ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
17. September 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1295 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 betreffend die Aufnahme der Wirkstoffe Carbetamid, Emamectin, Flurochloridon, Gamma-cyhalothrin, Halosulfuron-methyl, Ipconazol und Tembotrion in die Liste der Substitutionskandidaten ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1296 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( ABl. L 138 vom 26.5.2016 )

23

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ( ABl. L 325 vom 20.12.2018 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1294 DER KOMMISSION

vom 15. September 2020

über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für eine kosteneffiziente, transparente und vorhersehbare Governance der Energieunion und des Klimaschutzes. Dabei geht es um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion und die Erfüllung der langfristigen Zusagen der Union im Bereich der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere die Erfüllung der Vorgaben und Ziele in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen), Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz.

(2)

Durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde für die Union eine neue, verbindliche Vorgabe eingeführt, den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs zu erhöhen.

(3)

Damit die verbindliche Vorgabe der Union von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 erreicht werden kann, müssen die Mitgliedstaaten einen Beitrag in Form eines Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch leisten. Diese verbindliche Vorgabe der Union wird durch Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untermauert, erneuerbare Energie gemäß den Artikeln 23 und 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auch in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie im Verkehrswesen zu nutzen. Überdies sieht die Verordnung (EU) 2018/1999 einen indikativen Zielpfad von 2021 bis 2030 für die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und für die Erfüllung des Unionsziels mit drei Referenzwerten vor, die in den Jahren 2022, 2025 und 2027 erreicht werden sollen.

(4)

Um eine angemessene Überwachung und frühzeitige Korrekturmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen, sollte die Kommission die Erreichung der Referenzwerte in den Jahren 2022, 2025 und 2027 unter anderem anhand der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten bewerten.

(5)

Sollte die Kommission in diesem Zusammenhang feststellen, dass einer oder mehrere der Referenzwerte der Union verfehlt wurden, so sollten die Mitgliedstaaten, die ihren nationalen Referenzwert unterschritten haben, dafür sorgen, dass zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Lücke zu dem bis 2030 zu erreichenden EU-Ziel für erneuerbare Energie zu schließen. Eine dieser Maßnahmen könnte in einer freiwilligen Zahlung an den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie bestehen, um die Lücke zu den nationalen Referenzwerten ganz oder teilweise zu schließen, weil Energie aus erneuerbaren Quellen, die in durch den Finanzierungsmechanismus finanzierten Anlagen erzeugt wird, statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zahlungen zugerechnet wird. Dieser Mechanismus sollte es den Mitgliedstaaten erleichtern, den sektorspezifischen Anteil der erneuerbaren Energie im Stromsektor, in der Wärme- und Kälteerzeugung und im Verkehrssektor zu erhöhen.

(6)

Nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 muss die Kommission die Bestrebungen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie durch einen Regulierungsrahmen unterstützen, der unter anderem eine verstärkte Verwendung von Unionsmitteln ermöglicht. Abzielen sollte diese Unterstützung vor allem auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und die verstärkte regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen gemeinsamer Projekte, gemeinsamer Förderregelungen und durch die Öffnung von Förderregelungen im Bereich der erneuerbaren Elektrizität für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang kann die Teilnahme eines Mitgliedstaats am Mechanismus bei Erfüllung der Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 als Öffnung von Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden.

(7)

Um den Einsatz erneuerbarer Energie in der gesamten Union voranzutreiben, sollte der Mechanismus zum Regulierungsrahmen beitragen, indem er insbesondere Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen gewährt.

(8)

Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Doppelziels, nämlich der in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Lückenschließung und der Schaffung des in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Regulierungsrahmens, wird der Kommission durch die Verordnung (EU) 2018/1999 die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen, damit sie die notwendigen Bestimmungen über die Einrichtung und Funktionsweise eines Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie festlegen kann.

(9)

Die Verordnung (EU) 2018/1999 sieht für den Mechanismus die Mittelbeschaffung aus Zahlungen der Mitgliedstaaten, Unionsmitteln oder Beiträgen des Privatsektors vor. Diese Mittel sollten getrennt und nach spezifischen Finanzierungsquellen innerhalb der Haushaltslinie des Mechanismus verbucht werden.

(10)

Wie in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1999 vorgesehen, sollten die zusätzlichen Zahlungen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter Ausgabenposten wie der Unterstützung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in der Union als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) behandelt werden. Die Kommission sollte für Transparenz bei der Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen sorgen, indem sie den Mitgliedstaaten hierüber regelmäßig Bericht erstattet.

(11)

Die Unionsförderung im Rahmen des Mechanismus kann mit Mitteln aus anderen Unionsprogrammen kombiniert werden, sofern dies im betreffenden Basisrechtsakt vorgesehen ist und unter den darin festgelegten Bedingungen geschieht.

(12)

Die Koordinierung mit Investitionsförderinstrumenten der Union und Fonds oder Programmen der Union sowie mit Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union könnte die Verwirklichung der Ziele des Mechanismus erleichtern, weil so insbesondere die Kapitalkosten in Aufnahmemitgliedstaaten verringert werden können, wodurch Anreize für Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie entstehen.

(13)

Der Koordinierung der Unterstützung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie durch die Union und die Mitgliedstaaten kann der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 veröffentlichte langfristige Zeitplan zugrunde gelegt werden.

(14)

Beiträge des Privatsektors können eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des Mechanismus und der Förderung der Verbreitung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Rahmen dieses Mechanismus spielen. Solche Beiträge sollten als Ergänzung zu dem verbindlichen Unionsziel von mindestens 32 % gezählt werden. Auf diese Weise können Beiträge des Privatsektors einen Mehrwert erbringen und die Zusätzlichkeit der Projekte gewährleisten. Um die Transparenz einer solchen Zusätzlichkeit zu erhöhen, kann daher die erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Beiträge des Privatsektors erhalten haben, entsprechend der Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen mit dem in Artikel 19 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten unionsweiten Ökolabel verknüpft werden. Um Anreize für Beiträge des Privatsektors zu schaffen, kann die zum Mechanismus beitragende private Stelle für die ihrem Beitrag entsprechende Energieerzeugung Herkunftsnachweise beantragen, die für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt werden könnten.

(15)

Die Verordnung (EU) 2018/1999 sieht unter anderem eine Unterstützung aus dem Mechanismus in Form von Prämien vor, die zusätzlich zu den Marktpreisen gewährt werden. Die in Artikel 33 der genannten Verordnung erwähnten Ausschreibungen werden mit finanzieller Unterstützung aus dem Mechanismus in Form von Finanzhilfen durchgeführt.

(16)

Der Mechanismus sollte den geförderten Projekten rechtzeitig angemessene Finanzmittel zur Verfügung stellen, was auch Vorauszahlungen von Investitionsfördermitteln oder Zahlungen beim Erreichen von Etappenzielen einschließen kann.

(17)

Darüber hinaus kann der Mechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auch Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten wie zinsgünstigen Darlehen gewähren. Um diese Finanzinstrumente umzusetzen und gleichzeitig für Kohärenz mit den Bemühungen um eine Straffung der Finanzinstrumente der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 zu sorgen, sollte diese Unterstützung über andere Instrumente oder Programme der Union geleistet werden. Die Unterstützung kann kosteneffizienter geleistet werden, wenn rückzahlbare und nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung miteinander kombiniert werden, beispielsweise durch Beiträge zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union.

(18)

Die Gewährung der Unterstützung im Rahmen des Mechanismus sollte mittels wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für neue Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie erfolgen, wobei alle Technologien, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 als Technologie für erneuerbare Energie genannt werden, für eine Förderung im Rahmen des Finanzierungsmechanismus in Betracht kommen sollten. Die Energiespeicherung könnte im Rahmen des Mechanismus nur dann förderfähig sein, wenn sie mit einer neuen Kapazität im Bereich der erneuerbaren Energie kombiniert wird. Die im Rahmen des Mechanismus geförderten Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie sollten den einschlägigen Umweltvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen und im vollen Einklang mit dem Völkerrecht stehen.

(19)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der von Aufnahmemitgliedstaaten und beitragenden Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen in der Lage sein, im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien die Finanzhilfevergabeverfahren auf bestimmte Technologien zu beschränken, da eine Öffnung der Unterstützung für alle Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen — insbesondere im Strombereich — zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde.

