ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 289

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
3. September 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind ( 1 )

217

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission vom 12. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen ( 1 )

285

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung ( 1 )

315

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1228 der Kommission vom 29. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung als Verbriefungsregister oder auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

330

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten ( 1 )

335

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister ( 1 )

345

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1224 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt für Verbriefungen jeder Art, einschließlich solcher, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein Prospekt zu erstellen ist, („öffentliche“ Verbriefungen) und solcher, für die kein Prospekt erstellt werden muss („private“ Verbriefungen). Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt für Verbriefungen, für die Informationen über ein Verbriefungsregister bereitgestellt werden, d. h. nicht für private Verbriefungen. Um dieser Unterscheidung Rechnung zu tragen, wurde diese Verordnung in separate Abschnitte unterteilt, in denen festgelegt wird, welche Informationen für sämtliche Verbriefungen und welche für öffentliche Verbriefungen anzugeben sind.

(2)

Bestimmte Informationen zu Verbriefungen müssen offengelegt werden, damit Anleger und potenzielle Anleger in der Lage sind, die gebotene Sorgfalt wirksam walten zu lassen und die Kreditrisiken sowie Modellrisiko, rechtliches und operationelles Risiko, Gegenparteirisiko, Forderungsverwaltungsrisiko, Liquiditätsrisiko und Konzentrationsrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen einer ordnungsgemäßen Bewertung zu unterziehen. Die offenzulegenden Informationen sollten ausreichend detailliert sein, damit die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen die Funktionsweise von Verbriefungsmärkten, Trends bei zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten, Verbriefungsstrukturen, Verflechtungen zwischen Gegenparteien und Auswirkungen der Verbriefung auf die makrofinanzielle Lage der Union wirksam überwachen können.

(3)

Viele Arten zugrunde liegender Risikopositionen können Gegenstand von Verbriefungen sein, z. B. Darlehen, Leasingverträge, Schulden, Kredite oder sonstige Zahlungsströme generierende Forderungen. Daher ist es angezeigt, maßgeschneiderte Meldepflichten für die häufigsten Arten zugrunde liegender Risikopositionen in der Union festzulegen, wobei sowohl den ausstehenden Beträgen als auch der lokalen Verteilung Rechnung zu tragen ist. Um sicherzustellen, dass alle Arten zugrunde liegender Risikopositionen offengelegt werden, sollten spezifische Meldepflichten für „esoterische“ zugrunde liegenden Risikopositionen festgelegt werden, die keiner der wichtigsten Arten zugeordnet werden können.

(4)

Eine zugrunde liegende Risikoposition kann unter mehrere Meldepflichten gemäß dieser Verordnung fallen. Im Einklang mit der derzeitigen Marktpraxis sollten Informationen über einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen, der ausschließlich zugrunde liegende Kfz-Risikopositionen umfasst, unter Verwendung des entsprechenden in den Anhängen enthaltenen Meldebogens für zugrunde liegende Kfz-Risikopositionen gemeldet werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den zugrunde liegenden Kfz-Risikopositionen um Kredite oder Leasingverträge handelt. In gleicher Weise sollten im Einklang mit der derzeitigen Marktpraxis Informationen über einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen, der ausschließlich Leasingverträge umfasst, unter Verwendung des entsprechenden in den Anhängen enthaltenen Meldebogens für zugrunde liegende Leasing-Risikopositionen gemeldet werden, es sei denn, der Pool zugrunde liegender Risikopositionen besteht ausschließlich aus Kfz-Leasingverträgen; in diesem Fall sollte der in den Anhängen enthaltene Meldebogen für Kfz-Risikopositionen verwendet werden.

(5)

Aus Gründen der Kohärenz sollten im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen für Wohn- und Gewerbeimmobilien aus der Empfehlung ESRB/2016/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) abgeleitete Begriffe verwendet werden. Im Einklang mit dieser Empfehlung sollten Immobilien, die sowohl für Wohn- als auch Gewerbezwecke genutzt werden, als unterschiedliche Immobilien betrachtet werden, sofern eine solche Aufschlüsselung möglich ist. Ist eine solche Aufschlüsselung nicht möglich, sollte die Immobilie nach ihrer vorherrschenden Nutzung eingestuft werden.

(6)

Um die Kontinuität mit bestehenden Meldebögen für die Offenlegung bestimmter Informationen zu gewährleisten, sollten in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen aus der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4) abgeleitete Begriffe verwendet werden. In gleicher Weise sollten in Bezug auf zugrunde liegende Risikopositionen in Form von Kfz-Krediten, Verbraucherkrediten, Kreditkarten und Leasingverträgen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission (5) abgeleitete Begriffe verwendet werden.

(7)

Die Granularität der Informationen, die über zugrunde liegende Risikopositionen von Nicht-ABCP-Verbriefungen offenzulegen sind, sollte die in den Bestimmungen für Offenlegung und Datenerhebung geforderte Informationstiefe auf Kredit-/Leasingebene widerspiegeln. Für Sorgfalts-, Überwachungs- und Aufsichtszwecke ist eine Aufschlüsselung der Daten auf Ebene der zugrunde liegenden Risikopositionen von großem Interesse für Anleger und potenzielle Anleger in Verbriefungen sowie zuständige Behörden und — in Bezug auf öffentliche Verbriefungen — die anderen in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen. Darüber hinaus spielen auf Ebene der zugrunde liegenden Risikopositionen aufgeschlüsselte Daten eine Schlüsselrolle für die Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit und der Anleger in die Verbriefungsmärkte. Bei ABCP-Verbriefungen besteht aufgrund der Kurzfristigkeit der Verbindlichkeiten und aufgrund der Tatsache, dass es neben zugrunde liegenden Risikopositionen noch andere Unterstützungen gibt, ein geringerer Bedarf an Daten auf Kredit-/Leasingebene.

(8)

Anleger, potenzielle Anleger, zuständige Behörden und — in Bezug auf öffentliche Verbriefungen — die anderen in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen haben weniger Bedarf an Informationen über „inaktive“ Risikopositionen. Solche „inaktive“ Risikopositionen, wie Kredite, die ohne Aussicht auf künftige Rückflüsse ausgefallen sind, oder Kredite, die zurückgezahlt, frühzeitig rückgezahlt, annulliert, zurückgekauft oder substituiert wurden, wirken sich nicht mehr auf das Risikoprofil der Verbriefung aus. Deshalb sollte bei inaktiven Risikopositionen aus Gründen der Transparenz zwar gemeldet werden, dass ihr Status von „aktiv“ auf „inaktiv“ übergegangen ist, danach ist eine Meldung solcher Risikopositionen jedoch nicht mehr erforderlich.

(9)

Die Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 können unter Umständen die Bereitstellung einer großen Anzahl und Vielzahl von Unterlagen und anderer Angaben erfordern. Um die Rückverfolgung dieser Unterlagen zu erleichtern, sollten Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft bei der Bereitstellung von Informationen an ein Verbriefungsregister bestimmte Positionscodes verwenden.

(10)

Im Einklang mit den bewährten Verfahren für Meldepflichten und in der Absicht, Anlegern, potenziellen Anlegern, zuständigen Behörden und — in Bezug auf öffentliche Verbriefungen — den anderen in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen die Rückverfolgung der relevanten Informationen zu erleichtern, sollten den bereitgestellten Informationen standardisierte Kennungen zugewiesen werden. Diese standardisierten Kennungen sollten eindeutig sein und nicht verändert werden, damit die Entwicklung von Verbriefungsdaten im Laufe der Zeit wirksam überwacht werden kann.

(11)

Um Anleger, potenzielle Anleger, zuständige Behörden und — in Bezug auf öffentliche Verbriefungen — die anderen in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, ihren Sorgfaltspflichten und sonstigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, müssen die bereitgestellten Informationen vollständig, kohärent und aktuell sein. Änderungen der Risikomerkmale der zugrunde liegenden Risikopositionen oder der durch diese zugrunde liegenden Risikopositionen generierten aggregierten Cashflows oder Änderungen bezüglich anderer Informationen des Anlegerberichts können die Wertentwicklung der Verbriefung und die Preise der Tranchen/Anleihen dieser Verbriefung wesentlich beeinflussen. Daher sollten bei öffentlichen Verbriefungen Insiderinformationen und Informationen über wichtige Ereignisse bereitgestellt werden, sobald Informationen über zugrunde liegende Risikopositionen und der Anlegerbericht über ein Verbriefungsregister zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten bei öffentlichen Verbriefungen Insiderinformationen und Informationen über wichtige Ereignisse detaillierte Angaben zur Nicht-ABCP-Verbriefung, zum ABCP-Programm, zur ABCP-Transaktion, zu den Tranchen/Anleihen, Konten und Gegenparteien sowie Angaben zu Merkmalen, die für synthetische oder durch besicherte Kredite unterlegte Verbriefungen („CLO-Verbriefungen“) relevant sind, enthalten.

(12)

Aus Gründen der Transparenz sollten Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft im Falle, dass Informationen nicht verfügbar oder nicht relevant sind, den genauen Grund und die näheren Umstände der Nichtübermittlung der Daten in standardisierter Weise angeben und erläutern. Zu diesem Zweck sollten „No data“-Optionen entwickelt werden, die bestehende Verfahren für die Offenlegung von Verbriefungsdaten widerspiegeln.

(13)

Die „No data“ („ND“)-Optionen sollten nur genutzt werden, wenn Informationen aus berechtigten Gründen nicht verfügbar sind, weil z. B. eine bestimmte Meldeposition aufgrund der Heterogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen für eine bestimmte Verbriefung nicht relevant ist. Die Nutzung von ND-Optionen sollte jedoch in keiner Weise zu einer Umgehung der Meldepflichten führen. Die Nutzung von ND-Optionen sollte daher kontinuierlich objektiv überprüfbar sein, indem den zuständigen Behörden auf Anfrage jederzeit die Umstände, die zur Angabe von ND-Werten geführt haben, erläutert werden.

(14)

Im Interesse der Datengenauigkeit sollten sich die gemeldeten Informationen stets auf dem neuesten Stand befinden. Die bereitgestellten Informationen sollten sich daher auf einen Zeitraum beziehen, der so nah wie möglich am Datum ihrer Übermittlung liegt, und den operativen Schritten, die Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft durchführen müssen, um die erforderlichen Informationen zu organisieren und zu übermitteln, gebührend Rechnung tragen.

(15)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie festlegen, welche Informationen Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung den verschiedenen Parteien gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über diese Verbriefung zur Verfügung stellen müssen. Um sicherzustellen, dass zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz gewährleistet ist, und um einen umfassenden Überblick über alle für die Verbriefung relevanten Angaben sowie einen problemlosen Zugriff darauf zu erleichtern, sollten diese technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(16)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(17)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„meldende Stelle“ die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte Einrichtung;

2.

„Datenstichtag“ den Stichtag für Meldungen gemäß dieser Verordnung;

3.

„aktive zugrunde liegende Risikoposition“ eine zugrunde liegende Risikoposition, von der am Datenstichtag erwartet werden kann, dass sie in Zukunft Mittelzuflüsse oder -abflüsse bewirkt;

4.

„inaktive zugrunde liegende Risikoposition“ eine zugrunde liegende Risikoposition, die ohne Aussicht auf künftige Rückflüsse ausgefallen ist oder zurückgezahlt, frühzeitig rückgezahlt, annulliert, zurückgekauft oder substituiert wurde;

5.

„Schuldendeckungsquote“ das Verhältnis zwischen den jährlichen Mieteinkünften aus einer vollständig oder teilweise fremdfinanzierten Gewerbeimmobilie nach Abzug von Steuern und Betriebsausgaben zur Erhaltung des Werts der Immobilie und den jährlichen kombinierten Zins- und Kapitalrückzahlungen auf die Gesamtschuld des Kreditnehmers für den durch die Immobilie besicherten Kredit über einen bestimmten Zeitraum;

6.

„Zinsdeckungsquote“ das Verhältnis zwischen den jährlichen Bruttomieteinkünften vor Betriebsausgaben und Steuern aus einer zur Weitervermietung erworbenen Immobilie oder den jährlichen Nettomieteinkünften aus einer oder mehreren Gewerbeimmobilien und den jährlichen Zinskosten für den durch die Immobilie oder die Immobilien besicherten Kredit.

ABSCHNITT 1

Für alle Verbriefungen bereitzustellende Informationen

Artikel 2

Informationen über zugrunde liegende Risikopositionen

(1)   Die Informationen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 für Nicht-ABCP-Verbriefungen bereitzustellen sind, umfassen Folgendes:

a)

Angaben zu wohnimmobilienbesicherten Krediten an private Haushalte unabhängig vom Zweck der Kreditvergabe gemäß Anhang II;

b)

Angaben zu Krediten, die dem Ankauf von Gewerbeimmobilien dienen oder durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gemäß Anhang III;

c)

Angaben zu zugrunde liegenden Unternehmensrisikopositionen, einschließlich Krediten an Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang IV;

d)

Angaben zu zugrunde liegenden Kfz-Risikopositionen, einschließlich kraftfahrzeugbesicherter Kredite und Leasingverträge mit juristischen oder natürlichen Personen, gemäß Anhang V;

e)

Angaben zu zugrunde liegenden Konsumentenrisikopositionen gemäß Anhang VI;

f)

Angaben zu zugrunde liegenden Kreditkartenrisikopositionen gemäß Anhang VII;

g)

Angaben zu zugrunde liegenden Leasingrisikopositionen gemäß Anhang VIII;

h)

Angaben zu zugrunde liegenden Risikopositionen, die unter keine der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien fallen, gemäß Anhang IX.

Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Begriff „Wohnimmobilie“ Immobilien, die für Wohnzwecke zur Verfügung stehen (einschließlich zur Weitervermietung erworbener Immobilien), von einem privaten Haushalt erworben, gebaut oder renoviert wurden und nicht unter Gewerbeimmobilien fallen.

Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Begriff „Gewerbeimmobilie“ bestehende oder in Entwicklung befindliche Renditeobjekte ausschließlich Sozialwohnungen und Immobilien, die sich im Besitz der Endnutzer befinden.

(2)   Umfasst eine Nicht-ABCP-Verbriefung mehr als eine der in Absatz 1 genannten Arten zugrunde liegender Risikopositionen, stellt die meldende Stelle dieser Verbriefung die im entsprechenden Anhang genannten Informationen für jede zugrunde liegende Risikoposition zur Verfügung.

(3)   Die meldende Stelle einer Verbriefung einer notleidenden Risikoposition stellt die in folgenden Anhängen festgelegten Informationen zur Verfügung:

a)

je nach Art der zugrunde liegenden Risikoposition die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Anhänge;

b)

Anhang X.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Verbriefung einer notleidenden Risikoposition“ eine Nicht-ABCP-Verbriefung, bei der die Mehrheit der aktiven zugrunde liegenden Risikopositionen, gemessen am zum Datenstichtag ausstehenden Kapitalsaldo, zu einer der folgenden Kategorien zählt:

a)

in Anhang V Teil 2 Nummern 213 bis 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (7) genannte notleidende Risikopositionen;

b)

finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne von Anhang A des International Financial Reporting Standard 9 in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (8) oder finanzielle Vermögenswerte, die nach den nationalen Vorschriften zur Anwendung der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (GAAP) auf der Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (9) als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität ausgewiesen werden.

(4)   Die meldende Stelle einer ABCP-Transaktion stellt die in Anhang XI spezifizierten Informationen zur Verfügung.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die gemäß den Absätzen 1 bis 4 bereitzustellenden Informationen Angaben zu:

a)

zum Datenstichtag aktiven zugrunde liegenden Risikopositionen;

b)

inaktiven zugrunde liegenden Risikopositionen, die zum unmittelbar vorausgegangenen Datenstichtag aktive zugrunde liegende Risikopositionen waren.

Artikel 3

Informationen über Anlegerberichte

(1)   Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XII festgelegten Informationen über Anlegerberichte zur Verfügung.

(2)   Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIII festgelegten Informationen über Anlegerberichte zur Verfügung.

Artikel 4

Granularität der Informationen

(1)   Die meldende Stelle stellt die in den Anhängen II bis X und XII festgelegten Informationen zur Verfügung über:

a)

jede einzelne zugrunde liegende Risikoposition;

b)

Sicherheiten mit Angaben zu jedem einzelnen Posten zur Besicherung jeder zugrunde liegenden Risikoposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

Die zugrunde liegende Risikoposition ist durch eine Garantie besichert;

ii)

die zugrunde liegende Risikoposition ist durch eine Sachsicherheit oder eine finanzielle Sicherheit besichert;

iii)

der Kreditgeber kann unilateral Sicherungsrechte auf die zugrunde liegende Risikoposition schaffen, ohne dafür die Einwilligung des Schuldners oder Garantiegebers einholen zu müssen;

c)

jeden der drei größten Mieter einer Gewerbeimmobilie, gemessen an der von jedem Mieter zu zahlenden jährlichen Gesamtmiete;

d)

bisherige Rückzahlungen für jede zugrunde liegende Risikoposition für jeden der letzten 36 Monate vor dem Datenstichtag;

e)

Cashflows für jeden Zu- oder Abflussposten in der Verbriefung gemäß der geltenden Einnahmen- oder Zahlungsrangfolge zum Datenstichtag;

f)

sämtliche Tests/Ereignisse/Auslöser, die Änderungen der Zahlungsrangfolge oder den Ersatz einer Gegenpartei bewirken.

Für die Zwecke der Buchstaben a und d werden verbriefte Kreditbestandteile als individuelle zugrunde liegende Risikopositionen behandelt.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird jede Immobilie, die als Sicherheit für Kredite gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dient, als eine einzige Sicherheit behandelt.

(2)   Die meldende Stelle stellt die in den Anhängen XI und XIII festgelegten Informationen zur Verfügung über:

a)

sämtliche ABCP-Transaktionen, die das ABCP-Programm zum Datenstichtag umfasst;

b)

jedes ABCP-Programm, aus dem zum Datenstichtag ABCP-Transaktionen finanziert werden, für die gemäß Buchstabe a Informationen zur Verfügung gestellt werden;

c)

sämtliche Tests/Ereignisse/Auslöser der ABCP-Verbriefung, die Änderungen der Zahlungsrangfolge oder den Ersatz einer Gegenpartei bewirken;

d)

zugrunde liegende Risikopositionen, für jede ABCP-Transaktion, zu der gemäß Buchstabe a Informationen bereitgestellt werden, und für jede Art von Risikoposition, die zum Datenstichtag nach der Liste in Anhang XI Feld IVAL5 Teil der betreffenden ABCP-Transaktion ist.

ABSCHNITT 2

Informationen über Verbriefungen, für die ein Prospekt erstellt werden muss (öffentliche Verbriefungen)

Artikel 5

Positionscodes

Die meldenden Stellen weisen den für Verbriefungsregister bereitzustellenden Informationen Positionscodes zu. Die meldenden Stellen weisen zu diesem Zweck den in Anhang I Tabelle 3 aufgeführten Positionscode zu, der die betreffenden Informationen am besten widerspiegelt.

Artikel 6

Insiderinformationen

(1)   Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIV spezifizierten Insiderinformationen zur Verfügung.

(2)   Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XV spezifizierten Insiderinformationen zur Verfügung.

Artikel 7

Informationen über wichtige Ereignisse

(1)   Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIV spezifizierten Informationen über wichtige Ereignisse zur Verfügung.

(2)   Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XV spezifizierten Informationen über wichtige Ereignisse zur Verfügung.

Artikel 8

Granularität der Informationen

(1)   Die meldende Stelle stellt die in Anhang XIV spezifizierten Informationen zur Verfügung über:

a)

die Tranchen/Anleihen in der Verbriefung für jede Tranchenemission in der Verbriefung oder einem anderen Instrument, dem eine Internationale Wertpapierkennnummer zugewiesen wurde, und für jedes nachrangige Darlehen in der Verbriefung;

b)

jedes Konto in der Verbriefung;

c)

jede Gegenpartei in der Verbriefung;

d)

bei synthetischen Nicht-ABCP-Verbriefungen:

i)

die synthetische Deckung für sämtliche Sicherungsvereinbarungen in der Verbriefung;

ii)

Emittentensicherheiten für jede von der Verbriefungszweckgesellschaft im Namen von Anlegern gehaltene Sicherheit, die im Rahmen der betreffenden Sicherungsvereinbarung gestellt wird;

e)

bei Nicht-ABCP-Verbriefungen, die durch besicherte Kredite unterlegt sind, („Collateralised Loan Obligation, CLO“):

i)

jeden CLO-Verwalter in der Verbriefung;

ii)

die CLO-Verbriefung.

Für die Zwecke von Buchstabe d Ziffer ii wird jeder Vermögenswert, für den es eine Internationale Wertpapierkennnummer gibt, als eine Sicherheit behandelt, werden Barsicherheiten derselben Währung aggregiert und als eine Sicherheit behandelt und Barsicherheiten verschiedener Währungen als getrennte Sicherheiten ausgewiesen.

(2)   Die meldende Stelle stellt die in Anhang XV festgelegten Informationen zur Verfügung über:

a)

sämtliche ABCP-Transaktionen, die das ABCP-Programm zum Datenstichtag umfasst;

b)

sämtliche ABCP-Programme, aus denen zum Datenstichtag ABCP-Transaktionen finanziert werden, für die gemäß Buchstabe a Informationen zur Verfügung gestellt werden;

c)

die Tranchen/Anleihen im ABCP-Programm für jede Emission von Tranchen oder Geldmarktpapieren im Rahmen des ABCP-Programms oder eines anderen Instruments, dem eine Internationale Wertpapierkennnummer zugewiesen wurde, und für jedes nachrangige Darlehen im ABCP-Programm;

d)

jedes Konto in der ABCP-Verbriefung;

e)

jede Gegenpartei in der ABCP-Verbriefung.

ABSCHNITT 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 9

Vollständigkeit und Kohärenz der Informationen

(1)   Die gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Informationen müssen vollständig und kohärent sein.

(2)   Stellt die meldende Stelle fest, dass Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung bereitgestellt hat, sachliche Fehler enthalten, so nimmt sie unverzüglich eine korrigierte Meldung aller nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Verbriefung vor.

(3)   Sofern dies gemäß dem entsprechenden Anhang zulässig ist, kann die meldende Stelle zur Begründung der Nichtverfügbarkeit der bereitzustellenden Informationen einen der folgenden Werte der „No data“-Optionen („ND-Werte“) melden:

a)

„ND1“: Die erforderlichen Informationen wurden nicht erhoben, weil dies aufgrund der Vergabe- oder Zeichnungskriterien zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition nicht erforderlich war;

b)

„ND2“: Die erforderlichen Informationen wurden zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition erhoben, zum Datenstichtag aber nicht in das Berichtssystem der meldenden Stelle geladen;

c)

„ND3“: Die erforderlichen Informationen wurden zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition erhoben, zum Datenstichtag aber in ein vom Meldesystem der meldenden Stelle getrenntes System geladen;

d)

„ND4-JJJJ-MM-TT“: Die erforderlichen Informationen wurden erhoben, können aber erst zu einem nach dem Datenstichtag liegenden Datum verfügbar gemacht werden. „JJJJ-MM-TT“ dient der Angabe von Jahr, Monat und Tag des in der Zukunft liegenden Datums, zu dem die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;

e)

„ND5“: Die erforderlichen Informationen sind für den Meldeposten nicht relevant.

Die Meldung eines ND-Wertes für die Zwecke dieses Absatzes darf nicht dazu dienen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

Auf Anfrage der zuständigen Behörden gibt die meldende Stelle detailliert an, aufgrund welcher Umstände diese ND-Werte gemeldet wurden.

Artikel 10

Zeitnahe Bereitstellung der Informationen

(1)   Bei Nicht-ABCP-Verbriefungen muss der Datenstichtag für die Bereitstellung der in dieser Verordnung verlangten Informationen mindestens zwei Kalendermonate vor dem Datum der Datenübermittlung liegen.

(2)   Für ABCP-Verbriefungen gilt Folgendes:

a)

Der Datenstichtag für die Bereitstellung der in Anhang XI und der in den Abschnitten über Transaktionsdaten der Anhänge XIII und XV spezifizierten Informationen muss mindestens zwei Kalendermonate vor dem Datum der Datenübermittlung liegen;

b)

der Datenstichtag für die Bereitstellung der in allen anderen Abschnitten der Anhänge XIII und XV außer den Abschnitten über Transaktionsdaten spezifizierten Informationen muss mindestens einen Kalendermonat vor dem Datum der Datenübermittlung liegen.

Artikel 11

Eindeutige Kennungen

(1)   Jeder Verbriefung wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:

a)

Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;

b)

Buchstabe „A“ bei ABCP-Verbriefungen bzw. Buchstabe „N“ bei Nicht-ABCP-Verbriefungen;

c)

vierstellige Jahresangabe für:

i)

bei Nicht-ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere der Verbriefung emittiert wurden;

ii)

bei ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere im Rahmen des ABCP-Programms emittiert wurden;

d)

Nummer 01 oder — wenn mehr als eine Verbriefung dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge der Bereitstellung der Informationen über jede Verbriefung. Bei gleichzeitigen Verbriefungen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.

(2)   Jeder ABCP-Transaktion in einem ABCP-Programm wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:

a)

Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;

b)

Buchstabe „T“;

c)

vierstellige Jahresangabe für das erste Abschlussdatum der ABCP-Transaktion;

d)

Nummer 01 oder — wenn mehr als eine ABCP-Transaktion dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge des ersten Abschlussdatums jeder ABCP-Transaktion. Bei gleichzeitigen ABCP-Transaktionen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.

(3)   Eindeutige Kennungen werden von der meldenden Stelle nicht geändert.

Artikel 12

Meldung von Einstufungen

(1)   Bei Angaben zur Einstufung gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sind die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Codes zu verwenden.

(2)   Bei Angaben zur Einstufung gemäß der Servicer-Watchlist sind die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Codes zu verwenden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(3)  Empfehlung ESRB/2016/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).

(4)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 57).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

(9)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).


ANHANG I

Tabelle 1: Codes des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

Sektoren

Teilsektoren

ESVG-Code

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11001

Inländisch privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11002

Ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11003

Monetäre Finanzinstitute (MFI):

Zentralbank

S.121

Öffentliche Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.12201

Inländisch privat kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.12202

Ausländisch kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.12203

Öffentliche Geldmarktfonds

S.12301

Inländisch privat kontrollierte Geldmarktfonds

S.12302

Ausländisch kontrollierte Geldmarktfonds

S.12303

Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

Öffentliche Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.12401

Inländisch privat kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.12402

Ausländisch kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.12403

Öffentliche sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.12501

Inländisch privat kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.12502

Ausländisch kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.12503

Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.12601

Inländisch privat kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.12602

Ausländisch kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.12603

Öffentliche firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S.12701

Inländisch privat kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S.12702

Ausländisch kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S.12703

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

Öffentliche Versicherungsgesellschaften

S.12801

Inländisch privat kontrollierte Versicherungsgesellschaften

S.12802

Ausländisch kontrollierte Versicherungsgesellschaften

S.12803

Öffentliche Altersvorsorgeeinrichtungen

S.12901

Inländisch privat kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen

S.12902

Ausländisch kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen

S.12903

Sonstige

Staat

S.13

Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung)

S.1311

Länder (ohne Sozialversicherung)

S.1312

Gemeinden (ohne Sozialversicherung)

S.1313

Sozialversicherung

S.1314

Private Haushalte

S.14

Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer)

S.141 + S.142

Arbeitnehmerhaushalte

S.143

Nichterwerbstätigenhaushalte

S.144

Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern

S.1441

Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern

S.1442

Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte

S.1443

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

S.211

Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

S.212

Drittländer und nicht in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen

S.22

Tabelle 2: Codes der Servicer-Watchlist

Code der Servicer-Watchlist

Bedeutung

Aufnahmeschwelle

Kriterium für die Entfernung von der Liste

1A

In Verzug stehende Kapital- und Zinszahlungen

Zwei Zahlungen im Rückstand

Rückstände ausgeglichen und Kredit bedient. Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt.

1B

Keine Versicherungserneuerung oder erzwungene Deckung

30 Tage überfällig

Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes

1C

Zinsdeckungsquote unterhalb der Dividendenfalle

Zinsdeckungsquote < erforderliche Kreditkennzahlen („Cash-Falle“ oder Ausfallquote);

Zinsdeckungsquote < 1,00 auf Ebene der einzelnen Darlehen

Zinsdeckungsquote oberhalb der Schwelle

1D

Schuldendeckungsquote in absoluten Zahlen

Schuldendeckungsquote Ratio < 1,00;

Schuldendeckungsquote < 1,20 bei Gesundheitsversorgung und Unterkunft

oder auf Ebene der einzelnen Darlehen

Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle

1E

Schuldendeckungsquote sinkt nach Verbriefungsdatum

Schuldendeckungsquote < 80 % der Schuldendeckungsquote bei Verbriefungsdatum

Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt.

1F

Ausfall, Laufzeitende oder Feststellung vorher nicht offengelegter nachrangiger Sicherungsrechte, einschließlich Mezzanine-Darlehen.

Bei Eingang der Meldung beim Servicer

Ausfall behoben oder Genehmigung des nachrangigen Schuldtitels durch den Servicer

1G

Ungeplante Ziehungen auf Akkreditiv, Schuldendienstrücklagen oder Geschäftskapital zur Erfüllung des Schuldendienstes

Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen

Nach Ersatz der Mittel oder des Akkreditivs, falls in den Unterlagen verlangt, ansonsten nach zwei Zinszahlungsdaten ohne weitere Ziehungen

2A

Bei Abschluss vereinbarte oder dem Servicer auf andere Weise mitgeteilte, zur Frist aber nicht abgeschlossene unbedingt erforderliche Reparaturen

Die erforderlichen Reparaturen werden nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit (einschließlich vom Servicer genehmigter Verlängerungen) abgeschlossen und es handelt sich um den niedrigeren Betrag von entweder 10 % des ausstehenden Kapitalsaldos oder 250 000 EUR.

Zufriedenstellende Prüfung des Abschlusses der Reparaturen

2B

Mängel bei der Planung erforderlicher Ausgaben (d. h. Investitionsaufwand, FF&E)

Kenntnis von Mängeln mit nachteiligen Auswirkungen auf den Ertrag oder den Wert der Immobilie; auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material (> 5 % des ausstehenden Saldos)

Behebung der Mängel

2C

Eintreten eines in den Hypothekenunterlagen beschriebenen Auslöseereignisses (z. B. erforderliche Abzahlung des Kredits, Verbuchung von zusätzlichen Rücklagen, Nichteinhaltung von Mindestschwellen usw.)

Jedes solche Ereignis

Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis

2D

Prüfung der Ertragslage. Probleme oder Nichterfüllung bezüglich Mieterlisten, Ergebnisrechnung usw.

Jedes Vorkommen mit Dauer von mindestens sechs Monaten

Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis

2E

Ausfall bei Betriebsgenehmigung oder Franchisevereinbarung

Bei Eingang der Meldung beim Servicer

Neue Franchise/Genehmigung oder Behebung des Franchise- oder Lizenzausfalls — Vereinbarung über Beziehungen

2F

Konkurs von Kreditnehmer/Eigentümer/Sponsor oder ähnliches Ereignis (z. B. Insolvenzregelung/-verfahren, Konkurs, Zwangsverwaltung, Liquidation, freiwilliges außergerichtliches Vergleichsverfahren/freiwilliger außergerichtlicher Individualvergleich), Gegenstand einer angeordneten Auflösung oder eines Konkursantrags o. a.

Bei Eingang der Meldung beim Servicer

Wird nach Behebung bis zum nächsten Zinszahlungsdatum weiter auf der Watchlist geführt

3A(i)

Feststellung eines schlechten Zustands bei Inspektion

Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte

Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen

3A(ii)

Feststellung schwierigen Zugangs bei Inspektion

Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte

Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen

3B

Feststellung von Umweltproblemen bei Inspektion

Jedes solche Ereignis

Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben

3C

Von einem schweren Störfall oder Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Immobilien mit Auswirkungen auf künftige Zahlungsströme, Wert/Verfall/Kaution.

Bei Feststellung durch den Servicer und Auswirkungen > 10 % des Werts oder 500 000 EUR

Nach Ermessen des Servicers wurden alle erforderlichen Reparaturen zufriedenstellend durchgeführt oder die Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, und der Vermögenswert kann zufriedenstellend rentieren

4A

Rückgang des Nutzungsgrads des Immobilienportfolios insgesamt

20 % weniger als zum Verbriefungsdatum; auf Ebene der einzelnen Darlehen

Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht

4B

Innerhalb der nächsten 12 Monate auslaufende Mietverträge eines Mieters oder einer Kombination der DREI WICHTIGSTEN MIETER (gemessen an der Bruttomiete) mit Mietverträgen > 30 %

Gilt nur für Büro-, Industrie- und Privatimmobilien

Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers

4C

Wichtiger Mietvertrag/wichtige Mietverträge sind ausgefallen, ausgelaufen oder unklar (Räumlichkeiten sind nicht belegt, aber Miete wird gezahlt)

> 30 % der Nettomieteinkünfte

Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers

5A

Bevorstehendes Laufzeitende

< 180 Tage bis zur Fälligkeit

Kredit ist abbezahlt

Tabelle 3: Arten von Positionen und Codes

Art der Position

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

Positionscode

Zugrunde liegende Risikopositionen oder zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen

7(1)(a)

1

Anlegerbericht

7(1)(e)

2

Endgültige Angebotsunterlage, Prospekt, abschließende Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten

7(1)(b)(i)

3

Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung

7(1)(b)(ii)

4

Derivate- und Garantievereinbarungen, alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben

7(1)(b)(iii)

5

Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Vereinbarungen über Zahlungsströme

7(1)(b)(iv)

6

Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit

7(1)(b)(v)

7

Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge

7(1)(b)(vi)

8

sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist

7(1)(b)

9

Bei einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) 2017/2402

7(1)(d)

10

Alle Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) verpflichtet sind

7(1)(f)

11

Alle wichtigen Ereignisse wie

i)

eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Dokumenten sowie jede diesbezügliche Abhilfe, Ausnahme oder nachträglich erteilte Zustimmung;

ii)

eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;

iii)

eine Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;

iv)

bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die zuständigen Behörden Abhilfe- oder Verwaltungsmaßnahmen getroffen haben;

v)

jede wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion.

7(1)(g)

12


(1)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S 1).


ANHANG II

ANGABEN ZU ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — WOHNIMMOBILIEN (RRE)

Feld-Code

Bezeichnung des Feldes

Inhalt der Meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

RREL1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission zugewiesene eindeutige Kennung  (1).

NEIN

NEIN

RREL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

RREL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes RREL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in RREL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

RREL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

RREL5

Neue Kennung des Schuldners

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes RREL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in RREL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

RREL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

RREL7

Pool-Transferdatum

Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft (SPV) transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

RREL8

Rückkaufsdatum

Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde.

NEIN

JA

RREL9

Rückzahlungsdatum

Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens.

NEIN

JA

RREL10

Gebietsansässiger

Ist der Hauptschuldner in dem Land ansässig, in dem die Sicherheit und die zugrunde liegende Risikoposition begeben sind?

JA

NEIN

RREL11

Geografische Region — Schuldner

Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

NEIN

RREL12

Klassifizierung der geografischen Region

Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden.

JA

NEIN

RREL13

Beschäftigungsstatus

Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners:

 

Beschäftigt — Privatsektor (EMRS)

 

Beschäftigt — öffentlicher Sektor (EMBL)

 

Beschäftigt — Sektor nicht bekannt (EMUK)

 

Arbeitslos (UNEM)

 

Selbständig (SFEM)

 

Keine Beschäftigung, Schuldner ist juristische Person (NOEM)

 

Student (STNT)

 

Rentner (PNNR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

RREL14

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a)

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i)

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii)

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b)

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c)

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

JA

RREL15

Kundentyp

Kundentyp bei Originierung:

 

Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO)

 

Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO)

 

Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO)

 

Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO)

 

Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO)

 

Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

RREL16

Primäreinkommen

Jährliches, für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition zugrunde gelegtes Einkommen des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Originierung. Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

RREL17

Art des Primäreinkommens

Art des in RREL16 angegebenen Einkommens:

 

Bruttojahreseinkommen (GRAN)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (NITS)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (NITX)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (NITN)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (ENIS)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (EITX)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (EISS)

 

Verfügbares Einkommen (DSPL)

 

Kreditnehmer ist juristische Person (CORP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

RREL18

Währung des Primäreinkommens

Währung, in der das Einkommen bzw. die Einkünfte des Primärschuldners gezahlt werden.

JA

NEIN

RREL19

Überprüfung des Primäreinkommens

Überprüfung des Primäreinkommens:

 

Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT)

 

Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF)

 

Überprüft (VRFD)

 

Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung („Fast Track“) (NVRF)

 

Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

RREL20

Sekundäreinkommen

Jährliches Einkommen des Sekundärschuldners zum Zeitpunkt der Originierung, das für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition verwendet wird. Ist der Sekundärschuldner eine juristische Person, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben. Gibt es bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition mehr als zwei Schuldner, so ist in diesem Feld das kombinierte jährliche Gesamteinkommen aller Schuldner anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

RREL21

Überprüfung des Sekundäreinkommens

Einkommensüberprüfung des Sekundäreinkommens:

 

Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT)

 

Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF)

 

Überprüft (VRFD)

 

Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung („Fast Track“) (NVRF)

 

Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

RREL22

Sonderregelungen

Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben.

JA

JA

RREL23

Datum der Originierung

Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

NEIN

RREL24

Fälligkeitstermin

Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings.

NEIN

JA

RREL25

Ursprüngliche Laufzeit

Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung.

JA

JA

RREL26

Originierungskanal

Kanal der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Büro- oder Zweigstellennetz (BRAN)

 

Zentral oder direkt (DRCT)

 

Vermittler (BROK)

 

Internet (WEBI)

 

Verpackung (TPAC)

 

Drittpartei, aber Zeichnung ausschließlich durch Originator (TPTC)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

RREL27

Zweck

Grund für die Kreditaufnahme des Schuldners:

 

Kauf (PURC)

 

Refinanzierung des Hypothekarkredits (RMRT)

 

Renovierung (RENV)

 

Immobilienverzehr („Equity Release“) (EQRE)

 

Bau (CNST)

 

Schuldenkonsolidierung (DCON)

 

Refinanzierung durch „Equity Release“-Hypothek (RMEQ)

 

Unternehmensfinanzierung (BSFN)

 

Kombinationshypothek (CMRT)

 

Investmenthypothek (IMRT)

 

Recht auf Kauf (RGBY)

 

Staatlich geförderter Kredit (GPSPL)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

RREL28

Währung

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

NEIN

RREL29

Ursprünglicher Kapitalsaldo

Ursprünglicher Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich Gebühren).

Auszuweisen ist der Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datum ihrer Originierung und nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder zum Datum des Abschlusses der Verbriefung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

RREL30

Aktueller Kapitalsaldo

Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag. Dies schließt sämtliche Beträge ein, die durch die Hypothek besichert sind und bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden. Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Der aktuelle Saldo schließt Kapitalrückstände ein. Bei einer Unterbeteiligung ist jedoch der Sparbetrag abzuziehen (d. h. Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition = zugrunde liegende Risikoposition +/- Unterbeteiligung; +/- 0, falls keine Unterbeteiligung).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

RREL31

Vorrangige Kapitalsalden

Gesamtbetrag der Salden mit höherem Rang als diese zugrunde liegende Risikoposition (einschließlich Salden mit anderen Kreditgebern). Gibt es keine vorrangigen Salden, so ist der Wert 0 einzutragen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

RREL32

Gleichrangige zugrunde liegende Risikopositionen (pari passu)

Gesamtwert der dieser zugrunde liegenden Risikoposition gleichrangigen zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner (unabhängig davon, ob sie in diesem Pool enthalten sind oder nicht). Gibt es keine gleichrangigen Salden, so ist der Wert 0 einzutragen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

RREL33

Gesamtkreditlimit

Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuziehungsfazilitäten (einschließlich Revolvierungseigenschaften) oder bei nicht vollständigem Abruf des Höchstbetrags der zugrunde liegenden Risikoposition — der maximale Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition, der potenziell ausstehend sein könnte.

Dieses Feld ist nur für zugrunde liegende Risikopositionen mit flexiblen oder sonstigen Zeichnungseigenschaften auszufüllen.

Dieses Feld dient nicht der Erfassung von Fällen, in denen der Schuldner einen erhöhten Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition neu verhandeln kann, sondern von Fällen, in denen aktuell die vertragliche Möglichkeit besteht, dass der Schuldner dies tut, und der Kreditgeber, die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellen kann.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

RREL34

Kaufpreis

Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben.

NEIN

JA

RREL35

Tilgungsart

Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen).

Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX)

Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX)

Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE)

Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT)

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

RREL36

Ende der tilgungsfreien Periode

Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar.

NEIN

JA

RREL37

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

RREL38

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

RREL39

Zahlungsfälligkeit

Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

RREL40

Verhältnis zwischen Schulden und Einkommen

Schulden als ausstehender Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag, einschließlich sämtlicher Beträge, die durch die Hypothek besichert und in der Verbriefung als Kapital eingestuft werden. Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Einkommen als kombiniertes Einkommen, d. h. Summe aus Primär- und Sekundäreinkommen (gemäß den Feldern RRE16 und RRE20) sowie sonstigen Einkünften.

JA

JA

RREL41

Schlussrate

Gesamtbetrag der (verbrieften) Kapitalrückzahlungen zum Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

RREL42

Zinssatzart

Art des Zinssatzes:

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (bis Ende der Laufzeit) (FLIF)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition, die an einen Index gebunden ist und in Zukunft an einen anderen Index gebunden wird (FINX)

 

Fest verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (FXRL)

 

Fest mit künftigen regelmäßigen Anpassungen (FXPR)

 

Fester Zinssatz der zugrunde liegenden Risikoposition mit verpflichtender Umstellung auf einen variablen Satz (FLCF)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Untergrenze (FLFL)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Obergrenze (CAPP)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Unter- und Obergrenze (FLCA)

 

Diskontsatz (DISC)

 

Switch-Optionalität (SWIC)

 

Tausch des Schuldners (OBLS)

 

Modular (MODE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

RREL43

Aktueller Zinssatz

Jährlicher Bruttosatz zur Berechnung der für die aktuelle Periode vorgesehenen Zinszahlungen auf die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden.

NEIN

JA

RREL44

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

RREL45

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

RREL46

Aktuelle Zinsmarge

Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb (bzw. unterhalb, in diesem Fall Eingabe als negativer Wert) des Indexsatzes.

NEIN

JA

RREL47

Zinsanpassungsintervall

Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

RREL48

Zinsobergrenze

Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

RREL49

Zinsuntergrenze

Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

RREL50

Revisionsmarge 1

Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am ersten Revisionsdatum. Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z. B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des zugrunde liegenden Indexes (z. B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR), der für die Zinsberechnung herangezogen wird. Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z. B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR).

In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge.

JA

JA

RREL51

Zinsrevisionsdatum 1

Datum der nächsten Zinssatzänderung (z. B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw.; dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum).

JA

JA

RREL52

Revisionsmarge 2

Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am zweiten Revisionsdatum. Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z. B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des zugrunde liegenden Indexes (z. B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR), der für die Zinsberechnung herangezogen wird. Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z. B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR).

In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge.

JA

JA

RREL53

Zinsrevisionsdatum 2

Datum der zweiten Zinssatzänderung (z. B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw.; dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum).

JA

JA

RREL54

Revisionsmarge 3

Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am dritten Revisionsdatum. Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z. B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des zugrunde liegenden Indexes (z. B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR), der für die Zinsberechnung herangezogen wird. Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z. B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR).

In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge.

JA

JA

RREL55

Zinsrevisionsdatum 3

Datum der dritten Zinssatzänderung (z. B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw.; dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum).

JA

JA

RREL56

Revidierter Zinsindex

Nächster Zinsindex.

MuniAAA (MAAA)

FutureSWAP (FUSW)

LIBID (LIBI)

LIBOR (LIBO)

SWAP (SWAP)

US-Treasury (TREA)

Euribor (EURI)

Pfandbriefe (PFAN)

EONIA (EONA)

EONIASwaps (EONS)

EURODOLLAR (EUUS)

EuroSwiss (EUCH)

TIBOR (TIBO)

ISDAFIX (ISDA)

GCFRepo (GCFR)

STIBOR (STBO)

BBSW (BBSW)

JIBAR (JIBA)

BUBOR (BUBO)

CDOR (CDOR)

CIBOR (CIBO)

MOSPRIM (MOSP)

NIBOR (NIBO)

PRIBOR (PRBO)

TELBOR (TLBO)

WIBOR (WIBO)

Basissatz der Bank of England (BOER)

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

Sonstige (OTHR)

JA

JA

RREL57

Laufzeit des revidierten Zinsindexes

Laufzeit des revidierten Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

RREL58

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden.

JA

NEIN

RREL59

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen.

JA

JA

RREL60

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt.

JA

JA

RREL61

Vorfälligkeitsgebühr

Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag. Dabei werden keine Beträge erfasst, die als „Vertragsbruchkosten“ für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden. Nicht verbriefte Beträge sind eingeschlossen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

RREL62

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird.

JA

JA

RREL63

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist.

JA

JA

RREL64

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

RREL65

Datum der Umstrukturierung

Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde. Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern.

JA

JA

RREL66

Datum des letzten Rückstands

Datum, an dem bei der zugrunde liegenden Risikoposition zum letzten Mal Zahlungsrückstände festgestellt wurden.

JA

JA

RREL67

Rückstandssaldo

Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als:

 

Bis dato fällige Zahlungen insgesamt

 

zuzüglich kapitalisierter Beträge

 

zuzüglich für das Konto geltender Gebühren

 

abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt.

Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

RREL68

Rückstand in Tagen

Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl).

NEIN

NEIN

RREL69

Kontostatus

Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vertragsgemäß bedient (PERF)

 

Umstrukturiert — keine Rückstände (RNAR)

 

Umstrukturiert — Rückstände (RARR)

 

Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen

 

Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT)

 

Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR)

 

Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB)

 

Rückstände (ARRE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — ausgefallen (REDF)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — umstrukturiert (RERE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Special Servicing (RESS)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — sonstige Gründe (REOT)

 

Zurückgezahlt (RDMD)

 

Sonstige (OTHR)

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

NEIN

RREL70

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD)

JA

JA

RREL71

Ausfallbetrag

Bruttogesamtausfallbetrag vor Anwendung von Veräußerungserlösen und -rückflüssen. Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

RREL72

Ausfalldatum

Datum des Ausfalls.

NEIN

JA

RREL73

Zugewiesene Verluste

Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Anwendung der Veräußerungserlöse (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen. Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. Berücksichtigung von Rückflüssen und Verwertungsprozess.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

RREL74

Kumulierte Rückflüsse

Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten. Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

RREL75

Rechtsstreit

Angabe, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist (wenn das Konto vollständig beglichen wurde und nicht mehr Gegenstand eines Gerichtsverfahren ist, ist die Angabe auf „N“ zurückzusetzten)

NEIN

JA

RREL76

Rückgriff

Besteht über die Erlöse aus Sicherheiten für diese zugrunde liegende Risikoposition hinaus ein (vollständiger oder begrenzter) Rückgriff auf Vermögenswerte des Schuldners?

JA

JA

RREL77

Einlagenbetrag

Summe aller vom Originator oder Verkäufer gehaltenen Schuldnerbeträge, die potenziell vom Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition abgezogen werden können, ohne Beträge unter nationalen Einlegerentschädigungssystemen. Zur Vermeidung einer Doppelzählung ist eine Obergrenze auf den niedrigeren Wert (1) des Einlagenbetrags und (2) des maximalen innerhalb des Pools potenziell in Abzug zu bringenden Betrags auf Ebene des Schuldners (d. h. nicht auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition) anzuwenden.

Angabe in der gleichen Währung wie bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

Hat ein Schuldner mehr als eine zugrunde liegende Risikoposition im Pool, so ist dieses Feld für jede zugrunde liegende Risikoposition auszufüllen und liegt es im Ermessen der meldenden Stelle, über die Zuweisung des Einlagenbetrags auf die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen zu entscheiden, wobei die oben genannte Obergrenze zu beachten ist und die Summe der Einträge in diesem Feld für die verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum korrekten Betrag führen muss. Beispiel: Schuldner A weist einen Einlagensaldo von 100 EUR auf und von zwei ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool beläuft sich die zugrunde liegende Risikoposition 1auf 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR. In diesem Feld könnten entweder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 40 EUR oder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 25 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 75 EUR ausgewiesen werden (d. h. die relativen Einträge in diesem Feld sind für die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und für die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR beschränkt und die Summe der Werte für die zugrunde liegende Risikoposition 1 und die zugrunde liegende Risikoposition 2 muss 100 EUR ergeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

RREL78

Anbieter von Versicherungen oder Vermögensanlagen

Name des Anbieters (d. h. von Lebensversicherungen oder zugrunde liegenden Risikopositionen).

JA

JA

RREL79

Name des ursprünglichen Kreditgebers

Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

RREL80

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

RREL81

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist.

JA

JA

RREL82

Name des Originators

Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

RREL83

Rechtsträgerkennung des Originators

Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

RREL84

Land der Niederlassung des Originators

Land, in dem der Originator niedergelassen ist.

NEIN

NEIN

Angaben zu Sicherheiten

RREC1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld RREL1.

NEIN

NEIN

RREC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung für jede zugrunde liegende Risikoposition. Die Angabe muss dem Feld RREL3 entsprechen.

NEIN

NEIN

RREC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

Ursprüngliche eindeutige Kennung, die der Sicherheit zugewiesen wurde. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

RREC4

Neue Kennung der Sicherheit

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes RREC2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in RREC2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

RREC5

Art der Sicherheit

(Wertmäßig) primäre Art von Vermögenswert, durch den die Schuld besichert wird. Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede etwaige Unterlegungssicherheit.

 

Automobil (CARX)

 

Industriefahrzeug (INDV)

 

Lkw-Nutzfahrzeug (CMTR)

 

Schienenfahrzeug (RALV)

 

Nautisches Nutzfahrzeug (NACM)

 

Nautisches Freizeitfahrzeug (NALV)

 

Flugzeug (AERO)

 

Werkzeugmaschine (MCHT)

 

Industrieausrüstung (INDE)

 

Büroausstattung (OFEQ)

 

IT-Ausrüstung (ITEQ)

 

Medizinische Ausrüstung (MDEQ)

 

Energiebezogene Ausrüstung (ENEQ)

 

Gewerbliches Gebäude (CBLD)

 

Wohngebäude (RBLD)

 

Industriegebäude (IBLD)

 

Sonstiges Fahrzeug (OTHV)

 

Sonstige Ausrüstung (OTHE)

 

Sonstige Immobilien (OTRE)

 

Sonstige Güter oder Bestände (OTGI)

 

Wertpapiere (SECU)

 

Garantie (GUAR)

 

Sonstiger finanzieller Vermögenswert (OTFA)

 

Gemischte Kategorien — Sicherheiten für alle Vermögenswerte des Schuldners (MIXD)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

RREC6

Geografische Region — Sicherheit

Geografische Region (NUTS3-Klassifizierung), in der eine Sachsicherheit belegen ist. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

JA

RREC7

Art der Nutzung

Art der Immobiliennutzung:

 

Eigennutzung, d. h. Eigentum eines privaten Haushalts zum Zweck der Bereitstellung einer Unterkunft für den Eigentümer (FOWN)

 

Teilweise durch den Eigentümer genutzt (teilweise vermietete Immobilie) (POWN)

 

Nicht durch den Eigentümer genutzt oder Weitervermietung (TLET)

 

Urlaubs- oder Zweitwohnsitz (HOLD)

 

Sonstige (OTHR)

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

RREC8

Sicherungsrechte

Höchstrangige Sicherungsrechte, die der Originator in Bezug auf die Sicherheit hält.

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

RREC9

Immobilienart

Art der Immobilie:

 

Wohnimmobilie (Haus, freistehend oder Doppelhaushälfte) (RHOS)

 

Wohnimmobilie (Wohnung oder Apartment) (RFLT)

 

Wohnimmobilie (Bungalow) (RBGL)

 

Wohnimmobilie (Reihenhaus) (RTHS)

 

Mehrfamilienhaus (Immobilien mit mehr als vier Einheiten zur Besicherung einer zugrunde liegenden Risikoposition) (MULF)

 

Teilweise kommerzielle Nutzung (Immobilie wird sowohl für Wohnzwecke als auch für gewerbliche Zwecke genutzt, wenn weniger als 50 % ihres Werts aus der gewerblichen Nutzung stammen, z. B. Praxis und Wohnhaus eines Hausarztes) (PCMM)

 

Gewerbliche oder berufliche Nutzung (BIZZ)

 

Nur Grundstück (LAND)

 

Sonstige (OTHR)

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

NEIN

JA

RREC10

Energieeffizienzausweis

Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Sicherheit zum Zeitpunkt der Originierung:

 

A (EPCA)

 

B (EPCB)

 

C (EPCC)

 

D (EPCD)

 

E (EPCE)

 

F (EPCF)

 

G (EPCG)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

RREC11

Aussteller des Energieeffizienzausweises

Vollständige juristische Bezeichnung des Ausstellers des Energieeffizienzausweises. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

RREC12

Aktuelle Beleihung

Aktuelle Beleihungsquote (LTV). Bei nicht erstrangigen Sicherungsrechten ist dies die kombinierte oder Gesamt-LTV. Bei aktuell negativem Kreditsaldo ist 0 anzugeben.

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

RREC13

Aktueller Bewertungsbetrag

Letzte Bewertung der Sicherheit durch einen unabhängigen externen oder internen Gutachter. Ist eine solche Bewertung nicht verfügbar, kann der aktuelle Wert der Sicherheit anhand eines Immobilienwertindex geschätzt werden, der im Hinblick auf die geografische Lage und die Art der Sicherheit hinreichend granular ist; ist auch ein solcher Immobilienwertindex nicht verfügbar, kann ein Immobilienpreisindex verwendet werden, der im Hinblick auf die geografische Lage und die Art der Sicherheit hinreichend granular ist, nachdem ein geeigneter Abschlag zur Berücksichtigung der Abschreibung auf die Sicherheit vorgenommen wurde.

Handelt es sich bei der gemeldeten Sicherheit nicht um eine Immobiliensicherheit, so ist die letzte Bewertung der Sicherheit durch einen unabhängigen externen oder internen Gutachter oder, falls nicht verfügbar, durch den Originator anzugeben.

Handelt es sich bei der gemeldeten Sicherheit um eine Garantie, ist der Betrag der durch diese Sicherheit garantierten zugrunde liegenden Risikoposition zugunsten des Originators anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

RREC14

Aktuelle Bewertungsmethode

Methode zur Berechnung des aktuellen Werts der Sicherheit gemäß Angabe in RREC13:

 

Vollständige, interne und externe Inspektion (FIEI)

 

Vollständige, ausschließlich externe Inspektion (FOEI)

 

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

 

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

 

Indexiert (IDXD)

 

Desktop (DKTP)

 

Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA)

 

Steuerbehörde (TXAT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

RREC15

Aktuelles Bewertungsdatum

Datum der jüngsten Bewertung gemäß Angabe in RREC13.

JA

JA

RREC16

Ursprüngliche Beleihung

Ursprüngliche übernommene Beleihungsquote (LTV) des Originators. Bei nicht erstrangigen Sicherungsrechten ist dies die kombinierte oder Gesamt-LTV.

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

RREC17

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

Ursprüngliche Bewertung der bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition verwendeten Sicherheit (d. h. vor Verbriefung).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

RREC18

Ursprüngliche Bewertungsmethode

Methode zur Berechnung des Werts der Sicherheit bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß Angabe in RREC17:

 

Vollständige, interne und externe Inspektion (FIEI)

 

Vollständige, ausschließlich externe Inspektion (FOEI)

 

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

 

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

 

Indexiert (IDXD)

 

Desktop (DKTP)

 

Sachbearbeiter/Immobilienmakler (MAEA)

 

Steuerbehörde (TXAT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

RREC19

Ursprüngliches Bewertungsdatum

Datum der ursprünglichen Bewertung der Sicherheit gemäß Angabe in RREC17.

JA

NEIN

RREC20

Verkaufsdatum

Datum des Verkaufs zwangsvollstreckter Sicherheiten.

JA

JA

RREC21

Verkaufspreis

Preis, der bei der Veräußerung von Sicherheiten im Falle einer Zwangsvollstreckung erzielt wurde.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

RREC22

Währung der Sicherheit

Währung, auf die der in RREC13 angegebene Bewertungsbetrag lautet.

NEIN

JA

RREC23

Art des Garantiegebers

Art des Garantiegebers:

 

Kein Garantiegeber (NGUA)

 

Einzelperson — Familie (FAML)

 

Einzelperson — Sonstige (IOTH)

 

Staat (GOVE)

 

Bank (BANK)

 

Versicherungsprodukt (INSU)

 

Nationale Hypotheek Garantie Guarantee Scheme (NHGX)

 

Fonds de Garantie de l’Accession Sociale (FGAS)

 

Kaution (CATN)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN


(1)  DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1224 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (ABl. L 289 VOM 3.9.2020, S. 1).


ANHANG III

ANGABEN ZU ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — GEWERBEIMMOBILIEN (RRE)

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

CREL1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

CREL2

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CREL3

Neue Kennung des Schuldners

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CREL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CREL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CREL4

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CREL5

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CREL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CREL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CREL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

CREL7

Pool-Transferdatum

Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft (SPV) transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

CREL8

Datum der Umstrukturierung

Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde. Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern.

JA

JA

CREL9

Rückkaufsdatum

Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde.

NEIN

JA

CREL10

Datum der Substitution

Im Falle der Substitution der zugrunde liegenden Risikoposition nach dem Verbriefungsdatum das Datum dieser Substitution.

NEIN

JA

CREL11

Rückzahlungsdatum

Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens.

NEIN

JA

CREL12

Geografische Region — Schuldner

Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

NEIN

CREL13

Klassifizierung der geografischen Region

Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden.

JA

NEIN

CREL14

Sonderregelungen

Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben.

JA

JA

CREL15

Datum der Originierung

Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

NEIN

CREL16

Tilgungsbeginn

Datum, an dem die Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition beginnt (dies kann ein Datum vor dem Verbriefungsdatum sein)

JA

JA

CREL17

Fälligkeitstermin am Verbriefungsdatum

Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition wie in der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition festgelegt. Eventuelle Verlängerungen der Fälligkeit, die gemäß der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zulässig sind, werden hier nicht berücksichtigt.

NEIN

JA

CREL18

Fälligkeitstermin

Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings.

NEIN

JA

CREL19

Ursprüngliche Laufzeit

Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung.

JA

JA

CREL20

Dauer der Verlängerungsoption

Dauer jeder Verlängerungsoption, die hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikoposition zur Verfügung steht, in Monaten. Stehen für eine Verlängerung der Fälligkeit mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, so ist die Dauer der kürzesten Verlängerungsoption für die zugrunde liegende Risikoposition anzugeben.

NEIN

JA

CREL21

Art der Verlängerungsoption

Referenzschwellenwerte für die Möglichkeit der Auslösung/Inanspruchnahme der in Feld CREL20 genannten Verlängerungsoption:

 

Mindestzinsdeckungsquote (MICR)

 

Mindestschuldendeckungsquote (MDSC)

 

Maximale Beleihungsquote (MLTV)

 

Mehrfachbedingungen (MLTC)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL22

Währung

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

NEIN

CREL23

Aktueller Kapitalsaldo

Ausstehender Kapitalsaldo der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition. Dies schließt sämtliche Beträge ein, die durch die Hypothek besichert sind und bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden. Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Der aktuelle Saldo schließt Kapitalrückstände ein. Bei einer Unterbeteiligung sind jedoch Sparbeträge abzuziehen. (d. h. Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition = zugrunde liegende Risikoposition +/- Unterbeteiligung; +/- 0, falls keine Unterbeteiligung).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL24

Ursprünglicher Kapitalsaldo

Ursprünglicher Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich Gebühren).

Auszuweisen ist der Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datum ihrer Originierung und nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder zum Datum des Abschlusses der Verbriefung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CREL25

Ursprünglicher Kapitalsaldo am Verbriefungsdatum

Ursprünglicher Kapitalsaldo der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum, wie im Prospekt angegeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CREL26

Zugesicherter nicht in Anspruch genommener Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition

Verbleibende Fazilität/nicht in Anspruch genommener Saldo der gesamten zugrunde liegenden Risikoposition am Ende der Periode. Verbleibende Fazilität der gesamten zugrunde liegenden Risikoposition nach Zinszahlungsdatum, die der Schuldner noch in Anspruch nehmen kann.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

CREL27

Summe der sonstigen offenen Beträge

Kumulierte offene Beträge auf den Kredit (z. B. Versicherungsprämie, Grundstückspacht, Investitionsaufwand), die von der Verbriefungszweckgesellschaft/dem Servicer ausgegeben wurden. Kumulierte Eigentumsschutzvorschüsse oder sonstige Beträge, die vom Servicer oder der Verbriefungszweckgesellschaft vorgestreckt und vom Schuldner noch nicht erstattet wurden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL28

Kaufpreis

Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben.

NEIN

JA

CREL29

Datum der letzten Nutzung

Datum der letzten Nutzung/Inanspruchnahme der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition.

NEIN

JA

CREL30

Zweck

Zweck der zugrunde liegenden Risikoposition. Bei mehreren Zwecken Angabe der Option, die die Vereinbarung am besten beschreibt:

 

Beteiligungserwerb (ACQI)

 

Liquidationserwerb (ACQL)

 

Refinanzierung (RFIN)

 

Bau (CNST)

 

Sanierung (RDVL)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CREL31

Struktur

Struktur der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vollständiges Darlehen — nicht in nachrangige Darlehen/Schuldtitel unterteilt (LOAN)

 

Mehrparteien-Hypotheken einschließlich mindestens einer mit der zugrunde liegenden Risikoposition gleichrangigen Verbindlichkeit, die nicht im Rahmen des Instruments emittiert wurde (PMLP)

 

Mehrparteien-Hypotheken einschließlich mindestens gegenüber der zugrunde liegenden Risikoposition nachrangigen Verbindlichkeit, die nicht im Rahmen des Instruments emittiert wurde (PMLS)

 

A-Darlehen als Teil einer A/B-Beteiligungsstruktur (AABP)

 

B-Darlehen als Teil einer A/B-Beteiligungsstruktur (BABP)

 

A-Darlehen als Teil einer A/B/C-Beteiligungsstruktur (AABC)

 

B-Darlehen als Teil einer A/B/C-Beteiligungsstruktur (BABC)

 

C-Darlehen als Teil einer A/B/C-Beteiligungsstruktur (CABC)

 

Strukturelle Mezzanine-Finanzierung (MZZD)

 

Nachrangiger Schuldtitel mit gesonderter Darlehensdokumentation außerhalb des Emissionsinstruments (SOBD)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CREL32

A-B-Wasserfall für planmäßige Zinszahlungen vor Vollstreckung

Planmäßige Zinszahlungen vor Vollstreckung nach dem Wasserfallprinzip:

 

Sequentiell (SQNL)

 

B-Darlehen zuerst (BLLF)

 

Pro-Rata (PRAT)

 

Pro-Rata angepasst (MPRT)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL33

A-B-Wasserfall für planmäßige Kapitalrückzahlungen vor Vollstreckung

Planmäßige Kapitalrückzahlungen vor Vollstreckung nach dem Wasserfallprinzip:

 

Sequentiell (SQNL)

 

B-Darlehen zuerst (BLLF)

 

Pro-Rata (PRAT)

 

Pro-Rata angepasst (MPRT)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL34

Zuweisung von Kapitalrückzahlungen für vorrangige Darlehen

Prozentualer Anteil (in %) aller regelmäßigen planmäßigen Kapitalrückzahlungen für vorrangige Darlehen (z. B. A-Darlehen), falls es in der Kreditvereinbarung mehrere Darlehen gibt (z. B. bei Angabe von PMLS, AABP, BABP, AABC, BABC oder CABC in Feld CREL31).

NEIN

JA

CREL35

Art des Wasserfalls

Art des Wasserfalls für die Gesamtkreditvereinbarung:

 

Zinsen A, Kapital A, Zinsen B, Kapital B (IPIP)

 

Zinsen A, Zinsen B, Kapital A, Kapital B (IIPP)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL36

Kaufpreis für ausfallende zugrunde liegende Risikoposition

Wenn der Inhaber des nachrangigen Darlehens (z. B. Inhaber von B-Darlehen) das vorrangige Darlehen bei Ausfall erwerben kann, so ist der Kaufpreis gemäß der anwendbaren Gläubigervereinbarung anzugeben.

NEIN

JA

CREL37

Möglichkeit einer Zahlungsübernahme

Kann der Inhaber des nachrangigen Darlehens (z. B. Inhaber von B-Darlehen) Zahlungen für den Hypothekenschuldner leisten? Auswahl aus folgender Liste:

 

Keine Möglichkeit für Zahlungsübernahme (NCPP)

 

Zahlungen über die gesamte Lebensdauer der zugrunde liegenden Risikoposition bis zu einer festen Zahl möglich (FNLP)

 

Zahlungen über die gesamte Lebensdauer der zugrunde liegenden Risikoposition unbegrenzt möglich (NLCP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CREL38

Beschränkungen des Verkaufs nachrangiger Darlehen?

Gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Inhaber nachrangiger Darlehen (z. B. Inhaber von B-Darlehen), diese an Dritte zu verkaufen?

NEIN

JA

CREL39

Ist der Inhaber eines nachrangigen Darlehens mit dem Schuldner verbunden?

Gibt es Inhaber nachrangiger Darlehen (z. B. Inhaber von B-Darlehen) mit unbestrittenen Ansprüchen, die mit dem gewerblichen Hypothekenschuldner verbunden (d. h. Teil derselben Finanzgruppe) sind?

NEIN

JA

CREL40

Kontrolle des Abwicklungsprozesses durch Inhaber nachrangiger Darlehen?

Kann der Inhaber eines nachrangigen Darlehens (z. B. Inhaber eines B-Darlehens) die Entscheidung zur Realisierung und Veräußerung der Sicherheiten kontrollieren und umsetzen?

NEIN

JA

CREL41

Stellen Nichtzahlungen bei vorrangig gesicherten Forderungen einen Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition dar?

Werden Nichtzahlungen bei vorrangig gesicherten Forderungen als Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition gewertet?

NEIN

JA

CREL42

Stellen Nichtzahlungen bei zugrunde liegenden Risikopositionen gleichen Ranges einen Immobilienausfall dar?

Werden Nichtzahlungen bei zugrunde liegenden Risikopositionen gleichen Ranges als Immobilienausfall gewertet?

NEIN

JA

CREL43

Einwilligung der Investoren

Ist im Falle einer Umstrukturierung die Einwilligung der Investoren notwendig? Umstrukturierungen umfassen Änderungen der Zahlungsbedingungen für verbriefte zugrunde liegende Risikopositionen (einschließlich Zinssatz, Gebühren, Vertragsstrafen, Laufzeit, Rückzahlungsplan und/oder andere allgemein akzeptierte Elemente der Zahlungsbedingungen).

JA

NEIN

CREL44

Nächste Investorenversammlung geplant

An welchem Datum ist die nächste Investorenversammlung geplant?

NEIN

JA

CREL45

Syndizierung

Ist die zugrunde liegende Risikoposition syndiziert?

JA

NEIN

CREL46

Beteiligung der Verbriefungszweckgesellschaft

Erwerb von Eigentum an der syndizierten zugrunde liegenden Risikoposition durch die Verbriefungszweckgesellschaft in Form von:

 

Abtretung (ASGN)

 

Novation (NOVA)

 

Stille Abtretung (EQTB)

 

Finanzierte Beteiligung (pari passu) (PARI)

 

Nachrangige Beteiligung (JUNP)

 

Rechtliche Abtretung (LGAS)

 

Notifizierte Abtretung (NOTA)

 

Unterbeteiligung (SUBP)

 

Risikobeteiligung (RSKP)

 

Verkaufsveranstaltung (SALE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL47

Folgen bei Nichteinhaltung der Finanzkennzahl

Folgen bei Nichteinhaltung der Finanzkennzahl:

 

Ausfallereignis (EDFT)

 

Zusätzliche Amortisierung (AAMR)

 

Rücklagen für Cash-Falle (CTRS)

 

Beendung des Vertrags mit Immobilienverwalter (TPRM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL48

Strafen bei Nichtvorlage von Finanzdaten

Gibt es Strafen, wenn der Schuldner es versäumt, die in den Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition geforderten Finanzdaten (Ergebnisrechnung, Zeitplan usw.) vorzulegen?

JA

NEIN

CREL49

Rückgriff

Besteht über die Erlöse aus Sicherheiten für diese zugrunde liegende Risikoposition hinaus ein (vollständiger oder begrenzter) Rückgriff auf Vermögenswerte des Schuldners?

JA

JA

CREL50

Rückgriff — Dritte

Besteht bei Verstoß des Schuldners gegen eine Verpflichtung aus der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition die Möglichkeit des (vollständigen oder teilweisen) Rückgriffs auf eine andere Partei (z. B. Garantiegeber)?

JA

JA

CREL51

Servicing-Standard

Erbringt der Servicer dieser verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition auch die Servicing-Leistung für die gesamte zugrunde liegende Risikoposition oder nur für einen/mehrere Posten der gesamten zugrunde liegenden Risikoposition (z. B. Posten A oder B oder Pari-Passu-Posten)?

NEIN

NEIN

CREL52

Hinterlegte Beträge

Summe der gesetzlich belasteten Rücklagenkonten zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL53

Einziehung von Hinterlegungen

Angabe von „Y“, wenn Zahlungen gemäß der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition nur für Zwecke der Deckung von Grundstückspachtzahlungen, Versicherungen oder Steuern (nicht Instandhaltung. Ausbauten, Investitionsaufwand usw.) in Rücklagenkonten gehalten werden.

JA

NEIN

CREL54

Einziehung sonstiger Rücklagen

Werden sonstige Beträge ausgenommen Grundstückspacht, Steuern oder Versicherungen gemäß der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition für Mieterausbauten, Vermietungsprovisionen und ähnliche Dinge in Bezug auf die zugehörige Immobilie oder zur Bereitstellung einer zusätzlichen Sicherheit für einen solchen Kredit in Rücklagenkonten gehalten?

NEIN

NEIN

CREL55

Trigger für Hinterlegung

Art des Trigger-Ereignisses, das zur Zahlung von Hinterlegungen führt:

 

Kein Trigger (NONE)

 

Trigger Beleihungsquote (LVTX)

 

Trigger Zinsdeckungsquote (ICVR)

 

Trigger Schuldendeckungsquote (DSCT)

 

Trigger Nettoergebnis (NOIT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CREL56

Ziel für Hinterlegungsbeträge/Rücklagen

Ziel für Hinterlegungsbeträge/Rücklagen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL57

Freigabebedingungen für Hinterlegungskonto

Freigabebedingungen des Hinterlegungskontos. Im Falle von Mehrfachbedingungen ist jede Bedingung im XML-Schema anzugeben.

