ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 333

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
27. Dezember 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/2218 des Rates vom 24. Oktober 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft

1

 

*

Protokoll Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/2219 des Rates vom 24. Oktober 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft

31

 

*

Verordnung (EU) 2019/2220 des Rates vom 19. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2221 der Kommission vom 12. Dezember 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 bezüglich der Daten in Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis

47

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2222 der Kommission vom 12. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die im Rahmen EDV-gestützter Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu übermittelnden Daten

56

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2223 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Daten, die für zum Informationsaustausch bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung genutzte Amtshilfedokumente erforderlich sind

82

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/2224 des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

134

 

*

Entschließung (EU) 2019/2225 des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

135

 

*

Beschluss (EU) 2019/2226 des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017

137

 

*

Entschließung (EU) 2019/2227 des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 sind

139

 

*

Beschluss (EU) 2019/2228 des Rates vom 19. Dezember 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Union

141

 

*

Beschluss (EU) 2019/2229 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Ermächtigung, Verhandlungen mit der Republik Belarus über ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen

143

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2230 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

146

 

*

Beschluss (EU) 2019/2231 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2019 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2020 (EZB/2019/40)

149

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss NR. 1/2019 des Stabilitäts- und Assoziationsrats eu-Albanien vom 28. November 2019 über die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten [2019/2232]

151

 

*

Beschluss Nr. 1/2019 des Wpa-Ausschusses Eingesetzt Durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Zwischen Ghana Einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Andererseits vom 2. Dezember 2019 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union [2019/2233]

154

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/1


BESCHLUSS (EU) 2019/2218 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Juli 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 894/2007 (1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (2) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 29. August 2011 in Kraft und ist noch immer in Kraft.

(2)

Am 18. Dezember 2017 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „São Tomé und Príncipe“) zum Abschluss eines neuen Protokolls zur Umsetzung des Abkommens aufzunehmen.

(3)

Das vorhergehende Protokoll zu dem Abkommen ist am 22. Mai 2018 ausgelaufen.

(4)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 17. April 2019 paraphiert.

(5)

Ziel des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Protokoll“) ist es, der Union und São Tomé und Príncipe eine engere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern von São Tomé und Príncipe sowie zur Unterstützung der Bemühungen von São Tomé und Príncipe zur Entwicklung seines Fischereisektors zu ermöglichen.

(6)

Damit die Schiffe der Union möglichst bald die Fangtätigkeit aufnehmen können, sollte das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden.

(7)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrankfttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  Verordnung (EG) Nr. 894/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35).

(2)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 36.

(3)  Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/3


PROTOKOLL

Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 1

Grundsätze

(1)   Mit dem vorliegenden Protokoll soll das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“) umgesetzt werden.

Das vorliegende Protokoll enthält einen Anhang und die dazugehörigen Anlagen, die Bestandteil des Protokolls sind.

(2)   Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „São Tomé und Príncipe“) (im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“) verpflichten sich, in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu fördern. São Tomé und Príncipe verpflichtet sich, auf alle in seiner Fischereizone tätigen ausländischen industriellen Thunfischflotten dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden, um einen Beitrag zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement zu leisten.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass das vorliegende Protokoll gemäß Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“) über die wesentlichen Elemente Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip und das fundamentale Element verantwortungsvolle Staatsführung umgesetzt wird.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nachhaltige Entwicklung und die nachhaltige und vernünftige Umweltpflege zu fördern.

(5)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Informationen über alle Abkommen, mit denen ausländischen Schiffen Zugang zu der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gewährt wird, und über den damit verbundenen Fischereiaufwand, die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge zu veröffentlichen und auszutauschen.

(6)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls gemäß dessen Anhang erteilt wurde.

Artikel 2

Fangmöglichkeiten

(1)   Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls werden die den Unionsschiffen nach Artikel 5 des Abkommens zugeteilten Fangmöglichkeiten festgelegt, um den Fang der (in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten) weit wandernden Arten (insbesondere Thunfische, Schwertfische und Weißspitzen-Hochseehaie), mit Ausnahme der durch die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik („ICCAT“) geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten, zu ermöglichen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten werden aufgeteilt auf

a)

28 Thunfischwadenfänger und

b)

6 Oberflächen-Langleiner.

(3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 9 des vorliegenden Protokolls.

Artikel 3

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 2 des vorliegenden Protokolls genannten Zeitraum auf 4 200 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag in Höhe von 400 000 EUR, der einer Referenzfangmenge von 8 000 Tonnen pro Jahr entspricht, für den Zugang zur Fischereizone von São Tomé und Príncipe, und

b)

einem spezifischen Betrag in Höhe von 440 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen von São Tomé und Príncipe.

(3)   Die auf der Grundlage der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Referenzfangmenge berechneten geschätzten Gebühren für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls genehmigten Tätigkeiten der Schiffe belaufen sich auf durchschnittlich 560 000 EUR jährlich.

(4)   Absatz 2 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 4, 6, 7 und 9 des vorliegenden Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des Abkommens.

(5)   Die Union zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 während des gesamten Anwendungszeitraums des vorliegenden Protokolls als jährlichen Betrag von 840 000 EUR, was der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge entspricht.

(6)   Übersteigt die jährliche Gesamtmenge der von den Unionsschiffen in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge die in Absatz 2 Buchstabe a genannte jährliche Referenzfangmenge, so wird die entsprechende jährliche finanzielle Gegenleistung für jede zusätzlich gefangene Tonne um 50 EUR erhöht.

(7)   Zusätzliche Fänge werden nach der Einigung über die endgültigen Abrechnungen, wie in Kapitel II Abschnitt 2 des Anhangs vorgesehen, beglichen. Der von der Union für diese zusätzlichen Fänge gezahlte jährliche Betrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen. Übersteigt der Betrag, den die Union für diese zusätzlichen Fänge entrichten muss, das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten jährlichen Betrags, so wird der Betrag für die zusätzlichen Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(8)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt für das erste Jahr spätestens neunzig Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Beginns des vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls.

(9)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden von São Tomé und Príncipe im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

(10)   Die finanzielle Gegenleistung ist wie folgt auf die öffentlichen Konten zu überweisen: der Beitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a wird auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von São Tomé und Príncipe überwiesen; der spezifische Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b sowie der Betrag gemäß Absatz 7 werden auf das Konto des Fonds für die Entwicklung des Fischereisektors überwiesen und in den Haushaltsplan eingestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den Behörden von São Tomé und Príncipe mitgeteilt.

Artikel 4

Unterstützung des Fischereisektors

(1)   Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des vorliegenden Protokolls trägt zur Umsetzung der nationalen Fischereistrategie und zur Entwicklung der maritimen Wirtschaft von São Tomé und Príncipe bei. Ziel ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Weiterentwicklung des Sektors, insbesondere durch

a)

die Verbesserung der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten;

b)

die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über Fischereiressourcen;

c)

die Verbesserung der Qualität von Fischereierzeugnissen;

d)

die Förderung der Entwicklung der handwerklichen Fischerei;

e)

den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;

f)

die Unterstützung der Entwicklung der Aquakultur.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Protokolls;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die in Anbetracht der politischen Prioritäten von São Tomé und Príncipe im Bereich der Fischereipolitik zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei beitragen sollen;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse.

(3)   Änderungen hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen des jährlichen oder des mehrjährigen sektoralen Programms werden vorab bei der Europäischen Kommission angemeldet. Im Fall von Einwänden durch die Kommission kann der Gemischte Ausschuss mit der beabsichtigten Änderung befasst werden, damit die Vertragsparteien, gegebenenfalls in Form eines Briefwechsels, die Änderung genehmigen.

(4)   Die Vertragsparteien bewerten jedes Jahr die Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms auf der Grundlage eines schriftlichen Berichts der Behörden von São Tomé und Príncipe. Ergibt diese Bewertung, dass die Erreichung der Ziele nicht mit der Programmplanung in Einklang steht oder deren Ausführung vom Gemischten Ausschuss für unzureichend erachtet wird, so kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung überprüft oder ausgesetzt werden.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald Fortschritte bei der Durchführung durch den Gemischten Ausschuss — gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels — als zufriedenstellend bewertet wurden. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des vorliegenden Protokolls erfolgen.

Artikel 5

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Während des Anwendungszeitraums des vorliegenden Protokolls überwachen die Union und São Tomé und Príncipe den Zustand der Bestände in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ebene der Region Zentralafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT.

(4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander gemäß Artikel 4 des Abkommens im Rahmen des Gemischten Ausschusses über mögliche Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die unter das vorliegende Protokoll fallen und sich auf die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe auswirken.

(5)   Die Vertragsparteien kommen mit dem Ziel einer angemessenen Bewirtschaftung und Erhaltung von Haien überein, die Fänge dieser Arten durch den Austausch von Fangdaten gemäß Kapitel III des Anhangs genau zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen fest, um einen besseren Rahmen für die Tätigkeit der Langleinenflotte zu schaffen.

(6)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verstärkung der Kontroll- und Inspektionsmechanismen sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in São Tomé und Príncipe zusammen.

Artikel 6

Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen

(1)   Die in Artikel 2 genannten Fangmöglichkeiten können vom Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern diese Änderung mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der unter das vorliegende Protokoll fallenden Fischereiressourcen im Einklang steht.

(2)   In diesem Fall wird die spezifische finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst, und die Änderungen werden in das vorliegende Protokoll aufgenommen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann, falls erforderlich, die Bestimmungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die technischen Durchführungsmodalitäten des vorliegenden Protokolls prüfen und einvernehmlich anpassen oder ändern.

Artikel 7

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Im Hinblick auf die Bewirtschaftung der nicht unter das vorliegende Protokoll fallenden Fischereien können sich die Behörden von São Tomé und Príncipe an die Union wenden, um die Möglichkeit einer solchen Fischerei zu prüfen. Liegen keine ausreichenden Daten über den Zustand der Bestände vor, so vereinbaren die Vertragsparteien die Bedingungen für die Durchführung einer Versuchsfischerei unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten, die den wissenschaftlichen Sachverständigen der Vertragsparteien vorgelegt werden.

(2)   Nach Maßgabe dieser Ergebnisse und sofern die Union ihr Interesse an dieser Fischerei zum Ausdruck bringt, konsultieren die Vertragsparteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die Behörden von São Tomé und Príncipe. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll.

Artikel 8

Anlandungsanreize und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten der Anlandung der Fänge in den Häfen von São Tomé und Príncipe zu verbessern.

(2)   São Tomé und Príncipe ist bestrebt, eine Strategie und Anreize zur Förderung der Anlandungen zu entwickeln. Im Rahmen dieser Strategie ist die Unionsflotte bestrebt, einen Teil ihrer Fänge, insbesondere Beifänge, anzulanden.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der technischen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zwischen den Unternehmen und günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Handel und Investitionen zu schaffen.

Artikel 9

Aussetzung der Durchführung des vorliegenden Protokolls

(1)   Die Anwendung des vorliegenden Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des Abkommens, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der Vertragsparteien, die sich auf das vorliegende Protokoll auswirken;

c)

von einer der Vertragsparteien festgestellter Verstoß gegen wesentliche Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens;

d)

Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a durch die Union aus anderen als den in diesem Artikel genannten Gründen;

e)

gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Protokolls.

(2)   Die Anwendung des vorliegenden Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(3)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des vorliegenden Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des vorliegenden Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 10

Anwendbares Recht

(1)   Für die Tätigkeit von Unionsschiffen in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gilt das são-toméische Recht, sofern das Abkommen und das vorliegende Protokoll nichts anderes vorsehen.

(2)   Die Behörden von São Tomé und Príncipe setzen die Union über jede Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft. Innerhalb von sechzig Tagen nach dieser Mitteilung können die Änderungen den Unionsschiffen entgegengehalten werden.

(3)   Die Europäische Kommission setzt die Behörden von São Tomé und Príncipe über jede Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die die Fischereitätigkeiten der Außenflotte der Union betrifft.

Artikel 11

Elektronischer Informationsaustausch

(1)   São Tomé und Príncipe und die Union verpflichten sich, die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme betriebsbereit zu machen und zu warten.

(2)   Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

(3)   São Tomé und Príncipe und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens werden dann automatisch über einen alternativen Kommunikationsweg übermittelt.

Artikel 12

Vertraulichkeit der Daten

(1)   São Tomé und Príncipe und die Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Unionsschiffen und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen ICCAT-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den Fischereitätigkeiten in den Gewässern von São Tomé und Príncipe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3)   Als vertraulich geltende Daten werden von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fischereitätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) („Datenschutz-Grundverordnung“) geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von der Union übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.

Artikel 13

Anwendungszeitraum

Das vorliegende Protokoll gilt für eine Laufzeit von fünf Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Absendung der Mitteilung nach Absatz 1 leitet Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Das vorliegende Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 16

Inkrafttreten

Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Съставено в Брюксел на деветнадесети декември две хиляди и деветнадесета година.

Hecho en Bruselas, el diecinueve de diciembre de dos mil diecinueve.

V Bruselu dne devatenáctého prosince dva tisíce devatenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den nittende december to tusind og nitten.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember zweitausendneunzehn.

Kahe tuhande üheksateistkümnenda aasta detsembrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

΄Εγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαεννέα.

Done at Brussels on the nineteenth day of December in the year two thousand and nineteen.

Fait à Bruxelles, le dix-neuf décembre deux mille dix-neuf.

Sastavljeno u Bruxellesu devetnaestog prosinca godine dvije tisuće devetnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì diciannove dicembre duemiladiciannove.

Briselē, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada deviņpadsmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai devynioliktų metų gruodžio devynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkilencedik év december havának tizenkilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u dsatax.

Gedaan te Brussel, negentien december tweeduizend negentien.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego grudnia roku dwa tysiące dziewiętnastego.

Feito em Bruxelas, em dezanove de dezembro de dois mil e dezanove.

Întocmit la Bruxelles la nouăsprezece decembrie două mii nouăsprezece.

V Bruseli devätnásteho decembra dvetisícdevätnásť.

V Bruslju, dne devetnajstega decembra leta dva tisoč devetnajst.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.

Som skedde i Bryssel den nittonde december år tjugohundranitton.

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(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER FISCHEREIZONE VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1)   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union oder von São Tomé und Príncipe

a)

für die Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Union,

b)

für São Tomé und Príncipe: die Fischereiabteilung innerhalb des für die Fischerei zuständigen Ministeriums.

(2)   Fischereizone

Die Unionschiffe, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls tätig sind, können ihre Tätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von São Tomé und Príncipe ausüben, mit Ausnahme von Gebieten, die der handwerklichen und der halbindustriellen Fischerei vorbehalten sind.

Die Koordinaten der AWZ waren Gegenstand einer Mitteilung bei den Vereinten Nationen vom 7. Mai 1998.

São Tomé und Príncipe teilt der Union jede Änderung der Fischereizone unverzüglich mit.

(3)   Für die Schifffahrt und den Fischfang geltende Sperrgebiete

In dem gemeinsamen Nutzungsgebiet zwischen São Tomé und Príncipe und Nigeria ist jegliche Fischereitätigkeit unterschiedslos untersagt. Die Koordinaten dieses Gebiets sind in Anlage 1 aufgeführt.

(4)   Bankkonto

São Tomé und Príncipe teilt der Union vor Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

(5)   Kontaktstellen

Die Vertragsparteien teilen einander ihre Kontaktstellen mit, die den Informationsaustausch über die Umsetzung des vorliegenden Protokolls ermöglichen, insbesondere über Fragen im Zusammenhang mit dem Austausch von globalen Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand, Verfahren im Zusammenhang mit Fanggenehmigungen und der Durchführung der sektoralen Unterstützung.

(6)   Arbeitssprachen

Die Vertragsparteien kommen überein, als Arbeitssprachen bei den Sitzungen zur Durchführung des vorliegenden Protokolls soweit möglich Portugiesisch und Französisch zu nutzen.

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ im Recht von São Tomé und Príncipe gleichbedeutend mit der Bezeichnung „Fangerlaubnis“.

ABSCHNITT 1

Anzuwendende Verfahren

(1)   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung

Eine Fanggenehmigung für die Fischereizone von São Tomé und Príncipe können nur zugelassene Unionsschiffe erhalten.

Zum Fischfang zugelassen werden nur Unionsschiffe, gegen die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in São Tomé und Príncipe verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden von São Tomé und Príncipe offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in São Tomé und Príncipe aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Außerdem müssen sie die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten einhalten.

(2)   Beantragung einer Fanggenehmigung

Die zuständigen Behörden der Union beantragen (elektronisch) die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des vorliegenden Protokolls Fischfang betreiben will, bei dem für die Fischerei zuständigen Ministerium von São Tomé und Príncipe (mit Kopie an die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Union) mindestens fünfzehn Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

Für die bei dem für die Fischerei zuständigen Ministerium von São Tomé und Príncipe eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.

Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

a)

der Nachweis über die Zahlung des Pauschalvorschusses und der Pauschalbeiträge für die Beobachter für die Dauer der Gültigkeit;

b)

ein aktuelles Farbfoto des Schiffs in Seitenansicht;

c)

eine Kopie des Schiffszertifikats;

d)

gegebenenfalls sonstige Unterlagen, die nach den je nach Schiffstyp geltenden nationalen Vorschriften von São Tomé und Príncipe erforderlich sind und im Gemischten Ausschuss notifiziert werden.

Die jährliche Pauschalgebühr wird auf das gleiche Konto des Schatzamtes gezahlt, das für die Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Protokolls verwendet wird.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

Die Zielarten sind in jedem Antrag auf Fanggenehmigung eindeutig anzugeben.

Der Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung kann eine Mitteilung über die Absicht enthalten, Haifischflossen an Bord teilweise abzutrennen und andere Tätigkeiten, wie das Ausnehmen, an Bord des Schiffes durchzuführen.

(3)   Erteilung der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen werden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2 dieses Abschnitts genannten Unterlagen durch das für die Fischerei zuständige Ministerium von São Tomé und Príncipe erteilt.

Die Originale werden der Union über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Union übermittelt.

In der Genehmigung werden die Arten oder Kategorien vermerkt, deren Fang zulässig ist (Thunfisch, Schwertfisch und zulässige Haie).

Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe nicht zu verzögern, wird den Reedern elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.

(4)   Außerordentliche Ersetzung der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt kann die Fanggenehmigung eines Schiffes jedoch widerrufen und eine neue Fanggenehmigung für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie nach noch festzulegenden Modalitäten ausgestellt werden.

Der Reeder gibt dem für die Fischerei zuständigen Ministerium von São Tomé und Príncipe die ursprüngliche Fanggenehmigung zurück. Die Genehmigung für das Ersatzschiff wird ab diesem Tag wirksam. São Tomé und Príncipe informiert die Union über die Übertragung der Fanggenehmigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

(5)   Mitführen der Fanggenehmigung an Bord

Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Nummer 3 dieses Abschnitts jederzeit an Bord mitzuführen.

(6)   Hilfsschiffe

Auf Antrag der Union und nach Prüfung durch die Behörden von São Tomé und Príncipe gestattet São Tomé und Príncipe den Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, sich von Hilfsschiffen unterstützen zu lassen.

Die Hilfsschiffe dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. Die Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.

Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, dasselbe Verfahren wie für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. São Tomé und Príncipe erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und teilt sie der Union unverzüglich mit.

Für diese Schiffe wird eine jährliche Gebühr von 3 500 EUR entrichtet, die an den in Artikel 3 Absatz 10 des vorliegenden Protokolls genannten Fonds für die Entwicklung der Fischerei zu zahlen ist.

ABSCHNITT 2

Gebühren und Vorauszahlungen

(1)

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres.

(2)

Die Gebühren für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner je in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangene Tonne werden für den gesamten Anwendungszeitraum des Protokolls auf 70 EUR festgesetzt.

(3)

Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung der folgenden jährlichen Pauschalgebühren ausgestellt:

a)

für Thunfischwadenfänger: 9 100 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 130 Tonnen;

b)

für Oberflächen-Langleiner: 3 255 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 46,5 Tonnen.

Die Gebühren sind zahlbar auf das Konto des Schatzamtes für die Zahlung der Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Protokolls.

(4)

Die Union erstellt für jedes Unionsschiff anhand der entsprechenden Fangmeldungen eine Abrechnung der Fänge und der Gebühren, die das Schiff für seine Fischereitätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen hat. Sie übermittelt diese Schlussabrechnungen vor dem 30. Juni des laufenden Jahres den Behörden von São Tomé und Príncipe und dem Reeder über die Mitgliedstaaten der Union. São Tomé und Príncipe kann diese Schlussabrechnungen binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Unterlagen auf der Grundlage von Nachweisen anfechten. Bei Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Vertragsparteien einander gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss. Erhebt São Tomé und Príncipe innerhalb der Frist von dreißig Tagen keine Einwände, gelten die Schlussabrechnungen als angenommen.

(5)

Fällt die Endabrechnung höher aus als die für die Ausstellung der Fanggenehmigung vorab entrichtete Pauschalgebühr, überweist der Reeder die Differenz innerhalb von fünfundvierzig Tagen an São Tomé und Príncipe, sofern er die Abrechnung nicht anficht. Die Salden werden auf das Konto des Fonds für die Entwicklung der Fischerei eingezahlt. Fällt die Endabrechnung dagegen niedriger aus als die vorab entrichtete Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL III

AUFSICHT UND FANGMELDUNGEN

ABSCHNITT 1

Elektronische Logbücher

(1)

Der Kapitän eines Unionschiffes, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls Fischereitätigkeiten durchführt, führt ein elektronisches Fischereilogbuch, das in ein elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) integriert ist.

(2)

Ein nicht mit ERS ausgestattetes Schiff darf nicht in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe einfahren, um dort Fischereitätigkeiten durchzuführen.

(3)

Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch. Das Fischereilogbuch muss den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT entsprechen.

(4)

Der Kapitän registriert jeden Tag für jeden Fangeinsatz die geschätzten Mengen aller gefangenen und an Bord behaltenen oder zurückgeworfenen Arten. Die Erfassung der geschätzten Mengen einer gefangenen oder zurückgeworfenen Art muss unabhängig von dem betreffenden Gewicht erfolgen.

(5)

Bei einer Anwesenheit ohne Fangtätigkeit ist die Position des Schiffs um 12:00 Uhr zu erfassen.

(6)

Fischereilogbuchdaten werden automatisch und täglich an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats übermittelt. Diese Übermittlungen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs;

b)

den FAO-ALFA-3-Code jeder Art;

c)

das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

d)

das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit der Fänge;

e)

das Datum der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie die Dauer der Fangreise;

f)

die Art des Fanggeräts, technische Spezifikationen und Abmessungen;

g)

die geschätzten an Bord behaltenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

h)

die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

(7)

Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.

(8)

Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind. Für die Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet werden. Die Änderungen an den Standards werden innerhalb von sechs Monaten durchgeführt.

(9)

Das FÜZ des Flaggenstaats gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der Fischereilogbuchblätter über das ERS an das FÜZ von São Tomé und Príncipe für die Zeit des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone, auch bei Nullfängen.

(10)

Die Verfahren für die Übermittlung der Fänge über das ERS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 4 festgelegt.

(11)

Die Behörden von São Tomé und Príncipe behandeln die Daten über die Fischereitätigkeiten der einzelnen Schiffe vertraulich und auf sichere Weise.

ABSCHNITT 2

Aggregierte Fangdaten

(1)

Der Flaggenstaat gibt vierteljährlich die auf einen Monat aggregierten Mengen der Fänge und Rückwürfe jedes Schiffs in die Datenbank der Europäischen Kommission ein. Für Arten, die gemäß dem vorliegenden Protokoll oder den Empfehlungen der ICCAT einer zulässigen Gesamtfangmenge unterliegen, werden die Mengen monatlich für den Vormonat angegeben.

(2)

Der Flaggenstaat überprüft die Daten anhand von Gegenkontrollen mit Anlande-, Verkaufs-, Inspektions- oder Beobachtungsdaten sowie allen einschlägigen Informationen, die den Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Aktualisierungen der Datenbank, die nach Abschluss der Überprüfungen erforderlich sind, werden so bald wie möglich durchgeführt. Bei den Überprüfungen werden die nach dem vorliegenden Protokoll festgelegten geografischen Koordinaten der Fischereizone zugrunde gelegt.

(3)

Die Union übermittelt den Behörden von São Tomé und Príncipe vor Ende eines jeden Quartals die aus der Datenbank extrahierten aggregierten Daten für die Quartale des laufenden Jahres, aus denen die Fangmengen pro Schiff je Fangmonat und aufgeschlüsselt nach Arten hervorgehen. Diese Daten sind vorläufig und dynamisch.

(4)

São Tomé und Príncipe analysiert die aggregierten Daten nach Absatz 3 und meldet erhebliche Unstimmigkeiten mit Daten aus den elektronischen Fischereilogbüchern, die über das ERS übermittelt werden. Die Flaggenstaaten führen Untersuchungen durch und aktualisieren die Daten soweit nötig.

KAPITEL IV

AUFSICHT, KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG

ABSCHNITT 1

Kontrolle und Inspektion

Die Fischereifahrzeuge der Union müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der ICCAT für Fanggeräte, deren technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fischereitätigkeit und ihre Fänge geltenden technischen Maßnahmen einhalten.

(1)   Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone

Die Unionsschiffe, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die AWZ von São Tomé und Príncipe einzufahren oder sie zu verlassen.

Bei der Meldung der Einfahrt in oder Ausfahrt aus der AWZ von São Tomé und Príncipe müssen die Schiffe gleichzeitig ihre Position und die bereits an Bord befindlichen Fänge nach ihrem Alpha-3-Code der FAO in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben.

Diese Mitteilungen müssen über das ERS oder alternativ per E-Mail an die von den Behörden von São Tomé und Príncipe mitgeteilte Adresse erfolgen.

Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne seine Absicht mitgeteilt zu haben, in die Gewässer von São Tomé und Príncipe einzulaufen, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und nach são-toméischem Recht behandelt.

(2)   Inspektionsverfahren

Die Inspektion von Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung auf See, im Hafen oder auf Reede in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe wird von são-toméischen Inspektoren durchgeführt, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind und Schiffe im Dienst der Behörden von São Tomé und Príncipe verwenden.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die são-toméischen Inspektoren dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die são-toméischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Die bei der Inspektion erstellten Bilder (Fotos oder Videos) sind für die für Fischereiüberwachung zuständigen Behörden bestimmt. Sie dürfen nicht veröffentlicht werden, es sei denn, die nationalen Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

Der Kapitän des Unionsschiffes erleichtert den são-toméischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die são-toméischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den möglichen Vorwurf eines Verstoßes zu verteidigen. Der Kapitän kooperiert während des Inspektionsverfahrens. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die são-toméischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Die Behörden von São Tomé und Príncipe unterrichten die Union innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach der Durchführung über die durchgeführten Inspektionen und die gegebenenfalls festgestellten Verstöße und übermitteln ihr den Inspektionsbericht. Gegebenenfalls wird der Union innerhalb von sieben Tagen nach der Rückkehr des Inspektors in den Hafen eine Kopie der sich daraus ergebenden Anklageschrift übersandt.

(3)   Zulässige Betriebsvorgänge an Bord

In den von São Tomé und Príncipe ausgestellten Fanggenehmigungen wird angegeben, welche Vorgänge an Bord zulässig sind, wie das Ausnehmen der Fische und teilweise Abtrennen von Haifischflossen.

(4)   Umladungen und Anlandungen

Jedes Unionsschiff, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt und seine Fänge in den são-toméischen Gewässern umlädt, muss diese Umladungen auf Reede vor den Häfen von Fernão Dias, Neves und Ana Chaves durchführen.

Beabsichtigen die Reeder dieser Schiffe oder ihre Vertreter, Anlandungen oder Umladungen vorzunehmen, so müssen sie den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes melden:

a)

die Namen der Schiffe, die umladen oder anlanden wollen;

b)

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

c)

die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;

d)

das Datum der Umladung oder Anlandung;

e)

die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge.

Die Meldung an São Tomé und Príncipe kann mittels ERS oder per E-Mail erfolgen.

Umladungen auf See sind untersagt.

Die Kapitäne der Schiffe händigen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe die Fangmeldungen aus und teilen mit, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Gewässer von São Tomé und Príncipe zu verlassen.

Alle nicht in diesem Abschnitt aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden são-toméischen Rechtsvorschriften geahndet.

ABSCHNITT 2

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Jedes Unionsschiff, das nach dem vorliegenden Protokoll zugelassen ist, muss mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (im Folgenden „VMS“ — Vessel Monitoring System) ausgerüstet sein.

Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom VMS gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

Die Unionsschiffe übermitteln ihre Position automatisch und fortlaufend an das FÜZ ihres Flaggenstaats, mindestens jede Stunde für Wadenfänger und mindestens alle zwei Stunden für alle anderen Schiffe. Diese Häufigkeit kann im Rahmen von Maßnahmen zur Untersuchung der Tätigkeiten eines Schiffes erhöht werden.

Das FÜZ des Flaggenstaats gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der VMS-Positionsmeldungen für die Zeit des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone.

Jede Positionsmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Schiffskennzeichen;

b)

die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Die Verfahren für die Übermittlung der Schiffspositionen über das VMS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 5 festgelegt.

Die FÜZ kommunizieren untereinander im Rahmen der Überwachung der Schiffstätigkeiten.

KAPITEL V

ANHEUERN VON SEELEUTEN

(1)

Zahl anzuheuernder Seeleute

Während der Ausübung ihrer Fischereitätigkeit in den Gewässern von São Tomé und Príncipe sind die Unionsschiffe verpflichtet, die são-toméischen Seeleute unter folgenden Bedingungen und innerhalb nachstehender Grenzen anzuheuern:

a)

für die Flotte der Thunfischwadenfänger im ersten Jahr der Anwendung des vorliegenden Protokolls insgesamt sechs Seeleute für die gesamte Flotte, für das zweite Jahr der Anwendung des vorliegenden Protokolls insgesamt acht Seeleute und für die letzten drei Jahre der Anwendung des vorliegenden Protokolls insgesamt zehn Seeleute pro Jahr;

b)

für die Flotte der Oberflächen-Langleiner insgesamt zwei Seeleute pro Jahr für die gesamte Flotte.

(2)

Voraussetzung dafür ist, dass die Behörden von São Tomé und Príncipe der Union vor der Anwendung des vorliegenden Protokolls und danach im Januar jedes Jahres eine Liste der geeigneten und qualifizierten Seeleute übermitteln. Die Reeder stellen in dieser Liste aufgeführte Seeleute ein.

(3)

Die erforderlichen Qualifikationen für die são-toméischen Seeleute sind in Anlage 6 enthalten.

(4)

Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.

(5)

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen tätigen Seeleute. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, und um die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(6)

Die Arbeitsverträge der Seeleute aus São Tomé und Príncipe, von denen das Arbeitsministerium, das für die Fischerei zuständige Ministerium und die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen. d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

(7)

Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

(8)

Alle auf Unionsschiffen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Findet sich der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung ein oder legt er die erforderlichen Qualifikationen nicht vor, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

(9)

Sind die Unionsschiffe aus außergewöhnlichen, durch die Reeder gerechtfertigten Gründen nicht in der Lage, die in Nummer 1 genannte Anzahl Seeleute aus São Tomé und Príncipe anzuheuern, so müssen sie einen Pauschalbetrag von 20 EUR für jeden nicht angeheuerten Seemann und pro Aufenthaltstag in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe zahlen. Der Gemischte Ausschuss erstellt regelmäßig eine Aufstellung der angeheuerten Seeleute aus São Tomé und Príncipe.

KAPITEL VI

BEOBACHTER

(1)   Beobachtung der Fischereitätigkeiten

Bis zur Errichtung eines Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von São Tomé und Príncipe gemäß diesem Kapitel bezeichnet wurden.

(2)   Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

Die Unionsschiffe, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, nehmen unter den folgenden Bedingungen die von dem für die Fischerei zuständigen Ministerium von São Tomé und Príncipe bezeichneten Beobachter an Bord:

a)

Die Unionsschiffe nehmen auf Antrag der zuständigen são-toméischen Behörden einen von ihnen benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge an Bord.

b)

Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe erstellen die Liste der bezeichneten Schiffe, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

c)

Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Union und den betreffenden Reedern — vorzugsweise per E-Mail — den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens fünfzehn Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

d)

Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Schiffs gehen soll.

(3)   Bedingungen für die Ein- und Ausschiffung

a)

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

b)

Der Reeder bestimmt den Hafen, in dem der Beobachter an und von Bord geht. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe an Bord.

c)

Die betroffenen Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus mit, an welchen Tagen und in welchen Häfen des Untergebiets die Beobachter an bzw. von Bord gehen sollen.

d)

Wird der Beobachter in einem anderen Land als São Tomé und Príncipe an Bord genommen, so übernimmt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt ein Schiff die Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach São Tomé und Príncipe auf Kosten des Reeders gesorgt.

e)

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

f)

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

g)

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fischereitätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Fischereilogbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

h)

Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Fischereifahrzeugs auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

i)

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von São Tomé und Príncipe.

(4)   Pauschalbeitrag

Zur Deckung der mit dem Einsatz von Beobachtern verbundenen Durchführungskosten zahlt der Reeder zum Zeitpunkt der Zahlung des Pauschalvorschusses einen Betrag von 250 EUR pro Jahr und Schiff, der auf das gleiche Konto überwiesen wird wie die Pauschalvorschüsse.

(5)   Aufgaben des Beobachters

Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischt, erfüllt der Beobachter folgende Aufgaben:

a)

Beobachtung der Fischereitätigkeiten der Schiffe;

b)

Überprüfung der Position der Fischereifahrzeuge beim Fischfang;

c)

Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

d)

Überprüfung der Fischereilogbucheinträge zu den in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fängen;

e)

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen;

f)

Übermittlung der Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen an seine zuständige Behörde in geeigneter Weise.

(6)   Pflichten des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

a)

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

b)

geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffs;

c)

erstellt der Beobachter am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

KAPITEL VII

VERSTÖßE

(1)   Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein Unionsschiff im Besitz einer Fanggenehmigung gemäß diesem Anhang begeht, muss Objekt eines Anklageberichts sein, der so bald wie möglich an die Union und den Flaggenstaat übermittelt wird.

(2)   Aufbringung/Umleitung von Schiffen — Informationssitzung

a)

Wenn die geltenden são-toméischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Unionsschiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen Hafen von São Tomé und Príncipe anzulaufen.

b)

São Tomé und Príncipe benachrichtigt die Union innerhalb einer Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden über jede Aufbringung eines Unionsschiffs im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

c)

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft São Tomé und Príncipe auf Antrag der Union binnen eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

(3)   Ahndung des Verstoßes — Vergleich

a)

Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von São Tomé und Príncipe nach geltendem nationalem Recht festgesetzt.

b)

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen São Tomé und Príncipe und der Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der Union teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

(4)   Gerichtsverfahren — Banksicherheit

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von São Tomé und Príncipe bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von São Tomé und Príncipe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt, und zwar

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

São Tomé und Príncipe teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen sieben Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

(5)   Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.


(1)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


ANLAGEN DES ANHANGS

Anlage 1

Koordinaten des gemeinsamen Nutzungsgebiets zwischen São Tomé und Príncipe und Nigeria

Anlage 2

Antragsformular für eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug oder ein Hilfsschiff

Anlage 3

Technisches Datenblatt

Anlage 4

Anwendung des Systems zur elektronischen Erfassung und Meldung von Fischereitätigkeiten (ERS)

Anlage 5

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Anlage 6

Erforderliche Qualifikationen für die Beschäftigung von Seeleuten aus São Tomé und Príncipe an Bord von Ringwadenfängern und Langleinern der Union


Anlage 1

KOORDINATEN DES GEMEINSAMEN NUTZUNGSGEBIETS ZWISCHEN SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE UND NIGERIA

Latitude

Längengrad

(Grade Minuten Sekunden)

03 02 22 N

07 07 31 E

02 50 00 N

07 25 52 E

02 42 38 N

07 36 25 E

02 20 59 N

06 52 45 E

01 40 12 N

05 57 54 E

01 09 17 N

04 51 38 E

01 13 15 N

04 41 27 E

01 21 29 N

04 24 14 E

01 31 39 N

04 06 55 E

01 42 50 N

03 50 23 E

01 55 18 N

03 34 33 E

01 58 53 N

03 53 40 E

02 02 59 N

04 15 11 E

02 05 10 N

04 24 56 E

02 10 44 N

04 47 58 E

02 15 53 N

05 06 03 E

02 19 30 N

05 17 11 E

02 22 49 N

05 26 57 E

02 26 21 N

05 36 20 E

02 30 08 N

05 45 22 E

02 33 37 N

05 52 58 E

02 36 38 N

05 59 00 E

02 45 18 N

06 15 57 E

02 50 18 N

06 26 41 E

02 51 29 N

06 29 27 E

02 52 23 N

06 31 46 E

02 54 46 N

06 38 07 E

03 00 24 N

06 56 58 E

03 01 19 N

07 01 07 E

03 01 27 N

07 01 46 E

03 01 44 N

07 03 07 E

03 02 22 N

07 07 31 E


Anlage 2

ANTRAGSFORMULAR

ANTRAG AUF ZULASSUNG EINES FISCHEREIFAHRZEUGS ODER EINES HILFSSCHIFFS (FISCHEREIABKOMMEN SAO TOME UND PRINCIPE — EUROPÄISCHE UNION)

I.   ANTRAGSTELLER

1.

Name des Reeders: … Staatsangehörigkeit: …

2.

Name des Verbands oder des Vertreters des Reeders:

3.

Anschrift des Verbands oder des Vertreters des Reeders:

4.

Tel.: …

5.

E-Mail: …

6.

Name des Kapitäns: … Staatsangehörigkeit: …

7.

Name und Anschrift des Konsignatars in São Tomé und Príncipe (falls zutreffend):

II.   ANGABEN ZUM SCHIFF

8.

Name des Schiffs: …

9.

Flaggenstaat: …

10.

Frühere Flagge (falls zutreffend): …

11.

Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: …

12.

Äußere Kennnummer: …

13.

Heimathafen: … MMSI-Nummer: …

14.

IMO-Nummer: … ICCAT-Nummer: …

15.

Baujahr und -ort: …

16.

Funkrufzeichen: … Funkfrequenz: …

17.

Rumpfmaterial: ☐ Stahl ☐ Holz ☐ Polyester ☐ Andere

III.   TECHNISCHE MERKMALE DES SCHIFFES UND AUSRÜSTUNG

18.

Länge ü.A.: … Breite: …

19.

Tonnage (in BRZ): …

20.

Hauptmaschinenleistung in kW: … Marke: … Typ: …

21.

Schiffstyp: … Fischereikategorie: …

22.

Fanggerät: …

23.

Fischereizonen: …

24.

Zielarten: ☐ Thunfisch ☐ Schwertfisch und Schwertträger ☐ zulässige Haie

25.

Beifangarten: ☐ Thunfisch ☐ Schwertfisch und Schwertträger ☐ zulässige Haie

26.

Geplante Verarbeitung an Bord: ☐ Ausnehmen ☐ teilweises Abtrennen der Flossen

☐ andere Angaben: …

27.

Gesamtpersonalbestand an Bord: …

28.

Art der Haltbarmachung an Bord: ☐ frisch ☐ gekühlt ☐ gemischt ☐ gefroren

29.

Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): …

30.

Kapazität der Laderäume: … Anzahl: …

Ausgestellt in … am …

Unterschrift des Antragstellers …


Anlage 3

TECHNISCHES DATENBLATT

THUNFISCHWADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINER

(1)   Verbotene Arten

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharías), Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais (Sphyrna tiburo)), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) verboten. Außerdem ist der Fang von Walhai (Rhincodon typus) verboten.

Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates (1) ist es verboten, Haifischflossen an Bord zu entfernen und Haifischflossen an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.

Im Einklang mit den ICCAT-Empfehlungen bemühen sich die Vertragsparteien, die ungewollten Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeresschildkröten und Seevögel zu verringern, indem sie Maßnahmen zur Maximierung der Überlebenschancen von ungewollt gefangenen Tieren ergreifen.

(2)   Fanggeräte und Fänge

THUNFISCHWADENFÄNGER

1.

Zugelassenes Fanggerät: Waden;

2.

Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis);

3.

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

OBERFLÄCHEN-LANGLEINER

1.

Zugelassenes Fanggerät: Oberflächenlangleine;

2.

Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus);

3.

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

(3)   Reedergebühren — Anzahl der Schiffe

Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne

70 EUR/Tonne für den gesamten Anwendungszeitraum des vorliegenden Protokolls

Jährliche Pauschalgebühr

Für Thunfischwadenfänger: 9 100 EUR

Für Oberflächen-Langleiner: 3 255 EUR

Pauschalgebühr Beobachter

250 EUR/Schiff/Jahr

Hilfsschiffgebühr

3 500 EUR/Schiff/Jahr

Zahl der Schiffe

28 Thunfischwadenfänger

mit Fanggenehmigungen

6 Oberflächen-Langleiner


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1).


Anlage 4

ANWENDUNG DES SYSTEMS ZUR ELEKTRONISCHEN ERFASSUNG UND MELDUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN (ERS)

1.   ERS-Meldungen

(1)

Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen dient. Der Flaggenstaat und São Tomé und Príncipe übermitteln die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.

(2)

Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an São Tomé und Príncipe gewährleistet.

(3)

Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit.

(4)

Die Vertragsparteien können jedoch eine Übergangszeit vereinbaren, während der die Daten über DEH (Data Exchange Highway) im Format EU-ERS (siehe 3.1) übermittelt werden.

(5)

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ von São Tomé und Príncipe weiter. Die anderen Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats; in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ von São Tomé und Príncipe auf automatische Anfrage an das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.

(6)

Das FÜZ von São Tomé und Príncipe bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die São Tomé und Príncipe als Antwort auf eine von São Tomé und Príncipe selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt. São Tomé und Príncipe behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

2.   Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Schiffs oder des Kommunikationssystems

(1)

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé und Príncipe unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten.

(2)

Gehen beim FÜZ von São Tomé und Príncipe die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert es unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Dieses bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ von São Tomé und Príncipe über das Ergebnis dieser Ermittlungen.

(3)

Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ unverzüglich den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder, sollten diese nicht verfügbar sein, deren Vertreter. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 00:00 Uhr.

(4)

Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff nicht mehr in der Fischereizone fischen und muss diese verlassen oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden in einen Hafen von São Tomé und Príncipe einlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.

(5)

Gehen in São Tomé und Príncipe aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Union oder von São Tomé und Príncipe keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.

(6)

Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ von São Tomé und Príncipe alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von São Tomé und Príncipe zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als vierundzwanzig Stunden beeinträchtigt sind. São Tomé und Príncipe unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Unionsschiffen kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Nummer 1 der Anlage 5 eingegeben werden.

3.   Alternative Kommunikationsmittel

Die E-Mail-Adresse des FÜZ von São Tomé und Príncipe, die bei einem Ausfall der ERS/VMS-Meldungen zu verwenden ist, wird vor der Anwendung des vorliegenden Protokolls mitgeteilt.

Sie ist zu verwenden für:

a)

Meldungen von Ein- und Ausfahrt sowie der Fänge an Bord bei der Ein- und Ausfahrt;

b)

Meldung von Anlandungen und Umladungen sowie umgeladenen, angelandeten oder an Bord verbleibenden Fängen;

c)

die bei einem Ausfall vorgesehenen zeitweiligen ERS/VMS-Ersatzmeldungen.


Anlage 5

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

1.   Schiffspositionsmeldungen — VMS

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffs innerhalb von dreißig Tagen repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieser Frist darf das Fischereifahrzeug nicht mehr in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe tätig sein.

Schiffe, die in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an São Tomé und Príncipe

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ von São Tomé und Príncipe. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von São Tomé und Príncipe tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ von São Tomé und Príncipe erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ von São Tomé und Príncipe informiert unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4.   Störung des Kommunikationssystems

São Tomé und Príncipe stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Verstöße werden nach Maßgabe der geltenden são-toméischen Rechtsvorschriften geahndet.

5.   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Im Fall eines begründeten Hinweises auf einen Verstoß kann São Tomé und Príncipe das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die Union — auffordern, die Abstände, in denen die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf dreißig Minuten zu verkürzen. São Tomé und Príncipe muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Beweise für seinen Verdacht übermitteln. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet São Tomé und Príncipe die Positionsmeldungen unverzüglich so häufig wie verlangt.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet São Tomé und Príncipe das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über etwaige Folgemaßnahmen.

6.   Übermittlung von VMS-Meldungen an São Tomé und Príncipe

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch (O) /

Fakultativ (F)

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

 

Absender

FR

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

 

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

 

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

MAN)

Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angabe zum Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3- Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

 

Äußere Schiffsregistriernummer

XR

O

Angabe zum Schiff — am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Angabe zur Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Angabe zu Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden E/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Angabe zur Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

NAF-Datenübermittlungen sind wie folgt strukturiert:

Die Zeichen müssen der ISO-Norm 8859.1 entsprechen. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung,

jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt,

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

São Tomé und Príncipe notifiziert vor der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls, ob die VMS-Daten über FLUX TL in einem UN/CEFACT-Format zu übermitteln sind.


Anlage 6

ERFORDERLICHE QUALIFIKATIONEN FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG VON SEELEUTEN AUS SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE AN BORD VON RINGWADENFÄNGERN UND LANGLEINERN DER UNION

Die Behörden von São Tomé und Príncipe stellen sicher, dass das für den Einsatz auf Unionsschiffen eingestellte Personal folgende Anforderungen erfüllt:

1.

das Mindestalter für Seeleute beträgt 18 Jahre;

2.

die Seeleute müssen über ein gültiges ärztliches Attest verfügen, aus dem hervorgeht, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf See medizinisch geeignet sind. Dieses Attest wird von einem ordnungsgemäß qualifizierten Arzt ausgestellt;

3.

die Seeleute müssen alle in der Region vorgeschriebenen Vorsorge-Impfungen aufweisen;

4.

die Seeleute müssen mindestens für nachstehende grundlegende Sicherheitstrainings eine gültige Bescheinigung vorweisen können:

a)

Überleben auf See, einschließlich des Anlegens von Rettungswesten;

b)

Brandbekämpfung und Brandschutz;

c)

Erstversorgung;

d)

persönliche Sicherheit und soziale Verantwortung und

e)

Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt.

5.

Die Seeleute müssen insbesondere in Bezug auf große Fischereifahrzeuge

a)

mit den allgemein auf Fischereifahrzeugen verwendeten meeresbezogenen Fachtermini und Anweisungen vertraut sein;

b)

die bei Fischereitätigkeiten bestehenden Gefahren kennen;

c)

die Betriebsbedingungen von Fischereifahrzeugen und die sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren verstehen;

d)

mit der Verwendung der in der Ringwadenfischerei eingesetzten Fangausrüstung vertraut sein und über entsprechende Kenntnisse verfügen;

e)

über ein allgemeines Verständnis und Kenntnisse hinsichtlich der Stabilität und Seetüchtigkeit des Schiffs verfügen und

f)

über allgemeine Kenntnisse im Bereich der Vertäuung verfügen und die Handhabung der Taue (Vertäuen und ähnliche Vorgänge) beherrschen.


VERORDNUNGEN

27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/31


VERORDNUNG (EU) 2019/2219 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Juli 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 894/2007 (1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (2) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 29. August 2011 in Kraft und ist noch immer in Kraft.

(2)

Am 18. Dezember 2017 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „São Tomé und Príncipe“) zum Abschluss eines neuen Protokolls zur Umsetzung des Abkommens aufzunehmen.

(3)

Das vorhergehende Protokoll zu dem Abkommen ist am 22. Mai 2018 ausgelaufen.

(4)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 17. April 2019 paraphiert.

(5)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/2218 des Rates (3) wurde das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Protokoll“) am 19. Dezember 2019 unterzeichnet.

(6)

Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(7)

Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, damit die Schiffe der Union möglichst bald die Fangtätigkeiten aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Tag gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien:

16

Schiffe

Frankreich:

12

Schiffe

b)

Oberflächen-Langleiner:

Spanien:

5

Schiffe

Portugal:

1

Schiff

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  Verordnung (EG) Nr. 894/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35).

(2)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 36.

(3)  Beschluss (EU) 2019/2218 des Rates vom 24. Oktober 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/33


VERORDNUNG (EU) 2019/2220 DES RATES

vom 19. September 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente eröffnet. Innerhalb dieser Zollkontingente können Erzeugnisse und Waren zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden.

(2)

Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2586 bis einschließlich 09.2593 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen für diese Erzeugnisse zu eröffnen.

(3)

Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2594, 09.2595, 09.2596, 09.2597, 09.2598, 09.2599, 09.2738, 09.2742 und 09.2872 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt.

(4)

Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2738 sollte in der Warenbezeichnung die Angabe „Zinn“ durch „Zink“ ersetzt werden.

(5)

Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2595, 09.2596, 09.2597, 09.2598 und 09.2599 sollte der Kontingentszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden.

(6)

Da das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2652 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreicht, sollte die Beschreibung der unter dieses Kontingent fallenden Waren geändert werden.

(7)

Waren des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2740 sind in den TARIC-Code 2309903187 und nicht in den TARIC-Code 2309909697 einzureihen. Die Angabe des geltenden KN-Codes und der TARIC-Unterposition für diese Waren sollte daher geändert werden.

(8)

Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2690, 09.2850, 09.2878, 09.2906, 09.2909, 09.2929 und 09.2932 aufrechtzuerhalten, sollten sie mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geschlossen werden.

(9)

Beim Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2828 ist es im Interesse der Union, dieses Kontingent nur in den Monaten vom 1. April bis 31. Oktober jedes Jahres anzuwenden, in denen die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen am größten ist, und das Volumen zu halbieren.

(10)

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2722 wurde gleichzeitig mit einer Aussetzung der Zölle vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (2) angewandt. Da diese Aussetzung zum 1. Januar 2020 enden sollte, liegt es im Interesse der Union, die Kontingentsmenge zu erhöhen.

(11)

Die Stoffe Dimethylsulfat (CAS RN 77-78-1), 2-Methylanilin (CAS RN 95-53-4) und 4,4'-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) sind in der Liste der für eine Aufnahme in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführt; der Stoff mit der CAS RN 101-77-9 ist in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführt. Aus diesem Grund werden die bestehenden Zollkontingente für entsprechende Waren nach und nach geschlossen, und neu eröffnete Zollkontingent werden nur für einen begrenzten Zeitraum gelten. Daher sollten die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2648 und 09.2730 nur vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 gelten, und die entsprechenden Kontingentsmengen sollten im Verhältnis gesenkt werden. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2590 sollte nur für den gleichen Zeitraum eröffnet werden.

(12)

Die frühe Ausschöpfung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2872 macht deutlich, dass die Nachfrage nach dem Erzeugnis dieses Zollkontingents sehr hoch ist und die Produktionskapazität in der Union zur Deckung dieser Nachfrage unzureichend ist. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union zu stärken, sollte die Kontingentsmenge rückwirkend erhöht werden, um den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 abzudecken.

(13)

Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

(14)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren gemäß der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2020 und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2872 ab dem 1. Januar 2019 gelten. Die vorliegende Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2872 erhält folgende Fassung:

„09.2872

ex 2833 29 80

40

Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

1.1.-31.12.

200 Tonnen

0 %“

2.

Er erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020. Artikel 1 Nummer 1 gilt jedoch vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2637

ex 0710 40 00

ex 2005 80 00

20

30

Zuckermaiskolben (Zea mays var. saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1)  (2)  (3)

1.1.-31.12.

550 Tonnen

0 % (3)

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2664

ex 2008 60 39

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (2)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

10 %

09.2740

ex 2309 90 31

87

Sojabohnenproteinkonzentrat mit einem Gehalt an

Rohprotein von 60 GHT (± 10 GHT),

Rohfaser von 5 GHT (± 3 GHT),

Rohasche von 5 GHT (± 3 GHT) und

Stärke von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,9 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln (2)

1.1.-31.12.

30 000 Tonnen

0 %

09.2913

ex 2401 10 35

ex 2401 10 70

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 20 35

ex 2401 20 70

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

91

10

11

21

91

91

10

11

21

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00  (2)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2586

ex 2710 19 81

ex 2710 19 99

20

40

Katalytisch hydroisomerisiertes und entwachstes Basisöl, bestehend aus hydrierten, hochisoparaffinischen Kohlenwasserstoffen, mit einem Gehalt an

gesättigten Kohlenwasserstoffen von 90 GHT oder mehr und

Schwefel von nicht mehr als 0,03 GHT,

und mit

einem Viskositätsindex von 80 oder mehr, jedoch weniger als 120, und

mit einer kinematischen Viskosität von 5,0 cST bei 100 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,0 cST bei 100 °C

1.1.-30.6.

200 000 Tonnen

0 %

09.2587

ex 2710 19 81

ex 2710 19 99

20

40

Katalytisch hydroisomerisiertes und entwachstes Basisöl, bestehend aus hydrierten, hochisoparaffinischen Kohlenwasserstoffen, mit einem Gehalt an

gesättigten Kohlenwasserstoffen von 90 GHT oder mehr und

Schwefel von nicht mehr als 0,03 GHT,

und mit

einem Viskositätsindex von 80 oder mehr, jedoch weniger als 120, und

mit einer kinematischen Viskosität von 5,0 cST bei 100 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,0 cST bei 100 °C

1.7.-31.12.

200 000 Tonnen

0 %

09.2828

2712 20 90

 

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

1.4.-31.10.

60 000 Tonnen

0 %

09.2600

ex 2712 90 39

10

Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6)

1.1.-31.12.

100 000 Tonnen

0 %

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2872

ex 2833 29 80

40

Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

1.1.-31.12.

200 Tonnen

0 %

09.2837

ex 2903 79 30

20

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 80

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2700

ex 2905 12 00

10

Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2830

ex 2906 19 00

40

Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

1.1.-31.12.

20 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

o-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2704

ex 2909 49 80

20

2,2,2',2'-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3'-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4)

1.1.-31.12.

1 950 Tonnen

0 %

09.2683

ex 2914 19 90

50

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) zur Herstellung von Stabilisator-Systemen in Tablettenform (2)

1.1.-31.12.

200 Tonnen

0 %

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7)

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2679

2915 32 00

 

Vinylacetat (CAS RN 108-05-4)

1.1.-31.12.

400 000 Tonnen

0 %

09.2728

ex 2915 90 70

85

Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12.

8 250 Tonnen

0 %

09.2684

ex 2916 39 90

28

2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2599

ex 2917 11 00

40

Diethyloxalat (CAS RN 95-92-1)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 80

40

Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2), mit einer Reinheit von mehr als 98,5GHT

1.1.-31.12.

4 600 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

O-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2646

ex 2918 29 00

75

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3)

mit einem Siebdurchgang von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 49 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 54 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2)

1.1.-31.12.

380 Tonnen

0 %

09.2647

ex 2918 29 00

80

Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit:

einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 μm und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 110 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2)

1.1.-31.12.

140 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3’,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2688

ex 2920 29 00

70

Tris-(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS RN 31570-04-4)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2648

ex 2920 90 10

70

Dimethylsulfat (CAS RN 77-78-1)

1.1.-30.6.

9 000 Tonnen

0 %

09.2598

ex 2921 19 99

75

Octadecylamin (CAS RN 124-30-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2649

ex 2921 29 00

60

Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2682

ex 2921 41 00

10

Anilin (CAS RN 62-53-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 000 Tonnen

0 %

09.2617

ex 2921 42 00

89

4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2590

ex 2921 43 00

75

2-Methylanilin (CAS RN 95-53-4)

1.1.-30.6.

1 000 kg

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2730

ex 2921 59 90

80

4,4'-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) in Form von Granulat, zur Verwendung bei der Herstellung von Prepolymeren (2)

1.1.-30.6.

100 Tonnen

0 %

09.2591

ex 2922 41 00

10

L-Lysinhydrochlorid (CAS RN 657-27-2)

1.1.-31.12.

445 000 Tonnen

0 %

09.2592

ex 2922 50 00

25

L-Threonin (CAS RN 72-19-5)

1.1.-31.12.

166 000 Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2- yn-1-yl butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.1.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2874

ex 2924 29 70

87

Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2742

ex 2926 10 00

10

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815 (2)

1.1.-31.12.

60 000 Tonnen

0 %

09.2856

ex 2926 90 70

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2708

ex 2928 00 90

15

Monomethylhydrazin (CAS 60-34-4) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Monomethylhydrazin von 40 (± 5) GHT

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2685

ex 2929 90 00

30

Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7)

1.1.-31.12.

6 500 Tonnen

0 %

09.2597

ex 2930 90 98

94

Bis[3-(triethoxysilyl)propyl]disulfid (CAS RN 56706-10-6)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2596

ex 2930 90 98

96

2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-((2,2,2-trifluorethoxy)methyl)benzoesäure (CAS RN 120100-77-8)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

 

2-Furaldehyd (Furfural)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.1.-31.12.

6 000 kg

0 %

09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.1.-31.12.

6 000 kg

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2858

2932 93 00

 

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1.-31.12.

220 Tonnen

0 %

09.2673

ex 2933 39 99

43

2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2674

ex 2933 39 99

44

Chlorpyrifos (ISO) (CAS RN 2921-88-2)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2880

ex 2933 59 95

39

Ibrutinib (INN) (CAS RN 936563-96-1)

1.1.-31.12.

5 Tonnen

0 %

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2595

ex 2933 99 80

49

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan (CAS RN 294-90-6)

1.1.-31.12.

40 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2593

ex 2934 99 90

67

5-Chlorthiophen-2-carbonsäure (CAS RN 24065-33-6)

1.1.-31.12.

45 000 kg

0 %

09.2675

ex 2935 90 90

79

4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2710

ex 2935 90 90

91

2,4,4-Trimethylpentan-2-aminium (3R,5S,6E)-7-{2-[(ethylsulfonyl)amino]-4-(4-fluorophenyl)-6-(propan-2-yl)pyrimidin-5-yl}-3,5-dihydroxyhept-6-enoat

1.1.-31.12.

5 000 kg

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2686

ex 3204 11 00

75

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0 ) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2676

ex 3204 17 00

14

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

1.1.-31.12.

50 Tonnen

0 %

09.2698

ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

35 000 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6)

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2832

ex 3808 92 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2876

ex 3811 29 00

55

Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT 4-Monononyldiphenylamin und

mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 65 GHT 4,4’-Dinonyldiphenylamin,

einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4’-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 5 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (2)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2820

ex 3824 79 00

10

Gemische mit einem Gehalt von

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 99 92

77

Zubereitung mit

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat (CAS RN 1119-40-0)

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Dimethyladipat (CAS RN 627-93-0) und

nicht mehr als 35GHT Dimethylsuccinat (CAS RN 106-65-0)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2681

ex 3824 99 92

85

Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2650

ex 3824 99 92

87

Acetophenon (CAS RN 98-86-2), mit einer Reinheit von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2888

ex 3824 99 92

89

Mischung von tertiären Alkyldimethylaminen mit einem Gehalt an:

Dodecyldimethylamin (CAS RN 112-18-5) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT und

Dimethyl(tetradecyl)amin (CAS RN 112-75-4) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2829

ex 3824 99 93

43

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger, und

Schmelzpunkt von 100° C oder höher

1.1.-31.12.

1 600 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 99 93

67

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (2)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2639

3905 30 00

 

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

mit 17,5GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20GHT Hydroxylgruppen und

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6mm

1.1.-31.12.

12 500 Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2723

ex 3911 90 19

10

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen)

1.1.-31.12.

5 000 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2864

ex 3913 10 00

10

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000 ,

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1GHT und

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5GHT

1.1.-31.12.

200 kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2721

ex 5906 99 90

20

Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

dreilagig;

eine äußere Lage besteht aus Acrylgewebe,

die andere äußere Lage besteht aus Polyestergewebe,

die mittlere Lage besteht aus Chlorbutylkautschuk,

die mittlere Lage hat ein Gewicht von 452 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 569 g/m2,

das Textilgewebe hat ein Gesamtgewicht von 952 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 159 g/m2, und

das Textilgewebe hat eine Gesamtdicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (2)

1.1.-31.12.

375 000 m2

0 %

09.2594

ex 6909 19 00

55

Keramik-Kohlenstoff-Absorptionskartusche mit folgenden Eigenschaften:

stranggepresste, gebrannte keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Aktivkohle

70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT keramischem Bindemittel

Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm

Länge von nicht mehr als 150 mm

gebrannt bei einer Temperatur von 800°C oder mehr und

zur Adsorption von Dämpfen

von der zur Verwendung in Kraftstoffdampfabsorbern in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art

1.1.-31.12.

1 000 000 Stück

0 %

09.2866

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

06

26

Glasseidenstränge (Rovings) aus S-Glas

bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm ( ±0,5 μm),

mit einem Titer von 200 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 680 tex,

kein Calciumoxid enthaltend und

mit einer Bruchfestigkeit von mehr als 3 550 Mpa nach ASTM D2343-09,

zur Verwendung bei der Herstellung von in der Luftfahrt verwendeten Waren (2)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000 m2

0 %

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2652

ex 7409 11 00

ex 7410 11 00

30

40

Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt, mit einer Dicke von 0,015 mm oder mehr

1.1.-31.12.

1 020 Tonnen

0 %

09.2734

ex 7409 19 00

20

Bleche bestehend aus

einer Schicht aus einer Siliciumnitridkeramik mit einer Dicke von 0,32 mm (±0,1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 mm (±0,1 mm),

auf beiden Seiten mit einer Folie aus raffiniertem Kupfer mit einer Dicke von 0,8 mm (±0,1 mm) versehen und

auf einer Seite teilweise mit einer Beschichtung aus Silber überzogen

1.1.-31.12.

7 000 000 Stück

0 %

09.2662

ex 7410 21 00

55

Platten,

bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert,

ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm,

mit einer Dielektrizitätskonstante von weniger als 5,4 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Verlusttangente von weniger als 0,035 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Kriechstromfestigkeit von 600 oder mehr

1.1.-31.12.

80 000 m2

0 %

09.2834

ex 7604 29 10

20

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2736

ex 7607 11 90

83

Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung

aus einer den Standards 5182-H19 oder 5052-H19 entsprechenden Legierung,

in Rollen mit einem Außendurchmesser von 1 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350 mm,

mit einer Dicke (±0,006 mm) von 0,15 mm, 0,16 mm, 0,18 mm oder 0,20 mm,

mit einer Breite (±0,3 mm) von 12,5 mm, 15,0 mm, 16,0 mm, 25,0 mm, 35,0 mm, 50,0 mm oder 356 mm,

mit einer Wölbungstoleranz von nicht mehr als 0,4 mm/750 mm,

mit einer Planheitsmessung von I-unit ± 4,

mit einer Zugfestigkeit von mehr als 365 MPa (5182-H19) oder 320 MPa (5052-H19), und

mit einer Dehnung A50 von mehr als 3 % (5182-H19) oder 2,5 % (5052-H19)

zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien (2)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2722

8104 11 00

 

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

120 000 Tonnen

0 %

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT, und

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (2)

1.1.-31.12.

1 500 000 Stück

0 %

09.2720

ex 8413 91 00

50

Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:

gefrästen Verschraubungen mit Gewinde mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,8 mm und

gebohrten Brennstoffkanälen mit einem Durchmesser von 3,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm

von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art

1.1.-31.12.

65 000 Stück

0 %

09.2738

ex 8482 99 00

30

Messingkäfige mit folgenden Eigenschaften:

im Stranggussverfahren oder Schleudergussverfahren hergestellt,

gedreht,

mit einem Gehalt an Zink von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 GHT,

mit einem Gehalt an Blei von 0,75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25 GHT,

mit einem Gehalt an Aluminium von 1,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT und

mit einer Zugfestigkeit von 415 Pa oder mehr

von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art

1.1.-31.12.

50 000 Stück

0 %

09.2763

ex 8501 40 20

ex 8501 40 80

40

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von 250 W oder mehr, einer Eingangsleistung von 700 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (±0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (±0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (2)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2588

ex 8529 90 92

56

LCD-Display mit:

berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen),

mindestens einer gedruckten Schaltung für eine einfache Slave Pixeladressierung (Timing-Controller) und Touchscreen-Steuerung, mit EEPROM (Electrically Erasable Programmable Read-Only Memory) für die Displayeinstellungen,

einer Bildschirmdiagonalen von 15 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 21 cm,

Hintergrundbeleuchtung,

einer LVDS-Schnittstelle (Low Voltage Differential Signalling) und einem Stromversorgungsstecker,

einem Blickwinkel von 70 Grad oder mehr, und

einer Leuchtdichte von 715 cd/m2 oder mehr,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

1.1.-30.6.

450 000 Stück

0 %

09.2672

ex 8529 90 92

ex 9405 40 39

75

70

Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

auch mit Prismen/Linse und

auch mit Anschlussstück(en)

zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528 (2)

1.1.-31.12.

115 000 000 Stück

0 %

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm × 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0 %

09.2910

ex 8708 99 97

75

Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

1.1.-31.12.

200 000 Stück

0 %

09.2694

ex 8714 10 90

30

Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art

1.1.-31.12.

1 000 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

75

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (2)

1.1.-31.12.

350 000 Stück

0 %

09.2589

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

23

33

70

Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (2)

1.1.-31.12.

8 000 000 Stück

0 %

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (2)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0 %


(1)  Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2221 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 bezüglich der Daten in Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (2) sind Struktur und Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis festgelegt.

(2)

Um für Übereinstimmung zwischen der Struktur der Meldungen für allgemeine Anfragen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission (3) zu sorgen, sollten in Tabelle 1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 die möglichen Kennziffern für das Datenelement „Anfrageart“ geändert werden; hierbei sollten die Änderungen bei den Datenanforderungen berücksichtigt werden, die durch eine neue Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführten EDV-gestützten Systems bedingt sind.

(3)

Die Erläuterung in Anhang I Tabelle 1 Spalte F der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte aktualisiert werden, um eine eindeutige Identifizierung des Datenelements „Kennziffer“ zu ermöglichen, wenn die Art „Primärkriterium“ mit „46 = Beförderungsart“ angegeben ist.

(4)

Es müssen weitere technische Berichtigungen in Tabelle 1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 vorgenommen werden, um die anzuwendenden Vorschriften klar und genau zu gestalten.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Geltungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG eingerichteten EDV-gestützten Systems anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2020 gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).

(4)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 612/2013 erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

(gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2)


A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

(vorbehalten)

2

=

Anfrage nach Bezugsdaten

3

=

(vorbehalten)

4

=

(vorbehalten)

5

=

Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

7

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

„C_COD_DAT“

=

Gemeinsame Codeliste

„C_PAR_DAT“

=

Gemeinsame Systemparameter

„ALL“

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „5“, „6“ oder „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

e

Datum Beginn

C

Für 1 e und f:

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Datum Ende

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE eVD-LISTE

C

„R“ bei <Anfrageart> „6“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Verbrauchsteuerkategorien der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code des Erzeugnisses

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (in einem e-VD-Hauptteil)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

Wenn <Art des Primärkriteriums> „46“ (Beförderungsart), ist ein bestehender <Code Beförderungsart> in der Liste <BEFÖRDERUNGSARTEN> zu verwenden.

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung“

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Vorgangsarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprach-Code

7

=

Mitgliedstaat

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke — Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechungen

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinbauerzeugnisses — Codes

17

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren

18

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code — verbrauchsteuerpflichtige Ware

21

=

Annullierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

den Vorgang meldende Personen

26

=

Ablehnungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

28

=

Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

29

=

Gründe für das Ersuchen

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

35

=

(vorbehalten)

36

=

Art des Dokuments

37

=

(vorbehalten)

38

=

(vorbehalten)

39

=

Gründe für Ersuchen um manuellen Abschluss

40

=

Gründe für Ablehnung manuellen Abschlusses“

n..2


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/56


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2222 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die im Rahmen EDV-gestützter Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu übermittelnden Daten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (2) sind Struktur und Inhalt der elektronischen Meldungen festgelegt, die bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet werden, sowie die Codes, die beim Ausfüllen bestimmter Datenfelder dieser Meldungen anzugeben sind.

(2)

Das mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführte EDV-gestützte System zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung sieht keine Standardmethode zur Bezugnahme auf elektronische Anlagen oder Anlagen auf Papier vor. Daher ist der Zusammenhang zwischen einem elektronischen Verwaltungsdokument und einer Anlage nicht immer klar und muss manuell hergestellt werden, was für die Steuerbehörden einen hohen Aufwand bedeutet. Um das System effizienter zu gestalten, muss ein gemeinsamer Weg gefunden werden, um ein elektronisches Verwaltungsdokument mit einem angehängten Dokument automatisch zu verknüpfen; außerdem sollte der Inhalt der elektronischen Nachrichten aktualisiert werden. Insbesondere sollte die Datengruppe „DOKUMENT — Zertifikat“ aktualisiert werden, indem nur ein zusätzlicher Satz von Informationen betreffend die Datenelemente „Dokumentart“ und „Dokumentname“ hinzugefügt wird.

(3)

Bei der Vorlage oder der Aufteilung eines elektronischen Verwaltungsdokuments, sollte in Fällen, in denen Gegenstände zweier oder mehrerer Positionen der gleichen Gruppe von Packstücken angehören, die erste Position die tatsächliche Zahl der Packstücke enthalten, und die folgenden Positionen sollten die Zahl der Packstücke auf null setzen. Um die Ablehnung einer Meldung aufgrund der fehlenden Zahl der Packstücke in diesen Positionen zu vermeiden, wenn das elektronische Verwaltungsdokument mehr als eine Position enthält, sollte der Wert des Datenfelds „Anzahl der Packstücke“ in mindestens einem der vorkommenden Datenfelder größer als null sein.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Geltungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG eingerichteten EDV-gestützten Systems anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2020 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates über die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erhalten die Tabellen 1 und 5 folgende Fassung:

Tabelle 1

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)

Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument

A

B

C

D

E

F

G

 

 

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

 

1 = Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

 

2 = Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

 

b

Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD

D

‚R‘, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird

Mögliche Kennziffern:

 

0 = falsch

 

1 = richtig

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist ‚falsch‘.

Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: E-VD

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

 

1 = Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

 

2 = Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

 

3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

 

4 = Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

 

5 = Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

 

6 = Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

 

8 = Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

 

b

Beförderungsdauer

R

 

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für ‚D‘ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben.

an3

 

c

Veranlassung der Beförderung

R

 

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

 

1 = Versender

 

2 = Empfänger

 

3 = Eigentümer der Waren

 

4 = Sonstiger

n1

 

d

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Siehe Anhang II Codeliste 2

an21

 

e

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

 

f

Ordnungsnummer

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht.

n..2

 

g

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung

C

Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders.

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

ORT DER VERSENDUNG

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚1‘ lautet

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer Steuerlager

R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers.

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

 

c

Straße

O

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

f

Ort

O

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ lautet

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 5

an8

5

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

6

ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

 

b

Nummer der Freistellungsbescheinigung

D

‚R‘, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission (1) eine laufende Nummer vermerkt ist

 

an..255

7

ORT DER LIEFERUNG

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2

im e-VD: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann

im Entwurf des e-VD: Datengruppe entfällt

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 7c, 7e und 7f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

9

e-VD

R

 

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Rechnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

c

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments.

Datum

 

d

Kennziffer Ausgangspunkt

R

 

Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:

 

1 = Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

 

2 = Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

n1

 

e

Versanddatum

R

 

Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen.

Datum

 

f

Uhrzeit des Versands

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Uhrzeit

 

g

Vorheriger ARC

D

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben

Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.

an21

9.1

EINHEITSPAPIER EINFUHR

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ (Einfuhr) lautet

 

9X

 

a

Registriernummer

R

Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben.

Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere.

an..21

10

ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

11

SICHERHEITSLEISTUNG

R

 

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

n..4

12

SICHERHEITSLEISTENDER

C

‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6)

Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2X

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers und/oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

an..14

 

c

Name

C

Bei 12c, d, f und g:

‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls ‚R‘

 

an..182

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

13

BEFÖRDERUNG

R

 

 

 

 

a

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf ‚Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG‘ lautet, muss der Code für die Beförderungsart ‚Beförderung auf dem Seeweg‘ oder ‚Festinstallierte Transporteinrichtungen‘ sein.

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

Andernfalls ‚O‘

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

14

VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

15

ERSTER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

16

BEFÖRDERUNGSDETAILS

R

 

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.

Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 16a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17

POSITIONSDATEN E-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1).

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden ‚Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG‘ lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode der Code eines Energieerzeugnisses sein.

an4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

g

Alkoholgehalt in % vol

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in % vol bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Der Wert dieses Datenfelds muss größer als 0,5 und kleiner als oder gleich 100 sein.

n..5,2

 

h

Grad Plato

D

‚R‘, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern

Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..5,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_ LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

l

Ursprungsbezeichnung

O

 

Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden

1.

bei bestimmten Weinen in Bezug auf die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe (g. U. oder g. g. A.) und das Erntejahr oder die Keltertraubensorte(n) gemäß den Artikeln 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (2). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: ‚Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates (3) sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hergestellt wurde‘. Handelt es sich um ein Erzeugnis mit einer g. U. oder g. g. A., sind danach die Bezeichnung(en) der g. U. oder g. g. A. und deren Registernummer(n) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (4) anzugeben;

2.

bei bestimmten Spirituosen, deren Vermarktung sich auf die Spirituosenkategorie(n), die geografische Angabe oder die Alterungsdauer des Erzeugnisses bezieht, gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über Spirituosen (insbesondere Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: ‚Hiermit wird bescheinigt, dass das/die genannte(n) Erzeugnis(se) gemäß Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vermarktet und etikettiert wurde(n)‘;

3.

bei Bier, das von einer kleinen unabhängigen Brauerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (6) gebraut wird und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: ‚Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen unabhängigen Brauerei gebraut wurde‘;

4.

bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: ‚Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen Brennerei hergestellt wurde‘.

an..350

 

m

Ursprungsbezeichnung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

n

Jahreserzeugung

O

 

Bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, ist die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier bzw. Hektoliter reinem Alkohol anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..15

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist.

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

Ist die ‚Anzahl‘ mit ‚0‘ angegeben, so sollte mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen ‚Versandzeichen‘ existieren, bei dem die ‚Anzahl‘ größer als ‚0‘ ist.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Versandzeichen

C

‚R‘, wenn Anzahl der Packstücke ‚0‘

‚O‘ in anderen Fällen

 

an..999

17.2

WEINBAUERZEUGNIS

D

‚R‘ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind

 

 

 

a

Weinbauerzeugniskategorie

R

 

Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:

 

1 = Wein ohne g. U./g. g. A.

 

2 = Rebsortenwein ohne g. U./g. g. A.,

 

3 = Wein mit g. U. oder g. g. A.

 

4 = Eingeführter Wein

 

5 = Sonstiger

n1

 

b

Code der Weinbauzone

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt.

n..2

 

c

Ursprungsdrittland

C

‚R‘, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a ‚4‘ (eingeführter Wein) lautet

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

d

Sonstige Informationen

O

 

 

an..350

 

e

Sonstige Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2.1

CODE BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

 

99x

 

a

Code

R

 

Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang VI Teil B Abschnitt 1.4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.

n..2

18

DOKUMENT — ZERTIFIKAT

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Dokument

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18c oder 18e nicht verwendet wird

Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.

an..350

 

b

Kurzbeschreibung Dokument_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

c

Dokumentenreferenz

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18a oder 18e nicht verwendet wird

Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben.

an..350

 

d

Dokumentenreferenz_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

e

Dokumentenart

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18a oder 18c nicht verwendet wird

Die Dokumentenart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 anzugeben.

an..4

 

f

Dokumentenreferenz

C

‚R‘, wenn Dokumentenart in Feld 18e ‚1‘ verwendet wird

 

an..35


Tabelle 5

(gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Aufteilung der Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

E-VD: AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Vorheriger ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD.

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

2

MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

3

ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES E-VD

R

 

Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt.

9x

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Beförderungsdauer

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für ‚D‘ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben.

an3

 

c

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

 

1 = Versender

 

2 = Empfänger

 

3 = Eigentümer der Waren

 

4 = Sonstiger

n1

3.1

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

 

1 = Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

 

2 = Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

 

3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

 

4 = Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

 

6 = Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

 

8 = Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

3.2

NEUER EMPFÄNGER

C

‚O‘, wenn der Code für den Bestimmungsort anders als 8 lautet

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3, 4 und 6: ‚R‘, wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

3.3

ORT DER LIEFERUNG

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3,1 a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3,1 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3,1 a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3,1 a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.4

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist.

Siehe Anhang II Codeliste 5

an8

3.5

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.6

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt.

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.7

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

‚R‘, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 3.7a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8

POSITIONSDATEN E-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je ‚Angaben zur Aufteilung des e-VD‘ nur einmal zu verwenden.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an..4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_ LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen.

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

Ist die ‚Anzahl‘ mit ‚0‘ angegeben, so sollte mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen ‚Versandzeichen‘ existieren, bei dem die ‚Anzahl‘ größer als ‚0‘ ist.

n..15

 

 

 

 

 

 

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Versandzeichen

C

‚R‘, wenn Anzahl der Packstücke ‚0‘

‚O‘ in anderen Fällen

 

an..999“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(6)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/82


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2223 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Daten, die für zum Informationsaustausch bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung genutzte Amtshilfedokumente erforderlich sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission (2) sind Struktur und Inhalt der Amtshilfedokumente, die für den Informationsaustausch bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung genutzt werden, sowie die für die Vervollständigung bestimmter Datenelemente in diesen Dokumenten erforderlichen Codes festgelegt.

(2)

Um Änderungen bei den Datenanforderungen einer neuen Version des EDV-gestützten Systems, das mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführt wurde, zu berücksichtigen und für Kohärenz zu sorgen, müssen bestimmte Änderungen der Struktur der Meldungen und Codelisten vorgenommen werden, die in den Amtshilfedokumenten verwendet werden.

(3)

Die Erläuterung in Anhang I Tabelle 4 Spalte F der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte aktualisiert werden, um eine eindeutige Identifizierung des Datenelements „Kennziffer“ zu ermöglichen, wenn die Art des „Primärkriteriums“ mit „46 = Beförderungsart“ angegeben ist.

(4)

Die Verwendung der Datengruppe „Empfänger“ in den Tabellen 5 und 14 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte aktualisiert werden, damit relevante Meldungen als Antwort auf die Abfrage eines elektronischen Verwaltungsdokuments mit unbekanntem Bestimmungsort oder als Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren gesendet werden können.

(5)

Um für die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern zu sorgen, sollte das EDV-gestützte System eine Standardstruktur für Amtshilfedokumente vorsehen, um den Informationsaustausch zu erleichtern, wenn die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell erledigt werden muss. Insbesondere sollte das EDV-gestützte System eine Standardstruktur für ein Ersuchen um manuelle Erledigung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorsehen, das an den Abgangsmitgliedstaat gerichtet wird.

(6)

Um Verbrauchsteuerbetrug oder -verlust zu verhindern, sollte der Abgangsmitgliedstaat die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats stets über die manuelle Erledigung unterrichten. Das EDV-gestützte System sollte eine Standardstruktur für die entsprechenden Antworten vorsehen.

(7)

Die Kennziffern mehrerer Datenelemente in den Tabellen 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 14 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollten aktualisiert werden, um die Qualität der von Wirtschaftsbeteiligten übermittelten Informationen zu verbessern. Durch diese weiteren technischen Korrekturen sollten die anwendbaren Rechtsvorschriften klar und präzise gestaltet werden.

(8)

Damit die angeforderten Informationen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden, präzise und adäquat sind, werden für die Zwecke manueller Erledigungen die erforderlichen Codes für die Gründe eines Ersuchens um manuelle Erledigung und die Gründe für die Ablehnung einer manuellen Erledigung in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 festgelegt.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Geltungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG eingerichteten EDV-gestützten Systems anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2020 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Abschnitt IIA wird eingefügt:

„ABSCHNITT IIA

Ersuchen um manuelle Erledigung

Artikel 6a

Ersuchen um manuelle Erledigung

Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die ersuchende Behörde im Fall, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nicht nach Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/118/EG erledigt werden kann, die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats ersuchen, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell zu erledigen. Eine solche Anfrage erfolgt, indem das Dokument „Ersuchen um manuelle Erledigung“ gemäß Tabelle 15 des Anhangs I übermittelt wird.“;

2.

folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a

Verbindlicher Informationsaustausch — manuelle Erledigung

Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats im Fall, dass ihr Nachweise über den Vollzug der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorliegen und die Beförderung nicht nach Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/118/EG erledigt werden kann, entscheiden, ob die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell erledigt wird.

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats über ihre Entscheidung.

Die Mitteilung einer Entscheidung über die manuelle Erledigung einer Beförderung erfolgt mittels des Dokuments ‚Antwort ‚Manuelle Erledigung‘‘ gemäß Tabelle 16 in Anhang I dieser Verordnung.“

3.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2020.

Brüssel, den 13. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/323 erhalten die Tabellen 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 14 folgende Fassung und die neuen Tabellen 15 und 16 werden eingefügt:

„Tabelle 4

(gemäß Artikel 5 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

(vorbehalten)

2

=

Anfrage nach Bezugsdaten

3

=

(vorbehalten)

4

=

(vorbehalten)

5

=

Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

7

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennziffern:

„C_COD_DAT“

=

Gemeinsame Codeliste

„C_PAR_DAT“

=

Gemeinsame Systemparameter

„ALL“

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „5“, „6“ oder „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

e

Beginndatum

C

Für 1 e und f:

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Enddatum

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE e-VD-LISTE

C

„R“ bei <Anfrageart> „6“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code des Erzeugnisses

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat:

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (gemäß e-VD)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

Wenn die „Art des Primärkriteriums“ 46 (Beförderungsart) ist, dann ist ein bestehender „Code Beförderungsart“ in der Liste „BEFÖRDERUNGSARTEN“ zu verwenden.

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung“

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Ereignisarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprach-Code

7

=

Mitgliedstaaten

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke — Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechung

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisses — Code

17

=

Kategorien gemäß Verbrauchsteuer-Produktcode

18

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code -Verbrauchsteuer-Produktcode

21

=

Stornierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

Das Ereignis meldende Personen

26

=

Verweigerungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

28

=

Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

29

=

Gründe für das Ersuchen

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

35

=

(vorbehalten)

36

=

Art des Dokuments

37

=

(vorbehalten)

38

=

(vorbehalten)

39

=

Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

40

=

Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

n..2


Tabelle 5

(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

POSITION AUF DER e-VD-LISTE

O

 

 

99x

 

a

Versanddatum

R

 

 

Datum

2.1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

 

 

Datum Uhrzeit

 

c

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

2.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.3

ORT der Versendung

C

WENN „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

2.4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD> „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.5

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Ausfuhr“,

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“,

SONST <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

„Bestimmungsort — Steuerlager“

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (2)

2 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

Verbrauchsteuernummer (3)

Sonstige Kennung (4)

3 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (5)

Sonstige Kennung (6)

4 -

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

Verbrauchsteuernummer (7)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (8)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 -

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(5)

Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELERMÄCHTIGUNG>.

(6)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(8)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

2.6

ORT der Lieferung

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

Gilt nicht anderweitig

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Steuerlager“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend,

SONST <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

„Bestimmungsort — Steuerlager“

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (2)

2 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

Verbrauchsteuernummer (3)

Sonstige Kennung (4)

3 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (5)

Sonstige Kennung (6)

4 -

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

Verbrauchsteuernummer (7)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (8)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 -

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(5)

Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELERMÄCHTIGUNG>.

(6)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(8)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

Name

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <Name> „O“,

SONST <Name> „R“

 

an..182

2.7

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird in der nachstehenden Tabelle beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

 

 

Code Bestimmungsort

<ORT der Lieferung>

<AUSFUHRZOLLSTELLE>

1 -

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„R“

Nicht zutreffend

2 -

„Bestimmungsort“

„O“

Nicht zutreffend

3 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„O“

Nicht zutreffend

4 -

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„R“

Nicht zutreffend

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Nicht zutreffend

„R“

8 -

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.8

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

a1

2.9

VERANLASSER der Beförderung

C

WENN <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE801) (oder <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE815)) „Versender“ oder „Empfänger“,

DANN <VERANLASSER der Beförderung> nicht zutreffend,

SONST <VERANLASSER der Beförderung> „R“

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.10

ERSTER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182


Tabelle 7

(gemäß Artikel 6 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

 

b

Frist für Ergebnisse

R

 

 

Datum

2

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

O

 

 

an..99

3

VZ_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „1“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit

R

 

 

an..999

 

b

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Flagge

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

3.1

Code für die GRÜNDE DER ANFRAGE

R

 

 

99x

 

a

Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 8 in Anhang II)

n..2

 

b

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

an..999

 

c

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.1.1

RISIKOBEWERTUNG REFERENZ

O

 

 

99x

 

a

Sonstiges Risikoprofil

O

 

 

an..999

 

b

Sonstiges Risikoprofil_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.2

ARC-Liste

O

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

O

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3.3

PERSON

O

 

 

99x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Für 3.3 a, b und c: Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

 

an..14

 

c

Name

C

 

an..182

 

d

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt und <Verbrauchsteuernummer> und <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Verbrauchsteuernummer in Feld 3.3a, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Feld 3.3b und Name in Feld 3.3c)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

e

Straße

O

 

 

an..65

 

f

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

g

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

h

Ort

O

 

 

an..50

 

i

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

k

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

l

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.4

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Referenz Belegdokument in Feld 3.4c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..4

3.5

Geforderte MASSNAHMEN

O

 

 

99x

 

a

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3.5a)

 

an..999

 

c

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

ANFRAGE BEZÜGLICH EINES VERLAUFS

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Relevante Daten zu einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

2

=

Datenhistorie seit einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

3

=

Vollständige Datenhistorie

(Siehe Umfang Datum in Feld 4c)

n1

 

c

Umfang Datum

C

Gilt nicht, wenn <Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs> „3“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs in Feld 4b)

 

Datum

 

d

Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs

R

 

 

an..999

 

e

Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70


Tabelle 10

(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 sowie den Artikeln 10 und 16)

Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

„O“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99

2

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3

VZ_MAßNAHMEN ERGEBNISSE

O

 

 

99x

 

a

ARC

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

C

„O“, wenn <ARC> vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe ARC in Feld 3a)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3c)

 

an..999

 

e

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe in Feld 3f)

 

an..999

 

h

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Feststellung am Bestimmungsort

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Feststellung

1

=

(vorbehalten)

2

=

Sendung ordnungsgemäß eingetroffen

3

=

Sendung nicht eingetroffen

4

=

Sendung verspätet eingetroffen

5

=

Fehlmenge festgestellt

6

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ordnungsgemäß eingetroffen

7

=

Sendung nicht in der Lagerbuchhaltung vermerkt

8

=

Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden

9

=

Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten

10

=

Mehrmenge festgestellt

11

=

Falscher Verbrauchsteuer-Produktcode

12

=

Falscher Code für den Bestimmungsort

13

=

Abweichungen bestätigt

14

=

Manuelle Erledigung empfohlen

15

=

Unterbrechung empfohlen

16

=

Unregelmäßigkeiten festgestellt

n..2

 

j

Sonstige Art der Feststellung

C

„R“ bei <Feststellung am Bestimmungsort> „Sonstige Feststellung“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feststellung am Bestimmungsort in Feld 3i)

 

an..999

 

k

Sonstige Art der Feststellung_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

l

Ergänzende Erläuterungen

O

 

 

an..999

 

m

Ergänzende Erläuterungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

n

Kontrollberichtnummer

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“/„Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs“ ist), die dieselbe <Kontrollberichtnummer> wie die übermittelte Meldung hat. Wenn der <ARC> in der übermittelten Meldung angegeben ist, stimmt er mit dem <ARC> der betreffenden Meldung „Kontrollbericht“ überein.

(Siehe ARC in Feld 3a)

an16

4

RÜCKMELDUNG

O

 

 

 

 

a

Feedback angefordert oder gegeben

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Kein Feedback angefordert

1

=

Feedback angefordert

2

=

Feedback gegeben

n1

 

b

Folgemaßnahmen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

an..999

 

c

Folgemaßnahmen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Relevanz der vorgelegten Informationen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

an..999

 

e

Relevanz der Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art Belegdokument in Feld 5f)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Bild Dokument in Feld 5e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5 a und Referenz Belegdokument in Feld 5c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a, Referenz Belegdokument in Feld 5c und Bild Dokument in Feld 5e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..4


Tabelle 11

(gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11)

Kontrollbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Kontrollberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

Datum Uhrzeit

2

KONTROLLBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Kontrollberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

2.1

KONTROLLSTELLE

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der Kontrollstelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Code Mitgliedstaat

C

Für 2.1 b, c, d, e, f und g:

„R“ außer bei <Hausnummer>; diese ist „O“, wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

c

Bezeichnung der Kontrollstelle

C

 

an..35

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

C

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

Telefonnummer

C

Für 2.1 h, i und j:

Wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist, muss mindestens eines der drei folgenden Attribute vorhanden sein:

<Telefonnummer>

<Faxnummer>

<E-Mail-Adresse>

sonst ist keines der drei Attribute anwendbar

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

 

an..35

 

i

Faxnummer

C

 

an..35

 

j

E-Mail-Adresse

C

 

an..70

 

k

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) freie(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

4

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

2

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

„R“, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an…350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an…350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

4.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

i

Ort

O

 

 

an..50

 

j

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

4.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

g

Bruttogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

h

Nettogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

4.3

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n..2

 

h

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“, wenn <BEFÖRDERUNGSMITTEL Beförderungsart> „Sonstige“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4.3g)

 

an..999

 

i

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

5

KONTROLLBERICHT

R

 

 

 

 

a

Datum der Kontrolle

R

 

 

Datum

 

b

Ort der Kontrolle

R

 

 

an..350

 

c

Ort der Kontrolle_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Art der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Physische Kontrolle

2

=

Belegkontrolle

n1

 

e

Grund für die Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiger Grund

1

=

Stichprobenkontrolle

2

=

Ereignis gemeldet

3

=

Anfrage zwecks Unterstützung erhalten

4

=

Anfrage einer anderen Dienststelle

5

=

Warnhinweis erhalten

n1

 

f

Ergänzende Referenz zur Herkunft

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Referenz zur Herkunft_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Kontrollbeamter

R

 

 

an..350

 

i

Kontrollbeamter_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Gesamtergebnis der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zufriedenstellend

2

=

Geringfügige Abweichungen festgestellt

3

=

Unterbrechung empfohlen

4

=

Anwendung des Artikels 10 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates beabsichtigt

5

=

Zulässiger Verlust nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates festgestellt

n1

 

k

Kontrolle bei der Ankunft erforderlich

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

l

Flagge

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

m

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

n

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.1

DURCHGEFÜHRTE KONTROLLMAßNAHMEN

R

 

 

99x

 

a

Durchgeführte Kontrollmaßnahmen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Kontrollmaßnahmen

1

=

Packstücke gezählt

2

=

Entladen

3

=

Packstücke zu Kontrollzwecken geöffnet

4

=

Ausdruck des e-VD/Begleitdokumente mit Vermerken

5

=

Zählung

6

=

Probenahme

7

=

Kontrolle anhand der Belege

8

=

Waren gewogen/gemessen

9

=

Stichprobenartige Prüfungen

10

=

Kontrolle der Anschreibungen

11

=

Vergleich der mit dem e-VD vorgelegten Dokumente

n..2

 

b

Sonstige Kontrollmaßnahmen

C

„R“ bei <Durchgeführte Kontrollmaßnahmen> „0“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Durchgeführte Kontrollmaßnahmen in Feld 5.1a)

 

an..350

 

c

Sonstige Kontrollmaßnahmen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.2

NACHWEISE

C

„R“ bei <Grund für die Kontrolle> „2“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Grund für die Kontrolle in Feld 5e)

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5.2c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Referenz des Nachweises

O

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

5.3

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.3 a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.4

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

„R“, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> nicht „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 5.4a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.5

KONTROLLBERICHT Hauptteil

O

 

 

99x

 

a

Positionsnummer

C

„R“, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Warenbeschreibung

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..55

 

c

KN-Code

C

„R“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Zusatzcode

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..35

 

e

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

f

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 5.5e)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

g

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

h

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.5.1

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.5.1a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 12

(gemäß Artikel 14)

Ereignisbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstantrag

3

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Ereignisberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

Datum Uhrzeit

2

EREIGNISBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Ereignisberichtnummer

C

„R“ bei <Meldungsart> „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

 

b

Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts

C

„R“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat nicht mit dem Ereignismitgliedstaat identisch ist

„O“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat der Ereignismitgliedstaat ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Das Format von <Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts> ist:

2 Buchstaben: Kennung des Mitgliedstaats, der den Ereignisbericht einleitet

gefolgt von einem auf nationaler Ebene vergebenen einmaligen Code

an..35

 

c

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

d

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

2

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

„R“, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an..350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

 

a2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an..350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

3.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

j

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

l

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig (Siehe Felder 3 und 3f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

g

Bruttogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

h

Nettogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

3.3

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n..2

 

h

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <BEFÖRDERUNGSMITTEL Code Beförderungsart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 3.3g)

 

an..999

 

i

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

4

EREIGNISBERICHT

R

 

 

 

 

a

Datum des Ereignisses

R

 

 

Datum

 

b

Ort des Ereignisses

R

 

 

an..350

 

c

Ort des Ereignisses_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

e

Den Vorgang meldende Person

R

 

 

an..35

 

f

Den Vorgang meldende Person — Code

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person

C

„R“ bei <Den Vorgang meldende Person — Code> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Den Vorgang meldende Person — Code in Feld 4f)

 

an..350

 

h

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Änderung des Veranlassers der Beförderung

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

 

j

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

k

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

NACHWEIS EINES EREIGNISSES

O

 

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

2

 

f

Referenz des Nachweises

R

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

6

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

Gilt nicht, wenn <Änderung bei der Veranlassung der Beförderung> „1“ oder „2“ ist oder nicht verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Änderung bei der Veranlassung der Beförderung in Feld 4i)

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

7

NEUER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

8

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

Gilt nicht, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 8a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

9

EREIGNISBERICHT Hauptteil

C

„O“, wenn <NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG> oder <NEUER BEFÖRDERER> oder <BEFÖRDERUNGSDETAILS> verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG in 6, NEUER BEFÖRDERER in 7 und BEFÖRDERUNGSDETAILS in 8)

 

99x

 

a

Code Ereignisart

R

 

(Siehe Codeliste 14 in Anhang II)

n..2

 

b

Zugehörige Informationen

C

„R“ bei <Code Ereignisart> „0“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code Ereignisart in Feld 9a)

 

an..350

 

c

Zugehörige Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Positionsnummer

C

„R“, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

e

Warenbeschreibung

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..55

 

f

KN-Code

C

„R“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

g

Zusatzcode

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..35

 

h

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

C

Für 9h und 9i:

„R“, wenn <Positionsnummer> oder <Warenbeschreibung> oder <KN-Code> oder <Zusatzcode> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(siehe Positionsnummer in Feld 9d, Warenbeschreibung in Feld 9e, KN-Code in Feld 9f und Zusatzcode in Feld 9g)

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

i

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3


Tabelle 14

(gemäß Artikel 13)

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

„R“, wenn das betreffende Feld validiert ist

Gilt nicht anderweitig

 

Datum Uhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

„Bestimmungsort — Steuerlager“

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (2)

2 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

Verbrauchsteuernummer (3)

Sonstige Kennung (4)

3 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (5)

Sonstige Kennung (6)

4 -

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

Verbrauchsteuernummer (7)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (8)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 -

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(5)

Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELERMÄCHTIGUNG>.

(6)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(8)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen „e-VD abgelehnt“

R

 

Der Boole’sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD — GRÜNDE

C

„R“, wenn richtig ist

„O“ in anderen Fällen

 

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 6a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 15

(gemäß Artikel 6a)

Ersuchen um manuelle Erledigung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD.

n..2

 

c

Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

R

 

(Siehe Codeliste 16 in Anhang II)

n1

 

d

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung

C

„R“ bei <Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

 

e

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

2

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..4

3

MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil

O

 

 

999X

 

a

Positionsnummer

R

 

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

c

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

O

 

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 16

(gemäß Artikel 14a)

Antwort „manuelle Erledigung“

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD.

n..2

 

c

Ankunftsdatum verbrauchsteuerpflichtige Waren

O

 

Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG endet

Datum

 

d

Empfangsergebnis

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

2

=

Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

3

=

Empfang der Waren verweigert

4

=

Empfang der Waren teilweise verweigert

21

=

Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

22

=

Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

23

=

Ausgang verweigert

n..2

 

e

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

f

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

g

Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

R

 

(Siehe Codeliste 16 in Anhang II)

n1

 

h

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung

C

„R“ bei <Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

 

i

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Ersuchen um manuelle Erledigung angenommen

R

 

Der Boole’sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

 

k

Code für Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

C

„R“ bei <Ersuchen um manuelle Erledigung angenommen> „0“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 17 in Anhang II)

n1

 

l

Ergänzung zu den Gründen für die Ablehnung der manuellen Erledigung

C

„R“ bei <Code für Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

 

m

Ergänzung zu den Gründen für Ablehnung der manuellen Erledigung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

2

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..4

3

MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil

O

 

 

999X

 

a

Positionsnummer

R

 

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

c

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

O

 

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2“


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2016/323 wird wie folgt geändert:

1.

In Codeliste 4 (Ablehnungsgründe) erhält der Eintrag „Beschreibung“ in Zeile 8 folgende Fassung:

„Der ersuchende Mitgliedstaat ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, ähnliche Informationen bereitzustellen.“

2.

In Codeliste 15 (Art des Dokuments) wird nach Zeile 18 folgende neue Zeile eingefügt:

„<TARIC-Code>

Jeder in ‚Feld 44‘ des SAD verwendete TARIC-Code“

3.

Eine neue Codeliste 16 (Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung) wird wie folgt eingefügt:

„Codeliste 16: Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Ausgang bestätigt, aber keine IE518 verfügbar

2

Der Empfänger hat keinen Zugang mehr zum EMCS

3

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

4

Ausgang bestätigt aber keine IE829 übermittelt (IE818 wird im aktuellen Status nicht erwartet)

5

Die Beförderung wurde nicht durchgeführt, eine Stornierung des e-VD ist jedoch nicht mehr möglich

6

Mehrfachausstellung von e-VDs für eine einzige Beförderung

7

Das e-VD deckt nicht die eigentliche Beförderung ab

8

Fehlerhafte Eingangsmeldung

9

Irrtümliche Ablehnung des e-VD“

4.

Eine neue Codeliste 17 (Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung) wird wie folgt eingefügt:

„Codeliste 17: Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

Code

Beschreibung

0

Andere

1

Vorgelegter Nachweis rechtfertigt keine manuelle Erledigung

2

Der genannte Grund rechtfertigt keine manuelle Erledigung“


BESCHLÜSSE

27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/134


BESCHLUSS (EU) 2019/2224 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2019

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2018) 521 — C8-0320/2018) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2017 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. März 2019  (5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (7), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0010/2019),

1.

verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2017;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 51 vom 28.2.2017.

(2)   ABl. C 348 vom 28.9.2018, S. 1.

(3)   ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 1.

(4)   ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 9.

(5)   ABl. L 249 vom 27.9.2019, S. 25.

(6)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/135


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2019/2225 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2019

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0010/2019),

A.

in der Erwägung, dass alle Organe der Union bezüglich der ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertrauten Mittel gegenüber allen Bürgern der Union transparent und uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein müssen;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union ist, das für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zuständig ist;

C.

in der Erwägung, dass das Verfahren, den Organen und Einrichtungen der Union einzeln Entlastung zu erteilen, eine langjährige Praxis ist, die von allen anderen Organen außer dem Rat anerkannt wird, und in der Erwägung, dass dieses Verfahren ausgearbeitet wurde, um den Bürgern der EU Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und die notwendige Betrugsbekämpfung sicherzustellen;

1.

erinnert daran, dass die Organe der Union bei Angelegenheiten, die ihre jeweiligen Tätigkeiten betreffen, über Verwaltungsautonomie verfügen; betont, wie wichtig es ist, dass sie bei der Ausführung ihrer Haushaltspläne verantwortungsbewusst und kompetent handeln;

2.

betont die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung und hebt hervor, dass — in uneingeschränkter Anerkennung der Funktion des Rates als Organ, das im Entlastungsverfahren Empfehlungen ausspricht — die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Funktionen des Parlaments und des Rates aufrechterhalten werden muss, um dem in den Verträgen und der Haushaltsordnung festgelegten institutionellen Rahmen zu entsprechen;

3.

weist darauf hin, dass das Parlament den anderen Organen die Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Unterlagen und die angeforderten Auskünfte geprüft und die Generalsekretäre der anderen Organe angehört hat; bekräftigt, dass der Rat ebenso wie die übrigen Organe umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen am jährlichen Entlastungsverfahren mitwirken muss; bedauert die bisher in den Verfahren zur Entlastung des Rates aufgetretenen Schwierigkeiten;

4.

bedauert, dass der Rat die vom Parlament übermittelten schriftlichen Anfragen erneut nicht beantwortet hat und der Generalsekretär des Rates nicht an der Anhörung teilgenommen hat, die am 27. November 2018 im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens organisiert wurde; bedauert ferner, dass der Rat auf die Bemerkungen des Parlaments in seiner Entschließung zur Entlastung vom 26. März 2019 ebenfalls nicht reagiert und dabei dessen Rolle missachtet hat;

5.

weist erneut darauf hin, dass es in den Verfahren zur Entlastung des Rates aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Rates bereits mehrmals zu Schwierigkeiten gekommen ist, was dazu geführt hat, dass das Parlament dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Haushaltsjahre 2009-2016 verweigert und im März 2019 den Aufschub des Entlastungbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen hat;

6.

stellt fest, dass der Rat am 2. Mai 2018 den Vorschlag des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments zum Verfahren für die Entlastung des Rates mit einem geänderten Vorschlag beantwortet hat und der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments am 16. Juli 2018 seine Antwort auf den geänderten Vorschlag des Rates übermittelt hat; fordert den Rat mit Nachdruck auf, zügig auf den neuesten Vorschlag zu reagieren, sodass die neuen Regelungen für das Entlastungsverfahren so schnell wie möglich angewendet werden können;

7.

bedauert, dass die in früheren Entlastungsentschließungen des Parlaments enthaltene Forderung, den Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates in einen Haushaltsplan für jedes Organ aufzuteilen, nicht berücksichtigt wurde; beharrt auf dieser Trennung, die zu erhöhter Transparenz bei der Finanzverwaltung beider Organe und zur Verbesserung ihrer Rechenschaftspflicht und Ausgabeneffizienz beitragen wird;

8.

hält es nach wie vor für bedenklich, dass sehr hohe Beträge von 2017 auf 2018 übertragen wurden, vor allem im Bereich der Mittel für Möbel, technische Ausrüstung, Transport und Computersysteme; weist den Rat darauf hin, dass Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr Ausnahmen von dem Grundsatz der Jährlichkeit darstellen und dem tatsächlichen Bedarf entsprechen sollten; bedauert ebenfalls, dass der Rat keine ausreichenden Informationen über die Immobilienpolitik bereitgestellt hat;

9.

begrüßt die Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Haushaltsführung und der Leistung wie die Harmonisierung der Haushaltsplanung auf zentraler Ebene durch die Einführung der mehrjährigen Tätigkeits- und Haushaltsplanung;

10.

nimmt Verbesserungen im Verfahren zur Modernisierung der Verwaltung des Rates zur Kenntnis, beispielsweise, dass die internen Vorschriften für die Meldung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten sowie ein Ethik- und Verhaltensleitfaden für die Bediensteten des Rates auf der Website des Rates veröffentlicht wurden; fordert den Rat auf, auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, dass alle Bediensteten ordnungsgemäß über ihre Rechte informiert werden;

11.

erinnert daran, dass der Rat am 6. Dezember 2017 Einvernehmen über den Vorschlag der Kommission für ein verbindliches Transparenz-Register erzielt, dieses jedoch noch immer nicht umgesetzt hat; bedauert zutiefst, dass sich der Rat nicht am Transparenz-Register beteiligt; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Beratungen über die technischen Aspekte des Instrumentenkatalogs zum Transparenz-Register fortzusetzen, um so bald wie möglich eine politische Einigung zwischen den drei Organen zu erzielen, zumal sich das Vertrauen der Bürger in die Union durch verstärkte Transparenz innerhalb der Organe der Union erhöht;

12.

betont, dass das Parlament die Vorschläge der Europäischen Bürgerbeauftragten zu den Empfehlungen und Anregungen der Bürgerbeauftragten an den Rat unterstützt hat, die es den Bürgern ermöglichen sollen, den Gesetzgebungsprozess der Union leichter zu verfolgen (Transparenz des Legislativverfahrens im Rat, OI/2/2017/TE); weist darauf hin, dass der Rat unter anderem die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten in den Vorbereitungsgremien des Rates systematisch erfassen, im Einklang mit dem Unionsrecht klare und öffentlich einsehbare Kriterien für die Kennzeichnung von Dokumenten mit dem Vermerk „LIMITE“ ausarbeiten, für jeden Legislativvorschlag eine eigene Website einrichten und die Benutzerfreundlichkeit des öffentlichen Dokumentenregisters verbessern sollte;

13.

bekräftigt, dass der Rat in Bezug auf die Mittel, die ihm als Organ der Union anvertraut wurden, den Unionsbürgern gegenüber transparent handeln und uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollte;

14.

weist nachdrücklich darauf hin, dass eine wirksame Haushaltskontrolle eine Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat unter gebührender Achtung ihrer jeweiligen Rolle erfordert; ist der Ansicht, dass eine zufriedenstellende Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen in Form eines offenen und förmlichen Dialogverfahrens ein positives Signal an die Bürger der Union aussenden würde;

15.

zeigt sich besorgt über Informationen in den europäischen Medien, wonach Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben, von Unternehmen gesponsert werden, und teilt die von Unionsbürgern und Mitgliedern des Parlaments geäußerten Bedenken; stellt fest, dass von den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie ihren eigenen Ratsvorsitz finanzieren, und bedauert, dass der Rückgriff auf Unternehmenssponsoring zur Deckung eines Teils ihrer diesbezüglichen Ausgaben in den letzten Jahren zur gängigen Praxis wurde; ist zutiefst besorgt über den möglichen Verlust an Ansehen und Vertrauen, den eine solche Praxis für die Union, ihre Organe und insbesondere den Rat aus Sicht der Unionsbürger mit sich bringen kann; regt an, dass der Rat Leitlinien verabschiedet, um die finanzielle Transparenz und Unabhängigkeit der Ratsvorsitze zu fördern; empfiehlt dem Rat mit Nachdruck, über eine Einbeziehung der Ratsvorsitze in den Haushaltsplan nachzudenken; weist darauf hin, dass es die in der Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten enthaltenen Schlussfolgerungen in dieser Angelegenheit sorgfältig verfolgen wird; fordert den Rat auf, diese Bedenken an die Mitgliedstaaten, insbesondere an den derzeitigen Dreier-Ratsvorsitz, weiterzuleiten;

16.

sieht es als erfreulich an, dass der Rat es für notwendig hält, sich mit dem Entlastungsverfahren zu befassen, und bereit ist, sich mit dem Parlament so schnell wie möglich darüber zu verständigen, wie eine diesbezügliche Zusammenarbeit aussehen kann.


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/137


BESCHLUSS (EU) 2019/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2019

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 — C8-0098/2019),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. März 2019  (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (6), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0011/2019),

1.

verweigert der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2017;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 116.

(2)   ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 116.

(3)   ABl. L 249 vom 27.9.2019, S. 182.

(4)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(5)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(6)   ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(7)   ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

(8)   ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/139


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2019/2227 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2019

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0011/2019),

A.

in der Erwägung, dass alle dezentralen Agenturen der EU bezüglich der ihnen als Einrichtungen der Union anvertrauten Mittel transparent handeln und gegenüber den EU-Bürgern uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;

B.

in der Erwägung, dass die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Haushaltsordnung und in der Rahmenfinanzregelung festgelegt ist;

1.

betont, wie wichtig es ist, bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union verantwortungsbewusst und transparent zu handeln;

2.

weist erneut auf die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß dem AEUV, der Haushaltsordnung und seiner Geschäftsordnung hin;

Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen für das Haushaltsjahr 2017

3.

weist erneut darauf hin, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die Zahlungen, die im Zusammenhang mit Vergabe- und Einstellungsverfahren geleistet wurden, besonders stark von den wesentlichen und systematischen Verstößen gegen die Finanzvorschriften des EASO sowie andere geltende Regeln und Bestimmungen bei den Zahlungen betroffen waren; bedauert ferner, dass die Verstöße systematisch auftreten, was zeigt, dass das interne Kontrollsystem unzulänglich ist; bedauert zutiefst, dass der kumulierte Fehler aufgrund der vorschriftswidrigen Zahlungen mindestens 7,7 Mio. EUR bzw. 10,3 % der vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen („Büro“) im Jahr 2017 insgesamt geleisteten Zahlungen beträgt;

Ergebnis der Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

4.

bedauert die Erkenntnisse des OLAF in Bezug auf Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit der Nichteinhaltung der Vergabeverfahren, missbräuchlicher Verwendung von EU-Mitteln, Misswirtschaft, Missbrauch von Positionen in Personalfragen, Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften, Mobbing und unangemessenem Verhalten gegenüber Bediensteten im Jahr 2017; bekräftigt seine Forderung an das Büro, der Entlastungsbehörde über die Weiterverfolgung der vom OLAF vorgeschlagenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; äußert Verständnis für das Ersuchen des Büros, aufgrund von Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes in einem angemessenen Rahmen auf weitere Einzelheiten einzugehen;

5.

begrüßt den Beschluss des Verwaltungsrats des Büros vom 6. Juni 2018, den Exekutivdirektor mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten zu entbinden; betont jedoch, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 unter der Aufsicht der bisherigen Leitung des Büros ausgeführt wurde; hebt hervor, dass dieser Bericht das Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2017 betrifft; begrüßt die Ernennung eines Interims-Exekutivdirektors am 6. Juni 2018 und die Ernennung eines neuen Exekutivdirektors am 16. Juni 2019; erkennt das Engagement des neuen Exekutivdirektors an, wichtige Reformen zur Sicherstellung einer soliden Leitungsstruktur durchzuführen; würdigt die positive Botschaft und die vom neuen Exekutivdirektor in der öffentlichen Anhörung vom 4. September 2019 bekundete Absicht, künftig eng zusammenzuarbeiten;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2016 und zum ersten Entlastungsbericht 2017

6.

verweist auf den mit Gründen versehenen Beschluss des Parlaments vom 24. Oktober 2018 (1), mit dem dem Exekutivdirektor des Büros die Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 verweigert wurde; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament am 26. März 2019 beschloss, die Entscheidung über die Entlastung des Büros für 2017 zu vertagen;

7.

begrüßt den Folgebericht des Büros zu den Bemerkungen des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017, insbesondere die vom Verwaltungsrat, vom Interims-Exekutivdirektor und vom neuen Exekutivdirektor ergriffenen Maßnahmen, um die Verwaltungsstruktur und -effizienz des Büros zu verbessern, die Transparenz wiederherzustellen und Vertrauen aufzubauen; unterstützt und würdigt die im Management-Aktionsplan des EASO für 2019 skizzierten Maßnahmen; fordert das Büro mit Nachdruck auf, der Entlastungsbehörde regelmäßig und öffentlich Bericht über die Umsetzung dieses Aktionsplans zu erstatten;

8.

erkennt die Anstrengungen an und würdigt die Fortschritte, die bei der Umsetzung der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Kontrollen der Auftragsvergabe und der Ausgaben, erzielt wurden; befürwortet den Beschluss, die Auslagerung der Rechtsberatung einzudämmen und zügig einzustellen, indem ein interner juristischer Dienst eingerichtet wird; stimmt den Bemerkungen des Rechnungshofs bezüglich der Notwendigkeit weiterer Korrekturmaßnahmen zu;

9.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass das Büro zwei Drittel der Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Vergabeverfahren durchgeführt hat, insbesondere was die Zahlungen im Rahmen irregulärer Auftragsvergabeverfahren betrifft, und dass neue offene Verfahren, die vom Rechnungshof ohne Bemerkungen geprüft wurden, abgeschlossen wurden;

10.

begrüßt den ehrgeizigen Einstellungsplan und seine positiven Auswirkungen auf die Besetzung freier Leitungs- und anderer Stellen; stellt zufrieden fest, dass neue Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt wurden, Mobbing vorzubeugen, das Wohlbefinden der Bediensteten zu erhöhen und die Fluktuation zu verringern; fordert das Büro mit Nachdruck auf, die Einstellungen unter vollständiger Einhaltung der einschlägigen Rechtsverfahren zügig abzuschließen und eine regelmäßige Weiterverfolgung der erzielten Ergebnisse zu ermöglichen;

11.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die meisten Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Interessenerklärungen und Lebensläufe auf der Website des Büros veröffentlicht haben; fordert die Mitglieder, die das noch nicht getan haben, auf, ihre Lebensläufe so bald wie möglich zu veröffentlichen; begrüßt die Zusage der neuen Leitung, für mögliche Interessenkonflikte zu sensibilisieren, möglichen Interessenkonflikten vorzubeugen, diese zu ermitteln und dagegen vorzugehen; fordert das Büro auf, in diesem Sinn eine umfassende Strategie zu entwickeln und umzusetzen, die in seinem nächsten Management-Aktionsplan skizziert wird, und der Entlastungsbehörde über die erzielten Ergebnisse zu berichten;

12.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die neue Leitung des Büros Maßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, um Hinweisgeber zu ermutigen und zu schützen; weist darauf hin, dass ein sicheres Umfeld für Hinweisgeber ein Schlüsselfaktor ist, wenn es darum geht, irregulären und unrechtmäßigen Praktiken vorzubeugen, solche offenzulegen und dagegen vorzugehen; erwartet eine rasche Annahme interner Vorschriften und Leitlinien in Bezug auf Hinweisgeber und den Drehtür-Effekt und fordert das Büro auf, weiterhin Bericht über die erzielten Ergebnisse zu erstatten;

13.

verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 26. März 2019 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 213.

(2)   ABl. L 249 vom 27.9.2019, S. 361.


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/141


BESCHLUSS (EU) 2019/2228 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Februar 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Belarus Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden "Abkommen") aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 17. Juni 2019 mit der Paraphierung des Abkommens mittels E-Mail-Austausch erfolgreich abgeschlossen.

(2)

In der Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft am 7. Mai 2009 bekräftigten die Union und die Partnerländer ihre politische Unterstützung für eine vollständige Liberalisierung der Visumregelung in einem sicheren Umfeld und für mehr Mobilität durch den Abschluss von Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit Ländern der Östlichen Partnerschaft.

(3)

Zweck des Abkommens sind die Einführung zügiger und effizienter Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückkehr von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats der Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie die Erleichterung der Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2] des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich jene Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden und die ihm beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Union wird – vorbehaltlich seines Abschlusses (1) –genehmigt.

Artikel 2

Die dem Abkommen beigefügten Gemeinsamen Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


27.12.2019   

DE

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L 333/143


BESCHLUSS (EU) 2019/2229 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Ermächtigung, Verhandlungen mit der Republik Belarus über ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission sollte ermächtigt werden, Verhandlungen mit der Republik Belarus für ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union mit der Republik Belarus Verhandlungen über ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum dieses Beschlusses aufgeführten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe Zollunion geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


ANHANG

Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, Verhandlungen mit der Republik Belarus über ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen

1.   Art des geplanten Abkommens

Das geplante Abkommen beschränkt sich auf Fragen, die in die Zuständigkeit der Union fallen. Das allgemeine Ziel des geplanten Abkommens ist die Entwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich mit der Republik Belarus; dabei soll insbesondere die Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen im Zollbereich mit dem Ziel geschaffen werden, die Lieferkette zu sichern, legalen Handel zu erleichtern und gleichzeitig wirksame Zollkontrollen zu gewährleisten sowie die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen, indem ein Informationsaustausch ermöglicht wird, der eine ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts gewährleistet. Das geplante Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

2.   Inhalt des geplanten Abkommens

Das geplante Abkommen deckt alle von der Europäischen Union und der Republik Belarus (im Folgenden die „Vertragsparteien“) im Rahmen ihres jeweiligen Zollrechts erlassenen Vorschriften zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und zu ihrer Überführung in ein anderes Zollverfahren ab. Grundsätzlich ist kein Gebiet ausgeschlossen, das in den Zuständigkeitsbereich der Union fällt und auf dem die Zusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich angemessen wäre.

Das geplante Abkommen sollte daher folgende Aspekte abdecken:

(1)

Zusammenarbeit bei der Verbesserung des Zollrechts, Harmonisierung und Vereinfachung von Zollverfahren;

(2)

Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrollen, vereinfachter Verfahren für die Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen;

(3)

Erleichterung und wirksame Kontrolle von Umladungen und Versandvorgängen durch das jeweilige Gebiet; Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden im jeweiligen Gebiet, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern; sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten der Kompatibilität zwischen den jeweiligen Zollversandsystemen;

(4)

berufsethische Grundsätze;

(5)

sofern sachdienlich und gemäß festzulegender Modalitäten, Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Einhaltung der Vorschriften der Vertragsparteien über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz personenbezogener Daten;

(6)

Koordinierung von Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien;

(7)

gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen der Handelserleichterung, sofern sachdienlich und angemessen und gemäß festzulegender Modalitäten;

(8)

Zollwertermittlung;

(9)

gegenseitige Amtshilfe.

3.   Sonstige Bestimmungen

Die Regeln für die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Verwendung von Informationen werden im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften festgelegt.

Das geplante Abkommen enthält die üblichen Bestimmungen über den geografischen Geltungsbereich, das Inkrafttreten, die Geltungsdauer und die Fristen für eine Kündigung.

4.   Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

Das geplante Abkommen sieht einen Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich vor, der das ordnungsgemäße Funktionieren des geplanten Abkommens gewährleisten soll; er kann Beschlüsse fassen und andere Maßnahmen beschließen, die für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens notwendig sind.

Gemäß Artikel 17 EUV wird die Union im Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Es kann eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die technische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des geplanten Abkommens prüft und dem Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich entsprechende Empfehlungen unterbreitet.

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Experten beider Vertragsparteien zusammen.

Sie erstattet dem Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich Bericht, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst.

5.   Verhandlung

Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse der Verhandlungen und etwaige bei den Verhandlungen aufgetretene Probleme Bericht.


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/146


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2230 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG sind Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze oder bestimmte andere Zwecke geliefert bzw. erbracht wurden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf von Steuerpflichtigen oder ihres Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.

(2)

Mit der Entscheidung 2007/884/EG (2) wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, 50 % der Mehrwertsteuer auf Gebühren für gemietete und geleaste Fahrzeuge vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Mietkaufnehmers gemäß Artikel 168 bzw. 169 der Richtlinie 2006/112/EG auszuschließen, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Das Vereinigte Königreich wird durch diese Entscheidung ebenfalls ermächtigt, die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Regelungen (im Folgenden „abweichende Regelungen“) entheben den Mieter oder Mietkaufnehmer eines Geschäftsfahrzeugs der Verpflichtung, über die mit diesem Fahrzeug privat zurückgelegten Strecken für Mehrwertsteuerzwecke Buch zu führen. Die Entscheidung 2007/884/EG gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(3)

Mit einem am 2. April 2019 bei der Kommission registrierten Schreiben hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, die abweichenden Regelungen, die mit der Entscheidung 2007/884/EG genehmigt wurde, weiter anzuwenden.

(4)

Mit Schreiben vom 29. April 2019 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorlagen.

(5)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) aus der Union auszutreten. Gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Nachdem der Europäische Rat am 22. März 2019 einer ersten Verlängerung und am 11. April 2019 einer zweiten Verlängerung zugestimmt hatte, hat er am 29. Oktober 2019 den Beschluss (EU) 2019/1810 (3) erlassen, in dem er sich auf einen weiteren Antrag des Vereinigten Königreichs hin bereit erklärte, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern.

(6)

Die Europäische Union hat gemäß Artikel 50 EUV mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts ausgehandelt, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wurde (im Folgenden „Austrittsabkommen“). Am 11. Januar 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens (4). Nach weiteren Verhandlungen zwischen den Verhandlungsführern der Union und des Vereinigten Königreichs im September und Oktober 2019 wurde Einvernehmen über eine überarbeitete Fassung des Austrittsabkommens erzielt, die am 17. Oktober 2019 vom Europäischen Rat gebilligt wurde. Am 21. Oktober 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/1750 über die Unterzeichnung des überarbeiteten Austrittsabkommens (5). In Teil Vier des Austrittsabkommens (6) ist vorgesehen, dass es einen Übergangszeitraum gibt, der am Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Übergangszeitraums gilt das Unionsrecht weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich, sofern im Austrittsabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(7)

Der vorliegende Beschluss wird in jedem Fall für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV keine Anwendung mehr finden, oder, sofern ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist, ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Übergangszeitraum endet, oder ab dem 31. Dezember 2022 nicht mehr gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

(8)

Zusammen mit dem Antrag hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2007/884/EG einen Bericht übermittelt, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthielt. Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 50 % weiterhin die tatsächliche Situation beim Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der von den abweichenden Regelungen betroffenen Fahrzeuge angemessen widerspiegelt. Die Verlängerung der Anwendung der abweichenden Regelungen sollte jedoch auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit der abweichenden Regelungen und die Angemessenheit des Prozentsatzes zu bewerten. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen während eines befristeten Zeitraums weiter anzuwenden.

(9)

Für die Vorlage eines Antrags auf eine weitere Verlängerung der abweichenden Regelungen gegebenenfalls über 2022 hinaus sollte eine Frist festgesetzt werden. Außerdem sollte das Vereinigte Königreich verpflichtet werden, zusammen mit einem solchen Verlängerungsantrag einen Bericht zu übermitteln, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält.

(10)

Die abweichenden Regelungen werden keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(11)

Die Entscheidung 2007/884/EG sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2007/884/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis zu dem Tag, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV keine Anwendung mehr finden, oder, sofern ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist, bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Übergangszeitraum endet, oder bis zum 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Jeder Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung der mit dieser Entscheidung genehmigten abweichenden Regelungen ist der Kommission gegebenenfalls bis zum 1. April 2022 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, einschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/884/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21).

(3)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 47I vom 19.2.2019, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2019/1750 des Rates vom 21. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 274I vom 28.10.2019, S. 1).

(6)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384I vom 12.11.2019, S. 1.).


27.12.2019   

DE

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L 333/149


BESCHLUSS (EU) 2019/2231 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Dezember 2019

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2020 (EZB/2019/40)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1) , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu genehmigen.

(2)

Die 19 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2020 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind.

(3)

Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gestellten Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2020 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Umfang der Ausgabe von Münzen“ der Umfang der Ausgabe von Münzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43);

b)

„Umlaufmünzen“ Umlaufmünzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates (2);

c)

„Sammlermünzen“ Sammlermünzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Artikel 2

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2020

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2020, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

 

Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2020:

Umlaufmünzen

Sammlermünzen

(nicht für den Umlauf bestimmt)

Umfang der Ausgabe von Münzen

(in Mio. EUR)

(in Mio. EUR)

(in Mio. EUR)

Belgien

59,0

1,0

60,0

Deutschland

412,0

209,0

621,0

Estland

10,1

0,3

10,4

Irland

10,5

0,5

11,0

Griechenland

119,1

0,7

119,8

Spanien

357,3

30,0

387,3

Frankreich

224,0

50,0

274,0

Italien

174,0

2,7

176,7

Zypern

12,0

0,1

12,1

Lettland

8,3

0,2

8,5

Litauen

22,0

0,7

22,7

Luxemburg

14,6

1,0

15,6

Malta

9,4

0,2

9,6

Niederlande

17,0

3,0

20,0

Österreich

71,5

153,5

225,0

Portugal

61,1

2,1

63,2

Slowenien

23,0

1,0

24,0

Slowakei

19,0

1,2

20,2

Finnland

15,0

10,0

25,0

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2019.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

27.12.2019   

DE

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L 333/151


BESCHLUSS NR. 1/2019 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATS EU-ALBANIEN

vom 28. November 2019

über die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten

[2019/2232]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-ALBANIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Republik Albanien, andererseits (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(3)

Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(4)

Albanien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mitwirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum Personal sollten festgelegt werden.

(5)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) niedergelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann der Direktor der Agentur ausnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Albaniens, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Albanien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Artikel 2

(1)   Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(2)   Zu diesem Zweck kann die Agentur in Albanien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Albanien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.

Artikel 4

(1)   Albanien übertragt die Funktion des Beobachters beziehungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Albanien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

(3)   Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Albanien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Artikel 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in Albanien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Artikel 6

Die Agentur besitzt in Albanien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht Albaniens zusteht.

Artikel 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Albanien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mit.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.

Für den Stabilitäts- und

Assoziationsrat EU- Albanien

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.

(2)   ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(3)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ANHANG

FINANZIELLER BEITRAG ALBANIENS FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

(1)   

Der finanzielle Beitrag, den Albanien für seine Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden die Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.

(2)   

Der finanzielle Beitrag der Albaniens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die ersten drei Jahre wie folgt dar:

Jahr 1:

160 000 EUR

Jahr 2:

163 000 EUR

Jahr 3:

166 000 EUR

(3)   

Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem betreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.

(4)   

Der Beitrag Albaniens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltet.

(5)   

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Albaniens durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten.

(6)   

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Albanien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Albanien laut dem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung entrichtet Albanien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach der Tabelle unter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag entsprechend etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur angepasst, damit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Albaniens und dem Budget der Agentur für die EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haushaltsjahren auf Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) überprüft werden.

(7)   

Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission überwiesen.

(8)   

Albanien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.

(9)   

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Albanien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in EUR angewandt.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/154


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES WPA-AUSSCHUSSES EINGESETZT DURCH DAS INTERIM-WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN GHANA EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS

vom 2. Dezember 2019

über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union [2019/2233]

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 28. Juli 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde und seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet wird, insbesondere auf die Artikel 76, 77 und 81,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie auf die von der Republik Kroatien am 8. November 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu dem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Ghanas.

(2)

In Artikel 77 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss über alle im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Änderungsmaßnahmen beschließen kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Artikel 81 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 81

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Artikel 3

Die Union übermittelt Ghana die kroatische Sprachfassung des Abkommens.

Artikel 4

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus Ghana in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien nach Ghana ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 15. Dezember 2016 in der Republik Ghana oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.

(2)   Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 5

Ghana verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) 1994 und nach Artikel XXI des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, GATS) zu verzichten.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 15. Dezember 2016.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2019.

Für Ghana

Alan KYEREMATEN

Minister für Handel und Industrie der Republik Ghana

Für die Europäische Union

Phil HOGAN

Kommissar für Handel Europäische Kommission