ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1716 DER KOMMISSION
vom 11. November 2020
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Paprika Žitava“/„Žitavská paprika“ (g.U.)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag der Slowakei auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Paprika Žitava“/„Žitavská paprika“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 126/2014 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
(2) |
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3) |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Paprika Žitava“/„Žitavská paprika“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2020
Für die Kommission
Im Namen der Präsidentin
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 126/2014 der Kommission vom 5. Februar 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Paprika Žitava/Žitavská paprika (g.U.)] (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 12).
18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1717 DER KOMMISSION
vom 11. November 2020
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Vinagre de Jerez“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinagre de Jerez“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 985/2011 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Vinagre de Jerez“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2020
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 985/2011 der Kommission vom 30. September 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Vinagre de Jerez (g. U.)] (ABl. L 260 vom 5.10.2011, S. 9).
18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1718 DER KOMMISSION
vom 11. November 2020
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Peperone di Senise“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Peperone di Senise“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung des Namens von „Peperone di Senise“ zu „Peperoni di Senise“. |
(2) |
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Peperone di Senise“ (g. g. A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2020
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).
18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1719 DER KOMMISSION
vom 11. November 2020
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Casciotta d’Urbino“ (g. U.)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Casciotta d’Urbino“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Casciotta d’Urbino“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2020
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/6 |
VERORDNUNG (EU) 2020/1720 DER KOMMISSION
vom 17. November 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr von Heimtierfutter aus Georgien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 42 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) sind Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, u. a. die Hygiene- und Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter. Die Anforderungen für die Einfuhr von Heimtierfutter, einschließlich Kauspielzeug, in die Union und für die Durchfuhr durch die Union sind in Anhang XIV der genannten Verordnung, einschließlich der Liste der Drittländer, festgelegt. |
(2) |
Am 19. März 2019 beantragte Georgien die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen in die Union. |
(3) |
Die Kommission führte Vor-Ort-Kontrollen durch, die eine eingehende Bewertung der veterinärrechtlichen Vorschriften und der Fähigkeit der zuständigen Behörden des antragstellenden Drittlandes, diese Rechtsvorschriften umzusetzen und amtliche Kontrollen durchzuführen, umfassten, um das antragstellende Drittland in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen in die Union aufzunehmen. Die zuständigen Behörden Georgiens haben der Kommission zugesichert, dass Georgien die einschlägigen Hygienevorschriften einhalten und ausreichende Garantien für die Kontrollen geben kann, die es bei der Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter, durchführt. Es ist somit gerechtfertigt, Georgien in die Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen verarbeitetes Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden darf. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
ANHANG
In Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält Reihe 12 folgende Fassung:
„12 |
Heimtierfutter und Kauspielzeug |
|
Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein. |
|
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18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1721 DER KOMMISSION
vom 17. November 2020
zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich „Gesundheit“ und „Lebensqualität“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung im Bereich Lebensbedingungen zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Eigenschaften des Datensatzes festlegen. |
(2) |
Die Erhebung zur Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen („EU-SILC-Erhebung“) ist ein wichtiges Instrument für die Bereitstellung von Informationen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte benötigt werden, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung. Sie liefert außerdem Informationen zur medizinischen Versorgung, zu Gesundheitsfaktoren, zum Gesundheitszustand und zu Behinderung aus dem dreijährlichen Modul „Gesundheit“ sowie Daten über Wohlbefinden und soziale und kulturelle Teilhabe aus dem sechsjährlichen Modul „Lebensqualität“. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die technischen Eigenschaften des Datensatzes für das dreijährliche Modul „Gesundheit“ und das sechsjährliche Modul „Lebensqualität“ im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen sind im Anhang aufgeführt und beziehen sich auf:
