ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
30. Juni 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/890 der Kommission vom 23. Juni 2020 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mele del Trentino (g. g. A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/891 der Kommission vom 26. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 in Bezug auf spezifische Bestimmungen zwecks Angleichung der Bestimmungen für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) finanziert werden, an spezifische Maßnahmen als Reaktion auf die COVID‐19-Pandemie

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/892 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff beta-Cyfluthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2020/895 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. Juni 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/401 (ATALANTA/2/2020)

63

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss NR. 1/2020 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 19. Juni 2020 über die Anpassung des Beschlusses Nr. 2/2019 an die aufgrund der COVID-19-Pandemie verlängerten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates [2020/896]

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/890 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2020

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Mele del Trentino“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Mele del Trentino“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Mele del Trentino“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Mele del Trentino“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 72 vom 5.3.2020, S. 14.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/891 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 in Bezug auf spezifische Bestimmungen zwecks Angleichung der Bestimmungen für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) finanziert werden, an spezifische Maßnahmen als Reaktion auf die COVID‐19-Pandemie

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 (2) der Kommission gelten die Vorschriften für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ETZ) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (3) und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2)

Die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowohl im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) als auch der ETZ wird von den Auswirkungen der COVID‐19-Pandemie in noch nie da gewesener Weise beeinträchtigt. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, die besondere Maßnahmen erfordert. Dank dieser Maßnahmen sollte es Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen von IPA II möglich sein, dazu beizutragen, dass in den am stärksten exponierten Branchen wie Gesundheitswesen, Geschäftswelt einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen oder dem Arbeitsmarkt auf die rasch entstehenden Bedürfnisse flexibel und wirksam reagiert wird, sodass der sozioökonomische Aufschwung in den Gebieten der Programme gefördert wird.

(3)

Die spezifischen, mit den Verordnungen (EU) 2020/460 (5) und (EU) 2020/558 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Maßnahmen gelten für die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der ETZ und Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen von IPA II, soweit die Artikel 33 bis 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 sich auf Bestimmungen beziehen, die durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 geändert wurden. Allerdings ist es angemessen, auch einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 zu ändern, für die diese spezifischen Maßnahmen nicht gelten.

(4)

Im Hinblick auf eine Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung der COVID‐19-Pandemie gefordert sind, sollte den Verwaltungsbehörden ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, für das Geschäftsjahr 2020-2021 einen Kofinanzierungssatz von 100 % zu beantragen – gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel.

(5)

Um mehr Flexibilität bei der Bekämpfung der COVID‐19-Pandemie zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten bei der Programmdurchführung mehr Flexibilität eingeräumt werden, und für Änderungen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden, das keinen Beschluss der Kommission erfordert. Welche Informationen der Kommission über solche Änderungen zu übermitteln sind, sollte festgelegt werden.

(6)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID‐19-Pandemie ist es angemessen, die prompte Durchführung der in der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zu ermöglichen; diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 eingesetzten Ausschusses für das Instrument für Heranführungshilfe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 wird wie folgt geändert:

1.

in Artikel 28 wird ein neuer Absatz 2a angefügt:

„2a.   Abweichend von Absatz 2 kann auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahrs für mindestens eine Prioritätsachse in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes werden nach dem Verfahren zur Änderung von Programmen gemäß Artikel 31 Absatz 5a eingereicht; ihnen wird ein überarbeitetes Programm beigefügt. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des Kooperationsprogramms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genehmigt wird.

Am ersten Tag des am 1. Juli 2021 beginnenden und am 30. Juni 2022 endenden Geschäftsjahres wird der Kofinanzierungssatz automatisch auf den Wert des Tages zurückgesetzt, an dem der Antrag auf Änderung des Kofinanzierungssatzes aus Unterabsatz 2 bei der Kommission eingereicht wurde.“;

2.

in Artikel 31 wird ein neuer Absatz 5a angefügt:

„5a.   Abweichend von Absatz 5 kann die Verwaltungsbehörde für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a während des Programmplanungszeitraums bis zu 8 % der ab dem 1. Februar 2020 für eine Priorität zugewiesenen Mittel, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.

Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den überarbeiteten Finanzierungsplan.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Programmänderungen im Rahmen dieses Absatzes.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 32).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(5)  Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/892 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2020

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff beta-Cyfluthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/31/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff beta-Cyfluthrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff beta-Cyfluthrin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2020 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff beta-Cyfluthrin gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 8. März 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung den Antragstellern und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 9. August 2018 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu, ob angenommen werden kann, dass beta-Cyfluthrin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Behörde äußerte Bedenken. Insbesondere stellte die Behörde ein unannehmbares Risiko für Arbeitskräfte fest, die mit beta-Cyfluthrin behandelte Rübensamen verladen und diese Samen aussäen. In Bezug auf die Anwendung von beta-Cyfluthrin auf Kartoffel- und Weizenfeldern stellte die Behörde zudem ein hohes Risiko für Anwohner, Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen fest. Ferner stellte die Behörde fest, dass im Falle der Verwendung für Tomaten in (provisorischen oder dauerhaften) Gewächshäusern ein unannehmbares Risiko für Anwender und Arbeitskräfte und — im Falle der Verwendung für Tomaten in provisorischen Gewächshäusern — für Nichtzielarthropoden besteht. Darüber hinaus konnte die Bewertung des Risikos für Verbraucher auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht abgeschlossen werden.

(10)

Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die Antragsteller auf, zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.

(11)

Die Bedenken gegenüber dem Wirkstoff konnten jedoch trotz der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(12)

Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung des Wirkstoffs beta-Cyfluthrin in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für beta-Cyfluthrin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(15)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für beta-Cyfluthrin enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 (7) der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigung für beta-Cyfluthrin bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung getroffen wird, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(17)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von beta-Cyfluthrin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff beta-Cyfluthrin wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 48 zu beta-Cyfluthrin gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 20. Januar 2021 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die beta-Cyfluthrin als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 20. Juli 2021.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/31/EG der Kommission vom 11. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin (ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance beta-cyfluthrin, EFSA Journal 2018;16(9):5405.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanatmethyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 24).


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/893 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 8, 17, 50, 76, 132, 138, 143, 157, 161, 176, 193, 217, 232 und 268,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (2) der Kommission hat gezeigt, dass an dieser Durchführungsverordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen sowie den rechtlichen Entwicklungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der für die Zwecke des Zollkodex eingerichteten elektronischen Systeme Rechnung zu tragen.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-661/15 (3) Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) für ungültig erklärt, der eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorsieht, um Anpassungen des Preises fehlerhafter Waren bei der Bestimmung ihres Zollwerts zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtshofs könne der Schuldner, auf der Grundlage des damals geltenden Zollkodex (5), bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Unterrichtung des Schuldners über diese Abgaben, die Erstattung der Einfuhrabgaben im Verhältnis zu der Verringerung des Zollwerts, die sich aus der Anwendung des Artikels 145 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ergibt, erwirken. Nach Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde diese Möglichkeit jedoch auf eine Frist von zwölf Monaten verkürzt, da die aus der Anwendung von Artikel 145 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 resultierende Anpassung des Zollwerts nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die Anpassung innerhalb dieser zwölfmonatigen Frist erfolge. Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stand im Widerspruch zu Artikel 29 des Zollkodex, in Verbindung mit Artikel 78 und Artikel 236 Absatz 2 des Zollkodex. Somit war der Artikel ungültig. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 sind nicht mehr in Kraft, aber Artikel 132 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sieht ebenfalls eine einjährige Frist für die Anpassung des Zollwerts fehlerhafter Waren vor. Er sollte daher gestrichen werden, damit eindeutig feststeht, dass die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex vorgesehene allgemeine Frist von drei Jahren für die Beantragung der Erstattung oder des Erlasses zu hoch bemessener Abgaben auch in Bezug auf schadhafte Waren gilt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um zu verdeutlichen, dass die einjährige Verjährungsfrist in diesen Fällen niemals hätte gelten dürfen, sollte Artikel 132 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 rückwirkend ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gestrichen werden.

(3)

Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 schreibt die Verwendung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems vor, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch einzurichten ist. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 (6) hat die Kommission beschlossen, ein neues elektronisches System (ICS2) einzurichten, um die Risikoanalyse in Bezug auf die Sicherheit vor der Ankunft der Waren und die damit verbundenen Kontrollen zu unterstützen, d. h. die Verarbeitung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für die zollrechtliche Risikoanalyse und -kontrolle und den damit verbundenen Informationsaustausch. Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher geändert werden, um die Zwecke zu präzisieren, für die das ICS2-System verwendet werden soll; und um die Harmonisierung im Zollgebiet der Union zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet werden, eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgearbeitete harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte zu verwenden, um den Zollbehörden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen zu übermitteln sowie für den Austausch damit zusammenhängender Informationen.

(4)

Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält Regeln für die Einreichung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, einschließlich der Verpflichtung, sie in bestimmten Fällen gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von verschiedenen Personen einreichen zu lassen (Mehrfachanmeldung). Die Einführung von ICS2 in drei Versionen (Release 1, Release 2 und Release 3) wird nach und nach die Mehrfachanmeldung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei den relevanten Verkehrssektoren und Geschäftsmodellen ermöglichen. Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher geändert werden, um die bis zur vollständigen Einführung von ICS2 geltenden Regeln zu präzisieren. Ausgangspunkt ist die Situation im Rahmen des bestehenden Einfuhrkontrollsystems. Im Rahmen dieses Systems müssen Beförderungsunternehmen aller Verkehrsträger (Luft-, See-, Binnenschiffs-, Straßen- und Schienenverkehr), einschließlich Expressdiensten, alle Angaben der summarischen Eingangsanmeldung für Waren, für die keine Ausnahmeregelung nach Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7) gilt, auf einmal einreichen. Ab der Einführung von Release 1 des neuen elektronischen Systems im Luftverkehr müssen Expressdienste zusätzlich den Mindestdatensatz für alle Sendungen einreichen, unabhängig von deren Wert, und Anbieter von Postdiensten müssen erstmalig den Mindestdatensatz einreichen, jedoch nur für Waren in Postsendungen mit der Union als Endbestimmungsort. Gemäß Artikel 106 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt dieser Mindestdatensatz bis zur Einführung von Release 2 des neuen Systems als die vollständige summarische Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen und für Waren in Sendungen, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt. Ab dem ersten Tag des Einführungszeitraums für Release 2 von ICS2 wird die Mehrfachanmeldung im Luftverkehr möglich sein. Luftverkehrsunternehmen dürfen das bestehende Einfuhrkontrollsystem nicht mehr verwenden und müssen sich schrittweise mit dem neuen ICS2 verbinden, über das sie den entsprechenden Datensatz mit den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung einreichen müssen. Ab dem ersten Tag der Einführung von Release 3 des neuen Systems wird die Mehrfachanmeldung für andere Verkehrsträger möglich sein. Die Beförderungsunternehmen dieser Verkehrsträger müssen sich schrittweise mit dem neuen System verbinden. Die Mitgliedstaaten legen das Datum fest, ab dem die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet sind, die verschiedenen Versionen des neuen Systems gemäß Teil I Absatz 6 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 innerhalb der darin festgelegten Einführungszeiträume zu nutzen. Artikel 183 sollte ferner geändert werden, um die Regeln zur Bestimmung der ersten Eingangszollstelle zu verdeutlichen, wenn die Person, die die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung macht, den Ort des ersten Eingangs des Verkehrsmittels, das die Waren befördert, in die Union nicht kennt.

(5)

Die Informationspflichten bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen als den Beförderer sollten mit der Einführung der drei Versionen des neuen Systems gelten. Dementsprechend sollte der allgemeine Verweis auf die Einführung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 184 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durch spezifischere Verweise auf die drei ICS2-Versionen ersetzt werden. Die Informationspflicht in Bezug auf Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, sollte ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Beförderer verpflichtet ist, Release 3 des neuen Systems zu nutzen. Die Informationspflicht in Bezug auf Waren, die auf dem Luft- oder Postweg befördert werden, sollte ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Beförderer verpflichtet ist, Release 2 des neuen Systems zu nutzen.

(6)

Die Verpflichtung der Zollbehörden, die Einreichung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu registrieren und über diese Registrierung zu informieren, sollte auch die verschiedenen ICS2-Versionen widerspiegeln. Dementsprechend sollte der allgemeine Verweis auf die Einführung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 185 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durch spezifischere Verweise auf die drei Versionen des neuen Systems ersetzt werden. Die Zollbehörden sollten sich ab dem ersten Tag des Einführungszeitraums von Release 1 des ICS2-Systems registrieren und die Registrierung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung melden. Nach der Einführung von Release 2 dieses neuen Systems wird die Mehrfachanmeldung in bestimmten Situationen möglich sein, und daher sollte in Artikel 185 ferner festgelegt werden, dass die Zollbehörden ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sein sollten, der Beförderer unverzüglich über die Registrierung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Wirtschaftsbeteiligte zu unterrichten, wenn der Beförderer eine Benachrichtigung beantragt hat.

(7)

In Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten die Fristen für die Risikoanalyse auf der Grundlage der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und die im Zusammenhang mit der Risikoanalyse zu treffenden Maßnahmen verdeutlicht werden. In Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte vorgesehen werden, dass die erste Eingangszollstelle, nachdem sie die summarische Eingangsanmeldung rechtzeitig erhalten hat, grundsätzlich die Risikoanalyse abschließen muss, bevor die Waren im Zollgebiet der Union eintreffen. Diese Frist sollte jedoch für auf dem Luftweg beförderte Waren kürzer sein. Die erste Eingangszollstelle sollte verpflichtet werden, die Risikoanalyse für diese Waren so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung abzuschließen. Um eine einheitliche Anwendung der Zollkontrollen zu gewährleisten, sollte Artikel 186 ferner geändert werden, um die Schritte zu definieren, die die erste Eingangszollstelle zu befolgen hat, um die Risikoanalyse auf der Grundlage der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung abzuschließen. Insbesondere tauscht die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage der Artikel 46, 47 und 128 des Zollkodex Informationen mit den in diesen Angaben genannten Mitgliedstaaten und mit den Mitgliedstaaten aus, die in ICS2 Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, und fordert diese anderen Zollbehörden auf, eine Risikoanalyse durchzuführen und bestimmte Ergebnisse dieser Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.

(8)

Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte ferner dahin gehend geändert werden, dass die erste Eingangszollstelle berechtigt ist, nach Abschluss der Risikoanalyse den am besten geeigneten Ort und die am besten geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Kontrollen der Waren zu empfehlen. Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, sollte die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob sie der Empfehlung folgt, aber in jedem Fall verpflichtet sein, die Eingangszollstelle darüber zu informieren, ob eine Kontrolle stattgefunden hat oder nicht, und falls dies der Fall ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle zu informieren. Darüber hinaus sollte eine Verfahrensvorschrift festgelegt werden, nach der die Zollbehörden ICS2 zur Information über die Ergebnisse von Risikobewertungen und Kontrollen in den in Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex vorgesehenen Fällen oder für jeden anderen Austausch von Kontrollergebnissen gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex verwenden müssen. Darüber hinaus sollte die Verpflichtung zur Durchführung von Risikoanalysen bei der Gestellung auf weitere Fälle ausgedehnt werden, in denen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung abgesehen wird.

(9)

Der Titel des Artikels 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um zum Ausdruck zu bringen, dass die darin enthaltenen Regeln Übergangscharakter haben, da sie nur bis zum Einsatz von ICS2 gelten. Bis das neue System zur Verfügung steht, sollten die Zollbehörden verpflichtet werden, ihre Risikoanalyse auf der Grundlage der Informationen im bestehenden Einfuhrkontrollsystem durchzuführen. In Artikel 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte festgelegt werden, dass das bestehende Einfuhrkontrollsystem bis zu den jeweiligen Einführungsterminen des neuen Systems zu verwenden ist. Die Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 in Artikel 187 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten ebenfalls aktualisiert werden. Die Vorschriften über die Unmöglichkeit, die Waren zu überlassen, bevor die Risikoanalyse durchgeführt wurde, und darüber, wie die Risikoanalyse nach Änderung der summarischen Eingangsanmeldung durchzuführen ist, sollten auch während der Übergangszeit gelten und daher in Artikel 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgenommen werden.

(10)

In den Verfahrensvorschriften zur Änderung oder Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 188 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte zwischen dem neuen ICS2-System und dem bestehenden Einfuhrkontrollsystem unterschieden werden. Das neue System sollte für die Einreichung von Anträgen auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Einreichung von Anträgen in Papierform zur Änderung oder Ungültigerklärung von Anmeldungen zu gestatten, die unter Verwendung des bestehenden Einfuhrkontrollsystems eingereicht wurden.

(11)

Artikel 189 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die Vorschriften für die Umleitung von Flugzeugen und Schiffen, die im Rahmen des bestehenden Einfuhrkontrollsystems gelten, von denjenigen zu unterscheiden, die im Rahmen des neuen elektronischen Systems ICS2 anzuwenden sind.

(12)

Nach der Einführung des EU-Vordrucks 302 in Artikel 1 Absatz 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte Artikel 207 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden, um die Verwendung des EU-Vordrucks 302 als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu ermöglichen.

(13)

Nach der Änderung von Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über Handlungen, die als Zollanmeldung gelten, sollte Artikel 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend geändert werden, um zu verdeutlichen, in welchen Fällen bestimmte Zollförmlichkeiten beim Ein- oder Ausgang ebenfalls als durch die als Zollanmeldung geltende Handlung erfüllt gelten.

(14)

Nach der in Artikel 141 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgten Einführung einer Übergangsregelung für die Anmeldung von Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll bis zur Einführung von Release 1 von ICS2 zur Risikoanalyse in Bezug auf die Sicherheit vor der Ankunft der Waren und die damit verbundenen Kontrollen sollte in Artikel 220 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 deutlich gemacht werden, dass auch die besonderen Vorschriften für die Annahme und Freigabe der Postsendungen Übergangscharakter haben.

(15)

Es sollten Verfahrensvorschriften für die Verwendung sowohl des NATO- 302 als auch des EU-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand geschaffen werden. Daher sollten die neuen Artikel 220a und 220b in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgenommen werden. Um die reibungslose Anwendung der Verfahrensvorschriften zu gewährleisten, sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 221 der genannten Verordnung verpflichtet werden, die Zollstelle(n) zu benennen, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist (sind), die entweder unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 oder des EU-Vordrucks 302 befördert oder verwendet werden sollen.

(16)

Artikel 221 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte außerdem geändert werden, um zu verdeutlichen, dass die Zollstelle, die sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Warenversendung oder -beförderung endet, diejenige Zollstelle ist, die für die Anmeldung bestimmter zollfreier Waren zur Einfuhr zuständig ist, wenn diese Waren für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen einer anderen Regelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (8) festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, der so genannten einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr, angemeldet werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auf diese Waren der Mehrwertsteuersatz des Bestimmungs- oder Verbrauchsmitgliedstaates der Waren erhoben wird.

(17)

Artikel 271 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die harmonisierte Nutzung des elektronischen Systems für den Standardinformationsaustausch (INF) zu fördern. Um ein einheitliches Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten zur Eingabe der erforderlichen Datenelemente in dieses System zu schaffen, sollten die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten eine harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte verwenden.

(18)

Nach der Einführung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in Artikel 221 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, eine Zollstelle zu benennen, die für alle Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist, die entweder unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 oder des EU-Vordrucks 302 befördert oder verwendet werden sollen, wird Artikel 285 dieser Verordnung, der die gleiche Verpflichtung, jedoch nur für den Versand, vorsieht, überflüssig und sollte gestrichen werden. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Bereitstellung des NATO-Vordrucks 302 sowie die für die Verwendung dieser Vordrucke geltenden Verfahrensvorschriften auf den Versand unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 ausgedehnt werden. Artikel 285, 286 und 287 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2447 sollten daher geändert und neue Bestimmungen aufgenommen werden.

(19)

Artikel 321 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die Beendigung des Unionsversands für Waren, die durch eine fest installierte Transporteinrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sowie die Rechtslage für solche Waren nach Beendigung des Unionsversands zu verdeutlichen.

(20)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die Möglichkeit einer besonderen Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung von Waren einzuführen, die im Zuge militärischer Aktivitäten verbraucht oder zerstört wurden.

(21)

Nach Artikel 324 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 können Wirtschaftsbeteiligte die vereinfachte Erledigung des Verfahrens der aktiven Veredelung IM/EX in Anspruch nehmen, da Veredelungserzeugnisse als wieder ausgeführt gelten. In Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX überführten Nicht-Unionswaren unter anderem einer handelspolitischen Maßnahme unterliegen würden, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, ist eine solche vereinfachte Erledigung jedoch nicht zulässig. Einige handelspolitische Maßnahmen werden für die Zwecke der vorherigen Überwachung durch die Union festgelegt, die nur im Falle der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten. Derartige Maßnahmen, die die Anwendung von Artikel 324 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 betreffen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 (9) der Kommission in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 (10)der Kommission in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Aluminiumerzeugnisse festgelegt. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten die in Artikel 324 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegte Vereinfachung rückwirkend ab drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung in Anspruch nehmen können, unter der Bedingung, dass sie die Datenelemente gemäß den einschlägigen Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Artikel 324 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Um sicherzustellen, dass das Ausfuhrverfahren für Waren, die durch fest installierte Einrichtungen befördert werden, abgeschlossen ist, sollte in Artikel 331 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt werden, wann diese Waren als gestellt gelten.

(23)

Anhang 23-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält spezifische KN-Codes und Beschreibungen von Waren, die aufgrund von Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr verwendet werden (11). Eine Aktualisierung des Anhangs 23-02 ist daher notwendig, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die erste Überarbeitung seit dem 1. Mai 2016 handelt, als der Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Kraft traten.

(24)

Um das Betriebskontinuitätsverfahren beim Versand flexibler zu gestalten und die den Zollbehörden entstehenden Formalitäten und Kosten zu verringern, sollte die Gültigkeit der papiergestützten Gesamtsicherheitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verlängert werden.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 132 Buchstabe c wird gestrichen.

2.

Die Artikel 182 bis 186 erhalten folgende Fassung:

Artikel 182

Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung

(Artikel 16 des Zollkodex)

1.   Für folgende Zwecke ist ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zu nutzen:

a)

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen;

b)

Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen;

c)

Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche nach Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex.

Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Einführung des Systems sind im Projekt EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (*1) aufgeführt.

1a.   Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden.

2.   Abweichend von Absatz 1 wird bis zur Einführung des darin genannten elektronischen Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 das elektronische System für die Abgabe und den Austausch von Informationen über summarische Eingangsanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Einklang mit Artikel 185 Absatz 1, Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 3 verwendet.

Artikel 183

Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6 des Zollkodex)

1.   Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren wie folgt zu machen:

a)

Luftverkehrsunternehmen geben bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, eine vollständige summarische Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System ab;

b)

Expressdienste reichen Folgendes ein:

bis zu dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 dieser Verordnung genannten elektronischen Systems festgelegt ist, eine vollständige summarische Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System, wenn der Sachwert der Sendung 22 EUR übersteigt;

ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 1 dieses Systems festgelegt wurde, für alle Sendungen den in Artikel 106 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Mindestdatensatz über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System;

c)

Anbieter von Postdiensten reichen den in Artikel 106 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Mindestdatensatz für Sendungen mit einem Mitgliedstaat als Endbestimmungsort über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum ein, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 1 dieses Systems festgelegt wurde;

d)

durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 dieses Systems festgelegt wurde.

1a.   Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind für Waren, die im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr befördert werden, die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:

a)

durch Einreichung der vollständigen summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;

b)

durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 dieses Systems festgelegt wurde.

2.   Erfolgt die summarische Eingangsanmeldung durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz oder durch die Einreichung des Mindestdatensatzes gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so nimmt die den Teil- oder Mindestdatensatz einreichende Person dies bei der Zollstelle vor, die nach ihren Kenntnissen die erste Eingangszollstelle sein dürfte. Ist dieser Person der Ort im Zollgebiet der Union, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel voraussichtlich zuerst eintrifft, nicht bekannt, kann die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage des Ortes bestimmt werden, an den die Waren versandt werden.

Artikel 184

Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

1.   Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die ein Konnossement ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.

Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Empfängers.

2.   Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Konnossements.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.

3.   Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten Systems und in den in Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die einen Luftfrachtbrief ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen oder einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt haben, und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.

4.   Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.

5.   Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113a Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, gibt der Beförderer in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Anbieters von Postdiensten oder Expressdiensten an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 185

Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex)

1.   Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen den Anmelder oder seinen Vertreter umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.

2.   Wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch die Einreichung von wenigstens des Mindestdatensatzes gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz bereitgestellt werden, sind die Zollbehörden ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 1 des elektronischen Systems gemäß Artikel 182 Absatz 1 festgelegt ist, verpflichtet:

a)

jede dieser Einreichungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt zu registrieren,

b)

die Person, die den Datensatz eingereicht hat, unverzüglich über die Registrierung zu informieren, und

c)

dieser Person die MRN jeder Einreichung und das Datum der Registrierung jeder Einreichung mitzuteilen.

3.   Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer unverzüglich über die Registrierung, sofern er eine Benachrichtigung beantragt hat und Zugang zu den in Artikel 182 genannten elektronischen Systemen hat, und zwar in den folgenden Fällen:

a)

wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird;

b)

wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden.

4.   Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Beförderers in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fällen gilt ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, sofern der Beförderer Zugang zu diesem System hat.

Artikel 186

Risikoanalyse und Kontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen

(Artikel 46 Absätze 3 und 5, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 128 des Zollkodex)

1.   Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fristen abgegeben wurde, ist die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle abzuschließen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durchgeführt.

2.   Die erste Eingangszollstelle schließt die Risikoanalyse in erster Linie zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System ab:

a)

Unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Mitgliedstaaten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.

b)

Innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Fristen führen die unter Buchstabe a genannten Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine Risikoanalyse durch, die in erster Linie der Sicherheit dient; wenn sie ein Risiko feststellen, stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung.

c)

Die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaaten zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden.

d)

Die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung.

e)

Die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

i)

dem Anmelder oder seinem Vertreter;

ii)

dem Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

3.   Benötigt die erste Eingangszollstelle für den Abschluss der Risikoanalyse weitere Informationen zu den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so ist diese Analyse nach Vorlage dieser Informationen abzuschließen.

Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.

4.   Besteht bei der ersten Eingangszollstelle der begründete Verdacht, dass auf dem Luftweg beförderte Waren eine ernstzunehmende Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen könnten, so verlangt sie, dass die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeug verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet der Union liegt, gemäß Punkt 6.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (*2) und Nummer 6.7.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

a)

den Anmelder oder seinen Vertreter;

b)

den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.

5.   Besteht bei der ersten Eingangszollstelle begründeter Anlass zu der Annahme, dass auf dem Luftweg beförderte Waren oder auf dem Seeweg beförderte Containerfracht im Sinne von Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Sicherheit so ernsthaft gefährden würden, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, weist sie an, dass die Waren nicht auf das betreffende Beförderungsmittel verladen werden dürfen.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

a)

den Anmelder oder seinen Vertreter;

b)

den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch den Beförderer.

Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.

6.   Wird ein Risiko festgestellt, dass eine so ernste Gefahr darstellt, dass bei Ankunft des Beförderungsmittels sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle diese Maßnahme bei Ankunft der Waren.

7.   Nach Abschluss der Risikoanalyse kann die erste Eingangszollstelle über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System den geeignetsten Ort und die geeignetsten Maßnahmen zur Durchführung einer Kontrolle empfehlen.

Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Warenbewegung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.

7a.   In den Fällen gemäß Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex stellen die Zollstellen die Ergebnisse ihrer Zollkontrollen den anderen Zollbehörden der Mitgliedstaaten über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung und tauschen über das in Artikel 36 genannte System risikorelevante Informationen aus.

8.   Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird die Risikoanalyse bei der Gestellung der Waren vorgenommen.

9.   Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überführung erlauben.

10.   Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.

(*1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168)."

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).“"

3.

Artikel 187 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:

Artikel 187

Übergangsregelungen für die Risikoanalyse

(Artikel 128 des Zollkodex)

1.   Abweichend von Artikel 186 stützt sich die Risikoanalyse, bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 festgelegten Terminen für die Einführung des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems, auf die Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen, die nach den Vorschriften dieses Artikels in dem in Artikel 182 Absatz 2 genannten elektronischen System eingereicht und ausgetauscht werden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung, eine Risikoanalyse vorgenommen.“.

c)

Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„6.   Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überführung erlauben.

7.   Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.“.

4.

Die Artikel 188 und 189 erhalten folgende Fassung:

Artikel 188

Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex)

1.   Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden.

Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.

2.   Die Zollbehörden teilen der Person, die den Antrag auf Änderung oder Ungültigkeitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie den Antrag registrieren oder ablehnen.

Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.

3.   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge auf Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in einer summarischen Eingangsanmeldung, die über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System eingereicht wurde, mit anderen Mitteln als den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Datenverarbeitungstechniken eingereicht werden.“.

Artikel 189

Umleitung eines im Zollgebiet der Union eintreffenden Seeschiffs oder Luftfahrzeugs

(Artikel 133 des Zollkodex)

1.   Wird ein Seeschiff oder ein Luftfahrzeug nach Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System umgeleitet und voraussichtlich bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintreffen, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben ist, unterrichtet der Betreiber dieses Beförderungsmittels die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle von dieser Umleitung und reicht die Ankunftsmeldung bei der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle ein.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

2.   Die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle benachrichtigt unmittelbar nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Zollstelle, die nach dieser Information die erste Eingangszollstelle im Rahmen der Umleitung ist. Sie stellt sicher, dass die erste Eingangszollstelle über die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung und über die Ergebnisse der Risikoanalyse verfügt.

3.   Ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Flugzeug umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

4.   Ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Seeschiff umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.“.

5.

Artikel 207 erhält folgende Fassung:

Artikel 207

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder den Vordrucken 302

(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1.   Gemäß Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATA oder im NATO- oder EU-Vordruck 302 durch den Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten authentifiziert.

Im Falle eines elektronischen NATO-Vordrucks 302 oder eines elektronischen EU-Vordrucks 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Vordrucks 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.

2.   Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA, der NATO- oder EU-Vordruck 302 sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur auf Unionswaren bezieht.“.

6.

In Artikel 218 erhalten der Titel und der einleitende Satz folgende Fassung:

Artikel 218

Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 139, Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172, Artikel 194 und Artikel 267 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:“.

7.

Artikel 220 erhält folgende Fassung:

Artikel 220

Übergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen

(Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172 und 194 des Zollkodex)

1.   Für die Zwecke von Artikel 138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die Zollanmeldung für Waren gemäß Artikel 141 Absatz 3 der genannten Verordnung als angenommen und die Waren als überlassen, wenn die Waren an den Empfänger übergeben werden.

2.   Konnten die Waren dem Empfänger nicht übergeben werden, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wieder ausgeführt oder anderweitig verwertet werden.“

8.

Die folgenden Artikel 220a und 220b werden eingefügt:

Artikel 220a

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand

(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

1.   Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)

durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;

b)

mit einer Seriennummer versehen sind;

c)

die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.

2.   Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

a)

sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;

b)

sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

3.   Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

Artikel 220b

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand

(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

1.   Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten Streitkräften eines Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)

durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;

b)

mit einer Seriennummer versehen sind;

c)

die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.

2.   Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:

a)

sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;

b)

sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

3.   Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.“

(9)

In Artikel 221 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 eingefügt:

„4.   Die Zollstelle, die für die Anmeldung von Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (*3) im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*4) festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren gilt, ist eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.

5.   Die Zollbehörde jedes Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet NATO-Truppen stationiert sind, die den NATO-Vordruck 302 verwenden dürfen, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördern oder zu verwenden sind.

6.   Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat bezeichnet die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 zu befördern oder zu verwenden sind.

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23)."

(*4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“."

10.

Artikel 271 wird wie folgt geändert:

a)

folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a.   Die Wirtschaftsbeteiligten verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeitete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für den Standardinformationsaustausch (INF) im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verfahren.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Absätze 1 und 1a gelten ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren.“

11.

In Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 4 folgende Fassung:

Unterabschnitt 4

Warenverkehr mit NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302

12.

Artikel 285 wird aufgehoben.

13.

Artikel 286 erhält folgende Fassung:

Artikel 286

Versorgung der NATO-Truppen mit den NATO-Vordrucken 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)

durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;

b)

mit einer Seriennummer versehen sind;

c)

die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.“

14.

Folgender Artikel 286a wird eingefügt:

Artikel 286a

Versorgung der Streitkräfte des Mitgliedstaats mit den EU-Vordrucken 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten Streitkräfte des Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)

durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;

b)

mit einer Seriennummer versehen sind;

c)

die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.“

15.

Artikel 287 erhält folgende Fassung:

Artikel 287

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

1.   Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

a)

sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder

b)

sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum;

2.   Reichen die NATO-Truppen die Daten des NATO-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.

3.   Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des NATO-Vordrucks 302 übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.“

16.

Folgender Artikel 287a wird eingefügt:

Artikel 287a

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:

a)

sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder

b)

sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

2.   Reichen die Streitkräfte des Mitgliedstaats die Daten des EU-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.

3.   Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des EU-Vordrucks 302 übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des EU-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.“

17.

Artikel 321 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn:

a)

die entsprechende Eintragung in den Geschäftsbüchern des Empfängers vorgenommen wird, oder

b)

der Betreiber der fest installierten Transporteinrichtung bescheinigt, dass die Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung transportiert wurden:

i)

im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;

ii)

in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder

iii)

das Zollgebiet der Union verlassen haben.“

b)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„6.   Nicht-Unionswaren gelten ab dem Zeitpunkt als in vorübergehender Verwahrung, zu dem das Unionsversandverfahren nach Absatz 5 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i oder ii beendet ist.“

18.

Folgender Artikel 323a wird eingefügt:

Artikel 323a

Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden

(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht.“

19.

In Artikel 324 Absatz 2 Buchstabe a wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Absatz 1 gilt jedoch in den Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren, bei einer Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen würden, sofern der Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX die Datenelemente gemäß der entsprechenden Überwachungsmaßnahme zur Verfügung stellt.“

20.

In Artikel 331 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.   Werden Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden, über diese Einrichtung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so gelten diese Waren als gestellt, wenn sie in die fest installierte Transporteinrichtung verbracht werden.“

21.

Anhang 23-02 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

22.

Anhang 72-04 wird wie folgt geändert:

a)

in Teil I Kapitel III erhält Nummer 19.3 folgende Fassung:

„19.3.

Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Wird der Zollstelle der Sicherheitsleistung während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung mitgeteilt, dass die Bescheinigung infolge zahlreicher Änderungen nicht ausreichend lesbar ist und von der Abgangszollstelle abgelehnt werden könnte, so erklärt die Zollstelle der Sicherheitsleistung die Bescheinigung für ungültig und stellt gegebenenfalls eine neue Bescheinigung aus.

Bescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren behalten ihre Gültigkeit. Ihre Gültigkeitsdauer kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmalig um höchstens fünf Jahre verlängert werden.“;

b)

in Teil II Kapitel II:

i)

erhält der Titel folgende Fassung:

KAPITEL II

Muster für den vom zugelassenen Versender/Aussteller verwendeten Sonderstempel “;

ii)

erhält Nummer 5 folgende Fassung:

„5.

Zugelassener Versender/Zugelassener Aussteller“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Mai 2016.

Artikel 1 Absatz 19 gilt ab dem 12. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2017 in der Rechtssache C-661/15, X BV/Staatssecretaris van Financiën, ECLI:EU:C:2017:753.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(8)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25. April 2018 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 106 vom 26.4.2018, S. 7).

(11)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

In Anhang 23-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erhält die Tabelle folgende Fassung:

LISTE DER WAREN GEMÄß ARTIKEL 142 ABSATZ 6

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung in der Tabelle nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Artikel 142 Absatz 6 durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

KN-(TARIC)-Code

Warenbezeichnung

Gültigkeitsdauer

0701 90 50

Frühkartoffeln

1.1. bis 30.6.

0703 10 19

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln

1.1. bis 31.12.

0703 20 00

Knoblauch

1.1. bis 31.12.

0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

1.1. bis 31.12.

0709200010

Spargel, grüner

1.1. bis 31.12.

0709200090

Spargel, anderer

1.1. bis 31.12.

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

1.1. bis 31.12.

0714 20 10

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

1.1. bis 31.12.

0804300090

Ananas, andere als getrocknet

1.1. bis 31.12.

0804400010

Avocadofrüchte, frisch

1.1. bis 31.12.

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

Süßorangen, frisch

1.6. bis 30.11.

0805211010

0805219011

0805219091

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch

1.3. bis 31.10.

0805220011

Monreales, frisch

1.3. bis 31.10.

0805220020

Clementinen (andere als Monreales), frisch

1.3. bis 31.10.

0805290011

0805290021

0805290091

Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

1.3. bis 31.10.

0805400011

0805400031

Pampelmusen und Grapefruits, frisch, weiß

1.1. bis 31.12.

0805400019

0805400039

Pampelmusen und Grapefruits, frisch, rosa

1.1. bis 31.12.

0805509010

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

1.1. bis 31.12.

0806 10 10

Tafeltrauben

21.11. bis 20.7.

0807 11 00

Wassermelonen

1.1. bis 31.12.

0807190050

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

1.1. bis 31.12.

0807190090

Andere Melonen

1.1. bis 31.12.

0808309010

Birnen der Sorte Nashi (Pyrus pyrifolia) und der Sorte Ya (Pyrus bretscheideri)

1.5. bis 30.6.

0808309090

Birnen, andere

1.5. bis 30.6.

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1.1. bis 31.5.

1.8. bis 31.12.

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen

1.1. bis 10.6.

1.10. bis 31.12.

0809 30 90

Pfirsiche

1.1. bis 10.6.

1.10. bis 31.12.

0809 40 05

Pflaumen

1.10. bis 10.6.

0810 10 00

Erdbeeren

1.1. bis 31.12.

0810 20 10

Himbeeren

1.1. bis 31.12.

0810 50 00

Kiwifrüchte

1.1. bis 31.12.“


30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/894 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (3) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) führte die Kommission Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahleinfuhren (26 Kategorien von Stahlerzeugnissen) ein. Die Maßnahmen bestehen aus einem System von Zollkontingenten für jede Warenkategorie (im Folgenden „Zollkontingente“), die so festgesetzt werden, dass die eine Zerrüttung bewirkenden Einfuhren gering gehalten und zugleich die traditionellen Einfuhrmengen der Handelspartner erhalten bleiben. Für Einfuhren, die die Zollkontingente überschreiten, liegt der Zollsatz außerhalb des Kontingents bei 25 %.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 (4) (im Folgenden „erste Überprüfungsverordnung“) überprüfte die Kommission die Maßnahmen erstmals und führte eine Reihe von Anpassungen ein, die den veränderten Umständen und dem Unionsinteresse Rechnung trugen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu erhöhen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/35 (5) (im Folgenden „Endverwendungsverordnung“) hob die Kommission die zuvor hinsichtlich der Verwaltung des Zollkontingents in der Warenkategorie 4 vorgenommene Anpassung auf, da sie sich als undurchführbar erwiesen hatte.

2.   ZWEITES ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

(4)

Gemäß Artikel 8 der endgültigen Verordnung kann die Kommission die Maßnahmen in deren Anwendungszeitraum bei geänderten Umständen überprüfen.

