ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
6. März 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/375 der Kommission vom 2. März 2020 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe Priorat/Priorato (g. U.)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/376 der Kommission vom 5. März 2020 zur Zulassung von Norbixin (Annatto F) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/377 der Kommission vom 5. März 2020 zur Zulassung von Natriumselenat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/378 der Kommission vom 5. März 2020 zur Zulassung von L-Leucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 der Kommission vom 5. März 2020 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/380 der Europäischen Zentralbank vom 18. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2020/10)

41

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2020/381 der Europäischen Zentralbank vom 21. Februar 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/2335 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2020/11)

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2018 des Gemischten ECAA-Ausschusses vom 3. Mai 2018 zur Annahme seiner Geschäftsordnung 2019/1802 ( ABl. L 274 vom 28.10.2019 )

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/375 DER KOMMISSION

vom 2. März 2020

zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe „Priorat/Priorato“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Priorat/Priorato“ geprüft, den Spanien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für den Namen „Priorat/Priorato“ (g. U.) werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2020

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 316 vom 20.9.2019, S. 10.


6.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/376 der KOMMISSION

vom 5. März 2020

zur Zulassung von Norbixin (Annatto F) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Norbixin (Annatto F) aus der Gruppe „färbende Stoffe, einschließlich Pigmente“ wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter der Überschrift „Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, außer Patentblau V, Brillantsäuregrün BS, und Canthaxanthin“ auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen zugelassen. Dieser färbende Stoff wurde nicht speziell zugelassen, sondern in diesen Sammeleintrag aufgenommen. In der Folge wurde der Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Norbixin (Annatto F) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2017 (3) den Schluss, dass Norbixin (Annatto F) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit hat. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass der Stoff eine starke alkalische Lösung ist, was ihn ätzend und somit schädlich für Verwender macht. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 (4) der Kommission wurde in Phase I der Bewertung der Umweltrisiken festgestellt, dass Norbixin (Annatto F) als Zusatzstoff, der für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt ist, aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit erheblicher Umweltauswirkungen keiner weiteren Bewertung bedarf, da in der genannten Stellungnahme der Behörde keine wissenschaftlich untermauerten Beweise festgestellt wurden, die Grund zu Bedenken geben würden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff beim Färben von Futtermitteln wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Europäischen Union vorgelegt hat. Aus dem Bericht des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe (EURL-FA) ging hervor, dass der Antragsteller keine Versuchsdaten zur Bestimmung des Gehalts von Norbixin (Annatto F) in Futtermitteln vorgelegt hat. Der Antragsteller wurde aufgefordert, diese Daten vorzulegen; anschließend wurde die Methode validiert und in einen Nachtrag zum EURL-FA-Bericht aufgenommen.

(5)

Die Bewertung von Norbixin (Annatto F) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. September 2020 gemäß den vor dem 26. März 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 26. März 2022 gemäß den vor dem 26. März 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2017; 15(4):4764.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Formel, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe. i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen

2a160b

Norbixin (Annatto F)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Flüssige Zubereitung von Annatto F mit 2,3-2,7 % Kaliumsalz des Norbixins

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Alkalisch verarbeitetes Norbixin, mit Säure gefällt (Annatto F) wird als Kaliumsalz des Norbixins (Dikalium-6,6’-diapo-.psi.,.psi.-carotindioat) beschrieben.

Es handelt sich um ein Carotinoidderivat, das durch Entfernen der äußeren Hülle der Samen des Annatostrauchs (Bixa orellana L.) und weitere chemische Bearbeitung hergestellt wird.

fest

Chemische Formel: C24H26K2O4

CAS-Nummer: 33261-80-2

Analysemethode  (1):

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kalium des Norbixins im Futtermittelzusatzstoff:

Spektrofotometrie bei 482 nm (JECFA-Monografie zu Annatto-Extrakten (alkalisch bearbeitetes Norbixin, mit Säure gefällt))

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kalium des Norbixins in Futtermitteln:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Diodenarray-Detektion (RP-HPLC-DAD)

Katzen

Hunde

13

16

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen.

26.3.2030


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


6.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/377 DER KOMMISSION

vom 5. März 2020

zur Zulassung von Natriumselenat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Natriumselenat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer gestellt.

(3)

Der Antragsteller beantragte die Einordnung von Natriumselenat in die Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2019 (2) den Schluss, dass Natriumselenat unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff eine wirksame Selenquelle für Wiederkäuer ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem die Berichte über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, die das gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Natriumselenat ergibt, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2019;17(7):5788.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Formel, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Selen in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

3b803

 

Natriumselenat

Charakterisierung des Zusatzstoffs

Natriumselenat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 41 % Selen

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dinatriumselenat

Chemische Formel: Na2SeO4

CAS-Nummer: 13410-01-0

Analysemethode  (1)

Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen im Futtermittelzusatzstoff:

Titrierung

Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Natrium im Natriumselenat:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — EN ISO 6869:2000; oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510:2007

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen in Vormischungen, Einzel- und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie mit Hydriderzeugung (HGAAS) nach Mikrowellenaufschluss — EN 16159:2012

Wiederkäuer

 

0,50 (insges.)

1.

Natriumselenat darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

26. März 2030


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


6.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/378 DER KOMMISSION

vom 5. März 2020

zur Zulassung von L-Leucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenem L-Leucin als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und in Tränkwasser sowie als sensorischer Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Dieser Antrag betrifft die Zulassung von aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenem L-Leucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ (Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“) und in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ (Funktionsgruppe „Aromastoffe“) einzuordnen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 2. April 2019 (2) den Schluss, dass aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenes L-Leucin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren und Verbrauchern oder auf die Umwelt hat. Sie gab darüber hinaus an, dass aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenes L-Leucin für die Verwender des Zusatzstoffs bei der Einatmung ein Risiko darstellen könnte. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(5)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass es für alle Tierarten eine effektive Quelle der Aminosäure L-Leucin ist. Damit das zugesetzte L-Leucin seine volle Wirkung bei Wiederkäuern entfalten kann, sollte es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Die Behörde äußerte in einer früheren Erklärung Bedenken wegen möglicher ernährungsphysiologischer Ungleichgewichte bei Aminosäuren, wenn diese über Tränkwasser verabreicht werden. Die Behörde schlug jedoch keinen Höchstgehalt für L-Leucin vor. Daher ist es angezeigt, auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der ihn enthaltenden Vormischungen einen Warnhinweis anzubringen, um die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, insbesondere im Fall der Supplementierung mit L-Leucin als Aminosäure über Tränkwasser.

(6)

In Bezug auf die Verwendung von L-Leucin als Aromastoff erklärt die Behörde, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, wenn der Stoff in der empfohlenen Dosis verwendet wird. Die Verwendung von L-Leucin als Aromastoff ist in Tränkwasser nicht zugelassen. In der empfohlenen Dosis dürfte L-Leucin als Aromastoff keine Bedenken hinsichtlich der Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung aufwerfen.

(7)

Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem die Berichte über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8)

Die Bewertung von L-Leucin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9)

Der Umstand, dass die Verwendung von L-Leucin als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenes L-Leucin, spezifiziert im Anhang, wird unter den dort aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“, Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“, und in der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“, Funktionsgruppe „Aromastoffe“, zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2019;17(5):5689.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Formel, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.

3c382

L-Leucin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Pulver mit einem L-Leucin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 %

Alle Tierarten

 

 

 

1.

L-Leucin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

Der Zusatzstoff kann auch in Tränkwasser verwendet werden.

3.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischung operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um mögliche Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischung mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

5.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Endotoxin-Exposition von höchstens 1 600 IE Endotoxinen/m3 Luft  (2) gewährleisten.

6.

Obligatorischer Hinweis: „Bei der Supplementierung mit L-Leucin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.“

26.3.2030

Charakterisierung des Wirkstoffs:

L-Leucin, gewonnen durch Fermentierung mit Escherichia coli NITE BP-02351

Chemische Formel: C6H13NO2

CAS-Nr.: 61-90-5

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Leucin im Futtermittelzusatzstoff:

„L-leucine monohydrochloride monograph“ (Food Chemical Codex).

Zur Bestimmung des Gehalts von L-Leucin im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FD).

Zur Bestimmung des Gehalts von L-Leucin in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission

Zur Bestimmung des Gehalts von Leucin in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission

Zur Bestimmung des Gehalts von Leucin in Wasser:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

3c382

L-Leucin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Pulver mit einem L-Leucin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 %

Alle Tierarten

1.

L-Leucin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

3.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

4.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

5.

Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg“.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischung operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um mögliche Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischung mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

7.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Endotoxin-Exposition von höchstens 1 600 IE Endotoxinen/m3 Luft (2) gewährleisten.

26.3.2030

Charakterisierung des Wirkstoffs:

L-Leucin, gewonnen durch Fermentierung mit Escherichia coli NITE BP-02351

Chemische Formel: C6H13NO2

CAS-Nr.: 61-90-5

FLAVIS-Nr.: 17.012

Analysemethode  (1):

Zur Bestimmung von L-Leucin im Futtermittelzusatzstoff:

„L-leucine monohydrochloride monograph“ (Food Chemical Codex).

Zur Bestimmung des Gehalts von L-Leucin im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FD).

Zur Bestimmung des Gehalts von L-Leucin in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Die Exposition wurde auf der Grundlage des Endotoxingehalts und des Staubbildungspotenzials des Zusatzstoffs gemäß der von der EFSA angewandten Methode berechnet (EFSA Journal 2019; 17(5):5689); Analysemethode: Europäisches Arzneibuch 2.6.14 (bakterielle Endotoxine).


6.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/379 DER KOMMISSION

vom 5. März 2020

zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12 und Artikel 24 Absatz 1,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 7. Juni 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) gemäß Artikel 10 der Grundverordnung eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (im Folgenden „Glasfaserverstärkungen“) mit Ursprung in Ägypten (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 24. April 2019 vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association — APFE) (im Folgenden „Antragsteller“ oder „APFE“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion entfallen. Der Antrag wurde von Herstellern unterstützt, auf die zusammen 71 % der gesamten Unionsproduktion von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten entfallen.

(3)

Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung unterrichtete die Kommission die ägyptische Regierung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags und gab ihr nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen. Die ägyptische Regierung nahm das Angebot für Konsultationen nicht an und diese wurden folglich nicht durchgeführt; sie legte aber zwei Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung vor, eine vor und eine nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung.

(4)

Am 3. Mai 2019 leitete die Kommission eine gesonderte Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und Bahrain in die Union (3) ein. Am 12. Dezember 2019 setzte die Kommission alle interessierten Parteien von der Fortsetzung der Untersuchung ohne die Festlegung vorläufiger Antidumpingzölle in Kenntnis.

(5)

Vor Einleitung der Untersuchung brachte die ägyptische Regierung vor, dass der Antrag keine ausreichenden Beweise für eine Subventionierung oder eine Schädigung enthalte, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Ihre Stellungnahmen zur Subventionierung wurden in dem Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise behandelt, der in das einsehbare Dossier aufgenommen wurde, und ihre Stellungnahmen zur Schädigung werden im Folgenden behandelt.

(6)

Nach der Einleitung erhielt die Kommission weitere Stellungnahmen von der ägyptischen Regierung, in denen diese erneut auf ihre Stellungnahme zur Subventionierung hinwies, sich aber auch zu den im Antrag aufgeführten Behauptungen einer Schädigung durch die Einfuhren aus Ägypten äußerte.

(7)

Die ägyptische Regierung analysierte zunächst die im Antrag enthaltenen Daten zu den Preisen auf dem Unionsmarkt in den Jahren 2017 und 2018 und merkte an, dass die Verkaufspreise in der EU nicht gefallen und die Preise der Einfuhren aus Ägypten nur um 2 % zurückgegangen seien.

(8)

Bei dieser Preisanalyse wurden jedoch nur zwei Jahre im Bezugszeitraum verglichen, sodass nicht der vollständige Datensatz im Antrag berücksichtigt wurde, aus dem die gesamte Entwicklung der Einfuhrpreise und der EU-Verkaufspreise hervorgeht; dieser weist fallende Einfuhrpreise und stagnierende EU-Verkaufspreise aus.

(9)

Die Kommission wies zudem auf die Daten in den Erwägungsgründen 84 bis 91 über Preistendenzen sowie auf ihre auf dem gesamten Datensatz beruhenden Schlussfolgerungen hin.

(10)

Die ägyptische Regierung analysierte die im Antrag aufgeführten Wirtschaftsindikatoren und kam zu dem Schluss, dass sie keine bedeutende Schädigung zeigten. Dies deckt sich nicht mit der Auswertung der Daten im Antrag durch die Kommission, die eine deutliche Schädigung in Form eines raschen Rückgangs der Gewinne von 2016 bis 2018 ergibt.

(11)

Hierzu findet sich im gesamten Abschnitt 4.4 eine ausführliche Analyse sowohl der makro- als auch der mikroökonomischen Indikatoren durch die Kommission.

(12)

Der ägyptischen Regierung zufolge ginge eine bedeutende Schädigung, falls die Kommission eine solche nachweisen könne, auf andere Ursachen zurück. Solche Ursachen seien eine mangelnde technologische Entwicklung, nicht ausreichende Produktionskapazitäten, ein Rückgang der Nachfrage, gestiegene Kosten sowie Einfuhren aus anderen Ländern.

(13)

Im Antrag wird auf diese Faktoren bereits eingegangen und nachgewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union in seine Produktionsanlagen investiert hat und außerdem kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus anderen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht.

(14)

All diese Faktoren wurden untersucht; die vorläufigen Feststellungen der Kommission werden im gesamten Abschnitt 5 dargelegt.

(15)

Ferner ging bei der Kommission eine Stellungnahme einer Gruppe von Verwendern von Glasfaserverstärkungen in der Union zu den Behauptungen einer Schädigung durch die Einfuhren aus Ägypten ein.

(16)

Die Gruppe von Verwendern, die anonym bleiben wollten, nahmen zu der fehlenden Schädigung im Jahr 2015, zur Menge der Einfuhren aus Ägypten, zu der — ihres Erachtens geringen — Wahrscheinlichkeit eines weiteren Anstiegs der Einfuhrmenge sowie zu den im Antrag aufgeführten Wirtschaftsindikatoren Stellung.

(17)

Auch diese Faktoren wurden allesamt untersucht; die vorläufigen Feststellungen der Kommission werden im gesamten Abschnitt 4 dargelegt. Die Kommission bestätigte, dass der Antrag in der Einleitungsphase ausreichende Beweise für eine schädigende Subventionierung enthielt.

(18)

Die ägyptische Regierung und Jushi Egypt erklärten ferner, die Erstattung von Einfuhrzöllen auf Ausgangsstoffe stelle keine Subvention dar, sofern diese eingeführten Waren als solche wiederausgeführt oder zu einer nachgelagerten Ware verarbeitet würden.

(19)

Die Kommission räumte ein, dass insbesondere dann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung und gemäß den Anhängen I, II und III, auf die darin verwiesen wird, erfüllt sind, nur die über den tatsächlich erhobenen Betrag hinausgehende Erstattung von Einfuhrzöllen auf Ausgangsstoffe eine anfechtbare Subvention darstellt, und berücksichtigte dies während der Untersuchung besonders.

(20)

Die Kommission stellte ferner fest, dass sich die Stellungnahme der ägyptischen Regierung nicht auf Befreiungen von Einfuhrzöllen für Herstellungsausrüstung bezog.

1.2.   Änderung der Einleitungsbekanntmachung

(21)

Am 12. Februar 2020 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (4).

(22)

Sie hatte in der Untersuchung zusätzliche, in der Einleitungsbekanntmachung vom 7. Juni 2019 nicht vollständig enthaltene Hinweise auf relevante Subventionen gefunden.

