ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
27.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/1 |
BESCHLUSS Nr. 1/2020 DES WPA-AUSSCHUSSES
vom 14. Januar 2020
zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits [2020/425]
DER WPA-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) der Verwaltungen im Sinne einer weiteren Vereinfachung zu ändern. |
(2) |
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls betreffend die Bestimmung der Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ zu berichtigen. |
(3) |
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, einen neuen Artikel 13 mit der Überschrift „Buchmäßige Trennung“ aufzunehmen, um es Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, durch die Nutzung dieser Methode der Bestandsbewirtschaftung Kosten zu sparen. |
(4) |
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die Bestimmung über den „Direkten Transport“ durch eine neue Bestimmung mit der Überschrift „Nichtveränderung“ zu ersetzen, um den Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität hinsichtlich der den Zollbehörden des Einfuhrlands zu erbringenden Nachweise zu ermöglichen, wenn die Umladung von Ursprungserzeugnissen oder das Zolllagerverfahren in einem Drittland erfolgt. |
(5) |
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, einen neuen Artikel 17 in das Protokoll aufzunehmen, um es Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, Zucker unterschiedlichen Ursprungs zu transportieren, ohne den Zucker getrennt lagern zu müssen. |
(6) |
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, den Artikel über Ursprungsnachweis, der nach der neuen Nummerierung nun Artikel 18 ist, zu ändern, um Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität zu gewähren, was die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Ursprungsnachweise angeht. |
(7) |
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und 1. Januar 2017 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) vorgenommen. Da mit diesen Änderungen nicht die Ursprungsregeln geändert werden sollen, ist es zur Beibehaltung des Status quo erforderlich, Anhang II des Protokolls entsprechend zu ändern. |
(8) |
Um dem Beitritt Kroatiens zur Union Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Anhang IV des Protokolls zu ändern, um die kroatische Fassung der Erklärung in Anhang IV aufzunehmen. |
(9) |
Die in Anhang IX des Protokolls aufgeführte Liste der überseeischen Länder und Gebiete wurde geändert. Daher muss, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, dieser Anhang entsprechend geändert werden. |
(10) |
Angesichts der Zahl der Änderungen, die im Protokoll und seinen Anhängen vorzunehmen sind, ist dieses aus Gründen der Klarheit vollständig zu ersetzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Wortlaut des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird durch den Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2020 in Kraft.
Geschehen zu Viktoria, Seychellen, am 14. Januar 2020.
Im Namen des WPA-Ausschusses
Dillum HAYMANDOYAL
Vorsitz (ESA)
Cécile BILLAUX
Vorsitz (EU)
ANHANG
„PROTOKOLL 1
über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel
1. |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel
2. |
Allgemeines |
3. |
Kumulierung in der Gemeinschaft |
4. |
Kumulierung in den ESA-Staaten |
5. |
Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern |
6. |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
7. |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
8. |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
9. |
Maßgebende Einheit |
10. |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
11. |
Warenzusammenstellungen |
12. |
Neutrale Elemente |
13. |
Buchmäßige Trennung |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel
14. |
Territorialitätsprinzip |
15. |
Nichtveränderung |
16. |
Ausstellungen |
17. |
Transport von Zucker |
TITEL IV
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel
18. |
Allgemeines |
19. |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
20. |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
21. |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
22. |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise |
23. |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung |
24. |
Ermächtigter Ausführer |
25. |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
26. |
Transitverfahren |
27. |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
28. |
Einfuhr in Teilsendungen |
29. |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
30. |
Informationsverfahren für Kumulierungszwecke |
31. |
Belege |
32. |
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
33. |
Abweichungen und Formfehler |
34. |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL V
METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel
35. |
Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen |
36. |
Übermittlung über Zollbehörden der Vertragsparteien |
37. |
Gegenseitige Amtshilfe |
38. |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
39. |
Prüfung der Lieferantenerklärung |
40. |
Streitbeilegung |
41. |
Sanktionen |
42. |
Freizonen |
43. |
Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen |
44. |
Ausnahmeregelungen |
TITEL VI
CEUTA UND MELILLA
Artikel
45. |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel
46. |
Änderung des Protokolls |
47. |
Anhänge |
48. |
Durchführung des Protokolls |
ANHÄNGE
ANHANG I |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
ANHANG II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
ANHANG II a |
Abweichungen von der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu verleihen |
ANHANG III |
Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung |
ANHANG IV |
Erklärung auf der Rechnung |
ANHANG V |
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft |
ANHANG V B |
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft |
ANHANG VI |
Auskunftsblatt |
ANHANG VII |
Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung |
ANHANG VIII |
Benachbarte Entwicklungsländer |
ANHANG IX |
Überseeische Länder und Gebiete |
ANHANG X |
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 3 und Artikel 4 vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und für die Artikel 5 keine Anwendung findet |
ANHANG XI |
Andere AKP-Staaten |
ANHANG XII |
Von der Kumulierung nach Artikel 4 ausgeschlossene Ursprungserzeugnisse Südafrikas |
ANHANG XIII |
Ursprungserzeugnisse Südafrikas, auf die die in Artikel 4 vorgesehene Kumulierung nach dem 31. Dezember 2009 Anwendung findet |
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen; |
b) |
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; |
c) |
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; |
d) |
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; |
e) |
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in den ESA-Staaten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in den ESA-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird; |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; |
i) |
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 3 und 4 genannten Ländern oder Gebieten, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in einem der ESA-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird; |
j) |
„Kapitel“ und „Positionen“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet); |
k) |
„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; |
l) |
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
m) |
„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere; |
n) |
„ÜLG“ sind die in Anhang IX definierten überseeischen Länder und Gebiete; |
o) |
„andere AKP-Staaten“ sind alle AKP-Staaten mit Ausnahme der ESA-Staaten. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ESA-EG, im Folgenden „Abkommen“ genannt, gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ESA-Staaten:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in den ESA-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in den ESA-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den ESA-Staaten im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Kumulierung in der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in den ESA-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht eine in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete haben, und die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.
(4) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in den ESA-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht.
(5) Geht eine in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien, die in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete verwendet wurden, übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt.
(6) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
c) |
die Gemeinschaft den ESA-Staaten über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die ESA-Staaten veröffentlichen nach ihren eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf. |
(7) Die Kumulierung nach diesem Artikel darf für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem 1. Januar 2010 angewandt werden.
Artikel 4
Kumulierung in den ESA-Staaten
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in den anderen AKP-Staaten, in den ÜLG oder in den anderen ESA-Staaten hergestellt worden sind, sofern die in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht eine in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses ESA-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in diesem ESA-Staat verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete, die in dem ESA-Staat keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihre Ursprungseigenschaft bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.
(4) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft, in den anderen ESA-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ESA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in diesem ESA-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse dieses ESA-Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht.
(5) Geht eine in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses ESA-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt.
(6) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
c) |
die ESA-Staaten der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die ESA-Staaten veröffentlichen nach ihren eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf. |
(7) Die Kumulierung nach diesem Artikel findet keine Anwendung für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse. Dessen ungeachtet ist die Kumulierung nach diesem Artikel für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem 1. Januar 2010 anwendbar und nur, wenn beim Herstellen derartiger Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprung in einem ESA-Staat verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem ESA-Staat oder einem anderen AKP-Staat, der Vertragspartei eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ist, durchgeführt wird.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für Erzeugnisse des Anhangs XII mit Ursprung in Südafrika. Die Kumulierung nach diesem Artikel findet nach dem 31. Dezember 2009 für die in Anhang XIII aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika Anwendung.
Artikel 5
Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern
Auf Antrag der ESA-Staaten und unter Beachtung des Artikels 41 können Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines in Anhang VIII aufgeführten benachbarten Entwicklungslandes sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem ESA-Staat angesehen werden, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
a) |
die in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht, |
b) |
die ESA-Staaten, die Gemeinschaft und die betroffenen benachbarten Entwicklungsländer eine Übereinkunft über geeignete Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet. Die Kumulierung nach diesem Artikel findet keine Anwendung auf die Erzeugnisse, für die der Ausschuss für Zusammenarbeit in Zollwesen dies beschließt. |
Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des benachbarten Entwicklungslandes im Sinne von Anhang VIII sind, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls.
Artikel 6
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als vollständig in einem ESA-Staat oder in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; |
e) |
|
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft oder eines ESA-Staates aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern der ESA-Staat oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
k) |
dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der EG oder in einem ESA-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind; |
b) |
die die Flagge eines Mitgliedstaats der EG oder eines ESA-Staates führen; |
c) |
die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
|
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die Gemeinschaft auf Antrag eines ESA-Staates an, dass die von diesem ESA-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe“ zu behandeln sind, sofern der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen anerkennt, dass mit der Charter- oder Leasingvereinbarung, für die der Gemeinschaft das Vorkaufsrecht angeboten wurde, dem ESA-Staat angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem ESA-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für die ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiffe übertragen wird.
(4) Die Bedingungen von Absatz 2 können von mehreren Staaten erfüllt werden, vorausgesetzt sie gehören zu den ESA-Staaten. In diesem Fall gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen Eigner des Fischereifahrzeugs oder Fabrikschiffes gemäß Absatz 2 Buchstabe c sind. Falls ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen von Staaten ist, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c den höchsten Eigentumsanteil aufweisen.
Artikel 7
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die in Anhang II a aufgeführten Erzeugnisse als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Bedingungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen einer der Listen die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(4) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Anhänge II und II a nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,
a) |
wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Artikels 8.