(20)

Die Kommission kann gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und auf der Grundlage der von Aufnahmemitgliedstaaten und beitragenden Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen besondere Finanzhilfevergabeverfahren durchführen, um gezielt kleine oder innovative Projekte, auch solche in Gebieten in äußerster Randlage und auf abgelegenen oder kleinen Inseln, als Teil des Beitrags des Mechanismus zum Regulierungsrahmen zu unterstützen.

(21)

Das Vergabeverfahren des Mechanismus sollte einen ausreichenden Wettbewerb gewährleisten, damit die Antragsteller ihre tatsächlichen Kosten offenlegen können und wettbewerbswidrige Absprachen untereinander vermieden werden, die Transaktionskosten für die Kommission und die Antragsteller möglichst niedrig bleiben und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass erfolgreiche Antragsteller die neuen Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie auch tatsächlich durchführen.

(22)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 sollte Unterstützung für aus freiwilligen Zahlungen der Mitgliedstaaten finanzierte Projekte, die der Mitgliedstaat zur Schließung einer Lücke in seinem indikativen nationalen Zielpfad bestimmt hat, für solche Projekte gewährt werden, bei denen ein Gebot zu den niedrigsten Kosten oder für die niedrigste Prämie eingereicht wurde. Andere Vergabekriterien sowie Förderfähigkeits- oder Auswahlkriterien können für Projekte im Rahmen der Unterstützungsfunktion des Mechanismus festgelegt werden, auch in Bezug auf die Umweltauswirkungen der Projekte.

(23)

Die Auszahlung der Unterstützungsleistungen aus dem Mechanismus sollte auch daran geknüpft werden, dass die Projekte, denen Fördermittel aus dem Mechanismus gewährt werden, nachgewiesene Steigerungen der Kapazität im Bereich der erneuerbaren Energie oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Strom, Wärme- und Kälteerzeugung oder Verkehr verwirklichen. Solche angestrebten Ergebnisse sollten in der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt werden, und erhebliche Minderleistungen im Vergleich zu den laut Finanzhilfevereinbarung geplanten Steigerungen der Kapazität (kW) oder der Energielieferungen können dazu führen, dass die Vergabebehörde die einschlägigen Aussetzungs-, Kündigungs- oder Kürzungsbestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 anwendet.

(24)

Der Mechanismus sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 umgesetzt werden. Insbesondere sollte die Kommission geeignete Vorkehrungen treffen, um bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, z. B. durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, falls Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Pflichtverletzungen festgestellt werden.

(25)

Falls ein Finanzhilfevergabeverfahren scheitert, sollte die Kommission dem beitragenden Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, entweder den von ihm geleisteten Beitrag zurückzufordern oder abzuwarten, dass die Kommission eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchführt, da die Mittel des Mechanismus, die als externe zweckgebundene Einnahmen gelten, automatisch übertragen werden können. Hierzu sollte ein geeignetes Rechnungsführungssystem eingerichtet werden. Falls der Mitgliedstaat die Durchführung einer neuen Aufforderung durch die Kommission abwartet, so sollte er bis zur Durchführung der neuen Aufforderung so behandelt werden, als hätte er zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen.

(26)

Falls ein Antragsteller das Projekt nicht durchführt, sollten — zur Wahrung der berechtigten Erwartungen der Mitgliedstaaten — die an dem vom Antragsteller nicht durchgeführten Projekt teilnehmenden Mitgliedstaaten so behandelt werden, als hätten sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen, und zwar für eine Energiemenge, die von der Kommission auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität, des von dem Mitgliedstaat gezahlten Finanzbeitrags und der Höchstpreise für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, an der der Mitgliedstaat teilnehmen wollte, für den Zeitraum berechnet und getrennt verbucht wird, in dem das Projekt statistische Vorteile gemäß Artikel 27 Absatz 2 erbracht hätte. Das Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 32 % für das Jahr 2030 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte davon unberührt bleiben.

(27)

Hinsichtlich der Finanzhilfevergabeverfahren sollte die Kommission den Finanzierungsmechanismus direkt oder über eine Exekutivagentur umsetzen. Im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Kommission gegebenenfalls bestimmte Durchführungsaufgaben wie die Vorbereitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Bewertungsverfahren, die Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und die Überwachung der Projektdurchführung an eine Exekutivagentur delegieren können. Alle in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Formen der Unterstützung mit Ausnahme von Finanzhilfen werden über andere Instrumente oder Programme der Union durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben durchgeführt.

(28)

Gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 haben die Aufnahmemitgliedstaaten auch künftig das Recht zu entscheiden, ob und — wenn ja, unter welchen Bedingungen — sie es zulassen, dass in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Anlagen Fördermittel aus dem Mechanismus erhalten. Demnach sollten Aufnahmemitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre Präferenzen in Bezug auf die im Rahmen des Mechanismus durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu äußern, soweit diese sich auf die Durchführung des Projekts in ihrem Hoheitsgebiet beziehen, auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Projekte.

(29)

Angesichts des Doppelziels des Mechanismus, einerseits Lücken in Bezug auf Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu schließen, und andererseits den Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Mechanismus spielen.

(30)

Die erneuerbare Energie, die jedes Jahr durch Anlagen erzeugt wird, die eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung aus dem Finanzierungsmechanismus erhalten haben, sollte statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer Weise zugerechnet werden, die den relativen Finanzbeiträgen sowie der Verteilung der statistischen Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten Rechnung trägt, wie in der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Die statistisch zugerechnete erneuerbare Energie sollte in die Berechnung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Energiequellen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einfließen. Für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung für ein Projekt und dem Beginn der Erzeugung erneuerbarer Energie durch das Projekt sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten so behandelt werden, als hätten sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen, und zwar für eine Energiemenge, die auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität des Projekts, des jeweiligen Finanzbeitrags und der Preisobergrenzen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berechnet wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die Mitgliedstaaten für die tatsächlich erzeugte Energie so behandelt werden, als hätten sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen. Erneuerbare Energie, die von Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich aus anderen Quellen als durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanziert wurden, sollten statistisch nicht auf die nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten, sondern auf das Unionsziel von mindestens 32 % des Endenergieverbrauchs bis 2030 angerechnet werden.

(31)

Sowohl beitragende Mitgliedstaaten als auch Aufnahmemitgliedstaaten haben daher große Anreize, sich am Mechanismus zu beteiligen, und sollten somit von der Anrechnung statistischer Vorteile profitieren. Den beitragenden Mitgliedstaaten sollte es der Mechanismus ermöglichen, eine Anrechnung von erneuerbarer Energie für jeden eingezahlten Euro zu erhalten, von Kosteneinsparungen und von einem größeren Potenzial für günstige erneuerbare Energie in allen Sektoren im Vergleich zu einer rein nationalen Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu profitieren und in den Genuss niedriger Transaktionskosten zu kommen. Darüber hinaus sollte der Mechanismus die Einhaltung der grundlegenden Zielvorgabe für 2020 in Bezug auf erneuerbare Energiequellen erleichtern.

(32)

Den Aufnahmemitgliedstaaten sollte es der Mechanismus ermöglichen, eventuell kostenfrei eine Reihe von Vorteilen zu erlangen, zu Investitionen vor Ort anzuregen und Arbeitsplätze zu schaffen, von der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Verbesserung der Luftqualität zu profitieren, ihre nationalen Energiesysteme zu modernisieren und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern. Darüber hinaus sollten die Aufnahmemitgliedstaaten statistische Vorteile in Bezug auf die durch das Projekt tatsächlich verursachten Kosten, z. B. Netzkosten, erlangen. Zur Deckung dieser Kosten ist es gerechtfertigt, dass Aufnahmemitgliedstaaten diese statistischen Vorteile auch dann erlangen, wenn die Anlage aus anderen Quellen als durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanziert wurde.

(33)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschusses für die Energieunion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und Funktionsweise des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (im Folgenden „Mechanismus“) festgelegt.

Artikel 2

Ziele

(1)   Der Mechanismus unterstützt den Einsatz erneuerbarer Energie in der gesamten Union.

