ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
2. März 2020


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

7

 

*

Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen

13

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/286 des Rates vom 27. Februar 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme eines Stoffs in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu vertretenden Standpunkt

24

 

*

Beschluss (EU) 2020/287 des Rates vom 27. Februar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu den Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152, den Vorschlägen für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6 und 16, dem Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und den Vorschlägen für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb zu vertreten ist

26

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/1


VERORDNUNG (EU) 2020/283 DES RATES

vom 18. Februar 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (3) sind unter anderem Vorschriften für die Speicherung und den Austausch bestimmter Informationen auf elektronischem Weg im Bereich der Mehrwertsteuer festgelegt.

(2)

Die Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs erleichtert den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Endverbraucher in den Mitliedstaaten. In diesem Zusammenhang sind mit grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr Lieferungen gemeint, für die die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat geschuldet wird, der Lieferer oder Dienstleister aber in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig ist. Betrügerische Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig sind, nutzen jedoch die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs aus, um unfaire Marktvorteile zu erlangen, indem sie sich ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entziehen. Gilt das Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, benötigen die Mitgliedstaaten des Verbrauchs geeignete Instrumente, um solche betrügerischen Unternehmen ermitteln und kontrollieren zu können, da die Verbraucher keinen Aufzeichnungspflichten unterliegen. Es ist wichtig, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen, der durch das betrügerische Verhalten einiger Unternehmen im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs verursacht wird.

(3)

Bislang erfolgte die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Steuerbehörden“) bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs üblicherweise auf der Grundlage von Aufzeichnungen der unmittelbar am steuerpflichtigen Umsatz beteiligten Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher, die typisch für den elektronischen Geschäftsverkehr sind, sind solche Informationen möglicherweise nicht immer unmittelbar verfügbar. Deshalb sind neue Instrumente erforderlich, damit die Steuerbehörden den Mehrwertsteuerbetrug wirksam bekämpfen können.

(4)

In den allermeisten Fällen von grenzüberschreitenden Online-Einkäufen durch Verbraucher in der Union werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Um Zahlungsdienste zu erbringen, verfügt ein Zahlungsdienstleister über bestimmte Informationen zur Identifizierung des Empfängers der grenzüberschreitenden Zahlung sowie über Angaben zum Datum, zur Höhe des Betrags und zum Ursprungsmitgliedstaat der Zahlung. Die Steuerbehörden benötigen diese Informationen, um ihre grundlegenden Aufgaben der Ermittlung betrügerischer Unternehmen und der Feststellung der Mehrwertsteuerschuld im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher auszuführen. Es ist daher notwendig und verhältnismäßig, dass die mehrwertsteuerrelevanten Informationen, über die Zahlungsdienstleister verfügen, den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, und dass die Mitgliedstaaten diese Informationen in ihrem nationalen elektronischen Informationssystem speichern können sowie diese an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem übermitteln, um grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug insbesondere in Bezug auf Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher aufzudecken und zu bekämpfen.

(5)

Im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ist es notwendig und verhältnismäßig, den Mitgliedstaaten die Instrumente für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der von den Zahlungsdienstleistern bereitgestellten Informationen zur Verfügung zu stellen und den Eurofisc-Verbindungsbeamten Zugang dazu zu gewähren, sofern diese Informationen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug oder mit der Aufdeckung des Mehrwertsteuerbetrugs stehen. Diese Instrumente sind von wesentlicher Bedeutung, da die Steuerbehörden diese Informationen für die Zwecke von Mehrwertsteuerkontrollen und zum Schutz der öffentlichen Einnahmen sowie der ehrlichen Unternehmen in den Mitgliedstaaten benötigen, wodurch wiederum Arbeitsplätze und die Bürgerinnen und Bürger der Union geschützt werden.

(6)

Es ist wichtig, dass die Verarbeitung von Informationen über Zahlungen durch die Mitgliedstaaten in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs steht. Daher sollten keine Informationen über Verbraucher oder Zahler und über Zahlungen, die wahrscheinlich nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, von den Mitgliedstaaten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden.

(7)

Um das Ziel einer wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu erreichen, sollte ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (im Folgenden „CESOP“) errichtet werden, an das die Mitgliedstaaten die Zahlungsinformationen, die sie erheben und die sie auf nationaler Ebene speichern können, übermitteln. Das CESOP sollte für einzelne Zahlungsempfänger alle von den Mitgliedstaaten übermittelten mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen speichern, aggregieren und analysieren. Das CESOP sollte in der Lage sein, einen vollständigen Überblick über die von in den Mitgliedstaaten befindlichen Zahlern an Zahlungsempfänger geleisteten Zahlungen zu generieren und den Eurofisc-Verbindungsbeamten die Ergebnisse spezifischer Analysen der Informationen zur Verfügung zu stellen. Das CESOP sollte in der Lage sein, Mehrfachaufzeichnungen derselben Zahlung zu erkennen — beispielsweise könnte dieselbe Zahlung sowohl von der Bank als auch vom Kartenaussteller eines bestimmten Zahlers gemeldet werden — und die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen zu bereinigen, z. B. durch das Löschen von Duplikaten und die Bereinigung von Datenfehlern, und es den Eurofisc-Verbindungsbeamten zu ermöglichen, die Zahlungsinformationen mit den ihnen vorliegenden Mehrwertsteuerdaten abzugleichen, Abfragen für Untersuchungen mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Betrugsfällen vorzunehmen und zusätzliche Informationen hinzuzufügen.

(8)

Steuern sind ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union und der Mitgliedstaaten, was im Zusammenhang mit möglichen Beschränkungen der Pflichten und Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anerkannt wurde. Beschränkungen in Bezug auf Datenschutzrechte sind aufgrund der Art und des Umfangs der Informationen, die von Zahlungsdienstleistern stammen, notwendig und sollten auf der Grundlage der spezifischen Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates (6) definiert werden. Da Zahlungsinformationen besonders sensibel sind, muss in sämtlichen Phasen der Datenverwaltung Klarheit darüber bestehen, wer der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 ist.

(9)

Es ist daher notwendig, die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 einzuschränken. Die uneingeschränkte Anwendung der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen würde das Ziel der wirksamen Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erheblich einschränken und würde es den betroffenen Personen aufgrund des erheblichen Umfangs der von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Informationen und der sich daraus ergebenden hohen Zahl von Anträgen der betroffenen Personen bei den Mitgliedstaaten oder bei der Kommission oder bei beiden erlauben, laufende Analysen und Ermittlungen zu behindern. Dadurch würde die Fähigkeit der Steuerbehörden beeinträchtigt, das Ziel dieser Verordnung zu verfolgen, da die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Untersuchungen, Analysen, Ermittlungen und Verfahren gefährdet würden. Daher sollten bei der Verarbeitung von Informationen nach dieser Verordnung Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gelten. Das Ziel der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs kann nicht durch andere, weniger restriktive, aber genauso wirksame Mittel erreicht werden.

(10)

Nur die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten Zugang zu den im CESOP gespeicherten Zahlungsinformationen haben, und zwar ausschließlich für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Diese Informationen könnten neben der Festsetzung der Mehrwertsteuer auch für die Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verwendet werden. Diese Informationen sollten nicht für andere, beispielsweise kommerzielle, Zwecke verwendet werden.

(11)

Jeder Mitgliedstaat sollte bei der Verarbeitung von Zahlungsinformationen nach Maßgabe dieser Verordnung die Grenzen dessen wahren, was für die Zwecke der Untersuchung von mutmaßlichem Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug verhältnismäßig und notwendig ist.

(12)

Um die Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu schützen, ist es wichtig, dass Informationen über Zahlungen nicht für die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall genutzt und daher immer im Abgleich mit anderen, den Steuerbehörden vorliegenden Steuerinformationen überprüft werden.

(13)

Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, ist es notwendig und verhältnismäßig, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über Zahler und Zahlungen im Zusammenhang mit Diensten, die sie anbieten, drei Kalenderjahre lang aufbewahren. Dieser Zeitraum bietet den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit, um Kontrollen wirksam durchzuführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug zu ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken, und er ist angesichts des Umfangs der Zahlungsinformationen und ihrer Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auch verhältnismäßig.

(14)

Während die Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten Zugang zu den Informationen über Zahlungen, die im CESOP gespeichert sind, für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erhalten sollten, sollten ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission Zugriff auf diese Informationen nur für die Zwecke der Entwicklung und Pflege des CESOP haben. Alle Personen, die Zugriff zu diesen Informationen haben, sollten an die Vertraulichkeitsregeln der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gebunden sein.

(15)

Da die Einführung des CESOP neue technologische Entwicklungen erfordern wird, ist es notwendig, die Anwendung dieser Verordnung zu verschieben, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission diese Technologien entwickeln können.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP, die Aufgaben der Kommission bei der technischen Verwaltung des CESOP, die technischen Einzelheiten zur Gewährleistung der Verbindung und der allgemeinen Interoperabilität zwischen den nationalen elektronischen Systemen und dem CESOP, die elektronischen Standardformulare zur Sammlung von Informationen von Zahlungsdienstleistern, die technischen und anderen Einzelheiten betreffend den Zugang zu den Informationen durch die Eurofisc-Verbindungsbeamten, die praktischen Vorkehrungen zur Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten, die Zugang zum CESOP haben, die Verfahren, um die geeigneten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP anzunehmen, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters nach den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und die Verfahrensmodalitäten in Verbindung mit Eurofisc übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(17)

Mehrwertsteuerbetrug ist ein gemeinsames Problem aller Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten allein verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Informationen, um für die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu sorgen oder den Mehrwertsteuerbetrug im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, im Fall des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen dieses Vorgehens, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. In diesem Zusammenhang schränkt diese Verordnung die Menge der personenbezogenen Daten, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, stark ein. Die Verarbeitung von Zahlungsinformationen gemäß dieser Verordnung sollte nur für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erfolgen.

(19)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 14. März 2019 eine Stellungnahme abgegeben (8).

(20)

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„s)

„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie gilt;

t)

„Zahlung“ vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen, einen „Zahlungsvorgang“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 5 der genannten Richtlinie oder einen „Finanztransfer“ gemäß Artikel 4 Nummer 22 der genannten Richtlinie;

u)

„Zahler“ einen „Zahler“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

v)

„Zahlungsempfänger“ einen „Zahlungsempfänger“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

(*1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“"

2.

Kapitel V wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift des Kapitels V erhält folgende Fassung:

ERHEBUNG, SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH BESTIMMTER INFORMATIONEN

b)

der folgende Titel wird vor Artikel 17 eingefügt:

„ABSCHNITT 1

Automatisierter Zugang zu bestimmten, in nationalen elektronischen Systemen gespeicherten Informationen

c)

der folgende Abschnitt wird nach Artikel 24 eingefügt:

„ABSCHNITT 2

Das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem

Artikel 24a

Die Kommission entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (im Folgenden „CESOP“) zum Zwecke der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug.

Artikel 24b

(1)   Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Artikel 243b der Richtlinie 2006/112/EG angeführten Informationen über Zahlungsempfänger und Zahlungen.

Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Unterabsatz 1 angeführten Informationen bei den Zahlungsdienstleistern:

a)

spätestens bis zum Ende des Monats, der auf das Kalenderquartal folgt, auf das sich die Informationen beziehen;

b)

mittels eines elektronischen Standardformulars.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen in einem nationalen elektronischen System speichern.

(3)   Das zentrale Verbindungsbüro oder die von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen oder zuständigen Beamten übermitteln die gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, auf das sich die Informationen beziehen, an das CESOP.

Artikel 24c

(1)   Das CESOP verfügt über folgende Funktionalitäten im Hinblick auf die nach Artikel 24b Absatz 3 übermittelten Informationen:

a)

Speicherung der Informationen;

b)

Aggregation der Informationen für jeden einzelnen Zahlungsempfänger;

c)

Analyse der gespeicherten Informationen zusammen mit den gemäß dieser Verordnung übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen;

d)

Bereitstellung der in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Informationen für die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für höchstens fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.

Artikel 24d

Der Zugang zum CESOP wird nur den die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für das CESOP verfügen, und wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug erfolgt.

Artikel 24e

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)

die technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP;

b)

die Aufgaben der Kommission bei der technischen Verwaltung des CESOP;

c)

die technischen Einzelheiten der Infrastruktur und der Instrumente zur Gewährleistung der Verbindung und der allgemeinen Interoperabilität zwischen den in Artikel 24b genannten nationalen elektronischen Systemen und dem CESOP;

d)

die in Artikel 24b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten elektronischen Standardformulare;

e)

die technischen und anderen Einzelheiten betreffend den in Artikel 24c Absatz 1 Buchstabe d genannten Zugang zu den Informationen;

f)

die praktischen Vorkehrungen zur Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten nach Artikel 36 Absatz 1, die gemäß Artikel 24d Zugang zum CESOP haben werden;

g)

die von der Kommission anzuwendenden Verfahren, um jederzeit die Anwendung der geeigneten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP zu gewährleisten;

h)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24f

(1)   Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des CESOP gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem CESOP und den in Artikel 24b Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24c Absatz 1 aufgeführten Funktionalitäten erforderlich sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle erforderlichen Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24b Absatz 2.“

(*2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39)."

3.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

Artikel 37

(1)   Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor. Der jährliche Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Gesamtzahl der Zugriffe auf das CESOP;

b)

die von Eurofisc-Verbindungsbeamten ermittelten operativen Ergebnisse auf Grundlage der Informationen, auf die gemäß Artikel 24d zugegriffen und die gemäß Artikel 24d verarbeitet wurden;

c)

eine Qualitätsbewertung der im CESOP verarbeiteten Daten.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit Eurofisc fest. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

4.

In Artikel 55 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die in Kapitel V Abschnitt 2 genannten Informationen werden ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke und nur dann verwendet, wenn sie im Abgleich mit anderen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorliegenden Steuerinformationen überprüft wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. MARIĆ


(1)  Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 240 vom 16.7.2019, S. 29.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG zur Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  ABl. C 140 vom 16.4.2019, S. 4.


RICHTLINIEN

2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/7


RICHTLINIE (EU) 2020/284 DES RATES

vom 18. Februar 2020

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) sind die allgemeinen Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer festgelegt.

(2)

Die Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs erleichtert den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher in den Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang sind mit grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr Lieferungen gemeint, für die die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat geschuldet wird, der Lieferer oder Dienstleister aber in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig ist. Betrügerische Unternehmen nutzen jedoch die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs aus, um unfaire Marktvorteile zu erlangen, indem sie sich ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entziehen. Gilt das Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, benötigen die Mitgliedstaaten des Verbrauchs geeignete Instrumente, um solche betrügerischen Unternehmen ermitteln und kontrollieren zu können, da die Verbraucher keinen Aufzeichnungspflichten unterliegen. Es ist wichtig, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen, der durch das betrügerische Verhalten einiger Unternehmen im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs verursacht wird.

(3)

In den allermeisten Fällen von Online-Einkäufen durch Verbraucher in der Union werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Um Zahlungsdienste zu erbringen, verfügt ein Zahlungsdienstleister über bestimmte Informationen zur Identifizierung des Empfängers der Zahlung sowie über Angaben zum Datum, zur Höhe des Betrags und zum Ursprungsmitgliedstaat der Zahlung sowie darüber, ob die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wurde. Diese spezielle Information ist besonders wichtig für grenzüberschreitende Zahlungen, bei denen sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Steuerbehörden“) benötigen diese Informationen, um ihre grundlegenden Aufgaben der Ermittlung betrügerischer Unternehmen und der Kontrolle von Mehrwertsteuerschulden auszuführen. Es ist daher notwendig, dass Zahlungsdienstleister diese Informationen den Steuerbehörden zur Verfügung stellen, um ihnen bei der Aufdeckung und Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug zu helfen.

(4)

Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist es wichtig, die Zahlungsdienstleister dazu zu verpflichten, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen zu melden. Es ist daher notwendig, die Konzepte des Ortes des Zahlers und des Ortes des Zahlungsempfängers sowie die Mittel für die Identifizierung dieser Orte festzulegen. Der Ort des Zahlers und des Zahlungsempfängers sollte lediglich die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für die in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister begründen, und diese Pflichten sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (4) in Bezug auf den Ort eines steuerbaren Umsatzes unberührt lassen.

(5)

Auf Grundlage der ihnen bereits vorliegenden Informationen sind die Zahlungsdienstleister in der Lage, den Ort des Zahlungsempfängers und des Zahlers in Bezug auf die von ihnen erbrachten Zahlungsdienste zu ermitteln, und zwar anhand einer Kennung des Zahlungskontos des Zahlers oder des Zahlungsempfängers oder einer anderen Kennung, die eindeutig den Zahler oder Zahlungsempfänger identifiziert und ihren Ort angibt. Wenn solche Kennungen nicht verfügbar sind, sollte der Ort des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in Fällen, in denen die Mittel an einen Zahlungsempfänger übertragen werden, ohne dass ein Zahlungskonto auf den Namen eines Zahlers eingerichtet wird, mittels eines Geschäftskennzeichens des Zahlungsdienstleisters, der im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt, festgestellt werden, wenn die Mittel keinem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden oder wenn es keine Kennung des Zahlers oder des Zahlungsempfängers gibt.

(6)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen zu speichern und bereitzustellen, verhältnismäßig ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs benötigen. Darüber hinaus sollte die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler, die gespeichert wird, der Ort des Zahlers sein. Was den Zahlungsempfänger und die Zahlung selbst betrifft, so sollten Zahlungsdienstleister lediglich verpflichtet sein, die Informationen zu speichern und an die Steuerbehörden zu übermitteln, die erforderlich sind, damit diese Behörden mögliche Betrüger ausfindig machen und Steuerkontrollen durchführen können. Zahlungsdienstleister sollten daher nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über jene grenzüberschreitenden Zahlungen zu führen, die auf wirtschaftliche Tätigkeiten hindeuten. Die Einführung eines Schwellenwerts auf der Grundlage der Zahl der von einem Zahlungsempfänger in einem Kalenderquartal erhaltenen Zahlungen würde einen Hinweis darauf bieten, ob diese Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sind; Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen werden so ausgeschlossen. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten des Zahlungsdienstleisters würden greifen, wenn dieser Schwellenwert erreicht wird.

(7)

Es ist möglich, dass mehrere Zahlungsdienstleister an einer einzelnen Zahlung eines Zahlers an einen Zahlungsempfänger beteiligt sind. Im Rahmen dieser einzelnen Zahlung können mehrere Übermittlungen von Geldmitteln zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern veranlasst werden. Es ist notwendig, dass alle an einer Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleister Aufzeichnungs- und Meldepflichten unterliegen, es sei denn, es gilt eine besondere Ausnahme. Diese Aufzeichnungen und Meldungen sollten Informationen über die Zahlung des ursprünglichen Zahlers an den endgültigen Zahlungsempfänger enthalten, und nicht über die Zwischenübertragungen von Geldmitteln zwischen den Zahlungsdienstleistern.

(8)

Aufzeichnungs- und Meldepflichten sollten nicht nur gelten, wenn ein Zahlungsdienstleister für den Zahler Geldmittel überträgt oder Zahlungsinstrumente ausgibt, sondern ebenso, wenn ein Zahlungsdienstleister im Namen des Zahlungsempfängers Geldmittel erhält oder Zahlungsvorgänge annimmt und abrechnet.

(9)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten sollten nicht für Zahlungsdienstleister gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen. Wenn die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind, sollte die Aufzeichnungs- und Meldepflichten in Bezug auf die grenzüberschreitende Zahlung daher den Zahlungsdienstleistern des Zahlers obliegen. Dagegen sollten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Aufzeichnungs- und Meldepflichten nur die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Aufzeichnungen führen, wenn die Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Für die Zwecke der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gilt ein Zahlungsdienstleister als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich seine internationale Bankleitzahl (business identifier code — BIC) oder sein einheitliches Geschäftskennzeichen auf diesen Mitgliedstaat bezieht.

(10)

Aufgrund des hohen Volumens an Informationen und deren Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ist es notwendig und verhältnismäßig, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum bietet den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit, um Kontrollen wirksam durchzuführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen oder Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken.

(11)

Die von den Zahlungsdienstleistern aufzubewahrenden Informationen sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (7) zu erfassen und auszutauschen; jene Verordnung regelt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

(12)

Mehrwertsteuerbetrug ist ein Problem, das alle Mitgliedstaaten betrifft; die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Informationen, um für die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu sorgen oder den Mehrwertsteuerbetrug im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, bei Vorliegen grenzübergreifender Aspekte und wegen der Notwendigkeit, Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen dieses Vorgehens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die im Einklang mit dieser Richtlinie gespeicherten und bereitgestellten Zahlungsinformationen sollten nur von den Betrugsbekämpfungsexperten der Steuerbehörden innerhalb der Grenzen dessen verarbeitet werden, was zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie, nämlich der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, verhältnismäßig und notwendig ist. Diese Richtlinie steht auch im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(14)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und gab am 14. März 2019 eine Stellungnahme ab (9).

(15)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Titel XI Kapitel 4 der Richtlinie 2006/112/EG wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 2a

Allgemeine Pflichten von Zahlungsdienstleistern

Artikel 243a

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie(EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie gilt;

2.

„Zahlungsdienst“ eine der in Anhang I Nummern 3 bis 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten gewerblichen Tätigkeiten;

3.

„Zahlung“ vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen einen „Zahlungsvorgang“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 5 der genannten Richtlinie oder einen „Finanztransfer“ gemäß Artikel 4 Nummer 22 der genannten Richtlinie;

4.

„Zahler“ einen „Zahler“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

5.

„Zahlungsempfänger“ einen „Zahlungsempfänger“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

6.

„Herkunftsmitgliedstaat“ den „Herkunftsmitgliedstaat“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

7.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den „Aufnahmemitgliedstaat“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

8.

„Zahlungskonto“ ein „Zahlungskonto“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

9.

„IBAN“ eine „IBAN“ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*2);

10.

„BIC“ eine „BIC“ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Artikel 243b

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Zahlungsdienstleistern, dass sie hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdienste führen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu kontrollieren, die gemäß den Bestimmungen des Titels V als in einem Mitgliedstaat erfolgt bzw. erbracht gelten, damit das Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erreicht wird.

Die in Unterabsatz 1 genannte Anforderung gilt nur für Zahlungsdienste, die in Bezug auf grenzüberschreitende Zahlungen erbracht werden. Eine Zahlung gilt als grenzüberschreitende Zahlung, wenn sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet.

(2)   Die Anforderung an die Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 gilt, wenn ein Zahlungsdienstleister während eines Kalenderquartals im Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigt.

Die Anzahl der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten grenzüberschreitenden Zahlungen wird unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister pro Mitgliedstaat und pro Kennzeichen gemäß Artikel 243c Absatz 2 erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berechnung pro Zahlungsempfänger.

(3)   Die Anforderung nach Absatz 1 gilt nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seiner BIC oder eines anderen Geschäftskennzeichens, die bzw. das den Zahlungsdienstleister und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese Zahlungsdienste jedoch in die Berechnung nach Absatz 2 aufnehmen.

(4)   Findet die Anforderung an die Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1 Anwendung, so gilt für die Aufzeichnungen Folgendes:

a)

Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahrt;

b)

sie werden gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters oder den Aufnahmemitgliedstaaten, wenn der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat erbringt, zur Verfügung gestellt.

Artikel 243c

(1)   Für die Anwendung von Artikel 243b Absatz 1 Unterabsatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen:

a)

dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,

b)

dem die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 243b Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat, Drittgebiet oder Drittland belegen:

a)

dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,

b)

dem die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.

Artikel 243d

(1)   Die gemäß Artikel 243b zu speichernden Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister umfassen folgende Informationen:

a)

die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert;

b)

den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;

c)

falls vorhanden, jegliche MwSt.-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers;

d)

IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt;

e)

die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat;

f)

falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;

g)

genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen gemäß Artikel 243b Absatz 1;

h)

genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen nach Buchstabe g zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Informationen umfassen folgende Angaben:

a)

Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung;

b)

Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung;

c)

den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Artikel 243c notwendig sind;

d)

jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist;

e)

gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wird.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. MARIĆ


(1)  Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 240 vom 16.7.2019, S. 33.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(9)  ABl. C 140 vom 16.4.2019, S. 4.


2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/13


RICHTLINIE (EU) 2020/285 DES RATES

vom 18. Februar 2020

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) erlaubt den Mitgliedstaaten, ihre Sonderregelungen für Kleinunternehmen gemäß gemeinsamen Bestimmungen und im Hinblick auf eine weiter gehende Harmonisierung beizubehalten. Diese Bestimmungen sind jedoch veraltet und verringern den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen nicht, da sie für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem konzipiert waren, das auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat beruhte.

(2)

In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan kündigte die Kommission ein umfassendes Paket von Vereinfachungen für Kleinunternehmen an, um deren Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Schaffung eines steuerlichen Umfelds beizutragen, das ihr Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels begünstigt. Dieses Vereinfachungspaket beinhaltet eine Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß der Mitteilung über das Follow-up zum Mehrwertsteuer-Aktionsplan. Die Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen stellt daher ein wichtiges Element des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan dargelegten Reformpakets dar.

(3)

Um das Problem des unverhältnismäßigen Befolgungsaufwands für von der Steuer befreite Kleinunternehmen zu lösen, sollten bestimmte Vereinfachungsmaßnahmen auch für sie verfügbar sein.

(4)

Gemäß der Sonderregelung für Kleinunternehmen können derzeit nur Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, von der Steuer befreit werden. Dies hat im Binnenmarkt für nicht in diesem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Um hier Abhilfe zu schaffen und weitere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten Kleinunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, die Steuerbefreiung ebenfalls in Anspruch nehmen dürfen.

(5)

Unterliegt ein Steuerpflichtiger in seinem Mitgliedstaat der Ansässigkeit der normalen Mehrwertsteuerregelung, nimmt aber die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch, so sollte der Vorsteuerabzug eine Verbindung zu den besteuerten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen aufweisen. Bezieht ein solcher Steuerpflichtiger Eingangsumsätze im Mitgliedstaat seiner Ansässigkeit, die in Verbindung mit von der Steuer befreiten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten stehen, so sollte kein Vorsteuerabzug möglich sein.

(6)

Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz unter dem Schwellenwert liegt, der vom Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, angewandt wird. Bei der Festlegung der Schwellenwerte müssen sich die Mitgliedstaaten an die in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Bestimmungen über Schwellenwerte halten. Diese Bestimmungen, die zumeist im Jahr 1977 festgelegt wurden, sind überholt.

(7)

Zu Vereinfachungszwecken wurde einigen Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend einen höheren als den in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Schwellenwert anzuwenden. Da es nicht sinnvoll ist, allgemeine Bestimmungen weiterhin durch Ausnahmemaßnahmen zu ändern, sollten die Bestimmungen für Schwellenwerte angepasst werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung — unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwerts — so festlegen können, wie es ihren wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen am besten entspricht. In diesem Zusammenhang sollte präzisiert werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche durch die Mitgliedstaaten auf objektiven Kriterien basieren muss. Kommt ein Steuerpflichtiger für die Inanspruchnahme mehrerer sektorspezifischer Schwellenwerte infrage, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass er nur einen dieser Schwellenwerte in Anspruch nehmen kann. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass bei ihren Schwellenwerten nicht zwischen ansässigen und nicht ansässigen Steuerpflichtigen unterschieden wird.

(9)

Der Schwellenwert für den Jahresumsatz, der die Grundlage für die im Rahmen der Sonderregelung nach dieser Richtlinie festgelegte Steuerbefreiung darstellt, beruht lediglich auf dem Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eines Kleinunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuerbefreiung gewährt wird. Wettbewerbsverzerrungen könnten auftreten, wenn ein Unternehmen, das nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, unabhängig von den Umsätzen, die es in anderen Mitgliedstaaten bewirkt, für eine solche Steuerbefreiung infrage käme. Um solche Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und die Steuereinnahmen zu schützen, sollten nur diejenigen Unternehmen, deren Jahresumsatz in der Union unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, für eine Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, infrage kommen. Unternehmen, deren Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, unter dem nationalen Schwellenwert liegt, sollten in diesem Mitgliedstaat — unabhängig von dem in anderen Mitgliedstaaten bewirkten Umsatz — weiterhin von der Steuer befreite Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen erbringen dürfen, auch wenn ihr Gesamtumsatz den unionsweiten Schwellenwert übersteigt.

(10)

Damit eine wirksame Kontrolle der Anwendung der Steuerbefreiung ermöglicht wird und der Zugang der Mitgliedstaaten zu den erforderlichen Informationen sichergestellt ist, sollten Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, in Anspruch nehmen wollen, verpflichtet sein, den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, vorab zu benachrichtigen. Aus Gründen der Vereinfachung und der Senkung der Befolgungskosten sollten solche Steuerpflichtige nur im Mitgliedstaat der Ansässigkeit eine individuelle Nummer erhalten. Diese Nummer kann, muss aber nicht die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sein.

(11)

Um das reibungslose Funktionieren und die Überwachung der Steuerbefreiung sowie die zeitgerechte Übermittlung von Informationen sicherzustellen, sollten die Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige, die in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, klar festgelegt werden. Dadurch sollten Steuerpflichtige, die die Vorschriften befolgen, von derartigen Pflichten und von der Registrierungspflicht in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit befreit werden können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch verlangen können, dass in dem Fall, dass nicht ansässige Steuerpflichtige den speziell für sie geltenden Mitteilungspflichten nicht nachkommen, die in den jeweiligen nationalen Mehrwertsteuergesetzen festgelegten allgemeinen Mehrwertsteuerregistrierungs- und Mitteilungspflichten nachkommen müssen.

(12)

Um eine uneinheitliche Berechnung der in dem Mitgliedstaat erzielten Jahresumsätze, die als Bezugsgrundlage für die Anwendung der Steuerbefreiung herangezogen werden, und des Jahresumsatzes in der Union zu vermeiden, sollten die zu berücksichtigenden Umsatzbestandteile festgelegt werden.

(13)

Um einer Umgehung der Vorschriften in Bezug auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen vorzubeugen und den Zweck dieser Befreiung zu wahren, sollte ein Steuerpflichtiger unabhängig davon, ob er in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, ansässig ist oder nicht, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen dürfen, wenn der in diesem Mitgliedstaat festgelegte Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Aus denselben Gründen sollte ein Steuerpflichtiger, der nicht in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, ansässig ist, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen dürfen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

(14)

Um einen schrittweisen Übergang der Kleinunternehmen von der Steuerbefreiung zur Besteuerung sicherzustellen, sollten Steuerpflichtige die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen weiterhin für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr Umsatz den nationalen Schwellenwert nicht um mehr als einen bestimmten Prozentsatz dieses Schwellenwerts überschreitet. Da die angewandten Schwellenwerte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können, sollten die Mitgliedstaaten einen der beiden vorgeschlagenen Prozentsätze wählen können, solange die Anwendung des Prozentsatzes nicht dazu führt, dass der Umsatz des von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen einen bestimmten festgelegten Betrag überschreitet. Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union während eines Kalenderjahres überschritten, so sollte die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gelten, da sonst die Funktion des Schwellenwerts als Einnahmenschutz nicht mehr erfüllt wäre.

(15)

Findet eine Steuerbefreiung Anwendung, so sollten Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Anspruch nehmen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zumindest Zugang zu einem Mehrwertsteuerregistrierungsverfahren haben. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, diesen Zeitraum in bestimmten Fällen zu verlängern, in denen gründliche Kontrollen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung erforderlich sind.

(16)

Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Anspruch nehmen, sollten zumindest Zugang zu vereinfachten Mitteilungspflichten haben.

(17)

Neben der Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung sehen die Sonderregelungen auch die Möglichkeit degressiver Steuerermäßigungen vor. Degressive Steuerermäßigungen erhöhen die Komplexität und tragen wenig zur Verringerung des Befolgungsaufwands von Kleinunternehmen bei. Sie sollten daher abgeschafft werden.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten Steuerpflichtigen das Recht einräumen können, zwischen der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung und der Sonderregelung für Kleinunternehmen zu wählen. Wenn ein Steuerpflichtiger dieses Recht ausübt, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen werden, die detaillierten Vorschriften und Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen.

(19)

Diese Richtlinie sollte keine neuen Registrierungs- oder Mitteilungspflichten für Kleinunternehmen enthalten, die nur in dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

(20)

Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(21)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (4) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(22)

Um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen festgelegten Vereinfachungsmaßnahmen gebührend überwacht werden können, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (5) zu ändern, damit die einschlägigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten automatisierten Zugang zu den Daten haben, die über Steuerpflichtige, die Mehrwertsteuerbefreiungen für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, erhoben werden.

(23)

Damit Kleinunternehmen leichten Zugang zu den Bestimmungen haben, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen gelten, sollten diese Bestimmungen auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(24)

Der Ausschuss der Regionen hat am 10. Oktober 2018 Stellung genommen (6).

(25)

Die Richtlinie 2006/112/EG und die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, für den die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 284 nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 fällt;“.

2.

Artikel 139 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen durch Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bewirkt wird, unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe des Artikels 284 fallen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bewirkt wird, unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe des Artikels 284 fallen.“

3.

Artikel 167a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannte fakultative Regelung anwenden, legen für Steuerpflichtige, die innerhalb ihres Gebiets von dieser Regelung Gebrauch machen, einen Schwellenwert fest, der sich auf den gemäß Artikel 288 berechneten Jahresumsatz des Steuerpflichtigen stützt. Dieser Schwellenwert darf 2 000 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 169 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für andere als die nach Artikel 284 von der Steuer befreiten Umsätze, die sich aus den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Steuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat bewirkt worden wären;“.

5.

In Artikel 220a Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

der Steuerpflichtige nimmt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Artikel 284 in Anspruch.“.

6.

Artikel 270 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer seiner Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übersteigt den Jahresumsatz, der bei Steuerpflichtigen, die unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Artikel 284 fallen, als Referenzbetrag dient, um nicht mehr als 35 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;“.

7.

Artikel 272 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.

8.

In Titel XII Kapitel 1 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt -1

Begriffsbestimmungen

Artikel 280a

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.

„Jahresumsatz im Mitgliedstaat“ den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr;

2.

„Jahresumsatz in der Union“ den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr.“.

9.

In Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Steuerbefreiungen“.

10.

Artikel 282 erhält folgende Fassung:

Artikel 282

Die Steuerbefreiungen nach diesem Abschnitt gelten für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.“

11.

In Artikel 283 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen.

12.

Artikel 284 erhält folgende Fassung:

Artikel 284

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet, die von in diesem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, deren diesen Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz in diesem Mitgliedstaat den für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer befreien. Dieser Schwellenwert darf 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche festlegen. Keiner dieser Schwellenwerte darf jedoch 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Steuerpflichtiger, der für die Inanspruchnahme mehrerer sektorspezifischer Schwellenwerte infrage kommt, nur einen dieser Schwellenwerte in Anspruch nehmen kann.

Bei den von einem Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerten wird nicht zwischen in dem Mitgliedstaat ansässigen und nicht in dem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen unterschieden.

(2)   Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 eingeführt haben, gewähren diese Steuerbefreiung auch für die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige bewirkt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Jahresumsatz dieses Steuerpflichtigen in der Union übersteigt 100 000 EUR nicht;

b)

der Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, übersteigt nicht den Schwellenwert, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der Steuerbefreiung für in diesem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gilt.

(3)   Ungeachtet des Artikels 292b muss ein Steuerpflichtiger, um die Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige nicht ansässig ist, in Anspruch nehmen zu können,

a)

den Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorab benachrichtigen, und

b)

darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug auf die Anwendung der Steuerbefreiung identifiziert werden.

Die Mitgliedstaaten können dazu die individuelle Mehrwertsteuer‐Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde, verwenden oder auf die Struktur einer Mehrwertsteuer-Nummer oder einer anderen Nummer für die Zwecke der Identifizierung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zurückgreifen.

Die individuelle Identifikationsnummer gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b muss das Suffix ‚EX‘ umfassen, oder dieses Suffix ‚EX‘ ist an diese Nummer anzufügen.

(4)   Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Form einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung im Voraus über etwaige Änderungen an den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 zuvor übermittelten Informationen, darunter auch über die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und die Entscheidung, die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen er nicht ansässig ist, nicht mehr anzuwenden.

Die Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des Steuerpflichtigen oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalenderquartals eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals wirksam.

(5)   Die Steuerbefreiung gilt in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und in dem er die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gemäß

a)

einer vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der Ansässigkeit dem Steuerpflichtigen die individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder

b)

einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der Ansässigkeit dem Steuerpflichtigen — infolge dessen Aktualisierung — die Nummer bestätigt.

Außer in besonderen Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung gegebenenfalls mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigen, liegt der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt nicht mehr als 35 Werktage nach dem Eingang der vorherigen Benachrichtigung oder deren Aktualisierung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1.

(6)   Der Gegenwert in Landeswährung des in diesem Artikel genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am 18. Januar 2018 veröffentlichten Wechselkurses berechnet.“

13.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 284a

(1)   Die vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfasst mindestens die folgenden Angaben:

a)

Name‚ Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen,

b)

Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt,

c)

Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurden,

d)

Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten im laufenden Kalenderjahr vor der Benachrichtigung bewirkt wurden.

Bei Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 288a Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, sind die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes für jedes vorangegangene Kalenderjahr des Zeitraums gemäß Artikel 288a Absatz 1 Unterabsatz 1 anzugeben.

(2)   Wenn der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat der Ansässigkeit gemäß Artikel 284 Absatz 4 darüber unterrichtet, dass er die Steuerbefreiung in einem oder mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist er zur Angabe von Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht verpflichtet, soweit diese Informationen bereits in den gemäß Artikel 284b gemeldeten Angaben enthalten sind.

Die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Unterabsatz 1 umfasst die individuelle Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b.

Artikel 284b

(1)   Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, nach dem Verfahren gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 in Anspruch nimmt, meldet dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit für jedes Kalenderquartal unter Angabe der individuellen Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b die folgenden Informationen:

a)

den Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit bewirkten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen oder ‚0‘, wenn keine Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen bewirkt wurden,

b)

den Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in den einzelnen Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedstaat der Ansässigkeit sind, bewirkten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen oder ‚0‘, wenn keine Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen erfolgt sind;

(2)   Der Steuerpflichtige übermittelt die Informationen nach Absatz 1 binnen eines Monats ab dem Ende des Kalenderquartals.

(3)   Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so unterrichtet der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat der Ansässigkeit binnen 15 Werktagen. Zugleich ist der Steuerpflichtige verpflichtet, den Betrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen gemäß Absatz 1 zu melden, die seit Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden.

Artikel 284c

(1)   Für die Zwecke von Artikel 284a Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 284b Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Die Beträge umfassen die in Artikel 288 angeführten Beträge,

b)

die Beträge lauten auf Euro,

c)

wendet der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, verschiedene Schwellenwerte nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 an, so ist der Steuerpflichtige gegenüber diesem Mitgliedstaat verpflichtet, den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen für jeden anwendbaren Schwellenwert gesondert zu melden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, vorschreiben, dass die Beträge in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Sind die Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen in anderen Währungen erfolgt, so verwendet der Steuerpflichtige den am ersten Tag des Kalenderjahres geltenden Wechselkurs. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht wird.

(2)   Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit kann vorschreiben, dass die in Artikel 284 Absätze 3 und 4 und die in Artikel 284b Absätze 1 und 3 genannten Informationen gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen elektronisch zu übermitteln sind.

Artikel 284d

(1)   Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, ist in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die unter die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet,

a)

sich gemäß den Artikeln 213 und 214 für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen,

b)

eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 250 abzugeben.

(2)   Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit und in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, in Anspruch nimmt, ist in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die unter die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit fallen, nicht verpflichtet, eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 250 abzugeben.

(3)   Werden die Bestimmungen des Artikels 284b von einem Steuerpflichtigen nicht eingehalten, so können die Mitgliedstaaten diesen Steuerpflichtigen abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dazu verpflichten, seinen mehrwertsteuerlichen Pflichten wie sie beispielsweise in Absatz 1 dieses Artikels genannt werden, nachzukommen.

Artikel 284e

Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit muss unverzüglich entweder die Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b deaktivieren oder, wenn der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung weiterhin in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, die Informationen anpassen, die er gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 bezüglich des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten hat, wenn

a)

der Gesamtbetrag der von dem Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag überschreitet,

b)

der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, mitgeteilt hat, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine Steuerbefreiung hat oder die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat nicht mehr gilt,

c)

der Steuerpflichtige mitgeteilt hat, dass er sich dafür entschieden hat, die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch zu nehmen, oder

d)

der Steuerpflichtige mitgeteilt hat oder aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass er seine Tätigkeiten eingestellt hat.“

14.

Die Artikel 285, 286 und 287 werden gestrichen.

15.

Artikel 288 erhält folgende Fassung:

Artikel 288

(1)   Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach Artikel 284 zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen:

a)

Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht würden;

b)

Betrag der gemäß den Artikeln 110, 111 oder Artikel 125 Absatz 1 mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;

c)

Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;

d)

Betrag der gemäß Artikel 138 von der Steuer befreiten Umsätze, in deren Fall die Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel gilt;

e)

Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.

(2)   Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 288a

(1)   Unabhängig davon, ob er in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 gewährt, ansässig ist, kann ein Steuerpflichtiger diese Steuerbefreiung während eines Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen, wenn der gemäß dem genannten Absatz festgelegte Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, kann diesen Zeitraum auf zwei Kalenderjahre ausdehnen.

Bei Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 284 Absatz 1 während eines Kalenderjahres um

a)

höchstens 10 % kann der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 während dieses Kalenderjahres weiter in Anspruch nehmen;

b)

mehr als 10 % ist die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten eine Obergrenze von 25 % festlegen oder dem Steuerpflichtigen für das Kalenderjahr, in dem der Schwellenwert überschritten wurde, die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absatz 1 weiterhin ohne Obergrenze gewähren. Die Anwendung dieser Obergrenze oder Möglichkeit darf jedoch nicht dazu führen, dass Steuerpflichtige mit einem Umsatz von mehr als 100 000 EUR in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, von der Steuer befreit werden.

Abweichend von den Unterabsätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, ab dem der gemäß diesem Absatz festgelegte Schwellenwert überschritten wird, keine Anwendung mehr findet.

(2)   Ein Steuerpflichtiger, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 gewährt, kann diese Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a in einem Kalenderjahr überschritten, so findet die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1, die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen gewährt wurde, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.

(3)   Der Gegenwert in Landeswährung des in Absatz 1 genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am 18. Januar 2018 veröffentlichten Wechselkurses berechnet.“

17.

In Artikel 290 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten und Bedingungen für die Anwendung dieser Möglichkeit festlegen.“

18.

Die Artikel 291 und 292 werden gestrichen.

19.

In Titel XII Kapitel 1 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 2a

Vereinfachung der Pflichten für von der Steuer befreite Kleinunternehmen

Artikel 292a

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet „von der Steuer befreites Kleinunternehmen“ jeden Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absätze 1 und 2 in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, in Anspruch nimmt.

Artikel 292b

Unbeschadet des Artikels 284 Absatz 3 können Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ansässige von der Steuer befreite Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung nur in ihrem Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen, von der Pflicht, gemäß Artikel 213 die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen und gemäß Artikel 214 eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, befreien, es sei denn, diese Unternehmen üben Tätigkeiten aus, die unter Artikel 214 Buchstabe b, d oder e fallen.

Wird die Möglichkeit gemäß Absatz 1 nicht wahrgenommen, so richten die Mitgliedstaaten ein Verfahren für die Identifikation solcher von der Steuer befreiter Kleinunternehmen anhand einer individuellen Nummer ein. Das Identifizierungsverfahren nimmt im Höchstfall 15 Werktage in Anspruch; hiervon ausgenommen sind besondere Fälle, in denen die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung gegebenenfalls mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigen.

Artikel 292c

Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet ansässige von der Steuer befreite Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung nur in ihrem Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen, von der Pflicht nach Artikel 250 befreien, eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben.

Wird die Möglichkeit gemäß Absatz 1 nicht wahrgenommen, so gestatten die Mitgliedstaaten diesen von der Steuer befreiten Kleinunternehmen, eine vereinfachte Mehrwertsteuererklärung für ein Kalenderjahr abzugeben. Von der Steuer befreite Kleinunternehmen können sich jedoch auch für die Anwendung des gemäß Artikel 252 festgelegten Steuerzeitraums entscheiden.

Artikel 292d

Die Mitgliedstaaten können von der Steuer befreite Kleinunternehmen von bestimmten oder allen Pflichten nach den Artikeln 217 bis 271 befreien.“

20.

Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 3 wird gestrichen.

21.

Artikel 314 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 284 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt;“.

22.

Artikel 334 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eines anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen des Artikels 284 gilt und es sich bei dem Gegenstand um ein Investitionsgut handelt;“.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Die Verordnung (EU) 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Informationen, die er gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt.“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

2.

In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2b)   In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich:

a)

individuelle Identifikationsnummern, die von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen von dem Mitgliedstaat erteilt wurden, der die Auskünfte erteilt;

b)

Name, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen, die eine individuelle Identifikationsnummer nach Buchstabe a erhalten haben;

c)

Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt;

d)

Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung des Steuerpflichtigen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;

e)

die Angaben gemäß Artikel 284a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 2006/112/EG;

f)

Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen je Kalenderquartal, die durch jeden Steuerpflichtigen mit einer individuellen Identifikationsnummer nach Buchstabe a in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, bewirkt wurden;

g)

Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen je Kalenderquartal, die durch jeden Steuerpflichtigen mit einer individuellen Identifikationsnummer nach Buchstabe a in den Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, bewirkt wurden;

h)

Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag überschreitet;

i)

Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Steuerberechtigten, die Steuerbefreiung freiwillig zu beenden, wirksam wird, und der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen die Beendigung wirksam wird;

j)

Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden, und der oder die betreffenden Mitgliedstaaten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis g genannten Beträge werden für jeden Schwellenwert, der nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG gegebenenfalls anwendbar ist, gesondert angegeben.“

3.

In Artikel 31 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Jeder Mitgliedstaat bestätigt auf elektronischem Weg, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen, dem die individuelle Identifikationsnummer nach Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde, um ein von der Steuer befreites Kleinunternehmen handelt. In der Bestätigung sind der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten anzugeben, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt.“

4.

Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Details der von jedem Mitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel I der Richtlinie 2006/112/EG erlassenen Regelungen.“

5.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL Xa

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNGEN NACH TITEL XII KAPITEL 1 DER RICHTLINIE 2006/112/EG

Artikel 37a

(1)   Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die die Steuerbefreiung gewähren, auf elektronischem Weg die folgenden Informationen binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind:

a)

in Bezug auf Steuerpflichtige, die eine vorherige Benachrichtigung oder eine aktualisierte Fassung einer Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt haben, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und d dieser Verordnung;

b)

in Bezug auf Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag überschritten hat, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und h dieser Verordnung;

c)

in Bezug auf Steuerpflichtige, die die Bestimmungen des Artikels 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht eingehalten haben, die Tatsache der Nichteinhaltung und die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a dieser Verordnung.

(2)   Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Informationen nach Absatz 1, im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 37b

(1)   Bevor der Mitgliedstaat, dem vom Steuerpflichtigen eine vorherige Benachrichtigung oder eine nachfolgende aktualisierte Fassung gemäß Artikel 284 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt wurde, den Steuerpflichtigen identifiziert oder ihm die individuelle Identifikationsnummer bestätigt, berechnet er auf der Grundlage der Gesamtbeträge der vom Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, dass der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

(2)   Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit binnen 15 Werktagen nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung auf elektronischem Wege ausgehend von den Gesamtbeträgen der vom Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, dass der Schwellenwert für den Jahresumsatz gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 jener Richtlinie erfüllt sind.

(3)   Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit auf elektronischem Wege unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

(4)   Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, bezüglich der Benachrichtigungen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 dieser Richtlinie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. MARIĆ


(1)  Stellungnahme vom 11. September 2018 und Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 35.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(6)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 43.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/24


BESCHLUSS (EU) 2020/286 DES RATES

vom 27. Februar 2020

über den im Namen der Europäischen Union auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme eines Stoffs in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 11. November 1990 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates (1) durch die Union geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absätze 2 bis 7 des Übereinkommens können Stoffe in die Tabellen des Übereinkommens aufgenommen werden, in denen Drogenausgangsstoffe aufgeführt sind.

(3)

Auf ihrer 63. Tagung vom 2. bis 6. März 2020 in Wien soll die Suchtstoffkommission einen Beschluss über die Aufnahme eines Stoffs in Tabelle I des Übereinkommens fassen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union Rechtswirkung haben wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (2) und Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), maßgeblich beeinflussen kann.

(5)

Nach Einschätzung des Internationalen Suchtstoffkontrollrats wird Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) häufig zur unerlaubten Herstellung von Amphetamin und Methamphetamin verwendet. Nach vorliegenden Erkenntnissen können Volumen und Ausmaß der unerlaubten Herstellung dieser Suchtstoffe und psychotropen Stoffe erhebliche Folgen für die öffentliche Gesundheit nach sich ziehen oder zu schwerwiegenden sozialen Problemen führen, sodass es gerechtfertigt ist, Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) unter internationale Kontrolle zu stellen. Die unerlaubte Herstellung von Amphetamin und Methamphetamin hat erhebliche Folgen für die öffentliche Gesundheit und verursacht schwerwiegende soziale Probleme in der Union. Es werden immer häufiger Vorfälle verzeichnet, die zunehmend größere Mengen von Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) betreffen, und organisierte kriminelle Vereinigungen in der Union führen Amphetamin und Methamphetamin illegal in Drittländer aus.

(6)

Der Standpunkt der Union sollte einvernehmlich von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission ist der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) in Tabelle I des Übereinkommens aufzunehmen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 festgelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder der Suchstoffkommission sind und gemeinsam handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HORVAT


(1)  Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).


2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/26


BESCHLUSS (EU) 2020/287 DES RATES

vom 27. Februar 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu den Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152, den Vorschlägen für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6 und 16, dem Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und den Vorschlägen für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. Das geänderte Übereinkommen von 1958 ist am 24. März 1998 in Kraft getreten.

(2)

Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) beigetreten. Das Parallelübereinkommen ist am 15. Februar 2000 in Kraft getreten.

(3)

Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (WP.29) die Vorschläge für Anpassungen der nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassenen UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152, die Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen (GTR) Nr. 3, 6 und 16, den Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und die Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb annehmen.

(4)

Es ist vorgesehen, dass die WP.29 auf der 180. Tagung des Weltforums vom 10. bis 12. März 2020 die vorstehend genannten Akte über Verwaltungsbestimmungen und einheitliche technische Vorschriften für die Genehmigung harmonisierter technischer UN-Regelungen und GTR für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, annimmt.

(5)

Es ist daher angebracht, den in der WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der Vorschläge für UN-Regelungen festzulegen, da diese Regelungen für die Union bindend sein werden und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen.

(6)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG wurden UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

(7)

Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152 an bestimmte Elemente oder Merkmale müssen angesichts der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts geändert oder ergänzt werden. Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der GTR Nr. 3, 6 und 16 angepasst werden. Schließlich müssen die Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und die Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb angenommen werden.

(8)

Die Arbeitsunterlage ECE/TRANS/WP.29/2020/25 der WP.29 betrifft einen Vorschlag für die Ergänzung 2 der UN-Regelung Nr. 144 (Notrufsysteme bei Unfällen), welcher für eine Abstimmung in der WP.29 noch nicht reif ist.

(9)

Die Arbeitsunterlage ECE/TRANS/WP.29/2020/2 der WP.29 betrifft einen Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 08 zur UN-Regelung Nr. 9 (Geräusch von dreirädrigen Fahrzeugen). Da die EU die einheitlichen Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 9 nicht anwendet, ist es nicht erforderlich, einen Standpunkt der Union zum Vorschlag ECE/TRANS/WP.29/2020/2 festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 180. Sitzung der WP.29 vom 10. bis 12. März 2020 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 180. Sitzung der WP.29 vom 10. bis 12. März 2020 zu vertreten ist, besteht darin, gegen den Vorschlag für die Ergänzung 2 der UN-Regelung Nr. 144 (Notrufsysteme bei Unfällen, Arbeitsunterlage ECE/TRANS/WP.29/2020/25) zu stimmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HORVAT


(1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

Regelung Nr.

Titel Tagesordnungspunkt

Dokumentennummer  (1)

10

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 10 (elektromagnetische Verträglichkeit)

ECE/TRANS/WP.29/2020/30

26

Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 26 (vorstehende Außenkanten von Kraftfahrzeugen)

ECE/TRANS/WP.29/2020/26

26

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 26 (vorstehende Außenkanten von Kraftfahrzeugen)

ECE/TRANS/WP.29/2020/15

28

Vorschlag für die Ergänzung 6 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 28 (Vorrichtungen für Schallzeichen)

ECE/TRANS/WP.29/2020/3

46

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht)

ECE/TRANS/WP.29/2020/16

46

Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht)

ECE/TRANS/WP.29/2020/17

48

Vorschlag für eine neue Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2020/36, WP.29-180-07

51

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N)

ECE/TRANS/WP.29/2020/4

55

Vorschlag für die Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 55 (mechanische Verbindungseinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2020/27

58

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 58 (hinterer Unterfahrschutz)

ECE/TRANS/WP.29/2020/19

59

Vorschlag für eine neue Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 59 (Austauschschalldämpferanlagen)

ECE/TRANS/WP.29/2020/7

62

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 62 (Diebstahlsicherung (Kleinkrafträder/Motorräder))

ECE/TRANS/WP.29/2020/28

79

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlage)

ECE/TRANS/WP.29/2020/11

90

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 90 (Ersatzteile für Bremsen)

ECE/TRANS/WP.29/2020/8

106

Vorschlag für die Ergänzung 18 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 106 (Reifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2020/5

107

Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3)

ECE/TRANS/WP.29/2020/12

107

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3)

ECE/TRANS/WP.29/2020/13

107

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 08 zu UN-Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3)

ECE/TRANS/WP.29/2020/14

110

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2020/20

110

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2020/21

117

Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 117 (Reifen — Rollwiderstand, Rollgeräusche und Nassgriffigkeit)

ECE/TRANS/WP.29/2020/6

121

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

ECE/TRANS/WP.29/2020/22

122

Vorschlag für die Ergänzung 6 zu UN-Regelung Nr. 122 (Heizungssysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2020/23

128

Vorschlag für die Ergänzung 10 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 128

ECE/TRANS/WP.29/2020/31

144

Vorschlag für die Ergänzung 1 zu UN-Regelung Nr. 144 (Notrufsysteme bei Unfällen)

ECE/TRANS/WP.29/2020/24

144

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 144 (Notrufsysteme bei Unfällen)

ECE/TRANS/WP.29/2020/29

148

Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 148 über Lichtsignaleinrichtungen

ECE/TRANS/WP.29/2020/32

149

Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 149 über Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

ECE/TRANS/WP.29/2020/33

150

Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 150 über retroreflektierende Einrichtungen

ECE/TRANS/WP.29/2020/34

151

Vorschlag für die Ergänzung 1 zu UN-Regelung Nr. 151 (Totwinkel-Assistenten)

ECE/TRANS/WP.29/2020/18, WP.29-180-05

152

Vorschlag für die Ergänzung 1 zu UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2020/9

152

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2020/10


GTR Nr.

Titel Tagesordnungspunkt

Dokumentennummer

3

Vorschlag für Änderung 4 der globalen technischen Regelung der GTR Nr. 3 (Kraftradbremsen)

Vorschlag für technischen Bericht über Änderung 4 der GTR Nr. 3 (Kraftradbremsen)

Genehmigung zur Ausarbeitung von Änderungen der GTR Nr. 3

ECE/TRANS/WP.29/2020/47

ECE/TRANS/WP.29/2020/48

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/47

6

Vorschlag für Änderung 2 der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung)

Vorschlag für technischen Bericht über Änderung 2 der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung)

Genehmigung zur Ausarbeitung der Änderungen der globalen technischen Regelung der GTR Nr. 6

ECE/TRANS/WP.29/2020/43

ECE/TRANS/WP.29/2020/44

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/52

6

Vorschlag für Änderung 3 der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung)

Vorschlag für technischen Bericht über Änderung 3 der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung)

Genehmigung zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6

ECE/TRANS/WP.29/2020/45

ECE/TRANS/WP.29/2020/46

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/52

16

Vorschlag für Änderung 2 der GTR Nr. 16 (Reifen)

Vorschlag für technischen Bericht über Änderung 2 der GTR Nr. 16 (Reifen)

Genehmigung zur Ausarbeitung von Änderungen der GTR Nr. 16

ECE/TRANS/WP.29/2020/41

ECE/TRANS/WP.29/2020/42

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/48/Rev.1


Resolution Nr.

Titel Tagesordnungspunkt

Dokumentennummer

R.E.5

Vorschlag für die Änderung 5 der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien (R.E.5)

ECE/TRANS/WP.29/2020/37


Verschiedenes

Titel Tagesordnungspunkt

Dokumentennummer

 

Genehmigung zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung)

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/55

 

Überarbeitete Genehmigung zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/53/Rev.1


(1)  Alle in der Tabelle genannten Unterlagen sind unter folgendem Link verfügbar: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/gen2020.html.