Artikel 8
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten; |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; |
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; |
d) |
Bügeln von Textilien; |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren; |
f) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; |
g) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; |
n) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; |
o) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder den ESA-Staaten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Artikel 9
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems zusammen mit dem darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 10
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 11
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 12
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
d) |
Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. |
Artikel 13
Buchmäßige Trennung
(1) Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten.
(2) Die Methode gilt auch für zur Raffination bestimmten Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen der Unterpositionen 1701 12, 1701 13, 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in einem ESA-Staat oder in der Gemeinschaft vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft bzw. die ESA-Staaten physisch verbunden oder gemischt wird.
(3) Die Methode muss gewährleisten, dass die Zahl oder Menge der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates oder der Gemeinschaft angesehen werden können, jederzeit der Zahl oder Menge der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
(4) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(5) Die Anwendung der Methode ist nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, aufzuzeichnen.
(6) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(7) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
(8) Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck austauschbare Vormaterialien Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht zu unterscheiden sind.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 14
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den ESA-Staaten oder in der Gemeinschaft erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus einem ESA-Staat oder aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und |
b) |
dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
Artikel 15
Nichtveränderung
(1) Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Ursprungserzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.
(2) Erzeugnisse oder Sendungen können in einer Nichtvertragspartei gelagert werden, sofern sie in der Nichtvertragspartei unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(3) Unbeschadet des Titels V können Sendungen im Gebiet einer Nichtvertragspartei aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in der Nichtvertragspartei unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4) Bestehen Zweifel, ob die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
Artikel 16
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 3, 4 und 5 genanntes Land oder Gebiet versandt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder einen ESA-Staat verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ESA-Staat oder der Gemeinschaft in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem ESA-Staat oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat; |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 17
Transport von Zucker
Der Seetransport von zur Raffination bestimmtem Rohzucker verschiedenen Ursprungs ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 des Harmonisierten Systems zwischen den Gebieten der Vertragsparteien ist ohne die Aufbewahrung des Zuckers in getrennten Lagerräumen erlaubt. Es muss gewährleistet sein, dass die Menge des Zuckers, der als Ursprungserzeugnis angesehen werden kann, der Menge entspricht, die auch bei Aufbewahrung des Zuckers in getrennten Lagerräumen zur Einfuhr angemeldet worden wäre. Der letzte Verladehafen sollte im Hoheitsgebiet eines AKP-WPA-Staates liegen.
TITEL IV
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 18
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft und Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in einen ESA-Staat die Begünstigungen des Abkommens, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder |
b) |
in den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt) mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 29 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
(3) Nach Bekanntgabe im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die gemäß Artikel 23 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien registrierten Ausführer abgegeben wird, bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens. In der entsprechenden Bekanntgabe wird festgelegt, dass Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr anwendbar ist.
(4) Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine in den ESA-Staaten und der Gemeinschaft geläufige Sprache zu verwenden.
Artikel 19
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines ESA-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder eines ESA-Staates oder eines der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Artikel 20
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“.
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 21
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„DUPLICATE“.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 22
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise
Werden Ursprungserzeugnisse in einem ESA-Staat oder in der Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den ESA-Staaten oder in der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden, und von der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 23
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 24; oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates, der Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV dieses Protokolls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 24 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 24
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieses Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 25
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im ausführenden Land gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zum Zwecke der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 26
Transitverfahren
Werden die Erzeugnisse in ein in den Artikeln 3 und 4 genanntes Land oder Gebiet verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 versehen mit
— |
dem Vermerk „Transit“, |
— |
dem Namen des Durchfuhrlandes, |
— |
dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 36 ein Musterabdruck übermittelt worden ist, |
— |
dem Datum der Vermerke. |
Artikel 27
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 28
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 29
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Schriftstück beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 30
Informationsverfahren für Kumulierungszwecke
(1) Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus einem ESA-Staat, der Gemeinschaft, einem anderen AKP-Staat, einem ÜLG oder aus einem anderen Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der Gemeinschaft in der Gemeinschaft abgegeben wird.
(2) Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 4 wird der Nachweis für die in einem ESA-Staat, der Gemeinschaft, einem anderen AKP-Staat oder in einem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der Gemeinschaft in der Gemeinschaft abgegeben wird.
(3) Für jede Warensendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung auszufertigen.
(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
(5) Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
(6) Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des ausführenden Landes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.
(7) Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.
(8) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 31
Belege
Bei den in Artikel 19 Absatz 3 und in Artikel 23 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates, der Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem ESA-Staat, der Gemeinschaft oder einem der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die in den ESA-Staaten, in der Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem ESA-Staat, in der Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den ESA-Staaten, in der Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind. |
Artikel 32
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 23 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 30 Absatz 7 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 19 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 33
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 34
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 29 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der ESA-Staaten, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 29 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der EAS-Staaten vom Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL V
METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 35
Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen
(1) Ursprungserzeugnisse der ESA-Staaten oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die in Absatz 2 genannten Bestimmungen erfüllt.
(2) Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich,
a) |
die für die Durchführung und Anwendung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren erforderlichen nationalen und regionalen Regelungen, einschließlich der gegebenenfalls für die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 erforderlichen Regelungen einzuführen, |
b) |
die für eine angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse und der Einhaltung der anderen in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren einzuführen. |
Sie unterrichten die Zollbehörden gemäß Artikel 36.
Artikel 36
Übermittlung von Angaben über Zollbehörden der Vertragsparteien
(1) Die ESA-Staaten und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise das COMESA-Sekretariat die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen zuständig sind, und übermitteln einander Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise dem COMESA-Sekretariat eingehen.
(2) Die ESA-Staaten und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterrichten einander unverzüglich über jegliche Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.
(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden unterstehen der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen sind Teil der Behörden des betreffenden Landes.
Artikel 37
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft, die ESA-Staaten und die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
(2) Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Beachtung der Ursprungsregeln in den betreffenden ESA-Staaten, in der Gemeinschaft und in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Ländern an.
Artikel 38
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder des Herstellers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates, der Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt das Ausfuhrland von sich aus oder auf Ersuchen des Einfuhrlandes die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten; zu diesem Zweck kann das betreffende Ausfuhrland das Einfuhrland um Mitwirkung an den Nachprüfungen ersuchen.
Artikel 39
Prüfung der Lieferantenerklärung
(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI dieses Protokolls auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.
(4) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.
(5) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.
Artikel 40
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 38 und 39, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.
Artikel 41
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 42
Freizonen
(1) Die ESA-Staaten und die Gemeinschaft treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates oder der Gemeinschaft in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Artikel 43
Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden der „Ausschuss“) eingesetzt und damit beauftragt, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens auszuführen.
(2) Der Ausschuss überprüft regelmäßig, wie sich die Anwendung der Ursprungsregeln auf die ESA-Staaten, insbesondere auf die am wenigsten entwickelten ESA-Staaten, auswirkt, und empfiehlt dem WPA-Rat geeignete Maßnahmen.
(3) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 5 Beschlüsse über die Kumulierung.
(4) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 44 Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll.
(5) Der Ausschuss tritt regelmäßig mit einer Tagesordnung zusammen, die vorher von den ESA-Staaten und der Gemeinschaft vereinbart wird.
(6) Der Ausschuss setzt sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission einerseits und aus Sachverständigen, die die ESA-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beamten regionaler Zusammenschlüsse der ESA-Staaten andererseits zusammen. Der Ausschuss kann gegebenenfalls weitere geeignete Sachverständige hinzuziehen. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt.
Artikel 44
Ausnahmeregelungen
(1) Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen, in diesem Artikel „der Ausschuss“, getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den ESA-Staaten dies rechtfertigt. Die betreffenden ESA-Staaten übermitteln der Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Ausschuss mit der Frage befassen, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2. Die Gemeinschaft befürwortet alle Anträge von ESA-Staaten, die nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft führen können.
(2) Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermitteln die antragstellenden ESA-Staaten zur Begründung ihres Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:
— |
Bezeichnung des Enderzeugnisses, |
— |
Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland, |
— |
Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in ESA-Staaten oder in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien, |
— |
Herstellungsverfahren, |
— |
Wertzuwachs, |
— |
Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens, |
— |
voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft, |
— |
andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe, |
— |
Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen, |
— |
sonstige Beobachtungen. |
Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung. Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.
(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
a) |
Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ESA-Staates/der betreffenden ESA-Staaten; |
b) |
Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in einem ESA-Staat bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte; |
c) |
spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde |
(4) In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.
(5) Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines ESA-Staates, der zu den am wenigsten entwickelten Staaten zählt oder bei dem es sich um einen Inselstaat handelt, wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere berücksichtigt,
a) |
welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat, |
b) |
dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden ESA-Staates und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt. |
(6) Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in Ländern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, oder in Entwicklungsländern, zu denen ein ESA-Staat oder mehrere ESA-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine zufriedenstellende Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.
(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden ESA-Staat verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 v. H. des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt.
(8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 7 werden zusätzlich Ausnahmeregelungen für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000 Tonnen für Konserven und von 2 000 Tonnen für Loins gewährt. Die Anträge auf diese Ausnahmeregelungen sind von den ESA-Staaten im Rahmen der genannten Kontingente beim Ausschuss zu stellen, der die Ausnahmeregelungen ohne Weiteres gewährt und durch Beschluss in Kraft setzt.
(9) Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EG-Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst werden kann. Teilt die Gemeinschaft den ESA-Staaten nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.
(10) |
|
TITEL VI
CEUTA UND MELILLA
Artikel 45
Besondere Bestimmungen
(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Gemeinschaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft“ schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.
(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der ESA-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Protokoll sinngemäß.
(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem ESA-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem ESA-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt.
(4) Die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem ESA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem ESA-Staat weiterbe- oder verarbeitet werden.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 8 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.
(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Änderung des Protokolls
Der WPA-Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 47
Anhänge
Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Protokolls.
Artikel 48
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und die ESA-Staaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
„ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1:
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 7 des Protokolls angesehen werden können.
Bemerkung 2:
1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
4. |
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
Bemerkung 3:
1. |
Die Bestimmungen des Artikels 7 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in den ESA-Staaten. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3. |
Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...“, dass nur Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. |
4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide ohne Ursprungseigenschaft und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4:
1. |
Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
2. |
Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
3. |
Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4. |
Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 5:
1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
2. |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist. |
Bemerkung 6:
1. |
Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote versehen sind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v. H des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet. Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen. |
2. |
Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen. |
3. |
Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Erzeugnisse, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können. Wenn zum Beispiel (1) eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können. |
4. |
Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 7:
1. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
|
2. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
„ANHANG II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.
HS-Position (1) |
Warenbezeichnung (2) |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) |
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Kapitel 01 |
Lebende Tiere |
Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 02 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt werden müssen |
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ex Kapitel 03 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen: |
Alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 0308 |
wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 04 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 05 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 06 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 07 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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Kapitel 08 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 09 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Mischungen von Gewürzen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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ex Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, gekühlt oder gefroren, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: |
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ex 1211 90 |
Andere Pflanzen und Pflanzenteile, einschließlich Samen und Früchte (ausg. Ginsengwurzeln, Cocablätter, Mohnstroh, Ephedra und Tonkabohnen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert |
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503 : |
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Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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andere |
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
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Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504 . |
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andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt werden müssen |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506 . |
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andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 . |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren; ausgenommen: |
Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 |
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1604 und 1605 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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chemisch reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 . |
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andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen, bei dem
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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andere |
Herstellen, bei dem
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend |
Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend |
Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
Herstellen, bei dem
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ex 2008 |
Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet |
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Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren |
Herstellen, bei dem
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen, bei dem
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. |
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Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholartige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen, bei dem
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2207 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt werden müssen |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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||||||||
ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (3) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (4) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (3) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (5) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (6) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (7) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen). |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (5) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2852 |
Quecksilberverbindungen aus inneren Ethern, cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
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Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, Quecksilberverbindungen enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, Quecksilberverbindungen enthaltend, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien, Quecksilberverbindungen enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (8) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (9) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2932 |
innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2937 |
Natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet: |
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andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere Nucleinsäuren und ihre Salze andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2939 11 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2939 80 |
Alkaloide nichtpflanzlichen Ursprungs Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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andere Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere: |
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menschliches Blut |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin Blutglobuline und Serumglobine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, in Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; andere heterocyclische Verbindungen, in Primärformen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Andere natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, in der Form von Peptiden und Proteinen (andere als Waren der Position 2937 ), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; — deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptiden mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet, in der Form von Peptiden und Proteinen (andere als Waren der Position 2937 ), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere Polyether, in Primärformen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (e) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002 , 3005 und 3006 ): hergestellt aus Amikacin der Position 2941 andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem
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ex 3006 |
Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata aus Kunststoff |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: aus Kunststoff: Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT andere aus Geweben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (10) Herstellen aus Garnen (11) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3006 70 |
Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3006 92 |
pharmazeutische Abfälle: andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: Natriumnitrat Calciumcyanamid Kaliumsulfat Kaliummagnesiumsulfat |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (12) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3301 |
Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (13) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (14) |
Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
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veretherte Stärken und veresterte Stärken |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 . |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten |
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3801 |
kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3821 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3823 |
technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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technische Fettalkohole |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 . |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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folgende Waren dieser Position: zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze Ionenaustauscher Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren |
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alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse) Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Sulfonaphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester Fuselöle und Dippelöle |
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Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien |
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andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3825 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle: |
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Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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klinische Abfälle: Handschuhe für chirurgische Zwecke |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3826 |
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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|
andere |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (15) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3907 |
Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (16) |
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Polyester |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916 , ex 3917 , ex 3920 und ex 3921 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung andere: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (18) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 3920 |
Folien und Filme aus Ionomeren |
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen |
Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Folien aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (19) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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4107 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107 , 4112 oder 4113 , sofern ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4302 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: |
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in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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ex 4408 |
Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:
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Schleifen oder Keilverzinken |
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gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
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gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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||||||||
4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen, bei dem
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht |
Herstellen, bei dem
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andere |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (20)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
Herstellen aus Garnen (21) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||
ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (21)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus Garnen (22) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||
ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (23)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle |
Herstellen aus Garnen (23) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||
ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (24)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Herstellen aus Garnen (24) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (24)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
Herstellen aus Garnen (25) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||
5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (25)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus Garnen (26) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (27)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Nadelfilz |
Herstellen aus (27)
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andere |
Herstellen aus (27)
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Fäden und Schnüre aus Kautschuk, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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|
andere |
Herstellen aus (27)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (28)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (29)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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aus Nadelfilz |
Herstellen aus (28)
Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden. |
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aus anderem Filz |
Herstellen aus (30)
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andere |
Herstellen aus Garnen (31) Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden. |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
Herstellen aus Garnen (31) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
Herstellen aus Garnen |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (31) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
Herstellen aus Garnen |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : |
Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Herstellen aus Garnen (32) Herstellen aus Garnen (32) |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus Garnen (33) |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Herstellen aus Geweben |
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|
andere |
Herstellen aus Garnen (32) |
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ex Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
Herstellen aus Geweben |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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bestickt |
Herstellen aus Garnen (34) |
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (34) |
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andere |
Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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bestickt |
Herstellen aus Garnen (34) |
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (34) |
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Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (34) |
Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (37) |
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Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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aus Filz oder Vliesstoffen |
Herstellen aus (38)
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andere: |
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bestickt |
Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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andere |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus Garnen (38) |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen |
Herstellen aus Geweben |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (40) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7003 ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit nicht reflektierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiter (41) |
Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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andere |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas oder Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7102 , ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106 , 7108 oder 7110 einzureihen sind |
elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107 ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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ex 7218 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7219 bis 7222 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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ex 7224 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7225 bis 7228 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712 ), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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raffiniertes Kupfer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend |
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen, bei dem
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Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7616 |
Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7801 |
Blei in Rohform: |
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raffiniertes Blei |
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. |
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8002 und ex 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen, bei dem
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen, bei dem
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 8302 |
Baubeschläge und automatische Türschließer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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Straßenwalzen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
|
andere |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
ex 8443 |
Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt, Nähmaschinennadeln: |
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Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt |
Herstellen
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||||||||
|
andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8456 , 8457 bis 8465 und ex 8466 |
Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466 ; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8456 und ex 8466 |
Wasserstrahlschneidemaschinen Teile und Zubehör für Wasserstrahlschneidemaschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
ex 8486 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
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Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren von Metallen; Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
|
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Andere Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Halbleitern und Flachbildschirmen verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
|
Stereomikroskope und andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Halbleitern und Flachbildschirmen verwendeten Art; Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
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Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
|
Formen für Kautschuk oder Kunststoffe (zum Druck- oder Spritzgießen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Fördern, Laden und Entladen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
ex 8517 |
Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); ausgenommen solche der Position 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8519 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
|
|
||||||||
|
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
|
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
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Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
|
Intelligente Karten (smart cards) |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
|
|
||||||||
|
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
|
sonstige Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt |
|
|
||||||||
|
erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
|
erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
|
andere |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8535 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel |
|
|
||||||||
|
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
|
Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel |
|
|
||||||||
|
aus Kunststoff |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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aus keramischen Stoffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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||||||||
|
aus Kupfer |
Herstellen, bei dem
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||||||||
8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen |
|
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||||||||
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monolithisch integrierte Schaltungen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
|
andere |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
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zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
|
andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
||||||||
8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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mit Hubkolbenverbrennungs-motor mit einem Hubraum von: |
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50 cm3 oder weniger |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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mehr als 50 cm3 |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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andere |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
|
andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen): |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
|
andere |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen;, ausgenommen Geräte zum Messen der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||
9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , bei dem |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen, bei dem
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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||||||||
ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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||||||||
9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
|
||||||||
9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen, bei dem
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||||||||
9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze, Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden. |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen, bei dem
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||||||||
ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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9619 |
Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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||||||||
Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
|
„ANHANG II(A)
Abweichungen von der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu verleihen
Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
1. |
Für die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Waren können anstelle der in Anhang II aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten. |
2. |
Ein nach den Regeln dieses Anhangs erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex II(a) of Protocol 1 — Materials of HS heading No …, originating from … used.“ Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 18 des Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in Artikel 23 des Protokolls genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen. |
3. |
Die ESA-Staaten und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergreifen die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen. |
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
||||
ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||
ex Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||
1101 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 60 v. H des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||
ex 1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ausgenommen Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||
ex 1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert; ausgenommen feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||
ex 1507 bis ex 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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||||
|
Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
||||
|
ausgenommen Olivenöl der Positionen 1509 und 1510 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||
ex 1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: Fette und Öle sowie deren hydrierte Fraktionen des Rizinusöls (sog. Opalwachs) |
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
||||
ex Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao: mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
||||
ex 1901 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen: mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
||||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
||||
|
20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind |
||||
|
mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend |
Herstellen, bei dem
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||||
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen: mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108.13 (Kartoffelstärke) von 20 GHT oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
||||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen: aus anderen Vormaterialien als solchen der Unterposition 0711.51 aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002 , 2003 , 2008 und 2009 mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||
ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen: mit einem Gehalt an Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||
ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter: mit einem Gehalt an Mais oder Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
„ANHANG III
FORMBLATT FÜR DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. |
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen; wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. |
2. |
Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. |
3. |
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im diesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. |
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS
„ANHANG IV
ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
„ANHANG V
LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung…(1) aufgeführten Waren in …(2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den ESA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.
