ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 244

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
29. Juli 2020


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

3

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2020/1110 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits im Namen der Europäischen Union

6

 

*

Beschluss (EU) 2020/1111 des Rates vom 20. Juli 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

8

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/1113 des Rates vom 20. Juli 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu vertreten ist

11

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1114 des Rates vom 23. Juli 2020 zur Billigung von Änderungen der Geschäftsordnung von Eurojust

13

 

*

Beschluss (EU) 2020/1115 des Rates vom 24. Juli 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss betreffend die Annahme von Änderungen der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zu dem Abkommen zu vertreten ist

16

 

*

Beschluss (EU) 2020/1116 des Rates vom 24. Juli 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/1


VERORDNUNG (EU) 2020/1108 DES RATES

vom 20. Juli 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (3) sind Vorschriften für den Austausch und die Speicherung von Informationen durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) vorgesehenen Sonderregelungen festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates (5) werden diese Bestimmungen geändert, um den Geltungsbereich dieser Sonderregelungen zu erweitern und eine neue Regelung einzuführen. Diese Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(3)

Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den COVID-19-Ausbruch zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Am 11. März 2020 erklärte die WHO den COVID-19-Ausbruch zur Pandemie. Alle Mitgliedstaaten sind von der COVID-19-Pandemie betroffen. Aufgrund des besorgniserregenden Anstiegs der Fallzahlen und des Mangels an unmittelbar zur Verfügung stehenden wirksamen Mitteln zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie haben zahlreiche Mitgliedstaaten den nationalen Notstand ausgerufen.

(4)

Die COVID-19-Pandemie stellt eine unvorhersehbare und beispiellose Notsituation dar, die alle Mitgliedstaaten hart trifft und sie zwingt, unverzüglich Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und der aktuellen Krise als Priorität entgegenzuwirken, indem sie Ressourcen umschichten, die für andere Belange reserviert waren. Aufgrund dieser Krise haben mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die Entwicklung der für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2454 ab dem 1. Januar 2021 erforderlichen IT-Systeme abzuschließen. Einige Mitgliedstaaten haben daher um eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/2454 gebeten.

(5)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Verordnung (EU) 2017/2454 anwenden zu können und um die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieser Verordnung um sechs Monate zu verschieben. Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um zusätzliche Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.

(6)

Angesichts der erheblichen Auswirkungen der wirtschaftlichen Störungen und der möglichen zusätzlichen Schwierigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und zur Unterstützung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Anwendung der neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr könnte die Kommission eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Anpassung der nationalen IT-Systeme zu überwachen und erforderlichenfalls technische Hilfe zu leisten.

(7)

Die Verordnung (EU) 2017/2454 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/2454 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a erhält die Überschrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:

Vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2021 anwendbare Vorschriften “;

b)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften “;

ii)

Artikel 47a erhält folgende Fassung:

Artikel 47a

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Juli 2021.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2020 [noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

(2)  Stellungnahme vom 10. Juni 2020 [noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

(3)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).


BESCHLÜSSE

29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/3


BESCHLUSS (EU) 2020/1109 DES RATES

vom 20. Juli 2020

zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) wurde durch die Richtlinien (EU) 2017/2455 (4) und (EU) 2019/1995 (5) des Rates geändert, um den rechtlichen Rahmen der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) zu modernisieren. Die meisten dieser neuen Bestimmungen sollen ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(2)

Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den COVID-19-Ausbruch zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Am 11. März 2020 erklärte die WHO den COVID-19-Ausbruch zur Pandemie. Alle Mitgliedstaaten sind von der COVID-19-Pandemie betroffen. Aufgrund des besorgniserregenden Anstiegs der Fallzahlen und des Mangels an unmittelbar zur Verfügung stehenden wirksamen Mitteln zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie haben zahlreiche Mitgliedstaaten den nationalen Notstand ausgerufen.

(3)

Die COVID-19-Pandemie stellt eine unvorhersehbare und beispiellose Notsituation dar, die alle Mitgliedstaaten hart trifft und sie zwingt, unverzüglich Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und der aktuellen Krise als Priorität entgegenzuwirken, indem sie Ressourcen umschichten, die für andere Belange reserviert waren. Aufgrund dieser Krise haben mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die Entwicklung der für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 ab dem 1. Januar 2021 erforderlichen IT-Systeme bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen. Einige Mitgliedstaaten sowie Postbetreiber und Kurierdienste haben daher um eine Verschiebung des Geltungsbeginns sowohl der Richtlinie (EU) 2017/2455 als auch der Richtlinie (EU) 2019/1995 gebeten.

(4)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 anwenden zu können und um die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn dieser Richtlinien um sechs Monate zu verschieben. Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um zusätzliche Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.

(5)

Angesichts der erheblichen Auswirkungen der wirtschaftlichen Störungen und der möglichen zusätzlichen Schwierigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und zur Unterstützung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Anwendung der neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr könnte die Kommission eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Anpassung der nationalen IT-Systeme zu überwachen und erforderlichenfalls technische Hilfe zu leisten.

(6)

Die Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2455

Die Richtlinie (EU) 2017/2455 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2021“.

b)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:“.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2009/132/EG

Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG aufgehoben.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

b)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Juli 2021 an.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1995

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 von der Richtlinie (EU) 2019/1995 erhalten folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2021 an.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2020

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 10. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/6


BESCHLUSS (EU) 2020/1110 DES RATES

vom 23. Januar 2018

über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 25. und 30. April 2007 unterzeichnet und wird seit dem 30. März 2008 vorläufig angewendet.

(3)

Das Abkommen ist von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Es ist beabsichtigt, dass Kroatien dem Abkommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte, die dem Beitrittsvertrag vom 5. Dezember 2011 angefügt ist, beitritt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu vertreten ist, sollte im Einzelfall gemäß den geltenden Vertragsbestimmungen festgelegt werden.

(6)

Da die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam Vertragspartei des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine derartige enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten und unbeschadet der Verträge, insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sollten die Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der unter die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird, koordiniert werden.

(7)

Die Artikel 3 bis 6 des Beschlusses 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) und die Artikel 2, 3 und 4 des Beschlusses 2010/465/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3) enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung durch den Rat in Bezug auf verschiedene im Abkommen — in der durch das Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geänderten Fassung — geregelte Angelegenheiten sowie über die Festlegung der Standpunkte, die im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten sind, und über die Unterrichtungspflichten der Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens. Da die Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rates, die in den Verträgen enthalten sind, und die Bestimmungen über die Unterrichtungspflichten der Mitgliedstaaten nicht mehr erforderlich sind, sollte ihre Geltung mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses enden. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 (4) sollte die Geltung der Bestimmungen über die Festlegung der Standpunkte, die im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten sind, ebenfalls mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses enden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. (5)

(2)   Der Präsident des Rates ermächtigt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Artikel 26 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen, und nimmt folgende Notifizierung vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf die ‚Europäische Union‘ zu lesen.“

Artikel 2

Die Geltung der Artikel 3 bis 6 des Beschlusses 2007/339/EG und der Artikel 2, 3 und 4 des Beschlusses 2010/465/EU endet am 23. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Zustimmung vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/465/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 1).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2015, Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union, C-28/12, ECLI:EU:C:2015:282.

(5)  Das Abkommen wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4, veröffentlicht. Das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, unterzeichnet am 25. und 30. April 2007, wurde im ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.


29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/8


BESCHLUSS (EU) 2020/1111 DES RATES

vom 20. Juli 2020

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. September 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Regierung der Volksrepublik China über ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Mit dem Abkommen sollen der höchstmögliche Schutz für geografische Angaben erreicht und Instrumente gegen irreführende Praktiken und die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben geschaffen werden.

(3)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens — im Namen der Union — zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens -genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. KLOECKNER


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1112 DES RATES

vom 20. Juli 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) sind ausführliche Bestimmungen zu den Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die bestimmte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, festgelegt.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates (3) werden diese Bestimmungen geändert, um den Anwendungsbereich der bestehenden Sonderregelungen auszuweiten und eine neue Regelung einzuführen, um den rechtlichen Rahmen der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) zu modernisieren. Diese Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(3)

Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den COVID-19-Ausbruch zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Am 11. März 2020 erklärte die WHO den COVID-19-Ausbruch zur Pandemie. Alle Mitgliedstaaten sind von der COVID-19-Pandemie betroffen. Aufgrund des besorgniserregenden Anstiegs der Fallzahlen und des Mangels an unmittelbar zur Verfügung stehenden wirksamen Mitteln zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie haben zahlreiche Mitgliedstaaten den nationalen Notstand ausgerufen.

(4)

Die COVID-19-Pandemie stellt eine unvorhersehbare und beispiellose Notsituation dar, die alle Mitgliedstaaten hart trifft und sie zwingt, unverzüglich Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und der aktuellen Krise als Priorität entgegenzuwirken, indem sie Ressourcen umschichten, die für andere Belange reserviert waren. Aufgrund dieser Krise haben mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die Entwicklung der für die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 ab dem 1. Januar 2021 erforderlichen IT-Systeme abzuschließen. Mehrere Mitgliedstaaten sowie Postbetreiber und Kurierdienste haben daher um eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 gebeten.

(5)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 anwenden zu können und die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung um sechs Monate zu verschieben. Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um zusätzliche Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.

(6)

Angesichts der erheblichen Auswirkungen der wirtschaftlichen Störungen und der möglichen zusätzlichen Schwierigkeiten infolge des COVID-19-Pandemie und zur Unterstützung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Anwendung der neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr könnte die Kommission eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Anpassung der nationalen IT-Systeme zu überwachen und erforderlichenfalls technische Hilfe zu leisten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Nummer 5 erhält der neue Artikel 61 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 folgende Fassung:

„(1)   Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.

Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.“

2.

In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Sie findet ab dem 1. Juli 2021 Anwendung.

Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass Steuerpflichtige und für ihre Rechnung handelnde Vermittler die gemäß den Artikeln 360, 369c oder 369o der Richtlinie 2006/112/EG für eine Registrierung im Rahmen von Sonderregelungen erforderlichen Angaben bereits ab dem 1. April 2021 übermitteln.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 14).


BESCHLÜSSE

29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/11


BESCHLUSS (EU) 2020/1113 DES RATES

vom 20. Juli 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union und ihren Mitgliedstaaten am 28. Juli 2016 unterzeichnet. Es wird zwischen der Union einerseits und Ghana andererseits seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt (2).

(2)

Nach Artikel 73 Absatz 3 des Abkommens ist der Ausschuss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „WPA“) für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller im Abkommen genannten Aufgaben zuständig. Nach Artikel 73 Absatz 2 legt der WPA-Ausschuss die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise fest.

(3)

Der WPA-Ausschuss wird voraussichtlich im Jahr 2020 einen Beschluss über seine Geschäftsordnung annehmen.

(4)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da mit dem vorgesehenen Beschluss des WPA-Ausschusses rechtlich bindende Regeln zur Funktionsweise des WPA-Ausschusses festgelegt werden.

(5)

Gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (3) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen von Cotonou“) und dessen Folgeabkommen — sobald dieses Anwendung findet — sind WPA Teil der allgemeinen Beziehung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou besteht das Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien darin, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Länder in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Beseitigung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten. In diesem Zusammenhang können WPA als Entwicklungsinstrumente im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou betrachtet werden. Das Abkommen berücksichtigt daher den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Vertragsparteien sowie die besonderen wirtschaftlichen und sozialen Zwänge Ghanas und die Fähigkeit des Landes, seine Volkswirtschaft an den Liberalisierungsprozess anzupassen und darauf einzustellen. Darüber hinaus stützt sich der Beschluss (EU) 2016/1850 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens, bei dem es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, das einen Titel über die Entwicklungspartnerschaft enthält, sowohl auf die Rechtsgrundlage für den Handel als auch auf die Rechtsgrundlage für die Entwicklungszusammenarbeit. Das sollte auch im vorliegenden Beschluss Ausdruck finden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (4).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. KLOECKNER


(1)  Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 3).

(2)  Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 1).

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  Siehe Dokument ST 9240/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1114 DES RATES

vom 23. Juli 2020

zur Billigung von Änderungen der Geschäftsordnung von Eurojust

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die am 20. Dezember 2019 angenommene Geschäftsordnung von Eurojust (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 und Artikel 18 der Geschäftsordnung von Eurojust (im Folgenden „Geschäftsordnung“) kann das Kollegium von Eurojust (im Folgenden „Kollegium“) die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Verwaltungsrats oder eines Drittels der Mitglieder des Kollegiums nach dem gleichen Verfahren wie für ihre Annahme ändern. Solche Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Rat im Wege von Durchführungsrechtsakten zu billigen.

(2)

Das Kollegium hat am 14. Juli 2020 Änderungsentwürfe zur Geschäftsordnung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 gebilligt.

(3)

Die Änderungen der Geschäftsordnung sollten vom Rat gebilligt werden.

(4)

Dänemark ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 nicht gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.

(5)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die diesem Beschluss beigefügten Änderungen der Geschäftsordnung von Eurojust werden gebilligt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.

(2)  ABl. L 50 vom 24.2.2020, S. 1.


ANLAGE

ÄNDERUNGEN AN DER GESCHÄFTSORDNUNG VON EUROJUST

DAS KOLLEGIUM VON EUROJUST —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (1) (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die vom Rat am 19. Dezember 2019 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2250 (2) gebilligte und vom Kollegium am 20. Dezember 2019 angenommene Geschäftsordnung von Eurojust (3) (im Folgenden „Geschäftsordnung“), insbesondere auf die Artikel 2, 3, 5 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung und Artikel 18 der Geschäftsordnung kann das Kollegium die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Verwaltungsrats oder eines Drittels der Mitglieder des Kollegiums nach dem gleichen Verfahren wie für ihre Annahme ändern. Für jede Änderung dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums erforderlich. Kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, so wird die Entscheidung in der nächsten Sitzung des Kollegiums mit einfacher Mehrheit getroffen.

Als Reaktion auf die COVID‐19-Pandemie haben die Mitgliedstaaten eine Reihe von außerordentlichen Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen haben es den Mitgliedern des Kollegiums sehr schwer oder unmöglich gemacht, bei den Sitzungen des Kollegiums in den Räumlichkeiten von Eurojust oder an einem anderen Ort physisch anwesend zu sein. Dies wiederum hat es schwierig gemacht, das in Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung geforderte Quorum zu erreichen und formelle Sitzungen des Kollegiums abzuhalten und die Beschlussfassung sicherzustellen.

Die Geschäftsordnung muss es dem Kollegium ermöglichen, Sitzungen mit technischen Mitteln, einschließlich per Videokonferenz, abzuhalten, wenn außergewöhnliche Ereignisse oder Umstände, auf die die Mitglieder des Kollegiums keinen Einfluss haben, das Kollegium daran hindern, Sitzungen gemäß Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung abzuhalten, damit die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Institution gewährleistet ist —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Änderungen an der Geschäftsordnung

Artikel 2 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

Es wird ein neuer Absatz 13 eingefügt:

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Geschäftsordnung können Sitzungen des Kollegiums zur Wahl des Präsidenten mit technischen Mitteln, einschließlich per Videokonferenz, abgehalten werden. Diese technischen Mittel ermöglichen eine anonyme elektronische Abstimmung der Mitglieder des Kollegiums zur Wahrung der Vertraulichkeit und die Überprüfung ihrer Beteiligung an diesem Verfahren. Die übrigen Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für diese Sitzungen.“

Artikel 3 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels gilt das Verfahren für die Wahl des Präsidenten gemäß Artikel 2 Absätze 3 bis 13 dieser Geschäftsordnung entsprechend für die Wahl der Vizepräsidenten.“

