ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 208I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
1. Juli 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

EMPFEHLUNGEN

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 208/1


EMPFEHLUNG (EU) 2020/912 DES RATES

vom 30. Juni 2020

zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e und Artikel 292 Satz 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung (1) an, in der sie für einen Monat eine vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen aus Drittstaaten in den erweiterten EU-Raum (2) vorschlug. Am 17. März 2020 kamen die Staats- und Regierungschefs der EU überein, die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen umzusetzen. Auch die vier assoziierten Schengen-Länder haben sie umgesetzt.

(2)

Am 26. März 2020 kamen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union überein, infolge der COVID-19-Pandemie eine koordinierte vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU anzuwenden.

(3)

Am 8. April 2020 (3) und am 8. Mai 2020 (4) nahm die Kommission zwei Folgemitteilungen an, in denen sie jeweils empfahl, die Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen um einen Monat zu verlängern. Alle Schengen-Länder sowie die vier assoziierten Schengen-Länder (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) beschlossen, diese Verlängerungen umzusetzen, und zwar zuletzt bis zum 15. Juni 2020.

(4)

Am 15. April 2020 legten die Präsidentin der Europäischen Kommission und der Präsident des Europäischen Rates einen „Gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19“ (5) vor. Der Fahrplan sieht einen zweistufigen Ansatz vor, wonach die Kontrollen an den Binnengrenzen in koordinierter Weise aufgehoben werden sollten. Danach würden die vorübergehenden Beschränkungen an den Außengrenzen nach und nach gelockert, und für nicht in der EU ansässige Personen wären nicht unbedingt notwendige Reisen in die EU wieder gestattet. Die Aufhebung der Reisebeschränkung an den Außengrenzen sollte entweder nach oder zeitgleich mit der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen durch die Mitgliedstaaten erfolgen.

(5)

Wie sich bei den Konsultationen mit den Mitgliedstaaten bestätigt hat, ist eine weitere kurze Verlängerung der bestehenden Beschränkungen an den Außengrenzen erforderlich, und für ihre schrittweise Aufhebung ist ein koordinierter Ansatz wichtig.

(6)

Am 11. Juni 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung (6) an, in der sie eine Verlängerung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU bis zum 30. Juni 2020 empfahl und einen Ansatz für die schrittweise Aufhebung dieser Reisebeschränkung ab dem 1. Juli 2020 darlegte. Alle Mitgliedstaaten haben die weitere Verlängerung bis zum 30. Juni umgesetzt.

(7)

Seither haben Beratungen zwischen den Mitgliedstaaten über die anzuwendenden Kriterien und Methoden stattgefunden.

(8)

Die vorliegende Empfehlung berührt nicht die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten weiterhin für die Anwendung von Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes (7) verantwortlich sind, in dem die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige festgelegt sind. Insbesondere obliegt es den Mitgliedstaaten nach wie vor, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob von einem Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Grenzschutzbehörden und den Beförderungsunternehmen sorgen.

(9)

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Maßnahmen an den Außengrenzen koordiniert werden, um ein gutes Funktionieren des Schengen-Raums sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in koordinierter Weise beginnen, die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU aufzuheben. In einem ersten Schritt sollte dies nur für Personen gelten, die in den in Anhang I dieser Empfehlung aufgeführten Drittländern ansässig sind. Diese Liste sollte regelmäßig aktualisiert werden.

(10)

Bei Entscheidungen über die mögliche Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU sollte die epidemiologische Lage in der EU berücksichtigt werden, d. h. die durchschnittliche Zahl der COVID-19-Fälle je 100 000 Einwohner in den letzten 14 Tagen.

(11)

Mit den am 23. Mai 2005 von der 58. Weltgesundheitskonferenz angenommenen Internationalen Gesundheitsvorschriften („International Health Regulations“ — IHR, 2005) wurde die Koordination zwischen den Vertragsstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der alle Mitgliedstaaten der Union angehören, bezüglich Bereitschaft und Reaktion im Falle von gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite verstärkt. Im IHR-Überwachungsrahmen sind die wichtigsten Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit festgelegt, die von den WHO-Vertragsstaaten aufrechterhalten werden müssen. Die von den Ländern innerhalb dieses Rahmens regelmäßig gemeldeten Daten können als Gesamtwert zusammengefasst einen Indikator für die allgemeine Reaktionsfähigkeit darstellen.

(12)

Die Wirksamkeit der Beschlüsse über die Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU hängt davon ab, ob die Beschlüsse von den Mitgliedstaaten für alle Außengrenzen koordiniert umgesetzt werden. Ein Mitgliedstaat sollte nicht einseitig beschließen, die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen bestimmten Drittstaat aufzuheben, solange die Aufhebung der Reisebeschränkung für diesen Staat nicht von den anderen Mitgliedstaaten koordiniert beschlossen wurde. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch — bei uneingeschränkter Transparenz — möglich, die Reisebeschränkungen für die in Anhang I aufgeführten Länder nur schrittweise aufheben.

(13)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(14)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (8) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(16)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (10) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(17)

Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (12) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU (13) genannten Bereich gehören.

(18)

Die in den Erwägungsgründen 13 bis 17 dargelegte Rechtsstellung dieser Empfehlung lässt die Notwendigkeit unberührt, dass alle Mitgliedstaaten im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Schengen-Raums in koordinierter Weise über die Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU entscheiden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten koordiniert und schrittweise ab dem 1. Juli 2020 die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben.

Für die Festlegung der Drittstaaten, für die die derzeitige Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU aufgehoben werden sollte, sollten die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2020 (14) über die dritte Bewertung der Anwendung der vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU festgelegten Methoden und Kriterien gelten. Die Kriterien beziehen sich auf die epidemiologische Lage und die Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich räumlicher Distanzierung, sowie auf wirtschaftliche und soziale Erwägungen und sind kumulativ anzuwenden.

