ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
2. April 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/478 der Kommission vom 1. April 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/479 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

6

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 94/19/COL vom 18. Dezember 2019 über die 105. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Streichung der Leitlinien für die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen [2020/481]

14

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 7/20/COL vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Geschäftsordnung [2020/482]

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 123 vom 24.4.2014 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/478 DER KOMMISSION

vom 1. April 2020

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genehmigt oder gemeldet wurden.

(2)

Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) erstellt.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission (4) wurden die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt und ihr Anhang ersetzt, um eine Reihe genehmigter oder gemeldeter neuartiger Lebensmittel aufzunehmen, die nicht in der ursprünglichen Unionsliste enthalten waren.

(4)

Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 entdeckten Lebensmittelunternehmer einen weiteren Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470, den sie der Kommission meldeten.

(5)

Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, ist eine Berichtigung erforderlich, damit die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.

(6)

Das neuartige Lebensmittel Schizochytrium sp. (T18)-Öl wurde im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt. In der Spezifikation für Schizochytrium sp. (T18)-Öl wurde als Wert für die Säurezahl fälschlicherweise ≤ 0,5 mg KOH/g angegeben anstatt des korrekten Werts ≤ 0,8 mg KOH/g. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellte Unionsliste der neuartigen Lebensmittel enthielt dieselbe falsche Angabe.

(7)

Daher sollte die Spezifikation für Schizochytrium sp. (T18)-Öl in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in Bezug auf die Säurezahl entsprechend berichtigt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 2 (Spezifikationen) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für Schizochytrium sp. (T18)-Öl folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Schizochytrium sp. (T18)-Öl

Säurezahl: ≤ 0,8 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

DHA-Gehalt: ≥ 35 %“


2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/479 DER KOMMISSION

vom 1. April 2020

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse können als ökologisch/biologisch in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter eine Kontrollbescheinigung fallen, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eines anerkannten Drittlands oder von einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurde.

(2)

Zur Sicherstellung der Einhaltung von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Rückverfolgbarkeit der Einfuhrerzeugnisse beim Vertrieb, einschließlich des Transports aus Drittländern, ist in der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 (3), festgelegt, dass die Kontrollbescheinigung von der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wird, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, nachdem sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen, einschließlich u. a. der Beförderungspapiere, vorgenommen hat.

(3)

In einigen Fällen liegen der Kontrollstelle die vollständigen Beförderungspapiere offenbar nicht rechtzeitig vor, um alle Angaben zum Transport vor dem Versand aus dem Drittland in die Kontrollbescheinigung aufnehmen zu können. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass die in den Beförderungspapieren enthaltenen Angaben von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle innerhalb von höchstens zehn Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung und in jedem Fall bevor die Behörden der Mitgliedstaaten die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen, zu prüfen und in die Bescheinigung einzufügen sind.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da diese Änderungen für die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/25, erforderlich sind, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Enthält die ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kontrollbescheinigung in den Feldern 16 und 17 und in den diesbezüglichen Rubriken von Feld 13 keine Angaben zu den Beförderungspapieren, oder weichen diese Angaben von den in TRACES verfügbaren Informationen ab, so berücksichtigen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und der erste Empfänger für die Überprüfung und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk nur die Informationen, die in TRACES verfügbar sind.“

2.

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, nachdem sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Handelspapiere vorgenommen und gegebenenfalls — entsprechend ihrer Risikobewertung — eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat. Die Angaben in Feld 13 zu den Beförderungspapieren, insbesondere zur Anzahl der Packstücke und zum Nettogewicht, und die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Kontrollbescheinigung zum Transportmittel und zu den Beförderungspapieren werden innerhalb von höchstens zehn Tagen nach Ausstellung der Kontrollbescheinigung und in jedem Fall bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Bescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen, in die Bescheinigung eingefügt.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Februar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 18).


BESCHLÜSSE

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/480 DER KOMMISSION

vom 1. April 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

(2)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission einen Auftrag (im Folgenden „Auftrag M/396“) an CEN und Cenelec zur Ausarbeitung, Überarbeitung und Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags M/396 hat das CEN folgende neuen harmonisierten Normen ausgearbeitet: EN ISO 18497:2018 über die Sicherheit hochautomatisierter landwirtschaftlicher Maschinen, EN 14033-4: 2019 über technische Anforderungen an Fahrbetrieb und Arbeitseinsatz von Bahnanwendungen in Schienennahverkehrssystemen, EN 16770:2018 über Absauganlagen für Holzstaub und Späne bei der Innenaufstellung von Holzbearbeitungsmaschinen, EN 16712-4:2018 über Leichtschaum-Generatoren, EN 62841-4-2:2019 über besondere Sicherheitsanforderungen für Heckenscheren, EN 62841-3-12:2019 über besondere Sicherheitsanforderungen für transportable Gewindeschneidmaschinen, EN ISO 20607:2019 über die Gestaltung der sicherheitsrelevanten Teile von Betriebsanleitungen von Maschinen sowie EN 17067:2018 über Sicherheitsanforderungen an Funkfernsteuerungen zum Einsatz in bestimmten Forstmaschinen.

(4)

Außerdem haben CEN und Cenelec auf der Grundlage des Auftrags M/396 bestehende Normen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt überarbeitet und geändert, darunter die Normen EN ISO 10517:2019, EN ISO 11148-13:2018, EN 12012-1:2018, EN 12733:2018, EN 16985:2018, EN ISO 19296:2018, EN ISO 28927-4:2010 und EN ISO 28927-4:2010/A1:2018, EN 60204-1:2018, EN IEC 60204-11:2019, EN 707:2019, EN 1459-2:2015+A1:2018, EN ISO 3691-5:2015, EN ISO 4254-9:2018, EN 12312-8:2018 sowie EN ISO 19353:2019.

(5)

Die Kommission hat gemeinsam mit CEN und Cenelec überprüft, ob die von CEN und Cenelec ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten Normen dem Auftrag M/396 entsprechen.

(6)

Die von CEN und Cenelec auf der Grundlage des Auftrags M/396 ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten Normen entsprechen den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG und erfüllen ihren Zweck. Es ist daher angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

Infolge der Arbeit von CEN und Cenelec auf der Grundlage des Auftrags M/396 wurden mehrere im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlichte harmonisierte Normen ersetzt, überarbeitet oder geändert. Daher ist es notwendig, die Fundstellen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der neuen oder überarbeiteten Normen und der Änderungen an Normen vorzubereiten, muss die Entfernung der Fundstellen harmonisierter Normen verschoben werden.

(8)

In den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 der Kommission (5) sind Verweise auf die harmonisierten Normen EN ISO 19085-3:2017 für Holzbearbeitungsmaschinen und EN ISO 28927-2:2009/A1:2017 für handgehaltene motorbetriebene Maschinen enthalten. Frühere Fassungen dieser Normen, nämlich EN 848-3:2012 und EN ISO 28927-2:2009, sind jedoch nach wie vor im Amtsblatt der Europäischen Union (6), Reihe C, veröffentlicht. Da die Normen EN 848-3:2012 und EN ISO 28927-2:2009 nicht mehr dem neuesten Stand der Technik entsprechen, sollten die Fundstellen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden. Damit die Hersteller genügend Zeit haben, sich auf die Anwendung der Normen EN ISO 19085-3:2017 und EN ISO 28927-2:2009/A1:2017 vorzubereiten, muss die Streichung der Normen EN 848-3:2012 und EN ISO 28927-2:2009 aufgeschoben werden.

(9)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 sind die Fundstellen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2006/42/EG gilt, und in Anhang II desselben Durchführungsbeschlusses sind die Fundstellen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit Einschränkungen gilt. Da mehrere Fundstellen harmonisierter Normen veröffentlicht und bei der Veröffentlichung dieser Normen keine Einschränkungen hinzugefügt werden müssen, sollten diese Fundstellen in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 aufgenommen werden. Ferner muss in diesem Anhang die Fundstelle der Norm EN 62841-2-1:2018 durch die Fundstelle der Norm in ihrer zuletzt geänderten Fassung ersetzt werden.

(10)

In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, die ab dem in diesem Anhang genannten Datum aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen sind. Da mehrere Fundstellen harmonisierter Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht sind, gestrichen werden müssen, sollten diese Fundstellen zu Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 hinzugefügt werden.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 2. Oktober 2021.

Brüssel, den 1. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(3)  Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1).

(4)  ABl. C 92 vom 9.3.2018, S. 1.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18. März 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 108).

(6)  ABl. C 92 vom 9.3.2018, S. 1.


ANHANG I

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 35 erhält folgende Fassung:

„35.

EN 62841-2-1:2018

Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-1: Besondere Anforderungen für handgeführte Bohrmaschinen und Schlagbohrmaschinen (IEC 62841-2-1:2017, modifiziert)

EN 62841-2-1:2018/A11:2019

C“

2.

Es werden die folgenden Zeilen angefügt:

„43.

