ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 52

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
25. Februar 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2020/244 des Rates vom 20. Januar 2020 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/245 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist

3

 

*

Beschluss (EU) 2020/246 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

25.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/1


BESCHLUSS (EU) 2020/244 DES RATES

vom 20. Januar 2020

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 31 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/123 des Rates (2) wurde das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 21. Dezember 2015 unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem verstärkten politischen und wirtschaftlichen Engagement der Union in Zentralasien dar. Durch die Stärkung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen bildet das Abkommen die Grundlage für eine wirksamere bilaterale Zusammenarbeit mit der Republik Kasachstan.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits wird hiermit im Namen der Union genehmigt. (3)

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Artikel 281 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen, mit der die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt. (4)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Zustimmung erteilt am 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2016/123 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 1).

(3)  Das Abkommens wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3 veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


BESCHLÜSSE

25.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/3


BESCHLUSS (EU) 2020/245 DES RATES

vom 17. Februar 2020

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 2017 in Brüssel unterzeichnet und wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.

(2)

Nach den Artikeln 362 und 363 des Abkommens werden ein Partnerschaftsrat und ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt, um die Funktionsweise des Abkommens zu unterstützen.

(3)

Nach Artikel 362 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der Partnerschaftsrat eine Geschäftsordnung, und nach Artikel 363 Absatz 4 des Abkommens legt der Partnerschaftsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest.

(4)

Zur Gewährleistung der wirksamen Funktionsweise des Abkommens sollten die Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und die Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses angenommen werden.

(5)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates (2) kann der Partnerschaftsrat während des Zeitraums der vorläufigen Anwendung des Abkommens nur in den Bereichen, in denen das Abkommen gemäß dem genannten Beschluss vorläufig angewandt wird, Beschlüsse fassen.

(6)

Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Darüber hinaus legt der Partnerschaftsrat die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und sonstigen Gremien in seiner Geschäftsordnung fest.

(7)

Der Partnerschaftsrat muss die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses sowie der Unterausschüsse und sonstigen Gremien annehmen.

(8)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Annahme der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates sowie der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie über die Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Union bindend ist.

(9)

Daher sollte der von der Union im Partnerschaftsrat zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrats beruhen.

(10)

Dieser Beschluss betrifft nicht den Entwurf des Beschlusses des Partnerschaftsrates, soweit er die Arbeitsweise der mit dem Abkommen eingesetzten Gremien in Anwendung des Titels II des Abkommens regelt, der Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union enthält, die in den Geltungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen. Das Ziel und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheiden sich von denen der übrigen Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Parteien und sind von diesen unabhängig. Parallel zum vorliegenden Beschluss wird ein gesonderter Beschluss erlassen, der den Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates betrifft, soweit er die Arbeitsweise der mit dem Abkommen eingesetzten Gremien in Anwendung des Titels II des Abkommens regelt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzter Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme von dessen Titel II zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates (3).

(2)   Geringfügige technische Änderungen an dem Beschlussentwurf können durch die Vertreter der Union im Partnerschaftsrat ohne weiteren Beschluss des Rates akzeptiert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1).

(3)  Siehe Dokument ST 15226/19 in http://register.consilium.europa.eu.


25.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/5


BESCHLUSS (EU) 2020/246 DES RATES

vom 17. Februar 2020

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 und Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 2017 in Brüssel unterzeichnet und wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.

(2)

Nach den Artikeln 362 und 363 des Abkommens werden ein Partnerschaftsrat und ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt, um die Funktionsweise des Abkommens zu unterstützen.

(3)

Nach Artikel 362 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der Partnerschaftsrat eine Geschäftsordnung und nach Artikel 363 Absatz 4 des Abkommens legt der Partnerschaftsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest.

(4)

Zur Gewährleistung der wirksamen Funktionsweise des Abkommens sollten die Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und die Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses angenommen werden.

(5)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates (2) kann der Partnerschaftsrat während des Zeitraums der vorläufigen Anwendung des Abkommens nur in den Bereichen, in denen das Abkommen gemäß dem genannten Beschluss vorläufig angewandt wird, Beschlüsse fassen.

(6)

Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Darüber hinaus legt der Partnerschaftsrat die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und sonstigen Gremien in seiner Geschäftsordnung fest.

(7)

Der Partnerschaftsrat nimmt die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses sowie der Unterausschüsse und sonstigen Gremien an.

(8)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Annahme der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates sowie der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie über die Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Union bindend ist.

(9)

Daher sollte der von der Union im Partnerschaftsrat zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates beruhen.

(10)

Dieser Beschluss betrifft nicht den Entwurf des Beschlusses des Partnerschaftsrates, soweit er die Arbeitsweise der mit dem Abkommen eingesetzten Gremien in Anwendung des Titels II des Abkommens regelt, der Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union enthält, die in den Geltungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen. Das Ziel und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheiden sich von denen der übrigen Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Parteien und sind von diesen unabhängig. Parallel zum vorliegenden Beschluss wird ein gesonderter Beschluss erlassen, der den Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates betrifft, soweit er die Arbeitsweise der mit dem Abkommen eingesetzten Gremien in Anwendung anderer Bestimmungen des Abkommens regelt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzter Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates (3).

(2)   Geringfügige technische Änderungen an dem Beschlussentwurf können durch die Vertreter der Union im Partnerschaftsrat ohne weiteren Beschluss des Rates akzeptiert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1).

(3)  Siehe Dokument ST 15226/19 in http://register.consilium.europa.eu.