ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
8. Juli 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission vom 7. Juli 2020 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie ( 1 )

1

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2020/978 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juni 2020 über die Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffneten Ermessensspielraums durch die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2020/32)

5

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2018 zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26) ( ABl. L 299 vom 26.11.2018 )

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/977 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2020

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3, und Artikel 38 Buchstaben c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie und die in den Mitgliedstaaten und in Drittländern in Form nationaler Maßnahmen eingeführten weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit stellen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmer bei der Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und in den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 (2) und (EG) Nr. 1235/2008 (3) der Kommission festgelegten Kontrollen außergewöhnliche und beispiellose Herausforderungen dar.

(2)

Aufgrund der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen ist es erforderlich, von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 abzuweichen.

(3)

In Bezug auf die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gibt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission (5) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bis zum 1. August 2020 befristete Maßnahmen festzulegen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz unter den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der der COVID-19-Krise einzudämmen.

(4)

Einige Mitgliedstaaten und Interessenträger haben der Kommission mitgeteilt, dass ihre Fähigkeit zur Überprüfung der Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aufgrund dieser Einschränkungen und der hierdurch verursachten Störungen beeinträchtigt ist. Normalerweise müssen die Bediensteten der zuständigen Behörden bzw. gegebenenfalls die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen zur Durchführung physischer Inspektionen zum Zweck amtlicher Kontrollen die Unternehmen besuchen und/oder lange Strecken zurücklegen. Da Reisen und die Durchführung physischer Kontrollen derzeit wegen nationaler Maßnahmen nicht gestattet oder stark eingeschränkt sind, sollte die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle stattdessen die Möglichkeit haben, während eines bestimmten Zeitraums ihre Kontrollen anhand von Dokumentenprüfungen vorzunehmen und alle vorhandenen Mittel der Fernkommunikation zu nutzen. Bei Unternehmern mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 empfiehlt es sich, die physischen Kontrollen durch solche Dokumentenprüfungen zu ersetzen. Zudem haben sich die jährlichen Kontrollbesuche aufgrund der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verzögert, wodurch es der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder den Kontrollstellen erschwert wird, ihren Verpflichtungen zur Durchführung von zusätzlichen Stichprobenkontrollbesuchen, unangekündigten Inspektionen und Probenahmen bei Unternehmern mit einem bestimmten Risikoprofil nachzukommen.

(5)

Die Unternehmer müssen weiterhin die Möglichkeit haben, an der Regelung für die ökologische/biologische Produktion teilzunehmen. Bis zur Wiederaufnahme der normalen Kontrolltätigkeiten nach dem Ende der nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollte der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gestattet werden, die physischen Kontrollen aufzuschieben und sich auf Dokumentenprüfungen, einschließlich Prüfungen mithilfe der verfügbaren Fernkommunikationsmittel, zu stützen.

(6)

Es ist außerordentlich wichtig, mutmaßliche Verstöße und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion weiterhin zeitnah zu untersuchen. Deshalb empfiehlt es sich vorzusehen, dass solche Untersuchungen mit allen verfügbaren Mitteln durchgeführt werden, wobei die Kontrollbehörden und Kontrollstellen die Möglichkeit erhalten sollen, die notwendigen physischen Kontrollen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

(7)

Die von den Mitgliedstaaten aufgrund der COVID-19-Pandemie angewandten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verhindern gegenwärtig eine zeitnahe Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den Kontrollstellen und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu den Untersuchungen, die zur Feststellung der Ursache der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße vorgenommen werden. Deshalb sollten bestimmte Fristen verlängert werden.

(8)

Die gegenwärtig von den Mitgliedstaaten infolge der COVID-19-Pandemie angewandten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können sich auch auf die Fähigkeit der zuständigen Behörden auswirken, die jährliche Inspektion der mit Kontrollaufgaben betrauten Kontrollstellen durchzuführen. Es muss klargestellt werden, dass die zuständige Behörde stattdessen vorübergehend Aufsichtsprüfungen vornehmen kann.