EN ISO 18497:2018

Landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren — Sicherheit hochautomatisierter Maschinen — Konstruktionsgrundsätze (ISO 18497:2018)

B

44.

EN ISO 19353:2019

Sicherheit von Maschinen — Vorbeugender und abwehrender Brandschutz (ISO 19353:2019)

B

45.

EN 707:2018

Landmaschinen — Flüssigmisttankwagen — Sicherheit

C

46.

EN 1459-2:2015+A1:2018

Geländegängige Stapler — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite

C

47.

EN ISO 3691-5:2015

Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 5: Mitgängerbetriebene Flurförderzeuge (ISO 3691-5:2014)

C

48.

EN ISO 4254-9:2018

Landmaschinen — Sicherheit — Teil 9: Sägeräte (ISO 4254-9:2018)

C

49.

EN ISO 10517:2019

Tragbare motorbetriebene Heckenscheren — Sicherheit (ISO 10517:2019)

C

50.

EN ISO 11148-13:2018

Handgehaltene nicht-elektrisch betriebene Maschinen — Sicherheitsanforderungen — Teil 13: Eintreibgeräte (ISO 11148-13:2017)

C

51.

EN 12012-1:2018

Kunststoff- und Gummimaschinen — Zerkleinerungsmaschinen — Teil 1: Sicherheitsanforderungen für Schneidmühlen und Schredder

C

52.

EN 12312-8:2018

Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 8: Wartungs- oder Servicetreppen und -bühnen

C

53.

EN 12733:2018

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen — Handgeführte Motormäher — Sicherheit

C

54.

EN 14033-4:2019

Bahnanwendungen — Oberbau — Schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschinen — Teil 4: Technische Anforderungen an Fahrbetrieb, Versetzfahrt und Arbeitseinsatz in Schienennahverkehrssystemen

C

55.

EN 16712-4:2018

Tragbare Geräte zum Ausbringen von Löschmitteln, die mit Feuerlöschpumpen gefördert werden — Tragbare Schaumgeräte — Teil 4: Leichtschaum-Generatoren PN16

C

56.

EN 16770:2018

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Absauganlagen für Holzstaub und Späne für Innenaufstellung — Sicherheitstechnische Anforderungen

C

57.

EN 16985:2018

Lackierkabinen für organische Beschichtungsstoffe — Sicherheitsanforderungen

C

58.

EN 17067:2018

Forstmaschinen — Sicherheitsanforderungen für Funkfernsteuerungen

C

59.

EN ISO 19296:2018

Bergbau — Mobile Untertagemaschinen — Maschinensicherheit (ISO 19296:2018)

C

60.

EN ISO 28927-4:2010

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen — Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission — Teil 4: Geradschleifer ohne Spannzange (ISO 28927-4:2010)

EN ISO 28927-4:2010/A1:2018

C

61.

EN 60204-1:2018

Sicherheit von Maschinen — Elektrische Ausrüstung von Maschinen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60204-1:2016, modifiziert)

B

62.

EN IEC 60204-11:2019

Sicherheit von Maschinen — Elektrische Ausrüstung von Maschinen — Teil 11: Anforderungen an Ausrüstung für Spannungen über 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung, aber nicht über 36 kV (IEC 60204-11:2018).

B

63.

EN 62841-4-2:2019

Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 4-2: Besondere Anforderungen für Heckenscheren (IEC 62841-4-2:2017, modifiziert)

C

64.

EN 62841-3-12:2019

Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-12: Besondere Anforderungen für transportable Gewindeschneidmaschinen (IEC 62841-3-12:2017)

C

65.

EN 62841-2-21:2019

Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-21: Besondere Anforderungen für handgeführte Abflussreiniger (IEC 62841-2-21:2017, modifiziert)

C

66.

EN ISO 20607:2019

Sicherheit von Maschinen — Betriebsanleitung — Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (ISO 20607:2019)

B

67.

EN ISO 19085-7:2019

Holzbearbeitungsmaschinen — Sicherheit — Teil 7: Abrichthobel-, Dickenhobel-, kombinierte Abricht- und Dickenhobelmaschinen (ISO 19085-7:2019)

C

68.

EN 1114-3:2019

Kunststoff- und Gummimaschinen — Extruder und Extrusionsanlagen — Teil 3: Sicherheitsanforderungen für Abzüge

C

69.

EN 1127-1:2019

Explosionsfähige Atmosphären — Explosionsschutz — Teil 1: Grundlagen und Methodik

B“


ANHANG II

In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 werden folgende Zeilen angefügt:

„39.

EN ISO 28927-4:2010

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen — Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission — Teil 4: Geradschleifer ohne Spannzange (ISO 28927-4:2010)

2. April 2020

C

40.

EN ISO 19353:2016

Sicherheit von Maschinen — Vorbeugender und abwehrender Brandschutz (ISO 19353:2015)

2. Oktober 2021

B

41.

EN 707:1999 + A1:2009

Landmaschinen — Flüssigmisttankwagen — Sicherheit

2. Oktober 2021

C

42.

EN 792-13:2000+A1:2008

Handgehaltene nicht-elektrisch betriebene Maschinen — Sicherheitsanforderungen — Teil 13: Eintreibgeräte

2. Oktober 2021

C

43.

EN 1889-1:2011

Maschinen für den Bergbau unter Tage — Anforderungen an bewegliche Maschinen für die Verwendung unter Tage — Sicherheit — Teil 1: Gummibereifte Gleislosfahrzeuge für den Bergbau unter Tage

2. Oktober 2021

C

44.

EN ISO 3691-5:2014

Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 5: Mitgängerbetriebene Flurförderzeuge (ISO 3691-5:2014)

EN ISO 3691-5:2014/AC:2014

2. Oktober 2021

C

45.

EN ISO 10517:2009

Tragbare motorbetriebene Heckenscheren — Sicherheit (ISO 10517:2009)

EN ISO 10517:2009/A1:2013

2. Oktober 2021

C

46.

EN 12012-1:2007+A1:2008

Kunststoff- und Gummimaschinen — Zerkleinerungsmaschinen — Teil 1: Sicherheitsanforderungen für Schneidmühlen

2. Oktober 2021

C

47.

EN 12012-3:2001+A1:2008

Kunststoff- und Gummimaschinen — Zerkleinerungsmaschinen — Teil 3: Sicherheitsanforderungen für Walzenzerkleinerer

2. Oktober 2021

C

48.

EN 12312-8:2005+A1:2009

Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 8: Wartungstreppen und -bühnen

2. Oktober 2021

C

49.

EN 12733:2001+A1:2009

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen — Handgeführte Motormäher — Sicherheit

2. Oktober 2021

C

50.

EN 12981:2005+A1:2009

Beschichtungsanlagen — Spritzkabinen für organische Pulverlacke — Sicherheitsanforderungen

2. Oktober 2021

C

51.

EN 13355:2004+A1:2009

Beschichtungsanlagen — Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen — Sicherheitsanforderungen

2. Oktober 2021

C

52.

EN 14018:2005+A1:2009

Land- und Forstmaschinen — Sämaschinen — Sicherheit

2. Oktober 2021

C

53.

EN 60204-1:2006

Sicherheit von Maschinen — Elektrische Ausrüstung von Maschinen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60204-1:2005, modifiziert)

EN 60204-1:2006/AC:2010

EN 60204-1:2006/A1:2009

2. Oktober 2021

B

54.

EN 60204-11:2000

Sicherheit von Maschinen — Elektrische Ausrüstung von Maschinen — Teil 11: Anforderungen an Hochspannungsausrüstung für Spannungen über 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung, aber nicht über 36 kV (IEC 60204-11:2000).

EN 60204-11:2000/AC:2010

2. Oktober 2021

B

55.

EN 848-3:2012

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit drehendem Werkzeug — Teil 3: NC-Bohr- und Fräsmaschinen

2. Oktober 2021

C

56.

EN ISO 28927-2:2009

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen — Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission — Teil 2: Schrauber, Mutterndreher und Schraubendreher (ISO 28927-2:2009)

2. Oktober 2021

C

57.

EN 60745-2-21:2009

Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 2-21: Besondere Anforderungen für Rohrreinigungsgeräte (IEC 60745-2-21:2002, modifiziert)

EN 60745-2-21:2009/A1:2010

2. Oktober 2021

C

58.

EN 859:2007+A2:2012

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub

2. Oktober 2021

C

59.

EN 860:2007+A2:2012

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Dickenhobelmaschinen für einseitige Bearbeitung

2. Oktober 2021

C

60.

EN 861:2007+A2:2012

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kombinierte Abricht- und Dickenhobelmaschinen

2. Oktober 2021

C

61.

EN 1114-3:2001+A1:2008

Kunststoff- und Gummimaschinen — Extruder und Extrusionsanlagen — Teil 3: Sicherheitsanforderungen für Abzüge

2. Oktober 2021

C

62.

EN 1127-1:2011

Explosionsfähige Atmosphären — Explosionsschutz — Teil 1: Grundlagen und Methodik

2. Oktober 2021

B

63.

EN 1459-2:2015

Geländegängige Stapler — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite

2. Oktober 2021

C“


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/14


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 94/19/COL

vom 18. Dezember 2019

über die 105. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Streichung der Leitlinien für die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen [2020/481]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „die Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

(3)

Am 19. Januar 1994 erließ die Überwachungsbehörde die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, die ein Kapitel mit Leitlinien für die Umrechnung der Ecu-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen umfassten (1).

(4)

Am 5. November 2003 wurden diese Leitlinien nach Einführung des Euro geändert (2).

(5)

Nach diesen Leitlinien erfolgt die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten während eines Kalenderjahres zu den Wechselkursen, die am ersten Tag des Jahres gelten, in dem die Devisenkurse des Euro in den Währungen aller EWR-Staaten verfügbar sind.

(6)

Diese Leitlinien entsprechen nicht mehr den Leitlinien und Verfahren der Europäischen Kommission, die in der Regel monatliche oder tägliche Umrechnungskurse anwendet.

(7)

Die Überwachungsbehörde hat die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und die Europäische Kommission konsultiert und wird ihr System für die Umrechnung von Währungen künftig an das System der Europäischen Kommission anpassen.

(8)

Daher hat die Überwachungsbehörde beschlossen, ihre Leitlinien für die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen zu streichen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Streichung des Kapitels 33 der Leitlinien, das die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen betrifft, geändert.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2019

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Die Präsidentin

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums

Högni KRISTJÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

Gegenzeichnender Direktor für Rechts-

und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Beschluss 4/94/KOL, (ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 68).

(2)  Beschluss 197/03/KOL, (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 33).


2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/16


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 7/20/COL

vom 11. Februar 2020

zur Änderung der Geschäftsordnung [2020/482]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 13,

in der Erwägung, dass es wünschenswert erscheint, bestimmte Aspekte der Geschäftsordnung zu präzisieren, um eine deutlichere Abgrenzung zwischen den Beratungen des Kollegiums, die nach Artikel 10 vertraulich sind, und den in die Protokolle der Sitzungen des Kollegiums aufgenommenen Punkten zu gewährleisten —

HAT BESCHLOSSEN:

1.

Artikel 9 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

a)

Der letzte Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Ebenso wird jeder Punkt, der mehr als sechs Monate nach der Genehmigung durch den Direktor des Juristischen Dienstes noch anhängig ist, in den Entwurf der Tagesordnung für die erste Sitzung jedes folgenden Monats aufgenommen.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Entwurf der Tagesordnung ist und bleibt vertraulich.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Das Kollegium kann einstimmig mit ausdrücklicher Zustimmung etwaiger nicht anwesender Mitglieder des Kollegiums beschließen, einen Punkt vom Entwurf der Tagesordnung abzusetzen oder einen Punkt zu erörtern und zu beschließen, der nicht auf dem Entwurf der Tagesordnung steht oder zu dem die erforderlichen Arbeitsunterlagen erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist verteilt worden sind.“

2.

Artikel 11 der Geschäftsordnung wird geändert, indem nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt wird:

„Das Protokoll stützt sich auf die zu Beginn der Sitzung angenommene Tagesordnung und enthält die inhaltlichen Beschlüsse über die Tagesordnungspunkte, d. h. in der Regel die Angabe, ob ein Vorschlag angenommen, abgelehnt oder verschoben wurde, sowie alle Punkte, die zur Kenntnis genommen wurden.“

Dieser Beschluss wird durch seine Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2020.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Die Präsidentin

Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums

Högni KRISTJÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

Gegenzeichnender Direktor für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


Berichtigungen

2.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/17


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 123 vom 24. April 2014 )

Auf Seite 16, Anhang I Nummer 3 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, Buchstabe ad Ziffer i zur Änderung von ORO.FC.105 Buchstabe c Satz 1:

Anstatt:

„i)

in Buchstabe c erster Satz werden die Wörter ‚im Fall des gewerblichen Betriebs von Flugzeugen und Hubschraubern‘ nach ‚Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist‘ eingefügt;“

muss es heißen:

„i)

Buchstabe c Satz 1 erhält folgende Fassung: ‚Im Fall des gewerblichen Betriebs von Flugzeugen und Hubschraubern muss der verantwortliche Pilot/Kommandant oder der Pilot, dem ggf. die Durchführung des Flugs übertragen wurde, eine Erstschulung zum Vertrautmachen mit der vorgesehenen Flugstrecke oder dem zu befliegenden Bereich und den zu benutzenden Flugplätzen, Einrichtungen und Verfahren absolviert haben.‘“