…(3) …(4) …(5)
ANMERKUNG
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
(1) |
Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und… gekennzeichneten Waren in…hergestellt worden sind.“
Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 29 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. |
(2) |
Die Europäische Gemeinschaft, Mitgliedstaat, ESA-Staat, ÜLG oder anderer AKP-Staat. Wird ein ESA-Staat, ein ÜLG oder ein anderer AKP-Staat aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Gemeinschaft, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer. |
(3) |
Ort und Datum. |
(4) |
Name und Stellung in der Firma. |
(5) |
Unterschrift. |
„ANHANG V B
LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE OHNE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung…(1) aufgeführten Waren in…(2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der ESA-Staaten, der anderen AKP-Staaten, der ÜLG oder der Gemeinschaft gelten:
…(3) …(4) …(5) … … …(6)
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.
…(7) …(8) …(9)
ANMERKUNG
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
(1) |
Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und…gekennzeichneten Waren in…hergestellt worden sind.“
Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 29 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. |
(2) |
Die Europäische Gemeinschaft, Mitgliedstaat, ESA-Staat, ÜLG oder ein anderer AKP-Staat. |
(3) |
Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht. |
(4) |
Zollwert, falls erforderlich. |
(5) |
Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben. |
(6) |
Zusatz „und in [der Gemeinschaft] [Mitgliedstaat] [ESA-Staat] [ÜLG] [anderer AKP-Staat] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind:…“, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich. |
(7) |
Ort und Datum. |
(8) |
Name und Stellung in der Firma. |
(9) |
Unterschrift. |
„ANHANG VI
AUSKUNFTSBLATT
1. |
Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
2. |
Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. |
3. |
Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. |
„ANHANG VII
FORMBLATT FÜR DEN ANTRAG AUF AUSNAHMEREGELUNG
1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses 1.1 Einreihung (HS-Code) |
2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit) |
3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus Drittländern Einreihung (HS-Code) |
4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien aus Drittländern |
5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern |
6. Wert der Enderzeugnisse |
7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern |
8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann |
9. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten |
10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten |
11. Wert der Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten |
12. Be- oder Verarbeitungen, die in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten an Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden sind, ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben haben |
13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung von............................... bis......................................… |
|
14. Genaue Beschreibung der in dem/den ESA-Staat(en) vorgenommenen Be- oder Verarbeitung |
15. Struktur des Grundkapitals des/der betreffenden Unternehmen(s) |
16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen |
|
17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl |
|
18. Wertzuwachs aufgrund der in dem/den ESA-Staat(en) vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 18.1 Arbeit: 18.2 Gemeinkosten: 18.3 Sonstiges: |
20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung |
19 Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien |
21. Bemerkungen |
ANMERKUNGEN
1. |
Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen. |
2. |
Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge usw.) des Enderzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen. |
3. |
Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen.
|
„ANHANG VIII
BENACHBARTE ENTWICKLUNGSLÄNDER
Für die Anwendung des Artikels 5 des Protokolls 1 gilt die folgende Begriffsbestimmung:
Der Ausdruck „benachbartes Entwicklungsland, das zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört“ bezieht sich auf folgende Länderliste:
Afrika:: Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Tunesien;
Asien:: Malediven
„ANHANG IX
ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE
„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:
(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)
1. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:
|
2. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten:
|
3. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:
|
4. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:
|
„ANHANG X
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 3 und Artikel 4 vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und für die Artikel 5 keine Anwendung findet
HS/KN-Code |
Warenbezeichnung |
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
1702 |
Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert; (ausg. Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose) |
ex 1704 90 entspricht 1704 90 99 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ausg. Kaugummi; Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe; weiße Schokolade; Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr; Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen; Dragees; Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren; Hartkaramellen; Weichkaramellen; Komprimate) |
ex 1806 10 entspricht 1806 10 30 |
Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
ex 1806 10 entspricht 1806 10 90 |
Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |
ex 1806 20 entspricht 1806 20 95 |
Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg (ausg. Kakaopulver Zubereitungen mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr; „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen; Kakaoglasur; Schokolade und Schokoladeerzeugnisse; kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen; kakaohaltige Brotaufstriche; kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken) |
ex 1901 90 entspricht 1901 90 99 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausg. Lebensmittelzubereitungen, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend; Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 ; Lebensmittelzubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 ) |
ex 2101 12 entspricht 2101 12 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee (ausg. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate) |
ex 2101 20 entspricht 2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate (ausg. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate) |
ex 2106 90 entspricht 2106 90 59 |
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup) |
ex 2106 90 entspricht 2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausg. Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen; Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: Zubereitungen, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend) |
ex 3302 10 entspricht 3302 10 29 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol. (ausg. Zubereitungen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend) |
„ANHANG XI
ANDERE AKP-STAATEN
Im Sinne dieses Protokolls sind „andere AKP-Staaten“ die im Folgenden aufgeführten Staaten:
— |
Angola |
— |
Antigua und Barbuda |
— |
Bahamas |
— |
Barbados |
— |
Belize |
— |
Benin |
— |
Botsuana |
— |
Burkina Faso |
— |
Burundi |
— |
Kamerun |
— |
Kap Verde |
— |
Zentralafrikanische Republik |
— |
Tschad |
— |
Cookinseln |
— |
Côte d’Ivoire |
— |
