ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung ( 1 ) |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
5.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/1 |
VERORDNUNG (EU) 2020/740 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Mai 2020
über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat sich dazu verpflichtet, eine Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik zu schaffen. Kraftstoffeffizienz ist eine entscheidende Komponente des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und ist für die Dämpfung der Energienachfrage von zentraler Bedeutung. |
(2) |
Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) überprüft und festgestellt, dass ihre Bestimmungen aktualisiert werden sollten, um ihre Wirksamkeit zu verbessern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte ersetzt werden, um einige ihrer Bestimmungen unter Berücksichtigung der technologischen Fortschritte bei Reifen zu erläutern und zu aktualisieren. |
(4) |
Auf den Verkehrssektor entfällt ein Drittel des Energieverbrauchs in der Union. Der Anteil des Straßenverkehrs an den Gesamttreibhausgasemissionen in der Union betrug 2015 rund 22 %. Darüber hinaus entfallen 20 % bis 30 % des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen vor allem aufgrund des Rollwiderstands auf die Reifen. Eine Verringerung des Rollwiderstands von Reifen würde daher erheblich zur Kraftstoffeffizienz im Straßenverkehr und somit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen. |
(5) |
Um die Herausforderungen bei der Verringerung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu bewältigen, sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission Anreize für die Entwicklung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen der Klassen C1, C2 und C3 schaffen. |
(6) |
Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen bei einem Parameter, etwa dem Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während sich die Verbesserung der Nasshaftungsleistung wiederum nachteilig auf das externe Rollgeräusch auswirken kann. Die Reifenhersteller sollten angehalten werden, über die aktuellen Standards hinaus sämtliche Parameter zu optimieren. |
(7) |
Kraftstoffeffiziente Reifen können kostenwirksam sein, weil die mit ihnen erzielten Kraftstoffeinsparungen den aus höheren Herstellungskosten solcher Reifen resultierenden höheren Anschaffungspreis mehr als ausgleichen. |
(8) |
In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Mindestanforderungen an den Rollwiderstand von Reifen festgelegt. Aufgrund der technologischen Entwicklung können die durch den Rollwiderstand von Reifen bedingten Energieverluste erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Straßenverkehrs sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von kraftstoffeffizienteren Reifen zu bewegen, indem ihnen harmonisierte Informationen zum Rollwiderstandsparameter bereitgestellt werden. |
(9) |
Eine bessere Kennzeichnung von Reifen ermöglicht es den Verbrauchern, relevantere und vergleichbarere Informationen über die Kraftstoffeffizienz, die Sicherheit und das Rollgeräusch einzuholen und beim Erwerb von Reifen eine kostenwirksame und umweltfreundliche Kaufentscheidung zu treffen. |
(10) |
Verkehrslärm stellt eine erhebliche Belastung mit gesundheitsschädlicher Wirkung dar. In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind Mindestanforderungen an das externe Rollgeräusch von Reifen festgelegt. Aufgrund der technologischen Entwicklung kann das externe Rollgeräusch erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung des Verkehrslärms sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit geringerem externen Rollgeräusch zu bewegen, indem ihnen harmonisierte Informationen zum Rollwiderstandsparameter bereitgestellt werden. |
(11) |
Die Bereitstellung harmonisierter Informationen zum externen Rollgeräusch unterstützt auch die Umsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung des Verkehrslärms und trägt im Rahmen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Anteil des Reifengeräuschs am Verkehrslärm bei. |
(12) |
In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind auch Mindestanforderungen an die Nasshaftung von Reifen festgelegt. Aufgrund der technologischen Entwicklung kann die Nasshaftung erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus verbessert werden, sodass sich der Bremsweg bei Nässe verkürzt. Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit besserer Nasshaftungsleistung zu bewegen, indem ihnen harmonisierte Informationen zum Nasshaftungsparameter bereitgestellt werden. |
(13) |
Im Interesse der Übereinstimmung mit dem internationalen Rahmen wird in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 auf die Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) (6) verwiesen, die die einschlägigen Messmethoden für den Rollwiderstand, das externe Rollgeräusch sowie die Nass- und Schneegriffigkeitsleistung von Reifen enthält. |
(14) |
Die Reifenkennzeichnung sollte Informationen zur Leistung von Reifen umfassen, die speziell für die Nutzung bei extremen Schnee- und Eisverhältnissen entwickelt wurden. Informationen zur Schneegriffigkeitsleistung sollten auf der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in ihrer neuesten auf die Union anwendbaren Fassung (im Folgenden „UNECE-Regelung Nr. 117“) beruhen, und auf der Reifenkennzeichnung von Reifen, die die in dieser Regelung festgelegten Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit erfüllen, sollte das darin festgelegte Schneeflockenzeichen-Piktogramm angegeben sein. Informationen zur Eisgriffigkeitsleistung sollten, sobald die Norm formal angenommen wurde, auf ISO-Norm 19447 beruhen, und auf der Reifenkennzeichnung von Reifen, die die in dieser ISO-Norm festgelegten Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit erfüllen, sollte das darin festgelegte Eisgriffigkeits-Piktogramm angegeben sein. Bis zur Annahme der ISO-Norm 19447 sollte die Eisgriffigkeitsleistung anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden geprüft werden, die dem allgemein anerkannten Entwicklungsstand Rechnung tragen. Die Reifenkennzeichnung von Reifen, die die Mindestnorm für die Eisgriffigkeitsleistung erfüllen, sollte das Eisgriffigkeits-Piktogramm gemäß Anhang I anzeigen. |
(15) |
Der Abrieb von Reifen im Betrieb ist eine wichtige Quelle umwelt- und gesundheitsschädigenden Mikroplastiks. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft“ daher darauf hingewiesen, dass die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik aus Reifen unter anderem durch Informationsmaßnahmen wie Kennzeichnungspflichten und durch Mindestanforderungen an Reifen verringert werden sollte. Mit dem Reifenabrieb verbunden ist der Begriff der Laufleistung, d. h. die Zahl der Kilometer, die ein Reifen halten wird, bevor er wegen der Abnutzung der Lauffläche ersetzt werden muss. Die Lebensdauer eines Reifens hängt nicht nur vom Reifenabrieb und der Abnutzung der Lauffläche, sondern von einer Reihe von Faktoren wie Verschleißfestigkeit des Reifens — einschließlich der Mischung, des Laufflächenprofils und des Aufbaus —, Straßenverhältnissen, Wartung, Reifendruck und Fahrverhalten ab. |
(16) |
Derzeit gibt es jedoch noch keine geeignete Prüfmethode für den Reifenabrieb und die Laufleistung. Die Kommission sollte daher die Entwicklung einer solchen Prüfmethode — unter umfassender Berücksichtigung des aktuellen Entwicklungsstands und international entwickelter oder vorgeschlagener Normen und Regelungen sowie der Arbeiten der Branche — in Auftrag geben. |
(17) |
Runderneuerte Reifen sind ein wichtiger Teil des Reifenmarktes für schwere Nutzfahrzeuge. Die Runderneuerung erhöht die Lebensdauer der Reifen und trägt zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft wie z. B. der Verringerung der Abfallmenge bei. Die Anwendung von Kennzeichnungspflichten auf diese Reifen wäre mit erheblichen Energieeinsparungen verbunden. Diese Verordnung sollte die künftige Einbeziehung geeigneter Prüfmethoden zur Messung der Leistung von runderneuerten Reifen vorsehen, die es derzeit noch nicht gibt. |
(18) |
Die in der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehene Energieverbrauchskennzeichnung, in deren Rahmen der Energieverbrauch von Produkten auf einer Skala von „A“ bis „G“ angegeben wird, ist mehr als 85 % der Verbraucher in der Union als eindeutige und transparente Informationsangabe bekannt und hat sich als wirksames Instrument zur Förderung effizienterer Produkte erwiesen. Die Reifenkennzeichnung sollte weitestmöglich dieselbe Gestaltung aufweisen, wobei den Besonderheiten von Reifenparametern Rechnung zu tragen ist. |
(19) |
Die Bereitstellung vergleichbarer Informationen zu Reifenparametern in Form einer Standardreifenkennzeichnung dürfte die Kaufentscheidungen der Endnutzer zugunsten von kraftstoffeffizienteren, langlebigeren, sichereren und geräuschärmeren Reifen beeinflussen. Dies wiederum sollte für die Reifenhersteller ein Anreiz sein, Reifenparameter zu optimieren, und dürfte somit den Weg für einen nachhaltigeren Verbrauch und eine nachhaltigere Produktion von Reifen ebnen. |
(20) |
Die Bereitstellung weiterer Informationen zur Kraftstoffeffizienz und zu anderen Parametern ist für alle Endnutzer relevant, einschließlich Käufern von Reifen als Ersatzreifen oder zur Bereifung neuer Fahrzeuge, Fuhrparkmanagern und Transportunternehmen, die die Parameter unterschiedlicher Reifenmarken nicht ohne Weiteres vergleichen können, da es keine entsprechende Kennzeichnung und keine harmonisierte Prüfregelung gibt. Es ist daher angemessen vorzusehen, dass für alle Reifen, die zusammen mit Fahrzeugen angeboten oder an diese montiert werden, eine Reifenkennzeichnung bereitgestellt werden muss. |
(21) |
Eine Reifenkennzeichnung ist derzeit für Reifen für Pkw (Klasse C1) sowie für leichte Nutzfahrzeuge (Klasse C2) vorgesehen, nicht jedoch für schwere Nutzfahrzeuge (Klasse C3). Reifen der Klasse C3 weisen gegenüber Reifen der Klassen C1 oder C2 einen höheren Kraftstoffverbrauch und eine höhere jährliche Laufleistung auf und könnten somit einen erheblichen Beitrag zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und der Treibhausgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge leisten. Daher sollten Reifen der Klasse C3 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Die vollständige Aufnahme von Reifen der Klasse C3 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung steht zudem im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), die die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge vorsieht, und mit der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge (9). |
(22) |
Viele Endnutzer treffen eine Kaufentscheidung, ohne den Reifen und demnach die am Reifen angebrachte Reifenkennzeichnung tatsächlich zu sehen. In diesen Fällen sollte die Reifenkennzeichnung den Endnutzern angezeigt werden, bevor sie ihre endgültige Kaufentscheidung treffen. Die Anzeige einer Reifenkennzeichnung auf den Reifen in der Verkaufsstelle und in technischem Werbematerial sollte gewährleisten, dass sowohl Händler als auch potenzielle Endnutzer zum Zeitpunkt und am Ort der Kaufentscheidung harmonisierte Informationen zu den relevanten Reifenparametern erhalten. |
(23) |
Einige Endnutzer treffen Reifenkaufentscheidungen bereits vor der Ankunft in der Verkaufsstelle oder kaufen Reifen im Versandhandel oder im Internet. Um zu gewährleisten, dass auch diese Endnutzer auf der Grundlage harmonisierter Informationen, unter anderem zu Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und externem Rollgeräusch, eine sachkundige Kaufentscheidung treffen können, sollte die Reifenkennzeichnung in allen technischen Werbematerialien und in visuellem Werbematerial angezeigt werden, auch wenn diese im Internet veröffentlicht werden. Wenn sich visuelles Werbematerial nicht nur auf einen bestimmten Reifentyp, sondern auf eine Reifenfamilie bezieht, muss die Reifenkennzeichnung nicht angezeigt werden. |
(24) |
Potenziellen Endnutzern sollten Informationen bereitgestellt werden, die jeden Bestandteil der Reifenkennzeichnung und seine Bedeutung erklären. Diese Informationen sollten in allen technischen Werbematerialien, z. B. auf den Internetseiten von Lieferanten, enthalten sein; sie sollte jedoch nicht im visuellen Werbematerial verlangt werden. Werbung auf Plakatwänden, in Zeitungen, in Zeitschriften, im Rundfunk und im Fernsehen sollte nicht als technisches Werbematerial gelten. |
(25) |
Unbeschadet der Marktüberwachungspflichten der Mitgliedstaaten oder der Pflicht der Lieferanten zur Überprüfung der Produktkonformität sollten die Lieferanten die erforderlichen Informationen über die Konformität ihrer Produkte elektronisch in der Produktdatenbank zur Verfügung stellen. Die für Verbraucher und Händler relevanten Informationen sollten im öffentlichen Teil der Produktdatenbank öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sollten als offene Daten zur Verfügung gestellt werden, damit die Entwickler von mobilen Anwendungen und Vergleichsinstrumente sie nutzen können. Durch auf der gedruckten Reifenkennzeichnung enthaltene nutzerorientierte Instrumente, etwa einen dynamischen Quick-Response-Code (QR-Code), sollte ein einfacher Direktzugang zum öffentlichen Teil der Produktdatenbank ermöglicht werden. |
(26) |
Der Konformitätsteil der Produktdatenbank sollte strengen Datenschutzvorschriften unterliegen. Die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Unterlagen im Konformitätsteil der Produktdatenbank sollten sowohl den Marktüberwachungsbehörden als auch der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Wenn einige der technischen Informationen zu sensibel sind, um sie in der Kategorie der technischen Unterlagen zu erfassen, so sollten die Marktüberwachungsbehörden Zugang zu diesen Informationen nach Bedarf im Einklang mit der Pflicht zur Zusammenarbeit der Lieferanten oder über zusätzliche Teile der technischen Unterlagen, die von den Lieferanten freiwillig in die Produktdatenbank hochgeladen werden, haben. |
(27) |
Der Verkauf der Reifen über Verkaufsplattformen im Internet statt direkt vom Lieferanten nimmt zu. Daher sollten Anbieter von Hostdiensten die Anzeige der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts, die der Lieferant bereitgestellt hat, in der Nähe der Preisangabe ermöglichen. Sie sollten den Händler von der Verpflichtung, die Reifenkennzeichnung und das Produktdatenblatt anzuzeigen, unterrichten, sollten aber nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt dieser Reifenkennzeichnung oder dieses Produktdatenblatts verantwortlich sein. Die Anbietern von Hostdiensten durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen sollten auf ein sinnvolles Maß beschränkt bleiben und weder auf eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen gespeicherten Informationen noch auf eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Suche nach Fakten oder Umständen, die auf den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderlaufende Tätigkeiten hindeuten, hinauslaufen. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) müssen Anbieter von Hostdiensten, die den in dieser Bestimmung vorgesehenen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen möchten, unverzüglich tätig werden, um die von ihnen im Auftrag eines Nutzers ihrer Dienste gespeicherte Information, die die Anforderungen dieser Verordnung, z. B. aufgrund des Fehlens, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Reifenkennzeichnung oder des Produktdatenblatts, nicht erfüllt, zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Sie sollten dies tun sobald sie von einer solchen Information tatsächlich Kenntnis erlangen oder davon im Fall von Schadensersatzansprüchen beispielsweise aufgrund bestimmter Informationen einer Marktüberwachungsbehörde erfahren. Für Lieferanten, die über ihre eigene Internetseite direkt an Endnutzer verkaufen, gelten dieselben Händlerverpflichtungen für den Fernabsatz wie für Händler. |
(28) |
Der Rollwiderstand, die Nasshaftung, das externe Rollgeräusch und weitere Parameter sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Diese Methoden sollten das durchschnittliche Verbraucherverhalten so weit wie möglich widerspiegeln und zuverlässig sein, um sowohl eine beabsichtigte als auch eine unbeabsichtigte Umgehung zu verhindern. Die Reifenkennzeichnung sollte die relative Leistung der Reifen im tatsächlichen Betrieb wiedergeben, soweit dies aufgrund der Notwendigkeit der Anwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Labormethoden möglich ist, um den Endnutzern einen Vergleich verschiedener Reifen zu ermöglichen und die Prüfkosten für die Hersteller zu begrenzen. |
(29) |
Haben die nationalen Behörden nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Lieferant nicht die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung sicherstellt, sollten sie im Hinblick auf zusätzliches Verbrauchervertrauen prüfen, ob die auf der Reifenkennzeichnung angegebenen Klassen für den Rollwiderstand, die Nasshaftung und das externe Rollgeräusch sowie die Piktogramme für sonstige Parameter den Unterlagen entsprechen, die der Lieferant auf der Grundlage der Prüf- und Berechnungsergebnisse erstellt hat. Für derartige Prüfungen, die während des Typgenehmigungsverfahrens durchgeführt werden können, ist nicht unbedingt ein physischer Test des Reifens erforderlich. |
(30) |
Damit in der Union einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, ist die Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen durch die Lieferanten, Großhändler, Einzelhändler und sonstigen Händler unerlässlich. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Vorschriften daher durch regelmäßige nachträgliche Kontrollen und Marktüberwachung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) überwachen. |
(31) |
Um die Überwachung der Einhaltung zu erleichtern, den Endnutzern ein hilfreiches Instrument bereitzustellen und den Händlern eine weitere Möglichkeit zur Beschaffung von Produktdatenblättern zu bieten, sollten Reifen in die mit der Verordnung (EU) 2017/1369 eingeführte Produktdatenbank aufgenommen werden. Daher sollte die genannte Verordnung entsprechend geändert werden. |
(32) |
Zur Stärkung des Vertrauens der Endnutzer in die Reifenkennzeichnung sollte es nicht gestattet sein, andere, an die Reifenkennzeichnung angelehnte Kennzeichnungen zu verwenden. Aus demselben Grund sollten andere Kennzeichnungen, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen, die bei den Endnutzern zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich der von der Reifenkennzeichnung erfassten Parameter führen könnten, nicht erlaubt sein. |
(33) |
Die Sanktionen für eine Nichteinhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(34) |
Zur Förderung der Energieeffizienz, des Klimaschutzes, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes sollten die Mitgliedstaaten Anreize für die Nutzung energieeffizienter und sicherer Reifen setzen können. Die Mitgliedstaaten können die Art dieser Anreize selbst bestimmen. Diese Anreize sollten mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen im Einklang stehen und keine ungerechtfertigten Markthemmnisse darstellen. Die vorliegende Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen in Bezug auf solche Anreize gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor. |
(35) |
Um Inhalt und Format der Reifenkennzeichnung zu ändern, Anforderungen hinsichtlich runderneuerter Reifen, Reifenabrieb und Laufleistung einzuführen und die Anhänge an den technologischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(36) |
Sobald zuverlässige, genaue und reproduzierbare Methoden zur Prüfung und Messung von Reifenabrieb und Laufleistung verfügbar sind, sollte die Kommission prüfen, ob es möglich ist, Informationen zu Reifenabrieb und Laufleistung in die Reifenkennzeichnung aufzunehmen. Die Kommission sollte dieser Prüfung Rechnung tragen, wenn sie einen delegierten Rechtsakt zur Aufnahme von Reifenabrieb und Laufleistung in die Reifenkennzeichnung vorlegt, und bei der Entwicklung geeigneter Prüfmethoden eng mit der Branche, einschlägigen Normungsorganisationen, wie dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) oder der Internationalen Normungsorganisation (ISO), und Vertretern anderer Interessenträger zusammenarbeiten. Die Informationen zu Reifenabrieb und Laufleistung sollten eindeutig sein und sollten keine negativen Auswirkungen auf die klare Verständlichkeit und die Wirksamkeit der Reifenkennzeichnung als Ganzes für die Endnutzer haben. Die betreffenden Informationen dürften es den Endnutzern außerdem ermöglichen, in Bezug auf Reifen, Lebensdauer und die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies würde zum Schutz der Umwelt beitragen und den Endnutzern gleichzeitig ermöglichen, die Betriebskosten ihrer Reifen für einen längeren Zeitraum abzuschätzen. |
(37) |
Reifen, die bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht mit einer neuen Reifenkennzeichnung versehen werden müssen. |
(38) |
Die Größe der Reifenkennzeichnung sollte weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 festgelegten Angaben entsprechen. Angaben zu Schnee- und Eisgriffigkeit sowie der QR-Code sollten in die Reifenkennzeichnung aufgenommen werden. |
(39) |
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf der Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und dem Mehrwert beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden. |
(40) |
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz des Straßenverkehrs durch Bereitstellung von Informationen, die den Endnutzern die Wahl kraftstoffeffizienterer, langlebiger, sichererer und geräuschärmerer Reifen ermöglichen, von den Mitgliedstaaten angesichts der erforderlichen harmonisierten Informationen für die Endnutzer nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Erfordernisses eines harmonisierten Rechtsrahmens und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Eine Verordnung ist weiterhin das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und detaillierte Bestimmungen enthält, die eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ausschließen, und so eine stärkere Harmonisierung in der gesamten Union sicherstellt. Ein auf Unionsebene anstatt auf der Ebene der Mitgliedstaaten harmonisierter Rechtsrahmen senkt die Kosten für die Lieferanten, sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gewährleistet den freien Warenverkehr im Binnenmarkt. Entsprechend dem in Artikel 5 EUV genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(41) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte daher zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Zur Erhöhung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz des Straßenverkehrs durch die Förderung kraftstoffeffizienter, langlebiger und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch wird mit dieser Verordnung ein Rahmen für die Bereitstellung harmonisierter Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung geschaffen, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte Reifen der Klassen C1, C2 und C3.
Anforderungen für runderneuerte Reifen gelten, sobald gemäß Artikel 13 eine geeignete Prüfmethode zur Messung der Leistung dieser Reifen festgelegt wurde.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Reifen für den harten Geländeeinsatz; |
b) |
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte; |
c) |
T-Notradreifen; |
d) |
Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h; |
e) |
Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm; |
f) |
Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen; |
g) |
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind; |
h) |
gebrauchte Reifen, sofern solche Reifen nicht aus einem Drittland importiert werden. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Reifen der Klasse C1“, „Reifen der Klasse C2“ und „Reifen der Klasse C3“ Reifen, die unter die entsprechenden in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Klassen fallen; |
2. |
„runderneuerter Reifen“ einen gebrauchten Reifen, dessen abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wurde; |
3. |
„T-Notradreifen“ einen Notreifen, der für den Betrieb mit einem höheren Druck als dem für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Druckbereich ausgelegt ist; |
4. |
„Reifen für den harten Geländeeinsatz“ einen Spezialreifen, der vor allem unter schweren Geländebedingungen zum Einsatz kommt; |
5. |
„Reifenkennzeichnung“ eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer Form, einschließlich der Form eines Aufklebers, die Symbole enthält, die die Endnutzer über die Leistung eines Reifens oder eines Postens von Reifen hinsichtlich der in Anhang I genannten Parameter informieren; |
6. |
„Verkaufsstelle“ einen Ort, an dem Reifen ausgestellt oder gelagert und zum Kauf angeboten werden; dies schließt die Ausstellungsräume von Fahrzeughändlern ein, soweit dort Endnutzern nicht am Fahrzeug montierte Reifen zum Kauf angeboten werden; |
7. |
„technisches Werbematerial“ Unterlagen in gedruckter oder elektronischer Form, die von einem Lieferanten erstellt wurden, um das Werbematerial um die in Anhang IV genannten Informationen zu ergänzen; |
8. |
„Produktdatenblatt“ ein Standarddokument mit den in Anhang III genannten Informationen in gedruckter oder elektronischer Form; |
9. |
„technische Unterlagen“ Unterlagen, die ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts beurteilen können, einschließlich der in Anhang VII Nummer 2 genannten Informationen; |
10. |
„Produktdatenbank“ die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Datenbank; |
11. |
„Fernabsatz“ das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, Kataloge, das Internet, Telemarketing oder auf einem anderen Weg, bei dem davon auszugehen ist, dass der potenzielle Endnutzer den Reifen nicht ausgestellt sieht; |
12. |
„Hersteller“ einen Hersteller nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1020; |
13. |
„Importeur“ einen Importeur nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020; |
14. |
„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Herstellers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen; |
15. |
„Lieferant“ einen in der Union ansässigen Hersteller, einen Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
16. |
„Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten; |
17. |
„Bereitstellung auf dem Markt“ die Bereitstellung auf dem Markt nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1020; |
18. |
„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1020; |
19. |
„Endnutzer“ einen Verbraucher, einen Fuhrparkmanager oder ein Transportunternehmen, der bzw. das einen Reifen kauft oder voraussichtlich kaufen wird; |
20. |
„Parameter“ ein Merkmal des Reifens, das bei der Nutzung des Reifens erhebliche Umwelt-, Verkehrssicherheits- oder Gesundheitsauswirkungen hat, wie Reifenabrieb, Laufleistung, Rollwiderstand, Nasshaftung, externes Rollgeräusch, Schneegriffigkeit oder Eisgriffigkeit; |
21. |
„Reifentyp“ eine Version eines Reifens, bei der die technischen Merkmale auf der Reifenkennzeichnung, das Produktdatenblatt und die Reifentypkennung für sämtliche Einheiten dieser Version gleich sind; |
22. |
„Prüftoleranz“ die maximal zulässige Abweichung zwischen den Mess- und Berechnungsergebnissen der durch oder im Namen von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Prüfungen und den Werten der angegebenen oder veröffentlichten Parameter, die die Abweichungen aufgrund von Variationen zwischen verschiedenen Laboratorien widerspiegelt; |
23. |
„Reifentypkennung“ einen üblicherweise alphanumerischen Code, der einen bestimmten Reifentyp von anderen Reifentypen mit dem gleichen Handelsnamen oder der gleichen Handelsmarke wie dem bzw. der des Lieferanten unterscheidet; |
24. |
„gleichwertiger Reifentyp“ einen Reifentyp, der mit einer anderen Reifentypkennung von demselben Lieferanten als gesonderter Reifentyp in Verkehr gebracht wird und dieselben für die Reifenkennzeichnung relevanten technischen Merkmale und dasselbe Produktdatenblatt aufweist. |
Artikel 4
Pflichten von Reifenlieferanten
(1) Die Lieferanten stellen beim Inverkehrbringen von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 sicher, dass unentgeltlich
a) |
jedem einzelnen Reifen eine Reifenkennzeichnung in Form eines Aufklebers gemäß den Anforderungen nach Anhang II mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt beigefügt ist oder |
b) |
jedem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen eine gedruckte Reifenkennzeichnung gemäß den Anforderungen nach Anhang II mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt beigefügt ist. |
(2) Beim Verkauf von Reifen, die im Fernabsatz zum Kauf angeboten oder verkauft werden, stellen die Lieferanten sicher, dass die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann sowie auf Anfrage des Endnutzers auch in gedruckter Form bereitgestellt wird. Die Reifenkennzeichnung muss so groß sein, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist, und die Größe der Reifenkennzeichnung muss die Proportionen der in Anhang II Nummer 2.1 festgelegten Größe wahren.
Beim Verkauf von Reifen, die im Internet zum Kauf angeboten oder verkauft werden, können die Lieferanten die Reifenkennzeichnung für einen bestimmten Reifentyp mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
(3) Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung enthält. Wenn auf dem Werbematerial der Preis dieses Reifens angegeben ist, wird die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt.
Bei visuellem Werbematerial im Internet können die Lieferanten die Reifenkennzeichnung mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
(4) Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung dieses Reifentyps beinhaltet und die Informationen des Anhangs IV enthält.
(5) Die Lieferanten stellen einer betreffenden nationalen Behörde nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858 die Werte, die zur Bestimmung der betreffenden Klassen und aller zusätzlichen Informationen über die Leistung, die der Lieferant gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in der Reifenkennzeichnung von Reifentypen angibt, sowie die den Anforderungen des Anhangs II der vorliegenden Verordnung entsprechende Reifenkennzeichnung zur Verfügung. Diese Angaben werden der betreffenden nationalen Behörde gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vor Inverkehrbringen der betreffenden Reifentypen übermittelt, sodass die Behörde sich von der Richtigkeit der Reifenkennzeichnung überzeugen kann.
(6) Die Lieferanten stellen die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Reifenkennzeichnungen und Produktdatenblätter sicher.
(7) Die Lieferanten können anderen als den in Absatz 5 genannten Behörden der Mitgliedstaaten oder einschlägigen nationalen akkreditierten Stellen auf Anforderung technische Unterlagen zur Verfügung stellen.
(8) Die Lieferanten arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen auf eigene Initiative oder auf Anforderung der Marküberwachungsbehörden sofortige Maßnahmen, um eine in ihre Zuständigkeit fallende Nichteinhaltung dieser Verordnung abzustellen.
(9) Die Lieferanten dürfen keine anderen, dieser Verordnung nicht entsprechenden Reifenkennzeichnungen, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder zeigen, welche bei den Endnutzern voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Parameter führen würden.
(10) Die Lieferanten dürfen keine Kennzeichnungen bereitstellen oder zeigen, die an die in dieser Verordnung vorgesehene Reifenkennzeichnung angelehnt sind.
Artikel 5
Pflichten der Reifenlieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank
(1) Ab 1. Mai 2021 geben die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen eines nach diesem Zeitpunkt hergestellten Reifens die in Anhang VII genannten Informationen in die Produktdatenbank ein.
(2) Für zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 hergestellte Reifen gibt der Lieferant die in Anhang VII genannten Informationen bis zum 30. November 2021 in die Produktdatenbank ein.
(3) Für Reifen, die vor dem 25. Juni 2020 in Verkehr gebracht werden, kann der Lieferant die in Anhang VII genannten Informationen in die Produktdatenbank eingeben.
(4) Bis die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen in die Produktdatenbank eingegeben sind, stellt der Lieferant binnen zehn Arbeitstagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zur Kontrolle bereit.
(5) Wenn Typgenehmigungsbehörden oder Marktüberwachungsbehörden für die Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung andere Informationen als die in Anhang VII aufgeführten Informationen benötigen, stellt ihnen der Lieferant diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
(6) Werden an einem Reifen für die Reifenkennzeichnung oder das Produktdatenblatt relevante Änderungen vorgenommen, so gilt der Reifen als neuer Reifentyp. Die Lieferanten geben in der Produktdatenbank an, wenn keine Einheiten eines bestimmten Reifentyps mehr in Verkehr gebracht werden.
(7) Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Reifentyps bewahrt der Lieferant die Informationen zu diesem Reifentyp fünf Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf.
Artikel 6
Pflichten von Reifenhändlern
(1) Die Händler gewährleisten, dass
a) |
Reifen in der Verkaufsstelle die vom Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Reifenkennzeichnung in Form eines Aufklebers gemäß den Anforderungen nach Anhang II deutlich sichtbar und vollständig lesbar aufweisen und das Produktdatenblatt — auf Anfrage auch in gedruckter Form — vorliegt oder |
b) |
vor dem Verkauf eines Reifens, der zu einem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen gehört, dem Endnutzer eine gedruckte Reifenkennzeichnung gemäß den Anforderungen nach Anhang II gezeigt wird und in der Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist und das Produktdatenblatt vorliegt. |
(2) Die Händler stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung enthält. Wenn auf dem Werbematerial der Preis dieses Reifens angegeben ist, wird die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt.
Bei visuellem Werbematerial im Internet für einen bestimmten Reifentyp können die Händler die Reifenkennzeichnung mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
(3) Die Händler stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung beinhaltet und die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthält.
(4) Die Händler stellen sicher, dass der Endnutzer vor dem Kauf eine Kopie der Reifenkennzeichnung erhält, falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht sichtbar sind.
(5) Die Händler stellen sicher, dass die Reifenkennzeichnung bei jedem papiergestützten Fernabsatz angezeigt wird und dass die Endnutzer das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Internetseite abrufen und einen Ausdruck dieses Produktdatenblatts anfordern können.
(6) Händler, die Fernabsatz über Telemarketing betreiben, informieren die Endnutzer über die Klassen für jeden der Parameter der Reifenkennzeichnung und teilen den Endnutzern mit, dass sie die Reifenkennzeichnung und das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Internetseite abrufen und einen Ausdruck anfordern können.
(7) Beim Verkauf von Reifen, die im Internet zum Kauf angeboten oder verkauft werden, stellen die Händler sicher, dass die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt wird und das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Reifenkennzeichnung muss so groß sein, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist, und die Größe der Reifenkennzeichnung muss die Proportionen der in Anhang II Nummer 2.1 festgelegten Größe wahren.
Die Händler können die Reifenkennzeichnung für einen bestimmten Reifentyp mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
Artikel 7
Pflichten von Fahrzeuglieferanten und -händlern
Beabsichtigen Endnutzer, ein neues Fahrzeug zu erwerben, so stellen die Fahrzeuglieferanten und -händler diesen Endnutzern vor dem Verkauf die Reifenkennzeichnung der mit dem Fahrzeug angebotenen oder der am Fahrzeug montierten Reifen und das entsprechende technische Werbematerial zur Verfügung und gewährleisten, dass das Produktdatenblatt vorliegt.
Artikel 8
Pflichten von Anbietern von Hostdiensten
Lässt ein Diensteanbieter gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Verkauf von Reifen über seine Internetseite zu, so ermöglicht der Diensteanbieter die Anzeige der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts, die der Lieferant bereitgestellt hat, in der Nähe der Preisangabe und unterrichtet den Händler darüber, dass er zu der Anzeige der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts verpflichtet ist.
Artikel 9
Prüf- und Messmethoden
Die gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Reifenkennzeichnung werden nach den in Anhang I genannten Prüfmethoden und dem in Anhang V beschriebenen Laborabgleichverfahren ermittelt.
Artikel 10
Überprüfungsverfahren
Für jeden der in Anhang I angegebenen Parameter überprüfen die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der angegebenen Klassen mit dieser Verordnung nach dem in Anhang VI festgelegten Prüfverfahren.
Artikel 11
Pflichten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Reifen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.
(2) Wenn Mitgliedstaaten Anreize in Bezug auf Reifen geben, dürfen diese Anreize lediglich Reifen der Klasse A oder B hinsichtlich des Rollwiderstands oder der Nasshaftung im Sinne des Anhangs I Teil A bzw. B betreffen. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreize im Sinne dieser Verordnung dar.
(3) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/1020 hat eine betreffende nationale Behörde nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass ein Lieferant nicht die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung sicherstellt, zu prüfen, ob die auf der Reifenkennzeichnung angegebenen Klassen und zusätzlichen Informationen über die Leistung den Werten und den Unterlagen entsprechen, die der Lieferant gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung bereitgestellt hat.
(4) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden ein System routinemäßiger Kontrollen und Ad-hoc-Kontrollen der Verkaufsstellen einführen, um zu gewährleisten, dass die vorliegende Verordnung eingehalten wird.
(5) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zum 1. Mai 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit, die dieser nicht bereits mitgeteilt wurden, und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 12
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte
(1) Die Reifen, die von dieser Verordnung und den in ihrem Rahmen erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst werden, unterliegen der Verordnung (EU) 2019/1020.
(2) Die Kommission fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zur Marktüberwachung im Bereich der Kennzeichnung von Reifen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Marktüberwachung oder die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Reifen zuständig sind, sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission, insbesondere durch verstärkte Einbeziehung der „Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit bei der Marktüberwachung“.
(3) Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellten nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung enthalten.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können sich im Falle der Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung durch den Lieferanten oder der in ihrem Rahmen erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte die Kosten für Dokumentenüberprüfung und physische Produktprüfungen vom Lieferanten erstatten lassen.
Artikel 13
Delegierte Rechtsakte
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) |
Anhang II hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Reifenkennzeichnung zu ändern; |
b) |
Anhang I Teil D und Teil E und die Anhänge II, III, IV, V, VI und VII zu ändern, um die darin enthaltenen Werte, Berechnungsmethoden und Anforderungen an den technologischen Fortschritt anzupassen. |
(2) Die Kommission erlässt bis zum 26. Juni 2022 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Aufnahme von Informationsanforderungen für runderneuerte Reifen in die Anhänge, sofern geeignete Prüfmethoden zur Verfügung stehen.
(3) Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Parameter oder Informationsanforderungen in Bezug auf Reifenabrieb und Laufleistung aufzunehmen, sobald es zuverlässige, genaue und reproduzierbare Methoden gibt, auf die europäische oder internationale Normungsorganisationen zurückgreifen können, um Reifenabrieb und Laufleistung zu prüfen und zu messen, und sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen, und |
b) |
die Kommission hat eine ordnungsgemäße Konsultation der einschlägigen Interessenträger durchgeführt. |
(4) Gegebenenfalls testet die Kommission bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte den Inhalt und das Format der Reifenkennzeichnung an repräsentativen Gruppen von Kunden in der Union, um sicherzustellen, dass die Reifenkennzeichnung klar verständlich ist, und veröffentlicht die Ergebnisse.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 25. Juni 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er lässt die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, unberührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 15
Bewertung und Bericht
Die Kommission führt eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2025 einen Bericht vor.
In diesem Bericht bewertet sie, inwiefern Endnutzer durch diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte erfolgreich dazu veranlasst wurden, sich für leistungsfähigere Reifen zu entscheiden, wobei sie auch deren Auswirkungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte auf Unternehmen, Kraftstoffverbrauch, Sicherheit, Treibhausgasemissionen, Verbraucherbewusstsein und Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt. Zudem bewertet sie in diesem Bericht Kosten und Nutzen der obligatorischen Überprüfung der in der Reifenkennzeichnung bereitgestellten Angaben durch unabhängige Dritte und berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die in Bezug auf den in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen breiter angelegten Rahmen gewonnen wurden.
Artikel 16
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 erhält folgende Fassung:
„a) |
Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten, einschließlich deren Durchsetzung, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). |
Artikel 17
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 wird mit Wirkung zum 1. Mai 2021 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII dieser Verordnung zu lesen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 280.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 25. Februar 2020 (ABl. C 105 vom 31.3.2020, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).
(4) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABL. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).
(5) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
(6) Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes [2016/1350] (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).
(10) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
ANHANG I
PRÜFUNG, EINSTUFUNG UND MESSUNG VON REIFENPARAMETERN
Teil A: Kraftstoffeffizienzklassen und Rollwiderstandskoeffizient
Die Kraftstoffeffizienzklasse ist anhand des Rollwiderstandskoeffizienten (CR in N/kN), der gemäß Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen und nach dem in Anhang V festgelegten Laborabgleichsverfahren abgeglichen wird, gemäß der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Skala von „A“ bis „E“ zu ermitteln und in der Reifenkennzeichnung anzugeben.
Fällt ein Reifentyp unter mehr als eine Reifenklasse (z. B. C1 und C2), so ist zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienzklasse dieses Reifentyps die für die höchste Reifenklasse (also C2, nicht C1) geltende Skala zu verwenden.
|
Reifen der Klasse C1 |
Reifen der Klasse C2 |
Reifen der Klasse C3 |
Kraftstoffeffizienzklasse |
CR in N/kN |
CR in N/kN |
CR in N/kN |
A |
CR ≤ 6,5 |
CR ≤ 5,5 |
CR ≤ 4,0 |
B |
6,6 ≤ CR ≤ 7,7 |
5,6 ≤ CR ≤ 6,7 |
4,1 ≤ CR ≤ 5,0 |
C |
7,8 ≤ CR ≤ 9,0 |
6,8 ≤ CR ≤ 8,0 |
5,1 ≤ CR ≤ 6,0 |
D |
9,1 ≤ CR ≤ 10,5 |
8,1 ≤ CR ≤ 9,0 |
6,1 ≤ CR ≤ 7,0 |
E |
CR ≥ 10,6 |
CR ≥ 9,1 |
CR ≥ 7,1 |
Teil B: Nasshaftungsklassen
1. |
Die Nasshaftungsklasse ist anhand des Nasshaftungskennwerts (G), der gemäß Nummer 2 berechnet und nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen wird, gemäß der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Skala von „A“ bis „E“ zu ermitteln und in der Reifenkennzeichnung anzugeben. |
2. |
Berechnung des Nasshaftungskennwerts (G)
G = G(T) –0,03 Dabei gilt: G(T) = bei einem Prüflauf gemessener Nasshaftungskennwert des Kandidatenreifens.
|
Teil C: Klassen des externen Rollgeräuschs und Messwert
Der Messwert für das externe Rollgeräusch (N in dB(A)) ist in Dezibel anzugeben und gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu ermitteln.
Die Klasse des externen Rollgeräuschs ist auf der Grundlage der in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Grenzwerte (LV) wie folgt zu bestimmen und in der Reifenkennzeichnung anzugeben:
N ≤ LV – 3 |
LV – 3 < N ≤ LV |
N > LV |
|
|
|
Teil D: Schneegriffigkeit
Die Schneegriffigkeitsleistung ist gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu prüfen.
Erreicht ein Reifen die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit, so ist er als für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Reifenkennzeichnung ist um das folgende Piktogramm zu ergänzen:
Teil E: Eisgriffigkeit
Die Eisgriffigkeitsleistung wird nach zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Methoden geprüft, in deren Rahmen gegebenenfalls auf internationale Normen zurückgegriffen wird, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
Die Reifenkennzeichnung von Reifen, die die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit erfüllen, hat das folgende Symbol zu enthalten:
ANHANG II
INHALT UND FORMAT DER REIFENKENNZEICHNUNG
1.
Inhalt der Reifenkennzeichnung
1.1
Im oberen Teil der Reifenkennzeichnung anzugebende Informationen
1.2
Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für alle Reifen — mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten — anzugeben sind:
1.3
Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
1.4
Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die einschlägigen für Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:
1.5
Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die für die Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:
2.
Format der Reifenkennzeichnung
2.1
Format des oberen Teils der Reifenkennzeichnung:
2.1.1
Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für alle Reifen mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten:
2.1.2
Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
2.1.3
Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
2.1.4
Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die angegebenen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit einhalten:
2.2.
Für Ziffer 2.1 gilt:
a) |
Mindestgröße der Reifenkennzeichnung: 75 mm breit und 110 mm hoch. Wird die Reifenkennzeichnung in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben; |
b) |
Hintergrund der Reifenkennzeichnung: 100 % weiß; |
c) |
Schrifttypen: Verdana und Calibri; |
d) |
Maße und Spezifikationen der Elemente der Reifenkennzeichnung: wie weiter oben angegeben; |
e) |
CMYK-Farbcodes (Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz), die die folgenden Anforderungen erfüllen:
|
(1) Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 70).
(2) Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41).
ANHANG III
PRODUKTDATENBLATT
Die Informationen des Produktdatenblatts von Reifen müssen in der Produktbroschüre oder sonstigen mit dem Reifen bereitgestellten Unterlagen enthalten sein und Folgendes umfassen:
a) |
Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten oder des Herstellers, falls dieser oder diese nicht der- oder dieselbe ist wie des Lieferanten; |
b) |
Reifentypkennung; |
c) |
Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, wie in der UNECE-Regelung Nr. 30 oder der UNECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C1, C2 bzw. C3 angegeben; |
d) |
Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens gemäß Anhang I; |
e) |
Nasshaftungsklasse des Reifens gemäß Anhang I; |
f) |
Klasse des externen Rollgeräuschs und Wert in Dezibel gemäß Anhang I; |
g) |
Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneten Reifen handelt; |
h) |
Angabe, ob es sich um einen Eisreifen handelt; |
i) |
Herstellungsbeginn des Reifentyps (zweistellige Angaben für Woche und Jahr); |
j) |
Herstellungsende des Reifentyps, sobald bekannt (zweistellige Angaben für Woche und Jahr). |
ANHANG IV
INFORMATIONEN IN TECHNISCHEM WERBEMATERIAL
1.
Die Informationen des technischen Werbematerials zu Reifen sind in der folgenden Reihenfolge bereitzustellen:
a) |
Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben „A“ bis „E“); |
b) |
Nasshaftungsklasse (Buchstaben „A“ bis „E“); |
c) |
Klasse des externen Rollgeräuschs und Messwert (dB); |
d) |
Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneten Reifen handelt; |
e) |
Angabe, ob es sich um einen Eisreifen handelt. |
2.
Die Angaben gemäß Nummer 1 müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) |
Sie müssen gut lesbar sein. |
b) |
Sie müssen leicht verständlich sein. |
c) |
Sind Reifentypen innerhalb einer Reifenfamilie in Abhängigkeit von der Größe oder anderen Eigenschaften unterschiedlich klassifiziert, so ist die Bandbreite zwischen dem Reifentyp mit der schlechtesten und dem Reifentyp mit der besten Einstufung anzugeben. |
3.
Darüber hinaus müssen Lieferanten auf ihren Internetseiten Folgendes bereitstellen:
a) |
einen Link zu der einschlägigen Website der Kommission zu dieser Verordnung; |
b) |
eine Erläuterung der Piktogramme in der Reifenkennzeichnung; |
c) |
einen Hinweis darauf, dass die tatsächliche Kraftstoffeinsparung und die Verkehrssicherheit in hohem Maße von der eigenen Fahrweise abhängen, sowie speziell auf folgende Umstände:
|
4.
Darüber hinaus müssen Lieferanten und Händler auf ihren Internetseiten gegebenenfalls eine Erklärung bereitstellen mit dem Hinweis, dass Eisreifen für Straßenoberflächen mit Eisschicht oder fester Schneedecke ausgelegt sind und nur bei sehr schwierigen Witterungsverhältnissen (z. B. niedrigen Temperaturen) zum Einsatz kommen sollten sowie dass der Einsatz von Eisreifen bei weniger schwierigen Witterungsverhältnissen (z. B. Nässe oder wärmeren Temperaturen) insbesondere im Hinblick auf Nasshaftung, Handhabung und Verschleiß zu einer suboptimalen Leistung führen kann.
ANHANG V
LABORABGLEICHVERFAHREN ZUR MESSUNG DES ROLLWIDERSTANDS
1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens zur Messung des Rollwiderstands bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Referenzlabor“ ein Labor, das Teil eines Netzes von Laboratorien ist, deren Namen im Amtsblatt der Europäischen Union für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens veröffentlicht wurden, und das mit seiner Referenzmaschine die in Abschnitt 3 festgelegte Prüfergebnisgenauigkeit erreichen kann; |
2. |
„Kandidatenlabor“ ein am Laborabgleichverfahren beteiligtes Labor, das kein Referenzlabor ist; |
3. |
„Abgleichreifen“ einen zum Zweck der Durchführung des Laborabgleichverfahrens geprüften Reifen; |
4. |
„Abgleichreifensatz“ einen für den Abgleich einer einzigen Maschine genutzten Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen; |
5. |
„zugewiesener Wert“ einen theoretischen Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (CR) für einen Abgleichreifen, der von einem theoretischen Labor gemessen wurde, das für das zum Laborabgleichverfahren genutzte Referenzlabornetz repräsentativ ist; |
6. |
„Maschine“ jede für eine bestimmte Messmethode verwendete Reifenprüfspindel. Beispielsweise werden zwei auf derselben Trommel angebrachte Spindeln nicht als eine einzige Maschine betrachtet. |
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Grundsatz
Der in einem Referenzlabor (l) gemessene (m) Rollwiderstandskoeffizient (CRm,l ) ist auf die zugewiesenen Werte des Referenzlabornetzes abzugleichen.
Der mit einer Maschine in einem Kandidatenlabor (c) gemessene (m) Rollwiderstandskoeffizient (CRm,c) ist durch ein Referenzlabor des Netzes seiner Wahl abzugleichen.
2.2. Vorschriften zur Reifenauswahl
Die Abgleichreifensätze für das Laborabgleichverfahren sind gemäß den folgenden Kriterien auszuwählen. Es ist ein gemeinsamer Abgleichreifensatz für die Klassen C1 und C2 und ein Satz für Reifen der Klasse C3 auszuwählen.
a) |
Der Abgleichreifensatz ist so auszuwählen, dass die Bandbreite verschiedener CR von Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen oder von Reifen der Klasse C3 abgedeckt wird; in jedem Fall muss der Unterschied zwischen dem höchsten CRm des Abgleichreifensatzes und dem niedrigsten CRm des Abgleichreifensatzes vor und nach der Abgleichung mindestens folgenden Werten entsprechen:
|
b) |
Der CRm der Kandidaten- oder Referenzlabore (CRm,c oder CRm,l) muss auf der Grundlage der angegebenen CR-Werte eines jeden Abgleichreifens des Abgleichreifensatzes gleichmäßig verteilt sein. |
c) |
Die Tragfähigkeitskennzahlen müssen das Spektrum der zu prüfenden Reifen angemessen abdecken, wobei sicherzustellen ist, dass auch die Werte des Rollwiderstands das Spektrum der zu prüfenden Reifen abdecken. |
Jeder Abgleichreifen ist vor der Verwendung zu überprüfen und ist zu ersetzen, wenn
a) |
der Zustand des Abgleichreifens ihn für weitere Prüfungen unbrauchbar macht oder |
b) |
nach Bereinigung um eine eventuelle Maschinendrift Abweichungen des CRm,c oder des CRm,l von mehr als 1,5 % gegenüber früheren Messungen bestehen. |
2.3. Messmethode
Das Referenzlabor führt an jedem Abgleichreifen vier Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die drei letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.
Das Kandidatenlabor führt an jedem Abgleichreifen n+1 — mit n laut Abschnitt 5 des vorliegenden Anhangs — Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.
Bei jeder Messung an einem Abgleichreifen ist das Rad mit dem montierten Reifen von der Maschine abzunehmen und das gesamte Prüfverfahren gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 erneut von Anfang an durchzuführen.
Das Kandidaten- oder Referenzlabor berechnet
a) |
den Messwert jedes Abgleichreifens für jede Messung gemäß Anhang 6 Absätze 6.2 und 6.3 der UNECE-Regelung Nr. 117 (d. h. berichtigt auf eine Temperatur von 25 °C und einen Trommeldurchmesser von 2 m), |
b) |
den Mittelwert der drei letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen (im Falle von Referenzlaboren) bzw. den Mittelwert der n letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen (im Falle von Kandidatenlaboren) sowie |
c) |
die Standardabweichung (σm ) wie folgt:
Dabei gilt:
|
2.4. Für die Berechnungen und Ergebnisse zu verwendende Datenformate
Die um Trommeldurchmesser und Temperatur berichtigten CR-Messwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.
Daraufhin werden die Berechnungen mit sämtlichen Ziffern vorgenommen: Es erfolgen keine weiteren Rundungen, außer bei den abschließenden Abgleich-Gleichungen.
Alle Werte für die Standardabweichung sind auf drei Dezimalstellen anzugeben.
Alle CR-Werte sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben.
Alle Abgleichkoeffizienten (A1 l , B1 l , A2 c und B2 c ) sind auf vier Dezimalstellen zu runden und anzugeben.
3. Vorschriften für Referenzlabore und die Ermittlung der zugewiesenen Werte
Die zugewiesenen Werte jedes Abgleichreifens werden von einem Netz von Referenzlaboren ermittelt. Alle zwei Jahre überprüft das Netz die Stabilität und Gültigkeit der zugewiesenen Werte.
Jedes an dem Netz beteiligte Referenzlabor muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 entsprechen und folgende Standardabweichung (σm ) einhalten:
a) |
maximal 0,05 N/kN bei Reifen der Klassen C1 und C2 und |
b) |
maximal 0,05 N/kN bei Reifen der Klasse C3. |
Die ausgewählten Abgleichreifensätze gemäß der Spezifikation in Abschnitt 2.2 werden von jedem Referenzlabor des Netzes Messungen gemäß Abschnitt 2.3 unterzogen.
Der zugewiesene Wert jedes Abgleichreifens ist der Durchschnitt der von den Referenzlaboren des Netzes für diesen Abgleichreifen angegebenen Messwerte.
4. Verfahren für den Abgleich eines Referenzlabors auf die zugewiesenen Werte
Jedes Referenzlabor (l) gleicht sich auf jeden neuen Satz zugewiesener Werte sowie nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine ab.
Bei der Abgleichung ist für alle einzelnen Daten eine lineare Regressionstechnik anzuwenden. Die Regressionskoeffizienten A1 l und B1 l sind wie folgt zu berechnen:
CR = A1l × CRm,l + B1l
Dabei gilt:
CR |
l |
ist der zugewiesene Wert des Rollwiderstandskoeffizienten; |
CRm, |
l |
ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser). |
5. Vorschriften für Kandidatenlabore
Kandidatenlabore wiederholen das Abgleichverfahren für jede Maschine mindestens einmal alle zwei Jahre und nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine.
Ein gemeinsamer Satz von fünf verschiedenen gemäß der Spezifikation in Abschnitt 2.2 ausgewählten Reifen wird gemäß Abschnitt 2.3 zunächst vom Kandidatenlabor und später von einem Referenzlabor Messungen unterzogen. Auf Ersuchen des Kandidatenlabors können mehr als fünf Abgleichreifen geprüft werden.
Das Kandidatenlabor stellt dem ausgewählten Referenzlabor den Abgleichreifensatz bereit.
Das Kandidatenlabor (c) muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 entsprechen und vorzugsweise folgende Standardabweichungen (σm ) einhalten:
a) |
maximal 0,075 N/kN bei Reifen der Klassen C1 und C2 und |
b) |
maximal 0,06 N/kN bei Reifen der Klasse C3. |
Überschreitet die Standardabweichung (σm ) des Kandidatenlabors nach vier Messungen, von denen die letzten drei für die Berechnungen genutzt werden, diese Werte, so ist die Anzahl n + 1 der Wiederholungen der Messung für den gesamten Posten nach folgender Formel zu erhöhen:
|
n + 1 = 1 + (σm/γ)2, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl. |
Dabei gilt:
|
γ = 0,043 N/kN für Reifen der Klassen C1 und C2; |
|
γ = 0,035 N/kN für Reifen der Klasse C3. |
6. Verfahren für den Abgleich eines Kandidatenlabors
Ein Referenzlabor (l) des Netzes berechnet die lineare Regressionsfunktion für alle einzelnen Daten des Kandidatenlabors (c). Die Regressionskoeffizienten A2c und B2c sind wie folgt zu berechnen:
CRm,l = A2c × CRm,c + B2c
Dabei gilt:
CRm,l |
ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser); |
CRm,c |
ist der vom Kandidatenlabor (c) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser). |
Liegt der Determinationskoeffizient R2 unter 0,97, so wird das Kandidatenlabor nicht abgeglichen.
Der abgeglichene CR der vom Kandidatenlabor geprüften Reifen ist wie folgt zu berechnen:
CR = (A1 l × A2 c) × CRm,c + (A1 l x B2 c + B1 l)
ANHANG VI
ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN
Die Übereinstimmung der Angaben zur Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse und der Klasse für das externe Rollgeräusch sowie der angegebenen Werte und zusätzlicher Informationen über die Leistung in der Reifenkennzeichnung mit dieser Verordnung ist für jeden Reifentyp oder jede vom Lieferanten bestimmte Reifengruppe nach einem der folgenden Verfahren zu überprüfen:
1. |
Zunächst wird ein einzelner Reifen oder Reifensatz geprüft. Entsprechen die gemessenen Werte den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe Rollgeräusch innerhalb der in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen, wird die Reifenkennzeichnung als übereinstimmend mit den Anforderungen dieser Verordnung betrachtet. Entsprechen die gemessenen Werte nicht den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe Rollgeräusch innerhalb der in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen, werden drei weitere Reifen oder Reifensätze geprüft; anhand des Durchschnitts der bei den drei zusätzlich geprüften Reifen oder Reifensätzen ermittelten Werte werden die angegebenen Informationen unter Berücksichtigung der Prüftoleranzen gemäß der nachstehenden Tabelle überprüft. |
2. |
Wenn die angegebenen Klassen oder Messwerte auf der Reifenkennzeichnung auf die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder der UNECE-Regelung Nr. 117 zurückgehen, können die Mitgliedstaaten Messdaten aus gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2018/858 eingeführten Typgenehmigungsverfahren durchgeführten Überprüfungen der Übereinstimmung der Reifenproduktion verwenden. |
Bei der Bewertung der Messdaten aus Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen zu berücksichtigen.
Gemessener Parameter |
Prüftoleranzen |
CR (Kraftstoffeffizienz) |
Der abgeglichene Messwert darf die Obergrenze (den höchsten CR) der angegebenen Klasse nicht um mehr als 0,3 N/kN übersteigen. |
Externes Rollgeräusch |
Der Messwert darf den angegebenen Wert von N nicht um mehr als 1 dB(A) übersteigen. |
Nasshaftung |
Der Messwert G(T) darf die Untergrenze (den niedrigsten Wert von G) der angegebenen Klasse nicht unterschreiten. |
Schneegriffigkeit |
Der Messwert darf den Mindestkennwert für Schneegriffigkeit nicht unterschreiten. |
Eisgriffigkeit |
Der Messwert darf den Mindestkennwert für Eisgriffigkeit nicht unterschreiten. |
ANHANG VII
INFORMATIONEN, DIE VOM LIEFERANTEN IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND
1.
Informationen, die in den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank einzugeben sind:
a) |
Handelsname oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten; |
b) |
Reifentypkennung; |
c) |
Reifenkennzeichnung in elektronischem Format; |
d) |
Klasse(n) und andere Parameter der Reifenkennzeichnung; und |
e) |
Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format. |
2.
Informationen, die in den Konformitätsteil der Produktdatenbank einzugeben sind:
a) |
Reifentypkennung aller gleichwertigen Reifentypen, die bereits in Verkehr gebracht wurden; |
b) |
eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Reifentyps einschließlich seiner Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie; |
c) |
Protokolle der Prüfung, Einstufung und Messung von in Anhang I angegebenen Reifenparametern; |
d) |
besondere Vorkehrungen, die gegebenenfalls bei Montage, Installation, Wartung oder Test des Reifentyps zu treffen sind; |
e) |
gegebenenfalls die gemessenen technischen Parameter des Reifentyps und |
f) |
die mit den gemessenen technischen Parametern durchgeführten Berechnungen. |
ANHANG VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
— |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Nummer 1 |
Artikel 3 Nummer 1 |
— |
Artikel 3 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummer 3 |
— |
Artikel 3 Nummer 4 |
— |
Artikel 3 Nummer 5 |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 3 Nummer 6 |
Artikel 3 Nummer 4 |
Artikel 3 Nummer 7 |
— |
Artikel 3 Nummer 8 |
Artikel 3 Nummer 5 |
Artikel 3 Nummer 9 |
— |
Artikel 3 Nummer 10 |
— |
Artikel 3 Nummer 11 |
Artikel 3 Nummer 6 |
Artikel 3 Nummer 12 |
Artikel 3 Nummer 7 |
Artikel 3 Nummer 13 |
Artikel 3 Nummer 8 |
Artikel 3 Nummer 14 |
Artikel 3 Nummer 9 |
Artikel 3 Nummer 15 |
Artikel 3 Nummer 10 |
Artikel 3 Nummer 16 |
Artikel 3 Nummer 11 |
Artikel 3 Nummer 17 |
— |
Artikel 3 Nummer 18 |
Artikel 3 Nummer 12 |
Artikel 3 Nummer 19 |
Artikel 3 Nummer 13 |
Artikel 3 Nummer 20 |
— |
Artikel 3 Nummer 21 |
— |
Artikel 3 Nummer 22 |
— |
Artikel 3 Nummer 23 |
— |
Artikel 3 Nummer 24 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 5 |
— |
Artikel 4 Absatz 6 |
— |
Artikel 4 Absatz 7 |
— |
Artikel 4 Absatz 8 |
— |
Artikel 4 Absatz 9 |
— |
Artikel 4 Absatz 10 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 6 Absatz 5 |
— |
Artikel 6 Absatz 6 |
— |
Artikel 6 Absatz 7 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
Artikel 8 |
Artikel 10 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 10 |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 11 Buchstabe a |
— |
Artikel 11 Buchstabe b |
— |
Artikel 11 Buchstabe c |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 12 |
Artikel 11 Absatz 4 |
— |
Artikel 11 Absatz 5 |
— |
Artikel 12 |
— |
Artikel 13 |
— |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
— |
Artikel 13 Absatz 3 |
— |
Artikel 13 Absatz 4 |
— |
Artikel 14 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
— |
— |
Artikel 15 |
Artikel 15 |
— |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
Artikel 16 |
Artikel 18 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
— |
Anhang III |
Anhang III |
Anhang IV |
Anhang IV |
Anhang VI |
Anhang IVa |
Anhang V |
Anhang V |
— |
— |
Anhang VII |
— |
Anhang VIII |
5.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/32 |
VERORDNUNG (EU) 2020/741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Mai 2020
über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Wasserressourcen in der Union geraten zunehmend unter Druck, was zu Wasserknappheit und einer Verschlechterung der Wasserqualität führt. Insbesondere der Klimawandel, unvorhersehbare Wetterverhältnisse und Dürren tragen wesentlich dazu bei, den durch Stadtentwicklung und Landwirtschaft verursachten Druck auf die Süßwasserressourcen zu erhöhen. |
(2) |
Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine umfassendere Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verbessert werden, indem die Entnahme aus Oberflächenwasserkörpern und Grundwasserkörpern begrenzt, die Auswirkungen der Einleitung von behandeltem Abwasser in Wasserkörper verringert und Wassereinsparungen durch verschiedene Nutzungsarten für kommunales Abwasser, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus gefördert werden. In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird die Wasserwiederverwendung in Verbindung mit der Förderung des Einsatzes von Techniken mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparenden Bewässerungstechniken als ergänzende Maßnahmen genannt, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele jener Richtlinie, einen quantitativ und qualitativ guten Gewässerzustand der Oberflächenwasserkörper und der Grundwasserkörper zu erreichen, anwenden können. Gemäß der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (5) soll gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit wiederverwendet werden. |
(3) |
In der Mitteilung der Kommission vom 14. November 2012„Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen“ betont die Kommission, dass ein unionsweites Instrument zur Regelung von Normen für die Wasserwiederverwendung geschaffen werden muss, um auf diese Weise Probleme zu beseitigen, die die allgemeine Nutzung dieser alternativen Wasserversorgungsoption behindern, nämlich eine, die dazu beitragen kann, die Wasserknappheit zu begrenzen und die Anfälligkeit der Versorgungssysteme zu reduzieren. |
(4) |
In der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2007„Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ ist die Hierarchie der Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre in Erwägung ziehen sollten. In der Mitteilung wird ausgeführt, dass in Regionen, in denen alle Vorsorgemaßnahmen entsprechend der Hierarchie der Wasserpolitik umgesetzt wurden und der Wasserbedarf gleichwohl weiterhin die Kapazität der Ressourcen übersteigt, zusätzliche Wasserversorgungsinfrastrukturen unter bestimmten Umständen und unter angemessener Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses als ein möglicher weiterer Ansatz zur Bewältigung der Folgen schwerer Dürreperioden in Betracht gezogen werden können. |
(5) |
In seiner Entschließung vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (6) weist das Europäische Parlament darauf hin, dass einem nachfrageorientierten Ansatz bei der Bewirtschaftung von Wasserressourcen Vorrang eingeräumt werden sollte, und vertritt allerdings die Ansicht, dass sich die Union dabei für einen ganzheitlichen Ansatz entscheiden sollte, bei dem Maßnahmen zur Steuerung der Nachfrage, Maßnahmen zur optimalen Nutzung vorhandener Ressourcen innerhalb des Wasserkreislaufs und Maßnahmen zur Erschließung neuer Ressourcen miteinander kombiniert werden sollten, wobei umwelt-, sozial- und wirtschaftspolitische Überlegungen in diesen Ansatz einbezogen werden sollten. |
(6) |
In ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2015„Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ hat sich die Kommission verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser zu treffen und unter anderem Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung auszuarbeiten. Die Kommission sollte ihren Aktionsplan aktualisieren und die Ressource Wasser als Schwerpunktbereich für Maßnahmen beibehalten. |
(7) |
Der Zweck dieser Verordnung über die Wasserwiederverwendung ist es, den Einsatz der Wasserwiederverwendung zu erleichtern, wo das sinnvoll und kosteneffizient ist, und damit förderliche Rahmenbedingungen für diejenigen Mitgliedstaaten zu schaffen, die die Wasserwiederverwendung nutzen möchten oder müssen. Für viele Mitgliedstaaten ist die Wasserwiederverwendung eine vielversprechende Option, doch sind es derzeit nur wenige, die sie nutzen und dazu einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Normen angenommen haben. Diese Verordnung sollte flexibel genug sein, um die Fortsetzung der Nutzung der Wasserwiederverwendung zu erlauben, und zugleich gewährleisten, dass andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die betreffenden Vorschriften anzuwenden, wenn sie sich zu einem späteren Zeitpunkt dafür entscheiden, diese Nutzung einzuführen. Jede Entscheidung gegen die Nutzung der Wasserwiederverwendung sollte anhand der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechend begründet und regelmäßig überprüft werden. |
(8) |
Die Richtlinie 2000/60/EG bietet den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, ergänzende Maßnahmen in die von ihnen angenommenen Maßnahmenprogramme aufzunehmen, um ihre Bemühungen zu unterstützen, die Wasserqualitätsziele jener Richtlinie zu erreichen. Die nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG enthält unter anderem Maßnahmen zur Wiederverwendung von Wasser. In diesem Zusammenhang und gemäß einer Hierarchie der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre in Betracht ziehen könnten und die Maßnahmen — von der Wassereinsparung bis zur Wassergebührenpolitik — sowie alternative Lösungen fördern, und unter angemessener Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sollten die Mindestanforderungen dieser Verordnung an die Wasserwiederverwendung immer dann gelten, wenn behandeltes kommunales Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Richtlinie 91/271/EWG für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet wird. |
(9) |
Die Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser, z. B. von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, gilt als weniger umweltschädigend als andere alternative Methoden der Wasserversorgung wie etwa Wasserüberleitungen oder Entsalzungsanlagen. Jedoch wird eine derartige Wasserwiederverwendung, durch die Wasserverschwendung eingedämmt und ein Einsparungseffekt erzielt werden könnte, in der Union nur in begrenztem Maße genutzt. Das ist offenbar zum Teil auf die beträchtlichen Kosten für die Systeme zur Wiederverwendung von Abwasser und das Fehlen gemeinsamer Umwelt- und Gesundheitsstandards der Union für die Wasserwiederverwendung sowie, insbesondere was landwirtschaftliche Erzeugnisse anbelangt, auf mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken sowie mögliche Hindernisse für den freien Verkehr solcher mit aufbereitetem Wasser bewässerten Erzeugnisse zurückzuführen. |
(10) |
Gesundheitsstandards für die Lebensmittelhygiene bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit aufbereitetem Wasser bewässert werden, können nur erreicht werden, wenn bei den Qualitätsanforderungen für aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Harmonisierung der Anforderungen würde auch zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts für diese Erzeugnisse beitragen. Es empfiehlt sich daher, durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung für eine Mindestharmonisierung zu sorgen. Diese Mindestanforderungen sollten Mindestparameter für aufbereitetes Wasser, die sich auf die technischen Berichte der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission stützen und internationale Normen für die Wasserwiederverwendung widerspiegeln, und andere strengere oder zusätzliche Qualitätsanforderungen umfassen, die erforderlichenfalls von den zuständigen Behörden zusammen mit zweckdienlichen Vorsorgemaßnahmen vorgeschrieben werden. |
(11) |
Die Wiederverwendung von Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung kann auch zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen, indem Nährstoffe aus dem aufbereiteten Wasser rückgewonnen und durch Verfahren der düngenden Bewässerung auf die Kulturen aufgebracht werden. Somit könnte die Wasserwiederverwendung eventuell den Bedarf an zusätzlich aufgebrachtem Mineraldünger verringern. Die Endnutzer sollten über den Nährstoffgehalt des aufbereiteten Wassers informiert werden. |
(12) |
Die Wasserwiederverwendung könnte zur Rückgewinnung der im behandelten kommunalen Abwasser enthaltenen Nährstoffe beitragen, und die Verwendung von aufbereitetem Wasser für Bewässerungszwecke in der Land- und Forstwirtschaft könnte eine Möglichkeit sein, Nährstoffe wie Stickstoff, Phosphor und Kalium in natürliche biogeochemische Kreisläufe zurückzuführen. |
(13) |
Die geringe Nutzung der Wasserwiederverwendung in der Union erklärt sich unter anderem durch die hohen Investitionen, die für die Modernisierung kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen erforderlich sind, und die mangelnden finanziellen Anreize für die Nutzung der Wasserwiederverwendung in der Landwirtschaft. Es sollte möglich sein, diesen Problemen durch die Förderung innovativer Programme und wirtschaftlicher Anreize zu begegnen, um den Kosten und den sozioökonomischen und ökologischen Vorteilen der Wasserwiederverwendung angemessen Rechnung zu tragen. |
(14) |
Die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung sollte mit der Politik der Union im Bereich der Wasserbewirtschaftung vereinbar sein und zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, insbesondere Ziel Nr. 6, d. h. die Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und die Sanitärversorgung für alle zu gewährleisten und die Wiederaufbereitung von Wasser und sichere Wiederverwendung von Wasser weltweit beträchtlich zu steigern und so zum Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung über nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster beizutragen. Außerdem sollte diese Verordnung darauf abzielen, die Anwendung des Artikels 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über den Umweltschutz zu gewährleisten. |
(15) |
In einigen Fällen transportieren und speichern die Betreiber der Aufbereitungseinrichtungen das aufbereitete Wasser nach wie vor nach dem Verlassen der Aufbereitungseinrichtung, bevor sie das aufbereitete Wasser an die nächsten Akteure in der Kette, wie z. B. die Betreiber des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser, die Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser, oder die Endnutzer weiterleiten. Es ist notwendig, die Stelle der Einhaltung zu definieren, um zu klären, wo die Zuständigkeit des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung endet und wo die Zuständigkeit des nächsten Akteurs in der Kette beginnt. |
(16) |
Das Risikomanagement sollte eine proaktive Identifizierung und ein proaktives Management von Risiken umfassen und mit dem Ansatz verknüpft sein, aufbereitetes Wasser in einer für bestimmte Verwendungszwecke erforderlichen Qualität zu erzeugen. Die Risikobewertung sollte auf wesentlichen Elementen des Risikomanagements beruhen und über etwaige zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität Aufschluss geben, die für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind. Zu diesem Zweck sollte durch Risikomanagementpläne für die Wasserwiederverwendung gewährleistet werden, dass aufbereitetes Wasser sicher genutzt und bewirtschaftet wird, und dass keine Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht. Zur Entwicklung solcher Risikomanagementpläne könnten bestehende internationale Leitlinien oder Normen wie der Leitfaden zur Beurteilung des Gesundheitsrisikos und zur Behandlung von Wasser für die Wiederverwendung (ISO 20426:2018), die Empfehlungen für die Nutzung von aufbereitetem Abwasser für die Bewässerung (ISO 16075:2015) oder die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) herangezogen werden. |
(17) |
Die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in der Richtlinie 98/83/EG des Rates (7) festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasserwiederverwendungstätigkeiten zu keiner Verschlechterung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch führen. Deshalb sollte dem Schutz von Wasserkörpern, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, und relevanten Schutzgebieten im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung besondere Aufmerksamkeit gelten. |
(18) |
Die Zusammenarbeit und Interaktion zwischen den verschiedenen, am Wasseraufbereitungsprozess beteiligten Akteuren sollte eine Voraussetzung dafür sein, dass sie in der Lage sind, Behandlungsverfahren zur Aufbereitung entsprechend den Anforderungen für die jeweiligen Verwendungszwecke einzuführen und die Versorgung mit aufbereitetem Wasser je nach Bedarf der Endnutzer zu planen. |
(19) |
Für einen wirksamen Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier sollten in erster Linie die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen für die Qualität des aufbereiteten Wassers an der Stelle der Einhaltung verantwortlich sein. Damit die Mindestanforderungen dieser Verordnung sowie die von der zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Bedingungen eingehalten werden, sollten die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen die Qualität des aufbereiteten Wassers überwachen. Daher empfiehlt es sich, die Mindestanforderungen für die Überwachung festzulegen, d. h. die Häufigkeit der Routineüberwachung und den Zeitpunkt und die Leistungsziele der Überwachung zur Validierung. Bestimmte Anforderungen an die Routineüberwachung sind in der Richtlinie 91/271/EWG vorgesehen. |
(20) |
Die vorliegende Verordnung sollte für aufbereitetes Wasser gelten, das aus Abwasser gewonnen wird, das in der Kanalisation gesammelt, gemäß der Richtlinie 91/271/EWG in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen aufbereitet und entweder in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder in einer Aufbereitungseinrichtung einer weiteren Behandlung unterzogen worden ist, damit es die Parameter des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt. Nach der Richtlinie 91/271/EWG müssen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnerwerten (EW) nicht mit einer Kanalisation ausgestattet sein. Jedoch sollte das in die Kanalisation eingeleitete kommunale Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 2 000 EW vor dem Einleiten in Binnengewässer oder in Ästuare eine geeignete Behandlung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG erfahren. In diesem Zusammenhang sollte Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 2 000 EW nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn es in eine Kanalisation eingeleitet und in einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aufbereitet wird. Ebenfalls sollte sich diese Verordnung nicht auf biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Anlagen beziehen, die zu den in Anhang III der Richtlinie 91/271/EWG genannten Industriezweigen gehören, es sei denn, das Abwasser aus diesen Anlagen wird in eine Kanalisation eingeleitet und in einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aufbereitet. |
(21) |
Die Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung ist eine marktorientierte Maßnahme, die sich auf die Nachfrage und den Bedarf des Agrarsektors stützt, insbesondere in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen Wasserknappheit herrscht. Die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen und die Endnutzer sollten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass aufbereitetes, gemäß den Mindestqualitätsanforderungen dieser Verordnung erzeugtes Wasser dem Bedarf der Endnutzer für bestimmte Kategorien von Kulturen entspricht. In Fällen, in denen die Güteklassen des von den Betreibern der Aufbereitungseinrichtungen erzeugten Wassers mit der Kategorie der Kultur und der Bewässerungsmethode, die in dem beliefertem Gebiet bereits etabliert ist, beispielsweise in einem kollektiven Versorgungssystem, nicht vereinbar sind, könnten die Anforderungen an die Wasserqualität erreicht werden, indem gemäß dem Multibarrierenansatz in einem späteren Verfahrensschritt verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit Optionen für die Nichtbehandlung des aufbereiteten Wassers zum Einsatz kommen. |
(22) |
Damit sichergestellt ist, dass kommunale Abwasserressourcen optimal wiederverwendet werden, sollten Endnutzer geschult werden, um sicherzustellen, dass sie die richtige Güteklasse aufbereiteten Wassers verwenden. Wenn der Verwendungsweck einer Kultur nicht bekannt ist oder mehrere Verwendungswecke in Frage kommen, sollte die höchste Güteklasse aufbereiteten Wassers verwendet werden, es sei denn, es werden geeignete Barrieren eingesetzt, die es ermöglichen, die geforderte Qualitätsstufe zu erreichen. |
(23) |
Es soll gewährleistet werden, dass die Verwendung von aufbereitetem Wasser sicher erfolgen kann, wodurch die Wasserwiederverwendung in der Union gefördert und das diesbezügliche Vertrauen der Öffentlichkeit gestärkt wird. Die Erzeugung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung sollte daher nur auf der Grundlage einer Genehmigung gestattet werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilen ist. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise auf Unionsebene, der Rückverfolgbarkeit von aufbereitetem Wasser und der Transparenz sollten die materiellrechtlichen Vorschriften für solche Genehmigungen auf Unionsebene festgelegt werden. Die Einzelheiten der Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen, etwa die Festlegung der zuständigen Behörden und der Fristen, sollten hingegen von den Mitgliedstaaten geregelt werden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bestehende Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen anzuwenden, die unter Berücksichtigung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen angepasst werden sollten. Bei der Benennung der für die Ausarbeitung des Risikomanagementplans für die Wasserwiederverwendung verantwortlichen Parteien und der für die Erteilung der Genehmigung für die Erzeugung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser zuständigen Behörde sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine Interessenskonflikte bestehen. |
(24) |
Wenn ein Betreiber des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser und ein Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser erforderlich sind, sollte es möglich sein, für diese Betreiber eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben. Wenn alle Anforderungen für die Genehmigung erfüllt sind, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilen, die alle notwendigen, im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Bedingungen und Maßnahmen, enthält. |
(25) |
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte es möglich sein, dass Tätigkeiten zur Behandlung und Aufbereitung von kommunalem Abwasser am gleichen physischen Standort entweder über dieselbe Einrichtung oder über mehrere getrennte Einrichtungen durchgeführt werden können. Darüber hinaus sollte es möglich sein, dass derselbe Akteur sowohl Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage als auch Betreiber der Aufbereitungseinrichtung ist. |
(26) |
Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob bei dem aufbereiteten Wasser die Bedingungen der einschlägigen Genehmigung eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung sollten diese Behörden von den verantwortlichen Parteien verlangen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das aufbereitete Wasser die Bedingungen einhält. Die Versorgung mit aufbereitetem Wasser sollte ausgesetzt werden, wenn die Nichteinhaltung ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier birgt. |
(27) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung zielen darauf ab, die Anforderungen zu ergänzen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheits- und Umweltrisiken ergeben. Um möglichen Umweltrisiken sowie Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch einen ganzheitlichen Ansatz entgegenzuwirken, sollten die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen und die zuständigen Behörden die Anforderungen beachten, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, wie insbesondere in den Richtlinien 86/278/EWG (8) und 91/676/EWG (9) des Rates, den Richtlinien 91/271/EWG, 98/83/EG und 2000/60/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (10), (EG) Nr. 852/2004 (11), (EG) Nr. 183/2005 (12), (EG) Nr. 396/2005 (13) und (EG) Nr. 1069/2009 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien 2006/7/EG (15), 2006/118/EG (16), 2008/105/EG (17) und 2011/92/EU (18) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005 (19), (EG) Nr. 1881/2006 (20) und (EU) Nr. 142/2011 (21) der Kommission. |
(28) |
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Vorschriften für Lebensmittelunternehmer und erstreckt sich auf die Produktion, die Verarbeitung, die Verteilung und das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln. Jene Verordnung betrifft die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln, und gemäß einem ihrer Grundprinzipien liegt die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer. Jene Verordnung wird auch durch detaillierte Orientierungshilfen gestützt. Dabei kommt der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse besondere Bedeutung zu. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für aufbereitetes Wasser hindern die Lebensmittelunternehmer nicht daran, die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erforderliche Wasserqualität zu erreichen, indem sie in einem späteren Verfahrensschritt verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit Optionen der Nichtbehandlung nutzen. |
(29) |
Die Aufbereitung und Wiederverwendung von behandeltem Abwasser bietet ein großes Potenzial. Um die Nutzung der Wasserwiederverwendung zu unterstützen und dazu anzuregen, sollte die Angabe spezieller Verwendungszwecke im Rahmen dieser Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Verwendung von aufbereitetem Wasser für andere Zwecke, einschließlich industrieller sowie mit Freizeit und Umwelt verbundener Zwecke, zuzulassen, wenn das angesichts der einzelstaatlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für notwendig erachtet wird, sofern ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt ist. |
(30) |
Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen eines Informationsaustauschs mit anderen einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Anforderungen der Union und die einschlägigen nationalen Anforderungen eingehalten werden. |
(31) |
Zur Förderung des Vertrauens in die Wasserwiederverwendung sollten der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von eindeutigen, vollständigen und aktualisierten Informationen über die Wasserwiederverwendung würde für größere Transparenz und eine bessere Rückverfolgbarkeit sorgen und könnte auch von besonderem Interesse für andere einschlägige Behörden sein, für die die zweckspezifische Wasserwiederverwendung von Bedeutung ist. Um die Wasserwiederverwendung zu fördern und die Akteure für die Vorteile der Wasserwiederverwendung zu sensibilisieren und damit Akzeptanz zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass an den Umfang der Wasserwiederverwendung angepasste Informations- und Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden. |
(32) |
Ausbildung und Schulung der Endnutzer sind als Bestandteil der Umsetzung und Aufrechterhaltung von Vorsorgemaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung sollten bestimmte Vorsorgemaßnahmen gegen die Exposition von Menschen vorgesehen werden, wie der Einsatz persönlicher Schutzausstattung, Händewaschen und persönliche Hygiene. |
(33) |
Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) wird bezweckt, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten entsprechend dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (23) (Übereinkommen von Aarhus) zu gewährleisten. Mit der Richtlinie 2003/4/EG werden weitreichende Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen festgelegt. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) betrifft die gemeinsame Nutzung von Geodaten, darunter auch Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen. Die den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Daher sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Umsetzung unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten. |
(34) |
Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind wesentlich, damit die Kommission diese Verordnung gemessen an den von ihr verfolgten Zielen überwachen und bewerten kann. |
(35) |
Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (25) sollte die Kommission diese Verordnung bewerten. Diese Bewertung sollte sich auf die fünf Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und erzielter Mehrwert für die Union stützen und als Grundlage der Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen dienen. Bei der Bewertung sollte der wissenschaftliche Fortschritt berücksichtigt werden, insbesondere auf dem Gebiet der potenziellen Wirkung von Stoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben. |
(36) |
Die Mindestanforderungen an die sichere Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser spiegeln die verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse und international anerkannten Normen und Verfahren für die Wasserwiederverwendung wider und garantieren, dass dieses Wasser sicher für die landwirtschaftliche Bewässerung genutzt werden kann; damit gewährleisten sie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der vorliegenden Verordnung, oder sofern neue wissenschaftliche Entwicklungen und technische Fortschritte es erfordern, sollte die Kommission prüfen können, ob die Mindestanforderungen des Anhangs I Abschnitt 2 überarbeitet werden müssen, und sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. |
(37) |
Zur Anpassung der wesentlichen Elemente des Risikomanagements an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der wesentlichen Aspekte des Risikomanagements gemäß der vorliegenden Verordnung zu erlassen. Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier sollte die Kommission auch in der Lage sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung der wesentlichen Aspekte des Risikomanagements gemäß der vorliegenden Verordnung technische Spezifikationen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(38) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme detaillierter Vorschriften über das Format und die Darstellung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen über die Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung und das Format und die Darstellung der von der Europäischen Umweltagentur zu erstellenden unionsweiten Übersicht übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) ausgeübt werden. |
(39) |
Das Ziel dieser Verordnung besteht unter anderem im Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer Richtlinie zuweist, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Erwägung gilt auch im Fall einer Verordnung, mit der sichergestellt werden soll, dass aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung sicher ist. |
(40) |
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für die Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(41) |
Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(42) |
Es ist notwendig, dass den Mitgliedstaaten für die Einrichtung der zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsstrukturen sowie den Betreibern für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Vorschriften genügend Zeit eingeräumt wird. |
(43) |
Zur optimalen Entwicklung und Förderung der Praxis der Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser, und um eine wesentliche Verbesserung der Zuverlässigkeit von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser und von praktikablen Nutzungsmethoden zu erreichen, sollte die Union die Forschung und Entwicklung in diesem Bereich durch das Programm Horizont Europa unterstützen. |
(44) |
Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die nachhaltige Nutzung von Wasser zu fördern. Zu diesem Zweck sollte sich die Europäische Kommission verpflichten, Programme der Union, einschließlich des LIFE-Programms, zu nutzen, um lokale Initiativen zur Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser zu fördern — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Zweck
(1) Mit dieser Verordnung werden Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung sowie Bestimmungen über das Risikomanagement und die sichere Verwendung von aufbereitetem Wasser im Kontext einer integrierten Wasserbewirtschaftung festgelegt.
(2) Zweck dieser Verordnung ist es, zu garantieren, dass das aufbereitete Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung sicher ist, und dadurch ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen, und zu den Zielen der Richtlinie 2000/60/EG beizutragen, indem dem Problem der Wasserknappheit und dem daraus resultierenden Druck auf die Wasserressourcen in einer unionsweit koordinierten Weise begegnet wird, und damit auch einen Beitrag zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung, wenn behandeltes kommunales Abwasser gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung wiederverwendet wird.
(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung in einer oder mehreren seiner Flussgebietseinheiten oder Teilen davon unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien nicht angebracht ist:
a) |
geografische und klimatische Gegebenheiten in der Einheit oder Teilen davon; |
b) |
Druck auf andere Wasserressourcen und deren Zustand, einschließlich des quantitativen Zustands der Grundwasserkörper nach der Richtlinie 2000/60/EG; |
c) |
Druck auf die und Zustand der Oberflächenwasserkörper, in die behandeltes kommunales Abwasser eingeleitet wird; |
d) |
Umwelt- und Ressourcenkosten von aufbereitetem Wasser und anderen Wasserressourcen. |
Ein Beschluss nach Unterabsatz 1 wird anhand der Kriterien jenes Unterabsatzes entsprechend begründet und der Kommission mitgeteilt. Er wird bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen zum Klimawandel und der nationalen Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, zumindest aber alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete überprüft, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgestellt wurden.
(3) Abweichend von Absatz 1 können für Forschungs- oder Pilotprojekte mit Bezug auf Aufbereitungseinrichtungen Ausnahmen von der vorliegenden Verordnung erteilt werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) |
Das Forschungs- oder Pilotprojekt wird nicht in einem Wasserkörper, aus dem Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, oder in einem relevanten, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewiesenen Schutzgebiet durchgeführt; |
b) |
das Forschungs- oder Pilotprojekt wird angemessen überwacht. |
Jede Ausnahme gemäß diesem Absatz ist auf höchstens fünf Jahre befristet.
Alle Kulturen, die aus Forschungs- oder Pilotprojekten stammen, für die eine Ausnahme gemäß diesem Absatz gilt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und hindert die Lebensmittelunternehmer nicht daran, die zur Einhaltung jener Verordnung erforderliche Wasserqualität zu erreichen, indem sie in einem späteren Verfahrensschritt verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit Optionen der Nichtbehandlung anwenden, oder alternative Wasserquellen für die landwirtschaftliche Bewässerung zu nutzen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„zuständige Behörde“ eine Behörde oder Stelle, die ein Mitgliedstaat zur Erfüllung seiner sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen zur Erzeugung von oder Versorgung mit aufbereitetem Wasser, hinsichtlich von Ausnahmen für Forschungs- oder Pilotprojekte und hinsichtlich der Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen benannt hat; |
2. |
„Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine öffentliche oder eine private Stelle handelt, die aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung nutzt; |
3. |
„kommunales Abwasser“ kommunales Abwasser im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/271/EWG; |
4. |
„aufbereitetes Wasser“ kommunales Abwasser, das gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG behandelt wurde und in einer Aufbereitungseinrichtung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung weiterbehandelt wurde; |
5. |
„Aufbereitungseinrichtung“ eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage oder andere Einrichtung zur Weiterbehandlung von kommunalem Abwasser, die die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllt, um Wasser zu erzeugen, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verwendungszweck geeignet ist; |
6. |
„Betreiber einer Aufbereitungseinrichtung“ eine natürliche oder juristische Person, die in Vertretung einer privaten Stelle oder einer Behörde eine Aufbereitungseinrichtung betreibt oder überwacht; |
7. |
„Gefahr“ ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens, das das Potenzial hat, Menschen, Tiere, Kulturpflanzen oder andere Pflanzen, die sonstige terrestrische Biota, die aquatische Biota, Böden oder die Umwelt allgemein zu schädigen; |
8. |
„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass identifizierte Gefahren innerhalb einer festgelegten Zeitspanne schädliche Folgen haben, einschließlich der Schwere dieser Folgen; |
9. |
„Risikomanagement“ ein systematisches Management, das konsequent die sichere Wasserwiederverwendung in einem spezifischen Kontext gewährleistet; |
10. |
„Vorsorgemaßnahme“ eine geeignete Handlung oder Maßnahme, mit der ein Gesundheits- oder Umweltrisiko vermieden oder beseitigt oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden kann; |
11. |
„Stelle der Einhaltung“ die Stelle, an der der Betreiber einer Aufbereitungseinrichtung dem nächsten Akteur in der Kette das aufbereitete Wasser liefert; |
12. |
„Barriere“ ein Mittel, einschließlich physikalischer oder verfahrenstechnischer Schritte oder Bedingungen für die Verwendung, das das Risiko einer Infektion des Menschen verringert oder verhindert, indem es verhindert, dass aufbereitetes Wasser mit dem verzehrten Erzeugnis und den unmittelbar exponierten Personen in Kontakt kommt, oder ein sonstiges Mittel, das beispielsweise die Konzentration von Mikroorganismen in dem aufbereiteten Wasser verringert oder deren Überleben auf dem verzehrten Erzeugnis verhindert; |
13. |
„Genehmigung“ eine schriftliche Erlaubnis einer zuständigen Behörde, aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß dieser Verordnung zu erzeugen oder damit zu versorgen; |
14. |
„verantwortliche Partei“ eine Partei, die im Wasserwiederverwendungssystem eine Aufgabe oder Tätigkeit wahrnimmt, einschließlich des Betreibers einer Aufbereitungseinrichtung oder des Betreibers einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, wenn der Letztgenannte nicht mit dem Betreiber der Aufbereitungseinrichtung identisch ist, der anderen einschlägigen Behörde außer der benannten zuständigen Behörde, des Betreibers des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser oder der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser; |
15. |
„Wasserwiederverwendungssystem“ die Infrastruktur oder die sonstigen technischen Elemente, die für die Erzeugung von, Versorgung mit und Verwendung von aufbereitetem Wasser erforderlich sind. Es umfasst alle Elemente von der Zulaufstelle der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage bis zu der Stelle, an der aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet wird, einschließlich gegebenenfalls Verteilungs- und Speicherinfrastruktur. |
Artikel 4
Verpflichtungen des Betreibers von Aufbereitungseinrichtungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Qualität von aufbereitetem Wasser
(1) Der Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen stellt sicher, dass aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 an der Stelle der Einhaltung Folgendes erfüllt:
a) |
die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität; |
b) |
alle zusätzlichen Bedingungen, die die zuständige Behörde in der jeweiligen Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d für die Wasserqualität festgelegt hat. |
Jenseits der Stelle der Einhaltung fällt die Wasserqualität nicht mehr in die Zuständigkeit des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung.
(2) Um die Einhaltung gemäß Absatz 1 zu gewährleisten, überwacht der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung die Wasserqualität gemäß
a) |
Anhang I Abschnitt 2; |
b) |
allen zusätzlichen Bedingungen, die die zuständige Behörde in der jeweiligen Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d für die Überwachung festgelegt hat. |
Artikel 5
Risikomanagement
(1) Für die Zwecke der Erzeugung von, Versorgung mit und Nutzung von aufbereitetem Wasser sorgt die zuständige Behörde dafür, dass ein Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung erstellt wird.
Ein Risikomanagementplan kann sich auf ein oder mehrere Wasserwiederverwendungssysteme beziehen.
(2) Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung wird vom Betreiber der Aufbereitungseinrichtung gegebenenfalls zusammen mit anderen verantwortlichen Parteien und Endnutzern vorbereitet. Die verantwortlichen Parteien, die den Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorbereiten, konsultieren gegebenenfalls alle anderen beteiligten verantwortlichen Parteien und die Endnutzer.
(3) Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung beruht auf allen in Anhang II genannten wesentlichen Elementen des Risikomanagements. Er nennt die Risikomanagementaufgaben des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung und der anderen verantwortlichen Parteien.
(4) Im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung ist insbesondere Folgendes anzugeben:
a) |
die Anforderungen an den Betreiber der Aufbereitungseinrichtung gemäß Anhang II Buchstabe B, zusätzlich zu den in Anhang I genannten Anforderungen, um etwaige Risiken vor der Stelle der Einhaltung weiter einzudämmen; |
b) |
Gefahren, Risiken und geeignete Präventions- und/oder mögliche Korrekturmaßnahmen gemäß Anhang II Buchstabe C; |
c) |
zusätzliche Barrieren im Wasserwiederverwendungssystem und etwaige hinter der Stelle der Einhaltung erforderliche zusätzliche Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Wasserwiederverwendungssystems, gegebenenfalls einschließlich Bedingungen für die Verteilung, Speicherung und Verwendung, sowie die für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlichen Parteien. |
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elemente des Risikomanagements an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Der Kommission wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Spezifikationen für die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elemente des Risikomanagements festzulegen.
Artikel 6
Verpflichtungen hinsichtlich Genehmigungen für aufbereitetes Wasser
(1) Die Erzeugung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 bedarf der Genehmigung.
(2) Die verantwortlichen Parteien im Wasserwiederverwendungssystem, einschließlich des Endnutzers, soweit das im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, stellen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Aufbereitungseinrichtung betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf eine Genehmigung bzw. einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung.
(3) In der Genehmigung sind die Verpflichtungen des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung sowie gegebenenfalls der anderen verantwortlichen Parteien anzugeben. Die Genehmigung stützt sich auf den Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung und enthält unter anderem Folgendes:
a) |
die Güteklasse(n) des aufbereiteten Wassers und den landwirtschaftlichen Verwendungszweck, für den das aufbereitete Wasser gemäß Anhang I genehmigt wird, die Verbrauchsstelle, die Aufbereitungseinrichtungen und die geschätzte jährliche Menge des aufzubereitenden Wassers; |
b) |
Bedingungen für die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung; |
c) |
Bedingungen für die zusätzlichen Anforderungen, die der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung erfüllen muss und die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegt sind; |
d) |
sonstige Bedingungen, die notwendig sind, um alle nicht hinnehmbaren Risiken für die Umwelt oder für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein akzeptables Maß zu reduzieren; |
e) |
den Gültigkeitszeitraum der Genehmigung; |
f) |
die Stelle der Einhaltung. |
(4) Für die Zwecke der Antragsprüfung konsultiert die zuständige Behörde andere einschlägige Behörden, insbesondere die Wasserbehörde und die Gesundheitsbehörde, falls diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch sind, und andere von der zuständigen Behörde für relevant erachtete Parteien und tauscht mit ihnen einschlägige Informationen aus.
(5) Die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich, ob sie die Genehmigung erteilt. Wenn die zuständige Behörde aufgrund der Komplexität eines Antrags mehr als 12 Monate ab Eingang eines vollständigen Antrags benötigt, um zu entscheiden, ob sie eine Genehmigung erteilt, so unterrichtet sie den Antragsteller über den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung.
(6) Die Genehmigung wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, jedenfalls aber in den folgenden Fällen:
a) |
bei einer wesentlichen Änderung der Kapazität; |
b) |
bei Modernisierung der Ausstattung; |
c) |
bei Einsatz neuer Ausstattung oder neuer Verfahren; oder |
d) |
bei Veränderungen der klimatischen oder sonstiger Bedingungen, die den ökologischen Zustand von Oberflächenwasserkörpern erheblich beeinflussen. |
(7) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Speicherung, Verteilung und Verwendung des aufbereiteten Wassers einer spezifischen Genehmigung bedarf, um die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 4 angegebenen zusätzlichen Anforderungen und Barrieren anzuwenden.
Artikel 7
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Die Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen erfolgt mit folgenden Mitteln:
a) |
Vor-Ort-Kontrollen; |
b) |
insbesondere gemäß dieser Verordnung gewonnenen Überwachungsdaten; |
c) |
allen anderen geeigneten Mitteln. |
(2) Im Falle der Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen fordert die zuständige Behörde den Betreiber der Aufbereitungseinrichtung und gegebenenfalls die anderen verantwortlichen Parteien auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die erneute Einhaltung der Bedingungen erforderlich sind, und umgehend die betroffenen Endnutzer zu informieren.
(3) Wenn die Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, stellt der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung bzw. stellen die anderen verantwortlichen Parteien unverzüglich die Versorgung mit aufbereiteten Wassers solange ein, bis die zuständige Behörde nach den im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Verfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe a festgestellt hat, dass die Einhaltung wieder gegeben ist.
(4) Beeinträchtigt ein Vorfall die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, so unterrichten der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung oder die verantwortlichen Parteien umgehend die zuständige Behörde und andere Parteien, die betroffen sein könnten, und übermitteln der zuständigen Behörde die für die Beurteilung der Auswirkungen eines solchen Vorfalls erforderlichen Informationen.
(5) Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, ob die verantwortlichen Parteien den im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Maßnahmen und Aufgaben nachkommen.
Artikel 8
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
(1) Hat eine Wasserwiederverwendung grenzüberschreitende Bedeutung, so benennen die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle, um gegebenenfalls mit den Kontaktstellen und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten oder nutzen bestehende Strukturen, die auf internationale Übereinkünfte zurückgehen.
Die Kontaktstellen oder die bestehenden Strukturen haben die Aufgabe:
a) |
Hilfeersuchen anzunehmen und weiterzuleiten |
b) |
auf Ersuchen Hilfe zu leisten und |
c) |
die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu koordinieren. |
Vor Erteilung der Genehmigung tauschen die zuständigen Behörden mit der Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem aufbereitetes Wasser verwendet werden soll, Informationen über die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Bedingungen aus.
(2) Die Mitgliedstaaten beantworten Hilfeersuchen ohne unangemessene Verzögerung.
Artikel 9
Information und Sensibilisierung
Das Einsparen von Wasserressourcen durch Wasserwiederverwendung wird in den Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet wird, zum Gegenstand allgemeiner Sensibilisierungskampagnen gemacht. Solche Kampagnen können auch die Werbung für die Vorteile einer sicheren Wasserwiederverwendung einschließen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten können zudem Informationskampagnen für Endnutzer durchführen, um für die optimale und sichere Verwendung von aufbereitetem Wasser zu sorgen und auf diese Weise ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten können diese Informations- und Sensibilisierungskampagnen dem Umfang der Wasserwiederverwendung anpassen.
Artikel 10
Information der Öffentlichkeit
(1) Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG tragen die Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung verwendet wird, dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wasserwiederverwendung online oder auf anderem Wege zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:
a) |
Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das gemäß dieser Verordnung geliefert wird; |
b) |
prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung geliefert wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers, sofern entsprechende Daten vorliegen; |
c) |
gemäß dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen; |
d) |
Ergebnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführten Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen; |
e) |
die gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung benannten Kontaktstellen. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden alle zwei Jahre aktualisiert.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß Artikel 2 Absatz 2 getroffener Beschluss der Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.
Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung
(1) Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen und veröffentlichen Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 verwendet wird, mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur
a) |
bis 26. Juni 2026 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über das Ergebnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und die weiteren Informationen, die gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung der Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zugänglich zu machen sind; |
b) |
einen anschließend jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Fälle der Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zusammengetragen wurden, sowie Informationen über die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung. |
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die Europäische Umweltagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die in Absatz 1 genannten Datensätze zugreifen können.
(3) Die Europäische Umweltagentur erstellt, veröffentlicht und aktualisiert auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Daten im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten regelmäßig oder auf Ersuchen der Kommission eine unionsweite Übersicht. Diese Übersicht umfasst gegebenenfalls Indikatoren für die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung, Karten und Berichte der Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der gemäß Absatz 1 zu liefernden Informationen sowie detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der in Absatz 3 genannten unionsweiten Übersicht erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 14 erlassen.
(5) Die Kommission erstellt bis zum 26. Juni 2022 in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur besseren praktischen Umsetzung dieser Verordnung.
Artikel 12
Bewertung und Überprüfung
(1) Die Kommission führt bis 26. Juni 2028 eine Bewertung dieser Verordnung durch. Die Bewertung stützt sich mindestens auf Folgendes:
a) |
die mit der Durchführung der Verordnung gesammelten Erfahrungen; |
b) |
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Datensätze und die von der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstellte unionsweite Übersicht; |
c) |
die relevanten wissenschaftlichen, analytischen und epidemiologischen Daten; |
d) |
die technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse: |
e) |
die Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden, oder sonstige internationale Leitlinien oder ISO-Normen. |
(2) Bei der Bewertung achtet die Kommission besonders auf die folgenden Aspekte:
a) |
die Mindestanforderungen gemäß Anhang I; |
b) |
die wesentlichen Elemente des Risikomanagements gemäß Anhang II; |
c) |
die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d festgelegten zusätzlichen Anforderungen; |
d) |
die Auswirkung der Wasserwiederverwendung auf die Umwelt und auf die Gesundheit von Mensch und Tier, einschließlich der Wirkung von Stoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben. |
(3) Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission, ob es durchführbar ist,
a) |
den Geltungsbereich dieser Verordnung auf aufbereitetes Wasser für weitere spezielle Zwecke, einschließlich der Wiederverwendung für industrielle Zwecke, auszudehnen; |
b) |
die Anforderungen dieser Verordnung auf die indirekte Nutzung von behandeltem Abwasser auszudehnen. |
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung, oder wann immer neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse es erfordern, kann die Kommission prüfen, ob die Mindestanforderungen in Anhang I Abschnitt 2 überarbeitet werden müssen.
(5) Die Kommission schlägt gegebenenfalls Rechtsvorschriften zur Änderung dieser Verordnung vor.
Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. Juni 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission gemäß den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung vom niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 14
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch die Richtlinie 2000/60/EG eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 15
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 26. Juni 2024 mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.
Artikel 16
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Juni 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 94.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 353.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 7. April 2020 (ABl. C 147 vom 4.5.2020, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(5) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(6) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 33.
(7) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(8) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
(9) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).
(13) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(15) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
(16) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(17) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(18) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umwelt–verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(21) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
(22) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(23) ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(24) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(25) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(26) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG I
VERWENDUNGSZWECKE UND MINDESTANFORDERUNGEN
Abschnitt 1
Verwendungszwecke von aufbereitetem Wasser
Landwirtschaftliche Bewässerung
„Landwirtschaftliche Bewässerung“ bedeutet die Bewässerung folgender Kulturen:
— |
roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, in rohem oder unverarbeitetem Zustand; |
— |
verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, nicht roh, sondern nach einem Bearbeitungsprozess (d. h. gekocht oder industriell verarbeitet); |
— |
Non-Food-Kulturen, d. h. nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturen (z. B. Weideflächen und Futter, Faserpflanzen, Zierpflanzen, Saatgut, Energiepflanzen und Rasenkulturen). |
Unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt und Gesundheit können die Mitgliedstaaten aufbereitetes Wasser für weitere Zwecke einsetzen wie etwa
— |
Wiederverwendung von Wasser für industrielle Zwecke sowie |
— |
für Zwecke im Zusammenhang mit Freizeit und Umwelt. |
Abschnitt 2
Mindestanforderungen
Mindestanforderungen an aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung
Die Güteklassen von aufbereitetem Wasser und die zulässigen Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden für jede Güteklasse sind in Tabelle 1 bestimmt. Die Mindestanforderungen an die Wasserqualität sind unter Buchstabe a Tabelle 2 aufgeführt. Die Mindesthäufigkeit und die Leistungsziele der Überwachung des aufbereiteten Wassers sind unter Buchstabe b Tabelle 3 (Routineüberwachung) und Tabelle 4 (Überwachung zur Validierung) aufgeführt.
Kulturpflanzen einer bestimmten Kategorie werden mit aufbereitetem Wasser der entsprechenden Mindestgüteklasse von aufbereitetem Wasser gemäß Tabelle 1 bewässert, es sei denn, es werden geeignete zusätzliche Barrieren gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c verwendet, die dazu führen, dass die Qualitätsanforderungen der Tabelle 2 unter Buchstabe a erfüllt werden. Als Grundlage für derartige zusätzliche Barrieren kann die nicht erschöpfende Liste der in Anhang II Ziffer 7 genannten Vorsorgemaßnahmen oder eine sonstige gleichwertige nationale oder internationale Norm wie die ISO-Norm 16075-2 dienen.
Tabelle 1 — Güteklassen von aufbereitetem Wasser und zulässige landwirtschaftliche Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden
Mindestgüteklasse von aufbereitetem Wasser |
Kategorie der Kulturpflanzen (*1) |
Bewässerungsmethode |
A |
Alle roh verzehrten Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt und roh verzehrte Hackfrüchte |
Alle Bewässerungsmethoden |
B |
Roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil über dem Boden erzeugt wird und nicht unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt, verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen und Non-Food-Kulturen, einschließlich Futterkulturen für milch- oder fleischerzeugende Tiere |
Alle Bewässerungsmethoden |
C |
Roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil über dem Boden erzeugt wird und nicht unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt, verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen und Non-Food-Kulturen, einschließlich Futterkulturen für milch- oder fleischerzeugende Tiere |
Tropfbewässerung (*2) oder eine andere Bewässerungsmethode, bei der ein unmittelbarer Kontakt mit dem essbaren Teil der Pflanze vermieden wird |
D |
Industrie- und Energiepflanzen sowie aus Saatgut gewonnene Pflanzen |
Alle Bewässerungsmethoden (*3) |
a) Mindestanforderungen an die Wasserqualität
Tabelle 2 — Anforderungen an die Qualität von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung
Güteklasse des aufbereiteten Wassers |
Zielvorgabe für die Technik |
Qualitätsanforderungen |
||||
E. coli (Anzahl/100 ml) |
BSB5 (mg/l) |
TSS (mg/l) |
Trübung (NTU) |
Sonstige |
||
A |
Zweitbehandlung, Filtration und Desinfektion |
≤ 10 |
≤ 10 |
≤ 10 |
≤ 5 |
Legionella spp.: < 1 000 KBE/l, wenn das Risiko der Aerosolbildung besteht Intestinale Nematoden (Eier von Helminthen): ≤ 1 Ei/Liter für die Bewässerung von Weideflächen oder Futterpflanzen |
B |
Zweitbehandlung und Desinfektion |
≤ 100 |
Gemäß Richtlinie 91/271/EWG (Anhang I Tabelle 1) |
Gemäß Richtlinie 91/271/EWG (Anhang I Tabelle 1) |
— |
|
C |
Zweitbehandlung und Desinfektion |
≤ 1 000 |
— |
|||
D |
Zweitbehandlung und Desinfektion |
≤ 10 000 |
— |
Das aufbereitete Wasser gilt als den Anforderungen der Tabelle 2 entsprechend, wenn die Messungen des aufbereiteten Wassers ergeben, dass sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
— |
die vorgegebenen Werte für E. coli, Legionella spp. und intestinale Nematoden werden in mindestens 90 % der Proben eingehalten. Keiner der Werte der Proben überschreitet die maximale Abweichungsgrenze von 1 logarithmischen Einheit für den vorgegebenen Wert für E. coli und Legionella spp. und 100 % des vorgegebenen Werts für intestinale Nematoden; |
— |
die vorgegebenen Werte für BSB5, TSS und Trübung bei Güteklasse A werden in mindestens 90 % der Proben eingehalten. Keiner der Werte der Proben überschreitet die maximale Abweichungsgrenze von 100 % des vorgegebenen Werts. |
b) Mindestanforderungen an die Überwachung
Die Betreiber der Aufbereitungseinrichtungen führen eine Routineüberwachung durch, um zu überprüfen, ob das aufbereitete Wasser den Mindestanforderungen an die Wasserqualität gemäß Buchstabe a entspricht. Die Routineüberwachung ist Teil der Verfahren zur Kontrolle des Wasserwiederverwendungssystems.
Die Proben, die verwendet werden, um die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter an der Stelle der Einhaltung zu überprüfen, sind gemäß der Norm EN ISO 19458 oder anderen nationalen oder internationalen Normen, die eine gleichwertige Qualität gewährleisten, zu entnehmen.
Tabelle 3 — Mindesthäufigkeit der Routineüberwachung von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung
|
Mindesthäufigkeit der Überwachung |
|||||
Güteklasse des aufbereiteten Wassers |
E. coli |
BSB5 |
TSS |
Trübung |
Legionella spp. (falls zutreffend) |
Intestinale Nematoden (falls zutreffend) |
A |
Einmal pro Woche |
Einmal pro Woche |
Einmal pro Woche |
Kontinuierlich |
Zweimal pro Monat |
Zweimal pro Monat oder wie vom Betreiber der Aufbereitungseinrichtung nach Anzahl der Eier festgelegt wird, die sich im in die Aufbereitungseinrichtung einlaufenden Abwasser befinden |
B |
Einmal pro Woche |
Gemäß Richtlinie 91/271/EWG (Anhang I Abschnitt D) |
Gemäß Richtlinie 91/271/EWG (Anhang I Abschnitt D) |
— |
||
C |
Zweimal pro Monat |
— |
||||
D |
Zweimal pro Monat |
— |
Die Überwachung zur Validierung ist vor der Inbetriebnahme einer neuen Aufbereitungseinrichtung durchzuführen.
Aufbereitungseinrichtungen, die am 25. Juni 2020 bereits in Betrieb sind und die Qualitätsanforderungen für aufbereitetes Wasser gemäß Buchstabe a Tabelle 2 erfüllen, sind von dieser Verpflichtung zur Überwachung zur Validierung freigestellt.
Die Überwachung zur Validierung ist jedoch bei jeder Modernisierung der Ausstattung sowie bei jedem Einsatz neuer Ausstattung oder neuer Verfahren durchzuführen.
Die Überwachung zur Validierung wird für die strengste Güteklasse von aufbereitetem Wasser, d. h. Güteklasse A, durchgeführt, um festzustellen, ob die Leistungsziele (log10-Reduktion) eingehalten werden. Die Überwachung zur Validierung umfasst die Überwachung der Indikator-Mikroorganismen für jede Gruppe von Pathogenen, nämlich Bakterien, Viren und Protozoen. Die ausgewählten Indikator-Mikroorganismen sind: E. coli für pathogene Bakterien, f-spezifische Coliphagen, somatische Coliphagen oder Coliphagen für pathogene Viren und Clostridium perfringens-Sporen oder sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien für Protozoen. Die Leistungsziele (log10-Reduktion) für die Überwachung zur Validierung der ausgewählten Indikator-Mikroorganismen sind in Tabelle 4 festgelegt und müssen unter Berücksichtigung der Konzentrationen im Rohabwasser, das in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird, an der Stelle der Einhaltung eingehalten werden. Mindestens 90 % der Validierungsproben müssen die Leistungsziele erreichen oder übersteigen.
Wenn ein biologischer Indikator nicht in ausreichender Menge im Rohabwasser vorhanden ist, um die log10-Reduktion zu erreichen, bedeutet das Fehlen eines solchen biologischen Indikators im aufbereiteten Wasser, dass die Validierungsanforderungen eingehalten werden. Die Einhaltung des Leistungszieles kann durch analytische Kontrolle, durch Addition der Leistung, die den einzelnen Behandlungsschritten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für etablierte Standardprozesse wie veröffentlichte Daten von Testberichten oder Fallstudien zuerkannt wird, ermittelt werden, oder in einem Labor unter kontrollierten Testbedingungen für eine innovative Behandlung getestet werden.
Tabelle 4 — Überwachung zur Validierung bei aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung
Güteklasse des aufbereiteten Wassers |
Indikator-Mikroorganismen (*4) |
Leistungsziele für die Behandlungskette (log10-Reduktion) |
A |
E. coli |
≥ 5,0 |
Coliphagen insgesamt/f-spezifische Coliphagen/somatische Coliphagen/Coliphagen (*5) |
≥ 6,0 |
|
Clostridium perfringens -Sporen/sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien (*6) |
≥ 4,0 (bei Clostridium perfringens-Sporen) ≥ 5,0 (bei sporenbildenden sulfatreduzierenden Bakterien) |
Die Analysemethoden für die Überwachung werden gemäß der Norm EN ISO/IEC-17025 oder anderen nationalen oder internationalen Normen, die eine gleichwertige Qualität gewährleisten, validiert und dokumentiert.
(*1) Wenn eine bewässerte Kulturpflanzenart in mehrere der Kategorien in Tabelle 1 fällt, gelten die Anforderungen der strengsten Kategorie.
(*2) Tropfbewässerung (auch als „Rieselbewässerung“ bezeichnet) ist ein Mikrobewässerungsverfahren, bei dem die Pflanzen tropfenweise oder durch einen feinen Strahl mit Wasser versorgt werden; dabei wird das Wasser in sehr kleinen Mengen (2-20 Liter/Stunde) über ein System von Plastikschläuchen mit kleinem Durchmesser und — als Emitter oder Tropfer bezeichneten — Auslässen auf den Boden oder direkt unter die Bodenoberfläche geleitet.
(*3) Im Falle von Bewässerungsmethoden, bei denen Regen nachgeahmt wird, sollte besonders auf den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern oder Umstehenden geachtet werden. Zu diesem Zweck sind geeignete Vorsorgemaßnahmen anzuwenden.
(*4) Anstelle der vorgeschlagenen Indikator-Mikroorganismen können für die Überwachung zur Validierung auch die Referenzpathogene Campylobacter, Rotavirus und Cryptosporidium herangezogen werden. In diesem Fall gelten die folgenden log10-Reduktionsziele: Campylobacter (≥ 5,0), Rotavirus (≥ 6,0) und Cryptosporidium (≥ 5,0).
(*5) „Coliphagen insgesamt“ wurde als der am besten geeignete Virenindikator ausgewählt. Wenn jedoch die Analyse der Coliphagen insgesamt nicht möglich ist, wird mindestens ein Coliphagentyp (f-spezifische Coliphagen oder somatische Coliphagen) analysiert.
(*6) Clostridium perfringens-Sporen werden als der am besten geeignete Indikator für Protozoen ausgewählt. Sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien sind jedoch eine Alternative, wenn die Konzentration von Clostridium perfringens-Sporen nicht ausreicht, um die erforderliche log10-Reduktion zu validieren.
ANHANG II
A. |
Wesentliche Elemente des Risikomanagements Zum Risikomanagement gehört die proaktive Risikoermittlung und -bewältigung, damit gewährleistet ist, dass aufbereitetes Wasser sicher genutzt und bewirtschaftet wird und keine Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht. Zu diesem Zweck wird ein Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung erstellt, der auf folgenden Elementen beruht:
|
B. |
Bedingungen für die zusätzlichen Anforderungen
|
C. |
Vorsorgemaßnahmen
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
5.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/56 |
BESCHLUSS (EU) 2020/742 DES RATES
vom 29. Mai 2020
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates (2) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des am 15. November 2019 auslaufenden Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) am 13. November 2019 unterzeichnet. |
(2) |
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Union und der Islamischen Republik Mauretanien die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen. |
(3) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Nummer 6 des Abkommens in Form eines Briefwechsels vorgesehene Notifizierung vor (3).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Zustimmung vom 13. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 1).
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Berichtigungen
5.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/58 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/730 des Rates vom 3. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
( Amtsblatt der Europäischen Union L 172 I vom 3. Juni 2020 )
Auf der Umschlagseite und auf Seite 1, Titel der Verordnung:
Anstatt:
„DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/730 DES RATES vom 3. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea“
muss es heißen:
„DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/730 DES RATES vom 2. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea“.
Seite 1, Schlussformel:
Anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2020.“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2020.“