ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 402

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
1. Dezember 2020


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/1790 des Rates vom 16. November 2020 zur Ermächtigung Portugals, auf bestimmte in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellte alkoholische Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

1

 

*

Beschluss (EU) 2020/1791 des Rates vom 16. November 2020 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten traditionellen Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden

7

 

*

Beschluss (EU) 2020/1792 des Rates vom 16. November 2020 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

13

 

*

Beschluss (EU) 2020/1793 des Rates vom 16. November 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU betreffend die Sondersteuer octroi de mer in den französischen Gebieten in äußerster Randlage hinsichtlich seiner Geltungsdauer

21

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial ( 1 )

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1795 der Kommission vom 30. November 2020 zur Zulassung von Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1796 der Kommission vom 30. November 2020 zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-02524 gewonnenem L-Glutamin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1797 der Kommission vom 30. November 2020 zur Zulassung von aus Escherichia coli KCCM 80159 gewonnenem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1798 der Kommission vom 30. November 2020 zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum DSM 32932 gewonnenem L-Lysin-Monohydrochlorid und aus Corynebacterium glutamicum KFCC 11043 gewonnenem L-Lysin-Sulfat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1799 der Kommission vom 30. November 2020 zur Zulassung einer aus Komagataella phaffii CGMCC 12056 gewonnenen Zubereitung aus 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und sonstige Legevögel (Zulassungsinhaber: Andrés Pintaluba S.A.) ( 1 )

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1800 der Kommission vom 30. November 2020 zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80188 gewonnenem Mononatriumglutamat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1801 der Kommission vom 30. November 2020 zur Anpassung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2020

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/1802 der Kommission vom 27. November 2020 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8151)  ( 1 )

51

 

*

Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155)  ( 1 )

53

 

*

Beschluss (EU) 2020/1804 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8156)  ( 1 )

73

 

*

Beschluss (EU) 2020/1805 der Kommission vom 27. November 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8152)  ( 1 )

89

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1806 der Kommission vom 25. November 2020 über die Genehmigung der Leerlaufsegelfunktion in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor und in nicht extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/588, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/1721, (EU) 2016/1926, (EU) 2017/785, (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876, (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313, (EU) 2019/314, (EU) 2020/728, (EU) 2020/1102 und (EU) 2020/1222 der Kommission ( 1 )

91

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1807 der Kommission vom 27. November 2020 über die Verlängerung der von der United Kingdom Health and Safety Executive ergriffenen Maßnahme, die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8158)

138

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1808 der Kommission vom 30. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1698 im Hinblick auf europäische Normen für bestimmte Artikel für Säuglinge und Kleinkinder, Kindermöbel, stationäre Trainingsgeräte und die Zündneigung von Zigaretten ( 1 )

140

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8591)  ( 1 )

144

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1790 DES RATES

vom 16. November 2020

zur Ermächtigung Portugals, auf bestimmte in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellte alkoholische Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 376/2014/EU des Rates (2) wurde Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger sein kann als der Mindestverbrauchsteuersatz gemäß der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (3), jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten darf.

(2)

Im Februar 2019 ersuchten die portugiesischen Behörden die Kommission, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorzulegen, mit dem die im Beschluss Nr. 376/2014/EU festgelegte Geltungsdauer der Ermächtigung unter denselben Bedingungen um einen weiteren Zeitraum von sieben Jahren vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert und der geografische Geltungsbereich für denselben Zeitraum mit einer geringeren Ermäßigung auf das portugiesische Festland ausgedehnt wird.

(3)

Die Erzeuger in den autonomen Regionen Madeira und Azoren haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Märkten außerhalb dieser Regionen, und die regionalen und lokalen Märkte stellen für bestimmte alkoholische Erzeugnisse die einzigen Absatzmöglichkeiten dar. Diesen Erzeugern entstehen zusätzliche Kosten, da die Preise für Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs in diesen Regionen aufgrund der geringen Größe, der Zersplitterung und des geringeren Mechanisierungsgrades der landwirtschaftlichen Betriebe höher sind als unter normalen Produktionsbedingungen. Darüber hinaus ist der Ertrag aus der Verarbeitung von Zuckerrohr niedriger als in anderen Gebieten in äußerster Randlage, was auf die Relief- und Klimabedingungen, den Boden und die handwerkliche Erzeugung zurückzuführen ist. Außerdem verursacht der Transport bestimmter, nicht vor Ort hergestellter Rohstoffe und Verpackungsmaterialien auf die Inseln zusätzliche Kosten.

(4)

Im Fall der Azoren hat die Insellage noch weitere Auswirkungen, weil es sich um eine Inselgruppe handelt, deren Inseln weit auseinander liegen. Der Transport in diesen abgelegenen Inselgebieten treibt die Kosten zusätzlich in die Höhe. Dasselbe gilt für bestimmte notwendige Reisen und Beförderungen auf das Festland. Weitere Kosten entstehen bei der Lagerung der Fertigprodukte, weil diese, vor allem im Falle von Rumerzeugnissen, nicht gänzlich lokal verbraucht werden. Die geringe Größe des regionalen Markts trägt zur Erhöhung der Stückkosten bei, insbesondere aufgrund der im Vergleich zum Ertrag hohen Festkosten. Schließlich entfallen auf diese Erzeuger auch zusätzliche Kosten, die sonst von der lokalen Wirtschaft getragen werden, vor allem höhere Lohn- und Energiekosten.

(5)

Infolge der gestiegenen Zuckerrohrproduktion wird auch mehr Rum produziert. Während ein Teil des Rums einem Reifungsprozess unterzogen oder als Basis für Liköre verwendet wird, werden die nicht verkauften Rummengen kostenpflichtig gelagert, was die zusätzlichen Kosten für die Erzeuger weiter erhöht. Aufgrund der Mehrkosten können Erzeuger in den autonomen Regionen Madeira und Azoren nicht mit Erzeugern außerhalb dieser Regionen konkurrieren, da ihr Endprodukt teurer ist, und somit bleibt ihnen der Zugang zu anderen Märkten verwehrt. Der Zugang zum Markt auf dem portugiesischen Festland zu ermäßigten Verbrauchsteuersätzen würde dieses Problem lösen.

(6)

Um eine erhebliche Beeinträchtigung der Entwicklung der autonomen Regionen Madeira und Azoren zu vermeiden und die Alkoholindustrie sowie die an sie geknüpften Arbeitsplätze in diesen Regionen zu erhalten, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der mit dem Beschluss Nr. 376/2014/EU erteilten Ermächtigung zu verlängern und ihren Geltungsbereich auszudehnen.

(7)

Der Beschluss Nr. 376/2014/EU gilt bis zum 31. Dezember 2020. Aus Gründen der Klarheit bedarf es eines neuen Beschlusses zur Ermächtigung Portugals, in den autonomen Regionen Madeira und Azoren einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

(8)

Da der Steuervorteil nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die anfallenden Beträge nach wie vor gering sind und sich der Steuervorteil auf den Verbrauch in den autonomen Regionen Madeira und Azoren sowie auf das portugiesische Festland beschränkt, werden durch diese Maßnahme Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt.

(9)

Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin erfüllt sind, sollte Portugal der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Überwachungsbericht vorlegen.

(10)

Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, auf die in der autonomen Region Madeira hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf die in der autonomen Region Azoren hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

Artikel 3

(1)   In der autonomen Region Madeira beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse:

a)

bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) mit der in Anhang III Nummer 1 der genannten Verordnung aufgeführten geografischen Angabe „Rum da Madeira“, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) mit der geografischen Angabe „Rum da Madeira“;

b)

bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs II Nummer 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs I Nummer 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden.

(2)   In der autonomen Region Azoren beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse:

a)

bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/787, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird;

b)

bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs II Nummer 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs I Nummer 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden;

c)

bis zum 24. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter Anhang II Nummer 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Merkmalen und Eigenschaften, und ab dem 25. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter Anhang I Nummer 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/787 genannten Merkmalen und Eigenschaften.

Artikel 4

Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten.

Artikel 5

Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

Artikel 6

Spätestens bis zum 30. September 2025 übermittelt Portugal der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht muss die im Anhang festgelegten Informationen enthalten.

Artikel 7

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 15. September 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 376/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).


ANHANG

In den Überwachungsbericht gemäß Artikel 6 aufzunehmende Informationen

1.   

Geschätzte Mehrkosten. Es sind Angaben zu jedem Erzeugnis zu machen, für das der ermäßigte Verbrauchsteuersatz gilt. Die portugiesischen Behörden haben in Tabelle 1 mindestens die nachstehenden Angaben zu machen, sofern diese verfügbar sind. Die Angaben in der Tabelle 1 müssen ausreichen, um feststellen zu können, ob zusätzliche Kosten anfallen, welche die Kosten lokal hergestellter Erzeugnisse im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen.

Tabelle 1

 

MADEIRA (EUR)

AZOREN (EUR)

Erläuterungen (3)

Preis für Zuckerrohr (je 100 kg)

 

 

 

Preis für Passionsfrüchte (je 100 kg)

 

 

 

Preis für Limetten (je 100 kg)

 

 

 

Alkoholpreis (je hl r. A. (1) — ohne Steuern)

 

 

 

Frachtkosten (je kg)

 

 

 

Sonstige Kosten (2)

 

 

 

Erläuterungen zur Tabelle 1:

(1)

Hektoliter reinen Alkohols.

(2)

Machen Sie Angaben zu den Kosten für Wasser, Energie und Abfallentsorgung, zu den Kosten im Fall mehrerer Betriebe und zu anderen relevanten Kosten.

(3)

Machen Sie Angaben zu allen Spezifikationen und Klarstellungen, die den Berechnungsmethoden zugrunde liegen.

2.   

Sonstige Zuschüsse. Die portugiesischen Behörden haben die Tabelle 2 für jede Region auszufüllen und alle sonstigen Beihilfen und Stützungsmaßnahmen anzugeben, mit denen die zusätzlichen Betriebskosten der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Status der autonomen Regionen Madeira und Azoren als Gebiete in äußerster Randlage aufgefangen werden sollen.

Tabelle 2

Beihilfe/Stützungsmaßnahme (1)

Zeitraum (2)

Zielsektor (3)

Haushaltsmittel in EUR (4)

Jährliche Ausgaben, in EUR (2019-2024) (5)

Anteil der Haushaltsmittel, der auf den Ausgleich der Mehrkosten entfällt (6)

Geschätzte Zahl der begünstigten Unternehmen (7)

Erläuterungen (8)

[Liste]

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zur Tabelle 2:

(1)

Geben Sie Bezeichnung und Art der Maßnahme an.

(2)

Machen Sie Angaben dazu, auf welche Jahre sich die Maßnahme erstreckt.

(3)

Machen Sie nur Angaben zu sektorbezogenen Maßnahmen.

(4)

Machen Sie Angaben zum Gesamtbudget für die Maßnahme und zu den Finanzierungsquellen.

(5)

Machen Sie Angaben zu den tatsächlichen Ausgaben für jedes Jahr im Überwachungszeitraum (2019-2024), sofern verfügbar.

(6)

Geben Sie eine ungefähre Schätzung als Prozentsatz des Gesamtbudgets an.

(7)

Geben Sie, soweit möglich, eine ungefähre Schätzung an.

(8)

Etwaige Anmerkungen und Klarstellungen.

3.   

Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt. Die portugiesischen Behörden haben in Tabelle 3 den geschätzten Gesamtbetrag (in EUR) der infolge der angewandten unterschiedlichen Besteuerung nicht erhobenen Steuer anzugeben.

Tabelle 3

 

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Entgangene Steuereinnahmen

 

 

 

 

 

 

4.   

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung. Die portugiesischen Behörden haben die Tabelle 4 für jede Region auszufüllen und alle Informationen anzugeben, welche die Auswirkungen der ermäßigten Verbrauchsteuern auf die sozioökonomische Entwicklung dieser Regionen belegen. Die in der Tabelle 4 geforderten Indikatoren beziehen sich auf die Leistung des unterstützten Sektors im Vergleich zur Gesamtleistung der Wirtschaft Madeiras und der Wirtschaft der Azoren. Sollten einige Indikatoren nicht verfügbar sein, sind alternative Berichtsdaten zu den Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung aufzunehmen, die eine Analyse der sozioökonomischen Auswirkungen ermöglichen.

Tabelle 4

Jahr (1)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Erläuterungen (3)

Regionale Bruttowertschöpfung

 

 

 

 

 

 

 

Im unterstützten Sektor (2)

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbeschäftigung in der Region

 

 

 

 

 

 

 

Im unterstützten Sektor (2)

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der aktiven Erzeuger

 

 

 

 

 

 

 

Im unterstützten Sektor (2)

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — portugiesisches Festland

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex der Region

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Touristen in der Region

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 4:

(1)

Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(2)

Machen Sie Angaben zu den Erzeugern von Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnissen.

(3)

Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

5.   

Spezifikationen der Regelung. Die portugiesischen Behörden haben die Tabelle 5 für jedes Erzeugnis und für beide autonome Regionen, Madeira und die Azoren, auszufüllen.

Tabelle 5

Menge (in hl r. A. (1))

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Likörproduktion

 

 

 

 

 

 

Branntweinproduktion

 

 

 

 

 

 

Rumproduktion

 

 

 

 

 

 

Auf das portugiesische Festland versandte Likörerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In andere Mitgliedstaaten versandte Likörerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In Drittländer ausgeführte Likörerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

Auf das portugiesische Festland versandte Branntweinerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In andere Mitgliedstaaten versandte Branntweinerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In Drittländer ausgeführte Branntweinerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

Auf das portugiesische Festland versandte Rumerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In andere Mitgliedstaaten versandte Rumerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In Drittländer ausgeführte Rumerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 5:

(1)

Hektoliter reinen Alkohols.

6.   

Unregelmäßigkeiten. Die portugiesischen Behörden haben Angaben über etwaige Untersuchungen zu administrativen Unregelmäßigkeiten, insbesondere zu Steuerhinterziehung oder Schmuggel, im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelung zu machen. Ferner sind detaillierte Informationen vorzulegen, darunter zumindest Informationen über die Art des Falls, den betreffenden Wert und den betreffenden Zeitraum.

         

7.   

Beschwerden. Die portugiesischen Behörden haben anzugeben, ob bei den lokalen, regionalen oder nationalen Behörden Beschwerden Begünstigter oder Nichtbegünstigter über die Anwendung der Sonderregelung eingegangen sind.

         


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/7


BESCHLUSS (EU) 2020/1791 DES RATES

vom 16. November 2020

zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 189/2014/EU (2) des Rates wird Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten und im französischen Mutterland verkauften „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger sein kann als der in der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (3) festgelegte Mindestverbrauchsteuersatz, jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten darf. Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz gilt nur für ein Jahreskontingent von 144 000 Hektolitern reinen Alkohols. Diese Ermächtigung endet am 31. Dezember 2020.

(2)

Am 18. Oktober 2019 ersuchten die französischen Behörden die Kommission, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorzulegen, mit dem die in dem Beschluss Nr. 189/2014/EU festgelegte Frist für die Ermächtigung mit einer höheren Quote um einen Zeitraum von weiteren sieben Jahren vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert wird.

(3)

Da der lokale Markt selbst nur begrenzte Absatzmöglichkeiten bietet, können die Brennereien in den vier von dieser Ermächtigung betroffenen Gebieten in äußerster Randlage ihre Tätigkeiten nur dann ausbauen, wenn sie einen ausreichenden Zugang zum Markt im französischen Mutterland haben, wo sie den größten Teil ihres Rums (über 65 %) absetzen. Die schwierige Wettbewerbsposition für den „traditionellen“ Rum auf dem Unionsmarkt ist auf zwei Parameter zurückzuführen: höhere Produktionskosten und höhere Steuern je Flasche, da der „traditionelle“ Rum in der Regel mit einem höheren Alkoholgehalt und in größeren Flaschen vermarktet wird.

(4)

Die Herstellungskosten der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wertschöpfungskette sind in den vier Gebieten in äußerster Randlage höher als in anderen Regionen der Welt. Insbesondere die Abgelegenheit, die schwierige Topografie und das Klima dieser vier Gebiete in äußerster Randlage wirken sich in erheblichem Maße auf die Kosten für die Rohstoffe und die Produktion aus. Darüber hinaus sind die Arbeitskosten höher als in den Nachbarländern, da die französischen Sozialvorschriften in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion gelten. Diese Gebiete in äußerster Randlage unterliegen außerdem den Umwelt- und Sicherheitsnormen der Union, was mit bedeutenden Investitionen und Kosten verbunden ist, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Produktivität stehen, auch wenn ein Teil dieser Investitionen aus den Strukturfonds der Union kofinanziert wird. Die Brennereien dieser Gebiete in äußerster Randlage sind zudem kleiner als die Brennereien internationaler Konzerne. Dadurch ergeben sich höhere Herstellungskosten je Produktionseinheit.

(5)

Im französischen Mutterland vertriebener „traditioneller“ Rum wird typischerweise in größeren Flaschen (36 % des Rums wird in 1-Liter-Flaschen verkauft) und mit einem höheren Alkoholgehalt (40° bis 59°) als konkurrierende, auf Rum basierende Produkte verkauft, die normalerweise in Flaschen zu 0,7 Liter und mit einem Alkoholgehalt von 37,5° vermarktet werden. Der höhere Alkoholgehalt zieht wiederum höhere Verbrauchsteuern, eine höhere Abgabe „cotisation sur les boissons alcooliques“ (auch „vignette sécurité sociale“) (VSS) und zusätzlich eine höhere Mehrwertsteuer je Liter verkauften Rums nach sich. So bleibt ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz, der nicht mehr als 50 % unter der normalen nationalen Verbrauchsteuer auf Alkohol liegt, verhältnismäßig zu den kumulativen Mehrkosten aufgrund der höheren Produktionskosten und der höheren Verbrauchsteuern, VSS und Mehrwertsteuer.

(6)

Die zusätzlichen Kosten, die sich aus der jahrzehntelangen Vermarktungspraxis ergeben, „traditionellen“ Rum mit einem höheren Alkoholgehalt zu verkaufen, der wiederum höhere Steuern nach sich zieht, sollten daher ebenfalls berücksichtigt werden.

(7)

Der zu genehmigende Steuervorteil sowohl für die harmonisierten Verbrauchsteuern als auch für die VSS muss verhältnismäßig bleiben, um die Aushöhlung der Integrität und der Kohärenz der Rechtsordnung der Union zu verhindern, zu der der Schutz eines funktionierenden Wettbewerbs im Binnenmarkt und der staatlichen Beihilfepolitik gehören.

(8)

Der Steuervorteil hat sich bisher nicht auf den Binnenmarkt ausgewirkt, da der Marktanteil von „traditionellem“ Rum in den letzten Jahren aufgrund des zunehmenden Verbrauchs alkoholischer Getränke auf Rumbasis um 11 % zurückgegangen ist.

(9)

Um die wirtschaftliche Entwicklung der französischen Gebiete in äußerster Randlage nicht erheblich zu behindern und um die Erhaltung der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Industrie und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den französischen Gebieten in äußerster Randlage zu gewährleisten, ist es erforderlich, das in dem Beschluss Nr. 189/2014/EU festgelegte jährliche Kontingent der Ermächtigung zu verlängern und zu erhöhen.

(10)

Um sicherzustellen, dass dieser Beschluss den Binnenmarkt nicht beeinträchtigt, sollten die für die Maßnahme in Betracht kommenden Höchstmengen an Rum mit Ursprung in den französischen überseeischen Departements auf 153 000 Hektoliter reinen Alkohols pro Jahr festgesetzt werden.

(11)

Da der Steuervorteil nicht über das zum Ausgleich der Zusatzkosten erforderliche Maß hinausgeht, die anfallenden Beträge geringfügig sind und der Steuervorteil sich auf den Verbrauch im französischen Mutterland beschränkt, werden durch diese Maßnahme die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt.

(12)

Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin erfüllt sind, sollte Frankreich der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Überwachungsbericht vorlegen.

(13)

Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum im Gebiet des französischen Mutterlandes weiterhin einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegte volle Verbrauchsteuersatz für Alkohol, sowie einen Satz der „cotisation sur les boissons alcooliques“ (VSS) genannten Abgabe anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften geltende volle Abgabensatz.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gilt für Rum im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bis zum 24. Mai 2021 und für Rum im Sinne von Anhang I Nummer 1 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ab dem 25. Mai 2021, hergestellt in Guadeloupe, Französisch‐Guayana, Martinique und Réunion aus am Herstellungsort geerntetem Zuckerrohr, mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro Hektoliter reinen Alkohols und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 %.

Artikel 3

(1)   Die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS gemäß Artikel 1 , die für Rum gemäß Artikel 2 gelten, sind auf ein Jahreskontingent von 153 000 Hektolitern reinen Alkohols begrenzt.

(2)   Die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses können jeweils niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, dürfen jedoch den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol bzw. den vollen Abgabensatz der VSS für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(3)   Der gemäß Absatz 2 genehmigte kumulierte Steuervorteil darf 50 % des gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatzes für Alkohol nicht überschreiten.

Artikel 4

Spätestens bis zum 30. September 2025 übermittelt Frankreich der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß Artikel 1 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht muss die im Anhang festgelegten Informationen enthalten.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 189/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).


ANHANG

IN DEN ÜBERWACHUNGSBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 4 AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1.   

Geschätzte Mehrkosten. Angaben sind für jede Art von Rum („agricole rum“ und „sucrerie rum“) zu machen, für die der ermäßigte Satz der betreffenden indirekten Steuern gilt. Die französischen Behörden haben in Tabelle 1 mindestens die nachstehenden Angaben zu machen, sofern diese verfügbar sind. Die Angaben in der Tabelle 1 müssen ausreichen, um die Mehrkosten zu bewerten, die den Erzeugern in den französischen Gebieten in äußerster Randlage entstehen.

Tabelle 1

 

Guadeloupe (EUR)

Französisch-Guayana (EUR)

Martinique (EUR)

Réunion (EUR)

Anmerkungen (3)

Preis für Zuckerrohr (je 100 kg)

 

 

 

 

 

Preis für Melasse (je 100 kg)

 

 

 

 

 

Frachtkosten (je kg)

 

 

 

 

 

Arbeitskräfte (je hl r. A. (1))

 

 

 

 

 

Sonstige Inputs (je hl r. A. (1))

 

 

 

 

 

Abschreibungskosten

 

 

 

 

 

Befolgungskosten

 

 

 

 

 

Sonstige Kosten (2)

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Tabelle 1:

(1)

Hektoliter reinen Alkohols.

(2)

Machen Sie Angaben zu den Kosten für Wasser, Energie und Abfallentsorgung sowie zu anderen relevanten Kosten.

(3)

Machen Sie Angaben zu allen Spezifikationen und Klarstellungen, die den Berechnungsmethoden zugrunde liegen.

2.   

Sonstige Zuschüsse. Die französischen Behörden haben die Tabelle 2 auszufüllen und alle sonstigen Beihilfen und Stützungsmaßnahmen anzugeben, mit denen die zusätzlichen Betriebskosten der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Status als Gebiet in äußerster Randlage aufgefangen werden sollen.

Tabelle 2

Beihilfe-/Stützungsmaßnahme (1)

Zeitraum (2)

Zielsektor (3)

Haushaltsmittel in EUR (4)

Jährliche Ausgaben, in EUR (2019-2024) (5)

Anteil der Haushaltsmittel, der auf den Ausgleich der Mehrkosten entfällt (6)

Geschätzte Zahl der begünstigten Unternehmen (7)

Anmerkungen (8)

[Liste]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Tabelle 2:

(1)

Machen Sie Angaben zur Bezeichnung und Art der Maßnahme (Programm, Nummer der staatlichen Beihilfe usw.).

(2)

Machen Sie Angaben dazu, auf welche Jahre sich die Maßnahme erstreckt.

(3)

Machen Sie nur Angaben zu sektorbezogenen Maßnahmen.

(4)

Machen Sie Angaben zum Gesamtbudget für die Maßnahme und zu den Finanzierungsquellen.

(5)

Machen Sie Angaben zu den tatsächlichen Ausgaben für jedes Jahr im Überwachungszeitraum (2019-2024), sofern verfügbar.

(6)

Geben Sie eine ungefähre Schätzung in % des Gesamtbudgets an.

(7)

Geben Sie, soweit möglich, eine ungefähre Schätzung an.

(8)

Etwaige Anmerkungen und Klarstellungen.

3.   

Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt. Die französischen Behörden haben in Tabelle 3 den geschätzten Gesamtbetrag (in EUR) der infolge der angewandten unterschiedlichen Besteuerung nicht erhobenen Steuer anzugeben.

Tabelle 3

 

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Entgangene Steuereinnahmen

 

 

 

 

 

 

4.   

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung. Die französischen Behörden haben die Tabelle 4 auszufüllen und alle Informationen anzugeben, welche die Auswirkungen des ermäßigten Satzes der betreffenden indirekten Steuern auf die sozioökonomische Entwicklung der französischen Gebiete in äußerster Randlage belegen. Die in der Tabelle geforderten Indikatoren beziehen sich auf die Leistung des Rumsektors im Vergleich zur Gesamtleistung der regionalen Wirtschaft. Sollten einige Indikatoren nicht verfügbar sein, sind alternative Berichtsdaten zu der sozioökonomischen Gesamtleistung der französischen Gebiete in äußerster Randlage aufzunehmen.

Tabelle 4

Jahr (1)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Anmerkungen (2)

Regionale Bruttowertschöpfung

 

 

 

 

 

 

 

Im Rumsektor

 

 

 

 

 

 

 

Im Sektor Zuckerrohr-Zucker-Rum

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigung in örtlichen Brennereien

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigung im Sektor Zuckerrohr-Zucker-Rum

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitslosenquote

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der aktiven Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der Rumerzeuger (einschließlich KMU)

 

 

 

 

 

 

 

Zuckerrohranbaufläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — französisches Mutterland

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — Regionen

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der Touristen — Regionen

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der Touristen — Brennereien

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Tabelle 4:

(1)

Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(2)

Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

5.   

Spezifikationen der Regelung. Die französischen Behörden haben Tabelle 5 für jede Art von Rum („rhum agricole“ und „rhum de sucrerie“) und für je nach Region (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion) auszufüllen. Sollten einige Indikatoren nicht verfügbar sein, sind alternative Berichtsdaten zu den Spezifikationen der Regelung einzufügen.

Tabelle 5

Menge (in hl r. A. (1))

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Rumproduktion

 

 

 

 

 

 

Herstellung traditionellen Rums

 

 

 

 

 

 

Rumverkäufe vor Ort

 

 

 

 

 

 

In das französische Mutterland versandte Rumerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In das französische Mutterland versandter traditioneller Rum

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der Ausnahmeregelung versandter traditioneller Rum

 

 

 

 

 

 

In andere Mitgliedstaaten versandte Rumerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In Drittländer ausgeführte Rumerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

Rum als Prozentsatz der Gesamtausfuhren der Überseegebiete (%)

 

 

 

 

 

 

Anteil des französischen traditionellen Rums am französischen Markt für Rum im französischen Mutterland (%)

 

 

 

 

 

 

Wachstumsrate des Rummarkts im französischen Mutterland (%)

 

 

 

 

 

 

Wachstumsrate des Spirituosenmarkts im französischen Mutterland (%)

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Tabelle 5:

(1)

Hektoliter reinen Alkohols.

6.   

Unregelmäßigkeiten. Die französischen Behörden haben Angaben über etwaige Untersuchungen zu administrativen Unregelmäßigkeiten, insbesondere zur Hinterziehung der betreffenden indirekten Steuern und zum Schmuggel der betreffenden alkoholischen Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelung zu machen. Sie legen detaillierte Informationen vor, darunter zumindest Informationen über die Art des Falls, den betreffenden Wert und den betreffenden Zeitraum.

 

7.   

Beschwerden. Die französischen Behörden haben anzugeben, ob bei den lokalen, regionalen oder nationalen Behörden Beschwerden Begünstigter oder Nichtbegünstigter über die Anwendung der Sonderregelung eingegangen sind.

 


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/13


BESCHLUSS (EU) 2020/1792 DES RATES

vom 16. November 2020

über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, (1)

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat beschließt gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Zwänge der Regionen in äußerster Randlage, zu denen die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Topografie und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen zählt, spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.

(2)

Daher sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden, um die Bedingungen für die Anwendung des AEUV auf diese Gebiete festzulegen. Solche Maßnahmen müssen die besonderen Merkmale und Zwänge dieser Gebiete berücksichtigen, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen.

(3)

Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Kanarischen Inseln vom Dienstleistungssektor und insbesondere vom Tourismus stellt — gemessen am Anteil dieses Wirtschaftszweigs am regionalen Bruttoinlandsprodukt — eine erhebliche Beschränkung dar. Für die Wirtschaft der Kanarischen Inseln spielt dieser Wirtschaftszweig eine wesentlich größere Rolle als der Industriesektor.

(4)

Die Kombination aus Abgelegenheit und Insellage beeinträchtigt den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr und steht bei den Zwängen, mit denen die Kanarischen Inseln konfrontiert sind, an zweiter Stelle. Durch die geografische Lage der Inseln erhöht sich ihre Abhängigkeit vom Luft- und Seeverkehr. Die Beförderung zu, auf und von diesen abgelegenen Inseln bringt für die lokale Industrie eine weitere Erhöhung der Produktionskosten mit sich. Dies wirkt sich auf die Höhe der Produktionskosten aus, da diese Verkehrsträger weniger effizient, aber kostspieliger sind als der Straßen- und Schienenverkehr.

(5)

Höhere Herstellungskosten aufgrund der Abgelegenheit entstehen auch durch die Abhängigkeit der Inseln von der Einfuhr von Rohstoffen und Energie, den Zwang zur Lagerhaltung und die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Fertigungsausrüstung.

(6)

Die Enge des Marktes und die nur schwach entwickelte Exporttätigkeit, die geografische Zersplitterung der Inselgruppe und die Verpflichtung, unterschiedliche Produktionslinien für die Herstellung geringer Stückzahlen einzusetzen, um der Nachfrage auf diesem engen Markt gerecht zu werden, beeinträchtigen die Nutzung von Größenvorteilen.

(7)

Auch die Inanspruchnahme von Spezial- und Wartungsdiensten sowie die Ausbildung von leitenden Angestellten und Technikern und die Vergabe von Unteraufträgen ist auf den Kanarischen Inseln in vielen Fällen schwieriger und kostspieliger; dies gilt auch für verkaufsfördernde Maßnahmen außerhalb des regionalen Marktes. Darüber hinaus sind die Unternehmen aufgrund der eingeschränkten Vertriebsmöglichkeiten zur Bildung von großen Lagerbeständen gezwungen.

(8)

Im Umweltbereich fallen höhere Kosten für die Entsorgung von Industrieabfällen und die Behandlung giftiger Abfälle an. Diese Kosten sind höher, weil es nur für bestimmte Erzeugnisse Verwertungsanlagen gibt und Abfälle daher zur Behandlung an Orte außerhalb der Kanarischen Inseln befördert werden müssen.

(9)

Die Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“ (im Folgenden „AIEM-Steuer“) dient der autonomen Entwicklung der Sektoren der industriellen Produktion auf den Kanarischen Inseln und der Diversifizierung der Wirtschaft auf den Kanarischen Inseln.

(10)

Mit der Entscheidung 2002/546/EG des Rates (2), die gemäß Artikel 299 des EG-Vertrags erging, wurde Spanien ursprünglich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2011 bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der AIEM-Steuer zu befreien. Der Anhang dieser Entscheidung enthielt eine Liste von Erzeugnissen, die ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden konnten. Die Differenz zwischen den auf lokale Erzeugnisse angewandten Steuersätzen und den auf auswärtige Erzeugnisse angewandten Steuersätzen darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht überschreiten.

(11)

Durch den Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates (3) wurde die Entscheidung 2002/546/EG des Rates geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

(12)

Durch den Beschluss Nr. 1413/2013/EU des Rates (4) wurde die Entscheidung 2002/546/EG des Rates geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2014 verlängert.

(13)

Mit dem Beschluss Nr. 377/2014/EU des Rates (5) wurde Spanien ermächtigt, für bestimmte Erzeugnisse, die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2020 Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen in Bezug auf die AIEM-Steuer anzuwenden. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden dürfen, sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.

(14)

Eine sorgfältige Prüfung der Lage bestätigt die Notwendigkeit, dem Antrag Spaniens auf Verlängerung der Ermächtigung stattzugeben.

(15)

Der höchstzulässige Besteuerungsunterschied, der auf die betreffenden industriellen Erzeugnisse angewendet werden darf, sollte 15 % nicht überschreiten. Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend sollten die spanischen Behörden über den jeweils angemessenen Prozentsatz für die einzelnen Erzeugnisse entscheiden können. Der zulässige Besteuerungsunterschied darf nicht höher sein als die nachgewiesenen Mehrkosten. Für diesen Steuervorteil sollte jedoch, außer in hinreichend begründeten Fällen, eine Obergrenze von 150 Mio. EUR pro Jahr gelten.

(16)

Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend und um Flexibilität zu gewährleisten, können die spanischen Behörden Änderungen an der Liste der Erzeugnisse und ihren zulässigen Besteuerungsunterschieden vornehmen, um der tatsächlichen Höhe der Mehrkosten Rechnung zu tragen, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse auf den Kanarischen Inseln entstehen. In diesem Zusammenhang sollte unter der Voraussetzung, dass Änderungen im Einklang mit den Zielen von Artikel 349 AEUV stehen, für die spanischen Behörden die Möglichkeit bestehen, bei Bedarf niedrigere Besteuerungsunterschiede anzuwenden und einen Mindeststeuersatz für bestimmte Erzeugnisse festzulegen. Jeder Änderung an der Liste der Erzeugnisse sollten folgende Auswahlkriterien zugrunde liegen: es besteht eine lokale Herstellung und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %; es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren (unter anderem vom spanischen Festland und aus anderen Mitgliedstaaten), die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt und es sind Mehrkosten entstanden, die den Selbstkostenpreis der lokalen Herstellung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen.

(17)

Es sollte den spanischen Behörden erlaubt sein, von den Marktanteilsschwellen in hinreichend begründeten Fällen abzuweichen; unter anderem bei: einer arbeitsintensiven Herstellung; einer Herstellung, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist; einer Herstellung, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt; einer Herstellung, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist; sowie die Herstellung von medizinischen Produkten und persönlichen Schutzausrüstungen, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden. Für die spanischen Behörden sollte die Möglichkeit bestehen, die Liste der Erzeugnisse und ihre zulässigen Besteuerungsunterschiede zu ändern, sofern solche Änderungen im Einklang mit den Zielen des Artikels 349 AEUV stehen.

(18)

Der Einsatz der Mittel für die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kanarischen Inseln wird auf nationaler Ebene durch die Zweckbindung der Einnahmen aus der AIEM-Seuer gewährleistet. Es bestehen die rechtlichen Verpflichtungen, diese AIEM-Steuereinnahmen in die Wirtschafts- und Steuerregelung der Kanarischen Inseln einzubeziehen und diese Einnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Inseln durch die Unterstützung der lokalen Wirtschaftstätigkeit einzusetzen.

(19)

Die Steuerbefreiungen von bzw. -ermäßigungen der AIEM sollten für sieben Jahre gelten. Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin erfüllt sind, sollten die spanischen Behörden der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Überwachungsbericht vorlegen.

(20)

Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 AEUV werden die spanischen Behörden ermächtigt, für Erzeugnisse, die unter die im Anhang aufgeführten Kategorien fallen und die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2027 Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug auf die Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancias en las Islas Canarias“ (im Folgenden „AIEM-Steuer“) zu gewähren. Diese Befreiungen oder Ermäßigungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen.

(2)   Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen insgesamt darf bei den Erzeugnissen, die unter die in Anhang I aufgeführten Kategorien fallen, nicht zu Unterschieden von mehr als 15 % führen.

Die spanischen Behörden stellen sicher, dass die für die Erzeugnisse geltenden Befreiungen oder Ermäßigungen nicht den Prozentsatz überschreiten, der für die Aufrechterhaltung, Förderung und Entwicklung der lokalen Wirtschaftstätigkeit unbedingt erforderlich ist. Der zulässige Besteuerungsunterschied darf die nachgewiesenen Mehrkosten nicht überschreiten.

(3)   Für den Steuervorteil gilt, außer in hinreichend begründeten Fällen, eine Obergrenze von 150 Mio. EUR pro Jahr.

Artikel 2

(1)   Die spanischen Behörden wählen die gemäß Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse unter Berücksichtigung folgender Kriterien aus:

a)

Es besteht eine lokale Herstellung und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %;

b)

Es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren (unter anderem vom spanischen Festland und aus anderen Mitgliedstaaten), die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt;

c)

Es sind Mehrkosten entstanden, die die Kosten der lokalen Herstellung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen.

(2)   Die spanischen Behörden können von den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Marktanteilsschwellen in hinreichend begründeten Fällen abweichen; unter anderem bei:

a)

einer arbeitsintensiven Herstellung;

b)

einer Herstellung, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist;

c)

einer Herstellung, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt;

d)

einer Herstellung, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist;

e)

der Herstellung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden.

Artikel 3

Bis zum 1. Januar 2021 übermitteln die spanischen Behörden der Kommission die erste Liste von Erzeugnissen, auf die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen angewendet werden. Diese Erzeugnisse fallen in die in Anhang I festgelegten Kategorien. Die spanischen Behörden können unter der Voraussetzung, dass der Kommission alle einschlägigen Informationen bekannt gegeben werden, Änderungen an dieser Liste von Erzeugnissen vornehmen.

Artikel 4

Spätestens bis zum 30. September 2025 übermitteln die spanischen Behörden der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß Artikel 1 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht enthält die in Anhang II geforderten Angaben.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20. Juni 2002 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22).

(3)  Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17).

(4)  Beschluss Nr. 1413/2013/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 13).

(5)  Beschluss Nr. 377/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 4).


ANHANG I

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 1 FALLENDEN ERZEUGNISSE NACH DEN ERZEUGNISKATEGORIEN DER POSITIONEN DES HARMONISIERTEN SYSTEMS

Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei

0203

0204

0207

0407

0603

0701

0703

0706

0708

0810

Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden

2516

6801

6802

6810

Baumaterialien

2523

3816

3824

6809

7006

7007

7008

7009

7010

Chemische Erzeugnisse

2804

2807

2811

2828

2853

3102

3105

3208

3209

3212

3213

3214

3304

3401

3402

3406

3814

3917

3920

3923

3925

4012

 

 

 

 

Erzeugnisse der Metallindustrie

7308

7309

7604

7608

7610

8415

8424

8907

9403

9404

9406

Erzeugnisse der Lebensmittel- und Getränkeindustrie

0210

0305

0403

0406

0901

1101

1102

1601

1602

1702

1704

1806

1901

1902

1904

1905

2002

2005

2006

2007

2008

2009

2103

2105

2106

2201

2202

2203

2204

2208

2309

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabakwaren

2402

Textil- und Lederwaren, Schuhe

6109

6112

Papier

4808

4811

4818

4819

4821

4823

Erzeugnisse der grafischen Industrie

4909

4910

4911


ANHANG II

IN DEN ÜBERWACHUNGSBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 4 AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1.   

Geschätzte Mehrkosten. Die spanischen Behörden übermitteln einen zusammenfassenden Bericht mit genügend Daten, um beurteilen zu können, ob Mehrkosten entstanden sind, die den Selbstkostenpreis der lokalen Erzeugung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen. Die Angaben im zusammenfassenden Bericht müssen mindestens die folgenden Informationen einschließen, sofern diese verfügbar sind: Betriebsmittelkosten, Kosten im Zusammenhang mit großen Lagerbeständen, Ausrüstungskosten, zusätzliche Arbeitskosten und Finanzierungskosten. Diese Daten sind so zu übermitteln, dass mindestens auf die Erzeugniskategorien der Positionen des Harmonisierten Systems gemäß den vierstelligen Codes der Kombinierten Nomenklatur Bezug genommen wird.

Dieser Bericht enthält ferner die Zusammenfassung der Ergebnisse ausführlicher Ad-hoc-Studien über Mehrkosten, die Spanien in regelmäßigen Abständen durchführt.

2.   

Sonstige Zuschüsse. Die spanischen Behörden übermitteln eine Aufstellung aller sonstigen Beihilfe- und Fördermaßnahmen, mit denen die zusätzlichen Betriebskosten der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Status der Kanarischen Inseln als Gebiete in äußerster Randlage aufgefangen werden sollen.

3.   

Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt. Die spanischen Behörden haben in Tabelle 1 den geschätzten Gesamtbetrag (in EUR) der infolge der angewandten AIEM-Regelung erhobenen oder nicht erhobenen Steuer anzugeben.

Tabelle 1.

Jahr (*1)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Erläuterungen (*2)

Entgangene Steuereinnahmen (1)

 

 

 

 

 

 

 

Steuereinnahmen — Einfuhren (2)

 

 

 

 

 

 

 

Steuereinnahmen — lokale Erzeugung (3)

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 1:

4.   

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung. Die spanischen Behörden haben in Tabelle 2 Daten anzugeben, die die Auswirkungen der ermäßigten Steuern auf die sozioökonomische Entwicklung der Region belegen. Die in der Tabelle 2 geforderten Indikatoren beziehen sich auf die Leistung der unterstützten Wirtschaftszweige im Vergleich zur Gesamtleistung der regionalen Wirtschaft. Sollten bestimmte Indikatoren nicht verfügbar sein, sind alternative Berichtsdaten zur sozioökonomischen Gesamtleistung der Region aufzunehmen.

Tabelle 2.

Jahr (*3)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Erläuterungen (*4)

Regionale Bruttowertschöpfung

 

 

 

 

 

 

 

In den unterstützen Wirtschaftszweigen (4)

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbeschäftigung in der Region

 

 

 

 

 

 

 

In den unterstützen Wirtschaftszweigen (4)

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl aktiver Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

In den unterstützen Wirtschaftszweigen (4)

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — Festland

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — Region

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 2:

5.   

Spezifikationen der Regelung. Die spanischen Behörden haben für jedes Erzeugnis (KN4, KN6, KN8 oder TARIC10, wie jeweils zutreffend) und nach Jahren (von 2019 bis 2024) die Tabellen 3 und 4 auszufüllen. In die Liste werden nur Erzeugnisse aufgenommen, die von differenzierten Steuersätzen profitieren.

Tabelle 3.

Ausweis der Erzeugnisse und angewandten Sätze.

Unterstützte Erzeugnisse — KN-Code (4, 6, 8 oder 10 Stellen)

Jahr

Genehmigte KN4-Kategorie (5)

Code-Spezifikationen (6)

Externer Steuersatz (7)

Interner Steuersatz (8)

Angewendeter Besteuerungsunterschied (9)

Erläuterungen ((**))

 

2019

 

 

 

 

 

 

 

2020

 

 

 

 

 

 

 

2021

 

 

 

 

 

 

 

2022

 

 

 

 

 

 

 

2023

 

 

 

 

 

 

 

2024

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 3:

Tabelle 4.

Marktanteil unterstützter Erzeugnisse.

Unterstützte Erzeugnisse — KN-Code (4, 6, 8 oder 10 Stellen) (*5)

Jahr

Volumen (10)

Wert (in EUR) (11)

Erläuterungen  (*7)

 

 

lokale Erzeugung

Einheit

Einfuhren

Marktanteil (*6) )

lokale Erzeugung

Einfuhren

Marktanteil (*6)

 

 

2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2022

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2024

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 4:

6.   

Unregelmäßigkeiten. Die spanischen Behörden haben Angaben über etwaige Untersuchungen zu administrativen Unregelmäßigkeiten, insbesondere zu Steuerhinterziehung oder Schmuggel, im Zusammenhang mit der Anwendung der Bewilligungen zu machen. Sie machen detaillierte Angaben, darunter zumindest Angaben über die Art des Falls, den Wert und den Zeitraum.

      

7.   

Beschwerden. Die spanischen Behörden haben anzugeben, ob bei den lokalen, regionalen oder nationalen Behörden Beschwerden Begünstigter oder Nichtbegünstigter über die Anwendung der Bewilligung eingegangen sind.

      


(1)  „entgangene Steuereinnahmen“: der Gesamtbetrag (in EUR), der infolge des auf die lokale Erzeugung angewandten Besteuerungsunterschieds (Befreiungen/Ermäßigungen) nicht erhobenen Steuern. Auf Erzeugnisebene wird dieser Betrag mittels Multiplikation des Werts der auf dem lokalen Markt verkauften Produktion (d. h. unter Abzug der Ausfuhren) mit dem angewandten Besteuerungsunterschied berechnet. Anschließend wird der Indikator ermittelt, indem man die Schätzungen auf Erzeugnisebene addiert.

(2)  „Steuereinnahmen — Einfuhren“: Gesamtbetrag (in EUR) der auf die Einfuhr steuerbarer Erzeugnisse erhobenen Steuer.

(3)  „Steuereinnahmen — lokale Erzeugung“: Gesamtbetrag (in EUR) der auf die Einfuhr steuerbarer lokaler Erzeugnisse erhobenen Steuer.

(*1)  Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(*2)  Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

(4)  „unterstützte Wirtschaftszweige“: Hierunter sind die Wirtschaftszweige (NACE-Definition oder ähnliche Definition) zu verstehen, in denen die Erzeugung überwiegend (nach Erzeugungsvolumen) von Steuerermäßigungen/-befreiungen profitiert.

(*3)  Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(*4)  Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

(5)  „genehmigte KN4-Kategorie“: die in diesem Beschluss genehmigte KN4-Kategorie.

(6)  „Code-Spezifikation“: falls eine differenzierte steuerliche Behandlung auf andere zehnstellige Codes ausgedehnt wird oder auf anderen Ad-hoc-Spezifikationen der KN-/TARIC-Definition beruht.

(7)  „externer Steuersatz“: der auf Einfuhren angewendete Steuersatz.

(8)  „interner Steuersatz“: der auf die lokale Erzeugung angewandte Steuersatz.

(9)  „angewendeter Besteuerungsunterschied“: die Differenz zwischen dem externen und dem internen Steuersatz.

((**))  Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

(*5)  Die erste Spalte sollte mit der vorhergehenden Tabelle identisch sein, damit ein Datenabgleich möglich ist.

(10)  „Volumen“: Geben Sie in der Spalte „Einheit“ die Maßeinheit an (Tonnen, hl, Stück usw.).

(11)  „Wert“: Bei Einfuhren stimmt dies mit der Steuerbemessungsgrundlage überein.

(*6)  „Marktanteil“: Der Marktanteil wird mittels Abzug der Ausfuhren lokaler Erzeugnisse berechnet.

(*7)  Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/21


BESCHLUSS (EU) 2020/1793 DES RATES

vom 16. November 2020

zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage hinsichtlich seiner Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates (2) wurden die französischen Behörden ermächtigt, die in den französischen Gebieten in äußerster Randlage lokal hergestellten Erzeugnisse, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die zulässige Höchstabweichung der Steuersätze beträgt je nach Erzeugnis und überseeischem Departement 10, 20 oder 30 Prozentpunkte. Der Beschluss Nr. 940/2014/EU gilt bis zum 31. Dezember 2020.

(2)

Frankreich ist der Auffassung, dass die Wettbewerbsnachteile, mit denen die französischen Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, nach wie vor bestehen, und hat bei der Kommission beantragt, über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2027 eine dem derzeit geltenden System der unterschiedlichen Besteuerung ähnliche Regelung beibehalten zu können.

(3)

Die Prüfung der Listen mit Erzeugnissen, bei denen Frankreich eine unterschiedliche Besteuerung anwenden will, ist jedoch ein sehr arbeitsaufwendiger Prozess, in dem für jedes einzelne Erzeugnis überprüft werden muss, ob eine unterschiedliche Besteuerung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, um sicherzustellen, dass eine solche unterschiedliche Besteuerung nicht die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch die Integrität und Kohärenz des Binnenmarktes und der gemeinsamen Politiken umfasst, beeinträchtigt.

(4)

Durch die Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gerieten die französischen Behörden bei der Einholung der für diese Überprüfung erforderlichen Informationen erheblich in Verzug. Daher konnten diese Arbeiten bislang nicht abgeschlossen werden.

(5)

Sollte vor dem 1. Januar 2021 kein Vorschlag angenommen werden, besteht insofern die Gefahr einer rechtlichen Lücke, als die Anwendung einer unterschiedlichen Besteuerung in den französischen Gebieten in äußerster Randlage nach dem 1. Januar 2021 nicht mehr möglich wäre.

(6)

Eine zusätzliche Frist von sechs Monaten ist daher erforderlich, um zu gewährleisten, dass die laufenden Überprüfungsarbeiten zum Abschluss gebracht werden können, und um der Kommission die Zeit zu geben, einen ausgewogenen Vorschlag zu unterbreiten, in dem die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt werden.

(7)

Der Beschluss Nr. 940/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 940/2014/EU wird das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt durch „30. Juni 2021“.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates vom 17. Dezember 2014 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1794 DER KOMMISSION

vom 16. September 2020

zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere in Anhang II Teil I, sind bestimmte Anforderungen an die Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial festgelegt.

(2)

Da die in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auslaufen, ist es wichtig, mehr ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zu erzeugen und in Verkehr zu bringen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 darf Pflanzenvermehrungsmaterial als Umstellungserzeugnis vermarktet werden, sofern ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 dafür Sorge tragen, dass zur Erfassung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials bzw. des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials – mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln –, das in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank eingerichtet wird. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 2 über Systeme verfügen, die es den Unternehmern, die ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial vermarkten und in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben Informationen über das zur Verfügung stehende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material oder aus für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln, unter Angabe der Menge dieses Materials in Gewichtsangaben und des Jahreszeitraums der Verfügbarkeit zu veröffentlichen. Gemäß Artikel 26 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten hierfür bereits vorhandene relevante Informationssysteme weiterhin nutzen.

(4)

Ist ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge verfügbar und ist diese Nichtverfügbarkeit durch entsprechende Aufzeichnungen in der genannten Datenbank und den genannten Systemen nachgewiesen, ist es daher wichtig, vorrangig Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial anstelle von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial zu verwenden. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 6 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/848 die Verwendung von selbst erzeugtem ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zulässig sein.

(5)

Angesichts der derzeitigen unterschiedlichen Praktiken in den Mitgliedstaaten ist es auch von besonderer Bedeutung, die spezifischen Kriterien und Bedingungen zu harmonisieren, nach denen nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden darf, wenn ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar ist. Durch eine solche Harmonisierung soll möglicher unlauterer Wettbewerb in der ökologischen/biologischen Produktion verhindert und sichergestellt werden, dass bei Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmte Vorsorgemaßnahmen angewendet werden und dass im Falle einer vorgeschriebenen Pflanzenschutzbehandlung für die Parzelle gegebenenfalls ein neuer Umstellungszeitraum gemäß Anhang II Teil I Nummern 1.7.3 und 1.7.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt.

(6)

Trotz der Anstrengungen der an der Produktion von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial beteiligten Unternehmer gibt es nach wie vor viele Arten, Unterarten und Sorten, für die kein ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zur Verfügung steht und für die das Genehmigungsverfahren vereinfacht werden muss, indem der Verwaltungsaufwand verringert wird, ohne den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse zu gefährden. Um die Zahl der Anträge auf Einzelgenehmigungen zu verringern, sollten daher unter bestimmten Bedingungen jährliche allgemeingültige Genehmigungen auf nationaler Ebene für Arten, Unterarten und Sorten erteilt und nationale Verzeichnisse von Arten oder Unterarten verabschiedet werden, bei denen geeignete Sorten von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dadurch sollte es möglich sein, die Zahl der Einzelgenehmigungen zu verringern. Darüber hinaus enthalten diese nationalen Verzeichnisse relevante Informationen, durch die für mehr Wissen und weniger Ungewissheit im Bereich des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials gesorgt und somit die Weiterentwicklung sowohl in diesem hochspezialisierten Erzeugnissektor als auch bei der Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial erleichtert wird.

(7)

Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.


ANHANG

Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 1.8.5.1 bis 1.8.5.5 erhalten folgende Fassung:

„1.8.5.1.

Abweichend von Nummer 1.8.1 kann ein Unternehmer, wenn die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Unternehmers in Bezug auf relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht gedeckt wird, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a verwenden.

Ist ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar, um den Bedarf des Unternehmers zu decken, so können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Nummern 1.8.5.3 bis 1.8.5.7 die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial genehmigen.

Solche Einzelgenehmigungen werden nur erteilt, wenn

a)

keine Sorte der Art, die der Unternehmer beschaffen möchte, in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a erfasst ist;

b)

kein Lieferant, d. h. kein Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial vermarktet, in der Lage ist, das betreffende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial rechtzeitig für die Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, vorausgesetzt, der Verwender hat das Pflanzenvermehrungsmaterial so zeitgerecht bestellt, dass die Aufbereitung und Lieferung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial möglich wäre;

c)

die Sorte, die der Unternehmer beschaffen möchte, nicht als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a erfasst ist und der Unternehmer nachweisen kann, dass keine der erfassten Alternativen derselben Art insbesondere für die agronomischen und pedoklimatischen Bedingungen geeignet ist und die erforderlichen technologischen Eigenschaften aufweist, die für die geplante Produktion erforderlich sind, und dass die Genehmigung daher für die Produktion dieses Unternehmers von wesentlicher Bedeutung ist;

d)

dies zur Verwendung in der Forschung, zu Tests in kleinen Feldversuchen, zu Zwecken des Sortenerhalts oder zur Produktinnovation gerechtfertigt ist und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.

Bevor ein Unternehmer eine solche Genehmigung beantragt, konsultiert er die Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder das System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, um zu überprüfen, ob relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist und ob sein Antrag somit gerechtfertigt ist.

Unter Einhaltung von Artikel 6 Buchstabe i dürfen Unternehmer sowohl ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial als auch Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial aus ihrem eigenen Betrieb verwenden, und zwar unabhängig von der verfügbaren Qualität und Menge gemäß der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Datenbank oder dem in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a genannten System.

1.8.5.2.

Abweichend von Nummer 1.8.1 dürfen Unternehmer in Drittländern Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a verwenden, wenn nachweislich im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar ist.

Unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften dürfen Unternehmer in Drittländern sowohl ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial als auch Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial aus ihrem eigenen Betrieb verwenden.

Nach Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit für Drittlandunternehmer genehmigen, wenn im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich ist, wobei die unter den Nummern 1.8.5.3, 1.8.5.4. und 1.8.5.5 festgelegten Bedingungen gelten.

1.8.5.3.

Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf nach der Ernte nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zur Behandlung von Pflanzenvermehrungsmaterial zugelassen sind, es sei denn, eine chemische Behandlung wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu Zwecken des Pflanzenschutzes für alle Sorten und heterogenes Material einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, angeordnet.

Wird nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet, das einer angeordneten chemischen Behandlung gemäß Absatz 1 unterzogen wurde, so gilt für die Parzelle, auf der das behandelte Pflanzenvermehrungsmaterial angebaut wird, gegebenenfalls ein Umstellungszeitraum gemäß den Nummern 1.7.3 und 1.7.4.

1.8.5.4.

Die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat oder Anpflanzung erteilt werden.

1.8.5.5.

Die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial wird einzelnen Verwendern für jeweils eine Saison erteilt und die zuständigen Behörden, d. h. die für Genehmigungen verantwortlichen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, müssen die Mengen des genehmigten Pflanzenvermehrungsmaterials auflisten.“

2.

Folgende Nummern 1.8.5.6 und 1.8.5.7 werden eingefügt:

„1.8.5.6.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen ein amtliches Verzeichnis der Arten, Unterarten oder Sorten (gegebenenfalls zusammengefasst), für die festgestellt wird, dass in ihrem Hoheitsgebiet ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für die entsprechenden Sorten in ausreichender Menge verfügbar ist. Für Arten, Unterarten oder Sorten, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.8.5.1 in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, werden keine Genehmigungen erteilt, es sei denn, dies ist durch einen der Zwecke gemäß Nummer 1.8.5.1 Buchstabe d gerechtfertigt. Erweist sich die Menge oder Qualität von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für eine in dem Verzeichnis aufgeführte Art, Unterart oder Sorte aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzureichend oder unangemessen, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Art, Unterart oder Sorte aus dem Verzeichnis streichen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren ihr Verzeichnis jährlich und machen es öffentlich zugänglich.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2022, den Link zu der Website, auf der das aktualisierte Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die Links zu den aktualisierten nationalen Verzeichnissen auf einer speziellen Website.

1.8.5.7.

Abweichend von Nummer 1.8.5.5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allen betroffenen Unternehmern jährlich eine allgemeingültige Genehmigung erteilen für die Verwendung

a)

einer bestimmten Art oder Unterart, wenn und soweit keine Sorte in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a erfasst ist;

b)

einer bestimmten Sorte, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Nummer 1.8.5.1 Buchstabe c erfüllt sind.

Bei der Nutzung einer allgemeingültigen Genehmigung führen die Unternehmer Aufzeichnungen über die verwendete Menge, und die für die Genehmigung zuständige Behörde führt die Mengen an zugelassenem nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auf.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren das Verzeichnis der Arten, Unterarten oder Sorten, für die eine allgemeingültige Genehmigung erteilt wird, jährlich und machen es öffentlich zugänglich.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2022, den Link zu der Website, auf der das aktualisierte Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die Links zu den aktualisierten nationalen Verzeichnissen auf einer speziellen Website.“


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1795 DER KOMMISSION

vom 30. November 2020

zur Zulassung von Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat gestellt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Dieser Antrag betrifft die Zulassung von Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 4. Juli 2019 (2) und vom 25. Mai 2020 (3) den Schluss, dass Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit und die Verbrauchersicherheit hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff augenreizend und ein Haut- und Inhalationsallergen ist, und gab an, dass er beim Einatmen ein Risiko für die Verwender darstellt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde folgerte außerdem, dass der Zusatzstoff im Vergleich zu anderen zugelassenen Eisenverbindungen kein zusätzliches Risiko für die Umwelt darstellt und dass er eine wirksame Eisenquelle für alle Tierarten darstellt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung des Zusatzstoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorbehaltlich der jeweiligen Schutzmaßnahmen für die Verwender des Zusatzstoffs erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung des Zusatzstoffs zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2019;17(7):5792.

(3)  EFSA Journal 18(6):6164.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Fe) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

3b111

Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mischung aus Eisen-Lysin-Chelaten und Eisen-Glutaminsäure-Chelaten im Verhältnis 1:1 als Pulver mit

 

einem Eisengehalt von 15 bis 16 %,

 

einem Lysingehalt von 19 bis 21 %,

 

einem Glutaminsäuregehalt von 18,5 bis 21,5 % und

 

höchstens 3 % Feuchtigkeit

Alle Tierarten

Schafe: 500 (insgesamt  (2))

Rinder und Geflügel: 450 (insgesamt  (2))

Ferkel bis zu 1 Woche vor dem Absetzen: 250 mg/Tag (insgesamt  (2))

Heimtiere: 600 (insgesamt  (2))

sonstige Arten: 750 (insgesamt  (2))

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

21.12.2030

Charakterisierung der Wirkstoffe

Chemische Formeln:

Eisen-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid und Hydrogensulfatsalz:

C6H17ClFeN2O7S

Eisen-2-Aminopentandisäure, Natrium und Hydrogensulfatsalz:

C5H12FeNNaO10S

Analysemethoden  (1)

Zur Quantifizierung des Lysin- und Glutaminsäuregehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS)

Zum Nachweis der Chelatstruktur des Futtermittelzusatzstoffs:

IR-Spektrometrie im mittleren Infrarotbereich mit Bestimmung des Gehalts des Spurenelements und von Lysin und Glutaminsäure im Futtermittelzusatzstoff

Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Eisen im Futtermittelzusatzstoff:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — EN ISO 6869 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss (ICP-AES) — EN 15621

Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Eisen in Vormischungen:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — EN ISO 6869 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss (ICP-AES) — EN 15621 oder

Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS) — EN 17053

Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Eisen in Einzel- und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — Anhang IV Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission oder

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — EN ISO 6869 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss (ICP-AES) — EN 15621 oder

Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS) — EN 17053


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt.


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1796 DER KOMMISSION

vom 30. November 2020

zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-02524 gewonnenem L-Glutamin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-02524 gewonnenem L-Glutamin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-02524 gewonnenem L-Glutamin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ (Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“) und in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ (Funktionsgruppe „Aromastoffe“) einzuordnen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 18. März 2020 (2) den Schluss, dass aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-02524 gewonnenes L-Glutamin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass der Zusatzstoff eine wirksame Glutaminquelle für alle Tierarten ist und dass das zugesetzte L-Glutamin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte, damit es bei Wiederkäuern seine volle Wirkung entfalten kann.

(5)

Bezüglich der Verwendung als Aroma hält die Behörde fest, dass bei Verwendung in der empfohlenen Dosis die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss. Die Verwendung von L-Glutamin als Aromastoff ist in Tränkwasser nicht zugelassen. In der empfohlenen Dosis dürfte L-Glutamin als Aromastoff keinen Anlass zu Bedenken geben. Der Umstand, dass die Verwendung von L-Glutamin als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Wasser verabreicht werden, nicht aus. Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle von L-Glutamin als Aromastoff zu ermöglichen. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs sollten die empfohlenen Gehalte an L-Glutamin angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(6)

Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem die Berichte über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung von aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-02524 gewonnenem L-Glutamin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

(2)   Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2020;18(4):6075.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3c451

L-Glutamin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Glutamin von 98 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum NITE BP-02524 gewonnenes L-Glutamin

IUPAC-Bezeichnung: (2S)-2,5-Diamino-5-oxopentansäure

CAS-Nummer: 56-85-9

Einecs-Nummer: 200-292-1

Chemische Formel: C5H10N2O3

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Glutamin im Futtermittelzusatzstoff:

„L-glutamine monograph“ (Food Chemical Codex)

Zur Quantifizierung von Glutamin im Futtermittelzusatzstoff sowie in Vormischungen, Misch- und Einzelfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD)

Alle Tierarten

1.

L-Glutamin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung:

„Mit der Supplementierung mit L-Glutamin sollen ein angemessenes Aminosäurenprofil im Futter gewährleistet und ein potenzieller Glutaminmangel in kritischen Lebensphasen verhütet werden.“

21.12.2030

Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

3c451

L-Glutamin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Glutamin von 98 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum NITE BP-02524 gewonnenes L-Glutamin

IUPAC-Bezeichnung: (2S)-2,5-Diamino-5-oxopentansäure

CAS-Nummer: 56-85-9

Einecs-Nummer: 200-292-1

Chemische Formel: C5H10N2O3

FLAVIS-Nummer: 17.007

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Glutamin im Futtermittelzusatzstoff:

„L-glutamine monograph“ (Food Chemical Codex)

Zur Quantifizierung von Glutamin im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie mit VIS- oder Fluoreszenz-Detektion gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD) gemäß der Beschreibung in EN ISO 17180:2013

Alle Tierarten

1.

L-Glutamin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

3.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

4.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

5.

Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

21.12.2030


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1797 DER KOMMISSION

vom 30. November 2020

zur Zulassung von aus Escherichia coli KCCM 80159 gewonnenem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Valin gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von aus Escherichia coli KCCM 80159 gewonnenem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2020 (2) den Schluss, dass aus Escherichia coli KCCM 80159 gewonnenes L-Valin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat, wenn es bei der Ernährung in adäquaten Mengen supplementiert wird. Die Behörde schloss ferner, dass es als wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Valin in der Tierernährung gilt und dass der Zusatzstoff vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte, damit er bei Wiederkäuern seine Wirkung entfalten kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem die Berichte über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von aus Escherichia coli KCCM 80159 gewonnenem L-Valin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2020;18(4):6074.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3c370

-

L-Valin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pulver mit einem L-Valin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 %

Alle Tierarten

-

 

 

1.

L-Valin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: „Bei der Supplementierung mit L-Valin sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.“

21.12.2030

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Valin ((2S)-2-Amino-3-methylbutansäure) aus Escherichia coli KCCM 80159

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nummer: 72-18-4

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Valin im Futtermittelzusatzstoff:

„L-valine monograph“ (Food Chemical Codex)

Zur Quantifizierung von Valin im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS)

Zur Quantifizierung von Valin in Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission  (2)(Anhang III Teil F)


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1798 DER KOMMISSION

vom 30. November 2020

zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum DSM 32932 gewonnenem L-Lysin-Monohydrochlorid und aus Corynebacterium glutamicum KFCC 11043 gewonnenem L-Lysin-Sulfat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurden Anträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum DSM 32932 gewonnenem L-Lysin-Monohydrochlorid und aus Corynebacterium glutamicum KFCC 11043 gewonnenem L-Lysin-Sulfat gestellt. Den Anträgen waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Die Anträge betreffen die Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum DSM 32932 gewonnenem L-Lysin-Monohydrochlorid und aus Corynebacterium glutamicum KFCC 11043 gewonnenem L-Lysin-Sulfat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen sind.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 19. März 2020 (2) den Schluss, dass aus Corynebacterium glutamicum DSM 32932 gewonnenes L-Lysin-Monohydrochlorid unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Die Behörde stellte fest, dass der Stoff ein Risiko für die Verwender darstellt, weil er als augenreizend zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. In ihrem Gutachten vom 1. Juli 2020 (3) zog die Behörde den Schluss, dass aus Corynebacterium glutamicum KFCC 11043 gewonnenes L-Lysin-Sulfat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass beide Zusatzstoffe eine wirksame Quelle der Aminosäure L-Lysin für alle Tierarten sind und vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollten, damit sie sowohl bei Wiederkäuern als auch bei Nichtwiederkäuern wirksam sind. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem die Berichte über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von aus Corynebacterium glutamicum DSM 32932 gewonnenem L-Lysin-Monohydrochlorid und aus Corynebacterium glutamicum KFCC 11043 gewonnenem L-Lysin-Sulfat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2020;18(4):6078.

(3)  EFSA Journal 2020;18(7):6203.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3c322i

 

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Lysin-Monohydrochlorid-Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 78 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1,5 %

Alle Tierarten

1.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Lysingehalt anzugeben.

2.

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein) darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken für die Augen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

4.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: „Bei der Supplementierung mit L-Lysin sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.“

21.12.2030

Charakterisierung des Wirkstoffs

durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum DSM 32932 gewonnenes L-Lysin-Monohydrochlorid

Chemische Formel: C6H15ClN2O2

CAS-Nummer: 657-27-2

Analysemethoden  (1)

Zur Bestimmung von L-Lysin-Monohydrochlorid im Futtermittelzusatzstoff:

„L-lysine monohydrochloride monograph“ (Food Chemical Codex)

Zur Quantifizierung von Lysin im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen mit einem Lysingehalt von mehr als 10 %:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS/FLD) — EN ISO 17180

Zur Quantifizierung von Lysin in Vormischungen, Misch- und Einzelfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS): Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission  (2) (Anhang III Teil F)

3c323

 

L-Lysin-Sulfat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Granulat mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 55 % und einem Höchstgehalt an Sulfat von 22 % und an Feuchtigkeit von 4 %

Alle Tierarten

10 000

1.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

2.

L-Lysin-Sulfat darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: „Bei der Supplementierung mit L-Lysin sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.“

21.12.2030

Charakterisierung des Wirkstoffs

durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KFCC 11043 gewonnenes L-Lysin-Sulfat

Chemische Formel: C12H30N4O8S

CAS-Nummer: 60343-69-3

Analysemethoden  (1)

Zur Quantifizierung von Lysin im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen mit einem Lysingehalt von mehr als 10 %:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS/FLD) — EN ISO 17180

Zur Bestimmung von Sulfat im Futtermittelzusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 20301

Zur Quantifizierung von Lysin in Vormischungen, Misch- und Einzelfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1799 DER KOMMISSION

vom 30. November 2020

zur Zulassung einer aus Komagataella phaffii CGMCC 12056 gewonnenen Zubereitung aus 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und sonstige Legevögel (Zulassungsinhaber: Andrés Pintaluba S.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase vorgelegt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer aus Komagataella phaffii CGMCC 12056 gewonnenen Zubereitung aus 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und sonstige Legevögel, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 7. Mai 2020 (2) den Schluss, dass die aus Komagataella phaffii CGMCC 12056 gewonnene Zubereitung aus 6-Phytase unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Legehennen und sonstigen Legevögeln, auf die Verbrauchersicherheit oder auf die Umwelt hat. Außerdem wurde geschlussfolgert, dass der Zusatzstoff als potenzielles Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde schlussfolgerte, dass der Zusatzstoff als zootechnischer Zusatzstoff die Verdaulichkeit des Futters in Bezug auf Legehennen und sonstige Legevögel wirksam verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der aus Komagataella phaffii CGMCC 12056 gewonnenen Zubereitung aus 6-Phytase hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2020;18(5):6142.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a31

Andrés Pintaluba S.A.

6-Phytase

(EC 3.1.3.26)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

aus Komagataella phaffii (CGMCC 12056)

gewonnene Zubereitung aus 6-Phytase (EC 3.1.3.26) mit einer Mindestaktivität von

fest: 20 000 U  (1)/g

flüssig: 20 000 U/ml

Legehennen und sonstige Legevögel

-

300 U

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz.

21.12.2030

Charakterisierung des Wirkstoffs

durch Fermentierung mit Komagataella phaffii CGMCC 12056 gewonnene 6-Phytase (EC 3.1.3.26)

Analysemethode  (2)

Zur Quantifizierung der Phytase-Aktivität im Futtermittelzusatzstoff:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — VDLUFA 27.1.4

Zur Quantifizierung der Phytase-Aktivität in Vormischungen:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — VDLUFA 27.1.3

Zur Quantifizierung der Phytase-Aktivität in Einzel- und Mischfuttermitteln:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — EN ISO 30024


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Phytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1800 DER KOMMISSION

vom 30. November 2020

zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80188 gewonnenem Mononatriumglutamat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80188 gewonnenem Mononatriumglutamat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80188 gewonnenem Mononatriumglutamat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“.

(4)

Der Antragsteller beantragte, dass der Futtermittelzusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dürfen „Aromastoffe“ jedoch nicht zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Daher sollte die Verwendung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80188 gewonnenem Mononatriumglutamat in Tränkwasser nicht zugelassen werden. Der Umstand, dass die Verwendung des Zusatzstoffs als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Wasser verabreicht werden, nicht aus.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 19. März 2020 (2) den Schluss, dass durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80188 gewonnenes Mononatriumglutamat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat. Die Behörde gelangte in dem Gutachten zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nicht toxisch beim Einatmen, nicht haut- oder augenreizend und kein Hautallergen ist. Die Behörde schloss weiterhin, dass die den Geschmack von Lebensmitteln steigernde Wirkung von Mononatriumglutamat hinreichend erwiesen ist und seine Wirksamkeit in Futtermitteln daher nicht weiter nachgewiesen werden muss. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80188 gewonnenem Mononatriumglutamat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs der empfohlene Gehalt angegeben werden. Wird dieser Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2020;18(4):6085.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b621i

-

Mononatriumglutamat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Mononatriumglutamat

Charakterisierung des Wirkstoffs:

durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80188 gewonnenes

Mononatrium-L-Glutamat

Reinheit: ≥ 99 % bei der Prüfung

Chemische Formel:

C5H8NaNO4•H2O

CAS-Nummer: 6106-04-3

Analysemethode  (1):

Zur Bestimmung von Mononatrium-L-Glutamat im Futtermittelzusatzstoff: „Monosodium L-glutamate monograph“ (Food Chemical Codex)

Zur Quantifizierung von Mononatrium-L-Glutamat im Futtermittelzusatzstoff: Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III Teil F)  (2)

Zur Quantifizierung von Mononatrium-L-Glutamat in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS), Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

21.12.2030


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1801 DER KOMMISSION

vom 30. November 2020

zur Anpassung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2020

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 der Kommission (2) wurde der Anpassungssatz für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Kalenderjahr 2020 festgesetzt. Dieser Anpassungssatz wurde auf der Grundlage der im Haushaltsentwurf 2021 verfügbaren Informationen festgesetzt, wobei insbesondere ein Betrag der Haushaltsdisziplin in Höhe von 487,6 Mio. EUR für die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt wurde.

(2)

Bei diesem Anpassungssatz wurde zudem berücksichtigt, dass gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Haushaltsdisziplin anzuwenden ist, damit die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung eingehalten werden.

(3)

Während der Betrag der Haushaltsdisziplin zur Bildung der Reserve für Krisen im Agrarsektor auch weiterhin 487,6 Mio. EUR betragen muss, zeigen die verfügbaren vorläufigen Schätzungen in Bezug auf das noch ausstehende Berichtigungsschreiben Nr. 1 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2021 über die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben dennoch, dass der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 festgelegte Satz der Haushaltsdisziplin angepasst werden muss.

(4)

Auf der Grundlage der neuen Informationen, die der Kommission vorliegen, empfiehlt es sich daher, den Anpassungssatz gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vor dem 1. Dezember des Kalenderjahres anzupassen, für das der Anpassungssatz gilt.

(5)

Der geänderte Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (3) wurde noch nicht angenommen. Daher sollte als vorsorgliche Maßnahme und in Anbetracht des bereits sehr weit fortgeschrittenen Stadiums des Beschlussfassungsverfahrens für den Erlass der genannten Verordnung der für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft im Haushaltsjahr 2021 verfügbare Nettosaldo in Höhe von 40 368,0 Mio. EUR (Teilobergrenze gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020, angepasst um von den Mitgliedstaaten gemeldete Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Direktzahlungen) für die Berechnung des Anpassungssatzes herangezogen werden.

(6)

Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr eingereicht wurden, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(7)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die im betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Außerdem gilt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen der Anpassungssatz für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022. Deshalb sollte der in der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten.

(8)

Der geänderte Anpassungssatz sollte für die Berechnung aller Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2020 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 im Interesse der Klarheit aufgehoben werden.

(9)

Damit der geänderte Anpassungssatz ab dem Zeitpunkt anwendbar ist, an dem die Zahlungen an die Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2020 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Betriebsinhabern aufgrund eines für das Kalenderjahr 2020 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2 000 EUR überschreiten, um den Anpassungssatz von 2,906192 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 der Kommission vom 19. Juni 2020 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2020 (ABl. L 197 vom 22.6.2020, S. 3).

(3)  COM(2020) 443 final.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


BESCHLÜSSE

1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/51


BESCHLUSS (EU) 2020/1802 DER KOMMISSION

vom 27. November 2020

über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8151)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2017/2285 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (2), sind in Anhang I Abschnitt 2.4.3 die Anforderungen für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten festgelegt.

(2)

In Abschnitt 2.4.3.3 Buchstabe a des Nutzerhandbuchs in Anhang I des Beschlusses (EU) 2017/2285 sind die Wirtschaftszweige festgelegt, in denen für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet werden kann (Tabelle 9).

(3)

In Abschnitt 2.4.3.3 Buchstabe b des Nutzerhandbuchs sind die Wirtschaftszweige festgelegt, in denen für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten die Anwendung eines Stichprobenverfahrens in Pilotprojekten gestattet werden kann (Tabelle 10); auf der Grundlage der Bewertung des Pilotprojekts kann der EMAS-Ausschuss empfehlen, den Wirtschaftszweig in das Verzeichnis der Wirtschaftszweige aufzunehmen, in denen die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet ist (Tabelle 9).

(4)

In Deutschland wurden zwei Pilotprojekte in Wirtschaftszweigen durchgeführt, die in Tabelle 10 aufgeführt sind: ein Projekt im Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen, z. B. Supermärkte) (NACE-Code 47.1) und ein Projekt für Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) (NACE-Code 87) und Sozialwesen (ohne Heime) (NACE-Code 88). Die Ergebnisse dieser Pilotprojekte wurden dem EMAS-Ausschuss vorgelegt.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertung der Pilotprojekte hat der EMAS-Ausschuss empfohlen, diese Wirtschaftszweige in das Verzeichnis der Wirtschaftszweige aufzunehmen, in denen für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet ist (Tabelle 9) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die NACE-Codes 47.1, 87 und 88 sind Wirtschaftszweige, in denen für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet wird. Diese Wirtschaftszweige werden daher von Tabelle 10 nach Tabelle 9 des Nutzerhandbuchs in Anhang I verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2020

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 38.


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/53


BESCHLUSS (EU) 2020/1803 DER KOMMISSION

vom 27. November 2020

zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission (2) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(4)

Mit dem Beschluss 2014/256/EU der Kommission (4) wurden Kriterien für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/1525 der Kommission (5) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(5)

Damit den im Markt für diese Produktgruppen bewährten Verfahren besser Rechnung getragen wird und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen berücksichtigt werden, empfiehlt sich die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse.

(6)

Der das EU-Umweltzeichen betreffende Fitness-Check-Bericht (6) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(7)

Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppen „Druckerzeugnisse“ und „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ zu überarbeiten, wobei die aktuellen Erfolge, das Interesse der Interessenträger am Produkt und die zukünftigen Chancen für eine verstärkte Inanspruchnahme und eine verstärkte Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen sind.

(8)

Da die beiden Produktgruppen „Druckerzeugnisse“ und „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ eng miteinander verwandt sind und ihre Kriterien ähnlich ausfallen werden, bietet es sich an, einen einzigen Beschluss mit einem Anhang für beide Produktgruppen zu erlassen.

(9)

Der Name der Produktgruppe sollte in „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ umgeändert werden, um der Produktfunktion besser Rechnung zu tragen und für Klarheit in Bezug auf die zum Geltungsbereich gehörenden Produkte zu sorgen. Dadurch sollte es auch gelingen, die Bekanntheit der Systeme für die Marktteilnehmer zu steigern und die Verwaltungslast der nationalen Behörden zu senken.

(10)

Darüber hinaus sollten im Rahmen der Überprüfung bestimmte Änderungen an der Begriffsbestimmung für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ vorgenommen werden, um insbesondere die Abgrenzung der einzelnen Produktarten voneinander zu erleichtern.

(11)

Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (7), der am 11. März 2020 angenommen wurde, sieht vor, dass die Anforderungen an Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden sollen.

(12)

Die überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse sollten insbesondere auf die Verwendung von Produkten auf Papierbasis abzielen, die auf nachhaltige Weise hergestellt wurden und auf Rohstoffen basieren, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern oder aus recyceltem Material gewonnen wurden. Die neuen Kriterien sollten auf einer Lebenszyklusanalyse basieren und darauf abzielen, energieeffiziente Herstellungsverfahren zu fördern und die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) zu reduzieren, die zu photochemischer Oxidation, Toxizität für den Menschen, abiotischem Abbau, Eutrophierung, Versauerung und Klimawandel beitragen. Mit den überarbeiteten Kriterien sollten der Einsatz gefährlicher Stoffe begrenzt, die während des Druckvorgangs anfallenden Emissionen berücksichtigt, die Menge der im Laufe des Verfahrens anfallenden Papierabfälle reduziert und die Recyclingfähigkeit der Produkte verbessert werden, was den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft erleichtert.

(13)

Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für die beiden Produktgruppen sollten die neuen Kriterien und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen für jede Produktgruppe bis zum 31. Dezember 2028 gelten.

(14)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse 2012/481/EU und 2014/256/EU aufgehoben werden.

(15)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Druckerzeugnisse oder für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Beschlüsse 2012/481/EU bzw. 2014/256/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es nach Erlass dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der bisherigen Beschlüsse oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Beschlüsse vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ umfasst die folgenden Produkte:

a)

Druckerzeugnisse mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, bei denen der Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis mindestens 80 % betragen muss. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Erzeugnisses, mit Ausnahme loser Beilagen (zum Beispiel Handzettel, ablösbare Aufkleber), die mit dem Druckerzeugnis verkauft oder bereitgestellt werden. Wenn die losen Beilagen mit dem EU-Umweltzeichen versehen werden sollen, müssen sie den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen;

b)

Briefumschläge mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %;

c)

Papiertragetaschen, einschließlich Einpack- und Geschenkpapier, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von 100 %;

d)

Schreibwaren aus Papier, einschließlich Ablagemitteln, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 70 %, ausgenommen die Unterkategorien Hängeregistermappen und Mappen mit Metallheftung, für die dieser Mindestmassenanteil nicht gilt.

(2)   Bei den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die einen Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 80 % aufweisen müssen, und den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe d darf der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 10 % betragen, außer im Fall von Ringbüchern, Heften, Notizbüchern, Tagebüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik, bei denen der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 13 % betragen darf.

(3)   Das Gewicht der Metallteile darf nicht mehr als 30 g je Produkt betragen, außer im Fall von Hängeregistermappen, Mappen mit Metallheftung, Ringbüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von bis zu 225 Blatt, bei denen es bis zu 75 g betragen darf, und im Fall von Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von mehr als 225 Blatt, bei denen es bis zu 170 g betragen darf.

(4)   Die folgenden Produkte fallen nicht unter die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“:

a)

Verpackungen und Verpackungszubehör wie z. B. Etiketten (ausgenommen Papiertragetaschen sowie Einpack- und Geschenkpapier);

b)

Wellpappe;

c)

Lebensmittelkontaktmaterialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

d)

Produkte, die in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/70 der Kommission (9) fallen;

e)

auf Duftpapier gedruckte Erzeugnisse, Schreibwaren aus Duftpapier sowie Papiertragetaschen aus Duftpapier;

f)

Polyvinylchlorid (PVC).

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Ordner“ Produkte auf Papierbasis, die für die Aufbewahrung von Dokumenten oder Zeitschriften verwendet werden, bestehend aus einem Deckel (gewöhnlich aus Pappe) mit Ringen zum Zusammenhalten von losen Blättern, einschließlich Ringbüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik;

2.

„Bücher“ fadengeheftete oder klebegebundene Druckerzeugnisse mit hartem oder weichem Deckel. Nicht zu den Büchern zählen Jahresberichte, Zeitschriften, Broschüren, Magazine und regelmäßig veröffentlichte Kataloge;

3.

„Ablagemittel“ Produkte, die für die Organisation, die Aufbewahrung und den Schutz von Dokumenten aus Papier verwendet werden, einschließlich Hängeregistermappen und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik;

4.

„Mappe“ eine Falthülle oder einen Aktendeckel zur Aufbewahrung loser Blätter einschließlich Produkten mit Registern und Trennblättern, Sammelmappen, Einstellmappen, Hängeregistermappen, Kartons und Dreiflügelmappen;

5.

„Beilage“ ein Blatt oder mehrere separate Blätter, deren Druck unabhängig von jenem des Druckerzeugnisses erfolgt und die lose in dessen Seiten eingefügt und wieder entnommen werden können (lose Beilage) oder gemeinsam mit den Seiten des Druckerzeugnisses gebunden werden und somit einen integrierten Bestandteil desselben bilden (fixe Beilage). Zu den Beilagen zählen mehrseitige Werbeanzeigen, Hefte, Broschüren, Antwortkarten oder sonstiges Werbematerial;

6.

„Verpackungen“ alle aus beliebigen Stoffen hergestellten Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden;

7.

„Papiertragetaschen“ Produkte auf Papierbasis, die zur Handhabung bzw. zum Transport von Waren verwendet werden;

8.

„Druckerzeugnis“ ein auf dem Wege der Verarbeitung eines Druckmediums durch Bedrucken von Papier mit anschließender Veredelung entstandenes Erzeugnis mit Druckbild;

9.

„Schreibwaren aus Papier“ Schreibwaren und Ablagemittel aus Papier, einschließlich Briefumschlägen und Büromaterial;

10.

„Einpack- und Geschenkpapier“ ein Papierblatt oder eine Papierrolle, das bzw. die zum Einpacken von Gegenständen, z. B. Geschenken und Paketen, verwendet wird.

Artikel 3

Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ sowie die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „053“.

Artikel 6

Die Beschlüsse 2012/481/EU und 2014/256/EU werden aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2012/481/EU, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2012/481/EU geprüft.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2014/256/EU, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2014/256/EU geprüft.

(3)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2012/481/EU für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ bzw. des Beschlusses 2014/256/EU für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.

(4)   EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2012/481/EU bzw. des Beschlusses 2014/256/EU beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2020

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).

(3)  Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 24).

(4)  Beschluss 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 24).

(5)  Beschluss (EU) 2017/1525 der Kommission vom 4. September 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/256/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 230 vom 6.9.2017, S. 28).

(6)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355).

(7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(9)  Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 27).


ANHANG

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse

RAHMENBEDINGUNGEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen sind für die bezüglich ihrer Umweltleistung besten Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse auf dem Markt vorgesehen. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen, die mit dem Lebenszyklus dieser Produkte in Verbindung stehen, und unterstützen die Belange der Kreislaufwirtschaft.

Insbesondere sind die Kriterien auf die Förderung von Erzeugnissen, für die ein hoher Anteil an nachhaltigen oder wiederverwerteten Fasern eingesetzt wurde, die wiederverwertbar sind, die nur geringe Emissionen verursachen und die lediglich eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten dürfen, ausgerichtet.

In diesem Sinne gilt: Die Kriterien

setzen voraus, dass das Papiersubstrat, hierzu zählt auch Pappe, mit dem EU-Umweltzeichen zertifiziert ist;

legen strenge Begrenzungen hinsichtlich des Einsatzes gefährlicher Stoffe fest;

definieren Anforderungen, um die Wiederverwertbarkeit der Produkte sowie das Vorhandensein eines angemessenen Systems für die Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten, das eine Beschränkung der Papierabfälle, die anfallen dürfen, einschließt;

legen Anforderungen bezüglich der Emissionen fest und zielen dabei insbesondere auf die Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (im Folgenden „VOC-Emissionen“) ab; damit leisten sie einen Beitrag zur Gewährung der damit verbundenen Vorteile für die Gesundheit der Arbeitnehmer sowie in Bezug auf die Verminderung der Luftverschmutzung auf lokaler und regionaler Ebene;

legen Anforderungen hinsichtlich des Energieverbrauchs der Produktionsstätte fest.

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ sind folgende:

1.

Substrat;

2.

Beschränkungen unterworfene Stoffe:

2.1.

Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern — SVHC);

2.2.

Beschränkungen für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingestuft sind;

2.3.

Biozidprodukte und biozide Wirkstoffe;

2.4.

Reinigungsmittel;

2.5.

Alkylphenolethoxylate, halogenierte Lösungsmittel und Phthalate;

2.6.

Weitere Beschränkungen für Druckfarben, Toner und Lacke;

2.7.

Rückgewinnung von beim Rollentiefdruck verwendetem Toluol;

3.

Wiederverwertbarkeit:

3.1.

Entfernbarkeit von Teilen, die nicht aus Papier bestehen;

3.2.

Repulpierbarkeit;

3.3.

Entfernbarkeit von Klebstoffen;

3.4.

Deinkbarkeit;

4.

Emissionen:

4.1.

Beim Rollentiefdruck anfallende Emissionen in Wasser;

4.2.

Emissionen aus Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen, oder aus vergleichbaren Anlagen;

4.3.

VOC-Emissionen, die bei Druckverfahren anfallen, welche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;

5.

Abfall:

5.1.

System für die Abfallbewirtschaftung;

5.2.

Für das Recycling vorgesehenes Papier aus Druckereien;

5.3.

Für das Recycling vorgesehenes Papier aus Produktionsstätten für Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschen;

6.

Energieverbrauch;

7.

Schulung;

8.

Gebrauchstauglichkeit;

9.

Angaben auf dem Produkt;

10.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen.

Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnissen, einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von der Papierherstellung bis hin zu der/den Produktionsstätte(n) und den entsprechenden Fertigungslinien, wo die Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse bedruckt und/oder weiterverarbeitet werden. Für den Transport und die Verpackung sind die Umweltkriterien nicht maßgeblich.

Sämtliche Druckvorgänge und Verarbeitungsprozesse, die an Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnissen ausgeführt werden, müssen den jeweiligen Anforderungen entsprechen. Bestandteile des Endprodukts, die von einem Subunternehmer gedruckt oder weiterverarbeitet werden, müssen daher ebenfalls die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Der Antrag muss eine Aufstellung enthalten, in der alle an der Herstellung des Produktes beteiligten Druckereien und Subunternehmer sowie deren Adressen angeführt sind.

Ein Antrag kann für eine genau bestimmte Produktreihe wie beispielsweise Broschüren mit Klebebindung, 2 bis 30 Seiten, eingereicht werden. In diesem Fall muss das Musterprodukt, das die Produktreihe repräsentiert, die Kriterien erfüllen. Bei der Analyse des Musterprodukts sind sämtliche verwendeten Materialien und Chemikalien, alle Papiersorten, die maximale Anzahl der Seiten, das größtmögliche Format sowie sämtliche realisierbaren Bindungsarten zu berücksichtigen. Das EU-Umweltzeichen darf für alle nachfolgenden Produkte, die die für das Musterprodukt festgelegten Kriterien erfüllen, genutzt werden.

Änderungen bei Lieferanten, in Produktionsstätten und bei Produktionsverfahren in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen zu melden. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand derer geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Bei Produktarten, die in Serie hergestellt werden, oder bei Einzelfertigungen muss sich der Antrag auf das konkrete Produkt beziehen.

Bewertung und Prüfung: Die besonderen Bewertungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese wo angemessen vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Überprüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert wurden.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.

Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen zu melden; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand derer geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.

Als Vorbedingung müssen die Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes oder der Länder erfüllen, in dem oder in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.

Es gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

(1)

„Klebstoffapplikation“: verarbeitete Klebstoffe, die bei der Herstellung von Papiererzeugnissen verwendet wurden (meist als Filme aufgetragen);

(2)

„Reinigungsmittel“ steht für Folgendes: (a) flüssige Chemikalien, die zum Reinigen von Druckformen, sowohl separat (außerhalb der Druckmaschine) als auch eingebaut (in der Druckmaschine), und Druckmaschinen verwendet werden, um Druckfarben, Papierstaub und ähnliche Partikel zu entfernen; (b) Reinigungsmittel für Veredelungs- und Druckmaschinen, z. B. zur Beseitigung von Klebstoff- und Lackrückständen; (c) Mittel zur Entfernung eingetrockneter Druckfarben; Reinigungsmittel für andere Teile der Druckmaschine bzw. zur Reinigung anderer Maschinen als Druck- oder Veredelungsmaschinen sind hier nicht einbegriffen;

(3)

„Weiterverarbeitung“: ein Prozess, durch den ein Material zu einem weiterverarbeiteten Papiererzeugnis verarbeitet wird; dieser Prozess kann einen Druckvorgang einschließen (Druckvorstufe, Druck und Weiterverarbeitung);

(4)

„weiterverarbeitetes Papiererzeugnis“: Papier, Pappe oder Substrat auf Papierbasis, bedruckt oder unbedruckt, allgemein zum Schutz, zur Handhabung oder zur Aufbewahrung von Gegenständen oder Notizen verwendet, wobei die Weiterverarbeitung ein wesentlicher Teil des Produktionsprozesses ist; dabei gibt es drei Hauptkategorien von Produkten: Briefumschläge, Papiertragetaschen und Schreibwaren aus Papier;

(5)

„Flexodruck“: ein Druckverfahren, bei dem Druckformen aus Gummi oder elastischen Photopolymeren verwendet werden, deren druckende Teile höher als die nicht druckenden Bereiche liegen, wobei flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung trocknen;

(6)

„diffuse Emissionen“: alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser sowie Lösungsmittel, die in einem Produkt enthalten sind, soweit in Anhang VII Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU nicht anders angegeben;

(7)

„halogeniertes organisches Lösungsmittel“: ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;

(8)

„Heatset-Rollenoffset“: eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckform auf einer Ebene liegen; unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird;

(9)

„Laminieren“: das Zusammenkleben zweier oder mehrerer flexibler Materialien, um ein Laminat herzustellen;

(10)

„für das Recycling vorgesehenes Papier“: ein Papierabfallstrom, der bei der Herstellung des Endprodukts anfällt;

(11)

„druckempfindliche Klebstoffschicht“: Klebstoffapplikationen, an deren Oberfläche sich noch bewegliche Moleküle befinden, die, selbst nach dem Abbinden, durch Aufdrücken ihrer Klebeschichten (Filme) auf die Oberfläche, welche anhaften soll, noch ausreichend Haftvermögen entwickeln können;

(12)

„Zeitschriften-Rotationstiefdruck“: ein Rotationstiefdruckverfahren für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden;

(13)

„Repulpieren“: Papier wieder in Zellstoff umwandeln;

(14)

„Rotationssiebdruck“: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird; hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen;

(15)

„Rollentiefdruck“: eine Drucktätigkeit, bei der eine zylindrische Druckform eingesetzt wird, deren druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen;

(16)

„TVOC“: „gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff“ (total volatile organic carbon), ausgedrückt als C (in Luft);

(17)

„Rollendruck“: ein Verfahren, bei dem das zu bedruckende Material der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird;

(18)

„Klarlackauftrag“: eine Tätigkeit, bei der auf ein flexibles Material ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird;

(19)

„flüchtige organische Verbindung“ (VOC): eine organische Verbindung sowie der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweist oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit besitzt.

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS

Kriterium 1 — Substrat

Das Papiersubstrat, einschließlich der in einem Endprodukt verwendeten Pappe, muss das EU-Umweltzeichen für „grafisches Papier“ gemäß Anhang I des Beschlusses (EU) 2019/70 der Kommission (3) tragen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt für jedes Papiersubstrat, das in Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen verwendet wird, welche das EU-Umweltzeichen tragen, eine Kopie einer gültigen Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen gemäß Anhang I des Beschlusses (EU) 2019/70 der Kommission vor.

Der Antragsteller beschreibt das bzw. die Substrat(e), das bzw. die das EU-Umweltzeichen trägt bzw. tragen; diese Beschreibung enthält die Handelsnamen sowie die Angabe, wie viel Papier verwendet wird. Darüber hinaus sind die Lieferanten der verwendeten Papiere anzugeben.

Kriterium 2 — Beschränkungen unterworfene Stoffe

Grundlage für den Nachweis der Erfüllung der einzelnen Unterkriterien von Kriterium 2 ist, dass der Antragsteller eine Liste mit allen maßgeblichen verwendeten Chemikalien samt zugehörigen Unterlagen (Sicherheitsdatenblatt und/oder eine Erklärung des Chemikalienlieferanten) vorlegt. Die Mindestangaben umfassen sämtliche Prozesschemikalien, die der Antragsteller bei entsprechenden Druck- oder Weiterverarbeitungsverfahren eingesetzt hat.

2.1.   Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern — SVHC)

Für sämtliche zugesetzten Chemikalien, die beim Herstellungsprozess vom Antragsteller verwendet werden, sowie jegliche gelieferten Materialien, die Teil des Endproduktes bilden, sind für Zulassungszwecke Lieferantenerklärungen vorzulegen; aus diesen muss hervorgehen, dass die Konzentration der in den Materialien enthaltenen Stoffe, auf die die Kriterien zutreffen, auf welche in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hingewiesen wird, die nach dem in Artikel 59 derselben Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt wurden und in der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe aufgeführt sind, 0,10 % (Massenanteil) nicht übersteigt. Es dürfen keine Ausnahmen von dieser Regelung gewährt werden.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung darüber vorlegen, dass die bei der Herstellung des Produkts eingesetzten gelieferten Chemikalien oder Materialien keine SVHC in einer Konzentration von über 0,10 % (Massenanteil) enthalten. Der Erklärung müssen zudem die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Prozesschemikalien oder entsprechende Erklärungen der Chemikalien- oder Materiallieferanten beiliegen.

Die als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar:

https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table.

Bei Einreichung des Antrags für das EU-Umweltzeichen ist auf die Liste Bezug zu nehmen.

2.2.   Beschränkungen für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingestuft sind;

Sofern es sich nicht um eine Ausnahme laut Tabelle 1 handelt, dürfen das Produkt sowie sämtliche darin enthaltenen Komponenten keine Stoffe oder Gemische in einer Konzentration von über 0,10 % (Massenanteil) enthalten, die in eine der nachstehenden Gefahrenklassen bzw. Kategorien einzustufen und mit Gefahrenhinweis-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 versehen sind:

Gefahren der Gruppe 1: Kategorie 1A oder 1B karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR): H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df;

Gefahren der Gruppe 2: Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361, H361f, H361d, H361fd, H362; Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410; Kategorie 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330; Kategorie 1 Aspirationsgefahr: H304; Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372; Kategorie 1 Sensibilisierung der Haut: H317 (6)*.

Gefahren der Gruppe 3: Kategorie 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413; Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331; Kategorie 2 STOT: H371, H373.

Für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff oder das Gemisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, entfällt, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht.

Tabelle 1

Ausnahmeregelungen hinsichtlich Beschränkungen für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, und geltende Bedingungen.

Stoff-/ Gemischart

Anwendungsbereich

Ausnahmen hinsichtlich Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenhinweis-Code

Bedingungen für die Ausnahmeregelung

Mineralöle und Destillate

Im Heatset- oder Coldset-Verfahren bzw. digital gedruckte Druckerzeugnisse

Aspirationsgefahr, Kategorie 1, H304

Der Antragsteller weist gegenüber der zuständigen Stelle nach, dass alle einschlägigen Vorschriften, die das Sicherheitsdatenblatt hinsichtlich sicherer Handhabung und Lagerung, angemessener Expositionskontrollen sowie Körperschutz vorsieht, gelten und erklärt, dass diese erfüllt werden.

Nickel

Metallkomponenten

Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, H317, Karzinogenität, Kategorie 2, H351, spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1, H372

Der Antragsteller stellt dem Verbraucher Informationen in Bezug auf den Einsatz von Nickel im Rahmen von Metallgalvanisierungs-, Beschichtungs- oder Legierungsprozessen zur Verfügung.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Liste aller maßgeblichen beim Herstellungsprozess verwendeten Chemikalien samt zugehörigem Sicherheitsdatenblatt bzw. zugehöriger Erklärung des Chemikalienlieferanten sowie sämtlichen entsprechenden Erklärungen der Komponentenzulieferer vorlegen.

Chemikalien, die Stoffe oder Gemische aus Gefahrenklassen enthalten, die Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterliegen, sind hervorzuheben. Zur Schätzung der Menge des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs im Endprodukt müssen die ungefähre Dosierrate für die Chemikalie samt Konzentration des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs in dieser Chemikalie (gemäß Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder laut Lieferantenerklärung) und ein angenommener Retentionsfaktor von 100% verwendet werden.

Da verschiedene Produkte oder mögliche Produkte, für die die gleichen Prozesschemikalien eingesetzt werden, von der gleichen Lizenz abgedeckt sein können, muss die Berechnung nur für das unter dieser Lizenz mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkt, das die ungünstigsten Eigenschaften aufweist (beispielsweise das am stärksten bedruckte Produkt), vorgelegt werden.

Falls ein anderer Retentionsfaktor als 100 % (z. B. Lösungsmittelverdunstung) verwendet oder eine chemische Änderung an einem den Beschränkungen unterliegenden gefährlichen Stoff oder Gemisch vorgenommen wird, muss dies der zuständigen Stelle gegenüber schriftlich begründet werden.

Falls der Anteil der den Beschränkungen unterliegenden Stoffe oder Gemische bei über 0,10 % (Massenanteil) der Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnisse bzw. der maßgeblichen Komponenten von diesen liegt, muss eine entsprechende Ausnahmeregelung gelten und es ist ein Nachweis der Einhaltung der für die Ausnahme geltenden Bedingungen vorzulegen.

2.3.   Biozidprodukte und biozide Wirkstoffe

Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse dürfen nicht mit Biozidprodukten behandelt werden; hierzu zählen auch Biozidprodukte der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) sowie der Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien).

Nur Topf-Konservierungsmittel (d. h. Biozidproduktart 6: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung), enthalten in Druckfarben, Lacken, Firnissen und weiteren Formulierungen, die bei den Herstellungsprozessen Einsatz finden, sowie Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (d. h. Biozidproduktart 11) sind erlaubt, vorausgesetzt, dass:

sie im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für eine Verwendung als Produktart 6 oder als Produktart 11, wie jeweils anwendbar, zugelassen wurden, oder

im Zusammenhang mit diesen derzeit ein Genehmigungsverfahren nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich einer Verwendung als Produktart 6 oder als Produktart 11, wie jeweils anwendbar, läuft.

Wird ein biozider Wirkstoff, der vorstehende Bedingung(en) erfüllt, mit dem Gefahrenhinweis-Code H410 oder H411 (chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1 oder 2) versehen, darf er nur dann eingesetzt werden, wenn sein Bioakkumulationspotenzial (log des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser (Pow)) < 3,0 oder der Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 ist.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller gibt an, welche Biozidprodukte beim Herstellungsprozess eingesetzt wurden, erklärt, auf welche Weise die Biozidprodukte verwendet wurden (ob als Produktart 6 oder 11) und legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter sowie jeglicher maßgeblicher Erklärungen oder Prüfberichte des Herstellers der Biozidprodukte vor.

2.4.   Reinigungsmittel

Reinigungsmittel für die laufende Reinigung bei Druckvorgängen und/oder untergeordneten Prozessen dürfen

keine Lösungsmittel mit einem Flammpunkt < 60 °C in Konzentrationen von > 0,10 % (Massenanteil) enthalten;

keine Benzolkonzentration von > 0,10 % (Massenanteil) aufweisen;

keine Toluol- oder Xylolkonzentration von > 1,0 % (Massenanteil) aufweisen;

keine Konzentration aromatischer Kohlenwasserstoffe (≥ C9) von > 0,10 % (Massenanteil) aufweisen;

keine Inhaltsstoffe, die auf Halogenkohlenwasserstoffen, Terpenen, n-Hexan, Nonylphenolen, N-Methyl-2-pyrrolidon oder 2-Butoxyethanol basieren, in Konzentrationen von > 0,10 % (Massenanteil) enthalten.

Diese Beschränkungen gelten nicht für Reinigungsmittel, die in speziellen, nur gelegentlich zum Einsatz kommenden Formulierungen verwendet werden, beispielsweise zum Entfernen eingetrockneter Druckfarben oder zur Regeneration von Drucktüchern.

Die Beschränkung für Toluol gilt nicht für Reinigungsmittel, die beim Rollentiefdruckverfahren Anwendung finden.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller gibt an, welche verschiedenen Reinigungsmittel im Einsatz sind und ob sie bei der laufenden Reinigung oder für besondere Eingriffe, wie dem Entfernen eingetrockneter Druckfarben oder der Regeneration von Drucktüchern, genutzt werden. Für jedes verwendete Reinigungsmittel ist das entsprechende Sicherheitsdatenblatt vorzulegen. Den Sicherheitsdatenblättern für die bei der laufenden Reinigung eingesetzten Reinigungsmittel muss eine Erklärung des Reinigungsmittellieferanten über die Einhaltung der jeweiligen, vorstehend aufgelisteten Beschränkungen beigefügt sein.

2.5.   Alkylphenolethoxylate, halogenierte Lösungsmittel und Phthalate

Folgende Stoffe oder Zubereitungen dürfen in den Druckfarben, Farbstoffen, Tonern, Klebstoffen oder Reinigungsmitteln, die bei den der Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen dienenden Druckprozessen bzw. entsprechenden untergeordneten Prozessen Einsatz finden, nicht in Konzentrationen über 0,10 % (Massenanteil) enthalten sein:

Alkylphenolethoxylate und deren Derivate, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen können;

Halogenierte Lösungsmittel, die zum Zeitpunkt der Anwendung in eine der unter Kriterium 2.2 genannten Gefahrenklassen eingestuft sind;

Phthalate, die zum Zeitpunkt der Anwendung aufgrund ihrer Reproduktionstoxizität in eine Gefahrenklasse (Kategorien 1A, 1B oder 2) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361f, H361d, H361fd oder H362 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblätter sowie eine Erklärung/Erklärungen seines/seiner Chemikalienlieferanten vor, in denen versichert wird, dass diese Chemikalien keine APEO oder sonstigen Alkylphenolderivate, halogenierten Lösungsmittel oder entsprechenden Phthalate in Mengen, die 0,10 % (Massenanteil) überschreiten, enthalten.

2.6.   Weitere Beschränkungen für Druckfarben, Toner und Lacke

Anmerkung

:

Im Sinne dieses Kriteriums und soweit nicht anders angegeben ist durch die Beschränkungen vorgeschrieben, dass in der Druckfarben-, Toner- oder Lackformulierung keine der gefährlichen Stoffe oder Gemische in einer Konzentration, die 0,10 % (Massenanteil) überschreitet, enthalten sein dürfen.

Bei der Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen, welche das EU-Umweltzeichen tragen, gelten für sämtliche im Rahmen der entsprechenden Druckprozesse bzw. untergeordneten Prozesse verwendeten Stoffe oder Gemische, die in Druckfarben, Tonern und Lacken enthalten sind, die folgenden Beschränkungen:

Es dürfen keinerlei Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die aufgrund ihres kanzerogenen und/oder mutagenen Potenzials und/oder ihrer Reproduktionstoxizität in eine Gefahrenklasse (Kategorien 1A, 1B oder 2) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df;

es dürfen keinerlei Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die aufgrund ihrer akuten Toxizität (oral, dermal, inhalativ) in eine Gefahrenklasse (Kategorien 1 oder 2) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H300, H310, H330;

es dürfen keinerlei Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die aufgrund ihrer akuten Toxizität (oral, dermal) in eine Gefahrenklasse (Kategorie 3) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H301, H311;

es dürfen keinerlei Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die aufgrund ihrer spezifischen Zielorgan-Toxizität (einmalige oder wiederholte Exposition) in eine Gefahrenklasse (Kategorie 1) eingestuft sowie mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweis-Codes versehen sind: H370, H372;

es dürfen keine Pigmente oder Zusatzstoffe, die auf Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Blei, Quecksilber, Selen oder Kobalt basieren, und keinerlei sonstige Verbindungen dieser Stoffe eingesetzt werden und lediglich Spuren dieser Metalle mit bis zu 0,010 % (Massenanteil) in Form von Unreinheiten sind zulässig;

es dürfen keine Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anhang XVII Anlage 8 Eintrag 43 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten aromatischen Amine freisetzen können, eingesetzt werden (siehe die indikative Liste in Anlage 1 des genannten Anhangs);

die folgenden Lösungsmittel dürfen nicht eingesetzt werden: 2‐Methoxyethanol, 2-Ethoxyethanol, 2-Methoxyethylacetat, 2‐Ethoxyethylacetat, 2-Nitropropan und Methanol;

die folgenden Weichmacher dürfen nicht eingesetzt werden: chlorierte Naphthaline, chlorierte Paraffine, Monokresylphosphat, Trikresylphosphate und Monokresyldiphenylphosphat;

Diaminostilben und seine Derivate, 2,4-Dimethyl-6-tert-butylphenol, 4,4‘-Bis(dimethylamino)benzophenon (Michlers Keton) und Hexachlorcyclohexan dürfen nicht eingesetzt werden.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller listet alle Druckfarben und verwandten Erzeugnisse auf, die bei der Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen, welche das EU-Umweltzeichen tragen, Verwendung finden; zusätzlich legt er für sämtliche Druckfarben, Toner und Lacke ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt sowie eine Erklärung des Lieferanten bzw. Erzeugers des jeweiligen Erzeugnisses über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

2.7.   Rückgewinnung von beim Rollentiefdruck verwendetem Toluol

Jede Rotationstiefdruckanlage, die zur Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier oder Papiertragetaschenerzeugnissen, welche das EU-Umweltzeichen tragen, eingesetzt wird, muss mit einem System für die Lösungsmittelrückgewinnung ausgestattet sein und einen Rückgewinnungsgrad für Toluol von mindestens 97 % aufweisen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor; zusätzlich reicht er eine Beschreibung des Systems für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie eine Massenbilanz für Toluol ein, aus der hervorgeht, dass im Laufe des gerade vergangenen Kalenderjahrs eine Rückgewinnung von mindestens 97 % erreicht werden konnte. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen muss die Berechnung auf mindestens drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren.

Kriterium 3 — Wiederverwertbarkeit

3.1.   Entfernbarkeit von Teilen, die nicht aus Papier bestehen

Diejenigen Teile von Schreibwaren aus Papier, welche nicht aus Papier bestehen, wie Metallstäbe oder Hüllen aus Kunststoff, müssen leicht entfernbar sein, um sicherzustellen, dass diese Komponenten den Wiederaufbereitungsprozess nicht behindern werden. Für kleine Teile, die nicht aus Papier bestehen, wie Klammern oder Umschlagfenster gilt diese Anforderung nicht.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie mindestens eines der folgenden Dokumente vor: Eine Erklärung, die von einem Produkthersteller oder -entwickler, einem Papiersammelunternehmen, einem Recyclingbetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung ausgestellt wurde. Der Erklärung muss eine Auflistung der in einem Produkt eingesetzten Nicht-Papier-Materialien beigefügt sein.

3.2.   Repulpierbarkeit

Das Produkt muss repulpierbar sein.

Der Einsatz von Nassfestigkeitsmitteln ist untersagt; bei Papiertragetaschen und Packpapier gilt eine Ausnahme, hier dürfen sie dann verwendet werden, wenn die Repulpierbarkeit des Produktes nachgewiesen wird.

Eine Laminierung, auch mit Polyethylen und/oder Polypropylen, ist nur dann zulässig, wenn sie der Verlängerung der Nutzungszeitspanne von Produkten dient, die eine Lebensdauer von mindestens einem Jahr haben. Dazu gehören Bücher, Ordner, Mappen, Hefte, Kalender, Notizbücher und Tagebücher. Bei Zeitschriften, Papiertragetaschen oder Packpapier darf keine Laminierung vorgenommen werden. Eine doppelte Laminierung ist bei keinem Produkt zulässig.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums zusammen mit folgenden Unterlagen vor:

Bei Druckerzeugnissen und Schreibwaren aus Papier muss der Antragsteller versichern, dass keine Nassfestigkeitsmittel verwendet werden.

Bei Papiertragetaschen und Packpapier muss der Antragsteller eine Erklärung darüber vorlegen, dass keine Nassfestigkeitsmittel verwendet werden. Andernfalls muss der Antragsteller die Repulpierbarkeit des Produktes nachweisen; dies geschieht anhand der Ergebnisse in den Prüfberichten zu den Referenzprüfverfahren gemäß der PTS-Methode PTS-RH 021/97, dem Bewertungssystem ATICELCA 501 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

Der Antragsteller muss eine Erklärung darüber vorlegen, dass bei Zeitungen, Zeitschriften, Papiertragetaschen, Packpapier oder Schreibwaren aus Papier keine Laminierung vorgenommen wird. Andernfalls muss der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfberichte, die die Repulpierbarkeit nachweisen, vorlegen; diese müssen im Rahmen von Referenzprüfverfahren gemäß der PTS-Methode PTS-RH 021/97, dem Bewertungssystem ATICELCA 501 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle zugelassen wurden, gewonnen worden sein.

Bei laminierten Produkten muss der Antragsteller eine Erklärung darüber vorlegen, dass keinerlei doppelte Laminierung vorgenommen wird.

Lässt sich ein Teil eines Papiererzeugnisses einfach entfernen (z. B. ein Metallstab in einer Hängeregistermappe, eine Zeitschriftenbeilage, eine Kunststoffhülle oder eine wiederverwendbare Hefthülle), kann die Prüfung der Repulpierbarkeit ohne diese Komponente erfolgen.

3.3.   Entfernbarkeit von Klebstoffen

Dieses Kriterium findet bei Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnissen Anwendung.

Für Klebeetiketten, die 0,50 % Massenanteil oder mehr des Endproduktes ausmachen, muss nachgewiesen werden, dass diese Anforderung erfüllt ist. Nicht klebende Etiketten müssen die Kriterien nicht erfüllen.

Sofern nicht anders festgelegt, dürfen Klebstoffe erst nach Nachweis ihrer Entfernbarkeit eingesetzt werden; dies ist der Fall, wenn gemäß der Scorecard zur Entfernbarkeit von Klebstoffapplikationen (Adhesive Removal Scorecard) des Europäischen Altpapierrats (European Paper Recycling Council, EPRC) eine Punktzahl von mindestens 71 erzielt werden konnte.

Druckempfindliche Klebstoffschichten dürfen erst nach Nachweis ihrer Entfernbarkeit eingesetzt werden; dies ist der Fall, wenn gemäß der Adhesive Removal Scorecard des EPRC mindestens ein positives Ergebnis für die Entfernbarkeit erzielt werden konnte.

Für wasserbasierte Klebstoffe gilt diese Anforderung nicht.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die in der Adhesive Removal Scorecard gemäß den Leitlinien des Europäischen Altpapierrats (European Paper Recycling Council, EPRC) genannten Kriterien erfüllt sind. Der Erklärung müssen die Ergebnisse der Prüfung zur Entfernbarkeit von Klebstoffapplikationen beigelegt sein; diese Prüfung ist nach der INGEDE-Methode 12 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden, durchzuführen.

Für wasserbasierte Klebstoffe ist eine Erklärung des Klebstoffherstellers, aus der hervorgeht, dass die Klebstoffe tatsächlich auf Wasser basieren, vorzulegen. Das Sicherheitsdatenblatt des Klebstoffes kann nur dann als Beleg für die Einhaltung anerkannt werden, wenn darauf vermerkt ist, dass der für das Produkt verwendete Klebstoff auf Wasser basiert.

Bei Klebstoffapplikationen, die sich in der Auflistung im Anhang des Dokuments „Assessment of Printed Product Recyclability: Scorecard for the Removability of Adhesive Applications“ finden, wird die Erfüllung der Anforderung als gegeben angesehen.

3.4.   Deinkbarkeit

Dieses Kriterium findet bei Druckerzeugnissen und Briefumschlägen Anwendung, die auf weißem Papier basieren.

Die Deinkbarkeit ist nachzuweisen.

Bei Druckprodukten wird die Erfüllung der Anforderung als gegeben angesehen, wenn die Analysen aller einzelnen Parameter gemäß der Scorecard zur Deinkbarkeit (Deinkability Scorecard) des EPRC oder einem gleichwertigen Bewertungsverfahren zu einem positiven Ergebnis führen und die Endpunktzahl mindestens 51 beträgt. Bei Briefumschlägen ist die Durchführung der Prüfung zur Deinkbarkeit nicht erforderlich.

Bei Briefumschlägen ist eine Innenbedruckung nur aus Datenschutzgründen und wenn diese aus Papier mit einem Flächengewicht von weniger als 135 g/m2 bzw. einer Opazität von weniger als 98 % bestehen zulässig Die bedruckte Innenfläche muss weniger als 80 % der gesamten Innenfläche, abzüglich der mit Klebstoff überzogenen Bereiche, ausmachen; der Druck ist mit hellen Farbtönen auszuführen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller oder Druckfarbenhersteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die entsprechenden Prüfergebnisse für die Deinkbarkeit gemäß den Leitlinien des Europäischen Altpapierrats (European Paper Recycling Council, EPRC) erreicht wurden. Der Erklärung müssen die Ergebnisse der Prüfung zur Deinkbarkeit beigefügt sein; diese Prüfung ist nach der INGEDE-Methode 11 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden, durchzuführen.

Bei Briefumschlägen muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderung zusammen mit Angaben zum Gewicht/m2 des verwendeten Papiers, das gemäß UNE-EN ISO 536 bestimmt wurde, bzw. zur Opazität, bestimmt gemäß ISO 2471, zum Farbton der Druckfarbe sowie zum Prozentsatz der Fläche, den sämtliche Innenaufdrucke einnehmen, vorlegen.

Bei Drucktechnologien und Materialkombinationen, die sich in der Auflistung im Anhang des Dokuments „Assessment of Printed Product Recyclability — Deinkability Score“ finden, wird die Erfüllung der Anforderung als gegeben angesehen.

Die Prüfung der Drucktechnologien oder Druckfarben muss mit derjenigen/denjenigen Papiersorte(n) durchgeführt werden, die bei einem Produkt Verwendung findet/finden. Die Prüfbescheinigung gilt für Drucke, bei denen die gleiche Druckfarbe auf dem gleichen Substrattyp eingesetzt wird, sofern die Dichte des Druckfarbenauftrags gleich wie oder geringer als beim Prüfprodukt ist.

Kriterium 4 — Emissionen

4.1.   Beim Rotationstiefdruckverfahren anfallende Emissionen in Wasser

An der Ableitstelle darf die spezifische Menge an Cr und Cu 20 mg pro m2 bzw. 200 mg pro m2 der beim Druck in der Presse verwendeten Zylinderfläche nicht überschreiten.

Bewertung und Prüfung: Bei Anlagen für den Rollentiefdruck muss nach der Behandlung und direkt vor dem Ableiten überprüft werden, wie viel Cr und Cu im Ausfluss enthalten ist. Eine repräsentative Mischprobe von Cr- und Cu-Ausflüssen ist mindestens alle drei Monate zu nehmen. Mindestens einmal jährlich ist von einem akkreditierten Labor eine Analyse durchführen zu lassen, bei der der Cr- und Cu-Gehalt der Mischprobe gemäß EN ISO 11885 oder gleichwertigen Standardverfahren, die von der zuständigen Stelle unter der Voraussetzung zugelassen wurden, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden, bestimmt wird.

Die Einhaltung dieses Kriteriums wird beurteilt, indem der bei der geforderten jährlichen Analyse ermittelte Cr- und Cu-Gehalt durch die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche dividiert wird. Die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche wird berechnet, indem die Zylinderfläche (= 2πrL, wobei r der Radius und L die Länge des Zylinders ist) mit der Anzahl der Druckerzeugnisse eines Jahres (= Anzahl der verschiedenen Druckaufträge) multipliziert wird.

4.2.   Emissionen aus Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallen, oder aus vergleichbaren Anlagen

Die folgenden Anforderungen gelten für Druckverfahren, die in den Anwendungsbereich der Anhänge I und VII der Richtlinie 2010/75/EU fallen, bzw. für vergleichbare Druckverfahren außerhalb der EU, die den in den Anhängen I und VII der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Vorgaben entsprechen.

4.2. (a)   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) und Emissionen von Chrom (VI), die beim Zeitschriften-Rotationstiefdruck anfallen

Die diffusen VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, müssen geringer als oder gleich 2,0 % aller eingesetzten Lösungsmittel sein und die TVOC-Emissionen (9) in den Abgasen müssen geringer als oder gleich 16,0 mg C/Nm3 sein.

Emissionen von Cr(VI) in die Luft dürfen 15,0 mg/t Papier nicht überschreiten. Zur Verringerung von Emissionen in die Luft sind geeignete Emissionsminderungseinrichtungen zu installieren.

4.2. (b)   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen), die beim Heatset-Rollenoffsetdruck anfallen

Die gesamten VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, müssen geringer als oder gleich 0,03 kg VOC pro kg zugeführter Druckfarbe sein; andernfalls müssen diffuse VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, geringer als oder gleich 8 % aller eingesetzten Lösungsmittel und die TVOC-Emissionen in den Abgasen geringer als oder gleich 12,0 mg C/Nm3 sein.

4.2. (c)   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen), die beim Flexodruck sowie bei Rotationstiefdruckverfahren (ausgenommen Illustrationstiefdruck) anfallen

Die gesamten VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, müssen geringer als oder gleich 0,24 kg VOC pro kg zugeführter Druckfarbe sein; andernfalls müssen diffuse VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, geringer als oder gleich 9,6 % aller eingesetzten Lösungsmittel und die TVOC-Emissionen in den Abgasen geringer als oder gleich 16,0 mg C/Nm3 sein.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen und Prüfdaten sowie entsprechende ergänzende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

Bei gesamten bzw. diffusen VOC-Emissionen, wie jeweils zutreffend, muss sich die Berechnung der Massenbilanz für Lösungsmittel auf einen Produktionszeitraum von zwölf Monaten beziehen. Die Massenbilanz für Lösungsmittel muss der in Anhang VII Teil 7 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU formulierten Definition entsprechen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen muss die Berechnung auf mindestens drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren.

Der Antragsteller oder Chemikalienlieferant legt eine Erklärung über den VOC-Gehalt in Druckfarben, Waschmitteln, Feuchtwassern und anderen chemischen Erzeugnissen vor.

Die Berechnung der Massenbilanz für Lösungsmittel erfolgt einmal jährlich. Ein damit betrautes Belegschaftsmitglied fertigt eine schriftliche Auswertung an. Auf Nachfrage ist die Auswertung der zuständigen Stelle zu übermitteln.

Zur Überprüfung der gesamten TVOC-Emissionen in die Luft durch Abgase sollte jeder Abgasauslass, dessen TVOC-Wert unter 10 kg C/h liegt, mindestens einmal jährlich nach EN 12619 oder einer gleichwertigen Norm kontrolliert werden. Liegt der TVOC-Wert unter 0,1 kg C/h (Jahresmittel) oder bei einem unveränderten, stabilen TVOC-Wert von weniger als 0,3 kg C/h, kann die Kontrollhäufigkeit auf einmal innerhalb von drei Jahren herabgesetzt oder die Überprüfung durch eine Berechnung ersetzt werden, sofern gewährleistet ist, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

Für jeden Abgasauslass, dessen TVOC-Wert größer oder gleich 10 kg C/h ist, muss eine kontinuierliche Überwachung gemäß EN 15267-1, EN 15267-2, EN 15267-3 und EN 14181 durchgeführt werden. Bei einer kontinuierlichen Messung müssen Tagesdurchschnittsdaten angegeben werden, die auf stichhaltigen stündlichen oder halbstündlichen Durchschnittswerten beruhen.

Die Wirksamkeit der VOC-Abbauvorgänge im Emissionsminderungssystem (z. B. durch thermische Nachverbrennung oder Adsorption an Aktivkohle) wird mindestens einmal innerhalb von drei Jahren mittels kombinierter Messungen der VOC-Konzentration im Rohgas und im Reingas bestimmt.

Die Abgasmessdaten sind zu erfassen und auf Nachfrage der zuständigen Stelle zugänglich zu machen.

Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und dokumentiert die Kontrolle und Überwachung der Cr(VI)-Emissionen. Diese Dokumentation enthält auch die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Verringerung von Cr(VI)-Emissionen in die Luft.

4.3.   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen), die bei Druckverfahren anfallen, welche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen

Die folgenden Anforderungen gelten für Druckverfahren, die nicht unter den Anwendungsbereich von Anhang I oder Anhang VII Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallen, bzw. für vergleichbare Druckverfahren außerhalb der EU, die die in den Anhängen I und VII der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Vorgaben nicht erfüllen.

Die gesamten VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, müssen geringer als folgende Werte oder diesen gleich sein:

4,5 kg VOC/Tonne Papier beim Bogenoffsetdruck;

1,0 kg VOC/Tonne Papier beim Digitaldruck;

2,0 kg VOC/Tonne Papier beim Heatset-Rollenoffsetdruck;

2,5 kg VOC/Tonne Papier beim Coldset-Rollenoffsetdruck;

3,0 kg VOC/Tonne Papier bei sonstigen Rollentiefdruck-, Flexodruck- oder Rotationssiebdruckverfahren bzw. beim Laminieren oder Klarlackauftrag.

Falls eine Abgasbehandlung vorgenommen wird, müssen diffuse VOC-Emissionen, wie gemäß der Massenbilanz für Lösungsmittel berechnet, geringer als oder gleich 10 % aller eingesetzten Lösungsmittel und die TVOC-Emissionen in den Abgasen geringer als oder gleich 20 mg C/Nm3 sein.

Für flüchtige Lösungsmittel aus dem Trocknungsprozess nach dem Heatset-Rotationsdruck, Rollentiefdruck und Flexodruck sind Lösungsmittelrückgewinnungsmaßnahmen zu ergreifen bzw. eine thermische Behandlung durchzuführen oder sonstige gleichwertige Vorkehrungen zu treffen, d. h. Ersatz durch den Einsatz wasserbasierter Druckfarben.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und legt Unterlagen und Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Emissionen in die Luft vor.

Bei gesamten bzw. diffusen VOC-Emissionen, wie jeweils zutreffend, muss sich die Berechnung der Massenbilanz für Lösungsmittel auf einen Produktionszeitraum von zwölf Monaten beziehen. Die Massenbilanz für Lösungsmittel muss der in Anhang VII Teil 7 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU formulierten Definition entsprechen. Für die Angabe der VOC-Emission pro Menge an Papier müssen sämtliche bedruckten Oberflächen berechnet werden. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen muss die Berechnung auf mindestens drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren.

Zur Überprüfung der gesamten TVOC-Emissionen in die Luft durch Abgase sollte jeder Abgasauslass, dessen TVOC-Wert unter 10 kg C/h liegt, mindestens einmal jährlich nach EN 12619 oder einer gleichwertigen Norm kontrolliert werden. Liegt der TVOC-Wert unter 0,1 kg C/h (Jahresmittel) oder bei einem unveränderten, stabilen TVOC-Wert von weniger als 0,3 kg C/h, kann die Kontrollhäufigkeit auf einmal innerhalb von drei Jahren herabgesetzt oder die Überprüfung durch eine Berechnung ersetzt werden, sofern gewährleistet ist, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

Der Antragsteller oder der Chemikalienlieferant legt eine Erklärung über den VOC-Gehalt von Druckfarben, Waschmitteln, Feuchtwassern und anderen entsprechenden chemischen Erzeugnissen vor.

Kriterium 5 — Abfall

5.1.   System für die Abfallbewirtschaftung

Der Standort, an dem das Produkt hergestellt wird, muss mit einem System für die Behandlung von Abfällen ausgestattet sein, das gemäß der Vorgaben der kommunalen oder nationalen Regulierungsbehörden die zur Verringerung der Menge fester und flüssiger Abfälle, einschließlich Altpapier, Druckfarbenabfällen, Reinigungsmittellösungen und Feuchtmittelabfällen, ergriffenen Maßnahmen erfasst und festhält.

Das System für die Abfallbewirtschaftung wird dokumentiert oder erläutert; die entsprechenden Unterlagen enthalten Informationen, die zumindest die folgenden Verfahren abdecken:

Behandlung, Sammlung, Trennung und Nutzung wiederverwertbarer Stoffe aus dem Abfallstrom;

Rückgewinnung von Stoffen für andere Zwecke, z. B. für die Verbrennung zur Erzeugung von Dampf oder Wärme für den Produktionsprozess oder für die Verwendung in der Landwirtschaft;

Behandlung, Sammlung, Trennung und Entsorgung gefährlicher Abfälle entsprechend den Anforderungen der zuständigen kommunalen und nationalen Regulierungsbehörden;

Ziele und Vorgaben für die kontinuierliche Verbesserung im Hinblick auf die Reduzierung des Abfallaufkommens und den vermehrten Rückgriff auf Wiederverwendung und stoffliche Verwertung.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, und legt eine Beschreibung der Verfahren zur Abfallbewirtschaftung vor. Der Antragsteller legt für jeden betroffenen Standort einen Abfallbewirtschaftungsplan vor. Wurde die Abfallbewirtschaftung ausgelagert, legt auch der Subunternehmer eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

Bei Antragstellern, die beim EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemeldet und/oder nach ISO-Norm 14001 zertifiziert sind, wird die Einhaltung dieses Kriteriums als gegeben angesehen, wenn:

1)

die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung in der EMAS-Umwelterklärung des Unternehmens für die Produktionsstätte(n) dokumentiert ist oder

2)

die Eingliederung der Abfallbewirtschaftung für die Produktionsanlage(n) von der ISO-14001-Zertifizierung hinreichend abgedeckt ist.

5.2.   Für das Recycling vorgesehenes Papier aus Druckereien

Dieses Kriterium findet bei Druckerzeugnissen Anwendung. Die Menge „X“ an produziertem Altpapier darf die in folgender Tabelle aufgeführten Werte nicht überschreiten

Druckverfahren

Höchstmenge Altpapier in %

Bogenoffsetdruck

23

Coldset-Druck, Zeitungen

10

Coldset-Druck, Formulardruck

18

Coldset-Rotationsdruck (außer Zeitungen)

19

Heatset-Rotationsdruck

21

Rollentiefdruck

15

Flexodruck

17

Digitaldruck

10

Siebdruck

23

Dabei gilt:

X = Tonnen Altpapier, die im Zuge des Drucks (und der Veredelung) des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisses pro Jahr anfallen, geteilt durch die Tonnen Altpapier, die pro Jahr zur Erzeugung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisse gekauft und verwendet werden.

Führt eine Druckerei im Auftrag einer anderen Druckerei Veredelungsvorgänge durch, ist die im Rahmen dieser Vorgänge anfallende Menge an Altpapier nicht in die Berechnung von „X“ einzubeziehen.

Werden die Veredelungsvorgänge an ein anderes Unternehmen ausgelagert, ist die Menge an dabei anfallendem Altpapier zu ermitteln und in die Berechnung von „X“ einzubeziehen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Berechnung der Altpapiermenge sowie eine Erklärung des Unternehmens, das das Altpapier bei der Druckerei abholt, vor. Zudem ist die Vereinbarung über die Auslagerung und die Berechnung der bei den Veredelungsvorgängen anfallenden Altpapiermenge vorzuweisen.

Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Berechnungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen.

Ist es technisch nicht möglich zu berechnen, wie viele Tonnen Altpapier im Zuge des Drucks der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisse pro Jahr anfallen, kann der Antragsteller Berechnungen bezüglich der Gesamtmenge an für das Recycling vorgesehenem Papier, die pro Jahr in der Druckerei entsteht, einreichen.

5.3.   Für das Recycling vorgesehenes Papier aus Produktionsstätten für Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschen

Dieses Kriterium findet bei Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnissen Anwendung. Die Menge des erzeugten Altpapiers „X“ beträgt höchstens:

19 % für Briefumschläge

15 % für Schreibwaren, mit Ausnahme von Tagebüchern

20 % für Tagebücher und Ablagemittel, die einseitig bedruckt sind

30 % für Ablagemittel, die beidseitig bedruckt sind

11 % für Papiertaschen und Packpapier

Dabei gilt:

X = Tonnen Altpapier, die im Zuge der Herstellung (und der Veredelung) der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse pro Jahr anfallen, geteilt durch die Tonnen Altpapier, die pro Jahr zur Erzeugung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse gekauft und verwendet werden.

Führt eine Druckerei im Auftrag einer anderen Druckerei Veredelungsvorgänge durch, ist die im Rahmen dieser Vorgänge anfallende Menge an Altpapier nicht in die Berechnung von „X“ einzubeziehen.

Werden die Veredelungsvorgänge an ein anderes Unternehmen ausgelagert, ist die Menge an dabei anfallendem Altpapier zu ermitteln und in die Berechnung von „X“ einzubeziehen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Berechnung der Altpapiermenge sowie eine Erklärung des Unternehmens, das das Altpapier bei der Druckerei abholt, vor. Zudem ist die Vereinbarung über die Auslagerung und die Berechnung der bei den Veredelungsvorgängen anfallenden Altpapiermenge vorzuweisen.

Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Berechnungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen.

Ist es technisch nicht möglich zu berechnen, wie viele Tonnen Altpapier im Zuge der Herstellung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse pro Jahr anfallen, kann der Antragsteller Berechnungen bezüglich der Gesamtmenge an für das Recycling vorgesehenem Papier, die pro Jahr in der Produktionsanlage entsteht, einreichen.

Kriterium 6 — Energieverbrauch

Der Standort, an dem das mit dem EU-Umweltzeichen versehene Produkt hergestellt wird, muss mit einem System für das Energiemanagement ausgestattet sein, das sämtliche Energie verbrauchenden Vorrichtungen berücksichtigt (einschließlich Maschinenpark, Beleuchtung, Klimatechnik, Kühlung). Das System für das Energiemanagement muss Vorkehrungen für die Verbesserung der Energieeffizienz beinhalten und Informationen über mindestens folgende Maßnahmen bereitstellen:

Erarbeitung und Ausführung eines Erfassungsplans für Energiedaten, der der Identifikation wichtiger Energiekennzahlen dient;

Analyse des Energieverbrauchs, die eine Aufschlüsselung der Energie verbrauchenden Systeme, Verfahren und Anlagen umfasst;

Identifikation von Maßnahmen, die zu einer effizienteren Energienutzung führen;

kontinuierliche Steigerung der Vorgaben und Ziele bezüglich der Verringerung des Energieverbrauchs.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Produktionsstätte den Kriterien genügt; dieser ist eine Beschreibung des Systems für das Energiemanagement beizulegen.

Bei Antragstellern, die nach ISO-Norm 50001, EN 16247 oder gemäß einem gleichwertigen Standard/System zertifiziert sind, wird die Einhaltung dieses Kriteriums als gegeben angesehen.

Bei Antragstellern, die beim EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemeldet sind, wird die Erfüllung dieser Anforderung als gegeben angesehen, wenn die Eingliederung des Energiemanagements gemäß Vorgaben des EMAS in der EMAS-Umwelterklärung für die Produktionsstätte(n) dokumentiert ist.

Bei nach der ISO-Norm 14001 zertifizierten Antragstellern wird die Einhaltung dieses Kriteriums als gegeben angesehen, wenn die Eingliederung des Energiemanagementplans von der ISO-14001-Zertifizierung für den/die Produktionsstätte(n) hinreichend abgedeckt ist.

Die kontinuierliche Steigerung der Vorgaben und Ziele bezüglich der Verringerung des Energieverbrauchs ist auf jährlicher Basis durchzusetzen. Ein damit betrautes Belegschaftsmitglied fertigt eine schriftliche Auswertung an. Auf Nachfrage ist die Auswertung der zuständigen Stelle zu übermitteln.

Kriterium 7 — Schulung

Allen Mitarbeitern, die am alltäglichen Betrieb der Produktionsstätte teilhaben, ist das notwendige Wissen zu vermitteln, um sicherzustellen, dass die Anforderungen für das Umweltzeichen erfüllt und ständig Verbesserungen erzielt werden.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Zusätzlich beschreibt er die Schulungsmaßnahmen und gibt an, welche Mitarbeiter wann welche Weiterbildung absolviert haben. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle außerdem ein Muster der Schulungsunterlagen vor.

Kriterium 8 — Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie mindestens eines der folgenden Dokumente vor:

von Kunden bezüglich eines konkreten Produktes erstellte Anschreiben/Dokumente/Erklärungen, in denen versichert wird, dass das Produkt ihren Vorgaben gerecht wurde und den vorgesehenen Verwendungszweck gut erfüllt;

genaue Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden;

Unterlagen, die Auskunft über die Qualitätszertifizierung gemäß der ISO-Norm 9001 oder einem gleichwertigen Standard geben;

Unterlagen, die Auskunft über die Papierqualität geben, in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO/IEC 17050-1, die allgemeine Kriterien für die Erklärung über die Normkonformität von Lieferanten festlegt.

Kriterium 9 — Angaben auf dem Produkt

Auf Papiertragetaschenerzeugnissen ist folgender Hinweis anzubringen:

„Bitte verwenden Sie diese Tasche wieder“.

Auf dem Druckerzeugnis ist folgender Hinweis anzubringen:

„Bitte sammeln Sie Altpapier für das Recycling.“

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzendes Bildmaterial vorlegen, auf dem das Produkt mit den erforderlichen Angaben zu sehen ist.

Kriterium 10 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es folgende drei Erklärungen enthalten:

geringe Emissionen in Luft und Wasser bei der Herstellung;

das Produkt ist wiederverwertbar;

Verwendung von umweltfreundlichem Papier.

Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzendes Bildmaterial mit hoher Auflösung vorlegen, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und ggf. fakultativen Erklärungen deutlich zu sehen sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(2)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(3)  Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 27).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Gilt nur für verwendete Farbstoffformulierungen, Farbstoffe, Oberflächenveredlungsmittel und Beschichtungsmaterialien.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(8)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(9)  Gesamte flüchtige organische Stoffe, angegeben als C (in Luft).


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/73


BESCHLUSS (EU) 2020/1804 DER KOMMISSION

vom 27. November 2020

zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8156)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (2) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(4)

Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für „Fernsehgeräte“ geboten.

(5)

Der Fitness-Check-Bericht (4) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(6)

Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der EU ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ zu überarbeiten und ihren Anwendungsbereich auf externe Computerdisplays und Signage-Displays auszuweiten, die von der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission (5) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission (6) erfasst werden. In Anbetracht dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs ist es ferner geboten, diese Produktgruppe in „elektronische Displays“ umzubenennen.

(7)

Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (7), der am 11. März 2020 angenommen wurde, sieht vor, dass die Anforderungen an Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden sollen.

(8)

Die überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen für elektronische Displays dienen insbesondere der Förderung von Produkten, die energieeffizient und reparierbar sind, leicht zerlegt werden können (um die Rückgewinnung von Ressourcen aus dem Recycling am Ende ihrer Nutzungsdauer zu erleichtern), einen Mindestrezyklatanteil aufweisen und nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten.

(9)

Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die neuen Kriterien für die Produktgruppe und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2028 gelten.

(10)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2009/300/EG aufgehoben werden.

(11)

Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Fernsehgeräte auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es nach Erlass dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Entscheidung vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „elektronische Displays“ umfasst Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„elektronisches Display“ bezeichnet einen Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist;

2.

„digitales Signage-Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das hauptsächlich dafür bestimmt ist, von vielen Personen außerhalb einer Büro-Umgebung betrachtet zu werden. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale:

a)

eindeutige Kennung, um das Ansteuern eines bestimmten Anzeigeschirms zu ermöglichen,

b)

Funktion, die einen unbefugten Zugriff auf die Displayeinstellungen und die dargestellten Bilder verhindert,

c)

Netzanschluss (mit drahtgebundener oder drahtloser Schnittstelle) zur Steuerung, Überwachung oder zum Empfang der anzuzeigenden Informationen von entfernten Unicast- oder Multicast-Quellen, aber nicht von Rundfunkquellen,

d)

zur Aufhängung, Montage oder Befestigung an einer physischen Struktur für die Betrachtung durch mehrere Personen bestimmt,

e)

umfasst kein Empfangsteil (Tuner) zur Anzeige von Rundfunksignalen;

3.

„Monitor“ oder „Computermonitor“ bezeichnet ein elektronisches Display, das zur nahen Betrachtung durch eine Person z. B. an einem Bürotisch bestimmt ist;

4.

„Fernsehgerät“ bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion der Empfang und die Anzeige audiovisueller Signale ist und das aus einem elektronischen Display und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) besteht;

5.

„Signalempfänger“ („Tuner/Receiver“) bezeichnet eine elektronische Schaltung, die Fernsehsendesignale wie z. B. terrestrische digitale Signale oder Satellitensignale, aber keine Internet-Unicast-Übertragungen erkennt und die Wahl eines Fernsehkanals aus einer Gruppe von Rundfunkkanälen ermöglicht.

Artikel 3

Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „elektronische Displays“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „elektronische Displays“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „elektronische Displays“ den Code „022“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2009/300/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ im Sinne der Entscheidung 2009/300/EG, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe der Entscheidung 2009/300/EG geprüft.

(2)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Fernsehgeräte“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.

(3)   EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2020

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

(2)  Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG und des Beschlusses (EU) 2015/2099 hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 25).

(4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355).

(5)  Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1).

(7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).


ANHANG

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays

RAHMEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit besten elektronischen Displays am Markt ausgerichtet. Ihr Schwerpunkt liegt auf den wichtigsten Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Lebensweg dieser Produkte und auf der Förderung der Belange der Kreislaufwirtschaft.

Die Kriterien sind insbesondere auf die Förderung von Produkten ausgerichtet, die energieeffizient und reparierbar sind, leicht demontiert werden können (um die Rückgewinnung von Ressourcen aus dem Recycling am Ende ihrer Nutzungsdauer zu erleichtern), einen Mindestrezyklatanteil aufweisen und nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten.

Sie beinhalten daher Folgendes:

Festlegung von Anforderungen an den Energieverbrauch in Anlehnung an die besten verfügbaren Energieeffizienzklassen und von Grenzwerten für den höchstzulässigen Energieverbrauch;

Festlegung von Stromsparanforderungen;

Anerkennung und Honorierung von Produkten mit geringem Einsatz von gefährlichen Stoffen;

Festlegung von Anforderungen zur Gewährleistung eines Mindestgehalts an Post-Consumer-Recyclingkunststoffen;

Festlegung von Anforderungen zur Gewährleistung der Reparierbarkeit durch eine entsprechende Gestaltung des Produkts und der Verfügbarkeit von Reparaturanleitungen, Reparaturinformationen und Ersatzteilen;

Festlegung von Anforderungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung unter Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit, Einschränkung der Materialauswahl und Förderung einer leicht demontierbaren Gestaltung;

Festlegung von Anforderungen an die soziale Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen bei der Herstellung und der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

Der Bedeutung der ordnungsgemäßen Verwendung und Entsorgung elektronischer Displays für die Auswirkungen während des Lebenswegs wird auch durch die Festlegung von Anforderungen an die Bedienungsanleitung und die Verbraucherinformation Rechnung getragen.

Für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „elektronische Displays“ gelten die folgenden Kriterien:

1.

Energieverbrauch

1.1

Energieeinsparungen

1.2

Stromsparen

2.

Beschränkungen unterliegende Stoffe

2.1

Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe

2.2

Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen fluorierter Treibhausgase (THG) in der Lieferkette

3.

Reparierbarkeit und Herstellergarantie

4.

Entsorgung

4.1

Materialauswahl und Angaben zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit

4.2

Demontage- und recyclingfreundliche Gestaltung

5.

Soziale Verantwortung der Unternehmen

5.1

Arbeitsbedingungen bei der Herstellung

5.2

Bezug von „konfliktfreien Mineralien“

6.

Informationskriterien

6.1

Benutzerinformationen

6.2

Angaben auf dem Umweltzeichen

Bewertung und Prüfung: Bei jedem Kriterium sind die spezifischen Bewertungs- und Prüfungsanforderungen abgegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen an, die von Stellen ausgestellt wurden, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden, sowie Prüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die zuständige Stelle, die den Antrag prüft, sie als gleichwertig anerkannt hat.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.

Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand deren geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.

Eine Voraussetzung ist, dass das elektronische Display alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes oder der Länder erfüllt, in denen das Produkt auf den Markt gebracht wird. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt.

Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck

(1)

„automatische Helligkeitsregelung“ (Automatic Brightness Control, ABC) den automatischen Mechanismus, der im eingeschalteten Zustand die Helligkeit eines elektronischen Displays in Abhängigkeit von der Stärke des von vorn auf das Display treffenden Umgebungslichts regelt;

(2)

„standardmäßig“ bezogen auf eine bestimmte Einstellung den Wert einer bestimmten Funktion, die werksseitig aktiviert ist und zur Verfügung steht, wenn der Kunde das Produkt zum ersten Mal benutzt oder nachdem er das Produkt (falls möglich) auf Werkseinstellungen zurückgesetzt hat;

(3)

„Demontageschritt“ einen Vorgang, der die Entfernung eines Teils oder einen Werkzeugwechsel zur Folge hat;

(4)

„Schnellstart“ eine erweiterte Reaktivierungsfunktion, die ein schnelleres Umschalten in den „Ein-Zustand“ als bei der normalen Reaktivierungsfunktion ermöglicht;

(5)

„hoher Dynamikumfang“ (High Dynamic Range, HDR) ein Verfahren zur Erhöhung des Kontrastverhältnisses der Bilddarstellung eines elektronischen Displays mithilfe von Metadaten, die bei der Erstellung des Videomaterials generiert und von der Steuerelektronik des Displays ausgewertet werden, um ein Kontrastverhältnis und eine Farbwiedergabe hervorzubringen, die vom menschlichen Auge als realistischer wahrgenommen werden als bei einem nicht HDR-kompatiblen Display;

(6)

„LCD“ eine Flüssigkristallanzeige;

(7)

„Luminanz“ das fotometrische Maß für die Lichtstärke eines in eine bestimmte Richtung abgestrahlten Lichtstroms pro Flächeneinheit, ausgedrückt in Candela pro Quadratmeter (cd/m2). Der Ausdruck „Helligkeit“ wird häufig zur subjektiven Bezeichnung der Luminanz eines Displays verwendet;

(8)

„Normalkonfiguration“ oder „Heimkonfiguration“ oder „Standardzustand“ oder „Heimzustand“ (bei Fernsehgeräten) die dem Endnutzer im Menü der Ersteinrichtung vom Hersteller empfohlene Bildschirmeinstellung des Displays oder die für eine bestimmungsgemäße Verwendung werkseitig vorgenommene Voreinstellung des elektronischen Displays. Sie muss dem Endnutzer in einem typischen Wohn- oder Büroumfeld die bestmögliche Qualität bieten. Die Normalkonfiguration ist der Zustand, in dem die angegebenen Werte für den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand, den vernetzten Bereitschaftsbetrieb und den Ein-Zustand gemessen werden;

(9)

„Ein-Zustand“ oder „Betrieb“ einen Zustand, in dem das elektronische Display an eine Stromquelle angeschlossen ist, eingeschaltet wurde und eine oder mehrere seiner Display-Funktionen bereitstellt;

(10)

„herstellerspezifisches Werkzeug“ Werkzeug, das nicht von der breiten Öffentlichkeit zu kaufen ist oder für das es keine gültigen Patente zur Lizenzierung zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gibt;

(11)

„Recyclingfähigkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, am Ende seiner Lebensdauer mithilfe der derzeitigen Verfahren recycelt zu werden;

(12)

„Ersatzteil“ alle Baugruppen oder Bauteile, die während der Gebrauchsdauer des Produkts möglicherweise ausfallen und/oder voraussichtlich ausgetauscht werden müssen. Andere Teile, deren Lebensdauer die des Produkts normalerweise überschreitet, sind keine Ersatzteile;

(13)

„UHD“ ein elektronisches Display, das ein UHD-Signal im Sinne der ITU-R-Empfehlung BT.2020 der internationalen Fernmeldeunion empfangen und es mit Auflösungen von 3840×2160 (UHD-4K) und 7680×4320 (UHD-8K) auf dem Bildschirm anzeigen kann.

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS

Kriterium 1 — Energieverbrauch

1.1.   Energieeinsparungen

(a)

Für die nachstehend angegebenen oder für eine höhere Energieeffizienzklasse müssen elektronische Displays den Vorgaben des Energieeffizienzindex in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 genügen.

Bis 31. März 2021:

i)

Energieeffizienzklasse E (F für UHD-Auflösungen und darüber) für Fernsehgeräte;

ii)

Energieeffizienzklasse D (F für UHD-Auflösungen und darüber) für Monitore;

iii)

Energieeffizienzklasse F für digitale Signage-Displays.

Ab 31. März 2021:

Eine der zwei besten Energieeffizienzklassen, für die am Tag der Beantragung des EU-Umweltzeichens in der Produktdatenbank (1) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 (2) Modelle (3) mit einer bestimmten Auflösung und Display-Art (Fernsehgeräte, Monitore oder Signage-Displays) registriert sind.

Anmerkung

:

Nach der Vergabe des Umweltzeichens muss der Antragsteller während der gesamten Geltungsdauer seiner Lizenz mindestens alle zwei Jahre nachweisen, dass er eine der zwei besten Energieeffizienzklassen einhält, für die Modelle (1) registriert sind.

(b)

Die maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Normalkonfiguration beträgt ≤ 64 W (125 W bei digitalen Signage-Displays, bei UHD-Auflösungen und darüber).

Bewertung und Prüfung : Für Anforderung a muss der Antragsteller einen Prüfbericht für das elektronische Display vorlegen, für den die Messung nach den in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 genannten Messmethoden durchgeführt wurde. Darüber hinaus sind Nachweise für die besten Klassen der Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL-Datenbank) (mit verfügbaren Modellen für die Auflösung und die Display-Art des Modells, für das das Umweltzeichen vergeben werden soll) zum Zeitpunkt der Beantragung und mindestens alle zwei Jahre während der gesamten Geltungsdauer der Lizenz vorzulegen. Für Anforderung b muss der Antragsteller einen Prüfbericht für das elektronische Display vorlegen, für den die Messung nach den in Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2021 genannten Messmethoden und unter den dort genannten Bedingungen durchgeführt wurde.

Anmerkung

:

Bei Displays mit HDR-Funktion wird die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand zur Erfüllung der Anforderungen der Buchstaben a und b in Normalkonfiguration bei Standard-Dynamikumfang (SDR) gemessen.

1.2.   Stromsparen

(a)

Manuelle Helligkeitsregelung: Das elektronische Display muss es dem Nutzer ermöglichen, die Intensität der Hintergrundbeleuchtung manuell einzustellen.

(b)

Automatische Helligkeitsregelung (ABC): Elektronische Displays mit automatischer Helligkeitsregelung (ABC) müssen die Anforderungen erfüllen, um einen Abzug von 10 % des Pmeasured-Wertes gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2021 (Abschnitt B Nummer 1) zu erhalten.

(c)

Schnellstartfunktion: Nach der Aktivierung der Schnellstartfunktion (wenn das Gerät über die Funktion verfügt) muss das Gerät spätestens zwei Stunden nach der letzten Nutzeraktivität automatisch in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand als Standardeinstellung zurückschalten.

Bewertung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, mit der bescheinigt wird, dass das Gerät mit den vorstehend genannten Stromsparfunktionen ausgeliefert wurde.

Für Anforderung b muss der Antragsteller einen Prüfbericht für das elektronische Display vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die entsprechenden Messungen sind gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2021 durchzuführen.

Für Anforderung c muss der Antragsteller die entsprechenden Seiten der Produktdokumentation vorlegen.

Kriterium 2 — Beschränkungen unterliegende Stoffe

2.1.   Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe

Das Vorhandensein von Stoffen, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ermittelt wurden, oder von Stoffen und Gemischen, die die in Tabelle 1 aufgeführten Kriterien für eine Einstufung in Gefahrenklassen und ‐kategorien sowie die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllen, im Produkt sowie in Bauteilen und Baugruppen, ist gemäß dem Teilkriterium 2.1 Buchstaben a und c zu beschränken. Für die Zwecke dieses Kriteriums sind die besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC), die auf der Kandidatenliste stehen, und die Gefahrenklassen und ‐kategorien sowie die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes in Tabelle 1 in Gruppen zusammengefasst. Teilkriterium 2.1 Buchstabe b beschränkt das Vorhandensein bestimmter Stoffe.

Tabelle 1

Zusammenfassung von SVHC, die auf der Kandidatenliste stehen, und Gefahrenklassen und -kategorien sowie der damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes in Gruppen

Gefahren der Gruppe 1

Stoffe, die auf der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) stehen

karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR), Kategorie 1A oder 1B: H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df

Gefahren der Gruppe 2

CMR, Kategorie 2: H341, H351, H361f, H361d, H361fd, H362

aquatische Toxizität, Kategorie 1: H400, H410

akute Toxizität, Kategorien 1 und 2: H300, H310, H330

Aspirationsgefahr, Kategorie 1: H304

spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), Kategorie 1: H370, H372

Gefahren der Gruppe 3

aquatische Toxizität, Kategorien 2, 3 und 4: H411, H412, H413

akute Toxizität, Kategorie 3: H301, H311, H331, EUH070

STOT, Kategorie 2: H371, H373

2.1.a   Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe

Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und nach dem Verfahren des Artikels 59 der genannten Verordnung ermittelt und in die Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden, dürfen dem Produkt nicht absichtlich in einer Konzentration zugefügt werden, die einen Massenanteil von 0,10 % übersteigt. Diese Beschränkung gilt auch für die Baugruppen in Tabelle 2, die Bestandteil des Produkts sind. Es dürfen keine Ausnahmen von dieser Regelung gewährt werden.

Tabelle 2

Baugruppen und Bauteile, die unter das Teilkriterium 2.1.a fallen

Leiterplatten (Platinen, bestückte Hauptplatinen, Stromversorgungstafeln (Netzteile) und Modulatorplatten) > 10 cm2

Elektrische Leitungen/Kabel (aggregiert)

Externe Kabel (Netzkabel (Wechselstrom- und Gleichstromkabel), Modemkabel und gegebenenfalls LAN-, HDMI- und RCA-Kabel)

Außengehäuse (Rückwand, Frontabdeckung (Displayblende) und Ständer)

Außengehäuse der Fernbedienung

LED-Hintergrundbeleuchtung (LED-Arrays)

Bei der Mitteilung dieser Anforderung an die Lieferanten der aufgelisteten Baugruppen/Bauteile können die Antragsteller die REACH-Kandidatenliste anhand der Liste deklarationspflichtiger Stoffe in IEC 62474 (6) überprüfen. Bei dieser Überprüfung wird vom Potenzial für das Vorhandensein bestimmter Stoffe in dem Produkt ausgegangen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss Erklärungen über das Nichtvorhandensein von SVHC in einer Konzentration, die den spezifischen Grenzwert für das Produkt und die in Tabelle 2 aufgeführten Baugruppen erreicht oder übersteigt, vorlegen. Die Erklärungen müssen einen Verweis auf die am Tag der Beantragung des EU-Umweltzeichens aktuelle Fassung der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste (7) enthalten. Sofern sich die Erklärungen auf eine vorherige Überprüfung der Kandidatenliste auf Grundlage der IEC-Norm 62474 stützen, muss der Antragsteller auch die den Baugruppen-Lieferanten übermittelte überprüfte Liste bereitstellen. Die zugrunde gelegte Fassung der Liste mit deklarationspflichtigen Stoffen gemäß IEC 62474 muss der jüngsten Fassung der Kandidatenliste entsprechen.

Die Erklärungen können auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

2.1.b   Beschränkungen für das Vorhandensein bestimmter gefährlicher Stoffe

Die in Tabelle 3 aufgeführten gefährlichen Stoffe dürfen den genannten Baugruppen und Bauteilen nicht in einer Konzentration absichtlich zugefügt oder darin gebildet werden, die den festgelegten Grenzwert erreicht oder übersteigt.

Tabelle 3

Stoffbeschränkungen für Baugruppen und Bauteile

Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung (Stoffe und Baugruppen/Bauteile)

Konzentrationsgrenzwerte (soweit zutreffend)

i)

Metalllötstellen und -kontakte

Die Ausnahme 8b gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) für die Verwendung von Cadmium in elektrischen Kontakten wird nicht zugelassen.

Massenanteil 0,01 % Prüfverfahren: IEC 62321-5

ii)

Polymer-Stabilisatoren, Farbstoffe und Kontaminanten

Die folgenden in Gefahrengruppe 1 und 2 eingestuften zinnorganischen Verbindungen dürfen als Stabilisatoren in externen Kabeln nicht enthalten sein:

 

Dibutylzinnoxid

 

Dibutylzinndiacetat

 

Dibutylzinndilaurat

 

Dibutylzinnmaleat

 

Dioctylzinnoxid

 

Dioctylzinndilaurat

nicht zutreffend

Die folgenden Farbstoffe dürfen im Außengehäuse des Displays nicht enthalten sein:

Azofarbstoffe, die eines der in Anlage 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten karzinogenen Acrylamine freisetzen können, und/oder Farbstoffverbindungen, die in der Liste deklarationspflichtiger Stoffe in IEC 62474 aufgeführt sind.

nicht zutreffend

Die in Gefahrengruppe 1 und 2 eingestuften polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) dürfen in externen Kunststoff- oder Synthetikkautschuk-oberflächen der folgenden Geräte nicht in einer Konzentration enthalten sein, die den Einzel- oder Gesamtgrenzwert erreicht oder überschreitet:

Externe Kabel

Außengehäuse der Fernbedienung

Kautschukteile der Fernbedienung

Das Vorhandensein und die Konzentration der folgenden PAK sind zu prüfen:

PAK, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegen:

 

Benzo[a]pyren

 

Benzo[e]pyren

 

Benzo[a]anthracen

 

Chrysen

 

Benzo[b]fluoranthen

 

Benzo[j]fluoranthen

 

Benzo[k]fluoranthen

 

Dibenzo[a,h]anthracen

Zusätzliche, Beschränkungen unterliegende PAK:

 

Acenaphthen

 

Acenaphthylen

 

Anthracen

 

Benzo[ghi]perylen

 

Fluoranthen

 

Fluoren

 

Indeno[1,2,3-cd]pyren

 

Naphthalin

 

Phenanthren

 

Pyren

Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegenden PAK müssen 1 mg/kg betragen.

Der Grenzwert für die Gesamtkonzentration der 18 PAK in der Liste darf 10 mg/kg nicht überschreiten.

Prüfverfahren: AfPS GS 2014:01 PAK.

iii)

Biozidprodukte

Biozidprodukte mit antibakterieller Wirkung dürfen nicht im Außengehäuse oder in Kautschukteilen von Fernbedienungen enthalten sein.

nicht zutreffend

iv)

Quecksilber in Hintergrundbeleuchtungseinheiten

Die Ausnahme 3 gemäß der Richtlinie 2011/65/EU für die Verwendung von Quecksilber in Kaltkathodenröhren-Lampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) wird nicht zugelassen.

nicht zutreffend

v)

Läutermittel für die Glasherstellung

Arsen und seine Verbindungen dürfen bei der Herstellung von LCD-Anzeigegeräten und ‐Glasabdeckungen nicht verwendet werden.

Massenanteil 0,005 %

vi)

Chlorbasierte Kunststoffe

Kunststoffteile > 25 g dürfen keine chlorierten Polymere enthalten.

Anmerkung: Für diese spezifische Teilanforderung gilt die Kunststoffummantelung des Kabels nicht als „Kunststoffteil“.

nicht zutreffend

vii)

Phthalate

Diisononylphthalat (DINP) und Diisodecylphthalat (DIDP) dürfen in externen Stromkabeln nicht verwendet werden.

nicht zutreffend

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss Erklärungen über die Einhaltung und Prüfberichte gemäß den Anforderungen in Tabelle 3 vorlegen. Die Prüfberichte müssen – sofern erforderlich – zum Zeitpunkt der Antragstellung für das entsprechende Produktmodell und alle dazugehörigen Lieferanten gültig sein. Sofern Baugruppen oder Bauteile mit denselben technischen Spezifikationen von mehreren verschiedenen Lieferanten stammen, sind gegebenenfalls bei allen Lieferanten Prüfungen der Teile vorzunehmen. Die Erklärungen/Prüfberichte können auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

2.1.c   Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe

Flammschutzmittel und Weichmacher, denen in Tabelle 1 aufgeführte Gefahrenklassen und -kategorien sowie die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet wurden, dürfen den in Tabelle 4 aufgeführten Baugruppen oder Bauteilen nicht in einer Konzentration absichtlich zugefügt werden, die den Grenzwert eines Massenanteils von 0,10 % erreicht oder überschreitet.

Tabelle 4

Baugruppen und Bauteile, die unter das Teilkriterium 2.1.c fallen

Teile, die Flammschutzmittel enthalten

Leiterplatten

Externe Kabel

Außengehäuse des Displays

Teile, die Weichmacher enthalten

Externe Kabel

Interne elektrische Leitungen

Außengehäuse des Displays

Ausnahmen für die Verwendung von gefährlichen Flammschutzmitteln und Weichmachern

Die Verwendung von Flammschutzmitteln und Weichmachern, die den Kriterien für die Einstufung in eine in Tabelle 1 aufgeführte Gefahrenklassen und -kategorien sowie die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes entsprechen, ist von den Anforderungen des Teilkriteriums 2.1.c ausgenommen, sofern die in Tabelle 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Tabelle 5

Ausnahmen von den Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe und entsprechende Voraussetzungen

Stoff-/Gemischart

Anwendbarkeit

Ausgenommene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis-Codes und Voraussetzungen für die Ausnahmen

Flammschutzmittel

Leiterplatten

Für die Verwendung von in Gefahrengruppe 3 eingestuften Flammschutzmitteln und (in Gefahrengruppe 2 eingestufte) TBBPA besteht eine Ausnahme.

Externe Kabel

Für die Verwendung von in Gefahrengruppe 3 eingestuften Flammschutzmitteln und ihren Synergisten sowie das in Gefahrengruppe 2 eingestufte Antimontrioxid (Sb2O3) besteht eine Ausnahme.

Außengehäuse des Displays

Für die Verwendung von in Gefahrengruppe 2 und 3 eingestuften Flammschutzmitteln und ihren Synergisten besteht eine Ausnahme.

Weichmacher

Externe Kabel, interne elektrische Leitungen und Außengehäuse des Displays

Für die Verwendung von in Gefahrengruppe 3 eingestuften Weichmachern besteht eine Ausnahme.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Teilkriterium 2.1.c erfüllt wird. Ergänzend zu dieser Erklärung sind eine Liste der Flammschutzmittel, Weichmacher, Metallzusätze undbeschichtungen, die in den in Tabelle 4 aufgeführten Baugruppen und Bauteilen verwendet werden, sowie Sicherheitsdatenblätter zum Nachweis einer erfolgten oder nicht erfolgten Gefahreneinstufung zu übermitteln.

Für die in Tabelle 5 aufgeführten ausgenommenen Stoffe und Gemische muss der Antragsteller Belege vorlegen, dass alle Ausnahmevoraussetzungen eingehalten werden. Werden Prüfberichte verlangt, so müssen diese zum Zeitpunkt der Antragstellung für das entsprechende Produktmodell gültig sein.

Die Erklärungen/Prüfberichte können auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

2.2.   Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-THG) in der Lieferkette

Der Antragsteller holt von seinen LCD-Display-Lieferanten die folgenden Informationen ein, mit denen diese ihre Maßnahmen zur Verringerung der THG-Emissionen aus dem Produktionsprozess, einschließlich der Leistung der von ihnen installierten Minderungssysteme, nachweisen:

(a)

Angabe, welche F-THG verwendet werden und für welche Verringerungsmaßnahmen durchgeführt werden;

(b)

jährliche F-THG-Emissionsintensität (in kg CO2-Äq. pro m2 erzeugter Flachbildschirme (Array-Glas)) in allen Produktionsstätten (Vorjahreswerte);

(c)

Angabe der Zerstörungs- oder Rückhalteeffizienz (destruction or removal efficiencies, DRE) der installierten Emissionsminderungssysteme für jedes der verwendeten F-THG.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle Unterlagen mit den vorgenannten Angaben seiner Display-Lieferanten vorlegen. Die Unterlagen können auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

Kriterium 3 — Reparierbarkeit und Herstellergarantie

(a)

Reparaturfreundliche Gestaltung:

i)

Die folgenden Ersatzteile von elektronischen Displays müssen mithilfe handelsüblicher Werkzeuge (z. B. alle Werkzeuge — mit Ausnahme herstellerspezifischer Werkzeuge — wie Schraubendreher, Spatel, Zange oder Pinzette) zugänglich und austauschbar sein:

Bildschirm und LED-Hintergrundbeleuchtung,

Ständer und

Netzteilkarte und Steuerleiterplatte;

ii)

Klebstoffe, die mit Wärme oder Chemikalien entfernt werden müssen, dürfen nicht zur Befestigung der Rückwand des elektronischen Displays verwendet werden;

iii)

die Gehäuseteile sind frei von elektronischen Baugruppen, die nicht mit handelsüblichen Werkzeugen entfernt werden können.

(b)

Reparaturanleitung: Der Antragsteller muss eine klare Anleitung für die Zerlegung und Reparatur (z. B. Papier- oder elektronische Fassung, Video) ohne zusätzliche Kosten öffentlich bereitstellen, die eine zerstörungsfreie Zerlegung des Produkts ermöglicht, damit wichtige Komponenten oder Teile zu Nachrüstungs- oder Reparaturzwecken ausgetauscht werden können;

(c)

Reparaturdienst/Information: In der Bedienungsanleitung oder auf der Website des Herstellers muss nachzulesen sein, wo das elektronische Display fachkundig repariert und gewartet werden kann, einschließlich entsprechender Kontaktangaben und Preisempfehlungen des Herstellers für Ersatzteile. Während der unter Buchstabe e genannten Garantiefrist kann sich dies auf die zugelassenen Servicepartner des Antragstellers beschränken;

(d)

Verfügbarkeit von Ersatzteilen: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass nach dem Ende der Produktion eines Modells Original- oder abwärtskompatible Ersatzteile (mindestens diejenigen gemäß Buchstabe a Ziffer i und Anhang II Abschnitt D (Materialeffizienzanforderungen) Nummer 5 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Ersatzteilen) der Verordnung (EU) 2019/2021) noch mindestens acht Jahre lang öffentlich verfügbar sind;

(e)

Herstellergarantie: Unbeschadet der Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen des Verkäufers nach nationalem Recht muss der Antragsteller ohne zusätzliche Kosten eine mindestens dreijährige Herstellergarantie gewähren, während deren Dauer er sicherstellt, dass die Waren dem Kaufvertrag entsprechen. Diese Garantie muss einen Kundendienstvertrag mit Abhol- und Rücksendeoption umfassen, sofern die Reparatur nicht vor Ort erfolgt;

(f)

Informationen über Reparaturen, Ersatzteile und Herstellergarantien sind gemäß den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 auf Anfrage in barrierefreien Formaten für Menschen mit Behinderungen bereitzustellen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht. Darüber hinaus muss der Antragsteller Folgendes bereitstellen:

(a)

eine Explosionszeichnung, aus der hervorgeht, wie Gehäuseteile, Träger und elektrische/elektronische Baugruppen im Produkt montiert werden;

(b)

ein Exemplar der Herstellergarantie,

(c)

ein Exemplar der Reparaturanleitung,

(d)

ein Exemplar der Bedienungsanleitung,

(e)

eine öffentliche Liste von Vertragshändlern für Ersatzteile.

Kriterium 4 — Entsorgung

4.1.   Materialauswahl und Angaben zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit

(a)

Recyclingfähigkeit von Kunststoffen:

(i)

Teile mit einem Gewicht von mehr als 25 g müssen aus einem einzigen Polymer oder einer Polymermischung oder -legierung, das/die recyclingfähig ist, bestehen;

(ii)

das Vorhandensein von Farben und Beschichtungen darf die Widerstandsfähigkeit von durch Recycling aus diesen Komponenten gewonnenen Kunststoffrecyclaten bei der Prüfung nach ISO 180[1] oder einer gleichwertigen Prüfung nicht wesentlich beeinträchtigen;

(iii)

Kunststoffummantelungen dürfen keine eingeformten oder angeklebten Metallkörper enthalten, es sei denn, diese können mit handelsüblichen Werkzeugen entfernt werden;

(iv)

Gehäuse, Ummantelungen und Einfassungen, die Flammschutzmittel enthalten, müssen recyclingfähig sein.

Anmerkung [1]

:

Für die Zwecke dieses Kriteriums gilt ein > 25 %iger Rückgang der Izod-Kerbschlagzähigkeit eines Recyclingharzes bei einer Prüfung nach ISO 180 als erhebliche Auswirkung.

(b)

Informationen zur Erleichterung des Recyclings:

1.

Kunststoffteile mit einer Masse über 25 g sind gemäß ISO 11469 und ISO 1043 (Teile 1 bis 4) zu kennzeichnen. Bei Kunststoffteilen > 100 g sollten die Kennzeichnungen ausreichend groß und an einer sichtbaren Stelle angebracht sein, um problemlos erkannt zu werden.

Für diese Anforderung gelten Ausnahmen gemäß Anhang II (Abschnitt D Nummer 2) der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission.

2.

Der Antragsteller stellt Abfallbewirtschaftungsbetrieben auf einer Website kostenfrei einschlägige Informationen für die Demontage und Verwertung bereit. Diese sollten zumindest Folgendes umfassen: a) eine Zeichnung des Produkts, die zeigt, an welcher Stelle sich flammschutzhaltige Komponenten befinden; b) die Stellen, an der sich Komponenten befinden, die toxische oder ökotoxische Stoffe enthalten.

(c)

Anteil an Recyclingmaterial:

Das Produkt muss durchschnittlich mindestens einen Anteil von 10 % Post-Consumer-Recyclingkunststoffen enthalten, der als Massenanteil des Gesamtkunststoffs ohne Leiterplatten gemessen wird. Liegt der Anteil an Recyclingmaterial bei über 25 %, kann in das Textfeld zum Umweltzeichen ein Hinweis aufgenommen werden (siehe Kriterium 6.2). Produkte mit Metallgehäuse sind von diesem Teilkriterium ausgenommen.

Bewertung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Explosionszeichnung des elektronischen Displays in schriftlicher oder audiovisueller Form zur Verfügung stellen. Darin sind die Kunststoffteile von über 25 g mit ihrem Gewicht, ihrer Polymerzusammensetzung und ihrer Kennzeichnung nach ISO 11469 und ISO 1043 aufzuführen. Die Abmessungen und Positionen der Kennzeichnung sind darzustellen, und bei Ausnahmen sind technische Begründungen vorzulegen.

Der Antragsteller stellt Abfallbewirtschaftungsbetrieben die verfügbaren einschlägigen Informationen für die Demontage und Verwertung sowie die Adresse der Website bereit.

Der Antragsteller muss die Recyclingfähigkeit nachweisen, indem er belegt, dass die Kunststoffe einzeln oder zusammen die technischen Eigenschaften der daraus resultierenden Recyclingkunststoffe nicht in einer Weise beeinflussen, dass sie nicht wieder in elektronischen Produkten verwendet werden können. Dies könnte Folgendes beinhalten:

eine Erklärung eines erfahrenen Kunststoffrecyclingbetriebs oder eines Betriebs, der im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genehmigte Behandlungsverfahren durchführt;

Prüfergebnisse eines unabhängigen Labors oder eines erfahrenen Kunststoffrecyclingbetriebs;

von Fachkollegen und der Industrie überprüfte, auf die EU anwendbare Fachliteratur.

Der Antragsteller muss eine Überprüfung durch Dritte und die Rückverfolgbarkeit der enthaltenen Post-Consumer-Recyclingkunststoffe gewährleisten. Zur Unterstützung der Überprüfung könnte das Zertifikat von Recyclingbetrieben nach dem Zertifizierungssystem EuCertPlast oder ein gleichwertiges Zertifikat verwendet werden.

4.2.   Demontage- und recyclingfreundliche Gestaltung

(a)

Für die folgenden vorgesehenen produktrelevanten Teile muss eine manuelle Demontage von einer Person (d. h., es muss nicht mehr als eine Steckverbindung gleichzeitig gelöst werden) mit gängigen handelsüblichen Werkzeugen (z. B. Zangen, Schraubendrehern, Schneidemessern und Hämmern nach ISO 5742, ISO 1174, ISO 15601) durchgeführt werden:

(i)

Leiterplatten >10 cm2;

(ii)

Dünnschichttransistor (TFT)-Einheit > 100 cm2 und Filmleiter;

(iii)

polymethylmethacrylat (PMMA)-basierte Lichtleiter.

(b)

Mindestens eine der folgenden optionalen Komponenten (falls zutreffend) muss ebenfalls manuell mit gängigen handelsüblichen Werkzeugen demontiert werden können:

i)

LED-Hintergrundbeleuchtungseinheiten;

ii)

Lautsprechermagnete (für Displaygrößen ab 25 Zoll);

iii)

Festplattenlaufwerk (bei intelligenten Geräten falls zutreffend).

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt Folgendes vor:

einen Testbericht, der den Ablauf der Demontage sowie eine ausführliche Beschreibung der einzelnen Schritte, Werkzeuge und Vorgänge für den Ausbau der unter Buchstabe a aufgeführten Komponenten und der unter Buchstabe b aufgeführten optionalen Komponenten enthält.

Kriterium 5 — Soziale Verantwortung der Unternehmen

5.1.   Arbeitsbedingungen bei der Herstellung

Gemäß der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, dem Global Compact der Vereinten Nationen (2. Pfeiler), den UN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen muss der Antragsteller durch Dritte im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen bestätigen lassen, dass die in den grundlegenden IAO-Übereinkommen und den im Folgenden aufgeführten ergänzenden Bestimmungen enthaltenen Grundsätze in der/den Endmontageanlage(n) für das Produkt eingehalten wurden.

Grundlegende Übereinkommen der IAO:

a)

Kinderarbeit:

i.

Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138);

ii.

Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182);

b)

Zwangs- und Pflichtarbeit:

i.

Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit;

ii.

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105)

c)

Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen:

i.

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87);

ii.

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98);

d)

Diskriminierung:

i.

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100);

ii.

Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111).

Ergänzende Bestimmungen:

a)

Arbeitszeiten:

i.

IAO-Übereinkommen über die Arbeitszeit (Gewerbe), 1919 (Nr. 1);

b)

Arbeitsentgelt:

i.

IAO-Übereinkommen über die Mindestlohnfestsetzung, 1970 (Nr. 131);

ii.

Existenzsichernder Lohn: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die für eine Standardarbeitswoche (höchstens 48 Stunden) gezahlten Löhne (ohne Steuern, Prämien, Zulagen oder Überstundenzuschläge) ausreichen, um den Grundbedarf (Wohnen, Energie, Lebensmittel, Kleidung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Trinkwasser, Kinderbetreuung und Fortbewegung) eines Arbeitnehmers und einer vierköpfigen Familie zu befriedigen und ein gewisses frei verfügbares Einkommen zu gewährleisten. Die Durchführung wird auf Grundlage der Leitlinie der Norm SA8000 (10) zur „Vergütung“ geprüft;

c)

Gesundheit und Sicherheit:

i.

IAO-Übereinkommen über die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, 1990 (Nr. 170);

ii.

IAO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981 (Nr. 155).

Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, hindert das Unternehmen die Arbeitnehmer nicht an der Entwicklung alternativer Mechanismen, um Beschwerden zum Ausdruck zu bringen und ihre Rechte im Hinblick auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu wahren, und muss ihre rechtmäßigen Arbeitnehmervertretungen anerkennen, mit denen es bei Problemen am Arbeitsplatz in Dialog treten kann.

Die Prüfung beinhaltet eine Anhörung externer, branchenunabhängiger Interessengruppen in der Umgebung der Produktionsstätten, einschließlich Gewerkschaften, gemeinschaftliche Einrichtungen, NRO und Sachverständigen für Arbeitsrechtsfragen. Es finden sinnvolle Konsultationen mit mindestens zwei Interessenträgern aus zwei verschiedenen Untergruppen statt.

Während der Geltungsdauer des EU-Umweltzeichens muss der Antragsteller aggregierte Ergebnisse und die wichtigsten Feststellungen der Prüfungen online veröffentlichen (einschließlich Einzelheiten zu a) Zahl und Schweregrad von Verstößen gegen die einzelnen Arbeitnehmerrechte und Arbeitsschutzstandards; b) einer Abhilfestrategie, bei der die Abhilfe Präventionsmaßnahmen nach den Leitprinzipien der Vereinten Nationen (UNGP) umfasst; c) einer Bewertung der Grundursachen anhaltender Verstöße, die sich aus der Konsultation der Interessenträger ergeben haben — wer wurde konsultiert, welche Themen wurden angesprochen, wie hat sich dies auf den Korrekturmaßnahmenplan ausgewirkt), um interessierten Verbrauchern Nachweise für seine Leistungen zu erbringen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller weist die Einhaltung der genannten Anforderungen nach, indem er ein Exemplar seines Verhaltenskodex in der aktuellen Fassung, der mit den oben festgelegten Bestimmungen übereinstimmt, und für alle Modelle, die mit einem Umweltzeichen versehen werden sollen, die entsprechenden Prüfberichte für jede Endmontageanlage zur Verfügung stellt und einen Weblink zur Online-Veröffentlichung der Ergebnisse und Feststellungen angibt.

Vor-Ort-Besuche durch Dritte sind von Prüfern vorzunehmen, die über die nötige Qualifikation verfügen, um die Einhaltung von Sozialstandards oder Verhaltenskodizes in Betrieben der Industrieproduktion zu beurteilen; oder — in Ländern, die das IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht von 1947 (Nr. 81) ratifiziert haben, und wenn die IAO-Aufsicht bestätigt hat, dass das nationale System der Arbeitsaufsicht wirksam ist und dass die oben genannten Bereiche in den Anwendungsbereich des Aufsichtssystems fallen (11) — von behördlich ernannten Arbeitsaufsichtsbeamten.

Anerkannt werden gültige Bescheinigungen von Aufsichtssystemen oder -prozessen Dritter, mit denen die Einhaltung der geltenden Grundsätze der aufgeführten grundlegenden IAO-Übereinkommen und der zusätzlichen Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Vergütung, Gesundheit und Sicherheit sowie zur Anhörung externer Interessengruppen ganz oder teilweise geprüft wird. Diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

5.2.   Bezug von „konfliktfreien Mineralien“

Der Antragsteller muss für die verantwortungsvolle Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und deren Erzen sowie Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten Sorge tragen, indem er

(i)

seinen Sorgfaltspflichten im Einklang den OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten nachkommt und

(ii)

einen verantwortungsvollen Abbau und Handel der genannten Mineralien, die in Komponenten des Produkts verwendet werden, in Konflikt- und Hochrisikogebieten gemäß der OECD fördert.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen sowie folgende Nachweise vor:

einen Bericht über die Maßnahmen zur Wahrung der Sorgfaltspflicht innerhalb der Lieferkette für die vier genannten Mineralien. Belege wie Konformitätsbescheinigungen des EU-Systems werden ebenfalls akzeptiert;

eine Auflistung der Komponenten, die die entsprechenden Mineralien enthalten, und deren Lieferanten sowie des Lieferkettensystems oder Projekts zur verantwortungsvollen Beschaffung.

Kriterium 6 — Informationskriterien

6.1.   Benutzerinformationen

Dem Produkt müssen beim Verkauf einschlägige Benutzerinformationen beiliegen, die Hinweise zu seiner umweltgerechten Benutzung und Entsorgung enthalten.

Die Produktverpackung und die dem Produkt beiliegende Dokumentation enthalten Kontaktangaben (Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) sowie einen Verweis auf Online-Informationen für Verbraucher, die Fragen haben oder spezifischen Rat in Bezug auf die Benutzung oder Entsorgung des elektronischen Displays benötigen. Die Informationen umfassen mindestens die folgenden Elemente (falls zutreffend):

(a)

Energieverbrauch: Energieeffizienzklasse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013. Maximale Leistungsaufnahme in jedem Betriebszustand. Ferner müssen Informationen über die Handhabung des Energiesparmodus des Geräts vorliegen sowie darüber, dass dank Energieeffizienz der Energieverbrauch sinkt und so Geld bei der Stromrechnung gespart wird;

(b)

die folgenden Hinweise zur Senkung des Stromverbrauchs:

(i)

Das Abschalten am Netzanschluss oder unter Verwendung des Netzschalters (falls vorhanden) senkt den Energieverbrauch auf (fast) null;

(ii)

das Schalten des Produkts in den Bereitschaftszustand senkt den Energieverbrauch, wobei jedoch noch eine gewisse Strommenge verbraucht wird;

(iii)

Bildschirmschoner können Displays (Computerbildschirme) daran hindern, bei Nichtbenutzung in einen Energiesparmodus zu wechseln. Durch die Deaktivierung des Bildschirmschoners kann daher der Energieverbrauch reduziert werden;

(iv)

eine Schnellstartfunktion kann den Stromverbrauch erhöhen;

(v)

integrierte Funktionen wie ein Digitalempfänger (z. B. DVB-T) oder Festplattenaufzeichnungsgeräte können dazu beitragen, den Stromverbrauch zu verringern, wenn dadurch ein externes Gerät überflüssig wird.

(c)

Netzwerkanbindung: Informationen darüber, wie Netzwerkfunktionen deaktiviert werden können;

(d)

die Lage des Netzschalters;

(e)

Information, dass mit einer Verlängerung der Lebensdauer des Produkts die Umweltauswirkungen insgesamt gemindert werden können;

(f)

die folgenden Hinweise, wie die Lebensdauer des Produkts verlängert werden kann:

(i)

eine klare Anleitung zur Demontage und Reparatur, um eine zerstörungsfreie Demontage von Produkten für den Austausch wichtiger Komponenten oder Teile zu ermöglichen;

(ii)

Informationen dazu, wo das Produkt fachkundig repariert und gewartet werden kann, einschließlich entsprechender Kontaktangaben;

(g)

Hinweise zur sachgemäßen Entsorgung des Produkts bei Sammelstellen oder gegebenenfalls mithilfe von Rücknahmesystemen des Einzelhandels im Einklang mit der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

(h)

Informationen darüber, dass das Produkt mit dem EU-Umweltzeichen versehen wurde, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://www.ecolabel.eu zu finden sind;

(i)

Bedienungs- bzw. Reparaturanleitungen auf Papier sollten einen Recyclinganteil und kein chlorgebleichtes Papier enthalten. Um Ressourcen zu sparen, sind Online-Versionen vorzuziehen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und der zuständigen Stelle einen Link zur Online-Version oder ein Exemplar der Bedienungsanleitung/Reparaturanleitung übermitteln.

6.2.   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es die folgenden drei Textelemente enthalten:

(a)

hohe Energieeffizienz;

(b)

Beschränkung gefährlicher Stoffe;

(c)

reparatur- und recyclingfreundliche Gestaltung;

(d)

enthält xy % Post-Consumer-Recyclingkunststoffe (nur wenn der Anteil über 25 % des Gesamtkunststoffgehalts ausmacht).

Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ergänzend hochauflösende Bilder/Druckvorlagen vorlegen, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und ggf. Erklärungen deutlich zu sehen sind.


(1)  https://ec.europa.eu/info/energy-climate-change-environment/standards-tools-and-labels/products-labelling-rules-and-requirements/energy-label-and-ecodesign/product-database_de

(2)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(3)  Die zwei besten Energieeffizienzklassen müssen mindestens 25 registrierte Modelle umfassen, um für eine bestimmte Auflösung und Display-Art (Fernsehgeräte, Monitore oder Signage-Displays) in Betracht gezogen zu werden. Für den Fall, dass die Mindestzahl von 25 registrierten Modellen mit einer bestimmten Auflösung und Display-Art nicht erreicht wird, gelten für diese bestimmte Auflösung und Display-Art die zwei besten Energieklassen, für die Modelle registriert sind (unabhängig von der Zahl).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC), IEC 62474: Materialdeklaration für Produkte der elektrotechnischen Industrie und für die elektrotechnische Industrie, http://std.iec.ch/iec62474 (englische Fassung).

(7)  ECHA, Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table.

(8)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(9)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(10)  Social Accountability International, Internationale Norm Social Accountability 8000, http://www.sa-intl.org.

(11)  Siehe ILO NORMLEX (http://www.ilo.org/dyn/normlex/en) und Hinweise im Benutzerhandbuch.


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/89


BESCHLUSS (EU) 2020/1805 DER KOMMISSION

vom 27. November 2020

zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8152)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2014/350/EU der Kommission (2) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 5. Dezember 2020.

(2)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission (3) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 5. August 2022.

(3)

Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 (4) hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der einzelnen Produktgruppen sowie die Relevanz und Angemessenheit ihrer derzeitigen Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bewertet, bevor sie die jeweiligen Verlängerungen vorgeschlagen hat. Für den Beschluss 2014/350/EU und den Beschluss (EU) 2016/1349 hat diese Bewertung die Relevanz der Produktgruppen sowie die Relevanz und Angemessenheit ihrer derzeitigen Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bestätigt.

(4)

Darüber hinaus schlägt die Kommission im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen Lösungen vor, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu verbessern und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen, unter anderem durch die mögliche Bündelung ähnlicher Produktgruppen und indem sichergestellt wird, dass bei der Überarbeitung die Kohärenz mit einschlägigen EU-Strategien, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen sichergestellt wird.

(5)

Um den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft weiter zu erleichtern, sollen die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse und Schuhe im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (5) überarbeitet werden. Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer der Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2014/350/EU und dem Beschluss (EU) 2016/1349 bis zum gleichen Enddatum zu verlängern, damit die Kommission beide Produktgruppen gemeinsam überprüfen und sie gegebenenfalls bündeln kann.

(6)

Damit ausreichend Zeit für den endgültigen Abschluss des Überarbeitungsprozesses bleibt und eine verlässliche Perspektive im Hinblick auf die wirtschaftliche Kontinuität für derzeitige und künftige Lizenzinhaber sichergestellt wird, die in der Zwischenzeit die Vorteile des EU-Umweltzeichens für ihre damit gekennzeichneten Produkte weiter nutzen können, sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Kriterien für Textilerzeugnisse und Schuhe und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden.

(7)

Der Beschluss 2014/350/EU und der Beschluss (EU) 2016/1349 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 des Beschlusses 2014/350/EU erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Textilerzeugnisse‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2025.“

Artikel 2

Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2016/1349 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schuhe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2025.“

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2020

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45).

(3)  Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 16).

(4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/91


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1806 DER KOMMISSION

vom 25. November 2020

über die Genehmigung der Leerlaufsegelfunktion in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor und in nicht extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/588, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/1721, (EU) 2016/1926, (EU) 2017/785, (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876, (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313, (EU) 2019/314, (EU) 2020/728, (EU) 2020/1102 und (EU) 2020/1222 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Hersteller Toyota Motor Europe NV/SA, Opel Automobile GmbH — PSA, FCA Italy S.p.A., Automobiles Citroën, Automobiles Peugeot, PSA Automobiles SA, Audi AG, Ford Werke GmbH, Jaguar Land Rover Ltd, Hyundai Motor Europe Technical Center GmbH, Bayerische Motoren Werke AG, Renault, Honda Motor Europe Ltd und Volkswagen AG sowie der Zulieferer Robert Bosch GmbH haben am 6. Dezember 2018 einen gemeinsamen Antrag (im Folgenden „der Antrag“) auf Genehmigung der Leerlauf- und der Start-Stopp-Segelfunktion zur Verwendung in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotorantrieb und in nicht extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen (NOVC-HEV) als innovative Technologie gestellt.

(2)

Der Antrag wurde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fassung vom Juli 2018 (V2)) (3) geprüft.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf CO2-Emissionseinsparungen‚ die möglicherweise nicht durch Messungen im Rahmen des neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (4) nachgewiesen werden können.

(4)

Die Segelfunktion koppelt den Verbrennungsmotor vom Antriebsstrang ab und vermeidet so eine Verzögerung durch die Motorbremse. Sie ermöglicht es, die Rolldistanz des Fahrzeugs in Situationen, in denen kein Antrieb oder eine langsame Verringerung der Geschwindigkeit erforderlich ist, zu verlängern. Die Segelfunktion sollte im primären Fahrmodus — d. h. in dem Modus, der beim Anlassen des Motors selbsttätig gewählt wird — automatisch aktiviert sein.

(5)

Der Antrag bezieht sich auf zwei unterschiedliche Segelfunktionen, nämlich Leerlaufsegeln und Start-Stopp-Segeln. Beim Leerlaufsegeln läuft der Verbrennungsmotor während des Segelvorgangs weiter, sodass eine bestimmte Kraftstoffmenge verbraucht wird, um die Leerlaufdrehzahl aufrechtzuerhalten. Beim Start-Stopp-Segeln wird der Verbrennungsmotor während des Segelvorgangs abgeschaltet.

(6)

Bei der Bestimmung der potenziellen CO2-Einsparungen durch die Technologien ist zu berücksichtigen, wie sich im Falle des Start-Stopp-Segelns der Neustart des Motors nach dem Segelvorgang und die Notwendigkeit, die Motordrehzahl auf die für beide Technologien gewünschte Synchrondrehzahl zu bringen, auf den Kraftstoffverbrauch auswirken.

(7)

Im Laufe des Jahres 2019, d. h. lange nach Einreichung des Antrags, wurden der Kommission neue Informationen über das Potenzial der Start-Stopp-Segelfunktion zur Einsparung von CO2-Emissionen zur Verfügung gestellt. Die Antragsteller wurden um zusätzliche Informationen gebeten, die sie im Februar 2020 bereitstellten.

(8)

Im Hinblick auf die Start-Stopp-Segelfunktion war es auf der Grundlage der übermittelten Belege nicht möglich, den Umfang der erzielbaren CO2-Einsparungen schlüssig zu bestimmen.

(9)

Insbesondere wurde nicht hinreichend nachgewiesen, dass die durch das Abschalten des Motors erzielten CO2-Einsparungen nicht durch die CO2-Emissionen aufgewogen werden, die sich aus der Energie ergeben, die erforderlich ist, um den Motor wieder zu starten und die Motordrehzahl auf die gewünschte Synchrondrehzahl zu bringen.

(10)

Die Leerlaufsegelfunktion zur Verwendung in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor wurde bereits mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2015/1132 (5), (EU) 2017/1402 (6) und (EU) 2018/2079 (7) der Kommission als Ökoinnovation in Bezug auf die NEFZ-Emissionsprüfung genehmigt.

(11)

Anhand der Erfahrung, die im Rahmen dieser Beschlüsse gewonnen wurde, sowie der mit dem vorliegenden Antrag vorgelegten Informationen wurde zufriedenstellend und schlüssig belegt, dass die Leerlaufsegelfunktion zur Verwendung in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotorantrieb die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/631 genannten Kriterien und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Auswahlkriterien erfüllt.

(12)

Für bestimmte NOVC-HEV, für die gemäß Anhang 8 der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (8) unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden dürfen, wurde nachgewiesen, dass dieselben Bedingungen gelten wie für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotorantrieb. In Bezug auf andere NOVC-HEV können diese Bedingungen nicht als anwendbar angesehen werden, da im Antrag nicht hinreichend begründet wurde, wie die CO2-Einsparungen durch die Leerlaufsegelfunktion in solchen NOVC-HEV bestimmt werden sollen.

(13)

Die von den Antragstellern vorgeschlagene Prüfmethode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen durch die Verwendung der Leerlaufsegelfunktion unterscheidet sich von der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2079 genehmigten Methode hinsichtlich der Art und Weise, wie das Vergleichsfahrzeug zu prüfen ist. Da die Methode das Prüfverfahren vereinfacht und gleichzeitig konservativere Ergebnisse gewährleistet, ist es angezeigt, sie für die Zwecke der Bestimmung der CO2-Einsparungen durch die betreffende Technologie zu genehmigen.

(14)

Die Hersteller sollten die Möglichkeit haben, bei einer Typgenehmigungsbehörde die Zertifizierung von CO2-Einsparungen durch den Einsatz der innovativen Technologie zu beantragen, sofern die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck sollten die Hersteller sicherstellen, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die innovative Technologie den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen entspricht und dass die Einsparungen nach der in diesem Beschluss dargelegten Prüfmethode ermittelt wurden.

(15)

Es obliegt der Typgenehmigungsbehörde, gründlich zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch den Einsatz einer innovativen Technologie gemäß diesem Beschluss erfüllt sind. Wird die Zertifizierung erteilt, sollte die zuständige Typgenehmigungsbehörde sicherstellen, dass alle für die Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht festgehalten und zusammen mit dem Prüfbericht der unabhängigen Stelle aufbewahrt werden und dass diese Informationen der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

(16)

Für den Zweck der Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, III, VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (9) zu verwenden ist, muss der innovativen Technologie ein individueller Code zugewiesen werden.

(17)

Ab 2021 muss die Einhaltung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 durch die Hersteller auf der Grundlage der CO2-Emissionen festgestellt werden, die nach dem in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (10) festgelegten weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt werden. CO2-Einsparungen durch die unter Bezugnahme auf diesen Beschluss zertifizierte innovative Technologie können daher nur für das Kalenderjahr 2020 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers berücksichtigt werden.

(18)

Angesichts des Wechsels zum WLTP ist es angezeigt, diesen Beschluss zusammen mit den nachstehend aufgeführten Durchführungsbeschlüssen der Kommission, die auf die nach dem NEFZ geltenden Bedingungen Bezug nehmen, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufzuheben: 2013/128/EU (11), 2013/341/EU (12), 2013/451/EU (13), 2013/529/EU (14), 2014/128/EU (15), 2014/465/EU (16), 2014/806/EU (17), (EU) 2015/158 (18), (EU) 2015/206 (19), (EU) 2015/279 (20), (EU) 2015/295 (21), (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280 (22), (EU) 2016/160 (23), (EU) 2016/265 (24), (EU) 2016/588 (25), (EU) 2016/362 (26), (EU) 2016/587 (27), (EU) 2016/1721 (28), (EU) 2016/1926 (29), (EU) 2017/785 (30), (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876 (31), (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313 (32), (EU) 2019/314 (33), (EU) 2020/728 (34), (EU) 2020/1102 (35) und (EU) 2020/1222 (36).

(19)

Da der Anwendungszeitraum dieses Beschlusses begrenzt ist, sollte sichergestellt werden, dass er so bald wie möglich, spätestens aber sieben Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Innovative Technologie

Die Leerlaufsegelfunktion wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 genehmigt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Leerlaufsegelfunktion wird in Personenkraftwagen der Klasse M1 mit Verbrennungsmotorantrieb oder in nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge der Klasse M1‚ für die gemäß Anhang 8 der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden dürfen, eingebaut, deren Antriebsstrangkonfiguration entweder P0 oder P1 ist, wobei P0 bedeutet, dass die elektrische Maschine mit dem Motortreibriemen verbunden ist, und P1 bedeutet, dass die elektrische Maschine mit der Kurbelwelle verbunden ist;

b)

die Fahrzeuge mit der Leerlaufsegelfunktion sind mit einem Automatikgetriebe oder Handschaltgetriebe mit automatisierter Kupplung ausgerüstet;

c)

die Leerlaufsegelfunktion wird automatisch im primären Fahrmodus des Fahrzeugs aktiviert, d. h. in dem Fahrmodus, der unabhängig von dem beim letzten Ausschalten des Motors gewählten Fahrmodus beim Anlassen des Motors stets gewählt wird;

d)

es ist weder durch den Fahrer noch durch externe Eingriffe möglich, die Leerlaufsegelfunktion zu deaktivieren, wenn sich der Motor im primären Fahrmodus des Fahrzeugs befindet;

e)

die Leerlaufsegelfunktion ist nicht aktiv, wenn die Geschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 15 km/h beträgt.

Artikel 2

Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

(1)   Ein Hersteller kann bei einer Typgenehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf diesen Beschluss die Zertifizierung der CO2-Einsparungen beantragen, die durch den Einsatz der gemäß Artikel 1 genehmigten Technologie (im Folgenden die „innovative Technologie“) erzielt werden.

(2)   Der Hersteller stellt sicher, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die Technologie die Bedingungen in Artikel 1 erfüllt.

(3)   Werden CO2-Einsparungen gemäß Artikel 3 zertifiziert, so stellt der Hersteller sicher, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen und der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ökoinnovationscode in die Übereinstimmungsbescheinigung der betreffenden Fahrzeuge eingetragen werden.

Artikel 3

Zertifizierung von CO2-Einsparungen

(1)   Die Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen nach der Methode im Anhang bestimmt wurden.

(2)   Die Typgenehmigungsbehörde trägt die gemäß Absatz 1 bestimmten zertifizierten CO2-Einsparungen und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ökoinnovationscode in die einschlägigen Typgenehmigungsunterlagen ein.

(4)   Die Typgenehmigungsbehörde hält alle bei der Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht fest und bewahrt diesen Prüfbericht zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfbericht auf und stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

(5)   Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielte CO2-Einsparungen nur, wenn sie feststellt, dass die Technologie mit Artikel 1 im Einklang steht, und wenn die erzielten CO2-Einsparungen mindestens 1 g CO2/km betragen, wie dies in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 festgelegt ist.

Artikel 4

Ökoinnovationscode

(1)   Der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie wird der Ökoinnovationscode 36 zugewiesen.

(2)   Die mit Bezugnahme auf diesen Ökoinnovationscode zertifizierten CO2-Einsparungen können nur für das Kalenderjahr 2020 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden.

Artikel 5

Aufhebung

Dieser Durchführungsbeschluss und die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben: Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/588, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/1721, (EU) 2016/1926, (EU) 2017/785, (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876, (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313, (EU) 2019/314, (EU) 2020/728, (EU) 2020/1102, (EU) 2020/1222.

Ab diesem Zeitpunkt werden nach diesen Beschlüssen zertifizierte CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller nicht mehr berücksichtigt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(3)  https://circabc.europa.eu/sd/a/a19b42c8-8e87-4b24-a78b-9b70760f82a9/July%202018%20Technical%20Guidelines.pdf

(4)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1132 der Kommission vom 10. Juli 2015 über die Genehmigung der Segel-Funktion der Porsche AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 22).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1402 der Kommission vom 28. Juli 2017 über die Genehmigung der Motorleerlauf-Segelfunktion der BMW AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 14).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2079 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Genehmigung der Motorleerlauf-Segelfunktion als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 225).

(8)  Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Personenkraftwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (ABl. L 138 vom 26.5.2012, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(11)  Durchführungsbeschluss 2013/128/EU der Kommission vom 13. März 2013 über die Genehmigung des Einsatzes von Leuchtdioden in bestimmten Beleuchtungsfunktionen eines Fahrzeugs der Kategorie M1 als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 14.3.2013, S. 7).

(12)  Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators „Valeo Efficient Generation Alternator“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 98).

(13)  Durchführungsbeschluss 2013/451/EU der Kommission vom 10. September 2013 über die Genehmigung des Systems der Motorraumkapselung von Daimler als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 242 vom 11.9.2013, S. 12).

(14)  Durchführungsbeschluss 2013/529/EU der Kommission vom 25. Oktober 2013 zur Genehmigung des Systems von Bosch zur navigationsbasierten Vorkonditionierung des Batterieladezustands bei Hybridfahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 26.10.2013, S. 36).

(15)  Durchführungsbeschluss 2014/128/EU der Kommission vom 10. März 2014 über die Genehmigung des Abblendlichtmoduls mit lichtemittierenden Dioden „E-Light“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 30).

(16)  Durchführungsbeschluss 2014/465/EU der Kommission vom 16. Juli 2014 über die Genehmigung des effizienten DENSO-Wechselstromgenerators als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission (ABl. L 210 vom 17.7.2014, S. 17).

(17)  Durchführungsbeschluss 2014/806/EU der Kommission vom 18. November 2014 über die Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Webasto als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 34).

(18)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 31).

(19)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/206 der Kommission vom 9. Februar 2015 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Daimler AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 52).

(20)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/279 der Kommission vom 19. Februar 2015 über die Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Asola als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 26).

(21)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/295 der Kommission vom 24. Februar 2015 über die Genehmigung des effizienten Generators MELCO GXi als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 11).

(22)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2280 der Kommission vom 7. Dezember 2015 über die Genehmigung des effizienten Generators DENSO als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 64).

(23)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/160 der Kommission vom 5. Februar 2016 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Toyota Motor Europe als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 6.2.2016, S. 70).

(24)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/265 der Kommission vom 25. Februar 2016 über die Genehmigung des Motorgenerators von MELCO als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 50 vom 26.2.2016, S. 30).

(25)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 25).

(26)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/362 der Kommission vom 11. März 2016 über die Genehmigung des Enthalpiespeichers der MAHLE Behr GmbH & Co. KG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 59).

(27)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 17).

(28)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1721 der Kommission vom 26. September 2016 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden von Toyota zur Verwendung in nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 71).

(29)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1926 der Kommission vom 3. November 2016 über die Genehmigung des Fotovoltaik-Dachs zur Batterieaufladung als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 18).

(30)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/785 der Kommission vom 5. Mai 2017 über die Genehmigung von effizienten 12-Volt-Motorgeneratoren zur Verwendung in Personenkraftwagen mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 118 vom 6.5.2017, S. 20).

(31)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1876 der Kommission vom 29. November 2018 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 53.)

(32)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/313 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Genehmigung der im hocheffizienten 48-Volt-Motorgenerator (BRM) mit 48V/12V-Gleichspannungswandler der SEG Automotive Germany GmbH für leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb und bestimmte leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 31).

(33)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/314 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Genehmigung der im hocheffizienten 48-Volt-Motorgenerator (BRM) mit 48V/12V-Gleichspannungswandler der SEG Automotive Germany GmbH für Personenkraftwagen mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb und bestimmte Personenkraftwagen mit Hybridantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 42).

(34)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/728 der Kommission vom 29. Mai 2020 über die Genehmigung der in 12-Volt-Motorgeneratoren für bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verwendeten effizienten Generatorfunktion als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 21).

(35)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1102 der Kommission vom 24. Juli 2020 über die Genehmigung der in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren mit 48V/12V-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen mit konventionellem Verbrennungsmotor und bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridelektroantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bezugnahme auf den neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) (ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 38).

(36)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1222 der Kommission vom 24. August 2020 über die Genehmigung der effizienten Fahrzeug-Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Grundlage der Bedingungen des NEFZ gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 279 vom 27.8.2020, S. 5).


ANHANG

METHODE ZUR ERMITTLUNG DER CO2-EINSPARUNGEN DURCH DIE SEGELFUNKTION BEI LAUFENDEM MOTOR FÜR FAHRZEUGE MIT VERBRENNUNGSMOTOR UND BESTIMMTE NICHT EXTERN AUFLADBARE HYBRIDELEKTROFAHRZEUGE

1.   SYMBOLE, EINHEITEN UND PARAMETER

Lateinische Symbole

CO2

— Kohlendioxid

Image 1

— CO2-Einsparungen [g CO2/km]

idle_corr

— Korrekturfaktor für den Kraftstoffverbrauch im Leerlauf

BMC

— CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs während der dem Segeln entsprechenden Manöver unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km]

Image 2

— CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs während der i-ten dem Segeln entsprechenden Manöver unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km]

Image 3

— CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs bei konstanter Geschwindigkeit k (d. h. 32, 35, 50, 70, 120 km/h) während des i-ten Vorgangs mit konstanter Geschwindigkeit [g CO2/km]

Image 4

— CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs während der i-ten Freilaufphase unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km]

Image 5

— CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs während der i-ten Freilaufphase unter modifizierten Prüfbedingungen aufgrund des Batterieausgleichs [g CO2/km]

Image 6

— Beim i-ten Freilaufvorgang gefahrene Strecke [km]

Image 7

— Beim i-ten Segelvorgang gefahrene Strecke [km]

ECE

— Grundstadtfahrzyklus (Teil des NEFZ)

EMC

— CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km]

Image 8

— CO2-Emissionen während der i-ten Leerlaufphase [g CO2/km]

Image 9

— CO2-Emissionen bei der Motorsynchronisierung während des i-ten Segelvorgangs [g CO2/km]

Image 10

— Messwerte für den Kraftstoffverbrauch in einer Phase mit konstanter Geschwindigkeit k (d. h. 32, 35, 50, 70, 120 km/h) [g/s]

EUDC

— Außerstädtischer Fahrzyklus (Teil des NEFZ)

fstandstill

— Kraftstoffverbrauch im Leerlauf, gemessen bei Fahrzeugstillstand [g/s]

fuel_dens

— Kraftstoffdichte [kg/m3]

facc

— Kraftstoffverbrauch zur Beschleunigung des Motors von der Leerlaufdrehzahl auf die Getriebedrehzahl [l]

Image 11

— Fahrwiderstand im Leerlauf, gemessen unter WLTP-Bedingungen für Automatik- und Handschaltgetriebe [N] (Nummer 3.2)

Image 12

— Fahrwiderstand im Freilauf, gemessen unter WLTP-Bedingungen für Automatikgetriebe [N] (Nummer 4.1)

Image 13

— Fahrwiderstand im Freilauf, geprüft unter NEFZ-Bedingungen [N] (Nummer 4.1)

Image 14

— Fahrwiderstand im NEFZ, umgerechnet von den WLTP-Bedingungen im Leerlauf [N]

Image 15

— Fahrwiderstand unter WLTP-Bedingungen bei eingelegtem x-ten Gang für Handschaltgetriebe [N]

Ieng

— Trägheitsmoment des Motors (motorspezifisch) [kgm2]

Image 16

— Gemessene Leistung der Primärbatterie beim i-ten Freilaufvorgang [W]

Image 17

— Gemessene Leistung der Sekundärbatterie beim i-ten Freilaufvorgang [W]

RDCRW

— Relative Segelstrecke unter realen Fahrbedingungen, definiert als die mit aktivierter Segelfunktion zurückgelegte Strecke geteilt durch die insgesamt pro Fahrt zurückgelegte Strecke [%]

RCDmNEDC

— Relative Segelstrecke unter modifizierten Prüfbedingungen, definiert als die mit aktivierter Segelfunktion zurückgelegte Strecke geteilt durch die insgesamt zurückgelegte Strecke des mNEFZ [%]

UF

— Nutzungsfaktor der Segeltechnologie, definiert als

Image 18

Image 19

— Unsicherheit der CO2-Einsparungen [g CO2/km]

Image 20

— Standardabweichung vom arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km]

SUF

— Standardabweichung des arithmetischen Mittels des Nutzungsfaktors

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— Motor-Widerstandszeit des i-ten Freilaufvorgangs [h]

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— Dauer des i-ten Segelvorgangs [s]

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— Mindestdauer der Phasen mit konstanter Geschwindigkeit nach Beschleunigung oder nach Verzögerung durch Segeln [s]

Image 24

— Mindestdauer nach jeder Verzögerung durch Segeln bis zum Stillstand oder bis Erreichen einer Phase mit konstanter Geschwindigkeit [s]

Image 25

— Reibungsmoment des Motors (motorspezifisch) [Nm]

vmin

— Mindestgeschwindigkeit für das Segeln [km/h]

vmax

— Höchstgeschwindigkeit für das Segeln [km/h]

Image 26

— Konstante Fahrgeschwindigkeit k (d. h. 32, 35, 50, 70, 120 km/h) während des i-ten Vorgangs mit konstanter Geschwindigkeit [km/h]

Griechische Symbole

ηDCDC

— Wirkungsgrad des DC/DC-Wandlers, der auf 0,92 festgesetzt ist

ηbat_discharge

— Wirkungsgrad der Batterieentladung, der auf 0,94 festgesetzt ist

ηalternator

— Wirkungsgrad des Generators, der auf 0,67 festgesetzt ist

ΔRESdrag

— Differenz zwischen dem Fahrwiderstand in Leerlaufstellung und im Freilauf bei Messung unter WLTP-Bedingungen [N]

Image 27

— Delta Leistung aufgrund der WLTP-Fahrwiderstandseinstellungen des Prüfstands beim i-ten Vorgang mit konstanter Geschwindigkeit [W]

Image 28

— Differenz des Fahrwiderstands des Fahrzeugs nach WLTP und NEFZ im i-ten Vorgang mit konstanter Geschwindigkeit [N]

Δtacc

— Erforderliche Zeit zur Beschleunigung des Motors von der Leerlaufdrehzahl auf die Synchrondrehzahl [s]

Δγacc

— Delta Drehwinkel [rad]

Δωacc

— Delta Motordrehzahl (von der Leerlaufdrehzahl ωidle auf die Synchrondrehzahl ωsync) [rad/s]

2.   PRÜFFAHRZEUGE

Die Prüffahrzeuge müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Ökoinnovationsfahrzeug: Fahrzeug, in dem die innovative Technologie installiert und im Standard- oder primären Fahrmodus aktiviert ist. Der primäre Fahrmodus ist der Modus, der unabhängig von dem beim letzten Ausschalten gewählten Fahrmodus stets gewählt wird, wenn das Fahrzeug eingeschaltet wird. Die Segelfunktion bei laufendem Motor darf vom Fahrer im primären Fahrmodus nicht deaktiviert werden.

b)

Vergleichsfahrzeug: ein Fahrzeug, das in jeder Hinsicht mit dem Ökoinnovationsfahrzeug identisch ist, ausgenommen die innovative Technologie, die entweder nicht installiert und im Standard- oder primären Fahrmodus deaktiviert ist. Das geprüfte Vergleichsfahrzeug kann das Ökoinnovationsfahrzeug sein, sofern vor den Verzögerungsvorgängen kurz gebremst wird, um den Segelvorgang zu verhindern, der normalerweise aufgrund der im Ökoinnovationsfahrzeug eingebauten Segelfunktion einsetzen würde; die Segelfunktion kann grundsätzlich durch Treten des Bremspedals vor den Verzögerungsvorgängen blockiert werden. Durch das Bremsen wird die Segelfunktion bis zum nachfolgenden Fahrvorgang vorübergehend blockiert.

3.   FESTLEGUNG DER MODIFIZIERTEN PRÜFBEDINGUNGEN

Die Festlegung der Bedingungen der modifizierten Prüfung geschieht in den folgenden Schritten:

1.

Festlegung der Fahrwiderstände auf der Straße;

2.

Festlegung der Ausrollkurve im Segelmodus bei laufendem Motor;

3.

Erzeugung des Geschwindigkeitsprofils im modifizierten NEFZ (mNEFZ);

4.

Festlegung der dem Segeln entsprechenden Manöver für das Vergleichsfahrzeug.

3.1.   Festlegung der Fahrwiderstände auf der Straße

Die Fahrwiderstände des Vergleichsfahrzeugs und des Ökoinnovationsfahrzeugs werden nach dem Verfahren in Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt und gemäß Anhang I Nummer 2.3.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (1) in NEFZ-Fahrwiderstände für Fahrzeuge mit hohem und mit niedrigem Wert umgewandelt.

3.2.   Festlegung der Ausrollkurve im Segelmodus bei laufendem Motor

Die Ausrollkurve im Segelmodus bei laufendem Motor ist definiert als die Ausrollkurve in Leerlaufstellung, wie im Typgenehmigungsverfahren gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt und gemäß Anhang I Nummer 2.3.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 auf die entsprechende NEFZ-Ausrollkurve korrigiert.

3.3.   Erzeugung des Geschwindigkeitsprofils im modifizierten NEFZ (mNEFZ)

Das Geschwindigkeitsprofil im mNEFZ ist im Einklang mit den folgenden Vorgaben zu generieren:

a)

Die Prüfsequenz besteht aus einem Stadtfahrzyklus, der sich aus vier Grundstadtfahrzyklen und einem außerstädtischen Fahrzyklus zusammensetzt;

b)

alle Beschleunigungsstrecken entsprechen dem NEFZ-Geschwindigkeitsprofil;

c)

alle Stufen mit konstanter Geschwindigkeit entsprechen dem NEFZ-Geschwindigkeitsprofil;

d)

die Geschwindigkeits- und Zeittoleranzen entsprechen Ziffer 1.4 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 101;

e)

die Abweichung vom NEFZ-Profil ist so gering wie möglich zu halten, und die Gesamtstrecke muss mit den Toleranzen des NEFZ vereinbar sein;

f)

die Strecke am Ende jeder Verzögerungsphase des mNEFZ-Profils entspricht der Strecke am Ende jeder Verzögerungsphase des NEFZ-Profils;

g)

in Segel-Phasen ist der Verbrennungsmotor abgekoppelt; die Geschwindigkeitskurve des Fahrzeugs darf nicht aktiv korrigiert werden;

h)

untere Geschwindigkeitsgrenze für das Segeln vmin: Der Segelmodus muss bei der unteren Geschwindigkeitsgrenze (15 km/h) durch Betätigung der Bremse deaktiviert werden;

i)

in technisch begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde kann der Hersteller die Geschwindigkeit vmin höher als 15 km/h wählen;

j)

Mindeststillstandzeit: Die Mindestdauer nach jeder Verzögerung durch Segeln bis zum Stillstand oder bis Erreichen einer Phase mit konstanter Geschwindigkeit beträgt 2 Sekunden;

k)

Mindestdauer der Phasen mit konstanter Geschwindigkeit: die Mindestdauer der Phasen mit konstanter Geschwindigkeit nach Beschleunigung oder Verzögerung durch Segeln beträgt 2 Sekunden. Dieser Wert kann aus technischen Gründen erhöht werden und ist im Prüfbericht festzuhalten;

l)

der Segelmodus kann aktiviert werden, wenn die Geschwindigkeit weniger als die maximale Geschwindigkeit des Prüfzyklus beträgt (d. h. 120 km/h).

3.3.1.   Erzeugung des Gangschaltprofils bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe

Für Fahrzeuge mit Handschaltgetriebe müssen die Gangwechseltabellen 1 und 2 in Anhang 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 wie folgt angepasst werden:

1.

Die Gangwahl während der Fahrzeugbeschleunigung entspricht der für den NEFZ vorgegebenen:

2.

Der Zeitpunkt des Herunterschaltens im modifizierten NEFZ weicht von dem im NEFZ ab, um ein Herunterschalten in Segelphasen zu vermeiden (z. B. Vorwegnahme vor Verzögerungsphasen).

Die vordefinierten Schaltpunkte für den ECE-Teil und den EUDC-Teil des NEFZ-Prüfzyklus nach Anhang 4a Tabellen 1 und 2 der UNECE-Regelung Nr. 83 sind wie in den folgenden Tabellen 1 und 2 beschrieben zu ändern.

Tabelle 1

Betriebszustand

Phase

Beschleunigung (m/s2)

Geschwindigkeit (km/h)

Dauer jedes/jeder

Kumulierte Zeit (s)

Zu verwendender Gang

Betriebszustands (s)

Phase (s)

Leerlauf

1

0

0

11

11

11

6s PM+5sK1 (1)

Beschleunigung

2

1,04

0-15

4

4

15

1

konstante Geschwindigkeit

3

0

15

9

8

23

1

Verzögerung

4

- 0,69

15-10

2

5

25

1

Verzögerung, Motor ausgekuppelt

 

- 0,92

10-0

3

 

28

K1 (1)

Leerlauf

5

0

0

21

21

49

16s PM+5sK (1)

Beschleunigung

6

0,83

0-15

5

12

54

1

Gangwechsel

 

 

15

2

 

56

 

Beschleunigung

0,94

15-32

5

61

2

konstante Geschwindigkeit

7

0

32

tconst1

tconst1

61+tconst1

2

Verzögerung

8

Ausrollen

[32-dv1]

Δtcd1

Δtcd1 + 8 -Δt1 + 3

61+tconst1+Δtcd1

2

Verzögerung

 

- 0,75

[32-dv1]-10

8-Δt1

 

69+tconst1+Δtcd1-Δt1

2

Verzögerung, Motor ausgekuppelt

 

- 0,92

10-0

3

72+tconst1+Δtcd1-Δt1

K2 (1)

Leerlauf

9

0

0

21-Δt1

 

117

16s-Δt1PM+5sK1 (1)

Beschleunigung

10

0,83

0-15

5

26

122

1

Gangwechsel

 

 

15

2

 

124

 

Beschleunigung

0,62

15-35

9

133

2

Gangwechsel

 

35

2

135

 

Beschleunigung

0,52

35-50

8

143

3

konstante Geschwindigkeit

11

0

50

tconst2

tconst2

tconst2

3

Verzögerung

 

Ausrollen

[50-dv2]

Δtcd2

Δtcd2

tconst2+Δtcd2

3

Verzögerung

12

- 0,52

[50-dv2]-35

8-Δt2

8-Δt2

tconst2+Δtcd2 + 8-Δt2

3

konstante Geschwindigkeit

13

0

35

tconst3

tconst3

tconst2+Δtcd2 + 8-Δt2+tconst3

3

Gangwechsel

14

 

35

2

12+Δtcd3-Δt3

tconst2+Δtcd2 + 10-Δt2+tconst3

 

Verzögerung

 

Ausrollen

[35-dv3]

Δtcd3

 

tconst2+Δtcd2 + 10-Δt2+tconst3+Δtcd3

2

Verzögerung

- 0,99

[35-dv3]-10

7-Δt3

tconst2+Δtcd2 + 17-Δt2+tconst3+Δtcd3-Δt3

2

Verzögerung, Motor ausgekuppelt

- 0,92

10–0

3

tconst2+Δtcd2 + 20-Δt2+tconst3+Δtcd3-Δt3

K2 (1)

Leerlauf

15

0

0

7-Δt3

7-Δt3

tconst2+Δtcd2 + 27-Δt2+tconst3+Δtcd3-2*Δt3

7s-Δt3PM (1)


Tabelle 2

Nr. des Betriebsdurchgangs

Betriebszustand

Phase

Beschleunigung (m/s2)

Geschwindigkeit (km/h)

Dauer jedes/jeder

Kumulierte Zeit (s)

Zu verwendender Gang

Betriebszustands (s)

Phase (s)

1

Leerlauf

1

0

0

20

20

 

K1  (2)

2

Beschleunigung

2

0,83

0-15

5

41

 

1

3

Gangwechsel

 

15

2

 

-

4

Beschleunigung

0,62

15-35

9

 

2

5

Gangwechsel

 

35

2

 

-

6

Beschleunigung

0,52

35-50

8

 

3

7

Gangwechsel

 

50

2

 

-

8

Beschleunigung

0,43

50-70

13

 

4

9

konstante Geschwindigkeit

3

0

70

tconst4

tconst4

 

5

9‘

Verzögerung

3‘

Ausrollen

70-dv4  (*2)

Δtcd4

Δtcd4

 

5

10

Verzögerung

4

Ausrollen,  (*1)-0,69

dv4  (*2)-50

8-Δtcd4

8-Δtcd4

 

4

11

konstante Geschwindigkeit

5

0

50

69

69

 

4

12

Beschleunigung

6

0,43

50-70

13

13

 

4

13

konstante Geschwindigkeit

7

0

70

50

50

 

5

14

Beschleunigung

8

0,24

70-100

35

35

 

5

15

konstante Geschwindigkeit  (3)

9

0

100

30

30

 

5  (3)

16

Beschleunigung  (3)

10

0,28

100-120

20

20

 

5  (3)

17

konstante Geschwindigkeit (3)

11

0

120

tconst5

tconst5

 

5 (3)

17‘

Verzögerung (3)

 

Ausrollen

[120-dv5]

Δtcd5

Δtcd5

 

5 (3)

18–Ende

Wenn dv5 ≥ 80

 

Verzögerung (3)

12

- 0,69

[120-dv5]-80

16-Δt5

34-Δt5

 

5 (3)

Verzögerung (3)

 

- 1,04

80-50

8

 

 

5 (3)

Verzögerung, Motor ausgekuppelt

1,39

50–0

10

 

K5  (2)

Leerlauf

13

0

0

20-Δt5

20-Δt5

 

PM (2)

Wenn 50 < dv5 < 80

 

Verzögerung (3)

 

- 1,04

[120-dv5]-50

8-Δt5

18-Δt5

 

5 (3)

Verzögerung, Motor ausgekuppelt

1,39

50-0

10

 

 

K5  (2)

Leerlauf

13

0

0

20-Δt5

20-Δt5

 

PM (2)

Wenn dv5 ≤ 50

 

 

 

 

 

 

 

Verzögerung, Motor ausgekuppelt

 

1,39

[120-dv5]

10-Δt5

10-Δt5

 

K5  (2)

Leerlauf

13

0

0

20-Δt5

20-Δt5

 

PM (2)

Bezüglich der Definition der in Tabelle 1 und Tabelle 2 verwendeten Begriffe siehe UNECE-Regelung Nr. 83.

Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe muss das Segeln während der Verzögerung von 70 km/h auf 50 km/h unterbrochen werden, da vom fünften in den vierten Gang gewechselt werden muss. Der Gangwechsel unterbricht das Segeln, und das Fahrzeug vollzieht dieselbe vordefinierte Verzögerung wie im NEFZ, bis es 50 km/h erreicht. In diesem Fall wird bei der Berechnung der CO2-Emissionseinsparungen durch die Verwendung der Segelfunktion ausschließlich die Segelphase vor der Unterbrechung berücksichtigt.

3.4.   Festlegung der dem Segeln entsprechenden Manöver für das Vergleichsfahrzeug

Für jeden Segelvorgang, der im mNEFZ für das Ökoinnovationsfahrzeug ermittelt wurde, ist für das Vergleichsfahrzeug ein entsprechendes Manöver festzulegen. Diese Manöver bestehen aus einer Phase mit konstanter Geschwindigkeit, gefolgt von einer Verzögerungsphase mit dem Motor im Freilauf (d. h., die Motorumdrehung entsteht durch die Fahrzeugbewegung, das Gaspedal wird gelöst und es wird kein Kraftstoff eingespritzt) ohne zu bremsen; bei den Manövern müssen die Geschwindigkeitstoleranzen und Strecken der Segelmanöver gemäß UNECE-Regelung Nr. 83 eingehalten werden. Während dieser Manöver muss bei einem Automatikgetriebe das Getriebe eingekuppelt sein, bei einem Handschaltgetriebe muss der der Geschwindigkeit entsprechende Gang gemäß Nummer 3.3.1 eingelegt sein.

Image 29

Um Nummer 3.3 Buchstaben a bis l zu entsprechen, muss unter dem NEFZ und dem mNEFZ die gleiche Strecke zurückgelegt werden. Da die vom Vergleichsfahrzeug im Freilauf zurückgelegte Strecke aufgrund des höheren Verzögerungswerts des Vergleichsfahrzeugs kürzer ist als die Strecke, die das Ökoinnovationsfahrzeug beim Segeln zurückgelegt, ist die Differenz in der vom Vergleichsfahrzeug zurückzulegenden Strecke durch Fahrphasen mit konstanter Geschwindigkeit zu ergänzen, wobei die gefahrene konstante Geschwindigkeit die Geschwindigkeit des Vergleichsfahrzeugs zu Beginn des Segelvorgangs vor der Freilaufphase des Motors ist. Ist die Endgeschwindigkeit des Segelmanövers nicht Null, müssen die zusätzlichen Strecken (Δs) in zwei Abschnitten bei Start- bzw. Endgeschwindigkeit gefahren werden.

Die Dauer der Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit vor Beginn des Segelvorgangs Image 30 und nach dem Ende des Segelvorgangs Image 31 wird anhand des folgenden Systems linearer Gleichungen (Formel 1) ermittelt:

Formel 1

Image 32

Dabei ist

Δs

die vom Vergleichsfahrzeug gegenüber dem Ökoinnovationsfahrzeug zusätzlich mit konstanter Geschwindigkeit gefahrene Strecke [m]

Δt

die Dauer der Fahrt auf der vom Vergleichsfahrzeug gegenüber dem Ökoinnovationsfahrzeug zusätzlich mit konstanter Geschwindigkeit zurückgelegten Strecke [s]

scoast

die vom Ökoinnovationsfahrzeug beim Segeln zurückgelegte Strecke [m]

sdrag

die vom Vergleichsfahrzeug im Freilauf zurückgelegte Strecke [m]

vstart

die Geschwindigkeit zu Beginn des Manövers (Segeln oder Freilauf) [m/s]

vend

die Geschwindigkeit am Ende des Manövers (Segeln oder Freilauf) [m/s]

Image 33

der Startzeitpunkt des Freilaufvorgangs [s]

Image 34

der Endzeitpunkt des Freilaufvorgangs [s]

tcoast

die Dauer des Segelvorgangs [s]

tdrag

die Dauer des Freilaufvorgangs [s]

4.   ERMITTLUNG DER ZUSÄTZLICHEN PARAMETER

Die folgenden Prüfungen werden unmittelbar nach der WLTP-Prüfung Typ I durchgeführt, um die für die Prüfmethode erforderlichen zusätzlichen Parameter zu bestimmen:

Ausrollen im Freilaufmodus (gilt für das Vergleichsfahrzeug) zur Messung des Fahrwiderstands in Freilaufphasen (Nummer 4.1);

Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit (gilt für das Vergleichsfahrzeug) zur Messung des Kraftstoffverbrauchs bei konstanter Geschwindigkeit. Die Prüfung beruht auf einem spezifischen Prüfzyklus, der aus Abschnitten mit konstanter Geschwindigkeit bei 120, 70, 50, 35 und 32 km/h besteht (Nummer 4.2);

Prüfung im Leerlauf (gilt für das Ökoinnovationsfahrzeug) zur Messung des Kraftstoffverbrauchs im Leerlauf (Nummer 4.3);

Ermittlung der Energie für die Motorsynchronisierung (Nummer 4.4)

4.1.   Ausrollen im Freilaufmodus (Vergleichsfahrzeug)

Um den Fahrwiderstand im Freilaufmodus zu messen, wird bei eingekuppeltem Getriebe ein Ausrollen durchgeführt (siehe Abbildung 2). Die Prüfung ist mindestens dreimal zu wiederholen und erfolgt nach der WLTP-Prüfung Typ I im Rahmen der Typgenehmigung mit einer zeitlichen Verzögerung von höchstens 15 Minuten. Die Ausrollkurve ist mindestens dreimal in Folge zu erfassen.

4.1.1.   Automatikgetriebe

Das Fahrzeug kann eigenständig oder mithilfe des Prüfstands auf eine Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h beschleunigt werden.

Bei jedem Ausrollen sind die Fahrwiderstandskräfte, der Generatorstrom und der Batteriestrom aller Batterien in Schritten von höchstens 10 km/h zu messen.

Image 35

Der Fahrwiderstand im Freilaufmodus ist gemäß Formel 2 von WLTP-Vorgaben in NEFZ-Vorgaben umzurechnen:

Formel 2

Image 36

Image 37

Dabei ist

ΔRESdrag

die Differenz zwischen dem Fahrwiderstand im Freilauf und im Leerlauf bei Messung unter WLTP-Bedingungen [N]

Image 38

der nach Nummer 3.2 gemessene Fahrwiderstand [N]

Image 39

der Fahrwiderstand im Freilauf bei Messung unter WLTP-Bedingungen [N]

Image 40

der Fahrwiderstand im NEFZ, der gemäß Anhang I Nummer 2.3.8 der Verordnung (EU) 2017/1153 wie in Nummer 3.2 beschrieben umgerechnet wurde [N]

4.1.2.   Handschaltgetriebe

Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe ist der Ausrollvorgang bei verschiedenen Geschwindigkeiten und in verschiedenen Gängen mindestens dreimal pro Gang zu wiederholen:

Mit dem Motor auf mindestens 130 km/h beschleunigen und für 5 Sekunden Geschwindigkeit halten, dann im höchsten Gang mit dem Ausrollen beginnen und von 120 auf 60 km/h messen;

mit dem Motor auf 90 km/h beschleunigen und für 5 Sekunden Geschwindigkeit halten, dann im fünften Gang mit dem Ausrollen beginnen und von 70 auf 60 km/h messen;

mit dem Motor auf 70 km/h beschleunigen und für 5 Sekunden Geschwindigkeit halten, dann im dritten Gang mit dem Ausrollen beginnen und von 55 auf 35 km/h messen;

mit dem Motor auf 60 km/h beschleunigen und für 5 Sekunden Geschwindigkeit halten, dann im zweiten Gang mit dem Ausrollen beginnen und von 40 auf 15 km/h messen.

Bei jedem Ausrollen sind die Fahrwiderstandskräfte, der Generatorstrom und der Batteriestrom [A] aller Batterien in Schritten von höchstens 10 km/h zu messen.

Der Fahrwiderstand im Freilaufmodus ist gemäß Formel 3 für jeden Gang x von WLTP-Vorgaben in NEFZ-Vorgaben umzurechnen:

Formel 3

Image 41

Image 42

4.1.3.   Lastverteilung der Batterie im Freilaufmodus

Die Lastverteilung der Batterie/Batterien in den Freilaufphasen ist nach Formel 4 oder 5 zu berechnen.

Ist das Fahrzeug mit einer Primär- und einer Sekundärbatterie ausgerüstet, findet Formel 4 Anwendung:

Formel 4

Image 43

Dabei ist

Image 44

:

die Energie, die während des i-ten Freilaufvorgangs zurückgewonnen wurde, als arithmetisches Mittel der Werte aus jeder Ausrollprüfung im Freilaufmodus [Wh];

Image 45

:

die Dauer des i-ten Freilaufvorgangs [h]

Image 46

:

der Durchschnitt (der Wiederholungen der Freilaufprüfung) der gemessenen Leistung der Primärbatterie beim i-ten Freilaufvorgang [W]

Image 47

:

der Durchschnitt (der Wiederholungen der Freilaufprüfung) der gemessenen Leistung der Sekundärbatterie beim i-ten Freilaufvorgang [W]

ηDCDC

:

der Wirkungsgrad des DC/DC-Wandlers, der auf 0,92 festgesetzt ist; ist kein DC/DC-Wandler vorhanden, wird dieser Wert auf 1 festgesetzt

Ist nur eine Batterie (d. h. die 12V-Batterie) verfügbar, so gilt stattdessen Formel 5:

Formel 5

Image 48

Die zurückgewonnene Energie wird nach Formel 6 in CO2-Emissionen umgerechnet:

Formel 6

Image 49

Dabei ist

ηbat_discharge

:

der Wirkungsgrad der Batterieentladung (0,94)

ηalternator

:

der Wirkungsgrad des Generators (0,67)

Image 50

:

die beim i-ten Freilaufvorgang gefahrene Strecke [km]

Vpe

:

die tatsächliche Leistungsaufnahme gemäß Tabelle 3

CF

:

der Umrechnungsfaktor gemäß Tabelle 4

Tabelle 3

Tatsächliche Leistungsaufnahme

Motortyp

Tatsächliche Leistungsaufnahme (Vpe)

(l/kWh)

Ottomotor

0,264

Turbo-Ottomotor

0,280

Dieselmotor

0,220


Tabelle 4

Kraftstoffumrechnungsfaktor

Art des Kraftstoffs

Umrechnungsfaktor (CF)

g CO2/l

Ottokraftstoff

2 330

Dieselkraftstoff

2 640

4.2.   Prüfung bei konstanter Geschwindigkeit

Der Kraftstoffverbrauch während der Phase mit konstanter Fahrgeschwindigkeit wird auf einem Rollenprüfstand unter Verwendung der fahrzeuginternen Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch (OBFCM-Einrichtung) gemessen, die die Anforderungen gemäß Anhang XXII der Verordnung (EU) 2017/1151 erfüllt.

Die Messung des Kraftstoffverbrauchs beruht auf einem Fahrmuster, dass alle NEFZ-Phasen mit konstanter Fahrgeschwindigkeit bei 32, 35, 50, 70 und 120 km/h umfasst. Um gleichwertige NEFZ-Schaltpunkte und ausgewählte Gänge für Fahrzeuge mit Handschaltgetriebe zu gewährleisten, entspricht die Abfolge der Phasen mit konstanter Fahrgeschwindigkeit den Vorgaben in Abbildung 3.

Image 51

Jede Phase mit konstanter Geschwindigkeit dauert 90 Sekunden, unterteilt in 20 Sekunden zur Geschwindigkeits- und Emissionsstabilisierung, 60 Sekunden zur Durchführung der OBFCM-Messungen und 10 Sekunden zur Vorbereitung des Fahrers auf das nächste Fahrmanöver.

Die Geschwindigkeits- und Beschleunigungsprofile werden in der Anlage zu diesem Anhang beschrieben.

Die Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit wird nach der Ausrollprüfung im Freilaufmodus gemäß Nummer 4.1 durchgeführt.

Um den Kraftstoffverbrauch bei konstanter Geschwindigkeit im NEFZ zu erhalten, müssen die Ergebnisse der Messungen, die mit den Prüfstandseinstellungen für die Typgenehmigung nach WLTP (Fahrwiderstand des Fahrzeugs und Fahrzeuggewicht) durchgeführt wurden, wie folgt auf NEFZ-Bedingungen korrigiert werden:

Formel 7

Image 52

Formel 8

Image 53

Dabei ist bzw. sind

Image 54

:

die CO2-Emissionen bei konstanter Geschwindigkeit k (d. h. 32, 35, 50, 70, 120 km/h) während des i-ten Vorgangs mit konstanter Geschwindigkeit [g CO2/km]

Image 55

:

die Messwerte (WLTP) für den Kraftstoffverbrauch bei konstanter Geschwindigkeit k (d. h. 32, 35, 50, 70, 120 km/h) als arithmetisches Mittel der Messungen [g/s]

Image 56

:

die Dauer des i-ten Vorgangs mit konstanter Geschwindigkeit [s]

Image 57

:

die beim i-ten Vorgang mit konstanter Geschwindigkeit gefahrene Strecke [km]

fuel_dens

:

die Kraftstoffdichte [kg/m3]

Image 58

:

Delta Leistung aufgrund der WLTP-Fahrwiderstandseinstellungen des Prüfstands beim i-ten Vorgang mit konstanter Geschwindigkeit [kW]

Image 59

:

die berechnete Differenz zwischen dem Fahrwiderstand mit WLTP-Fahrwiderstandseinstellungen des Prüfstands und mit NEFZ-Fahrwiderstandseinstellungen des Prüfstands im i-ten Vorgang mit konstanter Geschwindigkeit, ermittelt gemäß Nummer 4.1 [N]

Image 60

:

die konstante Fahrgeschwindigkeit k (d. h. 32, 35, 50, 70, 120 km/h) während des i-ten Vorgangs mit konstanter Geschwindigkeit [km/h]

Der Generatorstrom und der Batteriestrom aller Batterien werden gemessen und der Ladezustand (SOC) während jedes Messfensters von 60 Sekunden wird gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 korrigiert.

Der Kraftstoffverbrauch während jeder Phase mit konstanter Geschwindigkeit k ist wie folgt zu ermitteln:

Formel 9

Image 61

Formel 10

Image 62

Dabei ist

J

:

die Anzahl der Messpunkte (J = 60) für jede Phase mit konstanter Geschwindigkeit k (32, 35, 50, 70 und 120 km/h)

Image 63

:

die j-te Messung des Kraftstoffverbrauchs in einer Phase mit konstanter Geschwindigkeit k (d. h. 32, 35, 50, 70, 120 km/h) [g/s]

Image 64

:

die Standardabweichung des Kraftstoffverbrauchs in einer Phase mit konstanter Geschwindigkeit k (d. h. 32, 35, 50, 70, 120 km/h)

4.3.   Kraftstoffverbrauch im Leerlauf oder Prüfung der Leerlaufdrehzahl

Der Kraftstoffverbrauch im Leerlauf beim Segeln kann direkt mit einer OBFCM-Einrichtung gemessen werden, die die Anforderungen gemäß Anhang XXII der Verordnung (EU) 2017/1151 erfüllt, und dieser gemessene Wert kann für die Berechnung von Image 65 verwendet werden.

Alternativ kann Formel 12 verwendet werden, um Image 66 nach folgender Methode zu berechnen:

Der Kraftstoffverbrauch des Motors im Leerlauf (g/s) wird mit einer OBFCM-Einrichtung gemessen, die die Anforderungen gemäß Anhang XXII der Verordnung (EU) 2017/1151 erfüllt. Die Messung ist unmittelbar nach der Prüfung Typ 1 durchzuführen, wenn der Motor noch warm ist, und zwar unter folgenden Bedingungen:

a)

Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs beträgt Null;

b)

das Start-Stopp-System ist deaktiviert;

c)

der Batterieladezustand ist ausgeglichen.

Das Fahrzeug bleibt 3 Minuten lang im Leerlauf, damit es sich stabilisiert. Der Kraftstoffverbrauch wird 2 Minuten lang gemessen. Die erste Minute wird nicht berücksichtigt. Der Kraftstoffverbrauch im Leerlauf wird als durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in der zweiten Minute berechnet.

Ein Hersteller kann beantragen, dass die Messungen des Kraftstoffverbrauchs im Leerlauf auch für andere Fahrzeuge derselben Interpolationsfamilie verwendet werden, sofern die Motoren dieselbe Leerlaufdrehzahl aufweisen. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Unterscheidet sich der Kraftstoffverbrauch im Leerlauf beim Segeln vom Kraftstoffverbrauch im Leerlauf bei Stillstand, so ist ein nach Formel 11 ermittelter Korrekturfaktor anzuwenden.

Formel 11

Image 67

Dabei ist

Image 68

die mittlere Leerlaufdrehzahl des Motors während des Segelns, ermittelt nach Formel 14 [UpM]

Image 69

die mittlere Leerlaufdrehzahl des Motors im Stillstand, ermittelt nach Formel 15 [UpM]

Die mittlere Leerlaufdrehzahl des Motors beim Segeln ist das arithmetische Mittel der über die OBD-Schnittstelle während der Verzögerung von 130 km/h auf 10 km/h in Schritten von 10 km/h gemessenen Leerlaufdrehzahlen des Motors.

Alternativ kann das Verhältnis zwischen der maximal möglichen Motordrehzahl beim Segeln mit laufendem Motor und der Leerlaufdrehzahl bei Stillstand verwendet werden.

Kann der Hersteller nachweisen, dass der Anstieg der Leerlaufdrehzahl des Motors in den Segelphasen weniger als 5 % gegenüber der Leerlaufdrehzahl bei Stillstand beträgt, kann idle_corr auf 1 festgelegt werden.

Die korrigierten CO2-Emissionen während jeder Phase Image 70[g CO2/km], abgeleitet aus dem Kraftstoffverbrauch im Leerlauf, sind nach Formel 12 zu berechnen:

Formel 12

Image 71

Dabei ist bzw. sind

Image 72

:

die CO2-Emissionen während der i-ten Leerlaufphase [g CO2/km]

Image 73

:

die Dauer des i-ten Segelvorgangs [s]

Image 74

:

die beim i-ten Segelvorgang gefahrene Strecke [km]

Image 75

:

der mittlere Kraftstoffverbrauch im Leerlauf bei Stillstand [g/s]; dabei handelt es sich um das arithmetische Mittel aus 60 Messungen.

Die mittlere Leerlaufdrehzahl beim Segeln beruht auf Messungen in Schritten von 10 km/h unter Berücksichtigung von Messungen von U für jeden Schritt (mit einer Auflösung von 1 Sekunde) und ist nach Formel 13 zu berechnen.

Formel 13

Image 76

Die mittlere Leerlaufdrehzahl beim Segeln unter Berücksichtigung aller Schritte H von 10 km/h ist daher nach Formel 14 zu berechnen.

Formel 14

Image 77

Die mittlere Leerlaufdrehzahl bei Stillstand wird nach Formel 15 berechnet.

Formel 15

Image 78

Dabei ist

stand_speedl

die Leerlaufdrehzahl des Motors unter Stillstand-Bedingungen während der l-ten Messung

L

die Zahl der Messpunkte

4.4.   Ermittlung der Energie für die Motorsynchronisierung

Die CO2-Emissionen bei der Motorsynchronisierung während des i-ten Segelvorgangs Image 79 [g CO2/km] werden nach Formel 16 ermittelt.

Formel 16

Image 80

Dabei ist

facc

:

der Kraftstoffverbrauch zur Beschleunigung des Motors von der Leerlaufdrehzahl auf die Synchrondrehzahl [l]

CF

:

der Umrechnungsfaktor gemäß Tabelle 4 [g CO2/l]

Image 81

:

die beim i-ten Segelvorgang gefahrene Strecke [km]

Die Hersteller teilen der Typgenehmigungsbehörde/dem technischen Dienst den nach folgender Methode ermittelten Kraftstoffverbrauchswert für die Motorsynchronisierung [l] mit:

4.4.1.   Berechnung des Kraftstoffverbrauchs zur Beschleunigung des Motors von der Leerlaufdrehzahl auf die Synchrondrehzahl

Nach Abschluss eines Segelvorgangs ist eine zusätzliche Energiemenge erforderlich (Eacc, um den Motor auf die Synchrondrehzahl zu beschleunigen.

Die Energie, die zur Beschleunigung des Fahrzeugmotors auf die Synchrondrehzahl Eacc erforderlich ist, ist die Summe der Energien im Zusammenhang mit der im Fahrzeug verrichteten Beschleunigungs- und Reibungsarbeit und wird nach Formel 17 berechnet.

Formel 17

Eacc = Eacc,kin + Eacc,fric

Dabei ist

Eacc,kin

:

die Energie im Zusammenhang mit der im Fahrzeug verrichteten Beschleunigungsarbeit [kJ]

Eacc,fric

:

die Energie im Zusammenhang mit der im Fahrzeug verrichteten Reibungsarbeit [kJ]

Diese Energien werden nach der Formel 18 bzw. 19 berechnet.

Formel 18

Image 82

Dabei ist

Ieng

:

Trägheitsmoment des Motors (motorspezifisch) [kgm2]

Image 83

:

Delta Motordrehzahl (von der Leerlaufdrehzahl ωidle auf die Ziel-/Synchrondrehzahl ωsync) [rad/s]

Formel 19

Image 84

Dabei ist

Image 85

:

das Reibungsmoment des Motors (motorspezifisch) [Nm]

Δγacc

:

Delta Drehwinkel [rad], ermittelt nach Formel 20.

Formel 2:

Δγacceng = (ωidle + 0,5•Δωacc) • Δtacc

mit Δtacc wie in Formel 21 definiert

Formel 21

Δtacc = tsync – tidle

Schließlich wird die Kraftstoffmenge [l], die erforderlich ist, um die Synchrondrehzahl zu erreichen, wie folgt berechnet:

Formel 22

facc = (Eacc,kin + Eacc,fric)•VPe • 3,6

Dabei ist

Vpe

:

die tatsächliche Leistungsaufnahme gemäß Tabelle 3 [l/kWh]

5.   ERMITTLUNG DER CO2-EMISSIONEN DES ÖKOINNOVATIONSFAHRZEUGS UNTER MODIFIZIERTEN PRÜFBEDINGUNGEN (EMC)

Für jeden Segelvorgang i werden die entsprechenden CO2-Emissionen Image 86 [g CO2/km] des Ökoinnovationsfahrzeugs nach Formel 23 ermittelt.

Formel 23

Image 87

Dabei sind

Image 88

:

die CO2-Emissionen während der i-ten Leerlaufphase gemäß Nummer 4.3

Image 89

:

die CO2-Emissionen bei der Motorsynchronisierung während des i-ten Segelvorgangs gemäß Nummer 4.4

Die CO2-Gesamtemissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs während der Segelvorgänge unter modifizierten Prüfbedingungen (EMC) [g CO2/km] werden nach Formel 24 ermittelt.

Formel 24

Image 90

Dabei ist

I

:

die Gesamtzahl der Segelvorgänge (für das Ökoinnovationsfahrzeug) und der entsprechenden Fahrmanöver (für das Vergleichsfahrzeug)

i

:

der i-te Segelvorgang (für das Ökoinnovationsfahrzeug) und das i-te entsprechende Fahrmanöver (für das Vergleichsfahrzeug)

6.   ERMITTLUNG DER CO2-EMISSIONEN DES VERGLEICHSFAHRZEUGS UNTER MODIFIZIERTEN PRÜFBEDINGUNGEN (BMC)

Für jedes dem Segeln entsprechende Manöver i gemäß Nummer 3.4 werden die CO2-Gesamtemissionen des Vergleichsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen Image 91 [g CO2/km] nach Formel 25 ermittelt.

Formel 25

Image 92

Die CO2-Gesamtemissionen des Vergleichsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen BMC [g CO2/km] werden nach Formel 26 ermittelt.

Formel 26

Image 93

Dabei sind

Image 94

:

die CO2-Emissionen (arithmetisches Mittel) des Vergleichsfahrzeugs während der i-ten Freilaufphase unter modifizierten Prüfbedingungen aufgrund des Batterieausgleichs [g CO2/km] nach Formel 6

Image 95

:

die CO2-Emissionen bei konstanter Geschwindigkeit k (d. h. 32, 35, 50, 70, 120 km/h) während des i-ten Vorgangs mit konstanter Geschwindigkeit [g CO2/km] nach Formel 7

7.   BERECHNUNG VON CO2-EINSPARUNGEN

Die CO2-Einsparungen durch die Segelfunktion bei laufendem Motor werden nach Formel 27 ermittelt.

Formel 27

Image 96

Dabei ist bzw. sind

Image 97

:

die CO2-Einsparungen [g CO2/km];

BMC

:

die CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs während der dem Segeln entsprechenden Manöver unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km];

EMC

:

CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs während der Segelvorgänge unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km];

UFMC

:

der Nutzungsfaktor der Segeltechnologie unter modifizierten Bedingungen, d. h. 0,52 für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe und 0,48 für Fahrzeuge mit Handschaltgetriebe mit automatisierter Kupplung.

8.   BERECHNUNG DER UNSICHERHEIT

Die Unsicherheit der CO2-Einsparungen Image 98 darf 0,5 g CO2/km nicht überschreiten.

Die Unsicherheit der CO2-Einsparungen ist wie folgt zu berechnen:

Formel 28

Image 99

Dabei ist

Image 100

:

die Standardabweichung des arithmetischen Mittels der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs während der dem Segeln entsprechenden Manöver unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km], ermittelt nach Formel 29;

Image 101

:

die Standardabweichung des arithmetischen Mittels der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs beim Segeln unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km], ermittelt nach den Formel 30 bis 34;

sUF

:

die Standardabweichung des arithmetischen Mittels des Nutzungsfaktors, diese beträgt 0,027;

Image 102 wird wie folgt ermittelt:

Formel 29

Image 103

Dabei ist

Image 104

und

Image 105

Image 106 wird in Abhängigkeit vom Wert fidle wie folgt ermittelt:

Wenn fidle = fidle_meas:

Formel 30

Image 107

Wenn fidle = fstandstill:

Formel 31

Image 108

Wenn fidle = idle_corr • fstandstill:

Formel 32

Image 109

Dabei ist

Formel 33

Image 110

und

Formel 34

Image 111

9.   ZERTIFIZIERUNG DER CO2-EINSPARUNGEN DURCH DIE TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDE

Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert für jede Fahrzeugversion, die mit der Segelfunktion bei laufendem Motor ausgestattet ist, die CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, indem sie jeweils die geringsten CO2-Einsparungen zugrunde legt, die jeweils für das Fahrzeug mit hohem Wert und das Fahrzeug mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie, zu der die Fahrzeugversion gehört, ermittelt wurde.

Bei der Ermittlung der CO2-Einsparungen und deren Bewertung gegenüber dem Mindestschwellenwert von 1 g CO2/km wird die gemäß Nummer 8 ermittelte Unsicherheit der CO2-Einsparungen entsprechend Nummer 10 berücksichtigt.

Die Unsicherheit der CO2-Einsparungen ist sowohl für das Fahrzeug mit niedrigem Wert als auch für das Fahrzeug mit hohem Wert der Interpolationsfamilie zu berechnen. Sind bei einem dieser Fahrzeuge die in Nummer 8 oder 10 festgelegten Kriterien nicht erfüllt, so zertifiziert die Typgenehmigungsbehörde für keines der Fahrzeuge der jeweiligen Interpolationsfamilie Einsparungen.

10.   BEWERTUNG GEGENÜBER DEM MINDESTSCHWELLENWERT

Unter Berücksichtigung der gemäß Nummer 8 ermittelten Unsicherheit müssen die CO2-Einsparungen wie folgt über dem in Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 festgelegten Mindestschwellenwert von 1 g CO2/km liegen:

Formel 35:

Image 112

Dabei ist bzw. sind

MT

:

der Mindestschwellenwert (1 g CO2/km)

Image 113

:

die CO2-Einsparungen [g CO2/km]

Image 114

:

die Unsicherheit der CO2-Einsparungen [g CO2/km]

Wird der Mindestschwellenwert nach Formel 35 erreicht, so gilt Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011.

Anlage 1

Zyklus für die Messung des Kraftstoffverbrauchs bei konstanter Drehzahl

Zeit

Drehzahl

Beschleunigung*

Gang für Handschaltgetriebe

[s]

[km/h]

[m/s2]

[-]

0

0,0

0,00

Leerlauf

1

0,0

0,00

Leerlauf

2

0,0

0,00

Leerlauf

3

0,0

0,00

Leerlauf

4

0,0

0,00

Leerlauf

5

0,0

0,00

Leerlauf

6

0,0

0,00

Leerlauf

7

0,0

0,00

Leerlauf

8

0,0

0,00

Leerlauf

9

0,0

0,00

Leerlauf

10

0,0

0,00

Leerlauf

11

0,0

0,00

Leerlauf

12

0,0

0,00

Leerlauf

13

0,0

0,00

Leerlauf

14

0,0

0,00

Kupplung

15

0,0

0,69

1

16

2,5

0,69

1

17

5,0

0,69

1

18

7,5

0,69

1

19

9,9

0,69

1

20

12,4

0,69

1

21

14,9

0,51

1

22

16,7

0,51

2

23

18,6

0,51

2

24

20,4

0,51

2

25

22,2

0,51

2

26

24,1

0,51

2

27

25,9

0,51

2

28

27,8

0,51

2

29

29,6

0,51

2

30

31,4

0,51

2

31

33,3

0,51

2

32

35,1

0,42

2

33

36,6

0,42

3

34

38,1

0,42

3

35

39,6

0,42

3

36

41,1

0,42

3

37

42,7

0,42

3

38

44,2

0,42

3

39

45,7

0,42

3

40

47,2

0,42

3

41

48,7

0,42

3

42

50,2

0,40

3

43

51,7

0,40

4

44

53,1

0,40

4

45

54,5

0,40

4

46

56,0

0,40

4

47

57,4

0,40

4

48

58,9

0,40

4

49

60,3

0,40

4

50

61,7

0,40

4

51

63,2

0,40

4

52

64,6

0,40

4

53

66,1

0,40

4

54

67,5

0,40

4

55

68,9

0,40

4

56

70,4

0,24

5

57

71,2

0,24

5

58

72,1

0,24

5

59

73,0

0,24

5

60

73,8

0,24

5

61

74,7

0,24

5

62

75,6

0,24

5

63

76,4

0,24

5

64

77,3

0,24

5

65

78,2

0,24

5

66

79,0

0,24

5

67

79,9

0,24

5

68

80,7

0,24

5

69

81,6

0,24

5

70

82,5

0,24

5

71

83,3

0,24

5

72

84,2

0,24

5

73

85,1

0,24

5

74

85,9

0,24

5

75

86,8

0,24

5

76

87,7

0,24

5

77

88,5

0,24

5

78

89,4

0,24

5

79

90,3

0,24

5

80

91,1

0,24

5

81

92,0

0,24

5

82

92,8

0,24

5

83

93,7

0,24

5

84

94,6

0,24

5

85

95,4

0,24

5

86

96,3

0,24

5

87

97,2

0,24

5

88

98,0

0,24

5

89

98,9

0,24

5

90

99,8

0,24

5

91

100,6

0,28

5/6

92

101,6

0,28

5/6

93

102,6

0,28

5/6

94

103,6

0,28

5/6

95

104,7

0,28

5/6

96

105,7

0,28

5/6

97

106,7

0,28

5/6

98

107,7

0,28

5/6

99

108,7

0,28

5/6

100

109,7

0,28

5/6

101

110,7

0,28

5/6

102

111,7

0,28

5/6

103

112,7

0,28

5/6

104

113,7

0,28

5/6

105

114,7

0,28

5/6

106

115,7

0,28

5/6

107

116,7

0,28

5/6

108

117,8

0,28

5/6

109

118,8

0,28

5/6

110

119,8

0,00

5/6

111

120,0

0,00

5/6

112

120,0

0,00

5/6

113

120,0

0,00

5/6

114

120,0

0,00

5/6

115

120,0

0,00

5/6

116

120,0

0,00

5/6

117

120,0

0,00

5/6

118

120,0

0,00

5/6

119

120,0

0,00

5/6

120

120,0

0,00

5/6

121

120,0

0,00

5/6

122

120,0

0,00

5/6

123

120,0

0,00

5/6

124

120,0

0,00

5/6

125

120,0

0,00

5/6

126

120,0

0,00

5/6

127

120,0

0,00

5/6

128

120,0

0,00

5/6

129

120,0

0,00

5/6

130

120,0

0,00

5/6

131

120,0

0,00

5/6

132

120,0

0,00

5/6

133

120,0

0,00

5/6

134

120,0

0,00

5/6

135

120,0

0,00

5/6

136

120,0

0,00

5/6

137

120,0

0,00

5/6

138

120,0

0,00

5/6

139

120,0

0,00

5/6

140

120,0

0,00

5/6

141

120,0

0,00

5/6

142

120,0

0,00

5/6

143

120,0

0,00

5/6

144

120,0

0,00

5/6

145

120,0

0,00

5/6

146

120,0

0,00

5/6

147

120,0

0,00

5/6

148

120,0

0,00

5/6

149

120,0

0,00

5/6

150

120,0

0,00

5/6

151

120,0

0,00

5/6

152

120,0

0,00

5/6

153

120,0

0,00

5/6

154

120,0

0,00

5/6

155

120,0

0,00

5/6

156

120,0

0,00

5/6

157

120,0

0,00

5/6

158

120,0

0,00

5/6

159

120,0

0,00

5/6

160

120,0

0,00

5/6

161

120,0

0,00

5/6

162

120,0

0,00

5/6

163

120,0

0,00

5/6

164

120,0

0,00

5/6

165

120,0

0,00

5/6

166

120,0

0,00

5/6

167

120,0

0,00

5/6

168

120,0

0,00

5/6

169

120,0

0,00

5/6

170

120,0

0,00

5/6

171

120,0

0,00

5/6

172

120,0

0,00

5/6

173

120,0

0,00

5/6

174

120,0

0,00

5/6

175

120,0

0,00

5/6

176

120,0

0,00

5/6

177

120,0

0,00

5/6

178

120,0

0,00

5/6

179

120,0

0,00

5/6

180

120,0

0,00

5/6

181

120,0

0,00

5/6

182

120,0

0,00

5/6

183

120,0

0,00

5/6

184

120,0

0,00

5/6

185

120,0

0,00

5/6

186

120,0

0,00

5/6

187

120,0

0,00

5/6

188

120,0

0,00

5/6

189

120,0

0,00

5/6

190

120,0

0,00

5/6

191

120,0

0,00

5/6

192

120,0

0,00

5/6

193

120,0

0,00

5/6

194

120,0

0,00

5/6

195

120,0

0,00

5/6

196

120,0

0,00

5/6

197

120,0

0,00

5/6

198

120,0

0,00

5/6

199

120,0

0,00

5/6

200

120,0

0,00

5/6

201

120,0

0,00

5/6

202

120,0

- 0,69

5/6

203

117,5

- 0,69

5/6

204

115,0

- 0,69

5/6

205

112,5

- 0,69

5/6

206

110,1

- 0,69

5/6

207

107,6

- 0,69

5/6

208

105,1

- 0,69

5/6

209

102,6

- 0,69

5/6

210

100,1

- 0,69

5/6

211

97,6

- 0,69

5/6

212

95,2

- 0,69

5/6

213

92,7

- 0,69

5/6

214

90,2

- 0,69

5/6

215

87,7

- 0,69

5/6

216

85,2

- 0,69

5/6

217

82,7

- 0,69

5/6

218

80,3

- 1,04

5/6

219

76,5

- 1,04

5/6

220

72,8

- 1,04

5/6

221

69,0

- 1,04

5/6

222

65,3

- 1,04

5/6

223

61,5

- 1,04

5/6

224

57,8

- 1,04

5/6

225

54,0

- 1,04

5/6

226

50,3

- 1,39

Kupplung

227

45,3

- 1,39

Kupplung

228

40,3

- 1,39

Kupplung

229

35,3

- 1,39

Kupplung

230

30,3

- 1,39

Kupplung

231

25,3

- 1,39

Kupplung

232

20,3

0,00

2

233

20,0

0,00

2

234

20,0

0,00

2

235

20,0

0,00

2

236

20,0

0,00

2

237

20,0

0,00

2

238

20,0

0,00

2

239

20,0

0,00

2

240

20,0

0,00

2

241

20,0

0,00

2

242

20,0

0,00

2

243

20,0

0,00

2

244

20,0

0,00

2

245

20,0

0,00

2

246

20,0

0,00

2

247

20,0

0,00

2

248

20,0

0,00

2

249

20,0

0,00

2

250

20,0

0,00

2

251

20,0

0,79

2

252

22,8

0,79

2

253

25,7

0,79

2

254

28,5

0,79

2

255

31,4

0,79

2

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597

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600

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616

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5

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621

70,0

0,00

5

622

70,0

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5

623

70,0

0,00

5

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70,0

0,00

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70,0

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5

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70,0

0,00

5

627

70,0

0,00

5

628

70,0

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5

629

70,0

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5

630

70,0

0,00

5

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70,0

0,00

5

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5

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5

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70,0

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70,0

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5

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5

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70,0

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5

648

70,0

0,00

5

649

70,0

0,00

5

650

70,0

0,00

5

651

70,0

0,00

5

652

70,0

0,00

5

653

70,0

0,00

5

654

70,0

0,00

5

655

70,0

- 1,04

5

656

66,3

- 1,04

5

657

62,5

- 1,04

5

658

58,8

- 1,04

5

659

55,0

- 1,04

5

660

51,3

- 1,04

5

661

47,5

- 1,04

Kupplung

662

43,8

- 1,39

Kupplung

663

38,8

- 1,39

Kupplung

664

33,8

- 1,39

Kupplung

665

28,8

- 1,39

Kupplung

666

23,8

- 1,39

Kupplung

667

18,8

- 1,39

Kupplung

668

13,8

- 1,39

Kupplung

669

8,8

- 1,39

Kupplung

670

3,8

- 1,05

Kupplung

671

0,0

0,00

Kupplung

672

0,0

0,00

Leerlauf

673

0,0

0,00

Leerlauf

674

0,0

0,00

Leerlauf

675

0,0

0,00

Leerlauf

676

0,0

0,00

Leerlauf

677

0,0

0,00

Leerlauf

678

0,0

0,00

Leerlauf

679

0,0

0,00

Leerlauf

680

0,0

0,00

Leerlauf


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).

(2)  PM = Getriebe im Leerlauf, Motor eingekuppelt K1, K5 = erster oder zweiter Gang eingelegt, Motor ausgekuppelt

(3)  Zusätzliche Gänge können entsprechend den Herstellerempfehlungen verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einem Getriebe mit mehr als fünf Gängen ausgerüstet ist.

(*1)  Die nach 4 Sekunden mit einer Beschleunigung von - 0,69 m/s2 erreichte Geschwindigkeit beträgt 60,064 km/h. Diese Geschwindigkeit dient auch als Gangwechselanzeiger für den modifizierten NEFZ.

(*2)  dv4 ≥ 60,064 km/h


1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/138


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1807 DER KOMMISSION

vom 27. November 2020

über die Verlängerung der von der United Kingdom Health and Safety Executive ergriffenen Maßnahme, die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8158)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. April 2020 erließ die United Kingdom Health and Safety Executive (im Folgenden die „zuständige Behörde“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 27. Oktober 2020 gestattet wurde (im Folgenden die „Maßnahme“). Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2)

Nach den von der zuständigen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Beim Parken und Lagern von Luftfahrzeugen kann Wasser in den Kraftstoff gelangen. Mikrobielle Kontamination wird durch Mikroorganismen wie zum Beispiel Bakterien, Schimmelpilze und Hefen verursacht, die im angesammelten Wasser wachsen und sich an der Schnittstelle zwischen Kraftstoff und Wasser von den Kohlenwasserstoffen im Kraftstoff ernähren. Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, kann eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Die COVID-19-Pandemie und die dadurch bedingten Beschränkungen des Flugverkehrs haben dazu geführt, dass zahlreiche Flugzeuge vorübergehend abgestellt werden. Die Immobilität von Luftfahrzeugen ist ein erschwerender Faktor für die mikrobielle Kontamination.

(3)

Biobor JF enthält 2,2’-(1-Methyltrimethylendioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-Oxybis(4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS‐Nr. 14697-50-8); dies sind Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Da diese Wirkstoffe nicht im Arbeitsprogramm (3) für die systematische Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten sind, müssen sie bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene zugelassen werden können.

(4)

Am 20. August 2020 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs weiter durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist.

(5)

Nach den Angaben der zuständigen Behörde wurde das einzige von Flugzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten festgestellt worden waren.

(6)

Wie von der zuständigen Behörde dargelegt, besteht das alternative Verfahren zur Behandlung einer bestehenden mikrobiellen Kontamination in der manuellen Entfernung aus dem Tank, gefolgt von Enttanken und Spülen. Dies ist unter Umständen nicht immer möglich, angesichts der zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen, die beim Parken oder Lagern von Luftfahrzeugen über lange Zeiträume erforderlich sind. Bei der manuellen Reinigung kontaminierter Tanks wären zudem Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, was zu vermeiden ist.

(7)

Den Angaben der zuständigen Behörde zufolge hat der Hersteller von Biobor JF Schritte unternommen, um die reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten, und ein Antrag auf Genehmigung der darin enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich in naher Zukunft eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können.

(8)

Da die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und da diese Gefahr durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden kann, sollte es der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gestattet werden, die Maßnahme zu verlängern.

(9)

Da die Maßnahme ursprünglich bis zum 28. Oktober 2020 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die United Kingdom Health and Safety Executive darf die Genehmigung für die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft bzw. bis zum 1. Mai 2022 — je nachdem, was früher eintritt — verlängern.

Für Nordirland darf sie diese Genehmigung jedoch bis zum 1. Mai 2022 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die United Kingdom Health and Safety Executive gerichtet.

Er gilt ab dem 28. Oktober 2020.

Brüssel, den 27. November 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)  Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


1.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/140


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1808 DER KOMMISSION

vom 30. November 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1698 im Hinblick auf europäische Normen für bestimmte Artikel für Säuglinge und Kleinkinder, Kindermöbel, stationäre Trainingsgeräte und die Zündneigung von Zigaretten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(2)

Am 25. März 2008 erließ die Kommission den Beschluss 2008/264/EG (2) über die Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Zigaretten genügen müssen.

(3)

Mit Schreiben M/425 vom 27. Juni 2008 beantragte die Kommission beim CEN die Ausarbeitung europäischer Normen hinsichtlich der Brandsicherheitsanforderungen an Zigaretten. Auf der Grundlage dieses Antrags verabschiedete das CEN die Norm EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ und deren Änderung EN ISO 12863:2010/A1:2016. Der Verweis auf die Norm und ihre Änderung wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 der Kommission (3) veröffentlicht. Um eine korrekte und einheitliche Anwendung der Norm EN ISO 12863: 2010 in der geänderten Fassung EN ISO 12863:2010/A1:2016 zu gewährleisten und technische Korrekturen vorzunehmen, nahm das CEN die Berichtigung EN ISO 12863:2010/AC:2011 an. Die Norm EN ISO 12863:2010, geändert durch EN ISO 12863:2010/A1:2016 und berichtigt durch EN ISO 12863:2010/AC:2011, erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher ist es angezeigt, im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit Verweisen auf die Norm EN ISO 12863:2010 sowie ihre Änderung EN ISO 12863:2010/A1:2016 einen Verweis auf die Berichtigung EN ISO 12863:2010/AC:2011 zu veröffentlichen.

