ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 423

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
15. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2079 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation für die geografische Angabe einer eingetragenen Spirituose (Münchener Kümmel)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2080 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EU) 2020/2081 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2083 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Japan in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen ( 1 )

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2084 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2086 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 hinsichtlich einer Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 für Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2087 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

50

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2020/2088 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergener Duftstoffe in Spielzeug ( 1 )

53

 

*

Richtlinie (EU) 2020/2089 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots allergener Duftstoffe in Spielzeug ( 1 )

58

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/2090 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/60)

62

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2020/2091 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61)

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2079 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2020

zur Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation für die geografische Angabe einer eingetragenen Spirituose (Münchener Kümmel)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Kommission den Antrag Deutschlands vom 28. September 2017 auf Genehmigung einer Änderung der technischen Unterlage für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützte geografische Angabe „Münchener Kümmel“ geprüft. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung des Namens „Münchener Kümmel“ in „Münchener Kümmel“/„Münchner Kümmel“.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wird Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich geografischer Angaben mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 gelten die technischen Unterlagen, die vor dem 8. Juni 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Teil eines Antrags eingereicht wurden, als Produktspezifikationen.

(3)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass der Antrag mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Einklang steht, hat sie den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung nach Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(4)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 eingegangen ist, sollte die Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 30 Absatz 2 der genannten Verordnung, der sinngemäß für die Änderungen der Produktspezifikation gilt, genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Münchener Kümmel“ wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(3)  ABl. C 254 vom 3.8.2020, S. 21.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2080 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2020

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Gesalzene und getrocknete Tomatenhälften, zum unmittelbaren Genuss geeignet. Der Salzgehalt liegt zwischen 10,65 GHT und 17,35 GHT. Je nach Höhe des Salzgehalts wird die Ware in verschiedene Qualitätskategorien für unterschiedliche Zwecke eingeteilt.

Bei der Herstellung werden frische Tomaten geschnitten, gesalzen und anschließend zur Trocknung der Sonne ausgesetzt. Das Salzen dient in erster Linie der Würzung und zur Kategorisierung für die Qualitätsklassen. Als Nebeneffekt beschleunigt das Salzen das Trocknen und macht das Produkt haltbar.

Die Ware ist in Vakuumverpackungen unterschiedlicher Größe in Kartons aufgemacht, die bei einer Temperatur von weniger als 5 °C gelagert werden.

2002 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2002 , 2002 10 und 2002 10 90 .

Zu Position 0711 gehören Gemüse, die nur behandelt wurden, um sie während des Transports oder der Lagerung vor dem Verzehr vorläufig zu konservieren, sofern sie in dem Zustand nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet sind. Da die fragliche Ware zum unmittelbaren Genuss geeignet ist, ist eine Einreihung in die Position 0711 ausgeschlossen (gem. den HS-Erläuterungen zu Position 0711).

Zu Position 0712 gehören getrocknete Gemüse, die nicht weiter zubereitet wurden.

In Kapitel 7 ist das Salzen nicht vorgesehen. Es wird als weitere Zubereitung betrachtet, da Trocknungsverfahren nicht zwingend den Zusatz von Salz erfordern. Folglich ist eine Einreihung in Position 0712 ausgeschlossen (gem. den HS-Erläuterungen zu Position 2002, Abs. 1).

Die Ware ist daher als Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, in den KN-Code 2002 10 90 einzureihen.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/6


VERORDNUNG (EU) 2020/2081 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen festgelegt.

(2)

Die Zahl der Menschen in der Union mit Tätowierungen oder Permanent Make-up steigt, insbesondere unter der jungen Bevölkerung, stetig an. Die für Tätowierungen oder Permanent Make-Up (im Folgenden zusammenfassend „Tätowieren“) eingesetzten Verfahren bedeuten, unabhängig davon, ob Nadeln verwendet werden oder eine andere Technik wie Mikroblading angewandt wird, zwangsläufig eine Verletzung der Hautbarriere. Dies führt dazu, dass die Tätowierfarben oder sonstigen zum Tätowieren verwendeten Gemische in den Körper aufgenommen werden. Die zum Tätowieren verwendeten Gemische bestehen im Allgemeinen aus Farbstoffen und Hilfsbestandteilen wie Lösungsmitteln, Stabilisatoren, Netzmitteln, pH-Regulatoren, Weichmachern, Konservierungsmitteln und Verdickungsmitteln. Die Gemische werden in die menschliche Haut, in den Augapfel oder in Schleimhäute eingebracht. Die Farbstoffe bleiben meist in der Nähe der Stelle, an der das Gemisch eingebracht wird, sodass die Tätowierung oder das Permanent Make-up sichtbar bleibt. Die löslichen Bestandteile des Gemisches werden jedoch binnen Stunden oder Tagen über den gesamten Körper verteilt. Folglich sind die Haut und andere Organe den Wirkungen dieser löslichen Stoffe über einen längeren Zeitraum ausgesetzt. Einige dieser Stoffe haben gefährliche Eigenschaften, die ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Darüber hinaus kann es zu einer Freisetzung gefährlicher chemischer Stoffe aus der Körperregion, in der sich die Tätowierung oder das Permanent Make-up befindet, kommen, wenn die Farbstoffe in der Haut verstoffwechselt werden oder sich unter der Einwirkung von Sonnen- und Laserstrahlung zersetzen. (2)

(3)

Gemische, die zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, fallen unter die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur Produkte in Verkehr bringen, die sicher sind. Die Mitgliedstaaten setzen diese Verpflichtung durch, indem sie Maßnahmen gegen in Verkehr gebrachte gefährliche Produkte ergreifen und diese Maßnahmen der Kommission über das gemeinschaftliche System zum raschen Informationstausch (RAPEX) melden. Die RAPEX-Meldungen über chemische Stoffe in zu Tätowierungszwecken verwendeten Gemischen haben in den letzten Jahren zugenommen. (4)

(4)

2003 verabschiedete der Europarat die Entschließung ResAP (2003)2 (5) über die Sicherheit von Tätowierungen und Permanent Make-up. Diese Entschließung wurde 2008 durch die Entschließung ResAP (2008)1 (6)ersetzt. In der Entschließung von 2008 wurde eine Reihe von Bestimmungen über Tätowierverfahren und die chemische Zusammensetzung von Gemischen für Tätowierungszwecke empfohlen, um sicherzustellen, dass Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung nicht gefährdet werden.

(5)

Auf der Grundlage der Empfehlungen des Europarats haben sieben Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zur Regulierung der chemischen Zusammensetzung von Gemischen für Tätowierungszwecke erlassen. (7)

(6)

Am 12. März 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier auszuarbeiten, in dem bewertet werden soll, welche Risiken für die menschliche Gesundheit bestimmte chemische Stoffe, die in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen enthalten sind, mit sich bringen und ob — über die in einigen Mitgliedstaaten bereits geltenden nationalen Maßnahmen und über die Maßnahmen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen hinaus — eine Notwendigkeit unionsweiter Maßnahmen besteht. Das von der Agentur auf Ersuchen der Kommission erstellte Dossier wird in dieser Verordnung als „Dossier nach Anhang XV“ bezeichnet.

(7)

Die Agentur arbeitete das Dossier nach Anhang XV in Zusammenarbeit mit Italien, Dänemark und Norwegen aus (die Agentur sowie Italien, Dänemark und Norwegen werden gemeinsam als „Dossiereinreicher“ bezeichnet); sie wurden unterstützt vom deutschen Bundesinstitut für Risikobewertung und der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Am 6. Oktober 2017 legten die Dossiereinreicher das Dossier nach Anhang XV vor. (8) Aus dem Dossier geht hervor, dass die Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten gefährlichen chemischen Stoffen in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen nicht angemessen beherrscht werden und auf Unionsebene angegangen werden müssen, um ein harmonisiertes hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und den freien Warenverkehr innerhalb der Union sicherzustellen.

(8)

In dem Dossier nach Anhang XV wurde eine Beschränkung vorgeschlagen, mit der sowohl das Inverkehrbringen von Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke als auch die Verwendung von Gemischen zu Tätowierungszwecken untersagt wäre, wenn die Gemische Stoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in die Gefahrenklassen „Karzinogenität“, „Keimzellmutagenität“ oder „Reproduktionstoxizität“ der Kategorie 1A, 1B oder 2, als hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B, als hautätzend der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C, als hautreizend der Kategorie 2, als schwer augenschädigend der Kategorie 1 oder als augenreizend der Kategorie 2 eingestuft sind. In dem Dossier nach Anhang XV wurde auch die Aufnahme bestimmter Stoffe, die in Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) mit spezifischen Bedingungen aufgeführt sind, sowie von Stoffen, die in Tabelle 1 der Entschließung ResAP (2008)1 des Europarats aufgeführt sind, vorgeschlagen, da Rückstände von als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuften aromatischen Aminen entweder bei der Zersetzung der Stoffe entstehen oder sie solche enthalten könnten. In dem Dossier nach Anhang XV wird vorgeschlagen, Stoffe, die in die Gefahrenklassen „Karzinogenität“ oder „Keimzellmutagenität“ der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, von der Beschränkung auszunehmen, wenn die Einstufung auf Wirkungen beruht, die nur nach Exposition durch Inhalation und nicht bei Aufnahme auf anderem, etwa dermalem oder oralem Weg, auftreten.

(9)

Darüber hinaus wurde in dem Dossier nach Anhang XV eine Reihe von Kennzeichnungsvorschriften vorgeschlagen, von denen einige nach Stellungnahme des Forums der Agentur für den Austausch von Informationen über die Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) im Verlauf der Ausarbeitung der Stellungnahme geändert wurden. Die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Kennzeichnungsvorschriften umfassten die Angabe, dass das Gemisch für Tätowierungszwecke zu verwenden ist, die Angabe einer eindeutigen Referenznummer zur Identifizierung der betreffenden Charge und die Angabe aller Bestandteile, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich für die menschliche Gesundheit eingestuft sind, aber nicht unter die vorgeschlagene Beschränkung fallen, sowie aller Inhaltsstoffe, die unter die vorgeschlagene Beschränkung fallen, aber in dem Gemisch unterhalb der in der vorgeschlagenen Beschränkung festgelegten Konzentrationsgrenze verwendet werden. Darüber hinaus wurde eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht zur Angabe des Vorhandenseins von Nickel und Chrom (VI) als notwendig erachtet, da diese Stoffe neue Fälle von Hautsensibilisierung verursachen und bei sensibilisierten Personen allergische Reaktionen hervorrufen können. Die Kennzeichnungsvorschriften wurden vorgeschlagen, um den Verbrauchern und Tätowierern zusätzliche Informationen an die Hand zu geben, um die Umsetzung der Beschränkung zu erleichtern und sicherzustellen, dass bei gesundheitsschädlichen Auswirkungen ordnungsgemäß Untersuchungen durchgeführt werden können.

(10)

In dem Dossier nach Anhang XV werden zwei mögliche Beschränkungsoptionen (RO1 und RO2) mit unterschiedlichen Konzentrationsgrenzwerten für die unter die Beschränkung fallenden Stoffe dargestellt. RO1 enthielt niedrigere Konzentrationsgrenzwerte als RO2. Die beiden Optionen enthielten auch alternative Ansätze für den Umgang mit künftigen Aktualisierungen der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Nach RO1 sollten die Beschränkungen nicht nur für Stoffe gelten, die derzeit (mit den erforderlichen Bedingungen) in den genannten Anhängen aufgeführt sind, sondern auch für Stoffe, die zu einem späteren Zeitpunkt dort aufgeführt sind. Mit anderen Worten würden die Beschränkungen für solche Stoffe automatisch gelten, ohne dass es notwendig wäre, ein weiteres Beschränkungsverfahren einzuleiten oder Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erneut zu ändern. Dieser Ansatz wird als „dynamisch“ bezeichnet. Nach RO2 sollten die Beschränkungen nur für Stoffe gelten, die derzeit (mit den erforderlichen Bedingungen) in den genannten Anhängen aufgeführt sind. Dieser Ansatz wird als „statisch“ bezeichnet. Sowohl in RO1 als auch in RO2 wurde eine „dynamische“ Beschränkung für Stoffe mit einer Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgeschlagen. Dies wurde damit begründet, dass ein ausreichender Schutz vor den Gefahren für die menschliche Gesundheit durch das Vorhandensein von Stoffen in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen, die in die entsprechenden Kategorien der genannten Verordnung eingestuft sind, gewährleistet werden muss.

(11)

Am 20. November 2018 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur eine Stellungnahme an, in der er zu dem Schluss kam, dass die vorgeschlagene Beschränkung mit bestimmten vom RAC vorgeschlagenen Änderungen die geeignetste unionsweite Maßnahme sei, um dem ermittelten Risiko zu begegnen, das von den verschiedenen fraglichen Stoffen ausgeht, und zwar sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit bei der Verringerung des Risikos als auch hinsichtlich der Durchführbarkeit und der Überwachbarkeit.

(12)

Der RAC war der Auffassung, dass alle relevanten Klassen von Gesundheitsgefahren vom Dossier nach Anhang XV abgedeckt seien, und stimmte der Gefahrenbewertung für die Stoffe und Stoffgruppen zu. Zusätzlich zu den unter RO1 und RO2 vorgeschlagenen Beschränkungsoptionen schlug der RAC eine geänderte Fassung der RO1-Konzentrationsgrenzwerte vor. Der RAC erachtete diese Änderungen als notwendig, da die Konzentrationsgrenzwerte für einige Stoffe in RO1 und RO2 keinen ausreichenden Schutz böten. Für andere Stoffe könnten nach Ansicht des RAC praktikablere Konzentrationsgrenzwerte vorgeschlagen werden, die gleichwohl das Risiko für die menschliche Gesundheit minimieren.

(13)

Der RAC stimmte dem Vorschlag, zwei in Tabelle 1 der ResAP (2008)1 aufgeführte primäre aromatische Amine, nämlich 6-Amino-2-ethoxynaphthalin (CAS-Nr. 293733-21-8) und 2,4-Xylidin (EG-Nr. 202-440-0, CAS-Nr. 95-68-1), aus dem Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Beschränkung auszunehmen, nicht zu.

(14)

Dagegen stimmte er dem Vorschlag der Dossiereinreicher zu, karzinogene und keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 auszuschließen, von denen eine solche Gefahr nur nach Exposition durch Inhalation ausgeht. Der RAC war der Auffassung, dass Stoffe, von denen eine solche Gefahr nur aufgrund von Wirkungen nach Exposition durch Inhalation ausgeht, bei intradermaler Exposition gegenüber zu Tätowierungszwecken verwendeten Gemischen nicht relevant seien. Darüber hinaus unterstützte der RAC die von den Dossiereinreichern als Reaktion auf die Empfehlungen des Forums während der Ausarbeitung der Stellungnahme vorgeschlagene Änderung. Das Forum schlug vor, Stoffe, die bei Standardtemperatur und -druck gasförmig sind, auszunehmen, da ihr Vorhandensein in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen wegen ihres Aggregatszustands nicht zu erwarten sei. Die einzige Ausnahme wäre Formaldehyd, da die öffentliche Konsultation ergeben hat, dass Formaldehyd in Tätowierfarben in gelöstem Zustand vorkommen kann. Der RAC stimmte ferner zu, dass die Risiken der Exposition von Tätowierkünstlern gegenüber Gemischen, die von ihnen zu Tätowierungszwecken eingesetzt werden, nicht in den Anwendungsbereich des Dossiers nach Anhang XV fallen.

(15)

Der RAC unterstützte nicht den Vorschlag der Dossiereinreicher, 21 Farbstoffe (19 Nicht-Phthalocyanin- und 2 Phthalocyanin-Pigmente) aus dem Geltungsbereich der Beschränkung auszunehmen. Diese Farbstoffe dürfen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht in Haarfärbemitteln verwendet werden. Der blaue Phthalocyanin-Farbstoff (Pigment Blue 15:3) ist jedoch nach Anhang IV der genannten Verordnung für die Verwendung in anderen kosmetischen Mitteln zulässig, während der grüne Phthalocyanin-Farbstoff (Pigment Green 7) für andere kosmetische Mittel außer Augenmitteln zulässig ist. Der RAC war der Auffassung, dass insbesondere angesichts des Mangels an hinreichenden Informationen über ihre Gefahreneigenschaften und über das Risiko für die menschliche Gesundheit bei der Mehrheit dieser Farbstoffe das Krebsrisiko und mögliche sonstige Gefahren nicht ausgeschlossen werden könnten. Wie der RAC darüber hinaus feststellte, hatten Interessenträger bei der öffentlichen Konsultation darauf hingewiesen, dass nur zwei dieser Farbstoffe, nämlich die auf Phthalocyanin basierenden Farbstoffe Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7, für das Tätowieren wesentlich seien, da für sie keine sicheren und technisch angemessenen Alternativen verfügbar seien.

(16)

Der RAC sprach sich für eine dynamische Verknüpfung sowohl mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als auch mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aus, da solche Verknüpfungen einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleisteten.

(17)

Der RAC stimmte mit den Dossiereinreichern darin überein, dass hinsichtlich des Geltungsbeginns der neuen Beschränkung ein Übergangszeitraum von 12 Monaten den Akteuren der Lieferkette genügend Zeit für die Erfüllung der neuen Anforderungen ließe.

(18)

Am 15. März 2019 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“) eine Stellungnahme an, in der er die vorgeschlagene Beschränkung mit den vom RAC und dem SEAC vorgeschlagenen Änderungen als die hinsichtlich der sozioökonomischen Vorteile und Kosten zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bekämpfung der erkannten Risiken bewertete. Der SEAC gelangte auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen zu dieser Schlussfolgerung und ging dabei davon aus, dass die durch die vermiedenen schädlichen Auswirkungen auf die Haut und übrigen gesundheitlichen Auswirkungen erzielten erheblichen Vorteile für die Gesellschaft die Befolgungskosten für die Industrie wahrscheinlich überwögen. Darüber hinaus kam der SEAC zu dem Schluss, dass die Beschränkung keine nennenswerten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Lieferketten hätte, dass sie im Hinblick auf Preiserhöhungen für die Verbraucher erschwinglich wäre und dass die Gefahr einer unerwünschten Substitution durch die Beschränkung minimiert würde.

(19)

Der SEAC stimmte mit den Schlussfolgerungen im Dossier nach Anhang XV und mit dem RAC darin überein, dass ein Übergangszeitraum von 12 Monaten vernünftig und ausreichend erschien, um den in die Lieferketten eingebundenen Akteuren die Einhaltung der Beschränkungen zu ermöglichen.

(20)

Der SEAC sprach sich ferner dafür aus, eine dynamische Verknüpfung mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 herzustellen, bei der künftige Änderungen der Einstufung von Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind, berücksichtigt würden, da so schneller Vorteile für die menschliche Gesundheit erzielt würden. In Bezug auf künftige Änderungen von Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 brachte der SEAC eine leichte Präferenz für eine statische Verknüpfung zum Ausdruck. Nach Auffassung des SEAC könnte eine statische Verknüpfung zwar zu Verzögerungen bei der Erreichung des gesundheitlichen Nutzens der Beschränkung führen, doch würde sie eine ordnungsgemäße wissenschaftliche Prüfung der Konzentrationsgrenzwerte, die für die spezifische Verwendung der Stoffe in Tätowierungsverfahren geeignet sind, sowie eine ordnungsgemäße Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen ermöglichen.

(21)

Der SEAC stimmte mit dem RAC darin überein, dass es angemessen sei, die 19 in kosmetischen Mitteln verbotenen Farbstoffe einer Beschränkung zu unterwerfen, da nach den vorliegenden Informationen einige davon derzeit nicht für Tätowierungszwecke verwendet würden und Alternativen zur Verfügung stünden. In Bezug auf Pigment Blue 15: 3 und Pigment Green 7 wurde in der öffentlichen Konsultation jedoch darauf hingewiesen, dass keine sichereren und technisch machbaren Alternativen zur Abdeckung dieses Farbspektrums zur Verfügung stünden. Zu Pigment Green 7 wurde in den Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass es weitgehend durch das bromierte Pigment Green 36 ersetzt werde, obwohl der RAC der Ansicht war, dass Pigment Green 36 keine weniger gefährliche Alternative sei. Angesichts der Zeit, die die Hersteller für die Neuformulierung der Gemische benötigen, empfahl der SEAC daher eine auf 36 Monate befristete Ausnahmeregelung für beide Pigmente. Darüber hinaus unterstützte der SEAC die Ausnahme für bei Standardtemperatur und -druck gasförmige Stoffe im Einklang mit der Schlussfolgerung des RAC, es sei nicht zu erwarten, dass solche Gase in Gemischen für Tätowierungszwecke gelöst vorkämen. Auf der Grundlage der Informationen aus der öffentlichen Konsultation befürwortete der SEAC auch den Ausschluss von Formaldehyd von dieser Ausnahmeregelung.

(22)

Der SEAC unterstützte die Aufnahme von Kennzeichnungsvorschriften und empfahl die Angleichung der Kennzeichnungsvorschriften an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, um Doppelinformationen zu vermeiden.

(23)

Das Forum wurde gemäß Artikel 77 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu der vorgeschlagenen Beschränkung angehört, und seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(24)

Am 11. Juni 2019 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (11) an die Kommission.

(25)

Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass von bestimmten Stoffen in Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke oberhalb spezifischer Konzentrationsgrenzwerte ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass gegen dieses Risiko unionsweit vorgegangen werden muss.

(26)

Die Kommission stimmt mit dem RAC und dem SEAC darin überein, dass ein breites Spektrum gefährlicher Stoffe, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und der Entschließung des Europarats ResAP (2008)1 ermittelt wurden, oberhalb bestimmter praktischer Konzentrationsschwellen in Tätowierverfahren nicht verwendet werden sollte. Darüber hinaus sollte durch die Beschränkung auch das Inverkehrbringen von Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke verboten werden, wenn sie einen solchen Stoff oberhalb der festgelegten praktischen Konzentrationsschwelle enthalten. Als Nebenanforderung sollten Lieferanten, die Gemische zur Verwendung für Tätowierungszwecke innerhalb der im Rahmen der Beschränkung zulässigen Parameter in Verkehr bringen, verpflichtet werden, ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, um die sichere Verwendung ihrer Gemische zu fördern.

(27)

Die Kommission stimmt mit dem RAC und dem SEAC darin überein, dass die Beschränkung nicht für karzinogene und keimzellmutagene Stoffe gelten sollte, deren harmonisierte Einstufung auf Wirkungen beruht, die nur nach Exposition durch Inhalation eintreten. Dieselbe Analyse gilt für reproduktionstoxische Stoffe, obwohl derzeit kein Stoff nur aufgrund der Exposition durch Inhalation als reproduktionstoxisch eingestuft ist. Daher sollten reproduktionstoxische Stoffe, deren harmonisierte Einstufung auf Wirkungen beruht, die nur nach Exposition durch Inhalation eintreten, vom Anwendungsbereich der Beschränkung ausgenommen werden.

(28)

Die Kommission stimmt mit dem RAC und dem SEAC darin überein, dass die Beschränkung nicht für gasförmige Stoffe außer Formaldehyd gelten sollte, da diese in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen in diesem Zustand nicht vorhanden sein dürften.

(29)

Die Beschränkung sollte sich nicht nur auf Stoffe erstrecken, die derzeit in die einschlägigen Gefahrenkategorien in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, sondern auch auf Stoffe, die künftig nach einer Änderung dieses Teils, mit der die Einstufung eines Stoffes hinzugefügt oder geändert wird, eine entsprechende Einstufung erhalten. Die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beruht auf einer sorgfältigen Bewertung der Gefahreneigenschaften von Stoffen. Die Art und Weise, wie Gemische zu Tätowierungszwecken eingesetzt werden, d. h. durch Einbringen in einen Körperteil, liefert auch ausreichende Hinweise auf die potenzielle Exposition gegenüber diesen Stoffen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sowohl die potenziellen Gefahren der Stoffe als auch die Art und Weise, wie Menschen ihnen ausgesetzt sind, darauf schließen lassen, dass diese Stoffe ein allgemeines Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen, das nicht hinnehmbar ist und gegen das im Einklang mit den Anforderungen in Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit dieser Beschränkung vorgegangen werden muss.

(30)

Für Stoffe, die infolge einer künftigen Änderung von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 später unter die Beschränkung fallen, sollte die Beschränkung ab dem Geltungsbeginn der Einstufung in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung gelten. Der Geltungsbeginn liegt in der Regel 18 Monate nach Aufnahme des Stoffes in Anhang VI der genannten Verordnung. Durch den Zeitraum von 18 Monaten steht den Formulierern ausreichend Zeit zur Verfügung, um sicherere Alternativen zu finden; dies gilt besonders in Fällen, die sonst zu einer unerwünschten Substitution führen könnten. Es ist nicht notwendig, sich mit der Verfügbarkeit von Alternativen für Stoffe zu befassen, die in Zukunft eingestuft werden, da die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, Vorrang vor Erwägungen im Zusammenhang mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit von Alternativen für Stoffe hat, die in Tätowierfarben verwendet werden.

(31)

Ebenso sollte die Beschränkung sich nicht nur auf Stoffe erstrecken, die derzeit mit den maßgeblichen Bedingungen in Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, sondern auch auf Stoffe, die künftig nach einer Änderung dieser Anhänge, mit der die Einstufung eines Stoffes hinzugefügt oder geändert wird, mit einer dieser Bedingungen darin aufgeführt sind. Wirft der Stoff Sicherheitsbedenken auf, die für eine Beschränkung in auf die Haut aufgetragenen kosmetischen Mitteln ausreichend sind, muss er mindestens dieselben Sicherheitsbedenken aufwerfen, wenn er in Gemischen vorhanden ist, die zu Tätowierungszwecken eingesetzt und dabei durch die Haut in den menschlichen Körper eingebracht werden. Es ist nicht notwendig, sich mit der Verfügbarkeit von Alternativen für Stoffe zu befassen, die künftig unter die Beschränkung fallen, da die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit Vorrang vor Erwägungen im Zusammenhang mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit von Alternativen hat.

(32)

Allerdings sollte für Stoffe, die künftig infolge einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter die Beschränkung fallen, eine zusätzliche Frist nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen gewährt werden, damit die Formulierer Zeit haben, sich an die Folgen der nun geltenden Beschränkung für den betreffenden Stoff anzupassen oder eine sicherere Alternative dafür zu finden. Grund dafür ist, dass die Bewertung, die erforderlich ist, bevor ein Stoff in Anhang II oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt werden kann, keine spezifische Prüfung des Stoffs im Hinblick auf seine Wirkung in Gemischen zulässt, die zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden. Der zusätzliche Zeitraum sollte 18 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung von Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 betragen.

(33)

Der RAC empfahl einen reduzierten Konzentrationsgrenzwert von 0,01 % für Stoffe, die in die Gefahrenklassen „hautreizend“, „augenreizend“, „hautätzend“ oder „schwer augenschädigend“ eingestuft sind, da der von den Dossiereinreichern vorgeschlagene Grenzwert von 0,1 % bei einem intradermal verabreichten Gemisch keinen ausreichenden Schutz biete. In der SEAC-Konsultation wurde hervorgehoben, dass bei einigen Säuren und Basen, die als pH-Regler in Gemischen für Tätowierungszwecke verwendet werden, eine Konzentration von 0,01 % oder weniger möglicherweise nicht ausreicht, um mit diesen Stoffen den angestrebten Zweck, nämlich die Anpassung des pH-Werts des Gemisches, zu erreichen. Säuren und Basen weisen aufgrund ihrer extremen pH-Werte ihre reizenden oder ätzenden Eigenschaften auf. Die Reiz- oder Ätzwirkung eines Gemisches, das solche Säuren und Basen enthält, hängt jedoch hauptsächlich vom Gesamt-pH-Wert der Mischung selbst und weniger vom pH-Wert und der Konzentration einzelner darin enthaltener Stoffe ab. Angesichts dieser Faktoren sollte für Stoffe mit Reiz- oder Ätzwirkung ein Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % festgelegt werden, wenn diese als pH-Regulatoren verwendet werden.

(34)

Derzeit sind die Kennzeichnungsvorschriften für Gemische, die zu Tätowierungszwecken verwendet werden, nicht unionsweit harmonisiert. Angesichts der Gesundheitsrisiken, die mit bestimmten Stoffen in Gemischen für Tätowierungszwecke einhergehen, und der steigenden Zahl von Personen, die sich tätowieren lassen oder Permanent Make-up in Anspruch nehmen, ist eine Harmonisierung der Aufschriften auf den Packungen notwendig, um sicherzustellen, dass die Beschränkung ordnungsgemäß umgesetzt wird, und so Vertrauen zu einem unionsweiten Markt für sichere Produkte zu Tätowierungszwecken aufzubauen, die unerlässliche Überwachung und Durchsetzung durch die Behörden zu ermöglichen und die Fragmentierung des Binnenmarktes zu bekämpfen und zu verhindern.

(35)

Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Gemisch, das in der Union zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht wird, mit einer Liste der Stoffe gekennzeichnet werden sollte, die während des Formulierungsprozesses hinzugefügt wurden und in dem Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke enthalten sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Beschränkung zu gewährleisten und eine direkte Rückverfolgbarkeit im Falle gesundheitsschädlicher Auswirkungen zu ermöglichen. Zum selben Zweck sollte der Tätowierer der Person, die sich dem Verfahren unterzieht, Informationen bereitstellen, die sich auf der Packung oder in der Gebrauchsanweisung finden. Die Anforderung, eine vollständige Liste der Bestandteile anzugeben, dient dazu, einen möglichen Flickenteppich nationaler Vorschriften zu verhindern, Größenvorteile für die Formulierer zu erzielen und die Vorteile der Marktharmonisierung voll auszuschöpfen. Darüber hinaus ist die Bereitstellung einer solchen vollständigen Liste auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Beschränkung einer umfassenden Liste von Stoffen in der gesamten Union praktisch durchsetzbar, kontrollierbar und wirksam ist. Die vorgeschlagene gemeinsame Nomenklatur wird durch die Verwendung eines einheitlichen Namens in allen Mitgliedstaaten eine Identifizierung der Stoffe ermöglichen. Verbraucher, denen (etwa wegen Allergien) geraten wurde, bestimmte Stoffe zu meiden, können dieses so leicht erkennen.

(36)

Zur Ergänzung der vollständigen Liste der Bestandteile und etwaiger Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 stimmt die Kommission dem RAC und dem SEAC in Bezug auf die anderen Angaben zu, mit denen Gemische zur Verwendung für Tätowierungszwecke gekennzeichnet werden sollten, insbesondere die eindeutige Chargennummer, der Hinweis auf das Vorhandensein von Nickel und Chrom (VI) sowie weitere Sicherheitsinformationen auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass das Vorhandensein von Stoffen zur Regulierung des pH-Wertes besonders angegeben werden sollte.

(37)

Um Tätowierern die Einhaltung dieser Beschränkung zu erleichtern, sollten für Tätowierungszwecke nur Mischungen verwendet werden, die mit dem Hinweis „Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent Make-up“ gekennzeichnet sind.

(38)

Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung mit den beschriebenen Änderungen die geeignetste unionsweite Maßnahme ist, um dem festgestellten Risiko für die menschliche Gesundheit zu begegnen, ohne Lieferanten, Tätowierer oder Verbraucher erheblich zu belasten.

(39)

Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der neuen Beschränkung zu ergreifen. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Zeitraum von 12 Monaten ausreicht, damit die Laboratorien die Analysemethoden, die von den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern zur Überprüfung der Einhaltung der Beschränkung entwickelt wurden oder derzeit entwickelt werden, festlegen und die erforderlichen Erfahrungen mit ihnen sammeln können.

(40)

Die Kommission stimmt der Empfehlung des SEAC zu, dass für Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7 ein längerer Zeitraum eingeräumt werden sollte, da es keine sichereren und technisch angemessenen Alternativen gibt und die Hersteller Zeit benötigen, um ihre Gemische umzuformulieren. Die Kommission ist der Auffassung, dass 24 Monate ausreichen, um sicherere Alternativen zu finden und Gemische, die zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden und diese Pigmente enthalten, vom Markt zu nehmen.

(41)

Gemische, die zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, werden aus verschiedenen Gründen, darunter sowohl ästhetische als auch medizinische Gründe, eingesetzt. Solche Gemische können unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) fallen. Wenn sie ausschließlich für medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht oder verwendet werden, sollte die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Beschränkung nicht für sie gelten. Um einen kohärenten Regulierungsansatz zwischen den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EG) Nr. 1907/2006 sicherzustellen und ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollten die in beiden Verordnungen festgelegten spezifischen Verpflichtungen und Anforderungen kumulativ gelten, wenn solche Gemische sowohl zu medizinischen als auch zu nichtmedizinischen Zwecken in Verkehr gebracht werden können.

(42)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(43)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus der Reihe „Science for Policy“ („Wissenschaft für Politik“) über die Sicherheit von Tätowierungen und Permanent Make-up: Abschlussbericht, 2016 https://ec.europa.eu/jrc/en/publication/eur-scientific-and-technical-research-reports/safety-tattoos-and-permanent-make-final-report

(3)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(4)  https://ec.europa.eu/consumers/consumers_safety/safety_products/rapex/alerts/repository/content/pages/rapex/index_en.htm

(5)  Entschließung des Europarats ResAP (2003)2 über Tätowierungen und Permanent Make-up, angenommen vom Ministerkomitee am 19. Juni 2003 auf der 844. Tagung der Stellvertreter der Minister — http://www.ctl-tattoo.net/Documents/PDF/eu_resap_2003_2.pdfhttp://www.ctl-tattoo.net/Documents/PDF/eu_resap_2003_2.pdf

(6)  Entschließung des Europarats ResAP (2008)1 über Anforderungen und Kriterien für die Sicherheit von Tätowierungen und Permanent Make-up (ersetzt die Entschließung ResAP (2003)2 über Tätowierungen und Permanent Make-up), angenommen vom Ministerkomitee am 20. Februar 2008 auf der 1018. Tagung der Stellvertreter der Minister — Deputies - https://rm.coe.int/16805d3dc4https://rm.coe.int/16805d3dc4

(7)  Belgien, Frankreich, Deutschland, die Niederlande, Slowenien, Spanien und Schweden.

(8)  Beschränkungsbericht nach Anhang XV — Vorschlag für eine Beschränkung: Stoffe in Tätowierfarben und Permanent Make-up — Oktober 2017 — ECHA mit Dänemark, Italien und Norwegen — https://echa.europa.eu/documents/10162/6f739150-39db-7e2c-d07d-caf8fb81d153https://echa.europa.eu/documents/10162/6f739150-39db-7e2c-d07d-caf8fb81d153

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

(11)  Vom ECHA-Sekretariat erstellte kompilierte Fassung der Stellungnahmen des RAC (verabschiedet am 20. November 2018) und des SEAC (verabschiedet am 15. März 2019) https://echa.europa.eu/documents/10162/dc3d6ea4-df3f-f53d-eff0-540ff3a5b1a0https://echa.europa.eu/documents/10162/dc3d6ea4-df3f-f53d-eff0-540ff3a5b1a0

(12)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Eintrag wird hinzugefügt:

„75.

Stoffe, auf die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

a)

Stoffe mit einer der folgenden Einstufungen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

karzinogener Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder keimzellmutagener Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2, aber keine solchen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten.

reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2, aber keine solchen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten

hautsensibilisierender Stoff der Kategorie 1, 1A oder 1B

hautätzender Stoff der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C oder hautreizender Stoff der Kategorie 2

schwer augenschädigender Stoff der Kategorie 1 oder augenreizender Stoff der Kategorie 2

b)

Stoffe, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführt sind

c)

in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführte Stoffe, für die in der Tabelle im genannten Anhang in mindestens einer der Spalten g, h und i eine Bedingung angegeben ist

d)

Stoffe, die in Anlage 13 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Die Nebenanforderungen in Spalte 2 Absätze 7 und 8 dieses Eintrags gelten für alle Gemische, die zu Tätowierungszwecken verwendet werden, unabhängig davon, ob sie einen Stoff enthalten, der unter die Buchstaben a bis d dieser Spalte des vorliegenden Eintrags fällt.

1.

Dürfen nicht in Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, und Gemische, die solche Stoffe enthalten, dürfen nach dem 4. Januar 2022 nicht für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn der fragliche Stoff oder die fraglichen Stoffe unter folgenden Umständen vorhanden sind:

a)

bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder als keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;

b)

bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,001 Gewichtsprozent beträgt;

c)

bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,001 Gewichtsprozent beträgt;

d)

bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautätzende Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 1C, als hautreizende Stoffe der Kategorie 2, als schwer augenschädigende Stoffe der Kategorie 1 oder als augenreizende Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch

i)

bei einer Verwendung ausschließlich als pH-Regulator mindestens 0,1 Gewichtsprozent und

ii)

in allen anderen Fällen mindestens 0,01 Gewichtsprozent beträgt;

e)

bei Stoffen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (*1) aufgeführt sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;

f)

bei Stoffen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhang IV Spalte g (Art des Mittels, Körperteile) der Tabelle mindestens eine der folgenden Bedingungen angegeben ist:

i)

‚abzuspülende Mittel‘,

ii)

‚Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden‘,

iii)

‚Nicht in Augenmitteln verwenden‘, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;

g)

bei Stoffen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhang IV Spalte h (Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung) oder Spalte i (Sonstige) der Tabelle eine Bedingung angegeben ist, wenn der Stoff in einer Konzentration oder auf eine sonstige Weise im Gemisch vorhanden ist, die nicht der in der betreffenden Spalte angegebenen Bedingung entspricht;

h)

bei Stoffen, die in der Anlage 13 dieses Anhangs aufgeführt sind, wenn der Stoff im Gemisch in mindestens der Konzentration vorhanden ist, die in der genannten Anlage für diesen Stoff als Grenzwert festgelegt ist.

2.

Für die Zwecke dieses Eintrags bedeutet die Verwendung eines Gemisches ‚für Tätowierungszwecke‘ das Injizieren oder Einbringen des Gemisches in die Haut, die Schleimhaut oder den Augapfel eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens (einschließlich Verfahren, die gemeinhin als Permanent-Make-up, kosmetisches Tätowieren, Mikroblading und Mikropigmentierung bezeichnet werden), mit dem Ziel, eine Markierung oder ein Motiv auf dem Körper der Person zu erzeugen.

3.

Treffen auf einen in Anlage 13 nicht aufgeführten Stoff mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Punkte zu, gilt für diesen Stoff der strengste Konzentrationsgrenzwert, der unter den betreffenden Buchstaben festgelegt ist. Trifft auf einen in Anlage 13 aufgeführten Stoff auch mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Punkte zu, gilt für diesen Stoff der in Absatz 1 Buchstabe h festgelegte Konzentrationsgrenzwert.

4.

Abweichend davon gilt Absatz 1 bis zum 4. Januar 2023 nicht für folgende Stoffe:

a)

Pigment Blue 15:3 (CI 74160, EC-Nr. 205-685-1, CAS-Nr. 147-14-8);

b)

Pigment Green 7 (CI 74260, EG-Nr. 215-524-7, CAS-Nr. 1328-53-6).

5.

Wird Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nach dem 4. Januar 2021 durch Einstufung oder Neueinstufung eines Stoffs so geändert, dass der Stoff damit unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d dieses Eintrags fällt oder er unter einen anderen dieser Buchstaben fällt als vorher, und liegt der Geltungsbeginn dieser ersten Einstufung oder Neueinstufung nach dem je nach Lage des Falls in Absatz 1 oder Absatz 4 dieses Eintrags genannten Datum, wird diese Änderung für die Zwecke der Anwendung dieses Eintrags auf den betreffenden Stoff so behandelt, als würde sie am Geltungsbeginn der Ersteinstufung oder der Neueinstufung wirksam.

6.

Wird Anhang II oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nach dem 4. Januar 2021 durch Aufnahme eines Stoffs oder durch Änderung des Eintrags zum betreffenden Stoff so geändert, dass der Stoff unter Absatz 1 Buchstabe e, f oder g dieses Eintrags fällt oder er dann unter einen anderen dieser Buchstaben fällt als vorher, und wird die Änderung nach dem je nach Lage des Falls in Absatz 1 oder Absatz 4 dieses Eintrags genannten Datum wirksam, wird diese Änderung für die Zwecke der Anwendung dieses Eintrags auf den betreffenden Stoff so behandelt, als würde sie 18 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts wirksam, durch den die Änderung vorgenommen wurde.

7.

Lieferanten, die ein Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr bringen, stellen sicher, dass es nach dem 4. Januar 2022 mit einer Kennzeichnung versehen ist, die folgende Informationen enthält:

a)

die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘;

b)

eine Referenznummer zur eindeutigen Identifizierung der Charge;

c)

das Verzeichnis der Bestandteile entsprechend der im Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingeführten Nomenklatur oder, falls keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung vorhanden ist, die IUPAC-Bezeichnung. Falls keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung und keine IUPAC-Bezeichnung vorhanden ist, die CAS- und EG-Nummer. Die Bestandteile sind in absteigender Reihenfolge nach Gewicht oder Volumen der Bestandteile zum Zeitpunkt der Formulierung aufzuführen. ‚Bestandteil‘ bezeichnet jeden Stoff, der während der Formulierung hinzugefügt wurde und in dem Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke vorhanden ist. Verunreinigungen gelten nicht als Bestandteile. Muss die Bezeichnung eines als Bestandteil im Sinne dieses Eintrags verwendeten Stoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bereits auf dem Etikett angegeben werden, muss dieser Bestandteil nicht gemäß der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden;

d)

den zusätzlichen Hinweis „pH-Regulator“ für Stoffe, auf die Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i zutrifft;

e)

den Hinweis ‚Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘, wenn das Gemisch Nickel unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes nach Anlage 13 enthält;

f)

den Hinweis ‚Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘, wenn das Gemisch Chrom (VI) unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes nach Anlage 13 enthält;

g)

Sicherheitshinweise für die Verwendung, soweit sie nicht bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auf dem Etikett angegeben werden müssen.

Die Informationen müssen deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Die Informationen müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird, verfasst sein, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nicht etwas anderes bestimmen.

Falls dies aufgrund der Größe der Verpackung erforderlich ist, sind die in Unterabsatz 1 außer Buchstabe a genannten Angaben stattdessen in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen.

Vor der Verwendung eines Gemisches zu Tätowierungszwecken hat die Person, die das Gemisch verwendet, der Person, die sich dem Verfahren unterzieht, die gemäß diesem Absatz auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung vermerkten Informationen zur Verfügung zu stellen.

8.

Gemische, die nicht die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘ tragen, dürfen nicht zu Tätowierungszwecken verwendet werden.

9.

Dieser Eintrag gilt nicht für Stoffe, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa gasförmig sind oder bei einer Temperatur von 50 °C einen Dampfdruck über 300 kPa erzeugen, mit Ausnahme von Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8).

10.

Dieser Eintrag gilt nicht für das Inverkehrbringen eines Gemisches zur Verwendung für Tätowierungszwecke oder für die Verwendung eines Gemisches für Tätowierungszwecke, wenn es ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht oder ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts im selben Sinne verwendet wird. Wenn das Gemisch möglicherweise nicht ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts in Verkehr gebracht oder verwendet wird, gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 und die der vorliegenden Verordnung kumulativ.

2.

Die folgende Anlage 13 wird angefügt:

„Anlage 13

Eintrag 75 — Verzeichnis der Stoffe mit spezifischen Konzentrationsgrenzwerten:

Bezeichnung des Stoffs

EG-Nr.

CAS-Nr.

Konzentrationsgrenzwert (nach Gewicht)

Quecksilber

231-106-7

7439-97-6

0,00005 %

Nickel

231-111-4

7440-02-0

0,0005 %

Metallorganisches Zinn

231-141-8

7440-31-5

0,00005 %

Antimon

231-146-5

7440-36-0

0,00005 %

Arsen

231-148-6

7440-38-2

0,00005 %

Barium (**)

231-149-1

7440-39-3

0,05 %

Cadmium

231-152-8

7440-43-9

0,00005 %

Chrom‡

231-157-5

7440-47-3

0,00005 %

Kobalt

231-158-0

7440-48-4

0,00005 %

Kupfer (**)

231-159-6

7440-50-8

0,025 %

Zink (**)

231-175-3

7440-66-6

0,2 %

Blei

231-100-4

7439-92-1

0,00007 %

Selen

231-957-4

7782-49-2

0,0002 %

Benzo[a]pyren

200-028-5

50-32-8, 63466-71-7

0,0000005 %

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene oder keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind

 

 

0,00005 % (Einzelkonzentrationen)

Methanol

200-659-6

67-56-1

11 %

o-Anisidin (**)

201-963-1

90-04-0

0,0005 %

o-Toluidin (**)

202-429-0

95-53-4

0,0005 %

3,3’-Dichlorbenzidin (**)

202-109-0

91-94-1

0,0005 %

4-Methyl-m-phenylendiamin (**)

202-453-1

95-80-7

0,0005 %

4-Chloroanilin (**)

203-401-0

106-47-8

0,0005 %

5-Nitro-o-toluidin (**)

202-765-8

99-55-8

0,0005 %

3,3’-Dimethoxybenzidin (**)

204-355-4

119-90-4

0,0005 %

4,4’-Bi-o-Toluidin (**)

204-358-0

119-93-7

0,0005 %

4,4’-Thiodianilin (**)

205-370-9

139-65-1

0,0005 %

4-Chlor-o-toluidin (**)

202-441-6

95-69-2

0,0005 %

2-Naphthylamin (**)

202-080-4

91-59-8

0,0005 %

Anilin (**)

200-539-3

62-53-3

0,0005 %

Benzidin (**)

202-199-1

92-87-5

0,0005 %

p-Toluidin (**)

203-403-1

106-49-0

0,0005 %

2-Methyl-p-phenylendiamin (**)

202-442-1

95-70-5

0,0005 %

4-Aminobiphenyl (**)

202-177-1

92-67-1

0,0005 %

4-o-Tolylazo-o-toluidin (**)

202-591-2

97-56-3

0,0005 %

4-Methoxy-m-phenylendiamin (**)

210-406-1

615-05-4

0,0005 %

4,4’-Methylendianilin (**)

202-974-4

101-77-9

0,0005 %

4,4′-Methylendi-o-toluidin (**)

212-658-8

838-88-0

0,0005 %

6-Methoxy-m-toluidin (**)

204-419-1

120-71-8

0,0005 %

4,4’-Methylen-bis-[2-chloranilin] (**)

202-918-9

101-14-4

0,0005 %

4,4’-Oxydianilin (**)

202-977-0

101-80-4

0,0005 %

2,4,5-Trimethylanilin (**)

205-282-0

137-17-7

0,0005 %

4-Aminoazobenzol (**)

200-453-6

60-09-3

0,0005 %

p-Phenylendiamin (**)

203-404-7

106-50-3

0,0005 %

Sulfanilsäure (**)

204-482-5

121-57-3

0,0005 %

4-Amino-3-fluorphenol (**)

402-230-0

399-95-1

0,0005 %

2,6-Xylidin

201-758-7

87-62-7

0,0005 %

6-Amino-2-ethoxynaphthalin

 

293733-21-8

0,0005 %

2,4-Xylidin

202-440-0

95-68-1

0,0005 %

Pigment Red 7 (PR7)/CI 12420

229-315-3

6471-51-8

0,1 %

Pigment Red 9 (PR9)/CI 12460

229-104-6

6410-38-4

0,1 %

Pigment Red 15 (PR15)/CI 12465

229-105-1

6410-39-5

0,1 %

Pigment Red 210 (PR210)/CI 12477

612-766-9

61932-63-6

0,1 %

Pigment Orange 74 (PO74)

 

