ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
16. Juli 2020


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2020/920]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2020/921]

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2020/922]

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/923]

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/924]

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/925]

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/926]

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/927]

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/928]

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/929]

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/930]

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/931]

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/932]

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/933]

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/934]

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2020/935]

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2020/936]

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2020/937]

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2020/938]

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2020/939]

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/940]

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/941]

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/942]

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/943]

40

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/944]

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/945]

42

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2020/946]

44

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 1/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2020/920]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1136 der Kommission vom 10. August 2018 zu Risikominderungsmaßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 3.2 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 49 (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/662 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„50.

32018 D 1136: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1136 der Kommission vom 10. August 2018 zu Risikominderungsmaßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 48).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1136 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 48.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 2/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2020/921]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1550 der Kommission vom 16. Oktober 2018 zur Erneuerung der Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und Mastschweine und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) 2018/1550 werden die Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 (2) und (EG) Nr. 1138/2007 des Rates (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 262 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1039 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„263.

32018 R 1550: Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1550 der Kommission vom 16. Oktober 2018 zur Erneuerung der Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und Mastschweine und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd) (ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 3)“.

2.

Der Text von Nummer 1zzzc (Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission) und von Nummer 1zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1550 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 3.

(2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9.

(3)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 3/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2020/922]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp. (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1028 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates) wird unter dem 35. Gedankenstrich (Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 L 1028: Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1028 der Kommission vom 19. Juli 2018 (ABl. L 184 vom 20.7.2018, S. 7)“.

2.

Unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 L 1027: Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 der Kommission vom 19. Juli 2018 (ABl. L 184 vom 20.7.2018, S. 4)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinien (EU) 2018/1027 und (EU) 2018/1028 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 184 vom 20.7.2018, S. 4.

(2)  ABl. L 184 vom 20.7.2018, S. 7.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/923]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Widerrufung der Benennung des Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, als EU-Referenzlaboratorium für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG des Rates aufgeführten Rückstände (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I des EWR-Abkommens wird in Kapitel I Teil 1.1 unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Kapital II unter Nummer 31j (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 R 1587: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 der Kommission vom 22. Oktober 2018 (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 20).“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzi (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 R 1587: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 der Kommission vom 22. Oktober 2018 (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 20).“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 20.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 5/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/924]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/685 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Bier, Fluopyram, Fluxapyroxad, Maleinsäurehydrazid, Senfsaatpulver und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/686 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2018/687 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Bixafen, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuronin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32018 R 0685: Verordnung (EU) 2018/685 der Kommission vom 3. Mai 2018 (ABl. L 121 vom 16.5.2018, S. 1).

32018 R 0686: Verordnung (EU) 2018/686 der Kommission vom 4. Mai 2018 (ABl. L 121 vom 16.5.2018, S. 30).

32018 R 0687: Verordnung (EU) 2018/687 der Kommission vom 4. Mai 2018 (ABl. L 121 vom 16.5.2018, S. 63)“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32018 R 0685: Verordnung (EU) 2018/685 der Kommission vom 3. Mai 2018 (ABl. L 121 vom 16.5.2018, S. 1).

32018 R 0686: Verordnung (EU) 2018/686 der Kommission vom 4. Mai 2018 (ABl. L 121 vom 16.5.2018, S. 30).

32018 R 0687: Verordnung (EU) 2018/687 der Kommission vom 4. Mai 2018 (ABl. L 121 vom 16.5.2018, S. 63)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2018/685, (EU) 2018/686 und (EU) 2018/687 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 121 vom 16.5.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 121 vom 16.5.2018, S. 30.

(3)  ABl. L 121 vom 16.5.2018, S. 63.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 6/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/925]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/832 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Difenoconazol, Fenamidon, Flubendiamid, Fluopicolid, Folpet, Fosetyl, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Propargit, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1), berichtigt in ABl. L 247 vom 3.10.2018, S. 9. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 R 0832: Verordnung (EU) 2018/832 der Kommission vom 5. Juni 2018 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 38), berichtigt in ABl. L 247 vom 3.10.2018, S. 9“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 R 0832: Verordnung (EU) 2018/832 der Kommission vom 5. Juni 2018 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 38), berichtigt in ABl. L 247 vom 3.10.2018, S. 9“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/832, berichtigt in ABl. L 247 vom 3.10.2018, S. 9, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 38.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 7/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/926]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/1246 der Kommission vom 18. September 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von pyrolignosem Destillat in die Unionsliste der Aromen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzzs (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 R 1246: Verordnung (EU) 2018/1246 der Kommission vom 18. September 2018 (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 3).“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1246 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 8/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/927]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/1259 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 4 betreffend das Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“, FL-Nr. 21.002 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzzzr (Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 R 1259: Verordnung (EU) 2018/1259 der Kommission vom 20. September 2018 (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 28)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1259 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 28.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 9/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/928]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1631 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Pulver aus Cranberry-Extrakt als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1632 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1633 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzentrat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1647 der Kommission vom 31. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Eimembran-Hydrolysat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 der Kommission vom 29. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(8)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 124b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32018 R 1023: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 (ABl. L 187 vom 24.7.2016, S. 1).

32018 R 1631: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1631 der Kommission vom 30. Oktober 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 17).

32018 R 1632: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1632 der Kommission vom 30. Oktober 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 23).

32018 R 1633: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1633 der Kommission vom 30. Oktober 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 29).

32018 R 1647: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1647 der Kommission vom 31. Oktober 2018 (ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 51).

32018 R 1648: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 der Kommission vom 29. Oktober 2018 (ABl. L 275 vom 6.11.2018, S. 1).“

2.

Nach Nummer 144 (Verordnung (EU) 2018/1133 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„145.

32018 R 1631: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1631 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Pulver aus Cranberry-Extrakt als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 17).

146.

32018 R 1632: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1632 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 23).

147.

32018 R 1633: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1633 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzentrat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 29).

148.

32018 R 1647: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1647 der Kommission vom 31. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Eimembran-Hydrolysat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 51).

149.

32018 R 1648: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 der Kommission vom 29. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 275 vom 6.11.2018, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1023, (EU) 2018/1631, (EU) 2018/1632, (EU) 2018/1633, (EU) 2018/1647 und (EU) 2018/1648 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 17.

(3)  ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 23.

(4)  ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 29.

(5)  ABl. L 274 vom 31.10.2018, S. 51.

(6)  ABl. L 275 vom 6.11.2018, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 10/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/929]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission vom 9. April 2018 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2019, 2020 und 2021 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 wird mit Wirkung vom 1. September 2019 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. September 2019 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 149 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1648 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„150.

32018 R 0555: Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission vom 9. April 2018 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2019, 2020 und 2021 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 92 vom 10.4.2018, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang II Nummer 5 wird in der Tabelle Folgendes angefügt:

IS

12

NO

12“

2.

Der Text von Nummer 129 (Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. September 2019 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 92 vom 10.4.2018, S. 6.

(2)  ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 12.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 11/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/930]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 R 1513: Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 1).“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1513 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 12/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/931]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1477 der Kommission vom 2. Oktober 2018 über die Bedingungen der Zulassungen von Ethylbutylacetylaminopropionat enthaltenden Biozidprodukten, mit denen Belgien gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzo (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1131 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12zzzzzp.

32018 D 1477: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1477 der Kommission vom 2. Oktober 2018 über die Bedingungen der Zulassungen von Ethylbutylacetylaminopropionat enthaltenden Biozidprodukten, mit denen Belgien gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 3).

12zzzzzq.

32018 D 1479: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 16)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/1477 und (EU) 2018/1479 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 3.

(2)  ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 16.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 13/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/932]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1622 der Kommission vom 29. Oktober 2018 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission vom 29. Oktober 2018 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzq (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12zzzzzr.

32018 D 1622: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1622 der Kommission vom 29. Oktober 2018 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 26).

12zzzzzs.

32018 D 1623: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission vom 29. Oktober 2018 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 30)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/1622 und (EU) 2018/1623 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 26.

(2)  ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 30.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 14/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/933]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/660 der Kommission vom 26. April 2018 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission vom 30. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Bromuconazol, Buprofezin, Haloxyfop-P und Napropamid (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/679 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/690 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fenazaquin (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/691 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Genehmigung des Grundstoffs Talkum E 553b gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/692 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Zoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/710 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Silthiofam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/755 der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propyzamid — als Substitutionskandidat — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32018 R 0660: Durchführungsverordnung (EU) 2018/660 der Kommission vom 26. April 2018 (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 122).

32018 R 0670: Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission vom 30. April 2018 (ABl. L 113 vom 3.5.2018, S. 1).

32018 R 0679: Durchführungsverordnung (EU) 2018/679 der Kommission vom 3. Mai 2018 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 18).

32018 R 0690: Durchführungsverordnung (EU) 2018/690 der Kommission vom 7. Mai 2018 (ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 3).

32018 R 0691: Durchführungsverordnung (EU) 2018/691 der Kommission vom 7. Mai 2018 (ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 6).

32018 R 0692: Durchführungsverordnung (EU) 2018/692 der Kommission vom 7. Mai 2018 (ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 9).

32018 R 0710: Durchführungsverordnung (EU) 2018/710 der Kommission vom 14. Mai 2018 (ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 31).

32018 R 0755: Durchführungsverordnung (EU) 2018/755 der Kommission vom 23. Mai 2018 (ABl. L 128 vom 24.5.2018, S. 4).

32018 R 0783: Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 31).

32018 R 0785: Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 40).“.

2.

Nach Nummer 13zzzzzzzzp (Durchführungsverordnung (EU) 2018/309 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„13zzzzzzzzq.

32018 R 0660: Durchführungsverordnung (EU) 2018/660 der Kommission vom 26. April 2018 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 122).

13zzzzzzzzr.

32018 R 0679: Durchführungsverordnung (EU) 2018/679 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 18).

13zzzzzzzzs.

32018 R 0691: Durchführungsverordnung (EU) 2018/691 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Genehmigung des Grundstoffs Talkum E 553b gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 6).

13zzzzzzzzt.

32018 R 0692: Durchführungsverordnung (EU) 2018/692 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Zoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 9).

13zzzzzzzzu.

32018 R 0710: Durchführungsverordnung (EU) 2018/710 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Silthiofam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 31).

13zzzzzzzzv.

32018 R 0755: Durchführungsverordnung (EU) 2018/755 der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propyzamid — als Substitutionskandidat — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 128 vom 24.5.2018, S. 4).“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/660, (EU) 2018/670, (EU) 2018/679, (EU) 2018/690, (EU) 2018/691, (EU) 2018/692, (EU) 2018/710, (EU) 2018/755, (EU) 2018/783 und (EU) 2018/785 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 122.

(2)  ABl. L 113 vom 3.5.2018, S. 1.

(3)  ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 18.

(4)  ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 3.

(5)  ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 6.

(6)  ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 9.

(7)  ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 31.

(8)  ABl. L 128 vom 24.5.2018, S. 4.

(9)  ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 31.

(10)  ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 40.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2020/934]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1060 der Kommission vom 26. Juli 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Trifloxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 R 1060: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1060 der Kommission vom 26. Juli 2018 (ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 3).“.

2.

Nach Nummer 13zzzzzzzzv (Durchführungsverordnung (EU) 2018/755 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„13zzzzzzzzw.

32018 R 1060: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1060 der Kommission vom 26. Juli 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Trifloxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 3).“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1060 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 16/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2020/935]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/749 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Anerkennung des Berichts Kroatiens mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 41a (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2356 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„41b.

32018 D 0749: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/749 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Anerkennung des Berichts Kroatiens mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125, 22.5.2018, S. 12).

Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/749 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 12.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 17/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2020/936]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/309 der Kommission vom 23. Februar 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2016 bis 30. März 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/812 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1421 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2015 der Kommission vom 9. November 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2017 bis 30. Dezember 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1za (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„1zb.

32017 R 0309: Durchführungsverordnung (EU) 2017/309 der Kommission vom 23. Februar 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2016 bis 30. März 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 53 vom 28.2.2017, S. 1).

1zc.

32017 R 0812: Durchführungsverordnung (EU) 2017/812 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 126 vom 18.5.2017, S. 1).

1zd.

32017 R 1421: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1421 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 7).

1ze.

32017 R 2015: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2015 der Kommission vom 9. November 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2017 bis 30. Dezember 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 296 vom 14.11.2017, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/309, (EU) 2017/812, (EU) 2017/1421 und (EU) 2017/2015 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 53 vom 28.2.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 18.5.2017, S. 1.

(3)  ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 7.

(4)  ABl. L 296 vom 14.11.2017, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 19/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2020/937]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/911 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu Form und Inhalt der Beschreibung von Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist (2), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 19bf (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„19bg.

32016 R 0911: Durchführungsverordnung (EU) 2016/911 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu Form und Inhalt der Beschreibung von Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 25).

19bh.

32016 R 1712: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist (ABl. L 258 vom 24.9.2016, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/911 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1712 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2018 vom 9. Februar 2018 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 25.

(2)  ABl. L 258 vom 24.9.2016, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  ABl. L 323 vom 12.12.2019, S. 4.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 20/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2020/938]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (2), berichtigt in ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 35, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/391 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen (3), berichtigt in ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 36, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/393 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Muster und Verfahren zur Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisierten Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bf (Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„31bfa.

32017 R 0389: Delegierte Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 1).

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.

31bfb.

32017 R 0390: Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 9), berichtigt in ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 35.

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 23 Absatz 2 wird mit dem Ausdruck ‚Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken‘ neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.

b)

In Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Nummer i wird das Wort ‚Unionswährungen‘ durch die Wörter ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

31bfc.

32017 R 0391: Delegierte Verordnung (EU) 2017/391 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 44), berichtigt in ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 36.

31bfd.

32017 R 0392: Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48).

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort ‚Unionswährung‘ durch die Wörter ‚amtliche Währung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

b)

In Artikel 96 Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.

31bfe.

32017 R 0393: Durchführungsverordnung (EU) 2017/393 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Muster und Verfahren zur Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisierten Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 116).

31bff.

32017 R 0394: Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 145).

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

 

In Artikel 17 Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen ((EU) 2017/389, (EU) 2017/390, berichtigt in ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 35, (EU) 2017/391, berichtigt in ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 36, und (EU) 2017/392 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/393 und (EU) 2017/394 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 (7), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 9.

(3)  ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 44.

(4)  ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48.

(5)  ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 116.

(6)  ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 145.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(7)  ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 3.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 22/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2020/939]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66xg (Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66xh.

32018 R 1048: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3).“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 23/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/940]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fr (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2117 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„1fs.

32018 D 1147: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 38)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1147 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 38.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 24/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/941]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in Bezug auf die Dauer des Übergangszeitraums (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2e (Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 D 0993: Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 14).“.

2.

Unter Nummer 2h (Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 D 0993: Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 14).“.

3.

Unter Nummer 2r (Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 D 0993: Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 14).“.

4.

Unter Nummer 2zg (Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 D 0993: Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 14).“.

5.

Unter Nummer 2zh (Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 D 0993: Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 14).“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2018/993 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 14.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 25/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/942]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/649 der Kommission vom 23. Januar 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zugelassenen neuen Personenkraftwagen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ae (Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 R 0649: Delegierte Verordnung (EU) 2018/649 der Kommission vom 23. Januar 2018 (ABl. L 108 vom 27.4.2018, S. 14)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/649 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 108 vom 27.4.2018, S. 14.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 26/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/943]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/258 der Kommission vom 21. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 zwecks deren Anpassung an die Änderung des Regelprüfverfahrens und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Zertifizierung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aeb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 R 0258: Durchführungsverordnung (EU) 2018/258 der Kommission vom 21. Februar 2018 (ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/258 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 27/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/944]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/259 der Kommission vom 21. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 zwecks deren Anpassung an die Änderung des Regelprüfverfahrens und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Zertifizierung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ayc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 R 0259: Durchführungsverordnung (EU) 2018/259 der Kommission vom 21. Februar 2018 (ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 9)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/259 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 9.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 28/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2020/945]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2322 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Erklärung über den Abschluss des Schiffsrecyclings gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2324 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Meldung des geplanten Beginns des Schiffsrecyclings gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Bescheinigung des Gefahrstoffinventars (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/684 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 32fha (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2398 der Kommission) folgenden Nummern eingefügt:

„32fhb.

32016 D 2321: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 112).

32fhc.

32016 D 2322: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2322 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Erklärung über den Abschluss des Schiffsrecyclings gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 117).

32fhd.

32016 D 2323: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119), geändert durch:

32018 D 0684: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/684 der Kommission vom 4. Mai 2018 (ABl. L 116 vom 7.5.2018, S. 47).

32fhe.

32016 D 2324: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2324 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Meldung des geplanten Beginns des Schiffsrecyclings gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 129).

32fhf.

32016 D 2325: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Bescheinigung des Gefahrstoffinventars (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 131).“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2321, (EU) 2016/2322, (EU) 2016/2323, (EU) 2016/2324, (EU) 2016/2325 und (EU) 2018/684 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 112.

(2)  ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 117.

(3)  ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119.

(4)  ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 129.

(5)  ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 131.

(6)  ABl. L 116 vom 7.5.2018, S. 47.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 29/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2020/946]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2014 vom 16. Mai 2014 (1) schließt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens eine Beteiligung an dem mit der Verordnung (EU) 1295/2013 des Europäischen Parlaments und der Rates eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ ein

(2)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2018/596 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) auszuweiten (2).

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 9 Absatz 4 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird unter dem achten Gedankenstreich Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 R 0596: Verordnung (EU) 2018/596 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 (ABl. L 103 vom 23.4.2018, S. 1).“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 310 vom 30.10.2014, S. 83.

(2)  ABl. L 103 vom 23.4.2018, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.