ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 140

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
4. Mai 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/591 der Kommission vom 30. April 2020 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/593 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Kartoffelsektor

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/594 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/597 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/598 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/599 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung

46

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/591 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten ist die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere Käse, zurückgegangen. Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen stehen weniger Arbeitskräfte zur Verfügung, wodurch es insbesondere auf den Stufen der Erzeugung, der Sammlung und der Verarbeitung von Milch zu Engpässen kommt. Zudem hat die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben das Gastgewerbe und die Gastronomie zum Stillstand gebracht, was zu erheblichen Veränderungen bei der Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen geführt hat. Auf das Gastgewerbe und die Gastronomie entfallen rund 15 % der Binnennachfrage nach Käse in der Union. Darüber hinaus kündigen Käufer in der Union und auf dem Weltmarkt Verträge und zögern den Abschluss neuer Verträge hinaus, da sie mit weiteren Preisrückgängen rechnen. Die Käseausfuhren in Drittländer machen 8 % der gesamten Käseproduktion der Union aus.

(2)

Deshalb wird ein Teil der Rohmilch nun vermehrt zu unverpackten, lang haltbaren, lagerfähigen und weniger arbeitsintensiven Erzeugnissen wie Magermilchpulver und Butter verarbeitet. In vielen Käse-Herstellungsbetrieben in der Union besteht jedoch nicht die Möglichkeit, Milch zu anderen Erzeugnissen zu verarbeiten, sodass dort weiterhin Käse hergestellt werden muss, für den die Nachfrage stark zurückgegangen ist.

(3)

Der Käsesektor ist daher aufgrund eines starken Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage von Marktstörungen betroffen. Folglich ist ohne Maßnahmen gegen diese Marktstörung mit einem Rückgang der Käsepreise in der Union zu rechnen, und der Preisdruck nach unten dürfte sich fortsetzen.

(4)

Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren Interventionsmaßnahmen erscheinen unzureichend, um die Marktstörung zu beheben, da sie auf andere Erzeugnisse wie z. B. Butter und Magermilchpulver ausgerichtet oder auf Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe begrenzt sind.

(5)

Die Störung des Käsemarktes kann durch Lagerhaltung behoben werden. Daher ist es angezeigt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse zu gewähren.

(6)

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vor. Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe machen jedoch nur einen geringen Anteil der gesamten Käseherstellung der Union aus. Aus Gründen der operativen und administrativen Effizienz sollte für alle Käsesorten eine einheitliche Beihilferegelung für die private Lagerhaltung eingeführt werden.

(7)

Käse, der nicht für die Lagerhaltung geeignet ist, sollte ausgeschlossen werden.

(8)

Es sollte eine Obergrenze für die Menge festgesetzt werden, auf die die Regelung anwendbar ist, und eine Aufschlüsselung der Gesamtmenge nach Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Käseproduktion vorgenommen werden.

(9)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (5) wurden Bestimmungen über die Durchführung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240, die für die private Lagerhaltung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gelten‚ sinngemäß für die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte einheitliche Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gelten.

(10)

Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgesetzt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem zu ermöglichen. Die Höhe der Beihilfe sollte auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und/oder anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Fixkosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse sowie eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Lagerung und die Finanzkosten festzusetzen.

(11)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Vereinfachung sollten sich die Anträge nur auf bereits eingelagerten Käse beziehen, und es sollte keine Sicherheit verlangt werden.

(12)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.

(13)

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie können sich auf die Einhaltung der Anforderungen an Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 auswirken. Den von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten sollte Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, Warenkontrollen nur an einer repräsentativen statistischen Stichprobe vorzunehmen, den Zeitraum für die Durchführung der Einlagerungskontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen und von den vorgeschriebenen unangekündigten Kontrollen abzusehen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte daher von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abgewichen werden.

(14)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Die vorliegende Verordnung sieht eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von Käse des KN-Codes 0406 vor, ausgenommen Käse, der über die Reifezeit gemäß Artikel 2 hinaus zur weiteren Lagerung nicht geeignet ist.

(2)   Die maximale Erzeugnismenge je Mitgliedstaat, für die die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, ist im Anhang dieser Verordnung festgesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien vorhanden ist, sodass die ihnen zugewiesenen Höchstmengen nicht überschritten werden.

(3)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240, die für die private Lagerhaltung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gelten, sinngemäß für die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Absatz 1.

Artikel 2

Beihilfefähige Erzeugnisse

Um für eine Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 1 Absatz 1 (im Folgenden die „Beihilfe“) in Betracht zu kommen, muss der Käse von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und seinen Ursprung in der Union haben. Der Käse muss an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit, die in der Produktspezifikation für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegt ist, oder einer von den Mitgliedstaaten für die übrigen Käsesorten festgelegten gewöhnlichen Reifezeit entspricht.

Artikel 3

Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen

(1)   Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2020.

(2)   Die Anträge müssen sich auf bereits eingelagerte Erzeugnisse beziehen.

(3)   Die Mindestmenge je Antrag beträgt 0,5 Tonnen.

Artikel 4

Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

(1)   Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

15,57 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung;

0,40 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der vertragliche Lagerhaltungszeitraum zwischen 60 und 180 Tagen beträgt.

Artikel 5

Kontrollen

(1)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von Artikel 60 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung

a)

den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder

b)

für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

(2)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 werden Warenkontrollen zur Überprüfung der vertraglichen Menge an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien durchgeführt, die mindestens 5 % der insgesamt eingelagerten Mengen abdecken.

(3)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe und für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).


ANHANG

Mitgliedstaat

Höchstmengen (in Tonnen)

Belgien

1 130

Bulgarien

889

Tschechien

1 265

Dänemark

4 373

Deutschland

21 726

Estland

434

Irland

2 180

Griechenland

2 121

Spanien

4 592

Frankreich

18 394

Kroatien

300

Italien

12 654

Zypern

270

Lettland

459

Litauen

978

Luxemburg

27

Ungarn

809

Malta

28

Niederlande

8 726

Österreich

1 959

Polen

8 277

Portugal

775

Rumänien

931

Slowenien

157

Slowakei

413

Finnland

843

Schweden

792

Vereinigtes Königreich

4 499


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/592 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie ist es in der gesamten Union zu erheblichen Störungen auf den Märkten für Obst und Gemüse und für Wein gekommen. Die von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und die Maßnahmen zur sozialen Distanzierung, haben zu einer Unterbrechung der Lieferketten, einem vorübergehenden Wegfall wichtiger Absatzmöglichkeiten für Obst und Gemüse und für Wein im Groß- und Einzelhandel sowie im Gastronomiegewerbe — infolge der Schließung von Restaurants, Kantinen, Bars und Hotels — sowie zu logistischen Problemen geführt, von denen verderbliches Obst und Gemüse und der Weinsektor besonders schwer betroffen sind. Die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen haben auch insofern Schwierigkeiten zur Folge, als es bei der Ernte von Obst und Gemüse und bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weinerzeugung an Arbeitskräften mangelt und die Erzeugnisse aufgrund der Unterbrechung der Lieferketten, der logistischen Probleme und des vorübergehenden Wegfalls wichtiger Absatzmöglichkeiten die Verbraucher nicht erreichen können. Aufgrund dieser Umstände ist es im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor in der Union zu erheblichen Störungen gekommen. Die Landwirte in diesen Sektoren stehen vor finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen.

(2)

Angesichts der Laufzeit der von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Beschränkungen und der Tatsache, dass sie wahrscheinlich verlängert werden, sowie der langfristigen Unterbrechung der Logistik- und Lieferketten und ihrer schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die wichtigsten Absatzmöglichkeiten für Obst und Gemüse und für Wein im Groß- und Einzelhandel und im Gastronomiegewerbe dürften die schweren Störungen auf den Märkten für Obst und Gemüse und für Wein und deren Auswirkungen anhalten und sich möglicherweise noch verschärfen.

(3)

Angesichts dieser Marktstörungen und der noch nie da gewesenen Kombination von Umständen stoßen die Landwirte in allen Mitgliedstaaten auf außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Planung, Umsetzung und Durchführung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Obst- und Gemüsesektor und gemäß den Artikeln 39 bis 54 der genannten Verordnung für den Weinsektor. Diese Schwierigkeiten sollten daher abgemildert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, von einigen der vorgenannten Vorschriften abzuweichen.

(4)

Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können im Rahmen ihrer genehmigten operationellen Programme Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Obst- und Gemüsesektor durchführen, die ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Marktstörungen erhöhen sollen. Nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen diese Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen jedoch nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen. Damit die betreffenden Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität haben und die im Rahmen der operationellen Programme verfügbaren Mittel auf die Behebung der Marktstörungen aufgrund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konzentrieren können, sollte diese Vorschrift im Jahr 2020 nicht gelten.

(5)

Schätzungen zufolge betrifft die Schließung von Hotels, Bars und Restaurants unmittelbar 30 % der Menge und 50 % des Wertes des in der Union genossenen Weines. Zudem ist festzustellen, dass der häusliche Weingenuss den Rückgang beim Genuss außer Haus nicht wettmachen kann. Ebenso wenig können Feierlichkeiten und Zusammenkünfte stattfinden, bei denen Wein genossen wird, z. B. an Geburtstagen oder nationalen Feiertagen. Schließlich droht die Absage von Veranstaltungen im Rahmen des Sommer- und des Önotourismus. Daher wachsen die Weinüberschüsse auf dem Markt. Außerdem lasten der Arbeitskräftemangel und die logistischen Schwierigkeiten aufgrund der Pandemie auf den Weinerzeugern und dem gesamten Weinsektor. Die Weinerzeuger stehen bei der bevorstehenden Ernte vor wachsenden Problemen: niedrige Preise, geringerer Verbrauch, Schwierigkeiten bei der Beförderung und beim Verkauf.

(6)

Hinzu kommt, dass der Weinmarkt in der Union bereits im Laufe des Jahres 2019 erschwerten Bedingungen ausgesetzt war und die Weinbestände ihren höchsten Stand seit 2009 erreicht haben. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf eine Kombination aus der Rekordernte im Jahr 2018 und einem allgemeinen Rückgang beim Weinkonsum in der Union zurückzuführen. Darüber hinaus haben sich die zusätzlichen Einfuhrzölle, die die Vereinigten Staaten von Amerika, der wichtigste Weinausfuhrmarkt der Union, auf Weine aus der Union verhängt haben, auf die Ausfuhren ausgewirkt. Die COVID-19-Pandemie hat einem fragilen Sektor einen weiteren Schlag versetzt, der seine Erzeugnisse nicht mehr wirksam vermarkten oder vertreiben kann – insbesondere aufgrund der Abschottung wichtiger Ausfuhrmärkte und der Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, d. h. der Tatsache, dass die Gastronomiebetriebe geschlossen sind und die üblichen Abnehmer nicht beliefert werden können. Hinzu kommt, dass bei für die Weinerzeugung wichtigen Produktionsmitteln wie Flaschen und Korken Lieferschwierigkeiten bestehen und die Marktteilnehmer im Weinsektor unter Druck geraten, da sie den verkaufsfertigen Wein nicht in Verkehr bringen können.

(7)

Würde ein Teil der Weinmengen, die nicht vermarktet werden und nicht eingelagert werden können, vom Unionsmarkt genommen, sollte dies dazu beitragen, die schwerwiegenden Marktstörungen im Weinsektor zu beheben. Daher sollte die Destillation von Wein im Krisenfall, d. h. in der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie, befristet als förderfähige Maßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor eingeführt werden, um so zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Weinerzeuger beizutragen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte der gewonnene Alkohol nicht im Lebensmittel- und Getränkesektor, sondern nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion und Pharmazeutik, und im Energiebereich verwendet werden dürfen.

(8)

Die Beihilfe für die Lagerung im Krisenfall ist eine weitere Maßnahme, mit der vorübergehend bestimmte Weinmengen vom Markt genommen werden können und die dazu beitragen kann, schrittweise zu einer wirtschaftlich tragfähigeren Marktlage zurückzukehren. Daher sollte die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall befristet als Maßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor förderfähig sein. Um zu vermeiden, dass für dieselbe aus dem Markt genommene Weinmenge zweimal Unterstützung gewährt wird, sollten die Begünstigten der Beihilfe für die Lagerung im Krisenfall weder die Beihilfe für die Destillation von Wein im Krisenfall im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor noch nationale Zahlungen für die Destillation von Wein im Krisenfall erhalten.

(9)

Um den Marktteilnehmern zu helfen, mit den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen umzugehen und diese unberechenbare und prekäre Situation zu bewältigen, sollte bei der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mehr Flexibilität zugelassen werden.

(10)

Damit die Mitgliedstaaten die von der Krise schwer getroffenen Erzeuger unterstützen können, sollte in Bezug auf die Maßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Artikel 44 Absatz 2 der genannten Verordnung abgewichen werden können, damit Ausgaben im Rahmen von 2020 im vierten Durchführungsjahr befindlichen Vorhaben auch dann förderfähig sind, wenn sie vor der Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs durch den Mitgliedstaat getätigt wurden. So könnten die Mitgliedstaaten bereits errichteten Fonds auf Gegenseitigkeit eine zusätzliche Beihilfe zu den Verwaltungskosten für weitere zwölf Monate im Haushaltsjahr 2020 gewähren. Damit für eine wirtschaftlich angemessene Unterstützung gesorgt ist, sollte die gewährte Beihilfe abweichend von Artikel 48 Absatz 2 nicht degressiv sein und der im dritten Jahr der Durchführung gewährten Finanzierung entsprechen.

(11)

Zudem sollte ausnahmsweise von Artikel 46 Absatz 6, Artikel 47 Absätze 1 und 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgewichen und der Höchstbetrag der Unionsbeteiligung an den Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“, „grüne Weinlese“, „Ernteversicherung“ und „Investitionen“ vorübergehend erhöht werden. Diese befristeten Maßnahmen sind notwendig, weil den Marktteilnehmern aufgrund der Markt- und Produktionsstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie derzeit erhebliche Einkommenseinbußen und zusätzliche Kosten entstehen und auch weiter entstehen werden. Mit einer Erhöhung der Unionsbeteiligung an den betreffenden Maßnahmen und folglich einer Senkung der Beteiligung des Begünstigten würde den Begünstigten eine gewisse finanzielle Entlastung gewährt.

(12)

Die durch die Erhöhung der Unionsbeteiligung eingeführte Flexibilität stellt eine Form der finanziellen Unterstützung dar, die jedoch keine zusätzliche Finanzierung durch die Union erfordert, da die Haushaltsobergrenzen für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten können daher nur beschließen, den betreffenden Maßnahmen höhere Beträge zuzuweisen, solange die jährliche Mittelausstattung gemäß diesem Anhang eingehalten wird. Die erhöhten Finanzierungssätze zielen somit darauf ab, den Sektor in einer bestehenden instabilen Marktlage zu unterstützen, ohne zusätzliche Mittel mobilisieren zu müssen.

(13)

Die präventive Ernteversicherung ist im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein förderfähig, um ein verantwortungsvolles Vorgehen in Krisensituationen zu fördern. Nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 soll die Unterstützung für Ernteversicherungen zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt. Angesichts der dramatischen Folgen der COVID-19-Pandemie für das Einkommen der Weinerzeuger aufgrund der mitunter unüberwindlichen Schwierigkeiten auf allen Ebenen der Weinerzeugung und Weinvermarktung sollte die Unterstützung der Union für Ernteversicherungen auch dann gewährt werden, wenn es durch eine Humanpandemie zu Ausfällen kommt. Zudem sollte der Satz der Unionsunterstützung in diesem Fall vorübergehend auf bis zu 60 % angehoben werden, um den Weinerzeugern eine gewisse finanzielle Entlastung zu gewähren.

(14)

Die grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dient als Maßnahme zur Marktsteuerung, wenn mit einer übermäßigen Erzeugung von Trauben zu rechnen ist. Der genannte Artikel sieht vor, dass die Traubenbüschel vollständig zu vernichten oder zu entfernen sind, damit der betreffende Betrieb die Unionsunterstützung erhalten kann. Unter den derzeitigen Umständen stehen Weinerzeuger, die die für diese umfassende Maßnahme erforderlichen Arbeitskräfte einstellen wollen, vor noch nie da gewesenen Schwierigkeiten. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, von dieser Vorschrift abzuweichen und die Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel auf einer Teilfläche des Betriebs zu gestatten, sofern dies auf ganzen Parzellen erfolgt.

(15)

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Marktstörungen, ihrer schwerwiegenden Auswirkungen auf den Obst- und Gemüsesektor und den Weinsektor sowie der Tatsache, dass die Situation andauert und sich wahrscheinlich noch verschlechtern wird, sollten umgehend Maßnahmen ergriffen werden, um die negativen Auswirkungen dieser Marktstörungen abzumildern. Werden nicht umgehend Maßnahmen zur Behebung der Marktstörungen ergriffen, könnte dies in beiden Sektoren die Marktstörungen verschärfen und den jeweiligen Produktions- und Marktbedingungen abträglich sein. Daher sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 228 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.

(16)

Angesichts der Tatsache, dass es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

OBST UND GEMÜSE

Artikel 1

Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die darin genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms im Jahr 2020 nicht.

KAPITEL II

WEIN

ABSCHNITT 1

Stützungsmaßnahmen im Krisenfall

Artikel 2

Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor im Haushaltsjahr 2020 finanziert werden.

Artikel 3

Destillation von Wein im Krisenfall

(1)   Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden. Diese Unterstützung muss verhältnismäßig sein.

(2)   Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.

(3)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.

(4)   Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins.

(5)   Die Mitgliedstaaten können durch Angabe im Stützungsprogramm Prioritätskriterien festlegen. Die Prioritätskriterien müssen auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms beruhen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Maßnahmen und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

e)

Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen.

(7)   Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung anhand von Kriterien fest, die objektiv und nicht diskriminierend sind.

(8)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren.

(9)   Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (2) sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, die Artikel 25 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1150 der Kommission (3) gelten sinngemäß für die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall.

Artikel 4

Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall

(1)   Die Unterstützung für die Lagerung von Wein im Krisenfall kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden.

(2)   Um zu vermeiden, dass für dieselbe aus dem Markt genommene Weinmenge zweimal Unterstützung gewährt wird, dürfen die Begünstigten, die für eine Weinmenge die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall erhalten, für dieselbe Weinmenge weder eine Beihilfe für die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung noch nationale Zahlungen für die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten.

(3)   Die Beihilfe gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbänden gewährt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Beihilfe gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Überprüfung der Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Förderbedingungen und der Vorschriften über Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

e)

Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können durch Angabe im Stützungsprogramm Prioritätskriterien festlegen, damit bestimmte Begünstigte bevorzugt werden können. Die Prioritätskriterien müssen auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms beruhen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein.

(6)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge im Lichte der ausführlichen Beschreibung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und der für deren Durchführung vorgeschlagenen Fristen.

(7)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren.

(8)   Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, die Artikel 25 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission gelten sinngemäß für die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall.

ABSCHNITT 2

Abweichungen von besonderen Stützungsmaßnahmen

Artikel 5

Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

(1)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann im Haushaltsjahr 2020 die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung für Ausgaben gewährt werden, die vor Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs im Rahmen von Vorhaben getätigt wurden, deren drittes Durchführungsjahr 2019 abgeschlossen wurde.

(2)   Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Rahmen von Vorhaben, deren drittes Durchführungsjahr 2019 abgeschlossen wurde, als nicht degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden, und zwar in Höhe der im dritten Durchführungsjahr gewährten Finanzierung.

Artikel 6

Abweichung von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 60 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 80 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 7

Abweichung von Artikel 47 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

(1)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet im Jahr 2020 der Ausdruck „grüne Weinlese“ die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel auf der Gesamt- oder einer Teilfläche des Betriebs, sofern die grüne Weinlese auf ganzen Parzellen erfolgt.

(2)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unterstützung für die grüne Weinlese 60 % der Summe der direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und der Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

Artikel 8

Abweichung von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 60 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung

a)

gegen Verluste gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;

b)

gegen durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste;

c)

gegen durch Humanpandemien bedingte Verluste.

Artikel 9

Abweichung von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten folgende Beihilfehöchstsätze:

a)

60 % in weniger entwickelten Regionen;

b)

50 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c)

80 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;

d)

75 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Artikel 10

Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung

Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 8 und 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2020 ausgewählt werden.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/593 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Kartoffelsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 222,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Kartoffelsektor kann unterteilt werden in frische Kartoffeln, die hauptsächlich für den Eigenverbrauch gekauft werden, und Kartoffeln zur Verarbeitung, die in Futtermitteln und verarbeiteten Lebensmitteln wie tiefgefrorenen Kartoffeln (einschließlich tiefgefrorene Pommes frites), getrockneten Kartoffeln und zubereiteten oder haltbar gemachten Kartoffeln verwendet werden.

(2)

Die Kartoffelerzeugung in der Union beläuft sich auf etwa 52 Mio. Tonnen, von denen 19,5 Mio. Tonnen auf Kartoffeln zur Verarbeitung entfallen. Die wichtigsten Erzeuger von Kartoffeln zur Verarbeitung in der Union sind Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und die Niederlande. Von der Erzeugungsmenge von Kartoffeln zur Verarbeitung dienen etwa 41 % der Erzeugung tiefgefrorener Pommes frites.

(3)

Die Union ist ein Nettoausführer von verarbeiteten Kartoffeln. In den vergangenen fünf Jahren wurden schätzungsweise durchschnittlich mindestens 4 Millionen Tonnen Kartoffeln zur Verarbeitung aus Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden in Form verarbeiteter Kartoffelerzeugnisse in Drittländer ausgeführt. Ausfuhren tiefgefrorener Kartoffeln und insbesondere tiefgefrorener Pommes frites sind unter normalen Marktbedingungen besonders umfangreich: 64 % der weltweit ausgeführten tiefgefrorenen Kartoffeln stammen aus der Union und der Ausfuhrwert tiefgefrorener Pommes frites aus der Union in Drittländer wurde für 2019 auf 1,85 Mrd. EUR geschätzt.

(4)

Die derzeitige COVID-19-Pandemie und die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten führen für Erzeuger von Kartoffeln zur Verarbeitung zu wirtschaftlichen Störungen, die finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme hervorrufen.

(5)

Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen stehen weniger Arbeitskräfte zur Verfügung, wodurch es insbesondere auf den Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und der Verbringung von Kartoffeln zur Verarbeitung zu Engpässen kommt.

(6)

Zudem hat die verordnete Schließung von Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben wie Kantinen in Schulen und an Arbeitsplätzen sowie die Absage von Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen wie Kultur- und Open-Air-Festivals und Sportturnieren in der Union und in Drittländern das Gastgewerbe und die Gastronomie zum Stillstand gebracht, was zu erheblichen Veränderungen bei der Nachfrage nach Kartoffelerzeugnissen geführt hat. Da die Verbraucher momentan nicht mehr außer Haus essen und deutlich weniger Fast Food kaufen, hat sich die Nachfrage hin zu frischen Kartoffeln für die Zubereitung zu Hause verschoben. Obwohl sich der Verbrauch bestimmter verarbeiteter Kartoffelerzeugnisse wie Chips und Kartoffelbreipulver erhöht hat, kann dies nicht den Einbruch bei der Nachfrage im Gastgewerbe und in der Gastronomie ausgleichen.

(7)

Darüber hinaus kündigen Käufer in der Union und auf dem Weltmarkt Verträge und zögern den Abschluss neuer Verträge hinaus, da sie mit weiteren Preisrückgängen rechnen. Hinzu kommt, dass es bei den Ausfuhren logistische Probleme gibt, da der Ausbruch der COVID-19-Pandemie in China zu einer erheblichen Überlastung der Häfen in China und anderswo geführt hat. Es wird davon ausgegangen, dass es mindestens bis Juni 2020 vermehrt sogenannte Blank Sailings (Ausfall von Schiffsabfahrten) geben wird, die eine Verknappung der Containerkapazitäten insbesondere für frische und gefrorene Waren, einen erheblichen Anstieg der Frachtkosten und verspätete Lieferungen bei der Ausfuhr nach sich ziehen werden. Seit der vierten Woche im März 2020 habe die Unionserzeuger von Kartoffeln zur Verarbeitung einen Rückgang der Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten um 25 bis 47 % und bei Ausfuhren in Drittstaaten um 30 bis 65 % gemeldet.

(8)

Deshalb ist, obwohl zum jetzigen Zeitpunkt die Nachfrage nach frischen Kartoffeln gestiegen ist, ein erheblicher Rückgang bei der Nachfrage nach Kartoffeln zur Verarbeitung zu verzeichnen, was unmittelbare und ernsthafte Auswirkungen auf den Markt hat. Der Nachfrageeinbruch betrifft in erster Linie, aber nicht ausschließlich Kartoffeln zur Verarbeitung, die für tiefgefrorene Pommes frites, andere geschnittene Kartoffeln und vakuumverpackte Erzeugnisse verwendet werden, die normalerweise in Schnellrestaurants und Restaurants konsumiert werden. Aufgrund der unterschiedlichen Eigenschaften von frischen Kartoffeln und Kartoffeln zur Verarbeitung können Kartoffeln zur Verarbeitung nicht auf dem Markt für frische Kartoffeln verkauft werden. Da keine Transaktionen stattfinden, sind die Preise auf den Märkten für Futures demzufolge deutlich gesunken und waren Berichten zufolge im April 2020 im Vergleich zu den Angeboten im Januar 2020 um 90 % niedriger. Aufgrund der Unterbrechung der Transaktionen liegen in einigen Erzeugermitgliedstaaten wie Belgien und Frankreich keine Preisnotierungen für bestimmte Kartoffeln zur Verarbeitung mehr vor, was ein Zeichen für einen drastischen Rückgang des Umfangs und Wertes der Transaktionen ist. Aus anderen Mitgliedstaaten wie Deutschland oder den Niederlanden wurden Preiseinbrüche von 90 % für Kartoffeln zur Verarbeitung gemeldet.

(9)

Zudem befinden sich derzeit große Mengen an Kartoffeln zur Verarbeitung in Lagern. So werden sich am Ende der Kampagne 2020 im Juli 2020 schätzungsweise mindestens 2 650 000 Tonnen Kartoffeln zur Verarbeitung (im Wert von 400 Mio. EUR) der Kampagne 2019 noch in den Lagern befinden. Kartoffeln zur Verarbeitung, die im Oktober/November 2019 geerntet wurden und noch eingelagert sind, können aufgrund ihrer nachlassenden Qualität bald nicht mehr verwendet werden. Um Platz für die Kartoffeln zur Verarbeitung der Kampagne 2020 zu machen, werden die Erzeuger den verbleibenden Bestand, der nicht rechtzeitig verarbeitet werden kann, vernichten müssen. Da die Erzeuger die Transport- und Vernichtungskosten für die Vernichtung der Erzeugung tragen müssen, besteht das Risiko, dass sie als Ausweg die Kartoffeln zur Verarbeitung stattdessen auf den Feldern verteilen werden. Das Verteilen von Kartoffeln zur Verarbeitung auf den Feldern könnte langfristige Folgen für die Umwelt und den Pflanzenschutz haben, da diese Kartoffeln über den nachfolgenden Kulturen keimen und Krankheiten entwickeln könnten, die zu langfristigen Bodenbelastungen führen und neue Anpflanzungen dauerhaft gefährden könnten.

(10)

Aufgrund der genannten Umstände werden diese Ereignisse als Phase eines schweren Marktungleichgewichts eingestuft.

(11)

Damit in dieser Zeit eines schweren Marktungleichgewichts eine Lösung für Kartoffelerzeuger gefunden werden kann, sollten Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden für Kartoffeln zur Verarbeitung zeitlich befristet für einen Zeitraum von sechs Monaten genehmigt werden. Dazu gehören: i) Marktrücknahmen und kostenlose Verteilung, ii) Umwandlung und Verarbeitung, iii) Lagerung, iv) gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen und v) vorläufige Planung der Produktion.

(12)

Solche Vereinbarungen und Beschlüsse für Kartoffeln zur Verarbeitung könnten Folgendes umfassen: i) Rücknahme von Kartoffeln vom Markt zur ordnungsgemäßen Zerstörung der Erzeugung oder zur kostenlosen Verteilung an Tafeln oder öffentliche Einrichtungen, ii) Verarbeitung der Kartoffeln für andere Zwecke wie Tierfutter oder Erzeugung zur Methanisierung, iii) Schaffung und Ausfindigmachen von Lagerkapazitäten und Aufbereitung der Kartoffeln für längere Lagerzeiträume, iv) Förderung des Konsums verarbeiteter Kartoffelerzeugnisse und v) Planung von Maßnahmen zur Reduzierung des Umfangs künftiger Anpflanzungen und Anpassung bestehender Verträge für Kartoffeln der Kampagne 2020.

(13)

Alle Vereinbarungen oder Beschlüsse für Kartoffeln zur Verarbeitung sollten zeitlich befristet für einen Zeitraum von sechs Monaten genehmigt werden. Da in diesem Zeitraum die Lagerbestände von Kartoffeln der Kampagne 2019 abgebaut und die Kartoffeln der Kampagne 2020 ab diesem Sommer geerntet werden, sollten die Maßnahmen in diesem Zeitraum den größten Nutzen bringen.

(14)

Gemäß Artikel 222 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird eine Genehmigung erteilt, sofern dies nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminiert und diese Vereinbarungen und Beschlüsse strikt darauf abzielen, den Sektor zu stabilisieren. Durch diese besonderen Bedingungen sind Vereinbarungen und Beschlüsse ausgeschlossen, die direkt oder indirekt zur Aufteilung von Märkten, zu unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder zur Festsetzung von Preisen führen. Erfüllen die Vereinbarungen und Beschlüsse diese Bedingungen nicht oder nicht mehr, so findet Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf diese Vereinbarungen und Beschlüsse Anwendung.

(15)

Da das schwere Marktungleichgewicht die gesamte Union betrifft, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung für das Gebiet der Union gelten.

(16)

Damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Vereinbarungen und Beschlüsse über Kartoffeln zur Verarbeitung das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Kartoffelsektor zu stabilisieren, sollten die zuständigen Behörden — einschließlich der Wettbewerbsbehörden — des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Kartoffelerzeugungsmenge entfällt, Informationen über die geschlossenen Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse sowie über die unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge und den Durchführungszeitraum erhalten.

(17)

Angesicht des schweren Marktungleichgewichts, der Notwendigkeit zum schnellen Abbau des verbleibenden Lagerbestands von Kartoffeln und dem näher rückenden Zeitpunkt für die Kartoffelernte, -lagerung und -verarbeitung, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Artikel 152 Absatz 1a, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird es landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden während eines mit dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung beginnenden Zeitraums von sechs Monaten gestattet, Vereinbarungen für Kartoffeln zur Verarbeitung zu schließen und gemeinsame Beschlüsse über Kartoffeln zur Verarbeitung betreffend Marktrücknahmen und kostenlose Verteilung, Umwandlung und Verarbeitung, Lagerung, gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen und die vorläufige Planung der Produktion zu fassen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Kartoffelsektor zu stabilisieren.

Artikel 3

Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.

Artikel 4

(1)   Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Kartoffelerzeugungsmenge entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben:

a)

die geschätzte erfasste Erzeugungsmenge;

b)

den geschätzten Durchführungszeitraum.

(2)   Spätestens 25 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Kartoffelerzeugungsmenge mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (2) Folgendes mit:

a)

spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden;

b)

spätestens 30 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/594 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 222,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist der führende Erzeuger von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcken, Schnittblumen und Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken (im Folgenden „lebende Pflanzen und Blumen“). Der Gesamtwert der Unionserzeugung belief sich 2019 auf 20 Mrd. EUR.

(2)

Ungefähr 85 % der Erzeugung lebender Pflanzen und Blumen in der Union sind für den Binnenmarkt bestimmt; die restlichen 15 % werden in Drittländer ausgeführt.

(3)

Die Lieferkette im Sektor lebende Pflanzen und Blumen ist eng verzahnt und erfordert eine reibungslose und effiziente Logistik für ein funktionierendes Vermarkungssystem für die Erzeugnisse, die größtenteils verderblich sind.

(4)

Darüber hinaus sind die Erzeugung und der Verkauf lebender Pflanzen und Blumen saisonabhängig. Die meisten lebenden Pflanzen und Blumen werden im Frühjahr für besondere Anlässe wie den Muttertag oder Ostern erzeugt, und Zimmerpflanzen werden zur Anpassung an die saisonale Nachfrage speziell in kleineren Töpfen erzeugt. Die meisten Verkäufe finden in der Regel im Frühjahr statt. In einigen Teilsektoren wie einjährigen Beetpflanzen und Schnittblumen werden zwischen März und Juni 40 % bis 80 % der Verkäufe abgewickelt.

(5)

Die derzeitige COVID-19-Pandemie und die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten gehen im Sektor lebende Pflanzen und Blumen mit einer wirtschaftlichen Störung einher, die finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme bei den Erzeugern hervorruft.

(6)

Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen stehen weniger Arbeitskräfte insbesondere für Transporttätigkeiten zur Verfügung, wodurch es vor allem auf den Stufen der Erzeugung, der Sammlung, der Versteigerung und des Verkaufs von lebenden Pflanzen und Blumen zu Engpässen kommt.

(7)

Zudem hat die verordnete Schließung von Märkten, Gartencentern und spezialisierten Einzelhandelsgeschäften sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben und die Absage von Veranstaltungen und Feierlichkeiten den Betrieb im Sektor lebende Pflanzen und Blumen zum Stillstand gebracht. Die teilweise erfolgende Wiedereröffnung von Gartencentern und spezialisierten Einzelhandelsgeschäften in einigen Mitgliedstaaten dürfte diese Situation nicht wesentlich ändern, da die Lieferkette eng verzahnt ist, von einer funktionierenden Logistik abhängt und nur begrenzte Lagerkapazitäten zur Verfügung stehen. Maßnahmen zur Kontaktvermeidung („social distancing“) werden vermutlich auch in den kommenden Monaten beibehalten werden und sich weiterhin sowohl auf die Verkehrslogistik als auch auf den Verkauf auswirken, da weniger Verbraucher die Läden betreten können. Zudem wurden wichtige Veranstaltungen wie jährliche Gartenschauen, die in den kommenden Monaten stattfinden sollten, bereits abgesagt, und andere Veranstaltungen, bei denen normalerweise Blumendekorationen eingesetzt würden, wie Hochzeiten, müssen ebenfalls abgesagt werden.

(8)

Darüber hinaus kündigen Käufer in der Union und auf dem Weltmarkt Verträge und zögern den Abschluss neuer Verträge hinaus, da sie mit weiteren Preisrückgängen rechnen. Hinzu kommt, dass es bei den Ausfuhren logistische Probleme gibt, da der Ausbruch der COVID-19-Pandemie in China zu einer erheblichen Überlastung der Häfen in China und anderswo geführt hat. Es wird davon ausgegangen, dass es mindestens bis Juni 2020 vermehrt sogenannte Blank Sailings (Ausfall von Schiffsabfahrten) geben wird, die eine Verknappung der Containerkapazitäten, einen erheblichen Anstieg der Frachtkosten und verspätete Lieferungen bei der Ausfuhr nach sich ziehen werden.

(9)

Dieses Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage führt zu einer wirtschaftlichen Störung im Sektor lebende Pflanzen und Blumen. Aufgrund dieses Ungleichgewichts ist die Nachfrage nach lebenden Pflanzen und Blumen drastisch zurückgegangen, was unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf den Markt hat. Die Nachfrage nach lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels auf dem Unionsmarkt ist insgesamt um 80 % zurückgegangen. Der Handel bei Auktionen ist erheblich beeinträchtigt. Der niederländische Auktionsmarkt, über den 35 % der Unionsverkäufe abgewickelt werden, verzeichnete Mitte März 2020 einen Umsatzrückgang von 85 %. Inzwischen hat sich der niederländische Auktionsmarkt zwar wieder etwas erholt, doch der Umsatz liegt immer noch um 30 % unter dem Wert von Mitte April 2019. In anderen Mitgliedstaaten wie Belgien und Frankreich sind die Auktionen abgesagt und die Großhandelsmärkte geschlossen worden. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten wie die Niederlande berichtet, dass Beetpflanzen, die nicht lagerfähig sind, und Schnittblumen, die leicht verderblich und saisonabhängig sind, in großen Mengen vernichtet wurden. Dies hat zu einem drastischen Preisrückgang bei niederländischen Auktionen geführt. In der Woche vom 16. bis zum 22. März 2020, als die Märkte zusammenbrachen, lagen die Preise um fast 60 % unter denen in der gleichen Woche im Jahr 2019. Zudem lagen die Preise in den Wochen vom 23. bis zum 29. März, vom 30. März bis zum 5. April und vom 6. bis zum 12. April 2020 immer noch um 23 bis 36 % unter denen in den gleichen Wochen im Jahr 2019.

(10)

Aufgrund der genannten Umstände werden diese Ereignisse als Phase eines schweren Marktungleichgewichts eingestuft.

(11)

Damit in dieser Zeit eines schweren Marktungleichgewichts eine Lösung für den Sektor lebende Pflanzen und Blumen gefunden werden kann, sollten Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sektor lebende Pflanzen und Blumen für einen Zeitraum von sechs Monaten genehmigt werden. Dazu gehören: i) Marktrücknahme oder kostenlose Verteilung, ii) gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen und iii) vorläufige Planung der Produktion.

(12)

Solche Vereinbarungen und Beschlüsse könnten Folgendes umfassen: i) Kollektive Marktrücknahmen für eine geordnete Vernichtung lebender Pflanzen und Blumen, ii) Absatzförderungsmaßnahmen, mit denen die Verbraucher animiert werden, lebende Pflanzen und Blumen zu kaufen, und iii) kollektive Marktplanung, um die Anpflanzung von lebenden Pflanzen und Blumen im Hinblick auf die künftige Aufhebung der Beschränkungen zu koordinieren.

(13)

Alle Vereinbarungen und Beschlüsse sollten zeitlich befristet für einen Zeitraum von sechs Monaten genehmigt werden. Da dies der Zeitraum ist, in dem die meisten lebenden Pflanzen und Blumen gesammelt und vermarktet werden, sollten die Maßnahmen in diesem Zeitraum den größten Nutzen bringen.

(14)

Gemäß Artikel 222 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird eine Genehmigung erteilt, sofern dies nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminiert und diese Vereinbarungen und Beschlüsse strikt darauf abzielen, den Sektor zu stabilisieren. Durch diese besonderen Bedingungen sind Vereinbarungen und Beschlüsse ausgeschlossen, die direkt oder indirekt zur Aufteilung von Märkten, zu unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder zur Festsetzung von Preisen führen. Erfüllen die Vereinbarungen und Beschlüsse diese Bedingungen nicht oder nicht mehr, so findet Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf diese Vereinbarungen und Beschlüsse Anwendung.

(15)

Da das schwere Marktungleichgewicht die gesamte Union betrifft, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung für das Gebiet der Union gelten.

(16)

Damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Vereinbarungen und Beschlüsse das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor lebende Pflanzen und Blumen zu stabilisieren, sollten die zuständigen Behörden — einschließlich der Wettbewerbsbehörden — des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Erzeugungsmenge lebender Pflanzen und Blumen entfällt, Informationen über die geschlossenen Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse sowie über die unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge und den Durchführungszeitraum erhalten.

(17)

Angesicht der Tatsache, dass das schwere Marktungleichgewicht in den Zeitraum fällt, in dem die meisten Verkäufe im Sektor lebende Pflanzen und Blumen getätigt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Artikel 152 Absatz 1a, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird es landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken (im Folgenden „Sektor lebende Pflanzen und Blumen“) während eines mit dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung beginnenden Zeitraums von sechs Monaten gestattet, Vereinbarungen zu schließen und gemeinsame Beschlüsse betreffend Marktrücknahmen und die kostenlose Verteilung, gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen und die vorläufige Planung der Produktion zu fassen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor lebende Pflanzen und Blumen zu stabilisieren.

Artikel 3

Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.

Artikel 4

(1)   Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Erzeugungsmenge von lebenden Pflanzen und Blumen entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben:

a)

die geschätzte erfasste Erzeugungsmenge;

b)

den geschätzten Durchführungszeitraum.

(2)   Spätestens 25 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge lebender Pflanzen und Blumen mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (2) Folgendes mit:

a)

spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden;

b)

spätestens 30 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/595 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der derzeitigen COVID-19-Pandemie wurden die Verkäufe bestimmter Kategorien von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen wie Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern und Ziegen an das Gast- und Gastronomiegewerbe erheblich beeinträchtigt.

(2)

In der Folge ist die Nachfrage nach bestimmten Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen stark zurückgegangen. Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch wird daher mit einer Marktstörung aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage konfrontiert. Dies hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewinnmargen in dem Sektor und gefährdet das wirtschaftliche Überleben der Landwirte in der Union. Ohne Maßnahmen zur Beseitigung dieses Marktungleichgewichts werden die Preise für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse in der Union voraussichtlich einbrechen, und der Preisdruck nach unten dürfte sich fortsetzen.

(3)

Das derzeitige Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf den Märkten für Schaf- und Ziegenfleisch kann durch die Lagerung der Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen und Ziegen gemindert werden, die überwiegend für das Gast- und Gastronomiegewerbe bestimmt gewesen wären.

(4)

Die umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der derzeitigen COVID-19-Pandemie haben sich auch auf die Verfügbarkeit von Arbeitskräften in Schlachthöfen und in der Lebensmittelverarbeitung ausgewirkt und die Kapazitäten in den Bereichen Transport und Logistik verringert.

(5)

Zur Minderung der derzeitigen Schwierigkeiten und insbesondere zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, das seinerseits Druck auf die Preise für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse ausübt, und zur Abfederung dieser schwierigen Marktbedingungen empfiehlt es sich, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen zu gewähren.

(6)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (5) wurden Bestimmungen für die Durchführung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem und gekühltem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Schafen und Ziegen Anwendung finden.

(7)

Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgelegt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem zu ermöglichen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollten bei der Vorausfestsetzung der Beihilfe die Lagerhaltungskosten und/oder andere relevante Marktfaktoren zugrunde gelegt werden. Es ist angezeigt, für die Dauer der Lagerhaltung eine Beihilfe festzusetzen, die den Kosten für die Ein- und Auslagerung, den Kühllagerkosten pro Tag und dem teilweisen Ausgleich des Wertverlustes von frischem oder gekühltem Schaf- und Ziegenfleisch, das tiefgekühlt wird, Rechnung trägt.

(8)

Damit die Beihilfe für die private Lagerhaltung wirksam ist und sich tatsächlich auf den Markt auswirkt, sollte die Beihilfe lediglich für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse gewährt werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den Lagerhaltungszeitraum festzulegen.

(9)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.

(10)

Es sollte eine Sicherheit festgesetzt werden, um die Ernsthaftigkeit des Antrags zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt erzielt.

(11)

Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wirken sich möglicherweise auf die Einhaltung der Anforderungen für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aus. Den von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, den Zeitraum für die Durchführung der Einlagerungskontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen und von den vorgeschriebenen unangekündigten Kontrollen abzusehen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abzuweichen.

(12)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zulässigen Anträge wöchentlich mit. Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der für die Beihilfe zur Verfügung stehenden Beträge sind häufigere Mitteilungen für die wirksame Verwaltung der Regelung erforderlich.

(13)

Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Schafen und Ziegen (im Folgenden die „Beihilfe“).

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung.

Artikel 2

Beihilfefähige Erzeugnisse

(1)   Die Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse ist im Anhang enthalten.

(2)   Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muss das Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und seinen Ursprung in der Union haben. Das Erzeugnis muss die Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen.

(3)   Die Beihilfe wird nur für die Mengen frischen oder gekühlten Fleisches gewährt, die noch nicht eingelagert wurden.

Artikel 3

Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen

(1)   Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden.

(2)   Jeder Antrag nimmt auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Angabe des jeweiligen KN-Codes Bezug.

(3)   Die beihilfefähige Mindestmenge pro Antrag beträgt 5 Tonnen.

Artikel 4

Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

(1)   Die jeweiligen Beträge der Beihilfe je Lagerhaltungszeitraum sind im Anhang enthalten.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur für einen Lagerhaltungszeitraum von 90, 120 oder 150 Tagen gewährt werden.

Artikel 5

Sicherheit

Bei der Einreichung eines Antrags auf Beihilfe für die beihilfefähigen Erzeugnisse beträgt die gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 zu leistende Sicherheit 100 EUR/Tonne.

Artikel 6

Kontrollen

(1)   Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den genannten Bestimmungen

a)

den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder

b)

für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch andere sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

(2)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

Artikel 7

Mitteilung der Mengen, für die Anträge gestellt wurden

Abweichend von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Menge der Erzeugnisse, für die ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben wie folgt mit:

a)

jeden Montag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugnismengen, für die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche zulässige Anträge eingereicht wurden;

b)

jeden Donnerstag bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugnismengen, für die am Montag, Dienstag und Mittwoch der laufenden Woche zulässige Anträge eingereicht wurden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).


ANHANG

Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 und die betreffenden Beihilfebeträge je Lagerhaltungszeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1

Zollnomenklaturcode (KN-Code) der Erzeugnisse

Warenbezeichnung

Beihilfebetrag je Lagerhaltungszeitraum

(EUR/t)

90 Tage

120 Tage

150 Tage

1

2

3

4

5

ex 0204 10 00

Ganze oder halbe Tierkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern, frisch oder gekühlt

866

890

915

ex 0204 50 11

Ganz oder halbe Tierkörper von weniger als zwölf Monate alten Ziegen, frisch oder gekühlt


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/596 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der derzeitigen COVID-19-Pandemie wurden die Verkäufe bestimmter Kategorien von Rindfleischerzeugnissen wie für die Gewinnung verschiedener Steak-Teilstücke bestimmte Hinterviertel an das Gast- und Gastronomiegewerbe erheblich beeinträchtigt. Auf das Gast- und Gastronomiegewerbe entfallen rund 70 % der Nachfrage nach verschiedenen, aus Hintervierteln gewonnenen Steak-Teilstücken in der Union. Infolgedessen werden diese Hinterviertel nun für die Gewinnung anderer Rindfleischerzeugnisse verwendet, und die Preise sind deswegen bereits zurückgegangen.

(2)

In der Folge der veränderten Gewohnheiten beim Rindfleischverbrauch ist die Nachfrage nach bestimmten Rindfleischerzeugnissen stark eingebrochen. Der Rindfleischsektor ist somit von Marktstörungen betroffen, die auf ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind. Dies hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewinnmargen in dem Sektor und gefährdet das wirtschaftliche Überleben der Landwirte in der Union. Ohne Maßnahmen zur Beseitigung dieses Marktungleichgewichts werden die Preise für Rindfleischerzeugnisse in der Union voraussichtlich einbrechen, und der Preisdruck nach unten dürfte sich fortsetzen.

(3)

Die umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit haben sich auch auf die Verfügbarkeit von Arbeitskräften in Schlachthöfen und in der Lebensmittelverarbeitung ausgewirkt und die Kapazitäten in den Bereichen Transport und Logistik verringert.

(4)

Die derzeitigen Schwierigkeiten und besonders das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Rindfleischmarkt kann durch die Lagerhaltung von Hintervierteln, die für die Gewinnung von Erzeugnissen bestimmt sind, die überwiegend für das Gast- und Gastronomiegewerbe bestimmt gewesen wären, gemindert werden.

(5)

Zur Verringerung des derzeitigen Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, das seinerseits die Preise für alle Rindfleischerzeugnisse nach unten drückt, und zur Abfederung dieser schwierigen Marktbedingungen empfiehlt es sich, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern zu gewähren.

(6)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (5) wurden Bestimmungen für die Durchführung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem und gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern Anwendung finden.

(7)

Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgelegt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem zu ermöglichen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollten bei Vorausfestsetzung der Beihilfe die Lagerhaltungskosten und/oder andere relevante Marktfaktoren zugrunde gelegt werden. Es ist angezeigt, für den gesamten Lagerhaltungszeitraum eine Beihilfe auf der Grundlage der Kosten für die Ein- und Auslagerung, der Kühllagerkosten pro Tag und des teilweisen Ausgleichs des Wertverlustes von frischem oder gekühltem Rindfleisch, das tiefgefroren wird, festzusetzen.

(8)

Damit die Beihilfe für die private Lagerhaltung wirksam ist und sich tatsächlich auf den Markt auswirkt, sollte die Beihilfe lediglich für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse gewährt werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den Lagerhaltungszeitraum festzulegen.

(9)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.

(10)

Es sollte eine Sicherheit festgesetzt werden, um die Ernsthaftigkeit des Antrags zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt erzielt.

(11)

Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wirken sich möglicherweise auf die Einhaltung der Anforderungen für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aus. Den von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, den Zeitraum für die Durchführung der Einlagerungskontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen und von den vorgeschriebenen unangekündigten Kontrollen abzusehen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abzuweichen.

(12)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zulässigen Anträge wöchentlich mit. Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der für die Beihilfe zur Verfügung stehenden Beträge sind häufigere Mitteilungen für die wirksame Verwaltung der Regelung erforderlich.

(13)

Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern (im Folgenden die „Beihilfe“).

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung.

Artikel 2

Beihilfefähige Erzeugnisse

(1)   Die Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse ist im Anhang enthalten.

(2)   Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muss das Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und seinen Ursprung in der Union haben. Das Erzeugnis muss die Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen.

(3)   Die Beihilfe wird nur für die Mengen frischen oder gekühlten Fleisches von mindestens acht Monate alten Rindern gewährt, die noch nicht eingelagert wurden.

Artikel 3

Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen

(1)   Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden.

(2)   Jeder Antrag nimmt auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Angabe der jeweiligen Fleischigkeitsklasse Bezug.

(3)   Die beihilfefähige Mindestmenge pro Antrag beträgt 10 Tonnen.

Artikel 4

Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

(1)   Die jeweiligen Beträge der Beihilfe je Lagerhaltungszeitraum sind im Anhang enthalten.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur für einen Lagerhaltungszeitraum von 90, 120 oder 150 Tagen gewährt werden.

Artikel 5

Sicherheit

Bei der Einreichung eines Antrags auf Beihilfe für die beihilfefähigen Erzeugnisse beträgt die gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 zu leistende Sicherheit 100 EUR/Tonne.

Artikel 6

Kontrollen

(1)   Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den genannten Bestimmungen

a)

den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder

b)

für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch andere sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

(2)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

Artikel 7

Mitteilung der Mengen, für die Anträge gestellt wurden

Abweichend von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Menge der Erzeugnisse, für die ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben wie folgt mit:

a)

jeden Montag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugnismengen, für die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche zulässige Anträge eingereicht wurden;

b)

jeden Donnerstag bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugnismengen, für die am Montag, Dienstag und Mittwoch der laufenden Woche zulässige Anträge eingereicht wurden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71)


ANHANG

Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 und die betreffenden Beihilfebeträge je Lagerhaltungszeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1

Zollnomenklaturcode (KN-Code) der Erzeugnisse

Warenbezeichnung

Fleischigkeitsklasse der Erzeugnisse gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Beihilfebetrag je Lagerhaltungszeitraum

(EUR/t)

90 Tage

120 Tage

150 Tage

1

2

3

4

5

6

ex 0201 20 50

getrennte Hinterviertel: der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung

S: erstklassig

E: vorzüglich

U: sehr gut

R: gut

O: mittel

1 008

1 033

1 058


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/597 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten ist die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse stark zurückgegangen. Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen stehen weniger Arbeitskräfte zur Verfügung, wodurch es insbesondere auf den Stufen der Erzeugung, der Sammlung und der Verarbeitung von Milch zu Engpässen kommt. Zudem hat die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben das Gast-und Gastronomiegewerbe zum Stillstand gebracht, was zu erheblichen Veränderungen bei der Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen geführt hat. Je nach Erzeugnis werden im Gast- und Gastronomiegewerbe traditionell etwa 10 bis 20 % der EU-Erzeugung an Milch und Milcherzeugnissen verbraucht. Darüber hinaus kündigen Käufer in der Union und auf dem Weltmarkt Verträge und zögern den Abschluss neuer Verträge hinaus, da sie mit weiteren Preisrückgängen rechnen.

(2)

Deshalb wird ein Teil der Rohmilch nun vermehrt über die normale Marktnachfrage hinaus zu unverpackten, lang haltbaren, lagerfähigen und weniger arbeitsintensiven Erzeugnissen wie Magermilchpulver und Butter verarbeitet.

(3)

Um das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu verringern, sollten Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter gewährt werden.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (5) wurden Bestimmungen für die Durchführung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter Anwendung finden.

(5)

Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgelegt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem zu ermöglichen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollten bei der Vorausfestsetzung der Beihilfe die Lagerhaltungskosten und/oder andere relevante Marktfaktoren zugrunde gelegt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Fixkosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse sowie eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Lagerung und die Finanzkosten festzusetzen.

(6)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollten sich die Anträge lediglich auf bereits eingelagerte Butter beziehen; eine Sicherheit sollte nicht gefordert werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den Lagerhaltungszeitraum festzulegen.

(7)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.

(8)

Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wirken sich möglicherweise auf die Einhaltung der Anforderungen für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aus. Den von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, den Zeitraum für die Durchführung der Einlagerungskontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen und von den vorgeschriebenen unangekündigten Kontrollen abzusehen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abzuweichen.

(9)

Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter (im Folgenden die „Beihilfe“).

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung.

Artikel 2

Beihilfefähige Erzeugnisse

Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muss die Butter von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und ihren Ursprung in der Union haben. Das Erzeugnis muss die Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen.

Artikel 3

Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen

(1)   Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2020.

(2)   Die Anträge müssen sich auf bereits eingelagerte Erzeugnisse beziehen.

(3)   Die Mindestmenge je Antrag beträgt 10 Tonnen.

Artikel 4

Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

(1)   Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

a)

9,83 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

b)

0,43 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der vertragliche Lagerhaltungszeitraum zwischen 90 und 180 Tagen beträgt.

Artikel 5

Kontrollen

(1)   Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den genannten Bestimmungen

a)

den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder

b)

für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch andere sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

(2)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71)


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/598 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten ist die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse stark zurückgegangen. Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen stehen weniger Arbeitskräfte zur Verfügung, wodurch es insbesondere auf den Stufen der Erzeugung, der Sammlung und der Verarbeitung von Milch zu Engpässen kommt. Zudem hat die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben das Gast- und Gastronomiegewerbe zum Stillstand gebracht, was zu erheblichen Veränderungen bei der Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen geführt hat. Je nach Erzeugnis werden im Gast- und Gastronomiegewerbe traditionell etwa 10 % bis 20 % der EU-Erzeugung an Milch und Milcherzeugnissen verbraucht. Darüber hinaus kündigen Käufer in der Union und auf dem Weltmarkt Verträge und zögern den Abschluss neuer Verträge hinaus, da sie mit weiteren Preisrückgängen rechnen.

(2)

Deshalb wird ein Teil der Rohmilch nun vermehrt über die normale Marktnachfrage hinaus zu unverpackten, lang haltbaren, lagerfähigen und weniger arbeitsintensiven Erzeugnissen wie Magermilchpulver und Butter verarbeitet.

(3)

Um das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu verringern, sollten Beihilfen für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gewährt werden.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (5) wurden Bestimmungen für die Durchführung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver Anwendung finden.

(5)

Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgelegt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem zu ermöglichen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollten bei Vorausfestsetzung der Beihilfe die Lagerhaltungskosten und/oder andere relevante Marktfaktoren zugrunde gelegt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Fixkosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse sowie eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Lagerung und die Finanzkosten festzusetzen.

(6)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollten sich die Anträge lediglich auf bereits eingelagertes Magermilchpulver beziehen; eine Sicherheit sollte nicht gefordert werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den Lagerhaltungszeitraum festzulegen.

(7)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.

(8)

Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wirken sich möglicherweise auf die Einhaltung der Anforderungen für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aus. Den von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, den Zeitraum für die Durchführung der Einlagerungskontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen und von den vorgeschriebenen unangekündigten Kontrollen abzusehen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abzuweichen.

(9)

Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver (im Folgenden die „Beihilfe“).

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung.

Artikel 2

Beihilfefähige Erzeugnisse

Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muss das Magermilchpulver von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und seinen Ursprung in der Union haben. Das Erzeugnis muss die Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt VI der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen.

Artikel 3

Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen

(1)   Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2020.

(2)   Die Anträge müssen sich auf bereits eingelagerte Erzeugnisse beziehen.

(3)   Die Mindestmenge je Antrag beträgt 10 Tonnen.

Artikel 4

Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

(1)   Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

a)

5,11 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

b)

0,13 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der vertragliche Lagerhaltungszeitraum zwischen 90 und 180 Tagen beträgt.

Artikel 5

Kontrollen

(1)   Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den genannten Bestimmungen

a)

den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder

b)

für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch andere sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

(2)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71)


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/599 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 222,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die derzeitige COVID-19-Pandemie und die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten gehen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse mit einer wirtschaftlichen Störung einher, die finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme bei den Landwirten hervorruft.

(2)

Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen stehen weniger Arbeitskräfte zur Verfügung, wodurch es insbesondere auf den Stufen der Erzeugung, der Sammlung und der Verarbeitung von Milch zu Engpässen kommt. Dies verschärft die Probleme in dem Sektor, da die verarbeitende Industrie alternative Lösungen für die Sammlung der weiterhin fließenden Rohmilch finden muss, während die Verarbeitungsbetriebe große Schwierigkeiten zu bewältigen haben.

(3)

Zudem hat die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben das Gastgewerbe und die Gastronomie zum Stillstand gebracht, was zu erheblichen Veränderungen bei der Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen geführt hat. Die Verbraucher fragen nun vermehrt Grundnahrungsmittel nach und deutlich weniger spezielle Milcherzeugnisse. Je nach Erzeugnis werden im Gastgewerbe und in der Gastronomie traditionell etwa 10 % bis 20 % der EU-Erzeugung an Milch und Milchprodukten verbraucht. Infolgedessen ist die Nachfrage nach bestimmten im Gastgewerbe und in der Gastronomie verkauften Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse zurückgegangen. Bei Mozzarella wird beispielsweise mehr als die Hälfte der Unionsproduktion an Gastronomiebetriebe geliefert. Der Anstieg der Nachfrage nach bestimmten Milcherzeugnissen im Einzelhandel konnte den Nachfragerückgang im Gastgewerbe und in der Gastronomie nicht ausgleichen.

(4)

Darüber hinaus kündigen Käufer von Milch und Milcherzeugnissen in der Union und auf dem Weltmarkt Verträge und zögern den Abschluss neuer Verträge hinaus, da sie mit weiteren Preisrückgängen rechnen. Hinzu kommt, dass es bei den Ausfuhren von Milch und Milcherzeugnissen logistische Probleme gibt, da der Ausbruch der COVID-19-Pandemie in China zu einer erheblichen Überlastung der Häfen in China und anderswo geführt hat. Es wird davon ausgegangen, dass es mindestens bis Juni 2020 vermehrt sogenannte Blank Sailings (Ausfall von Schiffsabfahrten) geben wird, die eine Verknappung der Containerkapazitäten, einen erheblichen Anstieg der Frachtkosten und verspätete Lieferungen bei der Ausfuhr nach sich ziehen werden. Der Anteil der Ausfuhren in Drittländer beläuft sich auf rund 15 % der gesamten Erzeugungsmenge von Milch und Milcherzeugnissen in der Union.

(5)

Deshalb wird ein Teil der Rohmilch nun vermehrt und über die normale Marktnachfrage hinaus zu unverpackten, lang haltbaren, lagerfähigen und weniger arbeitsintensiven Erzeugnissen wie Magermilchpulver und Butter verarbeitet. In vielen Produktionsstätten in der Union besteht jedoch nicht die Möglichkeit, Milch zu unterschiedlichen Erzeugnissen zu verarbeiten, sodass dort weiterhin Milcherzeugnisse hergestellt werden müssen, bei denen die Nachfrage stark zurückgegangen ist.

(6)

Dieses Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage führt zu einer wirtschaftlichen Störung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse. Dadurch sind die Großhandelspreise für Milch und Milcherzeugnisse insbesondere seit Anfang März 2020 erheblich gesunken, und zwar um 19 % bei Magermilchpulver und um 14 % bei Butter. Bei Magermilchpulver und Butter waren als Erstes erhebliche Preisrückgänge zu verzeichnen, da im Falle eines Überangebots die überschüssige Rohmilch zu genau diesen Erzeugnissen verarbeitet wird. Ausgehend von den Preisen für Magermilchpulver und Butter ging der Großhandelspreis für Rohmilchäquivalent Schätzungen zufolge zwischen Anfang Februar und der ersten Aprilwoche um 24 % zurück. Der Preisrückgang in diesem Frühjahr ist außergewöhnlich stark, da die veränderte Nachfrage infolge der eingeschränkten Bewegungsfreiheit mit dem jahreszeitlichen Höhepunkt der Milcherzeugung zusammenfällt. Es wird erwartet, dass die Preise für Milch und Milcherzeugnisse weiter sinken, da die erzeugte Milchmenge im Frühjahr und Sommer, den Jahreszeiten mit der höchsten Produktion im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zunehmen wird.

(7)

Aufgrund der genannten Umstände werden diese Ereignisse als Phase eines schweren Marktungleichgewichts eingestuft.

(8)

Damit in dieser Zeit eines schweren Marktungleichgewichts eine Lösung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gefunden werden kann, sollten Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden genehmigt werden. In solchen Vereinbarungen und Beschlüssen könnten gemeinsame Anstrengungen der Marktteilnehmer geregelt werden, die Rohmilcherzeugung entsprechend den veränderten Nachfragemustern zu planen.

(9)

Solche Vereinbarungen oder Beschlüsse über die Planung der Erzeugung sollten befristet für sechs Monate genehmigt werden — also für das Frühjahr und den Sommer und somit die Jahreszeiten mit der höchsten Produktion im Sektor Milch und Milcherzeugnisse — und sollten somit die größtmögliche Wirkung erzielen.

(10)

Da die gravierende Marktstörung seit Anfang April 2020 beobachtet wird, sollte der Zeitraum von sechs Monaten am 1. April 2020 beginnen.

(11)

Gemäß Artikel 222 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird eine Genehmigung erteilt, sofern dies nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminiert und diese Vereinbarungen und Beschlüsse strikt darauf abzielen, den Sektor zu stabilisieren. Durch diese besonderen Bedingungen sind Vereinbarungen und Beschlüsse ausgeschlossen, die direkt oder indirekt zur Aufteilung von Märkten, zu unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder zur Festsetzung von Preisen führen. Erfüllen die Vereinbarungen und Beschlüsse diese Bedingungen nicht oder nicht mehr, so findet Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf diese Vereinbarungen und Beschlüsse Anwendung.

(12)

Da das schwere Marktungleichgewicht die gesamte Union betrifft, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung für das Gebiet der Union gelten.

(13)

Damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Vereinbarungen und Beschlüsse das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren, sollten die zuständigen Behörden — einschließlich der Wettbewerbsbehörden — des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Milcherzeugungsmenge entfällt, Informationen über die geschlossenen Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse sowie über die unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge und den Durchführungszeitraum erhalten.

(14)

Angesichts des schweren Marktungleichgewichts und der bevorstehenden jahreszeitlich bedingten Spitzenproduktion sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet von Artikel 152 Absatz 1a, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Genehmigung, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem 1. April 2020 Vereinbarungen und gemeinsame Beschlüsse über die Planung der zu erzeugenden Rohmilchmenge zu schließen bzw. zu fassen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren.

Artikel 3

Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.

Artikel 4

(1)   Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Milcherzeugungsmenge entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben:

a)

die geschätzte erfasste Erzeugungsmenge;

b)

den geschätzten Durchführungszeitraum.

(2)   Spätestens 25 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbände den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (2) Folgendes mit:

a)

spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden;

b)

spätestens 30 Tage nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/600 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 25, 31, 38, 54 und 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der sich daraus ergebenden umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind Landwirte, Weinerzeuger, Olivenölerzeuger und Imker in allen Mitgliedstaaten mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Logistische Probleme und Arbeitskräftemangel haben sie anfällig für die durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Störungen gemacht. Sie sind insbesondere mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert. Angesichts dieser beispiellosen Kombination von Umständen ist es erforderlich, Abhilfe zu schaffen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, von bestimmten Vorschriften verschiedener Durchführungsverordnungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik abzuweichen.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission (2) müssen Erzeugerorganisationen für jedes operationelle Programm, für das eine Beihilfe beantragt wird, bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Antrag auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags einreichen. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 derselben Verordnung kann der Beihilfeantrag sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn bestimmte Elemente nachgewiesen werden. Dazu zählt, dass die betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten und diese Vorhaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können. Angesichts der Covid-19-Pandemie ist es notwendig, von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abzuweichen und vorzusehen, dass sich die bis zum 15. Februar 2021 einzureichenden Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen können, die für das Jahr 2020 geplant sind, aber bis zum 31. Dezember 2020 nicht durchgeführt werden, sofern diese Maßnahmen bis zum 15. August 2021 durchgeführt werden können. Aus demselben Grund ist es ebenfalls notwendig, von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abzuweichen und vorzusehen, dass sich die bis zum 15. Februar 2020 eingereichten Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen können, die für das Jahr 2019 geplant waren, aber bis zum 31. Dezember 2019 nicht durchgeführt wurden, sofern diese Maßnahmen bis zum 15. August 2020 durchgeführt werden können.

(3)

Die staatlicherseits in den letzten Monaten zur Bewältigung der Krise infolge der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Schließung von Hotels, Bars und Restaurants, die Beschränkung des Personen- und Warenverkehrs auf das unbedingt Erforderliche und die Schließung bestimmter Grenzen innerhalb der Union, wirken sich negativ auf den Weinsektor in der Union aus. Schätzungen zufolge betrifft die Schließung von Hotels, Bars und Restaurants unmittelbar 30 % der Menge und 50 % des Wertes des in der Union genossenen Weines. Außerdem lasten der Arbeitskräftemangel und die logistischen Schwierigkeiten aufgrund der Pandemie auf den Weinerzeugern und dem gesamten Weinsektor. Die Weinerzeuger stehen bei der bevorstehenden Ernte vor wachsenden Problemen: niedrige Preise, geringerer Verbrauch, Schwierigkeiten bei der Beförderung und beim Verkauf.

(4)

Hinzu kommt, dass der Weinmarkt der Union bereits im Laufe des Jahres 2019 erschwerten Bedingungen ausgesetzt war und die Weinbestände ihren höchsten Stand seit 2009 erreicht haben. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf eine Kombination aus der Rekordernte im Jahr 2018 und einem allgemeinen Rückgang beim Weinkonsum in der Union zurückzuführen. Darüber hinaus haben sich die zusätzlichen Einfuhrzölle, die die Vereinigten Staaten von Amerika, der wichtigste Weinausfuhrmarkt der Union, auf Weine aus der Union verhängt haben, auf die Ausfuhren ausgewirkt. Die COVID-19-Pandemie hat einem fragilen Sektor einen weiteren Schlag versetzt, der seine Erzeugnisse nicht mehr wirksam vertreiben kann – insbesondere aufgrund der Schließung wichtiger Ausfuhrmärkte und der Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, d. h. der Tatsache, dass der Gastronomiebetrieb eingestellt ist und die üblichen Abnehmer nicht beliefert werden können. All das führt zu Einkommensverlusten für alle Akteure im Weinsektor. Die Ungewissheit über die Dauer der zur Bekämpfung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf Preise, Verbraucherverhalten und Einkommen erhöht den auf dem Weinsektor in der Union lastenden Druck weiter.

(5)

Vor diesem Hintergrund ist es daher notwendig, dringende Maßnahmen zu ergreifen, um die Lage durch weitere Flexibilität bei der Umsetzung bestimmter Stützungsmaßnahmen im Rahmen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Abweichung von mehreren Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (3) zu erleichtern.

(6)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission sind Änderungen der anwendbaren Stützungsprogramme gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 höchstens zweimal pro Haushaltsjahr vorzulegen. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre nationalen Stützungsprogramme aus Gründen der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise zeitnah anzupassen, sollte gestattet werden, dass solche Änderungen mehr als zweimal pro Haushaltsjahr vorgelegt werden können, sofern dies vor dem 15. Oktober 2020 erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, rasch auf die außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie zu reagieren und ihre Programme so früh und so oft wie erforderlich zu ändern. Eine solche Flexibilität würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die bereits bestehenden Maßnahmen zu optimieren, die Zahl der Interventionen zu erhöhen und häufiger Anpassungen vorzunehmen, um der Marktlage Rechnung zu tragen. Darüber hinaus könnten Mitgliedstaaten, die weitere Maßnahmen in ihr nationales Stützungsprogramm aufnehmen möchten, dies unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung tun, anstatt auf die nächste Frist für Änderungen warten zu müssen. Durch diese größere Flexibilität würden den Betreibern, einschließlich Neueinsteigern, mehr Möglichkeiten zur Einreichung von Förderanträgen eröffnet. Damit soll der Weinsektor entlastet und die Flexibilität gewährleistet werden, die angesichts der Folgen der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich ist.

(7)

Daher ist es notwendig, vorübergehend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 abzuweichen, um Änderungen der nationalen Stützungsprogramme erforderlichenfalls zu ermöglichen, auch im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Was die Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betrifft, so können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/133 der Kommission (4) ihre nationalen Stützungsprogramme erforderlichenfalls ändern.

(8)

In Anbetracht der Krise infolge der COVID-19-Pandemie und des daraus resultierenden Mangels an Arbeitskräften ist es für die Erzeuger praktisch unmöglich, die geplanten Maßnahmen im Zusammenhang mit der grünen Weinlese durchzuführen. Daher ist es angezeigt, die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese sowie die Frist für die Durchführung solcher Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstaben b und d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 für das Jahr 2020 zu verlängern. Dadurch sollte den Erzeugern mehr Zeit für die Planung und die Suche nach den für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlichen Arbeitskräften eingeräumt werden.

(9)

Darüber hinaus erscheint es angesichts der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden wachsenden Weinüberschüsse auf dem Markt überholt, die Mitgliedstaaten aufzufordern, eine spezifische Begründung für die Anwendung der grünen Weinlese vorzulegen. Daher ist es angezeigt, von Artikel 8 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 abzuweichen und für das Jahr 2020 die Bestimmung der Marktaussichten durch die Mitgliedstaaten, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigt, vorübergehend auszusetzen.

(10)

Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 regelt die dreijährigen Arbeitsprogramme der Erzeugerorganisationen zur Unterstützung des Olivenöl- und Tafelolivensektors. Die anhaltende Krise infolge der Covid-19-Pandemie stellt die Begünstigten vor die außergewöhnliche und beispiellose Herausforderung, die im zweiten und dritten Durchführungsjahr des Dreijahresprogramms zur Unterstützung des Olivenöl- und Tafelolivensektors geplanten Maßnahmen durchzuführen. Folglich wird den Begünstigten eine vorübergehende Flexibilität eingeräumt, sodass sie diese Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen ändern können. Daher ist es notwendig, von bestimmten Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission (5) abzuweichen‚ um diese Flexibilität zu ermöglichen, die sich jedoch nicht auf die Frist für die Zahlung der EU-Finanzierung auswirkt.

(11)

Die Vorschriften für die Imkereiprogramme sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission (6) hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor festgelegt. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung bezeichnet das „Imkereijahr“ den Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. August bis zum 31. Juli. Folglich läuft das Imkereijahr 2020 vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung teilt jeder Mitgliedstaat seinen Vorschlag für ein einziges Imkereiprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet mit. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten in ihren Imkereiprogrammen enthaltene Maßnahmen während des Imkereijahres ändern. Die Gesamtobergrenze für die geplanten jährlichen Ausgaben sollte jedoch nicht überschritten werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 sollte geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, für das Imkereijahr 2020 geplante Maßnahmen auch nach dem 31. Juli 2020 durchzuführen. Diese Änderung sollte keine Auswirkungen auf die Zahlungsfrist haben. Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Imkereiprogramme in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden im Bienenzuchtsektor zu entwickeln. Bevor die Mitgliedstaaten Änderungen der Imkereiprogramme beantragen, sollten sie die betreffenden Organisationen konsultieren.

(12)

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (7) enthält die Definition des Begriffs „Schuljahr“ für die Zwecke des Beihilfeprogramms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden das „Schulprogramm“). Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, zu denen auch die vorübergehende Schließung von Bildungseinrichtungen gehört, haben die Umsetzung des Schulprogramms im Schuljahr 2019/2020 gestört. Diese Maßnahmen haben die Verteilung von Obst, Gemüse und Milch in den Bildungseinrichtungen und die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung vorübergehend verhindert. Es ist daher angezeigt, eine Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zur Verlängerung des Schuljahres 2019/2020 vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die für dieses Schuljahr geplanten Tätigkeiten bis zum 30. September 2020 fortsetzen können.

(13)

In Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind der Zeitraum, für den Beihilfeanträge für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen gestellt werden dürfen, sowie die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen und die Frist für die Zahlung der Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms festgelegt. Angesichts der Verlängerung der Dauer des Schuljahres 2019/2020 sollte eine Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf die Beihilfeanträge für die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schulprogramms vorgesehen werden, damit sie auch Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken dürfen und die Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Zahlung der Beihilfe festgelegt werden können.

(14)

In Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Regeln für die Neuzuweisung von nicht beantragten Unionsbeihilfen unter den am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt, die ihre Bereitschaft mitgeteilt haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu verwenden. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, zu denen auch die vorübergehende Schließung von Bildungseinrichtungen gehört, könnten zu einer geringeren Inanspruchnahme der Unionsbeihilfe im Schuljahr 2019/2020 führen. Es ist daher angezeigt, eine Ausnahme von Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 vorzusehen, um den Umfang der Inanspruchnahme der Unionsbeihilfe im Schuljahr 2019/2020 bei der Umverteilung nicht beantragter Unionsbeihilfen auf die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten im Schuljahr 2021/2022 nicht zu berücksichtigen.

(15)

Aufgrund der Notwendigkeit rascher Maßnahmen sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

OBST UND GEMÜSE

Artikel 1

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b können sich bis zum 15. Februar 2020 eingereichte Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen, die für das Jahr 2019 geplant waren, aber bis zum 31. Dezember 2019 nicht durchgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. August 2020 durchgeführt werden können.

(2)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b können sich die bis zum 15. Februar 2021 einzureichenden Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen, die für das Jahr 2020 geplant sind, aber bis zum 31. Dezember 2020 nicht durchgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. August 2021 durchgeführt werden können.

TITEL II

WEIN

Artikel 2

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlichenfalls im Haushaltsjahr 2020 spätestens bis zum 15. Oktober 2020 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.

(2)   Abweichend von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2020

a)

die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe b des genannten Artikels zwischen dem 15. April und dem 30. Juni festsetzen;

b)

entscheiden, die Marktaussichten, die die grüne Weinlese gemäß Buchstabe c des genannten Artikels rechtfertigen, nicht zu bestimmen;

c)

bis zum 30. Juni ein Enddatum für die Durchführung der Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festsetzen, das nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels liegt. Dieses Enddatum muss für jedes Gebiet vor der normalen Erntezeit (Baggiolini Stufe N, BBCH Stufe 89) liegen.

TITEL III

OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN

Artikel 3

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 kann die zuständige Behörde Änderungen eines Arbeitsprogramms akzeptieren, sofern

a)

die vorgeschlagenen Änderungen darauf abzielen, Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms, das am 1. April 2018 begonnen hat, nach dem 31. März 2020 zu ändern und zu verschieben;

b)

die betreffenden Maßnahmen aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht rechtzeitig durchgeführt wurden;

c)

die begünstigte Organisation bis zum 30. Juni 2020 die in Artikel 5a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 genannten Teilzahlungen der Beihilfe für die Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres beantragt, die vor dem 1. April 2020 stattfanden;

d)

die Finanzierung der betreffenden Maßnahmen durch die Union gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 im Rahmen des zweiten Durchführungsjahres erfolgt.

Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt nicht für Arbeitsprogramme, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels geändert wurden.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt die Frist von zwei Monaten für die Mitteilung von Änderungen eines Arbeitsprogramms nicht, wenn

a)

die vorgeschlagenen Änderungen sich auf Maßnahmen des dritten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms beziehen, das am 1. April 2018 begonnen hat;

b)

die ursprünglich geplante Maßnahme aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht durchgeführt wurde oder nicht vollständig durchgeführt werden kann;

c)

die geänderte Maßnahme nach Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird.

TITEL IV

NATIONALE IMKEREIPROGRAMME

Artikel 4

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 können die Mitgliedstaaten ihre Imkereiprogramme so ändern, dass die für das Imkereijahr 2020 geplanten Maßnahmen nach dem 31. Juli 2020, spätestens jedoch bis zum 15. September 2020, durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen gelten als in Bezug auf das Imkereijahr 2020 durchgeführt.

Diese Änderungen werden der Kommission vom Mitgliedstaat mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor sie durchgeführt werden. Die Beantragung und Genehmigung solcher Änderungen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung.

TITEL V

SCHULPROGRAMM

Artikel 5

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird die Dauer des Schuljahrs 2019/2020 bis zum 30. September 2020 verlängert.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können Beihilfeanträge, die sich auf die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 beziehen, Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt die Einreichung von Beihilfeanträgen, die sich auf die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 beziehen, bis zum 30. September 2020. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe nicht gezahlt.

(4)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 bis zum 15. Oktober 2020.

(5)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 gilt die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Berechnung nicht für die Berechnung der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2021/2022.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/133 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 27 vom 31.1.2020, S. 24)

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 95).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).


4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/601 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die derzeitige COVID-19-Pandemie und die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten sehen sich die Winzer in allen Mitgliedstaaten vor außergewöhnliche Schwierigkeiten gestellt. So sind die Winzer insbesondere mit logistischen Problemen und einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, der arbeitsintensive Kulturen wie Reben besonders hart trifft, da während der gesamten Vegetationsperiode und insbesondere im Frühjahr, wenn üblicherweise neue Reben angepflanzt werden, viele manuelle Eingriffe auf den Rebflächen notwendig sind. Aufgrund der derzeitigen Beschränkungen stoßen die Winzer auf beispiellose Schwierigkeiten bei der Mobilisierung der benötigten Arbeitskräfte, um den täglichen Betrieb auf ihren Rebflächen aufrechtzuerhalten, und haben noch größere Probleme, die für die Anpflanzung neuer Rebflächen benötigten zusätzlichen Arbeitskräfte zu finden.

(2)

Gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Genehmigungen für Rebpflanzungen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden, für einen Zeitraum von drei Jahren. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (2) ist den ausgewählten Antragstellern die Pflanzgenehmigung bis spätestens 1. August zu erteilen. Dadurch können die Winzer im Herbst den Boden vorbereiten und neue Reben erwerben, die dann typischerweise im Frühjahr angepflanzt werden. Das Frühjahr ist die günstigste Jahreszeit, um Reben anzupflanzen, da mit steigenden Temperaturen und dem beginnenden Sommer der Boden derart austrocknet, dass dann angepflanzte Pflanzen leiden und möglicherweise nicht anwachsen.

(3)

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Krise können Winzer mit Pflanzgenehmigungen, die spätestens am 1. August 2020 auslaufen, derzeit diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit nicht wie geplant nutzen. Angesichts der Ungewissheit hinsichtlich der Dauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist nicht absehbar, ob die Winzer ihre Pflanzgenehmigungen vor dem 1. August werden nutzen können. Allerdings müssten die Winzer selbst in dem Fall, dass die COVID-19-Pandemie bald abklingt und die Beschränkungen noch vor dem Sommer aufgehoben werden, die Reben in der warmen Jahreszeit und somit zu einem weniger günstigen Zeitpunkt des Anbauzyklus, unter schwierigen Bedingungen und mit zusätzlichen Kosten pflanzen, und das in einer Zeit, in der der Weinsektor bereits unter ungünstigen Marktbedingungen leidet.

(4)

Aus diesem Grund und um das Erlöschen der Pflanzgenehmigungen oder eine rasche Verschlechterung der Bedingungen für die Anpflanzungen zu vermeiden, sollte die Gültigkeit der Pflanzgenehmigungen, die 2020 auslaufen, unverzüglich verlängert werden. Alle 2020 auslaufenden Genehmigungen sollte daher ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung um 12 Monate verlängert werden, damit die Winzer die Reben im Frühjahr 2021 unter günstigen Bedingungen anpflanzen können.

(5)

Angesichts der unvorhergesehenen praktischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Winzer aufgrund der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, sollte ihnen gestattet werden, ihre 2020 auslaufenden Pflanzgenehmigungen nicht zu nutzen, wenn sie ihre Rebfläche nicht mehr erweitern möchten, ohne dass gegen sie Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verhängt werden.

(6)

Auf Winzer, denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen erteilt hat, weil sie eine entsprechende Rebfläche gerodet haben, sollte die mit der vorliegenden Verordnung gewährte Ausnahmeregelung in vergleichbarer Weise Anwendung finden wie auf Winzer, denen die Genehmigungen für eine Neuanpflanzung erteilt wurde. Dadurch würde sichergestellt, dass die Winzer keine Verkleinerung ihrer Rebfläche aufgrund der Tatsache hinnehmen müssen, dass sie die von ihnen gerodete Fläche nicht wiederbepflanzen können, weil unvorhergesehene Umstände und der Arbeitskräftemangel, der auf die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise zurückgeht, dies verhindern.

(7)

Wenn die Mitgliedstaaten eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung an Winzer erteilt haben, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, zu roden, so können diese Winzer 2020 aufgrund der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Arbeitskräftemangels hierbei auf besondere Probleme stoßen. Können diese Winzer daher nachweisen, dass sie die Rodung im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht durchführen konnten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihnen mehr Zeit für die Durchführung der Rodung einzuräumen, indem sie die Frist um bis zu 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlängern. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines Antrags entscheiden, ob die Verlängerung gewährt wird und wenn ja, für welchen Zeitraum, bzw. im Falle einer Ablehnung dem Antragsteller die Gründe dafür mitteilen. Wenn die Rodung nicht bis zum Ende der gewährten Verlängerung erfolgt ist, sollten gegen den Winzer die entsprechenden Sanktion gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (4) verhängt werden.

(8)

Wenn die Winzer die Rodung einer Rebfläche, die von den Mitgliedstaaten für eine vorgezogene Wiederbepflanzungen zugelassen war, verschieben dürfen, sollte weder die alte Rebfläche, die gerodet werden soll, noch die neu gepflanzte Rebfläche für eine Unterstützung für die grüne Weinlese infrage kommen, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.

(9)

Die bestehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und die sich daraus ergebenden logistischen Probleme und der dadurch bedingte Mangel an Arbeitskräften, um die manuellen Tätigkeiten auf den Rebflächen und insbesondere die Anpflanzung der Reben und die Rodung durchzuführen, stellen ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Diesem spezifischen Problem lässt sich nicht durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder Artikel 220 der genannten Verordnung beikommen. Erstens steht es nicht im Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Marktstörung oder einer hinreichend konkreten Gefahr einer Marktstörung. Zweitens steht dieses spezifische Problem auch nicht mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen und des Vertrauensverlusts der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gemäß Artikel 220 der genannten Verordnung im Zusammenhang.

(10)

Die Maßnahme sollte sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich als auch auf den Anwendungszeitraum strikt auf das beschränkt werden, was erforderlich ist, um die derzeitigen Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie anzugehen.

(11)

Die Maßnahmen sollten rasch ergriffen werden, um zu verhindern, dass die Winzer aufgrund der unvorhergesehenen logistischen Probleme und des Arbeitskräftemangels ihre Pflanzgenehmigungen nicht nutzen können oder bestraft werden, weil sie ihrer Verpflichtung zur Rodung der Verpflichtungsfläche nicht nachkommen.

(12)

Die Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten auf einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung befristet werden. Dieser Zeitraum ist notwendig, damit die Winzer genügen Zeit haben, um in der günstigen Jahreszeit neue Reben zu pflanzen, und den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuräumen, wenn eine Rodung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist.

(13)

Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Tätigwerdens sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Geltungsdauer der im Jahr 2020 auslaufenden Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen

(1)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 endet die Gültigkeit von gemäß den Artikeln 62 und 64 der Verordnung erteilten Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die im Jahr 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, erst 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

(2)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden gegen Winzer, die über eine Pflanzgenehmigung verfügen, die 2020 ausläuft oder auslaufen wird, keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2020 mitteilen, dass sie nicht beabsichtigen, von ihrer Genehmigung Gebrauch zu machen, und dass sie die Verlängerung der Gültigkeit gemäß Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen wollen.

(3)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 endet die Gültigkeit von gemäß den Artikeln 62 und 66 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilten Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, erst 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

(4)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden gegen Winzer, die über eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen verfügen, die 2020 ausläuft oder auslaufen wird, keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2020 mitteilen, dass sie nicht beabsichtigen, von ihrer Genehmigung Gebrauch zu machen, und dass sie die Verlängerung der Gültigkeit gemäß Absatz 3 nicht in Anspruch nehmen wollen.

Artikel 2

Verlängerung der Frist für die Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung von Rebflächen

(1)   Abweichend von Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sie Winzern eine Genehmigung für eine vorgezogene Wiederbepflanzung von Rebflächen erteilt haben und die Rodung spätestens im Jahr 2020 erfolgen muss, die Frist für die Rodung um bis zu 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlängern, wenn die Rodung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war und der Winzer einen hinreichend begründeten Antrag vorgelegt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags auf Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist für die Rodung über die Entscheidung; im Falle einer Ablehnung wird der Antragsteller über die Gründe hierfür informiert.

(3)   Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 findet Anwendung, wenn der Winzer die Rodung nicht bis zum Ende der gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährten Verlängerung vornimmt.

(4)   Winzer, die von der Verlängerung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, kommen weder für die neu angepflanzte noch für die zur Rodung vorgesehene Fläche für eine Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab ihrem Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).