ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
15. Oktober 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/1476 der Kommission vom 10. Oktober 2020 über eine Schließung der Fischerei auf Nördlichen Weißen Thun m Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Irlands

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1477 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Beprobung, der Referenznachweismethode und der Einfuhrbedingungen im Zusammenhang mit der Untersuchung auf Trichinen ( 1 )

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1479 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Festlegung der Prioritätenlisten für die Entwicklung von Netzkodizes und Leitlinien im Elektrizitätsbereich für 2020 bis 2023 sowie im Gasbereich für 2020 ( 1 )

10

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission ( ABl. L 175 vom 7.7.2017 )

12

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/964 des Rates vom 26. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 214 vom 6.7.2020 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


VERORDNUNG (EU) 2020/1476 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2020

über eine Schließung der Fischerei auf Nördlichen Weißen Thun m Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Nördlichem Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Irland für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Nördlichem Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2020

Für die Kommission

Im Namen der Präsidentin

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).


ANHANG

Nr.

17/TQ123

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

ALB/AN05N

Art

Nördlicher Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Gebiet

Atlantik, nördlich von 5° N

Datum der Schließung

1.10.2020


15.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1477 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2020

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs geführt.

(2)

Diese Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen, weshalb die hierauf zurückzuführende freiwillige oder obligatorische Annullierung von Luftverkehrsdiensten durch die Luftfahrtunternehmen eine notwendige bzw. legitime Reaktion auf diese Umstände ist.

(3)

Zum Schutz der finanziellen Solidität von Luftfahrtunternehmen und zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch leere oder überwiegend leere Flüge, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der entsprechenden Flughafenzeitnischen durchgeführt werden, wurde die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 durch die Verordnung (EU) 2020/459 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert. Nach Maßgabe dieser Änderung sollten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 24. Oktober 2020 zugewiesen wurden, so betrachten, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2020/459 wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte den in Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Zeitraum zu ändern, wenn sie auf der Grundlage der von Eurocontrol, dem Netzmanager für die Funktionen des Luftverkehrsnetzes im einheitlichen europäischen Luftraum, veröffentlichten Zahlen feststellt, dass der Rückgang des Luftverkehrs im Vergleich zum Niveau im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres anhält und wahrscheinlich weiter anhalten wird, und darüber hinaus die bestverfügbaren wissenschaftlichen Daten darauf schließen lassen, dass diese Situation eine Folge der Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 ist.

(5)

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat den nach Artikel 10a Absatz 5 der Zeitnischenverordnung bis zum 15. September 2020 zu erstellenden zusammenfassenden Bericht hierzu vorgelegt, in dem sie festgestellt hat, dass die in Artikel 10a Absatz 4 genannten Bedingungen für die Änderung des in Absatz 1 desselben Artikels genannten Zeitraums erfüllt sind.

(6)

Den Eurocontrol-Daten zufolge, die für den August 2020 ein im Vergleich zum Vorjahresmonat immer noch um 47 % niedrigeres Niveau ausweisen, ist das Luftverkehrsaufkommen trotz einer allmählichen Steigerung im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 nach wie vor gering. Auch wenn es schwierig ist, den Verlauf der Erholung des Luftverkehrsaufkommens genau vorherzusagen, ist davon auszugehen, dass sich diese Situation in naher Zukunft nicht ändern wird. Nach dem Eurocontrol-Szenario eines koordinierten Ansatzes (der von einem gemeinsamen Ansatz für die Einführung von Betriebsverfahren und die Aufhebung nationaler Beschränkungen ausgeht) wird erwartet, dass der Luftverkehr im Februar 2021 15 % unter dem Niveau vom Februar 2020 liegen wird. Für das Szenario eines unkoordinierten Ansatzes (kein gemeinsamer Ansatz für die Einführung von Betriebsverfahren und die Aufhebung nationaler Beschränkungen) wird der Rückgang des Luftverkehrs im gleichen Zeitraum mit 25 % veranschlagt.

(7)

Der anhaltende Rückgang des Luftverkehrs ist das Ergebnis der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Die zum Verbrauchervertrauen im Kontext von COVID-19 vorliegenden Daten zeigen, dass noch im April 2020 etwa 60 % der Befragten es für wahrscheinlich hielten, innerhalb weniger Monate nach dem Abklingen der Pandemie wieder Flugreisen zu unternehmen, doch sank dieser Prozentsatz im Juni 2020 auf 45 %. Nach den verfügbaren Daten besteht ein Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nachfrage der Verbraucher nach Luftverkehrsdiensten.

(8)

Aus den Daten der Weltgesundheitsorganisation geht hervor, dass die Anzahl der täglich registrierten Fälle in Europa am 1. April 2020 mit 43 326 Neuinfektionen ihren Höhepunkt erreicht hatte. Von Mai bis Mitte Juli 2020 ging die Rate zurück, wobei an den meisten Tagen weniger als 20 000 Neuinfektionen verzeichnet wurden. Gegen Ende August 2020 stiegen die Zahlen jedoch wieder mit mehr als 30 000 Neuinfektionen an einer beträchtlichen Anzahl von Tagen.

(9)

Aus dem wöchentlichen Überwachungsbericht des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) geht hervor, dass die Rate der über einen Zeitraum von 14 Tagen gemeldeten COVID-19-Fälle für die EU bzw. den EWR und das Vereinigte Königreich am 26. August 2020 bei 46 Fällen je 100 000 Einwohner lag (die Fallzahlen in diesen Ländern liegen bei 2-176). Seit 38 Tagen steigt diese Rate. In Bulgarien, Tschechien, Griechenland, Polen, Rumänien und der Slowakei ist die Anzahl der in Krankenhäuser eingewiesenen bzw. auf Intensivstationen verlegten COVID-19-Fälle in jüngster Zeit gestiegen.

(10)

Im September 2020 schätzte das ECDC das Risiko einer weiteren Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in allen EU- oder EWR-Ländern und im Vereinigten Königreich für Länder, die weiterhin unterschiedliche Maßnahmen umsetzen und durchsetzen, einschließlich physischer Distanzierung, und die über ausreichende Kapazitäten für die Kontaktnachverfolgung und Tests verfügen, als moderat ein und für Länder, die keine unterschiedlichen Maßnahmen, einschließlich physischer Distanzierung, umsetzen oder durchsetzen und über nur unzureichende Kapazitäten für die Kontaktnachverfolgung und Tests verfügen, als sehr hoch ein.

(11)

Die von einigen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit COVID-19 eingeführten Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen wirken sich auch auf das Verbrauchervertrauen und die daraus resultierende Luftverkehrsnachfrage aus. Während solche Flugbeschränkungen im Frühsommer 2020 zahlenmäßig zurückgingen, führten einige Mitgliedstaaten ab September 2020 angesichts des in einer Reihe von Mitgliedstaaten wieder zu verzeichnenden Anstiegs von COVID-19-Neuinfektionen erneut Flugbeschränkungen ein.

(12)

Angesichts der bestehenden Flugbuchungen und epidemiologischen Prognosen kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass in der kommenden Winterflugplanperiode vom 25. Oktober 2020 bis zum 27. März 2021 eine erhebliche Anzahl von Annullierungen aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgen wird. Die Nichtnutzung der für diesen Zeitraum zugewiesenen Zeitnischen sollte nicht dazu führen, dass Luftfahrtunternehmen die ihnen sonst nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 eingeräumten Möglichkeiten verlieren.

(13)

Daher ist es erforderlich, die Ausnahme von der in diesen Bestimmungen enthaltenen Anforderung, die fragliche Abfolge von Zeitnischen in gewissem Umfang genutzt zu haben, über die Sommerflugplanperiode 2020 hinaus auf die gesamte Winterflugplanperiode 2020/2021, d. h. auf den Zeitraum vom 25. Oktober 2020 bis zum 27. März 2021, auszuweiten.

(14)

Diese Delegierte Verordnung soll nach Ablauf des in Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 derzeit vorgesehenen Zeitraums in Kraft treten. Um Rechtsunsicherheit insbesondere für Zeitnischenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen zu vermeiden, sollte diese Verordnung im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 12b der Zeitnischenverordnung erlassen werden und unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erhält folgende Fassung:

„(1)

Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27. März 2021 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/459 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 1).


15.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1478 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Beprobung, der Referenznachweismethode und der Einfuhrbedingungen im Zusammenhang mit der Untersuchung auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und für die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu treffen sind.

(2)

Trichinen sind Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen vorkommen können und beim Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen beim Menschen verursachen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (2) enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, einschließlich der Laboruntersuchung von Fleischproben aller Schlachtschweine.

(3)

Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen dürfen die Schlachtkörper unter bestimmten Bedingungen in höchstens sechs Stücke zerlegt werden. Für die Produktion bestimmter spezifischer Erzeugnisse von Hausschweinen ist das Warmzerlegen in weitere Teile erforderlich, bevor das Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen vorliegt. Für solche spezifischen Erzeugnisse sollte daher das Zerlegen in weitere Stücke gestattet werden, sofern die Sicherheit des Fleisches gewährleistet ist.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sieht eine Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen beim Eingang in die Union vor, wenn die Schweine aus amtlich anerkannt trichinenfreien Betrieben stammen, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Ein Drittland kann diese Ausnahmeregelung nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichtet hat und es von der Kommission zu diesem Zweck gelistet wird.

(5)

In diesem Zusammenhang bezieht sich Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1375 auf Drittländer, die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) und in der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (4) aufgeführt sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (5) werden die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die Entscheidung 2007/777/EG mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. Aus Gründen der Vereinfachung sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, Listen der Drittländer, die die Ausnahmeregelungen in Bezug auf Trichinen anwenden, direkt in der genannten Durchführungsverordnung festzulegen.

(6)

Gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (6) müssen Sendungen von bestimmten Tieren und Waren von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, um sicherzustellen, dass die Tiere und Waren den einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen. Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, in dem vorgeschrieben ist, dass in den amtlichen Bescheinigungen für den Handel mit lebenden Hausschweinen innerhalb der Union und für die Einfuhr dieser Schweine und ihres Fleisches in die Union die Untersuchung auf Trichinen oder der Trichinenstatus des Betriebs zu bescheinigen ist, ist somit gegenstandslos geworden und sollte daher gestrichen werden.

(7)

In Anhang I Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ist eine Referenzmethode zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern von Hausschweinen festgelegt. Im Jahr 2015 verabschiedete die Internationale Normenorganisation die weltweit gültige Norm ISO 18743:2015, die ein Verfahren zum Nachweis von Larven von Trichinella spp. in der Muskelphase im Fleisch einzelner Schlachtkörper, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, festlegt. Die Referenzmethode zum Nachweis von Trichinen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 entspricht den Anforderungen der Norm ISO 18743:2015.

(8)

Daher sollte die Referenzmethode in der Verordnung (EU) 2015/1375 durch ISO 18743:2015 ersetzt werden, um die Referenzmethode der Union mit dieser internationalen Norm in Einklang zu bringen. Dies wird die Ausfuhr von Schweinefleisch aus der Union erleichtern, ohne dass für die europäischen Laboratorien, die die Referenzmethoden bei den amtlichen Kontrollen anwenden, zusätzliche Anforderungen oder Belastungen geschaffen werden.

(9)

Da die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die Entscheidung 2007/777/EG erst mit Wirkung vom 20. April 2021 aufgehoben werden, sollte die Änderung der Liste der Drittländer und der Musterbescheinigungen erst ab diesem Datum gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde

a)

dürfen Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern

i)

das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;

ii)

ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;

iii)

der Zerlegebetrieb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und

iv)

bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden;

b)

dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen in einem dem Schlachthof angegliederten oder sich auf demselben Gelände wie dieser Schlachthof befindlichen Zerlegebetrieb in weitere Teile zerlegt werden, sofern

i)

das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;

ii)

das Warmzerlegen für die Produktion spezifischer Erzeugnisse erforderlich ist;

iii)

bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Schlachtkörper gemäß Artikel 2 oder Teile davon, ausgenommen die in Artikel 3 Absatz 5 genannten, dürfen das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Verfügt der Schlachthof über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände verlässt, bevor ein negativer Trichinenbefund vorliegt, und ist dieses Verfahren von der zuständigen Behörde formell anerkannt oder gilt die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 5, kann das in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen angebracht werden, bevor das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorliegt.“

4.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nur die in Anhang VII aufgeführten Drittländer dürfen die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 anwenden, nachdem sie die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet haben.“

5.

Artikel 14 wird gestrichen.

6.

In Anhang I erhält Kapitel I folgende Fassung:

„KAPITEL I

REFERENZNACHWEISMETHODE

Die Referenzmethode zur Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen ist ISO 18743:2015.“

7.

Es wird folgender Anhang VII angefügt:

„ANHANG VII

Drittländer, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 anwenden

 

“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 4, 5 und 7 gelten ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(4)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).


BESCHLÜSSE

15.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1479 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2020

zur Festlegung der Prioritätenlisten für die Entwicklung von Netzkodizes und Leitlinien im Elektrizitätsbereich für 2020 bis 2023 sowie im Gasbereich für 2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung und Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien ist von grundlegender Bedeutung für die vollständige Integration des Energiebinnenmarktes. Mit den Vorschriften für den Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt wurde ein institutioneller Rahmen für die Entwicklung von Netzkodizes geschaffen. Dieser institutionelle Rahmen wurde kürzlich durch neue Vorschriften für die Gestaltung des Strommarktes weiterentwickelt, insbesondere durch die Verabschiedung der Verordnung (EU) 2019/943 im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ (3). Im Hinblick darauf arbeiten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOs), die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO) sowie die Kommission eng mit allen relevanten Interessenträgern zusammen.

(2)

Die Bereiche, in denen Netzkodizes entwickelt werden können, sind in Artikel 59 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt. Neben Netzkodizes kann die Kommission auf eigene Initiative auch Leitlinien entwickeln. Die Bereiche, in denen Leitlinien entwickelt werden können, sind in Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt. Nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 muss die Kommission zunächst Prioritätenlisten erstellen, in denen die Bereiche für die Entwicklung von Netzkodizes aufgeführt werden. Diese Prioritätenlisten werden alle drei Jahre für den Elektrizitätssektor und jedes Jahr für den Gassektor erstellt.

(3)

Die Kommission hat im Elektrizitätsbereich bereits harmonisierte Vorschriften für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, den Lastanschluss, Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme, die Vergabe langfristiger Kapazität und den Netzbetrieb sowie Vorschriften und Verfahren für den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes und für den Systemausgleich erlassen.

(4)

Im Gasbereich wurden harmonisierte Regeln für das Engpassmanagement, die Kapazitätsvergabe, die Bilanzierung, die Interoperabilität und den Datenaustausch sowie für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen erlassen.

(5)

Im Rahmen der gezielten Konsultation der Interessenträger (4) befürworteten die meisten Teilnehmer die Entwicklung harmonisierter Vorschriften für die Cybersicherheit und die lastseitige Flexibilität im Elektrizitätsbereich. Im Gasbereich sprachen sich die Interessenträger dafür aus, den bereits begonnenen Arbeiten Priorität einzuräumen, und hoben die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und gut abgestimmten Durchführung der verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien hervor.

(6)

Angesichts der Antworten der Interessenträger sowie der neuen Herausforderungen im Bereich Cybersicherheit und der Notwendigkeit, für eine transparente und diskriminierungsfreie Marktflexibilität zu sorgen, enthält die Prioritätenliste für den Elektrizitätsbereich für 2020-2023 harmonisierte Vorschriften für die Cybersicherheit und die lastseitige Flexibilität.

(7)

Zudem wurden angesichts der Antworten der Interessenträger und der laufenden Umsetzung der bestehenden Gasvorschriften für 2020 keine neuen Bereiche für die Entwicklung von Netzkodizes und Leitlinien im Gasbereich ermittelt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Elektrizitätsbereich lautet die Prioritätenliste für die Entwicklung harmonisierter Vorschriften für den Zeitraum von 2020 bis 2023:

a)

sektorspezifische Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse, einschließlich Vorschriften zu gemeinsamen Mindestanforderungen sowie zur Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung;

b)

Vorschriften für die lastseitige Flexibilität, einschließlich Vorschriften für die Aggregierung, die Energiespeicherung und Lastbeschränkungen.

Artikel 2

Im Gasbereich wurden für 2020 keine neuen Bereiche für die Entwicklung von Netzkodizes und Leitlinien ermittelt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Saubere Energie für alle Europäer“ (COM(2016) 860 final).

(4)  Die Antworten sind veröffentlicht unter: https://ec.europa.eu/energy/consultations/consultation-establish-priority-list-network-codes_en.


Berichtigungen

15.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/12


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 175 vom 7. Juli 2017 )

Seite 587, Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 4.1.1.3 erklärende Zeile für „MCO2,CS,nb“:

Anstatt:

„MCO2,CS,nb die nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte CO2‐Emissionsmasse bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/kg;“

muss es heißen:

„MCO2,CS,nb die nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte CO2‐Emissionsmasse bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/km;“.

Seite 588, Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 4.1.1.5 erklärende Zeile für „MCO2,CS,nb,p“:

Anstatt:

„MCO2,CS,nb,p die nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte CO2-Emissionsmasse der Phase p der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/kg;“

muss es heißen:

„MCO2,CS,nb,p die nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte CO2-Emissionsmasse der Phase p der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/km;“.


15.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/13


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/964 des Rates vom 26. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 214 vom 6. Juli 2020 )

Seite 3, Erwägungsgrund 6:

Anstatt:

„(6)

Die vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Änderungsbeschlüsse betreffen die Aufnahme eines Entscheidungsablaufs bezüglich Delta-7-Stigmasterol für raffinierte Olivenöle und für Olivenöle, die aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen bestehen, …“

muss es heißen:

„(6)

Die vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Änderungsbeschlüsse betreffen die Aufnahme eines Entscheidungsablaufs bezüglich Delta-7-Stigmastenol für raffinierte Olivenöle und für Olivenöle, die aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen bestehen, …“.