2.

Hinsichtlich der epidemiologischen Lage sollten die in Anhang I aufgeführten Drittländer insbesondere folgende Kriterien erfüllen:

neue COVID-19-Fälle je 100 000 Einwohner in den letzten 14 Tagen, deren Zahl in etwa dem Durchschnitt in der EU (Stand 15. Juni 2020) entspricht oder darunter liegt,

eine stabile oder rückläufige Entwicklung neuer Fälle im selben Zeitraum im Vergleich zu den vorangegangenen 14 Tagen und

die allgemeine Reaktion auf COVID 19 unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen über Aspekte wie Tests, Überwachung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Eindämmung, Behandlung und Berichterstattung sowie der Zuverlässigkeit verfügbarer Informationen und Datenquellen und, falls erforderlich, des Gesamtdurchschnittswerts für alle Dimensionen gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR). Die von den EU-Delegationen auf der Grundlage der Prüfliste im Anhang der Mitteilung vom 11. Juni 2020 vorgelegten Informationen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

3.

Bei der Entscheidung darüber, ob die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen Drittstaatsangehörigen gilt, sollte dessen Wohnsitz in einem Drittland, für das die Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen aufgehoben wurden (und nicht seine Staatsangehörigkeit) ausschlaggebend sein.

4.

Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Reisebeschränkungen können für einen bestimmten Drittstaat, der bereits in Anhang I aufgeführt ist, ganz oder teilweise aufgehoben oder wieder eingeführt werden, wenn sich einige der oben festgelegten Bedingungen und folglich die Bewertung der epidemiologischen Lage geändert haben. Verschlechtert sich die Lage in einem Drittstaat rasch, so sollte die Entscheidungsfindung zügig erfolgen.

5.

Wenn vorübergehende Reisebeschränkungen für einen Drittstaat aufrechterhalten werden, sollten die folgenden Kategorien von Personen unabhängig vom Reisezweck von der Reisebeschränkung ausgenommen werden:

a)

Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist (15),

b)

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt (16) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen EU-Richtlinien oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.

Die Mitgliedstaaten können gleichwohl geeignete Maßnahmen ergreifen und beispielsweise vorschreiben, dass derartige Personen sich bei ihrer Rückkehr aus einem Drittstaat, für den die vorübergehende Reisebeschränkung beibehalten wird, einer Selbstisolation oder einer ähnlichen Maßnahme unterziehen müssen, sofern diese Anforderungen auch für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten.

Ferner sollten zwingend notwendige Reisen für die spezifischen Kategorien von Reisenden, die gemäß Anhang II eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, gestattet sein (17). Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für diese Reisenden einführen, insbesondere wenn sie aus einer Region mit hohem Risiko einreisen.

Die Liste spezifischer Kategorien von Reisenden in Anhang II, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, kann vom Rat in enger Abstimmung mit der Kommission ausgehend von sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen sowie der allgemeinen Bewertung der epidemiologischen Lage auf der Grundlage der oben genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft werden.

6.

Bei der Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für die in Anhang I aufgeführten Drittstaaten sollte regelmäßig und auf Einzelfallbasis die Gegenseitigkeit berücksichtigt werden.

7.

Ein Mitgliedstaat sollte nicht einseitig beschließen, die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen bestimmten Drittstaat aufzuheben, solange die Aufhebung der Beschränkung nicht gemäß dieser Empfehlung koordiniert wurde.

8.

Personen, die in Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl ansässig sind, sollten für die Zwecke dieser Empfehlung als in der EU ansässige Personen gelten.

9.

Diese Empfehlung sollte von allen Mitgliedstaaten an allen Außengrenzen umgesetzt werden.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  COM(2020) 115 vom 16. März 2020.

(2)  Der „erweiterte EU-Raum“ umfasst alle Schengen-Länder (sowie Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien) und die vier assoziierten Schengen-Länder. Auch Irland und das Vereinigte Königreich würden dazugehören, sollten sie sich diesen Maßnahmen anschließen.

(3)  COM(2020) 148 vom 8. April 2020.

(4)  COM(2020) 222 vom 8. Mai 2020.

(5)  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/joint_eu_roadmap_lifting_covid19_containment_measures_de.pdf

(6)  COM(2020) 399 vom 11. Juni 2020.

(7)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(8)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(13)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(14)  COM(2020) 399 vom 11. Juni 2020.

(15)  Gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(16)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

(17)  [Siehe auch Mitteilungen der Kommission vom 16. März (COM(2020) 115) und vom 11. Juni 2020 (COM(2020) 399) sowie die Hinweise vom 30. März 2020 (C(2020) 2050).]


ANHANG I

Drittländer, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen

1.

ALGERIEN

2.

AUSTRALIEN

3.

KANADA

4.

GEORGIEN

5.

JAPAN

6.

MONTENEGRO

7.

MAROKKO

8.

NEUSEELAND

9.

RUANDA

10.

SERBIEN

11.

SÜDKOREA

12.

THAILAND

13.

TUNESIEN

14.

URUGUAY

15.

CHINA (*1)


(*1)  vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit


ANHANG II

Spezifische Kategorien von Reisenden, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist:

i)

Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

ii)

Grenzgänger;

iii)

Saisonarbeiter in der Landwirtschaft;

iv)

Transportpersonal;

v)

Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, von internationalen Organisationen eingeladene Personen, deren Anwesenheit für das reibungslose Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit;

vi)

Passagiere im Transitverkehr;

vii)

Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;

viii)

Seeleute;

ix)

Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen;

x)

Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken einreisen;

xi)

hoch qualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten, deren Arbeitskraft aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann.