ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/1 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1924 DES RATES
vom 31. Juli 2019
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. April 2014 den Beschluss 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1) erlassen. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2014/219/GASP ist die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP Sahel Mali erforderlicher Garantien, Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird. |
(3) |
Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali (2), das durch den Beschluss 2014/853/GASP des Rates (3) genehmigt und am 31. Oktober 2014 zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali geschlossen wurde, erhielt die EUCAP Sahel Mali eine Rechtsstellung in Mali. |
(4) |
Der Rat hat am 12. Juni 2017 die Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Mali im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali (im Folgenden „Abkommen“), das an die Stelle des Abkommens in Form eines Briefwechsels treten soll, genehmigt. |
(5) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Beschluss 2014/219/GASP vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).
(2) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 344 vom 29.11.2014, S. 3).
(3) Beschluss 2014/853/GASP des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 344 vom 29.11.2014, S. 1).
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/3 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „EU“, einerseits
und
DIE REPUBLIK MALI, im Folgenden „Aufnahmestaat“,
andererseits
zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT
— |
des Schreibens des Präsidenten der Republik Mali vom 20. Februar 2014, mit dem die Europäische Union eingeladen wird, eine zivile Mission zur Unterstützung der internen Sicherheitskräfte Malis zu entsenden, |
— |
des Beschlusses 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), |
— |
dessen, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aus internationalen Übereinkommen und anderen Übereinkünften zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt, |
— |
des Schreibens der Europäischen Union vom 20. Oktober 2014 sowie des Schreibens der Republik Mali vom 31. Oktober 2014, die einen Briefwechsel über die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali im Hoheitsgebiet der Republik Mali darstellen, |
— |
dessen, dass für die Mission EUCAP Sahel Mali ein eigener, eindeutig festgelegter Rechtsrahmen bestehen sollte — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Anwendung.
(2) Dieses Abkommen findet auf die zivile GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali, im Folgenden als „EUCAP Sahel Mali“ bezeichnet, und auf das Personal dieser Mission Anwendung.
(3) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a) |
„EUCAP Sahel Mali“ die Hauptquartiere der EUCAP Sahel Mali sowie ihre nationalen Kontingente, ihr Personal, deren Einrichtungen, deren Mittel und deren Transportmittel, die zur Mission beitragen; |
b) |
„Mission“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der EUCAP Sahel Mali; |
c) |
„Missionsleiter“ den Leiter der EUCAP Sahel Mali im Einsatzgebiet; |
d) |
„Europäische Union (EU)“ die ständigen Organe der EU und deren Personal; |
e) |
„nationale Kontingente“ die Einheiten und Komponenten der Mitgliedstaaten der EU und der anderen an der EUCAP Sahel Mali teilnehmenden Staaten; |
f) |
„Personal der EUCAP Sahel Mali“ das der EUCAP Sahel Mali unterstellte zivile und militärische Personal sowie das zur Vorbereitung der Mission entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein Organ oder eine Einrichtung der EU im Rahmen der Mission im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet; ausgenommen hiervon ist das gemäß den nationalen Rechtsvorschriften beschäftigte örtliche Personal und das von kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal; |
g) |
„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat; |
h) |
„Einrichtungen der EUCAP Sahel Mali“ Räumlichkeiten, Unterkünfte und Gelände, die für die Mission sowie für das Personal der EUCAP Sahel Mali benötigt werden; |
i) |
„Entsendestaat“ einen Staat, der ein nationales Kontingent für die EUCAP Sahel Mali bereitstellt; |
j) |
„amtlicher Schriftverkehr“ den gesamten Schriftverkehr im Zusammenhang mit der EUCAP Sahel Mali und ihren Aufgaben; |
k) |
„Mittel der EUCAP Sahel Mali“ die Ausrüstung und die Gebrauchsgüter, die für die Mission erforderlich sind; |
l) |
„Transportmittel der EUCAP Sahel Mali“ alle Fahrzeuge und sonstigen Transportmittel, die die EUCAP Sahel Mali besitzt, mietet oder chartert und die für die Mission erforderlich sind. |
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die EUCAP Sahel Mali und ihr Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.
(2) Die EUCAP Sahel Mali informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Anzahl der Mitglieder des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten Personals der Mission.
Artikel 3
Identifizierung
(1) Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali weisen sich durch unverwechselbare Ausweise der EUCAP Sahel Mali, ihren Pass oder ihren Personalausweis, die sie ständig mitzuführen haben, aus. Die unverwechselbaren EUCAP-Ausweise werden vom Außenministerium auf Antrag der EUCAP Sahel Mali ausgestellt.
(2) Die Fahrzeuge und sonstigen Transportmittel der EUCAP Sahel Mali sind mit Diplomatenkennzeichen, regulären Nummernschildern mit einer Kennzeichnung der EUCAP Sahel Mali oder unverwechselbaren Nummernschildern der EUCAP Sahel Mali zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats mitzuteilen sind.
(3) Die EUCAP Sahel Mali ist berechtigt, die Flagge der EU sowie Kennzeichen, Bezeichnungen und amtliche Symbole und Abzeichen an ihren Einrichtungen und Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sind mit einem unverwechselbaren Emblem der EUCAP Sahel Mali zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Mission beteiligten nationalen Kontingente dürfen auf Beschluss des Missionsleiters an den Einrichtungen, Transportmitteln und Uniformen der EUCAP Sahel Mali geführt werden.
Artikel 4
Überschreiten der Grenzen und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats
(1) Der Aufnahmestaat erleichtert der EUCAP Sahel Mali und den Mitgliedern ihres Personals die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet. Mit Ausnahme der Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats und bei der Ausreise aus dessen Hoheitsgebiet unterliegen die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, die einen Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu der Mission bei sich führen, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats nicht den Einwanderungsvorschriften und Zollkontrollen. Sie füllen jedoch Ein- und Ausreiseformulare aus. Den Mitgliedern des Personals der Mission wird unentgeltlich ein Visum für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Neuen Mitgliedern des Personals der Mission werden gegen Vorlage eines von der Mission erstellten Dienstreiseauftrags unentgeltlich Einreisevisa an der Grenze ausgestellt. Die Ankunft neuer Mitglieder des Personals der Mission wird dem Außenministerium des Aufnahmestaats mindestens fünf Arbeitstage vor dem Ankunftstermin der neuen Mitglieder des Personals der Mission mitgeteilt.
(2) Das Personal der EUCAP Sahel Mali unterliegt nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.
(3) Die Mittel sowie die Transportmittel der EUCAP Sahel Mali, die zur Unterstützung der Mission in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht werden, durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind vorab anzumelden und vor ihrer Einfuhr in das malische Hoheitsgebiet einem Identifizierungsverfahren zu unterziehen.
(4) Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates gepanzerte und nicht gepanzerte Kraftfahrzeuge lenken sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins oder Militärführerscheins, eines Kapitänspatents beziehungsweise eines Pilotenscheins sind, welcher von einem der Entsendestaaten ausgestellt wurde.
(5) Für die Zwecke der Mission gewährt der Aufnahmestaat der EUCAP Sahel Mali und deren Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit.
(6) Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der Mittel und insbesondere der Transportmittel der EUCAP Sahel Mali in sein Hoheitsgebiet und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen.
(7) Für die Zwecke der Mission darf die EUCAP Sahel Mali öffentliche Straßen, Brücken, Fähren und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUCAP Sahel Mali ist nicht von der Entrichtung von Gebühren für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält, wie sie für die Streitkräfte des Aufnahmestaats gelten.
Artikel 5
Vorrechte und Immunitäten, die der EUCAP Sahel Mali vom Aufnahmestaat gewährt werden
(1) Die Einrichtungen der EUCAP Sahel Mali sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten.
(2) Die EUCAP Sahel Mali genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, unabhängig davon, wo sie sich befindet, in wessen Besitz sich ihre Mittel, Transportmittel und Einrichtungen befinden oder wer diese nutzt.
(3) Das Personal, die Mittel, die Einrichtungen und die Transportmittel der EUCAP Sahel Mali genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
(4) Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUCAP Sahel Mali gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.
(5) Der amtliche Schriftverkehr der EUCAP Sahel Mali ist unverletzlich.
(6) Die EUCAP Sahel Mali sowie ihre Lieferanten und Auftragnehmer sind in Bezug auf erworbene oder eingeführte Mittel und insbesondere Transportmittel der EUCAP Sahel Mali, auf Einrichtungen der EUCAP Sahel Mali und auf in Anspruch genommene Dienstleistungen, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die Anwendung dieser Befreiung unterliegt keiner vorherigen Genehmigung oder Meldung der EUCAP Sahel Mali bei den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats. Die EUCAP Sahel Mali ist jedoch nicht von Gebühren oder sonstigen Abgaben befreit, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.
Artikel 6
Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal der EUCAP Sahel Mali vom Aufnahmestaat gewährt werden
(1) Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali können weder festgenommen noch in Haft genommen werden.
(2) Die Dokumente, der Schriftverkehr und das Eigentum des Personals der EUCAP Sahel Mali sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 7 zulässig sind.
(3) Der Aufnahmestaat stellt den Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften unverwechselbare Ausweise der EUCAP Sahel Mali aus.
(4) Das Personal der EUCAP Sahel Mali genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.
Der Entsendestaat beziehungsweise das betroffene EU-Organ können auf die dem Personal der EUCAP Sahel Mali gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets schriftlich erklärt werden.
(5) Das Personal der EUCAP Sahel Mali genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung des Amtes vorgenommenen Handlungen.
Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, so sind der Missionsleiter und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene EU-Organ unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht bescheinigen der Missionsleiter oder die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene EU-Organ gegenüber dem Gericht, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde.
Hat das Mitglied des Personals die Tat in Ausübung seines Amtes begangen, so wird das Verfahren nicht eingeleitet und Artikel 16 findet Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Bescheinigung des Missionsleiters oder der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des betroffenen Organs der EU ist für die Gerichte des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats können jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anfechten. In diesem Fall verpflichten sich beide Parteien, diese Streitigkeit ausschließlich mit diplomatischen Mitteln beizulegen.
Strengt ein Mitglied des Personals der EUCAP Sahel Mali ein Zivilverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(6) Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
(7) Gegen die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, es sei denn, ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes steht, wird gegen sie eingeleitet. Das Eigentum von Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali, in Bezug auf das der Missionsleiter bescheinigt, dass es für die Ausübung des Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder einer Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.
(8) Die Immunität der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.
(9) Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sind von den in Mali geltenden Vorschriften in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit befreit.
(10) Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUCAP Sahel Mali oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.
(11) Nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUCAP Sahel Mali und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Der Aufnahmestaat gestattet ebenfalls die Ausfuhr der besagten Gegenstände. Der Erwerb von Gütern, Transportmitteln und Dienstleistungen durch Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali ist im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den Steuern sowie von der Mehrwertsteuer befreit.
Artikel 7
Örtliches Personal
(1) Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat übt seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so aus, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.
(2) Die Verfahren und die Praxis der Delegation der Europäischen Union in der Republik Mali können auf das örtliche Personal angewendet werden. Die EUCAP Sahel Mali unterrichtet den Aufnahmestaat in Schriftform über die von ihr angewendeten Verfahren und ihre Praxis.
Artikel 8
Strafgerichtsbarkeit
Die zuständigen Behörden eines Herkunftsstaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Herkunftsstaats über alle dem einschlägigen Recht jenes Staates unterworfenen Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali übertragen ist.
Artikel 9
Sicherheit der EUCAP Sahel Mali
(1) Der Aufnahmestaat gewährleistet im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sicherheit der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals.
(2) Zu diesem Zweck ergreift der Aufnahmestaat alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die der Aufnahmestaat vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart. Der Aufnahmestaat gestattet und unterstützt unentgeltlich alle Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung von Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.
(3) Das Personal der EUCAP Sahel Mali darf leichte Waffen und entsprechende Munition mit sich führen, sofern es durch den Missionsleiter dazu ermächtigt ist.
(4) In diesem Zusammenhang ist die EUCAP Sahel Mali befugt, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung notwendiger und verhältnismäßiger Gewalt, zu ergreifen, die erforderlich sind, um ihr Personal, ihre Räumlichkeiten, ihre Fahrzeuge und ihre Vermögenswerte vor Handlungen zu schützen, die das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali gefährden könnten, und im Bedarfsfall gleichzeitig auch andere Personen, die in unmittelbarer Nachbarschaft der Mission derselben Bedrohung ausgesetzt sind, vor Handlungen zu schützen, die das Leben dieser Personen gefährden oder ihre körperliche Unversehrtheit stark beeinträchtigen könnten.
(5) Den zuständigen malischen Behörden wird eine Liste der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali übermittelt, die vom Missionsleiter ermächtigt wurden, Waffen und die entsprechende Munition mit sich zu führen und zu transportieren. Diese Übermittlung ist rein deklaratorischer Natur. Die zuständigen malischen Behörden stellen den in der Liste aufgeführten Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali eine Erlaubnis aus, die diese zum Transportieren und Tragen von Waffen ermächtigt.
Artikel 10
Uniform
Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Vorschriften, die der Missionsleiter festlegt.
Artikel 11
Zusammenarbeit
(1) Der Aufnahmestaat arbeitet uneingeschränkt mit der EUCAP Sahel Mali und deren Personal zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.