(5)

Am 14. Februar 2020 leitete die Kommission die zweite Überprüfung der Schutzmaßnahmen ein, indem sie eine Einleitungsbekanntmachung (6) veröffentlichte‚ in der sie interessierte Parteien aufforderte, ihren Standpunkt darzulegen und Beweise im Hinblick auf fünf Überprüfungsgründe vorzulegen (7).

(6)

Es wurde ein ordnungsgemäßes, zweistufiges schriftliches Verfahren durchgeführt. In der ersten Phase gingen bei der Kommission rund 90 Stellungnahmen ein. In der zweiten Phase konnten die interessierten Parteien auch die ursprünglichen Stellungnahmen anderer Parteien zurückweisen. Es gingen bei der Kommission mehr als 30 Erwiderungen ein.

(7)

Die schriftliche Phase des Verfahrens endete am 18. März 2020, während die Union und andere Länder strenge Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren einführten, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie aufzuhalten.

(8)

Um im Rahmen der Überprüfung den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser unerwarteten Entwicklung Rechnung zu tragen, die zu einer drastischen Änderung der Umstände auf dem Stahlmarkt der Union und in Bezug auf die geltenden Schutzmaßnahmen führte, gewährte die Kommission am 30. April 2020 eine zusätzliche und außerordentliche Frist, damit interessierte Parteien zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Stahlmarkt Stellung nehmen können.

3.   FESTSTELLUNGEN DER UNTERSUCHUNG

(9)

Nach eingehender Prüfung aller eingegangenen Stellungnahmen gelangte die Kommission zu den folgenden Schlussfolgerungen. Sie sind in sechs Unterabschnitte untergliedert. Der erste betrifft die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Abschnitt 3.1), die folgenden fünf entsprechen den fünf in der Bekanntmachung der Einleitung der zweiten Überprüfung genannten Überprüfungsgründen (Abschnitte 3.2 bis 3.6): A) Höhe und Zuteilung von Zollkontingenten; B) Verdrängung von traditionellen Handelsströmen; C) mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden; D) Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage aktualisierter, 2019 betreffender Einfuhrstatistiken vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind, und E) weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe der Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.

3.1.   Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Stahlmarkt der Union und das Funktionieren der geltenden Schutzmaßnahmen

Stellungnahmen interessierter Parteien

(10)

Bei der Kommission gingen etwa 200 Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf das Funktionieren der geltenden Schutzmaßnahmen ein. Ein Großteil stammte dabei von Ausführern, Einführern, Verwendern und Händlern. Mehrere Ausfuhrländer sowie Verbände der Stahlindustrie der Union (im Folgenden „Wirtschaftszweig der Union“) und nachgelagerte Stahlverwender äußerten sich ebenfalls.

(11)

In einer großen Mehrheit der Stellungnahmen wurde der Antrag des Wirtschaftszweigs der Union, die Menge der Zollkontingente drastisch zu verringern, entschieden abgelehnt. Diesen Stellungnahmen zufolge würde diese Verringerung der Zollkontingente nicht nur ein nicht mit den WTO-Regeln vereinbares De-Facto-Einfuhrverbot darstellen, sondern liefe auch dem Unionsinteresse zuwider, da das Interesse der nachgelagerten Märkte ignoriert würde, auf denen es sehr negative Auswirkungen auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stahlerzeugung gäbe. Mehrere Parteien betonten ferner, dass zusätzliche Änderungen bei der Verwaltung von Zollkontingenten völlig ungerechtfertigt seien, und vertraten die Auffassung, dass die Aufhebung des Mechanismus der Übertragung ungenutzter Kontingente von einem Quartal auf ein anderes die Maßnahmen restriktiver machen würde, was einen Verstoß gegen die WTO-Regeln darstellen würde. Viele Parteien wiesen darauf hin, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nach wie vor ungewiss, schwer vorhersehbar und je nach Stahlsegment unterschiedlich seien. Einige Parteien schlugen daher vor, etwaige Anpassungen so lange aufzuschieben, bis Klarheit über die Auswirkungen besteht, und machten darauf aufmerksam, dass eine Verringerung der Zollkontingente bereits abgeschlossene Lieferverträge beeinträchtigen würde.

Standpunkt der Kommission

(12)

Als die Kommission im Oktober 2019 das erste Paket der Anpassungen der Schutzmaßnahmen der Union im Stahlbereich verabschiedete, wies die Prognose für die Stahlindustrie auf einen Nachfragerückgang hin, da die Weltwirtschaft allmählich an Schwung verlor. Neben der Anpassung der Geschwindigkeit der Liberalisierung an das prognostizierte zurückgehende Wachstum hat die Kommission auch eine Reihe weiterer Anpassungen vorgenommen, um die traditionellen Handelsströme zu erhalten und um zu verhindern, dass bestimmte Ursprungsländer der Ausfuhren andere bei der Nutzung der Zollkontingente verdrängen, die im Rahmen der Maßnahmen in einem sich allmählich verschlechternden wirtschaftlichen Umfeld zur Verfügung stehen.

(13)

Zu diesem Zeitpunkt war es unvorhersehbar, dass die COVID-19-Pandemie die Weltwirtschaft einige Monate später in die schwerste Rezession seit der globalen Finanzkrise von 2008 bringen würde. Die strengen Kontrollen, die seit dem Ausbruch der Pandemie im ersten Quartal 2020 zur Eindämmung und Bekämpfung der Seuche weltweit von den Behörden eingeführt wurden, hatten drastische Auswirkungen. Die wirtschaftlichen Folgen der Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren waren unmittelbar und hart. Das Ausmaß und die Heftigkeit des wirtschaftlichen Schocks waren in Bezug auf Produktion, Anlageinvestitionen, Entlassungen und Nachfrage sehr groß.

(14)

Oxford Economics zufolge dürfte das weltweite BIP „in der ersten Jahreshälfte um fast 7 % und damit doppelt so stark wie während der weltweiten Finanzkrise schrumpfen, was auf durchweg vorzunehmende Korrekturen in den großen Volkswirtschaften zurückzuführen ist“ (8). Dieser Rückgang ist in allen wichtigen Industriezweigen zu beobachten, und die Aufträge sind völlig eingegangen. Im März 2020 sank der Global Composite Output Index von J.P.Morgan mit 39,4 auf den tiefsten Stand seit 133 Monaten; der Rückgang des Indexes von einem Monat zum nächsten (6,7 Punkte) war der zweitstärkste im Zeitreihenverlauf (9). „Die Schwere der Auswirkungen wurde durch die historisch stärkste rückläufige Entwicklung der Indizes im Monatsvergleich zur Produktion (Rückgang um 10,1 Punkte), zu den Auftragseingängen (Rückgang um 9,4), zu den Auftragsbeständen (Rückgang um 7,3), zu den neuen Ausfuhraufträgen (Rückgang um 10,4) und den künftigen Tätigkeiten (Rückgang um 13,1) hervorgehoben “ (10). Die Veröffentlichung des IHS Markit Global Sector PMI vom Mai bestätigt diese Auswirkungen und zeigt Rückgänge der Produktion in Rekordhöhe in jedem beobachteten Wirtschaftszweig mit Ausnahme des Gesundheitswesens (11).

(15)

Die Stahlerzeuger in der Union rechnen für die zweite Jahreshälfte 2020 mit einer weiter stagnierenden Nachfrage, wobei diese in Südeuropa um mehr als 60 % und in Nordeuropa um rund 50 % zurückgeht, was hauptsächlich auf einen dramatischen Einbruch der Nachfrage im Automobilsegment um rund 80 % infolge eines drastischen Rückgangs der Absatz- und Produktionszahlen von Fahrzeugen zurückzuführen ist. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen von Morgan Stanley im jüngsten Bericht über die Stahlindustrie (12), in dem es heißt: „Die Zielmärkte im Stahlbereich sind mit gravierenden Störungen der Nachfrage nach Automobilen (18 % der Stahlnachfrage in der Union) konfrontiert, die im März um 40-85 % im Vergleich zum Vorjahresmonat sank, und in den Segmenten Baugewerbe, Öl und Gas sowie Luft- und Raumfahrt bestehen ebenfalls erhebliche Probleme.“ Der oben genannte anhaltende Rückgang der Stahlnachfrage erscheint plausibel und scheint durch die Entwicklung des saisonbereinigten Global Steel Users PMI bestätigt zu werden, bei dem es sich um einen zusammengesetzten Indikator handelt, der einen genauen Überblick über die Bedingungen der Tätigkeit von Herstellern geben soll, die als intensive Stahlverbraucher ausgemacht wurden. Dieser Indikator sank im April von 49,3 im März auf einen 133-Monats-Tiefststand von 43,7; dies ist auf die stagnierende Nachfrage sowohl auf den Inlands- als auch auf den Ausfuhrmärkten zurückzuführen, wobei Letztere den stärksten Rückgang seit Ende 2008 verzeichneten (13).

(16)

Die daraus resultierenden schweren wirtschaftlichen Schäden werden sich im ersten Halbjahr 2020 bei Unternehmen und Ländern bemerkbar machen. Eine Umkehr des Trends kann erst Ende des zweiten Quartals erwartet werden, mit einem möglichen Anstieg der Wirtschaftstätigkeit in sehr wenigen Ländern, wenn überhaupt. Die Frühjahrsprognose 2020 der Europäischen Kommission geht von einer tiefen und ungleichmäßigen Rezession und einer ungewissen Erholung aus, wobei die Arbeitslosenquote in der Union von 6,7 % im Jahr 2019 auf 9 % im Jahr 2020 ansteigen und dann auf rund 8 % im Jahr 2021 zurückgehen soll (14).

(17)

Die Wirtschaftsprognosen für die verbleibende Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 sind düster. In der Frühjahrsprognose 2020 der Europäischen Kommission wird ebenfalls prognostiziert, dass die Wirtschaft der Union 2020 um 7,5 % schrumpfen und 2021 wieder um rund 6 % wachsen wird. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die EU-Wirtschaft die krisenbedingten Verluste bis Ende 2021 vollständig ausgleichen wird. Die Investitionen werden gedämpft bleiben, und auch der Arbeitsmarkt wird sich nicht vollständig erholen (15). Die Wachstumsprojektionen der Kommission für die Union und das Euro-Währungsgebiet wurden gegenüber der Herbstprognose 2019 um rund neun Prozentpunkte nach unten korrigiert.

(18)

Wie gravierend die massiven wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie sein werden, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nur schwer vorhersagen. Oxford Economics stellt fest: „Die größte Unsicherheit besteht jetzt nicht in der Dimension des Rückgangs im zweiten Halbjahr 2020, sondern in der Geschwindigkeit und dem Zeitpunkt der anschließenden Erholung “ (16). In seiner jüngsten Unsicherheitsanalyse kommt IHS Markit zu dem Ergebnis, dass die Unsicherheit in die Höhe schnellt und das Niveau der allgemeinen Finanzkrise erreicht, und beschreibt, wie „die Unternehmen heute eine Rezession mehr als je zuvor fürchten und weitgehend damit rechnen, dass der Abschwung im gesamten kommenden Jahr anhalten wird“ (17).

(19)

Obwohl die Länder seit Mitte Mai 2020 mit der Umsetzung von Ausstiegsstrategien im Hinblick auf die strengeren Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie begonnen haben, bestehen in der Tat noch viele Unsicherheiten hinsichtlich der Erholung. Erstens ist es in dieser Phase schwierig, das Ausmaß der Schäden, die den nationalen Industrien und den inländischen und internationalen Lieferketten entstanden sind, klar zu bestimmen. Zweitens ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verlauf des Jahres neue Viruswellen auftreten, jetzt da die Kontrollen schrittweise gelockert werden, was zu aufeinanderfolgenden Wiedereinführungen der Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren führen und die Lockerungen auch ins Stocken geraten lassen könnte, sodass die Erholung im Keim erstickt und anhaltendere Schäden verursacht werden könnten.

(20)

In Anbetracht der bisherigen Analyse stellt die Kommission fest, dass der durch die COVID-19-Pandemie verursachte wirtschaftliche Schock eine grundlegende und außergewöhnliche Änderung der Umstände mit drastischen Auswirkungen auf das Funktionieren des Stahlmarktes in der Union und weltweit darstellt. Aus diesem Grund hält es die Kommission für erforderlich, bei der Gestaltung der Anpassungen im Rahmen der zweiten Überprüfung der Schutzmaßnahmen die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sorgfältig zu berücksichtigen.

(21)

Wie bereits erläutert, hatte die Kommission bei der ersten Überprüfung der Schutzmaßnahmen infolge eines bereits zu beobachtenden Abschwungs auf dem Stahlmarkt, der im Gegensatz zu den Erwartungen zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Maßnahmen stand, Anpassungen vorgenommen, um die im ersten Jahr der Maßnahmen festgestellten begrenzten Verdrängungseffekte zu beheben. Diese Auswirkungen werden sich jedoch im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld weiter verschärfen, wenn keine Anpassungen vorgenommen werden.

(22)

Während der wirtschaftliche Schock der Pandemie insofern relativ symmetrisch war, als die Pandemie alle Länder der Welt mit einem plötzlichen und erheblichen Rückgang der Produktion und der Nachfrage getroffen hat, dürfte die Stärke des Wiederaufschwungs 2021 asymmetrisch sein. Dies hängt nicht nur von der Entwicklung der Pandemie in den einzelnen Ländern ab, sondern auch von der Struktur der nationalen Volkswirtschaften und ihrer Fähigkeit, mit Konjunkturmaßnahmen zu reagieren.

(23)

Angesichts des derzeitigen Nachfrageeinbruchs und des daraus resultierenden drastischen Rückgangs der Verkäufe, der praktisch alle Kategorien von Stahlerzeugnissen betrifft, in Verbindung mit einem Szenario hoher Unsicherheit und wahrscheinlich starker geografischer Asymmetrien bei Geschwindigkeit und Zeitpunkt der Erholung, ist es plausibel zu erwarten (18), dass einige Ausführer von Stahl in die Union ein noch stärkeres aggressives Handelsverhalten an den Tag legen werden, um zum Nachteil anderer Marktteilnehmer „den Markt zu leeren“, wenn die Wirtschaftstätigkeit nach der Pandemie wieder anläuft.

(24)

Insbesondere kann davon ausgegangen werden (19), dass einige Ausführer — insbesondere in Regionen, in denen die Wirtschaftstätigkeit früher wieder aufgenommen wird als in anderen — die Verkäufe auf dem Unionsmarkt energischer als in der Vergangenheit vorziehen werden, um zunächst die länderspezifischen Kontingente so früh wie möglich auszuschöpfen und anschließend bereit zu sein, die Restkontingente in Anspruch zu nehmen, sobald sie verfügbar sind.

(25)

Dieses opportunistische Verhalten von Ausführern aus bestimmten Ursprungsländern birgt mehr denn je die Gefahr, dass andere Marktteilnehmer verdrängt und auf ungebührliche Weise Marktanteile in Anspruch genommen werden, die unter normalen Umständen anderen traditionellen Handelsströmen oder der heimischen Produktion zufallen würden. Dies ist ein echtes Risiko, da die Ausführer mit allen Mitteln versuchen werden, größere Marktanteile auf einem kleineren Markt zu gewinnen, um die absoluten Verkaufsverluste aufgrund der gedämpften Nachfrage auszugleichen.

(26)

Neben der Gefahr für die Erhaltung der traditionellen Handelsströme, was die Ursprungsländer angeht, kann das oben beschriebene opportunistische Verhalten, das traditionelle Handelsströme und die inländische Produktion in ungebührlicher Weise verdrängt, auch zu sehr schwerwiegenden Ungleichgewichten auf dem Stahlmarkt der Union führen, die letztlich die Abhilfewirkung der ursprünglichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Schutz vor einem erneuten plötzlichen Anstieg der Einfuhren beeinträchtigen könnten.

(27)

Unter diesen Umständen hält es die Kommission für erforderlich, zwei allgemeine Anpassungen der Verwaltung der Zollkontingente vorzunehmen, um eine geordnete Rückkehr aller Anbieter, sowohl des heimischen Wirtschaftszweigs als auch der Ausführer, auf den Markt zu gewährleisten und ungebührliches opportunistisches Verhalten auf ein Minimum zu reduzieren. Die erste besteht darin, zu einer vierteljährlichen statt zu einer jährlichen Verwaltung aller länderspezifischen Kontingente überzugehen; diese Anpassung wird unter Beibehaltung der Gesamtmengen je Warenkategorie einen stabileren Einfuhrstrom gewährleisten und das Risiko eines ungebührlichen Anstiegs der Einfuhren während der verbleibenden Geltungsdauer der Maßnahmen minimieren. Eine zweite ergänzende Anpassung besteht in der Einführung einer ausgefeilteren Regelung für den Zugang von Ländern, für die länderspezifische Kontingente gelten, zu den Restkontingenten. Durch diese Anpassung wird gegebenenfalls die Nutzung des Restkontingents auf die kleineren Ausfuhrländer, die derzeit unter diesen globalen Abschnitt der Zollkontingente fallen, begrenzt und das Risiko minimiert, dass sie von den Ausführern, denen länderspezifische Kontingente zugutekommen, verdrängt werden. Diese beiden Anpassungen werden in den Abschnitten 3.2 bzw. 3.3 weiter ausgeführt.

3.2.   Höhe und Zuteilung von Zollkontingenten

(28)

In diesem Abschnitt prüfte die Kommission, ob die derzeitige Höhe und Zuteilung der Zollkontingente sowie ihre Verwaltung angemessen sind. Wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben, hat die Kommission bei ihrer Bewertung abgesehen von den Stellungnahmen und Beweisen, die von interessierten Parteien eingereicht bzw. vorgelegt wurden, der Entwicklung der Nutzung der Zollkontingente‚ die Gegenstand einer täglichen Beobachtung in allen 26 Warenkategorien war, im Verlaufe des zweiten Jahres der Maßnahmen (20) besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(29)

Die meisten interessierten Parteien nahmen zu diesem Aspekt der Überprüfung Stellung. Viele von ihnen, insbesondere ausführende Hersteller, Regierungen von Drittländern, Verwender und Einführer, forderten entweder eine Erhöhung der Zollkontingente oder ein anderes Zuteilungssystem für die Warenkategorien, die sie betreffen. Diese Anträge umfassten die Änderung des Referenzzeitraums für die Berechnung der Höhe der Zollkontingente, um ein höheres Kontingent in Anspruch nehmen zu können. Einige interessierte Parteien ersuchten die Kommission darum, die Grundlage für die Zuteilung eines länderspezifischen Kontingents zu ändern, indem die derzeitige Schwelle von 5 % entweder angehoben oder gesenkt wird.

(30)

Der Wirtschaftszweig der Union wiederum sprach sich für eine Reihe von Berichtigungen in umgekehrter Richtung aus. Insbesondere forderte der Wirtschaftszweig der Union, die Zollkontingente auf Quartalsbasis zu verwalten und die ungenutzten Mengen eines Quartals nicht auf das nächste Quartal zu übertragen. Im Rahmen der außerordentlichen Wiederaufnahme der schriftlichen Phase für Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ersuchte der Wirtschaftszweig der Union um eine Verringerung der Zollkontingente um bis zu 75 %, um den verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie Rechnung zu tragen. Viele interessierte Parteien lehnten diese Forderung entschieden ab, da sie mit den WTO-Regeln unvereinbar sei und die nachgelagerten Wirtschaftszweige in der Union in unangemessener Weise beeinträchtigen würde.

