ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1974 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Einführung zusätzlicher qualitativer und quantitativer Leistungsindikatoren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013, mit der das Programm Kreatives Europa (im Folgenden das „Programm“) eingerichtet wird, enthält besondere Bestimmungen über das Monitoring des Programms sowie eine Liste von Indikatoren, die für die Messung seiner Leistung zu verwenden sind. Ein angemessenes Monitoring des Programms wurde jedoch durch Mängel des derzeitigen Rahmens behindert. |
(2) |
Im Hinblick auf die Programmkonfiguration überschneiden sich die sieben Prioritäten des Unterprogramms MEDIA nach Artikel 9 und die sechs Prioritäten des Unterprogramms Kultur nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 mit Einzelzielen, während die allgemeinen Ziele und Einzelziele gemäß den Artikeln 3 und 4 der genannten Verordnung einheitlich für die beiden Unterprogramme und den sektorübergreifenden Aktionsbereich gelten. Einige Prioritäten beziehen sich auf die Ziele des Programms, andere dagegen auf die der Unterprogramme oder Maßnahmen. Die Folge ist, dass der Output nicht direkt mit den Zwischen- und Endergebnissen verknüpft werden kann. |
(3) |
Überdies gestatten die Indikatoren nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 kein umfassendes Monitoring der Fortschritte und der Leistung des Programms in Bezug auf die angestrebten Ziele. Es gibt derzeit Output- und Ergebnisindikatoren, doch nur eine begrenzte Zahl von Indikatoren kann als Wirkungsindikatoren gelten. Schließlich gibt es eine Reihe von Indikatoren zur Bewertung der allgemeinen Marktleistung, die für die Messung der Leistung des Programms nicht herangezogen werden können. |
(4) |
Eine umfassende Überarbeitung des Rahmens für das Monitoring des Programms durch Einführung zusätzlicher qualitativer und quantitativer Indikatoren ist notwendig. Im Laufe der externen Halbzeitbewertung des Programms entwickelte die Kommission unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Programms neue Programmindikatoren. |
(5) |
Der vorgeschlagene Satz von Indikatoren sollte den Rahmen für die Messung der Fortschritte des Programms bei der Verwirklichung seiner Ziele bilden. Die neuen Indikatoren sollten sowohl für das regelmäßige Monitoring des Programms als auch für die abschließende Bewertung nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 herangezogen werden. |
(6) |
Die Leistung des Programms sollte auf Ebene des Gesamtprogramms, der Unterprogramme und der einzelnen Vorhaben, für die die vorgeschlagenen neuen Indikatoren konzipiert wurden, gemessen werden. Diese Bewertung sollte auf Ebene des Programms nützliche Informationen über den Kultur- und Kreativsektor sowie, auf Ebene der Unterprogramme, über den Kultur- und audiovisuellen Sektor liefern. Dagegen sollten regelungsbezogene Indikatoren Informationen über die Durchführung einzelner Vorhaben der Unterprogramme liefern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Zusätzlich zu den Indikatoren für die allgemeinen Ziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:
a) |
Zahl der Arbeitsplätze, die durch das Programm in den Kultur- und Kreativsektoren geschaffen wurden; |
b) |
finanzieller Beitrag der Kultur- und Kreativsektoren, der durch das Programm für die finanzierten Projekte mobilisiert wurde; |
c) |
Zahl der Menschen, die auf mit Unterstützung des Programms geschaffene europäische kulturelle und kreative Werke zugreifen, darunter, wenn möglich, Werke aus anderen Ländern als aus ihrem eigenen; |
d) |
Zahl und Anteil der audiovisuellen Unternehmen, die angeben, durch die Unterstützung im Rahmen des Unterprogramms MEDIA ihre Marktstellung verbessert zu haben. |
(2) Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:
a) |
Zahl und Umfang der mit Unterstützung durch das Programm ins Leben gerufenen länderübergreifenden Partnerschaften einschließlich des Herkunftslandes der Empfängerorganisationen; |
b) |
Zahl der länderübergreifend mit Unterstützung durch das Unterprogramm Kultur organisierten kulturellen und kreativen Aktivitäten; |
c) |
Zahl der Teilnehmer an durch das Programm unterstützten Lernerfahrungen und -aktivitäten, die ihre Kompetenzen verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben (einschließlich des Frauenanteils); |
d) |
qualitative Nachweise für Erfolgsgeschichten auf dem Gebiet der künstlerischen, geschäftlichen und technologischen Innovation aufgrund der Unterstützung durch das Programm; |
e) |
Liste der Auszeichnungen, Nominierungen und Preise für audiovisuelle Werke, die durch das Unterprogramm MEDIA gefördert wurden, im Rahmen der wichtigsten internationalen Filmfestivals und nationalen Akademien (einschließlich Berlinale, Cannes, Oscars, Europäischer Filmpreis). |
(3) Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:
a) |
Kinobesucherzahlen in den Mitgliedstaaten für Filme aus anderen Mitgliedstaaten, die in der Union mit Unterstützung des Programms verliehen werden; |
b) |
Anteil der Filme aus anderen Mitgliedstaaten an den Kinobesucherzahlen in den Mitgliedstaaten; |
c) |
Prozentsatz audiovisueller Werke aus der Union in Kinos und auf digitalen Plattformen, die durch das Programm gefördert werden; |
d) |
durchschnittliche Zahl der nicht-nationalen Gebiete, in denen die unterstützten Titel oder Filme und Fernsehproduktionen verliehen bzw. vertrieben wurden; |
e) |
Zahl der Koproduktionen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt und geschaffen wurden, einschließlich des Anteils der Koproduktionen mit verschiedenen Partnern; |
f) |
Anteil der vom Unterprogramm MEDIA geförderten audiovisuellen Produktionen, in denen Frauen Regie führen oder das Drehbuch schreiben. |
(4) Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:
a) |
Zahl der Künstler sowie der Kultur- und Kreativfachkräfte sowie der Angehörigen des breiten Publikums, die direkt und indirekt mit über das Programm geförderten Projekten erreicht wurden; |
b) |
Zahl der geförderten Projektteilnehmer, die angeben, dass sich neue Marktchancen oder berufliche Chancen ergeben oder diese sich verbessert haben; |
c) |
Zahl der durch das Programm geförderten Projekte, die sich an benachteiligte Gruppen, unter anderem Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderung und Arbeitslose, insbesondere arbeitslose junge Menschen, richten; |
d) |
Größe (sehr klein, klein, mittelgroß oder groß) der an den Projekten teilnehmenden Organisationen (Beschäftigtenzahl im betreffenden Jahr und Jahresumsatz oder Jahresbilanz); |
e) |
Zahl und relativer Anteil der durch das Unterprogramm Kultur geförderten Kooperationsprojekte in kleinem und großem Maßstab; |
f) |
Zahl der dank der Förderung aus dem Unterprogramm Kultur grenzüberschreitend mobilen Künstler und Fachkräfte aus dem Kultur- und Kreativbereich nach Ländern und Geschlecht; |
g) |
Zahl der jährlich mit Unterstützung durch das Programm übersetzten literarischen Werke; |
h) |
Zahl und Prozentsatz der aus dem Programm geförderten Übersetzungen aus weniger verbreiteten Sprachen; |
i) |
Zahl der mit Unterstützung durch das Programm produzierten Bücher. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1975 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 5b Absatz 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission (3), mit der die integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben eingeführt wurden, muss das in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (4) festgelegte Klassifizierungssystem der Union für landwirtschaftliche Betriebe angepasst werden. |
(2) |
Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgröße sind auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Kriteriums zu bestimmen. Hierzu sollte der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Standardoutput herangezogen und das Konzept des „Standardoutput-Koeffizienten“ eingeführt werden. Diese Standardoutput-Koeffizienten müssen für jedes Erzeugnis festgelegt werden und auf der Liste der Variablen der integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben beruhen, die in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 beschrieben sind, und es muss eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Variablen und den Rubriken des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) erstellt werden. Die entsprechenden Erzeugnisse, für die ein Standardoutput-Koeffizient erforderlich ist, sollten in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 und nicht in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegt sein. |
(3) |
Die Artikel 11 bis 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthalten detaillierte Verfahren für die Pauschalvergütung. Um den Betrieb des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Union zu erleichtern, müssen die Zuständigkeiten für das ordnungsgemäße Ausfüllen der Betriebsbögen und für die Pauschalvergütung klar geregelt werden. Zudem sollte gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgelegt werden, dass die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und der Verbindungsstellen erwachsenden Kosten von den Mitgliedstaaten zu tragen sind. |
(4) |
Im Hinblick auf eine schnellere Verfügbarkeit, die Vollständigkeit und eine bessere Qualität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Buchführungsdaten hat die Kommission die Fristen für die Datenübermittlung und das Verfahren für die Zahlung der Pauschalvergütung überprüft und festgestellt, dass diese geändert werden sollten. Dies hängt auch mit dem Zeitpunkt der Vorlage und der Vollständigkeit der INLB-Daten zusammen, die der Kommission übermittelt werden müssen. |
(5) |
Auf Antrag von Tschechien und Dänemark, aufgrund struktureller Veränderungen in der Landwirtschaft die Zahl der Buchführungsbetriebe und die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße zu ändern, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre Auswahlpläne oder die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße für das Rechnungsjahr 2020 zu überarbeiten und die Zahl der Buchführungsbetriebe entsprechend umzuverteilen oder anzupassen. |
(6) |
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthält die Entsprechungstabelle zwischen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 und den INLB-Betriebsbögen. In diesem Anhang sollten die Begriffe „Standardoutput“ und „Standardoutput-Koeffizient“ definiert werden. Die Entsprechungstabelle in diesem Anhang muss angepasst werden, um der Festlegung der Variablen in der Verordnung (EU) 2018/1091 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 Rechnung zu tragen. |
(7) |
In Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollten die Grundsätze für die Berechnung von „Standardoutputs“ und „Standardoutput-Koeffizienten“ festgelegt werden. Sie sollten von den Mitgliedstaaten für jedes der entsprechenden Erzeugnisse und für jede Region berechnet werden. Zur Vermeidung möglicher Fehler und als Grundlage für Überlegungen zu einer gemeinsamen Methodik sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission ihre Methode(n) für die Berechnung ihrer jeweiligen Standardoutput-Koeffizienten zu übermitteln. |
(8) |
In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. Aus Gründen der Klarheit sollte dieser Anhang angepasst werden, um Folgendes zu berücksichtigen: die Abschaffung der Zuckerquote und die daraus resultierenden Änderungen der Mitteilungspflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (5), die Notwendigkeit, die Abschreibungen bei der Rubrik „Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ an die internationalen Rechnungslegungsstandards anzupassen, die Notwendigkeit, die Bezeichnungen der Standardoutput-Koeffizienten an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 verwendeten Bezeichnungen und die mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführten neuen Codes anzupassen. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Angesichts der Art der Änderungen sollte diese Verordnung ab dem Rechnungsjahr 2020 gelten. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Standardoutput-Koeffizient und gesamter Standardoutput eines Betriebs (1) Die Methoden für die Berechnung des Standardoutput-Koeffizienten der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale und das Verfahren für die Erhebung der entsprechenden Daten sind in den Anhängen IV und VI der vorliegenden Verordnung enthalten. Der Standardoutput-Koeffizient der verschiedenen in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale eines Betriebs wird für die in Anhang IV Teil B.I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung sowie für jede der in Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte geografische Einheit festgesetzt. (2) Der gesamte Standardoutput eines Betriebs ergibt sich aus der Multiplikation des Standardoutput-Koeffizienten jeder Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung mit der Anzahl der entsprechenden Einheiten.“ |
2. |
In Artikel 11 wird folgender Absatz 2 angefügt: „Die Buchstellen und die Verwaltungsstellen, die Aufgaben von Buchstellen wahrnehmen, sind dafür verantwortlich, dass die Betriebsbögen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefüllt werden, damit sie von den Verbindungsstellen innerhalb der in Artikel 14 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung genannten Fristen übermittelt werden können.“ |
3. |
In Artikel 13 werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt: „Die Pauschalvergütung trägt zu den Kosten für das ordnungsgemäße Ausfüllen der Betriebsbögen und für Verbesserungen bei den Fristen, Prozessen, Systemen und Verfahren der Datenübermittlung sowie bei der Gesamtqualität der Betriebsbögen bei, insbesondere durch die Buchstellen und die Verwaltungsstellen, die diesbezüglich Aufgaben von Buchstellen wahrnehmen. Die Pauschalvergütung, die die Mitgliedstaaten für die entsprechende Anzahl ordnungsgemäß ausgefüllter und an die Kommission übermittelter Betriebsbögen erhalten, geht in die Ressourcen des Mitgliedstaats über und ist nicht länger Teil der Ressourcen der Union. Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und der Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden von den Mitgliedstaaten getragen.“ |
4. |
Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Wurden die Betriebsbögen von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung überprüft und entweder zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Kommission oder innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Kommission den Mitgliedstaat darüber informiert hat, dass die vorgelegten Buchführungsdaten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen, kann die erhöhte Pauschalvergütung gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b für das Rechnungsjahr 2018 um 2 EUR, für die Rechnungsjahre 2019 und 2020 um 5 EUR und ab dem Rechnungsjahr 2021 um 10 EUR ergänzt werden.“ |
5. |
Die Anhänge I, II, IV, VI und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
(6) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).
ANHANG
Die Anhänge I, II, IV, VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I erhalten die Einträge für Tschechien und Dänemark folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang II erhalten die Einträge für Tschechien und Dänemark folgende Fassung:
|
3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN GEMÄSS ARTIKEL 6 1. DEFINITION DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN UND GRUNDSÄTZE FÜR IHRE BERECHNUNG
2. AUFGLIEDERUNG DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN
3. ERHEBUNG VON DATEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN
4. DURCHFÜHRUNG Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß diesem Anhang die für die Berechnung der Standardoutput-Koeffizienten erforderlichen Basisdaten zu erheben, die Standardoutput-Koeffizienten zu berechnen und in Euro umzurechnen und die für eine etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlichen Daten zu erheben. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Erhebungs- und Berechnungsverfahren vor und übermitteln auf Anfrage Erläuterungen im Hinblick auf eine Harmonisierung der Berechnungsmethode für die Standardoutput-Koeffizienten in allen Mitgliedstaaten. 5. BEHANDLUNG VON SONDERFÄLLEN Folgende Besonderheiten gelten für die Berechnung von Standardoutput-Koeffizienten für bestimmte Variablen und die Berechnung des gesamten Standardoutputs eines Betriebs:
(*1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission vom 1, August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2)." (*2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1)." |
5. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
(*1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission vom 1, August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2).
(*2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).“
(1) Die Variablen SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.), SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland), SO_CLND049 (Brachflächen), SO_CLND073_085 (Haus- und Nutzgärten sowie andere landwirtschaftlich genutzte Flächen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.), SO_CLND051 (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Grünland), SO_CLND052 (ertragsarmes Dauergrünland), SO_CLND053 (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), SO_CLVS001 (Rinder unter 1 Jahr alt), SO_CLVS014 (Sonstige Schafe), SO_CLVS017 (Sonstige Ziegen) und SO_CLVS018 (Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Bedingungen verwendet (siehe Anhang VI Nummer 5).
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/40 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1976 DER KOMMISSION
vom 25. November 2019
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Phenylcapsaicin als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 (1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste. |
(4) |
Am 7. Februar 2018 stellte die Firma aXichem AB (im Folgenden der „Antragssteller“) bei der Kommission einen Antrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Genehmigung des Inverkehrbringens von durch chemische Synthese gewonnenem Phenylcapsaicin als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antrag betrifft die Verwendung von Phenylcapsaicin in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) — ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kinder unter 11 Jahren — und in für die allgemeine Bevölkerung über 11 Jahren bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
(5) |
Der Antragsteller reichte auch einen Antrag an die Kommission für den Schutz geschützter Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien ein, und zwar eine In-vivo-Studie zur Resorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung (im Folgenden „ADME“) von Phenylcapsaicin bei Ratten (5), eine In-vivo-ADME-Studie mit Capsaicin bei Ratten (6), einen Rückmutationstest an Bakterien mit Phenylcapsaicin (7), ein In vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen mit Phenylcapsaicin (8), eine 90-Tage-Studie zur oralen Toxizität von Phenylcapsaicin bei Wistar-Ratten (9) und einen TRPV1-Aktivierungstest anhand der HEK293-Zelllinie mit Phenylcapsaicin und Capsaicin (10). |
(6) |
Am 27. August 2018 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie, eine Bewertung von Phenylcapsaicin als neuartiges Lebensmittel gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorzunehmen. |
(7) |
Am 15. Mai 2019 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von Phenylcapsaicin als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 (11) an. Dieses wissenschaftliche Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283. |
(8) |
In dem genannten Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Phenylcapsaicin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Das Gutachten bietet daher ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Phenylcapsaicin — bei den beantragten Verwendungen und in den beantragten Verwendungsmengen — bei Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke — ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren — und bei Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung über 11 Jahren den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt. |
(9) |
In ihrem Gutachten zu Phenylcapsaicin erklärte die Behörde, dass die Daten aus der In-vivo-ADME-Studie mit Phenylcapsaicin bei Ratten, der In-vivo-ADME-Studie mit Capsaicin bei Ratten, dem Rückmutationstest an Bakterien mit Phenylcapsaicin, den In-vitro-Mikronukleustests an Säugetierzellen mit Phenylcapsaicin, der 90-Tage-Studie zur oralen Toxizität von Phenylcapsaicin bei Ratten und dem TRPV1-Aktivierungstest anhand der HEK293-Zelllinie mit Phenylcapsaicin und Capsaicin als Grundlage für die Ermittlung der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels dienten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen zur Sicherheit von Phenylcapsaicin nicht ohne die Daten aus dem Bericht über diese Studien hätten gezogen werden können. |
(10) |
Nach Eingang des Gutachtens der Behörde forderte die Kommission den Antragsteller auf, die vorgelegte Begründung in Bezug auf seine geschützten Daten aus der In-vivo-ADME-Studie mit Phenylcapsaicin bei Ratten, der In-vivo-ADME-Studie mit Capsaicin bei Ratten, dem Rückmutationstest an Bakterien mit Phenylcapsaicin, den In-vitro-Mikronukleustests an Säugetierzellen mit Phenylcapsaicin, der 90-Tage-Studie zur oralen Toxizität von Phenylcapsaicin bei Ratten und dem TRPV1-Aktivierungstest anhand der HEK293-Zelllinie mit Phenylcapsaicin und Capsaicin sowie den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Berichte und Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen. |
(11) |
Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Schutz- und Ausschließlichkeitsrechte an den Studien hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten. |
(12) |
Die Kommission bewertete alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen und gelangte zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die Daten aus den in den Unterlagen des Antragstellers//Antragsunterlagen enthaltenen Studien, auf deren Grundlage die Behörde die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels und die Sicherheit von Phenylcapsaicin feststellte und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht von der Behörde hätte bewertet werden können, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte das Inverkehrbringen des mit der vorliegenden Verordnung zugelassenen neuartigen Lebensmittels innerhalb der Union für die Dauer von fünf Jahren auf den Antragsteller beschränkt werden. |
(13) |
Die Beschränkung der Zulassung von Phenylcapsaicin und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die die Zulassung nach dieser Verordnung stützen. |
(14) |
In der Richtlinie 2002/46/EG sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Phenylcapsaicin sollte unbeschadet dieser Richtlinie genehmigt werden. |
(15) |
Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält Anforderungen über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung. Die Verwendung von Phenylcapsaicin sollte unbeschadet dieser Verordnung genehmigt werden. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Phenylcapsaicin gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
(2) Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung darf nur der Antragsteller:
|
Firma: aXichem AB; |
|
Anschrift: Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden, |
das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 geschützten Daten oder mit Zustimmung von aXichem AB.
(3) Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
(4) Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG.
Artikel 2
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien und Berichte, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde und die nach Auffassung des Antragstellers die Anforderungen des Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von aXichem AB zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Artikel 3
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
(4) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(5) Feng et al. 2012a (unveröffentlicht).
(6) Feng et al. 2012b (unveröffentlicht).
(7) Schreib 2015 (unveröffentlicht).
(8) Donath 2016 (unveröffentlicht).
(9) Stiller 2016 (unveröffentlicht).
(10) Yang und Dong, 2015 (unveröffentlicht).
(11) EFSA Journal 2019; 17(6):5718.
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
|
2. |
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
|
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1977 DER KOMMISSION
vom 26. November 2019
zur Zulassung von Phenylmethanthiol, Benzylmethylsulfid, sec-Pentylthiophen, Tridec-2-enal, 12-Methyltridecanal, 2,5-Dimethylphenol, Hexa-2(trans),4(trans)-dienal und 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Katzen und Hunde
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Phenylmethanthiol, Benzylmethylsulfid, sec-Pentylthiophen, Tridec-2-enal, 12-Methyltridecanal, 2,5-Dimethylphenol, Hexa-2(trans),4(trans)-dienal und 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen. In der Folge wurden diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe in Bezug auf Katzen und Hunde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieser Futtermittelzusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2019 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder auf die Umwelt haben. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass Gefahren für die Anwender ermittelt worden sind. Der Antragsteller hat wie gefordert ein Sicherheitsdatenblatt für jede Verbindung vorgelegt, in Bezug auf die Gefahren für die Anwender ermittelt worden sind. Es wurden keine Studien zur Bewertung der Sicherheit für die Anwender unterbreitet. Die EFSA kann daher keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der Anwender bei der Handhabung der Zusatzstoffe ziehen. 2,5-Dimethylphenol, 12-Methyltridecanal, Hexa-2(trans),4(trans)-dienal, Phenylmethanthiol, Benzylmethylsulfid, 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon und sec-Pentylthiophen können wie im Sicherheitsdatenblatt beschrieben insbesondere bei Haut- und Augenkontakt nachweislich gefährlich sein. 12-Methyltridecanal, Benzylmethylsulfid und 2-Pentylthiophen können nachweislich für die Atemwege gefährlich sein. Da keine Daten vorlagen, konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko für die Anwender ziehen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender des betreffenden Zusatzstoffs, zu vermeiden. Für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sieht die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (4) vor, dass bei für diese Tiere bestimmten Zusatzstoffen auf die Umweltbewertung verzichtet werden kann, da diese keine signifikante Auswirkung auf die Umwelt haben. Haustiere werden nicht in großen Gruppen von Tieren gehalten; insofern werden ihre Auswirkungen auf die Umwelt als nicht erheblich angesehen. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit in Futtermitteln nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln als Aromen verwendet werden und ihre Funktion in Futtermitteln dieselbe ist wie in Lebensmitteln. |
(5) |
Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch die Berichte über die Methode zur Analyse in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Für die betreffenden Stoffe sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden. |
(7) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Verwendung in Futtermitteln erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Futtermittelzusatzstoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. Dezember 2019 gemäß den vor dem 19. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 19. Juni 2020 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die die im Anhang genannten Stoffe enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 19. Dezember 2021 gemäß den vor dem 19. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Katzen und Hunde bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.)
(3) EFSA Journal 2019;17(3):5649.
(4) Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
|||||||||||||||||||
2b5169 |
- |
12-Methyltridecanal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: 12-Methyltridecanal Charakterisierung des Wirkstoffs: 12-Methyltridecanal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % Chemische Formel: C14H28O CAS-Nummer: 75853-49-5 FLAVIS: 05.169 Analysemethode (1): Zur Bestimmung von 12-Methyltridecanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Hunde und Katzen |
- |
- |
- |
|
19.12.2029 |
||||||||||
2b5057 |
- |
Hexa-2(trans),4(trans)-dienal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Hexa-2(trans),4(trans)-dienal Charakterisierung des Wirkstoffs: Hexa-2(trans),4(trans)-dienal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % Chemische Formel: C6H8O CAS-Nummer: 142-83-6 FLAVIS: 05.057 Analysemethode (1) : Zur Bestimmung von Hexa-2(trans),4(trans)-dienal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Hunde und Katzen |
- |
- |
- |
|
19.12.2029 |
||||||||||
2b5078 |
- |
Tridec-2-enal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Tridec-2-enal Charakterisierung des Wirkstoffs: Tridec-2-enal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 92 % Chemische Formel: C13H24O CAS-Nummer: 7774-82-5 FLAVIS: 05.078 Analysemethode (1) : Zur Bestimmung von Tridec-2-enal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Hunde und Katzen |
- |
- |
- |
|
19.12.2029 |
||||||||||
2b13084 |
|
2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon Charakterisierung des Wirkstoffs: 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % Chemische Formel: C7H10O3 CAS-Nummer: 27538-09-6 FLAVIS: 13.084 Analysemethode (1) : Zur Bestimmung von 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Hunde und Katzen |
|
|
|
|
19.12.2029 |
||||||||||
2b12005 |
- |
Phenylmethanthiol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Phenylmethanthiol Charakterisierung des Wirkstoffs: Phenylmethanthiol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % Chemische Formel: C7H8S CAS-Nummer: 100-53-8 FLAVIS: 12.005 Analysemethode (1) : Zur Bestimmung von Phenylmethanthiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Hunde und Katzen |
- |
- |
- |
|
19.12.2029 |
||||||||||
2b12077 |
- |
Benzylmethylsulfid |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Benzylmethylsulfid Charakterisierung des Wirkstoffs: Benzylmethylsulfid Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % Chemische Formel: C8H10S CAS-Nummer: 766-92-7 FLAVIS: 12.077 Analysemethode (1) : Zur Bestimmung von Benzylmethylsulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Hunde und Katzen |
- |
- |
- |
|
19.12.2029 |
||||||||||
2b4019 |
- |
2,5-Dimethylphenol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: 2,5-Dimethylphenol Charakterisierung des Wirkstoffs: 2,5-Dimethylphenol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % Chemische Formel: C8H10O CAS-Nummer: 95-87-4 FLAVIS: 04.019 Analysemethode (1) : Zur Bestimmung von 2,5-Dimethylphenol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Hunde und Katzen |
- |
- |
- |
|
19.12.2029 |
||||||||||
2b15096 |
- |
sec-Pentylthiophen |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: sec-Pentylthiophen Charakterisierung des Wirkstoffs: sec-Pentylthiophen Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % Chemische Formel: C9H14S CAS-Nummer: 4861-58-9 FLAVIS: 15.096 Analysemethode (1) : Für die Bestimmung von sec- Pentylthiophen im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Hunde und Katzen |
- |
- |
- |
|
19.12.2029 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/58 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1978 DER KOMMISSION
vom 26. November 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Gebühren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,
nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission (2) kann der Präsident des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden das „Amt“) andere Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren zulassen und führt diese anderen Zahlungsweisen in einer Liste auf. Um die Flexibilität zu erhöhen und die Verfahren zu vereinfachen, sollte diese Liste anderer Zahlungsweisen in die vom Verwaltungsrat des Amtes auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 festgelegten Vorschriften über die Arbeitsmethoden aufgenommen werden. |
(2) |
In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird festgelegt, welcher Tag als Tag des Zahlungseingangs gilt. Aufgrund der Erfahrungen mit der Abwicklung von Zahlungen ist es notwendig klarzustellen, dass der vollständige Betrag auf einem Bankkonto des Amtes eingegangen sein muss, um zu gewährleisten, dass keine Verpflichtungen gegenüber dem Amt ausstehen. |
(3) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hat der Einzahler seinen Namen und den Zweck der Zahlung an das Amt schriftlich anzugeben. Kann der Zweck der Zahlung nicht ermittelt werden, übersendet das Amt innerhalb von zwei Monaten eine Mahnung. Um die Effizienz der Zahlungsabwicklung zu steigern, sollte diese Frist von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt werden. |
(4) |
Mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird die Antragsgebühr festgelegt. Um die Nutzung des elektronischen Online-Antragsverfahrens des Amtes zu fördern, sollte die Gebühr für die Einreichung von Anträgen auf anderem Wege, beispielsweise als Papieranträge, von 650 EUR auf 800 EUR angehoben werden. Zudem haben Erfahrungen in der Praxis gezeigt, dass die Nutzung des elektronischen Online-Antragsverfahrens effizienter würde, wenn ergänzend auch für den übrigen Schriftwechsel mit dem Amt die Nutzung der papierlosen Kommunikationsplattform des Amtes verpflichtend gemacht würde. |
(5) |
Nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 behält das Amt 150 EUR der Antragsgebühr ein, wenn der Antrag nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ungültig ist. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die gesamte Antragsgebühr erstattet werden. |
(6) |
In Bezug auf die Jahresgebühr sieht Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 vor, dass das Amt keine Rückzahlungen für Beträge leistet, die für die Aufrechterhaltung eines erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes gezahlt wurden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Sinne einer verbesserten Transparenz eine Rückzahlung gewährt werden kann, wenn das Amt zwischen dem Zahlungstermin und dem Jahrestag der Gewährung des Rechts eine Verzichtserklärung erhalten hat. |
(7) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird die Höhe der Gebühren festgelegt, die für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, die Gegenstand eines Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist (im Folgenden „Prüfungsgebühren“), an das Amt zu entrichten sind. |
(8) |
Der Verwaltungsrat des Amtes hat beschlossen, den Grundsatz der 100%igen Kostendeckung anzuwenden, sodass Erstattungen an die Prüfungsstellen auf der Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Prüfungskosten erfolgen. |
(9) |
Zudem haben die Erfahrungen im Zusammenhang mit der technischen Prüfung gezeigt, dass die Prüfungsgebühren sich für manche Kostengruppen im Laufe der Zeit ändern können. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten daher den Gesamtbetrag der Gebühren für die jeweiligen Kostengruppen widerspiegeln, den das Amt an die Prüfungsämter zu zahlen hat. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher für alle betroffenen Kostengruppen geändert werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Diese Verordnung sollte ab dem 1. April 2020 gelten, damit das Amt und die beteiligten Akteure genügend Zeit haben, sich auf diese Änderungen einzurichten. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Präsident des Amtes kann andere Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren an das Amt in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Arbeitsmethoden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates festzulegen sind, zulassen.“ |
2. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als Tag des Eingangs der Zahlung von Gebühren und Zuschlagsgebühren beim Amt gilt der Tag, an dem der gesamte Betrag der Überweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf einem Bankkonto des Amtes gutgeschrieben wird.“ |
3. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ist es dem Amt nicht möglich, den Verwendungszweck einer Zahlung zu ermitteln, so bittet es den Einzahler der Zahlung, ihm diesen innerhalb von einem Monat schriftlich mitzuteilen. Wird der Verwendungszweck nicht innerhalb dieses Zeitraums mitgeteilt, so gilt die Zahlung als nicht geleistet und wird an den Einzahler zurückerstattet.“ |
4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Das Amt leistet keine Rückzahlungen für Beträge, die im Zusammenhang mit der Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes entrichtet wurden, es sei denn, beim Amt ist zwischen dem Zahlungstermin und dem Jahrestag der Gewährung des Sortenschutzrechts gemäß Absatz 2 Buchstabe b eine Erklärung auf Verzicht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz eingegangen. Verzichtserklärungen, die nach dem Jahrestag der Gewährung des Rechtes eingehen, werden bei diesen Zahlungen nicht berücksichtigt.“ |
6. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).
ANHANG
„ANHANG I
Gebühren für technische Prüfungen gemäß Artikel 8
Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:
(in EUR) |
||
|
Kostengruppe |
Gebühr |
Landwirtschaftliche Arten |
||
1 |
Kartoffel/Erdapfel |
2 050 |
2 |
Raps |
2 150 |
3 |
Gräser |
2 920 |
4 |
Andere landwirtschaftliche Arten |
1 900 |
Obstarten |
||
5 |
Apfel |
3 665 |
6 |
Erdbeere |
3 400 |
7 |
Andere Obstarten |
3 460 |
Zierpflanzenarten |
||
8 |
Zierpflanzen, lebend, Gewächshaus |
2 425 |
9 |
Zierpflanzen, lebend, Freiland |
2 420 |
10 |
Zierpflanzen, nicht lebend, Gewächshaus |
2 400 |
11 |
Zierpflanzen, nicht lebend, Freiland |
2 200 |
12 |
Zierpflanzen, spezial |
3 900 |
Gemüsearten |
||
13 |
Gemüse, Gewächshaus |
2 920 |
14 |
Gemüse, Freiland |
2 660 “ |
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1979 der KOMMISSION
vom 26. November 2019
zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines 2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemischs als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde. |
(3) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste. |
(4) |
Am 30. April 2018 stellte das Unternehmen Glycom A/S (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission einen Antrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union eines durch mikrobielle Fermentation mit einem genetisch veränderten Stamm von Escherichia coli (Stamm K12 DH1) gewonnenen 2'-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemischs (im Folgenden „2'-FL/DFL“) als neuartiges Lebensmittel. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung zur Verwendung von 2'-FL/DFL in nicht aromatisierten pasteurisierten und nicht aromatisierten sterilisierten Milcherzeugnissen, aromatisierten und nicht aromatisierten fermentierten Erzeugnissen auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse, in Getreideriegeln, aromatisierten Getränken, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge. |
(5) |
Am 30. April 2018 beantragte der Antragsteller ferner bei der Kommission den Schutz geschützter Daten für eine Reihe zur Stützung des Antrags vorgelegter Studien, und zwar der geschützten Analyseberichte über den Strukturvergleich per Kernspinresonanz (im Folgenden „NMR“) von durch bakterielle Fermentation hergestellter 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose mit natürlich in Muttermilch vorkommender 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose (5), der detaillierten Charakterisierungsdaten zu den bei der Erzeugung verwendeten Bakterienstämmen und der entsprechenden Zertifikate (6), (7), der Spezifikationen der Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (8), der Analysezertifikate der verschiedenen 2’-FL/DFL-Chargen (9), der Analysemethoden und Validierungsberichte (10), der Berichte über die Stabilität von 2’-FL/DFL (11), der Akkreditierungsurkunden der Labore (12), der Berichte über die Bewertung der Aufnahme von 2’-FL/DFL (13), der Übersichtstabelle der statistisch signifikanten Beobachtungen bei den Toxizitätsstudien (14), eines Rückmutationstests mit 2’-FL/DFL an Bakterien (15), eines In-vitro-Mikronukleustests mit 2’-FL/DFL an Säugetierzellen (16), einer 14-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL/DFL bei neugeborenen Ratten (17), einer 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL/DFL bei neugeborenen Ratten (18), eines Rückmutationstests mit 2’-Fucosyllactose (im Folgenden „2’-FL“) an Bakterien (19), zwei In-vitro-Mikronukleustests mit 2’-FL an Säugetierzellen (20), (21) und einer 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL bei neugeborenen Ratten (22). |
(6) |
Am 29. Juni 2018 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 um eine Bewertung von 2’-FL/DFL als neuartiges Lebensmittel. |
(7) |
Am 15. Mai 2019 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit eines 2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemischs als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 an (23). Dieses wissenschaftliche Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283. |
(8) |
In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss‚ dass 2’-FL/DFL unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die vorgeschlagene Zielgruppe sicher ist. Das Gutachten bietet somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass 2’-FL/DFL bei der Verwendung in nicht aromatisierten pasteurisierten und nicht aromatisierten sterilisierten Milcherzeugnissen, aromatisierten und nicht aromatisierten fermentierten Erzeugnissen auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse, in Getreideriegeln, aromatisierten Getränken, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sowie in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt. |
(9) |
In ihrem Gutachten erklärte die Behörde, dass die Daten aus den Analyseberichten über den Strukturvergleich per NMR von durch bakterielle Fermentation hergestellter 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose mit natürlich in humaner Milch vorkommender 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose, die detaillierten Charakterisierungsdaten zu den bei der Erzeugung verwendeten Bakterienstämmen, die Spezifikationen der Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die Analysezertifikate der verschiedenen 2’-FL/DFL-Chargen, der Rückmutationstest mit 2’-FL/DFL an Bakterien, der In-vitro-Mikronukleustest mit 2’-FL/DFL an Säugetierzellen, die 90-tägige Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL/DFL bei neugeborenen Ratten und die Übersichtstabelle zu den statistisch relevanten Beobachtungen bei der 90-tägigen Toxizitätsstudie als Grundlage für den Erweis der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels dienten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen zur Sicherheit von 2’-FL/DFL nicht ohne die Daten aus den Berichten über diese Studien hätten gezogen werden können. |
(10) |
Nach Eingang der Erwägungen der Behörde forderte die Kommission den Antragsteller auf, die Begründung hinsichtlich seiner geschützten Analyseberichte über den Strukturvergleich per NMR von durch bakterielle Fermentation hergestellter 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose mit natürlich in humaner Milch vorkommender 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose, der detaillierten Charakterisierungsdaten zu den bei der Erzeugung verwendeten Bakterienstämmen, der Spezifikationen der Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, der Analysezertifikate der verschiedenen 2’-FL/DFL-Chargen, des Rückmutationstests mit 2’-FL/DFL an Bakterien, des In-vitro-Mikronukleustests mit 2’-FL/DFL an Säugetierzellen, der 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL/DFL bei neugeborenen Ratten und der Übersichtstabelle zu den statistisch relevanten Beobachtungen bei der 90-tägigen Toxizitätsstudie weiter auszuführen und seinen Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Berichte und Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen. |
(11) |
Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Schutz- und Ausschließlichkeitsrechte an den Studien hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten. |
(12) |
Die Kommission bewertete alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen und gelangte zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Dementsprechend sollten die in den Antragsunterlagen des Antragstellers enthaltenen Studien, die der Behörde als Grundlage zur Ermittlung der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels und für ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit von 2’-FL/DFL dienten, und ohne die das neuartige Lebensmittel von der Behörde nicht hätte bewertet werden können, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte das Inverkehrbringen von 2’-FL/DFL in der Union für diese Dauer auf den Antragsteller beschränkt werden. |
(13) |
Die Beschränkung der Zulassung von 2’-FL/DFL und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 stützen. |
(14) |
Die Verwendung von 2’-FL/DFL sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung genehmigt werden. |
(15) |
Die Verwendung von 2’-FL/DFL sollte ferner unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG, mit der Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt werden, genehmigt werden. |
(16) |
Die Verwendung von 2'-FL/DFL sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (24), mit der Anforderungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere für Milch und Milcherzeugnisse, festgelegt werden, genehmigt werden. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) 2’-FL/DFL gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
(2) Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung darf nur der ursprüngliche Antragsteller:
Unternehmen: Glycom A/S; |
Anschrift: Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark, |
das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 dieser Verordnung geschützten Daten oder mit Zustimmung von Glycom A/S.
(3) Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
(4) Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Artikel 2
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien und Berichte, auf deren Grundlage 2’-FL/DFL von der Behörde geprüft wurde und die nach Auffassung des Antragstellers die Anforderungen des Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Glycom A/S zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.
Artikel 3
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
(4) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(5) Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).
(6) Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).
(7) Glycom/DSMZ 2018 (nicht veröffentlicht).
(8) Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).
(9) Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).
(10) Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).
(11) Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).
(12) Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).
(13) Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).
(14) Flaxmer 2018 (nicht veröffentlicht) und Philips K. R., N. Baldwin, B. Lynch, J. Flaxmer, A. Šoltésová, M. H. Mikš, C. H. Röhrig. 2018 Safety evaluation of the human-identical milk oligosaccharides 2’-fucosyllactose and difucosyllactose. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.
(15) Šoltésová, 2017 (nicht veröffentlicht) und Philips et al. 2018. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.
(16) Gilby, 2017 (nicht veröffentlicht) und Philips et al. 2018. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.
(17) Flaxmer, 2017 (nicht veröffentlicht) und Philips et al. 2018. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.
(18) Flaxmer, 2018 (nicht veröffentlicht) und Philips et al. 2018. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.
(19) Verspeek-Rip 2015 (nicht veröffentlicht).
(20) Verbaan 2015a (nicht veröffentlicht).
(21) Verbaan 2015b (nicht veröffentlicht).
(22) Penard 2015 (nicht veröffentlicht).
(23) EFSA Journal 2019; 17(6):5717.
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
|
2. |
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
|
(*1) 3’-Fucosyllactose, 2’-Fucosyl-Galactose, Glucose, Galactose, Mannitol, Sorbitol, Galactitol, Trihexose, allo-Lactose und andere strukturell ähnliche Kohlenhydrate.“
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/69 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1980 DER KOMMISSION
vom 26. November 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2019
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 90 |
Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 65 %, gefroren |
135,4 |
0 |
AR |
0207 14 10 |
Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren |
236,9 213,0 244,8 233,7 |
19 26 17 20 |
AR BR CL TH |
1602 32 11 |
Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, roh |
284,0 |
1 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).“
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/72 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1981 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 hinsichtlich der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken, Gelatine und Kollagen sowie Insekten für den menschlichen Verzehr in die Europäische Union zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind. |
(2) |
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthält Vorschriften in Bezug auf bestimmte Tiere und Waren, die nur aus solchen Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen dürfen, die in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind. Die Anforderungen für die Aufnahme in die Liste sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 festgelegt, zusätzlich zu den allgemeineren Anforderungen für die Aufnahme, die in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannt werden. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission (3) enthält oder bezieht sich auf Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist, um die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 und Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 sicherzustellen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 gilt ab dem 14. Dezember 2019. |
(4) |
Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird der Eingang von Sendungen mit Schnecken im Sinne der Definition in Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (4) unter bestimmten Bedingungen genehmigt, sofern solche Sendungen aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgeführt sind. |
(5) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich anderer für den menschlichen Verzehr bestimmter Schneckenarten, nur dann in die Union eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet in einer mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 festgelegten Liste aufgeführt ist. |
(6) |
Bis zur Aufnahme in eine Liste gemäß der Verordnung (EU) 2019/626 ist die Einfuhr solcher Schnecken gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission (5) zulässig, der eine Ausnahme von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Hygienevorschriften für Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthält, die bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Diese Schneckenarten sollten in die Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen werden, damit es nach dem 31. Dezember 2020 nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt. |
(7) |
Am 31. Januar 2019 beantragte Armenien die Aufnahme in die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmten Schnecken in die Union zulassen müssen. Armenien leistete Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625, damit das Land für den Eingang von Schnecken in die Union zugelassen wird. Daher sollte Armenien in die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 festgelegte Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zulässig ist, aufgenommen werden. |
(8) |
Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 betrifft die Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Gelatine und Kollagen in die Union zugelassen ist. Gemäß dem genannten Artikel dürfen Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden sowie von Geflügel nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch bestimmter Huftierarten und von Geflügelfleisch in die Union zugelassen ist. |
(9) |
Des Weiteren begrenzt Artikel 14 den Eingang von solcher Gelatine und solchem Kollagen in die Union auf der Grundlage tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, die für frisches Fleisch gelten. Letztere Beschränkungen sind nicht angebracht, da der Herstellungsprozess von Gelatine und Kollagen die entsprechenden Tiergesundheitsrisiken ausschließt. Daher sollte für den Eingang von Gelatine und Kollagen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ein weniger strenger Ansatz gelten, der lediglich auf der Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2017/625 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 festgelegten Anforderungen an den Eingang von Tieren und Waren in die Union basiert. |
(10) |
Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 betrifft eine Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist. Der Artikel nimmt Bezug auf Drittländer und Drittlandsgebiete, dessen Insekten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassen wurden und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (7) aufgeführt sind. Allerdings sieht Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 nicht vor, die Drittländer und Drittlandsgebiete, die über eine solche Zulassung verfügen, genau zu benennen. Daher sollte in einem besonderen Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 auf eine konkrete Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete Bezug genommen werden, aus denen der Eingang dieser Insekten in die Union zugelassen ist. Drittländer und Drittlandsgebiete sollten nur dann für den Eingang von Insekten in die Union zugelassen und in der Liste aufgeführt werden, wenn sie ausreichende Garantien dafür leisten, dass sie die Anforderungen in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. |
(11) |
Am 8. Oktober 2019 leistete Kanada ausreichende Garantien für die Zulassung des Eingangs von Insekten in die Union. |
(12) |
Am 28. August 2019 leistete die Schweiz ausreichende Garantien für die Zulassung des Eingangs von Insekten in die Union. |
(13) |
Am 11. September 2019 leistete Südkorea ausreichende Garantien für die Zulassung des Eingangs von Insekten in die Union. |
(14) |
Kanada, die Schweiz und Südkorea sollten daher in die Liste der Länder aufgenommen werden, die für den Eingang von Insekten in die Union zugelassen sind, und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 sollte entsprechend geändert werden. |
(15) |
Da die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten, um Störungen im Handelsverkehr, insbesondere beim Eingang von Sendungen mit Gelatine und Kollagen in die Union, zu vermeiden. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zugelassen ist Sendungen mit Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.“ |
3. |
In Artikel 14 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
|
4. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist Sendungen mit Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in einem Drittland oder Drittlandsgebiet haben und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt werden, das in Anhang IIIa dieser Verordnung aufgeführt ist.“ |
5. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 31).
(4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(5) Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21).
(6) Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EU) 2019/626 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang III wird zwischen dem Eintrag für Albanien und dem Eintrag für Angola folgender Eintrag eingefügt:
|
2. |
Folgender Anhang IIIa wird eingefügt: |
„ANHANG IIIa
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zulässig ist, gemäß Artikel 20
ISO-Ländercode |
Drittland oder Drittlandsgebiet |
Bemerkungen |
CA |
Kanada |
|
CH |
Schweiz |
|
KR |
Südkorea“ |
|
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/77 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1982 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur zollamtlichen Erfassung bestimmter Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, nach Wiederaufnahme der Untersuchung — zur Umsetzung des Urteils vom 20. September 2019 in der Rechtssache T-650/17 — betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Am 13. Mai 2013 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 (2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen (seit Änderung der Verordnung: „aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit“) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (im Folgenden „endgültige Verordnung“). |
(2) |
Am 12. Juni 2013 reichte Jinan Meide Castings Co., Ltd (im Folgenden „Jinan Meide“ oder „Antragsteller“), einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) Klage ein und beantragte die Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung (3). |
(3) |
Am 30. Juni 2016 erklärte das Gericht die endgültige Verordnung für nichtig, soweit durch sie ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, hergestellt von Jinan Meide, eingeführt wurde. |
(4) |
Nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung erließ die Kommission am 28. Juni 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (4) (im Folgenden „strittige Antidumpingverordnung“). |
(5) |
Am 12. Juli 2018 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Rohrstücke, die aus Gusseisen mit Kugelgrafit (auch als „duktiles Gusseisen“ bezeichnet) hergestellt wurden, nicht von dem Begriff „verformbares Gusseisen“ im Sinne der Definition der KN-Unterposition 7307 19 10 (in der deutschen Fassung der Kombinierten Nomenklatur zwischenzeitlich in „Temperguss“ geändert) erfasst werden. Der Gerichtshof befand, dass Rohrstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Auffangunterposition 7307 19 90 der KN (als andere Waren aus anderem Eisen) einzureihen sind. Am 14. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EU) 2019/262 (5), mit der die Bezugnahmen auf die TARIC-Codes geändert und entsprechend den Schlussfolgerungen des Gerichtshofs angepasst wurden. Da Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage einer Warendefinition — unabhängig von der zolltariflichen Einreihung — eingeführt werden, hatte die Änderung keine Auswirkungen auf den warenbezogenen Geltungsbereich der Maßnahmen. |
(6) |
Der Antragsteller focht die strittige Antidumpingverordnung vor dem Gericht an. Am 20. September 2019 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-650/17 betreffend die strittige Antidumpingverordnung. (6) |
(7) |
Das Gericht prüfte alle vier vom Antragsteller vorgebrachten Klagegründe und wies drei von ihnen als unbegründet zurück. Nur einem der vier Klagegründe wurde stattgegeben. Dem Gericht zufolge hatte die Kommission eine ungeeignete Methode angewandt, um die bei den materiellen Eigenschaften bestehenden Unterschiede zwischen den im Vergleichsland hergestellten Warentypen und den aus China ausgeführten Warentypen abzubilden. Da keine Daten zur Inlandsproduktion im Vergleichsland vorlagen, stützte sich die Kommission auf die Preisunterschiede, die bei den Ausfuhrverkäufen der verschiedenen Warentypen aus China festgestellt wurden. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission nicht davon ausgehen, dass Preise, die wahrscheinlich gedumpt sind, als Grundlage für eine vertretbare Schätzung des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften herangezogen werden können, da solche Preise möglicherweise nicht das Ergebnis normaler Marktkräfte sind. Deshalb erklärte das Gericht den für den Antragsteller festgesetzten Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd, wiedereingeführt wurde, für nichtig. |
(8) |
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts beschloss die Kommission, die Antidumpinguntersuchung bezüglich der Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen (bzw. nach der neuen KN-Terminologie: aus Temperguss), die zum Erlass der strittigen Antidumpingverordnung geführt hatte, teilweise wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, und veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung (7) (im Folgenden „Bekanntmachung der Wiederaufnahme“). Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf Jinan Meide. |
2. GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(9) |
Die Kommission hat analysiert, ob eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware angezeigt ist. Dabei berücksichtigte sie folgende Erwägungen. Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. einer Antidumpinguntersuchung — angenommenen Rechtsakts kann die Erfüllung des Gerichtshofurteils dadurch gewährleistet werden, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (8). |
(10) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (9). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet dies insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung des Verfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Handelsschutzmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Verfahren infolge der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil der das Verfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (10), es sei denn, die Rechtswidrigkeit ist in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten. |
(11) |
Wie in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme erläutert, hat die Kommission, da die Rechtswidrigkeit nicht in der Phase der Verfahrenseinleitung, sondern in der Phase der Untersuchung eingetreten ist, beschlossen, die Antidumpinguntersuchung in Bezug auf Jinan Meide wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, also im Zusammenhang mit den ursprünglichen Feststellungen, die sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 bezogen. |
(12) |
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die anschließende Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden. (11) Die interessierten Parteien, auch die Einführer, werden in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme darüber informiert, dass sich eine etwaige künftige Zollschuld aus den Feststellungen der wiederaufgenommenen Untersuchung ergeben würde. |
(13) |
Je nach Ausgang der wiederaufgenommenen Untersuchung, der derzeit aber noch unbekannt ist, wird die Kommission eine Verordnung erlassen, um den vom Gericht festgestellten Fehler zu korrigieren und den anwendbaren Zollsatz gegebenenfalls neu festzulegen. Der etwaige neu festgelegte Zollsatz gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der strittigen Antidumpingverordnung. |
(14) |
Bezüglich der die Vergangenheit betreffenden oder der künftigen Antidumping-Zollschuld ist Folgendes anzumerken. |
(15) |
Da die endgültige Höhe der Verbindlichkeiten, die sich aus der wiederaufgenommenen Untersuchung ergibt, noch ungewiss ist, ersucht die Kommission die nationalen Zollbehörden in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme, den Ausgang der wiederaufgenommenen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Erstattungsanträge bezüglich der vom Gericht in Bezug auf Jinan Meide für nichtig erklärten Antidumpingzölle entscheiden. Die Zollbehörden werden somit angewiesen, etwaige Anträge auf Erstattung von für nichtig erklärten Zöllen auszusetzen, bis die Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
(16) |
Sollte die wiederaufgenommene Untersuchung zur Wiedereinführung von Antidumpingzöllen führen, müssen diese Zölle auch für den Zeitraum vereinnahmt werden, in dem die wiederaufgenommene Untersuchung durchgeführt wurde. Dies wird als wesentlich erachtet, um sicherzustellen, dass die von Rechts wegen angezeigten Maßnahmen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer effektiv angewandt werden können, und zwar ohne jeden Unterschied, was den Zeitpunkt der Einfuhren (vor oder nach der Wiederaufnahme der Untersuchung) betrifft. |
(17) |
Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die zollamtliche Erfassung ein Instrument ist, das in Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung dafür vorgesehen ist, dass spätere Maßnahmen gegenüber Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei der Anwendung von Zöllen oder bei Antiumgehungsverfahren die Zahlung sichergestellt werden soll. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Kommission angemessen, die Einfuhren betreffend Jinan Meide zollamtlich zu erfassen, um nach der Wiederaufnahme der Untersuchung die Vereinnahmung etwaiger Antidumpingzölle zu erleichtern. |
(18) |
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (12) wird angemerkt, dass die in Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung festgelegten Bedingungen im vorliegenden Fall — anders als im Falle einer zollamtlichen Erfassung vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen — keine Anwendung finden. Der Zweck einer zollamtlichen Erfassung im Kontext von Untersuchungen, bei denen es um die Umsetzung von Gerichtsurteilen geht, besteht nämlich nicht darin, die in der besagten Bestimmung vorgesehene rückwirkende Erhebung von Zöllen im Rahmen von Handelsschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Wie bereits dargelegt, besteht der Grund für die zollamtliche Erfassung vielmehr darin, so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Einfuhren ab dem Tag des Inkrafttretens der strittigen Antidumpingverordnung bis zur eventuellen Wiedereinführung der korrigierten Zölle ohne ungebührliche Unterbrechung dem korrekt festgesetzten Antidumpingzoll unterliegen, und so die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten. |
(19) |
Angesichts dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass eine zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung angezeigt ist. |
3. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(20) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sind Einfuhren der von Jinan Meide hergestellten betroffenen Ware unter dem TARIC-Zusatzcode B336 zollamtlich zu erfassen, damit für den Fall, dass die Untersuchung zu einer Wiedereinführung der Maßnahmen führt, auf die betreffenden Einfuhren Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können. |
(21) |
Wie in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme dargelegt, wird die endgültige Höhe der ab Inkrafttreten der strittigen Antidumpingverordnung gegebenenfalls geschuldeten Antidumpingzölle auf der Grundlage der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung festgestellt. Allerdings werden für den Zeitraum zwischen dem 2. Dezember 2019 und dem Datum des Inkrafttretens der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung keine höheren als die in der strittigen Antidumpingverordnung festgelegten Zölle erhoben. Derzeit gilt für Jinan Meide ein Antidumpingzoll von 39,2 % — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden unternehmen die notwendigen Schritte gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036, um die in die Union getätigten Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) und ex ex73071990 (TARIC-Code 7307199010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co, Ltd (TARIC-Zusatzcode B336), zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Der Antidumpingzollsatz, der auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) und ex ex73071990 (TARIC-Code 7307199010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co, Ltd (TARIC-Zusatzcode B336), in der Zeit zwischen der Wiederaufnahme der Untersuchung und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung erhoben werden kann, darf die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 eingeführten Zollsätze nicht übersteigen.
(4) Die nationalen Zollbehörden müssen die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur Wiedereinführung der Zölle abwarten, bevor sie über Anträge auf Rückzahlung und Erstattung von Antidumpingzöllen entscheiden, die von Jinan Meide Castings Co., Ltd stammende Einfuhren betreffen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 2018.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1).
(3) Rechtssache T-424/13, Jinan Meide Castings Co Ltd./Rat.
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 23).
(5) ABl. L 44 vom 15.2.2019, S. 6.
(6) ECLI:EU:T:2019:644.
(7) Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Untersuchung infolge des Urteils vom 20. September 2019 in der Rechtssache T‑650/17 im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (ABl. C… vom 29.11.2019, S. …).
(8) Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Republik Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.
(9) Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01, Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.
(10) Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Republik Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28. Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01, Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.
(11) Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.
(12) Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/82 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1983 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung von Unionsbeihilfen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) sind unter anderem die Regeln für die Neuzuweisung von nicht beantragten Unionsbeihilfen unter den am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt, die ihre Bereitschaft mitgeteilt haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu verwenden. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Aufgrund der im Rahmen des Schulprogramms gewonnenen Erfahrungen sollten die Regeln für die Berechnung der vorläufigen Mittelzuweisung klarer dargestellt werden. Um die aktuellste Grundlage für die Neuzuweisung von Unionsbeihilfen zu schaffen, sollten die bis zum 31. Dezember getätigten Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten bei der Berechnung berücksichtigt werden. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
„3. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der gemäß Absatz 1 einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse bzw. Schulmilch durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Unter Berücksichtigung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres vor Übermittlung des Antrags auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (*1) übermittelt wurden, wird der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung wie folgt berechnet:
a) |
Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt; |
b) |
bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt; |
c) |
bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt. |
Die Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm oder einen Teil davon erstmals anwenden, während der ersten beiden Jahre der Durchführung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/84 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1984 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eröffneten Ausschreibungsverfahrens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission (3) wurde ein Ausschreibungsverfahren für die private Lagerhaltung von Olivenöl eröffnet. |
(2) |
Angesichts der Angebote, die innerhalb des am 26. November 2019 abgelaufenen Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eingegangen sind, der einzulagernden Gesamthöchstmenge, der geschätzten Lagerhaltungskosten und anderer einschlägiger Marktinformationen ist es angezeigt, den Beihilfehöchstbetrag für die Lagerhaltung von 3650 Tonnen Olivenöl für einen Zeitraum von 180 Tagen festzusetzen, um die schwierige Marktlage zu entspannen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Angebote, die im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eröffneten Ausschreibungsverfahrens innerhalb des am 26. November 2019 abgelaufenen Teilzeitraums eingereicht wurden, wird der Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung von Olivenöl festgesetzt auf
a) |
0,00 EUR pro Tag und Tonne natives Olivenöl extra; |
b) |
0,83 EUR pro Tag und Tonne natives Olivenöl; |
c) |
0,83 EUR pro Tag und Tonne Lampantöl. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission vom 8. November 2019 zur Eröffnung von Ausschreibungen für den Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 12).
RICHTLINIEN
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/86 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/1985 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Richtlinien 2003/90/EG (3) und 2003/91/EG der Kommission (4) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung der Sorten den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche verabschiedet wurden. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, gelten gemäß den genannten Richtlinien die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV). |
(2) |
Seit der letzten Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/114 der Kommission (5) hat das CPVO weitere Protokolle verabschiedet und bestehende aktualisiert. |
(3) |
Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 3
Für vor dem 1. Juni 2020 begonnene Prüfungen können die Mitgliedstaaten die Fassungen der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten haben.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Mai 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juni 2020 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(3) Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).
(4) Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11).
(5) Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/114 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (ABl. L 23 vom 25.1.2019, S. 35).
ANHANG
TEIL A
„ANHANG I
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den technischen Protokollen des CPVO (1) entsprechen müssen
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Gebräuchliche Bezeichnung |
CPVO-Protokoll |
Festuca arundinacea Schreb. |
Rohrschwingel |
TP 39/1 vom 1.10.2015. |
Festuca filiformis Pourr. |
Haar-Schafschwingel |
TP 67/1 vom 23.6.2011. |
Festuca ovina L. |
Schafschwingel |
TP 67/1 vom 23.6.2011. |
Festuca pratensis Huds. |
Wiesenschwingel |
TP 39/1 vom 1.10.2015. |
Festuca rubra L. |
Rotschwingel |
TP 67/1 vom 23.6.2011. |
Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina |
Raublättriger Schafschwingel |
TP 67/1 vom 23.6.2011. |
Lolium multiflorum Lam. |
Welsches Weidelgras |
TP 4/2 vom 19.3.2019. |
Lolium perenne L. |
Deutsches Weidelgras |
TP 4/2 vom 19.3.2019. |
Lolium x hybridum Hausskn. |
Bastardweidelgras |
TP 4/2 vom 19.3.2019. |
Pisum sativum L. (partim) |
Futtererbse |
TP 7/2 Rev. 2 vom 15.3.2017. |
Poa pratensis L. |
Wiesenrispe |
TP 33/1 vom 15.3.2017. |
Vicia faba L. |
Ackerbohne |
TP 8/1 vom 19.3.2019. |
Vicia sativa L. |
Saatwicke |
TP 32/1 vom 19.4.2016. |
Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb. |
Kohlrübe |
TP 89/1 vom 11.3.2015. |
Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers. |
Ölrettich |
TP 178/1 vom 15.3.2017. |
Brassica napus L. (partim) |
Raps |
TP 36/2 vom 16.11.2011. |
Cannabis sativa L. |
Hanf |
TP 276/1 Teilrevision vom 21.3.2018. |
Glycine max (L.) Merr. |
Sojabohne |
TP 80/1 vom 15.3.2017. |
Gossypium spp. |
Baumwolle |
TP 88/1 vom 19.4.2016. |
Helianthus annuus L. |
Sonnenblume |
TP 81/1 vom 31.10.2002. |
Linum usitatissimum L. |
Lein |
TP 57/2 vom 19.3.2014. |
Sinapis alba L. |
Weißer Senf |
TP 179/1 vom 15.3.2017. |
Avena nuda L. |
Nackthafer |
TP 20/2 vom 1.10.2015. |
Avena sativa L. (einschl. A. byzantinaK. Koch) |
Saathafer, Hafer (einschl. Mittelmeerhafer) |
TP 20/2 vom 1.10.2015. |
Hordeum vulgare L. |
Gerste |
TP 19/5 vom 19.3.2019. |
Oryza sativa L. |
Reis |
TP 16/3 vom 1.10.2015. |
Secale cereale L. |
Roggen |
TP 58/1 vom 31.10.2002. |
Sorghum bicolor (L.) Moench |
Sorghum |
TP 122/1 vom 19.3.2019. |
Sorghum sudanense (Piper) Stapf. |
Sudangras |
TP 122/1 vom 19.3.2019. |
Sorghum bicolor (L.) Moench x Sorghum sudanense (Piper) Stapf |
Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor und Sorghum sudanense |
TP 122/1 vom 19.3.2019. |
xTriticosecale Wittm. ex A. Camus |
Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale |
TP 121/2 Rev. 1 vom 16.2.2011. |
Triticum aestivum L. |
Weizen |
TP 3/5 vom 19.3.2019. |
Triticum durum Desf. |
Hartweizen |
TP 120/3 vom 19.3.2014. |
Zea mays L. (partim) |
Mais |
TP 2/3 vom 11.3.2010. |
Solanum tuberosum L. |
Kartoffel/Erdapfel |
TP 23/3 vom 15.3.2017. |
ANHANG II
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien (1) entsprechen müssen
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Gebräuchliche Bezeichnung |
UPOV-Richtlinie |
Beta vulgaris L. |
Runkelrübe |
TG/150/3 vom 4.11.1994. |
Agrostis canina L. |
Hundsstraußgras |
TG/30/6 vom 12.10.1990. |
Agrostis gigantea Roth |
Weißes Straußgras |
TG/30/6 vom 12.10.1990. |
Agrostis stolonifera L. |
Flechtstraußgras |
TG/30/6 vom 12.10.1990. |
Agrostis capillaris L. |
Rotes Straußgras |
TG/30/6 vom 12.10.1990. |
Bromus catharticus Vahl |
Horntrespe |
TG/180/3 vom 4.4.2001. |
Bromus sitchensis Trin. |
Alaska-Trespe |
TG/180/3 vom 4.4.2001. |
Dactylis glomerata L. |
Knaulgras |
TG/31/8 vom 17.4.2002. |
xFestulolium Asch. et Graebn. |
Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium |
TG/243/1 vom 9.4.2008. |
Phleum nodosum L. |
Zwiebellieschgras, Knollentimothe |
TG/34/6 vom 7.11.1984. |
Phleum pratense L. |
Lieschgras |
TG/34/6 vom 7.11.1984. |
Lotus corniculatus L. |
Hornschotenklee |
TG/193/1 vom 9.4.2008. |
Lupinus albus L. |
Weiße Lupine |
TG/66/4 vom 31.3.2004. |
Lupinus angustifolius L. |
Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine |
TG/66/4 vom 31.3.2004. |
Lupinus luteus L. |
Gelbe Lupine |
TG/66/4 vom 31.3.2004. |
Medicago doliata Carmign. |
[Straight-spined medic] |
TG/228/1 vom 5.4.2006. |
Medicago italica (Mill.) Fiori |
[Disc medic] |
TG/228/1 vom 5.4.2006. |
Medicago littoralis Rohde ex Loisel. |
[Shore medic/Strand medic] |
TG/228/1 vom 5.4.2006. |
Medicago lupulina L. |
Gelbklee |
TG/228/1 vom 5.4.2006. |
Medicago murex Willd. |
Stachel-Schneckenklee, Kurzstacheliger Schneckenklee |
TG/228/1 vom 5.4.2006. |
Medicago polymorpha L. |
Rauer Schneckenklee |
TG/228/1 vom 5.4.2006. |
Medicago rugosa Desr. |
Rippen-Schneckenklee |
TG/228/1 vom 5.4.2006. |
Medicago sativa L. |
Blaue Luzerne |
TG/6/5 vom 6.4.2005. |
Medicago scutellata (L.) Mill. |
Schild-Schneckenklee |
TG/228/1 vom 5.4.2006. |
Medicago truncatula Gaertn. |
Gestutzter Schneckenklee |
TG/228/1 vom 5.4.2006. |
Medicago x varia T. Martyn |
Bastardluzerne, Sandluzerne |
TG/6/5 vom 6.4.2005. |
Trifolium pratense L. |
Rotklee |
TG/5/7 vom 4.4.2001. |
Trifolium repens L. |
Weißklee |
TG/38/7 vom 9.4.2003. |
Phacelia tanacetifolia Benth. |
Phazelie |
TG/319/1 vom 5.4.2017. |
Arachis hypogaea L. |
Erdnuss |
TG/93/4 vom 9.4.2014. |
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs |
Rübse |
TG/185/3 vom 17.4.2002. |
Carthamus tinctorius L. |
Saflor |
TG/134/3 vom 12.10.1990. |
Papaver somniferum L. |
Schlafmohn, Mohn |
TG/166/4 vom 9.4.2014. |
TEIL B
„ANHANG I
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den technischen Protokollen des CPVO (1) entsprechen müssen
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Gebräuchliche Bezeichnung |
CPVO-Protokoll |
Allium cepa L. (Cepa-Gruppe) |
Zwiebel und Lauchzwiebel |
TP 46/2 vom 1.4.2009. |
Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe) |
Schalotte |
TP 46/2 vom 1.4.2009. |
Allium fistulosum L. |
Winterheckenzwiebel |
TP 161/1 vom 11.3.2010. |
Allium porrum L. |
Porree |
TP 85/2 vom 1.4.2009. |
Allium sativum L. |
Knoblauch |
TP 162/1 vom 25.3.2004. |
Allium schoenoprasum L. |
Schnittlauch |
TP 198/2 vom 11.3.2015. |
Apium graveolens L. |
Sellerie |
TP 82/1 vom 13.3.2008. |
Apium graveolens L. |
Knollensellerie |
TP 74/1 vom 13.3.2008. |
Asparagus officinalis L. |
Spargel |
TP 130/2 vom 16.2.2011. |
Beta vulgaris L. |
Rote Rübe einschließlich der Sorte „Cheltenham beet“ |
TP 60/1 vom 1.4.2009. |
Beta vulgaris L. |
Mangold oder Beißkohl |
TP 106/1 vom 11.3.2015. |
Brassica oleracea L. |
Grünkohl |
TP 90/1 vom 16.2.2011. |
Brassica oleracea L. |
Blumenkohl/Karfiol |
TP 45/2 Rev. 2 vom 21.3.2018. |
Brassica oleracea L. |
Broccoli oder Calabrese |
TP 151/2 Rev. vom 15.3.2017. |
Brassica oleracea L. |
Rosenkohle/Kohlsprossen |
TP 54/2 Rev. vom 15.3.2017. |
Brassica oleracea L. |
Kohlrabi |
TP 65/1 Rev. vom 15.3.2017. |
Brassica oleracea L. |
Wirsing, Weißkohl und Rotkohl |
TP 48/3 Rev. vom 15.3.2017. |
Brassica rapa L. |
Chinakohl |
TP 105/1 vom 13.3.2008. |
Capsicum annuum L. |
Chili oder Paprika |
TP 76/2 Rev. vom 15.3.2017. |
Cichorium endivia L. |
Krausblättrige Endivie und vollblättrige Endivie |
TP 118/3 vom 19.3.2014. |
Cichorium intybus L. |
Wurzelzichorie |
TP 172/2 vom 1.12.2005. |
Cichorium intybus L. |
Blattzichorie |
TP 154/1 Rev. vom 19.3.2019. |
Cichorium intybus L. |
Chicorée |
TP 173/2 vom 21.3.2018. |
Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai |
Wassermelone |
TP 142/2 vom 19.3.2014. |
Cucumis melo L. |
Melone oder Zuckermelone |
TP 104/2 vom 21.3.2007. |
Cucumis sativus L. |
Speisegurke und Gewürzgurke |
TP 61/2 Rev. 2 vom 19.3.2019. |
Cucurbita maxima Duchesne |
Riesenkürbis |
TP 155/1 vom 11.3.2015. |
Cucurbita pepo L. |
Gartenkürbis oder Zucchini |
TP 119/1 Rev. vom 19.3.2014. |
Cynara cardunculus L. |
Artischocke und Kardone |
TP 184/2 vom 27.2.2013. |
Daucus carota L. |
Karotte und Futtermöhre |
TP 49/3 vom 13.3.2008. |
Foeniculum vulgare Mill. |
Fenchel |
TP 183/1 vom 25.3.2004. |
Lactuca sativa L. |
Grüner Salat |
TP 13/6 Rev. vom 15.2.2019. |
Solanum lycopersicum L. |
Tomate/Paradeiser |
TP 44/4 Rev. 3 vom 21.3.2018. |
Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill |
Petersilie |
TP 136/1 vom 21.3.2007. |
Phaseolus coccineus L. |
Prunkbohne oder Feuerbohne |
TP 9/1 vom 21.3.2007. |
Phaseolus vulgaris L. |
Buschbohne und Stangenbohne |
TP 12/4 vom 27.2.2013. |
Pisum sativum L. (partim) |
Runzelerbse, Rollerbse und Zuckererbse |
TP 7/2 Rev. 2 vom 15.3.2017. |
Raphanus sativus L. |
Radieschen, Rettich |
TP 64/2 Rev. vom 11.3.2015. |
Rheum rhabarbarum L |
Rhabarber |
TP 62/1 vom 19.4.2016. |
Scorzonera hispanica L. |
Schwarzwurzel |
TP 116/1 vom 11.3.2015. |
Solanum melongena L. |
Aubergine/Melanzani oder Eierfrucht |
TP 117/1 vom 13.3.2008. |
Spinacia oleracea L. |
Spinat |
TP 55/5 Rev. 2 vom 15.3.2017. |
Valerianella locusta (L.) Laterr. |
Rapunzel oder Feldsalat/Vogerlsalat |
TP 75/2 vom 21.3.2007. |
Vicia faba L. (partim) |
Dicke Bohne oder Puffbohne |
TP Broadbean/1 vom 25.3.2004. |
Zea mays L. (partim) |
Süßmais und Puffmais |
TP 2/3 vom 11.3.2010. |
Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner; Solanum lycopersicum L. x Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner; Solanum lycopersicum L. x Solanum peruvianum (L.) Mill.; Solanum lycopersicum L. x Solanum cheesmaniae(L. Ridley) Fosberg; Solanum pimpinellifolium L. x Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner |
Tomate/Paradeiser — Wurzelstöcke |
TP 294/1 Rev. 3 vom 21.3.2018. |
Cucurbita maxima Duchesne x Cucurbita moschata Duchesne |
Interspezifische Hybriden von Cucurbita maxima Duch. x Cucurbita moschata Duch. für den Einsatz als Wurzelstöcke |
TP 311/1 vom 15.3.2017. |
ANHANG II
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien (1) entsprechen müssen
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Gebräuchliche Bezeichnung |
UPOV-Richtlinie |
Brassica rapa L. |
Speiserübe |
TG/37/10 vom 4.4.2001. |
(1) Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.
(1) Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.
(1) Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.
(1) Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.
BESCHLÜSSE
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/94 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1986 DES RATES
vom 25. November 2019
zur Ernennung von fünf von der Republik Polen vorgeschlagenen Mitgliedern und einem von der Republik Polen vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der polnischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Paweł ADAMOWICZ, Herrn Lech JAWORSKI, Herrn Zbigniew PODRAZA, Herrn Dariusz Zygmunt WRÓBEL und Herrn Stanisław SZWABSKI sind fünf Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge der Ernennung von Frau Hanna ZDANOWSKA zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:
a) |
zu Mitgliedern:
|
und
b) |
zum stellvertretenden Mitglied:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/95 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1987 DES RATES
vom 25. November 2019
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates (1) am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft. |
(2) |
Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 durch den Beschluss (EU) 2019/848 des Rates (2) geschlossen. |
(3) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden. |
(4) |
Auf seiner 110. Tagung vom 25. bis zum 29. November 2019 ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder einen Beschluss annimmt, durch den Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden (im Folgenden „Änderungsbeschluss“). |
(5) |
Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der anzunehmende Änderungsbeschluss für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats (IOR) rechtliche Wirkung haben wird und geeignet sein wird, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen. |
(6) |
Der vom Rat der Mitglieder zu erlassende Änderungsbeschluss betrifft die Berichtigung redaktioneller Fehler in den Abschnitten zu Reinheitskriterien und Qualitätskriterien sowie die Aufnahme eines neuen Entscheidungsbaums für Lampantöl. Der Änderungsbeschluss wurde ausführlich von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert. Er wird zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Der Änderungsbeschluss sollte daher unterstützt werden, und infolgedessen werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (4) erforderlich sein. |
(7) |
Falls die Annahme des Änderungsbeschlusses durch den Rat der Mitglieder auf der 110. Tagung zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Standpunkt im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden. Das Verfahren zur Annahme von Beschlüssen durch Schriftwechsel sollte vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im Juni 2020 eingeleitet werden. |
(8) |
Zur Wahrung der Interessen der Union sollten die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder die Befugnis erhalten, auf der 110. Tagung des Rates der Mitglieder zu beantragen, dass die Annahme dieses Änderungsbeschlusses zurückgestellt wird, wenn vor oder während dieser Tagung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die die Relevanz des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts beeinflussen könnten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder auf dessen 110. Tagung vom 25. bis 29. November 2019 oder im Rahmen eines vor dessen nächster ordentlicher Tagung im Juni 2020 einzuleitenden Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Falls vor oder während der 110. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragt die Union, dass die Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl durch den Rat der Mitglieder zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).
(2) Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).
ANHANG
Die Union unterstützt auf der 110. Tagung des Rates der Mitglieder vom 25. bis zum 29. November 2019 oder im Rahmen eines vor dessen nächster ordentlicher Tagung im Juni 2020 einzuleitenden Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel die Überarbeitung der Handelsnorm COI/T.15/NC Nr. 3/Rev. 13 für Olivenöl und Oliventresteröl. Bei dieser Überarbeitung werden redaktionelle Fehler in den Abschnitten zu Reinheitskriterien und Qualitätskriterien korrigiert und ein neuer Entscheidungsbaum für Lampantöl aufgenommen.
Technische Anpassungen anderer Verfahren oder Dokumente des IOR können von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden, sofern sich diese technischen Änderungen aus der in Absatz 1 genannten Überarbeitung ergeben.
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/98 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1988 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 26. November 2019
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1245 (ATALANTA/4/2019)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU‐Einsatzkräfte“) zu fassen. |
(2) |
Am 18. Juli 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/1245 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Armando Paolo SIMI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen. |
(3) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Flottillenadmiral José VIZINHA MIRONES mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 zum neuen Befehlshaber der EU‐Einsatzkräfte zu ernennen. |
(4) |
Am 25. Oktober 2019 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2019/1245 sollte daher aufgehoben werden. |
(6) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Flottillenadmiral José VIZINHA MIRONES wird mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2019/1245 wird aufgehoben.
Artikel 3
Der vorliegende Beschluss tritt am 3. Dezember 2019 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2019.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
S. FROM-EMMESBERGER
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) Beschluss (GASP) 2019/1245 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Juli 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/373 (ATALANTA/2/2019) (ABl. L 194 vom 22.7.2019, S. 2).
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/100 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1989 DES EUROPÄISCHEN RATES
vom 28. November 2019
zur Ernennung der Europäischen Kommission
DER EUROPÄISCHE RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 sowie Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit der Kommission, die mit dem Beschluss 2014/749/EU des Europäischen Rates (1) ernannt wurde, ist am 31. Oktober 2019 abgelaufen. |
(2) |
Nach Artikel 17 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat der Europäische Rat den Beschluss 2013/272/EU (2) über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission erlassen. |
(3) |
Für die Zeit bis zum 31. Oktober 2024 sollte eine neue Kommission ernannt werden, die — einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik — aus je einem Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaats besteht. |
(4) |
Der Europäische Rat hat Frau Ursula VON DER LEYEN als die Persönlichkeit benannt, die er dem Europäischen Parlament für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlägt, und das Europäische Parlament hat sie in seiner Plenarsitzung vom 16. Juli 2019 zur Präsidentin der Kommission gewählt. |
(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2019/1330 (3) hat der Europäische Rat mit Zustimmung der gewählten Präsidentin der Kommission Herrn Josep BORELL FONTELLES für den Zeitraum ab dem Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission bis zum 31. Oktober 2024 zum Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt. |
(6) |
Am 19. Oktober 2019 hat das Vereinigte Königreich um eine Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Januar 2020 ersucht. Der Entwurf des Wortlauts des Beschlusses des Europäischen Rates zur Verlängerung der genannten Frist bis zu dem beantragten Datum wurde dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 zur Zustimmung übermittelt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV sowohl der Verlängerung als auch dem Wortlaut des Entwurfs eines Beschlusses des Europäischen Rates zugestimmt. Der Europäische Rat hat diesen Beschluss (4) am 29. Oktober 2019 angenommen. |
(7) |
Mit der Zustimmung zu dem Beschluss (EU) 2019/1810 hat das Vereinigte Königreich seine Zusage bestätigt, während des Verlängerungszeitraums getreu der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit konstruktiv und verantwortungsvoll zu handeln. Es hat ferner zugestimmt, dass die Verlängerung die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigen darf. Da das Vereinigte Königreich als Folge der Verlängerung gemäß Artikel 50 EUV bis zum Zeitpunkt des Austritts ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleibt, hat es schließlich zugestimmt, dass dies auch die Verpflichtung einschließt, einen Kandidaten für die Ernennung zum Mitglied der Kommission vorzuschlagen. Das Vereinigte Königreich hat jedoch keinen Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds vorgeschlagen. |
(8) |
Die gewählte Präsidentin der Kommission hat das Vereinigte Königreich am 6. November 2019 ersucht, eine oder mehrere Persönlichkeiten vorzuschlagen, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung, ihrer Unabhängigkeit und ihres Einsatzes für Europa geeignet wäre bzw. wären, Mitglied der nächsten Kommission zu werden. Das Vereinigte Königreich hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet. Die gewählte Präsidentin der Kommission hat am 12. November 2019 ein zweites Schreiben mit derselben Aufforderung übermittelt, in dem auf die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nach dem EUV und dem Beschluss (EU) 2019/1810 hingewiesen wird. Das Vereinigte Königreich hat am 13. November 2019 auf beide Schreiben geantwortet und angegeben, dass das Vereinigte Königreich angesichts der bevorstehenden Unterhauswahlen nicht in der Lage sei, einen Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds vorzuschlagen. Die Kommission hat am 14. November 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen des Versäumnisses, einen Kandidaten für die Kommission vorzuschlagen, eingeleitet, indem es dem Vereinigten Königreich ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übermittelt hat. In diesem Schreiben hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sich ein Mitgliedstaat gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht auf Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zu rechtfertigen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs hatten bis zum 22. November 2019 Zeit, ihre Bemerkungen zu diesem Aufforderungsschreiben zu übermitteln. |
(9) |
Der Europäische Rat stellt fest, dass das Vereinigte Königreich ungeachtet der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, auf die in dem Beschluss (EU) 2019/1810 hingewiesen wurde und denen das Vereinigte Königreich ausdrücklich zugestimmt hat, keinen Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds vorgeschlagen hat. Dies darf das ordnungsgemäße Funktionieren der Union und ihrer Organe nicht untergraben und darf somit kein Hindernis für die Ernennung der nächsten Kommission darstellen, damit diese die Ausübung der vollen Bandbreite ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen so rasch wie möglich aufnehmen kann. Der Europäische Rat weist darauf hin, dass hiermit zwar nur 27 Persönlichkeiten zu Mitgliedern der Kommission ernannt werden, die Kommission gemäß dem Beschluss 2013/272/EU aber dennoch aus einer Zahl von Mitgliedern zusammengesetzt ist, die der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht. Er stellt ferner fest, dass nach der Ernennung der Kommission Artikel 246 Absatz 2 AEUV Anwendung findet. |
(10) |
Der Rat hat mit dem Beschluss (EU) 2019/1393 (5) im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission die Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Der Rat hat mit dem Beschluss (EU) 2019/1949 (6) zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses (EU) 2019/1393 im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission eine neue Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. |
(11) |
Das Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments zur Ernennung der Präsidentin, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium ist am 27. November 2019 ergangen. |
(12) |
Die Kommission sollte somit ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Persönlichkeiten werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Oktober 2024 zur Europäischen Kommission ernannt:
— |
als Präsidentin: Frau Ursula VON DER LEYEN |
— |
als Mitglied und Vizepräsident gemäß Artikel 18 Absatz 4 EUV: Herr Josep BORRELL FONTELLES, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik |
— |
als Mitglieder: Herr Thierry BRETON Frau Helena DALLI Herr Valdis DOMBROVSKIS Frau Elisa FERREIRA Frau Mariya GABRIEL Herr Paolo GENTILONI Herr Johannes HAHN Herr Phil HOGAN Frau Ylva JOHANSSON Frau Věra JOUROVÁ Frau Stella KYRIAKIDES Herr Janez LENARČIČ Herr Didier REYNDERS Herr Margaritis SCHINAS Herr Nicolas SCHMIT Herr Maroš ŠEFČOVIČ Frau Kadri SIMSON Herr Virginijus SINKEVIČIUS Frau Dubravka ŠUICA Herr Frans TIMMERMANS Frau Jutta URPILAINEN Frau Adina VĂLEAN Herr Olivér VÁRHELYI Frau Margrethe VESTAGER Herr Janusz WOJCIECHOWSKI. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
D. TUSK
(1) Beschluss 2014/749/EU des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014 zur Ernennung der Europäischen Kommission (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 36).
(2) Beschluss 2013/272/EU des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 98).
(3) Beschluss (EU) 2019/1330 des Europäischen Rates vom 5. August 2019 zur Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 36).
(4) Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278 I vom 30.10.2019, S. 1).
(5) Beschluss (EU) 2019/1393 des Rates — im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission — vom 10. September 2019 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt (ABl. L 233 I vom 10.9.2019, S. 1).
(6) Beschluss (EU) 2019/1949 des Rates — im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission — vom 25. November 2019 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt, und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses (EU) 2019/1393 (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 16).
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/103 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1990 DES RATES
vom 28. November 2019
zur Übertragung von bestimmten Anweisungsbefugnissen auf den Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Zahlung von Dienstbezügen und die Zahlung von Dienstreisekosten sowie von genehmigten Reisekosten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2019/792 des Rates (2) hat der Rat das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission mit der Ausübung bestimmter Befugnisse beauftragt, die gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle des Generalsekretariats des Rates (im Folgenden „Generalsekretariat“) im Zusammenhang mit der Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche übertragen worden sind. |
(2) |
Das Generalsekretariat hat mit dem PMO eine Dienstleistungsvereinbarung für die Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche der Beamten und Bediensteten sowie hochrangiger Amtsträger des Generalsekretariats unterzeichnet. |
(3) |
Aufgrund des Beschlusses 2003/522/EG der Kommission (4) und insbesondere seines Artikels 2 Absatz 4, kann das PMO seine Aufgaben auch auf Antrag einer anderen von den Verträgen oder auf deren Grundlage geschaffenen Einrichtung für diese ausführen. Das Generalsekretariat kann das PMO gemäß der mit ihm geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung ersuchen, die Zahlung der Gehälter an die Beamten und Bediensteten und die hochrangigen Amtsträger des Generalsekretariats des Rates sowie deren Dienstreisekosten und genehmigte Reisekosten festzustellen und anzuordnen. In Anbetracht der Vorteile, die dies mit Blick auf Kosteneinsparungen und Effizienzgewinne mit sich bringen wird, sollten dem Direktor des PMO die entsprechenden Anweisungsbefugnisse gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Dem Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission werden die Anweisungsbefugnisse übertragen, die Zahlungen der Gehälter sowie der Dienstreisekosten und genehmigten Reisekosten an Beamte und Bedienstete für die Zwecke der Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2019/792 sowie an hochrangige Amtsträger festzustellen und anzuordnen.
Diese Zahlungen werden bei den folgenden Artikeln und Posten des Einzelplans II des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union mit dem Titel „Europäischer Rat und Rat“ verbucht:
— |
Kapitel 10 mit Ausnahme der Unterposten 1004-02 und 1004-05; |
— |
Kapitel 11; |
— |
Posten 1200 mit Ausnahme des Unterpostens 1200-36; |
— |
Artikel 133; |
— |
Posten 2201. |
Die Befugnisübertragung nach Unterabsatz 1 umfasst auch die Befugnis für Vorausschätzungen, Feststellungen und Anordnungen in Bezug auf Einnahmen im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 genannten Ausgaben.
(2) Die Befugnisübertragung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels gilt nicht in Fällen, in denen das PMO gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2019/792 auf die Ausübung der ihm vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des genannten Beschlusses übertragenen Befugnisse verzichtet hat.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Tag des Eingangs eines Schreibens beim Generalsekretariat des Rates, in dem bestätigt wird, dass das PMO die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 übertragenen Befugnisse akzeptiert, oder sobald das PMO diese übertragenen Befugnisse ausübt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. HARAKKA
(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2019/792 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 3).
(3) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(4) Beschluss 2003/522/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 30).
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/105 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1991 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 28. November 2019
zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*1) (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/2/2019)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO), einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters, zu fassen. |
(2) |
Am 8. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/856 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und zur Verlängerung der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2020 angenommen. |
(3) |
Am 29. Mai 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/908 (3) angenommen, mit dem das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 15. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert wurde, wobei von einer temporären Verlängerung bis zur Ernennung eines neuen Missionsleiters ausgegangen wurde. |
(4) |
Am 6. November 2019 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK zum Missionsleiter der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 14. Juni 2020 zu ernennen. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2019/908 sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Lars-Gunnar WIGEMARK wird für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 14. Juni 2020 zum Missionsleiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2019/908 wird aufgehoben.
Artikel 3
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
S. FROM-EMMESBERGER
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(1) ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.
(2) Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 146 vom 11.6.2018, S. 5).
(3) Beschluss (GASP) 2019/908 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. Mai 2019 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2019) (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 19).
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/107 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1992 DER KOMMISSION
vom 27. November 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verlängerung seiner Geltungsdauer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8571)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19 Absätze 4 und 6,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit. Zu diesen Bekämpfungsmaßnahmen gehört unter anderem die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs; im Fall eines Ausbruchs der Lumpy-Skin-Krankheit ist zusätzlich zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen auch eine Notimpfung vorgesehen. |
(2) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission (5) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in den in seinem Anhang I genannten Mitgliedstaaten oder Teilen hiervon festgelegt, einschließlich der Mindestanforderungen an die der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegten Programme zur Impfung gegen diese Seuche. Als „Befallszone“ ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats definiert, der in Anhang I Teil II des genannten Beschlusses aufgeführt ist und das Gebiet umfasst, in dem die Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt wurde und Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG errichtet worden sind und in dem nach der Genehmigung von Impfprogrammen Impfungen gegen diese Seuche durchgeführt werden dürfen. Außerdem ist dort als „seuchenfreie Zone mit Impfschutz“ der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats definiert, der in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt ist und die Gebiete außerhalb der befallenen Zonen umfasst, in denen nach der Genehmigung von Impfprogrammen Schutzimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit durchgeführt werden. |
(3) |
Im August 2015 wurde die Lumpy-Skin-Krankheit erstmals in Griechenland bestätigt. Im Jahr 2016 gab es Fälle von Lumpy-Skin-Krankheit in Bulgarien und weitere Fälle in Griechenland sowie in mehreren benachbarten Drittländern. Im Jahr 2017 trat die Lumpy-Skin-Krankheit in geringerem Umfang in Südosteuropa auf, wobei ein großflächiges Wiederaufleben der Seuche in Albanien sowie einige vereinzelte Ausbrüche in Griechenland und Nordmazedonien zu verzeichnen waren. |
(4) |
Als Reaktion auf diese Ausbrüche der Lumpy-Skin-Krankheit führten die betroffenen Mitgliedstaaten, also Griechenland und Bulgarien, sowie die betroffenen benachbarten Drittländer bei Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern Massenimpfprogramme durch. Auch Kroatien, wo die Lumpy-Skin-Krankheit bislang nicht aufgetreten ist, führte 2016 und 2017 in Anbetracht der Seuchenlage in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittländern vorsorglich ein Massenimpfprogramm gegen die Seuche durch. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission (6) wurden die verschiedenen Impfprogramme gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in den Mitgliedstaaten genehmigt. |
(5) |
Im Jahr 2018 sowie im Jahr 2019 bis zum jetzigen Zeitpunkt hat sich die Seuchenlage bezüglich der Lumpy-Skin-Krankheit stetig verbessert; in keinem Mitgliedstaat oder benachbarten Drittland in Südosteuropa, ausgenommen die Türkei, wurden Fälle von Lumpy-Skin-Krankheit gemeldet. Im selben Zeitraum wurden die jährlichen Massenimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in allen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern in Südosteuropa, die von der Seuche betroffen waren, fortgesetzt. |
(6) |
Angesichts der günstigen Seuchenlage hat Kroatien die Schutzimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit Anfang 2018 eingestellt und durch eine systematische Seuchenüberwachung ersetzt. Diese Überwachung hat das Nichtauftreten der Lumpy-Skin-Krankheit im Jahr 2018 bestätigt. Infolgedessen wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81 der Kommission (7) geändert, um diesen Mitgliedstaat aus der Liste der Mitgliedstaaten mit dem Status „Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz“ in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 zu streichen. Des Weiteren wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/82 der Kommission (8) geändert, um Kroatien aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Impfprogramm gegen die Lumpy-Skin-Krankheit zu streichen. |
(7) |
Gemäß den Regeln der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) kann einem Land oder einem Landesgebiet, das die Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit einstellt, der Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ frühestens nach 8 Monaten wieder zuerkannt werden, falls es sich um eine Schutzimpfung gehandelt hat, bzw. frühestens nach 14 Monaten, falls die Impfung als Reaktion auf das Auftreten der Lumpy-Skin-Krankheit durchgeführt worden ist. Daher sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 festgelegten Maßnahmen je nach Zone mindestens 8 oder 14 Monate in Kraft bleiben, bevor der Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ wieder zuerkannt werden kann. |
(8) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 gilt bis zum 31. Dezember 2019; dementsprechend werden die derzeit in dem genannten Rechtsakt festgelegten Maßnahmen bezüglich der Lumpy-Skin-Krankheit in Griechenland und Bulgarien nach diesem Datum nicht mehr gelten. In Anbetracht der aktuellen Seuchenlage und der für die Wiederzuerkennung des Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ vorgeschriebenen Mindestfrist ist es erforderlich, die Geltungsdauer dieser Maßnahmen um einen entsprechenden Zeitraum zu verlängern. |
(9) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde ein neuer Rechtsrahmen für den Bereich der Tiergesundheit in der Union geschaffen. Insbesondere enthält die Verordnung Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit. Da die genannte Verordnung ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 bis zum 20. April 2021 verlängert werden. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch das Datum „20. April 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. November 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.
(4) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission vom 15. November 2016 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 66).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 43).
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/82 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit (ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 48).
(9) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/110 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1993 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
über die Anerkennung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Artikeln 7b und 7c und in Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG sowie in den Artikeln 17 und 18 und in Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt. |
(2) |
Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. |
(3) |
Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG enthalten und/oder den Nachweis erbringen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fällt. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten auf der Grundlage eines von der Kommission anerkannten freiwilligen Systems vorlegt, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft. |
(4) |
Der Antrag auf Anerkennung, dass das System „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ den Nachweis erbringt, wonach Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, wurde bei der Kommission am 14. Juni 2019 eingereicht. Das System mit Sitz in Confederation House, East of England Showland, Peterborough, PE2 6XE, Vereinigtes Königreich, kann kombinierbare Kulturpflanzen wie Getreide, Ölsaaten und Zuckerrüben erfassen. Das System deckt Handel, Transport und Lagerung der landwirtschaftlichen Einsatzstoffe vom Erzeuger bis zum Erstverarbeiter ab und stützt sich hinsichtlich der anderen Stadien auf andere von der Kommission anerkannte freiwillige Systeme. Demnach muss das System „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ sicherstellen, dass die Anerkennung, die die Kommission jenen Systemen ausgesprochen hat, mit denen es zusammenarbeitet, während der Dauer der Kooperation ihre Gültigkeit behält. Das anerkannte System sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden. |
(5) |
Bei der Prüfung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es alle Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG in angemessener Weise erfüllt, mit Ausnahme des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG. Es liefert jedoch präzise Daten zu Aspekten, die von den in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmern benötigt werden, um die Einhaltung des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen, und es wendet ein Massenbilanzsystem an, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht. |
(6) |
Die Prüfung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ hat ergeben, dass es hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung angemessenen Standards entspricht und die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dem System „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ (im Folgenden das „System“), dessen Anerkennung am 14. Juni 2019 bei der Kommission beantragt wurde, kann nachgewiesen werden, dass Lieferungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die nach den in dem System festgelegten Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen produziert wurden, mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.
Das System umfasst auch präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.
Artikel 2
Werden an dem System, dessen Anerkennung am 14. Juni 2019 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.
Artikel 3
Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:
a) |
falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt; |
b) |
falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG für das System nicht vorgelegt werden; |
c) |
falls es versäumt wurde, in dem System Standards einer unabhängigen Überprüfung entsprechend den Durchführungsrechtsakten, die in Artikel 7c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannt werden, umzusetzen oder Verbesserungen anderer Aspekte des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend anzusehen sind, durchzuführen. |
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt bis zum 30. Juni 2021.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/112 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1994 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8745)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und in Bulgarien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Griechenland wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1952 der Kommission (5) geändert. |
(2) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1952 hat Polen weitere Informationen über die Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen übermittelt, die sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollten. |
(3) |
Im November 2019 wurden mehrere neue Fälle der Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im Powiat Niżański im Süden Polens nahe der Grenze zur Ukraine in Gebieten festgestellt, die derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden. |
(4) |
Darüber hinaus wurde im November 2019 ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Powiat Głogowski im Westen Polens in einem derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe zu einem in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet befindet. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe eines in Teil II genannten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(5) |
Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die Änderungen, die mit dem vorliegenden Beschluss an dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU vorgenommen werden, so bald wie möglich wirksam werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1952 der Kommission vom 25. November 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 23).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL I
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
In der Provinz Luxemburg:
|
2. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 950950, 950960, 950970, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 951950, 952050, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 952750, 952850, 953270, 953350, 953450, 953510, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Bács-Kiskun megye 601650, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Budapest: 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
— |
Csongrád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403260, 404250, 404550, 404560, 404650, 404750, 405450, 405550, 405650, 405750, 405850, 406450, 406550, 406650 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye 900750, 901250, 901260, 901270, 901350, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 902450, 902550, 902650, 902660, 902670, 902750, 903650, 903750, 903850, 903950, 903960, 904050, 904060, 904150, 904250, 904350, 904950, 904960, 905050, 905060, 905070, 905080, 905150, 905250 és 905260 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Heves megye 702550, 703360, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, és 705350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 751250, 751260, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye 252460, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350 és 253450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Nógrád megye 552010, 552150, 552250, 552350, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 571050, 571150, 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573350, 573360, 573450, 573850, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574950, 575050,575150, 575250, 575350, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576950, 577050, 577150, 577250, 577350, 577450, 577950, 578850, 578950, 579250, 579550, 579650, 579750, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855350, 855450, 855550, 855650, 855660 és 855850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
4. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Alsungas novads, |
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Kuldīgas novada Gudenieku pagasts, |
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Pāvilostas novads, |
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Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Ventspils novada Jūrkalnes pagasts, |
— |
Grobiņas novads, |
— |
Rucavas novada Dunikas pagasts. |
5. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Klaipėdos rajono savivaldybės: Agluonėnų, Priekulės, Veiviržėnų, Judrėnų, Endriejavo ir Vėžaičių seniūnijos, |
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Plungės rajono savivaldybės: Alsėdžių, Babrungo, Kulių, Nausodžio, Paukštakių, Platelių, Plungės miesto, Šateikių ir Žemaičių Kalvarijos seniūnijos, |
— |
Skuodo rajono savivaldybė, |
6. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie świętokrzyskim:
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w województwie łódzkim:
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w województwie pomorskim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie dolnośląskim:
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w województwie wielkopolskim:
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7. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Județul Suceava. |
8. Slowakei
Die folgenden Gebiete in der Slowakei:
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the whole district of Vranov nad Topľou, |
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the whole district of Humenné, |
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the whole district of Snina, |
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the whole district of Sobrance, |
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the whole district of Košice-mesto, |
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in the district of Michalovce, the whole municipalities of Tušice, Moravany, Pozdišovce, Michalovce, Zalužice, Lúčky, Závadka, Hnojné, Poruba pod Vihorlatom, Jovsa, Kusín, Klokočov, Kaluža, Vinné, Trnava pri Laborci, Oreské, Staré, Zbudza, Petrovce nad Laborcom, Lesné, Suché, Rakovec nad Ondavou, Nacina Ves, Voľa, Pusté Čemerné and Strážske, |
— |
in the district of Košice - okolie, the whole municipalities not included in Part II. |
9. Griechenland
Die folgenden Gebiete in Griechenland:
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in the regional unit of Drama:
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in the regional unit of Xanthi:
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in the regional unit of Rodopi:
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in the regional unit of Evros:
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in the regional unit of Serres:
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TEIL II
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
In der Provinz Luxemburg:
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2. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
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the whole region of Haskovo, |
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the whole region of Yambol, |
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the whole region of Sliven, |
— |
the whole region of Stara Zagora, |
— |
the whole region of Gabrovo, |
— |
the whole region of Pernik, |
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the whole region of Kyustendil, |
— |
the whole region of Dobrich, |
— |
the whole region of Plovdiv, |
— |
the whole region of Pazardzhik, |
— |
the whole region of Smolyan, |
— |
the whole region of Burgas excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Veliko Tarnovo excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Shumen excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Varna excluding the areas in Part III. |
3. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
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Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
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Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651100, 651200, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652100, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100,653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655400, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658401, 658402, 658403, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 901850, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901450, 901750, 901950, 902050, 902150, 902250, 902350, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903250, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550 és 904650, 904750, 904760, 904850, 904860, 905350, 905360, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703350, 703370, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704850, 704950, 705050, 705150,705250, 705450,705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 7151850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821,552360 és 552960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 570950, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 855250, 855460, 855750, 855950, 855960, 856051, 856150, 856250, 856260, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250, 857550, 850650, 850850, 851851 és 851852 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
5. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Ādažu novads, |
— |
Aizputes novads, |
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Aglonas novads, |
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Aizkraukles novads, |
— |
Aknīstes novads, |
— |
Alojas novads, |
— |
Alūksnes novads, |
— |
Amatas novads, |
— |
Apes novads, |
— |
Auces novads, |
— |
Babītes novads, |
— |
Baldones novads, |
— |
Baltinavas novads, |
— |
Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
— |
Beverīnas novads, |
— |
Brocēnu novads, |
— |
Burtnieku novads, |
— |
Carnikavas novads, |
— |
Cēsu novads, |
— |
Cesvaines novads, |
— |
Ciblas novads, |
— |
Dagdas novads, |
— |
Daugavpils novads, |
— |
Dobeles novads, |
— |
Dundagas novads, |
— |
Durbes novads, |
— |
Engures novads, |
— |
Ērgļu novads, |
— |
Garkalnes novads, |
— |
Gulbenes novads, |
— |
Iecavas novads, |
— |
Ikšķiles novads, |
— |
Ilūkstes novads, |
— |
Inčukalna novads, |
— |
Jaunjelgavas novads, |
— |
Jaunpiebalgas novads, |
— |
Jaunpils novads, |
— |
Jēkabpils novads, |
— |
Jelgavas novads, |
— |
Kandavas novads, |
— |
Kārsavas novads, |
— |
Ķeguma novads, |
— |
Ķekavas novads, |
— |
Kocēnu novads, |
— |
Kokneses novads, |
— |
Krāslavas novads, |
— |
Krimuldas novads, |
— |
Krustpils novads, |
— |
Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Lielvārdes novads, |
— |
Līgatnes novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
— |
Lubānas novads, |
— |
Ludzas novads, |
— |
Madonas novads, |
— |
Mālpils novads, |
— |
Mārupes novads, |
— |
Mazsalacas novads, |
— |
Mērsraga novads, |
— |
Naukšēnu novads, |
— |
Neretas novads, |
— |
Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Ozolnieku novads, |
— |
Pārgaujas novads, |
— |
Pļaviņu novads, |
— |
Preiļu novads, |
— |
Priekules novads, |
— |
Priekuļu novads, |
— |
Raunas novads, |
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republikas pilsēta Daugavpils, |
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republikas pilsēta Jelgava, |
— |
republikas pilsēta Jēkabpils, |
— |
republikas pilsēta Jūrmala, |
— |
republikas pilsēta Rēzekne, |
— |
republikas pilsēta Valmiera, |
— |
Rēzeknes novads, |
— |
Riebiņu novads, |
— |
Rojas novads, |
— |
Ropažu novads, |
— |
Rugāju novads, |
— |
Rundāles novads, |
— |
Rūjienas novads, |
— |
Salacgrīvas novads, |
— |
Salas novads, |
— |
Salaspils novads, |
— |
Saldus novads, |
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Saulkrastu novads, |
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Sējas novads, |
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Siguldas novads, |
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Skrīveru novads, |
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Skrundas novads, |
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Smiltenes novads, |
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Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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Strenču novads, |
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Talsu novads, |
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Tērvetes novads, |
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Tukuma novads, |
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Vaiņodes novads, |
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Valkas novads, |
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Varakļānu novads, |
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Vārkavas novads, |
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Vecpiebalgas novads, |
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Vecumnieku novads, |
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Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta, |
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Viesītes novads, |
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Viļakas novads, |
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Viļānu novads, |
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Zilupes novads. |
6. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Alytaus miesto savivaldybė, |
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Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Alovės, Butrimonių, Daugų, Nemunaičio, Pivašiūnų, Punios, Raitininkų seniūnijos, |
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Anykščių rajono savivaldybė, |
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Akmenės rajono savivaldybė, |
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Biržų miesto savivaldybė, |
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Biržų rajono savivaldybė, |
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Druskininkų savivaldybė, |
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Elektrėnų savivaldybė, |
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Ignalinos rajono savivaldybė, |
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Jonavos rajono savivaldybė, |
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Joniškio rajono savivaldybė, |
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Jurbarko rajono savivaldybė, |
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Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
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Kalvarijos savivaldybė, |
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Kauno miesto savivaldybė, |
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Kauno rajono savivaldybė: Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos ir Vilkijos seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907, |
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Kelmės rajono savivaldybė, |
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Kėdainių rajono savivaldybė, |
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Kupiškio rajono savivaldybė, |
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Lazdijų rajono savivaldybė, |
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Marijampolės savivaldybė: Degučių, Marijampolės, Mokolų, Liudvinavo ir Narto seniūnijos, |
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Mažeikių rajono savivaldybė, |
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Molėtų rajono savivaldybė, |
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Pagėgių savivaldybė, |
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Pakruojo rajono savivaldybė, |
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Panevėžio rajono savivaldybė, |
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Panevėžio miesto savivaldybė, |
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Pasvalio rajono savivaldybė, |
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Radviliškio rajono savivaldybė, |
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Rietavo savivaldybė, |
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Prienų rajono savivaldybė: Stakliškių ir Veiverių seniūnijos, |
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Plungės rajono savivaldybė: Žlibinų ir Stalgėnų seniūnijos, |
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Raseinių rajono savivaldybė, |
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Rokiškio rajono savivaldybė, |
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Šakių rajono savivaldybė, |
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Šalčininkų rajono savivaldybė, |
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Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
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Šilutės rajono savivaldybė, |
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Širvintų rajono savivaldybė, |
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
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Švenčionių rajono savivaldybė, |
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Tauragės rajono savivaldybė, |
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Telšių rajono savivaldybė, |
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Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
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Utenos rajono savivaldybė, |
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Varėnos rajono savivaldybė, |
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Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
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Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Kybartų, Klausučių, Pajevonio, Šeimenos, Vilkaviškio miesto, Virbalio, Vištyčio seniūnijos, |
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Visagino savivaldybė, |
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Zarasų rajono savivaldybė. |
7. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie pomorskim:
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w województwie świętokrzyskim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie dolnośląskim:
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8. Slowakei
Die folgenden Gebiete in der Slowakei:
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in the district of Košice – okolie, the whole municipalities of Ďurkov, Kalša, Košický Klečenov, Nový Salaš, Rákoš, Ruskov, Skároš, Slančík, Slanec, Slanská Huta, Slanské Nové Mesto, Svinica and Trstené pri Hornáde. |
9. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Judeţul Bistrița-Năsăud. |
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
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the whole region of Kardzhali, |
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the whole region of Blagoevgrad, |
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the whole region of Montana, |
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the whole region of Ruse, |
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the whole region of Razgrad, |
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the whole region of Silistra, |
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the whole region of Pleven, |
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the whole region of Vratza, |
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the whole region of Vidin, |
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the whole region of Targovishte, |
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the whole region of Lovech, |
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the whole region of Sofia city, |
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the whole region of Sofia Province, |
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in the region of Shumen:
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in the region of Varna:
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in the region of Veliko Tarnovo:
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in Burgas region:
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2. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Alytaus rajono savivaldybė: Simno, Krokialaukio ir Miroslavo seniūnijos, |
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Birštono savivaldybė, |
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Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Čekiškės, Ežerėlio, Kačerginės, Kulautuvos, Raudondvario, Ringaudų ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907, |
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Kazlų Rudos savivaldybė, |
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Marijampolės savivaldybė: Gudelių, Igliaukos, Sasnavos ir Šunskų seniūnijos, |
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Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Jiezno, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Prienų ir Šilavotos seniūnijos, |
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Vilkaviškio rajono savivaldybės: Gižų ir Pilviškių seniūnijos. |
3. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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4. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Zona orașului București, |
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Județul Constanța, |
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Județul Satu Mare, |
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Județul Tulcea, |
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Județul Bacău, |
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Județul Bihor, |
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Județul Brăila, |
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Județul Buzău, |
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Județul Călărași, |
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Județul Dâmbovița, |
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Județul Galați, |
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Județul Giurgiu, |
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Județul Ialomița, |
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Județul Ilfov, |
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Județul Prahova, |
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Județul Sălaj, |
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Județul Vaslui, |
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Județul Vrancea, |
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Județul Teleorman, |
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Judeţul Mehedinţi, |
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Județul Gorj, |
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Județul Argeș, |
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Judeţul Olt, |
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Judeţul Dolj, |
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Județul Arad, |
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Județul Timiș, |
— |
Județul Covasna, |
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Județul Brașov, |
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Județul Botoșani, |
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Județul Vâlcea, |
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Județul Iași, |
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Județul Hunedoara, |
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Județul Alba, |
— |
Județul Sibiu, |
— |
Județul Caraș-Severin, |
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Județul Neamț, |
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Județul Harghita, |
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Județul Mureș, |
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Județul Cluj, |
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Judeţului Maramureş. |
5. Slowakei
Die folgenden Gebiete in der Slowakei:
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the whole district of Trebisov, |
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in the district of Michalovce, the whole municipalities of the district not already included in Part I. |
TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
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tutto il territorio della Sardegna. |
Berichtigungen
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/134 |
Berichtigung der Delegierten Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 42/19/COL vom 17. Juni 2019 über die Ausnahme des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2019/…]
(Amtsblatt der Europäischen Union L 259 vom 10. Oktober 2019)
Auf dem Deckblatt und auf Seite 75, Titel:
Anstatt:
„Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 42/19/COL vom 17. Juni 2019 über die Ausnahme des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2019/…]“
muss es heißen:
„Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 42/19/COL vom 17. Juni 2019 über die Ausnahme des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2019/1699]“.
29.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/135 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern
(Amtsblatt der Europäischen Union L 301 vom 22. November 2019)
Auf Seite 4 erhält der Text des Artikels 2 folgende Fassung:
„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2020.“