ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
29.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1791 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2019
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 1-Decanol, 2,4-D, ABE-IT 56, Cyprodinil, Dimethenamid, Fettalkoholen, Florpyrauxifen-benzyl, Fludioxonil, Fluopyram, Mepiquat, Pendimethalin, Picolinafen, Pyraflufen-ethyl, Pyridaben, S-Abscisinsäure und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für 2,4-D, Cyprodinil, Dimethenamid, Fludioxonil, Mepiquat, Pendimethalin, Picolinafen, Pyraflufen-ethyl, Pyridaben und Trifloxystrobin wurden Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt. Für Fluopyram wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. 1-Decanol, Fettalkohole und S-Abscisinsäure wurden in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen. Für ABE-IT 56 und Florpyrauxifen-benzyl wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cyprodinil für die Anwendung bei Fenchel wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
In Bezug auf Dimethenamid-P wurde ein solcher Antrag für Frühlingszwiebeln, Kopfsalate, Kraussalat sowie „frische Kräuter und essbare Blüten“ gestellt. In Bezug auf Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für Fenchel gestellt. In Bezug auf Fluopyram wurde ein solcher Antrag für Brokkoli gestellt. In Bezug auf Mepiquat wurde ein solcher Antrag für Kulturpilze gestellt. In Bezug auf Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchinis, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Artischocken, Porree und Rapssamen gestellt. In Bezug auf Picolinafen wurde ein solcher Antrag für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen gestellt. In Bezug auf Pyraflufen-ethyl wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Schalenfrüchte, Kernobst, Steinobst, Trauben, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Holunderbeeren, Tafeloliven, Kartoffeln, Rapssamen, Baumwollsamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen gestellt. Bezüglich Pyridaben wurde ein solcher Antrag für Tomaten und Auberginen/Eierfrüchte gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Brokkoli gestellt. |
(4) |
In Bezug auf 2,4-D, das in Kanada und den Vereinigten Staaten für Sojabohnen verwendet wird, wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Festsetzung einer Einfuhrtoleranz gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen des Stoffs bei diesen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
In Bezug auf 2,4-D legte der Antragsteller Informationen vor, die während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung zuvor nicht verfügbar gewesen waren. Diese Informationen betreffen eine validierte Analysemethode für Matrizes mit hohem Ölgehalt. |
(8) |
In Bezug auf Dimethenamid legte der Antragsteller derartige Informationen über den Pflanzenmetabolismus vor. |
(9) |
In Bezug auf Pendimethalin legte der Antragsteller die fehlenden Rückstandsuntersuchungen vor. |
(10) |
In Bezug auf Picolinafen legte der Antragsteller eine validierte Analysemethode für Getreide und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die fehlende Fütterungsstudie bei Wiederkäuern vor. |
(11) |
In Bezug auf Pyraflufen-ethyl übermittelte der Antragsteller validierte Analyseverfahren für Matrizen mit hohem Wassergehalt, Trocken-, Säure- und Fettmatrizen sowie die Untersuchung zur Lagerstabilität in Bezug auf Getreide und machte den Referenzstandard für Pyraflufen kommerziell zugänglich. |
(12) |
Hinsichtlich aller Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der vertretbaren Tages- oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(13) |
In Bezug auf Mepiquat legten die Pilzerzeuger neuere Überwachungsdaten speziell in Bezug auf Austern-Seitlinge/Austernpilze vor, die belegen, dass die Rückstände in diesen Erzeugnissen höher als die derzeit geltenden vorläufigen RHG für Kulturpilze sind. Diese Rückstände sind auf eine Kreuzkontamination von Kulturpilzen mit Stroh zurückzuführen, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde. In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Behörde zu den Risiken für die Verbraucher sollte der RHG für Austern-Seitlinge/Austernpilze auf einen Wert festgesetzt werden, der dem 95. Perzentil aller Stichprobenergebnisse entspricht, wobei der geltende RHG für andere Kulturpilze beibehalten werden sollte. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die bis zum 31. Dezember 2022 zur Verfügung stehen, überprüft. |
(14) |
Im Kontext der Genehmigung des Wirkstoffs Florpyrauxifen-benzyl wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ein RHG-Antrag in die Kurzfassung des Dossiers aufgenommen. Dieser Antrag wurde von dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung bewertet. Die Behörde prüfte den Antrag und legte eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pestizidwirkstoff vor, in der sie die Festlegung von RHG empfahl, die den repräsentativen Verwendungen bei Trauben entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis in der Union (4) Rechnung tragen. |
(15) |
Im Kontext der Genehmigung des Wirkstoffs ABE-IT 56 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angemessen ist (5). |
(16) |
1-Decanol, Fettalkohole (6) und S-Abscisinsäure (7) waren in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (8) oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden. Die Behörde hat diese Stoffe einer Neubewertung unterzogen und gelangte zu der Schlussfolgerung, dass es angezeigt ist, sie dauerhaft in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (9) zu belassen. |
(17) |
In Bezug auf Pyridaben wurden mit der Verordnung (EU) 2019/90 der Kommission (10) mehrere RHG geändert. Mit der genannten Verordnung werden die RHG für mehrere Erzeugnisse, darunter Tomaten und Auberginen/Eierfrüchte, mit Wirkung vom 13. August 2019 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten RHG für Pyridaben ab demselben Tag gelten. |
(18) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(19) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Bezüglich der RHG von Pyridaben gilt sie jedoch ab dem 13. August 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
Reasoned opinion on the setting an import tolerance for 2,4-D in soyabeans. EFSA Journal 2019;17(4):5660.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for cyprodinil in Florence fennel. EFSA Journal 2019;17(3):5623.
Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for dimethenamid-P. EFSA Journal 2019;17(4):5663.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fludioxonil in Florence fennels. EFSA Journal 2019;17(4):5673.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fluopyram in broccoli. EFSA Journal 2019;17(3):5624.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for mepiquat in cultivated fungi. EFSA Journal 2019;17(6):5744.
Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for pendimethalin. EFSA Journal 2018;16(10):5426.
Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for picolinafen. EFSA Journal 2018;16(11):5489.
Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for pyraflufen-ethyl. EFSA Journal 2018;16(10):5444.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for pyridaben in tomatoes and aubergines. EFSA Journal 2019;17(3):5636.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for trifloxystrobin in broccoli. EFSA Journal 2019;17(1):5576.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(4) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance florpyrauxifen (variant assessed florpyrauxifen-benzyl). EFSA Journal 2018;16(8):5378.
(5) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance ABE-IT 56 (components of lysate of Saccharomyces cerevisiae strain DDSF623). EFSA Journal 2018;16(9):5400.
(6) Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anhänge II, III und IV über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 588/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Orangenöl, Phlebiopsis gigantea, Gibberellinsäure, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus, Bacillus firmus I-1582, S-Abscisinsäure, L-Ascorbinsäure und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 6).
(8) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(9) Statement on pesticide active substances that do not require a review of the existing maximum residue levels under Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(2):5591.
(10) Verordnung (EU) 2019/90 der Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bromuconazol, Carboxin, Fenbutatinoxid, Fenpyrazamin und Pyridaben in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 22 vom 24.1.2019, S. 52.)
