ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 50

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
24. Februar 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Geschäftsordnung von Eurojust

1

 

*

Verfahrensregeln für die Verarbeitung und den Schutz Personenbezogener Daten bei Eurojust

10

 

 

Berichtigungen

 

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Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

18

 

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Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

19

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

21

 

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Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

22

 

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Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

23

 

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Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

24

 

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Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

25

 

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Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission ( ABl. L 315 vom 5.12.2019 )

26

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

24.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/1


GESCHÄFTSORDNUNG VON EUROJUST

DAS KOLLEGIUM VON EUROJUST —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen STELLEN der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (im Folgenden „Verordnung 2018/1725“),

In Anbetracht der Zustimmung des Rates zu dieser Geschäftsordnung durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2250 vom 19. Dezember 2019,

GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG AM 20. DEZEMBER 2019:

KAPITEL I

Das Kollegium

Artikel 1

Der Präsident und die Vizepräsidenten von Eurojust

(1)   Der Präsident nimmt seine Aufgaben im Namen des Kollegiums wahr. Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung vorgesehenen Aufgaben nimmt der Präsident folgende Aufgaben wahr:

a)

Er unterzeichnet die offiziellen Mitteilungen des Kollegiums, einschließlich zu finanziellen Angelegenheiten im Einklang mit der für Eurojust geltenden Finanzregelung;

b)

er legt Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzungen des Kollegiums fest, erstellt die vorläufige Tagesordnung, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Aussprachen und überwacht die Durchführung der vom Kollegium angenommenen Beschlüsse durch den Verwaltungsdirektor;

c)

er lädt zur Teilnahme an den Sitzungen des Kollegiums ein;

d)

er bereitet die Arbeit des Kollegiums vor, wenn dieses seine operativen Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Die Vizepräsidenten nehmen die in Artikel 11 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Aufgaben wahr, die ihnen vom Präsidenten übertragen werden. Sie vertreten den Präsidenten im Fall seiner Verhinderung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung und Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Geschäftsordnung.

Artikel 2

Wahl des Präsidenten von Eurojust

(1)   Das Kollegium wählt gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Präsidenten aus dem Kreis der nationalen Mitglieder.

(2)   Der Präsident beruft einen Monat vor Ablauf seiner Amtszeit eine Wahl ein. Wird das Amt des Präsidenten vor Ablauf der vorgesehenen Amtszeit von vier Jahren frei, so beruft der Vizepräsident mit der zu dem Zeitpunkt längsten Dienstzeit bei Eurojust unverzüglich eine Sitzung des Kollegiums zur Wahl des Präsidenten ein; diese Sitzung findet innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Position frei geworden ist, statt. Während der Übergangszeit ersetzt der zu dem Zeitpunkt dienstälteste Vizepräsident oder – bei gleichem Dienstalter – der älteste Vizepräsident den Präsidenten.

(3)   Der Präsident oder Vizepräsident eröffnet mit der Einberufung der Sitzung zur Wahl des Präsidenten offiziell die Frist für die Einreichung der Bewerbungen. Nationale Mitglieder, die sich zur Wahl stellen wollen, reichen ihre schriftliche Bewerbung zusammen mit einem Motivationsschreiben spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, bis 12:00 Uhr MEZ beim Leiter des Governance-Sekretariats ein. Der Leiter des Governance-Sekretariats teilt dem Kollegium nach Erhalt einer Bewerbung den Namen des Bewerbers mit. Nach Ablauf der Frist leitet der Leiter des Governance-Sekretariats die Motivationsschreiben an das Kollegium weiter. In der letzten Sitzung des Kollegiums vor der Sitzung, in der die Wahl stattfinden wird, stellen die Bewerber dem Kollegium ihre Bewerbung vor.

(4)   Die Wahl findet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten, sofern die betreffende Person nicht selbst zur Wahl steht, oder des nationalen Mitglieds mit der zu dem Zeitpunkt längsten Dienstzeit bei Eurojust oder – bei gleichem Dienstalter – des ältesten nationalen Mitglieds, sofern die betreffende Person nicht selbst zur Wahl steht, statt.

(5)   An der Wahl nehmen der Verwaltungsdirektor und der Leiter des Governance-Sekretariats teil. Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates können als Beobachter teilnehmen.

(6)   Der Vorsitzende überprüft zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit. Kann ein nationales Mitglied nicht an der Wahl teilnehmen, so kann es sich vertreten lassen oder gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 dieser Geschäftsordnung eine Vollmacht erteilen.

(7)   Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Der Verwaltungsdirektor ruft die Mitglieder des Kollegiums oder ihre Vertreter einzeln in der protokollarischen Reihenfolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Protokollliste“) auf, ihre Stimme abzugeben. Der Vertreter der Europäischen Kommission gibt als Letzter seine Stimme ab. Sobald alle Mitglieder des Kollegiums oder ihre Vertreter ihre Stimme abgegeben haben, öffnet der Wahlleiter die Wahlurne und zählt die abgegebenen Stimmen aus.

(8)   Im ersten Wahlgang gilt der Bewerber, der eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums erhält, als gewählt. Erreicht kein Bewerber eine Zweidrittelmehrheit, so findet sofort ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit zwischen drei oder mehr Bewerbern mit der höchsten Anzahl von Stimmen kommen alle diese Bewerber in einen zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Bewerbern mit der zweithöchsten Anzahl von Stimmen kommen alle diese Bewerber und der Bewerber mit der höchsten Anzahl von Stimmen in den zweiten Wahlgang.

(9)   Im zweiten Wahlgang gilt ein Bewerber, der eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums erhält, als gewählt. Erreicht kein Bewerber eine Zweidrittelmehrheit, so findet sofort ein dritter Wahlgang nach den in Absatz 8 beschriebenen Regeln statt.

(10)   Im dritten Wahlgang gilt ein Bewerber, der eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums erhält, als gewählt. Erreicht kein Bewerber eine Zweidrittelmehrheit, so wird unverzüglich ein neues Wahlverfahren eingeleitet. In der Zwischenzeit nimmt der frühere Präsident oder ein Vizepräsident unter den Voraussetzungen von Absatz 2 bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterhin die Aufgaben des Präsidenten wahr.

(11)   Der Verwaltungsdirektor gibt das Wahlergebnis bekannt. Das Protokoll über die Wahl wird vom Vorsitzenden, dem Verwaltungsdirektor, dem Leiter des Governance-Sekretariats und den Beobachtern unterzeichnet. Aus dem Protokoll über die Wahl muss die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder des Kollegiums, die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel, die Ergebnisse pro Wahlgang und pro Bewerber in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Nachnamen sowie das Endergebnis hervorgehen.

(12)   Das Ergebnis der Wahl des Präsidenten von Eurojust wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Artikel 3

Wahl der Vizepräsidenten von Eurojust

(1)   Das Kollegium wählt gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zwei Vizepräsidenten aus dem Kreis der nationalen Mitglieder.

(2)   Der Präsident beruft einen Monat vor Ablauf der Amtszeit eines Vizepräsidenten eine Wahl ein. Wird das Amt eines Vizepräsidenten vor Ablauf der vorgesehenen Amtszeit von vier Jahren frei, so beruft der Präsident unverzüglich eine Sitzung des Kollegiums zur Wahl eines Vizepräsidenten ein; diese Sitzung findet innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Position frei geworden ist, statt. Während der Übergangszeit wird der Vizepräsident nicht ersetzt.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels gilt das Verfahren für die Wahl des Präsidenten gemäß Artikel 2 Absätze 3 bis 12 dieser Geschäftsordnung entsprechend für die Wahl der Vizepräsidenten.