a) |
die Kennung der Variable, |
b) |
die Bezeichnung der Variable, |
c) |
das Modalitätslabel und den Modalitätscode, |
d) |
die Erhebungseinheit, |
e) |
die Art der Erhebung, |
f) |
den Bezugszeitraum. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Technische Merkmale der Variablen
Kennung der Variable |
Bezeichnung der Variable |
Modalitätscode |
Modalitätslabel |
Erhebungseinheit |
Art der Erhebung |
Bezugszeitraum |
Medizinische Versorgung |
||||||
HS200 |
Finanzielle Belastung durch medizinische Versorgung (ohne Arzneimittel) |
1 2 3 |
Große Belastung Gewisse Belastung Überhaupt keine Belastung |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Letzte 12 Monate |
HS200_F |
Finanzielle Belastung durch medizinische Versorgung (ohne Arzneimittel)(Kennzeichen) |
1 -1 -2 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigte medizinische Versorgung/nahm diese in Anspruch) Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
HS210 |
Finanzielle Belastung durch zahnärztliche Versorgung |
1 2 3 |
Große Belastung Gewisse Belastung Überhaupt keine Belastung |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Letzte 12 Monate |
HS210_F |
Finanzielle Belastung durch zahnärztliche Versorgung (Kennzeichen) |
1 -1 -2 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigte zahnärztliche Versorgung/nahm diese in Anspruch) Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
HS220 |
Finanzielle Belastung durch Arzneimittel |
1 2 3 |
Große Belastung Gewisse Belastung Überhaupt keine Belastung |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Letzte 12 Monate |
HS220_F |
Finanzielle Belastung durch Arzneimittel (Kennzeichen) |
1 -1 -2 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigte Arzneimittel/nahm welche ein) Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH090 |
Anzahl der Besuche bei einem Allgemeinmediziner oder Hausarzt in den letzten 12 Monaten |
1 2 3 4 5 |
Keine 1- bis 2-mal 3- bis 5-mal 6- bis 9-mal 10-mal oder mehr |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Letzte 12 Monate |
PH090_F |
Anzahl der Besuche bei einem Allgemeinmediziner oder Hausarzt in den letzten 12 Monaten (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH080 |
Anzahl der Besuche bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden oder einem anderen Zahnpflegeexperten in den letzten 12 Monaten |
1 2 3 4 5 |
Keine 1- bis 2-mal 3- bis 5-mal 6- bis 9-mal 10-mal oder mehr |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Letzte 12 Monate |
PH080_F |
Anzahl der Besuche bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden oder einem anderen Zahnpflegeexperten in den letzten 12 Monaten (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH100 |
Anzahl der Besuche bei einem Facharzt (ohne Zahnärzte, Kieferorthopäden oder andere Zahnpflegeexperten) in den letzten 12 Monaten |
1 2 3 4 5 |
Keine 1- bis 2-mal 3- bis 5-mal 6- bis 9-mal 10-mal oder mehr |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Letzte 12 Monate |
PH100_F |
Anzahl der Besuche bei einem Facharzt (ohne Zahnärzte, Kieferorthopäden oder andere Zahnpflegeexperten) in den letzten 12 Monaten (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
Gesundheitsfaktoren |
||||||
PH110A |
BMI 1 Gewicht |
20-350 |
Gewicht kg |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
PH110A_F |
BMI 1 Gewicht (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH110B |
BMI 2 Größe |
50-250 |
Größe cm |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
PH110B_F |
BMI 2 Größe (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH122 |
Art der körperlichen Aktivität bei der Arbeit |
1 2 3 4 |
Vorwiegend sitzend Vorwiegend stehend Vorwiegend gehend oder mäßig anstrengende körperliche Tätigkeiten Vorwiegend schwere körperliche Arbeit oder körperlich beanspruchende Tätigkeiten |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Eine typische Woche |
PH122_F |
Art der körperlichen Aktivität bei der Arbeit (Kennzeichen) |
1 -1 -2 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Entfällt (PL032≠1) Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH132 |
Häufigkeit der körperlichen Aktivität (ohne Arbeit) |
1 2 3 4 5 6 |
2-mal oder mehrmals pro Tag 1-mal pro Tag 4- bis 6-mal pro Woche 1- bis 3-mal pro Woche Weniger als 1-mal pro Woche Nie |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Eine typische Woche |
PH132_F |
Häufigkeit der körperlichen Aktivität (ohne Arbeit) (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH142 |
Häufigkeit des Verzehrs von Obst (ohne Säfte gleich welcher Art) |
1 2 3 4 5 6 |
2-mal oder mehrmals pro Tag 1-mal pro Tag 4- bis 6-mal pro Woche 1- bis 3-mal pro Woche Weniger als 1-mal pro Woche Nie |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Eine typische Woche |
PH142_F |
Häufigkeit des Verzehrs von Obst (ohne Säfte gleich welcher Art) (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH152 |
Häufigkeit des Verzehrs von Gemüse oder Salat (ohne Säfte gleich welcher Art) |
1 2 3 4 5 6 |
2-mal oder mehrmals pro Tag 1-mal pro Tag 4- bis 6-mal pro Woche 1- bis 3-mal pro Woche Weniger als 1-mal pro Woche Nie |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Eine typische Woche |
PH152_F |
Häufigkeit des Verzehrs von Gemüse oder Salat (ohne Säfte gleich welcher Art) (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH171 |
Häufigkeit des Tabakkonsums (einschließlich elektronischer Zigaretten oder ähnlicher elektronischer Geräte) |
1 2 3 4 5 |
Ja, täglich Ja, ein paar Mal pro Woche Ja, ein paar Mal pro Monat Ja, ein paar Mal pro Jahr Überhaupt nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PH171_F |
Häufigkeit des Tabakkonsums (einschließlich elektronischer Zigaretten oder ähnlicher elektronischer Geräte) (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH180 |
Häufigkeit des Konsums eines alkoholischen Getränks gleich welcher Art |
1 2 3 4 5 |
Ja, täglich Ja, ein paar Mal pro Woche Ja, ein paar Mal pro Monat Ja, ein paar Mal pro Jahr Überhaupt nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PH180_F |
Häufigkeit des Konsums eines alkoholischen Getränks gleich welcher Art (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
Einzelangaben zu Gesundheitszustand und Behinderung |
||||||
PH101 |
Schwierigkeiten beim Sehen, selbst mit Brille oder Kontaktlinsen |
1 2 3 4 |
Nein, keine Schwierigkeiten Ja, einige Schwierigkeiten Ja, große Schwierigkeiten Überhaupt kein Sehvermögen |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
PH101_F |
Schwierigkeiten beim Sehen, selbst mit Brille oder Kontaktlinsen (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH111 |
Schwierigkeiten beim Hören, auch bei Verwendung eines Hörgeräts |
1 2 3 4 |
Nein, keine Schwierigkeiten Ja, einige Schwierigkeiten Ja, große Schwierigkeiten Überhaupt kein Hörvermögen |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
PH111_F |
Schwierigkeiten beim Hören, auch bei Verwendung eines Hörgeräts (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH121 |
Schwierigkeiten beim Gehen oder Treppensteigen |
1 2 3 4 |
Nein, keine Schwierigkeiten Ja, einige Schwierigkeiten Ja, große Schwierigkeiten Kann überhaupt nicht zu Fuß gehen |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
PH121_F |
Schwierigkeiten beim Gehen oder Treppensteigen (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
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PH131 |
Erinnerungs- oder Konzentrationsschwierigkeiten |
1 2 3 4 |
Nein, keine Schwierigkeiten Ja, einige Schwierigkeiten Ja, große Schwierigkeiten Überhaupt kein Erinnerungs- und Konzentrationsvermögen |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
PH131_F |
Erinnerungs- oder Konzentrationsschwierigkeiten (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PH141 |
Schwierigkeiten bei der Selbstpflege, z. B.: beim Waschen oder Ankleiden |
1 2 3 4 |
Nein, keine Schwierigkeiten Ja, einige Schwierigkeiten Ja, große Schwierigkeiten Kann mich überhaupt nicht waschen oder ankleiden |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
PH141_F |
Schwierigkeiten bei der Selbstpflege, z. B.: beim Waschen oder Ankleiden (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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|
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PH151 |
Kommunikationsschwierigkeiten (Verwendung der üblichen Sprache, z. B. Schwierigkeiten, andere zu verstehen oder selbst verstanden zu werden) |
1 2 3 4 |
Nein, keine Schwierigkeiten Ja, einige Schwierigkeiten Ja, große Schwierigkeiten Kann überhaupt nicht kommunizieren |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
PH151_F |
Kommunikationsschwierigkeiten (Verwendung der üblichen Sprache, z. B. Schwierigkeiten, andere zu verstehen oder selbst verstanden zu werden) (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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|
Wohlbefinden |
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PW241 |
Gefühl der sozialen Ausgrenzung |
1 2 3 4 5 99 |
Stimme voll und ganz zu Stimme zu Neutrale Einstellung Stimme nicht zu Stimme überhaupt nicht zu Weiß nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung |
Derzeitig |
PW241_F |
Gefühl der sozialen Ausgrenzung (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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|
PW030 |
Zufriedenheit mit der finanziellen Situation |
0-10 99 |
Überhaupt nicht zufrieden bis vollkommen zufrieden Weiß nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung |
Derzeitig |
PW030_F |
Zufriedenheit mit der finanziellen Situation (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
|
PW160 |
Zufriedenheit mit persönlichenBeziehungen |
0-10 99 |
Überhaupt nicht zufrieden bis vollkommen zufrieden Weiß nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung |
Derzeitig |
PW160_F |
Zufriedenheit mit persönlichenBeziehungen (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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|
PW120 |
Zufriedenheit mit der Zeitverwendung (Freizeit) |
0-10 99 |
Überhaupt nicht zufrieden bis vollkommen zufrieden Weiß nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung |
Derzeitig |
PW120_F |
Zufriedenheit mit der Zeitverwendung (Freizeit) (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
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PW230 |
Gefühl der Einsamkeit |
1 2 3 4 5 99 |
Ständig Meistens Manchmal Selten Nie Weiß nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung |
Letzte 4 Wochen |
PW230_F |
Gefühl der Einsamkeit (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PW090 |
Glücklich sein |
1 2 3 4 5 99 |
Ständig Meistens Manchmal Selten Nie Weiß nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung |
Letzte 4 Wochen |
PW090_F |
Glücklich sein (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PW180 |
Hilfe von anderen |
1 2 |
Ja Nein |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung |
In der Regel |
PW180_F |
Hilfe von anderen (Kennzeichen) |
1 -1 -2 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht zutreffend (keine Verwandten, Freunde, Nachbarn) Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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Soziale und kulturelle Teilhabe |
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PS010 |
Anzahl der Kinobesuche |
1 2 3 4 5 6 7 8 |
Höchstens 3-mal Mehr als 3-mal Nein (kann es mir nicht leisten) Nein (kein Interesse) Nein (kein Kino in der Nähe) Nein (keine Zeit) Nein (sehe Filme auf anderem Wege (Fernsehen, Internet) an) Nein (anderer Grund) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PS010_F |
Anzahl der Kinobesuche (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
|
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PS020 |
Anzahl der Besuche von Aufführungen (Schauspiel, Konzert, Oper, Ballett und Tanzaufführung) |
1 2 3 4 5 6 7 |
Höchstens 3-mal Mehr als 3-mal Nein (kann es mir nicht leisten) Nein (kein Interesse) Nein (keine Aufführungen in der Nähe) Nein (keine Zeit) Nein (anderer Grund) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PS020_F |
Anzahl der Besuche von Aufführungen (Schauspiel, Konzert, Oper, Ballett und Tanzaufführung) (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|
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|
PS030 |
Anzahl der Besuche von kulturellen Stätten |
1 2 3 4 5 6 7 |
Höchstens 3-mal Mehr als 3-mal Nein (kann es mir nicht leisten) Nein (kein Interesse) Nein (keine kulturellen Stätten in der Nähe) Nein (keine Zeit) Nein (anderer Grund) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PS030_F |
Anzahl der Besuche von kulturellen Stätten (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS040 |
Anzahl der Besuche von Sportveranstaltungen |
1 2 3 4 5 6 7 8 |
Höchstens 3-mal Mehr als 3-mal Nein (kann es mir nicht leisten) Nein (kein Interesse) Nein (keine Sportveranstaltungen in der Nähe) Nein (keine Zeit) Nein (verfolge Sportveranstaltungen auf anderem Wege (Fernsehen, Internet)) Nein (anderer Grund) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PS040_F |
Anzahl der Besuche von Sportveranstaltungen (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS041 |
Ausübung künstlerischer Tätigkeiten |
1 2 3 4 5 6 |
Täglich Wöchentlich (aber nicht täglich) Mehrmals monatlich (aber nicht wöchentlich) Monatlich Wenigstens einmal jährlich (aber nicht monatlich) Nie |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
In der Regel |
PS041_F |
Ausübung künstlerischer Tätigkeiten (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS042 |
Lesen von Büchern (einschließlich E-Books oder Hörbücher) im Laufe des Jahres |
1 2 3 4 5 6 7 8 |
Ja (1-4 Bücher) Ja (5-9 Bücher) Ja (mindestens 10 Bücher) Nein (kann es mir nicht leisten) Nein (kein Interesse) Nein (keine Zeit) Nein (kein Zugang) Nein (anderer Grund) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PS042_F |
Lesen von Büchern (einschließlich E-Books oder Hörbücher) im Laufe des Jahres (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS050 |
Häufigkeit der Treffen mit Familienangehörigen (Verwandten) |
1 2 3 4 5 6 99 |
Täglich Wöchentlich (aber nicht täglich) Mehrmals monatlich (aber nicht wöchentlich) Monatlich Wenigstens einmal jährlich (aber nicht monatlich) Nie Keine Verwandten |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
In der Regel |
PS050_F |
Häufigkeit der Treffen mit Familienangehörigen (Verwandten) (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS060 |
Häufigkeit der Treffen mit Freunden |
1 2 3 4 5 6 |
Täglich Wöchentlich (aber nicht täglich) Mehrmals monatlich (aber nicht wöchentlich) Monatlich Wenigstens einmal jährlich (aber nicht monatlich) Nie |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
In der Regel |
PS060_F |
Häufigkeit der Treffen mit Freunden (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS070 |
Häufigkeit der Kontakte mit Familienangehörigen (Verwandten) |
1 2 3 4 5 6 99 |
Täglich Wöchentlich (aber nicht täglich) Mehrmals monatlich (aber nicht wöchentlich) Monatlich Wenigstens einmal jährlich (aber nicht monatlich) Nie Keine Verwandten |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
In der Regel |
PS070_F |
Häufigkeit der Kontakte mit Familienangehörigen (Verwandten) (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS080 |
Häufigkeit der Kontakte mit Freunden |
1 2 3 4 5 6 |
Täglich Wöchentlich (aber nicht täglich) Mehrmals monatlich (aber nicht wöchentlich) Monatlich Wenigstens einmal jährlich (aber nicht monatlich) Nie |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
In der Regel |
PS080_F |
Häufigkeit der Kontakte mit Freunden (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS110 |
Teilhabe an formellen freiwilligen Aktivitäten |
1 2 3 4 5 6 |
Ja (Wohltätigkeitsorganisation) Ja (kulturelle Organisation) Ja (Sportorganisation) Ja (religiöse Organisation gleich welcher Glaubensrichtung) Ja (andere Organisation) Nein |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PS110_F |
Teilhabe an formellen freiwilligen Aktivitäten (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS111 |
Teilhabe an informellen freiwilligen Aktivitäten |
1 2 |
Ja Nein |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PS111_F |
Teilhabe an informellen freiwilligen Aktivitäten (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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PS102 |
Aktive Bürgerschaft |
1 2 3 4 |
Ja Nein (kein Interesse) Nein (keine Zeit) Nein (anderer Grund) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
PS102_F |
Aktive Bürgerschaft (Kennzeichen) |
1 -1 -3 -7 |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
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BESCHLÜSSE
18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/26 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1722 DER KOMMISSION
vom 16. November 2020
über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)7704)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 9a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 und Artikel 9a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wurde mit dem Beschluss 2010/634/EU der Kommission (2) die unionsweite Menge der für 2013 zur Versteigerung oder zur kostenlosen Zuteilung zu vergebenden Zertifikate festgelegt. Um dem Beitritt Kroatiens zur Union, der Erweiterung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) auf die EWR-EFTA-Staaten sowie neuen Informationen und genaueren Daten Rechnung zu tragen, wurde mit dem Beschluss 2013/448/EU der Kommission (3), in dem für 2013 eine unionsweite Menge von 2 084 301 856 Zertifikaten festgelegt wurde, der Beschluss 2010/634/EU entsprechend geändert. Zur Bestimmung der Gesamtmenge der in den Kalenderjahren nach 2013 zu vergebenden Zertifikate sollte diese Menge jährlich um einen linearen Faktor von 1,74 % verringert werden. |
(2) |
Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den linearen Verringerungsfaktor ab 2021 auf 2,2 % zu erhöhen, was einer jährlichen Verringerung der Menge der in der Union zu vergebenden Zertifikate um 43 003 515 Zertifikate entspricht. Die in diesem Beschluss festgelegte unionsweite Menge der Zertifikate für 2021 wird um diese Menge verringert. |
(3) |
Am 1. Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (5) (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in Kraft. Gemäß Artikel 127 des Austrittsabkommens gilt die Richtlinie 2003/87/EG für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des in Artikel 126 des Austrittsabkommens festgelegten Übergangszeitraums. Darüber hinaus gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums das Protokoll zum Austrittsabkommen zu Irland/Nordirland. Gemäß Artikel 9 und Anhang 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland gilt die Richtlinie 2003/87/EG für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich weiterhin in Bezug auf die Stromerzeugung in Nordirland. Infolgedessen unterliegen die Emissionen aus der Stromerzeugung in Nordirland nach Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin der EHS-Richtlinie. |
(4) |
Die unionsweite Menge der Zertifikate für 2021 sollte daher auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahresmenge der Zertifikate, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Zuteilungspläne in den Jahren 2008 bis 2012 vergeben wurden (6), sowie der durchschnittlichen Jahresmenge der aufgrund der Stromerzeugung in nordirischen Anlagen für den Zeitraum 2008 bis 2012 zugeteilten Zertifikate berechnet werden. Da eine der betroffenen Anlagen in Nordirland im Bezugszeitraum sowohl Strom als auch Wärme erzeugt hat, wird die durchschnittliche Jahresmenge der aufgrund der Stromerzeugung in dieser Anlage zugeteilten Zertifikate ermittelt, indem unter Zuhilfenahme der Wärmebenchmark, die für die Ermittlung der Anzahl der kostenlos zugeteilten Zertifikate genutzt wird, die Emissionen aus der Wärmeerzeugung abgezogen werden. |
(5) |
Darüber hinaus sollte die unionsweite Menge der Zertifikate für 2021 gemäß Artikel 9a, insbesondere Absätze 1 und 4, der Richtlinie 2003/87/EG, den neuesten wissenschaftlichen Daten zum Erderwärmungspotenzial von Treibhausgasen sowie dem Ausschluss kleiner Anlagen mit geringen Emissionen aus dem EU-EHS durch Deutschland, Frankreich, Island, Italien, Kroatien, Slowenien, Spanien und Portugal gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung tragen. |
(6) |
Auf dieser Grundlage sollte sich die unionsweite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG für 2021 auf 1 571 583 007 Zertifikate belaufen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für 2021 beläuft sich die unionsweite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1 571 583 007 Zertifikate.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. November 2020
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34).
(3) Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).
(4) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).
(5) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(6) Mit dem Beitritt Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 erfolgte die Berechnung der unionsweiten Menge der Zertifikate in Bezug auf Kroatien gemäß Anhang III Nummer 8 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21).
