ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 406

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
3. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden ( 1 )

12

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

17

 

*

Verordnung (EU) 2020/1819 der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Farbstoffen in Lachsersatz ( 1 )

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1820 der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Zellen von Euglena gracilis als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1821 der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Extrakts aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1822 der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von chromhaltiger Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1823 der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 234/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen ( 1 )

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1824 der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel ( 1 )

51

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1825 der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Änderung der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich vorübergehender Maßnahmen für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets

58

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2020/1826 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 1. Dezember 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/895 (ATALANTA/3/2020)

60

 

*

Beschluss (EU) 2020/1827 der Kommission vom 26. Mai 2020 über die Maßnahmen SA.39990 — (2016/C) (ex 2016/NN) (ex 2014/FC) (ex 2014/CP) — Belgiens zugunsten von Ducatt nv (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3287)  ( 1 )

62

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG ( ABl. L 354 vom 31.12.2008 )

67

 

 

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1410 des Rates vom 25. September 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 327 vom 8.10.2020 )

68

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1532 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 352 vom 22.10.2020 )

74

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ( ABl. L 299 vom 14.11.2015 )

77

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1816 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris, das die Union am 5. Oktober 2016 angenommen hat (2) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), zielt darauf ab, die Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels zu verstärken, indem unter anderem die Investitionsströme in Einklang mit einem Weg zu niedrigen Treibhausgasemissionen und einer klimaresistenten Entwicklung gebracht werden.

(2)

Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Der europäische Grüne Deal“ (3). Der europäische Grüne Deal stellt eine neue Wachstumsstrategie dar, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Die Umsetzung des europäischen Grünen Deals erfordert, dass klare, langfristige Signale für Investoren gesetzt werden, damit „verlorene“ Vermögenswerte vermieden und nachhaltige Finanzmittel mobilisiert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2016/1011 schreibt vor, dass Referenzwert-Administratoren in der Referenzwert-Erklärung erläutern müssen, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (im Folgenden „ESG“) in den einzelnen zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Referenzwerten oder Referenzwert-Familien berücksichtigt werden.

(4)

Unterschiedliche Arten der Erläuterung, wie die ESG-Faktoren berücksichtigt werden, würden zu einem Mangel an Vergleichbarkeit zwischen den Referenzwerten und zu einem Mangel an Eindeutigkeit in Bezug auf den Umfang und die Ziele der ESG-Faktoren führen. Es ist daher notwendig, den Inhalt dieser Erläuterung zu spezifizieren und ein zu verwendendes Muster festzulegen.

(5)

Um die Informationen für die Anleger besser anzupassen, sollte bei der Anforderung, zu erläutern, wie ESG-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden, den zugrunde liegenden Vermögenswerten, auf denen die Referenzwerte basieren, Rechnung getragen werden. Diese Verordnung gilt nicht für Referenzwerte, deren zugrunde liegende Vermögenswerte keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben, wie zum Beispiel Referenzzinssätze und Devisen-Referenzwerte.

(6)

Die Erläuterung, wie ESG-Faktoren berücksichtigt werden, sollte den entsprechenden Score der relevanten ESG-Faktoren im Vergleich zum Referenzwert in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts wiedergeben. Ein solcher Score sollte nicht für alle Bestandteile der Referenzwerte offengelegt werden. Sofern dies sachdienlich und zweckmäßig ist, können die Referenzwert-Administratoren zusätzliche ESG-Informationen bereitstellen.

(7)

Aufgrund ihrer Eigenschaften und Ziele sollten spezifische Offenlegungsanforderungen für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte sowie für wichtige Referenzwerte für Anleihen und Aktien festgelegt werden.

(8)

Um den Anwendern von Referenzwerten genaue und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Referenzwert-Administratoren die bereitgestellten Informationen aktualisieren, um alle an dieser Referenzwert-Erklärung vorgenommenen Änderungen widerzuspiegeln, und den Grund und die Daten angeben, aus dem bzw. an denen die Informationen aktualisiert wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Aktien“ börsennotierte Aktien;

b)

„festverzinsliche Wertpapiere“ börsennotierte Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um öffentliche Schuldverschreibungen handelt;

c)

„öffentliche Schuldverschreibungen“ börsennotierte Schuldverschreibungen, die von einem öffentlichen Emittenten begeben werden.

Artikel 2

Erläuterung, wie ESG-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien berücksichtigt werden

(1)   Die Referenzwert-Administratoren erläutern in der Referenzwert-Erklärung unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Musters, wie die in Anhang II aufgeführten Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) in jedem Referenzwert oder jeder Referenzwert-Familie, die sie zur Verfügung stellen und veröffentlichen, berücksichtigt werden.

Die in Unterabsatz 1 festgelegte Anforderung gilt nicht für Referenzwerte für Zinssätze und Devisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erläuterung enthält den Score der ESG-Faktoren gegenüber dem entsprechenden Referenzwert und der entsprechenden Referenzwert-Familie in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts.

(3)   Für einzelne Referenzwerte dürfen die Referenzwert-Administratoren die vollständigen Informationen, die nach dem in Anhang I zu dieser Verordnung festgelegten Muster erforderlich sind, in der Referenzwert-Erklärung durch einen Hyperlink zu einer Website ersetzen, die alle diese Informationen enthält.

(4)   Wenn Referenzwerte verschiedene zugrunde liegende Vermögenswerte miteinander verbinden, müssen die Referenzwert-Administratoren erläutern, wie die ESG-Faktoren für die einzelnen zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.

(5)   Die Referenzwert-Administratoren fügen in der bereitgestellten Erläuterung für die offengelegten ESG-Faktoren einen Verweis auf die verwendeten Datenquellen und Standards ein.

(6)   Referenzwert-Administratoren, die zusätzliche ESG-Faktoren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission (4) offenlegen, müssen den Score dieser zusätzlichen ESG-Faktoren angeben.

Artikel 3

Aktualisierung der bereitgestellten Erläuterung

Die Referenzwert-Administratoren müssen die bereitgestellte Erläuterung einmal jährlich sowie immer dann aktualisieren, wenn signifikante Änderungen hinsichtlich der ESG-Faktoren erfolgen. Sie müssen den Grund für die Aktualisierung angeben.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(3)  COM(2019) 640 final.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden (siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

MUSTER ZUR ERLÄUTERUNG, WIE UMWELT-, SOZIAL- UND GOVERNANCE-FAKTOREN (ESG) IN DER REFERENZWERT-ERKLÄRUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN

ERLÄUTERUNG, WIE ESG-FAKTOREN IN DER REFERENZWERT-ERKLÄRUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN

ABSCHNITT 1 — BERÜCKSICHTIGUNG VON ESG-FAKTOREN

Posten 1. Name des Referenzwert-Administrators

 

Posten 2. Art des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie

Wählen Sie den betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswert aus der Liste in Anhang II.

 

Posten 3. Name des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie

 

Posten 4. Umfasst das Portfolio des Referenzwert-Administrators EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, Referenzwerte, die ESG-Ziele verfolgen, oder Referenzwerte, die ESG-Faktoren berücksichtigen?

☐ Ja ☐ Nein

Posten 5. Verfolgen der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie ESG-Ziele?

☐ Ja ☐ Nein

Posten 6. Wenn die Antwort unter Posten 5 „Ja“ lautet, geben Sie nachstehend die Einzelheiten (Score) in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten ESG-Faktoren für die einzelnen Referenzwert-Familien auf aggregierter Ebene an.

Die ESG-Faktoren werden in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts auf Ebene der Referenzwert-Familie offengelegt.

a)

Liste der kombinierten ESG-Faktoren:

Details zu den einzelnen Faktoren:

b)

Liste der Umweltfaktoren:

Details zu den einzelnen Faktoren:

c)

Liste der sozialen Faktoren:

Details zu den einzelnen Faktoren:

d)

Liste der Governance-Faktoren:

Details zu den einzelnen Faktoren:

Posten 7. Wenn die Antwort unter Posten 5 „Ja“ lautet, geben Sie nachstehend die Einzelheiten (Score) für die einzelnen Referenzwerte in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten ESG-Faktoren an, in Abhängigkeit vom betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswert.

Alternativ können all diese Informationen im Rahmen der Referenzwert-Erklärung in Form eines Hyperlinks zu einer Website des Referenzwert-Administrators bereitgestellt werden. Die Informationen auf der Website müssen leicht verfügbar und zugänglich sein. Die Referenzwert-Administratoren tragen dafür Sorge, dass auf ihrer Website veröffentlichte Informationen fünf Jahre lang weiterhin zur Verfügung stehen.

Der Score der ESG-Faktoren wird nicht für alle Bestandteile des Referenzwerts offengelegt, sondern in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts des Referenzwerts.

a)

Liste der kombinierten ESG-Faktoren:

Details zu den einzelnen Faktoren:

b)

Liste der Umweltfaktoren:

Details zu den einzelnen Faktoren:

c)

Liste der sozialen Faktoren:

Details zu den einzelnen Faktoren:

d)

Liste der Governance-Faktoren:

Details zu den einzelnen Faktoren:

Hyperlink zu den Informationen über ESG-Faktoren für jeden Referenzwert:

 

Posten 8. Verwendete Daten und Standards

a)

Beschreibung der Datenquellen, die verwendet wurden, um Informationen über die ESG-Faktoren in der Referenzwert-Erklärung bereitzustellen

Erläutern Sie, wie die Daten, die zur Bereitstellung von Informationen über die ESG-Faktoren in der Referenzwert-Erklärung verwendet wurden, beschafft werden, und ob und in welchem Umfang es sich um geschätzte oder berichtete Daten handelt.

 

b)

Referenzstandards

Führen Sie die für die Berichterstattung unter Posten 6 und/oder Posten 7 verwendeten grundlegenden Standards auf.

 

ABSCHNITT 2 — ZUSÄTZLICHE OFFENLEGUNGSANFORDERUNGEN FÜR EU-REFERENZWERTE FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL UND FÜR PARIS-ABGESTIMMTE EU-REFERENZWERTE

Posten 9. Wenn ein Referenzwert als „EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel“ oder „Paris-abgestimmter EU-Referenzwert“ gekennzeichnet ist, müssen die Referenzwert-Administratoren auch die folgenden Informationen offenlegen:

a)

Zukunftsorientierter Dekarbonisierungszielpfad im Jahresvergleich

 

b)

Grad, zu dem der Dekarbonisierungszielpfad des IPCC (1,5 °C ohne oder mit begrenzter Überschreitung) im Durchschnitt pro Jahr seit seiner Festlegung erfüllt wurde

 

c)

Überschneidungen zwischen diesen Referenzwerten und ihrem Anlageuniversum gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (1) unter Verwendung des aktiven Anteils auf Vermögenswertebene

 

ABSCHNITT 3 — OFFENLEGUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ZIELEN DES ÜBEREINKOMMENS VON PARIS

Posten 10. Bis zum Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung legen die Referenzwert-Administratoren für wichtige Referenzwerte für Aktien und Anleihen, für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte auch die im Folgenden aufgeführten Informationen offen.

Bis zum 31. Dezember 2021 werden die Referenzwert-Administratoren zu jedem Referenzwert oder gegebenenfalls zu jeder Referenzwert-Familie die folgenden Informationen offenlegen:

a)

Information, ob der Referenzwert mit dem Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen oder der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris in Einklang steht

☐ Ja ☐ Nein

b)

Temperatur-Szenario in Einklang mit den internationalen Standards, das für die Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der THG-Emissionen oder die Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris herangezogen wird

 

c)

Name des Anbieters des Temperatur-Szenarios, das für die Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der THG-Emissionen oder die Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris herangezogen wird

 

d)

Methodik, die für die Messung der Übereinstimmung mit dem Temperatur-Szenario verwendet wird

 

e)

Hyperlink zur Website des angewandten Temperatur-Szenarios

 

Datum der letzten Aktualisierung der Informationen und Grund für die Aktualisierung:

 


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).


ANHANG II

ZU BERÜCKSICHTIGENDE UMWELT-, SOZIAL- UND GOVERNANCE-FAKTOREN (ESG) NACH ZUGRUNDE LIEGENDEM VERMÖGENSWERT DES REFERENZWERTS

Abschnitt 1

ANHANG

ESG-FAKTOREN

OFFENLEGUNGEN

Kombinierte ESG-Faktoren

Gewichtetes durchschnittliches ESG-Rating des Referenzwerts (freiwillig).

ESG-Gesamtrating der zehn wichtigsten Referenzwert-Bestandteile, nach Gewichtung im Referenzwert (freiwillig).

Umweltfaktoren

Gewichtetes durchschnittliches ökologisches Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber erneuerbaren Energien, gemessen an den Investitionsaufwendungen (CapEx) für diese Aktivitäten (als Anteil der gesamten CapEx der im Portfolio enthaltenen Energieunternehmen) (freiwillig).

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken, wobei die Auswirkungen extremer Wetterereignisse auf den Betrieb und die Produktion der Unternehmen oder auf die verschiedenen Stufen der Versorgungskette (auf der Grundlage der Risikoposition der Emittenten) gemessen werden (freiwillig).

Grad der Risikoposition des Portfolios gegenüber den in den Abschnitten A bis H und Abschnitt L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführten Wirtschaftszweigen als Prozentsatz des Gesamtgewichts im Portfolio.

THG-Emissionsintensität des Referenzwerts.

Prozentualer Anteil der berichteten THG-Emissionen gegenüber den Schätzungen.

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen, deren Tätigkeiten in die Abteilungen 05 bis 09, 19 und 20 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 fallen.

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen, deren Tätigkeiten in den Wirtschaftszweig Umweltgüter und -dienstleistungen gemäß der Definition in Artikel 2 Ziffer 5 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen.

Sozialfaktoren

Gewichtetes durchschnittliches soziales Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Internationale Verträge und Konventionen, Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationale Rechtsvorschriften zur Bestimmung, was eine „umstrittene Waffe“ darstellt.

Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor der umstrittenen Waffen.

Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor Tabak.

Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften.

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden.

Gewichtetes durchschnittliches Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern.

Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen.

Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen.

Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften.

Governance-Faktoren

Gewichtetes durchschnittliches Governance-Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder.

Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz von weiblichen Mitgliedern des Leitungsorgans.

Abschnitt 2

FESTVERZINSLICHE WERTPAPIERE

ESG-FAKTOREN

OFFENLEGUNGEN

Kombinierte ESG-Faktoren

Gewichtetes durchschnittliches ESG-Rating des Referenzwerts (freiwillig).

ESG-Gesamtrating der zehn wichtigsten Referenzwert-Bestandteile, nach Gewichtung im Referenzwert (freiwillig).

Umweltfaktoren

Gewichtetes durchschnittliches ökologisches Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber erneuerbaren Energien, gemessen an den Investitionsaufwendungen (CapEx) für diese Aktivitäten (als Anteil der gesamten CapEx der im Portfolio enthaltenen Energieunternehmen) (freiwillig).

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken, wobei die Auswirkungen extremer Wetterereignisse auf den Betrieb und die Produktion der Unternehmen oder auf die verschiedenen Stufen der Versorgungskette (auf der Grundlage der Risikoposition der Emittenten) gemessen werden (freiwillig).

Grad der Risikoposition des Portfolios gegenüber den in den Abschnitten A bis H und Abschnitt L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Wirtschaftszweigen als Prozentsatz des Gesamtgewichts im Portfolio.

THG-Emissionsintensität des Referenzwerts.

Prozentualer Anteil der berichteten gegenüber den geschätzten Emissionen.

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen, deren Tätigkeiten in die Abteilungen 05 bis 09, 19 und 20 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 fallen.

Prozentualer Anteil grüner Anleihen im Referenzwert-Portfolio.

Sozialfaktoren

Gewichtetes durchschnittliches soziales Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Internationale Verträge und Konventionen, Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationale Rechtsvorschriften zur Bestimmung, was eine „umstrittene Waffe“ darstellt.

Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor der umstrittenen Waffen.

Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor Tabak.

Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften.

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden.

Gewichtetes durchschnittliches Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern.

Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen.

Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen.

Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften.

Governance-Faktoren

Gewichtetes durchschnittliches Governance-Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Abschnitt 3

ÖFFENTLICHE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

ESG-FAKTOREN

OFFENLEGUNGEN

Kombinierte ESG-Faktoren

Gewichtetes durchschnittliches ESG-Rating des Referenzwerts (freiwillig).

ESG-Gesamtrating der zehn wichtigsten Referenzwert-Bestandteile, nach Gewichtung im Referenzwert (freiwillig).

Der Prozentsatz der zugrunde liegenden Fondsverwaltungsgesellschaften, die sich internationalen Standards verpflichtet haben.

Umweltfaktoren

Gewichtetes durchschnittliches ökologisches Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken, wobei die Auswirkungen extremer Wetterereignisse auf den Betrieb und die Produktion der Unternehmen oder auf die verschiedenen Stufen der Versorgungskette (auf der Grundlage der Risikoposition der Emittenten) gemessen werden (freiwillig).

Die zehn besten und die zehn schlechtesten Bestandteile nach Risikoposition gegenüber klimabezogenen physischen Risiken (freiwillig).

THG-Emissionsintensität des Referenzwerts.

Prozentualer Anteil der berichteten gegenüber den geschätzten Emissionen.

Prozentualer Anteil grüner Anleihen im Referenzwert-Portfolio.

Sozialfaktoren

Gewichtetes durchschnittliches soziales Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relative Zahl geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften.

Durchschnittliche Leistung der Emittenten im Bereich der Menschenrechte (einschließlich eines quantitativen Indikators und der Methode zu dessen Berechnung).

Durchschnittlicher Score der Einkommensungleichheit, der die Verteilung des Einkommens und der wirtschaftlichen Ungleichheit unter den Teilnehmern eines bestimmten Wirtschaftszweiges misst (einschließlich eines quantitativen Indikators und der Methode zu dessen Berechnung).

Durchschnittlicher Score für Meinungsfreiheit, der misst, inwieweit politische und zivilgesellschaftliche Organisationen ungehindert arbeiten können (einschließlich eines quantitativen Indikators und der Methode zu dessen Berechnung).

Governance-Faktoren

Gewichtetes durchschnittliches Governance-Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Durchschnittlicher Score für Korruption, der das wahrgenommene Ausmaß der Korruption im öffentlichen Sektor misst (einschließlich eines quantitativen Indikators und der zu seiner Berechnung verwendeten Methodik).

Durchschnittlicher Score für politische Stabilität, der die Wahrscheinlichkeit misst, dass das gegenwärtige System durch Gewaltanwendung gestürzt werden könnte (einschließlich eines quantitativen Indikators und der Methode zu dessen Berechnung).

Durchschnittlicher Score für Rechtsstaatlichkeit, der auf der Abwesenheit von Korruption, der Achtung der Grundrechte und dem Zustand der Zivil- und Strafjustiz basiert (einschließlich eines quantitativen Indikators und der Methodik zu dessen Berechnung).

Abschnitt 4

ROHSTOFFE

ESG-FAKTOREN

OFFENLEGUNGEN

Umweltfaktoren

Grad der Risikoposition der zugrunde liegenden Rohstoffe gegenüber klimabezogenen physischen Risiken, wobei die Auswirkungen extremer Wetterereignisse auf den Betrieb und die Produktion der Unternehmen oder auf die verschiedenen Stufen der Versorgungskette (niedrig, mittel oder hoch) gemessen werden (freiwillig).

Die Methodik zur Berechnung der klimabezogenen physischen Risiken (freiwillig).

Grad der Risikoposition der zugrunde liegenden Rohstoffe gegenüber den Risiken des Klimawandels, wobei die finanziellen Auswirkungen gemessen werden, die sich aus den Auswirkungen der Umsetzung CO2-armer Strategien ergeben (niedrig, mittel oder hoch)

Sozialfaktoren

Grad der Risikoposition der zugrunde liegenden Rohstoffe gegenüber sozialen Risiken (gering, mäßig oder hoch).

Governance-Faktoren

Grad der Risikoposition der zugrunde liegenden Rohstoffe gegenüber Governance-Risiken (gering, mäßig oder hoch).

Durchschnittlicher Score für Rechtsstaatlichkeit, der auf der Abwesenheit von Korruption, der Achtung der Grundrechte und dem Zustand der Zivil- und Strafjustiz basiert (einschließlich eines quantitativen Indikators und der Methodik zu dessen Berechnung).

Abschnitt 5

SONSTIGES

ESG-FAKTOREN

OFFENLEGUNGEN

Kombinierte ESG-Faktoren

Gewichtetes durchschnittliches ESG-Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Umweltfaktoren

Gewichtetes durchschnittliches ökologisches Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Grad der Risikoposition des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen, Messung von Investitionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel und von innovativen neuen Investitionslösungen, als Prozentsatz des Gesamtgewichts im Portfolio (freiwillig).

THG-Emissionsintensität des Referenzwerts.

Grad der Risikoposition des Portfolios gegenüber den in den Abschnitten A bis H und Abschnitt L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Wirtschaftszweigen als Prozentsatz des Gesamtgewichts im Portfolio.

Sozialfaktoren

Gewichtetes durchschnittliches soziales Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Internationale Verträge und Konventionen, Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationale Rechtsvorschriften zur Bestimmung, was eine „umstrittene Waffe“ darstellt.

Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor der umstrittenen Waffen.

Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor Tabak.

Governance-Faktoren

Gewichtetes durchschnittliches Governance-Rating des Referenzwerts (freiwillig).

Prozentsatz der zugrunde liegenden Fonds mit geltenden Stewardship-Richtlinien, einschließlich Maßnahmen für die Planung und Verwaltung von Ressourcen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1).


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1817 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris, das die Union am 5. Oktober 2016 angenommen hat (2) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), zielt darauf ab, die Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels zu verstärken, indem unter anderem die Investitionsströme in Einklang mit einem Weg zu niedrigen Treibhausgasemissionen und einer klimaresistenten Entwicklung gebracht werden.

(2)

Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Der europäische Grüne Deal“ (3). Der europäische Grüne Deal stellt eine neue Wachstumsstrategie dar, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Die Umsetzung des europäischen Grünen Deals erfordert, dass klare, langfristige Signale für Investoren gesetzt werden, damit „verlorene“ Vermögenswerte vermieden und nachhaltige Finanzmittel mobilisiert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2016/1011 schreibt Referenzwert-Administratoren vor, zu erläutern, wie die wichtigsten Elemente der Referenzwert-Methodik Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (im Folgenden „ESG“) für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert berücksichtigen.

(4)

Unterschiedliche Arten der Erläuterung für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie, wie die wichtigsten Elemente der Referenzwert-Methodik die ESG-Faktoren berücksichtigen, würden zu einem Mangel an Vergleichbarkeit zwischen den Referenzwerten und zu einem Mangel an Eindeutigkeit in Bezug auf den Umfang und die Ziele der ESG-Faktoren führen. Es ist daher notwendig, den Mindestinhalt dieser Erläuterungen sowie ein zu verwendendes Muster festzulegen.

(5)

Um die Informationen für die Anleger besser anzupassen, sollten bei der Anforderung, zu erläutern, wie die wichtigsten Elemente der Methodik mit Blick auf die einzelnen Referenzwerte oder Referenzwert-Familie, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, ESG-Faktoren berücksichtigen, die zugrunde liegenden Vermögenswerte, auf denen die Referenzwerte basieren, berücksichtigt werden. Diese Verordnung gilt nicht für Referenzwerte, deren zugrunde liegende Vermögenswerte keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben, wie zum Beispiel Referenzzinssätze und Devisen-Referenzwerte. In Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1011 gilt diese Verordnung nicht für Rohstoff-Referenzwerte.

(6)

Die Erläuterung, wie die wichtigsten Elemente der Referenzwert-Methodik ESG-Faktoren berücksichtigen, sollte auf der Grundlage eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts erfolgen und nicht für jeden Bestandteil der Referenzwerte offengelegt werden. Sofern dies sachdienlich und zweckmäßig ist, können die Referenzwert-Administratoren zusätzliche ESG-Informationen bereitstellen.

(7)

Um den Anwendern von Referenzwerten genaue und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Referenzwert-Administratoren die im Muster enthaltenen Informationen aktualisieren, um alle an dieser Methodik vorgenommenen Änderungen widerzuspiegeln, und den Grund und die Daten angeben, aus dem bzw. an denen die Informationen aktualisiert wurden.

(8)

Um Anlegern ein Höchstmaß an Transparenz zu bieten, sollten die Referenzwert-Administratoren eindeutig angeben, ob sie ESG-Ziele verfolgen oder nicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erläuterung, wie ESG-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden

(1)   Referenzwert-Administratoren müssen unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Musters erläutern, welche der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission (4) aufgeführten ESG-Faktoren sie bei der Gestaltung ihrer Referenzwert-Methodik berücksichtigt haben. Sie müssen ebenso erläutern, wie diese Faktoren in den wichtigsten Elementen jener Methodik berücksichtigt werden, auch hinsichtlich der Auswahl zugrunde liegender Vermögenswerte, der zur Gewichtung herangezogenen Faktoren, der Parameter und der Indikatoren.

Die in Unterabsatz 1 festgelegte Anforderung gilt nicht für Rohstoff-Referenzwerte.

(2)   Für einzelne Referenzwerte dürfen die Referenzwert-Administratoren die vollständigen Informationen, die nach dem im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Muster erforderlich sind, in der bereitgestellten Erläuterung durch einen Hyperlink zu einer Website ersetzen, die alle diese Informationen enthält.

(3)   Wenn Referenzwerte verschiedene Arten zugrunde liegender Vermögenswerte miteinander verbinden, müssen die Referenzwert-Administratoren erläutern, wie die ESG-Faktoren für die einzelnen betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.

(4)   Die Referenzwert-Administratoren können zusätzliche ESG-Faktoren und damit verbundene Informationen aufnehmen.

(5)   Die Referenzwert-Administratoren müssen in der Erläuterung eindeutig angeben, ob sie die ESG-Ziele verfolgen oder nicht.

(6)   Die Referenzwert-Administratoren fügen in der bereitgestellten Erläuterung für jeden offengelegten ESG-Faktor einen Verweis auf die verwendeten Datenquellen und Standards ein.

Artikel 2

Aktualisierung der bereitgestellten Erläuterung

Die Referenzwert-Administratoren müssen die bereitgestellte Erläuterung einmal jährlich sowie immer dann aktualisieren, wenn die Referenzwert-Methodik geändert wird. Sie müssen den Grund für die Aktualisierung angeben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(3)  COM(2019) 640 final.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG

MUSTER ZUR ERLÄUTERUNG, WIE DIE WICHTIGSTEN ELEMENTE DER REFERENZWERT-METHODIK UMWELT-, SOZIAL- UND GOVERNANCE-FAKTOREN (ESG) BERÜCKSICHTIGEN

ERLÄUTERUNG, WIE ESG-FAKTOREN IN DEN WICHTIGSTEN ELEMENTEN DER REFERENZWERT-METHODIK BERÜCKSICHTIGT WERDEN

Posten 1. Name des Referenzwert-Administrators

 

Posten 2. Art des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie

Wählen Sie den betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswert aus der Liste in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)2020/1816der Kommission.

 

Posten 3. Name des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie

 

Posten 4. Berücksichtigt die Referenzwert-Methodik für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie ESG-Faktoren?

☐ Ja ☐ Nein

Posten 5. Wenn die Antwort auf Posten 4 „Ja“ lautet, führen Sie bitte nachstehend für jede Referenzwert-Familie die ESG-Faktoren auf, die in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden, unter Berücksichtigung der ESG-Faktoren, die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 aufgeführt sind.

Bitte erläutern Sie, wie diese ESG-Faktoren für die Auswahl, Gewichtung oder den Ausschluss von zugrunde liegenden Vermögenswerten herangezogen werden.

Die ESG-Faktoren werden in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts auf Ebene der Referenzwert-Familie offengelegt.

a)

Liste der berücksichtigten Umweltfaktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

b)

Liste der berücksichtigten sozialen Faktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

c)

Liste der berücksichtigten Governance-Faktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

Posten 6. Wenn die Antwort auf Posten 4 „Ja“ lautet, führen Sie bitte nachstehend für jeden Referenzwert die ESG-Faktoren auf, die in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden, unter Berücksichtigung der ESG-Faktoren, die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 aufgeführt sind, in Abhängigkeit vom betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswert.

Bitte erläutern Sie, wie diese ESG-Faktoren für die Auswahl, Gewichtung oder den Ausschluss von zugrunde liegen Vermögenswerten herangezogen werden.

Die ESG-Faktoren werden nicht für alle Bestandteile des Referenzwerts offengelegt, sondern in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts des Referenzwerts.

Alternativ können all diese Informationen im Rahmen dieser Erläuterung in Form eines Hyperlinks zu einer Website des Referenzwert-Administrators bereitgestellt werden. Die Informationen auf der Website müssen leicht verfügbar und zugänglich sein. Die Referenzwert-Administratoren tragen dafür Sorge, dass auf ihrer Website veröffentlichte Informationen fünf Jahre lang weiterhin zur Verfügung stehen.

a)

Liste der berücksichtigten Umweltfaktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

b)

Liste der berücksichtigten sozialen Faktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

c)

Liste der berücksichtigten Governance-Faktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

Hyperlink zu den Informationen über ESG-Faktoren für jeden Referenzwert:

 

Posten 7. Verwendete Daten und Standards

a)

Dateneingabe

i)

Beschreiben Sie, ob die Daten intern oder extern erfasst, modelliert oder bezogen werden.

ii)

Wenn die Daten extern erfasst, modelliert oder bezogen werden, nennen Sie bitte den externen Datenanbieter.

 

b)

Prüfung und Qualität der Daten

Beschreiben Sie, wie die Daten geprüft werden und wie die Qualität dieser Daten gewährleistet wird.

 

c)

Referenzstandards

Beschreiben Sie die in der Referenzwert-Methodik verwendeten internationalen Standards.

 

Datum, an dem die Informationen zuletzt aktualisiert wurden, und Grund für die Aktualisierung:

 


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1818 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 19a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris, das die Union am 5. Oktober 2016 angenommen hat (2) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), zielt darauf ab, die Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels zu verstärken, indem unter anderem die Investitionsströme mit dem Übergang zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden.

(2)

Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Der europäische Grüne Deal“ (3). Der europäische Grüne Deal stellt eine neue Wachstumsstrategie dar, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Die Umsetzung des europäischen Grünen Deals erfordert, dass klare, langfristige Signale für Investoren gesetzt werden, damit „verlorene“ Vermögenswerte vermieden und nachhaltige Finanzmittel mobilisiert werden.

(3)

In der Verordnung (EU) 2016/1011 werden EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte festgelegt. Die Methodik dieser Referenzwerte beruht auf den im Übereinkommen von Paris festgelegten Verpflichtungen. Es ist erforderlich, die für beide Arten von Referenzwerten geltenden Mindeststandards festzulegen. Mit den EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten werden ähnliche Ziele verfolgt, die jedoch unterschiedlich ehrgeizig ausfallen. Der Großteil der Mindeststandards sollte daher für beide Arten von Referenzwerten gelten, wobei die Schwellenwerte jedoch je nach Art des Referenzwerts variieren sollten.

(4)

Derzeit gibt es nicht genügend Daten, um den CO2-Fußabdruck zu bewerten, der sich aus den Entscheidungen staatlicher Einrichtungen ergibt. Öffentliche Emissionen sollten daher nicht als Bestandteile der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte in Frage kommen.

(5)

Da die Methodik der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte auf den im Übereinkommen von Paris festgelegten Verpflichtungen beruht, ist es notwendig, das im Sonderbericht „1,5 °C globale Erwärmung“ des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) (4) erläuterte 1,5 °C-Szenario (im Folgenden „IPCC-Szenario“) ohne oder nur mit begrenzter Überschreitung anzuwenden. Dieses IPCC-Szenario steht im Einklang mit dem Ziel der Kommission, bis zum Jahr 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, wie im Rahmen des europäischen Grünen Deals festgelegt. Um dem IPCC-Szenario zu entsprechen, sollten Investitionen von Tätigkeiten, die von fossilen Brennstoffen abhängen, auf grüne oder erneuerbare Tätigkeiten verlagert werden, und die Klimaauswirkungen dieser Investitionen sollten sich von Jahr zu Jahr verbessern.

(6)

Die in den Abschnitten A bis H und Anhang I Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Sektoren, darunter Öl, Gas, Bergbau und Verkehr, sind Wirtschaftszweige, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen. Um zu gewährleisten, dass die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte ein wirklichkeitstreues Bild der Realwirtschaft vermitteln, einschließlich der Sektoren, die ihre THG-Emissionen aktiv reduzieren sollten, um die Ziele des Übereinkommens von Paris erreichbar zu machen, sollte die Risikoposition der genannten Referenzwerte gegenüber diesen Sektoren nicht geringer sein als die einschlägige Risikoposition ihres zugrunde liegenden Anlageuniversums. Diese Anforderung sollte jedoch nur für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte gelten, die Referenzwerte für Aktien sind, um sicherzustellen, dass Aktienanleger, denen die Ziele des Übereinkommens von Paris ein Anliegen sind, weiterhin durch Interaktion und Abstimmung ihren Einfluss auf den Übergang des Unternehmens hin zu nachhaltigeren Tätigkeiten geltend machen.

(7)

Die Berechnungsmethode der THG-Emissionen sollte vergleichbar und einheitlich sein. Es ist daher notwendig, Vorschriften darüber festzulegen, wie oft diese Berechnungen aktualisiert werden sollten, und gegebenenfalls über die zu verwendende Währung.

(8)

Eine Dekarbonisierung, die nur auf THG-Emissionen der Kategorien Scope 1 und Scope 2 basiert, könnte zu kontraintuitiven Ergebnissen führen. Es sollte daher präzisiert werden, dass die Mindeststandards für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte nicht nur die direkten Emissionen von Unternehmen, sondern auch anhand des Lebenszykluskonzepts bewertete Emissionen und damit auch die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 berücksichtigen sollten. Aufgrund der unzureichenden Qualität der derzeit verfügbaren Daten zu den THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 ist es jedoch notwendig, einen angemessenen Einführungszeitplan festzulegen, um die Nutzung der Reserven fossiler Brennstoffe für einen begrenzten Zeitraum zu ermöglichen. Dieser Einführungszeitplan sollte sich auf das in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 enthaltene Verzeichnis der Wirtschaftszweige stützen.

(9)

Referenzwert-Administratoren sollten die Möglichkeit haben, Unternehmen auf der Grundlage der von den Unternehmen festgelegten Dekarbonisierungszielen zu gewichten. Daher sollten spezifische Vorschriften in Bezug auf die von den einzelnen Unternehmen gemeldeten Dekarbonisierungsziele festgelegt werden.

(10)

Die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte sollten unter Beweis stellen, dass sie in der Lage sind, sich innerhalb eines Jahres zu dekarbonisieren. Dieser minimale Dekarbonisierungszielpfad sollte unter Verwendung des IPCC-Szenarios berechnet werden. Um Grünfärberei zu verhindern, sollten darüber hinaus die Bedingungen für die Abweichung vom Dekarbonisierungszielpfad und für das Recht, einen Referenzwert weiterhin als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmten EU-Referenzwert zu kennzeichnen, festgelegt werden.

(11)

Hauptparameter für die Berechnung des Dekarbonisierungszielpfads sollte die THG-Emissionsintensität sein, da dieser Parameter die Vergleichbarkeit zwischen den Wirtschaftszweigen sicherstellt und nicht zugunsten oder zulasten eines bestimmten Wirtschaftszweigs verzerrt ist. Zur Berechnung der THG-Emissionsintensität wird die Marktkapitalisierung des betreffenden Unternehmens benötigt. Wenn jedoch Referenzwerte für festverzinsliche Unternehmensinstrumente herangezogen werden, liegt die Marktkapitalisierung für Unternehmen, die über keinerlei börsennotierte Dividendenwerte verfügen, möglicherweise nicht vor. Es sollte daher festgelegt werden, dass in den Fällen, in denen für festverzinsliche Unternehmensinstrumente EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte herangezogen werden, den Referenzwert-Administratoren gestattet werden sollte, THG-Emissionen zu verwenden, die auf absoluten Werten statt auf der THG-Emissionsintensität basieren.

(12)

Um die Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der THG-Emissionsdaten zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Berechnung von Änderungen der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen festgelegt werden.

(13)

Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris ist es erforderlich, dass sowohl die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel als auch die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte eine prozentuale Verringerung des Ausgangswerts für die Risikoposition gegenüber THG-intensiven Anlagen im Vergleich zu den Referenzwerten der Muttergesellschaft oder den zugrunde liegenden Anlageuniversen aufweisen. Diese prozentuale Verringerung sollte jedoch bei den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die ehrgeiziger ausgestaltet sind als die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, bedeutender sein.

(14)

Die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte sollten nicht zur Förderung von Investitionen in Finanzinstrumente beitragen, die von Unternehmen begeben werden, die gegen internationale Standards wie die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) verstoßen. Es ist daher notwendig, spezifische Kriterien festzulegen, die auf klimabezogenen oder anderen Erwägungen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten (environmental, social and governance, ESG) beruhen. Die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sollten diese Ausschlusskriterien bis zum 31. Dezember 2022 gemäß dem in der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Zeitplan erfüllen.