(2) Der Missionsleiter und der von der Regierung des Aufnahmestaats bestellte Vertreter konsultieren einander regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um enge, wechselseitige Kontakte auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Der Aufnahmestaat kann einen Verbindungsbeamten für die EUCAP Sahel Mali ernennen.
Artikel 12
Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe
(1) Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUCAP Sahel Mali auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.
(2) Der Aufnahmestaat stellt Einrichtungen in seinem Besitz kostenlos für die EUCAP Sahel Mali bereit, soweit diese Einrichtungen für die Mission erforderlich sind.
(3) Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der EUCAP Sahel Mali und unterstützt diese. Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die Mission erfolgt zu denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für seine eigenen zivilen Bediensteten und Ausbilder.
(4) Die EUCAP Sahel Mali hat im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats die erforderliche Rechtsfähigkeit, damit sie ihren Auftrag erfüllen, insbesondere Bankkonten eröffnen und bewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie als Partei in einem Gerichtsverfahren auftreten kann.
(5) Das Recht, das auf die von der EUCAP Sahel Mali im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.
(6) In den Verträgen kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 16 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung der Verträge Anwendung findet.
(7) Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUCAP Sahel Mali mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Mission schließt.
Artikel 13
Änderungen an den Einrichtungen
(1) Die EUCAP Sahel Mali ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen Einrichtungen zu errichten oder zu verändern.
(2) Der Aufnahmestaat fordert von der EUCAP Sahel Mali keine Entschädigung für die Errichtung oder Veränderung dieser Einrichtungen.
Artikel 14
Verstorbene Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali
(1) Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sowie ihrer persönlichen Habe zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.
(2) Eine Autopsie verstorbener Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali darf nur mit Zustimmung des Staates, dessen Staatsangehöriger das verstorbene Mitglied des Personals war, und in Anwesenheit eines Vertreters der EUCAP Sahel Mali und/oder eines Vertreters des betreffenden Staates erfolgen.
(3) Der Aufnahmestaat und die EUCAP Sahel Mali arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali möglichst umfassend zusammen.
Artikel 15
Kommunikation
(1) Die EUCAP Sahel Mali ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.
(2) Die EUCAP Sahel Mali hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb der und zwischen den Einrichtungen der EUCAP Sahel Mali zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Mission.
(3) Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die EUCAP Sahel Mali die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUCAP Sahel Mali und/oder der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali treffen.
Artikel 16
Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust
(1) Die EUCAP Sahel Mali, ihr Personal, die EU und die Entsendestaaten können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Zusammenhang mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUCAP Sahel Mali nicht haftbar gemacht werden.
(2) Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Mitteln, Einrichtungen oder Transportmitteln der EUCAP Sahel Mali über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUCAP Sahel Mali zu richten, was Ansprüche von natürlichen oder juristischen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUCAP Sahel Mali erhobenen Ansprüche anbelangt.
(3) Lässt sich keine gütliche Regelung finden, so sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUCAP Sahel Mali und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.
(4) Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung erreicht werden, so wird die Streitigkeit
a) |
bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt; |
b) |
bei Ansprüchen, die den unter Buchstabe a genannten Betrag übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind. |
(5) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUCAP Sahel Mali und der Dritte im gegenseitigen Einvernehmen vom Aufnahmestaat und von der EUCAP Sahel Mali ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUCAP Sahel Mali keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten eines von den beiden Parteien einvernehmlich benannten Gerichtshofs ernannt.
(6) Zwischen der EUCAP Sahel Mali und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, die in diesen Gremien anwendbaren Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.
Artikel 17
Kontakte und Streitigkeiten
(1) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUCAP Sahel Mali und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.
Artikel 18
Sonstige Bestimmungen
(1) Wird in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals Bezug genommen, so ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.
(2) Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Entsendestaats und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
Artikel 19
Durchführungsmodalitäten
Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.
Artikel 20
Inkrafttreten und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem — von der EUCAP Sahel Mali mitgeteilten — Tag, an dem die letzte Komponente der EUCAP Sahel Mali und die letzten Mitglieder ihres Personals das Land verlassen, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Die Änderungen werden in Form von separaten Protokollen vorgenommen, die Bestandteil dieses Abkommens sind und gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft treten.
(3) Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird der zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali am 31. Oktober 2014 in Bamako unterzeichnete Briefwechsel gegenstandslos.
Geschehen zu Bamako am siebten November zweitausendneunzehn in zwei Urschriften in französischer Sprache.
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION
FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MALI
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/11 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1925 DES RATES
vom 14. November 2019
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. März 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/384 (1) erlassen, mit dem das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (im Folgenden „Abkommen“) (2) geschlossen wurde. Das Abkommen trat am 20. November 2014 in Kraft und ist noch in Kraft. |
(2) |
Das geltende Protokoll über die Durchführung des Abkommens läuft am 19. November 2019 aus. |
(3) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll über die Durchführung des Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Protokoll am 19. Juli 2019 paraphiert. |
(4) |
Das Protokoll ermöglicht der Union und Senegal eine engere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den senegalesischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen Senegals zur Entwicklung seines Fischereisektors. |
(5) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden. |
(6) |
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union zu vermeiden, sollte das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — Namen der Union — des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Protokoll in Einklang mit seinem Artikel 16 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Beschluss (EU) 2015/384 des Rates vom 2. März 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 1).
(2) Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 3).
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/13 |
PROTOKOLL
über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
Artikel 1
Gegenstand
Mit dem vorliegenden Protokoll soll das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (im Folgenden "Abkommen") umgesetzt werden. Es enthält einen Anhang und die dazugehörigen Anlagen, die Bestandteil des Protokolls sind.
Artikel 2
Allgemeines
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei und zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere unter Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der verantwortungsvollen Staatsführung.
(2) Gemäß Artikel 4 des Abkommens dürfen Schiffe der Union nur dann Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Senegals ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen dieses Protokolls gemäß dessen Anhang erteilt wurde.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Die Fangmöglichkeiten für die Fischereifahrzeuge der Union werden wie folgt festgelegt:
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in Bezug auf weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführte Arten), ausgenommen der durch internationale Übereinkommen geschützten Arten und |
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von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verbotene Arten:
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— |
in Bezug auf Grundfischarten:
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Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Artikel 8 und 10 dieses Protokolls.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fangmöglichkeiten gelten nur für die senegalesischen Fischereizonen, deren geografische Koordinaten der Union vor Beginn der vorläufigen Anwendung gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften mitgeteilt werden.
(3) Schiffe der Union dürfen gemäß den Bestimmungen im Anhang und den nationalen Rechtsvorschriften weder in den Sperrgebieten noch während der Schonzeiten tätig werden.
(4) Der Zugang zu Lebendköder ist den europäischen Angelfängern nach den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen gestattet.
Artikel 4
Finanzielle Gegenleistung
(1) Der Gesamtwert dieses Protokolls wird für den in Artikel 15 angegebenen Zeitraum mit 15 253 750 EUR beziffert, d. h. 3 050 750 EUR pro Jahr. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
— |
1 700 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens, die sich wie folgt aufteilt:
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— |
1 350 750 EUR für die geschätzten von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens und den im Anhang Kapitel II Nummer 3 festgelegten Bedingungen ausgestellt werden. |
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5, 7 und 9 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14 des Abkommens.
(3) Senegal und die Union überwachen die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Fischereizonen auf der Grundlage der vom Flaggenmitgliedstaat gegebenenfalls erhaltenen täglichen Fangdaten, um eine angemessene Verwaltung zu gewährleisten für:
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die Referenzfangmenge gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a für weit wandernde Arten und |
— |
die zulässige Fangmenge für Grundfischarten, wie in der entsprechenden technischen Unterlage angegeben, die dem Anhang als Anlage 2 beigefügt ist. |
(4) Die Union, die Flaggenmitgliedstaaten und Senegal überwachen die Fänge insbesondere über das ERS (Electronic Reporting System). Sie treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zulässigen Fangmengen nicht überschritten werden, und setzen sich gegenseitig darüber in Kenntnis.
(5) Sobald die Fangmenge 80 % der zulässigen Fangmenge für Tiefsee-Grundfischarten erreicht, erfolgt eine wöchentliche Überwachung der von den Fischereifahrzeugen der Union getätigten Fänge. Sobald das ERS betriebsbereit ist, wird die Überwachung auf täglicher Basis durchgeführt. Senegal informiert die Behörden der Union, sobald die zulässige Fangmenge erreicht ist. Sobald die Union diese Mitteilung erhält, unterrichtet sie entsprechend die Mitgliedstaaten, die sich aus der Fischereizone zurückziehen.
(6) Überschreitet die jährliche Gesamtmenge der von Fischereifahrzeugen der Union in den senegalesischen Gewässern getätigten Fänge weit wandernder Arten die jährliche Referenzmenge gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a, so erhöht sich die jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 45 EUR je zusätzlich gefangener Tonne.
(7) Die zulässige Gesamtfangmenge an Tiefsee-Grundfischarten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem Anhang als Anlage 2 beigefügt ist, entspricht der zulässigen maximalen Fangmenge für diese Arten. Übersteigt die jährliche Fangmenge dieser Arten die zulässige Fangmenge, so wird zusätzlich zu den Gebühren eine Strafe in Höhe von 95 EUR/t für die über die zulässige Fangmenge hinausgehenden Fänge verhängt.
(8) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a durch die Union für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den senegalesischen Fischereiressourcen erfolgt im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag der Unterzeichnung dieses Protokolls.
(9) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstaben a und b wird auf ein Konto des senegalesischen Schatzamtes überwiesen. Die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b wird der Direktion Seefischerei für die Umsetzung zur Verfügung gestellt. Die senegalesische Vertragspartei stellt sicher, dass die Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors in die Haushaltsplanung (Jährliches Haushaltsgesetz) aufgenommen werden. Die Koordinaten des entsprechenden Kontos der Staatskasse werden der Europäischen Kommission von den senegalesischen Behörden vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls und danach jährlich mitgeteilt.
Artikel 5
Unterstützung des Fischereisektors
(1) Die im Rahmen dieses Protokolls vorgesehene Unterstützung des Fischereisektors trägt insbesondere zur Umsetzung des sektorpolitischen Grundsatzpapiers für die Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur in Senegal (2016-2023) und zur Entwicklung der maritimen Wirtschaft bei. Sie dient folgendem Zweck:
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Nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen, |
— |
Verbesserung der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten, |
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Entwicklung wissenschaftlicher Kapazitäten, Erforschung der Fischereiressourcen und Erhebung von Daten, |
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Unterstützung der handwerklichen Fischerei, |
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Entwicklung der Aquakultur, |
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Valorisierung, Kontrolle und tierseuchenrechtliche Zertifizierung von Fischereierzeugnissen, |
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Stärkung der Kapazitäten der Akteure des Fischereisektors. |
(2) Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten bzw. gegebenenfalls der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein Mehrjahresprogramm für den Sektor sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere
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die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung; |
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die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Senegals auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen Fischerei, der Überwachung sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), sowie den Prioritäten hinsichtlich des Aufbaus wissenschaftlicher Kapazitäten im senegalesischen Fischereisektor Rechnung zu tragen ist; |
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die Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur jährlichen Bewertung der erzielten Ergebnisse. |
(3) Die Auszahlung der ersten Tranche der Unterstützung des Fischereisektors erfolgt nach Validierung der Mehrjahresplanung durch den Gemischten Ausschuss.
(4) Der Gemischte Ausschuss bestimmt die Ziele und schätzt ab, wie sich die Vorhaben auswirken, um die Zuweisung der im Rahmen des Beitrags zur Unterstützung des Fischereisektors durch Senegal bereitgestellten Beträge zu genehmigen. Er kann gegebenenfalls die Modalitäten für die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors überprüfen.
(5) Senegal legt in Form eines jährlichen Durchführungsberichts einen Überblick über die Fortschritte der aus den Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Darüber hinaus erstellt Senegal bei Ablauf dieses Protokolls einen Abschlussbericht.
(6) Der Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors wird in mehreren Raten auf der Grundlage der Auswertung der im Bereich der Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse und des im Laufe der mehrjährigen Planung ermittelten Bedarfs ausgezahlt. Die in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b vorgesehene Aussetzung der Unterstützung des Fischereisektors kann erfolgen, wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht mit der Programmplanung übereinstimmen oder die finanzielle Gegenleistung nicht im Einklang mit der vereinbarten Programmplanung eingesetzt wird.
(7) Die Zahlung der finanziellen Unterstützung des Fischereisektors wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, und/oder wenn dies durch eine zweckentsprechende Verwendung gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist. Diese kann jedoch nur maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.
(8) Vorschläge zur Änderung des Mehrjahresprogramms für die Unterstützung des Fischereisektors werden, gegebenenfalls in Form eines Briefwechsels, vom Gemischten Ausschuss genehmigt.
(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ergebnisse der Unterstützung des Fischereisektors sichtbar sind.
Artikel 6
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ebene der Region Westafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten. Sie verpflichten sich, alle Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und die wissenschaftlichen Gutachten anderer zuständiger regionaler Organisationen wie des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) zu beachten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig und sooft erforderlich die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe einzuberufen, um alle wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls zu erörtern. Mandat, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle sachdienlichen Informationen über die Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls zu veröffentlichen und auszutauschen.
(4) Auf der Grundlage der von der ICCAT verabschiedeten Empfehlungen und Entschließungen, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (z. B. des CECAF) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Sitzungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe verabschiedet der Gemischte Ausschuss Maßnahmen in Bezug auf die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die unter dieses Protokoll fallen, zu gewährleisten.
Artikel 7
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Valorisierung
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern im Bereich Fischerei und Verarbeitung, um die Voraussetzungen für Investitionen und die wirtschaftliche Valorisierung der Ressource zu schaffen.
(2) Die Vertragsparteien nutzen das Potenzial der ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Instrumente, um die Kohärenz der Maßnahmen im Bereich der Fischerei und der blauen Wirtschaft zu verbessern. Zu diesem Zweck wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Valorisierung der Erzeugnisse, die Versorgung der Verarbeitungsbetriebe und der lokalen Märkte sowie auf die Förderung des Handels gelegt.
Artikel 8
Anpassung der Fangmöglichkeiten und der Fischereibedingungen
(1) Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 3 können vom Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT sowie die Gutachten des CECAF bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert, und sofern die Änderungen von der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validiert werden.
(2) In einem solchen Fall wird der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann, falls erforderlich, die Bestimmungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die technischen Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls prüfen und einvernehmlich anpassen oder ändern.
Artikel 9
Ungewollte Fänge
Entsprechend den ICCAT-Empfehlungen verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Verringerung des Beifangs von geschützten Arten von Seevögeln, Meeresschildkröten, Haien und Meeressäugetieren zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sorgen die Fischereifahrzeuge der Union dafür, dass wissenschaftlich stichhaltige technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verringerung des unbeabsichtigten Fangs von Nichtzielarten durchgeführt werden.
Artikel 10
Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei
(1) Sollten die Fischereifahrzeuge der Union an Fischereitätigkeiten interessiert sein, die nicht gemäß Artikel 1 vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung solcher neuen Fischereitätigkeiten. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen fest und ändert erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang.
(2) Die Genehmigung zur Durchführung neuer Fischereitätigkeiten wird unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validierten wissenschaftlichen Untersuchungen erteilt.
(3) Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 1 genehmigt der Gemischte Ausschuss in den senegalesischen Fischereizonen Versuchsfischerei, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. Hierzu legt er auf Antrag Senegals im Einzelfall die Arten, die Bedingungen und alle anderen relevanten Parameter fest. Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei entsprechend den von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe festgelegten Bedingungen aus.
Artikel 11
Elektronischer Datenaustausch
(1) Senegal und die Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.
(2) Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.
(3) Senegal und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.
Artikel 12
Vertraulichkeit der Daten
(1) Senegal und die Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Union und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend ihren jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.
(2) Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der ICCAT und anderer regionaler Fischereiorganisationen sicher, dass ausschließlich aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Fischereizonen veröffentlicht werden. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fangtätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Datenschutz-Grundverordnung der Union) und den in Senegal geltenden Regeln geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von den Vertragsparteien übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.
Artikel 13
Aussetzung
Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.
Artikel 14
Kündigung
Dieses Protokoll kann einseitig von einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.
Artikel 15
Laufzeit
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Artikel 16
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER SENEGALESISCHEN FISCHEREIZONE
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Benennung der zuständigen Behörde
1. |
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union (EU) oder der Republik Senegal (Senegal)
|
2. |
Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in den senegalesischen Rechtsvorschriften definiert ist. |
3. |
Die Rechte und Pflichten der „Schiffe“ gelten als die Rechte und Pflichten der Betreiber der Schiffe, ihrer Konsignatare sowie der mit den Fischereitätigkeiten betrauten Kapitäne der Schiffe. |
2. Fischereizonen
Als „senegalesische Fischereizonen“ werden die Teile der senegalesischen Gewässer definiert, in denen es Senegal den Fischereifahrzeugen der Union gestattet, Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens auszuüben.
2.1 |
Die geografischen Koordinaten der senegalesischen Fischereizonen und Basislinien werden der Union vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften mitgeteilt. |
2.2 |
Ebenso werden die gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingerichteten Sperrgebiete, wie Nationalparks, Meeresschutzgebiete und Laichgebiete, sowie die für die Schifffahrt gesperrten Gebiete der Union vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften mitgeteilt. |
2.3 |
Senegal teilt den Reedern bei Ausstellung der Fanggenehmigung die Koordinaten der Fischereizonen und der Sperrgebiete mit. |
2.4 |
Senegal teilt der Europäischen Kommission mindestens zwei Monate vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls jede Änderung dieser Zonen/Gebiete mit. |
3. Schonzeiten
Die Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls ausüben dürfen, beachten die nach Maßgabe der senegalesischen Rechtsvorschriften eingerichteten Schonzeiten. Die Union wird jedes Jahr rechtzeitig über den Erlass zur Festlegung der Schonzeiten in Kenntnis gesetzt, damit die Anträge auf Fanggenehmigungen angepasst werden können.
4. Benennung eines Konsignatars
Jedes Fischereifahrzeug der Union, das in den senegalesischen Fischereizonen tätig ist, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Senegal vertreten sein.
5. Angabe des Empfängers der Zahlungen der Reeder
Senegal teilt der Union vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls die Kontodaten des entsprechenden Kontos der Staatskasse mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Schiffe der Union zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für diese Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
6. Kontaktdaten
Die beiden Parteien unterrichten einander über die jeweiligen Kontaktstellen:
— |
für Verfahren im Zusammenhang mit Fanggenehmigungen, |
— |
für die Meldepflichten der Marktteilnehmer in der Union, |
— |
für den weiteren Informationsaustausch über die Durchführung dieses Protokolls und für die Einhaltung der Normen und Verpflichtungen, die sich aus den senegalesischen Rechtsvorschriften ergeben. |
KAPITEL II
FANGGENEHMIGUNGEN
1. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe
Die Fanggenehmigungen nach Artikel 4 des Abkommens werden unter folgenden Bedingungen erteilt:
— |
das Schiff ist im Register der Fischereifahrzeuge der Union eingetragen, |
— |
die in diesem Protokoll und in den europäischen Vorschriften für die nachhaltige Bewirtschaftung der Außenflotten festgelegten Bedingungen (1) für die Zulassung sind erfüllt, |
— |
der Reeder, der Kapitän und das Schiff sind allen früheren Verpflichtungen, die aufgrund von im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fischereitätigkeiten in Senegal entstanden sind, nachgekommen. |
2. Beantragung einer Fanggenehmigung
2.1 |
Die zuständigen Behörden der Union übermitteln für jedes Schiff beim für Fischerei und Meereswirtschaft zuständigen Ministerium, mit Kopie an die Delegation der Union in Senegal, mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer auf elektronischem Wege einen Antrag. |
2.2 |
Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde Senegals unter Verwendung des Formulars gemäß dem Muster in Anlage 1 zu stellen. |
2.3 |
Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:
|
2.4 |
Im Rahmen dieses Protokolls wird jedem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung für ein Schiff, dessen technische Merkmale nicht verändert wurden, lediglich der Nachweis über die Zahlung des Pauschalvorschusses beigefügt. |
3. Gebühren und Pauschalvorschuss
3.1 |
Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem der Pauschalvorschuss an die zuständigen nationalen Behörden wie nachstehend beschrieben gezahlt worden ist. |
3.2 |
Der Pauschalvorschuss und die Gebühr in Euro, die pro Tonne in den senegalesischen Fischereizonen gefangenen Fischs zu entrichten ist, werden wie folgt festgelegt:
Die Höhe der Gebühr und der Pauschalvorschüsse sowie die technischen Bedingungen sind in den technischen Datenblättern in den Anlagen 2 und 3 angegeben. |
3.3 |
Die Gebühr und der Pauschalvorschuss umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. |
3.4 |
Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, insbesondere aufgrund von Schonzeiten, so wird die Höhe der Pauschalgebühr nach den in den Anlagen 2 und 3 dargelegten Bestimmungen zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer angepasst. |
4. Ausstellung der Fanggenehmigung und vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe
4.1 |
Nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 erstellt Senegal innerhalb von fünf Arbeitstagen für jede Schiffskategorie eine vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe. |
4.2 |
Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union zugestellt. Senegal kann die vorläufige Liste dem Reeder oder seinem Konsignatar direkt zustellen. |
4.3 |
Die Schiffe dürfen fischen, sobald sie auf der vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Erteilung der Fanggenehmigung müssen diese Schiffe ständig eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitführen. |
4.4 |
Die Fanggenehmigungen werden den Reedern oder ihren Vertretern für alle Schiffe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2.3 genannten Unterlagen von der zuständigen Behörde erteilt. Eine Kopie der Genehmigungen geht der Delegation der Union in Senegal zu. |
4.5 |
Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone nicht zu verzögern, wird den Reedern gleichzeitig elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig. |
4.6 |
Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 4.3 und 4.5 jederzeit .an Bord mitzuführen. |
5. Übertragung einer Fanggenehmigung
5.1 |
Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. |
5.2 |
Auf Antrag der Union und bei durch einen technischen Bericht festgestelltes Vorliegen höherer Gewalt, insbesondere bei Verlust oder längerer Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung eines Schiffes jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu entrichten ist. |
5.3 |
In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zur Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt. |
5.4 |
Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung an die zuständige Behörde zurück. Es setzt die Delegation der Union in Senegal schriftlich darüber in Kenntnis. |
5.5 |
Nach Rückgabe der ungültig gewordenen Genehmigung wird so bald wie möglich eine neue Fanggenehmigung erteilt. Die Delegation der Union in Senegal wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet. |
6. Geltungsdauer der Lizenz
6.1 |
Die Fanggenehmigungen für die Thunfischfänger werden für ein Jahr ausgestellt. Die Fanggenehmigungen für die Tiefsee-Trawler werden für die Dauer eines Quartals ausgestellt. |
6.2 |
Die Fanggenehmigungen können verlängert werden. |
6.3 |
Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer der Fanggenehmigungen gilt:
|
7. Hilfsschiffe
7.1 |
Auf Antrag der Union gestattet Senegal den Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf Hilfsschiffe zurückzugreifen. |
7.2 |
Die Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen. |
7.3 |
Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. |
7.4 |
Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, das Verfahren für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Dem Antrag auf Genehmigung ist die Liste der Fischereifahrzeuge beizufügen, für die unterstützende Tätigkeiten durchgeführt werden. |
7.5 |
Senegal erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie der mit den Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union. |
7.6 |
Die Gebühren für die einzelnen Hilfsschiffe belaufen sich auf 3500 EUR pro Schiff und Jahr. |
7.7 |
Die Genehmigung für ein Hilfsschiff ist nicht übertragbar und die Gebühr wird nicht zeitanteilig gesenkt. |
KAPITEL III
TECHNISCHE MAßNAHMEN
1. |
Die technischen Maßnahmen in Bezug auf die Fischereizone, die Fanggeräte und die Beifänge für Tiefsee-Trawler, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, sind im technischen Datenblatt in Anlage 2 enthalten. |
2. |
Die technischen Maßnahmen, die für Thunfischfänger im Besitz einer Fanggenehmigung gelten, sind im technischen Datenblatt in Anlage 3 enthalten. Die Thunfischfänger sorgen dafür, dass die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT eingehalten und die wissenschaftlichen Gutachten anderer regionaler Fischereiorganisationen berücksichtigt werden. |
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE
1. Elektronisches Logbuch
1.1 |
Der Kapitän eines Schiffes der Union, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein elektronisches Fischereilogbuch, das in ein elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) integriert ist. |
1.2 |
Ein nicht mit ERS ausgestattetes Schiff darf nicht in die Fischereizone von Senegal einfahren, um dort Fischereitätigkeiten zu betreiben. |
1.3 |
Falls erforderlich, ist das Fischereilogbuch für den Thunfischfang so anzupassen, dass es den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT oder anderer regionaler Fischereiorganisationen für andere Fischereien entspricht. |
1.4 |
Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Senegals aufhält. |
1.5 |
Der Kapitän trägt pro Tag für jeden Fangeinsatz die geschätzte Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Arten in das Fischereilogbuch ein. Die Mengen werden in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben. Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und von Kapitän unterzeichnet. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch. Fischereilogbuchdaten werden automatisch und täglich auf elektronischem Wege an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats und die zuständige Behörde Senegals übermittelt. Diese Übermittlungen müssen mindestens Folgendes umfassen:
|
1.6 |
Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können. |
1.7. |
Der Flaggenstaat und Senegal stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind. Für die Übermittlung der ERS-Daten werden die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet. Die Änderungen an den Standards werden innerhalb von sechs Monaten durchgeführt. |
1.8 |
Das FÜZ des Flaggenstaats gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der Fischereilogbuchblätter über das ERS an das FÜZ von Senegal während des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone, auch bei Nullfängen. |
1.9 |
Die Verfahren für die Übermittlung der Fänge über das ERS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 4 festgelegt. |
1.10 |
Die Behörden von Senegal behandeln die Daten über die Fischereitätigkeiten der einzelnen Schiffe vertraulich und auf sichere Weise. |
1.11 |
Die Nummern 1.6 bis 1.9 gelten ab der Mitteilung Senegals über die Ausstattung mit ERS und die Inbetriebnahme der automatischen Übermittlung durch sein FÜZ, gegebenenfalls nach einer Testphase. Bis die automatische Übermittlung betriebsbereit ist, werden die in Nummer 1.5 Buchstaben a bis h genannten Angaben von den Schiffen in computerlesbarer Form per E-Mail bei ihrer Ausfahrt aus der Fischereizone in Form eines Auszugs aus dem elektronischen Fischereilogbuch, der der Mitteilung über die Ausfahrt des Schiffes beigefügt ist, oder spätestens 48 Stunden nach Ankunft in einem Hafen Senegals übermittelt. In diesem Fall werden die Daten auch an das Zentrum für ozeanografische Forschungen von Dakar-Thiaroye (Centre de Recherche Océanographique de Dakar Thiaroye / CRODT) übermittelt. Nach Inbetriebnahme des ERS in Senegal erfolgt die Übermittlung der Fischereilogbuchblätter an das CRODT durch das FÜZ. |
1.12 |
Die Überwachung der Ausschöpfung der zulässigen Fangmenge wird vom Flaggenmitgliedstaat und von Senegal auf der Grundlage der täglichen Angaben sichergestellt. Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereitätigkeiten an dem Tag eingestellt werden, an dem die zulässige Fangmenge seiner Schiffe erreicht wird, damit es zu keiner Überschreitung der Fangmenge kommt. |
2. Aggregierte Fangdaten
2.1 |
Der Flaggenstaat gibt vierteljährlich die auf einen Monat aggregierten Mengen der Fänge und Rückwürfe jedes Schiffs in die Datenbank der Europäischen Kommission ein. Für Arten, die gemäß diesem Protokoll oder den Empfehlungen der ICCAT einer zulässigen Fangmenge unterliegen, werden die Mengen monatlich für den Vormonat angegeben. |
2.2 |
Der Flaggenstaat überprüft die Daten anhand von Gegenkontrollen mit Anlande-, Verkaufs-, Inspektions- oder Beobachtungsdaten sowie allen einschlägigen Informationen, die den Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Aktualisierungen der Datenbank, die nach Abschluss der Überprüfungen erforderlich sind, werden so bald wie möglich durchgeführt. Bei den Überprüfungen werden die nach diesem Protokoll festgelegten geografischen Koordinaten der Fischereizonen zugrunde gelegt. Die für die Bestimmung des entsprechenden Lebendgewichts verwendeten Umrechnungsfaktoren werden vom Gemischten Ausschuss validiert. |
2.3 |
Die Union übermittelt den Behörden Senegals vor Ende eines jeden Quartals die aus der Datenbank extrahierten aggregierten Daten für die Quartale des laufenden Jahres, aus denen die Fangmengen pro Schiff je Fangmonat und aufgeschlüsselt nach Arten hervorgehen. Diese Daten sind vorläufig und dynamisch. |
2.4 |
Senegal analysiert die Daten und meldet erhebliche Unstimmigkeiten mit Daten aus den elektronischen Fischereilogbüchern, die über das ERS übermittelt werden. Die Flaggenstaaten führen Untersuchungen durch und aktualisieren erforderlichenfalls die Daten. |
2.5 |
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Senegal die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem senegalesischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Senegal eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. |
2.6 |
Senegal unterrichtet die Union umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe. |
3. Übergang zu einem elektronischen System zur Übermittlung der Fangdaten (ERS)
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, auf der Grundlage der in Anlage 4 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für die Meldung der Fangdaten überzugehen. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modalitäten festzulegen, damit dieser Übergang so schnell wie möglich erfolgen kann. Senegal informiert die Union, sobald die Voraussetzungen für diesen Übergang erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Information gilt eine Frist von zwei Monaten, um das System vollständig betriebsbereit zu machen.
4. Gebührenabrechnung
4.1 |
Überprüfung vierteljährlicher Daten
|
4.2 |
Endabrechnung und Zahlung
|
4.3 |
Fällt die Endabrechnung höher aus als die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlte Pauschalgebühr, so überweist der Reeder den Restbetrag bis 31. Juli des laufenden Jahres an Senegal. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. Die Reeder übermitteln Senegal eine Kopie der Zahlungsnachweise. |
1. |
Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, melden den zuständigen Behörden Senegals mindestens vier Stunden im Voraus ihre Absicht, in die senegalesischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen. |
2. |
Bei der Meldung der Einfahrt in die bzw. der Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern melden die Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Anlage 4 Abschnitt 2 außerdem ihre Position sowie die an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. Diese Mitteilungen müssen per E-Mail oder Fax bis zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, an dem der automatische Empfang der ERS-Meldungen betriebsbereit sein dürfte. |
3. |
Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne die zuständige Behörde Senegals entsprechend unterrichtet zu haben, begeht einen Verstoß und unterliegt den nach nationalem Recht vorgesehenen Sanktionen. |
4. |
Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das Funk-Rufzeichen der zuständigen Behörden Senegals werden in Anlage 6 beigefügt. |
1. Das Schiff meldet der zuständigen Behörde mindestens 72 Stunden im Voraus seine Einfahrt in den Hafen.
2. Die Angelfänger landen ihre in den Fischereizonen Senegals getätigten Fänge im Hafen von Dakar an.
2.1. |
Die Angelfänger schlagen ihre Fänge vorrangig Unternehmen der industriellen oder handwerklichen Verarbeitung und für den lokalen Markt vor, und zwar zu dem Preis, der auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten unter Bezugnahme auf den internationalen Markt festgelegt wird. |
2.2. |
Die in Dakar im Rahmen dieses Protokolls angelandeten Fänge werden im Einklang mit den Bestimmungen der Senegal von der Union erteilten Zulassung von der zuständigen Behörde Senegals kontrolliert und zertifiziert. |
3. Jedes Fischereifahrzeug der Union, das im Rahmen dieses Protokolls tätig ist und eine Umladung in den senegalesischen Gewässern durchführt, führt diese gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften durch.
4. Die Umladeanträge werden mit folgenden Angaben übermittelt:
4.1 |
die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten; |
4.2 |
das Datum der Umladung oder Anlandung; |
4.3 |
die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge. |
5. Alle unter Nummer 1 bis 4 nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den senegalesischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden senegalesischen Rechtsvorschriften geahndet.
1. Schiffspositionsmeldungen – VMS
1.1 |
Jedes im Rahmen dieses Protokolls zugelassene Schiff der Union ist mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgerüstet. Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen. Die Fischereifahrzeuge der Union teilen dem FÜZ ihres Flaggenstaats jede Stunde für die Wadenfänger und alle zwei Stunden für die übrigen Schiffe ihre Position automatisch und kontinuierlich mit. Diese Häufigkeit kann im Rahmen von Maßnahmen zur Untersuchung der Tätigkeiten eines Schiffes erhöht werden. |
1.2 |
Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
Sie entsprechen dem in Anlage 5 vorgegebenen Format. |
1.3. |
Die Verfahren für die Übermittlung der Schiffspositionen über das VMS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 5 festgelegt. |
1.4. |
Die FÜZ kommunizieren untereinander im Rahmen der Überwachung der Schiffstätigkeiten. |
2. Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an Senegal
Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Senegals. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Senegals tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem senegalesischen FÜZ erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.
Das FÜZ Senegals informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der senegalesischen Fischereizone gemeldet hat.
3. Gültigkeit der VMS-Positionsmeldung bei Streitfällen
Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind die vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich.
1. Beobachtung der Fischereitätigkeiten
1.1 |
Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens. |
1.2 |
Die Beobachterregelung für Thunfischfänger muss den Bestimmungen entsprechen, die in den Empfehlungen der ICCAT und gegebenenfalls in den im Rahmen der ICCAT entwickelten regionalen Beobachterprogrammen festgelegt sind. |
2. Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
2.1 |
Bei Erteilung der Fanggenehmigungen informiert Senegal die Union und den Reeder oder seinen Konsignatar über die bezeichneten Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie die Zeit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird. |
2.2 |
Senegal teilt der Union und dem Reeder des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen muss, oder seinem Konsignatar den Namen des ihm zugewiesenen Beobachters spätestens 15 Tage vor der geplanten Anbordnahme des Beobachters mit. Senegal unterrichtet die Union und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über Änderungen bezüglich der bezeichneten Schiffe oder Beobachter. |
2.3 |
Senegal bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder im Rahmen ihrer Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als denen Senegals während der betreffenden Fangreise einen Beobachter an Bord nehmen müssen. |
2.4 |
Bei den Tiefsee-Trawlern darf die Anwesenheit an Bord nicht mehr als zwei Monate betragen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. |
3. Pauschalbeitrag
3.1 |
Bei Zahlung der jährlichen Gebühr überweisen die Reeder der Thunfischwadenfänger/Froster, der Angelfänger und der Oberflächen-Langleinenfischer außerdem einen Pauschalbeitrag von 600 EUR pro Schiff an die Fischereiaufsicht (direction de la protection et de la surveillance des pêches - DPSP) als Beitrag für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms. |
3.2 |
Bei Zahlung der Quartalsgebühr überweisen die Reeder der Trawler außerdem einen Pauschalbeitrag von 150 EUR pro Schiff an die DPSP als Beitrag für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms. |
4. Vergütung des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Senegals.
5. Einschiffungsbedingungen
5.1 |
Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Senegal einvernehmlich festgelegt. |
5.2 |
Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen. |
5.3 |
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders. |
5.4 |
Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten. |
5.5 |
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen im Zusammenhang mit den Fischereitätigkeiten des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss. |
6. Pflichten des Beobachters
Während seines Aufenthalts an Bord
6.1 |
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; |
6.2 |
geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um; |
6.3 |
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs. |
7. Ein- und Ausschiffung des Beobachters
7.1 |
Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord. |
7.2 |
Der Reeder oder sein Vertreter teilt Senegal zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. |
7.3 |
Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen. |
7.4 |
Wird der Beobachter nicht in einem senegalesischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Senegal auf Kosten des Reeders. |
8. Aufgaben des Beobachters
Die den wissenschaftlichen Beobachtern übertragenen Aufgaben sind:
— |
ordnungsgemäße Führung der Fangreisedaten durch Aufnahme wichtiger Angaben zur Fischerei (geografische Position des Schiffes, Beginns und des Endes des Fangeinsatzes, Anzahl der Hols, gegebenenfalls Anzahl der Leinen und Fischsammelgeräte usw.); |
— |
Sammlung von Informationen über die spezifischen Fänge (Mengen und Größen) und Beifänge, insbesondere von Kopffüßern, Krebstieren und Grundfischarten sowie Haien, Meeresschildkröten, Meeressäugetieren und Seevögeln; |
— |
Entnahme von biologischen Proben für wissenschaftliche Untersuchungen zu Fortpflanzung, Wachstum und Identität der Bestände. Die Probenahmen erfolgen nach einem wissenschaftlichen Protokoll des für Fischereiforschung zuständigen nationalen Instituts; |
— |
bei Thunfischfängern, Beobachtung von Fischsammelgeräten und Berichterstattung über Fischsammelgeräte im Einklang mit dem ICCAT-Beobachterprogramm, das im Rahmen des mehrjährigen Programms für die Erhaltung und Bewirtschaftung von tropischem Thunfisch verabschiedet wurde; |
— |
Durchführung anderer von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe empfohlener wissenschaftlicher Aufgaben. |
9. Bericht des Beobachters
9.1 |
Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts. |
9.2 |
Der Beobachter sendet seinen Bericht an Senegal, und Senegal leitet innerhalb von acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die Union weiter. |
1. Inspektion auf See
1.1 |
Die Inspektion auf See von Fischereifahrzeugen der Union im Besitz einer Fanggenehmigung in den Fischereizonen Senegals erfolgt durch senegalesische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollinspektoren zu erkennen sind. |
1.2 |
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die senegalesischen Inspektoren dem Schiff der Union ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. |
1.3 |
Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischereitätigkeit und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. |
1.4 |
Senegal kann der Union gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen. |
1.5 |
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit. |
1.6 |
Am Ende jeder Inspektion erstellen die senegalesischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben. |
1.7 |
Die senegalesischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Bei Verstößen übermittelt Senegal innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts. |
2. Inspektion im Hafen
2.1 |
Die Inspektion im Hafen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern eines senegalesischen Hafens in der Fischereizone Senegals getätigte Fänge anlanden oder umladen, wird von entsprechend ermächtigten Inspektoren durchgeführt. |
2.2 |
Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. |
2.3 |
Senegal kann der Union gestatten, an der Inspektion im Hafen als Beobachter teilzunehmen. |
2.4 |
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren ihre Arbeit. |
2.5 |
Am Ende jeder Inspektion erstellt der senegalesische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben. |
2.6 |
Der senegalesische Inspektor händigt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Senegal auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts. |
1. Behandlung von Verstößen
1.1 |
Jeder Verstoß, den ein Fischereifahrzeug der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, wird in einem Inspektionsbericht vermerkt. Dieser Bericht wird der Union und dem Flaggenstaat schnellstmöglich übermittelt. |
1.2 |
Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. |
2. Aufbringen von Schiffen — Informationssitzung
2.1 |
Wenn die senegalesischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Fischereifahrzeug der Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, den Hafen von Dakar anzulaufen. |
2.2 |
Senegal informiert die Union innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Union im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt. |
2.3 |
Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Senegal auf Antrag der Union innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. |
3. Ahndung von Verstößen — Vergleichsverfahren
3.1 |
Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Senegal nach geltendem senegalesischem Recht festgesetzt. |
3.2 |
Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen Senegal und der Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. |
3.3 |
An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der Union teilnehmen. |
4. Gerichtsverfahren — Banksicherheit
4.1 |
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Senegal bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Senegal unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. |
4.2 |
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:
|
4.3 |
Senegal teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. |
5. Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.
1. Ziel
Um die Überwachung der Fischerei auf Hoher See und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Fischereifahrzeuge der Union jedes Schiff, das sie in den senegalesischen Fischereizonen antreffen und das nicht in der von Senegal vorgelegten Liste der in Senegal fangberechtigten ausländischen Schiffe aufgeführt ist.
2. Verfahren
2.1 |
Bei der Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreibt, kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union möglichst viele Informationen zu dieser Beobachtung sammeln. |
2.2 |
Die Beobachtungsberichte werden umgehend gleichzeitig an die senegalesischen Behörden und an die zuständige Behörde des Flaggenstaats des beobachtenden Schiffes übersandt; die zuständige Behörde leitet sie dann an die Europäische Kommission oder die von dieser benannte Organisation weiter. |
2.3 |
Die Europäische Kommission setzt Senegal über diese Informationen in Kenntnis. |
3. Gegenseitigkeit
Senegal übermittelt der Union schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in den Fischereizonen Senegals eventuelle IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.
KAPITEL V
ANHEUERN VON SEELEUTEN
1. Die Reeder der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Fischereifahrzeuge der Union heuern im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige aus Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP-Staaten) an:
— |
Die Flotte der Thunfischwadenfänger und Langleinenfischer heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 25 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an; |
— |
die Flotte der Angelfänger heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 30 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an; |
— |
die Flotte der Tiefsee-Trawler heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 25 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an. |
2. Die Reeder bemühen sich um die Anheuerung senegalesischer Seeleute.
3. Die Grundsätze und Rechte der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) gelten für die auf Fischereifahrzeugen der Union tätigen Seeleute. Dabei handelt es sich insbesondere um Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, und um die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
4. Die Arbeitsverträge der senegalesischen Seeleute, von denen die zuständige Meeresbehörde und die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Diese Verträge garantieren den Seeleuten an Bord angemessene Lebens- und Arbeitsbedingungen und ein System der sozialen Sicherheit im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und den Normen der IAO, einschließlich einer Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.
5. Die Heuer der AKP-Seeleute wird vom Reeder gezahlt. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht unter den IAO-Normen liegen.
6. Alle von Fischereifahrzeugen der Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.
7. Die Reeder übermitteln jährlich die Angaben zu den angeheuerten Seeleuten. Dabei ist die Anzahl der Seeleute nach ihrer Herkunft wie folgt anzugeben:
a) |
aus der Union; |
b) |
aus einem AKP-Staat, wobei zwischen Senegalesen und anderen AKP-Staaten unterschieden wird; |
c) |
aus Nicht-AKP- und Nicht-EU-Länder. |
(1) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
Anlagen des Anhangs
Anlage 1 |
Antragsformular für eine Fanggenehmigung |
Anlage 2 |
Technisches Datenblatt Tiefsee-Grundfischarten |
Anlage 3 |
Technisches Datenblatt Thunfischwadenfänger/Froster, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer |
Anlage 4 |
Elektronisches Logbuch (ERS) |
Anlage 5 |
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) |
Anlage 6 |
Kontaktdaten der Behörden Senegals und der Flaggenmitgliedstaaten |
Anlage 1
FISCHEREIABKOMMEN SENEGAL — EUROPÄISCHE UNION
Anlage 2
TECHNISCHES DATENBLATT TIEFSEE-GRUNDFISCHARTEN
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Zielarten sind die Schwarze Seehechte (Merluccius senegalensis und Merluccius polli) |
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Das zulässige Fanggebiet wird durch folgende Angaben definiert (1):
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Klassisches Grund- oder Seehechtschleppnetz mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm. Es dürfen keine Methoden oder Vorrichtungen verwendet werden, um die Maschen der Netze zu blockieren oder ihren selektiven Effekt zu verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. |
|||||||||||||||||
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|||||||||||||||||
15 % Kopffüßer, 5 % Krebstiere und 20 % andere Tiefsee-Fische. Die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze der Beifänge werden am Ende jeder Fangreise im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Fänge im Einklang mit den senegalesischen Rechtsvorschriften berechnet. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf aller mit dem Aktionsplan der Union für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifische sowie durch die regionalen Fischereiorganisationen und einschlägigen regionalen Übereinkommen geschützten Arten, d. h. Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis), Weißer Hai (Carcharodon carcharias), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Heringshai (Lamna nasus), Großäugiger Fuchshai (Alopias superciliosus), Engelhai (Squatina squatina), Großer Teufelsrochen (Manta birostris) und Hammerhaiarten (Sphyrna zygaena), sind verboten. Ungewollt gefangenen Arten von Knorpelfischen, die nicht an Bord behalten werden dürfen, dürfen keine Verletzungen zugefügt werden. Die gefangenen Exemplare müssen umgehend freigesetzt werden. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf von pelagischen Arten, darunter Trachurus spp., Sardina pilchardus, Scomber spp. und Sardinella spp., sind verboten. |
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Zulässige Fangmenge: |
1 750 Tonnen pro Jahr |
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Gebühr: |
95 EUR/Tonne |
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Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 500 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. |
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2 Schiffe |
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Tiefsee-Trawler |
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25 % der Besatzung |
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1. Mai bis 30. Juni (3) |
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Das Anbordnehmen eines wissenschaftlichen Beobachters auf jedem Trawler ist obligatorisch. |
(1) Falls zutreffend kann die Fischereizone durch Koordinaten bestimmt werden, mit denen die Grenzen des Polygons, in dem die Fischerei erlaubt ist, festgelegt werden. Die senegalesischen Behörden übermitteln der Europäischen Kommission diese Koordinaten vor Inkrafttreten dieses Protokolls.
(2) Diese Bestimmung wird nach einem Anwendungsjahr erforderlichenfalls überprüft.
(3) Die Schonzeit wird wie andere technische Erhaltungsmaßnahmen nach einem Jahr der Anwendung des Protokolls überprüft und kann, falls die wissenschaftliche Arbeitsgruppe dies empfiehlt, angepasst werden, um dem Zustand der Bestände Rechnung zu tragen.
Anlage 3
TECHNISCHES DATENBLATT THUNFISCHWADENFÄNGER/FROSTER, ANGELFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER
1. Fischereizonen
Die Lizenz für Hochseefischerei auf pelagische Arten umfasst Folgendes:
1.1 |
für Thunfischangelfänger und für Thunfischwadenfänger und Froster das Recht, in den gesamten Gewässern unter senegalesischer Gerichtsbarkeit Thunfisch zu fangen; |
1.2 |
Für Oberflächen-Langleinenfischer, die Schwertfisch befischen, das Recht, ihre Fanggeräte einzusetzen
|
2. Verbotene Arten
Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharías), Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis) und Walhai (Rhincodon typus) verboten.
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates (1) ist es verboten, Haifischflossen an Bord zu entfernen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.
Im Einklang mit den ICCAT-Empfehlungen bemühen sich die Vertragsparteien, die ungewollten Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeresschildkröten und Seevögel zu verringern, indem sie Maßnahmen zur Maximierung der Überlebenschancen von ungewollt gefangenen Tieren ergreifen.
3. Fanggerät und Arten
THUNFISCHWADENFÄNGER
Zugelassenes Fanggerät: Waden
Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
ANGELFÄNGER
Zugelassenes Fanggerät: Angel
Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER
Zugelassenes Fanggerät: Oberflächenlangleine
Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus)
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
4. Reedergebühren – Anzahl der Schiffe:
Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne |
|
||||||
Jährliche Pauschalgebühr |
Für Thunfischwadenfänger: 18 500 EUR Für Angelfänger: 13 000 EUR Für Oberflächen-Langleinenfischer: 3 525 EUR |
||||||
Pauschalgebühr Beobachter |
600 EUR/Schiff/Jahr |
||||||
Hilfsschiffgebühr |
3 500 EUR/Schiff/Jahr |
||||||
Anzahl fangberechtigter Schiffe |
28 Thunfischwadenfänger 5 Oberflächen-Langleinenfischer 10 Angelfänger |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. EU L 167 vom 4.7.2003, S. 1).
Anlage 4
Elektronisches Logbuch
1. ERS-Meldungen
1. |
Der Flaggenstaat und Senegal benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von ERS dient. Der Flaggenstaat und Senegal übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich. |
2. |
Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an Senegal gewährleistet. |
3. |
Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit. |
4. |
Die Vertragsparteien können jedoch eine Übergangszeit vereinbaren, während der die Daten über DEH (Data Exchange Highway) im Format EU-ERS (siehe 3.1) übermittelt werden. |
5. |
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ von Senegal weiter. Die anderen Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats, oder in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ von Senegal auf automatische Anfrage an das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung. |
6. |
Das FÜZ von Senegal bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die Senegal als Antwort auf eine von Senegal selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt. Senegal behandelt alle ERS-Daten vertraulich. |
2. Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Schiffs oder des Kommunikationssystems
1. |
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Senegal unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten. |
2. |
Gehen beim FÜZ von Senegal die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert es unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Dieses bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ von Senegal über das Ergebnis dieser Ermittlungen. |
3. |
Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ umgehend den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder, sollten diese nicht verfügbar sein, deren Vertreter. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 00:00 Uhr. |
4. |
Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff nicht mehr in der Fischereizone fischen und muss diese verlassen oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden in einen Hafen von Senegal einlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert. |
5. |
Gehen in Senegal aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Union oder von Senegal keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist. |
6. |
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ von Senegal alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von Senegal zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als vierundzwanzig (24) Stunden beeinträchtigt sind. Senegal unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Schiffen der Union kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Nummer 1 der Anlage 5 eingegeben werden. |
3. Alternative Kommunikationsmittel
Die E-Mail-Adresse des FÜZ von Senegal, die bei einem Ausfall der ERS/VMS-Meldungen zu verwenden ist, wird vor der Anwendung dieses Protokolls mitgeteilt.
Sie ist zu verwenden für:
— |
Meldungen von Ein- und Ausfahrt sowie Meldungen der Fänge an Bord bei der Ein- und Ausfahrt; |
— |
Meldungen von Anlandungen und Umladungen sowie Meldungen der umgeladenen, angelandeten oder an Bord verbleibenden Fänge; |
— |
die bei einem Ausfall vorgesehenen zeitweiligen ERS/VMS-Ersatzmeldungen. |
Anlage 5
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
1. Schiffspositionsmeldungen – VMS
Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Senegals wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Senegals — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.
Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei (3) Jahre gespeichert werden.
2. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.
Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Senegals fischen.
Schiffe, die in der senegalesischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, melden ihre Position an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax und machen dabei alle vorgeschriebenen Angaben.
3. Störung des Kommunikationssystems
Senegal stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach senegalesischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.
4. Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen
Im Fall eines begründeten Hinweises auf einen Verstoß kann Senegal das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Europäische Union – auffordern, die Abstände, in denen die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Senegal muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Senegal die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.
Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Senegal das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über etwaige Folgemaßnahmen.
5. Übermittlung von VMS-Meldungen an Senegal
Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung
Datenfeld |
Feldcode |
Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) |
Inhalt |
||||||
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
||||||
Empfänger |
AD |
O |
Detail Meldung - Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166) |
||||||
Absender |
FR |
O |
Detail Meldung - Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166) |
||||||
Flaggenstaat |
FS |
O |
Detail Meldung - Alpha-3-Code des Flaggenstaats (ISO-3166) |
||||||
Art der Meldung |
TM |
O |
Detail Meldung - Art der Meldung (ENT, POS, EXI) MAN) |
||||||
Rufzeichen (IRCS) |
RC |
O |
Angabe zum Schiff - internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS) |
||||||
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
O |
Angabe zum Schiff - Nummer der Vertragspartei, Alpha-3- Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer |
||||||
Äußere Schiffsregistriernummer |
XR |
O |
Angabe zum Schiff - am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1) |
||||||
Breitengrad |
LT |
O |
Angabe zur Schiffsposition - Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84) |
||||||
Längengrad |
LG |
O |
Angabe zu Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden E/W DD.ddd (WGS84) |
||||||
Kurs |
CO |
O |
Schiffskurs 360°-Einteilung |
||||||
Geschwindigkeit |
SP |
O |
Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |
||||||
Datum |
DA |
O |
Angabe zur Schiffsposition - Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
||||||
Uhrzeit |
TI |
O |
Angabe zur Schiffsposition - Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
||||||
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an |
||||||
NAF-Datenübermittlungen sind wie folgt strukturiert:
Senegal notifiziert vor der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls, ob die VMS-Daten über FLUX TL in einem UN/CEFACT-Format zu übermitteln sind. |
Anlage 6
KONTAKTDATEN DER BEHÖRDEN SENEGALS UND DER FLAGGENMITGLIEDSTAATEN
SENEGAL:
1. Seefischereibehörde
Anschrift: LOT 1 SPHÈRE MINISTÉRIELLE DE DIAMNIADIO, 2e ÉTAGE, BÂTIMENT D |
E-Mail-Adresse: magoudiaby@yahoo.fr |
Telefon: 00221 33 849 84 40 |
2. Für Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung
Anschrift: LOT 1 SPHÈRE MINISTÉRIELLE DE DIAMNIADIO, 2e ÉTAGE, BÂTIMENT D |
E-Mail-Adresse: layee78@yahoo.fr |
E-Mail-Adresse (alternativ): magoudiaby@yahoo.fr |
Telefon: 00221 33 849 84 40 |
3. Direction de la protection et de la surveillance des pêches (Behörde für den Schutz und die Überwachung der Fischerei - DPSP); Mitteilung von Einfahrt in und Ausfahrt aus der Fischereizone
Name des FÜZ (Rufzeichen): PAPA SIERA |
Funk: Kanal 16 VHF |
Vormittags (08:00 bis 10:00 Uhr): [zu überprüfen] Hz |
Nachmittags (14:00 bis 17:00 Uhr): [zu überprüfen] Hz |
Anschrift: FENETRE MERMOZ, CORNICHE OUEST DAKAR |
E-Mail-Adresse: surpeche@hotmail.com |
E-Mail-Adresse (alternativ): crrsdpsp@gmail.com |
Telefon: +221 338602465 |
4. Centre de recherches océanographiques de Dakar-Thiaroye (CRODT)
Anschrift: POLE DE RECHERCHE ISRA/HANN, BP 2241 DAKAR |
E-Mail-Adresse: hamet.diadhiou@isra.sn |
E-Mail-Adresse (alternativ): hamet_diadhiou@yahoo.fr |
Telefon: 00221 33 832 82 62 |
FLAGGENSTAATEN:
Die einschlägigen Kontaktdaten der Flaggenmitgliedstaaten werden vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls von der Union an die Vertragspartei Senegal weitergeleitet.
VERORDNUNGEN
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/43 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1926 DES RATES
vom 14. November 2019
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. März 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/384 (1) erlassen, mit dem das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (im Folgenden „Abkommen“) (2) geschlossen wurde. Das Abkommen trat am 20. November 2014 in Kraft und ist noch in Kraft. |
(2) |
Das geltende Protokoll über die Durchführung des Abkommens läuft am 19. November 2019 aus. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1925 des Rates (3) wurde am 18. November 2019 ein neues Protokoll über die Durchführung des Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) unterzeichnet. |
(4) |
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für die gesamte Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. |
(5) |
Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, damit die Schiffe der Union rasch ihre Fischereitätigkeiten aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
a) |
Thunfischwadenfänger/Froster:
|
b) |
Angelfänger:
|
c) |
Langleinenfischer:
|
d) |
Trawler:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Beschluss (EU) 2015/384 des Rates vom 2. März 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 1).
(2) Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 3).
(3) Beschluss (EU) 2019/1925 des Rates vom 14. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1927 DER KOMMISSION
vom 19. November 2019
betreffend die Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Singapur gelten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1599 des Rates (2) wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur am 19. Oktober 2018 unterzeichnet. Der Abschluss dieses Abkommens (im Folgenden das „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates (3) im Namen der Union angenommen. |
(2) |
Das Protokoll 1 des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anhang B dieses Protokolls enthält eine Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen. In einem Zusatz zu diesem Anhang B (dem sogenannten Anhang B(a)) sind alternative Regeln für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Singapur festgelegt, die anstelle der in Anhang B aufgeführten Regeln angewandt werden können; dabei gilt jedoch ein jährliches Kontingent. |
(3) |
Erzeugnisse, für die die alternativen Vorschriften gemäß Anhang B(a) gelten, können in die Union eingeführt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bedingungen gemäß Anhang B(a) erfüllen. |
(4) |
Die in Anhang B(a) aufgeführten jährlichen Zollkontingente sollten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden. |
(5) |
Gemäß der entsprechenden Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) soll das Abkommen am 21. November 2019 in Kraft treten. Um die wirksame Verwaltung und die fristgerechte Anwendung der in Anhang B(a) aufgeführten Kontingente für Ursprungserzeugnisse zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten, damit die betroffenen Parteien ausreichend Zeit haben, um sich auf die Anwendung dieser Verordnung vorzubereiten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang B(a) des Protokolls 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Protokoll 1“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im Rahmen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente.
Artikel 2
Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 3
Damit für die Erzeugnisse ein Kontingent gemäß dem Anhang dieser Verordnung in Anspruch genommen werden kann, muss ihnen eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Ursprungserklärung (im Sinne des Protokolls 1) beigefügt sein, die bescheinigt, dass die Erzeugnisse die Bedingungen des Anhangs B(a) des Protokolls 1 erfüllen. Die Ursprungserklärung wird gemäß den Bestimmungen des Protokolls 1 ausgestellt und enthält folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex B(a) of Protocol Concerning the definition of the concept of ‚originating products‘ and methods of administrative cooperation of the EU-Singapore FTA“.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. November 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2018/1599 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 267 vom 25.10.2018, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates vom 8. November 2019 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(5) Mitteilung über das Inkrafttreten des Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 1).
ANHANG
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Anwendungsbereich der Präferenzregelung im Zusammenhang mit diesem Anhang durch die KN-Codes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission (2) geänderten Fassung sowie durch die Beschreibung der Erzeugnisse in der vierten Spalte der Tabelle in diesem Anhang festgelegt.
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen) |
|
09.7951 |
ex |
1601 00 10 |
11, 91 |
getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber |
vom 21.11.2019 bis zum 31.12.2019 vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12. |
56 Tonnen |
ex |
1601 00 91 |
05 |
||||
ex |
1601 00 99 |
11, 91 |
||||
ex |
1602 32 11 |
10 |
Dosenfleisch aus Hühnerfleisch; getrocknetes zerfasertes Hühnerfleisch; Klebreis mit Hühnchen Samosas gefüllt mit Hühnerhack; Geflügelklößchen; Shaomai mit Hühnchenfüllung; Gyoza-Klößchen mit Hühnerfüllung; |
|||
ex |
1602 32 19 |
10 |
500 Tonnen |
|||
ex |
1602 32 30 |
10 |
||||
ex |
1602 32 90 |
10 |
||||
ex |
1602 49 19 |
20 |
Dosenfleisch aus Schweinefleisch; getrocknetes zerfasertes Schweinefleisch |
|||
ex |
1602 50 10 |
10 |
Dosenfleisch aus Rindfleisch Samosas gefüllt mit Rinderhack |
|||
ex |
1602 50 95 |
10 |
||||
ex |
1902 20 30 |
21 |
Samosas gefüllt mit Hühnerhack; Geflügelklößchen; Shaomai mit Hühnchenfüllung; Gyoza-Klößchen mit Hühnerfüllung Samosas gefüllt mit Rinderhack |
|||
|
|
91 |
||||
ex |
1602 41 10 |
10 |
verschiedene Sorten von gekühltem Schinken |
|||
ex |
1602 41 90 |
10 |
||||
ex |
1603 00 10 |
10 |
Hühnerbrühenkonzentrat |
|||
|
1603 00 80 |
10 |
||||
09.7952 |
ex |
1604 20 10 |
05 |
curryhaltige Fischklößchen aus Fischfleisch, Currypulver, Weizenstärke, Salz, Zucker und Würzmischung; vierfarbige Klöße aus Fischfleisch, Kamaboko, Algen, Yuba, Pflanzenöl, Zucker, Salz, Kartoffelstärke, Mononatriumglutamat und Würzstoffen |
vom 21.11.2019 bis zum 31.12.2019 vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12. |
45 Tonnen |
ex |
1604 20 30 |
05 |
||||
ex |
1604 20 40 |
05 |
||||
|
1604 20 50 |
05 |
||||
|
1604 20 90 |
05 |
400 Tonnen |
|||
ex |
1604 16 00 |
10 |
pikante, knusprige Anchovis (sambal ikan bilis) aus Anchovis, Zwiebeln, Chilipaste, Tamarindenmark, Belachan, braunem Zucker und Salz |
|||
09.7953 |
ex |
1605 10 00 |
05 |
Krebsklöße aus Weizenstärke, Salz, Zucker, Würzmischung, Krebsfleisch und -füllung |
vom 21.11.2019 bis zum 31.12.2019 vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12. |
39 Tonnen |
ex |
1902 20 10 |
21 |
Hargow aus Garnelen, Weizenstärke, Tapioka, Wasser, Lauch, Ingwer, Zucker und Salz; Shaomai aus überwiegend Garnelen, Huhn, Maisstärke, Pflanzenöl, schwarzem Pfeffer und Wasser; Wonton mit gebratenen Garnelen aus Garnelen, Salz, Öl, Zucker, Ingwer, Pfeffer, Ei, Essig und Sojasauce |
|||
|
|
91 |
||||
ex |
1605 21 10 |
05 |
350 Tonnen |
|||
ex |
1605 21 90 |
05 |
||||
ex |
1605 29 00 |
05 |
||||
ex |
1605 54 00 |
10 |
Tintenfischklöße aus Weizenstärke, Salz, Zucker und Würzmischung, mit Tintenfischfüllung; Klöße mit Hummergeschmack aus Tintenfischfleisch, Fischfleisch und Krebsfleisch |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1).
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/49 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1928 DER KOMMISSION
vom 19. November 2019
zur Änderung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2019 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/916 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/916 der Kommission (2) wurde der Anpassungssatz für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Kalenderjahr 2019 festgesetzt. Dieser Anpassungssatz wurde auf der Grundlage der im Haushaltsentwurf 2020 verfügbaren Informationen festgesetzt, wobei insbesondere ein Betrag der Haushaltsdisziplin in Höhe von 478 Mio. EUR für die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt wurde. |
(2) |
Während der Betrag der Haushaltsdisziplin zur Bildung der Reserve für Krisen im Agrarsektor auch weiterhin 478 Mio. EUR betragen muss, zeigen die verfügbaren Informationen in Bezug auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2020 über die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben dennoch die Notwendigkeit, den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/916 festgelegten Satz der Haushaltsdisziplin anzupassen. |
(3) |
Auf der Grundlage der neuen Informationen, die der Kommission vorliegen, empfiehlt es sich daher, den Anpassungssatz gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vor dem 1. Dezember des Kalenderjahres anzupassen, für das der Anpassungssatz gilt. |
(4) |
Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr eingereicht wurden, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird. |
(5) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die im betreffenden Kalenderjahr 2000 EUR überschreiten. Außerdem gilt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen der Anpassungssatz für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022. Deshalb sollte der in der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten. |
(6) |
Der geänderte Anpassungssatz sollte für die Berechnung aller Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2019 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2019/916 im Interesse der Klarheit aufgehoben werden. |
(7) |
Damit der geänderte Anpassungssatz ab dem Zeitpunkt anwendbar ist, an dem die Zahlungen an die Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2019 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Betriebsinhabern aufgrund eines für das Kalenderjahr 2019 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2000 EUR überschreiten, um den Anpassungssatz von 1,432635 % gekürzt.
(2) Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/916 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/916 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2019 (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 98).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
RICHTLINIEN
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/51 |
RICHTLINIE (EU) 2019/1929 DER KOMMISSION
vom 19. November 2019
zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, hinsichtlich Formaldehyd
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2009/48/EG enthält bestimmte Vorschriften für chemische Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. In Anhang II Anlage C der Richtlinie sind spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe festgelegt, die in Spielzeug verwendet werden, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. |
(2) |
Formaldehyd (CAS-Nummer 50-00-0) ist derzeit nicht in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt. Es ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) eingestuft. Formaldehyd kann gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/48/EG bis zu einer Konzentration von 0,1 % verwendet werden, was einem Gehalt von 1 000 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) entspricht. |
(3) |
Die Kommission hat die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug (3) eingesetzt, um sich bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit beraten zu lassen. Ihre Untergruppe „Arbeitsgruppe Chemikalien in Spielzeug“ (im Folgenden „Untergruppe Chemikalien“) hat den Auftrag, die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden können, zu beraten. |
(4) |
Formaldehyd wird als Monomer bei der Herstellung von polymeren Materialien verwendet. Polymere Materialien werden häufig in Spielzeug verwendet. Kinder könnten daher Formaldehyd aufnehmen, wenn sie Spielzeug, das polymere Materialien enthält, in den Mund nehmen. Die duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für Formaldehyd wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (4) festgelegt und vom Wissenschaftlichen Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (AFC) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (5) bestätigt. Die TDI beträgt 0,15 mg/kg Körpergewicht pro Tag. Bei einer Zuteilung von 10 % der TDI auf die Aufnahme von Formaldehyd aus Spielzeug (6), sollte ein Kind mit einem Körpergewicht von 10 kg daher nicht mehr als 0,15 mg Formaldehyd pro Tag aufnehmen. Unter der Annahme einer täglichen oralen Aufnahme von Formaldehyd in 100 ml Speichel empfahl die Untergruppe Chemikalien in ihrer Sitzung vom 26. September 2017 (7) einen Formaldehyd-Migrationsgrenzwert von 1,5 mg/l in polymeren Materialien, wenn die Migration von Formaldehyd nach der Prüfmethode in den Normen EN 71-10:2005 (8) und EN 71-11:2005 (9) bestimmt wird. |
(5) |
Formaldehyd wird auch bei der Herstellung von Holzerzeugnissen aus Kunstharzpressholz verwendet, z. B. Spanplatten, Grobspanplatten (OSB), Faserplatten mit hoher Dichte (HDF), Faserplatten mit mittlerer Dichte (MDF) und Sperrholz. Formaldehyd-Harze enthalten Phenol-Formaldehyd (PF), Harnstoff-Formaldehyd (UF), Melamin-Formaldehyd und Harze aus Polyacetal (Polyoxymethylen-POM). POM werden in der Regel nur für kleine interne Komponenten und nicht für ganze Spielzeuge verwendet. Die Untergruppe Chemikalien empfahl in ihrer Sitzung vom 26. September 2017 einen Grenzwert für Formaldehyd-Emissionen von 0,1 ml/m3, wenn die Emissionen von Formaldehyd in solchen Materialien nach der Prüfmethode in der Norm EN 717-1:2004 (10) bestimmt werden. Dieser Grenzwert entspricht dem Raumluftgrenzwert, den die WHO eingeführt hat, um sowohl eine sensorische Reizung der Bevölkerung als auch Krebs zu verhindern (11). |
(6) |
Formaldehyd kann auch in Textilmaterialien für Spielzeug enthalten sein, weil es bei der Herstellung von Textilien verwendet wird. Gemäß einem 2002 veröffentlichten Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) liegt die niedrigste Konzentrationsschwelle für allergisches Kontaktekzem aufgrund von Formaldehyd bei 30 mg/kg (12). Auf dieser Grundlage und zum Schutz der am stärksten sensibilisierten Personen empfahl die Untergruppe Chemikalien in ihrer Sitzung vom 26. September 2017 einen Formaldehydgehalt von 30 mg/kg, wenn der Formaldehydgehalt gemäß dem Wasser-Extraktions-Verfahren nach der Norm EN ISO 14184-1:2011 (13) bestimmt wird. |
(7) |
Formaldehyd kann auch in Ledermaterialien für Spielzeug enthalten sein, weil es bei der Herstellung von Leder verwendet wird. Da Ledermaterialien für Spielzeug zu einer ähnlichen Exposition wie Textilmaterialien für Spielzeug führen können, empfahl die Untergruppe Chemikalien in ihrer Sitzung vom 26. September 2017 einen Formaldehydgehalt von 30 mg/kg, wenn der Formaldehydgehalt gemäß der Norm EN ISO 17226-1:2008 (14) bestimmt wird. |
(8) |
Gemäß der Empfehlung der Untergruppe Chemikalien in ihrer Sitzung vom 26. September 2017 sollte Formaldehyd in Papiermaterialien für Spielzeug einen Gehaltsgrenzwert von 30 mg/kg aufweisen, wenn der Formaldehydgehalt gemäß dem Wasser-Extraktions-Verfahren nach der Norm EN 645:1993 (15) und der Norm EN 1541:2001 (16) bestimmt wird. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Überlegung, dass Papiermaterialien für Spielzeug zu einer ähnlichen Exposition wie Textil- und Ledermaterialien für Spielzeug führen können. |
(9) |
Formaldehyd kann aufgrund seiner Funktion als Konservierungsstoff in wasserbasierten Materialien für Spielzeug enthalten sein. Er könnte in wasserbasierten Materialien für Spielzeug verwendet werden, z. B. in Seifenblasen oder in Farben von Filzstiften und auch in trockenem Material, das vor der Verwendung mit Wasser vermischt werden soll. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), wonach krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Verbindungen nicht in Spielzeug enthalten sein sollten (17), empfahl die Untergruppe Chemikalien in ihrer Sitzung vom 3. Mai 2018 (18) einen Formaldehydgrenzwert von 10 mg/kg in wasserbasierten Materialien für Spielzeug, wenn der Formaldehydgehalt gemäß der von der Europäischen Direktion für die Arzneimittelqualität und Gesundheitsfürsorge des Europarats zur Bestimmung von freiem Formaldehyd in kosmetischen Mitteln veröffentlichten Prüfmethode (19) bestimmt wird. Der empfohlene Grenzwert liegt nahe beim niedrigsten Wert, der durch die EDQM-Methode zuverlässig bestimmt werden kann, und berücksichtigt Spuren von Formaldehyd, das bestimmte andere Konservierungsstoffe freisetzen könnte. |
(10) |
Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug hat auf ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2017 (20) die Empfehlungen ihrer Untergruppe „Chemikalien“ in Bezug auf die Grenzwerte für Formaldehyd in verschiedenen Spielzeugmaterialien zur Kenntnis genommen. Sie brachte ihre Unterstützung zum Ausdruck und schlug eine Reihe von Verbesserungen für Berücksichtigung durch die Kommission vor. |
(11) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2009/48/EG sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegten Verpackungsvorschriften für Lebensmittel bei der Festlegung spezifischer Grenzwerte für Chemikalien in Anlage C jener Richtlinie zu berücksichtigen. Die grundlegenden Annahmen, die dem spezifischen Migrationsgrenzwert für Formaldehyd als Monomer in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (21) zugrunde liegen, weichen jedoch von den grundlegenden Annahmen für den empfohlenen Grenzwert für Formaldehyd als Monomer in Spielzeug ab. Daher ist es nicht möglich, die Verpackungsvorschriften für Lebensmittel zu berücksichtigen, wenn ein Grenzwert für Formaldehyd als Monomer in Spielzeug festgelegt wird. |
(12) |
Angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Empfehlungen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug und ihrer Untergruppe „Chemikalien“ ist es erforderlich, die empfohlenen Grenzwerte für Formaldehyd in verschiedenen Spielzeugmaterialien festzulegen. |
(13) |
Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit von Spielzeug, der gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingerichtet wurde — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG wird folgender Eintrag hinzugefügt:
Stoff |
CAS-Nummer |
Grenzwert |
„Formaldehyd |
50-00-0 |
1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.“ |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. Mai 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. Mai 2021 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) Register der Expertengruppen der Kommission, Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug (E01360),
http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=1360
(4) WHO (1993) „Guidelines for drinking-water quality“ (Leitlinien für die Trinkwasserqualität), Second Edition (Zweite Auflage). World Health Organisation (Weltgesundheitsorganisation). Genf, S. 98.
(5) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2007.415. Bezugnahme in der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) für die Untergruppe Chemikalien EXP/WG/2016/041.
(6) Wissenschaftlicher Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ (Scientific Committee on Toxicity, Ecotoxicity and the Environment, CSTEE), Stellungnahme „Assessment of the bioavailability of certain elements in toys“ (Bewertung der Bioverfügbarkeit bestimmter chemischer Elemente in Spielzeug), angenommen am 22. Juni 2004.
http://ec.europa.eu/health/archive/ph_risk/committees/sct/documents/out235_en.pdf
Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (Scientific Committee on Health and Environmental Risks, SCHER). Stellungnahme „Risk from organic CMR substances in toys“ (Risiken durch organische krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe in Spielzeug), angenommen am 18. Mai 2010.
Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), Opinion on „Evaluation of the migration limits for chemical elements in Toys“ (Stellungnahme zur Evaluierung der Migrationswerte für chemische Elemente im Spielzeug), angenommen am 1. Juli 2010.
(7) Register der Expertengruppen der Kommission, Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug (E01360), Registerkarte „Sitzungen“ http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeeting&meetingId=4151. Der Grenzwert wurde in das Sitzungsdokument EXP/WG/2017/023 aufgenommen.
(8) Sicherheit von Spielzeug — Teil 10: Organisch-chemische Verbindungen — Probenvorbereitung und Extraktion.
(9) Sicherheit von Spielzeug — Teil 11: Organische chemische Verbindungen — Analysenverfahren.
(10) Holzwerkstoffe — Bestimmung der Formaldehydabgabe — Teil 1: Formaldehydabgabe nach der Prüfkammer-Methode.
(11) World Health Organisation (WHO) 2010, WHO guidelines for indoor air quality: selected pollutants („WHO-Leitlinien für Luftqualität in geschlossenen Räumen — ausgewählte Schadstoffe“) S. 140-142. http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0009/128169/e94535.pdf
(12) EXP/WG/2016/058.
(13) Textilien — Bestimmung des Gehaltes an Formaldehyd — Teil 1: Freier und hydrolisierter Formaldehyd (Wasser-Extraktions-Verfahren) (ISO 14184-1:2011).
(14) Leder — Chemische Bestimmung des Formaldehydgehalts — Teil 1: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (ISO 17226-1:2008).
(15) Papier und Pappe vorgesehen für den Kontakt mit Lebensmitteln; Herstellung eines Kaltwasserextraktes.
(16) Papier und Pappe, vorgesehen für den Kontakt mit Lebensmitteln — Bestimmung von Formaldehyd in einem wässrigen Extrakt.
(17) Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), Die Reaktion des CEN auf die Stellungnahme des CSTEE zur Bewertung des CEN-Berichts über die Risikobewertung von organischen Chemikalien in Spielzeug. Angenommen am 29.5.2007.
http://ec.europa.eu/health/archive/ph_risk/committees/04_scher/docs/scher_o_056.pdf
(18) Register der Expertengruppen der Kommission, Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug (E01360), Registerkarte „Sitzungen“ http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeeting&meetingId=6870.
(19) https://www.edqm.eu/en/cosmetics-testing
(20) Register der Expertengruppen der Kommission, Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug (E01360), Registerkarte „Sitzungen“
http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeeting&meetingId=1485
(21) Eintrag 15 in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).
BESCHLÜSSE
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/55 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1930 DER KOMMISSION
vom 18. November 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 bezüglich der Kapazitäten von rescEU
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8130)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf EU-Ebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten. |
(2) |
In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission (2) ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf Kapazitäten und damit verbundene Qualitätsanforderungen festgelegt. Die anfänglichen rescEU-Kapazitäten setzten sich aus Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Flugzeugen und Hubschraubern zusammen. |
(3) |
Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird festgelegt, welche Kapazitäten rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene umfasst. Einer der Bereiche, in denen rescEU besonders wichtig ist, ist die medizinische Notfallversorgung. |
(4) |
Eine Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene im Bereich der medizinischen Notfallversorgung zeigt, dass rescEU-Kapazitäten für die medizinische Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport (im Folgenden „MEDEVAC“) und ein medizinisches Notfallteam (Emergency Medical Team — EMT) des Typs 3 (im Folgenden „EMT-3-Notfallteam“) benötigt werden. |
(5) |
Um die Gefahr der Übertragung hochansteckender Krankheiten zu vermeiden, sollte es zwei verschiedene Arten von MEDEVAC-Kapazitäten geben: für Katastrophenopfer mit hochansteckenden Krankheiten und für Katastrophenopfer mit nicht ansteckenden Krankheiten. |
(6) |
Ein medizinisches Notfallteam („EMT“) ist ein entsendbares Team aus medizinischem und anderem Personal, das für die Behandlung von Patienten, die von einer Katastrophe betroffen sind, ausgebildet und ausgestattet ist. Die Weltgesundheitsorganisation stuft medizinische Notfallteams nach Maßgabe des Niveaus der von ihnen angebotenen Versorgung in drei verschiedene Kategorien ein. Da derzeit kein Mitgliedstaat über Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam verfügt, das auf Ersuchen einer Regierung eine klinische Versorgung auf diesem Niveau erbringen kann, besteht auf Unionsebene eine Kapazitätslücke. |
(7) |
Bei den Kapazitäten für MEDEVAC und EMT-3-Notfallteams handelt es sich um Kapazitäten, die zur Bewältigung von Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingesetzt werden können; werden sie gemäß Artikel 32 Buchstabe ha des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU als Kapazitäten definiert, die auf der Grundlage von Durchführungsrechtsakten zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingesetzt werden, so kann die finanzielle Unterstützung der Union alle Kosten decken, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen. |
(8) |
Um die Umsetzung von Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sicherzustellen, sollten Kapazitäten für MEDEVAC und ein EMT-3-Notfallteam in die Zusammensetzung von rescEU integriert werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sind die Qualitätsanforderungen für Bewältigungskapazitäten im Rahmen von rescEU nach Konsultation der Mitgliedstaaten festzulegen und müssen auf anerkannten internationalen Standards beruhen, wenn solche Standards bereits bestehen. |
(10) |
Angesichts des Fehlens internationaler Standards für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport sollten die Qualitätsanforderungen für die betreffenden medizinischen Evakuierungskapazitäten auf der Grundlage der bestehenden allgemeinen Anforderungen für Module im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und der bewährten Methoden im Rahmen des Unionsverfahrens festgelegt werden. Die Qualitätsanforderungen für das EMT-3-Notfallteam sollten auf den Mindeststandards der Weltgesundheitsorganisation beruhen. |
(11) |
Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Kapazitäten bereitgestellt werden kann, sollten deren geschätzte Gesamtkosten bestimmt werden. Die geschätzten Gesamtkosten sollten unter Berücksichtigung der in Anhang IA des genannten Beschlusses festgelegten Kategorien förderfähiger Kosten berechnet werden. |
(12) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
|
3. |
in Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
|
4. |
folgende Artikel 3a und 3b werden eingefügt: „Artikel 3a Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport (1) Bei der Berechnung der Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt. (2) Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport und zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport werden auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor. (3) Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorien der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport und Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport sind mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens zu berechnen, wobei die der Kommission vorliegenden Angaben, einschließlich zur Inflation, zu berücksichtigen sind. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen. Artikel 3b Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam (1) Bei der Berechnung der geschätzten Gesamtkosten der Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam: stationäre Versorgung überwiesener Patienten werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt. (2) Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3: Stationäre Versorgung überwiesener Patienten wird auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor. (3) Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3: Stationäre Versorgung überwiesener Patienten wird mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens unter Berücksichtigung der der Kommission vorliegenden Informationen und der Inflation berechnet. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.“ |
5. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. November 2019
Für die Kommission
Christos STYLIANIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).
ANHANG
In Anhang I werden die folgenden Abschnitte 3, 4 und 5 angefügt
„3. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport
Aufgaben |
|
||||||||||||||
Kapazitäten |
|
||||||||||||||
Hauptkomponenten |
|
||||||||||||||
Autarkie |
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||||||||||||||
Einsatz |
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4. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport
Aufgaben |
|
||||||||||||
Kapazitäten |
|
||||||||||||
Hauptkomponenten |
|
||||||||||||
Autarkie |
|
||||||||||||
Einsatz |
|
5. Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam des Typs 3 (EMT 3) für die stationäre Versorgung überwiesener Patienten
Aufgaben |
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||||
Kapazitäten |
|
||||
Hauptkomponenten |
|
||||
Autarkie |
|
||||
Einsatz |
|
(1) Ein solches System kann ein containergestütztes Konzept beinhalten.
20.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/61 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1931 DER KOMMISSION
vom 19. November 2019
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8424)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1900 der Kommission (5) geändert. |
(2) |
In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (6) sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie anderen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann. |
(3) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1900 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen aufgetreten. Außerdem hat sich die Seuchenlage bei Hausschweinen in Litauen aufgrund der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2002/60/EG anwendet, verbessert. |
(4) |
Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden der „OIE-Kodex“) in Litauen ergriffen wurden, sollten im Einklang mit dem OIE-Kodex einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Bezirken Šiauliai und Marijampolė in Litauen in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion des Seuchenbetriebs und aufgrund der Freiheit dieser Gebiete von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in den vergangenen drei Monaten nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. |
(5) |
Nach den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesem Mitgliedstaat neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln. |
(6) |
Im November 2019 wurden zwei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Wschowski und Nowosolski in Polen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt und weniger als 300 km von dem nächstgelegenen, derzeit in dem Anhang aufgeführten Gebiet entfernt ist. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von diesen jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, nun in den Teilen I und II des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(7) |
Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Litauen und Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Teile I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. November 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1900 der Kommission vom 12. November 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 292 vom 13.11.2019, S. 4).
(6) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL I
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
In der Provinz Luxemburg:
|
2. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 950950, 950960, 950970, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 951950, 952050, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 952750, 952850, 953270, 953350, 953450, 953510, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Bács-Kiskun megye 601650, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Budapest: 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
— |
Csongrád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403260, 404250, 404550, 404560, 404650, 404750, 405450, 405550, 405650, 405750, 405850, 406450, 406550, 406650 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye 900750, 901250, 901260, 901270, 901350, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 902450, 902550, 902650, 902660, 902670, 902750, 903650, 903750, 903850, 903950, 903960, 904050, 904060, 904150, 904250, 904350, 904950, 904960, 905050, 905060, 905070, 905080, 905150, 905250 és 905260 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Heves megye 702550, 703360, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, és 705350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 751250, 751260, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye 252460, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350 és 253450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 552010, 552150, 552250, 552350, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 571050, 571150, 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573350, 573360, 573450, 573850, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574950, 575050,575150, 575250, 575350, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576950, 577050, 577150, 577250, 577350, 577450, 577950, 578850, 578950, 579250, 579550, 579650, 579750, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855350, 855450, 855550, 855650, 855660 és 855850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
4. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
Alsungas novads, |
— |
Kuldīgas novada Gudenieku pagasts, |
— |
Pāvilostas novads, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Ventspils novada Jūrkalnes pagasts, |
— |
Grobiņas novads, |
— |
Rucavas novada Dunikas pagasts. |
5. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
Klaipėdos rajono savivaldybės: Agluonėnų, Priekulės, Veiviržėnų, Judrėnų, Endriejavo ir Vėžaičių seniūnijos, |
— |
Plungės rajono savivaldybės: Alsėdžių, Babrungo, Kulių, Nausodžio, Paukštakių, Platelių, Plungės miesto, Šateikių ir Žemaičių Kalvarijos seniūnijos, |
— |
Skuodo rajono savivaldybė, |
6. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
w województwie łódzkim:
|
w województwie pomorskim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
7. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
— |
Județul Suceava. |
8. Slowakei
Die folgenden Gebiete in der Slowakei:
— |
the whole district of Vranov nad Topľou, |
— |
the whole district of Humenné, |
— |
the whole district of Snina, |
— |
the whole district of Sobrance, |
— |
the whole district of Košice-mesto, |
— |
in the district of Michalovce, the whole municipalities of Tušice, Moravany, Pozdišovce, Michalovce, Zalužice, Lúčky, Závadka, Hnojné, Poruba pod Vihorlatom, Jovsa, Kusín, Klokočov, Kaluža, Vinné, Trnava pri Laborci, Oreské, Staré, Zbudza, Petrovce nad Laborcom, Lesné, Suché, Rakovec nad Ondavou, Nacina Ves, Voľa, Pusté Čemerné and Strážske, |
— |
in the district of Košice - okolie, the whole municipalities not included in Part II. |
TEIL II
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
In der Provinz Luxemburg:
|
2. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
— |
the whole region of Haskovo, |
— |
the whole region of Yambol, |
— |
the whole region of Sliven, |
— |
the whole region of Stara Zagora, |
— |
the whole region of Gabrovo, |
— |
the whole region of Pernik, |
— |
the whole region of Kyustendil, |
— |
the whole region of Dobrich, |
— |
the whole region of Plovdiv, |
— |
the whole region of Pazardzhik, |
— |
the whole region of Smolyan, |
— |
the whole region of Burgas excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Veliko Tarnovo excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Shumen excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Varna excluding the areas in Part III. |
3. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651100, 651200, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652100, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100,653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655400, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658401, 658402, 658403, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 901850, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901450, 901750, 901950, 902050, 902150, 902250, 902350, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903250, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550 és 904650, 904750, 904760, 904850, 904860, 905350, 905360, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703350, 703370, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704850, 704950, 705050, 705150,705250, 705450,705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Jász-Nagykun-Szolnok megye 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 7151850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821,552360 és 552960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Pest megye 570950, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 855250, 855460, 855750, 855950, 855960, 856051, 856150, 856250, 856260, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250, 857550, 850650, 850850, 851851 és 851852 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
5. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Ādažu novads, |
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Aizputes novads, |
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Aglonas novads, |
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Aizkraukles novads, |
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Aknīstes novads, |
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Alojas novads, |
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Alūksnes novads, |
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Amatas novads, |
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Apes novads, |
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Auces novads, |
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Babītes novads, |
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Baldones novads, |
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Baltinavas novads, |
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Balvu novads, |
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Bauskas novads, |
— |
Beverīnas novads, |
— |
Brocēnu novads, |
— |
Burtnieku novads, |
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Carnikavas novads, |
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Cēsu novads, |
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Cesvaines novads, |
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Ciblas novads, |
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Dagdas novads, |
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Daugavpils novads, |
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Dobeles novads, |
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Dundagas novads, |
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Durbes novads, |
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Engures novads, |
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Ērgļu novads, |
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Garkalnes novads, |
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Gulbenes novads, |
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Iecavas novads, |
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Ikšķiles novads, |
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Ilūkstes novads, |
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Inčukalna novads, |
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Jaunjelgavas novads, |
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Jaunpiebalgas novads, |
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Jaunpils novads, |
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Jēkabpils novads, |
— |
Jelgavas novads, |
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Kandavas novads, |
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Kārsavas novads, |
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Ķeguma novads, |
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Ķekavas novads, |
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Kocēnu novads, |
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Kokneses novads, |
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Krāslavas novads, |
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Krimuldas novads, |
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Krustpils novads, |
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Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Lielvārdes novads, |
— |
Līgatnes novads, |
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Limbažu novads, |
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Līvānu novads, |
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Lubānas novads, |
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Ludzas novads, |
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Madonas novads, |
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Mālpils novads, |
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Mārupes novads, |
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Mazsalacas novads, |
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Mērsraga novads, |
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Naukšēnu novads, |
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Neretas novads, |
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Ogres novads, |
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Olaines novads, |
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Ozolnieku novads, |
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Pārgaujas novads, |
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Pļaviņu novads, |
— |
Preiļu novads, |
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Priekules novads, |
— |
Priekuļu novads, |
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Raunas novads, |
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republikas pilsēta Daugavpils, |
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republikas pilsēta Jelgava, |
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republikas pilsēta Jēkabpils, |
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republikas pilsēta Jūrmala, |
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republikas pilsēta Rēzekne, |
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republikas pilsēta Valmiera, |
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Rēzeknes novads, |
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Riebiņu novads, |
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Rojas novads, |
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Ropažu novads, |
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Rugāju novads, |
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Rundāles novads, |
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Rūjienas novads, |
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Salacgrīvas novads, |
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Salas novads, |
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Salaspils novads, |
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Saldus novads, |
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Saulkrastu novads, |
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Sējas novads, |
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Siguldas novads, |
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Skrīveru novads, |
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Skrundas novads, |
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Smiltenes novads, |
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Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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Strenču novads, |
— |
Talsu novads, |
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Tērvetes novads, |
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Tukuma novads, |
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Vaiņodes novads, |
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Valkas novads, |
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Varakļānu novads, |
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Vārkavas novads, |
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Vecpiebalgas novads, |
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Vecumnieku novads, |
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Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta, |
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Viesītes novads, |
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Viļakas novads, |
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Viļānu novads, |
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Zilupes novads. |
6. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Alytaus miesto savivaldybė, |
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Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Alovės, Butrimonių, Daugų, Nemunaičio, Pivašiūnų, Punios, Raitininkų seniūnijos, |
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Anykščių rajono savivaldybė, |
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Akmenės rajono savivaldybė, |
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Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
— |
Druskininkų savivaldybė, |
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
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Jurbarko rajono savivaldybė, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
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Kalvarijos savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
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Kauno rajono savivaldybė: Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos ir Vilkijos seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
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Marijampolės savivaldybė: Degučių, Marijampolės, Mokolų, Liudvinavo ir Narto seniūnijos, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
— |
Rietavo savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė: Stakliškių ir Veiverių seniūnijos, |
— |
Plungės rajono savivaldybė: Žlibinų ir Stalgėnų seniūnijos, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Kybartų, Klausučių, Pajevonio, Šeimenos, Vilkaviškio miesto, Virbalio, Vištyčio seniūnijos, |
— |
Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
7. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie pomorskim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie dolnośląskim:
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8. Slowakei
Die folgenden Gebiete in der Slowakei:
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in the district of Košice – okolie, the whole municipalities of Ďurkov, Kalša, Košický Klečenov, Nový Salaš, Rákoš, Ruskov, Skároš, Slančík, Slanec, Slanská Huta, Slanské Nové Mesto, Svinica and Trstené pri Hornáde. |
9. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Judeţul Bistrița-Năsăud. |
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
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the whole region of Kardzhali, |
— |
the whole region of Blagoevgrad, |
— |
the whole region of Montana, |
— |
the whole region of Ruse, |
— |
the whole region of Razgrad, |
— |
the whole region of Silistra, |
— |
the whole region of Pleven, |
— |
the whole region of Vratza, |
— |
the whole region of Vidin, |
— |
the whole region of Targovishte, |
— |
the whole region of Lovech, |
— |
the whole region of Sofia city, |
— |
the whole region of Sofia Province, |
— |
in the region of Shumen:
|
— |
in the region of Varna:
|
— |
in the region of Veliko Tarnovo:
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— |
in Burgas region:
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2. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Alytaus rajono savivaldybė: Simno, Krokialaukio ir Miroslavo seniūnijos, |
— |
Birštono savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Čekiškės, Ežerėlio, Kačerginės, Kulautuvos, Raudondvario, Ringaudų ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907, |
— |
Kazlų Rudos savivaldybė, |
— |
Marijampolės savivaldybė: Gudelių, Igliaukos, Sasnavos ir Šunskų seniūnijos, |
— |
Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Jiezno, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Prienų ir Šilavotos seniūnijos, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybės: Gižų ir Pilviškių seniūnijos. |
3. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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4. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Zona orașului București, |
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Județul Constanța, |
— |
Județul Satu Mare, |
— |
Județul Tulcea, |
— |
Județul Bacău, |
— |
Județul Bihor, |
— |
Județul Brăila, |
— |
Județul Buzău, |
— |
Județul Călărași, |
— |
Județul Dâmbovița, |
— |
Județul Galați, |
— |
Județul Giurgiu, |
— |
Județul Ialomița, |
— |
Județul Ilfov, |
— |
Județul Prahova, |
— |
Județul Sălaj, |
— |
Județul Vaslui, |
— |
Județul Vrancea, |
— |
Județul Teleorman, |
— |
Judeţul Mehedinţi, |
— |
Județul Gorj, |
— |
Județul Argeș, |
— |
Judeţul Olt, |
— |
Judeţul Dolj, |
— |
Județul Arad, |
— |
Județul Timiș, |
— |
Județul Covasna, |
— |
Județul Brașov, |
— |
Județul Botoșani, |
— |
Județul Vâlcea, |
— |
Județul Iași, |
— |
Județul Hunedoara, |
— |
Județul Alba, |
— |
Județul Sibiu, |
— |
Județul Caraș-Severin, |
— |
Județul Neamț, |
— |
Județul Harghita, |
— |
Județul Mureș, |
— |
Județul Cluj, |
— |
Judeţului Maramureş. |
5. Slowakei
Die folgenden Gebiete in der Slowakei:
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the whole district of Trebisov, |
— |
in the district of Michalovce, the whole municipalities of the district not already included in Part I. |
Teil IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
— |
tutto il territorio della Sardegna. |