ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 279I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
31. Oktober 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/1795 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Geltungsdauer der Verordnungen (EU) 2019/501 und (EU) 2019/502 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

4

 

*

Verordnung (EU) 2019/1797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern

7

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft ( ABl. L 274 vom 28.10.2019 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 279/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1795 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Geltungsdauer der Verordnungen (EU) 2019/501 und (EU) 2019/502

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das „Vereinigte Königreich“) gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Zur Vorbereitung auf die Möglichkeit eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union am 30. März 2019 ohne Abkommen wurden am 25. März 2019 die Verordnung (EU) 2019/501 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die darauf abzielt, die grundlegende Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, und die Verordnung (EU) 2019/502 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die darauf abzielt, die grundlegende Konnektivität im Luftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, angenommen.

(3)

Nach seiner Zustimmung zu einer ersten Verlängerung am 22. März 2019 hatte der Europäische Rat am 11. April 2019 den Beschluss (EU) 2019/584 (5) erlassen, in dem er sich auf einen weiteren Antrag des Vereinigten Königreichs hin bereit erklärte, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern. Sollte bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten sein oder der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig beschließen, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Frist ein drittes Mal zu verlängern, wird die gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Frist am 31. Oktober 2019 enden.

(4)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2019/501 endet am 31. Dezember 2019, und die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2019/502 am 30. März 2020. Um den Auswirkungen der Verlängerung der in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Frist um sieben Monate Rechnung zu tragen, sollte die Geltungsdauer der oben genannten Verordnungen ebenfalls verlängert werden; dabei sollten die wesentlichen Grundsätze für Notfallmaßnahmen und die ursprünglich dafür vorgesehenen Zeiträume berücksichtigt werden.

(5)

Da die in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Frist um sieben Monate verlängert wurde, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2019/501 um sieben Monate bis zum 31. Juli 2020 ebenfalls verlängert werden, um den ursprünglich vorgesehenen Anwendungszeitraum von neun Monaten ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zu erhalten und sicherzustellen, dass das mit der Geltungsdauer verbundene Ziel der genannten Verordnung, nämlich die vorübergehenden Gewährleistung der Konnektivität im Straßenverkehr nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, erreicht wird.

(6)

Es muss sichergestellt werden, dass das Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen im irischen Grenzgebiet im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs zwischen Irland und Nordirland für denselben Zeitraum von sechs Monaten wie ursprünglich vorgesehen möglich ist. Daher sollte das in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/501 genannte Enddatum durch die Angabe eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung ersetzt werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass das Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen im irischen Grenzgebiet im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs zwischen Irland und Nordirland weiter möglich ist, sollte auch die Gültigkeit der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/501 genannten Genehmigungen von Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich an das neue Ende der Geltungsdauer der genannten Verordnung geknüpft werden.

(8)

Die Frist für die Ausübung der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/501 genannten übertragenen Befugnisse sollte an das neue Ende der Geltungsdauer der genannten Verordnung geknüpft werden.

(9)

Da die gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Frist um sieben Monate verlängert wurde, würde die Verordnung (EU) 2019/502 — wenn ihre Geltungsdauer ohne Anpassung am 30. März 2020 endete — weniger als halb so lang gelten wie ursprünglich vorgesehen. Dadurch würde der Zeitraum, in dem Luftfahrtunternehmen aus dem Vereinigten Königreich Flüge in die Union durchführen können, erheblich verkürzt. Daher sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2019/502 um sieben Monate verlängert werden, damit sie für einen ebenso langen Zeitraum gilt wie ursprünglich vorgesehen. Um mit dem letzten Tag der IATA-Sommerflugplanperiode 2020 übereinzustimmen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2019/502 spätestens am 24. Oktober 2020 enden.

(10)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(11)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden. Sie sollte jedoch nicht gelten, sofern bis zu diesem Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/501

Die Verordnung (EU) 2019/501 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

das Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen im irischen Grenzgebiet im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs zwischen Irland und Nordirland für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gemäß Artikel 12 Absatz 2.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die nach Absatz 2 dieses Artikels weiterhin gültigen Genehmigungen können vorbehaltlich der Vorschriften und Verfahren gemäß den Artikeln 6 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 bis höchstens 31. Juli 2020 weiter für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke verwendet werden, wenn sie zu denselben Bedingungen erneuert oder lediglich hinsichtlich Haltestellen, Fahrpreisen oder Fahrplänen geändert wurden.“

3.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Juli 2020 übertragen.“

4.

Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Juli 2020.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2019/502

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

dem 24. Oktober 2020.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, ab dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Stellungnahme vom 25. September 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2019.