(4)   Erreicht im zweiten Wahlgang kein Bewerber eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kollegiums, so findet sofort ein dritter Wahlgang statt, bei dem der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält, mit einfacher Mehrheit gewählt ist. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang gilt der Bewerber mit der zu dem Zeitpunkt längsten Dienstzeit bei Eurojust als gewählt. Bei Unterbrechungen der Dienstzeit bei Eurojust berücksichtigt das Kollegium nur die Dauer der Dienstzeit unmittelbar vor der Wahl.

Artikel 4

Entlassung des Präsidenten und der Vizepräsidenten von Eurojust

(1)   Erfüllt der Präsident oder ein Vizepräsident nicht länger die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes, so kann er gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung vom Kollegium auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder entlassen werden. Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums – ausgenommen den betroffenen Präsidenten oder Vizepräsidenten – angenommen.

(2)   Der betroffene Präsident oder Vizepräsident erhält eine Kopie des Antrags auf Entlassung und erscheint vor dem Kollegium, bevor dieses über die Entlassung entscheidet.

(3)   Beschließt das Kollegium die Entlassung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten, so wird unverzüglich eine Wahl gemäß Artikel 2 oder 3 dieser Geschäftsordnung einberufen.

(4)   Das Europäische Parlament, der Rat, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten werden von der Entlassung eines Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust in Kenntnis gesetzt.

Artikel 5

Sitzungen des Kollegiums

(1)   Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung hält das Kollegium mindestens eine Sitzung pro Monat ab. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Kollegiums sind Gegenstand eines jährlichen Beschlusses des Kollegiums über die Annahme eines Sitzungskalenders. Wenn die Umstände dies erfordern und sofern die Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums keine Einwände erhebt, kann der Präsident das Datum oder die Uhrzeit des Beginns der Sitzungen ändern, indem er das Kollegium davon in Kenntnis setzt. Das Kollegium hält zusätzliche Sitzungen auf Veranlassung des Präsidenten, auf Antrag der Europäischen Kommission, die Verwaltungsaufgaben des Kollegiums zu erörtern, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ab.

(2)   Die Sitzungen des Kollegiums finden am Sitz von Eurojust statt. Das Kollegium kann auf Vorschlag des Präsidenten ausnahmsweise beschließen, eine Sitzung an einem anderen Ort abzuhalten, falls dies hinreichend begründet ist.

(3)   In Abwesenheit des Präsidenten und der Vizepräsidenten führt das nationale Mitglied mit der zu dem Zeitpunkt längsten Dienstzeit bei Eurojust den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums.

(4)   Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich, und die Aussprachen bleiben vertraulich. Das Kollegium kann beschließen, in einer Sitzung mit beschränkter Teilnahme zusammenzutreten.

(5)   Betreffend die Teilnahme von Nichtmitgliedern des Kollegiums an Sitzungen des Kollegiums gilt Folgendes:

a)

Der Verwaltungsdirektor nimmt an Sitzungen des Kollegiums teil, die zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Kollegiums einberufen werden, und er kann vom Präsidenten eingeladen werden, an Sitzungen des Kollegiums teilzunehmen, in denen operative Angelegenheiten erörtert werden; in beiden Fällen verfügt er über kein Stimmrecht;

b)

der Präsident kann jede Person, deren Meinung von Interesse sein könnte, insbesondere die zu Eurojust entsandten Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten, zur Teilnahme an den Sitzungen des Kollegiums als Beobachter ohne Stimmrecht einladen;

c)

der Präsident prüft die Tagesordnung der Sitzungen des Kollegiums mit dem Ziel, Fragen zu ermitteln, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft relevant sind. Der Präsident lädt einen Vertreter der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an diesen Sitzungen ohne Stimmrecht ein. Der Präsident stellt dem Vertreter der Europäischen Staatsanwaltschaft die einschlägigen Unterlagen, die der Tagesordnung zugrunde liegen, zur Verfügung;

d)

die Mitglieder des Kollegiums können sich in Ausnahmefällen gegebenenfalls von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen. Ein Mitglied des Kollegiums, das um Unterstützung durch Berater oder Sachverständige ersucht, teilt dem Präsidenten mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Kollegiums die Namen der Berater oder Sachverständigen mit, wobei er den Tagesordnungspunkt angibt, zu dem diese eingeladen werden sollen. Der Präsident informiert die Mitglieder des Kollegiums schriftlich darüber und beschließt in Erwägung der gegebenenfalls vorgebrachten Einwände, ob eine Einladung erteilt wird.

(6)   Der Präsident erstellt die vorläufige Tagesordnung für jede Sitzung des Kollegiums. Die vorläufige Tagesordnung enthält die von Mitgliedern des Kollegiums beantragten Punkte und die Punkte, die der Präsident, der Verwaltungsrat oder der Verwaltungsdirektor für angebracht halten.

(7)   Das Governance-Sekretariat übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung. Wird eine zusätzliche Sitzung einberufen, so kann die vorläufige Tagesordnung bis 24 Stunden vor der Sitzung übermittelt werden. Zur Beschlussfassung werden nur Punkte, für die die einschlägigen Unterlagen vorgelegt wurden, in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Der Präsident kann indikative Zeitvorgaben für die Erörterung der einzelnen Tagesordnungspunkte angeben und die Zahl der Redebeiträge und die Redezeit begrenzen.

(8)   Zu Beginn jeder Sitzung nimmt das Kollegium die Tagesordnung an. Zu dringlichen Fragen und Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Mitglieder des Kollegiums Beratungen geführt und Beschlüsse gefasst werden. Das Kollegium kann auch über die Verwendung von schriftlichen Verfahren oder Verfahren der vorbereitenden Konsultation gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Geschäftsordnung beschließen.

(9)   Der Präsident unterrichtet das Kollegium gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung über alle Angelegenheiten, die für das Kollegium von Interesse sind. Das Governance-Sekretariat kann Informationen in schriftlicher Form an die Mitglieder des Kollegiums verteilen. Auf Antrag eines Mitglieds des Kollegiums wird ein Informationspunkt in die Tagesordnung des Kollegiums zur Erörterung aufgenommen.

(10)   Die Mitglieder des Kollegiums können an den Verwaltungsdirektor Fragen von allgemeinem Interesse in Bezug auf seinen Zuständigkeitsbereich richten. Der Verwaltungsdirektor wird in der nächstmöglichen Sitzung des Kollegiums nach Erhalt der Frage(n) eine Antwort erteilen.

Artikel 6

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1)   Damit die Beschlussfähigkeit gegeben ist, müssen zwei Drittel der Mitglieder des Kollegiums anwesend sein. Bei Abwesenheit eines nationalen Mitglieds wird für die Feststellung der Beschlussfähigkeit die Anwesenheit seines Stellvertreters oder eines Assistenten, der den in Artikel 7 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung genannten Status hat, berücksichtigt.

(2)   Kann die geforderte Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, so setzt der Präsident die Sitzung fort, ohne dass ein förmlicher Beschluss in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird. Die entsprechenden Tagesordnungspunkte können in der nächsten Sitzung des Kollegiums oder im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 7 dieser Geschäftsordnung erörtert werden.

(3)   Ein nationales Mitglied, das nicht an einer Sitzung des Kollegiums teilnehmen kann und nicht durch einen Stellvertreter oder einen Assistenten, der den in Artikel 7 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung genannten Status hat, vertreten wird, kann einem anderen nationalen Mitglied eine Vollmacht zur Abstimmung in seinem Namen erteilen. Jedes nationale Mitglied kann höchstens eine Abstimmungsvollmacht entgegennehmen.

(4)   Ein nationales Mitglied, das eine Abstimmungsvollmacht ausstellt, teilt dem Governance‐Sekretariat schriftlich die Identität des Bevollmächtigten, die Punkte der Tagesordnung, für die die Vollmacht gilt, sowie etwaige Einschränkungen, mit denen die Vollmacht belegt ist, mit. Die Abstimmungsvollmacht gilt nur für die Sitzung, für die sie erteilt wurde.

(5)   Das Kollegium kann über eine Angelegenheit beschließen, wenn der Präsident der Auffassung ist, dass diese Angelegenheit hinlänglich erörtert worden ist.

(6)   Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung beschließt das Kollegium mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern nichts anderes vorgesehen ist und wenn kein Konsens erreicht werden kann.

(7)   Ein Konsens ist erreicht, wenn kein Mitglied des Kollegiums ausdrücklich Einwände erhebt. Das Kollegium kann nur dann eine Abstimmung vornehmen, wenn der Präsident feststellt, dass kein Konsens besteht. Die Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums wird anhand der Zusammensetzung des Kollegiums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung bestimmt.

(8)   Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung verfügt jedes Mitglied des Kollegiums über eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht gemäß den in Artikel 7 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung festgelegten Bedingungen auszuüben. Bei Abwesenheit des Stellvertreters ist der Assistent ebenfalls berechtigt, dessen Stimmrecht gemäß den in Artikel 7 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung festgelegten Bedingungen auszuüben.

(9)   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, wird durch Handzeichen abgestimmt; wird das Ergebnis einer Abstimmung durch Handzeichen angefochten, so wird namentlich abgestimmt. Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Kollegiums kann das Kollegium beschließen, in geheimer Abstimmung abzustimmen. Der Präsident führt Aufzeichnungen über die Verteilung der abgegebenen Stimmen. Eine von einer Minderheit vertretene Ansicht wird auf Antrag des jeweiligen Mitglieds des Kollegiums in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

Artikel 7

Schriftliches Verfahren

(1)   In dringenden Fällen kann der Präsident ein schriftliches Verfahren beantragen, wenn eine Entscheidung nicht vertagt werden kann und getroffen werden muss, bevor das Kollegium einberufen werden kann. Schriftliche Verfahren können auch für Angelegenheiten verwendet werden, die das Kollegium bereits gemäß Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung erörtert hat.

(2)   Der Präsident gibt den Mitgliedern des Kollegiums für die Antwort mindestens drei Arbeitstage ab dem Tag, an dem der Beschlussentwurf elektronisch übermittelt wurde. In Ausnahmefällen kann der Präsident eine kürzere Frist festsetzen.

(3)   Der Vorschlag für einen Beschluss, der im schriftlichen Verfahren zu treffen ist, kann nicht geändert werden und wird in seiner Gesamtheit genehmigt oder abgelehnt. Geht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass das betreffende Mitglied des Kollegiums sich der Stimme enthalten hat.

(4)   Ein Beschluss ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kollegiums schriftlich geantwortet haben und die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht ist.

(5)   In Fällen, in denen die erforderliche Beschlussfähigkeit oder die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht ist, kann der Präsident das schriftliche Verfahren erneut einleiten oder die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Kollegiums vorlegen.

(6)   Der Präsident stellt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens fest. Eine entsprechende Mitteilung wird den Mitgliedern des Kollegiums übermittelt.

Artikel 8

Verfahren der vorbereitenden Konsultation

(1)   Der Präsident kann, wenn er dies zur Vorbereitung einer Aussprache im Kollegium für zweckmäßig erachtet, auf elektronischem Wege ein Verfahren der vorbereitenden Konsultation einleiten. Die erforderlichen Informationen werden den Mitgliedern des Kollegiums zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Verfahren der vorbereitenden Konsultation dauern sieben Arbeitstage, es sei denn, der Präsident beschließt aus Dringlichkeitsgründen etwas anderes. Nach Ablauf der Frist erstellt der Initiator des Vorschlags ein überarbeitetes Dokument, das den Bemerkungen der Mitglieder des Kollegiums Rechnung trägt, und legt es dem Kollegium zur Erörterung vor.

Artikel 9

Arbeitsgruppen

(1)   Das Kollegium kann Arbeitsgruppen einsetzen, die dem Kollegium mit Rat und Fachwissen zur Seite stehen.

(2)   Das Mandat, die Zusammensetzung und die praktische Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen werden durch einen Durchführungsbeschluss des Kollegiums festgelegt.

KAPITEL II

Der Verwaltungsrat

Artikel 10

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung werden neben dem Präsidenten und den Vizepräsidenten zwei weitere Mitglieder des Kollegiums nach einem zweijährigen Rotationssystem zu Mitgliedern des Verwaltungsrats benannt.

(2)   Die Rotationsreihenfolge, in der die zwei Mitglieder des Kollegiums zu Mitgliedern des Verwaltungsrats benannt werden, richtet sich nach der EU-Protokollliste. Das Kollegium bestimmt per Losentscheid den Mitgliedstaat, mit dem das Rotationssystem nach dieser Liste beginnt.

(3)   Der Vertreter des ersten so benannten Mitgliedstaats und der Vertreter des in der EU‐Protokollliste unmittelbar folgenden Mitgliedstaats sind zwei Jahre lang Mitglieder des Verwaltungsrats.

(4)   Am Ende dieses Zweijahreszeitraums werden die nationalen Mitglieder der beiden folgenden Mitgliedstaaten gemäß der EU-Protokollliste für den nächsten Zweijahreszeitraum zu Mitgliedern des Verwaltungsrats benannt, es sei denn, sie üben das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten aus, in welchem Fall das nationale Mitglied des nächsten Mitgliedstaats gemäß der EU-Protokollliste benannt wird.

(5)   Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Kollegiums, bevor es zwei Jahre lang Mitglied im Verwaltungsrat war, so wird das neu ernannte nationale Mitglied desselben Mitgliedstaats für den verbleibenden Teil dieses Zweijahreszeitraums als Mitglied des Verwaltungsrats benannt. Endet die Amtszeit eines nationalen Mitglieds und es ist noch kein neues nationales Mitglied benannt worden, so wird sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen nationalen Mitglieds oder für den verbleibenden Teil dieses Zweijahreszeitraums als Mitglied des Verwaltungsrats benannt.

(6)   Kein nationales Mitglied darf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten als Mitglied des Verwaltungsrats ausüben, außer im Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten.

Artikel 11

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung führt der Präsident den Vorsitz im Verwaltungsrat. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt der zu dem Zeitpunkt dienstälteste Vizepräsident oder – bei gleichem Dienstalter – der älteste Vizepräsident den Vorsitz im Verwaltungsrat. Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Vizepräsidenten übernimmt das zu dem Zeitpunkt dienstälteste nationale Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz im Verwaltungsrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen grundsätzlich persönlich an den Sitzungen teil. In Ausnahmefällen können die Mitglieder des Verwaltungsrats per Videokonferenz an einer Sitzung des Verwaltungsrats teilnehmen.

(2)   Gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung tritt der Verwaltungsrat mindestens einmal im Monat zusammen. Zusätzliche Sitzungen können auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Europäischen Kommission oder von mindestens zwei anderen Mitgliedern einberufen werden. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Verwaltungsrats sind Gegenstand eines jährlichen Beschlusses über die Annahme eines Sitzungskalenders.

(3)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung nimmt der Verwaltungsdirektor an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil. Der Präsident kann jede Person, deren Meinung von Interesse sein könnte, oder andere Mitglieder der Verwaltung zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter ohne Stimmrecht einladen.

(4)   Der Präsident übermittelt einem Vertreter der Europäischen Staatsanwaltschaft die Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrats und konsultiert den Vertreter zu der Frage, ob eine Teilnahme an diesen Sitzungen erforderlich ist. Gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Eurojust-Verordnung lädt der Präsident einen Vertreter der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht ein, wenn Fragen erörtert werden, die für die Arbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft relevant sind.

(5)   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder – gegebenenfalls per Videokonferenz – anwesend sind. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, so beendet der Präsident die Sitzung und beruft innerhalb von fünf Arbeitstagen eine weitere Sitzung ohne besondere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit ein.

(6)   Der Präsident erstellt die vorläufige Tagesordnung des Verwaltungsrats in Absprache mit seinen Mitgliedern und dem Verwaltungsdirektor. Die vorläufige Tagesordnung wird den Teilnehmern mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Verwaltungsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn seiner Sitzung an. Zu dringlichen Fragen und Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Mitglieder des Verwaltungsrats Beratungen geführt und Beschlüsse gefasst werden.

(7)   In dringenden Fällen kann der Präsident ein schriftliches Verfahren beantragen, wenn eine Entscheidung nicht vertagt werden kann und getroffen werden muss, bevor der Verwaltungsrat einberufen werden kann. Der Präsident gibt den Mitgliedern des Verwaltungsrats für die Antwort mindestens drei Arbeitstage ab dem Tag, an dem der Beschlussentwurf elektronisch übermittelt wurde. In Ausnahmefällen kann der Präsident eine kürzere Frist festsetzen. Ein Beschluss ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats schriftlich geantwortet hat.

(8)   Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder; die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(9)   Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung kann der Verwaltungsrat das Kollegium bei der Durchführung seiner Aufgaben konsultieren. Der Präsident erstellt mindestens vierteljährlich Berichte an das Kollegium über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(10)   Aus der Teilnahme von Vertretern der Europäischen Kommission und der Europäischen Staatsanwaltschaft an den Sitzungen des Verwaltungsrats dürfen für Eurojust keine Kosten entstehen.

KAPITEL III

Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Kollegium und dem Verwaltungsrat

Artikel 12

Interessenerklärungen, Interessenkonflikte, Informationspflicht und Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1)   Alle Mitglieder des Kollegiums, Stellvertreter und Assistenten, die den in Artikel 7 Absätze 4 und 7 der Eurojust-Verordnung genannten Status haben, füllen bei ihrem Amtsantritt eine Interessenerklärung in dem im Verhaltenskodex, der durch einen Durchführungsbeschluss des Kollegiums angenommen werden soll, vorgesehenen Format aus. Jede Änderung der in diesen Interessenerklärungen aufgeführten Punkte wird so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach dieser Änderung, vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Erklärungen immer auf dem aktuellen Stand sind. Die Verarbeitung der in den Formularen für die Interessenerklärung angegebenen personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit der Verordnung 2018/1725 und den Datenschutzbestimmungen der Eurojust-Verordnung.

(2)   Unbeschadet des geltenden nationalen Rechts unterrichten alle Mitglieder des Kollegiums, Stellvertreter und Assistenten den Präsidenten unverzüglich über jeden tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikt, der sich im Zuge der Wahrnehmung ihrer operativen Aufgaben oder Verwaltungsaufgaben ergibt. Die Stellvertreter und Assistenten tun dies über ihre jeweiligen nationalen Mitglieder. In operativen Angelegenheiten unterrichten die nationalen Mitglieder darüber hinaus und vor der Unterrichtung des Präsidenten unverzüglich die anderen nationalen Mitglieder, die von solchen Interessenkonflikten in einem bestimmten Fall betroffen sind oder betroffen sein könnten.

(3)   Alle Mitglieder des Kollegiums, Stellvertreter und Assistenten vermeiden jegliche Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen kann oder als solcher wahrgenommen werden kann. Sie befassen sich nicht mit operativen Fällen, in denen ein Interessenkonflikt oder die Wahrnehmung eines Interessenkonflikts besteht. Sie verhalten oder äußern sich nicht in einer Weise, die die öffentliche Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit beeinträchtigt.

(4)   Alle Mitglieder des Kollegiums, Stellvertreter und Assistenten unterrichten den Präsidenten über alle Angelegenheiten, die sich nachteilig auf den Ruf oder die Interessen von Eurojust auswirken könnten. Die Stellvertreter und Assistenten tun dies über ihre jeweiligen nationalen Mitglieder.

(5)   Der Präsident prüft die weiteren Schritte, die in den Fällen nach den Absätzen 1 bis 4 gemäß dem in Absatz 1 genannten Verhaltenskodex zu ergreifen sind.

(6)   Tritt eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern des Kollegiums bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf, so können die betroffenen Personen den Präsidenten darüber unterrichten, der zur Prüfung dieser Angelegenheit eine Sitzung des Kollegiums einberufen kann.

Artikel 13

Das Governance-Sekretariat

(1)   Das Kollegium und der Verwaltungsrat werden von einem Governance-Sekretariat unterstützt, das seine Arbeit in Absprache mit dem Präsidenten durchführt.

(2)   Das Governance-Sekretariat nimmt unter anderem an den Sitzungen des Kollegiums und des Verwaltungsrats teil, führt die Protokolle und bewahrt diese auf, erstellt Zusammenfassungen der Ergebnisse dieser Sitzungen und führt Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Kollegiums und des Verwaltungsrats.

Artikel 14

Protokolle der Sitzungen des Kollegiums und des Verwaltungsrats

(1)   Die Sitzungsprotokolle des Kollegiums und des Verwaltungsrats enthalten mindestens die Namen der anwesenden Personen, einen Bericht über die Aussprachen und die angenommenen Beschlüsse.

(2)   Der Präsident übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums bzw. den Mitgliedern des Verwaltungsrats die Entwürfe der Sitzungsprotokolle des Kollegiums bzw. des Verwaltungsrats zur Annahme. Nach der Annahme werden die Protokolle vom Präsidenten und vom Leiter des Governance-Sekretariats unterzeichnet und den vom Governance‐Sekretariat geführten Aufzeichnungen beigefügt. Die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats werden dem Kollegium zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

(3)   Das Governance-Sekretariat erstellt eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrats, die vom Präsidenten zu genehmigen und gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung zu veröffentlichen ist.

KAPITEL IV

Der Verwaltungsdirektor

Artikel 15

Der Verwaltungsdirektor

(1)   Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung wird der Verwaltungsdirektor vom Kollegium aus einer Liste von Bewerbern, die der Verwaltungsrat vorschlägt, im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ernannt.

(2)   Der Verwaltungsrat schlägt dem Kollegium die Einsetzung eines Auswahlausschusses für das Verfahren zur Ernennung des Verwaltungsdirektors vor. Der Auswahlausschuss setzt sich aus zwei nationalen Mitgliedern und einem Vertreter der Europäischen Kommission zusammen.

(3)   Gegebenenfalls und nach einem entsprechenden Beschluss des Kollegiums kann eine Person, die über einschlägige Erfahrung in der Besetzung von Führungspositionen verfügt, an dem Auswahlausschuss ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4)   Der Verwaltungsrat schlägt dem Kollegium vor, auf welche Weise der Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen einzuleiten ist, und kann über die Anzahl von Bewerbern entscheiden, die im Anschluss an den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen zu einem Gespräch eingeladen werden.

(5)   Der Auswahlausschuss lädt die Bewerber zu einem Gespräch ein und unterrichtet den Verwaltungsrat über die Ergebnisse seiner Beratungen. Der Verwaltungsrat legt dem Kollegium eine Bewerberliste zusammen mit einer Empfehlung bezüglich des auszuwählenden Bewerbers vor.

(6)   Das Kollegium ernennt den Verwaltungsdirektor mit der Mehrheit seiner Mitglieder, wenn kein Konsens erzielt werden kann. Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst.

(7)   Der Verwaltungsrat erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren für die Auswahl und Ernennung, die Vertragsverlängerung, die Beendigung des Vertrags, die Probezeit und die jährliche Leistungsbewertung des Verwaltungsdirektors.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 16

Übergangsbestimmungen für die Wahl von zwei nationalen Mitgliedern für den ersten Zweijahreszeitraum nach Einrichtung des Verwaltungsrats

(1)   Für den ersten Zweijahreszeitraum, der unmittelbar auf die Einrichtung des Verwaltungsrats folgt, wählt das Kollegium zwei nationale Mitglieder – bei denen es sich nicht um den Präsidenten oder die Vizepräsidenten handelt – als Mitglieder des Verwaltungsrats.

(2)   Als gewählt gelten die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit zwischen an zweiter Stelle liegenden Bewerbern gilt der Bewerber mit der zu dem Zeitpunkt längsten Dienstzeit bei Eurojust als gewählt. Bei Unterbrechungen der Dienstzeit bei Eurojust berücksichtigt das Kollegium nur die Dauer der Dienstzeit unmittelbar vor dieser Wahl.

(3)   Der Losentscheid gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung findet unmittelbar nach der Wahl der beiden dort genannten nationalen Mitglieder statt. Die nationalen Mitglieder, die die beiden benannten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen nach Ablauf der Amtszeit der beiden gewählten nationalen Mitglieder ihr Amt als Mitglieder des Verwaltungsrats auf, es sei denn, sie wurden in der Zwischenzeit zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt; in diesem Fall ist das nationale Mitglied des nächsten Mitgliedstaats gemäß der EU-Protokollliste zu benennen.

Artikel 17

Personenbezogene Daten

Diese Geschäftsordnung wird durch eine gesonderte Verfahrensordnung für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten ergänzt.

Artikel 18

Änderung dieser Geschäftsordnung

(1)   Das Kollegium kann diese Geschäftsordnung auf Vorschlag des Verwaltungsrats oder eines Drittels der Mitglieder des Kollegiums nach dem gleichen Verfahren wie für ihre Annahme ändern.

(2)   Für jede Änderung dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums erforderlich. Kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, so wird die Entscheidung in der nächsten Sitzung des Kollegiums mit einfacher Mehrheit getroffen.

Artikel 19

Veröffentlichung und Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung von Eurojust tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


24.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/10


VERFAHRENSREGELN FÜR DIE VERARBEITUNG UND DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN BEI EUROJUST

DAS KOLLEGIUM VON Eurojust —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (im Folgenden „Verordnung 2018/1725“),

gestützt auf die vom Rat am 19. Dezember 2019 durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2250 gebilligte und vom Kollegium am 20. Dezember 2019 angenommene Geschäftsordnung von Eurojust, insbesondere auf Artikel 17,

nach Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz vom 28. Oktober 2019 und vom 11. Dezember 2019,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 13. Dezember 2019,

In Anbetracht der Zustimmung des Rates zu dieser Geschäftsordnung durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2250 vom 19. Dezember 2019 —

HAT DIESE VERFAHRENSREGELN FÜR DIE VERARBEITUNG UND DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN BEI Eurojust AM 20. DEZEMBER 2019 ANGENOMMEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH, STRUKTUR UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit den Verfahrensregeln für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust (im Folgenden „Verfahrensregeln “) werden die Datenschutzbestimmungen der Eurojust-Verordnung und der Verordnung 2018/1725 umgesetzt.

(2)   Sie gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(3)   Die Verfahrensregeln gelten für alle von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich jener personenbezogenen Daten, die in Informationen enthalten sind, die von Eurojust erstellt oder von Europol erhalten wurden und sich in seinem Besitz befinden und die Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Strategien, Tätigkeiten und Entscheidungen betreffen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Artikel 2

Struktur

(1)   Die Verfahrensregeln gelten sowohl für operative als auch für verwaltungstechnische personenbezogene Daten, die von Eurojust verarbeitet werden.

(2)   Operative Daten werden im Einklang mit Titel II verarbeitet.

(3)   Verwaltungstechnische Daten werden im Einklang mit Titel III verarbeitet.

TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERARBEITUNG OPERATIVER PERSONENBEZOGENER DATEN

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

Artikel 3

Verantwortung für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten bei Eurojust

Bezüglich der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten handelt Eurojust als Verantwortlicher durch die nationalen Mitglieder, die — gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung — für die Verwaltung der Fälle, die sie in Ausübung ihrer in der Eurojust-Verordnung bestimmten Aufgaben angelegt haben, oder die sie eingeleitet haben, wenn Eurojust gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung als Kollegium handelt.

Artikel 4

Besondere Verarbeitungsbedingungen

Wenn die nationalen Mitglieder operative personenbezogene Daten von zuständigen nationalen Behörden erhalten, müssen sie die von diesen gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten besonderen Verarbeitungsbedingungen einhalten, und sie müssen außerdem diese nationalen Behörden über alle besonderen Bedingungen unterrichten, die nach anwendbarem EU-Recht für sie in Bezug auf alle operativen personenbezogenen Daten gelten, die die nationalen Mitglieder den nationalen Behörden gegebenenfalls bereitstellen.

Artikel 5

Datenqualität

Stellt Eurojust Ungenauigkeiten bezüglich der von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer Ermittlung oder einer Strafverfolgung oder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle erhaltenen Daten fest, so erteilt das nationale Mitglied nach Abstimmung mit den nationalen Behörden die Anweisung zur unverzüglichen Berichtigung der Daten und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat oder das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle, von dem bzw. der die Daten übermittelt wurden.

Artikel 6

Datensicherheit

Alle Stelleninhaber bei Eurojust werden angemessen über das Sicherheitskonzept von Eurojust informiert und müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen — einschließlich der erforderlichen Schulungen —, die ihnen gemäß den geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zur Verfügung stehen, nutzen

KAPITEL II

Rechte der betroffenen Personen

Artikel 7

Verfahren für die Geltendmachung der Rechte der betroffenen Personen im Fall der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

(1)   Anträge auf Geltendmachung der Rechte der betroffenen Personen werden von dem bzw. den vom Antrag betroffenen nationalen Mitglied bzw. Mitgliedern bearbeitet, das bzw. die eine Kopie des Antrags an den Datenschutzbeauftragten zur Registrierung weiterleitet bzw. weiterleiten.

(2)   Das betroffene nationale Mitglied bzw. die betroffenen nationalen Mitglieder konsultiert bzw. konsultieren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dazu, welche Entscheidung in Bezug auf einen Antrag zu treffen ist.

(3)   Falls dies für die Zwecke eines bestimmten Falls erforderlich ist, führt der Datenschutzbeauftragte zusätzliche Überprüfungen im Fallbearbeitungssystem durch und unterrichtet das betroffene nationale Mitglied bzw. die betroffenen nationalen Mitglieder, falls bei diesen Überprüfungen zusätzliche relevante Informationen zutage treten. Das betroffene nationale Mitglied bzw. die betroffenen nationalen Mitglieder berücksichtigt bzw. berücksichtigen die vom Datenschutzbeauftragten bereitgestellten Informationen und überprüft bzw. überprüfen gegebenenfalls die ursprüngliche Entscheidung.

(4)   Die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die von dem betroffenen nationalen Mitglied bzw. den betroffenen nationalen Mitgliedern getroffene Entscheidung werden in der zu dem betreffenden Antrag im Fallbearbeitungssystem angelegten befristet geführten Arbeitsdatei dokumentiert und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(5)   Der Datenschutzbeauftragte teilt der betroffenen Person die von dem betroffenen nationalen Mitglied bzw. den betroffenen nationalen Mitgliedern im Namen von Eurojust getroffene Entscheidung mit und unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, Beschwerde beim EDSB einzulegen, falls sie mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.

(6)   Ist der Antrag über eine nationale Aufsichtsbehörde gestellt worden, so unterrichtet Eurojust diese Behörde über eine Entscheidung, die der Datenschutzbeauftragte der betroffenen Person mitgeteilt hat.

Artikel 8

Unterrichtung Dritter nach Berichtigung, Einschränkung oder Löschung operativer personenbezogener Daten

Eurojust trifft geeignete technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Fällen, in denen Eurojust auf Antrag personenbezogene Daten berichtigt, einschränkt oder löscht, automatisch eine Liste der Stellen erstellt wird, die diese Daten übermittelt oder empfangen haben.

KAPITEL III

Das Fallbearbeitungssystem

Artikel 9

Befristet geführte Arbeitsdateien und Index im Fallbearbeitungssystem

(1)   Das Fallbearbeitungssystem teilt jeder neu angelegten befristet geführten Arbeitsdatei automatisch eine eindeutige Referenznummer (Kennung) zu.

(2)   Gewährt ein nationales Mitglied, das gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung für die Verwaltung einer befristet geführten Arbeitsdatei zuständig ist, einem oder mehreren anderen betroffenen nationalen Mitgliedern Zugriff auf eine befristet geführte Arbeitsdatei oder einen Teil einer solchen Datei, so gewährleistet das Fallbearbeitungssystem, dass die unter dem Profil des betreffenden nationalen Verbindungsbüros unter der Verantwortung des nationalen Mitglieds befugten Nutzer Zugriff auf die entsprechenden Teile der Datei haben, die vom Anleger der Datei eingegebenen Daten aber nicht ändern können. Die befugten Nutzer können jedoch etwaige sachdienliche Informationen zu den neuen Teilen der befristet geführten Arbeitsdateien hinzufügen. Gleichermaßen können im Index enthaltene Informationen von allen befugten Nutzern des Systems eingesehen, aber nur von der Person, die sie eingegeben hat, geändert werden.

(3)   Der Datenschutzbeauftragte wird durch das Fallbearbeitungssystem automatisch unterrichtet, wenn eine neue Arbeitsdatei, die personenbezogene Daten enthält, angelegt wird.

(4)   Das Fallbearbeitungssystem gewährleistet, dass nur operative personenbezogene Daten nach Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis i, k und m und Nummer 2 der Eurojust-Verordnung von dem betroffenen nationalen Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, gemäß Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung im Index gespeichert werden können.

(5)   Wenn nationale Mitglieder gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung personenbezogene Daten vorübergehend speichern und analysieren möchten, um zu klären, ob diese Daten für die Aufgaben von Eurojust relevant sind, erstellen sie eine vorläufige befristet geführte Arbeitsdatei, die nur für sie und die von ihnen befugten Personen unter dem Profil ihres nationalen Verbindungsbüros zugänglich ist. Nach drei Monaten sollte die vorläufige befristet geführte Arbeitsdatei entweder zu einer befristet geführten Arbeitsdatei im Fallbearbeitungssystem umgewandelt oder automatisch durch das System gelöscht werden. Das System erteilt dem betroffenen nationalen Mitglied vor Ablauf dieser Frist eine Meldung, um es darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung bezüglich der vorläufigen Datei getroffen werden muss.

(6)   Das betroffene nationale Mitglied bzw. die betroffenen nationalen Mitglieder gewährleistet bzw. gewährleisten, dass die im Index enthaltenen Informationen ausreichend sind, damit Eurojust seinen in Artikel 2 der Eurojust-Verordnung festgelegten Aufgaben nachkommen kann.

Artikel 10

Besondere Datenkategorien

(1)   Eurojust ergreift geeignete technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Datenschutzbeauftragte automatisch über die Ausnahmefälle unterrichtet wird, in denen Artikel 27 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung angewandt wird. Mit dem Fallbearbeitungssystem wird dafür gesorgt, dass diese Daten nicht in den Index gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 4 der Eurojust-Verordnung aufgenommen werden können.

(2)   Betreffen diese Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung, so werden diese Informationen vom Fallbearbeitungssystem nicht gespeichert, es sei denn, die betroffenen nationalen Mitglieder beschließen etwas anderes. Die Entscheidung über die Verarbeitung dieser Daten wird dokumentiert.

Artikel 11

Verarbeitung der Kategorien operativer personenbezogener Daten nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Eurojust-Verordnung

(1)   Eurojust trifft geeignete technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Datenschutzbeauftragte automatisch über die Ausnahmefälle unterrichtet wird, in denen für begrenzte Zeit Artikel 27 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung angewandt wird. Das Fallbearbeitungssystem kennzeichnet diese Daten in einer Weise, dass die Person, die die Daten in das System eingegeben hat, an die Verpflichtung erinnert wird, dass diese Daten nur für begrenzte Zeit gespeichert werden dürfen.

(2)   Betreffen diese Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung, so werden diese Informationen vom Fallbearbeitungssystem nicht gespeichert, es sei denn, die betroffenen nationalen Mitglieder beschließen etwas anderes. Die Entscheidung über die Verarbeitung dieser Daten wird dokumentiert.

Artikel 12

Befugter Zugang zu operativen personenbezogenen Daten

(1)   Jedes nationale Mitglied von Eurojust dokumentiert die in seinem nationalen Verbindungsbüro von ihm gemäß Artikel 34 der Eurojust-Verordnung gewählte Politik für den Zugang zu operativen personenbezogenen Daten und unterrichtet den Datenschutzbeauftragten hiervon

(2)   Die nationalen Mitglieder können auf Einzelfallbasis beschließen, Personen, die nicht Bedienstete von Eurojust sind, aber im Namen von Eurojust arbeiten und zu einer bestimmten Kategorie von Stelleninhabern gehören, die zuvor vom Verwaltungsdirektor von Eurojust gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung zum Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem ermächtigt wurden, eine besondere Ermächtigung zum Zugriff auf eine befristet geführte Arbeitsdatei oder zu Teilen davon zu erteilen.

(3)   Die nationalen Mitglieder sorgen dafür, dass in ihren nationalen Verbindungsbüros geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen und eingehalten werden, sowie für eine ordnungsgemäße Anwendung der technischen und organisatorischen Maßnahmen — einschließlich der erforderlichen Schulungen —, die ihnen Eurojust zur Verfügung stellt.

(4)   Gemäß Artikel 34 der Eurojust-Verordnung kann das Kollegium andere Bedienstete von Eurojust zum Zugang zu operativen personenbezogenen Daten ermächtigen, wenn dies für die Ausübung der Aufgaben von Eurojust erforderlich ist.

Artikel 13

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1)   Das Fallbearbeitungssystem von Eurojust gemäß Artikel 23 der Eurojust-Verordnung dient als Verzeichnis aller in Artikel 35 der Eurojust-Verordnung genannten Verarbeitungstätigkeiten, sofern es um operative personenbezogene Daten geht.

(2)   Das Fallbearbeitungssystem von Eurojust enthält vollständige Aufzeichnungen der Übermittlung und des Eingangs operativer personenbezogener Daten, die es ermöglichen, jede Übermittlung operativer personenbezogener Daten festzustellen und die nationale Behörde, das Drittland oder die internationale Organisation zu ermitteln, die diese Informationen an Eurojust übermittelt oder von Eurojust erhalten hat.

KAPITEL IV

Datenübermittlung an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Artikel 14

Datenübermittlung an Drittstaaten oder internationale Organisationen vorbehaltlich geeigneter Garantien

(1)   Das Eurojust-Kollegium trifft auf Antrag des betroffenen nationalen Mitglieds bzw. der betroffenen nationalen Mitglieder im Anschluss an eine Bewertung durch den Datenschutzbeauftragten eine Entscheidung über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte legt die in Absatz 1 genannte Bewertung innerhalb von zehn Arbeitstagen vor. Wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit, die von dem betroffenen nationalen Mitglied bzw. von den betroffenen nationalen Mitgliedern angegeben werden, erforderlich ist, wird die Bewertung so zeitnah wie möglich vorgelegt. In besonders komplizierten Fällen kann der Datenschutzbeauftragte eine längere Frist für die Fertigstellung der Bewertung mit dem betroffenen nationalen Mitglied bzw. den betroffenen nationalen Mitgliedern vereinbaren.

(3)   In seiner Bewertung geht der Datenschutzbeauftragte insbesondere auf die in den Erwägungsgründen 51 und 52 der Eurojust-Verordnung genannten Fragen ein. Hat der Datenschutzbeauftragte bei der Bewertung der Eignung der Garantien in dem betreffenden Fall Bedenken, kann er den EDSB konsultieren, bevor er eine Bewertung zu einer spezifischen Datenübermittlung abgibt.

Artikel 15

Aufzeichnung internationaler Übermittlungen an Drittstaaten oder internationale Organisationen im Fallbearbeitungssystem

Alle Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen werden gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung und Artikel 94 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Fallbearbeitungssystem dokumentiert.

KAPITEL V

Fristen

Artikel 16

Speicherungsfristen für operative personenbezogene Daten

(1)   Eurojust trifft geeignete technische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Speicherungsfristen für operative personenbezogene Daten gemäß Artikel 29 der Eurojust-Verordnung eingehalten werden und dass diese Daten automatisch gelöscht werden, wenn im Zuge der Überprüfung keine begründete Entscheidung über die weitere Speicherung der operativen personenbezogenen Daten getroffen wird.

(2)   Das Fallbearbeitungssystem gewährleistet insbesondere, dass alle drei Jahre nach der Eingabe von Daten in eine befristet geführte Arbeitsdatei überprüft wird, ob die Daten weiter gespeichert werden müssen. Eine derartige Überprüfung muss im System ordnungsgemäß dokumentiert werden, einschließlich einer Begründung der Entscheidung über die weitere Speicherung der operativen personenbezogenen Daten, und sie muss dem Datenschutzbeauftragten automatisch mitgeteilt werden. Die Ergebnisse dieser Entscheidung, oder das Ausbleiben einer Entscheidung, gelten gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung für den Fall als Ganzes.

(3)   Im Fallbearbeitungssystem werden die Daten, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung für begrenzte Zeit gespeichert werden, sowie die in Artikel 27 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung genannten Daten besonders gekennzeichnet. Werden operative personenbezogene Daten gemäß Artikel 27 Absatz 4 länger als fünf Jahre gespeichert, so erzeugt das Fallbearbeitungssystem eine Meldung, um sicherzustellen, dass diese Information automatisch an den EDSB übermittelt wird.

(4)   In Ausnahmefällen, wenn ein nationales Mitglied der Ansicht ist, dass operative personenbezogene Daten weiterhin für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der Archivierung oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe e der Eurojust-Verordnung benötigt werden, entscheidet das Kollegium nach Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten über die Notwendigkeit, die Daten in dem jeweiligen konkreten Fall für den jeweiligen spezifischen Zweck zu speichern. Der EDSB wird unterrichtet, wenn dieses Verfahren in Anspruch genommen wird.

TITEL III

REGELN FÜR DIE VERARBEITUNG VERWALTUNGSTECHNISCHER PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 17

Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen hinsichtlich der Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten

(1)   Anträge auf Ausübung der Rechte sind direkt an den Verwaltungsdirektor von Eurojust oder an den Datenschutzbeauftragten zu richten. Der Datenschutzbeauftragte erhält auf jeden Fall eine Kopie des Antrags zur Registrierung.

(2)   Falls erforderlich unterstützt der Datenschutzbeauftragte die betroffene Person und stellt spezifische Formulare zur Verfügung, die für die Antragstellung benutzt werden können.

(3)   Der Verwaltungsdirektor trifft auf der Grundlage der Auskünfte der direkt an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beteiligten Verwaltungsstelle und der Beratung durch den Datenschutzbeauftragten eine Entscheidung in dem jeweiligen Fall.

(4)   Der Datenschutzbeauftragte teilt der betroffenen Person die vom Verwaltungsdirektor getroffene Entscheidung mit und unterrichtet sie über die Möglichkeit, eine Beschwerde beim EDSB einzureichen, falls sie mit der Entscheidung von Eurojust nicht einverstanden ist.

(5)   Der Antrag wird innerhalb eines Monats nach Eingang vollumfänglich bearbeitet. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Anzahl und der Komplexität des Antrags erforderlich ist. Der Verwaltungsdirektor unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Die betroffene Person kann eine Beschwerde beim EDSB einlegen, wenn Eurojust innerhalb dieser Frist keine Entscheidung auf der Grundlage ihres Antrags erlassen hat.

Artikel 18

Fristen für verwaltungstechnische personenbezogene Daten

(1)   Für jeden einzelnen Vorgang der Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten, der bei Eurojust stattfindet, muss angesichts des angegebenen Zwecks und in vollständiger Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung 2018/1725 eine klare und definierte Speicherungsfrist gelten, damit sichergestellt wird, dass die Daten nicht länger aufbewahrt werden, als für die Zwecke, zu denen die verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig ist. Eine solche Frist wird für jede Kategorie von verarbeiteten Daten festgelegt und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert.

(2)   Eurojust bewahrt verwaltungstechnische personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 so lange wie notwendig auf, und in jedem Fall nicht länger als für jede Kategorie von Verarbeitungstätigkeiten in der Tabelle im Anhang zu diesen Verfahrensregeln angegeben.

(3)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors kürzere Speicherungsfristen als jene, die im Anhang zu diesen Verfahrensregeln angegeben sind, festlegen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Überprüfung dieser Verfahrensregeln

(1)   Diese Verfahrensregeln werden regelmäßig überprüft, um festzustellen, ob eine Änderung erforderlich ist. Jede Änderung der Verfahrensregeln erfolgt nach dem Verfahren, das in der Eurojust-Verordnung für ihre Genehmigung festgelegt ist.

(2)   Der EDSB bringt dem Kollegium sämtliche Vorschläge oder Empfehlungen in Bezug auf Änderungen der Verfahrensregeln zur Kenntnis.

Artikel 20

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Verfahrensregeln werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


ANLAGE

Maximale Dauer der Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten

1 Jahr

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und der Verwaltung von Veranstaltungen von Eurojust, dem Notfallmanagement, der Verwaltung der Eurojust-Bibliothek sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

1 Jahr

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit den Beziehungen zu externen Partnern von Eurojust und dem EJN, Organisation der jährlichen Treffen des beratenden Forums.

1 Jahr

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Personalvertretung von Eurojust sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

1 Jahr

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Sozialausschusses von Eurojust sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

3 Jahre

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften von Eurojust, einschließlich der Bearbeitung von Anträgen von betroffenen Personen, Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

3 Jahre

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Presse und Medien sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

7 Jahre

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust gemäß den rechtlichen Verpflichtungen: Beschlüsse des Kollegiums (z. B. über die Finanzregelung für Eurojust), Entscheidungen des Verwaltungsdirektors, Entscheidungen und politische Maßnahmen von Eurojust usw., Verwaltung von Dienstreisen und Forderungen sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

7 Jahre

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Sekretariats des Genozid-Netzes, des Sekretariats des JIT-Netzwerks, des EJN sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

10 Jahre

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft der Verwaltung, der Personalverwaltung, der Arbeitsweise des Vorstands und des Verwaltungsrats, der Kollegiumsteams, der Umsetzung der mehrjährigen Programmierungsdokumente, der Jahrespläne und Arbeitsprogramme, dem Haushaltsvollzug und der Rechnungsführung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Beschaffungsverfahren und Vertragsverwaltung, Verwaltung der Geschäftskontakte, Umsetzung der Vorschriften von Eurojust über den Zugang zu Dokumenten, Teilnahme an verschiedenen Projekten im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen und den strategischen Zielen von Eurojust sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

10 Jahre

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Gefahrenabwehrdienstleistungen zur Gewährleistung der Sicherheit und der Zugangskontrolle zum Schutz des Eurojust-Gebäudes und der wichtigsten Vermögenswerte (materielle Vermögenswerte, bei Eurojust arbeitende Personen und Besucher und Information) sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

10 Jahre

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Personalstatuts und der Beschäftigungsbedingungen, Entscheidungen der Kommission, Entscheidungen des Verwaltungsdirektors, Entscheidungen und politischen Maßnahmen von Eurojust bezüglich der Personalverwaltung sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

10 Jahre

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der IT-Governance und dem IT-Management von Eurojust sowie alle anderen damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten.

120 Jahre

Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit weiterhin bestehenden Rechten und Pflichten der Bediensteten.


Berichtigungen

24.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/18


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Auf Seite 12 erhält die Formel in Anhang II, Buchstabe B „Energieeffizienzindex (EEIlabel )“, folgende Fassung:

Image 1


24.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/19


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

1.

Auf Seite 43 erhält das Label in Anhang III, Buchstabe B, folgende Fassung:

Image 2

2.

Auf Seite 48 erhält die Formel in Anhang IV, Nummer 2.1, Buchstabe c, folgende Fassung:

Image 3

3.

Auf Seite 49 erhält die Formel in Anhang IV, Nummer 2.2, Buchstabe c, folgende Fassung:

Image 4

4.

Auf Seite 50 erhält die Formel in Anhang IV, Nummer 6.2, folgende Fassung:

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5.

Auf Seite 51 erhält die Formel in Anhang IV, Nummer 7, folgende Fassung:

Image 6


24.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/21


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Auf Seite 122, Anhang IV, Nummer 4 Buchstabe a, erhält die Formel folgende Fassung:

SAE = C × D × Σ n c = 1 Ac × Bc ×[Vc/V] × (Nc + V × rc × Mc)


24.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/22


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Auf Seite 145 Anhang IV, Nummer 1, Buchstabe b, Ziffern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)

bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität ps ≥ 10 und einer Breite > 50 cm:

SPEC = 0,025 × ps +1,350

(2)

bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität ps ≤ 9 oder einer Breite ≤ 50 cm:

SPEC = 0,090 × ps +0,450

Dabei gilt: ps ist die Anzahl der Maßgedecke.“


24.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/23


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

1. Auf Seite 212: Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Farbwertanteile x und y im Bereich

0,270 < x < 0,530 und

–2,3172 x2+2,3653 x –0,2199 < y < –2,3172 x2+2,3653 x –0,1595;“.

2. Auf Seite 225: Anhang II, Tabelle 2, Reihe „Lichtquellen mit hoher Leuchtdichte (HLLS)“ erhält folgende Fassung:

„Lichtquellen mit hoher Leuchtdichte (HLLS)

+0,0058 × mittlere Leuchtdichte –0,0167 “

3. Auf Seite 226: Anhang II, Tabelle 3, Reihe „Betriebsgerät für LED- oder OLED-Lichtquellen“ erhält folgende Fassung:

„Betriebsgerät für LED- oder OLED-Lichtquellen

 

alle Leistungen Pcg

Pcg 0,81/(1,09 × Pcg 0,81+2,10 )“


24.2.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/24


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Auf Seite 254: Anhang II Buchstabe A Nummer 1:

Anstatt:

Image 7

muss es heißen:

Image 8


24.2.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/25


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Auf Seite 270: Artikel 4 Nummer 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„(3)

Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell

a)

anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder

b)

durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides,“.

Auf Seite 280: Anhang III Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

„i)

bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität ps ≥ 10 und einer Breite > 50 cm:

SPEC = 0,025 × ps +1,350

ii)

bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität ps ≤ 9 oder einer Breite ≤ 50 cm:

SPEC = 0,090 × ps +0,450

Dabei gilt: ps ist die Anzahl der Maßgedecke.“


24.2.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/26


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

1.

Auf Seite 303, Anhang III, Nummer 1.1 Buchstabe c erhält die Formel folgende Fassung:

Image 9“.

2.

Auf Seite 304, Anhang III, Nummer 1.2 Buchstabe d erhält die Formel folgende Fassung:

Image 10“.

3.

Auf Seite 305, Anhang III, Nummer 5.2 erhält die Formel folgende Fassung:

Image 11“.

4.

Auf Seite 306, Anhang III, Nummer 6 erhält die Formel folgende Fassung:

Image 12“.