Standpunkt der Kommission

(31)

Die Kommission stellt fest, dass selbst im letzten Quartal des zweiten Jahres der Maßnahmen (analysiert wurden Daten bis zum 15. Mai 2020) die Gesamthöhe der Zollkontingente weitgehend ungenutzt blieb (21) und für jede Warenkategorie Kontingente verfügbar waren. Angesichts der beobachteten Geschwindigkeit und Entwicklung bei der Nutzung der Zollkontingente, jetzt da mehr als drei Viertel des Zeitraums bereits verstrichen sind, und der in Abschnitt 3.1 beschriebenen vorherrschenden wirtschaftlichen Lage stagnierenden Wachstums hält es die Kommission für sehr unwahrscheinlich, dass sich die Nutzung von Zollkontingenten im restlichen Verlauf des letzten Quartals beschleunigt. Vielmehr deuten die jüngsten Einfuhrtrends und Nachfrageprognosen darauf hin, dass die Einfuhren bis zum Ende des Zeitraums, d. h. bis zum 30. Juni 2020, noch weiter zurückgehen könnten. Wie in Erwägungsgrund 15 der ersten Überprüfungsverordnung dargelegt, blieben im ersten Jahr der Maßnahmen, als die Lage auf dem Markt stabiler und die Nachfrage im Vergleich zur derzeitigen Lage konstant war, rund 3,2 Mio. Tonnen zollfreier Kontingente ungenutzt (22).

(32)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Höhe der Zollkontingente die Handelsströme im zweiten Jahr der Maßnahmen nicht unangemessen einschränkte, sondern den Bedürfnissen des Unionsmarktes angemessene Einfuhrmengen zuließ.

(33)

Als Reaktion auf die Forderungen nach Erhöhung der Zollkontingente stellt die Kommission fest, dass aus den Stellungnahmen der interessierten Parteien nicht hervorgeht, dass die Nachfrage auf dem Stahlmarkt der Union derart anstiege, dass die jetzigen Zollkontingente zu einem Versorgungsengpass auf dem Markt führen würden. Vielmehr deutet die Entwicklung, wie in Abschnitt 3.1 ausführlich beschrieben, eher in die entgegengesetzte Richtung. Schließlich stellt die Kommission fest, dass der Referenzzeitraum für die Berechnung der Zollkontingente zu den wesentlichen Elementen bei der Gestaltung der Maßnahmen gehört, die von Anfang an in der endgültigen Verordnung festgelegt wurden, und dass wesentliche Änderungen der Grundstruktur der Maßnahmen nicht Bestandteil der Überprüfung sind. Stattdessen soll geprüft werden, ob spezifische Anpassungen bei der Verwaltung der Zollkontingente erforderlich sind. Die Kommission weist diese Forderungen daher zurück.

(34)

Ungeachtet dessen hält es die Kommission für erforderlich, eine Reihe von Anpassungen und Präzisierungen bei der Verwaltung der Zollkontingente vorzunehmen, um das Vorgehen an die Marktentwicklung anzupassen und ein besseres Funktionieren der Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese Anpassungen sind sowohl horizontaler Art als auch spezifisch für bestimmte Warenkategorien.

3.2.1.   Horizontale Anpassung: quartalsweise Verwaltung aller länderspezifischen Kontingente

(35)

Die Überprüfung ergab, dass mehrere Ausfuhrländer im zweiten Jahr der Anwendung der Maßnahmen in zahlreichen Warenkategorien weiterhin ein sehr aggressives Ausfuhrverhalten zeigten. Diese Länder haben mehrere (oder die meisten) ihrer jährlichen länderspezifischen Kontingente ungewöhnlich schnell (in einigen Fällen nur wenige Monate nach Beginn des Zeitraums) ausgeschöpft. In einem Fall wurde das jährliche länderspezifische Kontingent sogar gleich am ersten Tag des zweiten Jahres der Maßnahmen ausgeschöpft.

(36)

Dieses Verhalten führte in diesen Warenkategorien dazu, dass sich ein unverhältnismäßig starker Einfuhrzustrom auf ein eher frühes Stadium des Jahreszeitraums konzentrierte. Dieser Zustrom verlangsamte sich anschließend bis zum Beginn des letzten Quartals des Zeitraums, als die Einfuhren erneut in die Höhe schnellten, was mit dem Zeitpunkt zusammenfiel, zu dem Länder, die ein länderspezifisches Kontingent in Anspruch nehmen können, zollfrei auf das verfügbare Restkontingent zurückgreifen konnten. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Verhalten erhebliche Ungleichgewichte verursacht und ein reibungsloses Funktionieren des Marktes verhindert.

(37)

Angesichts der extremen Ungewissheit, der einbrechenden Nachfrage und der sich daraus ergebenden drastischen Absatzeinbußen, die praktisch alle in Abschnitt 3.1 beschriebenen Warenkategorien im Stahlbereich betreffen, hält die Kommission eine weitere Verschärfung des oben dargelegten Verdrängungsausfuhrverhaltens für sehr wahrscheinlich. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen werden die Ausführer gegenüber den Wettbewerbern ein sehr aggressives und opportunistisches Verhalten an den Tag legen, um Absatzverluste wiedergutzumachen. Bei diesem Verhalten ist davon auszugehen, dass die Ausführer in den stärksten Ausfuhrländern versuchen werden, die Verkäufe vorzuziehen, um „den Markt zu leeren“. Ein solches opportunistisches Handelsverhalten stellt das größte Risiko für das ordnungsgemäße Funktionieren der Schutzmaßnahmen dar, da es zu sehr schwerwiegenden Marktstörungen führen würde und ohne Abhilfemaßnahmen die Gefahr mit sich brächte, dass die traditionellen Handelsströme und die einheimische Produktion auf unangemessene Weise verdrängt werden, wodurch die praktische Wirksamkeit der geltenden Schutzmaßnahmen zunichtegemacht würde.

(38)

Seit der Einführung endgültiger Maßnahmen werden die länderspezifischen Kontingente auf jährlicher Basis verwaltet, d. h. die gesamten Mengen werden den Ausführern zu Beginn jedes Jahreszeitraums ohne zeitliche Beschränkungen für ihre Verwendung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Verfügung gestellt, während die Restkontingente auf Quartalsbasis verwaltet werden. Die Einführung von zeitlichen Beschränkungen erschien damals als ein unnötiger und umständlicher Verwaltungsaufwand, der das normale Funktionieren des Marktes beeinträchtigt.

(39)

Nach der Überprüfung ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die derzeitige jährliche Verwaltung der länderspezifischen Kontingente die oben dargelegten Störungen auf dem Stahlmarkt der Union, die durch das zu erwartende opportunistische Verhalten einiger Ausführer noch verschärft würden, nicht wirksam verhindern würde. Diese Störungen würden nicht nur dem Interesse der meisten Ausfuhrländer zuwiderlaufen, sondern sich auch sehr negativ auf die wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie der Union auswirken und damit die Wirksamkeit der Maßnahmen untergraben.

(40)

Dementsprechend beschloss die Kommission, auch die länderspezifischen Kontingente auf Quartalsbasis zu verwalten. Diese Anpassung wird einen stabileren Einfuhrfluss gewährleisten und das bestehende sehr hohe Risiko minimieren, dass das opportunistische Verhalten der Ausführer während des gesamten nächsten Maßnahmenzeitraums, d. h. vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021, mit den legitimen Interessen anderer Marktteilnehmer kollidiert.

(41)

Diese Anpassung wird sich positiv und stabilisierend auf den Markt auswirken, da eine massive Aufstockung von Lagerbeständen zu Beginn eines Zeitraums vermieden wird, wie sie bisher bereits in mehreren Warenkategorien festgestellt wurde. Die Anpassung wird es Herstellern sowohl in der Union als auch in Drittländern, in denen die Wirtschaftstätigkeit während der COVID-19-Pandemie erheblich eingeschränkt war und nach den Ausgangssperren vergleichsweise spät wieder aufgenommen werden durfte, ermöglichen, unter einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen zu konkurrieren, wenn sich die Nachfrage erholt.

(42)

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine Gründe dafür sieht, die Übertragung nicht ausgeschöpfter Mengen der auf Quartalsbasis verwalteten Kontingente von einem Quartal auf das nächste innerhalb desselben Zeitraums einzustellen. Durch die Beibehaltung des Übertragungsmechanismus wird sichergestellt, dass die Nutzung der Zollkontingente an die Entwicklung der Nachfrage im Laufe des Jahres angepasst werden kann, ohne dass es zu übermäßigen Marktstörungen kommt.

3.2.2.   Spezifische Anpassungen in einzelnen Warenkategorien

a)   Kategorie 1 (Flacherzeugnisse, warmgewalzt)

(43)

Wie in Erwägungsgrund 149 der endgültigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 17 bis 19 der ersten Überprüfungsverordnung erläutert, galt für diese Warenkategorie lediglich ein globales Zollkontingent. Dies war eine Ausnahme von dem ansonsten für fast alle anderen Warenkategorien bevorzugten System der Kombination länderspezifischer Kontingente für die bisher größten Anbieter mit Restkontingenten für die übrigen.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(44)

In Bezug auf diese Warenkategorie plädierten mehrere interessierte Parteien dafür, die Obergrenze von 30 % je Ursprungsland auf 20 % zu senken, während sich andere für eine Aufhebung der Obergrenze und die Wiederherstellung der Situation, die vor der ersten Überprüfung bestand, aussprachen.

Standpunkt der Kommission

(45)

Die Überprüfung ergab eine Reihe von Entwicklungen, auf deren Grundlage die Kommission eine Anpassung der Verwaltung der Zollkontingente in dieser Warenkategorie für erforderlich hält. Erstens bestätigt die Untersuchung, dass die Nutzung der Zollkontingente in dieser Kategorie während des gesamten Zeitraums kontinuierlich stark zurückgegangen ist (siehe Grafik 1) und im zweiten und dritten Quartal des zweiten Jahres der Maßnahmen einen Durchschnittswert von 54 % erreichte (23).

Image 1

(46)

Am Ende des dritten Quartals erreichte das kumulierte nicht ausgeschöpfte Kontingent seit Beginn des zweiten Jahres der Maßnahmen eine Menge von über 1,5 Mio. Tonnen (siehe Grafik 2). Darüber hinaus zeigen die bis Mitte Mai 2020 verfügbaren Daten einen deutlich drastischeren Rückgang der Einfuhrmengen in dieser Warenkategorie, wobei nur 16 % der Zollkontingente in Anspruch genommen wurden. Dies entspricht mehr als 3 Mio. Tonnen ungenutzter Zollkontingente nur sechs Wochen vor Quartalsende. Damit ist die Entwicklung der Einfuhren in dieser Warenkategorie, auf die rund ein Drittel der bisherigen Einfuhrmengen in den 26 Warenkategorien entfällt, für die Schutzmaßnahmen gelten, ein maßgeblicher Indikator für die derzeit stark rückläufige Nachfrage auf dem Stahlmarkt der EU.

Image 2

(47)

Die Kommission stellt ferner fest, dass diese erhebliche Verringerung der Inanspruchnahme der Zollkontingente in einem Zeitraum vor dem Schock der COVID-19-Pandemie erfolgte. Dies deutet stark darauf hin, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine künftige Erholung der Nachfrage in der Union im Laufe des dritten Jahres der Maßnahmen so weitreichend wäre, dass letztlich eine vollständige oder sehr hohe Nutzung der Zollkontingente in dieser Warenkategorie erreicht würde.

(48)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass das Risiko eines potenziellen Versorgungsengpasses, das sie mit der Einführung eines globalen Zollkontingents im Rahmen der endgültigen Maßnahmen zu verhindern versucht hat, unter den gegenwärtigen Umständen nicht mehr besteht. Dementsprechend beschloss die Kommission, die ausnahmsweise vorgenommene globale Verwaltung des Zollkontingents in dieser Warenkategorie einzustellen und das Standardsystem der Kombination aus länderspezifischen Kontingenten und Restkontingenten anzuwenden, das in fast allen anderen Warenkategorien gilt.

(49)

Daher besteht das Zollkontingent für die Warenkategorie 1 ab dem 1. Juli 2020 aus länderspezifischen Kontingenten für die Länder, deren Höhe der Einfuhren in dieser Kategorie im entsprechenden Bezugszeitraum 2015-2017 mindestens 5 % erreichte (24), und aus einem globalen Restkontingent für die übrigen Länder. Wie in Abschnitt 3.2.1 erläutert, wird dieses Zollkontingent auf Quartalsbasis verwaltet. Die Obergrenze von 30 % für jedes Ausfuhrland gilt jedoch weiterhin für die Nutzung des Restkontingents im vierten Quartal, um Verdrängungseffekte zu vermeiden (25).

(50)

Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass das Standardsystem von Zollkontingenten, bei dem länderspezifische und Restkontingente kombiniert werden, am besten geeignet ist, um die traditionellen Handelsströme in Bezug sowohl auf die Mengen als auch auf den Ursprung zu erhalten (26). Daher liegt es im allgemeinen Interesse der Union, es in dieser Warenkategorie anzuwenden, sobald die Bedingungen dafür erfüllt sind.

b)   Kategorie 8 (Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt)

(51)

Seit der vorausgegangenen Überprüfung stellte die Kommission mehrere wichtige Veränderungen in dieser Kategorie fest. Erstens führte die Kommission am 8. April 2020 vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren dieser Warenkategorie mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien und Taiwan ein (27). Zweitens hat die Kommission bestätigt, dass die USA das länderspezifische Zollkontingent dauerhaft nur in sehr geringem Umfang in Anspruch nehmen (28). Infolgedessen unterliegen vier der fünf größten Ausfuhrländer in dieser Kategorie derzeit unterschiedlichen Handelsmaßnahmen. Es wird daher erwartet, dass diese Länder ihre Ausfuhren in die Union nicht in der bisherigen Höhe fortsetzen werden.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(52)

Einige interessierte Parteien ersuchten die Kommission darum, eine Obergrenze für das Restkontingent in dieser Kategorie einzuführen. Andere interessierte Parteien ersuchten die Kommission darum, die Mengen länderspezifischer Kontingente, die eine sehr geringe Auslastung aufweisen, auf das Restkontingent zu übertragen.

Standpunkt der Kommission

(53)

Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 51 beschriebenen veränderten Umstände‚ die zu einem Versorgungsengpass auf dem Unionsmarkt in dieser Warenkategorie führen könnten, und im Einklang mit dem Ansatz, der seit dem Erlass der endgültigen Maßnahmen in anderen Warenkategorien verfolgt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass es im Interesse der Union liegt, die Mengen der länderspezifischen Kontingente aller Länder, die verschiedenen Arten von Handelsschutzmaßnahmen (29) unterliegen, auf das Restkontingent zu übertragen. Durch diese Anpassung wird sichergestellt, dass die traditionellen Handelsmengen nicht von den geltenden Maßnahmen beeinflusst werden und dass die Verwender in der Union genügend Flexibilität haben, die Bezugsquellen zu wechseln, falls dies erforderlich sein sollte.

(54)

Daher wird das Zollkontingent für die Warenkategorie 8 ab dem 1. Juli 2020 zu einem globalen Zollkontingent, das auf Quartalsbasis verwaltet wird.

c)   Kategorie 25 — Große geschweißte Rohre

(55)

Die Kommission ruft die Begründung für die Globalisierung dieses Zollkontingents in Erinnerung und verweist auf die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 54 bis 59 der ersten Überprüfungsverordnung.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(56)

Einige interessierte Parteien forderten Änderungen in dieser Kategorie. Insbesondere regten sie an, zu einem System kombinierter länderspezifischer und Restkontingente zurückzukehren. Darüber hinaus forderten einige Parteien dazu auf, dieses Zollkontingent in zwei Unterkategorien aufzuteilen, um den Besonderheiten der in dieser Kategorie zusammengefassten Waren besser Rechnung zu tragen.

Standpunkt der Kommission

(57)

In ihrer Analyse im Rahmen dieser zweiten Überprüfung stellte die Kommission (auf der Grundlage einer Reihe von Daten, die zum Zeitpunkt der ersten Überprüfung nicht verfügbar waren) fest, dass die Einfuhrströme in dieser Kategorie einem eher anomalen Muster folgen (30) und sich in Bezug auf Menge und Ursprung erheblich von den traditionellen Handelsströmen unterscheiden, was die Gefahr von Ungleichgewichten auf dem Unionsmarkt birgt.

(58)

Die Kommission stellt fest, dass mehr als 70 % der Gesamtmenge der Zollkontingente dieser Kategorie den bisherigen Handelsströmen entspricht, die auf eine Reihe von Warentypen zurückgehen, die hauptsächlich in großen Bauprojekten verwendet werden. Dagegen zeigt die tatsächliche Nutzung der Zollkontingente in dieser Warenkategorie, dass einige Länder sie nutzen, um Warentypen, die nicht in großen Bauprojekten verwendet werden, auf Kosten anderer Marktteilnehmer — sowohl heimischer als auch solcher in Ausfuhrländern — in zunehmendem Maße deutlich über ihr traditionelles Handelsvolumen hinaus auszuführen (in einigen Fällen mit einem zehnfachen Anstieg). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das derzeitige System der Verwaltung der Zollkontingente zu einer ungebührlichen Verdrängung geführt hat.

(59)

Sollten im Laufe des dritten Jahres der Maßnahmen große Bauprojekte durchgeführt werden, die spezifische Rohre erfordern, bestünde ohne Anpassungen die Gefahr, dass nicht alle Mengen von Zollkontingenten beschafft werden können, die diesen Spezialrohren entsprechen, da sie durch andere Einfuhren verdrängt würden.

(60)

Die Kommission hält es daher für notwendig, die derzeitige Gestaltung der Kontingente anzupassen, um das oben beschriebene unerwünschte Ungleichgewicht zu verhindern. Der am besten geeignete Weg, um dieser Situation wirksam zu begegnen, besteht darin, diese Kategorie in zwei Kategorien zu unterteilen: Ein erstes Unterkontingent (Kategorie 25A) sollte dann diejenigen KN-Codes enthalten, die normalerweise bei großen Bauprojekten verwendet werden (31)‚ und ein zweites Unterkontingent (Kategorie 25B) die übrigen KN-Codes, die bei solchen Projekten nicht verwendet werden (32). Die Aufspaltung ist einfach und erscheint nicht als unverhältnismäßige Belastung für die Zollbehörden.

(61)

Was die Verwaltung dieser Unterkategorien betrifft, so wird die Warenkategorie 25A aus einem einzigen globalen Zollkontingent bestehen, damit alle potenziellen Bieter bei Großprojekten gleiche Chancen haben, wie in der ersten Überprüfungsverordnung beschrieben (33). Die Warenkategorie 25B besteht aus länderspezifischen Kontingenten für die Länder, deren durchschnittliche Höhe der Einfuhren im Bezugszeitraum 2015-2017 mindestens 5 % erreichte, und aus einem Restkontingent für die übrigen Länder.

(62)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Aufteilung des Zollkontingents für diese Warenkategorie die bisherigen Einfuhrströme, die den beiden Unterkategorien von Rohren entsprechen, genauer widerspiegeln und auf diese Weise ein gerechteres Funktionieren des Kontingents gewährleisten würde. Durch die Aufteilung wird sichergestellt, dass während der verbleibenden Laufzeit der Maßnahmen für alle großen Bauprojekte in der Union die erforderlichen Mengen verfügbar sind, die andernfalls durch andere Warentypen verdrängt worden wären. Ein solches Ungleichgewicht läuft dem Interesse der Union und dem Ziel zuwider, im Rahmen der Schutzmaßnahmen die traditionellen Handelsströme in Bezug auf Menge und Ursprung so weit wie möglich zu erhalten.

d)   Kategorie 4B (Bleche mit metallischem Überzug, vorwiegend in der Automobilindustrie verwendet)

(63)

In Erwägungsgrund 8 der Endverwendungsverordnung hielt die Kommission fest, dass sie „nach wie vor der Auffassung [ist], dass im Interesse der Union ein spezifischer Mechanismus — entweder das Endverwendungsverfahren (sobald die Durchführungsfragen geklärt sind) oder ein wie auch immer gestaltetes alternatives System — zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein könnte, um Einfuhren von Stahlsorten für die Automobilindustrie nach der Warenkategorie 4B isoliert behandeln zu können. Diese Fragen werden im Kontext einer künftigen Überprüfung auf der Grundlage der Kommentare und Vorschläge der interessierten Parteien sowie anderer Entwicklungen, die sich auf diese Warenkategorie auswirken, entsprechend neu bewertet.“

(64)

Dementsprechend hat die Kommission die eingegangenen Stellungnahmen im Hinblick auf Vorschläge für einen spezifischen Mechanismus in dieser Warenkategorie sorgfältig geprüft.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(65)

Die interessierten Parteien, die Stellungnahmen zu dieser Kategorie einreichten, waren sich im Allgemeinen darin einig, dass es wichtig sei, die erforderlichen Einfuhrmengen von Stahl für die Automobilindustrie zu erhalten. Zu diesem Zweck äußerten sie unterschiedliche Anliegen. Einige interessierte Parteien ersuchten darum, dass die zur Verwendung in der Automobilindustrie eingeführten Waren durch eine „Selbsterklärung“ identifiziert werden oder dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines „Eingangsdokuments“ zugelassen wird, das von der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde auf Grundlage eines Antrags eines Unionseinführers ausgestellt wird. Außerdem ersuchten interessierte Parteien darum, ungenutzte Zollkontingentmengen von Kategorie 4A in Kategorie 4B umzuverteilen und eine Obergrenze von 30 % für das letzte Quartal eines Zeitraums einzuführen, um zu verhindern, dass Nicht-Automobilgüten weiterhin einen Teil des Zollkontingents in Anspruch nehmen und Automobilgüten verdrängen. Und schließlich forderten einige interessierte Parteien die Kommission auf, ein alternatives System zur Endverwendung zu entwickeln, das jedoch demselben Zweck dient, und sogar den Endverwendungsmechanismus wieder einzuführen, während andere sich kategorisch gegen die Wiedereinführung des Endverwendungsmechanismus aussprachen.

Analyse der Kommission

(66)

Erstens ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass es wünschenswert wäre, Alternativen zu prüfen, um Einfuhren von Stahl für die Automobilindustrie nach Möglichkeit in höherem Maße in der Kategorie 4B isoliert behandeln zu können. In diesem Sinne hat die Kommission die eingegangenen Vorschläge sorgfältig geprüft und ist zu den im Folgenden dargelegten Schlussfolgerungen gelangt.

(67)

Die Umsetzung des Endverwendungsmechanismus funktionierte nicht wie erwartet, wie in der Endverwendungsverordnung ausführlich beschrieben. Die Kommission sah keine Belege dafür, dass sich die Umstände, die zu seinem Widerruf geführt haben, geändert hätten und dass die Wiedereinführung eines solchen Mechanismus eine wirksame Lösung wäre. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Wiedereinführung des Endverwendungsmechanismus nicht angemessen ist.

(68)

Die Kommission stellt ferner fest, dass es trotz der Möglichkeit, zu den Kommentaren anderer Beteiligter Stellung zu nehmen, keinen Vorschlag gab, der ein Mindestmaß an Unterstützung seitens der betroffenen Akteure in den Mitgliedstaaten gefunden hätte. Die Kommission erinnert daran, dass es angesichts der Erfahrungen mit dem Endverwendungsmechanismus von grundlegender Bedeutung ist, dass sich alle an der komplexen Lieferkette in der Automobilindustrie Beteiligten unmissverständlich zur Zusammenarbeit über alle Mitgliedstaaten hinweg bekennen, um eine tragfähige wirkungsvolle Alternative zu diesem Mechanismus in dieser Warenkategorie umzusetzen. Die Kommission stellt daher fest, dass keiner der vorgeschlagenen alternativen Isolierungsmechanismen die Mehrheit der Teilnehmer zu mobilisieren und Erfolgschancen zu haben scheint.

(69)

Dementsprechend beschloss die Kommission, keinen neuen besonderen Mechanismus für diese Warenkategorie einzuführen und die sehr negativen Auswirkungen zu vermeiden, die dessen unzureichende Einhaltung erneut haben könnte.

(70)

Die Kommission möchte ihre Zufriedenheit darüber zum Ausdruck bringen, dass der Erhalt einer Genehmigung zur Endverwendung bei einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren möglich ist. Die Kommission verweist auf die besondere Situation einer interessierten Partei, die Ende April 2020 von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats die Genehmigung zur Endverwendung erhalten hat. Leider kann die Kommission eine spezifische Verwaltung des Zollkontingents, die nur für ein einziges Unternehmen gelten würde, nicht wirksam umsetzen.

(71)

Zweitens hat die Kommission bei der Prüfung der Nutzung des Zollkontingents für die Kategorie 4B bei der Eröffnung des Restkontingents im vierten Quartal am 1. April 2020 einen massiven Zustrom von Einfuhren auf den Unionsmarkt festgestellt, wodurch das anfänglich verfügbare Restkontingent rasch ausgeschöpft wurde. Diese Situation ähnelt dem 1. Juli 2019, als die neuen Kontingente für das zweite Jahr der Maßnahmen eröffnet wurden und das spezifische Kontingent für ein Land innerhalb eines Tages ausgeschöpft wurde. In diesem Zusammenhang warnten mehrere interessierte Parteien die Kommission anhaltend, dass ein Großteil dieser Mengen nicht der Automobilindustrie der Union diene. Im Hinblick auf diese Einwände stellt die Kommission fest, dass keine anderen interessierten Parteien die diesbezüglichen Vorbringen bestritten haben. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass sie derzeit eine Umgehungsuntersuchung betreffend die Einfuhren dieser Warenkategorie aus der VR China durchführt, die sich auf hinreichende Beweise für die Richtigkeit der Behauptungen stützt, dass die Einfuhren der Warenkategorie 4B in Wirklichkeit möglicherweise nicht dieser Warenkategorie entsprechen.

(72)

Die Kommission hält es daher für notwendig, eine Anpassung vorzunehmen, um zu verhindern, dass ungewöhnlich große Mengen nicht für die Automobilindustrie bestimmter Warentypen der Kategorie 4 weiterhin die traditionellen Lieferströme für die Automobilindustrie der EU verdrängen. Diese Anpassung wird in Abschnitt 3.2.3 behandelt.

3.2.3.   Verdrängung traditioneller Handelsströme

(73)

In Erwägungsgrund 150 der endgültigen Verordnung legte die Kommission fest, dass die Länder, die ihr landesspezifisches Kontingent ausgeschöpft haben, im letzten Quartal eines Zeitraums Zugang zum Restkontingent erhalten. Mit diesem Mechanismus sollte ausgeschlossen werden, dass Restkontingente zum Teil ungenutzt bleiben. In den Erwägungsgründen 85 bis 98 der ersten Überprüfungsverordnung bewertete die Kommission, ob dieser Mechanismus funktioniert, ermittelte bestimmte Verdrängungseffekte und passte dementsprechend die Funktionsweise dieses Bestandteils der Maßnahmen für zwei Warenkategorien an (34).

Stellungnahmen interessierter Parteien

(74)

Im Rahmen dieser Überprüfung reichten viele interessierte Parteien Stellungnahmen und Vorschläge dazu ein, wie gegen die angeblichen Verdrängungseffekte in zahlreichen Warenkategorien vorgegangen werden könnte. Einige Parteien forderten die Einführung von Obergrenzen in bestimmten Warenkategorien für die Länder, die im letzten Quartal die Restkontingente in Anspruch nehmen. Einige Parteien forderten ferner dazu auf, die bestehenden Obergrenzen in zwei Warenkategorien zu senken und den Zugang für Länder zu den Restkontingenten im letzten Quartal eines Zeitraums gänzlich zu verwehren. In gleicher Weise regten andere Parteien an, eine Obergrenze für die Nutzung von Kontingenten (länderspezifische oder Restkontingente) durch ein bestimmtes Land einzuführen und den Zugang zum Restkontingent nur in Bezug auf die nicht in Anspruch genommenen übertragenen Mengen aus dem vorangegangenen Quartal zu gestatten.

(75)

Andere Parteien wiederum ersuchten um die Abschaffung der Obergrenzen und die Gewährung eines unbeschränkten Zugangs im letzten Quartal oder zumindest die Beibehaltung des Status quo. Darüber hinaus forderten einige Parteien dazu auf, Ländern, denen ein länderspezifisches Kontingent gewährt wird, unverzüglich Zugang zu den Restkontingenten zu gewähren, sobald Erstere erschöpft sind, ohne das letzte Quartal eines Zeitraums abzuwarten.

Standpunkt der Kommission

(76)

Im Gegensatz zur ersten Überprüfung kann die Kommission im Rahmen ihrer Analyse in der zweiten Überprüfung eine wesentlich längere Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen bewerten: Es liegen Daten für fünf Quartale vor (35). Daher konnte die Kommission nun für jede Kategorie genauer und zuverlässiger die tatsächliche Entwicklung der Einfuhren im Rahmen der Restkontingente im Hinblick auf Mengen und Ursprung beurteilen.

(77)

In erster Linie konnte die Kommission die typische Nutzung der Restkontingente pro Quartal durch die Länder prüfen, die derzeit diesen Abschnitt der Zollkontingente in Anspruch nehmen können. In diesem Zusammenhang hat die Kommission einerseits die durchschnittliche Nutzung der Restkontingente (insgesamt und pro Ursprungsland) in jedem der vier Quartale berechnet, in denen die Länder, denen ein länderspezifisches Kontingent gewährt wird, noch keinen Zugang zum entsprechenden Restkontingent hatten. Andererseits hat die Kommission diese typische Nutzung mit der tatsächlichen Verwendung (insgesamt und nach Ursprungsland) im vierten Quartal verglichen, in dem die größeren Ausfuhrländer tatsächlich die restlichen Zollkontingente in Anspruch nehmen konnten (36).

(78)

Auf der Grundlage des oben beschriebenen Vergleichs ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Zugang zu den Restkontingenten im vierten Quartal eines Zeitraums nicht länger die Standardregelung sein kann, da er in mehreren Warenkategorien zu ungebührlichen Verdrängungseffekten in unterschiedlichem Ausmaß führt. Stattdessen sollte der Zugang zum Restkontingent im letzten Quartal eines Zeitraums abhängig von der tatsächlichen typischen Nutzung durch die eigentlichen Nutzer des Restkontingents, wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben, gewährt werden.

(79)

Um die Regelung für den Zugang zum Restkontingent im vierten Quartal eines Zeitraums wirksam und verhältnismäßig zu gestalten, hält es die Kommission für angemessen, dass die Anpassungen nur für die Warenkategorien gelten, in denen negative Verdrängungseffekte festgestellt wurden. In diesem Sinne hat die Kommission für alle Warenkategorien drei verschiedene Regelungen entwickelt, die drei unterschiedlichen Regelungen für den Zugang zum Restkontingent entsprechen. Diese drei Regelungen hängen vom Ausmaß der beobachteten Verdrängungseffekte ab, mit Ausnahme der Kategorien 1, 4B, 8 und 25A, für die eine eigene Regelung der Verwaltung der Zollkontingente gilt (siehe Abschnitte 3.2.2.a und 3.2.3.d, Abschnitte 3.2.2.d und 3.2.3.d bzw. Abschnitte 3.2.2.c und 3.2.3.d).

Regelung 1: Kein weiterer Zugang

(80)

In einer Reihe von Kategorien haben kleinere Lieferländer über alle Quartale hinweg stets gezeigt, dass sie die im Rahmen des Restkontingents verfügbaren Mengen eigenständig komplett oder in sehr hohem Maße nutzen. Darüber hinaus hat das im vierten Quartal in diesen Kategorien beobachtete Verhalten größerer Ausfuhrländer eindeutig zu einer ungebührlichen Verlagerung aller oder mehrerer bisheriger Mengen der kleineren Lieferländer geführt. Um die traditionellen Handelsströme im Hinblick auf die Ursprungsländer in wirksamer Weise zu erhalten, hält es die Kommission in diesem Fall für erforderlich, den Ländern, für die länderspezifische Kontingente gelten, den weiteren Zugang zu den Restkontingenten im vierten Quartal während des dritten Jahres der Maßnahmen zu verwehren. Für folgende Kategorien wird kein weiterer Zugang gewährt: 5, 16, 20 und 27. (37) Die bisherige durchschnittliche Nutzung der Restkontingente pro Quartal deutet in diesen Kategorien eindeutig darauf hin, dass das Risiko, dass ein Teil des Restkontingents ungenutzt bleibt, sehr gering ist.

Regelung 2: Begrenzter Zugang

(81)

In einer Reihe anderer Kategorien zeigt die durchschnittliche Nutzung der Kontingente, dass die derzeitigen im Rahmen des Restkontingents vorgesehenen Lieferländer dieses zwar angemessen nutzen, aber allein nicht in der Lage sind, die verfügbaren Mengen vollständig oder in hohem Maße zu nutzen. Daher ist der Zugang für größere Ausfuhrländer im vierten Quartal weiterhin gerechtfertigt. Die detaillierte Analyse der Nutzung der Restkontingente in diesen Fällen zeigt jedoch, dass der unbeschränkte Zugang letztlich zu einer ungerechten und unausgewogenen Verteilung auf die Ursprungsländer führt. Insbesondere wurde allgemein festgestellt, dass der Einfuhranteil der kleineren Lieferländer im vierten Quartal immer und notorisch unter dem Durchschnitt der vorangegangenen Quartale lag. Dieses Ungleichgewicht war direkte Folge des ausschließenden Auftretens der größeren Ausfuhrländer, die ihre länderspezifischen Kontingente ausgeschöpft hatten, was zu ungebührlichen Verdrängungseffekten führte, die dem Interesse der Union zuwiderlaufen, die Handelsströme in Bezug auf die Ursprungsländer so weit wie möglich zu erhalten (38).

(82)

Um zu gewährleisten, dass der an sich erforderliche Markteintritt in diesen Fällen nicht zu einer ungebührlichen Verlagerung der traditionellen Handelsströme weg von den kleineren Lieferländern führt, hält es die Kommission daher für angemessen, den Zugang der Länder, deren länderspezifische Kontingente ausgeschöpft sind, zu den Restkontingenten zu beschränken. Dieser Zugang ist auf die Mengen beschränkt, die das durchschnittliche Kontingent der kleineren Lieferländer in den vier Quartalen überschreiten (39). Diese Anpassung gilt für die folgenden Warenkategorien: 10, 12, 13, 14, 15, 21, 22 und 28 (40).

Regelung 3: Beibehaltung des Status quo

(83)

In Bezug auf die übrigen Kategorien vertritt die Kommission die Auffassung, dass es auf der Grundlage der beobachteten Trends, die keine ungebührliche Verdrängung von Ursprungsländern erkennen lassen, im Interesse der Union liegt, den Status quo beizubehalten, d. h. Ländern, die ihre länderspezifischen Kontingente ausgeschöpft haben, im vierten Quartal unbegrenzten Zugang zu gewähren. Um jedoch die Handelsströme von den eigentlichen Nutzern des Restkontingents zu erhalten, werden ungenutzte übertragene Restkontingente für sie isoliert behandelt. Für folgende Kategorien wird dann unbegrenzter Zugang gewährt: 2, 3A, 3B, 4A, 6, 7, 9, 17, 18, 19, 24, 25B und 26 (41).

Sonderfälle: Warenkategorien 1, 4B, 8 und 25A

(84)

Der oben beschriebene Ansatz kann aus unterschiedlichen Gründen bei den Warenkategorien 1, 4B, 8 und 25A nicht angewandt werden.

(85)

Seit der Einführung endgültiger Maßnahmen und bis zur Durchsetzung der neuen Anpassung im Rahmen dieser Überprüfung bestand für die Warenkategorie 1 ein System globaler Zollkontingente. Dies verhindert die Art von Verdrängungsanalyse, die für die unter Buchstaben a bis c genannten Warenkategorien durchgeführt wurde.

(86)

Im Rahmen der ersten Überprüfungsverordnung hatte die Kommission jedoch befunden, dass eine Obergrenze von 30 % pro Quartal es erlaubt, das traditionelle Handelsvolumen in Bezug sowohl auf die Mengen als auch auf den Ursprung so weit wie möglich zu erhalten. Ebenso ist die Kommission der Auffassung, dass die Beibehaltung der Obergrenze von 30 % des zu Beginn des vierten Quartals anfänglich verfügbaren Restkontingents weiterhin das am besten geeignete Mittel ist, um zu verhindern, dass die Länder, die nach der im Rahmen dieser Überprüfung beschlossenen individuellen Anpassung in dieser Kategorie in den Genuss eines länderspezifischen Kontingents kommen, die üblichen Nutzer des neu geschaffenen Restkontingents verdrängen.

(87)

Was die Warenkategorie 4B anbelangt, so galt der Endverwendungsmechanismus über zwei Quartale: Oktober-Dezember 2019 und teilweise Januar-März 2020. Seit der Einführung dieses Mechanismus waren die Ausfuhrländer bei der Ausfuhr in die Union mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Folglich waren die Einfuhren ungewöhnlich niedrig. Die Kommission verfügt daher nicht über die gleichen Daten für einen längeren Zeitraum zwecks Durchführung der Verdrängungsprüfung wie für die unter Buchstaben a bis c genannten Warenkategorien.

(88)

Dennoch zeigen die verfügbaren Daten aus dem vierten Quartal 2019 und aus dem Jahr 2020 eindeutig, dass es zu einigen Verdrängungseffekten kommt. In beiden Quartalen wurde das Restkontingent frühzeitig und praktisch vollständig von einem einzigen Ausfuhrland in Anspruch genommen, das von einem länderspezifischen Kontingent profitierte. Um übermäßige Verdrängungseffekte zu vermeiden und die bisherigen Handelsströme in Bezug auf die Ursprungsländer zu erhalten, hält es die Kommission daher für angemessen, in dieser Kategorie eine Obergrenze von 30 % einzuführen, basierend auf der anfänglich zu Beginn des vierten Quartals verfügbaren Menge für den Zugang von Ländern, deren länderspezifische Kontingente ausgeschöpft sind.

(89)

Letztlich gilt dieses System nicht für die Kategorien 8 und 25A, da sie ab dem 1. Juli 2020 nur ein globales Zollkontingent umfassen.

3.2.4.   Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden

(90)

In der endgültigen Verordnung verpflichtete sich die Kommission zu untersuchen, ob die Funktionsweise der Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen zu einer so erheblichen Gefährdung der Stabilisierung oder wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter bevorzugter Handelspartner führt, dass dies sich auf die in den Abkommen dieser Partner mit der Union angestrebte Integration nachteilig auswirkt. In der ersten Überprüfungsverordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Schutzmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Integrationsziele hatten. In derselben Verordnung heißt es in Erwägungsgrund 106, dass die Fähigkeit, „Waren in die EU auszuführen, durch die Maßnahmen nicht unangemessen eingeschränkt wurde.“

Stellungnahmen interessierter Parteien

(91)

Mehrere interessierte Parteien, insbesondere Regierungen von Drittländern, nahmen zu diesem Abschnitt der Einleitungsbekanntmachung Stellung. Bestimmte Länder ersuchten um eine Befreiung von den Maßnahmen oder eine Präferenzbehandlung. In diesem Zusammenhang wurde dazu aufgefordert, den westlichen Balkan von den Schutzmaßnahmen auszunehmen, da diese die Entwicklung der Stahlindustrie dieser Partner beeinträchtigen und dadurch erhebliche negative Auswirkungen auf die jeweilige heimische Wirtschaft haben könnten, was die Ziele der mit der Union unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (im Folgenden „SAA“) gefährden könnte. Darüber hinaus brachten diese interessierten Parteien vor, dass die Schutzmaßnahmen zu einem Rückgang ihrer Ausfuhren in die Union im Vergleich zum Zeitraum vor der Einführung der Maßnahmen führen würden. Die Ausführer zögen daher die vorübergehende Stilllegung bestimmter Einrichtungen und die unbezahlte Freistellung vieler Beschäftigter in Erwägung. Einige Länder wiesen darauf hin, dass sie die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie effektiv einhalten würden, weshalb ihnen uneingeschränkter zollfreier Zugang zum Unionsmarkt gewährt werden müsste. Weitere Ersuchen um Befreiung oder Präferenzbehandlung, die mehrere Drittländer betreffen, stützten sich auf verschiedene Bestimmungen der einschlägigen bilateralen Abkommen mit der Union.

