ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 292

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
7. September 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/1251 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 2. September 2020 zur Ernennung von drei Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof

1

 

 

Berichtigungen

 

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Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/900 des Rates vom 25. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in der Ostsee und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern ( ABl. L 207 vom 30.6.2020 )

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1251 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 2. September 2020

zur Ernennung von drei Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von vierzehn Richtern und sechs Generalanwälten beim Gerichtshof endet am 6. Oktober 2021, darunter die Amtszeit des vom Königreich Belgien vorgeschlagenen Richters. Daher muss diese Stelle für die Amtszeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2027 neu besetzt werden.

(2)

Herr Koen LENAERTS ist für eine weitere Amtszeit als Richter beim Gerichtshof vorgeschlagen worden.

(3)

Darüber hinaus sollte gemäß den Artikeln 5 und 7 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach dem Rücktritt von Herrn Egils LEVITS zum 17. Juni 2019 für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 6. Oktober 2024, ein Richter beim Gerichtshof ernannt werden.

(4)

Frau Ineta ZIEMELE ist für das Amt vorgeschlagen worden.

(5)

Darüber hinaus sollte nach den genannten Bestimmungen nach dem Rücktritt von Herrn Jiří MALENOVSKÝ zum 6. Oktober 2020 für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 6. Oktober 2024, ein Richter beim Gerichtshof ernannt werden.

(6)

Herr Jan PASSER ist für das Amt vorgeschlagen worden.

(7)

Schließlich sollte aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die verbleibende Amtszeit des vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Generalanwalts, d. h. bis zum 6. Oktober 2021, ein Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt werden.

(8)

Herr Athanasios RANTOS ist für das Amt vorgeschlagen worden.

(9)

Der Ausschuss nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat eine positive Stellungnahme zur Eignung dieser Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters bzw. Generalanwalts beim Gerichtshofs abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Koen LENAERTS wird für die Zeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2027 zum Richter beim Gerichtshof ernannt.

Artikel 2

Frau Ineta ZIEMELE wird für die Zeit vom 7. September 2020 bis zum 6. Oktober 2024 zur Richterin beim Gerichtshof ernannt.

Artikel 3

Herr Jan PASSER wird für die Zeit vom 6. Oktober 2020 bis zum 6. Oktober 2024 zum Richter beim Gerichtshof ernannt.

Artikel 4

Herr Athanasios RANTOS wird für die Zeit vom 7. September 2020 bis zum 6. Oktober 2021 zum Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2020.

Der Präsident

M. CLAUSS


Berichtigungen

7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/3


Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/900 des Rates vom 25. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in der Ostsee und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 207 vom 30. Juni 2020 )

Auf Seite 7, Artikel 2 Nummer 4 (neuer Artikel 14 Absatz 3):

Anstatt:

„(3)

Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 in den in Absatz 1 genannten Gebieten fischen …“

muss es heißen:

„(3)

Abweichend von Absatz 2 dürfen in Absatz 2 genannte Fischereifahrzeuge in den dort genannten Gebieten fischen …“.