(3)  Verordnung (EU) 2019/501 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 39).

(4)  Verordnung (EU) 2019/502 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 49).

(5)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 279/4


VERORDNUNG (EU) 2019/1796 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (European Globalisation Adjustment Fund, im Folgenden „EGF“) eingerichtet. Der EGF wurde eingerichtet, um die Union in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer unterstützen zu können, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde der EGF für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Zudem wurde der Anwendungsbereich des EGF erweitert, sodass nicht nur Entlassungen abgedeckt sind, die sich aus weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und aus schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 befasst, ergeben, sondern auch Entlassungen aufgrund jeder erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert, um unter anderem Bestimmungen einzuführen, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung die Inanspruchnahme des EGF bei Gruppenanträgen vorsehen, an denen KMU beteiligt sind, die in einer Region ansässig und in unterschiedlichen Branchen derselben NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind, wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen.

(4)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(5)

Nachdem er am 22. März 2019 einer ersten Verlängerung zugestimmt hatte, hat der Europäische Rat am 11. April 2019 den Beschluss (EU) 2019/584 (7) angenommen, mit dem er sich auf einen weiteren Antrag des Vereinigten Königreichs bereit erklärte, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern. Wenn nicht ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen an dem Tag in Kraft tritt, ab dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, oder wenn nicht der Europäische Rat in Übereinstimmung mit dem Vereinigten Königreich einstimmig beschließt, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum ein drittes Mal zu verlängern, wird der in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Zeitraum am 31. Oktober 2019 enden.

(6)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen wird sich wahrscheinlich negativ auf einige Wirtschafts- und Dienstleistungssektoren auswirken , was zu Entlassungen von Beschäftigten in den entsprechenden Sektoren führt. Durch die vorliegende Verordnung sollte die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert werden, um festzulegen, dass derartige Entlassungen in den Anwendungsbereich des EGF fallen. Dadurch würde gewährleistet, dass im Rahmen des EGF wirksam reagiert werden kann und Arbeitnehmer unterstützt werden, die in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten arbeitslos geworden sind, die aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen schwerwiegende wirtschaftliche Störungen erfahren.

(7)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(8)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und sollte ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Sie sollte jedoch nicht gelten, wenn bis zu diesem Tag ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Arbeitskräften und Selbstständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Union, eine gravierende Verlagerung im Waren- oder Dienstleistungsverkehr der Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der Union in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Drittländer nachweisen lassen, oder Arbeitskräften und Selbstständigen, die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne ein Austrittsabkommen arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUVauf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Stellungnahme vom 25. September 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(7)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 279/7


VERORDNUNG (EU) 2019/1797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Datum des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat am 22. März 2019 eine erste Verlängerung genehmigt (3). Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat am 11. April 2019 beschlossen (4), die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV ein weiteres Mal zu verlängern und zwar bis zum 31. Oktober 2019. Die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV endet am 31. Oktober 2019, und das Vereinigte Königreich tritt ohne Abkommen aus der Union aus und wird am 1. November 2019 zu einem Drittland werden, es sei denn ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, oder der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV ein drittes Mal zu verlängern.

(3)

Das im Amtsblatt der Europäischen Union am 25. April 2019 veröffentlichte Austrittsabkommen (5) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) enthält Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag, an dem Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Tritt das Austrittsabkommen in Kraft, so gilt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für das Vereinigte Königreich während des in dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.

(4)

Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (6) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen vom 4. August 1995 (7) sind die Vertragsparteien verpflichtet, durch angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die lebenden Meeresressourcen auf einem Niveau gehalten werden, auf dem sie nicht von Überfischung bedroht sind.

(5)

Daher muss sichergestellt werden, dass die kombinierten Fangmöglichkeiten, die der Union und dem Vereinigten Königreich zur Verfügung stehen, eine nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Bestände gewährleisten.

(6)

Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2019/498 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde die Verordnung (EU) 2017/1403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern geändert. Diese Änderung würde es ermöglichen, den gegenseitigen Zugang der Schiffe der Union und des Vereinigten Königreichs zu den jeweiligen Gewässern weiterhin zuzulassen. Außerdem wurde ein flexibles System eingeführt, das es der Union ermöglichen würde, Quoten mit dem Vereinigten Königreich auszutauschen, wenn die Verträge für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Die Anwendungsdauer dieser Bestimmungen muss verlängert werden, um die Erteilung von Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in den Gewässern der anderen Partei in Ermangelung eines Fischereiabkommens mit dem Vereinigten Königreich als Drittland zu ermöglichen, vorausgesetzt, die Bewirtschaftung der betreffenden Bestände bleibt nachhaltig und steht im Einklang mit den Vorschriften der GFP und den Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten.

(8)

Die Fangmöglichkeiten für 2019 und für Tiefseebestände für 2019 und 2020 wurden festgelegt (10) während das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat war. Diese Regelungen und die darin festgelegten Fangmöglichkeiten bilden die Grundlage für die Nachhaltigkeit dieser Fischereitätigkeiten. Für alle anderen Fangmöglichkeiten für 2020 ist es von wesentlicher Bedeutung, die Nachhaltigkeit der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten.

(9)

Sollte das Austrittsabkommen nicht bis zum 31. Oktober 2019 ratifiziert werden und sollte das Vereinigte Königreich am 1. November 2019 aus der Union austreten, so ist es für die Union und das Vereinigte Königreich unter Umständen nicht möglich, rechtzeitig für die Tagung des Rates der Fischereiminister im Dezember 2019, auf der die Fangmöglichkeiten für das kommende Jahr festgelegt werden sollen, eine gemeinsame Vereinbarung über die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände für 2020 zu schließen. Das Fehlen einer gemeinsamen Vereinbarung hindert die Union und das Vereinigte Königreich jedoch nicht daran, den gegenseitigen Zugang zu den Gewässern zu gewähren. In diesem Fall könnten sie gegenseitig Fanggenehmigungen erteilen, sofern sie die Voraussetzungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Bestände erfüllen.

(10)

In Anbetracht der Bestimmungen und Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 und als Voraussetzung für die Erteilung von Fanggenehmigungen wird die Union daher prüfen müssen, ob die kombinierte Wirkung der Fangeinsätze, die in den von der Union und dem Vereinigten Königreich für 2020 eingeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt wurden, mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der betreffenden Bestände in Einklang steht.

(11)

Die Kohärenz der kombinierten Fangmöglichkeiten der Union und des Vereinigten Königreichs mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der betreffenden Bestände ist anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die betreffenden Bestände, der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sowie der Kriterien und Parameter der geltenden Bewirtschaftungspläne und der einschlägigen Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 zu bewerten.

(12)

Für den Fall, dass diese Kohärenz gewährleistet werden kann, ist es angesichts der Bedeutung der Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Küstengemeinschaften wichtig, die Möglichkeit von Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zu den Fanggebieten der Union und des Vereinigten Königreichs für Fischereifahrzeuge im Jahr 2020 weiterhin aufrecht zu erhalten.

(13)

Daher sollte die Anwendung aller Maßnahmen in Bezug auf Fischereitätigkeiten, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2019/498 angenommenen Notfallmaßnahmen vorgesehen sind, auf das Jahr 2020 ausgedehnt und die Verordnung (EU) 2017/2403 entsprechend geändert werden.

(14)

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.

(15)

Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

(16)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(17)

Damit sowohl Marktteilnehmer aus der Union als auch aus dem Vereinigten Königreich weiterhin gemäß den ihnen zugeteilten einschlägigen Fangmöglichkeiten Fischfang betreiben können, sollten Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs nur Fanggenehmigungen für Tätigkeiten in den Unionsgewässern erteilt werden, wenn und soweit die Kommission Gewissheit hat, dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte von Fischereifahrzeugen der Union zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verlängert —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/2403 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 18a wird „31. Dezember 2019“ ersetzt durch „31. Dezember 2020“.

2.

In Artikel 38a wird „31. Dezember 2019“ ersetzt durch „31. Dezember 2020“.

3.

Artikel 38b erhält folgende Fassung:

„Artikel 38b

Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs

Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen in den Unionsgewässern im Einklang mit den Bedingungen der Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 und 2020 Fischereitätigkeiten ausüben, sofern die von der Union und dem Vereinigten Königreich gemeinsam festgesetzten Fangmöglichkeiten im Einklang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der betreffenden Bestände gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stehen.“;

4.

Artikel 38c Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

dem Vereinigten Königreich gegebenenfalls Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 38b zur Verfügung stehen.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2019

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Stellungnahme vom 25. September 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2019.

(3)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80I vom 22.3.2019, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).

(5)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 144I vom 25.4.2019, S. 1).

(6)  Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

(7)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16.

(8)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(9)  Verordnung (EU) 2019/498 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 25).

(10)  Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1) und Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


Berichtigungen

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 279/11


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 274 vom 28. Oktober 2019 )

Auf dem Deckblatt und auf Seite 1, Titel:

Anstatt:

„Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft“

muss es heißen:

„Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft“.

Seite 2:

Anstatt:

„Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2019.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2019.“