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(*4) Untere analytische Bestimmungsgrenze
29.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/66 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1792 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2019
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amitrol, Fipronil, Flupyrsulfuron-methyl, Imazosulfuron, Isoproturon, Orthosulfamuron und Triasulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Amitrol, Fipronil, Flupyrsulfuron-methyl, Imazosulfuron, Isoproturon und Triasulfuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgesetzt. Für Orthosulfamuron wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt. |
(2) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Amitrol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/871 der Kommission (2) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Fipronil lief am 30. September 2017 aus (3). Die Genehmigung für den Wirkstoff Flupyrsulfuron-methyl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1496 der Kommission (4) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Imazosulfuron lief am 31. Juli 2017 aus (5). Die Genehmigung für den Wirkstoff Isoproturon wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/872 der Kommission (6) nicht erneuert. Der Wirkstoff Orthosulfamuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/840 der Kommission (7) nicht genehmigt. Die Genehmigung für den Wirkstoff Triasulfuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/864 der Kommission (8) nicht erneuert. |
(3) |
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. |
(4) |
Da die Genehmigung für die Wirkstoffe Amitrol, Flupyrsulfuron-methyl, Isoproturon und Triasulfuron nicht erneuert worden ist, die Genehmigung für die Wirkstoffe Fipronil und Imazosulfuron abgelaufen ist und der Wirkstoff Orthosulfamuron nicht genehmigt worden ist, sollten die RHG für diese Wirkstoffe im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die entsprechende Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(5) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Erzeugnisse niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können. Für die Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollten, sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden. |
(6) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(9) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 18. Mai 2020 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 18. Mai 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/871 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Amitrol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 4).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2035 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen der Wirkstoffe Fipronil und Maneb (ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 7).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1496 der Kommission vom 23. August 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 7).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe Acetamiprid, Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Mepanipyrim, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, S-Metolachlor, Tepraloxydim, Thiacloprid, Thiram und Ziram (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 27).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/872 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isoproturon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 7).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/840 der Kommission vom 17. Mai 2017 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Orthosulfamuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 10).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/864 der Kommission vom 31. Mai 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Triasulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 32).
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden die Spalten für Amitrol, Fipronil, Flupyrsulfuron-methyl, Imazosulfuron, Isoproturon und Triasulfuron gestrichen. |
2. |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Orthosulfamuron gestrichen. |
3. |
In Anhang V werden folgende Spalten für Amitrol, Fipronil, Flupyrsulfuron-methyl, Imazosulfuron, Isoproturon, Orthosulfamuron und Triasulfuron eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
29.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/89 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2019
über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 90 Buchstabe c,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2017/625 werden in einem einzigen Rechtsrahmen die Bestimmungen für amtliche Kontrollen zusammengefasst, die in Bezug auf Tiere und Waren, die in die Union verbracht werden, durchgeführt werden müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen. Hierzu hebt sie die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und andere Unionsrechtsakte auf, die die amtlichen Kontrollen in spezifischen Bereichen regeln, und ersetzt diese. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 müssen bestimmte Tier- und Warenkategorien aus bestimmten Drittländern systematisch an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden, die vor ihrer Verbringung in die Union durchzuführen sind. Darüber hinaus sollten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 Waren, bei denen Maßnahmen durchzuführen sind, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bzw. Sofortmaßnahmen erfordern, bei ihrem Eingang in die Union an Grenzkontrollstellen amtlich kontrolliert werden. |
(3) |
Was dies anbelangt, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 die amtlichen Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern an Grenzkontrollstellen in den Fällen vorübergehend verstärkt werden, in denen die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten beschlossen hat, dass diese Kontrollen erforderlich sind, weil ein bekanntes oder neu auftretendes Risiko besteht oder weil es Hinweise darauf gibt, dass ein umfassender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette vorliegt. Hierzu sollte die Kommission eine Liste solcher Waren mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 der Kommission (4) (im Folgenden „Liste“) erstellen und diese Liste bei Bedarf anpassen, um eventuellen relevanten Entwicklungen Rechnung zu tragen. |
(4) |
Die in Erwägungsgrund 3 genannte Liste sollte in diesem Stadium aus einer aktualisierten Fassung der Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (5) bestehen, die die Verstärkung der amtlichen Kontrollen regelt, denen Einfuhren bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern an benannten Eingangsorten der Union zu unterziehen sind. Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sollte daher in Anhang I der vorliegenden Verordnung die Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aufgenommen werden, die beim Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind. |
(5) |
Zudem sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern regeln, die vorübergehend verstärkten Kontrollen unterliegen, und dabei insbesondere das mit der jeweiligen Gefahr verbundene Risiko und die Häufigkeit der Zurückweisungen an der Grenze berücksichtigen. |
(6) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/625 und den gemäß den Artikeln 47 bis 64 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wird ein einheitliches System amtlicher Kontrollen für die Bereiche geschaffen, für die bislang die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014 (6), (EU) 2015/175 (7), (EU) 2017/186 (8) und (EU) 2018/1660 (9) der Kommission sowie die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten. Aus diesem Grund und weil die Bestimmungen in den genannten Verordnungen insofern inhaltlich miteinander zusammenhängen, als sie alle die Auferlegung zusätzlicher Maßnahmen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund eines festgestellten Risikos betreffen und je nach dem Ausmaß des Risikos gelten, sollte die vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der relevanten Bestimmungen dadurch erleichtert werden, dass die derzeit in den genannten Verordnungen enthaltenen Bestimmungen über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie über die Sofortmaßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. |
(7) |
Von den Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Sofortmaßnahmen gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission unterliegen, geht weiterhin ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit aus, das sich mithilfe der mitgliedstaatlichen Maßnahmen nicht zufriedenstellend eindämmen lässt. In Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher eine Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die Sofortmaßnahmen unterliegen, aufgenommen werden, die aus den aktualisierten Fassungen der Listen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission besteht. Darüber hinaus sollte der Umfang der Einträge in den oben genannten Listen dahin gehend geändert werden, dass die Einträge andere Formen der Erzeugnisse umfassen, die von den dort zurzeit aufgeführten Formen abweichen, wenn diese anderen Formen dasselbe Risiko aufweisen. Es sollten daher alle Einträge zu Erdnüssen dahin gehend geändert werden, dass sie Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, umfassen; außerdem sollte der Eintrag zu Paprika aus Indien um geröstete Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) ergänzt werden. |
(8) |
Damit eine wirksame Eindämmung der Risiken für die öffentliche Gesundheit gewährleistet ist, sollten zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt und die unter die KN-Codes gemäß Anhang II fallen, ebenfalls in die in Erwägungsgrund 7 genannte Liste aufgenommen werden. |
(9) |
Darüber hinaus sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die Lebens- und Futtermittel regeln, die gemäß der vorliegenden Verordnung Sofortmaßnahmen unterliegen. In die vorliegende Verordnung sollten daher entsprechende Bestimmungen aufgenommen und dabei insbesondere das mit der jeweiligen Gefahr verbundene Risiko und die Häufigkeit der Zurückweisungen an der Grenze berücksichtigt werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen, die eine vorübergehende Verstärkung amtlicher Kontrollen erfordern, sowie Sofortmaßnahmen sollten für Lebens- und Futtermittel gelten, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, da diese Waren ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. |
(11) |
Was Sendungen von Warenmustern, Laborproben oder Ausstellungsstücken, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, nicht kommerzielle Sendungen für die private Verwendung oder den privaten Bedarf innerhalb des Zollgebiets der Union und Sendungen für wissenschaftliche Zwecke anbelangt, wäre es angesichts des geringen Risikos solcher Sendungen für die öffentliche Gesundheit unverhältnismäßig, für diese Sendungen amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen und das Beifügen einer amtlichen Bescheinigung oder der Ergebnisse der Probenahmen und Laboranalysen im Einklang mit dieser Verordnung vorzuschreiben. Zur Vermeidung missbräuchlicher Anwendung sollte diese Verordnung jedoch dann für derartige Sendungen gelten, wenn ihr Bruttogewicht ein bestimmtes Limit überschreitet. |
(12) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen erfordern, sowie Sofortmaßnahmen sollten nicht für Lebens- und für Futtermittel gelten, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind, da sie nur in sehr begrenztem Umfang in der Union in Verkehr gebracht werden. |
(13) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (10) und in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sind die Höchstgehalte für Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Lebensmitteln bzw. in Futtermitteln festgelegt. Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegt. Das Referenzlabor der Europäischen Union für Dioxine und polychlorierte Biphenyle (PCB) in Lebensmitteln und Futtermitteln hat die Korrelation zwischen Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen in kontaminiertem Guarkernmehl aus Indien untersucht. Diese Untersuchung lässt den Schluss zu, dass Guarkernmehl mit einem PCP-Gehalt unter der Höchstmenge an Rückständen von 0,01 mg/kg keine inakzeptablen Mengen an Dioxinen enthält. Wird die Höchstmenge an PCP-Rückständen eingehalten, so bedeutet dies in diesem besonderen Fall daher ebenfalls einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber Dioxinen. |
(14) |
Was die in Erwägungsgrund 13 genannten Bestimmungen anbelangt, sind die Probenahmen und Analysen für die amtliche Kontrolle auf Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Lebens- und in Futtermitteln in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (13) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (14) geregelt. Die Probenahmen für die amtliche Kontrolle auf Pestizidrückstände sind in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (15) geregelt. Damit die Verfahren für die Probenahmen und die Laboranalysen in Drittländern und Mitgliedstaaten einheitlich erfolgen, sollten die Probenahmen und Analysen bei Lebens- und Futtermitteln, die diese Verordnung vorsieht, sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern im Einklang mit den genannten Unionsvorschriften für die Probenahmen und Analysen durchgeführt werden. |
(15) |
Außerdem sollten in dieser Verordnung, um einheitliche Probenahmeverfahren und einheitliche Referenzanalysemethoden für die Kontrolle auf Salmonellen in Lebensmitteln zu gewährleisten, die dieser Verordnung in Drittländern und Mitgliedstaaten unterliegen, solche Verfahren und Methoden festgelegt werden. |
(16) |
In den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission sind Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Union festgelegt. Zur Vereinfachung der Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union sollte für den Eingang in die Union von Lebens- und von Futtermitteln, die gemäß der vorliegenden Verordnung besonderen Bedingungen für den Eingang in die Union unterliegen, ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden. |
(17) |
Eine solche amtliche Bescheinigung sollte auf Papier oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Deshalb sollten zusätzlich zu den Anforderungen in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 gemeinsame Anforderungen für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen in beiden Formen festgelegt werden. Hierzu ist in Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehen, dass die Kommission Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen, auch im Zusammenhang mit den gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten amtlichen Bescheinigungen, festlegen kann. Außerdem sollten in die vorliegende Verordnung Bestimmungen aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (16) an amtliche Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, auch für amtliche Bescheinigungen gelten, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden. |
(18) |
Musterbescheinigungen sind im elektronischen System TRACES enthalten, das durch die Entscheidung 2003/623/EG der Kommission (17) eingerichtet wurde, um die Verwaltungsverfahren an den Unionsgrenzen zu erleichtern und zu beschleunigen und eine elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen, was dazu beitragen kann, mögliche betrügerische und irreführende Praktiken im Zusammenhang mit den amtlichen Bescheinigungen zu verhindern. Seit 2003 hat sich die Computertechnologie beträchtlich weiterentwickelt, und im TRACES-System wurden Änderungen zur Verbesserung der Qualität und Verarbeitung der Daten sowie der Sicherheit des Datenaustauschs vorgenommen. Gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 soll das TRACES-System in das in Artikel 131 der genannten Verordnung erwähnte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls, IMSOC) integriert werden. Das Muster der amtlichen Bescheinigung in dieser Verordnung sollte daher an das IMSOC angepasst werden. |
(19) |
Mit Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Kommission ermächtigt, mittels Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen. Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden darf und welche Anforderungen diese erfüllen muss. Diese Fälle sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen geregelt. Zur Gewährleistung einer kohärenten Vorgehensweise sollte für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen vorgesehen werden, dass im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 festgelegten Verfahren ersetzt werden. |
(20) |
Es sollte festgelegt werden, dass regelmäßig zu überprüfen ist, ob Änderungen an den Listen in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, nötig sind. Hierbei sollte Folgendes berücksichtigt werden: aktuelle Informationen zu Risiken und Verstößen, etwa Daten, die sich aus Meldungen ergeben, die über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind; Daten und Informationen zu Sendungen sowie zu den Ergebnissen von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben; Berichte und Informationen aus Drittländern; Informationen, die sich aus den von der Kommission in Drittländern durchgeführten Kontrollen ergeben; Informationen, die die Kommission einerseits mit den Mitgliedstaaten und andererseits mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgetauscht hat. |
(21) |
Die von der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 festzulegenden Bestimmungen hängen alle insofern inhaltlich miteinander zusammen, als sie Anforderungen an amtliche Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union betreffen, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, weswegen sie ab demselben Zeitpunkt gelten sollten. Um eine vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der genannten Bestimmungen zu erleichtern, sollten alle in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. |
(22) |
Die von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festzulegenden Bestimmungen hängen alle insofern inhaltlich miteinander zusammen, als sie Anforderungen an den Eingang von Waren in die Union betreffen, die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen, weswegen sie ab demselben Zeitpunkt gelten sollten. Um eine vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der genannten Bestimmungen zu erleichtern, sollten alle in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. |
(23) |
Zur Vereinfachung und Rationalisierung werden die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission in der vorliegenden Verordnung konsolidiert. Die genannten Verordnungen sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(24) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a) |
gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Anhang I die Liste der aus bestimmten Drittländern kommenden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen; |
b) |
gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:
|
c) |
Bestimmungen über die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln; |
d) |
gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die für die Probenahmen und Laboranalysen zu verwendenden Methoden in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln; |
e) |
gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bestimmungen über das Muster der amtlichen Bescheinigung, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten hat, und die Anforderungen an eine solche amtliche Bescheinigung; |
f) |
gemäß Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten haben. |
(2) Diese Verordnung gilt für Sendungen von in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, sofern ihr Bruttogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt:
a) |
Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; |
b) |
Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden; |
c) |
nicht kommerzielle Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; |
d) |
Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. |
(4) Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.
(5) Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Lebens- und Futtermittel liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Sendung“ eine Sendung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625; |
b) |
„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. |
(2) Für die Zwecke der Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 sowie des Anhangs IV bezeichnet der Ausdruck „Sendung“ jedoch
a) |
eine „Partie“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Anhang II aufgeführt sind; |
b) |
eine „Partie“ gemäß dem Anhang der Richtlinie 2002/63/EG in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizide und Pentachlorphenol in Anhang II aufgeführt sind. |
Artikel 3
Probenahmen und Analysen
Die Probenahmen und die Analysen, die von den zuständigen Behörden als Teil der Warenuntersuchungen in Bezug auf Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b an Grenzkontrollstellen oder an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder — um die Analyseergebnisse zu erhalten, die die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit der vorliegenden Verordnung begleiten müssen — in Drittländern durchzuführen sind, genügen folgenden Anforderungen:
a) |
Bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2006; |
b) |
bei Futtermitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009; |
c) |
bei Lebens- und bei Futtermitteln, die wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG; |
d) |
bei Guarkernmehl, das wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt ist, erfolgen die Probenahmen zur Analyse auf Pentachlorphenol im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG und erfolgen die Probenahmen und die Analysen für die Kontrolle auf Dioxine in Futtermitteln im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009; |
e) |
bei Lebensmitteln, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen für die Kontrolle auf Salmonellen anhand der Probenahmeverfahren und der Referenzanalysemethoden in Anhang III; |
f) |
in Bezug auf andere als die unter den Buchstaben a, b, c, d und e genannten Gefahren gelten die in den Fußnoten zu den Anhängen I und II genannten Probenahmeverfahren und Analysemethoden. |
Artikel 4
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Die Zollbehörden erlauben die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.
ABSCHNITT 2
VORÜBERGEHENDE VERSTÄRKUNG DER AMTLICHEN KONTROLLEN AN GRENZKONTROLLSTELLEN UND AN KONTROLLSTELLEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN
Artikel 5
Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs
(1) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.
(2) Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang I angegeben sind.
Artikel 6
Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
(1) Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.
(2) Die in Anhang I in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.
ABSCHNITT 3
Besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union
Artikel 7
Eingang in die Union
(1) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, dürfen nur unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen in die Union verbracht werden.
(2) Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang II angegeben sind.
(3) Sendungen gemäß Absatz 1 werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.
Artikel 8
Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
(1) Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.
(2) Die in Anhang II in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.
(3) Zusammengesetzte Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche nur unter einen Eintrag in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der in Anhang II Tabelle 1 für diesen Eintrag angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.
(4) Zusammengesetzte Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche wegen der gleichen Gefahr unter mehrere Einträge in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der höchsten in Anhang II Tabelle 1 für diese Einträge angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.
Artikel 9
Identifikationscode
(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird mit einem Identifikationscode versehen.
(2) Jeder einzelne Sack oder jede einzelne Verpackungseinheit der Sendung wird mit diesem Identifikationscode versehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 braucht der Identifikationscode der Sendung bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind und bei denen die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, nicht auf allen einzelnen kleinen Packstücken angegeben zu werden, solange er zumindest auf der diese kleinen Packstücke umfassenden Verpackung angegeben wird.
Artikel 10
Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen
(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.
(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
a) |
bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Richtlinie 2002/32/EG über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine; |
b) |
bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen; |
c) |
bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol (PCP) und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind: dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg PCP enthält; |
d) |
bei Sendungen von Lebensmitteln, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II aufgeführt sind: das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g. |
(3) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind, wird von einem Analysebericht begleitet, der den Anforderungen in Anhang II genügt.
Der Analysebericht enthält die Analyseergebnisse gemäß Absatz 1.
(4) Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Absatz 1 sind mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sie sich beziehen.
(5) Die Analysen gemäß Absatz 1 werden von Laboratorien durchgeführt, die nach der Norm ISO/IEC 17025 — „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ — akkreditiert sind.
Artikel 11
Amtliche Bescheinigung
(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV („amtliche Bescheinigung“) begleitet.
(2) Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:
a) |
Sie wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist; |
b) |
sie ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht; |
c) |
sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt; |
d) |
sie ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1. |
(3) Eine amtliche Bescheinigung, die von der ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 (Information Management System for Official Controls — IMSOC) übermittelt wird, erfüllt auch die Anforderungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission ausstellen.
(5) Die amtliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.
ABSCHNITT 4
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Aktualisierungen der Anhänge
Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.
Artikel 13
Aufhebung
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(3) Bezugnahmen auf den „benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission“ oder den „benannten Eingangsort“ in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf eine „Grenzkontrollstelle“ im Sinne des Artikels 3 Nr. 38 der Verordnung (EU) 2017/625.
(4) Bezugnahmen auf das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009“, das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009“ oder das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE)“ in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf das „Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED)“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625.
(5) Bezugnahmen auf die Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Definition von „Sendung“ in Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2017/625.
Artikel 14
Übergangszeitraum
(1) Die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1660, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/175 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/186 gelten weiterhin bis zum 31. Januar 2020.
Diese Berichtspflichten erstrecken sich auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019.
(2) Die Berichtspflichten gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr, die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, der Verordnung (EU) 2015/175, der Verordnung (EU) 2017/186 und der Verordnung (EU) 2018/1660 ausgestellt worden sind, während des Berichtszeitraums in TRACES registriert haben, der in den Vorschriften gemäß Absatz 1 festgelegt ist.
(3) Sendungen von in Anhang II aufgeführten Lebens- und Futtermitteln, die von den betreffenden Bescheinigungen begleitet werden, welche vor dem 14. Februar 2020 gemäß den am 13. Dezember 2019 in Kraft befindlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, der Verordnung (EU) 2015/175, der Verordnung (EU) 2017/186 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1660 ausgestellt wurden, dürfen bis zum 13. Juni 2020 in die Union verbracht werden.
Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund von mikrobieller Kontamination sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 24).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1660 der Kommission vom 7. November 2018 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 (ABl. L 278 vom 8.11.2018, S. 7).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(11) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).
(12) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(13) Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).
(14) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
(15) Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).
(17) Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58).
ANHANG I
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
|
|
|
Bolivien (BO) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
10 |
Brasilien (BR) |
Salmonellen (2) |
20 |
||||
|
|
70 10 |
China (CN) |
20 |
|||||
|
|
11 |
China (CN) |
Salmonellen (2bis) |
20 |
||||
|
|
|
China (CN) |
20 |
|||||
|
|
|
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||
|
|
|
Dominikanische Republik (DO) |
50 |
|||||
|
|
70 20 |
|
|
|
||||
|
|
70 10 |
|
|
|
||||
|
|
|
Ägypten (EG) |
20 |
|||||
|
|
70 20 |
|
|
|
||||
|
|
|
Äthiopien (ET) |
Salmonellen (2) |
50 |
||||
|
|
|
Georgien (GE) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
40 |
|
|
|
||||
|
|
70 20 30 |
|
|
|
||||
|
|
|
Ghana (GH) |
Sudanfarbstoffe (9) |
50 |
||||
|
|
90 |
|
|
|
||||
|
|
70 30 |
Indien (IN) |
10 |
|||||
|
|
70 20 |
Indien (IN) |
20 |
|||||
|
|
|
Kenia (KE) |
Pestizidrückstände (3) |
5 |
||||
|
|
20 |
Kambodscha (KH) |
50 |
|||||
|
|
70 10 |
Kambodscha (KH) |
50 |
|||||
|
|
11; 19 |
Libanon (LB) |
Rhodamin B |
50 |
||||
|
|
93 |
Libanon (LB) |
Rhodamin B |
50 |
||||
|
|
|
Sri Lanka (LK) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
70 11; 19 79 |
|
|
|
|||||
|
|
|
Madagaskar (MG) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
20 |
Malaysia (MY) |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||
|
|
|
Nigeria (NG) |
Salmonellen (2) |
50 |
||||
|
|
70 20 |
Pakistan (PK) |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||
|
|
70 10 |
Serbien (RS) |
Noroviren |
10 |
||||
|
|
|
Sudan (SD) |
Salmonellen (2) |
50 |
||||
|
|
70 10 50 |
Sierra Leone (SL) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
Senegal (SN) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
11; 19 |
Syrien (SY) |
Rhodamin B |
50 |
||||
|
|
93 |
Syrien (SY) |
Rhodamin B |
50 |
||||
|
|
70 20 |
Thailand (TH) |
10 |
|||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Sulfite (15) |
10 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Ochratoxin A |
5 |
||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände (3) |
10 |
||||
|
|
30 |
Türkei (TR) |
10 |
|||||
|
|
|
Türkei (TR) |
10 |
|||||
|
|
20 |
Türkei (TR) |
Cyanid |
50 |
||||
|
|
70 20 |
Uganda (UG) |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||
|
|
|
Uganda (UG) |
Salmonellen (2) |
50 |
||||
|
|
|
Vereinigte Staaten (US) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Vereinigte Staaten (US) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
70 20 |
|
|
|
||||
|
|
|
Usbekistan (UZ) |
Sulfite (15) |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
72 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||
|
|
20 |
|
|
|
||||
|
|
30 |
|
|
|
||||
|
|
40 |
|
|
|
||||
|
|
70 30 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||
|
|
70 20 |
Vietnam (VN) |
50 |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.
(2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
(2bis) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
(3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) aufgelegten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(4) Rückstände von Amitraz.
(5) Rückstände von Nikotin.
(6) Rückstände von Tolfenpyrad.
(7) Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p´- und o,p´-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).
(8) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p´- und o,p´-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.
(9) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudan-Farbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).
(10) Rückstände von Diafenthiuron.
(11) Rückstände von Carbofuran.
(12) Rückstände von Phenthoat.
(13) Rückstände von Chlorbufam.
(14) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.
(15) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.
(16) Rückstände von Prochloraz.
(17) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.
(18) „Unverarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(19) „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(20) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
ANHANG II
Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt
1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
|
|
|
Argentinien (AR) |
Aflatoxine |
5 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Aserbaidschan (AZ) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
70 70 70 |
|
|
|
||||
|
|
70 40 05; 06 33 23 |
|
|
|
||||
|
|
15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 30 30 30 20 30 |
|
|
|
||||
|
|
40 |
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
70 30 30 20 30 |
|
|
|
||||
|
|
20 |
|
|
|
||||
|
|
|
Brasilien (BR) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
70 20 20 20 |
|
|
|
||||
|
|
|
Brasilien (BR) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
China (CN) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Ägypten (EG) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Äthiopien (ET) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Ghana (GH) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Gambia (GM) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Indonesien (ID) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
10 |
Indien (IN) |
Salmonellen (2) |
10 |
||||
|
|
|
Indien (IN) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
11; 19 20 79 |
|
|
|
|||||
|
|
|
Indien (IN) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
10 |
Indien (IN) |
20 |
|||||
|
|
|
Indien (IN) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
10 |
Indien (IN) |
Pentachlorphenol und Dioxine (5) |
5 |
||||
|
|
|
Indien (IN) |
Salmonellen (6) |
20 |
||||
|
|
|
Iran (IR) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
70 60 60 |
|
|
|
||||
|
|
70 30 03; 04 32 22 |
|
|
|
||||
|
|
20 20 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 |
|
|
|
||||
|
|
50 |
|
|
|
||||
|
ex 1207 70 00 ; ex 1208 90 00 ; ex 2008 99 99 |
70 10 50 |
Nigeria (NG) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
Sudan (SD) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
50 |
|
|
|
||||
|
|
70 20 01; 02 31 21 |
|
|
|
||||
|
|
11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 10 10 10 10 60 95 60 |
|
|
|
||||
|
|
60 |
|
|
|
||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Aflatoxine |
5 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
70 70 70 |
|
|
|
||||
|
|
70 40 05; 06 33 23 |
|
|
|
||||
|
|
15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 30 30 30 20 30 |
|
|
|
||||
|
|
40 |
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
70 30 30 20 30 |
|
|
|
||||
|
|
20 |
|
|
|
||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
70 60 60 |
|
|
|
||||
|
|
70 30 |
|
|
|
||||
|
|
03; 04 32 22 20 20 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 |
|
|
|
||||
|
|
50 |
|
|
|
||||
|
|
11; 19 |
Türkei (TR) |
20 |
|||||
|
|
10 |
Vietnam (VN) |
10 |
2. Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt |
|
KN-Code (1) |
Warenbezeichnung (7) |
ex 1704 90 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen |
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
ex 1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.
(2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
(3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) aufgelegten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(4) Rückstände von Acephat.
(5) Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 zur Analyse von PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.
Der Analysebericht enthält
a) |
die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden; |
b) |
die Messunsicherheit des Analyseergebnisses; |
c) |
die Nachweisgrenze der Analysemethode und |
d) |
die Bestimmungsgrenze der Analysemethode. |
Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf der Website der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.
(6) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
(7) Die Bezeichnung der Waren lautet, wie in der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt. Weitere Erläuterungen zum genauen Anwendungsbereich des Gemeinsamen Zolltarifs sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.
(8) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.
(9) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
ANHANG III
(1) Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Artikel 3 Buchstabe e
1. |
Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden zur Kontrolle von Lebensmitteln auf Salmonellen
|
(1) Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.
(2) Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.
ANHANG IV
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION
LAND
Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1. Absender/Ausführer
Name
Anschrift
Tel.-Nr.
I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a IMSOC-Bezugsnr.
I.3. Zuständige oberste Behörde
I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.-Nr.
I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name
Anschrift
Postleitzahl
I.7. Ursprungsland
ISO
I.8. Ursprungsregion
I.9. Bestimmungsland
ISO
I.10.
I.11. Versandort
Name
Anschrift
I.12. Bestimmungsort
Name
Anschrift
I.13. Verladeort
I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel
Flugzeug
Straßenfahrzeug
Kennzeichnung:
Schiff
Eisenbahn
Andere
I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17. Begleitdokumente
Laborbericht
Nr.
Ausstellungsdatum:
Andere
Art
Nr.
I.18. Beförderungs-bedingungen
Umgebungstemperatur
Gekühlt
Gefroren
I.19. Container-/Plombennummer
I.20. Waren zertifiziert für/als
Lebensmittel
Futtermittel
I.21.
I.22.
Für den Binnenmarkt:
I.23. Gesamtzahl der Packstücke
I.24. Menge
Gesamtanzahl
Gesamtnettogewicht (kg)
Gesamtbruttogewicht (kg)
I.25. Beschreibung der Ware
Nr. Code und KN-Bezeichnung
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Endverbraucher Anzahl Packstücke
Nettogewicht Chargen-Nr.
Art der Verpackung
LAND
Bescheinigung für den Eingang von Lebens- oder Futtermitteln in die Union
Teil II: Bescheinigung
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b IMSOC-Bezugsnr.
II.1. Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und bescheinigt, dass
(1) entweder
[II.1.1. ☐ die Lebensmittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 852/2004 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Vorgänge entsprechen den allgemeinen Hygienevorschriften in Anhang I Teil A der genannten Verordnung;
(1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes:
sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und
sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;]
(1) oder
[II.1.2. ☐ die Futtermittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 183/2005 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgeführten Vorgänge entsprechen den Vorschriften von Anhang I der genannten Verordnung;
(1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes:
Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und
sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 durchführt/durchführen.]
und
II.2. Der/Die Unterzeichnete bescheinigt gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, dass
(3) entweder
[II.2.1. ☐ Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind
von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der
☐ Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission, um bei Lebensmitteln den Grad der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxinkontamination zu ermitteln,
☐ Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission, um bei Futtermitteln den Grad der Aflatoxin-B1-Kontamination zu ermitteln,
am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen
in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.
Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Aflatoxin-Höchstgehalte.]
(3) oder
[II.2.2. ☐ Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind
von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.
Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Pestizid-Höchstgehalte.]
(3) oder
[II.2.3. ☐ Bescheinigung für Guarkernmehl, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind
von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.
Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen, dass die Waren nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthalten.]
(3) oder
[II.2.4. ☐ Bescheinigung für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind
von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission
am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen
in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.
Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.
II.3. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der zuständigen Behörde verlassen hat.
II.4. Diese Bescheinigung ist vier Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültig, in keinem Fall aber länger als sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Ergebnisse der letzten Laboranalysen. Erläuterungen
Siehe die Erläuterungen zum Ausfüllen in diesem Anhang.
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen (z. B. falls Lebens- oder Futtermittel).
(2) Gilt nur für den Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen.
(3) Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen, wenn dieser Punkt nicht für die Bescheinigung gewählt wird.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Dies gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
Bescheinigungsbefugte/r:
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:
Unterschrift:
Stempel
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION
Allgemeines
Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).
Mit „ISO“ ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint (1).
In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden.
Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.
Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.
Falls die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, gilt Folgendes:
— |
Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung; |
— |
die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt; |
— |
dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen. |
Teil I: Angaben zur Sendung
Land: |
Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt. |
Feld I.1. |
Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt. |
Feld I.2. |
Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden. |
Feld I.2.a. |
IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird. |
Feld I.3. |
Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt. |
Feld I.4. |
Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt. |
Feld I.5. |
Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist. |
Feld I.6. |
Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ. |
Feld I.7. |
Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden. |
Feld I.8. |
Entfällt. |
Feld I.9. |
Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind. |
Feld I.10. |
Entfällt. |
Feld I.11. |
Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse stammen. Jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder des Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort. |
Feld I.12. |
Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ. Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort. |
Feld I.13. |
Verladeort: Entfällt. |
Feld I.14. |
Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug). |
Feld I.15. |
Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt. Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. „Andere“ sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (2) fallen. Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers. Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben. |
Feld I.16. |
Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle. |
Feld I.17. |
Begleitdokumente: Laborbericht: Hier die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben. Andere: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa ein Handelsdokument, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben. |
Feld I.18. |
Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden. |
Feld I.19. |
Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern. Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden. Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird. |
Feld I.20. |
Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Europäischen Union. Lebensmittel: betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse. Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse. |
Feld I.21. |
Entfällt. |
Feld I.22. |
Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden sollen. |
Feld I.23. |
Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional. |
Feld I.24. |
Menge: Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung. Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör. |
Feld I.25. |
Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für Endverbraucher verpackten Erzeugnissen). Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung. Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 (4) des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT). |
Teil II: Bescheinigung
Dieser Teil ist von einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung befugten Person auszufüllen.
Feld II. |
Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen. Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird. Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden. Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden. |
Feld II.a |
Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2. |
Feld II.b |
IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden. |
Bescheinigungsbefugte/r: |
Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, amtliche, von einer solchen Behörde ausgestellte Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung. |
(1) Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(4) Aktuelle Fassung: Revision 9, Anhang V und VI, veröffentlicht unter: http://www.unece.org/tradewelcome/un-centre-for-trade-facilitation-and-e-business-uncefact/outputs/cefactrecommendationsrec-index/list-of-trade-facilitation-recommendations-n-21-to-24.ahtml.
29.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/130 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1794 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2019
zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Boumatic Iodine product family“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 21. August 2015 reichte Boumatic Gascoigne Melotte einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Boumatic Iodine product family“ der Produktart 3 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde der Niederlande der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-PG019260-52 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. |
(2) |
Die Biozidproduktfamilie „Boumatic Iodine product family“ enthält als Wirkstoff Iod, das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist. Unter Berücksichtigung der intrinsischen Eigenschaften des Wirkstoffs und der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (2) festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften wird die Kommission erwägen, ob die Genehmigung für Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden muss. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Überprüfung wird die Kommission die Frage klären, ob die Unionszulassungen für den Wirkstoff enthaltende Produkte gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden müssen. |
(3) |
Am 10. April 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“). |
(4) |
Am 4. April 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (3) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts „Boumatic Iodine product family“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Biozidproduktfamilie „Boumatic Iodine product family“ als „Biozidproduktfamilie“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt. |
(5) |
Am 20. Juni 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union. |
(6) |
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Boumatic Iodine product family“ erteilt werden sollte. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Boumatic Gascoigne Melotte erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Boumatic Iodine product family“ mit der Zulassungsnummer EU-0020541-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.
Die Unionszulassung gilt vom 18. November 2019 bis zum 31. Oktober 2029.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).
(3) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 27. Februar 2019 zur Unionszulassung für „Boumatic Iodine product family“ (ECHA/BPC/220/2019).
ANHANG
Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie
Boumatic Iodine product family
Produktart 3 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)
Zulassungsnummer: EU-0020541-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0020541-0000
TEIL I
ERSTE INFORMATIONSEBENE
1. ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Familienname
Name |
Boumatic Iodine product family |
1.2. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
1.3. Zulassungsinhaber
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers |
Name |
Boumatic Gascoigne Melotte |
Anschrift |
31, Rue Jules Melotte, 4350, Remicourt, Belgien |
|
Zulassungsnummer |
EU-0020541-0000 |
|
R4BP-Assetnummer |
EU-0020541-0000 |
|
Datum der Zulassung |
18. November 2019 |
|
Ablauf der Zulassung |
31. Oktober 2029 |
1.4. Hersteller der Biozidprodukte
Name des Herstellers |
Christeyns n.v. |
Anschrift des Herstellers |
Afrikalaan 182, 9000 Gent Belgien |
Standort der Produktionsstätten |
Afrikalaan 182, 9000 Gent Belgien |
1.5. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
Wirkstoff |
Iod |
Name des Herstellers |
Christeyns n.v. |
Anschrift des Herstellers |
Afrikalaan 182, 9000 Gent Belgien |
Standort der Produktionsstätten |
Cosayach Nitratos S.AO, Oficina Cala Cala S/N, Pozo Almonte Iquique Chile |
2. ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE
2.1. Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
Iod |
|
Wirkstoffe |
7553-56-2 |
231-442-4 |
0,26 |
0,5 |
Fettalkoholethoxylat |
|
Nicht-Wirkstoff |
69011-36-5 |
500-241-6 |
1,0 |
2,99 |
2.2. Art(en) der Formulierung
Formulierung(en) |
AL- eine andere Flüssigkeit |
TEIL II
ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)
META-SPC 1
1. META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 1 Identifikator
Identifikator |
meta SPC 1 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-1 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
Iod |
|
Wirkstoffe |
7553-56-2 |
231-442-4 |
0,44 |
0,5 |
Fettalkoholethoxylat |
|
Nicht-Wirkstoff |
69011-36-5 |
500-241-6 |
1,0 |
2,99 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1
Formulierung(en) |
AL- eine andere Flüssigkeit |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1
Gefahrenhinweise |
Verursacht schwere Augenreizung. Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
Sicherheitshinweise |
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Augenschutz tragen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 1. Verwendung # 1 — Manuelle Eintauchbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel zur Anwendung vor oder nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel zur manuellen Eintauchbehandlung von Kuhzitzen vor oder nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Tauchen Vor dem Melken: mind. 1 Minute Kontaktzeit nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Behandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Zweimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Eintauchbehandlung, vor oder nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Eintauchbehandlung.
Den Tauchbecher mit der angegebenen Menge des unverdünnten Produkts direkt aus der Originalpackung füllen. Bei jeder Anwendung muss sich eine ausreichende Menge des Produkts im Tauchbecher befinden. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Chemikalienschutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) und Schutzbrille tragen.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 2. Verwendung # 2 — Manuelle Sprühbehandlung von Zitzendesinfektionsmitteln zur Anwendung vor oder nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel zur Anwendung vor oder nach dem Melken, manuelle Sprühbehandlung von Kuhzitzen |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Sprühen Vor dem Melken: mind. 1 Minute Kontaktzeit, nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit. |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Sprühbehandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Zweimal täglich verwenden. |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE Intermediate Bulk Container (IBC) |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Sprühen, vor oder nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Behandlung.
Die Sprühflasche mit der angegebenen Menge des unverdünnten Produkts direkt aus der Originalpackung füllen. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Chemikalienschutzhandschuhe tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben), Schutzkleidung, Chemikalienschutzstiefel und Schutzbrille tragen.
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.3. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 3. Verwendung # 3 — Automatisierte Eintauchbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel zur Anwendung vor oder nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel zur automatisierte Eintauchbehandlung Kuhzitzen vor und nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Tauchen Vor dem Melken: mind. 1 Minute Kontaktzeit, nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit. |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Eintauchung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Dreimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.3.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Eintauchen, vor oder nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Eintauchbehandlung.
Das unverdünnte Produkt direkt aus der Originalverpackung verwenden. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.3.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.3.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.3.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.3.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.4. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 4. Verwendung # 4 — Automatisierte Sprühbehandlung von Zitzendesinfektionsmitteln zur Anwendung vor oder nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel zur Anwendung vor oder nach dem Melken, automatisierte Sprühbehandlung von Kuhzitzen |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Sprühen Vor dem Melken: mind. 1 Minute Kontaktzeit, nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit. |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Sprühbehandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Dreimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.4.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Sprühen, vor oder nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Behandlung.
Das unverdünnte Produkt direkt aus der Originalverpackung verwenden. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.4.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.4.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.4.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
4.4.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 1
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1
5.1. Anwendungsbestimmungen
Die Produkte müssen vor Gebrauch auf Temperaturen über 20 °C erwärmt werden.
Zur Verwendung vor dem Melken: Die gesamte Zitze mit dem Produkt behandeln, 60 Sekunden einwirken lassen und Zitzen mit Einmalhandtüchern abtrocknen, um jegliche Verunreinigung der Milch zu vermeiden.
Zur Verwendung nach dem Melken: Die Zitzen sollten nach dem Melken so bald wie möglich so behandelt werden, dass die Zitzen vollständig bedeckt sind. Die Zitzen an der Luft trocknen lassen. Die Kühe sollten so lange stehen bleiben, bis das Produkt völlig getrocknet ist (mindestens 5 Minuten).
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Sollte eine Kombination von Desinfektion vor und nach dem Melken nötig sein, muss das Verwenden eines anderen Produkts, das kein Iod enthält, zur Desinfektion vor oder nach dem Melken in Betracht gezogen werden.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erste Hilfe: Allgemeine Informationen: Durch das Produkt verschmutzte Kleidung sofort entfernen.
Nach Einatmen: Frischluftzufuhr, bei Beschwerden den Arzt konsultieren.
Nach Hautkontakt: Haut gründlich waschen. Im Allgemeinen reizt das Produkt die Haut nicht.
Nach Augenkontakt: Geöffnetes Auge für mehrere Minuten unter laufendem Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
Nach Verschlucken: Mund ausspülen und anschließend Wasser trinken. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
Das Produkt nicht in die Kanalisation/Oberflächen- oder Grundwasser gelangen lassen.
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Am Ende der Behandlung unbenutztes Produkt und die Verpackung entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen. Das verbrauchte Produkt kann je nach örtlichen Anforderungen in die örtliche Kanalisation gespült oder in die Mistgrube gegeben werden. Vermeiden Sie die Abgabe in eine individuelle Wasseraufbereitungsanlage.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Vor Frost schützen. An einem kühlen, trockenen Ort und unzugänglich für Kinder aufbewahren und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.
Haltbarkeit: 2 Jahre
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
Udder Dip Udder Dip Max Udder D Max Udderdine Dip Uddine Dip Udderdine DP Uddine DP Udderdine DS |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0020541-0001 1-1 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
Iod |
|
Wirkstoffe |
7553-56-2 |
231-442-4 |
0,5 |
Fettalkoholethoxylat |
|
Nicht-Wirkstoff |
69011-36-5 |
500-241-6 |
2,99 |
META-SPC 2
1. META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 2 Identifikator
Identifikator |
meta SPC 2 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-2 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
Iod |
|
Wirkstoffe |
7553-56-2 |
231-442-4 |
0,26 |
0,38 |
Fettalkoholethoxylat |
|
Nicht-Wirkstoff |
69011-36-5 |
500-241-6 |
1,0 |
2,99 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2
Formulierung(en) |
AL- eine andere Flüssigkeit |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2
Gefahrenhinweise |
Verursacht schwere Augenreizung. Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
Sicherheitshinweise |
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Augenschutz tragen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 5. Verwendung # 1 — Manuelle Eintauchbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel zur Anwendung nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel zur manuellen Eintauchbehandlung von Kuhzitzen nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Tauchen Nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Behandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Zweimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Eintauchbehandlung, nach dem Melken.
Den Tauchbecher mit der angegebenen Menge des unverdünnten Produkts direkt aus der Originalpackung füllen. Bei jeder Anwendung muss sich eine ausreichende Menge des Produkts im Tauchbecher befinden. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Augenschutz tragen.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 6. Verwendung # 2 — Manuelle Sprühbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel zur Anwendung nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel für die manuelle Sprühbehandlung von Kuhzitzen nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Sprühen Nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Sprühbehandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Zweimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Sprühen, nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Behandlung.
Die Sprühflasche mit der angegebenen Menge des unverdünnten Produkts direkt aus der Originalpackung füllen. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Chemikalienschutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) und Schutzbrille tragen.
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.3. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 7. Verwendung # 3 — Automatisierte Eintauchbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel für die automatisierte Tauchbehandlung von Kuhzitzen nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Tauchen Nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit. |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Eintauchbehandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig. Dreimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.3.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Eintauchen, nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Eintauchbehandlung.
Das unverdünnte Produkt direkt aus der Originalverpackung verwenden. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.3.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.3.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.3.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.3.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.4. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 8. Verwendung # 4 — Automatisierte Sprühbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel für die automatisierte Sprühbehandlung von Kuhzitzen nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Sprühen Nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Sprühbehandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Dreimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.4.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Sprühen, nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Behandlung
Das unverdünnte Produkt direkt aus der Originalverpackung verwenden. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.4.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.4.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.4.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
4.4.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 2
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2
5.1. Anwendungsbestimmungen
Die Produkte müssen vor Gebrauch auf Temperaturen über 20 °C erwärmt werden.
Zur Verwendung nach dem Melken: Die Zitzen sollten so bald wie möglich nach dem Melken so behandelt werden, dass die Zitzen vollständig bedeckt sind. Die Zitzen an der Luft trocknen lassen. Die Kühe sollten so lange stehen bleiben, bis das Produkt völlig getrocknet ist (mindestens 5 Minuten).
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Sollte eine Desinfektion vor und nach dem Melken nötig sein, muss zur Desinfektion vor dem Melken der Einsatz eines anderen Produkts ohne Iod in Betracht gezogen werden.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erste Hilfe: Allgemeine Informationen: Durch das Produkt verschmutzte Kleidung sofort entfernen.
Nach Einatmen: Frischluftzufuhr, bei Beschwerden den Arzt konsultieren.
Nach Hautkontakt: Haut gründlich waschen. Im Allgemeinen reizt das Produkt die Haut nicht.
Nach Augenkontakt: Geöffnetes Auge für mehrere Minuten unter laufendem Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
Nach Verschlucken: Mund ausspülen und anschließend Wasser trinken. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
Das Produkt nicht in die Kanalisation/Oberflächen- oder Grundwasser gelangen lassen.
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Am Ende der Behandlung unbenutztes Produkt und die Verpackung entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen. Das verbrauchte Produkt kann je nach örtlichen Anforderungen in die örtliche Kanalisation gespült oder in die Mistgrube gegeben werden. Vermeiden Sie die Abgabe in eine individuelle Wasseraufbereitungsanlage.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Vor Frost schützen. An einem kühlen, trockenen Ort und unzugänglich für Kinder aufbewahren und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.
Haltbarkeit: 1 Jahr
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
Gladiator RTU Udder Max Barrier Gladiator Max Barrier Udderdine BARRIER Uddine BARRIER Udderdine RTU Uddine RTU Udderdine BR |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0020541-0002 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
Iod |
|
Wirkstoffe |
7553-56-2 |
231-442-4 |
0,26 |
Fettalkoholethoxylat |
|
Nicht-Wirkstoff |
69011-36-5 |
500-241-6 |
1,2 |
7.2. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
Udder Star Spray Udder Spray Max Udderdine Spray Uddine Spray Udderdine SP Uddine SP |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0020541-0003 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
Iod |
|
Wirkstoffe |
7553-56-2 |
231-442-4 |
0,29 |
Fettalkoholethoxylat |
|
Nicht-Wirkstoff |
69011-36-5 |
500-241-6 |
2,99 |
META-SPC 3
1. META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 3 Identifikator
Identifikator |
meta SPC 3 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-3 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
Iod |
|
Wirkstoffe |
7553-56-2 |
231-442-4 |
0,43 |
0,5 |
Fettalkoholethoxylat |
|
Nicht-Wirkstoff |
69011-36-5 |
500-241-6 |
1,0 |
2,99 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3
Formulierung(en) |
AL- eine andere Flüssigkeit |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3
Gefahrenhinweise |
Verursacht schwere Augenreizung. Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
Sicherheitshinweise |
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Augenschutz tragen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 9. Verwendung # 1 — Manuelle Eintauchbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel zur Anwendung nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel zur manuellen Eintauchbehandlung von Kuhzitzen nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Tauchen Nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Behandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Zweimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Eintauchbehandlung, nach dem Melken.
Den Tauchbecher mit der angegebenen Menge des unverdünnten Produkts direkt aus der Originalpackung füllen. Bei jeder Anwendung muss sich eine ausreichende Menge des Produkts im Tauchbecher befinden. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Chemikalienschutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) und Schutzbrille tragen.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 10. Verwendung # 2 — Manuelle Sprühbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel zur Anwendung nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel für die manuelle Sprühbehandlung von Kuhzitzen nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Sprühen Nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Sprühbehandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Zweimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Sprühen, nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Behandlung.
Die Sprühflasche mit der angegebenen Menge des unverdünnten Produkts direkt aus der Originalpackung füllen. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Chemikalienschutzhandschuhe tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben), Schutzkleidung, Chemikalienschutzstiefel und Schutzbrille tragen.
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.3. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 11. Verwendung # 3 — Automatisierte Eintauchbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel für die automatisierte Tauchbehandlung von Kuhzitzen nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Tauchen Nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit. |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Eintauchbehandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig. Dreimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.3.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Eintauchen, nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 10 ml pro Eintauchbehandlung.
Das unverdünnte Produkt direkt aus der Originalverpackung verwenden. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.3.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.3.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.3.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.3.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.4. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 12. Verwendung # 4 — Automatisierte Sprühbehandlung, Zitzendesinfektionsmittel nach dem Melken
Art des Produkts |
PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
— |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
Bakterien Hefen |
Anwendungsbereich |
Innen- Zitzendesinfektionsmittel für die automatisierte Sprühbehandlung von Kuhzitzen nach dem Melken |
Anwendungsmethode(n) |
Offenes System: Sprühen Nach dem Melken mind. 5 Minuten Kontaktzeit. |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
15 ml pro Sprühbehandlung — Das Produkt ist gebrauchsfertig Dreimal täglich verwenden |
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
20 kg, 60 kg, 200 kg, 210 kg HDPE-Fass und 1 000 kg HDPE IBC |
4.4.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Produkt zur Desinfektion von Kuhzitzen durch Sprühen, nach dem Melken.
Eine Menge des Produkts auftragen, die ausreicht, die gesamte Zitze zu bedecken, maximal 15 ml pro Behandlung.
Das unverdünnte Produkt direkt aus der Originalverpackung verwenden. Um die dermale Exposition zu verringern, wird die Verwendung einer Dosierungspumpe zum Füllen des Produkts in das Auftragungsgerät empfohlen.
4.4.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.4.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.4.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
4.4.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung der meta SPC 3
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3
5.1. Anwendungsbestimmungen
Die Produkte müssen vor Gebrauch auf Temperaturen über 20 °C erwärmt werden.
Zur Verwendung nach dem Melken: Die Zitzen sollten nach dem Melken so bald wie möglich so behandelt werden, dass die Zitzen vollständig bedeckt sind. Die Zitzen an der Luft trocknen lassen. Die Kühe sollten so lange stehen bleiben, bis das Produkt völlig getrocknet ist (mindestens 5 Minuten).
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Sollte eine Desinfektion vor und nach dem Melken nötig sein, muss zur Desinfektion vor dem Melken der Einsatz eines anderen Produkts ohne Iod in Betracht gezogen werden.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erste Hilfe: Allgemeine Informationen: Durch das Produkt verschmutzte Kleidung sofort entfernen.
Nach Einatmen: Frischluftzufuhr, bei Beschwerden den Arzt konsultieren.
Nach Hautkontakt: Haut gründlich waschen. Im Allgemeinen reizt das Produkt die Haut nicht.
Nach Augenkontakt: Geöffnetes Auge für mehrere Minuten unter laufendem Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
Nach Verschlucken: Mund ausspülen und anschließend Wasser trinken. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
Das Produkt nicht in die Kanalisation/Oberflächen- oder Grundwasser gelangen lassen.
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Am Ende der Behandlung unbenutztes Produkt und die Verpackung entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen. Das verbrauchte Produkt kann je nach örtlichen Anforderungen in die örtliche Kanalisation gespült oder in die Mistgrube gegeben werden. Vermeiden Sie die Abgabe in eine individuelle Wasseraufbereitungsanlage.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Vor Frost schützen. An einem kühlen, trockenen Ort und unzugänglich für Kinder aufbewahren und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.
Haltbarkeit: 2 Jahre.
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
Udder Star Udder Star Max Udder S Max Udderdine Star Uddine Star Udderdine ST Uddine ST |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0020541-0004 1-3 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
Iod |
|
Wirkstoffe |
7553-56-2 |
231-442-4 |
0,5 |
Fettalkoholethoxylat |
|
Nicht-Wirkstoff |
69011-36-5 |
500-241-6 |
2,5 |
(1) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.
(2) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.
(3) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.