NEIN

JA

CREL58

Bedingungen für die Inanspruchnahme der Barreserve

Angabe, wann die Barreserve in Anspruch genommen werden kann:

 

Nichteinhaltung der Finanzkennzahl (FICB)

 

Trigger-Ereignis (TREV)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL59

Währung des Hinterlegungskontos

Währung, auf die das Hinterlegungskonto lautet.

NEIN

JA

CREL60

Währung der hinterlegten Zahlungen

Währung der hinterlegten Zahlungen. Felder CREL52 und CREL56.

NEIN

JA

CREL61

Rücklagengesamtsaldo

Gesamtsaldo der Rücklagenkonten auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition am Zahlungsdatum, einschließlich Instandhaltung, Reparaturen und Umweltkosten usw. (außer Barrücklagen für Steuern und Versicherung) und LC für Barrücklagen. Auszufüllen, wenn in Feld CREL54 („Einziehung von sonstigen Barrücklagen“) „Y“ = Ja angegeben wird.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL62

Währung des Rücklagenkontos

Währung, auf die das Rücklagenkonto lautet.

NEIN

JA

CREL63

Hinterlegungs-Trigger eingetreten

Angabe von „Y“, wenn ein Ereignis eingetreten ist, das die Bildung von Rücklagen auslöst. Angabe von „N“, wenn Zahlungen als normale Bedingung der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition des Kreditvertrags aufgebaut werden.

NEIN

NEIN

CREL64

Hinterlegte Beträge in aktueller Periode

Betrag, der zwischen dem letzten Datenstichtag und dem Datenstichtag für die Übermittlung dieser Daten zu jeglichen Hinterlegungen oder Rücklagen addiert wurde.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL65

Einnahmen

Summe der Einnahmen aus allen Quellen für die Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (d. h. Jahresbeginn bis dato oder vorangehende 12 Monate), für alle Immobilien Kann normalisiert werden, wenn dies in der geltenden Servicing-Vereinbarung vorgesehen ist.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CREL66

Betriebskosten am Verbriefungsdatum

Summe der übernommenen Betriebskosten für alle Immobilien wie im Prospekt beschrieben. Diese können Grundsteuern, Versicherung, Verwaltung, Betriebsstoffe, Instandhaltung und Reparaturen sowie unmittelbare Liegenschaftskosten für den Hausbesitzer umfassen; Investitionsaufwand und Vermietungsprovisionen sind ausgeschlossen. Im Falle mehrerer Immobilien sind die Gesamtbetriebskosten der zugrunde liegenden Immobilien zu addieren.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL67

Investitionsaufwendungen am Verbriefungsdatum

Erwarteter Investitionsaufwand über die gesamte Lebensdauer der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum (im Gegensatz zu Reparaturen und Instandhaltung), falls im Prospekt angegeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL68

Währung des Abschlusses

Die in der anfänglichen Finanzberichterstattung in den Feldern CREL65 — CREL66 verwendete Währung.

JA

NEIN

CREL69

Verstoß gegen Berichtspflicht durch Schuldner

Hat der Schuldner gegen seine Berichtspflicht gegenüber dem Servicer oder Kreditgeber der zugrunde liegenden Risikoposition verstoßen? Y = Ja oder N = Nein.

JA

NEIN

CREL70

Methode für die Berechnung der Schuldendeckungsquote

Beschreibung der Berechnung der Finanzkennzahl der Schuldendeckungsquote, abgeleitete Berechnungsmethode. Weicht die Berechnungsmethode für das gesamte Darlehen von der Methode für das A-Darlehen ab, so ist die Methode für das A-Darlehen anzugeben.

Aktuelle Periode (CRRP)

Projektion — Berechnung für die nächsten sechs Monate (PRSF)

Projektion — Berechnung für die nächsten zwölf Monate (PRTF)

Kombi 6 — Aktuelle Periode und Berechnung für die nächsten sechs Monate (CMSF)

Kombi 12 — Aktuelle Periode und Berechnung für die nächsten sechs Monate (CMTF)

Historisch — Berechnung für die nächsten sechs Monate (HISF)

Historisch — Berechnung für die nächsten zwölf Monate (HITF)

Modifiziert — einschließlich Berechnung einer Rücklageneinzahlung oder Angabe der wahrscheinlichen Mieteinkommensquote in Prozent (MODI)

Mehrere Perioden — Berechnung für aufeinanderfolgende Perioden (MLTP)

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CREL71

Indikator der Schuldendeckungsquote am Verbriefungsdatum

Art der Berechnung oder Anwendung der Schuldendeckungsquote bei zugrunde liegenden Risikopositionen aus mehreren Immobilien:

 

Teilweise — Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, kein Eintrag des Servicers (PRTL)

 

Durchschnittlich — Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, Servicer verteilt Schuldendienst nur auf Immobilien, zu denen Finanzdaten eingegangen sind (AVER)

 

Vollständig — Für alle Immobilien werden sämtliche Angaben erhoben (FULL)

 

Ungünstigster Fall — Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, Servicer verteilt Schuldendienst zu 100 % auf Immobilien, zu denen Finanzdaten eingegangen sind (WCAS).

 

Keine Erfassung — Es sind keine Finanzdaten eingegangen (NCOT).

 

Konsolidiert — Finanzdaten zu allen Immobilien in einer einzigen Meldung („roll-up“) vom Schuldner (COND)

 

Gesamtes Darlehen auf Grundlage von Kreditverträgen (WLAG)

 

Gesamtes Darlehen auf anderer Grundlage (WLOT)

 

Schuldversprechen auf Grundlage eines Kreditvertrags (TNAG)

 

Schuldversprechen auf anderer Grundlage (TNOT)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL72

Indikator der aktuellsten Schuldendeckungsquote

Art der Berechnung oder Anwendung der Schuldendeckungsquote bei zugrunde liegenden Risikopositionen aus mehreren Immobilien:

 

Teilweise — Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, kein Eintrag des Servicers (PRTL)

 

Durchschnittlich — Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, Servicer verteilt Schuldendienst nur auf Immobilien, zu denen Finanzdaten eingegangen sind (AVER)

 

Vollständig — Für alle Immobilien werden sämtliche Angaben erhoben (FULL)

 

Ungünstigster Fall — Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, Servicer verteilt Schuldendienst zu 100 % auf Immobilien, zu denen Finanzdaten eingegangen sind (WCAS).

 

Keine Erfassung — Es sind keine Finanzdaten eingegangen (NCOT).

 

Konsolidiert — Finanzdaten zu allen Immobilien in einer einzigen Meldung („roll-up“) vom Schuldner (COND)

 

Gesamtes Darlehen auf Grundlage von Kreditverträgen (WLAG)

 

Gesamtes Darlehen auf anderer Grundlage (WLOT)

 

Schuldversprechen auf Grundlage eines Kreditvertrags (TNAG)

 

Schuldversprechen auf anderer Grundlage (TNOT)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL73

Schuldendeckungsquote am Verbriefungsdatum

Berechnung der Schuldendeckungsquote für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition am Verbriefungsdatum auf der Grundlage der Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

NEIN

CREL74

Aktuelle Schuldendeckungsquote

Berechnung der aktuellen Schuldendeckungsquote für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition auf der Grundlage der Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

NEIN

CREL75

Ursprüngliche Beleihungsquote

Beleihungsquote (LTV) für die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur für den verbrieften Kreditbetrag) am Verbriefungsdatum.

JA

NEIN

CREL76

Aktuelle Beleihungsquote

Aktuelle Beleihungsquote (LTV) für die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur für den verbrieften Kreditbetrag).

JA

NEIN

CREL77

Zinsdeckungsquote am Verbriefungsdatum

Berechnung der Zinsdeckungsquote für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition am Verbriefungsdatum.

JA

NEIN

CREL78

Aktuelle Zinsdeckungsquote

Berechnung der aktuellen Zinsdeckungsquote für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition.

JA

NEIN

CREL79

Berechnungsmethode für Zinsdeckungsquote

Beschreibung der Berechnung der Finanzkennzahl der Zinsdeckungsquote auf Ebene der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition (oder der gesamten zugrunde liegenden Risikoposition, falls nicht für eine spezifische zugrunde liegende Risikoposition im Rahmen der allgemeinen Kreditvereinbarung spezifiziert); abgeleitete Berechnungsmethode:

 

Aktuelle Periode (CRRP)

 

Projektion — Berechnung für die nächsten sechs Monate (PRSF)

 

Projektion — Berechnung für die nächsten zwölf Monate (PRTF)

 

Kombi 6 — Aktuelle Periode und Berechnung für die nächsten sechs Monate (CMSF)

 

Kombi 12 — Aktuelle Periode und Berechnung für die nächsten sechs Monate (CMTF)

 

Historisch — Berechnung für die nächsten sechs Monate (HISF)

 

Historisch — Berechnung für die nächsten zwölf Monate (HITF)

 

Modifiziert — einschließlich Berechnung einer Rücklageneinzahlung oder Angabe der wahrscheinlichen Mieteinkommensquote in Prozent (MODI)

 

Mehrere Perioden — Berechnung für aufeinanderfolgende Perioden (MLTP)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL80

Anzahl der Immobilien am Verbriefungsdatum

Anzahl der Immobilien, die am Verbriefungsdatum als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dienen.

NEIN

JA

CREL81

Anzahl der Immobilien zum Datenstichtag

Anzahl der Immobilien, die als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dienen.

JA

NEIN

CREL82

Immobilien zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition

Angabe der eindeutigen Sicherheitenkennungen (CREC4) der Immobilien, die zum Datenstichtag als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dienen. Im Falle mehrerer Immobilien Angabe aller Kennungen im XML-Schema.

NEIN

NEIN

CREL83

Immobilienportfoliowert am Verbriefungsdatum

Bewertung der Immobilien zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum, wie im Prospekt beschrieben. Im Falle mehrerer Immobilien sind die Werte der Immobilien zu addieren.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL84

Währung der Immobilienportfoliobewertung am Verbriefungsdatum

Währung der in CREL83 angegebenen Bewertung.

NEIN

JA

CREL85

Status der Immobilien

Status der Immobilien. Falls in der nachfolgenden Liste mehrere Situationen zutreffen, Angabe der Situation, die die Gesamtheit der Immobilien am besten beschreibt.

Langfristige Vollmacht (LPOA)

Zwangsverwaltung (RCVR)

Zwangsvollstreckung (FCLS)

Eigentümer der Immobilie (REOW)

Entschuldung (Defeasence) (DFSD)

Teilfreigabe (PRLS)

Freigabe (RLSD)

Wie bei Verbriefungsdatum (SCDT)

In Special Servicing (SSRV)

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL86

Bewertungsdatum am Verbriefungsdatum

Datum, an dem die Bewertung für die im Prospekt angegebenen Werte erstellt wurde. Bei mehreren Immobilien und mehreren Daten ist das letzte Datum anzugeben.

NEIN

JA

CREL87

Tilgungsart

Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen).

Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX)

Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX)

Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE)

Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT)

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CREL88

Ende der tilgungsfreien Periode

Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar.

NEIN

JA

CREL89

Zulässige tilgungsfreie Periode in Tagen

Anzahl der Tage nach Fälligkeitstermin einer Zahlung, während der der Kreditgeber versäumte Zahlungen nicht als Ausfallereignis betrachtet. Dies betrifft Zahlungsversäumnisse aus nichttechnischen Gründen (d. h. versäumte Zahlungen, die nicht z. B. durch Systemausfälle bedingt sind).

NEIN

JA

CREL90

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL91

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL92

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden.

JA

NEIN

CREL93

Beschreibung der Vorfälligkeitsbedingungen

Muss die Angaben im Prospekt widerspiegeln. Wenn die Vorfälligkeitsbedingungen beispielsweise die Zahlung von 1 % Gebühr in Jahr 1, 0,5 % in Jahr 2 und 0,25 % in Jahr 3 des Darlehens vorsehen, kann dies im Prospekt wie folgt angegeben werden: 1 %(12), 0,5 %(24), 0,25 %(36).

JA

JA

CREL94

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt.

JA

JA

CREL95

Wegfall des Vorfälligkeitsentgelts

Datum, nach dem die zugrunde liegende Risikoposition ohne Vorfälligkeitsentgelt vorzeitig zurückgezahlt werden kann.

NEIN

JA

CREL96

Vorfälligkeitsgebühr

Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag. Dabei werden keine Beträge erfasst, die als „Vertragsbruchkosten“ für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL97

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird.

JA

JA

CREL98

Außerplanmäßige Kapitaleinziehungen

Außerplanmäßige Kapitaleinziehungen in der letzten Einziehungsperiode. Sonstige Kapitaleinzahlungen während der Zinsperiode, die zum Abzahlen der zugrunde liegenden Risikoposition verwendet werden. Dies kann sich auf Veräußerungserlöse, freiwillige vorzeitige Rückzahlungen oder Liquidationsbeträge beziehen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL99

Datum der Liquidation/vorzeitigen Rückzahlung

Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung oder Liquidationserlöse eingegangen sind.

NEIN

JA

CREL100

Code der Liquidation/vorzeitigen Rückzahlung

Code, der eingegangenen außerplanmäßigen Kapitalrückzahlungen oder Liquidationserlösen während der Einziehungsperiode zugewiesen wurde.

 

Teilliquidation (Schuldverminderung) (PTLQ)

 

Auszahlung vor Fälligkeit (PTPY)

 

Liquidation oder Auflösung (LQDP)

 

Rückkauf oder Substitution (RPSB)

 

Volle Auszahlung bei Fälligkeit (FLPY)

 

Diskontierte Auszahlung (DPOX)

 

Auszahlung mit Vertragsstrafe (PYPN)

 

Auszahlung mit Vorfälligkeitsentgelt (YLMT)

 

Schuldverminderung mit Vertragsstrafe (CTPL)

 

Schuldverminderung mit Vorfälligkeitsentgelt (CTYL)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL101

Zinsmehrzahlung/-minderzahlung aufgrund vorzeitiger Rückzahlungen

Zinsmehrzahlung oder -minderzahlung bei der planmäßigen Zinszahlung, die nicht mit einem Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition verbunden ist. Ergebnisse einer vorzeitigen Rückzahlung an einem anderen Datum als einem planmäßigen Fälligkeitstermin: Minderzahlung — negative Differenz zwischen den gezahlten Zinsen und dem planmäßig am Zahlungsdatum für die zugrunde liegende Risikoposition fälligen Zinsbetrag (nur, wenn nach Zahlung etwaiger „Vertragsbruchkosten“ durch den Schuldner ein Fehlbetrag bleibt). Mehrzahlung — Zinsen, die über die im Abgrenzungszeitraum für die zugrunde liegende Risikoposition fälligen aufgelaufenen Zinsen hinaus eingezogen wurden. Eine negative Zahl steht für eine Minderzahlung, eine positive für eine Mehrzahlung.

Als Bezug dient die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur der verbriefte Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL102

Zahlungsdatum

Jüngstes Datum, an dem Kapital und Zinsen an die Verbriefungszweckgesellschaft gezahlt wurden (Stand Datenstichtag). Dies ist in der Regel das Datum der Zinszahlung für die zugrunde liegende Risikoposition.

NEIN

JA

CREL103

Nächstes Zahlungsanpassungsdatum

Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit variabler Verzinsung Angabe des nächsten Datums, an dem die Höhe der planmäßigen Kapital- oder Zinszahlung angepasst werden soll. Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit fester Verzinsung Angabe des nächsten Zahlungsdatums.

NEIN

JA

CREL104

Nächstes Zahlungsdatum

Datum der nächsten Zahlung für die zugrunde liegende Risikoposition.

NEIN

JA

CREL105

Zahlungsfälligkeit

Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL106

Ursprünglicher Zinssatz

Gesamtzinssatz der zugrunde liegenden Risikoposition bei Originierung der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

NEIN

CREL107

Zinssatz am Verbriefungsdatum

Gesamtzinssatz (z. B. EURIBOR und Marge), der zur Berechnung der am ersten Zinszahlungsdatum nach dem Verbriefungsdatum fälligen Zinsen für die zugrunde liegende Risikoposition herangezogen wird.

JA

NEIN

CREL108

Erstes Zahlungsanpassungsdatum

Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit variabler Verzinsung Angabe des ersten Datums, an dem die Höhe der planmäßigen Kapital- und/oder Zinszahlung angepasst werden soll. Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit fester Verzinsung Angabe des ersten Datums, an dem die Höhe der planmäßigen Kapital- oder Zinszahlung angepasst werden soll (d. h. nicht des ersten Datums nach der Verbriefung, an dem sie geändert werden könnte).

JA

JA

CREL109

Zinssatzart

Art des Zinssatzes:

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (bis Ende der Laufzeit) (FLIF)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition, die an einen Index gebunden ist und in Zukunft an einen anderen Index gebunden wird (FINX)

 

Fest verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (FXRL)

 

Fest verzinslich mit künftigen regelmäßigen Anpassungen (FXPR)

 

Fester Zinssatz der zugrunde liegenden Risikoposition mit verpflichtender Umstellung auf einen variablen Satz (FLCF)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Untergrenze (FLFL)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Obergrenze (CAPP)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Unter- und Obergrenze (FLCA)

 

Diskontsatz (DISC)

 

Switch-Optionalität (SWIC)

 

Tausch des Schuldners (OBLS)

 

Modular (MODE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL110

Aktueller Zinssatz

Jährlicher Bruttosatz zur Berechnung der für die aktuelle Periode vorgesehenen Zinszahlungen auf die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden.

NEIN

JA

CREL111

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL112

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL113

Aktuelle Zinsmarge

Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb (falls unterhalb Eingabe eines negativen Wertes) des Indexsatzes.

NEIN

JA

CREL114

Zinsanpassungsintervall

Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

CREL115

Aktueller Indexsatz

Indexsatz zur Festsetzung des aktuellen Zinssatzes für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Zinssatz (vor Marge) zur Berechnung der Zinsen, die zu dem in Feld CREL102 genannten Zahlungsdatum für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition gezahlt wurden.

NEIN

JA

CREL116

Indexfestsetzungsdatum

Angabe des nächsten Indexfestsetzungsdatums, wenn in der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition bestimmte Daten für die Indexfestsetzung vorgesehen sind.

NEIN

JA

CREL117

Rundungsinkrement

Inkrementeller Prozentsatz, um den ein Indexsatz zur Festsetzung des Zinssatzes gemäß der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition gerundet werden sollte.

NEIN

JA

CREL118

Zinsobergrenze

Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

CREL119

Zinsuntergrenze

Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

CREL120

Aktueller Verzugszins

Zinssatz zur Berechnung der Verzugszinsen, die zu dem in Feld CREL102 genannten Zahlungsdatum für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition gezahlt wurden.

NEIN

JA

CREL121

Auflaufen von Zinsen zulässig

Dürfen die Zinsen gemäß den Unterlagen, in denen die Bedingungen der zugrunde liegenden Risikoposition beschrieben sind, auflaufen und kapitalisiert werden?

JA

NEIN

CREL122

Zinsberechnungsmethode

„Tage“-Vereinbarung zur Berechnung der Zinsen:

 

30/360 (A011)

 

act/365 (A005)

 

act/360 (A004)

 

act/act ICMA (A006)

 

act/act ISDA (A008)

 

act/act AFB (A010)

 

act/366 (A009)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL123

Planmäßige Kapital- und Zinsgesamtfälligkeit

Am jüngsten Zahlungsdatum fällige planmäßige Kapital- und Zinszahlung für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

CREL124

Planmäßige Kapital- und Zinsgesamtzahlungen

Am jüngsten Zahlungsdatum fällige planmäßige Kapital- und Zinszahlung für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

CREL125

Negative Tilgung

Negative Tilgung/aufgeschobene Zinsen/kapitalisierte Zinsen ohne Vertragsstrafe. Eine negative Tilgung liegt vor, wenn die während eines Zahlungszeitraums aufgelaufenen Zinsen höher sind als die planmäßige Zahlung und der überschüssige Betrag zu dem noch ausstehenden Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition hinzuaddiert wird. Als Bezug dient die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur der verbriefte Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CREL126

Aufgeschobene Zinsen

Aufgeschobene Zinsen auf den gesamten Kredit (d. h. einschließlich des verbrieften Kredits und aller anderen Darlehen, die Teil der Kreditvereinbarung mit dem Schuldner sind). Aufgeschobene Zinsen entsprechen dem Betrag, um den die Zinsen, die ein Schuldner auf einen Hypothekenkredit zahlen muss, geringer sind als der Betrag der aufgelaufenen Zinsen auf den offenen Kapitalsaldo.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CREL127

Gesamtminderzahlung bei offenen Kapital- und Zinsbeträgen

Kumulierte Kapital- und Zinsfälligkeit für die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition) (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL128

Datum des letzten Rückstands

Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war.

JA

JA

CREL129

Rückstandssaldo

Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als:

 

Bis dato fällige Zahlungen insgesamt

 

zuzüglich kapitalisierter Beträge

 

zuzüglich für das Konto geltender Gebühren

 

abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt.

Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

CREL130

Rückstand in Tagen

Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl).

NEIN

NEIN

CREL131

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD)

JA

JA

CREL132

Ausfallbetrag

Bruttogesamtausfallbetrag vor Anwendung von Veräußerungserlösen und -rückflüssen und einschließlich jeglicher kapitalisierter Gebühren/Strafen usw. Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL133

Ausfalldatum

Datum des Ausfalls.

NEIN

JA

CREL134

Nachträgliche Zinszahlung

Werden die bei der zugrunde liegenden Risikoposition anfallenden Zinsen nachträglich gezahlt?

NEIN

NEIN

CREL135

Tatsächliche Verzugszinsen

Tatsächliche Verzugszinsen, die zwischen dem letzten Datenstichtag und dem Datenstichtag für die Übermittlung dieser Daten gezahlt wurden. Summe der Verzugszinsen, die der Schuldner während der Zinsperiode oder am Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition gezahlt hat.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL136

Kontostatus

Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vertragsgemäß bedient (PERF)

 

Umstrukturiert — keine Rückstände (RNAR)

 

Umstrukturiert — Rückstände (RARR)

 

Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen

 

Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT)

 

Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR)

 

Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB)

 

Rückstände (ARRE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — ausgefallen (REDF)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — umstrukturiert (RERE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Special Servicing (RESS)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — sonstige Gründe (REOT)

 

Zurückgezahlt (RDMD)

 

Sonstige (OTHR)

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

NEIN

CREL137

Zugewiesene Verluste

Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Anwendung der Veräußerungserlöse (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen. Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL138

Nettoerlöse bei Liquidation

Nettoerlöse bei Liquidation zur Feststellung der der Verbriefungszweckgesellschaft entstandenen Verluste gemäß den Verbriefungsunterlagen. Die Höhe der Nettoerlöse aus Veräußerungen bestimmt, ob es sich um einen Verlust oder eine Minderzahlung für die zugrunde liegende Risikoposition handelt.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL139

Liquidationskosten

Kosten im Zusammenhang mit der Liquidation, die bei den anderen Vermögenswerten des Emittenten saldiert werden, um den Verlust gemäß den Verbriefungsunterlagen festzustellen. Höhe der Liquidationskosten, die aus den Nettoveräußerungserlösen gezahlt werden, um festzustellen, ob Verluste vorliegen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL140

Voraussichtlicher Zeitpunkt von Rückflüssen

Erwartete Rückzahlungsfristen des Servicers der zugrunde liegenden Risikoposition in Monaten.

NEIN

JA

CREL141

Kumulierte Rückflüsse

Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten. Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL142

Vollstreckungsbeginn

Datum, an dem ein Zwangsvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren oder alternative Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet wurden oder vom Schuldner genehmigt wurden.

NEIN

JA

CREL143

Code der Abwicklungsstrategie

Abwicklungsstrategie:

 

Änderung (MODI)

 

Vollstreckung (ENFR)

 

Zwangsverwaltung (RCVR)

 

Insolvenz (NSOL)

 

Verlängerung (XTSN)

 

Darlehensverkauf (LLES)

 

Diskontierter Auszahlung (DPFF)

 

Immobilieneigentum (PPOS)

 

Auflösung (RSLV)

 

Bevorstehende Rückübertragung an Servicer (PRTS)

 

Urkunde statt Zwangsvollstreckung (DLFR)

 

Vollständige Auszahlung (FPOF)

 

Zusicherungen und Gewährleistungen (REWR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL144

Änderung

Art der Änderung:

 

Verlängerung der Fälligkeit (MEXT)

 

Tilgungsänderung (AMMC)

 

Kapitalabschreibung (PWOF)

 

Befristete Zinssenkung (TMRR)

 

Kapitalisierung der Zinsen (CINT)

 

Kapitalisierung vorgestreckte Kosten (z. B. Versicherung, Grundstückspacht) (CPCA)

 

Kombination (CMRT)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL145

Special Servicing-Status

Unterliegt die zugrunde liegende Risikoposition zum Zahlungsdatum einem Special Servicing?

NEIN

NEIN

CREL146

Datum der letzten Übertragung an Special Servicer

Datum, an dem eine zugrunde liegende Risikoposition nach einem entsprechenden Vorfall an den Special Servicer übertragen wurde. Anmerkung: Wurde die zugrunde liegende Risikoposition mehrfach übertragen, ist das Datum anzugeben, an dem die letzte Übertragung an den Special Servicer erfolgt ist.

NEIN

JA

CREL147

Datum der letzten Rückübertragung an Primary Servicer

Datum, an dem eine zugrunde liegende Risikoposition eine „korrigierte Hypothekenposition“ wird; dies entspricht dem Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Special Servicer zurück an den Master/Primary Servicer übertragen wurde. Anmerkung: Bei mehrfacher Rückübertragung der zugrunde liegenden Risikoposition ist das Datum anzugeben, an dem die letzte Rückübertragung an den Master/Primary Servicer erfolgt ist.

NEIN

JA

CREL148

Uneinbringlichkeit festgestellt

Indikator (Ja/Nein), ob der Servicer oder Special Servicer festgestellt hat, dass eventuell geleistete Vorschüsse und der offene Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition sowie sonstige aus der zugrunde liegenden Risikoposition geschuldete Beträge von Erlösen bei Veräußerer oder Liquidation der Immobilie oder der zugrunde liegenden Risikoposition uneinbringlich sind

JA

JA

CREL149

Nichteinhaltung der Finanzkennzahl/Trigger

Art der Nichteinhaltung der Finanzkennzahl oder des entsprechenden Triggers:

 

Zinsdeckungsquote (ICRX)

 

Schuldendeckungsquote (DSCR)

 

Beleihungsquote (LLTV)

 

Zinsdeckungsquote oder Schuldendeckungsquote (ICDS)

 

Zinsdeckungsquote oder Schuldendeckungsquote oder Beleihungsquote (ICDL)

 

Nichteinhaltung auf Immobilienebene (PROP)

 

Nichteinhaltung auf Schuldnerebene (OBLG)

 

Nichteinhaltung auf Mieter- oder auf Leerstandsebene (TENT)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL150

Datum des Verstoßes

Datum, an dem ein Verstoß gegen die Bedingungen der zugrunde liegenden Risikoposition festgestellt wurde. Im Falle mehrerer Verstöße ist das Datum des frühesten Verstoßes anzugeben.

JA

JA

CREL151

Datum der Behebung des Verstoßes

Datum, an dem ein in Feld CREL150 gemeldeter Verstoß behoben wurde. Im Falle mehrerer Verstöße ist das Datum des zuletzt behobenen Verstoßes anzugeben.

NEIN

JA

CREL152

Code der Servicer-Watchlist

Wenn die zugrunde liegende Risikoposition in die Servicer-Watchlist aufgenommen wurde, ist der am besten zutreffende Code aus Anhang I Tabelle 2 anzugeben. Wenn mehrere Kriterien anwendbar sind, ist der ungünstigste Code anzugeben.

NEIN

JA

CREL153

Datum der Servicer-Watchlist

Datum, an dem die Aufnahme einer zugrunde liegenden Risikoposition in die Watchlist beschlossen wurde. Wenn eine zugrunde liegende Risikoposition in einer früheren Periode aus der Watchlist entfernt wurde und nun wieder hinzugefügt wird, ist hier das neue Eintragungsdatum anzugeben.

NEIN

JA

CREL154

Zinsswap-Anbieter

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Zinsswap, so ist hier der Zinsswap-Anbieter mit vollständiger juristischer Bezeichnung anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

CREL155

Rechtsträgerkennung des Zinsswap-Anbieters

Angabe der Rechtsträgerkennung des Anbieters des Zinsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

JA

CREL156

Fälligkeit des Zinsswaps

Fälligkeitstermin des Zinsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition.

NEIN

JA

CREL157

Nominalbetrag des Zinsswaps

Nominalbetrag des Zinsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL158

Währungsswap-Anbieter

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Devisenswap, so ist hier der Devisenswap-Anbieter mit vollständiger juristischer Bezeichnung anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

CREL159

Rechtsträgerkennung des Währungsswap-Anbieters

Angabe der Rechtsträgerkennung des Anbieters des Währungsswap für die zugrunde liegende Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

JA

CREL160

Fälligkeit des Währungsswaps

Fälligkeitstermin des Währungsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition.

NEIN

JA

CREL161

Nominalbetrag des Währungsswaps

Nominalbetrag des Währungsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL162

Swap-Wechselkurs

Wechselkurs, der für einen Währungsswap festgelegt wurde.

NEIN

JA

CREL163

Anderer Swap-Anbieter

Vollständige juristische Bezeichnung des Anbieters eines Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition, wenn es sich bei dem Swap weder um einen Zins- noch einen Währungsswap handelt. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

CREL164

Rechtsträgerkennung des anderen Swap-Anbieters

Angabe der Rechtsträgerkennung des Anbieters „anderer“ Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

JA

CREL165

Pflicht des Schuldners zur Zahlung von Vertragsauflösungskosten auf Swap

Umfang, bis zu dem der Schuldner Vertragsauflösungskosten an den Anbieter des Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben.

Vollentschädigung vom Schuldner (TOTL)

Teilentschädigung vom Schuldner (PINO)

Keine Entschädigung vom Schuldner (NOPE)

JA

NEIN

CREL166

Vollständige oder teilweise Kündigung des Swaps für aktuelle Periode

Angabe der Gründe für eine Kündigung des Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition zwischen dem letzten Datenstichtag und dem Datenstichtag für die Übermittlung dieser Daten. Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben.

Kündigung des Swaps wegen Herabstufung im Rating des Swap-Anbieters (RTDW)

Kündigung des Swaps wegen Zahlungsausfall des Swap-Anbieters (PYMD)

Kündigung des Swaps wegen anderer Art von Ausfall der Swap-Gegenpartei (CNTD)

Kündigung des Swaps wegen vollständiger oder teilweiser vorzeitiger Rückzahlung durch den Schuldner (PRPY)

Kündigung des Swaps wegen anderer Art von Ausfall des Schuldners (OBGD)

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CREL167

Periodische Nettozahlung des Swap-Anbieters

Nettobetrag der von der Gegenpartei des Swaps für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition geleisteten Zahlung am Zahlungsdatum gemäß Swap-Vertrag. Dies schließt keine Vertragsauflösungs- oder Kündigungszahlungen ein. Bei mehreren Swaps ist die Summe für sämtliche Swaps anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL168

An den Anbieter des Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition zu zahlende Vertragsauflösungskosten

Höhe der fälligen Zahlung vom Schuldner an die Swap-Gegenpartei im Falle der teilweisen oder vollständigen Kündigung des Swaps. Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL169

Minderzahlung bei Vertragsauflösungskosten auf Swap

Höhe einer eventuellen Minderzahlung von Vertragsauflösungskosten aufgrund der teilweisen oder vollständigen Kündigung des Swaps; gezahlt vom Schuldner. Bei mehreren Swaps ist die Summe für sämtliche Swaps anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL170

Von der Swap-Gegenpartei zu zahlende Vertragsauflösungskosten

Höhe von eventuellen Gewinnen, die von der Swap-Gegenpartei bei der teilweisen oder vollständigen Kündigung des Swaps an den Schuldner gezahlt werden. Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREL171

Datum der nächsten Anpassung des Swaps

Datum der nächsten Anpassung des Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition. Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben.

NEIN

JA

CREL172

Sponsor

Bezeichnung des Sponsors der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

CREL173

Rechtsträgerkennung der Korrespondenzbank der Syndizierung

Angabe der Rechtsträgerkennung (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)) der Korrespondenzbank der Syndizierung, d. h. des Instituts, das als Schnittstelle zwischen Schuldner und kreditgebenden Parteien der syndizierten zugrunde liegenden Risikoposition agiert.

NEIN

JA

CREL174

Rechtsträgerkennung des Servicers

Angabe der Rechtsträgerkennung des Servicers der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

JA

CREL175

Name des Servicers

Vollständige juristische Bezeichnung des Servicers der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

CREL176

Name des Originators

Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

CREL177

Rechtsträgerkennung des Originators

Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

CREL178

Land der Niederlassung des Originators

Land, in dem der Originator niedergelassen ist.

NEIN

NEIN

CREL179

Name des ursprünglichen Kreditgebers

Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

CREL180

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

CREL181

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist.

JA

JA

Angaben zu Sicherheiten

CREC1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld CREL1.

NEIN

NEIN

CREC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Angabe muss der Kennung in Feld CREL5 entsprechen. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CREC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

Ursprüngliche eindeutige Kennung, die der Sicherheit zugewiesen wurde. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CREC4

Neue Kennung der Sicherheit

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CREC3 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CREC3. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CREC5

Art der Sicherheit

(Wertmäßig) primäre Art von Vermögenswert, durch den die Schuld besichert wird. Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede etwaige Unterlegungssicherheit.

Automobil (CARX)

Industriefahrzeug (INDV)

Lkw-Nutzfahrzeug (CMTR)

Schienenfahrzeug (RALV)

Nautisches Nutzfahrzeug (NACM)

Nautisches Freizeitfahrzeug (NALV)

Flugzeug (AERO)

Werkzeugmaschine (MCHT)

Industrieausrüstung (INDE)

Büroausstattung (OFEQ)

IT-Ausrüstung (ITEQ)

Medizinische Ausrüstung (MDEQ)

Energiebezogene Ausrüstung (ENEQ)

Gewerbliches Gebäude (CBLD)

Wohngebäude (RBLD)

Industriegebäude (IBLD)

Sonstiges Fahrzeug (OTHV)

Sonstige Ausrüstung (OTHE)

Sonstige Immobilien (OTRE)

Sonstige Güter oder Bestände (OTGI)

Wertpapiere (SECU)

Garantie (GUAR)

Sonstiger finanzieller Vermögenswert (OTFA)

Gemischte Kategorien — Sicherheiten für alle Vermögenswerte des Schuldners (MIXD)

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

CREC6

Name der Immobilie

Name der Immobilie, die als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dient.

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

NEIN

JA

CREC7

Adresse der Immobilie

Adresse der Immobilie, die als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dient.

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

NEIN

JA

CREC8

Geografische Region — Sicherheit

Geografische Region (NUTS3-Klassifizierung), in der eine Sachsicherheit belegen ist. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

JA

CREC9

Postleitzahl der Immobilie

Vollständige primäre Postleitzahl der Immobilie.

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

NEIN

JA

CREC10

Sicherungsrechte

Höchstrangige Sicherungsrechte, die der Originator in Bezug auf die Sicherheit hält.

JA

JA

CREC11

Immobilienstatus

Status der Immobilie:

 

Langfristige Vollmacht (LPOA)

 

Zwangsverwaltung (RCVR)

 

Zwangsvollstreckung (FCLS)

 

Eigentümer der Immobilie (REOW)

 

Entschuldung (Defeasence) (DFSD)

 

Teilfreigabe (PRLS)

 

Freigabe (RLSD)

 

Wie bei Verbriefungsdatum (SCDT)

 

In Special Servicing (SSRV)

 

Sonstige (OTHR)

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

NEIN

JA

CREC12

Immobilienart

Art der Immobilie:

 

Campinganlagen (CRVP)

 

Parkhaus (CARP)

 

Gesundheitswesen (HEAL)

 

Gastgewerbe oder Hotel (HOTL)

 

Industrieimmobilie (IDSR)

 

Nur Grundstück (LAND)

 

Freizeit (LEIS)

 

Mehrfamilienhaus (MULF)

 

Gemischter Verwendungszweck (MIXD)

 

Büro (OFFC)

 

Kneipe (PUBX)

 

Privatimmobilie (RETL)

 

Selbstlagerung (SSTR)

 

Lagerhalle (WARE)

 

Verschiedene (VARI)

 

Sonstige (OTHR)

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

NEIN

JA

CREC13

Form des Eigentumstitels

Jeweiliger Eigentumstitel der Immobilie. Nur Verpachtung, wobei der Schuldner gewöhnlich ein Gebäude besitzt oder bauen muss, wie im Pachtvertrag angegeben. Inhalt solcher Verträge sind in der Regel langfristige Nettomieten; die Rechte und Pflichten des Schuldners bestehen so lange fort, bis der Mietvertrag ausläuft oder wegen Ausfall gekündigt wird:

 

Pacht (LESH)

 

Eigentum (FREE)

 

Gemischt (MIXD)

 

Sonstige (OTHR)

Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen.

NEIN

JA

CREC14

Aktuelles Bewertungsdatum

Datum der letzten Bewertung.

JA

JA

CREC15

Aktueller Bewertungsbetrag

Letzte Bewertung der Immobilie durch einen unabhängigen externen oder internen Gutachter. Ist eine solche Bewertung nicht verfügbar, kann der aktuelle Wert anhand eines Immobilienwertindex geschätzt werden, der im Hinblick auf die geografische Lage und die Art der Immobilie hinreichend granular ist. Ist auch ein solcher Immobilienwertindex nicht verfügbar, kann ein Immobilienpreisindex verwendet werden, der im Hinblick auf die geografische Lage und die Art der Immobilie hinreichend granular ist, nachdem ein geeigneter Abschlag zur Berücksichtigung der Abschreibung auf die Immobilie vorgenommen wurde.

Handelt es sich bei der gemeldeten Sicherheit nicht um eine Immobiliensicherheit, so ist die letzte Bewertung der Sicherheit durch einen unabhängigen externen oder internen Gutachter oder, falls nicht verfügbar, durch den Originator anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CREC16

Aktuelle Bewertungsmethode

Aktuelle Methode zur Berechnung des in Feld CREC15 gemeldeten Werts der Sicherheit.

Vollständige, interne und externe Inspektion (FALL)

Vollständige, ausschließlich externe Inspektion (FEXT)

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

Indexiert (IDXD)

Desktop (DKTP)

Sachbearbeiter/Immobilienmakler (MAEA)

Steuerbehörde (TXAT)

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CREC17

Aktuelle Bewertungsbasis

Letzte Bewertungsbasis:

 

Offener Markt (OPEN)

 

Leer stehend (VCNT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CREC18

Ursprüngliche Bewertungsmethode

Methode zur Berechnung des Werts der Sicherheit bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vollständige, interne und externe Inspektion (FALL)

 

Vollständige, ausschließlich externe Inspektion (FEXT)

 

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

 

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

 

Indexiert (IDXD)

 

Desktop (DKTP)

 

Sachbearbeiter/Immobilienmakler (MAEA)

 

Steuerbehörde (TXAT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CREC19

Verbriefungsdatum

Datum, an dem die Immobilie/Sicherheit zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition hinzugefügt wurde. Falls die Immobilie/Sicherheit substituiert wurde, ist das Datum der Substitution anzugeben. Falls die Immobilie/Sicherheit Teil der ursprünglichen Verbriefung war, ist dies das Verbriefungsdatum.

JA

NEIN

CREC20

Zugewiesener Prozentsatz der zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum

Anteil der zugrunde liegenden Risikoposition (in %), der der Immobilie/Sicherheit am Verbriefungsdatum zuzurechnen ist, wenn die zugrunde liegende Risikoposition durch mehr als eine Immobilie/Sicherheit besichert wird. Dies kann in der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition festgelegt sein, ansonsten Bestimmung nach Bewertung oder Nettobetriebseinkommen.

JA

JA

CREC21

Aktueller zugewiesener Anteil der zugrunde liegenden Risikoposition

Anteil der zugrunde liegenden Risikoposition (%), der der Sicherheit am Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition zuzurechnen ist. Gibt es mehr als eine Sicherheit zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition, muss die Summe aller Anteile 100 % betragen. Dies kann in der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition festgelegt sein, ansonsten Bestimmung nach Bewertung (Nettobetriebseinkommen).

NEIN

JA

CREC22

Bewertung bei Verbriefung

Bewertung der Immobilie/Sicherheit zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum, wie im Prospekt beschrieben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREC23

Name des Gutachters bei Verbriefung

Name des Sachverständigenbüros, das die Bewertung der Immobilie/Sicherheit am Datum der Verbriefung durchgeführt hat.

NEIN

JA

CREC24

Datum der Bewertung bei Verbriefung

Datum, an dem die Bewertung für die im Prospekt angegebenen Werte erstellt wurde.

NEIN

JA

CREC25

Baujahr

Baujahr der Immobilie gemäß Bewertungsbericht oder Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

JA

CREC26

Jahr der letzten Renovierung

Jahr, in dem die letzte größere Renovierung bzw. der letzte Neubau an der Immobilie fertiggestellt wurde, gemäß Bewertungsbericht oder Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

JA

CREC27

Anzahl der Einheiten

Für eine Immobilie des Typs „Mehrfamilienhaus“ ist die Anzahl der Einheiten, für Gastgewerbe-/Hotel-/Gesundheitsimmobilien die Anzahl der Betten, für Campinganlagen die Anzahl der Einheiten, für Mietwohnungen die Anzahl der Räume und für Selbstlagerzentren die Anzahl der Einheiten anzugeben.

NEIN

JA

CREC28

Nettoquadratmeter

Vermietbare Nettogesamtfläche in Quadratmetern der Immobilien, die als Sicherheit für den Kredit dienen, gemäß aktuellem Bewertungsbericht.

NEIN

JA

CREC29

Gewerbliche Fläche

Gewerblich vermietbare Nettogesamtfläche in Quadratmetern der Immobilien, die als Sicherheit für den Kredit dienen, gemäß aktuellem Bewertungsbericht.

NEIN

JA

CREC30

Wohnfläche

Vermietbare Nettogesamtwohnfläche in Quadratmetern der Immobilie, die als Sicherheit für den Kredit dient, gemäß aktuellem Bewertungsbericht

NEIN

JA

CREC31

Validierung der Nettowohnfläche

Hat der Gutachter (der jüngsten Bewertung) die Nettowohnfläche der Immobilie überprüft?

JA

JA

CREC32

Aktueller Stand der Nutzung

Datum der letzten erhaltenen Mieterliste. Bei Gastgewerbe- (Hotels) und Gesundheitsimmobilien Angabe der durchschnittlichen Nutzung für die Periode, für die die Ergebnisse gemeldet werden.

NEIN

JA

CREC33

Wirtschaftlicher Vermietungsgrad bei Verbriefung

Vermietungsgrad mit unterzeichneten Mietverträgen am Verbriefungsdatum, sofern im Prospekt angegeben (Mieter nutzen das Objekt eventuell nicht, zahlen aber Miete).

NEIN

JA

CREC34

Physische Nutzung bei Verbriefung

Verfügbarer Prozentsatz der vermietbaren Fläche, die bei Verbriefung tatsächlich belegt ist, d. h. von Mietern genutzt wird und nicht geräumt ist, sofern im Prospekt offengelegt. Sollte aus einer Mieterliste oder einem anderen Dokument abgeleitet werden, woraus die Nutzung in Übereinstimmung mit den letzten Geschäftsjahresdaten hervorgeht.

NEIN

JA

CREC35

Wert der leer stehenden Immobilie am Verbriefungsdatum

Wert der leer stehenden Immobilie am Verbriefungsdatum.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREC36

Datum der Finanzdaten bei Verbriefung

Enddatum der Finanzdaten für die im Prospekt verwendeten Informationen (z. B. Jahresbeginn bis dato, jährlich, vierteljährlich oder vorangegangene 12 Monate)

JA

JA

CREC37

Nettobetriebsergebnis bei Verbriefung

Einnahmen abzüglich Betriebskosten am Verbriefungsdatum.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CREC38

Letzte Finanzdaten zum Startdatum

Erster Tag der Periode, die durch die letzte verfügbare Ergebnisrechnung abgedeckt wird (z. B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate).

JA

JA

CREC39

Letzte Finanzdaten zum Enddatum

Enddatum der Finanzdaten, die für die letzte Ergebnisrechnung verwendet wurden (z. B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate).

JA

JA

CREC40

Letzte Einnahmen

Summe der Einnahmen für die Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (z. B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate), für die betreffende Immobilie.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CREC41

Letzte Betriebskosten

Summe der Betriebskosten für die Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (z. B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate), für alle Immobilien. Diese können Grundsteuern, Versicherung, Verwaltung, Betriebsstoffe, Instandhaltung und Reparaturen sowie unmittelbare Liegenschaftskosten für den Hausbesitzer umfassen; Investitionsaufwand und Vermietungsprovisionen sind ausgeschlossen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CREC42

Letzter Investitionsaufwand

Gesamtinvestitionsaufwand (im Gegensatz zu Reparaturen und Instandhaltung) für die Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (z. B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate), für die betreffende Immobilie.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CREC43

Zahlbare Grundstückspacht

Ist die Immobilie gemietet, ist die aktuelle Jahresmiete anzugeben, die an den Vermieter zu zahlen ist.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREC44

Gewichtete durchschnittliche Mietdauer

Gewichtete durchschnittliche Mietdauer in Jahren, wobei als Gewicht der letzte verfügbare ausstehende Mietwert zu verwenden ist.

NEIN

JA

CREC45

Ablauf der Grundstückspacht

Angabe des frühesten Datums, an dem der Pachtzins abläuft.

NEIN

JA

CREC46

Vertragliche Jahresmieteinnahmen

Vertragliche Jahresmieteinnahmen, abgeleitet aus der letzten Mieterliste des Schuldners.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CREC47

Einnahmen mit Ablauf in 1-12 Monaten

Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 1 bis 12 Monaten.

JA

JA

CREC48

Einnahmen mit Ablauf in 13-24 Monaten

Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 13 bis 24 Monaten..

JA

JA

CREC49

Einnahmen mit Ablauf in 25-36 Monaten

Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 25 bis 36 Monaten.

JA

JA

CREC50

Einnahmen mit Ablauf in 37-48 Monaten

Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 37 bis 48 Monaten.

JA

JA

CREC51

Einnahmen mit Ablauf in 49 oder mehr Monaten

Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 49 oder mehr Monaten.

JA

JA

Angaben zum Mieter

CRET1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld CREL1.

NEIN

NEIN

CRET2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Angabe muss der Kennung in Feld CREL5 entsprechen. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CRET3

Kennung der Sicherheit

Eindeutige Kennung der Sicherheit. Dieses Feld muss der Angabe in CREC4 entsprechen, um eine Zuordnung zu ermöglichen.

NEIN

NEIN

CRET4

Kennung des Mieters

Eindeutige Kennung des Mieters. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CRET5

Name des Mieters

Name des derzeitigen Mieters. Handelt es sich beim Mieter um eine natürliche Person, so muss hier die gleiche Eingabe erfolgen wie in Feld CRET4.

JA

NEIN

CRET6

NACE-Branchencode

NACE-Branchencode des Mieters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.  (1)

JA

JA

CRET7

Datum des Mietauslaufs

Datum des Mietauslaufs des derzeitigen Mieters.

NEIN

JA

CRET8

Zahlbare Miete

Jahresmiete, die vom derzeitigen Mieter zu zahlen ist.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRET9

Währung der Miete

Währung, in der die Miete gezahlt wird.

NEIN

JA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG IV

ANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — UNTERNEHMEN

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

CRPL1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

CRPL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CRPL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CRPL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CRPL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CRPL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CRPL5

Neue Kennung des Schuldners

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CRPL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CRPL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CRPL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

CRPL7

Pool-Transferdatum

Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft (SPV) transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

CRPL8

Rückkaufsdatum

Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde.

NEIN

JA

CRPL9

Rückzahlungsdatum

Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens.

NEIN

JA

CRPL10

Geografische Region — Schuldner

Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

NEIN

CRPL11

Klassifizierung der geografischen Region

Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden.

JA

NEIN

CRPL12

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a)

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i)

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii)

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b)

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c)

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

JA

CRPL13

Kundentyp

Kundentyp bei Originierung:

 

Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO)

 

Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO)

 

Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO)

 

Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO)

 

Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO)

 

Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CRPL14

NACE-Branchencode

NACE-Branchencode des Schuldners gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

JA

JA

CRPL15

Basel III-Segment des Schuldners

Basel III-Segment des Schuldners:

 

Unternehmen (CORP)

 

Als Unternehmen behandelte kleine und mittlere Unternehmen (SMEX)

 

Retail (RETL)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

CRPL16

Unternehmensgröße

Einstufung der Unternehmen nach Größe gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission:

 

Kleinstunternehmen (MICE): Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

 

Kleines Unternehmen (SMAE): Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

 

Mittleres Unternehmen (MEDE): Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt bzw. dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

 

Großes Unternehmen (LARE): Unternehmen, bei dem es sich weder um ein Kleinstunternehmen noch um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.

 

Natürliche Person (NATP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CRPL17

Einnahmen

Um Abschläge und Umsatzsteuern bereinigte jährliche Verkaufsmenge des Schuldners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Entspricht dem Konzept des „Gesamtjahresumsatzes“ im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CRPL18

Gesamtschulden

Gesamte Bruttoverbindlichkeiten des Schuldners, einschließlich der in der zugrunde liegenden Risikoposition enthaltenen Finanzierung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CRPL19

EBITDA

Wiederkehrende Erträge aus dem laufenden Geschäft zuzüglich Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisierung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CRPL20

Unternehmenswert

Unternehmenswert, d. h. Marktkapitalisierung zuzüglich Schulden, Minderheitsbeteiligungen und Vorzugsaktien, abzüglich sämtlicher Barmittel und Barmitteläquivalente.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CRPL21

Freier Cashflow

Nettoeinkommen zuzüglich unbarer Aufwendungen, Zinsen x (1 — Steuersatz) und langfristiger Investitionen abzüglich Investitionen in Geschäftskapital. Unbare Aufwendungen umfassen Abschreibungen, Amortisation, Aufzehrung, Entschädigungen auf der Grundlage von Beteiligungskapital und die Wertminderung von Vermögenswerten.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CRPL22

Datum der Finanzdaten

Datum der Finanzinformationen (z. B. EBITDA) über den Schuldner dieser zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

JA

CRPL23

Währung des Abschlusses

Meldewährung der Abschlüsse.

JA

NEIN

CRPL24

Art der Schuld

Art der Schuld:

 

Darlehen oder Leasing (LOLE)

 

Garantie (DGAR)

 

Eigenwechsel (PRMS)

 

Gewinnbeteiligungsrechte (PRTR)

 

Überziehung (ODFT)

 

Kreditbrief (LCRE)

 

Betriebsmittelfazilität (WCFC)

 

Beteiligungen (EQUI)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

CRPL25

Verbriefte Forderungen

Forderungen im Zusammenhang mit dieser zugrunde liegenden Risikoposition, die verbrieft wurden:

 

Kapital und Zinsen (PRIN)

 

Nur Kapital (PRPL)

 

Nur Zinsen (INTR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

CRPL26

Internationale Wertpapierkennnummer

Gegebenenfalls ISIN-Code dieser zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

CRPL27

Rang

Rang des Schuldinstruments:

 

Vorrangig (SNDB)

 

Mezzanine-Finanzierung (MZZD)

 

Nachrangig (Junior) (JUND)

 

Nachrangig (Subordinated) (SBOD)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CRPL28

Syndizierung

Ist die zugrunde liegende Risikoposition syndiziert?

JA

NEIN

CRPL29

Fremdfinanzierte Transaktion

Handelt es sich bei der zugrunde liegenden Risikoposition um eine fremdfinanzierte Transaktion im Sinne von https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssm.leveraged_transactions_guidance_201705.en.pdf?

NEIN

NEIN

CRPL30

CLO-Verwaltung

Wird die zugrunde liegende Risikoposition auch vom CLO-Manager verwaltet?

NEIN

JA

CRPL31

Zahlung in Sachleistungen

Zahlungen aus der zugrunde liegenden Risikoposition in Form von Sachleistungen (d. h. Zinszahlungen in Form eines kapitalisierten Kapitalbetrags)?

JA

NEIN

CRPL32

Sonderregelungen

Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben.

JA

JA

CRPL33

Datum der Originierung

Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

NEIN

CRPL34

Fälligkeitstermin

Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings.

NEIN

JA

CRPL35

Originierungskanal

Kanal der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Büro- oder Zweigstellennetz (BRAN)

 

Vermittler (BROK)

 

Internet (WEBI)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

CRPL36

Zweck

Zweck der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Überziehung oder Betriebskapital (OVRD)

 

Neue Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen (EQPI)

 

Neue Investitionen in Informationstechnologie (INFT)

 

Modernisierung bestehender Anlagen, Ausrüstungen oder Technologien (RFBR)

 

Fusion und Übernahme (MGAQ)

 

Anderer expansiver Zweck (OEXP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CRPL37

Währung

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

NEIN

CRPL38

Ursprünglicher Kapitalsaldo

Ursprünglicher Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich Gebühren).

Auszuweisen ist der Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datum ihrer Originierung und nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder zum Datum des Abschlusses der Verbriefung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CRPL39

Aktueller Kapitalsaldo

Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag. Dies schließt sämtliche Beträge ein, die bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden. Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL40

Vorrangige Kapitalsalden

Gesamtbetrag der Salden mit höherem Rang als diese zugrunde liegende Risikoposition (einschließlich Salden mit anderen Kreditgebern). Gibt es keine vorrangigen Salden, so ist der Wert 0 einzutragen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CRPL41

Marktwert

Bei durch besicherte Kredite unterlegten Verbriefungen ist der Marktwert der Sicherheit anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL42

Gesamtkreditlimit

Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuziehungsfazilitäten (einschließlich Revolvierungseigenschaften) oder bei nicht vollständigem Abruf des Höchstbetrags der zugrunde liegenden Risikoposition — der maximale Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition, der potenziell ausstehend sein könnte.

Dieses Feld ist nur für zugrunde liegende Risikopositionen mit flexiblen oder sonstigen Zeichnungseigenschaften auszufüllen.

Dieses Feld dient nicht der Erfassung von Fällen, in denen der Schuldner einen erhöhten Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition neu verhandeln kann, sondern von Fällen, in denen aktuell die vertragliche Möglichkeit besteht, dass der Schuldner dies tut und der Kreditgeber die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellt.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL43

Kaufpreis

Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben.

NEIN

JA

CRPL44

Kündigungstermin

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition die Möglichkeit des Rückverkaufs, so ist das Datum anzugeben, an dem die Option ausgeübt werden kann. Ist das Datum nicht bekannt (z. B. bei amerikanischer Option), so ist der 31. Dezember 2099 anzugeben.

NEIN

JA

CRPL45

Verkaufsoption

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition die Möglichkeit des Rückverkaufs, so ist der Ausübungspreis anzugeben. Bei einem nicht festen Ausübungspreis (z. B. bei Lookback-Option) ist der beste Schätzwert des Ausübungspreises anzugeben (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL46

Tilgungsart

Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen).

Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX)

Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX)

Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE)

Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT)

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CRPL47

Ende der tilgungsfreien Periode

Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar.

JA

JA

CRPL48

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CRPL49

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CRPL50

Zahlungsfälligkeit

Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL51

Schlussrate

Gesamtbetrag der (verbrieften) Kapitalrückzahlungen zum Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CRPL52

Zinssatzart

Art des Zinssatzes:

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (bis Ende der Laufzeit) (FLIF)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition, die an einen Index gebunden ist und in Zukunft an einen anderen Index gebunden wird (FINX)

 

Fest verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (FXRL)

 

Fest verzinslich mit künftigen regelmäßigen Anpassungen (FXPR)

 

Fester Zinssatz der zugrunde liegenden Risikoposition mit verpflichtender Umstellung auf einen variablen Satz (FLCF)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Untergrenze (FLFL)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Obergrenze (CAPP)

 

Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Unter- und Obergrenze (FLCA)

 

Diskontsatz (DISC)

 

Switch-Optionalität (SWIC)

 

Tausch des Schuldners (OBLS)

 

Modular (MODE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CRPL53

Aktueller Zinssatz

Jährlicher Bruttosatz zur Berechnung der für die aktuelle Periode vorgesehenen Zinszahlungen auf die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden.

NEIN

JA

CRPL54

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CRPL55

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CRPL56

Aktuelle Zinsmarge

Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb des Indexsatzes (falls unterhalb des Satzes, Eingabe eines negativen Wertes).

NEIN

JA

CRPL57

Zinsanpassungsintervall

Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

CRPL58

Zinsobergrenze

Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

CRPL59

Zinsuntergrenze

Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

CRPL60

Revisionsmarge 1

Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am ersten Revisionsdatum. Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z. B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des für die Zinsberechnung herangezogenen zugrunde liegenden Indexes (z. B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR). Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z. B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR).

In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge.

JA

JA

CRPL61

Zinsrevisionsdatum 1

Datum der nächsten Zinssatzänderung (z. B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw. Dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum).

JA

JA

CRPL62

Revisionsmarge 2

Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am zweiten Revisionsdatum. Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z. B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des für die Zinsberechnung herangezogenen zugrunde liegenden Indexes (z. B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR). Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z. B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR).

In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge.

JA

JA

CRPL63

Zinsrevisionsdatum 2

Datum der zweiten Zinssatzänderung (z. B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw.; dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum).

JA

JA

CRPL64

Revisionsmarge 3

Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am dritten Revisionsdatum. Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z. B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des für die Zinsberechnung herangezogenen zugrunde liegenden Indexes (z. B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR). Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z. B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR).

In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge.

JA

JA

CRPL65

Zinsrevisionsdatum 3

Datum der dritten Zinssatzänderung (z. B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw. Dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum).

JA

JA

CRPL66

Revidierter Zinsindex

Nächster Zinsindex.

MuniAAA (MAAA)

FutureSWAP (FUSW)

LIBID (LIBI)

LIBOR (LIBO)

SWAP (SWAP)

US-Treasury (TREA)

Euribor (EURI)

Pfandbriefe (PFAN)

EONIA (EONA)

EONIASwaps (EONS)

EURODOLLAR (EUUS)

EuroSwiss (EUCH)

TIBOR (TIBO)

ISDAFIX (ISDA)

GCFRepo (GCFR)

STIBOR (STBO)

BBSW (BBSW)

JIBAR (JIBA)

BUBOR (BUBO)

CDOR (CDOR)

CIBOR (CIBO)

MOSPRIM (MOSP)

NIBOR (NIBO)

PRIBOR (PRBO)

TELBOR (TLBO)

WIBOR (WIBO)

Basissatz der Bank of England (BOER)

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

Sonstige (OTHR)

JA

JA

CRPL67

Laufzeit des revidierten Zinsindexes

Laufzeit des revidierten Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

CRPL68

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden.

JA

NEIN

CRPL69

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen.

JA

JA

CRPL70

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt.

JA

JA

CRPL71

Vorfälligkeitsgebühr

Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag. Dabei werden keine Beträge erfasst, die als „Vertragsbruchkosten“ für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL72

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird.

JA

JA

CRPL73

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist.

JA

JA

CRPL74

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CRPL75

Datum der Umstrukturierung

Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde. Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern.

JA

JA

CRPL76

Datum des letzten Rückstands

Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war.

JA

JA

CRPL77

Rückstandssaldo

Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als:

 

Bis dato fällige Zahlungen insgesamt

 

zuzüglich kapitalisierter Beträge

 

zuzüglich für das Konto geltender Gebühren

 

abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt.

Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

CRPL78

Rückstand in Tagen

Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl).

NEIN

NEIN

CRPL79

Kontostatus

Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vertragsgemäß bedient (PERF)

 

Umstrukturiert — keine Rückstände (RNAR)

 

Umstrukturiert — Rückstände (RARR)

 

Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen

 

Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT)

 

Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR)

 

Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB)

 

Rückstände (ARRE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — ausgefallen (REDF)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — umstrukturiert (RERE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Special Servicing (RESS)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — sonstige Gründe (REOT)

 

Zurückgezahlt (RDMD)

 

Sonstige (OTHR)

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

NEIN

CRPL80

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD)

JA

JA

CRPL81

Ausfallbetrag

Bruttogesamtausfallbetrag vor Veräußerungserlösen und Rückflüssen. Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL82

Ausfalldatum

Datum des Ausfalls.

NEIN

JA

CRPL83

Zugewiesene Verluste

Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Veräußerungserlösen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen. Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL84

Kumulierte Rückflüsse

Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten. Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL85

Quelle von Rückzahlungen

Die Quelle rückgezahlter Beträge:

 

Liquidation von Sicherheiten (LCOL)

 

Vollstreckung von Garantien (EGAR)

 

Zusätzliche Kredite (ALEN)

 

Barrückzahlungen (CASR)

 

Gemischt (MIXD)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CRPL86

Rückgriff

Besteht über die Erlöse aus Sicherheiten für diese zugrunde liegende Risikoposition hinaus ein (vollständiger oder begrenzter) Rückgriff auf Vermögenswerte des Schuldners?

JA

JA

CRPL87

Einlagenbetrag

Summe aller vom Originator oder Verkäufer gehaltenen Schuldnerbeträge, die potenziell vom Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition abgezogen werden können, ohne Beträge unter nationalen Einlegerentschädigungssystemen. Zur Vermeidung einer Doppelzählung ist eine Obergrenze auf den niedrigeren Wert (1) des Einlagenbetrags und (2) des maximalen innerhalb des Pools potenziell in Abzug zu bringenden Betrags auf Ebene des Schuldners (d. h. nicht auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition) anzuwenden.

Angabe in der gleichen Währung wie bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

Hat ein Schuldner mehr als eine zugrunde liegende Risikoposition im Pool, so ist dieses Feld für jede zugrunde liegende Risikoposition auszufüllen und liegt es im Ermessen der meldenden Stelle, über die Zuweisung des Einlagenbetrags auf die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen zu entscheiden, wobei die oben genannte Obergrenze zu beachten ist und die Summe der Einträge in diesem Feld für die verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum korrekten Betrag führen muss. Beispiel: Schuldner A weist einen Einlagensaldo von 100 EUR auf, und von zwei ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool beläuft sich die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR. In diesem Feld könnten entweder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 40 EUR oder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 25 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 75 EUR ausgewiesen werden (d. h. die relativen Einträge in diesem Feld sind für die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und für die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR beschränkt, und die Summe der Werte für die zugrunde liegende Risikoposition 1 und die zugrunde liegende Risikoposition 2 muss 100 EUR ergeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL88

Nominalbetrag des Zinsswaps

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Zinsswap, so ist hier der Nominalbetrag anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL89

Rechtsträgerkennung des Zinsswap-Anbieters

Angabe der Rechtsträgerkennung des Anbieters des Zinsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

JA

CRPL90

Zinsswap-Anbieter

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Zinsswap, so ist hier der Zinsswap-Anbieter mit vollständiger juristischer Bezeichnung anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

CRPL91

Fälligkeit des Zinsswaps

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Zinsswap, so ist hier der Fälligkeitstermin des Swaps anzugeben.

NEIN

JA

CRPL92

Nominalbetrag des Währungsswaps

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Währungsswap, so ist hier der Nominalbetrag anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPL93

Rechtsträgerkennung des Währungsswap-Anbieters

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Währungsswap, so ist hier die Rechtsträgerkennung des Anbieters des Swaps (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)) anzugeben.

NEIN

JA

CRPL94

Währungsswap-Anbieter

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Devisenswap, so ist hier der Devisenswap-Anbieter mit vollständiger juristischer Bezeichnung anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

CRPL95

Fälligkeit des Währungsswaps

Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Devisenswap, so ist hier der Fälligkeitstermin des Swaps anzugeben.

NEIN

JA

CRPL96

Name des ursprünglichen Kreditgebers

Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

CRPL97

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

CRPL98

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist.

JA

JA

CRPL99

Name des Originators

Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

CRPL100

Rechtsträgerkennung des Originators

Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

CRPL101

Land der Niederlassung des Originators

Land, in dem der Originator niedergelassen ist.

NEIN

NEIN

Angaben zu Sicherheiten

CRPC1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld CRPL1.

NEIN

NEIN

CRPC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Angabe muss der Kennung in Feld CRPL3 entsprechen. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CRPC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

Ursprüngliche eindeutige Kennung, die der Sicherheit oder Garantie zugewiesen wurde. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CRPC4

Neue Kennung der Sicherheit

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CRPC3 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in Feld CRPC3. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CRPC5

Geografische Region — Sicherheit

Geografische Region (NUTS3-Klassifizierung), in der die Sicherheit belegen ist. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

JA

CRPC6

Art der Sicherung

Art der Sicherung:

 

Sicherheit (COLL)

 

Durch weitere Sicherheiten unterlegte Garantie (GCOL)

 

Nicht durch weitere Sicherheiten unterlegte Garantie (GNCO)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

CRPC7

Art der Belastung

Angabe des Sicherungsrechts auf die Sicherheit. Bei Garantien ist in diesem Feld jedes Sicherungsrecht auf Sicherheiten zur Unterlegung dieser Garantie anzugeben. „Keine Belastung, aber unwiderrufliche Vollmacht oder Ähnliches“ beschreibt die Situation, dass der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber unwiderruflich und bedingungslos dazu befugt ist, die Sicherheit in Zukunft einseitig zu belasten, ohne dafür die Zustimmung des Schuldners oder Garantiegebers einholen zu müssen:

 

Feste Belastung (FXCH)

 

Variable Belastung (FLCH)

 

Keine Belastung (NOCG)

 

Keine Belastung, aber unwiderrufliche Vollmacht oder Ähnliches (ATRN)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CRPC8

Sicherungsrechte

Höchstrangige Sicherungsrechte, die der Originator in Bezug auf die Sicherheit hält.

JA

JA

CRPC9

Art der Sicherheit

(Wertmäßig) primäre Art von Vermögenswert, durch den die Schuld besichert wird. Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede etwaige Unterlegungssicherheit.

Automobil (CARX)

Industriefahrzeug (INDV)

Lkw-Nutzfahrzeug (CMTR)

Schienenfahrzeug (RALV)

Nautisches Nutzfahrzeug (NACM)

Nautisches Freizeitfahrzeug (NALV)

Flugzeug (AERO)

Werkzeugmaschine (MCHT)

Industrieausrüstung (INDE)

Büroausstattung (OFEQ)

IT-Ausrüstung (ITEQ)

Medizinische Ausrüstung (MDEQ)

Energiebezogene Ausrüstung (ENEQ)

Gewerbliches Gebäude (CBLD)

Wohngebäude (RBLD)

Industriegebäude (IBLD)

Sonstiges Fahrzeug (OTHV)

Sonstige Ausrüstung (OTHE)

Sonstige Immobilien (OTRE)

Sonstige Güter oder Bestände (OTGI)

Wertpapiere (SECU)

Garantie (GUAR)

Sonstiger finanzieller Vermögenswert (OTFA)

Gemischte Kategorien — Sicherheiten für alle Vermögenswerte des Schuldners (MIXD)

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

CRPC10

Aktueller Bewertungsbetrag

Letzte Bewertung der Sicherheit. Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede Unterlegungssicherheit.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CRPC11

Aktuelle Bewertungsmethode

Methode zur Berechnung des aktuellen Werts der Sicherheit gemäß Angabe in Feld CRPC10:

Vollständige Bewertung (FAPR)

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

Indexiert (IDXD)

Desktop (DKTP)

Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA)

Kaufpreis (PPRI)

Haircut (HCUT)

Marktbewertung (MTTM)

Bewertung des Schuldners (OBLV)

Sonstige (OTHR)

JA

JA

CRPC12

Aktuelles Bewertungsdatum

Datum der aktuellsten Bewertung der Sicherheit gemäß Angabe in Feld CRPC10.

JA

JA

CRPC13

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

Ursprüngliche Bewertung der Sicherheit zum Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CRPC14

Ursprüngliche Bewertungsmethode

Methode zur Berechnung des Werts der Sicherheit bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß Angabe in Feld CRPC13.

Vollständige Bewertung (FAPR)

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

Indexiert (IDXD)

Desktop (DKTP)

Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA)

Kaufpreis (PPRI)

Haircut (HCUT)

Marktbewertung (MTTM)

Bewertung des Schuldners (OBLV)

Sonstige (OTHR)

JA

JA

CRPC15

Ursprüngliches Bewertungsdatum

Datum der ursprünglichen Bewertung der Sachsicherheit oder finanziellen Sicherheit gemäß Angabe in Feld CRPC13.

JA

JA

CRPC16

Verkaufsdatum

Datum des Verkaufs der Sicherheit.

NEIN

JA

CRPC17

Verkaufspreis

Preis, der bei der Veräußerung von Sicherheiten im Falle einer Zwangsvollstreckung erzielt wurde.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CRPC18

Währung der Sicherheit

Währung, auf die der in CRPC10 angegebene Bewertungsbetrag lautet.

NEIN

JA

CRPC19

Land des Garantiegebers

Staat, in dem der Garantiegeber niedergelassen ist.

NEIN

JA

CRPC20

ESVG-Teilsektor des Garantiegebers

ESVG 2010-Klassifizierung des Garantiegebers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („ESVG 2010“)  (1). Dieser Eintrag muss auf der Ebene der Teilsektoren erfolgen. Dabei ist einer der in Tabelle 1 des Anhangs I angegebenen Werte zu verwenden.

NEIN

JA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).


ANHANG V

ANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — KRAFTFAHRZEUGE

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

AUTL1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

AUTL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

AUTL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes AUTL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in AUTL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

AUTL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

AUTL5

Neue Kennung des Schuldners

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes AUTL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in AUTL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

AUTL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

AUTL7

Pool-Transferdatum

Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

AUTL8

Rückkaufsdatum

Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde.

NEIN

JA

AUTL9

Rückzahlungsdatum

Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens.

NEIN

JA

AUTL10

Geografische Region — Schuldner

Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

NEIN

AUTL11

Klassifizierung der geografischen Region

Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden.

JA

NEIN

AUTL12

Beschäftigungsstatus

Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners:

 

Beschäftigt — Privatsektor (EMRS)

 

Beschäftigt — öffentlicher Sektor (EMBL)

 

Beschäftigt — Sektor nicht bekannt (EMUK)

 

Arbeitslos (UNEM)

 

Selbständig (SFEM)

 

Keine Beschäftigung, Schuldner ist juristische Person (NOEM)

 

Student (STNT)

 

Rentner (PNNR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

AUTL13

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a)

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i)

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii)

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b)

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c)

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

JA

AUTL14

Rechtsform des Schuldners

Rechtsform des Kunden:

 

Öffentliches Unternehmen (PUBL)

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLCO)

 

Partnerschaft (PNTR)

 

Einzelperson (INDV)

 

Staatliche Stelle (GOVT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

AUTL15

Kundentyp

Kundentyp bei Originierung:

 

Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO)

 

Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO)

 

Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO)

 

Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO)

 

Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO)

 

Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

AUTL16

Primäreinkommen

Jährliches, für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition zugrunde gelegtes Einkommen des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Originierung. Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

AUTL17

Art des Primäreinkommens

Art des in AUTL16 angegebenen Einkommens:

 

Bruttojahreseinkommen (GRAN)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (NITS)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (NITX)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (NITN)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (ENIS)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (EITX)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (EISS)

 

Verfügbares Einkommen (DSPL)

 

Kreditnehmer ist juristische Person (CORP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

AUTL18

Währung des Primäreinkommens

Währung, in der das Einkommen des Primärschuldners gezahlt wird. Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so ist hier die Währung der in Feld AUTL20 gemeldeten Einnahmen anzugeben.

JA

JA

AUTL19

Überprüfung des Primäreinkommens

Überprüfung des Primäreinkommens:

 

Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT)

 

Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF)

 

Überprüft (VRFD)

 

Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung („Fast Track“) (NVRF)

 

Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

AUTL20

Einnahmen

Um Abschläge und Umsatzsteuern bereinigte jährliche Verkaufsmenge des Schuldners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Entspricht dem Konzept des „Gesamtjahresumsatzes“ im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

AUTL21

Währung des Abschlusses

Meldewährung der Abschlüsse.

JA

JA

AUTL22

Sonderregelungen

Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben.

JA

JA

AUTL23

Art des Produkts

Einstufung des Leasings gemäß den Festlegungen des Leasinggebers:

 

(Persönlicher) Kaufvertrag (PPUR)

 

(Persönlicher) Mietvertrag (PHIR)

 

Mietkauf (HIRP)

 

Leasing-Kauf (LEAP)

 

Finanzierungsleasing (FNLS)

 

Betriebsleasing (OPLS)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

AUTL24

Datum der Originierung

Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

NEIN

AUTL25

Fälligkeitstermin

Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings.

NEIN

JA

AUTL26

Ursprüngliche Laufzeit

Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung.

JA

JA

AUTL27

Originierungskanal

Kanal der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Automobilhändler (ADLR)

 

Vermittler (BROK)

 

Direkt (DIRE)

 

Indirekt (IDRT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

AUTL28

Währung

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

NEIN

AUTL29

Ursprünglicher Kapitalsaldo

Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition des Schuldners oder diskontierter Leasingsaldo (einschließlich kapitalisierter Gebühren) bei Vergabe.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

AUTL30

Aktueller Kapitalsaldo

Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition (oder diskontierter Saldo des Leasings) des Schuldners zum Datenstichtag. Dies umfasst sämtliche Beträge, die gegen das Fahrzeug besichert sind. Wenn dem Saldo beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL31

Kaufpreis

Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben.

NEIN

JA

AUTL32

Tilgungsart

Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen).

Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX)

Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX)

Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE)

Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT)

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

AUTL33

Ende der tilgungsfreien Periode

Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar.

NEIN

JA

AUTL34

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

AUTL35

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

AUTL36

Zahlungsmethode

Übliche Zahlungsmethode (kann auf der letzten eingegangenen Zahlung basieren):

 

Lastschriftverfahren (CDTX)

 

Dauerauftrag (SORD)

 

Scheck (CHKX)

 

Bar (CASH)

 

Banküberweisung (weder Lastschrift noch Dauerauftrag) (BTRA)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

AUTL37

Zahlungsfälligkeit

Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL38

Schlussrate

Gesamtbetrag der (verbrieften) Kapitalrückzahlungen zum Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

AUTL39

Anzahlungsbetrag

Höhe der Anzahlung bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich des Werts von in Zahlung genommenen Fahrzeugen usw.)

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

AUTL40

Aktueller Zinssatz

Gesamtbetrag des laufenden Bruttozins- oder Diskontierungszinssatzes für die zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden.

NEIN

JA

AUTL41

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

AUTL42

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

AUTL43

Aktuelle Zinsmarge

Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb des Indexsatzes (falls unterhalb des Satzes, Eingabe eines negativen Wertes).

NEIN

JA

AUTL44

Zinsanpassungsintervall

Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

AUTL45

Zinsobergrenze

Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

AUTL46

Zinsuntergrenze

Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

AUTL47

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden.

JA

NEIN

AUTL48

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen.

JA

JA

AUTL49

Vorfälligkeitsgebühr

Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag. Dabei werden keine Beträge erfasst, die als „Vertragsbruchkosten“ für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL50

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird.

JA

JA

AUTL51

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist.

JA

JA

AUTL52

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

AUTL53

Hersteller

Markenname des Fahrzeugherstellers

z. B. „Skoda“, nicht „Volkswagen“.

JA

NEIN

AUTL54

Modell

Name des Fahrzeugmodells.

JA

NEIN

AUTL55

Jahr der Zulassung

Jahr, in dem das Auto zugelassen wurde.

JA

JA

AUTL56

Neu oder gebraucht

Zustand des Fahrzeugs bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition

 

Neu (NEWX)

 

Gebraucht (USED)

 

Vorführwagen (DEMO)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

AUTL57

Energieeffizienzausweis

Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Sicherheit zum Zeitpunkt der Originierung:

 

A (EPCA)

 

B (EPCB)

 

C (EPCC)

 

D (EPCD)

 

E (EPCE)

 

F (EPCF)

 

G (EPCG)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

AUTL58

Aussteller des Energieeffizienzausweises

Vollständige juristische Bezeichnung des Ausstellers des Energieeffizienzausweises. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

AUTL59

Ursprüngliche Beleihungsquote

Verhältnis zwischen dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition bei Originierung und dem Fahrzeugwert bei Originierung.

JA

NEIN

AUTL60

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

Listenpreis des Fahrzeugs zum Datum der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind, Angabe von Handelswert oder Verkaufspreis des Fahrzeugs.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

AUTL61

Ursprünglicher Restwert des Fahrzeugs

Geschätzter Restwert des Vermögenswerts am Datum der Leasingvergabe.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

AUTL62

Preis bei Kaufoption

Betrag, den der Schuldner am Leasingende oder bei Ende der zugrunde liegenden Risikoposition zahlen muss, um Eigentümer des Fahrzeugs zu werden, wenn dieser Betrag von dem in Feld AUTL63 angegebenen Betrag abweicht.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL63

Verbriefter Restwert

Restwert, der lediglich verbrieft wurde.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL64

Aktualisierter Restwert des Fahrzeugs

Wenn der Restwert verbrieft wurde, ist der letzte geschätzte Restwert des Fahrzeugs bei Vertragsende anzugeben. Falls keine Aktualisierung erfolgt ist, ist der ursprünglich geschätzte Restwert anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL65

Datum der aktualisierten Restwertbestimmung des Fahrzeugs

Falls der Restwert verbrieft wurde, ist das Datum anzugeben, an dem die letzte aktualisierte Berechnung des Restwerts des Fahrzeugs vorgenommen wurde. Falls keine Aktualisierung erfolgt ist, ist das Datum der ursprünglichen Bewertung anzugeben.

NEIN

JA

AUTL66

Datum der Umstrukturierung

Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde. Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern.

JA

JA

AUTL67

Datum des letzten Rückstands

Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war.

JA

JA

AUTL68

Rückstandssaldo

Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als:

 

Bis dato fällige Zahlungen insgesamt

 

zuzüglich kapitalisierter Beträge

 

zuzüglich für das Konto geltender Gebühren

 

abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt.

Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

AUTL69

Rückstand in Tagen

Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl).

NEIN

NEIN

AUTL70

Kontostatus

Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vertragsgemäß bedient (PERF)

 

Umstrukturiert — keine Rückstände (RNAR)

 

Umstrukturiert — Rückstände (RARR)

 

Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen

 

Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT)

 

Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR)

 

Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB)

 

Rückstände (ARRE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — ausgefallen (REDF)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — umstrukturiert (RERE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Special Servicing (RESS)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — sonstige Gründe (REOT)

 

Zurückgezahlt (RDMD)

 

Sonstige (OTHR)

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

NEIN

AUTL71

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD)

JA

JA

AUTL72

Ausfallbetrag

Bruttogesamtausfallbetrag vor Veräußerungserlösen und Rückflüssen. Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL73

Ausfalldatum

Datum des Ausfalls.

NEIN

JA

AUTL74

Zugewiesene Verluste

Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Veräußerungserlösen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen. Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL75

Restwertverluste

Restwertverlust bei Rückgabe des Fahrzeugs. Falls der Restwert nicht verbrieft wurde, ist hier ND5 einzutragen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

AUTL76

Kumulierte Rückflüsse

Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten. Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL77

Verkaufspreis

Preis, der bei Verkauf des Fahrzeugs im Falle einer Zwangsvollstreckung erzielt wurde.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL78

Einlagenbetrag

Summe aller vom Originator oder Verkäufer gehaltenen Schuldnerbeträge, die potenziell vom Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition abgezogen werden können, ohne Beträge unter nationalen Einlegerentschädigungssystemen. Zur Vermeidung einer Doppelzählung ist eine Obergrenze auf den niedrigeren Wert (1) des Einlagenbetrags und (2) des maximalen innerhalb des Pools potenziell in Abzug zu bringenden Betrags auf Ebene des Schuldners (d. h. nicht auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition) anzuwenden.

Angabe in der gleichen Währung wie bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

Hat ein Schuldner mehr als eine zugrunde liegende Risikoposition im Pool, so ist dieses Feld für jede zugrunde liegende Risikoposition auszufüllen und liegt es im Ermessen der meldenden Stelle, über die Zuweisung des Einlagenbetrags auf die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen zu entscheiden, wobei die oben genannte Obergrenze zu beachten ist und die Summe der Einträge in diesem Feld für die verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum korrekten Betrag führen muss. Beispiel: Schuldner A weist einen Einlagensaldo von 100 EUR auf, und von zwei ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool beläuft sich die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR. In diesem Feld könnten entweder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 40 EUR oder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 25 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 75 EUR ausgewiesen werden (d. h. die relativen Einträge in diesem Feld sind für die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und für die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR beschränkt, und die Summe der Werte für die zugrunde liegende Risikoposition 1 und die zugrunde liegende Risikoposition 2 muss 100 EUR ergeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

AUTL79

Name des ursprünglichen Kreditgebers

Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

AUTL80

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

AUTL81

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist.

JA

JA

AUTL82

Name des Originators

Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

AUTL83

Rechtsträgerkennung des Originators

Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

AUTL84

Land der Niederlassung des Originators

Land, in dem der Originator niedergelassen ist.

NEIN

NEIN


ANHANG VI

ANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — VERBRAUCHER

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

CMRL1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

CMRL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CMRL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CMRL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CMRL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CMRL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CMRL5

Neue Kennung des Schuldners

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CMRL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CMRL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CMRL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

CMRL7

Pool-Transferdatum

Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

CMRL8

Rückkaufsdatum

Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde.

NEIN

JA

CMRL9

Rückzahlungsdatum

Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens.

NEIN

JA

CMRL10

Geografische Region — Schuldner

Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

NEIN

CMRL11

Klassifizierung der geografischen Region

Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden.

JA

NEIN

CMRL12

Beschäftigungsstatus

Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners:

 

Beschäftigt — Privatsektor (EMRS)

 

Beschäftigt — öffentlicher Sektor (EMBL)

 

Beschäftigt — Sektor nicht bekannt (EMUK)

 

Arbeitslos (UNEM)

 

Selbständig (SFEM)

 

Keine Beschäftigung, Schuldner ist juristische Person (NOEM)

 

Student (STNT)

 

Rentner (PNNR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CMRL13

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a)

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i)

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii)

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b)

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c)

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

JA

CMRL14

Kundentyp

Kundentyp bei Originierung:

 

Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO)

 

Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO)

 

Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO)

 

Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO)

 

Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO)

 

Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CMRL15

Primäreinkommen

Jährliches, für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition zugrunde gelegtes Einkommen des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Originierung. Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CMRL16

Art des Primäreinkommens

Art des in CMRL15 angegebenen Einkommens:

 

Bruttojahreseinkommen (GRAN)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (NITS)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (NITX)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (NITN)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (ENIS)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (EITX)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (EISS)

 

Verfügbares Einkommen (DSPL)

 

Kreditnehmer ist juristische Person (CORP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CMRL17

Währung des Primäreinkommens

Währung, in der das Einkommen bzw. die Einkünfte des Schuldners gezahlt werden.

JA

NEIN

CMRL18

Überprüfung des Primäreinkommens

Überprüfung des Primäreinkommens:

 

Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT)

 

Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF)

 

Überprüft (VRFD)

 

Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung („Fast Track“) (NVRF)

 

Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CMRL19

Durch Lohn-/Pensionsabtretung besichert

Fällt die persönliche zugrunde liegende Risikoposition unter die Kategorie der pensions-/lohnbesicherten zugrunde liegenden Risikopositionen (d. h. cessione del quinto)?

JA

NEIN

CMRL20

Sonderregelungen

Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben.

JA

JA

CMRL21

Datum der Originierung

Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

NEIN

CMRL22

Fälligkeitstermin

Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings.

NEIN

JA

CMRL23

Ursprüngliche Laufzeit

Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung.

JA

JA

CMRL24

Originierungskanal

Originierungskanal:

 

Internet (WEBI)

 

Zweigstelle (BRCH)

 

Telefonverkauf (TLSL)

 

Stand (STND)

 

Post (POST)

 

„White-Label“ (WLBL)

 

Magazin (MGZN)

 

Automobilhändler (ADLR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

CMRL25

Zweck

Zweck des Kredits:

 

Ausbildung (TUIT)

 

Lebenshaltungskosten (LEXP)

 

Medizinische Versorgung (MDCL)

 

Verbesserung des Wohnraums (HIMP)

 

Gerät oder Möbel (APFR)

 

Reise (TRVL)

 

Schuldenkonsolidierung (DCON)

 

Neues Fahrzeug (NCAR)

 

Gebrauchtes Fahrzeug (UCAR)

 

Sonstiges Fahrzeug (OTHV)

 

Ausrüstung (EQUP)

 

Immobilie (PROP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CMRL26

Währung

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

NEIN

CMRL27

Ursprünglicher Kapitalsaldo

Ursprünglicher Kapitalsaldo der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich kapitalisierter Gebühren) bei Originierung. Auszuweisen ist der Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datum ihrer Originierung und nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder zum Datum des Abschlusses der Verbriefung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CMRL28

Aktueller Kapitalsaldo

Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag. Dies schließt sämtliche Beträge ein, die bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden. Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CMRL29

Gesamtkreditlimit

Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuziehungsfazilitäten (einschließlich Revolvierungseigenschaften) oder bei nicht vollständigem Abruf des Höchstbetrags der zugrunde liegenden Risikoposition — der maximale Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition, der potenziell ausstehend sein könnte.

Dieses Feld ist nur für zugrunde liegende Risikopositionen mit flexiblen oder sonstigen Zeichnungseigenschaften auszufüllen.

Dieses Feld dient nicht der Erfassung von Fällen, in denen der Schuldner einen erhöhten Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition neu verhandeln kann, sondern von Fällen, in denen aktuell die vertragliche Möglichkeit besteht, dass der Schuldner dies tut und der Kreditgeber die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellt.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CMRL30

Revolvierendes Enddatum

Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuzeichnungs-/Revolvierungseigenschaften Angabe des Datums, an dem die flexiblen Eigenschaften voraussichtlich auslaufen, d. h. wann die revolvierende Periode endet

NEIN

JA

CMRL31

Kaufpreis

Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben.

NEIN

JA

CMRL32

Tilgungsart

Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen).

Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX)

Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX)

Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE)

Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT)

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CMRL33

Ende der tilgungsfreien Periode

Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar.

NEIN

JA

CMRL34

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CMRL35

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CMRL36

Zahlungsfälligkeit

Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CMRL37

Aktueller Zinssatz

Jährlicher Bruttosatz zur Berechnung der für die aktuelle Periode vorgesehenen Zinszahlungen auf die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden.

NEIN

JA

CMRL38

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CMRL39

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CMRL40

Aktuelle Zinsmarge

Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb des Indexsatzes (falls unterhalb des Satzes, Eingabe eines negativen Wertes).

NEIN

JA

CMRL41

Zinsanpassungsintervall

Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

CMRL42

Zinsobergrenze

Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

CMRL43

Zinsuntergrenze

Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

CMRL44

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden.

JA

NEIN

CMRL45

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen.

JA

JA

CMRL46

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt.

JA

JA

CMRL47

Vorfälligkeitsgebühr

Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag. Dabei werden keine Beträge erfasst, die als „Vertragsbruchkosten“ für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CMRL48

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird.

JA

JA

CMRL49

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist.

JA

JA

CMRL50

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

CMRL51

Datum der Umstrukturierung

Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde. Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern.

JA

JA

CMRL52

Datum des letzten Rückstands

Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war.

JA

JA

CMRL53

Rückstandssaldo

Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als:

 

Bis dato fällige Zahlungen insgesamt

 

zuzüglich kapitalisierter Beträge

 

zuzüglich für das Konto geltender Gebühren

 

abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt.

Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

CMRL54

Rückstand in Tagen

Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl).

NEIN

NEIN

CMRL55

Kontostatus

Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vertragsgemäß bedient (PERF)

 

Umstrukturiert — keine Rückstände (RNAR)

 

Umstrukturiert — Rückstände (RARR)

 

Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen

 

Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT)

 

Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR)

 

Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB)

 

Rückstände (ARRE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — ausgefallen (REDF)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — umstrukturiert (RERE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Special Servicing (RESS)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — sonstige Gründe (REOT)

 

Zurückgezahlt (RDMD)

 

Sonstige (OTHR)

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

NEIN

CMRL56

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD)

JA

JA

CMRL57

Ausfallbetrag

Bruttogesamtausfallbetrag vor Veräußerungserlösen und Rückflüssen. Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CMRL58

Ausfalldatum

Datum des Ausfalls.

NEIN

JA

CMRL59

Zugewiesene Verluste

Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Veräußerungserlösen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen. Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CMRL60

Kumulierte Rückflüsse

Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten. Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CMRL61

Einlagenbetrag

Summe aller vom Originator oder Verkäufer gehaltenen Schuldnerbeträge, die potenziell vom Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition abgezogen werden können, ohne Beträge unter nationalen Einlegerentschädigungssystemen. Zur Vermeidung einer Doppelzählung ist eine Obergrenze auf den niedrigeren Wert (1) des Einlagenbetrags und (2) des maximalen innerhalb des Pools potenziell in Abzug zu bringenden Betrags auf Ebene des Schuldners (d. h. nicht auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition) anzuwenden.

Angabe in der gleichen Währung wie bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

Hat ein Schuldner mehr als eine zugrunde liegende Risikoposition im Pool, so ist dieses Feld für jede zugrunde liegende Risikoposition auszufüllen und liegt es im Ermessen der meldenden Stelle, über die Zuweisung des Einlagenbetrags auf die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen zu entscheiden, wobei die oben genannte Obergrenze zu beachten ist und die Summe der Einträge in diesem Feld für die verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum korrekten Betrag führen muss. Beispiel: Schuldner A weist einen Einlagensaldo von 100 EUR auf, und von zwei ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool beläuft sich die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR. In diesem Feld könnten entweder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 40 EUR oder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 25 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 75 EUR ausgewiesen werden (d. h. die relativen Einträge in diesem Feld sind für die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und für die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR beschränkt, und die Summe der Werte für die zugrunde liegende Risikoposition 1 und die zugrunde liegende Risikoposition 2 muss 100 EUR ergeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CMRL62

Name des ursprünglichen Kreditgebers

Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

CMRL63

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

CMRL64

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist.

JA

JA

CMRL65

Name des Originators

Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

CMRL66

Rechtsträgerkennung des Originators

Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

CMRL67

Land der Niederlassung des Originators

Land, in dem der Originator niedergelassen ist.

NEIN

NEIN

CMRL68

Energieeffizienzausweis

Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Sicherheit zum Zeitpunkt der Originierung:

 

A (EPCA)

 

B (EPCB)

 

C (EPCC)

 

D (EPCD)

 

E (EPCE)

 

F (EPCF)

 

G (EPCG)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

CMRL69

Aussteller des Energieeffizienzausweises

Vollständige juristische Bezeichnung des Ausstellers des Energieeffizienzausweises. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA


ANHANG VII

ANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — KREDITKARTE

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

CCDL1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

CCDL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CCDL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CCDL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CCDL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CCDL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CCDL5

Neue Kennung des Schuldners

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CCDL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CCDL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

CCDL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

CCDL7

Pool-Transferdatum

Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

CCDL8

Rückkaufsdatum

Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde.

NEIN

JA

CCDL9

Geografische Region — Schuldner

Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

NEIN

CCDL10

Klassifizierung der geografischen Region

Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden.

JA

NEIN

CCDL11

Beschäftigungsstatus

Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners:

 

Beschäftigt — Privatsektor (EMRS)

 

Beschäftigt — öffentlicher Sektor (EMBL)

 

Beschäftigt — Sektor nicht bekannt (EMUK)

 

Arbeitslos (UNEM)

 

Selbständig (SFEM)

 

Keine Beschäftigung, Schuldner ist juristische Person (NOEM)

 

Student (STNT)

 

Rentner (PNNR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CCDL12

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a)

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i)

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii)

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b)

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c)

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

JA

CCDL13

Kundentyp

Kundentyp bei Originierung:

 

Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO)

 

Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO)

 

Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO)

 

Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO)

 

Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO)

 

Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CCDL14

Primäreinkommen

Jährliches, für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition zugrunde gelegtes Einkommen des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Originierung. Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

CCDL15

Art des Primäreinkommens

Art des in CCDL14 angegebenen Einkommens:

 

Bruttojahreseinkommen (GRAN)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (NITS)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (NITX)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (NITN)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (ENIS)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (EITX)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (EISS)

 

Verfügbares Einkommen (DSPL)

 

Kreditnehmer ist juristische Person (CORP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CCDL16

Währung des Primäreinkommens

Währung, in der das Einkommen bzw. die Einkünfte des Primärschuldners gezahlt werden.

JA

NEIN

CCDL17

Überprüfung des Primäreinkommens

Überprüfung des Primäreinkommens:

 

Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT)

 

Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF)

 

Überprüft (VRFD)

 

Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung („Fast Track“) (NVRF)

 

Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

CCDL18

Sonderregelungen

Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben.

JA

JA

CCDL19

Datum der Originierung

Datum, an dem das Konto eröffnet wurde.

JA

NEIN

CCDL20

Originierungskanal

Originierungskanal:

 

Internet (WEBI)

 

Zweigstelle (BRCH)

 

Telefonverkauf (TLSL)

 

Stand (STND)

 

Post (POST)

 

„White-Label“ (WLBL)

 

Magazin (MGZN)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

CCDL21

Währung

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

NEIN

CCDL22

Aktueller Kapitalsaldo

Angabe des aktuellen Gesamtbetrags, den der Schuldner bei dem Konto schuldet (einschließlich aller Gebühren und Zinsen).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CCDL23

Gesamtkreditlimit

Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuziehungsfazilitäten (einschließlich Revolvierungseigenschaften) oder bei nicht vollständigem Abruf des Höchstbetrags der zugrunde liegenden Risikoposition — der maximale Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition, der potenziell ausstehend sein könnte.

Dieses Feld ist nur für zugrunde liegende Risikopositionen mit flexiblen oder sonstigen Zeichnungseigenschaften auszufüllen.

Dieses Feld dient nicht der Erfassung von Fällen, in denen der Schuldner einen erhöhten Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition neu verhandeln kann, sondern von Fällen, in denen aktuell die vertragliche Möglichkeit besteht, dass der Schuldner dies tut und der Kreditgeber die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellt.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CCDL24

Kaufpreis

Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben.

NEIN

JA

CCDL25

Ende der tilgungsfreien Periode

Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar.

NEIN

JA

CCDL26

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CCDL27

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CCDL28

Zahlungsfälligkeit

Nächste planmäßige Mindestzahlung, die vom Schuldner zu leisten ist

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CCDL29

Aktueller Zinssatz

Gewichteter durchschnittlicher annualisierter Gesamtertrag, einschließlich aller anwendbaren Gebühren am letzten Rechnungsdatum (d. h. in Rechnung gestellt, nicht Barrendite).

NEIN

JA

CCDL30

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CCDL31

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

CCDL32

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden.

JA

NEIN

CCDL33

Datum der Umstrukturierung

Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde. Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern.

JA

JA

CCDL34

Datum des letzten Rückstands

Datum, an dem das Konto zuletzt einen Rückstand aufwies.

JA

JA

CCDL35

Rückstand in Tagen

Anzahl der Tage, mit denen das Konto zum Datenstichtag im Rückstand ist. Gibt es keinen Rückstand, ist der Wert 0 einzugeben.

NEIN

NEIN

CCDL36

Rückstandssaldo

Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als:

 

Bis dato fällige Zahlungen insgesamt

 

zuzüglich kapitalisierter Beträge

 

zuzüglich für das Konto geltender Gebühren

 

abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt.

Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

CCDL37

Kontostatus

Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vertragsgemäß bedient (PERF)

 

Umstrukturiert — keine Rückstände (RNAR)

 

Umstrukturiert — Rückstände (RARR)

 

Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen

 

Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT)

 

Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR)

 

Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB)

 

Rückstände (ARRE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — ausgefallen (REDF)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — umstrukturiert (RERE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Special Servicing (RESS)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — sonstige Gründe (REOT)

 

Zurückgezahlt (RDMD)

 

Sonstige (OTHR)

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

NEIN

CCDL38

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD)

JA

JA

CCDL39

Ausfallbetrag

Bruttogesamtausfallbetrag vor Veräußerungserlösen und Rückflüssen. Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CCDL40

Ausfalldatum

Datum des Ausfalls.

NEIN

JA

CCDL41

Kumulierte Rückflüsse

Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten. Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

CCDL42

Name des ursprünglichen Kreditgebers

Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

CCDL43

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

CCDL44

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist.

JA

JA

CCDL45

Name des Originators

Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

CCDL46

Rechtsträgerkennung des Originators

Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

CCDL47

Land der Niederlassung des Originators

Land, in dem der Originator niedergelassen ist.

NEIN

NEIN


ANHANG VIII

ANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — LEASING

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

LESL1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

LESL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

LESL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes LESL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in LESL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

LESL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

LESL5

Neue Kennung des Schuldners

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes LESL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in LESL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

LESL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

LESL7

Pool-Transferdatum

Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

LESL8

Rückkaufsdatum

Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde.

NEIN

JA

LESL9

Rückzahlungsdatum

Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens.

NEIN

JA

LESL10

Geografische Region — Schuldner

Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

NEIN

LESL11

Klassifizierung der geografischen Region

Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden.

JA

NEIN

LESL12

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a)

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i)

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii)

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b)

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c)

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

JA

LESL13

Basel III-Segment des Schuldners

Basel III-Segment des Schuldners:

 

Unternehmen (CORP)

 

Als Unternehmen behandelte kleine und mittlere Unternehmen (SMEX)

 

Retail (RETL)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

LESL14

Kundentyp

Kundentyp bei Originierung:

 

Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO)

 

Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO)

 

Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO)

 

Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO)

 

Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO)

 

Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

LESL15

NACE-Branchencode

NACE-Branchencode des Leasingnehmers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

JA

JA

LESL16

Unternehmensgröße

Einstufung der Unternehmen nach Größe gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission:

 

Kleinstunternehmen (MICE): Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

 

Kleines Unternehmen (SMAE): Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

 

Mittleres Unternehmen (MEDE): Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt bzw. dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

 

Großes Unternehmen (LARE): Unternehmen, bei dem es sich weder um ein Kleinstunternehmen noch um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.

 

Natürliche Person (NATP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

LESL17

Einnahmen

Um Abschläge und Umsatzsteuern bereinigte jährliche Verkaufsmenge des Schuldners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Entspricht dem Konzept des „Gesamtjahresumsatzes“ im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

LESL18

Währung des Abschlusses

Meldewährung der Abschlüsse.

JA

JA

LESL19

Art des Produkts

Einstufung der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Festlegungen des Leasinggebers:

 

(Persönlicher) Kaufvertrag (PPUR)

 

(Persönlicher) Mietvertrag (PHIR)

 

Mietkauf (HIRP)

 

Leasing-Kauf (LEAP)

 

Finanzierungsleasing (FNLS)

 

Betriebsleasing (OPLS)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

LESL20

Syndizierung

Ist die zugrunde liegende Risikoposition syndiziert?

JA

NEIN

LESL21

Sonderregelungen

Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben.

JA

JA

LESL22

Datum der Originierung

Datum des ursprünglichen Leasingabschlusses.

JA

NEIN

LESL23

Fälligkeitstermin

Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings.

NEIN

JA

LESL24

Ursprüngliche Laufzeit

Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung.

JA

JA

LESL25

Originierungskanal

Kanal der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Büro- oder Zweigstellennetz (BRAN)

 

Vermittler (BROK)

 

Internet (WEBI)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

LESL26

Währung

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

NEIN

LESL27

Ursprünglicher Kapitalsaldo

Ursprünglicher Kapital- (oder diskontierter) Saldo des Leasings (einschließlich kapitalisierter Gebühren) bei Vergabe. Auszuweisen ist der Saldo des Leasings zum Datum des Abschlusses, d. h. nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder des Abschlusses der Verbriefung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

LESL28

Aktueller Kapitalsaldo

Ausstehender Saldo oder diskontierter Saldo des Leasings des Schuldners zum Datenstichtag. Dies umfasst sämtliche Beträge, die gegen den Vermögenswert besichert sind. Wenn dem Saldo beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

LESL29

Kaufpreis

Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben.

NEIN

JA

LESL30

Verbriefter Restwert

Restwert, der lediglich verbrieft wurde.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

LESL31

Tilgungsart

Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen).

Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX)

Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX)

Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE)

Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT)

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

LESL32

Ende der tilgungsfreien Periode

Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar.

NEIN

JA

LESL33

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

LESL34

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

LESL35

Zahlungsfälligkeit

Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

LESL36

Aktueller Zinssatz

Gesamtbetrag des laufenden Bruttozins- oder Diskontierungszinssatzes für die zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden.

NEIN

JA

LESL37

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

LESL38

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

LESL39

Aktuelle Zinsmarge

Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb des Indexsatzes (falls unterhalb des Satzes, Eingabe eines negativen Wertes).

NEIN

JA

LESL40

Zinsanpassungsintervall

Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

LESL41

Zinsobergrenze

Höchstzins, den der Schuldner bei einem Leasing mit variabler Verzinsung gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

NEIN

JA

LESL42

Zinsuntergrenze

Mindestzins, den der Schuldner bei einem Leasing mit variabler Verzinsung gemäß den Bedingungen der Leasing-Vereinbarung zahlen muss.

NEIN

JA

LESL43

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden.

JA

NEIN

LESL44

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen.

JA

JA

LESL45

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt.

JA

JA

LESL46

Vorfälligkeitsgebühr

Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag. Dabei werden keine Beträge erfasst, die als „Vertragsbruchkosten“ zur Entschädigung für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum des Leasings entrichtet werden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

LESL47

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird.

JA

JA

LESL48

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist.

JA

JA

LESL49

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

LESL50

Preis bei Kaufoption

Betrag, den der Leasingnehmer bei Leasingende zahlen muss, um Eigentümer des Vermögenswerts zu werden, wenn dieser Betrag von dem in Feld LESL30 angegebenen Betrag abweicht.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

LESL51

Anzahlungsbetrag

Höhe der Anzahlung bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich des Werts von in Zahlung genommener Ausrüstung usw.)

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

LESL52

Aktueller Restwert des Vermögenswerts

Letzter prognostizierter Restwert des Vermögenswerts am Ende der Leasinglaufzeit. Falls keine Aktualisierung erfolgt ist, ist der ursprünglich geschätzte Restwert anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

LESL53

Datum der Umstrukturierung

Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde. Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern.

JA

JA

LESL54

Datum des letzten Rückstands

Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war.

JA

JA

LESL55

Rückstandssaldo

Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als:

 

Bis dato fällige Zahlungen insgesamt

 

zuzüglich kapitalisierter Beträge

 

zuzüglich für das Konto geltender Gebühren

 

abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt.

Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

LESL56

Rückstand in Tagen

Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl).

NEIN

NEIN

LESL57

Kontostatus

Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vertragsgemäß bedient (PERF)

 

Umstrukturiert — keine Rückstände (RNAR)

 

Umstrukturiert — Rückstände (RARR)

 

Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen

 

Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT)

 

Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR)

 

Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB)

 

Rückstände (ARRE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — ausgefallen (REDF)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — umstrukturiert (RERE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Special Servicing (RESS)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — sonstige Gründe (REOT)

 

Zurückgezahlt (RDMD)

 

Sonstige (OTHR)

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

NEIN

LESL58

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD)

JA

JA

LESL59

Ausfallbetrag

Bruttogesamtausfallbetrag vor Veräußerungserlösen und Rückflüssen. Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

LESL60

Ausfalldatum

Datum des Ausfalls.

NEIN

JA

LESL61

Zugewiesene Verluste

Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Veräußerungserlösen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen. Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

LESL62

Kumulierte Rückflüsse

Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten. Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

LESL63

Quelle von Rückzahlungen

Die Quelle rückgezahlter Beträge:

 

Liquidation von Sicherheiten (LCOL)

 

Vollstreckung von Garantien (EGAR)

 

Zusätzliche Kredite (ALEN)

 

Barrückzahlungen (CASR)

 

Gemischt (MIXD)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

LESL64

Einlagenbetrag

Summe aller vom Originator oder Verkäufer gehaltenen Schuldnerbeträge, die potenziell vom Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition abgezogen werden können, ohne Beträge unter nationalen Einlegerentschädigungssystemen. Zur Vermeidung einer Doppelzählung ist eine Obergrenze auf den niedrigeren Wert (1) des Einlagenbetrags und (2) des maximalen innerhalb des Pools potenziell in Abzug zu bringenden Betrags auf Ebene des Schuldners (d. h. nicht auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition) anzuwenden.

Angabe in der gleichen Währung wie bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

Hat ein Schuldner mehr als eine zugrunde liegende Risikoposition im Pool, so ist dieses Feld für jede zugrunde liegende Risikoposition auszufüllen und liegt es im Ermessen der meldenden Stelle, über die Zuweisung des Einlagenbetrags auf die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen zu entscheiden, wobei die oben genannte Obergrenze zu beachten ist und die Summe der Einträge in diesem Feld für die verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum korrekten Betrag führen muss. Beispiel: Schuldner A weist einen Einlagensaldo von 100 EUR auf, und von zwei ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool beläuft sich die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR. In diesem Feld könnten entweder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 40 EUR oder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 25 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 75 EUR ausgewiesen werden (d. h. die relativen Einträge in diesem Feld sind für die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und für die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR beschränkt, und die Summe der Werte für die zugrunde liegende Risikoposition 1 und die zugrunde liegende Risikoposition 2 muss 100 EUR ergeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

LESL65

Geografische Region — Sicherheit

Geografische Region (NUTS3-Klassifizierung), in der der Vermögenswert belegen ist. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

JA

LESL66

Hersteller

Name des Herstellers des Vermögenswerts.

JA

NEIN

LESL67

Modell

Name des Vermögenswerts/Modells.

JA

NEIN

LESL68

Herstellungs-/Baujahr

Jahr der Herstellung.

JA

JA

LESL69

Neu oder gebraucht

Zustand des Vermögenswertes bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Neu (NEWX)

 

Gebraucht (USED)

 

Vorführwagen (DEMO)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

LESL70

Ursprünglicher Restwert des Vermögenswerts

Geschätzter Restwert des Vermögenswerts am Datum der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

LESL71

Art der Sicherheit

(Wertmäßig) primäre Art von Vermögenswert, durch den die zugrunde liegende Risikoposition besichert wird:

 

Automobil (CARX)

 

Industriefahrzeug (INDV)

 

Lkw-Nutzfahrzeug (CMTR)

 

Schienenfahrzeug (RALV)

 

Nautisches Nutzfahrzeug (NACM)

 

Nautisches Freizeitfahrzeug (NALV)

 

Flugzeug (AERO)

 

Werkzeugmaschine (MCHT)

 

Industrieausrüstung (INDE)

 

Büroausstattung (OFEQ)

 

Medizinische Ausrüstung (MDEQ)

 

Energiebezogene Ausrüstung (ENEQ)

 

Gewerbliches Gebäude (CBLD)

 

Wohngebäude (RBLD)

 

Industriegebäude (IBLD)

 

Sonstiges Fahrzeug (OTHV)

 

Sonstige Ausrüstung (OTHE)

 

Sonstige Immobilien (OTRE)

 

Sonstige Güter oder Bestände (OTGI)

 

Wertpapier (SECU)

 

Garantie (GUAR)

 

Sonstiger finanzieller Vermögenswert (OTFA)

 

IT-Ausrüstung (ITEQ)

 

Gemischte Kategorien — Sicherheiten für alle Vermögenswerte des Schuldners (MIXD)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

LESL72

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

Bewertung des Vermögenswertes bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

NEIN

LESL73

Ursprüngliche Bewertungsmethode

Methode zur Berechnung des Werts des Vermögenswerts bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vollständige Bewertung (FAPR)

 

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

 

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

 

Indexiert (IDXD)

 

Desktop (DKTP)

 

Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA)

 

Kaufpreis (PPRI)

 

Haircut (HCUT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

LESL74

Ursprüngliches Bewertungsdatum

Datum der Bewertung des Vermögenswerts bei Originierung.

JA

NEIN

LESL75

Aktueller Bewertungsbetrag

Letzte Bewertung des Vermögenswerts. Falls seit der Originierung keine erneute Bewertung erfolgt ist, ist die ursprüngliche Bewertung anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

LESL76

Aktuelle Bewertungsmethode

Methode zur Berechnung des aktuellen Werts des Vermögenswerts. Falls seit der Originierung keine erneute Bewertung erfolgt ist, ist die Art der ursprünglichen Bewertung anzugeben:

 

Vollständige Bewertung (FAPR)

 

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

 

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

 

Indexiert (IDXD)

 

Desktop (DKTP)

 

Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA)

 

Kaufpreis (PPRI)

 

Haircut (HCUT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

LESL77

Aktuelles Bewertungsdatum

Datum der letzten Bewertung des Vermögenswerts. Falls seit der Originierung keine erneute Bewertung erfolgt ist, ist das ursprüngliche Bewertungsdatum anzugeben.

JA

JA

LESL78

Zahl der Leasing-Objekte

Anzahl der einzelnen Vermögenswerte, die unter diese zugrunde liegende Risikoposition fallen.

JA

NEIN

LESL79

Name des ursprünglichen Kreditgebers

Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

LESL80

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

LESL81

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist.

JA

JA

LESL82

Name des Originators

Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

LESL83

Rechtsträgerkennung des Originators

Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

LESL84

Land der Niederlassung des Originators

Land, in dem der Originator niedergelassen ist.

NEIN

NEIN


ANHANG IX

ANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — „ESOTERIC“

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

ESTL1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

ESTL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

ESTL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes ESTL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in ESTL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

ESTL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

ESTL5

Neue Kennung des Schuldners

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes ESTL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in ESTL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

ESTL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

ESTL7

Pool-Transferdatum

Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

ESTL8

Rückkaufsdatum

Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde.

NEIN

JA

ESTL9

Rückzahlungsdatum

Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens.

NEIN

JA

ESTL10

Beschreibung

Kurze Beschreibung der zugrunde liegenden Risikoposition (z. B. „Stromtarifforderungen“, Künftige Flüsse“). Bei zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Art ist bei der Datenübermittlung durchgängig dieselbe Sprache zu verwenden.

NEIN

NEIN

ESTL11

Geografische Region — Schuldner

Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

JA

ESTL12

Klassifizierung der geografischen Region

Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden.

JA

JA

ESTL13

Beschäftigungsstatus

Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners:

 

Beschäftigt — Privatsektor (EMRS)

 

Beschäftigt — öffentlicher Sektor (EMBL)

 

Beschäftigt — Sektor nicht bekannt (EMUK)

 

Arbeitslos (UNEM)

 

Selbständig (SFEM)

 

Keine Beschäftigung, Schuldner ist juristische Person (NOEM)

 

Student (STNT)

 

Rentner (PNNR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTL14

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a)

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i)

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii)

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b)

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c)

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

JA

JA

ESTL15

Rechtsform des Schuldners

Rechtsform des Kunden:

 

Öffentliches Unternehmen (PUBL)

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLCO)

 

Partnerschaft (PNTR)

 

Einzelperson (INDV)

 

Staatliche Stelle (GOVT)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTL16

NACE-Branchencode

NACE-Branchencode des Schuldners gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

JA

JA

ESTL17

Primäreinkommen

Jährliches, für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition zugrunde gelegtes Einkommen des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Originierung. Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL18

Art des Primäreinkommens

Art des in ESTL17 angegebenen Einkommens:

 

Bruttojahreseinkommen (GRAN)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (NITS)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (NITX)

 

Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (NITN)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (ENIS)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (EITX)

 

Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (EISS)

 

Verfügbares Einkommen (DSPL)

 

Kreditnehmer ist juristische Person (CORP)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTL19

Währung des Primäreinkommens

Währung, in der das Einkommen bzw. die Einkünfte des Primärschuldners gezahlt werden.

JA

JA

ESTL20

Überprüfung des Primäreinkommens

Überprüfung des Primäreinkommens:

 

Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT)

 

Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF)

 

Überprüft (VRFD)

 

Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung („Fast Track“) (NVRF)

 

Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTL21

Einnahmen

Um Abschläge und Umsatzsteuern bereinigte jährliche Verkaufsmenge des Schuldners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Entspricht dem Konzept des „Gesamtjahresumsatzes“ im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL22

Währung des Abschlusses

Meldewährung der Abschlüsse.

JA

JA

ESTL23

Internationale Wertpapierkennnummer

Gegebenenfalls ISIN-Code dieser zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

JA

ESTL24

Datum der Originierung

Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

JA

ESTL25

Fälligkeitstermin

Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings.

JA

JA

ESTL26

Währung

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

NEIN

JA

ESTL27

Ursprünglicher Kapitalsaldo

Ursprünglicher Kapitalsaldo der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich kapitalisierter Gebühren) bei Originierung. Auszuweisen ist der Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datum ihrer Originierung und nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder des Abschlusses der Verbriefung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL28

Aktueller Kapitalsaldo

Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag. Dies schließt sämtliche Beträge ein, die bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden. Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL29

Gesamtkreditlimit

Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuziehungsfazilitäten (einschließlich Revolvierungseigenschaften) oder bei nicht vollständigem Abruf des Höchstbetrags der zugrunde liegenden Risikoposition — der maximale Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition, der potenziell ausstehend sein könnte.

Dieses Feld ist nur für zugrunde liegende Risikopositionen mit flexiblen oder sonstigen Zeichnungseigenschaften auszufüllen.

Dieses Feld dient nicht der Erfassung von Fällen, in denen der Schuldner einen erhöhten Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition neu verhandeln kann, sondern von Fällen, in denen aktuell die vertragliche Möglichkeit besteht, dass der Schuldner dies tut und der Kreditgeber die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellt.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL30

Kaufpreis

Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben.

NEIN

JA

ESTL31

Tilgungsart

Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen).

Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX)

Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX)

Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE)

Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT)

Sonstige (OTHR)

JA

NEIN

ESTL32

Ende der tilgungsfreien Periode

Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar.

JA

JA

ESTL33

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTL34

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTL35

Zahlungsfälligkeit

Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL36

Verhältnis zwischen Schulden und Einkommen

Schulden als ausstehender Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag, einschließlich sämtlicher Beträge, die durch die Hypothek besichert sind und in der Verbriefung als Kapital eingestuft werden. Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Einkommen gemäß Definition in Feld ESTL17 plus sonstiges relevantes Einkommen (z. B. Sekundäreinkommen).

JA

JA

ESTL37

Schlussrate

Gesamtbetrag der (verbrieften) Kapitalrückzahlungen zum Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL38

Zinsanpassungsintervall

Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

JA

ESTL39

Aktueller Zinssatz

Aktueller Zinssatz.

JA

JA

ESTL40

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTL41

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTL42

Aktuelle Zinsmarge

Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb des Indexsatzes (falls unterhalb des Satzes, Eingabe eines negativen Wertes).

JA

JA

ESTL43

Zinsobergrenze

Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

JA

JA

ESTL44

Zinsuntergrenze

Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.

JA

JA

ESTL45

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden.

JA

JA

ESTL46

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen.

JA

JA

ESTL47

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt.

JA

JA

ESTL48

Vorfälligkeitsgebühr

Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag. Dabei werden keine Beträge erfasst, die als „Vertragsbruchkosten“ für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL49

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird.

JA

JA

ESTL50

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist.

JA

JA

ESTL51

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL52

Datum des letzten Rückstands

Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war.

JA

JA

ESTL53

Rückstandssaldo

Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als:

 

Bis dato fällige Zahlungen insgesamt

 

zuzüglich kapitalisierter Beträge

 

zuzüglich für das Konto geltender Gebühren

 

abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt.

Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL54

Rückstand in Tagen

Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl).

JA

JA

ESTL55

Kontostatus

Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vertragsgemäß bedient (PERF)

 

Umstrukturiert — keine Rückstände (RNAR)

 

Umstrukturiert — Rückstände (RARR)

 

Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen

 

Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT)

 

Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR)

 

Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB)

 

Rückstände (ARRE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — ausgefallen (REDF)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — umstrukturiert (RERE)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — Special Servicing (RESS)

 

Vom Verkäufer zurückgekauft — sonstige Gründe (REOT)

 

Zurückgezahlt (RDMD)

 

Sonstige (OTHR)

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

NEIN

NEIN

ESTL56

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX)

 

Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD)

JA

JA

ESTL57

Ausfallbetrag

Bruttogesamtausfallbetrag vor Veräußerungserlösen und Rückflüssen. Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL58

Ausfalldatum

Datum des Ausfalls.

JA

JA

ESTL59

Zugewiesene Verluste

Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Veräußerungserlösen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen. Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL60

Kumulierte Rückflüsse

Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten. Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTL61

Name des Originators

Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

ESTL62

Rechtsträgerkennung des Originators

Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

ESTL63

Land der Niederlassung des Originators

Land, in dem der Originator niedergelassen ist.

NEIN

NEIN

ESTL64

Name des ursprünglichen Kreditgebers

Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

JA

JA

ESTL65

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen.

JA

JA

ESTL66

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist.

JA

JA

Angaben zu Sicherheiten

ESTC1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld ESTL1.

NEIN

NEIN

ESTC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Angabe muss der Kennung in Feld ESTL3 entsprechen. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

ESTC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

Ursprüngliche eindeutige Kennung, die der Sicherheit oder Garantie zugewiesen wurde. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

ESTC4

Neue Kennung der Sicherheit

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes ESTC3 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in ESTC3. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

ESTC5

Geografische Region — Sicherheit

Geografische Region (NUTS3-Klassifizierung), in der die Sicherheit belegen ist. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

JA

ESTC6

Art der Sicherung

Art der Sicherung:

 

Sicherheit (COLL)

 

Durch weitere Sicherheiten unterlegte Garantie (GCOL)

 

Nicht durch weitere Sicherheiten unterlegte Garantie (GNCO)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

ESTC7

Art der Belastung

Angabe des Sicherungsrechts auf die Sicherheit. Bei Garantien ist in diesem Feld jedes Sicherungsrecht auf Sicherheiten zur Unterlegung dieser Garantie anzugeben. „Keine Belastung, aber unwiderrufliche Vollmacht oder Ähnliches“ beschreibt die Situation, dass der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber unwiderruflich und bedingungslos dazu befugt ist, die Sicherheit in Zukunft einseitig zu belasten, ohne dafür die Zustimmung des Schuldners oder Garantiegebers einholen zu müssen:

 

Feste Belastung (FXCH)

 

Variable Belastung (FLCH)

 

Keine Belastung (NOCG)

 

Keine Belastung, aber unwiderrufliche Vollmacht oder Ähnliches (ATRN)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTC8

Sicherungsrechte

Höchstrangige Sicherungsrechte, die der Originator in Bezug auf die Sicherheit hält.

JA

JA

ESTC9

Art der Sicherheit

(Wertmäßig) primäre Art von Vermögenswert, durch den die Schuld besichert wird. Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede etwaige Unterlegungssicherheit.

Automobil (CARX)

Industriefahrzeug (INDV)

Lkw-Nutzfahrzeug (CMTR)

Schienenfahrzeug (RALV)

Nautisches Nutzfahrzeug (NACM)

Nautisches Freizeitfahrzeug (NALV)

Flugzeug (AERO)

Werkzeugmaschine (MCHT)

Industrieausrüstung (INDE)

Büroausstattung (OFEQ)

IT-Ausrüstung (ITEQ)

Medizinische Ausrüstung (MDEQ)

Energiebezogene Ausrüstung (ENEQ)

Gewerbliches Gebäude (CBLD)

Wohngebäude (RBLD)

Industriegebäude (IBLD)

Sonstiges Fahrzeug (OTHV)

Sonstige Ausrüstung (OTHE)

Sonstige Immobilien (OTRE)

Sonstige Güter oder Bestände (OTGI)

Wertpapiere (SECU)

Garantie (GUAR)

Sonstiger finanzieller Vermögenswert (OTFA)

Gemischte Kategorien — Sicherheiten für alle Vermögenswerte des Schuldners (MIXD)

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

ESTC10

Aktueller Bewertungsbetrag

Letzte Bewertung der Sicherheit. Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede Unterlegungssicherheit.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTC11

Aktuelle Bewertungsmethode

Methode zur Berechnung des aktuellen Werts der Sicherheit gemäß Angabe in Feld ESTC10:

Vollständige Bewertung (FAPR)

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

Indexiert (IDXD)

Desktop (DKTP)

Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA)

Kaufpreis (PPRI)

Haircut (HCUT)

Marktbewertung (MTTM)

Bewertung des Schuldners (OBLV)

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTC12

Aktuelles Bewertungsdatum

Datum der aktuellsten Bewertung der Sicherheit gemäß Angabe in Feld ESTC10.

JA

JA

ESTC13

Aktuelle Beleihungsquote

Aktuelle Beleihungsquote (LTV). Bei nicht erstrangigen Sicherungsrechten ist dies die kombinierte oder Gesamt-LTV. Bei aktuell negativem Kreditsaldo ist 0 anzugeben.

JA

JA

ESTC14

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

Ursprüngliche Bewertung der Sicherheit zum Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

ESTC15

Ursprüngliche Bewertungsmethode

Methode zur Berechnung des Werts der in Feld ESTC14 gemeldeten Sicherheit bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition:

 

Vollständige Bewertung (FAPR)

 

Fernabschätzung („Drive-by“) (DRVB)

 

Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM)

 

Indexiert (IDXD)

 

Desktop (DKTP)

 

Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA)

 

Kaufpreis (PPRI)

 

Haircut (HCUT)

 

Marktbewertung (MTTM)

 

Bewertung des Schuldners (OBLV)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

ESTC16

Ursprüngliches Bewertungsdatum

Datum der ursprünglichen Bewertung der Sachsicherheit oder finanziellen Sicherheit gemäß Angabe in Feld ESTC14.

JA

JA

ESTC17

Ursprüngliche Beleihungsquote

Ursprüngliche übernommene Beleihungsquote (LTV) des Originators. Bei nicht erstrangigen Sicherungsrechten ist dies die kombinierte oder Gesamt-LTV.

JA

JA

ESTC18

Verkaufsdatum

Datum des Verkaufs der Sicherheit.

NEIN

JA

ESTC19

Verkaufspreis

Preis, der bei der Veräußerung von Sicherheiten im Falle einer Zwangsvollstreckung erzielt wurde.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

ESTC20

Währung der Sicherheit

Währung, auf die der in ESTC10 angegebene Bewertungsbetrag lautet.

NEIN

JA


ANHANG X

ANGABEN ZU ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — AUFSCHLAG FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

NPEL1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung. Dieser Eintrag muss dem Eintrag im Feld der eindeutigen Kennung im begleitenden Meldebogen für diese betreffende zugrunde liegende Risikoposition entsprechen.

NEIN

NEIN

NPEL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. Dieser Eintrag muss dem Eintrag im Feld „Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition“ im begleitenden Meldebogen für die zugrunde liegende Risikoposition (Anhänge II bis IX) entsprechen.

NEIN

NEIN

NPEL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes NPEL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. (Diese neue Kennung muss dem Eintrag im Feld „Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition“ im begleitenden Meldebogen für die zugrunde liegende Risikoposition (Anhänge II bis IX) entsprechen. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in NPEL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

NPEL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. Dieser Eintrag muss dem Eintrag im Feld „Ursprüngliche Kennung des Schuldners“ im begleitenden Meldebogen für die zugrunde liegende Risikoposition (Anhänge II bis IX) entsprechen.

NEIN

NEIN

NPEL5

Neue Kennung des Schuldners

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes NPEL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. (Diese neue Kennung muss dem Eintrag im Feld „Neue Kennung des Schuldners“ im begleitenden Meldebogen für die zugrunde liegende Risikoposition (Anhänge II bis IX) entsprechen. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in NPEL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

NPEL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

NPEL7

Unter Zwangsverwaltung

Angabe, ob der Schuldner unter Zwangsverwaltung steht.

JA

JA

NPEL8

Datum des letzten Kontakts

Datum des letzten direkten Kontakts mit dem Schuldner.

JA

JA

NPEL9

Verstorben

Angabe, ob der Schuldner verstorben ist.

JA

JA

NPEL10

Rechtsform

Rechtsform des Schuldners.

Börsennotierte Unternehmen sind Unternehmen, deren Aktien an einer Börse notiert sind und gehandelt werden (LCRP).

Nicht börsennotierte Unternehmen sind Unternehmen, deren Aktien nicht an einer Börse notiert sind und gehandelt werden; nicht börsennotierte Unternehmen können jedoch eine unbegrenzte Anzahl von Aktionären/Anteilseignern haben, um Kapital für kommerzielle Vorhaben zu beschaffen (UCRP).

Börsennotierte Fonds sind Fonds, deren Anteile an einer Börse notiert sind und gehandelt werden (LFND).

Nicht börsennotierte Fonds sind Fonds, deren Anteile nicht an einer Börse notiert sind und gehandelt werden (UFND).

In Partnerschaften handelt es beim Sponsor um eine Gruppe von Einzelpersonen, die eine rechtliche Partnerschaft bilden, in der Gewinne und Verbindlichkeiten geteilt werden (PSHP).

Privatperson (INDV)

JA

JA

NPEL11

Art des rechtlichen Verfahrens

Art des Insolvenzverfahrens, in dem sich der Schuldner derzeit befindet:

 

Unternehmensumstrukturierung, einschließlich Fonds (CPRR)

 

Insolvenzverfahren, einschließlich Fonds (CPRI)

 

Privatschuldner-Schuldenvergleich (PRCM)

 

Privatschuldner-Insolvenzverfahren (PRIP)

 

Umstrukturierung von Partnerschaften (PRTR)

 

Insolvenz von Partnerschaften (PRTR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

NPEL12

Bezeichnung des rechtlichen Verfahrens

Bezeichnung des rechtlichen Verfahrens, die Aufschluss darüber gibt, wie weit das entsprechende Verfahren fortgeschritten ist, je nach Land, in dem sich der Schuldner befindet.

JA

JA

NPEL13

Abgeschlossene rechtliche Verfahren

Beschreibung der für den Schuldner abgeschlossenen rechtlichen Verfahren.

JA

JA

NPEL14

Datum der Einleitung des aktuellen rechtlichen Verfahrens

Datum, an dem der Schuldner in das aktuelle rechtliche Verfahren eingetreten ist.

JA

JA

NPEL15

Datum der Bestellung des Insolvenzverwalters

Datum, an dem der Insolvenzverwalter bestellt wurde.

JA

JA

NPEL16

Zahl der derzeitigen Urteile

Zahl der ausstehenden gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner.

JA

JA

NPEL17

Zahl der vollstreckten Urteile

Zahl der abgeschlossenen gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner.

JA

JA

NPEL18

Datum der externen Zahlungsaufforderung

Datum des Versands einer Zahlungsaufforderung durch einen im Namen des Instituts handelnden Anwalt.

JA

JA

NPEL19

Datum des Schreibens über den Rechtsvorbehalt

Datum des Schreibens über den Rechtsvorbehalt des Instituts

JA

JA

NPEL20

Gerichtliche Zuständigkeit

Sitz des Gerichts, bei dem der Fall verhandelt wird.

JA

JA

NPEL21

Datum des Erhalts des Räumungsbescheids

Datum der Erteilung des Räumungsbescheids durch das Gericht

JA

JA

NPEL22

Anmerkungen zu anderen Verfahren im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten

Weitere Anmerkungen/Einzelheiten, sofern es weitere Rechtsverfahren gibt.

JA

JA

NPEL23

Anwendbares Recht

Recht des Landes, dem die Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition unterliegt. Dies muss nicht notwendigerweise das Land der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition sein.

JA

JA

NPEL24

Beschreibung der Rückzahlung

Beschreibung des spezifischen Rückzahlungsprofils, wenn im Feld „Tilgungsart“ die Angabe „Sonstige“ erfolgte.

JA

JA

NPEL25

Beginn des tilgungsfreien Zeitraums

Startdatum des Zeitraums, in dem nur laufende Zinsen gezahlt werden.

JA

JA

NPEL26

Ende des tilgungsfreien Zeitraums

Enddatum des Zeitraums, in dem nur Zinsen gezahlt werden.

JA

JA

NPEL27

Beginn der Periode mit fester Verzinsung

Startdatum der Periode mit fester Verzinsung.

JA

JA

NPEL28

Ende der Periode mit fester Verzinsung

Enddatum der Periode mit fester Verzinsung.

JA

JA

NPEL29

Aktueller Zinsumwandlungssatz

Aktueller Zinsumwandlungssatz gemäß der Vereinbarung über die zugrunde liegenden Risikopositionen.

JA

JA

NPEL30

Letztes Zahlungsdatum

Datum, an dem die letzte Zahlung geleistet wurde.

JA

JA

NPEL31

Syndizierter Anteil

Prozentsatz des vom Institut gehaltenen Anteils, für den im Feld „Syndiziert“ im entsprechenden Anhang für die notleidende Risikoposition „Ja“ angegeben wird.

JA

JA

NPEL32

Beginn des MARP-Prozesses

Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition in den aktuellen MARP-Status eingetreten ist.

JA

JA

NPEL33

MARP-Status

Status des derzeitigen Verfahrens zum Abbau im Rückstand befindlicher Hypothekenzahlungen (MARP):

 

Nicht in MARP (NMRP)

 

MARP abgeschlossen (EMRP)

 

Provision 23, 31 Tage im Rückstand (MP23)

 

Provision 24, finanzielle Schwierigkeiten (MP24)

 

Provision 28, nicht kooperierend — Warnung (MP28)

 

Provision 29, nicht kooperierend (MP29)

 

Provision 42, Umstrukturierung — Angebot (MP42)

 

Provision 45, Umstrukturierung — vom Verkäufer abgelehnt (MP45)

 

Provision 47, Umstrukturierung — vom Kreditnehmer abgelehnt (MP47)

 

Selbstabhilfe (MPSC)

 

Alternative Rückzahlungsvereinbarung (MPAR)

 

Sonstige (OTHR)

JA

JA

NPEL34

Externe Einziehungen

Indikator für die Vorbereitung externer Einziehungen auf Ebene des Schuldners oder auf Ebene einer zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

JA

NPEL35

Rückzahlungsplan

Indikator für die Vereinbarung eines Rückzahlungsplans mit der externen Inkassoagentur.

JA

JA

NPEL36

Stundung

Indikator für die Vorbereitung von Stundungen auf Ebene des Schuldners oder auf Ebene einer zugrunde liegenden Risikoposition.

JA

JA

NPEL37

Datum der ersten Stundung

Datum, an dem die erste Stundung erfolgte.

JA

JA

NPEL38

Zahl bisheriger Stundungen

Zahl in der Vergangenheit erfolgter Stundungen

JA

JA

NPEL39

Kapitalverzicht

Höhe des im Rahmen der laufenden Stundung erlassenen Kapitals, einschließlich eines von externen Inkassoagenturen vereinbarten Kapitalverzichts.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEL40

Datum des Kapitalverzichts

Datum des Kapitalverzichts.

JA

JA

NPEL41

Enddatum der Stundung

Datum, an dem die derzeitige Stundungsvereinbarung endet.

JA

JA

NPEL42

Unter die Stundung fallender Rückzahlungsbetrag

Höhe der periodischen Rückzahlung, die das Institut und der Schuldner in den derzeitigen Stundungsmodalitäten vereinbart haben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

Angaben zu Sicherheiten

NPEC1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld NPEL1.

NEIN

NEIN

NPEC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Angabe muss der Kennung in Feld NPEL3 entsprechen. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

NPEC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

Ursprüngliche eindeutige Kennung, die der Sicherheit oder Garantie zugewiesen wurde. Sind aufgrund der Art der zugrunde liegenden Risikoposition die Anhänge II, III, IV oder IX auszufüllen, muss die Eingabe in diesem Feld der Eingabe im Feld „Ursprüngliche Kennung der Sicherheit“ im Meldebogen für diese spezifische Sicherheit entsprechen (d. h. dieses Feld muss mit der Angabe in den Feldern RREC3, CREC3, CRPC3 bzw. ESTC3 Kennung übereinstimmen).

Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

NPEC4

Neue Kennung der Sicherheit

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes NPEC3 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Sind aufgrund der Art der zugrunde liegenden Risikoposition die Anhänge II, III, IV oder IX auszufüllen, muss diese neue Kennung der Eingabe im Feld „Neue Kennung der Sicherheit“ im Meldebogen für diese spezifische Sicherheit entsprechen (d. h. dieses Feld muss mit der Angabe in den Feldern RREC4, CREC4, CRPC4 bzw. ESTC4 Kennung übereinstimmen).

Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in NPEC3. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

NPEC5

Höhe der Mehrwertsteuer

Betrag der bei der Veräußerung dieses Postens zu zahlenden Mehrwertsteuer.

JA

JA

NPEC6

Fortschritt der Arbeiten

Prozentualer Anteil der seit Baubeginn abgeschlossenen Arbeiten.

JA

JA

NPEC7

Status der Vollstreckung

Stand des Vollstreckungsverfahrens, in dem sich die Sicherheit zum Stichtag befindet (z. B. bei Zwangsverwaltung).

JA

JA

NPEC8

Status der Vollstreckung durch Dritte

Haben andere gesicherte Gläubiger Schritte unternommen, um Ansprüche auf die Sicherheit durchsetzen?

JA

JA

NPEC9

Zugewiesener Hypothekenbetrag

Gesamtbetrag der Immobiliensicherheiten zugewiesenen Hypothek.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEC10

Höherrangige zugrunde liegende Risikopositionen

Anzahl höherrangiger Rechte auf zugrunde liegende Risikopositionen, die durch die Sicherheit unterlegt sind, die nicht durch das Institut gehalten wird und nicht Bestandteil des Portfolios ist.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEC11

Beschreibung der Vollstreckung

Anmerkungen oder Beschreibung des Status der Vollstreckung

JA

JA

NPEC12

Gerichtlich festgestellter Betrag

Durch gerichtliche Prüfung festgestellter Betrag der Immobilie/der Sicherheit.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEC13

Datum der gerichtlichen Prüfung

Datum der gerichtlichen Prüfung.

JA

JA

NPEC14

Marktpreis

Preis der Immobilie/Sicherheit auf dem Markt.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEC15

Angebotspreis

Höchstes Preisangebot potenzieller Käufer.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEC16

Datum, an dem die Immobilie für den Verkauf vorbereitet wird

Datum, an dem die Immobilie/Sicherheit für den Verkauf vorbereitet wird.

JA

JA

NPEC17

Datum, an dem der Verkauf der Immobilie angekündigt wird

Datum, an dem die Sicherheit auf dem Markt beworben wird.

JA

JA

NPEC18

Datum, ab dem die Immobilie zum Verkauf angeboten wird

Datum des Verkaufsangebots auf dem Markt.

JA

JA

NPEC19

Vereinbartes Verkaufsdatum

Vereinbartes Verkaufsdatum.

JA

JA

NPEC20

Vertragsdatum

Vertragsdatum.

JA

JA

NPEC21

Erstes Auktionsdatum

Datum der ersten Auktion zum Verkauf der Immobilie/Sicherheit.

JA

JA

NPEC22

Gerichtlich festgelegter Mindestpreis für die erste Auktion

Gerichtlich festgelegter Mindestpreis für die erste Auktion, d. h. gerichtlich verlangter Mindestpreis.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEC23

Nächstes Auktionsdatum

Datum der planmäßig nächsten Auktion zum Verkauf der Immobilie/Sicherheit.

JA

JA

NPEC24

Gerichtlich festgelegter Mindestpreis für die nächste Auktion

Gerichtlich festgelegter Mindestpreis für die nächste Auktion, d. h. gerichtlich verlangter Mindestpreis.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEC25

Letztes Auktionsdatum

Datum der letzten Auktion zum Verkauf der Immobilie/Sicherheit.

JA

JA

NPEC26

Gerichtlich festgelegter Mindestpreis für die letzte Auktion

Gerichtlich festgelegter Mindestpreis für die letzte Auktion, d. h. gerichtlich verlangter Mindestpreis.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEC27

Zahl ergebnisloser Auktionen

Anzahl bisheriger ergebnisloser Auktionen für die Immobilie/Sicherheit.

JA

JA

Angaben zu bisherigen Einziehungen

NPEH1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld NPEL1.

NEIN

NEIN

NPEH2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Angabe muss der Kennung in Feld NPEL3 entsprechen. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

NPEH[3-38]

Negativsaldo im Monat n

Aufstellung nicht gezahlter Gesamtbeträge in den 36 Monaten vor dem Datenstichtag mit Meldung jedes monatlichen Betrags in einem getrennten Feld, beginnend mit dem jüngsten Monat in Feld NPEH3 und endend mit dem am längsten verstrichenen Monat in Feld NPEH38.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEH[39-74]

Aufstellung der überfälligen Salden im Monat n

Aufstellung überfälliger Gesamtbeträge in den 36 Monaten vor dem Datenstichtag mit Meldung jedes monatlichen Betrags in einem getrennten Feld, beginnend mit dem jüngsten Monat in Feld NPEH39 und endend mit dem am längsten verstrichenen Monat in Feld NPEH74.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEH[75-110]

Aufstellung der nicht aus dem Verkauf von Sicherheiten stammenden Rückzahlungen im Monat n

Rückzahlungen des Schuldners in den 36 Monaten vor dem Datenstichtag ohne Berücksichtigung des Verkaufs von Sicherheiten, aber einschließlich Einziehungen durch externe Inkassoagenturen, mit Meldung jedes monatlichen Betrags in einem getrennten Feld, beginnend mit dem jüngsten Monat in Feld NPEH75 und endend mit dem am längsten verstrichenen Monat in Feld NPEH110.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

NPEH[111-146]

Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten im Monat n

Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten in den 36 Monaten vor dem Datenstichtag, mit Meldung jedes monatlichen Betrags in einem getrennten Feld, beginnend mit dem jüngsten Monat in Feld NPEH111 und endend mit dem am längsten verstrichenen Monat in Feld NPEH146.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA


ANHANG XI

ANGABEN ZU ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — FORDERUNGSGEDECKTE GELDMARKTPAPIERE

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

IVAL1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 diesem ABCP-Programm zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

IVAL2

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 dieser ABCP-Transaktion zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

IVAL3

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Eindeutige Kennung der Art der zugrunde liegenden Risikoposition. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

IVAL4

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes IVAL3 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in IVAL3. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

IVAL5

Art der zugrunde liegenden Risikoposition

Wählen Sie die Art der zugrunde liegenden Risikoposition aus, die Teil dieser Transaktion ist:

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (TREC)

 

Kfz-Kredite oder -Leasing (ALOL)

 

Verbraucherkredite (CONL)

 

Ausrüstungsleasing (EQPL)

 

Lagerfinanzierungskredit (FLRF)

 

Versicherungsprämien (INSU)

 

Kreditkartenforderungen (CCRR)

 

Hypotheken auf Wohnimmobilien (RMRT)

 

Hypotheken auf Gewerbeimmobilien (CMRT)

 

Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (SMEL)

 

Kredite an Nicht-KMU-Unternehmen (NSML)

 

Künftige Flüsse (FUTR)

 

Hebelfinanzierung (LVRG)

 

Durch einen Anleihe-Pool besicherte Wertpapiere (CBOB)

 

Durch ein Kreditportfolio besicherte Wertpapiere (CLOB)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

IVAL6

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

IVAL7

Geografische Region — höchste Expositionskonzentration 1

Geografische Region, in der der höchste Betrag der zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Art belegen ist (Wiederbeschaffungswert der Risikopositionen zum Datenstichtag). Anzugeben ist entweder der Verwahrort der Sicherheit (bei besicherten zugrunde liegenden Risikopositionen) oder der Aufenthaltsort des Schuldners (bei unbesicherten zugrunde liegenden Risikopositionen). Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

JA

IVAL8

Geografische Region — höchste Expositionskonzentration 2

Geografische Region, in der der zweithöchste Betrag der zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Art belegen ist (Wiederbeschaffungswert der Risikopositionen zum Datenstichtag). Anzugeben ist entweder der Verwahrort der Sicherheit (bei besicherten zugrunde liegenden Risikopositionen) oder der Aufenthaltsort des Schuldners (bei unbesicherten zugrunde liegenden Risikopositionen). Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

JA

IVAL9

Geografische Region — höchste Expositionskonzentration 3

Geografische Region, in der der dritthöchste Betrag der zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Art belegen ist (Wiederbeschaffungswert der Risikopositionen zum Datenstichtag). Anzugeben ist entweder der Verwahrort der Sicherheit (bei besicherten zugrunde liegenden Risikopositionen) oder der Aufenthaltsort des Schuldners (bei unbesicherten zugrunde liegenden Risikopositionen). Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“.

JA

JA

IVAL10

Klassifizierung der geografischen Region

Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden.

JA

JA

IVAL11

Aktueller Kapitalsaldo

Gesamtbetrag der ausstehenden Kapitalbilanz zum Datenstichtag für diese Art von Risikopositionen. Dies schließt sämtliche Beträge ein, die bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden. Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL12

Anzahl der zugrunde liegenden Risikopositionen

Anzahl der verbrieften zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Art.

JA

NEIN

IVAL13

Risikopositionen in EUR

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo für auf EUR lautende Risikopositionen dieser Art zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL14

Risikopositionen in GBP

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo für auf GBP lautende Risikopositionen dieser Art zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL15

Risikopositionen in USD

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo für auf USD lautende Risikopositionen dieser Art zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL16

Sonstige Risikopositionen

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo für nicht auf EUR, GBP oder USD lautende Risikopositionen dieser Art zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL17

Maximale Restlaufzeit

Längste Restlaufzeit in Monaten für alle Risikopositionen dieser Art zum Datenstichtag.

