ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 272

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
25. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/1777 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

1

 

*

Verordnung (EU) 2019/1778 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (elektronische Formulare — eForms) ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission ( 1 )

74

 

*

Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission ( 1 )

95

 

*

Verordnung 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren ( 1 )

107

 

*

Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

121

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1785 der Kommission vom 18. Oktober 2019 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Ragusano (g. U.))

136

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1786 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

137

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ( 1 )

140

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1788 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

147

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1789 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

150

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1790 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

152

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 19. Juni 2019 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der EFSA

154

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1777 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1763 vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2015/1763 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 24. Oktober 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1788 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 durch Aufnahme eines Artikels über die Bearbeitung personenbezogener Daten durch den Rat und den Hohen Vertreter angenommen.

(3)

Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen von und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach jener Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(4)

Die Verordnung (EU) 2015/1755 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EU) 2015/1755 wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 15a

(1)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)

für den Rat: Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I;

b)

für den Hohen Vertreter: Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs I;

c)

für die Kommission:

i)

Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronische konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii)

Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem es für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/1788 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/3


VERORDNUNG (EU) 2019/1778 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (2) werden mehrere restriktive Maßnahmen gemäß Beschluss 2010/638/GASP umgesetzt.

(2)

Der Rat hat am 24. Oktober 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1790 (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP angenommen, mit dem ein Artikel über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Rat und den Hohen Vertreter aufgenommen wird.

(3)

Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der genannten Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1284/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 eingefügt:

Artikel 16a

(1)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)

in Bezug auf den Rat: die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I;

b)

in Bezug auf den Hohen Vertreter: die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I;

c)

in Bezug auf die Kommission:

i)

die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii)

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 ausüben können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-K.PEKONEN


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/1790 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (siehe Seite 153 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1779 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Oktober 2015 hat der Rat die Verordnung (EU) 2015/1755 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu einer natürlichen Person in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-K. PEKONEN


(1)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 erhält Eintrag 1 unter der Überschrift „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2“ folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

„1.

Godefroid BIZIMANA

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 23.4.1968

Geburtsort: NYAGASEKE, MABAYI, CIBITOKE

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0001520

‚Chargé de missions de la Présidence‘ und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei. Verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt und zu Maßnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben.“


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1780 DER KOMMISSION

vom 23. September 2019

zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare — eForms“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (1), insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (2), insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (3), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 64,

gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (4), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (5), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (6), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 89/665/EWG und 2014/24/EU sehen vor, dass bestimmte öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind.

(2)

Die Richtlinien 92/13/EWG und 2014/25/EU sehen vor, dass die Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wird. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind.

(3)

Die Richtlinie 2009/81/EG sieht vor, dass bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in der genannten Richtlinie festgelegt sind.

(4)

Die Richtlinien 89/665/EWG, 92/13/EWG und 2014/23/EU sehen vor, dass bestimmte öffentliche Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission (7) wurden die in den Richtlinien 89/665/EWG, 92/13/EWG, 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU vorgesehenen Standardformulare eingeführt.

(6)

Gegenwärtig befindet sich der Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe in einem Prozess der Digitalisierung, der in der Mitteilung der Kommission über den weiteren Ausbau des Binnenmarktes (8) sowie in der Mitteilung der Kommission „Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa“ (9) beschrieben wird. Den Standardformularen kommt bei diesem Wandel eine entscheidende Rolle zu.

(7)

Zur Gewährleistung der Effektivität der Standardformulare in einer digitalen Umgebung ist es erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 festgelegten Standardformulare anzupassen. Angesichts der Zahl und des Umfangs der notwendigen Anpassungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 ersetzt werden.

(8)

Im Einklang mit den Festlegungen in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 71 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU handelt es sich bei den Bekanntmachungen um elektronische Dateien und nicht um Dokumente in Papierform. Zur Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung im Rahmen der elektronischen Behördendienste und somit auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, zur Erhöhung der Datenzuverlässigkeit sowie zur Erleichterung der freiwilligen Veröffentlichung von Bekanntmachungen mit einem Wert unterhalb des in der EU geltenden Schwellenwertes und auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen sollten Standardformulare in einer Form festgelegt werden, in die automatisch Angaben aus früheren Bekanntmachungen, technischen Spezifikationen, Ausschreibungen, Aufträgen, nationalen Verwaltungsregistern und anderen Datenquellen übernommen werden können. Letztendlich sollten die entsprechenden Formulare nicht mehr manuell ausgefüllt werden müssen, sondern automatisch von Softwaresystemen generiert werden.

(9)

Zur Vermeidung von Problemen bei der Umsetzung sollten bei der Festlegung von Standardformularen die Softwaresysteme berücksichtigt werden, in die sie integriert werden. Dies betrifft die Datenaustauschsysteme, die Nutzerschnittstellen zur Validierung manueller Eingaben sowie Webseiten für die Veröffentlichungen, auf denen die Inhalte der Bekanntmachungen dargestellt werden. Die Darstellung der Informationen sollte in einer Weise erfolgen, die das Interesse der Wirtschaftsteilnehmer und anderer Nutzer weckt.

(10)

Damit bei der Umsetzung den nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird, sollten die Mitgliedstaaten und ihre Behörden bei der Einrichtung ihrer jeweiligen Softwaresysteme über ein erhebliches Maß an Flexibilität verfügen. Insbesondere sollte es möglich sein, die in dieser Verordnung festgelegten Felder in beliebiger Reihenfolge und unter beliebigen Rubriken darzustellen, solange der Inhalt der Rubriken mit den in dieser Verordnung festgelegten Beschreibungen übereinstimmt. Um den verschiedenen Anforderungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Rechnung zu tragen, müssen die mit dieser Verordnung auf EU-Ebene als fakultativ festgelegten Felder für die Endnutzer gar nicht sichtbar sein (d. h. die Beschaffer müssen die Felder weder angezeigt bekommen noch ausfüllen), oder sie sind im Gegenteil möglicherweise auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene obligatorisch.

(11)

Der Geltungsbeginn dieser Verordnung und das Datum der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 sollten der für die Vorbereitung der elektronischen Versionen der für den tatsächlichen Datenaustausch verwendeten Standardformulare erforderlichen Zeit Rechnung tragen.

(12)

Zur Berücksichtigung der Entwicklung bei den Anforderungen und Technologien der Mitgliedstaaten im Bereich der Daten zur Auftragsvergabe bei gleichzeitiger Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2009/81/EG sollte diese Verordnung regelmäßig durch fakultative Felder ergänzt werden. Die Kommission wird diese Entwicklungen genau verfolgen und sonstige Rückmeldungen der Nutzer einholen und jährlich die Notwendigkeit einer Überarbeitung dieser Verordnung prüfen. Entsprechende Überarbeitungen sollten, soweit dies nicht unvermeidbar ist, keine obligatorischen Änderungen der Softwaresysteme in den Mitgliedstaaten voraussetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden folgende Standardformulare festgelegt:

1.

„Planung“

2.

„Wettbewerb“

3.

„Voranmeldung — freihändige Vergabe“

4.

„Ergebnis“

5.

„Auftragsänderung“

6.

„Änderung“

(2)   Die in Absatz 1 genannten Standardformulare enthalten die im Anhang aufgeführten Felder.

Artikel 2

Anwendung

Die in Artikel 1 genannten Standardformulare sind für die Veröffentlichung der nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu verwenden:

1.

Das Formular „Planung“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU; Artikel 45 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 30 Absatz 1 sowie Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG;

2.

Das Formular „Wettbewerb“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 2, Artikel 49, Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU; Artikel 67 Absatz 2, Artikel 68, Artikel 69, Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU; Artikel 31 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 30 Absatz 2 sowie Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG;

3.

Das Formular „Voranmeldung — freihändige Vergabe“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 3a der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG;

4.

Das Formular „Ergebnis“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 50, Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU; Artikel 70, Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU; Artikel 32 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG;

5.

Das Formular „Auftragsänderung“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU; Artikel 89 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU.

6.

Das Formular „Änderung“: für Änderungen oder Annullierungen der oben aufgeführten Bekanntmachungen.

Artikel 3

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 wird mit Wirkung vom 25. Oktober 2023 aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. November 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.

(2)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(4)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(5)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(6)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).

(8)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2015) 550.

(9)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2017) 572.


ANHANG

Die Standardformulare enthalten Felder. Ein Standardformular, dessen Felder zweckdienliche Angaben enthalten, gilt als eine Bekanntmachung.

In den Standardformularen und Bekanntmachungen werden obligatorische und fakultative Felder verwendet.

a)

Die obligatorischen Felder müssen bei Standardformularen und Bekanntmachungen mit Angaben ausgefüllt werden, es sei denn, bestimmte Bedingungen werden erfüllt (siehe unten).

b)

Die fakultativen Felder können bei Standardformularen und Bekanntmachungen mit Angaben ausgefüllt werden.

Die in Anhang VIII, Punkt 3 der Richtlinie 2014/24/EU, Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU, sowie in Anhang VI der Richtlinie 2009/81/EG und Anhang IX, Punkt 2 der Richtlinie 2014/23/EU festgelegten Muster und Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen müssen Bedingungen spezifizieren, unter denen obligatorische Felder nicht verwendet werden müssen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Kontext einer spezifischen Bekanntmachung bzw. eines spezifischen Verfahrens (so gelten beispielsweise Felder zu Rahmenvereinbarungen nicht als obligatorisch, wenn das Verfahren keine Rahmenvereinbarungen umfasst).

In den Mustern und Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen sollten ebenfalls die obligatorischen und fakultativen Felder für Bekanntmachungen festgelegt werden, die im Einklang mit Artikel 51 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 31 der Richtlinie 2009/81/EG veröffentlicht werden.

In den nachfolgend dargestellten Tabellen 1 und 2 wird festgelegt, welche Felder bei den einzelnen Standardformularen und Bekanntmachungen verwendet werden.

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUFBAU DER TABELLE 1

Bei der Veröffentlichung der Bekanntmachungen gemäß Spalte 3 enthalten die Standardformulare in Spalte 1 die (in Tabelle 2 aufgeführten) Felder, auf die in Spalte 2 verwiesen wird. Im Sinne der besseren Lesbarkeit enthält Spalte 4 Beschreibungen zu Spalte 3. Darüber hinaus können alle Standardformulare oder Bekanntmachungen Felder aus der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission (1) eingeführten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung enthalten.

Tabelle1

Formulare, Bekanntmachungen und Felder

1

2

3

4

Standardformular:

enthält die in folgenden Spalten aufgeführten Felder:

bei Verwendung für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß folgendem Artikel:

(Beschreibung der Bekanntmachung)

Planung

Tabelle 2 Spalte 1

Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU

Bekanntmachung der Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil – allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 2

Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU

Bekanntmachung der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil – Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 3

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG

Bekanntmachung der Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil – Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung

Tabelle 2 Spalte 4

Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU

Vorinformation nur zu Informationszwecken — allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 5

Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 6

Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG

Vorinformation nur zu Informationszwecken — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung

Tabelle 2 Spalte 7

Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU

Vorinformation zum Zweck der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote — allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 8

Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung zum Zweck der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 9

Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG

Vorinformation zum Zweck der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote — Richtlinie für die Beschaffung im Bereich Verteidigung

Wettbewerb

Tabelle 2 Spalte 10

Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb – allgemeine Richtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 11

Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb – Sektorenrichtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 12

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb – allgemeine Richtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 13

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb – Sektorenrichtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 14

Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb – Konzessionsrichtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 15

Artikel 68 der Richtlinie 2014/25/EU

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 16

Artikel 49 der Richtlinie 2014/24/EU

Auftragsbekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 17

Artikel 69 der Richtlinie 2014/25/EU

Auftragsbekanntmachung — Sektorenrichtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 18

Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG

Auftragsbekanntmachung — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 19

Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU

Konzessionsbekanntmachung — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 20

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU

Auftragsbekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 21

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU

Auftragsbekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 22

Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG

Bekanntmachung über Unteraufträge — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung

Tabelle 2 Spalte 23

Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU

Wettbewerbsbekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Wettbewerb

Tabelle 2 Spalte 24

Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU

Wettbewerbsbekanntmachung — Sektorenrichtlinie, Wettbewerb

Voranmeldung — freihändige Vergabe (VfV)

Tabelle 2 Spalte 25

Artikel 3a der Richtlinie 89/665/EWG

Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz — allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 26

Artikel 3a der Richtlinie 92/13/EWG

Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 27

Artikel 64 der Richtlinie 2009/81/EG

Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung

Tabelle 2 Spalte 28

Artikel 3a der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG

Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz — Konzessionsrichtlinie

Ergebnis

Tabelle 2 Spalte 29

Artikel 50 der Richtlinie 2014/24/EU

Vergabebekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 30

Artikel 70 der Richtlinie 2014/25/EU

Vergabebekanntmachung — Sektorenrichtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 31

Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG

Vergabebekanntmachung — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 32

Artikel 32 Absatz 2 (Verweis auf Anhang VII) der Richtlinie 2014/23/EU

Zuschlagsbekanntmachung — Konzessionsrichtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 33

Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Vergabebekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 34

Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU

Vergabebekanntmachung — Sektorenrichtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 35

Artikel 32 Absatz 2 (Verweis auf Anhang VIII) der Richtlinie 2014/23/EU

Zuschlagsbekanntmachung — Konzessionsrichtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 36

Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Bekanntmachung über das Ergebnis des Wettbewerbs — allgemeine Richtlinie, Wettbewerb

Tabelle 2 Spalte 37

Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU

Bekanntmachung über das Ergebnis des Wettbewerbs — Sektorenrichtlinie, Wettbewerb

Auftragsänderung

Tabelle 2 Spalte 38

Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU

Bekanntmachung über Auftragsänderung — allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 39

Artikel 89 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU

Bekanntmachung über Auftragsänderung — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 40

Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU

Bekanntmachung über Auftragsänderung — Konzessionsrichtlinie

Änderung

Alle sonstigen Standardformulare sowie die Abschnitte Bekanntmachung und Änderung in der Tabelle 2

Änderungen einer der oben aufgeführten Bekanntmachungen

Änderungsbekanntmachung

Erläuterungen zum Aufbau der Tabelle 2

Die erste Spalte enthält Angaben zur Gliederungsstruktur des Feldes oder des Abschnitts. Jedes Feld bzw. jeder Abschnitt mit einer Gliederungsebene von „++“, „+++“ und „++++“ ist unterhalb der nächsthöheren Ebene gegliedert, die eine geringere Anzahl von „+“ aufweist.

Die zweite und dritte Spalte enthalten die Bezeichnungen der Felder (bzw. Abschnitte) und die Beschreibungen.

Die vierte Spalte enthält einen der folgenden Datentypen:

„Indikator“: Dieses Feld enthält eine der beiden Angaben „Ja“ oder „Nein“.

„Code“: Dieses Feld enthält Werte aus einer vorgegebenen Liste.

„Datum“: Dieses Feld enthält eine Datumsangabe und gegebenenfalls detailliertere zeitbezogene Informationen (z. B. zur Uhrzeit und Zeitzone).

„Dauer“: Dieses Feld enthält Angaben zur Dauer.

„Kennung“: Dieses Feld enthält einen Satz von Angaben zur eindeutigen Identifizierung.

„Zahl“: Dieses Feld enthält eine Zahl.

„Text“: Dieses Feld enthält Text.

„URL“: Dieses Feld enthält eine elektronische Adresse, im typischen Fall eine URL (Uniform Resource Locator) — z. B. eine Internetadresse.

„Wert“: Dieses Feld enthält eine Zahl, die einem monetären Wert entspricht (ohne Mehrwertsteuer) sowie einen Währungscode aus einer Liste von Währungscodes.

„-“: Diese Zeile stellt einen Abschnitt dar. Die Felder sind in Abschnitten zusammengefasst.

Darüber hinaus müssen in den Mustern und Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen gemäß der Beschreibung weiter oben die anwendbaren Codelisten und Kennungen angegeben werden.

Bestimmte Datentypen (z. B. Datum, Dauer, Kennung, Text, Wert) können möglicherweise mehrere Unterfelder enthalten.

In den verbleibenden Spalten wird angegeben, für welche Standardformulare und Bekanntmachungen die betreffenden Felder obligatorisch („M“) oder fakultativ („O“) sind. Die Spaltenüberschriften 1-40 entsprechen den Zahlen in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dieses Anhangs.

DIE IN TABELLE 2 VERWENDETE TERMINOLOGIE

„Organisation“ bezeichnet eine juristische oder natürliche Person oder eine öffentliche Stelle.

„Beschaffer“ bezeichnet einen öffentlichen Auftraggeber, einen Auftraggeber, einen Beschaffer von Verteidigungsgütern, eine internationale Organisation oder eine Organisation, die einen von einem öffentlichen Auftraggeber subventionierten Auftrag vergibt. In dem Fall, in dem die oben genannten Stellen eine Vereinigung von Organisationen sind, die selbst nicht als eine Organisation gilt, gelten die einzelnen Organisationen als „Beschaffer“.

„Gewinner“ bezeichnet einen erfolgreichen Bieter (darunter auch an einer Rahmenvereinbarung beteiligte erfolgreiche Bieter) bzw. (im Falle von Wettbewerben) einen Gewinner. In dem Fall, in dem die erfolgreichen Bieter oder Gewinner eine Vereinigung von Organisationen sind, die selbst nicht als eine Organisation gilt, gelten die einzelnen Organisationen als „Gewinner“.

„Vergabeverfahren“ bezeichnet ein Vergabeverfahren oder einen Wettbewerb.

„Angebot“ bezeichnet ein Angebot oder (bei Wettbewerben) ein Projekt.

„Teilnahmeantrag“ bezeichnet einen Antrag auf Teilnahme oder (im Falle von Konzessionen) einen Antrag.

„Vorinformation“ bezeichnet eine Vorinformation oder (im Falle der Richtlinie 2014/25/EU) eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung.

„TED“ (Tenders Electronic Daily) bezeichnet die Online-Version des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union.

Anmerkung: Diese Tabelle kann auf der Website der Kommission in einem leichter lesbaren Tabellenformat mit zusätzlichen Informationen abgerufen werden.

Tabelle 2

Felder in Standardformularen und Bekanntmachungen

Ebene

ID

Bezeichnung

Beschreibung

Datentyp

Planung

Wettbewerb

VfV

Ergebnis

Auftragsänd.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

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13

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19

20

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30

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33

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37

38

39

40

+

BG-1

Bekanntmachung

Grundlegende Informationen zur Bekanntmachung.

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BT-04

Verfahrenskennung

Die Europäische Verfahrenskennung für öffentliche Auftragsvergabe — eine eindeutige Kennung eines Vergabeverfahrens. Durch die Angabe der Kennung in allen veröffentlichten Versionen der Bekanntmachung (so beispielsweise Veröffentlichung in TED sowie auf nationalen und regionalen Veröffentlichungsportalen) wird eine eindeutige Identifizierung von Vergabeverfahren in der gesamten EU ermöglicht.

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-701

Bekanntmachung — Kennung

Die Europäische Bekanntmachungskennung für öffentliche Auftragsvergabe für diese Bekanntmachung. Durch die Angabe der Kennung in allen veröffentlichten Versionen der Bekanntmachung (so beispielsweise Veröffentlichungen in TED sowie auf nationalen und regionalen Veröffentlichungsportalen) wird eine eindeutige Identifizierung von Bekanntmachungen in der gesamten EU ermöglicht.

Kennung

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BT-757

Bekanntmachung -Version

Angabe der Version der Bekanntmachung Damit können beispielsweise durch zeitnahe Versendung mehrerer Änderungsbekanntmachungen verursachte Fehler vermieden werden.

Kennung

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BT-01

Rechtsgrundlage des Verfahrens

Die Rechtsgrundlage (z. B. Europäische Richtlinie oder Verordnung, nationale Rechtsvorschriften) für das Vergabeverfahren.

Code

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BT-03

Formulartyp

Typ des Formulars gemäß den Vergabevorschriften.

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BT-02

Bekanntmachung — Typ

Typ der Bekanntmachung gemäß den Vergabevorschriften.

Code

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BT-05

Bekanntmachung — Übermittlungsdatum

Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Bekanntmachung an TED.

Datum

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BT-738

Bekanntmachung — Bevorzugtes Veröffentlichungsdatum

Der bevorzugte Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf TED (z. B. um eine Veröffentlichung an einem Feiertag zu vermeiden).

Datum

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BT-702

Bekanntmachung — Amtssprache

Die Sprache(n), in der/denen die amtliche Fassung der Bekanntmachung verfügbar ist. Diese Sprachfassungen sind gleichermaßen rechtsgültig.

Code

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BG-125

Frühere Planung

Informationen bezüglich einer Vorinformation, oder einer sonstigen vergleichbaren Bekanntmachung mit Bezug zur vorliegenden Bekanntmachung. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-125

Frühere Planung — Kennung

Die Kennung einer Vorinformation oder einer sonstigen vergleichbaren Bekanntmachung mit Bezug zur vorliegenden Bekanntmachung.

Kennung

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BT-1251

Frühere Planung — Abschnittskennung

Die Kennung eines Abschnitts einer Vorinformation oder einer sonstigen vergleichbaren Bekanntmachung mit Bezug zur vorliegenden Bekanntmachung.

Kennung

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BG-703

Organisation

Informationen zur Organisation. Diese Angaben können je nach Los, Auftrag, Angebot usw. unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-13720

Organisation — Abschnittskennung der Bekanntmachung

Eine Kennung eines oder mehrerer Abschnitte innerhalb dieser Bekanntmachung. Die Angaben im Abschnitt „Organisation“ beziehen sich auf diesen Abschnitt bzw. diese Abschnitte.

Kennung

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BT-500

Organisation — Name

Die offizielle Bezeichnung der Organisation.

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BT-501

Organisation — Kennung

Kennung der Organisation. Alle Kennungen der Organisation sind anzugeben.

Kennung

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BT-16

Organisation — Bezeichnung des Teils

Die Bezeichnung des Teils einer Organisation (z. B. die zuständige Abteilung eines großen Beschaffers).

Text

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BT-510

Organisation — Straße

Name der Straße, Allee usw., die als physische Adresse der Organisation gilt, mit weiteren Angaben (z. B. Hausnummer).

Text

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BT-513

Organisation — Stadt

Bezeichnung des Standortes (Stadt, Dorf), der als die physische Adresse der Organisation gilt.

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BT-512

Organisation — Postleitzahl

Die Postleitzahl der physischen Adresse der Organisation.

Text

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BT-507

Land der Organisation — Gliederung

Standort (physische Adresse) der Organisation gemäß der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). Es ist der NUTS-3-Klassifizierungscode zu verwenden.

Code

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BT-514

Land der Organisation — Code

Das Land des physischen Standorts der Organisation.

Code

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BT-502

Organisation — Kontaktstelle

Bezeichnung der Abteilung oder einer sonstigen Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Kontaktstelle die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725).

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BT-506

Organisation — E-Mail-Kontaktadresse

Die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist bei der E-Mail-Adresse die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung).

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BT-503

Organisation — Kontakt-Telefonnummer

Die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Telefonnummer die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung).

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BT-739

Organisation — Kontakt-Faxnummer

Die Fax-Nummer zur Kontaktaufnahme mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Fax-Nummer die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung).

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BT-505

Organisation — Internet-Adresse

Die Website der Organisation.

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BT-509

Organisation — eDelivery-Zugangsportal

Die URL der Organisation für den Austausch von Daten und Dokumenten.

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BT-633

Organisation — natürliche Person

Die Organisation ist eine natürliche Person.

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BT-08

Organisation — Funktion

Die Funktion der Organisation im Rahmens des Vergabeverfahrens (z. B. Beschaffer, Gewinner). Eine Bekanntmachung muss alle am Verfahren beteiligten Organisationen umfassen, die die Funktion eines Beschaffers, eines Gewinners, einer Nachprüfungsstelle, eines Beschaffers von für andere Beschaffer bestimmten Lieferungen und/oder Dienstleistungen oder eines Beschaffers, der öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt/abschließt, haben.

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BT-770

Organisation — Unterfunktion

Die Unterfunktion der Organisation im Rahmen des Vergabeverfahrens (z. B. federführendes Mitglied, Bereitstellung zusätzlicher Informationen über das Vergabeverfahren).

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BG-3

Beschaffer

Zusätzliche Informationen zum Beschaffer.

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BT-508

Beschafferprofil — URL

Die Website, auf der der Beschaffer Informationen über Vergabeverfahren veröffentlicht (z. B. Bekanntmachungen, Vergabeunterlagen).

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BT-11

Beschaffer — Rechtsnatur

Rechtsnatur des Beschaffers gemäß den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe (z. B. zentrale Regierungsbehörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts, öffentliches Unternehmen).

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BT-740

Beschaffer — Auftraggeber

Der Beschaffer fungiert als ein Auftraggeber.

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BT-10

Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers

Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.

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BT-610

Tätigkeit des Auftraggebers

Die Haupttätigkeit des Auftraggebers.

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BG-4

Gewinner

Zusätzliche Angaben zum Gewinner, Bieter oder Unterauftragnehmer.

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BT-165

Gewinner — Unternehmensgröße

Unternehmensgröße des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers (z. B. Kleinstunternehmen, kleines Unternehmen, mittleres Unternehmen).

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BT-706

Gewinner — Staatsangehörigkeit des Eigentümers

Die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des(der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers, laut Eintrag in dem(den) gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichteten Register(n). Wenn kein entsprechendes Register vorhanden ist (z. B bei Nicht-EU-Auftragnehmern), Informationen aus anderen Quellen.

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BT-746

Gewinner — börsennotiert

Die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des (der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers ist (sind) nicht in dem (den) gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichteten Register(n) eingetragen, da der Gewinner an einem geregelten Markt (z. B. Wertpapierbörse) notiert ist, der im Einklang mit den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eine angemessene Transparenz gewährleistet.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-2

Zweck der Vergabe

Angaben zum Zweck der Vergabe. Diese Angaben müssen für das gesamte Vergabeverfahren und gegebenenfalls auch für die einzelnen Lose gemacht werden. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-22

Interne Kennung

Die interne Kennung wird für Dateien im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder Los verwendet, bevor eine Verfahrenskennung vergeben wird (z. B. Dateien aus dem Dokumentmanagement- oder Vergabeplanungssystem des Beschaffers).

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BT-23

Hauptkategorie der Auftragsvergabe

Die Hauptkategorie der Auftragsvergabe (z. B. Bauleistungen). Bei gemischten Aufträgen (z. B. Verfahren für Bau- und Dienstleistungsaufträge) kann die Hauptkategorie beispielsweise durch den Auftrag mit dem höchsten geschätzten Wert dargestellt werden. Diese Angaben sind für das gesamte Verfahren zu machen.

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BT-531

Zusätzliche Kategorie

Die zusätzliche Kategorie (z. B. Dienstleistungen) der Auftragsvergabe.

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BT-21

Titel

Die Bezeichnung des Vergabeverfahrens oder des Loses.

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BT-24

Beschreibung

Die Beschreibung der Kategorie und der Quantität der Beschaffung bzw. der Anforderungen, die im Rahmen dieses Verfahrens oder dieses Loses zu erfüllen sind. Im Falle einer Bekanntmachung einer Änderung die Beschreibung der Beschaffung vor und nach der Änderung.

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BT-27

Geschätzter Wert

Der geschätzte Höchstwert des Vergabeverfahrens oder Loses. Die Schätzung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufrufs zum Wettbewerb. Der Ausdruck „Höchstwert“ bedeutet einen Wert, der für alle im Rahmen einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge über ihre/seine gesamte Laufzeit einschließlich der Optionen und Verlängerungen gilt.

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BG-557

Geschätzter Höchstwert, Gruppe, Rahmenvereinbarung

Informationen über den geschätzten Höchstwert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung innerhalb einer Gruppe von Losen in Auftrag gegeben werden kann. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der geschätzte Höchstwert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der geschätzten Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird).

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BT-557

Geschätzter Höchstwert, Gruppe, Rahmenvereinbarung — Loskennung

Kennung von Losen. Die betreffenden Lose bilden eine Gruppe, deren geschätzter Höchstwert geringer ist als die Summe der geschätzten Höchstwerte aller Lose zusammen (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird).

Kennung

 

 

 

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BT-157

Geschätzter Höchstwert, Gruppe, Rahmenvereinbarung

Der geschätzte Höchstwert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung innerhalb einer Gruppe von Losen in Auftrag gegeben werden kann. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der geschätzte Höchstwert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der geschätzten Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Die Schätzung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufrufs zum Wettbewerb. Der Ausdruck „Höchstwert“ bedeutet einen Wert, der für alle im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge über ihre gesamte Laufzeit einschließlich der Optionen und Verlängerungen gilt.

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BG-261

Klassifizierung

Angaben zu(r) Klassifizierung(en), die zur Beschreibung der Beschaffung verwendet wird (werden). Es ist der Klassifizierungstyp des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) zu verwenden. Zusätzlich können andere Klassifikationen (z. B. der anatomisch-therapeutisch-chemische Code der Weltgesundheitsorganisation für Arzneimittel oder die Nomenklatur für Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745) verwendet werden, soweit sie von dem Amt für Veröffentlichungen der EU zur Verfügung gestellt werden.

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BT-26

Klassifizierungstyp

Der Typ der zur Beschreibung der Beschaffung verwendeten Klassifizierung (z. B. das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge — CPV).

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BT-262

Hauptklassifizierungscode

Der für die Beschreibung der Beschaffung am besten geeignete Klassifizierungscode.

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BT-263

Zusätzliche Klassifizierungscodes

Ein zusätzlicher Klassifizierungscode zur Beschreibung der Beschaffung.

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BT-25

Menge

Die Anzahl der erforderlichen Einheiten.

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BT-625

Maßeinheit

Die Maßeinheit für die beschaffte Ware, Dienstleistung oder Bauleistung, z. B. Stunden oder Kilogramm. Handelt es sich bei dem CPV-Code um eine Lieferung, die keiner Maßeinheit bedarf (z. B. Fahrzeuge), ist die Angabe der Maßeinheit nicht erforderlich und die Menge wird durch die Anzahl definiert, z. B. „Anzahl von Fahrzeugen“.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-53

Optionen

Der Beschaffer behält sich das Recht (keine Verpflichtung) auf zusätzliche Beschaffungen von dem Auftragnehmer vor (solange der Vertrag gültig ist).

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-54

Optionen — Beschreibung

Die Beschreibung der Optionen.

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BT-94

Wiederkehrende Beschaffung

Beschaffung, deren Gegenstand wahrscheinlich in absehbarer Zeit im Rahmen eines anderen Verfahrens wiederaufgenommen wird. (Beispielsweise eine regelmäßig neu ausgeschriebene kommunale Dienstleistung. Dies gilt nicht für die Vergabe mehrerer Verträge innerhalb eines einzelnen Qualifizierungssystems, einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.)

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-95

Wiederkehrende Beschaffung — Beschreibung

Etwaige zusätzliche Informationen zur wiederkehrenden Beschaffung (z. B. geschätzter Zeitplan).

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-708

Erfüllungsort

Angaben zum Hauptort der Ausführung von Bauleistungen bzw. Hauptlieferungs- oder Erfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen. Umfasst der Erfüllungsort mehrere NUTS-3-Gebiete (z. B. eine Autobahn oder ein nationales Netzwerk von Arbeitsämtern), sind alle betreffenden Codes anzugeben. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-5101

Erfüllungsort — Straßenangabe

Name der Straße, Allee usw., die als Erfüllungsort gilt, mit weiteren Angaben (z. B. Hausnummer).

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BT-5131

Erfüllungsort — Stadt

Bezeichnung des Standortes (Stadt, Dorf), der als Erfüllungsort gilt.

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BT-5121

Erfüllungsort — Postleitzahl

Die Postleitzahl des Erfüllungsortes.

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BT-5071

Erfüllungsort -Land, Gliederung

Standort gemäß der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). Es ist der NUTS-3-Klassifizierungscode zu verwenden.

Code

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BT-5141

Erfüllungsort — Ländercode

Das Land des Erfüllungsortes.

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BT-727

Erfüllungsort — Dienstleistungen, Sonstiges

Es bestehen sonstige Beschränkungen in Bezug auf den Erfüllungsort (z. B. „Ort im Europäischen Wirtschaftsraum“ oder „Ort im betreffenden Land“).

Code

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BT-728

Erfüllungsort — Zusätzliche Angaben

Zusätzliche Angaben zum Erfüllungsort.

Text

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BG-36

Laufzeit

Angaben zur Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems. Dies umfasst etwaige Optionen und Verlängerungen. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-536

Laufzeit — Beginn

Angaben zum (voraussichtlichen) Beginn der Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems.

Datum

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BT-36

Laufzeit — Dauer

Angaben zur (voraussichtlichen) Laufzeitdauer des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems vom Beginn bis zum Ende. Dies umfasst etwaige Optionen und Verlängerungen.

Dauer

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BT-537

Laufzeit — Ende

Angaben zum (voraussichtlichen) Ende der Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems.

Datum

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BT-538

Laufzeit — Sonstiges

Laufzeit unbekannt, unbegrenzt, usw.

Code

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BT-58

Verlängerung — Maximale Zahl

Die maximale Zahl der Vertragsverlängerungen. Durch die Verlängerung behält sich der Beschaffer das Recht vor (keine Verpflichtung), den Vertrag zu verlängern (d. h. die Laufzeit zu verlängern), ohne ein neues Vergabeverfahren. So kann beispielsweise ein Vertrag eine Laufzeit von einem Jahr haben und der Beschaffer kann sich vorbehalten, den Vertrag (z. B. ein- oder zweimalig) um weitere drei Monate zu verlängern, wenn er mit den erbrachten Dienstleistungen zufrieden war.

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-57

Verlängerung — Beschreibung

Sonstige Informationen über die Verlängerung(en).

Text

 

 

 

 

 

 

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BG-61

EU-Mittel

Informationen über die für die Finanzierung der Auftragsvergabe verwendeten Mittel der Europäischen Union. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

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BT-60

EU-Mittel

Die Auftragsvergabe wird zumindest teilweise aus Mitteln der Europäischen Union wie dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder durch von der Europäischen Union gewährte Finanzhilfen finanziert.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BG-6

Verfahren

Angaben zum Vergabeverfahren.

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BT-09

Grenzübergreifende Rechtsvorschriften

Anwendbare Rechtsvorschriften, wenn Beschaffer aus verschiedenen Ländern im Rahmen eines einzigen Vergabeverfahrens zusammenarbeiten.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-105

Verfahren — Art

Art des Vergabeverfahrens (z. B. im Einklang mit den in den Vergaberichtlinien genannten Arten).

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-88

Verfahren — Merkmale

Die wichtigsten Merkmale des Verfahrens (z. B. Beschreibung der einzelnen Stufen) und Informationen darüber, wo die vollständigen Vorschriften für das Verfahren zu finden sind. Diese Angaben sind zu machen, wenn das Verfahren nicht zu den in den Vergaberichtlinien genannten Verfahren gehört. Dies kann beispielsweise bei Konzessionen der Fall sein, bzw. wenn es sich um soziale oder andere besondere Dienstleistungen handelt oder im Falle einer freiwilligen Veröffentlichung von Vergabeverfahren mit einem Wert unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Auftragsvergabe.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-106

Beschleunigtes Verfahren

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote in diesem Verfahren kann aus Gründen der Dringlichkeit verkürzt werden.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1351

Beschleunigtes Verfahren — Begründung

Begründung für die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-136

Begründung der Direktvergabe — Code

Eine Begründung für die Anwendung eines Verfahrens, das eine Direktvergabe ermöglicht, d. h. ein Verfahren, bei dem die Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich ist.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1252

Begründung der Direktvergabe — Kennung eines früheren Verfahrens

Eine Kennung eines früheren Verfahrens, das als Begründung für die Anwendung eines Verfahrens dient, das eine Direktvergabe ermöglicht, d. h. eines Verfahrens, bei dem die Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich ist.

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-135

Begründung der Direktvergabe — Text

Die Begründung für die Anwendung eines Verfahrens, das eine Direktvergabe ermöglicht, d. h. eines Verfahrens, bei dem die Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich ist.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-31

Lose — Maximale Anzahl

Die maximale Anzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann.

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-763

Lose — Angebote für alle erforderlich

Der Bieter muss Angebote für alle Lose einreichen.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-33

Lose — Maximale Anzahl, Vergabe

Die maximale Anzahl der Lose, für die ein Auftrag (Aufträge) an einen Bieter vergeben werden kann (können).

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BG-330

Vergabe — Gruppen von Losen

Die Bieter können Angebote nicht nur für einzelne Lose, sondern auch für die hier angegebenen Gruppen von Losen, einreichen. Der Beschaffer kann anschließend die eingereichten Angebote für Gruppen von Losen mit denen für einzelne Lose vergleichen und bewerten, welche Option die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Für jede Gruppe von Losen sind eindeutige Zuschlagskriterien festzulegen.

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BT-330

Gruppenkennung

Die Kennung einer Gruppe von Losen im Rahmen eines Verfahrens.

Kennung

 

 

 

 

 

 

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BT-1375

Gruppe — Loskennung

Eine Kennung mehrerer Lose im Rahmen dieses Verfahrens. Diese Lose bilden eine Gruppe von Losen, für die ein Angebot eingereicht und bewertet werden kann.

Kennung

 

 

 

 

 

 

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BG-709

Zweite Stufe

Informationen über die zweite Stufe (nach vorherigem Teilnahmewettbewerb) eines zweistufigen Verfahrens. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

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BT-50

Mindestzahl Bewerber

Die Mindestzahl der Bewerber, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden.

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-661

Höchstzahl Bewerber — Indikator

Die Höchstzahl der Bewerber, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden, ist festgelegt.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-51

Höchstzahl Bewerber: Zahl

Die Höchstzahl der Bewerber, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden.

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-52

Schrittweise Verringerung der Bewerberzahl

Das Verfahren wird in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt. In jeder Phase können einige Bewerber/Teilnehmer ausgeschieden werden.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-120

Keine Verhandlung erforderlich

Der Beschaffer behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote ohne weitere Verhandlungen zu vergeben.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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+

BG-704

Preise und Preisgericht

Informationen über die Preise und das Preisgericht bei einem Wettbewerb. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BG-44

Preis

Angaben zum Wert des Preises und zur Rangfolge für einen Gewinner des Wettbewerbs (z. B. „10 000 EUR — 1. Platz “, „5 000 EUR — 2. Platz“).

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BT-644

Wert — Preis

Gegebenenfalls der Wert eines Preises für den Gewinner des Wettbewerbs.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-44

Rang — Preis

Angaben dazu, welcher Rang (z. B. erster Platz, zweiter Platz) in einem Wettbewerb einen Preis erhält.

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-41

Anschlussauftrag

Jeder Dienstleistungsauftrag im Anschluss an den Wettbewerb wird an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-45

Preise: Sonstiges

Weitere Informationen über Anschlussaufträge, Preisgelder und Zahlungen (z. B. nichtmonetäre Preise, Zahlungen für die Teilnahme).

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-42

Entscheidung des Preisgerichts ist bindend

Die Entscheidung des Preisgerichts ist für den Beschaffer bindend.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-46

Namen der Mitglieder des Preisgerichts

Namen der Mitglieder des Preisgerichts.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-47

Name des Teilnehmers

Name eines bereits ausgewählten Teilnehmers. Ein Teilnehmer wird möglicherweise bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wettbewerbsbekanntmachung ausgewählt, so beispielsweise weil die Informationen über die Teilnahme eines weltweit anerkannten Architekten den Wettbewerb unter anderen potenziellen Teilnehmern fördern sollen.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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+

BG-701

Ausschlussgründe

Kurze Beschreibung der Kriterien in Bezug auf die persönliche Situation der Bieter, die zu einem Ausschluss führen können. Dies muss eine Liste aller dieser Kriterien und die Angabe der erforderlichen Informationen (z. B. Eigenerklärung, Dokumentation) umfassen. Dies kann auch spezifische nationale Ausschlussgründe einschließen.

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++

BT-67

Ausschlussgründe

Kurze Beschreibung der Kriterien in Bezug auf die persönliche Situation der Bieter, die zu einem Ausschluss führen können. Dies muss eine Liste aller dieser Kriterien und die Angabe der erforderlichen Informationen (z. B. Eigenerklärung, Dokumentation) umfassen. Dies kann auch spezifische nationale Ausschlussgründe einschließen.

Text

 

 

 

 

 

 

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+

BG-702

Eignungskriterien

Angaben zu den Eignungskriterien (bzw. zum Eignungskriterium). Alle Kriterien müssen aufgeführt werden. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

-

 

 

 

 

 

 

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++

BT-747

Eignungskriterien — Typ

Die Kriterien (bzw. das Kriterium) betreffen (betrifft) z. B. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Code

 

 

 

 

 

 

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++

BT-748

Eignungskriterien — Anwendung

Die betreffenden Kriterien (bzw. das Kriterium) finden (findet) (keine) Anwendung, bzw. (im Falle einer als Aufruf zum Wettbewerb oder zur Verkürzung der Fristen verwendeten Vorinformation) es liegen noch keine Angaben zur Anwendung vor.

Code

 

 

 

 

 

 

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++

BT-749

Eignungskriterien — Bezeichnung

Bezeichnung der Eignungskriterien (des Eignungskriteriums).

Text

 

 

 

 

 

 

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++

BT-750

Eignungskriterien — Beschreibung

Kurze Beschreibung der Eignungskriterien (des Eignungskriteriums), einschließlich Angaben zu Mindestanforderungen, erforderlichen Informationen (z. B. Eigenerklärung, Dokumentation) und zur Art und Weise, in der die Kriterien bzw. das Kriterium für die Auswahl der Bewerber verwendet werden/wird, die für die zweite Stufe des Verfahrens eingeladen werden sollen (falls eine Höchstzahl von Bewerbern festgelegt wurde).

Text

 

 

 

 

 

 

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++

BT-40

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe

Die Kriterien (das Kriterium) finden (findet) (ausschließlich) Anwendung für die Auswahl der Bewerber, die für die zweite Stufe des Verfahrens eingeladen werden sollen (falls eine Höchstzahl von Bewerbern festgelegt wurde).

Indikator

 

 

 

 

 

 

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++

BG-72

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl

Angaben zu einer Zahl im Zusammenhang mit den Eignungskriterien (dem Eignungskriterium), anhand deren (dessen) die Bewerber ausgewählt werden, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden sollen.

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BT-752

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl

Eine Zahl im Zusammenhang mit den Eignungskriterien (dem Eignungskriterium).

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-7531

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl, Gewichtung

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium (den Eignungskriterien) um eine Gewichtung (z. B. einen Prozentsatz) handelt.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-7532

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl, Schwellenwert

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium (den Eignungskriterien) um einen Schwellenwert handelt (z. B. eine Mindestpunktzahl oder eine Höchstzahl von Angeboten mit den besten Bewerbungen wird zugelassen).

Code

 

 

 

 

 

 

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+

BG-705

Sonstige Anforderungen

Angaben zu etwaigen sonstigen Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren und die Bedingungen des künftigen Auftrags. Die Anforderungen müssen eine Beschreibung der Methoden enthalten, nach denen sie überprüft werden. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zur Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden können, unterschiedlich ausfallen.

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BT-71

Vorbehaltene Teilnahme

Angaben dazu, ob die Beteiligung bestimmten Organisationen vorbehalten ist (z. B. geschützten Werkstätten, oder Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen).

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BT-79

Qualifikationen des ausführenden Personals

Angaben dazu, ob die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals anzugeben sind.

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BT-578

Sicherheitsüberprüfung

Eine Sicherheitsüberprüfung ist erforderlich.

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BT-78

Sicherheitsüberprüfung — Frist

Die Frist, bis zu der der Bieter, der noch keine Sicherheitsüberprüfung absolviert hat, diese durchlaufen kann.

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BT-732

Sicherheitsüberprüfung — Beschreibung

Zusätzliche Informationen über die Sicherheitsüberprüfung (z. B. welche Stufe der Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, für welche Teammitglieder sie vorgeschrieben ist, ob sie bereits für den Zugang zu den Auftragsunterlagen oder nur für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist).

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BG-711

Auftragsbestimmungen

Angaben zu den Bestimmungen des künftigen Auftrags. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-736

Ausführung vorbehalten

Die Auftragsausführung ist auf Programme für geschützte Beschäftigungsverhältnisse beschränkt.

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BT-761

Rechtsform des Bieters

Die Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, muss eine bestimmte Rechtsform aufweisen.

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BT-76

Rechtsform des Bieters — Beschreibung

Die Rechtsform, die die Bietergemeinschaft aufweisen muss, die den Zuschlag erhält.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-70

Bestimmungen — Auftragsausführung

Die wichtigsten Angaben zur Auftragsausführung (z. B. Zwischenleistungen, Schadenersatz, Rechte des geistigen Eigentums).

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BT-92

Elektronische Bestellung

Elektronische Bestellung findet Anwendung.

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BT-77

Bestimmungen — Finanzierung

Die wichtigsten Angaben zur Finanzierung und zu Zahlungen und/oder Verweise auf die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-743

Elektronische Rechnungsstellung

Angaben dazu, ob der Beschaffer elektronische Rechnungsstellung fordert, zulässt oder untersagt.

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BT-93

Elektronische Zahlung

Elektronische Zahlung findet Anwendung.

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BT-65

Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen

Eine Verpflichtung des Bieters bezüglich der Vergabe von Unteraufträgen.

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