ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 276

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
29. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1803 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

1

 

*

ÜBERSETZUNG ABKOMMEN

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1804 der Kommission vom 28. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich der Änderung von Beihilfe- und Zahlungsanträgen sowie der Kontrollen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und des Kontrollsystems im Rahmen der Cross-Compliance

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1805 der Kommission vom 28. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7807)  ( 1 )

21

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2019 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung Handel vom 4. Oktober 2019 zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2019/1806]

44

 

*

Beschluss nr. 2/2019 des Assoziationsausschusses eu–Republik Moldau in der Zusammensetzung Handel vom 4. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 2019/1807

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1803 DES RATES

vom 18. Juli 2019

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. April 2019 hat der Rat einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Union (im Folgenden „Abkommen“) angenommen.

(2)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union im Anschluss daran dieses Abkommen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


29.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“ oder „EU“) einerseits und VIETNAM andererseits, im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union kann im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beschließen, Krisenbewältigungsoperationen durchzuführen, zu denen die in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union dargelegten Aufgaben gehören können, gemäß dem jeweiligen Beschluss des Rates.

(2)

Vietnam und die EU erkennen die Bedeutung des Weltfriedens für die Entwicklung aller Staaten an und setzen sich, gestützt auf die Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, weiterhin für die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in ihrer jeweiligen Nachbarschaft und in der Welt ein.

(3)

Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, ihre Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu verstärken, und erkennen an, dass die Mittel und Fähigkeiten Vietnams in Krisenbewältigungsoperationen der EU eingesetzt werden könnten.

(4)

Vietnam und die EU möchten allgemeine Bedingungen für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der EU in einem Abkommen festlegen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(5)

Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass Vietnam über seine Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU von Fall zu Fall entscheidet.

(6)

Die Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU eingeladen werden. Vietnam kann der Einladung der Union nachkommen und seinen Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Union über die Annahme des vorgeschlagenen Beitrags —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Union, Vietnam zur Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU einzuladen, teilt Vietnam der Europäischen Union in Anwendung dieses Abkommens den Beschluss seiner zuständigen Behörde über seine Beteiligung, einschließlich des von ihm vorgeschlagenen Beitrags, mit.

(2)   Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags Vietnams durch die Union erfolgt in Konsultation mit Vietnam.

(3)   Die Union gibt Vietnam so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf seinen voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um Vietnam bei der Erstellung seines Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die Union teilt Vietnam das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den vorgeschlagenen Beitrag Vietnams schriftlich mit, um die Beteiligung Vietnams gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

(5)   Das Angebot Vietnams gemäß Absatz 1 und seine Annahme durch die EU gemäß Absatz 4 bilden die Grundlage für die Anwendung dieses Abkommens auf die jeweilige spezifische Krisenbewältigungsoperation.

(6)   Vietnam kann seine Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU aus eigener Initiative oder auf Antrag der Union nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Vietnam übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den entsprechenden Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer von der Union geführten Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

(2)   Der Beitrag Vietnams zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte Vietnams

(1)   Die Rechtsstellung des zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte Vietnams wird in dem entsprechenden Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission, sofern ein solches Abkommen geschlossen wurde, oder in einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt. Vietnam wird darüber informiert.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die Krisenbewältigungsoperation der EU stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den zuständigen Behörden Vietnams geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission übt Vietnam die Gerichtsbarkeit über sein an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. Werden Einsatzkräfte Vietnams an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingesetzt, so übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit vorbehaltlich bestehender und/oder künftiger Abkommen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Völkerrecht aus.

(4)   Vietnam ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen; es ist zudem für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor. Fälle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege geregelt.

(6)   Vietnam verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Staaten abzugeben, die an einer Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, an der Vietnam teilnimmt.

(7)   Die Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung Vietnams an einer Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Vietnam gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-Verschlusssachen, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Schließen die Parteien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, so findet jenes Abkommen im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Vietnam

a)

stellt sicher, dass sein zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag ausführt im Einklang mit

i)

dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen,

ii)

dem Operationsplan,

iii)

den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen,

iv)

den geltenden Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU;

b)

unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Das von Vietnam für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, erhält Impfungen und ihm wird von einer hierzu befugten Behörde seine Tauglichkeit bescheinigt; eine Abschrift dieser Bescheinigung ist vorzulegen.

(3)   Das von Vietnam abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU einzuhalten sind.

Artikel 6

Anordnungskette

(1)   Alle vietnamesischen Personalmitglieder, die an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin den vietnamesischen Behörden.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur der EU übt die operative Kontrolle über alle Personalmitglieder aus, die an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind. Entsprechende Durchführungsvereinbarungen werden vor dem Einsatz zwischen dem Zivilen Operationskommandeur der EU und den vietnamesischen Behörden geschlossen.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation auf strategischer Ebene aus.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus und führt die laufenden Geschäfte.

(5)   Vietnam hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6)   Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Vietnam ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politischen Grundsätzen zuständig.

(7)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Vietnam einen nationalen Kontingentsleiter (im Folgenden „NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über Angelegenheiten, die die Operation betreffen, Bericht und ist für die Aufrechterhaltung der Disziplin im Kontingent Vietnams zuständig.

(8)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Union nach Konsultationen mit Vietnam gefasst, sofern Vietnam zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 trägt Vietnam gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Vietnams und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder alternativer geltender Bestimmungen geregelt.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels, auch in Bezug auf die eigenen Mittel Vietnams, und nach dem Beschluss Vietnams gemäß Artikel 1 Absatz 5, sich an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist Vietnam bereit, einen Beitrag zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts der betreffenden zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU zu leisten.

(2)   Dieser Beitrag zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

a)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) Vietnams am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Vietnams und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet Vietnam keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union Vietnam grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Union die Feststellung trifft, dass Vietnam einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist,

oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Vietnams das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt.

(5)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen Vietnams zum Verwaltungshaushalt einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterzeichnet; sie enthalten unter anderem die folgenden Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Vietnam sorgt dafür, dass seine an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag ausführen im Einklang mit

a)

dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen,

b)

dem Operationsplan,

c)

den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen und

d)

den geltenden Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU.

(2)   Vietnam unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

(3)   Das von Vietnam abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU einzuhalten sind.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle vietnamesischen Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin den vietnamesischen Behörden.

(2)   Der Befehlshaber der Operation der EU übt die operative und taktische Führung und/oder Kontrolle über alle Einsatzkräfte und Personalmitglieder der an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten aus. Entsprechende Durchführungsvereinbarungen werden vor dem Einsatz zwischen dem Befehlshaber der Operation der EU und den vietnamesischen Behörden geschlossen.

(3)   Vietnam hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der Operation der EU kann nach Rücksprache mit Vietnam jederzeit darum ersuchen, dass Vietnam seinen Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Vietnam einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Angelegenheiten, die die Operation betreffen, und ist für die Aufrechterhaltung der Disziplin im Kontingent Vietnams zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 dieses Abkommens trägt Vietnam alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates (2) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Vietnams und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder geltender alternativer Bestimmungen geregelt.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels, auch in Bezug auf die eigenen Mittel Vietnams, und nach dem Beschluss Vietnams gemäß Artikel 1 Absatz 5, sich an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist Vietnam bereit, einen Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zu leisten.

(2)   Dieser Beitrag zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

a)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE Vietnams am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Vietnams und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Buchstabe b verwendet und stellt Vietnam lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von Vietnam insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union Vietnam grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Union die Feststellung trifft, dass Vietnam einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist,

oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Vietnams das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt.

(4)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen Vietnams zu den gemeinsamen Kosten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterzeichnet; sie enthalten unter anderem die folgenden Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Abkommens ist das vietnamesische Verteidigungsministerium die zuständige Behörde Vietnams, sofern der Europäischen Union nichts anderes mitgeteilt wird.

Artikel 15

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

Artikel 16

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 17

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die beiden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Oktober 2019, in zwei Urschriften jeweils englischer und vietnamesischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Europäische Union

Für die Regierung der Sozialistischen

Republik Vietnam


(1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).


ERKLÄRUNG DER MITGLIEDSTAATEN DER EU, DIE EINEN BESCHLUSS DES RATES DER EU ÜBER EINE KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATION DER EU, AN DER SICH VIETNAM BETEILIGT, ANWENDEN, IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 5

„Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich Vietnam beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf alle Ansprüche gegen Vietnam wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von dem für eine Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personal Vietnams in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum Vietnams sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des für die Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personals Vietnams bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


ERKLÄRUNG VIETNAMS IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN ALLE AN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU BETEILIGTEN STAATEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 5

„Vietnam, das zugestimmt hat, sich an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist bestrebt, soweit seine innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf jegliche Ansprüche gegen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmende Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Vietnam gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der Krisenbewältigungsoperation der EU bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


VERORDNUNGEN

29.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1804 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich der Änderung von Beihilfe- und Zahlungsanträgen sowie der Kontrollen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und des Kontrollsystems im Rahmen der Cross-Compliance

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d und Buchstabe h, Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 96 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) können die Mitgliedstaaten den Begünstigten der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Sammelantrag hinsichtlich der Nutzung der nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern. Während der Vegetationsperiode kann es vorkommen, dass die Begünstigten den Anbauplan hinsichtlich der Anbaupflanzen oder deren Standort ändern müssen. Dies kann auf veränderte Witterungsbedingungen oder andere landwirtschaftliche Bedingungen zurückzuführen sein. Begünstigte der Zahlung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) können sich — insbesondere in Bezug auf Zwischenfrüchte — in einer ähnlichen Lage befinden. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch ermächtigt werden, diesen Begünstigten zu erlauben, den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag hinsichtlich der Nutzung der für die Zwecke der Zahlung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldeten Parzellen zu ändern. Außerdem sollte dieser Absatz aus Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gestrichen und in deren Artikel 15 aufgenommen werden, da er Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags betrifft. Ferner sollte klargestellt werden, dass diese Änderungen nach Ablauf der allgemeinen Fristen für die Mitteilung von Änderungen vorgenommen werden können und dass die Mitgliedstaaten einen Termin für die Mitteilung dieser Änderungen festsetzen können.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1b kann der Sammelantrag oder der Zahlungsantrag geändert werden, wenn Kontrollen durch Monitoring vorgenommen werden. Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmung die Möglichkeit betrifft, den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag zu ändern, sobald die vorläufigen Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring vorliegen. Ferner sollte präzisiert werden, worauf sich diese Änderungen beziehen können.

(3)

In Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist die Frist für die Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags festgelegt. In Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung ist aufgeführt, in welchen Fällen Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nicht mehr möglich sind. Aufgrund der Besonderheiten der Kontrollen durch Monitoring gelten diese Vorschriften nicht, wenn die Begünstigten Kontrollen dieser Art unterliegen. Es empfiehlt sich daher klarzustellen, wann diese Begünstigten solche Änderungen vornehmen können. Außerdem sollte den zuständigen Behörden gestattet werden, den Termin für die Mitteilung solcher Änderungen auf Ebene der durch Monitoring kontrollierten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart festzulegen.

(4)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, für bestimmte Beihilferegelungen, Stützungsmaßnahmen, Vorhabenarten oder Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance Kontrollen durch Monitoring vorzunehmen und für andere Regelungen, Maßnahmen, Vorhabenarten oder Anforderungen und Standards die stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrollen beizubehalten. Dies bedeutet, dass die Kontrollen durch Monitoring zu Ergebnissen führen können, die für die Feststellung relevant sind, ob die Vorschriften für stichprobenartigen Kontrollen unterliegende Regelungen, Maßnahmen, Vorhabenarten oder Standards und Anforderungen für die Cross-Compliance eingehalten werden. Daher sollte festgelegt werden, wie diese Ergebnisse zu berücksichtigen sind.

(5)

Es sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 auch für die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance gilt. Artikel 27 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 betrifft die Flächenvermessung. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die Prüfung der Förderfähigkeit und die Flächenvermessung auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde. Aus Gründen der Klarheit sollten die Vorschriften für die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen aus Artikel 38 gestrichen und in Artikel 39 aufgenommen werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, für bestimmte Beihilferegelungen, Stützungsmaßnahmen oder Vorhabenarten Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorzunehmen und für andere Regelungen, Maßnahmen oder Vorhaben die stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrollen beizubehalten, die die Flächenvermessung gemäß Artikel 38 der Verordnung einschließen. Dies kann dazu führen, dass eine im Einklang mit der stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrolle vermessene landwirtschaftliche Parzelle von der Fläche abweicht, die bei Anwendung von Kontrollen durch Monitoring als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe oder Stützung ermittelt wird. In Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher klargestellt werden, welche der Flächen in diesen Fällen maßgeblich ist.

(8)

Alle von einem Begünstigten gemeldeten und für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten landwirtschaftlichen Parzellen müssen gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vermessen werden, und ihre Fördervoraussetzungen werden gemäß Artikel 39 der Verordnung überprüft. Dies schließt großflächige landwirtschaftliche Parzellen mit Dauergrünland oder Dauerweideland ein, die von mehreren Begünstigten gemeinsam genutzt werden, was für die zuständigen Behörden einen hohen Arbeitsaufwand mit sich bringen kann. Um den Arbeitsaufwand zu begrenzen und zugleich einen angemessenen Schutz der Mittel der Union aufrechtzuerhalten, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Vermessungen und Kontrollen der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen durch Kontrollen auf der Grundlage von Orthofotos, die für die regelmäßige Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verwendet werden, zu ersetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen die zuständigen Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können.

(9)

Beschränkt sich die Überprüfung der Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Zahlungsantrag eingereicht wurde, so kann es vorkommen, dass einige der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht angemessen überprüft werden. Es ist daher angezeigt, in Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Auswahl einer zusätzlichen risikobasierten Stichprobe vorzusehen, die die Überprüfung solcher Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstiger Auflagen gestattet.

(10)

Ein wesentliches Ziel der Kontrollen durch Monitoring ist es, die Begünstigten bei der Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu unterstützen und ihnen die Behebung festgestellter Probleme zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, mit den Begünstigten frühzeitig insbesondere über Warnhinweise und die vorläufigen Ergebnisse der automatisierten Analyse einer Zeitreihe von Satellitendaten zu kommunizieren. In Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollten daher die wichtigsten Grundsätze festgelegt werden, nach denen die zuständigen Behörden die vorläufigen Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring übermitteln.

(11)

Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 betrifft physische Vor-Ort-Kontrollen. Es sollte klargestellt werden, dass diese physischen Vor-Ort-Kontrollen keine Flächenvermessung beinhalten, es sei denn, diese ist erforderlich, um über die Förderfähigkeit der beantragten Beihilfe oder Stützung befinden zu können.

(12)

Führen die zuständigen Behörden stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 38 und 39 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durch, so können sie die Kontrollen auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen beschränken, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag eingereicht wurde. Es empfiehlt sich, das gleiche Maß an Flexibilität zuzulassen, wenn gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Kontrollen durch Monitoring eine stichprobenartige Kontrolle von landwirtschaftlichen Parzellen von Begünstigten erfordern, die von Kriterien betroffen sind, welche nicht durch Monitoring kontrolliert werden können.

(13)

Das automatisierte Verfahren, das bei den Kontrollen durch Monitoring angewandt wird, kann zu Ergebnissen führen, die für die Bestimmung der Förderfähigkeit bei nicht durch Monitoring kontrollierten flächenbezogenen Regelungen, flächenbezogenen Maßnahmen oder Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance relevant sind. Damit sich die zuständigen Behörden reibungslos auf die zunehmende Verwendung von Kontrollen durch Monitoring einstellen können, sollte diesen Behörden eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Anforderung eingeräumt werden, nach der alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen bei der Feststellung berücksichtigt werden müssen, ob die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen sowie die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance erfüllt sind. Diese Flexibilität sollte zeitlich begrenzt sein, damit die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist. Artikel 40a sollte daher entsprechend geändert werden. Bei Anwendung einer solchen Flexibilität sollten die zuständigen Behörden zudem die einschlägigen Ergebnisse bei der Auswahl des risikobasierten Teils der Kontrollstichprobe für die Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie für die Cross-Compliance im folgenden Antragsjahr berücksichtigen. Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Gemäß Artikel 40b sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission ihren Beschluss, mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring zu beginnen, sowie bestimmte Daten mitzuteilen. Damit sichergestellt ist, dass die Mitteilung wesentliche Informationen enthält, die sich mit der breiteren Anwendung von Kontrollen durch Monitoring durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten weiterentwickeln können, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten alljährlich bis zum 1. November ein Muster für die Mitteilungen zur Verfügung stellen. Artikel 40b Absatz 1 sollte daher entsprechend geändert werden. Außerdem sollte Artikel 40b Absatz 2 gestrichen werden, da er nur das Antragsjahr 2018 betraf und somit überholt ist.

(15)

In Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist der rechtliche Rahmen für die Ersetzung flächenbezogener Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollen durch Monitoring auf der Grundlage von Copernicus-Sentinel-Daten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten festgelegt. Diese Daten könnten auch für die Feststellung der Einhaltung bestimmter Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance relevant sein. Zur Verringerung des Kontrollaufwands und zur Maximierung der Investitionen, die die zuständigen Behörden benötigen, um das derzeitige Verfahren von Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollen durch Monitoring zu ersetzen, sollte daher ein Rechtsrahmen geschaffen werden, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollen durch Monitoring ersetzt werden können.

(16)

Es empfiehlt sich, einen Mindestkontrollsatz festzulegen, der gewährleistet, dass die Kontrollen der Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance auch dann zufriedenstellend sind, wenn die von den Copernicus-Sentinel-Satelliten gelieferten Daten nicht sachdienlich sind. Physische Vor-Ort-Kontrollen sollten nur dann erforderlich sein, wenn die mittels neuer Technologien wie Fotos mit Geotagging und unbemannten Luftfahrzeugen eingeholten Nachweise oder die betreffenden schriftlichen Nachweise nicht zu einem abschließenden Ergebnis führen oder wenn die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass keine dieser Arten von Nachweisen bei der Prüfung der Anforderungen und Standards, die nicht durch Monitoring kontrolliert werden können, wirksam sind.

(17)

Kontrollen durch Monitoring könnten auch die Begünstigten bei der Einhaltung der Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance unterstützen. Dies kann erreicht werden, indem die nationalen Behörden verpflichtet werden, geeignete Instrumente einzuführen, mit denen die vorläufigen Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance den Begünstigten frühzeitig übermittelt werden, und den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen, bevor die Schlussfolgerungen in den Kontrollbericht aufgenommen werden. Diese Möglichkeit sollte unbeschadet des Frühwarnsystems gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten.

(18)

Um die Umsetzung der Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf die Cross-Compliance zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, entsprechende Mitteilungen vorzulegen.

(19)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

Die mit dem neuen Absatz 4 des Artikels 40a sowie mit Artikel 70a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 eingeführte Flexibilität sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2019 gelten, um ihren Zweck zu erfüllen, da die Mitgliedstaaten gerade dann, wenn sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring und mit dem Einsatz der mit diesen Kontrollen verbundenen neuen Technologie beginnen, möglicherweise Schwierigkeiten haben werden, der Anforderung nachzukommen, nach der sie alle relevanten Informationen bei der Feststellung berücksichtigen müssen, ob die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen sowie die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance erfüllt sind.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1)   Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung der Direktzahlungsregelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

(1a)   Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.

(1b)   Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a vorgenommen und haben die zuständigen Behörden die vorläufigen Ergebnisse auf Parzellenebene gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilt, so können die Begünstigten den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag in Bezug auf die Anpassung oder die Nutzung einzelner durch Monitoring kontrollierter landwirtschaftlicher Parzellen ändern, sofern die Anforderungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen oder der betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingehalten werden. In Fällen, in denen die Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags zu einer Vergrößerung der angemeldeten Fläche führt, können individuelle Zahlungsansprüche hinzugefügt werden.

(2)   Änderungen gemäß Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen, die für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angemeldet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Verpflichtungen keinen Vorteil verschafft. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Termin für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde festzulegen.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

(2a)   Änderungen nach Vorabprüfungen gemäß Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens neun Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 an den Begünstigten mitgeteilt.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

(2b)   Änderungen, die gemäß Absatz 1b infolge der Mitteilung vorläufiger Ergebnisse auf Parzellenebene gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d vorgenommen wurden, werden der zuständigen Behörde bis zu dem von ihr auf Ebene der Beihilferegelung, der Stützungsmaßnahme oder der Vorhabenart festgesetzten Termin mitgeteilt. Dieser Termin liegt mindestens 15 Kalendertage vor dem Termin, an dem die Zahlung der ersten Tranche oder der Vorschüsse gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen muss.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

(3)   Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d nicht als Mitteilung einer zuständigen Behörde an den Begünstigten über ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.“

3.

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der für die Gewährung der entsprechenden Zahlung zuständigen Behörde alle relevanten Feststellungen mitgeteilt werden, die bei der Kontrolle der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Bereich der Beihilferegelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance und/oder der Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems getroffen wurden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die öffentlichen oder privaten Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Behörde, die für die Gewährung der Zahlung bei Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden zuständig ist, jegliche Feststellung mitteilen, die für die korrekte Gewährung dieser Zahlung an Begünstigte von Belang ist, die sich dafür entschieden haben, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gleichwertigkeit durch Zertifizierung nachzukommen.“

4.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

„Beschließt die zuständige Behörde, von der Möglichkeit gemäß Artikel 40a Absatz 4 oder Artikel 70a Absatz 3 Gebrauch zu machen, so werden die bei Kontrollen durch Monitoring im vorangegangenen Antragsjahr getroffenen Feststellungen bei der Risikoanalyse gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d berücksichtigt.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 werden zwischen 20 % und 25 % der Mindestanzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, und im Falle der Anwendung von Artikel 32 Absatz 2a 100 % des Kollektivs und zwischen 20 % und 25 % der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Verpflichtungen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten und Verpflichtungen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt. Beschließt die zuständige Behörde, von der Möglichkeit gemäß Artikel 40a Absatz 4 oder Artikel 70a Absatz 3 Gebrauch zu machen, so werden die bei Kontrollen durch Monitoring im vorangegangenen Antragsjahr getroffenen Feststellungen bei der Risikoanalyse berücksichtigt.“

5.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die tatsächliche Flächenvermessung der landwirtschaftlichen Parzelle im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle landwirtschaftlichen Parzellen vermessen oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.“

b)

Folgende Absätze 9 und 10 werden eingefügt:

„(9)   Weicht die gemäß den Absätzen 1 bis 8 vermessene beihilfefähige Fläche von der Fläche ab, die bei Anwendung von Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe oder Stützung ermittelt wird, so ist die gemäß den Absätzen 1 bis 8 dieses Artikels vermessene Fläche maßgeblich.

(10)   Im besonderen Fall von landwirtschaftlichen Parzellen mit Dauergrünland oder Dauerweideland, die von mehreren Begünstigten gemeinsam genutzt werden, kann die tatsächliche Vermessung durch Kontrollen auf der Grundlage von Orthofotos ersetzt werden, die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet werden, sofern diese Kontrollen auf allen solchen Parzellen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren durchgeführt werden und die zuständige Behörde wirksame, den Vorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung entsprechende operative Verfahren nachweisen kann und die Wiedereinziehungen angemessen durchführt.“

6.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde.

Im Falle von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, bei denen einige Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Parzellen bei einer Begrenzung der Kontrollen auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen kontrolliert werden können, ist jedoch eine zusätzliche risikobasierte Stichprobe auszuwählen, die eine Überprüfung dieser Kriterien, Verpflichtungen oder Auflagen ermöglicht.

Wird bei der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe oder bei der risikobasierten Stichprobe ein Verstoß festgestellt, so werden alle landwirtschaftlichen Parzellen auf die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.

Die Förderfähigkeit landwirtschaftlicher Parzellen wird mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Erbringung von Nachweisen durch die Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde, überprüft. Diese Überprüfung umfasst gegebenenfalls auch eine Prüfung der Anbaukultur. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im besonderen Fall von landwirtschaftlichen Parzellen mit Dauergrünland oder Dauerweideland, die von mehreren Begünstigten gemeinsam genutzt werden, kann die Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen durch Kontrollen auf der Grundlage von Orthofotos ersetzt werden, die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet werden, sofern diese Kontrollen auf allen solchen Parzellen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren durchgeführt werden und die zuständige Behörde wirksame, den Vorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung entsprechende operative Verfahren nachweisen kann und die Wiedereinziehungen angemessen durchführt.“

7.

Artikel 40a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

unterrichten sie die Begünstigten über den Beschluss, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, und führen geeignete Instrumente ein, um mit den Begünstigten zumindest über vorläufige Ergebnisse des gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes festgelegten Verfahrens auf Parzellenebene, Warnhinweise und die für die Zwecke der Buchstaben b und c angeforderte Nachweise zu kommunizieren. Die zuständigen Behörden gewährleisten eine frühzeitige Kommunikation mit den Begünstigten, um sie bei der Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen, bevor die Schlussfolgerungen in den Kontrollbericht gemäß Artikel 41 aufgenommen werden.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c werden physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, eine Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung nicht zulassen. Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstiger Auflagen beschränkt sein, die für die Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind. Diese physischen Vor-Ort-Kontrollen umfassen nur dann eine Flächenvermessung, wenn diese erforderlich ist, um festzustellen, ob die Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen erfüllt sind.“

iii)

Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c können die Kontrollen der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, die nicht anhand von Copernicus-Sentinel-Daten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten überwacht werden können, auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der von einem Begünstigten angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden. Die zuständige Behörde kann diese Stichprobe nach dem Zufallsprinzip oder anhand anderer Kriterien auswählen. Wird die Stichprobe von landwirtschaftlichen Parzellen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und ergeben die Kontrollen einen Verstoß, so rechnet die zuständige Behörde die Ergebnisse aus der Stichprobe hoch oder überprüft alle landwirtschaftlichen Parzellen. Wird die Stichprobe anhand anderer Kriterien ausgewählt und ergeben die Kontrollen einen Verstoß, so überprüft die zuständige Behörde alle landwirtschaftlichen Parzellen.“

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Führt das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu Ergebnissen, die für nicht durch Monitoring kontrollierte Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards relevant sind, so können die zuständigen Behörden beschließen, diese Ergebnisse nur in Bezug auf die Begünstigten zu berücksichtigen, die gemäß den Artikeln 30, 31, 32 und 68 für Vor-Ort-Kontrollen von nicht durch Monitoring kontrollierten Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards ausgewählt wurden. Die Abweichung ist auf die drei Jahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres begrenzt, in dem die zuständige Behörde mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring begonnen hat.“

8.

Artikel 40b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit und geben an, welche Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie gegebenenfalls welche Gebiete im Zusammenhang mit diesen Regelungen oder Maßnahmen Kontrollen durch Monitoring unterliegen und welche Kriterien bei deren Auswahl herangezogen wurden. Die Kommission stellt bis zum 1. November jedes Kalenderjahres ein Muster für die Übermittlung der Mitteilungen zur Verfügung, in dem die in eine solche Mitteilung aufzunehmenden Angaben genannt sind.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

9.

Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 40 oder mittels Monitoring gemäß Artikel 40a durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Begünstigten keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben wird, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung oder Monitoring kein Verstoß festgestellt wurde. Falls durch solche Kontrollen oder durch Monitoring ein Verstoß festgestellt wird, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen zieht. Werden Kontrollen durch Monitoring angewendet, so gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn den Begünstigten Verstöße mithilfe der Instrumente zur Kommunikation mit den Begünstigten gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilt wurden und die Begünstigten Gelegenheit erhalten, die Verstöße anzufechten, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen zieht.“

10.

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Artikel 68 zu kontrollierenden landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt gegebenenfalls anhand einer Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder anhand einer für die Anforderungen oder Standards geeigneten Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf der Ebene eines einzelnen Betriebs oder der Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten erfolgen. Beschließt die zuständige Behörde, von der Möglichkeit gemäß Artikel 40a Absatz 4 oder Artikel 70a Absatz 3 dieser Verordnung Gebrauch zu machen, so werden die bei Kontrollen durch Monitoring im vorangegangenen Antragsjahr getroffenen Feststellungen bei der Risikoanalyse berücksichtigt.“

11.

In Artikel 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die zuständigen Behörden können die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance mittels Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a dieser Verordnung überprüfen.“

12.

Die folgenden Artikel 70a und 70b werden eingefügt:

Artikel 70a

Kontrollen durch Monitoring

(1)   Die zuständigen Behörden können Kontrollen durch Monitoring vornehmen. In diesem Fall

a)

legen sie ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance fest, die anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten in einem Zeitraum überwacht werden können, der die Feststellung gestattet, ob die Anforderungen und Standards eingehalten werden;

b)

führen sie erforderlichenfalls geeignete Folgemaßnahmen durch, um festzustellen, ob die Anforderungen und Standards eingehalten werden;

c)

führen sie bei 1 % der Begünstigten, die von Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance betroffen sind, welche nicht anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten überwacht werden können, Kontrollen durch, die für die Feststellung, ob die Anforderungen und Standards eingehalten werden, relevant sind. Zwischen 20 % und 25 % dieser 1 % von Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt;

d)

unterrichten sie die Begünstigten über den Beschluss, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, und führen geeignete Instrumente ein, um mit den Begünstigten zumindest über vorläufige Ergebnisse des gemäß Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Verfahrens auf Parzellenebene, Warnhinweise und die für die Zwecke der Buchstaben b und c angeforderte Nachweise zu kommunizieren. Die zuständigen Behörden gewährleisten eine frühzeitige Kommunikation mit den Begünstigten, um sie bei der Einhaltung der Anforderungen und Standards zu unterstützen und ihnen unbeschadet des Frühwarnsystems gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Möglichkeit zu geben, vor Aufnahme der Schlussfolgerungen in den Kontrollbericht gemäß Artikel 72, spätestens jedoch einen Monat nach Übermittlung der vorläufigen Ergebnisse die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen.

Für die Zwecke der Buchstaben b und c werden physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, die Feststellung nicht zulassen, ob die durch Monitoring kontrollierten Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance eingehalten werden. Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen von Anforderungen und Standards begrenzt werden, die für die Feststellung relevant sind, ob die durch Monitoring kontrollierten Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance eingehalten werden.

(2)   Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Monitoring gemäß Absatz 1 durch, kann sie wirksame, den Vorschriften der Artikel 7 und 29 entsprechende operative Verfahren nachweisen und hat sie die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen entsprechend der Bewertung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nachgewiesen, so finden die Artikel 25, 68, 69 und 71 der vorliegenden Verordnung keine Anwendung.

(3)   Führt das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu Ergebnissen, die für nicht durch Monitoring kontrollierte Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards relevant sind, so können die zuständigen Behörden beschließen, diese Ergebnisse nur in Bezug auf die Begünstigten zu berücksichtigen, die gemäß den Artikeln 30, 31, 32 und 68 für Vor-Ort-Kontrollen von nicht durch Monitoring kontrollierten Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards ausgewählt wurden. Die Abweichung ist auf die drei Jahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres begrenzt, in dem die zuständige Behörde mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring begonnen hat.

Artikel 70b

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit.“

13.

Artikel 72 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

„Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a durchgeführt, so findet Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii des vorliegenden Absatzes keine Anwendung. Im Kontrollbericht sind die Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring auf Parzellenebene anzugeben.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der betreffende Begünstigte gemäß Artikel 69 für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurde, gemäß Artikel 68 Absatz 2 im Rahmen der für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften vor Ort kontrolliert wurde, gemäß Artikel 70a durch Monitoring kontrolliert wurde oder ob es sich um eine Nachkontrolle nach einem Verstoß handelt, von dem die zuständige Kontrollbehörde auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Begünstigte wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert. Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a durchgeführt, so wird der Begünstigte über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums informiert, der dem Begünstigten gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe d eingeräumt wurde, um die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen.“

d)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die Anforderungen und Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a durchgeführt, so muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Zeitraums fertiggestellt sein, der dem Begünstigten gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe d eingeräumt wurde, um die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen. Diese Frist kann jedoch in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, auf drei Monate verlängert werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die folgenden Nummern von Artikel 1 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019:

a)

Nummer 7 Buchstabe b,

b)

Nummer 12 in Bezug auf Artikel 70a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


BESCHLÜSSE

29.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1805 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2019

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7807)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien und Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1679 der Kommission (5) geändert.

(2)

In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (6) sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie anderen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.

(3)

Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit in Lettland ergriffen wurden, sollten einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Bezirken Aizpute und Durbe in Lettland in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion des Seuchenbetriebs und aufgrund der Freiheit dieser Gebiete von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in den vergangenen drei Monaten nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden.

(4)

Darüber hinaus sind seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1679 weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen in Ungarn, der Slowakei, Rumänien, Lettland und Polen aufgetreten. Nach den jüngsten Fällen dieser Seuche und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen fünf Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(5)

Im Oktober 2019 wurden zwei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Komitaten Jász-Nagykun-Szolnok und Hajdú-Bihar in Ungarn festgestellt; diese Gebiete sind derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt und befinden sich in unmittelbarer Nähe von in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Ungarn, die sich in unmittelbarer Nähe von in Teil II genannten Gebieten befinden, die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(6)

Im Oktober 2019 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk Trebišov in der Slowakei in einem derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe zu einem in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet befindet. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiet in der Slowakei, das sich in unmittelbarer Nähe eines in Teil III genannten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(7)

Im Oktober 2019 wurden vier Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Kreisen Neamț und Sibiu in Rumänien festgestellt; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Rumänien, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(8)

Im Oktober 2019 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Białostocki in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(9)

Im Oktober 2019 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Powiat Olsztyński in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(10)

Im Oktober 2019 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk Aizpute in Lettland in einem derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe zu einem in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet befindet. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiet in Lettland, das sich in unmittelbarer Nähe eines in Teil III genannten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(11)

Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Lettland, Ungarn, der Slowakei, Rumänien und Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I, II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1679 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 25).

(6)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL I

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

In der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich,

Rue Mersinhat,

die N818 bis zur Kreuzung mit der N83,

die N83 bis zur Kreuzung mit der N884,

die N884 bis zur Kreuzung mit der N824,

die N824 bis zur Kreuzung mit Le Routeux,

Le Routeux,

Rue d’Orgéo,

Rue de la Vierre,

Rue du Bout-d’en-Bas,

Rue Sous l’Eglise,

Rue Notre-Dame,

Rue du Centre,

die N845 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der N802,

die N802 bis zur Kreuzung mit der N825,

die N825 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

N40: Burnaimont, Rue de Luxembourg, Rue Ranci, Rue de la Chapelle,

Rue du Tombois,

Rue Du Pierroy,

Rue Saint-Orban,

Rue Saint-Aubain,

Rue des Cottages,

Rue de Relune,

Rue de Rulune,

Route de l’Ermitage,

N87: Route de Habay,

Chemin des Ecoliers,

Le Routy,

Rue Burgknapp,

Rue de la Halte,

Rue du Centre,

Rue de l’Eglise,

Rue du Marquisat,

Rue de la Carrière,

Rue de la Lorraine,

Rue du Beynert,

Millewée,

Rue du Tram,

Millewée,

N4: Route de Bastogne, Avenue de Longwy, Route de Luxembourg,

Grenze zum Großherzogtum Luxemburg,

Grenze zu Frankreich,

die N87 bis zur Kreuzung mit der N871 auf der Höhe von Rouvroy,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der rue Baillet Latour,

die rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Aubange,

die N81 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der rue du Fet,

Rue du Fet,

Rue de l’Accord bis zur Kreuzung mit der rue de la Gaume,

Rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der rue des Bruyères,

Rue des Bruyères,

Rue de Neufchâteau,

Rue de la Motte,

die N894 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 950950, 950960, 950970, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 951950, 952050, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 952750, 952850, 953270, 953350, 953450, 953510, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Bács-Kiskun megye 601650, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Budapest: 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe,

Csongrád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Fejér megye 403150, 403160, 403260, 404250, 404550, 404560, 404650, 404750, 405450, 405550, 405650, 405750, 405850, 406450, 406550, 406650 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900750, 901250, 901260, 901270, 901350, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 902450, 902550, 902650, 902660, 902670, 902750, 903650, 903750, 903850, 903950, 903960, 904050, 904060, 904150, 904250, 904350, 904950, 904960, 905050, 905060, 905070, 905080, 905150, 905250 és 905260 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 702550, 703360, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, és 705350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 751250, 751260, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 252460, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350 és 253450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 552010, 552150, 552250, 552350, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 571050, 571150, 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573350, 573360, 573450, 573850, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574950, 575050,575150, 575250, 575350, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576950, 577050, 577150, 577250, 577350, 577450, 577950, 578850, 578950, 579250, 579550, 579650, 579750, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855350, 855450, 855550, 855650, 855660 és 855850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

4.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Alsungas novads,

Kuldīgas novada Gudenieku pagasts,

Pāvilostas novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts,

Grobiņas novads,

Rucavas novada Dunikas pagasts.

5.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Klaipėdos rajono savivaldybės: Agluonėnų, Priekulės, Veiviržėnų, Judrėnų, Endriejavo ir Vėžaičių seniūnijos,

Plungės rajono savivaldybės: Alsėdžių, Babrungo, Kulių, Nausodžio, Paukštakių, Platelių, Plungės miesto, Šateikių ir Žemaičių Kalvarijos seniūnijos,

Skuodo rajono savivaldybė,

6.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Wielbark i Rozogi w powiecie szczycieńskim,

gminy Janowiec Kościelny, Janowo i Kozłowo w powiecie nidzickim,

powiat działdowski,

gminy Łukta, Miłomłyn, Dąbrówno, Grunwald i Ostróda z miastem Ostróda w powiecie ostródzkim,

gminy Kisielice, Susz, Iława z miastem Iława, Lubawa z miastem Lubawa, w powiecie iławskim,

w województwie podlaskim:

gmina Rudka, część gminy Brańsk położona na północ od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk i miasto Brańsk w powiecie bielskim,

część gminy Poświętne położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 681 w powiecie białostockim,

gminy Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

powiat zambrowski,

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno i Stara Biaław powiecie płockim,

powiat miejski Płock,

powiat sierpecki,

powiat żuromiński,

gminy Andrzejewo, Brok, Małkinia Górna, Stary Lubotyń, Szulborze Wielkie, Wąsewo, Zaręby Kościelne i Ostrów Mazowiecka z miastem Ostrów Mazowiecka w powiecie ostrowskim,

gminy Dzierzgowo, Lipowiec Kościelny, miasto Mława, Radzanów, Szreńsk, Szydłowo i Wieczfnia Kościelna, w powiecie mławskim,

powiat przasnyski,

powiat makowski,

gminy Gzy, Obryte, Zatory, Pułtusk i część gminy Winnica położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, Zabrodzie i część gminy Somianka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Puszcza Mariańska, Wiskitki i miasto Żyrardów w powiecie żyrardowskim,

gminy Błędów, Nowe Miasto nad Pilicą i Mogielnica w powiecie grójeckim,

gminy Stara Błotnica, Wyśmierzyce i Radzanów w powiecie białobrzeskim,

gminy Iłża, Jedlińsk, Kowala, Przytyk, Skaryszew, Wierzbica, Wolanów i Zakrzew w powiecie radomskim,

powiat miejski Radom,

powiat szydłowiecki,

powiat przysuski,

gmina Kazanów w powiecie zwoleńskim,

gminy Ciepielów, Chotcza, Lipsko, Rzeczniów i Sienno w powiecie lipskim,

powiat gostyniński,

w województwie lubelskim:

gminy Bełżyce, Borzechów, Niedrzwica Duża, Konopnica i Wojciechów w powiecie lubelskim,

gminy Kraśnik z miastem Kraśnik, Szastarka, Trzydnik Duży, Wilkołaz, Zakrzówek i część gminy Urzędów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 833 w powiecie kraśnickim,

gminy Batorz, Godziszów, Janów Lubelski, Modliborzyce i Potok Wielki w powiecie janowskim,

gmina Potok Górny w powiecie biłgorajskim,

w województwie podkarpackim:

gminy Wielkie Oczy i Lubaczów z miastem Lubaczów w powiecie lubaczowskim,

gminy Laszki, Wiązownica, Radymno z miastem Radymno i gmina wiejska Jarosław w powiecie jarosławskim,

gminy Bojanów, Pysznica, Zaleszany i miasto Stalowa Wola w powiecie stalowowolskim,

powiat tarnobrzeski,

gmina Sieniawa i Tryńcza w powiecie przeworskim,

powiat leżajski,

powiat niżański,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Lipnik, Opatów, Wojciechowice, Sadowie i część gminy Ożarów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie opatowskim,

powiat sandomierski,

gmina Brody w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

w województwie łódzkim:

gminy Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 i Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Kowiesy, Nowy Kawęczyn i Skierniewice w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

w województwie pomorskim:

powiat nowodworski,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Nowy Staw, Malbork z miastem Malbork w powiecie malborskim,

gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim,

powiat gdański,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

powiat kwidzyński.

7.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Județul Cluj,

Județul Harghita,

Județul Suceava,

Județul Mureș.

8.   Slowakei

Die folgenden Gebiete in der Slowakei:

the whole district of Vranov nad Topľou,

the whole district of Humenné,

the whole district of Snina,

the whole district of Sobrance,

the whole district of Košice-mesto,

in the district of Michalovce, the whole municipalities of Tušice, Moravany, Pozdišovce, Michalovce, Zalužice, Lúčky, Závadka, Hnojné, Poruba pod Vihorlatom, Jovsa, Kusín, Klokočov, Kaluža, Vinné, Trnava pri Laborci, Oreské, Staré, Zbudza, Petrovce nad Laborcom, Lesné, Suché, Rakovec nad Ondavou, Nacina Ves, Voľa, Pusté Čemerné and Strážske,

in the district of Košice - okolie, the whole municipalities not included in Part II.

TEIL II

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

In der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich auf der Höhe von Florenville,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N894 auf der Höhe von Florenville,

die N894 bis zur Kreuzung mit der rue de la Motte,

rue de la Motte bis zur Kreuzung mit der rue de Neufchâteau,

rue de Neufchâteau,

rue des Bruyères bis zur Kreuzung mit der rue de la Gaume,

rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der rue de l’Accord,

rue de l’Accord,

rue du Fet,

die N40 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Weyler,

die N81 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N88 auf der Höhe von Aubange,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der rue Baillet Latour,

die rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N871,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N87 auf der Höhe von Rouvroy,

die N87 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Sliven,

the whole region of Stara Zagora,

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Plovdiv,

the whole region of Pazardzhik,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Burgas excluding the areas in Part III,

the whole region of Veliko Tarnovo excluding the areas in Part III,

the whole region of Shumen excluding the areas in Part III,

the whole region of Varna excluding the areas in Part III.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651100, 651200, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652100, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100,653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655400, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658401, 658402, 658403, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 901850, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901450, 901750, 901950, 902050, 902150, 902250, 902350, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903250, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550 és 904650, 904750, 904760, 904850, 904860, 905350, 905360, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703350, 703370, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704850, 704950, 705050, 705150,705250, 705450,705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 7151850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821,552360 és 552960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570950, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 855250, 855460, 855750, 855950, 855960, 856051, 856150, 856250, 856260, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250, 857550, 850650, 850850, 851851 és 851852 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aizputes novads,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novads,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Durbes novads,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novads,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novads,

Priekules novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rojas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saldus novads,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Skrundas novads,

Smiltenes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tērvetes novads,

Tukuma novads,

Vaiņodes novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vārkavas novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Alovės, Butrimonių, Daugų, Nemunaičio, Pivašiūnų, Punios, Raitininkų seniūnijos,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė: Ventos ir Papilės seniūnijos,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė: Kepalių, Kriukų, Saugėlaukio ir Satkūnų seniūnijos,

Jurbarko rajono savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė: Akmenynų, Liubavo, Kalvarijos seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 131 ir į pietus nuo kelio Nr. 200 ir Sangrūdos seniūnijos,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė: Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos ir Vilkijos seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907,

Kelmės rajono savivaldybė, Kėdainių rajono savivaldybė,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė: Būdviečio, Kapčiamieščio, Kučiūnų ir Noragėlių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė: Degučių, Mokolų ir Narto seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybė: Šerkšnėnų, Sedos ir Židikų seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pagėgių savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Rietavo savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė: Stakliškių ir Veiverių seniūnijos,

Plungės rajono savivaldybė: Žlibinų ir Stalgėnų seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Griškabūdžio, Kidulių, Kudirkos Naumiesčio, Lekėčių, Sintautų, Slavikų. Sudargo, Žvirgždaičių seniūnijos ir Kriūkų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 3804, Lukšių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 3804, Šakių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 140 ir į pietvakarius nuo kelio Nr. 137,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė: Šiaulių kaimiškoji seniūnija,

Šilutės rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Šilalės rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Kybartų, Klausučių, Pajevonio, Šeimenos, Vilkaviškio miesto, Virbalio, Vištyčio seniūnijos,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Prostki i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

gminy Elbląg, Gronowo Elbląskie, Milejewo, Młynary, Markusy, Rychliki i Tolkmicko w powiecie elbląskim,

powiat miejski Elbląg,

powiat gołdapski,

gmina Wieliczki w powiecie oleckim,

powiat piski,

gmina Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie w powiecie bartoszyckim,

gminy Biskupiec, Gietrzwałd, Jonkowo, Purda, Stawiguda, Świątki, Olsztynek i miasto Olsztyn oraz część gminy Barczewo położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie olsztyńskim,

gmina Miłakowo, część gminy Małdyty położona na południowy – zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga i część gminy Morąg położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga w powiecie ostródzkim,

część gminy Ryn położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową łączącą miejscowości Giżycko i Kętrzyn w powiecie giżyckim,

gminy Braniewo i miasto Braniewo, Frombork, Lelkowo, Pieniężno, Płoskinia oraz część gminy Wilczęta położona na pólnoc od linii wyznaczonej przez drogę nr 509 w powiecie braniewskim,

gmina Reszel, część gminy Kętrzyn położona na południe od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn biegnącej do granicy miasta Kętrzyn, na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 591 biegnącą od miasta Kętrzyn do północnej granicy gminy oraz na zachód i na południe od zachodniej i południowej granicy miasta Kętrzyn, miasto Kętrzyn i część gminy Korsze położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na wschód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gminy Lubomino i Orneta w powiecie lidzbarskim,

gmina Nidzica w powiecie nidzickim,

gminy Dźwierzuty, Jedwabno, Pasym, Szczytno i miasto Szczytno i Świętajno w powiecie szczycieńskim,

powiat mrągowski,

gmina Zalewo w powiecie iławskim,

w województwie podlaskim:

część gminy Brańsk położona na południe od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk i część gminy Boćki położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie bielskim,

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wiznaw powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

gminy Dziadkowice, Grodzisk, Mielnik, Nurzec-Stacja i Siemiatycze z miastem Siemiatycze w powiecie siemiatyckim,

gminy Białowieża, Czyże, Narew, Narewka, Hajnówka z miastem Hajnówka i część gminy Dubicze Cerkiewne położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1654B w powiecie hajnowskim,

gminy Klukowo, Kobylin-Borzymy i Sokoły w powiecie wysokomazowieckim,

powiat kolneński z miastem Kolno,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Michałowo, Supraśl, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok,

w województwie mazowieckim:

powiat siedlecki,

powiat miejski Siedlce,

gminy Bielany, Ceranów, Kosów Lacki, Repki i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

powiat węgrowski,

powiat łosicki,

gminy Grudusk, Opinogóra Górna, Gołymin-Ośrodek i część gminy Glinojeck położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie ciechanowskim,

powiat sochaczewski,

gminy Policzna, Przyłęk, Tczów i Zwoleń w powiecie zwoleńskim,

gminy Garbatka – Letnisko, Gniewoszów i Sieciechów w powiecie kozienickim,

gmina Solec nad Wisłą w powiecie lipskim,

gminy Gózd, Jastrzębia, Jedlnia Letnisko i Pionki z miastem Pionki w powiecie radomskim,

gminy Bodzanów, Bulkowo, Staroźreby i Słubice w powiecie płockim,

powiat nowodworski,

powiat płoński,

gminy Pokrzywnica, Świercze i część gminy Winnica położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

powiat wołomiński,

część gminy Somianka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Borowie, Garwolin z miastem Garwolin, Górzno, Miastków Kościelny, Parysów, Pilawa, Trojanów, Żelechów, część gminy Wilga położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia do rzeki Wisły w powiecie garwolińskim,

gmina Boguty – Pianki w powiecie ostrowskim,

gminy Stupsk, Wiśniewo i część gminy Strzegowo położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie mławskim,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

gminy Belsk Duży, Goszczyn, Chynów, Grójec, Jasieniec, Pniewy i Warka w powiecie grójeckim,

powiat grodziski,

gminy Mszczonów i Radziejowice w powiecie żyrardowskim,

gminy Białobrzegi i Promna w powiecie białobrzeskim,

powiat miejski Warszawa,

w województwie lubelskim:

powiat bialski,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Aleksandrów, Biłgoraj z miastem Biłgoraj, Biszcza, Józefów, Księżpol, Łukowa, Obsza i Tarnogród część gminy Frampol położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74, część gminy Goraj położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835, część gminy Tereszpol położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 858, część gminy Turobin położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835 w powiecie biłgorajskim,

gminy Chrzanów i Dzwola w powiecie janowskim,

powiat puławski,

powiat rycki,

gminy Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski, Wola Mysłowska, Trzebieszów, Stanin, gmina wiejska Łuków i miasto Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Bychawa, Jabłonna, Krzczonów, Garbów Strzyżewice, Wysokie i Zakrzew w powiecie lubelskim,

gminy Rybczewice i Piaski w powiecie świdnickim,

gmina Fajsławice, część gminy Żółkiewka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 i część gminy Łopiennik Górny położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 w powiecie krasnostawskim,

powiat hrubieszowski,

gminy Krynice, Rachanie, Tarnawatka, Łaszczów, Telatyn, Tyszowce i Ulhówek w powiecie tomaszowskim,

część gminy Wojsławice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy przez miejscowość Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

gmina Adamów, Miączyn, Sitno, Komarów-Osada, Krasnobród, Łabunie, Zamość, Grabowiec, część gminy Zwierzyniec położona na południowy-wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 858 i część gminy Skierbieszów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 843 w powiecie zamojskim,

powiat miejski Zamość,

gminy Annopol, Dzierzkowice, Gościeradów i część gminy Urzędów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 833 w powiecie kraśnickim,

powiat opolski,

w województwie podkarpackim:

gminy Radomyśl nad Sanem i Zaklików w powiecie stalowowolskim,

gminy Horyniec-Zdrój, Cieszanów, Oleszyce i Stary Dzików w powiecie lubaczowskim,

gmina Adamówka w powiecie przeworskim,

w województwie pomorskim:

gminy Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim,

gmina Stare Pole w powiecie malborskim,

w województwie świętokrzyskim:

gmina Tarłów i część gminy Ożarów polożona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie opatowskim.

8.   Slowakei

Die folgenden Gebiete in der Slowakei:

in the district of Košice – okolie, the whole municipalities of Ďurkov, Kalša, Košický Klečenov, Nový Salaš, Rákoš, Ruskov, Skároš, Slančík, Slanec, Slanská Huta, Slanské Nové Mesto, Svinica and Trstené pri Hornáde.

9.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Restul judeţului Maramureş care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:

Comuna Vişeu de Sus,

Comuna Moisei,

Comuna Borşa,

Comuna Oarţa de Jos,

Comuna Suciu de Sus,

Comuna Coroieni,

Comuna Târgu Lăpuş,

Comuna Vima Mică,

Comuna Boiu Mare,

Comuna Valea Chioarului,

Comuna Ulmeni,

Comuna Băseşti,

Localitatea Baia Mare,

Comuna Tăuţii Magherăuş,

Comuna Cicărlău,

Comuna Seini,

Comuna Ardusat,

Comuna Farcasa,

Comuna Salsig,

Comuna Asuaju de Sus,

Comuna Băiţa de sub Codru,

Comuna Bicaz,

Comuna Grosi,

Comuna Recea,

Comuna Baia Sprie,

Comuna Sisesti,

Comuna Cernesti,

Copalnic Mănăstur,

Comuna Dumbrăviţa,

Comuna Cupseni,

Comuna Şomcuţa Mare,

Comuna Sacaleşeni,

Comuna Remetea Chioarului,

Comuna Mireşu Mare,

Comuna Ariniş,

Judeţul Bistrița-Năsăud.

TEIL III

1.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Blagoevgrad,

the whole region of Montana,

the whole region of Ruse,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Silistra,

the whole region of Pleven,

the whole region of Vratza,

the whole region of Vidin,

the whole region of Targovishte,

the whole region of Lovech,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

in the region of Shumen:

in the municipality of Shumen:

Salmanovo,

Radko Dimitrivo,

Vetrishte,

Kostena reka,

Vehtovo,

Ivanski,

Kladenets,

Drumevo,

the whole municipality of Smyadovo,

the whole municipality of Veliki Preslav,

the whole municipality of Varbitsa,

in the region of Varna:

the whole municipality of Dalgopol,

the whole municipality of Provadiya,

in the region of Veliko Tarnovo:

the whole municipality of Svishtov,

the whole municipality of Pavlikeni,

the whole municipality of Polski Trambesh,

the whole municipality of Strajitsa,

in Burgas region:

the whole municipality of Burgas,

the whole municipality of Kameno,

the whole municipality of Malko Tarnovo,

the whole municipality of Primorsko,

the whole municipality of Sozopol,

the whole municipality of Sredets,

the whole municipality of Tsarevo,

the whole municipality of Sungurlare,

the whole municipality of Ruen,

the whole municipality of Aytos.