(9)

Außerdem wirken sich die zum Schutz der menschlichen Gesundheit angewandten strengen Beschränkungen für den Verkehr auch auf die Kurierdienste aus, die die gedruckte und handschriftlich unterzeichnete Papierfassung der für eingeführte Sendungen vorgeschriebenen Kontrollbescheinigung zustellen. Deshalb ist es auch erforderlich, von den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die Verpflichtung zum Besitz einer Papierfassung der Kontrollbescheinigung abzuweichen.

(10)

Diese Verordnung sollte bis Ende September 2020 gelten. Bei Unternehmern mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sollten jedoch die betreffenden physischen Kontrollen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis Ende Dezember 2020 durch Dokumentenprüfungen ersetzt werden können. Aufgrund der von einigen Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen empfiehlt es sich, eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. März 2020 vorzusehen. Außerdem sollte die Anzahl der Probenahmen, der zusätzlichen Stichprobenbesuche und der unangekündigten Inspektionen über das Jahr 2020 berechnet werden. Deshalb sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in China hat das Land seit Anfang Januar 2020 Reisebeschränkungen verhängt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, für Kontrolltätigkeiten, die in China vorgenommen wurden, einen früheren Geltungszeitpunkt vorzusehen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

(1)   Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 können bei Unternehmern mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit aufgrund von nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie physische Kontrollen zum Zweck der jährlichen Inspektionsbesuche und der Erneuerung der Bescheinigung von ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmern durch Dokumentenprüfungen ersetzt werden. Diese Dokumentenprüfungen können für Unternehmer mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderlichenfalls mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation durchgeführt werden.

(2)   Bei anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmern und bei Unternehmern, die erstmals an der Regelung für die ökologische/biologische Produktion teilnehmen möchten, sowie in allen anderen Fällen wie z. B. der rückwirkendem Anerkennung wird im Falle von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund nationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Inspektionsbesuch gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführt, sobald die Kontroll- und Bescheinigungstätigkeiten nach dem Ende der nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern wieder aufgenommen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt können zum Zweck des jährlichen Inspektionsbesuchs, der Ausstellung und Erneuerung von Bescheinigungen von ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmern und der rückwirkenden Anerkennung Dokumentenprüfungen, erforderlichenfalls auch mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation, durchgeführt werden.

(3)   Abweichend von Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 muss die Zahl der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jährlich zu entnehmenden Proben mindestens 2 % der Zahl der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer entsprechen.

(4)   Abweichend von Artikel 92a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird die Antwort auf die Mitteilung über nichtkonforme Erzeugnisse gemäß dem genannten Satz innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.

(5)   Abweichend von Artikel 92c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden die zusätzlichen Stichprobenkontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 4 der genannten Verordnung je nach Risikokategorie bei 5 % der unter Vertrag stehenden Unternehmer durchgeführt.

(6)   Abweichend von Artikel 92c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden mindestens 5 % aller Inspektions- und Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 unangekündigt durchgeführt.

(7)   Abweichend von Artikel 92e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 kann die in diesem Artikel genannte und bis zum 30. September 2020 geplante „jährliche Inspektion“ durch eine „jährliche Aufsichtsprüfung“ ersetzt werden, die ebenfalls mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation vorgenommen wird, solange die nationalen Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in dem betreffenden Mitgliedstaat die zuständige Behörde daran hindern, die betreffende Inspektion durchzuführen.

Artikel 2

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird die Kontrollbescheinigung von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, indem alle erforderlichen Informationen eingegeben werden und Feld 18 des Trade Control and Expert System (TRACES) validiert wird. Sie wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen, indem Feld 20 in TRACES validiert wird, und vom ersten Empfänger in TRACES ausgefüllt.

(2)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 versieht die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung einer Sendung die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk, indem Feld 20 in TRACES validiert wird.

(3)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist die Antwort auf eine Mitteilung über nichtkonforme Erzeugnisse gemäß dem genannten Satz innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der Absendung der ursprünglichen Mitteilung zu übermitteln.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020.

Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 1 Absätze 3, 5 und 6 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Für Kontrolltätigkeiten, die in China durchgeführt werden, gilt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(4)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 30).


LEITLINIEN

8.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/5


LEITLINIE (EU) 2020/978 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Juni 2020

über die Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffneten Ermessensspielraums durch die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2020/32)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Sie übt die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards und die Einheitlichkeit der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Die EZB kann Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) erlassen, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse durch die NCAs zu fassen sind.

(2)

Die EZB hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) die einheitliche Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(3)

Als zuständige Behörde für die Beaufsichtigung bedeutender Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB den gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eröffneten Ermessensspielraum mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/26) (4) genutzt, in der die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit von überfälligen Verbindlichkeiten festgelegt ist.

(4)

Obwohl in erster Linie die NCAs für die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume bei weniger bedeutenden Instituten zuständig sind, ist es der EZB im Rahmen ihres übergreifenden Überwachungsmandats innerhalb des SSM in angemessener Weise möglich, das Ziel einer einheitlichen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten zu fördern. Dadurch wird sichergestellt, dass a) die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, b) die Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten in der gleichen Weise erfolgt und c) alle Kreditinstitute einer Aufsicht höchster Qualität unterliegen.

(5)

Um das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung der Aufsichtsstandards zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten mit der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen, ist die EZB der Ansicht, dass die NCAs bei der Beaufsichtigung weniger bedeutender Institute ihren Ermessensspielraum gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission (5) in der gleichen Weise ausüben sollten, wie dieser von der EZB gemäß der Verordnung (EU) 2018/1845 (EZB/2018/26) ausgeübt wird —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie wird festgelegt, wie die NCAs den Ermessensspielraum nutzen, der den zuständigen Behörden gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit von überfälligen Verbindlichkeiten bei weniger bedeutenden Instituten gewährt wird, und zwar unabhängig von der Methode zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge. Die Nutzung des Ermessensspielraums durch die NCAs in Bezug auf die weniger bedeutenden Institute ist vollständig an die Nutzung des betreffenden in der Verordnung (EU) 2018/1845 der EZB (EZB/2018/26) festgelegten Ermessensspielraums durch die EZB anzugleichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Artikel 3

Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit

(1)   Für die Zwecke von Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen die NCAs von den weniger bedeutenden Instituten, die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit anhand der folgenden Schwelle zu beurteilen, die aus zwei Bestandteilen besteht:

a)

einem Grenzwert für die Summe sämtlicher überfälliger Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen (nachfolgend die „überfällige Verbindlichkeit“) in Höhe von

i)

100 EUR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft bzw.

ii)

500 EUR für alle anderen Risikopositionen sowie

b)

einem Grenzwert für die Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanzieller Risikopositionen — ausgenommen Beteiligungspositionen — des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Schuldner, der bei 1 % liegt.

(2)   Die NCAs verlangen von den weniger bedeutenden Instituten, welche die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anwenden, die in Absatz 1 vorgesehene Schwelle auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anzuwenden, die dem Schuldner vom Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährt wird.

(3)   Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Grenzwerte über einen Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.

Artikel 4

Tag der Anwendung der Erheblichkeitsschwelle

Die NCAs stellen sicher, dass sie von den weniger bedeutenden Instituten über den genauen Tag in Kenntnis gesetzt werden, an dem diese mit der Anwendung der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit beginnen, sowie dass die weniger bedeutenden Institute die Schwelle spätestens ab dem 31. Dezember 2020 anwenden.

Artikel 5

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.

(2)   Die NZBen wenden diese Leitlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2020 an.

Artikel 6

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Juni 2020.

Die Präsidentin der EZB

Für den EZB-Rat

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2018 zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26) (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 55).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1).


Berichtigungen

8.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/8


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2018 zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 299 vom 26. November 2018 )

Auf Seite 57, Artikel 3 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)

Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Schwellenwerte über einen Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.“

muss es heißen:

„(3)

Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Schwellenwerte über einen Zeitraum von mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.“