Standpunkt der Kommission

(92)

Erstens erinnert die Kommission an ihre Argumentation in der ersten Überprüfungsverordnung, wonach alle bilateralen Abkommen, auf die sich die interessierten Parteien in diesem Abschnitt beziehen, die Einführung von Schutzmaßnahmen wie den derzeitigen zulassen. Daher ist die Kommission rechtlich nicht verpflichtet, die betreffenden Parteien von den Maßnahmen auszunehmen. Zweitens werden Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen unabhängig vom Ursprung der untersuchten Ware, die eingeführt wird, angewandt. Bereits in der ersten Überprüfungsverordnung wurde angemerkt: „Ausnahmen sind nur im Hinblick auf die besondere Situation bestimmter Entwicklungsländer vorgesehen oder im Falle, dass Verpflichtungen aus bilateralen Abkommen bestehen“. Daher hält die Kommission an ihrem Standpunkt fest, dass es keine rechtlichen Gründe dafür gibt, eines dieser Länder von den Schutzmaßnahmen auszunehmen.

(93)

Wie in Erwägungsgrund 99 der ersten Überprüfungsverordnung dargelegt, bezog sich die Verpflichtung zur Überprüfung der Maßnahmen auf die in Erwägungsgrund 90 beschriebenen spezifischen Aspekte insbesondere auf Länder, mit denen die Kommission ein SAA abgeschlossen hatte.

(94)

In Bezug auf diese Länder hat die Kommission zunächst eine rückblickende Prüfung ihrer Ausfuhrleistung im zweiten Jahr der Anwendung der Maßnahmen, d. h. seit dem 1. Juli 2019, vorgenommen. Diese Analyse zeigt, dass in den Warenkategorien, in denen diese Länder in den Genuss eines länderspezifischen Kontingents kommen, im letzten Quartal des Zeitraums im Allgemeinen noch ungenutzte Mengen im Rahmen ihres spezifischen Kontingents verfügbar waren. Darüber hinaus waren in den Warenkategorien, in denen sie ihre länderspezifischen Kontingente möglicherweise später ausgeschöpft haben, in den meisten Fällen — einschließlich der Kategorien, die von einigen dieser Länder als für ihre Industrie kritisch eingestuft wurden — noch erhebliche Mengen im Rahmen des Restkontingents verfügbar. Dies bedeutet, dass sie in der Regel die Möglichkeit hatten, in den für sie wichtigsten Warenkategorien weiterhin auch über ihr bisheriges Niveau hinaus auszuführen. In den Warenkategorien, in denen diese Länder stattdessen auf das Restkontingent angewiesen waren, ergab die Analyse der Daten nicht, dass das System der Zollkontingente ihre Ausfuhrmöglichkeiten insgesamt eingeschränkt hätte. In bestimmten Fällen bestanden für die Länder im Rahmen der Maßnahmen de facto keinerlei Beschränkungen, ihr bisheriges Ausfuhrniveau zu überschreiten.

(95)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Höhe der Zollkontingente angemessen und verhältnismäßig ist, um die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, und es keine Belege für einen wesentlichen Anstieg der Nachfrage in der Union oder irgendwelche sonstigen veränderten Umstände gibt, die eine Änderung der Höhe der Kontingente rechtfertigen, ohne dass dabei die Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen beeinträchtigt würde.

(96)

Die Kommission hat ferner eine vorausschauende Analyse durchgeführt und untersucht, wie sich die in dieser Verordnung enthaltenen Anpassungen möglicherweise auf die Stabilisierung oder die wirtschaftliche Entwicklung der westlichen Balkanländer auswirken. Bei dieser Bewertung hat die Kommission die derzeitige Marktlage und die Aussichten für die nahe Zukunft (siehe Abschnitt 3.1) berücksichtigt.

(97)

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass sie entgegen den Forderungen des Wirtschaftszweigs der Union bei dieser zweiten Überprüfung die Höhe der Zollkontingente nicht gesenkt hat, wie auch schon bei der ersten Überprüfung nicht, und dass diese Zollkontingente zum zweiten Mal durch eine erneute Erhöhung um 3 % zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassungen im Rahmen dieser zweiten Überprüfung liberalisiert werden (42). Dies bedeutet, dass die westlichen Balkanländer von höheren länderspezifischen Kontingenten profitieren und auch im letzten Quartal generell Zugang zu den höheren Restkontingenten haben werden, was ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Ausfuhren über ihr bisheriges Niveau hinaus fortzusetzen, wie es seit der Einführung endgültiger Maßnahmen der Fall war. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die neuen horizontalen Anpassungen hinsichtlich der Verdrängung (siehe Abschnitt 3.2.3) und der Ausnahmen für Entwicklungsländer (siehe Abschnitt 3.2.5) zusätzliche positive Auswirkungen in einigen der für den westlichen Balkan relevanten Warenkategorien haben werden.

(98)

Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Schutzmaßnahmen weder ein erhebliches Risiko für die Stabilisierung oder die wirtschaftliche Entwicklung der westlichen Balkanländer geschaffen haben noch nach ihrer Anpassung darstellen könnten.

(99)

Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die Vorbringen dieser interessierten Parteien in ihren Stellungnahmen keine Beweise oder sachdienliche Hinweise auf ein solches Risiko enthielten.

(100)

Daher kann die Kommission auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung und ohne dem entgegenstehende Beweise die im Rahmen dieses Abschnitts erhobenen Einwände nur zurückweisen.

3.2.5.   Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrstatistiken vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind

(101)

Nach der Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen durch die Verordnung (EU) 2019/159 verpflichtete sich die Kommission zu einer regelmäßigen Überprüfung der Liste der Entwicklungsländer, die auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrstatistiken möglicherweise vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen werden.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(102)

In den eingegangenen Stellungnahmen forderten einige interessierte Parteien in Fällen, in denen ein bestimmtes Land in einer bestimmten Warenkategorie die 3 %-Schwelle nicht mehr überschreitet, von den Maßnahmen ausgenommen zu werden. Andere Parteien ersuchten darum, auf ein bestimmtes Land die Maßnahmen anzuwenden, da es in einer bestimmten Warenkategorie den Schwellenwert von 3 % überschritten habe. Einige interessierte Parteien ersuchten darum, in einer bestimmten Warenkategorie ausgenommen zu werden, nämlich in Fällen, in denen ein einzelnes Land unter 3 % liegt, auch wenn das Gesamtgewicht der Länder in einer solchen Situation einen Einfuhranteil von 9 % überschreitet. Andere Parteien wiederum hielten es für angemessener, die Berechnung auf der Grundlage aller 26 Warenkategorien zusammen durchzuführen.

Standpunkt der Kommission

(103)

Im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 und den internationalen Verpflichtungen der Union, d. h. mit Artikel 9.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, werden Schutzmaßnahmen „nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Union 3 v. H. nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 v. H. zusammen nicht mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Union entfallen“. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Union, die Liste der Entwicklungsländer, die vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind, anzupassen, um zu vermeiden, dass bestimmte Entwicklungsländer ungerechtfertigterweise vom ursprünglichen Ausschluss profitieren.

(104)

Daher berechnete die Kommission auf der Grundlage der Daten für das gesamte Jahr 2019 (43) den Einfuhranteil der einzelnen Ausfuhrländer für die einzelnen Warenkategorien neu (44).

(105)

Auf Grundlage der Daten des gesamten Jahres 2019 überstiegen die Einfuhren aus folgenden Ländern, die vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen waren, in einigen Warenkategorien den Schwellenwert von 3 %. Daher sollten sie als Ergebnis der Überprüfung nun den Maßnahmen unterliegen:

Brasilien wird in die Warenkategorie 3A aufgenommen, da sein Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 23 % erreichte;

Nordmazedonien wird in die Warenkategorie 12 aufgenommen, da sein Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 3,54 % erreichte;

Tunesien wird in die Warenkategorie 4A aufgenommen, da sein Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 4,88 % erreichte;

die Türkei wird in die Warenkategorie 6 aufgenommen, da ihr Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 9,77 % erreichte;

die Vereinigten Arabischen Emirate werden in die Warenkategorie 21 aufgenommen, da ihr Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 3,28 % erreichte;

Vietnam wird in die Warenkategorie 5 aufgenommen, da sein Einfuhranteil in dieser Kategorie im Jahr 2019 4,87 % erreichte.

(106)

Die Kommission beurteilte in der Folge, ob die betreffenden Entwicklungsländer hinsichtlich der oben genannten Warenkategorien für länderspezifische Kontingente infrage kommen. Zu diesem Zweck beurteilte die Kommission, ob im Zeitraum 2015–2017 die Einfuhren dieser Kategorien aus den betreffenden Ländern mindestens 5 % der in diesem Zeitraum in irgendeiner Kategorie getätigten Gesamteinfuhren betrugen. Es zeigte sich, dass keines dieser Länder für ein länderspezifisches Kontingent infrage kommt. Deshalb fallen alle diese Länder unter das Restkontingent in den entsprechenden Warenkategorien.

(107)

Was Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen betrifft, brachte die Überprüfung folgendes Ergebnis:

Brasilien wird in den Warenkategorien 1, 6 und 7 ausgenommen, wo sein Einfuhranteil 2019 bei 1,53 %, 1,55 % bzw. 2,25 % lag;

Ägypten wird in der Warenkategorie 1 ausgenommen, wo sein Einfuhranteil 2019 bei 1,75 % lag;

Vietnam wird in der Warenkategorie 4A ausgenommen, wo sein Einfuhranteil 2019 bei 1,23 % lag.

(108)

Die länderspezifischen Kontingente, die denjenigen Entwicklungsländern entsprechen, die WTO-Mitglieder sind und nach der Überprüfung von den Maßnahmen ausgenommen werden (Brasilien in Kategorie 6 und China in Kategorie 3A), werden ab Beginn des ersten Quartals des dritten Jahres der Maßnahmen, d. h. ab dem 1. Juli 2020, in jeder der betreffenden Warenkategorien in das jeweilige Restkontingent einbezogen (45).

(109)

Im Anschluss an diese Neuberechnung aktualisierte die Kommission die Liste der Ausschlüsse auf der Grundlage der aktualisierten Einfuhrdaten für jede der 26 Warenkategorien, die Maßnahmen unterliegen (die gesamte aktualisierte Liste findet sich in Anhang I).

3.2.6.   Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe der Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten

Stellungnahmen der Beteiligten zur Liberalisierung

(110)

Im Rahmen dieses Überprüfungsgrunds gingen bei der Kommission Forderungen sehr unterschiedlicher Art ein. Hauptsächlich ging es dabei um das Ausmaß der Liberalisierung. Angesichts des Nachfragerückgangs plädierte der Wirtschaftszweig der Union für eine Verringerung der derzeitigen 3 % und sogar für deren völlige Beseitigung. Andererseits brachten andere interessierte Parteien vor, dass der in der ersten Überprüfungsverordnung festgelegte Liberalisierungsgrad entweder für alle Warenkategorien oder für bestimmte Warenkategorien und/oder bestimmte Ursprungsländer beibehalten oder sogar erhöht werden müsste.

Standpunkt der Kommission

(111)

In Artikel 7 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen heißt es: „Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 notifizierten Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert das Mitglied, das die Maßnahme anwendet, diese Maßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.“

(112)

In dieser Hinsicht führte die Kommission in der ersten Überprüfungsverordnung eine Liberalisierung von 3 % mit Wirkung im zweiten Jahr der Maßnahmen ein. In dieser Verordnung wurde ferner festgelegt, dass im dritten Jahr der Maßnahmen, d. h. ab dem 1. Juli 2020, eine Liberalisierung im selben Umfang erfolgen sollte. Die Kommission untersuchte, ob eine Aufwärtskorrektur gegenüber dem derzeitigen Niveau gerechtfertigt war.

(113)

Wie in Abschnitt 3.1 ausführlich erläutert, deuten praktisch alle Quellen auf einen deutlichen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit im Zeitraum 2020-21 im Vergleich zu den Vorjahren hin. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Stahlnachfrage weitgehend den makroökonomischen Trends, z. B. dem BIP-Wachstum, eines Landes oder eines Wirtschaftsraumes folgt. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass im ersten Jahr der Anwendung der Maßnahmen erhebliche Mengen von Zollkontingenten nicht in Anspruch genommen wurden und dass am Ende des zweiten Jahres höchstwahrscheinlich noch größere Mengen ungenutzt bleiben werden. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftsaussichten für den Zeitraum 2020-21, der dauerhaft erheblichen Menge an verfügbaren Zollkontingenten in allen Warenkategorien und des Fehlens stichhaltiger Belege für die Notwendigkeit einer Erhöhung der Zollkontingente kann die Kommission daher alle Forderungen, die auf eine Steigerung der Geschwindigkeit der Liberalisierung gerichtet sind, nur zurückweisen.

(114)

Andererseits prüfte die Kommission als Nächstes die Forderungen nach Verringerung oder Abschaffung des derzeitigen Liberalisierungsniveaus. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen eine Untersuchungsbehörde eindeutig dazu verpflichtet, ein Liberalisierungsniveau zumindest aufrechtzuerhalten, sobald es im zweiten Jahr der Anwendung der Maßnahmen wirksam umgesetzt wurde. Für das am 1. Juli 2020 beginnende dritte Jahr der Maßnahmen ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Grad der Liberalisierung nicht unter das am Ende des zweiten Jahres tatsächlich geltende Niveau, d. h. 3 %, gesenkt werden kann. Daher lehnt die Kommission die Forderungen nach Herabsetzung des Liberalisierungsniveaus ab.

(115)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wird die Liberalisierung somit für jede Warenkategorie auf einem Niveau von 3 % beibehalten.

Sonstige Bemerkungen

(116)

Mehrere interessierte Parteien informierten die Kommission über angebliche Praktiken, die darauf abzielten, die Zahlung des außerhalb der Kontingente geltenden Zolls von 25 % zu vermeiden. Diese mutmaßlichen Praktiken der Umgehung oder Falschdeklaration nähmen unterschiedliche Formen an und beträfen mehrere Warenkategorien.

(117)

Die Kommission nimmt diese Vorbringen zur Kenntnis und sagt zu, sie weiter zu prüfen, um gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, falls sich die angeblichen Praktiken bestätigen. In jedem Fall erinnert die Kommission daran, dass das Zollrecht im Hinblick auf diese Vorwürfe weiterhin uneingeschränkt anwendbar ist.

(118)

Einige interessierte Parteien ersuchten um eine Aufteilung bestimmter Kategorien. Zur Untermauerung brachten einige Parteien vor, dass in einigen Fällen sowohl Standard- als auch hochwertige Warentypen im Rahmen desselben Zollkontingents miteinander konkurrieren würden und dass die Kommission sicherstellen müsse, dass die richtige Mischung zwischen beiden erhalten bleibe, um Verdrängungseffekte zu vermeiden.

(119)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass sie im Anschluss an diese Forderungen im Rahmen dieser zweiten Überprüfung eine sehr eingehende Analyse potenzieller Verdrängungseffekte vorgenommen und die in Abschnitt 3.2.3 beschriebenen Anpassungen zur Verfeinerung vorgenommen hat, um Abhilfe zu schaffen. Diese Anpassungen tragen vielen dieser Forderungen Rechnung, da sie sicherstellen, dass die Länder, die kleine Mengen hochwertiger Warentypen liefern und in der Regel unter das Restkontingent fallen, einen sichereren Zugang zu den verfügbaren Mengen haben. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ein schwer auszutarierendes Gleichgewicht gefunden werden muss zwischen der möglichst weitgehenden Erhaltung traditioneller Handelsströme in Bezug auf Mengen und Ursprung und der Anwendung einer Reihe von Maßnahmen, die von den nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union wirksam umgesetzt werden können. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Maßnahmen bei einer Ausuferung von Warenunterkategorien zu einem übermäßigen Aufwand führen und eine effiziente Verwaltung der Zollkontingente untergraben könnte.

(120)

Zum Teil bezog sich die geforderte Aufteilung speziell darauf, dass bestimmte Warentypen von der Automobilindustrie verwendet würden und daher ähnlich behandelt werden müssten wie die Warenkategorie 4B. Die Kommission stellt jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass solche Anträge in der schriftlichen Phase von der Automobilindustrie selbst weitgehend ignoriert wurden, was begründete Zweifel am Unionsinteresse an einer solchen Berichtigung aufkommen lässt.

(121)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die diesbezüglich eingegangenen Stellungnahmen, mit Ausnahme der in den Erwägungsgründen 55 bis 62 genannten zur Warenkategorie 25, weder ausreichende Beweise zu ihrer Untermauerung noch den Nachweis enthalten, dass sie von den Zollbehörden umgesetzt werden können, ohne einen zu hohen Aufwand zu verursachen, und auch nicht zeigen, inwiefern eine solche Anpassung im allgemeinen Interesse der Union läge.

(122)

Einige interessierte Parteien forderten die Kommission auf, bestimmte Warenkategorien in den Geltungsbereich der Maßnahmen aufzunehmen, während andere vorbrachten, dass bestimmte Warenkategorien ausgeschlossen werden müssten.

(123)

Die Kommission verweist auf ihre Feststellung in Erwägungsgrund 163 der ersten Überprüfungsverordnung, wonach sich die Überprüfung nicht auf eine mögliche Änderung der Warendefinition erstreckt. Mithin werden diese Forderungen zurückgewiesen.

(124)

Einige Parteien beharrten auch darauf, dass die getroffenen Maßnahmen nicht den Standards des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen entsprächen und daher zu beenden seien.

(125)

Die Kommission verweist auf Erwägungsgrund 165 der ersten Überprüfungsverordnung und die darin enthaltenen Verweise und weist diese Vorbringen daher zurück.

(126)

Andere interessierte Parteien schlugen vor, die Zollkontingente über ein Lizenzsystem zu verwalten.

(127)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission erneut darauf hin, dass bei einem System der Verwaltung von Zollkontingenten sichergestellt sein muss, dass seine Umsetzung für die Zollbehörden nicht derart aufwendig ist, dass seine wirksame Anwendung beeinträchtigt sein könnte. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass das System der Verwaltung von Zollkontingenten, das sie mit der endgültigen Verordnung eingeführt hat, am besten geeignet ist, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen.

(128)

Ferner erkundigten sich mehrere Parteien nach den Auswirkungen und möglichen Anpassungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union („Brexit“).

(129)

Die Kommission weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anpassungen die Übergangsfrist für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union noch nicht abgelaufen ist und über das künftige Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich verhandelt wird. Sollte es diesbezüglich neue Entwicklungen geben, wird die Kommission die Situation erforderlichenfalls unverzüglich erneut untersuchen.

(130)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass bei der aktuellen Überprüfung zur Änderung der laufenden Schutzmaßnahmen die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus den mit bestimmten Drittländern geschlossenen bilateralen Abkommen ergeben.

Überprüfungsklausel

(131)

Zuletzt ist die Kommission der Auffassung, dass sie abhängig vom Unionsinteresse die Höhe oder die Zuteilung der Zollkontingente gemäß Anhang II bei geänderten Umständen während des Anwendungszeitraums der Maßnahmen für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 möglicherweise anpassen muss. Eine solche Änderung der Umstände könnte beispielsweise bei einem Anstieg oder Rückgang der Gesamtnachfrage in der Union in einigen Warenkategorien, der eine Neubewertung der Höhe des Zollkontingents erfordert, bei der Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, die die künftige Entwicklung der Einfuhren erheblich beeinträchtigen könnten, oder sogar bei Veränderungen im Hinblick auf den US-amerikanischen Abschnitt 232, die sich möglicherweise auf Handelsumlenkungen und damit unmittelbar auf die Schlussfolgerungen dieser Untersuchung auswirken, vorliegen. Die Kommission kann außerdem überprüfen, ob sich die Anwendung der Maßnahmen nachteilig auf die Integrationsziele auswirken könnte, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden, beispielsweise indem deren Stabilisierung oder wirtschaftliche Entwicklung substanziell gefährdet wird.

(132)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

1)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorien 8 und 25a, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.

(3)   Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für die Warenkategorien 8 und 25 werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 5, 16, 20 und 27 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 10, 12, 13, 14, 15, 21, 22 und 28 wird nur Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1 und 4B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen. In den Warenkategorien 2, 3A, 3B, 4A, 6, 7, 9, 17, 18, 19, 24, 25b und 26 wird der Zugang zur im letzten Quartal in der jeweiligen Warenkategorie anfänglich verfügbaren Gesamtmenge des Zollkontingents gewährt.“

2)

Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)

Anhang III.2 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

b)

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

In dem in Anhang II genannten Zeitraum kann die Kommission die Maßnahmen bei geänderten Umständen für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 überprüfen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/35 der Kommission vom 15. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 12 vom 16.1.2020, S. 13).

(6)  ABl. C 51 vom 14.2.2020, S. 21.

(7)  Siehe Erwägungsgrund 9.

(8)  Research Briefing (Global) vom 14. April 2020.

(9)  J.P.Morgan Global Composite PMI vom 3. April 2020.

(10)  Ebenda.

(11)  IHS Markit Global Sector PMI vom 8. Mai 2020.

(12)  Bericht „Bracing for impact“ vom 7. April 2020.

(13)  IHS Markit Global Steel Users PMI vom 8. Mai 2020.

(14)  Frühjahrsprognose 2020 vom 6. Mai 2020: „Tiefe und ungleichmäßige Rezession, ungewisse Erholung“.

(15)  IHS Markit Global Steel Users PMI vom 8. Mai 2020.

(16)  Research Briefing (Global) vom 14. April 2020.

(17)  IHS Markit PMI Research & Analysis vom 14. Mai 2020.

(18)  Siehe Erwägungsgründe 36 und 37, die nähere Ausführungen zum beobachteten Verhalten bestimmter Ausfuhrländer im Rahmen der Maßnahmen enthalten.

(19)  Ebenda.

(20)  Es wurden Daten bis zum 15. Mai 2020 analysiert.

(21)  9 Mio. Tonnen — 29 % der im zweiten Jahr der Maßnahmen verfügbaren Zollkontingente.

(22)  Damit blieben rund 12 % der gesamten Zollkontingente ungenutzt.

(23)  Quelle: https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp.

(24)  Obwohl Iran im betreffenden Zeitraum die Höhe von mindestens 5 % der Einfuhren erreicht hat, besteht für das Land kein länderspezifisches Kontingent. Dies liegt daran, dass es die Ausfuhren in die Union aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen praktisch eingestellt hat — der Einfuhranteil ging 2019 auf 0,05 % zurück — und es daher sehr wahrscheinlich ist, dass ein länderspezifisches Zollkontingent weitgehend ungenutzt bliebe. Andererseits bleibt für Russland ein länderspezifisches Zollkontingent bestehen, da es trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen kontinuierlich erhebliche Mengen ausgeführt hat.

(25)  Siehe Abschnitt 3.2.3.d.

(26)  Siehe Erwägungsgrund 146 der endgültigen Verordnung und Erwägungsgrund 17 der ersten Überprüfungsverordnung.

(27)  ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3.

(28)  Die Kommission stellt fest, dass die USA in dieser Warenkategorie einem Zoll von 25 % unterliegen, der sich aus den Maßnahmen der Union zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergibt: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/may/tradoc_156909.pdf

(29)  Für Indonesien gelten vorläufige Antidumpingmaßnahmen; es verfügt jedoch über kein länderspezifisches Zollkontingent. Die Mengen der übertragenen länderspezifischen Kontingente betreffen die ansonsten länderspezifischen Zollkontingente von China, Taiwan und den USA.

(30)  Ein Beispiel hierfür ist der KN-Code 7305 19 00, bei dem 2019 ein Anstieg um fast 300 % gegenüber den durchschnittlichen Einfuhren im Zeitraum 2015-2017 zu verzeichnen war.

(31)  KN-Codes 7305 11 00 und 7305 12 00.

(32)  KN-Codes 7305 19 00, 7305 20 00, 7305 31 00, 7305 39 00 und 7305 90 00.

(33)  Siehe Erwägungsgrunde 54 bis 59 der ersten Überprüfungsverordnung.

(34)  Die Anpassung für die Warenkategorien 13 und 16 bestand in einer Obergrenze von 30 % der anfänglichen Menge im 4. Quartal für die Länder, für die ansonsten ein länderspezifisches Zollkontingent gilt. Nähere Einzelheiten dazu in den Erwägungsgründen 88 bis 96 der ersten Überprüfungsverordnung.

(35)  Februar-März 2019, April-Juni 2019, Juli-September 2019, Oktober-Dezember 2019, Januar-März 2020.

(36)  Für die Zwecke dieser Analyse stützte sich die Kommission hauptsächlich auf die Daten für das gesamte Quartal April-Juni 2019, und sofern die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Verordnung verfügbaren Daten es ermöglichten, zog sie auch Schlussfolgerungen aus der Nutzung der Zollkontingente im Quartal April-Juni 2020.

(37)  Die durchschnittliche Nutzung der Zollkontingente durch die jeweiligen Länder lag im Bereich von 96 % bis 100 %.

(38)  Siehe Anhang III für die in den jeweiligen Warenkategorien zugelassenen Mengen.

(39)  Wenn die durchschnittliche Nutzung des Zollkontingents im Rahmen des Restkontingents durch die betreffenden Länder in einer bestimmten Kategorie in den vier geprüften Quartalen z. B. 70 % betrug, bedeutet dies, dass Länder, die im 4. Quartal Zugang zum restlichen Zollkontingent erhalten, insgesamt höchstens 30 % der anfänglich für das 4. Quartal verfügbaren Restkontingentsmengen ausführen können.

(40)  Die durchschnittliche Nutzung der restlichen Zollkontingente lag in diesen Kategorien in den betreffenden Quartalen bei 70 % (Kat. 10), 40 % (Kat. 12), 73 % (Kat. 13), 44 % (Kat. 14), 25 % (Kat. 15), 79 % (Kat. 21), 19 % (Kat. 22) und 29 % (Kat. 28).

(41)  Siehe Anhang III für die in den jeweiligen Warenkategorien zugelassenen Mengen.

(42)  Siehe Abschnitt 3.2.6 dieser Verordnung.

(43)  Quelle: Eurostat.

(44)  Einfuhren aus Ländern, die nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission ausgenommen sind, wurden für die Berechnung nicht herangezogen.

(45)  In den Mengen in Anhang II ist diese Übertragung bereits berücksichtigt.


ANHANG I

„ANHANG III.2

III.2 — Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

Land/Warengruppe

1

2

3A

3B

4A

4B

5

6

7

8

9

10

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

24

25

26

27

28

Brasilien

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

China

 

 

 

X

 

X

 

X

 

X

 

X

X

 

 

X

 

 

X

X

 

X

 

X

X

X

X

X

Indien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

 

 

X

X

 

 

 

 

X

 

X

X

 

X

 

 

Indonesien

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Malaysia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Mexiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Nordmazedonien

 

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

 

Thailand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Tunesien

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Türkei

X

X

 

 

X

X

X

X

 

 

X

 

X

X

 

 

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

X

X

Ukraine

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

X

 

X

X

 

 

X

X

X

X

 

 

X

X

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

X

X

 

X

 

X

 

 

Vietnam

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Alle anderen Entwicklungsländer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 


ANHANG II

„ANHANG IV

IV.1 — Mengen der Zollkontingente

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Vom 2.2.2019 bis zum 30.6.2019

Vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020

Vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020

Vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020

Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 ,

7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

Drittländer

3 359 532,08

8 476 618,01

 

25 %

 

Russland

421 690,19

421 690,19

412 523,02

417 106,60

25 %

09.8966

Türkei

344 890,78

344 890,78

337 393,15

341 141,97

25 %

09.8967

Indien

168 367,79

168 367,79

164 707,62

166 537,71

25 %

09.8968

Republik Korea

135 958,47

135 958,47

133 002,85

134 480,66

25 %

09.8969

Serbien

116 149,87

116 149,87

113 624,87

114 887,37

25 %

09.8970

Andere Länder

1 013 612,28

1 013 612,28

991 577,22

1 002 594,76

25 %

 (1)

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

Indien

234 714,39

592 220,64

153 750,21

153 750,21

150 407,82

152 079,02

25 %

09.8801

Republik Korea

144 402,99

364 351,04

94 591,52

94 591,52

92 535,18

93 563,35

25 %

09.8802

Ukraine

102 325,83

258 183,86

67 028,78

67 028,78

65 571,63

66 300,20

25 %

09.8803

Brasilien

65 398,61

165 010,80

42 839,52

42 839,52

41 908,22

42 373,87

25 %

09.8804

Serbien

56 480,21

142 508,28

36 997,49

36 997,49

36 193,20

36 595,35

25 %

09.8805

Andere Länder

430 048,96

1 085 079,91

281 704,58

281 704,58

275 580,57

278 642,58

25 %

 (2)

3A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

Republik Korea

1 923,96

4 854,46

1 260,30

1 260,30

1 232,90

1 246,60

25 %

09.8806

China

822,98

2 076,52

 

 

 

 

25 %

09.8807

Russland

519,69

1 311,25

340,42

340,42

333,02

336,72

25 %

09.8808

Islamische Republik Iran

227,52

574,06

149,04

149,04

145,80

147,42

25 %

09.8809

Andere Länder

306,34

772,95

739,77

739,77

723,69

731,73

25 %

 (3)

3.B

7225 19 90 , 7226 19 80

Russland

51 426,29

129 756,46

33 686,91

33 686,91

32 954,59

33 320,75

25 %

09.8811

Republik Korea

31 380,40

79 177,59

20 555,80

20 555,80

20 108,94

20 332,37

25 %

09.8812

China

24 187,01

61 027,57

15 843,76

15 843,76

15 499,33

15 671,54

25 %

09.8813

Taiwan

18 144,97

45 782,56

11 885,91

11 885,91

11 627,52

11 756,71

25 %

09.8814

Andere Länder

8 395,39

21 182,87

5 499,42

5 499,42

5 379,87

5 439,65

25 %

 (4)

4.A (6)

Bleche mit metallischem Überzug

TARIC-Codes:

7210410020 , 7210490020 ,

7210610020 , 7210690020 ,

7212300020 , 7212506120 ,

7212506920 , 7225920020 ,

7225990011 , 7225990022 ,

7225990045 , 7225990091 ,

7225990092 , 7226993010 ,

7226997011 , 7226997091 ,

7226997094 ,

Republik Korea

69 571,10

328 792,63

45 572,71

45 572,71

44 582,00

45 077,36

25 %

 

09.8816

Indien

83 060,42

209 574,26

54 408,92

54 408,92

53 226,12

53 817,52

25 %

09.8817

Andere Länder

761 518,93

1 921 429,81

498 834,77

498 834,77

487 990,53

493 412,65

25 %

 (6)

4.B (7)

KN-Codes:

7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10

TARIC codes:

7210410030 , 7210410080 , 7210490030 , 7210490080 , 7210610030 ,

7210610080 , 7210690030 , 7210690080 ,

7212300080 , 7212506130 , 7212506180 , 7212506930 ,

7212506980 , 7225920080 ,

7225990023 ,7225990041 , 7225990093 , 7225990095 ,

7226993090 , 7226997019 ,

7226997096 , 7225990041

China

204 951,07

517 123,19

134 253,68

134 253,68

131 335,12

132 794,40

25 %

09.8821

Republik Korea

249 533,26

476 356,93

163 457,35

163 457,35

159 903,93

161 680,64

25 %

09.8822

Indien

118 594,25

299 231,59

77 685,44

77 685,44

75 996,63

76 841,03

25 %

09.8823

Taiwan

49 248,78

124 262,26

32 260,53

32 260,53

31 559,21

31 909,87

25 %

09.8824

Andere Länder

125 598,05

316 903,26

82 273,30

82 273,30

80 484,75

81 379,02

25 %

 (8)

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

Indien

108 042,36

272 607,54

70 773,40

70 773,40

69 234,85

70 004,12

25 %

09.8826

Republik Korea

103 354,11

260 778,38

67 702,35

67 702,35

66 230,56

66 966,46

25 %

09.8827

Taiwan

31 975,79

80 679,86

20 945,82

20 945,82

20 490,48

20 718,15

25 %

09.8828

Türkei

21 834,45

55 091,68

14 302,71

14 302,71

13 991,78

14 147,24

25 %

09.8829

Nordmazedonien

16 331,15

41 206,02

10 697,76

10 697,76

10 465,20

10 581,48

25 %

09.8830

Andere Länder

43 114,71

108 785,06

28 242,39

28 242,39

27 628,42

27 935,41

25 %

 (9)

6

Weißblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

China

158 139,17

399 009,55

103 589,44

103 589,44

101 337,49

102 463,47

25 %

09.8831

Serbien

30 545,88

77 071,98

20 009,15

20 009,15

19 574,17

19 791,66

25 %

09.8832

Republik Korea

23 885,70

60 267,31

15 646,38

15 646,38

15 306,25

15 476,31

25 %

09.8833

Taiwan

21 167,00

53 407,61

13 865,49

13 865,49

13 564,07

13 714,78

25 %

09.8834

Brasilien

19 730,03

49 781,91

 

 

 

 

25 %

09.8835

Andere Länder

33 167,30

83 686,22

34 650,52

34 650,52

33 897,25

34 273,88

25 %

 (10)

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60

Ukraine

339 678,24

857 060,63

222 507,03

222 507,03

217 669,92

220 088,47

25 %

09.8836

Republik Korea

140 011,38

353 270,32

91 714,78

91 714,78

89 720,98

90 717,88

25 %

09.8837

Russland

115 485,12

291 386,78

75 648,80

75 648,80

74 004,26

74 826,53

25 %

09.8838

Indien

74 811,09

188 759,93

49 005,18

49 005,18

47 939,85

48 472,51

25 %

09.8839

Andere Länder

466 980,80

1 178 264,65

305 896,87

305 896,87

299 246,94

302 571,91

25 %

 (11)

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

Drittländer

 

 

91 870,53

91 870,53

89 873,34

90 871,93

25 %

 

China

87 328,82

220 344,09

 

25 %

Republik Korea

18 082,33

45 624,52

25 %

 

Taiwan

12 831,07

32 374,77

25 %

 

Vereinigte Staaten von Amerika

11 810,30

29 799,22

25 %

 

Andere Länder

10 196,61

25 727,62

25 %

 (12)

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Republik Korea

70 813,18

178 672,60

46 386,34

46 386,34

45 377,94

45 882,14

25 %

09.8846

Taiwan

65 579,14

165 466,29

42 957,77

42 957,77

42 023,90

42 490,84

25 %

09.8847

Indien

42 720,54

107 790,51

27 984,19

27 984,19

27 375,84

27 680,01

25 %

09.8848

Vereinigte Staaten von Amerika

35 609,52

89 848,32

23 326,10

23 326,10

22 819,01

23 072,56

25 %

09.8849

Türkei

29 310,69

73 955,39

19 200,03

19 200,03

18 782,64

18 991,34

25 %

09.8850

Malaysia

19 799,24

49 956,54

12 969,54

12 969,54

12 687,59

12 828,57

25 %

09.8851

Vietnam

16 832,28

42 470,43

11 026,02

11 026,02

10 786,33

10 906,17

25 %

09.8852

Andere Länder

50 746,86

128 042,17

33 241,85

33 241,85

32 519,20

32 880,53

25 %

 (13)

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

China

6 765,50

17 070,40

4 431,76

4 431,76

4 335,41

4 383,58

25 %

09.8856

Indien

2 860,33

7 217,07

1 873,67

1 873,67

1 832,94

1 853,30

25 %

09.8857

Taiwan

1 119,34

2 824,27

733,23

733,23

717,29

725,26

25 %

09.8858

Andere Länder

1 440,07

3 633,52

943,32

943,32

922,81

933,07

25 %

 (14)

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

China

166 217,87

419 393,33

108 881,40

108 881,40

106 514,42

107 697,91

25 %

09.8861

Türkei

114 807,87

289 677,97

75 205,16

75 205,16

73 570,27

74 387,72

25 %

09.8862

Russland

94 792,44

239 175,96

62 094,01

62 094,01

60 744,14

61 419,08

25 %

09.8863

Schweiz

73 380,52

185 150,38

48 068,08

48 068,08

47 023,13

47 545,60

25 %

09.8864

Belarus

57 907,73

146 110,15

37 932,60

37 932,60

37 107,97

37 520,28

25 %

09.8865

Andere Länder

76 245,19

192 378,37

49 944,59

49 944,59

48 858,84

49 401,71

25 %

 (15)

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

Türkei

117 231,80

295 793,93

76 792,97

76 792,97

75 123,55

75 958,26

25 %

09.8866

Russland

94 084,20

237 388,96

61 630,08

61 630,08

60 290,29

60 960,18

25 %

09.8867

Ukraine

62 534,65

157 784,58

40 963,47

40 963,47

40 072,96

40 518,21

25 %

09.8868

Bosnien und Herzegowina

39 356,10

99 301,53

25 780,31

25 780,31

25 219,87

25 500,09

25 %

09.8869

Moldau

28 284,59

71 366,38

18 527,89

18 527,89

18 125,11

18 326,50

25 %

09.8870

Andere Länder

217 775,50

549 481,20

142 654,35

142 654,35

139 553,17

141 103,76

 

 (16)

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

Indien

44 433,00

112 111,32

29 105,94

29 105,94

28 473,20

28 789,57

25 %

09.8871

Schweiz

6 502,75

16 407,44

4 259,64

4 259,64

4 167,04

4 213,34

25 %

09.8872

Ukraine

5 733,50

14 466,50

3 755,74

3 755,74

3 674,10

3 714,92

25 %

09.8873

Andere Länder

8 533,24

21 530,68

5 589,72

5 589,72

5 468,20

5 528,96

25 %

 (17)

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

Indien

10 135,23

25 572,75

6 639,11

6 639,11

6 494,78

6 566,94

25 %

09.8876

Taiwan

6 619,68

16 702,47

4 336,24

4 336,24

4 241,97

4 289,10

25 %

09.8877

Republik Korea

3 300,07

8 326,58

2 161,72

2 161,72

2 114,72

2 138,22

25 %

09.8878

China

2 216,86

5 593,48

1 452,16

1 452,16

1 420,59

1 436,38

25 %

09.8879

Japan

2 190,40

5 526,72

1 434,83

1 434,83

1 403,63

1 419,23

25 %

09.8880

Andere Länder

1 144,43

2 887,57

749,66

749,66

733,36

741,51

25 %

 (18)

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 ,7227 90 50 , 7227 90 95

Ukraine

149 009,10

375 972,95

97 608,76

97 608,76

95 486,83

96 547,79

25 %

09.8881

Schweiz

141 995,22

358 275,86

93 014,30

93 014,30

90 992,25

92 003,28

25 %

09.8882

Russland

122 883,63

310 054,37

80 495,21

80 495,21

78 745,32

79 620,26

25 %

09.8883

Türkei

121 331,08

306 137,03

79 478,21

79 478,21

77 750,42

78 614,31

25 %

09.8884

Belarus

97 436,46

245 847,23

63 825,98

63 825,98

62 438,46

63 132,22

25 %

09.8885

Moldau

73 031,65

184 270,12

47 839,55

47 839,55

46 799,56

47 319,56

25 %

09.8886

Andere Länder

122 013,20

307 858,13

79 925,03

79 925,03

78 187,53

79 056,28

25 %

 (19)

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

42 915,19

108 281,65

28 111,70

28 111,70

27 500,57

27 806,14

25 %

09.8891

Türkei

38 465,03

97 053,20

25 196,61

25 196,61

24 648,85

24 922,73

25 %

09.8892

Republik Korea

10 366,76

26 156,94

6 790,77

6 790,77

6 643,15

6 716,96

25 %

09.8893

Russland

9 424,08

23 778,40

6 173,26

6 173,26

6 039,06

6 106,16

25 %

09.8894

Brasilien

8 577,95

 

 

 

 

 

25 %

09.8895

Schweiz

6 648,01

16 773,96

4 354,79

4 354,79

4 260,13

4 307,46

25 %

09.8896

Andere Länder

14 759,92

58 885,04

15 287,53

15 287,53

14 955,19

15 121,36

25 %

 (20)

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

China

12 198,24

30 778,05

7 990,49

7 990,49

7 816,78

7 903,63

25 %

09.8901

Vereinigte Arabische Emirate

6 650,41

16 780,01

4 356,37

4 356,37

4 261,66

4 309,02

25 %

09.8902

Andere Länder

480,04

1 211,21

314,45

314,45

307,61

311,03

25 %

 (21)

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

Russland

2 147,19

5 417,70

1 433,84

1 433,84

1 402,67

1 418,25

25 %

09.8906

China

2 145,07

5 412,33

1 432,42

1 432,42

1 401,28

1 416,85

25 %

09.8907

Türkei

1 744,68

4 402,10

1 165,05

1 165,05

1 139,72

1 152,39

25 %

09.8908

Ukraine

657,6

1 659,24

 

 

 

 

25 %

09.8909

Andere Länder

1 010,85

2 550,54

1 092,93

1 092,93

1 069,17

1 081,05

25 %

 (22)

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

Türkei

88 914,68

224 345,46

58 243,77

58 243,77

56 977,60

57 610,68

25 %

09.8911

Indien

32 317,40

81 541,78

21 169,59

21 169,59

20 709,38

20 939,48

25 %

09.8912

Nordmazedonien

9 637,48

24 316,84

6 313,05

6 313,05

6 175,81

6 244,43

25 %

09.8913

Andere Länder

22 028,87

55 582,25

14 430,07

14 430,07

14 116,37

14 273,22

25 %

 (23)

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

Türkei

154 436,15

389 666,25

101 163,76

101 163,76

98 964,55

100 064,16

25 %

09.8916

Russland

35 406,28

89 335,51

23 192,97

23 192,97

22 688,77

22 940,87

25 %

09.8917

Nordmazedonien

34 028,95

85 860,29

22 290,74

22 290,74

21 806,16

22 048,45

25 %

09.8918

Ukraine

25 240,74

63 686,29

16 534,01

16 534,01

16 174,57

16 354,29

25 %

09.8919

Schweiz

25 265,29

56 276,65

14 610,34

14 610,34

14 292,73

14 451,53

25 %

09.8920

Belarus

20 898,79

52 730,88

13 689,80

13 689,80

13 392,20

13 541,00

25 %

09.8921

Andere Länder

25 265,29

63 748,22

16 550,09

16 550,09

16 190,30

16 370,19

25 %

 (24)

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99

Indien

8 315,90

20 982,29

5 447,35

5 447,35

5 328,93

5 388,14

25 %

09.8926

Ukraine

5 224,94

13 183,34

3 422,61

3 422,61

3 348,21

3 385,41

25 %

09.8927

Republik Korea

1 649,31

4 161,47

1 080,39

1 080,39

1 056,90

1 068,64

25 %

09.8928

Japan

1 590,45

4 012,94

1 041,83

1 041,83

1 019,18

1 030,50

25 %

09.8929

Vereinigte Staaten von Amerika

1 393,26

3 515,42

912,66

912,66

892,82

902,74

25 %

09.8930

China

1 299,98

3 280,05

 

 

 

 

25 %

09.8931

Andere Länder

2 838,17

7 161,15

2 710,71

2 710,71

2 651,78

2 681,24

25 %

 (25)

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 ,7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00

China

49 483,75

124 855,14

32 414,45

32 414,45

31 709,78

32 062,12

25 %

09.8936

Ukraine

36 779,89

92 801,35

24 092,76

24 092,76

23 569,00

23 830,88

25 %

09.8937

Belarus

19 655,31

49 593,37

12 875,25

12 875,25

12 595,36

12 735,31

25 %

09.8938

Japan

13 766,04

34 733,85

9 017,48

9 017,48

8 821,45

8 919,46

25 %

09.8939

Vereinigte Staaten von Amerika

12 109,53

30 554,21

7 932,38

7 932,38

7 759,93

7 846,15

25 %

09.8940

Andere Länder

55 345,57

139 645,41

36 254,24

36 254,24

35 466,11

35 860,18

25 %

 (26)

25

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

Russland

140 602,32

354 761,34

 

25 %

 

Türkei

17 543,40

44 264,71

25 %

 

China

14 213,63

35 863,19

25 %

 

Andere Länder

34 011,86

85 817,17

25 %

 

25.A

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00

Drittländer

 

 

97 268,30

97 268,30

95 153,77

96 211,03

25 %

 (27)

25.B

Große geschweißte Rohre

7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

Türkei

11 245,20

11 245,20

11 000,73

11 122,97

25 %

09.8971

China

6 775,70

6 775,70

6 628,41

6 702,06

25 %

09.8972

Russische Föderation

6 680,59

6 680,59

6 535,36

6 607,97

25 %

09.8973

Republik Korea

4 877,57

4 877,57

4 771,54

4 824,55

25 %

09.8974

Japan

2 588,59

2 588,59

2 532,31

2 560,45

25 %

09.8975

Andere Länder

5 748,00

5 748,00

5 623,04

5 685,52

25 %

 (28)

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 ,7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

Schweiz

64 797,98

163 495,29

42 446,07

42 446,07

41 523,33

41 984,70

25 %

09.8946

Türkei

60 693,64

153 139,43

39 757,51

39 757,51

38 893,22

39 325,37

25 %

09.8947

Vereinigte Arabische Emirate

18 676,40

47 123,44

12 234,02

12 234,02

11 968,06

12 101,04

25 %

09.8948

China

18 010,22

45 442,58

11 797,64

11 797,64

11 541,17

11 669,40

25 %

09.8949

Taiwan

14 374,20

36 268,32

9 415,85

9 415,85

9 211,16

9 313,51

25 %

09.8950

Indien

11 358,87

28 660,18

7 440,65

7 440,65

7 278,90

7 359,78

25 %

09.8951

Andere Länder

36 898,57

93 100,78

24 170,49

24 170,49

23 645,05

23 907,77

25 %

 (29)

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

Russland

117 519,41

296 519,61

76 981,37

76 981,37

75 307,86

76 144,61

25 %

09.8956

Schweiz

27 173,22

68 562,23

17 799,88

17 799,88

17 412,93

17 606,41

25 %

09.8957

China

20 273,26

51 152,57

13 280,05

13 280,05

12 991,35

13 135,70

25 %

09.8958

Ukraine

15 969,02

40 292,29

10 460,54

10 460,54

10 233,14

10 346,84

25 %

09.8959

Andere Länder

17 540,47

44 257,32

11 489,93

11 489,93

11 240,15

11 365,04

25 %

 (30)

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

Belarus

88 294,51

222 780,67

57 837,52

57 837,52

56 580,19

57 208,86

25 %

09.8961

China

66 719,82

168 344,42

43 704,98

43 704,98

42 754,87

43 229,92

25 %

09.8962

Russland

41 609,21

104 986,47

27 256,21

27 256,21

26 663,69

26 959,95

25 %

09.8963

Türkei

40 302,46

101 689,34

26 400,22

26 400,22

25 826,31

26 113,26

25 %

09.8964

Ukraine

26 755,09

67 507,23

17 525,99

17 525,99

17 144,99

17 335,49

25 %

09.8965

Andere Länder

39 770,29

100 346,58

26 051,62

26 051,62

25 485,28

25 768,45

25 %

 (31)

IV.2 — Mengen der globalen Zollkontingente pro Trimester

 

JAHR 1

JAHR 2

JAHR 3

Warennummer

 

Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019

Vom 1.7.2019 bis zum 30.9.2019

Vom 1.10.2019 bis zum 31.12.2019

Vom 1.1.2020 bis zum 31.3.2020

Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020

Vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020

Vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020

Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021

1

Andere Länder

1 307 737,32

2 051 794,76

2 172 108,07

2 116 842,75

2 093 833,59

2 093 833,59

1 013 612,28

1 013 612,28

991 577,22

1 002 594,76

2

Andere Länder

167 401,61

262 647,35

278 048,49

270 974,05

268 028,68

268 028,68

281 704,58

281 704,58

275 580,57

278 642,58

3.A

Andere Länder

119,25

187,09

198,07

193,03

190,93

190,93

739,77

739,77

723,69

731,73

3.B

Andere Länder

3 268,01

5 127,39

5 428,05

5 289,94

5 232,44

5 232,44

5 499,42

5 499,42

5 379,87

5 439,65

4.A

Andere Länder

296 430,19

465 088,74

492 360,66

479 833,44

474 617,86

474 617,86

498 834,77

498 834,77

487 990,53

493 412,65

4.B

Andere Länder

48 890,51

76 707,53

81 205,51

79 139,39

78 279,18

78 279,18

82 273,30

82 273,30

80 484,75

81 379,02

5

Andere Länder

16 782,91

26 331,80

27 875,85

27 166,60

26 871,31

26 871,31

28 242,39

28 242,39

27 628,42

27 935,41

6

Andere Länder

12 910,76

20 256,54

21 444,34

20 898,73

20 671,57

20 671,57

34 650,52

34 650,52

33 897,25

34 273,88

7

Andere Länder

181 777,76

285 203,04

301 926,80

294 244,83

291 046,51

291 046,51

305 896,87

305 896,87

299 246,94

302 571,91

8

Andere Länder

3 969,15

6 227,46

6 592,63

6 424,89

6 355,05

6 355,05

91 870,53

91 870,53

89 873,34

90 871,93

9

Andere Länder

19 753,81

30 993,05

32 810,42

31 975,62

31 628,06

31 628,06

33 241,85

33 241,85

32 519,20

32 880,53

10

Andere Länder

560,56

879,51

931,08

907,39

897,53

897,53

943,32

943,32

922,81

933,07

12

Andere Länder

29 679,33

46 565,85

49 296,38

48 042,13

47 519,93

47 519,93

49 944,59

49 944,59

48 858,84

49 401,71

13

Andere Länder

84 771,67

133 003,83

140 802,92

137 220,44

135 728,92

135 728,92

142 654,35

142 654,35

139 553,17

141 103,76

14

Andere Länder

3 321,66

5 211,58

5 517,17

5 376,80

5 318,36

5 318,36

5 589,72

5 589,72

5 468,20

5 528,96

15

Andere Länder

445,48

698,95

739,93

721,11

713,27

713,27

749,66

749,66

733,36

741,51

16

Andere Länder

47 495,07

74 518,13

78 887,73

76 880,57

76 044,91

76 044,91

79 925,03

79 925,03

78 187,53

79 056,28

17

Andere Länder

5 745,47

9 014,45

9 543,04

16 567,39

16 387,31

16 387,31

15 287,52

15 287,52

14 955,19

15 121,36

18

Andere Länder

186,86

293,18

310,37

302,47

299,18

299,18

314,45

314,45

307,61

311,03

19

Andere Länder

393,49

617,37

653,57

636,94 (32)

630,02

630,02

1 092,93

1 092,93

1 069,17

1 081,05

20

Andere Länder

8 575,00

13 453,88

14 242,79

13 880,40

13 729,53

13 729,53

14 430,07

14 430,07

14 116,37

14 273,22

21

Andere Länder

9 834,81

15 430,48

16 335,29

15 919,67

15 746,63

15 746,63

16 550,09

16 550,09

16 190,30

16 370,19

22

Andere Länder

1 104,79

1 733,38

1 835,02

1 788,34  (33)

1 768,90

1 768,90

2 710,71

2 710,71

2 651,78

2 681,24

24

Andere Länder

21 543,91

33 801,65

35 783,72

34 873,27

34 494,21

34 494,21

36 254,24

36 254,24

35 466,11

35 860,18

25

Andere Länder

13 239,52

20 772,34

21 990,39

21 430,89  (34)

21 197,95

21 197,95

 

 

 

 

25.A

Andere Länder

 

 

 

 

 

 

97 268,30

97 268,30

95 153,77

96 211,03

25.B

Andere Länder

 

 

 

 

 

 

5 748,00

5 748,00

5 623,04

5 685,52

26

Andere Länder

14 363,20

22 535,37

23 856,80

23 249,80

22 997,09

22 997,09

24 170,49

24 170,49

23 645,05

23 907,77

27

Andere Länder

6 827,84

10 712,64

11 340,81

11 052,26

10 932,13

10 932,13

11 489,93

11 489,93

11 240,15

11 365,04

28

Andere Länder

15 481,05

24 289,24

25 713,51

25 059,28

24 786,90

24 786,90

26 051,62

26 051,62

25 485,28

25 768,45


(1)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8601. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8602.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Russland*: 09.8571, für die Türkei*: 09.8572, für Indien*: 09.8573, für (die Republik) Korea*: 09.8574, für Serbien*: 09.8575.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(2)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8603. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8604.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, (die Republik) Korea*, die Ukraine*, Brasilien* und Serbien*: 09.8567.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(3)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8605. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8606.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für (die Republik) Korea*, Russland* und (die Islamische Republik) Iran*: 09.8568.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(4)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8607. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8608.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Russland*, (die Republik) Korea*, China* und Taiwan*: 09.8569.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(5)  Mit Antidumpingzöllen belegte Waren.

(6)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8609. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8610.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien* und (die Republik) Korea*: 09.8570.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(7)  Nicht mit Antidumpingzöllen belegte Waren (einschließlich Automobilindustrie).

(8)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8611. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8612.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*: 09.8581, für (die Republik) Korea*: 09.8582, für Indien*: 09.8583, für Taiwan*: 09.8584.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(9)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8613. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8614.

(10)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8615. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8616.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, (die Republik) Korea*, Taiwan* und Serbien*: 09.8576.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(11)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8617. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8618.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Russland* und Indien*: 09.8577.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(12)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8619. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8620.

(13)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8621. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8622.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für (die Republik) Korea*, Taiwan* Indien*, die Vereinigten Staaten von Amerika*, die Türkei*, Malaysia* und Vietnam*: 09.8578.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(14)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8623. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8624.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, Indien* und Taiwan*: 09.8591.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(15)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8625. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8626.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, die Türkei*, Russland*, die Schweiz* und Belarus*: 09.8592.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(16)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8627.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019: 09.8628.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, Bosnien und Herzegowina* und Moldau*: 09.8593.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(17)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8629. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8630.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, die Schweiz* und die Ukraine*: 09.8594.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(18)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8631. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8632.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, Taiwan*, (die Republik) Korea*, China* und Japan*: 09.8595.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(19)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8633.

Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019: 09.8634.

Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8634. * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(20)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8635. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8636.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Ukraine*, die Türkei, (die Republik) Korea*, Russland* und die Schweiz*: 09.8579.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(21)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8637. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8638

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China* und die Vereinigten Arabischen Emirate*: 09.8580.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(22)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8639. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8640.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Russland*, China* und die Türkei*: 09.8585.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(23)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8641. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8642.

(24)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8643. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8644.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, Nordmazedonien*, die Schweiz* und Belarus*: 09.8596.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(25)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8645. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8646.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für Indien*, die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Japan* und die Vereinigten Staaten von Amerika*: 09.8597.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(26)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8647. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8648.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für China*, die Ukraine*, Belarus*, Japan* und die Vereinigten Staaten von Amerika*: 09.8586.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(27)  Vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8657.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8658.

(28)  Vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8659.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8660.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, China*, die Russische Föderation*, (die Republik) Korea* und Japan*: 09.8587.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(29)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8651. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8652.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Schweiz*, die Türkei*, die Vereinigten Arabischen Emirate, China*, Taiwan* und Indien*: 09.8588.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(30)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8653. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8654.

(31)  Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8655. Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8656.

Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, China* und Belarus*: 09.8598.

* Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(32)  Die hier genannte Menge wird nach der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erfolgten Übertragung der ungenutzten Mengen des länderspezifischen Kontingents mit der laufenden Nummer 09.8909 geändert.

(33)  Die hier genannte Menge wird nach der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erfolgten Übertragung der ungenutzten Mengen des länderspezifischen Kontingents mit der laufenden Nummer 09.8931 geändert.

(34)  Die hier genannte Menge wird nach der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erfolgten Übertragung der ungenutzten Mengen der länderspezifischen Kontingente mit den laufenden Nummern 09.8941, 09.8942 und 09.8943 geändert.


ANHANG III

Höchstmenge des Restkontingents, zu der Länder mit einem länderspezifischen Kontingent vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 Zugang erhalten

Warenkategorie

Neu zugeteiltes Kontingent vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 in Tonnen

1

Sonderregelung

2

278 642,58

3.A

731,73

3.B

5 439,65

4.A

493 412,65

4.B

Sonderregelung

5

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

6

34 273,88

7

302 571,91

8

-

9

32 880,53

10

276,19

12

29 542,22

13

37 251,39

14

3 068,57

15

552,42

16

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

17

15 121,36

18

311,03

19

1 081,05

20

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

21

3 421,37

22

2 174,49

24

35 860,18

25.A

-

25.B

5 685,52

26

23 907,77

27

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

28

18 295,60


BESCHLÜSSE

30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/63


BESCHLUSS (GASP) 2020/895 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 25. Juni 2020

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/401 (ATALANTA/2/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Das PSK hat am 12. März 2020 den Beschluss (GASP) 2020/401 (2) angenommen, mit dem Konteradmiral Ignacio VILLANUEVA SERRANO zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wurde.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Riccardo MARCHIÒ mit Wirkung vom 26. August 2020 zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Am 20. Mai 2020 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2020/401 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Riccardo MARCHIÒ wird mit Wirkung vom 26. August 2020 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2020/401 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. August 2020 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2020/401 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. März 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhinderung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1988 (ATALANTA/1/2020) (ABl. L 79 vom 16.3.2020, S. 2).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/65


BESCHLUSS NR. 1/2020 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 19. Juni 2020

über die Anpassung des Beschlusses Nr. 2/2019 an die aufgrund der COVID-19-Pandemie verlängerten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates [2020/896]

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Der Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 (2) hat zum Ziel, einen reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufrechtzuerhalten. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie haben das Europäische Parlament und der Rat die Fristen für die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 durch den Erlass der Richtlinie (EU) 2020/700 (5) verschoben. Der Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses sollte an die durch die genannte Richtlinie geänderten Umsetzungsfristen angepasst werden —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

In Artikel 7 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 13. Dezember 2019 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

„2a.

Artikel 2 Absatz 1 und/oder Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses gelten für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission nach Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 oder nach Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, weiterhin bis zum 31. Oktober 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Bern am 19. Juni 2020.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Präsident

Peter FÜGLISTALER

Für die Europäische Union

Die Leiterin der Delegation der Europäischen Union

Elisabeth WERNER


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.

(2)  ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43.

(3)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(5)  Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).