(15)

Um einen Rückgang der Nutzung umweltschädlicher Energiequellen und einen ordnungsgemäßen Übergang zu erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen, ist es ebenfalls zweckmäßig, dass Unternehmen, die mehr als einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen mit Kohle, Öl oder Gas erzielen, von den Paris-abgestimmten Referenzwerten ausgeschlossen werden. Die im IPCC-Szenario erwarteten Veränderungen des Anteils dieser Energieträger an der weltweiten Primärenergieversorgung zwischen 2020 und 2050 sollten bei der Festlegung dieser spezifischen Ausschlüsse berücksichtigt werden. Insbesondere werden gemäß der Tabelle 2.6 des IPCC-Sonderberichts „1,5 °C globale Erwärmung“ zwischen 2020 und 2050 ein Rückgang des Kohleverbrauchs um 57 % bis 99 %, ein Rückgang des Ölverbrauchs um 9 % bis 93 % sowie entweder ein Anstieg des Gasverbrauchs um 85 % oder ein Rückgang um 88 % erwartet. Gas kann während des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft insbesondere als Ersatz für Kohle verwendet werden, was die breitere erwartete Entwicklungsspanne erklärt, obwohl der erwartete mittlere Rückgang des Gasverbrauchs bei 40 % liegt. Aus demselben Grund ist es notwendig, Unternehmen auszuschließen, die mehr als einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen durch Stromerzeugungstätigkeiten erzielen.

(16)

Um die Transparenz hinsichtlich der Methodik zu gewährleisten, die für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte verwendet wird, ist es zweckmäßig, Vorschriften über die erforderlichen Offenlegungen in Bezug auf den Dekarbonisierungszielpfad und die Datenquellen für beide Kategorien von Referenzwerten festzulegen. Aus demselben Grund ist es zweckmäßig, Offenlegungsanforderungen für Referenzwert-Administratoren festzulegen, die Schätzungen für THG-Emissionsdaten verwenden, unabhängig davon, ob die geschätzten Daten von externen Datenlieferanten bereitgestellt werden.

(17)

Um die Harmonisierung der Methodik für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte zu unterstützen, ist es zweckmäßig, Vorschriften über die Qualität und Genauigkeit der Datenquellen festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Treibhausgasemissionen“ Emissionen von Treibhausgas im Sinne von Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

b)

„absolute Treibhausgasemissionen“ Tonne(n) CO2-Äquivalent im Sinne von Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

c)

„Treibhausgas-Emissionsintensität“ die absoluten THG-Emissionen geteilt durch Millionen von Euro an Unternehmenswert einschließlich Barmitteln;

d)

„Unternehmenswert einschließlich Barmittel“ oder „EVIC“ (enterprise value including cash) die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel;

e)

„Anlageuniversum“ die Gesamtheit aller Anlageinstrumente in einer bestimmten Anlageklasse oder Gruppe von Anlageklassen;

f)

„Referenzjahr“ das erste einer Reihe von Jahren eines Referenzwerts.

KAPITEL II

MINDESTSTANDARDS FÜR DIE GESTALTUNG DER REFERENZWERT-METHODIK

ABSCHNITT 1

GEMEINSAME MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EU-REFERENZWERTE FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL UND DIE PARIS-ABGESTIMMTEN EU-REFERENZWERTE

Artikel 2

Referenztemperatur-Szenario

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ziehen bei der Ausarbeitung der Methodik zur Konzipierung dieser Referenzwerte das 1,5 °C-Szenario der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimafragen (IPCC), auf das im IPCC-Sonderbericht „1,5 °C globale Erwärmung“ Bezug genommen wird, ohne oder nur mit begrenzter Überschreitung als Referenztemperatur-Szenario heran.

Artikel 3

Beschränkung hinsichtlich der Aktienallokation

EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, die auf Dividendenwerten basieren, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, müssen in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Wirtschaftszweige eine aggregierte Risikoposition aufweisen, die mindestens der aggregierten Risikoposition des zugrunde liegenden Anlageuniversums in diesen Wirtschaftszweigen entspricht.

Artikel 4

Berechnung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen

(1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten berechnen die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen dieser Referenzwerte unter Verwendung derselben Währung für alle zugrunde liegenden Vermögenswerte.

(2)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten berechnen die THG-Emissionsintensität und die absoluten THG-Emissionen dieser Referenzwerte jährlich.

Artikel 5

Einführung von THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in die Referenzwert-Methodik

(1)   Die Referenzwert-Methodik für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte umfasst THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in folgender Weise:

a)

ab dem 23. Dezember 2020: THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 mindestens für die in den Abteilungen 05 bis 09 sowie 19 und 20 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige Energie und Bergbau;

b)

innerhalb von zwei Jahren ab dem 23. Dezember 2020: THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 mindestens für die in den Abteilungen 10 bis 18, 21 bis 33, 41, 42 und 43 sowie 49 bis 53 und 81 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige Verkehr, Baugewerbe, Hochbau, Werkstoffe und Industrie;

c)

innerhalb von vier Jahren ab dem 23. Dezember 2020: THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 für alle anderen, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a können die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Administratoren der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte vom 23. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 fossile Brennstoffreserven verwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie die THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 weder berechnen noch schätzen können.

Artikel 6

Festlegung und Veröffentlichung von THG-Emissionsreduktionszielen durch Unternehmen

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten können bei diesen Referenzwerten die Gewichtung von Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, und die THG-Emissionsreduktionsziele festlegen und veröffentlichen, erhöhen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Emittenten der Wertpapiere, die Bestandteil des Referenzwerts sind, veröffentlichen kontinuierlich und präzise ihre THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3;

b)

die Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, haben ihre THG-Emissionsintensität oder gegebenenfalls ihre absoluten THG-Emissionen, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 7 % jährlich verringert.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet.

Artikel 7

Festlegung eines Dekarbonisierungszielpfads

(1)   Mit dem Dekarbonisierungszielpfad für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte werden folgende Ziele verfolgt:

a)

für Dividendenwerte, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, eine durchschnittliche jährliche Verringerung der THG-Emissionsintensität um mindestens 7 %;

b)

für Schuldverschreibungen, die nicht von einem öffentlichen Emittenten begeben werden, wenn der Emittent dieser Schuldverschreibungen Dividendenwerte besitzt, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, eine durchschnittliche jährliche Verringerung der THG-Emissionsintensität um mindestens 7 % oder eine durchschnittliche jährliche Verringerung der absoluten THG-Emissionen um mindestens 7 %;

c)

für Schuldverschreibungen, die nicht von einem öffentlichen Emittenten begeben werden, wenn der Emittent dieser Schuldverschreibungen nicht über Dividendenwerte verfügt, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, eine durchschnittliche jährliche Verringerung der absoluten THG-Emissionen um mindestens 7 %.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ziele werden geometrisch berechnet, was bedeutet, dass die jährliche Verringerung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen um mindestens 7 % für das Jahr „n“ auf der Grundlage der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für das Jahr n-1 in einer geometrischen Progression vom Referenzjahr aus berechnet wird.

(3)   Wenn der durchschnittliche EVIC der Wertpapiere, die Bestandteile des Referenzwerts sind, während des letzten Kalenderjahres gestiegen oder gesunken ist, wird der EVIC jedes Bestandteils angepasst, indem er durch einen Inflationsanpassungsfaktor für den Unternehmenswert geteilt wird. Dieser Inflationsanpassungsfaktor für den Unternehmenswert wird berechnet, indem der durchschnittliche EVIC der Bestandteile der Referenzwerte am Ende eines Kalenderjahres durch den durchschnittlichen EVIC der Referenzwert-Bestandteile am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres geteilt wird.

(4)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gleichen für jedes Jahr, in dem die in Absatz 1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden, diese Abweichungen vom Ziel aus, indem sie die Ziele in ihrem Dekarbonisierungszielpfad für das folgende Jahr nach oben anpassen.

(5)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten können ihre Referenzwerte nicht mehr als solche kennzeichnen, falls Folgendes eintritt:

a)

Die in Absatz 1 festgelegten Ziele werden in einem bestimmten Jahr nicht erreicht, und die Abweichung vom Ziel wird im folgenden Jahr nicht ausgeglichen; oder

b)

die in Absatz 1 festgelegten Ziele werden in einem beliebigen zusammenhängenden Zehnjahreszeitraum dreimal nicht erreicht.

Die Referenzwert-Administratoren können einen Referenzwert erneut als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmten EU-Referenzwert kennzeichnen, wenn dieser Referenzwert den Dekarbonisierungszielpfad in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach dem Verlust der Kennzeichnung erfüllt, es sei denn, dieser Referenzwert hat die Kennzeichnung bereits zweimal verloren.

Artikel 8

Veränderung der THG-Emissionsintensität und der absoluten THG-Emissionen

(1)   Die Veränderung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen wird berechnet als prozentuale Veränderung zwischen einerseits der gewichteten durchschnittlichen THG-Emissionsintensität oder den absoluten THG-Emissionen aller Bestandteile des EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel oder des Paris-abgestimmten EU-Referenzwerts am Ende des Jahres „n“ und andererseits der gewichteten durchschnittlichen THG-Emissionsintensität oder den absoluten THG-Emissionen aller Bestandteile der Referenzwerte am Ende des Jahres „n-1“.

(2)   Die Referenzwert-Administratoren verwenden immer dann ein neues Referenzjahr, wenn es zu wesentlichen Veränderungen in der Berechnungsmethodik der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen kommt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ein neues Referenzjahr das Jahr, anhand dessen der in Artikel 7 genannte Dekarbonisierungszielpfad berechnet wird.

Die Wahl eines neuen Referenzjahres erfolgt unbeschadet der in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Vorschriften.

ABSCHNITT 2

MINDESTSTANDARDS FÜR DEN EU-REFERENZWERT FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL

Artikel 9

Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

Die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, müssen mindestens 30 % niedriger sein als die THG-Emissionsintensität oder die absoluten THG-Emissionen des Anlageuniversums.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet.

Artikel 10

Ausschlüsse im Zusammenhang mit EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

(1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen in ihrer Methodik offenlegen, ob und wie sie Unternehmen ausschließen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2022 müssen die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

ABSCHNITT 3

MINDESTSTANDARDS FÜR PARIS-ABGESTIMMTE EU-REFERENZWERTE

Artikel 11

Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

Die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, müssen mindestens 50 % niedriger sein als die THG-Emissionsintensität oder die absoluten THG-Emissionen des Anlageuniversums.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet.

Artikel 12

Ausschlüsse im Zusammenhang mit Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten

(1)   Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten schließen alle folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten aus:

a)

Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;

b)

Unternehmen, die am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;

c)

Unternehmen, die nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;

d)

Unternehmen, die 1 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;

e)

Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;

f)

Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen;

g)

Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen.

Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „umstrittene Waffen“ die im Sinne der internationalen Verträge und Übereinkommen, der Grundsätze der Vereinten Nationen und, soweit anwendbar, der innerstaatlichen Rechtsvorschriften definierten umstrittenen Waffen.

(2)   Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte schließen alle Unternehmen von diesen Referenzwerten aus, bei denen sie oder externe Datenlieferanten im Einklang mit den in Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über Schätzungen feststellen oder vermuten, dass die Unternehmen eines oder mehrere Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments (8) und des Rates erheblich beeinträchtigen.

(3)   Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte müssen in ihrer Referenzwert-Methodik alle zusätzlichen Ausschlusskriterien offenlegen, die sie verwenden und die auf klimabezogenen oder anderen Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) beruhen.

KAPITEL III

TRANSPARENZ UND GENAUIGKEIT

Artikel 13

Transparenzanforderungen für Schätzungen

(1)   Zusätzlich zu den Anforderungen, die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegt sind, müssen die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich:

i)

des Ansatzes, den sie zur Berechnung der THG-Emissionen verwendet haben, sowie der Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, die diesen Schätzungen zugrunde liegen;

ii)

der Forschungsmethodik zur Schätzung fehlender oder nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter THG-Emissionen;

iii)

der externen Datensätze, die bei der Schätzung fehlender oder nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter THG-Emissionen verwendet werden.

b)

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen:

i)

den Namen und die Kontaktdaten des Datenlieferanten;

ii)

die angewandte Methodik und die Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, soweit verfügbar;

iii)

einen Hyperlink zur Website des Datenlieferanten und zur angewandten Methodik, falls vorhanden.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 müssen die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich:

i)

des Ansatzes und der Forschungsmethodik, die sie verwendet haben, sowie der Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, die diesen Schätzungen zugrunde liegen;

ii)

der bei der Schätzung verwendeten externen Datensätze;

b)

Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen:

i)

den Namen und die Kontaktdaten des Datenlieferanten;

ii)

die angewandte Methodik und die Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, soweit verfügbar;

iii)

einen Hyperlink zur Website des Datenlieferanten und zur angewandten Methodik, falls vorhanden.

Artikel 14

Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads

Die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Administratoren der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Dekarbonisierungszielpfade dieser Referenzwerte, das Referenzjahr, das für die Bestimmung dieser Dekarbonisierungszielpfade verwendet wird, und falls die im Dekarbonisierungszielpfad festgelegten Ziele nicht erreicht werden, die Gründe für dieses Versäumnis sowie die Schritte, die sie unternehmen werden, um das angepasste Ziel gemäß Artikel 7 Absatz 4 zu erreichen.

Artikel 15

Genauigkeit der Datenquellen

(1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten stellen sicher, dass die Daten zu den THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 im Einklang mit globalen oder europäischen Normen wie dem Umweltfußabdruck von Produkten (Product Environmental Footprint, PEF), den Methoden des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint, OEF) (9), dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (10), der DIN EN ISO 14064 oder der DIN EN ISO 14069 korrekt sind.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 legen die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten in ihrer Methodik die angewandte Norm offen.

(3)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten müssen die Vergleichbarkeit und Qualität der THG-Emissionsdaten gewährleisten.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten und Anwendung

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(3)  COM(2019) 640 final.

(4)  IPCC, 2018: Global Warming of 1.5 °C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5 °C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(8)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(9)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(10)  Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (September 2011), Ergänzung zum Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für Unternehmen.


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/26


VERORDNUNG (EU) 2020/1819 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Farbstoffen in Lachsersatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission (3), sind Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) derzeit als Lebensmittelzusatzstoffe in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ mit einer Höchstmenge von jeweils 200 mg/kg zugelassen, die nur in Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogramma und Pollachius virens verwendet werden dürfen. Am 15. Juli 2014 und am 23. September 2009 gab die Behörde Gutachten ab, in denen sie die akzeptierbare Tagesdosis (ADI) für Gelborange S (E 110) (4) auf 4 mg/kg Körpergewicht/Tag und die ADI für Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) (5) auf 0,7 mg/kg Körpergewicht/Tag festlegte. In ihren Gutachten vom 15. Juli 2014 und vom 21. April 2015 (6) gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die Expositionsschätzungen für diese Zusatzstoffe für keine Populationsgruppe über der jeweiligen ADI lagen.

(4)

Am 4. Februar 2019 wurde beantragt, die Verwendungsbedingungen von Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ zu ändern und die Verwendung dieser Stoffe in Lachsersatz auf der Grundlage der Fischart Clupea harengus zu genehmigen. Der Antrag basiert auf der derzeitigen Höchstmenge von 200 mg/kg, es wird jedoch klargestellt, dass die tatsächlichen Verwendungsmengen wesentlich niedriger sind und zwischen einem und zwei Zehnteln der Höchstmenge für beide Stoffe liegen. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(5)

Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) verleihen als Farbstoffe den gewünschten stabilen Farbton‚ verbessern die organoleptischen Eigenschaften und machen Lachsersatz auf der Grundlage der Fischart Clupea harengus äußerlich ansprechender.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann.

(7)

Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) sind für die Verwendung in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen. Die jüngsten Expositionsbewertungen der Behörde, auf die in Erwägungsgrund 3 Bezug genommen wird, bestätigten, dass die Gesamtexposition auch beim konservativsten Szenario auf Basis der rechtlich festgelegten Höchstmengen deutlich unter der jeweiligen ADI liegt. Die zugelassenen Verwendungen in Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogramma und Pollachius virens wurden in diese Expositionsschätzungen einbezogen. Da Lachsersatz auf der Grundlage von Clupea harengus als Alternative zu Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogramma und Pollachius virens bestimmt ist, dürfte sich der Verzehr von Lachsersatz durch die Verbraucher nicht wesentlich ändern. Außerdem liegen die für die gewünschte Wirkung in Lachsersatz auf der Grundlage von Clupea harengus erforderlichen Verwendungsmengen für Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) deutlich unter den zulässigen Höchstmengen. Daher ist nicht zu erwarten, dass die vorgeschlagene Verwendung erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtexposition der Verbraucher gegenüber diesen Lebensmittelzusatzstoffen haben wird, die daher unterhalb der ADI bleiben dürfte.

(8)

Die Einträge für Gruppe II, Gruppe III und Lycopin (E 160d) in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ beziehen sich derzeit nur auf „Lachsersatz“. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf diesen Ausdruck sollte der Wortlaut dieser Einträge dahin gehend geändert werden, dass sich die zulässige Verwendung auf „Lachsersatz“ auf der Grundlage von Theragra chalcogrammaPollachius virens oder Clupea harengus bezieht.

(9)

Daher ist es angezeigt, die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu ändern, um die Verwendung von Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in Lachsersatz auf der Grundlage von Clupea harengus zuzulassen und in den Einträgen für die Gruppe II, die Gruppe III und Lycopin (E 160d) die Fischarten aufzuführen, aus denen „Lachsersatz“ hergestellt werden kann.

(10)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission vom 16. März 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) (ABl. L 78 vom 17.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2014; 12(7):3765.

(5)  EFSA Journal 2009; 7(11):1328.

(6)  EFSA Journal 2015; 13(4):4073.


ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird betreffend die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ wie folgt geändert:

1.

Die Einträge für Gruppe II und Gruppe III erhalten folgende Fassung:

 

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

Nur Surimi und ähnliche Produkte sowie Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogrammaPollachius virens und Clupea harengus

 

Gruppe III

Lebensmittelfarbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

(84)

Nur Surimi und ähnliche Produkte sowie Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogrammaPollachius virens und Clupea harengus“

2.

Der Eintrag für Gelborange S (E 110) erhält folgende Fassung:

 

„E 110

Gelborange S

200

(63)

Nur Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogrammaPollachius virens und Clupea harengus“

3.

Der Eintrag für Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) erhält folgende Fassung:

 

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

200

(63)

Nur Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogrammaPollachius virens und Clupea harengus“

4.

Der erste Eintrag für Lycopin (E 160d) erhält folgende Fassung:

 

„E 160d

Lycopin

10

 

Nur Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogrammaPollachius virens und Clupea harengus“


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1820 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2020

zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Zellen von Euglena gracilis als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Am 20. Dezember 2018 stellte das Unternehmen Kemin Foods L.C. (im Folgenden der „Antragssteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter ganzer Zellen von Euglena gracilis als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung getrockneter ganzer Zellen von Euglena gracilis als neuartiges Lebensmittel für folgende Lebensmittelkategorien für die allgemeine Bevölkerung: Frühstücks-, Müsli- und Proteinriegel, Joghurt, Joghurtgetränke, Fruchtsäfte, Smoothies und Nektare, Gemüsesäfte, Getränke mit Fruchtgeschmack sowie als Mahlzeitersatz dienende Getränke. Des Weiteren beantragte der Antragsteller die Verwendung getrockneter ganzer Zellen von Euglena gracilis in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ausgenommen solche für Säuglinge, sowie in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgenommen solche für Säuglinge.

(4)

Ferner beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz geschützter Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien; im Einzelnen handelt es sich dabei um In-vitro-Fermentationsstudien (5), einen Rückmutationstest an Bakterien (6), einen In-vivo-Mikronukleustest (7), eine Studie zur akuten Toxizität an Ratten (8), eine 14-tägige Studie zur Nahrungstoxizität/Palatabilität an Ratten (9) sowie eine 90-tägige Studie zur Nahrungstoxizität an Ratten (10).

(5)

Am 13. Mai 2019 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie um ein wissenschaftliches Gutachten mittels einer Bewertung getrockneter Zellen von Euglena gracilis als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 25. März 2020 nahm die Behörde das wissenschaftliche Gutachten „Safety of dried whole cell Euglena gracilis as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (11) an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(7)

In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass getrocknete Zellen von Euglena gracilis bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen sicher sind. Das Gutachten der Behörde bietet somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass getrocknete Zellen von Euglena gracilis unter den spezifischen Verwendungsbedingungen den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügen.

(8)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission (12) handelt es sich bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung um Lebensmittel für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene, die ihr Gewicht verringern möchten. Daher dürfen getrocknete Zellen von Euglena gracilis nur zur Verwendung in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung für Erwachsene zugelassen werden, nicht aber in solchen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche.

(9)

In ihrem Gutachten erklärte die Behörde, dass die Daten aus der 90-tägigen Studie zur Nahrungstoxizität an Ratten als Grundlage für den Nachweis der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels dienten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen zur Sicherheit getrockneter Zellen von Euglena gracilis nicht ohne die Daten aus dem unveröffentlichten Bericht zu dieser Studie hätten gezogen werden können.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes der 90-tägigen Studie zur Nahrungstoxizität an Ratten sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Studie gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(11)

Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Schutzrechte an der Studie und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studie zugreifen oder diese nutzen können.

(12)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Dementsprechend sollte die in den Antragsunterlagen enthaltene 90-tägige Studie zur Nahrungstoxizität an Ratten für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte das Inverkehrbringen getrockneter Zellen von Euglena gracilis in der Union für diese Dauer auf den Antragsteller beschränkt werden.

(13)

Die Beschränkung der Zulassung getrockneter Zellen von Euglena gracilis und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studie ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 stützen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Getrocknete Zellen von Euglena gracilis gemäß den Angaben im Anhang dieser Verordnung werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung darf nur der ursprüngliche Antragsteller:

Unternehmen: Kemin Foods L.C.

Anschrift: 2100 Maury Street Des Moines, IA 50317, USA,

das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 dieser Verordnung geschützten Daten oder mit Zustimmung von Kemin Foods L.C.

(3)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht hätte zugelassen werden können, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht ohne Zustimmung von Kemin Foods L.C. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(5)  Prebiotic effects of algal meal and algal-glucan. Examination of growth profile of probiotic bacteria in the presence algal meal and algal glucan. Kemin Corporation, 2016 (unveröffentlicht).

(6)  Dried algae (Euglena gracilis). Bacterial Reverse Mutation Test (Ames Test). Product Safety Labs, 2015a (unveröffentlicht).

(7)  Dried algae (Euglena gracilis). Mammalian Erythrocyte Micronucleus Test (Peripheral Blood, Flow Cytometry — Mouse). Product Safety Labs, 2015b (unveröffentlicht).

(8)  Algamune™ Algae Meal: Oral Toxicity Procedure In Rates. Product Safety Labs, 2014 (unveröffentlicht).

(9)  Dried algae (Euglena gracilis). A 14-day dietary toxicity/palatability study in rats. Product Safety Labs, 2015c (unveröffentlicht).

(10)  Dried algae (Euglena gracilis). A 90-day dietary study in rats. Product Safety Labs, 2015d (unveröffentlicht).

(11)  EFSA Journal 2020;18(5):6100.

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

„Getrocknete Zellen von Euglena gracilis

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Getrocknete Biomasse der Alge Euglena gracilis‘.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Biomasse von Euglena gracilis enthalten‚ muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen/Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 10 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten  (*1).

 

Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Kemin Foods L.C., 2100 Maury Street Des Moines, IA 50317, USA.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.“

Frühstücksgetreideriegel, Müsliriegel und Proteinriegel

630 mg/100 g

Joghurt

150 mg/100 g

Joghurtgetränke

95 mg/100 g

Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftmischungen

120 mg/100 g

Getränke mit Fruchtgeschmack

40 mg/100 g

Getränke als Mahlzeitersatz

75 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge

100 mg/Tag für Kleinkinder

150 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

225 mg/Tag für Kinder ab 10 Jahren und für Jugendliche (bis 17 Jahre)

375 mg/Tag für Erwachsene

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

190 mg/Mahlzeit

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

„Getrocknete Biomasse von Euglena gracilis

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um getrocknete ganze Euglena-Zellen, d. h. getrocknete Biomasse der Mikroalge Euglena gracilis.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation, gefolgt von einer Filtrierung und Hitzebehandlung der Mikroalge gewonnen, um sicherzustellen, dass es keine lebensfähigen Zellen von Euglena gracilis enthält.

Merkmale/Zusammensetzung:

Kohlenhydrate insgesamt: ≤ 75 %

Beta-Glucan: > 50 %

Protein: ≥ 15 %

Fett: ≤ 15 %

Asche: ≤ 10 %

Feuchtigkeit: ≤ 6 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,05 mg/kg

Arsen: ≤ 0,02 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Zahl der aeroben Keime: ≤ 10 000 KBE/g

Coliforme: ≤ 100 MPN/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 500 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

MPN: wahrscheinlichste Zahl.“


(*1)  Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1821 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2020

zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Extrakts aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Am 7. Juni 2018 stellte das Unternehmen NuLiv Science (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union eines Extrakts aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus als neuartiges Lebensmittel. Der Antragsteller beantragte die Verwendung eines Extrakts aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen in Nahrungsergänzungsmitteln für Schwangere. Außerdem beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz geschützter Daten, die mit dem Antrag übermittelt wurden.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 22. Oktober 2018 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung des Extrakts aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 24. März 2020 nahm die Behörde ihr wissenschaftliche Gutachten „Safety of a botanical extract derived from Panax notoginseng and Astragalus membranaceus (AstraGinTM) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (4) an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(7)

In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass ein Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus bei einer Aufnahmemenge von 0,5 mg/kg Körpergewicht pro Tag, was einer Höchstaufnahmemenge von 35 mg/Tag für die Zielgruppe, d. h. Erwachsene mit Ausnahme von Schwangeren, entspricht, sicher ist.

(8)

Das Gutachten der Behörde bietet ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus unter den bewerteten Verwendungsbedingungen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht.

(9)

In ihrem Gutachten vertrat die Behörde die Auffassung, dass die toxikologischen Daten aus der Toxizitätsstudie bei 28-tägiger wiederholter oraler Verabreichung von AstraGinTM mittels Sonde an Ratten (5), aus dem für AstraGinTM durchgeführten bakteriellen Rückmutationstest (Ames-Test) (6), aus der Toxizitätsstudie bei 90-tägiger wiederholter oraler Verabreichung von Astragin® an Wistar-Ratten (7), aus einem beim geschützten Panax notoginseng-Extrakt durchgeführten In-vitro-Mikrokerntest an CHO-K1-Zellen (8) und aus einem beim Astragalus membranaceus-Extrakt durchgeführten In-vitro-Mikrokerntest an CHO-K1-Zellen (9) als Grundlage für den Nachweis der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels dienten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen zur Sicherheit des Extrakts aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus ohne die Daten aus den unveröffentlichten Berichten dieser Studien nicht hätten gezogen werden können.

(10)

Nach Vorlage des Gutachtens der Behörde forderte die Kommission den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes der Toxizitätsstudie bei 28-tägiger wiederholter oraler Verabreichung von AstraGinTM mittels Sonde an Ratten, des für AstraGinTM durchgeführten bakteriellen Rückmutationstests (Ames-Test), der Toxizitätsstudie bei 90-tägiger wiederholter oraler Verabreichung von Astragin® an Wistar-Ratten, des beim geschützten Panax notoginseng-Extrakt durchgeführten In-vitro-Mikrokerntests an CHO-K1-Zellen und des beim Astragalus membranaceus-Extrakt durchgeführten In-vitro-Mikrokerntests an CHO-K1-Zellen sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Daten gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(11)

Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte an den Studien und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten.

(12)

Die Kommission bewertete alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen und gelangte zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Dementsprechend sollten die toxikologischen Daten aus den in den Antragsunterlagen des Antragstellers enthaltenen Studien, die der Behörde als Grundlage für den Nachweis der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels und für ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit des Extrakts aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus dienten und ohne die das neuartige Lebensmittel von der Behörde nicht hätte bewertet werden können, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte das Inverkehrbringen eines Extrakts aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus innerhalb der Union für diesen Zeitraum auf den Antragsteller beschränkt werden.

(13)

Die Beschränkung der Zulassung des Extrakts aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die die Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 stützen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

2.   Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung darf nur der ursprüngliche Antragsteller:

Unternehmen: NuLiv Science;

Anschrift: 1050 W. Central Ave., Building C, Brea, CA 92821, USA,

das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 dieser Verordnung geschützten Daten oder mit Zustimmung von NuLiv Science.

3.   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht hätte zugelassen werden können, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht ohne Zustimmung von NuLiv Science zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  EFSA Journal 2020;18(5):6099.

(5)  Pasics Szakonyiné I, 2011 (unveröffentlichter Studienbericht). Repeated dose 28-day oral gavage toxicity study with AstraGinTM in rats. Study No: 413.407.3084. Toxi-Coop Zrt., Ungarn.

(6)  Zin HM, 2016 (unveröffentlichter Studienbericht). Bacterial reverse mutation test (Ames test) for AstraGinTM. Study code: GLP/J165/2016/48). Environmental Technology Research Centre (ETRC). Shah Alam, Selangor, Malaysia.

(7)  Upadhyaya S and Wang R, 2017 (unveröffentlichter Studienbericht). 90-days repeated dose oral toxicity study of Astragin® in Wistar rats. 161101/NVS/PC. Juli 2017. 319 S. Vedic Life Sciences Pvt, Ltd. Mumbai, Indien.

(8)  Vedic Lifesciences, 2019a (unveröffentlichter Studienbericht). Panax notoginseng proprietary extract: in vitro micronucleus test in CHO-K1 cells. Study Nr. 190503/NL/PC. Mumbai, Indien.

(9)  Vedic Lifesciences, 2019b (unveröffentlichter Studienbericht). Astragalus membranaceus extract: in vitro micronucleus test in CHO-K1 cells. Study Nr. 190502/NL/PC. Mumbai, Indien.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

(1)

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

„Extrakt aus Panax notoginseng und rAstragalus membranaceus

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die einen Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren verzehrt werden sollten.

 

Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: NuLiv Science, 1050 W. Central Ave., Building C, Brea, CA 92821, USA.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von NuLiv Science in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von NuLiv Science.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.“

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere

35 mg/Tag

(2)

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel enthält zwei Extrakte. Einer ist ein Ethanolextrakt aus den Wurzeln von Astragalus membranaceus (Fisch.) Bunge. Der andere ist ein Heißwasserextrakt aus den Wurzeln von Panax notoginseng (Burkill) F.H. Chen, der durch Absorption auf einem Harz weiter konzentriert und anschließend mit 60 % Ethanol eluiert wird. Am Ende des Herstellungsprozesses werden beide Extrakte (45–47,5 % jedes Extrakts) mit Maltodextrin (5–10 %) gemischt.

Merkmale/Zusammensetzung:

Saponine insgesamt: 1,5-5 %

Ginsenosid Rb1: 0,1-0,5 %

Astragalosid I: 0,01-0,1 %

Kohlenhydrate: ≥ 90 %

Proteingehalt: ≤ 4,5 %

Asche: ≤ 1 %

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 5 %

Fett: ≤ 1,5 %

Schwermetalle:

Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 5 000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 500 KBE/g

Enterobakterien: < 10 KBE/g

Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 375 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheit.“


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1822 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2020

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von chromhaltiger Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/760 der Kommission (3) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 das Inverkehrbringen von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, genehmigt.

(4)

Am 22. August 2018 stellte das Unternehmen Skotan S.A. (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von mit Chrom angereicherter Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel. Der Antragsteller beantragte die Verwendung von mit Chrom angereicherter Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder. Der Antragsteller schlug eine Verwendungshöchstmenge von 2 g pro Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren und von 4 g pro Tag für Jugendliche und Erwachsene vor.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 18. Februar 2019 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung von chromhaltiger Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 23. Januar 2020 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of chromium-enriched biomass of Yarrowia lipolytica as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (5) an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(7)

In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen unbedenklich ist, wenn sie in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird, die für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren bestimmt sind.

(8)

Das Gutachten der Behörde bietet hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht.

(9)

Die Verordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/760 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 13).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  EFSA Journal 2020;18(3):6005.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica‘.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kindern unter 3 Jahren)/Kindern von 3 bis 9 Jahren verzehrt werden sollten  (*1).

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

2 g/Tag für Kinder von 3 bis 9 Jahren, was 46 μg Chrom pro Tag entspricht

4 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und Erwachsene, was 92 μg Chrom pro Tag entspricht

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

„Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten chromhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Chromchlorid gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten sowie einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

Merkmale/Zusammensetzung:

 

Gesamtchrom: 18–23 μg/g

 

Chrom (VI): < 10 μg/kg (d. h. Nachweisgrenze)

 

Protein: 40–50 g/100 g

 

Ballaststoffe: 24–32 g/100 g

 

Zucker: < 2 g/100 g

 

Fett: 6–12 g/100 g

 

Gesamtasche: ≤ 15 %

 

Wasser: ≤ 5 %

 

Trockenmasse: ≥ 95 %

Schwermetalle:

 

Blei: ≤ 3,0 mg/kg

 

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

 

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

 

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5x103 KBE/g

 

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

 

Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica  (*2): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

 

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

 

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

 

KBE: koloniebildende Einheiten


(*1)  Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.“

(*2)  pAnwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.“


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1823 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 234/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 enthält die Modalitäten für die Aktualisierung der Listen von Stoffen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften“) in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission (5) enthält die Vorschriften in Bezug auf Inhalt, Aufmachung und Vorlage der Anträge auf Aktualisierung der EU-Listen im Rahmen der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Des Weiteren sind in der genannten Verordnung die genauen Modalitäten der Prüfung der Zulässigkeit der Anträge bezüglich Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie die Art der Informationen festgelegt, die im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) enthalten sein müssen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden die Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (7) und (EG) Nr. 1331/2008 geändert. Ziel dieser Änderungen ist die Verbesserung von Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung in allen Bereichen der Lebensmittelkette, in denen die Behörde eine wissenschaftliche Risikobewertung vornimmt, einschließlich des Bereichs der Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen.

(4)

Im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie Zutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln wurden mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 neue Bestimmungen eingeführt, die unter anderem Folgendes betreffen: die allgemeine Beratung vor Antragstellung durch die Mitarbeiter der Behörde auf Ersuchen eines potenziellen Antragstellers sowie die Pflicht zur Meldung von Studien, die von Unternehmern in Auftrag gegeben oder durchgeführt wurden, um einen Antrag zu stützen, und die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Pflicht. Eingeführt wurden außerdem Bestimmungen über die Offenlegung aller wissenschaftlichen Daten, Studien und sonstigen Informationen zur Stützung eines Antrags (mit Ausnahme vertraulicher Informationen) zu einem frühen Zeitpunkt während des Risikobewertungsprozesses durch die Behörde, gefolgt von einer Konsultation Dritter. Die Änderungen umfassen ferner besondere Verfahrensvorschriften für Anträge auf die vertrauliche Behandlung von Informationen und für die Bewertung dieser Anträge hinsichtlich der vom Antragsteller übermittelten Informationen durch die Behörde, sofern die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersucht.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 wurde außerdem die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 dahingehend geändert, dass Bestimmungen zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und zur Berücksichtigung sektoraler Besonderheiten bei den vertraulichen Informationen aufgenommen wurden.

(6)

Angesichts des Umfangs und der Anwendung all dieser Änderungen sollte die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 so angepasst werden, dass sie die Änderungen in Bezug auf Inhalt, Aufmachung und Vorlage der Anträge auf Aktualisierung der EU-Listen im Rahmen der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, auf die Modalitäten der Prüfung der Zulässigkeit der Anträge und auf die Art der Informationen, die in den Gutachten der Behörde enthalten sein müssen, widerspiegelt. Die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 sollte insbesondere auf die Standarddatenformate verweisen und vorschreiben, dass die Anträge Informationen enthalten müssen, aus denen die Beachtung der in Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Meldepflicht hervorgeht. Sie sollte darüber hinaus klarstellen, dass die Bewertung der Beachtung der Meldepflicht zur Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gehört.

(7)

Des Weiteren sollte es angesichts des Umstands, dass die Behörde gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für die Verwaltung der Datenbank mit den Studien zuständig ist, der Kommission auch möglich sein, im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen die Behörde zu konsultieren, um zu überprüfen, ob ein Antrag die einschlägigen Anforderungen des genannten Artikels erfüllt.

(8)

Werden im Rahmen der Risikobewertung öffentliche Konsultationen gemäß Artikel 32c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durchgeführt, so sollte das Gutachten der Behörde entsprechend den Transparenzanforderungen, denen sie unterliegt, auch die Ergebnisse dieser Konsultationen enthalten.

(9)

Diese Verordnung sollte ab dem 27. März 2021 und für ab diesem Datum eingereichte Anträge gelten, d. h. ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/1381.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 234/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antrag gemäß Artikel 1 muss Folgendes umfassen:

a)

ein Anschreiben,

b)

technische Unterlagen,

c)

eine detaillierte Zusammenfassung und eine für die Öffentlichkeit bestimmte Zusammenfassung des Dossiers.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die technischen Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen Folgendes umfassen:

a)

die administrativen Daten gemäß Artikel 4,

b)

die für die Risikobewertung vorgeschriebenen Daten gemäß den Artikeln 5, 6, 8 und 10 sowie die Informationen über die Meldung der Studien gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

c)

die für das Risikomanagement vorgeschriebenen Daten gemäß den Artikeln 7, 9 und 11 sowie die Informationen über die Meldung der Studien gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Zusammenfassung des Dossiers gemäß Absatz 1 Buchstabe c muss eine mit Gründen versehene Erklärung darüber enthalten, dass die Verwendung des Erzeugnisses folgende Bestimmungen erfüllt:

a)

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 oder

b)

Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 oder

c)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

Die für die Öffentlichkeit bestimmte Zusammenfassung des Dossiers darf keine Informationen enthalten, für die ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und Artikel 39a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gestellt wurde.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vor Annahme der Standarddatenformate gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist der Antrag über das von der Kommission bereitgestellte elektronische Übermittlungssystem in einem elektronischen Format zu übermitteln, welches das Herunterladen, Ausdrucken und Durchsuchen von Dokumenten ermöglicht. Nach Annahme der Standarddatenformate gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist der Antrag über das von der Kommission bereitgestellte elektronische Übermittlungssystem in diesen Standarddatenformaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat die von der Kommission (auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (*1)) zur Verfügung gestellte praktische Anleitung zur Vorlage von Anträgen zu befolgen.

(*1)  https://ec.europa.eu/food/safety_en“."

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

falls der Antragsteller gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 um die vertrauliche Behandlung bestimmter Teile von Informationen, einschließlich ergänzender Informationen, in dem Dossier ersucht, ein Verzeichnis der Teile des Dossiers, die vertraulich behandelt werden sollen; diesem beizufügen ist eine nachprüfbare Begründung, aus der hervorgeht, wie die Offenlegung dieser Informationen den Interessen des Antragstellers erheblich schaden könnte;“.

b)

Folgender Buchstabe n wird angefügt:

„n)

Verzeichnis der zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien, einschließlich Informationen, die die Einhaltung von Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 belegen.“

4.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Verfahren

(1)   Bei Eingang eines Antrags prüft die Kommission unverzüglich, ob der betreffende Lebensmittelzusatzstoff, das betreffende Lebensmittelenzym oder das betreffende Lebensmittelaroma in den Anwendungsbereich der entsprechenden sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften fällt, ob der Antrag alle nach Kapitel II vorgeschriebenen Elemente enthält und ob er die Anforderungen des Artikels 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt.

(2)   Die Kommission kann die Behörde zur Eignung der Daten für die Risikobewertung entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten zu Datenanforderungen bei der Bewertung von Anträgen in Bezug auf Stoffe sowie dazu konsultieren, ob der Antrag die Anforderungen des Artikels 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt. Die Behörde legt der Kommission innerhalb von 30 Arbeitstagen ihre Auffassung dar.

(3)   Wird der Antrag von der Kommission als zulässig erachtet, beginnt mit dem Eingangsdatum der Antwort der Behörde gemäß Absatz 2 die Bewertungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008.

Gemäß Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 findet jedoch im Fall der Erstellung der EU-Liste der Lebensmittelenzyme Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 keine Anwendung.

(4)   Im Fall eines Antrags auf Aktualisierung der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme oder Lebensmittelaromen kann die Kommission beim Antragsteller zusätzliche Informationen hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags anfordern und dem Antragsteller die Frist mitteilen, die bei der Übermittlung dieser Informationen zu beachten ist. Bei Anträgen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 legt die Kommission diese Frist zusammen mit dem Antragsteller fest.

(5)   Der Antrag wird als unzulässig eingestuft, wenn

a)

er nicht in den Anwendungsbereich der entsprechenden sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften fällt,

b)

er nicht alle nach Kapitel II vorgeschriebenen Elemente enthält,

c)

er nicht den Anforderungen des Artikels 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entspricht oder

d)

die Behörde die Daten als ungeeignet für die Risikobewertung erachtet.

In einem solchen Fall informiert die Kommission den Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Behörde unter Angabe der Gründe, weshalb der Antrag als unzulässig eingestuft wurde.

(6)   Abweichend von Absatz 5 und unbeschadet des Artikels 32b Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann ein Antrag auch dann als zulässig erachtet werden, wenn er nicht alle nach Kapitel II vorgeschriebenen Elemente enthält, sofern der Antragsteller für jedes fehlende Element eine angemessene Begründung vorgelegt hat.“

5.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

die Ergebnisse der gemäß Artikel 32c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 während des Risikobewertungsprozesses durchgeführten Konsultationen.“

6.

Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. März 2021 und für ab diesem Datum bei der Kommission eingereichte Anträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 15).

(6)  Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

MUSTER EINES ANSCHREIBENS FÜR EINEN ANTRAG AUF ZULASSUNG VON LEBENSMITTELZUSATZSTOFFEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion

Direktion

Referat

Datum: ……………………

 

Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008

Antrag auf Zulassung eines neuen Lebensmittelzusatzstoffes

Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen eines bereits zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffes

Antrag auf Änderung der Spezifikation eines bereits zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffes

(Bitte gewünschte Antragsart ankreuzen)

Der/Die Antragsteller und/oder sein(e)/ihr(e) Vertreter in der Europäischen Union

(Name, Anschrift, …)

….

….

….

reicht/reichen den vorliegenden Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffes/von Lebensmittelzusatzstoffen ein.

Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes:

ELINCS- oder Einecs-Nummer (falls zugeteilt):

CAS-Nummer (falls zutreffend):

Funktionsklasse(n) von Lebensmittelzusatzstoffen (*1):

(Liste)

….

Lebensmittelkategorien und beantragte Mengen:

Lebensmittelkategorie

Übliche Verwendungsmenge

Vorgeschlagene maximale Verwendungsmenge

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift: …………………

Anlagen:

vollständiges Dossier

für die Öffentlichkeit bestimmte Zusammenfassung des Dossiers (nicht vertraulich)

detaillierte Zusammenfassung des Dossiers

Verzeichnis der Teile des Dossiers, für die um eine vertrauliche Behandlung ersucht wird, zusammen mit einer nachprüfbaren Begründung, aus der hervorgeht, wie die Offenlegung dieser Informationen den Interessen des Antragstellers erheblich schaden könnte

Verzeichnis der Studien und sämtlicher Informationen über die Meldung der Studien gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

administrative Daten des Antragstellers/der Antragsteller

MUSTER EINES ANSCHREIBENS FÜR EINEN ANTRAG AUF ZULASSUNG VON LEBENSMITTELENZYMEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion

Direktion

Referat

Datum: ………………

 

Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelenzyms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008

Antrag auf Zulassung eines neuen Lebensmittelenzyms

Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen eines bereits zugelassenen Lebensmittelenzyms

Antrag auf Änderung der Spezifikation eines bereits zugelassenen Lebensmittelenzyms

(Bitte gewünschte Antragsart ankreuzen)

Der/Die Antragsteller und/oder sein(e)/ihr(e) Vertreter in der Europäischen Union

(Name, Anschrift, …)

reicht/reichen den vorliegenden Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelenzyms/von Lebensmittelenzymen ein.

Bezeichnung des Lebensmittelenzyms:

Enzymklassifikationsnummer der Enzymkommission der IUBMB:

Ausgangsstoff:

Bezeichnung

Spezifikation

Lebensmittel

Verwendungsbedingungen

Beschränkungen des Verkaufs des Lebensmittelenzyms an den Endverbraucher

Spezifische Anforderung hinsichtlich der Lebensmittelkennzeichnung

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift: ……………………

Anlagen:

vollständiges Dossier

für die Öffentlichkeit bestimmte Zusammenfassung des Dossiers (nicht vertraulich)

detaillierte Zusammenfassung des Dossiers

Verzeichnis der Teile des Dossiers, für die um eine vertrauliche Behandlung ersucht wird, zusammen mit einer nachprüfbaren Begründung, aus der hervorgeht, wie die Offenlegung dieser Informationen den Interessen des Antragstellers erheblich schaden könnte

Verzeichnis der Studien und sämtlicher Informationen über die Meldung der Studien gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

administrative Daten des Antragstellers/der Antragsteller

MUSTER EINES ANSCHREIBENS FÜR EINEN ANTRAG AUF ZULASSUNG VON LEBENSMITTELAROMEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion

Direktion

Referat

Datum: …………………….

 

Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelaromas gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008

Antrag auf Zulassung eines neuen Aromastoffes

Antrag auf Zulassung eines neuen Aromaextrakts

Antrag auf Zulassung eines neuen Aromagrundstoffes

Antrag auf Zulassung eines neuen thermisch gewonnenen Reaktionsaromas

Antrag auf Zulassung eines neuen anderen Aromastoffes

Antrag auf Zulassung eines neuen Ausgangsstoffes

Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen eines bereits zugelassenen Lebensmittelaromas

Antrag auf Änderung der Spezifikation eines bereits zugelassenen Lebensmittelaromas

(Bitte gewünschte Antragsart ankreuzen)

Der/Die Antragsteller und/oder sein(e)/ihr(e) Vertreter in der Europäischen Union

(Name, Anschrift, …)

reicht/reichen den vorliegenden Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelaromas/von Lebensmittelaromen ein.

Bezeichnung des Aromas bzw. des Ausgangsstoffes:

FL-, CAS-, JECFA-, CoE-Nummer (falls zugeteilt):

Organoleptische Eigenschaften des Aromas:

Lebensmittelkategorien und beantragte Mengen:

Lebensmittelkategorie

Übliche Verwendungsmenge

Vorgeschlagene maximale Verwendungsmenge

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift: …………………

Anlagen:

vollständiges Dossier

für die Öffentlichkeit bestimmte Zusammenfassung des Dossiers (nicht vertraulich)

detaillierte Zusammenfassung des Dossiers

Verzeichnis der Teile des Dossiers, für die um eine vertrauliche Behandlung ersucht wird, zusammen mit einer nachprüfbaren Begründung, aus der hervorgeht, wie die Offenlegung dieser Informationen den Interessen des Antragstellers erheblich schaden könnte

Verzeichnis der Studien und sämtlicher Informationen über die Meldung der Studien gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

administrative Daten des Antragstellers/der Antragsteller


(*1)  Die Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt. Gehört der Zusatzstoff keiner der genannten Klassen an, so können Bezeichnung und Definition für eine neue Funktionsklasse vorgeschlagen werden.


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1824 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 35 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2283 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Verwendung neuartiger Lebensmittel in der Union.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission (2) enthält administrative und wissenschaftliche Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EU) 2015/2283 geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung in allen Bereichen der Lebensmittelkette zu stärken, in denen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine wissenschaftliche Risikobewertung vornimmt, auch im Bereich der traditionellen Lebensmittel aus Drittländern.

(4)

In Bezug auf das Inverkehrbringen traditioneller Lebensmittel aus Drittländern wurden mit den Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 neue Bestimmungen eingeführt, die unter anderem Folgendes betreffen: die allgemeine Beratung vor Antragstellung durch die Mitarbeiter der Behörde auf Ersuchen eines potenziellen Antragstellers oder Anmelders und die Verpflichtung zur Meldung von Studien, die die Unternehmer zur Stützung eines Antrags oder einer Meldung in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt haben, und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung. Ferner wurden Bestimmungen eingeführt über die Offenlegung durch die Behörde aller wissenschaftlichen Daten, Studien und sonstigen Informationen zur Stützung von Anträgen, ausgenommen vertrauliche Informationen, zu einem frühen Zeitpunkt im Risikobewertungsprozess, gefolgt von einer Konsultation Dritter. Die Änderungen enthalten auch spezifische Verfahrensvorschriften für das Stellen von Ersuchen um vertrauliche Behandlung und deren Bewertung durch die Behörde in Bezug auf die von einem Antragsteller vorgelegten Informationen für den Fall, dass die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersucht.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 wurde auch die Verordnung (EU) 2015/2283 dahin gehend geändert, dass die Offenlegung von Meldungen durch die Behörde vorgesehen wurde für den Fall, dass sie hinreichend begründete Sicherheitseinwände erhebt, und dass Bestimmungen aufgenommen wurden, die die Kohärenz mit den Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gewährleisten und sektorspezifischen Besonderheiten in Bezug auf vertrauliche Informationen Rechnung tragen.

(6)

Angesichts des Umfangs und der Anwendung all dieser Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 dahin gehend angepasst werden, dass den Änderungen in Bezug auf Inhalt, Aufmachung und Vorlage der Meldungen und Anträge gemäß den Artikeln 14 und 16 der Verordnung (EU) 2015/2283, die Vorkehrungen für die Überprüfung der Gültigkeit von Meldungen und Anträgen sowie die in das Gutachten der Behörde aufzunehmenden Informationen Rechnung getragen wird. Insbesondere sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 auf die Standarddatenformate Bezug genommen und vorgeschrieben werden, dass die Anträge Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Meldepflicht gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthalten müssen. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Bewertung der Einhaltung der Meldepflicht Teil der Überprüfung der Gültigkeit eines Antrags ist.

(7)

Angesichts der Tatsache, dass die Behörde gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für die Verwaltung der Datenbank der Studien zuständig ist, sollte die Kommission darüber hinaus die Möglichkeit haben, die Behörde im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit von Meldungen und Anträgen zu konsultieren, insbesondere um sich zu vergewissern, dass die Meldung oder der Antrag die einschlägigen Anforderungen des genannten Artikels erfüllt.

(8)

Werden während der Risikobewertung öffentliche Konsultationen gemäß Artikel 32c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durchgeführt, so sollte das Gutachten der Behörde entsprechend den Transparenzanforderungen, denen die Behörde unterliegt, auch die Ergebnisse dieser Konsultationen enthalten.

(9)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 27. März 2021 und für Meldungen und Anträge gelten, die ab diesem Datum, dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/1381, übermittelt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Meldung muss Folgendes umfassen:

a)

ein Begleitschreiben,

b)

technische Unterlagen,

c)

eine Zusammenfassung des Dossiers.

Vor der Festlegung von Standarddatenformaten gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird die Meldung über das von der Kommission bereitgestellte elektronische Übermittlungssystem in einem elektronischen Format übermittelt, das das Herunterladen, Ausdrucken und Durchsuchen von Dokumenten ermöglicht. Nach der Festlegung von Standarddatenformaten gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird die Meldung in Übereinstimmung mit diesen Standarddatenformaten über das von der Kommission bereitgestellte elektronische Übermittlungssystem übermittelt.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Zusammenfassung des Dossiers gemäß Absatz 1 Buchstabe c muss den Nachweis enthalten, dass die Verwendung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland den Bedingungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht. Die Zusammenfassung des Dossiers darf keine Informationen enthalten, die Gegenstand eines Ersuchens um vertrauliche Behandlung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/2283 und Artikel 39a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Antrag muss Folgendes umfassen:

a)

ein Begleitschreiben,

b)

technische Unterlagen,

c)

eine Zusammenfassung des Dossiers.

d)

mit einer hinreichenden Begründung versehene Einwände in Bezug auf die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,

e)

die Stellungnahme des Antragstellers zu den mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwänden in Bezug auf die Sicherheit.

Vor der Festlegung von Standarddatenformaten gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird der Antrag über das von der Kommission bereitgestellte elektronische Übermittlungssystem in einem elektronischen Format übermittelt, das das Herunterladen, Ausdrucken und Durchsuchen von Dokumenten ermöglicht. Nach der Festlegung von Standarddatenformaten gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird der Antrag in Übereinstimmung mit diesen Standarddatenformaten über das von der Kommission bereitgestellte elektronische Übermittlungssystem übermittelt.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Zusammenfassung des Dossiers gemäß Absatz 1 Buchstabe c muss den Nachweis enthalten, dass die Verwendung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland den Bedingungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht. Die Zusammenfassung des Dossiers darf keine Informationen enthalten, die Gegenstand eines Ersuchens um vertrauliche Behandlung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/2283 und Artikel 39a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

wenn der Antragsteller gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/2283 ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Informationen des Dossiers, einschließlich ergänzender Informationen, übermittelt, eine Liste der als vertraulich zu behandelnden Teile zusammen mit einer nachprüfbaren Begründung, aus der hervorgeht, inwiefern die Offenlegung dieser Informationen den Interessen des Antragstellers in erheblichem Maße schaden könnte,“;

b)

es wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

eine Liste der Studien, die zur Untermauerung der Meldung oder des Antrags vorgelegt wurden, einschließlich Informationen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.“.

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Überprüfung der Zulässigkeit einer Meldung

(1)   Nach Eingang einer Meldung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland prüft die Kommission unverzüglich, ob das betreffende Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 fällt und ob die Meldung den Anforderungen gemäß den Artikeln 3, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entspricht.

(2)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten und die Behörde zu der Frage konsultieren, ob die Meldung die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt. Die Mitgliedstaaten und die Behörde legen der Kommission innerhalb von 30 Arbeitstagen ihre Stellungnahme vor.

(3)   Die Kommission kann vom Antragsteller zusätzliche Angaben betreffend die Zulässigkeit der Meldung verlangen und dem Antragsteller die Frist mitteilen, binnen derer diese Informationen vorgelegt werden müssen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 und des Artikels 32b Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann eine Meldung auch dann als zulässig erachtet werden, wenn sie nicht alle gemäß den Artikeln 3, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Elemente enthält, sofern der Antragsteller für jedes fehlende Element eine geeignete Begründung vorgelegt hat.

(5)   Die Kommission unterrichtet den Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Behörde darüber, ob die Meldung als zulässig erachtet wird oder nicht. Wird die Meldung als nicht zulässig erachtet, so gibt die Kommission die Gründe für diese Feststellung an.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Überprüfung der Zulässigkeit eines Antrags

(1)   Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland prüft die Kommission unverzüglich, ob der Antrag den Anforderungen gemäß den Artikeln 4 bis 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entspricht.

(2)   Die Kommission kann die Behörde zu der Frage konsultieren, ob der Antrag die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt. Die Behörde legt der Kommission innerhalb von 30 Arbeitstagen ihre Stellungnahme vor.

(3)   Die Kommission kann vom Antragsteller zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Antrags verlangen und dem Antragsteller die Frist mitteilen, binnen derer diese Informationen vorgelegt werden müssen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2015/2283 und des Artikels 32b Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann ein Antrag auch dann als zulässig erachtet werden, wenn er nicht alle gemäß den Artikeln 4 bis 6 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Elemente enthält, sofern der Antragsteller für jedes fehlende Element eine geeignete Begründung vorgelegt hat.

