ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 432 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 432/1 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2170 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2020
über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. |
(2) |
In Artikel 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) wird bekräftigt, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist und dass das Protokoll das Vereinigte Königreich nicht daran hindert, Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich seiner Listen von zolltariflichen Zugeständnissen im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) aufzunehmen. |
(3) |
Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls sieht vor, dass ungeachtet anderer Bestimmungen des Protokolls jede Bezugnahme auf das Zollgebiet der Union in den anwendbaren Bestimmungen des Protokolls oder in den Bestimmungen des Unionsrechts, die durch das Protokoll für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, so zu verstehen ist, dass sie auch das Landgebiet Nordirlands einschließt. |
(4) |
Nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls gilt das Zollrecht der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. In Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Protokolls in Bezug auf Waren, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht werden, bedeuten diese Bestimmungen, dass zolltarifliche Maßnahmen der Union, einschließlich Zollkontingenten im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs oder einschlägiger internationaler Übereinkünfte, für solche Waren gelten würden, bei denen davon ausgegangen wird, dass das Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden könnten. Diese Zollkontingente umfassen Einfuhrzollkontingente in den Verpflichtungslisten der Union im Rahmen des GATT 1994, Einfuhrzollkontigente, die in den bilateralen internationalen Abkommen der Union vereinbart wurden, einschließlichKontingenten im Rahmen von Ausnahmen von Ursprungsregeln, Einfuhrzollkontingente im Rahmen der Handelsschutzregelungen der Union, andere autonome Einfuhrzollkontingente und Ausfuhrzollkontingente, die in Abkommen mit Drittländern festgelegt sind. |
(5) |
Nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland auch die in Anhang 2 des Protokolls aufgelisteten Rechtsvorschriften der Union nach den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen. Dieser Anhang enthält Rechtsvorschriften der Union, in denen bestimmte Einfuhrkontingente festgelegt sind. |
(6) |
Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für Drittländer. Folglich können etwaige Einfuhren im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten für Waren mit Ursprung in einem Drittland, die nach Nordirland verbracht werden, nicht auf die Rechte dieses Drittlands gegenüber der Union angerechnet werden, es sei denn, das Drittland stimmt dem zu. Diese Situation stellt eine Gefahr für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik dar, weil es eine Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ermöglicht. |
(7) |
Um dieser Gefahr zu begegnen, sollten die Einfuhrzollkontingente der Union und andere Einfuhrkontingente nur für Waren zur Verfügung stehen, die in der Union eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, nicht aber in Nordirland. |
(8) |
Jedes Abkommen über Ausfuhrzollkontingente zwischen der Union und einem Drittland gilt nur für Waren, die in die Union eingeführt werden. Ein solches Drittland könnte es daher ablehnen, Ausfuhrlizenzen für direkte Einfuhren nach Nordirland zu erteilen. |
(9) |
Gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 gilt diese Verordnung auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aus Drittländern eingeführte Waren kommen nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union, anderen Einfuhrkontingenten oder von Drittländern angewendeten Ausfuhrzollkontingenten in Betracht, wenn diese Waren in folgenden Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden:
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dem Gebiet des Königreichs Belgien, |
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dem Gebiet der Republik Bulgarien, |
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dem Gebiet der Tschechischen Republik, |
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dem Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, |
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dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft), |
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dem Gebiet der Republik Estland, |
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dem Gebiet Irlands, |
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dem Gebiet der Hellenischen Republik, |
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dem Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla, |
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dem Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, jedoch einschließlich des Gebiets des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679), |
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dem Gebiet der Republik Kroatien, |
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dem Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno, |
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dem Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003, |
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dem Gebiet der Republik Lettland, |
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dem Gebiet der Republik Litauen, |
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dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, |
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dem Gebiet Ungarns, |
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dem Gebiet Maltas, |
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dem Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, |
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dem Gebiet der Republik Österreich, |
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dem Gebiet der Republik Polen, |
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dem Gebiet der Portugiesischen Republik, |
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dem Gebiet Rumäniens, |
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dem Gebiet der Republik Slowenien, |
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dem Gebiet der Slowakischen Republik, |
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dem Gebiet der Republik Finnland, |
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dem Gebiet des Königreichs Schweden und |
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dem Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2020.
(2) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 432/4 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2171 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2020
zur Änderung des Anhangs IIa der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates in Bezug auf die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Im Einklang mit jenem Artikel wurde das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) abgeschlossen. |
(2) |
Gemäß den Bestimmungen des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich seit dem 31. Januar 2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr, und das Primär- und Sekundärrecht der Union wird nach dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (4) wurde ein gemeinsames System für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt, das dem Ziel dient, die Sicherheit der Union und die internationale Sicherheit zu verbessern sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer in der Union zu schaffen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union vor, die Kontrollen von risikoarmen Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Drittländer erleichtern. Derzeit sind Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz einschließlich Liechtenstein sowie die Vereinigten Staaten von Amerika von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 erfasst. |
(5) |
Das Vereinigte Königreich ist Vertragspartei einschlägiger internationaler Verträge, ist Mitglied internationaler Nichtverbreitungsregime und hält sich uneingeschränkt an damit verbundene Pflichten und Verpflichtungen. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich wendet im Einklang mit den Bestimmungen und Zielen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verhältnismäßige und angemessene Kontrollen an, um Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und zur Gefahr einer Umlenkung in wirksamer Weise zu berücksichtigen. |
(7) |
Die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der in der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 genannten Länder würde sich nicht negativ auf die Sicherheit der Union oder die internationale Sicherheit auswirken. |
(8) |
Da das Vereinigte Königreich ein wichtiges Bestimmungsziel für in der Union hergestellte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist, sollte das Vereinigte Königreich in die Liste der Bestimmungsziele aufgenommen werden, die von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 erfasst sind, um eine einheitliche und kohärente Anwendung der Kontrollen in der gesamten Union zu gewährleisten, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Ausführer aus der Union zu schaffen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden sowie gleichzeitig die Sicherheit der Union und die internationale Sicherheit zu schützen. |
(9) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung der grundlegenden Ziele, unverhältnismäßige Handelsstörungen und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand bei Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich zu verhindern, Bestimmungen über die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(10) |
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den Umständen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ergibt, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten. |
(11) |
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten, um sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich unverzüglich in die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 einbezogen wird — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IIa der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:
(1) |
Im Titel erhält der Wortlaut „Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika“ folgende Fassung: „ Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten von Amerika “. |
(2) |
In Teil 2 wird nach Gedankenstrich 6 folgender Gedankenstrich eingefügt:
(*1) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).“ " |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2020.
(2) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(3) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 432/7 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2172 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates (2) sah den uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Unionsmarkt für nahezu alle Waren mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Parteien vor, soweit und bis bilaterale Abkommen mit diesen begünstigten Parteien geschlossen wurden. |
(2) |
Mit allen sechs begünstigten Parteien sind mittlerweile Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen worden. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*) andererseits wurde zuletzt abgeschlossen und ist am 1. April 2016 in Kraft getreten. |
(3) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1464 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 geändert, wobei die bilateralen Präferenzen für das Kosovo aufgehoben, die allen begünstigten Parteien des westlichen Balkans gewährten einseitigen Präferenzen in Form einer Aussetzung aller Zölle auf die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Waren sowie ihres Zugangs zum Gesamtzollkontingent für Wein von 30 000 hl jedoch beibehalten wurden. |
(4) |
Angesichts der Unterschiede beim Umfang der Zollliberalisierung im Rahmen der Regelungen, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Union und allen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Parteien vorgesehen sind, und der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 eingeräumten Präferenzen ist es angebracht, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. |
(5) |
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird als angemessene Garantie für den verstärkten Einsatz und das verstärkte Engagement der Union im Hinblick auf die Handelsintegration des westlichen Balkans angesehen. Das derzeitige System der autonomen Handelsmaßnahmen stellt nach wie vor eine wertvolle Unterstützung für die Volkswirtschaften der Partner im westlichen Balkan dar. |
(6) |
Außerdem muss die Bezeichnung von zwei der begünstigten Parteien geändert werden, um der jüngsten vereinbarten Terminologie Rechnung zu tragen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Präferenzregelungen (1) Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo (*), Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (im Folgenden ‚begünstigte Parteien‘), die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen. (2) Waren mit Ursprung in den begünstigten Parteien kommen in den ausdrücklich angeführten Fällen weiterhin in den Genuss der Bestimmung dieser Verordnung. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen begünstigten Parteien vorgesehen sind. Artikel 2 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen (1) Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
(2) Die Zulassung zu den Präferenzregelungen nach Artikel 1 ist unbeschadet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen daran gebunden, dass die begünstigten Parteien zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen gemäß Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln. Bei Nichteinhaltung von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen. (3) Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. (*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos." ((*)) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1)." ((**)) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“ " |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.“ |
5. |
Artikel 7 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
|
6. |
Artikel 8 Absatz 3 wird gestrichen. |
7. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c seitens der begünstigten Parteien vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
8. |
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025.“ |
9. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
10. |
Anhang II wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2020.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).
(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1464 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates bezüglich der Handelszugeständnisse für das Kosovo* nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE
Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Beschreibung für die Präferenzbehandlung maßgebend.
Lfd. Nr. |
KN-Code |
Beschreibung |
Kontingentmenge pro Jahr (1) |
Begünstigte Parteien |
Zollsatz |
09.1530 |
ex 2204 21 94 ex 2204 21 95 ex 2204 21 96 ex 2204 21 97 ex 2204 21 98 ex 2204 22 93 ex 2204 22 94 ex 2204 22 95 ex 2204 29 93 ex 2204 29 94 ex 2204 29 95 |
Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, ausgenommen Schaumwein |
30 000 hl |
Albanien (2), Bosnien und Herzegowina (3), das Kosovo (4), Montenegro (5), Nordmazedonien (6) und Serbien (7) |
Befreiung |
(1) Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Parteien eine Gesamtmenge zugänglich.
(2) Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.
(3) Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet.
(4) Wein mit Ursprung im Kosovo erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit dem Kosovo vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 eröffnet.
(5) Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, soweit es sich um Waren des KN-Codes 2204 21 handelt und sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.
(6) Wein mit Ursprung in Nordmazedonien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Nordmazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.
(7) Wein mit Ursprung in Serbien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet.