ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
29. November 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1974 der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Einführung zusätzlicher qualitativer und quantitativer Leistungsindikatoren

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1975 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1976 der Kommission vom 25. November 2019 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Phenylcapsaicin als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1977 der Kommission vom 26. November 2019 zur Zulassung von Phenylmethanthiol, Benzylmethylsulfid, sec-Pentylthiophen, Tridec-2-enal, 12-Methyltridecanal, 2,5-Dimethylphenol, Hexa-2(trans),4(trans)-dienal und 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Katzen und Hunde ( 1 )

45

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1978 der Kommission vom 26. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Gebühren

58

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1979 der Kommission vom 26. November 2019 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines 2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemischs als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

62

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1980 der Kommission vom 26. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

69

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1981 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 hinsichtlich der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken, Gelatine und Kollagen sowie Insekten für den menschlichen Verzehr in die Europäische Union zugelassen ist ( 1 )

72

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1982 der Kommission vom 28. November 2019 zur zollamtlichen Erfassung bestimmter Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, nach Wiederaufnahme der Untersuchung — zur Umsetzung des Urteils vom 20. September 2019 in der Rechtssache T-650/17 — betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd

77

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1983 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung von Unionsbeihilfen

82

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1984 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

84

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1985 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten ( 1 )

86

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1986 des Rates vom 25. November 2019 zur Ernennung von fünf von der Republik Polen vorgeschlagenen Mitgliedern und einem von der Republik Polen vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen

94

 

*

Beschluss (EU) 2019/1987 des Rates vom 25. November 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

95

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1988 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. November 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1245 (ATALANTA/4/2019)

98

 

*

Beschluss (EU) 2019/1989 des Europäischen Rates vom 28. November 2019 zur Ernennung der Europäischen Kommission

100

 

*

Beschluss (EU) 2019/1990 des Rates vom 28. November 2019 zur Übertragung von bestimmten Anweisungsbefugnissen auf den Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Zahlung von Dienstbezügen und die Zahlung von Dienstreisekosten sowie von genehmigten Reisekosten

103

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1991 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. November 2019 zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/2/2019)

105

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1992 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verlängerung seiner Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8571)  ( 1 )

107

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1993 der Kommission vom 28. November 2019 über die Anerkennung des Systems Trade Assurance Scheme for Combinable Crops zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

110

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1994 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8745) ( 1 )

112

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 42/19/COL vom 17. Juni 2019 über die Ausnahme des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2019/…] ( ABl. L 259 vom 10.10.2019 )

134

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern ( ABl. L 301 vom 22.11.2019 )

135

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1974 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Einführung zusätzlicher qualitativer und quantitativer Leistungsindikatoren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013, mit der das Programm Kreatives Europa (im Folgenden das „Programm“) eingerichtet wird, enthält besondere Bestimmungen über das Monitoring des Programms sowie eine Liste von Indikatoren, die für die Messung seiner Leistung zu verwenden sind. Ein angemessenes Monitoring des Programms wurde jedoch durch Mängel des derzeitigen Rahmens behindert.

(2)

Im Hinblick auf die Programmkonfiguration überschneiden sich die sieben Prioritäten des Unterprogramms MEDIA nach Artikel 9 und die sechs Prioritäten des Unterprogramms Kultur nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 mit Einzelzielen, während die allgemeinen Ziele und Einzelziele gemäß den Artikeln 3 und 4 der genannten Verordnung einheitlich für die beiden Unterprogramme und den sektorübergreifenden Aktionsbereich gelten. Einige Prioritäten beziehen sich auf die Ziele des Programms, andere dagegen auf die der Unterprogramme oder Maßnahmen. Die Folge ist, dass der Output nicht direkt mit den Zwischen- und Endergebnissen verknüpft werden kann.

(3)

Überdies gestatten die Indikatoren nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 kein umfassendes Monitoring der Fortschritte und der Leistung des Programms in Bezug auf die angestrebten Ziele. Es gibt derzeit Output- und Ergebnisindikatoren, doch nur eine begrenzte Zahl von Indikatoren kann als Wirkungsindikatoren gelten. Schließlich gibt es eine Reihe von Indikatoren zur Bewertung der allgemeinen Marktleistung, die für die Messung der Leistung des Programms nicht herangezogen werden können.

(4)

Eine umfassende Überarbeitung des Rahmens für das Monitoring des Programms durch Einführung zusätzlicher qualitativer und quantitativer Indikatoren ist notwendig. Im Laufe der externen Halbzeitbewertung des Programms entwickelte die Kommission unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Programms neue Programmindikatoren.

(5)

Der vorgeschlagene Satz von Indikatoren sollte den Rahmen für die Messung der Fortschritte des Programms bei der Verwirklichung seiner Ziele bilden. Die neuen Indikatoren sollten sowohl für das regelmäßige Monitoring des Programms als auch für die abschließende Bewertung nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 herangezogen werden.

(6)

Die Leistung des Programms sollte auf Ebene des Gesamtprogramms, der Unterprogramme und der einzelnen Vorhaben, für die die vorgeschlagenen neuen Indikatoren konzipiert wurden, gemessen werden. Diese Bewertung sollte auf Ebene des Programms nützliche Informationen über den Kultur- und Kreativsektor sowie, auf Ebene der Unterprogramme, über den Kultur- und audiovisuellen Sektor liefern. Dagegen sollten regelungsbezogene Indikatoren Informationen über die Durchführung einzelner Vorhaben der Unterprogramme liefern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zusätzlich zu den Indikatoren für die allgemeinen Ziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:

a)

Zahl der Arbeitsplätze, die durch das Programm in den Kultur- und Kreativsektoren geschaffen wurden;

b)

finanzieller Beitrag der Kultur- und Kreativsektoren, der durch das Programm für die finanzierten Projekte mobilisiert wurde;

c)

Zahl der Menschen, die auf mit Unterstützung des Programms geschaffene europäische kulturelle und kreative Werke zugreifen, darunter, wenn möglich, Werke aus anderen Ländern als aus ihrem eigenen;

d)

Zahl und Anteil der audiovisuellen Unternehmen, die angeben, durch die Unterstützung im Rahmen des Unterprogramms MEDIA ihre Marktstellung verbessert zu haben.

(2)   Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:

a)

Zahl und Umfang der mit Unterstützung durch das Programm ins Leben gerufenen länderübergreifenden Partnerschaften einschließlich des Herkunftslandes der Empfängerorganisationen;

b)

Zahl der länderübergreifend mit Unterstützung durch das Unterprogramm Kultur organisierten kulturellen und kreativen Aktivitäten;

c)

Zahl der Teilnehmer an durch das Programm unterstützten Lernerfahrungen und -aktivitäten, die ihre Kompetenzen verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben (einschließlich des Frauenanteils);

d)

qualitative Nachweise für Erfolgsgeschichten auf dem Gebiet der künstlerischen, geschäftlichen und technologischen Innovation aufgrund der Unterstützung durch das Programm;

e)

Liste der Auszeichnungen, Nominierungen und Preise für audiovisuelle Werke, die durch das Unterprogramm MEDIA gefördert wurden, im Rahmen der wichtigsten internationalen Filmfestivals und nationalen Akademien (einschließlich Berlinale, Cannes, Oscars, Europäischer Filmpreis).

(3)   Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:

a)

Kinobesucherzahlen in den Mitgliedstaaten für Filme aus anderen Mitgliedstaaten, die in der Union mit Unterstützung des Programms verliehen werden;

b)

Anteil der Filme aus anderen Mitgliedstaaten an den Kinobesucherzahlen in den Mitgliedstaaten;

c)

Prozentsatz audiovisueller Werke aus der Union in Kinos und auf digitalen Plattformen, die durch das Programm gefördert werden;

d)

durchschnittliche Zahl der nicht-nationalen Gebiete, in denen die unterstützten Titel oder Filme und Fernsehproduktionen verliehen bzw. vertrieben wurden;

e)

Zahl der Koproduktionen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt und geschaffen wurden, einschließlich des Anteils der Koproduktionen mit verschiedenen Partnern;

f)

Anteil der vom Unterprogramm MEDIA geförderten audiovisuellen Produktionen, in denen Frauen Regie führen oder das Drehbuch schreiben.

(4)   Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:

a)

Zahl der Künstler sowie der Kultur- und Kreativfachkräfte sowie der Angehörigen des breiten Publikums, die direkt und indirekt mit über das Programm geförderten Projekten erreicht wurden;

b)

Zahl der geförderten Projektteilnehmer, die angeben, dass sich neue Marktchancen oder berufliche Chancen ergeben oder diese sich verbessert haben;

c)

Zahl der durch das Programm geförderten Projekte, die sich an benachteiligte Gruppen, unter anderem Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderung und Arbeitslose, insbesondere arbeitslose junge Menschen, richten;

d)

Größe (sehr klein, klein, mittelgroß oder groß) der an den Projekten teilnehmenden Organisationen (Beschäftigtenzahl im betreffenden Jahr und Jahresumsatz oder Jahresbilanz);

e)

Zahl und relativer Anteil der durch das Unterprogramm Kultur geförderten Kooperationsprojekte in kleinem und großem Maßstab;

f)

Zahl der dank der Förderung aus dem Unterprogramm Kultur grenzüberschreitend mobilen Künstler und Fachkräfte aus dem Kultur- und Kreativbereich nach Ländern und Geschlecht;

g)

Zahl der jährlich mit Unterstützung durch das Programm übersetzten literarischen Werke;

h)

Zahl und Prozentsatz der aus dem Programm geförderten Übersetzungen aus weniger verbreiteten Sprachen;

i)

Zahl der mit Unterstützung durch das Programm produzierten Bücher.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1975 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 5b Absatz 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission (3), mit der die integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben eingeführt wurden, muss das in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (4) festgelegte Klassifizierungssystem der Union für landwirtschaftliche Betriebe angepasst werden.

(2)

Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgröße sind auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Kriteriums zu bestimmen. Hierzu sollte der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Standardoutput herangezogen und das Konzept des „Standardoutput-Koeffizienten“ eingeführt werden. Diese Standardoutput-Koeffizienten müssen für jedes Erzeugnis festgelegt werden und auf der Liste der Variablen der integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben beruhen, die in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 beschrieben sind, und es muss eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Variablen und den Rubriken des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) erstellt werden. Die entsprechenden Erzeugnisse, für die ein Standardoutput-Koeffizient erforderlich ist, sollten in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 und nicht in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegt sein.

(3)

Die Artikel 11 bis 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthalten detaillierte Verfahren für die Pauschalvergütung. Um den Betrieb des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Union zu erleichtern, müssen die Zuständigkeiten für das ordnungsgemäße Ausfüllen der Betriebsbögen und für die Pauschalvergütung klar geregelt werden. Zudem sollte gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgelegt werden, dass die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und der Verbindungsstellen erwachsenden Kosten von den Mitgliedstaaten zu tragen sind.

(4)

Im Hinblick auf eine schnellere Verfügbarkeit, die Vollständigkeit und eine bessere Qualität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Buchführungsdaten hat die Kommission die Fristen für die Datenübermittlung und das Verfahren für die Zahlung der Pauschalvergütung überprüft und festgestellt, dass diese geändert werden sollten. Dies hängt auch mit dem Zeitpunkt der Vorlage und der Vollständigkeit der INLB-Daten zusammen, die der Kommission übermittelt werden müssen.

(5)

Auf Antrag von Tschechien und Dänemark, aufgrund struktureller Veränderungen in der Landwirtschaft die Zahl der Buchführungsbetriebe und die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße zu ändern, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre Auswahlpläne oder die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße für das Rechnungsjahr 2020 zu überarbeiten und die Zahl der Buchführungsbetriebe entsprechend umzuverteilen oder anzupassen.

(6)

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthält die Entsprechungstabelle zwischen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 und den INLB-Betriebsbögen. In diesem Anhang sollten die Begriffe „Standardoutput“ und „Standardoutput-Koeffizient“ definiert werden. Die Entsprechungstabelle in diesem Anhang muss angepasst werden, um der Festlegung der Variablen in der Verordnung (EU) 2018/1091 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 Rechnung zu tragen.

(7)

In Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollten die Grundsätze für die Berechnung von „Standardoutputs“ und „Standardoutput-Koeffizienten“ festgelegt werden. Sie sollten von den Mitgliedstaaten für jedes der entsprechenden Erzeugnisse und für jede Region berechnet werden. Zur Vermeidung möglicher Fehler und als Grundlage für Überlegungen zu einer gemeinsamen Methodik sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission ihre Methode(n) für die Berechnung ihrer jeweiligen Standardoutput-Koeffizienten zu übermitteln.

(8)

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. Aus Gründen der Klarheit sollte dieser Anhang angepasst werden, um Folgendes zu berücksichtigen: die Abschaffung der Zuckerquote und die daraus resultierenden Änderungen der Mitteilungspflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (5), die Notwendigkeit, die Abschreibungen bei der Rubrik „Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ an die internationalen Rechnungslegungsstandards anzupassen, die Notwendigkeit, die Bezeichnungen der Standardoutput-Koeffizienten an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 verwendeten Bezeichnungen und die mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführten neuen Codes anzupassen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Angesichts der Art der Änderungen sollte diese Verordnung ab dem Rechnungsjahr 2020 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Standardoutput-Koeffizient und gesamter Standardoutput eines Betriebs

(1)   Die Methoden für die Berechnung des Standardoutput-Koeffizienten der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale und das Verfahren für die Erhebung der entsprechenden Daten sind in den Anhängen IV und VI der vorliegenden Verordnung enthalten.

Der Standardoutput-Koeffizient der verschiedenen in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale eines Betriebs wird für die in Anhang IV Teil B.I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung sowie für jede der in Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte geografische Einheit festgesetzt.

(2)   Der gesamte Standardoutput eines Betriebs ergibt sich aus der Multiplikation des Standardoutput-Koeffizienten jeder Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung mit der Anzahl der entsprechenden Einheiten.“

2.

In Artikel 11 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Die Buchstellen und die Verwaltungsstellen, die Aufgaben von Buchstellen wahrnehmen, sind dafür verantwortlich, dass die Betriebsbögen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefüllt werden, damit sie von den Verbindungsstellen innerhalb der in Artikel 14 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung genannten Fristen übermittelt werden können.“

3.

In Artikel 13 werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt:

„Die Pauschalvergütung trägt zu den Kosten für das ordnungsgemäße Ausfüllen der Betriebsbögen und für Verbesserungen bei den Fristen, Prozessen, Systemen und Verfahren der Datenübermittlung sowie bei der Gesamtqualität der Betriebsbögen bei, insbesondere durch die Buchstellen und die Verwaltungsstellen, die diesbezüglich Aufgaben von Buchstellen wahrnehmen.

Die Pauschalvergütung, die die Mitgliedstaaten für die entsprechende Anzahl ordnungsgemäß ausgefüllter und an die Kommission übermittelter Betriebsbögen erhalten, geht in die Ressourcen des Mitgliedstaats über und ist nicht länger Teil der Ressourcen der Union.

Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und der Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden von den Mitgliedstaaten getragen.“

4.

Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wurden die Betriebsbögen von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung überprüft und entweder zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Kommission oder innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Kommission den Mitgliedstaat darüber informiert hat, dass die vorgelegten Buchführungsdaten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen, kann die erhöhte Pauschalvergütung gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b für das Rechnungsjahr 2018 um 2 EUR, für die Rechnungsjahre 2019 und 2020 um 5 EUR und ab dem Rechnungsjahr 2021 um 10 EUR ergänzt werden.“

5.

Die Anhänge I, II, IV, VI und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

(6)  Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).


ANHANG

Die Anhänge I, II, IV, VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhalten die Einträge für Tschechien und Dänemark folgende Fassung:

„Tschechien

15 000

Dänemark

25 000 “

2.

In Anhang II erhalten die Einträge für Tschechien und Dänemark folgende Fassung:

„745

TSCHECHIEN

1 282

370

DÄNEMARK

1 600 “

3.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Begriffsbestimmungen werden vor Teil A eingefügt:

„Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Standardoutput bezeichnet den Standardwert der Bruttoerzeugung. Der Standardoutput dient zur Klassifizierung landwirtschaftlicher Betriebe nach der Betriebstypologie der Union (in der die betriebswirtschaftliche Ausrichtung durch die wichtigsten Produktionstätigkeiten bestimmt wird) und zur Bestimmung der wirtschaftlichen Größe landwirtschaftlicher Betriebe.

b)

Standardoutput-Koeffizient bezeichnet den — der durchschnittlichen Situation in einer bestimmten Region entsprechenden — durchschnittlichen Geldwert der Bruttoerzeugung jeder der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten landwirtschaftlichen Variablen je Produktionseinheit. Standardoutput-Koeffizienten werden als Ab-Hof-Preise in Euro pro Hektar Anbaufläche oder in Euro pro Stück Vieh berechnet (abweichend davon erfolgt die Berechnung für Pilze in Euro pro 100 m2), für Geflügel in Euro pro 100 Stück und für Bienen in Euro pro Bienenstock). Mehrwertsteuer, andere Steuern und Subventionen sind im Ab-Hof-Preis nicht enthalten. Die Standardoutput-Koeffizienten werden zumindest jedes Mal aktualisiert, wenn eine europäische Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe durchgeführt wird.

c)

Gesamter Standardoutput eines Betriebs bezeichnet die Summe der einzelnen Produktionseinheiten multipliziert mit dem jeweiligen Standardoutput-Koeffizienten.“

b)

Die Teile A und B erhalten folgende Fassung:

„A.   BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE EINZELAUSRICHTUNG

Die betriebswirtschaftliche Einzelausrichtung wird anhand der beiden folgenden Faktoren bestimmt:

(a)

Art der betreffenden Variablen

Die Variablen entsprechen dem Katalog der im Rahmen der Zählung 2020 erhobenen Variablen: Sie werden durch die in der Entsprechungstabelle in Teil B.I dieses Anhangs aufgeführten Codes oder durch einen Code angegeben, der mehrere dieser Variablen zusammenfasst (siehe Teil B.II dieses Anhangs). (1).

b)

Bedingungen für die Bestimmung der Klassengrenzen

Falls nicht anders angegeben, werden diese Bedingungen als Anteil (in Brüchen) am gesamten Standardoutput des Betriebes angegeben.

Alle für Einzelausrichtungen angegebenen Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden, damit der Betrieb in die betreffende Einzelausrichtung eingestuft werden kann.

Spezialisierte Betriebe — Pflanzenbau

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

(D1)

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1 (C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

1

Spezialisierte Ackerbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

151

Spezialisierte Getreide- (andere als Reis-), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

Getreide ohne Reis, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

P151 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

 

 

 

 

152

Spezialisierte Reisbetriebe

Reis > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

SO_CLND013 > 2/3

 

 

 

 

153

Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Reisverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 151 und 152

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

 

 

 

16

Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

161

Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

Kartoffeln, Zuckerrüben und sonstige Hackfrüchte a. n. g. > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

P17 > 2/3

 

 

 

 

162

Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Hackfruchtverbundbetriebe

Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 1/3 UND Hackfrüchte > 1/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 1/3 UND P17 > 1/3

 

 

 

 

163

Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

SO_CLND045 > 2/3

 

 

 

 

164

Spezialisierte Tabakbetriebe

Tabak > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

SO_CLND032 > 2/3

 

 

 

 

165

Spezialisierte Baumwollbetriebe

Baumwolle > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

SO_CLND030 > 2/3

 

 

 

 

166

Ackerbau-Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 161, 162, 163, 164 und 165

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

 

2

Spezialisierte Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

211

Spezialisierte Unterglas-Gemüsebaubetriebe

Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND081 + SO_CLND082 > 2/3

SO_CLND081 > 2/3

 

 

 

 

212

Spezialisierte Unterglas-Blumen- und -Zierpflanzenbetriebe

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND081 + SO_CLND082 > 2/3

SO_CLND082 > 2/3

 

 

 

 

213

Spezialisierte Unterglas-Gartenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 211 und 212

P2 > 2/3

SO_CLND081 + SO_CLND082 > 2/3

 

 

 

22

Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

221

Spezialisierte Freiland-Gemüsebaubetriebe

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 > 2/3

SO_CLND044 > 2/3

 

 

 

 

222

Spezialisierte Freiland-Blumen- und -Zierpflanzenbetriebe

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 > 2/3

SO_CLND046 > 2/3

 

 

 

 

223

Spezialisierte Freiland-Gartenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 221 und 222

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 > 2/3

 

 

 

23

Sonstige Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

231

Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

Pilze > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 ≤ 2/3 UND SO_CLND081 + SO_CLND082 ≤ 2/3

SO_CLND079 > 2/3

 

 

 

 

232

Spezialisierte Baumschulen

Baumschulen > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 ≤ 2/3 UND SO_CLND081 + SO_CLND082 ≤ 2/3

SO_CLND070 > 2/3

 

 

 

 

233

Gartenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 231 und 232

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 ≤ 2/3 UND SO_CLND081 + SO_CLND082 ≤ 2/3

 

3

Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

35

Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

351

Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) und Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. G. A.) > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND062> 2/3

SO_CLND064 + SO_CLND065 > 2/3

 

 

 

 

352

Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne g. U./g. g. A.) > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND062> 2/3

SO_CLND066 > 2/3

 

 

 

 

353

Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe

Tafeltrauben > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND062> 2/3

SO_CLND067 > 2/3

 

 

 

 

354

Sonstige Rebanlagenbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351, 352 und 353

P3 > 2/3

SO_CLND062> 2/3

 

 

 

36

Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

361

Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst)

Obst der gemäßigten Klimazonen und Beeren (ohne Erdbeeren) > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055+ SO_CLND061> 2/3

SO_CLND056_57 + SO_CLND059 > 2/3

 

 

 

 

362

Spezialisierte Zitrusbetriebe

Zitrusanlagen > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055+ SO_CLND061> 2/3

SO_CLND061> 2/3

 

 

 

 

363

Spezialisierte Schalenobstbetriebe

Schalenobst > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061> 2/3

SO_CLND060 > 2/3

 

 

 

 

364

Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061> 2/3

SO_CLND058 > 2/3

 

 

 

 

365

Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst: Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 361, 362, 363 und 364

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061> 2/3

 

 

 

37

Spezialisierte Olivenbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

Spezialisierte Olivenbetriebe

Olivenanlagen > 2/3

P3 > 2/3

SO__CLND069 > 2/3

 

 

 

38

Dauerkulturverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

Dauerkulturverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351 bis 370

P3 > 2/3

 

 

Spezialisierte Betriebe — Viehhaltung

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

(D1)

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1 (C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

4

Spezialisierte Futterbau-(Weidevieh)betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

Spezialisierte Milchviehbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

Spezialisierte Milchviehbetriebe

Milchkühe > 3/4 der gesamten Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 3/4 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

46

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

Alle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem bis unter zwei Jahren und Rinder von zwei Jahren und mehr (männliche Rinder, Färsen, Milchkühe, Nicht-Milchkühe und Büffelkühe))

> 2/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe ≤ 1/10 der Raufutterfresser UND

Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

P46 > 2/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 ≤ 1/10 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

47

Rinder — Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

Rinder — Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

Alle Rinder > 2/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe > 1/10 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen; außer Betriebe der Klasse 450

P4 > 2/3

P46 > 2/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/10 GL UND GL > 1/10 P4; außer Betriebe der Klasse 450

 

 

 

48

Futterbau-(Weidevieh)betriebe: Schafe, Ziegen und Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

481

Spezialisierte Schafbetriebe

Schafe > 2/3 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

SO_CLVS012 > 2/3 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

482

Schaf- und Rinderverbundbetriebe

Alle Rinder > 1/3 der Raufutterfresser UND Schafe > 1/3 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

P46 > 1/3 GL UND SO_CLVS012 > 1/3 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

483

Spezialisierte Ziegenbetriebe

Ziegen > 2/3 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

SO_CLVS015 > 2/3 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

484

Betriebe mit verschiedenen Raufutterfressern

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 481, 482 und 483

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

 

5

Spezialisierte Veredlungsbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

51

Spezialisierte Schweinebetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

511

Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe

Zuchtsauen > 2/3

P5 > 2/3

P51 > 2/3

SO_CLVS019 > 2/3

 

 

 

 

512

Spezialisierte Schweinemastbetriebe

Ferkel und sonstige Schweine > 2/3

P5 > 2/3

P51 > 2/3

SO_CLVS018 + SO_CLVS020 > 2/3

 

 

 

 

513

Schweineaufzucht- und -mastverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 und 512

P5 > 2/3

P51 > 2/3

 

 

 

52

Spezialisierte Geflügelbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

521

Spezialisierte Legehennenbetriebe

Legehennen > 2/3

P5 > 2/3

P52 > 2/3

SO_CLVS022 > 2/3

 

 

 

 

522

Spezialisierte Geflügelmastbetriebe

Masthühner und sonstiges Geflügel > 2/3

P5 > 2/3

P52 > 2/3

SO_CLVS021 + SO_CLVS023 > 2/3

 

 

 

 

523

Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 521 und 522

P5 > 2/3

P52 > 2/3

 

 

 

53

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 bis 523

P5 > 2/3

 

 

Verbundbetriebe

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

(D1)

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1 (C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

6

Pflanzenbauverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

61

Pflanzenbauverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

611

Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

Gartenbau > 1/3 UND Dauerkulturen > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P2 > 1/3 UND P3 > 1/3

 

 

 

 

 

612

Acker- und Gartenbauverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Gartenbau > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND P2 > 1/3

 

 

 

 

 

613

Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Rebanlagen > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND SO_CLND062> 1/3

 

 

 

 

 

614

Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Dauerkulturen > 1/3 UND Rebanlagen ≤ 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND P3 > 1/3 UND SO_CLND062 ≤ 1/3

 

 

 

 

 

615

Pflanzenbauverbundbetriebe — Schwerpunkt Ackerbau

Ackerbau > 1/3 UND keine sonstige Tätigkeit > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND P2 ≤ 1/3 UND P3 ≤ 1/3

 

 

 

 

 

616

Sonstige Pflanzenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 611, 612, 613, 614 und 615

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

 

 

7

Tierhaltungsverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

73

Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Futterbau (Weidevieh)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

731

Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Milcherzeugung

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3

P4 > P5

P45 > 1/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45

 

 

 

 

732

Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt sonstiger Futterbau (Weidevieh)

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 731

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3 UND P5 ≤ 2/3

P4 > P5

 

 

 

74

Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Veredlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

741

Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Veredlung > 1/3 UND Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3 UND P5 ≤ 2/3

P4 ≤ P5

P45 > 1/3 GL UND P5 > 1/3 UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45

 

 

 

 

742

Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und sonstiger Futterbau (Weidevieh)

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 741

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3 UND P5 ≤ 2/3

P4 ≤ P5

 

8

Pflanzenbau-Viehhaltungsbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

83

Ackerbau-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

831

Ackerbau-Milchvieh-Verbundbetriebe

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe + Büffelkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung UND Rinder für die Milcherzeugung < Ackerbau

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

P45 > 1/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45 UND P45 < P1

 

 

 

 

832

Milchvieh-Ackerbau-Verbundbetriebe

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe + Büffelkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung UND Rinder für die Milcherzeugung ≥ Ackerbau

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

P45 > 1/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45 UND P45 ≥ P1

 

 

 

 

833

Ackerbau — sonstige Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

Ackerbau > Raufutterfresser und Futterpflanzen, außer Betriebe der Klasse 831

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

P1 > P4; außer Betriebe der Klasse 831

 

 

 

 

834

Sonstige Futterbau(Weidevieh)-Ackerbau-Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832 und 833

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

 

 

 

84

Verbundbetriebe mit Pflanzenbau und Viehhaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

841

Ackerbau-Veredlungs-Verbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Veredlung > 1/3

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

P1> 1/3 UND P5 > 1/3

 

 

 

 

842

Dauerkulturen-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

Dauerkulturen > 1/3 UND Raufutterfresser und Futterpflanzen > 1/3

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

P3 > 1/3 UND P4 > 1/3

 

 

 

 

843

Bienenzuchtbetriebe

Bienenzucht > 2/3

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

SO_CLVS030 > 2/3

 

 

 

 

844

Pflanzenbau-Viehhaltungs-Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 841, 842 und 843

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

 

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1 (C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

9

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

99

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

999

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Standardoutput insgesamt = 0

 

 

 

B.   ENTSPRECHUNGSTABELLE UND ZUSAMMENFASSENDE CODES

I.   Entsprechung zwischen den Rubriken der Erhebung 2020 der Union zu integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben („IFS 2020“) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874, den Rubriken für die für 2017 zu erhebenden Standardoutput-Koeffizienten und den Rubriken des Betriebsbogens des INLB

Vergleichbare Rubriken für die Anwendung der Standardoutput-Koeffizienten

IFS-Code

IFS 2020 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874)

Code des Standardoutput-Koeffizienten

Rubrik des Standardoutput-Koeffizienten 2017

INLB-Betriebsbogen

(Anhang VIII dieser Verordnung)

I. Pflanzenbau

CLND004

Weichweizen und Spelz

SOC_CLND004

Weichweizen und Spelz

10110. Weichweizen und Spelz

CLND005

Hartweizen

SOC_CLND005

Hartweizen

10120. Hartweizen

CLND006

Roggen und Wintermenggetreide

SOC_CLND006

Roggen und Wintermenggetreide

10130. Roggen und Wintermenggetreide

CLND007

Gerste

SOC_CLND007

Gerste

10140. Gerste

CLND008

Hafer und Sommermenggetreide

SOC_CLND008

Hafer und Sommermenggetreide

10150. Hafer und Sommermenggetreide

CLND009

Körnermais und Corn-Cob-Mix

SOC_CLND009

Körnermais und Corn-Cob-Mix

10160. Körnermais und Corn-Cob-Mix

CLND010

CLND011

CLND012

Triticale

Mohrenhirse

Sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

SOC_CLND010_011_012

Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

10190. Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

CLND013

Reis

SOC_CLND013

Reis

10170. Reis

CLND014

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

SOC_CLND014

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

10210. Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10220. Linsen, Kichererbsen und Wicken

10290. Sonstige Eiweißpflanzen

CLND015

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

SOC_CLND015

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10210. Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

CLND017

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

SOC_CLND017

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

10300. Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

CLND018

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

SOC_CLND018

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

10400. Zuckerrüben (ohne Saatgut)

CLND019

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

SOC_CLND019

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

10500. Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

CLND022

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

SOC_CLND022

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

10604. Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

CLND023

Sonnenblumenkerne

SOC_CLND023

Sonnenblumenkerne

10605. Sonnenblumenkerne

CLND024

Soja

SOC_CLND024

Soja

10606. Soja

CLND025

Ölleinsamen

SOC_CLND025

Ölleinsamen

10607. Ölleinsamen

CLND026

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

SOC_CLND026

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

10608. Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

CLND028

Flachs

SOC_CLND028

Flachs

10609. Flachs

CLND029

Hanf

SOC_CLND029

Hanf

10610. Hanf

CLND030

Baumwolle

SOC_CLND030

Baumwolle

10603. Baumwolle

CLND031

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

SOC_CLND031

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

10611. Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

CLND032

Tabak

SOC_CLND032

Tabak

10601. Tabak

CLND033

Hopfen

SOC_CLND033

Hopfen

10602. Hopfen

CLND034

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

SOC_CLND034

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

10612. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

CLND035

CLND036

Energiepflanzen a. n. g.

Sonstige Handelsgewächse a. n. g.

SOC_CLND035_036

Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.

10613. Zuckerrohr

10690. Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.

CLND037

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

SOC_CLND037

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

 

CLND038

Ackerwiesen- und -weiden

SOC_CLND038

Ackerwiesen- und -weiden

10910. Ackerwiesen- und -weiden

CLND039

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

SOC_CLND039

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

10922. Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

CLND040

Grünmais/Silomais

SOC_CLND040

Grünmais/Silomais

10921. Grünmais/Silomais

CLND041

CLND042

Sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais) Sonstige Pflanzen zur Grünernte a. n. g.

SOC_CLND041_042

Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte (ohne Mais), a. n. g.

10923. Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte (ohne Grünmais/Silomais), a. n. g.

CLND043

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren

SOC_CLND043

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Freiland

 

CLND044

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau

SOC_CLND044

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau

10712. Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau

CLND045

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau

SOC_CLND045

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau

10711. Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau

CLND046

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

SOC_CLND046

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) — Freiland

10810. Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

CLND047

Saat- und Pflanzgut

SOC_CLND047

Saat- und Pflanzgut

11000. Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland

CLND048

CLND083

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g.

Sonstige Ackerlandkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND048_083

Sonstige Ackerlandkulturen a. n. g., auch unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

11100. Sonstige Ackerlandkulturen a. n. g., auch unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND049

Brachflächen

SOC_CLND049

Brachflächen

11200. Brachflächen

CLND050

Dauergrünland

SOC_CLND050

Dauergrünland

 

CLND051

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

SOC_CLND051

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

30100. Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

CLND052

Ertragsarmes Dauergrünland

SOC_CLND052

Ertragsarmes Dauergrünland

30200. Ertragsarmes Dauergrünland

CLND053

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

SOC_CLND053

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

30300. Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

CLND055

Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)

SOC_CLND055

Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)

 

 

 

SOC_CLND056_057

Obst der gemäßigten Klimazonen

 

CLND056

Kernobst

SOC_CLND056

Kernobst

40101. Kernobst

CLND057

Steinobst

SOC_CLND057

Steinobst

40102. Steinobst

CLND058

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

SOC_CLND058

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

40115. Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

CLND059

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

SOC_CLND059

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

40120. Beerenobst (ohne Erdbeeren)

CLND060

Nüsse

SOC_CLND060

Nüsse

40130. Nüsse

CLND061

Zitrusfrüchte

SOC_CLND061

Zitrusfrüchte

40200. Zitrusfrüchte

CLND062

Rebanlagen

SOC_CLND062

Rebanlagen

 

CLND063

Keltertrauben

SOC_CLND063

Keltertrauben

 

CLND064

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SOC_CLND064

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40411. Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) 40451. Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CLND065

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

SOC_CLND065

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40412. Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40452. Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

CLND066

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne geschützte Herkunftsangabe)

SOC_CLND066

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne geschützte Herkunftsangabe)

40420. Sonstige Weine

40460. Keltertrauben für sonstige Weine

CLND067

Tafeltrauben

SOC_CLND067

Tafeltrauben

40430. Tafeltrauben

CLND068

Trauben für Rosinen

SOC_CLND068

Trauben für Rosinen

40440. Trauben für Rosinen

CLND069

Olivenanlagen

SOC_CLND069

Olivenanlagen

 

 

 

SOC_CLND069A

Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

40310. Tafeloliven

 

 

SOC_CLND069B

Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

40320. Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden 40330. Olivenöl

CLND070

Baumschulen

SOC_CLND070

Baumschulen

40500. Baumschulen

CLND071

Sonstige Dauerkulturen, einschließlich sonstige Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung

SOC_CLND071

Sonstige Dauerkulturen

40600. Sonstige Dauerkulturen

CLND072

Weihnachtsbäume

SOC_CLND072

Weihnachtsbäume

40610. Weihnachtsbäume

CLND073

CLND085

Haus- und Nutzgärten

Sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

SOC_CLND073_085

Haus- und Nutzgärten sowie sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

20000. Haus- und Nutzgärten

CLND079

Zuchtpilze (Speisepilze)

SOC_CLND079

Zuchtpilze (Speisepilze)

60000. Zuchtpilze (Speisepilze)

CLND081

Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND081

Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

10720. Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND082

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND082

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

10820. Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND084

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND084

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

40700. Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

II. Tierhaltung

CLVS001

Rinder unter 1 Jahr alt

SOC_CLVS001

Rinder unter 1 Jahr alt

210. Rinder unter 1 Jahr alt

CLVS003

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

SOC_CLVS003

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

220. Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

CLVS004

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

SOC_CLVS004

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

230. Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

CLVS005

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

SOC_CLVS005

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

240. Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

CLVS007

Färsen, 2 Jahre und älter

SOC_CLVS007

Färsen, 2 Jahre und älter

251. Zuchtfärsen

252. Mastfärsen

CLVS008

Kühe

SOC_CLVS008

Kühe

 

CLVS009

Milchkühe

SOC_CLVS009

Milchkühe

261. Milchkühe

CLVS010

Sonstige Kühe

SOC_CLVS010

Sonstige Kühe

269. Sonstige Kühe

CLVS011

Büffelkühe

SOC_CLVS011

Büffelkühe

262. Büffel-Milchkühe

CLVS012

Schafe (jeden Alters)

SOC_CLVS012

Schafe (jeden Alters)

 

CLVS013

Weibliche Zuchttiere — Schafe

SOC_CLVS013

Weibliche Zuchttiere — Schafe

311. Weibliche Zuchttiere — Schafe

CLVS014

Sonstige Schafe

SOC_CLVS014

Sonstige Schafe

319. Sonstige Schafe

CLVS015

Ziegen (jeden Alters)

SOC_CLVS015

Ziegen (jeden Alters)

 

CLVS016

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

SOC_CLVS016

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

321. Weibliche Zuchttiere — Ziegen

CLVS017

Sonstige Ziegen

SOC_CLVS017

Sonstige Ziegen

329. Sonstige Ziegen

CLVS018

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

SOC_CLVS018

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

410. Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

CLVS019

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

SOC_CLVS019

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

420. Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

CLVS020

Sonstige Schweine

SOC_CLVS020

Sonstige Schweine

491. Mastschweine

499. Sonstige Schweine

CLVS021

Masthühner

SOC_CLVS021

Masthühner

510. Geflügel — Masthühner

CLVS022

Legehennen

SOC_CLVS022

Legehennen

520. Legehennen

CLVS023

Sonstiges Geflügel

SOC_CLVS023

Sonstiges Geflügel

530. Sonstiges Geflügel

CLVS029

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

SOC_CLVS029

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

610. Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

CLVS030

Bienen

SOC_CLVS030

Bienen

700. Bienen

II.   Codes‚ die mehrere in IFS 2020 enthaltene Variablen zusammenfassen:

P45.

Rinder für die Milcherzeugung = SO_CLVS001 (Rinder unter 1 Jahr alt) + SO_CLVS004 (Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt) + SO_CLVS007 (Färsen, 2 Jahre und älter) + SO_CLVS009 (Milchkühe) + SO_CLVS011 (Büffelkühe)

P46.

Rinder = P45 (Rinder für die Milcherzeugung) + SO_CLVS003 (Rinder, 1 bis unter 2 Jahre alt, männlich) + SO_CLVS005 (Rinder von 2 Jahren und älter, männlich) + SO_CLVS010 (Sonstige Kühe)

GL

Raufutterfresser (grazing livestock) = P46 (Rinder) + SO_CLVS013 (Weibliche Zuchttiere — Schafe) + SO_CLVS014 (Sonstige Schafe) + SO_CLVS016 (Weibliche Zuchttiere — Ziegen) + SO_CLVS017 (Sonstige Ziegen)

Wenn GL = 0, DANN

FCP1

Futterpflanzen zum Verkauf = SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.) + SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland) + SO_CLND051 (Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)) + SO_CLND052 (Ertragsarmes Dauergrünland)

UND

FCP4

Futterpflanzen für Raufutterfresser = 0

UND

P17

Hackfrüchte = SO_CLND017 (Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)) + SO_CLND018 (Zuckerrüben (ohne Saatgut)) + SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.)

Wenn GL > 0, DANN

FCP1

Futterpflanzen zum Verkauf = 0

UND

FCP4

Futterpflanzen für Raufutterfresser = SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.) + SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland) + SO_CLND051 (Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)) + SO_CLND052 (Ertragsarmes Dauergrünland)

UND

P17

Hackfrüchte = SO_CLND017 (Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)) + SO_CLND018 (Zuckerrüben (ohne Saatgut))

P151.

Getreide ohne Reis = SO_CLND004 (Weichweizen und Spelz) + SO_CLND005 (Hartweizen) + SO_CLND006 (Roggen und Wintermenggetreide) + SO_CLND007 (Gerste) + SO_CLND008 (Hafer und Sommermenggetreide) + SO_CLND009 (Körnermais und Corn-Cob-Mix) + SO_CLND010_011_012 (Triticale, Mohrenhirse und Sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.))

P15.

Getreide = P151 (Getreide ohne Reis) + SO_CLND013 (Reis)

P16.

Ölsaaten = SO_CLND022 (Raps und Rübsen zur Körnergewinnung) + SO_CLND023 (Sonnenblumenkerne) + SO_CLND024 (Soja) + SO_CLND025(Ölleinsamen) + SO_CLND026 (Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.)

P51.

Schweine = SO_CLVS018 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + SO_CLVS019 (Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr) + SO_CLVS020 (Sonstige Schweine)

P52.

Geflügel = SO_CLVS021 (Masthühner) + SO_CLVS022 (Legehennen) + SO_CLVS023 (Sonstiges Geflügel)

P1.

Ackerbau = P15 (Getreide) + SO_CLND014 (Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)) + SO_CLND017 (Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)) + SO_CLND018 (Zuckerrüben (ohne Saatgut)) + SO_CLND032 (Tabak) + SO_CLND033 (Hopfen) + SO_CLND030 (Baumwolle) + P16 (Ölsaaten) + SO_CLND028 (Flachs) + SO_CLND029 (Hanf) + SO_CLND031 (Sonstige Faserpflanzen a. n. g.) + SO_CLND034 (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + SO_CLND035_036 (Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.) + SO_CLND045 (Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau) + SO_CLND047 (Saat- und Pflanzgut) + SO_CLND048_083 (Sonstige Ackerlandkulturen a. n. g., auch unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung) + SO_CLND049 (Brachflächen) + FCP1 (Futterpflanzen zum Verkauf)

P2.

Gartenbau = SO_CLND044 (Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau) + SO_CLND081 (Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung) + SO_CLND046 (Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)) + SO_CLND082 (Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung) + SO_CLND079 (Zuchtpilze (Speisepilze)) + SO_CLND070 (Baumschulen)

P3.

Dauerkulturen = SO_CLND055 (Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)) + SO_CLND061 (Zitrusfrüchte) + SO_CLND069 (Olivenanlagen) + SO_CLND062 (Rebanlagen) + SO_CLND071 (Sonstige Dauerkulturen) + SO_CLND084 (Dauerkulturen unter Glas)

P4.

Raufutterfresser und Futteranbau = GL (Raufutterfresser) + FCP4 (Futterpflanzen für Raufutterfresser)

P5.

Veredlung = P51 (Schweine) + P52 (Geflügel) + SO_CLVS029 (Weibliche Zuchttiere — Kaninchen)“

4.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN GEMÄSS ARTIKEL 6

1.   DEFINITION DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN UND GRUNDSÄTZE FÜR IHRE BERECHNUNG

a)

Der Standardoutput, der Standardoutput-Koeffizient und der gesamte Standardoutput eines Betriebs sind in Anhang IV dieser Verordnung definiert.

b)

Erzeugungszeitraum

Die Standardoutput-Koeffizienten entsprechen einem Erzeugungszeitraum von zwölf Monaten.

Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als zwölf Monate beträgt, wird der Standardoutput-Koeffizient berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung in einem 12-Monats-Zeitraum entspricht.

c)

Basisdaten und Bezugszeitraum

Die Standardoutput-Koeffizienten werden auf der Grundlage der Erzeugung je Einheit und des Ab-Hof-Preises gemäß der Begriffsbestimmung des Standardoutput-Koeffizienten in Anhang IV bestimmt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisdaten für den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission (*1) festgelegten Bezugszeitraum ermittelt.

d)

Einheiten

1)

Mengen- und Flächeneinheiten:

a)

Die Standardoutput-Koeffizienten für die Variablen des Pflanzenbaus werden auf der Grundlage der in Hektar angegebenen Fläche bestimmt.

b)

Für die Pilzzucht werden die Standardoutput-Koeffizienten auf der Grundlage der Bruttoerzeugung aus allen aufeinanderfolgenden Ernten innerhalb eines Jahres bestimmt und je 100 m2 Pilzbeetfläche angegeben. Für die Verwendung im Rahmen des INLB werden die so ermittelten Standardoutput-Koeffizienten für Pilze durch die Anzahl aufeinanderfolgender Ernten pro Jahr geteilt, die der Kommission gemäß Artikel 8 dieser Verordnung mitgeteilt wird.

c)

Die Standardoutput-Koeffizienten für die Variablen der Tierhaltung werden pro Stück Vieh bestimmt.

d)

Ausnahmen gelten für Geflügel, für das die Standardoutput-Koeffizienten pro 100 Stück, und für Bienen, für die sie pro Bienenstock bestimmt werden.

2)

Währungseinheiten und Abrundung

Die Basisdaten für die Bestimmung der Standardoutput-Koeffizienten und die berechneten Standardoutputs werden in Euro festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die Standardoutput-Koeffizienten anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den Bezugszeitraum gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs in Euro umgerechnet. Diese durchschnittlichen Umrechnungskurse werden auf der Grundlage der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten amtlichen Umrechnungskurse berechnet.

Die Standardoutput-Koeffizienten können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

2.   AUFGLIEDERUNG DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN

a)

Nach Variablen des Pflanzenbaus und der Tierhaltung

Die Standardoutput-Koeffizienten werden für alle landwirtschaftlichen Variablen bestimmt, die den in Tabelle B.I in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Rubriken für die Anwendung der Standardoutput-Koeffizienten entsprechen.

b)

Geografische Aufgliederung

Die Standardoutput-Koeffizienten werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten bestimmt, die für die IFS und das INLB nutzbar sind. Diese geografischen Einheiten basieren durchweg auf der allgemeinen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Diese Einheiten werden als eine Zusammenfassung von NUTS3-Regionen beschrieben. Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gelten nicht als geografische Einheiten.

Für Variablen, die in der betreffenden Region nicht relevant sind, wird kein Standardoutput-Koeffizient bestimmt.

3.   ERHEBUNG VON DATEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN

a)

Die Basisdaten für die Bestimmung der Standardoutput-Koeffizienten werden zumindest jedes Mal erneuert, wenn eine europäische Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in Form einer Zählung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 durchgeführt wird.

b)

Ist die Durchführung der IFS in Form einer Stichprobenerhebung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 zulässig, so werden die Standardoutput-Koeffizienten wie folgt aktualisiert:

i)

entweder mittels der Erneuerung der Basisdaten in ähnlicher Weise wie gemäß Buchstabe a

ii)

oder durch Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten, durch den die Standardoutput-Koeffizienten unter Berücksichtigung von Änderungen aktualisiert werden, die sich nach den Schätzungen der Mitgliedstaaten seit dem letzten Bezugszeitraum gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 1198/2014 bei den erzeugten Mengen je Einheit und bei den Preisen in Bezug auf jede Variable und jede Region ergeben haben.

4.   DURCHFÜHRUNG

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß diesem Anhang die für die Berechnung der Standardoutput-Koeffizienten erforderlichen Basisdaten zu erheben, die Standardoutput-Koeffizienten zu berechnen und in Euro umzurechnen und die für eine etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlichen Daten zu erheben. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Erhebungs- und Berechnungsverfahren vor und übermitteln auf Anfrage Erläuterungen im Hinblick auf eine Harmonisierung der Berechnungsmethode für die Standardoutput-Koeffizienten in allen Mitgliedstaaten.

5.   BEHANDLUNG VON SONDERFÄLLEN

Folgende Besonderheiten gelten für die Berechnung von Standardoutput-Koeffizienten für bestimmte Variablen und die Berechnung des gesamten Standardoutputs eines Betriebs:

a)

Brachflächen

Der Standardoutput-Koeffizient für Brachflächen wird für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn es andere positive Standardoutput-Koeffizienten im Betrieb gibt.

b)

Haus- und Nutzgärten

Da die Erzeugnisse aus Haus- und Nutzgärten normalerweise für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers und nicht zum Verkauf bestimmt sind, werden die Standardoutput-Koeffizienten für Haus- und Nutzgärten mit Null festgesetzt.

c)

Tierbestand

Für den Tierbestand werden die Variablen nach Altersklassen aufgeteilt. Der Output entspricht dem Wert des Wachstums des Tieres während der in der Klasse verbrachten Zeit. In anderen Worten entspricht der Output der Differenz zwischen dem Wert des Tieres beim Verlassen der Klasse und dem Wert des Tieres beim Eintreten in die Klasse (auch ‚Wiederbeschaffungswert‘ genannt).

d)

Rinder unter 1 Jahr alt

Die für Rinder unter einem Jahr ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich mehr Rinder unter einem Jahr als Kühe im Betrieb befinden. Nur die Standardoutput-Koeffizienten, die sich auf die überzählige Anzahl von Rindern unter einem Jahr beziehen, werden berücksichtigt Es gibt nur einen Standardoutput-Koeffizienten für Rinder unter 1 Jahr, unabhängig vom Geschlecht des Tieres.

e)

Sonstige Schafe und sonstige Ziegen

Die für sonstige Schafe ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine weiblichen Zuchtschafe in dem Betrieb befinden.

Die für sonstige Ziegen ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine weiblichen Zuchtziegen in dem Betrieb befinden.

f)

Ferkel

Die für Ferkel ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Zuchtsauen im Betrieb befinden.

g)

Futterpflanzen

Gibt es kein Weidevieh (wie Rinder, Schafe oder Ziegen) im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen (wie Hackfrüchte, grün geerntete Pflanzen, Wiesen und Weiden) als zum Verkauf bestimmt und gehören zum Ackerbau-Output.

Gibt es Weidevieh im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen als zur Fütterung des Weideviehs bestimmt und gehören zum Weidevieh- und Futterpflanzen-Output.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission vom 1, August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1)."

5.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle E erhält folgende Fassung:

Tabelle E

Quoten und sonstige Rechte

Kategorie der Quoten oder Rechte

Code (*)


 

 

Spalten

Informationsgruppe

Quoten in Eigentum

Gepachtete Quoten

Verpachtete Quoten

Steuern

N

I

O

T

QQ

Menge am Ende des Rechnungsjahres

 

 

 

-

QP

Gekaufte Quoten

 

-

-

-

QS

Verkaufte Quoten

 

-

-

-

OV

Anfangsbestand

 

-

-

-

CV

Endbestand

 

-

-

-

PQ

Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten

-

 

-

-

RQ

Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten

-

-

 

-

TX

Steuern

-

-

-

 


Code (*)

Beschreibung

50

Organischer Dünger

60

Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung

Die Mengen der Quoten (eigene Quoten, gepachtete und verpachtete Quoten) müssen verpflichtend angegeben werden. Es werden nur die Mengen am Ende des Rechnungsjahres erfasst.

Quoten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können, sind in dieser Tabelle aufgeführt. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle D ‚Vermögenswerte‘ anzugeben. Ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sind zum laufenden Marktwert einzutragen, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter sonstigen Gruppen oder Kategorien in den Tabellen D ‚Vermögenswerte‘, H ‚Betriebsmittel‘ und/oder I ‚Pflanzliche Produktion‘.

Die folgenden Kategorien sind zu verwenden:

50.

Organischer Dünger

60.

Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung

Die folgenden Informationsgruppen sind zu verwenden:

E.QQ. Menge (nur für die Spalten N, I, O)

Als Einheiten sind zu verwenden:

Kategorie 50 (Organischer Dünger): Anzahl der Tiere, umgerechnet mithilfe von Standardumrechnungsfaktoren für den Dunganfall.

Kategorie 60 (Basisprämienregelung): Anzahl der Ansprüche/Ar.

E.QP. Gekaufte Quoten (nur für Spalte N)

Während des Rechnungsjahres gezahlter Betrag für den Erwerb von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.QS. Verkaufte Quoten (nur für Spalte N)

Während des Rechnungsjahres erhaltener Betrag für den Verkauf von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.OV. Anfangsbestand (nur für Spalte N)

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.CV. Endbestand (nur für Spalte N)

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.PQ. Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten (nur für Spalte I)

Für Leasing oder Pacht von Quoten und sonstigen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 5070 ‚Bezahlte Pacht‘ in Tabelle H ‚Betriebsmittel‘.

E.RQ. Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten (nur für Spalte O)

Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und sonstigen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 90900 ‚Sonstiges‘ in Tabelle I ‚Pflanzliche Produktion‘.

E.TX. Steuern, Zusatzabgabe (Spalte T)

Gezahlter Betrag.

SPALTEN DER TABELLE E

Spalte N bezieht sich auf die Quoten in Eigentum, Spalte I auf gepachtete Quoten, Spalte O auf verpachtete Quoten und Spalte T auf Steuern.“

b)

In Tabelle H erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:

„Entsprechen die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Rechnungsjahres, aber nicht der Erzeugung während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen der Betriebsmittel in Tabelle D unter dem Code 1040 ‚Lagerbestände‘ angegeben werden, mit Ausnahme von Kosten für den Anbau von Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm, die unter dem Code 2010 ‚Biologische Vermögenswerte — Pflanzen‘ erfasst werden sollten.“

c)

In Tabelle I erhält die zweite Tabelle mit den Codes für die verschiedenen Kulturen folgende Fassung:

„Code (*)

Beschreibung

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

10110

Weichweizen und Spelz

10120

Hartweizen

10130

Roggen und Wintermenggetreide

10140

Gerste

10150

Hafer und Sommermenggetreide

10160

Körnermais und Corn-Cob-Mix

10170

Reis

10190

Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

10210

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10220

Linsen, Kichererbsen und Wicken

10290

Sonstige Eiweißpflanzen

10300

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

10310

- darunter zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel

10390

- darunter sonstige Kartoffeln/Erdäpfel

10400

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

10500

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

Handelsgewächse

10601

Tabak

10602

Hopfen

10603

Baumwolle

10604

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

10605

Sonnenblumenkerne

10606

Soja

10607

Ölleinsamen

10608

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

10609

Flachs

10610

Hanf

10611

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

10612

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

10613

Zuckerrohr

10690

Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen

10711

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau

10712

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau

10720

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Details für alle Unterkategorien von ‚Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren‘:

10731

Blumenkohl/Karfiol und Brokkoli

10732

Grüner Salat

10733

Tomaten/Paradeiser

10734

Zuckermais

10735

Speisezwiebeln

10736

Knoblauch

10737

Karotten

10738

Erdbeeren

10739

Melonen

10790

Sonstiges Gemüse

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

10810

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

10820

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Details für alle Unterkategorien von ‚Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)‘:

10830

Blumenzwiebeln und -knollen

10840

Schnittblumen und Knospen

10850

Blühende Pflanzen und Zierpflanzen

Grün geerntete Pflanzen

10910

Ackerwiesen- und -weiden

Sonstige grün geerntete Pflanzen

10921

Grünmais/Silomais

10922

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

10923

Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte (ohne Grünmais/Silomais), a. n. g.

Saat- und Pflanzgut und andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen

11000

Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland

11100

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Brachflächen

11200

Brachflächen

Haus- und Nutzgärten

20000

Haus- und Nutzgärten

Dauergrünland

30100

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

30200

Ertragsarmes Dauergrünland

30300

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Dauerkulturen

Obstarten, darunter

40101

Kernobst

40111

- darunter Äpfel

40112

- darunter Birnen

40102

Steinobst

40113

- darunter Pfirsiche und Nektarinen

40115

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

40120

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

40130

Nüsse

Zitrusanlagen

40200

Zitrusfrüchte

40210

- darunter Orangen

40230

- darunter Zitronen

Olivenanlagen

40310

Tafeloliven

40320

Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden

40330

Olivenöl

40340

Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus

Rebanlagen

40411

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40412

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40420

Sonstige Weine

40430

Tafeltrauben

40440

Trauben für Rosinen

40451

Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40452

Keltertrauben für Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40460

Keltertrauben für sonstige Weine

40470

Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte

40480

Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub)

Baumschulen, sonstige Dauerkulturen, Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung und junge Anpflanzungen

40500

Baumschulen

40600

Sonstige Dauerkulturen

40610

- darunter Weihnachtsbäume

40700

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

40800

Junge Anpflanzungen

Sonstige Flächen

50100

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

50200

Forstflächen

50210

- darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit

50900

Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.)

60000

Zuchtpilze (Speisepilze)

Sonstige Erzeugnisse und Einnahmen

90100

Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen

90200

Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung

90300

Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen

90310

Stroh

90320

Rübenblätter

90330

Sonstige Nebenerzeugnisse

90900

Sonstiges“

d)

Tabelle J erhält folgende Fassung:

Tabelle J

Tierhaltung

Aufbau der Tabelle

Tierkategorie

Code (*)


 

 

Spalten

Informationsgruppe

Durchschnittlicher Bestand

Anzahl

Wert

A

N

V

AN

Durchschnittlicher Bestand

 

-

-

OV

Anfangsbestand

-

 

 

CV

Endbestand

-

 

 

PU

Käufe

-

 

 

SA

Verkäufe insgesamt

-

 

 

SS

Verkäufe zur Schlachtung

-

 

 

SR

Verkäufe zur weiteren Haltung/Zucht

-

 

 

SU

Verkäufe mit unbekannter Bestimmung

-

 

 

FC

Eigenverbrauch

-

 

 

FU

Verbrauch im Betrieb

-

 

 


Code (*)

Beschreibung

100

Einhufer

210

Rinder unter 1 Jahr alt, männlich und weiblich

220

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

230

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

240

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

251

Zuchtfärsen

252

Mastfärsen

261

Milchkühe

262

Büffel-Milchkühe

269

Sonstige Kühe

311

Weibliche Zuchttiere — Schafe

319

Sonstige Schafe

321

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

329

Sonstige Ziegen

410

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

420

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

491

Mastschweine

499

Sonstige Schweine

510

Geflügel — Masthühner

520

Legehennen

530

Sonstiges Geflügel

610

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

699

Sonstige Kaninchen

700

Bienen

900

Sonstige Tiere

Tierkategorien

Folgende Tierkategorien sind zu unterscheiden:

100.

Einhufer

Hierzu gehören auch Renn- und Reitpferde, Esel, Maultiere, Maulesel usw.

210.

Rinder unter 1 Jahr alt, männlich und weiblich

220.

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

230.

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Ohne weibliche Rinder, die schon gekalbt haben

240.

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

251.

Zuchtfärsen

Weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und zur Zucht bestimmt sind

252.

Mastfärsen

Weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und nicht zur Zucht bestimmt sind

261.

Milchkühe

Weibliche Rinder (einschließlich jene unter 2 Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtkühe

262.

Büffel-Milchkühe

Weibliche Büffel (einschließlich jene unter 2 Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtbüffelkühe

269.

Sonstige Kühe

1.

Weibliche Rinder (einschließlich jene unter 2 Jahren), die schon gekalbt haben und ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wird

2.

Arbeitskühe

3.

Nicht als Milchkühe einsetzbare Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).

Die Kategorien 210 bis 252 und 269 umfassen auch die entsprechenden Kategorien von Büffeln und/oder weiblichen Büffeln

311.

Weibliche Zuchttiere — Schafe

Weibliche Schafe von 1 Jahr und älter, die für die Zucht bestimmt sind

319.

Sonstige Schafe

Schafe jeden Alters, ausgenommen weibliche Zuchtschafe

321.

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

329.

Sonstige Ziegen

Ziegen, ausgenommen weibliche Zuchttiere

410.

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg

420.

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

Zuchtsauen mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen (siehe Kategorie 499 ‚Sonstige Schweine‘)

491.

Mastschweine

Mastschweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen und Eber (siehe Kategorie 499 ‚Sonstige Schweine‘)

499.

Sonstige Schweine

Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Zuchtsauen (siehe Kategorie 420) und Mastschweine (siehe Kategorie 491)

510.

Geflügel — Masthühner

Masthühner. Ausgenommen Legehennen und Schlachthennen. Ausgenommen Küken

520.

Legehennen

Einschließlich Junghennen, Legehennen, Schlachthennen und Zuchthähne für Legehennen, wenn diese als Legehennen gehalten werden. Junghennen sind Hennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben. Ausgenommen Küken

530.

Sonstiges Geflügel

Einschließlich Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner, Strauße und männliche Zuchttiere (außer die genannten Zuchthähne für Legehennen). Einschließlich weibliche Zuchttiere. Ausgenommen Küken

610.

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

699.

Sonstige Kaninchen

700.

Bienen

Anzugeben in Anzahl der besetzten Stöcke.

900.

Sonstige Tiere

Einschließlich Küken, Rotwild und Fische. Umfasst auch sonstige Tiere für agrotouristische Zwecke. Sonstige tierische Erzeugnisse werden hier nicht erfasst (siehe Tabelle K, Kategorie 900).“

e)

In Tabelle M werden am Ende der Tabelle mit den auszuwählenden Kategorien die folgenden drei Einträge angefügt:

„Code (*)

Gruppe

Beschreibung der Kategorien

Spalten

N

V

T

10320

AI

Flächen mit Miscanthus

 

-

-

10321

AI

Flächen mit Silphium perfoliatum

 

-

-

10322

AI

Für Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten)

 

-

-“


(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission vom 1, August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2).

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).“


(1)  Die Variablen SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.), SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland), SO_CLND049 (Brachflächen), SO_CLND073_085 (Haus- und Nutzgärten sowie andere landwirtschaftlich genutzte Flächen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.), SO_CLND051 (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Grünland), SO_CLND052 (ertragsarmes Dauergrünland), SO_CLND053 (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), SO_CLVS001 (Rinder unter 1 Jahr alt), SO_CLVS014 (Sonstige Schafe), SO_CLVS017 (Sonstige Ziegen) und SO_CLVS018 (Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Bedingungen verwendet (siehe Anhang VI Nummer 5).


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1976 DER KOMMISSION

vom 25. November 2019

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Phenylcapsaicin als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 (1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Am 7. Februar 2018 stellte die Firma aXichem AB (im Folgenden der „Antragssteller“) bei der Kommission einen Antrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Genehmigung des Inverkehrbringens von durch chemische Synthese gewonnenem Phenylcapsaicin als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antrag betrifft die Verwendung von Phenylcapsaicin in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) — ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kinder unter 11 Jahren — und in für die allgemeine Bevölkerung über 11 Jahren bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(5)

Der Antragsteller reichte auch einen Antrag an die Kommission für den Schutz geschützter Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien ein, und zwar eine In-vivo-Studie zur Resorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung (im Folgenden „ADME“) von Phenylcapsaicin bei Ratten (5), eine In-vivo-ADME-Studie mit Capsaicin bei Ratten (6), einen Rückmutationstest an Bakterien mit Phenylcapsaicin (7), ein In vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen mit Phenylcapsaicin (8), eine 90-Tage-Studie zur oralen Toxizität von Phenylcapsaicin bei Wistar-Ratten (9) und einen TRPV1-Aktivierungstest anhand der HEK293-Zelllinie mit Phenylcapsaicin und Capsaicin (10).

(6)

Am 27. August 2018 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie, eine Bewertung von Phenylcapsaicin als neuartiges Lebensmittel gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorzunehmen.

(7)

Am 15. Mai 2019 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von Phenylcapsaicin als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 (11) an. Dieses wissenschaftliche Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(8)

In dem genannten Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Phenylcapsaicin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Das Gutachten bietet daher ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Phenylcapsaicin — bei den beantragten Verwendungen und in den beantragten Verwendungsmengen — bei Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke — ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren — und bei Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung über 11 Jahren den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.

(9)

In ihrem Gutachten zu Phenylcapsaicin erklärte die Behörde, dass die Daten aus der In-vivo-ADME-Studie mit Phenylcapsaicin bei Ratten, der In-vivo-ADME-Studie mit Capsaicin bei Ratten, dem Rückmutationstest an Bakterien mit Phenylcapsaicin, den In-vitro-Mikronukleustests an Säugetierzellen mit Phenylcapsaicin, der 90-Tage-Studie zur oralen Toxizität von Phenylcapsaicin bei Ratten und dem TRPV1-Aktivierungstest anhand der HEK293-Zelllinie mit Phenylcapsaicin und Capsaicin als Grundlage für die Ermittlung der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels dienten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen zur Sicherheit von Phenylcapsaicin nicht ohne die Daten aus dem Bericht über diese Studien hätten gezogen werden können.

(10)

Nach Eingang des Gutachtens der Behörde forderte die Kommission den Antragsteller auf, die vorgelegte Begründung in Bezug auf seine geschützten Daten aus der In-vivo-ADME-Studie mit Phenylcapsaicin bei Ratten, der In-vivo-ADME-Studie mit Capsaicin bei Ratten, dem Rückmutationstest an Bakterien mit Phenylcapsaicin, den In-vitro-Mikronukleustests an Säugetierzellen mit Phenylcapsaicin, der 90-Tage-Studie zur oralen Toxizität von Phenylcapsaicin bei Ratten und dem TRPV1-Aktivierungstest anhand der HEK293-Zelllinie mit Phenylcapsaicin und Capsaicin sowie den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Berichte und Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(11)

Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Schutz- und Ausschließlichkeitsrechte an den Studien hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten.

(12)

Die Kommission bewertete alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen und gelangte zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die Daten aus den in den Unterlagen des Antragstellers//Antragsunterlagen enthaltenen Studien, auf deren Grundlage die Behörde die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels und die Sicherheit von Phenylcapsaicin feststellte und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht von der Behörde hätte bewertet werden können, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte das Inverkehrbringen des mit der vorliegenden Verordnung zugelassenen neuartigen Lebensmittels innerhalb der Union für die Dauer von fünf Jahren auf den Antragsteller beschränkt werden.

(13)

Die Beschränkung der Zulassung von Phenylcapsaicin und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die die Zulassung nach dieser Verordnung stützen.

(14)

In der Richtlinie 2002/46/EG sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Phenylcapsaicin sollte unbeschadet dieser Richtlinie genehmigt werden.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält Anforderungen über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung. Die Verwendung von Phenylcapsaicin sollte unbeschadet dieser Verordnung genehmigt werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Phenylcapsaicin gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung darf nur der Antragsteller:

 

Firma: aXichem AB;

 

Anschrift: Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden,

das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 geschützten Daten oder mit Zustimmung von aXichem AB.

(3)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

(4)   Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG.

Artikel 2

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien und Berichte, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde und die nach Auffassung des Antragstellers die Anforderungen des Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von aXichem AB zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  Feng et al. 2012a (unveröffentlicht).

(6)  Feng et al. 2012b (unveröffentlicht).

(7)  Schreib 2015 (unveröffentlicht).

(8)  Donath 2016 (unveröffentlicht).

(9)  Stiller 2016 (unveröffentlicht).

(10)  Yang und Dong, 2015 (unveröffentlicht).

(11)  EFSA Journal 2019; 17(6):5718.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

„Phenylcapsaicin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phenylcapsaicin“.

 

Zugelassen am 19. Dezember 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: aXichem AB, Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Phenylcapsaicin“ nur von aXichem AB in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von aXichem AB.“

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren

2,5 mg/Tag

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 11 Jahren

2,5 mg/Tag“

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

„Phenylcapsaicin

Beschreibung/Definition:

Phenylcapsaicin (N-[(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)methyl]-7-phenylhept-6-ynamid, C21H23NO3, CAS-Nr.: 848127-67-3), wird chemisch in einem zweistufigen Syntheseprozess hergestellt, der zur Herstellung von Phenylcapsaicin in einem ersten Schritt die Herstellung des Acetylensäure-Zwischenprodukts durch eine Reaktion von Phenylacetylen mit einem Carbonsäurederivat und in einem zweiten Schritt eine Reihe von Reaktionen des Acetylensäure-Zwischenprodukts mit einem Vanillylaminderivat umfasst.

Merkmale/Zusammensetzung

Reinheit (Prozentanteil Trockenmasse): ≥ 98 %

Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %

Gesamtheit der synthesebezogenen Herstellungsnebenprodukte ≤ 1,0 %

N,N-Dimethylformamid: ≤ 880 mg/kg

Dichlormethan: ≤ 600 mg/kg

Dimethoxyethan: ≤ 100 mg/kg

Ethylacetat: ≤ 0,5 %

Andere Lösungsmittel: ≤ 0,5 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/g

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: negativ/10 g

Salmonella sp.: negativ/10 g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten“


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1977 DER KOMMISSION

vom 26. November 2019

zur Zulassung von Phenylmethanthiol, Benzylmethylsulfid, sec-Pentylthiophen, Tridec-2-enal, 12-Methyltridecanal, 2,5-Dimethylphenol, Hexa-2(trans),4(trans)-dienal und 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Katzen und Hunde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Phenylmethanthiol, Benzylmethylsulfid, sec-Pentylthiophen, Tridec-2-enal, 12-Methyltridecanal, 2,5-Dimethylphenol, Hexa-2(trans),4(trans)-dienal und 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen. In der Folge wurden diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe in Bezug auf Katzen und Hunde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieser Futtermittelzusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2019 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder auf die Umwelt haben. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass Gefahren für die Anwender ermittelt worden sind. Der Antragsteller hat wie gefordert ein Sicherheitsdatenblatt für jede Verbindung vorgelegt, in Bezug auf die Gefahren für die Anwender ermittelt worden sind. Es wurden keine Studien zur Bewertung der Sicherheit für die Anwender unterbreitet. Die EFSA kann daher keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der Anwender bei der Handhabung der Zusatzstoffe ziehen. 2,5-Dimethylphenol, 12-Methyltridecanal, Hexa-2(trans),4(trans)-dienal, Phenylmethanthiol, Benzylmethylsulfid, 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon und sec-Pentylthiophen können wie im Sicherheitsdatenblatt beschrieben insbesondere bei Haut- und Augenkontakt nachweislich gefährlich sein. 12-Methyltridecanal, Benzylmethylsulfid und 2-Pentylthiophen können nachweislich für die Atemwege gefährlich sein. Da keine Daten vorlagen, konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko für die Anwender ziehen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender des betreffenden Zusatzstoffs, zu vermeiden. Für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sieht die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (4) vor, dass bei für diese Tiere bestimmten Zusatzstoffen auf die Umweltbewertung verzichtet werden kann, da diese keine signifikante Auswirkung auf die Umwelt haben. Haustiere werden nicht in großen Gruppen von Tieren gehalten; insofern werden ihre Auswirkungen auf die Umwelt als nicht erheblich angesehen. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit in Futtermitteln nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln als Aromen verwendet werden und ihre Funktion in Futtermitteln dieselbe ist wie in Lebensmitteln.

(5)

Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch die Berichte über die Methode zur Analyse in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Für die betreffenden Stoffe sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.

(7)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Verwendung in Futtermitteln erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Futtermittelzusatzstoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. Dezember 2019 gemäß den vor dem 19. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 19. Juni 2020 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Die die im Anhang genannten Stoffe enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 19. Dezember 2021 gemäß den vor dem 19. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Katzen und Hunde bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.)

(3)  EFSA Journal 2019;17(3):5649.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b5169

-

12-Methyltridecanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

12-Methyltridecanal

Charakterisierung des Wirkstoffs:

12-Methyltridecanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C14H28O

CAS-Nummer: 75853-49-5

FLAVIS: 05.169

Analysemethode  (1):

Zur Bestimmung von

12-Methyltridecanal

im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Hunde und Katzen

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,5 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,5 mg/kg.

5.

Für Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

19.12.2029

2b5057

-

Hexa-2(trans),4(trans)-dienal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Hexa-2(trans),4(trans)-dienal

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Hexa-2(trans),4(trans)-dienal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C6H8O

CAS-Nummer: 142-83-6

FLAVIS: 05.057

Analysemethode  (1) :

Zur Bestimmung von Hexa-2(trans),4(trans)-dienal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Hunde und Katzen

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1,5 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1,5 mg/kg.

5.

Für Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

19.12.2029

2b5078

-

Tridec-2-enal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Tridec-2-enal

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Tridec-2-enal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C13H24O

CAS-Nummer: 7774-82-5

FLAVIS: 05.078

Analysemethode  (1) :

Zur Bestimmung von Tridec-2-enal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Hunde und Katzen

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,5 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,5 mg/kg.

5.

Für Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

19.12.2029

2b13084

 

2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon

Charakterisierung des Wirkstoffs:

2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C7H10O3

CAS-Nummer: 27538-09-6

FLAVIS: 13.084

Analysemethode  (1) :

Zur Bestimmung von

2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Hunde und Katzen

 

 

 

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 2,25 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 2,25 mg/kg.

5.

Für Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

19.12.2029

2b12005

-

Phenylmethanthiol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Phenylmethanthiol

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Phenylmethanthiol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C7H8S

CAS-Nummer: 100-53-8

FLAVIS: 12.005

Analysemethode  (1) :

Zur Bestimmung von Phenylmethanthiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Hunde und Katzen

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

5.

Für Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

19.12.2029

2b12077

-

Benzylmethylsulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Benzylmethylsulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Benzylmethylsulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C8H10S

CAS-Nummer: 766-92-7

FLAVIS: 12.077

Analysemethode  (1) :

Zur Bestimmung von Benzylmethylsulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Hunde und Katzen

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

5.

Für Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

19.12.2029

2b4019

-

2,5-Dimethylphenol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

2,5-Dimethylphenol

Charakterisierung des Wirkstoffs:

2,5-Dimethylphenol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C8H10O

CAS-Nummer: 95-87-4

FLAVIS: 04.019

Analysemethode  (1) :

Zur Bestimmung von

2,5-Dimethylphenol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Hunde und Katzen

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1 mg/kg.

5.

Für Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

19.12.2029

2b15096

-

sec-Pentylthiophen

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

sec-Pentylthiophen

Charakterisierung des Wirkstoffs:

sec-Pentylthiophen

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H14S

CAS-Nummer: 4861-58-9

FLAVIS: 15.096

Analysemethode  (1) :

Für die Bestimmung von sec-

Pentylthiophen im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Hunde und Katzen

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,1 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett von Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,1 mg/kg.

5.

Für Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

19.12.2029


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1978 DER KOMMISSION

vom 26. November 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Gebühren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission (2) kann der Präsident des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden das „Amt“) andere Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren zulassen und führt diese anderen Zahlungsweisen in einer Liste auf. Um die Flexibilität zu erhöhen und die Verfahren zu vereinfachen, sollte diese Liste anderer Zahlungsweisen in die vom Verwaltungsrat des Amtes auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 festgelegten Vorschriften über die Arbeitsmethoden aufgenommen werden.

(2)

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird festgelegt, welcher Tag als Tag des Zahlungseingangs gilt. Aufgrund der Erfahrungen mit der Abwicklung von Zahlungen ist es notwendig klarzustellen, dass der vollständige Betrag auf einem Bankkonto des Amtes eingegangen sein muss, um zu gewährleisten, dass keine Verpflichtungen gegenüber dem Amt ausstehen.

(3)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hat der Einzahler seinen Namen und den Zweck der Zahlung an das Amt schriftlich anzugeben. Kann der Zweck der Zahlung nicht ermittelt werden, übersendet das Amt innerhalb von zwei Monaten eine Mahnung. Um die Effizienz der Zahlungsabwicklung zu steigern, sollte diese Frist von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt werden.

(4)

Mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird die Antragsgebühr festgelegt. Um die Nutzung des elektronischen Online-Antragsverfahrens des Amtes zu fördern, sollte die Gebühr für die Einreichung von Anträgen auf anderem Wege, beispielsweise als Papieranträge, von 650 EUR auf 800 EUR angehoben werden. Zudem haben Erfahrungen in der Praxis gezeigt, dass die Nutzung des elektronischen Online-Antragsverfahrens effizienter würde, wenn ergänzend auch für den übrigen Schriftwechsel mit dem Amt die Nutzung der papierlosen Kommunikationsplattform des Amtes verpflichtend gemacht würde.

(5)

Nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 behält das Amt 150 EUR der Antragsgebühr ein, wenn der Antrag nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ungültig ist. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die gesamte Antragsgebühr erstattet werden.

(6)

In Bezug auf die Jahresgebühr sieht Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 vor, dass das Amt keine Rückzahlungen für Beträge leistet, die für die Aufrechterhaltung eines erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes gezahlt wurden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Sinne einer verbesserten Transparenz eine Rückzahlung gewährt werden kann, wenn das Amt zwischen dem Zahlungstermin und dem Jahrestag der Gewährung des Rechts eine Verzichtserklärung erhalten hat.

(7)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird die Höhe der Gebühren festgelegt, die für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, die Gegenstand eines Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist (im Folgenden „Prüfungsgebühren“), an das Amt zu entrichten sind.

(8)

Der Verwaltungsrat des Amtes hat beschlossen, den Grundsatz der 100%igen Kostendeckung anzuwenden, sodass Erstattungen an die Prüfungsstellen auf der Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Prüfungskosten erfolgen.

(9)

Zudem haben die Erfahrungen im Zusammenhang mit der technischen Prüfung gezeigt, dass die Prüfungsgebühren sich für manche Kostengruppen im Laufe der Zeit ändern können. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten daher den Gesamtbetrag der Gebühren für die jeweiligen Kostengruppen widerspiegeln, den das Amt an die Prüfungsämter zu zahlen hat. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher für alle betroffenen Kostengruppen geändert werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Diese Verordnung sollte ab dem 1. April 2020 gelten, damit das Amt und die beteiligten Akteure genügend Zeit haben, sich auf diese Änderungen einzurichten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Präsident des Amtes kann andere Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren an das Amt in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Arbeitsmethoden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates festzulegen sind, zulassen.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Als Tag des Eingangs der Zahlung von Gebühren und Zuschlagsgebühren beim Amt gilt der Tag, an dem der gesamte Betrag der Überweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf einem Bankkonto des Amtes gutgeschrieben wird.“

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ist es dem Amt nicht möglich, den Verwendungszweck einer Zahlung zu ermitteln, so bittet es den Einzahler der Zahlung, ihm diesen innerhalb von einem Monat schriftlich mitzuteilen. Wird der Verwendungszweck nicht innerhalb dieses Zeitraums mitgeteilt, so gilt die Zahlung als nicht geleistet und wird an den Einzahler zurückerstattet.“

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf elektronischem Wege über ein Online-Formular des Online-Antragssystems des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden der ‚Antragsteller‘) eine Gebühr in Höhe von 450 EUR.

Der Antragsteller akzeptiert die Nutzungsbedingungen der vom Amt betriebenen sicheren elektronischen Kommunikationsplattform und verwendet diese Plattform für die Einreichung der in Unterabsatz 1 genannten Anträge und anderer Unterlagen, für die Entgegennahme von durch das Amt übermittelten Mitteilungen und Unterlagen, die Beantwortung solcher Mitteilungen und die Durchführung anderer Tätigkeiten.

Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf einem anderen Wege als über das Online-Antragssystem des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 800 EUR.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, erstattet das Amt die Antragsgebühr bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.“

5.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Amt leistet keine Rückzahlungen für Beträge, die im Zusammenhang mit der Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes entrichtet wurden, es sei denn, beim Amt ist zwischen dem Zahlungstermin und dem Jahrestag der Gewährung des Sortenschutzrechts gemäß Absatz 2 Buchstabe b eine Erklärung auf Verzicht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz eingegangen. Verzichtserklärungen, die nach dem Jahrestag der Gewährung des Rechtes eingehen, werden bei diesen Zahlungen nicht berücksichtigt.“

6.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).


ANHANG

„ANHANG I

Gebühren für technische Prüfungen gemäß Artikel 8

Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:

(in EUR)

 

Kostengruppe

Gebühr

Landwirtschaftliche Arten

1

Kartoffel/Erdapfel

2 050

2

Raps

2 150

3

Gräser

2 920

4

Andere landwirtschaftliche Arten

1 900

Obstarten

5

Apfel

3 665

6

Erdbeere

3 400

7

Andere Obstarten

3 460

Zierpflanzenarten

8

Zierpflanzen, lebend, Gewächshaus

2 425

9

Zierpflanzen, lebend, Freiland

2 420

10

Zierpflanzen, nicht lebend, Gewächshaus

2 400

11

Zierpflanzen, nicht lebend, Freiland

2 200

12

Zierpflanzen, spezial

3 900

Gemüsearten

13

Gemüse, Gewächshaus

2 920

14

Gemüse, Freiland

2 660 “


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1979 der KOMMISSION

vom 26. November 2019

zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines 2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemischs als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Am 30. April 2018 stellte das Unternehmen Glycom A/S (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission einen Antrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union eines durch mikrobielle Fermentation mit einem genetisch veränderten Stamm von Escherichia coli (Stamm K12 DH1) gewonnenen 2'-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemischs (im Folgenden „2'-FL/DFL“) als neuartiges Lebensmittel. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung zur Verwendung von 2'-FL/DFL in nicht aromatisierten pasteurisierten und nicht aromatisierten sterilisierten Milcherzeugnissen, aromatisierten und nicht aromatisierten fermentierten Erzeugnissen auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse, in Getreideriegeln, aromatisierten Getränken, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge.

(5)

Am 30. April 2018 beantragte der Antragsteller ferner bei der Kommission den Schutz geschützter Daten für eine Reihe zur Stützung des Antrags vorgelegter Studien, und zwar der geschützten Analyseberichte über den Strukturvergleich per Kernspinresonanz (im Folgenden „NMR“) von durch bakterielle Fermentation hergestellter 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose mit natürlich in Muttermilch vorkommender 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose (5), der detaillierten Charakterisierungsdaten zu den bei der Erzeugung verwendeten Bakterienstämmen und der entsprechenden Zertifikate (6)(7), der Spezifikationen der Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (8), der Analysezertifikate der verschiedenen 2’-FL/DFL-Chargen (9), der Analysemethoden und Validierungsberichte (10), der Berichte über die Stabilität von 2’-FL/DFL (11), der Akkreditierungsurkunden der Labore (12), der Berichte über die Bewertung der Aufnahme von 2’-FL/DFL (13), der Übersichtstabelle der statistisch signifikanten Beobachtungen bei den Toxizitätsstudien (14), eines Rückmutationstests mit 2’-FL/DFL an Bakterien (15), eines In-vitro-Mikronukleustests mit 2’-FL/DFL an Säugetierzellen (16), einer 14-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL/DFL bei neugeborenen Ratten (17), einer 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL/DFL bei neugeborenen Ratten (18), eines Rückmutationstests mit 2’-Fucosyllactose (im Folgenden „2’-FL“) an Bakterien (19), zwei In-vitro-Mikronukleustests mit 2’-FL an Säugetierzellen (20)(21) und einer 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL bei neugeborenen Ratten (22).

(6)

Am 29. Juni 2018 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 um eine Bewertung von 2’-FL/DFL als neuartiges Lebensmittel.

(7)

Am 15. Mai 2019 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit eines 2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemischs als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 an (23). Dieses wissenschaftliche Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(8)

In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss‚ dass 2’-FL/DFL unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die vorgeschlagene Zielgruppe sicher ist. Das Gutachten bietet somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass 2’-FL/DFL bei der Verwendung in nicht aromatisierten pasteurisierten und nicht aromatisierten sterilisierten Milcherzeugnissen, aromatisierten und nicht aromatisierten fermentierten Erzeugnissen auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse, in Getreideriegeln, aromatisierten Getränken, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sowie in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.

(9)

In ihrem Gutachten erklärte die Behörde, dass die Daten aus den Analyseberichten über den Strukturvergleich per NMR von durch bakterielle Fermentation hergestellter 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose mit natürlich in humaner Milch vorkommender 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose, die detaillierten Charakterisierungsdaten zu den bei der Erzeugung verwendeten Bakterienstämmen, die Spezifikationen der Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die Analysezertifikate der verschiedenen 2’-FL/DFL-Chargen, der Rückmutationstest mit 2’-FL/DFL an Bakterien, der In-vitro-Mikronukleustest mit 2’-FL/DFL an Säugetierzellen, die 90-tägige Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL/DFL bei neugeborenen Ratten und die Übersichtstabelle zu den statistisch relevanten Beobachtungen bei der 90-tägigen Toxizitätsstudie als Grundlage für den Erweis der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels dienten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen zur Sicherheit von 2’-FL/DFL nicht ohne die Daten aus den Berichten über diese Studien hätten gezogen werden können.

(10)

Nach Eingang der Erwägungen der Behörde forderte die Kommission den Antragsteller auf, die Begründung hinsichtlich seiner geschützten Analyseberichte über den Strukturvergleich per NMR von durch bakterielle Fermentation hergestellter 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose mit natürlich in humaner Milch vorkommender 2′-Fucosyllactose und Difucosyllactose, der detaillierten Charakterisierungsdaten zu den bei der Erzeugung verwendeten Bakterienstämmen, der Spezifikationen der Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, der Analysezertifikate der verschiedenen 2’-FL/DFL-Chargen, des Rückmutationstests mit 2’-FL/DFL an Bakterien, des In-vitro-Mikronukleustests mit 2’-FL/DFL an Säugetierzellen, der 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2’-FL/DFL bei neugeborenen Ratten und der Übersichtstabelle zu den statistisch relevanten Beobachtungen bei der 90-tägigen Toxizitätsstudie weiter auszuführen und seinen Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Berichte und Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(11)

Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Schutz- und Ausschließlichkeitsrechte an den Studien hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten.

(12)

Die Kommission bewertete alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen und gelangte zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Dementsprechend sollten die in den Antragsunterlagen des Antragstellers enthaltenen Studien, die der Behörde als Grundlage zur Ermittlung der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels und für ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit von 2’-FL/DFL dienten, und ohne die das neuartige Lebensmittel von der Behörde nicht hätte bewertet werden können, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte das Inverkehrbringen von 2’-FL/DFL in der Union für diese Dauer auf den Antragsteller beschränkt werden.

(13)

Die Beschränkung der Zulassung von 2’-FL/DFL und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 stützen.

(14)

Die Verwendung von 2’-FL/DFL sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung genehmigt werden.

(15)

Die Verwendung von 2’-FL/DFL sollte ferner unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG, mit der Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt werden, genehmigt werden.

(16)

Die Verwendung von 2'-FL/DFL sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (24), mit der Anforderungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere für Milch und Milcherzeugnisse, festgelegt werden, genehmigt werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   2’-FL/DFL gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung darf nur der ursprüngliche Antragsteller:

Unternehmen: Glycom A/S;

Anschrift: Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark,

das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 dieser Verordnung geschützten Daten oder mit Zustimmung von Glycom A/S.

(3)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

(4)   Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 2

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien und Berichte, auf deren Grundlage 2’-FL/DFL von der Behörde geprüft wurde und die nach Auffassung des Antragstellers die Anforderungen des Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Glycom A/S zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).

(6)  Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).

(7)  Glycom/DSMZ 2018 (nicht veröffentlicht).

(8)  Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).

(9)  Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).

(10)  Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).

(11)  Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).

(12)  Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).

(13)  Glycom 2018 (nicht veröffentlicht).

(14)  Flaxmer 2018 (nicht veröffentlicht) und Philips K. R., N. Baldwin, B. Lynch, J. Flaxmer, A. Šoltésová, M. H. Mikš, C. H. Röhrig. 2018 Safety evaluation of the human-identical milk oligosaccharides 2’-fucosyllactose and difucosyllactose. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.

(15)  Šoltésová, 2017 (nicht veröffentlicht) und Philips et al. 2018. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.

(16)  Gilby, 2017 (nicht veröffentlicht) und Philips et al. 2018. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.

(17)  Flaxmer, 2017 (nicht veröffentlicht) und Philips et al. 2018. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.

(18)  Flaxmer, 2018 (nicht veröffentlicht) und Philips et al. 2018. Food and Chemical Toxicology 120, S. 552-565.

(19)  Verspeek-Rip 2015 (nicht veröffentlicht).

(20)  Verbaan 2015a (nicht veröffentlicht).

(21)  Verbaan 2015b (nicht veröffentlicht).

(22)  Penard 2015 (nicht veröffentlicht).

(23)  EFSA Journal 2019; 17(6):5717.

(24)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch (‚2'-FL/DFL’)

(mikrobiell)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚2'-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch’.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2’-Fucosyllactose und/oder Difucosyllactose verzehrt werden.

 

Zugelassen am 19.12.2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.12.2024.“

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

2,0 g/l

Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

2,0 g/l (Getränke)

20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

2,0 g/l (Getränke)

20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Getränke (aromatisierte Getränke)

2,0 g/l

Getreideriegel

20 g/kg

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

1,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

1,2 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

10 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

4,0 g/l (Getränke)

40 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge

4,0 g/Tag

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch (‚2'-FL/DFL’)

(mikrobiell)

Beschreibung/Definition:

2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes amorphes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Nach der Reinigung wird das 2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch durch Sprühtrocknung isoliert.

Quelle: Genetisch veränderter Stamm des Escherichia coli-Stamms K-12 DH1

Merkmale/Zusammensetzung

Aussehen: Weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

Summe aus 2’-Fucosyllactose, Difucosyllactose, Lactose und Fucose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0 Gew.-%

Summe von 2’-Fucosyllactose und Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 85,0 Gew.-%

2’-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0 Gew.-%

Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 5,0 Gew.-%

D-Lactose: ≤ 10,0 Gew.-%

L-Fucose: ≤ 1,0 % Gew.-%

2’-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 2,0 % Gew.-%

Summe anderer Kohlenhydrate *: ≤ 6,0 % Gew.-%

Feuchtigkeit: ≤ 6,0 % Gew.-%

Sulfatasche: ≤ 0,8 % Gew.-%

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0

Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g

Salmonella-Arten: negativ/25 g

Hefen: ≤ 100 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)


(*1)  3’-Fucosyllactose, 2’-Fucosyl-Galactose, Glucose, Galactose, Mannitol, Sorbitol, Galactitol, Trihexose, allo-Lactose und andere strukturell ähnliche Kohlenhydrate.“


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/69


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1980 DER KOMMISSION

vom 26. November 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung  (1)

0207 12 90

Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 65 %, gefroren

135,4

0

AR

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

236,9

213,0

244,8

233,7

19

26

17

20

AR

BR

CL

TH

1602 32 11

Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, roh

284,0

1

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).“


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1981 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 hinsichtlich der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken, Gelatine und Kollagen sowie Insekten für den menschlichen Verzehr in die Europäische Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.

(2)

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthält Vorschriften in Bezug auf bestimmte Tiere und Waren, die nur aus solchen Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen dürfen, die in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind. Die Anforderungen für die Aufnahme in die Liste sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 festgelegt, zusätzlich zu den allgemeineren Anforderungen für die Aufnahme, die in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannt werden.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission (3) enthält oder bezieht sich auf Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist, um die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 und Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 sicherzustellen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 gilt ab dem 14. Dezember 2019.

(4)

Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird der Eingang von Sendungen mit Schnecken im Sinne der Definition in Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (4) unter bestimmten Bedingungen genehmigt, sofern solche Sendungen aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgeführt sind.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich anderer für den menschlichen Verzehr bestimmter Schneckenarten, nur dann in die Union eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet in einer mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 festgelegten Liste aufgeführt ist.

(6)

Bis zur Aufnahme in eine Liste gemäß der Verordnung (EU) 2019/626 ist die Einfuhr solcher Schnecken gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission (5) zulässig, der eine Ausnahme von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Hygienevorschriften für Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthält, die bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Diese Schneckenarten sollten in die Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen werden, damit es nach dem 31. Dezember 2020 nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt.

(7)

Am 31. Januar 2019 beantragte Armenien die Aufnahme in die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmten Schnecken in die Union zulassen müssen. Armenien leistete Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625, damit das Land für den Eingang von Schnecken in die Union zugelassen wird. Daher sollte Armenien in die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 festgelegte Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zulässig ist, aufgenommen werden.

(8)

Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 betrifft die Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Gelatine und Kollagen in die Union zugelassen ist. Gemäß dem genannten Artikel dürfen Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden sowie von Geflügel nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch bestimmter Huftierarten und von Geflügelfleisch in die Union zugelassen ist.

(9)

Des Weiteren begrenzt Artikel 14 den Eingang von solcher Gelatine und solchem Kollagen in die Union auf der Grundlage tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, die für frisches Fleisch gelten. Letztere Beschränkungen sind nicht angebracht, da der Herstellungsprozess von Gelatine und Kollagen die entsprechenden Tiergesundheitsrisiken ausschließt. Daher sollte für den Eingang von Gelatine und Kollagen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ein weniger strenger Ansatz gelten, der lediglich auf der Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2017/625 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 festgelegten Anforderungen an den Eingang von Tieren und Waren in die Union basiert.

(10)

Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 betrifft eine Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist. Der Artikel nimmt Bezug auf Drittländer und Drittlandsgebiete, dessen Insekten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassen wurden und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (7) aufgeführt sind. Allerdings sieht Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 nicht vor, die Drittländer und Drittlandsgebiete, die über eine solche Zulassung verfügen, genau zu benennen. Daher sollte in einem besonderen Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 auf eine konkrete Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete Bezug genommen werden, aus denen der Eingang dieser Insekten in die Union zugelassen ist. Drittländer und Drittlandsgebiete sollten nur dann für den Eingang von Insekten in die Union zugelassen und in der Liste aufgeführt werden, wenn sie ausreichende Garantien dafür leisten, dass sie die Anforderungen in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen.

(11)

Am 8. Oktober 2019 leistete Kanada ausreichende Garantien für die Zulassung des Eingangs von Insekten in die Union.

(12)

Am 28. August 2019 leistete die Schweiz ausreichende Garantien für die Zulassung des Eingangs von Insekten in die Union.

(13)

Am 11. September 2019 leistete Südkorea ausreichende Garantien für die Zulassung des Eingangs von Insekten in die Union.

(14)

Kanada, die Schweiz und Südkorea sollten daher in die Liste der Länder aufgenommen werden, die für den Eingang von Insekten in die Union zugelassen sind, und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 sollte entsprechend geändert werden.

(15)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten, um Störungen im Handelsverkehr, insbesondere beim Eingang von Sendungen mit Gelatine und Kollagen in die Union, zu vermeiden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.

‚Schnecken‘ Schnecken im Sinne von Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie jede andere Art von Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;“.

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zugelassen ist

Sendungen mit Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.“

3.

In Artikel 14 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)

Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II Teil 1 Spalte 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan stammen.

(2)

Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan stammen.“

4.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist

Sendungen mit Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in einem Drittland oder Drittlandsgebiet haben und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt werden, das in Anhang IIIa dieser Verordnung aufgeführt ist.“

5.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(5)  Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21).

(6)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2019/626 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang III wird zwischen dem Eintrag für Albanien und dem Eintrag für Angola folgender Eintrag eingefügt:

„AM

Armenien“

 

2.

Folgender Anhang IIIa wird eingefügt:

„ANHANG IIIa

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zulässig ist, gemäß Artikel 20

ISO-Ländercode

Drittland oder Drittlandsgebiet

Bemerkungen

CA

Kanada

 

CH

Schweiz

 

KR

Südkorea“

 


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1982 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur zollamtlichen Erfassung bestimmter Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, nach Wiederaufnahme der Untersuchung — zur Umsetzung des Urteils vom 20. September 2019 in der Rechtssache T-650/17 — betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 13. Mai 2013 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 (2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen (seit Änderung der Verordnung: „aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit“) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (im Folgenden „endgültige Verordnung“).

(2)

Am 12. Juni 2013 reichte Jinan Meide Castings Co., Ltd (im Folgenden „Jinan Meide“ oder „Antragsteller“), einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) Klage ein und beantragte die Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung (3).

(3)

Am 30. Juni 2016 erklärte das Gericht die endgültige Verordnung für nichtig, soweit durch sie ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, hergestellt von Jinan Meide, eingeführt wurde.

(4)

Nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung erließ die Kommission am 28. Juni 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (4) (im Folgenden „strittige Antidumpingverordnung“).

(5)

Am 12. Juli 2018 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Rohrstücke, die aus Gusseisen mit Kugelgrafit (auch als „duktiles Gusseisen“ bezeichnet) hergestellt wurden, nicht von dem Begriff „verformbares Gusseisen“ im Sinne der Definition der KN-Unterposition 7307 19 10 (in der deutschen Fassung der Kombinierten Nomenklatur zwischenzeitlich in „Temperguss“ geändert) erfasst werden. Der Gerichtshof befand, dass Rohrstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Auffangunterposition 7307 19 90 der KN (als andere Waren aus anderem Eisen) einzureihen sind. Am 14. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EU) 2019/262 (5), mit der die Bezugnahmen auf die TARIC-Codes geändert und entsprechend den Schlussfolgerungen des Gerichtshofs angepasst wurden. Da Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage einer Warendefinition — unabhängig von der zolltariflichen Einreihung — eingeführt werden, hatte die Änderung keine Auswirkungen auf den warenbezogenen Geltungsbereich der Maßnahmen.

(6)

Der Antragsteller focht die strittige Antidumpingverordnung vor dem Gericht an. Am 20. September 2019 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-650/17 betreffend die strittige Antidumpingverordnung. (6)

(7)

Das Gericht prüfte alle vier vom Antragsteller vorgebrachten Klagegründe und wies drei von ihnen als unbegründet zurück. Nur einem der vier Klagegründe wurde stattgegeben. Dem Gericht zufolge hatte die Kommission eine ungeeignete Methode angewandt, um die bei den materiellen Eigenschaften bestehenden Unterschiede zwischen den im Vergleichsland hergestellten Warentypen und den aus China ausgeführten Warentypen abzubilden. Da keine Daten zur Inlandsproduktion im Vergleichsland vorlagen, stützte sich die Kommission auf die Preisunterschiede, die bei den Ausfuhrverkäufen der verschiedenen Warentypen aus China festgestellt wurden. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission nicht davon ausgehen, dass Preise, die wahrscheinlich gedumpt sind, als Grundlage für eine vertretbare Schätzung des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften herangezogen werden können, da solche Preise möglicherweise nicht das Ergebnis normaler Marktkräfte sind. Deshalb erklärte das Gericht den für den Antragsteller festgesetzten Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd, wiedereingeführt wurde, für nichtig.

(8)

Im Anschluss an das Urteil des Gerichts beschloss die Kommission, die Antidumpinguntersuchung bezüglich der Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen (bzw. nach der neuen KN-Terminologie: aus Temperguss), die zum Erlass der strittigen Antidumpingverordnung geführt hatte, teilweise wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, und veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung (7) (im Folgenden „Bekanntmachung der Wiederaufnahme“). Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf Jinan Meide.

2.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(9)

Die Kommission hat analysiert, ob eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware angezeigt ist. Dabei berücksichtigte sie folgende Erwägungen. Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. einer Antidumpinguntersuchung — angenommenen Rechtsakts kann die Erfüllung des Gerichtshofurteils dadurch gewährleistet werden, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (8).

(10)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (9). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet dies insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung des Verfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Handelsschutzmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Verfahren infolge der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil der das Verfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (10), es sei denn, die Rechtswidrigkeit ist in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(11)

Wie in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme erläutert, hat die Kommission, da die Rechtswidrigkeit nicht in der Phase der Verfahrenseinleitung, sondern in der Phase der Untersuchung eingetreten ist, beschlossen, die Antidumpinguntersuchung in Bezug auf Jinan Meide wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, also im Zusammenhang mit den ursprünglichen Feststellungen, die sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 bezogen.

(12)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die anschließende Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden. (11) Die interessierten Parteien, auch die Einführer, werden in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme darüber informiert, dass sich eine etwaige künftige Zollschuld aus den Feststellungen der wiederaufgenommenen Untersuchung ergeben würde.

(13)

Je nach Ausgang der wiederaufgenommenen Untersuchung, der derzeit aber noch unbekannt ist, wird die Kommission eine Verordnung erlassen, um den vom Gericht festgestellten Fehler zu korrigieren und den anwendbaren Zollsatz gegebenenfalls neu festzulegen. Der etwaige neu festgelegte Zollsatz gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der strittigen Antidumpingverordnung.

(14)

Bezüglich der die Vergangenheit betreffenden oder der künftigen Antidumping-Zollschuld ist Folgendes anzumerken.

(15)

Da die endgültige Höhe der Verbindlichkeiten, die sich aus der wiederaufgenommenen Untersuchung ergibt, noch ungewiss ist, ersucht die Kommission die nationalen Zollbehörden in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme, den Ausgang der wiederaufgenommenen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Erstattungsanträge bezüglich der vom Gericht in Bezug auf Jinan Meide für nichtig erklärten Antidumpingzölle entscheiden. Die Zollbehörden werden somit angewiesen, etwaige Anträge auf Erstattung von für nichtig erklärten Zöllen auszusetzen, bis die Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(16)

Sollte die wiederaufgenommene Untersuchung zur Wiedereinführung von Antidumpingzöllen führen, müssen diese Zölle auch für den Zeitraum vereinnahmt werden, in dem die wiederaufgenommene Untersuchung durchgeführt wurde. Dies wird als wesentlich erachtet, um sicherzustellen, dass die von Rechts wegen angezeigten Maßnahmen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer effektiv angewandt werden können, und zwar ohne jeden Unterschied, was den Zeitpunkt der Einfuhren (vor oder nach der Wiederaufnahme der Untersuchung) betrifft.

(17)

Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die zollamtliche Erfassung ein Instrument ist, das in Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung dafür vorgesehen ist, dass spätere Maßnahmen gegenüber Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei der Anwendung von Zöllen oder bei Antiumgehungsverfahren die Zahlung sichergestellt werden soll. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Kommission angemessen, die Einfuhren betreffend Jinan Meide zollamtlich zu erfassen, um nach der Wiederaufnahme der Untersuchung die Vereinnahmung etwaiger Antidumpingzölle zu erleichtern.

(18)

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (12) wird angemerkt, dass die in Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung festgelegten Bedingungen im vorliegenden Fall — anders als im Falle einer zollamtlichen Erfassung vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen — keine Anwendung finden. Der Zweck einer zollamtlichen Erfassung im Kontext von Untersuchungen, bei denen es um die Umsetzung von Gerichtsurteilen geht, besteht nämlich nicht darin, die in der besagten Bestimmung vorgesehene rückwirkende Erhebung von Zöllen im Rahmen von Handelsschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Wie bereits dargelegt, besteht der Grund für die zollamtliche Erfassung vielmehr darin, so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Einfuhren ab dem Tag des Inkrafttretens der strittigen Antidumpingverordnung bis zur eventuellen Wiedereinführung der korrigierten Zölle ohne ungebührliche Unterbrechung dem korrekt festgesetzten Antidumpingzoll unterliegen, und so die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.

(19)

Angesichts dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass eine zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung angezeigt ist.

3.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(20)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sind Einfuhren der von Jinan Meide hergestellten betroffenen Ware unter dem TARIC-Zusatzcode B336 zollamtlich zu erfassen, damit für den Fall, dass die Untersuchung zu einer Wiedereinführung der Maßnahmen führt, auf die betreffenden Einfuhren Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können.

(21)

Wie in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme dargelegt, wird die endgültige Höhe der ab Inkrafttreten der strittigen Antidumpingverordnung gegebenenfalls geschuldeten Antidumpingzölle auf der Grundlage der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung festgestellt. Allerdings werden für den Zeitraum zwischen dem 2. Dezember 2019 und dem Datum des Inkrafttretens der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung keine höheren als die in der strittigen Antidumpingverordnung festgelegten Zölle erhoben. Derzeit gilt für Jinan Meide ein Antidumpingzoll von 39,2 % —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden unternehmen die notwendigen Schritte gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036, um die in die Union getätigten Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) und ex ex73071990 (TARIC-Code 7307199010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co, Ltd (TARIC-Zusatzcode B336), zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Der Antidumpingzollsatz, der auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) und ex ex73071990 (TARIC-Code 7307199010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co, Ltd (TARIC-Zusatzcode B336), in der Zeit zwischen der Wiederaufnahme der Untersuchung und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung erhoben werden kann, darf die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 eingeführten Zollsätze nicht übersteigen.

(4)   Die nationalen Zollbehörden müssen die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur Wiedereinführung der Zölle abwarten, bevor sie über Anträge auf Rückzahlung und Erstattung von Antidumpingzöllen entscheiden, die von Jinan Meide Castings Co., Ltd stammende Einfuhren betreffen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 2018.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1).

(3)  Rechtssache T-424/13, Jinan Meide Castings Co Ltd./Rat.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 23).

(5)  ABl. L 44 vom 15.2.2019, S. 6.

(6)  ECLI:EU:T:2019:644.

(7)  Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Untersuchung infolge des Urteils vom 20. September 2019 in der Rechtssache T‑650/17 im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (ABl. C… vom 29.11.2019, S. …).

(8)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Republik Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(9)  Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01, Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(10)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Republik Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28. Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01, Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(11)  Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.

(12)  Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/82


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1983 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung von Unionsbeihilfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) sind unter anderem die Regeln für die Neuzuweisung von nicht beantragten Unionsbeihilfen unter den am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt, die ihre Bereitschaft mitgeteilt haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu verwenden. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Aufgrund der im Rahmen des Schulprogramms gewonnenen Erfahrungen sollten die Regeln für die Berechnung der vorläufigen Mittelzuweisung klarer dargestellt werden. Um die aktuellste Grundlage für die Neuzuweisung von Unionsbeihilfen zu schaffen, sollten die bis zum 31. Dezember getätigten Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten bei der Berechnung berücksichtigt werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„3.   Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der gemäß Absatz 1 einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse bzw. Schulmilch durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Unter Berücksichtigung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres vor Übermittlung des Antrags auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (*1) übermittelt wurden, wird der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung wie folgt berechnet:

a)

Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;

b)

bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt;

c)

bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.

Die Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm oder einen Teil davon erstmals anwenden, während der ersten beiden Jahre der Durchführung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/84


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1984 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission (3) wurde ein Ausschreibungsverfahren für die private Lagerhaltung von Olivenöl eröffnet.

(2)

Angesichts der Angebote, die innerhalb des am 26. November 2019 abgelaufenen Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eingegangen sind, der einzulagernden Gesamthöchstmenge, der geschätzten Lagerhaltungskosten und anderer einschlägiger Marktinformationen ist es angezeigt, den Beihilfehöchstbetrag für die Lagerhaltung von 3650 Tonnen Olivenöl für einen Zeitraum von 180 Tagen festzusetzen, um die schwierige Marktlage zu entspannen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Angebote, die im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eröffneten Ausschreibungsverfahrens innerhalb des am 26. November 2019 abgelaufenen Teilzeitraums eingereicht wurden, wird der Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung von Olivenöl festgesetzt auf

a)

0,00 EUR pro Tag und Tonne natives Olivenöl extra;

b)

0,83 EUR pro Tag und Tonne natives Olivenöl;

c)

0,83 EUR pro Tag und Tonne Lampantöl.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission vom 8. November 2019 zur Eröffnung von Ausschreibungen für den Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 12).


RICHTLINIEN

29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/86


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/1985 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Richtlinien 2003/90/EG (3) und 2003/91/EG der Kommission (4) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung der Sorten den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche verabschiedet wurden. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, gelten gemäß den genannten Richtlinien die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(2)

Seit der letzten Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/114 der Kommission (5) hat das CPVO weitere Protokolle verabschiedet und bestehende aktualisiert.

(3)

Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Für vor dem 1. Juni 2020 begonnene Prüfungen können die Mitgliedstaaten die Fassungen der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten haben.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Mai 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juni 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(3)  Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).

(4)  Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11).

(5)  Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/114 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (ABl. L 23 vom 25.1.2019, S. 35).


ANHANG

TEIL A

„ANHANG I

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den technischen Protokollen des CPVO (1) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Festuca arundinacea Schreb.

Rohrschwingel

TP 39/1 vom 1.10.2015.

Festuca filiformis Pourr.

Haar-Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011.

Festuca ovina L.

Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011.

Festuca pratensis Huds.

Wiesenschwingel

TP 39/1 vom 1.10.2015.

Festuca rubra L.

Rotschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011.

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

Raublättriger Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011.

Lolium multiflorum Lam.

Welsches Weidelgras

TP 4/2 vom 19.3.2019.

Lolium perenne L.

Deutsches Weidelgras

TP 4/2 vom 19.3.2019.

Lolium x hybridum Hausskn.

Bastardweidelgras

TP 4/2 vom 19.3.2019.

Pisum sativum L. (partim)

Futtererbse

TP 7/2 Rev. 2 vom 15.3.2017.

Poa pratensis L.

Wiesenrispe

TP 33/1 vom 15.3.2017.

Vicia faba L.

Ackerbohne

TP 8/1 vom 19.3.2019.

Vicia sativa L.

Saatwicke

TP 32/1 vom 19.4.2016.

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Kohlrübe

TP 89/1 vom 11.3.2015.

Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

Ölrettich

TP 178/1 vom 15.3.2017.

Brassica napus L. (partim)

Raps

TP 36/2 vom 16.11.2011.

Cannabis sativa L.

Hanf

TP 276/1 Teilrevision vom 21.3.2018.

Glycine max (L.) Merr.

Sojabohne

TP 80/1 vom 15.3.2017.

Gossypium spp.

Baumwolle

TP 88/1 vom 19.4.2016.

Helianthus annuus L.

Sonnenblume

TP 81/1 vom 31.10.2002.

Linum usitatissimum L.

Lein

TP 57/2 vom 19.3.2014.

Sinapis alba L.

Weißer Senf

TP 179/1 vom 15.3.2017.

Avena nuda L.

Nackthafer

TP 20/2 vom 1.10.2015.

Avena sativa L. (einschl. A. byzantinaK. Koch)

Saathafer, Hafer (einschl. Mittelmeerhafer)

TP 20/2 vom 1.10.2015.

Hordeum vulgare L.

Gerste

TP 19/5 vom 19.3.2019.

Oryza sativa L.

Reis

TP 16/3 vom 1.10.2015.

Secale cereale L.

Roggen

TP 58/1 vom 31.10.2002.

Sorghum bicolor (L.) Moench

Sorghum

TP 122/1 vom 19.3.2019.

Sorghum sudanense (Piper) Stapf.

Sudangras

TP 122/1 vom 19.3.2019.

Sorghum bicolor (L.) Moench x Sorghum sudanense (Piper) Stapf

Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor und Sorghum sudanense

TP 122/1 vom 19.3.2019.

xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale

TP 121/2 Rev. 1 vom 16.2.2011.

Triticum aestivum L.

Weizen

TP 3/5 vom 19.3.2019.

Triticum durum Desf.

Hartweizen

TP 120/3 vom 19.3.2014.

Zea mays L. (partim)

Mais

TP 2/3 vom 11.3.2010.

Solanum tuberosum L.

Kartoffel/Erdapfel

TP 23/3 vom 15.3.2017.

ANHANG II

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien (1) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Beta vulgaris L.

Runkelrübe

TG/150/3 vom 4.11.1994.

Agrostis canina L.

Hundsstraußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990.

Agrostis gigantea Roth

Weißes Straußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990.

Agrostis stolonifera L.

Flechtstraußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990.

Agrostis capillaris L.

Rotes Straußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990.

Bromus catharticus Vahl

Horntrespe

TG/180/3 vom 4.4.2001.

Bromus sitchensis Trin.

Alaska-Trespe

TG/180/3 vom 4.4.2001.

Dactylis glomerata L.

Knaulgras

TG/31/8 vom 17.4.2002.

xFestulolium Asch. et Graebn.

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium

TG/243/1 vom 9.4.2008.

Phleum nodosum L.

Zwiebellieschgras, Knollentimothe

TG/34/6 vom 7.11.1984.

Phleum pratense L.

Lieschgras

TG/34/6 vom 7.11.1984.

Lotus corniculatus L.

Hornschotenklee

TG/193/1 vom 9.4.2008.

Lupinus albus L.

Weiße Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004.

Lupinus angustifolius L.

Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004.

Lupinus luteus L.

Gelbe Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004.

Medicago doliata Carmign.

[Straight-spined medic]

TG/228/1 vom 5.4.2006.

Medicago italica (Mill.) Fiori

[Disc medic]

TG/228/1 vom 5.4.2006.

Medicago littoralis Rohde ex Loisel.

[Shore medic/Strand medic]

TG/228/1 vom 5.4.2006.

Medicago lupulina L.

Gelbklee

TG/228/1 vom 5.4.2006.

Medicago murex Willd.

Stachel-Schneckenklee, Kurzstacheliger Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006.

Medicago polymorpha L.

Rauer Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006.

Medicago rugosa Desr.

Rippen-Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006.

Medicago sativa L.

Blaue Luzerne

TG/6/5 vom 6.4.2005.

Medicago scutellata (L.) Mill.

Schild-Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006.

Medicago truncatula Gaertn.

Gestutzter Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006.

Medicago x varia T. Martyn

Bastardluzerne, Sandluzerne

TG/6/5 vom 6.4.2005.

Trifolium pratense L.

Rotklee

TG/5/7 vom 4.4.2001.

Trifolium repens L.

Weißklee

TG/38/7 vom 9.4.2003.

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phazelie

TG/319/1 vom 5.4.2017.

Arachis hypogaea L.

Erdnuss

TG/93/4 vom 9.4.2014.

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Rübse

TG/185/3 vom 17.4.2002.

Carthamus tinctorius L.

Saflor

TG/134/3 vom 12.10.1990.

Papaver somniferum L.

Schlafmohn, Mohn

TG/166/4 vom 9.4.2014.

TEIL B

„ANHANG I

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den technischen Protokollen des CPVO (1) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Allium cepa L. (Cepa-Gruppe)

Zwiebel und Lauchzwiebel

TP 46/2 vom 1.4.2009.

Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe)

Schalotte

TP 46/2 vom 1.4.2009.

Allium fistulosum L.

Winterheckenzwiebel

TP 161/1 vom 11.3.2010.

Allium porrum L.

Porree

TP 85/2 vom 1.4.2009.

Allium sativum L.

Knoblauch

TP 162/1 vom 25.3.2004.

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

TP 198/2 vom 11.3.2015.

Apium graveolens L.

Sellerie

TP 82/1 vom 13.3.2008.

Apium graveolens L.

Knollensellerie

TP 74/1 vom 13.3.2008.

Asparagus officinalis L.

Spargel

TP 130/2 vom 16.2.2011.

Beta vulgaris L.

Rote Rübe einschließlich der Sorte „Cheltenham beet“

TP 60/1 vom 1.4.2009.

Beta vulgaris L.

Mangold oder Beißkohl

TP 106/1 vom 11.3.2015.

Brassica oleracea L.

Grünkohl

TP 90/1 vom 16.2.2011.

Brassica oleracea L.

Blumenkohl/Karfiol

TP 45/2 Rev. 2 vom 21.3.2018.

Brassica oleracea L.

Broccoli oder Calabrese

TP 151/2 Rev. vom 15.3.2017.

Brassica oleracea L.

Rosenkohle/Kohlsprossen

TP 54/2 Rev. vom 15.3.2017.

Brassica oleracea L.

Kohlrabi

TP 65/1 Rev. vom 15.3.2017.

Brassica oleracea L.

Wirsing, Weißkohl und Rotkohl

TP 48/3 Rev. vom 15.3.2017.

Brassica rapa L.

Chinakohl

TP 105/1 vom 13.3.2008.

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika

TP 76/2 Rev. vom 15.3.2017.

Cichorium endivia L.

Krausblättrige Endivie und vollblättrige Endivie

TP 118/3 vom 19.3.2014.

Cichorium intybus L.

Wurzelzichorie

TP 172/2 vom 1.12.2005.

Cichorium intybus L.

Blattzichorie

TP 154/1 Rev. vom 19.3.2019.

Cichorium intybus L.

Chicorée

TP 173/2 vom 21.3.2018.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

TP 142/2 vom 19.3.2014.

Cucumis melo L.

Melone oder Zuckermelone

TP 104/2 vom 21.3.2007.

Cucumis sativus L.

Speisegurke und Gewürzgurke

TP 61/2 Rev. 2 vom 19.3.2019.

Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

TP 155/1 vom 11.3.2015.

Cucurbita pepo L.

Gartenkürbis oder Zucchini

TP 119/1 Rev. vom 19.3.2014.

Cynara cardunculus L.

Artischocke und Kardone

TP 184/2 vom 27.2.2013.

Daucus carota L.

Karotte und Futtermöhre

TP 49/3 vom 13.3.2008.

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

TP 183/1 vom 25.3.2004.

Lactuca sativa L.

Grüner Salat

TP 13/6 Rev. vom 15.2.2019.

Solanum lycopersicum L.

Tomate/Paradeiser

TP 44/4 Rev. 3 vom 21.3.2018.

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

TP 136/1 vom 21.3.2007.

Phaseolus coccineus L.

Prunkbohne oder Feuerbohne

TP 9/1 vom 21.3.2007.

Phaseolus vulgaris L.

Buschbohne und Stangenbohne

TP 12/4 vom 27.2.2013.

Pisum sativum L. (partim)

Runzelerbse, Rollerbse und Zuckererbse

TP 7/2 Rev. 2 vom 15.3.2017.

Raphanus sativus L.

Radieschen, Rettich

TP 64/2 Rev. vom 11.3.2015.

Rheum rhabarbarum L

Rhabarber

TP 62/1 vom 19.4.2016.

Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

TP 116/1 vom 11.3.2015.

Solanum melongena L.

Aubergine/Melanzani oder Eierfrucht

TP 117/1 vom 13.3.2008.

Spinacia oleracea L.

Spinat

TP 55/5 Rev. 2 vom 15.3.2017.

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Rapunzel oder Feldsalat/Vogerlsalat

TP 75/2 vom 21.3.2007.

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne oder Puffbohne

TP Broadbean/1 vom 25.3.2004.

Zea mays L. (partim)

Süßmais und Puffmais

TP 2/3 vom 11.3.2010.

Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner; Solanum lycopersicum L. x Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner; Solanum lycopersicum L. x Solanum peruvianum (L.) Mill.; Solanum lycopersicum L. x Solanum cheesmaniae(L. Ridley) Fosberg; Solanum pimpinellifolium L. x Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner

Tomate/Paradeiser — Wurzelstöcke

TP 294/1 Rev. 3 vom 21.3.2018.

Cucurbita maxima Duchesne x Cucurbita moschata Duchesne

Interspezifische Hybriden von Cucurbita maxima Duch. x Cucurbita moschata Duch. für den Einsatz als Wurzelstöcke

TP 311/1 vom 15.3.2017.

ANHANG II

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien (1) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Brassica rapa L.

Speiserübe

TG/37/10 vom 4.4.2001.


(1)  Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.

(1)  Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.

(1)  Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.

(1)  Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.


BESCHLÜSSE

29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/94


BESCHLUSS (EU) 2019/1986 DES RATES

vom 25. November 2019

zur Ernennung von fünf von der Republik Polen vorgeschlagenen Mitgliedern und einem von der Republik Polen vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der polnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Paweł ADAMOWICZ, Herrn Lech JAWORSKI, Herrn Zbigniew PODRAZA, Herrn Dariusz Zygmunt WRÓBEL und Herrn Stanisław SZWABSKI sind fünf Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge der Ernennung von Frau Hanna ZDANOWSKA zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:

a)

zu Mitgliedern:

Herr Mariusz Rafał FRANKOWSKI, Councillor of the capital city of Warsaw,

Herr Krzysztof MATYJASZCZYK, President of Częstochowa,

Herr Rafał Kazimierz TRZASKOWSKI, President of the capital city of Warsaw,

Herr Artur Michał TUSIŃSKI, Mayor of Podkowa Leśna,

Frau Hanna ZDANOWSKA, President of Łodź,

und

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Frau Aleksandra DULKIEWICZ, President of Gdańsk.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/95


BESCHLUSS (EU) 2019/1987 DES RATES

vom 25. November 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates (1) am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft.

(2)

Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 durch den Beschluss (EU) 2019/848 des Rates (2) geschlossen.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden.

(4)

Auf seiner 110. Tagung vom 25. bis zum 29. November 2019 ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder einen Beschluss annimmt, durch den Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden (im Folgenden „Änderungsbeschluss“).

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der anzunehmende Änderungsbeschluss für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats (IOR) rechtliche Wirkung haben wird und geeignet sein wird, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen.

(6)

Der vom Rat der Mitglieder zu erlassende Änderungsbeschluss betrifft die Berichtigung redaktioneller Fehler in den Abschnitten zu Reinheitskriterien und Qualitätskriterien sowie die Aufnahme eines neuen Entscheidungsbaums für Lampantöl. Der Änderungsbeschluss wurde ausführlich von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert. Er wird zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Der Änderungsbeschluss sollte daher unterstützt werden, und infolgedessen werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (4) erforderlich sein.

(7)

Falls die Annahme des Änderungsbeschlusses durch den Rat der Mitglieder auf der 110. Tagung zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Standpunkt im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden. Das Verfahren zur Annahme von Beschlüssen durch Schriftwechsel sollte vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im Juni 2020 eingeleitet werden.

(8)

Zur Wahrung der Interessen der Union sollten die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder die Befugnis erhalten, auf der 110. Tagung des Rates der Mitglieder zu beantragen, dass die Annahme dieses Änderungsbeschlusses zurückgestellt wird, wenn vor oder während dieser Tagung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die die Relevanz des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts beeinflussen könnten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder auf dessen 110. Tagung vom 25. bis 29. November 2019 oder im Rahmen eines vor dessen nächster ordentlicher Tagung im Juni 2020 einzuleitenden Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Falls vor oder während der 110. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragt die Union, dass die Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl durch den Rat der Mitglieder zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).

(2)  Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).


ANHANG

Die Union unterstützt auf der 110. Tagung des Rates der Mitglieder vom 25. bis zum 29. November 2019 oder im Rahmen eines vor dessen nächster ordentlicher Tagung im Juni 2020 einzuleitenden Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel die Überarbeitung der Handelsnorm COI/T.15/NC Nr. 3/Rev. 13 für Olivenöl und Oliventresteröl. Bei dieser Überarbeitung werden redaktionelle Fehler in den Abschnitten zu Reinheitskriterien und Qualitätskriterien korrigiert und ein neuer Entscheidungsbaum für Lampantöl aufgenommen.

Technische Anpassungen anderer Verfahren oder Dokumente des IOR können von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden, sofern sich diese technischen Änderungen aus der in Absatz 1 genannten Überarbeitung ergeben.


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/98


BESCHLUSS (GASP) 2019/1988 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 26. November 2019

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1245 (ATALANTA/4/2019)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU‐Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Am 18. Juli 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/1245 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Armando Paolo SIMI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Flottillenadmiral José VIZINHA MIRONES mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 zum neuen Befehlshaber der EU‐Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Am 25. Oktober 2019 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2019/1245 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flottillenadmiral José VIZINHA MIRONES wird mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2019/1245 wird aufgehoben.

Artikel 3

Der vorliegende Beschluss tritt am 3. Dezember 2019 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2019.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2019/1245 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Juli 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/373 (ATALANTA/2/2019) (ABl. L 194 vom 22.7.2019, S. 2).


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/100


BESCHLUSS (EU) 2019/1989 DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 28. November 2019

zur Ernennung der Europäischen Kommission

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 sowie Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der Kommission, die mit dem Beschluss 2014/749/EU des Europäischen Rates (1) ernannt wurde, ist am 31. Oktober 2019 abgelaufen.

(2)

Nach Artikel 17 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat der Europäische Rat den Beschluss 2013/272/EU (2) über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission erlassen.

(3)

Für die Zeit bis zum 31. Oktober 2024 sollte eine neue Kommission ernannt werden, die — einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik — aus je einem Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaats besteht.

(4)

Der Europäische Rat hat Frau Ursula VON DER LEYEN als die Persönlichkeit benannt, die er dem Europäischen Parlament für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlägt, und das Europäische Parlament hat sie in seiner Plenarsitzung vom 16. Juli 2019 zur Präsidentin der Kommission gewählt.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/1330 (3) hat der Europäische Rat mit Zustimmung der gewählten Präsidentin der Kommission Herrn Josep BORELL FONTELLES für den Zeitraum ab dem Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission bis zum 31. Oktober 2024 zum Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt.

(6)

Am 19. Oktober 2019 hat das Vereinigte Königreich um eine Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Januar 2020 ersucht. Der Entwurf des Wortlauts des Beschlusses des Europäischen Rates zur Verlängerung der genannten Frist bis zu dem beantragten Datum wurde dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 zur Zustimmung übermittelt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV sowohl der Verlängerung als auch dem Wortlaut des Entwurfs eines Beschlusses des Europäischen Rates zugestimmt. Der Europäische Rat hat diesen Beschluss (4) am 29. Oktober 2019 angenommen.

(7)

Mit der Zustimmung zu dem Beschluss (EU) 2019/1810 hat das Vereinigte Königreich seine Zusage bestätigt, während des Verlängerungszeitraums getreu der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit konstruktiv und verantwortungsvoll zu handeln. Es hat ferner zugestimmt, dass die Verlängerung die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigen darf. Da das Vereinigte Königreich als Folge der Verlängerung gemäß Artikel 50 EUV bis zum Zeitpunkt des Austritts ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleibt, hat es schließlich zugestimmt, dass dies auch die Verpflichtung einschließt, einen Kandidaten für die Ernennung zum Mitglied der Kommission vorzuschlagen. Das Vereinigte Königreich hat jedoch keinen Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds vorgeschlagen.

(8)

Die gewählte Präsidentin der Kommission hat das Vereinigte Königreich am 6. November 2019 ersucht, eine oder mehrere Persönlichkeiten vorzuschlagen, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung, ihrer Unabhängigkeit und ihres Einsatzes für Europa geeignet wäre bzw. wären, Mitglied der nächsten Kommission zu werden. Das Vereinigte Königreich hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet. Die gewählte Präsidentin der Kommission hat am 12. November 2019 ein zweites Schreiben mit derselben Aufforderung übermittelt, in dem auf die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nach dem EUV und dem Beschluss (EU) 2019/1810 hingewiesen wird. Das Vereinigte Königreich hat am 13. November 2019 auf beide Schreiben geantwortet und angegeben, dass das Vereinigte Königreich angesichts der bevorstehenden Unterhauswahlen nicht in der Lage sei, einen Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds vorzuschlagen. Die Kommission hat am 14. November 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen des Versäumnisses, einen Kandidaten für die Kommission vorzuschlagen, eingeleitet, indem es dem Vereinigten Königreich ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übermittelt hat. In diesem Schreiben hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sich ein Mitgliedstaat gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht auf Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zu rechtfertigen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs hatten bis zum 22. November 2019 Zeit, ihre Bemerkungen zu diesem Aufforderungsschreiben zu übermitteln.

(9)

Der Europäische Rat stellt fest, dass das Vereinigte Königreich ungeachtet der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, auf die in dem Beschluss (EU) 2019/1810 hingewiesen wurde und denen das Vereinigte Königreich ausdrücklich zugestimmt hat, keinen Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds vorgeschlagen hat. Dies darf das ordnungsgemäße Funktionieren der Union und ihrer Organe nicht untergraben und darf somit kein Hindernis für die Ernennung der nächsten Kommission darstellen, damit diese die Ausübung der vollen Bandbreite ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen so rasch wie möglich aufnehmen kann. Der Europäische Rat weist darauf hin, dass hiermit zwar nur 27 Persönlichkeiten zu Mitgliedern der Kommission ernannt werden, die Kommission gemäß dem Beschluss 2013/272/EU aber dennoch aus einer Zahl von Mitgliedern zusammengesetzt ist, die der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht. Er stellt ferner fest, dass nach der Ernennung der Kommission Artikel 246 Absatz 2 AEUV Anwendung findet.

(10)

Der Rat hat mit dem Beschluss (EU) 2019/1393 (5) im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission die Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Der Rat hat mit dem Beschluss (EU) 2019/1949 (6) zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses (EU) 2019/1393 im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission eine neue Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt.

(11)

Das Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments zur Ernennung der Präsidentin, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium ist am 27. November 2019 ergangen.

(12)

Die Kommission sollte somit ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Persönlichkeiten werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Oktober 2024 zur Europäischen Kommission ernannt:

als Präsidentin:

Frau Ursula VON DER LEYEN

als Mitglied und Vizepräsident gemäß Artikel 18 Absatz 4 EUV:

Herr Josep BORRELL FONTELLES, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

als Mitglieder:

Herr Thierry BRETON

Frau Helena DALLI

Herr Valdis DOMBROVSKIS

Frau Elisa FERREIRA

Frau Mariya GABRIEL

Herr Paolo GENTILONI

Herr Johannes HAHN

Herr Phil HOGAN

Frau Ylva JOHANSSON

Frau Věra JOUROVÁ

Frau Stella KYRIAKIDES

Herr Janez LENARČIČ

Herr Didier REYNDERS

Herr Margaritis SCHINAS

Herr Nicolas SCHMIT

Herr Maroš ŠEFČOVIČ

Frau Kadri SIMSON

Herr Virginijus SINKEVIČIUS

Frau Dubravka ŠUICA

Herr Frans TIMMERMANS

Frau Jutta URPILAINEN

Frau Adina VĂLEAN

Herr Olivér VÁRHELYI

Frau Margrethe VESTAGER

Herr Janusz WOJCIECHOWSKI.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

D. TUSK


(1)  Beschluss 2014/749/EU des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014 zur Ernennung der Europäischen Kommission (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 36).

(2)  Beschluss 2013/272/EU des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 98).

(3)  Beschluss (EU) 2019/1330 des Europäischen Rates vom 5. August 2019 zur Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 36).

(4)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278 I vom 30.10.2019, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2019/1393 des Rates — im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission — vom 10. September 2019 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt (ABl. L 233 I vom 10.9.2019, S. 1).

(6)  Beschluss (EU) 2019/1949 des Rates — im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission — vom 25. November 2019 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt, und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses (EU) 2019/1393 (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 16).


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/103


BESCHLUSS (EU) 2019/1990 DES RATES

vom 28. November 2019

zur Übertragung von bestimmten Anweisungsbefugnissen auf den Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Zahlung von Dienstbezügen und die Zahlung von Dienstreisekosten sowie von genehmigten Reisekosten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/792 des Rates (2) hat der Rat das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission mit der Ausübung bestimmter Befugnisse beauftragt, die gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle des Generalsekretariats des Rates (im Folgenden „Generalsekretariat“) im Zusammenhang mit der Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche übertragen worden sind.

(2)

Das Generalsekretariat hat mit dem PMO eine Dienstleistungsvereinbarung für die Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche der Beamten und Bediensteten sowie hochrangiger Amtsträger des Generalsekretariats unterzeichnet.

(3)

Aufgrund des Beschlusses 2003/522/EG der Kommission (4) und insbesondere seines Artikels 2 Absatz 4, kann das PMO seine Aufgaben auch auf Antrag einer anderen von den Verträgen oder auf deren Grundlage geschaffenen Einrichtung für diese ausführen. Das Generalsekretariat kann das PMO gemäß der mit ihm geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung ersuchen, die Zahlung der Gehälter an die Beamten und Bediensteten und die hochrangigen Amtsträger des Generalsekretariats des Rates sowie deren Dienstreisekosten und genehmigte Reisekosten festzustellen und anzuordnen. In Anbetracht der Vorteile, die dies mit Blick auf Kosteneinsparungen und Effizienzgewinne mit sich bringen wird, sollten dem Direktor des PMO die entsprechenden Anweisungsbefugnisse gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Dem Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission werden die Anweisungsbefugnisse übertragen, die Zahlungen der Gehälter sowie der Dienstreisekosten und genehmigten Reisekosten an Beamte und Bedienstete für die Zwecke der Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2019/792 sowie an hochrangige Amtsträger festzustellen und anzuordnen.

Diese Zahlungen werden bei den folgenden Artikeln und Posten des Einzelplans II des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union mit dem Titel „Europäischer Rat und Rat“ verbucht:

Kapitel 10 mit Ausnahme der Unterposten 1004-02 und 1004-05;

Kapitel 11;

Posten 1200 mit Ausnahme des Unterpostens 1200-36;

Artikel 133;

Posten 2201.

Die Befugnisübertragung nach Unterabsatz 1 umfasst auch die Befugnis für Vorausschätzungen, Feststellungen und Anordnungen in Bezug auf Einnahmen im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 genannten Ausgaben.

(2)   Die Befugnisübertragung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels gilt nicht in Fällen, in denen das PMO gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2019/792 auf die Ausübung der ihm vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des genannten Beschlusses übertragenen Befugnisse verzichtet hat.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Tag des Eingangs eines Schreibens beim Generalsekretariat des Rates, in dem bestätigt wird, dass das PMO die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 übertragenen Befugnisse akzeptiert, oder sobald das PMO diese übertragenen Befugnisse ausübt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HARAKKA


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2019/792 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 3).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(4)  Beschluss 2003/522/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 30).


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/105


BESCHLUSS (GASP) 2019/1991 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 28. November 2019

zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*1) (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/2/2019)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO), einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters, zu fassen.

(2)

Am 8. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/856 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und zur Verlängerung der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2020 angenommen.

(3)

Am 29. Mai 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/908 (3) angenommen, mit dem das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 15. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert wurde, wobei von einer temporären Verlängerung bis zur Ernennung eines neuen Missionsleiters ausgegangen wurde.

(4)

Am 6. November 2019 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK zum Missionsleiter der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 14. Juni 2020 zu ernennen.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2019/908 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Lars-Gunnar WIGEMARK wird für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 14. Juni 2020 zum Missionsleiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2019/908 wird aufgehoben.

Artikel 3

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(2)  Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 146 vom 11.6.2018, S. 5).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/908 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. Mai 2019 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2019) (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 19).


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/107


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1992 DER KOMMISSION

vom 27. November 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verlängerung seiner Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8571)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19 Absätze 4 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit. Zu diesen Bekämpfungsmaßnahmen gehört unter anderem die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs; im Fall eines Ausbruchs der Lumpy-Skin-Krankheit ist zusätzlich zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen auch eine Notimpfung vorgesehen.

(2)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission (5) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in den in seinem Anhang I genannten Mitgliedstaaten oder Teilen hiervon festgelegt, einschließlich der Mindestanforderungen an die der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegten Programme zur Impfung gegen diese Seuche. Als „Befallszone“ ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats definiert, der in Anhang I Teil II des genannten Beschlusses aufgeführt ist und das Gebiet umfasst, in dem die Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt wurde und Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG errichtet worden sind und in dem nach der Genehmigung von Impfprogrammen Impfungen gegen diese Seuche durchgeführt werden dürfen. Außerdem ist dort als „seuchenfreie Zone mit Impfschutz“ der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats definiert, der in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt ist und die Gebiete außerhalb der befallenen Zonen umfasst, in denen nach der Genehmigung von Impfprogrammen Schutzimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit durchgeführt werden.

(3)

Im August 2015 wurde die Lumpy-Skin-Krankheit erstmals in Griechenland bestätigt. Im Jahr 2016 gab es Fälle von Lumpy-Skin-Krankheit in Bulgarien und weitere Fälle in Griechenland sowie in mehreren benachbarten Drittländern. Im Jahr 2017 trat die Lumpy-Skin-Krankheit in geringerem Umfang in Südosteuropa auf, wobei ein großflächiges Wiederaufleben der Seuche in Albanien sowie einige vereinzelte Ausbrüche in Griechenland und Nordmazedonien zu verzeichnen waren.

(4)

Als Reaktion auf diese Ausbrüche der Lumpy-Skin-Krankheit führten die betroffenen Mitgliedstaaten, also Griechenland und Bulgarien, sowie die betroffenen benachbarten Drittländer bei Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern Massenimpfprogramme durch. Auch Kroatien, wo die Lumpy-Skin-Krankheit bislang nicht aufgetreten ist, führte 2016 und 2017 in Anbetracht der Seuchenlage in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittländern vorsorglich ein Massenimpfprogramm gegen die Seuche durch. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission (6) wurden die verschiedenen Impfprogramme gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in den Mitgliedstaaten genehmigt.

(5)

Im Jahr 2018 sowie im Jahr 2019 bis zum jetzigen Zeitpunkt hat sich die Seuchenlage bezüglich der Lumpy-Skin-Krankheit stetig verbessert; in keinem Mitgliedstaat oder benachbarten Drittland in Südosteuropa, ausgenommen die Türkei, wurden Fälle von Lumpy-Skin-Krankheit gemeldet. Im selben Zeitraum wurden die jährlichen Massenimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in allen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern in Südosteuropa, die von der Seuche betroffen waren, fortgesetzt.

(6)

Angesichts der günstigen Seuchenlage hat Kroatien die Schutzimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit Anfang 2018 eingestellt und durch eine systematische Seuchenüberwachung ersetzt. Diese Überwachung hat das Nichtauftreten der Lumpy-Skin-Krankheit im Jahr 2018 bestätigt. Infolgedessen wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81 der Kommission (7) geändert, um diesen Mitgliedstaat aus der Liste der Mitgliedstaaten mit dem Status „Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz“ in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 zu streichen. Des Weiteren wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/82 der Kommission (8) geändert, um Kroatien aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Impfprogramm gegen die Lumpy-Skin-Krankheit zu streichen.

(7)

Gemäß den Regeln der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) kann einem Land oder einem Landesgebiet, das die Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit einstellt, der Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ frühestens nach 8 Monaten wieder zuerkannt werden, falls es sich um eine Schutzimpfung gehandelt hat, bzw. frühestens nach 14 Monaten, falls die Impfung als Reaktion auf das Auftreten der Lumpy-Skin-Krankheit durchgeführt worden ist. Daher sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 festgelegten Maßnahmen je nach Zone mindestens 8 oder 14 Monate in Kraft bleiben, bevor der Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ wieder zuerkannt werden kann.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 gilt bis zum 31. Dezember 2019; dementsprechend werden die derzeit in dem genannten Rechtsakt festgelegten Maßnahmen bezüglich der Lumpy-Skin-Krankheit in Griechenland und Bulgarien nach diesem Datum nicht mehr gelten. In Anbetracht der aktuellen Seuchenlage und der für die Wiederzuerkennung des Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ vorgeschriebenen Mindestfrist ist es erforderlich, die Geltungsdauer dieser Maßnahmen um einen entsprechenden Zeitraum zu verlängern.

(9)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde ein neuer Rechtsrahmen für den Bereich der Tiergesundheit in der Union geschaffen. Insbesondere enthält die Verordnung Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit. Da die genannte Verordnung ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 bis zum 20. April 2021 verlängert werden.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch das Datum „20. April 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission vom 15. November 2016 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 66).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 43).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/82 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit (ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 48).

(9)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/110


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1993 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

über die Anerkennung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 7b und 7c und in Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG sowie in den Artikeln 17 und 18 und in Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

(3)

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG enthalten und/oder den Nachweis erbringen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fällt. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten auf der Grundlage eines von der Kommission anerkannten freiwilligen Systems vorlegt, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(4)

Der Antrag auf Anerkennung, dass das System „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ den Nachweis erbringt, wonach Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, wurde bei der Kommission am 14. Juni 2019 eingereicht. Das System mit Sitz in Confederation House, East of England Showland, Peterborough, PE2 6XE, Vereinigtes Königreich, kann kombinierbare Kulturpflanzen wie Getreide, Ölsaaten und Zuckerrüben erfassen. Das System deckt Handel, Transport und Lagerung der landwirtschaftlichen Einsatzstoffe vom Erzeuger bis zum Erstverarbeiter ab und stützt sich hinsichtlich der anderen Stadien auf andere von der Kommission anerkannte freiwillige Systeme. Demnach muss das System „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ sicherstellen, dass die Anerkennung, die die Kommission jenen Systemen ausgesprochen hat, mit denen es zusammenarbeitet, während der Dauer der Kooperation ihre Gültigkeit behält. Das anerkannte System sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden.

(5)

Bei der Prüfung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es alle Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG in angemessener Weise erfüllt, mit Ausnahme des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG. Es liefert jedoch präzise Daten zu Aspekten, die von den in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmern benötigt werden, um die Einhaltung des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen, und es wendet ein Massenbilanzsystem an, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(6)

Die Prüfung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ hat ergeben, dass es hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung angemessenen Standards entspricht und die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem System „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops“ (im Folgenden das „System“), dessen Anerkennung am 14. Juni 2019 bei der Kommission beantragt wurde, kann nachgewiesen werden, dass Lieferungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die nach den in dem System festgelegten Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen produziert wurden, mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System umfasst auch präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Werden an dem System, dessen Anerkennung am 14. Juni 2019 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls es versäumt wurde, in dem System Standards einer unabhängigen Überprüfung entsprechend den Durchführungsrechtsakten, die in Artikel 7c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannt werden, umzusetzen oder Verbesserungen anderer Aspekte des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend anzusehen sind, durchzuführen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis zum 30. Juni 2021.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/112


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1994 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8745)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und in Bulgarien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Griechenland wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1952 der Kommission (5) geändert.

(2)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1952 hat Polen weitere Informationen über die Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen übermittelt, die sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollten.

(3)

Im November 2019 wurden mehrere neue Fälle der Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im Powiat Niżański im Süden Polens nahe der Grenze zur Ukraine in Gebieten festgestellt, die derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(4)

Darüber hinaus wurde im November 2019 ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Powiat Głogowski im Westen Polens in einem derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe zu einem in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet befindet. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe eines in Teil II genannten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(5)

Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die Änderungen, die mit dem vorliegenden Beschluss an dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU vorgenommen werden, so bald wie möglich wirksam werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1952 der Kommission vom 25. November 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 23).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL I

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

In der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich,

Rue Mersinhat,

die N818 bis zur Kreuzung mit der N83,

die N83 bis zur Kreuzung mit der N884,

die N884 bis zur Kreuzung mit der N824,

die N824 bis zur Kreuzung mit Le Routeux,

Le Routeux,

Rue d’Orgéo,

Rue de la Vierre,

Rue du Bout-d’en-Bas,

Rue Sous l’Eglise,

Rue Notre-Dame,

Rue du Centre,

die N845 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der N802,

die N802 bis zur Kreuzung mit der N825,

die N825 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

N40: Burnaimont, Rue de Luxembourg, Rue Ranci, Rue de la Chapelle,

Rue du Tombois,

Rue Du Pierroy,

Rue Saint-Orban,

Rue Saint-Aubain,

Rue des Cottages,

Rue de Relune,

Rue de Rulune,

Route de l’Ermitage,

N87: Route de Habay,

Chemin des Ecoliers,

Le Routy,

Rue Burgknapp,

Rue de la Halte,

Rue du Centre,

Rue de l’Eglise,

Rue du Marquisat,

Rue de la Carrière,

Rue de la Lorraine,

Rue du Beynert,

Millewée,

Rue du Tram,

Millewée,

N4: Route de Bastogne, Avenue de Longwy, Route de Luxembourg,

Grenze zum Großherzogtum Luxemburg,

Grenze zu Frankreich,

die N87 bis zur Kreuzung mit der N871 auf der Höhe von Rouvroy,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der rue Baillet Latour,

die rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Aubange,

die N81 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der rue du Fet,

Rue du Fet,

Rue de l’Accord bis zur Kreuzung mit der rue de la Gaume,

Rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der rue des Bruyères,

Rue des Bruyères,

Rue de Neufchâteau,

Rue de la Motte,

die N894 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 950950, 950960, 950970, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 951950, 952050, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 952750, 952850, 953270, 953350, 953450, 953510, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Bács-Kiskun megye 601650, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Budapest: 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe,

Csongrád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Fejér megye 403150, 403160, 403260, 404250, 404550, 404560, 404650, 404750, 405450, 405550, 405650, 405750, 405850, 406450, 406550, 406650 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900750, 901250, 901260, 901270, 901350, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 902450, 902550, 902650, 902660, 902670, 902750, 903650, 903750, 903850, 903950, 903960, 904050, 904060, 904150, 904250, 904350, 904950, 904960, 905050, 905060, 905070, 905080, 905150, 905250 és 905260 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 702550, 703360, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, és 705350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 751250, 751260, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 252460, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350 és 253450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 552010, 552150, 552250, 552350, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 571050, 571150, 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573350, 573360, 573450, 573850, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574950, 575050,575150, 575250, 575350, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576950, 577050, 577150, 577250, 577350, 577450, 577950, 578850, 578950, 579250, 579550, 579650, 579750, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855350, 855450, 855550, 855650, 855660 és 855850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

4.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Alsungas novads,

Kuldīgas novada Gudenieku pagasts,

Pāvilostas novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts,

Grobiņas novads,

Rucavas novada Dunikas pagasts.

5.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Klaipėdos rajono savivaldybės: Agluonėnų, Priekulės, Veiviržėnų, Judrėnų, Endriejavo ir Vėžaičių seniūnijos,

Plungės rajono savivaldybės: Alsėdžių, Babrungo, Kulių, Nausodžio, Paukštakių, Platelių, Plungės miesto, Šateikių ir Žemaičių Kalvarijos seniūnijos,

Skuodo rajono savivaldybė,

6.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Wielbark i Rozogi w powiecie szczycieńskim,

gminy Janowiec Kościelny, Janowo i Kozłowo w powiecie nidzickim,

powiat działdowski,

gminy Łukta, Miłomłyn, Dąbrówno, Grunwald i Ostróda z miastem Ostróda w powiecie ostródzkim,

gminy Kisielice, Susz, Iława z miastem Iława, Lubawa z miastem Lubawa, w powiecie iławskim,

w województwie podlaskim:

gmina Rudka, część gminy Brańsk położona na północ od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk i miasto Brańsk w powiecie bielskim,

część gminy Poświętne położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 681 w powiecie białostockim,

gminy Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

powiat zambrowski,

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno i Stara Biała w powiecie płockim,

powiat miejski Płock,

powiat sierpecki,

powiat żuromiński,

gminy Andrzejewo, Brok, Małkinia Górna, Stary Lubotyń, Szulborze Wielkie, Wąsewo, Zaręby Kościelne i Ostrów Mazowiecka z miastem Ostrów Mazowiecka w powiecie ostrowskim,

gminy Dzierzgowo, Lipowiec Kościelny, miasto Mława, Radzanów, Szreńsk, Szydłowo i Wieczfnia Kościelna, w powiecie mławskim,

powiat przasnyski,

powiat makowski,

gminy Gzy, Obryte, Zatory, Pułtusk i część gminy Winnica położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, Zabrodzie i część gminy Somianka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Puszcza Mariańska, Wiskitki i miasto Żyrardów w powiecie żyrardowskim,

gminy Błędów, Nowe Miasto nad Pilicą i Mogielnica w powiecie grójeckim,

gminy Stara Błotnica, Wyśmierzyce i Radzanów w powiecie białobrzeskim,

gminy Iłża, Jedlińsk, Kowala, Przytyk, Skaryszew, Wierzbica, Wolanów i Zakrzew w powiecie radomskim,

powiat miejski Radom,

powiat szydłowiecki,

powiat przysuski,

gmina Kazanów w powiecie zwoleńskim,

gminy Ciepielów, Chotcza, Lipsko, Rzeczniów i Sienno w powiecie lipskim,

powiat gostyniński,

w województwie lubelskim:

gminy Bełżyce, Borzechów, Niedrzwica Duża, Konopnica i Wojciechów w powiecie lubelskim,

gminy Kraśnik z miastem Kraśnik, Szastarka, Trzydnik Duży, Wilkołaz, Zakrzówek i część gminy Urzędów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 833 w powiecie kraśnickim,

gminy Batorz, Godziszów, Janów Lubelski, Modliborzyce i Potok Wielki w powiecie janowskim,

w województwie podkarpackim:

gminy Wielkie Oczy i Lubaczów z miastem Lubaczów w powiecie lubaczowskim,

gminy Laszki, , Radymno z miastem Radymno, część gminy Wiązownica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 867 i gmina wiejska Jarosław w powiecie jarosławskim,

gminy Bojanów, Pysznica, Zaleszany i miasto Stalowa Wola w powiecie stalowowolskim,

powiat tarnobrzeski,

gmina Przeworsk i Tryńcza w powiecie przeworskim,

gminy Grodzisko Dolne, Leżajsk i miasto Leżajsk oraz południowa część gminy Kuryłówka, położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 877 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Kulno oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 1074R, biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Kulno w powiecie leżajskim,

gminy Białobrzegi, Rakszawa i Żołynia w powiecie łańcuckim,

gmina Jarocin w powiecie niżańskim,

gmina Sokołów Małopolski w powiecie rzeszowskim,

gminy Dzikowiec, Majdan Królewski i Raniżów w powiecie kolbuszowskim,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Lipnik, Opatów, Wojciechowice, Sadowie i część gminy Ożarów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie opatowskim,

powiat sandomierski,

gmina Brody w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

w województwie łódzkim:

gminy Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 i Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Kowiesy, Nowy Kawęczyn i Skierniewice w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

w województwie pomorskim:

powiat nowodworski,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Nowy Staw, Malbork z miastem Malbork w powiecie malborskim,

gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim,

powiat gdański,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

powiat kwidzyński,

w województwie lubuskim:

gminy Szlichtyngowa i Wschowa w powiecie wschowskim,

gminy Kożuchów i Nowe Miasteczko w powiecie nowosolskim,

gminy Babimost, Sulechów, Czerwieńsk, Świdnica i Nowogród Bobrzański w powiecie zielonogórskim,

powiat miejski Zielona Góra,

gminy Niegosławice, Brzeźnica, Szprotawa, część gminy Żagań położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 12, część gminy Małomice położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie żagańskim,

gminy Zbąszynek, Szczaniec, Świebodzin i Skąpe w powiecie świebodzińskim,

w województwie dolnośląskim:

gminy, Pęcław, Jerzmanowa, część gminy wiejskiej Głogów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 i miasta Głogów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie głogowskim,

gminy Gaworzyce, Grębocice i Radwanice, część gminy Przemków położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 12, część gminy Polkowice położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 331 w powiecie polkowickim,

gmina Niechlów w powiecie górowskim.

w województwie wielkopolskim:

gmina Wijewo i Włoszakowice w powiecie leszczyńskim,

powiat wolsztyński,

gmina Zbąszyń w powiecie nowotomyskim,

gminy Rakoniewice i Wielichowo w powiecie grodziskim.

7.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Județul Suceava.

8.   Slowakei

Die folgenden Gebiete in der Slowakei:

the whole district of Vranov nad Topľou,

the whole district of Humenné,

the whole district of Snina,

the whole district of Sobrance,

the whole district of Košice-mesto,

in the district of Michalovce, the whole municipalities of Tušice, Moravany, Pozdišovce, Michalovce, Zalužice, Lúčky, Závadka, Hnojné, Poruba pod Vihorlatom, Jovsa, Kusín, Klokočov, Kaluža, Vinné, Trnava pri Laborci, Oreské, Staré, Zbudza, Petrovce nad Laborcom, Lesné, Suché, Rakovec nad Ondavou, Nacina Ves, Voľa, Pusté Čemerné and Strážske,

in the district of Košice - okolie, the whole municipalities not included in Part II.

9.   Griechenland

Die folgenden Gebiete in Griechenland:

in the regional unit of Drama:

the community departments of Sidironero and Skaloti and the municipal departments of Livadero and Ksiropotamo (in Drama municipality),

the municipal department of Paranesti (in Paranesti municipality),

the municipal departments of Kokkinogeia, Mikropoli, Panorama, Pyrgoi (in Prosotsani municipality),

the municipal departments of Kato Nevrokopi, Chrysokefalo, Achladea, Vathytopos, Volakas, Granitis, Dasotos, Eksohi, Katafyto, Lefkogeia, Mikrokleisoura, Mikromilea, Ochyro, Pagoneri, Perithorio, Kato Vrontou and Potamoi (in Kato Nevrokopi municipality),

in the regional unit of Xanthi:

the municipal departments of Kimmerion, Stavroupoli, Gerakas, Dafnonas, Komnina, Kariofyto and Neochori (in Xanthi municipality),

the community departments of Satres, Thermes, Kotyli, and the municipal departments of Myki, Echinos and Oraio and (in Myki municipality),

the community department of Selero and the municipal department of Sounio (in Avdira municipality),

in the regional unit of Rodopi:

the municipal departments of Komotini, Anthochorio, Gratini, Thrylorio, Kalhas, Karydia, Kikidio, Kosmio, Pandrosos, Aigeiros, Kallisti, Meleti, Neo Sidirochori and Mega Doukato (in Komotini municipality),

the municipal departments of Ipio, Arriana, Darmeni, Archontika, Fillyra, Ano Drosini, Aratos and the Community Departments Kehros and Organi (in Arriana municipality),

the municipal departments of Iasmos, Sostis, Asomatoi, Polyanthos and Amvrosia and the community department of Amaxades (in Iasmos municipality),

the municipal department of Amaranta (in Maroneia Sapon municipality),

in the regional unit of Evros:

the municipal departments of Kyriaki, Mandra, Mavrokklisi, Mikro Dereio, Protokklisi, Roussa, Goniko, Geriko, Sidirochori, Megalo Derio, Sidiro, Giannouli, Agriani and Petrolofos (in Soufli municipality),

the municipal departments of Dikaia, Arzos, Elaia, Therapio, Komara, Marasia, Ormenio, Pentalofos, Petrota, Plati, Ptelea, Kyprinos, Zoni, Fulakio, Spilaio, Nea Vyssa, Kavili, Kastanies, Rizia, Sterna, Ampelakia, Valtos, Megali Doxipara, Neochori and Chandras (in Orestiada municipality),

the municipal departments of Asvestades, Ellinochori, Karoti, Koufovouno, Kiani, Mani, Sitochori, Alepochori, Asproneri, Metaxades, Vrysika, Doksa, Elafoxori, Ladi, Paliouri and Poimeniko (in Didymoteixo municipality),

in the regional unit of Serres:

the municipal departments of Kerkini, Livadia, Makrynitsa, Neochori, Platanakia, Petritsi, Akritochori, Vyroneia, Gonimo, Mandraki, Megalochori, Rodopoli, Ano Poroia, Katw Poroia, Sidirokastro, Vamvakophyto, Promahonas, Kamaroto, Strymonochori, Charopo, Kastanousi and Chortero and the community departments of Achladochori, Agkistro and Kapnophyto (in Sintiki municipality),

the municipal departments of Serres, Elaionas and Oinoussa and the community departments of Orini and Ano Vrontou (in Serres municipality),

the municipal departments of Dasochoriou, Irakleia, Valtero, Karperi, Koimisi, Lithotopos, Limnochori, Podismeno and Chrysochorafa (in Irakleia municipality).

TEIL II

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

In der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich auf der Höhe von Florenville,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N894 auf der Höhe von Florenville,

die N894 bis zur Kreuzung mit der rue de la Motte,

rue de la Motte bis zur Kreuzung mit der rue de Neufchâteau,

rue de Neufchâteau,

rue des Bruyères bis zur Kreuzung mit der rue de la Gaume,

rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der rue de l’Accord,

rue de l’Accord,

rue du Fet,

die N40 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Weyler,

die N81 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N88 auf der Höhe von Aubange,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der rue Baillet Latour,

die rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N871,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N87 auf der Höhe von Rouvroy,

die N87 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Sliven,

the whole region of Stara Zagora,

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Plovdiv,

the whole region of Pazardzhik,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Burgas excluding the areas in Part III,

the whole region of Veliko Tarnovo excluding the areas in Part III,

the whole region of Shumen excluding the areas in Part III,

the whole region of Varna excluding the areas in Part III.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651100, 651200, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652100, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100,653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655400, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658401, 658402, 658403, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 901850, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901450, 901750, 901950, 902050, 902150, 902250, 902350, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903250, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550 és 904650, 904750, 904760, 904850, 904860, 905350, 905360, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703350, 703370, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704850, 704950, 705050, 705150,705250, 705450,705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 7151850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821,552360 és 552960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570950, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 855250, 855460, 855750, 855950, 855960, 856051, 856150, 856250, 856260, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250, 857550, 850650, 850850, 851851 és 851852 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aizputes novads,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novads,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Durbes novads,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novads,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novads,

Priekules novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rojas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saldus novads,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Skrundas novads,

Smiltenes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tērvetes novads,

Tukuma novads,

Vaiņodes novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vārkavas novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Alovės, Butrimonių, Daugų, Nemunaičio, Pivašiūnų, Punios, Raitininkų seniūnijos,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė: Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos ir Vilkijos seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907,

Kelmės rajono savivaldybė,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė: Degučių, Marijampolės, Mokolų, Liudvinavo ir Narto seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybė,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pagėgių savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Rietavo savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė: Stakliškių ir Veiverių seniūnijos,

Plungės rajono savivaldybė: Žlibinų ir Stalgėnų seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė,

Šilutės rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Šilalės rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Kybartų, Klausučių, Pajevonio, Šeimenos, Vilkaviškio miesto, Virbalio, Vištyčio seniūnijos,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Prostki i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

gminy Elbląg, Gronowo Elbląskie, Milejewo, Młynary, Markusy, Rychliki i Tolkmicko w powiecie elbląskim,

powiat miejski Elbląg,

powiat gołdapski,

gmina Wieliczki w powiecie oleckim,

powiat piski,

gmina Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie w powiecie bartoszyckim,

gminy Biskupiec, Gietrzwałd, Jonkowo, Purda, Stawiguda, Świątki, Olsztynek i miasto Olsztyn oraz część gminy Barczewo położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie olsztyńskim,

gmina Miłakowo, część gminy Małdyty położona na południowy – zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga i część gminy Morąg położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga w powiecie ostródzkim,

część gminy Ryn położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową łączącą miejscowości Giżycko i Kętrzyn w powiecie giżyckim,

gminy Braniewo i miasto Braniewo, Frombork, Lelkowo, Pieniężno, Płoskinia oraz część gminy Wilczęta położona na pólnoc od linii wyznaczonej przez drogę nr 509 w powiecie braniewskim,

gmina Reszel, część gminy Kętrzyn położona na południe od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn biegnącej do granicy miasta Kętrzyn, na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 591 biegnącą od miasta Kętrzyn do północnej granicy gminy oraz na zachód i na południe od zachodniej i południowej granicy miasta Kętrzyn, miasto Kętrzyn i część gminy Korsze położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na wschód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gminy Lubomino i Orneta w powiecie lidzbarskim,

gmina Nidzica w powiecie nidzickim,

gminy Dźwierzuty, Jedwabno, Pasym, Szczytno i miasto Szczytno i Świętajno w powiecie szczycieńskim,

powiat mrągowski,

gmina Zalewo w powiecie iławskim,

w województwie podlaskim:

część gminy Brańsk położona na południe od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk i część gminy Boćki położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie bielskim,

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wiznaw powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

gminy Dziadkowice, Grodzisk, Mielnik, Nurzec-Stacja i Siemiatycze z miastem Siemiatycze w powiecie siemiatyckim,

gminy Białowieża, Czyże, Narew, Narewka, Hajnówka z miastem Hajnówka i część gminy Dubicze Cerkiewne położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1654B w powiecie hajnowskim,

gminy Klukowo, Kobylin-Borzymy i Sokoły w powiecie wysokomazowieckim,

powiat kolneński z miastem Kolno,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Michałowo, Supraśl, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok,

w województwie mazowieckim:

powiat siedlecki,

powiat miejski Siedlce,

gminy Bielany, Ceranów, Kosów Lacki, Repki i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

powiat węgrowski,

powiat łosicki,

gminy Grudusk, Opinogóra Górna, Gołymin-Ośrodek i część gminy Glinojeck położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie ciechanowskim,

powiat sochaczewski,

gminy Policzna, Przyłęk, Tczów i Zwoleń w powiecie zwoleńskim,

gminy Garbatka – Letnisko, Gniewoszów i Sieciechów w powiecie kozienickim,

gmina Solec nad Wisłą w powiecie lipskim,

gminy Gózd, Jastrzębia, Jedlnia Letnisko i Pionki z miastem Pionki w powiecie radomskim,

gminy Bodzanów, Bulkowo, Staroźreby, Słubice, Wyszogród i Mała Wieś w powiecie płockim,

powiat nowodworski,

powiat płoński,

gminy Pokrzywnica, Świercze i część gminy Winnica położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

powiat wołomiński,

część gminy Somianka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Borowie, Garwolin z miastem Garwolin, Górzno, Miastków Kościelny, Parysów, Pilawa, Trojanów, Żelechów, część gminy Wilga położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia do rzeki Wisły w powiecie garwolińskim,

gmina Boguty – Pianki w powiecie ostrowskim,

gminy Stupsk, Wiśniewo i część gminy Strzegowo położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie mławskim,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

gminy Belsk Duży, Goszczyn, Chynów, Grójec, Jasieniec, Pniewy i Warka w powiecie grójeckim,

powiat grodziski,

gminy Mszczonów i Radziejowice w powiecie żyrardowskim,

gminy Białobrzegi i Promna w powiecie białobrzeskim,

powiat miejski Warszawa,

w województwie lubelskim:

powiat bialski,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Aleksandrów, Biłgoraj z miastem Biłgoraj, Biszcza, Józefów, Księżpol, Łukowa, Obsza, Potok Górny i Tarnogród, część gminy Frampol położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74, część gminy Goraj położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835, część gminy Tereszpol położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 858, część gminy Turobin położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835 w powiecie biłgorajskim,

gminy Chrzanów i Dzwola w powiecie janowskim,

powiat puławski,

powiat rycki,

gminy Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski, Wola Mysłowska, Trzebieszów, Stanin, gmina wiejska Łuków i miasto Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Bychawa, Jabłonna, Krzczonów, Garbów Strzyżewice, Wysokie i Zakrzew w powiecie lubelskim,

gminy Rybczewice i Piaski w powiecie świdnickim,

gmina Fajsławice, część gminy Żółkiewka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 i część gminy Łopiennik Górny położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 w powiecie krasnostawskim,

powiat hrubieszowski,

gminy Krynice, Rachanie, Tarnawatka, Łaszczów, Telatyn, Tyszowce i Ulhówek w powiecie tomaszowskim,

część gminy Wojsławice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy przez miejscowość Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

gmina Adamów, Miączyn, Sitno, Komarów-Osada, Krasnobród, Łabunie, Zamość, Grabowiec, część gminy Zwierzyniec położona na południowy-wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 858 i część gminy Skierbieszów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 843 w powiecie zamojskim,

powiat miejski Zamość,

gminy Annopol, Dzierzkowice, Gościeradów i część gminy Urzędów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 833 w powiecie kraśnickim,

powiat opolski,

w województwie podkarpackim:

gminy Radomyśl nad Sanem i Zaklików w powiecie stalowowolskim,

gminy Horyniec-Zdrój, Cieszanów, Oleszyce i Stary Dzików w powiecie lubaczowskim,

gminy Adamówka i Sieniawa w powiecie przeworskim,

część gminy Wiązownica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 867 w powiecie jarosławskim,

gminy Harasiuki, Jeżowe, Krzeszów, Nisko, Rudnik nad Sanem i Ulanów w powiecie niżańskim,

gmina Nowa Sarzyna i północna część gminy Kuryłówka, położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 877 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Kulno oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr

1074R, biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Kulno w powiecie leżajskim,

gmina Kamień w powiecie rzeszowskim,

w województwie pomorskim:

gminy Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim,

gmina Stare Pole w powiecie malborskim,

w województwie świętokrzyskim:

gmina Tarłów i część gminy Ożarów polożona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie opatowskim,

w województwie lubuskim:

gmina Sława w powiecie wschowskim,

gminy Kolsko, Siedlisko, Otyń, Bytom Odrzański i Nowa Sól w powiecie nowosolskim,

gminy Bojadła, Trzebiechów, Zabór i Kargowa w powiecie zielonogórskim,

w województwie dolnośląskim:

gmina Kotla, Żukowice, część gminy wiejskiej Głogów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 12, część miasta Głogów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie głogowskim.

8.   Slowakei

Die folgenden Gebiete in der Slowakei:

in the district of Košice – okolie, the whole municipalities of Ďurkov, Kalša, Košický Klečenov, Nový Salaš, Rákoš, Ruskov, Skároš, Slančík, Slanec, Slanská Huta, Slanské Nové Mesto, Svinica and Trstené pri Hornáde.

9.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Judeţul Bistrița-Năsăud.

TEIL III

1.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Blagoevgrad,

the whole region of Montana,

the whole region of Ruse,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Silistra,

the whole region of Pleven,

the whole region of Vratza,

the whole region of Vidin,

the whole region of Targovishte,

the whole region of Lovech,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

in the region of Shumen:

in the municipality of Shumen:

Salmanovo,

Radko Dimitrivo,

Vetrishte,

Kostena reka,

Vehtovo,

Ivanski,

Kladenets,

Drumevo,

the whole municipality of Smyadovo,

the whole municipality of Veliki Preslav,

the whole municipality of Varbitsa,

in the region of Varna:

the whole municipality of Dalgopol,

the whole municipality of Provadiya,

in the region of Veliko Tarnovo:

the whole municipality of Svishtov,

the whole municipality of Pavlikeni,

the whole municipality of Polski Trambesh,

the whole municipality of Strajitsa,

in Burgas region:

the whole municipality of Burgas,

the whole municipality of Kameno,

the whole municipality of Malko Tarnovo,

the whole municipality of Primorsko,

the whole municipality of Sozopol,

the whole municipality of Sredets,

the whole municipality of Tsarevo,

the whole municipality of Sungurlare,

the whole municipality of Ruen,

the whole municipality of Aytos.

2.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytaus rajono savivaldybė: Simno, Krokialaukio ir Miroslavo seniūnijos,

Birštono savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Čekiškės, Ežerėlio, Kačerginės, Kulautuvos, Raudondvario, Ringaudų ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907,

Kazlų Rudos savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė: Gudelių, Igliaukos, Sasnavos ir Šunskų seniūnijos,

Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Jiezno, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Prienų ir Šilavotos seniūnijos,

Vilkaviškio rajono savivaldybės: Gižų ir Pilviškių seniūnijos.

3.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

Gminy Bisztynek, Sępopol i Bartoszyce z miastem Bartoszyce w powiecie bartoszyckim,

gminy Kiwity i Lidzbark Warmiński z miastem Lidzbark Warmiński w powiecie lidzbarskim,

gminy Srokowo, Barciany, część gminy Kętrzyn położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn biegnącej do granicy miasta Kętrzyn oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 591 biegnącą od miasta Kętrzyn do północnej granicy gminy i część gminy Korsze położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na zachód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gmina Stare Juchy w powiecie ełckim,

część gminy Wilczęta położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 509 w powiecie braniewskim,

część gminy Morąg położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga, część gminy Małdyty położona na północny – wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga w powiecie ostródzkim,

gminy Godkowo i Pasłęk w powiecie elbląskim,

gminy Kowale Oleckie, Olecko i Świętajno w powiecie oleckim,

powiat węgorzewski,

gminy Kruklanki, Wydminy, Miłki, Giżycko z miastem Giżycko i część gminy Ryn położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn w powiecie giżyckim,

gminy Jeziorany, Kolno, Dywity, Dobre Miasto i część gminy Barczewo położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie olsztyńskim,

w województwie podlaskim:

gminy Orla, Wyszki, Bielsk Podlaski z miastem Bielsk Podlaski i część gminy Boćki położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie bielskim,

gminy Łapy, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, część gminy Poświętne położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 681 w powiecie białostockim,

gminy Kleszczele, Czeremcha i część gminy Dubicze Cerkiewne położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1654B w powiecie hajnowskim,

gminy Perlejewo, Drohiczyn i Milejczyce w powiecie siemiatyckim,

gmina Ciechanowiec w powiecie wysokomazowieckim,

w województwie mazowieckim:

gminy Łaskarzew z miastem Łaskarzew, Maciejowice, Sobolew i część gminy Wilga położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia dorzeki Wisły w powiecie garwolińskim,

powiat miński,

gminy Jabłonna Lacka, Sabnie i Sterdyń w powiecie sokołowskim,

gminy Ojrzeń, Sońsk, Regimin, Ciechanów z miastem Ciechanów i część gminy Glinojeck położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie ciechanowskim,

część gminy Strzegowo położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie mławskim,

gmina Nur w powiecie ostrowskim,

gminy Grabów nad Pilicą, Magnuszew, Głowaczów, Kozienice w powiecie kozienickim,

gmina Stromiec w powiecie białobrzeskim,

w województwie lubelskim:

gminy Bełżec, Jarczów, Lubycza Królewska, Susiec, Tomaszów Lubelski i miasto Tomaszów Lubelski w powiecie tomaszowskim,

gminy Białopole, Dubienka, Chełm, Leśniowice, Wierzbica, Sawin, Ruda Huta, Dorohusk, Kamień, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny, Siedliszcze, Żmudź i część gminy Wojsławice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

gminy Izbica, Gorzków, Rudnik, Kraśniczyn, Krasnystaw z miastem Krasnystaw, Siennica Różana i część gminy Łopiennik Górny położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17, część gminy Żółkiewka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 w powiecie krasnostawskim,

gmina Stary Zamość, Radecznica, Szczebrzeszyn, Sułów, Nielisz, część gminy Skierbieszów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 843, część gminy Zwierzyniec położona na północny-zachód od linii wyznaczonej przez droge nr 858 powiecie zamojskim,

część gminy Frampol położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74, część gminy Goraj położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835, część gminy Tereszpol położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 858, część gminy Turobin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835 w powiecie biłgorajskim,

gminy Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, Urszulin, Stary Brus, Wyryki i gmina wiejska Włodawa w powiecie włodawskim,

powiat łęczyński,

gmina Trawniki w powiecie świdnickim,

gminy Adamów, Krzywda, Serokomla, Wojcieszków w powiecie łukowskim,

powiat parczewski,

powiat radzyński,

powiat lubartowski,

gminy Głusk, Jastków, Niemce i Wólka w powiecie lubelskim,

gminy Mełgiew i miasto Świdnik w powiecie świdnickim,

powiat miejski Lublin,

w województwie podkarpackim:

gmina Narol w powiecie lubaczowskim.

4.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Judeţul Mehedinţi,

Județul Gorj,

Județul Argeș,

Judeţul Olt,

Judeţul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea,

Județul Iași,

Județul Hunedoara,

Județul Alba,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin,

Județul Neamț,

Județul Harghita,

Județul Mureș,

Județul Cluj,

Judeţului Maramureş.

5.   Slowakei

Die folgenden Gebiete in der Slowakei:

the whole district of Trebisov,

in the district of Michalovce, the whole municipalities of the district not already included in Part I.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


Berichtigungen

29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/134


Berichtigung der Delegierten Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 42/19/COL vom 17. Juni 2019 über die Ausnahme des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2019/…]

(Amtsblatt der Europäischen Union L 259 vom 10. Oktober 2019)

Auf dem Deckblatt und auf Seite 75, Titel:

Anstatt:

„Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 42/19/COL vom 17. Juni 2019 über die Ausnahme des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2019/…]“

muss es heißen:

„Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 42/19/COL vom 17. Juni 2019 über die Ausnahme des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2019/1699]“.


29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/135


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern

(Amtsblatt der Europäischen Union L 301 vom 22. November 2019)

Auf Seite 4 erhält der Text des Artikels 2 folgende Fassung:

„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2020.“