(4)

Am 2. Juli 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2010/376/EU (4) über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern genügen müssen.

(5)

Mit Schreiben M/497 vom 20. Oktober 2011 beantragte die Kommission beim CEN die Ausarbeitung europäischer Normen für die Sicherheit von Artikeln für Säuglinge und Kleinkinder, welche Risiken im Zusammenhang mit der Bettruhe von Kindern mit sich bringen (Risiken des Clusters 2), insbesondere Kinderbettmatratzen, Bettnestchen, Hängewiegen, Kinderdecken und Kinderschlafsäcke.

(6)

Auf der Grundlage des Antrags M/497 nahm das CEN die Norm EN 16890:2017 „Kindermöbel — Matratzen für Kinderbetten und Krippen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ an. Die Norm EN 16890:2017 erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(7)

Am 6. Januar 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2010/9/EU (5) über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder genügen müssen.

(8)

Mit Schreiben M/464 vom 3. Mai 2010 beantragte die Kommission beim CEN die Ausarbeitung europäischer Normen, um Risiken des Ertrinkens (Risiken des Clusters 1) einzudämmen — die Hauptrisiken im Zusammenhang mit der Sicherheit von Artikeln für Säuglinge und Kleinkinder, insbesondere von Baderingen, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständern.

(9)

Auf der Grundlage des Antrags M/464 nahm das CEN die Norm EN 17022:2018 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Badehilfen — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren“ an. Die Norm EN 17022:2018 erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10)

Auf der Grundlage des Antrags M/464 nahm das CEN die Norm EN 17072:2018 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Badewannen, Gestelle und nicht freistehende Badehilfen — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren“ an. Die Norm EN 17072:2018 erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(11)

Am 24. Juli 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/476/EU (6) über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte genügen müssen.

(12)

Mit Schreiben M/506 vom 5. September 2012 beantragte die Kommission beim CEN die Ausarbeitung europäischer Normen, um die gemäß den Sicherheitsanforderungen bestehenden Hauptrisiken im Zusammenhang mit stationären Trainingsgeräten einzudämmen. Auf der Grundlage dieses Antrags nahm das CEN die Norm EN ISO 20957-9:2016 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-9: 2016)“ an, deren Referenz durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 veröffentlicht wurde.

(13)

Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse überarbeitete das CEN die Norm EN ISO 20957-9: 2016. Dies führte zur Annahme der Änderung EN ISO 20957-9: 2016/A1: 2019 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-9:2016 + Amd 1:2019)“. Die Norm EN ISO 20957-9:2016 in ihrer durch EN ISO 20957-9:2016/A1:2019 geänderten Fassung erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Zusammen mit der Fundstelle der Norm EN ISO 20957-9:2016 sollte daher im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verweis auf die Änderung EN ISO 20957-9:2016/A1:2019 veröffentlicht werden.

(14)

Verweise auf europäische Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG angenommen wurden, werden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 veröffentlicht. Damit die Verweise auf europäische Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die entsprechenden Verweise auf neue Normen sowie Änderungen und Berichtigungen von Normen in den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 aufgenommen werden.

(15)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Bei Einhaltung der jeweiligen nationalen Normen zur Umsetzung europäischer Normen, deren Bezeichnung in Form eines Verweises im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wird davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die von der jeweiligen nationalen Norm abgedeckten Risiken und Risikokategorien ab dem Datum der Veröffentlichung des Verweises auf die europäische Norm im Amtsblatt der Europäischen Union die Sicherheit des Produkts gewährleistet ist. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1698 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 der Kommission vom 9. Oktober 2019 über europäische Produktnormen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 65).

(4)  Beschluss 2010/376/EU der Kommission vom 2. Juli 2010 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 39).

(5)  Beschluss 2010/9/EU der Kommission vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 23).

(6)  Beschluss 2011/476/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 16).


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1698 wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 37 erhält folgende Fassung:

„37

EN ISO 12863:2010

Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010)

EN ISO 12863:2010/AC:2011

EN ISO 12863:2010/A1:2016“

2.

Folgende Zeilen 52a, 52b und 52c werden eingefügt:

„52a

EN 16890:2017

Kindermöbel — Matratzen für Kinderbetten und Krippen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

52b

EN 17022:2018

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Badehilfen — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren

52c

EN 17072:2018

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Badewannen, Gestelle und nicht freistehende Badehilfen —Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren“

3.

Zeile 57 erhält folgende Fassung:

„57

EN ISO 20957-9:2016

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-9:2016)

EN ISO 20957-9:2016/A1:2019“


1.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/144


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1809 DER KOMMISSION

vom 30. November 2020

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8591)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln. Infektionen mit Viren der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Vogelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Geflügelhaltung haben.

(2)

Seit 2005 gilt es als erwiesen, dass Viren der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in der Lage sind, Zugvögel zu infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können.

(3)

Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der HPAI die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf dem übrigen Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats und in der übrigen Union zu bewahren. Die in Bezug auf diese Zonen festgelegten Maßnahmen verhindern eine weitere Ausbreitung der Infektion, indem die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie die Verwendung von Erzeugnissen, die in Verdacht stehen, mit dem Krankheitserreger verseucht zu sein, sorgfältig überwacht und eingeschränkt werden und die Früherkennung der Seuche sichergestellt wird.

(5)

Zwischen Dezember 2019 und Juni 2020 meldeten Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(6)

Aus Gründen der Klarheit sowie der Koordinierung auf Unionsebene und um die Mitgliedstaaten, Drittländer und Interessenträger über die Entwicklung der Seuchenlage auf dem Laufenden zu halten, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission (4) erlassen, um alle von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten nach den Ausbrüchen der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben auf ihrem Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz-und Überwachungszonen in einem Unionsakt aufzuführen.

(7)

Die Seuchenlage in Bezug auf HPAI hat sich von Juli bis September 2020 verbessert, da während dieser Zeit in der Union keine Ausbrüche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bzw. HPAI-Fälle bei Wildvögeln bestätigt wurden.

(8)

Seit Oktober 2020 haben die Niederlande und Deutschland nach der Ankunft wild lebender Zugvögel während deren Herbstzugs Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5N8 auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieben bestätigt, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. In diesen Mitgliedstaaten wurde der Erreger zunächst bei mehreren Wildvogelarten und danach in Betrieben entdeckt, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Als Reaktion auf diese Fälle der HPAI des Subtyps H5N8 in den Niederlanden und in Deutschland hat die Kommission mehrere Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung bestimmter an diese Mitgliedstaaten gerichteter vorläufiger Schutzmaßnahmen erlassen.

(9)

Das HPAI-Virus des Subtyps H5N8 wird weiterhin bei zahlreichen Wildvögeln in den Niederlanden und in Deutschland festgestellt. Auch Dänemark, Irland und Belgien haben dasselbe HPAI-Virus des Subtyps H5N8 bei Wildvögeln auf ihrem Hoheitsgebiet festgestellt. Darüber hinaus hat auch das Vereinigte Königreich Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben bestätigt, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und das Virus auch bei Wildvögeln auf seinem Hoheitsgebiet festgestellt. Auch Dänemark, Frankreich, Schweden, Kroatien und Polen haben kürzlich Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieben bestätigt, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(10)

Darüber hinaus wurden HPAI-Viren der Subtypen H5N1 und H5N5 auch bei Wildvögeln in den Niederlanden bzw. in Deutschland festgestellt.

(11)

Wildvögel, vor allem wild lebende Wasserzugvögel, sind der natürliche Wirt für Viren der Aviären Influenza. Das Auftreten verschiedener Subtypen von HPAI-Viren bei Wildvögeln ist nicht ungewöhnlich, birgt aber die ständige Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und sich dann möglicherweise von einem infizierten Betrieb auf andere Betriebe ausbreiten. Zudem steigt dadurch das Risiko einer genetischen Vermischung (Reassortment) und des Auftretens neuer Virus-Subtypen.

(12)

Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf HPAI-Viren in der Union und da die Zirkulation des Virus bei Wildvögeln nach saisonalen Zyklen verläuft, besteht das Risiko, dass es in der Union in den kommenden Monaten zu weiteren Ausbrüchen verschiedener Subtypen der HPAI kommt. Die Kommission führt daher zusammen mit den Mitgliedstaaten fortlaufend eine Bewertung der Seuchenlage und eine Überprüfung der Schutzmaßnahmen durch.

(13)

Die in diesem Beschluss festgelegten Schutzmaßnahmen sollten an die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 festgelegten Schutzmaßnahmen angepasst sein, um sicherzustellen, dass sie die mit der derzeitigen Seuchenlage zusammenhängenden Risiken angemessen abdecken und den Unternehmern keine Lasten aufbürden, die unverhältnismäßig zu den mit einer Ausbreitung der HPAI verbundenen Risiken sind. Daher sollten bei diesen neuen Schutzmaßnahmen die unterschiedlich hohen Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung verschiedener Geflügelerzeugnisse berücksichtigt werden.

(14)

In Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die direkte Beförderung von Bruteiern von einem Betrieb in einer Schutz- oder Überwachungszone zu einer ausgewiesenen Brüterei genehmigen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die direkte Beförderung solcher Bruteier von der ausgewiesenen Brüterei zu einem Impfstoffherstellungsbetrieb stellt kein höheres Risiko dar als die direkte Beförderung vom Herkunftsbetrieb der Elterntiere, von denen sie stammen, zu dem Impfstoffherstellungsbetrieb, sofern die im vorliegenden Beschluss festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(15)

Bruteier sind ein wichtiger Bestandteil bei der spezialisierten Herstellung von Impfstoffen, einschließlich Grippeimpfstoffen für Menschen. Bei der Impfstoffherstellung wird die Verwendung spezifischer Bruteier von pathogenfreien Elterntieren und die Einhaltung strenger Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren vorausgesetzt. Darüber hinaus wird während des Impfstoffherstellungsverfahrens das Risiko von Krankheitserregern, einschließlich Viren der Aviären Influenza, beseitigt. Daher kann die direkte Beförderung von Bruteiern vom Herkunftsbetrieb oder von einer ausgewiesenen Brüterei zu einem Impfstoffherstellungsbetrieb als Tätigkeit betrachtet werden, die ein sehr geringes Risiko für die Ausbreitung der HPAI-Viren darstellt.

(16)

Die Beschränkungen für die Verbringung von Sendungen von Bruteiern aus Gebieten in Schutz- und Überwachungszonen, wie sie in den Artikeln 22 und 30 der Richtlinie 2005/94/EG vorgesehen sind, können bei Verbringungen zu Impfstoffherstellungsbetrieben zu Störungen in der etablierten Lieferkette für die Herstellung von Grippeimpfstoffen für Menschen in Zeiten führen, in denen die Marktnachfrage nach solchen Erzeugnissen hoch ist, und daher in Bezug auf die Verfügbarkeit solcher Impfstoffe in den kommenden Monaten Anlass zu Gesundheitsbedenken geben.

(17)

Daher sollte die direkte Beförderung von Bruteiern von Herkunftsbetrieben oder ausgewiesenen Brütereien in den Schutz- und Überwachungszonen zu Impfstoffherstellungsbetrieben unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (5) vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten.

(18)

Die Richtlinie 2009/158/EG enthält allgemeine tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel in der Union mit Geflügel und Bruteiern, einschließlich der Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von diesen Waren, die in andere Mitgliedstaaten versandt werden, begleiten müssen. Gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie müssen Bruteier, um in der Union gehandelt werden zu können, aus Betrieben stammen, die nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegt. Um die Einhaltung der Anforderungen dieses Beschlusses zu überprüfen, sollten die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen mit Bruteiern begleiten müssen, einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten.

(19)

Da die direkte Beförderung von Bruteiern zu einem Impfstoffherstellungsbetrieb ein sehr geringes Risiko für die Ausbreitung der HPAI darstellt, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG Schutz- oder Überwachungszonen einrichten müssen, auf die im Anhang dieses Beschlusses ordnungsgemäß zu verweisen ist, den Versand von Bruteiern zur direkten Beförderung von Herkunftsbetrieben oder ausgewiesenen Brütereien zu einem Impfstoffherstellungsbetrieb außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen genehmigen dürfen.

(20)

Dementsprechend sollten in diesem Beschluss die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die zuständigen Behörden der Versandmitgliedstaaten den Versand von Bruteiern aus Herkunftsbetrieben oder ausgewiesenen Brütereien innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen an Impfstoffherstellungsbetriebe außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen oder in einem anderen Mitgliedstaat genehmigen können.

(21)

Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der parallelen Zirkulation von drei oder mehr unterschiedlichen Subtypen der HPAI-Viren während der derzeitigen Epidemie, ist es erforderlich, den Geltungsbereich der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 festgelegten Schutzmaßnahmen auszuweiten, um alle HPAI-Viren im Sinne der Richtlinie 2005/94/EG zu erfassen und die Mitgliedstaaten, Drittländer und Interessenträger über die Entwicklung der Seuchenlage in der Union auf dem Laufenden zu halten.

(22)

Die Schutz- und Überwachungszonen, die von Kroatien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Polen und Schweden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt wurden, sollten in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden und die Dauer der Regionalisierung sollte unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI bestimmt werden.

(23)

Die Dauer der in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG festzulegen ist, sollte an die Entwicklung der Seuchenlage angepasst werden, die sich aus den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchungen gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie und den gemäß Artikel 18 und Artikel 30 Buchstaben a und g der genannten Richtlinie durchgeführten Maßnahmen ergibt.

(24)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt sind, in denen ein Ausbruch der HPAI bestätigt wurde.

(25)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(26)

Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in den betroffenen Mitgliedstaaten, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt und die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(27)

Darüber hinaus sollten die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/47, (EU) 2020/1606 (6) und (EU) 2020/1664 der Kommission (7) aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(28)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die HPAI ist es wichtig, dass dieser Beschluss so bald wie möglich wirksam wird.

(29)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit diesem Beschluss werden die Schutz- und Überwachungszonen auf Unionsebene ausgewiesen, die von den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abzugrenzen sind; zudem wird die Dauer der gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen bestimmt.

(2)   Dieser Beschluss enthält Vorschriften zum Versand von Sendungen von Bruteiern aus den betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;

b)

die in den Schutzzonen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses für die Schutzzonen festgelegt wurde.

Artikel 3

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;

b)

die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses für die Überwachungszonen festgelegt wurde.

Artikel 4

(1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können die direkte Beförderung von Sendungen von Bruteiern von Herkunftsbetrieben und ausgewiesenen Brütereien in den im Anhang aufgeführten Gebieten auf ihrem Hoheitsgebiet zu Impfstoffherstellungsbetrieben außerhalb dieser Gebiete auf ihrem Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die direkte Beförderung der Sendung vom Herkunftsbetrieb zum Impfstoff herstellenden Bestimmungsbetrieb oder vom Herkunftsbetrieb zur ausgewiesenen Brüterei und von dort zum Impfstoff herstellenden Bestimmungsbetrieb ist gewährleistet;

b)

die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, waren in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Abholung dieser Bruteier vom Herkunftsbetrieb nicht von der HPAI befallen;

c)

die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, wurden mit zufriedenstellendem Ergebnis einer klinischen und virologischen Überwachung gemäß Kapitel IV Nummer 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission (8) unterzogen;

d)

eine in einem Zeitraum von 72 Stunden vor dem Versand der Sendung durchgeführte klinische Untersuchung des Geflügels in allen Erzeugungseinheiten des Herkunftsbetriebs ist zufriedenstellend ausgefallen;

e)

die Bruteier sowie ihre Verpackung wurden vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb und gegebenenfalls aus der ausgewiesenen Brüterei gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin desinfiziert und die Rückverfolgung dieser Eier kann gewährleistet werden;

f)

die Bruteier werden in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen oder unter deren Überwachung vom Herkunftsbetrieb und gegebenenfalls von der ausgewiesenen Brüterei abtransportiert;

g)

im Herkunftsbetrieb und gegebenenfalls in der ausgewiesenen Brüterei werden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde am Versandort Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt;

h)

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat vor der Verbringung ihre Zustimmung zur Durchführung einer solchen Verbringung vom Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls von der ausgewiesenen Brüterei erteilt.

(2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG und den Mustern in Anhang IV der genannten Richtlinie, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 zum Versand in andere Mitgliedstaaten begleiten, folgenden Satz enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 der Kommission.“

Artikel 5

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/47, (EU) 2020/1606 und (EU) 2020/1664 werden aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31).

(5)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1606 der Kommission vom 30. Oktober 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden (ABl. L 363 vom 3.11.2020, S. 9).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission vom 9. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland (ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 11).

(8)  Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).


ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

Kroatien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Općina Koprivnički Bregi, naselja Koprivnički Bregi i Jeduševac, općina Novigrad Podravski, naselja Plavšinac, Delovi, Vlaislav i Novigrad Podravski, općina Hlebine, naselje Hlebine u Koprivničko- križevačkoj županiji koji se nalaze na području u obliku kruga radijusa tri kilometra sa središtem na GPS koordinatama N46.122115; E16.9561216666667.

31.12.2020

Dänemark

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The parts of Randers municipality (ADNS code 01730), Favrskov municipality (ADNS 01710) and Syddjurs municipality (ADNS code 01706) that are contained within circle of radius 3 kilometer, centred on GPS coordinates N56.3980; E10.1936.

11.12.2020

Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Les communes suivantes dans le département de HAUTE-CORSE (2B)

ALTIANI

AVAPESSA

BIGORNO

BISINCHI

CAMPILE

CAMPITELLO

CANAVAGGIA

CASTELLO-DI-ROSTINO

CATERI

CROCICCHIA

ERBAJOLO

FELICETO

FOCICCHIA

LENTO

MONTEGROSSO

MURO

NESSA

ORTIPORIO

PENTA-ACQUATELLA

PIEDICORTE-DI-GAGGIO

SCOLCA

SPELONCATO

SANT'ANDREA-DI-BOZIO

SANT'ANTONINO

VALLE-DI-ROSTINO

VOLPAJOLA

10.12.2020

Les communes suivantes dans le département de YVELINES (78)

SAINT-CYR-L'ECOLE

10.12.2020

Les communes suivantes dans le département de Corse du Sud (2A)

AFA

AJACCIO

ALATA

BASTELICACCIA

GROSSETO-PRUGNA

SARROLA-CARCOPINO

9.12.2020

Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Landkreis Nordfriesland

Hallig Oland

1.12.2020

Landkreis Segeberg

Gemeinde Latendorf

Gemeinde Heidmühlen - exklusive des Bereiches zwischen Stellbrooker Weg und Osterau nördlich des Stellbrooker Moors

Gemeinde Boostedt - Gebiet südlich der Ortschaft Boostedt (entlang Waldweg, Heidenbarg, Münsterberg, Heisterbarg, Zum Quellental, Tegelbar, Mühlenweg, Latendorfer Str.) sowie östlich und südlich des Bundeswehrgeländes

Gemeinde Rickling - Gebiet südlich der Rothenmühlenau und westlich der Straßen Alter Schönmoorer Weg und Kirschenweg bis zur Einmündung in die Schönmoorer Str., weiter südlich der Schönmoorer Str. bis zum Glinngraben und westlich des Glinngrabens

Gemeinde Großenaspe - Gebiet westlich der Straßen Halloh und Eekholt sowie östlich des Wildparks Eekholt

Forstgutsbezirk Buchholz

5.12.2020

Landkreis Nordfriesland

Gemeinde Rodenäs

Gemeinde Neukirchen

Gemeinde Klanxbüll

Gemeinde Humptrup

Gemeinde Braderup

Gemeinde Tinningstedt

Gemeinde Klixbüll

Gemeinde Risum-Lindholm

Gemeinde Niebüll

Gemeinde Bosbüll

Gemeinde Uphusum

Gemeinde Klanxbüll

Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll

Gemeinde Holm

15.12.2020

Landkreis Nordfriesland

Gemeinde Pellworm

10.12.2020

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Landkreis Vorpommern-Rügen

Ostseeheilbad Zingst

9.12.2020

Landkreis Vorpommern-Rügen

Gemeinde Rambin - Ortsteile Drammendorf, Götemitz, Kasselvitz, Kasselvitzer Katen, Rothenkirchen, Sellentin, Rambin, Giesendorf

Gemeinde Samtens - Ortsteile Frankenthal, Muhlitz, Luttow, Natzevitz, Samtens

Gemeinde Gustow - Ortsteile Saalkow, Warksow

Gemeinde Poseritz - Ortsteile Datzow, Poseritz-Ausbau

Gemeinde Altefähr - Ortsteil Kransdorf

9.12.2020

Landkreis Rostock

Gemeinde Neubukow Stadt - Ortsteile Buschmühlen, Malpendorf, Neubukow, Spriehusen, Steinbrink

Gemeinde Biendorf - Ortsteile Jörnstorf Dorf, Jörnstorf Hof, Lehnenhof

Gemeinde Rerik Stadt - Ortsteile Russow, Russow Ausbau

8.12.2020

Landkreis Rostock

Stadt Gnoien - Ortsteile Eschenhörn, Warbelow sowie die Stadt Gnoien südöstlich der Teterower Straße und südöstlich der Straße „Bleiche“

Gemeinde Behren-Lübchin - Ortsteile Bobbin, Neu Wasdow

Gemeinde Finkenthal - Ortsteil Schlutow

14.12.2020

Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Province: Gelderland

1.

From the crossing with N322 and Zandstraat, follow Zandstraat in eastern direction until tram line.

2.

Follow tramline in south-eastern direction until Molenstraat.

3.

Follow Molenstraat in north-eastern direction until Meidoornstraat.

4.

Follow Meidoornstraat in eastern direction until Korenbloemstraat.

5.

Follow Korenbloemstraat in eastern directionuntil Florastraat.

6.

Follow Florastraat in southern direction until Vogelzang.

7.

Folow Vogelzang in eastern direction until Kamstraat.

8.

Follow Kamstraat in southern direction until Van Heemstraweg.

9.

Follow van Heemstraweg in north-eastern direction until North-South (N329)

10.

Follow North-South (N329) in southern direction until Neersteindsestraat.

11.

Follow Neersteindsestraat in south-eastern direction until Altforstestraat.

12.

Follow Altforstestraat in south-west direction until Middenweg.

13.

Follow Middenweg in south-eatern direction until Mekkersteeg.

14.

Follow Mekkersteeg in southern direction until Zuidweg.

15.

Follow Zuidweg in western direction until Veerweg.

16.

Follow Veerweg in northern direction until Raadhuisdijk.

17.

Follow Raandhuisdijk in western direction until Veerweg.

18.

Follow Veerweg in northern direction until Raadhuisdijk.

19.

Follow Raadhuisdijk in western direction turning into Berghuizen until Nieuweweg.

20.

Follow Nieuweweg in western direction until Wamelseweg.

21.

Follow Wamelseweg in northern direction turing into Zijvond until Liesbroekstraat.

22.

Follow Liesbroekstraat in eastern direction until Nieuweweg.

23.

Follow Nieuweweg in northern direction until Liesterstraat.

24.

Follow Liesterstraat in eastern direction until Maas en Waalweg (N322).

25.

Follow Maas en Waalweg in northern direction until crossing with Zandstraat.

20.11.2020

1.

From Waalbandijk follow ‚de Waal‘ in eastern direction until Waalbandijk at nr 155.

2.

Follow Waalbandijk at nr 155 in southern direction, turning into Heersweg until Kerkstraat.

3.

Follow Kerkstraat in southern direction until Van Heemstraweg.

4.

Follow Van Heemstraweg in eastern direction until Scharenburg.

5.

Follow Scharenburg in southern direction until Molenweg.

6.

Follow Molenweg in southern direction until Broerstraat.

7.

Follow Broerstraat in western direction until Neersteindsestraat.

8.

Follow Neersteindsestraat in eastern direction, turning into Bikkeldam until Singel.

9.

Follow Singel in southern direction until Middenweg.

10.

Follow Middenweg in eastern direction until Mekkersteeg.

11.

Follow Mekkersteeg in southern direction until Zuidweg.

12.

Follow Zuidweg in western direction until Noord Zuid N329.

13.

Follow Noord Zuid N329 in southern direction until ‚de Maas‘ (river).

14.

Follow ‚de Maas‘ in western direction until Veerweg.

15.

Follow Veerweg in northern direction until Raadhuisdijk.

16.

Follow Raadhuisdijk in western direction until Kapelstraat.

17.

Follow Kapelstraat in northern direction, turning into Den Hoedweg until Dijkgraaf De Leeuweg.

18.

Follow Dijkgraaf De Leeuweg in western direction until Wolderweg.

19.

Follow Wolderweg in northern direction until Nieuweweg.

20.

Follow Nieuweweg in eastern direction until Liesterstraat.

21.

Follow Liesterstraat in eastern direction until Zijveld.

22.

Follow Zijveld in northern direction until Zandstraat.

23.

Follow Zandstraat in eastern direction until Dijkstraat.

24.

Follow Dijkstraat in northern direction until Waalbandijk.

28.11.2020

1.

Vanaf kruising A50 / Halve Wetering (water), Halve wetering volgen in noodoostelijke richting tot aan Geerstraat.

2.

Geerstraat volgen in oostelijke richting overgaand in Geersepad overgaand in Dorpsplein tot aan Middendijk.

3.

Middendijk volgen in noordelijke richting tot aan Kerkepad.

4.

Kerkepad volgen in oostelijke richting tot aan Zeedijk.

5.

Zeedijk volgen in zuidelijke richting tot aan Vaassenseweg (N792).

6.

Vaassenseweg volgen in oostelijke richting overgaand in Dorpsstraat tot aan Twelloseweg.

7.

Twelloseweg volgen in zuidelijke richting, overgaand in Terwoldseweg tot aan Rijksstraatweg.

8.

Rijksstraatweg volgen in westelijke richting overgaand in Oude Rijksstraatweg tot aan Molenstraat.

9.

Molenstraat volgen in zuidelijke richting overgaand in Hietweideweg tot aan Jupiter.

10.

Jupiter volgen in westelijke richting overgaand in Leigraaf tot aan Zonnenbergstraat.

11.

Zonnenbergstraat volgen in westelijke richting tot aan Leemsteeg.

12.

Leemsteeg volgen in noordelijke richting tot aan Bottenhoekseweg.

13.

Bottenhoekseweg volgen in westelijke richting overgaand in Stationsweg tot aan Rijksstraatweg (N344).

14.

Rijksstraatweg (N344) / Deventerstraat volgen in westelijke richting tot aan Drostendijk.

15.

Drostendijk volgen in noordelijke richting tot aan A50.

16.

A50 volgen in noordelijke richting tot aan Halve Wetering (water).

4.12.2020

Province: Groningen

1.

Vanaf kruising N355-Kloosterweg, Kloosterweg volgen in noordelijke richting overgaand in herestraat tot aan Van Eysingaweg.

2.

Van Eysingaweg volgen in noordelijke richting overgaand in Eeuwe Ennesweg tot aan Leegsterweg.

3.

Leegsterweg volgen in oostelijke richting overgaand in Laauwersweg overgaand in brugstraat tot aan Schoolstraat.

4.

Schoolstraat volgen in noordelijke richting overgaand in Wester-waardijk tot aan Zuiderried.

5.

Zuiderried volgen oostelijke richting tot aan Kievitsweg.

6.

Kievitsweg volgen in zuidelijke richting tot aan Friesestraatweg volgen oostelijke richting tot aan Bindervoetpolder (N388).

7.

Bindervoetpolder (N388) volgen in zuidelijke richting tot aan Provincialeweg.

8.

Provincialeweg volgen in westelijke richting tot aan Hoofdstraat.

9.

Hoofdstraat volgen in westelijke richting tot aan Lutjegasterweg.

10.

Lutjegasterweg volgen in noordelijke richting tot aan Bombay.

11.

Bombay volgen in westelijke richting tot aan Zandweg tegenover Easterweg 1.

12.

Zandweg vogen in westelijke richting volgen tot aan De Lauwers.

13.

De Lauwers volgen in noordelijke richting tot aaan Miedweg.

14.

Miedweg volgen in noordelijke richting tot aan Prinses Margriekanaal.

15.

Prinses Margrietkanaal volgen in westelijke richting tot aan Stroboser Trekfeart.

16.

Stroboser Trekfeart volgen in noordelijke richting tot aan Rijksweg N355.

17.

Rijksweg N355 volgen in oostelijke richting tot aan Kloosterweg

2.12.2020

Province: Friesland

1.

Vanaf Kruising Waltingleane / Mulierlaan, Mulierlaan volgen in oostelijke richting tot aan Taekelaan.

2.

Taekelaan volgen in oostelijke richting tot aan Witmarsumerfvaart. (water)

3.

Witmarsumerfvaart volgen in noordelijke richting tot aan Harlingervaart (Water).

4.

Harlingervaart volgen in oostelijke richting tot aan Westergoaweg.

5.

Westergoaweg volgen in zuidelijke richting tot aan A7.

6.

A7 volgen in westelijke richting tot aan Bolswarderweg.

7.

Bolswarderweg volgen in westelijke richting tot aan Dorpsstraat.

8.

Dorpsstraat volgen in zuidelijke richting overgaand in Bruinder tot aan Van Panhuysenkanaal.

9.

Van Panhuysenkanaal volgen in westelijke richting tot aan Hemmensweg.

10.

Hemmensweg volgen in westelijke richting tot aan Weersterweg.

11.

Weersterweg volgen in noordelijke richting tot aan Haitsmaleane.

12.

Haitsmaleane volgen in westelijke richting tot aan Melkvaart (water).

13.

Melkvaart volgen in noordelijke richting tot aan Kornwerdervaart (water)

14.

Kornwerdervaart volgen in westelijke richting tot aan Miedlaan.

15.

Miedlaan volgen in noordelijke richting tot aan Hayumerlaene

16.

Hayumerleane volgen in noordelijke richting tot aan Gooyumervaart (water)

17.

Gooyumervaart volgen in noordelijke richting tot aan Gooyumerlaan.

18.

Gooyumerlaan. Volgen in oostelijke richting tot aan Buitendijk.

19.

Buitendijk volgen in noordelijke richting tot aan Stuitlaan.

20.

Stuitlaan volgen in westelijke richting overgaand in Pingjumer Gulden Halsband tot aan Waltingaleane.

21.

Waltingaleane volgen in oostelijke richting tot aan Mulierlaan.

13.12.2020

Province: Utrecht

1.

Vanaf de kruising van de N228 en de Goverwellesingel, de Goverwellesingel volgend in noordelijke richting overgaand in de Goverwelletunnel tot aan de Achterwillenseweg.

2.

De Achterwillenseweg volgend in oostelijke richting tot aan de Vlietdijk.

3.

De Vlietdijk volgend in noordelijke richting overgaand in de Platteweg tot aan de Korssendijk.

4.

De Korssendijk volgend in noordelijke richting overgaand in de Ree in oostelijke richting tot aan de Nieuwenbroeksedijk.

5.

De Nieuwenbroeksedijk volgend in oostelijke richting tot aan de Kippenkade

6.

De Kippenkade volgend in noordelijke richting tot aan de Wierickepad.

7.

De Wierickepad volgend in noordelijke richting overgaand in oostelijke richting overgaand in de Kerkweg overgaand in de Groendijck tot aan de Westeinde.

8.

De Westeinde volgend in noordelijke richting overgaand in de Oosteinde tot aan de Tuurluur.

9.

De Tuurluur volgend in zuidelijke richting overgaand in de Papekoperdijk.

10.

De Papekopperdijk volgend in zuidelijke richting overgaand in de Johan J Vierbergenweg overgaand in de Zwier Regelinkstraat tot aan de N228.

11.

De N228 volgend in zuidelijke richting tot aan de Damweg.

12.

De Damweg volgend in zuidelijke richting tot aan de Zuidzijdseweg.

13.

De Zuidzijdseweg volgend in westelijke richting overgaand in de Slangenweg tot aan de West-Vlisterdijk.

14.

De West-Vlisterdijk volgend in noordelijke richting overgaand in westelijke richting overgaand in de Bredeweg volgend in noordelijke richting overgaand in Grote Haven tot aan de N228.

15.

De N228 volgend in westelijke richting tot aan de Goverwellesingel.

15.12.2020

Polen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

W województwie wielkopolskim, w powiecie wolsztyńskim:

Obszary gmin Wolsztyn i Przemęt położone w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.0492 E 16.1558

23.12.2020

Schweden

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Those parts of the municipality of Ystad (ADNS code 01200) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N55.24.13 and E14.5.27

10.12.2020

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Kroatien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Općina Koprivnički Bregi, naselja Koprivnički Bregi i Jeduševac,

općina Novigrad Podravski, naselja Plavšinac, Delovi, Vlaislav i Novigrad Podravski, općina Hlebine, naselje Hlebine u Koprivničko- križevačkoj županiji koji se nalaze na području u obliku kruga radijusa tri kilometra sa središtem na GPS koordinatama N46.122115; E16.9561216666667.

Vom 1.1.2021 bis 10.1.2021

Općina Koprivnica naselja Bakovčica, Koprivnica, Draganovec, Herešin, Jagnjedovec, Starigrad i Štaglinec, općina Hlebine, naselje Gabajeva Greda, općina Drnje, naselje Drnje, općina Molve, naselja Molve, Molve Grede, Čingi - Lingi i Repaš, općina Koprivnički Bregi, naselje Glogovac, općina Gola, naselja Ždala, Gola, Gotalovo, Novačka i Otočka, općina Virje, naselja Donje Zdjelice, Miholjanec, Hampovica i Virje, općina Petrinec naselja Sigetec, Komatnica i Peteranec, općina Đurđevac, naselje Đurđevac, općina Novigrad Podravski, naselja Borovljani, Javorovac i Srdinac, općina Sokolovac, naselje Gornja Velika, općina Novo Virje, naselje Novo Virje u Koprivničko- križevačkoj županiji i općina Kapela, naselja Gornji Mosti, Donji Mosti i Srednji Mosti u Bjelovarsko-bilogorskoj županiji koji se nalaze na području u obliku kruga radijusa sedam kilometra sa središtem na GPS koordinatama N46.122115; E16.9561216666667.

10.01.2021

Dänemark

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The parts of Randers municipality (ADNS code 01730) lying in Denmark, beyond the area described in the protection zone and beyond the area in the surveillance zone within the circle of radius 10 kilometres, centred on GPS koordinates N56.3980; E10.1936.

20.12.2020

The parts of Tønder municipality (ADNS code 01550), beyond the area described in the protection zone and beyond the area of the surveillance zone lying in Germany but within the circles of radius 10 kilometres, centred on GPS coordinates N 54,844346;E 8,688644, GPS coordinates N54,841968;E8,868140 and GPS coordinates N54,863731;E8,718642

24.12.2020

Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Les communes suivantes dans le département de HAUTE-CORSE (2B)

All except the following:

ALTIANI

AVAPESSA

BIGORNO

BISINCHI

CAMPILE

CAMPITELLO

CANAVAGGIA

CASTELLO-DI-ROSTINO

CATERI

CROCICCHIA

ERBAJOLO

FELICETO

FOCICCHIA

LENTO

MONTEGROSSO

MURO

NESSA

ORTIPORIO

PENTA-ACQUATELLA

PIEDICORTE-DI-GAGGIO

SCOLCA

SPELONCATO

SANT'ANDREA-DI-BOZIO

SANT'ANTONINO

VALLE-DI-ROSTINO

VOLPAJOLA

19.12.2020

ALTIANI

AVAPESSA

BIGORNO

BISINCHI

CAMPILE

CAMPITELLO

CANAVAGGIA

CASTELLO-DI-ROSTINO

CATERI

CROCICCHIA

ERBAJOLO

FELICETO

FOCICCHIA

LENTO

MONTEGROSSO

MURO

NESSA

ORTIPORIO

PENTA-ACQUATELLA

PIEDICORTE-DI-GAGGIO

SCOLCA

SPELONCATO

SANT'ANDREA-DI-BOZIO

SANT'ANTONINO

VALLE-DI-ROSTINO

VOLPAJOLA

Vom 11.12.2020 bis 19.12.2020

Les communes suivantes dans le département de YVELINES (78)

BAILLY

BOIS-D'ARCY

BOUGIVAL

BUC

LA CELLE-SAINT-CLOUD

CHAMBOURCY

CHATEAUFORT

CHAVENAY

LE CHESNAY

LES CLAYES-SOUS-BOIS

CROISSY-SUR-SEINE

ELANCOURT

L'ETANG-LA-VILLE

FONTENAY-LE-FLEURY

FOURQUEUX

GUYANCOURT

JOUY-EN-JOSAS

LES LOGES-EN-JOSAS

LOUVECIENNES

MAGNY-LES-HAMEAUX

MAREIL-MARLY

MARLY-LE-ROI

MAUREPAS

MONTIGNY-LE-BRETONNEUX

NOISY-LE-ROI

LE PECQ

PLAISIR

LE PORT-MARLY

RENNEMOULIN

ROCQUENCOURT

SAINT-NOM-LA-BRETECHE

TOUSSUS-LE-NOBLE

TRAPPES

VELIZY-VILLACOUBLAY

VERSAILLES

LE VESINET

VILLEPREUX

VIROFLAY

VOISINS-LE-BRETONNEUX

20.12.2020

SAINT-CYR-L'ECOLE

11.12.2020 - 20.12.2020

Les communes suivantes dans le département de Corse du Sud (2A)

ALBITRECCIA

APPIETTO

CALCATOGGIO

CANNELLE

CASAGLIONE

CAURO

COGNOCOLI-MONTICCHI

CUTTOLI-CORTICCHIATO

ECCICA-SUARELLA

OCANA

PERI

PIETROSELLA

SARI-D\'ORCINO

SANT\'ANDRÉA-D\'ORCINO

TAVACO

VALLE-DI-MEZZANA

VILLANOVA

18.12.2020

AFA

AJACCIO

ALATA

BASTELICACCIA

GROSSETO-PRUGNA

SARROLA-CARCOPINO

Vom 10.12.2020 bis 18.12.2020

Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Landkreis Nordfriesland

Gemeinde Galmsbüll

Gemeinde Dagebüll

Gemeinde Ockholm

Hallig Gröde

Hallig Langeneß

Gemeinde Wyk auf Föhr

Gemeinde Wrixum

Gemeinde Oevenum

10.12.2020

Landkreis Nordfriesland

Hallig Oland

Vom 2.12.2020 bis 10.12.2020

Landkreis Segeberg

Gemeinde Daldorf - südlich des Hohenberger Wegs und der Ricklinger Str. sowie westlich der BAB 21

Gemeinde Rickling - exklusive des Gebiets in Part A

Gemeinde Boostedt - exklusive des Gebiets in Part A

Gemeinde Groß Kummerfeld

Gemeinde Negernbötel – Gebiet westlich der BAB 21

Stadt Wahlstedt

Gemeinde Wittenborn - Gebiet westlich der Kieler Str. und nördlich der B 206

Gemeinde Bark

Gemeinde Todesfelde - Gebiet westlich der Verlängerung der Straße Hörn und nördlich des Bogens Poggensaal sowie nördlich der Todesfelder Straße (L 187)

Gemeinde Hartenholm

Gemeinde Hasenmoor

Gemeinde Bimöhlen

Gemeinde Großenaspe - exklusive des Gebiets in Part A

Gemeinde Wiemersdorf - Gebiet östlich der Bahnstrecke Bad Bramstedt-Neumünster bis zur Bahnhofstraße sowie östlich der Straße Am Teich, des Verbindungsfeldweges zwischen Am Teich und Ziegeleiweg, östlich des Ziegeleiwegs bis zur Wiemersdorfer Au, nördlich der Wiemersdorfer Au und östlich der Straße Harzhorn

Gemeinde Gönnebek

14.12.2020

Landkreis Segeberg

Gemeinde Latendorf

Gemeinde Heidmühlen - exklusive des Bereiches zwischen Stellbrooker Weg und Osterau nördlich des Stellbrooker Moors

Gemeinde Boostedt - Gebiet südlich der Ortschaft Boostedt (entlang Waldweg, Heidenbarg, Münsterberg, Heisterbarg, Zum Quellental, Tegelbar, Mühlenweg, Latendorfer Str.) sowie östlich und südlich des Bundeswehrgeländes

Gemeinde Rickling - Gebiet südlich der Rothenmühlenau und westlich der Straßen Alter Schönmoorer Weg und Kirschenweg bis zur Einmündung in die Schönmoorer Str., weiter südlich der Schönmoorer Str. bis zum Glinngraben und westlich des Glinngrabens

Gemeinde Großenaspe - Gebiet westlich der Straßen Halloh und Eekholt sowie östlich des Wildparks Eekholt

Forstgutsbezirk Buchholz

Vom 6.12.2020 bis 14.12.2020

Kreisfreie Stadt Neumünster

von der Kreisgrenze zum Kreis Segeberg stadteinwärts auf der Altonaer Straße bis zum Holsatenring, ostwärts entlang Holsatenring und Sachsenring bis zur Kreuzung Haart, an der Kreuzung Haart / Sachsenring südostwärts Richtung Segeberg bis zur Straße „Am Geilenbek”, von dort die Straße „Am Geilenbek” entlang bis zur Kreisgrenze des Kreises Plön, dann entlang der Stadtgrenze bis zur Kreisgrenze des Kreises Segeberg Höhe Kummerfelder Straße

14.12.2020

Landkreis Plön

Gemeinde Bönebüttel - von der Stadtgrenze Neumünster südlich der Bundesstraße B430 bis zur Straße Sickfurt, dann südlich der Straße Börringbaumer Weg bis zum Wiesenweg

Gemeinde Rendswühren - südlich der Straße Wiesenweg und Neuenrader Weg bis zur B430, dann südlich der B430 bis zur Straße Gönnebeker Weg, dann südwestlich der Straße Gönnebeker Weg und der Straße Böhren bis zur Kreisgrenze des Kreises Segeberg

14.12.2020

Landkreis Nordfriesland

Gemeinde Friedrich-Wilhelm-Lübke-Koog

Gemeinde Aventoft

Gemeinde Ellhöft

Gemeinde Süderlügum

Gemeinde Westre

Gemeinde Ladelund

Gemeinde Achtrup

Gemeinde Karlum

Gemeinde Lexgaard

Gemeinde Galmsbüll

Gemeinde Leck

Gemeinde Sprakebüll

Gemeinde Stadum

Gemeinde Enge-Sande

Gemeinde Bargum

Gemeinde Stedesand

Gemeinde Langenhorn

Gemeinde Dagebüll

24.12.2020

Landkreis Nordfriesland

Gemeinde Rodenäs

Gemeinde Neukirchen

Gemeinde Klanxbüll

Gemeinde Humptrup

Gemeinde Braderup

Gemeinde Tinningstedt

Gemeinde Klixbüll

Gemeinde Risum-Lindholm

Gemeinde Niebüll

Gemeinde Bosbüll

Gemeinde Uphusum

Gemeinde Klanxbüll

Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll

Gemeinde Holm

Vom 16.12.2020 bis 24.12.2020

Landkreis Nordfriesland

Hallig Hooge

Hallig Süderoog

Hallig Südfall

19.12.2020

Landkreis Nordfriesland

Gemeinde Pellworm

Vom 11.12.2020 bis 19.12.2020

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Landkreis Vorpommern-Rügen

Gemeinde Ostseebad Prerow

Gemeinde Wieck a. Darß

Gemeinde Pruchten

Stadt Barth einschließlich der Ortsteile Tannenheim, Planitz, Glöwitz, Fahrenkamp

Gemeinde Fuhlendorf - Ortsteile Bodstedt, Fuhlendorf

Gemeinde Kenz-Küstrow, Ortsteile: Dabitz und Küstrow

18.12.2020

Landkreis Vorpommern-Rügen

Ostseeheilbad Zingst

Vom 10.12.2020 bis 18.12.2020

Landkreis Vorpommern-Rügen

Gemeinde Dreschvitz

Gemeinde Ummanz - Ortsteile Lüßvitz, Moordorf, Unrow, Lieschow, Groß Kubitz, Dubkevitz

Gemeinde Sehlen - Ortsteile Sehlen, Groß Kubbelkow, Teschenhagen

Gemeinde Garz - Ortsteile Buhse, Bietegast, Garz, Dumsevitz, Gützlaffshagen, Heidenfelde, Karnitz, Klein Stubben, Kniepow, Koldevitz, Kowall, Poltenbusch, Rosengarten, Tangnitz, Swine, Wendorf

Gemeinde Poseritz - Ortsteile Poseritz, Glutzow-Siedlung, Glutzow-Hof, Groß Stubben, Klein Grabow, Luppath, Mellnitz, Mellnitz Hof, Mellnitz Siedlung, Neparmitz, Neparmitz Ausbau, Puddemin, Renz, Swantow, Üselitz, Venzvitz, Wulfsberg, Zeiten

Gemeinde Gustow - Ortsteile Benz, Gustow, Drigge, Nesebanz, Prosnitz, Sissow

Gemeinde Altefähr - Ortsteile Altefähr, Barnkevitz, Grahlhof, Jarkvitz, Klein Bandelvitz, Scharpitz, Poppelvitz, Groß Bandelvitz, Papenhagen

Gemeinde Rambin - Ortsteile Bessin, Breesen, Grabitz, Kasselvitz-Ausbau, Gurvitz, Neuendorfer Katen

Gemeinde Samtens - Ortsteile Berglase, Dumrade, Tolkmitz, Stönkvitz, Zirkow-Hof, Negast, Sehrow

Gemeinde Putbus - Ortsteile Dumgenevitz, Krimvitz, Strachtitz

Gemeinde Gingst - Ortsteile Haidhof, Steinsdorf, Klucksevitz

Gemeinde Parchtitz - Ortsteile Neuendorf, Volkshagen, Platvitz

Hansestadt Stralsund

Gemeinde Sundhagen - Ortsteile Niederhof, Neuhof

18.12.2020

Landkreis Vorpommern-Rügen

Gemeinde Rambin - Ortsteile Drammendorf, Götemitz, Kasselvitz, Kasselvitzer Katen, Rothenkirchen, Sellentin, Rambin, Giesendorf

Gemeinde Samtens - Ortsteile Frankenthal, Muhlitz, Luttow, Natzevitz, Samtens

Gemeinde Gustow - Ortsteile Saalkow, Warksow

Gemeinde Poseritz - Ortsteile Datzow, Poseritz-Ausbau

Gemeinde Altefähr - Ortsteil Kransdorf

Vom 10.12.2020 bis 18.12.2020

Landkreis Vorpommern-Rügen

Gemeinde Lindholz - Ortsteile Breesen, Tangrim, Carlsthal

Gemeinde Deyelsdorf - Ortsteile Deyelsdorf, Stubbendorf, Fäsekow, Bassendorf

Gemeinde Grammendorf - Ortsteile Keffenbrink, Dorow, Nehringen, Rodde, Camper

23.12.2020

Landkreis Rostock

Gemeinde Neubukow Stadt - Ortsteil Panzow

Gemeinde Biendorf - Ortsteile Biendorf, Büttelkow, Gersdorf, Körchow, Parchow, Sandhagen, Uhlenbrook, Westenbrügge, Wischuer

Gemeinde Rerik Stadt - Ortsteile Blengow, Gaarzer Hof, Garvsmühlen, Meschendorf, Rerik, Roggow

Gemeinde Alt Bukow - Ortsteile Alt Bukow, Questin, Teschow, Bantow

Gemeinde Am Salzhaff - Ortsteile Klein Strömkendorf, Pepelow, Rakow, Teßmannsdorf

Gemeinde Bastorf - Ortsteile Bastorf, Hohen Niendorf, Mechelsdorf, Wendelstorf, Westhof, Zweedorf

Gemeinde Carinerland - Ortsteile Alt Karin, Bolland, Clausdorf, Danneborth, Garvensdorf, Kamin, Karin, Kirch Mulsow, Klein Mulsow, Krempin, Moitin, Neu Karin, Ravensberg, Zarfzow

Kröpelin Stadt - Ortsteile Altenhagen, Boldenshagen, Brusow, Detershagen, Diedrichshagen, Hanshagen, Horst, Hundehagen, Jennewitz, Klein Nienhagen, Kröpelin, Parchow Ausbau, Schmadebeck, Wichmannsdorf

17.12.2020

Landkreis Rostock

Gemeinde Neubukow Stadt - Ortsteile Buschmühlen, Malpendorf, Neubukow, Spriehusen, Steinbrink

Gemeinde Biendorf - Ortsteile Jörnstorf Dorf, Jörnstorf Hof, Lehnenhof

Gemeinde Rerik Stadt - Ortsteile Russow, Russow Ausbau

Vom 9.12.2020 bis 17.12.2020

Landkreis Rostock

Stadt Gnoien - Ortsteile Dölitz, Kranichshof sowie die Stadt Gnoien nordwestlich der Teterower Straße und nordwestlich der Straße „Bleiche“

Gemeinde Behren-Lübchin - Ortsteile Alt Quitzenow, Bäbelitz, Behren-Lübchin, Friedrichshof, Groß Nieköhr, Klein Nieköhr, Neu Nieköhr, Neu Quitzenow, Samow, Viecheln und Wasdow

Gemeinde Finkenthal - Ortsteile Finkenthal und Fürstenhof

Gemeinde Walkendorf - Ortsteile Boddin, Gottesgabe, Groß Lunow, Klein Lunow, Neu Boddin

Gemeinde Altkalen - Ortsteile Altkalen, Alt Pannekow, Damm, Granzow, Granzow Ausbau, Kämmerich, Kleverhof, Lüchow und Neu Pannekow

Gemeinde Schwasdorf - Ortsteile Neu Remlin und Remlin

23.12.2020

Landkreis Rostock

Stadt Gnoien - Ortsteile Eschenhörn, Warbelow sowie die Stadt Gnoien südöstlich der Teterower Straße und südöstlich der Straße „Bleiche“

Gemeinde Behren-Lübchin - Ortsteile Bobbin, Neu Wasdow

Gemeinde Finkenthal - Ortsteil Schlutow

Vom 15.12.2020

bis 23.12.2020

Landkreis Nordwestmecklenburg

Gemeinde Boiensdorf

Gemeinde Neuburg- die Ortsteile Lischow, Vogelsang, Nantrow, Neu Nantrow, Ilow, Madsow

Gemeinde Passee- die Ortsteile Neu Poorstorf, Höltingsdorf

17.12.2020

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Gemeinde Dargun - Ortschaften Altbauhof, Barlin, Brudersdorf, Darbein, Neu Darbein, Dargun, Dörgelin, Glasow, Groß Methling, Klein Methling (in Teilen), Lehnenhof, Neubauhof, Stubbendorf (in Teilen)

Gemeinde Nossendorf - Ortschaft Nossendorf

23.12.2020

Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Province: Gelderland

1.

From the corssing Beldertseweg with Amsterdam-Rijnkanaal, follow Beldertseweg (N835) in eastern direction until Ommerenwal.

2.

Follow Ommerenwal in eastern direction turing into Voorburgtseweg turning into Ooievaar turning into Dokter Guepinlaan turning into Voorstraat turning into Dokter van Noorstraat until Oudsmidsestraat.

3.

Follow Oudsmidsestraat in eastern direction until Dorpstraat.

4.

Follow Dorpstraat in northern direction until Papestraat.

5.

Follow Papestraat in eastern direction turning into Remstraat turning into Hogeweg until Cuneraweg.

6.

Follow Cuneraweg in northern direction until Nederrijn (river).

7.

Follow Nederrijn in south-eastern direction until Veerweg.

8.

Follow Veerweg in southern direction until aan Rijnbandijk.

9.

Follow Rijnbandijk in eastern direction until Dorpsstraat.

10.

Follow Dorpsstraat in southern direction until Burg Lodderstaat.

11.

Follow Burg Lodderstraat in eastern direction until Dalwagenseweg.

12.

Follow Dalwagenseweg in southern direction turning into Dodewaardsestraat until Matensestraat.

13.

Follow Matensestraat in eastern direction until Dalwagen.

14.

Follow Dalwagen in southern direction until Pluimenburgsestraat.

15.

Follow Pluimenburgsestraat in eastern direction, turning into Waalbandijk, crossing river ‚de Waal‘ until Waalbandijk.

16.

Follow Waalbandijk in eastern direction allong ‚pad langs ganzenkuil‘ until Deest.

17.

Follow Deest in southern direction until Heemstraweg.

18.

Follow Van Heemstraweg in eastern direction until Geerstraat.

19.

Follow Geerstraat in southern direction until Koningstraat.

20.

Follow Koningstraat in eastern direction until Betenlaan.

21.

Follow Betenlaan in southern direction until Broeksche Leigraaf Winsen (water).

22.

Follow Broeksche Leigraaf Winsen in eastern direction until A50.

23.

Follow A50 in southern direction until Graafsebaan.

24.

Follow Graafsebaan in Northern direction until Julianasingel.

25.

Follow Julianasingel in western direction until Dr Saal v. Zwanenbergsingel.

26.

Follow Dr Saal v. Zwanenbergsingel in northern direction until railway-track Nijmegen-’s_Hertogenbosch.

27.

Follow railway-track Nijmegen-’s_Hertogenbosch in western direction until Klompstraat.

28.

Follow Klompstraat in northern direction turning into Kepkensdonk turning into Weisestraat until Gewandeweg.

29.

Follow Gewandeweg in western direction until Kesselsegraaf

30.

Follow Kesselsegraaf in northern direction until De Lithse Ham.

31.

From Lithse Ham crossing the rivers ‚Maas‘ and ‚Waal‘ at Heerewaarden until Waalbandijk.

32.

Follow Waalbandijk in northern direction turning into Molenstraat until Dreef.

33.

Follow Dreef volgen in northern direction until Pippertsestraat.

34.

Follow Pippertsestraat in northern direction turning into Zijvelingsestraat until Vuadapad.

35.

Follow Vuadapad in eastern direction until Groenestraat.

36.

Follow Groenestraat in northern direction until ‚de Linge‘ (river).

37.

Follow Linge in north-eastern direction until Beldertseweg (N835).

38.

Follow Beldertseweg in northern diection until crossing with the ‚Amsterdam-Rijnkanaal‘.

29.11.2020

1.

From the crossing with N322 and Zandstraat, follow Zandstraat in eastern direction until tram line.

2.

Follow tramline in south-eastern direction until Molenstraat.

3.

Follow Molenstraat in north-eastern direction until Meidoornstraat.

4.

Follow Meidoornstraat in eastern direction until Korenbloemstraat.

5.

Follow Korenbloemstraat in eastern directionuntil Florastraat

6.

Follow Florastraat in southern direction until Vogelzang.

7.

Folow Vogelzang in eastern direction until Kamstraat.

8.

Follow Kamstraat in southern direction until Van Heemstraweg.

9.

Follow van Heemstraweg in north-eastern direction until North-South (N329)

10.

Follow North-South (N329) in southern direction until Neersteindsestraat.

11.

Follow Neersteindsestraat in south-eastern direction until Altforstestraat.

12.

Follow Altforstestraat in south-west direction until Middenweg.

13.

Follow Middenweg in south-eatern direction until Mekkersteeg.

14.

Follow Mekkersteeg in southern direction until Zuidweg.

15.

Follow Zuidweg in western direction until Veerweg.

16.

Follow Veerweg in northern direction until Raadhuisdijk.

17.

Follow Raandhuisdijk in western direction until Veerweg.

18.

Follow Veerweg in northern direction until Raadhuisdijk.

19.

Follow Raadhuisdijk in western direction turning into Berghuizen until Nieuweweg.

20.

Follow Nieuweweg in western direction until Wamelseweg.

21.

Follow Wamelseweg in northern direction turing into Zijvond until Liesbroekstraat.

22.

Follow Liesbroekstraat in eastern direction until Nieuweweg.

23.

Follow Nieuweweg in northern direction until Liesterstraat.

24.

Follow Liesterstraat in eastern direction until Maas en Waalweg (N322).

25.

Follow Maas en Waalweg in northern direction until crossing with Zandstraat.

Vom 21.11.2020 bis 29.11.2020

1.

From Marsdijk at the Bicycle ferry cross the ‚Nederrijn‘ towards Veerweg.

2.

Follow Veerweg in northern direction until Herenstraat.

3.

Follow Herenstraat in eastern direction turning into Grebbeweg until Grebbedijk.

4.

Follow Grebbedijk in eastern direction turning into ‚Nederrijn‘ until Wolfswaard.

5.

Follow Wolfswaard in southerns direction until Randwijkse Rijndijk

6.

Follow Randwijkse Rijndijk in eastern direction until Lakemondsestraat.

7.

Follow Lakemondsestraat in southern directtion until De Hel.

8.

Follow De Hel in southerns direction turning into Tolsestraat until zandweg at nr 6

9.

Follow Zandweg in southern direction until Gesperdensestraat.

10.

Follow Gesperdensestraat in eastern direction until Wuustweg.

11.

Follow Wuustweg in southern direction until Boelenhamsestraat.

12.

Follow Boelenhamsestraat in western direction until railway track.

13.

Follow the railway track in eastern direction until Leigraafseweg.

14.

Follow Leigraafseweg in southern direction until A15.

15.

Follow A15 in eastern direction until Andeltsche Leigraaf.

16.

Follow Andeltsche Leigraaf in southern direction until Engelandstraat.

17.

Follow Engelandstraat in western direction until De Steeg.

18.

Follow De Steeg in southern direction turning into Molenhofstaat until Groenestraat.

19.

Follow Groenestraat in eastern direction until Horstweg.

20.

Follow Horstweg in southern direction until Waalbandijk.

21.

Follow Waalbandijk in eastern direction, crossing ‚de Waal‘ until Uiterwaard

22.

Cross Uiterwaard until Dijk.

23.

Follow Dijk in southern direction until Molenstraat.

24.

Follow Molenstraat in western direction until Leegstraat.

25.

Follow Leegstraat in southern direction until Van Heemstraweg.

26.

Follow Van Heemstraweg in eastern direction until Plakstraat.

27.

Follow Plakstraat in southern direction until Koningstraat.

28.

Follow Koningstraat in eastern direction until A50

29.

Follow A50 in southern direction until Ficarystraat.

30.

Follow Ficarystraat in eastern direction until Wezelsedijk.

31.

Follow Wezelsedijk in southerns direction until Hoogvonderweg.

32.

Follow Hoogvonderweg in western direction, tuning into Wezelseveldweg until Broekstraat.

33.

Follow Broekstraat in eaastern direction until Puitsestraat.

34.

Follow Puitsestraat in southerns direction, turning into Van Balverenlaan.

35.

Follow Van Balverenlaan in southern direction turning into Ruffelsdijk until N845.

36.

Follow N845 in southern direction until A326

37.

Follow A326 in western direction until A50.

38.

Follow A50 in southern direction until Berghemseweg.

39.

Follow Berghemseweg in western direction until railway track.

40.

Follow the railway track in western direction until Hertog Johannasingel.

41.

Follow Hertog Johannasingel in northern direction until Gewandeweg.

42.

Follow Gewandeweg in western direction until Huizenbeemdweg.

43.

Follow Huizenbeemdweg in northern direction until Lutterstraat.

44.

Follow Lutterstraat in northern direction until Tiendweg.

45.

Follow Tiendweg in western direction until Weisestraat.

46.

Follow Weisestraat in northern direction until Valkseweg.

47.

Follow Valkseweg in western direction until Lithseweg.

48.

Follow Lithseweg crossing ‚de Maas‘ until Maasdijk.

49.

Follow Maasdijk in northern direction crossing ‚de Waal‘ until Waalbandijk.

50.

Follow Waalbandijk in northern direction until Jonkheer P.A. Reuchlinlaan.

51.

Follow Jonkheer P.A. Reuchlinlaan in northern direction until Provincialeweg.

52.

Follow Provincialeweg in northern direction until Rivierenlandlaan.

53.

Follow Rivierenlandlaan in northern direction unwil Industrieweg.

54.

Follow Industrieweg in northern direction, turning into Beldertseweg until Ommerenweg.

55.

Follow Ommerenweg in eastern direction until Voorburgseweg.

56.

Follow Voorburgseweg in eastern direction, turning intoDokter Guepinlaan until Kerststraat.

57.

Follow Kerststraat in northern direction until Groenestraat.

58.

Follow Groenestraat in eastern direction until Hogebrinksestraat.

59.

Follow Hogebrinksestraat in southern direction until Beemsestraat.

60.

Follow Beemsestraat in northern direction, turning into Rijndijk until Waaijweg.

61.

Follow Waaijweg in eastern direction until Drosseweg.

62.

Follow Drosseweg in northern direction until Marsdijk.

63.

Follow Marsdijk in eastern direction until the Bicycle ferry.

7.12.2020

1.

From Waalbandijk follow ‚de Waal‘ in eastern direction until Waalbandijk at nr 155.

2.

Follow Waalbandijk at nr 155 in southern direction, turning into Heersweg until Kerkstraat.

3.

Follow Kerkstraat in southern direction until Van Heemstraweg.

4.

Follow Van Heemstraweg in eastern direction until Scharenburg.

5.

Follow Scharenburg in southern direction until Molenweg.

6.

Follow Molenweg in southern direction until Broerstraat.

7.

Follow Broerstraat in western direction until Neersteindsestraat.

8.

Follow Neersteindsestraat in eastern direction, turning into Bikkeldam until Singel.

9.

Follow Singel in southern direction until Middenweg.

10.

Follow Middenweg in eastern direction until Mekkersteeg.

11.

Follow Mekkersteeg in southern direction until Zuidweg.

12.

Follow Zuidweg in western direction until Noord Zuid N329.

13.

Follow Noord Zuid N329 in southern direction until ‚de Maas‘ (river).

14.

Follow ‚de Maas‘ in western direction until Veerweg.

15.

Follow Veerweg in northern direction until Raadhuisdijk.

16.

Follow Raadhuisdijk in western direction until Kapelstraat.

17.

Follow Kapelstraat in northern direction, turning into Den Hoedweg until Dijkgraaf De Leeuweg.

18.

Follow Dijkgraaf De Leeuweg in western direction until Wolderweg.

19.

Follow Wolderweg in northern direction until Nieuweweg.

20.

Follow Nieuweweg in eastern direction until Liesterstraat.

21.

Follow Liesterstraat in eastern direction until Zijveld.

22.

Follow Zijveld in northern direction until Zandstraat.

23.

Follow Zandstraat in eastern direction until Dijkstraat.

24.

Follow Dijkstraat in northern direction until Waalbandijk.

Vom 29.11.2020 bis 7.12.2020

1.

Vanaf Kruising Zuukerenweg / De Meent. De Meent volgen in noordelijke richting tot aan Oenerweg.

2.

Oenerweg volgen in oostelijke richting overgaand in Eperweg tot aan Ooster Oenerweg.

3.

Ooster Oenerweg volgen in noordelijke richting tot aan Molenstraat.

4.

Molenstraat volgen in oostelijke richting tot aan Houtweg.

5.

Houtweg volgen in oostelijke richting tot aan IJsseldijk.

6.

IJsseldijk volgen in zuidelijke richting tot aan IJsseldijk 10.

7.

Bij IJsseldijk 10 de IJssel overstekend tot aan Rijksstraatweg (N337).

8.

Rijksstraatweg (N337) volgen in zuidelijke richting tot aanBeltenweg.

9.

Beltenweg volgen in oostelijke richting tot aan Holstweg.

10.

Holstweg volgen in zuidoostelijke richting tot aan Zandwetering (water)

11.

Zandwetering volgen in zuidelijke richting tot aan Kleistraat.

12.

Kleistraat volgen in oostelijke richting tot aan Dingshofweg.

13.

Dingshofweg volgen in oostelijke richting tot aan Soestwetering (water).

14.

Soestwetering volgen in zuidelijke richting tot aan Raalterweg (N348).

15.

Raalterweg (N348) volgen in zuidelijke richting tot aan Lindemanweg.

16.

Lindemanweg volgen in zuidelijke richting tot aan Nering Bögelweg.

17.

Nering Bögelweg volgen in westelijke richting tot aan haakse bocht, overstekend in Dotherweg.

18.

Dotherweg volgen in zuidelijke richting tot aan Olthoflaan.

19.

Olthoflaan volgen in zuidelijke richting tot aan Hassinklaan.

20.

Hassinklaan volgen in zuidelijke richting tot aan Deventerweg (N348).

21.

Deventerweg (N348) volgen in zuidelijke richting tot aan Ravensweerdsweg.

22.

Ravensweerdsweg volgen in westelijke richting tot aan IIsel (water)

23.

IJssel overstekend tot aan Rammelwaardsdijk.

24.

Rammelwaardsdijk volgen in westelijke richting tot aan Voorsterbeek (water).

25.

Voorsterbeek (water) volgen in westelijke richting tot aan Lange Klarenbeekseweg.

26.

Lange Klarenbeekseweg volgen in noordelijke richting tot aan Oudhuizerstraat.

27.

Oudhuizerstraat volgen in westelijke richting tot aan Polveensweg.

28.

Polveensweg volgen in westelijke richting overgaand in Hessenallee tot aan Klarenbeekseweg.

29.

Klarenbeekseweg volgen in westelijke richting tot aan Woudweg.

30.

Woudweg volgen in westelijke richting tot aan Apeldoornsch kanaal (water).

31.

Apeldoornsch kanaal volgen in noordelijke richting tot aan Wolfskuilen.

32.

Wolfskuilen volken in westelijke richting tot aan A1

33.

A1 volgen in westelijke richting tot aan Arnhemseweg.

34.

Arnhemseweg volgen in noordelijke richting tot aan Laanvan Westenenk (Ring).

35.

Laan van Westenenk (Ring) in westelijke richting, overgaand in Laan van Spitsbergen tot aan J.C. Wilslaan.

36.

J.C.Wilslaan volgen in noordelijke richting tot aan Amersfoortseweg (N344).

37.

Amersfoortseweg (N344) volgen in westelijke richting tot aan Elspetergrindweg.

38.

Elspetergrindweg volgen in noordelijke richting tot aan Elspeterweg.

39.

Elspeterweg volgen in oostelijke richting tot aan Enkhoutweg.

40.

Enkhoutweg volgen in noordelijke richting tot aan Elburgerweg.

41.

Elburgerweg volgen in noordelijke richting tot aan Oranjeweg.

42.

Oranjeweg volgen in noordoostelijke richting tot aan Woesterweg.

43.

Woesterweg volgen in noordelijke richting tot aan Langeweg.

44.

Langeweg volgen in oostelijke richting tot aan Hoofdstraat.

45.

Hoofdstraat volgen in noordelijke richting tot aan VegtelLarijweg

46.

VegtelLarijweg volgen in oostelijke richting tot aan Willem Dreeslaan.

47.

Willem Dreeslaan volgen in oostelijke richting tot aan Europalaan.

48.

Europalaan volgen in noordelijke richting tot aan Zuukerenweg.

49.

Zuukerenweg volgen in oostelijke richting tot aan De Meent.

13.12.2020

1.

Vanaf kruising A50/Halve Wetering (water), Halve wetering volgen in noodoostelijke richting tot aan Geerstraat.

2.

Geerstraat volgen in oostelijke richting overgaand in Geersepad overgaand in Dorpsplein tot aan Middendijk.

3.

Middendijk volgen in noordelijke richting tot aan Kerkepad.

4.

Kerkepad volgen in oostelijke richting tot aan Zeedijk.

5.

Zeedijk volgen in zuidelijke richting tot aan Vaassenseweg (N792).

6.

Vaassenseweg volgen in oostelijke richting overgaand in Dorpsstraat tot aan Twelloseweg.

7.

Twelloseweg volgen in zuidelijke richting, overgaand in Terwoldseweg tot aan Rijksstraatweg.

8.

Rijksstraatweg volgen in westelijke richting overgaand in Oude Rijksstraatweg tot aan Molenstraat.

9.

Molenstraat volgen in zuidelijke richting overgaand in Hietweideweg tot aan Jupiter.

10.

Jupiter volgen in westelijke richting overgaand in Leigraaf tot aan Zonnenbergstraat.

11.

Zonnenbergstraat volgen in westelijke richting tot aan Leemsteeg.

12.

Leemsteeg volgen in noordelijke richting tot aan Bottenhoekseweg.

13.

Bottenhoekseweg volgen in westelijke richting overgaand in Stationsweg tot aan Rijksstraatweg (N344).

14.

Rijksstraatweg (N344) / Deventerstraat volgen in westelijke richting tot aan Drostendijk.

15.

Drostendijk volgen in noordelijke richting tot aan A50.

16.

A50 volgen in noordelijke richting tot aan Halve Wetering (water).

Vom 5.12. 2020 bis 13.12.2020

>Province: Groningen

1.

Vanaf Brug Sylsterwei Dokkumer Djip, Dokkumer Djip volgen in oostelijke richting tot aan Lauwersmeer.

2.

Lauwersmeer volgen in oostelijke richting tot aan Zoutkamperril.

3.

Zoutkamperril volgen in oostelijke richting tot aan Hunsingokanaal.

4.

Hunsingokanaal volgen in oostelijke richting tot aan Hunsingoweg (N388).

5.

Hunsingoweg volgen in zuidelijke richting tot aan S.H.Woldringhstraat.

6.

S.H.Woldringhstraat, overgaand in Julianastraat volgen in oostelijke richting tot aan Chrchillweg.

7.

Churchillweg volgen in oostelijke richting overgaand in Zoutkamperweg, overgaand in Hoofdstraat overgaand in Ewer, overgaand in Hoofdweg, volgend in zuidelijke richting tot aan Reitdiep

8.

Reitdiep volgen in oostelijke richting tot aan Boerderij Nwe Kampen.

9.

Vanaf De Nwe Kampen, De Kampen volgen in zuidelijke richting, overgaand in Englumerweg tot aan Englumstraat

10.

Englumstraat volgen in oostelijke richting overgaand in Boventilsterweg (N982) tot aan Barnwerderweg (N983).

11.

Barnwerderweg volgen in zuidelijke richting tot aan Oude Dijk..

12.

Oude Dijk, overgaand in, Jensemaweg volgen in zuidelijke richting tot aan Spanjaardsdijk Noord.

13.

Spanjaardsdijk Noord volgen in zuidelijke richting tot aan Van Starkenborghkanaal Noordzijde.

14.

Van Starkenborghkanaal Noordzijde volgen in westelijke richting tot aan Rijksstraatweg (N355) volgen in zuidelijke richting totaan rotonde met Fanerweg (N980), de Fanerweg volgend tot aan Spoorlijn Groningen-Leeuwarden.

15.

Spoorlijn Groningen-Leeuwarden volgen in zuidelijke richting tot aan Hoge weg.

16.

Hoge Weg volgen in zuidelijke richting tot aan Dorpsstraat.

17.

Dorpsstraat overgaand in Westerdijk volgen in westelijke richting tot aan Lettelberterdiep.

18.

Lettelberterdiep volgen in zuidelijke richting tot aan A7.

19.

A7 volgen westelijke richting tot aan Zethuisterweg.

20.

Zethuisterweg volgen in noordelijke richting tot aan Kolonieweg.

21.

Kolonieweg volgen in westelijke richting tot aan Julianabuurt.

22.

Julianabuurt volgen in noordelijke richting tot aan Drachsterweg.

23.

Drachsterweg volgen in noordelijke richting tot aan Poelbuurt.

24.

Poelbuurt volgen in westelijke richting to aan Scheiding.

25.

Scheiding volgen in zuidelijke richting tot aan Heidelaan.

26.

Heidelaan volgen in westelijke richting tot aan Warreboslaan.

27.

Warreboslaan volgen in noordelijke richting tot aan Burmaniastraat.

28.

Burmaniastraat volgen in westelijke richting overgaand in Badlaan tot aan Gedemptevaart.

29.

Gedemptevaart volgen in noordelijke richting tot aan Vierhuisterweg.

30.

Vierhuisterweg volgen in noordelijke richting overgaand in Turfloane tot aan Warmotsstrjitte.

31.

Warmoltsstjitte volgen in westelijke richting tot Pauloane.

32.

Pauloane volgen in noordelijke richting tot aan Wopkeloane.

33.

Wopkeloane volgen in noordelijke / westelijke richting overgaand in De Singel.

34.

De Singel volgen in noordelijke richting tot aan Krúswei.

35.

Krúswei volgen in westelijke richting tot aan It Kleasterbreed.

36.

It Kleasterbreed volgen in noordelijke richting tot aan De Sânnen.

37.

De Sânnen volgen in westelijke richting overgaand in De Buorren overgaand in Tillewei tot aan Prinses Margrietkanaal.

38.

Prinses Margrietkanaal volgen in noordelijke richting tot aan Twizelerfeart.

39.

Twizelerfeart volgen in westelijke richting tot aan N355.

40.

N355 volgen in noordelijke richting tot aan De Wedze.

41.

De Wedze volgen in noordelijke richting overgaand in Ganzewei tot aan Sparrewei.

42.

Sparrewei volgen in oostelijke richting overgaand in Hanenburgch overgaand in Cecilialoane tot aan Nonnewei.

43.

Nonnewei volgen in noordelijke rchting tot aan Müntsewei.

44.

Müntsewei volgen in noordelijke richting overgaand in Hüsternoard tot aan Foarwei.

45.

Foarwei volgen in oostelijke richting tot aan Jan Binneswei.

46.

Jan Binneswei volgen in noordelijke richting overgaand in De Wygeast tot aan Allemawei.

47.

Allemawei volgen in oostelijke richting tot aan Lauwersmeerweg (N358).

48.

Lauwersmeerweg volgen in noordelijke richting tot aan Alddjip.

49.

Alddjip volgen in oostelijke richting tot aan Butendykswei.

50.

Butendykswei volgen in noordelijke richting tot aan Streamkanaal Willem Loreslûs.

Streamkanaal Willem Loreslûs volgen in oostelijke richting tot aan Brug Sylsterwei Dokkumer Djip.

11.12.2020

1.

Vanaf kruising N355-Kloosterweg, Kloosterweg volgen in noordelijke richting overgaand in herestraat tot aan Van Eysingaweg.

2.

Van Eysingaweg volgen in noordelijke richting overgaand in Eeuwe Ennesweg tot aan Leegsterweg.

3.

Leegsterweg volgen in oostelijke richting overgaand in Laauwersweg overgaand in brugstraat tot aan Schoolstraat.

4.

Schoolstraat volgen in noordelijke richting overgaand in Wester-waardijk tot aan Zuiderried.

5.

Zuiderried volgen oostelijke richting tot aan Kievitsweg.

6.

Kievitsweg volgen in zuidelijke richting tot aan Friesestraatweg volgen oostelijke richting tot aan Bindervoetpolder (N388).

7.

Bindervoetpolder (N388) volgen in zuidelijke richting tot aan Provincialeweg.

8.

Provincialeweg volgen in westelijke richting tot aan Hoofdstraat.

9.

Hoofdstraat volgen in westelijke richting tot aan Lutjegasterweg.

10.

Lutjegasterweg volgen in noordelijke richting tot aan Bombay.

11.

Bombay volgen in westelijke richting tot aan Zandweg tegenover Easterweg 1.

12.

Zandweg vogen in westelijke richting volgen tot aan De Lauwers.

13.

De Lauwers volgen in noordelijke richting tot aaan Miedweg.

14.

Miedweg volgen in noordelijke richting tot aan Prinses Margriekanaal.

15.

Prinses Margrietkanaal volgen in westelijke richting tot aan Stroboser Trekfeart.

16.

Stroboser Trekfeart volgen in noordelijke richting tot aan Rijksweg N355.

Rijksweg N355 volgen in oostelijke richting tot aan Kloosterweg

Vom 3.12. 2020 bis 11.12.2020

Province: Friesland

1.

Vanaf Tjerk Hiddessluizen van Harinxmakanaal volgen in oostelijke richting tot aan Waadseewei.

2.

Waadseewei volgen in noordelijke richting tot aan Rijksweg.

3.

Rijksweg volgen in oostelijke richting tot aan Kiesterzijl.

4.

Kiesterzijl volgen in zuidelijke richting tot aan Van Harinxmakanaal.

5.

Van Harinxmakanaal volgen in oostelijke richting tot aan Burgermeester J.Dijkstraweg.

6.

Burgermeester J.Dijkstraweg volgen in zuidelijke richting tot aan Tsjommer Faert(water).

7.

Tsjommer Faert volgen in zuidelijke richting tot aan Witzumerweg.

8.

Witzumerweg volgen in zuidelijke richting tot aan Lollumerweg.

9.

Lollumerweg volgen in oostelijke richting tot aan Holprijp.

10.

Holprijp volgen in oostelijke richting tot aan Aldmaer (water)

11.

Aldmaer volgen in oostelijke richting tot aan Platendijk.

12.

Platendijk volgen in zuidelijke richting tot aan Felsumerleane

13.

Felsumerleane volgen in zuidelijke richting tot aan Bonkwerterreed.

14.

Bonkwerterreed volgen in zuidelijke richting tot aan Provincialeweg.

15.

Provincialeweg volgen in noordelijke richting tot aan Lange Daam(water)

16.

Lange Daam volgen in zuidelijke richting tot aan Boolserterfeart(water).

17.

Boolserterfeart volgen in westelijke richting tot aan De Sebeare(water).

18.

De Sebeare(water) volgen in zuidelijke richting tot aan Seaberefeart (water).

19.

Seaberefeart (water) volgen in zuidelijke richting tot aan Eastereinderfeart(water).

20.

Eastereinderfeart(water) volgen in oostelijke richting tot aan Frjensjerterfeart (water).

21.

Frjensjerterfeart (water) volgen in zuidelijke richting tot aan Terpstjitte.

22.

Terpstrjitte volgen in westelijke richting overgaand in Ringdijk tot aan Ingenawei.

23.

Ingenawei volgen in oostelijke richting tot aan Folsgearsterleane.

24.

Folsgearsterleane volgen zuidelijke richting overgaand in monumentwei tot aan Skeender.

25.

Skeender volgen in zuidelijke richting overgaand in Easthimmerwei tot aan Rige.

26.

Rige volgen in zuidelijke richting tot aan De Wimerts. (water)

27.

De Wimerts volgen in westelijke richting tot aan Abbegaerster Opfeart (water).

28.

Abbegaerster Opfeart volgen in zuidelijke richting tot aan Morrawei.

29.

Morrawei volgen in zuidelijke richting tot aan Hissedyk.

30.

Hissedyk volgen in westelijke richting overgaand in De Kat tot aan Westerkating.

31.

Westerkating volgen in zuidelijke richting tot aan spoorlijn Leeuwarden – Stavoren.

32.

Spoorlijn Leeuwarden – Stavoren volgen in westelijke richting tot aan Nijhuzumerdyk.

33.

Nijhuzumerdyk volgen in westelijke richting tot aan Trekwei.

34.

Trekwei volgen in zuidelijke richting overgaand in Prystershoek tot aan Brouwersdyk.

35.

Brouwersdyk volgen in westelijke richting tot aan Droege Dolte (water).

36.

Droege Dolte volgen in zuidelijke richting tot aan De Tillefonne.

37.

De Tillefonne volgen in westelijke richting tot aan Slinkewei.

38.

Slinkewei volgen in westelijke richting tot aan oever van het Ijsselmeer (water).

39.

Ijsselmeer volgen in noordelijke richting via sluizen Kornwerderzand tot aan Tjerk Hiddessluizen.

22.12.2020

22.

Vanaf Kruising Waltingleane / Mulierlaan, Mulierlaan volgen in oostelijke richting tot aan Taekelaan.

23.

Taekelaan volgen in oostelijke richting tot aan Witmarsumerfvaart. (water)

24.

Witmarsumerfvaart volgen in noordelijke richting tot aan Harlingervaart (Water).

25.

Harlingervaart volgen in oostelijke richting tot aan Westergoaweg.

26.

Westergoaweg volgen in zuidelijke richting tot aan A7.

27.

A7 volgen in westelijke richting tot aan Bolswarderweg.

28.

Bolswarderweg volgen in westelijke richting tot aan Dorpsstraat.

29.

Dorpsstraat volgen in zuidelijke richting overgaand in Bruinder tot aan Van Panhuysenkanaal.

30.

Van Panhuysenkanaal volgen in westelijke richting tot aan Hemmensweg.

31.

Hemmensweg volgen in westelijke richting tot aan Weersterweg.

32.

Weersterweg volgen in noordelijke richting tot aan Haitsmaleane.

33.

Haitsmaleane volgen in westelijke richting tot aan Melkvaart (water).

34.

Melkvaart volgen in noordelijke richting tot aan Kornwerdervaart (water)

35.

Kornwerdervaart volgen in westelijke richting tot aan Miedlaan.

36.

Miedlaan volgen in noordelijke richting tot aan Hayumerlaene

37.

Hayumerleane volgen in noordelijke richting tot aan Gooyumervaart (water)

38.

Gooyumervaart volgen in noordelijke richting tot aan Gooyumerlaan.

39.

Gooyumerlaan. Volgen in oostelijke richting tot aan Buitendijk.

40.

Buitendijk volgen in noordelijke richting tot aan Stuitlaan.

41.

Stuitlaan volgen in westelijke richting overgaand in Pingjumer Gulden Halsband tot aan Waltingaleane.

42.

Waltingaleane volgen in oostelijke richting tot aan Mulierlaan.

Vom 14.12. 2020 bis 22.12.2020

Province: Utrecht

1.

Vanaf de kruising van de N207 en de N11, de N11 volgend in oostzuidelijke richting tot aan de spoorlaan.

2.

De spoorlaan volgend in oostelijke richting tot aan de RijKsstraatweg.

3.

De RijKsstraatweg volgend in zuidelijkerichting tot aan de Kerklaan.

4.

De Kerklaan volgend in oostelijke richting overgaand in de Verloostraat tot aan Buitendijk.

5.

De Buitendijk volgen in zuidelijke richting tot aan Kerkweg.

6.

De Kerkweg volgend in oostelijke richting overgaand in Meije tot aan Hazekade.

7.

De Hazekade volgend in zuidelijke richting tot aan Hoofdweg

8.

Hoofdweg volgen in zuidelijke richting tot aan de `s Gravensloot.

9.

de `s Gravensloot volgend in oostelijke richting tot aan Oudelandseweg.

10.

De Oudelandseweg volgend in noordelijke richting tot aan de Geestdorp.

11.

De Geestdorp volgend in oostelijke richting tot aan de N198.

12.

De N198 volgend in oostelijke richting overgaand in zuidelijke richting overgaand in oostelijke richting overgaand in zuidelijke richting tot aan de Strijkviertel.

13.

De Strijkviertel volgend in zuidelijke richting tot aan de A12.

14.

De A12 volgend in oostelijke richting tot aan de A2.

15.

De A2 volgend in zuidelijke richting tot aan de N210.

16.

De N210 volgend in zuidelijke richting overgaand in westelijke richting overgaand in zuidelijke richting tot aan de S.L. van Alterenstraat.

17.

S.L. van Alterenstraat volgend in zuidelijke richting tot aan de rivier de Lek.

18.

De rivier de Lek volgend in westelijke richting tot aan de Bonevlietweg.

19.

De Bonevlietweg volgend in zuidelijke richting tot aan de Melkweg.

20.

De Melkweg volgend in zuidelijke richting overgaand in de Peppelweg tot aan de Essenweg.

21.

De Essenweg volgend in noordelijke richting overgaand in de Graafland tot aan de Irenestraat.

22.

Irenestraat volgend in westelijke richting tot aan de Beatrixstraat.

23.

De Beatrixstraat volgend in noordelijke richting tot aan de Voorstraat.

24.

De Voorstraat volgend in westelijke richting overgaand in Sluis, overgaand in de Opperstok overgaand, in de Bergstoep tot aan de veerpont Bergambacht-Groot Ammers.

25.

De Veerpont volgend in noordelijke richting tot aan de Veerweg.

26.

De Veerweg volgend in noordelijke richting tot aan de N210.

27.

De N210 volgend in westelijke richting tot aan de Zuidbroekse Opweg.

28.

De Zuidbroekse Opweg volgend in noordelijke richting tot aan de Oosteinde.

29.

De Oosteinde volgend in westelijke richting tot aan de Kerkweg.

30.

De Kerkweg volgend in westelijke richting tot aan de Graafkade.

31.

De Graafkade volgend in oosteliijke richting tot aan de Wellepoort.

32.

De Wellepoort volgend in noordwestelijke richting overgaand in de Schaapjeshaven tot aan de Kattendijk.

33.

De Kattendijk volgend in oostelijke richting tot aan de veerpont over de Hollandsche IJssel.

34.

De veerpont volgend in noordelijke richting tot aan de Veerpad.

35.

Het Veerpad volgend in noordelijke richting overgaand in de Kerklaan overgaand in de Middelweg tot aan de N456

36.

De N456 volgend in noordelijke richting tot aan de N207.

37.

De N207 volgend in noordelijke richting tot aan de N11.

24.12.2020

1.

Vanaf de kruising van de N228 en de Goverwellesingel, de Goverwellesingel volgend in noordelijke richting overgaand in de Goverwelletunnel tot aan de Achterwillenseweg.

2.

De Achterwillenseweg volgend in oostelijke richting tot aan de Vlietdijk.

3.

De Vlietdijk volgend in noordelijke richting overgaand in de Platteweg tot aan de Korssendijk.

4.

De Korssendijk volgend in noordelijke richting overgaand in de Ree in oostelijke richting tot aan de Nieuwenbroeksedijk.

5.

De Nieuwenbroeksedijk volgend in oostelijke richting tot aan de Kippenkade

6.

De Kippenkade volgend in noordelijke richting tot aan de Wierickepad.

7.

De Wierickepad volgend in noordelijke richting overgaand in oostelijke richting overgaand in de Kerkweg overgaand in de Groendijck tot aan de Westeinde.

8.

De Westeinde volgend in noordelijke richting overgaand in de Oosteinde tot aan de Tuurluur.

9.

De Tuurluur volgend in zuidelijke richting overgaand in de Papekoperdijk.

10.

De Papekopperdijk volgend in zuidelijke richting overgaand in de Johan J Vierbergenweg overgaand in de Zwier Regelinkstraat tot aan de N228.

11.

De N228 volgend in zuidelijke richting tot aan de Damweg.

12.

De Damweg volgend in zuidelijke richting tot aan de Zuidzijdseweg.

13.

De Zuidzijdseweg volgend in westelijke richting overgaand in de Slangenweg tot aan de West-Vlisterdijk.

14.

De West-Vlisterdijk volgend in noordelijke richting overgaand in westelijke richting overgaand in de Bredeweg volgend in noordelijke richting overgaand in Grote Haven tot aan de N228.

15.

De N228 volgend in westelijke richting tot aan de Goverwellesingel.

Vom 16.12.2020 bis 24.12.2020

Polen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

W województwie wielkopolskim w powiecie wolsztyńskim i grodziskim i w województwie lubuskim w powiecie wschowskim

Obszary gmin Wolsztyn oraz Przemęt w powiecie wolsztyńskim, Rakoniewice w powiecie grodziskim oraz Sława w powiecie wschowskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.0492 E 16.1558

1.1.2021

Obszary gmin Wolsztyn i Przemęt w powiecie wolsztyńskim położone w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.0492 E 16.1558

Vom 24.12.2020 bis 1.1.2021

Schweden

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The area of the parts of the municipality of Ystad (ADNS code 01200) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of 10 kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N55.24.13 and E14.5.27

19.12.2020

Those parts of the municipality of Ystad (ADNS code 01200) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N55.24.13 and E14.5.27

Vom 11.12.2020 bis 19.12.2020