JA

JA

IVAL18

Durchschnittliche Restlaufzeit

Durchschnittliche Restlaufzeit in Monaten zum Datenstichtag, gewichtet nach dem aktuellen Saldo zum Datenstichtag, für alle Risikopositionen dieser Art.

JA

JA

IVAL19

Aktuelle Beleihungsquote

Auf der Grundlage der aktuellen Salden aller Risikopositionen dieser Art zum Datenstichtag gewichtete durchschnittliche Beleihungsquote (LTV). Bei nicht erstrangigen Sicherungsrechten ist dies die kombinierte oder Gesamt-LTV.

JA

JA

IVAL20

Verhältnis zwischen Schulden und Einkommen

Auf der Grundlage der aktuellen Salden aller Risikopositionen dieser Art zum Datenstichtag gewichtetes durchschnittliches Schulden-Einkommen-Verhältnis des Schuldners. Schulden werden definiert als ausstehender Gesamtkapitalsaldo der ausstehenden zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag. Dies schließt sämtliche Beträge ein, die bei der Verbriefung als Kapital klassifiziert werden. Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden. Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen.

Einkommen wird definiert als kombiniertes Einkommen, d. h. Summe aus Primär- und (falls zutreffend) Sekundäreinkommen.

JA

JA

IVAL21

Tilgungsart

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo für Risikopositionen dieser Art mit endfälliger Tilgung, Schlussraten-Tilgung oder einer anderen Tilgungsvereinbarung, die nicht Französisch, Deutsch oder ein fester Tilgungsplan ist. Für die Zwecke dieses Felds gelten folgende Definitionen:

Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt;

Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen).

Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt.

Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt.

Schlussratentilgung: Kapitalteilrückzahlung, gefolgt von einer höheren abschließenden Kapitalrückzahlung.

Andere Tilgungsarten: Alle anderen Arten der Tilgung, die nicht durch eine der oben genannten Kategorien fallen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL22

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen in Abständen von mehr als einem Monat

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo für Risikopositionen dieser Art, bei denen der Zeitraum zwischen fälligen Kapitalrückzahlungen mehr als einen Monat beträgt (z. B. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich, endfällig, Null-Kupon, Sonstige).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL23

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen in Abständen von mehr als einem Monat

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo für Risikopositionen dieser Art, bei denen der Zeitraum zwischen fälligen Zinszahlungen mehr als einen Monat beträgt (z. B. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich, endfällig, Null-Kupon, Sonstige).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL24

Forderungen mit variabler Verzinsung

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo für Risikopositionen dieser Art mit variablem Zinssatz zum Datenstichtag. „Variabel“ bezeichnet einen Satz, der an einen der folgenden Werte gebunden ist: LIBOR (jede Währung und Laufzeit), EURIBOR (jede Währung und Laufzeit), Basissatz einer Zentralbank (BoE, EZB usw.), variabler Standardsatz des Originator oder ähnliche Vereinbarungen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL25

Finanzierter Betrag

Betrag zugrunde liegender Risikopositionen, die zwischen dem letzten Datenstichtag und dem Stichtag für die Übermittlung dieser Daten bei dieser Transaktion vom Originator gekauft und durch Geldmarktpapiere finanziert wurden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL26

Verwässerungen

Gesamtkapitalminderungen bei zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Art in der Periode.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL27

Zurückgekaufte Risikopositionen

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo für Risikopositionen dieser Art, die zwischen dem unmittelbar vorhergehenden Datenstichtag und dem aktuellen Datenstichtag vom Originator/Sponsor zurückgekauft (und dadurch aus dem Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen herausgenommen) wurden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL28

Bei Verbriefung ausgefallene Risikopositionen oder bonitätsbeeinträchtigte Risikopositionen

Gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, die zum Zeitpunkt der Verbriefung entweder ausgefallene Risikopositionen oder Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des genannten Artikels waren.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL29

Ausgefallene Risikopositionen

Zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalsaldo ausgefallener Risikopositionen auf der Grundlage der in den Verbriefungsunterlagen enthaltenen Ausfalldefinition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL30

Ausgefallene Risikopositionen im Sinne der Eigenmittelverordnung

Zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalsaldo ausgefallener Risikopositionen auf der Grundlage der in Artikel 178 der Verordnung (EU) 575/2013 enthaltenen Ausfalldefinition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL31

Bruttoausbuchungen in der Periode

Nennwert der Bruttoausbuchungen (d. h. vor Rückflüssen) für die Periode. Ausbuchung gemäß Festlegung in der Verbriefung oder alternativ gemäß üblicher Praxis des Kreditgebers.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL32

Rückstände 1-29 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen dieser Art, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 1 und 29 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen dieser Art in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen dieser Art.

JA

JA

IVAL33

Rückstände 30-59 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen dieser Art, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 30 und 59 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen dieser Art in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen dieser Art.

JA

JA

IVAL34

Rückstände 60-89 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen dieser Art, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 60 und 89 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen dieser Art in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen dieser Art.

JA

JA

IVAL35

Rückstände 90-119 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen dieser Art, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 90 und 119 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen dieser Art in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen dieser Art.

JA

JA

IVAL36

Rückstände 120-149 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen dieser Art, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 120 und 149 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen dieser Art in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen dieser Art.

JA

JA

IVAL37

Rückstände 150-179 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen dieser Art, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 150 und 179 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen dieser Art in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen dieser Art.

JA

JA

IVAL38

Rückstände 180+ Tage

Prozentsatz der Risikopositionen dieser Art, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum von 180 Tagen und mehr fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen dieser Art in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen dieser Art.

JA

JA

IVAL39

Umstrukturierte Risikopositionen

Anteil der Risikopositionen dieser Art, die vom Originator/Sponsor zu einem beliebigen Zeitpunkt im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 umstrukturiert wurden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Berechnung des Anteils als aktueller Gesamtsaldo dieser Risikopositionen, dividiert durch den aktuellen Gesamtsaldo von Risikopositionen dieser Art, zum Datenstichtag.

JA

JA

IVAL40

Umstrukturierte Risikopositionen (0 bis 1 Jahr vor Übertragung)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, die vom Originator/Sponsor zu einem beliebigen Zeitpunkt im letzten Jahr vor dem Datum der Übertragung auf oder Abtretung an die Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 umstrukturiert wurden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL41

Umstrukturierte Risikopositionen (1 bis 3 Jahre vor Übertragung)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, die vom Originator/Sponsor zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten drei Jahren, nicht aber im letzten Jahr vor dem Datum der Übertragung auf oder Abtretung an die Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 umstrukturiert wurden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL42

Umstrukturierte Risikopositionen (mehr als 3 Jahre vor Übertragung)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, die vom Originator/Sponsor zu einem beliebigen Zeitpunkt vor mehr als drei Jahren vor dem Datum der Übertragung auf oder Abtretung an die Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 umstrukturiert wurden.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL43

Umstrukturierte Risikopositionen (Zinssatz)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, deren Zinssatz vom Originator/Sponsor zu einem beliebigen Zeitpunkt im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 umstrukturiert wurde.

Als Umstrukturierung des Zinssatzes gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren und Vertragsstrafen, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte, zinsrelevante Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL44

Umstrukturierte Risikopositionen (Rückzahlungsplan)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, deren Rückzahlungsplan vom Originator/Sponsor zu einem beliebigen Zeitpunkt im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 umstrukturiert wurde.

Als Umstrukturierung des Rückzahlungsplans gelten jegliche stundungsbedingte, für den Rückzahlungsplan relevante Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen und den Zeitpunkt der Rückzahlung, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte, für den Rückzahlungsplan relevante Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL45

Umstrukturierte Risikopositionen (Fälligkeit)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, deren Fälligkeitsprofil vom Originator/Sponsor zu einem beliebigen Zeitpunkt im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 umstrukturiert wurde.

Als Umstrukturierung des Fälligkeitsprofils gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich der Verlängerung der Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte, für die Fälligkeit relevante Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL46

Umstrukturierte Risikopositionen (0 bis 1 Jahr vor Übertragung und keine neuen Rückstände)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, die vom Originator/Sponsor im letzten Jahr vor dem Datum der Übertragung auf oder Abtretung an die Verbriefungszweckgesellschaft umstrukturiert wurden UND im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 seit dem Datum der Umstrukturierung zu keinem Zeitpunkt Zahlungsrückstände (im Hinblick auf Kapital- oder Zinszahlungen) aufgewiesen haben.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL47

Umstrukturierte Risikopositionen (keine neuen Rückstände)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, die vom Originator/Sponsor zu einem beliebigen Zeitpunkt umstrukturiert wurden UND im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 seit dem Datum der Umstrukturierung zu keinem Zeitpunkt Zahlungsrückstände (im Hinblick auf Kapital- oder Zinszahlungen) aufgewiesen haben.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL48

Umstrukturierte Risikopositionen (neue Rückstände)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, die vom Originator/Sponsor zu einem beliebigen Zeitpunkt umstrukturiert wurden UND im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 seit dem Datum der Umstrukturierung zu einem beliebigen Zeitpunkt Zahlungsrückstände (im Hinblick auf Kapital- oder Zinszahlungen) aufgewiesen haben.

Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAL49

Umstrukturierte Risikopositionen (Sonstige)

Angabe des ausstehenden Gesamtkapitalsaldos für Risikopositionen dieser Art, die vom Originator/Sponsor im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 umstrukturiert wurden, außer Umstrukturierungen, die bereits in den Feldern IVAL43, IVAL44 und IVAL45 erfasst wurden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA


ANHANG XII

INFORMATIONEN FÜR DEN ANLEGER — VERBRIEFUNG NICHT FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu Verbriefungen

IVSS1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

IVSS2

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung. Die Angabe muss mit dem Datenstichtag in den Meldebögen über die zugrunde liegende Risikoposition übereinstimmen.

NEIN

NEIN

IVSS3

Bezeichnung der Verbriefung

Angabe der Bezeichnung der Verbriefung.

NEIN

NEIN

IVSS4

Bezeichnung der meldenden Stelle

Vollständige juristische Bezeichnung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten Einrichtung; diese Bezeichnung muss mit der Bezeichnung übereinstimmen, die für diese Einrichtung in Feld SESP3 (Abschnitt „Angaben zur Gegenpartei“) gemeldet wurde. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

IVSS5

Kontaktperson der meldenden Stelle

Vor- und Nachname der Kontaktpersonen, die für die Vorbereitung der Meldung dieser Verbriefungsdaten zuständig sind und an die Fragen zu dieser Datenmeldung zu richten sind.

NEIN

NEIN

IVSS6

Kontaktperson der meldenden Stelle — Telefonnummer

Telefonnummer (Durchwahl) der Kontaktpersonen, die für die Vorbereitung der Meldung dieser Verbriefungsdaten zuständig sind und an die Fragen zu dieser Datenmeldung zu richten sind.

NEIN

NEIN

IVSS7

Kontaktperson der meldenden Stelle — E-Mail

Direkte E-Mailadresse der Kontaktpersonen, die für die Vorbereitung der Meldung dieser Verbriefungsdaten zuständig sind und an die Fragen zu dieser Datenmeldung zu richten sind.

NEIN

NEIN

IVSS8

Verfahren des Risikoselbstbehalts

Strategie zur Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts in der EU (z. B. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

 

Vertikaler Anteil — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a (VSLC)

 

Anteil des Verkäufers — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b (SLLS)

 

Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Risikopositionen bleiben in der Bilanz — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c (RSEX)

 

Erstverlusttranche — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d (FLTR)

 

Erstverlusttranche in jedem Vermögenswert — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e (FLEX)

 

Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

IVSS9

Träger des Risikoselbstbehalts

Welche Stelle behält den materiellen Nettoanteil gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

 

Originator (ORIG)

 

Sponsor (SPON)

 

Ursprünglicher Kreditgeber (OLND)

 

Verkäufer (SELL)

 

Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

IVSS10

Art der zugrunde liegenden Risikoposition

Angabe der Art der zugrunde liegenden Risikoposition der Verbriefung. Wenn mehrere Arten der nachstehenden Liste vorhanden sind, ist „Gemischt“ anzugeben (mit Ausnahme von Verbriefungen, deren zugrunde liegende Risikopositionen ausschließlich aus einer Kombination von Verbraucherkrediten und Kfz-Krediten oder Kfz-Leasing bestehen, für die „Verbraucherkredite“ anzugeben ist):

 

Kfz-Kredite oder -Leasing (ALOL)

 

Verbraucherkredite (CONL)

 

Hypotheken auf Gewerbeimmobilien (CMRT)

 

Kreditkartenforderungen (CCRR)

 

Leasing (LEAS)

 

Hypotheken auf Wohnimmobilien (RMRT)

 

Gemischt (MIXD)

 

Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (SMEL)

 

Kredite an Nicht-KMU-Unternehmen (NSML)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

IVSS11

Verfahren der Risikoübertragung

Im Hinblick auf die Risikoübertragung handelt es sich um eine „traditionelle Verbriefung“ im Sinne von Artikel 242 Nummern 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („True-Sale“-Verbriefung).

NEIN

NEIN

IVSS12

Trigger-Bewertungen/Quoten

Ist im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag ein Trigger-Ereignis eingetreten (z. B. Zahlungsverzüge, Verwässerung, Ausfall, Verlust, Nicht-Substitution, Nicht-Revolvieren oder ähnliche Ereignisse im Zusammenhang mit der Risikoposition, die sich auf die Verbriefung auswirken)? Darunter fallen auch PDL-Sollsalden (Principal Deficiency Ledger) oder Vermögenswert-Defizite.

NEIN

NEIN

IVSS13

Ende der revolvierenden Periode/Anlaufphase

Angabe des Datums, an dem die revolvierende Periode oder Anlaufphase der Verbriefung planmäßig endet. Bei revolvierender Periode ohne planmäßiges Enddatum ist der Fälligkeitstermin der Verbriefung anzugeben.

NEIN

JA

IVSS14

Kapitalrückflüsse in der Periode

Während der Periode eingegangene Bruttokapitalrückflüsse.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

IVSS15

Zinsrückflüsse in der Periode

Während der Periode eingegangene Bruttozinsrückflüsse.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

IVSS16

Kapitaleingänge in der Periode

Eingänge in der Periode, die als Kapital behandelt werden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

IVSS17

Zinseingänge in der Periode

Eingänge in der Periode, die als Einnahmen behandelt werden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

IVSS18

Ziehungen im Rahmen der Liquiditätsfazilität

Wenn die Verbriefung mit einer Liquiditätsfazilität verbunden ist, Bestätigung, ob in dem Zeitraum, der am letzten Zinszahlungsdatum endet, eine Ziehung unter der Liquiditätsfazilität stattgefunden hat oder nicht.

NEIN

JA

IVSS19

Überschussmarge der Verbriefung

Angabe des Betrags der nach Anwendung aller derzeit geltenden Wasserfallphasen verbleibenden Mittel (sogenannte „Überschussmarge“).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

IVSS20

„Trapping“-Mechanismus für die Überschussmarge

Die Überschussmarge bleibt in der Verbriefung „gefangen“ (z. B. in einem gesonderten Rücklagenkonto).

NEIN

NEIN

IVSS21

Aktuelle Übersicherung

Aktuelle Übersicherung der Verbriefung, berechnet als Verhältnis zwischen (der Summe des zum Datenstichtag ausstehenden Kapitalsaldos aller zugrunde liegenden Risikopositionen ohne als ausgefallen eingestufte Risikopositionen) und (der Summe des zum Datenstichtag ausstehenden Kapitalsaldos aller Tranchen/Anleihen).

NEIN

NEIN

IVSS22

Annualisierte konstante vorzeitige Rückzahlungsrate

Annualisierte konstante vorzeitige Rückzahlungsquote (CPR) der zugrunde liegenden Risikopositionen basierend auf der letzten periodischen CPR. Die periodische CPR entspricht [(Summe der außerplanmäßigen Kapitalrückzahlungen bei Ende der letzten Einziehungsperiode)/(Gesamtkapitalsaldo bei Beginn der Einziehungsperiode)]. Die periodische CPR wird wie folgt annualisiert:

 

100*(1-((1-Periodische CPR)^Anzahl der Einziehungsperioden in einem Jahr))

 

„Periodische CPR“ bezeichnet die CPR in der letzten Einziehungsperiode, d. h. bei Verbriefungen mit vierteljährlicher Zahlung wird dies in der Regel die vorausgegangene Dreimonatsperiode sein.

NEIN

NEIN

IVSS23

Verwässerungen

Gesamtkapitalminderungen bei Risikopositionen in der Periode.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

IVSS24

Bruttoausbuchungen in der Periode

Gesamtbetrag der Bruttoausbuchungen (d. h. vor Rückflüssen) für die Periode. Ausbuchung gemäß Festlegung in der Verbriefung oder alternativ gemäß üblicher Praxis des Kreditgebers.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

IVSS25

Zurückgekaufte Risikopositionen

Ausstehender Gesamtkapitalbetrag zugrunde liegender Risikopositionen, die vom Originator/Sponsor zwischen dem unmittelbar vorhergehenden Datenstichtag und dem aktuellen Datenstichtag zurückgekauft wurden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVSS26

Umstrukturierte Risikopositionen

Ausstehender Gesamtkapitalbetrag zugrunde liegender Risikopositionen, die vom Originator/Sponsor zwischen dem unmittelbar vorhergehenden Datenstichtag und dem aktuellen Datenstichtag umstrukturiert wurden. Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

IVSS27

Annualisierte konstante Ausfallquote

Annualisierte konstante Ausfallquote (CDR) der zugrunde liegenden Risikopositionen, basierend auf der letzten periodischen CDR. Die periodische CDR entspricht [(aktueller Gesamtsaldo der in der Periode als ausgefallen eingestuften zugrunde liegenden Risikopositionen)/(aktueller Gesamtsaldo der bei Beginn der Periode nicht ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen)]. Dieser Wert wird wie folgt annualisiert:

 

100*(1-((1-Periodische CDR)^Anzahl der Einziehungsperioden in einem Jahr))

 

„Periodische CDR“ bezeichnet die CDR in der letzten Einziehungsperiode, d. h. bei Verbriefungen mit vierteljährlicher Zahlung wird dies in der Regel die vorausgegangene Dreimonatsperiode sein.

NEIN

NEIN

IVSS28

Ausgefallene Risikopositionen

Zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag der zum Datenstichtag ausgefallenen Risikopositionen auf der Grundlage der in den Verbriefungsunterlagen enthaltenen Ausfalldefinition.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

IVSS29

Ausgefallene Risikopositionen im Sinne der Eigenmittelverordnung

Zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag der zum Datenstichtag ausgefallenen Risikopositionen auf der Grundlage der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVSS30

Risikogewichtungsansatz

Angabe des vom Originator verwendeten Risikogewichtungsansatzes zur Ermittlung des Risikogewichts der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

Standardansatz (STND)

Basis-IRB-Ansatz (FIRB)

Fortgeschrittener IRB-Ansatz (ADIR)

NEIN

JA

IVSS31

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [0,00 %,0,10 %)

Ausstehender Gesamtkapitalbetrag zugrunde liegender Risikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit für das Folgejahr in einem Größenbereich von 0,00 % <= x < 0,10 % veranschlagt wird. Diese Schätzung kann vom Originator oder der zuständigen nationalen Zentralbank vorgenommen werden.

Ist die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

IVSS32

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [0,10 %,0,25 %)

Ausstehender Gesamtkapitalbetrag zugrunde liegender Risikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit für das Folgejahr in einem Größenbereich von 0,10 % <= x < 0,25 % veranschlagt wird. Diese Schätzung kann vom Originator oder der zuständigen nationalen Zentralbank vorgenommen werden.

Ist die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

IVSS33

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [0,25 %,1,00 %)

Ausstehender Gesamtkapitalbetrag zugrunde liegender Risikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit für das Folgejahr in einem Größenbereich von 0,25 % <= x < 1,00 % veranschlagt wird. Diese Schätzung kann vom Originator oder der zuständigen nationalen Zentralbank vorgenommen werden.

Ist die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

IVSS34

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [1,00 %,7,50 %)

Ausstehender Gesamtkapitalbetrag zugrunde liegender Risikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit für das Folgejahr in einem Größenbereich von 1,00 % <= x < 7,50 % veranschlagt wird. Diese Schätzung kann vom Originator oder der zuständigen nationalen Zentralbank vorgenommen werden.

Ist die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

IVSS35

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [7,50 %,20,00 %)

Ausstehender Gesamtkapitalbetrag zugrunde liegender Risikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit für das Folgejahr in einem Größenbereich von 7,50 % <= x < 20,00 % veranschlagt wird. Diese Schätzung kann vom Originator oder der zuständigen nationalen Zentralbank vorgenommen werden.

Ist die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

IVSS36

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [20,00 %,100,00 %]

Ausstehender Gesamtkapitalbetrag zugrunde liegender Risikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit für das Folgejahr in einem Größenbereich von 20,00 % <= x < 100,00 % veranschlagt wird. Diese Schätzung kann vom Originator oder der zuständigen nationalen Zentralbank vorgenommen werden.

Ist die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

IVSS37

Intern geschätzte Verlustquote bei Ausfall

Letzte vom Originator für die zugrunde liegende Risikoposition vorgenommene Schätzung der Verlustquote bei Ausfall in einem Abschwungszenario, gewichtet anhand des zum Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalsaldos der ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen.

Ist die Berechnung der Verlustquote bei Ausfall nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

IVSS38

Rückstände 1-29 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen dieser Art, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 1 und 29 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen dieser Art in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen dieser Art.

NEIN

NEIN

IVSS39

Rückstände 30-59 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 30 und 59 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen.

NEIN

NEIN

IVSS40

Rückstände 60-89 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 60 und 89 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen.

NEIN

NEIN

IVSS41

Rückstände 90-119 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 90 und 119 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen.

NEIN

NEIN

IVSS42

Rückstände 120-149 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 120 und 149 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen.

NEIN

NEIN

IVSS43

Rückstände 150-179 Tage

Prozentsatz der Risikopositionen, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in einem Zeitraum zwischen 150 und 179 Tagen (einschließlich) fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen.

NEIN

NEIN

IVSS44

Rückstände 180+ Tage

Prozentsatz der Risikopositionen, bei denen zum Datenstichtag Zahlungsrückstände bei Kapital- und/oder Zinszahlungen bestehen, die in 180 Tagen und mehr fällig werden. Der Prozentsatz errechnet sich als zum Datenstichtag ausstehender Gesamtkapitalbetrag für Risikopositionen in dieser Rückstände-Kategorie in Relation zu dem am Datenstichtag ausstehenden Gesamtkapitalbetrag für alle Risikopositionen.

NEIN

NEIN

Angaben zu Test/Ereignis/Trigger

IVSR1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld IVSS1.

NEIN

NEIN

IVSR2

Ursprüngliche Kennung für Test/Ereignis/Trigger

Ursprüngliche Kennung für Test/Ereignis/Trigger. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

IVSR3

Neue Kennung für Test/Ereignis/Trigger

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes IVSR2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in IVSR2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

IVSR4

Beschreibung

Beschreibung von Test/Ereignis/Trigger, einschließlich jeglicher Formeln. Dies ist ein Freitextfeld. Die Beschreibung sollte jedoch alle Formeln und wichtigen Definitionen enthalten, die es einem Anleger/potenziellen Anleger ermöglichen, sich ein vernünftiges Bild von Test/Ereignis/Trigger sowie den damit verbundenen Bedingungen und Folgen zu machen.

NEIN

NEIN

IVSR5

Schwellenwert

Angabe des Werts, bei dem je nach Art des gemeldeten Tests/Ereignisses/Triggers der Test als erfüllt bzw. der Trigger als ausgelöst bzw. eine andere Maßnahme als eingetreten gilt. Bei nicht numerischem Test/Ereignis/Trigger ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

IVSR6

Tatsächlicher Wert

Angabe des tatsächlichen Werts des Maßes, an das der Schwellenwert angelegt wird. Bei nicht numerischem Test/Ereignis/Trigger ist ND5 anzugeben. Prozentsätze sind als Prozentpunkte anzugeben, z. B. 99,50 für 99,50 % oder 0,006 für 0,006 %.

NEIN

JA

IVSR7

Status

Befindet sich Test/Ereignis/Trigger zum Datenstichtag im Status „Verstoß“ (d. h. der Test bzw. die Trigger-Bedingungen wurden nicht erfüllt)?

NEIN

NEIN

IVSR8

Abhilfefrist

Angabe der Höchstzahl von Tagen, die gewährt werden, um diesen Test/Ereignis/Trigger wieder in Konformität mit dem geforderten Wert zu bringen. Wenn kein solcher Zeitraum gewährt wird (d. h. wenn es keine Abhilfefrist gibt), ist 0 anzugeben.

NEIN

JA

IVSR9

Berechnungshäufigkeit

Angabe der Anzahl der Kalendertage zwischen den Berechnungen des Tests. Verwendung runder Zahlen, d. h. 7 für wöchentlich, 30 für monatlich, 90 für vierteljährlich und 365 für jährlich.

NEIN

JA

IVSR10

Folgen von Verstößen

Angabe der in den Verbriefungsunterlagen vorgesehenen Folgen bei Problemen im Hinblick auf diese Tests/Ereignisse/Trigger (d. h. Verstoß):

 

Änderung der Zahlungsrangfolge (CHPP)

 

Ersatz einer Gegenpartei (CHCP)

 

Sowohl Änderung der Zahlungsrangfolge als auch Ersatz einer Gegenpartei (BOTH)

 

Sonstige Folgen (OTHR)

NEIN

NEIN

Angaben zum Cashflow

IVSF1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld IVSS1.

NEIN

NEIN

IVSF2

Ursprüngliche Kennung des Cashflow-Postens

Ursprüngliche eindeutige Kennung des Cashflow-Postens. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

IVSF3

Neue Kennung des Cashflow-Postens

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes IVSF2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in IVSF2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

IVSF4

Cashflow-Posten

Auflistung des Cashflow-Postens. Dieses Feld ist in der Zahlungsrangfolge für Ein- oder Ausgänge zum Datenstichtag auszufüllen. Das heißt, jede Quelle von Mittelzuflüssen ist der Reihe nach aufzulisten, danach werden die Quellen von Mittelabflüssen aufgelistet.

NEIN

NEIN

IVSF5

In der Periode gezahlter Betrag

Welche Mittel wurden gemäß Zahlungsrangfolge für diesen Posten ausgezahlt? Ausgezahlte Mittel sind als negativer Wert, eingegangene Mittel als positiver Wert auszuweisen. Der in einer bestimmten Zeile (z. B. Zeile B) ausgewiesene „in der Periode gezahlte Betrag“ zuzüglich der in der vorhergehenden Zeile (z. B. Zeile A) ausgewiesenen „verfügbaren Mittel“ ergeben zusammen die in dieser Zeile (z. B. Zeile B) ausgewiesenen „verfügbaren Mittel“.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

IVSF6

Verfügbare Mittel

Welche Mittel stehen für die Zahlungsrangfolge nach Anwendung des Cashflow-Postens zur Verfügung? Der in einer bestimmten Zeile (z. B. Zeile B) ausgewiesene „in der Periode gezahlte Betrag“ zuzüglich der in der vorhergehenden Zeile (z. B. Zeile A) ausgewiesenen „verfügbaren Mittel“ ergeben zusammen die in dieser Zeile (z. B. Zeile B) ausgewiesenen „verfügbaren Mittel“.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN


ANHANG XIII

INFORMATIONEN FÜR DEN ANLEGER — VERBRIEFUNG FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zum Programm

IVAS1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 diesem ABCP-Programm zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

IVAS2

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung.

NEIN

NEIN

IVAS3

Bezeichnung der meldenden Stelle

Vollständige juristische Bezeichnung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten Einrichtung; diese Bezeichnung muss mit der Bezeichnung übereinstimmen, die für diese Einrichtung in Feld SEAP3 (Abschnitt „Angaben zur Gegenpartei“) gemeldet wurde. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

IVAS4

Kontaktperson der meldenden Stelle

Vor- und Nachname der Kontaktpersonen, die für die Vorbereitung der Meldung dieser Verbriefungsdaten zuständig sind und an die Fragen zu dieser Datenmeldung zu richten sind.

NEIN

NEIN

IVAS5

Kontaktperson der meldenden Stelle — Telefonnummer

Telefonnummer (Durchwahl) der Kontaktpersonen, die für die Vorbereitung der Meldung dieser Verbriefungsdaten zuständig sind und an die Fragen zu dieser Datenmeldung zu richten sind.

NEIN

NEIN

IVAS6

Kontaktperson der meldenden Stelle — E-Mail

Direkte E-Mailadresse der Kontaktpersonen, die für die Vorbereitung der Meldung dieser Verbriefungsdaten zuständig sind und an die Fragen zu dieser Datenmeldung zu richten sind.

NEIN

NEIN

IVAS7

Trigger-Bewertungen/Quoten

Ist im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag ein Trigger-Ereignis eingetreten (z. B. Zahlungsverzüge, Verwässerung, Ausfall, Verlust, Nicht-Substitution, Nicht-Revolvieren oder ähnliche Ereignisse im Zusammenhang mit der Risikoposition, die sich auf die Verbriefung auswirken)? Darunter fallen auch PDL-Sollsalden (Principal Deficiency Ledger) oder Vermögenswert-Defizite.

NEIN

JA

IVAS8

Nicht konforme Risikopositionen

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 Angabe des Gesamtbetrags der Risikopositionen, ausgedrückt als aktueller Saldo zum Datenstichtag, die gegen die Anforderungen von Artikel 24 Absätze 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA

JA

IVAS9

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Angabe der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit des diesem ABCP-Programm zugrunde liegenden Pools an Risikopositionen, ausgedrückt in Jahren.

JA

JA

IVAS10

Verfahren des Risikoselbstbehalts

Strategie zur Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts in der EU (z. B. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

 

Vertikaler Anteil — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a (VSLC)

 

Anteil des Verkäufers — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b (SLLS)

 

Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Risikopositionen bleiben in der Bilanz — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c (RSEX)

 

Erstverlusttranche — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d (FLTR)

 

Erstverlusttranche in jedem Vermögenswert — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e (FLEX)

 

Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

IVAS11

Träger des Risikoselbstbehalts

Welche Stelle behält den materiellen Nettoanteil gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

 

Originator (ORIG)

 

Sponsor (SPON)

 

Ursprünglicher Kreditgeber (OLND)

 

Verkäufer (SELL)

 

Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

Angaben zur Transaktion

IVAN1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung des ABCP-Programms wie in Feld IVAS1.

NEIN

NEIN

IVAN2

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 dieser ABCP-Transaktion zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

IVAN3

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung. Die Angabe muss mit dem Datenstichtag übereinstimmen, der in den Meldebögen gemäß Anhang XI für die zugrunde liegende Risikoposition angegeben wurde.

NEIN

NEIN

IVAN4

NACE-Branchencode

NACE-Branchencode des Originators gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

NEIN

JA

IVAN5

Verfahren des Risikoselbstbehalts

Strategie zur Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts in der EU (z. B. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

 

Vertikaler Anteil — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a (VSLC)

 

Anteil des Verkäufers — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b (SLLS)

 

Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Risikopositionen bleiben in der Bilanz — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c (RSEX)

 

Erstverlusttranche — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d (FLTR)

 

Erstverlusttranche in jedem Vermögenswert — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e (FLEX)

 

Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

IVAN6

Träger des Risikoselbstbehalts

Welche Stelle behält den materiellen Nettoanteil gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

 

Originator (ORIG)

 

Sponsor (SPON)

 

Ursprünglicher Kreditgeber (OLND)

 

Verkäufer (SELL)

 

Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

IVAN7

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Angabe der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit des dieser Transaktion zugrunde liegenden Pools an Risikopositionen, ausgedrückt in Jahren.

JA

JA

Angaben zu Test/Ereignis/Trigger

IVAR1

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung der Transaktion wie in Feld IVAN2.

NEIN

NEIN

IVAR2

Ursprüngliche Kennung für Test/Ereignis/Trigger

Ursprüngliche Kennung für Test/Ereignis/Trigger. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

IVAR3

Neue Kennung für Test/Ereignis/Trigger

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes IVAR2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in IVAR2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

IVAR4

Beschreibung

Beschreibung von Test/Ereignis/Trigger, einschließlich jeglicher Formeln. Dies ist ein Freitextfeld. Die Beschreibung sollte jedoch alle Formeln und wichtigen Definitionen enthalten, die es einem Anleger/potenziellen Anleger ermöglichen, sich ein vernünftiges Bild von Test/Ereignis/Trigger sowie den damit verbundenen Bedingungen und Folgen zu machen.

NEIN

NEIN

IVAR5

Status

Wurde der Test zum Datenstichtag erfüllt? Wurde ein Trigger ausgelöst?

NEIN

NEIN

IVAR6

Folgen von Verstößen

Angabe der in den Verbriefungsunterlagen vorgesehenen Folgen bei Problemen im Zusammenhang im Zusammenhang mit diesen Tests/Ereignissen/Triggern (d. h. Verstoß):

 

Änderung der Zahlungsrangfolge (CHPP)

 

Ersatz einer Gegenpartei (CHCP)

 

Sowohl Änderung der Zahlungsrangfolge als auch Ersatz einer Gegenpartei (BOTH)

 

Sonstige Folgen (OTHR)

NEIN

NEIN


ANHANG XIV

INSIDERINFORMATIONEN ODER ANGABEN ZU SIGNIFIKANTEN EREIGNISSEN — VERBRIEFUNG NICHT FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zu Verbriefungen

SESS1

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

SESS2

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung. Wenn die Daten zusammen mit Daten über zugrunde liegende Risikopositionen und Anlegerberichte übermittelt werden, muss dieses Datum mit dem Datenstichtag übereinstimmen, der in den Meldebögen für die zugrunde liegende Risikoposition und den Anlegerbericht angegeben wurde.

NEIN

NEIN

SESS3

Nicht mehr STS

Erfüllt die Verbriefung nicht mehr die STS-Anforderungen? Wenn die Verbriefung nie STS-Status hatte, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SESS4

Abhilfemaßnahmen

Haben zuständige Behörden in Bezug auf diese Verbriefung Abhilfemaßnahmen ergriffen? Ist die Verbriefung keine STS-Verbriefung, so ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SESS5

Administrative Schritte

Haben zuständige Behörden administrative Schritte in Bezug auf diese Verbriefung unternommen? Ist die Verbriefung keine STS-Verbriefung, so ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SESS6

Wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion.

Beschreibung wesentlicher Änderungen an den Transaktionsunterlagen, einschließlich Bezeichnung und Positionscode (gemäß Anhang I Tabelle 3), sowie ausführliche Beschreibung der Änderungen.

NEIN

JA

SESS7

Verkaufsabschluss

Ist die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 (d. h. Abschluss des Verkaufs) nach Abschlussdatum der Verbriefung erfolgt?

NEIN

JA

SESS8

Aktuelle Art des Wasserfalls

Wählen Sie aus der nachstehenden Liste die am besten zutreffende, derzeit auf die Verbriefung anwendbare Wasserfallregelung aus:

 

Turbo-Wasserfall (TRWT)

 

Sequentieller Wasserfall (SQWT)

 

Pro-Rata-Wasserfall (PRWT)

 

Derzeit sequentiell, mit Möglichkeit eines Übergangs auf Pro-Rata (SQPR)

 

Derzeit Pro-Rata, mit Möglichkeit eines Übergangs auf sequentiell (PRSQ)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SESS9

Art der Master-Trust-Struktur

Bei Verbriefungen mit Master-Trust-Struktur Auswahl der am besten zutreffenden Beschreibung:

 

Jede Verbriefungszweckgesellschaft entscheidet unabhängig von anderen Verbriefungszweckgesellschaften über Emissionen und Ausschüttungen („kapitalistische Struktur“) (CSTR).

 

Verluste werden auf alle Verbriefungszweckgesellschaften verteilt und einzelne Kategorien von Papieren werden unabhängig von der Emission vorrangigerer oder nachrangigerer Klassen emittiert („sozialistische Struktur“ oder „entkoppelter Master Trust“) (SSTR).

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESS10

Wert der Verbriefungszweckgesellschaft

Bei Verbriefungen mit Master-Trust-Struktur Angabe des Nennwerts aller zugrunde liegenden Risikopositionen (Kapital und Belastungen), an denen der Trust oder die Verbriefungszweckgesellschaft am Datenstichtag Eigentumsansprüche haben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SESS11

Kapitalwert der Verbriefungszweckgesellschaft

Bei Verbriefungen mit Master-Trust-Struktur Angabe des Nennwerts aller zugrunde liegenden Risikopositionen (nur Kapital), an denen der Trust am Datenstichtag Eigentumsansprüche hat.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SESS12

Verbriefungszweckgesellschaft — Anzahl der Konten

Bei Verbriefungen mit Master-Trust-Struktur Angabe der Anzahl der Konten, an denen der Trust oder die Verbriefungszweckgesellschaft am Datenstichtag Eigentumsansprüche haben.

NEIN

JA

SESS13

Kapitalsaldo der Schuldtitel

Bei Verbriefungen mit Master-Trust-Struktur Angabe des Nennwerts aller forderungsbesicherten Schuldtitel, die durch die zugrunde liegenden Risikopositionen im Trust abgesichert sind.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SESS14

Anteil des Verkäufers

Bei Verbriefungen mit Master-Trust-Struktur Angabe der Ansprüche des Originators, ausgedrückt als Prozentzahl. Im Falle mehrerer Originatoren ist die Summe der Ansprüche für sämtliche Originatoren anzugeben.

NEIN

JA

SESS15

Finanzierungsanteil

Bei Verbriefungen mit Master-Trust-Struktur Angabe der Ansprüche der Verbriefungszweckgesellschaft an dieser Serie im Trust zur Datenstichtag, ausgedrückt als Prozentzahl.

NEIN

JA

SESS16

Dieser Serie zugewiesene Einnahmen

Bei Verbriefungen mit Master-Trust-Struktur Angabe der vom Trust dieser Serie zugewiesenen Einnahmen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SESS17

Referenzzinssatz des Zinsswaps

Beschreibung der Art des Referenzzinssatzes, an den die zahlende Komponente des Swaps gekoppelt ist:

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESS18

Fälligkeit des Zinsswaps

Fälligkeitstermin des Zinsswaps.

NEIN

JA

SESS19

Nominalbetrag des Zinsswaps

Nominalbetrag des Zinsswaps zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SESS20

Währung der zahlenden Komponente des Währungsswaps

Angabe der von der zahlenden Komponente des Swaps genutzten Währung.

NEIN

JA

SESS21

Währung der empfangenden Komponente des Währungsswaps

Angabe der von der empfangenden Komponente des Swaps genutzten Währung.

NEIN

JA

SESS22

Wechselkurs des Währungsswaps

Wechselkurs, der für einen Währungsswap festgelegt wurde

NEIN

JA

SESS23

Fälligkeit des Währungsswaps

Fälligkeitstermin des Währungsswaps.

NEIN

JA

SESS24

Nominalbetrag des Währungsswaps

Nominalbetrag des Währungsswaps zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

Angaben zu Tranche/Anleihe

SEST1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld SESS1.

NEIN

NEIN

SEST2

Ursprüngliche Kennung der Tranche

Ursprüngliche eindeutige Kennung, die dem Instrument zugewiesen wurde. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SEST3

Neue Kennung der Tranche

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes SEST2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in Feld SEST2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SEST4

Internationale Wertpapierkennnummer

Sofern anwendbar, ISIN-Code dieser Tranche.

NEIN

JA

SEST5

Bezeichnung der Tranche

Bezeichnung (üblicherweise ein Buchstabe und/oder eine Zahl) dieser Anleihentranche (oder Wertpapiergattung) mit den gleichen Rechten, Prioritäten und Eigenschaften wie im Prospekt festgelegt, d. h. Serie 1 Klasse A1 usw.

NEIN

JA

SEST6

Art der Tranche/Anleihe

Auswahl der am besten zutreffenden Beschreibung des Rückzahlungsprofils des Instruments:

 

Hard bullet (d. h. fester Fälligkeitstermin) (HBUL)

 

Soft bullet (d. h. geplanter Fälligkeitstermin kann bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin verlängert werden) (SBUL)

 

Planmäßige Tilgung (d. h. Rückzahlung des Kapitalbetrags an planmäßigen Tilgungsdaten) (SAMO)

 

Kontrollierte Tilgung (d. h. Kapitalrückzahlung ab einem spezifischen Zeitpunkt) (CAMM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SEST7

Währung

Währung, auf die das Instrument lautet.

NEIN

NEIN

SEST8

Ursprünglicher Kapitalsaldo

Ursprünglicher Kapitalsaldo dieser Tranche bei Emission.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SEST9

Aktueller Kapitalsaldo

Nennwert dieser Tranche nach dem aktuellen Kapitalrückzahlungsdatum

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SEST10

Zinszahlungshäufigkeit

Häufigkeit, mit der bei diesem Instrument Zinsen fällig sind:

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SEST11

Zinszahlungsdatum

Erstes Datum nach Meldung des Datenstichtags, an dem die Ausschüttung von Zinszahlungen an Inhaber von Anleihen dieser Tranche geplant ist.

NEIN

JA

SEST12

Kapitalrückzahlungsdatum

Erstes Datum nach Meldung des Datenstichtags, an dem die Ausschüttung von Kapitalrückzahlungen an Inhaber von Anleihen dieser Tranche geplant ist.

NEIN

JA

SEST13

Aktueller Kupon

Kupon des Instruments in Basispunkten.

NEIN

NEIN

SEST14

Aktuelle Zinsmarge/Kupon-Spread

Kupon-Spread auf den Referenzzinsindex gemäß der Festlegung in den Angebotsunterlagen für dieses spezifische Instrument in Basispunkten.

NEIN

JA

SEST15

Kupon-Untergrenze

Kupon-Untergrenze des Instruments.

NEIN

JA

SEST16

Kupon-Obergrenze

Kupon-Obergrenze des Instruments.

NEIN

JA

SEST17

Betrag des Step-Up/Step-Down-Kupons

Gegebenenfalls Angabe des Werts des „Step-Up/Step-Down“-Kupons gemäß den Modalitäten der Verbriefung/des Programms.

NEIN

JA

SEST18

Datum des Step-Up/Step-Down-Kupons

Gegebenenfalls Angabe des Datums, an dem sich der Kupon gemäß den Modalitäten der Verbriefung/des Programms ändert.

NEIN

JA

SEST19

Geschäftstagekonvention

Für die Berechnung der fälligen Zinsen verwendete Geschäftstagekonvention:

 

Nächster Geschäftstag (FWNG)

 

Nächster Geschäftstag — modifiziert (MODF)

 

Nächstliegender Geschäftstag (NEAR)

 

Vorausgegangener Geschäftstag (PREC)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEST20

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEST21

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEST22

Emissionsdatum

Datum, an dem dieses Instrument emittiert wurde.

NEIN

NEIN

SEST23

Auszahlungsdatum

Angabe des ersten Tags, an dem der auf das Instrument zu zahlenden Zinsbetrag berechnet wird.

NEIN

JA

SEST24

Gesetzliche Fälligkeit

Datum, bis zu dem dieses Instrument zurückgezahlt werden muss, um nicht in Verzug zu geraten.

NEIN

JA

SEST25

Verlängerungsklausel

Auswahl der am besten zutreffenden Option zur Angabe der Partei, die gemäß den Bedingungen der Verbriefung/des Programms das Recht hat, die Laufzeit des Instruments zu verlängern:

 

Nur Verbriefungszweckgesellschaft (ISUR)

 

Investor (NHLD)

 

Verbriefungszweckgesellschaft oder Investor (ISNH)

 

Keine Option (NOPT)

NEIN

JA

SEST26

Nächstes Datum für Kaufoption („Call“)

Angabe des nächsten Datums, an dem gemäß den Modalitäten der Verbriefung/des Programms eine Kaufoption auf das Instrument ausgeübt werden kann. Hierunter fallen nicht Rückführungsvereinbarungen.

NEIN

JA

SEST27

Schwellenwert für Rückführungsaufruf

Angabe des Schwellenwerts für Rückführungsaufrufe gemäß den Modalitäten der Verbriefung/des Programms.

NEIN

JA

SEST28

Nächstes Datum für Verkaufsoption („Put“)

Angabe des nächsten Datums, an dem gemäß den Modalitäten der Verbriefung/des Programms eine Verkaufsoption ausgeübt werden kann.

NEIN

JA

SEST29

Zinsberechnungsmethode

„Tage“-Vereinbarung zur Berechnung der Zinsen:

 

30/360 (A011)

 

act/365 (A005)

 

act/360 (A004)

 

act/act ICMA (A006)

 

act/act ISDA (A008)

 

act/act AFB (A010)

 

act/366 (A009)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEST30

Abrechnungsregelung

Übliche Abrechnungsregelung für die Tranche:

 

T Plus eins (TONE)

 

T Plus zwei (TTWO)

 

T Plus drei (TTRE)

 

So bald wie möglich (ASAP)

 

Bei Vertragsende (ENDC)

 

Ende des Monats (MONT)

 

Künftig (FUTU)

 

Nächster Tag (NXTD)

 

Regelmäßig (REGU)

 

T Plus fünf (TFIV)

 

T Plus vier (TFOR)

 

Bei Emission (sofern emittiert) (WHIF)

 

Bei Verteilung (WDIS)

 

Bei Emission (WISS)

 

Bei Emission oder Verteilung (WHID)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEST31

Derzeitiger oberer Tranchierungspunkt

Derzeitiger oberer Tranchierungspunkt (Attachment Point), berechnet gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, multipliziert mit 100.

NEIN

NEIN

SEST32

Ursprünglicher oberer Tranchierungspunkt

Oberer Tranchierungspunkt bei Ausgabe der Papiere, berechnet nach Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, multipliziert mit 100.

NEIN

JA

SEST33

Aktuelle Bonitätsverbesserung

Aktuelle Bonitätsverbesserung der Tranche, berechnet gemäß Festlegung von Originator/Sponsor/Verbriefungszweckgesellschaft.

NEIN

NEIN

SEST34

Ursprüngliche Bonitätsverbesserung

Bonitätsverbesserung der Tranche bei Ausgabe der Papiere, berechnet gemäß Festlegung von Originator/Sponsor/Verbriefungszweckgesellschaft.

NEIN

JA

SEST35

Bonitätsverbesserungsformel

Beschreibung/Angabe der Formel zur Berechnung der Bonitätsverbesserung der Tranche.

NEIN

NEIN

SEST36

Pari-Passu-Tranchen

Angabe der ISIN aller Tranchen (einschließlich dieser), die zum Datenstichtag gemäß der zum Datenstichtag geltenden Zahlungsrangfolge der Verbriefung den gleichen Rang haben wie die derzeitige Tranche. Im Falle mehrerer ISIN sind sämtliche ISIN im XML-Schema anzugeben.

NEIN

JA

SEST37

Vorrangige Tranchen

Angabe der ISIN aller Tranchen, die zum Datenstichtag gemäß der zum Datenstichtag geltenden Zahlungsrangfolge der Verbriefung Vorrang vor der derzeitigen Tranche haben. Im Falle mehrerer ISIN sind sämtliche ISIN im XML-Schema anzugeben.

NEIN

JA

SEST38

Ausstehender PDL-Saldo (Principal Deficiency Ledger)

Ausstehender PDL-Saldo der betreffenden Tranche.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEST39

Rechtsträgerkennung des Garantiegebers

Bei garantierten Tranchen Angabe der Rechtsträgerkennung des Garantiegebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). Falls nicht garantiert, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

SEST40

Name des Garantiegebers

Vollständige juristische Bezeichnung des Garantiegebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. Falls nicht garantiert, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

SEST41

ESVG-Teilsektor des Garantiegebers

ESVG-2010-Klassifizierung des Garantiegebers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013(„ESVG 2010“). Dieser Eintrag muss auf der Ebene der Teilsektoren erfolgen. Dabei ist einer der in Tabelle 1 des Anhangs I angegebenen Werte zu verwenden. Falls nicht garantiert, ist ND5 einzugeben.

NEIN

JA

SEST42

Art der Sicherung

Angabe der Art des verwendeten Sicherungsinstruments:

 

Kreditausfallswap (CDSX)

 

Synthetische Unternehmensanleihen (CLKN)

 

Gesamtertragsswap (TRES)

 

Finanzgarantie (Kreditrisikominderung ohne Sicherheitsleistung) (FGUA)

 

Kreditversicherung (CINS)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

Angaben zum Konto

SESA1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld SESS1.

NEIN

NEIN

SESA2

Ursprüngliche Kennung des Kontos

Ursprüngliche Kennung des Kontos. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SESA3

Neue Kennung des Kontos

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes SESA2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in SESA2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SESA4

Kontotyp

Kontotyp:

 

Rücklagenkonto („Barreserve“) (CARE)

 

„Commingling Reserve“-Konto (CORE)

 

Verrechnungskonto („Set-off Reserve“) (SORE)

 

Liquiditätsfazilität (LQDF)

 

Marginkonto („Margin Account“) (MGAC)

 

Sonstiges Konto (OTHR)

NEIN

NEIN

SESA5

Zielsaldo

Höhe der Mittel, die bei voller Finanzierung gemäß den Verbriefungsunterlagen auf dem betreffenden Konto eingezahlt wären.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SESA6

Tatsächlicher Saldo

Saldo der Einlagen auf dem betreffenden Konto am Periodenende.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESA7

Amortisationskonto

Amortisiert das Konto während der Laufzeit der Verbriefung?

NEIN

NEIN

Angaben zur Gegenpartei

SESP1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld SESS1.

NEIN

NEIN

SESP2

Rechtsträgerkennung der Gegenpartei

Angabe der Rechtsträgerkennung der Gegenpartei (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

SESP3

Name der Gegenpartei

Vollständige juristische Bezeichnung der Gegenpartei. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

SESP4

Art der Gegenpartei

Art der Gegenpartei:

 

Kontoführende Bank (ABNK)

 

Backup-Konto-Bank (ABNK)

 

Kontoführende Bank — Vermittler (ABFC)

 

Kontoführende Bank — Garantiegeber (ABGR)

 

Sicherheitenverwalter (COLL)

 

Zahlstelle (PAYA)

 

Berechnungsstelle (CALC)

 

Verwaltungsstelle (ADMI)

 

Verwaltungsunterbeauftragter (ADSA)

 

Transferstelle (RANA)

 

Verifizierungsstelle (VERI)

 

Sicherheitsstelle (SECU)

 

Anbieter von Kassenvorschüssen (CAPR)

 

Sicherungsgeber (COLL)

 

Anbieter von garantierten Beteiligungsverträgen (GICP)

 

Darlehensanbieter für Versicherungspolicen (IPCP)

 

Anbieter von Liquiditätsfazilitäten (LQFP)

 

Anbieter von Backup-Liquiditätsfazilitäten (BLQP)

 

Sparhypotheken-Partei (SVMP)

 

Emittent (ISSR)

 

Originator (ORIG)

 

Verkäufer (SELL)

 

Sponsor der Verbriefungszweckgesellschaft (SSSP)

 

Servicer (SERV)

 

Backup-Servicer (BSER)

 

Backup-Servicer — Vermittler (BSRF)

 

Special Servicer (SSRV)

 

Zeichner (SUBS)

 

Zinsswap-Anbieter (IRSP)

 

Backup-Zinsswap-Anbieter (BIPR)

 

Währungsswap-Anbieter (CSPR)

 

Backup-Währungsswap-Anbieter (CSPR)

 

Abschlussprüfer (AUDT)

 

Berater (CNSL)

 

Treuhänder (TRUS)

 

Investoren-Vertreter (REPN)

 

Zeichner (UNDR)

 

Arrangeur (ARRG)

 

Händler (DEAL)

 

Manager (MNGR)

 

Kreditbrief-Aussteller (LCPR)

 

Multi-Seller-Conduit (MSCD)

 

Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE)

 

Liquiditäts- oder Liquidationsstelle (LQAG)

 

Anteilseigner des Conduit/der Verbriefungszweckgesellschaft (EQOC)

 

Anbieter kurzfristiger Deckungslinien (SWNG)

 

Anlaufkredit- oder Leasing-Anbieter (SULP)

 

Repogeschäft-Gegenpartei (RAGC)

 

Cash-Manager (CASM)

 

Einzugskontobank (CACB)

 

Sicherheitenkontobank (COLA)

 

Anbieter von nachrangigen Darlehen (SBLP)

 

CLO-Manager (CLOM)

 

Portfolioberater (PRTA)

 

Substitutionsstelle (SUBA)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SESP5

Niederlassungsland der Gegenpartei

Land, in dem die Gegenpartei niedergelassen ist.

NEIN

NEIN

SESP6

Ratingschwelle für die Gegenpartei

Falls für die von dieser Gegenpartei in der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen ein auf Ratings basierenden Schwellenwert festgelegt wurde, ist hier die Ratingschwelle für die Gegenpartei zum Datenstichtag anzugeben.

Im Falle mehrerer Ratings sind sämtliche Ratings im XML-Schema anzugeben. Gibt es keine solche Ratingschwelle, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SESP7

Rating der Gegenpartei

Falls für die von dieser Gegenpartei in der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen ein auf Ratings basierenden Schwellenwert festgelegt wurde, ist hier das Rating der Gegenpartei zum Datenstichtag anzugeben.

Im Falle mehrerer Ratingschwellen sind sämtliche Ratingschwellen im XML-Schema anzugeben. Gibt es keine solche Ratingschwelle, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SESP8

Rechtsträgerkennung der Stelle, die das Gegenpartei-Rating vornimmt

Falls für die von dieser Gegenpartei in der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen ein auf Ratings basierenden Schwellenwert festgelegt wurde, ist hier die Rechtsträgerkennung der die Gegenpartei bewertenden Stelle (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)) zum Datenstichtag anzugeben.

Im Falle mehrerer Ratings sind die Rechtsträgerkennungen sämtlicher Ratings vornehmender Stellen im XML-Schema anzugeben. Gibt es keine solche Ratingschwelle, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SESP9

Name der Stelle, die das Gegenpartei-Rating vornimmt

Falls für die von dieser Gegenpartei in der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen ein auf Ratings basierenden Schwellenwert festgelegt wurde, ist hier die vollständige Bezeichnung des Anbieters des Gegenpartei-Ratings zum Datenstichtag anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

Im Falle mehrerer Ratings sind die Rechtsträgerkennungen sämtlicher Ratings vornehmender Stellen im XML-Schema anzugeben. Gibt es keine solche Ratingschwelle, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

Angaben zur CLO-Verbriefung

SESC1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld SESS1.

NEIN

NEIN

SESC2

Ende der Kündigungssperrfrist

Angabe des Datums, an dem eine Kündigungssperrfrist (während der es z. B. Inhabern einer Tranche untersagt ist, von der Verbriefungszweckgesellschaft die Liquidierung des Portfolios und die Rückzahlung sämtlicher Tranchen oder die Rückstellung oder Refinanzierung von Tranchen usw. zu verlangen) endet.

NEIN

JA

SESC3

CLO-Typ

Angabe des CLO-Typs, der diese Transaktion am besten beschreibt:

 

Bilanz-CLO (BCLO)

 

Arbitrage-CLO (ACLO)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESC4

Laufende Periode

Status der laufenden CLO-Periode:

 

Warehouse (WRHS)

 

Anlaufphase (RMUP)

 

Reinvestition (RINV)

 

Post-Reinvestition (PORI)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SESC5

Beginn der laufenden Periode

Angabe des Datums, an dem die laufende Periode begonnen hat.

NEIN

JA

SESC6

Ende der laufenden Periode

Angabe des Datums, an dem die laufende Periode ausläuft/voraussichtlich ausläuft.

NEIN

JA

SESC7

Konzentrationsbegrenzung

Angabe der in den Transaktionsunterlagen festgelegten und für alle Gegenparteien/Schuldner geltenden Konzentrationsbegrenzung, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Portfolio-Nennwert. Bei Mehrfachbegrenzungen ist der höchste Wert anzugeben (z. B. Angabe von 20 %, wenn es je nach Rating zwei Begrenzungen von 10 % und 20 % gibt).

NEIN

JA

SESC8

Beschränkungen — rechtliche Fälligkeit

Zulässiger Prozentsatz (gemessen am Portfolio-Nennwert) von Risikopositionen, deren rechtlicher Endfälligkeitstermin die kürzeste rechtliche Endfälligkeit der Tranchen überschreitet (unter Annahme eines Rückführungsaufrufs).

NEIN

JA

SESC9

Beschränkungen — nachrangige Risikopositionen

Zulässiger Prozentsatz (gemessen am Portfolio-Nennwert) von nicht erstrangigen Sicherungsrechten, die gekauft werden können.

NEIN

JA

SESC10

Beschränkungen — notleidende Risikopositionen

Zulässiger Prozentsatz (gemessen am Portfolio-Nennwert) von notleidenden Risikopositionen, die gekauft werden können.

NEIN

JA

SESC11

Beschränkungen — PIK-Risikopositionen

Zulässiger Prozentsatz (gemessen am Portfolio-Nennwert) von in Sachwerten zahlbaren Risikopositionen, die gehalten werden dürfen.

NEIN

JA

SESC12

Beschränkungen — Nullkupon-Risikopositionen

Zulässiger Prozentsatz (gemessen am Portfolio-Nennwert) von Nullkupon-Risikopositionen, die gehalten werden dürfen.

NEIN

JA

SESC13

Beschränkungen — Eigenkapital-Risikopositionen

Zulässiger Prozentsatz (gemessen am Portfolio-Nennwert) von Eigenkapital-Positionen oder in Eigenkapital umwandelbaren Schuldtiteln, die gekauft werden können.

NEIN

JA

SESC14

Beschränkungen — Beteiligungen

Zulässiger Prozentsatz (gemessen am Portfolio-Nennwert) von Beteiligungsdarlehen, die gekauft werden können.

NEIN

JA

SESC15

Beschränkungen — diskretionäre Verkäufe

Zulässiger Prozentsatz (gemessen am Portfolio-Nennwert) von diskretionären Verkäufen pro Jahr.

NEIN

JA

SESC16

Diskretionäre Verkäufe

Tatsächliche diskretionäre Verkäufe, Jahr bis dato.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESC17

Reinvestitionen

Reinvestierte Beträge, Jahr bis dato.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESC18

Beschränkungen — Bonitätsverbesserung

Möglichkeit des CLO-Managers, überschüssige Bonitätsverbesserungen rückgängig zu machen oder zu veräußern.

NEIN

NEIN

SESC19

Beschränkungen — Kursofferten

Möglichkeit des CLO-Managers, Kursofferten von anderen Händlern als dem Arrangeur einzuholen.

NEIN

NEIN

SESC20

Beschränkungen — Handel

Möglichkeit des CLO-Managers für den Handel mit anderen Händlern als dem Arrangeur.

NEIN

NEIN

SESC21

Beschränkungen — Emissionen

Beschränkungen hinsichtlich zusätzlicher Schuldtitel-Emissionen.

NEIN

NEIN

SESC22

Beschränkungen — Rückzahlungen

Beschränkungen hinsichtlich der Herkunft von Mitteln für selektive Rückkäufe/Rückzahlungen (z. B. Verbot der Verwendung von Kapitalerlösen für Rückzahlungen; Auflage, dass alle Rückzahlungen in der Zahlungsrangfolge erfolgen; Auflage der Erhaltung oder Verbesserung der OC-Quote nach Kauf).

NEIN

NEIN

SESC23

Beschränkungen — Refinanzierung

Angabe jeglicher Beschränkungen hinsichtlich der Refinanzierung von Schuldtiteln.

NEIN

NEIN

SESC24

Beschränkungen — Vergütung von Schuldtiteln

Möglichkeit der Investoren zur Übergabe ihrer Schuldtitel an den Treuhänder zur Annullierung der Schuld ohne entsprechende Entschädigungszahlung.

NEIN

NEIN

SESC25

Beschränkungen — Kreditbesicherung

Möglichkeit des CLO-Managers zum Kauf oder Verkauf von Kreditbesicherungen für zugrunde liegende Vermögenswerte.

NEIN

NEIN

SESC26

Zeitraum für die Liquidation von Sicherheiten

Angabe der Anzahl der Kalendertage bis zur verpflichteten Liquidation der Sicherheiten. Im Falle einer Zeitspanne oder mehrerer möglicher Zeiträume ist die Mindestzahl von Kalendertagen anzugeben.

NEIN

JA

SESC27

Liquidation von Sicherheiten — Ausnahmen

Möglichkeit von Ausnahmen vom Zeitraum für die Liquidation von Sicherheiten für bestimmte oder alle Investoren.

NEIN

NEIN

Angaben zum CLO-Manager

SESL1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld SESS1.

NEIN

NEIN

SESL2

Rechtsträgerkennung des CLO-Managers

Angabe der Rechtsträgerkennung des CLO-Managers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

SESL3

Name des Managers

Vollständige juristische Bezeichnung des CLO-Managers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

SESL4

Datum der Niederlassung

Datum der Eintragung/Niederlassung des CLO-Managers.

NEIN

JA

SESL5

Zulassungsdatum

Datum der Zulassung in der EU als Anlageberater.

NEIN

JA

SESL6

Beschäftigte

Gesamtzahl der Beschäftigten.

NEIN

NEIN

SESL7

Beschäftigte — CLO

Gesamtzahl der Beschäftigten, die für den Kredithandel und die Verwaltung von CLO-Portfolios zuständig sind.

NEIN

NEIN

SESL8

Beschäftigte — Abwicklung

Gesamtzahl der Beschäftigten, die für die Abwicklung notleidender Kredite zuständig sind.

NEIN

NEIN

SESL9

AUM

Verwaltete Vermögenswerte (Assets under management)

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESL10

AUM — gehebelte Kredite

Gesamtwert der verwalteten gehebelten Kredite.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESL11

AUM — CLO

Gesamtwert der verwalteten CLO.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESL12

AUM — EU

Gesamtwert der in der EU verwalteten Vermögenswerte.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESL13

AUM — EU-CLO

Gesamtwert der in der EU verwalteten CLO.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESL14

Anzahl EU-CLO

Anzahl der in der EU verwalteten CLO.

NEIN

NEIN

SESL15

Kapital

Gesamtkapital.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESL16

Kapital — Risikoselbstbehalt

Kapital zur Finanzierung des Risikoselbstbehalts.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESL17

Abwicklungsdauer

Durchschnittlich benötigte Zeit für die Abwicklung von Handelstransaktionen in Kalendertagen.

NEIN

NEIN

SESL18

Bepreisungshäufigkeit

Häufigkeit der Bepreisung/Neubepreisung von Portfolios (in Tagen). Bei unterschiedlichen Häufigkeiten ist die gewichtete Durchschnittshäufigkeit anzugeben, gewichtet nach den verwalteten Vermögenswerten jeder Kategorie und gerundet auf den nächsten Tag.

NEIN

NEIN

SESL19

Ausfallquote — 1 Jahr

Durchschnittliche annualisierte Ausfallquote bei vom CLO-Manager verwalteten, CLO-verbrieften Vermögenswerten im vorangegangenen Jahr.

NEIN

NEIN

SESL20

Ausfallquote — 5 Jahre

Durchschnittliche annualisierte Ausfallquote bei vom CLO-Manager verwalteten, CLO-verbrieften Vermögenswerten in den vorangegangenen fünf Jahren.

NEIN

NEIN

SESL21

Ausfallquote — 10 Jahre

Durchschnittliche annualisierte Ausfallquote bei vom CLO-Manager verwalteten, CLO-verbrieften Vermögenswerten in den vorangegangenen zehn Jahren.

NEIN

NEIN

Angaben zur synthetischen Deckung

SESV1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld SESS1.

NEIN

NEIN

SESV2

Kennung des Sicherungsinstruments

Eindeutige Kennung des Sicherungsinstruments. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SESV3

Art der Sicherung

Angabe der Art des verwendeten Sicherungsinstruments:

 

Kreditausfallswap (CDSX)

 

Synthetische Unternehmensanleihen (CLKN)

 

Gesamtertragsswap (TRES)

 

Finanzgarantie (Kreditrisikominderung ohne Sicherheitsleistung) (FGUA)

 

Kreditversicherung (CINS)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SESV4

Internationale Wertpapierkennnummer des Sicherungsinstruments

Sofern anwendbar, Angabe des ISIN-Codes des Sicherungsinstruments.

NEIN

JA

SESV5

Name des Sicherungsgebers

Vollständige juristische Bezeichnung des Sicherungsgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

SESV6

Rechtsträgerkennung des Sicherungsgebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des Sicherungsgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

SESV7

Einrichtungen mit einem Risikogewicht von 0 %

Handelt es sich bei dem Sicherungsgeber um eine in Artikel 113 Absatz 4, Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (in geänderter Fassung) genannte öffentliche Stelle?

NEIN

NEIN

SESV8

Anwendbares Recht

Recht des Landes, dem die Sicherungsvereinbarung unterliegt.

NEIN

NEIN

SESV9

ISDA-Rahmenvertrag

Grundlage für die Sicherungsunterlagen:

 

ISDA-Vertrag 2002 (ISDA)

 

ISDA-Vertrag 2014 (IS14)

 

Sonstiger ISDA-Vertrag (ISOT)

 

Rahmenvertrag (DERV)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SESV10

Ausfall- und Kündigungsereignisse

Wo sind die Ausfall- und Kündigungsereignisse des Sicherungsvertrags aufgeführt?

ISDA 2002 (ISDA)

ISDA 2014 (IS14)

Sonstige — Rückzahlung (OTHR)

NEIN

JA

SESV11

Art der synthetischen Verbriefung

Handelt es sich um eine „synthetische Bilanzverbriefung“?

NEIN

NEIN

SESV12

Währung der Sicherung

Währung der Sicherung.

NEIN

NEIN

SESV13

Nennwert der aktuellen Sicherung

Gesamtdeckungssumme gemäß Sicherungsvereinbarung zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESV14

Nennwert der maximalen Sicherung

Höchstbetrag der Deckung gemäß Sicherungsvereinbarung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESV15

Attachment-Point der Sicherung

Angabe des Attachment-Points (in Bezug auf das Poolkapital), ab dem die Sicherung beginnt.

NEIN

JA

SESV16

Detachment-Point der Sicherung

Angabe des Detachment-Points (in Bezug auf das Poolkapital), ab dem die Sicherung endet.

NEIN

JA

SESV17

Internationale Wertpapierkennnummer der gedeckten Schuldtitel

Bei Sicherung bestimmter Tranchen (z. B. Garantie) Angabe der ISIN jeder unter die spezifische Sicherungsvereinbarung fallenden Tranche. Im Falle mehrerer ISIN sind sämtliche ISIN im XML-Schema anzugeben.

NEIN

JA

SESV18

Sicherungsdeckung

Angabe der Option, die die Deckung des Sicherungsbetrags am besten beschreibt:

 

Deckung nur von Kapitalverlusten (PRNC)

 

Deckung von Kapital- und Zinsverlusten (PACC)

 

Deckung von Kapitalverlusten, Zinsverlusten und Strafzinsen (PAPE)

 

Deckung von Kapitalverlusten, Zinsverlusten und Vollstreckungskosten (PINF)

 

Deckung von Kapitalverlusten, Zinsverlusten, Strafzinsen und Vollstreckungskosten (PIPF)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESV19

Datum der Kündigung der Sicherung

Angabe des vertraglich festgelegten Datums, an dem die Sicherung enden/gekündigt werden soll.

NEIN

JA

SESV20

Wesentlichkeitsschwellenwerte

Angabe eventueller Wesentlichkeitsschwellen für Sicherungsauszahlungen. Dies wäre beispielsweise ein Mindestbetrag der Bonitätsverschlechterung von Cashflow generierenden Vermögenswerten, der erreicht sein muss, ehe ein Anspruch gegenüber dem Sicherungsgeber geltend gemacht werden kann.

NEIN

NEIN

SESV21

Bedingungen für die Freigabe von Zahlungen

Angabe der Bedingungen für die Freigabe von Zahlungen durch den Sicherungsgeber:

 

Unmittelbar nach einem Kreditereignis in Höhe des vollen Betrags ausgefallener Vermögenswerte (IFAM)

 

Unmittelbar nach einem Kreditereignis in Höhe des vollen Betrags ausgefallener Vermögenswerte ohne erwartete Rückflüsse (IFAR)

 

Nach einem vorab festgelegten, für Einziehungen reservierten Zeitraum (ACOL)

 

Nach einem vorab festgelegten, für Einziehungen reservierten Zeitraum in Höhe der tatsächlichen Verluste abzüglich der erwarteten Rückflüsse (APCR)

 

Nach vollständiger Verwertung von Verlusten in Höhe des tatsächlichen Verlusts (AWRK)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESV22

Möglichkeit von Anpassungszahlungen

Sind in den Modalitäten der Sicherungsvereinbarung Anpassungszahlungen an den Sicherungsnehmer vorgesehen (z. B. wenn nach Fälligkeit der Sicherungsvereinbarung Abweichungen zwischen den zuvor geschätzten und den tatsächlich gezahlten Beträgen bestehen)?

NEIN

NEIN

SESV23

Länge des Abwicklungszeitraums

Wenn im Hinblick auf die zeitliche Planung der Zahlungen vorab ein Zeitraum für Einziehungen festgelegt wurde und jegliche Anpassungen der ursprünglichen Verlustregelung nötig werden, ist die Anzahl der Tage dieses Zeitraums anzugeben.

NEIN

JA

SESV24

Pflicht zur Rückzahlung

Angabe jeglicher Verpflichtungen des Sicherungsnehmers zur Rückzahlung sämtlicher bereits erhaltener Sicherungszahlungen (neben Verpflichtungen bei Kündigung des Derivats oder aufgrund eines Auslöseereignisses oder bei Verstoß gegen die Garantie in Bezug auf die Referenzverbindlichkeiten).

NEIN

NEIN

SESV25

Sicherheitensubstitution

Können im Falle, dass Sicherheiten gehalten werden, die Vermögenswerte im Sicherheitenportfolio substitutiert werden? Dieses Feld ist bei synthetischen Regelungen mit Sicherheitsleistung auszufüllen oder falls anderweitig zutreffend (z. B. wenn Barmittel als Sicherheit für Sicherungszahlungen gehalten werden).

NEIN

NEIN

SESV26

Anforderungen an die Deckung von Sicherheiten

Werden Sicherheiten gehalten, ist die in den Verbriefungsunterlagen festgelegte Deckungsanforderung (als Sicherungsnennwert) in % anzugeben. Dieses Feld ist bei synthetischen Regelungen mit Sicherheitsleistung auszufüllen oder falls anderweitig zutreffend (z. B. wenn Barmittel als Sicherheit für Sicherungszahlungen gehalten werden).

NEIN

JA

SESV27

Sicherheiteneinschüsse

Bei Repo-Geschäften Angabe des in den Verbriefungsunterlagen geforderten Ersteinschusses (Sicherheit) für zulässige Investitionen. Dieses Feld ist bei synthetischen Regelungen mit Sicherheitsleistung auszufüllen oder falls anderweitig zutreffend (z. B. wenn Barmittel als Sicherheit für Sicherungszahlungen gehalten werden).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SESV28

Frist für die Leistung von Sicherheiten

Bei Repo-Geschäften Angabe der in den Verbriefungsunterlagen festgelegten Frist (in Tagen) bis zur Leistung der Sicherheit bei Abruf. Dieses Feld ist bei synthetischen Regelungen mit Sicherheitsleistung auszufüllen oder falls anderweitig zutreffend (z. B. wenn Barmittel als Sicherheit für Sicherungszahlungen gehalten werden).

NEIN

JA

SESV29

Abwicklung

Zu leistende Entschädigung:

 

Bar (CASH)

 

Physische Abwicklung (PHYS)

NEIN

JA

SESV30

Maximaler Fälligkeitstermin

Bei physischer Abwicklung Angabe des in den Verbriefungsunterlagen festgelegten maximalen Fälligkeitstermins für lieferbare Wertpapiere.

NEIN

JA

SESV31

Aktueller Index für Zahlungen an den Sicherungsnehmer

Aktueller Zinsindex (Referenzsatz für die Festlegung von Zahlungen an den Sicherungsnehmer). Dieses Feld ist insbesondere auszufüllen, wenn Sicherungen über einen Swap erbracht werden:

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESV32

Laufzeit des aktuellen Index für Zahlungen an den Sicherungsnehmer

Laufzeit des für Zahlungen an den Sicherungsnehmer zugrunde gelegten Zinsindex:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESV33

Anpassung der Zahlungshäufigkeit — Zahlungen an den Sicherungsnehmer

Häufigkeit, mit der Zahlungen an den Sicherungsnehmer gemäß der Sicherungsvereinbarung angepasst werden:

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESV34

Aktuelle Zinsmarge für Zahlungen an den Sicherungsnehmer

Aktuelle Zinsmarge auf variabel verzinsliche Zahlungen an den Sicherungsnehmer oberhalb des als Referenzsatz für die Festlegung von Zahlungen an den Sicherungsnehmer dienenden Indexsatzes (falls unterhalb des Satzes, Eingabe eines negativen Werts). Dieses Feld ist insbesondere auszufüllen, wenn Sicherungen über einen Swap erbracht werden.

NEIN

JA

SESV35

Aktueller Zinsindex für Zahlungen an den Sicherungsnehmer

Aktueller Zinsindex für Zahlungen an den Sicherungsnehmer. Dieses Feld ist insbesondere auszufüllen, wenn Sicherungen über einen Swap erbracht werden.

NEIN

JA

SESV36

Aktueller Index für Zahlungen an den Sicherungsgeber

Aktueller Zinsindex (Referenzsatz für die Festlegung von Zahlungen an den Sicherungsgeber).

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESV37

Laufzeit des aktuellen Index für Zahlungen an den Sicherungsgeber

Laufzeit des für Zahlungen an den Sicherungsgeber zugrunde gelegten Zinsindex:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESV38

Anpassung der Zahlungshäufigkeit — Zahlungen an den Sicherungsgeber

Häufigkeit, mit der Zahlungen an den Sicherungsgeber gemäß der Sicherungsvereinbarung angepasst werden:

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESV39

Aktuelle Zinsmarge für Zahlungen an den Sicherungsgeber

Aktuelle Zinsmarge auf variabel verzinsliche Zahlungen an den Sicherungsgeber oberhalb des als Referenzsatz für die Festlegung von Zahlungen an den Sicherungsnehmer dienenden Indexsatzes (falls unterhalb, Eingabe eines negativen Werts). Dieses Feld ist insbesondere auszufüllen, wenn Sicherungen über einen Swap erbracht werden.

NEIN

JA

SESV40

Aktueller Zinsindex für Zahlungen an den Sicherungsgeber

Aktueller Zinsindex für Zahlungen an den Sicherungsgeber.

NEIN

JA

SESV41

Unterstützung durch Überschussmarge

Nutzung der Überschussmarge zur Bonitätsverbesserung der nachrangigsten Schuldkategorien.

NEIN

NEIN

SESV42

Definition der Überschussmarge

Je nach Verbriefungsunterlagen wird die Überschussmarge am besten als feste Überschussmarge beschrieben (z. B. vorab festgelegte Höhe der verfügbaren Überschussmarge, in der Regel in Form eines festen Prozentsatzes).

NEIN

NEIN

SESV43

Aktueller Sicherungsstatus

Aktueller Sicherungsstatus zum Datenstichtag.

Aktiv (ACTI)

Annulliert (CANC)

Deaktiviert (DEAC)

Ausgelaufen (EXPI)

Inaktiv (INAC)

Zurückgezogen (WITH)

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SESV44

Kreditereignis Insolvenz

Fällt Insolvenz des Referenzkredits/-schuldners unter die Definition von Kreditereignissen in der Sicherungsvereinbarung?

NEIN

NEIN

SESV45

Kreditereignis Zahlungsversäumnis

Fällt das Ereignis, dass ein Schuldner nicht innerhalb von 90 Tagen zahlt, unter die Definition von Kreditereignissen in der Sicherungsvereinbarung?

NEIN

NEIN

SESV46

Kreditereignis Umstrukturierung

Fällt eine Umstrukturierung des Referenzkredits/-schuldners unter die Definition von Kreditereignissen in der Sicherungsvereinbarung?

NEIN

NEIN

SESV47

Kreditereignis

Wurde ein Kreditereignis mitgeteilt?

NEIN

NEIN

SESV48

Kumulierte Zahlungen an den Sicherungsnehmer

Gesamtbetrag der Zahlungen, die der Sicherungsgeber zum Datenstichtag an den Sicherungsnehmer geleistet hat.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESV49

Kumulierte Anpassungszahlungen an den Sicherungsnehmer

Gesamtbetrag der zum Datenstichtag vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer geleisteten Anpassungszahlungen (z. B. zum Ausgleich der Differenz zwischen den ursprünglichen Zahlungen für erwartete Verluste und den anschließend tatsächlichen realisierten Verlusten aufgrund wertgeminderter, Zahlungsströme generierender Vermögenswerte).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESV50

Kumulierte Zahlungen an den Sicherungsgeber

Gesamtbetrag der Zahlungen, die der Sicherungsnehmer zum Datenstichtag an den Sicherungsgeber geleistet hat.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESV51

Kumulierte Anpassungszahlungen an den Sicherungsgeber

Gesamtbetrag der zum Datenstichtag vom Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber geleisteten Anpassungszahlungen (z. B. zum Ausgleich der Differenz zwischen den ursprünglichen Zahlungen für erwartete Verluste und den anschließend tatsächlichen realisierten Verlusten aufgrund wertgeminderter, Zahlungsströme generierender Vermögenswerte).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESV52

Synthetische Überschussmarge

Gesamtbetrag des Kontos synthetische Überschussmarge zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

Angaben zu den Sicherheiten des Emittenten

SESI1

Eindeutige Kennung

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld SESS1.

NEIN

NEIN

SESI2

Kennung des Sicherungsinstruments

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld SESV2.

NEIN

NEIN

SESI3

Ursprüngliche Kennung des Sicherungsinstruments

Ursprüngliche eindeutige Kennung, die dem Sicherungsinstrument zugewiesen wurde. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SESI4

Neue Kennung der Sicherheit

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes SESI3 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in SESI3. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SESI5

Internationale Wertpapierkennnummer des Sicherungsinstruments

Sofern anwendbar, Angabe des ISIN-Codes des Sicherungsinstruments.

NEIN

JA

SESI6

Art des Sicherungsinstruments

Art des Sicherungsinstruments:

 

Bar (CASH)

 

Staatsanleihe (GBND)

 

Geldmarktpapier (CPAP)

 

Unbesicherte Bankschuld (UBDT)

 

Vorrangige unbesicherte Bankschuld (SUCD)

 

Nachrangige unbesicherte Bankschuld (JUCD)

 

Gedeckte Schuldverschreibung (CBND)

 

Forderungsbesichertes Wertpapier (ABSE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SESI7

ESVG-Teilsektor des Herausgebers der Sicherheit

ESVG-2010-Klassifizierung des Herausgebers der Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013(„ESVG 2010“). Dieser Eintrag muss auf der Ebene der Teilsektoren erfolgen. Dabei ist einer der in Tabelle 1 des Anhangs I angegebenen Werte zu verwenden.

NEIN

JA

SESI8

Rechtsträgerkennung des Herausgebers der Sicherheit

Angabe der Rechtsträgerkennung des Herausgebers der Sicherheit (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

SESI9

Verbindung des Herausgebers der Sicherheit mit dem Originator

Haben der Herausgeber der Sicherheit und der wichtigste Originator der Verbriefung die gleiche oberste Muttergesellschaft?

NEIN

NEIN

SESI10

Aktuell ausstehender Saldo

Ausstehender Gesamtkapitalsaldo der Sicherheit zum Datenstichtag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SESI11

Währung des Instruments

Währung, auf die das Instrument lautet.

NEIN

NEIN

SESI12

Fälligkeitstermin

Fälligkeitstermin der Sicherheit.

NEIN

JA

SESI13

Abschlag („Haircut“)

Angabe des gemäß den Verbriefungsunterlagen (auf den derzeitigen ausstehenden Kapitalsaldo) anzuwendenden Abschlags auf diese Sicherheit in %.

NEIN

JA

SESI14

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESI15

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SESI16

Aktueller Zinssatz auf Bareinlagen

Bei Sicherungsinstrumenten in Form von Bareinlagen Angabe des aktuellen Zinssatzes für diese Einlagen. Bei mehreren Einlagenkonten je Währung ist der gewichtete durchschnittliche aktuelle Zinssatz anzugeben, wobei als Gewicht der aktuelle Saldo der Bareinlagen in den jeweiligen Konten verwendet wird.

NEIN

JA

SESI17

Name der Gegenpartei des Repo-Geschäfts

Bei Sicherheiten, die Bestandteil eines Pensionsgeschäfts sind, Angabe der vollständigen juristischen Bezeichnung der Gegenpartei der Verbriefung. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

SESI18

Rechtsträgerkennung der Gegenpartei des Repo-Geschäfts

Bei Sicherheiten, die Bestandteil eines Pensionsgeschäfts sind, Angabe der Rechtsträgerkennung der Gegenpartei, bei der die Bareinlagen hinterlegt werden (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

JA

SESI19

Fälligkeitstermin des Repo-Geschäfts

Bei Sicherheiten, die Bestandteil eines Pensionsgeschäfts sind, Angabe des Fälligkeitsdatums der Verbriefung.

NEIN

JA

Sonstige Angaben

SESO1

Eindeutige Kennung

Im Feld SESS1 ausgewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

SESO2

Zeilennummer sonstiger Angaben

Angabe der Zeilennummer für sonstige Angaben.

NEIN

NEIN

SESO3

Sonstige Angaben.

Sonstige Angaben, Zeile für Zeile.

NEIN

NEIN


ANHANG XV

INSIDERINFORMATIONEN ODER ANGABEN ZU SIGNIFIKANTEN EREIGNISSEN — VERBRIEFUNG FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE

Feld-code

Bezeichnung des feldes

Inhalt der meldung

ND1-ND4 zulässig?

ND5 zulässig?

Angaben zum Programm

SEAS1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 diesem ABCP-Programm zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

SEAS2

Datenstichtag

Datenstichtag für diese Meldung. Wenn die Daten zusammen mit Daten über zugrunde liegende Risikopositionen und Anlegerberichte übermittelt werden, muss dieses Datum mit dem Datenstichtag übereinstimmen, der in den Meldebögen für die zugrunde liegende Risikoposition und den Anlegerbericht angegeben wurde.

NEIN

NEIN

SEAS3

Nicht mehr STS

Erfüllt das ABCP-Programm nicht mehr die STS-Anforderungen? Wenn das ABCP-Programm nie STS-Status hatte, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SEAS4

Abhilfemaßnahmen

Haben zuständige Behörden in Bezug auf diese Verbriefung Abhilfemaßnahmen ergriffen? Ist die Verbriefung keine STS-Verbriefung, so ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SEAS5

Administrative Schritte

Haben zuständige Behörden administrative Schritte in Bezug auf diese Verbriefung unternommen? Ist die Verbriefung keine STS-Verbriefung, so ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SEAS6

Wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion.

Beschreibung wesentlicher Änderungen an den Transaktionsunterlagen, einschließlich Bezeichnung und Positionscode (gemäß Anhang I Tabelle 3), sowie ausführliche Beschreibung der Änderungen.

NEIN

JA

SEAS7

Anwendbares Recht

Recht des Landes, dem das Programm unterliegt.

NEIN

NEIN

SEAS8

Dauer der Liquiditätsfazilität

Zeitraum der Deckung des Programms durch die Liquiditätsfazilität auf Programmebene (in Tagen).

NEIN

JA

SEAS9

Deckung der Liquiditätsfazilität

Maximaler Finanzierungsbetrag (als Prozentanteil der zugrunde liegenden Risikopositionen des Programms), der durch die Liquiditätsfazilität auf Programmebene gedeckt ist.

NEIN

JA

SEAS10

Deckungsintervall der Liquiditätsfazilität

Maximale Anzahl von Tagen vor Beginn der Finanzierung des Geschäfts durch die Liquiditätsfazilität auf Programmebene infolge der Auslösung eines Triggers und der dadurch bewirkten Auszahlungen aus der Liquiditätsfazilität.

NEIN

JA

SEAS11

Fälligkeitstermin der Liquiditätsfazilität

Datum, zu dem die Liquiditätsfazilität auf Programmebene endet.

NEIN

JA

SEAS12

Ziehungen im Rahmen der Liquiditätsfazilität

Wenn die Verbriefung mit einer Liquiditätsfazilität auf Programmebene verbunden ist, Bestätigung, ob in dem Zeitraum, der am letzten Zinszahlungsdatum endet, eine Ziehung unter der Liquiditätsfazilität stattgefunden hat oder nicht.

NEIN

JA

SEAS13

Gesamtemissionen

Ausstehende Gesamtemissionen des Programms, umgerechnet in EUR.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SEAS14

Maximalemission

Gibt es eine Obergrenze für Emissionen des ABCP-Programms, so ist diese hier anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

Angaben zur Transaktion

SEAR1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung des ABCP-Programms wie in Feld SEAS1.

NEIN

NEIN

SEAR2

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 dieser ABCP-Transaktion zugewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

SEAR3

Anzahl der Programme zur Finanzierung der Transaktion

Anzahl der ABCP-Programme, die diese Transaktion finanzieren.

NEIN

NEIN

SEAR4

Nicht mehr STS

Erfüllt die ABCP-Transaktion nicht mehr die STS-Anforderungen? Wenn die ABCP-Transaktion nie STS-Status hatte, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SEAR5

Originator als Kunde des Programmsponsors

Standen Originator und Programmsponsor zum Zeitpunkt der Übertragung von Vermögenswerten in einer Kundenbeziehung?

NEIN

NEIN

SEAR6

Gewährung von Sicherungsrechten

Hat die betreffende Verbriefungszweckgesellschaft/das insolvenzgeschützte Tochterunternehmen des Originators dem Käufer (Verbriefungszweckgesellschaft) Sicherungsrechte an ihren Vermögenswerten eingeräumt?

NEIN

NEIN

SEAR7

Einnahmen

Summe der Einnahmen des Originators in der Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (d. h. Jahresbeginn bis dato oder vorangehende 12 Monate)

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR8

Betriebliche Aufwendungen

Summe der betrieblichen Aufwendungen des Originators in der Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (d. h. Jahresbeginn bis dato oder vorangehende 12 Monate)

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR9

Umlaufvermögen

Umlaufvermögen des Originators (mit Fälligkeit innerhalb der nächsten 12 Monate oder nach geltendem Rechnungslegungsstandard) gemäß der letzten Ergebnisrechnung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR10

Barmittel

Kassenbestände des Originators gemäß der letzten Ergebnisrechnung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR11

Marktgängige Wertpapiere

Marktgängige Wertpapiere des Originators gemäß der letzten Ergebnisrechnung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR12

Forderungen

Forderungen des Originators gemäß der letzten Ergebnisrechnung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR13

Kurzfristige Verbindlichkeiten

Kurzfristige Verbindlichkeiten des Originators (mit Fälligkeit innerhalb der nächsten 12 Monate oder nach geltendem Rechnungslegungsstandard) gemäß der letzten Ergebnisrechnung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR14

Gesamtschulden

Gesamtschulden des Originators gemäß der letzten Ergebnisrechnung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR15

Gesamtkapital

Gesamtkapital des Originators gemäß der letzten Ergebnisrechnung.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR16

Währung des Abschlusses

Die in der Finanzberichterstattung in den Feldern SEAR7 — SEAR15 verwendete Währung.

NEIN

JA

SEAR17

Ebene der Unterstützung durch den Sponsor

Auf welcher Ebene leistet der Sponsor Unterstützung:

 

Transaktionsebene (TRXN)

 

Programmebene (PRGM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEAR18

Art der Unterstützung durch den Sponsor

Leistet der Sponsor volle Unterstützung für diese Transaktion?

NEIN

JA

SEAR19

Dauer der Liquiditätsfazilität

Zeitraum der Deckung der Transaktion durch die Liquiditätsfazilität auf Transaktionsebene (in Tagen).

NEIN

JA

SEAR20

Aus der Liquiditätsfazilität in Anspruch genommener Betrag

Aus der Liquiditätsfazilität zwischen dem letzten Datenstichtag und dem Stichtag für die Übermittlung dieser Daten in Anspruch genommener Betrag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR21

Deckung der Liquiditätsfazilität

Maximaler Finanzierungsbetrag (als Prozentanteil der zugrunde liegenden Risikopositionen der Transaktion), der durch die Liquiditätsfazilität auf Transaktionsebene gedeckt ist.

NEIN

JA

SEAR22

Deckungsintervall der Liquiditätsfazilität

Maximale Anzahl von Tagen vor Beginn der Finanzierung der Transaktion durch die Liquiditätsfazilität infolge der Auslösung eines Triggers und der dadurch bewirkten Auszahlungen aus der Liquiditätsfazilität.

NEIN

JA

SEAR23

Art der Liquiditätsfazilität

Art der Liquiditätsfazilität auf Transaktionsebene:

 

Kauf von Vermögenswerten (PURC)

 

Pensionsgeschäfte (RPAG)

 

Darlehensfazilität (LOFA)

 

Beteiligungsvertrag (PAGR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEAR24

Fälligkeitstermin der Pensionsgeschäfte der Liquiditätsfazilität

Nutzt die Liquiditätsfazilität auf Transaktionsebene Pensionsgeschäfte, so ist das Datum anzugeben, an dem das entsprechende Pensionsgeschäft ausläuft.

NEIN

JA

SEAR25

Währung der Liquiditätsfazilität

Angabe der Währung, in der Mittel aus der Liquiditätsfazilität auf Transaktionsebene gezogen werden können.

NEIN

JA

SEAR26

Fälligkeitstermin der Liquiditätsfazilität

Datum, zu dem die Liquiditätsfazilität auf Transaktionsebene endet.

NEIN

JA

SEAR27

Name des Anbieters der Liquiditätsfazilität

Vollständige juristische Bezeichnung des Anbieters der Liquiditätsfazilität auf Transaktionsebene. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

SEAR28

Rechtsträgerkennung des Anbieters der Liquiditätsfazilität

Angabe der Rechtsträgerkennung des Anbieters der Liquiditätsfazilität auf Transaktionsebene (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

JA

SEAR29

Übersicherung/Nachrangige Beteiligungen

Anteil der nachrangigen Beteiligungen an den zugrunde liegenden Risikopositionen, die vom Verkäufer verkauft werden (oder vom Verkäufer gewährter Nachlass auf den Kaufpreis der zugrunde liegenden Risikopositionen). Falls der Anteil der nachrangigen Beteiligungen je nach zugrunde liegender Risikoposition schwankt, ist die Mindestübersicherung sämtlicher zugrunde liegender Risikopositionen anzugeben.

NEIN

NEIN

SEAR30

Überschussmarge der Transaktion

Angabe des Betrags der nach Anwendung aller derzeit anwendbaren Zahlungen, Kosten, Gebühren usw. verbleibenden Mittel („Überschussmarge“).

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SEAR31

Name des Kreditbrief-Ausstellers

Vollständige juristische Bezeichnung des Kreditbrief-Ausstellers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

SEAR32

Rechtsträgerkennung des Kreditbrief-Ausstellers

Angabe der Rechtsträgerkennung des Kreditbrief-Ausstellers der Transaktion (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

JA

SEAR33

Währung des Kreditbriefs

Angabe der Währung des Kreditbriefs.

NEIN

JA

SEAR34

Maximale Sicherung durch den Kreditbrief

Maximaler Deckungsgrad durch den Kreditbrief der Sicherungsvereinbarung, ausgedrückt als Prozentanteil der zugrunde liegenden Risikopositionen.

NEIN

JA

SEAR35

Name des Garantiegebers

Angabe der vollständigen juristischen Bezeichnung des Garantiegebers unter Berücksichtigung von Vereinbarungen, in denen ein Institut sich zum Kauf ausgefallener Forderungen des Verkäufers verpflichtet. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

JA

SEAR36

Rechtsträgerkennung des Garantiegebers

Angabe der Rechtsträgerkennung des Garantiegebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)) unter Berücksichtigung von Vereinbarungen, durch die ein Institut sich zum Kauf ausgefallener Forderungen des Verkäufers verpflichtet.

NEIN

JA

SEAR37

Maximale Deckung durch die Garantie

Höchstbetrag der Deckung gemäß Garantie/Kaufvertrag.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR38

Währung der Garantie

Angabe der Währung, in der Mittel aus der Garantie bereitgestellt werden.

NEIN

JA

SEAR39

Fälligkeitstermin der Garantie

Datum, zu dem die Garantie endet.

NEIN

JA

SEAR40

Art der Forderungsübertragung

Angabe der Art der Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf den Käufer.

„True-Sale“-Verkauf (1)

Besichertes Darlehen (2)

Sonstige (3)

NEIN

NEIN

SEAR41

Fälligkeitstermin der Pensionsgeschäfte

Datum, an dem Pensionsgeschäfte zur Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf den Käufer außer Kraft treten.

NEIN

JA

SEAR42

Gekaufter Betrag

Betrag zugrunde liegender Risikopositionen, die zwischen dem letzten Datenstichtag und dem Stichtag für die Übermittlung dieser Daten bei dieser Transaktion vom Originator gekauft wurden.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SEAR43

Maximale Finanzierungsgrenze

Maximale Obergrenze für Finanzierungen, die dem Originator im Rahmen der Transaktion zum Datenstichtag Verfügung gestellt werden können.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAR44

Referenzzinssatz des Zinsswaps

Beschreibung der Art des Referenzzinssatzes, an den die zahlende Komponente des Swaps gekoppelt ist: Bei mehreren Swapgeschäften in der Transaktion ist die Art des zuletzt abgeschlossenen Zinsswaps anzugeben.

MuniAAA (MAAA)

FutureSWAP (FUSW)

LIBID (LIBI)

LIBOR (LIBO)

SWAP (SWAP)

US-Treasury (TREA)

Euribor (EURI)

Pfandbriefe (PFAN)

EONIA (EONA)

EONIASwaps (EONS)

EURODOLLAR (EUUS)

EuroSwiss (EUCH)

TIBOR (TIBO)

ISDAFIX (ISDA)

GCFRepo (GCFR)

STIBOR (STBO)

BBSW (BBSW)

JIBAR (JIBA)

BUBOR (BUBO)

CDOR (CDOR)

CIBOR (CIBO)

MOSPRIM (MOSP)

NIBOR (NIBO)

PRIBOR (PRBO)

TELBOR (TLBO)

WIBOR (WIBO)

Basissatz der Bank of England (BOER)

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEAR45

Fälligkeit des Zinsswaps

Angabe des Fälligkeitstermins des Zinsswaps.

Bei mehreren Swaps in der Transaktion ist der Fälligkeitstermin des zuletzt abgeschlossenen Swaps anzugeben.

NEIN

JA

SEAR46

Nominalbetrag des Zinsswaps

Nominalbetrag des Zinsswaps auf Transaktionsebene.

Bei mehreren Swapgeschäften in der Transaktion ist der Nominalbetrag des letzten Zinsswaps anzugeben.

NEIN

JA

SEAR47

Währung der zahlenden Komponente des Währungsswaps

Angabe der von der zahlenden Komponente des Swaps genutzten Währung. Bei mehreren Swapgeschäften in der Transaktion ist die Art des zuletzt abgeschlossenen Währungsswaps anzugeben.

NEIN

JA

SEAR48

Währung der empfangenden Komponente des Währungsswaps

Angabe der von der empfangenden Komponente des Swaps genutzten Währung. Bei mehreren Swapgeschäften in der Transaktion ist die Art des zuletzt abgeschlossenen Währungsswaps anzugeben.

NEIN

JA

SEAR49

Wechselkurs des Währungsswaps

Wechselkurs, der für einen Währungsswap auf Transaktionsebene festgelegt wurde

Bei mehreren Swaps in der Transaktion ist der Wechselkurs des zuletzt abgeschlossenen Swaps anzugeben.

NEIN

JA

SEAR50

Fälligkeit des Währungsswaps

Angabe des Fälligkeitstermins des Währungsswaps auf Transaktionsebene.

Bei mehreren Swaps in der Transaktion ist der Fälligkeitstermin des zuletzt abgeschlossenen Swaps anzugeben.

NEIN

JA

SEAR51

Nominalbetrag des Währungsswaps

Angabe des Nominalbetrags des Währungsswaps auf Transaktionsebene.

Bei mehreren Swaps in der Transaktion ist der Nominalbetrag des zuletzt abgeschlossenen Swaps anzugeben.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

Angaben zu Tranche/Anleihe

SEAT1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung des ABCP-Programms wie in Feld SEAS1.

NEIN

NEIN

SEAT2

Ursprüngliche Kennung der Anleihe

Ursprüngliche eindeutige Kennung, die dem Instrument zugewiesen wurde. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SEAT3

Neue Kennung der Anleihe

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes SEAT2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in Feld SEAT2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SEAT4

Internationale Wertpapierkennnummer

Sofern anwendbar, ISIN-Code dieses Instruments.

NEIN

JA

SEAT5

Art der Tranche/Anleihe

Auswahl der am besten zutreffenden Beschreibung des Rückzahlungsprofils des Instruments:

 

Hard bullet (d. h. fester Fälligkeitstermin) (HBUL)

 

Soft bullet (d. h. geplanter Fälligkeitstermin kann bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin verlängert werden) (SBUL)

 

Planmäßige Tilgung (d. h. Rückzahlung des Kapitalbetrags an planmäßigen Tilgungsdaten) (SAMO)

 

Kontrollierte Tilgung (d. h. Kapitalrückzahlung ab einem spezifischen Zeitpunkt) (CAMM)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SEAT6

Emissionsdatum

Datum, an dem dieses Instrument emittiert wurde.

NEIN

NEIN

SEAT7

Gesetzliche Fälligkeit

Datum, bis zu dem dieses Instrument zurückgezahlt werden muss, um nicht in Verzug zu geraten.

NEIN

JA

SEAT8

Währung

Währung, auf die das Instrument lautet.

NEIN

NEIN

SEAT9

Aktueller Kapitalsaldo

Nennwert dieses Instruments nach dem aktuellen Kapitalrückzahlungsdatum.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SEAT10

Aktueller Kupon

Kupon des Instruments in Basispunkten.

NEIN

NEIN

SEAT11

Aktueller Zinsindex

Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird):

 

MuniAAA (MAAA)

 

FutureSWAP (FUSW)

 

LIBID (LIBI)

 

LIBOR (LIBO)

 

SWAP (SWAP)

 

US-Treasury (TREA)

 

Euribor (EURI)

 

Pfandbriefe (PFAN)

 

EONIA (EONA)

 

EONIASwaps (EONS)

 

EURODOLLAR (EUUS)

 

EuroSwiss (EUCH)

 

TIBOR (TIBO)

 

ISDAFIX (ISDA)

 

GCFRepo (GCFR)

 

STIBOR (STBO)

 

BBSW (BBSW)

 

JIBAR (JIBA)

 

BUBOR (BUBO)

 

CDOR (CDOR)

 

CIBOR (CIBO)

 

MOSPRIM (MOSP)

 

NIBOR (NIBO)

 

PRIBOR (PRBO)

 

TELBOR (TLBO)

 

WIBOR (WIBO)

 

Basissatz der Bank of England (BOER)

 

Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR)

 

Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEAT12

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes:

 

Eintägig (OVNG)

 

Intradaday (INDA)

 

1 Tag (DAIL)

 

1 Woche (WEEK)

 

2 Wochen (TOWK)

 

1 Monat (MNTH)

 

2 Monate (TOMN)

 

3 Monate (QUTR)

 

4 Monate (FOMN)

 

6 Monate (SEMI)

 

12 Monate (YEAR)

 

Auf Anfrage (ONDE)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

JA

SEAT13

Zinszahlungshäufigkeit

Häufigkeit, mit der bei diesem Instrument Zinsen fällig sind:

 

Monatlich (MNTH)

 

Vierteljährlich (QUTR)

 

Halbjährlich (SEMI)

 

Jährlich (YEAR)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SEAT14

Aktuelle Bonitätsverbesserung

Aktuelle Bonitätsverbesserung des Instruments, berechnet gemäß Festlegung von Originator/Sponsor/Verbriefungszweckgesellschaft.

NEIN

NEIN

SEAT15

Bonitätsverbesserungsformel

Beschreibung/Angabe der Formel zur Berechnung der Bonitätsverbesserung der Anleihe.

NEIN

JA

Angaben zum Konto

SEAA1

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung der Transaktion wie in Feld SEAR2.

NEIN

NEIN

SEAA2

Ursprüngliche Kennung des Kontos

Ursprüngliche Kennung des Kontos. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SEAA3

Neue Kennung des Kontos

Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes SEAA2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in SEAA2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern.

NEIN

NEIN

SEAA4

Kontotyp

Kontotyp:

 

Rücklagenkonto („Barreserve“) (CARE)

 

„Commingling Reserve“-Konto (CORE)

 

Verrechnungskonto („Set-off Reserve“) (SORE)

 

Liquiditätsfazilität (LQDF)

 

Marginkonto („Margin Account“) (MGAC)

 

Sonstiges Konto (OTHR)

NEIN

NEIN

SEAA5

Zielsaldo

Höhe der Mittel, die bei voller Finanzierung gemäß den Verbriefungsunterlagen auf dem betreffenden Konto eingezahlt wären.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

JA

SEAA6

Tatsächlicher Saldo

Saldo der Einlagen auf dem betreffenden Konto am Periodenende.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

NEIN

NEIN

SEAA7

Amortisationskonto

Amortisiert das Konto während der Laufzeit der Verbriefung?

NEIN

NEIN

Angaben zur Gegenpartei

SEAP1

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

Angabe der gleichen eindeutigen Kennung der Transaktion wie in Feld SEAR2.

NEIN

NEIN

SEAP2

Rechtsträgerkennung der Gegenpartei

Angabe der Rechtsträgerkennung der Gegenpartei (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)).

NEIN

NEIN

SEAP3

Name der Gegenpartei

Vollständige juristische Bezeichnung der Gegenpartei. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

NEIN

NEIN

SEAP4

Art der Gegenpartei

Art der Gegenpartei:

 

Kontoführende Bank (ABNK)

 

Backup-Konto-Bank (ABNK)

 

Kontoführende Bank — Vermittler (ABFC)

 

Kontoführende Bank — Garantiegeber (ABGR)

 

Sicherheitenverwalter (COLL)

 

Zahlstelle (PAYA)

 

Berechnungsstelle (CALC)

 

Verwaltungsstelle (ADMI)

 

Verwaltungsunterbeauftragter (ADSA)

 

Transferstelle (RANA)

 

Verifizierungsstelle (VERI)

 

Sicherheitsstelle (SECU)

 

Anbieter von Kassenvorschüssen (CAPR)

 

Sicherungsgeber (COLL)

 

Anbieter von garantierten Beteiligungsverträgen (GICP)

 

Darlehensanbieter für Versicherungspolicen (IPCP)

 

Anbieter von Liquiditätsfazilitäten (LQFP)

 

Anbieter von Backup-Liquiditätsfazilitäten (BLQP)

 

Sparhypotheken-Partei (SVMP)

 

Emittent (ISSR)

 

Originator (ORIG)

 

Verkäufer (SELL)

 

Sponsor der Verbriefungszweckgesellschaft (SSSP)

 

Servicer (SERV)

 

Backup-Servicer (BSER)

 

Backup-Servicer — Vermittler (BSRF)

 

Special Servicer (SSRV)

 

Zeichner (SUBS)

 

Zinsswap-Anbieter (IRSP)

 

Backup-Zinsswap-Anbieter (BIPR)

 

Währungsswap-Anbieter (CSPR)

 

Backup-Währungsswap-Anbieter (CSPR)

 

Abschlussprüfer (AUDT)

 

Berater (CNSL)

 

Treuhänder (TRUS)

 

Investoren-Vertreter (REPN)

 

Zeichner (UNDR)

 

Arrangeur (ARRG)

 

Händler (DEAL)

 

Manager (MNGR)

 

Kreditbrief-Aussteller (LCPR)

 

Multi-Seller-Conduit (MSCD)

 

Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE)

 

Liquiditäts- oder Liquidationsstelle (LQAG)

 

Anteilseigner des Conduit/der Verbriefungszweckgesellschaft (EQOC)

 

Anbieter kurzfristiger Deckungslinien (SWNG)

 

Anlaufkredit- oder Leasing-Anbieter (SULP)

 

Repogeschäft-Gegenpartei (RAGC)

 

Cash-Manager (CASM)

 

Einzugskontobank (CACB)

 

Sicherheitenkontobank (COLA)

 

Anbieter von nachrangigen Darlehen (SBLP)

 

CLO-Manager (CLOM)

 

Portfolioberater (PRTA)

 

Substitutionsstelle (SUBA)

 

Sonstige (OTHR)

NEIN

NEIN

SEAP5

Niederlassungsland der Gegenpartei

Land, in dem die Gegenpartei niedergelassen ist.

NEIN

NEIN

SEAP6

Ratingschwelle für die Gegenpartei

Falls für die von dieser Gegenpartei in der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen ein auf Ratings basierenden Schwellenwert festgelegt wurde, ist hier die Ratingschwelle für die Gegenpartei zum Datenstichtag anzugeben.

Im Falle mehrerer Ratings sind sämtliche Ratings im XML-Schema anzugeben. Gibt es keine solche Ratingschwelle, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SEAP7

Rating der Gegenpartei

Falls für die von dieser Gegenpartei in der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen ein auf Ratings basierenden Schwellenwert festgelegt wurde, ist hier das Rating der Gegenpartei zum Datenstichtag anzugeben.

Im Falle mehrerer Ratingschwellen sind sämtliche Ratingschwellen im XML-Schema anzugeben. Gibt es keine solche Ratingschwelle, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SEAP8

Rechtsträgerkennung der Stelle, die das Gegenpartei-Rating vornimmt

Falls für die von dieser Gegenpartei in der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen ein auf Ratings basierenden Schwellenwert festgelegt wurde, ist hier die Rechtsträgerkennung der die Gegenpartei bewertenden Stelle (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)) zum Datenstichtag anzugeben.

Im Falle mehrerer Ratings sind die Rechtsträgerkennungen sämtlicher Ratings vornehmender Stellen im XML-Schema anzugeben. Gibt es keine solche Ratingschwelle, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

SEAP9

Name der Stelle, die das Gegenpartei-Rating vornimmt

Falls für die von dieser Gegenpartei in der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen ein auf Ratings basierenden Schwellenwert festgelegt wurde, ist hier die vollständige Bezeichnung des Anbieters des Gegenpartei-Ratings zum Datenstichtag anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen.

Im Falle mehrerer Ratings sind die Rechtsträgerkennungen sämtlicher Ratings vornehmender Stellen im XML-Schema anzugeben. Gibt es keine solche Ratingschwelle, ist ND5 anzugeben.

NEIN

JA

Sonstige Angaben

SEAO1

Eindeutige Kennung

Im Feld SEAS1 ausgewiesene eindeutige Kennung.

NEIN

NEIN

SEAO2

Zeilennummer sonstiger Angaben

Angabe der Zeilennummer für sonstige Angaben.

NEIN

NEIN

SEAO3

Sonstige Angaben.

Sonstige Angaben, Zeile für Zeile.

NEIN

NEIN


3.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/217


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1225 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2019

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt für Verbriefungen jeder Art, einschließlich solcher, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (2) ein Prospekt zu erstellen ist („öffentliche“ Verbriefungen), und solcher, für die kein Prospekt erstellt werden muss („private“ Verbriefungen). Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 betrifft Verbriefungen, bei denen Informationen über ein Verbriefungsregister zur Verfügung gestellt werden, worunter keine privaten Verbriefungen fallen.

(2)

Verbriefungen sind komplex und haben vielfältige Erscheinungsformen. Um eine effiziente Datenerhebung und eine fundierte Beurteilung durch die Anleger, potenziellen Anleger, zuständigen Behörden und im Falle öffentlicher Verbriefungen auch durch die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten anderen Stellen zu ermöglichen, sollten die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und e und die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Angaben in einem harmonisierten Format bereitgestellt werden. Sind die Angaben über ein Verbriefungsregister bereitzustellen, erleichtert ein harmonisiertes Format zudem eine nahtlose Aggregierung und einen Vergleich zwischen verschiedenen Registern.

(3)

Die Kosten für die Marktteilnehmer sollten so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesem Grund sollte sich das Meldeformat für Verbriefungen so weit wie möglich an das Format anlehnen, das in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Meldung von Derivatekontrakten und in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) vorgeschrieben ist. Werden die Angaben über ein Verbriefungsregister bereitgestellt, sollte das Meldeformat darüber hinaus den von den bestehenden Datensammelstellen entwickelten Lösungen Rechnung tragen. Aus diesem Grund sollte auch für die Meldung von Verbriefungen das Format XML vorgeschrieben werden, das im Allgemeinen für die Meldung von Angaben zu Krediten und ähnlichen zugrunde liegenden Risikopositionen verwendet wird.

(4)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie legen fest, welches Format und welche Meldebögen der Originator und der Sponsor einer Verbriefung sowie die Verbriefungszweckgesellschaft verwenden müssen, wenn sie den verschiedenen Parteien gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 Informationen über diese Verbriefung zur Verfügung stellen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick über alle für die Verbriefung relevanten Angaben sowie einen problemlosen Zugriff darauf zu erleichtern, sollten diese technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

FÜR ALLE VERBRIEFUNGEN GELTENDE MELDEBÖGEN

Artikel 1

Meldebögen für die zugrunde liegenden Risikopositionen

(1)   Die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission (6) genannten Angaben sind auf folgenden Meldebögen auszuweisen:

a)

Angaben zu wohnimmobilienbesicherten Krediten an private Haushalte unabhängig vom Zweck der Kreditvergabe auf dem Meldebogen in Anhang II

b)

Angaben zu Krediten, die dem Ankauf von Gewerbeimmobilien dienen oder durch Gewerbeimmobilien besichert sind, auf dem Meldebogen in Anhang III

c)

Angaben zu zugrunde liegenden Unternehmensrisikopositionen, worunter auch Kredite an Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen fallen, auf dem Meldebogen in Anhang IV

d)

Angaben zu zugrunde liegenden KFZ-Risikopositionen, worunter auch KFZ-besicherte Kredit- und Leasingverträge mit juristischen oder natürlichen Personen fallen, auf dem Meldebogen in Anhang V

e)

Angaben zu zugrunde liegenden Konsumentenrisikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang VI

f)

Angaben zu zugrunde liegenden Kreditkartenrisikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang VII

g)

Angaben zu zugrunde liegenden Leasingrisikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang VIII

h)

Angaben zu zugrunde liegenden Risikopositionen, die unter keine der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien fallen, auf dem Meldebogen in Anhang IX.

(2)   Die in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf folgenden Meldebögen auszuweisen:

a)

den für die Art des jeweils zugrunde liegenden Vermögenswerts relevanten Meldebögen des Absatzes 1

b)

Angaben zu den in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Verbriefungen notleidender Risikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang X.

(3)   Die in Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf den Meldebögen in Anhang XI auszuweisen.

Artikel 2

Meldebögen für den Anlegerbericht

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XII auszuweisen.

(2)   Die in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIII auszuweisen.

ABSCHNITT 2

MELDEBÖGEN FÜR VERBRIEFUNGEN, FÜR DIE EIN PROSPEKT ERSTELLT WERDEN MUSS (ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNGEN)

Artikel 3

Meldebögen für Insiderinformationen

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIV auszuweisen.

(2)   Die in Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XV auszuweisen.

Artikel 4

Meldebögen für wichtige Ereignisse

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIV auszuweisen.

(2)   Die in Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XV auszuweisen.

ABSCHNITT 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Format der Angaben

(1)   Das Format der in den Meldebögen der Anhänge I bis XV gelieferten Angaben muss mit dem entsprechenden Format in Anhang I Tabelle 1 übereinstimmen.

(2)   Die Angaben sind in elektronischer, maschinenlesbarer Form über gemeinsame XML-Vorlagen zu übermitteln.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Feldformate

SYMBOL

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld. Eingabe im ASCII-Format (in Großbuchstaben ohne Akzentzeichen).

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode in ISO 3166-1. Eingabe im ASCII-Format (in Großbuchstaben ohne Akzentzeichen).

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungsabkürzungen in ISO 4217. Eingabe im ASCII-Format (in Großbuchstaben ohne Akzentzeichen).

{YEAR}

Jahresangabe nach ISO 8601

Jahreszahl wie folgt angeben: JJJJ

{DATEFORMAT}

Datumsangabe nach ISO 8601

Daten wie folgt angeben: JJJJ-MM-TT

{MONETARY}

0-18 Stellen, von denen bis zu 5 Nachkommastellen sein können

Anzahl von Geldeinheiten, die in einer Währung ausgedrückt sind, wobei die Währungseinheit eindeutig identifizierbar ist und ISO 4217 entspricht.

{NUMERIC}

0-18 Stellen, von denen bis zu 5 Nachkommastellen sein können

Bis zu 18 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

{INTEGER-n}

Ganze Zahl bis maximal n

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.

{Y/N}

1 alphanumerisches Zeichen

„ja“— Y

„nein“— N

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Rechtsträgerkennung nach ISO 17442

{LIST}

 

In der jeweiligen Feldbeschreibung genannte Angabe

{NUTS}

5 alphanumerische Zeichen

Bezieht sich auf die von Eurostat geführte Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Angaben sind auf NUTS-3-Ebene bereitzustellen. http://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/

{NACE}

7 alphanumerische Zeichen

Bezieht sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) festgelegte statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union, auf die über die in diesem Kasten angegebene Webseite zugegriffen werden kann.

Für jeden Wirtschaftszweig sind die Angaben auf der detailliertesten Stufe zu machen (anzugeben ist also der vollständige, samt Dezimalen aus 6 oder 7 Zeichen bestehende Code). http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/index/nace_all.html

{PERCENTAGE}

0-11 Stellen, von denen bis zu 10 Nachkommastellen sein können

Der Satz wird in Prozent, d. h. in Hundertsteln ausgedrückt: folglich sind 0,7 sieben Zehntel eines Prozents und 7,0 sieben Prozent.

{TELEPHONE}

Ein „+“ gefolgt von der Ländervorwahl (zwischen einem und drei Zeichen), einem „-“ und anschließend daran einer beliebigen Zahlenkombination, „( “, “ )“, „+“ und „-“(maximal 30 Zeichen).

Angabe, die die Ermittlung einer von den Telekomdiensten zugewiesenen Telefonnummer ermöglicht.

{ESA}

7 alphanumerische Zeichen

Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 unter Verwendung der Codes, die in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission  (2) festgelegt sind. http://ec.europa.eu/eurostat/cache/metadata/Annexes/nasa_10_f_esms_an1.pdf

{WATCHLIST}

2 alphanumerische Zeichen

Der in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 festgelegte Servicer-Watchlist-Code.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (siehe Seite … dieses Amtsblatts).


ANHANG II

Meldebogen für die zugrunde liegenden risikopositionen — wohnimmobilien (RRE-Residential real estate)

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

RREL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

RREL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

RREL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

RREL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

RREL5

Neue Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

RREL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

RREL7

Pool-Transferdatum

{DATEFORMAT}

RREL8

Rückkaufsdatum

{DATEFORMAT}

RREL9

Rückzahlungsdatum

{DATEFORMAT}

RREL10

Gebietsansässiger

{Y/N}

RREL11

Geografische Region — Schuldner

{NUTS}

RREL12

Klassifizierung der geografischen Region

{YEAR}

RREL13

Beschäftigungsstatus

{LIST}

RREL14

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

{Y/N}

RREL15

Kundentyp

{LIST}

RREL16

Primäreinkommen

{MONETARY}

RREL17

Art des Primäreinkommens

{LIST}

RREL18

Währung des Primäreinkommens

{CURRENCYCODE_3}

RREL19

Überprüfung des Primäreinkommens

{LIST}

RREL20

Sekundäreinkommen

{MONETARY}

RREL21

Überprüfung des Sekundäreinkommens

{LIST}

RREL22

Sonderregelungen

{ALPHANUM-10000}

RREL23

Datum der Originierung

{DATEFORMAT}

RREL24

Fälligkeitstermin

{DATEFORMAT}

RREL25

Ursprüngliche Laufzeit

{INTEGER-9999}

RREL26

Originierungskanal

{LIST}

RREL27

Zweck

{LIST}

RREL28

Währung

{CURRENCYCODE_3}

RREL29

Ursprünglicher Kapitalsaldo

{MONETARY}

RREL30

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

RREL31

Frühere Kapitalsalden

{MONETARY}

RREL32

Gleichrangige zugrunde liegende Risikopositionen

{MONETARY}

RREL33

Gesamtkreditlimit

{MONETARY}

RREL34

Kaufpreis

{PERCENTAGE}

RREL35

Tilgungsart

{LIST}

RREL36

Ende der tilgungsfreien Periode

{DATEFORMAT}

RREL37

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

{LIST}

RREL38

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

{LIST}

RREL39

Zahlungsfälligkeit

{MONETARY}

RREL40

Verhältnis zwischen Schulden und Einkommen

{PERCENTAGE}

RREL41

Schlussrate

{MONETARY}

RREL42

Zinssatzart

{LIST}

RREL43

Aktueller Zinssatz

{PERCENTAGE}

RREL44

Aktueller Zinsindex

{LIST}

RREL45

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

RREL46

Aktuelle Zinsmarge

{PERCENTAGE}

RREL47

Zinsanpassungsintervall

{INTEGER-9999}

RREL48

Zinsobergrenze

{PERCENTAGE}

RREL49

Zinsuntergrenze

{PERCENTAGE}

RREL50

Revisionsmarge 1

{PERCENTAGE}

RREL51

Zinsrevisionsdatum 1

{DATEFORMAT}

RREL52

Revisionsmarge 2

{PERCENTAGE}

RREL53

Zinsrevisionsdatum 2

{DATEFORMAT}

RREL54

Revisionsmarge 3

{PERCENTAGE}

RREL55

Zinsrevisionsdatum 3

{DATEFORMAT}

RREL56

Revidierter Zinsindex

{LIST}

RREL57

Laufzeit des revidierten Zinsindexes

{LIST}

RREL58

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

{INTEGER-9999}

RREL59

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

{PERCENTAGE}

RREL60

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

{DATEFORMAT}

RREL61

Vorfälligkeitsgebühr

{MONETARY}

RREL62

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

{DATEFORMAT}

RREL63

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

{DATEFORMAT}

RREL64

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

{MONETARY}

RREL65

Datum der Umstrukturierung

{DATEFORMAT}

RREL66

Datum des letzten Rückstands

{DATEFORMAT}

RREL67

Rückstandssaldo

{MONETARY}

RREL68

Rückstand in Tagen

{INTEGER-9999}

RREL69

Kontostatus

{LIST}

RREL70

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

{LIST}

RREL71

Ausfallbetrag

{MONETARY}

RREL72

Ausfalldatum

{DATEFORMAT}

RREL73

Zugewiesene Verluste

{MONETARY}

RREL74

Kumulierte Rückflüsse

{MONETARY}

RREL75

Rechtsstreit

{Y/N}

RREL76

Rückgriff

{Y/N}

RREL77

Einlagenbetrag

{MONETARY}

RREL78

Anbieter von Versicherungen oder Vermögensanlagen

{ALPHANUM-1000}

RREL79

Name des ursprünglichen Kreditgebers

{ALPHANUM-100}

RREL80

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

{LEI}

RREL81

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

{COUNTRYCODE_2}

RREL82

Name des Originators

{ALPHANUM-100}

RREL83

Rechtsträgerkennung des Originators

{LEI}

RREL84

Land der Niederlassung des Originators

{COUNTRYCODE_2}

Angaben zu Sicherheiten

RREC1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

RREC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

RREC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

RREC4

Neue Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

RREC5

Art der Sicherheit

{LIST}

RREC6

Geografische Region — Sicherheit

{NUTS}

RREC7

Art der Nutzung

{LIST}

RREC8

Sicherungsrechte

{INTEGER-9999}

RREC9

Immobilienart

{LIST}

RREC10

Energieeffizienzausweis

{LIST}

RREC11

Aussteller des Energieeffizienzausweises

{ALPHANUM-100}

RREC12

Aktuelle Beleihungsquote

{PERCENTAGE}

RREC13

Aktueller Bewertungsbetrag

{MONETARY}

RREC14

Aktuelle Bewertungsmethode

{LIST}

RREC15

Aktuelles Bewertungsdatum

{DATEFORMAT}

RREC16

Ursprüngliche Beleihungsquote

{PERCENTAGE}

RREC17

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

{MONETARY}

RREC18

Ursprüngliche Bewertungsmethode

{LIST}

RREC19

Ursprüngliches Bewertungsdatum

{DATEFORMAT}

RREC20

Verkaufsdatum

{DATEFORMAT}

RREC21

Verkaufspreis

{MONETARY}

RREC22

Währung der Sicherheit

{CURRENCYCODE_3}

RREC23

Art des Garantiegebers

{LIST}


ANHANG III

Meldebogen für die zugrunde liegenden risikopositionen — gewerbeimmobilien (CRE — Commercial real estate)

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

CREL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

CREL2

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

CREL3

Neue Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

CREL4

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CREL5

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CREL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

CREL7

Pool-Transferdatum

{DATEFORMAT}

CREL8

Datum der Umstrukturierung

{DATEFORMAT}

CREL9

Rückkaufsdatum

{DATEFORMAT}

CREL10

Datum der Substitution

{DATEFORMAT}

CREL11

Rückzahlungsdatum

{DATEFORMAT}

CREL12

Geografische Region — Schuldner

{NUTS}

CREL13

Klassifizierung der geografischen Region

{YEAR}

CREL14

Sonderregelungen

{ALPHANUM-10000}

CREL15

Datum der Originierung

{DATEFORMAT}

CREL16

Tilgungsbeginn

{DATEFORMAT}

CREL17

Fälligkeitstermin am Verbriefungsdatum

{DATEFORMAT}

CREL18

Fälligkeitstermin

{DATEFORMAT}

CREL19

Ursprüngliche Laufzeit

{INTEGER-9999}

CREL20

Dauer der Verlängerungsoption

{INTEGER-9999}

CREL21

Art der Verlängerungsoption

{LIST}

CREL22

Währung

{CURRENCYCODE_3}

CREL23

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

CREL24

Ursprünglicher Kapitalsaldo

{MONETARY}

CREL25

Ursprünglicher Kapitalsaldo am Verbriefungsdatum

{MONETARY}

CREL26

Zugesicherter nicht in Anspruch genommener Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition

{MONETARY}

CREL27

Summe der sonstigen offenen Beträge

{MONETARY}

CREL28

Kaufpreis

{PERCENTAGE}

CREL29

Datum der letzten Nutzung

{DATEFORMAT}

CREL30

Zweck

{LIST}

CREL31

Struktur

{LIST}

CREL32

A-B-Wasserfall für planmäßige Zinszahlungen vor Vollstreckung

{LIST}

CREL33

A-B-Wasserfall für planmäßige Kapitalrückzahlungen vor Vollstreckung

{LIST}

CREL34

Zuweisung von Kapitalrückzahlungen für vorrangige Darlehen

{PERCENTAGE}

CREL35

Art des Wasserfalls

{LIST}

CREL36

Kaufpreis für ausfallende zugrunde liegende Risikoposition

{PERCENTAGE}

CREL37

Möglichkeit einer Zahlungsübernahme?

{LIST}

CREL38

Beschränkungen des Verkaufs nachrangiger Darlehen?

{Y/N}

CREL39

Ist der Inhaber eines nachrangigen Darlehens mit dem Schuldner verbunden?

{Y/N}

CREL40

Kontrolle des Abwicklungsprozesses durch Inhaber nachrangiger Darlehen

{Y/N}

CREL41

Stellen Nichtzahlungen bei vorrangig gesicherten Forderungen einen Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition dar?

{Y/N}

CREL42

Stellen Nichtzahlungen bei zugrunde liegenden Risikopositionen gleichen Ranges einen Immobilienausfall dar?

{Y/N}

CREL43

Einwilligung der Investoren

{Y/N}

CREL44

Nächste Investorenversammlung

{DATEFORMAT}

CREL45

Syndizierung

{Y/N}

CREL46

Beteiligung der Verbriefungszweckgesellschaft

{LIST}

CREL47

Folgen bei Nichteinhaltung der Finanzkennzahl

{LIST}

CREL48

Strafen bei Nichtvorlage von Finanzdaten

{Y/N}

CREL49

Rückgriff

{Y/N}

CREL50

Rückgriff — Dritte

{Y/N}

CREL51

Servicing-Standard

{Y/N}

CREL52

Hinterlegte Beträge

{MONETARY}

CREL53

Einziehung von Hinterlegungen

{Y/N}

CREL54

Einziehung sonstiger Rücklagen

{Y/N}

CREL55

Trigger für Hinterlegung

{LIST}

CREL56

Ziel für Hinterlegungsbeträge/Rücklagen

{MONETARY}

CREL57

Freigabebedingungen für Hinterlegungskonto

{ALPHANUM-1000}

CREL58

Bedingungen für die Inanspruchnahme der Barreserve

{LIST}

CREL59

Währung des Hinterlegungskontos

{CURRENCYCODE_3}

CREL60

Währung der hinterlegten Zahlungen

{CURRENCYCODE_3}

CREL61

Rücklagengesamtsaldo

{MONETARY}

CREL62

Währung des Rücklagensaldos

{CURRENCYCODE_3}

CREL63

Hinterlegungs-Trigger eingetreten?

{Y/N}

CREL64

Hinterlegte Beträge in aktueller Periode

{MONETARY}

CREL65

Einnahmen

{MONETARY}

CREL66

Betriebskosten am Verbriefungsdatum

{MONETARY}

CREL67

Investitionsaufwendungen am Verbriefungsdatum

{MONETARY}

CREL68

Währung des Abschlusses

{CURRENCYCODE_3}

CREL69

Verstoß gegen Berichtspflicht durch Schuldner

{Y/N}

CREL70

Methode für die Berechnung der Schuldendeckungsquote

{LIST}

CREL71

Indikator der Schuldendeckungsquote am Verbriefungsdatum

{LIST}

CREL72

Indikator der aktuellsten Schuldendeckungsquote

{LIST}

CREL73

Schuldendeckungsquote am Verbriefungsdatum

{PERCENTAGE}

CREL74

Aktuelle Schuldendeckungsquote

{PERCENTAGE}

CREL75

Ursprüngliche Beleihungsquote

{PERCENTAGE}

CREL76

Aktuelle Beleihungsquote

{PERCENTAGE}

CREL77

Zinsdeckungsquote am Verbriefungsdatum

{PERCENTAGE}

CREL78

Aktuelle Zinsdeckungsquote

{PERCENTAGE}

CREL79

Berechnungsmethode für Zinsdeckungsquote

{LIST}

CREL80

Anzahl der Immobilien am Verbriefungsdatum

{INTEGER-9999}

CREL81

Anzahl der Immobilien zum Datenstichtag

{INTEGER-9999}

CREL82

Immobilien zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CREL83

Immobilienportfoliowert am Verbriefungsdatum

{MONETARY}

CREL84

Währung der Immobilienportfoliobewertung am Verbriefungsdatum

{CURRENCYCODE_3}

CREL85

Status der Immobilien

{LIST}

CREL86

Bewertungsdatum am Verbriefungsdatum

{DATEFORMAT}

CREL87

Tilgungsart

{LIST}

CREL88

Ende der tilgungsfreien Periode

{DATEFORMAT}

CREL89

Zulässige tilgungsfreie Periode in Tagen

{INTEGER-9999}

CREL90

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

{LIST}

CREL91

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

{LIST}

CREL92

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

{INTEGER-9999}

CREL93

Beschreibung der Vorfälligkeitsbedingungen

{ALPHANUM-100}

CREL94

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

{DATEFORMAT}

CREL95

Wegfall des Vorfälligkeitsentgelts

{DATEFORMAT}

CREL96

Vorfälligkeitsgebühr

{MONETARY}

CREL97

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

{DATEFORMAT}

CREL98

Außerplanmäßige Kapitaleinziehungen

{MONETARY}

CREL99

Datum der Liquidation/vorzeitigen Rückzahlung

{DATEFORMAT}

CREL100

Code der Liquidation/vorzeitigen Rückzahlung

{LIST}

CREL101

Zinsmehrzahlung/-minderzahlung aufgrund vorzeitiger Rückzahlungen

{MONETARY}

CREL102

Zahlungsdatum

{DATEFORMAT}

CREL103

Nächstes Zahlungsanpassungsdatum

{DATEFORMAT}

CREL104

Nächstes Zahlungsdatum

{DATEFORMAT}

CREL105

Zahlungsfälligkeit

{MONETARY}

CREL106

Ursprünglicher Zinssatz

{PERCENTAGE}

CREL107

Zinssatz am Verbriefungsdatum

{PERCENTAGE}

CREL108

Erstes Zahlungsanpassungsdatum

{DATEFORMAT}

CREL109

Zinssatzart

{LIST}

CREL110

Aktueller Zinssatz

{PERCENTAGE}

CREL111

Aktueller Zinsindex

{LIST}

CREL112

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

CREL113

Aktuelle Zinsmarge

{PERCENTAGE}

CREL114

Zinsanpassungsintervall

{INTEGER-9999}

CREL115

Aktueller Indexsatz

{PERCENTAGE}

CREL116

Indexfestsetzungsdatum

{DATEFORMAT}

CREL117

Rundungsinkrement

{PERCENTAGE}

CREL118

Zinsobergrenze

{PERCENTAGE}

CREL119

Zinsuntergrenze

{PERCENTAGE}

CREL120

Aktueller Verzugszins

{PERCENTAGE}

CREL121

Auflaufen von Zinsen zulässig?

{Y/N}

CREL122

Zinsberechnungsmethode

{LIST}

CREL123

Planmäßige Kapital- und Zinsgesamtfälligkeit

{MONETARY}

CREL124

Planmäßige Kapital- und Zinsgesamtzahlungen

{MONETARY}

CREL125

Negative Tilgung

{MONETARY}

CREL126

Aufgeschobene Zinsen

{MONETARY}

CREL127

Gesamtminderzahlung bei offenen Kapital- und Zinsbeträgen

{MONETARY}

CREL128

Datum des letzten Rückstands

{DATEFORMAT}

CREL129

Rückstandssaldo

{MONETARY}

CREL130

Rückstand in Tagen

{INTEGER-9999}

CREL131

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

{LIST}

CREL132

Ausfallbetrag

{MONETARY}

CREL133

Ausfalldatum

{DATEFORMAT}

CREL134

Nachträgliche Zinszahlung

{Y/N}

CREL135

Tatsächliche Verzugszinsen

{MONETARY}

CREL136

Kontostatus

{LIST}

CREL137

Zugewiesene Verluste

{MONETARY}

CREL138

Nettoerlöse bei Liquidation

{MONETARY}

CREL139

Liquidationskosten

{MONETARY}

CREL140

Voraussichtlicher Zeitpunkt von Rückflüssen

{INTEGER-9999}

CREL141

Kumulierte Rückflüsse

{MONETARY}

CREL142

Vollstreckungsbeginn

{DATEFORMAT}

CREL143

Code der Abwicklungsstrategie

{LIST}

CREL144

Änderung

{LIST}

CREL145

Special Servicing-Status

{Y/N}

CREL146

Datum der letzten Übertragung an Special Servicer

{DATEFORMAT}

CREL147

Datum der letzten Rückübertragung an Primary Servicer

{DATEFORMAT}

CREL148

Uneinbringlichkeit festgestellt

{Y/N}

CREL149

Nichteinhaltung der Finanzkennzahl/Trigger

{LIST}

CREL150

Datum des Verstoßes

{DATEFORMAT}

CREL151

Datum der Behebung des Verstoßes

{DATEFORMAT}

CREL152

Code der Servicer-Watchlist

{WATCHLIST}

CREL153

Datum der Servicer-Watchlist

{DATEFORMAT}

CREL154

Zinsswap-Anbieter

{ALPHANUM-1000}

CREL155

Rechtsträgerkennung des Zinsswap-Anbieters

{LEI}

CREL156

Fälligkeit des Zinsswaps

{DATEFORMAT}

CREL157

Nominalbetrag des Zinsswaps

{MONETARY}

CREL158

Währungsswap-Anbieter

{ALPHANUM-1000}

CREL159

Rechtsträgerkennung des Währungsswap-Anbieters

{LEI}

CREL160

Fälligkeit des Währungsswaps

{DATEFORMAT}

CREL161

Nominalbetrag des Währungsswaps

{MONETARY}

CREL162

Swap-Wechselkurs

{PERCENTAGE}

CREL163

Anderer Swap-Anbieter

{ALPHANUM-1000}

CREL164

Rechtsträgerkennung des anderen Swap-Anbieters

{LEI}

CREL165

Pflicht des Schuldners zur Zahlung von Zinsauflösungskosten auf Swap

{LIST}

CREL166

Vollständige oder teilweise Kündigung des Swaps für aktuelle Periode

{LIST}

CREL167

Periodische Nettozahlung des Swap-Anbieters

{MONETARY}

CREL168

An den Anbieter des Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition zu zahlende Vertragsauflösungskosten

{MONETARY}

CREL169

Minderzahlung bei Vertragsauflösungskosten auf Swap

{MONETARY}

CREL170

Von der Swap-Gegenpartei zu zahlende Vertragsauflösungskosten

{MONETARY}

CREL171

Datum der nächsten Anpassung des Swaps

{DATEFORMAT}

CREL172

Sponsor

{ALPHANUM-100}

CREL173

Rechtsträgerkennung der Korrespondenzbank der Syndizierung

{LEI}

CREL174

Rechtsträgerkennung des Servicers

{LEI}

CREL175

Name des Servicers

{ALPHANUM-100}

CREL176

Name des Originators

{ALPHANUM-100}

CREL177

Rechtsträgerkennung des Originators

{LEI}

CREL178

Land der Niederlassung des Originators

{COUNTRYCODE_2}

CREL179

Name des ursprünglichen Kreditgebers

{ALPHANUM-100}

CREL180

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

{LEI}

CREL181

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

{COUNTRYCODE_2}

Angaben zu Sicherheiten

CREC1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

CREC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CREC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

CREC4

Neue Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

CREC5

Art der Sicherheit

{LIST}

CREC6

Name der Immobilie

{ALPHANUM-100}

CREC7

Adresse der Immobilie

{ALPHANUM-1000}

CREC8

Geografische Region — Sicherheit

{NUTS}

CREC9

Postleitzahl der Immobilie

{ALPHANUM-100}

CREC10

Sicherungsrechte

{INTEGER-9999}

CREC11

Immobilienstatus

{LIST}

CREC12

Immobilienart

{LIST}

CREC13

Form des Eigentumstitels

{LIST}

CREC14

Aktuelles Bewertungsdatum

{DATEFORMAT}

CREC15

Aktueller Bewertungsbetrag

{MONETARY}

CREC16

Aktuelle Bewertungsmethode

{LIST}

CREC17

Aktuelle Bewertungsbasis

{LIST}

CREC18

Ursprüngliche Bewertungsmethode

{LIST}

CREC19

Verbriefungsdatum

{DATEFORMAT}

CREC20

Zugewiesener Prozentsatz der zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum

{PERCENTAGE}

CREC21

Aktueller zugewiesener Anteil der zugrunde liegenden Risikoposition

{PERCENTAGE}

CREC22

Bewertung bei Verbriefung

{MONETARY}

CREC23

Name des Gutachters bei Verbriefung

{ALPHANUM-100}

CREC24

Datum der Bewertung bei Verbriefung

{DATEFORMAT}

CREC25

Baujahr

{YEAR}

CREC26

Jahr der letzten Renovierung

{YEAR}

CREC27

Anzahl der Einheiten

{INTEGER-999999999}

CREC28

Nettoquadratmeter

{INTEGER-999999999}

CREC29

Gewerbliche Fläche

{INTEGER-999999999}

CREC30

Wohnfläche

{INTEGER-999999999}

CREC31

Validierung der Nettowohnfläche

{Y/N}

CREC32

Aktueller Stand der Nutzung

{DATEFORMAT}

CREC33

Wirtschaftlicher Vermietungsgrad bei Verbriefung

{PERCENTAGE}

CREC34

Physische Nutzung bei Verbriefung

{PERCENTAGE}

CREC35

Wert der leer stehenden Immobilie am Verbriefungsdatum

{MONETARY}

CREC36

Datum der Finanzdaten bei Verbriefung

{DATEFORMAT}

CREC37

Nettobetriebsergebnis bei Verbriefung

{MONETARY}

CREC38

Letzte Finanzdaten zum Startdatum

{DATEFORMAT}

CREC39

Letzte Finanzdaten zum Enddatum

{DATEFORMAT}

CREC40

Letzte Einnahmen

{MONETARY}

CREC41

Letzte Betriebskosten

{MONETARY}

CREC42

Letzter Investitionsaufwand

{MONETARY}

CREC43

Zahlbare Grundstückspacht

{MONETARY}

CREC44

Gewichtete durchschnittliche Mietdauer

{INTEGER-9999}

CREC45

Ablauf der Grundstückspacht

{DATEFORMAT}

CREC46

Vertragliche Jahresmieteinnahmen

{MONETARY}

CREC47

Einnahmen mit Ablauf in 1-12 Monaten

{PERCENTAGE}

CREC48

Einnahmen mit Ablauf in 13-24 Monaten

{PERCENTAGE}

CREC49

Einnahmen mit Ablauf in 25-36 Monaten

{PERCENTAGE}

CREC50

Einnahmen mit Ablauf in 37-48 Monaten

{PERCENTAGE}

CREC51

Einnahmen mit Ablauf in 49 oder mehr Monaten

{PERCENTAGE}

Angaben zum Mieter

CRET1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

CRET2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CRET3

Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

CRET4

Kennung des Mieters

{ALPHANUM-1000}

CRET5

Name des Mieters

{ALPHANUM-100}

CRET6

NACE-Branchencode

{NACE}

CRET7

Datum des Mietauslaufs

{DATEFORMAT}

CRET8

Zahlbare Miete

{MONETARY}

CRET9

Währung der Miete

{CURRENCYCODE_3}


ANHANG IV

Meldebogen für die zugrunde liegenden risikopositionen — Unternehmen

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

CRPL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

CRPL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CRPL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CRPL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

CRPL5

Neue Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

CRPL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

CRPL7

Pool-Transferdatum

{DATEFORMAT}

CRPL8

Rückkaufsdatum

{DATEFORMAT}

CRPL9

Rückzahlungsdatum

{DATEFORMAT}

CRPL10

Geografische Region — Schuldner

{NUTS}

CRPL11

Klassifizierung der geografischen Region

{YEAR}

CRPL12

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

{Y/N}

CRPL13

Kundentyp

{LIST}

CRPL14

NACE-Branchencode

{NACE}

CRPL15

Basel III-Segment des Schuldners

{LIST}

CRPL16

Unternehmensgröße

{LIST}

CRPL17

Einnahmen

{MONETARY}

CRPL18

Gesamtschulden

{MONETARY}

CRPL19

EBITDA

{MONETARY}

CRPL20

Unternehmenswert

{MONETARY}

CRPL21

Freier Cashflow

{MONETARY}

CRPL22

Datum der Finanzdaten

{DATEFORMAT}

CRPL23

Währung des Abschlusses

{CURRENCYCODE_3}

CRPL24

Art der Schuld

{LIST}

CRPL25

Verbriefte Forderungen

{LIST}

CRPL26

Internationale Wertpapierkennnummer

{ISIN}

CRPL27

Rang

{LIST}

CRPL28

Syndizierung

{Y/N}

CRPL29

Fremdfinanzierte Transaktion

{Y/N}

CRPL30

CLO-Verwaltung

{Y/N}

CRPL31

Zahlung in Sachleistungen

{Y/N}

CRPL32

Sonderregelungen

{ALPHANUM-10000}

CRPL33

Datum der Originierung

{DATEFORMAT}

CRPL34

Fälligkeitstermin

{DATEFORMAT}

CRPL35

Originierungskanal

{LIST}

CRPL36

Zweck

{LIST}

CRPL37

Währung

{CURRENCYCODE_3}

CRPL38

Ursprünglicher Kapitalsaldo

{MONETARY}

CRPL39

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

CRPL40

Frühere Kapitalsalden

{MONETARY}

CRPL41

Marktwert

{MONETARY}

CRPL42

Gesamtkreditlimit

{MONETARY}

CRPL43

Kaufpreis

{PERCENTAGE}

CRPL44

Kündigungstermin

{DATEFORMAT}

CRPL45

Verkaufsoption

{MONETARY}

CRPL46

Tilgungsart

{LIST}

CRPL47

Ende der tilgungsfreien Periode

{DATEFORMAT}

CRPL48

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

{LIST}

CRPL49

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

{LIST}

CRPL50

Zahlungsfälligkeit

{MONETARY}

CRPL51

Schlussrate

{MONETARY}

CRPL52

Zinssatzart

{LIST}

CRPL53

Aktueller Zinssatz

{PERCENTAGE}

CRPL54

Aktueller Zinsindex

{LIST}

CRPL55

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

CRPL56

Aktuelle Zinsmarge

{PERCENTAGE}

CRPL57

Zinsanpassungsintervall

{INTEGER-9999}

CRPL58

Zinsobergrenze

{PERCENTAGE}

CRPL59

Zinsuntergrenze

{PERCENTAGE}

CRPL60

Revisionsmarge 1

{PERCENTAGE}

CRPL61

Zinsrevisionsdatum 1

{DATEFORMAT}

CRPL62

Revisionsmarge 2

{PERCENTAGE}

CRPL63

Zinsrevisionsdatum 2

{DATEFORMAT}

CRPL64

Revisionsmarge 3

{PERCENTAGE}

CRPL65

Zinsrevisionsdatum 3

{DATEFORMAT}

CRPL66

Revidierter Zinsindex

{LIST}

CRPL67

Laufzeit des revidierten Zinsindexes

{LIST}

CRPL68

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

{INTEGER-9999}

CRPL69

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

{PERCENTAGE}

CRPL70

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

{DATEFORMAT}

CRPL71

Vorfälligkeitsgebühr

{MONETARY}

CRPL72

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

{DATEFORMAT}

CRPL73

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

{DATEFORMAT}

CRPL74

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

{MONETARY}

CRPL75

Datum der Umstrukturierung

{DATEFORMAT}

CRPL76

Datum des letzten Rückstands

{DATEFORMAT}

CRPL77

Rückstandssaldo

{MONETARY}

CRPL78

Rückstand in Tagen

{INTEGER-9999}

CRPL79

Kontostatus

{LIST}

CRPL80

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

{LIST}

CRPL81

Ausfallbetrag

{MONETARY}

CRPL82

Ausfalldatum

{DATEFORMAT}

CRPL83

Zugewiesene Verluste

{MONETARY}

CRPL84

Kumulierte Rückflüsse

{MONETARY}

CRPL85

Quelle von Rückzahlungen

{LIST}

CRPL86

Rückgriff

{Y/N}

CRPL87

Einlagenbetrag

{MONETARY}

CRPL88

Nominalbetrag des Zinsswaps

{MONETARY}

CRPL89

Rechtsträgerkennung des Zinsswap-Anbieters

{LEI}

CRPL90

Zinsswap-Anbieter

{ALPHANUM-1000}

CRPL91

Fälligkeit des Zinsswaps

{DATEFORMAT}

CRPL92

Nominalbetrag des Währungsswaps

{MONETARY}

CRPL93

Rechtsträgerkennung des Währungsswap-Anbieters

{LEI}

CRPL94

Währungsswap-Anbieter

{ALPHANUM-1000}

CRPL95

Fälligkeit des Währungsswaps

{DATEFORMAT}

CRPL96

Name des ursprünglichen Kreditgebers

{ALPHANUM-100}

CRPL97

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

{LEI}

CRPL98

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

{COUNTRYCODE_2}

CRPL99

Name des Originators

{ALPHANUM-100}

CRPL100

Rechtsträgerkennung des Originators

{LEI}

CRPL101

Land der Niederlassung des Originators

{COUNTRYCODE_2}

Angaben zu Sicherheiten

CRPC1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

CRPC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CRPC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

CRPC4

Neue Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

CRPC5

Geografische Region — Sicherheit

{NUTS}

CRPC6

Art der Sicherung

{LIST}

CRPC7

Art der Belastung

{LIST}

CRPC8

Sicherungsrechte

{INTEGER-9999}

CRPC9

Art der Sicherheit

{LIST}

CRPC10

Aktueller Bewertungsbetrag

{MONETARY}

CRPC11

Aktuelle Bewertungsmethode

{LIST}

CRPC12

Aktuelles Bewertungsdatum

{DATEFORMAT}

CRPC13

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

{MONETARY}

CRPC14

Ursprüngliche Bewertungsmethode

{LIST}

CRPC15

Ursprüngliches Bewertungsdatum

{DATEFORMAT}

CRPC16

Verkaufsdatum

{DATEFORMAT}

CRPC17

Verkaufspreis

{MONETARY}

CRPC18

Währung der Sicherheit

{CURRENCYCODE_3}

CRPC19

Land des Garantiegebers

{COUNTRYCODE_2}

CRPC20

ESVG-Teilsektor des Garantiegebers

{ESA}


ANHANG V

Meldebogen für die zugrunde liegenden risikopositionen — Kraftfahrzeuge

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

AUTL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

AUTL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

AUTL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

AUTL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

AUTL5

Neue Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

AUTL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

AUTL7

Pool-Transferdatum

{DATEFORMAT}

AUTL8

Rückkaufsdatum

{DATEFORMAT}

AUTL9

Rückzahlungsdatum

{DATEFORMAT}

AUTL10

Geografische Region — Schuldner

{NUTS}

AUTL11

Klassifizierung der geografischen Region

{YEAR}

AUTL12

Beschäftigungsstatus

{LIST}

AUTL13

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

{Y/N}

AUTL14

Rechtsform des Schuldners

{LIST}

AUTL15

Kundentyp

{LIST}

AUTL16

Primäreinkommen

{MONETARY}

AUTL17

Art des Primäreinkommens

{LIST}

AUTL18

Währung des Primäreinkommens

{CURRENCYCODE_3}

AUTL19

Überprüfung des Primäreinkommens

{LIST}

AUTL20

Einnahmen

{MONETARY}

AUTL21

Währung des Abschlusses

{CURRENCYCODE_3}

AUTL22

Sonderregelungen

{ALPHANUM-10000}

AUTL23

Art des Produkts

{LIST}

AUTL24

Datum der Originierung

{DATEFORMAT}

AUTL25

Fälligkeitstermin

{DATEFORMAT}

AUTL26

Ursprüngliche Laufzeit

{INTEGER-9999}

AUTL27

Originierungskanal

{LIST}

AUTL28

Währung

{CURRENCYCODE_3}

AUTL29

Ursprünglicher Kapitalsaldo

{MONETARY}

AUTL30

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

AUTL31

Kaufpreis

{PERCENTAGE}

AUTL32

Tilgungsart

{LIST}

AUTL33

Ende der tilgungsfreien Periode

{DATEFORMAT}

AUTL34

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

{LIST}

AUTL35

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

{LIST}

AUTL36

Zahlungsmethode

{LIST}

AUTL37

Zahlungsfälligkeit

{MONETARY}

AUTL38

Schlussrate

{MONETARY}

AUTL39

Anzahlungsbetrag

{MONETARY}

AUTL40

Aktueller Zinssatz

{PERCENTAGE}

AUTL41

Aktueller Zinsindex

{LIST}

AUTL42

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

AUTL43

Aktuelle Zinsmarge

{PERCENTAGE}

AUTL44

Zinsanpassungsintervall

{INTEGER-9999}

AUTL45

Zinsobergrenze

{PERCENTAGE}

AUTL46

Zinsuntergrenze

{PERCENTAGE}

AUTL47

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

{INTEGER-9999}

AUTL48

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

{PERCENTAGE}

AUTL49

Vorfälligkeitsgebühr

{MONETARY}

AUTL50

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

{DATEFORMAT}

AUTL51

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

{DATEFORMAT}

AUTL52

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

{MONETARY}

AUTL53

Hersteller

{ALPHANUM-100}

AUTL54

Modell

{ALPHANUM-100}

AUTL55

Jahr der Zulassung

{YEAR}

AUTL56

Neu oder gebraucht

{LIST}

AUTL57

Energieeffizienzausweis

{LIST}

AUTL58

Aussteller des Energieeffizienzausweises

{ALPHANUM-100}

AUTL59

Ursprüngliche Beleihungsquote

{PERCENTAGE}

AUTL60

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

{MONETARY}

AUTL61

Ursprünglicher Restwert des Fahrzeugs

{MONETARY}

AUTL62

Preis bei Kaufoption

{MONETARY}

AUTL63

Verbriefter Restwert

{MONETARY}

AUTL64

Aktualisierter Restwert des Fahrzeugs

{MONETARY}

AUTL65

Datum der aktualisierten Restwertbestimmung des Fahrzeugs

{DATEFORMAT}

AUTL66

Datum der Umstrukturierung

{DATEFORMAT}

AUTL67

Datum des letzten Rückstands

{DATEFORMAT}

AUTL68

Rückstandssaldo

{MONETARY}

AUTL69

Rückstand in Tagen

{INTEGER-9999}

AUTL70

Kontostatus

{LIST}

AUTL71

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

{LIST}

AUTL72

Ausfallbetrag

{MONETARY}

AUTL73

Ausfalldatum

{DATEFORMAT}

AUTL74

Zugewiesene Verluste

{MONETARY}

AUTL75

Restwertverluste

{MONETARY}

AUTL76

Kumulierte Rückflüsse

{MONETARY}

AUTL77

Verkaufspreis

{MONETARY}

AUTL78

Einlagenbetrag

{MONETARY}

AUTL79

Name des ursprünglichen Kreditgebers

{ALPHANUM-100}

AUTL80

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

{LEI}

AUTL81

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

{COUNTRYCODE_2}

AUTL82

Name des Originators

{ALPHANUM-100}

AUTL83

Rechtsträgerkennung des Originators

{LEI}

AUTL84

Land der Niederlassung des Originators

{COUNTRYCODE_2}


ANHANG VI

Meldebogen für die zugrunde liegenden risikopositionen — Konsumenten

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

CMRL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

CMRL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CMRL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CMRL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

CMRL5

Neue Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

CMRL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

CMRL7

Pool-Transferdatum

{DATEFORMAT}

CMRL8

Rückkaufsdatum

{DATEFORMAT}

CMRL9

Rückzahlungsdatum

{DATEFORMAT}

CMRL10

Geografische Region — Schuldner

{NUTS}

CMRL11

Klassifizierung der geografischen Region

{YEAR}

CMRL12

Beschäftigungsstatus

{LIST}

CMRL13

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

{Y/N}

CMRL14

Kundentyp

{LIST}

CMRL15

Primäreinkommen

{MONETARY}

CMRL16

Art des Primäreinkommens

{LIST}

CMRL17

Währung des Primäreinkommens

{CURRENCYCODE_3}

CMRL18

Überprüfung des Primäreinkommens

{LIST}

CMRL19

Durch Lohn-/Pensionsabtretung besichert

{Y/N}

CMRL20

Sonderregelungen

{ALPHANUM-10000}

CMRL21

Datum der Originierung

{DATEFORMAT}

CMRL22

Fälligkeitstermin

{DATEFORMAT}

CMRL23

Ursprüngliche Laufzeit

{INTEGER-9999}

CMRL24

Originierungskanal

{LIST}

CMRL25

Zweck

{LIST}

CMRL26

Währung

{CURRENCYCODE_3}

CMRL27

Ursprünglicher Kapitalsaldo

{MONETARY}

CMRL28

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

CMRL29

Gesamtkreditlimit

{MONETARY}

CMRL30

Revolvierendes Enddatum

{DATEFORMAT}

CMRL31

Kaufpreis

{PERCENTAGE}

CMRL32

Tilgungsart

{LIST}

CMRL33

Ende der tilgungsfreien Periode

{DATEFORMAT}

CMRL34

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

{LIST}

CMRL35

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

{LIST}

CMRL36

Zahlungsfälligkeit

{MONETARY}

CMRL37

Aktueller Zinssatz

{PERCENTAGE}

CMRL38

Aktueller Zinsindex

{LIST}

CMRL39

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

CMRL40

Aktuelle Zinsmarge

{PERCENTAGE}

CMRL41

Zinsanpassungsintervall

{INTEGER-9999}

CMRL42

Zinsobergrenze

{PERCENTAGE}

CMRL43

Zinsuntergrenze

{PERCENTAGE}

CMRL44

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

{INTEGER-9999}

CMRL45

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

{PERCENTAGE}

CMRL46

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

{DATEFORMAT}

CMRL47

Vorfälligkeitsgebühr

{MONETARY}

CMRL48

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

{DATEFORMAT}

CMRL49

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

{DATEFORMAT}

CMRL50

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

{MONETARY}

CMRL51

Datum der Umstrukturierung

{DATEFORMAT}

CMRL52

Datum des letzten Rückstands

{DATEFORMAT}

CMRL53

Rückstandssaldo

{MONETARY}

CMRL54

Rückstand in Tagen

{INTEGER-9999}

CMRL55

Kontostatus

{LIST}

CMRL56

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

{LIST}

CMRL57

Ausfallbetrag

{MONETARY}

CMRL58

Ausfalldatum

{DATEFORMAT}

CMRL59

Zugewiesene Verluste

{MONETARY}

CMRL60

Kumulierte Rückflüsse

{MONETARY}

CMRL61

Einlagenbetrag

{MONETARY}

CMRL62

Name des ursprünglichen Kreditgebers

{ALPHANUM-100}

CMRL63

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

{LEI}

CMRL64

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

{COUNTRYCODE_2}

CMRL65

Name des Originators

{ALPHANUM-100}

CMRL66

Rechtsträgerkennung des Originators

{LEI}

CMRL67

Land der Niederlassung des Originators

{COUNTRYCODE_2}

CMRL68

Energieeffizienzausweis

{LIST}

CMRL69

Aussteller des Energieeffizienzausweises

{ALPHANUM-100}


ANHANG VII

Meldebogen für die zugrunde liegenden risikopositionen — Kreditkarten

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

CCDL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

CCDL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CCDL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

CCDL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

CCDL5

Neue Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

CCDL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

CCDL7

Pool-Transferdatum

{DATEFORMAT}

CCDL8

Rückkaufsdatum

{DATEFORMAT}

CCDL9

Geografische Region — Schuldner

{NUTS}

CCDL10

Klassifizierung der geografischen Region

{YEAR}

CCDL11

Beschäftigungsstatus

{LIST}

CCDL12

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

{Y/N}

CCDL13

Kundentyp

{LIST}

CCDL14

Primäreinkommen

{MONETARY}

CCDL15

Art des Primäreinkommens

{LIST}

CCDL16

Währung des Primäreinkommens

{CURRENCYCODE_3}

CCDL17

Überprüfung des Primäreinkommens

{LIST}

CCDL18

Sonderregelungen

{ALPHANUM-10000}

CCDL19

Datum der Originierung

{DATEFORMAT}

CCDL20

Originierungskanal

{LIST}

CCDL21

Währung

{CURRENCYCODE_3}

CCDL22

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

CCDL23

Gesamtkreditlimit

{MONETARY}

CCDL24

Kaufpreis

{PERCENTAGE}

CCDL25

Ende der tilgungsfreien Periode

{DATEFORMAT}

CCDL26

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

{LIST}

CCDL27

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

{LIST}

CCDL28

Zahlungsfälligkeit

{MONETARY}

CCDL29

Aktueller Zinssatz

{PERCENTAGE}

CCDL30

Aktueller Zinsindex

{LIST}

CCDL31

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

CCDL32

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

{INTEGER-9999}

CCDL33

Datum der Umstrukturierung

{DATEFORMAT}

CCDL34

Datum des letzten Rückstands

{DATEFORMAT}

CCDL35

Rückstand in Tagen

{INTEGER-9999}

CCDL36

Rückstandssaldo

{MONETARY}

CCDL37

Kontostatus

{LIST}

CCDL38

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

{LIST}

CCDL39

Ausfallbetrag

{MONETARY}

CCDL40

Ausfalldatum

{DATEFORMAT}

CCDL41

Kumulierte Rückflüsse

{MONETARY}

CCDL42

Name des ursprünglichen Kreditgebers

{ALPHANUM-100}

CCDL43

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

{LEI}

CCDL44

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

{COUNTRYCODE_2}

CCDL45

Name des Originators

{ALPHANUM-100}

CCDL46

Rechtsträgerkennung des Originators

{LEI}

CCDL47

Land der Niederlassung des Originators

{COUNTRYCODE_2}


ANHANG VIII

Meldebogen für die zugrunde liegenden risikopositionen — Leasing

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

LESL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

LESL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

LESL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

LESL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

LESL5

Neue Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

LESL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

LESL7

Pool-Transferdatum

{DATEFORMAT}

LESL8

Rückkaufsdatum

{DATEFORMAT}

LESL9

Rückzahlungsdatum

{DATEFORMAT}

LESL10

Geografische Region — Schuldner

{NUTS}

LESL11

Klassifizierung der geografischen Region

{YEAR}

LESL12

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

{Y/N}

LESL13

Basel III-Segment des Schuldners

{LIST}

LESL14

Kundentyp

{LIST}

LESL15

NACE-Branchencode

{NACE}

LESL16

Unternehmensgröße

{LIST}

LESL17

Einnahmen

{MONETARY}

LESL18

Währung des Abschlusses

{CURRENCYCODE_3}

LESL19

Art des Produkts

{LIST}

LESL20

Syndizierung

{Y/N}

LESL21

Sonderregelungen

{ALPHANUM-10000}

LESL22

Datum der Originierung

{DATEFORMAT}

LESL23

Fälligkeitstermin

{DATEFORMAT}

LESL24

Ursprüngliche Laufzeit

{INTEGER-9999}

LESL25

Originierungskanal

{LIST}

LESL26

Währung

{CURRENCYCODE_3}

LESL27

Ursprünglicher Kapitalsaldo

{MONETARY}

LESL28

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

LESL29

Kaufpreis

{PERCENTAGE}

LESL30

Verbriefter Restwert

{MONETARY}

LESL31

Tilgungsart

{LIST}

LESL32

Ende der tilgungsfreien Periode

{DATEFORMAT}

LESL33

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

{LIST}

LESL34

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

{LIST}

LESL35

Zahlungsfälligkeit

{MONETARY}

LESL36

Aktueller Zinssatz

{PERCENTAGE}

LESL37

Aktueller Zinsindex

{LIST}

LESL38

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

LESL39

Aktuelle Zinsmarge

{PERCENTAGE}

LESL40

Zinsanpassungsintervall

{INTEGER-9999}

LESL41

Zinsobergrenze

{PERCENTAGE}

LESL42

Zinsuntergrenze

{PERCENTAGE}

LESL43

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

{INTEGER-9999}

LESL44

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

{PERCENTAGE}

LESL45

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

{DATEFORMAT}

LESL46

Vorfälligkeitsgebühr

{MONETARY}

LESL47

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

{DATEFORMAT}

LESL48

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

{DATEFORMAT}

LESL49

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

{MONETARY}

LESL50

Preis bei Kaufoption

{MONETARY}

LESL51

Anzahlungsbetrag

{MONETARY}

LESL52

Aktueller Restwert des Vermögenswerts

{MONETARY}

LESL53

Datum der Umstrukturierung

{DATEFORMAT}

LESL54

Datum des letzten Rückstands

{DATEFORMAT}

LESL55

Rückstandssaldo

{MONETARY}

LESL56

Rückstand in Tagen

{INTEGER-9999}

LESL57

Kontostatus

{LIST}

LESL58

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

{LIST}

LESL59

Ausfallbetrag

{MONETARY}

LESL60

Ausfalldatum

{DATEFORMAT}

LESL61

Zugewiesene Verluste

{MONETARY}

LESL62

Kumulierte Rückflüsse

{MONETARY}

LESL63

Quelle von Rückzahlungen

{LIST}

LESL64

Einlagenbetrag

{MONETARY}

LESL65

Geografische Region — Sicherheit

{NUTS}

LESL66

Hersteller

{ALPHANUM-100}

LESL67

Modell

{ALPHANUM-100}

LESL68

Herstellungs-/Baujahr

{YEAR}

LESL69

Neu oder gebraucht

{LIST}

LESL70

Ursprünglicher Restwert des Vermögenswerts

{MONETARY}

LESL71

Art der Sicherheit

{LIST}

LESL72

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

{MONETARY}

LESL73

Ursprüngliche Bewertungsmethode

{LIST}

LESL74

Ursprüngliches Bewertungsdatum

{DATEFORMAT}

LESL75

Aktueller Bewertungsbetrag

{MONETARY}

LESL76

Aktuelle Bewertungsmethode

{LIST}

LESL77

Aktuelles Bewertungsdatum

{DATEFORMAT}

LESL78

Zahl der Leasing-Objekte

{INTEGER-9999}

LESL79

Name des ursprünglichen Kreditgebers

{ALPHANUM-100}

LESL80

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

{LEI}

LESL81

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

{COUNTRYCODE_2}

LESL82

Name des Originators

{ALPHANUM-100}

LESL83

Rechtsträgerkennung des Originators

{LEI}

LESL84

Land der Niederlassung des Originators

{COUNTRYCODE_2}


ANHANG IX

Meldebogen für die zugrunde liegenden risikopositionen — Keiner anderen kategorie zuordnungsfähige vermögenswerte („Esoteric exposures“)

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

ESTL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

ESTL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

ESTL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

ESTL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

ESTL5

Neue Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

ESTL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

ESTL7

Pool-Transferdatum

{DATEFORMAT}

ESTL8

Rückkaufsdatum

{DATEFORMAT}

ESTL9

Rückzahlungsdatum

{DATEFORMAT}

ESTL10

Beschreibung

{ALPHANUM-1000}

ESTL11

Geografische Region — Schuldner

{NUTS}

ESTL12

Klassifizierung der geografischen Region

{YEAR}

ESTL13

Beschäftigungsstatus

{LIST}

ESTL14

Schuldner mit beeinträchtigter Bonität

{Y/N}

ESTL15

Rechtsform des Schuldners

{LIST}

ESTL16

NACE-Branchencode

{NACE}

ESTL17

Primäreinkommen

{MONETARY}

ESTL18

Art des Primäreinkommens

{LIST}

ESTL19

Währung des Primäreinkommens

{CURRENCYCODE_3}

ESTL20

Überprüfung des Primäreinkommens

{LIST}

ESTL21

Einnahmen

{MONETARY}

ESTL22

Währung des Abschlusses

{CURRENCYCODE_3}

ESTL23

Internationale Wertpapierkennnummer

{ISIN}

ESTL24

Datum der Originierung

{DATEFORMAT}

ESTL25

Fälligkeitstermin

{DATEFORMAT}

ESTL26

Währung

{CURRENCYCODE_3}

ESTL27

Ursprünglicher Kapitalsaldo

{MONETARY}

ESTL28

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

ESTL29

Gesamtkreditlimit

{MONETARY}

ESTL30

Kaufpreis

{PERCENTAGE}

ESTL31

Tilgungsart

{LIST}

ESTL32

Ende der tilgungsfreien Periode

{DATEFORMAT}

ESTL33

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen

{LIST}

ESTL34

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen

{LIST}

ESTL35

Zahlungsfälligkeit

{MONETARY}

ESTL36

Verhältnis zwischen Schulden und Einkommen

{PERCENTAGE}

ESTL37

Schlussrate

{MONETARY}

ESTL38

Zinsanpassungsintervall

{INTEGER-9999}

ESTL39

Aktueller Zinssatz

{PERCENTAGE}

ESTL40

Aktueller Zinsindex

{LIST}

ESTL41

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

ESTL42

Aktuelle Zinsmarge

{PERCENTAGE}

ESTL43

Zinsobergrenze

{PERCENTAGE}

ESTL44

Zinsuntergrenze

{PERCENTAGE}

ESTL45

Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung

{INTEGER-9999}

ESTL46

Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr

{PERCENTAGE}

ESTL47

Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen

{DATEFORMAT}

ESTL48

Vorfälligkeitsgebühr

{MONETARY}

ESTL49

Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr

{DATEFORMAT}

ESTL50

Datum der vorzeitigen Rückzahlung

{DATEFORMAT}

ESTL51

Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen

{MONETARY}

ESTL52

Datum des letzten Rückstands

{DATEFORMAT}

ESTL53

Rückstandssaldo

{MONETARY}

ESTL54

Rückstand in Tagen

{INTEGER-9999}

ESTL55

Kontostatus

{LIST}

ESTL56

Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung

{LIST}

ESTL57

Ausfallbetrag

{MONETARY}

ESTL58

Ausfalldatum

{DATEFORMAT}

ESTL59

Zugewiesene Verluste

{MONETARY}

ESTL60

Kumulierte Rückflüsse

{MONETARY}

ESTL61

Name des Originators

{ALPHANUM-100}

ESTL62

Rechtsträgerkennung des Originators

{LEI}

ESTL63

Land der Niederlassung des Originators

{COUNTRYCODE_2}

ESTL64

Name des ursprünglichen Kreditgebers

{ALPHANUM-100}

ESTL65

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers

{LEI}

ESTL66

Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers

{COUNTRYCODE_2}

Angaben zu Sicherheiten

ESTC1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

ESTC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

ESTC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

ESTC4

Neue Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

ESTC5

Geografische Region — Sicherheit

{NUTS}

ESTC6

Art der Sicherung

{LIST}

ESTC7

Art der Belastung

{LIST}

ESTC8

Sicherungsrechte

{INTEGER-9999}

ESTC9

Art der Sicherheit

{LIST}

ESTC10

Aktueller Bewertungsbetrag

{MONETARY}

ESTC11

Aktuelle Bewertungsmethode

{LIST}

ESTC12

Aktuelles Bewertungsdatum

{DATEFORMAT}

ESTC13

Aktuelle Beleihungsquote

{PERCENTAGE}

ESTC14

Ursprünglicher Bewertungsbetrag

{MONETARY}

ESTC15

Ursprüngliche Bewertungsmethode

{LIST}

ESTC16

Ursprüngliches Bewertungsdatum

{DATEFORMAT}

ESTC17

Ursprüngliche Beleihungsquote

{PERCENTAGE}

ESTC18

Verkaufsdatum

{DATEFORMAT}

ESTC19

Verkaufspreis

{MONETARY}

ESTC20

Währung der Sicherheit

{CURRENCYCODE_3}


ANHANG X

Meldebogen für die zugrunde liegenden vermögenswerte — Aufschlag für notleidende risikopositionen

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

NPEL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

NPEL2

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

NPEL3

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

NPEL4

Ursprüngliche Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

NPEL5

Neue Kennung des Schuldners

{ALPHANUM-1000}

NPEL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

NPEL7

Unter Zwangsverwaltung

{Y/N}

NPEL8

Datum des letzten Kontakts

{DATEFORMAT}

NPEL9

Verstorben

{Y/N}

NPEL10

Rechtsform

{LIST}

NPEL11

Art des rechtlichen Verfahrens

{LIST}

NPEL12

Bezeichnung des rechtlichen Verfahrens

{ALPHANUM-1000}

NPEL13

Abgeschlossene rechtliche Maßnahmen

{ALPHANUM-1000}

NPEL14

Datum der Einleitung des aktuellen rechtlichen Verfahrens

{DATEFORMAT}

NPEL15

Datum der Bestellung des Insolvenzverwalters

{DATEFORMAT}

NPEL16

Zahl der derzeitigen Urteile

{INTEGER-9999}

NPEL17

Zahl der vollstreckten Urteile

{INTEGER-9999}

NPEL18

Datum der externen Zahlungsaufforderung

{DATEFORMAT}

NPEL19

Datum des Schreibens über den Rechtsvorbehalt

{DATEFORMAT}

NPEL20

Gerichtliche Zuständigkeit

{COUNTRYCODE_2}

NPEL21

Datum des Erhalts des Räumungsbescheids

{DATEFORMAT}

NPEL22

Anmerkungen zu anderen Verfahren im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten

{ALPHANUM-1000}

NPEL23

Anwendbares Recht

{COUNTRYCODE_2}

NPEL24

Beschreibung der Rückzahlung

{ALPHANUM-1000}

NPEL25

Beginn des tilgungsfreien Zeitraums

{DATEFORMAT}

NPEL26

Ende des tilgungsfreien Zeitraums

{DATEFORMAT}

NPEL27

Beginn des Zeitraums mit fester Verzinsung

{DATEFORMAT}

NPEL28

Ende des Zeitraums mit fester Verzinsung

{DATEFORMAT}

NPEL29

Aktueller Zinsumwandlungssatz

{PERCENTAGE}

NPEL30

Datum der letzten Zahlung

{DATEFORMAT}

NPEL31

Syndizierter Anteil

{PERCENTAGE}

NPEL32

Beginn des MARP-Prozesses

{DATEFORMAT}

NPEL33

MARP-Status

{LIST}

NPEL34

Externe Einziehungen

{Y/N}

NPEL35

Rückzahlungsplan

{Y/N}

NPEL36

Stundung

{Y/N}

NPEL37

Datum der ersten Stundung

{DATEFORMAT}

NPEL38

Zahl früherer Stundungen

{INTEGER-9999}

NPEL39

Kapitalverzicht

{MONETARY}

NPEL40

Datum des Kapitalverzichts

{DATEFORMAT}

NPEL41

Enddatum der Stundung

{DATEFORMAT}

NPEL42

Unter die Stundung fallender Rückzahlungsbetrag

{MONETARY}

Angaben zu Sicherheiten

NPEC1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

NPEC2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

NPEC3

Ursprüngliche Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

NPEC4

Neue Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

NPEC5

Höhe der Mehrwertsteuer

{PERCENTAGE}

NPEC6

Fertigstellungsquote

{PERCENTAGE}

NPEC7

Status der Vollstreckung

{Y/N}

NPEC8

Status der Vollstreckung durch Dritte

{Y/N}

NPEC9

Zugewiesener Hypothekenbetrag

{MONETARY}

NPEC10

Höherrangige zugrunde liegende Risikopositionen

{MONETARY}

NPEC11

Beschreibung der Vollstreckung

{ALPHANUM-1000}

NPEC12

Vom Gericht festgestellter Betrag

{MONETARY}

NPEC13

Datum der gerichtlichen Prüfung

{DATEFORMAT}

NPEC14

Marktpreis

{MONETARY}

NPEC15

Angebotspreis

{MONETARY}

NPEC16

Datum, an dem die Immobilie für den Verkauf vorbereitet wird

{DATEFORMAT}

NPEC17

Datum, an dem der Verkauf der Immobilie angekündigt wird

{DATEFORMAT}

NPEC18

Datum, ab dem die Immobilie zum Verkauf angeboten wird

{DATEFORMAT}

NPEC19

Vereinbartes Verkaufsdatum

{DATEFORMAT}

NPEC20

Vertragsdatum

{DATEFORMAT}

NPEC21

Erstes Auktionsdatum

{DATEFORMAT}

NPEC22

Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die erste Auktion

{MONETARY}

NPEC23

Nächstes Auktionsdatum

{DATEFORMAT}

NPEC24

Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die nächste Auktion

{MONETARY}

NPEC25

Letztes Auktionsdatum

{DATEFORMAT}

NPEC26

Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die letzte Auktion

{MONETARY}

NPEC27

Zahl ergebnisloser Auktionen

{INTEGER-9999}

Angaben zu früheren Einziehungen

NPEH1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

NPEH2

Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

NPEH[3-38]

Negativsaldo im Monat n

{MONETARY}

NPEH[39-74]

Aufstellung der überfälligen Salden im Monat n

{MONETARY}

NPEH[75-110]

Aufstellung der nicht aus dem Verkauf von Sicherheiten stammenden Rückzahlungen im Monat n

{MONETARY}

NPEH[111-146]

Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten im Monat n

{MONETARY}


ANHANG XI

Meldebogen für die zugrunde liegenden risikopositionen — Forderungsgedeckte geldmarktpapiere

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen

IVAL1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

{ALPHANUM-28}

IVAL2

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

{ALPHANUM-36}

IVAL3

Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

IVAL4

Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition

{ALPHANUM-1000}

IVAL5

Art der zugrunde liegenden Risikoposition

{LIST}

IVAL6

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

IVAL7

Geografische Region — höchste Expositionskonzentration 1

{NUTS}

IVAL8

Geografische Region — höchste Expositionskonzentration 2

{NUTS}

IVAL9

Geografische Region — höchste Expositionskonzentration 3

{NUTS}

IVAL10

Klassifizierung der geografischen Region

{YEAR}

IVAL11

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

IVAL12

Anzahl der zugrunde liegenden Risikopositionen

{INTEGER-999999999}

IVAL13

Risikopositionen in EUR

{MONETARY}

IVAL14

Risikopositionen in GBP

{MONETARY}

IVAL15

Risikopositionen in USD

{MONETARY}

IVAL16

Sonstige Risikopositionen

{MONETARY}

IVAL17

Maximale Restlaufzeit

{INTEGER-9999}

IVAL18

Durchschnittliche Restlaufzeit

{INTEGER-9999}

IVAL19

Aktuelle Beleihungsquote

{PERCENTAGE}

IVAL20

Verhältnis zwischen Schulden und Einkommen

{PERCENTAGE}

IVAL21

Tilgungsart

{MONETARY}

IVAL22

Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen in Abständen von mehr als einem Monat

{MONETARY}

IVAL23

Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen in Abständen von mehr als einem Monat

{MONETARY}

IVAL24

Forderungen mit variabler Verzinsung

{MONETARY}

IVAL25

Finanzierter Betrag

{MONETARY}

IVAL26

Verwässerungen

{MONETARY}

IVAL27

Zurückgekaufte Risikopositionen

{MONETARY}

IVAL28

Bei Verbriefung ausgefallene oder bonitätsbeeinträchtigte Risikopositionen

{MONETARY}

IVAL29

Ausgefallene Risikopositionen

{MONETARY}

IVAL30

Ausgefallene Risikopositionen im Sinne der Eigenmittelverordnung

{MONETARY}

IVAL31

Bruttoausbuchungen in der Periode

{MONETARY}

IVAL32

Rückstände 1-29 Tage

{PERCENTAGE}

IVAL33

Rückstände 30-59 Tage

{PERCENTAGE}

IVAL34

Rückstände 60-89 Tage

{PERCENTAGE}

IVAL35

Rückstände 90-119 Tage

{PERCENTAGE}

IVAL36

Rückstände 120-149 Tage

{PERCENTAGE}

IVAL37

Rückstände 150-179 Tage

{PERCENTAGE}

IVAL38

Rückstände 180+ Tage

{PERCENTAGE}

IVAL39

Umstrukturierte Risikopositionen

{PERCENTAGE}

IVAL40

Umstrukturierte Risikopositionen (0 bis 1 Jahr vor Übertragung)

{MONETARY}

IVAL41

Umstrukturierte Risikopositionen (1 bis 3 Jahre vor Übertragung)

{MONETARY}

IVAL42

Umstrukturierte Risikopositionen (mehr als 3 Jahre vor Übertragung)

{MONETARY}

IVAL43

Umstrukturierte Risikopositionen (Zinssatz)

{MONETARY}

IVAL44

Umstrukturierte Risikopositionen (Rückzahlungsplan)

{MONETARY}

IVAL45

Umstrukturierte Risikopositionen (Fälligkeit)

{MONETARY}

IVAL46

Umstrukturierte Risikopositionen (0 bis 1 Jahr vor Übertragung und keine neuen Rückstände)

{MONETARY}

IVAL47

Umstrukturierte Risikopositionen (keine neuen Rückstände)

{MONETARY}

IVAL48

Umstrukturierte Risikopositionen (neue Rückstände)

{MONETARY}

IVAL49

Umstrukturierte Risikopositionen (Sonstige)

{MONETARY}


ANHANG XII

Meldebogen anlegerbericht — Verbriefung nicht forderungsgedeckter geldmarktpapiere

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu Verbriefungen

IVSS1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

IVSS2

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

IVSS3

Bezeichnung der Verbriefung

{ALPHANUM-100}

IVSS4

Bezeichnung der meldenden Stelle

{ALPHANUM-100}

IVSS5

Kontaktperson der meldenden Stelle

{ALPHANUM-256}

IVSS6

Kontaktperson der meldenden Stelle — Telefonnummer

{TELEPHONE}

IVSS7

Kontaktperson der meldenden Stelle — E-Mail

{ALPHANUM-256}

IVSS8

Verfahren des Risikoselbstbehalts

{LIST}

IVSS9

Träger des Risikoselbstbehalts

{LIST}

IVSS10

Art der zugrunde liegenden Risikoposition

{LIST}

IVSS11

Verfahren der Risikoübertragung

{Y/N}

IVSS12

Trigger-Bewertungen/Quoten

{Y/N}

IVSS13

Ende der revolvierenden Periode/Anlaufphase

{DATEFORMAT}

IVSS14

Kapitalrückflüsse in der Periode

{MONETARY}

IVSS15

Zinsrückflüsse in der Periode

{MONETARY}

IVSS16

Kapitaleingänge in der Periode

{MONETARY}

IVSS17

Zinseingänge in der Periode

{MONETARY}

IVSS18

Ziehungen im Rahmen der Liquiditätsfazilität

{Y/N}

IVSS19

Überschussmarge der Verbriefung

{MONETARY}

IVSS20

„Trapping“-Mechanismus für die Überschussmarge

{Y/N}

IVSS21

Aktuelle Übersicherung

{PERCENTAGE}

IVSS22

Annualisierte konstante vorzeitige Rückzahlungsrate

{PERCENTAGE}

IVSS23

Verwässerungen

{MONETARY}

IVSS24

Bruttoausbuchungen in der Periode

{MONETARY}

IVSS25

Zurückgekaufte Risikopositionen

{MONETARY}

IVSS26

Umstrukturierte Risikopositionen

{MONETARY}

IVSS27

Annualisierte konstante Ausfallquote

{PERCENTAGE}

IVSS28

Ausgefallene Risikopositionen

{MONETARY}

IVSS29

Ausgefallene Risikopositionen im Sinne der Eigenmittelverordnung

{MONETARY}

IVSS30

Risikogewichtungsansatz

{LIST}

IVSS31

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [0,00 %, 0,10 %)

{PERCENTAGE}

IVSS32

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [0,10 %, 0,25 %)

{PERCENTAGE}

IVSS33

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [0,25 %, 1,00 %)

{PERCENTAGE}

IVSS34

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [1,00 %, 7,50 %)

{PERCENTAGE}

IVSS35

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [7,50 %, 20,00 %)

{PERCENTAGE}

IVSS36

Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners im Größenbereich [20,00 %, 100,00 %]

{PERCENTAGE}

IVSS37

Intern geschätzte Verlustquote bei Ausfall (LGD)

{PERCENTAGE}

IVSS38

Rückstände 1-29 Tage

{PERCENTAGE}

IVSS39

Rückstände 30-59 Tage

{PERCENTAGE}

IVSS40

Rückstände 60-89 Tage

{PERCENTAGE}

IVSS41

Rückstände 90-119 Tage

{PERCENTAGE}

IVSS42

Rückstände 120-149 Tage

{PERCENTAGE}

IVSS43

Rückstände 150-179 Tage

{PERCENTAGE}

IVSS44

Rückstände 180+ Tage

{PERCENTAGE}

Angaben zu Test/Ereignis/Trigger

IVSR1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

IVSR2

Ursprüngliche Kennung für Test/Ereignis/Trigger

{ALPHANUM-1000}

IVSR3

Neue Kennung für Test/Ereignis/Trigger

{ALPHANUM-1000}

IVSR4

Beschreibung

{ALPHANUM-100000}

IVSR5

Schwellenwert

{NUMERIC}

IVSR6

Tatsächlicher Wert

{NUMERIC}

IVSR7

Status

{Y/N}

IVSR8

Abhilfefrist

{INTEGER-9999}

IVSR9

Berechnungshäufigkeit

{INTEGER-9999}

IVSR10

Folgen von Verstößen

{LIST}

Angaben zum Cashflow

IVSF1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

IVSF2

Ursprüngliche Kennung des Cashflow-Postens

{ALPHANUM-1000}

IVSF3

Neue Kennung des Cashflow-Postens

{ALPHANUM-1000}

IVSF4

Cashflow-Posten

{ALPHANUM-1000}

IVSF5

In der Periode gezahlter Betrag

{MONETARY}

IVSF6

Verfügbare Mittel

{MONETARY}


ANHANG XIII

Meldebogen anlegerbericht — Verbriefung forderungsgedeckter geldmarktpapiere

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zum Programm

IVAS1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

{ALPHANUM-28}

IVAS2

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

IVAS3

Bezeichnung der meldenden Stelle

{ALPHANUM-100}

IVAS4

Kontaktperson der meldenden Stelle

{ALPHANUM-256}

IVAS5

Kontaktperson der meldenden Stelle — Telefonnummer

{TELEPHONE}

IVAS6

Kontaktperson der meldenden Stelle — E-Mail

{ALPHANUM-256}

IVAS7

Trigger-Bewertungen/Quoten

{Y/N}

IVAS8

Nicht konforme Risikopositionen

{MONETARY}

IVAS9

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

{INTEGER-9999}

IVAS10

Verfahren des Risikoselbstbehalts

{LIST}

IVAS11

Träger des Risikoselbstbehalts

{LIST}

Angaben zur Transaktion

IVAN1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

{ALPHANUM-28}

IVAN2

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

{ALPHANUM-36}

IVAN3

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

IVAN4

NACE-Branchencode

{NACE}

IVAN5

Verfahren des Risikoselbstbehalts

{LIST}

IVAN6

Träger des Risikoselbstbehalts

{LIST}

IVAN7

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

{INTEGER-9999}

Angaben zu Test/Ereignis/Trigger

IVAR1

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

{ALPHANUM-36}

IVAR2

Ursprüngliche Kennung für Test/Ereignis/Trigger

{ALPHANUM-1000}

IVAR3

Neue Kennung für Test/Ereignis/Trigger

{ALPHANUM-1000}

IVAR4

Beschreibung

{ALPHANUM-100000}

IVAR5

Status

{Y/N}

IVAR6

Folgen von Verstößen

{LIST}


ANHANG XIV

Meldebogen für insiderinformationen oder signifikante ereignisse — Verbriefung nicht forderungsgedeckter geldmarktpapiere

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zu Verbriefungen

SESS1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SESS2

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

SESS3

Nicht mehr STS

{Y/N}

SESS4

Abhilfemaßnahmen

{Y/N}

SESS5

Administrative Schritte

{Y/N}

SESS6

Wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion.

{ALPHANUM-1000000}

SESS7

Verkaufsabschluss

{Y/N}

SESS8

Aktuelle Art des Wasserfalls

{LIST}

SESS9

Art der Master-Trust-Struktur

{LIST}

SESS10

Wert der Verbriefungszweckgesellschaft

{MONETARY}

SESS11

Kapitalwert der Verbriefungszweckgesellschaft

{MONETARY}

SESS12

Verbriefungszweckgesellschaft — Anzahl der Konten

{INTEGER-999999999}

SESS13

Kapitalsaldo der Schuldtitel

{MONETARY}

SESS14

Anteil des Verkäufers

{PERCENTAGE}

SESS15

Finanzierungsanteil

{PERCENTAGE}

SESS16

Dieser Serie zugewiesene Einnahmen

{MONETARY}

SESS17

Referenzzinssatz des Zinsswaps

{LIST}

SESS18

Fälligkeit des Zinsswaps

{DATEFORMAT}

SESS19

Nominalbetrag des Zinsswaps

{MONETARY}

SESS20

Währung der zahlenden Komponente des Währungsswaps

{CURRENCYCODE_3}

SESS21

Währung der empfangenden Komponente des Währungsswaps

{CURRENCYCODE_3}

SESS22

Wechselkurs des Währungsswaps

{PERCENTAGE}

SESS23

Fälligkeit des Währungsswaps

{DATEFORMAT}

SESS24

Nominalbetrag des Währungsswaps

{MONETARY}

Angaben zu Tranche/Anleihe

SEST1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SEST2

Ursprüngliche Kennung der Tranche

{ALPHANUM-1000}

SEST3

Neue Kennung der Tranche

{ALPHANUM-1000}

SEST4

Internationale Wertpapierkennnummer

{ISIN}

SEST5

Bezeichnung der Tranche

{ALPHANUM-100}

SEST6

Art der Tranche/Anleihe

{LIST}

SEST7

Währung

{CURRENCYCODE_3}

SEST8

Ursprünglicher Kapitalsaldo

{MONETARY}

SEST9

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

SEST10

Zinszahlungshäufigkeit

{LIST}

SEST11

Zinszahlungsdatum

{DATEFORMAT}

SEST12

Kapitalrückzahlungsdatum

{DATEFORMAT}

SEST13

Aktueller Kupon

{PERCENTAGE}

SEST14

Aktuelle Zinsmarge/Kupon-Spread

{PERCENTAGE}

SEST15

Kupon-Untergrenze

{PERCENTAGE}

SEST16

Kupon-Obergrenze

{PERCENTAGE}

SEST17

Betrag des Step-Up/Step-Down-Kupons

{PERCENTAGE}

SEST18

Datum des Step-Up/Step-Down-Kupons

{DATEFORMAT}

SEST19

Geschäftstagekonvention

{LIST}

SEST20

Aktueller Zinsindex

{LIST}

SEST21

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

SEST22

Emissionsdatum

{DATEFORMAT}

SEST23

Auszahlungsdatum

{DATEFORMAT}

SEST24

Gesetzliche Fälligkeit

{DATEFORMAT}

SEST25

Verlängerungsklausel

{LIST}

SEST26

Nächstes Datum für Kaufoption („Call“)

{DATEFORMAT}

SEST27

Schwellenwert für Rückführungsaufruf

{ALPHANUM-1000}

SEST28

Nächstes Datum für Verkaufsoption („Put“)

{DATEFORMAT}

SEST29

Zinsberechnungsmethode

{LIST}

SEST30

Abrechnungsregelung

{LIST}

SEST31

Derzeitiger oberer Tranchierungspunkt

{PERCENTAGE}

SEST32

Ursprünglicher oberer Tranchierungspunkt

{PERCENTAGE}

SEST33

Aktuelle Bonitätsverbesserung

{PERCENTAGE}

SEST34

Ursprüngliche Bonitätsverbesserung

{PERCENTAGE}

SEST35

Bonitätsverbesserungsformel

{ALPHANUM-1000}

SEST36

Pari-Passu-Tranchen

{ISIN}

SEST37

Vorrangige Tranchen

{ISIN}

SEST38

Ausstehender PDL-Saldo (Principal Deficiency Ledger)

{MONETARY}

SEST39

Rechtsträgerkennung des Garantiegebers

{LEI}

SEST40

Name des Garantiegebers

{ALPHANUM-1000}

SEST41

ESVG-Teilsektor des Garantiegebers

{ESA}

SEST42

Art der Sicherung

{LIST}

Angaben zum Konto

SESA1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SESA2

Ursprüngliche Kennung des Kontos

{ALPHANUM-1000}

SESA3

Neue Kennung des Kontos

{ALPHANUM-1000}

SESA4

Kontotyp

{LIST}

SESA5

Zielsaldo

{MONETARY}

SESA6

Tatsächlicher Saldo

{MONETARY}

SESA7

Amortisationskonto

{Y/N}

Angaben zur Gegenpartei

SESP1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SESP2

Rechtsträgerkennung der Gegenpartei

{LEI}

SESP3

Name der Gegenpartei

{ALPHANUM-100}

SESP4

Art der Gegenpartei

{LIST}

SESP5

Niederlassungsland der Gegenpartei

{COUNTRYCODE_2}

SESP6

Ratingschwelle der Gegenpartei

{ALPHANUM-100000}

SESP7

Rating der Gegenpartei

{ALPHANUM-100000}

SESP8

Rechtsträgerkennung der Stelle, die das Gegenpartei-Rating vornimmt

{LEI}

SESP9

Name der Stelle, die das Gegenpartei-Rating vornimmt

{ALPHANUM-100}

Angaben zur CLO-Verbriefung

SESC1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SESC2

Ende der Kündigungssperrfrist

{DATEFORMAT}

SESC3

CLO-Typ

{LIST}

SESC4

Laufende Periode

{LIST}

SESC5

Beginn der laufenden Periode

{DATEFORMAT}

SESC6

Ende der laufenden Periode

{DATEFORMAT}

SESC7

Konzentrationsbegrenzung

{PERCENTAGE}

SESC8

Beschränkungen — rechtliche Fälligkeit

{PERCENTAGE}

SESC9

Beschränkungen — nachrangige Risikopositionen

{PERCENTAGE}

SESC10

Beschränkungen — notleidende Risikopositionen

{PERCENTAGE}

SESC11

Beschränkungen — PIK-Risikopositionen

{PERCENTAGE}

SESC12

Beschränkungen — Nullkupon-Risikopositionen

{PERCENTAGE}

SESC13

Beschränkungen — Eigenkapital-Risikopositionen

{PERCENTAGE}

SESC14

Beschränkungen — Beteiligungen

{PERCENTAGE}

SESC15

Beschränkungen — diskretionäre Verkäufe

{PERCENTAGE}

SESC16

Diskretionäre Verkäufe

{MONETARY}

SESC17

Reinvestitionen

{MONETARY}

SESC18

Beschränkungen — Bonitätsverbesserung

{Y/N}

SESC19

Beschränkungen — Kursofferten

{Y/N}

SESC20

Beschränkungen — Handel

{Y/N}

SESC21

Beschränkungen — Emissionen

{Y/N}

SESC22

Beschränkungen — Rückzahlungen

{Y/N}

SESC23

Beschränkungen — Refinanzierung

{Y/N}

SESC24

Beschränkungen — Vergütung von Schuldtiteln

{Y/N}

SESC25

Beschränkungen — Kreditbesicherung

{Y/N}

SESC26

Zeitraum für die Liquidation von Sicherheiten

{INTEGER-9999}

SESC27

Liquidation von Sicherheiten — Ausnahmen

{Y/N}

Angaben zum CLO-Manager

SESL1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SESL2

Rechtsträgerkennung des CLO-Managers

{LEI}

SESL3

Name des Managers

{ALPHANUM-1000}

SESL4

Datum der Niederlassung

{DATEFORMAT}

SESL5

Zulassungsdatum

{DATEFORMAT}

SESL6

Beschäftigte

{INTEGER-9999}

SESL7

Beschäftigte — CLO

{INTEGER-9999}

SESL8

Beschäftigte — Abwicklung

{INTEGER-9999}

SESL9

AUM

{MONETARY}

SESL10

AUM — gehebelte Kredite

{MONETARY}

SESL11

AUM — CLO

{MONETARY}

SESL12

AUM — EU

{MONETARY}

SESL13

AUM — EU-CLO

{MONETARY}

SESL14

Anzahl EU-CLO

{INTEGER-9999}

SESL15

Kapital

{MONETARY}

SESL16

Kapital — Risikoselbstbehalt

{MONETARY}

SESL17

Abwicklungsdauer

{INTEGER-9999}

SESL18

Bepreisungshäufigkeit

{INTEGER-9999}

SESL19

Ausfallquote — 1 Jahr

{PERCENTAGE}

SESL20

Ausfallquote — 5 Jahre

{PERCENTAGE}

SESL21

Ausfallquote — 10 Jahre

{PERCENTAGE}

Angaben zur synthetischen Deckung

SESV1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SESV2

Kennung des Sicherungsinstruments

{ALPHANUM-1000}

SESV3

Art der Sicherung

{LIST}

SESV4

Internationale Wertpapierkennnummer des Sicherungsinstruments

{ISIN}

SESV5

Name des Sicherungsgebers

{ALPHANUM-100}

SESV6

Rechtsträgerkennung des Sicherungsgebers

{LEI}

SESV7

Einrichtungen mit einem Risikogewicht von 0 %

{Y/N}

SESV8

Anwendbares Recht

{COUNTRYCODE_2}

SESV9

ISDA-Rahmenvertrag

{LIST}

SESV10

Ausfall- und Kündigungsereignisse

{LIST}

SESV11

Art der synthetischen Verbriefung

{Y/N}

SESV12

Währung der Sicherung

{CURRENCYCODE_3}

SESV13

Nennwert der aktuellen Sicherung

{MONETARY}

SESV14

Nennwert der maximalen Sicherung

{MONETARY}

SESV15

Attachment-Point der Sicherung

{PERCENTAGE}

SESV16

Detachment-Point der Sicherung

{PERCENTAGE}

SESV17

Internationale Wertpapierkennnummer der gedeckten Schuldtitel

{ISIN}

SESV18

Sicherungsdeckung

{LIST}

SESV19

Datum der Kündigung der Sicherung

{DATEFORMAT}

SESV20

Wesentlichkeitsschwellenwerte

{Y/N}

SESV21

Bedingungen für die Freigabe von Zahlungen

{LIST}

SESV22

Möglichkeit von Anpassungszahlungen

{Y/N}

SESV23

Länge des Abwicklungszeitraums

{INTEGER-9999}

SESV24

Pflicht zur Rückzahlung

{Y/N}

SESV25

Sicherheitensubstitution

{Y/N}

SESV26

Anforderungen an die Deckung von Sicherheiten

{PERCENTAGE}

SESV27

Sicherheiteneinschüsse

{MONETARY}

SESV28

Frist für die Leistung von Sicherheiten

{INTEGER-9999}

SESV29

Abwicklung

{LIST}

SESV30

Maximaler Fälligkeitstermin

{DATEFORMAT}

SESV31

Aktueller Index für Zahlungen an den Sicherungsnehmer

{LIST}

SESV32

Laufzeit des aktuellen Index für Zahlungen an den Sicherungsnehmer

{LIST}

SESV33

Anpassung der Zahlungshäufigkeit — Zahlungen an den Sicherungsnehmer

{LIST}

SESV34

Aktuelle Zinsmarge für Zahlungen an den Sicherungsnehmer

{PERCENTAGE}

SESV35

Aktueller Zinsindex für Zahlungen an den Sicherungsnehmer

{PERCENTAGE}

SESV36

Aktueller Index für Zahlungen an den Sicherungsgeber

{LIST}

SESV37

Laufzeit des aktuellen Index für Zahlungen an den Sicherungsgeber

{LIST}

SESV38

Anpassung der Zahlungshäufigkeit — Zahlungen an den Sicherungsgeber

{LIST}

SESV39

Aktuelle Zinsmarge für Zahlungen an den Sicherungsgeber

{PERCENTAGE}

SESV40

Aktueller Zinsindex für Zahlungen an den Sicherungsgeber

{PERCENTAGE}

SESV41

Unterstützung durch Überschussmarge

{Y/N}

SESV42

Definition der Überschussmarge

{Y/N}

SESV43

Aktueller Sicherungsstatus

{LIST}

SESV44

Kreditereignis Insolvenz

{Y/N}

SESV45

Kreditereignis Zahlungsversäumnis

{Y/N}

SESV46

Kreditereignis Umstrukturierung

{Y/N}

SESV47

Kreditereignis

{Y/N}

SESV48

Kumulierte Zahlungen an den Sicherungsnehmer

{MONETARY}

SESV49

Kumulierte Anpassungszahlungen an den Sicherungsnehmer

{MONETARY}

SESV50

Kumulierte Zahlungen an den Sicherungsgeber

{MONETARY}

SESV51

Kumulierte Anpassungszahlungen an den Sicherungsgeber

{MONETARY}

SESV52

Synthetische Überschussmarge

{MONETARY}

Angaben zu den Sicherheiten des Emittenten

SESI1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SESI2

Kennung des Sicherungsinstruments

{ALPHANUM-1000}

SESI3

Ursprüngliche Kennung des Sicherungsinstruments

{ALPHANUM-1000}

SESI4

Neue Kennung der Sicherheit

{ALPHANUM-1000}

SESI5

Internationale Wertpapierkennnummer des Sicherungsinstruments

{ISIN}

SESI6

Art des Sicherungsinstruments

{LIST}

SESI7

ESVG-Teilsektor des Herausgebers der Sicherheit

{ESA}

SESI8

Rechtsträgerkennung des Herausgebers der Sicherheit

{LEI}

SESI9

Verbindung des Herausgebers der Sicherheit mit dem Originator

{Y/N}

SESI10

Aktuell ausstehender Saldo

{MONETARY}

SESI11

Währung des Instruments

{CURRENCYCODE_3}

SESI12

Fälligkeitstermin

{DATEFORMAT}

SESI13

Abschlag („Haircut“)

{PERCENTAGE}

SESI14

Aktueller Zinsindex

{LIST}

SESI15

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

SESI16

Aktueller Zinssatz auf Bareinlagen

{PERCENTAGE}

SESI17

Name der Gegenpartei des Repo-Geschäfts

{ALPHANUM-100}

SESI18

Rechtsträgerkennung der Gegenpartei des Repo-Geschäfts

{LEI}

SESI19

Fälligkeitstermin des Repo-Geschäfts

{DATEFORMAT}

Sonstige Angaben

SESO1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SESO2

Zeilennummer sonstiger Angaben

{INTEGER-9999}

SESO3

Sonstige Angaben.

{ALPHANUM-1000}


ANHANG XV

Meldebogen für insiderinformationen oder signifikante ereignisse — Verbriefung forderungsgedeckter geldmarktpapiere

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

FORMAT

Angaben zum Programm

SEAS1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

{ALPHANUM-28}

SEAS2

Datenstichtag

{DATEFORMAT}

SEAS3

Nicht mehr STS

{Y/N}

SEAS4

Abhilfemaßnahmen

{Y/N}

SEAS5

Administrative Schritte

{Y/N}

SEAS6

Wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion.

{ALPHANUM-100000}

SEAS7

Anwendbares Recht

{COUNTRYCODE_2}

SEAS8

Dauer der Liquiditätsfazilität

{INTEGER-9999}

SEAS9

Deckung der Liquiditätsfazilität

{PERCENTAGE}

SEAS10

Deckungsintervall der Liquiditätsfazilität

{INTEGER-9999}

SEAS11

Fälligkeitstermin der Liquiditätsfazilität

{DATEFORMAT}

SEAS12

Ziehungen im Rahmen der Liquiditätsfazilität

{Y/N}

SEAS13

Gesamtemissionen

{MONETARY}

SEAS14

Maximalemissionen

{MONETARY}

Angaben zur Transaktion

SEAR1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

{ALPHANUM-28}

SEAR2

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

{ALPHANUM-36}

SEAR3

Anzahl der Programme zur Finanzierung der Transaktion

{INTEGER-9999}

SEAR4

Nicht mehr STS

{Y/N}

SEAR5

Originator als Kunde des Programmsponsors

{Y/N}

SEAR6

Gewährung von Sicherungsrechten

{Y/N}

SEAR7

Einnahmen

{MONETARY}

SEAR8

Betriebliche Aufwendungen

{MONETARY}

SEAR9

Umlaufvermögen

{MONETARY}

SEAR10

Barmittel

{MONETARY}

SEAR11

Marktgängige Wertpapiere

{MONETARY}

SEAR12

Forderungen

{MONETARY}

SEAR13

Kurzfristige Verbindlichkeiten

{MONETARY}

SEAR14

Gesamtschulden

{MONETARY}

SEAR15

Gesamtkapital

{MONETARY}

SEAR16

Währung des Abschlusses

{CURRENCYCODE_3}

SEAR17

Ebene der Unterstützung durch den Sponsor

{LIST}

SEAR18

Art der Unterstützung durch den Sponsor

{Y/N}

SEAR19

Dauer der Liquiditätsfazilität

{INTEGER-9999}

SEAR20

Aus der Liquiditätsfazilität in Anspruch genommener Betrag

{MONETARY}

SEAR21

Deckung der Liquiditätsfazilität

{PERCENTAGE}

SEAR22

Deckungsintervall der Liquiditätsfazilität

{INTEGER-9999}

SEAR23

Art der Liquiditätsfazilität

{LIST}

SEAR24

Fälligkeitstermin der Pensionsgeschäfte der Liquiditätsfazilität

{DATEFORMAT}

SEAR25

Währung der Liquiditätsfazilität

{CURRENCYCODE_3}

SEAR26

Fälligkeitstermin der Liquiditätsfazilität

{DATEFORMAT}

SEAR27

Name des Anbieters der Liquiditätsfazilität

{ALPHANUM-100}

SEAR28

Rechtsträgerkennung des Anbieters der Liquiditätsfazilität

{LEI}

SEAR29

Übersicherung/Nachrangige Beteiligungen

{PERCENTAGE}

SEAR30

Überschussmarge der Transaktion

{MONETARY}

SEAR31

Name des Kreditbrief-Ausstellers

{ALPHANUM-100}

SEAR32

Rechtsträgerkennung des Kreditbrief-Ausstellers

{LEI}

SEAR33

Währung des Kreditbriefs

{CURRENCYCODE_3}

SEAR34

Maximale Sicherung durch den Kreditbrief

{PERCENTAGE}

SEAR35

Name des Garantiegebers

{ALPHANUM-100}

SEAR36

Rechtsträgerkennung des Garantiegebers

{LEI}

SEAR37

Maximale Deckung durch die Garantie

{MONETARY}

SEAR38

Währung der Garantie

{CURRENCYCODE_3}

SEAR39

Fälligkeitstermin der Garantie

{DATEFORMAT}

SEAR40

Art der Forderungsübertragung

{LIST}

SEAR41

Fälligkeitstermin der Pensionsgeschäfte

{DATEFORMAT}

SEAR42

Gekaufter Betrag

{MONETARY}

SEAR43

Maximale Finanzierungsgrenze

{MONETARY}

SEAR44

Referenzzinssatz des Zinsswaps

{LIST}

SEAR45

Fälligkeit des Zinsswaps

{DATEFORMAT}

SEAR46

Nominalbetrag des Zinsswaps

{MONETARY}

SEAR47

Währung der zahlenden Komponente des Währungsswaps

{CURRENCYCODE_3}

SEAR48

Währung der empfangenden Komponente des Währungsswaps

{CURRENCYCODE_3}

SEAR49

Wechselkurs des Währungsswaps

{PERCENTAGE}

SEAR50

Fälligkeit des Währungsswaps

{DATEFORMAT}

SEAR51

Nominalbetrag des Währungsswaps

{MONETARY}

Angaben zu Tranche/Anleihe

SEAT1

Eindeutige Kennung — ABCP-Programm

{ALPHANUM-28}

SEAT2

Ursprüngliche Kennung der Anleihe

{ALPHANUM-1000}

SEAT3

Neue Kennung der Anleihe

{ALPHANUM-1000}

SEAT4

Internationale Wertpapierkennnummer

{ISIN}

SEAT5

Art der Tranche/Anleihe

{LIST}

SEAT6

Emissionsdatum

{DATEFORMAT}

SEAT7

Gesetzliche Fälligkeit

{DATEFORMAT}

SEAT8

Währung

{CURRENCYCODE_3}

SEAT9

Aktueller Kapitalsaldo

{MONETARY}

SEAT10

Aktueller Kupon

{PERCENTAGE}

SEAT11

Aktueller Zinsindex

{LIST}

SEAT12

Laufzeit des aktuellen Zinsindexes

{LIST}

SEAT13

Zinszahlungshäufigkeit

{LIST}

SEAT14

Aktuelle Bonitätsverbesserung

{PERCENTAGE}

SEAT15

Bonitätsverbesserungsformel

{ALPHANUM-1000}

Angaben zum Konto

SEAA1

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

{ALPHANUM-36}

SEAA2

Ursprüngliche Kennung des Kontos

{ALPHANUM-1000}

SEAA3

Neue Kennung des Kontos

{ALPHANUM-1000}

SEAA4

Kontotyp

{LIST}

SEAA5

Zielsaldo

{MONETARY}

SEAA6

Tatsächlicher Saldo

{MONETARY}

SEAA7

Amortisationskonto

{Y/N}

Angaben zur Gegenpartei

SEAP1

Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion

{ALPHANUM-36}

SEAP2

Rechtsträgerkennung der Gegenpartei

{LEI}

SEAP3

Name der Gegenpartei

{ALPHANUM-100}

SEAP4

Art der Gegenpartei

{LIST}

SEAP5

Niederlassungsland der Gegenpartei

{COUNTRYCODE_2}

SEAP6

Ratingschwelle der Gegenpartei

{ALPHANUM-100000}

SEAP7

Rating der Gegenpartei

{ALPHANUM-100000}

SEAP8

Rechtsträgerkennung der Stelle, die das Gegenpartei-Rating vornimmt

{LEI}

SEAP9

Name der Stelle, die das Gegenpartei-Rating vornimmt

{ALPHANUM-100}

Sonstige Angaben

SEAO1

Eindeutige Kennung

{ALPHANUM-28}

SEAO2

Zeilennummer sonstiger Angaben

{INTEGER-9999}

SEAO3

Sonstige Angaben.

{ALPHANUM-1000}


3.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/285


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1226 DER KOMMISSION

vom 12. November 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) 2017/2402 müssen Originatoren und Sponsoren der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Informationen übermitteln, wenn eine Verbriefung aus ihrer Sicht die Anforderungen an eine einfache, transparente und standardisierte („STS-“)Verbriefung, die in den Artikeln 19 bis 22 und 23 bis 26 der genannten Verordnung festgelegt sind, erfüllt. Je nachdem, auf welche Art von Verbriefung sich die Meldung bezieht, sind unterschiedliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2)

Damit die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen und Anleger sowie potenzielle Anleger ihre Prüf- und Sorgfaltspflichten erfüllen können, werden ausreichend detaillierte Informationen, die für die STS-Meldung relevant sind, benötigt, um feststellen zu können, ob die STS-Kriterien erfüllt sind. Für eine fundierte Beurteilung des Homogenitätskriteriums sollte in der Meldung insbesondere auch erläutert werden, warum ein bestimmter Homogenitätsfaktor gewählt und andere Homogenitätsfaktoren ausgeschlossen wurden. Bei einigen STS-Kriterien reicht eine einfache Bestätigung der Erfüllung aus, während andere Kriterien weitere Informationen erfordern. Deshalb ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen Anforderungen, bei denen eine einfache Bestätigung ausreicht, und Anforderungen, bei denen eine kurze oder eine ausführliche Erläuterung notwendig ist.

(3)

Verbriefungen, bei denen kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erstellt werden muss (private Verbriefungen), ermöglichen den Beteiligten den Abschluss von Verbriefungstransaktionen ohne Preisgabe sensibler Geschäftsinformationen. Daher ist es angemessen, die Informationen, die bei STS-Meldungen für solche Verbriefungen zu veröffentlichen sind, auf nicht sensible Geschäftsinformationen zu beschränken.

(4)

Um den Zugang zu den für die STS-Anforderungen relevanten Informationen zu erleichtern, sollte es den Originatoren und Sponsoren gestattet werden, auf den für diese Verbriefung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Prospekt, die sonstige zugehörige Dokumentation im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 oder sonstige Unterlagen, die für die STS-Meldung relevant sind, zu verweisen.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der STS-Meldung bereitzustellende Informationen

(1)   Bei der STS-Meldung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die folgenden Informationen bereitzustellen:

a)

Wenn es sich bei der Verbriefung um eine Nicht-ABCP-Verbriefung handelt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

b)

wenn es sich bei der Verbriefung um eine ABCP-Verbriefung handelt, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

c)

bei einem ABCP-Programm die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.

(2)   Bei Verbriefungen, für die kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden muss, ist den bei der STS-Meldung gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen Folgendes beizufügen:

a)

Wenn es sich bei der Verbriefung um eine Nicht-ABCP-Verbriefung handelt, die in den Feldern STSS9 und STSS10 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

b)

wenn es sich bei der Verbriefung um eine ABCP-Verbriefung handelt, die in den Feldern STSAT9 und STSAT10 des Anhangs II der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

c)

bei einem ABCP-Programm die in Feld STSAP9 des Anhangs III der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.

Für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist die Veröffentlichung der STS-Meldung für diese Verbriefungen auf die in diesem Absatz genannten Informationen zu beschränken.

Artikel 2

Zusätzliche Informationen

Enthalten die folgenden Unterlagen Informationen, die für die STS-Meldung relevant sind, kann in der Spalte „Zusätzliche Informationen“ der Anhänge I, II oder III der vorliegenden Verordnung ein Verweis auf die relevanten Teile dieser Unterlagen angebracht werden, wobei klar angegeben wird, um welche Art von Dokumentation es sich handelt:

a)

einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Prospekt;

b)

sonstige zugehörige Dokumentation im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;

c)

sonstige Unterlagen mit Informationen, die für die STS-Meldung relevant sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 4).


ANHANG I

Der ESMA bei Nicht-ABCP-Verbriefungen gemäß Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu übermittelnde Informationen

Allgemeine Informationen

Feld-Nr.

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

Feldbezeichnung

GEFORDERTER MELDEINHALT  (1)

WEITERE ANGABEN

STSS0

Artikel 27 Absatz 1

Erste Anlaufstelle

Rechtsträgerkennung (LEI) der Instanz, die als erste Anlaufstelle benannt wurde, und Name der jeweils zuständigen Behörde

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission  (2).

STSS1

Entfällt

Identifikationsnummer des Finanzinstruments

Falls verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) bzw. -nummern. Wenn keine ISIN verfügbar ist, jede andere für diese Verbriefung vergebene eindeutige Wertpapier-Kennnummer.

Falls verfügbar, weitere Angaben nach Punkt 3.1 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS2

Entfällt

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

LEI des Originators und des Sponsors bzw. der Originatoren und der Sponsoren und, falls verfügbar, des ursprünglichen Kreditgebers/der ursprünglichen Kreditgeber.

Punkt 4.2 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS3

Entfällt

Kennziffer der Meldung

Bei Übermittlung einer Aktualisierung: einmalige Referenznummer, die die ESMA bei der ursprünglichen STS-Meldung vergeben hat.

Entfällt

STSS4

Entfällt

Eindeutige Kennung

Eindeutige Kennung, die von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission  (3)zugewiesen wird.

Entfällt

STSS5

Entfällt

Kennziffer des Prospekts

Falls verfügbar, von der jeweils zuständigen Behörde vergebene Kennziffer des Prospekts.

Entfällt

STSS6

Entfällt

Verbriefungsregister

Falls verfügbar, Name des registrierten Verbriefungsregisters.

Entfällt

STSS7

Entfällt

Bezeichnung der Verbriefung

Bezeichnung der Verbriefung.

Punkt 4 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS8

Artikel 18 und Artikel 27 Absatz 3

Sitzland

Falls verfügbar, Land, in dem der/die Originator(en), Sponsor(en), Verbriefungszweckgesellschaft(en) und ursprüngliche(n) Kreditgeber seinen/ihren Sitz hat/haben.

Entfällt

STSS9

Entfällt

Klassifizierung der Verbriefung

Art der Verbriefung:

Nicht ABCP-Verbriefung

ABCP-Verbriefung

ABCP-Programm

Entfällt

STSS10

Entfällt

Klassifizierung der zugrunde liegenden Risikopositionen

Art der zugrunde liegenden Risikopositionen, unter anderem:

1.)

Darlehen für Wohnimmobilien, die entweder durch eine oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert oder in voller Höhe durch einen Sicherungsgeber garantiert sind, der im Sinne des Artikels 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig ist und gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der vorgenannten Verordnung der Bonitätsstufe 2 oder darüber angehört;

2.)

gewerbliche Darlehen, die durch ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, insbesondere auch Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, besichert sind;

3.)

Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums;

4.)

Darlehensfazilitäten, einschließlich Darlehen und Leasinggeschäfte, für alle Arten von Unternehmen oder Kapitalgesellschaften;

5.)

Kfz-Darlehen/Leasing;

6.)

Kreditkartenforderungen;

7.)