18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1723 DER KOMMISSION
vom 16. November 2020
über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7661)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Maul- und Klauenseuche ist für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine hochkontagiös. Das die Seuche verursachende Virus kann sich schnell ausbreiten, insbesondere durch aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse und kontaminierte Gegenstände, darunter auch Transportmittel wie Tiertransportfahrzeuge oder Tiertransportschiffe. Das Virus kann in einer kontaminierten Umgebung auch außerhalb des Wirtstieres je nach Temperatur mehrere Wochen überleben. Demnach sollten Transportmittel nach einer solchen Beförderung bei ihrer Rückkehr aus bestimmten Drittländern in die Union Veterinärkontrollen unterzogen werden, um das Risiko der Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus in die Union zu verringern. |
(2) |
Nach Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission (3), geändert durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/887 (4), (EU) 2018/489 (5) und (EU) 2019/242 (6) der Kommission, Schutzmaßnahmen auf Unionsebene erlassen, die dem Überleben des Maul- und Klauenseuche-Virus in der Umwelt und möglichen Übertragungswegen des Virus Rechnung tragen. Diese Maßnahmen sahen die angemessene Reinigung und Desinfektion der Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe vor, die — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch andere Drittländer — aus diesen Drittländern in das Gebiet der Union kommen, da dies die beste Methode ist, das Risiko einer schnellen, großflächigen Virusausbreitung zu mindern. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 endete jedoch am 31. Dezember 2019. |
(3) |
Die jüngsten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in den im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 genannten Drittländern wurden der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) von Algerien (Juni 2019) und von Libyen (März 2020) gemeldet. Obwohl in den anderen in dem genannten Durchführungsbeschluss aufgeführten Drittländern keine Ausbrüche gemeldet wurden, kann die Verbreitung des Maul- und Klauenseuche-Virus in ihrem Hoheitsgebiet nicht ausgeschlossen werden, da die geplante serologische Überwachung nicht abgeschlossen ist. |
(4) |
Ägypten, Algerien, Israel (7), Libanon, Libyen, Marokko, Palästina (8), Syrien, Tunesien und der anatolische Teil der Türkei sind nicht frei von der Maul- und Klauenseuche, und die mögliche Verbreitung des Virus in diesem Gebiet stellt ein nicht vernachlässigbares Risiko für die empfängliche Tierpopulation der Union dar. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten führen eine beträchtliche Zahl von Sendungen lebender Tiere in diese Drittländer aus. Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die zur Beförderung dieser Tiere verwendet werden, können mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus kontaminiert werden und bergen damit das Risiko, dass bei ihrer Rückkehr in die Union die Seuche eingeschleppt wird. |
(6) |
Die Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Tiertransportschiffen hat sich als die beste Methode erwiesen, das Risiko einer großflächigen Virusausbreitung zu mindern. |
(7) |
Daher ist es erforderlich, sicherzustellen, dass alle Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die aus diesen Drittländern in die Union zurückkehren, angemessen gereinigt und desinfiziert werden. Der Halter oder Fahrer sollte der zuständigen Behörde am Ort des Eingangs in die Union eine entsprechende dokumentierte Erklärung über eine solche Reinigung und Desinfektion vorlegen. |
(8) |
In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Da die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken jedoch ein geringes Risiko der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche darstellt, sollten sie vom Anwendungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen werden. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Fahrzeuge, die Futtermittel aus Drittländern, die nicht frei von der Maul- und Klauenseuche sind, befördern oder Futtermittel in diese Länder befördert haben und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Seuche in das Gebiet der Union bergen, vor Ort einer Reinigung und Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen. |
(10) |
Angesichts der Lage in Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und im anatolischen Teil der Türkei hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche ist es angezeigt, in diesem Beschluss Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus in die Union festzulegen. |
(11) |
In der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sind Vorschriften über bestimmte gelistete Seuchen, einschließlich der Maul- und Klauenseuche, festgelegt. Die genannte Verordnung gilt ab dem 21. April 2021. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurden die Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG aufgehoben, in Artikel 164 Absatz 2 der genannten Verordnung ist jedoch vorgesehen, dass Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie 97/78/EG für die Sachverhalte, die durch die Verordnung (EU) 2016/429 geregelt werden, bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin gelten. Demzufolge sollten die Vorschriften des vorliegenden Beschlusses bis zum 20. April 2021 gelten. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieser Beschluss enthält Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Schiffen, mit denen Landtiere befördert werden, sowie von Fahrzeugen, mit denen Futtermittel für Landtiere befördert werden, wenn diese Fahrzeuge oder Schiffe aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei in die Union zurückkehren.
Dieser Beschluss gilt nicht für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken, die den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführten Arten angehören, auf die in Artikel 5 der genannten Verordnung verwiesen wird.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Begriff „Tiertransportfahrzeug“ bzw. „Tiertransportschiff“ ein Fahrzeug bzw. ein Schiff, das zum Transport von Landtieren verwendet wird oder worden ist.
Artikel 3
Vom Halter oder Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs oder eines Tiertransportschiffs am Ort des Eingangs in die Union bereitzustellende Angaben
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter oder Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs oder eines Tiertransportschiffs bei Ankunft in der Union aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei — entweder direkt oder nach Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union Angaben dazu macht, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit den Tieren in Berührung gekommen war, die Räder und die Fahrerkabine sowie jegliche zur Entladung verwendete/n Schutzkleidung/-stiefel nach der letzten Entladung der Tiere gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Form einer Erklärung zu machen, die gemäß dem Muster in Anhang I oder in einem anderen gleichwertigen Format, das mindestens die in diesem Muster vorgegebenen Angaben enthält, auszufüllen ist.
(3) Die Originalausfertigung der in Absatz 2 genannten Erklärung wird von der zuständigen Behörde nach Eingang drei Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 4
Kontrollen von Tiertransportfahrzeugen am Eingangsort in die Union
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ort des Eingangs in die Union liegt, unterzieht Tiertransportfahrzeuge, die — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland — aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei kommen, einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie zufriedenstellend gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Sichtkontrolle, dass die Reinigung und Desinfektion des Tiertransportfahrzeugs zufriedenstellend erfolgt sind, oder hat die zuständige Behörde eine zusätzliche Desinfektion zuvor gereinigter Tiertransportfahrzeuge angeordnet, organisiert und durchgeführt, so bescheinigt die zuständige Behörde dies durch Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II.
(3) Ergibt die in Absatz 1 genannte Sichtkontrolle, dass Reinigung und Desinfektion des Tiertransportfahrzeugs nicht zufriedenstellend durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:
a) |
Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug an einem von ihr bestimmten Ort, der so nahe wie möglich am Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat liegen muss, ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird, und stellt daraufhin die in Absatz 2 genannte Bescheinigung aus. |
b) |
Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug entweichen können, so
|
(4) Die Originalausfertigung der in Absatz 2 genannten Bescheinigung wird vom Halter oder Fahrer des Tiertransportfahrzeugs drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Kopie der Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde nach Eingang drei Jahre lang aufbewahrt.
(5) Alle auf der Grundlage der Absätze 1 bis 4 anfallenden Kosten gehen zulasten des verantwortlichen Halters.
Artikel 5
Kontrollen von Tiertransportschiffen am Ort des Ausgangs aus der Union
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausgangsort eines Tiertransportschiffs liegt, führt eine Sichtkontrolle durch, um festzustellen, ob das Schiff vor dem Verladen der Tiere zufriedenstellend gereinigt und desinfiziert wurde, wenn es nach der Rückkehr — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland — aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei zum ersten Mal die Union verlässt.
(2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Sichtkontrolle, dass Reinigung und Desinfektion zufriedenstellend durchgeführt wurden, genehmigt die zuständige Behörde das Verladen der Tiere.
(3) Ergibt die in Absatz 1 genannte Sichtkontrolle, dass Reinigung und Desinfektion des Tiertransportschiffs nicht zufriedenstellend durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:
a) |
Sie veranlasst, dass das Tiertransportschiff an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ort ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird; |
b) |
sie erteilt keine Genehmigung für das Verladen der Tiere. |
(4) Alle auf der Grundlage der Absätze 1, 2 und 3 anfallenden Kosten gehen zulasten des verantwortlichen Halters.
Artikel 6
Kontrollen von Futtermitteltransportfahrzeugen am Ort des Eingangs in die Union
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ort des Eingangs in die Union liegt, kann jedes Fahrzeug, das Futtermittel aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei befördert oder Futtermittel in diese Länder befördert hat und bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union birgt, vor Ort einer Reinigung oder Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen.
Artikel 7
Anwendbarkeit
Dieser Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.
Artikel 8
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. November 2020
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission vom 7. April 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 31).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/887 der Kommission vom 22. Mai 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Tunesien und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 25).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/489 der Kommission vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/675 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien und Tunesien (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 20).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/242 der Kommission vom 7. Februar 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/675 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien (ABl. L 39 vom 11.2.2019, S. 16).
(7) Darunter verstanden wird das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der geografischen Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 Teil des israelischen Verwaltungsgebiets wurden (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).
(8) Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
(9) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
ANHANG I
Muster der Erklärung, die vom Halter bzw. Fahrer des direkt oder über ein beliebiges Drittland aus Ägypten, Algerien, Israel (1), Libanon, Libyen, Marokko, Palästina (2), Syrien, Tunesien und der Türkei kommenden Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs vorzulegen ist
Der/Die unterzeichnete Halter(in)/Fahrer(in) des Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs … (3)
erklärt:
— |
Die Tiere wurden zuletzt entladen in
|
— |
Nach der Entladung wurde das Tiertransportfahrzeug/Tiertransportschiff gereinigt und desinfiziert. Gereinigt und desinfiziert wurden das Tier- oder Ladekompartiment, [der Lkw-Aufbau,] (4) die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, [die Räder] (4) [und die Fahrerkabine] (4) sowie die zur Entladung verwendete/n Schutzkleidung/-stiefel. |
— |
Die Reinigung und Desinfektion fanden statt in:
|
— |
Das Desinfektionsmittel wurde in den vom Hersteller empfohlenen Konzentrationen verwendet und ist in dem Land, in dem die Desinfektion durchgeführt wird, amtlich als wirksam zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zugelassen (5): |
…
Datum |
Ort |
Unterschrift des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin |
|
|
|
Name des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin des Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs und seine/ihre Geschäftsadresse (in Druckbuchstaben) … |
(1) Darunter verstanden wird das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der geografischen Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 Teil des israelischen Verwaltungsgebiets wurden (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).
(2) Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
(3) Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.
(4) Nichtzutreffendes bitte streichen.
(5) Mittel und Konzentration angeben.
ANHANG II
Muster der Reinigungs- und Desinfektionsbescheinigung für direkt oder über ein beliebiges Drittland aus Ägypten, Algerien, Israel (1), Libanon, Libyen, Marokko, Palästina (2), Syrien, Tunesien und der Türkei kommende Tiertransportfahrzeuge
Der/die unterzeichnete Beamte/Beamtin bescheinigt, dass er/sie:
(1) |
das/die Tiertransportfahrzeug(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen ... (3) heute kontrolliert hat und dass die Sichtkontrolle ergeben hat, dass das Tier- oder Ladekompartiment, der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete/n Schutzkleidung/-stiefel zufriedenstellend gereinigt sind; |
(2) |
die Angaben, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei — C(2020) 7661 (4) — oder in einer dem Anhang I des Durchführungsbeschlusses über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei — C(2020) 7661 — gleichwertigen Form vorgelegt wurden, kontrolliert hat.
|
(1) Darunter verstanden wird das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der geografischen Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 Teil des israelischen Verwaltungsgebiets wurden (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).
(2) Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
(3) Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.
(4) Durchführungsbeschluss der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei — C(2020) 7661.
(*1) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.
18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/35 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1724 DER KOMMISSION
vom 17. November 2020
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8126)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“),
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Austrittsabkommens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Grafschaft Cheshire im Vereinigten Königreich festgestellt sowie gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden. |
(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 müssen die vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. |
(3) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Grafschaft Herefordshire gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen neuen Ausbruch herum. |
(4) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der neue Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 bestätigt wurde. |
(5) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 für das Vereinigte Königreich aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden. |
(6) |
Bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollte daher der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort geltenden Beschränkungen berücksichtigt werden. |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(9) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 17. November 2020
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 der Kommission vom 6. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (ABl. L 372 vom 9.11.2020, S. 52).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG
„ANHANG
TEIL A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
Vereinigtes Königreich
|
TEIL B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
Vereinigtes Königreich
|
18.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/38 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1725 DER KOMMISSION
vom 17. November 2020
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8128)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in Deutschland das Auftreten der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 bei Zugvögeln und nicht ziehenden Wildvögeln sowie ein Ausbruch dieses Virus in einem Betrieb im Landkreis Nordfriesland, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, bestätigt sowie von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden. |
(2) |
Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 müssen die von Deutschland gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, mindestens die im Anhang des genannten Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. |
(3) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 hat Deutschland der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben in den Landkreisen Segeberg und Vorpommern-Rügen, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum. |
(4) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 bestätigt wurden. |
(5) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von der zuständigen Behörde Deutschlands gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 für Deutschland aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden. |
(6) |
Bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollte daher der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von Deutschland gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort geltenden Beschränkungen berücksichtigt werden. |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(9) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1664 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 17. November 2020
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission vom 9. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland (ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 11).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG
„ANHANG
TEIL A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
Mitgliedstaat: Deutschland
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
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SCHLESWIG-HOLSTEIN |
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Landkreis Nordfriesland
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1.12.2020 |
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Landkreis Segeberg
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5.12.2020 |
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MECKLENBURG-VORPOMMERN |
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Landkreis Vorpommern-Rügen
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9.12.2020 |
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Landkreis Vorpommern-Rügen
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7.12.2020 |
TEIL B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
Mitgliedstaat: Deutschland
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
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SCHLESWIG-HOLSTEIN |
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Landkreis Nordfriesland
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10.12.2020 |
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Landkreis Nordfriesland
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Vom 2.12.2020 bis 10.12.2020 |
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Landkreis Segeberg
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14.12.2020 |
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Landkreis Segeberg
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Vom 6.12.2020 bis 14.12.2020 |
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Kreisfreie Stadt Neumünster
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14.12.2020 |
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Landkreis Plön
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14.12.2020 |
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MECKLENBURG-VORPOMMERN |
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Landkreis Vorpommern-Rügen
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18.12.2020 |
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Landkreis Vorpommern-Rügen
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Vom 10.12.2020 bis 18.12.2020 |
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Landkreis Vorpommern-Rügen
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16.12.2020 |
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Landkreis Vorpommern-Rügen
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Vom 8.12.2020 bis 16.12.2020 |