(2)   Zu diesem Zweck erfüllt der Mechanismus die beiden folgenden Funktionen:

a)

Unterstützung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in der Union, um Lücken zum indikativen Zielpfad der Union gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu schließen („Lückenschließfunktion“);

b)

Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 und somit Unterstützung des Einsatzes erneuerbarer Energie in der gesamten Union, unabhängig von einer Lücke zum indikativen Zielpfad der Union („Unterstützungsfunktion“).

(3)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Mittel zur unionsweiten Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energie im Rahmen des Mechanismus nach den Vorschriften dieser Verordnung zugewiesen, ohne dass dabei zwischen den beiden in Absatz 2 genannten Funktionen unterschieden wird.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Mechanismus“ bezeichnet den in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie;

2.

„Funktionen des Mechanismus“ bezeichnet sowohl die Lückenschließfunktion als auch die Unterstützungsfunktion des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie;

3.

„beitragender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der eine direkte Zahlung an den Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 leistet;

4.

„Aufnahmemitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der die Errichtung von aus dem Mechanismus finanzierten physischen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in seinem Hoheitsgebiet gestattet;

5.

„teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet sowohl beitragende Mitgliedstaaten als auch Aufnahmemitgliedstaaten;

6.

„Projektträger“ bezeichnet eine Person oder Stelle, die ein Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie entwickelt;

7.

„Unionsmittel“ bezeichnet jede Form der finanziellen Unterstützung durch die Union, einschließlich Investitionsförderinstrumenten der Union und Fonds oder Programmen der Union, die Finanzinstrumente vorsehen, unabhängig davon, ob sie Teil des Haushalts der Europäischen Union sind oder nicht;

8.

„freiwillige Zahlung“ bezeichnet eine von Mitgliedstaaten zur Lückenschließfunktion gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 geleistete Zahlung;

9.

„zusätzliche Zahlungen“ bezeichnet die von Mitgliedstaaten zur Unterstützungsfunktion gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 direkt geleisteten Zahlungen;

10.

„Zahlung“ bezeichnet sowohl eine zusätzliche Zahlung als auch eine freiwillige Zahlung;

11.

„Koordinierung“ bezeichnet die Koordinierung zwischen dem Finanzierungsmechanismus und anderen Förderinstrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24;

12.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ bezeichnet eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, in deren Rahmen entweder nicht rückzahlbare und rückzahlbare Formen der Unterstützung oder aber rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden;

13.

„Preisobergrenze“ bezeichnet den Höchstpreis pro kWh oder kW, der im Rahmen einer bestimmten Aufforderung zulässig ist und oberhalb dessen Vorschläge vom Finanzhilfevergabeverfahren ausgeschlossen werden;

14.

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

15.

„zusätzliche Einheit“ bezeichnet eine bestimmte Menge an Erzeugungskapazität (kW) oder erzeugter Energie (kWh) gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die allein der durch den Mechanismus geleisteten Unterstützung zugeordnet werden kann;

16.

„Pay-as-bid“ bezeichnet ein Finanzhilfevergabeverfahren, bei dem den Antragstellern eine Finanzhilfe entsprechend dem in ihrem Gebot angegebenen Preis pro zusätzliche Einheit gewährt wird;

17.

„Pay-as-clear“ bezeichnet ein Finanzhilfevergabeverfahren, bei dem den Antragstellern eine Finanzhilfe entsprechend dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergabeverfahrens festgelegten Preis pro zusätzliche Einheit gewährt wird;

18.

„variable Prämie“ bezeichnet eine Betriebskostenunterstützung in Form einer Prämie pro kWh, die als Differenz zwischen einem durchschnittlichen Großhandelsenergiepreis in der Preiszone, in der sich die Anlage befindet, und dem im Finanzhilfevergabeverfahren bestimmten Preis berechnet wird;

19.

„feste Prämie“ bezeichnet eine Betriebskostenunterstützung in Form einer Prämie pro kWh, die auf den Marktpreis aufgeschlagen wird und deren Höhe im Finanzhilfevergabeverfahren bestimmt wird;

20.

„Investitionsförderung“ bezeichnet Zahlungen des Mechanismus in Bezug auf die Installation von Kapazitäten für zusätzliche Einheiten pro kW;

21.

„Betriebskostenunterstützung“ bezeichnet Beiträge des Mechanismus in Bezug auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens, die pro zusätzlich erzeugter kWh geleistet werden.

Artikel 4

Finanzierungsquellen

(1)   Nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 können Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus aus Zahlungen der Mitgliedstaaten, Unionsmitteln oder Beiträgen des Privatsektors finanziert werden.

(2)   Der Mechanismus kann freiwillige Zahlungen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 oder zusätzliche Zahlungen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 erhalten.

(3)   Der Mechanismus kann im Einklang mit den anwendbaren Basisrechtsakten Haushaltsbeiträge aus anderen Unionsprogrammen erhalten. Sofern die anwendbaren Basisrechtsakte dies vorsehen, müssen diese Beiträge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, insbesondere als Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Kommission entscheidet, für welche Aufforderungen diese Beiträge verwendet werden sollen.

(4)   Der Mechanismus kann Beiträge des Privatsektors von jeder privaten Stelle erhalten, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Vor der Leistung ihres Beitrags zu dem Mechanismus kann die private Stelle eine Präferenz für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angeben, für die ihre Zahlung bestimmt ist, oder eine Technologie oder Endverbrauchsanwendung angeben, die sie zu unterstützen bereit ist, ohne den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen, und dafür Herkunftsnachweise beantragen, die für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgestellt werden könnten. Die Kommission kann diese Präferenz berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Die private Stelle leistet ihren Beitrag zum Mechanismus innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen über die endgültigen Elemente der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 5

Durchführung und Formen der Finanzierung

(1)   Der Mechanismus wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen umgesetzt, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.

(2)   Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 dient der Mechanismus der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und stellt dazu Fördermittel in einer der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Formen‚ einschließlich Finanzhilfen, bereit. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3)   Der Mechanismus kann seine in Artikel 2 genannten Ziele auch dadurch erfüllen, dass er gemäß Kapitel III finanzielle Unterstützung in Koordinierung mit anderen Instrumenten und Unionsprogrammen gewährt.

Artikel 6

Beitrag des Mechanismus zum Regulierungsrahmen

(1)   Der Mechanismus leistet einen Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999, um unter anderem die Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie zu verringern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu stärken. Zu diesem Zweck

a)

kann die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 erhaltene Unionsmittel zuweisen;

b)

kann die vom Mechanismus gewährte Unterstützung mit Mitteln aus anderen Programmen und Instrumenten der Mitgliedstaaten und der Union gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung koordiniert werden.

(2)   Gewährt der Mechanismus Unterstützung als Teil seines Beitrags zum Regulierungsrahmen, so gelten die Grundsätze des Finanzhilfevergabeverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 4 und alle anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

KAPITEL II

NICHT RÜCKZAHLBARE UNTERSTÜTZUNG IN FORM VON FINANZHILFEN

ABSCHNITT I

Interessenbekundung durch Mitgliedstaaten und Finanzhilfevergabeverfahren

Artikel 7

Interessenbekundung durch Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten jedes Jahr auf, ihr Interesse an der Teilnahme an Finanzhilfevergabeverfahren, die von dem Mechanismus organisiert werden, als beitragender Mitgliedstaat und/oder als Aufnahmemitgliedstaat zu bekunden, und übermittelt den Mitgliedstaaten einen vorläufigen Kalender mit den einzelnen Verfahrensschritten von der Interessenbekundung bis zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie eine vorläufige Angabe, wann die Kommission die nächste Aufforderung zur Interessenbekundung durchzuführen beabsichtigt.

(2)   Mitgliedstaaten, die an der Teilnahme als Aufnahmemitgliedstaat interessiert sind, sowie — soweit die Anforderungen aus Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind — gegebenenfalls Drittländer übermitteln der Kommission mindestens die folgenden Angaben:

a)

maximale Gesamtkapazität oder erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die für von dem Mechanismus geförderte Projekte zur Verfügung steht, aufgeschlüsselt nach Technologie und Jahr, soweit anwendbar;

b)

bevorzugte Technologien und Endverbrauchssektoren;

c)

maximale Kapazität oder erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen je Technologie, soweit anwendbar;

d)

mögliche Standortbeschränkungen oder geografische Beschränkungen, soweit anwendbar;

e)

den erbetenen Mindestanteil an den gemäß Artikel 27 den Aufnahmemitgliedstaaten anzurechnenden statistischen Vorteilen, aufgeschlüsselt nach Technologie, soweit anwendbar, einschließlich einer Schätzung der Systemintegrationskosten;

f)

Angabe der auf Projektträger anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften für die Aufteilung von Netzkosten für jede Technologie;

g)

alle sonstigen Präferenzen oder Beschränkungen, einschließlich Umweltkriterien, mit Begründung.

(3)   Mitgliedstaaten, die an einer Teilnahme als beitragender Mitgliedstaat interessiert sind, übermitteln der Kommission mindestens die folgenden Angaben:

a)

die Mengen der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie (in kWh), die sie mit dem Mechanismus zu unterstützen beabsichtigen und für die sie eine statistische Zuweisung erhalten wollen;

b)

einen vorläufigen Höchstbetrag je kWh/kW, den sie für ihren statistischen Vorteil auszuzahlen bereit sind;

c)

den beabsichtigten maximalen finanziellen Beitrag zum Finanzierungsmechanismus in EUR je Finanzhilfevergabeverfahren;

d)

Bevorzugung technologieneutraler, technologieübergreifender, technologiespezifischer, projektspezifischer oder endverbrauchsspezifischer Finanzhilfevergabeverfahren gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

e)

den erbetenen Mindestanteil der ihnen gemäß Artikel 27 anzurechnenden statistischen Vorteile, aufgeschlüsselt nach Technologie, soweit anwendbar;

f)

sonstige für ihren Finanzbeitrag relevante Präferenzen, einschließlich Umweltkriterien.

(4)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) darf die Kommission von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Interessenbekundung übermittelte Angaben ohne die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaates nicht veröffentlichen.

(5)   Die Kommission berücksichtigt die von den Aufnahmemitgliedstaaten und den beitragenden Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Angaben bei der Konzeption der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere in Bezug auf:

a)

die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

die Form der Finanzhilfen (Investitionsförderung oder Betriebskostenunterstützung)

c)

die während des Unterstützungszeitraums erzeugte erneuerbare Energie oder die Kapazität (kWh bzw. kW), auf deren Grundlage die Vergabe erfolgt;

d)

die förderfähigen Technologien;

e)

die Preisobergrenze;

f)

den Standort, geografische und regulatorische Beschränkungen sowie die Umweltkriterien;

g)

den Durchführungszeitraum der Projekte;

h)

die Verteilung der statistischen Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten;

i)

die Vergabekriterien für die finanzielle Unterstützung.

(6)   Die Kommission berechnet die in Absatz 5 genannte Preisobergrenze unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bei der Interessenbekundung übermittelten Angaben, relevanter Vergleichswerte, wie z. B. Ergebnissen früherer Aufforderungen, Kostenstudien sowie Ergebnissen von Modellierungen, soweit angemessen. Bei der Berechnung werden die mit der Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien verbundenen Stromgestehungskosten berücksichtigt, die regelmäßig angepasst werden.

(7)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über ihre Absicht zur Durchführung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und über die vorgesehenen Elemente, die in den beiden vorstehenden Absätzen aufgeführt sind, bevor sie die Aufforderung einleitet.

(8)   Die Mitgliedstaaten können zu den ihnen von der Kommission gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Informationen Stellung nehmen. Nach Prüfung dieser Anmerkungen vor dem Hintergrund der Ziele des Mechanismus teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die endgültigen Elemente gemäß den Absätzen 5 und 6 mit.

Artikel 8

Verbindliche Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten

(1)   Die Aufnahmemitgliedstaaten müssen der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 8 ihre unwiderrufliche und bedingungslose Zusage zur Teilnahme an dem Mechanismus bestätigen und somit erlauben, dass Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Unterstützung im Rahmen des Mechanismus erhalten. Diese Zusage ist verbindlich.

(2)   In Bezug auf die Anforderungen, die Projekte in ihrem Hoheitsgebiet erfüllen müssen, um eine Unterstützung im Rahmen des Mechanismus zu erhalten, müssen die Aufnahmemitgliedstaaten die folgenden Angaben übermitteln:

a)

für von dem Mechanismus unterstützte Projekte zur Verfügung stehende Maximalkapazität im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Technologie und Jahr, soweit anwendbar;

b)

im Rahmen der Projekte maximal erzeugte erneuerbare Energie und Standortbeschränkungen, soweit anwendbar;

c)

die auf Projektträger anwendbaren nationalen Vorschriften hinsichtlich geförderter Netzkosten;

d)

sonstige relevante Elemente.

(3)   Die Kommission berücksichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben bei der Konzeption des Finanzhilfevergabeverfahrens.

(4)   Nach Bestätigung der Zusage leistet der Aufnahmemitgliedstaat der Kommission die erforderliche administrative Unterstützung bei der Umsetzung des Mechanismus, insbesondere was die Meldung der Menge der Energie aus erneuerbaren Quellen betrifft, die in dem Aufnahmemitgliedstaat in Projekten erzeugt wird, die vom Mechanismus eine nicht rückzahlbare Unterstützung erhalten.

(5)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für Drittländer, die am Mechanismus teilnehmen und Projekte aufnehmen.

Artikel 9

Mitteilung von Preisobergrenzen an die Kommission

Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Ansatz gemäß Artikel 7 Absatz 6 eine Preisobergrenze und einen Höchstbetrag in EUR, der für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht, und übermittelt diese Angaben den teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen mit Angaben zu den Optionen, die der Mitgliedstaat nutzen kann, wenn das Ergebnis der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter der Preisobergrenze liegt.

Artikel 10

Verbindliche Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten

Die beitragenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Preisobergrenzen gemäß Artikel 9 ihre unwiderrufliche und bedingungslose Zusage bestätigen, in Bezug auf eine oder mehrere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Zahlungen an den Mechanismus zu leisten. Die Zusage des beitragenden Mitgliedstaates ist verbindlich und umfasst hinsichtlich der Beiträge zum Mechanismus mindestens die folgenden Elemente:

a)

die Höhe des Finanzbeitrags des Mitgliedstaates (EUR) je Finanzhilfevergabeverfahren oder die Menge der erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen in kW oder kWh, die der Mitgliedstaat unterstützen wird und für die ihm statistische Vorteile angerechnet werden, im Einklang mit der endgültigen Preisobergrenze, zusammen mit einem verfügbaren Höchstbetrag in EUR;

b)

den Zeitplan für die Zahlungen;

c)

eine Angabe darüber, ob die Zahlung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 erfolgt;

d)

die Verteilung der statistischen Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten.

Artikel 11

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

(1)   Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten und, soweit zutreffend, von Drittländern sowie der verbindlichen Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten leitet die Kommission die Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen rechtzeitig ein. Die Kommission kann mehrere Aufforderungen gleichzeitig einleiten oder mehrere Finanzhilfevergabeverfahren im Rahmen derselben Aufforderung durchführen. Zudem kann die Kommission beschließen, keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einzuleiten, wenn das von den beitragenden Mitgliedstaaten und/oder Aufnahmemitgliedstaaten bekundete Interesse aufgrund der Mengen nicht ausreicht, um eine Aufforderung erfolgreich durchzuführen, oder wenn die damit verbundenen Transaktionskosten unverhältnismäßig wären, was für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen separat zu prüfen ist.

(2)   Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird veröffentlicht, nachdem die Zahlungen der Mitgliedstaaten im Unionshaushalt eingegangen sind.

Artikel 12

Evaluierungsverfahren

(1)   Nach Prüfung anhand der Förderfähigkeitskriterien evaluiert die Kommission die eingereichten Vorschläge nach dem Verfahren gemäß Artikel 200 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(2)   Der Zuschlag wird zunächst dem Antrag mit dem niedrigsten Preis und anschließend den aufsteigend nach dem Preis geordneten Anträgen erteilt, außer wenn gemäß Artikel 21 andere Vergabekriterien angewandt werden.