Handelsforderungen;

8.)

sonstige zugrunde liegende Risikopositionen, die aus Sicht des Originators oder Sponsors auf Basis interner Methoden und Parameter eine eigene Vermögenswertkategorie darstellen;

Entfällt

STSS11

Entfällt

Ausgabedatum

Wurde ein Prospekt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) erstellt: Datum, an dem der Prospekt gebilligt wurde.

In allen anderen Fällen: Datum, an dem die jüngste Transaktion abgeschlossen wurde.

Entfällt

STSS12

Entfällt

Meldedatum

Datum der Meldung an die ESMA.

Entfällt

STSS13

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: eine Erklärung, dass die Erfüllung der STS-Kriterien durch dieses zugelassene Drittunternehmen bestätigt wurde.

Entfällt

STSS14

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: Name und Sitzland dieses Dritten.

Entfällt

STSS15

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat.

Entfällt

STSS16

Artikel 27 Absatz 5

STS-Status

Mit Gründen versehene Meldung des Originators und des Sponsors, dass die Verbriefung nicht mehr als STS-Verbriefung anzusehen ist.

Entfällt

STSS17

Artikel 27 Absatz 3

Originator (oder ursprünglicher Kreditgeber) kein Kreditinstitut

„Ja“ oder „Nein“, je nachdem, ob es sich beim Originator bzw. ursprünglichen Kreditgeber um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in der Union handelt oder nicht.

Entfällt

STSS18

Artikel 27 Absatz 3

Bestätigung der Kreditvergabekriterien

Bei „Nein“ in Feld STSS17: Bestätigung, dass die Kreditvergabekriterien, -verfahren und -systeme des Originators bzw. ursprünglichen Kreditgebers gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 umgesetzt werden.

Entfällt

STSS19

Artikel 27 Absatz 3

Bestätigung, dass die Kreditvergabe beaufsichtigt wird

Bei „Nein“ in Feld STSS17: Bestätigung, dass die Kreditvergabe im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 beaufsichtigt wird.

Entfällt

Spezifische Informationen

Feld-Nr.

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

FELDBEZEICHNUNG

Bestätigung

Kurze Erläuterung

Ausführliche Erläuterung

GEFORDERTER MELDEINHALT  (5)

WEITERE ANGABEN

STSS20

Artikel 20 Absatz 1

Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung oder einer Abtretung

 

 

Kurze Erläuterung, wie die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen durch eine „True-Sale“-Verbriefung oder durch eine Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung in einer gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber Dritten durchsetzbaren Weise erfolgt.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS21

Artikel 20 Absatz 2

Keine schwerwiegende Rückforderung

 

 

Kurze Erläuterung, ob bei der Verbriefung etwaige schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/2402 vorliegen, und Angabe, ob die Bestimmungen in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 angewandt werden.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS22

Artikel 20 Absatz 3

Ausnahme-regelung für Rückforderungsvereinbarungen im nationalen Insolvenzrecht

 

 

In Verbindung mit STSS21 gegebenenfalls eine Bestätigung, dass keine Umstände vorliegen, die Rückforderungsvereinbarungen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Folge haben könnten.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS23

Artikel 20 Absatz 4

Übertragung, wenn der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber ist

 

 

Wenn der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber ist, eine Bestätigung, dass die Verbriefung mit Artikel 20 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 konform ist.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS24

Artikel 20 Absatz 5

Übertragung im Wege einer Abtretung, die zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird

 

 

Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschossen wird: kurze Erläuterung, wie und ob dieser Abschluss zumindest durch die in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten auslösenden Ereignisse bewirkt wird.

Wenn andere Übertragungsmechanismen genutzt werden: Bestätigung, dass eine Insolvenz des Originators die Durchsetzung der Rechte der Verbriefungszweckgesellschaft nicht berühren oder verhindern würde.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS25

Artikel 20 Absatz 6

Zusicherungen und Gewährleistungen

 

 

Kurze Erläuterung, wie und ob der Verkäufer Zusicherungen und Gewährleistungen erbringt, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind, nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit der „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung beeinträchtigen könnte.

Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS26

Artikel 20 Absatz 7

Anerkennungskriterien, die im Hinblick auf die zugrunde liegenden Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten

 

 

Kurze Erläuterung, wie

die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen oder an sie abgetretenen Risikopositionen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten;

die Auswahl und Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung auf eindeutigen Verfahren beruhen, die die Erkennung der für die Verbriefung ausgewählten oder übertragenen Risikopositionen erleichtern und im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten.

Abschnitt 2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS27

Artikel 20 Absatz 8

Homogenität der Vermögenswerte

 

 

Ausführliche Erläuterung zur Homogenität des Pools zugrunde liegender Risikopositionen, mit dem die Verbriefung unterlegt ist. Hierbei ist auf den RTS der EBA zur Homogenität (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission  (6)) Bezug zu nehmen und ausführlich zu erläutern, wie jede einzelne Bedingung nach Artikel 1 der genannten delegierten Verordnung erfüllt wird.

Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS28

Artikel 20 Absatz 9

Verpflichtungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen: Keine Wiederverbriefung

 

 

Bestätigung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen keine Verbriefungspositionen enthalten und es sich bei der gemeldeten Verbriefung somit nicht um eine Wiederverbriefung handelt.

Punkt 2.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS29

Artikel 20 Absatz 10

Solide Vergabestandards

 

 

Ausführliche·Erläuterung,

ob die zugrunde liegenden Risikopositionen im ordentlichen Geschäftsgang des Kreditgebers originiert wurden und ob die angewandten Vergabestandards nicht weniger streng waren als die zum Zeitpunkt der Originierung verwendeten Standards für die Originierung nicht verbriefter Risikopositionen;

ob die Vergabestandards und wesentliche Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards potenziellen Anlegern unverzüglich in vollem Umfang offengelegt wurden bzw. werden;

wie bei Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen Darlehen für Wohnimmobilien sind, der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen die Anforderung des Artikels 20 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;

ob die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- bzw. Darlehensnehmers die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (7) oder die Anforderungen des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) oder gegebenenfalls entsprechende Anforderungen in Drittländern erfüllt.

Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS30

Artikel 20 Absatz 10

Erfahrung des Originators/Kreditgebers

 

 

Ausführliche Erläuterung dazu, ob der Originator bzw. der ursprüngliche Kreditgeber über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, verfügt.

Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS31

Artikel 20 Absatz 11

Übertragene zugrunde liegende Risikopositionen, die keine ausgefallenen Risikopositionen enthalten

 

 

Ausführliche Erläuterung, ob

die übertragenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Auswahl keine ausgefallenen (oder umstrukturierten) Risikopositionen im Sinne von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 enthalten;

die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen erfüllt sind;

die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen erfüllt sind;

die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen erfüllt sind.

Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS32

Artikel 20 Absatz 12

Mindestens eine Zahlung zum Zeitpunkt der Übertragung

 

 

Bestätigung, ob die Schuldner zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben.

Bestätigung, ob die in Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Ausnahmeregelung angewandt wird.

Punkte 3.3 und 3.4.6 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS33

Artikel 20 Absatz 13

Rückzahlung an die Inhaber darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten abhängt

 

 

Ausführliche Erläuterung des Grades der Abhängigkeit der Rückzahlungen an die Inhaber der Verbriefungsposition von der Veräußerung von Vermögenswerten, durch die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichert sind.

Punkt 3.4.1 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS34

Artikel 21 Absatz 1

Erfüllung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt

 

 

Kurze Erläuterung, wie der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber bei einer Nicht-ABCP-Verbriefung die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt.

Angabe, welches Unternehmen den materiellen Nettoanteil behält und welche Option für den Risikoselbstbehalt genutzt wird:

1.)

vertikaler Anteil nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402;

2.)

Anteil des Verkäufers nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;

3.)

nach dem Zufallsprinzip ausgewählte in der Bilanz geführte Risikopositionen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402;

4.)

Erstverlust-Tranche nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402;

5.)

Erstverlust-Position bei jedem Vermögenswert nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402;

6.)

Nichteinhaltung der Risikoselbstbehalt-Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;

7.)

andere verwendete Optionen.

Punkt 3.1 von Anhang 9 und Punkt 3.4.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS35

Artikel 21 Absatz 2

Minderung von Zins- (IR-) und Währungs-(FX-)risiken

 

 

Kurze Erläuterung dazu, ob die Zins- und Währungsrisiken in angemessener Weise gemindert und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken getroffen werden, und Bestätigung, dass diese Maßnahmen für die Anleger verfügbar sind.

Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS36

Artikel 21 Absatz 2

Derivatekäufe/-verkäufe der Verbriefungszweckgesellschaft

 

 

Kurze Erklärung, dass die Verbriefungszweckgesellschaft — außer unter den in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Umständen — keine Derivatekontrakte geschlossen hat.

Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS37

Artikel 21 Absatz 2

Derivate mit gemeinsamen Standards

 

 

Kurze Erläuterung, ob eingesetzte Sicherungsinstrumente auf der Grundlage anerkannter gemeinsamer Standards gezeichnet und dokumentiert werden.

Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS38

Artikel 21 Absatz 3

An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen basieren auf üblichen Zinssätzen

 

 

Kurze Erläuterung, ob und wie alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Verbriefung anhand marktüblicher Zinssätze oder anhand der üblichen sektoralen Sätze, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, berechnet werden.

Punkte 2.2.2 und 2.2.13 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS39

Artikel 21 Absatz 4

Keine Zurückbehaltung von Geldbeträgen nach Beitreibungsbescheid oder Mitteilung über vorzeitige Fälligstellung

 

 

Allgemeine Erklärung, dass jede Anforderung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt ist.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS40

Artikel 21 Absatz 4

a) Keine Zurückbehaltung von Geldbeträgen

 

 

Bestätigung, dass bei Zustellung eines Beitreibungsbescheids oder einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung keine Geldbeträge zurückbehalten würden.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS41

Artikel 21 Absatz 4

b) Weiterreichung von Tilgungseingängen an die Anleger

 

 

Bestätigung, dass die Tilgungseingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen je nach Seniorität der jeweiligen Risikoposition an die Anleger weitergereicht werden.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS42

Artikel 21 Absatz 4

c) Rückzahlung nicht in umgekehrter Reihenfolge zur Seniorität

 

 

Bestätigung, dass die Rückzahlung der Verbriefungspositionen nicht in umgekehrter Reihenfolge zu ihrer Seniorität erfolgt.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS43

Artikel 21 Absatz 4

d) Keine Bestimmungen, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern

 

 

Bestätigung, dass keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS44

Artikel 21 Absatz 5

Verbriefungen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge

 

 

Bestätigung, dass Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge auslösende Ereignisse umfassen, die sich auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen beziehen, die dann zu einer Zahlungsrangfolge führen, bei der eine Rückkehr zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge ihrer Seniorität erfolgt.

Bestätigung, dass zu solchen auslösenden Ereignissen zumindest die Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert zählt.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS45

Artikel 21 Absatz 6

Revolvierende Verbriefung mit Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösenden Ereignissen für die Beendigung der revolvierenden Periode

 

 

Gegebenenfalls kurze Erläuterung, wie sich die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 in den Transaktionsunterlagen widerspiegeln.

Punkte 2.3 und 2.4 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS46

Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe a

a) Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen

 

 

Gegebenenfalls kurze Erläuterung, wie sich die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 in den Transaktionsunterlagen widerspiegeln.

Punkte 2.3 und 2.4 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS47

Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b

b) Insolvenz des Originators oder des Forderungsverwalters

 

 

Gegebenenfalls kurze Erläuterung, wie sich die in Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Bestimmungen oder auslösenden Ereignisse in den Transaktionsunterlagen widerspiegeln.

Punkte 2.3 und 2.4 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS48

Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe c

c) Absinken des Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen, die von der Verbriefungszweckgesellschaft gehalten werden, unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert

 

 

Gegebenenfalls kurze Erläuterung, wie sich die in Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Bestimmungen oder auslösenden Ereignisse in den Transaktionsunterlagen widerspiegeln, unter Angabe der betreffenden Fundstellen in den Transaktionsunterlagen.

Punkte 2.3 und 2.4 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS49

Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d

d) Nicht hinreichende Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen (auslösendes Ereignis für die Beendigung der revolvierenden Periode)

 

 

Gegebenenfalls kurze Erläuterung, wie sich die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 in den Transaktionsunterlagen widerspiegeln.

Punkte 2.3 und 2.4 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS50

Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe a

a) Information über die vertraglichen Verpflichtungen des Forderungs-verwalters, des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebendienstleistungen

 

 

Bestätigung, dass in den Transaktionsunterlagen alle Anforderungen nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegt sind.

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS51

Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b

b) Bestimmungen zur Kontinuität der Forderungsverwaltung

 

 

Bestätigung, dass die Verbriefungsunterlagen die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 ausdrücklich erfüllen.

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS52

Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c

c) Bestimmungen zur Kontinuität der Derivatgegenparteien

 

 

Bestätigung, dass in den Transaktionsunterlagen alle Informationen nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 enthalten sind.

Punkt 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS53

Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c

c) Bestimmungen zur Kontinuität der Liquiditätsgeber und der kontoführenden Bank

 

 

Bestätigung, dass in den Transaktionsunterlagen alle Informationen nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 enthalten sind.

Punkt 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS54

Artikel 21 Absatz 8

Erforderliche Erfahrung des Forderungs-verwalters sowie angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements

 

 

Ausführliche Erläuterung dazu, wie die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 8 erfüllt werden, einschließlich Verweise auf etwaige Strategien und Verfahren, mit denen die Einhaltung dieser Anforderungen sichergestellt werden soll.

Punkt 3.4.6 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS55

Artikel 21 Absatz 9

Klare und kohärente Definitionen für den Umgang mit Problemkrediten

 

 

Bestätigung, dass in den Transaktionsunterlagen auf klare und kohärente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen für die in Artikel 21 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Fälle dargelegt sind.

Punkt 2.2.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS56

Artikel 21 Absatz 9

Zahlungsrangfolgen und auslösende Ereignisse

 

 

Bestätigung, dass die Verbriefungsunterlagen gemäß Artikel 21 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 eindeutige Festlegungen zu den Zahlungsrangfolgen und den auslösenden Ereignissen enthalten.

Punkt 3.4.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS57

Artikel 21 Absatz 10

Zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern und Zuständigkeiten des Treuhänders

 

 

Bestätigung, dass die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur zeitnahen Konfliktlösung eingehalten werden.

Punkte 3.4.7 und 3.4.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS58

Artikel 22 Absatz 1

Daten über die historische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste

 

 

Bestätigung, dass die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügbar zu machenden Daten zur Verfügung stehen, mit klarem Hinweis, wo diese Informationen verfügbar sind.

Punkt 2.2.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSS59

Artikel 22 Absatz 2

Externe Überprüfung einer Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen

 

 

Bestätigung, dass eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen vor der Emission der Wertpapiere einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen wurde.

Entfällt

STSS60

Artikel 22 Absatz 3

Liability-Cashflow-Modell für potenzielle Anleger

 

 

Bestätigung, dass potenziellen Anlegern vor der Bepreisung der Verbriefung ein Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung steht, und klarer Hinweis, wo diese Informationen verfügbar sind. Bestätigung, dass potenziellen Anlegern diese Informationen nach der Bepreisung auf Verlangen zur Verfügung gestellt wurden.

Entfällt

STSS61

Artikel 22 Absatz 4

Veröffentlichung der Umweltbilanz von zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte handelt

 

 

Kurze Erläuterung, ob Informationen über die Umweltbilanz der durch Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung stehen, und Angabe der Fundstelle.

Entfällt

STSS62

Artikel 22 Absatz 5

Verantwortlichkeit von Originator und Sponsor für die Einhaltung des Artikels 7

 

 

Bestätigung, dass

der Originator und der Sponsor die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 einhalten;

die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen potenziellen Anlegern vor der Bepreisung auf Verlangen zur Verfügung gestellt wurden;

die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d erforderlichen Informationen vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt wurden.

Entfällt


(1)  Falls einschlägig, ist auch die betreffende Fundstelle in der Basisdokumentation anzugeben.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (ABl. L 289 vom 289, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(5)  Falls einschlägig, ist auch die betreffende Fundstelle in der Basisdokumentation anzugeben.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (ABl. L 280 vom 6.11.2019, S. 1).

(7)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(8)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).


ANHANG II

Der ESMA bei ABCP-Verbriefungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu übermittelnde Informationen

Allgemeine Informationen

Feld-Nr.

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

FELDBEZEICHNUNG

GEFORDERTER MELDEINHALT  (1)

WEITERE ANGABEN

STSAT0

Artikel 27 Absatz 1

Erste Anlaufstelle

Rechtsträgerkennung (LEI) der Instanz, die als erste Anlaufstelle benannt wurde, und Name der jeweils zuständigen Behörde.

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980.

STSAT1

Entfällt

Identifikationsnummer des Finanzinstruments

Falls verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) bzw. -nummern. Wenn keine ISIN verfügbar ist, jede andere für die ABCP-Verbriefung vergebene eindeutige Wertpapier-Kennnummer.

Falls verfügbar, weitere Angaben nach Punkt 3.1 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT2

Entfällt

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

Falls verfügbar, LEI des Originators/der Originatoren und/oder des Sponsors/der Sponsoren.

Punkt 4.2 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT3

Entfällt

Kennziffer der Meldung

Bei Übermittlung einer Aktualisierung: einmalige Referenznummer, die die ESMA bei der ursprünglichen STS-Meldung vergeben hat.

Entfällt

STSAT4

Entfällt

Eindeutige Kennung

Eindeutige Kennung, die dieser ABCP-Transaktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 2020/1224 von der meldenden Stelle zugewiesen wird.

Entfällt

STSAT5

Entfällt

Kennziffer des Prospekts

Falls verfügbar, von der jeweils zuständigen Behörde vergebene Kennziffer des Prospekts.

Entfällt

STSAT6

Entfällt

Verbriefungsregister

Falls verfügbar, Name des registrierten Verbriefungsregisters.

Entfällt

STSAT7

Entfällt

Bezeichnung der Verbriefung

Falls verfügbar, Bezeichnung der Verbriefung oder andernfalls Code-Bezeichnung und Gebrauchsbezeichnung.

Abschnitt 4 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT8

Artikel 18 und Artikel 27 Absatz 3

Sitzland

Falls verfügbar, Land, in dem der/die Originator(en), Sponsor(en) und Verbriefungszweckgesellschaft(en) seinen/ihren Sitz hat/haben.

Entfällt

STSAT9

Entfällt

Klassifizierung der Verbriefung

Art der Verbriefung:

Nicht-ABCP

ABCP

ABCP-Programm

Entfällt

STSAT10

Entfällt

Klassifizierung der zugrunde liegenden Risikopositionen

Art der zugrunde liegenden Risikopositionen, unter anderem:

1.

Darlehen für Wohnimmobilien, die entweder durch eine oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert oder in voller Höhe durch einen Sicherungsgeber garantiert sind, der im Sinne des Artikels 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig ist und gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der vorgenannten Verordnung der Bonitätsstufe 2 oder darüber angehört;

2.

gewerbliche Darlehen, die durch ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, insbesondere auch Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, besichert sind;

3.

Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums;

4.

Darlehensfazilitäten, einschließlich Darlehen und Leasinggeschäfte, für alle Arten von Unternehmen oder Kapitalgesellschaften;

5.

Kfz-Darlehen/Leasing;

6.

Kreditkartenforderungen;

7.

Handelsforderungen;

8.

sonstige zugrunde liegende Risikopositionen, die aus Sicht des Originators oder Sponsors auf Basis interner Methoden und Parameter eine eigene Vermögenswertkategorie darstellen.

Entfällt

STSAT11

Entfällt

Ausgabedatum

Wurde ein Prospekt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt: Datum, an dem der Prospekt gebilligt wurde.

Andernfalls Emissionsdatum der ABCP-Verbriefung.

Entfällt

STSAT12

Entfällt

Meldedatum

Datum der Meldung an die ESMA.

Entfällt

STSAT13

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: eine Erklärung, dass die Erfüllung der STS-Kriterien durch dieses zugelassene Drittunternehmen bestätigt wurde.

Entfällt

STSAT14

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: Name und Sitzland dieses Dritten.

Entfällt

STSAT15

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verbriefungsverordnung erbracht: Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat.

Entfällt

STSAT16

Artikel 27 Absatz 5

STS-Status

Ob der Originator und/oder Sponsor gemeldet hat, dass die ABCP-Verbriefung nicht mehr als STS-Verbriefung anzusehen ist, und Gründe für diese Meldung.

Entfällt

STSAT17

Artikel 27 Absatz 3

Originator (oder ursprünglicher Kreditgeber) kein Kreditinstitut

„Ja“ oder „Nein“, je nachdem, ob es sich beim Originator bzw. ursprünglichen Kreditgeber um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in der Union handelt oder nicht.

Entfällt

STSAT18

Artikel 27 Absatz 3

Bestätigung der Kreditvergabekriterien

Bei „Nein“ in Feld STSS17: Bestätigung, dass die Kreditvergabekriterien, -verfahren und -systeme des Originators bzw. ursprünglichen Kreditgebers gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 umgesetzt werden.

Entfällt

STSAT19

Artikel 27 Absatz 3

Bestätigung, dass die Kreditvergabe beaufsichtigt wird

Bei „Nein“ in Feld STSS17: Bestätigung, dass die Kreditvergabe im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 beaufsichtigt wird.

Entfällt

Spezifische Informationen

Feld-Nr.

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

FELDBEZEICHNUNG

Bestätigung

Kurze Erläuterung

Ausführliche Erläuterung

GEFORDERTER MELDEINHALT  (2)

WEITERE ANGABEN

STSAT20

Artikel 24 Absatz 1

Zugrunde liegende Risikopositionen im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung erworben

 

 

Kurze Erläuterung, wie die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen durch eine „True-Sale“-Verbriefung oder durch eine Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung in einer gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber Dritten durchsetzbaren Weise erfolgt.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT21

Artikel 24 Absatz 2

Keine schwerwiegende Rückforderung

 

 

Kurze Erläuterung, ob bei der Verbriefung etwaige schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/2402 vorliegen, und ob die Bestimmungen in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 angewandt werden.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT22

Artikel 24 Absatz 3

Ausnahmeregelung für Rückforderungsvereinbarungen im nationalen Insolvenzrecht

 

 

In Verbindung mit STSS21 gegebenenfalls Bestätigung, dass keine Umstände vorliegen, die Rückforderungsvereinbarungen nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Folge haben könnten.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT23

Artikel 24 Absatz 4

Übertragung, wenn der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber ist

 

 

Wenn der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber ist, eine Bestätigung, dass die Verbriefung mit Artikel 24 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 konform ist.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT24

Artikel 24 Absatz 5

Übertragung im Wege einer Abtretung, die zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird

 

 

Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschossen wird: kurze Erläuterung, wie und ob dieser Abschluss zumindest durch die in Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten auslösenden Ereignisse bewirkt wird.

Punkt 3.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT25

Artikel 24 Absatz 6

Zusicherungen und Gewährleistungen

 

 

Kurze Erläuterung, ob der Verkäufer Zusicherungen und Gewährleistungen erbringt, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand der Verbriefung sind, nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit der „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung beeinträchtigen könnte.

Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT26

Artikel 24 Absatz 7

Anerkennungskriterien, die im Hinblick auf die zugrunde liegenden Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten

 

 

Kurze Erläuterung, ob

die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen oder an sie abgetretenen Risikopositionen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten;

die Auswahl und Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung auf eindeutigen Verfahren beruhen, die die Erkennung der für die Verbriefung ausgewählten oder übertragenen Risikopositionen erleichtern und im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten.

Abschnitt 2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT27

Artikel 24 Absatz 8

Keine Wiederverbriefung

 

 

Bestätigung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen keine Verbriefungspositionen enthalten und es sich bei der gemeldeten Verbriefung somit nicht um eine Wiederverbriefung handelt.

Punkt 2.2.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT28

Artikel 24 Absatz 9

Übertragene zugrunde liegende Risikopositionen, die keine ausgefallenen Risikopositionen enthalten

 

 

Ausführliche Erläuterung, wie die übertragenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Auswahl keine ausgefallenen oder umstrukturierten Risikopositionen im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 enthalten, soweit anwendbar. Gegebenenfalls eine eindeutige Erklärung dazu, ob die Verbriefung zum Verbriefungszeitpunkt eine beeinträchtigte Bonität im Sinne von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2402 beinhaltete.

Bestätigung, dass

zum Zeitpunkt der Originierung die in Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen erfüllt sind;

zum Zeitpunkt der Auswahl die in Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen erfüllt sind;

Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT29

Artikel 24 Absatz 10

Mindestens eine Zahlung zum Zeitpunkt der Übertragung

 

 

Bestätigung, ob die Schuldner zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben.

Wenn keine Zahlung geleistet wurde: Angabe des Grundes und ob es sich dabei um eine der in Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten zulässigen Ausnahmen handelt.

Punkte 3.3 und 3.4.6 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT30

Artikel 24 Absatz 11

Rückzahlung an die Inhaber darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten abhängt

 

 

Ausführliche Erläuterung des Grades der Abhängigkeit der Rückzahlungen an die Inhaber der Verbriefungsposition von der Veräußerung von Vermögenswerten, durch die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichert sind. Gegebenenfalls ausführliche Erläuterung dazu, ob die Rückzahlungen an die Anleger im Sinne von Artikel 24 Absatz 11 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 als von der Veräußerung der Vermögenswerte unabhängig betrachtet werden.

Punkt 3.4.1 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT31

Artikel 24 Absatz 12

Minderung von Zins- (IR-) und Währungs-(FX-)risiken

 

 

Kurze Erläuterung, ob und wie die Zins- und Währungsrisiken in angemessener Weise gemindert, und Bestätigung, dass die diesbezüglichen Maßnahmen offengelegt werden.

Kurze Erläuterung, ob eingesetzte Sicherungsinstrumente auf der Grundlage anerkannter gemeinsamer Standards gezeichnet und dokumentiert werden.

Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT32

Artikel 24 Absatz 12

Derivatekäufe/-verkäufe der Verbriefungszweckgesellschaft

 

 

Kurze Erläuterung, ob die Verbriefungszweckgesellschaft keine Derivatekontrakte geschlossen hat, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- und Währungsrisikos.

Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT33

Artikel 24 Absatz 12

Derivate in den zugrunde liegenden Risikopositionen

 

 

Kurze Erläuterung zur Präsenz von Derivaten im Pool zugrunde liegender Risikopositionen.

Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT34

Artikel 24 Absatz 12

Derivate mit gemeinsamen Standards

 

 

Kurze Erläuterung, ob nach Artikel 24 Absatz 12 zulässige Derivate auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert werden.

Punkte 3.4.7 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT35

Artikel 24 Absatz 13

Klare und kohärente Definitionen für den Umgang mit Problemkrediten

 

 

Bestätigung, dass in den Transaktionsunterlagen auf klare und kohärente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen für die in Artikel 24 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Fälle dargelegt sind.

Punkt 2.2.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT36

Artikel 24 Absatz 13

Zahlungsrangfolgen und auslösende Ereignisse

 

 

Bestätigung, dass die Transaktionsunterlagen gemäß Artikel 24 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 eindeutige Festlegungen zu den Zahlungsrangfolgen und den auslösenden Ereignissen enthalten.

Punkte 3.4.7 und 3.4.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT37

Artikel 24 Absatz 14

Daten über die historische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste

 

 

Bestätigung, dass die gemäß Artikel 24 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügbar zu machenden Daten zur Verfügung stehen, und klarer Hinweis, wo die Informationen für potenzielle Anleger vor der Bepreisung verfügbar sind.

Wenn der Sponsor keinen Zugang zu diesen Daten hat: Bestätigung, dass der Verkäufer die Daten gemäß Artikel 24 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugänglich gemacht hat.

Bestätigung, dass die Daten zur Verfügung stehen, und klarer Hinweis auf die Fundstelle sowie darauf, dass der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum mindestens fünf Jahre umfasst, mit Ausnahme von Daten in Bezug auf Handelsforderungen und andere kurzfristige Forderungen, für die der historische Zeitraum mindestens drei Jahre umfassen muss.

Punkt 2.2.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT38

Artikel 24 Absatz 15

Homogenität der Vermögenswerte

 

 

Ausführliche Erläuterung, wie die Verbriefung durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt ist, die homogen sind, wobei die Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der verschiedenen Vermögenswertkategorien, darunter ihre vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale zu berücksichtigen sind.

Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT39

Artikel 24 Absatz 15

Verpflichtungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen

 

 

Bestätigung, dass die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools zugrunde liegender Risikopositionen höchstens ein Jahr beträgt und keine der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Restlaufzeit von mehr als drei Jahren hat.

Bestätigung, ob die in Artikel 24 Absatz 15 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Ausnahme für Pools von Darlehen für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäfte und Transaktionen betreffend das Leasing von Ausrüstungsgegenständen angewandt wird.

Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT40

Artikel 24 Absatz 15

Verpflichtungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen

 

 

Gegebenenfalls Bestätigung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen

keine durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen und keine in vollem Umfang garantierten Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne des Artikels 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013  (3) enthalten;

vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner umfassen, die mit festgelegten Zahlungsströmen in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen garantieren, ausgestattet sind;

keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) enthalten, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.

Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT41

Artikel 24 Absatz 16

An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen basieren auf üblichen Zinssätzen

 

 

Kurze Erläuterung, ob und wie alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der ABCP-Verbriefung anhand marktüblicher Zinssätze oder anhand der üblichen sektoralen Sätze, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, berechnet werden.

Punkte 2.2.2 und 2.2.13 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT42

Artikel 24 Absatz 17

Keine Zurückbehaltung von Geldbeträgen nach Beitreibungsbescheid oder Mitteilung über vorzeitige Fälligstellung

 

 

Kurze Erläuterung dazu, ob jede Anforderung des Artikels 24 Absatz 17 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt ist, mit kurzer Erläuterung zu Fällen, in denen Geldbeträge zurückbehalten werden könnten.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT43

Artikel 24 Absatz 17

a) Keine Zurückbehaltung von Geldbeträgen nach Beitreibungsbescheid oder Mitteilung über vorzeitige Fälligstellung

 

 

Bestätigung, dass bei einem Beitreibungsbescheid oder einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung keine Geldbeträge zurückbehalten würden.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT44

Artikel 24 Absatz 17

b) Weiterreichung von Tilgungs-eingängen an die Anleger

 

 

Bestätigung, dass die Tilgungseingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen je nach Seniorität der jeweiligen Risikoposition an die Anleger weitergereicht werden.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT45

Artikel 24 Absatz 17

c) Keine Bestimmungen, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern

 

 

Bestätigung, dass keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.

Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT46

Artikel 24 Absatz 18

Solide Vergabestandards

 

 

Ausführliche Erläuterung dazu, ob die zugrunde liegenden Risikopositionen im ordentlichen Geschäftsgang des Verkäufers originiert wurden und ob die angewandten Vergabestandards nicht weniger streng sind als die für nicht verbriefte Risikopositionen verwendeten Standards.

Eine detaillierte Erklärung darüber, ob dem Sponsor und anderen direkt der ABCP-Verbriefung exponierten Parteien wesentliche Änderungen gegenüber früheren Emissionsstandards offengelegt wurden.

Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT47

Artikel 24 Absatz 18

Erfahrung des Verkäufers

 

 

Ausführliche Erläuterung dazu, ob der Verkäufer über die erforderliche Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, verfügt.

Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT48

Artikel 24 Absatz 19

Revolvierende ABCP-Verbriefungen/Auslösendes Ereignis Kreditqualität

 

 

Ausführliche Erläuterung, wie die in Artikel 24 Absatz 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Bestimmungen oder auslösenden Ereignisse in den Transaktionsunterlagen enthalten sind.

Punkte 2.3 und 2.4 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT49

Artikel 24 Absatz 20

Aufgaben der an der Verbriefung Beteiligten

 

 

Bestätigung, dass die Verbriefungsunterlagen die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, des Forderungsverwalters sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebendienstleistungen enthalten.

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT50

Artikel 24 Absatz 20

Bestimmungen zur Kontinuität der Forderungsverwaltung

 

 

Bestätigung, dass die Verbriefungsunterlagen die Verfahren und Zuständigkeiten enthalten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt.

Punkt 3.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT51

Artikel 24 Absatz 20

Bestimmungen zur Kontinuität der Derivatgegenpartei und der kontoführenden Bank

 

 

Bestätigung, dass die Verbriefungsunterlagen Bestimmungen enthalten, die den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank bei deren Ausfall, Insolvenz und gegebenenfalls bestimmten anderen Ereignissen vorsehen.

Punkt 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAT52

Artikel 24 Absatz 20

Solidität des Sponsors

 

 

Bestätigung, dass in den Verbriefungsunterlagen Bestimmungen dazu enthalten sind, wie der Sponsor die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt.

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission


(1)  Falls einschlägig, ist auch die betreffende Fundstelle in der Basisdokumentation anzugeben.

(2)  Falls einschlägig, ist auch die betreffende Fundstelle in der Basisdokumentation anzugeben.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


ANHANG III

Der ESMA bei ABCP-Programmen gemäß Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu übermittelnde Informationen

Allgemeine Informationen

Feld-Nr.

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

FELDBEZEICHNUNG

GEFORDERTER MELDEINHALT  (1)

WEITERE ANGABEN

STSAP0

Artikel 27 Absatz 1

Erste Anlaufstelle

Rechtsträgerkennung (LEI) der Instanz, die als erste Anlaufstelle benannt wurde, und Name der jeweils zuständigen Behörde.

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP1

Entfällt

Identifikationsnummer des Finanzinstruments

Gegebenenfalls internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der ABCP-Programme.

Falls verfügbar, weitere Angaben nach Punkt 3.1 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP2

Entfällt

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

Falls verfügbar, LEI des Sponsors/der Sponsoren und/oder des ABCP-Programms/der ABCP-Programme.

Punkt 4.2 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP3

Entfällt

Kennziffer der Meldung

Bei Übermittlung einer Aktualisierung: einmalige Referenznummer, die die ESMA bei der ursprünglichen STS-Meldung vergeben hat.

Entfällt

STSAP4

Entfällt

Eindeutige Kennung

Eindeutige Kennung, die diesem ABCP-Programm gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 von der meldenden Stelle zugewiesen wird.

Entfällt

STSAP5

Entfällt

Kennziffer des Prospekts

Falls verfügbar, von der jeweils zuständigen Behörde vergebene Kennziffer des Prospekts.

Entfällt

STSAP6

Entfällt

Verbriefungsregister

Falls verfügbar, Name des registrierten Verbriefungsregisters.

Entfällt

STSAP7

Entfällt

Bezeichnung der Verbriefung

Bezeichnung des ABCP-Programms

Abschnitt 4 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP8

Artikel 18 und Artikel 27 Absatz 3

Sitzland

Sitzland des Sponsors/der Sponsoren

Punkt 4.3 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP9

Entfällt

Klassifizierung der Verbriefung

Art der Verbriefung (Nicht-ABCP, ABCP, ABCP-Programm)

Entfällt

STSAP10

Entfällt

Emissionsdatum

Datum, an dem das ABCP-Programm erstmalig begeben wurde.

Punkt 4 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP11

Entfällt

Meldedatum

Datum der STS-Meldung an die ESMA

Entfällt

STSAP12

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: eine Erklärung, dass die Erfüllung der STS-Kriterien durch dieses zugelassene Drittunternehmen bestätigt wurde.

Entfällt

STSAP13

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: Name und Sitzland dieses Dritten.

Entfällt

STSAP14

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat.

Entfällt

STSAP15

Artikel 27 Absatz 5

STS-Status

Meldung des Sponsors, dass das ABCP-Programm nicht mehr als STS-Verbriefung anzusehen ist, und Gründe dafür.

Entfällt

Spezifische Informationen

Feld-Nr.

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

FELDBEZEICHNUNG

Bestätigung

Kurze Erläuterung

Ausführliche Erläuterung

GEFORDERTER MELDEINHALT  (2)

WEITERE ANGABEN

STSAP16

Artikel 25 Absatz 1

Sponsor muss beaufsichtigtes Kreditinstitut sein

 

 

Bestätigung, dass der Sponsor des Programms ein beaufsichtigtes Kreditinstitut ist, und Link zu einem Dokument, das diesen Status bescheinigt.

Entfällt

STSAP17

Artikel 25 Absatz 2

Unterstützung durch den Sponsor als Bereitsteller von Liquiditätsfazilitäten

 

 

Bestätigung, dass der Sponsor des ABCP-Programms als Bereitsteller von Liquiditätsfazilitäten fungiert und alle Verbriefungspositionen auf der Ebene des ABCP-Programms unterstützt, einschließlich einer Beschreibung der Liquiditätsfazilität und eines Links zu einem Dokument, mit dem diese Bereitstellung nachgewiesen wird.

Entfällt

STSAP18

Artikel 25 Absatz 3

Nachweis, den das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde zu erbringen hat

 

 

Bestätigung, dass Solvenz und Liquidität des Kreditinstituts durch seine Rolle als Sponsor nicht gefährdet sind, und, falls verfügbar, Link zu dem Dokument, das belegt, dass es gegenüber der zuständigen Behörde einen entsprechenden Nachweis erbracht hat.

Entfällt

STSAP19

Artikel 25 Absatz 4

Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Sponsors

 

 

Bestätigung, dass der Sponsor seine Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/2402, soweit anwendbar, erfüllt. Bestätigung, dass sich der Sponsor vergewissert hat, dass der Verkäufer Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren anwendet, die die Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 Buchstaben i bis p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertige Anforderungen in Drittländern erfüllen.

Entfällt

STSAP20

Artikel 25 Absatz 5

Verkäufer (auf Transaktionsebene) oder Sponsor (auf der Ebene des ABCP-Programms) müssen die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbst-behalt gemäß Artikel 6 erfüllen

 

 

Kurze Erläuterung dazu, wie der Verkäufer (ABCP-Verbriefung) und der Sponsor (ABCP-Programm) die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt erfüllen, unter Angabe der für den Risikoselbstbehalt gewählten Option, unter anderem:

1.)

vertikaler Anteil — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402;

2.)

Anteil des Verkäufers — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;

3.)

nach dem Zufallsprinzip ausgewählte in der Bilanz geführte Risikopositionen — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402;

4.)

Erstverlust-Tranche — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402;

5.)

Erstverlust-Position bei jedem Vermögenswert — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402;

6.)

Nichteinhaltung der Risikoselbstbehalt-Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402;

7.)

Sonstiges.

Punkt 3.4.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP21

Artikel 25 Absatz 6

Einhaltung von Artikel 7 (Transparenzanforderungen) auf der Ebene des ABCP-Programms

 

 

Bestätigung, dass

der Sponsor dafür zuständig ist, dass die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 eingehalten werden;

der Sponsor Artikel 7 auf der Ebene des ABCP-Programms einhält;

der Sponsor den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung Folgendes zur Verfügung gestellt hat: die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 in aggregierter Form und die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2017/2402 zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form.

Entfällt

STSAP22

Artikel 25 Absatz 7

Inanspruchnahme der Liquiditätsfazilität für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht erneuert

 

 

Kurze Erläuterung des Sponsors dazu, ob für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen wird und die fällig werdenden Wertpapiere zurückgezahlt werden.

Entfällt

STSAP23

Artikel 26 Absatz 1

Konformität der ABCP-Verbriefungen eines ABCP-Programms mit Artikel 24 Absätze 1 bis 8 und 12 bis 20

 

 

Bestätigung, ob alle ABCP-Verbriefungen eines Programms die folgenden Anforderungen erfüllen:

Artikel 24 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) 2017/2402,

Artikel 24 Absätze 12 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Entfällt

STSAP24

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Höchstens 5 % des Gesamtbetrags der zugrunde liegenden Risikopositionen des ABCP-Programms dürfen vorübergehend gegen bestimmte Anforderungen verstoßen

 

 

Ausführliche Erläuterung, welche Anforderungen des Artikels 24 Absatz 9, 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 gegebenenfalls vorübergehend nicht erfüllt werden, welcher Prozentanteil des Gesamtbetrags der den ABCP-Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen betroffen ist und warum das Programm vorübergehend gegen diese Anforderungen verstößt. Bestätigung, dass eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen wird.

Entfällt

STSAP25

Artikel 26 Absatz 2

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) der zugrunde liegenden Risikopositionen eines ABCP-Programms höchstens zwei Jahre

 

 

Bestätigung, dass die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen eines ABCP-Programms höchstens zwei Jahre beträgt.

Entfällt

STSAP26

Artikel 26 Absatz 3

ABCP-Programm vollständig (von einem Sponsor) unterstützt

 

 

Kurze Erläuterung, ob das ABCP-Programm gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 vollständig von einem Sponsor unterstützt wird oder nicht.

Entfällt

STSAP27

Artikel 26 Absatz 4

Keine Wieder-verbriefung und keine Bonitätsverbesserung, die eine zweite Tranchierungsebene beim ABCP-Programm schafft

 

 

Bestätigung, dass das ABCP-Programm keine Wiederverbriefung beinhaltet und die Bonitätsverbesserung keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schafft.

Entfällt

STSAP28

Artikel 26 Absatz 5

Keine Kaufoptionen

 

 

Bestätigung, dass das ABCP-Programm keine Kaufoptionen oder Klauseln umfasst, die sich auf die endgültige Fälligkeit der Wertpapiere auswirken und deren Ausübung im Ermessen des Verkäufers, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft liegt.

Entfällt

STSAP29

Artikel 26 Absatz 6

Zins- und Währungsrisiken auf ABCP-Programmebene in geeigneter Weise gemindert und dokumentiert

 

 

Ausführliche Erläuterung, ob und wie die auf ABCP-Programmebene auftretenden Zins- und Währungsrisiken in geeigneter Weise gemindert werden und welche Maßnahmen dazu ergriffen werden, mit der Angabe, ob die Verbriefungszweckgesellschaft aus anderen als den in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Gründen Derivatekontrakte schließt, und einer Beschreibung, wie diese Derivate gezeichnet und dokumentiert werden, insbesondere, ob dies auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards geschieht.

Entfällt

STSAP30

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe a

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Zuständigkeiten des Treuhänders gegenüber den Anlegern)

 

 

Bestätigung‚ dass die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern in den ABCP-Programmunterlagen festgelegt sind.

Entfällt

STSAP31

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe b

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (vertragliche Verpflichtungen des Sponsors)

 

 

Bestätigung, dass die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen in den ABCP-Programmunterlagen festgelegt sind.

Entfällt

STSAP32

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe c

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Verfahren und Zuständigkeiten bei Ausfall des Forderungsverwalters)

 

 

Bestätigung‚ dass die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um bei Ausfall oder Insolvenz des Forderungsverwalters die Kontinuität der Forderungsverwaltung zu gewährleisten, in den ABCP-Programmunterlagen festgelegt sind.

Entfällt

STSAP33

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank)

 

 

Bestätigung, dass die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 in Bezug auf Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank auf ABCP-Programmebene bei deren Ausfall, Insolvenz oder bestimmten anderen Ereignissen, wenn die Liquiditätsfazilität diese Ereignisse nicht abdeckt, erfüllt sind.

Entfällt

STSAP34

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe e

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Verfahren zur Gewährleistung der Besicherung der Finanzierungszusage)

 

 

Bestätigung, dass in den ABCP-Programmunterlagen Verfahren festgelegt sind, mit denen sichergestellt wird, dass bei bestimmten Ereignissen, bei Ausfall oder Insolvenz des Sponsors Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um gegebenenfalls eine Besicherung der Finanzierungszusage oder einen Ersatz des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität zu erreichen.

Angabe der entsprechenden Seiten im Prospekt oder der sonstigen zugrunde liegenden Dokumentation, auf denen die für die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 relevanten Informationen zu finden sind.

Entfällt

STSAP35

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe f

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Liquiditätsfazilität und Rückzahlung fällig werdender Wertpapiere, falls der Sponsor die Finanzierungszusage für die Liquiditätsfazilität vor deren Ablauf nicht erneuert)

 

 

Bestätigung, dass die ABCP-Programmunterlagen Bestimmungen enthalten, die sicherstellen, dass für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen wird und die fällig werdenden Wertpapiere zurückgezahlt werden.

Angabe der entsprechenden Seiten im Prospekt oder der sonstigen zugrunde liegenden Dokumentation, auf denen die für die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 relevanten Informationen zu finden sind.

Entfällt

STSAP36

Artikel 26 Absatz 8

Erfahrung des Forderungsverwalters

 

 

Ausführliche Erläuterung dazu, wie die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt werden, einschließlich Strategien und Verfahren, mit denen die Einhaltung dieser Anforderungen sichergestellt wird.

Angabe der entsprechenden Seiten im Prospekt oder der sonstigen zugrunde liegenden Dokumentation, die die einschlägigen Erläuterungen zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 (soweit anwendbar) (Erfahrung des Forderungsverwalters, Strategien, Verfahren und Risikomanagement) enthalten.

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980.


(1)  Falls einschlägig, ist auch die betreffende Fundstelle in der Basisdokumentation anzugeben.

(2)  Falls einschlägig, ist auch die betreffende Fundstelle in der Basisdokumentation anzugeben.


3.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/315


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1227 DER KOMMISSION

vom 12. November 2019

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Wirksamkeit und Harmonisierung von Meldungen zu erleichtern, sollten die Informationen zu Verbriefungen, die die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 und 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 an eine einfache, transparente und standardisierte („STS“-)Verbriefung erfüllen, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in einem durchgängig angewandten Format und nach einheitlichen Standards übermittelt werden.

(2)

Die Bereitstellung von Informationen in einem harmonisierten Format ermöglicht der ESMA eine effiziente Datenerhebung und erleichtert die Kohärenzkontrollen sowie die Bewertung der Vollständigkeit durch die Anleger und die zuständigen Behörden. Daher sollte das Format jedes für eine STS-Meldung auszufüllenden Feldes spezifiziert und sollten alle Informationen an die ESMA elektronisch übermittelt werden.

(3)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMA gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgelegt wurden.

(4)

Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, eine offene öffentliche Anhörung durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Meldebögen für die STS-Meldung

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission genannten Informationen (3) werden unter Verwendung des Musters in Anhang I dieser Verordnung bereitgestellt.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten Informationen werden unter Verwendung des Musters in Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten Informationen werden unter Verwendung des Musters in Anhang III dieser Verordnung bereitgestellt.

(4)   Sind die nach diesem Artikel bereitzustellenden Informationen wegen der Anwendung der in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Übergangsbestimmungen nicht verfügbar oder erforderlich, ist im jeweiligen Feld/in den jeweiligen Feldern der Anhänge dieser Verordnung „Entfällt wegen der Anwendung von Übergangsbestimmungen“ anzugeben.

(5)   Die in diesem Artikel genannten Informationen sind in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

(6)   Die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten „Zusätzlichen Informationen“ sind in das Feld „Auszufüllendes Kästchen“ der Anhänge I bis III dieser Verordnung einzufügen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission vom 12. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen (siehe Seite 285 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Feldformate des STS-Meldeformulars

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld. Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).

{LÄNDERCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).

{WÄHRUNGSCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).

{DATUMSFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT

{J/N}

1 alphanumerisches Zeichen

„richtig“ — J

„falsch“ — N

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) gemäß ISO 17442

STS-Meldeformular für Nicht-ABCP-Verbriefungen

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

AUSZUFÜLLENDES KÄSTCHEN

FELDFORMAT

STSS0

Erste Anlaufstelle

 

{ALPHANUM-1000}

STSS1

Identifikationsnummer des Finanzinstruments

 

{ISIN}

STSS2

LEI des Originators oder Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers

 

{LEI}

STSS3

Kennziffer der Meldung

 

{ALPHANUM-100}

STSS4

Eindeutige Kennung

 

{ALPHANUM-100}

STSS5

Kennziffer des Prospekts

 

{ALPHANUM-100}

STSS6

Verbriefungsregister

 

{ALPHANUM-1000}

STSS7

Bezeichnung der Verbriefung

 

{ALPHANUM-100}

STSS8

Sitzland

 

{LÄNDERCODE_2}

STSS9

Klassifizierung der Verbriefung

 

{LISTE}

STSS10

Art der zugrunde liegenden Risikopositionen

 

{LISTE}

STSS11

Ausgabedatum

 

{DATUMSFORMAT}

STSS12

Meldedatum

 

{DATUMSFORMAT}

STSS13

Zugelassener Dritter

 

{ALPHANUM-100}

STSS14

Zugelassener Dritter (Name und Sitzland)

 

{ALPHANUM-1000}

{LÄNDERCODE_2}

STSS15

Zuständige Behörde, die den Dritten zugelassen hat

 

{ALPHANUM-100}

STSS16

STS-Status

 

{ALPHANUM-1000}

STSS17

Originator (oder ursprünglicher Kreditgeber) kein EU-Kreditinstitut

 

{J/N}

STSS18

Bestätigung der Kreditvergabekriterien

 

{ALPHANUM-1000}

STSS19

Erklärung, dass die Kreditvergabekriterien beaufsichtigt werden

 

{ALPHANUM-1000}

STSS20

Zugrunde liegende Risikopositionen im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung erworben

 

{ALPHANUM-10000}

STSS21

Keine schwerwiegende Rückforderung

 

{ALPHANUM-10000}

STSS22

Ausnahmeregelung für Rückforderungsvereinbarungen im nationalen Insolvenzrecht

 

{ALPHANUM-1000}

STSS23

Übertragung, wenn der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber ist

 

{ALPHANUM-1000}

STSS24

Übertragung im Wege einer Abtretung, die zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird

 

{ALPHANUM-10000}

STSS25

Zusicherungen und Gewährleistungen

 

{ALPHANUM-10000}

STSS26

Kriterien für aktive Portfolioverwaltung

 

{ALPHANUM-10000}

STSS27

Homogenität der Vermögenswerte

 

{ALPHANUM}

STSS28

Verpflichtungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen/keine Wiederverbriefung

 

{ALPHANUM-1000}

STSS29

Solidität der Vergabestandards

 

{ALPHANUM}

STSS30

Erfahrung des Originators/Kreditgebers

 

{ALPHANUM}

STSS31

Ausgefallene Vermögenswerte

 

{ALPHANUM}

STSS32

Mindestens eine Zahlung zum Zeitpunkt der Übertragung

 

{ALPHANUM-1000}

STSS33

Rückzahlung an die Inhaber/Veräußerung von Vermögenswerten

 

{ALPHANUM}

STSS34

Erfüllung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt

 

{LISTE}

STSS35

Minderung von Zins- (IR-) und Währungs- (FX-)risiken

 

{ALPHANUM-10000}

STSS36

Derivatekäufe/-verkäufe der Verbriefungszweckgesellschaft

 

{ALPHANUM-10000}

STSS37

Derivate mit gemeinsamen Standards

 

{ALPHANUM-10000}

STSS38

An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen basieren auf üblichen Zinssätzen

 

{ALPHANUM-10000}

STSS39

Keine Zurückbehaltung von Geldbeträgen nach Beitreibungsbescheid oder Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung

 

{ALPHANUM-10000}

STSS40

Keine Zurückbehaltung von Geldbeträgen

 

{ALPHANUM-1000}

STSS41

Weiterreichung von Tilgungseingängen an die Anleger

 

{ALPHANUM-1000}

STSS42

Rückzahlung nicht in umgekehrter Reihenfolge zur Seniorität

 

{ALPHANUM-1000}

STSS43

Keine Bestimmungen, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern

 

{ALPHANUM-1000}

STSS44

Verbriefungen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge

 

{ALPHANUM-1000}

STSS45

Revolvierende Verbriefung mit vorzeitigen Rückzahlungsereignissen für die Beendigung der revolvierenden Periode, basierend auf festgelegten Auslösern

 

{ALPHANUM-10000}

STSS46

Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen

 

{ALPHANUM-10000}

STSS47

Insolvenz des Originators oder des Forderungsverwalters

 

{ALPHANUM-10000}

STSS48

Absinken des Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen, die von der Verbriefungszweckgesellschaft gehalten werden, unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert

 

{ALPHANUM-10000}

STSS49

Nicht hinreichende Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen (auslösendes Ereignis für die Beendigung der revolvierenden Periode)

 

{ALPHANUM-10000}

STSS50

Information über die vertraglichen Verpflichtungen des Forderungsverwalters, des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebendienst-leistungen

 

{ALPHANUM-1000}

STSS51

Bestimmungen zur Kontinuität der Forderungsverwaltung

 

{ALPHANUM-1000}

STSS52

Bestimmungen zur Kontinuität der Derivatgegenparteien

 

{ALPHANUM-1000}

STSS53

Bestimmungen zur Kontinuität der Liquiditätsgeber und der kontoführenden Bank

 

{ALPHANUM-1000}

STSS54

Erforderliche Erfahrung des Forderungsverwalters sowie angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements vorhanden

 

{ALPHANUM}

STSS55

Klare und kohärente Definitionen (Problemkredite)

 

{ALPHANUM-1000}

STSS56

Zahlungsrangfolgen und auslösende Ereignisse

 

{ALPHANUM-1000}

STSS57

Zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern und Zuständigkeiten der Treuhänder

 

{ALPHANUM-1000}

STSS58

Daten über die historische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste

 

{ALPHANUM-1000}

STSS59

Externe Überprüfung einer Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen

 

{ALPHANUM-1000}

STSS60

Verfügbarkeit eines Liability-Cashflow-Modells für potenzielle Anleger

 

{ALPHANUM-1000}

STSS61

Umweltbilanz/Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte

 

{ALPHANUM-10000}

STSS62

Verantwortlichkeit von Originator und Sponsor für die Einhaltung des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402

 

{ALPHANUM-1000}


ANHANG II

Feldformate des STS-Meldeformulars

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld. Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).

{LÄNDERCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).

{WÄHRUNGSCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).

{DATUMSFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT

{J/N}

1 alphanumerisches Zeichen

„richtig“ — J

„falsch“ — N

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) gemäß ISO 17442

STS-Meldeformular für ABCP-Verbriefungen

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

AUSZUFÜLLENDES KÄSTCHEN

FELDFORMAT

STSAT0

Erste Anlaufstelle

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT1

Identifikationsnummer des Finanzinstruments

 

{ISIN}

STSAT2

LEI des Originators oder Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers

 

{LEI}

STSAT3

Kennziffer der Meldung

 

{ALPHANUM-100}

STSAT4

Eindeutige Kennung

 

{ALPHANUM-100}

STSAT5

Kennziffer des Prospekts

 

{ALPHANUM-100}

STSAT6

Verbriefungsregister

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT7

Bezeichnung der Verbriefung

 

{ALPHANUM-100}

STSAT8

Sitzland

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT9

Verbriefungsart

 

{LISTE}

STSAT10

Art der zugrunde liegenden Risikopositionen

 

{LISTE}

STSAT11

Ausgabedatum

 

{DATUMSFORMAT}

STSAT12

Meldedatum

 

{DATUMSFORMAT}

STSAT13

Zugelassener Dritter

 

{ALPHANUM-100}

STSAT14

Zugelassener Dritter (Name und Sitzland)

 

{ALPHANUM-1000}

{LÄNDERCODE_2}

STSAT15

Zuständige Behörde, die den Dritten zugelassen hat

 

{ALPHANUM-100}

STSAT16

STS-Status

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT17

Originator (oder ursprünglicher Kreditgeber) kein EU-Kreditinstitut

 

{J/N}

STSAT18

Bestätigung der Kreditvergabekriterien

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT19

Erklärung, dass die Kreditvergabekriterien beaufsichtigt werden

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT20

Zugrunde liegende Risikopositionen im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung erworben

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT21

Keine schwerwiegende Rückforderung

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT22

Ausnahmeregelung für Rückforderungsvereinbarungen im nationalen Insolvenzrecht

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT23

Übertragung, wenn der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber ist

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT24

Übertragung im Wege einer Abtretung, die zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT25

Zusicherungen und Gewährleistungen

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT26

Kriterien für aktive Portfolioverwaltung

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT27

Keine Wiederverbriefung

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT28

Übertragene zugrunde liegende Risikopositionen umfassen keine ausgefallenen Risikopositionen

 

{ALPHANUM}

STSAT29

Mindestens eine geleistete Zahlung zum Zeitpunkt der Übertragung

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT30

Rückzahlung an die Inhaber/Veräußerung von Vermögenswerten

 

{ALPHANUM}

STSAT31

Minderung von Zins- (IR-) und Währungs- (FX-)risiken

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT32

Derivatekäufe/-verkäufe der Verbriefungszweckgesellschaft

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT33

Derivate in den zugrunde liegenden Risiko-positionen

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT34

Derivate mit gemeinsamen Standards

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT35

Klare und kohärente Definitionen für den Umgang mit Problemkrediten

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT36

Zahlungsrangfolgen und auslösende Ereignisse

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT37

Daten über die historische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT38

Homogenität der Vermögenswerte

 

{ALPHANUM}

STSAT39

Verpflichtungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT40

Verpflichtungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT41

An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen basieren auf üblichen Zinssätzen

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT42

Keine Zurückbehaltung von Geldbeträgen nach Beitreibungsbescheid oder Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung

 

{ALPHANUM-10000}

STSAT43

Keine Zurückbehaltung von Geldbeträgen/Beitreibung oder vorzeitige Fälligstellung

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT44

Weiterreichung von Tilgungseingängen an die Anleger

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT45

Keine Bestimmungen, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT46

Solidität der Vergabestandards

 

{ALPHANUM}

STSAT47

Erfahrung des Verkäufers

 

{ALPHANUM}

STSAT48

Revolvierende ABCP-Transaktion/auslösendes Ereignis Kreditqualität

 

{ALPHANUM}

STSAT49

Aufgaben der an der Verbriefung Beteiligten

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT50

Bestimmungen zur Kontinuität der Forderungsverwaltung

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT51

Bestimmungen zur Kontinuität der Derivatgegenpartei und der kontoführenden Bank

 

{ALPHANUM-1000}

STSAT52

Solidität des Sponsors

 

{ALPHANUM-1000}


ANHANG III

Feldformate des STS-Meldeformulars

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld. Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).

{LÄNDERCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).

{WÄHRUNGSCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).

{DATUMSFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT

{J/N}

1 alphanumerisches Zeichen

„richtig“ — J

„falsch“ — N

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) gemäß ISO 17442

STS-Meldeformular für das ABCP-Programm

FELDCODE

FELDBEZEICHNUNG

AUSZUFÜLLENDES KÄSTCHEN

FELDFORMAT

STSAP0

Erste Anlaufstelle

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP1

Identifikationsnummer des Finanzinstruments

 

{ISIN}

STSAP2

LEI des Sponsors

 

{LEI}

STSAP3

Kennziffer der Meldung

 

{ALPHANUM-100}

STSAP4

Eindeutige Kennung

 

{ALPHANUM-100}

STSAP5

Kennziffer des Prospekts

 

{ALPHANUM-100}

STSAP6

Verbriefungsregister

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP7

Bezeichnung des ABCP-Programms

 

{ALPHANUM-100}

STSAP8

Sitzland

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP9

Klassifizierung des Instruments

 

{LISTE}

STSAP10

Ausgabedatum

 

{DATUMSFORMAT}

STSAP11

Meldedatum

 

{DATUMSFORMAT}

STSAP12

Zugelassener Dritter

 

{ALPHANUM-100}

STSAP13

Zugelassener Dritter (Name und Sitzland)

 

{ALPHANUM-1000}

{LÄNDERCODE_2}

STSAP14

Zuständige Behörde, die den Dritten zugelassen hat

 

{ALPHANUM-100}

STSAP15

STS-Status

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP16

Sponsor muss beaufsichtigtes Kreditinstitut sein

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP17

Unterstützung durch den Sponsor als Bereitsteller von Liquiditätsfazilitäten

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP18

Nachweis, den das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde zu erbringen hat

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP19

Erfüllung der Prüf- und Sorgfaltspflichten des Sponsors

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP20

Einhaltung der Risikoselbstbehalt-Anforderungen (Transaktionsebene/Programmebene)

 

{LISTE}

STSAP21

Einhaltung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf der Ebene des ABCP-Programms

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP22

Inanspruchnahme von Liquidität für den Fall, dass die Liquiditätsfazilität nicht erneuert wird

 

{ALPHANUM-10000}

STSAP23

Konformität der ABCP-Transaktionen im Rahmen eines ABCP-Programms mit Artikel 24 Absätze 1 bis 8 und 12 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2402

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP24

Höchstens 5 % des Gesamtbetrags der zugrunde liegenden Risikopositionen temporär nicht konform

 

{ALPHANUM}

STSAP25

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) höchstens zwei Jahre

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP26

Vollständig unterstütztes ABCP-Programm (Sponsorenunterstützung)

 

{ALPHANUM-10000}

STSAP27

Keine Wiederverbriefung und keine Bonitätsverbesserung, die eine zweite Tranchierungsebene beim ABCP-Programm schafft

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP28

Keine Kaufoptionen

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP29

Zins- und Währungsrisiken auf ABCP-Programmebene in geeigneter Weise gemindert und dokumentiert

 

{ALPHANUM}

STSAP30

Anforderungen an ABCP-Programmunterlagen (Zuständigkeiten des Treuhänders gegenüber den Anlegern)

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP31

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (vertragliche Verpflichtungen des Sponsors)

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP32

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Verfahren und Zuständigkeiten bei Ausfall des Forderungsverwalters)

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP33

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank)

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP34

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Verfahren zur Gewährleistung der Besicherung der Finanzierungszusage)

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP35

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Liquiditätsfazilität und Rückzahlung fällig werdender Wertpapiere, falls der Sponsor die Finanzierungszusage für die Liquiditätsfazilität vor deren Ablauf nicht erneuert)

 

{ALPHANUM-1000}

STSAP36

Erfahrung des Forderungsverwalters

 

{ALPHANUM}


3.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/330


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1228 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung als Verbriefungsregister oder auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein einheitliches Format für die bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einzureichenden Anträge auf Registrierung als Verbriefungsregister oder auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister sollte sicherstellen, dass sämtliche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission (2) vorgeschriebenen Informationen an die ESMA übermittelt und von dieser problemlos identifiziert werden.

(2)

Es ist wichtig, dass die in diesen Anträgen enthaltenen Informationen in einem Format übermittelt werden, das ihre Speicherung für eine künftige Verwendung und Reproduktion ermöglicht. Deshalb sollten diese Anträge auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

(3)

Um die Identifizierung der im Rahmen dieser Anträge übermittelten Informationen zu vereinfachen, sollten für jedes im Antrag enthaltene Dokument eine eindeutige Referenznummer und ein Titel angegeben werden. Aus demselben Grund sollte der Antragsteller verpflichtet sein, bei jeder übermittelten Information anzugeben, auf welche Bestimmung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 sich die betreffende Information bezieht.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

(5)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (3) hat die ESMA zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der vorgenannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Format des Antrags auf Registrierung und Ausweitung der Registrierung

(1)   Anträge auf Registrierung als Verbriefungsregister nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 werden in dem in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Format ausgefüllt.

(2)   Transaktionsregister, die nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung stellen, füllen ihren Antrag in dem in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegten Format aus.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erfolgt die Übermittlung der Anträge

a)

auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

b)

unter Vergabe einer eindeutigen Referenznummer für jedes im Antrag enthaltene Dokument.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des Antrags bei einem vereinfachten Antrag auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister (siehe Seite 345 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 176/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


ANHANG I

Formate für einen Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister

Tabelle 1

Allgemeine Informationen

Datum der Antragstellung

Unternehmensbezeichnung des Verbriefungsregisters

Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und Umfang der Geschäftstätigkeit

Bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI)

Geschäftsanschrift des Verbriefungsregisters

Geschäftsanschrift etwaiger Tochterunternehmen des Verbriefungsregisters

Geschäftsanschrift etwaiger Zweigniederlassungen des Verbriefungsregisters

Uniform Resource Locator (URL) der Website des Verbriefungsregisters

Verbriefungsarten, Risikoübertragungsmethoden und Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen, für die das antragstellende Register die Registrierung beantragt

Wurde der Antragsteller von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, zugelassen oder registriert, Name der Behörde und etwaige Referenznummer der Zulassung oder Registrierung

Name(n) der für den Antrag verantwortlichen Person(en)

Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person(en)

Name(n) der Person(en), die beim Verbriefungsregister für die Compliance verantwortlich sind (oder aller etwaigen anderen Mitarbeiter, die beim Verbriefungsregister an den Compliance-Bewertungen beteiligt sind)

Kontaktdaten der Person(en), die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beim Verbriefungsregister für die Compliance verantwortlich sind, oder aller etwaigen anderen Mitarbeiter, die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beim Verbriefungsregister an den Compliance-Bewertungen beteiligt sind

Name etwaiger Mutterunternehmen

Bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI) etwaiger Mutterunternehmen

Geschäftsanschrift etwaiger Mutterunternehmen

Name der zuständigen Aufsichtsbehörde etwaiger Mutterunternehmen

Referenznummer der zuständigen Aufsichtsbehörde etwaiger Mutterunternehmen

Name eines etwaigen obersten Mutterunternehmens

Bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI) eines etwaigen obersten Mutterunternehmens

Geschäftsanschrift eines etwaigen obersten Mutterunternehmens

Name der zuständigen Aufsichtsbehörde eines etwaigen obersten Mutterunternehmens

Referenznummer der zuständigen Aufsichtsbehörde eines etwaigen obersten Mutterunternehmens


Tabelle 2

Dokumentreferenzen  (1)

Bestimmung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230der Kommission, in der die im betreffenden Dokument enthaltene Information verlangt wird

Eindeutige Referenznummer des Dokuments

Titel des Dokuments

Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, wo die Information zu finden ist, oder Grund, warum die Information nicht übermittelt wurde


(1)  Für alle nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 with the exception of points (a) to ( der Kommission verlangten Informationen, mit Ausnahme von deren Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c, e, f, h und i sowie Artikel 7 Absatz 2.


ANHANG II

Formate für den Antrag eines Transaktionsregisters auf Ausweitung der Registrierung

Tabelle 1

Allgemeine Informationen

Datum der Antragstellung

Datum der Registrierung des Antragstellers als Transaktionsregister

Unternehmensbezeichnung des Verbriefungsregisters

Bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI)

Geschäftsanschrift des Verbriefungsregisters

Geschäftsanschrift etwaiger Tochterunternehmen des Verbriefungsregisters

Geschäftsanschrift etwaiger Zweigniederlassungen des Verbriefungsregisters

Uniform Resource Locator (URL) der Website des Verbriefungsregisters

Bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI)

Verbriefungsarten, Risikoübertragungsmethoden und Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen, für die das antragstellende Register die Registrierung beantragt

Wurde der Antragsteller von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, zugelassen oder registriert, Name der Behörde und etwaige Referenznummer der Zulassung oder Registrierung

Name(n) der für den Antrag verantwortlichen Person(en)

Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person(en)

Name(n) der Person(en), die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beim Verbriefungsregister für die Compliance verantwortlich sind, oder aller etwaigen anderen Mitarbeiter, die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beim Verbriefungsregister an den Compliance-Bewertungen beteiligt sind

Kontaktdaten der Person(en), die beim Verbriefungsregister für die Compliance verantwortlich sind (oder aller etwaigen anderen Mitarbeiter, die beim Verbriefungsregister an den Compliance-Bewertungen beteiligt sind)


Tabelle 2

Dokumentreferenzen  (1)

Bestimmung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission, in der die im betreffenden Dokument enthaltene Information verlangt wird

Eindeutige Referenznummer des Dokuments

Titel des Dokuments

Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, wo die Information zu finden ist, oder Grund, warum die Information nicht übermittelt wurde


(1)  Für alle nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission verlangten Informationen, mit Ausnahme von deren Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c, e, f, h und i sowie Artikel 7 Absatz 2.


3.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/335


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1229 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen sollten in der Lage sein, ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen zu erfüllen. Folglich sollten die Informationen, die diesen Stellen von den Verbriefungsregistern zur Verfügung gestellt werden, eine hohe Qualität aufweisen und sich fristgerecht, umfassend und strukturiert aggregieren und über Verbriefungsregister hinweg vergleichen lassen. Die Verbriefungsregister sollten daher bewerten, ob die einschlägigen Informationen vollständig und kohärent sind, bevor sie den betreffenden Stellen zur Verfügung gestellt werden, und sie sollten diesen Stellen Tagesabschlussberichte und eine Bewertung der allgemeinen Vollständigkeit der Daten bereitstellen.

(2)

Die Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Kohärenz der Informationen, die den Verbriefungsregistern von Originatoren, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften gemeldet wurden, sollten den verschiedenen Verbriefungsarten, -merkmalen und -praktiken Rechnung tragen. Daher sollten Überprüfungsverfahren vorgesehen werden, bei denen die gemeldeten Informationen mit ähnlichen Verbriefungen verglichen werden, etwa mit Verbriefungen desselben oder eines verbundenen Originators oder mit Verbriefungen, denen dieselbe Risikopositionsart zugrunde liegt oder die dieselben strukturellen oder geografischen Merkmale aufweisen.

(3)

Um die Qualität der gemeldeten Informationen zu gewährleisten, sollten auch die Vollständigkeit und Kohärenz der Unterlagen, die diesen Informationen zugrunde liegen, Gegenstand von Überprüfungsverfahren sein. Da es jedoch relativ schwierig ist, die Vollständigkeit und Kohärenz dieser Unterlagen zu überprüfen, sollten die Verbriefungsregister die meldenden Einrichtungen ersuchen, schriftlich zu bestätigen, dass die ihnen zur Verfügung gestellten zugrunde liegenden Verbriefungsunterlagen vollständig und kohärent sind. Wesentliche Aktualisierungen von bereits vorgelegten Unterlagen sollten als neue Verbriefungsdokumente betrachtet werden, für die eine schriftliche Bestätigung einzuholen ist.

(4)

Damit die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen erfüllen können, sollten die Einzelheiten der Verbriefungen, zu denen diese Stellen direkten und unmittelbaren Zugang haben müssen, auf harmonisierte und kohärente Weise über Verbriefungsregister hinweg vergleichbar sein. Solche Einzelheiten sollten daher im XML-Format bereitgestellt werden, da dieses Format in der Finanzbranche breite Anwendung findet.

(5)

Bei jedem Datenaustausch zwischen Verbriefungsregistern und den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen sollte die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Ein solcher Datenaustausch sollte daher über eine sichere Machine-to-machine-Verbindung unter Verwendung von Datenverschlüsselungsprotokollen erfolgen. Um gemeinsame Mindeststandards zu gewährleisten, sollte ein SSH-Dateiübertragungsprotokoll (SFTP) eingesetzt werden.

(6)

Daten zu den aktuellen einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen, Anlegerberichte, Insiderinformationen und Informationen über signifikante Ereignisse sowie Indikatoren für die Qualität und Aktualität dieser Daten sind von wesentlicher Bedeutung für die laufende Überwachung von Anlagen in Verbriefungspositionen und potenziellen Anlagen sowie für die Finanzstabilität und das Systemrisiko. Die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen sollten daher ad hoc oder in vordefinierten regelmäßigen Zeitabständen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweiligen Bedarf Zugang zu diesen Daten haben.

