ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 281

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
31. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) 2019/1838 Des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1838 DES RATES

vom 30. Oktober 2019

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gebührend berücksichtigt werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015 und zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 für alle Bestände zu erreichen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „Plan“). Der Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich, schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2020 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten im Einklang mit den Zielen des Plans festgelegt werden.

(6)

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 weiterhin unter dem Referenzpunkt für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität verringert sein kann (Blim), liegt. In seinem jährlichen wissenschaftlichen Bestandsgutachten vom 29. Mai 2019 hat der ICES daher Nullfänge empfohlen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten deswegen alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder über dem Niveau liegt, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen gemäß dieser Vorschrift weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der angenommenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Dementsprechend und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee unterhalb der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen.

(7)

Zum Dorschbestand in der östlichen Ostsee konnte der ICES erstmals nach mehreren Jahren eine analytische Bewertung vorlegen. Der ICES schätzte, dass die Biomasse unterhalb Blim lag und auch ohne jegliche Fischereitätigkeit mittelfristig unter Blim bleiben wird. Deswegen empfahl der ICES in seinem wissenschaftlichen Gutachten Nullfänge im Jahr 2020. Er war jedoch nicht in der Lage, die Werte der MSY-Spannen der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen. Auf der Grundlage der Bestandsbewertung und um so rasch wie möglich zu reagieren, erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 (3) mit Sofortmaßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua). Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 müssen die Fangmöglichkeiten für 2020 so festgelegt werden, dass gewährleistet ist, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau erreicht, das den MSY ermöglicht.

(8)

Werden die Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen von Dorsch der östlichen Ostsee zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der aufgrund der andernfalls möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen erforderlichen Fortsetzung der Fischerei einerseits und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen andererseits, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, eine spezifische Beifang-TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee festzusetzen. Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durchgeführt werden, sollten jedoch für den Dorschfang zulässig sein. Die Höhe dieser TAC sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit nicht zu erhöhen und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen.

(9)

Der ICES wird voraussichtlich im November 2019 das Gutachten zum Umfang der unvermeidbaren Beifänge an Dorsch in der östlichen Ostsee in Fischereien, die nicht gezielt Dorsch in der östlichen Ostsee befischen, vorlegen. Weicht der vom ICES empfohlene Umfang von dem in dieser Verordnung festgelegten Wert ab, so sollte die TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie mit dem Gutachten des ICES im Einklang steht und nur unvermeidbare Beifänge dieses Bestands in anderen Fischereien abdeckt.

(10)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 müssen zudem weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Den wissenschaftlichen Gutachten zufolge können insbesondere Sperrzeiten während der Laichsaison zusätzlichen Nutzen für einen Bestand haben, der durch TACs allein nicht erzielt werden kann, beispielsweise eine höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen. Angesichts der Lage des Dorschbestands in der östlichen Ostsee empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich und den Zeitrahmen der geltenden Sommersperrzeit während der Laichsaison für Dorsch in der östlichen Ostsee zu erweitern. Außerdem zeigen die wissenschaftlichen Gutachten auf, dass die relative Bedeutung der Freizeitfischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee vom Niveau der TAC abhängt. Angesichts der sehr beträchtlichen Kürzung der TAC sind die in der Freizeitfischerei gefangenen Mengen als erheblich zu betrachten. Deswegen sollte in den ICES-Unterdivisionen 25 und 26, in denen Dorsch in der östlichen Ostsee am häufigsten vorkommt, die Freizeitfischerei auf Dorsch verboten werden.

(11)

Zum Dorschbestand in der westlichen Ostsee geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei wesentlich zur fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands insgesamt beiträgt. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustands dieses Bestands und der TAC-Kürzung ist es angebracht, die tägliche Fangbegrenzung pro Fischer zu senken. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist. Aus den wissenschaftlichen Gutachten geht außerdem hervor, dass die Bestände der westlichen und der östlichen Ostsee in der ICES-Unterdivision 24 gemischt auftreten. Zum Schutz des Dorschbestands in der östlichen Ostsee und zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen wie im Dorschbewirtschaftungsgebiet der östlichen Ostsee sollte die Inanspruchnahme der TAC in der ICES-Unterdivision 24 auf Dorschbeifänge beschränkt werden; hiervon ausgenommen sollten Fangtätigkeiten sein, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. Ausgenommen werden sollte auch die handwerkliche Fischerei mit passivem Fanggerät in Gebieten innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien mit einer Wassertiefe von weniger als 20 m, da Dorsch der westlichen Ostsee vor allem in diesen flachen Küstengewässern vorkommt. Um gleiche Ausgangsbedingungen mit den ICES-Unterdivisionen 25 und 26 zu schaffen sollte entsprechend die Freizeitfischerei auf Dorsch in der ICES-Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien verboten werden. Schließlich sollte angesichts der prekären Lage des Bestands und der Tatsache, dass nach den wissenschaftlichen Gutachten Sperrzeiten während der Laichsaison einen zusätzlichen Nutzen für den Bestand haben können, der durch TACs allein nicht erzielt werden kann (z. B. höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen), die Wintersperrzeit während der Laichsaison für gewerbliche Fangtätigkeiten wieder eingeführt werden.

(12)

Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig ausgeschöpft werden können, sollte für den Mitgliedstaat, der dies beantragt hat, eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs von den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 auf ICES-Unterdivision 32 eingeführt werden.

(13)

Laut ICES-Gutachten werden 32 % der Fänge in der Lachsfischerei falsch gemeldet, insbesondere als Meerforellenfänge. Da die meisten Meerforellen in der Ostsee in Küstengebieten befischt werden, sollten der Fang von Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone verboten und die Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs begrenzt werden, um zur Vermeidung von Falschmeldungen von Lachsfängen als Meerforellenfänge beizutragen.

(14)

Da die Biomasse des Laicherbestands von Sprotte über dem MSY Btrigger (Biomasse der Laicherbestände) liegt, sollte die TAC auf der Grundlage der oberen Spanne von FMSY festgelegt werden, um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1139 zu begrenzen.

(15)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (6) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(17)

Da die Biomasse des Bestands von Dorsch in der östlichen Ostsee unter dem BLIM liegt und in Anbetracht der Tatsache, dass 2020 nur Beifänge und wissenschaftliche Fischerei zugelassen sind, haben sich die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Jahr 2020 nicht auf diesen Bestand anzuwenden, damit in diesem Jahr die Fänge die festgesetzte TAC nicht überschreiten.

(18)

Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 festgesetzt werden.

(19)

Der ICES hat am 1. Oktober 2019 ein überarbeitetes Gutachten für Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 7f und 7g (Kanal von Bristol, Keltische See) vorgelegt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens könnte die TAC für diesen Bestand erhöht werden. Die Erhöhung sollte auf 20 % begrenzt werden, um der Fangkapazität für diesen Bestand bis Ende 2019 Rechnung zu tragen.

(20)

In der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Zahnfische im SPRFMO-Übereinkommensbereich gemäß der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates (7) sollte der Meldecode berichtigt werden.

(21)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2020 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 jedoch sollte diese Verordnung für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 gelten. Die TAC für Seezunge in den ICES-Divisionen 7f und 7g und die TAC für Zahnfische im SPRFMO-Übereinkommensbereich gemäß der Verordnung (EU) 2019/124 gelten ab dem 1. Januar 2019. Die Erhöhung der TAC für Seezunge und die Änderung des Meldecodes für Zahnfische sollten daher ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Fangmöglichkeiten höher als die ursprünglich in der Verordnung (EU) 2019/124 festgesetzten Fangmöglichkeiten sind. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 festgesetzt und bestimmte durch die Verordnung (EU) 2019/124 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, sofern sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Begriffsbestimmungen.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Unterdivision“ eine ICES-Unterdivision der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Rates (8) festgelegten Untergebieten;

2.

„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

3.

„Quote“ einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

4.

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22-26

(1)   In der Freizeitfischerei dürfen in den ICES-Unterdivisionen 22 und 23 und in der ICES-Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen in den ICES-Unterdivisionen 22 und 23 und in ICES-Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2020 nicht mehr als zwei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(3)   Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der ICES-Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien und in den ICES-Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 lassen strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 8

Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle in den ICES-Unterdivisionen 22-32

(1)   Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den ICES-Unterdivisionen 22-32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs in diesen Gewässern dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)   Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 9

Flexibilität

(1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 10

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die gefangenen oder angelandeten Bestandsmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/124

(1)   Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge in den ICES-Divisionen 7f und 7g erhält folgende Fassung:

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

630

Analytische TAC“

Frankreich

63

Irland

32

Vereinigtes Königreich

284

Union

1 009

 

 

TAC

1 009

2.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2019

 

2020

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

54 949

 (9)  (11)

64 940

 (9)  (14)

Deutschland

11

 (9)  (10)  (11)

12

 (9)  (10)  (14)

Niederlande

40

 (9)  (10)  (11)

48

 (9)  (10)  (14)

Union

55 000

 (9)  (11)

65 000

 (9)  (14)

Norwegen

14 500

 (12)

0

 (12)

Färöer

5 000

 (13)

0

 (13)

TAC

Entfällt

 

Entfällt

 

(2)   In Anhang IJ wird in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Zahnfische im SPRFMO-Übereinkommensbereich der Meldecode „TOP/SPRFMO“ durch „TOT/SPR-AE“ ersetzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020, mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 1 Nummer 2, der vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 gilt, und mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 11 Absatz 2, die ab dem 1. Januar 2019 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 der Kommission vom 22. Juli 2019 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) (ABl. L 195 vom 23.7.2019, S. 2).

(4)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(9)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(10)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(11)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 befischt werden.

(12)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(13)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(14)  Die Quote der Union darf vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 befischt werden.“


ANHANG

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete gelten, sofern nicht anders angegeben, für ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland

53 306

 

Schweden

11 712

 

 

 

 

Union

65 018

 

 

 

 

TAC

65 018

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(HER/3BC+24)

Dänemark

442

 

Deutschland

1 738

 

Finnland

0

 

Polen

410

 

Schweden

560

 

 

 

 

Union

3 150

 

 

 

 

TAC

3 150

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark

3 374

 

Deutschland

895

 

Estland

17 232

 

Finnland

33 637

 

Lettland

4 253

 

Litauen

4 478

 

Polen

38 215

 

Schweden

51 300

 

 

 

 

Union

153 384

 

 

 

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG

Estland

15 906

 

Lettland

18 539

 

 

 

 

Union

34 445

 

 

 

 

TAC

34 445

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

(COD/3DX32.)

Dänemark

459

 (1)  (2)

 

Deutschland

183

 (1)  (2)

 

Estland

45

 (1)  (2)

 

Finnland

35

 (1)  (2)

 

Lettland

171

 (1)  (2)

 

Litauen

113

 (1)  (2)

 

Polen

529

 (1)  (2)

 

Schweden

465

 (1)  (2)

 

 

 

 

 

Union

2 000

 (1)  (2)

 

 

 

 

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(COD/3BC+24)

Dänemark

1 662

 (3)  (4)

 

Deutschland

812

 (3)  (4)

 

Estland

37

 (3)  (4)

 

Finnland

33

 (3)  (4)

 

Lettland

137

 (3)  (4)

 

Litauen

89

 (3)  (4)

 

Polen

444

 (3)  (4)

 

Schweden

592

 (3)  (4)

 

 

 

 

 

Union

3 806

 (3)  (4)

 

 

 

 

 

TAC

3 806

 (3)  (4)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

4 939

 

Deutschland

549

 

Polen

1 034

 

Schweden

372

 

 

 

 

Union

6 894

 

 

 

 

TAC

6 894

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

17 940

 (5)

 

Deutschland

1 996

 (5)

 

Estland

1 823

 (5)  (6)

 

Finnland

22 370

 (5)

 

Lettland

11 411

 (5)

 

Litauen

1 341

 (5)

 

Polen

5 442

 (5)

 

Schweden

24 252

 (5)

 

 

 

 

 

Union

86 575

 (5)

 

 

 

 

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland

995

 (7)

 

Finnland

8 708

 (7)

 

 

 

 

 

Union

9 703

 (7)

 

 

 

 

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

20 730

 

Deutschland

13 133

 

Estland

24 072

 

Finnland

10 851

 

Lettland

29 073

 

Litauen

10 517

 

Polen

61 697

 

Schweden

40 074

 

 

 

 

Union

210 147

 

 

 

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


(1)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(2)  In den Unterdivisionen 25 und 26 ist vom 1. Mai bis zum 31. August der Fischfang im Rahmen dieser Quote verboten.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen (mit Ausnahme von treibenden Langleinen), Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(3)  In der Unterdivision 24 nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist in der Unterdivision 24 keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen (mit Ausnahme von treibenden Langleinen), Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in der Unterdivision 24 im Rahmen dieser Quote bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(4)  Fischfang im Rahmen dieser Quote ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Februar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 1. Juni bis zum 31. Juli verboten.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen (mit Ausnahme von treibenden Langleinen), Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(5)  In Stückzahl ausgedrückt.

(6)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 bis zu 20 % und nicht mehr als 400 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

(7)  In Stückzahl ausgedrückt.