2.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės, Kruopių, Naujosios Akmenės kaimiškoji ir Naujosios Akmenės miesto seniūnijos,

Alytaus rajono savivaldybė: Simno, Krokialaukio ir Miroslavo seniūnijos,

Birštono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė: Gaižaičių, Gataučių, Joniškio, Rudiškių, Skaistgirio, Žagarės seniūnijos,

Kalvarijos savivaldybė: Kalvarijos seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 131 ir į šiaurę nuo kelio Nr. 200,

Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Čekiškės, Ežerėlio, Kačerginės, Kulautuvos, Raudondvario, Ringaudų ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907,

Kazlų Rudos savivaldybė: Antanavo, Kazlų Rudos, Jankų ir Plutiškių seniūnijos,

Lazdijų rajono savivaldybė: Krosnos, Lazdijų miesto, Lazdijų, Seirijų, Šeštokų, Šventežerio ir Veisiejų seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė: Gudelių, Igliaukos, Liudvinavo, Marijampolės, Sasnavos ir Šunskų seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos,

Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Jiezno, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Prienų ir Šilavotos seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė: Gelgaudiškio ir Plokščių seniūnijos ir Kriūkų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Lukšių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Šakių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 140 ir į šiaurės rytus nuo kelio Nr. 137,

Šiaulių rajono savivaldybės: Bubių, Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kuršėnų kaimiškoji, Kuršėnų miesto, Kužių, Meškuičių, Raudėnų ir Šakynos seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė: Gelgaudiškio ir Plokščių seniūnijos ir Kriūkų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Lukšių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Šakių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 140 ir į šiaurės rytus nuo kelio Nr. 137,

Vilkaviškio rajono savivaldybės: Gižų ir Pilviškių seniūnijos.

3.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

Gminy Bisztynek, Sępopol i Bartoszyce z miastem Bartoszyce w powiecie bartoszyckim,

gminy Kiwity i Lidzbark Warmiński z miastem Lidzbark Warmiński w powiecie lidzbarskim,

gminy Srokowo, Barciany, część gminy Kętrzyn położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn biegnącej do granicy miasta Kętrzyn oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 591 biegnącą od miasta Kętrzyn do północnej granicy gminy i część gminy Korsze położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na zachód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gmina Stare Juchy w powiecie ełckim,

część gminy Wilczęta położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 509 w powiecie braniewskim,

część gminy Morąg położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga, część gminy Małdyty położona na północny – wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga w powiecie ostródzkim,

gminy Godkowo i Pasłęk w powiecie elbląskim,

gminy Kowale Oleckie, Olecko i Świętajno w powiecie oleckim,

powiat węgorzewski,

gminy Kruklanki, Wydminy, Miłki, Giżycko z miastem Giżycko i część gminy Ryn położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn w powiecie giżyckim,

gminy Jeziorany, Kolno, Dywity, Dobre Miasto i część gminy Barczewo położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie olsztyńskim,

w województwie podlaskim:

gminy Orla, Wyszki, Bielsk Podlaski z miastem Bielsk Podlaski i część gminy Boćki położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie bielskim,

gminy Łapy, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, część gminy Poświętne położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 681 w powiecie białostockim,

gminy Kleszczele, Czeremcha i część gminy Dubicze Cerkiewne położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1654B w powiecie hajnowskim,

gminy Perlejewo, Drohiczyn i Milejczyce w powiecie siemiatyckim,

gmina Ciechanowiec w powiecie wysokomazowieckim,

w województwie mazowieckim:

gminy Łaskarzew z miastem Łaskarzew, Maciejowice, Sobolew i część gminy Wilga położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia dorzeki Wisły w powiecie garwolińskim,

powiat miński,

gminy Jabłonna Lacka, Sabnie i Sterdyń w powiecie sokołowskim,

gminy Ojrzeń, Sońsk, Regimin, Ciechanów z miastem Ciechanów i część gminy Glinojeck położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie ciechanowskim,

część gminy Strzegowo położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie mławskim,

gmina Nur w powiecie ostrowskim,

gminy Grabów nad Pilicą, Magnuszew, Głowaczów, Kozienice w powiecie kozienickim,

gmina Stromiec w powiecie białobrzeskim,

gminy Czerwińsk nad Wisłą i Naruszewo w powiecie płońskim,

gminy Wyszogród i Mała Wieś w powiecie płockim,

w województwie lubelskim:

gminy Bełżec, Jarczów, Lubycza Królewska, Susiec, Tomaszów Lubelski i miasto Tomaszów Lubelski w powiecie tomaszowskim,

gminy Białopole, Dubienka, Chełm, Leśniowice, Wierzbica, Sawin, Ruda Huta, Dorohusk, Kamień, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny, Siedliszcze, Żmudź i część gminy Wojsławice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

gminy Izbica, Gorzków, Rudnik, Kraśniczyn, Krasnystaw z miastem Krasnystaw, Siennica Różana i część gminy Łopiennik Górny położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17, część gminy Żółkiewka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 w powiecie krasnostawskim,

gmina Stary Zamość, Radecznica, Szczebrzeszyn, Sułów, Nielisz, część gminy Skierbieszów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 843, część gminy Zwierzyniec położona na północny-zachód od linii wyznaczonej przez droge nr 858 powiecie zamojskim,

część gminy Frampol położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74, część gminy Goraj położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835, część gminy Tereszpol położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 858, część gminy Turobin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835 w powiecie biłgorajskim,

gminy Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, Urszulin, Stary Brus, Wyryki i gmina wiejska Włodawa w powiecie włodawskim,

powiat łęczyński,

gmina Trawniki w powiecie świdnickim,

gminy Adamów, Krzywda, Serokomla, Wojcieszków w powiecie łukowskim,

powiat parczewski,

powiat radzyński,

powiat lubartowski,

gminy Głusk, Jastków, Niemce i Wólka w powiecie lubelskim,

gminy Mełgiew i miasto Świdnik w powiecie świdnickim,

powiat miejski Lublin,

w województwie podkarpackim:

gmina Narol w powiecie lubaczowskim.

4.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Partea din judeţul Maramureş cu următoarele delimitări:

Comuna Petrova,

Comuna Bistra,

Comuna Repedea,

Comuna Poienile de sub Munte,

Comuna Vişeu e Jos,

Comuna Ruscova,

Comuna Leordina,

Comuna Rozavlea,

Comuna Strâmtura,

Comuna Bârsana,

Comuna Rona de Sus,

Comuna Rona de Jos,

Comuna Bocicoiu Mare,

Comuna Sighetu Marmaţiei,

Comuna Sarasau,

Comuna Câmpulung la Tisa,

Comuna Săpânţa,

Comuna Remeti,

Comuna Giuleşti,

Comuna Ocna Şugatag,

Comuna Deseşti,

Comuna Budeşti,

Comuna Băiuţ,

Comuna Cavnic,

Comuna Lăpuş,

Comuna Dragomireşti,

Comuna Ieud,

Comuna Saliştea de Sus,

Comuna Săcel,

Comuna Călineşti,

Comuna Vadu Izei,

Comuna Botiza,

Comuna Bogdan Vodă,

Localitatea Groşii Ţibileşului, comuna Suciu de Sus,

Localitatea Vişeu de Mijloc, comuna Vişeu de Sus,

Localitatea Vişeu de Sus, comuna Vişeu de Sus.

Judeţul Mehedinţi,

Județul Gorj,

Județul Argeș,

Judeţul Olt,

Judeţul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea,

Județul Iași,

Județul Hunedoara,

Județul Alba,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin,

Județul Neamț.

5.   Slowakei

Die folgenden Gebiete in der Slowakei:

the whole district of Trebisov,

in the district of Michalovce, the whole municipalities of the district not already included in Part I.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

29.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/44


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG HANDEL

vom 4. Oktober 2019

zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2019/1806]

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 102, 240, 436, 438 und 449,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

In Artikel 102 und Artikel 240 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte (im Folgenden „Besitzstand der Union“) gemäß Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens (im Folgenden „Anhang XXVIII-B“) vornimmt.

(3)

Der in Anhang XXVIII-B aufgeführte Besitzstand der Union hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen, die die in Anhang XXVIII-B aufgeführten Maßnahmen durchführen, ändern, ergänzen oder ersetzen:

i)

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1);

ii)

Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2);

iii)

Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (3);

iv)

Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission vom 1. September 2014 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union (4);

v)

Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (5);

vi)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom 8. März 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2010-2025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden (6);

vii)

Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/750 vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (7);

viii)

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (8);

ix)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (9);

x)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (10);

xi)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (11);

xii)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (12);

xiii)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (13);

xiv)

Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (14);

Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (15);

Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (16), geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/251/EU;

xv)

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (17);

xvi)

Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500-2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (18);

xvii)

Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (19);

xviii)

Entscheidung 2008/671/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5875—5905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) (20);

xix)

Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (21);

xx)

Entscheidung 2007/90/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (22);

xxi)

Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (23);

xxii)

Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (24);

xxiii)

Beschluss 2010/368/EU der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (25);

xxiv)

Entscheidung 2009/381/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (26);

xxv)

Entscheidung 2008/432/EG der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (27);

xxvi)

Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (28);

xxvii)

Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (29);

xxviii)

Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) (30);

xxix)

Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (31);

xxx)

Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (32);

xxxi)

Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (33);

xxxii)

Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (34);

xxxiii)

Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (35);

xxxiv)

Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (36);

xxxv)

Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG der Kommission zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (37);

xxxvi)

Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (38);

(4)

Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-B genannten Zeitplänen und Prioritäten fort. Um eine ordnungsgemäße Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den Besitzstand der Union zu gewährleisten, sollten die in Erwägungsgrund 3 genannten Rechtsakte in der Liste in Anhang XXVIII-B hinzugefügt sowie bestimmte Fristen geändert werden, um die von der Republik Moldau im Prozess dieser Annäherung gemäß Artikel 449 des Abkommens bereits erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.

(5)

Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU–Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(6)

Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(7)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (39) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, sofern Kapitel 6 keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält. Kapitel 6 enthält keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge.

(8)

Anhang XXVIII-B sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Chişinău am 4. Oktober 2019.

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

I. COSTACHI

Der Präsident

A. FERNÁNDEZ DÍEZ C. CEBAN

Sekretäre


(1)  ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 18.

(3)  ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 17.

(4)  ABl. L 263 vom 3.9.2014, S. 29.

(5)  ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48.

(6)  ABl. L 63 vom 10.3.2016, S. 5.

(7)  ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 27.

(8)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(9)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

(10)  ABl. L 128 vom 23.5.2015, S. 13.

(11)  ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 26.

(12)  ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37.

(13)  ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 40.

(14)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95.

(15)  ABl. L 106 vom 27.4.2011, S. 9.

(16)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32.

(17)  ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 84.

(18)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37.

(19)  ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77.

(20)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 24.

(21)  ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.

(22)  ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 10.

(23)  ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22.

(24)  ABl. L 329 vom 13.12.2011, S. 10.

(25)  ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33.

(26)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32.

(27)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49.

(28)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

(29)  ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 38.

(30)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 64.

(31)  ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 71.

(32)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(33)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.

(34)  ABl. L 105 vom 25.4.2009, S. 9.

(35)  ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 33.

(36)  ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32.

(37)  ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 48.

(38)  ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1.

(39)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40).


ANHANG

„ANHANG XXVIII-B

REGELUNGEN FÜR TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsakte und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009.

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG:

Stärkung der Unabhängigkeit und der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation;

Einrichtung öffentlicher Konsultationsverfahren bei neuen Regulierungsmaßnahmen;

Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation; und

Festlegung der relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste, in denen vorab erlassene Vorschriften gerechtfertigt sein könnten, und Analyse dieser Märkte, um festzustellen, ob dort beträchtliche Marktmacht besteht.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG:

Umsetzung von Vorschriften, die Allgemeingenehmigungen ermöglichen, sodass Einzelgenehmigungen nur in besonderen, hinreichend begründeten Fällen erforderlich sind.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen (Zugangsrichtlinie) sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Auf der Grundlage der gemäß der Rahmenrichtlinie durchgeführten Marktanalyse erteilt die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation Betreibern, die auf den relevanten Märkten erkanntermaßen über beträchtliche Marktmacht verfügen, geeignete Regulierungsauflagen, und zwar im Hinblick auf:

den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung;

die Preiskontrolle bei Zugangs- und Zusammenschaltungsgebühren, einschließlich kostenorientierter Preise; und

Transparenz, Gleichbehandlung und getrennte Buchführung.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG:

Umsetzung von Vorschriften über Universaldienstverpflichtungen, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Kostenrechnung und Finanzierung; und

Wahrung der Interessen und Rechte der Nutzer, insbesondere durch die Nummernübertragbarkeit und die einheitliche europäische Notrufnummer 112.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Zeitplan: Die in Anwendung der Richtlinie 2002/77/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG:

Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechtes auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)

Die folgenden Bestimmungen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG finden Anwendung:

Politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird.

Zeitplan: Die in Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/267/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/251/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/766/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2012/688/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500-2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2014/276/EU vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/276/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/411/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/671/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5875-5905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/671/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/344/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2007/90/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/90/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs), geändert durch die Entscheidung 2007/90/EG der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/513/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/752/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/829/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2010/368/EU der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/368/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2009/381/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/381/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/432/EG der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/432/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission und den Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission sowie die Entscheidung 2010/368/EU der Kommission, die Entscheidung 2009/381/EG der Kommission und die Entscheidung 2008/432/EG der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/771/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union

Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/166/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission vom 1. September 2014 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/641/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/804/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/485/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/50/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2004/545/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/702/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/343/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission und der Entscheidung 2009/343/EG der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/131/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/98/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom 8. März 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2010-2025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/339 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission

Zeitplan: Die in Anwendung der Entscheidung 2008/294/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG:

Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs;

Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft;

Schaffung rechtlicher Sicherheit für die Erbringer von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft; und

Harmonisierung der Begrenzung der Haftung der Dienstleistungserbringer, die als Vermittler für Durchleitungs-, Zwischenspeicherungs- und Bereitstellungstätigkeiten fungieren, wobei keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung gefordert wird.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/37/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste

Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/650 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.


29.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/56


BESCHLUSS NR. 2/2019 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU–REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG HANDEL

vom 4. Oktober 2019

zur Änderung des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 2019/1807

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 85, 253, 436, 438 und 449,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Die Artikel 85 und 253 des Abkommens sehen vor, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte (im Folgenden „Besitzstand der Union“) gemäß Anhang XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens (im Folgenden „Anhang XXVIII-D“) vornimmt.

(3)

Der in Anhang XXVIII-D genannte Besitzstand der Union hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen, die die in Anhang XXVIII-D genannten Akte durchführen, ändern, ergänzen oder ersetzen:

i)

Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (1);

ii)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (2);

iii)

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (3);

iv)

Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (4);

v)

Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (5);

vi)

Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (6) und Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (7);

vii)

Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (8);

viii)

Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (9);

ix)

Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (10);

x)

Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen (11);

xi)

Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien (12);

xii)

Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission (13);

xiii)

Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (14);

xiv)

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

xv)

Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (16);

xvi)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

xvii)

Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft (18);

xviii)

Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (19);

xix)

Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (20);

xx)

Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (21);

xxi)

Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (22);

xxii)

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (23);

xxiii)

Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (24);

xxiv)

Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (25);

xxv)

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners‘ Association — ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (Federation of Transport Workers‘ Unions in the European Union — ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (26);

(4)

Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-D genannten Zeitplänen und Prioritäten fort. Um eine ordnungsgemäße Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den Besitzstand der Union zu gewährleisten, sollten die in Erwägungsgrund 3 genannten Rechtsakte in der Liste in Anhang XXVIII-D hinzugefügt sowie bestimmte Fristen geändert werden, um die von der Republik Moldau im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union gemäß Artikel 449 des Abkommens bereits erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.

(5)

Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU–Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(6)

Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(7)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (27) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, sofern Kapitel 6 keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält. Kapitel 6 enthält keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge.

(8)

Anhang XXVIII-D sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens wird durch den diesem Beschluss beigefügten Anhang ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Chişinău am 4. Oktober 2019.

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

I. COSTACHI

Der Präsident

A. FERNÁNDEZ DÍEZ C.CEBAN

Sekretäre


(1)  ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 83.

(2)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 82.

(3)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.

(4)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55.

(5)  ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82.

(6)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51.

(7)  ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 117.

(8)  ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 99.

(9)  ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.

(11)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 2.

(12)  ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 1.

(13)  ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 4.

(14)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101.

(15)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

(16)  ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 33.

(17)  ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 36.

(18)  ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 15.

(19)  ABl. L 162 vom 29.6.2010, S. 1.

(20)  ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 19.

(21)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.

(22)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 78.

(23)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53.

(24)  ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 33.

(25)  ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10.

(26)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30.

(27)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40).


ANHANG

„ANHANG XXVIII-D

REGELUNGEN FÜR DEN INTERNATIONALEN SEEVERKEHR

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsakte und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

Sicherheit im Seeverkehr — Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften

Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/15/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Flaggenstaat

Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/21/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Hafenstaatkontrolle

Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/38/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 428/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 801/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle, geändert durch die Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und durchgeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 428/2010, Verordnung (EU) Nr. 801/2010 und Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Schiffsverkehrsüberwachung

Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/17/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/15/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/100/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und der Richtlinie 2011/15/EU der Kommission und Richtlinie 2014/100/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Untersuchung von Unfällen

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, geändert durch Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/18/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 540/2008 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Technische und verfahrenstechnische Aspekte

Schiffsausrüstung

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/90/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Fahrgastschiffe

Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/36/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, geändert durch die Richtlinie 2010/36/EU und Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/844 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/12/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, geändert durch Richtlinie 2005/12/EG der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/25/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Öltankschiffe

Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Massengutfrachtschiffe

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/96/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Besatzung

Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/35/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, geändert durch die Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Umwelt

Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/71/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2087 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, geändert durch die Richtlinie 2007/71/EG der Kommission und die Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/59/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/84/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen dieser Verordnung (EG) Nr. 782/2003 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Technische Anforderungen

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/65/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Soziale Bedingungen

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/29/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association — ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union — FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten — Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten und in der durch Richtlinie 2009/13/EG des Rates geänderten Fassung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association — ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union — ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/13/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/95/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sicherheit des Seeverkehrs

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen.

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen.