ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
22. September 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/1311 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2020/1312 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

3

 

*

Beschluss (GASP) 2020/1313 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan

4

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/1


VERORDNUNG (EU) 2020/1311 DES RATES

vom 21. September 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 (2) erlassen, um bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umzusetzen.

(2)

Am 28. Juli 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2536 (2020) angenommen. Mit dieser Resolution werden die Ausnahmen vom Waffenembargo ausgeweitet.

(3)

Am 21. September 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1312 (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/798/GASP entsprechend der Resolution 2536 (2020) geändert wird.

(4)

Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung gemeinsam mit den in Anbetracht früherer Resolutionen des VN-Sicherheitsrates vorgenommenen technischen Anpassungen eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„e)

die Lieferungen von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder weniger und speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen und militärischen Landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder weniger ausgerüstet sind, und deren Ersatzteilen sowie von Panzerfäusten und speziell für solche Waffen entwickelter Munition an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und die zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates betreffen, sofern diese Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss mindestens 20 Tage im Voraus angekündigt wurde;

f)

die Lieferungen von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät betreffen, die nicht unter Artikel 3 Buchstabe e aufgeführt sind, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und die zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates, sofern diese Rüstungsgüter und dieses Gerät ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und das vom Sanktionsausschuss zuvor genehmigt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/1312 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).


BESCHLÜSSE

22.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/3


BESCHLUSS (GASP) 2020/1312 DES RATES

vom 21. September 2020

zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik erlassen.

(2)

Am 28. Juli 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2536 (2020) verabschiedet, mit der die Ausnahmen von dem Waffenembargo ausgeweitet werden.

(3)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(4)

Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h des Beschlusses 2013/798/GASP erhalten folgende Fassung:

„g)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner, von speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen, von militärischen Landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner ausgerüstet sind, von ihren Ersatzteilen, von Panzerfäusten und von speziell für diese Waffen entwickelter Munition sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit das dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;

h)

den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt sind, sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Rüstungsgüter und Geräte dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, sofern das vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde; oder“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).


22.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/4


BESCHLUSS (GASP) 2020/1313 DES RATES

vom 21. September 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. April 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/489 (1) zur Ernennung von Herrn Miroslav LAJČÁK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. März 2021.

(2)

In Folge der Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina im Juli 2020 sollte zusätzliches Personal für das Team des Sonderbeauftragten rekrutiert werden. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte daher entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/489 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 31. März 2021 beläuft sich auf 1 350 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2020/489 des Rates vom 2. April 2020 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 105 vom 3.4.2020, S. 3).