85776-14-3

0,1 %

Pigment Yellow 65 (PY65)/CI 11740

229-419-9

6528-34-3

0,1 %

Pigment Yellow 74 (PY74)/CI 11741

228-768-4

6358-31-2

0,1 %

Pigment Red 12 (PR12)/CI 12385

229-102-5

6410-32-8

0,1 %

Pigment Red 14 (PR14)/CI 12380

229-314-8

6471-50-7

0,1 %

Pigment Red 17 (PR17)/CI 12390

229-681-4

6655-84-1

0,1 %

Pigment Red 112 (PR112)/CI 12370

229-440-3

6535-46-2

0,1 %

Pigment Yellow 14 (PY14)/CI 21095

226-789-3

5468-75-7

0,1 %

Pigment Yellow 55 (PY55)/CI 21096

226-789-3

6358-37-8

0,1 %

Pigment Red 2 (PR2)/CI 12310

227-930-1

6041-94-7

0,1 %

Pigment Red 22 (PR22)/CI 12315

229-245-3

6448-95-9

0,1 %

Pigment Red 146 (PR146)/CI 12485

226-103-2

5280-68-2

0,1 %

Pigment Red 269 (PR269)/CI 12466

268-028-8

67990-05-0

0,1 %

Pigment Orange16 (PO16)/CI 21160

229-388-1

6505-28-8

0,1 %

Pigment Yellow 1 (PY1)/CI 11680

219-730-8

2512-29-0

0,1 %

Pigment Yellow 12 (PY12)/CI 21090

228-787-8

6358-85-6

0,1 %

Pigment Yellow 87 (PY87)/CI 21107:1

239-160-3

15110-84-6,

14110-84-6

0,1 %

Pigment Yellow 97 (PY97)/CI 11767

235-427-3

12225-18-2

0,1 %

Pigment Orange 13 (PO13)/CI 21110

222-530-3

3520-72-7

0,1 %

Pigment Orange 34 (PO34)/CI 21115

239-898-6

15793-73-4

0,1 %

Pigment Yellow 83 (PY83)/CI 21108

226-939-8

5567-15-7

0,1 %

Solvent Red 1 (SR1)/CI 12150

214-968-9

1229-55-6

0,1 %

Acid Orange 24 (AO24)/CI 20170

215-296-9

1320-07-6

0,1 %

Solvent Red 23 (SR23)/CI 26100

201-638-4

85-86-9

0,1 %

Acid Red 73 (AR73)/CI 27290

226-502-1

5413-75-2

0,1 %

Disperse Yellow 3/CI 11855

220-600-8

2832-40-8

0,1 %

Acid Green 16

603-214-8

12768-78-4

0,1 %

Acid Red 26

223-178-3

3761-53-3

0,1 %

Acid Violet 17

223-942-6

4129-84-4

0,1 %

Basic Red 1

213-584-9

989-38-8

0,1 %

Disperse Blue 106

602-285-2

12223-01-7

0,1 %

Disperse Blue 124

612-788-9

61951-51-7

0,1 %

Disperse Blue 35

602-260-6

12222-75-2

0,1 %

Disperse Orange 37

602-312-8

12223-33-5

0,1 %

Disperse Red 1

220-704-3

2872-52-8

0,1 %

Disperse Red 17

221-665-5

3179-89-3

0,1 %

Disperse Yellow 9

228-919-4

6373-73-5

0,1 %

Pigment Violet 3

603-635-7

1325-82-2

0,1 %

Pigment Violet 39

264-654-0

64070-98-0

0,1 %

Solvent Yellow 2

200-455-7

60-11-7

0,1 %


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).“

(**)  Löslich. ‡Chrom VI.


15.12.2020   

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L 423/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2082 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter ab dem 15. Juni 2017 in keinem Mitgliedstaat für ankommende regulierte Roaminganrufe, die im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) bleiben, von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis Aufschläge verlangen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 begrenzt Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 der Kommission (2) wurde der ab 2020 geltende gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union auf der Grundlage der Datenwerte vom 1. Juli 2019 festgesetzt.

(4)

Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten aktualisierte Informationen in Bezug auf die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die gemäß den Artikeln 7 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt wurden, und die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat übermittelt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission auf der Grundlage der Datenwerte vom 1. Juli 2020 daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und dann die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat. Der für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des zweiten Quartals 2020 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank.

(6)

Daher muss der Wert des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union aktualisiert werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte die Kommission den mit dieser Durchführungsverordnung festgesetzten gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich überprüfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union wird auf 0,0076 EUR pro Minute festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 11).

(3)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(4)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).


15.12.2020   

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L 423/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2083 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Japan in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „die Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Japan ist in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen ist.

(4)

Am 5. November 2020 hat Japan das Auftreten von HPAI des Subtyps H5 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs kann das Hoheitsgebiet Japans nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden, und die japanischen Veterinärbehörden können daher nicht länger Sendungen mit Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr für die Einfuhr in die Union oder die Durchfuhr durch die Union bescheinigen.

(5)

Der Eintrag zu Japan in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen epidemiologischen Lage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(6)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für Japan folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung(6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum(1)

Anfangsdatum(2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„JP — Japan

JP-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

POU

 

P2

5.11.2020“

 

 

 

 


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2084 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 15 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Kohärenz zwischen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und der Prüfung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (2) erhobenen Daten über die Aktivitätsraten zu gewährleisten und die Synergien zu nutzen, sollten in den Rechtsrahmen, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (3) geschaffen wurde, Vorschriften für die Prüfung der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgeschriebenen Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten aufgenommen werden.

(2)

Harmonisierte Normen wie die harmonisierten Normen betreffend Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung werden regelmäßig überarbeitet. An der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sollten mehrere Änderungen vorgenommen werden, um sie an die Überarbeitung der geltenden Normen anzugleichen und die Anforderungen an die Verfahren der Prüfstellen und an die Funktionsweise des Managementsystems der Prüfstelle zu präzisieren.

(3)

Es ist wichtig klarzustellen, dass die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 die Prüfstelle nicht davon befreit, die programmspezifischen Anforderungen der Durchführungsverordnung zu erfüllen, und dass diese Konformitätsvermutung für gewisse Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 nicht gilt, wenn die Ziele und Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 2003/87/EG gewahrt werden müssen.

(4)

Nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 muss ein Anlagenbetreiber, der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Einklang mit Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG beantragt, einschlägige Überwachungsbestimmungen in einem Plan zur Überwachungsmethodik vorsehen. Es ist deswegen nicht länger angezeigt, im Rahmen des Überwachungsplans gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 die Prüfung von Aspekten vorzuschreiben, die für die kostenlose Zuteilung maßgeblich sind.

(5)

Damit die Prüfung effizient und rechtzeitig bewertet werden kann, sollten die Vorschriften über den Zugang der zuständigen Behörde zu internen Prüfunterlagen geändert werden.

(6)

Um die Harmonisierung innerhalb der Union weiter zu fördern und die Wirksamkeit des Akkreditierungssystems zu verbessern, muss Klarheit in Bezug auf die Zulässigkeit von Prüfstellen geschaffen werden, die eine Akkreditierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 beantragen.

(7)

Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wurden verschiedene Fehler festgestellt, die berichtigt werden müssen. Insbesondere fehlt die Nummer der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im gesamten Text und muss eingesetzt werden.

(8)

Die Prüfstelle kann durch höhere Gewalt, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, an der Durchführung von physischen Standortbegehungen gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 gehindert werden. In diesen Fällen sollte den Prüfstellen gestattet werden, virtuelle Standortbegehungen durchzuführen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(10)

Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sollten für die Prüfung von Treibhausgasemissionen, von Tonnenkilometerdaten und von Zuteilungsdaten in Bezug auf den vierten Handelszeitraum gelten. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher erst ab dem 1. Januar 2021 anwendbar sein.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometerdaten, die ab dem 1. Januar 2019 anfallen, sowie für die Prüfung von Daten, die für die Aktualisierung der Ex-ante-Benchmarks und für die Bestimmung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie relevant sind.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Prüfstelle‘ eine juristische Person, die Prüftätigkeiten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde, oder eine natürliche Person, die unbeschadet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfberichts anderweitig ermächtigt ist;“

b)

die folgende Nummer 6a wird eingefügt:

„6a.

‚Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten‘ einen Bericht, den ein Anlagenbetreiber gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (*1) vorlegt;

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).“"

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

‚Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers‘ den gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG jährlich zu erstattenden Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, den Tonnenkilometerbericht, den der Luftfahrzeugbetreiber für die Zwecke eines Antrags auf Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e und Artikel 3f der Richtlinie vorlegen muss, den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vom Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenbericht, den vom Anlagenbetreiber vorgelegten Datenbericht des neuen Marktteilnehmers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung oder den Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten;“

d)

Nummer 13 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für die Zwecke der Prüfung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vom Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenberichts, des gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung vom Anlagenbetreiber vorgelegten Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Anlagenbetreiber, die den Anforderungen des Plans zur Überwachungsmethodik zuwiderläuft;“

e)

Die folgende Nummer 30 wird angefügt:

„30.

‚Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten‘ den geltenden Zeitraum, der der Vorlage des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorausgeht.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Konformitätsvermutung

Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie auch die Anforderungen nach den Kapiteln II und III der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 22, Artikel 27 Absatz 1 sowie Artikel 28, 31 und 32, erfüllt, insoweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.“

4.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Tonnenkilometerberichts, Bezugsdatenberichts, Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. was berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers vollständig ist und entsprechend den Anforderungen in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 genügt;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

im Falle der Prüfung eines von einem Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenberichts, eines Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten der Anlagenbetreiber entsprechend den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gehandelt hat;“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Stellt die Prüfstelle fest, dass ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder dass der Anlagenbetreiber die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 nicht befolgt, so wird diese Unregelmäßigkeit in den Prüfbericht aufgenommen, selbst wenn die zuständige Behörde das betreffende Monitoringkonzept bzw. den betreffenden Plan zur Überwachungsmethodik genehmigt hat.“

6.

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

gegebenenfalls den jährlichen Emissionsbericht, Tonnenkilometerbericht, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;“

b)

Folgender Buchstabe ka wird eingefügt:

„ka)

die Aufzeichnung aller Änderungen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, wenn der Plan zur Überwachungsmethodik geändert wurde;“

c)

Folgender Buchstabe la wird eingefügt:

„la)

gegebenenfalls Angaben dazu, wie der Anlagenbetreiber Nichtkonformitäten behoben oder Verbesserungsempfehlungen umgesetzt hat, die im Prüfbericht zum Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Vorjahres oder zu einem einschlägigen Bezugsdatenbericht enthalten waren;“

d)

Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

die einschlägige Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik sowie gegebenenfalls Berichtigungen von gemeldeten Daten;“

7.

Artikel 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;“

b)

Folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

„ba)

der Plan zur Überwachungsmethodik im Bezugszeitraum bzw. im Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten geändert wurde;“

c)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

gegebenenfalls die in Buchstabe ba genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 mitgeteilt oder gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.“

8.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einen Plan für Datenstichproben, der vorgibt, in welchem Umfang und nach welchen Methoden Datenstichproben in Bezug auf die Datenpunkte genommen werden, die den aggregierten Emissionen im Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, den aggregierten Tonnenkilometerdaten im Tonnenkilometerbericht des Luftfahrzeugbetreibers oder den aggregierten für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten im Bezugsdatenbericht, im Datenbericht des neuen Marktteilnehmers bzw. im Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers zugrunde liegen.“

9.

Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Grenzen einer Anlage und ihrer Anlagenteile;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für die Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Vollständigkeit der Stoffströme und Emissionsquellen, die im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik beschrieben sind;“

c)

Folgender Buchstabe fa wird eingefügt:

„fa)

für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten die Genauigkeit der in Artikel 16 Absatz 5 und den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter und der gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 erforderlichen Daten;“

10.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle, ob die im Plan zur Überwachungsmethodik festgelegte Methodik zur Erhebung und Überwachung der Daten ordnungsgemäß angewendet wird, einschließlich der folgenden Elemente:“

ii)

Folgende Buchstaben e bis h werden angefügt:

„e)

Wurde gegebenenfalls der Energieverbrauch ordnungsgemäß den einzelnen Anlagenteilen zugeordnet?

f)

Beruht der Wert der in Artikel 16 Absatz 5 und den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung?

g)

Das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten und des Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers.

h)

Für die Prüfung eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten: Wurden die in Anhang IV Nummern 2.3 bis 2.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter, die für die Anlage zutreffen, ordnungsgemäß im Einklang mit dem Plan zur Überwachungsmethodik überwacht und gemeldet?“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

11.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Liegen Datenlücken in den Bezugsdatenberichten, den Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder den Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten vor, so überprüft die Prüfstelle, ob der Plan zur Überwachungsmethodik Methoden zur Schließung von Datenlücken gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 enthält, und ob diese Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewendet wurden.

Enthält der Plan zur Überwachungsmethodik keine auf Datenlücken anzuwendende Methode, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom Anlagenbetreiber verwendete Konzept zum Ausgleich fehlender Daten auf angemessenen Nachweisen beruht und gewährleistet, dass die nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgeschriebenen Daten nicht zu niedrig oder zu hoch veranschlagt werden.“

12.

Artikel 21 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Zur Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers und des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers nutzt die Prüfstelle eine Begehung auch dafür, die Grenzen der Anlage und ihrer Anlagenteile sowie die Vollständigkeit der Stoffströme, Emissionsquellen und technischen Verbindungen zu überprüfen.

(5)   Zur Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers entscheidet die Prüfstelle anhand der Risikoanalyse, ob weitere Orte begangen werden müssen, und insbesondere, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z. B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.“

13.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Stellt die Prüfstelle im Verlauf der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 fest, so teilt sie dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich mit und fordert ihn auf, diese zu berichtigen bzw. zu beseitigen.“

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wurde ein Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt, so meldet der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dies der zuständigen Behörde und beseitigt den Verstoß umgehend in geeigneter Weise.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen alle Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Verlauf der Prüfung berichtigt bzw. beseitigt hat, und markiert sie als behoben.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Beseitigt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber den Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 nicht gemäß Absatz 1, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so bewertet die Prüfstelle, ob sich der nicht beseitigte Verstoß auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.“

14.

In Artikel 23 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, der Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der insgesamt gemeldeten folgenden Werte:“

15.

Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Prüfstelle gewährt der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen Zugang zu den internen Prüfunterlagen und anderen sachdienlichen Informationen, um ihr eine Bewertung der Prüfung zu erleichtern. Die zuständige Behörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren die Prüfstelle Zugangs zu diesen Unterlagen gewähren muss.“

16.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu jedem geprüften Emissionsbericht, Tonnenkilometerbericht, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten einen Prüfbericht aus.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

folgender Buchstabe ha wird eingefügt:

„ha)

im Falle der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, die aggregierten geprüften jährlichen Daten für jedes Jahr des Zeitraums für die Berichterstattung über Aktivitätsraten zur jährlichen Aktivitätsrate jedes Anlagenteils;“

ii)

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

den Berichtszeitraum, den Bezugszeitraum oder den Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten, auf den sich die Prüfung bezieht;“

iii)

Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o)

etwaige Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, die im Verlauf der Prüfung entdeckt wurden;“

iv)

Buchstabe r wird gestrichen;

v)

die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„ra)

wenn die Prüfstelle Änderungen der in Artikel 16 Absatz 5 und den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter oder Änderungen der Energieeffizienz gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und erläuternde Anmerkungen;

rb)

gegebenenfalls die Bestätigung, dass das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überprüft wurde;“

c)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Prüfstelle beschreibt in dem Prüfbericht die Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 so genau, dass sich dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und der zuständigen Behörde Folgendes erschließt:“

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

der Umfang und die Art der Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842;“

iii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

auf welchen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 sich der Verstoß bezieht.“

17.

In Artikel 29 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)

Für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bewertet die Prüfstelle, ob der Anlagenbetreiber Nichtkonformitäten beseitigt hat, auf die im Prüfbericht zum entsprechenden Bezugsdatenbericht, Datenbericht eines neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten aus dem vorangehenden Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten hingewiesen wurde.

Hat der Anlagenbetreiber diese Nichtkonformitäten nicht beseitigt, so prüft die Prüfstelle, ob dieses Versäumnis das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.

Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Anlagenbetreiber diese Nichtkonformitäten behoben hat.“

18.

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Überwachung von und Berichterstattung über Daten für Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer und Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten.“

19.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers prüft;

b)

sie in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen für die Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers keine Standortbegehungen durchgeführt hat;“

ii)

folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

„ba)

sie im Hinblick auf die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers bei der Prüfung eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten oder eines Bezugsdatenberichts in den beiden dem laufenden Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten unmittelbar vorausgehenden Zeiträumen für die Berichterstattung über Aktivitätsraten keine Standortbegehung durchgeführt hat.“

iii)

folgender Buchstabe ca wird eingefügt:

„ca)

die Anlage oder ihre Anlagenteile im Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 unterzogen wurde(n), die erhebliche Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik erforderlich machen;“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Absatz 3 Buchstaben c und ca ist nicht anwendbar, wenn im Berichtszeitraum lediglich der Standardwert gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 geändert wurde.“

20.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und“

b)

in Nummer 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und“

c)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, und Nummer 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels finden Anwendung.“

d)

Folgende Nummern 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

„(3a)

Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und

a)

die Anlage hat außer einem einzigen Anlagenteil, für den gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eine Produkt-Benchmark gilt, keinen weiteren Anlagenteil;

b)

die für die Produkt-Benchmark maßgeblichen Produktionsdaten wurden im Rahmen einer Prüfung für Rechnungslegungszwecke bewertet, und der Anlagenbetreiber weist dies nach.

(3b)

Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und

a)

die Anlage hat höchstens zwei Anlagenteile;

b)

der zweite Anlagenteil trägt weniger als 5 % zu der gesamten endgültigen Zuteilung von Zertifikaten bei, und

c)

die Prüfstelle verfügt über ausreichende Daten, um erforderlichenfalls die Aufgliederung in Anlagenteile bewerten zu können.

(3c)

Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und

a)

die Anlage hat lediglich einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark oder Fernwärme-Benchmark, und

b)

die Prüfstelle verfügt über ausreichende Daten, um erforderlichenfalls die Aufgliederung in Anlagenteile bewerten zu können.“

e)

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Prüfung des Emissionsberichts oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage an einem unbesetzten Standort und“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Messgeräte wurden bereits vor Ort vom Anlagenbetreiber oder einem Labor gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 inspiziert und der Anlagenbetreiber legt ein unterzeichnetes Dokument oder einen mit einem Datumsstempel versehenen fotografischen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass in der Anlage seit der Inspektion keine Änderungen bei der Messung oder beim Betrieb vorgenommen wurden.“

f)

Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Prüfung des Emissionsberichts oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage an einem abgelegenen oder unzugänglichen Ort, insbesondere Offshore-Anlagen, und“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Messgeräte wurden bereits vor Ort vom Anlagenbetreiber oder einem Labor gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 inspiziert und der Anlagenbetreiber legt ein unterzeichnetes Dokument oder einen mit einem Datumsstempel versehenen fotografischen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass in der Anlage seit der Inspektion keine Änderungen bei der Messung oder beim Betrieb vorgenommen wurden.“

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„Nummer 3a Buchstabe b ist anzuwenden, wenn der Anlagenteil, der gemäß Nummer 3b Buchstabe b 95 % oder mehr zu der gesamten endgültigen Zuteilung von Zertifikaten für die Anlage beiträgt, ein Anlagenteil ist, für den eine Produkt-Benchmark gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gilt.“

21.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 34a

Virtuelle Standortbegehungen

(1)   Wenn schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, die Prüfstelle an der Durchführung einer physischen Standortbegehung hindern und diese Umstände nach Ausschöpfung aller zumutbaren Anstrengungen nicht überwunden werden können, kann die Prüfstelle abweichend von Artikel 21 Absatz 1 beschließen, mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen.

Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält. Eine physische Begehung des Standorts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wird unverzüglich durchgeführt.

Die Entscheidung, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, hängt vom dem Ergebnis der Risikoanalyse sowie von der Feststellung ab, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich mit.

(2)   Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, genehmigt. Der Antrag muss Folgendes umfassen:

a)

den Nachweis, dass aufgrund der schwerwiegenden, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, keine physische Standortbegehung durchgeführt werden kann;

b)

Angaben dazu, wie die virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird;

c)

Angaben zum Ergebnis der Risikoanalyse der Prüfstelle;

d)

den Nachweis, dass die Prüfstelle Maßnahmen getroffen hat, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

(3)   Auf Antrag des betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller in Absatz 2 genannten Elemente, ob sie die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, genehmigt.

(4)   Wenn dieselben schwerwiegenden, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, eine große Zahl von Anlagen oder von Luftfahrzeugbetreibern betreffen und aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen der Volksgesundheit Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 3 Prüfstellen ermächtigen, virtuelle Standortbegehungen durchzuführen, ohne dass hierfür eine individuelle Genehmigung gemäß Absatz 3 erforderlich ist, sofern

a)

die zuständige Behörde festgestellt hat, dass schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, vorliegen und aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen der Volksgesundheit Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen;

b)

der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die zuständige Behörde über die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, unterrichtet und dabei die in Absatz 2 genannten Elemente übermittelt.

Bei der Bewertung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers überprüft die zuständige Behörde die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Einklang mit Buchstabe b übermittelten Angaben und unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle über das Ergebnis der Bewertung.“

22.

Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Führt die Prüfstelle eine Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten durch, so verfügt darüber hinaus mindestens ein Mitglied des Prüfteams über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte im Zusammenhang mit der Erhebung und Überwachung von für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten sowie die Berichterstattung darüber zu beurteilen.“

23.

Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 (im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten), der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, geltenden Leitlinien sowie den einschlägigen Leitlinien und Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle eine Prüfung vornimmt, vertraut sein;“

24.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Einführung und Anwendung dieser Verfahren und Prozesse führt die Prüfstelle die in Anhang II aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den in diesem Anhang genannten harmonisierten Normen aus.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Prüfstelle muss im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II ein Managementsystem einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das gewährleistet, dass die Verfahren und Prozesse gemäß Absatz 1 einheitlich entwickelt, angewendet, verbessert und überprüft werden. Das Managementsystem muss mindestens Folgendes umfassen:

a)

Strategien und Zuständigkeiten;

b)

Managementbewertung;

c)

interne Prüfungen;

d)

Abhilfemaßnahmen;

e)

Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken und Chancen und zur Ergreifung vorbeugender Maßnahmen:

f)

Kontrolle dokumentierter Information.“

25.

Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Prüfstelle führt und verwaltet Aufzeichnungen, auch über die Kompetenz und Unparteilichkeit ihres Personals, um die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen.“

26.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Anforderungen an die Struktur und Organisation der Prüfstelle gemäß den in Anhang II aufgeführten harmonisierten Normen.“

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck überwacht die Prüfstelle Risiken für die Unparteilichkeit und trifft geeignete Maßnahmen, um diesen Risiken entgegenzuwirken.“

c)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine Prüfstelle darf den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und der Prüfstelle, die unabhängige Überprüfung und die Ausstellung des Prüfberichts nicht ausgliedern.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt der Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen über die Ausführung von Prüftätigkeiten jedoch nicht als Ausgliederung, wenn die Prüfstelle bei der Untervertragnahme dieser Personen die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die das unter Vertrag genommene Personal ausführt. Bei der Untervertragnahme von Einzelpersonen zwecks Durchführung von Prüfarbeiten verlangt die Prüfstelle, dass diese Einzelpersonen eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, derzufolge sie die Verfahren der Prüfstelle einhalten und kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfarbeiten besteht.“

d)

Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a)   Prüft die Prüfstelle denselben Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber wie im Vorjahr, so untersucht sie das Risiko für die Unparteilichkeit und trifft Maßnahmen, um das Risiko für die Unparteilichkeit zu verringern.“

e)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Führt der leitende EU-EHS-Prüfer in fünf aufeinanderfolgenden Jahren jährliche Überprüfungen für eine bestimmte Anlage durch, so sieht der leitende EU-EHS-Prüfer in drei aufeinanderfolgenden Jahren von der Erbringung der Prüfleistungen für diese Anlage ab. Der Höchstzeitraum von fünf Jahren gilt für die Prüfungen von Emissionen oder von Zuteilungsdaten im Rahmen des EU-EHS, die für die Anlage nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden.“

27.

Artikel 44 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten muss eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, zusätzlich für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe Nr. 98 akkreditiert worden sein.“

28.

Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jede nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Person kann die Akkreditierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und gemäß diesem Kapitel beantragen.“

29.

Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ist mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, wenn der Begutachter die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98 begutachtet, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut;“

30.

Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, wenn der technische Sachverständige die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98 bewertet, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut;“

31.

Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Anschrift und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, deren Emissions-, Tonnenkilometer- oder Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten zu prüfen sind;“

32.

Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 3 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Nummer 11 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt;

b)

in Nummer 28 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt;

c)

in Nummer 29 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

2.

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Satz 1 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt;

b)

in Satz 2 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

3.

In Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

4.

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Buchstabe e wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt;

b)

in Buchstabe f wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt;

c)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

gegebenenfalls die Berichte gemäß Artikel 69 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;“

5.

Artikel 17 Absatz 3 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Buchstabe a wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt;

b)

in Buchstabe c wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

6.

Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird weitergeleitetes CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgezogen oder weitergeleitetes N2O gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung nicht den Emissionen zugerechnet und wird das weitergeleitete CO2 bzw. N2O sowohl von der weiterleitenden als auch von der empfangenden Anlage gemessen, so überprüft die Prüfstelle, ob sich Differenzen zwischen den Messwerten in beiden Anlagen durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären lassen und ob in den Emissionsberichten beider Anlagen das korrekte arithmetische Mittel der Messwerte verwendet wurde.“

7.

In Artikel 19 Absatz 3 wird der Platzhalter “…/…“ durch „2019/331“ ersetzt.

8.

In Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

9.

Artikel 27 Absatz 3 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Buchstabe f wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt;

b)

in Buchstabe q wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

10.

In Artikel 28 Buchstabe e wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

11.

In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

12.

In Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

13.

In Artikel 69 Absatz 1 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).


ANHANG

In Anhang II werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

„g)

ein Verfahren oder einen Prozess, das bzw. der gewährleistet, dass die Prüfstelle die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die von unter Vertrag genommenen Einzelpersonen durchgeführt werden;

h)

Prozesse, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Managementsystems gemäß Artikel 41 Absatz 2 gewährleisten, einschließlich

i)

Prozesse für die Überprüfung des Managementsystems mindestens einmal jährlich, wobei zwischen den Managementüberprüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen;

ii)

Prozesse für interne Prüfungen mindestens einmal jährlich, wobei zwischen den internen Prüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen;

iii)

Prozesse für die Ermittlung von und den Umgang mit Nichtkonformitäten bei den Tätigkeiten der Prüfstelle und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, um diese Nichtkonformitäten zu beseitigen;

iv)

Prozesse für die Ermittlung der mit den Tätigkeiten der Prüfstelle verbundenen Risiken und Chancen und für das Ergreifen von Präventivmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken;

v)

Prozesse für die Kontrolle dokumentierter Informationen.“


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2085 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Insbesondere enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 Vorschriften für die Überwachung von Emissionen aus Biomasse, die mit den Vorschriften für die Nutzung von Biomasse gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang stehen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und Rates (4) wird die Richtlinie 2009/28/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben. Es ist daher angezeigt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Bestimmungen über die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen aus Biomasse an die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzugleichen, insbesondere in Bezug auf die einschlägigen Begriffsbestimmungen sowie auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Nutzung von Biomasse. Da außerdem die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für zur Energiegewinnung verwendete Kraftstoffe und Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt sind, sollten die Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nur im Fall der Verbrennung von Biomasse in einer Anlage oder der Verwendung als Biokraftstoff im Luftverkehr gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auch klargestellt werden, dass in Fällen, in denen die für die Verbrennung verwendete Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nicht erfüllt, ihr Kohlenstoffgehalt als fossiler Kohlenstoff gelten sollte.

(2)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (6) muss ein Anlagenbetreiber, der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG beantragt, die einschlägigen Überwachungsbestimmungen in einen Plan zur Überwachungsmethodik aufnehmen, der der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. In die Monitoringkonzepte für Anlagen, denen kostenlose Zertifikate zugeteilt werden, müssen keine weiteren Elemente aufgenommen werden. Daher entfällt die Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Aufnahme solcher Elemente vorzuschreiben.

(3)

Während der Übergangsphase zwischen der Notifizierung der Änderung eines Monitoringkonzepts und der Genehmigung des neuen geänderten Monitoringkonzepts durch die zuständige Behörde sollten Lücken bei der Überwachung oder die Anwendung einer weniger genauen Methode vermieden werden. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Datenerhebung in diesem Übergangszeitraum sowohl auf dem ursprünglichen als auch auf dem geänderten Monitoringkonzept beruhen sollte und dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse beider Überwachungen geführt werden sollten.

(4)

Um eine genaue Überwachung der Stoffströme zu gewährleisten, bei denen Biogas in ein Gasnetz eingespeist wird, sollten die Vorschriften für die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für Biogas verbessert und verschärft werden. Insbesondere sollte die Bestimmung des Biomasseanteils vom tatsächlichen Erwerb von Biogas durch den Betreiber abhängen und eine mögliche Doppelzählung desselben Biogases durch verschiedene Nutzer vermieden werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils von Erdgas aus einem Gasnetz gewonnen werden, wird die Kommission bewerten, ob eine Überprüfung dieser Methode erforderlich ist.

(5)

Wegen der auf Flugplätzen üblichen administrativen und praktischen Verfahren lässt sich nur schwer feststellen, welches Flugzeug mit welcher Charge Treibstoff physisch betankt wurde. Da für Flugzeugtreibstoffe die gleichen technischen Spezifikationen gelten, ist es angezeigt, ein Konzept für die Überwachung der Betankung mit Biokraftstoffen auf der Grundlage der Daten über den Erwerb zuzulassen, sofern die einschlägigen Anforderungen der Artikel 29, 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind.

(6)

Aus Gründen der Kohärenz sollte die Rundung der Daten über Treibhausgasemissionen an die Art und Weise angepasst werden, in der die geprüften Emissionen in dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Unionsregister gerundet werden.

(7)

Um den Verwaltungsaufwand für Anlagenbetreiber, die bestimmte gemischte Prozessmaterialien verwenden, zu verringern, sollte die Unterscheidung zwischen anorganischem Kohlenstoff, meist in Form von Karbonaten, und organischem Kohlenstoff nach Möglichkeit vermieden werden. Um die übliche Laborpraxis mit der Terminologie der verschiedenen Stoffstromtypen in Einklang zu bringen, sollten alle Formen von Kohlenstoff in Bezug auf die Prozessemissionen nach einem einheitlichen Konzept behandelt werden. Daher sollte es zulässig sein, anstelle der getrennten Behandlung des gesamten anorganischen und des gesamten organischen Kohlenstoffgehalts eines Materials den Gesamtkohlenstoffgehalt zu analysieren, soweit dies möglich ist. Folglich sollte anstelle des Ausdrucks „organischer Kohlenstoff“ der Ausdruck „nicht karbonatischer Kohlenstoff“ verwendet werden, um alle Formen von Kohlenstoff mit Ausnahme von Karbonaten einzubeziehen.

(8)

Der fünfte Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (7) enthält neue Werte für das Treibhauspotenzial von Treibhausgasen. Die im EU-Emissionshandelssystem verwendeten Werte für das Treibhauspotenzial von Treibhausgasen sollten daher an diese Werte angepasst und mit anderen Rechtsakten der Union in Einklang gebracht werden.

(9)

Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wurde in einer Gleichung zur Bestimmung der Emissionen von C2F6 ein Fehler festgestellt. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2018/2001 bis zum 30. Juni 2021 umsetzen. Da die Überwachung und Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 auf der Basis von Kalenderjahren erfolgt, sollten die Änderungen zur Anpassung der Bestimmungen jener Verordnung an die Richtlinie (EU) 2018/2001 erst ab dem Beginn des folgenden Berichtszeitraums, d. h. ab dem 1. Januar 2022, gelten. Die sonstigen Änderungen und die Berichtigung sollten ab demselben Tag wie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gelten, d. h. ab dem 1. Januar 2021. Dementsprechend sollten die bestehenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von CO2-Emissionen aus Biomasse und die Berichterstattung darüber gemäß der Richtlinie 2009/28/EG für die im Jahr 2021 entstehenden Emissionen weiterhin gelten.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.

‚Biomasse‘: der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;“.

b)

Folgende Nummern 21a bis 21e werden eingefügt:

„21a.

‚Biomasse-Brennstoffe‘: gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

21b.

‚Biogas‘: gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

21c.

‚Abfall‘: Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen;

21d.

‚Reststoff‘: Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;

21e.

‚Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft‘: Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;“.

c)

Nummer 23 erhält folgende Fassung:

„23.

‚Biokraftstoffe‘: flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;“.

2.

Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In Zweifelsfällen wendet der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber parallel sowohl das geänderte als auch das ursprüngliche Monitoringkonzept an, sodass die gesamte Überwachung und Berichterstattung nach beiden Konzepten erfolgt, und führt Aufzeichnungen über die Ergebnisse beider Überwachungen.“

4.

In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5, sofern dem Betreiber die einschlägigen Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhauseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, zur Verfügung stehen.“

5.

In Artikel 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 38 Absatz 5.“

6.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.“

d)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, müssen Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen.

Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Abfällen und Reststoffen — mit Ausnahme von Reststoffen aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei oder Forstwirtschaft — hergestellt werden, müssen jedoch lediglich die Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem anderen Produkt verarbeitet werden.

Strom, Wärme und Kälte, die aus festen Siedlungsabfällen erzeugt werden, unterliegen nicht den in Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen.

Die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien gelten unabhängig von der geografischen Herkunft der Biomasse.

Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gilt für Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG.

Die Einhaltung der in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien wird gemäß Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 dieser Richtlinie bewertet.

Entspricht die für die Verbrennung verwendete Biomasse nicht diesem Absatz, so gilt ihr Kohlenstoffgehalt als fossiler Kohlenstoff.“

7.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sowie von Artikel 30 greift der Anlagenbetreiber nicht auf Analysen oder Schätzmethoden gemäß Absatz 2 zurück, um den Biomasseanteil von Erdgas aus einem Gasnetz, in das Biogas eingespeist wird, zu bestimmen.

Der Anlagenbetreiber kann nach der in Absatz 4 beschriebenen Methode bestimmen, dass eine bestimmte Menge Erdgas aus dem Gasnetz Biogas ist.“

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Der Anlagenbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biogas mit gleichem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass

a)

ein und dieselbe Biogasmenge nicht doppelt gezählt wird, insbesondere, dass niemand anderes angibt, das erworbene Biogas zu verwenden; dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines Herkunftsnachweises im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden;

b)

der Anlagenbetreiber und der Produzent des Biogases an dasselbe Gasnetz angeschlossen sind.

Zum Nachweis der Einhaltung dieses Absatzes kann der Anlagenbetreiber auf die Daten zurückgreifen, die in einer von einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank gespeichert sind, die die Rückverfolgung der Weiterleitung von Biogas ermöglicht.“

8.

In Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.“

9.

In Artikel 47 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.“

10.

Artikel 54 erhält folgende Fassung:

„Artikel 54

Besondere Bestimmungen für Biokraftstoffe

(1)   Bei Brennstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Biokraftstoffanteil von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder einen Biokraftstoffanteil gemäß Absatz 2 oder 3 bestimmen.

(2)   Werden Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen physisch vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber Analysen gemäß den Artikeln 32 bis 35 durchführen, um den Biomasseanteil auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der in den genannten Artikeln festgelegten Analysemethoden zu bestimmen, sofern die Anwendung dieser Norm und dieser Analysemethoden von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Weist der Luftfahrzeugbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass solche Analysen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden oder technisch nicht machbar wären, so kann der Luftfahrzeugbetreiber bei der Schätzung des Biokraftstoffgehalts eine Massenbilanz der erworbenen fossilen Kraftstoffe und Biokraftstoffe zugrunde legen.

(3)   Werden erworbene Biokraftstoff-Chargen nicht physisch an ein bestimmtes Luftfahrzeug geliefert, so greift der Luftfahrzeugbetreiber nicht auf Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils der verwendeten Kraftstoffe zurück.

Der Luftfahrzeugbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biokraftstoff mit gleichem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass ein und dieselbe Biokraftstoffmenge nicht doppelt gezählt wird, und insbesondere, dass niemand anderes angibt, den erworbenen Biokraftstoff zu verwenden.

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 2 kann der Betreiber auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

(4)   Der Emissionsfaktor für Biokraftstoff beträgt null.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5 für die Verbrennung von Biokraftstoff durch Luftfahrzeugbetreiber.“

11.

Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die gesamten Jahresemissionen der einzelnen Treibhausgase CO2, N2O und PFC werden jeweils in gerundeten Tonnen CO2 oder CO2-Äq mitgeteilt. Die gesamten Jahresemissionen der Anlage werden als Summe der gerundeten Werte für CO2, N2O und PFC berechnet.“

12.

Die Anhänge I und X werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

13.

Die Anhänge II, IV und VI werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

In Anhang IV Abschnitt 8 Unterabschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird der Wortlaut unter „Berechnungsmethode B — Überspannungsmethode (‚Overvoltage Method‘)“ wie folgt berichtigt:

1.

Die Gleichung „C2F6-Emissionen [t] = CF4-Emissionen × FCF2F6“ wird durch die Gleichung „C2F6-Emissionen [t] = CF4-Emissionen × FC2F6“ ersetzt.

2.

Die Definition „FCF2F6 = Gewichtungsfaktor C2F6 (t C2F6/t CF4)“ wird durch die Definition „FC2F6 = Gewichtungsfaktor C2F6 (t C2F6/t CF4)“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 1 Nummern 1, 4 bis 10 und 12 gilt jedoch erst ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).

(7)  Appendix 8.A Tabelle 8.A.1 Spalte „GWP 100-year“ des Berichts „Klimaänderung 2013: Naturwissenschaftliche Grundlagen. Beitrag der Arbeitsgruppe I zum Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen“, S. 731; abrufbar unter https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar5/https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar5/


ANHANG I

Die Anhänge I und X der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 1 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

„8.

gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biomasse-Stoffströme die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;

9.

gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biogasmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 4.“

b)

In Abschnitt 2 Nummer 2 werden folgende Buchstaben f und g angefügt:

„f)

gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;

g)

gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biokraftstoffmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 54 Absatz 3.“

2.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Gesamtemissionen, in t CO2-Äq, einschließlich CO2 aus Biomasse-Stoffströmen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;“.

b)

Abschnitt 1 Nummer 8 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Emissionen, Mengen und Energiegehalt von verbrannten Biomasse-Brennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, in t bzw. TJ, sowie Angabe, ob diese Biomasse-Brennstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;“.

c)

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

CO2-Gesamtemissionen, in t CO2, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsmitgliedstaaten, einschließlich CO2 aus Biokraftstoffen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;“.

2.

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

Memo-Items:

a)

die Menge der im Berichtsjahr verwendeten Biokraftstoffe (in t oder m3), aufgeschlüsselt nach Kraftstofftypen, und die Frage, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;

b)

den unteren Heizwert von Biokraftstoffen und alternativen Kraftstoffen;“.


ANHANG II

Die Anhänge II, IV und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Werden Brennstoffe oder brennbare Materialien, die CO2-Emissionen verursachen, als Prozessinput verwendet, gilt Abschnitt 4 dieses Anhangs.“

b)

Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„4.   FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR DIE BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR CO2-PROZESSEMISSIONEN

Für alle CO2-Prozessemissionen, insbesondere für Emissionen aus der Karbonatzersetzung und aus Prozessmaterialien, die Kohlenstoff in anderer als in Karbonatform enthalten, einschließlich Harnstoff, Koks und Graphit, gelten — soweit sie nach der Standardmethodik gemäß Artikel 24 Absatz 2 überwacht werden — die in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen für die anwendbaren Berechnungsfaktoren.

Im Falle von Materialgemischen, die sowohl anorganische als auch organische Formen von Kohlenstoff enthalten, kann der Anlagenbetreiber

entweder einen vorläufigen Emissionsfaktor für das gesamte Materialgemisch durch Analyse des Gesamtkohlenstoffgehalts bestimmen und einen Umsetzungsfaktor sowie gegebenenfalls den Biomasseanteil und unteren Heizwert bezogen auf diesen Gesamtkohlenstoffgehalt anwenden

oder den Gehalt an organischen und anorganischen Stoffen getrennt bestimmen und sie als zwei getrennte Stoffströme behandeln.

Für Emissionen aus der Karbonatzersetzung kann der Anlagenbetreiber für jeden Stoffstrom eine der folgenden Methoden wählen:

a)

Methode A (Input-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die Menge des im Prozess eingesetzten Materials.

b)

Methode B (Output-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die aus dem Prozess hervorgehende Produktionsmenge.

Bei anderen CO2-Prozessemissionen wendet der Anlagenbetreiber nur Methode A an.

4.1.   Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode A

Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:

a)

entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 2 im Falle der Karbonatzersetzung bzw. gemäß den Tabellen 1, 4 oder 5 im Falle anderer Prozessmaterialien

b)

oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.

Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet einen länderspezifischen Faktor gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an.

Ebene 3: Der Anlagenbetreiber bestimmt den Emissionsfaktor nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35. Die Zusammensetzungsdaten werden gegebenenfalls anhand der stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 in Emissionsfaktoren umgerechnet.

4.2.   Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode A

Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1.

Ebene 2: Karbonate und anderer Kohlenstoff, die während des Prozesses abgeschieden werden, werden mit einem Umsetzungsfaktor zwischen 0 und 1 berücksichtigt. Der Anlagenbetreiber kann für ein oder mehrere Input-Materialien vollständige Umsetzung voraussetzen und nicht umgesetzte Materialien oder anderen Kohlenstoff dem oder den verbleibenden Input(s) zurechnen. Zusätzliche relevante chemische Produktparameter werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.

4.3.   Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode B

Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:

a)

entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 3

b)

oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.

Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet einen länderspezifischen Faktor gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an.

Ebene 3: Der Anlagenbetreiber bestimmt den Emissionsfaktor nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35. Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden die stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 3 herangezogen, wobei davon ausgegangen wird, dass alle relevanten Metalloxide aus den jeweiligen Karbonaten stammen. Zu diesem Zweck muss der Anlagenbetreiber mindestens CaO und MgO berücksichtigen und der zuständigen Behörde nachweisen, welche weiteren Metalloxide auf Karbonate im Rohmaterial zurückgehen.

4.4.   Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode B

Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1.

Ebene 2: Die Menge der nicht karbonatischen Verbindungen relevanter Metalle in den Rohmaterialien, einschließlich Rückstaub oder Flugasche oder anderer bereits kalzinierter Materialien, wird durch Umsetzungsfaktoren mit einem Wert zwischen 0 und 1 berücksichtigt, wobei der Wert 1 einer vollständigen Umsetzung von Rohmaterialkarbonaten in Oxide entspricht. Zusätzliche relevante chemische Parameter der Prozess-Inputs werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.

4.5.   Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)

Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den unteren Heizwert der Prozessmaterialien anhand der in Abschnitt 2.2 dieses Anhangs festgelegten Ebenen. Der untere Heizwert gilt im Falle von De-minimis-Stoffströmen oder von Materialien, die ohne Zusatz anderer Brennstoffe selbst nicht brennbar sind, als nicht relevant. Im Zweifelsfall holt der Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde eine Bestätigung ein, ob der untere Heizwert überwacht und Bericht darüber erstattet werden muss.

4.6.   Ebenen für den Biomasseanteil

Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den Biomasseanteil des in den Prozessmaterialien enthaltenen Kohlenstoffs anhand der in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs festgelegten Ebenen.“

c)

Abschnitt 5 wird gestrichen.

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 Unterabschnitt C.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden CO2-Emissionen aus der Abgaswäsche unter Verwendung von Harnstoff im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 berechnet; dabei gelten die nachstehend genannten Ebenen.“

b)

Abschnitt 4 Unterabschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Spezifische Überwachungsvorschriften

Für die Überwachung von Emissionen aus Röst-, Sinter- und Pelletieranlagen für Metallerz kann der Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 und Anhang II Abschnitt 3 oder die Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Anhang II Abschnitte 2 und 4 anwenden.“

c)

Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:

1.

Unterabschnitt A erhält folgende Fassung:

„A.   Geltungsbereich

Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Kalzinierung von Kalkstein in den Rohstoffen; konventionelle fossile Ofenbrennstoffe; alternative fossile Ofenbrennstoffe und Rohstoffe; Ofenbrennstoffe mit biogenem Anteil (Biomasse-Abfälle); andere Brennstoffe als Ofenbrennstoffe; Gehalt an nicht karbonatischem Kohlenstoff in Kalkstein und Schiefer und Rohmaterial für die Abgaswäsche.“

2.

Unterabschnitt B Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„CO2-Emissionen im Zusammenhang mit aus dem Prozess abgeschiedenem Staub und mit nicht karbonatischem Kohlenstoff in den Rohmaterialien werden nach Maßgabe der Unterabschnitte C und D dieses Abschnitts hinzugerechnet.“

3.

Unterabschnitt D Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:

Ebene 1: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie geschätzt.

Ebene 2: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird mindestens einmal jährlich nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.

Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:

Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1.

Ebene 2: Der Umsetzungsfaktor wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie berechnet.“

d)

Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:

1.

Unterabschnitt B Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Emissionen aus der Verbrennung werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmaterialien werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Kalzium- und Magnesium-Karbonate müssen stets berücksichtigt werden. Andere Karbonate und nicht karbonatischer Kohlenstoff im Rohmaterial werden berücksichtigt, wenn sie für die Berechnung der Emissionen relevant sind.“

2.

Folgender Unterabschnitt C wird angefügt:

„C.   Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff in Rohmaterialien

Der Anlagenbetreiber bestimmt zumindest die Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff in Kalkstein, Schiefer oder alternativem Rohmaterial im Ofen nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2.

Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:

Ebene 1: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie geschätzt.

Ebene 2: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird mindestens einmal jährlich nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.

Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:

Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1.

Ebene 2: Der Umsetzungsfaktor wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie berechnet.“

e)

Abschnitt 11 Unterabschnitt B Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Emissionen aus der Verbrennung, einschließlich der Abgaswäsche, werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmaterialien werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Zumindest folgende Karbonate müssen berücksichtigt werden: CaCO3, MgCO3, Na2CO3, NaHCO3, BaCO3, Li2CO3, K2CO3 und SrCO3. Nur Methode A findet Anwendung. Emissionen aus anderen Prozessmaterialien, einschließlich Koks, Grafit und Kohlenstaub, werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht.“

f)

Abschnitt 12 wird wie folgt geändert:

1.

Unterabschnitt A erhält folgende Fassung:

„A.   Geltungsbereich

Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Ofenbrennstoffe; Kalzinierung von Kalkstein/Dolomit und anderen Karbonaten im Rohmaterial; Kalkstein und andere Karbonate zur Reduzierung von Luftschadstoffen und andere Arten der Abgaswäsche; fossile Zusatzstoffe/Biomasse-Zusatzstoffe zur Anregung der Porenbildung, einschließlich Polystyrol; Rückstände aus der Papierherstellung oder Sägespäne; nicht karbonatischer Kohlenstoff in Ton und anderem Rohmaterial.“

2.

Unterabschnitt B Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Emissionen aus der Verbrennung, einschließlich der Abgaswäsche, werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmehlkomponenten und Zusatzstoffen werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Für Keramikprodukte aus gereinigtem oder synthetischem Ton kann der Anlagenbetreiber entweder Methode A oder Methode B anwenden. Für Keramikprodukte aus naturbelassenem Ton und bei Verwendung von Tonen oder Zusatzstoffen mit hohem Gehalt an nicht karbonatischen Kohlenstoff wendet der Anlagenbetreiber Methode A an. Kalziumkarbonate werden immer berücksichtigt. Andere Karbonate und nicht karbonatischer Kohlenstoff im Rohmaterial werden berücksichtigt, wenn sie für die Berechnung der Emissionen relevant sind.“

3.

Anhang VI Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6

Treibhauspotenziale

Gas

Treibhauspotenzial

N2O

265 t CO2-Äq/t N2O

CF4

6 630 t CO2-Äq/t CF4

C2F6

11 100 t CO2-Äq/t C2F6


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2086 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 hinsichtlich einer Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 für Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission (2) enthält unter anderem bestimmte Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (3) in Bezug auf bestimmte Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

(2)

Bestimmte Elemente der Kontrollen durch Monitoring, die gemäß Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt werden, erfordern Besuche vor Ort. Aufgrund der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 diese Kontrollen allerdings möglicherweise nicht gemäß dem genannten Artikel durchführen. Daher sollte eine Abweichung von einigen Bestimmungen des genannten Artikels vorgesehen werden.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da die vorliegende Verordnung eine weitere Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 für das Antragsjahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie vorsieht, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab dem selben Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

Artikel 4a

Abweichend von Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erster Satz und Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gilt, sofern die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht alle Kontrollen durchführen können, die Vor-Ort-Kontrollen erfordern, für das Antragsjahr 2020 Folgendes:

a)

die entsprechenden Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen werden für mindestens 3 % der betroffenen Begünstigten durchgeführt;

b)

der Tetrahydrocannabinolgehalt von Hanf wird auf mindestens 10 % der Flächen überprüft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 20. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) 2017/39, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1240 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2020 (ABl. L 119 vom 17.4.2020, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2087 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2005/72/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Mancozeb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Januar 2021 aus.

(4)

Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für Mancozeb gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Anträge für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 27. September 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat die Kurzfassung der ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung an die Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 20. Juni 2019 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Mancozeb die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31. Januar 2020 erklärte sich Griechenland bereit, die Aufgabe des berichterstattenden Mitgliedstaats zu übernehmen.

(10)

Gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im März 2020 den Entwurf eines Berichts im Hinblick auf die Erneuerung zur Prüfung vor. Während der Beratungen im Ständigen Ausschuss teilte der neue berichterstattende Mitgliedstaat Griechenland mit, dass er es für angebracht halte, Daten zu bewerten, die seiner Ansicht nach vom früheren berichterstattenden Mitgliedstaat nicht berücksichtigt worden seien. Am 2. September 2020 übermittelte Griechenland der Kommission seine Bewertung in Form eines aktualisierten Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Die Bewertung wurde auch der EFSA, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller vorgelegt.

(11)

Am 23. Oktober 2020 wurde der Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung vom Ständigen Ausschuss fertiggestellt.

(12)

Die Behörde stellte fest, dass einige spezifische Bedenken bestehen. Insbesondere kam sie zu dem Schluss, dass Mancozeb als reproduktionstoxischer Stoff (Kategorie 1B) eingestuft wurde und dass die neuen Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften in Bezug auf Menschen und höchstwahrscheinlich in Bezug auf Nichtzielorganismen erfüllt werden. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass die Schätzungen für die nicht ernährungsbedingte Exposition die Referenzwerte für repräsentative Verwendungszwecke bei Tomaten, Kartoffeln, Getreide und Trauben überschreiten. Daher kann die nicht ernährungsbedingte Exposition gegenüber Mancozeb für die berücksichtigten repräsentativen Verwendungszwecke auch nicht als vernachlässigbar im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.4 und 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angesehen werden. In Anbetracht der festgestellten Bedenken kann die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht angewendet werden.

(13)

Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.

(14)

Die Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff konnten jedoch trotz der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(15)

Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb sollte folglich nicht erneuert werden.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Mancozeb enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(18)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Mancozeb enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 4. Januar 2022 enden.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Mancozeb bis zum 31. Januar 2021 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit die Nichterneuerung der Genehmigung beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(20)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Mancozeb gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird die Zeile 114 zu Mancozeb gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 4. Juli 2021 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Mancozeb als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 4. Januar 2022.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2019. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance mancozeb. EFSA Journal 2019;17(7):5755 DOI: 10.2903/j.efsa.2019.5755.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 102).


RICHTLINIEN

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/53


RICHTLINIE (EU) 2020/2088 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2020

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergener Duftstoffe in Spielzeug

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2009/48/EG müssen auf dem Spielzeug, auf einem daran befestigten Etikett, auf der Verpackung oder einem Begleitzettel die Bezeichnungen von elf allergenen Duftstoffen angegeben werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder in Teilen davon zugesetzt werden. Diese allergenen Duftstoffe sind in der Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der genannten Richtlinie aufgeführt.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS), der die Kommission als unabhängige Stelle für die Risikobewertung im Bereich kosmetischer Mittel unterstützt, stellt in seiner Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 (2) fest‚ dass die Kontaktallergie zu Duftstoffen in Europa ein gängiges, bedeutendes und relevantes Problem darstellt und dass die Exposition gegenüber Duftstoffen durch die Verwendung anderer Konsumgüter wie Spielzeug entsteht. Der SCCS stellt ferner fest, dass in den letzten Jahren der Trend beobachtet wird, vielen Arten von Konsumgütern, wie Kinderspielzeug, Duftstoffe hinzuzufügen, was erheblich zur Duftstoffexposition des Verbrauchers über die Haut beitragen könnte. Der SCCS fügt hinzu, dass der Verbraucher Duftstoffen über eine Vielzahl von kosmetischen Mitteln, anderen Konsumgütern, Arzneimitteln und berufsbedingten Expositionen ausgesetzt ist und dass all diese Expositionen im Zusammenhang mit einer Kontaktallergie von Bedeutung sind, da nicht die Quelle der Exposition entscheidend ist, sondern die kumulative Dosis pro Flächeneinheit. Tabelle 13-1 der Stellungnahme enthält eine Reihe etablierter Kontaktallergene beim Menschen.

(3)

Eine vom Amt für Umweltschutz in Dänemark (3) durchgeführte Erhebung über allergene Duftstoffe in Produkten für Kinder zeigt das Vorhandensein allergener Duftstoffe in Spielzeug, und zwar in Modelliermassen, Spielzeugschleim, einer Puppe, einem Teddybären und Gummibändern.

(4)

Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug berät die Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit. Aufgabe der Untergruppe „Chemikalien in Spielzeug“ (Untergruppe „Chemikalien“) ist die Beratung in Bezug auf chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden dürfen.

(5)

Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug erinnerte in ihrer Sitzung vom 13. September 2019 (4) daran, dass ein allergener Stoff immer allergen ist, unabhängig davon, ob er in kosmetischen Mitteln oder in Spielzeug vorhanden ist. Diese sogenannte inhärente Eigenschaft des Stoffes ist von der Verwendung des Stoffes unabhängig und daher dem allergenen Stoff eigen, unabhängig davon, ob er in kosmetischen Mitteln oder in Spielzeug verwendet wird. Daher ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass ein allergener Stoff, der ein Risiko in kosmetischen Mitteln darstellt, auch in Spielzeug ein Risiko darstellen kann. Sie betonte daher, wie wichtig es ist, die Stellungnahmen des SCCS und seiner Vorgängerausschüsse zu allergenen Duftstoffen in kosmetischen Mitteln bei der Regulierung allergener Duftstoffe in Spielzeug umfassend zu berücksichtigen.

(6)

Auf der Sitzung der Untergruppe „Chemikalien“ am 3. Mai 2018 (5) kam die Mehrheit der Mitglieder zu dem Schluss, dass die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 aufgeführten etablierten Kontaktallergene beim Menschen in die Liste der allergenen Duftstoffe aufgenommen werden sollten, die gemäß Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG auf dem Spielzeug, auf einem daran befestigten Etikett, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Packungsbeilage aufgeführt werden müssen.

(7)

Am 13. September 2019 bestätigte die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug die Schlussfolgerungen der Untergruppe „Chemikalien“.

(8)

Auf ihrer Sitzung vom 13. September 2019 stellte die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug fest, dass Eintrag 4 in der Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG betreffend Citronellol, CAS-Nummer 106-22-9, nur die Mischung der beiden enantiomerischen Formen von Citronellol umfasst. Die Kennzeichnungsvorschriften sollten jedoch nach Auffassung der Sachverständigengruppe auch die beiden einzelnen enantiomerischen Formen umfassen, die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 als CAS-Nummern 1117-61-9 und 7540-51-4 aufgeführt sind.

(9)

In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 und der Empfehlung der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 13. September 2019 sollten die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 aufgeführten allergenen Duftstoffe den Kennzeichnungsvorschriften unterliegen, wenn sie in Spielzeug enthalten sind. Die Duftstoffe, für die noch keine Verbote oder Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Richtlinie 2009/48/EG gelten, sollten daher in die Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(10)

Somit sollte die Richtlinie 2009/48/EG entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 4. Juli 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab 5. Juli 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  Stellungnahme des SCCS zu Duftstoffallergenen in kosmetischen Mitteln, 26. — 27. Juni 2012 (SCCS/1459/11).http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_102.pdf

(3)  Dänisches Ministerium für Umwelt und Ernährung — Umweltschutzbehörde. Erhebung über allergene Stoffe in Produkten für Kinder — Spielzeug und kosmetische Mittel. Erhebung über chemische Stoffe in Konsumgütern Nr. 148, 2016.

https://www2.mst.dk/Udgiv/publications/2016/08/978-87-93529-00-7.pdf

(4)  Protokoll der Sitzung der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 13. September 2019.https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeeting&meetingId=17996

(5)  Protokoll der Sitzung der Untergruppe „Chemikalien“ der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 3. Mai 2018.https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeetingDoc&docid=19025.


ANHANG

In Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz wird die Tabelle wie folgt geändert:

(1)

Eintrag 4 erhält folgende Fassung:

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

„(4)

Citronellol

106-22-9; 1117-61-9; 7540-51-4“;

(2)

folgende Einträge werden hinzugefügt:

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

„(12)

Acetylcedren

32388-55-9

(13)

Amylsalicylat

2050-08-0

(14)

trans-Anethol

4180-23-8

(15)

Benzaldehyd

100-52-7

(16)

Campher

76-22-2; 464-49-3

(17)

Carvon

99-49-0; 6485-40-1; 2244-16-8

(18)

Beta-Caryophyllen (ox.)

87-44-5

(19)

Rosen-Keton-4 (Damascenon)

23696-85-7

(20)

Alpha-Damascon (TMCHB)

43052-87-5; 23726-94-5

(21)

Cis-beta-Damascon

23726-92-3

(22)

Delta-Damascon

57378-68-4

(23)

Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA)

151-05-3

(24)

Hexadecanolacton

109-29-5

(25)

Hexamethylindenopyran

1222-05-5

(26)

(DL)-Limonen

138-86-3

(27)

Linalylacetat

115-95-7

(28)

Menthol

1490-04-6; 89-78-1; 2216-51-5

(29)

Methylsalicylat

119-36-8

(30)

3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopenten-1-yl)pent-4-en-2-ol

67801-20-1

(31)

alpha-Pinen

80-56-8

(32)

beta-Pinen

127-91-3

(33)

Propylidenphthalid

17369-59-4

(34)

Salicylaldehyd

90-02-8

(35)

alpha-Santalol

115-71-9

(36)

beta-Santalol

77-42-9

(37)

Sclareol

515-03-7

(38)

alpha-Terpineol

10482-56-1; 98-55-5

(39)

Terpineol (Isomerengemisch)

8000-41-7

(40)

Terpinolen

586-62-9

(41)

Tetramethylacetyloctahydronaphthalene

54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9

(42)

Trimethylbenzolpropanol (Majantol)

103694-68-4

(43)

Vanillin

121-33-5

(44)

Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl

83863-30-3; 8006-81-3

(45)

Rindenöl aus Cedrus Atlantica

92201-55-3; 8000-27-9

(46)

Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie

8007-80-5

(47)

Rindenöl aus Ceylonzimt

84649-98-9

(48)

Blütenöl aus der Bitterorange

8016-38-4

(49)

Fruchtschalenöl aus der Bitterorange

72968-50-4

(50)

Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst

89957-91-5

(51)

Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst

84929-31-7

(52)

Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis(Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst

97766-30-8; 8028-48-6

(53)

Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus

89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3

(54)

Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp.

92502-70-0; 8000-48-4

(55)

Blatt-/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus

8000-34-8

(56)

Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale)

84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6

(57)

Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana)

8000-27-9; 85085-41-2

(58)

Fruchtöl aus echtem Lorbeer

8007-48-5

(59)

Blätteröl aus echtem Lorbeer

8002-41-3

(60)

Kernöl aus echtem Lorbeer

84603-73-6

(61)

Lavendel

91722-69-9

(62)

Echter Lavendel

84776-65-8

(63)

Pfefferminze

8006-90-4; 84082-70-2

(64)

Grüne Minze

84696-51-5

(65)

Narzisse

verschiedene, einschließlich 90064-25-8

(66)

Duftgeranie

90082-51-2; 8000-46-2

(67)

Bergkiefer

90082-72-7

(68)

Zwergkiefer

97676-05-6

(69)

Indisches Patschuli

8014-09-3; 84238-39-1

(70)

Rosenblütenöl

verschiedene, einschließlich 8007-01-0, 93334-48-6, 84696-47-9, 84604-12-6, 90106-38-0, 84604-13-7, 92347-25-6

(71)

Sandelholzbaum

84787-70-2; 8006-87-9

(72)

Terpentinöl

8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0“.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/58


RICHTLINIE (EU) 2020/2089 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2020

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots allergener Duftstoffe in Spielzeug

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/48/EG enthält ein allgemeines Verbot von 55 allergenen Duftstoffen in Spielzeug gemäß der Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 erster Absatz der genannten Richtlinie, um Kinder vor Allergien zu schützen, die diese Duftstoffe bei der Verwendung in Spielzeug verursachen können.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS), der die Kommission als unabhängige Stelle für die Risikobewertung im Bereich kosmetischer Mittel unterstützt, stellt in seiner Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 (2) fest‚ dass die Kontaktallergie auf Duftstoffe in Europa ein gängiges, bedeutendes und relevantes Problem darstellt und dass die Exposition gegenüber Duftstoffen durch die Verwendung anderer Konsumgüter wie Spielzeug entsteht. Der SCCS stellt ferner fest, dass in den letzten Jahren der Trend beobachtet wird, vielen Arten von Konsumgütern, wie Kinderspielzeug, Duftstoffe hinzuzufügen, was erheblich zur Duftstoffexposition des Verbrauchers über die Haut beitragen könnte. Der SCCS fügt hinzu, dass der Verbraucher Duftstoffen über eine Vielzahl von kosmetischen Mitteln, anderen Konsumgütern, Arzneimitteln und berufsbedingten Expositionen ausgesetzt ist und dass all diese Expositionen im Zusammenhang mit einer Kontaktallergie von Bedeutung sind, da nicht die Quelle der Exposition entscheidend ist, sondern die kumulative Dosis pro Flächeneinheit.

(3)

In einer vom Amt für Umweltschutz in Dänemark (3) durchgeführten Erhebung über allergene Duftstoffe in Produkten für Kinder wurden allergene Duftstoffe in Spielzeug nachgewiesen, und zwar in Modelliermassen, Spielzeugschleim, einer Puppe, einem Teddybären und Gummibändern.

(4)

Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug berät die Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit. Aufgabe der Untergruppe „Chemikalien in Spielzeug“ (Untergruppe „Chemikalien“) ist die Beratung in Bezug auf chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden dürfen.

(5)

Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug erinnerte in ihrer Sitzung vom 13. September 2019 (4) daran, dass ein allergener Stoff immer allergen ist, unabhängig davon, ob er in kosmetischen Mitteln oder in Spielzeug vorhanden ist. Diese sogenannte inhärente Eigenschaft des Stoffes ist von der Verwendung des Stoffes unabhängig und daher dem allergenen Stoff eigen, unabhängig davon, ob dieser in kosmetischen Mitteln oder in Spielzeug verwendet wird. Daher ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass ein allergener Stoff, der ein Risiko in kosmetischen Mitteln darstellt, auch in Spielzeug ein Risiko darstellen kann. Sie betonte daher, wie wichtig es ist, die Stellungnahmen des SCCS und seiner Vorgängerausschüsse zu allergenen Duftstoffen in kosmetischen Mitteln bei der Regulierung allergener Duftstoffe in Spielzeug umfassend zu berücksichtigen.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2009/48/EG kann die Kommission die Kennzeichnung allergener Duftstoffe in Spielzeug verbieten oder vorschreiben. Im Gegensatz zu der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), in der kosmetische Mittel geregelt sind, ist es der Kommission nicht gestattet, Höchstwerte für allergene Duftstoffe festzulegen.

(7)

In seiner Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 kam der SCCS zu dem Schluss, dass kosmetische Mittel, die Atranol oder Chloratranol enthalten, nicht sicher sind. Der SCCS bestätigte somit die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“ (SCCP) vom 7. Dezember 2004 (6), wonach Atranol und Chloratranol nicht in Konsumgütern enthalten sein sollten. Die Untergruppe „Chemikalien“ hat daher in ihrer Sitzung vom 3. Mai 2018 (7) empfohlen, die Verwendung von Atranol und Chloratranol in Spielzeug zu verbieten, indem diese in die Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 erster Absatz der Richtlinie 2009/48/EG aufgenommen werden.

(8)

In seiner Stellungnahme vom Dezember 1999 (8) nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“ (SCCNFP), einer der Vorgänger des SCCS, Methylheptincarbonat in die Liste der weniger häufig als Kontaktallergene gemeldeten Duftstoffe auf. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurde Methylheptincarbonat in die Liste der allergenen Duftstoffe aufgenommen, die gemäß Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG auf dem Spielzeug, auf einem daran befestigten Etikett, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Packungsbeilage aufgeführt werden müssen. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2001 (9) empfahl der SCCNFP, dass der Gehalt an Methylheptincarbonat in kosmetischen Fertigerzeugnissen 0,01 % nicht überschreiten sollte.

(9)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen — und insbesondere der Stellungnahme des SCCS mit der Schlussfolgerung, dass kosmetische Mittel, die Atranol oder Chloratranol enthalten, nicht sicher sind, der Stellungnahme des SCCP, wonach Atranol und Chloratranol nicht in Konsumgütern enthalten sein sollten, und der Stellungnahme des SCCNFP, wonach der Gehalt von Methylheptincarbonat in kosmetischen Mitteln nicht mehr als 0,01 % betragen sollte — hat die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug in ihrer Sitzung vom 13. September 2019 empfohlen, die Verwendung von Atranol, Chloratranol und Methylheptincarbonat in Spielzeug zu verbieten.

(10)

In Anbetracht der Stellungnahmen des SCCS, des SCCP und des SCCNFP sowie der Empfehlung der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug sollte die Verwendung von Atranol, Chloratranol und Methylheptincarbonat in Spielzeug verboten werden.

(11)

Somit sollte die Richtlinie 2009/48/EG entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 4. Juli 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab 5. Juli 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  Stellungnahme des SCCS zu Duftstoffallergenen in kosmetischen Mitteln, 26. — 27. Juni 2012 (SCCS/1459/11). http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_102.pdf

(3)  Dänisches Ministerium für Umwelt und Ernährung — Umweltschutzbehörde. Erhebung über allergene Stoffe in Produkten für Kinder — Spielzeug und kosmetische Mittel. Erhebung über chemische Stoffe in Konsumgütern Nr. 148, 2016.

https://www2.mst.dk/Udgiv/publications/2016/08/978-87-93529-00-7.pdf

(4)  Protokoll der Sitzung der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 13. September 2019.

https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeeting&meetingId=17996

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

(6)  Stellungnahme des SCCP zu Atranol und Chloratranol in natürlichen Extrakten (z. B. Eichenmoos- und Baummoosextrakt), 7. Dezember 2004 (SCCP/00847/04).

https://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_006.pdf

(7)  Protokoll der Sitzung der Untergruppe „Chemikalien“ der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 3. Mai 2018.

https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeetingDoc&docid=19025

(8)  Stellungnahme zum Thema „Duftallergie bei den Verbrauchern“ — Ein Überblick über das Problem. Analyse des Bedarfs an angemessenen Verbraucherinformationen und Identifizierung von Verbraucher betreffenden Allergenen, 8. Dezember 1999 (SCCNFP/0017/98 Final), Tabelle 6b, S. 23.

https://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sccp/documents/out98_en.pdf

(9)  Stellungnahme zu einer ersten „List of Perfumery Materials“, die nicht Teil kosmetischer Mittel sein dürfen, es sei denn, sie unterliegen den festgelegten Beschränkungen und Bedingungen, 25. September 2001 (SCCNFP/0392/00 final), S. 8.

https://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sccp/documents/out150_en.pdf


ANHANG

In Anhang II Teil III erhält Nummer 11 folgende Fassung:

1.

Im ersten Absatz werden in der Tabelle folgende Einträge hinzugefügt:

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

„(56)

Atranol (2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)

526-37-4

(57)

Chloratranol (3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)

57074-21-2

(58)

Methylheptincarbonat

111-12-6“

2.

Im dritten Absatz wird in der Tabelle der Eintrag 10 gelöscht.


BESCHLÜSSE

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/62


BESCHLUSS (EU) 2020/2090 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Dezember 2020

zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/60)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anzahl der aus dem Umlauf genommenen Reproduktionen von Euro-Banknoten, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, hat zugenommen — trotz der Tatsache, dass einige dieser Reproduktionen kleine oder nicht leicht erkennbare Hinweise darauf enthalten, dass es sich um „Kopien“ oder „kein gesetzliches Zahlungsmittel“ handelt bzw. dass diese „nur für Filme oder als Requisite zu verwenden“ sind —, da ihr äußeres Erscheinungsbild den Eindruck von Euro-Banknoten erweckt und sie bestimmte Sicherheitsmerkmale von Euro-Banknoten nachahmen. Diese Reproduktionen werden hauptsächlich auf Online-Marktplätzen oder Webseiten angeboten und gekauft. Reproduktionen, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, gelten gemäß der Entscheidung EZB/2013/10 (1) als unrechtmäßig. Daher ist es wichtig, Maßnahmen einzuleiten, um eine weitere Verbreitung von Reproduktionen zu verringern und diese letztendlich anzuhalten. Insbesondere wird durch ein deutlicheres Verbot rechtswidriger Handlungen die Rechtssicherheit erhöht. Gleichzeitig ist es wichtig, die Möglichkeit zu haben, Ausnahmen für Handlungen in Bezug auf bestimmte Reproduktionen zu gewähren, wenn das Eurosystem der Ansicht ist, dass die Öffentlichkeit diese nicht mit echten Euro-Banknoten verwechseln kann.

(2)

Daher sollte der Beschluss EZB/2013/10 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Banknoten

1.   Eine ‚Reproduktion‘ ist jede körperliche oder nicht körperliche Abbildung, in der eine Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 vollständig oder teilweise bzw. Teile ihrer einzelnen Gestaltungselemente verwendet werden, wie z. B. Farben, Abmessungen, Buchstaben oder Symbole, und die Ähnlichkeit mit einer Euro-Banknote haben könnte oder allgemein den Eindruck einer echten Euro-Banknote erwecken könnte, und zwar unabhängig

a)

von der Größe der Abbildung oder

b)

von den für ihre Herstellung verwendeten Materialien oder den dafür eingesetzten Verfahren oder

c)

davon, ob Gestaltungselemente der Euro-Banknoten, wie z. B. Buchstaben oder Symbole, verändert oder hinzugefügt wurden.

2.   Sofern die EZB oder eine NCB keine Ausnahme nach Absatz 5 gewährt hat, gelten Reproduktionen, die den im Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht entsprechen, als unrechtmäßig und deren Herstellung, Besitz, Transport, Verbreitung, Verkauf, Bewerbung, Einfuhr in die Union und Verwendung oder versuchte Verwendung für Transaktionen als verboten.

3.   Reproduktionen, die den folgenden Kriterien entsprechen, gelten als rechtmäßig, da bei ihnen nicht die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte:

a)

einseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 125 % oder mehr als 125 % bzw. 75 % oder weniger als 75 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

b)

beidseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 200 % oder mehr als 200 % bzw. 50 % oder weniger als 50 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

c)

Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn ein solches Gestaltungselement nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt;

d)

einseitige Reproduktionen, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite einer Euro-Banknote erscheint, wenn dessen Größe weniger als ein Drittel der ursprünglichen Vorder- oder Rückseite der Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 ausmacht;

e)

Reproduktionen, die aus einem Material bestehen, das sich eindeutig von Papier unterscheidet und deutlich anders aussieht und sich deutlich anders anfühlt als das zur Herstellung von Banknoten verwendete Material, oder

f)

nicht körperliche Reproduktionen, die elektronisch auf Websites, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, wodurch diese nicht körperlichen Reproduktionen der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, wenn:

auf der Reproduktion das Wort ‚SPECIMEN‘ (Muster) (oder das äquivalente Wort in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) in der Schriftart ‚Arial‘ oder einer der Schriftart ‚Arial‘ ähnlichen Schriftart diagonal eingearbeitet ist,

die Auflösung der elektronischen Reproduktion in 100 %-Größe 72 Punkte pro Inch (dot per inch, dpi) nicht überschreitet,

die Abmessungen des Wortes ‚SPECIMEN‘ (oder des äquivalenten Wortes in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) mindestens 75 % der Länge der Reproduktion betragen,

die Abmessungen des Wortes ‚SPECIMEN‘ (oder des äquivalenten Wortes in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) mindestens 15 % der Breite der Reproduktion betragen, und

das Wort ‚SPECIMEN‘ (oder das äquivalente Wort in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) in einer undurchsichtigen (opaken) Farbe abgebildet ist, die einen Kontrast zur Hauptfarbe der jeweiligen Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 bildet.

5.   Die EZB oder gegebenenfalls die betreffende NZB kann auf schriftlichen Antrag ihre Zustimmung ausnahmsweise erteilen, eine Reproduktion, die den Kriterien von Absatz 3 nicht entspricht, von dem in Absatz 2 aufgeführten Verbot auszunehmen, wenn die EZB oder die betreffende NZB der Ansicht ist, dass die Reproduktion von der Öffentlichkeit nicht mit einer echten Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden kann. Wenn eine Reproduktion lediglich auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hergestellt wird, dessen Währung der Euro ist, müssen diese Anträge auf Gewährung einer Ausnahme an die NZB des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In allen übrigen Fällen müssen diese Anträge an die EZB gerichtet werden.

6.   Die Vorschriften über die Reproduktion gelten auch für Euro-Banknoten, die gemäß diesem Beschluss eingezogen wurden oder ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verloren haben.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).


LEITLINIEN

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/65


LEITLINIE (EU) 2020/2091 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Dezember 2020

zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anzahl der aus dem Umlauf genommenen Reproduktionen von Euro-Banknoten, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, hat zugenommen — trotz der Tatsache, dass einige dieser Reproduktionen kleine oder nicht leicht erkennbare Hinweise darauf enthalten, dass es sich um „Kopien“ oder „kein gesetzliches Zahlungsmittel“ handelt bzw. dass diese „nur für Filme oder als Requisite zu verwenden“ sind —, da ihr äußeres Erscheinungsbild den Eindruck von Euro-Banknoten erweckt und sie bestimmte Sicherheitsmerkmale von Euro-Banknoten nachahmen. Diese Reproduktionen werden hauptsächlich auf Online-Marktplätzen oder Webseiten angeboten und gekauft. Reproduktionen, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, gelten gemäß der Leitlinie EZB/2003/5 (1) als unrechtmäßig. Daher ist es wichtig, Maßnahmen einzuleiten, um eine weitere Verbreitung von Reproduktionen zu verringern und diese letztendlich anzuhalten. Diese Maßnahmen sollen die bestehenden, dem Eurosystem zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergänzen, einschließlich Übertretungsverfahren, die zur Verhängung von Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 der Rates (2) führen können.

(2)

Seit der Einführung der Euro-Banknoten haben sich die Mitglieder des Eurosystems zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung innerhalb des Euro-Währungsgebiets darüber ausgetauscht, ob bestimmte Reproduktionen als rechtmäßig oder nicht rechtmäßig gelten sollen. Zur Bearbeitung von möglichen zukünftigen Anträgen auf Gewährung von Ausnahmen für Reproduktionsformen, die nicht im Rahmen der bestehenden Praxis bewertet werden können, ist die Einrichtung eines Verfahrens zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung in solchen Situationen erforderlich.

(3)

Die Leitlinie EZB/2003/5 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2003/5 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

‚Unerlaubte Reproduktion‘: jede Reproduktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/10 (*1), die

a)

den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2013/10 nicht entspricht und die nicht von der EZB oder der betreffenden NZB nach Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses EZB/2013/10 ausgenommen wurde; oder

b)

das Urheberrecht der EZB an den Euro-Banknoten verletzt, z. B. dadurch, dass sie sich negativ auf das Ansehen der Euro-Banknoten auswirkt.

2.

‚Unerlaubte Handlung‘: die Herstellung, der Besitz, der Transport, die Verbreitung, der Verkauf, die Bewerbung, die Einfuhr in die Union und die Verwendung oder versuchte Verwendung unerlaubter Reproduktionen für Transaktionen.

(*1)  Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung unerlaubter Handlungen“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Erlangt eine NZB Kenntnis davon, dass eine unerlaubte Handlung auf ihrem Staatsgebiet vorgenommen wurde, so hat sie die unerlaubt handelnde Person mittels eines standardisierten Schreibens der EZB aufzufordern, eine oder mehrere der betreffenden unerlaubten Handlungen zu unterlassen, und — wenn dies angemessen erscheint — die Person, die im Besitz der unerlaubten Reproduktion ist, zu deren Aushändigung aufzufordern.“

c)

Die folgenden Absätze 1a, 1b und 1c werden eingefügt:

„(1a)   Erlangt eine NZB Kenntnis davon, dass entweder direkt oder indirekt eine unerlaubte Handlung vorgenommen wurde, beispielsweise in elektronischer Form auf Webseiten mit dem jeweiligen nationalen URL/Domain, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, von einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl auf die unerlaubte Reproduktion zuzugreifen, hat die NZB dies der EZB unverzüglich mitzuteilen. Zudem hat die NZB die unerlaubt handelnde Person mittels einer standardisierten Vorlage der EZB aufzufordern, die unerlaubte Handlung zu unterlassen. Die EZB trifft daraufhin alle möglichen Maßnahmen, um die unerlaubte Reproduktion von dem Ort ihrer elektronischen Speicherung zu entfernen.

(1b)   Zudem kann die EZB die unerlaubt handelnde Person auffordern, eine oder mehrere der betreffenden unerlaubten Handlungen zu unterlassen, wenn diese auf dem Staatsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Union begangen werden. Die EZB hat die Person, die im Besitz der unerlaubten Reproduktion ist, zu deren Aushändigung aufzufordern, wenn dies angemessen erscheint.

(1c)   Bevor die NZB die in diesem Artikel genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet sie die EZB darüber. Die EZB koordiniert die zu ergreifenden Maßnahmen, damit die NZB bzw. die EZB bei der Ergreifung der Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse handelt.“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die anschließende Entscheidung, ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (*2) einzuleiten, das zur Verhängung von Sanktionen gemäß dieser Verordnung führen kann, wird vom Direktorium der EZB oder der betreffenden NZB getroffen. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, beraten sich die EZB und die jeweilige NZB, und die NZB teilt der EZB mit, ob ein gesondertes Übertretungsverfahren nach nationalem Strafrecht eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann und ob eine andere angemessene Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen die unerlaubte Reproduktion, z. B. nach dem Urheberrecht, vorliegt. Ein Übertretungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ist nicht einzuleiten, wenn ein Übertretungsverfahren bereits nach nationalem Strafrecht eingeleitet wurde oder künftig eingeleitet werden soll oder eine andere geeignete Rechtsgrundlage gegen die unerlaubte Handlung vorliegt.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).“"

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden von der EZB selbst getroffen, wenn

a)

der Ursprung der unerlaubten Handlung nicht in angemessener Weise festgestellt werden kann,

b)

die unerlaubte Handlung auf dem Staatsgebiet mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten begangen wurde oder künftig begangen wird, oder

c)

die unerlaubte Handlung außerhalb des Staatsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten begangen wurde oder künftig begangen wird.“

(3)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Anträge auf Gewährung einer Ausnahme für Reproduktionen

(1)   Alle Anträge auf Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses ESB/2013/10 werden wie folgt bearbeitet:

a)

durch die betreffende NZB im Auftrag der EZB, wenn die Reproduktionen ausschließlich im Staatsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden NZB hergestellt wurden oder künftig hergestellt werden; oder

b)

durch die EZB in allen anderen in Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses ECB/2013/10 beschriebenen Fällen.

(2)   Geht bei der NZB ein Antrag auf Gewährung einer neuen Art von Ausnahme ein, so unterrichtet die NZB die EZB über den Antrag und ihre Absicht, die Ausnahme zu gewähren oder zu verweigern. Weichen die Ansichten der EZB und der NZB voneinander ab, so trifft das Direktorium die Entscheidung. Bei seiner Entscheidung hat das Direktorium die Ansichten des Banknotenausschusses (BANCO) und des Rechtsausschusses (LEGCO) zu berücksichtigen, insbesondere zur individuellen Lage des betreffenden Mitgliedstaats, vorbehaltlich der geäußerten Ansichten hinsichtlich der Auswirkungen des Beschlusses auf das gesamte Euro-Währungsgebiet. Die EZB sammelt alle Daten zu den von ihr erhaltenen Anträgen (unabhängig davon, ob diese an sie gerichtet sind oder nicht) sowie alle Antworten auf diese Anträge und unterrichtet die NZBen darüber. Die EZB kann die konsolidierten Daten von Zeit zu Zeit veröffentlichen.“

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie EZB/2003/5 vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).