ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 272

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
25. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/1777 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

1

 

*

Verordnung (EU) 2019/1778 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (elektronische Formulare — eForms) ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission ( 1 )

74

 

*

Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission ( 1 )

95

 

*

Verordnung 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren ( 1 )

107

 

*

Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

121

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1785 der Kommission vom 18. Oktober 2019 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Ragusano (g. U.))

136

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1786 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

137

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ( 1 )

140

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1788 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

147

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1789 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

150

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1790 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

152

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 19. Juni 2019 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der EFSA

154

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1777 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1763 vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2015/1763 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 24. Oktober 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1788 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 durch Aufnahme eines Artikels über die Bearbeitung personenbezogener Daten durch den Rat und den Hohen Vertreter angenommen.

(3)

Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen von und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach jener Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(4)

Die Verordnung (EU) 2015/1755 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EU) 2015/1755 wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 15a

(1)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)

für den Rat: Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I;

b)

für den Hohen Vertreter: Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs I;

c)

für die Kommission:

i)

Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronische konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii)

Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem es für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/1788 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/3


VERORDNUNG (EU) 2019/1778 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (2) werden mehrere restriktive Maßnahmen gemäß Beschluss 2010/638/GASP umgesetzt.

(2)

Der Rat hat am 24. Oktober 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1790 (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP angenommen, mit dem ein Artikel über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Rat und den Hohen Vertreter aufgenommen wird.

(3)

Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der genannten Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1284/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 eingefügt:

Artikel 16a

(1)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)

in Bezug auf den Rat: die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I;

b)

in Bezug auf den Hohen Vertreter: die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I;

c)

in Bezug auf die Kommission:

i)

die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii)

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 ausüben können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-K.PEKONEN


(1)   ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/1790 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (siehe Seite 153 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1779 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Oktober 2015 hat der Rat die Verordnung (EU) 2015/1755 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu einer natürlichen Person in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-K. PEKONEN


(1)   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 erhält Eintrag 1 unter der Überschrift „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2“ folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

„1.

Godefroid BIZIMANA

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 23.4.1968

Geburtsort: NYAGASEKE, MABAYI, CIBITOKE

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0001520

‚Chargé de missions de la Présidence‘ und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei. Verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt und zu Maßnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben.“


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1780 DER KOMMISSION

vom 23. September 2019

zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare — eForms“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (1), insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (2), insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (3), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 64,

gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (4), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (5), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (6), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 89/665/EWG und 2014/24/EU sehen vor, dass bestimmte öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind.

(2)

Die Richtlinien 92/13/EWG und 2014/25/EU sehen vor, dass die Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wird. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind.

(3)

Die Richtlinie 2009/81/EG sieht vor, dass bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in der genannten Richtlinie festgelegt sind.

(4)

Die Richtlinien 89/665/EWG, 92/13/EWG und 2014/23/EU sehen vor, dass bestimmte öffentliche Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen enthalten, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission (7) wurden die in den Richtlinien 89/665/EWG, 92/13/EWG, 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU vorgesehenen Standardformulare eingeführt.

(6)

Gegenwärtig befindet sich der Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe in einem Prozess der Digitalisierung, der in der Mitteilung der Kommission über den weiteren Ausbau des Binnenmarktes (8) sowie in der Mitteilung der Kommission „Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa“ (9) beschrieben wird. Den Standardformularen kommt bei diesem Wandel eine entscheidende Rolle zu.

(7)

Zur Gewährleistung der Effektivität der Standardformulare in einer digitalen Umgebung ist es erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 festgelegten Standardformulare anzupassen. Angesichts der Zahl und des Umfangs der notwendigen Anpassungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 ersetzt werden.

(8)

Im Einklang mit den Festlegungen in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 71 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU handelt es sich bei den Bekanntmachungen um elektronische Dateien und nicht um Dokumente in Papierform. Zur Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung im Rahmen der elektronischen Behördendienste und somit auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, zur Erhöhung der Datenzuverlässigkeit sowie zur Erleichterung der freiwilligen Veröffentlichung von Bekanntmachungen mit einem Wert unterhalb des in der EU geltenden Schwellenwertes und auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen sollten Standardformulare in einer Form festgelegt werden, in die automatisch Angaben aus früheren Bekanntmachungen, technischen Spezifikationen, Ausschreibungen, Aufträgen, nationalen Verwaltungsregistern und anderen Datenquellen übernommen werden können. Letztendlich sollten die entsprechenden Formulare nicht mehr manuell ausgefüllt werden müssen, sondern automatisch von Softwaresystemen generiert werden.

