ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/1 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2220 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Legislativvorschläge der Kommission zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 zielen darauf ab, den starken Unionsrahmen zu schaffen, der unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass die GAP eine gemeinsame Politik mit gleichen Wettbewerbsbedingungen bleibt, und der gleichzeitig den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür überlässt, wie sie die Ziele erreichen und die vorgegebenen Zielwerte einhalten. Daher müssen die Mitgliedstaaten GAP-Strategiepläne erstellen und sie nach der Genehmigung durch die Kommission umsetzen. |
(2) |
Das Gesetzgebungsverfahren für die Legislativvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 ist nicht rechtzeitig zum Abschluss gelangt, sodass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht alle Elemente vervollständigen konnten, die erforderlich gewesen wären, damit der neue Rechtsrahmen und die GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden könnten, wie dies die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte. Diese Verzögerung hat zu Unsicherheit und Risiken für die Betriebsinhaber in der Union und im gesamten Agrarsektor der Union geführt. Um diese Unsicherheit zu verringern und die Vitalität der ländlichen Gebiete und Regionen zu erhalten sowie einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit zu leisten, sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden „derzeitiger GAP-Rahmen“) weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen; damit würde für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums in den Jahren 2021 und 2022 (im Folgenden „Übergangszeitraum“) bis zum Geltungsbeginn des neuen Rechtsrahmens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 (im Folgenden „neuer Rechtsrahmen“) gesorgt. |
(3) |
Da das Gesetzgebungsverfahren für die Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 noch nicht abgeschlossen ist, die Mitgliedstaaten noch die GAP-Strategiepläne ausarbeiten und die Interessenträger konsultiert werden müssen, sollte der derzeitige GAP-Rahmen für den zusätzlichen Zeitraum von zwei Jahren weiter gelten. Mit dem Übergangszeitraum wird bezweckt, dass sich der Übergang zu einem neuen Programmplanungszeitraum für die Begünstigten möglichst reibungslos gestaltet und die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) berücksichtigt werden kann. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass Betriebsinhaber und andere Begünstigte in den Jahren 2021 und 2022 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung während des Übergangszeitraums unter den Bedingungen des derzeitigen GAP-Rahmens weiter gewähren. Der derzeitige GAP-Rahmen wurde insbesondere durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (4)‚ (EU) Nr. 1305/2013 (5)‚ (EU) Nr. 1306/2013 (6)‚ (EU) Nr. 1307/2013 (7) und (EU) Nr. 1308/2013 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen. |
(5) |
Diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Ausarbeitung ihrer jeweiligen GAP-Strategiepläne geben und die Schaffung der für die erfolgreiche Umsetzung des neuen Rechtsrahmens erforderlichen Verwaltungsstrukturen erleichtern, indem sie insbesondere eine Aufstockung der technischen Hilfe ermöglicht. Alle GAP-Strategiepläne sollten nach Ende des Übergangszeitraums in Kraft treten können, damit der Agrarsektor die dringend benötigte Stabilität und Sicherheit erhält. |
(6) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums während des gesamten Übergangszeitraums weiter fördern sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre verlängerten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten sicherstellen, dass im Einklang mit den neuen Zielen des europäischen Grünen Deals mindestens der gleiche Gesamtanteil des für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Maßnahmen vorgesehenen ELER-Beitrags beibehalten wird. |
(7) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind gemeinsame Regelungen für den ELER und andere Fonds, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt. Diese Verordnung sollte für aus dem ELER geförderte Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie für die Programmjahre 2021 und 2022 weiter gelten. |
(8) |
Die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen für Durchführungsberichte, jährliche Überprüfungssitzungen, Ex-post-Bewertungen und Syntheseberichte, die Förderfähigkeit von Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen sowie die Mittelbindungen betreffen nur den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Diese Fristen sollten angepasst werden, um der Verlängerung des Zeitraums, in dem die aus dem ELER geförderten Programme durchgeführt werden sollten, Rechnung zu tragen. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (10) sehen vor, dass Ausgaben für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die aufgrund von Verordnungen eingegangen wurden, die vor der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Grundlage für die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bildeten, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter bestimmten Bedingungen weiter aus dem ELER getätigt werden sollten. Zudem sollten diese Ausgaben für die Dauer der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen unter den gleichen Bedingungen in den Programmjahren 2021 und 2022 förderfähig bleiben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte ferner klargestellt werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen früherer Maßnahmen eingegangen wurden, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen, die dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, ebendiesem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres erfolgen sollten. |
(10) |
Aus dem ELER sollten die Kosten für den Kapazitätsaufbau und für vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und künftigen Durchführung der Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung unter dem neuen Rechtsrahmen gefördert werden können. |
(11) |
Im Jahr 2015 machten einige Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen der der Neuberechnung von Zahlungsansprüchen für Mitgliedstaaten, die bestehende Ansprüche behielten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Fehler hinsichtlich der Festsetzung der Anzahl oder des Wertes der Zahlungsansprüche. Viele dieser Fehler wirken sich — selbst wenn sie nur einen einzigen Betriebsinhaber betreffen — auf den Wert der Zahlungsansprüche für alle Betriebsinhaber und für alle Jahre aus. Einige Mitgliedstaaten machten auch nach 2015 Fehler, nämlich bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve (z. B. bei der Berechnung des Durchschnittswerts). Solche Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften haben üblicherweise eine finanzielle Berichtigung zur Folge, bis der betreffende Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen ergreift. In Anbetracht der seit der ersten Zuweisung vergangenen Zeit und der Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung und gegebenenfalls Berichtigung der Ansprüche sollten — auch im Interesse der Rechtssicherheit — die Anzahl der Zahlungsansprüche und deren Wert ab einem bestimmten Datum als recht- und ordnungsmäßig gelten. |
(12) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen einen Verringerungskoeffizienten auf beihilfefähige Hektarflächen anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gelegen ist. Almen in den Alpen werden oft gemeinsam bewirtschaftet, weshalb die Flächen jährlich zugewiesen werden, was bei den Betriebsinhabern in den betreffenden Mitgliedstaaten zu einer erheblichen Unsicherheit führt. Die Umsetzung dieses Systems hat sich insbesondere im Hinblick auf die genaue Abgrenzung der betreffenden Gebiete als besonders komplex erwiesen. Da der Wert der Zahlungsansprüche in Gebieten, in denen der Verringerungskoeffizient nicht angewandt wird, von der Summe der Zahlungsansprüche in den ausgewiesenen Gebieten abhängt, wirkt sich diese Unsicherheit in der Folge auf alle Betriebsinhaber in den betreffenden Mitgliedstaaten aus. Um das derzeit in diesen Mitgliedstaaten angewandte System zu stabilisieren und um in den betreffenden Mitgliedstaaten so früh wie möglich Rechtssicherheit für alle Betriebsinhaber zu gewährleisten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten den Wert und die Anzahl aller Zahlungsansprüche, die allen Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, als rechtmäßig und ordnungsgemäß betrachten können. Als Wert dieser Zahlungsansprüche sollte — unbeschadet möglicher Rechtsbehelfe, die einzelnen Begünstigten offenstehen — der am 31. Dezember 2019 für das Kalenderjahr 2019 geltende Wert gelten. |
(13) |
Die Bestätigung von Zahlungsansprüchen bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des EGFL von ihrer Verantwortung entbunden sind, den Haushalt der Union vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben zu schützen. Daher sollte die Bestätigung der den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2021, oder abweichend vor dem 1. Januar 2020, zugewiesenen Zahlungsansprüche die Befugnis der Kommission unberührt lassen, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über unrechtmäßige Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, oder abweichend bis einschließlich 2019, gewährt wurden bzw. werden und auf einer fehlerhaften Anzahl oder einem fehlerhaften Wert dieser Zahlungsansprüche beruhen. |
(14) |
Da der neue GAP-Rechtsrahmen noch nicht angenommen wurde, sollte klargestellt werden, dass Übergangsregelungen festgelegt werden sollten, um den Übergang von den bestehenden auf Mehrjahresbasis gewährten Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen zu regeln. |
(15) |
Um zu vermeiden, dass zu umfangreiche Verpflichtungen aus dem laufenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die GAP-Strategiepläne übertragen werden, sollte die Laufzeit neuer mehrjähriger Verpflichtungen in den Bereichen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, des ökologischen/biologischen Landbaus und des Tierschutzes generell höchstens drei Jahre betragen. Ab 2022 sollte die Verlängerung bestehender Verpflichtungen auf ein Jahr begrenzt werden. |
(16) |
In Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 waren Übergangsregelungen vorgesehen, um das schrittweise Auslaufen der Zahlungen in Gebieten zu erleichtern, die aufgrund der Anwendung neuer Abgrenzungskriterien nicht länger als Gebiete einzustufen sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind. Diese Zahlungen waren bis 2020 und über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren zu tätigen. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde die ursprüngliche Frist für die neue Abgrenzung solcher Gebiete bis 2019 verlängert. Für Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die die Abgrenzung in den Jahren 2018 und 2019 vorgenommen haben, konnten die schrittweise auslaufenden Zahlungen nicht die Höchstgrenze von vier Jahren erreichen. Um das schrittweise Auslaufen der Zahlungen fortzusetzen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, sie gegebenenfalls in den Jahren 2021 und 2022 weiter zu zahlen. Um eine angemessene Höhe der Zahlungen je Hektar gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu gewährleisten, sollte die Höhe der Zahlungen für die Jahre 2021 und 2022 auf 25 EUR je Hektar festgesetzt werden. |
(17) |
Da Betriebsinhaber infolge des Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden wirtschaftlichen und ökologischen Risiken ausgesetzt sind, sieht die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Risikomanagementmaßnahme vor, um die Betriebsinhaber bei der Bewältigung dieser Risiken zu unterstützen. Diese Maßnahme umfasst Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit und ein Einkommensstabilisierungsinstrument. Spezifische Bedingungen für die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen wurden vorgesehen, um sicherzustellen, dass alle Betriebsinhaber in der Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden. Um die Inanspruchnahme dieser Maßnahme für Betriebsinhaber aller Sektoren weiter zu fördern, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den für das jeweilige Instrument geltenden Schwellenwert von 30 %, der die Entschädigung der Betriebsinhaber für den Rückgang der Produktion oder des Einkommens auslöst, zu senken, jedoch nicht unter 20 %. |
(18) |
Betriebsinhaber und Unternehmen im ländlichen Raum sind von den Folgen des COVID-19-Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die Verlängerung umfangreicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten und die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben haben für wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinden gesorgt und bei Betriebsinhabern und kleinen Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, vermarkten oder entwickeln, Liquiditäts- und Cashflow-Probleme hervorgerufen. Als Reaktion auf die Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch entstandenen Krise sollte die Laufzeit der in Artikel 39b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Maßnahme verlängert werden, um auf die andauernden Liquiditätsprobleme zu reagieren, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden. Eine Förderung dieser Maßnahme sollte mit bis zu 2 % aus den ELER-Mitteln finanziert werden, die den Mitgliedstaaten in dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 zugewiesen wurden. |
(19) |
Um zu vermeiden, dass in den Programmjahren 2021 und 2022 Mittel für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nicht abgerufen werden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nutzen, Beträge von Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen, die Möglichkeit haben, die Mindestzuweisung von 5 % — im Falle Kroatiens 2,5 % — für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nur auf die bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte ELER-Beteiligung für die Entwicklung des ländlichen Raums anzuwenden, die berechnet wird, bevor Beträge von den Direktzahlungen übertragen werden. |
(20) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 (12) des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union („European Union Recovery Instrument“ — EURI) zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (im Folgenden „EURI- Verordnung“) sollten zusätzliche Mittel für die Jahre 2021 und 2022 zur Verfügung gestellt werden, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen. |
(21) |
Angesichts der beispiellosen Herausforderungen, mit denen der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union aufgrund der COVID-19-Krise konfrontiert sind, sollten die zusätzlichen Mittel, die durch das EURI zur Verfügung gestellt werden, zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verwendet werden, die den Weg für eine krisenfeste, nachhaltige und digitale wirtschaftliche Erholung im Einklang mit den Zielen der Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union und den neuen Zielen des europäischen Grünen Deals ebnen. |
(22) |
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Umweltziele ihrer bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht herabsetzen. Sie sollten für die zusätzlichen Mittel auch den gleichen Gesamtanteil sicherstellen, den sie in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen im Rahmen der ELER-Beteiligung vorgesehen hatten, die dem Klima- und Umweltschutz besonders förderlich sind (im Folgenden „Regressionsverbot“). Darüber hinaus sollten mindestens 37 % der vom EURI zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel für Maßnahmen eingesetzt werden, die dem Umwelt- und Klimaschutz sowie dem Tierschutz und LEADER besonders förderlich sind. Außerdem sollten mindestens 55 % dieser zusätzlichen Mittel für Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in ländlichen Gebieten eingesetzt werden, und zwar für Investitionen in materielle Vermögenswerte, Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe, Unterstützung für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten sowie Zusammenarbeit. |
(23) |
Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ansonsten nicht in der Lage wären, das Regressionsverbot einzuhalten, sollten sie von der Verpflichtung abweichen können, mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel aus dem EURI für Maßnahmen zur Förderung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung in ländlichen Gebieten zuzuweisen, und sie sollten vorzugsweise Maßnahmen unterstützen, die dem Umwelt- und Klimaschutz besonders förderlich sind. Um den Mitgliedstaaten jedoch ausreichend Flexibilität einzuräumen, sollten diese auch die Möglichkeit haben, in Bezug auf diese zusätzlichen Mittel so weit von dem Regressionsverbot abzuweichen, wie es erforderlich ist, um dieser Verpflichtung von 55 % nachzukommen. |
(24) |
Die zusätzlichen Mittel aus dem EURI sind an spezifische Bedingungen geknüpft. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER betrachtet werden. Folglich sollten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Vorschriften über Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. |
(25) |
Ein spezifischer Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union sowie ein höherer Fördersatz für Investitionen, die zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und Beihilfen zur Unterstützung von Junglandwirten sollten festgelegt werden, um eine angemessene Hebelwirkung der durch das EURI bereitgestellten zusätzlichen Mittel zu gewährleisten. |
(26) |
Um während des Übergangszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte die Reserve für Krisen im Agrarsektor in den Jahren 2021 und 2022 beibehalten werden. Der entsprechende Betrag der Reserve für die Jahre 2021 und 2022 sollte in diese Reserve aufgenommen werden. |
(27) |
In Bezug auf die Regelungen für die Zahlung des Vorschusses aus dem ELER sollte klargestellt werden, dass weder die Verlängerung der aus dem ELER gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützten Programme bis zum 31. Dezember 2022 noch die zusätzlichen Mittel, die auf der Grundlage der EURI-Verordnung zur Verfügung gestellt werden, dazu führen sollten, dass zusätzliche Vorschusszahlungen für die betreffenden Programme gewährt werden. |
(28) |
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse über Kürzungen des einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Teilbetrags der Direktzahlungen, der über 150 000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 mitteilen. |
(29) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 Mittel zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums übertragen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2021 (Haushaltsjahr 2022) und im Kalenderjahr 2022 (Haushaltsjahr 2023) möglich sein. |
(30) |
Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festsetzen kann, müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen zugewiesen werden, bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mitteilen. |
(31) |
In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine lineare Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen, wenn sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung infolge bestimmter Beschlüsse des Mitgliedstaats, die sich auf die Obergrenze für die Basisprämienregelung auswirken, gegenüber dem Vorjahr ändert. Durch die Ausweitung der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenzen auf die Zeit nach dem Kalenderjahr 2020 und die ab diesem Zeitpunkt möglichen jährlichen Änderungen kann sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung ändern. Damit die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der genannten Verordnung gewährleisten können, dass der Gesamtwert der Zahlungsansprüche und der Reserven gleich der Obergrenze für die Basisprämienregelung ist, ist es daher angezeigt, eine lineare Anpassung vorzusehen, um auf die verlängerte Anwendung oder Änderungen des Anhangs II der genannten Verordnung während des Übergangszeitraums reagieren zu können. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einzuräumen, erscheint es zudem angezeigt, ihnen die Möglichkeit zu geben, den Wert der Zahlungsansprüche oder der Reserve anzupassen, gegebenenfalls auch mit unterschiedlichen Anpassungssätzen. |
(32) |
Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen und die möglichen jährlichen schrittweisen Anpassungen für den von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgedeckten Zeitraum mitgeteilt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Beschlüsse auch für die Kalenderjahre 2021 und 2022 mitteilen. |
(33) |
Der Mechanismus der internen Konvergenz ist das zentrale Verfahren für eine gerechtere Verteilung der direkten Einkommensstützung unter den Betriebsinhabern. Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Betriebsinhabern, die auf Referenzdaten aus früheren Zeiten beruhen, sind immer schwieriger zu rechtfertigen. Das Grundmodell der internen Konvergenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene einen einheitlichen Pauschalsatz für alle Zahlungsansprüche anwenden. Um einen reibungsloseren Übergang zu einem Einheitswert zu gewährleisten, wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und 2019 durch Anwendung der partiellen Konvergenz, auch als „Tunnelmodell“ bezeichnet, den Wert der Zahlungsansprüche staffeln können. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Um auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Direktzahlungen voranzukommen, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, nach 2019 weiter auf einen nationalen oder regionalen Durchschnitt hinzuarbeiten, anstatt einen einheitlichen Pauschalsatz einzuführen oder den Wert der Zahlungsansprüche auf dem Niveau von 2019 beizubehalten. Diese Möglichkeit sollte daher für die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie sollten der Kommission jährlich ihre Beschlüsse für das jeweils folgende Jahr mitteilen. |
(34) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über die Anpassung aller Zahlungsansprüche, die durch die vorliegende Verordnung geändert werden, sollten rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gelten, sodass klargestellt wird, dass die Mitgliedstaaten nach 2019 konvergieren konnten. |
(35) |
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den jährlichen Änderungen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenze und damit der mehrjährigen Verwaltung der Reserve Rechnung zu tragen. Diese Vorschriften sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass der Wert sowohl aller zugewiesenen Zahlungsansprüche als auch der Reserve geändert werden kann, um den in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Beträgen in Anhang II der genannten Verordnung Rechnung zu tragen. In Mitgliedstaaten, die sich entscheiden, die interne Konvergenz fortzuführen, wird diese interne Konvergenz jährlich umgesetzt. Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 muss im Jahr der Zuweisung nur der Wert des Zahlungsanspruchs für das laufende Jahr festgelegt werden. Der Einheitswert der in einem bestimmten Jahr aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sollte nach einer etwaigen Anpassung der Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung berechnet werden. In jedem darauf folgenden Jahr sollte der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung angepasst werden. |
(36) |
Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2020 vor. Es ist angemessen, zu erlauben, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den Jahren 2021 und 2022 beibehalten werden kann. |
(37) |
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der Umverteilungsprämie ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen. |
(38) |
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, beschließen, im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren, um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Stützung in den Sektoren zu vermeiden, für die bis 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe gewährt wurde. Um sicherzustellen, dass diese Beihilfen während des Übergangszeitraums weiterhin ihre Rolle bei der Stützung des Einkommens der Betriebsinhaber in diesen spezifischen Sektoren spielen, sollte vorgesehen werden, dass diese Beihilfen unter denselben Bedingungen und Beschränkungen wie im Zeitraum 2015-2020 fortgesetzt werden. |
(39) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihre Beschlüsse über die Umverteilungsprämie jährlich überprüfen können. Die für die Jahre 2021 und 2022 geltende Frist für die Überprüfung sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen. |
(40) |
Mit Artikel 52 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass die fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2020 weiter gezahlt wird. Mit dieser Befugnis soll ein Höchstmaß an Kohärenz zwischen Unionsregelungen gewährleistet werden, die auf Sektoren abstellen, die durch strukturelle Marktungleichgewichte gekennzeichnet sein können. Daher ist es angebracht, diese Befugnis auf die Jahre 2021 und 2022 zu verlängern. |
(41) |
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen. Ebenso sollte der Beschluss der Mitgliedstaaten, die fakultative gekoppelte Stützung in den Jahren 2021 und 2022 fortzusetzen oder einzustellen, und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission auf dasselbe Datum verschoben werden. |
(42) |
In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Elemente der Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend die fakultative gekoppelte Stützung festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mitteilungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 den Prozentsatz der nationalen Obergrenze enthalten sollten, der zur Finanzierung dieser Stützung für die Jahre 2021 und 2022 verwendet wird. |
(43) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und nennt bestimmte Beihilferegelungen. Gemäß den Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission zur GAP nach 2020 sind diese Beihilferegelungen in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten aufzunehmen. Um eine reibungslose Einbeziehung dieser Beihilferegelungen in die künftige GAP zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen festgelegt werden, wenn deren Erneuerung während der Übergangszeit ansteht. Deshalb sollten für die Beihilferegelung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven auf die bestehenden, für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellten Arbeitsprogramme neue Arbeitsprogramme für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022 nachfolgen. Bestehende operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse, die ihre Höchstlaufzeit von fünf Jahren nicht erreicht haben, dürfen nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Neue operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse sollten nur für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren genehmigt werden. Die bestehenden nationalen Programme für den Bienenzuchtsektor, die für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellt wurden, sollten bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. |
(44) |
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise wurden Weinbauern, die über 2020 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, weitgehend daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, muss eine Verlängerung der Gültigkeit der 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen gestattet werden. Alle 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sollten daher bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Angesichts der veränderten Marktperspektiven sollten außerdem die Inhaber von 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit haben, ihre Genehmigungen nicht zu nutzen, ohne dass Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden. |
(45) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über Genehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen, die 2020 auslaufen sollten, die durch die vorliegende Verordnung geändert werden, sollten wegen der Beeinträchtigungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Schwierigkeiten in Bezug auf die Nutzung dieser Genehmigungen für Neuanpflanzungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gelten. |
(46) |
Im Jahr 2013 wurden Übergangsbestimmungen festgelegt, um einen reibungslosen Übergang von der früheren Regelung über die Pflanzungsrechte für Keltertrauben auf die neue Pflanzungsgenehmigungsregelung zu gewährleisten, insbesondere um zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung zu viele Anpflanzungen getätigt werden. Die letzte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen läuft am 31. Dezember 2020 ab. Die Genehmigungen müssen jedoch vom Antragsteller genutzt werden und sind nicht wie die früheren Pflanzungsrechte handelbar. Außerdem kann verlangt werden, dass die Antragsteller über eine entsprechende Rebfläche verfügen, was zu Situationen führen kann, in denen es den Inhabern von Pflanzungsrechten noch nicht gelungen ist, die entsprechenden Rebflächen zu erwerben, um die Genehmigungen zu nutzen, die sich aus der Umwandlung ihrer Pflanzungsrechte ergeben würden. Die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Weinsektor haben zu Liquiditätsproblemen für Weinbauern und zu Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Nachfrage nach Wein geführt. Weinbauern, die noch Pflanzungsrechte besitzen, sollten nicht gezwungen werden, zu entscheiden, ob sie ihre Pflanzungsrechte in Genehmigungen umwandeln wollen, während sie gleichzeitig aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, zumal sie einer Verwaltungssanktion unterliegen würden, wenn sie ihre Pflanzungsgenehmigungen, die sich aus der Umwandlung ergeben, nicht nutzen. Den Mitgliedstaaten, die Weinbauern die Möglichkeit gegeben haben, ihre Anträge auf Umwandlung von Anpflanzungsrechten bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, sollte daher gestattet sein, die Frist für die Einreichung solcher Anträge bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Folglich sollte die Frist für die Gültigkeit solcher umgewandelten Genehmigungen angepasst werden und am 31. Dezember 2025 enden. |
(47) |
Nach Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 konnte Finnland vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission in Südfinnland unter bestimmten Bedingungen bis 2020 eine nationale Beihilfe gewähren. Um die Kontinuität der Zahlungen dieser Beihilfe während des Übergangszeitraums zu gewährleisten, muss diese nationalen Beihilfe unter denselben Bedingungen und in gleicher Höhe wie im Jahr 2020 weiterhin gewährt werden können. |
(48) |
Um das Funktionieren des Olivenölmarktes zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festzulegen. Diese Beschlüsse dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten. |
(49) |
Jüngste Ereignisse haben gezeigt, dass Betriebsinhaber zunehmend mit dem Risiko von Einkommensschwankungen konfrontiert sind, teilweise aufgrund der Tatsache, dass sie dem Markt ausgesetzt sind, und teilweise aufgrund extremer Wetterereignisse und häufiger Gesundheits- und Pflanzengesundheitskrisen, die den Tierbestand und agronomische Vermögenswerte in der Union beeinträchtigen. Um die Auswirkungen von Einkommensschwankungen abzumildern, indem Betriebsinhaber dazu veranlasst werden, in guten Jahren Rücklagen für schlechte Jahre zu bilden, sollten nationale Steuermaßnahmen, nach denen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer für Betriebsinhaber auf der Grundlage eines mehrjährigen Zeitraums berechnet wird, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen sein. |
(50) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich festzulegen, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen, und damit für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums zu sorgen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(51) |
Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. |
(52) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(53) |
Um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Mittel, die auf der Grundlage der EURI-Verordnung bereitgestellt werden, ab dem 1. Januar 2021 zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen über Unterstützung aus dem EURI in der vorliegenden Verordnung rückwirkend ab jenem Datum gelten. |
(54) |
Da die derzeitigen Umstände unbedingt sofortiges Handeln erfordern, um für den Agrarsektor Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013 und fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für die Programmjahre 2021 und 2022
Artikel 1
Verlängerung der Laufzeit von aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums geförderten Programmen
(1) Für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme wird der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Zeitraum (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
(2) Von der Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen gemäß Absatz 1 unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einen Antrag auf Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Übergangszeitraum zu stellen. Im Rahmen einer solchen Änderung muss sichergestellt sein, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil des ELER-Beitrags für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen vorgesehen wird.
Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf aus dem ELER geförderte Programme
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt weiterhin für die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem ELER geförderten und gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerten Programme.
(2) Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um zwei Jahre verlängert.
(3) Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme ändern die Mitgliedstaaten ihre im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Ziele, um Ziele für 2025 festzulegen. Für diese Programme gelten Bezugnahmen auf Ziele für 2023 in Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 oder Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erlassen wurden, als Bezugnahmen auf Ziele für 2025.
(4) Der späteste Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Synthesebericht gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstellen hat, der die Hauptergebnisse der Ex-post-Bewertungen des ELER zusammenfasst, ist der 31. Dezember 2027.
Artikel 3
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Übergangszeitraums
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus der Zuweisung für 2021 und 2022 für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängert wurden:
a) |
Diese Ausgaben sind im jeweiligen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die durch den Übergangszeitraum abgedeckten Jahre vorgesehen; |
b) |
der Beteiligungssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 findet Anwendung; |
c) |
das in Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die einer gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährten Unterstützung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen; und |
d) |
die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels werden innerhalb der in Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Frist getätigt. |
KAPITEL II
Vorbereitung für künftige Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in den Programmjahren 2021 und 2022
Artikel 4
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme können die Kosten für den Kapazitätsaufbau und für vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und künftigen Durchführung der Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß dem neuen Rechtsrahmen aus dem ELER gefördert werden.
KAPITEL III
Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Betriebsinhaber
Artikel 5
Endgültige Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2021 als recht- und ordnungsmäßig. Der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem am 31. Dezember 2020 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2020.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch gemacht hat, unter Wahrung der berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber beschließen, dass alle vor dem 1. Januar 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche ab diesem Zeitpunkt als recht- und ordnungsmäßig gelten. In diesem Fall entspricht der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche dem am 31. Dezember 2019 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2019.
(3) Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts über den Wert der Zahlungsansprüche, insbesondere des Artikels 22 Absatz 5 und des Artikels 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für das Kalenderjahr 2020 und darüber hinaus.
(4) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
(5) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels greifen nicht der Befugnis der Kommission vor, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, wenn Absatz 1 Anwendung findet, bzw. bis einschließlich 2019, wenn Absatz 2 Anwendung findet, gewährt werden bzw. wurden.
KAPITEL IV
Übergangsbestimmungen betreffend die Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 6
Förderfähigkeit von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmter Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 entstehen
Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmte Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 (14) und (EG) Nr. 1257/1999 (15) des Rates entstehen, können im Zeitraum 2023-2027 ab dem 1. Januar 2023 unter den Bedingungen, die gemäß dem GAP-Rechtsrahmen für den Zeitraum 2023-2027 festzulegen sind, für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen.