(23)

Insbesondere ermittelte die Kommission zusätzliche Belege für Policy Loans zu Sonderbedingungen durch staatseigene oder vom chinesischen Staat kontrollierte Einrichtungen, die Jushi Egypt direkt oder indirekt über das Mutterunternehmen von Jushi Egypt in der Volksrepublik China gewährt wurden.

(24)

Die Kommission fand Beweise dafür, dass diese Policy Loans einen finanziellen Beitrag enthalten, der der ägyptischen Regierung zugeschrieben werden kann, und dem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware einen Vorteil verschaffen.

(25)

In der Untersuchung ermittelte die Kommission auch weitere Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Ägypten und der Volksrepublik China, die für die Untersuchung anderer, in der Einleitungsbekanntmachung bereits erwähnter Subventionspraktiken, etwa der Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, relevant sein können.

(26)

Die Kommission beschloss daher im Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung, diese Subventionen in die laufende Untersuchung aufzunehmen und die Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 entsprechend zu ändern. Dem Dossier wurde ein entsprechender Vermerk hinzugefügt, und die ägyptische Regierung wurde aufgefordert, Konsultationen zu diesen zusätzlichen Subventionen abzuhalten.

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(27)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). Die Kommission analysierte auch Daten aus der Zeit nach dem UZ, soweit dies angebracht war.

1.4.   Zollamtliche Erfassung

(28)

Die Kommission veranlasste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/199 der Kommission (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) (5) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 24 Absatz 5a der Grundverordnung.

1.5.   Interessierte Parteien

(29)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die ägyptische Regierung, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Verwender und Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(30)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(31)

Interessierte Parteien, die bereits an der gesonderten Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet hatten, wurden aufgefordert anzugeben, dass sie an beiden Untersuchungen mitarbeiteten, und wurden, wenn sie dem nachgekommen waren, in beiden Fällen als interessierte Parteien angesehen. Allerdings betrachtete die Kommission die Antidumping- und die Antisubventionsuntersuchung als zwei getrennte Verfahren und forderte die interessierten Parteien auf, in ihren Stellungnahmen klar anzugeben, ob sie sich auf die Antidumping-, die Antisubventionsuntersuchung oder beide bezogen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(32)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(33)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Bei der ursprünglich ausgewählten Stichprobe handelte es sich um dieselbe Stichprobe wie bei der gesonderten Antidumpinguntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in Ägypten und Bahrain.

(34)

Es gingen keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein.

1.6.2.   Stichprobenverfahren für Einführer

(35)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(36)

Da nur zwei unabhängige Einführer ausgefüllte Stichprobenformulare übermittelten, wurde keine Stichprobe gebildet.

(37)

Die beiden unabhängigen Einführer wurden auch in der gesonderten Antidumpinguntersuchung für eine Kontrolle ausgewählt.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Ägypten

(38)

Die Kommission hat bei den ausführenden Herstellern in Ägypten keine Stichprobe gebildet, da die Jushi-Gruppe der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Ägypten ist.

1.6.4.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(39)

Die Kommission verschickte Fragebogen an die ägyptische Regierung, an den ausführenden Hersteller, an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und an zwei unabhängige Einführer. Es wurde ein Fragebogen erstellt, den Verwender auf Wunsch ausfüllen konnten, anstatt eine Stellungnahme einzureichen.

(40)

Antworten auf den Fragebogen gingen von der ägyptischen Regierung, dem ausführenden Hersteller, sämtlichen Unionsherstellern in der Stichprobe und beiden unabhängigen Einführern ein. Außerdem gingen zwei ausgefüllte Verwenderfragebogen ein.

(41)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Kontrollbesuche fanden in den Räumlichkeiten der ägyptischen Regierung, der Allgemeinen Behörde für die Wirtschaftszone Suez (Suez Economic Zone) und der Allgemeinen Behörde für Investitionen und Zollfreigebiete statt, an dem auch Beamte anderer betroffener Ministerien teilnahmen.

(42)

Die Methodik und die Korrektheit der von den Antragstellern für die makroökonomischen Indikatoren gesammelten Daten war Gegenstand eines nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführten Kontrollbesuchs in den Räumlichkeiten der Anwälte der Antragsteller.

(43)

Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller und verbundene Unternehmen

3B Fibreglass, Battice, Belgien,

Johns Manville Slovakia a.s., Trnava, Slowakische Republik,

European Owens Corning Fibreglass SPRL, Watermael-Boitsfort, Belgien

 

Unabhängige Einführer in der Europäischen Union

Euroresins UK Limited, Ellesmere Port, Vereinigtes Königreich,

Helm AG, Hamburg, Deutschland

 

Unabhängige Verwender in der Europäischen Union

Polykemi, Ystad, Schweden,

Unternehmen A (6)

 

Ausführende Hersteller in Ägypten und verbundene Unternehmen

Jushi-Gruppe:

Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E., Ägypten,

Jushi France SAS, Frankreich,

Jushi Italia srl, Italien,

Jushi Spain SA, Spanien.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Untersuchte Ware

(44)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (im Folgenden „geschnittenes Textilglas“ — „chopped strands“), Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — (im Folgenden „Glasseidenstränge“) und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — (im Folgenden „Matten“) (im Folgenden „zu untersuchende Ware“). Die untersuchte Ware wird als „Glasfaserverstärkung“ bezeichnet.

(45)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Ägypten.

(46)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht.

2.2.   Gleichartige Ware

(47)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

a)

die betroffene Ware,

b)

die in Ägypten hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

c)

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(48)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren für die Zwecke dieser Untersuchung um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung

(49)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einschließlich der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf den Kommissionsfragebogen enthaltenen Informationen untersuchte die Kommission die mutmaßliche Subventionierung vonseiten der ägyptischen Regierung im Wege der folgenden Subventionen:

Policy Loans zu Sonderbedingungen, Kreditlinien, sonstige Finanzierungen, Versicherungen und Garantien;

Einnahmenverzicht durch direkte Steuerbefreiungs- und –ermäßigungsprogramme:

Körperschaftssteuer-Vergünstigungen für Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone;

Einnahmenverzicht durch Programme im Bereich indirekte Steuern und Einfuhrzölle:

Mehrwertsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Ausrüstung;

Mehrwertsteuerbefreiungen und Befreiungen von Einfuhrzöllen für eingeführte Ausgangsstoffe, die in ausgeführten Fertigwaren verwendet werden;

staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt:

staatliche Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

staatliche Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

3.2.   Vorbemerkung

(50)

Die behauptete Subventionierung in Ägypten betrifft Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. (im Folgenden „Jushi Egypt“), ein in der chinesisch-ägyptischen Suez Economic and Trade Cooperation Zone (im Folgenden „SETC-Zone“) ansässiges Unternehmen. Die Zone umfasst ein Gebiet von 7,34 km2, unterteilt in ein 1,34 km2 großes Ausgangsgebiet und ein 6 km2 großes Erweiterungsgebiet.

(51)

2002 wurde das 20 km2 umfassende größere Gebiet, in dem sich die SETC-Zone befand, der Nordwestgolf der Suez Economic Zone (im Folgenden „SEZone“), von der ägyptischen Regierung offiziell als Sonderwirtschaftszone eingestuft. (7) Damit galten die Bestimmungen des ägyptischen Gesetzes Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 83/2002“) auch für die SETC-Zone.

(52)

2014 brachte Ägypten den „Entwicklungsplan für den Suez-Kanal“ auf den Weg. Im Rahmen dieses Plans wurde die Sonderwirtschaftszone 2015 offiziell in die größere Suez Canal Economic Zone (im Folgenden „SCZone“) einbezogen, welche das gesamte Gebiet um den Suez-Kanal mit einer Fläche von 461 km2 umfasst. Das gesamte Gebiet gilt heute als „besondere Wirtschaftszone“ gemäß dem Gesetz 83/2002 in seiner jeweils geänderten Fassung. (8) In einer solchen Zone ansässige Unternehmen genießen eine Vorzugsbehandlung im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Subventionsprogramme.

3.3.   Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für eingeführte Ausrüstung

(53)

Im Rahmen dieser Regelung wird eine Befreiung von der Mehrwertsteuer und von Einfuhrabgaben für Ausrüstung gewährt, die im Herstellungsprozess der Unternehmen in der SCZone eingesetzt werden.

3.3.1.   Analyse

(54)

Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:

a)

Gesetz Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 83/2002“);

b)

Dekret des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten über das Gesetz Nr. 27/2015 zur Änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 27/2015“);

c)

Investitionsgesetz, erlassen als Gesetz Nr. 72 von 2017;

d)

Entwurf er Entschließung des Premierministers Nr. 2310 von 2017 über den Erlass der Ausführungsbestimmungen zu den mit Gesetz Nr. 72 von 2017 erlassenen Investitionsbestimmungen;

e)

Mehrwertsteuergesetz, erlassen als Gesetz Nr. 67 von 2016;

f)

Ausführungsbestimmungen zum Mehrwertsteuergesetz, Erlass des Finanzministers Nr. 66/2017.

3.3.2.   Untersuchungsergebnisse

(55)

Nach Artikel 22 des Gesetzes 83/2002 in der durch das Gesetz 27/2015 geänderten Fassung gehört die SCZone aufgrund eines Dekrets des Finanzministers zu einem gesonderten Zollgebiet. Dieses gesonderte Zollgebiet steht unter der Aufsicht eines vom Vorsitzenden der Behörde der Zone eingesetzten obersten Zollausschusses.

(56)

Außerdem sind nach Artikel 42 des Gesetzes 83/2002 eingeführte Ausrüstung, Werkzeuge oder Geräte von Steuern und Abgaben befreit, solange sie zur Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die in der SC-Zone genehmigte Tätigkeit verwendet werden. Dagegen sind, da die SCZone keine reine Ausfuhrzone ist, für Waren, die auf den Inlandsmarkt außerhalb der SCZone gelangen, alle Steuern und Abgaben zu entrichten.

(57)

Schließlich zahlen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften Unternehmen, die außerhalb der SCZone ansässig sind, die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr im Voraus und verrechnen sie mit der Mehrwertsteuer für ihre Inlandsverkäufe oder lassen sie gegebenenfalls erstatten, wenn Fertigwaren ausgeführt werden.

(58)

Von Unternehmen mit Sitz in der SCZone wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und der Generalbehörde der SC-Zone zunächst nicht erhoben.

(59)

Die Kommission stellte fest, dass Jushi Egypt seit 2017 und während des gesamten Untersuchungszeitraums tatsächlich die Mehrwertsteuer und die Einfuhrabgaben auf eingeführte Ausrüstung einbehalten hat. Vor 2017 zahlte das Unternehmen die Einfuhrzölle und die Mehrwertsteuer/allgemeine Verkaufssteuer (9) auf eingeführte Ausrüstung, da es noch nicht zur SCZone gehörte. Da Jushi Egypt jedoch 2017 für die steuerlichen und administrativen Regelungen der SCZone optierte, genießt das Unternehmen die in der Zone geltende steuerliche Vorzugsbehandlung einschließlich Mehrwertsteuer- und Zollbefreiungen.

(60)

Normalerweise sollten in Ägypten Unternehmen, die Maschinen kaufen, für die der Mehrwertsteuersatz von 5 % gilt, die Beträge als Guthaben mit späteren Zahlungen verrechnen. (10) Besteht jedoch über mehr als sechs aufeinanderfolgende steuerliche Zeiträume (Monate) ein Guthaben, wie es bei stark ausfuhrorientierten Unternehmen der Fall ist, die die Mehrwertsteuerguthaben im Zusammenhang mit der Vorsteuer nicht mit künftigen Zahlungen verrechnen können, muss die registrierte Person einen schriftlichen Antrag stellen, in dem der Betrag des Guthabens ausgewiesen ist. Die ägyptische Steuerbehörde sollte prüfen, ob der Saldo korrekt ist, und das Guthaben binnen 45 Tagen nach Einreichung des Antrags erstatten.

(61)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die ägyptische Regierung im Voraus entrichtete Mehrwertsteuer in der Praxis nicht erstattet, sodass diese für die betroffenen Unternehmen tatsächliche Kosten darstellt. Eine Analyse der in den Jahresberichten für den Zeitraum 2016-2018 aufgeführten Verkaufssteuer- bzw. Mehrwertsteuerguthaben von Jushi Egypt ergab in der Tat, dass die dem Unternehmen von der ägyptischen Regierung geschuldeten Beträge nach mehreren Jahren immer noch ausstanden (11), und Jushi Egypt bestätigte, dass es nicht damit rechne, die Erstattungen zu erhalten. (12)

(62)

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Ausrüstung, die für die Herstellung von Waren einschließlich der untersuchten Ware verwendet wird, aller Wahrscheinlichkeit nach über ihre gesamte Nutzungsdauer auf dem Gebiet Ägyptens eingesetzt und nicht wiederausgeführt oder im Inland verkauft wird, sodass für eine Befreiung von Zöllen und der Mehrwertsteuer beim Kauf der Ausrüstung außer der Begünstigung der in der SCZone ansässigen Unternehmen kein Grund besteht. Die beschriebene Praxis stellt somit einen Verzicht auf Einnahmen in Form von Zöllen und Mehrwertsteuer dar, welche unbegründeterweise nicht erhoben werden, denn die Ausrüstung wird vor Ort für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet, wofür von Herstellern, die außerhalb der SCZone ansässig sind, normalerweise Zölle und Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

(63)

Da Jushi Egypt seit 2017 der Vorzugsbehandlung im Rahmen der rechtlichen Regelungen der SCZone unterliegt, ist es für die Einfuhr von Maschinen de facto von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Befreiung stellt einen Einnahmenverzicht dar, da, wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, so gut wie nichts darauf hindeutet, dass die ägyptische Regierung Jushi Egypt die in der Vergangenheit auf Maschinen entrichtete Mehrwertsteuer erstattet hat, obwohl diese letztlich erstattet werden sollte. Die verfügbaren Beweise zeigten in der Tat, dass Jushi Ägypten diese Erstattungen nicht erhielt, als es sich außerhalb der Zone befand.

(64)

In der SCZone ansässige Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nicht vorab entrichten müssen, erhalten eine faktische Mehrwertsteuerbefreiung, die ihnen nicht nur den Verwaltungsaufwand für die Beantragung von Mehrwertsteuererstattungen oder die Verrechnung entsprechender Guthaben, sondern auch Kosten erspart. Gleiches gilt noch deutlicher für die Befreiung von der Entrichtung von Einfuhrzöllen auf eingeführte Ausrüstung.

3.3.3.   Schlussfolgerung

(65)

Angesichts dessen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass dieses Programm eine finanzielle Beihilfe in Form eines Verzichts der ägyptischen Regierung auf Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellt, da die infrage kommenden Unternehmen von der Zahlung der Mehrwertsteuer und oder/von Zöllen befreit sind, die ansonsten fällig wären. Den begünstigten Unternehmen wird zudem ein Vorteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, da sie in eine bessere finanzielle Lage versetzt werden, als sie es ohne die Regelung wären. Ohne die Regelung hätten die begünstigten Unternehmen bei der Einfuhr der Ausrüstung nämlich die Mehrwertsteuer und die Einfuhrzölle entrichten müssen.

(66)

Das Programm ist spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da es nicht in ganz Ägypten, sondern nur für Unternehmen mit Sitz in besonderen Wirtschaftszonen wie der SCZone gilt. Die Rechtsvorschriften, nach denen die gewährende Behörde handelt, beschränken den Zugang zum Programm auf Unternehmen, die in solchen besonderen Wirtschaftszonen ansässig sind.

3.3.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(67)

Die Höhe dieser anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Empfänger im Untersuchungszeitraum nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Als dem Empfänger gewährter Vorteil gilt:

a)

der Betrag der erlassenen Zölle auf seit 2017 gekaufte eingeführte Ausrüstung. Um sicherzustellen, dass der anfechtbare Betrag lediglich den Untersuchungszeitraum abdeckt, wurde der gewährte Vorteil über die Nutzungsdauer der Ausrüstung gemäß den üblichen Rechnungslegungsverfahren des Unternehmens abgeschrieben; davon ausgenommen war eine Sachanlagenkategorie, für die der Abschreibungszeitraum angepasst wurde, damit er die von den Kommissionsdienststellen überprüfte tatsächliche Nutzungsdauer besser widerspiegelte.

b)

In Bezug auf den Einnahmenverzicht in Form der De-facto-Mehrwertsteuerbefreiung wurde der Vorteil auf der Grundlage des vollen Betrags der Mehrwertsteuer berechnet, die im Untersuchungszeitraum für die Käufe eingeführter Ausrüstung grundsätzlich zu entrichten gewesen wäre, aber nicht entrichtet wurde.

(68)

Die für diese Art von Subventionen im Untersuchungszeitraum vorläufig ermittelte Höhe der Subventionen betrug für den ausführenden Hersteller 0,78 %.

3.4.   Mehrwertsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für eingeführte Ausgangsstoffe

(69)

Nach dem Gesetz 83/2002 dürfen Unternehmen, die in einer Sonderwirtschaftszone tätig sind, Ausgangsstoffe einführen, ohne die andernfalls fälligen Zölle, Verkaufssteuern oder sonstigen Steuern oder Abgaben zu entrichten, sofern diese eingeführten Ausgangsstoffe als solche wiederausgeführt oder zu einem nachgelagerten Erzeugnis verarbeitet werden, welches anschließend ausgeführt wird.

3.4.1.   Rechtsgrundlage

(70)

Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:

Gesetz Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 83/2002“);

Dekret des Premierministers Nr. 1625 von 2002 zum Erlass der Ausführungsbestimmungen für das Gesetz über besondere Wirtschaftszonen;

Dekret des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten über das Gesetz Nr. 27/2015 zur Änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 27/2015“);

Investitionsgesetz, erlassen als Gesetz Nr. 72 von 2017;

Entwurf einer Entschließung des Premierministers Nr. 2310 von 2017 über den Erlass der Ausführungsbestimmungen zu den mit Gesetz Nr. 72 von 2017 erlassenen Investitionsbestimmungen;

Mehrwertsteuergesetz, erlassen als Gesetz Nr. 67 von 2016;

Ausführungsbestimmungen zum Mehrwertsteuergesetz, Erlass des Finanzministers Nr. 66/2017.

3.4.2.   Untersuchungsergebnisse

(71)

Wie bereits in Erwägungsgrund 46 erwähnt, gehört die SCZone zu einem gesonderten Zollgebiet. Nach Artikel 42 des Gesetzes 83/2002 sind aus Übersee eingeführte Ausgangsstoffe, Versorgungsgüter, Ersatzteile und sonstiges Material oder sonstige Bauteile von Steuern und Abgaben befreit, solange sie zur Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die in der SCZone genehmigte Tätigkeit verwendet werden. Dagegen sind für Waren, die auf den Inlandsmarkt außerhalb der SC-Zone gelangen, alle Steuern und Abgaben zu entrichten.

(72)

Die Kommission stellte in der Untersuchung fest, dass entsprechend den Bestimmungen des genannten Artikels des Gesetzes 83/2002 Jushi Egypt von der Mehrwertsteuer und den Einfuhrzöllen auf Einfuhren von Ausgangsstoffen, die bei der Herstellung ausgeführter Fertigwaren (und insbesondere der betroffenen Ware) verwendet wurden, befreit war.

(73)

Was die Befreiung von den Einfuhrzöllen betrifft, so scheint eine solche Regelung einem Zollrückerstattungssystem gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung zu entsprechen. Nach Buchstabe i des Anhangs I können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

(74)

Um festzustellen, ob eine derartige übermäßige Erstattung gemäß Anhang III Nummer II der Grundverordnung vorliegt, bat die Kommission die ägyptische Regierung um zusätzliche allgemeine Informationen über die Regelung für Rückerstattungen und insbesondere über das Bestehen und die wirksame Anwendung der zugehörigen Überwachungs- und Kontrollverfahren.

(75)

Den ursprünglich eingegangenen Informationen zufolge schien die ägyptische Regierung einen rechtlichen Rahmen für die Überwachung der Regelung über Rückerstattungen einschließlich gegebenenfalls der Erstattung gezahlter Einfuhrzölle eingerichtet zu haben. Während der Kontrollbesuche bei Jushi Egypt stellte sich indessen heraus, dass dieser Rahmen in der Praxis nicht wirksam angewandt wurde.

(76)

Jushi Egypt zahlte keine Einfuhrzölle oder Mehrwertsteuer auf seine Käufe von Ausgangsstoffen im Untersuchungszeitraum, unabhängig davon, ob die entsprechenden Fertigwaren im Inland verkauft oder ins Ausland ausgeführt wurden. Normalerweise muss eine Sicherheit auf ein Sperrkonto der Zollbehörden eingezahlt werden, von dem aus die Zölle in regelmäßigen Abständen eingezogen werden können. Im Untersuchungszeitraum wurde jedoch keine Einzahlung getätigt, und es wurden von den Behörden keine Beträge eingezogen.

(77)

Nach dem Untersuchungszeitraum leistete Jushi Egypt eine geringfügige Zahlung an die ägyptischen Behörden, angeblich zum Ausgleich einer Übererstattung für Inlandsverkäufe. Es wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Zahlung tatsächlich diesem Zweck diente oder in anderer Weise mit Inlandsverkäufen im Untersuchungszeitraum zusammenhing. Es gab dagegen auch Beweise dafür, dass Jushi Egypt Einfuhrzölle erstattet wurden, die in früheren Zeiträumen entrichtet worden waren, bevor eine Befreiung von den Einfuhrzöllen gewährt wurde.

(78)

Nach weiteren Gesprächen mit der ägyptischen Regierung gingen zusätzliche Informationen ein, aus denen hervorgeht, dass der Überwachungs- und Überprüfungsrahmen für die Erhebung von Zöllen in der SCZone im Untersuchungszeitraum noch im Aufbau war. So wurde beispielsweise der Ausschuss für den Ausgleich von Einfuhrzollsalden (Committee for the Adjustment of Import Duties Balances) erst im Jahr 2019 gemäß dem Erlass des Leiters der Zollbehörde Nr. 158 eingerichtet, die Einrichtung eines Zollinspektionsausschusses war 2019 noch nicht abgeschlossen, und es waren noch keine Durchführungsverfahren erlassen. Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass es kein wirksames und ordnungsgemäßes System zur Erstattung von Zöllen gab.

(79)

Zudem wird, wie in Erwägungsgrund 50 erwähnt, in der SCZone die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren einbehalten und nicht vorab entrichtet. Die Steuerbehörden behalten sich nur das Recht vor, die Mehrwertsteuer nachträglich zu fordern.

(80)

Die Untersuchung förderte zudem zutage, dass für bestimmte Vorleistungen, die Jushi Egypt für den Herstellungsprozess verwendete und von Lieferanten aus Ägypten bezog, Mehrwertsteuer zum Standardsatz erhoben wurde, obwohl das Unternehmen seinen Sitz in der Sonderzone hatte, in der normalerweise keine Mehrwertsteuer anfällt. Diese Geschäfte gaben Anlass zu einer Mehrwertsteuergutschrift für Jushi Egypt. Verkäufe von Vorleistungen zwischen Unternehmen mit Sitz in der Sonderzone unterlagen dagegen, unabhängig davon, ob die damit hergestellten Waren ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, nicht der einheimischen Mehrwertsteuer. Jushi Egypt konnte nicht nachweisen, welche (im Inland bezogenen oder eingeführten) Vorleistungen für ausgeführte oder im Inland verkaufte Waren verwendet oder verbraucht wurden.

(81)

All dies beweist, dass die fragliche Sonderzone keine klassische freie Exportzone (Export Processing Zone) ist und sich auch von anderen Sonderzonen in Ägypten unterscheidet; es handelt sich vielmehr um eine einzigartige Mischform einer Sonderzone mit mehreren besonderen Merkmalen, die sie von anderen Zonen unterscheiden. Da die geltenden Gesetze und Vorschriften in der Praxis in der Zone offenbar nicht angewandt werden, stützte sich die Kommission vorläufig auf ihr Verständnis der Funktionsweise der Tätigkeiten in der Zone.

(82)

Ein weiterer, wichtiger Aspekt ist, dass das Fehlen von Behörden zur Verwaltung, Überwachung und Durchsetzung des Steuersystems und der Verpflichtungen aufgrund des in der Zone geltenden besonderen Steuersystems diese zu einem einzigartigen Gebiet macht, in dem die dort ansässigen Unternehmen Steuervorschriften nach Belieben befolgen oder umgehen können, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen nach sich zöge. In Anbetracht der besonderen Umstände in dieser Zone und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen beschloss die Kommission daher vorläufig, die Mehrwertsteuerbefreiungen für eingeführte Vorleistungen als faktische Befreiung von der Entrichtung dieser Mehrwertsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob die Vorleistungen später in ausgeführte oder auf dem Inlandsmarkt verkaufte Fertigerzeugnisse eingingen.

3.4.3.   Schlussfolgerung

(83)

Die Kommission zog daher den vorläufigen Schluss, dass das System der ägyptischen Regierung zur Überwachung der Zollerstattungen nicht wirksam angewandt wurde und aus den im vorstehenden Abschnitt erläuterten und in Erwägungsgrund 73 zusammengefassten Gründen nicht als solches bezeichnet werden konnte. Wie in den Erwägungsgründen 68 und 70 erläutert, ergab die Untersuchung, dass die ägyptische Regierung noch nicht einmal eine Behörde zur Verwaltung und Durchsetzung irgendeiner der steuerlichen Verpflichtungen der in der Zone ansässigen Unternehmen einschließlich der für Einfuhren von Ausgangsstoffen geschuldeten Zölle und Mehrwertsteuer eingerichtet hat.

(84)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass das angenommene Rückerstattungssystem für Vorleistungen, die für ausgeführte Fertigwaren verwendet werden, zu einem Einnahmenverzicht geführt hat, der eine anfechtbare Subvention im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellt, da die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet. Die ägyptische Regierung nahm auch keine weitere Untersuchung der fraglichen Geschäfte vor.

(85)

Diese übermäßigen Erstattungen sind ebenfalls spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie nicht in ganz Ägypten, sondern nur für die in der SCZone ansässigen Unternehmen vorgenommen werden.

(86)

Überdies stellt die De-facto-Befreiung von der Mehrwertsteuer auf eingeführte Ausgangsstoffe eine finanzielle Beihilfe in Form eines Verzichts der ägyptischen Regierung auf Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar, da die infrage kommenden Unternehmen von der Zahlung der Mehrwertsteuer befreit sind, die ansonsten fällig wäre. Außerdem erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Das Programm ist spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Mehrwertsteuerbefreiung durch die Gesetzgebung auf Unternehmen beschränkt wird, die in der SCZone ansässig sind.

3.4.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(87)

Die Höhe dieser anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Empfänger im Untersuchungszeitraum nachweislich erwachsenen Vorteils berechnet.

(88)

Was die Einfuhrzölle betrifft, so gilt als den Begünstigten erwachsender Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag der im Untersuchungszeitraum fälligen Einfuhrzölle und dem Betrag der im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten Einfuhrzölle.

(89)

Zur Bestimmung der Höhe der fälligen Einfuhrzölle ging die Kommission davon aus, dass der durchschnittliche Verbrauch bei allen Arten von Fertigwaren gleich ist, da sie alle zur selben Warenkategorie gehören. Die Kommission stützte sich bei der Ermittlung des Verbrauchs auf die Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers. Anschließend ermittelte sie zuerst, welche Menge an Ausgangsstoffen im Untersuchungszeitraum eingeführt worden war. Zweitens berechnete sie das Verhältnis zwischen den Inlandsverkäufen und den Gesamtverkäufen von Jushi Egypt. Drittens wandte die Kommission diese Inlandsverkaufsquote auf die Gesamtmenge der eingeführten Ausgangsstoffe an und bestimmte die Menge der eingeführten Ausgangsstoffe, für die Einfuhrzölle zu entrichten gewesen wären.

(90)

Um die Höhe des Vorteils zu ermitteln, berechnete die Kommission schließlich den Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Ausgangsstoffe für die Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren entfielen.

(91)

In Bezug auf den Einnahmenverzicht in Form der De-facto-Mehrwertsteuerbefreiung wurde der Vorteil auf der Grundlage des vollen Betrags der Mehrwertsteuer berechnet, die im Untersuchungszeitraum für die Käufe eingeführter Vorleistungen grundsätzlich zu entrichten gewesen wäre, aber nicht entrichtet wurde.

(92)

Die für diese Art von Subventionen im Untersuchungszeitraum vorläufig ermittelte Höhe der Subventionen betrug für die ausführenden Hersteller 7,42 %.

3.5.   Körperschaftssteuer

(93)

Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:

das Körperschaftssteuergesetz, erlassen als Gesetz Nr. 91 von 2005 und

der Erlass des Ministeriums für Investitionen Nr. 16 von 2017 zur Hinzufügung eines Addendums (A) mit dem Titel „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“ zur ägyptischen Rechnungslegungsnorm Nr. 13.

3.5.1.   Analyse

(94)

Jushi Egypt unterliegt der normalen ägyptischen Körperschaftssteuer von 22,5 %.

(95)

2016 beschloss die ägyptische Regierung auf Empfehlung des Internationalen Währungsfonds den festen Wechselkurs des ägyptischen Pfunds (EGP) in einen flexiblen Wechselkurs umzuwandeln. Das ägyptische Pfund verlor infolgedessen binnen eines Monats etwa die Hälfte seines Wertes gegenüber Leitwährungen wie dem US-Dollar oder dem Euro. Als Reaktion auf diese plötzlichen Währungsschwankungen erließ die ägyptische Regierung eine besondere Rechnungslegungsnorm sowie eine besondere Steuervorschrift für den Umgang mit Währungsumrechnungsdifferenzen. Den Unternehmen war es nunmehr gestattet, Währungsumrechnungsdifferenzen durch die Abwertung des EGP in größerem Umfang von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen.

(96)

Obwohl diese Rechtsvorschriften generell für alle Unternehmen in Ägypten galten und den Zweck hatten, die negativen Auswirkungen der Abwertung der ägyptischen Währung auszugleichen, verschafften sie einer begrenzten Zahl von Unternehmen in Ägypten, nämlich ausfuhrorientierten Unternehmen, die ihre Geschäfte fast ausschließlich in Fremdwährungen wie dem US-Dollar oder dem Euro tätigen, de facto einen erheblichen Vorteil. Den Unternehmen dieser besonderen Kategorie entstand durch die Abwertung des EGP kein wirklicher Verlust, aber sie profitierten von der besonderen Rechnungslegungsnorm, die die ägyptische Regierung zu steuerlichen Zwecken erlassen hatte. Infolgedessen machen Unternehmen, die ihre Geschäfte in einer Fremdwährung tätigen, unter steuerlichen Gesichtspunkten scheinbar Verluste, obwohl ihre finanzielle Lage durch solide Gewinne gekennzeichnet sein kann. Dagegen erlitten ägyptische Unternehmen, die in EGP tätig waren, tatsächliche Verluste mit realen Auswirkungen auf ihr Geschäft, für die die besondere Steuervorschrift der ägyptischen Regierung Abhilfe schaffen sollte.

(97)

Jushi Egypt zog einen unverhältnismäßig großen Nutzen aus der Maßnahme, da es, wie die Untersuchung ergab, seine Geschäfte fast ausschließlich in US-Dollar oder Euro und so gut wie nie in ägyptischen Pfund abwickelt. Das Unternehmen ist nahezu ausschließlich auf Ausfuhren orientiert, führt fast seine gesamte Ausrüstung ein, nimmt seine Darlehen in Fremdwährungen auf und bezieht den Großteil seiner Ausgangsstoffe gegen Fremdwährungen. Demnachandelte es sich bei den Verlusten durch die Abwertung des EGP, die Jushi Egypt insbesondere wegen der beträchtlichen Fremdwährungsdarlehen verzeichnet, nicht um reale Verluste, und sie werden nur zu steuerlichen Zwecken, nämlich zur Senkung des steuerpflichtigen Einkommens, ausgewiesen.

(98)

Überdies sollte der Steuerabzug nur eine vorübergehende Maßnahme darstellen und nur für Geschäfte gelten, die von der damaligen Währungsabwertung betroffen waren. Jushi Egypt zog im Untersuchungszeitraum jedoch weiterhin erhebliche Beträge an realisierten und unrealisierten Währungsumrechnungsdifferenzen von seinem steuerpflichtigen Einkommen ab. Infolgedessen machte das Unternehmen laut seinen Körperschaftssteuererklärungen Verluste, obwohl in seinen Jahresabschlüssen solide und nachhaltige Gewinne ausgewiesen waren.

3.5.2.   Schlussfolgerung

(99)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen zog die Kommission den Schluss, dass diese Steuervorteile einen Verzicht der ägyptischen Regierung auf Abgaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung und die Gewährung eines Vorteils im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung darstellen.

(100)

Überdies handelt es sich im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung de facto um eine spezifische Subvention für den ausführenden Hersteller Jushi Egypt, da sie überwiegend einer beschränkten Gruppe von Unternehmen zugutekommt, die ihre Geschäfte fast ausschließlich in Fremdwährungen tätigen.

3.5.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

(101)

Der Vorteil für Jushi Egypt wurde auf der Grundlage der Angaben in der Körperschaftssteuererklärung von 2018 ermittelt. Dabei wurde zuerst der Betrag ermittelt, der gemäß der in Abschnitt 3.5.1 genannten Bestimmung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen worden war. Dann wurde auf diesen abgezogenen Betrag der allgemein geltende Steuersatz von 22,5 % angewandt. Schließlich wurde der so errechnete Betrag als Prozentsatz des Gesamtumsatzes von Jushi Egypt im Untersuchungszeitraum ausgedrückt.

(102)

Die Subventionierung im Rahmen dieser Regelung im Bereich der direkten Steuern betrug für Jushi Egypt 1,68 %.

3.6.   Sonstige Regelungen

(103)

Was die übrigen in Erwägungsgrund 43 aufgeführten Regelungen betrifft, so setzt die Kommission ihre Untersuchung fort, auch im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 18 erwähnten Änderungen der Einleitungsbekanntmachung.

3.7.   Schlussfolgerung zur Subventionierung

(104)

Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subventionen für den ausführenden Hersteller nach den Bestimmungen der Grundverordnung, indem sie die Subventionen und Subventionsregelungen jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subvention des ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der nachstehenden Gesamthöhe der Subventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subventionen als prozentualen Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Anschließend wurden die Höhe der Subvention je im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführte Tonne der betroffenen Ware und die nachstehenden Spannen als Prozentsatz des CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight — Kosten, Versicherung und Fracht) derselben Ausfuhren je Tonne berechnet.

(105)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ägyptischen ausführenden Hersteller wurde der Betrag für „alle übrigen Unternehmen“ vorläufig auf den für den einzigen ägyptischen ausführenden Hersteller ermittelten Betrag festgelegt.

Tabelle 1

Vorläufige Subventionsspannen

Unternehmen

vorläufige Subventionsspanne

Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E.

8,7 %

alle übrigen Unternehmen

8,7 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(106)

Im Untersuchungszeitraum stellten sieben Hersteller in der Union die gleichartige Ware her. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(107)

Wie in den Erwägungsgründen 31 und 32 erwähnt, bildete die Kommission eine Stichprobe der Unionshersteller. Sie umfasste drei Unionshersteller, auf die zusammengenommen 68 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entfielen.

(108)

Auf der Grundlage der vom Antragsteller eingeholten und im Laufe der Untersuchung überprüften Informationen ermittelte die Kommission für den Untersuchungszeitraum eine Gesamtproduktion der Union von Glasfaserverstärkungen von etwa 695 000 Tonnen.

Tabelle 2

Unionsproduktion

 

2016

2017

2018

UZ

Gesamtproduktion der Union (in Tonnen)

701 611

694 178

693 123

695 324

Index

100

99

99

99

Quelle: Antragsteller.

(109)

Die Gesamtproduktion der Union blieb von 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums mit einer sehr leichten Abwärtstendenz stabil.

4.2.   Unionsverbrauch

(110)

Für die Ermittlung des Unionsverbrauchs an Glasfaserverstärkungen hat die Kommission die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen in die Union den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt hinzugerechnet.

(111)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Unionsverbrauch

 

2016

2017

2018

UZ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

978 454

1 045 331

1 058 263

1 027 982

Index

100

107

108

105

Quelle: Antragsteller, Datenbank Surveillance 2.

(112)

Der Verbrauch von Glasfaserverstärkungen in der Union stieg zwischen dem Beginn und dem Ende des Bezugszeitraums um 5 %, die Veränderung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr zeigt jedoch, dass der Verbrauch im gesamten Zeitraum leicht schwankte.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(113)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren und ihren Marktanteil anhand der Datenbank Surveillance 2 (13).

(114)

Die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2016

2017

2018

UZ

Einfuhren aus Ägypten (in Tonnen)

50 529

95 865

146 304

144 169

Index

100

190

290

285

Marktanteil (in %)

5

9

14

14

Quelle: Datenbank Surveillance 2.

(115)

Die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten stiegen von 2016 bis 2018 rasch (fast um das Dreifache) an. Der Marktanteil dieser Einfuhren verdreifachte sich bei einem Anstieg des Verbrauchs um 5 % ebenfalls.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(116)

Die durchschnittlichen Einfuhrpreise entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreis

 

2016

2017

2018

UZ

Preise für die Einfuhren aus Ägypten (in EUR/Tonne)

993

918

898

904

Index

100

92

90

91

Quelle: Datenbank Surveillance 2.

(117)

Die Preise der Einfuhren aus Ägypten tendierten im Bezugszeitraum deutlich nach unten. Im UZ bestand ein Unterschied von etwa 20 % zwischen diesen Einfuhrpreisen und den Verkaufspreisen in der EU (Tabelle 9).

(118)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum im Wege eines Vergleichs zwischen

1.

den gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von dem ägyptischen Hersteller bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf CIF-Basis nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten, und

2.

den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden.

(119)

Die Kommission nahm Preisvergleiche nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vor.

(120)

Erfolgte der Verkauf vom ägyptischen Hersteller an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt über ein in der EU ansässiges verbundenes Handelsunternehmen, wurde der Einfuhrpreis auf CIF-Basis ermittelt, jedoch um VVG-Kosten und Gewinn des verbundenen Einführers berichtigt.

(121)

Der nach Warentyp getrennte Vergleich war durch die Verwendung einer gemeinsamen Warenkennnummer für die Typen von Glasfaserverstärkungen, die aus Ägypten in die EU ausgeführt und auch von den Unionsherstellern der Stichprobe verkauft wurden, möglich.

(122)

Die Berechnung ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren von Jushi Egypt auf dem Unionsmarkt von 16 %.

(123)

Die Kommission stellte daher vorläufig fest, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus Ägypten erheblich unterboten wurden.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(124)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(125)

Wie in den Erwägungsgründen 17 bis 20 ausgeführt, wurde für die Ermittlung der Schädigung sowie der negativen Auswirkungen auf die Verkaufspreise, die Verkaufsmengen, den Marktanteil und die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union das Stichprobenverfahren angewandt.

(126)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen und auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen. Die mikroökonomischen Indikatoren beruhten auf Daten aus den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.

(127)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(128)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionierung und Erholung von früherer Subventionierung oder früherem Dumping.

(129)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(130)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2016

2017

2018

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

759 107

760 104

753 688

751 098

Index

100

100

99

99

Kapazitätsauslastung (in %)

92

91

92

93

Quelle: Antragsteller.

(131)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Dies lag dran, dass die Kapazität hauptsächlich auf der Zahl der Öfen zur Beschickung der Produktionslinien beruht und eine Kapazitätserhöhung äußerst kapitalintensiv ist.

(132)

Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum ebenfalls auf hohem Niveau stabil. Ist ein Ofen einmal in Betrieb, muss er aus wirtschaftlichen Gründen ohne Unterbrechung arbeiten.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(133)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2016

2017

2018

UZ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

622 504

651 082

609 902

594 097

Index

100

105

98

95

Marktanteil (in %)

64

62

58

58

Quelle: Antragsteller, Ein- und Ausfuhrstatistiken.

(134)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stiegen von 2016 bis 2017 in absoluten Zahlen, sanken danach aber wieder, sodass sie zwischen 2016 und dem Ende des UZ um 5 Prozentpunkte zurückgingen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel über den gesamten Bezugszeitraum von 64 % auf 58 %. Dieser Rückgang ist vor dem Hintergrund des Verbrauchsanstiegs in der Union um 5 % und der zunehmenden Einfuhren aus Ägypten zu niedrigeren und weiter sinkenden Preisen zu sehen.

4.4.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(135)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2016

2017

2018

UZ

Zahl der Beschäftigten

3 620

3 636

3 661

3 686

Index

100

100

101

102

Produktivität (Tonnen je Beschäftigten)

194

191

189

189

Index

100

99

98

97

Quelle: Antragsteller.

(136)

Die Beschäftigung und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union blieben den gesamten Bezugszeitraum über unverändert.

4.4.2.4.   Höhe der anfechtbaren Subventionen und Erholung von früherer Subventionierung bzw. früherem Dumping

(137)

Da die Kommission einige der Subventionsregelungen immer noch prüft, ist es in dieser Phase nicht möglich, die genaue Höhe der Subventionierung zu bestimmen. Auf Grundlage der Höhe der Subventionierung im Rahmen bestimmter, bereits erläuterter Regeln und der vorläufig festgestellten Subventionsspanne kann die Subventionierung jedoch in jedem Falle nicht als geringfügig angesehen werden.

(138)

Auch wenn es in der Vergangenheit in Ägypten keine Subventionierung oder Dumping gab, gehört der einzige ausführende Hersteller aus Ägypten zu einem Unternehmen, von dem bereits festgestellt wurde, dass es in einem anderen Land (China) an Dumpingpraktiken beteiligt war (und Subventionen erhalten hat). Die Jushi-Gruppe kündigte an, sie werde in Ägypten eine Fabrik für die Herstellung von Glasfaserverstärkungen errichten und diese auf dem EU-Markt verkaufen, um die Antidumping- und Ausgleichszölle zu vermeiden, die für die Ausfuhr von Glasfaserverstärkungen aus China in die EU gelten. Wie die vorstehend aufgeführten Daten zeigen, kamen, nachdem die Fabrik betriebsfertig war, Einfuhren zu Niedrigpreisen auf den Unionsmarkt und stiegen im Bezugszeitraum rasch an.

(139)

Es wird daher davon ausgegangen, dass Jushi Egypt dieselben Praktiken wie die Jushi-Gruppe in China ausübt und weiter ausüben wird.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(140)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union

 

2016

2017

2018

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

1 167

1 123

1 139

1 136

Index

100

96

98

97

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

1 035

1 027

1 086

1 107

Index

100

99

105

107

Quelle: In die Stichprobe eigezogene Unionshersteller.

(141)

Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, sank im Bezugszeitraum um 3 %.

(142)

Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum dagegen um 7 %. Es ist somit klar, dass die Preise nicht entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten erhöht werden konnten.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(143)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2016

2017

2018

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

55 351

56 722

57 703

57 585

Index

100

102

104

104

Quelle: In die Stichprobe eigezogene Unionshersteller.

(144)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum schrittweise an.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(145)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2016

2017

2018

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

80 078

63 974

86 975

95 397

Index

100

80

109

119

Quelle: In die Stichprobe eigezogene Unionshersteller.

(146)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe stiegen im Bezugszeitraum und erreichten im UZ ihren Höchststand.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(147)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2016

2017

2018

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

12,6

10

7,4

5,2

Cashflow (in EUR)

99 824 451

99 239 696

24 615 552

44 541 758

Index

100

99

55

45

Investitionen (in EUR)

17 532 291

34 598 499

52 191 829

42 018 578

Index

100

197

298

240

Kapitalrendite (in %)

18

15

10

7

Quelle: In die Stichprobe eigezogene Unionshersteller.

(148)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der drei Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität beruht auf den Kosten der verkauften Waren.

(149)

Die Rentabilität sank im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 7 Prozentpunkte, d. h. mehr als die Hälfte.

(150)

Trotz niedriger Gewinnspannen erzielte der Wirtschaftszweig der Union aus seinem Betrieb im gesamten Bezugszeitraum einen positiven Cashflow.

(151)

Auch seine Investitionen wurden im gesamten Bezugszeitraum fortgesetzt. Die Investitionen nahmen im Bezugszeitraum zu, was zu erwarten war, da in der Glasfaserverstärkungen herstellenden Industrie ständige Investitionen zum Bau neuer Öfen notwendig sind.

(152)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Sie fiel zwar gering aus, war aber positiv, da der Erwerbszweig rentabel war.

(153)

Die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung wurde im Untersuchungszeitraum allerdings durch sein Geschäftsergebnis im Hinblick auf die Gewinne begrenzt.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(154)

Im Bezugszeitraum war ein rascher Anstieg der Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten zu beobachten, deren Menge sich verdreifachte. Dies sollte vor dem Hintergrund dessen gesehen werden, dass der Unionsverbrauch stieg während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank.

(155)

Ein solcher Verlust von Marktanteilen bei gleichzeitigem Anstieg des Verbrauchs in der Union ist ein klares Zeichen einer bedeutenden Schädigung. Bei einem wachsenden Verbrauch in der Union könnte erwartet werden, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, seinen Marktanteil stabil zu halten und größere Absätze zu erzielen.

(156)

Stattdessen sanken die Verkaufsmenge und die Verkaufspreise, während die Produktionsmenge gleich blieb. Der Wirtschaftszweig der Union konnte auf Kostensteigerungen nicht mit Preiserhöhungen reagieren, sodass die Gewinne infolge der höheren Kosten von 12 % im Jahr 2016 auf 5 % im UZ fielen.

(157)

Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum einem deutlichen Preisdruck unterlag, da die Einfuhren aus Ägypten zu Niedrigpreisen auf den Markt kamen und ihre Menge dramatisch anstieg. Die Kommission geht davon aus, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne solche Einfuhren in der Lage wäre, seine gestiegenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben.

(158)

Der Preisdruck war auch an der Entwicklung der Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union, verglichen mit dem unabhängigen Abnehmern in der EU in Rechnung gestellten Verkaufsstückpreis und dem Einfuhrpreis für Glasfaserverstärkungen aus Ägypten abzulesen.

(159)

Die Kommission stellte fest, dass die Kosten der Unionshersteller beispielsweise im Zeitraum von 2016 bis 2017 um 1 % zurückgingen, der Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt aber um 4 %, damit die Unionshersteller mit den immer niedrigeren Einfuhrpreisen aus Ägypten (die um 8 % sanken) konkurrieren konnten.

(160)

Im Zeitraum von 2017 bis 2018 wiederum stiegen die Kosten der Unionshersteller um 6 %, sie konnten ihre Verkaufspreise jedoch nur um 2 % erhöhen, da die Preise der Einfuhren aus Ägypten weiter sanken.

(161)

Daher kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(162)

Die Kommission kam angesichts des rapiden Rückgangs der Gewinne und der Marktanteilverluste zu dem vorläufigen Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Diese negativen Entwicklungen vollzogen sich im Kontext einer raschen Zunahme der Einfuhren aus Ägypten zu immer niedrigeren Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und ihn unter zusätzlichen Preisdruck setzten.

(163)

Überdies weist die Kommission auf die im Dossier enthaltenen Nachweise hin, dass die Fabrik in Ägypten von Jushi China mit dem ausdrücklichen Zweck eröffnet wurde, Glasfaserverstärkungen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, ohne die Zölle zahlen zu müssen, denen die Direkteinfuhren aus China unterlagen.

(164)

Die Kommission vertrat daher die Ansicht, dass die subventionierten Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

5.2.   Andere bekannte Faktoren

(165)

Die Kommission prüfte auch, ob andere bekannte Faktoren einzeln oder gemeinsam geeignet sind, den hergestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der vorläufig festgestellten Schädigung so weit abzuschwächen, dass ein solcher Zusammenhang nicht mehr offensichtlich und begründet wäre.

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(166)

Außer den Einfuhren aus Ägypten hatten nur die Einfuhren aus drei anderen Ländern, Malaysia, China und Norwegen, im Bezugszeitraum einen nennenswerten Marktanteil. Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2016

2017

2018

UZ

Malaysia

Menge (in Tonnen)

98 446

111 373

114 325

102 896

 

Index

100

113

116

105

 

Marktanteil (in %)

10

11

11

10

 

Durchschnittspreis

930

941

986

976

China

Menge (in Tonnen)

79 374

58 456

50 177

49 034

 

Index

100

74

63

62

 

Marktanteil (in %)

8

6

5

5

 

Durchschnittspreis

1 068

1 058

1 022

1 030

Norwegen

Menge (in Tonnen)

41 362

43 006

44 289

44 160

 

Index

100

104

107

107

 

Marktanteil (in %)

4

4

4

4

 

Durchschnittspreis

1 156

1 126

1 101

1 094

Alle übrigen Länder

Menge (in Tonnen)

86 240

85 548

93 266

93 626

 

Index

100

99

108

109

 

Marktanteil (in %)

9

8

9

9

 

Durchschnittspreis

1 199

1 148

1 104

1 130

Quelle: Datenbank Surveillance 2.

(167)

Einfuhren aus China unterliegen bereits sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, und ihr Marktanteil nimmt ab, da die Einführer von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in China zu Glasfaserverstärkungen derselben Jushi-Gruppe mit Ursprung in Ägypten wechseln.

(168)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Malaysia blieb im ganzen Bezugszeitraum stabil. Es gibt in Malaysia nur eine Fabrik; Eigentümer ist die japanische NEG-Gruppe, der auch Fabriken in der Union gehören. Aus dieser Fabrik wird nur geschnittenes Textilglas in die EU ausgeführt. Die Kommission verglich die Preise für geschnittenes Textilglas aus Malaysia mit den Preisen für geschnittenes Textilglas in der Union und stellte fest, dass die Einfuhren aus Malaysia die Unionspreise anscheinend nicht unterboten.

(169)

Die Einfuhren aus Norwegen hatten im Bezugszeitraum einen niedrigen und stabilen Marktanteil von 4 und gelangen zu hohen Preisen in die Union.

(170)

Die Einfuhren aus anderen Ländern kamen zusammengenommen auf einen Marktanteil von 9 %, der im gesamten Bezugszeitraum stabil blieb. Keines dieser anderen Länder konnte daher das Ergebnis des Wirtschaftszweigs der Union nennenswert beeinflussen.

(171)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse zog die Kommission den Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Ländern im Untersuchungszeitraum keine Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Insbesondere besteht keine Korrelation zwischen dem sich verschlechternden Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union und den stabilen Marktanteilen anderer Bezugsquellen.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(172)

Der Kommission wurden vom Antragsteller folgende Ausfuhrdaten geliefert:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2016

2017

2018

UZ

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

49 370

44 660

38 704

46 119

Index

100

90

78

93

Ausfuhrverkäufe in Prozent der EU-Verkäufe (in %)

8

7

6

8

Quelle: Antragsteller.

(173)

Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union war begrenzt und blieb den gesamten Bezugszeitraum über stabil. Wie in der vorstehenden Tabelle dargestellt, überschritten die Ausfuhren in keinem Jahr des Bezugszeitraums einen Anteil von 8 %.

(174)

Angesichts des geringen Anteils der Ausfuhrverkäufe an den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union und der Tatsache, dass dieser Anteil im Bezugszeitraum annähernd stabil blieb, wurde der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu seiner Schädigung beigetragen hat.

5.3.   Schlussfolgerung

(175)

Die Kommission zog daher den vorläufigen Schluss, dass die subventionierten Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

(176)

Die Kommission ermittelte und bewertete andere Faktoren, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, etwa Einfuhren aus anderen Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Die Bewertung ergab indessen, dass diese anderen Faktoren weder einzeln noch zusammengenommen irgendeinen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten.

6.   UNIONSINTERESSE

(177)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass im vorliegenden Fall die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem vollen Betrag der anfechtbaren Subventionen trotz der Feststellung der schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses stützte sich die Kommission auf eine Analyse der Interessen aller Beteiligten einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(178)

Glasfaserverstärkungen sind ein wichtiges Material, das in der Europäischen Union zahlreiche Verwendungen findet.

(179)

Sie werden vor allem in der Verbundwerkstoffindustrie als Ausgangsstoff zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten eingesetzt. Glasfaserverstärkungen machen je nach Endprodukt etwa 10 % bis 60 % der Herstellkosten von Thermo- und Duroplasten aus. Diese werden anschließend von der nachgelagerten Industrie der Union in einer breiten Palette von Verwendungen eingesetzt. Den vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Marktinformationen zufolge dient etwa die Hälfe seiner Verkäufe zur Herstellung von Thermoplasten.

(180)

Glasfaserverstärkungen werden außerdem als Hauptausgangsstoff zur Herstellung von Erzeugnissen aus Glasfasern verwendet, wobei „Erzeugnisse aus Glasfasern“ im Sinne der betroffenen Ware in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission vom 20. Januar 2020 zu verstehen sind (im Folgenden „GFF“ (glass fibre fabric)) Mit einem Anteil von bis zu 70 % stellen sie dabei einen wichtigen Kostenfaktor dar. Die Kommission weist darauf hin, dass derzeit Antidumping- und Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von GFF mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (14) laufen. Bislang wurden in diesen Verfahren keine Maßnahmen verhängt.

(181)

Aus Marktinformationen des Wirtschaftszweigs der Union geht hervor, dass derzeit bis zu 20 % der von ihm hergestellten Glasfaserverstärkungen zur Herstellung von GFF verwendet werden. Die genannten Marktinformationen belegen jedoch auch, dass ein höherer Prozentsatz der Einfuhren aus China und auch aus anderen Ländern zur Herstellung von GFF verwendet werden.

(182)

Zur Bewertung des Unionsinteresses analysierte die Kommission die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, der eine sehr hohe Kapazitätsauslastung aufweist und deshalb nicht in der Lage wäre, kurzfristig auf stärkere Marktsignale zu reagieren, sowie möglicher anderer, von den geltenden Maßnahmen nicht betroffener Bezugsquellen. Diese Analyse wird in den Erwägungsgründen 154, 170 und 176 dargelegt.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(183)

Die Kommission hat festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird und dass dies auf die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten zurückzufuhren ist.

(184)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Kapazitäten des Wirtschaftszweigs sehr stark ausgelastet sind, was seine Möglichkeiten zu weiteren Lieferungssteigerungen begrenzt; die Einführung von Maßnahmen gegenüber Ägypten sollte es ihm jedoch ermöglichen, die Zusatzkapazitäten einzurichten, die er zur Versorgung des Unionsmarktes benötigt.

(185)

Wie die Kommission in der vorangehenden Untersuchung betreffend Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus China feststellen konnte, ermöglicht die Einführung von Maßnahmen gegen unfaire Einfuhren dem Wirtschaftszweig Investitionen in einen Kapazitätsaufbau. (15)

(186)

Angesichts der festgestellten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, deren Ursache die subventionierten Einfuhren aus Ägypten sind, zog die Kommission daher den vorläufigen Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(187)

Die Einführer, die bei der Untersuchung mitarbeiteten, sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus, da diese eine Beschränkung der Bezugsquellen, aus denen Glasfaserverstärkungen auf den Markt kämen, mit sich brächten. Sie warfen auch die Frage der Zertifizierung neuer Bezugsquellen für Glasfaserverstärkungen auf, denn das Verfahren sei so komplex, dass einige ihrer Kunden immer noch darauf bestünden, Glasfaserverstärkungen — verzollt — aus China einzuführen, da das betreffende Unternehmen für die Verwendung durch ihre Kunden zertifiziert sei.

(188)

Die Kommission stellte fest, dass die Einführer auch mit den geltenden Zöllen, welche höher sind als die, die gegenüber den ägyptischen Bezugsquellen eingeführt werden sollen, weiterhin Einfuhren aus China tätigten. Zölle auf Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten würden daher nicht notwendigerweise verhindern, dass diese weiterhin auf den Unionsmarkt kämen.

(189)

Die Zertifizierung der Bezugsquellen ist für einige Verwender von Glasfaserverstärkungen eindeutig von Bedeutung, aber in zahlreichen Sektoren stellt sich die Frage der Zertifizierung nicht, und wenn sie notwendig ist, zeigt sich, dass die Einfuhren verzollt weitergehen. Durch die Erhebung von Zöllen auf zertifizierte Einfuhren erhöhen sich natürlich deren Kosten, das Dossier enthält jedoch keine Hinweise darauf, dass diese Preissteigerung nicht an den Endkunden weitergegeben werden kann, der selbst diese spezifischen Glasfaserverstärkungen vom jeweiligen Lieferanten bestellt hat.

(190)

Die Kommission führte Besuche bei zwei Einführern durch, die Glasfaserverstärkungen aus verschiedenen Quellen weltweit importierten und die Ware anschließend unverarbeitet weiterverkauften. Für einen von ihnen machten Glasfaserverstärkungen einen extrem geringen Teil (weniger als 1 %) seines Geschäfts aus, sodass die Auswirkungen der Zölle für Einfuhren aus Ägypten auf sein Geschäftsergebnis zu vernachlässigen wären.

(191)

Beim anderen Einführer hatten Glasfaserverstärkungen einen größeren Anteil an seinem Geschäft, wobei die Gewinnspannen sehr niedrig waren. Für ihn könnte angesichts der geringen Gewinnspannen jeder Preisanstieg, den er nicht an seine Kunden weitergeben könnte, zu Verlusten führen. Allerdings stand dieser Einführer schon vorher, nämlich als die Kommission höhere Zölle auf Einfuhren aus China einführte, vor diesem Problem.

(192)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass die Einführung von Zöllen nicht im Interesse der Einführer läge, da sie ihre Kosten erhöhen würde.

6.3.   Interesse der Verwender

(193)

Es meldeten sich mehrere interessierte Parteien, die ihren Standpunkt zum Interesse der Verwender an der Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Untersuchung darlegten, dabei handelte es sich allerdings in der Regel um Standardschreiben ohne Belege für ihre Behauptungen.

(194)

Einige interessierte Parteien befürworteten in ihren Standardschreiben die Maßnahmen, um den Wirtschaftszweig der Union als Lieferanten zu behalten, während andere sich dagegen aussprachen, um ihre Kosten niedrig zu halten. Die Auswertung der Standardschreiben ergab, dass sie von Unternehmen, die Glasfaserverstärkungen in der EU vertrieben, oder von Lieferanten des Wirtschaftszweigs der Union stammten.

(195)

Dennoch erhielt die Kommission auch Stellungnahmen von Verwendern von Glasfaserverstärkungen in der Union, die ihren Standpunkt zur Untersuchung darlegten.

(196)

Eine Gruppe von Verwendern, die anonym bleiben wollten, um sich vor möglichen negativen Auswirkungen auf ihre Geschäftsbeziehungen zu schützen, wurde von der Kommission angehört und brachte vor, dass Maßnahmen nicht im Unionsinteresse lägen.

(197)

Im Hinblick auf das Problem der Zertifizierung bestimmter Glasfaserverstärkungen aus bestimmten Fabriken wiesen die Verwender bei Kontrollbesuchen der Kommission bei ihnen darauf hin, dass einige Verwender verpflichtet seien, bestimmte Glasfaserverstärkungen aus einer bestimmten Fabrik unabhängig davon zu verwenden, ob sie einem Zoll unterlägen oder nicht.

(198)

Wenn gegenüber Glasfaserverstärkungen aus Ägypten Maßnahmen eingeführt werden und der Verwender verpflichtet ist, diese zur weiteren Verarbeitung einzusetzen, entstehen ihm höhere Kosten, die er möglicherweise nicht an seine Kunden weitergeben kann.

(199)

Die Gruppe anonymer Verwender wies darauf hin, dass Glasfasern ein wichtiger, qualitätsentscheidender Inhaltsstoff seien und derzeitige Qualitätssicherungssysteme, beispielsweise bei Thermoplasten für die Automobilindustrie, ein erneutes Genehmigungsverfahren notwendig machten, wenn der Verwender den Lieferanten wechsle.

(200)

Dieselbe Gruppe wies zudem darauf hin, dass auch Verwender mit mehreren Lieferanten die Glasfasern für bestimmte Bauteile jeweils von einem bestimmten Lieferanten bezögen.

(201)

Die Kunden von Verwendern, die andere Thermoplaste herstellen, achten weniger auf die Bezugsquelle für den Ausgangsstoff, da die Glasfaserverstärkungen mit Harzen gemischt werden und als Verstärkung für die Thermoplaste dienen, während sie bei der Herstellung von GFF relativ unverändert bleiben.

(202)

Obwohl Glasfaserverstärkungen bis zu 60 % der Herstellkosten ausmachen, stehen andere Bezugsquellen für Glasfaserverstärkungen, die keinen Maßnahmen unterliegen, nämlich Malaysia und Norwegen, ohne Weiteres zur Verfügung. Dennoch sprach sich der Verwender, bei dem der Kontrollbesuch stattfand, gegen die Einführung von Maßnahmen aus, da diese mit einem Preisanstieg verbunden wären. Alle Verwender von Thermoplasten, die eine Stellungnahme abgaben, waren gegen die Einführung von Maßnahmen.

(203)

Verwender, die GFF herstellen, sind dagegen in einer ganz anderen Lage, da Glasfaserverstärkungen den Ausgangsstoff für die Herstellung von GFF darstellen. Die Kommission führte einen Besuch bei einem Hersteller von GFF und Verwender von Glasfaserverstärkungen durch, der für die Zwecke dieser Untersuchung anonym bleiben wollte. Sie sprachen sich gegen Maßnahmen aus, da bei der Einführung der Zölle auf Glasfaserverstärkungen aus China die Preise des Ausgangsstoffs um 10 % angestiegen seien, sie diese Preissteigerungen aber nicht an ihre Kunden hätten weitergeben können.

(204)

Vier Hersteller von GFF, die eine Stellungnahme abgaben, waren gegen die Einführung von Maßnahmen. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von Glasfaserverstärkungen, Owens Corning, ein integrierter Hersteller ist, der auch GFF in der Union herstellt. Die Gruppe befürwortet Maßnahmen gegenüber den Einfuhren sowohl von Glasfaserverstärkungen als auch von GFF aus Ägypten.

(205)

Die Kommission erhielt jedoch auch Stellungnahmen von zwei weiteren Herstellern von GFF, die sich für Maßnahmen gegenüber Glasfaserverstärkungen aus Ägypten aussprachen, um die gesamte Wertschöpfungskette in Europa zu schützen und um FuE zu fördern.

(206)

Für die Verwender wird der Schluss gezogen, dass Maßnahmen nicht in ihrem Interesse lägen, da Glasfaserverstärkungen der Hauptausgangsstoff für ihre Fertigwaren sind und Maßnahmen ihre Kosten in die Höhe treiben würden. Dagegen wären Maßnahmen im Interesse integrierter Gruppen, die selbsthergestellte Glasfaserverstärkungen verwenden.

(207)

Da keinen Maßnahmen unterliegenden alternative Bezugsquelle verfügbar sind, ein integrierter Verwender Maßnahmen befürwortete, und klare Beweise dafür fehlen, dass die Zusatzkosten durch Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Ägypten nicht von den Verwendern absorbiert werden könnten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich aus den negativen Auswirkungen auf die Verwender nicht klar ergab, dass eine Beantragung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

6.4.   Handelsverzerrende Auswirkungen der Subventionen/Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs

(208)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung zu tragen.

(209)

Die Untersuchung ergab, dass Jushi Egypt erhebliche Mengen subventionierter Glasfaserverstärkungen zu künstlich niedrigen Preisen auf dem Unionsmarkt verkauft. Wenn diese Situation fortbesteht, wird Jushi Egypt seinen unfairen Wettbewerbsvorteil wahren und die ohnehin schon prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter schwächen. Infolgedessen wird sich die handelsverzerrende Wirkung der subventionierten ägyptischen Einfuhren mit der Zeit verstärken und dem Wirtschaftszweig der Union weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen verwehren.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(210)

Maßnahmen liegen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. Die Maßnahmen werden begrenzte negative Auswirkungen auf Einführer und Verwender, insbesondere die Hersteller von GFF, die anfälligste Gruppe, haben, da auf Glasfaserverstärkungen ein hoher Anteil ihrer Herstellkosten entfällt.

(211)

Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass andere Bezugsquellen für Glasfaserverstärkungen, die keinen Maßnahmen unterliegen, zur Verfügung stehen. Die Kommission weist ferner auf die umfangreiche Innovationstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union in den letzten Jahren hin und darauf, dass die Unionshersteller zusammen mit den Verwendern daran arbeiten, die Ware, die diese benötigen, nach deren individuellen Vorgaben zu fertigen. Eine solche Innovation wäre bei einer Fortsetzung der Schädigung gefährdet.

(212)

Die Kommission nahm die Stellungnahmen betreffend die Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren zur Kenntnis, doch dient die Einführung von Maßnahmen dazu, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure zu schaffen, sodass die Verwender die zertifizierten oder genehmigten Glasfaserverstärkungen aus Ägypten weiterhin zu einem fairen Marktpreis einführen können.

(213)

Aus diesen Gründen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es nicht im Interesse der Union liegt, Ausgleichsmaßnahmen einzuführen, die dem Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in Ägypten entsprechen.

7.   VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(214)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Subventionierung, bedeutender Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte ein vorläufiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in Ägypten eingeführt werden.

7.1.   Vorläufige Maßnahmen

(215)

Vorläufige Ausgleichsmaßnahmen sollten gegenüber den Einfuhren von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in Ägypten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Grundverordnung eingeführt werden, wonach der vorläufige Zoll der vorläufig ermittelten Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen entsprechen muss.

(216)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende vorläufige Ausgleichszölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Tabelle 15

Vorläufige Zollsätze

Unternehmen

Vorläufiger Ausgleichszoll

Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E.

8,7 %

alle übrigen Unternehmen

8,7 %

(217)

Die Festlegung des in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes erfolgte auf der Grundlage der bei dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse. Mithin spiegelte er die Lage des einzigen ausführenden Herstellers während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt wurden.

(218)

Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte der unternehmensspezifische Ausgleichszollsatz nicht gelten.

(219)

Das Unternehmen kann die Anwendung des unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (16) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(220)

Wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, veranlasste die Kommission mit der Veröffentlichung der Erfassungsverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Glasfaserverstärkungen im Vorunterrichtungszeitraum gemäß Artikel 24 Absatz 5a der Grundverordnung.

(221)

Die Verordnung über die zollamtliche Erfassung gilt nur für Einfuhren während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums. Die Registrierung endet mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

(222)

In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antisubventionsmaßnahmen getroffen. Ein solcher Beschluss wird im endgültigen Stadium getroffen.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(223)

Im Einklang mit Artikel 29a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(224)

Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(225)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Jushi Egypt ein. Diese betrafen jedoch nicht die Richtigkeit der Berechnungen. Der vorläufige Ausgleichszoll bleibt daher unverändert.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(226)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer festen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(227)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas — „chopped strands“) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — mit Ursprung in Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E.

8,7 %

C540

alle übrigen Unternehmen

8,7 %

C999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden vom Anhörungsbeauftragten geprüft, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/199 einzustellen.

(2)   Angaben über Waren, die innerhalb von drei Wochen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 30.

(3)  ABl. C 151 vom 3.5.2019, S. 4.

(4)  ABl. C 48 vom 12.2.2020, S. 18.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/199 der Kommission vom 13. Februar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 42 vom 14.2.2020, S. 10).

(6)  Unternehmen A beantragte Anonymität mit der Begründung, dass es einem erheblichen Risiko kommerzieller Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, wenn bestimmte Hersteller zu der Ansicht gelangten, dass es gegen ihre Interessen handele.

(7)  Siehe den Erlass Nr. 35 des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten vom 15.2.2003.

(8)  Erlass des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten Nr. 330 aus dem Jahr 2015 über die Einrichtung der Suez Canal Economic Zone vom 19. August 2015.

(9)  Im Juli 2016 ersetzte Ägypten die „allgemeine Verkaufssteuer“ durch die Mehrwertsteuer. Zwischen den beiden Steuerregelungen bestehen zwar gewisse Unterschiede, doch ermöglichten beide den Herstellern von Waren den Abzug der zuvor gezahlten Steuer, wodurch sich Gutschriften ansammeln, wenn der Betrag der gezahlten Steuer den Betrag der von den Kunden erhobenen Steuer übersteigt; dies gilt vor allem bei ausfuhrorientierten Unternehmen.

(10)  Artikel 22 des Gesetzes 67 von 2016.

(11)  Die meisten Forderungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer oder sonstigen indirekten Steuern, die in den Jahresberichten für 2016-2018 gemeldet wurden, entfielen in der Tat auf ausländische Käufe, die der bis Juli 2016 geltenden zehnprozentigen Verkaufssteuer unterlagen.

(12)  Mehrere internationale Veröffentlichungen zu Steuerfragen bestätigen, dass in Ägypten die Erstattung von im Voraus gezahlter Mehrwertsteuer äußerst schwierig ist (LINK). In dem Bericht der Weltbank „Doing Business in Egypt 2020“ belegt Ägypten nach steuerlichen Kriterien den 156. Platz von 190.

(13)  Von der Generaldirektion Steuern und Zollunion verwaltete Datenbank für spezifische Waren, die der Beobachtung oder Überwachung unterliegen und in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden.

(14)  Antidumpingverfahren veröffentlicht in ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29. Antisubventionsverfahren veröffentlicht in ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11.

(15)  Siehe Erwägungsgrund 149 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4).

(16)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


BESCHLÜSSE

6.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/41


BESCHLUSS (EU) 2020/380 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Februar 2020

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2020/10)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Entwicklungen in der Rechtsprechung und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie aus Gründen der Klarheit müssen bestimmte Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (ECB/2016/2) (2) weiter präzisiert oder überarbeitet werden.

(2)

Die Europäische Zentralbank (EZB) stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Erkennung und Beseitigung von Interessenkonflikten von Mitarbeitern der EZB, die bei der Durchführung von Beschaffungsverfahren auftreten können, nach Maßgabe des Ethik-Rahmens der EZB (3) ergriffen werden, damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden und eine Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt wird.

(3)

Die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission (5) und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission (6) geändert. Obwohl die Richtlinie 2014/24/EU keine Anwendung auf die EZB findet, beabsichtigt die EZB, für ihre öffentlichen Ausschreibungsverfahren dieselben Schwellenwerte anzuwenden.

(4)

Ferner beabsichtigt die EZB, den in der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Schwellenwert für Konzessionen anzuwenden.

(5)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Ein ‚dynamisches Beschaffungssystem‘ ist ein vollelektronisches Verfahren für den Erwerb marktüblicher Vertragsleistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der EZB genügen.“

(2)

Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sofern deren Ergebnisse nicht ausschließlich der EZB für den Eigengebrauch zugutekommen und die erbrachten Dienstleistungen gänzlich durch die EZB vergütet werden,“.

b)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Verträge über die rechtliche Vertretung der EZB während oder in Vorbereitung von i) Gerichtsverfahren bei Gerichten oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder bei internationalen Gerichten oder Einrichtungen oder ii) Schiedsverfahren; sowie auf Verträge über ausschließliche Dienstleistungen von Notaren, Treuhändern und Justizbeamten,“.

(3)

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es gelten folgende Schwellenwerte:

a)

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt der in Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, festgelegte Schwellenwert;

b)

bei Bauaufträgen gilt der in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU für öffentliche Bauaufträge festgelegte Schwellenwert;

c)

bei Konzessionsverträgen gilt der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegte Schwellenwert.

(*1)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).“"

(4)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Änderungen von Aufträgen während ihrer Laufzeit“.

b)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutigen Überprüfungsklauseln vorgesehen ist, wie beispielsweise in Form von Preisanpassungsklauseln oder Optionen.“

c)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, nicht wesentlich ist.“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Darüber hinaus kann die EZB einen Auftrag ändern, wenn

a)

eine Änderung aufgrund von Umständen erforderlich wird, welche die EZB trotz sorgfältigen Vorgehens nicht vorhersehen konnte, sofern der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags durch die Änderung nicht verändert wird, oder

b)

zusätzliche Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen erforderlich geworden sind, die sich in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne erheblichen Nachteil oder beträchtliche Zusatzkosten vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen.

Die Preiserhöhung darf jedoch in jedem einzelnen Fall nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Für alle nicht in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Änderungen des ursprünglichen Auftrags während dessen Laufzeit ist ein neues Vergabeverfahren erforderlich.“

(5)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die EZB vergibt Aufträge, deren geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens. In begründeten Fällen kann die EZB ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft gemäß den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen durchführen.“

b)

Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6)   Die EZB kann beschließen, einen Auftrag in Form gesonderter Lose zu vergeben, wobei sie den Umfang und die Leistungsbeschreibung dieser Lose festlegen kann.

(7)   Für die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (*2).

(*2)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).“"

(6)

Artikel 11 Absatz 1 wird gestrichen.

(7)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EZB kann ferner ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs nur irreguläre oder unzulässige Angebote abgegeben worden sind. Die EZB kann auf eine Veröffentlichung einer neuen Bekanntmachung verzichten, wenn sie in das Verhandlungsverfahren ausschließlich sämtliche Bieter einbezieht, die am vorangegangenen Verfahren teilgenommen haben, teilnahmeberechtigt waren, die Auswahlkriterien erfüllt und den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechende Angebote eingereicht haben. Sind keine Angebote beziehungsweise keine geeigneten Angebote eingegangen, kann die EZB ein neues Verhandlungsverfahren einleiten, ohne eine neue Bekanntmachung zu veröffentlichen und ohne den Bietern neue Auftragsunterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.“

b)

In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die EZB kann Aufträge auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote ohne Verhandlungen vergeben.“

(8)

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung hält die EZB die in den Artikeln 10 bis 14 genannten Verfahren ein. In der Bekanntmachung sind der Umfang und die vorgesehene Anzahl der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen anzugeben.

Einzelaufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren vergeben.“

(9)

Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die EZB stellt sicher, dass die von den Bewerbern und Bietern zur Verfügung gestellten Informationen gemäß den Grundsätzen der Vertraulichkeit und der Integrität und, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), behandelt und gespeichert werden.

(*3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“"

(10)

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

Artikel 28

Berichtigung von Auftragsunterlagen sowie Frist für und Ausschluss von Einwendungen

(1)   Stellt die EZB eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen sonstigen Fehler im Wortlaut der Bekanntmachung, des Aufrufs oder der ergänzenden Unterlagen fest, berichtigt sie den Fehler und teilt dies allen Bewerbern oder Bietern schriftlich mit.

(2)   Sind die Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zur Angebotsabgabe oder in den ergänzenden Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind oder dass die EZB oder ein anderer Bewerber oder Bieter gegen die geltenden Vergaberegeln verstoßen hat, so melden sie der EZB ihre Einwendungen innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie von der betreffenden Unregelmäßigkeit Kenntnis erlangen. Betrifft die Unregelmäßigkeit den Aufruf zur Angebotsabgabe oder sonstige von der EZB übermittelte Unterlagen, so beginnt die Frist mit dem Tag des Erhalts der Unterlagen. In sonstigen Fällen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bewerber oder Bieter Kenntnis der Unregelmäßigkeit erlangen oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätten erlangen können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen, der Unregelmäßigkeit abhelfen oder das Ersuchen unter Angabe der Gründe hierfür ablehnen. Einwendungen, die der EZB nicht fristgerecht mitgeteilt werden, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden. Ferner ist es den Bewerbern oder Bietern verwehrt, derartige Einwendungen in einem Beschwerdeverfahren nach Artikel 39 und in einem Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.“

(11)

In Artikel 30 Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen.

(12)

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Benachrichtigung über die Zuschlagsentscheidung erfolgt mindestens 10 Tage vor Vertragsunterzeichnung durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Weg gesendet wird, bzw. mindestens 15 Tage vor Vertragsunterzeichnung, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden (‚Stillhaltefrist‘). Die EZB unterzeichnet den mit dem erfolgreichen Bieter vereinbarten Auftrag erst nach Ablauf dieser Stillhaltefrist.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EZB teilt allen betroffenen Bewerbern oder Bietern, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie die Dauer der Stillhaltefrist nach Absatz 2 mit. Die EZB teilt jedem erfolglosen Bieter, der ein zulässiges Angebot abgegeben hat und schriftlich darum ersucht, den Namen des erfolgreichen Bieters sowie die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots mit.“

(13)

Artikel 35 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Das Verfahren wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 3 durchgeführt. Artikel 9 Absätze 6 und 7, Artikel 13 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 18, 19, 20, 26, 27, 28, 30 und 33 gelten entsprechend.“

(14)

Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung um Angabe der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots ersuchen.

Unbeschadet des Absatzes 1 und des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes gilt Artikel 34 Absätze 1 bis 4, wenn die EZB im Rahmen des Verfahrens im Sinne von Artikel 35 Absatz 4 einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 mit einem Wert ohne Mehrwertsteuer vergibt, der mindestens 750 000 EUR beträgt, sofern ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.“

(15)

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei öffentlichen Ausschreibungsverfahren nach Kapitel II können Bewerber und Bieter die Entscheidung der EZB, ihre Bewerbung oder ihr Angebot abzulehnen, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 schriftlich anfechten. Die Beschwerde muss alle ergänzenden Informationen und begründeten Einwendungen enthalten, mit Ausnahme von Einwendungen, die nach Artikel 28 Absatz 2 ausgeschlossen sind.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Zuschlagserteilung.“

c)

Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Wird die Beschwerde zurückgewiesen, gilt eine zusätzliche Stillhaltefrist von mindestens 10 Tagen bis zur Vertragsunterzeichnung durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wird, bzw. mindestens 15 Tagen bis zur Vertragsunterzeichnung, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden. Die Nachprüfungsstelle für Vergabeverfahren (PRB) teilt dem Beschwerdeführer die Dauer der Stillhaltefrist mit.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

(2)   Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß den zum Zeitpunkt des Beginns des Ausschreibungsverfahrens geltenden Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) abgeschlossen. Ein Ausschreibungsverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Angebotsabgabe aufgefordert hat.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Februar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15).

(3)  ABl. C 204 vom 20.6.2015, S. 3.

(4)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 25).

(7)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).


LEITLINIEN

6.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/46


LEITLINIE (EU) 2020/381 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Februar 2020

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/2335 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2020/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (1) können nationale Zentralbanken (NZBen) den Berichtspflichtigen granulare Kreditdaten und Kreditrisikodaten (nachfolgend „Kreditdaten“), einschließlich von einer anderen NZB erhobener Kreditdaten, zur Verfügung stellen, indem sie Rückmeldeverfahren oder sonstige Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige einrichten oder erweitern.

(2)

Zweck dieser Rückmeldeverfahren ist es, die Berichtspflichtigen bei der Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Schuldner zu unterstützen und außerdem ihr Kreditrisikomanagement zu verbessern. Die Rückmeldeverfahren ermöglichen es den Berichtspflichtigen, einen besseren Überblick über die Verschuldung eines Schuldners oder künftigen Schuldners zu erhalten, da verfügbare Informationen nicht nur durch die maßgebliche NZB sondern auch durch andere NZBen erfasst werden. Durch die Bereitstellung von Kreditdaten an NZBen zur Einrichtung oder Erweiterung von Rückmeldeverfahren an Berichtspflichtige wird das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gemäß seinem gesetzlich festgelegten Auftrag nach Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags einen weiteren Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems leisten. Wenngleich die Anzahl der zunächst am Rückmeldeverfahren teilnehmenden NZBen begrenzt ist, könnte sie sich künftig erhöhen, da die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt. In jedem Fall sind die im Rahmen der Rückmeldeverfahren bereitgestellten Informationen auch in diesem zunächst begrenzten Umfang zur Vermeidung möglicher Störungen im Finanzintermediationsprozess unerlässlich, da sie zur Verbesserung der Kreditrisikoanalysen von Kreditinstituten, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Schuldner, und daher schließlich zur Finanzstabilität beitragen.

(3)

Innerhalb des derzeitigen rechtlichen Rahmens können die NZBen auf freiwilliger Basis Teilmengen von Kreditdaten zu dem Zweck austauschen und verwenden, Berichtspflichtigen über Rückmeldeverfahren Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Das ESZB hat sich die Aktualisierung des rechtlichen Rahmens zur Aufgabe gemacht, um die Rückmeldeverfahren, die Berichtspflichtigen von NZBen zur Verfügung gestellt werden, weiter zu harmonisieren.

(4)

Es ist deshalb erforderlich, für diese Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Rechte und Pflichten von NZBen im Zusammenhang mit Rückmeldeverfahren den Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (ECB/2016/13) unterliegen, einen angemessenen Rahmen zu schaffen. Dieser Rahmen sollte die Pflichten der EZB und der NZBen, die an diesem Rahmen für das Rückmeldeverfahren teilnehmen („teilnehmende NZBen“) — einschließlich der Testphase vor dem Datum, ab dem die jeweilige NZB an diesem Rahmen teilnimmt — darlegen und die Einschränkungen berücksichtigen, die sich aus der vertraulichen Natur der Daten und der für die Umsetzung erforderlichen Zeit ergeben.

(5)

Für die teilnehmenden NZBen sollte der Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren auch den Umfang der Daten festlegen, die für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) bereitgestellt werden. Insbesondere ist es erforderlich, dass in diesem Umfang Kreditdaten und damit im Zusammenhang stehende Vertragspartner-Stammdaten enthalten sind, damit die Berichtspflichtigen in der Lage sind, die Kreditwürdigkeit eines Schuldners besser zu beurteilen.

(6)

Für den Rahmen gelten die in Artikel 8 bis Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (2) festgelegten Standards für den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten.

(7)

Die an dem Rahmen für das Rückmeldeverfahren teilnehmenden NZBen sollten in einem Anhang aufgeführt werden, in dem auch das Datum angegeben ist, ab dem die jeweilige NZB an diesem Rahmen teilnimmt und somit eine teilnehmende NZB wird. Es ist erforderlich, das von einer in dem betreffenden Anhang nicht aufgeführten NZB, die eine teilnehmende NZB werden möchte, zu befolgende Verfahren einzurichten sowie das Verfahren mit dem eine teilnehmende NZB ihre Teilnahme beenden kann. Es ist ebenfalls erforderlich, das Verfahren einzurichten, das zu befolgen ist, wenn eine teilnehmende NZB die Parameter für den Austausch der Daten in der im betreffenden Anhang aufgeführten Tabelle ändern möchte. Alle derartigen Änderungen dieser Liste (einschließlich des Datums, an dem eine NZB eine teilnehmende NZB wird) und Tabelle in den betreffenden Anhängen sind durch technische Änderungen gemäß Artikel 20 der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (3) durchzuführen.

(8)

Die im betreffenden Anhang aufgeführten NZBen sollten die Möglichkeit haben, die erforderlichen Verfahren vor ihrer Einführung zu testen. Zu diesem Zweck sollte die EZB den genannten NZBen den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren vor dem Datum übermitteln, an dem diese NZBen teilnehmende NZBen werden, wobei die Übermittlung ausschließlich zu Testzwecken erfolgt und nicht zur Verwendung im Rückmeldeverfahren.

(9)

Die Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Leitlinie enthält ausführliche Informationen über die Verpflichtungen der NZBen zur Übermittlung von gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB, darunter auch die Verantwortung der NZBen für die Eintragung der Vertragspartner in RIAD, sowie über die Verfahren zur Übermittlung solcher Daten. Diese Leitlinie errichtet außerdem für NZBen einen Rahmen für die freiwillige Beteiligung an Vereinbarungen über die Übermittlung und den Austausch bestimmter Teilmengen von Kreditdaten und damit im Zusammenhang stehenden Vertragspartner-Stammdaten, mit dem Ziel, Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige (nachstehend auch als „Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren“ bezeichnet) zu errichten oder zu verbessern.“

(2)

In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„14.

‚teilnehmende NZB‘: eine in Anhang IV aufgeführte NZB, die ab dem in Anhang IV genannten Datum am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren teilnimmt;

(15)

‚empfangende NZB‘: eine teilnehmende NZB, die einen Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren gemäß Artikel 16 Buchstabe d erhält;

(16)

‚Mindestdatensatz‘: die Mindest-Teilmenge von Kreditdaten und damit im Zusammenhang stehenden Vertragspartner-Stammdaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) von den teilnehmenden NZBen erfasst wurden und durch die in Anhang III angegebenen Datenattribute gekennzeichnet sind;

(17)

‚operationelles Attribut‘: ein Datenattribut des Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren, das lediglich für die Steuerung und Vorbereitung des Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren und in den Rückmeldeverfahren der NZBen an die Berichtspflichtigen genutzt wird und in Anhang III als ‚operationelles Attribut‘ gekennzeichnet ist;

(18)

‚variables Attribut‘: ein Datenattribut des Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren, das nicht im Mindestdatensatz enthalten ist und bei dem es sich nicht um ein operationelles Attribut handelt;

(19)

‚Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren‘: die maximale Teilmenge von Kreditdaten und damit im Zusammenhang stehenden Vertragspartner-Stammdaten, die durch die in Anhang III angegebenen Datenattribute sind und gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) von den teilnehmenden NZBen oder — für die Zwecke von Artikel 16d Absatz 1 — von den in Anhang IV aufgeführten NZBen erfasst wurden;

(20)

‚regelmäßige Übermittlung‘: die regelmäßige monatliche Übermittlung des Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren von der EZB an eine empfangende NZB gemäß Artikel 16d für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens;

(21)

‚künftiger Schuldner‘: ein Rechtsträger oder ein Teil eines Rechtsträgers, der in einem beliebigen Land weltweit ansässig ist und ein Instrument bei einer beobachteten Einheit beantragt;

(22)

‚Ad-hoc-Anfrage‘: eine Anfrage einer teilnehmenden NZB an die EZB hinsichtlich Kreditdaten und damit im Zusammenhang stehender Vertragspartner-Stammdaten zu Instrumenten in Verbindung mit mindestens einem zukünftigen Schuldner;

(23)

‚Golden Copy‘: die offizielle Master-Version der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erfasst werden und im Anschluss an die Überprüfung durch die EZB, ob diese Daten die in jener Verordnung aufgeführten Qualitätsstandards erfüllen, generiert werden.“

(3)

Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Wurde zwischen zwei betreffenden NZBen eine Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) getroffen, die dazu führt, dass nur eine von ihnen alle Daten (Meldevorlagen 1 und 2) von einer ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat erhebt und an die EZB übermittelt, so gilt:

a)

die NZB, die keine Daten an die EZB übermittelt, kann beschließen, gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) keine Daten von dieser ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat zu erheben, um eine doppelte Meldung zu vermeiden;

b)

die EZB sendet die in Verbindung mit der ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat übermittelten Daten zur Verwendung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) an die NZB, die keine Daten an die EZB übermittelt hat, und

c)

es wird davon ausgegangen, dass die NZB, die Daten von der ausländischen Niederlassung in einem ausländischen Berichtsmitgliedstaat an die EZB übermittelt, der anderen NZB, die gemäß Artikel 16e dieser Leitlinie keine Daten für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens an die EZB übermittelt, den Zugang zu diesen Daten nicht verwehrt.“

(4)

Das folgende Kapitel Va wird eingefügt:

„KAPITEL Va

RAHMEN FÜR DAS ANACREDIT-RÜCKMELDEVERFAHREN

Artikel 16a

Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren und Beendigung der Teilnahme

(1)   Die NZBen können auf freiwilliger Basis am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren teilnehmen. Die in Anhang IV aufgeführten NZBen werden ab dem in diesem Anhang genannten Datum teilnehmende NZBen im Sinne dieser Leitlinie

(2)   Eine NZB, die in nicht in Anhang IV aufgeführt ist, kann einen Antrag auf Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren stellen, indem sie dem EZB-Rat vorher eine schriftliche Mitteilung übermittelt, in dem das von ihr vorgeschlagene Datum angegeben ist, ab dem sie eine teilnehmende NZB wird. Die NZB wird in der in Anhang IV enthaltenen Liste aufgeführt, indem eine technische Änderung dieses Anhangs und, falls erforderlich, des Anhangs III gemäß Artikel 20 vorgenommen wird.

Eine technische Änderung im Sinne dieses Absatzes besteht aus der Aufnahme des Namens der NZB in Anhang IV und, falls erforderlich, der Angabe derjenigen Datenattribute des Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren, für die diese NZB gemäß Artikel 16c keine Zustimmung zum Austausch von damit zusammenhängenden Daten, durch die Berichtspflichtigen Rückmeldeverfahren zur Verfügung gestellt werden sollen, erteilt.

(3)   Eine teilnehmende NZB kann eine Änderung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgeführten Angabe von Datenattributen beantragen. Die Änderung wird im Anschluss an eine technische Änderung des Anhangs III gemäß Artikel 20 wirksam.

(4)   Eine teilnehmende NZB kann die Beendigung ihrer Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren durch schriftliche Kündigung gegenüber dem EZB-Rat mit einer Frist von mindestens neunzig Tagen beantragen. Die Beendigung wird im Anschluss an eine technische Änderung des Anhangs IV und, falls erforderlich, des Anhangs III gemäß Artikel 20 wirksam. Die Beendigung der Teilnahme berührt nicht die Fortgeltung und das Fortbestehen von Rechten und Pflichten der jeweiligen anderen NZBen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung bestehen oder davor bestanden.

Artikel 16b

Anforderungen für die Teilnahme am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren

Gemäß dem Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren haben teilnehmende NZBen:

a)

ihre Zustimmung zu erteilen, dass empfangende NZBen ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen mindestens den Mindestdatensatz für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens mitteilen und

b)

Vorkehrungen zu treffen, damit mindestens Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten, die den Datenattributen im Mindestdatensatz für Instrumente in Verbindung mit einem Schuldner oder einem künftigen Schuldner entsprechen, in das Rückmeldeverfahren aufgenommen werden, das den gebietsansässigen Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellt wird.

NZBen, die diese Anforderungen nicht einhalten, dürfen am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren nicht teilnehmen.

Artikel 16c

Austausch der Daten, die den variablen Attributen entsprechen

(1)   Eine teilnehmende NZB kann nach eigenem Ermessen die Zustimmung dazu verweigern, dass empfangende NZBen variable Attribute in die Daten für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens aufnehmen, die sie mit ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen austauschen. Die Entscheidungen der teilnehmenden NZBen sind in Anhang III aufgeführt. Für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens darf eine empfangende NZB solche variablen Attribute nicht in die Daten aufnehmen, die sie ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen mitteilt.

(2)   Entscheidet sich eine teilnehmende NZB für die Zwecke eines Rücknahmeverfahrens, nicht zuzustimmen, dass empfangende NZBen ein oder mehrere variable Attribute in die Daten aufnehmen, die sie ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen mitteilen, wird die teilnehmende NZB den entsprechenden Datensatz, der von anderen teilnehmenden NZBen erfasst wurde, ihren eigenen Berichtspflichtigen ebenfalls nicht zur Verfügung stellen.

(3)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 kann eine empfangende NZB nach eigenem Ermessen entscheiden, variable Attribute in die Daten aufzunehmen, die sie mit ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen teilt, oder solche variablen Attribute von diesen Daten auszuschließen.

(4)   Ist eine NZB gemäß Artikel 6 dieser Leitlinie für die Meldung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten in Verbindung mit einer ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat an die EZB verantwortlich, können die Daten, die den variablen Attributen entsprechen, die sich auf diese ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat beziehen, für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens von der teilnehmenden NZB in dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist, an die Berichtseinheit gemeldet werden oder von der teilnehmenden NZB in dem Mitgliedsstaat der Hauptverwaltung des Unternehmens der ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat.

Artikel 16d

Datenübermittlung durch die EZB

(1)   Ab dem 1. April 2020 übermittelt die EZB den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren an jede in Anhang IV aufgeführte NZB vor dem in Anhang IV genannten Datum, an dem sie eine teilnehmende NZB wird. Die NZB ist nicht zur Nutzung der Daten berechtigt, die sie von der EZB gemäß Artikel 16e für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens empfangen hat, bis sie an dem in Anhang IV angegebenen Datum eine teilnehmende NZB wird. Die NZB nutzt die von der EZB empfangenen Daten ausschließlich zu dem Zweck, die in Artikel 16b Buchstabe b genannten Vorkehrungen zu testen, bevor diese an dem Datum eingeführt werden, an dem die betreffende NZB eine teilnehmende NZB wird, und die Nutzung der Daten erfolgt gemäß Artikel 16e Absatz 9.

(2)   Die EZB wird unmittelbar nach Erzeugung der Golden Copy einen Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren an jede empfangende NZB regelmäßig übermitteln.

(3)   Jeder regemäßig übermittelter Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren darf sich nur auf Instrumente beziehen, bei denen mindestens ein Schuldner Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers ist, der eine der nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

a)

der Schuldner ist im Mitgliedstaat der empfangenden NZB ansässig und die sich auf ihn beziehenden Kreditdaten werden der EZB von wenigstens einer weiteren teilnehmenden NZB gemeldet;

b)

der Schuldner ist nicht im Mitgliedstaat der empfangenden NZB ansässig und die ihn betreffenden Kreditdaten werden der EZB sowohl von der empfangenden NZB als auch von mindestens einer weiteren teilnehmenden NZB gemeldet oder

c)

der Schuldner ist als Partei an einem Instrument beteiligt, das durch eine ausländische Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat oder unter Beteiligung einer solchen Niederlassung bewilligt wurde, sofern diese ausländische Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat oder die Hauptverwaltung des Unternehmens dieser ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat im Mitgliedstaat der empfangenden NZB ansässig ist und die mit ihr zusammenhängenden Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten der EZB von einer anderen NZB gemeldet werden, die gemäß Artikel 6 für die Meldung der Kreditdaten und der Vertragspartner-Stammdaten dieser ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat an die EZB verantwortlich ist.

(4)   Die EZB wird den empfangenden NZBen gemäß den in Anhang V Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) genannten Richtlinien alle Revisionen übermitteln, die sie im Hinblick auf Informationen erhält, die zuvor in regelmäßigen Übermittlungen enthalten waren.

(5)   Eine teilnehmende NZB kann der EZB eine Ad-hoc-Anfrage in Bezug auf einen künftigen Schuldner übersenden, der bei einem Berichtspflichtigen oder einer ihrer beobachteten Einheiten, die im Mitgliedstaat der anfragenden teilnehmenden NZB ansässig sind, ein Instrument beantragt hat.

(6)   Die EZB wird den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren, der sich auf den einschlägigen künftigen Schuldner bezieht, in Beantwortung einer Ad-hoc-Anfrage an die anfordernde teilnehmende NZB übermitteln, vorausgesetzt die Ad-hoc-Anfrage bezieht sich auf einen künftigen Schuldner, dessen Daten an die EZB gemeldet werden.

(7)   Die EZB wird eine Ad-hoc-Anfrage bis zum Ende des Arbeitstags beantworten, der auf den Tag folgt, an dem die Ad-hoc-Anfrage eingegangen ist.

(8)   Die EZB wird sicherstellen, dass die gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen genau denen entsprechen, die von den NZBen an die EZB gemeldet wurden, und dass die Informationen, die den jeweiligen empfangenden NZBen übermittelt wurden, sich nur auf die Instrumente in Bezug auf Schuldner oder künftige Schuldner beziehen, die in den vorstehenden Absätzen 3 oder 5 spezifiziert wurden.

Artikel 16e

Mitteilung von Daten von den empfangenden NZBen an die Berichtspflichtigen und geltende Beschränkungen

(1)   Eine empfangende NZB hat das Recht, die von der EZB gemäß Artikel 16d für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens empfangenen Daten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu nutzen.

(2)   Ein Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 kann von einer empfangenden NZB mit gebietsansässigen Berichtspflichtigen eingerichtet werden, darunter auch kleine Berichtspflichtige, für die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) eine Ausnahmeregelung gewährt wird, und Berichtspflichtige, die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) mit verminderter Meldefrequenz melden.

(3)   Die in den Rückmeldeverfahren verwendeten Daten müssen mindestens den Mindestdatensatz enthalten. Die in den Rückmeldeverfahren verwendeten Daten können darüber hinaus die Daten enthalten, die den variablen Attributen entsprechen, mit der Maßgabe, dass die empfangenden NZBen von anderen teilnehmenden NZBen erfasste Daten ausschließen müssen, wenn diese anderen teilnehmenden NZBen gemäß Artikel 16c dem Austausch dieser Daten nicht zugestimmt haben.

(4)   Eine empfangende NZB darf einem Berichtspflichtigen keine Kreditdaten oder Vertragspartner-Stammdaten zur Verfügung stellen, die nicht dem Umfang des von ihr erhaltenen Datensatzes im EZB-Rückmeldeverfahren entsprechen. Die empfangenden NZBen werden ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen keine operationellen Attribute mitteilen.

(5)   Eine teilnehmende NZB kann bestimmte Informationen für einen begrenzten Zeitraum aufgrund von Beschränkungen in der nationalen Gesetzgebung oder der Qualität der Informationen auf Instrumentenebene als für die Zwecke des Rückmeldeverfahrens nicht nutzbar kennzeichnen. Die von der EZB an die empfangenden NZBen übermittelten Daten werden eine solche Kennzeichnung beinhalten. Eine empfangende NZB darf die gekennzeichneten Informationen nicht in die Rückmeldeverfahren an ihre ansässigen Berichtspflichtigen aufnehmen.

(6)   Daten, die von NZBen erfasst werden, die nicht am Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren teilnehmen, dürfen von teilnehmenden NZBen nicht zum Zweck der Einrichtung oder Durchführung eines Rückmeldeverfahrens genutzt werden, außer gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), wenn gemäß Artikel 6 Absatz 5 davon ausgegangen wird, dass eine nicht teilnehmende NZB den Zugang für diese Zwecke nicht verweigert hat oder wenn die Daten eine institutionelle Einheit eines in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Berichtspflichtigen betreffen und immer für Rückmeldeverfahren durch die betreffende NZB des Berichtspflichtigen verwendet werden dürfen, unabhängig davon, wo die institutionelle Einheit gebietsansässig ist.

(7)   Eine empfangende NZB kann die von der EZB empfangenen Daten gemäß diesem Artikel mit ihren gebietsansässigen Berichtspflichtigen austauschen; sie kann die Daten mit demselben Grad der Granularität zur Verfügung stellen, der in der Datenübermittlung durch die EZB enthalten war, oder mit einem höheren Aggregationsgrad.

(8)   Bei der Bereitstellung von Rückmeldeverfahren an die Berichtspflichtigen haben die empfangenden NZBen sicherzustellen, dass beobachtete Einheiten, Berichtspflichtige, Gläubiger, Servicer und Originatoren, über die die EZB Informationen an die empfangenden NZBen übermittelt hat, nicht identifiziert werden können.

(9)   Empfangende NZBen werden die von der EZB empfangenen Informationen gemäß dem nationalen Rechtsrahmen über die Vertraulichkeit von Daten und Artikel 8 bis 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 behandeln.

(10)   Eine empfangende NZB hat ihre gebietsansässigen Berichtspflichtigen darüber zu informieren, dass gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13)

a)

Berichtspflichtige die Teilmenge von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten, die sie im Wege von Rückmeldeverfahren empfangen haben und die von anderen teilnehmenden NZBen erfasst wurden, ausschließlich für die Steuerung von Kreditrisiken und zur Verbesserung der Qualität der ihnen in Bezug auf bestehende oder zukünftige Instrumente zur Verfügung stehenden Kreditdaten nutzen müssen;

b)

es den Berichtspflichtigen untersagt ist, die Teilmenge der Daten, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, mit anderen Parteien oder kommerziellen Anbietern auszutauschen, außer in Fällen, in denen der Austausch von Daten mit Dienstleistungsanbietern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zulässig ist;

c)

unbeschadet des Ermessensspielraums, den eine NZB dabei hat, einem Berichtspflichtigen durch ein Rückmeldeverfahren Zugang zu spezifischen Kreditdaten zu verschaffen, der Zugang zu spezifischen Kreditdaten vorläufig verweigert werden kann, wenn der Berichtspflichtige seine eigenen statistischen Berichtspflichten nach Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), insbesondere im Hinblick auf die Qualität und Exaktheit der Daten nicht erfüllt hat oder wenn der Berichtspflichtige seine in Buchstaben a oder b genannten Pflichten nicht erfüllt hat. In solchen Fällen muss die empfangende NZB den Berichtspflichtigen darüber informieren, dass sein Zugang zum Rückmeldeverfahren ausgesetzt wurde, und

d)

die Berichtspflichtigen die Vertraulichkeit der Teilmenge der in Buchstabe a genannten Datenteilsätze im Einklang mit bewährten Verfahren (Best Practices) und in Übereinstimmung mit dem geltenden nationalen Recht und dem Unionsrecht schützen müssen.

Artikel 16f

Verantwortung der teilnehmenden NZBen für die Gewährung des Zugangs zu Daten

(1)   Eine empfangende NZB ist ausschließlich für die Einrichtung eines Rückmeldeverfahrens oder sonstiger Informationsdienste ihres zentralen Kreditregisters an die Berichtspflichtigen verantwortlich. Hierzu zählt auch das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu den Daten für Berichtspflichtige und die Durchsetzung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 16e durch die Berichtspflichtigen.

(2)   Haben Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern, über die Kreditdaten gemeldet wurden, ein Recht auf Zugang zu diesen Daten oder ein Recht, die Berichtigung und/oder Löschung solcher Daten zu fordern, darunter auch in Fällen, in denen das entsprechende zentrale Kreditregister den Berichtspflichtigen solche Daten für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens oder sonstiger Informationsdienste zur Verfügung stellt, muss die entsprechende NZB Verfahren umsetzen, durch die a) Zugang zu den Daten gewährt wird, b) die Berichtigung unrichtiger Daten von den Berichtspflichtigen beantragt wird und c) den Berichtspflichtigen mitgeteilt wird, wem die Informationen mitgeteilt wurden.

(3)   Bei Forderungen im Zusammenhang mit Informationen, die im Rückmeldeverfahren enthalten sind und aus der Datenübermittlung einer anderen NZB stammen, wird sich die NZB, bei der die Forderungen eingehen, mit der NZB in Verbindung setzen, die die Daten an die EZB übermittelt hat, und bei der Untersuchung der Richtigkeit der Informationen sowie bei der Beantwortung der Forderung des Schuldners mitwirken.“

(5)

Der in Anhang I dieser Leitlinie enthaltene Text wird der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) als Anhang III angefügt.

(6)

Der in Anhang II dieser Leitlinie enthaltene Text wird der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. April 2020.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Februar 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(3)  Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).


ANHANG

„ANHANG III

Datenattribute für Rückmeldeverfahren

Datenattribute, die in den von der EZB gemäß Artikel 16d übermittelten Datensätzen enthalten sind, sowie Vereinbarungen für den Austausch von Daten zwecks Bereitstellung von Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige

Datenattribute

Datensätze (Mindestdatensatz oder Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren (1))

Teilnehmende NZBen (2), die dem Austausch von Daten gemäß Artikel 16c Absatz 1 nicht zustimmen

Referenzdaten  (*1)

Land der NZB

Mindestdatensatz

Nicht zutreffend

Land des Schuldners

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

ES stimmt dem Austausch nicht zu

Schuldner: Name

Mindestdatensatz

Nicht zutreffend

Schuldner: Rechtsträgerkennung (LEI)

Mindestdatensatz

Nicht zutreffend

Schuldner: Land

Mindestdatensatz

Nicht zutreffend

Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Kennung des obersten Mutterunternehmens

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

IT stimmt dem Austausch nicht zu

Rechtsform

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Institutioneller Sektor

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Stand von Gerichtsverfahren und Datum der Eröffnung von Gerichtsverfahren

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

SK und ES stimmen dem Austausch beider Attribute nicht zu

AT stimmt dem Austausch beider Attribute nicht zu, wenn diese sich auf ‚sonstige rechtliche Maßnahmen‘ beziehen

Instrumentendaten

Kennung der beobachteten Einheit

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Vertragskennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Instrumentenkennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Art des Instruments

Mindestdatensatz

Nicht zutreffend

Währung

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

AT stimmt dem Austausch nicht zu

Datum des Vertragsabschlusses

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

AT und ES stimmen dem Austausch nicht zu

Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

AT erteilt keine Zustimmung zum Austausch von Daten, die sich auf Instrumente beziehen, deren Attributwert ‚Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument‘ ist, d. h. Instrumente, die treuhänderisch verwahrt werden und von einem Berichtspflichtigen (oder einer beobachteten Einheit) gemeldet werden, die nicht der Gläubiger des Instruments ist.

Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

AT und ES stimmen dem Austausch nicht zu

Anfangsbetrag des Engagements

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Zweck

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

AT stimmt dem Austausch nicht zu

Rückgriff

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

AT erteilt keine Zustimmung zum Austausch von Daten, die sich auf Instrumente der Art ‚Forderungen aus Lieferungen und Leistungen‘ beziehen, wenn dieser Attributwert ‚Kein Rückgriff‘ ist.

PT erteilt keine Zustimmung zum Austausch von Daten, die sich auf Factoring-Instrumente beziehen, wenn das Attribut ‚Kein Rückgriff‘ lautet und das Attribut ‚Zahlungsrückstände‘ null ist oder die Überfälligkeit seit weniger als 90 Tage besteht.

Finanzdaten

Kennung der beobachteten Einheit

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Vertragskennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Instrumentenkennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Ausstehender Nominalwert

Mindestdatensätze

Nicht zutreffend

Außerbilanzieller Wert

Mindestdatensätze

Nicht zutreffend

Rückstände für das Instrument

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

ES stimmt dem Austausch dieses Attributs nicht zu, wenn es sich auf Instrumente bezieht, bei denen die Überfälligkeit seit weniger als 90 Tage besteht

AT stimmt dem Austausch dieses Attributs nicht zu, wenn es nach dem Datum der Überfälligkeit gefiltert ist

Datum der Überfälligkeit für das Instrument

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

AT und ES stimmen dem Austausch nicht zu

ES behandelt dieses Attribut als operationelles Attribut, um Instrumente mit Überfälligkeit von weniger als 90 Tagen auszuwählen.

Übertragener Betrag

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Aufgelaufene Zinsen

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Daten zum Vertragspartner-Instrument

Kennung der beobachteten Einheit

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Vertragskennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Instrumentenkennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Vertragspartnerkennung: Gläubiger, Servicer, Originator

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Vertragspartnerkennung: Schuldner

Mindestdatensatz

Nicht zutreffend

Rolle der Vertragspartner (operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

Kennung der beobachteten Einheit

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Vertragskennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Instrumentenkennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Vertragspartnerkennung (3)

Mindestdatensatz

Nicht zutreffend

Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

Mindestdatensatz

Nicht zutreffend

Rechnungslegungsdaten

Kennung der beobachteten Einheit

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Vertragskennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Instrumentenkennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Kumulierte Abschreibungen

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

AT stimmt dem Austausch nicht zu

Daten empfangener Sicherheiten

Kennung der beobachteten Einheit

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Kennung der Sicherheit

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Kennung des Sicherungsgebers

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Art der Sicherheit

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

AT stimmt dem Austausch nicht zu

Daten zu der für das Instrument empfangenen Sicherheit  (4)

Kennung der beobachteten Einheit

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Vertragskennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Instrumentenkennung

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 

Kennung der Sicherheit

(Operationelles Attribut)

Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren

 


(*1)  Die NZBen entnehmen diese Attribute aus RIAD nur dann, wenn diese mit ‚F‘ (freigegeben) gekennzeichnet sind, d. h. nicht vertraulich sind, und veröffentlicht werden können oder wenn diese mit ‚R‘ gekennzeichnet sind, d. h., dass ein Attributwert zusätzlich zu neben den Verwendungsarten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ein Attributwert mit dem Berichtspflichtigen geteilt werden darf, der die Informationen bereitgestellt hat, und — vorbehaltlich sonstiger geltender Vertraulichkeitsbeschränkungen — mit anderen Berichtspflichtigen, geteilt werden darf, d. h., die lediglich eingeschränkte Freigabe ist Weitergabe gemäß Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3) beschränkt.

(1)  Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 2.

(2)  Die teilnehmenden NZBen werden mit den ISO-Ländercodes ihrer entsprechenden Mitgliedstaaten gekennzeichnet.

(3)  Auf nationaler Ebene tauscht die empfangende NZB bei der regelmäßigen Übermittlung mit den ansässigen Berichtspflichtigen nur solche Mitschuldner aus (Kennung und Betrag aus der mitschuldnerischen Haftung), die Kredite bei den gebietsansässigen Berichtspflichtigen aufgenommen haben.

(4)  Die NZBen können diese Attribute verwenden, um die mit Sicherheitspositionen verknüpften Instrumente in den Rückmeldeverfahren zu kennzeichnen.“


ANHANG II

„ANHANG IV

Teilnahme am rahmen für das AnaCredit-rückmeldeverfahren

Die nachstehenden NZBen gelten ab dem angegebenen Datum des Teilnahmebeginns als teilnehmende NZBen im Sinne dieser Leitlinie.

Nach dem 1. April 2020 und vor dem betreffenden Datum des Teilnahmebeginns werden die NZBen gemäß Artikel 16d Absatz 1 den Datensatz im EZB-Rückmeldeverfahren zu Testzwecken empfangen.

NZBen

Datum des Teilnahmebeginns

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

1. Juli 2021

Banco de España

1. Juli 2021

Banca d'Italia

1. Juli 2021

Oesterreichische Nationalbank

1. Juli 2021

Banco de Portugal

1. Juli 2021

Národná banka Slovenska

1. Juli 2021


Berichtigungen

6.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/58


Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2018 des Gemischten ECAA-Ausschusses vom 3. Mai 2018 zur Annahme seiner Geschäftsordnung 2019/1802

( Amtsblatt der Europäischen Union L 274 vom 28. Oktober 2019 )

Auf Seite 15, Fußnoten:

Anstatt:

„(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“

muss es heißen:

„(*) Gemäß der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“.