Artikel 13

Ergebnisloses Finanzhilfevergabeverfahren

Wird das Vergabeverfahren nach einer Zahlung eines beitragenden Mitgliedstaates an den Mechanismus nicht abgeschlossen, etwa weil keine Anträge geeigneter Antragsteller auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin eingegangen sind, räumt die Kommission dem beitragenden Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, den beigetragenen Betrag entweder zurückzufordern oder im Mechanismus zu belassen und für eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu nutzen, wofür der Mitgliedstaat seine Zusage gemäß Artikel 10 bestätigen muss.

Artikel 14

Nichtdurchführung des Projekts durch den Projektträger

(1)   Führt der Projektträger das Projekt nicht im Einklang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der relevanten Finanzhilfevereinbarung durch, so finden die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über Aussetzung, Kündigung und Kürzung Anwendung.

(2)   Führt das Projekt gemäß Absatz 1 nicht zur erwarteten Erzeugungskapazität oder der Menge an erzeugter erneuerbarer Energie, werden die statistischen Vorteile der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der tatsächlich bereitgestellten Kapazität oder der tatsächlich erzeugten erneuerbaren Energie zugewiesen. In diesem Fall wird angenommen, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 für eine Energiemenge getroffen haben, die die Kommission auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität, des Finanzbeitrags des Mitgliedstaates und der Preisobergrenzen, die für die Ausschreibung gelten, in der sich der Mitgliedstaat zur Teilnahme verpflichtet hat, für den Zeitraum berechnet, in dem das Projekt zu statistischen Vorteilen gemäß Artikel 27 Absatz 2 geführt hätte.

ABSCHNITT II

Konzeption des Finanzhilfevergabeverfahrens

Artikel 15

Grundsätze des Finanzhilfevergabeverfahrens

(1)   Finanzhilfen werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eines anschließenden Finanzhilfevergabeverfahrens vergeben.

(2)   Trägt ein Mitgliedstaat zum Mechanismus durch eine freiwillige Zahlung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 bei, so kann dieser Beitrag nur Projekten zugewiesen werden, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgewählt werden, bei denen der niedrigste Preis das einzige Vergabekriterium ist.

(3)   Trägt ein Mitgliedstaat durch eine zusätzliche Zahlung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 zum Mechanismus bei, so kann dieser Beitrag gemeinsamen Projekten, gemeinsamen Projekten mit Drittländern, gemeinsamen Förderregelungen, innovativen Technologieprojekten, Projekten in Gebieten in äußerster Randlage und auf abgelegenen oder kleinen Inseln, der Entwicklung von Projekten zur Integration erneuerbarer Energiequellen in das Energiesystem oder anderen Projekten zugewiesen werden, die zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beitragen.

(4)   Die Konzeption des Vergabeverfahrens muss den folgenden Grundsätzen entsprechen:

a)

Gewährleistung eines wettbewerbsorientierten Verfahrens bei der Prüfung der einzelnen Finanzhilfeanträge, um für einen kosteneffizienten Ausbau erneuerbarer Energie zu sorgen;

b)

Minderung des finanziellen Risikos für Antragsteller in den einzelnen Finanzhilfevergabeverfahren;

c)

Begrenzung der Transaktionskosten für Antragsteller und beitragende Mitgliedstaaten.

Artikel 16

Umfang des Finanzhilfevergabeverfahrens

(1)   Die Unterstützung in Form von Finanzhilfen wird in Finanzhilfevergabeverfahren, die gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen unterschiedlichen Umfang aufweisen können, wie folgt gewährt:

a)

Bewertung der Durchführbarkeit technologieneutraler Finanzhilfevergabeverfahren, bei denen alle Technologien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 förderfähig sind;

b)

alternativ kann die Anwendung von technologieübergreifenden Finanzhilfevergabeverfahren in Betracht gezogen werden, bei denen nur bestimmte Technologien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 förderfähig sind und miteinander konkurrieren;

c)

technologiespezifische Finanzhilfevergabeverfahren, bei denen nur eine bestimmte, in der Richtlinie (EU) 2018/2001 definierte Technologie förderfähig ist;

d)

projektspezifische Finanzhilfevergabeverfahren, in denen Projektträger sich um die Entwicklung eines vorab bestimmten Projekts bewerben, das Beschränkungen auf eine bestimmte Technologie und/oder einen bestimmten, vom Aufnahmemitgliedstaat vorab bestimmten Standort umfassen kann;

e)

zudem sind endverbrauchsspezifische Finanzhilfevergabeverfahren möglich, bei denen nur Projekte förderfähig sind, die auf einen bestimmten Endverbrauch ausgerichtet sind, wie z. B. die Wärme- und Kälteversorgung oder den Verkehr.

(2)   Die Kommission entscheidet über den Umfang des Finanzhilfeverfahren unter Berücksichtigung der von den beitragenden Mitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten geäußerten Präferenzen, der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energie in der Union und anderer relevanter Umstände.

(3)   Die Finanzhilfevergabeverfahren gemäß Absatz 1 können Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteversorgungssektor sowie im Verkehrssektor offenstehen, um das kosteneffiziente Potenzial zu erschließen und Kohärenz und Zusammenarbeit zu fördern.

Artikel 17

Form und Zuweisung der Finanzhilfen

(1)   Der Mechanismus weist Finanzhilfen zu folgenden Zwecken zu:

a)

Investitionsförderung zur Steigerung der Kapazität für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

b)

Betriebskostenunterstützung als Anreiz für den Betrieb von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energie durch Gewährung sowohl fester als auch variabler Prämien zur Ergänzung der Markteinnahmen.

(2)   Die Kommission entscheidet über die Form der Unterstützung für die ausgewählten Projekte, wobei sie die von den beitragenden Mitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten geäußerten Präferenzen, die Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energie in der Union und andere relevante Umstände berücksichtigt.

Artikel 18

Investitionsförderung

Wenn der Mechanismus zur Investitionsförderung genutzt wird, werden die Form der Unterstützung, ihre Auszahlung und weitere spezifische Regelungen in der/den betreffenden Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

Artikel 19

Betriebskostenunterstützung

Wenn der Mechanismus Betriebskostenunterstützung leistet, kann dies in Form einer festen oder variablen Prämie erfolgen. Ihre Auszahlung und weitere spezifische Regelungen werden in der/den betreffenden Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

Artikel 20

Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

Die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter angemessener Berücksichtigung der Ziele der Maßnahme gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegt.

Artikel 21

Vergabekriterien

(1)   Die Vergabekriterien für die Vorschläge werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt und müssen hinsichtlich der Lückenschließfunktion mit Artikel 15 Absatz 2 und hinsichtlich der Unterstützungsfunktion mit Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang stehen.

(2)   Hinsichtlich der Unterstützungsfunktion müssen die Vergabekriterien in größtmöglichem Umfang die von den Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen widerspiegeln, insbesondere was die Umweltkriterien betrifft.

(3)   Für Demonstrationsprojekte, die eine erhebliche Innovation darstellen, können in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besondere Vergabekriterien festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Anwendungen in einem technologiespezifischen oder einem projektspezifischen Vergabeverfahren.

Artikel 22

Gegenstand und Menge der Zuschlagserteilung

(1)   Der mit dem Finanzhilfevergabeverfahren geförderte Gegenstand und seine Menge können in Bezug auf die installierte Kapazität in kW oder die Energieerzeugung in kWh festgelegt werden. Alternativ kann die Menge in Bezug auf einen Betrag in EUR festgelegt werden, wobei die Erzeugungskapazität oder die erzeugte Energie unterstützt werden, bis der Betrag ausgeschöpft ist.

(2)   Wird das Finanzhilfevergabeverfahren in Bezug auf die Kapazität oder die erzeugte erneuerbare Energie festgelegt, muss es die Angabe einer Zielmenge enthalten; die Unterstützung erhalten dann Projekte, die anhand der relevanten Vergabekriterien die höchste Bewertung erhalten haben, bis die Zielmenge erreicht ist.

(3)   Wird das Finanzhilfeverfahren in Bezug auf einen Betrag festgelegt, muss es die Angabe eines Höchstbetrags enthalten, der Projekten gewährt wird, die anhand der relevanten Vergabekriterien die höchste Bewertung erhalten, bis der Betrag ausgeschöpft ist.

(4)   Die Mengen der wettbewerbsgestützten Finanzhilfevergabeverfahren werden vor dem Verfahren festgelegt und dürfen während der Durchführung des Verfahrens nicht angepasst werden.

Artikel 23

Durchführungszeiträume

(1)   Die Durchführungszeiträume sind technologiespezifisch und müssen für jede Technologie realistischen Projektdurchführungszeiträumen entsprechen, wobei jedoch auch ein erhebliches Ausmaß an Vorab-Entwicklung durch die Bieter angestrebt werden sollte.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Durchführungszeiträume in technologieneutralen oder technologieübergreifenden Vergabeverfahren für alle Technologien einheitlich sein, wobei Projekte und Technologien mit den kürzesten Durchführungszeiträumen ausgewählt werden, ohne dass dabei bestimmte Technologien benachteiligt werden dürfen, für die längere Durchführungszeiträume erforderlich sind.

(3)   Die Durchführungszeiträume müssen in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein, soweit die Kommission nicht auf der Grundlage berechtigter Ausnahmen zu dem Schluss gelangt, dass länderspezifische Durchführungszeiträume angemessen sind, etwa um systembedingte Nachteile für Projekte in einem bestimmten Land zu verringern.

KAPITEL III

KOORDINIERUNG DER UNTERSTÜTZUNG

Artikel 24

Kombinierte Förderung und Koordinierung der Unterstützung zwischen dem Finanzierungsmechanismus und anderen Instrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten

(1)   Projekte können durch eine kombinierte Förderung aus dem Mechanismus und aus anderen Programmen und/oder Instrumenten auf Unions- oder nationaler Ebene (öffentlich oder privat) finanziert werden, sofern die betreffenden nationalen öffentlichen Mechanismen mit den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt:

a)

Der Mechanismus kann seine Arbeitsprogramme und sein Vergabeverfahren, einschließlich des Zeitplans, des Antragsverfahrens und der Überwachung, mit den Arbeitsprogrammen für andere Fördermittel der Union oder der Mitgliedstaaten koordinieren.

b)

Die Kombination der Unterstützung aus dem Mechanismus und aus anderen Instrumenten oder Programmen der Union darf die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen.

c)

Ein Projekt darf Fördermittel aus dem Mechanismus nicht mit Mitteln aus Förderprogrammen der Mitgliedstaaten kombinieren, mit denen dieselben zusätzlichen Einheiten finanziert würden.

d)

Die Summe der rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Unterstützung für ein bestimmtes Projekt gemäß Artikel 5 Absatz 2 — ob auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, ob öffentlich oder privat — darf die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen.

e)

Eine rückzahlbare Unterstützung aus Instrumenten oder Programmen der Union für ein bestimmtes Projekt darf nicht zur Vorfinanzierung einer Finanzhilfe aus dem Mechanismus für dasselbe Projekt verwendet werden.

f)

Eine Finanzhilfe aus dem Mechanismus für ein bestimmtes Projekt darf nicht zur Rückzahlung einer rückzahlbaren Unterstützung aus Instrumenten oder Programmen der Union für dasselbe Projekt verwendet werden.

KAPITEL IV

ZAHLUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN MECHANISMUS UND ANRECHNUNG STATISTISCHER VORTEILE

Artikel 25

Zahlungen beitragender Mitgliedstaaten

Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 stellt die Kommission Zahlungsaufforderungen an die beitragenden Mitgliedstaaten aus. Der Mitgliedstaat leistet die Zahlung innerhalb der in der Zahlungsaufforderung angegebenen Frist auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto.

Artikel 26

Anrechnung statistischer Vorteile für die Mitgliedstaaten

(1)   Erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die über den Mechanismus ausschließlich durch Zahlungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Mechanismus finanziert werden, führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen.

(2)   Erneuerbare Energie, die von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die ausschließlich aus Unionsmitteln oder privaten Beiträgen finanziert werden, wird nicht einzelnen Mitgliedstaaten statistisch zugerechnet, sondern auf das verbindliche Unionsziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet.

(3)   Den Aufnahmemitgliedstaaten wird ein Anteil der statistischen Vorteile aus erneuerbarer Energie angerechnet, die im Rahmen von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die aus anderen Quellen als durch Beiträge der Mitgliedstaaten im Rahmen der Unterstützungsfunktion des Mechanismus finanziert werden. Die Anrechnung statistischer Vorteile für den Aufnahmemitgliedstaat erfolgt gemäß Artikel 27.

(4)   Unionsmittel oder private Beiträge, die zu erzeugter Energie führen, die auf das verbindliche Unionsziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet wird, werden getrennt vom kollektiven Beitrag der Mitgliedstaaten verbucht.

(5)   Erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen des Mechanismus erhalten, welche aus Zahlungen der Mitgliedstaaten einerseits und aus Unionsmitteln oder privaten Beiträgen andererseits finanziert werden, führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten bis zu dem durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanzierten Anteil, und zwar zu den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Verteilung statistischer Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten festgelegten Bedingungen. Für die Anrechnung der statistischen Vorteile für die Aufnahmemitgliedstaaten gilt Absatz 3.

Artikel 27

Verteilung statistischer Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten

(1)   Bei der erneuerbaren Energie, die beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten angerechnet wird, muss es sich um die erneuerbare Energie handeln, die in den Anlagen erzeugt wird, welche im Rahmen einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden, an der die Mitgliedstaaten teilgenommen haben.

(2)   Die in den vom Mechanismus geförderten Anlagen erzeugte erneuerbare Energie führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten für einen in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Durchführungszeitraum, der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 mitgeteilt wird; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der erwarteten Abschreibungs- oder wirtschaftlichen Lebensdauer der geförderten Technologie. Nach diesem Zeitraum stehen alle statistischen Vorteile den Aufnahmemitgliedstaaten zu.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die in den vom Mechanismus geförderten Anlagen erzeugte erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 statistisch wie folgt angerechnet:

a)

80 % für beitragende Mitgliedstaaten,

b)

20 % für Aufnahmemitgliedstaaten.

(4)   Die Kommission kann vorschlagen, von der Verteilung nach Absatz 2 abzuweichen und beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten für die Energie Anteile zuzuweisen, die von 50 % bis 100 % für den beitragenden Mitgliedstaat und von 0 % bis 50 % für den Aufnahmemitgliedstaat reichen können; dabei muss die Gesamtanrechnung für beitragende Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten stets 100 % betragen. Die vorgeschlagene Verteilung gilt für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und beruht auf folgenden Kriterien:

a)

Wahrscheinlichkeit, dass die Aufforderung unter beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten ein ausgewogenes Interesse weckt, um einen wirksamen Wettbewerb bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu gewährleisten;

b)

Wahrscheinlichkeit, dass die Aufforderung dazu führt, dass der Mechanismus keine oder nur geringe Unterstützungsleistungen auszahlt;

c)

potenzielle Kosten, einschließlich Systemintegrationskosten, die den Aufnahmemitgliedstaaten entstehen können.

(5)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Verteilung, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festzulegen beabsichtigt.

(6)   Wird erneuerbare Energie in vom Mechanismus geförderten Anlagen in Drittländern erzeugt, die am Mechanismus teilnehmen, so werden 100 % der statistischen Vorteile gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf die beitragenden Mitgliedstaaten verteilt.

Artikel 28

Berichterstattung über die Energieerzeugung und Berechnung statistischer Vorteile durch die Kommission

(1)   Die Aufnahmemitgliedstaaten und die am Mechanismus teilnehmenden Drittländer, die Projekte aufnehmen, melden der Kommission die verfügbaren Daten über die in den vom Mechanismus finanzierten Projekten in einem bestimmten Jahr erzeugte Energie zweimal jährlich, und zwar bis zum 1. Januar und bis zum 1. Juli des auf das Erzeugungsjahr folgenden Jahres.

(2)   Die tatsächlichen statistischen Vorteile, die den teilnehmenden Mitgliedstaaten anzurechnen sind, werden jährlich von der Kommission berechnet und den teilnehmenden Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober des auf das Erzeugungsjahr folgenden Jahres mitgeteilt; sie werden sodann von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemeldet. Die insgesamt anzurechnenden statistischen Vorteile müssen der tatsächlich erzeugten Energie gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Marktwerten entsprechen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Bewertung

(1)   Die Kommission führt im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Bewertung der Funktionsweise des Mechanismus durch.

(2)   Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die Beurteilung von Synergien zwischen dem Mechanismus und anderen einschlägigen Unionsprogrammen, die Wirksamkeit des Mechanismus im Hinblick auf seinen Beitrag zu den in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 gesetzten Ziele, die Wirksamkeit der Gewährung rückzahlbarer Formen der Unterstützung aus dem Mechanismus an Projekte und die Wirksamkeit der Kombination rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung in Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertungen unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge, um dafür zu sorgen, dass der Mechanismus wirksam zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Ziele beiträgt.

(4)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Bewertungen dem Ausschuss für die Energieunion und macht sie öffentlich zugänglich.

Artikel 30

Berichterstattung

(1)   Bis zum 31. Oktober jedes Jahres legt die Kommission dem Ausschuss für die Energieunion einen Bericht über die Funktionsweise des Mechanismus, dessen Beitrag zum verbindlichen Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 sowie über dessen Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals vor. Der Bericht wird veröffentlicht.

(2)   Bis zum 31. Oktober jedes Jahres berichtet die Kommission dem Ausschuss für die Energieunion und dem Europäischen Parlament über die Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen der Mitgliedstaaten und der Unionsmittel, die der Mechanismus erhalten hat, sowie über den Betrag der im Vorjahr gewährten Unterstützung und die im Mechanismus verbleibenden nicht gebundenen Mittel.

Artikel 31

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(2)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


17.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1295 DER KOMMISSION

vom 16. September 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 betreffend die Aufnahme der Wirkstoffe Carbetamid, Emamectin, Flurochloridon, Gamma-cyhalothrin, Halosulfuron-methyl, Ipconazol und Tembotrion in die Liste der Substitutionskandidaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission (2) wurde eine Liste der Wirkstoffe erstellt, die die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für eine Einstufung als Substitutionskandidaten erfüllen.

(2)

Der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 lag eine Studie zugrunde, mit der die Daten zu den Wirkstoffen zusammengetragen wurden, die vor dem 31. Januar 2013 genehmigt worden waren. Im Interesse der Kohärenz und der Gleichbehandlung ist es angezeigt, die Liste der Substitutionskandidaten dahin gehend zu aktualisieren, dass weitere Stoffe, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden und die die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der genannten Verordnung erfüllen, in die Liste aufgenommen werden.

(3)

Carbetamid, Flurochloridon, Halosulfuron-methyl und Ipconazol wurden gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt, aber nicht in die Liste der Substitutionskandidaten aufgenommen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt nicht die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der genannten Verordnung erfüllten. In seinen jüngsten Stellungnahmen gelangte der Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur zu dem Schluss, dass diese Wirkstoffe als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1B nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingestuft werden sollten. Mit Blick auf diese Beurteilung wird davon ausgegangen, dass Carbetamid, Flurochloridon, Halosulfuron-methyl und Ipconazol (4) das Kriterium in Anhang II Nummer 4 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen.

(4)

Emamectin, Gamma-cyhalothrin und Tembotrion wurden bei der Erstellung der Liste der Substitutionskandidaten nicht berücksichtigt, weil sie am 31. Januar 2013 noch nicht genehmigt waren, und wurden daher nicht auf die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 erstellte Liste gesetzt; das genannte Datum war der Genehmigungsstichtag für die Wirkstoffe, die in der Studie berücksichtigt wurden, die als Grundlage für die genannte Durchführungsverordnung diente.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) war jedoch vor der Genehmigung der Wirkstoffe Emamectin (5) und Tembotrion (6) zu dem Schluss gelangt, dass diese Stoffe das Kriterium in Anhang II Nummer 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, weil ihre jeweilige annehmbare Tagesdosis und die annehmbare Anwenderexposition deutlich unter den Referenzwerten der Mehrheit der genehmigten Wirkstoffe liegen.

(6)

Die Behörde ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass Gamma-cyhalothrin (7) das Kriterium in Anhang II Nummer 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt, weil die annehmbare Anwenderexposition und die akute Referenzdosis für diesen Stoff deutlich unter den Referenzwerten der Mehrheit der genehmigten Wirkstoffe liegen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 sollte daher entsprechend geändert werden, um den genannten Beurteilungen gebührend Rechnung zu tragen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 wird wie folgt geändert:

1.

Zwischen dem Eintrag „Carbendazim“ und dem Eintrag „Chlortoluron“ wird die Bezeichnung „Carbetamid“ eingefügt.

2.

Zwischen dem Eintrag „Diquat“ und dem Eintrag „Epoxiconazol“ wird die Bezeichnung „Emamectin“ eingefügt.

3.

Zwischen dem Eintrag „Fluquinconazol“ und dem Eintrag „Glufosinat“ wird die Bezeichnung „Flurochloridon“ eingefügt.

4.

Zwischen dem Eintrag „Fluquinconazol“ und dem Eintrag „Glufosinat“ wird die Bezeichnung „Gamma-cyhalothrin“ eingefügt.

5.

Zwischen dem Eintrag „Glufosinat“ und dem Eintrag „Haloxyfop-P“ wird die Bezeichnung „Halosulfuron-methyl“ eingefügt.

6.

Zwischen dem Eintrag „Imazosulfuron“ und dem Eintrag „Isoproturon“ wird die Bezeichnung „Ipconazol“ eingefügt.

7.

Zwischen dem Eintrag „Tebufenpyrad“ und dem Eintrag „Tepraloxydim“ wird die Bezeichnung „Tembotrion“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  „Opinion proposing harmonised classification and labelling at EU level of“ für folgende Stoffe: Carbetamid (12. März 2015): https://echa.europa.eu/documents/10162/b72929b7-77cc-148b-532c-4d5aab8661d4, Flurochloridon (3. November 2018): https://echa.europa.eu/documents/10162/f186167a-b346-82dc-f237-fc8f580416b2; Halosulfuron-methyl (22. September 2017): https://echa.europa.eu/documents/10162/4f58f826-4c3d-9388-7c59-a2b101f0d2c4 und Ipconazol (9. März 2018): https://echa.europa.eu/documents/10162/bebd7903-5dc4-864a-da7a-7c3967da6e4d.

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2012. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance emamectin, EFSA Journal 2012;10(11):2955.

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2013. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance tembotrione, EFSA Journal 2013;11(3):3131.

(7)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance gamma-cyhalothrin, EFSA Journal 2014;12(2):3560.


17.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1296 DER KOMMISSION

vom 16. September 2020

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 (2) zollamtlich erfasste Einfuhren, insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Derzeit wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Europäische Union infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben.

(2)

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 soll ein Befreiungssystem eingeführt werden, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. Diese Befreiung ist in Artikel 13 Absatz 4 (im Folgenden „Befreiungssystem“) der Grundverordnung vorgesehen. Das Befreiungssystem ermöglicht Montagebetrieben, die den Antidumpingzoll auf Fahrräder nicht umgehen, die antidumpingzollfreie Einfuhr von chinesischen Fahrradteilen.

(3)

Die Rechtsgrundlage für die Funktionsweise des Befreiungssystems wurde in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (3) (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) festgelegt. Die Befreiungsverordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission (4) geändert, unter anderem, um Bestimmungen zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ für die Montage von elektrischen Fahrrädern einzuführen.

(4)

Nach einer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfung der Ausweitung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der VR China beschloss die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 (5), die Antiumgehungsmaßnahmen für weitere fünf Jahre aufrechtzuerhalten.

(5)

Nach Erwägungsgrund 44 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 beobachtet die Kommission das Befreiungssystem laufend, damit es zur Berücksichtigung der Erfahrungen bei seiner Anwendung gegebenenfalls angepasst werden kann.

(6)

Im Rahmen des Befreiungssystems, wie unter Artikel 14 der Befreiungsverordnung dargelegt, können eingeführte Fahrradteile für die Montage von elektrischen Fahrrädern verwendet werden, sofern dafür eine Bewilligung im Rahmen der „Kontrolle der besonderen Verwendung“ erteilt wurde. Dieser Artikel gilt jedoch ausschließlich für Fahrradmontagebetriebe, die nicht zollbefreit sind. Es sollte auch ein Verfahren geben, dass es den vom Zoll befreiten Fahrradmontagebetrieben der Union ermöglicht, wesentliche Fahrradteile für die Montage von elektrischen Fahrrädern einzuführen.

(7)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Markt für Fahrräder in der Union sehr dynamisch ist und die zollbefreiten Fahrradmontagebetriebe sowohl elektrische als auch Fahrräder ohne Motor herstellen.

(8)

Die Teile für die Montage von elektrischen Fahrrädern fallen nicht unter den ausgeweiteten Antidumpingzoll. Daher fallen die Montagevorgänge bei elektrischen Fahrrädern nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 71/97. Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 512/2013 bestätigt, dass die Verwendung von wesentlichen Fahrradteilen für die Montage von elektrischen Fahrrädern nicht dem ausgeweiteten Antidumpingzoll für Fahrräder unterliegen sollte. Der Wortlaut besagt: „[...] das derzeitige System [ist] unklar, was Einfuhren von Fahrradteilen anbelangt, die für die Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, (zuweilen als „elektrische Fahrräder“ oder „Pedelecs“ bezeichnet) verwendet werden. Vollständige elektrische Fahrräder und folglich auch die Teile für die Montage von elektrischen Fahrrädern unterliegen weder dem Antidumpingzoll noch dem ausgeweiteten Antidumpingzoll, d. h. Montagevorgänge, die elektrische Fahrräder betreffen, fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 71/97. Daher wird es für angezeigt erachtet, die bestehenden Bestimmungen nach Artikel 14 zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ von Teilen, die für die Montage von elektrischen Fahrrädern bestimmt sind, auszuweiten. Die Bestimmungen zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ ermöglichen es den nationalen Zollbehörden, die Endverwendung eingeführter Teile, d. h. ihre Verwendung zur Montage von klassischen Fahrrädern oder von elektrischen Fahrrädern, zu verfolgen.“

(9)

Nach Überprüfung der Erfahrungen mit der Anwendung des Befreiungssystems wird es von der Kommission als notwendig erachtet, bestimmte Änderungen vorzunehmen, um die Funktionsweise des Befreiungssystems für die vom Zoll befreiten Fahrradmontagebetriebe zu vereinfachen.

(10)

Das Befreiungssystem sollte einschlägige Bestimmungen für Montagebetriebe enthalten, die andere Fahrzeuge als Fahrräder mit oder ohne elektrischem Antrieb herstellen, wie beispielsweise bestimmte Roller (6), für deren Herstellung auch Fahrradteile wie Räder, Gabeln und Lenkstangen verwendet werden können. Bestimmte Roller unterliegen weder dem Antidumpingzoll noch dem ausgeweiteten Antidumpingzoll, sodass Montagevorgänge, die Roller betreffen, nicht unter die Ausweitungsverordnung fallen. Daher erscheint es angebracht, die bestehenden Bestimmungen nach Artikel 14 der Befreiungsverordnung zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ von Teilen, die für die Montage von anderen Waren, für die Fahrradteile verwendet werden, bestimmt sind, auszuweiten. Die Bestimmungen zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ ermöglichen es den nationalen Zollbehörden, die Endverwendung eingeführter Teile, d. h. ihre Verwendung zur Montage von Fahrrädern mit oder ohne elektrischem Antrieb oder von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern, mit oder ohne elektrischem Antrieb, zu verfolgen.

(11)

Das Befreiungssystem sollte auch einschlägige Bestimmungen für Montagebetriebe von Fahrradteilen wie Bremssystemen enthalten, für deren Herstellung auch Fahrradteile wie Bremshebel verwendet werden können. Es wird als notwendig erachtet, dass Montagebetriebe von Fahrradteilen denselben Bestimmungen unterworfen werden wie Montagebetriebe von vollständigen Fahrrädern, insbesondere den Verpflichtungen der befreiten Parteien gemäß Artikel 8 der Befreiungsverordnung.

(12)

Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit scheint es angebracht, die Befreiung für Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die für die Montage von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern mit Hilfsmotor verwendet werden, auszuweiten. Zu diesem Zweck sind Artikel 1, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Buchstabe d der Befreiungsverordnung entsprechend zu ändern.

(13)

Zusätzlich können befreite Fahrradhersteller ihren Kunden im Rahmen von Kundendienst- und Garantieleistungen wesentliche Fahrradteile liefern, ohne dem Antiumgehungszoll zu unterliegen. In dieser Hinsicht ist die Kommission der Auffassung, dass die befreiten Fahrradteile für Kundendienst- und Garantieleistungen verwendet werden könnten. Die Obergrenze im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c der Befreiungsverordnung gilt nicht für solche von befreiten Parteien gelieferten Fahrradteile. Allerdings wird hervorgehoben, dass die zu diesem Zweck gelieferten Mengen in einem angemessenen Verhältnis zu den Montagevorgängen der befreiten Partei gemäß Artikel 8 der Befreiungsverordnung stehen müssen und die Abhilfewirkung des Zolls nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht untergraben dürfen.

(14)

Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung haben die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Befreiungsverordnung so schnell wie möglich für alle neuen und alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen zu gelten.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 ist daher entsprechend zu ändern.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird wie folgt geändert:

1.

Die Definition des Begriffs „Montagevorgang“ in Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„‚Montagevorgang‘: Vorgang, bei dem wesentliche Fahrradteile zur Montage oder Fertigstellung von Fahrrädern oder zur Herstellung oder Montage von Fahrradteilen verwendet werden;“.

2.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

er Beweise dafür enthält, dass der Antragsteller die wesentlichen Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern oder Fahrradteilen in Mengen verwendet, die die in Artikel 14 Buchstabe c genannte Schwelle übersteigen, oder dass der Antragsteller eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, dies zu tun;“.

3.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in dem Fall, in dem sie Lieferungen wesentlicher Fahrradteile entgegennimmt, die gemäß Artikel 2 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden, diese Teile entweder bei ihren Montagevorgängen oder der Montage anderer Waren verwendet, vernichtet beziehungsweise zerstört, wiederausgeführt oder an eine andere befreite Partei weiterverkauft werden.“.

4.

Artikel 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die wesentlichen Fahrradteile bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) oder von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern, mit oder ohne Hilfsmotor, (TARIC-Zusatzcode C549) verwendet werden.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle neuen und alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1).

(6)  Es gibt Roller, die unter die Definition des Begriffs „Fahrrad“ fallen. Die Montage solcher Roller unterliegt den Bestimmungen für Fahrradmontagebetriebe.


Berichtigungen

17.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/23


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 26. Mai 2016 )

Auf Seite 66, Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die nationale Sicherheitsbehörde und die Agentur treffen ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen.“

muss es heißen:

„Die nationale Sicherheitsbehörde trifft ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen.“


17.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/24


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 325 vom 20. Dezember 2018 )

Seite 20, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt A Satz 1:

Anstatt:

„Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und vorzugsweise in elektronischer Form vorzulegen.“

muss es heißen:

„Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und sollten vorzugsweise in elektronischer Form vorgelegt werden.“

Seite 20, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt B Absatz 1 Buchstabe g:

Anstatt:

„g)

Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;“

muss es heißen:

„g)

Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;“

Seite 21, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe a Absatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht wesentlich sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln.“

muss es heißen:

„Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht relevant sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln.“

Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i Absatz 4:

Anstatt:

„Die Energie ist vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten metrischen Einheiten anzugeben.“

muss es heißen:

„Die Energie sollte vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten metrischen Einheiten angegeben werden.“

Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ii Absatz 2:

Anstatt:

„Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, ist ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt anzugeben.“

muss es heißen:

„Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, sollte ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt angegeben werden.“

Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vi erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„—

Die ‚jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen‘ umfassen mindestens die Emissionen an CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, NF3 und SF6, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent.“

muss es heißen:

„—

Die ‚jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen‘ umfassen mindestens die Emissionen an CO2, CH4, N2O, HFKW, FKW, NF3 und SF6, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent.“