TITEL II
ÄNDERUNGEN
Artikel 7
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 28 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten. Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und der angestrebten Umwelt- und Klimaziele einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen.“ |
3. |
In Artikel 29 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten. Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen, wenn die Unterstützung zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird.“ |
4. |
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Jahren 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten für Programme, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) verlängert wurden, in den Fällen, in denen sie keine degressiven Zahlungen für die Höchstdauer von vier Jahren bis 2020 gewährt haben, beschließen, diese Zahlungen bis Ende 2022, jedoch insgesamt nicht länger als vier Jahre, fortzusetzen. In diesem Fall dürfen die Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von 25 EUR je Hektar nicht überschreiten. (*) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, 1).“" |
5. |
in Artikel 33 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten. Abweichend von Unterabsatz 3 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und des angestrebten Nutzens für den Tierschutz einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen.“ |
6. |
Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %.“ |
7. |
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes des Jahres aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %.“ |
8. |
Artikel 39b Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 30. Juni 2021 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.“ |
9. |
Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.“ |
10. |
In Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014-2020 gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung weniger als 1 800 Mio. EUR beträgt, nach der Verlängerung ihrer Programme gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 beschließen, 5 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben einzusetzen.“ |
11. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 58a Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union (1) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (EURI-Verordnung) (*) wird — vorbehaltlich Artikel 3 Absätze 3, 4 und 8 der genannten Verordnung — im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durch Maßnahmen, die im Rahmen des ELER förderfähig und auf die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ausgerichtet sind, mit einem Betrag von 8 070 486 840 EUR zu jeweiligen Preisen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi der genannten Verordnung genannten Betrags durchgeführt. Dieser Betrag von 8 070 486 840 EUR zu jeweiligen Preisen gilt als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) Er wird, ergänzend zu den in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtmitteln, in Form von zusätzlichen Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des ELER für die Jahre 2021 und 2022 wie folgt bereitgestellt:
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten diese zusätzlichen Mittel als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER. Sie gelten als Teil des Gesamtbetrags der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 58 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, zu dem sie hinzugerechnet werden, wenn auf den Gesamtbetrag der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums Bezug genommen wird. Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt nicht für die im vorliegenden Absatz und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel. (2) Die Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel — nach Abzug des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Betrags — auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang Ia festgelegt. (3) Die in Artikel 59 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten Mindestprozentsätze für die Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten nicht für die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil der ELER-Beteiligung, einschließlich der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels, in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen ist. (4) Mindestens 37 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 vorbehalten, insbesondere für
(5) Mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß den Artikeln 17, 19, 20 und 35 vorbehalten, sofern die vorgesehene Durchführung solcher Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ländlichen Gebieten fördert und zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beiträgt, unter anderem im Einklang mit den im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, insbesondere
Bei der Zuweisung der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, von dem im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Mindestprozentsatz abzuweichen, soweit dies zur Einhaltung des Regressionsverbots gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch beschließen, so weit von diesem Grundsatz abzuweichen, wie dies zur Einhaltung des im ersten Unterabsatz dieses Absatzes festgelegten Mindestprozentsatzes erforderlich ist. (6) Bis zu 4 % der gesamten in Absatz 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können auf Initiative der Mitgliedstaaten für technische Hilfe für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 51 Absatz 2 bereitgestellt werden. Dieser Höchstprozentsatz kann für die Mitgliedstaaten, auf die Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 4 Anwendung findet, bei 5 % liegen. (7) Bis zu 0,25 % der gesamten in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können der technischen Hilfe gemäß Artikel 51 Absatz 1 zugewiesen werden. (8) Die Bindung der zusätzlichen Mittel gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums getrennt von der Zuweisung gemäß Artikel 58 Absatz 4. (9) Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten nicht für die gesamten in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel. (*) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23)." (**) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“" |
13. |
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
|
14. |
Artikel 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Juni jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2026 legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.“ |
15. |
Artikel 78 erhält folgende Fassung: „Im Jahr 2026 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Bewertungsbericht für jedes ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dieser Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt.“ |
16. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
17. |
Ein neuer Anhang Ia wird angefügt, der Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht. |
18. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
Artikel 8
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 25 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Betrag für die Reserve beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2020/2093 (*) [MFR] eingestellt. (*) Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11).“" |
2. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Mittelbindungen Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), Anwendung. (*) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).“" |
3. |
In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Für Programme, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 verlängert werden, wird für die Mittelzuweisung 2021 und 2022 oder für in Artikel 58a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte zusätzliche Mittel kein Vorschuss gewährt.“ |
4. |
In Artikel 36 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäß für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.“ |
5. |
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben.“ |
6. |
Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220, noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.“ |
Artikel 9
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 11 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 19. Februar 2021 für das Jahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Jahr 2022.“ |
2. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 23 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.“ |
5. |
In Artikel 25 werden folgende Absätze angefügt: „(11) Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:
(12) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten beschließen, durch die Anwendung von Absatz 11 auf das betreffende Jahr die interne Konvergenz weiter voranzubringen.“ |
6. |
In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt: „Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absätze 11 und 12 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 mit. Für das Kalenderjahr 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absatz 12 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2021 mit.“ |
7. |
In Artikel 30 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 wird der gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes auszunehmende Betrag der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 findet Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung.“ |
8. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung:
|
10. |
Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie zu gewähren (im Folgenden „Umverteilungsprämie“). Die Mitgliedstaaten können einen solchen Beschluss bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 fassen. Die Mitgliedstaaten, die bereits die Umverteilungsprämie anwenden, können ihren Beschluss zur Gewährung dieser Prämie oder der Einzelheiten der Regelung bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 überprüfen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem jeweiligen in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.“ |
11. |
In Artikel 42 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.“ |
12. |
In Artikel 49 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2020 Zahlungen gemäß Artikel 48 gewähren, teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.“ |
13. |
Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung dieser Zahlung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erforderlich ist.“ |
14. |
Artikel 52 Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung hinsichtlich Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine fakultative gekoppelte Stützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Solche delegierten Rechtsakte können es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass diese Unterstützung auf der Grundlage der Produktionseinheiten, für die die fakultative gekoppelte Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2022 weiter gezahlt wird.“ |
15. |
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
|
16. |
Artikel 54 Absatz 1 enthält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 53 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 4 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu gewährenden Stützung. Die Mitteilungen der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Beschlüsse und des in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Beschlusses enthalten auch den Prozentsatz der in Artikel 53 genannten nationalen Obergrenze für das entsprechende Kalenderjahr.“ |
17. |
Artikel 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2020 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2021 und 2022 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
|
18. |
Die Anhänge II und III werden entsprechend dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 10
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 33 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Operationelle Programme, für die eine Verlängerung im Einklang mit der in Unterabsatz 1 genannten Höchstdauer von fünf Jahren nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden muss, können nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Abweichend von Unterabsatz 1 haben neue operationelle Programme, die nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden, eine Laufzeit von höchstens drei Jahren.“ |
3. |
In Artikel 55 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 werden für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellte nationale Programme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Programme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen, und übermitteln der Kommission die geänderten Programme zur Genehmigung.“ |
4. |
Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2020 für Deutschland 2 277 000 EUR. Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 für Deutschland 2 188 000 EUR.“ |
5. |
In Artikel 62 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2021 mitteilen, dass sie von ihrer Genehmigung nicht Gebrauch machen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen.“ |
6. |
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Am Ende von Titel II Kapitel III Abschnitt 4 wird folgender Artikel angefügt: „Artikel 167a Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöle (1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Olivenöle, einschließlich der Oliven, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen. Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.“ |
8. |
In Artikel 211 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Landwirte geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums berechnet wird, um die Bemessungsgrundlage über eine bestimmte Anzahl von Jahren auszugleichen.“ |
9. |
In Artikel 214a wird folgender Absatz angefügt: „Finnland kann in den Jahren 2021 und 2022 die in Absatz 1 genannten nationalen Beihilfen unter den Bedingungen und in der Höhe, wie sie von der Kommission für das Jahr 2020 genehmigt wurden, weiterhin gewähren.“ |
10. |
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. |
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 9 Nummer 5 (betreffend Artikel 25 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) und Artikel 10 Nummer 5 (betreffend Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) gelten ab dem 1. Januar 2020.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels treten Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 am Tag des Inkrafttretens der EURI-Verordnung in Kraft. Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 gelten ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. C 232 vom 14.7.2020, S. 29.
(2) ABl. C 109 vom 1.4.2020, S. 1.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).
(12) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).
(13) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „TEIL 1 AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2014 BIS 2020)“. |
2. |
Folgender Titel und folgende Tabelle werden angefügt: „TEIL 2: AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 UND 2022) (jeweilige Preise in EUR)
|
ANHANG II
Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt eingefügt:
„ANHANG Ia
AUFTEILUNG DER ZUSÄTZLICHEN MITTEL NACH MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 58a
(jeweilige Preise in EUR)
|
2021 |
2022 |
Belgien |
14 246 948 |
33 907 737 |
Bulgarien |
59 744 633 |
142 192 228 |
Tschechien |
54 879 960 |
130 614 305 |
Dänemark |
16 078 147 |
38 265 991 |
Deutschland |
209 940 765 |
499 659 020 |
Estland |
18 636 494 |
44 354 855 |
Irland |
56 130 739 |
133 591 159 |
Griechenland |
108 072 886 |
257 213 470 |
Spanien |
212 332 550 |
505 351 469 |
Frankreich |
256 456 603 |
610 366 714 |
Kroatien |
59 666 188 |
142 005 526 |
Italien |
269 404 179 |
641 181 947 |
Zypern |
3 390 542 |
8 069 491 |
Lettland |
24 878 226 |
59 210 178 |
Litauen |
41 393 810 |
98 517 267 |
Luxemburg |
2 606 635 |
6 203 790 |
Ungarn |
88 267 157 |
210 075 834 |
Malta |
2 588 898 |
6 161 577 |
Niederlande |
15 513 719 |
36 922 650 |
Österreich |
101 896 221 |
242 513 006 |
Polen |
279 494 858 |
665 197 761 |
Portugal |
104 599 747 |
248 947 399 |
Rumänien |
204 761 482 |
487 332 328 |
Slowenien |
21 684 662 |
51 609 495 |
Slowakei |
48 286 370 |
114 921 561 |
Finnland |
61 931 116 |
147 396 056 |
Schweden |
44 865 170 |
106 779 104 |
EU-27 insgesamt |
2 381 748 705 |
5 668 561 918 |
Technische Hilfe (0,25 %) |
5 969 295 |
14 206 922 |
Insgesamt |
2 387 718 000 |
5 682 768 840 |
ANHANG III
Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden folgende Spalten angefügt:
|
2. |
In Anhang III werden folgende Spalten angefügt:
|
ANHANG IV
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhält folgende Fassung:
„ANHANG VI
HAUSHALTSOBERGRENZEN FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄß ARTIKEL 44 ABSATZ 1
Mittel in 1 000 EUR/Haushaltsjahr |
|||||
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017-2020 |
ab 2021 |
Bulgarien |
26 762 |
26 762 |
26 762 |
26 762 |
25 721 |
Tschechien |
5 155 |
5 155 |
5 155 |
5 155 |
4 954 |
Deutschland |
38 895 |
38 895 |
38 895 |
38 895 |
37 381 |
Griechenland |
23 963 |
23 963 |
23 963 |
23 963 |
23 030 |
Spanien |
353 081 |
210 332 |
210 332 |
210 332 |
202 147 |
Frankreich |
280 545 |
280 545 |
280 545 |
280 545 |
269 628 |
Kroatien |
11 885 |
11 885 |
11 885 |
10 832 |
10 410 |
Italien |
336 997 |
336 997 |
336 997 |
336 997 |
323 883 |
Zypern |
4 646 |
4 646 |
4 646 |
4 646 |
4 465 |
Litauen |
45 |
45 |
45 |
45 |
43 |
Luxemburg |
588 |
— |
— |
— |
— |
Ungarn |
29 103 |
29 103 |
29 103 |
29 103 |
27 970 |
Malta |
402 |
— |
— |
— |
— |
Österreich |
13 688 |
13 688 |
13 688 |
13 688 |
13 155 |
Portugal |
65 208 |
65 208 |
65 208 |
65 208 |
62 670 |
Rumänien |
47 700 |
47 700 |
47 700 |
47 700 |
45 844 |
Slowenien |
5 045 |
5 045 |
5 045 |
5 045 |
4 849 |
Slowakei |
5 085 |
5 085 |
5 085 |
5 085 |
4 887 |
Vereinigtes Königreich |
120 |
— |
— |
— |
— |
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/30 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2221 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die sich aus den wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ergebende Krise hat die Mitgliedstaaten in beispielloser Weise getroffen. Die Krise behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere Wirtschaftszweige der Volkswirtschaften zurückzuführen sind. Infolge der Krise hat sich auch die Lage von armutsgefährdeten Menschen verschärft und damit der soziale Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten verringert. Darüber hinaus hatte die Schließung der Binnengrenzen schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere in Grenzgebieten, und beeinträchtigte das Pendeln von Arbeitnehmern und die Lebensfähigkeit von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, die besondere, sofortige und außerordentliche Maßnahmen erfordert, die die Realwirtschaft schnell erreichen. |
(2) |
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 (4) und (EU) Nr. 1303/2013 (5)des Europäischen Parlaments und des Rates bereits durch die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert, um für eine größere Flexibilität bei der Durchführung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden gemeinsam „Fonds“) sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten operationellen Programme zu sorgen. In Anbetracht der Verschärfung der schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union wurden beide Verordnungen allerdings durch die Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erneut geändert. Durch diese Änderungen wurde den Mitgliedstaaten eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität eingeräumt, um sie so in die Lage zu versetzen, sich auf die notwendige Reaktion auf die beispiellose Krise zu konzentrieren; dies geschah durch Ausweitung der Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Unterstützung aus den Fonds zu mobilisieren, und durch Vereinfachung der Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit Programmdurchführung und Prüfung. |
(3) |
Am 23. April 2020 billigte der Europäische Rat den „Fahrplan für die Erholung“, um enorme Schocks für die Wirtschaft auszugleichen und sowohl die sozialen als auch wirtschaftlichen Folgen für die Union infolge der von den Mitgliedstaaten eingeführten außergewöhnlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie als auch die Risiken einer aus den in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten verfügbaren unterschiedlichen nationalen Maßnahmen resultierenden asymmetrischen Erholung, die wiederum schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zur Folge hatten, abzufedern. Der „Fahrplan für die Erholung“ verfügt über eine starke Investitionskomponente und fordert die Einrichtung eines Europäischen Aufbaufonds. Darüber hinaus, und wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 erneut bekräftigt wurde, beauftragt der „Fahrplan für die Erholung“ die Kommission mit einer Bedarfsanalyse, damit die Mittel auf die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige und Gebiete der Union ausgerichtet werden, und stellt gleichzeitig die Verknüpfung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 klar. |
(4) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (8) und nach Maßgabe der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds durchgeführt werden, um die beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu bewältigen. Die entsprechenden zusätzlichen Mittel sollten eingesetzt werden, damit die in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen eingehalten werden können. |
(5) |
Diese Verordnung legt Vorschriften und Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (im Folgenden „REACT-EU“) bereitgestellten zusätzlichen Mittel zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft fest. Im Rahmen von REACT-EU sollte ein zusätzlicher außerordentlicher Betrag von bis zu 47 500 000 000 EUR] zu Preisen von 2018 für Mittelbindungen aus den Strukturfonds für 2021 und 2022 bereitgestellt werden, um die Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, die am stärksten von der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen betroffen sind und die eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten (im Folgenden „Mittel aus REACT-EU“); die Mittel sollten im Rahmen der bestehenden operationellen Programme rasch in die Realwirtschaft fließen. Die Mittel aus REACT-EU stammen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union. Ein Teil der Mittel aus REACT-EU sollte für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Die Kommission sollte die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Zuweisungsmethode festlegen, die auf den neuesten verfügbaren objektiven statistischen Daten über den relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten und das Ausmaß der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften basiert. Vor der Anwendung der Zuweisungsmethode für die Mittel aus REACT-EU für 2021 und zur Bereitstellung von Unterstützung der wichtigsten Wirtschaftszweige infolge der COVID-19-Krise in bestimmten Mitgliedstaaten sollte Luxemburg und Malta ein Betrag von 100 000 000 EUR bzw. 50 000 000 EUR zugewiesen werden. Die Zuweisungsmethode sollte einen bestimmten zusätzlichen Betrag für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, da deren Volkswirtschaften und Gesellschaften besonders anfällig sind. Um die Entwicklung der Auswirkungen der COVID-19-Krise zu berücksichtigen, sollte die Aufteilung im Jahr 2021 auf der Grundlage derselben Zuweisungsmethode unter Verwendung der neuesten am 19. Oktober 2021 verfügbaren statistischen Daten im Hinblick auf die Verteilung der Mittel aus REACT-EU für das Jahr 2022 überarbeitet werden. |
(6) |
Angesichts der Bedeutung der Bewältigung des Klimawandels gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sollen die Fonds dazu beitragen, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel zu erreichen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen einzusetzen. REACT-EU soll mit 25 % der Gesamtmittelausstattung für die Klimaschutzziele beitragen. Da REACT-EU als Krisenreaktionsinstrument konzipiert und in dieser Verordnung Flexibilität vorgesehen ist, wonach auch keine Anforderungen bezüglich einer thematischen Konzentration gestellt werden und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Mittel aus REACT-EU je nach Bedarf zur Unterstützung von EFRE oder ESF-Vorhaben einzusetzen, kann der Beitrag der Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels je nach den nationalen Prioritäten unterschiedlich hoch sein. |
(7) |
Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug und sehen die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren vor. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. |
(8) |
Um den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität bei der Anpassung von Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und bei der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft einzuräumen, sollte die Kommission Mittelzuweisungen auf Ebene der Mitgliedstaaten festlegen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Mittel aus REACT-EU für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) zu verwenden. Ferner müssen Obergrenzen für die Zuweisung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten allerdings größtmögliche Flexibilität bei der Zuweisung dieser Mittel im Rahmen der aus dem EFRE oder dem ESF unterstützten operationellen Programme eingeräumt werden sollte. Die operative Stärke des ESF sollte erhalten bleiben, wenn Mittel aus REACT-EU in den Politikbereichen Beschäftigung – insbesondere in Bezug auf Jugendbeschäftigung im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie –, Kompetenzen und Bildung, soziale Inklusion und Gesundheit zugewiesen werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Einbeziehung benachteiligter Gruppen und Kinder gelegt werden sollte. Angesichts der erwarteten raschen Verwendung der Mittel aus REACT-EU sollten die entsprechenden Mittelbindungen erst bei Abschluss der operationellen Programme aufgehoben werden. |
(9) |
Da die COVID-19-Pandemie die Regionen und Kommunen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich stark getroffen hat, ist im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip die Mitwirkung von regionalen und lokalen Akteuren aus den Reihen der Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der Zivilgesellschaft für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der durch REACT-EU unterstützten Krisenbewältigung wichtig. |
(10) |
Für die Mittel aus REACT-EU sollten gemäß Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ebenfalls Möglichkeiten für Mittelübertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ vorgesehen werden. Solche Übertragungen sollten weder die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ verfügbaren Mittel noch die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen betreffen. |
(11) |
Zur Ergänzung der Maßnahmen, die bereits im Rahmen des durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 ausgeweiteten Anwendungsbereichs des EFRE zur Verfügung stehen‚ sollte es den Mitgliedstaaten auch künftig gestattet sein, die Mittel aus REACT-EU in erster Linie für Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste, darunter grenzüberschreitende Gesundheitsdienste sowie institutionelle Pflege und Betreuung durch die Gemeinschaft und die Familie, für die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Betriebskapital oder Investitionshilfen für KMU, einschließlich beratender Unterstützung, insbesondere in den von der COVID-19-Pandemie am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen, die – wie Tourismus und Kultur – eine rasche Wiederbelebung benötigen, für Investitionen in Vorhaben, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, für Investitionen in Infrastruktur zur diskriminierungsfreien Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für wirtschaftliche Stützmaßnahmen für diejenigen Regionen zu verwenden, die von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängig sind. Eine stärkere Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sowie Koordinierung und Resilienz sollten ebenfalls gefördert werden. Zudem sollte technische Hilfe unterstützt werden. Die Mittel aus REACT-EU sollten ausschließlich im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ eingesetzt werden, das auch eine einzige Investitionspriorität darstellen sollte, um eine vereinfachte Programmplanung und Verwendung dieser Mittel zu ermöglichen. |
(12) |
Im Rahmen des ESF sollten die Mitgliedstaaten die Mittel aus REACT-EU in erster Linie dafür nutzen, den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu den Sozialsystemen zu unterstützen und dabei die Erhaltung von Arbeitsplätzen, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen und durch Unterstützung von Selbstständigen sowie von Unternehmern und Freiberuflern, Künstlern und Kulturschaffenden sicherstellen. Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, insbesondere für Selbstständige, zielen darauf ab, Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen, und gleichzeitig die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aufrechtzuerhalten und die Löhne der Arbeitnehmer auf dem gleichen Niveau zu halten. Die Mittel aus REACT-EU, die für solche Programme bereitgestellt werden, sind ausschließlich zur Unterstützung der Beschäftigten zu verwenden. Unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie sollte es möglich sein, Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer und Selbstständige zu unterstützen, auch wenn eine solche Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Diese Regel sollte auch einheitlich für Kurzarbeitsregelungen gelten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 infolge der COVID-19-Krise geänderten Fassung unterstützt wurden und auch künftig im Rahmen der speziellen Investitionspriorität „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer gesellschaftlichen Auswirkungen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ unterstützt werden. Die Unterstützung solcher Kurzarbeitsregelungen durch die Union sollte zeitlich begrenzt sein. |
(13) |
Auch die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, sowie Maßnahmen zur sozialen Inklusion und Armutsbeseitigung sollten unterstützt werden. Die Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen sollten im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie ausgeweitet werden. Es sollten Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung, einschließlich Umschulung und Höherqualifizierung, insbesondere für benachteiligte Gruppen, vorgesehen werden. Der gleichberechtigte Zugang zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und Obdachlose sollte gefördert werden. |
(14) |
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den Menschen, die in ländlichen Gebieten, Grenzgebieten, weniger entwickelten Gebieten, Inselgebieten, Berggebieten, dünn besiedelten Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage sowie in vom industriellen Wandel und Entvölkerung betroffenen Gebieten leben, auch künftig besondere Aufmerksamkeit widmen und gegebenenfalls die Mittel aus REACT-EU zur Unterstützung dieser Menschen einsetzen. |
(15) |
Da die vorübergehende Schließung der Grenzen zwischen einigen Mitgliedstaaten zu erheblichen Herausforderungen für Grenzgemeinden und grenzüberschreitend tätige Unternehmen geführt hat, sollten die Mitgliedstaaten auch Mittel aus REACT-EU für bestehende grenzüberschreitende Projekte im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bereitstellen können. |
(16) |
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen rasch durchführen und um eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten zu können, ist es erforderlich, für die rasche Durchführung von Maßnahmen, die durch Mittel aus REACT-EU unterstützt werden, eine höhere erste Vorschusszahlung vorzusehen. Die Höhe der ersten Vorschusszahlung sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über Mittel verfügen, um nötigenfalls Vorauszahlungen an die Begünstigten zu leisten und nach Einreichung der Zahlungsanträge rasch Erstattungen an Begünstigte vorzunehmen. |
(17) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Mittel aus REACT-EU neuen spezifischen operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ oder neuen Prioritätsachsen innerhalb bestehender Programme im Rahmen der Ziele „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zuzuweisen. Um eine rasche Durchführung zu ermöglichen, sollten nur bereits benannte Behörden bestehender operationeller Programme, die aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, für neue spezifische operationelle Programme benannt werden dürfen. Eine Ex-ante-Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte nicht erforderlich sein, und die Angaben, die bei der Einreichung des operationellen Programms zur Genehmigung durch die Kommission gemacht werden müssen, sollten begrenzt werden. |
(18) |
Die Mittel aus REACT-EU sollten im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und dem Grundsatz der Schadensvermeidung verwendet werden, wobei dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus sollten bei der Durchführung der operationellen Programme die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive durchgängig berücksichtigt und gefördert werden. |
(19) |
Um die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und durch die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft zu verringern, sollten die Ausgaben für operative Tätigkeiten ab dem 1. Februar 2020 für die Förderung infrage kommen, und den Mitgliedstaaten sollte ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % zu beantragen, der auf die einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme anzuwenden ist, die aus den Mitteln aus REACT-EU unterstützt werden. |
(20) |
Es muss zwar sichergestellt werden, dass der 31. Dezember 2023 das Enddatum für die Förderfähigkeit im Programmplanungszeitraum 2014-2020 bleibt, doch sollte klargestellt werden, dass die Auswahl der Vorhaben für die Unterstützung noch im Laufe des Jahres 2023 erfolgen kann. |
(21) |
Zur Sicherstellung der Kontinuität der Durchführung bestimmter mit Mitteln aus REACT-EU unterstützter Vorhaben sollten die Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie die Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa Anwendung finden. |
(22) |
Im Anschluss an die mit der Verordnung (EU) 2020/558 als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch in die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführten spezifischen Flexibilitätsmaßnahmen sollten auch Ausgaben für physisch abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Kontext der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des entsprechenden neuen thematischen Ziels unterstützt wird, für die Förderung infrage kommen, sofern die jeweiligen Vorhaben am 1. Februar 2020 begonnen haben. |
(23) |
Damit die Mitgliedstaaten im laufenden Programmplanungszeitraum rasch Mittel aus REACT-EU bereitstellen können, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Auflage zu befreien, die Ex-ante-Konditionalitäten, die Verpflichtungen in Bezug auf die leistungsgebundene Reserve, die Anwendung des Leistungsrahmens, die thematische Konzentration, auch in Bezug auf die für die nachhaltige Stadtentwicklung für den EFRE festgelegten Schwellenwerte, und die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie für die Mittel aus REACT-EU zu erfüllen. Allerdings ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Bewertung durchführen, um die Wirksamkeit, Effizienz, Auswirkungen und Inklusivität der Mittel aus REACT-EU sowie deren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des neuen spezifischen thematischen Ziels zu bewerten. Damit vergleichbare Informationen auf Unionsebene leichter verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten die etwaigen von der Kommission festgelegten COVID-19-programmspezifischen Indikatoren nutzen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit die von der Union eingeführten außerordentlichen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel bekannter machen, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die Öffentlichkeit sich der Existenz, des Umfangs und der zusätzlichen Unterstützung durch Mittel aus REACT-EU bewusst sind. |
(24) |
Damit die Mittel aus REACT-EU in den Gebieten eingesetzt werden können, in denen sie am dringendsten benötigt werden, kann ausnahmsweise und unbeschadet der allgemeinen Regeln für die Zuweisung der Strukturfondsmittel von einer Aufschlüsselung der dem EFRE und dem ESF zugewiesenen Mittel aus REACT-EU nach Regionenkategorien abgesehen werden. Von den Mitgliedstaaten wird allerdings erwartet, dass sie den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen sowie den Unterschieden beim Entwicklungsstand Rechnung tragen, damit die Unterstützung in einem ausgewogenen Verhältnis steht zwischen den Bedürfnissen der am stärksten von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Regionen und Städte und dem Erfordernis, dass im Einklang mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV der Schwerpunkt weiterhin auf weniger entwickelten Regionen liegt. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip auch lokale und regionale Behörden sowie relevante Gremien, die die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner vertreten, einbeziehen. |
(25) |
Abgesehen von den Fällen, in denen in dieser Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, sollten die Ausgaben im Rahmen der REACT-EU den gleichen Verpflichtungen und Garantien unterliegen wie die gesamte Kohäsionsfinanzierung. Dazu gehören die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie wirksame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die mit der Unterstützung bestehender Betrugsbekämpfungsstellen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union — wie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, falls notwendig, der Europäischen Staatsanwaltschaft — durchgeführt werden. |
(26) |
Wenn Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union ergriffen werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Begünstigten angemessen geschützt werden. |
(27) |
Zur Erleichterung der Übertragungen, die mit den in der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen genehmigt werden, sollte die Bedingung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung — die Verwendung der Mittel für dasselbe Ziel — nicht für diese Übertragungen gelten. |
(28) |
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich auf die Folgen der COVID-19-Krise durch Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus. |
(29) |
Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID-19-Pandemie sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(30) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(31) |
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (10) sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (11) des Rates oder am Beschluss 2014/335/EU, Euratom (12) des Rates, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird für 2021 und 2022 aus einer Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union finanziert, was sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken würde. Diese Verordnung sollte daher auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 92a Mittel aus REACT-EU Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (*1) genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von bis zu 47 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018 durchgeführt, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung, vorbehaltlich deren Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 vorgesehen Diese aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammenden zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 dienen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (im Folgenden ‚Mittel aus REACT-EU‘). Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gelten die Mittel aus REACT-EU als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Artikel 92b Durchführungsbestimmungen für die Mittel aus REACT-EU (1) Die Mittel aus REACT-EU werden im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ bereitgestellt. Abweichend von Artikel 94 weisen die Mitgliedstaaten auch einen Teil ihrer Mittel aus REACT-EU für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘, an dem sie teilnehmen, gemeinsam zu, falls sie übereinkommen, dass diese Mittelzuweisungen ihren jeweiligen nationalen Prioritäten entsprechen. Die Mittel aus REACT-EU werden für die Durchführung von technischer Hilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels und für die Vorhaben zur Umsetzung des thematischen Ziels gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels verwendet. (2) Die Mittel aus REACT-EU werden für 2021 und 2022 zusätzlich zu den in Artikel 91 genannten Gesamtmitteln wie folgt für Mittelbindungen bereitgestellt:
Aus den Mittel aus REACT-EU werden auch Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu 18 000 000 EUR zu Preisen von 2018 unterstützt. Vorhaben, die mit den Mittel aus REACT-EU unterstützt werden sollen, können bis Ende 2023 für die Unterstützung ausgewählt werden. Die in einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie in den Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung finden auf die mit den Mitteln aus REACT-EU unterstützten Vorhaben Anwendung. (3) 0,35 % der Mittel aus REACT-EU werden für technische Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf Mitgliedstaaten gelegt wird, die stärker von der COVID-19-Pandemie betroffen sind oder einen niedrigeren Mittelabfluss und einen geringeren Umsetzungsstand aufweisen. (4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, in dem die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU als Strukturfondsmittel für 2021 für jeden Mitgliedstaat gemäß den in Anhang VIIa festgelegten Kriterien und Methoden festgelegt wird. Dieser Beschluss wird 2021 überarbeitet, um die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2022 auf der Grundlage der am 19. Oktober 2021 verfügbaren Daten festzulegen. (5) Abweichend von Artikel 76 Absatz 1 erfolgt die Bindung der Mittel aus REACT-EU in Bezug auf jedes betroffene operationelle Programm für jeden Fonds für 2021 und 2022. Die in Artikel 76 Absatz 2 genannte rechtliche Verpflichtung für 2021 und 2022 tritt am oder nach dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Zeitpunkt in Kraft. Artikel 76 Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU. Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Teil II Titel IX Kapitel IV und Artikel 136 der vorliegenden Verordnung für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel aus REACT-EU. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die Mittel aus REACT-EU nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden. Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden Mittelbindungen für die Mittel aus REACT-EU gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben. Jeder Mitgliedstaat weist die Mittel aus REACT-EU, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip operationellen Programmen oder Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie relevante Organisationen, die die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner vertreten, beteiligt sind. Abweichend von Artikel 92 Absatz 7 wird auch vorgeschlagen, falls der betroffene Mitgliedstaat dies für angebracht hält, einen Teil der Mittel aus REACT-EU zu verwenden, um die Unterstützung für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden ‚EHAP‘) zu erhöhen, damit die Lage derjenigen verbessert wird, die von der COVID-19-Krise in beispiellosem Ausmaß getroffen wurden. Ein Teil der Mittel aus REACT-EU kann auch zur Aufstockung der Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet werden. In beiden Fällen kann die Aufstockung vor oder gleichzeitig mit der Zuweisung an den EFRE und den ESF vorgeschlagen werden. Die Mittel aus REACT-EU können nach ihrer ursprünglichen Zuweisung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 30 Absatz 1 unabhängig von den Prozentsätzen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwischen dem EFRE und dem ESF übertragen werden, wobei die operationelle Stärke des ESF auf Unionsebene insgesamt aufrechterhalten wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für EFRE-Mittel, die für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ bereitgestellt wurden. Artikel 30 Absatz 5 findet auf die Mittel aus REACT-EU keine Anwendung. Diese Mittel werden von der Berechnungsgrundlage der in dem genannten Absatz festgelegten Obergrenzen ausgenommen. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, dass die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden sind, nicht für diese Mittelübertragungen. Solche Mittelübertragungen können nur für das laufende Jahr oder für künftige Jahre im Finanzierungsplan vorgenommen werden. Die Anforderungen des Artikels 92 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die ursprüngliche Zuweisung oder nachfolgende Übertragungen der Mittel aus REACT-EU. Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß den Vorschriften des Fonds eingesetzt, dem sie zugewiesen oder auf den sie übertragen werden. (6) Bis zu 4 % der gesamten EFRE- und ESF-Mittel aus REACT-EU können auf Initiative der Mitgliedstaaten, im Rahmen eines bestehenden operationellen Programms, das aus dem EFRE oder dem ESF unterstützt wird, oder eines oder mehrerer der in Absatz 10 genannten neuen operationellen Programme für technische Hilfe zugewiesen werden. Bis zu 6 % der zusätzlichen EFRE-Mittel, die einem Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesen wurden, können für technische Hilfe zugewiesen werden. (7) Abweichend von Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 134 Absatz 1 beläuft sich die erste Vorschusszahlung, die nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms oder zur Genehmigung der Änderung eines operationellen Programms aus der Zuweisung der Mittel aus REACT-EU zu zahlen ist, auf 11 % der Mittel aus REACT-EU, die den Programmen für 2021 zugewiesen werden. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 134 Absatz 2 auf die jährliche Vorschusszahlung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schließt der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm die Mittel aus REACT-EU ein. Der in Unterabsatz 1 genannte, als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet. (8) Die nicht der technischen Hilfe zugewiesenen Mittel aus REACT-EU werden für das in Absatz 9 Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel eingesetzt, um Vorhaben zu unterstützen, mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen gefördert und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereitet wird. Die Mitgliedstaaten können die Mittel aus REACT-EU entweder einer oder mehreren getrennten Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender operationeller Programme im Rahmen des Ziels ‚Investitionen für Wachstum und Beschäftigung‘ oder eines oder mehrerer der bestehenden grenzüberschreitenden Projekte im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ oder einem neuen operationellen Programm gemäß Absatz 10 dieses Artikels im Rahmen des Ziels ‚Investitionen für Wachstum und Beschäftigung‘ zuweisen. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels deckt das Programm den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ab. Im Rahmen des EFRE werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung von Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste oder in soziale Infrastruktur, zur Unterstützung von KMU in Form von Betriebskapital oder Investitionsförderung, von Investitionen in Wirtschaftszweige mit hohem Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung von Investitionen, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, zur Unterstützung von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und zur Unterstützung von wirtschaftlichen Stützmaßnahmen in den besonders von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängigen Regionen verwendet. Im Rahmen des ESF werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt verwendet, indem die Arbeitsplätze von Angestellten und Selbstständigen erhalten bleiben, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen, auch wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Mit den Mitteln aus REACT-EU werden die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, unterstützt und die Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie ausgeweitet. Die Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung werden darauf ausgerichtet, den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu bewältigen. Mit den Mitteln aus REACT-EU sollen auch die Sozialsysteme unterstützt werden, die zu Maßnahmen zur sozialen Eingliederung, zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Beseitigung von Armut — mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut — beitragen, und es soll der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und Obdachlose, verbessert werden. (9) Mit Ausnahme der in Absatz 6 dieses Artikels genannten technischen Hilfe und der in Absatz 5 Unterabsatz 7 genannten Mittel aus REACT-EU für den EHAP oder die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen werden mit den Mitteln aus REACT-EU Vorhaben im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ unterstützt, die die in Artikel 9 festgelegten thematischen Ziele ergänzen. Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel steht ausschließlich für die Programmplanung der Mittel aus REACT-EU zur Verfügung. Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 dürfen sie nicht mit anderen Investitionsprioritäten kombiniert werden. Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel stellt außerdem die einzige Investitionspriorität für die Programmplanung und den Einsatz der Mittel aus REACT-EU aus dem EFRE und dem ESF dar. Werden innerhalb eines bestehenden operationellen Programms eine oder mehrere gesonderte Prioritätsachsen festgelegt, die dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten thematischen Ziel entsprechen, so sind die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii dieser Verordnung und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vi der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgeführten Angaben für die Beschreibung der Prioritätsachse im überarbeiteten operationellen Programm nicht erforderlich. Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 enthält die Zuweisung der Mittel aus REACT-EU für 2021 und, falls anwendbar, für 2022 ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien. Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 sind die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem Programm ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Förderung der Krisenreaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Diesen Ersuchen ist das überarbeitete Programm beizufügen. (10) Abweichend von Artikel 26 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten neuen thematischen Ziels neue spezifische operationelle Programme im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ aufstellen. Eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 ist nicht erforderlich. Abweichend von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a sind bei Aufstellung eines solchen neuen operationellen Programms in der Begründung die erwarteten Auswirkungen des operationellen Programms auf die Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Wird ein solches neues operationelles Programm erstellt, so dürfen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 96 Absatz 5 Buchstabe a nur Behörden benennen, die im Rahmen laufender, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds unterstützter operationeller Programme bereits benannt wurden. Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vii, in Artikel 96 Absatz 4, in Artikel 96 Absatz 6 Buchstaben b und c und in Artikel 96 Absatz 7 genannten Angaben sind für ein solches neues operationelles Programm nicht erforderlich. Die in Artikel 96 Absatz 3 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn eine entsprechende Unterstützung gewährt wird. Abweichend von Artikel 29 Absätze 3 und 4 und Artikel 30 Absatz 2 unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um jedes neue spezifische operationelle Programm oder jede Änderung eines bestehenden Programms binnen fünfzehn Werktagen nach dessen bzw. deren Einreichung durch einen Mitgliedstaat zu genehmigen. (11) Abweichend von Artikel 65 Absätze 2 und 9 sind Ausgaben für Vorhaben, die unter das thematische Ziel gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels fallen, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig. (12) Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 kann ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % auf die Prioritätsachse oder die Prioritätsachsen angewandt werden, die mit im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziels eingeplanten Mittel aus REACT-EU unterstützt werden. Zusätzlich zu den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten gemeinsamen Indikatoren ziehen, sofern geeignet, die Mitgliedstaaten auch die etwaigen von der Kommission zur Verfügung gestellten programmspezifischen COVID-19-Indikatoren heran. Abweichend von Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Evaluierung der Verwendung der Mittel aus REACT-EU vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen sowie, falls anwendbar, die Aspekte Inklusivität und Diskriminierungsverbot auch aus der Geschlechterperspektive zu bewerten und festzustellen, wie sie zu dem in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziel beigetragen haben. (13) Folgende Bestimmungen gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU:
Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Vorhaben, die mit Mitteln aus REACT-EU im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ unterstützt werden, reicht die Zusammenarbeit der Begünstigten in mindestens zwei Bereichen aus. (14) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit gemäß Artikel 115 Absätze 1 und 3 und mit Anhang XII dafür, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die Öffentlichkeit über die Existenz, den Umfang und die zusätzliche Unterstützung durch Mittel aus REACT-EU informiert sind. Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden machen den Bürgern deutlich, dass das jeweilige Vorhaben im Rahmen der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert wird, und sorgen für vollständige Transparenz, auch unter Nutzung der sozialen Medien, falls zweckmäßig. Die Bezugnahme auf ‚Fonds‘ oder ‚ESI-Fonds‘ in Anhang XII Abschnitt 2.2 wird um den Hinweis ‚als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert‘ ergänzt, wenn Vorhaben aus den Mitteln aus REACT-EU finanziell unterstützt werden. (*1) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).“;" |
2. |
In Artikel 154 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Artikel 92a und Artikel 92b finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in den genannten Artikeln auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließen diese Verweise das Vereinigte Königreich nicht ein.“ |
3. |
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIIa hinzugefügt. |
Artikel 2
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. März 2025 eine Bewertung der REACT-EU vor. Diese Bewertung enthält Informationen über die Verwirklichung der Ziele der REACT-EU, die Effizienz des Einsatzes der Mittel aus REACT-EU, die Art der finanzierten Maßnahmen, die Begünstigten und Endbegünstigten der Mittelzuweisungen und ihren europäischen Mehrwert bei der Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. C 272 vom 17.8.2020, S. 1.
(2) Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(6) Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).
(7) Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).
(9) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S 1).
(10) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(12) Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
ANHANG
„ANHANG VIIa
METHODIK FÜR DIE ZUWEISUNG DER MITTEL AUS REACT-EU — ARTIKEL 92b ABSATZ 4
Methode der Zuweisung der Mittel aus REACT-EU
Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß der folgenden Methodik unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt:
1. |
Der vorläufige Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den Mitteln aus REACT-EU entspricht der gewichteten Summe der Anteile, die auf der Grundlage der folgenden Kriterien berechnet und wie angegeben gewichtet werden:
Ist das in EUR ausgedrückte reale, saisonbereinigte BIP des Mitgliedstaats für den anwendbaren Bezugszeitraum höher als im ersten Halbjahr 2019, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe a Ziffer i ausgenommen. Ist die Zahl der Arbeitslosen (Altersgruppe 15-74 Jahre) oder der arbeitslosen jungen Menschen (Altersgruppe 15-24 Jahre) in dem Mitgliedstaat in dem anwendbaren Bezugszeitraum niedriger als im Januar 2020, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe b Ziffer ii bzw. Buchstabe c Ziffer ii ausgenommen. |
2. |
Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln dürfen keine Zuweisungen je Mitgliedstaat für den Zeitraum 2021 bis 2022 zum Ergebnis haben, die höher sind als folgende Werte:
Die Beträge, die über die in den Buchstaben a bis c genannten Werte für jeden Mitgliedstaat hinausgehen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten verteilt, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) weniger als 100 % des EU-27-Durchschnitts beträgt. Das BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 entspricht dem für die Kohäsionspolitik in den Verhandlungen um den MFR 2021-2027 herangezogenen BNE. |
3. |
Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2021
Vor Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode auf die Mittel aus REACT-EU für 2021 wird Luxemburg und Malta ein Betrag von 100 000 000 EUR bzw. 50 000 000 EUR zugewiesen. Darüber hinaus wird den Gebieten der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage ein Betrag aus der Zuweisung zugeteilt, der einer Beihilfeintensität von 30 EUR pro Einwohner entspricht. Diese Zuweisung erfolgt nach Region und Mitgliedstaat, und zwar proportional zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen. Die zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage wird zu der Zuweisung hinzugerechnet, die jedes Gebiet in äußerster Randlage durch die Verteilung der nationalen Haushaltsmittel erhält. Der restliche Betrag für 2021 wird gemäß der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt. |
4. |
Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2022
|
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/43 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2222 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens, in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt (im Folgenden „Übergangszeitraum“), endet am 31. Dezember 2020. |
(2) |
Mit Artikel 10 des am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“) wurde eine zwischenstaatliche Kommission eingesetzt, die alle den Bau und den Betrieb der festen Ärmelkanal-Verbindung betreffenden Angelegenheiten überwacht. |
(3) |
Bis zum Ende des Übergangszeitraums ist die zwischenstaatliche Kommission die nationale Sicherheitsbehörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). In dieser Eigenschaft wendet sie in der Gesamtheit der festen Ärmelkanal-Verbindung die für die Eisenbahnsicherheit und gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für die Eisenbahninteroperabilität relevanten Bestimmungen des Unionsrechts an. |
(4) |
Nach dem Ende des Übergangszeitraums und sofern nichts anderes bestimmt ist, wird das Unionsrecht nicht mehr auf den der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung anwendbar sein und in Bezug auf den Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung, der der Rechtshoheit Frankreichs untersteht, wird die zwischenstaatliche Kommission nach Unionsrecht keine nationale Sicherheitsbehörde mehr sein. Die Sicherheitsgenehmigung für den Fahrwegbetreiber der festen Ärmelkanal-Verbindung und Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Verbindung tätig sind, die von der zwischenstaatlichen Kommission gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erteilt wurden, sind damit ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr gültig. |
(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde Frankreich ermächtigt, mit dem Vereinigten Königreich eine internationale Vereinbarung über die Anwendung der Vorschriften der Union für Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität auf die feste Ärmelkanal-Verbindung auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen, um eine einheitliche Sicherheitsregelung aufrechtzuerhalten. Die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) änderte die Richtlinie (EU) 2016/798 unter anderem in Bezug auf Vorschriften für nationale Sicherheitsbehörden. |
(6) |
Auf der Grundlage von Verordnung (EU) 2020/1530 und vorbehaltlich einer im Beschluss (EU) 2020/1531 vorgesehenen und unter den dort bestimmten Bedingungen abgeschlossenen Vereinbarung sollte die zwischenstaatliche Kommission die einzige Sicherheitsbehörde für die gesamte feste Ärmelkanal-Verbindung bleiben, und gleichzeitig für den Teil der festen Verbindung, der der Rechtshoheit Frankreichs untersteht, die nationale Sicherheitsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 darstellen. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die im Beschluss (EU) 2020/1531 vorgesehene Vereinbarung bis zum Ende des Übergangszeitraums in Kraft getreten sein wird. |
(7) |
Ohne eine solche Vereinbarung gilt die zwischenstaatliche Kommission ab dem 1. Januar 2021 nicht länger als nationale Sicherheitsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 für den Teil der festen Kanalverbindung, der der Rechtshoheit Frankreichs untersteht. Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen, die von der zwischenstaatlichen Kommission ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Die französische nationale Sicherheitsbehörde wird dann als nationale Sicherheitsbehörde für den Abschnitt der festen Kanalverbindung unter der Rechtshoheit Frankreichs zuständig sein. |
(8) |
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der festen Ärmelkanal-Verbindung für die Union ist es von wesentlicher Bedeutung, dass ihr Betrieb auch nach dem 1. Januar 2021 aufrechterhalten wird. Zu diesem Zweck sollte die von der zwischenstaatlichen Kommission erteilte Sicherheitsgenehmigung für den Fahrwegbetreiber der festen Ärmelkanal-Verbindung für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten ab dem Datum der Anwendung dieser Verordnung gültig bleiben, was ausreichend Zeit darstellt, damit die französische nationale Sicherheitsbehörde ihre eigene Sicherheitsgenehmigung erteilen kann. |
(9) |
Genehmigungen, die gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich erteilt wurden, sind nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht länger gültig. Am 10. November 2020 teilte Frankreich der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU seine Absicht mit, Verhandlungen über eine grenzübergreifende Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich aufzunehmen. Ziel einer solchen Vereinbarung wäre es, Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde, die Nutzung der grenzüberschreitenden Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die feste Ärmelkanal-Verbindung bis zum Grenzbahnhof und Terminal von Calais-Fréthun (Frankreich) zu gestatten, ohne von einer Genehmigungsstelle der Union eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU zu erhalten. |
(10) |
Um die Konnektivität zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde, ihren Betrieb fortsetzen. Zu diesem Zweck sollte die Gültigkeitsdauer ihrer vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2012/34/EU erteilten Genehmigungen und der von der zwischenstaatlichen Kommission ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen um neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert werden, was ausreichend Zeit darstellt, damit der betroffene Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um die Konnektivität gemäß der Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/798 und auf der Grundlage der im Beschluss (EU) 2020/1531 vorgesehenen Vereinbarung zu gewährleisten. |
(11) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Entzug der Vorteile, die den Inhabern von Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen aus diesen erwachsen, für den Fall erteilt werden, dass die Einhaltung der Anforderungen der Union nicht gewährleistet ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden. Angesichts der potenziellen Auswirkungen auf die Eisenbahnsicherheit sollte das Prüfverfahren für den Erlass dieser Maßnahmen genutzt werden. Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. |
(12) |
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Ende des Übergangszeitraums ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. |
(13) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung vorläufiger Maßnahmen für bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf das Ende des Übergangszeitraums, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(14) |
Die vorliegende Verordnung sollte umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf das Ende des Übergangszeitraums folgt — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält mit Blick auf das Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 126 des Austrittsabkommens besondere Bestimmungen für bestimmte Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden, und für bestimme Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurden, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird.
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen sofern sie am 31. Dezember 2020 gültig sind:
a) |
Sicherheitsgenehmigungen, die Fahrwegbetreibern auf der Grundlage von Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG für die Verwaltung und den Betrieb einer grenzüberschreitenden Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung verbindet, erteilt wurden; |
b) |
Sicherheitsbescheinigungen, die Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die grenzüberschreitende Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung verbindet, nutzen, auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden; |
c) |
Genehmigungen, die gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die grenzüberschreitende Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung verbindet, nutzen, auf der Grundlage von Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurden. |
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/798 und der auf der Grundlage der genannten Richtlinien und der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Artikel 3
Gültigkeit von Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Sicherheitsgenehmigungen bleiben für zwei Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Sie sind ausschließlich für die Zwecke der Erreichung der Grenzstation und des Grenzbahnhofs von Calais-Fréthun aus dem Vereinigten Königreich oder die Ausfahrt aus dieser Station und diesem Bahnhof in das Vereinigte Königreich gültig.
(3) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU erstreckt sich die Gültigkeit dieser Genehmigungen ausschließlich auf das Gebiet zwischen der Grenzstation und des Grenzbahnhofs von Calais-Fréthun und dem Vereinigten Königreich.
Artikel 4
Vorschriften und Pflichten in Bezug auf Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen
(1) Die in Artikel 3 dieser Verordnung geregelten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen unterliegen den Vorschriften, die für sie nach den Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/798 und nach Maßgabe der auf Grundlage der genannten Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte gelten.
(2) Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen und gegebenenfalls die Behörde, die sie erteilt hat, sofern diese nicht die nationale Sicherheitsbehörde ist, in deren Gebiet in der Union die Infrastruktur belegen ist und unter deren Zuständigkeit die Grenzstation und der Grenzbahnhof von Calais-Fréthun fallen, arbeiten mit der nationalen Sicherheitsbehörde zusammen und legen ihr alle einschlägigen Informationen und Unterlagen vor.
(3) Werden Informationen oder Unterlagen nicht innerhalb der in den Ersuchen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Sicherheitsbehörde gesetzten Fristen vorgelegt, kann die Kommission nach Mitteilung der nationalen Sicherheitsbehörde Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen unterrichten die Kommission und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich über alle Maßnahmen anderer zuständiger Sicherheitsbehörden, die möglicherweise ihren Pflichten nach dieser Verordnung, der Richtlinie 2012/34/EU oder der Richtlinie (EU) 2016/798 entgegenstehen.
(5) Bevor die Kommission die aus Artikel 3 erwachsenden Vorteile entzieht, unterrichtet sie die in Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde, die Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen erteilt hat, sowie die Inhaber dieser Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen rechtzeitig über ihre Absicht, den Vorteil zu entziehen, und gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(6) In Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Genehmigungen sind Bezugnahmen auf eine nationale Sicherheitsbehörde für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels als Bezugnahme auf eine Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2012/34/EU zu verstehen.
Artikel 5
Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts
(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde überwacht die Eisenbahnsicherheitsstandards, die auf Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte grenzüberschreitende Infrastruktur nutzen, und auf diese Infrastruktur Anwendung finden. Darüber hinaus prüft die nationale Sicherheitsbehörde, ob die Fahrwegbetreiber und die Eisenbahnunternehmen die im Unionsrecht festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen. Gegebenenfalls legt die nationale Sicherheitsbehörde der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eine Empfehlung an die Kommission vor, gemäß Absatz 2 dieses Artikels tätig zu werden.
Die in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung genannte Genehmigungsbehörde überwacht, ob die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 der Richtlinie 2012/34/EU von Eisenbahnunternehmen, die vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung erhalten haben, weiterhin erfüllt werden.
(2) Hat die Kommission begründete Zweifel daran, dass die Sicherheitsstandards, die bei der Erbringung von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten oder beim Betrieb einer in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Infrastruktur oder des im Vereinigten Königreich belegenen Teils derselben Infrastruktur Anwendung finden, den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Die Befugnis Durchführungsrechtsakte zu erlassen gilt entsprechend, wenn die Kommission begründete Zweifel an der Erfüllung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann die nationale Sicherheitsbehörde oder die in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 genannte Genehmigungsbehörde bei den zuständigen Behörden Informationen anfordern und dafür eine angemessene Frist festsetzen. Legen die zuständigen Behörden die angeforderten Informationen innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vor, kann die Kommission nach Mitteilung der nationalen Sicherheitsbehörde oder der in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 genannten Genehmigungsbehörde Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Bevor die Kommission die aus Artikel 3 erwachsenden Vorteile entzieht, unterrichtet sie die in Artikel 4 Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde, die Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen erteilt hat und die Inhaber dieser Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen sowie die nationale Sicherheitsbehörde und die Genehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs rechtzeitig über ihre Absicht, den Vorteil zu entziehen, und gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
Artikel 6
Konsultation und Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats konsultieren die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, sofern dies erforderlich ist, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat stellt der Kommission auf Anfrage unverzüglich alle gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen oder sonstigen für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung.
Artikel 7
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschuss und von dem in Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschuss unterstützt. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
(3) Die Geltung dieser Verordnung endet am 30. September 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.
(2) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(3) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(4) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
(5) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(6) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).
(7) Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 4).
(8) Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L352 vom 22.10.2020, S. 1).
(9) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/49 |
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2223 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Erlass der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2017/1939 (4) des Rates hat die der Union zur Verfügung stehenden Instrumente für den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen wesentlich verstärkt. Die Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ist eine der wichtigsten Prioritäten in den Bereichen Strafjustiz und Betrugsbekämpfung der Union und sie ist befugt, in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen und diese zur Anklage zu bringen. |
(2) |
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) Verwaltungsuntersuchungen über Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und über Straftaten durch. Es kann nach Abschluss seiner Untersuchungen Empfehlungen für justizielle Empfehlungen der nationalen Strafverfolgungsbehörden abgeben, um diesen zu ermöglichen, in den Mitgliedstaaten Anklagen zu erheben und Strafverfahren einzuleiten. In den sich an der EUStA beteiligenden Mitgliedstaaten wird das Amt Fälle mit Verdacht auf Vorliegen einer Straftat der EUStA melden und mit der EUStA bei deren Ermittlungen zusammenarbeiten. |
(3) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EU) 2017/1939 geändert und entsprechend angepasst werden. Die die Beziehungen zwischen dem Amt und der EUStA regelnden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939 sollten durch die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 widergespiegelt und ergänzt werden, damit durch ihr Zusammenwirken der größtmögliche Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt wird, und um dabei die enge Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen, die Komplementarität und die Vermeidung von Doppeluntersuchungen sicherzustellen. |
(4) |
Zur Erreichung ihres gemeinsamen Ziels, die Integrität des Unionshaushalts zu bewahren, sollten das Amt und die EUStA enge, auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gründende Beziehungen zueinander aufbauen und pflegen, die sicherstellen, dass ihre Mandate einander sinnvoll ergänzen und ihr Vorgehen in geeigneter Weise koordiniert wird; dies gilt insbesondere für den Umfang der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA. Die Beziehungen zwischen dem Amt und der EUStA sollten letztendlich dazu beitragen, dass stets sichergestellt ist, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union genutzt werden. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fälle mit Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat, die in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, ohne unangemessene Verzögerung der EUStA melden. Da das Amt mit dem Mandat ausgestattet ist, Verwaltungsuntersuchungen über Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der finanziellen Interessen der Union durchzuführen, ist das Amt optimal aufgestellt und ausgerüstet, um als Partner und privilegierte Informationsquelle der EUStA zu fungieren. |
(6) |
Indizien für in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftaten können bereits in den beim Amt eingehenden Ersthinweisen enthalten sein oder aber im Laufe einer Verwaltungsuntersuchung, die das Amt wegen Verdachts auf Vorliegen einer Unregelmäßigkeit in der Verwaltung eingeleitet hat, festgestellt werden. Um seiner Pflicht zur Unterrichtung der EUStA nachzukommen, sollte das Amt daher Fälle mit Verdacht auf Vorliegen einer Straftat in jeder Phase vor oder während seiner Untersuchungen melden. |
(7) |
In der Verordnung (EU) 2017/1939 ist festgelegt, welche Angaben derartige Berichte mindestens enthalten sollten. Es kann erforderlich sein, dass das Amt eingegangene Hinweise einer ersten Bewertung unterzieht, um diese Elemente zu überprüfen und die nötigen Informationen einzuholen. Das Amt sollte eine solche Bewertung zügig und mit Mitteln durchführen, durch die eine mögliche künftige strafrechtliche Ermittlung nicht gefährdet wird. Nach Abschluss seiner Bewertung sollte das Amt der EUStA etwaige Verdachtsmomente, die auf Vorliegen einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat hindeuten, melden. |
(8) |
Angesichts des Erfahrungsschatzes des Amtes sollten die durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen (im Folgenden „Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen“) in der Lage sein, für eine solche Erstbewertung ihnen gemeldeter Hinweise auf das Amt zurückzugreifen. |
(9) |
Gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 sollte das Amt grundsätzlich keine Verwaltungsuntersuchungen parallel zu einer laufenden Ermittlung der EUStA zu ein und demselben Sachverhalt einleiten. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, kann es gleichwohl in bestimmten Fällen erforderlich sein, dass das Amt vor Abschluss eines von der EUStA eingeleiteten Strafverfahrens eine ergänzende Verwaltungsuntersuchung durchführt, um zu ermitteln, ob etwaige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind oder ob finanzielle, disziplinarische oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden sollten. Eine solche ergänzende Untersuchung kann unter anderem dann angebracht sein, wenn dem Unionshaushalt geschuldete Beträge, die bestimmten Verjährungsbestimmungen unterliegen, eingezogen werden müssen, wenn die betroffenen Beträge sehr hoch sind, oder wenn es in Risikosituationen weitere Ausgaben mithilfe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu vermeiden gilt. |
(10) |
Um der Anforderung der Vermeidung von Doppeluntersuchungen gerecht zu werden, sollte der Begriff des „gleichen Sachverhalts“ im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Grundsatz ne bis in idem betrachtet werden, der bedeutet, dass maßgebliche Tatsachen, die Gegenstand einer Ermittlung sind, identisch oder im Wesentlichen gleich sind und im Sinne einer Reihe von konkreten, zeitlich und räumlich untrennbar miteinander verbundenen Umständen zu verstehen sind. |
(11) |
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA das Amt um derartige ergänzende Verwaltungsuntersuchungen ersuchen kann. Liegt ein derartiges Ersuchen nicht vor, sollte das Amt unter besonderen Voraussetzungen und nach Konsultation der EUStA solche ergänzenden Untersuchungen von sich aus einleiten können. Insbesondere sollte es der EUStA möglich sein, gegen die Einleitung oder Fortführung einer Untersuchung des Amtes oder gegen bestimmte Maßnahmen in Verbindung mit den Untersuchungen des Amtes Einwände zu erheben, vor allem um die Wirksamkeit ihrer Ermittlungen und Befugnisse zu wahren. Das Amt sollte auf die Durchführung einer Maßnahme, gegen die die EUStA Einwände erhoben hat, verzichten. Leitet das Amt eine Untersuchung ohne solche Einwände ein, sollte es diese Untersuchung unter fortlaufender Konsultation der EUStA durchführen. |
(12) |
Das Amt sollte die EUStA bei ihren Ermittlungen aktiv unterstützen. Diesbezüglich sollte die EUStA das Amt ersuchen können, ihre strafrechtlichen Ermittlungen durch Ausübung seiner aus dieser Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erwachsenden Befugnisse zu unterstützen oder zu ergänzen. Das Amt sollte innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse und innerhalb des durch diese Verordnung geschaffenen Rahmens unterstützen. |
(13) |
Um eine wirksame Koordinierung, Zusammenarbeit und Transparenz sicherzustellen, sollten das Amt und die EUStA fortlaufend Informationen austauschen. Der Informationsaustausch vor der Einleitung etwaiger Untersuchungen durch das Amt oder die EUStA ist besonders wichtig für eine ordnungsgemäße Koordinierung ihrer jeweiligen Maßnahmen, um Komplementarität zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden. Hierzu sollten die EUStA und das Amt die Funktionen „Treffer/kein Treffer“ in ihren jeweiligen Fallbearbeitungssystemen nutzen. Das Amt und die EUStA sollten die Verfahren und Bedingungen dieses Informationsaustausches in ihren Arbeitsvereinbarungen festlegen. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und zur Sicherung der Komplementarität zu gewährleisten, sollten das Amt und die EUStA bestimmte Fristen für ihren Informationsaustausch vereinbaren. |
(14) |
Der Bericht der Kommission über die Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vom 2. Oktober 2017 (im Folgenden „Evaluierungsbericht der Kommission“) hat ergeben, dass die im Jahr 2013 vorgenommenen Änderungen des rechtlichen Rahmens klare Verbesserungen bei der Ermittlungsdurchführung, bei der Zusammenarbeit mit den Partnern und bei den Rechten der Betroffenen bewirkt haben. Gleichzeitig sind im Evaluierungsbericht der Kommission einige Mängel deutlich geworden, die die Wirksamkeit und die Effizienz der Ermittlungen beeinträchtigen. |
(15) |
Es ist erforderlich, die eindeutigen Mängel die im Evaluierungsbericht der Kommission festgestellt wurden, durch Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu beheben. Diese Änderungen sind auf kurze Sicht erforderlich, um den Rahmen für die Untersuchungen des Amtes zu stärken und so ein starkes, voll funktionsfähiges Amt zu behalten, das das strafrechtliche Vorgehen der EUStA durch Verwaltungsuntersuchungen sinnvoll ergänzt, ohne Änderung seines Mandats oder seiner Befugnisse. Schwerpunkte dieser Änderungen sind jene Bereiche, in denen die mangelnde Klarheit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 einer wirksamen Durchführung der Untersuchungen durch das Amt im Wege stehen könnte, beispielsweise die Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die Möglichkeit des Zugangs zu Bankkontoinformationen oder die Zulässigkeit der Untersuchungsberichte des Amtes als Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. |
(16) |
Diese Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 lassen die für Untersuchungen geltenden Verfahrensgarantien unberührt. Das Amt ist an die Verfahrensgarantien nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (6) des Rates und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden. Dieser Rahmen sieht vor, dass das Amt seine Untersuchungen objektiv, unparteiisch und vertraulich durchführt, in Bezug auf die Betroffenen sowohl be- als auch entlastende Beweise erhebt, seine Untersuchungsmaßnahmen auf der Grundlage einer schriftlichen Ermächtigung durchführt und zuvor eine diesbezügliche Rechtmäßigkeitsprüfung vornimmt. Das Amt hat zudem sicherzustellen, dass bei seinen Untersuchungen die Rechte der Betroffenen einschließlich der Unschuldsvermutung und des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, gewahrt werden. Betroffene haben bei ihrer Befragung unter anderem das Recht, sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen, dem Befragungsprotokoll ihre Zustimmung zu erteilen und sich in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Union zu äußern. Ferner haben Betroffene das Recht, sich zu dem festgestellten Sachverhalt zu äußern, bevor Schlussfolgerungen gezogen werden. |
(17) |
Personen, die Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union melden, sollte der Schutz der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gewährt werden. |
(18) |
Führt das Amt im Rahmen seines Mandats auf Ersuchen der EUStA unterstützende Maßnahmen durch, um die Zulässigkeit von Beweismitteln sowie die Grundrechte und Verfahrensgarantieren zu schützen und gleichzeitig Doppeluntersuchungen zu vermeiden und eine effiziente und komplementäre Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten das Amt und die EUStA in enger Zusammenarbeit sicherstellen, dass die geltenden Verfahrensgarantien des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2017/1939 eingehalten werden. |
(19) |
Das Amt ist befugt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, die ihm im Rahmen seiner Untersuchungen über vermutete Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen den Zugang zu Räumlichkeiten und Schriftstücken von Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen. Solche Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates durchgeführt, denen zufolge die Ausübung dieser Befugnisse in einigen Fällen von dem nationalen Recht unterliegenden Bedingungen abhängig ist. Im Evaluierungsbericht der Kommission wurde festgestellt, dass es nicht eindeutig ist, in welchem Umfang nationales Recht gelten soll und dass dies der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen abträglich ist. |
(20) |
Daher ist es angebracht zu präzisieren, in welchen Fällen bei laufenden Untersuchungen des Amtes nationales Recht zu gelten hat, ohne dass die Befugnisse des Amtes oder die Wirkungsweise der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in Bezug auf die Mitgliedstaaten geändert werden, wodurch das unlängst ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-48/16, Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission (8) widergespiegelt wird. |
(21) |
Die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch das Amt in Fällen, in denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sollte allein durch das Unionsrecht geregelt werden. Auf diese Weise würde das Amt in die Lage versetzt werden, seine Untersuchungsbefugnisse in allen Mitgliedstaaten wirksam und kohärent auszuüben, um in der gesamten Union zu einem hohen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beizutragen. |
(22) |
In Fällen, in denen das Amt auf Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zurückgreifen muss, insbesondere wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersetzt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Amt wirksam vorgehen kann und die notwendige Unterstützung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts leisten. Kommt ein Mitgliedstaat seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt nicht nach, so sollte die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Union dem Rechnung tragen, wenn sie im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht prüft, ob die betreffenden Beträge durch Finanzkorrekturen gegenüber den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen sind. |
(23) |
Das Amt kann nach Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie den Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung, und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen schließen, um die Vereinbarungen ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung zu spezifizieren, insbesondere in Bezug auf die Übermittlung von Informationen, die Durchführung und die Weiterverfolgung von Untersuchungen. |
(24) |
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sollte geändert werden, um eine Pflicht für die Wirtschaftsteilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Amt aufzunehmen, im Einklang mit ihrer Pflicht gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96, zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort von Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten Zugang zu gewähren, und mit der in Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) niedergelegten Pflicht, dass jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union, einschließlich im Zusammenhang mit den Untersuchungen des Amtes, mitzuwirken hat. |
(25) |
Das Amt sollte im Rahmen dieser Kooperationspflicht die Befugnis besitzen, Wirtschaftsteilnehmer, die möglicherweise in einen untersuchten Sachverhalt verwickelt sind oder möglicherweise sachdienliche Informationen besitzen, zu verpflichten, diese zu liefern. Zwar sollten Wirtschaftsteilnehmer, wenn sie dieser Aufforderung nachkommen, nicht verpflichtet sein, sich selbst zu belasten, aber sie sollten verpflichtet sein, Sachfragen zu beantworten und Schriftstücke vorzulegen, selbst wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, ihnen oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer rechtswidrige Handlungen nachzuweisen. Um die Wirksamkeit der Ermittlungen im Rahmen der derzeitigen Arbeitsverfahren zu gewährleisten, sollte das Amt Zugang zu Informationen auf für dienstliche Zwecke genutzten privaten Geräten beantragen können. Das Amt sollte den Zugang zu den gleichen Bedingungen und in dem gleichen Umfang erhalten wie die nationalen Kontrollbehörden – und nur dann, wenn das Amt vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte, im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und dieser Zugang sollte nur für die Untersuchung sachdienliche Informationen betreffen. |
(26) |
Wirtschaftsteilnehmer sollten bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort die Möglichkeit haben, sich in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zu äußern und sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen (einschließlich eines externen Rechtsbeistands). Die Anwesenheit eines Rechtsbeistands sollte jedoch keine rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort sein. Um die Wirksamkeit der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sicherzustellen und insbesondere der Gefahr einer Beseitigung von Beweismitteln entgegenzuwirken, sollte das Amt Zutritt zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten erhalten, ohne darauf warten zu müssen, dass der betroffene Wirtschaftsteilnehmer Rechtsbeistand konsultiert. Das Amt sollte lediglich eine kurze angemessene Wartezeit für die Konsultation des Rechtsbeistands akzeptieren, bevor es mit der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort beginnt. Jede derartige Verzögerung sollte so kurz wie möglich gehalten werden. |
(27) |
Um die Transparenz seines Vorgehens zu gewährleisten, sollte das Amt bei seinen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in geeigneter Weise über ihre Pflicht zur Zusammenarbeit und über die Konsequenzen einer diesbezüglichen Weigerung sowie über das geltende Verfahren einschließlich der Verfahrensgarantien belehren. |
(28) |
Bei internen Untersuchungen und erforderlichenfalls bei externen Untersuchungen erhält das Amt Zugang zu allen sachdienlichen Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, ist es notwendig – wie im Evaluierungsbericht der Kommission vorgeschlagen – zu präzisieren, dass dieser Zugang unabhängig von der Art des Mediums, auf dem die betreffenden Informationen oder Daten gespeichert sind, möglich sein sollte. Im Zuge von internen Untersuchungen sollte das Amt Zugang zu Informationen auf für dienstliche Zwecke genutzten privaten Geräten beantragen können, wenn es vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass deren Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte. Der Zugang des Amtes sollte von den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen an besondere Bedingungen geknüpft werden können. Dieser Zugang sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen und sich nur auf Informationen beziehen, die für die Untersuchung sachdienlich sind. Um einen wirksamen und einheitlichen Zugang des Amtes und ein hohes Maß an Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Kohärenz der von den verschiedenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen erlassenen Vorschriften über den Zugang zu privaten Geräten sicherstellen, damit gleichwertige Bedingungen im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die internen Untersuchungen des Europäisches Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10) bestehen. |
(29) |
Um die Kohärenz des Rahmens für die Untersuchungen des Amts zu erhöhen und bestimmte im Evaluierungsbericht der Kommission aufgezeigte Inkonsistenzen zu beseitigen, sollten die geltenden Bestimmungen für interne und für externe Untersuchungen in den Fällen, in denen kein Grund für voneinander abweichende Bestimmungen besteht, weiter angeglichen werden. Beispielsweise sollten die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle erforderlichenfalls zwecks Einleitung geeigneter Maßnahmen übermittelt werden, wie es bei internen Untersuchungen der Fall ist. Das Amt sollte dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle Unterstützung bei den Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen leisten, sofern sein Mandat dies erlaubt. Falls das Amt keine Untersuchung einleitet, sollte es die Möglichkeit haben, den Behörden der Mitgliedsstaaten oder den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen sachdienliche Informationen zu übermitteln, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können. Das Amt sollte solche Informationen übermitteln, wenn es beschließt, keine Untersuchung einzuleiten, obwohl ein hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht. Bevor es dies tut, sollte das Amt eine mögliche Überschneidung mit laufenden Ermittlungen der EUStA gebührend prüfen. |
(30) |
Angesichts der großen Vielfalt der nationalen institutionellen Rahmen sollten die Mitgliedstaaten gestützt auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Möglichkeit haben, dem Amt die Behörden mitzuteilen, die für die Einleitung von Maßnahmen aufgrund von Empfehlungen des Amtes zuständig sind, sowie die Behörden, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben, wie für Finanz-, Statistik- oder Überwachungszwecke, gegebenenfalls unterrichtet werden müssen. Dabei kann es sich um die nationalen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung handeln. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH haben die in den Berichten des Amtes enthaltenen Empfehlungen keine verbindliche Rechtswirkung für solche Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen. |
(31) |
Dem Amt sollten die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Erträgen aus Straftaten nachspüren und so die typischen Vorgehensweisen bei einer Vielzahl von betrügerischen Handlungen aufdecken zu können. Das Amt kann dank der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und mit deren Unterstützung für seine Untersuchungstätigkeit relevante Bankkontoinformationen von Kreditinstituten in einigen Mitgliedstaaten einholen. Um ein wirksames Vorgehen in allen Mitgliedstaaten der Union zu gewährleisten, sollte in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden verankert werden, dem Amt im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zu dessen Unterstützung Bankkontoinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitteilen, über welche zuständigen Behörden diese Zusammenarbeit zu erfolgen hat. Wenn die nationalen Behörden dem Amt diese Unterstützung leisten, sollten sie unter den gleichen Bedingungen handeln, wie sie für die zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates gelten. |
(32) |
Die Kommission sollte zum Schutz und zur Achtung der Verfahrensgarantien und Grundrechte die interne Funktion eines Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (im Folgenden „Kontrollbeauftragter“) schaffen; diese sollte – mit Blick auf eine effiziente Nutzung der Ressourcen – administrativ dem Überwachungsausschuss zugeordnet und mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden. Der Kontrollbeauftragte sollte Beschwerden völlig unabhängig – auch vom Überwachungsausschuss und vom Amt – behandeln und sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. |
(33) |
Ein Betroffener sollte die Möglichkeit haben, beim Kontrollbeauftragten eine Beschwerde über die Einhaltung der Verfahrensgarantien durch das Amt sowie über einen Verstoß gegen die für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen, insbesondere Verstöße gegen die Verfahrensanforderungen und der Grundrechte, einzureichen. Dafür sollte ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Der Kontrollbeauftragte sollte dafür zuständig sein, auf solche Beschwerden hin Empfehlungen auszusprechen und erforderlichenfalls Lösungen für die in der Beschwerde angesprochenen Probleme vorzuschlagen. Der Kontrollbeauftragte sollte die Beschwerde in einem zügigen, kontradiktorischen Verfahren prüfen und gleichzeitig dem Amt erlauben, die laufende Untersuchung fortzusetzen. Der Kontrollbeauftragte sollte dem Beschwerdeführer und dem Amt Gelegenheit geben, zu den Problemen Stellung zu nehmen und die in der Beschwerde angesprochenen Probleme zu lösen. Der Generaldirektor sollte gemäß der Empfehlung des Kontrollbeauftragten geeignete Maßnahmen treffen. Der Generaldirektor sollte in hinreichend begründeten Fällen von der Empfehlung des Kontrollbeauftragten abweichen können. Die Gründe dafür sollten dem abschließenden Untersuchungsbericht beigefügt werden. |
(34) |
Im Interesse von mehr Transparenz und einer größeren Rechenschaftspflicht sollte der Kontrollbeauftragte in seinem Jahresbericht Angaben zu dem Beschwerdeverfahren machen. Der Jahresbericht sollte insbesondere die Anzahl der beim Amt eingegangenen Beschwerden, die Art der Verstöße gegen Verfahrensanforderungen und Grundrechte, die betroffenen Tätigkeiten und, soweit möglich, die vom Amt getroffenen Folgemaßnahmen aufführen. |
(35) |
Die frühzeitige Informationsübermittlung durch das Amt zwecks Einleitung von Sicherungsmaßnahmen ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Um hierbei eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass letztere bei der Entscheidungsfindung über etwaige Sicherungsmaßnahmen einschließlich etwaiger Beweissicherungsmaßnahmen das Amt jederzeit zurate ziehen können. |
(36) |
Die vom Amt erstellten Untersuchungsberichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten dar wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen. Laut dem Evaluierungsbericht der Kommission, stellt diese Bestimmung die Wirksamkeit der Tätigkeiten des Amtes in einigen Mitgliedstaaten nicht ausreichend sicher. Um die Wirksamkeit der vom Amt erstellten Berichte zu erhöhen und deren einheitliche Verwendung zu fördern, sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vorsehen, dass die Berichte des Amtes nach Überprüfung ihrer Echtheit zulässige Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor den nationalen Gerichten sowie in Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten darstellen. Für nationale Gerichtsverfahren strafrechtlicher Art sollte weiterhin die Bestimmung gelten, wonach diese Berichte den Berichten der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen gleichwertig sind. Außerdem sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vorsehen, dass die Berichte des Amtes zulässige Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf Unionsebene darstellen. |
(37) |
Die mitgliedstaatlichen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sind durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 eingerichtet worden, um eine wirksame Zusammenarbeit zu ermöglichen und den Austausch von Informationen (auch operativer Art) zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Evaluierungsbericht der Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Koordinierungsstellen einen positiven Beitrag zur Arbeit des Amtes geleistet haben. Der Evaluierungsbericht der Kommission hat zudem die Notwendigkeit erkannt, die Rolle der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung weiter zu präzisieren, um sicherzustellen, dass das Amt die nötige Unterstützung erhält, um wirksame Untersuchungen durchführen zu können, wobei die Organisation und die Befugnisse der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sollten in diesem Zusammenhang in der Lage sein, die notwendige Unterstützung für das Amt zu leisten oder zu koordinieren, damit das Amt seinen Aufgaben im Vorfeld, im Laufe und am Ende seiner internen oder externen Untersuchungen wirksam nachkommen kann. |
(38) |
Die dem Amt obliegende Pflicht, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, um deren Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu koordinieren, ist ein zentraler Aspekt seines Mandats, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Es sollten detailliertere Regeln festgelegt werden, um die Koordinierungstätigkeiten des Amtes und dessen diesbezügliche Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, mit Drittländern und mit internationalen Organisationen zu vereinfachen. Diese Regeln sollten die Ausübung von Befugnissen, die der Kommission in besonderen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (11) und der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) übertragen wurden, durch das Amt sowie die Koordinierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds nicht berühren. |
(39) |
Es sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der für die Betrugsbekämpfung zuständigen Koordinierungsstellen, wenn sie zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit dem Amt oder anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, weiterhin an nationales Recht gebunden sind. |
(40) |
Es sollte möglich sein, dass die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung das Amt im Rahmen von Koordinierungsmaßnahmen unterstützen und dass die Koordinierungsstellen untereinander zusammenarbeiten, um die verfügbaren Mechanismen für die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung weiter zu stärken. |
(41) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten die durch eine Empfehlung des Amtes gerechtfertigten Maßnahmen treffen. Damit das Amt die Entwicklung der Fälle verfolgen kann, in denen es Empfehlungen für justizielle Empfehlungen der nationalen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats abgibt, sollten die Mitgliedstaaten dem Amt auf dessen Ersuchen die endgültige Entscheidung des nationalen Gerichts übermitteln. Um die richterliche Unabhängigkeit in vollem Umfang zu wahren, sollte eine solche Übermittlung erst erfolgen, wenn die betreffenden Gerichtsverfahren abgeschlossen sind und die endgültige Gerichtsentscheidung öffentlich geworden ist. |
(42) |
Ergänzend zu den in Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Verfahrensbestimmungen für die Durchführung von Untersuchungen sollte das Amt Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren festlegen, die die Bediensteten des Amtes zu befolgen haben. |
(43) |
Es sollte präzisiert werden, dass das Amt sich an gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen kann, die im Einklang mit dem Unionsrecht eingesetzt werden, und dass es berechtigt ist, in diesem Rahmen erlangte operative Informationen auszutauschen. Die Verwendung solcher Informationen unterliegt den Bedingungen und Garantien, die im Unionsrecht vorgesehen sind, auf dessen Grundlage die gemeinsamen Ermittlungsgruppen eingesetzt werden. Beteiligt sich das Amt an solchen gemeinsamen Ermittlungsgruppen, so hat es eine unterstützende Funktion und übernimmt die Rolle eines Partners, der in Unionsrecht und in nationalem Recht möglicherweise bestehenden rechtlichen Beschränkungen unterliegt. |
(44) |
Spätestens fünf Jahre nach dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum sollte die Kommission die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und insbesondere die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA evaluieren, um zu prüfen, ob auf der Grundlage der Erfahrungen mit dieser Zusammenarbeit Änderungen erforderlich sind. Die Kommission sollte gegebenenfalls spätestens zwei Jahre nach dieser Evaluierung einen neuen umfassenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. |
(45) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Anpassung der Tätigkeiten des Amtes im Lichte der Errichtung der EUStA und durch die Verbesserung der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch den Erlass von Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Amt und der EUStA, um die Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten Untersuchungen zu verbessern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(46) |
Diese Verordnung ändert in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. |
(47) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört (13) und hat am 23. Juli 2018 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. |
(48) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Externe Untersuchungen (1) In den in Artikel 1 genannten Bereichen führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und, gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten, in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch. (2) Das Amt führt Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe dieser Verordnung und bei etwaigen nicht durch diese Verordnung erfassten Sachverhalten nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durch. (3) Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, mit dem Amt bei dessen Untersuchungen zusammenzuarbeiten. Das Amt kann von Wirtschaftsteilnehmern schriftliche und mündliche Informationen, einschließlich im Rahmen von Befragungen verlangen. (4) Kooperiert gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein betroffener Wirtschaftsteilnehmer bei nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, so sind Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nicht anwendbar, insoweit sie die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften vorschreiben und in der Lage sind, den Zugang des Amtes zu Informationen und Unterlagen auf die für die Kontrolleure der nationalen Verwaltungen geltenden Bedingungen einzuschränken. (5) Auf Ersuchen des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats den Bediensteten des Amtes ohne unangemessene Verzögerung die notwendige Unterstützung, um ihnen die wirksame Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 zu ermöglichen. Der betroffene Mitgliedstaat stellt im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sicher, dass die Bediensteten des Amtes Zugang zu sämtlichen mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen, Schriftstücken und Daten haben, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind, und dass die Bediensteten diese Schriftstücke und Daten gegebenenfalls sicherstellen können, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden. Werden private Geräte für dienstliche Zwecke genutzt, so sind diese Geräte Gegenstand der Überprüfung des Amtes. Das Amt unterzieht diese Geräte jedoch nur unter den gleichen Bedingungen und in dem gleichen Umfang, in dem die nationalen Kontrollbehörden berechtigt sind, private Geräte zu untersuchen, und dann, wenn das Amt vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte, einer Überprüfung. (6) Stellen die Bediensteten des Amtes fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer in Übereinstimmung mit dieser Verordnung genehmigten Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersetzt, nämlich wenn ein Wirtschaftsteilnehmer dem Amt nicht den erforderlichen Zugang zu Räumlichkeiten oder sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten gewährt, Informationen vorenthält oder die Ausübung einer Tätigkeit, die das Amt im Rahmen einer Kontrolle und Überprüfung durchführen muss, verhindert, so leisten die zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der Strafverfolgungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats, den Bediensteten des Amtes die notwendige Unterstützung, damit das Amt seine Kontrolle und Überprüfung vor Ort wirksam und ohne unangemessene Verzögerung durchführen kann. Bei der im Einklang mit diesem Absatz oder mit Absatz 5 geleisteten Unterstützung verfahren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des für die betroffene zuständige Behörde geltenden nationalen Verfahrensrechts. Erfordert diese Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist diese Genehmigung zu beantragen. (7) Das Amt führt seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 durch. Es informiert den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer spätestens zu Beginn der Kontrolle und Überprüfung vor Ort über das für die Kontrolle und Überprüfung geltende Verfahren, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien, sowie über die Pflicht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers zur Zusammenarbeit. (8) Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse hält das Amt die in dieser Verordnung und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Verfahrensgarantien ein. Bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort haben die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer das Recht, sich nicht selbst zu belasten und sich von einer Person ihrer Wahl vertreten zu lassen. Die Wirtschaftsteilnehmer können etwaige Erklärungen bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, abgeben. Das Recht, sich von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen, darf den Zugang des Amtes zu den Räumlichkeiten des Wirtschaftsteilnehmers nicht verhindern und den Beginn der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nicht ungebührlich verzögern. (9) Falls ein Mitgliedstaat nicht im Einklang mit den Absätzen 5 und 6 mit dem Amt zusammenarbeitet, kann die Kommission die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts anwenden, um die Mittel im Zusammenhang mit der betreffenden Kontrolle und Überprüfung vor Ort einzuziehen. (10) Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in Mitgliedstaaten sowie, gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten, in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch. (11) Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten Daten zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens von Betrug, Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Hierbei finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung. (12) Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen externen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgeführten sektorbezogenen Regelungen sicher, dass nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen getroffen werden, an denen sich das Amt beteiligen kann. Auf Anfrage setzen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Amt über die aufgrund der Informationen nach Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse in Kenntnis.“ |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Pflicht zur Unterrichtung des Amtes (1) In den in Artikel 1 genannten Bereichen übermitteln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können im Zuge ihrer Berichterstattung an die EUStA nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Verpflichtung nachkommen, indem sie dem Amt eine Kopie des der EUStA übermittelten Berichts übersenden. (2) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie – soweit dies den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht – die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle in ihrem Besitz befindlichen, im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung des Amtes stehenden Schriftstücke und Informationen. Vor der Einleitung einer Untersuchung übermitteln sie dem Amt auf dessen schriftlich zu erläuterndes Ersuchen alle in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke und Informationen, die für die Bewertung der erhobenen Behauptungen oder für die Anwendung der Kriterien für die Untersuchungseinleitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 notwendig sind. (3) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie – soweit dies den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht – die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Informationen, Schriftstücke und Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. (4) In Bezug auf die Straftaten, bezüglichen deren die EUStA ihre Befugnisse nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, gilt dieser Artikel nicht für die EUStA. Die Möglichkeit der EUStA, dem Amt gemäß Artikel 34 Absatz 8, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 101 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 sachdienliche Informationen zu Fällen mitzuteilen, bleibt davon unberührt. (5) Die Bestimmungen zur Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (*) des Rates bleiben unberührt. (*) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).“" |
8. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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9. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a Der Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (1) Die Kommission ernennt nach dem in Absatz 2 angegebenen Verfahren einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (im Folgenden „Kontrollbeauftragter“) für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Amtszeit bleibt der Kontrollbeauftragte so lange im Amt, bis er ersetzt wird. (2) Der Kontrollbeauftragte ist administrativ dem Überwachungsausschuss zugeordnet. Das Sekretariat des Überwachungsausschusses leistet dem Kontrollbeauftragten jegliche notwendige administrative und rechtliche Unterstützung. (3) Dem Überwachungsausschuss werden von der Kommission aus ihrem genehmigten Haushalt personelle und finanzielle Mittel für den Kontrollbeauftragten zugewiesen. (4) Im Anschluss an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellt die Kommission eine Liste der für das Amt des Kontrollbeauftragten geeigneten Bewerber. Nach Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates ernennt die Kommission den Kontrollbeauftragten. (5) Der Kontrollbeauftragte muss die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich Verfahrensgarantien aufweisen. (6) Der Kontrollbeauftragte nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit – einschließlich von dem Amt und dem Überwachungsausschuss – wahr und darf bei der Erfüllung seiner Pflichten Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen. (7) Erfüllt der Kontrollbeauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr oder wird er eines schweren Fehlverhaltens für schuldig befunden, so können ihn das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im gegenseitigen Einvernehmen seines Amtes entheben. (8) Gemäß dem in Artikel 9b genannten Verfahren überwacht der Kontrollbeauftragte die Einhaltung durch das Amt der in Artikel 9 festgelegten Verfahrensgarantien sowie der für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen. Er ist für die Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 9b zuständig. (9) Der Kontrollbeauftragte erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Überwachungsausschuss und dem Amt jährlich Bericht über die Ausübung seines Amtes. Er darf dabei nicht auf einzelne laufende Untersuchungen Bezug nehmen und muss dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit der Untersuchungen auch nach deren Abschluss gewahrt bleibt. Der Kontrollbeauftragte erstattet dem Überwachungsausschuss Bericht über alle systemischen Probleme, die sich aus seinen Empfehlungen ergeben. Artikel 9b Beschwerdeverfahren (1) Ein Betroffener hat das Recht, bei dem Kontrollbeauftragten Beschwerde wegen Missachtung der in Artikel 9 festgelegten Verfahrensgarantien durch das Amt sowie wegen eines Verstoßes gegen die für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen, insbesondere wegen Verstößen gegen Verfahrensanforderungen und Grundrechte, einzulegen. Das Einlegen einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, was die Durchführung der laufenden Untersuchung, die Gegenstand der Beschwerde ist, betrifft. (2) Beschwerden sind binnen eines Monats, nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von den einschlägigen Umständen erlangt hat, die einen Verstoß gegen die Verfahrensgarantien oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen darstellen könnten, einzulegen. In jedem Fall sind sie nicht später als einen Monat nach Abschluss der Untersuchung einzulegen. Beschwerden im Zusammenhang mit den in Artikel 9 Absätze 2 und 4 genannten Fristen sind jedoch vor Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Zehntagesfrist einzulegen. (3) Nach Eingang einer Beschwerde unterrichtet der Kontrollbeauftragte umgehend den Generaldirektor. Der Kontrollbeauftragte prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Beschwerde, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, fordert der Kontrollbeauftragte das Amt auf, binnen 15 Werktagen tätig zu werden, um der Beschwerde abzuhelfen und den Kontrollbeauftragten entsprechend zu informieren. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllt, schließt der Kontrollbeauftragte das Dossier und setzt den Betroffenen unverzüglich darüber in Kenntnis. (4) Unbeschadet des Artikels 10 übermittelt das Amt dem Kontrollbeauftragten alle Informationen, die er benötigt, um zu prüfen, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist, sowie Informationen, um der Beschwerde abzuhelfen und es dem Kontrollbeauftragten zu ermöglichen, eine Empfehlung abzugeben. (5) Der Kontrollbeauftragte gibt unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Amt ihn von der Abhilfemaßnahme gegen die Beschwerde in Kenntnis setzt, oder nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine Empfehlung dazu ab, wie der Beschwerde abgeholfen werden kann. Gehen innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von 15 Tagen keine Informationen ein, gibt der Kontrollbeauftragte eine Empfehlung binnen zwei Monaten ab Ablauf dieser Frist ab. In Ausnahmefällen kann der Kontrollbeauftragte beschließen, die Frist zur Abgabe einer Empfehlung um weitere 15 Kalendertage zu verlängern. Der Kontrollbeauftragte unterrichtet den Generaldirektor schriftlich über die Gründe einer solchen Fristverlängerung. Der Kontrollbeauftragte kann dem Amt empfehlen, seine Empfehlungen oder Berichte wegen eines Verstoßes gegen die in Artikel 9 genannten Verfahrensgarantien oder gegen die für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen, insbesondere wegen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften und Grundrechte, zu ändern oder aufzuheben. Vor der Abgabe einer Empfehlung holt der Kontrollbeauftragte die Stellungnahme des Überwachungsausschusses ein. Der Kontrollbeauftragte übermittelt die Empfehlung dem Amt und informiert den Beschwerdeführer entsprechend. Übermittelt der Kontrollbeauftragte binnen der in diesem Absatz genannten Fristen keine Empfehlung, so gilt dies als Abweisung der Beschwerde ohne Empfehlung. (6) Der Kontrollbeauftragte prüft die Beschwerde in einem kontradiktorischen Verfahren, ohne in die laufende Untersuchung einzugreifen. Der Kontrollbeauftragte kann ferner Zeugen um schriftliche oder mündliche Erläuterungen bitten, die er zur Feststellung des Sachverhalts für sachdienlich hält. Zeugen können sich weigern, solche Erläuterungen zu machen. (7) Der Generaldirektor trifft geeignete Maßnahmen, die durch die Empfehlung gerechtfertigt sind. Beschließt der Generaldirektor von der Empfehlung des Kontrollbeauftragten abzuweichen, so teilt er dem Beschwerdeführer und dem Kontrollbeauftragten die Hauptgründe dieser Entscheidung mit, es sei denn, eine solche Mitteilung würde die laufende Untersuchung beeinträchtigen. In einem Vermerk, der dem abschließenden Untersuchungsbericht hinzugefügt wird, nennt er die Gründe, warum er der Empfehlung des Kontrollbeauftragten nicht gefolgt ist. (8) Das Beschwerdeverfahren nach diesem Artikel berührt nicht die in den Verträgen vorgesehenen Rechtsbehelfe, einschließlich Klagen auf Ersatz des Schadens. (9) Der Generaldirektor kann zu allen Angelegenheiten in Bezug auf die Verfahrensgarantien oder Grundrechte, die in das Mandat des Kontrollbeauftragten fallen, dessen Stellungnahme anfordern; dies umfasst auch einen Beschluss, die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Betroffenen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen. Der Generaldirektor gibt in einem solchen Antrag die Frist an, bis zu deren Ablauf der Kontrollbeauftragte antworten muss. (10) Hat ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde beim Generaldirektor und in derselben Sache Beschwerde bei dem Kontrollbeauftragten eingelegt, so wartet der Generaldirektor unbeschadet der in Artikel 90a des Statuts vorgesehenen Fristen die Empfehlung des Kontrollbeauftragten ab, bevor er auf die Beschwerde reagiert. (11) Nach Konsultation des Überwachungsausschusses nimmt der Kontrollbeauftragte Durchführungsvorschriften für die Bearbeitung der Beschwerden an. Diese Durchführungsvorschriften legen insbesondere detaillierte Vorschriften fest:
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10. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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13. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 12a Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“), die die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, einschließlich Informationen operativer Art, mit dem Amt erleichtert. Die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung kann im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung betrachtet werden. (2) Auf Ersuchen des Amtes leisten die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung vor der Entscheidung über die etwaige Einleitung einer Untersuchung sowie während oder nach einer Untersuchung die notwendige Unterstützung oder koordinieren sie, damit das Amt seinen Aufgaben wirksam nachkommen kann. Dies schließt insbesondere Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 3 sowie Artikel 8 Absätze 2 und 3 ein. (3) Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung können dem Amt auf dessen Ersuchen Unterstützung leisten, damit das Amt Koordinierungstätigkeiten nach Artikel 12b durchführen kann; diese schließt gegebenenfalls eine horizontale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung ein. Artikel 12b Koordinierungstätigkeiten (1) Das Amt kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie – gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten – Behörden in Drittstaaten und internationalen Organisationen organisieren und erleichtern. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union können die teilnehmenden Behörden und das Amt Informationen – auch operativer Art – sammeln, analysieren und miteinander austauschen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können die Bediensteten des Amtes die Bediensteten dieser Behörden bei deren Untersuchungstätigkeiten begleiten. Dabei finden Artikel 6, Artikel 7 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Anwendung. (2) Das Amt wird gegebenenfalls einen Bericht über die durchgeführten Koordinierungstätigkeiten erstellen und ihn den betroffenen Behörden der Mitgliedsaaten und den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermitteln. (3) Dieser Artikel berührt nicht die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission übertragen wurden. (4) Das Amt kann sich an nach dem geltenden Unionsrecht eingesetzten gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen und in diesem Rahmen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholte operative Informationen austauschen. Artikel 12c Meldung von Straftaten an die EUStA (1) Das Amt übermittelt der EUStA ohne unangemessene Verzögerung einen Bericht über alle Straftaten, bezüglich deren die EUStA ihre Zuständigkeiten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 wahrnehmen könnte. Der Bericht ist ohne unangemessene Verzögerung vor oder während einer Untersuchung des Amtes zu übermitteln. (2) Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält mindestens eine Beschreibung des Sachverhalts einschließlich einer Bewertung des entstandenen oder voraussichtlichen Schadens, die mögliche rechtliche Würdigung und alle verfügbaren Informationen über mögliche Opfer, Verdächtige oder andere Beteiligte. (3) Das Amt braucht der EUStA keine Behauptungen zu melden, die offensichtlich nicht substantiiert sind. (4) Falls die beim Amt eingegangenen Informationen nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Elemente enthalten und keine laufende Untersuchung des Amtes besteht, kann das Amt eine erste Bewertung der erhobenen Behauptungen vornehmen. Die Bewertung erfolgt unverzüglich und in jedem Fall binnen zwei Monaten nach Eingang der Informationen. Während dieser Bewertung finden Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 Anwendung. Nach dieser ersten Bewertung meldet das Amt der EUStA etwaige Straftaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels. (5) Falls im Laufe einer Untersuchung des Amtes Straftaten nach Absatz 1 dieses Artikels aufgedeckt werden und die EUStA im Anschluss an den in jenem Absatz 1 genannten Bericht des Amtes eine Ermittlung zu demselben Sachverhalt einleitet, setzt das Amt seine Untersuchung außer in Fällen nach Artikel 12e oder 12f nicht fort. Zur Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Artikels überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallbearbeitungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Ermittlung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb einer gemäß Artikel 12g festzusetzenden Frist. (6) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt ersuchen, eine erste Bewertung ihnen gemeldeter Behauptungen vorzunehmen. Für die Zwecke dieser Ersuchen finden die Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung. Das Amt informiert das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über die Ergebnisse der ersten Bewertung, es sei denn, durch die Übermittlung derartiger Informationen könnte eine Untersuchung durch das Amt oder eine Ermittlung der EUStA gefährdet werden. (7) Falls das Amt nach Übermittlung seines Berichts an die EUStA gemäß diesem Artikel seine Untersuchung abschließt, finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung. Artikel 12d Vermeidung von Doppeluntersuchungen (1) Unbeschadet von Artikel 12e und 12 f, stellt der Generaldirektor eine laufende Untersuchung ein und leitet keine neue Untersuchung nach Artikel 5 ein, wenn die EUStA bereits eine Ermittlung zu demselben Sachverhalt durchführt. Der Generaldirektor informiert die EUStA über jede aus diesem Grund getroffene Entscheidung über die Einstellung einer Untersuchung. Zur Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallbearbeitungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Ermittlung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb einer gemäß Artikel 12g festzusetzenden Frist. Stellt das Amt seine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ein, so finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung. (2) Die EUStA kann, wenn sie beschlossen hat, keine Ermittlung durchzuführen, oder das Verfahren eingestellt hat, dem Amt sachdienliche Informationen bereitstellen, damit es im Einklang mit seinem Mandat erwägen kann, angemessene verwaltungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Werden dem Amt neue Tatsachen bekannt, die der EUStA zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 nicht bekannt waren, so kann der Generaldirektor die EUStA gemäß Artikel 39 Absatz 2 jener Verordnung (EU) 2017/1939 ersuchen, eine Untersuchung wieder aufzunehmen. Artikel 12e Unterstützung der EUStA durch das Amt (1) Im Verlauf einer Ermittlung der EUStA und auf Ersuchen der EUStA nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützt oder ergänzt das Amt gemäß seinem Mandat die Tätigkeit der EUStA insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Wenn es Unterstützung für die EUStA leistet, sieht das Amt davon ab, bestimmte Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, durch die eine Ermittlung oder Strafverfolgung gefährdet werden könnte. (2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 wird schriftlich übermittelt und enthält mindestens folgende Angaben:
Das Amt kann erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anfordern. (3) Um die Zulässigkeit von Beweismitteln sowie die Grundrechte und Verfahrensgarantien zu schützen, stellen die EUStA und das Amt in enger Zusammenarbeit sicher, dass die geltenden Verfahrensgarantien nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/1939 eingehalten werden, wenn das Amt im Rahmen seines Mandats unterstützende Maßnahmen auf Ersuchen der EUStA gemäß diesem Artikel durchführt. Artikel 12f Ergänzende Untersuchungen (1) Wenn die EUStA eine Ermittlung durchführt und der Generaldirektor in hinreichend begründeten Fällen der Auffassung ist, dass auch eine Untersuchung des Amtes im Einklang mit dessen Mandat eingeleitet werden sollte, um den Erlass von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erleichtern, setzt das Amt die EUStA in schriftlicher Form und unter Angabe von Art und Zweck der Untersuchung davon in Kenntnis. Nach Erhalt dieser Informationen kann die EUStA innerhalb einer nach Artikel 12g festzulegenden Frist Einwände gegen die Einleitung einer Untersuchung oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen erheben. Falls die EUStA Einwände gegen die Einleitung einer Untersuchung oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen erhebt, setzt sie das Amt ohne unangemessene Verzögerung in Kenntnis, sobald die Gründe für ihre Einwände nicht mehr gelten. Falls die EUStA binnen der gemäß Artikel 12g festgelegten Frist keine Einwände erhebt, kann das Amt eine Untersuchung einleiten, welche unter fortlaufender Konsultation der EUStA durchgeführt wird. Falls die EUStA später Einwände erhebt, setzt das Amt seine Untersuchung aus oder stellt diese ein oder verzichtet auf bestimmte Untersuchungsmaßnahmen. (2) Falls die EUStA dem Amt auf ein Auskunftsersuchen des Amtes nach Artikel 12d antwortet, dass sie derzeit keine Ermittlungen zu dem betreffenden Sachverhalt durchführt, dann aber im weiteren Verlauf eine Ermittlung zu diesem Sachverhalt einleitet, setzt sie das Amt unverzüglich in Kenntnis. Falls der Generaldirektor des Amtes es nach Erhalt dieser Mitteilung für erforderlich hält, die vom Amt eingeleitete Untersuchung fortzuführen, um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erleichtern, gelangt Absatz 1 dieses Artikels zur Anwendung. Artikel 12g Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA (1) Das Amt schließt mit der EUStA Arbeitsvereinbarungen. Derartige Arbeitsvereinbarungen sollen unter anderem praktische Modalitäten für den gegenseitigen Informationsaustausch einschließlich des Austausches von personenbezogenen Daten, von operativen, strategischen oder technischen Informationen sowie von Verschlusssachen und ergänzende Untersuchungen regeln. Die Arbeitsvereinbarungen enthalten ausführliche Bestimmungen über den kontinuierlichen Informationsaustausch beim Eingang und bei der Überprüfung gemeldeter Verdachtsfälle zum Zwecke der Feststellung der Zuständigkeit in Bezug auf die Untersuchungen. Sie enthalten zudem Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen zwischen dem Amt und der EUStA, wenn das Amt Maßnahmen der EUStA unterstützt oder ergänzt. Sie sehen Fristen für die gegenseitige Beantwortung ihrer Ersuchen vor. Das Amt und die EUStA vereinbaren die Fristen und ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Artikel 12c Absatz 5, Artikel 12d Absatz 1 und Artikel 12f Absatz 1 dieser Verordnung. Bis zur Annahme dieser Vereinbarung beantwortet die EUStA die Ersuchen des Amtes unverzüglich; in jedem Fall aber antwortet sie auf ein Ersuchen gemäß Artikel 12c Absatz 5 und Artikel 12d Absatz 1 innerhalb von zehn Arbeitstagen und auf ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 12f Absatz 1 Unterabsatz 1 innerhalb von 20 Arbeitstagen. Vor der Annahme der Arbeitsvereinbarungen mit der EUStA übermittelt der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf zur Information. Der Überwachungsausschuss nimmt hierzu unverzüglich Stellung. (2) Das Amt hat indirekten Zugang zu Informationen im Fallbearbeitungssystem der EUStA nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen vom Amt in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von im Besitz der EUStA befindlichen Daten festgestellt, so wird dies sowohl dem Amt als auch der EUStA mitgeteilt. Das Amt trifft geeignete Maßnahmen, um der EUStA Zugang zu Informationen in seinem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen. Die technischen und sicherheitsbezogenen Aspekte des gegenseitigen Zugangs zu den Fallbearbeitungssystemen, einschließlich interner Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinreichend begründet und dokumentiert ist, werden in den Arbeitsvereinbarungen festgelegt. (3) Der Generaldirektor und der Europäische Generalstaatsanwalt treffen mindestens einmal pro Jahr zusammen, um Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu erörtern.“ |
14. |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Rahmen seines Auftrags, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, arbeitet das Amt gegebenenfalls mit der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) zusammen. Soweit dies erforderlich ist, um die Zusammenarbeit zu erleichtern, schließt das Amt Verwaltungsvereinbarungen mit Eurojust und Europol. Derartige Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, darunter auch personenbezogene Daten und Verschlusssachen sowie — auf Antrag — Sachstandsberichte, erstrecken.“ |
15. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treffen einmal jährlich mit dem Generaldirektor zu einem Meinungsaustausch auf politischer Ebene zusammen, um die Politik des Amtes im Hinblick auf die Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erörtern. Der Überwachungsausschuss beteiligt sich an dem Meinungsaustausch. Der Europäische Generalstaatsanwalt wird zur Teilnahme an dem Meinungsaustausch eingeladen. Vertreter des Rechnungshofs, der EUStA sowie von Eurojust und Europol können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Generaldirektors oder des Überwachungsausschusses ad hoc zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden. (2) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Ziels kann jedes Thema, auf das sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission einigen, Gegenstand des Meinungsaustausches sein. Insbesondere können folgende Themen Gegenstand des Meinungsaustausches sein:
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17. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Evaluierungsbericht und mögliche Überprüfung (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum einen Evaluierungsbericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA. Diesem Bericht wird eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beigefügt. (2) Spätestens zwei Jahre nach der Vorlage des Evaluierungsberichts gemäß Absatz 1 legt die Kommission, soweit erforderlich, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Modernisierung des für das Amt geltenden Regelungsrahmens vor, einschließlich zusätzlicher oder ausführlicherer Vorschriften zur Organisation des Amtes, zu dessen Aufgaben oder zu den für seine Tätigkeit geltenden Verfahren, insbesondere im Hinblick auf seine Zusammenarbeit mit der EUStA, grenzüberschreitende Untersuchungen und Untersuchungen in Mitgliedstaaten, die sich nicht an der EUStA beteiligen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die durch Artikel 1 Absatz 13 der vorliegenden Verordnung eingefügten Artikel 12c bis 12f der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 gelten jedoch ab einem gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu bestimmenden Zeitpunkt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. C 42 vom 1.2.2019, S. 1.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(4) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(6) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(7) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
(8) Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission T-48/16, ECLI:EU:T:2018:245.
(9) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(10) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(11) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).
(13) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/74 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2224 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der Übergangszeitraum gemäß Artikel 126 des Austrittsabkommens, in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) und im Vereinigten Königreich gilt, endet am 31. Dezember 2020. Am 25. Februar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 (4) über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein neues Partnerschaftsabkommen angenommen. Wie aus den Verhandlungsrichtlinien hervorgeht, deckt die Ermächtigung unter anderem die Elemente ab, die erforderlich sind, um die Beziehungen zum Vereinigten Königreich im Straßentransportsektor nach Ende des Übergangszeitraums umfassend zu behandeln. Es ist jedoch ungewiss, ob bis zum Ende dieses Zeitraums ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über ihre künftigen Beziehungen im Bereich des Güter- und Personenkraftverkehrs in Kraft getreten sein wird. |
(2) |
Am Ende des Übergangszeitraums und in Ermangelung etwaiger Sonderbestimmungen werden alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Unionsrecht in Bezug auf den Marktzugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (5) und (EG) Nr. 1073/2009 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben, enden, soweit sie die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union und ihren Mitgliedstaaten betreffen. |
(3) |
In einer solchen Situation würde der grenzüberschreitende Güter- und Personenkraftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich stark beeinträchtigt werden. |
(4) |
Gibraltar fällt nicht in den räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein. |
(5) |
Das multilaterale Kontingentsystem der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) ist der einzige andere Rechtsrahmen, der als Grundlage für den Güterkraftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich dienen könnte. Aufgrund der begrenzten Zahl von Genehmigungen, die derzeit im Rahmen des CEMT-Systems verfügbar sind, und seines begrenzten Geltungsbereichs in Bezug auf die erfassten Arten von Beförderungen im Güterkraftverkehr ist das System derzeit jedoch unzureichend, um den Erfordernissen des Güterkraftverkehrs zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in vollem Umfang gerecht zu werden. |
(6) |
Im Bereich des Personenkraftverkehrs sind ebenfalls ernsthafte Störungen zu erwarten, auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung. Das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (7) (im Folgenden „Interbus-Übereinkommen“) ist der einzige verfügbare Rechtsrahmen, der nach dem Ende des Übergangszeitraums als Grundlage für den Personenkraftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich dienen könnte. Das Vereinigte Königreich wird am 1. Januar 2021 eigenständige Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens. Das Interbus-Übereinkommen deckt jedoch nur den Gelegenheitsverkehr ab und ist daher nicht geeignet, die Störungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu beheben, die sich aus dem Ende des Übergangszeitraums ergeben. Ein Protokoll zum Interbus-Übereinkommen über Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen wurde ausgehandelt, und es wird erwartet, dass das Vereinigte Königreich es so bald wie möglich ratifiziert. Es wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass das Protokoll rechtzeitig in Kraft tritt, um eine tragfähige Alternative für den Zeitraum unmittelbar nach dem Ende des Übergangszeitraums zu bieten. Daher werden die verfügbaren Instrumente dem Bedarf der Personenbeförderung im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nicht gerecht. |
(7) |
Um zu verhindern, dass es zu ernsthaften Störungen, auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, kommt, muss daher ein befristetes Maßnahmenpaket erlassen werden, das den im Vereinigten Königreich lizenzierten Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern die Durchführung von Beförderungen im Güter- und Personenkraftverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union oder vom Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermöglicht. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu gewährleisten, sollten diese Rechte vorbehaltlich der Gewährung gleichwertiger Rechte gewährt werden und an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten. |
(8) |
Das Recht, Beförderungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und zwischen Mitgliedstaaten durchzuführen, ist eine grundlegende Errungenschaft des Binnenmarkts und sollte nach Ablauf des Übergangszeitraums und in Ermangelung gegenteiliger Sonderbestimmungen nicht mehr von Güterkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich in Anspruch genommen werden können. Unmittelbar nach dem Übergangszeitraum und in Ermangelung eines künftigen Abkommens über den Güterkraftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich dürften jedoch Störungen des Verkehrsflusses und daraus resultierende Bedrohungen der öffentlichen Ordnung insbesondere an den Grenzübergangsstellen auftreten, von denen es nur wenige gibt und an denen zusätzliche Kontrollen der Fahrzeuge und ihrer Ladung durchgeführt werden sollen. An den Grenzübergangsstellen zum Vereinigten Königreich kam es bereits vor Ende des Übergangszeitraums zu einer Zunahme der Verkehrsüberlastung. Die Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hatte auch negative Auswirkungen auf den Straßenverkehr mit einem Anstieg der Leerladungen, ein Trend, der sich noch verschärfen könnte, wenn es keine Flexibilität gäbe, die es den Güterkraftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs erlaubte, für einen streng begrenzten Zeitraum in der Union tätig zu werden, sei es auch nur in sehr begrenztem Umfang. Solche Unterbrechungen könnten zu Situationen mit negativen Auswirkungen auf kritische Lieferketten führen, die für die Bewältigung der derzeitigen COVID-19-Pandemie als notwendig erachtet werden. Um das Ausmaß solcher Störungen zu verringern, sollten Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs vorübergehend eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Beförderungen im Gebiet der Union im Rahmen von Beförderungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union durchführen dürfen. Ihre Fahrzeuge müssten dann nicht sofort in das Vereinigte Königreich zurückkehren und es wäre weniger wahrscheinlich, dass sie bei der Rückkehr ins Vereinigte Königreich leer sind, was die Gesamtzahl der Fahrzeuge und damit den Druck an den Grenzübergangsstellen verringern würde. Das Recht, solche zusätzlichen Beförderungen durchzuführen, sollte verhältnismäßig sein, keine Rechte auf dem gleichen Niveau verbriefen, wie sie den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union nach den Vorschriften für den Binnenmarkt zustehen, und sollte stufenweise auslaufen. |
(9) |
Der grenzüberschreitende Personenkraftverkehr zwischen Irland und Nordirland ist im Hinblick darauf, eine grundlegende Konnektivität zwischen den Gemeinden, unter anderem im Rahmen des einheitlichen Reisegebiets, zu gewährleisten, von besonderer Bedeutung für die in den Grenzgebieten befindlichen Gemeinden. Deshalb sollte den Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich weiterhin das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen in den irischen Grenzgebieten im Rahmen des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs zwischen Irland und Nordirland gestattet werden. |
(10) |
Um ihrem vorübergehenden Charakter Rechnung zu tragen und keinen Präzedenzfall zu schaffen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein. In Bezug auf den Güterkraftverkehr ist dieser kurze Zeitraum darauf ausgelegt, mögliche Vorkehrungen für eine grundlegende Konnektivität im Rahmen des CEMT-Systems zu ermöglichen, und berührt nicht das Inkrafttretens eines künftigen Abkommens über den Güterkraftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich und künftiger Verkehrsvorschriften der Union. Was den Personenkraftverkehr anbelangt, so ist dieser kurze Zeitraum darauf ausgelegt, es zu ermöglichen, dass das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen in Kraft treten und für das Vereinigte Königreich gelten kann, indem das Vereinigte Königreich entweder dieses Protokoll ratifiziert oder diesem Protokoll beitritt, und berührt nicht ein mögliches künftiges einschlägiges Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich. |
(11) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Güter- und Personenverkehrs zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich festzulegen, falls es kein Abkommen zur Regelung ihrer zukünftigen Beziehungen im Bereich Kraftverkehr am Ende des Übergangszeitraums gibt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(12) |
Wegen der Dringlichkeit, die das Ende des Übergangszeitraums gebietet, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten. |
(13) |
Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten und ab dem Tag nach dem Ende des durch das Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums gelten, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Abkommen über Beförderungen im Straßenverkehr mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten oder wird gegebenenfalls vorläufig angewendet. Diese Verordnung sollte bis zum Tag vor dem Inkrafttreten oder bis zum Tag vor der vorläufigen Anwendung eines zwischen beiden Parteien geschlossenen internationalen Abkommens über Beförderungen im Straßenverkehr gelten. Mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen, die im Grenzgebiet Irlands im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs zwischen Irland und Nordirland gelten, sollte das Recht, Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen durchzuführen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen für die Union und für das Vereinigte Königreich enden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte in jedem Fall am 30. Juni 2021 enden. |
(14) |
Soweit dies erforderlich ist, um den Marktbedürfnissen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Gleichwertigkeit der Rechte, die die Union den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich gewährt, mit denjenigen Rechten, die das Vereinigte Königreich den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union gewährt, wiederherzustellen – auch in dem Fall, dass die vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte auf der Grundlage des Herkunftsmitgliedstaats gewährt oder aus anderen Gründen nicht allen Verkehrsunternehmern aus der Union gleichermaßen gewährt werden –und unlauteren Wettbewerb zum Nachteil der Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmer aus der Union zu beheben. |
(15) |
Diese delegierten Rechtsakte sollten entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Probleme zugeschnitten sein, die durch unfaire Wettbewerbsbedingungen oder dadurch entstehen, dass es versäumt wird, gleichwertige Rechte zu gewähren. Eine Aussetzung der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission nur im äußersten Fall in Betracht ziehen, wenn das Vereinigte Königreich den Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union keine gleichwertigen oder nur minimale Rechte gewährt oder wenn sich die Wettbewerbsbedingungen der Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich so sehr von denen der Verkehrsunternehmer aus der Union unterscheiden, dass die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen durch Verkehrsunternehmer der Union für sie wirtschaftlich nicht rentabel ist. |
(16) |
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte ist es besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Die Kommission sollte sicherstellen, dass solche angenommenen delegierte Rechtsakte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts nicht übermäßig beeinträchtigen. |
(17) |
Um sicherzustellen, dass die Rechte, die das Vereinigte Königreich den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union gewährt und die den Rechten gleichwertig sind, die gemäß dieser Verordnung den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich gewährt werden, allen Verkehrsunternehmern der Union gleichermaßen gewährt werden, sollte der Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009 vorübergehend erweitert werden. Diese Verordnungen gelten bereits bei Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland für die im Hoheitsgebiet eines im Transit durchquerten Mitgliedstaats zurückgelegte Wegstrecke. In diesen Fällen muss jedoch sichergestellt werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung und die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zurückgelegte Wegstrecke gelten. Durch eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs soll sichergestellt werden, dass Verkehrsunternehmer aus der Union Beförderungen im Dreiländerverkehr in das Vereinigte Königreich oder aus dem Vereinigten Königreich durchführen bzw. bei der Personenbeförderung zusätzliche Haltestellen bedienen können –– |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden vorläufige Maßnahmen für den Güterkraftverkehr und die Personenbeförderung im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Austrittsabkommens festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Fahrzeug“ bezeichnet
|
2. |
„Zulässige Güterbeförderung“ bezeichnet
|
3. |
„Zulässige Personenbeförderung mit Kraftomnibussen“ bezeichnet
|
4. |
„Irisches Grenzgebiet“ bezeichnet die irischen Grafschaften, die an der Landgrenze zwischen Irland und Nordirland liegen. |
5. |
„Güterkraftverkehrsunternehmer aus der Union“ bezeichnet ein Unternehmen, das Beförderungen im Güterkraftverkehr durchführt und Inhaber einer gültigen Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist. |
6. |
„Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich“ bezeichnet ein im Vereinigten Königreich niedergelassenes Unternehmen, das zur Durchführung von Beförderungen im Güterkraftverkehr zugelassen und Inhaber einer gültigen Lizenz für die zulässige grenzüberschreitende Güterbeförderung ist. |
7. |
„Lizenz des Vereinigten Königreichs“ bezeichnet eine Lizenz, die einem Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich vom Vereinigten Königreich zum Zweck der Durchführung zulässiger grenzüberschreitender Güterbeförderungen erteilt wurde bzw. eine Lizenz, die einem Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich vom Vereinigten Königreich zum Zweck der Durchführung zulässiger grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erteilt wurde. |
8. |
„Kraftomnibus“ bezeichnet ein im Vereinigten Königreich zugelassenes Kraftfahrzeug, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Beförderung von mehr als neun Fahrgästen einschließlich des Fahrers geeignet und bestimmt ist. |
9. |
„Linienverkehr“ bezeichnet die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. |
10. |
„Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet Dienste im Linienverkehr unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste. |
11. |
„Personenkraftverkehrsunternehmer aus der Union“ bezeichnet ein Unternehmen, das Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen durchführt und Inhaber einer gültigen Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist. |
12. |
„Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich“ bezeichnet ein im Vereinigten Königreich niedergelassenes Unternehmen, das zur Durchführung von Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen zugelassen und Inhaber einer gültigen Lizenz ist, die zum Zweck der Durchführung zulässiger grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erteilt wurde. |
13. |
„Verkehrsunternehmer“ bezeichnet entweder einen Güterkraftverkehrsunternehmer oder einen Personenkraftverkehrsunternehmer. |
14. |
„Wettbewerbsrecht“ bezeichnet das Recht, das sich auf das folgende Verhalten bezieht, sofern dieses sich auf Güter- oder Personenkraftverkehrsdienste auswirken könnte:
|
15. |
„Subvention“ bezeichnet einen Finanzbeitrag, der einem Verkehrsunternehmer von der Regierung oder einer anderen öffentlichen Stelle (unabhängig von der Verwaltungsebene) gewährt wird und mit dem ein Vorteil verbunden ist. Dazu zählen
Ein von einer staatlichen oder einer sonstigen öffentlichen Stelle geleisteter Finanzbeitrag wird nicht als Gewährung eines Vorteils erachtet, wenn ein privater Marktteilnehmer, ausschließlich von Rentabilitätsaussichten geleitet, in derselben Situation wie die betreffende öffentliche Stelle denselben Finanzbeitrag geleistet hätte. |
16. |
„Unabhängige Wettbewerbsbehörde“ bezeichnet eine für die Anwendung und Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sowie die Kontrolle von Subventionen zuständige Behörde, die folgende Bedingungen erfüllt:
|
17. |
„Diskriminierung“ bezeichnet eine nicht durch objektive Gründe gerechtfertigte Differenzierung beliebiger Art in Bezug auf die Bereitstellung von für die Erbringung von Güter- oder Personenkraftverkehrsdiensten genutzten Waren oder Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Dienstleistungen, oder in Bezug auf deren für diese Dienste relevante Behandlung durch Behörden. |
18. |
„Gebiet der Union“ bezeichnet die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der EUV und der AEUV unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen gelten. |
Artikel 3
Recht zur Durchführung zulässiger Güterbeförderungen
(1) Die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich dürfen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zulässige Güterbeförderungen durchführen.
(2) Zulässige Güterbeförderungen folgender Art können von im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ohne dass eine Lizenz des Vereinigten Königreichs erforderlich ist:
a) |
die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes; |
b) |
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen; |
c) |
die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt; |
d) |
die Beförderung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern; |
e) |
die Beförderung von Gütern unter folgenden Voraussetzungen:
|
Artikel 4
Recht zur Durchführung von Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen
(1) Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich dürfen zu den in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen zulässige Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs durchführen.
(2) Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich müssen im Besitz einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung nach den Artikeln 6 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sein, um zulässigen gewerblichen Linienverkehr und zulässige Sonderformen des gewerblichen Linienverkehrs mit Kraftomnibussen durchzuführen.
(3) Die nach Absatz 2 dieses Artikels weiterhin gültigen Genehmigungen können vorbehaltlich der Vorschriften und Verfahren nach den Artikeln 6 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 bis höchstens 30. Juni 2021 weiter für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke verwendet werden, wenn sie zu denselben Bedingungen erneuert oder nur hinsichtlich Haltestellen, Fahrpreisen oder Fahrplänen geändert wurden.
(4) Nicht kommerzielle zulässige Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen ohne Erwerbszweck dürfen ohne Lizenz von im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, wenn
a) |
es sich bei der Beförderungstätigkeit lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handelt und |
b) |
die eingesetzten Fahrzeuge Eigentum der natürlichen oder juristischen Person sind oder von ihr auf Abzahlung gekauft wurden oder Gegenstand eines Langzeitleasingvertrags sind und von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person, von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird. |
Diese Beförderungen sind von sämtlichen Genehmigungssystemen in der Union ausgenommen, sofern die Person, die die Tätigkeit ausübt, im Besitz einer vor dem ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung ausgestellten nationalen Genehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist.
(5) Wird die Beförderung durch einen Fahrtabschnitt unterbrochen, der mit einem anderen Verkehrsträger zurückgelegt wird, oder wird bei dieser Beförderung das Fahrzeug gewechselt, so berührt dies nicht die Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 5
Bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen
Die Mitgliedstaaten dürfen in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, keine bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich aushandeln oder abschließen.
Unbeschadet bestehender multilateraler Vereinbarungen dürfen sie Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich keine anderen als die in dieser Verordnung eingeräumten Rechte gewähren.
Artikel 6
Soziale und technische Vorschriften
Im Rahmen der zulässigen Güterbeförderung bzw. Personenbeförderung mit Kraftomnibussen nach Maßgabe dieser Verordnung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
a) |
in Bezug auf Fahrpersonal und selbstständige Kraftfahrer die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten Anforderungen; |
b) |
in Bezug auf bestimmte Sozialvorschriften im Straßenverkehr die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11); |
c) |
in Bezug auf Fahrtenschreiber im Straßenverkehr die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) genannten Anforderungen; |
d) |
in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer die in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegten Anforderungen; |
e) |
in Bezug auf die höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte für bestimmte Straßenfahrzeuge die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates (14) festgelegten Anforderungen; |
f) |
in Bezug auf den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/6/EWG des Rates (15) festgelegten Anforderungen; |
g) |
in Bezug auf die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 91/671/EWG des Rates (16) festgelegten Anforderungen; |
h) |
in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegten Anforderungen. |
i) |
in Bezug auf die Fahrgastrechte die in der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) festgelegten Anforderungen; |
Artikel 7
Gleichwertigkeit der Rechte
(1) Die Kommission überwacht die Rechte, die das Vereinigte Königreich den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union gewährt, und die Bedingungen für ihre Ausübung.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die den Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den Verkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, oder dass diese Rechte nicht allen Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union gleichermaßen gewährt werden, so erlässt sie zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit unverzüglich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11, um
a) |
die Anwendung von Artikel 3 oder von Artikel 4 Absätze 1 bis 4 auszusetzen, wenn den Verkehrsunternehmern der Union keine gleichwertigen oder nur minimale Rechte eingeräumt werden, |
b) |
die für Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides zu beschränken, oder |
c) |
Betriebsbeschränkungen für bestimmte Fahrzeugtypen oder bezüglich der Bedingungen für die Verkehrsteilnahme einzuführen. |
Artikel 8
Fairer Wettbewerb
(1) Die Kommission überwacht die Bedingungen, unter denen Verkehrsunternehmer aus der Union bei der Erbringung von Güter- und Personenkraftverkehrsdiensten im Sinne dieser Verordnung im Wettbewerb mit Verkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich stehen.
(2) Stellt die Kommission fest, dass aufgrund einer der in Absatz 3 genannten Situationen die Bedingungen nach Absatz 1 erheblich weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Verkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich gelten, so erlässt sie, um dem abzuhelfen, unverzüglich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11, um
a) |
die Anwendung von Artikel 3 oder Artikel 4 Absätze 1 bis 4 auszusetzen, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen der Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich so sehr von denen der Verkehrsunternehmer aus der Union unterscheiden, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch Letztere für sie wirtschaftlich nicht rentabel ist, |
b) |
die für Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich verfügbare zulässige Kapazität oder die Anzahl der Fahrten oder beides zu beschränken, oder |
c) |
Betriebsbeschränkungen für bestimmte Fahrzeugtypen oder bezüglich der Bedingungen für die Verkehrsteilnahme einzuführen. |
(3) Die delegierten Rechtsakte nach Absatz 2 werden gemäß den dort festgelegten Umständen erlassen, um in folgenden Situationen Abhilfe zu schaffen:
a) |
Das Vereinigte Königreich gewährt Subventionen, |
b) |
das Vereinigte Königreich versäumt es, wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu erlassen oder wirksam anzuwenden, |
c) |
das Vereinigte Königreich versäumt es, eine unabhängige Wettbewerbsbehörde einzurichten oder zu erhalten, |
d) |
das Vereinigte Königreich wendet in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer, die Sicherheit, die Gefahrenabwehr oder den Umweltschutz Normen an, die weniger streng als nach Unionsrecht oder, in Ermangelung einschlägiger Unionsbestimmungen, weniger streng als die von allen Mitgliedstaaten angewandten Normen, auf jeden Fall jedoch weniger streng als die einschlägigen internationalen Normen sind, |
e) |
das Vereinigte Königreich wendet bei der Erteilung von Lizenzen des Vereinigten Königreichs für Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmer Normen an, die weniger streng als die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegten Normen sind, |
f) |
das Vereinigte Königreich wendet in Bezug auf die Qualifikation und die Weiterbildung von Berufskraftfahrern Normen an, die weniger streng als die in der Richtlinie 2003/59/EG festgelegten Normen sind. |
g) |
das Vereinigte Königreich wendet Vorschriften für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren und die Besteuerung an, die von den Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) abweichen, und |
h) |
es liegt eine Diskriminierung von Verkehrsunternehmern aus der Union vor. |
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder von Verkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich Informationen anfordern. Übermitteln diese die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten angemessenen Frist oder übermitteln sie unvollständige Angaben, so kann die Kommission nach Absatz 2 verfahren.
Artikel 9
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009
(1) Im Rahmen der Beförderung von Gütern zwischen dem Gebiet der Union und dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durch einen Güterkraftverkehrsunternehmer aus der Union, der im Rahmen von Rechten handelt, die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gewährt werden und gleichwertig mit den nach der vorliegenden Verordnung zuerkannten Rechten sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für Fahrtabschnitt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug be- oder entladen wird.
(2) Im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen zwischen dem Gebiet der Union und dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durch einen Personenkraftverkehrsunternehmer aus der Union, der im Rahmen von Rechten handelt, die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gewährt werden und gleichwertig mit den nach der vorliegenden Verordnung zuerkannten Rechten sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für den Fahrtabschnitt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.
Artikel 10
Konsultation und Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, soweit dies erforderlich ist, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage unverzüglich alle gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen oder sonstige für die Umsetzung der Artikel 7 und 8 relevanten Informationen zur Verfügung.
Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 30. Juni 2021 übertragen.
(2) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.
(3) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 12
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem Tag, an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet.
Sie gilt jedoch nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenes internationales Abkommen über Beförderungen im Straßenverkehr in Kraft getreten ist oder gegebenenfalls vorläufig angewendet wird.
(3) Diese Verordnung gilt bis zum Tag vor dem Inkrafttreten oder gegebenenfalls bis zum Tag vor der vorläufigen Anwendung eines zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenen internationalen Abkommens über Beförderungen im Straßenverkehr.
Mit Ausnahme der Personenbeförderung mit Kraftomnibussen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d finden die für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Tag, an dem das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen für die Union und das Vereinigte Königreich in Kraft tritt, keine Anwendung mehr.
(4) Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet in jedem Fall spätestens am 30. Juni 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.
(2) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(3) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(4) Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 53).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
(7) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(8) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(9) Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).
(10) Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).
(11) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
(13) Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
(14) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
(15) Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).
(16) Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26).
(17) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
(18) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, p. 51).
(20) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/86 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2225 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens (im Folgenden „Übergangszeitraum“), in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das und in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) gilt, endet am 31. Dezember 2020. Am 25. Februar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 (4) über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein neues Partnerschaftsabkommen angenommen. Wie aus den Verhandlungsrichtlinien hervorgeht, deckt die Ermächtigung unter anderem die Fragen ab, die geklärt werden müssen, um die Luftverkehrsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums umfassend zu regeln. Es ist jedoch ungewiss, ob bis zum Ende dieses Zeitraums ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über ihre künftigen Beziehungen in diesem Bereich in Kraft getreten sein wird. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind die Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung der Union für Luftfahrtunternehmen sowie deren Freiheit zur Erbringung von Luftverkehrsdiensten diensten innerhalb der EU festgeschrieben. |
(3) |
Am Ende des Übergangszeitraums und in Ermangelung etwaiger Sonderbestimmungen erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem EU-Recht, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in Bezug auf den Marktzugang festgelegt sind, sofern sie die Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten betreffen. |
(4) |
Daher gilt es, vorübergehend Maßnahmen festzulegen, auf deren Grundlage im Vereinigten Königreich zugelassene Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste zwischen dessen Hoheitsgebiet und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erbringen können. Die Gewährung dieser Rechte sollte von der Gewährung gleichwertiger Rechte durch das Vereinigte Königreich für in der Union zugelassene Luftfahrtunternehmen abhängig gemacht werden und bestimmten Bedingungen zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs unterliegen, damit zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten ein echtes Gleichgewicht herrscht. |
(5) |
Die durch die COVID-19 Pandemie entstandene Krise stellt die Mitgliedstaaten vor bedeutende logistische Herausforderungen, insbesondere was die Fähigkeit betrifft bedeutende Mengen von Medizin, Impfstoffen und medizinischer Ausrüstung nach und aus Drittstaaten in kurzer Frist und unter besonders anspruchsvollen Lagerbedingungen und logistischen Bedingungen zu transportieren. Es ist notwendig sicherzustellen, dass eine ausreichende Luftverkehrskapazität zur Verfügung gestellt wird und den Mitgliedstaaten hierzu zusätzliche außerordentliche Flexibilität gewährt wird, einschließlich der Möglichkeit auf Luftfahrzeuge aus Drittstaaten zurückzugreifen. Zusätzliche Bestandteile der Verkehrsrechte der fünften Freiheit im Nurfrachtverkehr, die streng auf die ad hoc Ausführung dieser Art von Tätigkeit begrenzt ist, sollten daher gewährt werden, damit Luftfahrzeuge des Vereinigten Königreichs unter diesen außergewöhnlichen Umständen benutzt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, zusätzliche Rechte für die Zurverfügungstellung von Flugrettungsdiensten zu gewähren. |
(6) |
Die zeitliche Befristung dieser Verordnung sollte dadurch zum Ausdruck kommen, dass ihre Anwendung bis zum 30. Juni 2021 oder bis zum Inkrafttreten oder gegebenenfalls bis zur vorläufigen Anwendung eines künftigen Abkommens beschränkt wird, das die Erbringung von Luftverkehrsdiensten mit dem Vereinigten Königreich regelt, dem die Union als Vertragspartei angehört und das von der Kommission nach Artikel 218 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgehandelt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
(7) |
Um ein für beide Seiten vorteilhaftes Konnektivitätsniveau aufrechtzuerhalten, sollten gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit bestimmte Vertriebs-Kooperationsvereinbarungen sowohl für Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs als auch für Luftfahrtunternehmen der Union vorgesehen werden. |
(8) |
Im Hinblick auf die außergewöhnlichen und einzigartigen Umstände, die den Erlass dieser Verordnung erfordern und im Einklang mit den Verträgen, ist es angemessen, dass die Union die entsprechende geteilte Zuständigkeit, die ihr die Verträge gewähren zeitweilig ausübt. Jede Auswirkung dieser Verordnung auf die Zuständigkeitsaufteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sollte jedoch zeitlich streng begrenzt sein. Die durch die Union ausgeübte Zuständigkeit sollte daher nur im Rahmen des Geltungszeitraums dieser Verordnung ausgeübt werden. Dementsprechend wird die so ausgeübte geteilte Zuständigkeit nicht mehr ausgeübt, sobald diese Verordnung nicht mehr gilt. Die Mitgliedstaaten werden daher gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV von diesem Zeitpunkt an im Hinblick auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten in der gleichen Lage sein, in der sie wären, wenn die Verordnung nicht erlassen worden wäre. Außerdem wird daran erinnert, dass, wie in Protokoll Nr. 25 zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und zum AEUV über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit festgelegt, der Anwendungsbereich der Ausübung der der geteilten Zuständigkeit in dieser Verordnung nur die Gegenstände umfasst, die durch diese Verordnung geregelt werden und nicht den ganzen Bereich umfassen. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Luftverkehrs bestimmen sich entsprechend den Verträgen und berücksichtigen das entsprechende Unionsrecht, einschließlich des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/266 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich. |
(9) |
Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ähnlich wie bei internationalen Abkommen Genehmigungen für die Durchführung von Linienflugdiensten von Luftfahrtunternehmen der Union in Ausübung der ihnen vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte zu erteilen. In Bezug auf diese Genehmigungen sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Luftfahrtunternehmen der Union nicht diskriminieren. |
(10) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von Maßnahmen erteilt werden, mit denen ein faires Maß an Gegenseitigkeit zwischen den von der Union und dem Vereinigten Königreich den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Seite einseitig gewährten Rechten garantiert und sichergestellt werden soll, dass die Luftfahrtunternehmen der Union unter fairen Bedingungen mit denen des Vereinigten Königreichs bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten in Wettbewerb treten können. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. Angesichts der potenziellen Auswirkungen auf die Konnektivität im Luftverkehr der Mitgliedstaaten sollte für den Erlass dieser Maßnahmen das Prüfverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Zu den hinreichend begründeten Fällen könnten solche gehören, in denen das Vereinigte Königreich Luftfahrtunternehmen der Union keine gleichwertigen Rechte gewährt und dadurch ein offenkundiges Ungleichgewicht verursacht wird oder wenn ungünstigere Wettbewerbsbedingungen als die, die für Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs bei der Erbringung von unter diese Verordnung fallenden Luftverkehrsdiensten gelten, die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Luftfahrtunternehmen der Union gefährden. |
(11) |
Das Ziel dieser Verordnung, in Ermangelung eines Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über ihre künftigen Beziehungen im Bereich der Luftfahrt am Ende des Übergangszeitraums vorübergehende Maßnahmen zur Regelung des Luftverkehrs zwischen ihnen festzulegen, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern ist vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen, weshalb die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(12) |
Angesichts der Dringlichkeit, die das Ende des vorstehend genannten Übergangszeitraums gebietet, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist gemacht werden, die nach Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist. |
(13) |
Gibraltar fällt nicht in den räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung und die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein. |
(14) |
Diese Verordnung berührt nicht die rechtliche Position des Königreichs Spanien zur Souveränität über das Gebiet, in dem sich der Flughafen von Gibraltar befindet. |
(15) |
Das Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung ist dringend erforderlich, weshalb die Verordnung im Prinzip ab dem Tag gelten sollte, der auf den Tag folgt, an dem der im Austrittsabkommen festgelegte Übergangszeitraum endet, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten oder gegebenenfalls vorläufig angewandt wird, das den Bereich der Luftfahrt regelt. Damit die erforderlichen Verwaltungsverfahren so früh wie möglich durchgeführt werden können, sollten einige Bestimmungen mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird ein Paket vorläufiger Maßnahmen festgelegt, mit denen der Luftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Ablauf des in Artikel 126 des Austrittsabkommens festgelegten Übergangszeitraums geregelt wird.
Artikel 2
Ausübung der Zuständigkeit
(1) Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß dieser Verordnung ist auf den Anwendungszeitraum dieser Verordnung im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 begrenzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums, beendet die Union sofort die Ausübung dieser Zuständigkeit aufgrund dieser Verordnung und die Mitgliedstaaten befinden sich im Hinblick auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV in der gleichen Lage, in der sie sich befänden, wenn die Verordnung nicht erlassen worden wäre.
(2) Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß dieser Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verkehrsrechte in laufenden und zukünftigen Verhandlungen, der Unterzeichnung oder dem Abschluss von internationalen Abkommen über Flugdienste mit jedwedem Drittstaat und mit dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Zeit nach dem Ende der Geltung dieser Verordnung unberührt.
(3) Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß Absatz 1 umfasst ausschließlich die von dieser Verordnung geregelten Gegenstände.
(4) Diese Verordnung berührt nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Luftverkehrs in Bezug auf Gegenstände, die nicht von dieser Verordnung geregelt werden. Sie lässt ebenfalls den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein neues Partnerschaftsabkommen unberührt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Luftverkehr“: die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, im Linien- oder Nichtlinienflugverkehr; |
2. |
„internationaler Luftverkehr“: Luftverkehr, der durch den Luftraum über den Hoheitsgebieten von mehr als einem Staat führt; |
3. |
„Luftfahrtunternehmen der Union“: ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einer zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erteilt wurde; |
4. |
„Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs“: ein Luftfahrtunternehmen, das
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5. |
„tatsächliche Kontrolle“: eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch
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6. |
„Wettbewerbsrecht“: das Recht, das folgende Verhalten erfasst, sofern es Luftverkehrsdienste betrifft:
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7. |
„Subvention“: ein Finanzbeitrag, der einem Luftfahrtunternehmen oder einem Flughafen von einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle unabhängig auf welcher Ebene gewährt wird und mit dem ein Vorteil verbunden ist; hierunter fallen auch
Ein von einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle geleisteter Finanzbeitrag gilt nicht als Gewährung eines Vorteils, wenn ein privater Marktteilnehmer allein zur Gewinnerzielung in derselben Situation wie die fragliche öffentliche Stelle denselben Finanzbeitrag geleistet hätte; |
8. |
„unabhängige Wettbewerbsbehörde“: eine für die Anwendung und Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sowie die Kontrolle von Subventionen zuständige Behörde, die folgende Bedingungen erfüllt:
|
9. |
„Diskriminierung“: eine nicht durch objektive Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Bereitstellung von für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten genutzten Waren oder Dienstleistungen, auch öffentlichen Dienstleistungen, oder in Bezug auf deren für diese Dienste relevante Behandlung durch Behörden; |
10. |
„Linienflugverkehr“: eine Abfolge von Flügen mit folgenden Merkmalen:
|
11. |
„Nichtlinienflugverkehr“: ein im gewerblichen Luftverkehr durchgeführter Luftverkehrsdienst, bei dem es sich nicht um Linienflugverkehr handelt; |
12. |
„Gebiet der Union“: das Landgebiet, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten, auf die der EUV und der AEUV zu den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen Anwendung finden, sowie der Luftraum über diesem Gebiet; |
13. |
„Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs“: das Landgebiet, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs und der Luftraum über diesem Gebiet; |
14. |
„Abkommen von Chicago“: das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt. |
Artikel 4
Verkehrsrechte
(1) Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs dürfen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen
a) |
das Gebiet der Union ohne Landung überfliegen; |
b) |
im Gebiet der Union zu nichtgewerblichen Zwecken im Sinne des Abkommens von Chicago landen; |
c) |
Linienflüge und Nichtlinienflüge im internationalen Luftverkehr für Fluggäste, für Fluggäste in Kombination mit Luftfracht und für Nur-Frachtdienste zwischen zwei beliebigen Punkten durchführen, von denen sich einer im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der andere im Gebiet der Union befindet. |
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen in unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten keine bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich aushandeln oder abschließen, die sich auf den Anwendungszeitraum dieser Verordnung beziehen. Bezüglich dieses Zeitraums dürfen sie den Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs auch nicht auf anderem Wege andere Rechte im Zusammenhang mit dem Luftverkehr gewähren als die, die mit dieser Verordnung gewährt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die Mitgliedstaaten ad hoc gemäß ihrem innerstaatlichen Recht in ihrem Hoheitsgebiet einem Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs folgendes gestatten:
a) |
Luftrettungsdienste; |
b) |
Nur-Fracht Nichtlinienflugverkehrsdienste zwischen Punkten in ihrem Hoheitsgebiet und Punkten in einem Drittstaat als Teil eines Dienstes mit Ursprung oder Ziel im Vereinigten Königreich soweit dies für den Transport von medizinischer Ausrüstung und Impfstoffen und Medizin notwendig ist, sofern sie keine versteckte Form von Linienverkehr darstellen. |
Artikel 5
Vertriebskooperationsvereinbarungen
(1) Luftverkehrsdienste im Sinne von Artikel 4 dieser Verordnung können im Rahmen von Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, wie folgt erbracht werden:
a) |
das Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann gegenüber jedem ausführenden Unternehmen, bei dem es sich um ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs handelt, oder gegenüber jedem ausführenden Unternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben, als Vertriebsunternehmen auftreten; |
b) |
das Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann gegenüber jedem Vertriebsunternehmen, bei dem es sich um ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs handelt, oder gegenüber jedem Vertriebsunternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben, als das ausführende Unternehmen auftreten. |
(2) Auf keinen Fall dürfen die den Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 1 gewährten Rechte so ausgelegt werden, dass sie den Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes andere als die Rechte verleihen, die diese nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten genießen.
(3) Der Rückgriff auf eine Blocked-Space- oder eine Code-Sharing-Vereinbarung darf nicht dazu führen, dass ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs — sei es als ausführendes Unternehmen oder als Vertriebsunternehmen — andere als die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Rechte ausübt.
Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ist jedoch nicht so anzuwenden, dass Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs daran gehindert werden Luftverkehrsdienste zwischen zwei Punkten zu erbringen, von denen einer im Gebiet der Union und der andere in einem Drittland liegt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
das Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann im Rahmen einer Blocked-Space- oder eine Code-Sharing-Vereinbarung gegenüber einem ausführenden Unternehmen, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben, als Vertriebsunternehmen auftreten; |
b) |
der betreffende Luftverkehrsdienst ist Teil einer von dem Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs durchgeführten Beförderung zwischen einem Punkt im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und dem jeweiligen Punkt im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands. |
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen von ihren zuständigen Behörden zu genehmigen sind, damit die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Bedingungen und der geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, insbesondere hinsichtlich der Flugsicherheit und Luftsicherheit, überprüft wird.
Artikel 6
Leasing von Luftfahrzeugen
(1) Im Rahmen der Ausübung der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Rechte kann ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs Luftverkehrsdienste mit seinen eigenen Luftfahrzeugen erbringen und in allen folgenden Fällen
a) |
mit Luftfahrzeugen, die ohne Besatzung von einem Leasinggeber geleast werden; |
b) |
mit Luftfahrzeugen, die mit Besatzung von einem anderen Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs geleast werden; |
c) |
mit Luftfahrzeugen, die mit Besatzung von einem Luftfahrtunternehmen eines anderen Landes als dem Vereinigten Königreich geleast wurden, sofern das Leasing aufgrund eines außergewöhnlichen Bedarfs, eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder betrieblicher Schwierigkeiten des Leasingnehmers gerechtfertigt ist und der Leasingzeitraum die zur Deckung dieses Bedarfs oder zur Überwindung dieser Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Dauer nicht überschreitet. |
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen von ihren zuständigen Behörden zu genehmigen sind, damit die Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen und der geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, insbesondere hinsichtlich der Flugsicherheit und Luftsicherheit, überprüft wird.
Artikel 7
Gleichwertigkeit von Rechten
(1) Die Kommission überwacht die Rechte, die das Vereinigte Königreich Luftfahrtunternehmen der Union gewährt, sowie die Bedingungen für deren Ausübung.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die den Luftfahrtunternehmen der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt werden, oder werden diese Rechte nicht gleichermaßen allen Luftfahrtunternehmen der Union gewährt, erlässt sie unverzüglich zwecks Wiederherstellung der Gleichwertigkeit Durchführungsrechtsakte, mit denen
a) |
Kapazitätsobergrenzen für die den Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs zur Verfügung stehenden Linienflugdienste eingeführt und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, bereits bestehende und neu erteilte Genehmigungen von Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs entsprechend anzupassen; |
b) |
die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die besagten Genehmigungen zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen oder |
c) |
finanzielle Verpflichtungen oder betriebliche Einschränkungen auferlegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen wegen eines schwerwiegenden Mangels an Gleichwertigkeit für die Zwecke des vorliegenden Absatzes aus Gründen äußerster Dringlichkeit unbedingt erforderlich ist. |
Artikel 8
Fairer Wettbewerb
(1) Die Kommission überwacht die Bedingungen, unter denen Luftfahrtunternehmen der Union und Flughäfen der Union mit Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs und Flughäfen des Vereinigten Königreichs um die unter diese Verordnung fallende Erbringung von Luftverkehrsdiensten konkurrieren.
(2) Stellt die Kommission aufgrund einer der in Absatz 3 genannten Situationen fest, dass diese Bedingungen deutlich ungünstiger sind als die Bedingungen, die für Luftfahrtunternehmen aus dem Vereinigten Königreich gelten, erlässt sie als Abhilfemaßnahme unverzüglich Durchführungsrechtsakte, mit denen
a) |
Kapazitätsobergrenzen für die den Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs zur Verfügung stehenden Linienflugdienste eingeführt und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, bereits bestehende und neu erteilte Genehmigungen von Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs entsprechend anzupassen; |
b) |
die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die besagten Genehmigungen für einige oder alle Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen; oder |
c) |
finanzielle Verpflichtungen oder betriebliche Einschränkungen auferlegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen wegen der Gefährdung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebs von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit unbedingt erforderlich ist. |
(3) Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 2 werden gemäß den dort festgelegten Umständen erlassen, um in folgenden Situationen Abhilfe zu schaffen:
a) |
das Vereinigte Königreich gewährt Subventionen; |
b) |
das Vereinigte Königreich verfügt über kein Wettbewerbsrecht oder wendet dieses nicht effektiv an; |
c) |
das Vereinigte Königreich hat keine unabhängige Wettbewerbsbehörde eingerichtet oder hält sie nicht aufrecht; |
d) |
das Vereinigte Königreich wendet in Bezug auf den Schutz von Arbeitnehmern, die Flugsicherheit, die Luftsicherheit, die Umwelt oder Fluggastrechte Standards an, die weniger streng als nach Unionsrecht oder, in Ermangelung einschlägiger Unionsbestimmungen, weniger streng als die von allen Mitgliedstaaten angewandten Standards, auf jeden Fall jedoch weniger streng als die einschlägigen internationalen Standards sind; |
e) |
jede Form der Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Union. |
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 kann die Kommission von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, von den Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs oder den Flughäfen des Vereinigten Königreichs Informationen anfordern. Übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, die Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs oder die Flughäfen des Vereinigten Königreichs die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten angemessenen Frist oder übermitteln sie unvollständige Angaben, kann die Kommission nach Absatz 2 verfahren.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) findet keine Anwendung auf Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Artikel 9
Genehmigung
(1) Unbeschadet der Flugsicherheitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten müssen Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs zur Ausübung der ihnen nach Artikel 4 gewährten Rechte bei jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sein wollen, eine Genehmigung beantragen.
(2) Nachdem bei einem Mitgliedstaat der Antrag eines Luftfahrtunternehmens des Vereinigten Königreichs auf Erteilung einer Genehmigung eingegangen ist, erteilt der betreffende Mitgliedstaat die entsprechende Genehmigung unverzüglich, sofern
a) |
das antragstellende Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs innehat; und |
b) |
das Vereinigte Königreich über das antragstellende Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs die tatsächliche Regulierungskontrolle ausübt und aufrechterhält, die zuständige Behörde klar angegeben ist und das Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ein von der besagten Behörde ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis innehat. |
(3) Unbeschadet der für die Durchführung der erforderlichen Bewertungen benötigten Zeit können Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ihre Anträge auf Erteilung von Genehmigungen ab dem Tag einreichen, an dem diese Verordnung in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten sind befugt, diese Anträge ab jenem Tag zu genehmigen, sofern die Bedingungen für diese Genehmigungen erfüllt sind. Jede so gewährte Genehmigung ist jedoch frühestens an dem in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung gültig.
Artikel 10
Betriebspläne, Programme und Flugpläne
(1) Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs legen den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats die Betriebspläne, Programme und Flugpläne für die Luftverkehrsdienste zur Genehmigung vor. Diese Genehmigungsanträge müssen mindestens 30 Tage vor Aufnahme des Betriebs vorgelegt werden. Genehmigungsanträge für Luftverkehrsdienste, die im Januar 2021 stattfinden, werden so früh wie möglich vor der Aufnahme des Betriebs vorgenommen.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 9 können die Betriebspläne, Programme und Flugpläne für die IATA-Saison, in die nach Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der erste Tag der Anwendung dieser Verordnung fällt, und für die erste nachfolgende Saison vor diesem Zeitpunkt vorgelegt und genehmigt werden.
(3) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Genehmigungen für die Durchführung von Linienflugdiensten von Luftfahrtunternehmen der Union in Ausübung der ihnen vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte zu erteilen. In Bezug auf diese Genehmigungen werden bestimmte Luftfahrtunternehmen der Union von den Mitgliedstaaten weder bevorzugt noch benachteiligt.
Artikel 11
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten verweigern einem Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs die Genehmigung oder, je nach Sachlage, widerrufen diese oder setzen sie aus, wenn
a) |
es sich bei dem Luftfahrtunternehmen nicht um ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs gemäß dieser Verordnung handelt; oder |
b) |
die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
(2) Die Mitgliedstaaten verweigern oder widerrufen die Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs, setzen diese aus, schränken sie ein oder versehen sie mit Auflagen, oder beschränken deren Betrieb oder versehen deren Betrieb mit Auflagen, sofern einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) |
die geltenden Anforderungen an die Flug- und Luftsicherheit werden nicht eingehalten; |
b) |
die geltenden Anforderungen für den Einflug in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, den Betrieb in diesem Hoheitsgebiet und den Ausflug aus diesem Hoheitsgebiet mit dem im Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug werden nicht eingehalten; |
c) |
die geltenden Anforderungen für den Einflug in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, den Betrieb in diesem Hoheitsgebiet und den Ausflug aus diesem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Gepäck, Fracht und/oder Post in einem Luftfahrzeug (einschließlich der Bestimmungen für Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen der hierfür geltenden Vorschriften) werden nicht eingehalten. |
(3) Die Mitgliedstaaten verweigern oder widerrufen die Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs, setzen diese aus, schränken sie ein oder versehen sie mit Auflagen, oder beschränken deren Betrieb oder versehen deren Betrieb mit Auflagen, wenn sie nach Artikel 7 oder 8 von der Kommission dazu aufgefordert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von jeder nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidung, die Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens des Vereinigten Königreichs zu verweigern oder zu widerrufen.
Artikel 12
Zulassungen/Zeugnisse und Lizenzen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Zulassungen/Zeugnisse über Befähigungen und Lizenzen, die vom Vereinigten Königreich erteilt oder von diesem für gültig erklärt wurden und noch in Kraft sind, werden von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des Betriebs von Luftverkehrsdiensten durch Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage dieser Verordnung anerkannt, sofern diese Zulassungen/Zeugnisse oder Lizenzen zumindest entsprechend den einschlägigen, im Rahmen des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und im Einklang mit diesen erteilt oder für gültig erklärt wurden.
Artikel 13
Konsultation und Kooperation
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren nach Bedarf die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage unverzüglich alle gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen oder sonstige für die Durchführung der Artikel 7 und 8 relevanten Informationen zur Verfügung.
Artikel 14
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 15
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet.
Jedoch gelten Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, dessen Vertragspartei die Union ist, in Kraft getreten ist oder gegebenenfalls vorläufig angewandt wird, das den Luftverkehr mit dem Vereinigten Königreich umfassend regelt.
(4) Diese Verordnung gilt nicht mehr ab dem früheren der folgenden beiden Zeitpunkte:
a) |
dem 30. Juni 2021, |
b) |
dem Tag, an dem ein in Absatz 3 genanntes Abkommen in Kraft tritt oder gegebenenfalls vorläufig angewandt wird. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.
(2) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(3) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(4) Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 53).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(7) Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 4).
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/97 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf das Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Übergangszeitraums
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der in Artikel 126 des Austrittsabkommens festgelegte Übergangszeitraum (im Folgenden „Übergangszeitraum“), in dem das Unionsrecht gemäß Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) und im Vereinigten Königreich gilt, endet am 31. Dezember 2020. |
(2) |
Hauptziel der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Festlegung und Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union. Hierzu wurde ein System von Zulassungen/Zeugnissen für unterschiedlichste Luftfahrttätigkeiten errichtet, um das geforderte Sicherheitsniveau zu erreichen und die notwendigen Überprüfungen und die gegenseitige Anerkennung von erteilten Zulassungen/Zeugnissen zu ermöglichen. |
(3) |
Im Bereich der Flugsicherheit können viele Interessenträger die Auswirkungen, die das Ende des Übergangszeitraums auf Zulassungen/Zeugnisse und Genehmigungen hat, ohne dass die neuen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Flugsicherheit in einem Abkommen geregelt sind, durch verschiedene Maßnahmen ausgleichen. Hierzu zählt die Verlagerung hin zu einer Zivilluftfahrtbehörde der Mitgliedstaaten und die Beantragung einer/eines von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) erteilten Zulassung/Zeugnisses vor dem Ende des Übergangszeitraums, die/das ab dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gilt. |
(4) |
Für einige Zulassungen/Zeugnisse müssen jedoch zur Bewältigung der Auswirkungen des Endes des Übergangszeitraums besondere Maßnahmen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Konstruktionszertifizierungen, die die Agentur vor Ablauf des Übergangszeitraums Entwicklungsbetrieben mit Hauptniederlassung im Vereinigten Königreich erteilt hat oder die von der Agentur zugelassene Entwicklungsbetriebe erteilt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 im Namen des Vereinigten Königreichs die Funktionen und Aufgaben des „Entwurfsstaats“ im Sinne des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und seiner Anhänge wahrgenommen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden die Funktionen und Aufgaben des „Entwurfsstaats“ in Bezug auf das Vereinigte Königreich von der britischen Zivilluftfahrtbehörde übernommen. Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, hat das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom Ende des Übergangszeitraums Rechtsvorschriften erlassen, mit denen Konstruktionszertifizierungen, die vor dem Übergangszeitraum erteilt wurden, als nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erteilt gelten. |
(5) |
Besondere Maßnahmen der Union sind erforderlich, um sicherzustellen, dass — soweit in der Union eingetragene Luftfahrzeuge betroffen sind — die von diesen Konstruktionszertifizierungen betroffenen Konstruktionen nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin durch Konstruktionszertifizierungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 abgedeckt werden. Die besonderen Maßnahmen dürften es den betroffenen Luftfahrzeugbetreibern ermöglichen, die fraglichen Erzeugnisse weiterhin zu verwenden. Daher muss festgelegt werden, dass die Konstruktionszertifizierungen für diese Konstruktionen ab dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums als von der Agentur oder gegebenenfalls als von den von ihr zugelassenen Entwicklungsbetrieben erteilt gelten. In der Verordnung (EU) 2018/1139 und den einschlägigen Rechtsakten der Kommission werden solche Konstruktionszertifizierungen in Betracht gezogen, die auf der Grundlage ausgestellt werden, dass das betroffene Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat registriert ist, auch wenn der Entwurfsstaat ein Drittland ist. |
(6) |
Es muss klargestellt werden, dass diese Konstruktionszertifizierungen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage oder den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten unterliegen, insbesondere denjenigen, die für die Konstruktionszertifizierung und die verbindlichen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gelten. |
(7) |
Angesichts der Dringlichkeit, die das Ende des Übergangszeitraums mit sich bringt, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist zu machen, die nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist. |
(8) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(9) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten aus Gründen der Dringlichkeit umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem der Übergangszeitraum endet, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten oder wird vorläufig angewandt, das die Fragen der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung behandelten Konstruktionszertifizierungen regelt — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält im Hinblick auf das Ende des Übergangszeitraums besondere Bestimmungen für bestimmte Zulassungen/Zeugnisse für die Flugsicherheit, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der Verordnung (EU) 2018/1139 natürlichen und juristischen Personen mit Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich erteilt wurden.
(2) Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Konstruktionszertifizierungen, die am Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig sind und die die Agentur natürlichen oder juristischen Personen mit Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich oder ein Entwicklungsbetrieb mit Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich erteilt hat.
(3) Diese Verordnung gilt nur für Luftfahrzeuge, die in der Union registriert sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie die Begriffsbestimmungen der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte, die auf deren Grundlage oder der der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen wurden.
Artikel 3
Gültigkeit der Zulassungen/Zeugnisse
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Konstruktionszertifizierungen gelten ab dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zeitpunkt als erteilt
(1) |
von der Agentur in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse, die die Agentur erteilt hatte; |
(2) |
von einer von der Agentur zugelassenen Organisation in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse, die ein von der Agentur zugelassener Entwicklungsbetrieb erteilt hatte. |
Artikel 4
Vorschriften für die in Artikel 3 genannten Zeugnisse/Zulassungen und die mit ihnen verbundenen Pflichten
(1) Die unter Artikel 3 der vorliegenden Verordnung fallenden Zulassungen/Zeugnisse unterliegen den Vorschriften, die für sie nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf der Grundlage jener Verordnung und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (6), gelten.
(2) Im Hinblick auf Stellen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, ist die Agentur mit den Befugnissen ausgestattet, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in den auf der Grundlage jener Verordnung und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist oder gegebenenfalls vorläufig angewandt wird, das die Fragen der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Konstruktionszertifizierungen regelt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.
(2) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(3) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
ANHANG
LISTE DER ZULASSUNGEN/ZEUGNISSE NACH ARTIKEL 1
1. |
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (1) Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt B (Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen) |
2. |
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt D (Änderungen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen) |
3. |
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt E (Ergänzende Musterzulassung) |
4. |
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt M (Reparaturen) |
5. |
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt O (Zulassung gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung) |
6. |
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt J (Genehmigung als Entwicklungsbetrieb) |
(1) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/102 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2227 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs n den Unionsgewässern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union (EUV) auszutreten. |
(2) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) enthält Regelungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) gilt für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich während des im Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. |
(3) |
Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. In Ermangelung eines Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei besteht somit die Gefahr, dass Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs die Fangmöglichkeiten, die möglicherweise für das Jahr 2021 zur Verfügung stehen, in vollem Umfang ausschöpfen können. |
(4) |
Um die Nachhaltigkeit der Fischerei sicherzustellen und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln, nach dem 31. Dezember 2020 weiterbestehen. Zweck dieser Verordnung ist es, den geeigneten Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang zu schaffen. |
(5) |
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein. |
(6) |
Die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 werden von der Union und dem Vereinigten Königreich unter uneingeschränkter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (3) festgelegt. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, werden die Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit dem jeweils geltenden Recht der Union und des Vereinigten Königreichs festgesetzt. |
(7) |
Da Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, und um gegenseitigen Zugang zu den Gewässern zu erhalten, sollte die Union einen Mechanismus schaffen, durch den Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs durch Genehmigung der Zugang zu den Unionsgewässern gewährt wird, damit die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quotenanteile unter den gleichen Bedingungen, die für Fischereifahrzeuge der Union gelten, befischt werden können. Solche Fanggenehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union weiterhin Genehmigungen zur weiteren Fischerei in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilt. |
(8) |
Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben. |
(9) |
In der Verordnung (EU) 2017/2403 sind Vorschriften für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Abkommens ausüben, das Recht eines Flaggenmitgliedstaats, direkte Genehmigungen zu erteilen, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen festgelegt. Angesichts der Zahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang betreiben, würden diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls kein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei geschlossen wird. Daher müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann. |
(10) |
Von den für Fischereifahrzeuge aus Drittländern geltenden Vorschriften muss abgewichen werden, und besondere Bedingungen und Verfahren müssen festgelegt werden, damit die Union Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen kann. |
(11) |
Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020. In Ermangelung eines Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet. Als Notfallmaßnahme sollte sie bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte gelten: 31. Dezember 2021 oder der Tag, an dem ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird. |
(13) |
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Verordnung gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens vor dem Tag anzunehmen, an dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, und angesichts der Notwendigkeit, Verfahren zur Genehmigung nachhaltiger Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Gewässern der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit spätestens bis ab diesem Tag vorzusehen, um eine abrupte Einstellung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten. |
(14) |
Damit sowohl Marktteilnehmer aus der Union als auch aus dem Vereinigten Königreich weiterhin Fischfang betreiben können, sollten Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs nur Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilt werden, wenn und soweit die Kommission Gewissheit hat, dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte von Fischereifahrzeugen der Union zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erteilt — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403
Die Verordnung (EU) 2017/2403 wird wie folgt geändert:
1. |
In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt: „
Artikel 18a Anwendungsbereich Abweichend von Abschnitt 3 gilt dieser Abschnitt für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs. Artikel 18b Begriffsbestimmung Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnen „Gewässer des Vereinigten Königreichs“ die Gewässer, die gemäß dem Völkerrecht der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen. Artikel 18c Verfahren für die Erlangung einer Fanggenehmigung vom Vereinigten Königreich (1) Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, übermittelt der Kommission den entsprechenden Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigung durch das Vereinigte Königreich. (2) Jeder Antrag bzw. jede Liste von Anträgen muss die vom Vereinigten Königreich für die Erteilung der Fanggenehmigung angeforderten Informationen im erforderlichen Format enthalten, wobei diese Erfordernisse der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt werden müssen. (3) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die Informationen und das Format gemäß Absatz 2 zur Verfügung. Die Kommission kann beim Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. (4) Stellt die Kommission nach Eingang des Antrags oder aller gemäß Absatz 3 angeforderten zusätzlichen Informationen fest, dass die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so leitet sie den Antrag unverzüglich an das Vereinigte Königreich weiter. (5) Sobald das Vereinigte Königreich der Kommission mitteilt, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen oder zu verweigern, informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend. (6) Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dem betreffenden Fischereifahrzeug der Unioneine Genehmigung zu erteilen. (7) Die Fischereitätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn sowohl der Flaggenmitgliedstaat als auch das Vereinigte Königreich eine Fanggenehmigung erteilt haben. (8) Setzt das Vereinigte Königreich die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend. Dieser Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie. (9) Setzt das Vereinigte Königreich den Flaggenmitgliedstaat direkt davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend. Dieser Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie. Artikel 18d Überwachung Die Kommission überwacht die Erteilung von Fanggenehmigungen durch das Vereinigte Königreich für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.“ |
2. |
Folgender Titel wird eingefügt: „TITEL IIIa FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IN DEN UNIONSGEWÄSSERN Artikel 38a Anwendungsbereich Abweichend von Titel III gilt dieser Titel für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in Unionsgewässern. Artikel 38b Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern im Einklang mit den in den geltenden Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bedingungen ausüben, sofern Unionsschiffen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang gewährt wird, um Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs auszuüben. Artikel 38c Allgemeine Grundsätze (1) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Absatz 2 erfüllt. (2) Die Kommission kann einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs eine Fanggenehmigung erteilen, wenn
(3) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist. Artikel 38d Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen (1) Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission den Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigungen für seine Fischereifahrzeuge. (2) Die Kommission kann vom Vereinigten Königreich zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind. (3) Wenn festgestellt wurde, dass die Bedingungen gemäß Artikel 38b und Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind, kann sie eine Fanggenehmigung ausstellen und das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich entsprechend informieren. Artikel 38e Verwaltung von Fanggenehmigungen (1) Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 38b und Artikel 38c Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend. (2) Die Kommission kann die Erteilung von Fanggenehmigungen verweigern oder die einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs erteilte Fanggenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn
(3) Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Absatz 2 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das Vereinigte Königreich davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Artikel 38f Schließung von Fischereien (1) Gelten die dem Vereinigten Königreich eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Vereinigten Königreich und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, fordert die Kommission das Vereinigte Königreich auf, ihr technische Maßnahmen zu unterbreiten, durch die die negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten vermieden werden. (2) Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Fischereifahrzeuge dürfen diese Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben. (3) Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Fischereitätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde. Artikel 38g Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von anderen dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten vor. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden. Artikel 38h Kontrolle und Durchsetzung (1) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist. (2) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Kontrollverordnung an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen. (3) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten an den Küstenmitgliedstaat. (4) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor. (5) Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung ein.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem Tag an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte:
a) |
31. Dezember 2021; |
b) |
dem Zeitpunkt, an dem ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird. |
(3) Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn das in Absatz 2 Buchstabe b genannte Abkommen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.
(2) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(3) Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).
(4) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
BESCHLÜSSE
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/108 |
BESCHLUSS (EU) 2020/2228 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
über ein Europäisches Jahr der Schiene (2021)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal (im Folgenden „Mitteilung über den europäischen Grünen Deal“) stellte die Kommission einen europäischen Grünen Deal für die Union und deren Bürgerinnen und Bürger vor. Der europäische Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. |
(2) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 unterstützte der Europäische Rat das Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. |
(3) |
In seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 begrüßte das Europäische Parlament die Mitteilung über den europäischen Grünen Deal und forderte, den notwendigen Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis 2050 zu verwirklichen. |
(4) |
Im Einklang mit den in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal festgelegten Zielen muss die Wirtschaft der Union umgestaltet und die Politik, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Mobilität, überdacht werden. Ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der Union entfällt auf den Verkehrssektor, dessen Anteil weiter steigt. Um Klimaneutralität zu erreichen, müssen die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % gesenkt werden. Die Verwirklichung einer nachhaltigen intermodalen Mobilität erfordert, dass den Nutzern Vorrang eingeräumt wird und ihnen erschwinglichere, zugängliche, gesündere, sauberere und energieeffizientere Alternativen zu ihren derzeitigen Mobilitätsgewohnheiten geboten werden, sowie diejenigen gefördert werden, die bereits auf nachhaltige Mobilitätsformen wie den Fußgänger- und Fahrradverkehr und öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. |
(5) |
Der europäische Grüne Deal beinhaltet eine raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität, um diese Herausforderungen anzugehen. Insbesondere sollte ein wesentlicher Teil des Anteils von 75 % des Güterbinnenverkehrs, der derzeit auf der Straße abgewickelt wird, auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen verlagert werden. Zur Erreichung dieser Verlagerung sind erhebliche Investitionen, auch im Zusammenhang mit der Erholung nach der Pandemie, erforderlich, wobei ein wesentlicher Teil davon mit der Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und der Bemühungen um die Steigerung der Effizienz der Schienengüterverkehrskorridore im Zusammenhangstehen wird. |
(6) |
Für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 spielt die Schiene eine wichtige Rolle und kann maßgebliche Weichen stellen. Sie gehört zu den umweltfreundlichsten und energieeffizientesten Verkehrsträgern. Der Schienenverkehr ist weitgehend elektrifiziert und emittiert wesentlich weniger CO2 als der entsprechende Straßen- oder Luftverkehr. Die Schiene ist der einzige Verkehrsträger, bei dem die Treibhausgas- und die CO2-Emissionen seit 1990 kontinuierlich gesenkt wurden. Außerdem wurde der Energieverbrauch des Schienenverkehrs zwischen 1990 und 2016 gesenkt, und es werden zunehmend erneuerbare Energiequellen genutzt. |
(7) |
Die COVID-19-Krise hat den Verkehrssektor außergewöhnlich hart getroffen. Trotz der betrieblichen und finanziellen Zwänge hat der Sektor unverzichtbare Verbindungen sowohl für den Personenverkehr als auch für den Transport lebenswichtiger Güter aufrechterhalten. Dies ist vor allem den Beschäftigten zu verdanken, die unter schwierigen und unsicheren Bedingungen weiterhin ihrer Arbeit nachgegangen sind. Die strategische Rolle des Schienenverkehrs während der COVID-19-Krise hat deutlich gemacht, dass die Verwirklichung des durch Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführten einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sowohl für die Erleichterung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern wie Nahrungsmitteln, Medikamenten und Kraftstoffen, insbesondere unter außergewöhnlichen Umständen, als auch für die Verwirklichung umfassenderer verkehrspolitischer Ziele erforderlich ist. |
(8) |
Indem er die am Rande gelegenen, bergigen und abgelegenen Regionen und Gebiete, auch auf regionaler und lokaler Ebene, mittels Schaffung oder Wiederherstellung fehlender regionaler grenzüberschreitender Bahnverbindungen an die Hauptverkehrsrouten der Union anbindet, trägt der Eisenbahnsektor zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Darüber sind in abgelegenen und ländlichen Gebieten die Netze, durch die die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bevölkerung sichergestellt wird, oft weniger zahlreich und weniger gut entwickelt. Am Rande gelegene Regionen sind oftmals doppelt benachteiligt, nämlich durch ihren ländlichen Charakter und ihre Lage an der Peripherie der nationalen Verkehrsnetze. |
(9) |
Während der Anteil der Bahnreisenden am Landverkehr in der Union seit 2007 nur geringfügig gestiegen ist, ist der Anteil der Schienenfracht zurückgegangen. Der Verwirklichung eines echten einheitlichen europäischen Eisenbahnraums stehen nach wie vor zahlreiche Hindernisse entgegen. Der Schienenverkehr wird bisweilen unter anderem durch veraltete Geschäfts- und Betriebspraktiken, alternde Infrastruktur und alterndes rollendes Material sowie laute Wagen behindert. Die Überwindung dieser Hindernisse in Verbindung mit Kostensenkungen, der Untersuchung von EU-Regelungen zur Ergänzung nationaler Mechanismen für eine diskriminierungsfreie Unterstützung von Eisenbahnunternehmen und beschleunigter Innovation wird es ermöglichen, das Potenzial des Schienenverkehrs voll auszuschöpfen und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, das Schienenverkehrsaufkommen zu steigern und das bereits hohe Sicherheitsniveau weiter anzuheben. Die Bahn braucht daher weitere Impulse, um für Reisende ebenso wie für Arbeitnehmer und Unternehmen attraktiver zu werden. |
(10) |
Die Verkehrsminister der meisten Mitgliedstaaten haben in einer während der informellen Videokonferenz der EU-Verkehrsminister am 4. Juni 2020 vorgelegten politischen Erklärung ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, eine europäische Agenda für den internationalen Schienenpersonenverkehr zu unterstützen. |
(11) |
Um den Schienenverkehr im Einklang mit den in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal festgelegten Zielen, einschließlich im Hinblick auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität, zu fördern, sollte das Jahr 2021 zum Europäischen Jahr der Schiene (im Folgenden „Europäisches Jahr) ausgerufen werden. Das Jahr 2021 wird für die Eisenbahnpolitik der Union wichtig sein, da es das erste volle Jahr sein wird, in dem die im Rahmen des vierten Eisenbahnpakets vereinbarten Vorschriften, und zwar in Bezug auf die Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, die Verringerung der Kosten und des Verwaltungsaufwands für unionsweit tätige Eisenbahnunternehmen und die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben zum Abbau technischer Hindernisse an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA), in der gesamten Union umgesetzt werden. In einer Reihe von Mitgliedstaaten wächst das öffentliche Interesse an der Eisenbahn, einschließlich an Nachtzügen, was auch an der Popularität von DiscoverEU deutlich wird. Darüber hinaus wird das internationale Kunstfestival „Europalia“ im Jahr 2021 dem Einfluss der Eisenbahn auf die Kunst gewidmet sein und die Rolle des Schienenverkehrs als mächtiger Förderer des sozialen, wirtschaftlichen, industriellen und ökologischen Wandels hervorheben. Das Europäische Jahr dürfte zu einer gesamteuropäischen Debatte über die Zukunft des Schienenverkehrs beitragen. |
(12) |
Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderliche Mittelausstattung wird eine angemessene Finanzierung auf Unionsebene erfordern, die im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2021 im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 festzulegen ist. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde sollte das Ziel darin bestehen, für die Durchführung dieses Beschlusses im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Finanzmittel in Höhe von mindestens 8 Mio. EUR bereitzustellen. |
(13) |
80 % bis 90 % des gesamten Fahrgastaufkommens im Eisenbahnverkehr entfallen auf Pendler. Das bedeutet, dass städtische Ballungsräume einen erheblichen Beitrag zur Gesamtleistung des Schienenpersonenverkehrs beisteuern. Intelligente städtische Mobilität erfordert die Modernisierung und Sanierung zu wenig genutzter Vorort- und Regionalverkehrslinien, um geringe Umweltauswirkungen und sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zu erzielen. |
(14) |
Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, während des Europäischen Jahres eine Studie über die Machbarkeit der Einführung eines europäischen Gütesiegels zur Förderung von Gütern und Waren, die auf der Schiene transportiert werden, in Auftrag zu geben, um die Unternehmen anzuregen, ihren Verkehr auf die Schiene zu verlagern. Ebenso sollte die Kommission in Erwägung ziehen, eine Studie über die Machbarkeit der Einführung eines Eisenbahnverbindungsindex in Auftrag zu geben, mit dem der Grad der Integration, der durch die Nutzung von Diensten auf dem Schienennetz erreicht wird, kategorisiert werden soll. |
(15) |
Die Rolle von motivierten Mitarbeitern darf nicht unterschätzt werden, da diese einen reibungslosen Ablauf sicherstellen. Damit der Schienenverkehr sein Potenzial voll ausschöpfen kann, muss er seine Arbeitskräfte diversifizieren und vor allem für Frauen und junge Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Strategiesollte auf allen institutionellen Ebenen gefördert werden. |
(16) |
Eine Steigerung der Attraktivität des Schienenverkehrs erfordert, dass die Dienste nutzerorientiert sind und so organisiert und gestaltet sind, dass sie einen guten Wert mit konstanter Zuverlässigkeit und hervorragender Dienstleistungsqualität zu einem attraktiven Preis bieten. |
(17) |
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich zum einen die Förderung des Schienenverkehrs als nachhaltiger, innovativer, vernetzter und intermodaler, sicherer und erschwinglicher Verkehrsträger und als wichtiger Bestandteil zur Beibehaltung und Förderung der guten Beziehungen zwischen der Union und ihren Nachbarländern und zum anderen die Hervorhebung der europäischen grenzüberschreitenden Dimension des Schienenverkehrs und die Stärkung des Beitrags des Schienenverkehrs zur Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da ein grenzüberschreitender Informationsaustausch und eine unionsweite Verbreitung bewährter Verfahren notwendig sind, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Das Jahr 2021 wird zum „Europäischen Jahr der Schiene“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen.
Artikel 2
Ziele
Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres besteht darin, die von der Union, den Mitgliedstaaten sowie regionalen und lokalen Behörden und anderen Organisationen unternommenen Anstrengungen zur Erhöhung des auf die Schiene entfallenden Anteils des Personen- und Güterverkehrs zu fördern und zu unterstützen. Bei den spezifischen Zielen des Europäischen Jahres handelt es sich um Folgendes:
a) |
Werbung für die Schiene als nachhaltiger, innovativer, vernetzter und intermodaler, sicherer und erschwinglicher Verkehrsträger, insbesondere indem die Rolle der Schiene in Bezug auf folgende Aspekte hervorgehoben wird:
|
b) |
Hervorhebung der europäischen grenzüberschreitenden Dimension des Schienenverkehrs, der die Bürgerinnen und Bürger einander näherbringt und es ihnen ermöglicht, die Union in ihrer ganzen Vielfalt zu erkunden, den sozioökonomischen und territorialen Zusammenhalt fördert und zur Integration des Binnenmarkts der Union beiträgt, indem insbesondere bessere Verbindungen innerhalb der Randregionen und eine bessere Anbindung dieser Regionen sichergestellt werden, auch durch regionale grenzüberschreitende Verbindungen; |
c) |
Stärkung des Beitrags der Schiene zur Wirtschaft der Union, ihrer Industrie, auch zu ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit, ihrem Handel und ihrer Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf Aspekte im Zusammenhang mit regionaler und lokaler Entwicklung, nachhaltigem Tourismus, Bildung, Jugend und Kultur und der Verbesserung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Menschen; |
d) |
Beitrag zur Förderung des Schienenverkehrs als wichtiger Bestandteil in Beziehungen zwischen der Union und ihren Nachbarländern, wobei auf dem Interesse und Bedarf der Partnerländer und dem Fachwissen im Bereich des Schienenverkehrs sowohl innerhalb der Union als auch darüber hinaus aufgebaut wird; |
e) |
Aufbau auf der Rolle der Eisenbahn für das kollektive Bewusstsein, insbesondere durch die Geschichte und das kulturelle Erbe der Eisenbahn, wobei die Beiträge der Eisenbahn für die Schaffung europäischen Wohlstands und die Entwicklung von Spitzentechnologien in Erinnerung gerufen wird; |
f) |
Förderung der Attraktivität des Berufs des Eisenbahners, wobei insbesondere der Bedarf an neuen Fähigkeiten, die Bedeutung fairer und sicherer Arbeitsbedingungen und die Notwendigkeit, die Diversität unter den Arbeitnehmern zu erhöhen, hervorgehoben werden; |
g) |
Förderung der Schlüsselrolle der Eisenbahn im internationalen Personenverkehr in der Union; |
h) |
Förderung eines EU-Netzes für Nachtzüge und Förderung von Initiativen, bei denen der grenzüberschreitende Charakter durch die Verwendung von Symbolen, die die Union repräsentieren, hervorgehoben wird; |
i) |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die potenzielle Rolle des Schienenverkehrs beim Ausbau von nachhaltigem Tourismus in Europa; |
j) |
Förderung der Schlüsselrolle der Eisenbahn für eine nachhaltige durchgehende Mobilität, die Verbindung von Knotenpunkten und für die Ermöglichung eines attraktiven und intelligenten Übergangs zwischen Verkehrsträgern; |
k) |
Beitrag zur Umsetzung des vierten Eisenbahnpakets und zur Sensibilisierung für die Maßnahmen, die zur Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auf der Grundlage eines gut funktionierenden TEN-V erforderlich sind; |
l) |
Anregung der Diskussion darüber, wie das rollende Material modernisiert werden kann und wie die Kapazität der Eisenbahninfrastruktur weiter ausgebaut und gesteigert werden kann, um eine breitere Nutzung des Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene zu erleichtern, wobei in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Infrastrukturbetreibern, Forschung und Innovation und die Rolle des durch die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 (5) des Rates eingeführten Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail hervorgehoben wird; |
m) |
Förderung von Veranstaltungen und Initiativen zur Verbreitung von Informationen über die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren, um die Kundeninformation und Fahrscheinausstellung zu verbessern, einschließlich des Angebots von Durchgangsfahrscheinen, der Entwicklung innovativer digitaler multimodaler Fahrscheine und der Bereitstellung von Informationen über aktuelle Herausforderungen in diesem Zusammenhang, wie beispielsweise die Notwendigkeit, Daten zwischen den Akteuren auszutauschen. |
Artikel 3
Inhalt der Maßnahmen
(1) Die zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele zu treffenden Maßnahmen werden eng mit den laufenden Tätigkeiten zur Förderung des Schienenverkehrs abgestimmt. Zu diesen Maßnahmen gehören folgende im Rahmen von Partnerschaften oder einzeln organisierte und mit den Zielen des Europäischen Jahres verknüpfte Aktivitäten auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene:
a) |
Initiativen und Veranstaltungen zur Stimulierung von Debatten, Schaffung eines positiven Images, Sensibilisierung und Erleichterung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden, um das Vertrauen in den Schienenverkehr — vor allem im Anschluss an die COVID-19-Krise — zu stärken und die Attraktivität der Schiene als Transportmittel für mehr Personen und Güter und als Mittel, um gegen den Klimawandel zu kämpfen, über verschiedene Kanäle und Instrumente, einschließlich Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten, zu verbreiten, wobei auch die Sicherheit und der Komfort des Reisens mit der Bahn hervorzuheben sind; |
b) |
Initiativen in den Mitgliedstaaten, um sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft Geschäftsreisen und Pendlerverkehr mit der Eisenbahn zu fördern; |
c) |
informative, Ausstellungen sowie inspirierende und pädagogische Kampagnen und Sensibilisierungskampagnen sowie die Benutzung von Zügen für die Zwecke der Demonstration und Information, um Veränderungen im Verhalten von Fahrgästen, Verbrauchern und Unternehmen zu fördern und die breite Öffentlichkeit anzuregen, aktiv an der Erreichung des Ziels eines nachhaltigeren Verkehrs mitzuwirken; |
d) |
Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren nationaler, regionaler und lokaler Verwaltungen, der Zivilgesellschaft, von Unternehmen und Schulen im Hinblick auf eine stärkere Nutzung des Schienenverkehrs und die Herbeiführung von Verhaltensänderungen auf allen Ebenen; |
e) |
Durchführung von Studien und Innovationsaktivitäten und Verbreitung ihrer Ergebnisse auf europäischer oder nationaler Ebene; |
f) |
Förderung von Projekten und Netzwerken im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr, auch über die Medien, die sozialen Netzwerke und andere Online-Gemeinschaften; |
g) |
Partnerschaften und Veranstaltungen, wie sie im Anhang dargelegt sind; |
h) |
Ermittlung und Förderung bewährter Verfahren zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Verkehrsträger; |
i) |
Förderung von Projekten und Aktivitäten zur Sensibilisierung für eine nachhaltige durchgehende Mobilität, die nahtlose „Tür-zu-Tür-Verkehrslösungen“ in Kombination mit anderen Formen von Verkehrsträgern, einschließlich aktivem Reisen, sowie nachhaltige und intelligente Logistik bietet; |
j) |
Förderung von Projekten und Aktivitäten zur Sensibilisierung für die Bedeutung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere im Hinblick auf seine laufende Umsetzung, Maßnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Fahrten und Maßnahmen für digitale Fahrgastinformationen, wie etwa die Bereitstellung von Echtzeitinformationen über Fahrtangebote, Tarife und Fahrpläne, auch durch unabhängige Anbieter, sodass ein Vergleich erleichtert wird, und |
k) |
Förderung von Projekten und Aktivitäten im Hinblick auf die Verwirklichung einer erweiterten, modernisierten und interoperablen Eisenbahninfrastruktur, einschließlich eines europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), Terminals, die Optionen zur Verkehrsverlagerung bieten, sowie modernisierten rollenden Materials. |
(2) Die Kommission zieht in Erwägung, während des Europäischen Jahres Folgendes einzuleiten:
a) |
eine Studie über die Machbarkeit der Einführung eines europäischen Gütesiegels zur Förderung von Gütern und Waren, die auf der Schiene befördert werden, um die Unternehmen anzuregen, ihre Beförderung auf die Schiene zu verlagern, und |
b) |
eine Studie über die Machbarkeit der Einführung eines Eisenbahnverbindungsindex, der darauf abzielt, den Grad der Integration, der durch die Nutzung von Diensten auf dem Schienennetz erreicht wird, zu kategorisieren und das Potenzial der Eisenbahn aufzuzeigen, mit anderen Verkehrsträgern zu konkurrieren |
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat bis 31. März 2021 von ihren Plänen.
(3) Sowohl die Organe und Einrichtungen der Union als auch die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. nationaler Ebene auf das Europäische Jahr verweisen und beim Bewerben der in Absatz 1 genannten Aktivitäten dessen visuelle Identität verwenden.
Artikel 4
Koordinierung auf Ebene der Mitgliedstaaten
Die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr auf nationaler Ebene liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sie sorgen für die Koordinierung der einschlägigen Aktivitäten auf nationaler Ebene und benennen nationale Ansprechpartner, um die Koordinierung auf Unionsebene sicherzustellen.
Artikel 5
Koordinierung auf Unionsebene
(1) Die Kommission beruft regelmäßig Sitzungen der nationalen Ansprechpartner zur Koordination des Europäischen Jahres ein. Die Sitzungen dienen außerdem als Gelegenheit zum Informationsaustausch über die Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene und nationaler Ebene. Vertreter des Europäischen Parlaments können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen.
(2) Bei der Koordination des Europäischen Jahres auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, damit Synergien zwischen den unterschiedlichen Programmen und Initiativen der Union zur Förderung von Projekten im Bereich des Schienenverkehrs oder solchen, die einen Bezug zum Eisenbahnwesen aufweisen, entstehen.
(3) Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission regelmäßige Sitzungen von Interessenträgern und Vertretern von Organisationen und Einrichtungen ein, die im Bereich des Schienenverkehrs tätig sind, einschließlich bestehender grenzübergreifender Netzwerke, einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen, Hochschulen und Technologiezentren sowie Vertreter von Jugendorganisationen und Gemeinschaften und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität vertreten.
(4) Die Kommission kann, sofern es die Haushaltsmittel zulassen, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projekten durchführen, die aufgrund ihres herausragenden Beitrags zu den Zielen des Europäischen Jahres unterstützt werden können.
Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit
Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres erforderlichenfalls mit zuständigen internationalen Organisationen zusammen, wobei sie dafür sorgt, dass die Sichtbarkeit der EU-Beteiligung gewährleistet ist.
Artikel 7
Monitoring und Bewertung
Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen — samt den Ergebnissen und einer Gesamtbewertung — vor. Für die Bewertung der Initiativen legt die Kommission wesentliche Leistungsindikatoren fest. Diese wesentlichen Leistungsindikatoren werden in dem Bericht der Kommission erfasst. Für die Zwecke dieses Berichts unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Tätigkeiten, für die sie verantwortlich waren.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 149.
(2) Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2020.
(4) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(5) Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9).
ANHANG
PARTNERSCHAFTEN UND VERANSTALTUNGEN
Dieser Anhang enthält die nachfolgende unverbindliche Liste mit Partnerschaften und Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr:
1. |
Partnerschaften mit Filmfestivals in ganz Europa, um die starke Verankerung der Schiene in Filmproduktionen hervorzuheben; |
2. |
Zusammenarbeit mit europäischen Eisenbahnmuseen und bestehenden kulturellen Veranstaltungen wie Filmfestivals und Kunstausstellungen; |
3. |
Partnerschaften mit ERA zwecks Hervorhebung:
|
4. |
Mobile Ausstellungszüge in der Union zur Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Europäischen Jahres und zur Hervorhebung der Attraktivität seiner zahlreichen Botschaften; |
5. |
Bereitstellung von Interrail-Pässen für junge Menschen in Verbindung mit Erasmus-Studien oder Preisausschreiben, um die Reichweite des Europäischen Jahres zu erhöhen; |
6. |
Nutzung von Bahnhöfen als künstlerische Orte und urbane Treffpunkte sowie als wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Knotenpunkte, Eisenbahnmuseen, um die Botschaften des Europäischen Jahres zu vermitteln. |
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/116 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2229 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Dezember 2020
zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union ür die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Aktion der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“ (im Folgenden „Aktion“) hat gemäß des Beschlusses Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) folgende Ziele: Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Gefühls der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum, Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit, Erweiterung des Zugangs zur Kultur sowie der Teilhabe an der Kultur, Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen und Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur. |
(2) |
Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele der Aktion sind Mobilität, Tourismus, Organisation von Veranstaltungen und die Beteiligung der Öffentlichkeit, all dies ist in Zeiten der COVID-19 Pandemie stark erschwert oder sogar praktisch unmöglich. |
(3) |
Als direkte Folge der europaweit ergriffenen Lockdown-Maßnahmen wurden Kulturstätten geschlossen und kulturelle Veranstaltungen abgesagt oder auf unbestimmte Zeit verschoben. Weil physische Grenzübertritte eingeschränkt wurden, gerieten europäische und internationale Kooperationsprojekte im Kulturbereich erheblich ins Stocken. Außerdem stehen lokale, regionale und nationale Behörden aufgrund rasch sinkender Einnahmen und des steigenden Bedarfs im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter erhöhtem finanziellem Druck. Gegenwärtig wird auch das private Kultursponsoring immer schwieriger, da keine öffentlichen Veranstaltungen stattfinden, bei denen Unternehmen als Sponsoren auftreten könnten, oder da Unternehmen dem Sponsoring im Bereich der öffentlichen Gesundheit Vorrang einräumen. |
(4) |
Die derzeitigen und künftigen Städte, die den Titel „Kulturhauptstädte Europas“ (im Folgenden „Titel“) tragen oder tragen werden, sind in unterschiedlichem Maße betroffen, je nachdem, in welchem Jahr sie den Titel tragen. Die Auswirkungen scheinen auf die beiden Städte, die im Jahr 2020 den Titel tragen, sowie auf die drei Städte, die sich darauf vorbereiten, im Jahr 2021 den Titel zu tragen, am größten zu sein, wobei die Auswirkungen auf Städte, die danach den Titel tragen werden, weiterhin ungewiss sind. |
(5) |
Die beiden Städte, die im Jahr 2020 den Titel tragen, mussten seit März 2020 alle Veranstaltungen verschieben oder absagen, ohne Klarheit darüber zu haben, wann und sogar ob sich die Situation wieder normalisieren wird, wobei weiterhin Kosten anfielen. In der Praxis ist es ihnen nicht möglich, ihr kulturelles Programm im Jahr 2020 vollständig umzusetzen, und sie können keinen Nutzen aus den großen bereits getätigten personellen und finanziellen Investitionen ziehen. |
(6) |
In den drei Städten, die im Jahr 2021 den Titel tragen werden, hat die COVID-19-Pandemie zu einem sehr hohen Maß an Unsicherheit in fast allen mit ihrer Vorbereitung verbundenen Bereichen geführt: unsichere Perspektiven für Finanzierungen vonseiten öffentlicher und privater Partner, Unklarheit in Bezug auf künftige Sicherheitsvorschriften, die sich sowohl auf die partizipative Arbeit als auch auf die Zulässigkeit von Veranstaltungstypen auswirken, und Verringerung der Touristenströme und der Möglichkeiten für europäische Partnerschaften aufgrund von Reisebeschränkungen. Die Präventionsmaßnahmen, die eingeführt wurden, um der Ausbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, in Folge derer sich die Organisationsteams im Lockdown befanden, haben die Vorbereitungsarbeiten dieser drei Städte bis zu einem kritischen Punkt verzögert, an dem die Städte unter normalen Umständen ihre Anstrengungen verdoppeln müssten. Die Vorbereitungsarbeiten haben sich auch verzögert, weil das wirtschaftliche Überleben potenzieller Vertragspartner ungewiss ist. |
(7) |
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sieht nicht die notwendige Flexibilität vor, um solchen außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, und enthält insbesondere keinerlei Bestimmungen zur Verlängerung oder Verlegung des Jahres, in dem eine Stadt den Titel trägt. |
(8) |
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sollte daher so geändert werden, dass er ganz gezielt den durch diese außergewöhnliche Situation entstandenen Erfordernissen Rechnung trägt, sodass die Städte, die den Titel tragen und die am stärksten durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt werden, ihre kulturellen Programme so durchführen können, dass die Ziele der Aktion erreicht werden können. |
(9) |
Nach einem Konsultationsprozess, an dem die betroffenen Städte und Mitgliedstaaten beteiligt waren, wurde beschlossen, dass den Städten, die von Kroatien und Irland ernannt wurden, im Jahr 2020 den Titel zu tragen, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Umsetzung ihrer kulturellen Programme bis zum 30. April 2021 fortzuführen, ohne dass sich das Jahr der Ernennung ändert. |
(10) |
Nach einem Konsultationsprozess, an dem die betroffenen Städte und Mitgliedstaaten beteiligt waren, wurde beschlossen, dass das Jahr, in dem Rumänien und Griechenland zur Ausrichtung des Titels berechtigt sind, von 2021 auf 2023 verschoben werden sollte und dass das Jahr, in dem ein Kandidatenland oder ein potenzielles Kandidatenland zur Ausrichtung des Titels berechtigt ist, von 2021 auf 2022 verschoben werden sollte. |
(11) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere für die Städte, die den Titel in 2020 und 2021 tragen, und um Störungen bei der Anwendung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU abzuwenden, sollte der vorliegende Beschluss umgehend in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten. |
(12) |
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Das Kulturprogramm muss das Veranstaltungsjahr abdecken und wird nach den Kriterien des Artikels 5 eigens für den Titel erstellt. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, können jedoch die Durchführung ihres Kulturprogramms bis zum 30. April 2021 fortsetzen.“ |
3. |
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die betreffenden Städte erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 31. Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres vor. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission jedoch bis zum 30. April 2022 vor.“ |
4. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. |
Artikel 2
Die Verfahren gemäß den Artikeln 7 bis 11 und gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 445/2014/EU, die für den Titel für das Jahr 2021 bereits abgeschlossen wurden, bleiben gültig. Das Veranstaltungsjahr wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.
(2) Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).
ANHANG
„ZEITPLAN
2020 |
Kroatien |
Irland |
|
2021 |
|
|
|
2022 |
Litauen |
Luxemburg |
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2023 |
Ungarn |
Rumänien |
Griechenland |
2024 |
Estland |
Österreich |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2025 |
Slowenien |
Deutschland |
|
2026 |
Slowakei |
Finnland |
|
2027 |
Lettland |
Portugal |
|
2028 |
Tschechien |
Frankreich |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2029 |
Polen |
Schweden |
|
2030 |
Zypern |
Belgien |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2031 |
Malta |
Spanien |
|
2032 |
Bulgarien |
Dänemark |
|
2033 |
Niederlande |
Italien |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland“ |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/120 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2230 DES RATES
vom 18. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. |
(2) |
Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2574, 09.2575, 09.2576, 09.2577, 09.2578, 09.2579, 09.2584 und 09.2585 zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit angemessenen Mengen zu eröffnen. |
(3) |
Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2684 und 09.2854 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt. |
(4) |
Da sich die Produktionskapazität der Union für bestimmte gewerbliche Waren erhöht hat, sollten die Zollkontingentsmengen mit den laufenden Nummern 09.2591 und 09.2888 gesenkt werden. |
(5) |
Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2580, 09.2582, 09.2583, 09.2648 und 09.2730 sollte der Kontingentszeitraum bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und die Kontingentsmengen sollten jährlich angepasst werden, da diese Zollkontingente nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet wurden und ihre Beibehaltung nach wie vor im Interesse der Union liegt. |
(6) |
Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2587, 09.2594, 09.2674, 09.2834, 09.2955, 09.2972 und 09.2588 aufrechtzuerhalten, sollten diese Zollkontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geschlossen werden. |
(7) |
Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden. |
(8) |
Um eine Unterbrechung der Anwendung der Zollkontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).
ANHANG
„ANHANG
Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz (%) |
||||||||||||||||||||
09.2637 |
ex 0710 40 00 ex 2005 80 00 |
20 30 |
Zuckermaiskolben (Zea mays var. saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1) (2) (3) |
1.1.-31.12. |
550 Tonnen |
0 % (3) |
||||||||||||||||||||
09.2849 |
ex 0710 80 69 |
10 |
Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1) (2) |
1.1.-31.12. |
700 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2664 |
ex 2008 60 39 |
30 |
Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (2) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
10 % |
||||||||||||||||||||
09.2740 |
ex 2309 90 31 |
87 |
Sojabohnenproteinkonzentrat mit einem Gehalt an
zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln (2) |
1.1.-31.12. |
30 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2913 |
ex 2401 10 35 ex 2401 10 70 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 20 35 ex 2401 20 70 ex 2401 20 95 ex 2401 20 95 ex 2401 20 95 |
91 10 11 21 91 91 10 11 21 91 |
Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 EUR/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (2) |
1.1.-31.12. |
6 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2586 |
ex 2710 19 81 ex 2710 19 99 |
20 40 |
Katalytisch hydroisomerisiertes und entwachstes Basisöl, bestehend aus hydrierten, hochisoparaffinischen Kohlenwasserstoffen, mit einem Gehalt an
und mit
|
1.1.-30.6. |
200 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2828 |
2712 20 90 |
|
Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT |
1.4.-31.10. |
60 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2600 |
ex 2712 90 39 |
10 |
Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6) |
1.1.-31.12. |
100 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2578 |
ex 2811 19 80 |
50 |
Sulfamidsäure (CAS RN 5329-14-6) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 5 % des Antibackmittels Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8) |
1.1.-31.12. |
27 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2928 |
ex 2811 22 00 |
40 |
Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
1 700 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2806 |
ex 2825 90 40 |
30 |
Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8) |
1.1.-31.12. |
12 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2872 |
ex 2833 29 80 |
40 |
Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT |
1.1.-31.12. |
200 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2837 |
ex 2903 79 30 |
20 |
Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5) |
1.1.-31.12. |
600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2933 |
ex 2903 99 80 |
30 |
1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1) |
1.1.-31.12. |
2 600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2700 |
ex 2905 12 00 |
10 |
Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8) |
1.1.-31.12. |
15 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2830 |
ex 2906 19 00 |
40 |
Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8) |
1.1.-31.12. |
20 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2851 |
ex 2907 12 00 |
10 |
O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
20 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2704 |
ex 2909 49 80 |
20 |
2,2,2',2'-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3'-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9) |
1.1.-31.12. |
500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2624 |
2912 42 00 |
|
Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4) |
1.1.-31.12. |
1 950 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2683 |
ex 2914 19 90 |
50 |
Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) zur Herstellung von Stabilisator-Systemen in Tablettenform (2) |
1.1.-31.12. |
200 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2852 |
ex 2914 29 00 |
60 |
Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5) |
1.1.-31.12. |
300 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2638 |
ex 2915 21 00 |
10 |
Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
1 000 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2679 |
2915 32 00 |
|
Vinylacetat (CAS RN 108-05-4) |
1.1.-31.12. |
400 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2728 |
ex 2915 90 70 |
85 |
Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1) |
1.1.-31.12. |
400 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2665 |
ex 2916 19 95 |
30 |
Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5) |
1.1.-31.12. |
8 250 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2684 |
ex 2916 39 90 |
28 |
2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5) |
1.1.-31.12. |
700 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2599 |
ex 2917 11 00 |
40 |
Diethyloxalat (CAS RN 95-92-1) |
1.1.-31.12. |
500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2769 |
ex 2917 13 90 |
10 |
Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2634 |
ex 2917 19 80 |
40 |
Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2) mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT |
1.1.-31.12. |
8 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2808 |
ex 2918 22 00 |
10 |
O-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2) |
1.1.-31.12. |
120 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2646 |
ex 2918 29 00 |
75 |
Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3)
zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2) |
1.1.-31.12. |
380 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2647 |
ex 2918 29 00 |
80 |
Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit:
zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2) |
1.1.-31.12. |
140 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2975 |
ex 2918 30 00 |
10 |
Benzophenon-3,3’,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2688 |
ex 2920 29 00 |
70 |
Tris-(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS RN 31570-04-4) |
1.1.-31.12. |
6 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2648 |
ex 2920 90 10 |
75 |
Dimethylsulfat (CAS RN 77-78-1) mit einer Reinheit von mindestens 99 GHT |
1.1.-31.12. |
18 000 Tonnen |
2 % |
||||||||||||||||||||
09.2598 |
ex 2921 19 99 |
75 |
Octadecylamin (CAS RN 124-30-1) |
1.1.-31.12. |
400 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2649 |
ex 2921 29 00 |
60 |
Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5) |
1.1.-31.12. |
1 700 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2682 |
ex 2921 41 00 |
10 |
Anilin (CAS RN 62-53-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
150 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2617 |
ex 2921 42 00 |
89 |
4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3) |
1.1.-31.12. |
500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2582 |
ex 2921 43 00 |
80 |
2-Methylanilin (CAS RN 95-53-4) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
2 000 Tonnen |
2 % |
||||||||||||||||||||
09.2602 |
ex 2921 51 19 |
10 |
o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5) |
1.1.-31.12. |
1 800 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2730 |
ex 2921 59 90 |
85 |
4,4’-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) mit einer Reinheit von mindestens 97 GHT, in Form von Granulat, zur Verwendung bei der Herstellung von Prepolymeren (2) |
1.1.-31.12. |
200 Tonnen |
2 % |
||||||||||||||||||||
09.2591 |
ex 2922 41 00 |
10 |
L-Lysinhydrochlorid (CAS RN 657-27-2) |
1.1.-31.12. |
245 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2592 |
ex 2922 50 00 |
25 |
L-Threonin (CAS RN 72-19-5) |
1.1.-31.12. |
166 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2575 |
ex 2923 90 00 |
87 |
3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid (CAS RN 3327-22-8), in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 71 GHT |
1.1.-31.12. |
19 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2854 |
ex 2924 19 00 |
85 |
3-Iod-2- yn-1-yl butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6) |
1.1.-31.12. |
400 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2874 |
ex 2924 29 70 |
87 |
Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2) |
1.1.-31.12. |
20 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2742 |
ex 2926 10 00 |
10 |
Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815 (2) |
1.1.-31.12. |
60 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2583 |
ex 2926 10 00 |
20 |
Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 2921, 2924, 3906 und 4002 (2) |
1.1.-31.12. |
40 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2856 |
ex 2926 90 70 |
84 |
2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9) |
1.1.-31.12. |
900 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2708 |
ex 2928 00 90 |
15 |
Monomethylhydrazin (CAS RN 60-34-4) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Monomethylhydrazin von 40 (± 5) GHT |
1.1.-31.12. |
900 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2581 |
ex 2929 10 00 |
25 |
1,5-Naphthylendiisocyanat (CAS RN 3173-72-6) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr |
1.1.-30.6. |
205 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2685 |
ex 2929 90 00 |
30 |
Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7) |
1.1.-31.12. |
6 500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2597 |
ex 2930 90 98 |
94 |
Bis[3-(triethoxysilyl)propyl]disulfid (CAS RN 56706-10-6) |
1.1.-31.12. |
6 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2596 |
ex 2930 90 98 |
96 |
2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-((2,2,2-trifluorethoxy)methyl)benzoesäure (CAS RN 120100-77-8) |
1.1.-31.12. |
300 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2580 |
ex 2931 90 00 |
75 |
Hexadecyltrimethoxysilan (CAS RN 16415-12-6) mit einer Reinheit von mindestens 95 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Polyethylen (2) |
1.1.-31.12. |
165 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2842 |
2932 12 00 |
|
2-Furaldehyd (Furfural) |
1.1.-31.12. |
10 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2696 |
ex 2932 20 90 |
25 |
Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2) |
1.1.-31.12. |
6 000 kg |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2697 |
ex 2932 20 90 |
30 |
Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1) |
1.1.-31.12. |
6 000 kg |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2812 |
ex 2932 20 90 |
77 |
Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3) |
1.1.-31.12. |
4 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2858 |
2932 93 00 |
|
Piperonal (CAS RN 120-57-0) |
1.1.-31.12. |
220 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2673 |
ex 2933 39 99 |
43 |
2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2880 |
ex 2933 59 95 |
39 |
Ibrutinib (INN) (CAS RN 936563-96-1) |
1.1.-31.12. |
5 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2860 |
ex 2933 69 80 |
30 |
1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5) |
1.1.-31.12. |
600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2595 |
ex 2933 99 80 |
49 |
1,4,7,10-Tetraazacyclododecan (CAS RN 294-90-6) |
1.1.-31.12. |
40 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2658 |
ex 2933 99 80 |
73 |
5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5) |
1.1.-31.12. |
400 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2593 |
ex 2934 99 90 |
67 |
5-Chlorthiophen-2-carbonsäure (CAS RN 24065-33-6) |
1.1.-31.12. |
45 000 kg |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2675 |
ex 2935 90 90 |
79 |
4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2710 |
ex 2935 90 90 |
91 |
2,4,4-Trimethylpentan-2-aminium (3R,5S,6E)-7-{2-[(ethylsulfonyl)amino]- 4-(4-fluorophenyl)-6-(propan-2-yl)pyrimidin-5-yl}-3,5-dihydroxyhept-6- enoat (CAS RN 917805-85-7) |
1.1.-31.12. |
5 000 kg |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2945 |
ex 2940 00 00 |
20 |
D-Xylose (CAS RN 58-86-6) |
1.1.-31.12. |
400 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2686 |
ex 3204 11 00 |
75 |
Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0 ) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
250 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2676 |
ex 3204 17 00 |
14 |
Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT |
1.1.-31.12. |
50 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2698 |
ex 3204 17 00 |
30 |
Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
150 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2659 |
ex 3802 90 00 |
19 |
Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur |
1.1.-31.12. |
35 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2908 |
ex 3804 00 00 |
10 |
Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6) |
1.1.-31.12. |
40 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2889 |
3805 10 90 |
|
Sulfatterpentinöl |
1.1.-31.12. |
25 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2935 |
ex 3806 10 00 |
10 |
Balsamharz |
1.1.-31.12. |
280 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2832 |
ex 3808 92 90 |
40 |
Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion |
1.1.-31.12. |
500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2876 |
ex 3811 29 00 |
55 |
Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (2) |
1.1.-31.12. |
900 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2814 |
ex 3815 90 90 |
76 |
Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid |
1.1.-31.12. |
3 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2820 |
ex 3824 79 00 |
10 |
Gemische mit einem Gehalt von
|
1.1.-31.12. |
6 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2644 |
ex 3824 99 92 |
77 |
Zubereitung mit
|
1.1.-31.12. |
10 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2681 |
ex 3824 99 92 |
85 |
Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6) |
1.1.-31.12. |
9 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2650 |
ex 3824 99 92 |
87 |
Acetophenon (CAS RN 98-86-2), mit einer Reinheit von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT |
1.1.-31.12. |
2 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2888 |
ex 3824 99 92 |
89 |
Mischung von tertiären Alkyldimethylaminen mit einem Gehalt an:
|
1.1.-31.12. |
20 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2829 |
ex 3824 99 93 |
43 |
Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:
|
1.1.-31.12. |
1 600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2907 |
ex 3824 99 93 |
67 |
Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:
zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (2) |
1.1.-31.12. |
2 500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2639 |
3905 30 00 |
|
Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend |
1.1.-31.12. |
15 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2671 |
ex 3905 99 90 |
81 |
Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):
|
1.1.-31.12. |
12 500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2846 |
ex 3907 40 00 |
25 |
Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2) |
1.1.-31.12. |
2 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2585 |
ex 3907 99 80 |
70 |
Copolymer aus Poly(ethylenterephthalat) und Cyclohexandimethanol, mit einem Gehalt an Cyclohexandimethanol von mehr als 10 GHT |
1.1.-31.12. |
60 000 Tonnen |
2 % |
||||||||||||||||||||
09.2723 |
ex 3911 90 19 |
10 |
Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) |
1.1.-31.12. |
5 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2816 |
ex 3912 11 00 |
20 |
Celluloseacetat in Form von Flocken |
1.1.-31.12. |
75 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2864 |
ex 3913 10 00 |
10 |
Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3) |
1.1.-31.12. |
10 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2641 |
ex 3913 90 00 |
87 |
Natriumhyaluronat, nicht steril, mit
|
1.1.-31.12. |
200 kg |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2661 |
ex 3920 51 00 |
50 |
Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:
|
1.1.-31.12. |
100 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2645 |
ex 3921 14 00 |
20 |
Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm) |
1.1.-31.12. |
1 700 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2576 |
ex 5208 12 16 |
20 |
Rohes Gewebe in Leinwandbindung mit
Von der Mitte des Gewebes nach außen hin besteht die 15 mm (± 2mm) breite Einlegekante aus einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen in Leinwandbindung und einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen mit Panamabindung |
1.1.-31.12. |
1 500 000 m2 |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2577 |
ex 5208 12 96 |
20 |
Rohes Gewebe in Leinwandbindung mit
Von der Mitte des Gewebes nach außen hin besteht die 15 mm (± 2mm) breite Einlegekante aus einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen in Leinwandbindung und einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen mit Panamabindung |
1.1.-31.12. |
2 300 000 m2 |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2848 |
ex 5505 10 10 |
10 |
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66) |
1.1.-31.12. |
10 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2721 |
ex 5906 99 90 |
20 |
Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:
zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (2) |
1.1.-31.12. |
375 000 m2 |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2866 |
ex 7019 12 00 ex 7019 12 00 |
06 26 |
Glasseidenstränge (Rovings) aus S-Glas
zur Verwendung bei der Herstellung von in der Luftfahrt verwendeten Waren (2) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2628 |
ex 7019 52 00 |
10 |
Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art |
1.1.-31.12. |
3 000 000 m2 |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2799 |
ex 7202 49 90 |
10 |
Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT |
1.1.-31.12. |
50 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2652 |
ex 7409 11 00 ex 7410 11 00 |
30 40 |
Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt, mit einer Dicke von 0,015 mm oder mehr |
1.1.-31.12. |
1 020 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2734 |
ex 7409 19 00 |
20 |
Bleche bestehend aus:
|
1.1.-31.12. |
7 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2662 |
ex 7410 21 00 |
55 |
Platten,
|
1.1.-31.12. |
80 000 m2 |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2835 |
ex 7604 29 10 |
30 |
Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2736 |
ex 7607 11 90 ex 7607 11 90 |
75 77 |
Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung
zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien (2) |
1.1.-31.12. |
600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2722 |
8104 11 00 |
|
Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
120 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2840 |
ex 8104 30 00 |
20 |
Magnesiumpulver
|
1.1.-31.12. |
2 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2629 |
ex 8302 49 00 |
91 |
Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (2) |
1.1.-31.12. |
1 500 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2720 |
ex 8413 91 00 |
50 |
Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:
von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art |
1.1.-31.12. |
65 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2738 |
ex 8482 99 00 |
30 |
Messingkäfige mit folgenden Eigenschaften:
von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art |
1.1.-31.12. |
50 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2763 |
ex 8501 40 20 ex 8501 40 80 |
40 30 |
Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von 250 W oder mehr, einer Eingangsleistung von 700 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (2) |
1.1.-31.12. |
2 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2584 |
ex 8528 59 00 |
40 |
Elektronisches Gerät mit Flüssigkristall-Touchscreen-Anzeige, mit einer Versorgungsspannung von 12 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 14,4 V:
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
1.1.-30.6. |
60 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2672 |
ex 8529 90 92 ex 9405 40 39 |
75 70 |
Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:
zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528 (2) |
1.1.-31.12. |
115 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2574 |
ex 8537 10 91 |
73 |
Multifunktionsgerät (Kombiinstrument) mit
zum Einbau in ausschließlich mit Elektromotor angetriebene Personenkraftwagen der HS-Unterposition 8703 80 bestimmt (2) |
1.1.-31.12. |
66 900 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2003 |
ex 8543 70 90 |
63 |
Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm × 30 mm |
1.1.-31.12. |
1 400 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2910 |
ex 8708 99 97 |
75 |
Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
1.1.-31.12. |
200 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2694 |
ex 8714 10 90 |
30 |
Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art |
1.1.-31.12. |
1 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2668 |
ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 |
21 31 75 |
Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich elektrischer Fahrräder) (2) |
1.1.-31.12. |
500 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2589 |
ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 |
23 33 70 |
Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (2) |
1.1.-31.12. |
8 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2631 |
ex 9001 90 00 |
80 |
Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (2) |
1.1.-31.12. |
5 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||||||
09.2579 |
ex 9029 20 31 ex 9029 90 00 |
40 40 |
Kombiinstrument mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
1.1.-31.12. |
160 000 Stück |
0 % |
(1) Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.
(2) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(3) Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/135 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2231 DES RATES
vom 18. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. |
(2) |
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren. |
(3) |
Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018„Europa in Bewegung — Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ sollte für bestimmte Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Darüber hinaus sollte für bestimmte Produkte, für die derzeit vollständige Zollaussetzungen gelten, nur eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2021 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt. |
(4) |
Die Warenbezeichnungen, die Einreihung und die Anforderungen an die Endverwendung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. |
(5) |
Bestimmte Aussetzungen der Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, wurden überprüft. Daher sollten neue Termine für die nächste verbindliche Überprüfung festgelegt werden. |
(6) |
Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für jene Waren sollten daher gelöscht werden. Darüber hinaus können gemäß der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente, bei denen der jährliche Betrag der nicht erhobenen Zölle auf weniger als 15 000 EUR geschätzt wird, aus praktischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Die Aussetzungen für Waren, für die dieser Schwellenwert gemäß der verbindlichen Überprüfung nicht erreicht wird, sollten daher aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gelöscht werden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher so schnell wie möglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).
(2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.3338, 0.3662, 0.4675, 0.4795, 0.4856, 0.4891, 0.4902, 0.4903, 0.4905, 0.4908, 0.4911, 0.4920, 0.4926, 0.4935, 0.4939, 0.4943, 0.4973, 0.4995, 0.5012, 0.5022, 0.5039, 0.5043, 0.5052, 0.5053, 0.5067, 0.5092, 0.5103, 0.5123, 0.5125, 0.5126, 0.5311, 0.5498, 0.5953, 0.6036, 0.6068, 0.6087, 0.6450, 0.6527, 0.6591, 0.6592, 0.6595, 0.6596, 0.6597, 0.6606, 0.6607, 0.6608, 0.6610, 0.6615, 0.6616, 0.6619, 0.6626, 0.6636, 0.6639, 0.6651, 0.6653, 0.6665, 0.6676, 0.6694, 0.6697, 0.6704, 0.6705, 0.6715, 0.6724, 0.6727, 0.6731, 0.6733, 0.6735, 0.6743, 0.6744, 0.6755, 0.6756, 0.6758, 0.6760, 0.6768, 0.6775, 0.6776, 0.6778, 0.6780, 0.6785, 0.6786, 0.6787, 0.6788, 0.6795, 0.6798, 0.6803, 0.6807, 0.6811, 0.6832, 0.6833, 0.6834, 0.6838, 0.6841, 0.6883, 0.6890, 0.6895, 0.6900, 0.6902, 0.6909, 0.6914, 0.6916, 0.6918, 0.6928, 0.6941, 0.6942, 0.6943, 0.6944, 0.6953, 0.6954, 0.7040, 0.7222, 0.7293, 0.7558, 0.7560, 0.7697, 0.7715 und 0.7855; |
2. |
die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:
|
3. |
die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge der in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:
|
(1) Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.
(2) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(3) Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.“
(4) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“
BESCHLÜSSE
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/182 |
BESCHLUSS (EU) 2020/2232 DES RATES
vom 22. Dezember 2020
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, und zu einer Reserveliste von Personen, die bereit und in der Lage sind, Unionsmitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) am 30. Januar 2020 geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Austrittsabkommens erstellt der mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) spätestens bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Liste diese Anforderungen jederzeit erfüllt. |
(3) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens hat die Liste nur Personen zu umfassen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkannte kompetente Juristen sind und über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Unionsrechts und des Völkerrechts verfügen. Die Liste hat keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs zu enthalten. |
(4) |
Die Union und das Vereinigte Königreich haben gemeinsam fünf Personen für den Vorsitz des Schiedspanels und jeweils zehn Personen für die Position eines Mitglieds des Schiedspanels vorgeschlagen. |
(5) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(6) |
Ferner ist es angezeigt, eine Reserve von Sachverständigen einzurichten, die bereit und in der Lage sind, als Schiedsrichter im Rahmen des Austrittsabkommens zu fungieren, und die kontaktiert werden können, um die Liste von 25 Personen von Seiten der Union auf dem neuesten Stand zu halten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, zu vertreten ist,
a) |
beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, und |
b) |
besteht darin, zu unterstützen, dass dem Protokoll der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein Vermerk über die Verfahren für die Benennung der künftigen Vorsitzenden in der Liste der Vorsitzenden für das Schiedspanel für das Austrittsabkommen beigefügt wird, wie diesem Beschluss beigefügt. |
Artikel 2
Eine Reserveliste von Personen, die von der Union künftig zur Besetzung freier Stellen auf der Liste von 25 Personen nach Artikel 1 vorgeschlagen werden können, wird gemäß dem Anhang erstellt.
Artikel 3
Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. .../2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Austrittsabkommens erstellt der Gemeinsame Ausschuss spätestens bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens hat die Liste nur Personen zu umfassen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkannte kompetente Juristen sind und über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Unionsrechts und des Völkerrechts verfügen. Bei diesen Personen darf es sich nicht um Mitglieder, Beamte oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs handeln. |
(3) |
In Anbetracht des gemeinsamen Vorschlags der Union und des Vereinigten Königreichs von fünf Personen für die Funktion von Vorsitzenden des Schiedspanels und der entsprechenden Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs von jeweils zehn Personen für die Funktion von Mitgliedern des Schiedspanels — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Schiedsrichter im Rahmen des Austrittsabkommens zu dienen, ist in Anhang I enthalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Der gemeinsame Vorsitz
ANHANG I
des Beschlusses Nr. …/2020 des Gemeinsamen Ausschusses
Vorsitzende des Schiedspanels für das Austrittsabkommen
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Frau Corinna WISSELS |
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Frau Angelika Helene Anna NUSSBERGER |
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Herr Jan KLUCKA |
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Sir Daniel BETHLEHEM |
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Frau Gabrielle KAUFMANN-KOHLER |
Ordentliche Mitglieder des Schiedspanels für das Austrittsabkommen
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EU:
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Vereinigtes Königreich:
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ENTWURF EINES VERMERKS, DER DEM PROTOKOLL DER SITZUNG DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES AUSTRITTSABKOMMENS VOM XX. DEZEMBER 2020 ZUR FESTLEGUNG DER VERFAHREN FÜR DIE BENENNUNG DER KÜNFTIGEN VORSITZENDEN FÜR DIE LISTE DER VORSITZENDEN DES SCHIEDSPANELS FÜR DAS AUSTRITTSABKOMMEN BEIZUFÜGEN IST
Der Gemeinsame Ausschuss hat heute die Liste mit 25 Personen angenommen, die bereit und in der Lage sind, gemäß Artikel 171 des Austrittsabkommens Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Die Vertragsparteien erinnern daran, dass die fünfte Person auf der Liste der Vorsitzenden nach einer Losauswahl am 9. Dezember 2020 in Anwesenheit von Vertretern beider Vertragsparteien ausgewählt wurde.
Um ein Gleichgewicht im Zeitverlauf zu gewährleisten, sollte ein Rotationsverfahren angewandt werden: Wenn ein Posten eines Vorsitzenden, der von der Vertragspartei vorgeschlagen wurde, deren Kandidaten drei Plätze auf der Liste mit fünf Plätzen einnehmen, frei wird, schlägt die andere Vertragspartei drei Kandidaten vor, aus denen die erste Vertragspartei innerhalb von drei Arbeitstagen einen Vorsitzenden auswählt, der diesen Posten besetzt.
Wird eine Stelle eines Vorsitzenden, der von der Vertragspartei vertreten wird, deren Kandidaten zwei Plätze auf der Liste von fünf Plätzen einnehmen, frei, so findet kein Rotationsverfahren statt, und diese Vertragspartei stellt drei Kandidaten vor, unter denen die andere Vertragspartei innerhalb von drei Arbeitstagen einen Vorsitzenden zur Besetzung dieser Position auswählt.
Dementsprechend wird die Liste der Vorsitzenden zu keinem Zeitpunkt weniger als zwei Vorsitzende umfassen, die von jeder Vertragspartei vorgeschlagen wurden.
Nach jeder Ersetzung nach dem oben genannten Schema sollte der Gemeinsame Ausschuss die Liste von 25 Personen durch einen Beschluss gemäß Artikel 171 des Austrittsabkommens ändern.
In jedem Fall wird der Gemischte Ausschuss die Liste von 25 Personen zwei Jahre nach Inkrafttreten des heute angenommenen Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses überprüfen. Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um bei dieser Überprüfung gemeinsam eine Liste mit fünf Vorsitzenden vorzuschlagen, wie im Austrittsabkommen festgelegt. Diese Liste sollte die vorangegangene Liste spätestens sechs Monate nach Beginn der Überprüfung ersetzen.
Kann während des Überprüfungsprozesses keine Einigung über den fünften Vorsitzenden erzielt werden, so schlägt die Vertragspartei, deren Kandidaten zu diesem Zeitpunkt zwei Plätze auf der Liste mit fünf Plätzen einnehmen, drei Kandidaten vor, unter denen die andere Vertragspartei innerhalb von drei Tagen einen Vorsitzenden auswählt, um diesen Platz auf der Liste zu besetzen. Im Anschluss an das Überprüfungsverfahren sollte der Gemeinsame Ausschuss die Liste von 25 Personen durch einen Beschluss gemäß Artikel 171 des Austrittsabkommens ändern.
Alle Kandidaten, die von einer Vertragspartei für die Auswahl durch die andere Vertragspartei nach dem in diesem Vermerk beschriebenen Verfahren vorgeschlagen werden, müssen die Kriterien des Artikels 171 des Austrittsabkommens erfüllen; ist eine Vertragspartei berechtigterweise der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, behält sie sich das Recht vor, Einwände gegen die Aufnahme in die Liste oder die Ernennung eines solchen Kandidaten zu erheben.
ANHANG
Reserveliste der Kandidaten, die bereit und in der Lage sind, als Unionsmitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu dienen
Herr Myron NICOLATOS
Herr Ezio PERILLO
Herr Vilenas VADAPALAS
Herr Andreas MÜLLER
Herr Pierre d’ARGENT
Herr Radostin Georgiev PETROV
Herr Costas CLERIDES
Herr Antonin MOKRY
Herr Carri GINTER
Herr Nikolaos MARKOPOULOS
Herr Jukka SNELL
Herr János MARTONYI
Frau Alessandra PIETROBON
Herr Ignas VEGELE
Frau Anita KOVALEVSKA
Herr Kaj I. HOBER
Herr Matej AVBELJ
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 437/188 |
BESCHLUSS (EU) 2020/2233 DES RATES
vom 23. Dezember 2020
über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen über den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der Investitionsfazilität für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (im Folgenden „Mittel aus Rückflüssen“) stammen, können nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt. |
(2) |
Es gibt stichhaltige Belege dafür, dass die AKP-Investitionsfazilität zwar, wie imPartnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) vorgesehen, zu den Zielen der Armutsminderung, der nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten und zu ihrer Integration in die Weltwirtschaft beigetragen hat, das Potenzial ihres Beitrags jedoch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft hat. Die weitere Nutzung der Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität innerhalb eines neuen Rahmens und mit einer neuen Governance-Struktur könnte zu besseren Entwicklungsergebnissen führen. |
(3) |
Am 14. Juni 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument, im Folgenden „NDICI-Vorschlag“) an, der die Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (im Folgenden „EFSD+“) und einer Garantie für Außenmaßnahmen vorsieht, an denen sich die Mitgliedstaaten durch Beiträge für die Einleitung von Maßnahmen in bestimmten Regionen, Ländern, Sektoren oder bestehenden Investitionsfenstern beteiligen könnten. |
(4) |
Am 4. Dezember 2020 hat der AKP-EU-Botschafterausschuss den Beschluss Nr. 2/2020 (3) zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 (4) über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angenommen, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 oder bis zum Inkrafttreten eines neuen AKP-EU-Abkommens (im Folgenden „neues Abkommen“) oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – zu verlängern. Der in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF festgelegte Zeitraum, während dessen die Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität, die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds stammen, gebunden werden können, sollte bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden, um neue Mittelbindungen aus den Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität und die kontinuierliche Unterstützung der AKP-Staaten zu ermöglichen, bis ein Finanzierungsinstrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, das auf der Grundlage des NDICI-Vorschlags angenommen werden soll (im Folgenden „externes Finanzierungsinstrument“), voll funktionsfähig ist. |
(5) |
Der mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung (5) (EFSD) wird als von großer Relevanz für den Investitionsbedarf der betroffenen Regionen (Subsahara-Afrika und Europäische Nachbarschaft) sowie in Bezug auf die Prioritäten und Verpflichtungen der Union eingestuft. |
(6) |
In ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (im Folgenden "gemeinsame Mitteilung") forderten die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") die Union auf, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung auf dem gesamten afrikanischen Kontinent zu fördern. Unter anderem möchte die Union mit Afrika auch bei der Förderung von Investitionen partnerschaftlich zusammenarbeiten und dabei verstärkt auf innovative Finanzierungsmechanismen zurückgreifen. |
(7) |
In der gemeinsamen Mitteilung betonten die Kommission und der Hohe Vertreter, dass Finanzierungsinstrumente dazu dienen, Investitionen mit hoher entwicklungsbezogener Wirkung zu fördern, vor allem zur Unterstützung des Privatsektors, und zwar nach den Kriterien, die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2014 mit dem Titel „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“ festgelegt wurden‚ nämlich messbare entwicklungsbezogene Wirkung, Zusätzlichkeit, Neutralität, gemeinsames Interesse und Kofinanzierung, Demonstrationseffekt und Einhaltung sozialer, ökologischer und fiskalischer Standards. |
(8) |
Es ist notwendig zu gestatten, dass die Rückflüsse, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen wird, als Beiträge zum externen Finanzierungsinstrument („externe zweckgebundene Einnahmen“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)) betrachtet werden, um die Unterstützung der AKP-Staaten nach der Einzelpaket-Lösung und im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und der Governance-Struktur des externen Finanzierungsinstruments durch Finanzierungsinstrumente, Mischfinanzierungen, Haushaltsgarantien oder jede andere Art von nicht rückzahlbarer Unterstützung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu finanzieren. Dies wird einen nahtlosen Übergang von der AKP-Investitionsfazilität und Kontinuität beim Produktsortiment ermöglichen. |
(9) |
Die Mittel aus Rückflüssen sollten dem externen Finanzierungsinstrument nur bis zum 31. Dezember 2027 als externe zweckgebundene Einnahmen zugeführt werden. Unbeschadet der im Hinblick auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassenden Beschlüsse werden diese Mittel nach diesem Datum bis zu ihrer Ausschöpfung späteren Finanzierungsmechanismen zugeführt. |
(10) |
Die Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität sollten mit Blick auf den geschätzten Gesamtbetrag für den Zeitraum 2021-2027 jährlich als Ergänzung zu den einschlägigen Haushaltslinien des externen Finanzierungsinstruments im Einklang mit den Programmierungsdokumenten übertragen werden. |
(11) |
Die Kommission sollte die Mittel aus Rückflüssen über die Europäische Investitionsbank (EZB), einschließlich über den EFSD+, gezielt bereitstellen, um ihre entwicklungsbezogene Wirkung und ihre Zusätzlichkeit zu maximieren und dabei auch die Schuldentragfähigkeit zu berücksichtigen. Alle Finanzierungen sollten der Governance-Struktur des EFSD+ und dem Grundsatz „Vorrang für die Politik“ unterliegen. |
(12) |
Gemäß dem NDICI-Vorschlag sollten die Mittel aus Rückflüssen in erster Linie für mit hohen finanziellen Risiken behaftete Entwicklungsinstrumente eingesetzt werden, insbesondere für Finanzierungen mit besonderem Entwicklungseffekt, Beteiligungsfonds und Aktivitäten in den am wenigsten entwickelten Ländern. Die Finanzierungen sollten darauf abzielen, die entwicklungsbezogene Wirkung zu maximieren. |
(13) |
Nach Artikel 152 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (7) ist der aus früheren EEF-Zeiträumen kumulierte Anteil des Vereinigten Königreichs an der AKP-Investitionsfazilität im Rahmen des EEF dem Vereinigten Königreich bei Fälligkeit der Investition auszuzahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sollte der Kapitalanteil des Vereinigten Königreichs nicht über die Geltungsdauer der Mittelbindung für den 11. EEF hinaus gebunden oder auf nachfolgende Zeiträume übertragen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität wird der in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF festgelegte Zeitraum, während dessen die Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität, die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds stammen, gebunden werden können, bis zum 30. Juni 2021 oder bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Schaffung des externen Finanzierungsinstruments verlängert – je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, in keinem Fall jedoch über den 30. November 2021 hinaus –, um neue Mittelbindungen aus den Rückflüssen im Rahmen der der AKP-Investitionsfazilität zu ermöglichen.
Artikel 2
(1) Mittel, die aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem 30. Juni 2021 stammen, stellen Beiträge zum externen Finanzierungsinstrument in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen dar, damit über die EIB Finanzmittel durch Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen im Rahmen des EFSD+, durch eine Garantie für Außenmaßnahmen und durch Finanzierungsinstrumente oder jede andere Art von nicht rückzahlbarer Unterstützung im Einklang mit den Grundsätzen, Zielen und der Governance-Struktur des EFSD+ bereitgestellt werden.
(2) Unbeschadet der im Hinblick auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassenden Beschlüsse stellen die Mittel aus Rückflüssen nach dem 31. Dezember 2027 und bis zur Ausschöpfung der Rückflüsse Beiträge zu den nachfolgenden Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln dar, die das externe Finanzierungsinstrument ersetzen.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Rückflüsse“ alle Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalerträge, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen, aus Beträgen auf Konten, die für die Verbuchung von Barmitteln, die für Rechnung der AKP-Investitionsfazilität gehalten werden, eröffnet wurden. Er bezeichnet außerdem Vergütungen aus Geldanlagen sowie Rückzahlungen, einschließlich Kapitalrückzahlungen, freigegebene Garantien und Rückzahlungen des Darlehensbetrags aus Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität. Mittel, die aus der Aufhebung der Mittelbindung für Rückflüsse stammen, gelten ebenfalls als Rückflüsse.
(4) Die Rückflüsse unterliegen den geltenden Vorschriften und Verfahren des externen Finanzierungsinstruments.
Artikel 3
Die Beiträge sind für AKP-Staaten bestimmt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021, mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 1. Juli 2021 oder ab dem Inkrafttreten einer Verordnung zur Schaffung des externen Finanzierungsinstruments gilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(3) Beschluss Nr. 2/2020 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 32).
(4) Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU- Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).
(5) Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
(6) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).