ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 298

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
19. November 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1920 der Kommission vom 18. November 2019 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Ambt Delden (g. U.)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1921 der Kommission vom 18. November 2019 zur Berichtigung der dänischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 873/2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/1922 der Kommission vom 18. November 2019 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — von Nummer 13 in Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Aluminium ( 1 )

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1923 der Kommission vom 18. November 2019 über die harmonisierten Normen für Seilbahnen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates

8

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1870 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an Erucasäure und Blausäure in bestimmten Lebensmitteln ( ABl. L 289 vom 8.11.2019 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1920 DER KOMMISSION

vom 18. November 2019

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Ambt Delden“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den am 12. Februar 2016 übermittelten Antrag der Niederlande auf Eintragung des Namens „Ambt Delden“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Am 8. Mai 2018 ging ein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (3) des italienischen Landwirtschaftsministeriums ein. Die Kommission erklärte den Einspruch gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für zulässig.

(3)

Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 übermittelte die Kommission diesen Einspruch den niederländischen Behörden und forderte sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Bemerkungen vorzubringen. Die Niederlande übermittelten ihre Bemerkungen am 4. September 2018, also innerhalb der vorgesehenen Frist.

(4)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 teilte die Kommission dem italienischen Landwirtschaftsministerium als Einsprucherhebendem gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Bemerkungen der niederländischen Behörden mit und räumte diesem eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme ein. Bei der Kommission sind keine weiteren Mitteilungen des italienischen Landwirtschaftsministeriums eingegangen.

(5)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 muss die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise eine Entscheidung treffen.

(6)

Der Einsprucherhebende macht geltend, dass bestimmte für die Herstellung von „Ambt Delden“ verwendete Rebsorten, nämlich „Souvignier Gris B“, „Pinotin N“, „Solaris B“, „Regent N“ und „Johanniter B“ aus Kreuzungen der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis gewonnen werden. Er vertritt die Auffassung, dass dies eindeutig in Widerspruch zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht, wonach Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus Rebsorten gewonnen werden müssen, die zu Vitis vinifera gehören. Außerdem führt er an, dass alle Mitgliedstaaten ihre Rebsorten (sowohl solche der Art Vitis vinifera als auch Kreuzungen) wie Italien auf der Grundlage genauer wissenschaftlicher Nachweise und Daten klassifizieren können und dass eine durch Kreuzung verschiedener Arten gewonnene Rebsorte in keinem Fall als der Art Vitis vinifera zugehörig betrachtet werden kann.

(7)

Die Kommission hat die Argumente und des Einsprucherhebenden geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Name „Ambt Delden“ aus den nachstehenden Gründen als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden sollte.

(8)

Bezüglich der Behauptungen, das Erzeugnis werde nicht aus Vitis vinifera zugehörigen Rebsorten hergestellt, müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Zunächst existiert auf EU-Ebene keine harmonisierte Klassifizierung von Vitis vinifera zugehörigen Rebsorten. Ebenso wenig gibt es eine Referenzliste oder ein wissenschaftliches Dokument einer zuständigen amtlichen Stelle wie der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), die bzw. das es gestatten würde, die Art Vitis vinifera oder eine Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und anderen Arten der Gattung Vitis eindeutig zu kategorisieren bzw. voneinander abzugrenzen. Deshalb sollte die Frage der wissenschaftlichen Definition in erster Linie im Rahmen des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführenden nationalen Vorverfahrens geklärt werden. Hierfür stützten sich die Niederlande auf die Klassifikation des Internationalen Rebsortenkatalogs (Vitis International Variety Catalogue — VIVC) (4), in dem alle fünf betreffenden Rebsorten als der als der Art Vitis vinifera zugehörig klassifiziert werden. Zweitens muss die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (Prüfung eines Einspruchs) eine Entscheidung über die Ablehnung oder Eintragung der Ursprungsbezeichnung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise treffen. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Einsprucherhebende auf das beim deutschen Bundessortenamt geführte nationale Register der Rebsorten und die Informationen im VIVC, wonach alle fünf für die Herstellung von Wein mit dem Namen „Ambt Delden“ verwendeten Sorten in gewissem Umfang durch Kreuzung unterschiedlicher Arten der Gattung Vitis gezüchtet wurden. Gleichwohl werden diese fünf Sorten auf der Website des VIVC der Art Vitis vinifera zugeordnet. Ferner muss die Kommission bei ihrer Entscheidung dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die betreffenden Rebsorten derzeit in mehreren Mitgliedstaaten für die Herstellung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden.

(9)

Aus den genannten Gründen kann daher nicht gefolgert werden, dass das Erzeugnis mit dem Namen „Ambt Delden“ aus Rebsorten gewonnen wird, die nicht zu Vitis vinifera gehören. Die diesbezüglichen Einsprüche müssen daher zurückgewiesen werden.

(10)

Aus den oben dargelegten Erwägungen und im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Name „Ambt Delden“ geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 der Verordnung eingetragen werden sollte.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Ambt Delden“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 14.

(3)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

(4)  Beim Internationalen Rebsortenkatalog (VIVC) handelt es sich um eine Datenbank verschiedener Arten und Sorten/Kultivare der Gattung Vitis. Der Internationale Rebsortenkatalog (VIVC) wird vom Institut für Rebenzüchtung Geilweilerhof in Siebeldingen (Deutschland) verwaltet und enthält Informationen aus Rebensammlungen verschiedener Weinbauinstitute auf der ganzen Welt. Im April 2009 umfassten die Informationen in der Datenbank, die aus 130 Einrichtungen in 45 Ländern zusammengetragen wurden, rund 18 000 Einträge.


19.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1921 DER KOMMISSION

vom 18. November 2019

zur Berichtigung der dänischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 873/2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dänische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 873/2011 der Kommission (2) enthält Fehler in der Tabelle des Anhangs in Bezug auf eine Warenkategorie und ändert damit den Anwendungsbereich der Verordnung.

(2)

Die dänische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 873/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 873/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 227 vom 2.9.2011, S. 5).


RICHTLINIEN

19.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/5


RICHTLINIE (EU) 2019/1922 DER KOMMISSION

vom 18. November 2019

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — von Nummer 13 in Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Aluminium

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/48/EG sind Migrationsgrenzwerte für Aluminium von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen festgelegt. Derzeit betragen die Grenzwerte für Aluminium 5625 mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien, 1406 mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien und 70 000 mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien.

(2)

Der wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ (SCHEER) hat die verfügbaren Daten zur Toxizität von Aluminium geprüft und dabei die unterschiedlichen zulässigen Aufnahmemengen für Aluminium berücksichtigt, die 2008 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (2) und 2011 vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (3) festgelegt wurden. Nach Auffassung des SCHEER in seiner am 28. September 2017 angenommenen „Final opinion on tolerable intake of aluminium with regard to adapting the migration limits for aluminium in toys“ (Endgültige Stellungnahme zur zulässigen Aufnahme von Aluminium in Bezug auf die Anpassung der Migrationsgrenzwerte für Aluminium in Spielzeug) ist eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 0,3 mg pro kg Körpergewicht und Tag eine geeignete Grundlage für die Überarbeitung der Migrationsgrenzwerte für Aluminium aus Spielzeug.

(3)

Da Kinder Aluminium auch aus anderen Quellen als Spielzeug ausgesetzt sind, sollte bei der Berechnung der Grenzwerte nur ein bestimmter Prozentsatz der duldbaren täglichen Aufnahmemenge auf die Exposition durch Spielzeug entfallen. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ empfiehlt in seiner Stellungnahme von 2004 (4), dass Spielzeug höchstens 10 % zur täglichen Aluminium-Aufnahme beitragen sollte. 2010 wurde dieser Prozentsatz von dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ in seiner Stellungnahme „Risk from organic CMR substances in toys“ (5) (Risiken durch organische krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe in Spielzeug) und in seiner Stellungnahme „Evaluation of the migration limits for chemical elements in toys“ (6) (Bewertung der Migrationsgrenzwerte für chemische Elemente in Spielzeug) bestätigt.

(4)

Der SCHEER legte 10 % der duldbaren täglichen Aufnahmemenge zugrunde, multipliziert mit dem Durchschnittsgewicht eines Kindes unter drei Jahren (geschätzt auf 7,5 kg) und geteilt durch die tägliche Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials. Diese Menge wurde auf 100 mg/Tag in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien, 400 mg/Tag in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien und 8 mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien geschätzt. Auf Grundlage dieser Berechnung hat der SCHEER die folgenden überarbeiteten Migrationsgrenzwerte für aus Spielzeug stammendem Aluminium vorgeschlagen: 2250 mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien, 560 mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien und 28 130 mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien (die „vorgeschlagenen Migrationsgrenzwerte“).

(5)

Die Einhaltung der vorgeschlagenen Migrationsgrenzwerte kann mit dem Prüfverfahren der europäischen Norm EN 71-3:2013+A3:2018, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union (7) veröffentlicht wurde, überprüft werden. Die vorgeschlagenen Migrationsgrenzwerte können leicht durchgesetzt werden, da sie mehrere Tausend Mal höher sind als die niedrigste Konzentration, die mit der in der Norm beschriebenen Prüfmethode verlässlich quantifiziert werden kann (8).

(6)

Die Europäische Kommission hat die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug (9) eingesetzt, um sich bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit beraten zu lassen. Ihre Untergruppe „Arbeitsgruppe Chemikalien in Spielzeug“ (im Folgenden „Untergruppe Chemikalien“) hat den Auftrag, die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden dürfen, zu beraten.

(7)

Die Untergruppe „Chemikalien“ vertrat auf ihrer Sitzung vom 26. September 2017 die Auffassung, dass die von SCHEER vorgeschlagenen Migrationsgrenzwerte angemessen seien.

(8)

Die Marktüberwachungsdaten zu Aluminium in Spielzeug (10) (11) (12) (13) aus rund 5800 Prüfungen zeigen, dass die vorgeschlagenen Migrationsgrenzwerte in nahezu allen Fällen eingehalten werden. Die Daten der Hersteller von Schreibgeräten zu etwa 250 Proben (14) haben ergeben, dass ein erheblicher Teil der Schreibmaterialien bereits diesen Grenzwerten entspricht.

(9)

Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug stimmte der vorgeschlagenen Änderung der Migrationsgrenzwerte für Aluminium auf ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2017 zu.

(10)

Angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Stellungnahme des SCHEER, der von den Mitgliedstaaten und der Schreibwarenindustrie vorgelegten Daten und der Empfehlungen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug und ihrer Untergruppe „Chemikalien“ müssen die derzeitigen Migrationsgrenzwerte für Aluminium aus Spielzeug oder Spielzeugkomponenten an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, indem sie durch die vorgeschlagenen Migrationsgrenzwerte ersetzt werden.

(11)

Die Richtlinie 2009/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit von Spielzeug —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG erhält der Eintrag für Aluminium in der Tabelle unter Nummer 13 folgende Fassung:

Element

mg/kg

in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg

in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg

in abgeschabten Spielzeugmaterialien

„Aluminium

2 250

560

28 130 “

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 19. Mai 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab 20. Mai 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), „Safety of aluminium from dietary intake — Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials (AFC)“ (Sicherheit von mit der Nahrung aufgenommenem Aluminium — Gutachten des Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (AFC)). Am 22. Mai 2008 angenommene Stellungnahme. The EFSA Journal (2008) 754, S. 1-34.

http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/754.pdf.

(3)  WHO (2011) Technischer Bericht 966 — Bewertung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe und Kontaminanten. 74. Bericht des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe, S. 16,

http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/44788/1/WHO_TRS_966_eng.pdf.

(4)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ (Scientific Committee on Toxicity, Ecotoxicity and the Environment, CSTEE). Stellungnahme „Assessment of the bioavailability of certain elements in toys“ (Bewertung der Bioverfügbarkeit bestimmter chemischer Elemente in Spielzeug), angenommen am 22. Juni 2004,

http://ec.europa.eu/health/archive/ph_risk/committees/sct/documents/out235_en.pdf.

(5)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), Stellungnahme „Risk from organic CMR substances in toys“ (Risiken durch organische krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe in Spielzeug), angenommen am 18. Mai 2010.

(6)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), Stellungnahme zur „Evaluation of the migration limits for chemical elements in Toys“ (Bewertung der Migrationsgrenzwerte für chemische Elemente in Spielzeug), angenommen am 1. Juli 2010.

(7)  ABl. C 282 vom 10.8.2018, S. 3.

(8)  Siehe Tabelle E.5 in EN 71-3:2013+A3:2018.

(9)  Siehe Register der Expertengruppen der Kommission, Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug (E01360),

http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=1360&Lang=DE.

(10)  Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit, Geverfd Houten speelgoed 2016. (Niederländische Lebensmittel- und Produktbehörde, bemaltes Holzspielzeug 2016)

https://www.inspectieresultaten.nvwa.nl/productonderzoek/geverfd-houten-speelgoed-0.

(11)  Finnisches Zolllabor, Finnische Marktüberwachungsdaten zu Aluminium. Übermittlung an die Untergruppe „Chemikalien“ als EXP/WG/2017/039 im Anschluss an die Sitzung vom 26. September 2017.

(12)  Ergebnisse der Marktüberwachung in Frankreich. Übermittlung an die Untergruppe „Chemikalien“ im Anschluss an die Sitzung vom 26. September 2017.

(13)  Ergebnisse der Marktüberwachung in Österreich. Übermittlung an die Untergruppe „Chemikalien“ im Anschluss an die Sitzung vom 26. September 2017.

(14)  Daten der European Writing Instrument Manufacturer’s Association (EWIMA) Übermittlung an die Untergruppe „Chemikalien“ im Anschluss an die Sitzung vom 26. September 2017.


BESCHLÜSSE

19.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1923 DER KOMMISSION

vom 18. November 2019

über die harmonisierten Normen für Seilbahnen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei den Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang II der genannten Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/300 vom 15. Februar 2000 beauftragte die Kommission das CEN, Cenelec und ETSI damit, in Bezug auf Sicherheitsbauteile für Seilbahnen für den Personenverkehr Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuarbeiten. Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung (EU) 2016/424 ersetzt, ohne die wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu ändern.

(3)

Auf der Grundlage des Antrags M/300 erstellte das CEN mehrere harmonisierte Normen in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr. Insbesondere erarbeitete das CEN die Norm EN 17064:2018 und überarbeitete die Normen EN 1709:2004, EN 12927-1:2004, EN 12927-3:2004, EN 12927-4:2004, EN 12927-5:2004 und EN 12927-8:2004, die es durch die Normen EN 1709:2019 und EN 12927:2019 ersetzte.

(4)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die vom CEN erarbeiteten Normen EN 17064:2018, EN 1709:2019 und EN 12927:2019 dem Auftrag M/300 entsprechen.

(5)

Die Normen EN 17064:2018, EN 1709:2019 und EN 12927:2019 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 dargelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Die Norm EN 1709:2019 ersetzt die Norm EN 1709:2004 und die Norm EN 12927:2019 ersetzt die Normen EN 12927-1:2004, EN 12927-3:2004, EN 12927-4:2004, EN 12927-5:2004 und EN 12927-8:2004. Daher ist es notwendig, die Fundstellen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der Normen EN 1709:2019 und EN 12927:2019 vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Fundstellen der ersetzten Normen zurückzustellen.

(7)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen harmonisierter Normen für Seilbahnen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/424, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Fundstellen harmonisierter Normen für Seilbahnen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/424, die im Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1).

(3)  Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).


ANHANG I

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 17064:2018

Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Brandverhütung und -bekämpfung

Hinweis: Die in Ziffer 2 der harmonisierten Norm EN 17064: 2018 genannten Normen sind als EN 1021-1:2014, EN 1021-2:2014, EN 1838:2013, EN 1907:2017, EN 12929-1:2015, EN 13243:2015, EN 13501-1:2007+A1:2009, EN 50172:2004, EN 50272-1:2010, EN 50272-2:2001, EN 60204-1:2006, EN 60695-11-10:2013, EN 61730-1:2007, EN 61730-2:2007, EN ISO 7010:2012, EN ISO 8528-13:2016 zu lesen.

2.

EN 1709:2019

Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung — Erprobung und Anleitungen für die Instandhaltung und die Betriebskontrollen

Hinweis: Die in Ziffer 2 der harmonisierten Norm EN 1709: 2019 genannten Normen sind als EN 1907:2017, EN 1908:2015, EN 1909:2017, EN 12397:2017, EN 12408:2004, EN 12927:2019, EN 12929:2015 (alle Teile), EN 12930:2015, EN 13107:2015, EN 13223:2015, EN 13243:2015, EN 13796:2017 (alle Teile) zu lesen.

3.

EN 12927:2019

Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung — Seile

Hinweis: Die in Ziffer 2 der harmonisierten Norm EN 12927:2019 genannten Normen sind als EN 1559-2:2014, EN 1709:2019, EN 1907:2017, EN 1908:2015, EN 1909:2017, EN 10228-1:2016, EN 12385-2:2002+A1:2008, EN 12385-4:2002+A1:2008, EN 12385-8:2002, EN 12385-9:2002, EN 12397:2017, EN 12408:2004, EN 12929-1:2015, EN 12929-2:2015, EN 12930:2015, EN 13107:2015, EN 13223:2015, EN 13243:2015, EN 13411-2:2001+A1:2008, EN 13411-3:2004+A1:2008, EN 13411-4:2002+A1:2008, EN 13411-5:2003+A1:2008, EN 13411-6:2004+A1:2008, EN 13411-7:2006+A1:2008, EN 13796-1:2017, EN 13796-2:2017, EN 13796-3:2017, EN ISO 148-1:2016, EN ISO 5579:2013, EN ISO 9554:2019, EN ISO 10547:2009 zu lesen.


ANHANG II

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

1.

EN 1709:2004 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen

30. April 2021

2.

EN 12927-1:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 1: Auswahlkriterien für Seile und Seilbefestigungen

30. April 2021

3.

EN 12927-3:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 3: Langspleiß von 6-litzigen Zug- und Förderseilen für Seilbahnen

30. April 2021

4.

EN 12927-4:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 4: Seilendbefestigungen

30. April 2021

5.

EN 12927-5:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 5: Lagerung, Transport, Auflegen und Spannen

30. April 2021

6.

EN 12927-8:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 8: Magnetische Seilprüfung (MRT)

30. April 2021


Berichtigungen

19.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/12


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1870 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an Erucasäure und Blausäure in bestimmten Lebensmitteln

( Amtsblatt der Europäischen Union L 289 vom 8. November 2019 )

Die Anhänge I und II erhalten folgende Fassung:

„ANHANG I

In Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Eintrag 8.1 folgende Fassung:

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (g/kg)

‚8.1.

Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure

 

8.1.1.

Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl

20,0

8.1.2.

Leindotteröl, Senföl (*1) und Borretschöl

50,0

8.1.3.

Senf (Würzmittel)

35,0

ANHANG II

In Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Eintrag 8.3 folgende Fassung:

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg/kg)

‚8.3

Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure

 

8.3.1

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (54)  (55)

20,0

.“

(*1)  Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl.‘

(54)  ‚unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(55)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).‘