(7)

Verbriefungen sind komplex und heterogen, und es gibt ein breites Spektrum an Nutzern, die auf Informationen aus Verbriefungsregistern zugreifen. Infolgedessen ist es von maßgeblicher Bedeutung, den direkten und unmittelbaren Zugang zu bestimmten Datensätzen und Informationen zu erleichtern. Dazu gehört auch, dass der Zugang zu Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt wird und diese Informationen Daten sowie sämtliche aktuellen und historischen Informationen zu einer in einem Register gespeicherten Verbriefung umfassen. Zu diesem Zweck sollte ein Rahmen für kombinierbare Ad-hoc-Anträge zur Einholung spezifischer Informationen geschaffen werden. Die Fristen, innerhalb deren Verbriefungsregister den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen Daten zur Verfügung bereitzustellen haben, sollten harmonisiert werden, um solchen Stellen und den Verbriefungsregistern eine effiziente Datenverarbeitung zu erleichtern. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass Daten innerhalb von Fristen eingeholt werden können, die den betreffenden Stellen ermöglichen, wirksam ihre Aufgaben zu erfüllen.

(8)

Die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen benötigen die von Verbriefungsregistern verwalteten Daten, einschließlich für den Vergleich aktueller Verbriefungen mit früheren Verbriefungen. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist es daher angemessen, dass Verbriefungsregister Aufzeichnungen über eine Verbriefung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach deren Beendigung aufbewahren sollten.

(9)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Standards und Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen, die von Verbriefungsregistern gehalten werden, sowie den Zugang zu diesen Informationen regeln. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(10)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(11)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„meldende Einrichtung“ die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte Einrichtung;

b)

„Datenstichtag“ den Stichtag für Meldungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission (4).

Artikel 2

Tagesabschlussbericht

(1)   Verbriefungsregister erstellen täglich einen einzigen aggregierten Tagesabschlussbericht für sämtliche ihnen gemeldeten Verbriefungen, in dem jedoch keine gemeldeten Verbriefungen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 6 zurückgewiesen worden sind. Ein solcher Bericht stützt sich auf die neuesten gemeldeten Informationen, wobei sämtliche gemeldeten Verbriefungen, die nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 6 zurückgewiesen wurden, unberücksichtigt bleiben, und enthält mindestens folgende Informationen:

a)

die eindeutige Kennung, die im Einklang mit Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesen wird;

b)

die ISIN-Codes der Tranchen oder Anleihen oder nachrangigen Darlehen der Verbriefung, sofern verfügbar;

c)

die Summe der aktuellen Kapitalsalden aller Tranchen, Anleihen oder nachrangigen Darlehen der Verbriefung in EUR, wobei die auf der Website der Europäischen Zentralbank für den vorangegangenen Arbeitstag veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt werden;

d)

die Bezeichnung der Verbriefung;

e)

die Angabe, ob es sich um eine ABCP-Verbriefung oder eine Nicht-ABCP-Verbriefung handelt;

f)

die Angabe, ob für die Art der Verbriefungsstruktur als Kennung „M“ für Master-Trust-Strukturen im Einklang mit der Angabe in Feld SESS9 des Anhangs XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 oder „S“ für alle sonstigen Verbriefungen verwendet wird;

g)

die Angabe, ob für die Methode zur Risikoübertragung bei Verbriefungen als Kennung „T“ für eine „True-Sale“-Verbriefung im Einklang mit der Angabe in Feld IVSS11 des Anhangs XII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 oder „S“ für eine synthetische Verbriefung im Einklang mit der Angabe in Feld SESV11 des Anhangs XIV dieser Verordnung oder „ABCP“ für ABCP-Verbriefungen verwendet wird;

h)

die Bezeichnung und die Rechtsträgerkennung (LEI) des Originators, des Sponsors und der Verbriefungszweckgesellschaft;

i)

das aktuelle Zinszahlungsdatum im Datumsformat nach ISO 8601;

j)

den sekundengenauen Zeitstempel im Datums- und Zeitformat nach ISO 8601 (UTC) für die neueste beim Verbriefungsregister eingegangene Datenübermittlung oder, falls es mehrere Datenübermittlungen gibt, die sich auf denselben Datenstichtag beziehen, die Zeitstempel im Datums- und Zeitformat nach ISO 8601 (UTC) für die zuerst eingegangenen und neuesten Datenübermittlungen mit demselben Datenstichtag;

k)

den Datenstichtag im Datums- und Zeitformat nach ISO 8601 für die neuesten Datenübermittlungen, die beim Verbriefungsregister eingegangen sind;

l)

die Anzahl der beim Verbriefungsregister eingegangenen Datenübermittlungen, die sich auf denselben Datenstichtag nach Buchstabe k beziehen;

m)

die Bewertung der Vollständigkeit der Daten im Sinne des Artikels 3 für die neuesten Datenübermittlungen, die beim Verbriefungsregister eingegangen sind;

n)

bei Nicht-ABCP-Verbriefungen das Land, in dem der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist;

o)

bei ABCP-Verbriefungen das Land, in dem der Sponsor niedergelassen ist;

p)

das Land, in dem gemessen am aktuellen Kapitalsaldo der zugrunde liegenden Risikopositionen die meisten der zugrunde liegenden Risikopositionen belegen sind;

q)

die gemessen am aktuellen Kapitalsaldo wichtigste Art der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung.

r)

Für die Zwecke von Buchstabe n ist das Land der Niederlassung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers für den Fall, dass die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen eine Kombination aus Risikopositionen mehrerer Originatoren oder ursprünglicher Kreditgeber umfassen, das Land des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, auf den gemessen am aktuellen Kapitalsaldo der Verbriefung die meisten Risikopositionen entfallen.

(2)   Der Tagesabschlussbericht wird von den Verbriefungsregistern im XML-Format zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Zeitstempel, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, dürfen maximal um eine Sekunde von der koordinierten Weltzeit (UTC) abweichen, die von einem der Zeitzentren aus dem aktuellsten Jahresbericht zu Zeitaktivitäten des Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) festgelegt und aufrechterhalten wird.

Artikel 3

Bewertung der Vollständigkeit der Daten

(4)   Für jede Datenübermittlung nehmen die Verbriefungsregister anhand der Bewertungsmatrix in Tabelle 1 des Anhangs und der folgenden Angaben eine Bewertung der Vollständigkeit der Daten vor.

Image 1

Image 2

Dabei bezeichnet

Image 3 die Gesamtzahl der Felder einer Datenübermittlung mit den jeweiligen Werten der „No data“-Optionen („ND-Werte“), die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 gemeldet werden;

N die Gesamtzahl der Felder einer Datenübermittlung, bei der sämtliche Werte der „No data“-Optionen (ND1 bis ND4) gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 gemeldet werden können.

Bei der Berechnung der Bewertung der Datenvollständigkeit gelten Felder, die unter Verwendung des Formats „ND4-JJJJ-MM-TT“ ausgefüllt wurden, als „ND4“-Felder.

Artikel 4

Überprüfung der Vollständigkeit und Kohärenz der Informationen

(1)   Bei der Überprüfung der Vollständigkeit und Kohärenz der ihnen gemeldeten Informationen verifizieren die Verbriefungsregister Folgendes:

a)

die Bezeichnung der meldenden Einrichtung gemäß Feld IVSS4 des Anhangs XII oder Feld IVAS3 des Anhangs XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224;

b)

die Korrektheit des in Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 angegebenen Positionscodes für die Übermittlung.

(2)   Darüber hinaus überprüfen die Verbriefungsregister die Vollständigkeit und Kohärenz der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Informationen, indem sie

a)

verifizieren, ob die gemeldeten Informationen im Einklang mit der Struktur und dem Format der Meldebögen nach den Anhängen II bis XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission (5) stehen;

b)

die gemeldeten Informationen wie folgt vergleichen:

i)

zwischen verschiedenen Feldern in Bezug auf denselben Datenstichtag und dieselbe zugrunde liegende Risikoposition, den Anlegerbericht, Insiderinformationen oder Informationen über signifikante Ereignisse;

ii)

zwischen verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen in Bezug auf dasselbe Feld und denselben Datenstichtag, den Anlegerbericht, Insiderinformationen oder Informationen über signifikante Ereignisse;

iii)

im Rahmen derselben zugrunde liegenden Risikoposition in Bezug auf dasselbe Feld und verschiedene Datenstichtage, den Anlegerbericht, Insiderinformationen oder Informationen über signifikante Ereignisse;

iv)

zwischen ähnlichen Verbriefungen;

c)

verifizieren, ob der Datenstichtag der gemeldeten Informationen und der Zeitstempel der Übermittlung im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 stehen;

d)

verifizieren, ob die „No data“-Optionen nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 nur dann verwendet werden, wenn dies gestattet ist, und nicht verhindern, dass die Datenübermittlung hinreichend repräsentativ für die zugrunde liegenden Risikopositionen ist.

Für ABCP-Verbriefungen gelten Verweise auf zugrunde liegende Risikopositionen in diesem Absatz als Verweise auf Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen.

(3)   Verbriefungsregister überprüfen die Vollständigkeit und Kohärenz der ihnen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Unterlagen, indem sie die meldenden Einrichtungen ersuchen, Folgendes schriftlich zu bestätigen:

a)

Dem Verbriefungsregister wurden alle in Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 angegebenen Posten bereitgestellt, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellen sind;

b)

die Unterlagen entsprechen den tatsächlichen Modalitäten und Merkmalen der Verbriefung.

(4)   Um die schriftliche Bestätigung nach Absatz 3 wird innerhalb folgender Fristen ersucht:

a)

binnen fünf Arbeitstagen nach der erstmaligen Begebung von Wertpapieren im Rahmen einer Verbriefung oder bei ABCP-Verbriefungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der erstmaligen Begebung von Wertpapieren im Rahmen des ABCP-Programms;

b)

alle zwölf Monate ab dem Datum eines Ersuchens nach Buchstabe a;

c)

binnen fünf Arbeitstagen nach Bereitstellung eines neuen Dokuments gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402.

Ein Verbriefungsregister, das innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum eines Ersuchens nach Unterabsatz 1 keine schriftliche Bestätigung erhalten hat, fordert die meldende Einrichtung auf, die schriftliche Bestätigung innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln.

(5)   Verbriefungsregister überprüfen, ob die STS-Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402, die dem betreffenden Verbriefungsregister zur Verfügung gestellt wurde, der Struktur und dem Format der Meldebögen nach den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission (6) entspricht.

(6)   Eine Übermittlung von Informationen, die im Sinne der Absätze 1, 2 und 5, ausgenommen Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv, unvollständig oder inkohärent sind, wird vom Verbriefungsregister zurückgewiesen. Das Verbriefungsregister ordnet nach diesem Absatz zurückgewiesene Übermittlungen einer der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Kategorien zu.

(7)   Das Verbriefungsregister unterrichtet die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen unverzüglich, wenn

a)

die übermittelten Informationen unvollständig oder inkohärent im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv sind;

b)

das Verbriefungsregister keine schriftliche Bestätigung nach Absatz 3 erhalten hat.

(8)   Die Verbriefungsregister übermitteln den meldenden Einrichtungen binnen einer Stunde nach Eingang der Informationen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 eine ausführliche Rückmeldung zu den Ergebnissen der gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 durchgeführten Überprüfungen, einschließlich der nach Absatz 6 zugeordneten Kategorie bei einer etwaigen Ablehnung. Darüber hinaus umfasst diese Rückmeldung mindestens Folgendes:

a)

die eindeutige Kennung der Verbriefung, die gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesen wird;

b)

den/die Positionscode(s) nach Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224;

c)

den sekundengenauen Zeitstempel der Übermittlung der gemeldeten Informationen im Datums- und Zeitformat nach ISO 8601 (UTC).

(9)   Die Verbriefungsregister erstellen jeden Montag bis 19:00:00 UTC einen Bericht über alle Informationen, die sie seit dem vorangehenden Montag um 19:00:00 UTC zurückgewiesen haben. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die eindeutige Kennung der Verbriefung, die gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesen wird;

b)

die Bezeichnung der Verbriefung;

c)

die ISIN-Codes der Tranchen oder Anleihen oder nachrangigen Darlehen der Verbriefung, sofern verfügbar;

d)

die Bezeichnung und die LEI des Originators, des Sponsors und der Verbriefungszweckgesellschaft;

e)

den sekundengenauen Zeitstempel der übermittelten Informationen im Datums- und Zeitformat nach ISO 8601 (UTC);

f)

den Positionscode für die Übermittlung nach Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224;

g)

die einer Ablehnung zugeordnete Kategorie nach Tabelle 2 des Anhangs dieser Verordnung und die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Zuordnung dieser Kategorie;

h)

jegliche Erklärung(en) der meldenden Einrichtung, die am Montag der Veröffentlichung des Berichts vor 17:00:00 UTC eingegangen ist/sind und aus der/denen hervorgeht, weshalb die gemeldeten Informationen unvollständig oder inkohärent sind oder weshalb keine schriftliche Bestätigung gemäß Absatz 3 vorgelegt wurde.

Artikel 5

Einzelheiten der Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist

Die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 enthalten folgende Einzelheiten:

a)

sämtliche Informationen, die das Verbriefungsregister von meldenden Einrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 erhält;

b)

den Tagesabschlussbericht nach Artikel 2, die Bewertung der Vollständigkeit der Daten nach Artikel 3 sowie alle Informationen, die sich aus den gemäß Artikel 4 dieser Verordnung durchgeführten Überprüfungen ergeben;

c)

alle Formeln und Berechnungs- und Aggregierungsmethoden, die zur Erstellung der Informationen nach den Buchstaben a und b verwendet wurden.

Artikel 6

Bedingungen für den Zugang zu Einzelheiten der Informationen

(1)   Der Zugang zu den in Artikel 5 aufgeführten Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Zugang muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Bezeichnung des Antragstellers;

b)

die Kontaktperson beim Antragsteller;

c)

die Art des um Zugang ersuchenden Antragstellers im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;

d)

die Namen der Personen beim Antragsteller, die Zugang zu den angeforderten Informationen haben werden;

e)

Referenzen für eine sichere Verbindung für das SSH-Dateiübertragungsprotokoll gemäß Artikel 7 Absatz 2;

f)

die Angabe, ob es sich bei dem Antrag um einen Ad-hoc-Antrag oder einen Antrag in vordefinierten regelmäßigen Zeitabständen handelt;

g)

Identifizierung der angeforderten Informationen auf der Grundlage einer Kombination der Kriterien nach Absatz 4;

h)

sonstige technische Informationen, die für den Zugang des Antragstellers relevant sind.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Verbriefungsregister

a)

eine oder mehrere Personen benennen, die für die Kontakte mit den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen zuständig ist/sind;

b)

die Bedingungen für den Zugang zu Informationen sowie Anweisungen für die Übermittlung eines Antrags auf Zugang zu diesen Informationen auf ihrer Website veröffentlichen;

c)

lediglich zu den im Antrag auf Zugang spezifizierten Informationen Zugang gewähren;

d)

so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem ein Antrag auf Einrichtung eines Zugangs zu den betreffenden Informationen gestellt wurde, die technischen Vorkehrungen einrichten, die erforderlich sind, damit die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen Anträge auf Zugang zu diesen Informationen stellen können.

(3)   Zu den in Artikel 5 genannten Informationen wird innerhalb der folgenden Zeitrahmen Zugang gewährt:

a)

bei einem Ad-hoc-Antrag oder einem Antrag in vordefinierten regelmäßigen Zeitabständen auf einen Tagesabschlussbericht gemäß Artikel 2 spätestens um 19:00:00 UTC an dem Tag, auf den sich der Bericht bezieht;

b)

bei Informationen, die eine Verbriefung betreffen, für die noch kein Preis festgesetzt wurde oder die noch nicht fällig ist oder die in Bezug auf das Datum der Antragstellung vor weniger als einem Jahr fällig war, spätestens um 12:00:00 UTC am ersten Tag nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang;

c)

bei Informationen, die eine Verbriefung betreffen, die in Bezug auf das Datum der Antragstellung vor mehr als einem Jahr fällig war, spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang;

d)

bei Informationen, die mehrere Verbriefungen betreffen, die unter die Buchstaben b und c fallen, spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang.

(4)   Verbriefungsregister gewähren den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen Zugang zu den Informationen nach Artikel 5 auf der Grundlage einer beliebigen Kombination der folgenden Kriterien:

a)

Verbriefungsart: Nicht-ABCP-Verbriefung oder ABCP-Verbriefung;

b)

Art der Verbriefungsstruktur: entweder „M“ für Master-Trust-Strukturen im Einklang mit der Angabe in Feld SESS9 des Anhangs XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 oder „S“ für alle sonstigen Verbriefungen;

c)

Verfahren der Risikoübertragung bei Verbriefungen: entweder „Y“ für eine „True-Sale“-Verbriefung im Einklang mit der Angabe in Feld IVSS11 des Anhangs XII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224, „Y“ für eine synthetische Verbriefung im Einklang mit der Angabe in Feld SESV11 des Anhangs XIV dieser Verordnung oder „ABCP“ für ABCP-Verbriefungen;

d)

Positionscode der Verbriefung:

e)

Art der zugrunde liegenden Risikoposition der Verbriefung;

f)

Abschnitt zur zugrunde liegenden Risikoposition der Verbriefung;

g)

Abschnitt zum Meldebogen für den Anlegerbericht im Zusammenhang mit der Verbriefung;

h)

Abschnitt zum Meldebogen für signifikante Ereignisse oder für Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung;

i)

Kennung:

i)

eindeutige Kennung;

ii)

Transaktionskennung;

iii)

Internationale Wertpapierkennnummer;

iv)

neue oder ursprüngliche Kennung der Tranche/Anleihe;

v)

neue oder ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition;

vi)

neue oder ursprüngliche Kennung des Schuldners;

vii)

Rechtsträgerkennung des Originators;

viii)

Rechtsträgerkennung des Sponsors;

ix)

Rechtsträgerkennung der Verbriefungszweckgesellschaft;

x)

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers;

xi)

Rechtsträgerkennung des CLO-Managers;

j)

geografische Angaben:

i)

geografisches Gebiet;

ii)

anwendbares Recht;

k)

Datum und Uhrzeit:

i)

Zeitstempel der Übermittlung;

ii)

Datenstichtag;

iii)

Ausgabedatum der Tranche/Anleihe;

iv)

gesetzliche Fälligkeit der Tranche/Anleihe;

v)

Datum der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition;

vi)

Fälligkeitsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition;

l)

Währung;

i)

Währung der Tranche/Anleihe;

ii)

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

(5)   Folgende Informationen werden von den Verbriefungsregistern im XML-Format zur Verfügung gestellt:

a)

die Informationen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstaben d bis g der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird;

b)

die Informationen, die von Verbriefungsregistern im Einklang mit den Artikeln 2 und 4 dieser Verordnung erstellt wurden, ausgenommen nach Artikel 4 Absatz 3 eingegangene schriftliche Bestätigungen.

Artikel 7

Standards für Datenerhebung und Datenzugang

(1)   Verbriefungsregister verwenden elektronische Signaturen und Datenverschlüsselungsprotokolle für die Entgegennahme von Daten meldender Einrichtungen oder anderer Verbriefungsregister und die Übermittlung von Daten an die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 richten Verbriefungsregister eine sichere Machine-to-machine-Schnittstelle ein, halten diese aufrecht und stellen sie den meldenden Einrichtungen und den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen zur Verfügung. Bei dieser Schnittstelle wird das SSH-Dateiübertragungsprotokoll eingesetzt.

(3)   Verbriefungsregister verwenden standardisierte XML-Mitteilungen, um über die in Absatz 2 genannte Schnittstelle zu kommunizieren und um die in Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8

Aufbewahrungspflichten

(1)   Verbriefungsregister zeichnen Folgendes auf:

a)

Überprüfungen gemäß dieser Verordnung und jegliche sonstige Validierung durch das Verbriefungsregister;

b)

die beim Verbriefungsregister eingegangenen schriftlichen Bestätigungen nach Artikel 4 Absatz 3;

c)

die Ergebnisse, die das Verbriefungsregister der meldenden Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 6 bereitgestellt hat;

d)

jegliche Erklärung der meldenden Einrichtung, weshalb die übermittelten Informationen unvollständig oder inkohärent sind oder weshalb keine schriftliche Bestätigung nach Artikel 4 Absatz 7 vorliegt;

e)

die Einzelheiten etwaiger von der meldenden Einrichtung vorgelegter Berichtigungen oder Annullierungen, in einem Meldeprotokoll;

f)

alle sonstigen nach dieser Verordnung erstellten oder übermittelten Informationen.

(2)   Jede Aufzeichnung wird für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der Verbriefung, auf die sich die Aufzeichnung bezieht, aufbewahrt.

(3)   Das Meldeprotokoll nach Absatz 1 Buchstabe d enthält die eindeutige Kennung der Verbriefung, den Positionscode, den Zeitstempel der betreffenden Übermittlung, den Zeitstempel der Änderungen und eine klare Beschreibung der Änderungen der übermittelten Informationen, einschließlich des vorherigen und neuen Inhalts dieser Informationen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (siehe Seite 217 dieses Amtsblatts).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung (siehe Seite 315 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Matrix für die Bewertung der Datenvollständigkeit und Kategorien für Ablehnungen

Tabelle 1

Matrix für die Bewertung der Datenvollständigkeit

 

 

 

 

 

Input 1: Anteil der als „ND1“ ausgewiesenen Felder

 

 

Input 1 = 0 %

0 % < Input 1 ≤ 10 %

10 % < Input 1 ≤ 30 %

Input 1 > 30 %

Input 2: Anteil der als „ND2“,„ ND3“, oder „ND4-YYYY-MM-DD“ ausgewiesenen Felder

Input 2 = 0 %

A1

B1

C1

D1

0 % < Input 2 ≤ 20 %

A2

B2

C2

D2

20 % < Input 2 ≤ 40 %

A3

B3

C3

D3

Input 2 > 40 %

A4

B4

C4

D4


Tabelle 2

Kategorien für Ablehnungen

Kategorien für Ablehnungen

Grund

Schema

Schema nicht vorschriftsmäßig

Berechtigung

Die meldende Einrichtung ist nicht zur Meldung im Namen des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft berechtigt.

Logik

Der Positionscode entspricht nicht den verfügbaren Werten in Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission.

Geschäft

Die Datenübermittlung entspricht in einem oder mehreren Punkten nicht den Vorgaben.

Repräsentativität

Ablehnung der Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 6.


3.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/345


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1230 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3, sofern sich dieser auf Unterabsatz 1 Buchstaben b und c bezieht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die Informationen für eine Verbriefungstransaktion mittels eines Verbriefungsregisters oder, falls kein Verbriefungsregister nach Artikel 10 der genannten Verordnung registriert ist, auf einer Website zur Verfügung zu stellen, die bestimmte Anforderungen erfüllt. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 legt die Bedingungen und das Verfahren für die Registrierung von Verbriefungsregistern fest und verlangt von einem Verbriefungsregister entweder einen Antrag auf Registrierung oder einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) registriert ist.

(2)

Damit den Marktteilnehmern möglichst wenig zusätzliche operative Kosten entstehen, sollten sich die Vorschriften für die Registrierung von Verbriefungsregistern, insbesondere auch die Vorschriften für die Registrierung durch Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402, auf die bereits vorhandenen Infrastrukturen, operativen Verfahren und Formate stützen, die für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Derivatekontrakten eingeführt wurden. Die Verbriefungsvorschriften sollten jedoch auch die Besonderheiten von Verbriefungen, insbesondere die mit dem Hosting von Verbriefungsdaten und -dokumenten verbundene Komplexität, und die jüngsten Marktentwicklungen widerspiegeln, wie den einheitlichen Gebrauch von Rechtsträgerkennungen (LEI), der eine bessere Ordnung und Klassifizierung der im Antrag anzugebenden Informationen über juristische Personen ermöglicht. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit für die Antragsteller halber ist es außerdem wünschenswert, dass die Registrierungsvorschriften in derselben Reihenfolge angeordnet werden die betreffenden Anforderungen in der Verordnung (EU) 2017/2402.

(3)

Verbriefungen sind hochkomplexe Instrumente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen beinhalten, etwa zu den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen, deren Cashflows, der Struktur der Verbriefung oder auch den rechtlichen und operativen Vereinbarungen, die mit Dritten geschlossen wurden. Daher ist es wichtig, dass angehende Verbriefungsregister ausreichende Kenntnisse und praktische Erfahrung mit Verbriefungen sowie die Fähigkeit nachweisen können, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten einschlägigen Informationen entgegenzunehmen, zu verarbeiten und zur Verfügung zu stellen. Angehende Verbriefungsregister sollten auch nachweisen können, dass ihr Personal, ihre Systeme, ihre Kontrollen und ihre Verfahren angemessen sind, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen.

(4)

Verbriefungsregister können so genannte „Verbriefungs-Nebendienstleistungen“ erbringen, die mit der Erbringung der Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist (so genannte „Verbriefungs-Kerndienstleistungen“), unmittelbar zusammenhängen und sich daraus ergeben. Beispielsweise können Verbriefungsregister Recherche- oder Beratungsdienstleistungen für einen angehenden Verbriefungsemittenten erbringen und dafür die dem Verbriefungsregister vorliegenden Verbriefungsdaten nutzen. Verbriefungsregister können auch Nebendienstleistungen erbringen, die weder unmittelbar mit der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen zusammenhängen noch sich daraus ergeben (im Folgenden „verbriefungsfremde Nebendienstleistungen“). Werden jedoch Ressourcen innerhalb eines Verbriefungsregisters sowohl für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen als auch die Erbringung von Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder gar verbriefungsfremden Nebendienstleistungen genutzt, so könnte dies bei operationellen Risiken zu einer Ansteckung zwischen den genannten Dienstleistungen führen. Bei Dienstleistungen, die die Validierung, den Abgleich, die Verarbeitung oder die Aufzeichnung von Informationen beinhalten, könnte daher eine wirksame operative Trennung erforderlich sein, um eine solche Ansteckung zu vermeiden. Dagegen könnten Praktiken wie gemeinsame Front-End-Systeme, ein gemeinsamer Informationszugangspunkt oder der Einsatz derselben Mitarbeiter in Vertrieb, Compliance oder einem Kunden-Helpdesk als weniger ansteckungsanfällig betrachtet werden und werden somit nicht unbedingt eine operative Trennung erfordern. Antragstellende Verbriefungsregister sollten daher nachweisen müssen, dass sie zwischen den Ressourcen, Systemen und Verfahren, die in ihren an der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beteiligten Geschäftsbereichen verwendet werden, und den Ressourcen, Systemen und Verfahren, die in anderen, an der Erbringung von Nebendienstleistungen beteiligten Geschäftsbereichen verwendet werden, für ein angemessenes Maß an operativer Trennung gesorgt haben, und zwar unabhängig davon, ob diese anderen Geschäftsbereiche von dem Verbriefungsregister, einer verbundenen Einrichtung oder einer anderen Einrichtung geführt werden.

(5)

Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sieht einen vereinfachten Antrag auf Ausweitung der Registrierung für den Fall vor, dass Transaktionsregister, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, beantragen, dass ihre bestehende Registrierung als Transaktionsregister für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausgeweitet wird. Um Doppelauflagen zu vermeiden, sollten daher die Informationen, die von einem Transaktionsregister bei einem Antrag auf Ausweitung der Registrierung zur Verfügung zu stellen sind, auf Einzelheiten zu den Anpassungen beschränkt werden, die notwendig sind, um die Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (4) hat die ESMA zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Nutzer“ in Bezug auf ein Verbriefungsregister eines von Folgendem:

a)

eine der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen;

b)

eine meldende Einrichtung in Bezug auf dieses Verbriefungsregister;

c)

jeden anderen Kunden des Verbriefungsregisters, der die vom Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen nutzt;

2.

„meldende Einrichtung“ die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte Einrichtung;

3.

„Verbriefungs-Kerndienstleistungen“ Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist;

4.

„Verbriefungs-Nebendienstleistungen“ von einem Verbriefungsregister erbrachte Dienstleistungen, die unmittelbar mit den von diesem Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen zusammenhängen und sich aus diesen ergeben;

5.

„verbriefungsfremde Nebendienstleistungen“ Dienstleistungen, bei denen es sich weder um Verbriefungs-Kerndienstleistungen noch um Verbriefungs-Nebendienstleistungen handelt;

6.

für die folgenden Ausdrücke gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Begriffsbestimmungen:

a)

„Gruppe“;

b)

„Mutterunternehmen“;

c)

„Tochterunternehmen“;

d)

„Eigenkapital“;

e)

„enge Verbindung“;

f)

„Leitungsorgan“;

7.

„Geschäftsleitung“ die Person(en), die die Geschäfte des Verbriefungsregisters tatsächlich leitet/leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) seines Leitungsorgans.

Artikel 2

Identität, Rechtsform und Art der Verbriefung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Angaben zur Identität des Antragstellers und zu dessen geplanten Tätigkeiten, für die eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 enthält der Antrag insbesondere Folgendes:

a)

die Unternehmensbezeichnung des Antragstellers, seine Geschäftsanschrift in der Union sowie die Unternehmensbezeichnung und Geschäftsanschrift etwaiger Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen des Antragstellers;

b)

die bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI) des Antragstellers;

c)

den Uniform Resource Locator (URL) der Website des Antragstellers;

d)

einen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister, aus dem der Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und der Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers ersichtlich sind, oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis für den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und den Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers;

e)

die Verbriefungsarten (ABCP-Transaktion oder Nicht-ABCP-Transaktion), die Risikoübertragungsmethoden (traditionelle Verbriefung oder synthetische Verbriefung) und die Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen (Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien, Leasingverträge, Konsumentenkredite, Kfz-Darlehen, Kreditkarten, sonstige („esoteric exposures“)), für die sich der Antragsteller registrieren lassen möchte;

f)

die Angabe, ob der Antragsteller von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, zugelassen oder registriert wurde, und wenn ja, den Namen der zuständigen Behörde und eine etwaige Referenznummer der Zulassung oder Registrierung;

g)

die Satzung des Antragstellers oder gleichwertige Gründungsverträge und, sofern relevant, sonstige satzungsmäßige Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller Verbriefungs-Kerndienstleistungen erbringen wird;

h)

den Namen und die Kontaktdaten der Person(en), die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen für die Compliance verantwortlich ist/sind, oder aller anderen Mitarbeiter, die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen an den Compliance-Bewertungen beteiligt sind;

i)

den Namen und die Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Ansprechperson;

j)

den Geschäftsplan mit Angaben zum Standort der Hauptgeschäftsbereiche des Antragstellers;

k)

jede etwaige Verbriefungs-Nebendienstleistung oder verbriefungsfremde Nebendienstleistung, die der Antragsteller erbringt oder erbringen will;

l)

sämtliche Informationen zu etwaigen anhängigen Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten gleich welcher Art, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, bei denen der Antragsteller Partei ist und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden verbunden sein könnten, sowie sämtliche Informationen zu etwaigen nicht mehr anhängigen Verfahren, die für das Verbriefungsregister aber immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein könnten.

(3)   Auf Verlangen übermittelt der Antragsteller der ESMA während der Prüfung des Registrierungsantrags zusätzliche Informationen, wenn diese benötigt werden, damit die Fähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 beurteilt werden kann und damit die ESMA die vorzulegenden oder bereits vorgelegten Unterlagen gebührend interpretieren und analysieren kann.

(4)   Ist eine Anforderung dieser Verordnung nach Auffassung des Antragstellers auf ihn nicht anwendbar, gibt er in seinem Antrag klar an, um welche Anforderung es sich handelt, und begründet, warum diese nicht anwendbar ist.

Artikel 3

Organisationsplan

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält einen Organisationsplan, der über die Organisationsstruktur des Antragstellers sowie etwaiger Verbriefungs-Nebendienstleistungen und verbriefungsfremder Nebendienstleistungen Aufschluss gibt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Organisationsplan enthält Informationen über die Identität der für jede einzelne wichtige Funktion verantwortlichen Personen, insbesondere auch über die Identität jedes Mitglieds der Geschäftsleistung sowie die Identität der Personen, die die Geschäfte etwaiger Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen tatsächlich leiten.

Artikel 4

Unternehmensführung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Informationen über die internen Unternehmensführungsstrategien des Antragstellers und über Verfahren und Mandate, denen die Geschäftsleitung, einschließlich des Leitungsorgans, seiner nicht geschäftsführenden Mitglieder und gegebenenfalls Ausschüsse, unterliegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen beinhalten eine Beschreibung der Verfahren für die Auswahl, Ernennung, Leistungsbewertung und Abberufung der Geschäftsleitung.

(3)   Hält ein Antragsteller einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung ein, so wird dieser im Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister genannt und dargelegt, weshalb der Antragsteller in bestimmten Situationen von diesem Kodex abweicht.

Artikel 5

Interne Kontrolle

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält detaillierte Informationen über das interne Kontrollsystem des Antragstellers, insbesondere auch Informationen über seine Compliance-Funktion, seine Risikobewertung, seine internen Kontrollmechanismen und die von seiner Innenrevisionsfunktion getroffenen Vorkehrungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten detaillierten Informationen umfassen:

a)

die internen Kontrollstrategien des Antragstellers und die für deren konsistente und wirksame Umsetzung eingerichteten Verfahren;

b)

alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme des Antragstellers;

c)

alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Kontrolle und den Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des Antragstellers;

d)

die Bezeichnung der internen Stellen, die für die Bewertung der Ergebnisse der internen Kontrolle zuständig sind.

(3)   In Bezug auf die Innenrevisionstätigkeiten des Antragstellers enthält ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister die folgenden Informationen:

a)

bei Bestehen eines internen Prüfungsausschusses dessen Zusammensetzung, Kompetenzen und Zuständigkeiten;

b)

das Regelwerk, die Methodik, die Standards und die Verfahren der Innenrevisionsfunktion des Antragstellers;

c)

eine Erläuterung, wie das Regelwerk, die Methodik und die Verfahren, die der Antragsteller in Bezug auf seine Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs seiner Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken entwickelt und angewandt werden;

d)

ein Programm für die Arbeit des internen Prüfungsausschusses für den Dreijahreszeitraum ab Antragstellung, in dem auf die Art und den Umfang der Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken des Antragstellers eingegangen wird.

Artikel 6

Interessenkonflikte

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Informationen über die vom Antragsteller eingeführten Strategien und Verfahren für die Handhabung von Interessenkonflikten:

a)

Strategien und Verfahren für die unverzügliche Feststellung, Handhabung, Beseitigung, Minderung und Offenlegung von Interessenkonflikten;

b)

eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass die einschlägigen Personen die unter Buchstabe a genannten Strategien und Verfahren kennen;

c)

eine Beschreibung des Maßes und der Form der Trennung zwischen den verschiedenen Unternehmensfunktionen innerhalb der Organisation des Antragstellers, insbesondere auch eine Beschreibung

i)

der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den Informationsaustausch zwischen Funktionen für den Fall, dass Interessenkonflikte auftreten könnten, zu verhindern oder zu kontrollieren;

ii)

der Beaufsichtigung von Personen, aus deren Hauptfunktionen Interessen entstehen, die mit den Interessen eines Kunden in Konflikt geraten könnten;

d)

aller sonstigen Maßnahmen und Kontrollen, die eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Strategien und Verfahren für die Handhabung von Interessenkonflikten und das unter Buchstabe b genannte Verfahren eingehalten werden.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält ein zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelles Verzeichnis bestehender und potenzieller wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf alle etwaigen Verbriefungs-Kerndienstleistungen oder Verbriefungs-Nebendienstleistungen sowie verbriefungsfremde Nebendienstleistungen, die vom Antragsteller erbracht oder in Anspruch genommen werden, sowie eine Beschreibung, wie diese Konflikte gehandhabt werden oder gehandhabt werden sollen. Das Verzeichnis der Interessenkonflikte enthält auch Interessenkonflikte, die aus folgenden Situationen erwachsen:

a)

jeder Situation, in der der Antragsteller zum Schaden eines Kunden einen finanziellen Gewinn erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;

b)

jeder Situation, in der der Antragsteller ein Interesse am Ergebnis einer für einen Kunden erbrachten Dienstleistung hat, das sich vom Interesse des Kunden am Ergebnis der Dienstleistung unterscheidet;

c)

jeder Situation, in der der Antragsteller ein Interesse daran haben könnte, den eigenen Interessen oder den Interessen eines anderen Nutzers oder einer Gruppe von Nutzern Vorrang gegenüber den Interessen des Kunden einzuräumen, für den die Dienstleistung erbracht wird;

d)

jeder Situation, in der der Antragsteller für die für einen Kunden erbrachte Dienstleistung von einer anderen Person als dem Kunden einen Anreiz in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen erhält oder erhalten könnte, wobei aber die für die Dienstleistung erhaltenen Provisionen oder Gebühren unberücksichtigt bleiben.

(3)   Ist der Antragsteller Teil einer Gruppe, so enthält das Verzeichnis alle bestehenden und potenziellen wesentlichen Interessenkonflikte, die sich aus anderen Unternehmen der Gruppe ergeben, und Angaben dazu, wie diese Konflikte gehandhabt und gemindert werden.

Artikel 7

Eigentumsverhältnisse des Verbriefungsregisters

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine Liste aller Personen oder Einrichtungen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Antragstellers ermöglicht;

b)

eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

(2)   Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen oder ein oberstes Mutterunternehmen, so gibt er

a)

die bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI) und die Geschäftsanschrift des Mutterunternehmens bzw. des obersten Mutterunternehmens an;

b)

an, ob das Mutterunternehmen bzw. das oberste Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt, und teilt — sollte dies der Fall sein — jede etwaige Referenznummer sowie den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.

Artikel 8

Eigentümerübersicht

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine Übersicht über die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Gruppe des Antragstellers, insbesondere auch zwischen dem obersten Mutterunternehmen, dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und jeglichen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen.

(2)   In der in Absatz 1 genannten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsform, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierten LEI aufgeführt.

Artikel 9

Strategien und Verfahren

Die in einem Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister verlangten Angaben zu Strategien und Verfahren beinhalten Folgendes:

a)

Belege dafür, dass die Strategien vom Leitungsorgan und die Verfahren von der Geschäftsleitung gebilligt werden und die Geschäftsleitung für die Umsetzung und Beibehaltung dieser Strategien und Verfahren verantwortlich ist;

b)

eine Beschreibung, wie diese Strategien und Verfahren innerhalb der Organisation des Antragstellers kommuniziert werden, wie die Einhaltung dieser Strategien und Verfahren im täglichen Geschäftsbetrieb sichergestellt und überwacht wird, und wer für die Einhaltung dieser Strategien und Verfahren verantwortlich ist;

c)

alle etwaigen Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Mitarbeiter sowie im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen tätige Mitarbeiter diese Strategien und Verfahren kennen;

d)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren ergriffen werden sollen;

e)

eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem der ESMA jeder wesentliche Verstoß gegen die Strategien oder Verfahren gemeldet wird, der dazu führen kann, dass die Bedingungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind;

f)

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die umgehende Unterrichtung der ESMA über etwaige geplante wesentliche Änderungen an den IT-Systemen des Antragstellers, bevor diese implementiert werden.

Artikel 10

Rechtskonformität

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält in Bezug auf die Strategien und Verfahren, mit denen der Antragsteller die Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/2402 gewährleisten will, Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Aufgaben der Compliance-Beauftragten sowie sämtlicher anderer an den Compliance-Bewertungen beteiligter Mitarbeiter, einschließlich einer Beschreibung, wie die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion vom Rest des Unternehmens sichergestellt wird;

b)

die internen Strategien und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass der Antragsteller samt seiner Manager und Beschäftigten die Verordnung (EU) 2017/2402 einhält, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

c)

sofern verfügbar, den jüngsten internen Bericht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/2402, der von den Compliance-Beauftragten oder anderen an den Compliance-Bewertungen beteiligten Mitarbeitern innerhalb der Organisation des Antragstellers erstellt wurde.

Artikel 11

Strategien und Verfahren für die Mitarbeiter

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine Kopie der auf die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die mit Risiko- und Kontrollfunktionen betrauten Mitarbeiter des Antragstellers angewandten Vergütungspolitik;

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Antragsteller zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern ergriffen hat.

Artikel 12

Informationen über die Mitarbeiter des Antragstellers, die an der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beteiligt sind

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält folgende Informationen über die an der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beteiligten Mitarbeiter des Antragstellers:

a)

eine allgemeine Liste der vom Antragsteller unmittelbar beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich ihrer jeweiligen Aufgaben und ihrer Qualifikationen für die jeweilige Aufgabe;

b)

eine spezifische Beschreibung der für die Informationstechnologie zuständigen Mitarbeiter, die unmittelbar für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beschäftigt werden, einschließlich der Aufgaben und Qualifikationen der einzelnen Mitarbeiter;

c)

eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen jeder einzelnen für Innenrevision, interne Kontrollen, Compliance, Risikobewertung und interne Überprüfung zuständigen Person;

d)

die Namen der Mitarbeiter und der im Rahmen etwaiger Auslagerungsvereinbarungen tätigen Mitarbeiter;

e)

Einzelheiten zu den Schulungen, die die Mitarbeiter zu den Strategien und Verfahren des Antragstellers sowie zum Verbriefungsregistergeschäft erhalten haben, insbesondere auch zu jeder etwaigen Prüfung oder anderen Art formaler Bewertung, die für die Mitarbeiter im Hinblick auf die Durchführung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen vorgeschrieben sind.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschreibung muss für mindestens ein Mitglied des IT-Teams schriftliche Nachweise der Erfahrung im Bereich Informationstechnologie enthalten.

Artikel 13

Finanzberichte und Geschäftspläne

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Finanzinformationen:

a)

einen kompletten Abschluss des Antragstellers, der auf eine der beiden folgenden Weisen erstellt wurde:

i)

nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards;

ii)

nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, nach Maßgabe der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

b)

wenn die Abschlüsse des Antragstellers einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterzogen werden müssen, enthalten die Abschlüsse den Bestätigungsvermerk zum Jahres- und zum konsolidierten Abschluss;

c)

wenn beim Antragsteller eine Abschlussprüfung durchgeführt wird, den Namen und die nationale Registernummer des externen Prüfers.

(2)   Liegen die in Absatz 1 genannten Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister die folgenden Informationen über den Antragsteller:

a)

einen Pro-Forma-Abschluss, aus dem die Angemessenheit der Ressourcen und die erwartete Geschäftslage in den sechs Monaten nach der Registrierung als Verbriefungsregister hervorgehen;

b)

einen Zwischenbericht, wenn für den verlangten Zeitraum noch kein Abschluss nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten vorliegt;

c)

einen Überblick über die Finanzlage, wie eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows, eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze und andere nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Erläuterungen.

(3)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält einen finanziellen Geschäftsplan, in dem für einen mindestens dreijährigen Referenzzeitraum unterschiedliche Geschäftsszenarien für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen dargelegt werden und der für jedes Szenario die folgenden Informationen enthält:

a)

die erwarteten Einnahmen aus jeder vom Antragsteller erbrachten Dienstleistungskategorie, getrennt aufgeführt nach folgenden Kategorien:

i)

Verbriefungs-Kerndienstleistungen;

ii)

Verbriefungs-Nebendienstleistungen;

iii)

Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

iv)

Transaktionsregister-Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen und sich daraus ergeben;

v)

Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

vi)

Transaktionsregister-Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen und sich daraus ergeben;

vii)

kombinierte Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit einer der folgenden Dienstleistungskombinationen zusammenhängen und sich daraus ergeben:

sowohl Verbriefungs-Kerndienstleistungen als auch Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

sowohl Verbriefungs-Kerndienstleistungen als auch Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

sowohl Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, als auch Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

viii)

verbriefungsfremde Nebendienstleistungen, die der behördlichen Registrierung und Aufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob sie in der Union erbracht werden oder nicht;

b)

die Anzahl der Verbriefungstransaktionen, die der Antragsteller den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Nutzern zur Verfügung zu stellen erwartet;

c)

die festen und die variablen Kosten für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen.

Die im finanziellen Geschäftsplan dargelegten verschiedenen Geschäftsszenarien beinhalten ein Einnahmen-Basisszenario, positive und negative Abweichungen um mindestens 20 % von diesem Einnahmen-Basisszenario sowie positive und negative Abweichungen um mindestens 20 % von der im finanziellen Geschäftsplan angegebenen Basisanzahl der erwarteten Verbriefungstransaktionen.

(4)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält den geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre, sofern verfügbar.

(5)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Informationen über den Antragsteller:

a)

eine Beschreibung etwaiger künftiger Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und deren Standort;

b)

eine Beschreibung der geplanten Geschäftstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen.

Artikel 14

Informationstechnologische Ressourcen

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Informationen über die informationstechnologischen Ressourcen:

a)

eine detaillierte Beschreibung des Informationstechnologiesystems, das der Antragsteller für die Erbringung der Verbriefungs-Kerndienstleistungen nutzt, einschließlich der Angabe, welche Informationstechnologiesysteme für welche in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e genannte Verbriefungsart und Art zugrunde liegender Risikoposition verwendet werden;

b)

die relevanten Geschäftsanforderungen, die funktionalen und technischen Spezifikationen, die Speicherkapazität, die Systemskalierbarkeit (sowohl für die Erfüllung der Systemfunktionen als auch für die Bewältigung von Informationszuwächsen bei der Verarbeitung von und dem Zugriff auf Anfragen), die Obergrenzen für die maximale Größe von Datenmeldungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission (8), die Systemarchitektur und die technische Ausführung des Systems, das Datenmodell und die Datenströme sowie die operativen und administrativen Verfahren und Handbücher;

c)

eine detaillierte Beschreibung der Nutzereinrichtungen, die der Antragsteller zur Erbringung von Dienstleistungen für die Nutzer entwickelt hat;

d)

die Strategien und Verfahren des Antragstellers für Investitionen und Erneuerungen im Bereich der informationstechnologischen Ressourcen, einschließlich des Überprüfungs- und Entwicklungszyklus der Systeme des Antragstellers sowie seiner Versionierungs- und Teststrategien;

e)

ein Dokument mit einer detaillierten Beschreibung, wie der Antragsteller mittels eines XML-Schemas (XML: erweiterbare Auszeichnungssprache) die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission (9), den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission (10) und in jeglichen zusätzlichen XML-Nachrichten enthaltenen Meldebögen unter Verwendung von der ESMA gestellter Spezifikationen implementiert hat;

f)

die Strategien und Verfahren für den Umgang mit Änderungen an den Meldebögen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225.

Artikel 15

Mechanismen für die Sammlung und Verfügbarmachung von Informationen

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens sowie der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um die zeitnahe strukturierte und umfassende Sammlung von Daten von den meldenden Einrichtungen sicherzustellen, einschließlich einer Kopie etwaiger Meldehandbücher, die den meldenden Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden sollen;

b)

eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um einen direkten und sofortigen Zugang der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen zu den in den Artikeln 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission (11) genannten Informationen sicherzustellen, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren, die benötigt werden, um einen derartigen Zugang zu erhalten;

c)

eine Beschreibung der Verfahren, die der Antragsteller nutzen wird, um die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 genannten Punktwerte für die Vollständigkeit der Daten zu berechnen, sowie eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um einen direkten und sofortigen Zugang der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Verordnung zu diesen Daten sicherzustellen, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren, die benötigt werden, um einen derartigen Zugang zu erhalten.

(2)   In der in Absatz 1 Buchstabe a genannten detaillierten Beschreibung wird

a)

zwischen automatisierten und manuellen Ressourcen, Methoden und Kanälen unterschieden;

b)

bei manuellen Ressourcen, Methoden und Kanälen

i)

beschrieben, wie diese Ressourcen, Methoden oder Kanäle im Sinne von Artikel 14 Buchstabe b dieser Verordnung skalierbar sind;

ii)

beschrieben, welche spezifischen Verfahren der Antragsteller eingeführt hat, um sicherzustellen, dass diese Ressourcen, Methoden und Kanäle dem Artikel 24 dieser Verordnung genügen.

Artikel 16

Nebendienstleistungen

Wenn der Steller eines Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem der Antragsteller eine Vereinbarung über Verbriefungs-Kerndienstleistungen geschlossen hat, Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder verbriefungsfremde Nebendienstleistungen anbietet oder anzubieten plant, enthält der Antrag auf Registrierung

a)

eine Beschreibung der Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder verbriefungsfremden Nebendienstleistungen, die der Antragsteller oder das Unternehmen seiner Gruppe erbringt oder zu erbringen plant, sowie eine Beschreibung jeder etwaigen Vereinbarung des Antragstellers mit Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, sowie Kopien dieser Vereinbarungen;

b)

die Verfahren und Strategien, die ein angemessenes Maß an operativer Trennung der Ressourcen, Systeme, Informationen und Verfahren zwischen den Verbriefungs-Kerndienstleistungen des Antragstellers und allen etwaigen Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder verbriefungsfremden Nebendienstleistungen gewährleisten, unabhängig davon, ob die betreffende Dienstleistung von dem Antragsteller, einem Unternehmen seiner Gruppe oder jedwedem anderen Unternehmen erbracht wird, mit dem er eine Vereinbarung geschlossen hat.

Artikel 17

Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält für jedes Mitglied der Geschäftsleitung Folgendes:

a)

eine Kopie des Lebenslaufs des Mitglieds mit den folgenden Informationen, sofern sie für die Beurteilung, ob die Erfahrungen und Kenntnisse des Mitglieds für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichen, relevant sind:

i)

einer Übersicht über den postsekundären Bildungsweg des Mitglieds;

ii)

dem beruflichen Werdegang des Mitglieds unter Angabe der betreffenden Daten, der bekleideten Positionen und einer Beschreibung der damit verbundenen Aufgaben;

iii)

jeder Berufsqualifikation des Mitglieds unter Angabe des Datums, an dem diese erworben wurde, sowie dem Status einer Mitgliedschaft in einer einschlägigen Berufsorganisation;

b)

detaillierte Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Verbriefungen sowie auf IT-Management, IT-Operationen und IT-Entwicklung;

c)

Einzelheiten zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein;

d)

eine vom Mitglied unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, ob das Mitglied

i)

in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde;

ii)

bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder noch Gegenstand eines solchen Verfahrens ist;

iii)

in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurde;

iv)

dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, dem von einer Regulierungsstelle die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde;

v)

das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern, verweigert erhielt;

vi)

dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der das Mitglied mit dem Unternehmen verbunden war, oder innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Unternehmen Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde;

vii)

dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsstelle eines Fehlverhaltens für schuldig befunden oder einer Sanktion unterworfen wurde;

viii)

wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde;

ix)

infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;

e)

eine Erklärung über alle potenziellen Interessenkonflikte, denen das Mitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgesetzt sein könnte, sowie eine Erläuterung, wie diese gehandhabt werden.

Artikel 18

Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

die Strategien und Verfahren, nach denen die verschiedenen Arten von Nutzern die Daten, die im Verbriefungsregister zentral gesammelt, erstellt und verwahrt werden, melden und darauf zugreifen, einschließlich eines jeden Prozesses, mit dem die Nutzer auf die vom Verbriefungsregister verwalteten Daten zugreifen, sie aufrufen, abfragen oder ändern können, sowie der Verfahren zur Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer;

b)

eine Kopie der Bedingungen, die die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern in Bezug auf die vom Verbriefungsregister verwahrten Daten festlegen;

c)

eine Beschreibung der verschiedenen Zugangskategorien für Nutzer;

d)

eine detaillierte Beschreibung der Zugangsstrategien und -verfahren, mit denen ein diskriminierungsfreier Zugang der Nutzer zu den Verbriefungsregisterdaten sichergestellt werden soll, einschließlich einer Beschreibung

i)

etwaiger Zugangsbeschränkungen;

ii)

etwaiger Unterschiede bei den Zugangsbedingungen oder -beschränkungen für die verschiedenen meldenden Einrichtungen und die verschiedenen in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen;

iii)

der Zugangsstrategien und -verfahren, die sicherstellen, dass der Zugang möglichst wenig beschränkt wird, und der Verfahren, die zur Verfügung stehen, um eine Zugangsbeschränkung oder -verweigerung in Frage zu stellen oder rückgängig zu machen;

e)

eine detaillierte Beschreibung der Zugangsstrategien und -verfahren, nach denen anderen Dienstleistern ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Verbriefungsregisterdaten eingeräumt wird, wenn die betreffende meldende Einrichtung hierzu ihre freiwillige und widerrufliche schriftliche Einwilligung erteilt hat, einschließlich einer Beschreibung

i)

etwaiger Zugangsbeschränkungen;

ii)

etwaiger Unterschiede bei den Zugangsbedingungen oder -beschränkungen;

iii)

der Zugangsstrategien und -verfahren, die sicherstellen, dass der Zugang möglichst wenig beschränkt wird, und der Verfahren, die zur Verfügung stehen, um eine Zugangsbeschränkung oder -verweigerung in Frage zu stellen oder rückgängig zu machen;

f)

eine Beschreibung der Kanäle und Mechanismen, mit denen für potenzielle und tatsächliche Nutzer offengelegt wird, mittels welcher Verfahren Nutzer letztlich auf die vom Verbriefungsregister verwalteten Informationen zugreifen können, und mit denen für potenzielle und tatsächliche meldende Einrichtungen offengelegt wird, mittels welcher Verfahren sie letztlich über den Antragsteller Informationen zur Verfügung stellen können.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Informationen werden für jede der folgenden Nutzerkategorien bereitgestellt:

a)

Mitarbeiter und anderes mit dem Antragsteller verbundenes Personal, insbesondere auch innerhalb derselben Gruppe;

b)

Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften (als ein und dieselbe Kategorie);

c)

die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen;

d)

sonstige Dienstleister;

e)

jede sonstige vom Antragsteller ermittelte Nutzerkategorie (wobei die Informationen für jede dieser Kategorien getrennt anzugeben sind).

Artikel 19

Transparenz hinsichtlich der Preispolitik

In einem Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister wird Folgendes beschrieben:

a)

die Preispolitik des Antragstellers, einschließlich etwaiger Nachlässe und Rabatte sowie der Bedingungen für die Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen;

b)

die Struktur der vom Antragsteller für Verbriefungs-Kerndienstleistungen und Verbriefungs-Nebendienstleistungen erhobenen Gebühren, einschließlich der geschätzten Kosten jeder dieser Dienstleistungen, sowie Einzelheiten zu den Methoden, nach denen die gesonderten Kosten, die dem Antragsteller bei der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen und Verbriefungs-Nebendienstleistungen möglicherweise entstehen, verbucht werden, sowie die Gebühren, die der Antragsteller für die Übermittlung von Informationen an ein anderes Verbriefungsregister sowie für die Entgegennahme der von einem anderen Verbriefungsregister übermittelten Informationen erhebt;

c)

die Methoden, nach denen der Antragsteller die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen öffentlich zugänglich macht, einschließlich einer Kopie der Gebührenstruktur, wobei nach Verbriefungs-Kerndienstleistungen und, sofern sie erbracht werden, Verbriefungs-Nebendienstleistungen getrennt wird.

Artikel 20

Operationelles Risiko

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Ressourcen und der Verfahren, mit denen die operationellen Risiken und alle anderen wesentlichen Risiken, denen der Antragsteller ausgesetzt ist, ermittelt und gemindert werden sollen, einschließlich einer Kopie aller maßgeblichen Strategien, Methodiken, internen Verfahren und hierfür erstellten Handbücher;

b)

eine Beschreibung des eigenkapitalfinanzierten liquiden Nettovermögens, mit dem potenzielle allgemeine Geschäftsverluste gedeckt werden sollen, um unter Fortführung des Unternehmens weiterhin Verbriefungsdienstleistungen erbringen zu können;

c)

eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die finanziellen Ressourcen des Antragstellers ausreichen, um die operativen Kosten einer Abwicklung oder Sanierung kritischer Operationen und Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten zu decken;

d)

den Plan des Antragstellers zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und eine Beschreibung der Grundsätze für die Aktualisierung dieses Plans einschließlich

i)

aller Geschäftsprozesse, Ressourcen, Eskalationsverfahren und verbundener Systeme, die für die Gewährleistung der Verbriefungs-Kerndienstleistungen des Antragstellers von zentraler Bedeutung sind, einschließlich aller relevanten ausgelagerten Dienstleistungen und einschließlich der Strategie, der Grundsätze und der Ziele des Antragstellers für die Fortführung dieser Prozesse;

ii)

jeglicher Vorkehrungen, die mit anderen Finanzmarktinfrastruktur-Anbietern, insbesondere auch anderen Verbriefungsregistern, getroffen wurden;

iii)

der Vorkehrungen, die für die kritischen Funktionen einen Mindestdienstleistungsumfang gewährleisten sollen, und der für die vollständige Wiederherstellung dieser Funktionen erwartete Zeitbedarf;

iv)

des für die Wiederherstellung von Geschäftsprozessen und -systemen maximal akzeptablen Zeitraums, der den in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Meldefristen und den Datenmengen Rechnung tragen sollte, die der Antragsteller innerhalb des Quartalszeitraums verarbeiten muss;

v)

der Verfahren für die Erfassung von Zwischenfällen und Überprüfungen;

vi)

eines periodischen Testprogramms, das kurz- und mittelfristig ausreichende Tests über ein angemessenes Spektrum von Szenarien sicherstellt, die unter anderem, aber nicht nur Systemausfälle, Naturkatastrophen, Kommunikationsstörungen, den Verlust von wichtigen Mitarbeitern und die Unfähigkeit zur Nutzung der gewöhnlichen Räumlichkeiten beinhalten, und das Tests vorsieht, mit denen ermittelt wird, wie Hardware, Software und Kommunikationssysteme auf potenzielle Bedrohungen reagieren, nebst Testergebnissen und Folgemaßnahmen zu Tests sowie den Systemen, die bei den getesteten spezifischen Szenarien versagt haben;

vii)

der Anzahl der verfügbaren alternativen technischen und operativen Räumlichkeiten, deren Adresse, der Ressourcen dieser Räumlichkeiten im Vergleich zum Hauptstandort und der Verfahren, die für den Fall, dass auf alternative Räumlichkeiten zurückgegriffen werden muss, zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vorhanden sind;

viii)

Informationen über den Zugang zu Ausweichräumlichkeiten des Unternehmens, damit die Mitarbeiter die Kontinuität der Verbriefungs-Kerndienstleistungen gewährleisten können, wenn ein Hauptstandort nicht zur Verfügung steht;

ix)

der Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für den Umgang mit Notfällen und die Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter;

x)

der Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für die Bewältigung von Krisen, für die Koordinierung der Gesamtmaßnahmen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und zur Bestimmung ihrer rechtzeitigen (innerhalb des vom Antragsteller für die Wiederherstellung angestrebten Zeitraums) und wirksamen Aktivierungs-, Mobilisierungs- und Eskalationsfähigkeit;

xi)

der Pläne, Verfahren und Vorkehrungen zur Wiederherstellung der System-, Anwendungs- und Infrastrukturkomponenten des Antragstellers innerhalb des vom Antragsteller für die Wiederherstellung vorgesehenen Zeitraums;

xii)

der Einzelheiten zur Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit den Vorkehrungen zur Geschäftsfortführung und den in diesem Zusammenhang von jedem Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben, einschließlich eigener Sicherheitsmitarbeiter, die für eine sofortige Reaktion auf eine Störung der Dienstleistungen bereitstehen;

e)

eine Beschreibung der Vorkehrungen, die im Falle einer Störung die Verbriefungs-Kerndienstleistungen des Antragstellers gewährleisten sollen, und der Einbindung seiner Nutzer und anderer Dritter in diese Vorkehrungen;

f)

eine Beschreibung der Vorkehrungen des Antragstellers, mit denen etwaige Dienstleistungsunterbrechungen oder Verbindungsstörungen sowie der für die Wiederaufnahme der normalen Dienstleistungen erwartete Zeitbedarf auf seiner Website veröffentlicht und der ESMA sowie den anderen Nutzern umgehend zur Kenntnis gebracht werden;

g)

eine Beschreibung der Vorkehrungen des Antragstellers, die es seinen Mitarbeitern ermöglichen, die Leistung seiner IT-Systeme in Echtzeit kontinuierlich zu überwachen.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine Kopie der Strategien und Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen an andere Verbriefungsregister und die Umleitung von Meldungen an andere Verbriefungsregister sichergestellt werden.

Artikel 21

Auslagerung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält den Nachweis, dass für den Fall, dass der Antragsteller Tätigkeiten in seinem Auftrag durch Dritte ausführen lässt, insbesondere auch durch Unternehmen, mit denen er enge Verbindungen unterhält, sichergestellt ist, dass der Dritte über die Fähigkeit und die Kapazität verfügt, diese Tätigkeiten verlässlich und professionell durchzuführen.

(2)   Der Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung des Umfangs der auszulagernden Tätigkeiten sowie Angaben zu Details und Umfang dieser Auslagerung;

b)

eine Kopie der betreffenden Dienstgütevereinbarungen mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, Kennzahlen und Zielen für jede ausgelagerte wesentliche Anforderung des Antragstellers, den Methoden zur Überwachung der Dienstgüte der ausgelagerten Funktionen und den Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn die Dienstgüteziele nicht erreicht werden;

c)

eine Kopie der diese Dienstgütevereinbarungen regelnden Verträge, aus denen insbesondere auch die Identität des Drittdienstleisters hervorgeht;

d)

eine Kopie etwaiger externer Berichte über die ausgelagerten Tätigkeiten, sofern verfügbar;

e)

Einzelheiten zu den organisatorischen Maßnahmen und Strategien im Hinblick auf eine Auslagerung und deren Risiken im Sinne von Absatz 4.

(3)   Der Registrierungsantrag enthält den Nachweis, dass die Auslagerung die Fähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans nicht beeinträchtigt.

(4)   Der Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Informationen, mit denen hinreichend nachgewiesen wird, dass der Antragsteller für etwaige ausgelagerte Tätigkeiten verantwortlich bleibt, und eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen des Antragstellers, mit denen sichergestellt wird,

a)

dass der Drittdienstleister die ausgelagerten Tätigkeiten effektiv und unter Einhaltung anwendbarer Gesetze und regulatorischer Anforderungen durchführt und dass der Drittdienstleister erkannte Mängel angemessen beseitigt;

b)

dass der Antragsteller Risiken im Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten erkennt und diese Risiken in angemessener Weise periodisch überwacht werden;

c)

dass für ausgelagerte Tätigkeiten angemessene Kontrollverfahren eingerichtet wurden und diese Tätigkeiten und ihre Risiken beim Antragsteller insbesondere auch einer wirksamen Überwachung unterliegen;

d)

dass die Kontinuität ausgelagerter Tätigkeiten angemessen sichergestellt werden kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d übermittelt der Antragsteller Informationen über die Vorkehrungen des Drittdienstleisters zur Geschäftsfortführung, einschließlich einer vom Antragsteller vorgenommenen Bewertung der Qualität dieser Vorkehrungen zur Geschäftsfortführung und erforderlichenfalls etwaiger vom Antragsteller verlangter Verbesserungen dieser Vorkehrungen zur Geschäftsfortführung.

(5)   Wird der Drittdienstleister von einer Regulierungsbehörde beaufsichtigt, enthält der Registrierungsantrag auch Informationen, die nachweisen, dass der Drittdienstleister im Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten mit dieser Behörde zusammenarbeitet.

Artikel 22

Sicherheit

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Belege, dafür

a)

dass seine IT-Systeme gegen Missbrauch oder unbefugten Zugriff geschützt sind;

b)

dass seine Informationssysteme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gegen Angriffe geschützt sind;

c)

dass eine unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen verhindert wird;

d)

dass die Sicherheit und Integrität der Informationen, die es im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2402 erhält, gewährleistet sind.

(2)   Der Antrag enthält Belege dafür, dass der Antragsteller Vorkehrungen getroffen hat, um die in Absatz 1 genannten Risiken unverzüglich und zeitnah zu erkennen und zu handhaben.

(3)   Im Hinblick auf Verstöße gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten physischen und elektronischen Sicherheitsmaßnahmen enthält der Antrag Belege dafür, dass der Antragsteller Vorkehrungen getroffen hat, um umgehend und zeitnah

a)

die ESMA über den Vorfall, der den Verstoß begründet, zu unterrichten;

b)

der ESMA einen Vorfallbericht zu übermitteln, der Art und Einzelheiten des Vorfalls, die zur Handhabung des Vorfalls getroffenen Maßnahmen und die zur Verhinderung ähnlicher Vorfälle unternommenen Vorstöße enthält;

c)

Nutzer, die vom Vorfall betroffen sind, über diesen zu unterrichten.

Artikel 23

Verifizierungsverfahren

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine Beschreibung der Strategien und Verfahren, die der Antragsteller eingeführt hat, um

a)

die auf die Systeme des Antragstellers zugreifenden Nutzer zu authentifizieren;

b)

die Aufzeichnung der Informationen, die der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 für die betreffende Verbriefung erhält, zu autorisieren und zu erlauben;

c)

den Artikeln 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 zu genügen;

d)

Doppeleingaben zu überprüfen und kenntlich zu machen;

e)

anzugeben, welche Informationen er nicht erhalten hat, sofern diese Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellt werden müssen.

(2)   Der Antrag enthält auch eine Dokumentation, in der mehrere detaillierte Testfallbeispiele, insbesondere auch mit Grafiken, dargestellt werden und die nachweist, dass der Antragsteller in der Lage ist, seine in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe c werden für jede der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 aufgeführten Verifizierungen mehrere detaillierte Testfallbeispiele dargelegt.

Artikel 24

Qualität der erstellten Informationen

Im Hinblick auf die vom Antragsteller gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 erstellten Informationen enthält ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister eine detaillierte Beschreibung der vom Antragsteller eingeführten Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass er die von den meldenden Einrichtungen erhaltenen Informationen korrekt zur Verfügung stellt, ohne selbst Fehler zu verursachen oder Informationen auszulassen.

Artikel 25

Vertraulichkeit

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine detaillierte Beschreibung der internen Strategien, Verfahren und Mechanismen, mit denen Folgendes verhindert wird:

a)

jede Verwendung der vom Antragsteller verwahrten Informationen für unrechtmäßige Zwecke;

b)

die Preisgabe vertraulicher Informationen;

c)

die kommerzielle Nutzung der vom Antragsteller verwahrten Informationen, wenn eine solche Nutzung verboten ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Beschreibung beinhaltet eine Beschreibung der internen Verfahren, nach denen Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, mit einem Passwort auf die Informationen zuzugreifen, wobei der Zweck, zu dem der Mitarbeiter auf die Informationen zugreift, der Umfang der eingesehenen Daten und alle etwaigen Beschränkungen für die Datennutzung anzugeben sind.

(3)   Die Antragsteller unterrichten die ESMA über die Prozesse, mit denen jeder Mitarbeiter, der auf die vom Antragsteller verwahrten Informationen zugreift, der Zeitpunkt des Zugriffs, die Art der konsultierten Informationen und der Zweck des Informationszugriffs protokolliert werden.

Artikel 26

Strategie für das Führen von Aufzeichnungen

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Folgendes:

a)

Informationen über die Systeme, Strategien und Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen vom Antragsteller gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgezeichnet und aufbewahrt werden;

b)

eine detaillierte Beschreibung der Systeme, Strategien und Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen in angemessener Weise und gemäß den einschlägigen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen geändert werden;

c)

Informationen über den Empfang und die Verwaltung der von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen, einschließlich einer Beschreibung etwaiger Strategien und Verfahren, die der Antragsteller eingeführt hat, um Folgendes sicherzustellen:

i)

die zeitnahe und korrekte Aufzeichnung der erhaltenen Informationen;

ii)

die Aufzeichnung aller erhaltenen Informationen, die den Empfang, die Änderung oder die Beendigung einer Verbriefungstransaktion betreffen, in einem Meldeprotokoll;

iii)

die Aufbewahrung der Daten sowohl online als auch offline;

iv)

die angemessene Kopierung der Informationen für die Zwecke der Fortführung des Geschäftsbetriebs.

(2)   Der Registrierungsantrag enthält auch die Strategien und Verfahren des Antragstellers, um die Verifizierungen, Validierungen und vom Antragsteller im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 erstellten Informationen umgehend aufzuzeichnen und nach Beendigung der Verbriefung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 27

Zahlung von Gebühren

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält einen Beleg über die Zahlung der in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Gebühren für die Registrierung.

Artikel 28

Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

(1)   Allen Informationen, die der ESMA im Laufe des Registrierungsverfahrens übermittelt werden, ist ein von einem Mitglied des Leitungsorgans des Antragstellers und einem Mitglied der Geschäftsleitung des Antragstellers unterzeichnetes Schreiben beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Informationen nach ihrem Wissen zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind.

(2)   Sofern verfügbar, werden diesen Informationen auch die einschlägigen Rechtsunterlagen des Unternehmens beigefügt, die die Richtigkeit der Daten bescheinigen.

Artikel 29

Informationsanforderungen für ein registriertes Transaktionsregister, das Verbriefungs-Kerndienstleistungen erbringen will

(1)   Ein Antrag nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 auf Ausweitung der Registrierung für die Zwecke von Artikel 7 der genannten Verordnung enthält die Informationen und Unterlagen, die nach den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind:

a)

Artikel 2, außer Absatz 2 Buchstabe d;

b)

Artikel 3

c)

Artikel 5, außer Absatz 2 Buchstabe d;

d)

Artikel 6;

e)

Artikel 9;

f)

Artikel 10 Buchstabe b;

g)

Artikel 12;

h)

Artikel 13 Absatz 2;

i)

Artikel 14, 15 und 16;

j)

Artikel 17 Buchstabe b und Artikel 17 Buchstabe e;

k)

Artikel 18 bis 24;

l)

Artikel 25 Absatz 2;

m)

Artikel 26, 27 und 28.

(2)   Informationen und Unterlagen, die aufgrund einer nicht in Absatz 1 genannten Bestimmung dieser Verordnung vorgeschrieben sind, werden in den Antrag nur insofern aufgenommen, als zwischen der betreffenden Information oder Unterlage zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der dieser Antragstellung vorausgehenden letzten Übermittlung an die ESMA nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365, je nach Anwendbarkeit, ein inhaltlicher Unterschied besteht.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die in Artikel 2 Absätze 3 und 4 und in den Artikeln 3 bis 28 enthaltenen Bezugnahmen auf einen Antrag auf Registrierung gleichzeitig als Bezugnahmen auf einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(7)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (siehe Seite 217 dieses Amtsblatts).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung (siehe Seite 315 dieses Amtsblatts).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(12)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).