Demokratische Republik Kongo |
— |
Dschibuti |
— |
Dominika |
— |
Dominikanische Republik |
— |
Äquatorialguinea |
— |
Eritrea |
— |
Äthiopien |
— |
Föderierte Staaten von Mikronesien |
— |
Fidschi |
— |
Gabun |
— |
Gambia |
— |
Ghana |
— |
Grenada |
— |
Guinea |
— |
Guinea Bissau |
— |
Guayana |
— |
Haiti |
— |
Jamaika |
— |
Kenia |
— |
Kiribati |
— |
Lesotho |
— |
Liberia |
— |
Malawi |
— |
Mali |
— |
Marshallinseln |
— |
Mauretanien |
— |
Mosambik |
— |
Namibia |
— |
Nauru |
— |
Niger |
— |
Niue |
— |
Nigeria |
— |
Palau |
— |
Papua-Neuguinea |
— |
Republik Kongo |
— |
Ruanda |
— |
St. Kitts und Nevis |
— |
St. Lucia |
— |
St. Vincent und die Grenadinen |
— |
Samoa |
— |
São Tomé und Príncipe |
— |
Senegal |
— |
Sierra Leone |
— |
Salomonen |
— |
Somalia |
— |
Sudan |
— |
Suriname |
— |
Swasiland |
— |
Tansania |
— |
Togo |
— |
Tonga |
— |
Trinidad und Tobago |
— |
Tuvalu |
— |
Uganda |
— |
Vanuatu |
„ANHANG XII
VON DER KUMULIERUNG NACH ARTIKEL 4 AUSGESCHLOSSENE URSPRUNGSERZEUGNISSE SÜDAFRIKAS
LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
Joghurt
0403 10 51 |
0403 10 53 |
0403 10 59 |
0403 10 91 |
0403 10 93 |
0403 10 99 |
Andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)
0403 90 71 |
0403 90 73 |
0403 90 79 |
0403 90 91 |
0403 90 93 |
0403 90 99 |
Milchstreichfette
0405 20 10 |
0405 20 30 |
Gemüse und Pflanzen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
0710 40 00 |
0711 90 30 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
1302 20 10 |
1302 20 90 |
Andere Margarine
1517 90 10 |
Fruktose
1702 50 00 |
1702 90 10 |
Kaugummi
1704 10 11 |
1704 10 19 |
1704 10 91 |
1704 10 99 |
Andere Zuckerwaren
1704 90 10 |
1704 90 30 |
1704 90 51 |
1704 90 55 |
1704 90 61 |
1704 90 65 |
1704 90 71 |
1704 90 75 |
1704 90 81 |
1704 90 99 |
Kakaopulver
1806 10 15 |
1806 10 20 |
1806 10 30 |
1806 10 90 |
Andere Zubereitungen aus Kakao
1806 20 10 |
1806 20 30 |
1806 20 50 |
1806 20 70 |
1806 20 80 |
1806 20 95 |
1806 31 00 |
1806 32 10 |
1806 32 90 |
1806 90 11 |
1806 90 19 |
1806 90 31 |
1806 90 39 |
1806 90 50 |
1806 90 60 |
1806 90 70 |
1806 90 90 |
Lebensmittelzubereitungen zur Ernährung von Kindern
1901 10 00 |
1901 20 00 |
1901 90 11 |
1901 90 19 |
1901 90 91 |
1901 90 99 |
Teigwaren
1902 11 00 |
1902 19 10 |
1902 19 90 |
1902 20 91 |
1902 20 99 |
1902 30 10 |
1902 30 90 |
1902 40 10 |
1902 40 90 |
Tapiokasago
1903 00 00 |
Zubereitete Lebensmittel
1904 10 10 |
1904 10 30 |
1904 10 90 |
1904 20 10 |
1904 20 91 |
1904 20 95 |
1904 20 99 |
1904 30 00 |
1904 90 10 |
1904 90 80 |
Backwaren
1905 10 00 |
1905 20 10 |
1905 20 30 |
1905 20 90 |
1905 31 11 |
1905 31 19 |
1905 31 30 |
1905 31 91 |
1905 31 99 |
1905 32 05 |
1905 32 11 |
1905 32 19 |
1905 32 91 |
1905 32 99 |
1905 40 10 |
1905 40 90 |
1905 90 10 |
1905 90 20 |
1905 90 30 |
1905 90 40 |
1905 90 45 |
1905 90 55 |
1905 90 60 |
1905 90 90 |
Andere Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen genießbaren Pflanzenteilen
2001 90 30 |
2001 90 40 |
2004 10 91 |
2004 90 10 |
2005 20 10 |
2005 80 00 |
2008 99 85 |
2008 99 91 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen
2101 11 11 |
2101 11 19 |
2101 12 92 |
2101 20 98 |
2101 30 11 |
2101 30 19 |
2101 30 91 |
2101 30 99 |
2102 10 10 |
2102 10 31 |
2102 10 39 |
2102 10 90 |
2102 20 11 |
2103 20 00 |
2105 00 10 |
2105 00 91 |
2105 00 99 |
2106 10 20 |
2106 10 80 |
2106 90 20 |
2106 90 98 |
Wasser
2202 90 91 |
2202 90 95 |
2202 90 99 |
Wermutwein und andere Weine
2205 10 10 |
2205 10 90 |
2205 90 10 |
2205 90 90 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2207 10 00 |
2207 20 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
2208 40 11 |
2208 40 39 |
2208 40 51 |
2208 40 99 |
2208 90 91 |
2208 90 99 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
2402 10 00 |
2402 20 10 |
2402 20 90 |
2402 90 00 |
Rauchtabak und andere
2403 10 10 |
2403 10 90 |
2403 91 00 |
2403 99 10 |
2403 99 90 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2905 43 00 |
2905 44 11 |
2905 44 19 |
2905 44 91 |
2905 44 99 |
2905 45 00 |
Ätherische Öle
3301 90 10 |
3301 90 21 |
3301 90 90 |
Mischungen von Riechstoffen
3302 10 10 |
3302 10 21 |
3302 10 29 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime
3501 10 50 |
3501 10 90 |
3501 90 90 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken
3505 10 10 |
3505 10 90 |
3505 20 10 |
3505 20 30 |
3505 20 50 |
3505 20 90 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen
3809 10 10 |
3809 10 30 |
3809 10 50 |
3809 10 90 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination
3823 13 00 |
3823 19 10 |
3823 19 30 |
3823 19 90 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
3824 60 11 |
3824 60 19 |
3824 60 91 |
3824 60 99 |
LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE
Rinder, lebend
0102 90 05 |
0102 90 21 |
0102 90 29 |
0102 90 41 |
0102 90 49 |
0102 90 51 |
0102 90 59 |
0102 90 61 |
0102 90 69 |
0102 90 71 |
0102 90 79 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0201 10 00 |
0201 20 20 |
0201 20 30 |
0201 20 50 |
0201 20 90 |
0201 30 00 |
Fleisch von Rindern, gefroren
0202 10 00 |
0202 20 10 |
0202 20 30 |
0202 20 50 |
0202 20 90 |
0202 30 10 |
0202 30 50 |
0202 30 90 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0206 10 95 |
0206 29 91 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
0210 20 10 |
0210 20 90 |
0210 99 51 |
0210 99 90 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0402 10 11 |
0402 10 19 |
0402 10 91 |
0402 10 99 |
0402 21 11 |
0402 21 17 |
0402 21 19 |
0402 21 91 |
0402 21 99 |
0402 29 11 |
0402 29 15 |
0402 29 19 |
0402 29 91 |
0402 29 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)
0403 90 11 |
0403 90 13 |
0403 90 19 |
0403 90 31 |
0403 90 33 |
0403 90 39 |
Molke
0404 10 02 |
0404 10 04 |
0404 10 06 |
0404 10 12 |
0404 10 14 |
0404 10 16 |
0404 10 26 |
0404 10 28 |
0404 10 32 |
0404 10 34 |
0404 10 36 |
0404 10 38 |
0404 90 21 |
0404 90 23 |
0404 90 29 |
0404 90 81 |
0404 90 83 |
0404 90 89 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette
0405 10 11 |
0405 10 19 |
0405 10 30 |
0405 10 50 |
0405 10 90 |
0405 20 90 |
0405 90 10 |
0405 90 90 |
Käse und Quark/Topfen
0406 20 10 |
0406 40 10 |
0406 40 50 |
0406 90 01 |
0406 90 13 |
0406 90 15 |
0406 90 17 |
0406 90 18 |
0406 90 19 |
0406 90 23 |
0406 90 25 |
0406 90 27 |
0406 90 29 |
0406 90 32 |
0406 90 35 |
0406 90 37 |
0406 90 39 |
0406 90 61 |
0406 90 63 |
0406 90 73 |
0406 90 75 |
0406 90 76 |
0406 90 79 |
0406 90 81 |
0406 90 82 |
0406 90 84 |
0406 90 85 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
0603 11 00 |
0603 12 00 |
0603 14 00 |
0603 90 00 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 90 60 |
Bananen
0803 00 19 |
Zitrusfrüchte
0805 10 20 |
0805 40 00 |
0805 50 10 |
Äpfel, Birnen und Quitten
0808 10 10 |
0808 10 80 |
0808 20 10 |
0808 20 50 |
Mais
1005 10 90 |
1005 90 00 |
Reis
1006 10 21 |
1006 10 23 |
1006 10 25 |
1006 10 27 |
1006 10 92 |
1006 10 94 |
1006 10 96 |
1006 10 98 |
1006 20 11 |
1006 20 13 |
1006 20 15 |
1006 20 17 |
1006 20 92 |
1006 20 94 |
1006 20 96 |
1006 20 98 |
1006 30 21 |
1006 30 23 |
1006 30 25 |
1006 30 27 |
1006 30 42 |
1006 30 44 |
1006 30 46 |
1006 30 48 |
1006 30 61 |
1006 30 63 |
1006 30 65 |
1006 30 67 |
1006 30 92 |
1006 30 94 |
1006 30 96 |
1006 30 98 |
1006 40 00 |
Körner-Sorghum
1007 00 10 |
1007 00 90 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1102 20 10 |
1102 20 90 |
1102 90 50 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide
1103 13 10 |
1103 13 90 |
1103 19 50 |
1103 20 40 |
1103 20 50 |
Getreidekörner, anders bearbeitet
1104 19 50 |
1104 19 91 |
1104 23 10 |
1104 23 30 |
1104 23 90 |
1104 23 99 |
1104 30 90 |
Stärke; Inulin
1108 11 00 |
1108 12 00 |
1108 13 00 |
1108 14 00 |
1108 19 10 |
1108 19 90 |
1108 20 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet
1109 00 00 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 50 10 |
1602 90 61 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
1701 11 90 |
1701 12 90 |
1701 91 00 |
1701 99 10 |
1701 99 90 |
Andere Zucker
1702 20 10 |
1702 20 90 |
1702 30 10 |
1702 30 51 |
1702 30 59 |
1702 30 91 |
1702 30 99 |
1702 40 10 |
1702 40 90 |
1702 60 10 |
1702 60 80 |
1702 60 95 |
1702 90 30 |
1702 90 75 |
1702 90 79 |
1702 90 80 |
1702 90 99 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2002 10 10 |
2002 10 90 |
2002 90 11 |
2002 90 19 |
2002 90 31 |
2002 90 39 |
2002 90 91 |
2002 90 99 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2005 60 00 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt
2007 10 10 |
2007 91 10 |
2007 91 30 |
2007 99 10 |
2007 99 20 |
2007 99 31 |
2007 99 33 |
2007 99 35 |
2007 99 39 |
2007 99 55 |
2007 99 57 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
2008 30 55 |
2008 30 71 |
2008 30 75 |
2008 40 51 |
2008 40 59 |
2008 40 71 |
2008 40 79 |
2008 40 90 |
2008 50 61 |
2008 50 69 |
2008 50 71 |
2008 50 79 |
2008 50 92 |
2008 50 94 |
2008 50 99 |
2008 70 61 |
2008 70 69 |
2008 70 71 |
2008 70 79 |
2008 70 92 |
2008 70 98 |
2008 92 51 |
2008 92 59 |
2008 92 72 |
2008 92 74 |
2008 92 76 |
2008 92 78 |
2008 92 92 |
2008 92 93 |
2008 92 94 |
2008 92 96 |
2008 92 97 |
2008 92 98 |
Fruchtsäfte
2009 11 99 |
2009 41 10 |
2009 41 91 |
2009 49 30 |
2009 49 93 |
2009 61 10 |
2009 61 90 |
2009 69 11 |
2009 69 19 |
2009 69 51 |
2009 69 59 |
2009 69 71 |
2009 69 79 |
2009 69 90 |
2009 71 10 |
2009 71 91 |
2009 71 99 |
2009 79 11 |
2009 79 19 |
2009 79 30 |
2009 79 91 |
2009 79 93 |
2009 79 99 |
2009 80 71 |
2009 90 49 |
2009 90 71 |
Lebensmittelzubereitungen
2106 90 30 |
2106 90 55 |
2106 90 59 |
Wein aus frischen Weintrauben
2204 10 11 |
2204 10 91 |
2204 21 11 |
2204 21 12 |
2204 21 13 |
2204 21 17 |
2204 21 18 |
2204 21 19 |
2204 21 22 |
2204 21 24 |
2204 21 26 |
2204 21 27 |
2204 21 28 |
2204 21 32 |
2204 21 34 |
2204 21 36 |
2204 21 37 |
2204 21 38 |
2204 21 42 |
2204 21 43 |
2204 21 44 |
2204 21 46 |
2204 21 47 |
2204 21 48 |
2204 21 62 |
2204 21 66 |
2204 21 67 |
2204 21 68 |
2204 21 69 |
2204 21 71 |
2204 21 74 |
2204 21 76 |
2204 21 77 |
2204 21 78 |
2204 21 79 |
2204 21 80 |
2204 21 84 |
2204 21 87 |
2204 21 88 |
2204 21 89 |
2204 21 91 |
2204 21 92 |
2204 21 94 |
2204 21 95 |
2204 21 96 |
2204 29 11 |
2204 29 12 |
2204 29 13 |
2204 29 17 |
2204 29 18 |
2204 29 42 |
2204 29 43 |
2204 29 44 |
2204 29 46 |
2204 29 47 |
2204 29 48 |
2204 29 62 |
2204 29 64 |
2204 29 65 |
2204 29 71 |
2204 29 72 |
2204 29 82 |
2204 29 83 |
2204 29 84 |
2204 29 87 |
2204 29 88 |
2204 29 89 |
2204 29 91 |
2204 29 92 |
2204 29 94 |
2204 29 95 |
2204 29 96 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
2208 90 91 |
2208 90 99 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie
2302 10 10 |
2302 10 90 |
2303 10 11 |
GEWERBLICHE ERZEUGNISSE
Aluminium in Rohform
7601 10 00 |
7601 20 10 |
7601 20 91 |
7601 20 99 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium
7603 10 00 |
7603 20 00 |
FISCHEREIERZEUGNISSE
Fische, lebend
0301 10 90 |
0301 91 10 |
0301 91 90 |
0301 92 00 |
0301 93 00 |
0301 94 00 |
0301 95 00 |
0301 99 11 |
0301 99 19 |
0301 99 80 |
Fische, frisch oder gekühlt
0302 11 10 |
0302 11 20 |
0302 11 80 |
0302 12 00 |
0302 19 00 |
0302 21 10 |
0302 21 30 |
0302 21 90 |
0302 22 00 |
0302 23 00 |
0302 29 10 |
0302 29 90 |
0302 31 10 |
0302 31 90 |
0302 32 10 |
0302 32 90 |
0302 33 10 |
0302 33 90 |
0302 34 10 |
0302 34 90 |
0302 35 10 |
0302 35 90 |
0302 36 10 |
0302 39 10 |
0302 40 00 |
0302 50 10 |
0302 50 90 |
0302 61 10 |
0302 61 30 |
0302 61 80 |
0302 62 00 |
0302 63 00 |
0302 64 00 |
0302 65 20 |
0302 65 50 |
0302 65 90 |
0302 66 00 |
0302 67 00 |
0302 68 00 |
0302 69 11 |
0302 69 19 |
0302 69 21 |
0302 69 25 |
0302 69 31 |
0302 69 33 |
0302 69 35 |
0302 69 41 |
0302 69 45 |
0302 69 51 |
0302 69 55 |
0302 69 61 |
0302 69 66 |
0302 69 67 |
0302 69 68 |
0302 69 69 |
0302 69 75 |
0302 69 81 |
0302 69 85 |
0302 69 86 |
0302 69 91 |
0302 69 92 |
0302 69 94 |
0302 69 95 |
0302 69 99 |
0302 70 00 |
Fische, gefroren
0303 11 00 |
0303 19 00 |
0303 21 10 |
0303 21 20 |
0303 21 80 |
0303 22 00 |
0303 29 00 |
0303 31 10 |
0303 31 30 |
0303 31 90 |
0303 32 00 |
0303 33 00 |
0303 39 10 |
0303 39 30 |
0303 39 70 |
0303 41 11 |
0303 41 13 |
0303 41 19 |
0303 41 90 |
0303 42 12 |
0303 42 18 |
0303 42 32 |
0303 42 38 |
0303 42 52 |
0303 42 58 |
0303 42 90 |
0303 43 11 |
0303 43 13 |
0303 43 19 |
0303 43 90 |
0303 44 11 |
0303 44 13 |
0303 44 19 |
0303 44 90 |
0303 45 11 |
0303 45 13 |
0303 45 19 |
0303 45 90 |
0303 46 11 |
0303 46 19 |
0303 46 90 |
0303 49 31 |
0303 46 13 |
0303 49 33 |
0303 49 39 |
0303 49 80 |
0303 51 00 |
0303 52 10 |
0303 52 30 |
0303 52 90 |
0303 61 00 |
0303 62 00 |
0303 71 10 |
0303 71 30 |
0303 71 80 |
0303 72 00 |
0303 73 00 |
0303 74 30 |
0303 74 90 |
0303 75 20 |
0303 75 50 |
0303 75 90 |
0303 76 00 |
0303 77 00 |
0303 78 11 |
0303 78 12 |
0303 78 13 |
0303 78 19 |
0303 78 90 |
0303 79 11 |
0303 79 19 |
0303 79 21 |
0303 79 23 |
0303 79 29 |
0303 79 31 |
0303 79 35 |
0303 79 37 |
0303 79 41 |
0303 79 45 |
0303 79 51 |
0303 79 55 |
0303 79 58 |
0303 79 65 |
0303 79 71 |
0303 79 75 |
0303 79 81 |
0303 79 83 |
0303 79 85 |
0303 79 88 |
0303 79 91 |
0303 79 92 |
0303 79 93 |
0303 79 94 |
0303 79 98 |
0303 80 10 |
0303 80 90 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
0304 11 10 |
0304 11 90 |
0304 19 13 |
0304 19 15 |
0304 19 17 |
0304 19 19 |
0304 19 31 |
0304 19 33 |
0304 19 35 |
0304 19 91 |
0304 19 97 |
0304 21 00 |
0304 29 13 |
0304 29 15 |
0304 29 17 |
0304 29 19 |
0304 29 21 |
0304 29 29 |
0304 29 31 |
0304 29 33 |
0304 29 35 |
0304 29 39 |
0304 29 41 |
0304 29 43 |
0304 29 45 |
0304 29 51 |
0304 29 53 |
0304 29 55 |
0304 29 59 |
0304 29 61 |
0304 29 69 |
0304 29 71 |
0304 29 73 |
0304 29 83 |
0304 29 91 |
0304 29 79 |
0304 29 99 |
0304 90 31 |
0304 90 39 |
0304 90 41 |
0304 90 57 |
0304 90 59 |
0304 90 97 |
0304 91 00 |
0304 92 00 |
0304 99 21 |
0304 99 23 |
0304 99 31 |
0304 99 33 |
0304 99 51 |
0304 99 55 |
0304 99 61 |
0304 99 75 |
0304 99 99 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert
0305 10 00 |
0305 20 00 |
0305 30 11 |
0305 30 19 |
0305 30 30 |
0305 30 50 |
0305 30 90 |
0305 41 00 |
0305 42 00 |
0305 49 10 |
0305 49 20 |
0305 49 30 |
0305 49 45 |
0305 49 50 |
0305 49 80 |
0305 51 10 |
0305 51 90 |
0305 59 11 |
0305 59 19 |
0305 59 30 |
0305 59 50 |
0305 59 70 |
0305 59 80 |
0305 61 00 |
0305 62 00 |
0305 63 00 |
0305 69 10 |
0305 69 30 |
0305 69 50 |
0305 69 80 |
Krebstiere
0306 11 10 |
0306 11 90 |
0306 12 10 |
0306 12 90 |
0306 13 10 |
0306 13 30 |
0306 13 50 |
0306 13 80 |
0306 14 10 |
0306 14 30 |
0306 14 90 |
0306 19 10 |
0306 19 30 |
0306 19 90 |
0306 21 00 |
0306 22 10 |
0306 22 91 |
0306 22 99 |
0306 23 10 |
0306 23 31 |
0306 23 39 |
0306 23 90 |
0306 24 30 |
0306 24 80 |
0306 29 10 |
0306 29 30 |
0306 29 90 |
Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
0307 10 90 |
0307 21 00 |
0307 29 10 |
0307 29 90 |
0307 31 10 |
0307 31 90 |
0307 39 10 |
0307 39 90 |
0307 41 10 |
0307 41 91 |
0307 41 99 |
0307 49 01 |
0307 49 11 |
0307 49 18 |
0307 49 31 |
0307 49 33 |
0307 49 35 |
0307 49 38 |
0307 49 51 |
0307 49 59 |
0307 49 71 |
0307 49 91 |
0307 49 99 |
0307 51 00 |
0307 59 10 |
0307 59 90 |
0307 91 00 |
0307 99 11 |
0307 99 13 |
0307 99 15 |
0307 99 18 |
0307 99 90 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
1604 11 00 |
1604 12 10 |
1604 12 91 |
1604 12 99 |
1604 13 11 |
1604 13 19 |
1604 13 90 |
1604 14 11 |
1604 14 16 |
1604 14 18 |
1604 14 90 |
1604 15 11 |
1604 15 19 |
1604 15 90 |
1604 16 00 |
1604 19 10 |
1604 19 31 |
1604 19 39 |
1604 19 50 |
1604 19 91 |
1604 19 92 |
1604 19 93 |
1604 19 94 |
1604 19 95 |
1604 19 98 |
1604 20 05 |
1604 20 10 |
1604 20 30 |
1604 20 40 |
1604 20 50 |
1604 20 70 |
1604 20 90 |
1604 30 10 |
1604 30 90 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1605 10 00 |
1605 20 10 |
1605 20 91 |
1605 20 99 |
1605 30 10 |
1605 30 90 |
1605 40 00 |
1605 90 11 |
1605 90 19 |
1605 90 30 |
1605 90 90 |
Teigwaren, gefüllt
1902 20 10 |
„ANHANG XIII
URSPRUNGSERZEUGNISSE SÜDAFRIKAS, AUF DIE DIE IN ARTIKEL 4 VORGESEHENE KUMULIERUNG NACH DEM 31. DEZEMBER 2009 ANWENDUNG FINDET
LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend
0101 10 90 |
0101 90 30 |
Schweine, lebend
0103 91 10 |
0103 92 11 |
0103 92 19 |
Schafe und Ziegen, lebend
0104 10 30 |
0104 10 80 |
0104 20 90 |
Hausgeflügel, lebend
0105 11 11 |
0105 11 19 |
0105 11 91 |
0105 11 99 |
0105 12 00 |
0105 19 20 |
0105 19 90 |
0105 94 00 |
0105 99 10 |
0105 99 20 |
0105 99 30 |
0105 99 50 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0203 11 10 |
0203 12 11 |
0203 12 19 |
0203 19 11 |
0203 19 13 |
0203 19 15 |
0203 19 55 |
0203 19 59 |
0203 21 10 |
0203 22 11 |
0203 22 19 |
0203 29 11 |
0203 29 13 |
0203 29 15 |
0203 29 55 |
0203 29 59 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204 10 00 |
0204 21 00 |
0204 22 10 |
0204 22 30 |
0204 22 50 |
0204 22 90 |
0204 23 00 |
0204 30 00 |
0204 41 00 |
0204 42 10 |
0204 42 30 |
0204 42 50 |
0204 42 90 |
0204 43 10 |
0204 43 90 |
0204 50 11 |
0204 50 13 |
0204 50 15 |
0204 50 19 |
0204 50 31 |
0204 50 39 |
0204 50 51 |
0204 50 53 |
0204 50 55 |
0204 50 59 |
0204 50 71 |
0204 50 79 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel
0207 11 10 |
0207 11 30 |
0207 11 90 |
0207 12 10 |
0207 12 90 |
0207 13 10 |
0207 13 20 |
0207 13 30 |
0207 13 40 |
0207 13 50 |
0207 13 60 |
0207 13 70 |
0207 13 99 |
0207 14 10 |
0207 14 20 |
0207 14 30 |
0207 14 40 |
0207 14 50 |
0207 14 60 |
0207 14 70 |
0207 14 99 |
0207 24 10 |
0207 24 90 |
0207 25 10 |
0207 25 90 |
0207 26 10 |
0207 26 20 |
0207 26 30 |
0207 26 40 |
0207 26 50 |
0207 26 60 |
0207 26 70 |
0207 26 80 |
0207 26 99 |
0207 27 10 |
0207 27 20 |
0207 27 30 |
0207 27 40 |
0207 27 50 |
0207 27 60 |
0207 27 70 |
0207 27 80 |
0207 27 99 |
0207 32 11 |
0207 32 15 |
0207 32 19 |
0207 32 51 |
0207 32 59 |
0207 32 90 |
0207 33 11 |
0207 33 19 |
0207 33 51 |
0207 33 59 |
0207 33 90 |
0207 35 11 |
0207 35 15 |
0207 35 21 |
0207 35 23 |
0207 35 25 |
0207 35 31 |
0207 35 41 |
0207 35 51 |
0207 35 53 |
0207 35 61 |
0207 35 63 |
0207 35 71 |
0207 35 79 |
0207 35 99 |
0207 36 11 |
0207 36 15 |
0207 36 21 |
0207 36 23 |
0207 36 25 |
0207 36 31 |
0207 36 41 |
0207 36 51 |
0207 36 53 |
0207 36 61 |
0207 36 63 |
0207 36 71 |
0207 36 79 |
0207 36 90 |
Fett
0209 00 11 |
0209 00 19 |
0209 00 30 |
0209 00 90 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
0210 11 11 |
0210 11 19 |
0210 11 31 |
0210 11 39 |
0210 11 90 |
0210 12 11 |
0210 12 19 |
0210 12 90 |
0210 19 10 |
0210 19 20 |
0210 19 30 |
0210 19 40 |
0210 19 50 |
0210 19 60 |
0210 19 70 |
0210 19 81 |
0210 19 89 |
0210 19 90 |
0210 91 00 |
0210 92 00 |
0210 93 00 |
0210 99 21 |
0210 99 29 |
0210 99 31 |
0210 99 39 |
0210 99 41 |
0210 99 49 |
Milch und Rahm, nicht eingedickt
0401 10 10 |
0401 10 90 |
0401 20 11 |
0401 20 19 |
0401 20 91 |
0401 20 99 |
0401 30 11 |
0401 30 19 |
0401 30 31 |
0401 30 39 |
0401 30 91 |
0401 30 99 |
Milch und Rahm, eingedickt
0402 91 11 |
0402 91 19 |
0402 91 31 |
0402 91 39 |
0402 91 51 |
0402 91 59 |
0402 91 91 |
0402 91 99 |
0402 99 11 |
0402 99 19 |
0402 99 31 |
0402 99 39 |
0402 99 91 |
0402 99 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)
0403 10 11 |
0403 10 13 |
0403 10 19 |
0403 10 31 |
0403 10 33 |
0403 10 39 |
0403 90 51 |
0403 90 53 |
0403 90 59 |
0403 90 61 |
0403 90 63 |
0403 90 69 |
Molke
0404 10 52 |
0404 10 54 |
0404 10 56 |
0404 10 58 |
0404 10 62 |
0404 10 72 |
0404 10 74 |
0404 10 76 |
0404 10 78 |
0404 10 82 |
0404 10 84 |
Käse und Quark/Topfen
0406 10 20 |
0406 10 80 |
0406 20 90 |
0406 30 10 |
0406 30 31 |
0406 30 39 |
0406 30 90 |
0406 40 90 |
0406 90 21 |
0406 90 50 |
0406 90 69 |
0406 90 78 |
0406 90 86 |
0406 90 87 |
0406 90 88 |
0406 90 93 |
0406 90 99 |
Vogeleier
0407 00 11 |
0407 00 19 |
0407 00 30 |
0408 11 80 |
0408 19 81 |
0408 19 89 |
0408 91 80 |
0408 99 80 |
Natürlicher Honig
0409 00 00 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
0603 13 00 |
0603 19 10 |
0603 19 90 |
Kartoffeln
0701 90 50 |
0702 00 00 |
0703 10 11 |
0703 10 19 |
0703 10 90 |
0703 90 00 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0704 10 00 |
0704 20 00 |
0704 90 10 |
0704 90 90 |
Salate und Chicorée
0705 11 00 |
0705 19 00 |
0705 21 00 |
0705 29 00 |
Genießbare Wurzeln
0706 10 00 |
0706 90 10 |
0706 90 30 |
0706 90 90 |
Gurken und Cornichons
0707 00 05 |
0707 00 90 |
Hülsenfrüchte
0708 10 00 |
0708 20 00 |
0708 90 00 |
Anderes Gemüse
0709 20 00 |
0709 30 00 |
0709 40 00 |
0709 51 00 |
0709 59 30 |
0709 59 90 |
0709 60 10 |
0709 70 00 |
0709 90 10 |
0709 90 20 |
0709 90 39 |
0709 90 40 |
0709 90 50 |
0709 90 70 |
0709 90 80 |
0709 90 90 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 10 00 |
0710 21 00 |
0710 22 00 |
0710 29 00 |
0710 30 00 |
0710 80 10 |
0710 80 51 |
0710 80 61 |
0710 80 69 |
0710 80 70 |
0710 80 80 |
0710 80 85 |
0710 80 95 |
0710 90 00 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0711 20 90 |
0711 40 00 |
0711 51 00 |
0711 59 00 |
0711 90 50 |
0711 90 70 |
0711 90 80 |
0711 90 90 |
Trockengemüse
0712 20 00 |
0712 31 00 |
0712 32 00 |
0712 33 00 |
0712 39 00 |
0712 90 19 |
0712 90 30 |
0712 90 50 |
0712 90 90 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
0714 10 10 |
0714 10 91 |
0714 10 99 |
0714 20 90 |
0714 90 11 |
0714 90 19 |
Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet
0802 11 90 |
0802 40 00 |
Bananen
0803 00 11 |
0803 00 90 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet
0804 20 10 |
0804 20 90 |
0804 30 00 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0805 10 80 |
0805 20 10 |
0805 20 30 |
0805 20 50 |
0805 20 70 |
0805 20 90 |
0805 50 90 |
0805 90 00 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet
0806 10 10 |
0806 10 90 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0807 11 00 |
0807 19 00 |
Quitten
0808 20 90 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0809 10 00 |
0809 20 05 |
0809 20 95 |
0809 30 10 |
0809 30 90 |
0809 40 05 |
Andere Früchte, frisch
0810 10 00 |
0810 20 90 |
0810 40 90 |
0810 50 00 |
0810 60 00 |
0810 90 50 |
0810 90 60 |
0810 90 70 |
0810 90 95 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0811 10 11 |
0811 10 19 |
0811 20 11 |
0811 20 31 |
0811 20 39 |
0811 20 59 |
0811 90 11 |
0811 90 19 |
0811 90 39 |
0811 90 75 |
0811 90 80 |
0811 90 95 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
0812 10 00 |
0812 90 10 |
0812 90 20 |
0812 90 70 |
0812 90 98 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten
0813 20 00 |
0813 40 10 |
0813 50 19 |
0813 50 91 |
0813 50 99 |
Pfeffer
0904 20 10 |
Weizen und Mengkorn
1001 10 00 |
1001 90 10 |
1001 90 91 |
1001 90 99 |
Roggen
1002 00 00 |
Gerste
1003 00 10 |
1003 00 90 |
Hafer
1004 00 00 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
1008 10 00 |
1008 20 00 |
1008 90 10 |
1008 90 90 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn
1101 00 11 |
1101 00 15 |
1101 00 90 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1102 10 00 |
1102 90 10 |
1102 90 30 |
1102 90 90 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide
1103 11 10 |
1103 11 90 |
1103 19 10 |
1103 19 30 |
1103 19 40 |
1103 19 90 |
1103 20 10 |
1103 20 20 |
1103 20 30 |
1103 20 60 |
1103 20 90 |
Getreidekörner, anders bearbeitet
1104 12 10 |
1104 12 90 |
1104 19 10 |
1104 19 30 |
1104 19 61 |
1104 19 69 |
1104 19 99 |
1104 22 20 |
1104 22 30 |
1104 22 50 |
1104 22 90 |
1104 22 98 |
1104 29 01 |
1104 29 03 |
1104 29 05 |
1104 29 07 |
1104 29 09 |
1104 29 11 |
1104 29 18 |
1104 29 30 |
1104 29 51 |
1104 29 55 |
1104 29 59 |
1104 29 81 |
1104 29 85 |