Artikel 5 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Im Falle außergewöhnlicher Ereignisse oder Umstände, auf die die Mitglieder des Kollegiums keinen Einfluss haben (höhere Gewalt), und wenn das Kollegium gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes der Geschäftsordnung nicht zusammentreten kann, kann das Kollegium gemäß Artikel 7 dieser Geschäftsordnung beschließen, seine Sitzungen mit technischen Mitteln, einschließlich per Videokonferenz, abzuhalten. In einem Beschluss des Kollegiums wird die Dauer dieser Maßnahme festgelegt. Dieser Beschluss des Kollegiums kann verlängert werden, sofern die außergewöhnlichen Ereignisse oder Umstände (höhere Gewalt) andauern. Solche Sitzungen des Kollegiums können abgehalten werden, sofern die verfügbaren technischen Mittel die Identifizierung der Mitglieder des Kollegiums und ihre Teilnahme an den Beratungen ermöglichen, sodass die Kollegialität der Beratungen gewährleistet ist. Die Artikel 5 und 6 dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß für diese Sitzungen.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Änderungen an der Geschäftsordnung von Eurojust treten am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Diese Änderungen an der Geschäftsordnung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.

(2)  ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 309.

(3)  ABl. L 50 vom 24.2.2020, S. 1.


29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/16


BESCHLUSS (EU) 2020/1115 DES RATES

vom 24. Juli 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss betreffend die Annahme von Änderungen der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zu dem Abkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (1) von der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 34 des Abkommens kann der nach Artikel 31 des Abkommens eingerichtete Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) die Bestimmungen der Protokolle zu diesem Abkommen ändern.

(3)

Im Anschluss an Verhandlungen haben die Union und die Landesregierung der Färöer vereinbart, gewisse Bestimmungen der Protokolle des Abkommens, und zwar Protokoll Nr. 1 mit der Zollregelung und den Vereinbarungen für bestimmte in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder nach den Färöern eingeführte Fische und Fischereierzeugnisse und Protokoll Nr. 4 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr bestimmter nicht in Protokoll Nr. 1 aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu ändern. Zweck dieser Änderungen ist es, den Umfang des Marktzugangs für beide Parteien in Bezug auf ausgewählte Erzeugnisse zu erweitern.

(4)

Der Gemischte Ausschuss soll einen Beschluss zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 annehmen.

(5)

Es ist angebracht, den im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt betreffend die Annahme der Änderungen der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 festzulegen, da der Beschluss zur Änderung dieser Protokolle für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses (2).

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).

(2)  Siehe Dokument ST 9385/20 auf http://register.consilium.europa.eu.


29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/17


BESCHLUSS (EU) 2020/1116 DES RATES

vom 24. Juli 2020

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

auf Vorschlag der Republik Österreich,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Oskar HERICS ist am 29. Februar 2020 abgelaufen.

(2)

Daher sollte ein neues Mitglied des Rechnungshofs ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Helga BERGER wird für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2026 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 8. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1117 DES RATES

vom 27. Juli 2020

zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (2),

gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/1275 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses (3),

gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 des Rates vom 9. April 2019 über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 (4),

gestützt auf die begründeten Stellungnahmen und die Rangfolge der Kandidaten, wie sie der Auswahlausschuss erstellt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet. Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen administrativen Betrieb der EUStA zuständig, bis diese in der Lage ist, ihren eigenen Haushalt auszuführen.

(2)

Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1939.

(3)

Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 übernimmt die EUStA die ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festzulegen ist.

(4)

Der Europäische Generalstaatsanwalt wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ernannt. Damit das Kollegium der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, eingerichtet werden kann, muss der Rat die Europäischen Staatsanwälte ernennen.

(5)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) festgelegt.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten aus dem Kreis der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des betreffenden Mitgliedstaats sind, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.

(7)

Der Auswahlausschuss hat für jeden der benannten Kandidaten, der die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt, eine begründete Stellungnahme erstellt und seinen Platz in der Rangfolge festgelegt und dem Rat diese Informationen, die der Rat am 29. Mai, 20. Juni, 11. Oktober, 18. November und 10. Dezember 2019 und am 16. Juli 2020 erhalten hat, übermittelt.

(8)

Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festgelegt. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für den Rat nicht bindend.

(9)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats.

(10)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Rat kann beschließen, das Mandat am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre zu verlängern.

(11)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 werden Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/598 wird vor der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte durch Losentscheid eine Gruppe bestimmt, die ein Drittel der zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst. Der Losentscheid fand am 20. Mai 2019 statt; die Mitgliedstaaten in dieser Gruppe sind Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Litauen, die Niederlande, Österreich und Portugal. Nach Artikel 3 des genannten Durchführungsbeschlusses beträgt die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus den Mitgliedstaaten in dieser Gruppe drei Jahre und kann nicht verlängert werden.

(12)

Der Rat hat die jeweiligen Verdienste der Kandidaten unter Berücksichtigung der mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Auswahlausschusses bewertet. Zu der Gründen versehene Stellungnahme zu den von Malta benannten Kandidaten geht aus den vom Auswahlausschuss angeführten Gründen hinreichend hervor, dass es diesem Mitgliedstaat angesichts der besonderen Umstände in diesem Mitgliedstaat trotz aller notwendigen Bemühungen objektiv unmöglich ist, binnen einer angemessenen Frist weitere qualifizierte Kandidaten zu finden. Daher sind die Bedingungen von Regel VII.2., Absatz 3 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses erfüllt. In Anbetracht der oben genannten besonderen Umstände war der Rat der Auffassung, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Bezug auf die von Malta benannten Kandidaten vorgelegt wurde, ihm eine ausreichende Auswahl qualifizierter Kandidaten bot, und da jede weitere Verzögerung bei der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte schwerwiegende nachteilige Folgen für die Wirksamkeit des Unionsrechts hätte, beschloss er, auf dieser Grundlage fortzufahren.

(13)

Das Ergebnis ist, dass sich der Rat der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge der von Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland benannten Kandidaten angeschlossen hat. Bei den von Belgien, Bulgarien und Portugal benannten Kandidaten hat sich der Rat der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge aufgrund einer anderen Bewertung der Verdienste dieser Kandidaten durch die einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates nicht angeschlossen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für eine nicht erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ab dem … 29. Juli 2020 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu Europäischen Staatsanwälten der EUStA ernannt:

 

Herr Yves VAN DEN BERGE (6)

 

Frau Teodora GEORGIEVA (7)

 

Herr Petr KLEMENT (8)

 

Herr Andrés RITTER (9)

 

Frau Kristel SIITAM-NYIRI (10)

 

Herr Frédéric BAAB (11)

 

Frau Tamara LAPTOŠ (12)

 

Herr Gatis DONIKS (13)

 

Herr Gabriel SEIXAS (14)

 

Frau Yvonne FARRUGIA (15)

 

Herr Cătălin-Laurențiu BORCOMAN (16)

 

Herr Jaka BREZIGAR (17)

 

Herr Juraj NOVOCKÝ (18)

 

Herr Harri TIESMAA (19)

Artikel 2

Die folgenden Personen werden für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu Europäischen Staatsanwälten der EUStA ernannt:

 

Herr Dimitrios ZIMIANITIS (20)

 

Frau María Concepción SABADELL CARNICERO (21)

 

Herr Danilo CECCARELLI (22)

 

Frau Katerina LOIZOU (23)

 

Herr Tomas KRUŠNA (24)

 

Frau Daniëlle GOUDRIAAN (25)

 

Frau Ingrid MASCHL-CLAUSEN (26)

 

Herr José Eduardo MOREIRA ALVES D’OLIVEIRA GUERRA (27)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 8.

(3)  ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 92.

(4)  ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 29.

(5)  Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 1).

(6)  Von Belgien benannt.

(7)  Von Bulgarien benannt.

(8)  Von Tschechien benannt.

(9)  Von Deutschland benannt.

(10)  Von Estland benannt.

(11)  Von Frankreich benannt.

(12)  Von Kroatien benannt.

(13)  Von Lettland benannt.

(14)  Von Luxemburg benannt.

(15)  Von Malta benannt.

(16)  Von Rumänien benannt.

(17)  Von Slowenien benannt.

(18)  Von der Slowakei benannt.

(19)  Von Finnland benannt.

(20)  Von Griechenland benannt.

(21)  Von Spanien benannt.

(22)  Von Italien benannt.

(23)  Von Zypern benannt.

(24)  Von Litauen benannt.

(25)  Von den Niederlanden benannt.

(26)  Von Österreich benannt.

(27)  Von Portugal benannt.