(5)   Die Kommission unterrichtet den Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Behörde darüber, ob der Antrag als zulässig erachtet wird oder nicht. Wird der Antrag als nicht zulässig erachtet, so gibt die Kommission die Gründe für diese Feststellung an.“

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)

die Ergebnisse der Konsultationen, die während des Risikobewertungsprozesses gemäß Artikel 32c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durchgeführt wurden.“.

7.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang III wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. März 2021 und für Meldungen und Anträge, die der Kommission ab diesem Datum übermittelt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2017/2468 erhalten folgende Fassung:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

MUSTER EINES BEGLEITSCHREIBENS ZU EINER MELDUNG EINES TRADITIONELLEN LEBENSMITTELS AUS EINEM DRITTLAND GEMÄß ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG (EU) 2015/2283

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion

Direktion

Referat

Datum: ...

Meldung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283

(Bitte gewünschte Antragsart ankreuzen)

Meldung zur Zulassung eines neuen traditionellen Lebensmittels

Meldung zur Hinzufügung, Streichung oder Änderung der Bedingungen für die Verwendung eines bereits zugelassenen traditionellen Lebensmittels. Bitte verweisen Sie auf diese Meldung.

Meldung zur Hinzufügung, Streichung oder Änderung der Spezifikationen eines bereits zugelassenen traditionellen Lebensmittels. Bitte verweisen Sie auf diese Meldung.

Meldung zur Hinzufügung, Streichung oder Änderung zusätzlicher Kennzeichnungsvorschriften für ein bereits zugelassenes traditionelles Lebensmittel. Bitte verweisen Sie auf diese Meldung.

Meldung zur Hinzufügung, Streichung oder Änderung der Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen eines bereits zugelassenen traditionellen Lebensmittels. Bitte verweisen Sie auf diese Meldung.

Der/Die Antragsteller oder sein(e)/ihr(e) Vertreter in der Union

(Name(n), Anschrift(en), …)

reicht/reichen diese Meldung im Hinblick auf eine Aktualisierung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ein.

Identität des traditionellen Lebensmittels:

Vertraulichkeit. Ggf. ist anzugeben, ob der Antrag auch vertrauliche Daten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/2283 einschließt.

Ja

Nein

Lebensmittelkategorien, Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften

Lebensmittelkategorie

Besondere Verwendungsbedingungen

Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

-

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift …

Anlagen:

Vollständige technische Unterlagen

Zusammenfassung des Dossiers (nicht vertraulich)

Liste der Teile des Dossiers, um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, mit einer nachprüfbaren Begründung, aus der hervorgeht, inwiefern die Offenlegung dieser Informationen den Interessen des Antragstellers in erheblichem Maße schaden könnte

Kopie der administrativen Daten des Antragstellers/der Antragsteller

Liste der Studien und alle Informationen betreffend die Meldung der Studien gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

“.

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

MUSTER EINES BEGLEITSCHREIBENS ZU EINEM ANTRAG AUF ZULASSUNG EINES TRADITIONELLEN LEBENSMITTELS AUS EINEM DRITTLAND GEMÄß ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG (EU) 2015/2283

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion

Direktion

Referat

Datum: ...

Antrag auf Zulassung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/2283

Der/Die Antragsteller oder sein(e)/ihr(e) Vertreter in der Europäischen Union

(Name(n), Anschrift(en), …)

reicht/reichen diesen Antrag im Hinblick auf eine Aktualisierung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ein.

Identität des traditionellen Lebensmittels:

Vertraulichkeit. Ggf. ist anzugeben, ob der Antrag auch vertrauliche Daten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/2283 einschließt.

Ja

Nein

Lebensmittelkategorien, Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften

Lebensmittelkategorie

Besondere Verwendungsbedingungen

Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift …

Anlagen:

Vollständiger Antrag

Zusammenfassung des Antrags (nicht vertraulich)

Liste der Teile des Antrags, um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, mit einer nachprüfbaren Begründung, aus der hervorgeht, inwiefern die Offenlegung dieser Informationen den Interessen des Antragstellers in erheblichem Maße schaden könnte

Nachweise für die mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände in Bezug auf die Sicherheit

Kopie der administrativen Daten des Antragstellers/der Antragsteller

Liste der Studien und alle Informationen betreffend die Meldung der Studien gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1825 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2020

zur Änderung der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich vorübergehender Maßnahmen für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) wird in Verbindung mit Anhang VI derselben Verordnung die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Drittlandsgebieten, für die das Verbot gilt, festgelegt.

(2)

Mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird in Verbindung mit Anhang VII derselben Verordnung die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union festgelegt.

(3)

Darüber hinaus wird mit Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VIII derselben Verordnung die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt.

(4)

Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurde deutlich, dass in bestimmten Ausnahmefällen bestimmte Durchführungsrechtsakte mit vorübergehenden Verboten oder besonderen Anforderungen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände in das Gebiet der Union oder die Verbringung innerhalb dieses Gebiets gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen werden müssen, um spezifischen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die nicht ausreichend bewertet wurden. Dies wird es ermöglichen, die Pflanzengesundheitsrisiken, denen mit diesen Verboten oder besonderen Anforderungen entgegengewirkt wird, weiter zu bewerten, um ihren pflanzengesundheitlichen Status zu bestimmen.

(5)

Daher sollte in den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorgesehen werden, dass die jeweiligen Verbote oder besonderen Anforderungen unbeschadet dieser Rechtsakte gelten.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 40 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend Verbote für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union verhängt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).


BESCHLÜSSE

3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/60


BESCHLUSS (GASP) 2020/1826 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 1. Dezember 2020

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/895 (ATALANTA/3/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) zu fassen.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 25. Juni 2020 den Beschluss (GASP) 2020/895 (2) angenommen, mit dem Konteradmiral Riccardo MARCHIÒ zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für Atalanta ernannt wurde.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Kapitän Diogo ARROTEIA mit Wirkung vom 3. Dezember 2020 zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für Atalanta zu ernennen.

(4)

Am 22. Oktober 2020 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2020/895 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitän Diogo ARROTEIA wird mit Wirkung vom 3. Dezember 2020 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2020/895 (ATALANTA/2/2020) wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 3. Dezember 2020.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2020/895 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. Juni 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/401 (ATALANTA/2/2020) (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 63).


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/62


BESCHLUSS (EU) 2020/1827 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2020

über die Maßnahmen SA.39990 — (2016/C) (ex 2016/NN) (ex 2014/FC) (ex 2014/CP) — Belgiens zugunsten von Ducatt nv

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3287)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 28. November 2014 ist bei der Kommission eine förmliche Beschwerde des deutschen Glasherstellers GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (im Folgenden „GMB“) und seiner Muttergesellschaft Interfloat Corporation (im Folgenden „Interfloat“) mit Sitz in Liechtenstein (im Folgenden zusammen der „Beschwerdeführer“) eingegangen. Der Beschwerdeführer machte darin geltend, dass sein direkter Wettbewerber Ducatt nv (im Folgenden „Ducatt“) von der Flämischen Region (Belgien) eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten habe.

(2)

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Kommission Belgien ihren Beschluss mit, wegen der mutmaßlichen Beihilfe zugunsten von Ducatt das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“).

(3)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den im Einleitungsbeschluss dargelegten Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4)

Die belgischen Behörden übermittelten am 20. Juni (3) und 19. Juli 2016 Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss.

(5)

Am 17. Juni, 18. August, 13. September und 6. Oktober 2016 gingen bei der Kommission Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein. Die Kommission leitete diese an die belgischen Behörden weiter, die sich mit Schreiben vom 23. Januar 2017 dazu äußerten.

(6)

Am 30. Januar 2017 ersuchte die Kommission die belgischen Behörden um zusätzliche Auskünfte, die am 27. März 2017 übermittelt wurden.

(7)

Am 14. Juni 2017 informierten die belgischen Behörden die Kommission über die am 20. Mai 2017 eingetretene Insolvenz von Ducatt, woraufhin Mitarbeiter der Kommission am 23. Juni 2017 mit Vertretern der belgischen Behörden zusammentrafen.

(8)

Am 5. Juli 2017 fand ein Treffen von Mitarbeitern der Kommission mit dem Beschwerdeführer und seinen gesetzlichen Vertretern statt.

(9)

Am 10. Juli 2017 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission zusätzliche Informationen, die diese in der Sitzung vom 23. Juni 2017 angefordert hatte.

(10)

Am 20. November 2017, 22. Juni 2018 und 31. Januar 2020 ersuchte die Kommission Belgien um weitere Auskünfte. Die belgischen Behörden antworteten am 15. Dezember 2017, 27. August 2018 sowie 4. März und 12. Mai 2020.

(11)

Am 18. und 25. Juli 2017, am 7. und 9. März 2018, am 16. Mai 2018 und am 28. Januar 2019 forderte die Kommission weitere Auskünfte von den Insolvenzverwaltern von Ducatt an. Diese antworteten am 22. Juli 2017, am 6., 9. und 30. März 2018, am 30. Mai 2018 sowie am 29. Januar 2019.

(12)

Darüber hinaus fanden zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer folgende Kontakte statt: Am 3. April 2018, 2. April 2019 und 26. Januar 2020 gingen bei der Kommission Schreiben des Beschwerdeführers ein, auf die diese am 24. April 2018, 6. Mai 2019 und 10. Februar 2020 antwortete. Am 26. Juli 2018 und 27. März 2019 fanden ferner Telefongespräche zwischen Mitarbeitern der Kommission und dem Beschwerdeführer statt.

(13)

Am 26. März 2020 ging bei der Kommission ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er die Kommission nach Artikel 265 Absatz 2 AEUV förmlich dazu aufforderte, tätig zu werden.

2.   HINTERGRUND

2.1.   Der Beihilfeempfänger

(14)

Ducatt ist ein Spin-off-Unternehmen von Emgo nv (im Folgenden „Emgo“), einem Gemeinschaftsunternehmen, das zu gleichen Teilen von Philips und Osram gehalten wird und 1966 zur Herstellung von Glaskolben für Glüh- und Leuchtstofflampen gegründet wurde. Ducatt wurde im November 2010 vom (damaligen) Direktor für Innovation von Emgo (über Vercundus bvba) und vom (damaligen) Direktor für Finanzen und Rechnungswesen von Emgo (über ArsiCO bvba) gegründet.

(15)

Aufgrund von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften wurde der Verkauf von Glühlampen ab dem 1. September 2009 verboten. Daraufhin wurde die Glaskolbenproduktion für Glühlampen im Januar 2011 von Emgo ausgegliedert und in Ducatt integriert, um Arbeitsplätze und Know-how in der Glasherstellung zu erhalten. Die Geschäftsleitung von Ducatt hatte die Absicht, in den Markt für Solarglas einzutreten, und tätigte seit 2011 erhebliche Investitionen in die hierfür erforderlichen Produktionsanlagen.

(16)

Neben den beiden Gründungsgesellschaften Vercundus bvba und ArsiCO bvba hat bzw. hatte Ducatt folgende Miteigentümer (juristische Personen mit unterschiedlich hoher Beteiligung): Limburgse Reconversie Maatschappij („LRM“), Participatie Maatschappij Vlaanderen („PMV“), Capricorn Cleantech Fund („CCF“), Quest for Growth („QFG“), Belfius, VF Capital („VFC“), VMF und Aro. Darüber hinaus wurde eine Reihe von Gesellschaftsanteilen eine Zeit lang von einer natürlichen Person gehalten: […] (*).

2.2.   Die Beschwerde

(17)

Der Beschwerdeführer ist ein Solarglashersteller und direkter Wettbewerber des mutmaßlichen Beihilfeempfängers Ducatt. Der Beschwerdeführer macht geltend, Ducatt habe rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen von rund 70 Mio. EUR von der staatlichen Bank Belfius sowie von LRM und PMV, zwei im Eigentum der Flämischen Region stehenden Investmentgesellschaften, erhalten.

(18)

Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden die mutmaßlichen Beihilfen seit der Gründung von Ducatt im Jahr 2011 in Form von nicht den Marktbedingungen entsprechenden Darlehen und Kapitalerhöhungen gewährt und zur Gründung des Unternehmens, zur Aufnahme seiner Produktionstätigkeit und zur dauerhaften Deckung seiner Verluste verwendet.

3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN UND INHALT DES EINLEITUNGSBESCHLUSSES

(19)

Die Kommission hat das förmliche Prüfverfahren eingeleitet, um festzustellen, ob die folgenden Maßnahmen zugunsten von Ducatt staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten und, wenn ja, ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

3.1.   Kapitalerhöhungen

(20)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob die folgenden von LRM und PMV gezeichneten Kapitalerhöhungen in Höhe von […] EUR zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden:

a)

[…] EUR am 28. Februar 2014 in Form einer Kapitalerhöhung durch LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR),

b)

[…] EUR am 4. Juli 2014 in Form einer Kapitalerhöhung durch LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR),

c)

[…] EUR in Form von Darlehen, die anschließend in Eigenkapital umgewandelt wurden:

i)

Darlehen in Höhe von […] EUR (Verzinsung von […] % pro Jahr), das am 21. Dezember 2012 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR) gewährt und am 5. Dezember 2013 zuzüglich Zinsen in Eigenkapital umgewandelt wurde („Darlehen 4“),

ii)

Darlehen in Höhe von […] EUR (Verzinsung von […] % pro Jahr), das am 27. September 2013 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR) gewährt und am 13. Dezember 2013 in Eigenkapital umgewandelt wurde („Darlehen 5“),

iii)

Darlehen in Höhe von […] EUR (Verzinsung von […] % pro Jahr), das am 28. November 2013 von LRM gewährt und am 28. Februar 2014 in Eigenkapital umgewandelt wurde („Darlehen 6“),

iv)

Darlehen in Höhe von […] EUR (Verzinsung von […] % pro Jahr), das am 16. Dezember 2013 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR) gewährt und am 28. Februar 2014 in Eigenkapital umgewandelt wurde („Darlehen 7“),

v)

[…] EUR aus dem Überbrückungsdarlehen in Höhe von […] EUR, das Mitte September 2015 von LRM gewährt wurde (Teil des „Darlehens 13“),

d)

[…] EUR im Zusammenhang mit Optionsscheinen, wovon

i)

[…] EUR am 30. September 2014 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR),

ii)

[…] EUR am 27. Oktober 2014 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR),

iii)

[…] EUR am 28. November 2014 von LRM,

iv)

[…] EUR am 28. Januar 2015 von LRM durch Ausübung ihrer jeweiligen Optionsrechte zugeführt wurden.

3.2.   Darlehen

(21)

Neben ihren Zweifeln hinsichtlich der unter Erwägungsgrund 20 genannten, in Eigenkapital umgewandelten Darlehen äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss auch Zweifel, ob die folgenden von LRM und PMV gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt […] EUR zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden:

a)

[…] EUR in Form von Überbrückungsdarlehen, die am 10. und 19. Februar 2014 von LRM gewährt und am 28. Februar 2014 zurückgezahlt wurden („Darlehen 8“ und „Darlehen 9“),

b)

[…] EUR, die am 16. Mai 2014 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR) gewährt wurden („Darlehen 10“),

c)

[…] EUR, die am 29. April 2015 von LRM gewährt wurden („Darlehen 11“),

d)

[…] EUR in Form eines Überbrückungsdarlehens, das im Juli und August 2015 von LRM gewährt wurde („Darlehen 12“),

e)

[…] EUR des Überbrückungsdarlehens in Höhe von […] EUR, das Mitte September 2015 von LRM gewährt wurde (Teil des „Darlehens 13“).

3.3.   Rekapitalisierungsmaßnahme vom November 2015

(22)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission darüber hinaus Zweifel, ob die Kapitalerhöhung und die Restrukturierung der Gesellschafterdarlehen vom November 2015 zu marktüblichen Bedingungen erfolgt waren. Dabei handelte es sich zum einen um die von LRM gezeichnete Kapitalerhöhung durch Bareinlagen in Höhe von […] EUR (zusätzlich zur Umwandlung von […] EUR des Darlehens 13) und zum anderen um die Übernahme der ausstehenden Beträge des Darlehens 10 durch LRM von den anderen Parteien sowie um den Erlass von Teilen der Darlehensbeträge und der Zinsen der Darlehen 10, 11 und 12 durch LRM.

4.   INSOLVENZ DES BEIHILFEEMPFÄNGERS

(23)

Am 11. Mai 2017 wurde die Insolvenz von Solarworld, dem Hauptkunden von Ducatt, auf den rund 30 % des Umsatzes des Unternehmens entfielen, öffentlich bekannt gegeben.

(24)

Daraufhin beschloss der Verwaltungsrat von Ducatt am 20. Mai 2017, auch für Ducatt das Insolvenzverfahren einzuleiten. Ducatt wurde mit dem Insolvenzeröffnungsbeschluss des Handelsgerichts Hasselt vom 23. Mai 2017 mit Wirkung vom 20. Mai 2017 für insolvent erklärt. Das Handelsgericht bestellte drei Insolvenzverwalter.

4.1.   Einstellung der Geschäftstätigkeit und Verkauf der Vermögenswerte des Beihilfeempfängers

(25)

Im Juli 2017 wurde die Geschäftstätigkeit von Ducatt nach der Kündigung aller Mitarbeiterverträge und der Einstellung der Produktion vollständig und endgültig eingestellt. (4)

(26)

Da bis August 2017 kein Angebot für den Verkauf der Geschäftstätigkeiten von Ducatt zum Zwecke der Unternehmensfortführung eingegangen war, veräußerten die Insolvenzverwalter die nicht produktionsbezogenen Vermögenswerte von Ducatt (Möbel, Computer, Ersatzteile, Transportmittel, Lagerbestände, Verpackungsmaterial, Reinigungsmaschinen usw.) im Wege von Online-Auktionen an mehrere Käufer.

(27)

Die wichtigsten produktionsbezogenen Vermögenswerte hatte Ducatt von Dritten geleast, die diese nach der Insolvenz wieder in Besitz nahmen. Insbesondere wurden die Räumlichkeiten und ein Teil der Maschinen (Produktionshalle mit Glasofen, Büroräume und Logistikkomplex) von der Leasinggesellschaft LRM Lease nv und die Glasbearbeitungsanlagen (für das aus dem Ofen kommende Glas) von den Leasinggesellschaften ING Equipment Lease, KBC Lease und ES Finance wieder in Besitz genommen.

(28)

Aus den von Belgien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Produktionshalle und die Büros derzeit leerstehen, während Teile des Logistikkomplexes als Lagerräume an verschiedene Logistikunternehmen vermietet sind. Es ist geplant, die Produktionshalle und die Büros abzureißen, das Grundstück, auf dem sie errichtet wurden, zu sanieren und die derzeit an Logistikunternehmen vermieteten Räumlichkeiten auch weiter zu vermieten. Der Glasofen wurde aus der Produktionshalle entfernt und demontiert; die steinernen Teile des Ofens wurden im Rahmen von Online-Auktionen an die Meistbietenden verkauft, und andere Teile des Ofens wurden nach erfolglosen Versuchen, sie im Wege von Online-Auktionen zu verkaufen, verschrottet.

4.2.   Saldo zwischen den Aktiva und Passiva des Beihilfeempfängers und Abwicklung des Unternehmens

(29)

Belgien hat dargelegt, dass sich die Passiva im Rahmen der Insolvenz von Ducatt auf rund 33,8 Mio. EUR beliefen, wobei die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber seinen bevorrechtigten Gläubigern (vor allem Personal, Sozialversicherung, Banken und Leasinggesellschaften) 14,3 Mio. EUR betrugen, während sich die Aktiva auf rund 3,6 Mio. EUR beliefen.

(30)

Darüber hinaus ist festzustellen, dass selbst wenn die Kommission die Ducatt von Belgien gewährten staatlichen Beihilfen als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansehen und die Rückforderung dieser Beihilfen anordnen würde, der Rückforderung der Beihilfen durch Belgien im Rahmen des Insolvenzverfahrens von Ducatt nach dem belgischen Insolvenzrecht kein Vorrang eingeräumt würde. Da die Aktiva bei Weitem unzureichend sind, um die bevorrechtigten Gläubiger zu bedienen, ist es unrealistisch, davon auszugehen, dass nicht bevorrechtigte Forderungen — und sei nur teilweise — bedient werden könnten.

(31)

Die unumgängliche Liquidation von Ducatt verzögert sich lediglich durch mehrere anhängige Gerichtsverfahren, die Forderungen der Gläubiger und bestimmter Mitarbeiter betreffen. Der Ausgang dieser Verfahren wird nichts an der Tatsache ändern, dass der Gesamtbetrag der bevorrechtigten Forderungen die Aktiva von Ducatt übersteigt.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(32)

Die Kommission erinnert daran, dass die der Kommission nach den Artikeln 107 und 108 AEUV übertragenen Befugnisse das Ziel haben, die Gewährung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zu verhindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission die Befugnis, dem betreffenden Mitgliedstaat die Rückforderung einer von ihr als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe anzuordnen, damit die Lage vor Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. (5)

(33)

Das eine Ziel der Beihilfenkontrolle besteht somit darin, die Gewährung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen zu verhindern. Das andere Ziel ist die Wiederherstellung der früheren, vor der durch die unvereinbare Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschung bestehenden Lage.

(34)

Im vorliegenden Fall können Ducatt keine Beihilfen mehr gewährt werden. Ein Beschluss, mit dem festgestellt würde, dass die bereits gewährten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen und zurückzuzahlen sind, könnte in keinem Fall zu einer Rückzahlung führen (eine Rückzahlung ist unmöglich) und hätte keinerlei Auswirkungen auf die Bedienung der Forderungen anderer Gläubiger.

(35)

Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Geschäftstätigkeit von Ducatt endgültig eingestellt wurde, denn i) alle Verträge der Mitarbeiter von Ducatt, die heute mehrheitlich bei anderen Arbeitgebern beschäftigt sind, wurden gekündigt, und ii) die Produktionsanlagen von Ducatt wurden stillgelegt und alle nicht produktionsbezogenen Vermögenswerte des Unternehmens an mehrere Käufer veräußert.

(36)

Außerdem stellt die Kommission fest, dass der wichtigste Vermögenswert von Ducatt — der Glasofen, der wieder von LRM Lease in Besitz genommen wurde — zerlegt wurde und daher keinem Marktteilnehmer mehr angeboten werden kann, und die Räumlichkeiten, die wieder von LRM Lease in Besitz genommen wurden, nicht für mit der Geschäftstätigkeit von Ducatt zusammenhängende Zwecke genutzt werden. Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Glasbearbeitungsanlagen im Eigentum privater Unternehmen stehen, die von Ducatt und der Flämischen Region unabhängig sind und deren Geschäftsstrategie darin besteht, Vermögenswerte zu vermieten, und nicht darin, eine mit Ducatt vergleichbare Produktionstätigkeit auszuüben. Aus diesen Gründen ist nach Auffassung der Kommission ausgeschlossen, dass ein anderes Unternehmen die Geschäftstätigkeit von Ducatt fortsetzen könnte.

(37)

Die Kommission stellt fest, dass eine Rückforderungsanordnung weder Auswirkungen auf die Rückzahlung der Beihilfen oder noch auf die Begleichung sonstiger Forderungen hätte. Nach belgischem Insolvenzrecht würde die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe infolge eines Negativbeschlusses der Kommission als nachrangige Forderung in die Insolvenztabelle von Ducatt eingetragen. Die bevorrechtigten Forderungen der Gläubiger von Ducatt im Insolvenzverfahren übersteigen bei Weitem die Insolvenzmasse. Selbst wenn die Kommission der Auffassung wäre, dass Ducatt rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen erhalten hat, wäre eine Rückforderung auf Grundlage einer Rückforderungsanordnung unmöglich und hätte keinerlei Auswirkungen auf eine Begleichung der Forderungen nicht bevorrechtigter Gläubiger von Ducatt.

(38)

Der einzige Grund für das Fortbestehen von Ducatt ohne Geschäftstätigkeit besteht darin, dass mehrere Gerichtsverfahren, die Forderungen der Gläubiger und bestimmter Mitarbeiter betreffen, noch anhängig sind. Sobald diese Verfahren abgeschlossen sind, wird Ducatt unweigerlich liquidiert und die Eintragung des Unternehmens aus dem Handelsregister gelöscht.

(39)

Unter diesen Umständen hätte ein Beschluss der Kommission, mit dem die in Rede stehenden Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen eingestuft würden, keine praktischen Auswirkungen, und das in Bezug auf diese Maßnahmen nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV eingeleitete förmliche Prüfverfahren wird somit hinfällig —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 19. Mai 2016 gegen Ducatt nv eingeleitete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 26. Mai 2020

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)  ABl. C 369 vom 7.10.2016, S. 27.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  In der Sitzung mit Vertretern der Kommission am 20. Juni 2016.

(*)  Vertrauliche Information.

(4)  Aufgrund der besonderen Funktionsweise des Glasofens konnte dieser nicht sofort abgeschaltet werden, sondern musste schrittweise abgekühlt werden, wozu eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern erforderlich war. Aus diesem Grund wurden mehrere Mitarbeiter von Ducatt bis zum Abschluss des Abkühlungsprozesses Anfang Juli 2017 weiterbeschäftigt.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.


Berichtigungen

3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/67


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 354 vom 31. Dezember 2008 )

Seite 39, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k:

Anstatt:

„k)

‚geeignetes physikalisches Verfahren‘: physikalisches Verfahren, bei dem die chemischen Eigenschaften der Aromabestandteile nicht absichtlich verändert werden und das unter anderem — unbeschadet der Auflistung von herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren in Anhang II — ohne Einsatz von Singulett-Sauerstoff, Ozon, anorganischen Katalysatoren, Metallkatalysatoren, metallorganischen Reagenzien und/oder UV-Strahlen durchgeführt wird.“

muss es heißen:

„k)

‚geeignetes physikalisches Verfahren‘: physikalisches Verfahren, bei dem die chemischen Eigenschaften der Aromabestandteile nicht absichtlich verändert werden, unbeschadet der Auflistung von herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren in Anhang II, und das unter anderem ohne Einsatz von Singulett-Sauerstoff, Ozon, anorganischen Katalysatoren, Metallkatalysatoren, metallorganischen Reagenzien und/oder UV-Strahlen durchgeführt wird.“


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/68


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1410 des Rates vom 25. September 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 327 vom 8. Oktober 2020 )

Der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

IV.   BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN UNTERAUSSCHUSSES: Dok. NS0456Eb (SSC/35 - report)

1)

Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2708Ea)

a)

Anhänge A/1 und C/1 — Einreihung neuer INN-Waren (Liste 120). Die Union billigt die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss empfohlenen 125 Einreihungen (HS‐Fassung 2017) und die drei sich daraus ergebenden Einreihungsänderungen (HS-Fassung 2022).

b)

Anhänge A/2 und C/2 — Einreihung neuer INN-Waren (Liste 121). Die Union billigt die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss empfohlenen 143 Einreihungen (HS‐Fassung 2017) und die 15 sich daraus ergebenden Einreihungsänderungen (HS‐Fassung 2022).

c)

Anhänge A/3 und C/3 — Mögliche Einreihungsänderung bestimmter INN‐Waren infolge der auf Grundlage des Artikels 16 angenommenen Empfehlung vom 23. Juni 2019. Die Union billigt die sich daraus ergebenden (HS-Fassung 2022) Einreihungsänderungen der 143 INN-Waren, denen der Wissenschaftliche Unterausschuss zugestimmt hat.

d)

Anhänge B/1 und C/6 — Vom Ausschuss für das Harmonisierte System auf seiner 63. und 64. Sitzung sowie vom Rat der WZO auf seiner 133. und 134. Tagung gefasste Beschlüsse, die sich auf die Arbeit des Wissenschaftlichen Unterausschusses auswirken. Die Union billigt die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss vereinbarte Einreihungsänderung für ‚Zilucoplan‘ und ‚Etryptamin‘ in die Unterposition 2 933,79 bzw. 2 939,80.

Die Union stimmt allen vorgeschlagenen Einreihungen zu, da diese in Einklang mit der derzeitigen Einreihungspraxis in der Union stehen.

2)

Mögliche Änderung der Erläuterungen zu Kapitel 29 in Bezug auf die Liste von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen Dok. NC2738Ea

Die Union stimmt dem Vorschlag zur Änderung der HS-Erläuterungen zu Kapitel 29 zu, im Einklang mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Unterausschusses.

V.   BERICHT DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR DIE ÜBERARBEITUNG DES HS (HS REVIEW SUB-COMMITTEE): Dok. NR1403E

1)

Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2709Ea)

a)

Anhänge D/6 und G/11 — Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 85.24 (HS 2022)

b)

Anhänge D/7 und G/12 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen zum HS 2022 in Bezug auf 3D-Drucker

c)

Anhänge E/14 und G/19 — Änderung der Erläuterungen zu Position 70.19 in Bezug auf Glasfasern (HS 2022)

d)

Anhänge E/1 bis E/6, E/8 bis E/13, E/15 bis E/18, E/20, E/23 und G/1 bis G/6, G/8, G/13 bis G/18, G/21, G/22, G/24, G/27 — Mögliche Änderung der Erläuterungen zu den Abschnitten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI, XVII, XVIII, XX und XXI

e)

Anhänge E/23 und G/27 — Änderungen der Erläuterungen zu Kapitel 97 in Bezug auf bestimmte kulturelle Waren (HS 2022)

f)

Anhänge E/24 und G/28 — Änderungen der Erläuterungen (Allgemeine Vorschriften)

Die Union stimmt allen vorgeschlagenen Änderungen der Dokumente zu, da diese die derzeitige Einreihungspraxis in der Union widerspiegeln.

2)

Einreihung bestimmter einmal verwendbarer oder wieder befüllbarer persönlicher elektrischer Verdampfer im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2710Eb

Die Union würde Ware 1 in die Unterposition 8 543,70 des HS 2017 und in die Unterposition 8 543,40 des HS 2022 einreihen. Ware 2 ist gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 24.04 des HS 2022 einzureihen, und zwar aufgrund der ihr durch das E-Liquid verliehenen wesentlichen Eigenschaft.

3)

Einreihung bestimmter Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2711Ea

Die Union bringt zum Ausdruck, dass es weiterer Informationen zu den Waren bedarf, damit eine Einreihung erfolgen kann.

Die Union stimmt dem Vorschlag zur Änderung der HS-Erläuterungen nicht zu, solange eine Klärung und Anleitung dazu aussteht, wie zwischen den neuen Unterpositionen der Position 97.05 zu unterscheiden ist.

4)

Einreihung von Kartuschen für 3D-Drucker im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2712Ea

Die Union würde die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in Kapitel 39 einreihen, im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-276/00. Es bedarf weiterer Informationen, um die Waren auf Ebene der Unterposition einreihen zu können. Die vorgeschlagene Änderung der HS-Erläuterungen wird nicht befürwortet, da nach derzeitiger Praxis in der Union Druckerkartuschen nicht als Teile von Druckern eingereiht werden.

5)

Einreihung einer Bogenzusammentragmaschine für die additive Fertigung im HS 2022 Dok. NC2744Ea

Die Union würde die Ware in Position 84.85 einreihen (Option II).

VI.   BERICHT DER ARBEITSGRUPPE ZUR VORBEREITUNG DER SITZUNG Dok. NC2714Ea und Anhänge A bis T

Vorbehaltlich einiger redaktioneller Vorschläge nimmt die Union den Wortlaut der Anhänge A bis T mit den nachstehenden Anmerkungen an:

1)

Änderung der Sammlung der Einreihungsavise (Compendium of Classification Opinions), um dem Beschluss über die Einreihung einer Ware in die Position 18.06 (Unterposition 1 806,32) Rechnung zu tragen

Die Union schlägt die Streichung der Zutatenliste vor, die zu Einreihungszwecken nicht erforderlich ist.

2)

Änderung der Sammlung der Einreihungsavise, um dem Beschluss über die Einreihung zweier Arten von Tabakrippen (‚geschnittene gerollte expandierte Tabakrippen‘ (CRES) und ‚expandierte Tabakrippen‘ (ETS)) in die Position 24.03 (Unterposition 2 403,99) Rechnung zu tragen.

Die Union besteht auf der Beibehaltung der Formulierung, dass sich die Ware nicht zum Rauchen eignet, da dies das entscheidende Kriterium für die Einreihung war.

3)

Änderung der Sammlung der Einreihungsavise, um dem Beschluss über die Einreihung von Festoxid- Brennstoffzellen (SOFC) in die Position 85.01 (Unterposition 8 501,62) Rechnung zu tragen

Die Union schlägt vor, die Warenbeschreibung (umrahmter Text) aus der ursprünglichen Arbeitsunterlage (Dok. NC2655E1b) zu verwenden.

VII.   ANTRÄGE AUF ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG (VORBEHALTE)

1)

Erneute Überprüfung der Einreihung bestimmter diätetischer Trinknahrungen (Waren 1 bis 5) (Antrag der Vereinigten Staaten) Dok. NC2715Ea

Die Union würde die Waren als Getränke in die Position 22.02 einreihen, im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-114/80 und den Einreihungsavisen 2 202,99/2-4.

2)

Erneute Überprüfung der Einreihung eines Geräts ‚GPS running watch with wrist-based heart rate monitor‘ (Anträge der Vereinigten Staaten und Japans) Dok. NC2716Ea

Die Union würde die Ware als Armbanduhr in die Unterposition 9 102,12 einreihen, in Einklang mit den KN-Erläuterungen zu Position 91.02.

3)

Erneute Überprüfung der Einreihung eines Sterilisierapparats (Antrag der Ukraine) Dok. NC2717Ea

Die Union würde die Ware in die Position 84.19 einreihen, da diese speziell Sterilisierapparate erfasst. Die Temperaturänderung findet statt und hat erhebliche Auswirkungen auf den Sterilisierungsprozess. Der Apparat erfüllt keinerlei mechanische Funktion.

4)

Erneute Überprüfung der Einreihung zweier Waren mit der Bezeichnung ‚RF Generators and RF Matching Networks‘ (Antrag Südkoreas) Dok. NC2718Ea, NC2745Eb, NC2747Ea

Die Union würde die Waren in die Position 84.86 einreihen, da es sich um erkennbare Maschinen handelt, die ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterelementen und -teilen verwendet werden.

VIII.   WEITERE UNTERSUCHUNGEN

1)

Einreihung essbarer Insekten (Vorschlag des Sekretariats) Dok. NC2719Ea

Die Union befürwortet für Ware 1 eine mögliche Umtarifierung aus den beiden Positionen 02.10 und 04.10. Ware 2 könnte entweder aus Position 04.10 oder aus Kapitel 16 umtarifiert werden. Ware 3 könnte aus Kapitel 16 umtarifiert werden. Ware 4 könnte entweder aus Kapitel 16 oder 21 umtarifiert werden.

2)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 27.11 zur Klarstellung der Einreihung von Flüssiggas (LPG) (Vorschlag des Sekretariats) Dok. NC2720Ea

Die Union unterstützt die Aufnahme eines Untertitels in der Erläuterung zu Unterposition 2 711,19.

3)

Änderung der Erläuterungen zu Vorschrift 3 b) zur Klarstellung der Einreihung von Sätzen Dok. NC2721Ea

Die Union befürwortet die Beibehaltung des Status quo und der derzeitigen Einreihungspraxis.

4)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 91.02 Dok. NC2722Ea

Die Union würde es vorziehen, eine endgültige Entscheidung über die Einreihung der Ware unter Punkt VII.2 abzuwarten, bevor die HS-Erläuterungen geändert werden.

5)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 87.03 in Bezug auf Mikrohybridfahrzeuge Dok. NC2723Ea

Die Union befürwortet die Änderung der HS-Erläuterungen, da hierdurch die Einreihung dieser neuen Fahrzeugart geklärt wird.

6)

Einreihung von Mildhybridfahrzeugen Dok. NC2724Ea

Die Union würde die Ware in die Unterposition 8 703,40 einreihen, da der Elektromotor dafür ausgelegt ist, dem Fahrzeug durch die Unterstützung der Motorleistung stärkeren Antrieb zu verleihen.

7)

Einreihung eines Wachsprodukts (Antrag Ecuadors) Dok. NC2725Ea

Die Union würde die Ware in die Position 34.04 einreihen, da sie der Laboranalyse zufolge die Eigenschaften von Wachsen hat.

8)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 95.03 (Vorschlag der Union) Dok. NC2667Ea

Die Union bleibt im Hinblick auf weitere redaktionelle Bemerkungen zum ursprünglichen Vorschlag der EU flexibel.

9)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 95.05 (Vorschlag der Union) Dok. NC2668Ea

Die Union bleibt im Hinblick auf weitere redaktionelle Bemerkungen zum ursprünglichen Vorschlag der EU flexibel.

10)

Einreihung bestimmter ätherischer Öle in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Antrag Costa Ricas) Dok. NC2672Ea

Die Union würde die Ware in die Position 33.01 einreihen. Bei der Ware handelt es sich um ein ätherisches Lavendelöl, das monoterpene Alkohole enthält; es ist folglich nicht entterpenisiert und fällt unter die Position 33.01. Es wird durch ein Dampfdestillationsverfahren gewonnen und entspricht somit den HS-Erläuterungen zu Position 33.01.

11)

Einreihung zweier Bohnermaschinen (Antrag Costa Ricas) Dok. NC2673Ea

Die Union würde die Waren in die Position 84.79 einreihen. Aufgrund ihrer technischen Merkmale sind die Waren nicht von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art, und unter Berücksichtigung von Anmerkung 4 a) zu Kapitel 85 sollte sie in die Position 84.79 eingereiht werden.

12)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚Self-Propelled Articulated Boom Lift‘ (Antrag Südkoreas) Dok. NC2674Ea

Die Union würde die Ware auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 738/2000, mit der eine ähnliche Ware eingereiht wurde, in die Position 84.28 einreihen.

13)

Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen (Antrag der Vereinigten Staaten) Dok. NC2676Ea, NC2742Ea

Die Union ersucht um zusätzliche Informationen zu allen vier in Rede stehenden Waren, damit eine Einreihung erfolgen kann.

Ware 1: Proteingehalt. Bei einem sehr hohen Proteingehalt (über 85 %) könnte eine Einreihung in die Position 35.04 in Erwägung gezogen werden. Auf Basis der vorliegenden Informationen könnte die Ware in die Unterposition 2 106,10 eingereiht werden, im Einklang mit dem Einreihungsavis 2 106,90/5.

Ware 2: Die Union würde sie in die Position 22.02 einreihen, wenn sie unmittelbar trinkfertig ist, oder in die Position 21.06, wenn sie vorher verdünnt werden muss.

Ware 3: Die Union würde sie in die Unterposition 2 101,20 einreihen, doch wären zusätzliche Informationen zum Koffeingehalt hilfreich.

Ware 4: Die Warenbeschreibung ist verwirrend, da aus ihr nicht klar hervorgeht, was ihr Hauptbestandteil ist. Falls die Ware Kakao enthält, könnte sie in die Position 18.06 eingereiht werden, andernfalls in die Position 19.05.

14)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚cutter/ripper‘ (Antrag der Russischen Föderation) Dok. NC2677Ea

Die Union stellt fest, dass die Einreihung der Maschine aufgrund ihrer zahlreichen Funktionen schwierig ist und dass sie sowohl in die Position 84.30 als auch in die Position 84.32 eingereiht werden könnte; daher sollte sie, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c), in die Position 84.32 eingereiht werden.

15)

Einreihung bestimmter neuer Luftreifen aus Kautschuk, bestimmt für Fahrzeuge zum Warentransport im Baugewerbe, im Bergbau oder in der Industrie (Antrag der Russischen Föderation) Dok. NC2678Ea, NC2748Ea

Die Union schließt sich der Stellungnahme des Sekretariats der WZO an und befürwortet die Einreihung beider Waren in die Unterposition 4 011,20.

16)

Einreihung bestimmter Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (Antrag Kanadas) Dok. NC2679Ea, NC2743Ea

Auf Grundlage des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-144/15 würde die Union die Ware in die Position 23.09 einreihen.

17)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚Tracing Light Box‘ (Antrag Japans) Dok. NC2681Ea

Die Union würde die Ware in die Position 94.05 einreihen, da diese über eine Mehrzweckfunktion verfügt und nicht mit Zeicheninstrumenten ausgestattet ist.

18)

Einreihung eines elektronischen Geschwindigkeitsreglers (Antrag Tunesiens) Dok. NC2682Ea

Die Union würde die Ware in die Position 85.04 einreihen, wie vom Sekretariat der WZO vorgeschlagen.

19)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 27.10 (Vorschlag Japans) Dok. NC2641Ea, NC2739Ea

Die Union beteiligt sich nicht an den Diskussionen, da der Einreihungsavis, auf den diese Änderung zurückgeht, in der Union wegen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-330/13 nicht angewandt werden kann. Es wäre besser, eine Änderung des HS für die Zukunft in Erwägung zu ziehen und die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 anders zu strukturieren.

20)

Mögliche Diskrepanzen zwischen dem englischen und dem französischen Wortlaut der Erläuterung zu Position 85.01 Dok. NC2688Ea

Die Union stimmt der vorgeschlagenen Änderung zu, wie in den anderen Teilen der HS‐Nomenklatur den französischen Begriff ‚onduleur‘ zu verwenden.

IX.   NEUE FRAGEN

1)

Einreihung bestimmter Straßen-Müllcontainer (Antrag Tunesiens) Dok. NC2726Ea

Die Union würde die Waren wegen der Größe der Container, die nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, in die Position 39.26 einreihen. Die Union weist darauf hin, dass die Warenbeschreibung die Angabe des Fassungsvermögens der Container (in Litern) enthalten sollte.

2)

Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form (Antrag Tunesiens) Dok. NC2727Ea

Die Union ersucht um weitere Informationen zu den Bestandteilen der Waren (Wasser oder Saft, ölige Stoffe, sonstige Zutaten außer Vitaminen, Dosierung).

3)

Einreihung zweier Waren, die Cannabidiol (CBD) enthalten (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2728Ea

Die Union schlägt vor, die Angelegenheit dem Wissenschaftlichen Unterausschuss vorzulegen und Informationen dazu anzufordern, i) ob die Waren genug Wirkstoffe enthalten, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung entfalten zu können, und ii) welchen Mindestgehalt an dem Wirkstoff CBD eine Ware enthalten muss, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung zu entfalten.

4)

Einreihung von Trockenfisch, der anschließend mit Wasser behandelt wird (rehydratisierter Trockenfisch) (Antrag Norwegens) Dok. NC2729Ea

Die Union würde die Ware in das Kapitel 3 einreihen, doch es bedarf weiterer Informationen dazu, ob Geschmack und Textur der Ware eher getrocknetem oder frischem Fisch entsprechen.

5)

Einreihung bestimmter Dampfgeneratoren für Dampfräume (Antrag Ägyptens) Dok. NC2730Ea

Die Union würde die Waren, wie vom Sekretariat der WZO vorgeschlagen, in die Position 84.02 einreihen, im Einklang mit dem Wortlaut der Position und den HS‐Erläuterungen zu Position 84.02.

6)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚Soy bean flakes‘ (Sojabohnenflocken) (Antrag Madagaskars) Dok. NC2731Ea

Die Union würde die Ware in die Position 23.04 einreihen, ähnlich der Ware, die Gegenstand des Einreihungsavis 2 304,00/1 ist.

7)

Einreihung eines Doppelbrenner-Ethanolofens (Antrag Kenias) Dok. NC2732Ea

Die Union würde die Ware in die Unterposition 7 321,12 einreihen, da Ethanol bei Raumtemperatur flüssig ist und somit dem Wortlaut der Unterposition entspricht.

8)

Einreihung eines interaktiven Kiosks für die Entgegennahme von Beschwerden (Antrag Ägyptens) Dok. NC2733Ea

Die Union ersucht um zusätzliche Informationen dazu, ob, und wenn ja, wie die Ware mit einer USB-Vorrichtung funktioniert, oder ob sie nur über einen Touch-Screen genutzt werden kann.

XI.   ZUSÄTZLICHE LISTE

1)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚baby corn cobs‘ (Babymaiskolben) (Antrag der EU) Dok. NC2736Ea

Die Union hat um einen Einreihungsavis ersucht.

2)

Einreihung eines Diesel-Stromaggregats mit doppelter Nennleistung (Antrag Ghanas) Dok. NC2737Ea

Die Union würde die Ware in die Unterposition 8 502,13 einreihen.

3)

Einreihung eines TFT-LCD-Moduls (Antrag Südkoreas) Dok. NC2740Ea

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 957/2006 der Kommission sowie den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1201/2011 und (EU) Nr. 1202/2011 der Kommission und unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI würde die Union die Ware in die Unterposition 8 529,90 einreihen.

4)

Streichung der Einreihungsavise 8 528,69/1 und 8 528,69/2 Dok. NC2741Ea

Da die Waren nicht mehr auf dem Markt sind, befürwortet die Union die Streichung dieser Einreihungsavise.

5)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚partially defatted coconut powder‘ (teilweise entfettetes Kokosnusspulver) (Antrag der Union) Dok. NC2746Ea

Die Union hat um einen Einreihungsavis ersucht.


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/74


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1532 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 22. Oktober 2020 )

Der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Dieser Anhang ergänzt den Anhang des Beschlusses (EU) 2020/1410.

II.2.   Ausarbeitung von Entsprechungstabellen zwischen den Fassungen des Harmonisierten Systems von 2017 und 2022 (Dok. NC2704, NC2749 und NC2753)

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterpositionen 4 407,13 und 4 407,14 (Mischungen von S-P-F (Fichte, Kiefer und Tanne) bzw. Hem-Fir (Western Hemlock und Tanne)) unterstützt die Union die vom WZO-Sekretariat in Absatz 20 des Dokuments NC2753 vorgeschlagenen Entsprechungen.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 4 418,83 (I-Balken) unterstützt die Union die von Japan in Absatz 14 des Dokuments NC2753 vorgeschlagenen Entsprechungen.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 7 019,71 (Vliese aus Glasfasern) stellt die Union fest, dass die einzige Umtarifierung gegenüber dem HS 2017 aus der Unterposition 7 019,32 erfolgen würde.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterpositionen 8 462,62 und 8 462,63 (Maschinen zum Schmieden) unterstützt die Union, dass alle im HS 2017 genannten, für eine Umtarifierung vorgeschlagenen Unterpositionen, einschließlich derjenigen in eckigen Klammern, beibehalten werden.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 8 519,81 (Telefonanrufbeantworter) unterstützt die Union den Vorschlag des WZO-Sekretariats in Absatz 26 des Dokuments NC2704.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 8 539,51 (LED) unterstützt die Union die Schlussfolgerung des WZO-Sekretariats in Absatz 24 des Dokuments NC2704.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die neue Unterposition 8 541,51 (halbleiterbasierte Wandler) stellt die Union fest, dass kein Hinweis auf die getrennte Einreihung einzelner Teile im HS 2017 besteht. Deswegen sind keine zusätzlichen Umtarifierungen notwendig.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 88.06 (unbemannte Luftfahrzeuge) unterstützt die Union die in Absatz 25 des Dokuments NC2704 genannte Option (i).

Schließlich unterstützt die Union die Korrektur einiger redaktioneller Fehler in den Entwürfen der Entsprechungstabellen I und II gemäß dem Anhang des Dokuments NC2753.

III.4.   Einreihung bestimmter Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) (Dok. NC2711, NC2754)

Die Union würde diese drei Waren in die neue Unterposition 9 705,31 des HS 2022 einreihen. Die Union stellt fest, dass Kanada und das WZO-Sekretariat den Vorschlag der Union unterstützen, die Anmerkung ‚coins generally known in the trade as ‘ancients’ or ‘ancient coins’‘ (Münzen, die in der Branche allgemein als ‚Ancients‘ oder ‚antike Münzen‘ bekannt sind) aus dem neuen Teil A, Nummer 4 Absatz 2 der HS‐Erläuterungen zu Position 97.05 zu streichen.

III.5   Einreihung von Kartuschen für 3D-Drucker im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) (Dok. NC2712, NC2755)

Die Union unterstützt den Vorschlag, die HS-Erläuterungen zu ändern, in denen angegeben ist, dass Kartuschen für 3D-Drucker mit elektronischen Bauteilen oder mechanischen Vorrichtungen als Teile von 3D-Druckern einzureihen sind.

Die Union würde die in den beiden Dokumenten NC2712 und NC2755 beschriebenen Waren aufgrund des Vorhandenseins elektronischer Bauteile zum Anschluss an einen 3D‐Drucker als Teile von 3D-Druckern in die Position 84.85 im HS 2022 einreihen.

III.7   Bericht über die 57. Sitzung des Unterausschusses für die Überarbeitung des HS (HS Review Sub-Committee) (Dok. NR1434)

III.8   Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2709)

a)

Anhänge C/4 und D/8 — Änderungen der Erläuterungen (HS 2022) (Abschnitt VI)

b)

Anhänge C/5, D/9 und D/22 — Änderungen der Erläuterungen (HS 2022) (Abschnitt VII)

c)

Anhänge C/8 und D/12 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XIII)

d)

Anhänge C/13 und D/17 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XX)

e)

Anhänge C/14 und D/18 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen in Bezug auf bestimmte Ausrüstungen für Vergnügungsparks (Vorschlag der Vereinigten Staaten)

Die Union stimmt allen Änderungsvorschlägen in diesen Dokumenten zu.

f)

Anhänge C/1 und D/5 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen zur Position 15.09 in Bezug auf andere native Olivenöle und zur Position 15.15 in Bezug auf Beispiele mikrobieller Fette und Öle

Betreffend die HS-Erläuterungen zur Position 15.09 unterstützt die Union den Vorschlag der Union (Option 2) und den neuen Vorschlag Kanadas (Option 3). Unter Punkt (D)(2) unterstützt die Union die Verwendung von ‚or‘ (oder) (Option 2) anstelle von ‚and/or‘ (und/oder).

Betreffend die HS-Erläuterungen zu Position 15.15 unterstützt die Union die Verwendung des Ausdrucks ‚single cell organism‘ (Einzeller) (Option 1) und die Verwendung von ‚or‘ (oder) (Option 2) statt ‚and/or‘ (und/oder). In den Beispielen a) und b) unterstützt die Union die Verwendung des Ausdrucks ‚obtained from‘ (gewonnen aus) (Option 2).

g)

Anhänge C/3 und D/7 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen in Bezug auf ‚Placebos‘ und ‚Sets für doppelblinde klinische Studien‘ in Position 30.06 (Antrag Australiens)

Betreffend den Satz ‚The placebos of this heading also include [control vaccines] [controlled vaccines] [vaccines which are used as control substances and] that have been licensed for use in recognized clinical trials.‘ (Zu den Placebos dieser Position gehören auch [Kontrollimpfstoffe,] [kontrollierte Impfstoffe,] [Impfstoffe, die als Kontrollsubstanzen verwendet werden und] die zur Verwendung in anerkannten klinischen Prüfungen zugelassen wurden.) unterstützt die Union nicht die Aufnahme dieses Satzes in den Wortlaut von Punkt 12) der HS-Erläuterungen zu Position 30.06, da nicht klar wird, welche Arten von Substanzen beschrieben werden. Beschließen die anderen Vertragsparteien, diesen Satz hinzuzufügen, so unterstützt die Union die Formulierung ‚vaccines which are used as control substances‘ (Impfstoffe, die als Kontrollsubstanzen verwendet werden) (Option 3) oder, wenn Flexibilität erforderlich ist, ‚control vaccines‘ (Kontrollimpfstoffe) (Option 1).

Betreffend den Satz ‚[Active ingredients to be trialled can include herbal medicinal products [for therapeutic or prophylactic uses].]‘ ([Zu den zu prüfenden Wirkstoffen können pflanzliche Arzneimittel [zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken] gehören.]) bleibt die Union in Bezug auf die Hinzufügung flexibel; sie unterstützt jedoch keine offene Liste von Beispielen, wie sie von den Vereinigten Staaten vorgeschlagen wurde.

h)

Anhänge C/6 und D/10 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt IX)

Die Union unterstützt den Vorschlag, Erläuterungen zu den Unterpositionen 4 412,41, 4 412,42 und 4 412,49 hinzuzufügen. Die Union beantragt, dass der vorgeschlagene Text genauer geprüft und verbessert wird, um ihn mit der derzeitigen Einreihungspraxis in der Union in Einklang zu bringen (z. B. Ausrichtung des Furniers).

i)

Anhänge C/7 und D/11 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitte XI und XII)

Die Union unterstützt die Aufnahme von ‚erdbebensicheren Wandverkleidungen‘ und ‚Geotextilien‘ in die Liste der Beispiele für elektronische Spinnstoffe. In dem Wortlaut zu ‚Geotextilien‘ unterstützt die Union den Wortlaut ‚a sensor made of fibres or at least being fully integrated in the fibres‘ (ein aus Fasern bestehender oder zumindest vollständig in die Fasern integrierter Sensor) (Option 2), wie bereits zuvor von der Union vorgeschlagen.

Die Union unterstützt die vorläufige Annahme der vom Unterausschuss für die Überarbeitung des HS (HS Review Sub-Committee) gebilligten Texte.

j)

Anhänge C/12 und D/16 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XVII)

Die Union unterstützt die Aufnahme des Verweises auf fest eingebaute Kameras in Absatz 3 der HS-Erläuterungen zu Position 88.06, vorausgesetzt, dass die Einreihungsauffassung zur Einreihung einer Drohne mit integrierter Kamera in die Position 85.25 überarbeitet und mit dem HS 2022 und den HS‐Erläuterungen in Einklang gebracht wird.

Betreffend Absatz 4 der HS-Erläuterungen zu Position 88.06 unterstützt die Union den Vorschlag Chinas mit zusätzlichen, von der Union eingeführten technischen Kriterien (zweite Option).

k)

Anhänge C/15 und D/19 — Mögliche Änderung der Erläuterungen zu Kapitel 97 in Bezug auf bestimmte kulturelle Waren (Vorschlag der Vereinigten Staaten)

Die Union unterstützt nicht die Liste der beispielhaft angeführten Waren, da diese zu spezifisch und beschränkt sind, als dass sie den Umfang der in die Unterposition 9 705,10 einzureihenden Waren erklären würden.

Die Union stellt ferner fest, dass die angeführten Definitionen und Beispiele keine Klarheit darüber schaffen, wie beispielsweise ‚Nationaltrachten‘ oder ‚alte Fahrzeuge‘ einzureihen sind.

l)

Anhänge C/16 und D/20 — Änderung der Erläuterungen zu den Allgemeinen Vorschriften (HS 2022)

Die Union unterstützt den ursprünglichen Vorschlag des WZO-Sekretariats (Option 1, Verwendung des Begriffs ‚merely‘ (nur); sie bleibt flexibel in Bezug auf den Ausdruck ‚not further worked than‘ (nicht weiter bearbeitet als)) und fordert die Angleichung des Wortlauts in englischer und französischer Sprache.

III.9   Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 71.04 in Bezug auf synthetische Diamanten (Vorschlag des Kimberley-Prozesses) (Dok. NC2757)

Die Union stimmt den vorgeschlagenen Änderungen des neuen dritten Absatzes der Erläuterung zu Position 71.04 und der Einführung eines neuen Punkts (3) in der Erläuterung zur Unterposition 7 104,91 zu.

III.10   Einreihung eines Mikrosystem (MEMS — micro-electro-mechanical system) -Elements in den HS 2022 (Vorschlag des Sekretariats)

Die Union würde die Ware in die Position 85.41 einreihen.


3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/77


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 299 vom 14. November 2015 )

Seite 5, Anhang Nummer 1.2.2.2 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

eine gültige Bordkarte oder ein gleichwertiges Äquivalent oder“

muss es heißen:

„a)

eine gültige Bordkarte oder ein Äquivalent oder“.