1104 29 89 |
1104 30 10 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
1105 10 00 |
1105 20 00 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten
1106 10 00 |
1106 20 10 |
1106 20 90 |
1106 30 10 |
1106 30 90 |
Malz, auch geröstet
1107 10 11 |
1107 10 19 |
1107 10 91 |
1107 10 99 |
1107 20 00 |
Andere Waren pflanzlichen Ursprungs
1212 91 20 |
1212 91 80 |
Schweinefett
1501 00 19 |
1504 30 10 |
Soja
1507 10 90 |
1507 90 90 |
Olivenöl und seine Fraktionen
1509 10 10 |
1509 10 90 |
1509 90 00 |
1510 00 10 |
andere Öle und ihre Fraktionen
1510 00 90 |
Sonnenblumen
1512 11 91 |
1512 11 99 |
1512 19 90 |
1512 21 90 |
1512 29 90 |
Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen
1514 11 90 |
1514 19 90 |
1514 91 90 |
1514 99 90 |
Degras; Rückstände
1522 00 31 |
1522 00 39 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut
1601 00 91 |
1601 00 99 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 10 00 |
1602 20 11 |
1602 20 19 |
1602 20 90 |
1602 31 11 |
1602 31 19 |
1602 31 30 |
1602 31 90 |
1602 32 11 |
1602 32 19 |
1602 32 30 |
1602 32 90 |
1602 39 21 |
1602 39 29 |
1602 39 40 |
1602 39 80 |
1602 41 10 |
1602 41 90 |
1602 42 10 |
1602 42 90 |
1602 49 11 |
1602 49 13 |
1602 49 15 |
1602 49 19 |
1602 49 30 |
1602 49 50 |
1602 49 90 |
1602 50 31 |
1602 50 39 |
1602 50 80 |
1602 90 10 |
1602 90 31 |
1602 90 41 |
1602 90 51 |
1602 90 69 |
1602 90 72 |
1602 90 74 |
1602 90 76 |
1602 90 78 |
1602 90 98 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose
1702 11 00 |
1702 19 00 |
Teigwaren
1902 20 30 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
2001 10 00 |
2001 90 50 |
2001 90 65 |
2001 90 93 |
2001 90 99 |
Pilze und Trüffeln
2003 10 20 |
2003 10 30 |
2003 20 00 |
2003 90 00 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2004 10 10 |
2004 10 99 |
2004 90 50 |
2004 90 91 |
2004 90 98 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 10 00 |
2005 20 20 |
2005 20 80 |
2005 40 00 |
2005 51 00 |
2005 59 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht
2006 00 31 |
2006 00 35 |
2006 00 38 |
2006 00 99 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt
2007 10 91 |
2007 10 99 |
2007 91 90 |
2007 99 91 |
2007 99 93 |
2007 99 98 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
2008 11 94 |
2008 11 98 |
2008 19 19 |
2008 19 95 |
2008 19 99 |
2008 20 11 |
2008 20 31 |
2008 20 51 |
2008 20 59 |
2008 20 71 |
2008 20 79 |
2008 20 90 |
2008 30 11 |
2008 30 19 |
2008 30 31 |
2008 30 39 |
2008 30 51 |
2008 30 59 |
2008 30 79 |
2008 30 90 |
2008 40 11 |
2008 40 19 |
2008 40 21 |
2008 40 29 |
2008 40 31 |
2008 40 39 |
2008 50 11 |
2008 50 19 |
2008 50 31 |
2008 50 39 |
2008 50 51 |
2008 50 59 |
2008 60 11 |
2008 60 19 |
2008 60 31 |
2008 60 39 |
2008 60 50 |
2008 60 60 |
2008 60 70 |
2008 60 90 |
2008 70 11 |
2008 70 19 |
2008 70 31 |
2008 70 39 |
2008 70 51 |
2008 70 59 |
2008 80 11 |
2008 80 19 |
2008 80 31 |
2008 80 39 |
2008 80 50 |
2008 80 70 |
2008 80 90 |
2008 92 16 |
2008 92 18 |
2008 99 21 |
2008 99 23 |
2008 99 24 |
2008 99 28 |
2008 99 31 |
2008 99 34 |
2008 99 36 |
2008 99 37 |
2008 99 43 |
2008 99 45 |
2008 99 46 |
2008 99 49 |
2008 99 61 |
2008 99 62 |
2008 99 67 |
2008 99 72 |
2008 99 78 |
2008 99 99 |
Fruchtsäfte
2009 11 11 |
2009 11 19 |
2009 11 91 |
2009 19 11 |
2009 19 19 |
2009 19 91 |
2009 19 98 |
2009 21 00 |
2009 29 11 |
2009 29 19 |
2009 29 91 |
2009 29 99 |
2009 31 11 |
2009 31 19 |
2009 31 51 |
2009 31 59 |
2009 31 91 |
2009 31 99 |
2009 39 11 |
2009 39 19 |
2009 39 31 |
2009 39 39 |
2009 39 51 |
2009 39 55 |
2009 39 59 |
2009 39 91 |
2009 39 95 |
2009 39 99 |
2009 41 99 |
2009 49 11 |
2009 49 19 |
2009 49 91 |
2009 49 99 |
2009 50 10 |
2009 50 90 |
2009 80 11 |
2009 80 19 |
2009 80 34 |
2009 80 35 |
2009 80 50 |
2009 80 61 |
2009 80 63 |
2009 80 73 |
2009 80 79 |
2009 80 85 |
2009 80 86 |
2009 80 97 |
2009 80 99 |
2009 90 11 |
2009 90 19 |
2009 90 21 |
2009 90 29 |
2009 90 31 |
2009 90 39 |
2009 90 41 |
2009 90 51 |
2009 90 59 |
2009 90 73 |
2009 90 79 |
2009 90 92 |
2009 90 94 |
2009 90 95 |
2009 90 96 |
2009 90 97 |
2009 90 98 |
Andere Lebensmittelzubereitungen
2106 90 51 |
Wein aus frischen Weintrauben
2204 10 19 |
2204 10 99 |
2204 21 10 |
2204 21 82 |
2204 21 83 |
2204 21 98 |
2204 21 99 |
2204 29 10 |
2204 29 58 |
2204 29 75 |
2204 29 98 |
2204 29 99 |
2204 30 10 |
2204 30 92 |
2204 30 94 |
2204 30 96 |
2204 30 98 |
Andere gegorene Getränke
2206 00 10 |
Kleie und andere Rückstände der Lebensmittelindustrie
2302 30 10 |
2302 30 90 |
2302 40 10 |
2302 40 90 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände
2306 90 19 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
2309 10 13 |
2309 10 15 |
2309 10 19 |
2309 10 33 |
2309 10 39 |
2309 10 51 |
2309 10 53 |
2309 10 59 |
2309 10 70 |
2309 90 33 |
2309 90 35 |
2309 90 39 |
2309 90 43 |
2309 90 49 |
2309 90 51 |
2309 90 53 |
2309 90 59 |
2309 90 70 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
2401 10 10 |
2401 10 20 |
2401 10 41 |
2401 10 49 |
2401 10 60 |
2401 20 10 |
2401 20 20 |
2401 20 41 |
2401 20 60 |
2401 20 70 |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend das Fürstentum Andorra
1.
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von den ESA-Staaten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2.
Protokoll 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend die Republik San Marino
1.
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den ESA-Staaten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2.
Protokoll 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
(1) Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.
(2) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
(3) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(4) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(5) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(6) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(7) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(8) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(9) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(10) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(11) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(12) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(13) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(14) Die besonderen Bedingungen für begünstigte Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(15) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(16) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(17) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(18) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(19) Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
(20) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(21) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(22) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(23) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(24) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(25) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(26) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(27) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(28) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(29) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(30) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(31) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(32) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(33) Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(34) Siehe Bemerkung 6.
(35) Siehe Bemerkung 6.
(36) Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(37) Siehe Bemerkung 6.
(38) Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(39) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(40) Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(41) SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated