ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 178

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
8. Juni 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/747 der Kommission vom 1. Juni 2020 über die Schließung der Fischerei auf Roten Thun in bestimmten Inselgruppen für Schiffe der handwerklichen Fischerei unter der Flagge Portugals

1

 

*

Verordnung (EU) 2020/748 der Kommission vom 1. Juni 2020 über eine Schließung der Fischerei auf Seeteufel in den Gebieten 8c, 9 und 10; sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

4

 

*

Verordnung (EU) 2020/749 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 zur Festlegung eines Verfahrens für die Verlängerung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Übergangszeitraums bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers in einigen begünstigten Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/1


VERORDNUNG (EU) 2020/747 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2020

über die Schließung der Fischerei auf Roten Thun in bestimmten Inselgruppen für Schiffe der handwerklichen Fischerei unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Rotem Thun in bestimmten Inselgruppen durch Schiffe der handwerklichen Fischerei, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollten bestimmte Fischereien auf diesen Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Portugal für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Rotem Thun in bestimmten Inselgruppen gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe der handwerklichen Fischerei, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von Schiffen der handwerklichen Fischerei getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).


ANHANG

Nr.

06/TQ/123

Mitgliedstaat

Portugal (Schiffe der handwerklichen Fischerei)

Bestand

BFT/AVARCH

Art

Roter Thun (Thunnus thynnus)

Gebiet

Bestimmte Inselgruppen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira)

Datum der Schließung

15.5.2020


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/4


VERORDNUNG (EU) 2020/748 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2020

über eine Schließung der Fischerei auf Seeteufel in den Gebieten 8c, 9 und 10; sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Seeteufel in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Frankreich für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Seeteufel in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

05/TQ/123

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Datum der Schließung

11.5.2020


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/7


VERORDNUNG (EU) 2020/749 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2020

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2008/865/EG der Kommission (2) wurden nach der Nichtaufnahme von Chlorat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) alle Zulassungen für Chlorat enthaltende Pflanzenschutzmittel widerrufen.

(2)

Für Chlorat wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt, und da dieser Stoff nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden ist, gilt derzeit der Standardwert von 0,01 mg/kg für alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Lebens- und Futtermittel.

(3)

Neben seiner früheren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln handelt es sich bei Chlorat auch um einen Stoff, der bei der Verwendung chlorhaltiger Desinfektionsmittel in der Lebensmittelverarbeitung und der Trinkwasseraufbereitung als Nebenprodukt entsteht. Diese Verwendung hat zur Folge, dass sich in Lebensmitteln Chloratrückstände nachweisen lassen.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat von 2014 bis 2018 Überwachungsdaten gesammelt, um die Präsenz von Chloratrückständen in Lebensmitteln und Trinkwasser zu untersuchen. Aus diesen Daten ging hervor, dass die vorhandenen Chloratrückstände häufig den Standard-RHG von 0,01 mg/kg überschreiten und dass die Rückstandsgehalte je nach Quelle und Erzeugnis variieren. Daraus folgt, dass es derzeit selbst bei Anwendung guter Praxis nicht möglich ist, Chloratrückstände zu erzielen, bei denen der geltende Standard-RHG von 0,01 mg/kg eingehalten wird.

(5)

Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Chlorat in Lebensmitteln (4) abgegeben. In diesem Gutachten hat die Behörde eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 3 μg/kg Körpergewicht pro Tag und eine akute Referenzdosis (ARfD) von 36 μg/kg Körpergewicht festgelegt. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass auf Grundlage der im Jahr 2014 gesammelten Daten die akute ernährungsbedingte Exposition gegenüber Chlorat die ARfD nicht überschritten hat. In den europäischen Ländern überschritt die durchschnittliche ernährungsbedingte Exposition gegenüber Chlorat die TDI in einigen Bevölkerungsgruppen, darunter Säuglinge und Kleinkinder mit leichtem bis mäßigem Jodmangel.

(6)

Um die Chloratgehalte zu senken und die Exposition durch koordinierte Maßnahmen in mehreren einschlägigen und zusammenhängenden Bereichen zu verringern, vereinbarten die Mitgliedstaaten im Jahr 2017 einen fachbereichsübergreifenden Aktionsplan, der eine Reihe von parallel durchzuführenden Maßnahmen umfasst, zum Beispiel Maßnahmen im Bereich Trinkwasser und Hygiene sowie die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und Futtermittel.

(7)

Diese Verordnung hat die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel zum Gegenstand. Zu diesem Zweck sammelten von 2014 bis 2018 sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Lebensmittelunternehmer zahlreiche Daten zum Vorkommen von Chlorat. Aus den Daten geht hervor, dass die Rückstandsgehalte im Allgemeinen sinken, woraus sich schließen lässt, dass die Herstellungsverfahren bereits in gewissem Umfang verbessert wurden. Im speziellen Fall von Chlorat, dessen Rückstände nicht auf den Einsatz von Pestiziden, sondern auf die Verwendung chlorhaltiger Lösungen in der Lebensmittelverarbeitung und der Trinkwasseraufbereitung zurückzuführen sind, sollten Höchstgehalte so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar („as low as reasonably achievable“, ALARA-Prinzip) festgelegt werden; die Einhaltung sollte durch die Befolgung einer guten Herstellungspraxis bei gleichzeitig guter Hygienepraxis möglich sein. Durch diesen Ansatz wird sichergestellt, dass die Lebensmittelunternehmer Maßnahmen zur weitestmöglichen Vermeidung bzw. Senkung der Chloratgehalte in Lebensmitteln zum Schutz der menschlichen Gesundheit durchführen, aber auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, die mikrobiologische Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten.

(8)

Bei der Festlegung der vorläufigen RHG für Chlorat unter Anwendung des ALARA-Prinzips wurde das 95. Perzentil der Daten über das Vorkommen herangezogen, wobei die Verwendung von vorschriftsgemäß behandeltem Trinkwasser bei der Lebensmittelverarbeitung berücksichtigt wurde. Die vorläufigen RHG sollten spätestens fünf Jahre nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft werden, und zwar im Hinblick auf mögliche Entwicklungen in den Bereichen Hygiene und Trinkwasser sowie auf weitere Fortschritte der Lebensmittelunternehmer bei der Senkung der Chloratgehalte, oder wann immer neue Informationen und Daten zur Verfügung stehen, die eine frühere Überprüfung rechtfertigen.

(9)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen für Chloratrückstände in bestimmten Waren konsultiert.

(10)

Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde und der Prüfung der relevanten Faktoren erfüllen die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Chlorat werden spätestens am 8. Juni 2025 überprüft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/865/EG der Kommission vom 10. November 2008 über die Nichtaufnahme von Chlorat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 7).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Scientific opinion on the risks for public health related to the presence of chlorate in food. EFSA Journal 2015;13(6):4135, 103 S.


ANHANG

In Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird folgende Spalte für Chlorat angefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a)

Chlorat (A)

(1)

(2)

(3)

0100000

 

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

 

Zitrusfrüchte

0,05

0110010

 

Grapefruits

 

0110020

 

Orangen

 

0110030

 

Zitronen

 

0110040

 

Limetten

 

0110050

 

Mandarinen

 

0110990

 

Sonstige (2)

 

0120000

 

Schalenfrüchte

0,1

0120010

 

Mandeln

 

0120020

 

Paranüsse

 

0120030

 

Kaschunüsse

 

0120040

 

Esskastanien

 

0120050

 

Kokosnüsse

 

0120060

 

Haselnüsse

 

0120070

 

Macadamia-Nüsse

 

0120080

 

Pekannüsse

 

0120090

 

Pinienkerne

 

0120100

 

Pistazien

 

0120110

 

Walnüsse

 

0120990

 

Sonstige (2)

 

0130000

 

Kernobst

0,05

0130010

 

Äpfel

 

0130020

 

Birnen

 

0130030

 

Quitten

 

0130040

 

Mispeln

 

0130050

 

Japanische Wollmispeln

 

0130990

 

Sonstige (2)

 

0140000

 

Steinobst

0,05

0140010

 

Aprikosen

 

0140020

 

Kirschen (süß)

 

0140030

 

Pfirsiche

 

0140040

 

Pflaumen

 

0140990

 

Sonstige (2)

 

0150000

 

Beeren und Kleinobst

0,05

0151000

a)

Trauben

 

0151010

 

Tafeltrauben

 

0151020

 

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

 

Brombeeren

 

0153020

 

Kratzbeeren

 

0153030

 

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

 

Sonstige (2)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

 

Heidelbeeren

 

0154020

 

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

 

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

 

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

 

Hagebutten

 

0154060

 

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

 

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

 

Holunderbeeren

 

0154990

 

Sonstige (2)

 

0160000

 

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

 

Datteln

0,3

0161020

 

Feigen

0,3

0161030

 

Tafeloliven

0,7

0161040

 

Kumquats

0,3

0161050

 

Karambolen

0,3

0161060

 

Kakis/Japanische Persimonen

0,3

0161070

 

Jambolans

0,3

0161990

 

Sonstige (2)

0,3

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0,3

0162010

 

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

 

Lychees (Litschis)

 

0162030

 

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

 

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

 

Sternäpfel

 

0162060

 

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

 

Sonstige (2)

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

0,3

0163010

 

Avocadofrüchte

 

0163020

 

Bananen

 

0163030

 

Mangos

 

0163040

 

Papayas

 

0163050

 

Granatäpfel

 

0163060

 

Cherimoyas

 

0163070

 

Guaven

 

0163080

 

Ananas

 

0163090

 

Brotfrüchte

 

0163100

 

Durianfrüchte

 

0163110

 

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

 

Sonstige (2)

 

0200000

 

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

 

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,05

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05

0212010

 

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

 

Süßkartoffeln

 

0212030

 

Yamswurzeln

 

0212040

 

Pfeilwurz

 

0212990

 

Sonstige (2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,15

0213010

 

Rote Rüben

 

0213020

 

Karotten

 

0213030

 

Knollensellerie

 

0213040

 

Meerrettiche/Kren

 

0213050

 

Erdartischocken

 

0213060

 

Pastinaken

 

0213070

 

Petersilienwurzeln

 

0213080

 

Rettiche

 

0213090

 

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

 

Kohlrüben

 

0213110

 

Weiße Rüben

 

0213990

 

Sonstige (2)

 

0220000

 

Zwiebelgemüse

 

0220010

 

Knoblauch

0,7

0220020

 

Zwiebeln

0,5

0220030

 

Schalotten

0,5

0220040

 

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0,5

0220990

 

Sonstige (2)

0,05

0230000

 

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

0231010

 

Tomaten

0,1

0231020

 

Paprikas

0,3

0231030

 

Auberginen/Eierfrüchte

0,4

0231040

 

Okras/Griechische Hörnchen

0,1

0231990

 

Sonstige (2)

0,1

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,2

0232010

 

Schlangengurken

 

0232020

 

Gewürzgurken

 

0232030

 

Zucchinis

 

0232990

 

Sonstige (2)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,08

0233010

 

Melonen

 

0233020

 

Kürbisse

 

0233030

 

Wassermelonen

 

0233990

 

Sonstige (2)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,1

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,1

0240000

 

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

 

Broccoli

0,4

0241020

 

Blumenkohle

0,06

0241990

 

Sonstige (2)

0,06

0242000

b)

Kopfkohle

0,07

0242010

 

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

 

Kopfkohle

 

0242990

 

Sonstige (2)

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

 

Chinakohle

0,06

0243020

 

Grünkohle

0,2

0243990

 

Sonstige (2)

0,06

0244000

d)

Kohlrabi

0,06

0250000

 

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

0,7

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

 

Feldsalate

 

0251020

 

Grüne Salate

 

0251030

 

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

 

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

 

Barbarakraut

 

0251060

 

Salatrauken/Rucola

 

0251070

 

Roter Senf

 

0251080

 

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

 

Sonstige (2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

 

Spinat

 

0252020

 

Portulak

 

0252030

 

Mangold

 

0252990

 

Sonstige (2)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0255000

e)

Chicorée

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

 

Kerbel

 

0256020

 

Schnittlauch

 

0256030

 

Sellerieblätter

 

0256040

 

Petersilie

 

0256050

 

Salbei

 

0256060

 

Rosmarin

 

0256070

 

Thymian

 

0256080

 

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

 

Lorbeerblätter

 

0256100

 

Estragon

 

0256990

 

Sonstige (2)

 

0260000

 

Hülsengemüse

0,35

0260010

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

 

Linsen

 

0260990

 

Sonstige (2)

 

0270000

 

Stängelgemüse

0,25

0270010

 

Spargel

 

0270020

 

Kardonen

 

0270030

 

Stangensellerie

 

0270040

 

Fenchel

 

0270050

 

Artischocken

 

0270060

 

Porree

 

0270070

 

Rhabarber

 

0270080

 

Bambussprossen

 

0270090

 

Palmherzen

 

0270990

 

Sonstige (2)

 

0280000

 

Pilze, Moose und Flechten

 

0280010

 

Kulturpilze

0,7

0280020

 

Wilde Pilze

0,7

0280990

 

Moose und Flechten

0,05

0290000

 

Algen und Prokaryonten

0,05

0300000

 

HÜLSENFRÜCHTE

0,35

0300010

 

Bohnen

 

0300020

 

Linsen

 

0300030

 

Erbsen

 

0300040

 

Lupinen

 

0300990

 

Sonstige (2)

 

0400000

 

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

 

Ölsaaten

0,05

0401010

 

Leinsamen

 

0401020

 

Erdnüsse

 

0401030

 

Mohnsamen

 

0401040

 

Sesamsamen

 

0401050

 

Sonnenblumenkerne

 

0401060

 

Rapssamen

 

0401070

 

Sojabohnen

 

0401080

 

Senfkörner

 

0401090

 

Baumwollsamen

 

0401100

 

Kürbiskerne

 

0401110

 

Saflorsamen

 

0401120

 

Borretschsamen

 

0401130

 

Leindottersamen

 

0401140

 

Hanfsamen

 

0401150

 

Rizinusbohnen

 

0401990

 

Sonstige (2)

 

0402000

 

Ölfrüchte

0,7

0402010

 

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

 

Ölpalmenkerne

 

0402030

 

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

 

Kapok

 

0402990

 

Sonstige (2)

 

0500000

 

GETREIDE

0,05

0500010

 

Gerste

 

0500020

 

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

 

Mais

 

0500040

 

Hirse

 

0500050

 

Hafer

 

0500060

 

Reis

 

0500070

 

Roggen

 

0500080

 

Sorghum

 

0500090

 

Weizen

 

0500990

 

Sonstige (2)

 

0600000

 

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05

0610000

 

Tees

 

0620000

 

Kaffeebohnen

 

0630000

 

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

 

Kamille

 

0631020

 

Hibiskus

 

0631030

 

Rose

 

0631040

 

Jasmin

 

0631050

 

Linde

 

0631990

 

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

 

Erdbeere

 

0632020

 

Rooibos

 

0632030

 

Mate

 

0632990

 

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

 

Baldrian

 

0633020

 

Ginseng

 

0633990

 

Sonstige (2)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

 

Kakaobohnen

 

0650000

 

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

 

HOPFEN

0,05

0800000

 

GEWÜRZE

 

0810000

 

Samengewürze

0,07

0810010

 

Anis/Anissamen

 

0810020

 

Schwarzkümmel

 

0810030

 

Sellerie

 

0810040

 

Koriander

 

0810050

 

Kreuzkümmel

 

0810060

 

Dill

 

0810070

 

Fenchel

 

0810080

 

Bockshornklee

 

0810090

 

Muskatnuss

 

0810990

 

Sonstige (2)

 

0820000

 

Fruchtgewürze

0,07

0820010

 

Nelkenpfeffer

 

0820020

 

Szechuanpfeffer

 

0820030

 

Kümmel

 

0820040

 

Kardamom

 

0820050

 

Wacholderbeere

 

0820060

 

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

 

Vanille

 

0820080

 

Tamarinde

 

0820990

 

Sonstige (2)

 

0830000

 

Rindengewürze

0,07

0830010

 

Zimt

 

0830990

 

Sonstige (2)

 

0840000

 

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

 

Süßholzwurzeln

0,07

0840020

 

Ingwer (10)

 

0840030

 

Kurkuma

0,07

0840040

 

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

 

Sonstige (2)

0,07

0850000

 

Knospengewürze

0,07

0850010

 

Nelken

 

0850020

 

Kapern

 

0850990

 

Sonstige (2)

 

0860000

 

Blütenstempelgewürze

0,07

0860010

 

Safran

 

0860990

 

Sonstige (2)

 

0870000

 

Samenmantelgewürze

0,07

0870010

 

Muskatblüte

 

0870990

 

Sonstige (2)

 

0900000

 

ZUCKERPFLANZEN

0,05

0900010

 

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

 

Zuckerrohre

 

0900030

 

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

 

Sonstige (2)

 

1000000

 

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

 

Waren von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

 

Muskel

0,05

1011020

 

Fett

0,1(*)

1011030

 

Leber

0,05

1011040

 

Nieren

0,05

1011050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05

1011990

 

Sonstige (2)

0,05

1012000

b)

Rindern

 

1012010

 

Muskel

0,05

1012020

 

Fett

0,1(*)

1012030

 

Leber

0,05

1012040

 

Nieren

0,05

1012050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05

1012990

 

Sonstige (2)

0,05

1013000

c)

Schafen

 

1013010

 

Muskel

0,05

1013020

 

Fett

0,1(*)

1013030

 

Leber

0,05

1013040

 

Nieren

0,05

1013050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05

1013990

 

Sonstige (2)

0,05

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

 

Muskel

0,05

1014020

 

Fett

0,1(*)

1014030

 

Leber

0,05

1014040

 

Nieren

0,05

1014050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05

1014990

 

Sonstige (2)

0,05

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

 

Muskel

0,05

1015020

 

Fett

0,1(*)

1015030

 

Leber

0,05

1015040

 

Nieren

0,05

1015050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05

1015990

 

Sonstige (2)

0,05

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

 

Muskel

0,05

1016020

 

Fett

0,1(*)

1016030

 

Leber

0,05

1016040

 

Nieren

0,05

1016050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05

1016990

 

Sonstige (2)

0,05

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

 

Muskel

0,05

1017020

 

Fett

0,1(*)

1017030

 

Leber

0,05

1017040

 

Nieren

0,05

1017050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05

1017990

 

Sonstige (2)

0,05

1020000

 

Milch

0,1

1020010

 

Rinder

(+)

1020020

 

Schafe

(+)

1020030

 

Ziegen

(+)

1020040

 

Pferde

(+)

1020990

 

Sonstige (2)

 

1030000

 

Vogeleier

0,05

1030010

 

Huhn

 

1030020

 

Ente

 

1030030

 

Gans

 

1030040

 

Wachtel

 

1030990

 

Sonstige (2)

 

1040000

 

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05(*)

1050000

 

Amphibien und Reptilien

0,05

1060000

 

Wirbellose Landtiere

0,05

1070000

 

Wildlebende Landwirbeltiere

0,05

1100000

 

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

 

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

 

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

(*)

Untere analytische Bestimmungsgrenze

(a)

Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Chlorat (A)

(A)

Um der besonderen Situation in Bezug auf Chloratrückstände Rechnung zu tragen, sollten bei verarbeiteten Lebensmitteln (zu Zwecken dieser Verordnung auch aus Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hervorgegangenen Lebensmitteln), die mit Erzeugnissen, welche Chloratrückstände enthalten, in Berührung gekommen sind, oder die Zutaten mit solchen Rückständen enthalten, wie zum Beispiel Verarbeitungshilfsstoffe oder vorschriftsgemäß verwendetes Trinkwasser, diese zusätzlichen Chloratrückstände bei der Festlegung der zulässigen Chloratrückstandsgehalte in oder auf verarbeiteten Lebensmitteln gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung berücksichtigt werden. Die Beweislast hinsichtlich dieser zusätzlichen Chloratrückstandsgehalte liegt beim Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer.

(+)

Schließt Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein. Der RHG gilt für verzehrfertige Milch (als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert).

1020010 Rinder

(+)

Schließt Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis ein. Der RHG gilt für verzehrfertige Milch (als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert).

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde“


8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/750 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2020

zur Festlegung eines Verfahrens für die Verlängerung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Übergangszeitraums bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers in einigen begünstigten Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) werden die in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union, einschließlich der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln für die Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS), festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 79 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gilt, dass alle begünstigten Länder das System des registrierten Ausführers („REX-System“) spätestens ab dem 30. Juni 2020 für die Bescheinigung der APS-Präferenzursprungseigenschaft anwenden müssen. Danach dürfen die zuständigen Behörden dieser Länder keine Ursprungszeugnisse nach Formblatt A mehr ausstellen.

(3)

Um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19), das am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt wurde, einzudämmen, wurde eine Reihe beispielloser Maßnahmen eingeführt, insbesondere Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen zur räumlichen Trennung von Personen. Von diesen Maßnahmen betroffen sind auch Mitarbeiter in Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung der APS-begünstigten Länder, die in die Abwicklung der APS-Ursprungsverfahren sowie die Einrichtung und Anwendung des REX-Systems eingebunden sind, was sich negativ auf die regulären Arbeitsabläufe, die Produktion und den Handel ausgewirkt hat.

(4)

Angesichts dieser Folgen für die Handelspartner haben die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in einer Gemeinsamen Mitteilung über die globale Reaktion der EU auf COVID-19 (3) Pläne für eine entschlossene und gezielte Reaktion der Union dargelegt, um die Partnerländer bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen.

(5)

Infolge der COVID-19-Pandemie sehen sich einige APS-begünstigte Länder großen Schwierigkeiten gegenüber, die Frist zum 30. Juni 2020 für die Anwendung des REX-Systems einzuhalten. Begünstigte Länder, in denen das REX-System aufgrund der Pandemie nicht eingeführt oder angewandt werden konnte, sollten die Möglichkeit einer Verlängerung des Übergangszeitraums haben.

(6)

Da eine solche Verlängerung eine Ausnahme von der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Höchstdauer des Übergangszeitraums darstellen würde, sollten betroffene begünstigte Länder ihre Mitteilung über die Notwendigkeit einer Verlängerung mit einer angemessenen Begründung versehen sowie einen Arbeitsplan beifügen, in dem ausgeführt wird, wie die uneingeschränkte Anwendung des REX-System bis zum Ende des geplanten verlängerten Übergangszeitraums verwirklicht werden soll. Aus demselben Grund sollte jede Verlängerung des Übergangszeitraums für die Anwendung des REX-Systems zeitlich begrenzt sein.

(7)

Es sollte ein Berichterstattungsmechanismus vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die begünstigten Länder, denen eine Verlängerung des Übergangszeitraums gewährt wurde, mit ihren Vorbereitungen für die Anwendung des REX-Systems fortfahren, damit die neue Frist eingehalten wird.

(8)

Angesichts der Schwierigkeiten, die sich einigen begünstigten Ländern aufgrund der COVID-19-Pandemie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen stellen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 79 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 kann ein begünstigtes Land des Allgemeinen Präferenzsystems, das aufgrund der COVID-19-Pandemie Schwierigkeiten bei der Erfüllung der in den Artikeln 70 und 72 der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Verpflichtungen oder beim Abschluss des Registrierungsverfahrens für seine Ausführer bis zum 30. Juni 2020 hat, eine Mitteilung über die Notwendigkeit der Verlängerung des Übergangszeitraums für die Anwendung des REX-Systems einreichen.

(2)   Eine Mitteilung gemäß Absatz 1 ist der Kommission bis spätestens 15. Juli 2020 schriftlich zu übermitteln. Hierin ist zu begründen, warum eine Verlängerung des Übergangszeitraums aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Der Mitteilung ist ein Arbeitsplan mit ausführlichen Informationen darüber beizufügen, wie das die Mitteilung einreichende Land beabsichtigt, das REX-System bis zum 31. Dezember 2020 uneingeschränkt anzuwenden.

(3)   Ist die Mitteilung gemäß Absatz 1 vollständig, wird der Übergangszeitraum für die Anwendung des REX-Systems durch das betreffende begünstigte Land bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(4)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der begünstigten Länder, für die der Übergangszeitraum verlängert wurde.

(5)   Bis zum 31. Dezember 2020 stellen die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, für das der Übergangszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 4 verlängert wurde, auf Antrag von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Zeugnisse nach Formblatt A aus.

Artikel 2

Jedes begünstigte Land, für das der Übergangszeitraum gemäß Artikel 1 verlängert wurde, legt der Kommission bis zum 30. September 2020 einen Bericht vor, in dem die bei der Umsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arbeitsplans erzielten Fortschritte sowie etwaige Korrekturmaßnahmen, die zur Einhaltung der Frist zum 31. Dezember 2020 für die Anwendung des REX-Systems gegebenenfalls notwendig sind, aufgeführt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)  Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Mitteilung über die globale Reaktion der EU auf COVID-19 (JOIN/2020/11 final).