ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 420

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
14. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/2040 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Pyrrolizidinalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2041 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 hinsichtlich der Anzahl der im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft von jedem Mitgliedstaat zu entnehmenden und zu analysierenden Proben ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2042 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion relevanter Daten ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2043 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen für die Zwecke des Schulprogramms

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/2044 des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

13

 

*

Entschließung (EU) 2020/2045 des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

14

 

*

Beschluss (EU) 2020/2046 des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 zu der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

16

 

*

Entschließung (EU) 2020/2047 des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), sind

17

 

*

Beschluss (GASP) 2020/2048 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 8. Dezember 2020 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) (EUMM GEORGIA/2/2020)

21

 

*

Beschluss (EU) 2020/2049 des Europäischen Rates vom 10. Dezember 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

22

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2050 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8595)

23

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2051 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9184)  ( 1 )

28

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2020 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2020/2052]

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/1


VERORDNUNG (EU) 2020/2040 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2020

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Pyrrolizidinalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Am 8. November 2011 veröffentlichte das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden „CONTAM-Gremium“) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Pyrrolizidinalkaloiden in Lebens- und Futtermitteln. (3) Das CONTAM-Gremium kam zu dem Schluss, dass 1,2-ungesättigte Pyrrolizidinalkaloide beim Menschen als genotoxische Karzinogene wirken können. Das CONTAM-Gremium stellte weiterhin fest, dass für Kleinkinder und Kinder, die einen hohen Honigverbrauch haben, möglicherweise gesundheitliche Bedenken bestehen. Neben Honig gibt es auch andere mögliche Quellen für die ernährungsbedingte Exposition gegenüber Pyrrolizidinalkaloiden, die das CONTAM-Gremium jedoch mangels Daten nicht quantifizieren konnte. Obwohl keine Daten zum Vorkommen vorlagen, kam das Gremium zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber Pyrrolizidinalkaloiden durch Pollen, Tee, Kräutertees und pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel möglicherweise ein Risiko mit sowohl akuter als auch chronischer Wirkung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellen könnte.

(3)

Im April 2013 veröffentlichte die Behörde eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Untersuchung der Konzentrationen von Pyrrolizidinalkaloiden in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, wie Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Fleisch und Fleischerzeugnissen, sowie in pflanzlichen Lebensmitteln wie (Kräuter-)Tees und Nahrungsergänzungsmitteln in verschiedenen Regionen Europas. Das Ergebnis der Untersuchungen wurde am 3. August 2015 veröffentlicht. (4)

(4)

Am 26. August 2016 veröffentlichte die Behörde einen wissenschaftlichen Bericht über die Bewertung der ernährungsbedingten Exposition gegenüber Pyrrolizidinalkaloiden in der europäischen Bevölkerung (5), in den neue Daten zum Vorkommen einbezogen wurden. In dem Bericht wurde der Schluss gezogen, dass hauptsächlich Tee und Kräutertees für die Exposition gegenüber Pyrrolizidinalkaloiden beim Menschen verantwortlich sind und dass Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis ebenfalls erheblich zu dieser Exposition beitragen. In dem Bericht wird dargelegt, dass die Exposition gegenüber Pyrrolizidinalkaloiden im Zusammenhang mit dem Verzehr von Honig geringer war, und dass pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel erheblich zur Exposition beitragen können, aber nicht genügend Daten zum Vorkommen vorlagen.

(5)

Am 27. Juli 2017 veröffentlichte die Behörde die Erklärung über die Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorkommen von Pyrrolizidinalkaloiden in Honig, Tee, Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln. (6) Das CONTAM-Gremium setzte einen neuen Referenzwert von 237 μg/kg Körpergewicht pro Tag fest, um die karzinogenen Risiken von Pyrrolizidinalkaloiden zu bewerten, und kam zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Pyrrolizidinalkaloiden möglicherweise Bedenken für die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere bei häufigem und hohem Konsum von Tee und Kräutertees in der allgemeinen Bevölkerung und insbesondere bei jüngeren Bevölkerungsgruppen.

(6)

Das Vorhandensein von Pyrrolizidinalkaloiden in diesen Lebensmitteln kann durch die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis und der guten Erntepraxis minimiert oder verhindert werden. Durch die Festsetzung von Höchstgehalten wird sichergestellt, dass in allen Erzeugungsregionen eine gute landwirtschaftliche Praxis und eine gute Erntepraxis angewandt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Es ist daher angezeigt, Höchstgehalte in Lebensmitteln festzusetzen, die einen hohen Gehalt an Pyrrolizidinalkaloiden aufweisen und daher erheblich zur Exposition des Menschen beitragen, oder die für die Exposition gefährdeter Bevölkerungsgruppen relevant sind.

(7)

In bestimmten Erzeugungsregionen sind die gute landwirtschaftliche Praxis und die gute Erntepraxis erst kürzlich eingeführt worden oder müssen noch umgesetzt werden, sodass ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden sollte, damit alle Erzeugungsregionen diese einführen können. Für eine vollständige Umsetzung der guten landwirtschaftlichen Praxis und der guten Erntepraxis sind zwei Vegetationsperioden erforderlich, damit die Lebensmittelunternehmer über ausreichende Bestände verfügen, um Lebensmittel zu erzeugen, die den neuen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(8)

Da die unter diese Verordnung fallenden Lebensmittel eine lange Haltbarkeitsdauer von bis zu drei Jahren haben, sollte eine ausreichend lange Übergangsfrist vorgesehen werden, damit Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ausreichend lang weiter vermarktet werden können. Ein Übergangszeitraum von 18 Monaten ist angemessen, damit die vor dem Geltungsbeginn hergestellten Erzeugnisse an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkauft werden können.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 weiter vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  CONTAM-Gremium der EFSA, 2011. Scientific Opinion on Pyrrolizidine alkaloids in food and feed. EFSA Journal 2011; 9(11):2406. [134 S.] doi:10.2903/j.efsa. 2011.2406.

(4)  Mulder PPJ, López Sánchez P, These A, Preiss-Weigert A and Castellari M, 2015. Occurrence of Pyrrolizidine Alkaloids in food. EFSA supporting publication 2015:EN-859, 116 S. http://www.efsa.europa.eu/en/supporting/pub/en-859http://www.efsa.europa.eu/en/supporting/pub/en-859

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Dietary exposure assessment to pyrrolizidine alkaloids in the European population. EFSA Journal 2016;14(8):4572, 50 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4572.

(6)  CONTAM-Gremium der EFSA, 2017. Statement on the risks for human health related to the presence of pyrrolizidine alkaloids in honey, tea, herbal infusions and food supplements. EFSA Journal 2017;15(7):4908, 34 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4908https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4908


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 werden in Abschnitt 8 folgende Einträge angefügt:

„Erzeugnis (1)

Höchstgehalt  (*1)

(μg/kg)

8.4.

Pyrrolizidinalkaloide

 

8.4.1.

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)  (*2)  (*3), ausgenommen die unter 8.4.2 und 8.4.4 genannten Kräutertees

200

8.4.2.

Kräutertees von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene (getrocknetes Erzeugnis) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen  (*2)  (*3), ausgenommen die unter 8.4.4 genannten Kräutertees

400

8.4.3.

Tee (Camellia sinensis) und aromatisierter Tee  (*4) (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis)  (*3), ausgenommen der unter 8.4.4 genannte Tee und aromatisierte Tee

150

8.4.4.

Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee  (*4) (Camellia sinensis) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder (getrocknetes Erzeugnis)

75

8.4.5.

Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee  (*4) (Camellia sinensis) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder (flüssig)

1,0

8.4.6.

Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen einschließlich Extrakten  (*2), ausgenommen die unter 8.4.7 genannten Nahrungsergänzungsmittel

400

8.4.7.

Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis (39)

Pollen und Pollenprodukte

500

8.4.8.

Borretschblätter (frisch, tiefgefroren), die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden  (*2)

750

8.4.9.

Getrocknete Kräuter, ausgenommen die unter 8.4.10 genannten getrockneten Kräuter  (*2)

400

8.4.10.

Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknet) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen  (*2)

1 000

8.4.11.

Kreuzkümmel (Gewürzsamen)

400


(*1)  Die Höchstwerte beziehen sich auf die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Pyrrolizidinalkaloide:

Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-Oxid/Lycopsamin-N-Oxid,

Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-Oxid/Senecivernin-N-Oxid,

Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-Oxid,

Retrorsin, Retrorsin-N-Oxid,

Echimidin, Echimidin-N-Oxid,

Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-Oxid,

Senkirkin,

Europin, Europin-N-Oxid,

Heliotrin und Heliotrin-N-Oxid

sowie die folgenden zusätzlichen 14 Pyrrolizidinalkaloide, die bekanntermaßen mit einem oder mehreren der oben genannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren, anhand bestimmter derzeit verwendeter Analysemethoden:

Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin)

Indicin-N-Oxid, Echinatin-N-Oxid, Rinderin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-Oxid/Intermedin-N-Oxid)

Integerrimin (mögliche Koelution mit Senecivernin/Senecionin)

Integerrimin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid)

Heliosupin (mögliche Koelution mit Echimidin)

Heliosupin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Echimidin-N-Oxid)

Spartioidin (mögliche Koelution mit Seneciphyllin)

Spartioidin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Seneciphyllin-N-Oxid)

Usaramin (mögliche Koelution mit Retrorsin)

Usaramin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-Oxid)

Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen.

(*2)  Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen Pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.

(*3)  Die Begriffe ‚Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)‘ und ‚Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis)‘ beziehen sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern und Kräutern, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose)/Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis) aus getrockneten Blättern, Stängeln und Blüten (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertees (flüssiges Erzeugnis)/Tee (flüssiges Erzeugnis)

Kräutertee-/Teeaufgusspulver. Bei Teeextrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

(*4)  Aromatisierter Tee ist Tee mit Aromen und bestimmten Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

Für Tee mit Früchten und anderen Kräutern gilt Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006.“


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2041 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 hinsichtlich der Anzahl der im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft von jedem Mitgliedstaat zu entnehmenden und zu analysierenden Proben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 der Kommission (3) ist die Anzahl der Proben pro Mitgliedstaat festgelegt, die für die Zwecke des in der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollprogramms zu entnehmen sind, um die Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen zu gewährleisten und die Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen zu bewerten.

(2)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 machen Anpassungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Programm für den Unionsmarkt repräsentativ bleibt und die Gesamtzahl der Proben weiterhin ausreicht, um die Ziele dieses Programms zu erreichen.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat in der Vergangenheit mit einer erheblichen Anzahl von Stichproben im Verhältnis zu seiner Bevölkerungsgröße beigetragen. Die Zahl der vom Vereinigten Königreich zu entnehmenden Proben sollte künftig in Bezug auf Nordirland und die Bevölkerungsgröße dieses Gebiets angepasst werden.

(4)

Die Zahl der von den Mitgliedstaaten entnommenen Proben sollte ebenfalls entsprechend angepasst werden, um eine insgesamt ausreichende Zahl von Proben im Sinne von Erwägungsgrund 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 aufrechtzuerhalten.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachkommen können, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 der Kommission vom 27. April 2020 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2021, 2022 und 2023 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 135 vom 29.4.2020, S. 1).


ANHANG

In Anhang II Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 erhält die Tabelle folgende Fassung:

BE

15

BG

15

CZ

15

DK

12

DE

106

EE

12

IE

12

EL

15

ES

55

FR

78

HR

12

IT

75

CY

12

LV

12

LT

12

LU

12

HU

15

MT

12

NL

20

AT

15

PL

51

PT

15

RO

22

SI

12

SK

12

FI

12

SE

15

UK in Bezug auf Nordirland (1)

12

GESAMTZAHL DER PROBEN: 683


(1)  In accordance with the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community, and in particular Article 5(4) of the Protocol on Ireland/Northern Ireland in conjunction with Annex 2 to that Protocol, this Regulation applies to and in the United Kingdom in respect of Northern Ireland.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2042 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion relevanter Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurden mit der Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 sowie andere in der Verordnung (EU) 2018/848 genannte damit zusammenhängende Daten um ein Jahr verschoben.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission (3) wurden bestimmte Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt, insbesondere hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Vorschriften ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.

(3)

Daher ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 und andere darin enthaltene Folgedaten an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 anzugleichen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da es notwendig ist, für den ökologischen/biologischen Sektor unverzüglich Rechtssicherheit hinsichtlich der Verschiebung des Geltungsbeginns der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Informationen sind jährlich bis zum 30. Juni und erstmals bis zum 30. Juni 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen.“

2.

In Artikel 26 Absätze 1, 5, 6 und 7 werden die Worte „spätestens ab dem 1. Januar 2029“ durch die Worte „spätestens ab dem 1. Januar 2030“ ersetzt.

3.

In Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4 werden die Worte „spätestens ab dem 1. Januar 2024“ durch die Worte „spätestens ab dem 1. Januar 2025“ ersetzt.

4.

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2).


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2043 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2020

zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen für die Zwecke des Schulprogramms

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) ist der Mindestprozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen festgelegt, die in den Räumlichkeiten von Antragstellern durchzuführen sind, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen im Rahmen des Programms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden das „Schulprogramm“) erhalten. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 ist, wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Bildungseinrichtung handelt, die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei Bildungseinrichtungen oder mindestens 1 % der Bildungseinrichtungen zu ergänzen, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission (4) in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(2)

Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen könnten die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung fristgemäßer Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 haben. Daher sollte vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, diese Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 durchzuführen, beschließen können, solche Vor-Ort-Kontrollen aus der Ferne, z. B. per Videokonferenz, durchzuführen

(3)

In Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Vorschriften und Methoden für die Berichterstattung über die Kontrollen und ihre Ergebnisse festgelegt. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichung begründen und ihre Anwendung in dem Kontrollbericht, der für jede aus der Ferne durchgeführte Kontrolle zu erstellen ist, erläutern.

(4)

Daher sollte für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 abgewichen werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage sind, in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen durchzuführen, diese Kontrollen aus der Ferne durchgeführt werden.

(2)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 nimmt die zuständige Kontrollbehörde, wenn die Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus der Ferne durchgeführt werden, auch eine Begründung für die Notwendigkeit einer solchen Abweichung und einen Bericht über ihre Anwendung in den Kontrollbericht auf.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11).


BESCHLÜSSE

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/13


BESCHLUSS (EU) 2020/2044 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 20. Oktober 2020

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019) 316 — C9-0052/2019) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2018 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. Mai 2020 (5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2018 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (7), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0189/2020),

1.   

verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2018;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 51 vom 28.2.2017, S. 1.

(2)  ABl. C 327 vom 30.9.2019, S. 1.

(3)  ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 1.

(4)  ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 9.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0090.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/14


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2020/2045 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 20. Oktober 2020

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0189/2020),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union bezüglich der ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertrauten Mittel der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern der Union unterliegen sollten;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union ist, das für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zuständig ist;

C.

in der Erwägung, dass es eines offenen und transparenten Entlastungsverfahrens bedarf, in dessen Rahmen alle Organe der Union für die von ihnen ausgeführten Haushaltsmittel Rechenschaft ablegen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, die notwendige Betrugsbekämpfung fortzusetzen und den Unionsbürgerinnen und -bürgern Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht zu garantieren;

1.

betont, dass sich der Rat seit 10 Jahren durchgehend weigert, im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu kooperieren, und dass das Parlament daher gezwungen war, ihm die Entlastung zu verweigern; weist darauf hin, dass der Beschluss über die Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 im Mai 2020 aufgeschoben wurde und dies auch in den vorangegangenen Jahren der Fall war;

2.

betont, dass dies für beide Organe ein untragbarer Zustand ist — für den Rat, da seit 2009 kein positiver Beschluss über die Ausführung seines Haushaltsplans ergangen ist, und für das Parlament, weil der Rat die Funktion des Parlaments als Haushaltsbehörde und Garant für die Transparenz des Haushalts der Union und für die Erfüllung der entsprechenden demokratischen Rechenschaftspflicht nicht ausreichend achtet;

3.

stellt fest, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Finanzmanagement der Organe der Union hierdurch beeinträchtigt wird; ist der Auffassung, dass es sich nachteilig auf die Rechenschaftspflicht der Union und ihrer Organe auswirkt, wenn die gegenwärtige Situation fortbesteht;

4.

weist erneut darauf hin, dass das Parlament gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Haushaltsordnung die einzige Entlastungsbehörde der Union ist, dass es jedoch die Funktion des Rates als Organ, das im Entlastungsverfahren Empfehlungen ausspricht, uneingeschränkt anerkennt; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, Entlastungsempfehlungen in Bezug auf die anderen Organe der Union auszusprechen;

5.

stellt nochmals fest, dass die Organe gemäß dem AEUV Verwaltungsautonomie genießen und ihre Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt werden und dass jedes Organ selbst für die Ausführung seines Haushaltsplans verantwortlich ist;

6.

weist erneut darauf hin, dass das Parlament allen Organen und Einrichtungen der Union auf der Grundlage der Vorlage fachlicher Unterlagen, der Antworten auf parlamentarische Anfragen sowie von Anhörungen Entlastung erteilt; bedauert, dass das Parlament aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Rates regelmäßig Schwierigkeiten hat, Antworten von ihm zu erhalten, was seit mehr als zehn Jahren die Verweigerung der Entlastung zur Folge hat;

7.

stellt nochmals fest, dass eine wirksame Kontrolle der Ausführung des Unionshaushalts die loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen erfordert; weist erneut auf seinen Wunsch hin, mit dem Ziel einer für beide Seiten zufriedenstellenden Vereinbarung Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, um diese festgefahrene Situation endlich zu beenden;

8.

weist nachdrücklich auf das Schreiben des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments vom 25. Mai 2020 an den Generalsekretär des Rates hin, in dem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Haushaltskontrollausschuss von der Konferenz der Präsidenten damit beauftragt wurde, die Verhandlungen mit dem Rat über das Entlastungsverfahren wiederaufzunehmen;

9.

teilt mit, dass sich das Verhandlungsteam des Parlaments aus der Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, Monika Hohlmeier, dem Berichterstatter für das Verfahren zur Entlastung des Rates für 2018, Tomáš Zdechovský, und der ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, Isabel García Muñoz, zusammensetzt;

10.

teilt mit, dass dem in Ziffer 8 genannten Schreiben eine vom Verhandlungsteam des Parlaments am 20. Februar 2020 vorgelegte aktualisierte Fassung des „Non-Paper“ zur Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat während des jährlichen Entlastungsverfahrens beigefügt war; stellt fest, dass das Parlament das „Non-Paper“ als Ausgangspunkt für die Verhandlungen betrachtet;

11.

teilt mit, dass in dem „Non-Paper“ die jeweils unterschiedlichen Funktionen der beiden Organe im Entlastungsverfahren anerkannt werden, indem festgestellt wird, dass das Parlament und der Rat eine vergleichbare sachliche Grundlage benötigen, um eine Empfehlung abzugeben (der Rat) oder einen Beschluss zu fassen (das Parlament);

12.

legt dar, dass der Rat in dem in Ziffer 8 genannten Schreiben aufgefordert wurde, einen geeigneten Termin für die Aufnahme der Verhandlungen vorzuschlagen; teilt mit, dass die positive Entwicklung dieses Verfahrens durch die COVID-19-Pandemie unterbrochen worden ist;

13.

weist darauf hin, dass der Standpunkt des Parlaments so lange unverändert bleibt, wie es nicht zu Verhandlungen zwischen den Parteien kommt, und dass solche Verhandlungen eine Vorbedingung für die Lösung des Problems sind;

14.

besteht darauf, dass die Haushaltsmittel des Europäischen Rates und des Rates im Interesse einer größeren Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz in Bezug auf die Ausgaben beider Organe getrennt ausgewiesen werden, wie es das Parlament in zahlreichen seiner Entlastungsentschließungen in den vergangenen Jahren empfiehlt;

15.

beharrt darauf, dass die gemeinsamen Bemühungen um eine interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches, in einem maschinenlesbaren Format zugängliches Transparenzregister für Lobbyisten unabdingbar sind, wenn die Transparenz des Beschlussfassungsverfahrens der Union und die Rechenschaftspflicht der Organe der Union gestärkt werden sollen; bringt erneut sein tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck, dass der Rat dem Transparenzregister nicht beigetreten ist; fordert den Rat auf, mit dem Parlament, das einer Wiederaufnahme der Verhandlungen im März 2020 zustimmte, sowie mit der Kommission auch künftig die Schaffung eines gemeinsamen Registers zu erörtern, damit es für Lobbyisten im Hinblick auf Treffen mit Entscheidungsträgern der Union de facto verpflichtend wird, sich zu registrieren; fordert die Vorsitzteams aller Mitgliedstaaten erneut auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und Treffen mit nicht registrierten Lobbyisten abzulehnen;

16.

begrüßt die positive Reaktion des Rates auf die Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in dem Fall 1069/2019/MIG zum Sponsoring des Vorsitzes im Rat der Europäischen Union; nimmt Kenntnis von dem Entwurf von Leitlinien, den das Generalsekretariat des Rates den Delegationen der Mitgliedstaaten am 29. Juni 2020 übermittelt hat; weist erneut darauf hin, dass das Ansehen des Rates und der Union insgesamt durch alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Interessenkonflikte gefährdet wird; fordert den Rat auf, den unverbindlichen Charakter der Leitlinien zu überdenken; fordert den Rat nachdrücklich auf, diese Angelegenheit umgehend weiterzuverfolgen;

17.

betont, dass es den Bürgern ohne Schwierigkeiten möglich sein muss, das Gesetzgebungsverfahren der Union zu verfolgen; fordert den Rat erneut auf, seine Arbeitsmethoden — wie in den Verträgen vorgesehen — an die Standards einer parlamentarischen Demokratie anzupassen; fordert den Rat erneut auf, allen Empfehlungen, die in der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten in der strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE zur Transparenz der legislativen Tätigkeit des Rates enthalten sind, systematisch nachzukommen; weist erneut darauf hin, dass das Parlament der Europäischen Bürgerbeauftragten nahegelegt hat, die Folgemaßnahmen zu ihrer Untersuchung auch künftig zu überwachen;

18.

fordert den Rat auf, seine Bemühungen um Transparenz zu verstärken und hierzu unter anderem seine legislativen Dokumente einschließlich der Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppen und der Triloge sowie sonstiger wichtiger Arbeitsdokumente im Einklang mit den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zugänglich zu machen; begrüßt die Verbesserungen auf der Website des Rates, insbesondere jene im Zusammenhang mit der Transparenz und dem Zugang zu Dokumenten; begrüßt die Klarheit der Kapitel zur Transparenz der Gesetzgebung, zu den Tagesordnungen und dem Kalender der Ratstagungen sowie zu den Protokollen und Abstimmungslisten; nimmt zur Kenntnis, dass der Rat Maßnahmen ergriffen hat, um die Transparenz in der Denkweise und im Handeln zu stärken;

19.

bekräftigt seine tiefe Besorgnis darüber, dass Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben, von Unternehmen gesponsert werden, und teilt die diesbezüglich von Unionsbürgerinnen und -bürgern und Mitgliedern geäußerten Bedenken; ist zutiefst besorgt über den möglichen Verlust an Ansehen und Vertrauen, den eine solche Praxis für die Union, ihre Organe und insbesondere den Rat aus Sicht der Unionsbürgerinnen und -bürger mit sich bringen kann; empfiehlt dem Rat zudem mit Nachdruck, über eine Einbeziehung der Ratsvorsitze in den Haushaltsplan nachzudenken, fordert den Rat auf, diese Überlegungen an die Mitgliedstaaten, insbesondere an den derzeitigen Dreiervorsitz, weiterzuleiten, und fordert den derzeitigen Dreiervorsitz auf, sich ernsthaft mit diesen Empfehlungen zu befassen und dem Parlament Bericht zu erstatten;

20.

bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die mutmaßlichen Interessenkonflikte einiger Vertreter von Mitgliedstaaten, die an politischen und haushaltspolitischen Entscheidungsverfahren beteiligt sind; fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass Vertreter von Mitgliedstaaten, die persönlich Beihilfen der Union erhalten, nicht an den damit zusammenhängenden politischen oder haushaltspolitischen Beratungen und Abstimmungen beteiligt sind.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/16


BESCHLUSS (EU) 2020/2046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 20. Oktober 2020

zu der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019) 316 — C9-0055/2019) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2018 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. Mai 2020 (5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2018 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (7), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0188/2020),

1.

verweigert dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2018;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 57 vom 28.2.2018, S. 1.

(2)  ABl. C 327 vom 30.9.2019, S. 1.

(3)  ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.

(4)  ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 9.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0120.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/17


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2020/2047 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 20. Oktober 2020

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0188/2020),

A.

in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Einrichtungen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der entsprechenden Empfehlungen erwartet, vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) über die Maßnahmen, die er zur Behebung von Fehlverhalten ergriffen hat, informiert zu werden;

1.   

begrüßt die Verbesserungen, die in Bezug auf die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit der Haushaltslinie „Mitglieder der Einrichtung und Delegierte“ erzielt wurden, indem für die Einreichung der Erstattungsanträge eine Frist von sechs Wochen festgelegt wurde; begrüßt, dass die Übertragungen seit dem 1. Januar 2019 verringert worden sind;

2.   

stellt fest, dass es zu höheren Reisekosten und sonstigen Erstattungen gekommen ist, da mehr Stellungnahmen und Berichte vorgelegt wurden, deren Ausarbeitung die Beteiligung von mehr Mitgliedern erforderlich machte;

3.   

begrüßt, dass der Ausschuss beabsichtigt, seine Mittel für IT beträchtlich zu erhöhen, um Rückstände gegenüber den übrigen Einrichtungen der Union aufzuholen und mit der Umsetzung der im Juni 2019 angenommenen digitalen Strategie für den Ausschuss fortzufahren; nimmt Kenntnis von den Anstrengungen, die zur Stärkung der Netzwerkkapazitäten sowie der Endnutzerausrüstung erforderlich sind, damit dem gesamten Personal Telearbeit ermöglicht werden kann;

4.   

weist darauf hin, dass mit der Umstrukturierung des Ausschusses, die seit dem 1. Januar 2020 umgesetzt ist, der juristische Dienst direkt dem Generalsekretär unterstellt wurde, und zwar mit dem erklärten Ziel, die Bekanntheit und Wirkungskraft des juristischen Dienstes zu erhöhen und ihn in die Lage zu versetzen, auf horizontaler Ebene rechtliche Unterstützung zu leisten; nimmt Kenntnis von der entsprechenden Begründung des Ausschusses, ist jedoch besorgt, dass die Autonomie und uneingeschränkte Unabhängigkeit des juristischen Dienstes beeinträchtigt werden könnten; fordert den Ausschuss auf, dafür zu sorgen, dass der juristische Dienst offiziell und systematisch in die wichtigsten Angelegenheiten des Ausschusses einbezogen wird, ohne dass die Entscheidung darüber, ob er konsultiert wird, den einzelnen Dienststellen überlassen wird; begrüßt, dass die Rechtsfähigkeit des Referats „Arbeitsbedingungen der Mitglieder“ gestärkt wurde, um spezifische Angelegenheiten in Verbindung mit dem Statut der Mitglieder zu behandeln; weist darauf hin, dass Überlegungen dazu angestellt wurden, Fachpersonal, darunter auch Personal des juristischen Dienstes, von der Mobilitätspolitik des Ausschusses auszunehmen, und fordert den Ausschuss auf, der Entlastungsbehörde über die im Rahmen dieses Verfahrens erlangten Erkenntnisse Bericht zu erstatten;

5.   

bestätigt, dass dem Ausschuss bescheinigt wurde, dass bei dem Gebäude Rue van Maerlant im Zusammenhang mit Asbest kein Risiko für die normale Nutzung des Gebäudes bestehe; weist jedoch darauf hin, dass eine begrenzte Menge von Asbest vorhanden war, was in einer weiteren Analyse bestätigt wurde; stellt fest, dass sich die wenigen Materialien, die Asbestfasern enthalten, außerhalb der Büroräumlichkeiten im Gebäude Rue van Maerlant befinden und dass geplant ist, all diese Materialien während der Renovierungsarbeiten zu entfernen;

6.   

unterstützt die Forderung des Ausschusses, dass man sich verstärkt darum bemüht, den Inhalt der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Ausschuss einzuhalten; erinnert jedoch daran, dass der Ausschuss gemäß der Vereinbarung von 2014 insgesamt 36 Übersetzer an das Parlament abgetreten und im Gegenzug nur den Zugang zum Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments erhalten hat; weist darauf hin, dass der Ausschuss infolgedessen Vertragsbedienstete einstellen und seine Übersetzungsleistungen an externe Dienstleister vergeben musste; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Parlament als Ausgleich für den Abbau von Stellen im Übersetzungsdienst zusätzliche Mittel für die Auslagerung von Übersetzungsleistungen an den Ausschuss überweist und dass der Ausschuss diese Mittel auf andere Politikbereiche übertragen kann, wenn sie nicht vollständig für die externe Übersetzung genutzt werden, was der Ausschuss in den vergangenen Jahren auch getan hat; ist der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht mit den Grundsätzen einer umsichtigen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im Einklang steht und künftig überprüft werden sollte;

Aktueller Stand

7.

weist darauf hin, dass sich der damalige Vorsitzende der Gruppe I des Ausschusses dem Bericht des OLAF vom Januar 2020 zufolge des Mobbings von zwei Bediensteten, des unangemessenen Verhaltens (schwerwiegendes Verschulden) gegenüber einem Mitglied des Ausschusses und einem Bediensteten sowie des Fehlverhaltens gegenüber weiteren Bediensteten, die im Sekretariat der Gruppe I beschäftigt sind, schuldig gemacht hat;

8.

weist darauf hin, dass das OLAF festgestellt hat, dass der damalige Vorsitzende der Gruppe I gegen die sich aus der Geschäftsordnung und dem Verhaltenskodex des Ausschusses ergebenden Pflichten verstoßen hat; weist darauf hin, dass das OLAF dem Ausschuss empfiehlt, im Zusammenhang mit dem betreffenden Mitglied die entsprechenden Verfahren gemäß Teil IV Artikel 8 der Geschäftsordnung des Ausschusses einzuleiten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Fälle von Mobbing am Arbeitsplatz durch das betreffende Mitglied zu verhindern;

9.

bedauert dass mehrere Bedienstete über einen unvertretbar langen Zeitraum hinweg von dem damaligen Vorsitzenden der Gruppe I gemobbt wurden; bedauert, dass dieser Situation mit den im Ausschuss ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Mobbing und Belästigung nicht früher Einhalt geboten konnte, weil das betreffende Mitglied eine leitende Position innehatte; bedauert, dass die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Opfer bis zum Abschluss der Untersuchung durch das OLAF zu schützen, improvisiert und unzureichend gewesen sein dürften, insbesondere im Lichte des Urteils in der Rechtssache F-50/15 (1)FS gegen Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), aus dem der Ausschuss Lehren hätte ziehen müssen; stellt mit Besorgnis fest, dass Mängel in den internen Verfahren zur Untätigkeit der Verwaltung des Ausschusses führten, wodurch es zur Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Verpflichtung, dem OLAF Bericht zu erstatten, kam; fordert den Ausschuss auf, dies im Rahmen seiner Überarbeitung der einschlägigen Entscheidungen zu berücksichtigen;

10.

weist darauf hin, dass der Präsident des Ausschusses den Bericht und die Empfehlungen des OLAF am 17. Januar 2020 erhalten hat; weist darauf hin, dass der Fall am 23. Januar 2020 an den Beirat des Ausschusses zum Verhalten der Mitglieder verwiesen wurde; stellt ferner fest, dass der Beirat am 28. April 2020 seine Schlussfolgerungen vorlegte, dass das betreffende Mitglied aufgefordert wurde, zu der Angelegenheit Stellung zu beziehen, und dass der Präsident des Ausschusses die erweiterte Präsidentschaft des Ausschusses aufforderte, sich dazu zu äußern;

11.

weist darauf hin, dass von der Mehrheit des Präsidiums des Ausschusses der Beschluss gefasst wurde, das betreffende Mitglied aufzufordern, von seinem Amt als Vorsitzender der Gruppe I zurückzutreten und seine Kandidatur für das Amt des Präsidenten des Ausschusses zurückzuziehen; stellt fest, dass das Präsidium das betreffende Mitglied von allen mit der Personalführung oder -verwaltung verbundenen Aufgaben entbunden hat; stellt fest, dass das Präsidium den Generalsekretär beauftragt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich der Ausschuss im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens gegen das betreffende Mitglied durch die Staatsanwaltschaft dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließt; stellt fest, dass das Präsidium den Generalsekretär beauftragt hat, das OLAF und das Parlament von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen; weist darauf hin, dass bei Bedarf weitere Organe oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten über diesen Beschluss unterrichtet werden können;

12.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Beschluss des Präsidiums des Ausschusses in Bezug auf den damaligen Vorsitzenden der Gruppe I mittels der internen Verfahren des Ausschusses nicht umfassend durchgesetzt werden konnte; stellt fest, dass das betreffende Mitglied fast vier Monate nach dem Beschluss des Präsidiums und nur auf eigene Initiative seine Kandidatur für das Amt des Präsidenten des Ausschusses zurückzog; stellt mit Besorgnis fest, dass das betreffende Mitglied ungeachtet der Erkenntnisse des OLAF und des Beschlusses des Präsidiums seinen Willen durchsetzen und bis zum Ende seiner Amtszeit Vorsitzender der Gruppe I bleiben kann; fordert den Ausschuss auf, mit der Überarbeitung der Geschäftsordnung und des Verhaltenskodex des Ausschusses fortzufahren, um eine solche Situation künftig zu vermeiden;

13.

stellt fest, dass das OLAF den Fall den belgischen Behörden vorgelegt hat und dass die belgische Staatsanwaltschaft ein Gerichtsverfahren gegen das betreffende Mitglied eingeleitet hat, da Mobbing nach belgischem Recht geahndet werden kann; weist darauf hin, dass das Plenum des Ausschusses in seiner Sitzung vom Juli 2020 entschieden hat, die Immunität des betreffenden Mitglieds aufzuheben, damit die belgische Staatsanwaltschaft das Gerichtsverfahren fortsetzen kann;

14.

weist darauf hin, dass es durch das Fehlverhalten des Ausschusses in diesem Fall zu erheblichen Einbußen an öffentlichen Mitteln u. a. im Zusammenhang mit juristischen Dienstleistungen, krankheitsbedingten Abwesenheiten, Opferschutz, verringerter Produktivität sowie Sitzungen des Präsidiums und anderer Gremien kam; ist daher der Ansicht, dass der Fall Anlass zu Bedenken gibt, was die Rechenschaftspflicht, die Haushaltskontrolle und die verantwortungsvolle Verwaltung der personellen Ressourcen in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betrifft; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2019 mit dem Titel „Die Ethikrahmen der geprüften EU-Organe: Es besteht Verbesserungsbedarf“ feststellte, dass ethisches Verhalten in der öffentlichen Verwaltung zu einer verbesserten Haushaltsführung und einem größeren Vertrauen der Öffentlichkeit beiträgt und dass unethisches Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der Union großes öffentliches Interesse auf sich zieht und das Vertrauen in die Unionsorgane schmälert;

15.

ist erstaunt darüber, dass auf der Website des Ausschusses eine Stellungnahme des betreffenden Mitglieds in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gruppe I zu finden ist, in der es in Wahrheit zu seiner eigenen Verteidigung Zeugnis ablegt, und dass erschwerend hinzukommt, dass die Angelegenheit vor den Justizbehörden der Union und den belgischen Behörden entweder bereits anhängig ist oder voraussichtlich bald anhängig sein wird; bedauert zutiefst, dass die Uneinigkeit zwischen der Präsidentschaft des Ausschusses und dem Vorsitz der Gruppe I auf diese Weise öffentlich gemacht wurde, was sich äußerst nachteilig auf das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausgewirkt hat;

16.

begrüßt, dass der Ausschuss eine eingehende Bewertung und tiefgreifende Überlegungen zu dem bestehenden übergreifenden Rahmen zur Unterstützung seiner Politik der Nulltoleranz gegenüber jedwedem Verhalten, das die menschliche Würde beeinträchtigen könnte, eingeleitet hat; stellt fest, dass damit darauf abgezielt wird, etwaige Lücken zu ermitteln und im Interesse seiner Bediensteten und Mitglieder weitere Verbesserungen zu erzielen;

17.

fordert den Ausschuss auf, die Entlastungsbehörde über etwaige derzeit laufende sowie die Einleitung neuer Untersuchungen des OLAF betreffend Mitglieder oder Bedienstete des Ausschusses im Zusammenhang mit Mobbing oder anderen Problemen auf dem Laufenden zu halten;

18.

stellt fest, dass die Bestimmungen des Statuts für die Mitglieder des Ausschusses nicht gelten, da sie keine Bediensteten sind, sondern zu Mitgliedern des Ausschusses ernannt wurden; stellt fest, dass dieser Umstand andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union nicht davon abgehalten hat, spezifische, angemessene und zweckdienliche Vorschriften einzuführen, die für ihre Mitglieder gelten; weist in diesem Zusammenhang etwa darauf hin, dass Artikel 8 Absatz 4 des Verhaltenskodex des Ausschusses der Regionen untersagt, dass ein Mitglied, das gegen Vorschriften verstößt, zu einem Amtsträger des Ausschusses gewählt wird, und vorsieht, dass das betreffende Mitglied, falls es bereits solche Ämter bekleidet, von diesen entlassen wird; begrüßt, dass der Ausschuss nach einer Bedenkzeit von nunmehr mehr als zwei Jahren bereit ist, weitere Verbesserungen an seinem System vorzunehmen; ist der Ansicht, dass es sich dabei um einen unverhältnismäßig langen Zeitraum handelt; bedauert, dass der Ausschuss nach dem genannten Zeitraum lediglich Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung der Mitglieder vorschlägt, obwohl eindeutig weitere Maßnahmen notwendig sind, wie auch im Bericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Würde am Arbeitsplatz in den Organen und sonstigen Stellen der Union (SI/2/2018/AMF) und in den Empfehlungen des Parlaments festgestellt wurde;

19.

fordert den Ausschuss auf, die Entlastungsbehörde über die Prozesse und Verfahren zur künftigen Vermeidung von Mobbing oder ähnlichen Problemen betreffend die Bediensteten, die er eingerichtet hat oder einzurichten beabsichtigt, zu informieren, damit sich derartige bedauerliche Vorkommnisse, die zu einer negativen Medienberichterstattung geführt und dem Ansehen des Ausschusses geschadet haben, nicht wiederholen;

20.

begrüßt, dass die Zahl der Vertrauenspersonen erhöht wurde, um das informelle Verfahren und die Möglichkeit für die Bediensteten, mit jemandem über ihre Bedenken in Bezug auf eine als Mobbing empfundene Situation zu sprechen, zu verbessern;

21.

begrüßt nachdrücklich die Überlegungen des Ausschusses, die in einem detaillierten Aktionsplan zur Stärkung der Politik der Nulltoleranz des Ausschusses gegenüber Mobbing münden werden, mit dem sichergestellt werden soll, dass ein solches Verhalten unter keinen Umständen geduldet wird; begrüßt und unterstützt das aktuelle Paket an überarbeiteten Vorschlägen betreffend Mobbing, die Meldung von Missständen und die Disziplinarverfahren, mit dem die Verfahren, mittels derer die Bediensteten formelle Beschwerden wegen Belästigung erheben können, weiter verbessert werden und der entsprechende Rechtsrahmen robuster gestaltet wird; weist dennoch darauf hin, dass der Ausschuss dem Parlament über dieses Verfahren bereits seit Jahren Bericht erstattet, jedoch offenbar erst jetzt konkrete Maßnahmen getroffen werden; begrüßt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Verwaltung und Mitgliedern der Personalvertretung mit dem Ziel, eine möglichst breite Palette an Beiträgen für Verbesserungen einzuholen; bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass der Ausschuss in den letzten Jahren kaum Fortschritte erzielt hat, obwohl das Parlament genaue Empfehlungen abgab, in denen es den Ausschuss nachdrücklich aufforderte, Vorschriften und Verfahren betreffend Mitglieder, die an Fällen von Belästigung beteiligt sind, einzuführen;

22.

begrüßt, dass verschiedene Initiativen zur Sensibilisierung fortgesetzt werden, um die Bediensteten über die Folgemaßnahmen zu der Kampagne zu Respekt am Arbeitsplatz („Respect@work“) zu informieren; begrüßt die Abhaltung von Schulungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Bediensteten mit den einschlägigen ethischen und organisationsspezifischen Werten und den damit verbundenen Vorschriften und Verfahren vertraut sind.

(1)  Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016, FS gegen Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), F-50/15, ECLI:EU:F:2016:119.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/21


BESCHLUSS (GASP) 2020/2048 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 8. Dezember 2020

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) (EUMM GEORGIA/2/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/452/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse hinsichtlich der Ausübung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 11. Februar 2020 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2020/200 (2) erlassen, mit dem Herr Marek SZCZYGIEL für die Zeit vom 15. März 2020 bis zum 14. Dezember 2020 zum Leiter der EUMM Georgia ernannt wurde.

(3)

Am 3. Dezember 2020 hat der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2020/1990 (3) das Mandat der EUMM Georgia vom 15. Dezember 2020 bis zum 14. Dezember 2022 verlängert.

(4)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Marek SZCZYGIEL als Leiter der EUMM Georgia für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum 14. Dezember 2021 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Marek SZCZYGIEL als Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) wird für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum 14. Dezember 2021 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2020.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43.

(2)  Beschluss (GASP) 2020/200 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Februar 2020 zur Ernennung des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/2075 (EUMM GEORGIA/1/2020) (ABl. L 42 vom 14.2.2020, S. 15).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/1990 des Rates vom 3. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 411 vom 7.12.2020, S. 1).


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/22


BESCHLUSS (EU) 2020/2049 DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 10. Dezember 2020

zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,

auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Zentralbank (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Herr Yves MERSCH wurde mit Wirkung vom 15. Dezember 2012 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt. Seine Amtszeit endet am 14. Dezember 2020.

(2)

Daher ist es notwendig, ein neues Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen.

(3)

Der Europäische Rat wünscht, Herrn Frank ELDERSON zu ernennen, der nach seiner Auffassung sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Frank ELDERSON wird mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

C. MICHEL


(1)  ABl. C 338 vom 12.10.2020, S. 2.

(2)  Stellungnahme vom 23. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 11).


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2050 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2020

zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8595)

(Nur der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der rumänische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus den der Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass die im Anhang aufgeführten Anträge Deutschlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Rumäniens, Sloweniens und Finnlands auf eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt sind, da größere Anpassungen der nationalen Verwaltungs- und Statistiksysteme erforderlich sind, um der Verordnung (EU) 2019/1700 nachzukommen.

(2)

Die beantragten Ausnahmen sollten Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Slowenien und Finnland gewährt werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/1700 werden den dort aufgeführten Mitgliedstaaten gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2020

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.


ANHANG

Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/1700

Bereich: Arbeitskräfte

Betroffener Artikel/Anhang

Mitgliedstaat

Gewährter Ausnahmezeitraum

Inhalt der gewährten Ausnahme

Artikel 5 — Statistische Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten

Frankreich

3 Jahre

(2021-2023)

Die Erhebung erstreckt sich nicht auf das französische Departement Mayotte.

Anhang II — Genauigkeitsanforderungen

Griechenland

3 Jahre

(2021-2023)

Die Genauigkeitsanforderungen für die vierteljährlichen Werte der Erwerbslosigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren können für einige NUTS-2-Regionen möglicherweise nicht erreicht werden.

 

Niederlande

1 Jahr (2021)

Zusätzlich zu Mikrodaten auf der Grundlage eines begrenzten Stichprobenumfangs, die schrittweise zu ergänzen sind, um alle Genauigkeitsanforderungen zu erfüllen, werden modellbasierte Hauptindikatoren und ihre Aufschlüsselungen übermittelt. Sofern gefordert, werden weitere detaillierte Indikatoren einschließlich Aufschlüsselungen vorgelegt.

Anhang V — Datenübermittlungsfristen

Griechenland, Italien

1 Jahr (2021)

Die vorgeprüften vierteljährlichen Mikrodaten ohne direkte Kennungen werden innerhalb von 12 Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

Italien

3 Jahre

(2021-2023)

Die vorgeprüften vierteljährlichen Mikrodaten ohne direkte Kennungen für das Einzelthema „Einkommen aus Arbeit“ werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

Bereich: Einkommen und Lebensbedingungen

Betroffener Artikel/Anhang

Mitgliedstaat

Gewährter Ausnahmezeitraum

Inhalt der gewährten Ausnahme

Artikel 13 Absatz 5 — Qualität

Litauen

3 Jahre

(2021-2023)

Die Metadaten und Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 4 werden für die Datenerhebung 2021 bis Ende September 2022, für die Datenerhebung für 2022 bis Ende Juli 2023 und für die Datenerhebung für 2023 bis Ende Mai 2024 übermittelt.

Anhang II — Genauigkeitsanforderungen

Deutschland

2 Jahre

(2021-2022)

Der Indikator „Dauerhafte Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung“ ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen.

Irland

3 Jahre

(2021-2023)

Für den Höchstwert des Standardfehlers des Indikators „Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung“ betragen die Werte der Parameter a und b:

a = 900 und b = 700 für die Datenerhebung für 2021;

a = 900 und b = 1175 für die Datenerhebung für 2022;

a = 900 und b = 1650 für die Datenerhebung für 2023.

Der Indikator „Dauerhafte Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung“ ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen.

Der Indikator „Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung in jeder NUTS-2-Region“ ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen.

Frankreich

2 Jahre

(2021-2022)

Der Indikator „Dauerhafte Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung“ ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen.

Italien

3 Jahre

(2021-2023)

Die Genauigkeitsanforderung für den Indikator „Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung in jeder NUTS-2-Region“ gilt in jeder NUTS-1-Region statt in jeder NUTS-2-Region.

Finnland

3 Jahre

(2021-2023)

Der Indikator „Dauerhafte Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung“ ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen.

Anhang III — Stichprobenmerkmale

Deutschland

2 Jahre

(2021-2022)

Für die Stichprobe gilt ein Rotationsplan von 2 Jahren für die Datenerhebung für 2021 und für die Datenerhebung für 2022 ein Rotationsplan von 3 Jahren.

Anhang V — Datenübermittlungsfristen

Deutschland

3 Jahre

(2021-2023)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung des Jahres N werden bis Ende Februar des Jahres N+1 übermittelt.

Irland

1 Jahr (2021)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung 2021 werden bis Ende März 2022 übermittelt.

Griechenland

3 Jahre

(2021-2023)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021, 2022 und 2023 werden bis Ende April 2022, Ende März 2023 bzw. Ende Februar 2024 übermittelt.

Spanien

2 Jahre

(2021-2022)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021 werden bis zum 15. Juni 2022 und für die Datenerhebung für 2022 bis Ende März 2023 übermittelt.

Frankreich

3 Jahre

(2021-2023)

Bei den Variablen zum Einkommen werden die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für das Jahr N bis Ende März des Jahres N+1 übermittelt.

Kroatien

2 Jahre

(2021-2022)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021 werden bis zum 15. Juni 2022 und für die Datenerhebung für 2022 bis Ende März 2023 übermittelt.

Italien

3 Jahre

(2021-2023)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021, 2022 und 2023 werden bis zum 15. Juni 2022, bis Ende April 2023 bzw. bis Ende März 2024 übermittelt.

Zypern

3 Jahre

(2021-2023)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für das Jahr N werden bis zum 15. Juni des Jahres N+1 übermittelt.

Litauen

3 Jahre (2021-2023)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021, 2022 und 2023 werden bis Ende April 2022, Ende März 2023 bzw. Ende Februar 2024 übermittelt.

Luxemburg

3 Jahre

(2021-2023)

Bei den Variablen zum Einkommen werden die vorläufigen vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für das Jahr N bis Ende April des Jahres N+1 und überarbeitete Daten bis Ende Mai des Jahres N+1 übermittelt.

Malta

3 Jahre

(2021-2023)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für das Jahr N werden bis Ende April des Jahres N+1 übermittelt.

Polen

2 Jahre

(2021-2022)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021 werden bis zum 15. Juni 2022 und für die Datenerhebung für 2022 bis Ende März 2023 übermittelt.

Rumänien

3 Jahre

(2021-2023)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen aller endgültigen Variablen für die Datenerhebung für das Jahr N werden bis Ende Februar des Jahres N+1 übermittelt.

Slowenien

1 Jahr (2021)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021 werden bis zum 15. Juni 2022 übermittelt.

Bereich: Gesundheit

Betroffener Artikel/Anhang

Mitgliedstaat

Gewährter Ausnahmezeitraum

Inhalt der gewährten Ausnahme

Anhang V — Datenübermittlungsfristen

Rumänien

1 Jahr (erstes Jahr der Durchführung)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Erfassungszeitraum für die nationalen Daten übermittelt.

Bereich: Allgemeine und berufliche Bildung

Betroffener Artikel/Anhang

Mitgliedstaat

Gewährter Ausnahmezeitraum

Inhalt der gewährten Ausnahme

Anhang II — Genauigkeitsanforderungen

Finnland

3 Jahre (2021-2023)

Die Genauigkeitsanforderung für den Indikator „Quote der Beteiligung an formaler allgemeiner und beruflicher Bildung (Alter von 18-24 Jahren)“ kann möglicherweise nicht erfüllt werden.

Bereich: Zeitverwendung

Betroffener Artikel/Anhang

Mitgliedstaat

Gewährter Ausnahmezeitraum

Inhalt der gewährten Ausnahme

Anhang V — Datenübermittlungsfristen

Rumänien

1 Jahr (erstes Jahr der Durchführung)

Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung werden innerhalb von 20 Monaten nach Abschluss der Feldarbeit übermittelt.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2051 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9184)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“),

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 131 des Austrittsabkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Vereinigten Königreich festgestellt sowie gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 müssen die vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3)

Nach weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Vereinigten Königreich wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1996 der Kommission (5) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(4)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1996 hat das Vereinigte Königreich der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Grafschaften North Yorkshire und Norfolk gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.

(5)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs festgelegten neuen Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 bestätigt wurden.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 für das Vereinigte Königreich aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.

(7)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene so aktualisiert wird, dass die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG vom Vereinigten Königreich abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen berücksichtigt werden.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 der Kommission vom 20. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 60).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1996 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (ABl. L 410 vom 7.12.2020, S. 100).


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Those parts of Cheshire County (ADNS code 00140) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N53.25 and W2.81

27.11.2020

Those parts of Herefordshire County (ADNS code 00051) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.17 and W2.81

8.12.2020

Those parts of Leicestershire County (ADNS code 00152) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.78 and W0.86

16.12.2020

Those parts of North Yorkshire County (ADNS code 00176) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.30 and W1.47

26.12.2020

Those parts of North Yorkshire County (ADNS code 00176) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.29 and W1.45

29.12.2020

Those parts of Norfolk County (ADNS code 00154) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.49 and E0.95

31.12.2020

Those parts of Norfolk County (ADNS code 00154) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.72 and E0.15

31.12.2020

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Those parts of Cheshire County (ADNS code 00140) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N53.25 and W2.81

6.12.2020

Those parts of Cheshire County (ADNS code 00140) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N53.25 and W2.81

28.11.2020-6.12.2020

Those parts of Herefordshire County (ADNS code 00051) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.17 and W2.81

17.12.2020

Those parts of Herefordshire County (ADNS code 00051) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.17 and W2.81

9.12.2020-17.12.2020

Those parts of Leicestershire County (ADNS code 00152) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.78 and W0.86

25.12.2020

Those parts of Leicestershire County (ADNS code 00152) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.78 and W0.86

17.12.2020-25.12.2020

Those parts of North Yorkshire County (ADNS code 00176) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.30 and W1.47

31.12.2020

Those parts of North Yorkshire County (ADNS code 00176) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.30 and W1.47

24.12.2020-31.12.2020

Those parts of North Yorkshire County (ADNS code 00176) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.29 and W1.45

31.12.2020

Those parts of North Yorkshire County (ADNS code 00176) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.29 and W1.45

30.12.2020-31.12.2020

Those parts of Norfolk County (ADNS code 00154) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.49 and E0.95

31.12.2020

Those parts of Norfolk County (ADNS code 00154) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.72 and E0.15

31.12.2020


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/32


BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 4. Dezember 2020

zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2020/2052]

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und trat am 1. April 2003 in Kraft. Gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) (im Folgenden „Beschluss über Übergangsmaßnahmen“) gilt es bis zum 31. Dezember 2020.

(2)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Da das neue Abkommen unter anderem aufgrund von Verzögerungen infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 bei Ablauf des gegenwärtigen Rechtsrahmens noch nicht anwendungsreif sein wird, ist es notwendig, den Beschluss über Übergangsmaßnahmen zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 zu verlängern.

(3)

Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4)

Der AKP-EU-Ministerrat hat am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dem AKP-EU-Botschafterausschuss die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen (3).

(5)

Es ist daher angebracht, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beschließt, den Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — zu verlängern.

(6)

Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden weiterhin angewandt, um die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die geänderten Übergangsmaßnahmen nicht für Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bestimmt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. November 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2020.

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

Michael CLAUSS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.

(2)  Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).

(3)  Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 über die Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).