(9)

Zur Vermeidung von Problemen bei der Umsetzung sollten bei der Festlegung von Standardformularen die Softwaresysteme berücksichtigt werden, in die sie integriert werden. Dies betrifft die Datenaustauschsysteme, die Nutzerschnittstellen zur Validierung manueller Eingaben sowie Webseiten für die Veröffentlichungen, auf denen die Inhalte der Bekanntmachungen dargestellt werden. Die Darstellung der Informationen sollte in einer Weise erfolgen, die das Interesse der Wirtschaftsteilnehmer und anderer Nutzer weckt.

(10)

Damit bei der Umsetzung den nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird, sollten die Mitgliedstaaten und ihre Behörden bei der Einrichtung ihrer jeweiligen Softwaresysteme über ein erhebliches Maß an Flexibilität verfügen. Insbesondere sollte es möglich sein, die in dieser Verordnung festgelegten Felder in beliebiger Reihenfolge und unter beliebigen Rubriken darzustellen, solange der Inhalt der Rubriken mit den in dieser Verordnung festgelegten Beschreibungen übereinstimmt. Um den verschiedenen Anforderungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Rechnung zu tragen, müssen die mit dieser Verordnung auf EU-Ebene als fakultativ festgelegten Felder für die Endnutzer gar nicht sichtbar sein (d. h. die Beschaffer müssen die Felder weder angezeigt bekommen noch ausfüllen), oder sie sind im Gegenteil möglicherweise auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene obligatorisch.

(11)

Der Geltungsbeginn dieser Verordnung und das Datum der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 sollten der für die Vorbereitung der elektronischen Versionen der für den tatsächlichen Datenaustausch verwendeten Standardformulare erforderlichen Zeit Rechnung tragen.

(12)

Zur Berücksichtigung der Entwicklung bei den Anforderungen und Technologien der Mitgliedstaaten im Bereich der Daten zur Auftragsvergabe bei gleichzeitiger Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2009/81/EG sollte diese Verordnung regelmäßig durch fakultative Felder ergänzt werden. Die Kommission wird diese Entwicklungen genau verfolgen und sonstige Rückmeldungen der Nutzer einholen und jährlich die Notwendigkeit einer Überarbeitung dieser Verordnung prüfen. Entsprechende Überarbeitungen sollten, soweit dies nicht unvermeidbar ist, keine obligatorischen Änderungen der Softwaresysteme in den Mitgliedstaaten voraussetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden folgende Standardformulare festgelegt:

1.

„Planung“

2.

„Wettbewerb“

3.

„Voranmeldung — freihändige Vergabe“

4.

„Ergebnis“

5.

„Auftragsänderung“

6.

„Änderung“

(2)   Die in Absatz 1 genannten Standardformulare enthalten die im Anhang aufgeführten Felder.

Artikel 2

Anwendung

Die in Artikel 1 genannten Standardformulare sind für die Veröffentlichung der nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu verwenden:

1.

Das Formular „Planung“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU; Artikel 45 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 30 Absatz 1 sowie Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG;

2.

Das Formular „Wettbewerb“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 2, Artikel 49, Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU; Artikel 67 Absatz 2, Artikel 68, Artikel 69, Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU; Artikel 31 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 30 Absatz 2 sowie Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG;

3.

Das Formular „Voranmeldung — freihändige Vergabe“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 3a der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG;

4.

Das Formular „Ergebnis“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 50, Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU; Artikel 70, Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU; Artikel 32 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG;

5.

Das Formular „Auftragsänderung“: für Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU; Artikel 89 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU.

6.

Das Formular „Änderung“: für Änderungen oder Annullierungen der oben aufgeführten Bekanntmachungen.

Artikel 3

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 wird mit Wirkung vom 25. Oktober 2023 aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. November 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.

(2)   ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14.

(3)   ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(4)   ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(5)   ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(6)   ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).

(8)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2015) 550.

(9)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2017) 572.


ANHANG

Die Standardformulare enthalten Felder. Ein Standardformular, dessen Felder zweckdienliche Angaben enthalten, gilt als eine Bekanntmachung.

In den Standardformularen und Bekanntmachungen werden obligatorische und fakultative Felder verwendet.

a)

Die obligatorischen Felder müssen bei Standardformularen und Bekanntmachungen mit Angaben ausgefüllt werden, es sei denn, bestimmte Bedingungen werden erfüllt (siehe unten).

b)

Die fakultativen Felder können bei Standardformularen und Bekanntmachungen mit Angaben ausgefüllt werden.

Die in Anhang VIII, Punkt 3 der Richtlinie 2014/24/EU, Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU, sowie in Anhang VI der Richtlinie 2009/81/EG und Anhang IX, Punkt 2 der Richtlinie 2014/23/EU festgelegten Muster und Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen müssen Bedingungen spezifizieren, unter denen obligatorische Felder nicht verwendet werden müssen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Kontext einer spezifischen Bekanntmachung bzw. eines spezifischen Verfahrens (so gelten beispielsweise Felder zu Rahmenvereinbarungen nicht als obligatorisch, wenn das Verfahren keine Rahmenvereinbarungen umfasst).

In den Mustern und Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen sollten ebenfalls die obligatorischen und fakultativen Felder für Bekanntmachungen festgelegt werden, die im Einklang mit Artikel 51 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 31 der Richtlinie 2009/81/EG veröffentlicht werden.

In den nachfolgend dargestellten Tabellen 1 und 2 wird festgelegt, welche Felder bei den einzelnen Standardformularen und Bekanntmachungen verwendet werden.

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUFBAU DER TABELLE 1

Bei der Veröffentlichung der Bekanntmachungen gemäß Spalte 3 enthalten die Standardformulare in Spalte 1 die (in Tabelle 2 aufgeführten) Felder, auf die in Spalte 2 verwiesen wird. Im Sinne der besseren Lesbarkeit enthält Spalte 4 Beschreibungen zu Spalte 3. Darüber hinaus können alle Standardformulare oder Bekanntmachungen Felder aus der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission (1) eingeführten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung enthalten.

Tabelle1

Formulare, Bekanntmachungen und Felder

1

2

3

4

Standardformular:

enthält die in folgenden Spalten aufgeführten Felder:

bei Verwendung für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäß folgendem Artikel:

(Beschreibung der Bekanntmachung)

Planung

Tabelle 2 Spalte 1

Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU

Bekanntmachung der Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil – allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 2

Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU

Bekanntmachung der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil – Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 3

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG

Bekanntmachung der Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil – Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung

Tabelle 2 Spalte 4

Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU

Vorinformation nur zu Informationszwecken — allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 5

Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 6

Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG

Vorinformation nur zu Informationszwecken — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung

Tabelle 2 Spalte 7

Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU

Vorinformation zum Zweck der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote — allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 8

Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung zum Zweck der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 9

Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG

Vorinformation zum Zweck der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote — Richtlinie für die Beschaffung im Bereich Verteidigung

Wettbewerb

Tabelle 2 Spalte 10

Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb – allgemeine Richtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 11

Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb – Sektorenrichtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 12

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb – allgemeine Richtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 13

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb – Sektorenrichtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 14

Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb – Konzessionsrichtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 15

Artikel 68 der Richtlinie 2014/25/EU

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 16

Artikel 49 der Richtlinie 2014/24/EU

Auftragsbekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 17

Artikel 69 der Richtlinie 2014/25/EU

Auftragsbekanntmachung — Sektorenrichtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 18

Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG

Auftragsbekanntmachung — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 19

Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU

Konzessionsbekanntmachung — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 20

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU

Auftragsbekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 21

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU

Auftragsbekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 22

Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG

Bekanntmachung über Unteraufträge — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung

Tabelle 2 Spalte 23

Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU

Wettbewerbsbekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Wettbewerb

Tabelle 2 Spalte 24

Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU

Wettbewerbsbekanntmachung — Sektorenrichtlinie, Wettbewerb

Voranmeldung — freihändige Vergabe (VfV)

Tabelle 2 Spalte 25

Artikel 3a der Richtlinie 89/665/EWG

Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz — allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 26

Artikel 3a der Richtlinie 92/13/EWG

Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 27

Artikel 64 der Richtlinie 2009/81/EG

Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung

Tabelle 2 Spalte 28

Artikel 3a der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG

Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz — Konzessionsrichtlinie

Ergebnis

Tabelle 2 Spalte 29

Artikel 50 der Richtlinie 2014/24/EU

Vergabebekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 30

Artikel 70 der Richtlinie 2014/25/EU

Vergabebekanntmachung — Sektorenrichtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 31

Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG

Vergabebekanntmachung — Richtlinie für Beschaffung im Bereich Verteidigung, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 32

Artikel 32 Absatz 2 (Verweis auf Anhang VII) der Richtlinie 2014/23/EU

Zuschlagsbekanntmachung — Konzessionsrichtlinie, Standardregelung

Tabelle 2 Spalte 33

Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Vergabebekanntmachung — allgemeine Richtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 34

Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU

Vergabebekanntmachung — Sektorenrichtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 35

Artikel 32 Absatz 2 (Verweis auf Anhang VIII) der Richtlinie 2014/23/EU

Zuschlagsbekanntmachung — Konzessionsrichtlinie, Sonderregelung

Tabelle 2 Spalte 36

Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Bekanntmachung über das Ergebnis des Wettbewerbs — allgemeine Richtlinie, Wettbewerb

Tabelle 2 Spalte 37

Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU

Bekanntmachung über das Ergebnis des Wettbewerbs — Sektorenrichtlinie, Wettbewerb

Auftragsänderung

Tabelle 2 Spalte 38

Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU

Bekanntmachung über Auftragsänderung — allgemeine Richtlinie

Tabelle 2 Spalte 39

Artikel 89 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU

Bekanntmachung über Auftragsänderung — Sektorenrichtlinie

Tabelle 2 Spalte 40

Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU

Bekanntmachung über Auftragsänderung — Konzessionsrichtlinie

Änderung

Alle sonstigen Standardformulare sowie die Abschnitte Bekanntmachung und Änderung in der Tabelle 2

Änderungen einer der oben aufgeführten Bekanntmachungen

Änderungsbekanntmachung

Erläuterungen zum Aufbau der Tabelle 2

Die erste Spalte enthält Angaben zur Gliederungsstruktur des Feldes oder des Abschnitts. Jedes Feld bzw. jeder Abschnitt mit einer Gliederungsebene von „++“, „+++“ und „++++“ ist unterhalb der nächsthöheren Ebene gegliedert, die eine geringere Anzahl von „+“ aufweist.

Die zweite und dritte Spalte enthalten die Bezeichnungen der Felder (bzw. Abschnitte) und die Beschreibungen.

Die vierte Spalte enthält einen der folgenden Datentypen:

„Indikator“: Dieses Feld enthält eine der beiden Angaben „Ja“ oder „Nein“.

„Code“: Dieses Feld enthält Werte aus einer vorgegebenen Liste.

„Datum“: Dieses Feld enthält eine Datumsangabe und gegebenenfalls detailliertere zeitbezogene Informationen (z. B. zur Uhrzeit und Zeitzone).

„Dauer“: Dieses Feld enthält Angaben zur Dauer.

„Kennung“: Dieses Feld enthält einen Satz von Angaben zur eindeutigen Identifizierung.

„Zahl“: Dieses Feld enthält eine Zahl.

„Text“: Dieses Feld enthält Text.

„URL“: Dieses Feld enthält eine elektronische Adresse, im typischen Fall eine URL (Uniform Resource Locator) — z. B. eine Internetadresse.

„Wert“: Dieses Feld enthält eine Zahl, die einem monetären Wert entspricht (ohne Mehrwertsteuer) sowie einen Währungscode aus einer Liste von Währungscodes.

„-“: Diese Zeile stellt einen Abschnitt dar. Die Felder sind in Abschnitten zusammengefasst.

Darüber hinaus müssen in den Mustern und Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen gemäß der Beschreibung weiter oben die anwendbaren Codelisten und Kennungen angegeben werden.

Bestimmte Datentypen (z. B. Datum, Dauer, Kennung, Text, Wert) können möglicherweise mehrere Unterfelder enthalten.

In den verbleibenden Spalten wird angegeben, für welche Standardformulare und Bekanntmachungen die betreffenden Felder obligatorisch („M“) oder fakultativ („O“) sind. Die Spaltenüberschriften 1-40 entsprechen den Zahlen in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dieses Anhangs.

DIE IN TABELLE 2 VERWENDETE TERMINOLOGIE

„Organisation“ bezeichnet eine juristische oder natürliche Person oder eine öffentliche Stelle.

„Beschaffer“ bezeichnet einen öffentlichen Auftraggeber, einen Auftraggeber, einen Beschaffer von Verteidigungsgütern, eine internationale Organisation oder eine Organisation, die einen von einem öffentlichen Auftraggeber subventionierten Auftrag vergibt. In dem Fall, in dem die oben genannten Stellen eine Vereinigung von Organisationen sind, die selbst nicht als eine Organisation gilt, gelten die einzelnen Organisationen als „Beschaffer“.

„Gewinner“ bezeichnet einen erfolgreichen Bieter (darunter auch an einer Rahmenvereinbarung beteiligte erfolgreiche Bieter) bzw. (im Falle von Wettbewerben) einen Gewinner. In dem Fall, in dem die erfolgreichen Bieter oder Gewinner eine Vereinigung von Organisationen sind, die selbst nicht als eine Organisation gilt, gelten die einzelnen Organisationen als „Gewinner“.

„Vergabeverfahren“ bezeichnet ein Vergabeverfahren oder einen Wettbewerb.

„Angebot“ bezeichnet ein Angebot oder (bei Wettbewerben) ein Projekt.

„Teilnahmeantrag“ bezeichnet einen Antrag auf Teilnahme oder (im Falle von Konzessionen) einen Antrag.

„Vorinformation“ bezeichnet eine Vorinformation oder (im Falle der Richtlinie 2014/25/EU) eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung.

„TED“ (Tenders Electronic Daily) bezeichnet die Online-Version des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union.

Anmerkung: Diese Tabelle kann auf der Website der Kommission in einem leichter lesbaren Tabellenformat mit zusätzlichen Informationen abgerufen werden.

Tabelle 2

Felder in Standardformularen und Bekanntmachungen

Ebene

ID

Bezeichnung

Beschreibung

Datentyp

Planung

Wettbewerb

VfV

Ergebnis

Auftragsänd.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

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19

20

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30

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37

38

39

40

+

BG-1

Bekanntmachung

Grundlegende Informationen zur Bekanntmachung.

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BT-04

Verfahrenskennung

Die Europäische Verfahrenskennung für öffentliche Auftragsvergabe — eine eindeutige Kennung eines Vergabeverfahrens. Durch die Angabe der Kennung in allen veröffentlichten Versionen der Bekanntmachung (so beispielsweise Veröffentlichung in TED sowie auf nationalen und regionalen Veröffentlichungsportalen) wird eine eindeutige Identifizierung von Vergabeverfahren in der gesamten EU ermöglicht.

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-701

Bekanntmachung — Kennung

Die Europäische Bekanntmachungskennung für öffentliche Auftragsvergabe für diese Bekanntmachung. Durch die Angabe der Kennung in allen veröffentlichten Versionen der Bekanntmachung (so beispielsweise Veröffentlichungen in TED sowie auf nationalen und regionalen Veröffentlichungsportalen) wird eine eindeutige Identifizierung von Bekanntmachungen in der gesamten EU ermöglicht.

Kennung

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BT-757

Bekanntmachung -Version

Angabe der Version der Bekanntmachung Damit können beispielsweise durch zeitnahe Versendung mehrerer Änderungsbekanntmachungen verursachte Fehler vermieden werden.

Kennung

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BT-01

Rechtsgrundlage des Verfahrens

Die Rechtsgrundlage (z. B. Europäische Richtlinie oder Verordnung, nationale Rechtsvorschriften) für das Vergabeverfahren.

Code

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BT-03

Formulartyp

Typ des Formulars gemäß den Vergabevorschriften.

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BT-02

Bekanntmachung — Typ

Typ der Bekanntmachung gemäß den Vergabevorschriften.

Code

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BT-05

Bekanntmachung — Übermittlungsdatum

Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Bekanntmachung an TED.

Datum

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BT-738

Bekanntmachung — Bevorzugtes Veröffentlichungsdatum

Der bevorzugte Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf TED (z. B. um eine Veröffentlichung an einem Feiertag zu vermeiden).

Datum

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BT-702

Bekanntmachung — Amtssprache

Die Sprache(n), in der/denen die amtliche Fassung der Bekanntmachung verfügbar ist. Diese Sprachfassungen sind gleichermaßen rechtsgültig.

Code

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BG-125

Frühere Planung

Informationen bezüglich einer Vorinformation, oder einer sonstigen vergleichbaren Bekanntmachung mit Bezug zur vorliegenden Bekanntmachung. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-125

Frühere Planung — Kennung

Die Kennung einer Vorinformation oder einer sonstigen vergleichbaren Bekanntmachung mit Bezug zur vorliegenden Bekanntmachung.

Kennung

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BT-1251

Frühere Planung — Abschnittskennung

Die Kennung eines Abschnitts einer Vorinformation oder einer sonstigen vergleichbaren Bekanntmachung mit Bezug zur vorliegenden Bekanntmachung.

Kennung

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BG-703

Organisation

Informationen zur Organisation. Diese Angaben können je nach Los, Auftrag, Angebot usw. unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-13720

Organisation — Abschnittskennung der Bekanntmachung

Eine Kennung eines oder mehrerer Abschnitte innerhalb dieser Bekanntmachung. Die Angaben im Abschnitt „Organisation“ beziehen sich auf diesen Abschnitt bzw. diese Abschnitte.

Kennung

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BT-500

Organisation — Name

Die offizielle Bezeichnung der Organisation.

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BT-501

Organisation — Kennung

Kennung der Organisation. Alle Kennungen der Organisation sind anzugeben.

Kennung

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BT-16

Organisation — Bezeichnung des Teils

Die Bezeichnung des Teils einer Organisation (z. B. die zuständige Abteilung eines großen Beschaffers).

Text

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BT-510

Organisation — Straße

Name der Straße, Allee usw., die als physische Adresse der Organisation gilt, mit weiteren Angaben (z. B. Hausnummer).

Text

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BT-513

Organisation — Stadt

Bezeichnung des Standortes (Stadt, Dorf), der als die physische Adresse der Organisation gilt.

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BT-512

Organisation — Postleitzahl

Die Postleitzahl der physischen Adresse der Organisation.

Text

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BT-507

Land der Organisation — Gliederung

Standort (physische Adresse) der Organisation gemäß der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). Es ist der NUTS-3-Klassifizierungscode zu verwenden.

Code

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BT-514

Land der Organisation — Code

Das Land des physischen Standorts der Organisation.

Code

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BT-502

Organisation — Kontaktstelle

Bezeichnung der Abteilung oder einer sonstigen Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Kontaktstelle die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725).

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BT-506

Organisation — E-Mail-Kontaktadresse

Die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist bei der E-Mail-Adresse die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung).

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BT-503

Organisation — Kontakt-Telefonnummer

Die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Telefonnummer die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung).

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BT-739

Organisation — Kontakt-Faxnummer

Die Fax-Nummer zur Kontaktaufnahme mit der Organisation. Um eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Fax-Nummer die Angabe einer natürlichen Person nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist (im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung).

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BT-505

Organisation — Internet-Adresse

Die Website der Organisation.

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BT-509

Organisation — eDelivery-Zugangsportal

Die URL der Organisation für den Austausch von Daten und Dokumenten.

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BT-633

Organisation — natürliche Person

Die Organisation ist eine natürliche Person.

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BT-08

Organisation — Funktion

Die Funktion der Organisation im Rahmens des Vergabeverfahrens (z. B. Beschaffer, Gewinner). Eine Bekanntmachung muss alle am Verfahren beteiligten Organisationen umfassen, die die Funktion eines Beschaffers, eines Gewinners, einer Nachprüfungsstelle, eines Beschaffers von für andere Beschaffer bestimmten Lieferungen und/oder Dienstleistungen oder eines Beschaffers, der öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt/abschließt, haben.

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BT-770

Organisation — Unterfunktion

Die Unterfunktion der Organisation im Rahmen des Vergabeverfahrens (z. B. federführendes Mitglied, Bereitstellung zusätzlicher Informationen über das Vergabeverfahren).

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BG-3

Beschaffer

Zusätzliche Informationen zum Beschaffer.

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BT-508

Beschafferprofil — URL

Die Website, auf der der Beschaffer Informationen über Vergabeverfahren veröffentlicht (z. B. Bekanntmachungen, Vergabeunterlagen).

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BT-11

Beschaffer — Rechtsnatur

Rechtsnatur des Beschaffers gemäß den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe (z. B. zentrale Regierungsbehörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts, öffentliches Unternehmen).

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BT-740

Beschaffer — Auftraggeber

Der Beschaffer fungiert als ein Auftraggeber.

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BT-10

Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers

Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.

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BT-610

Tätigkeit des Auftraggebers

Die Haupttätigkeit des Auftraggebers.

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BG-4

Gewinner

Zusätzliche Angaben zum Gewinner, Bieter oder Unterauftragnehmer.

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BT-165

Gewinner — Unternehmensgröße

Unternehmensgröße des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers (z. B. Kleinstunternehmen, kleines Unternehmen, mittleres Unternehmen).

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BT-706

Gewinner — Staatsangehörigkeit des Eigentümers

Die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des(der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers, laut Eintrag in dem(den) gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichteten Register(n). Wenn kein entsprechendes Register vorhanden ist (z. B bei Nicht-EU-Auftragnehmern), Informationen aus anderen Quellen.

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BT-746

Gewinner — börsennotiert

Die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des (der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers ist (sind) nicht in dem (den) gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichteten Register(n) eingetragen, da der Gewinner an einem geregelten Markt (z. B. Wertpapierbörse) notiert ist, der im Einklang mit den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eine angemessene Transparenz gewährleistet.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-2

Zweck der Vergabe

Angaben zum Zweck der Vergabe. Diese Angaben müssen für das gesamte Vergabeverfahren und gegebenenfalls auch für die einzelnen Lose gemacht werden. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-22

Interne Kennung

Die interne Kennung wird für Dateien im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder Los verwendet, bevor eine Verfahrenskennung vergeben wird (z. B. Dateien aus dem Dokumentmanagement- oder Vergabeplanungssystem des Beschaffers).

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BT-23

Hauptkategorie der Auftragsvergabe

Die Hauptkategorie der Auftragsvergabe (z. B. Bauleistungen). Bei gemischten Aufträgen (z. B. Verfahren für Bau- und Dienstleistungsaufträge) kann die Hauptkategorie beispielsweise durch den Auftrag mit dem höchsten geschätzten Wert dargestellt werden. Diese Angaben sind für das gesamte Verfahren zu machen.

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BT-531

Zusätzliche Kategorie

Die zusätzliche Kategorie (z. B. Dienstleistungen) der Auftragsvergabe.

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BT-21

Titel

Die Bezeichnung des Vergabeverfahrens oder des Loses.

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BT-24

Beschreibung

Die Beschreibung der Kategorie und der Quantität der Beschaffung bzw. der Anforderungen, die im Rahmen dieses Verfahrens oder dieses Loses zu erfüllen sind. Im Falle einer Bekanntmachung einer Änderung die Beschreibung der Beschaffung vor und nach der Änderung.

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BT-27

Geschätzter Wert

Der geschätzte Höchstwert des Vergabeverfahrens oder Loses. Die Schätzung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufrufs zum Wettbewerb. Der Ausdruck „Höchstwert“ bedeutet einen Wert, der für alle im Rahmen einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge über ihre/seine gesamte Laufzeit einschließlich der Optionen und Verlängerungen gilt.

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BG-557

Geschätzter Höchstwert, Gruppe, Rahmenvereinbarung

Informationen über den geschätzten Höchstwert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung innerhalb einer Gruppe von Losen in Auftrag gegeben werden kann. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der geschätzte Höchstwert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der geschätzten Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird).

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BT-557

Geschätzter Höchstwert, Gruppe, Rahmenvereinbarung — Loskennung

Kennung von Losen. Die betreffenden Lose bilden eine Gruppe, deren geschätzter Höchstwert geringer ist als die Summe der geschätzten Höchstwerte aller Lose zusammen (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird).

Kennung

 

 

 

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BT-157

Geschätzter Höchstwert, Gruppe, Rahmenvereinbarung

Der geschätzte Höchstwert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung innerhalb einer Gruppe von Losen in Auftrag gegeben werden kann. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der geschätzte Höchstwert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der geschätzten Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Die Schätzung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufrufs zum Wettbewerb. Der Ausdruck „Höchstwert“ bedeutet einen Wert, der für alle im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge über ihre gesamte Laufzeit einschließlich der Optionen und Verlängerungen gilt.

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BG-261

Klassifizierung

Angaben zu(r) Klassifizierung(en), die zur Beschreibung der Beschaffung verwendet wird (werden). Es ist der Klassifizierungstyp des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) zu verwenden. Zusätzlich können andere Klassifikationen (z. B. der anatomisch-therapeutisch-chemische Code der Weltgesundheitsorganisation für Arzneimittel oder die Nomenklatur für Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745) verwendet werden, soweit sie von dem Amt für Veröffentlichungen der EU zur Verfügung gestellt werden.

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BT-26

Klassifizierungstyp

Der Typ der zur Beschreibung der Beschaffung verwendeten Klassifizierung (z. B. das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge — CPV).

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BT-262

Hauptklassifizierungscode

Der für die Beschreibung der Beschaffung am besten geeignete Klassifizierungscode.

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BT-263

Zusätzliche Klassifizierungscodes

Ein zusätzlicher Klassifizierungscode zur Beschreibung der Beschaffung.

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BT-25

Menge

Die Anzahl der erforderlichen Einheiten.

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BT-625

Maßeinheit

Die Maßeinheit für die beschaffte Ware, Dienstleistung oder Bauleistung, z. B. Stunden oder Kilogramm. Handelt es sich bei dem CPV-Code um eine Lieferung, die keiner Maßeinheit bedarf (z. B. Fahrzeuge), ist die Angabe der Maßeinheit nicht erforderlich und die Menge wird durch die Anzahl definiert, z. B. „Anzahl von Fahrzeugen“.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-53

Optionen

Der Beschaffer behält sich das Recht (keine Verpflichtung) auf zusätzliche Beschaffungen von dem Auftragnehmer vor (solange der Vertrag gültig ist).

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-54

Optionen — Beschreibung

Die Beschreibung der Optionen.

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BT-94

Wiederkehrende Beschaffung

Beschaffung, deren Gegenstand wahrscheinlich in absehbarer Zeit im Rahmen eines anderen Verfahrens wiederaufgenommen wird. (Beispielsweise eine regelmäßig neu ausgeschriebene kommunale Dienstleistung. Dies gilt nicht für die Vergabe mehrerer Verträge innerhalb eines einzelnen Qualifizierungssystems, einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.)

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-95

Wiederkehrende Beschaffung — Beschreibung

Etwaige zusätzliche Informationen zur wiederkehrenden Beschaffung (z. B. geschätzter Zeitplan).

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-708

Erfüllungsort

Angaben zum Hauptort der Ausführung von Bauleistungen bzw. Hauptlieferungs- oder Erfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen. Umfasst der Erfüllungsort mehrere NUTS-3-Gebiete (z. B. eine Autobahn oder ein nationales Netzwerk von Arbeitsämtern), sind alle betreffenden Codes anzugeben. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-5101

Erfüllungsort — Straßenangabe

Name der Straße, Allee usw., die als Erfüllungsort gilt, mit weiteren Angaben (z. B. Hausnummer).

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BT-5131

Erfüllungsort — Stadt

Bezeichnung des Standortes (Stadt, Dorf), der als Erfüllungsort gilt.

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BT-5121

Erfüllungsort — Postleitzahl

Die Postleitzahl des Erfüllungsortes.

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BT-5071

Erfüllungsort -Land, Gliederung

Standort gemäß der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). Es ist der NUTS-3-Klassifizierungscode zu verwenden.

Code

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BT-5141

Erfüllungsort — Ländercode

Das Land des Erfüllungsortes.

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BT-727

Erfüllungsort — Dienstleistungen, Sonstiges

Es bestehen sonstige Beschränkungen in Bezug auf den Erfüllungsort (z. B. „Ort im Europäischen Wirtschaftsraum“ oder „Ort im betreffenden Land“).

Code

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BT-728

Erfüllungsort — Zusätzliche Angaben

Zusätzliche Angaben zum Erfüllungsort.

Text

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BG-36

Laufzeit

Angaben zur Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems. Dies umfasst etwaige Optionen und Verlängerungen. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-536

Laufzeit — Beginn

Angaben zum (voraussichtlichen) Beginn der Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems.

Datum

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BT-36

Laufzeit — Dauer

Angaben zur (voraussichtlichen) Laufzeitdauer des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems vom Beginn bis zum Ende. Dies umfasst etwaige Optionen und Verlängerungen.

Dauer

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BT-537

Laufzeit — Ende

Angaben zum (voraussichtlichen) Ende der Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder des Qualifizierungssystems.

Datum

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BT-538

Laufzeit — Sonstiges

Laufzeit unbekannt, unbegrenzt, usw.

Code

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BT-58

Verlängerung — Maximale Zahl

Die maximale Zahl der Vertragsverlängerungen. Durch die Verlängerung behält sich der Beschaffer das Recht vor (keine Verpflichtung), den Vertrag zu verlängern (d. h. die Laufzeit zu verlängern), ohne ein neues Vergabeverfahren. So kann beispielsweise ein Vertrag eine Laufzeit von einem Jahr haben und der Beschaffer kann sich vorbehalten, den Vertrag (z. B. ein- oder zweimalig) um weitere drei Monate zu verlängern, wenn er mit den erbrachten Dienstleistungen zufrieden war.

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-57

Verlängerung — Beschreibung

Sonstige Informationen über die Verlängerung(en).

Text

 

 

 

 

 

 

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BG-61

EU-Mittel

Informationen über die für die Finanzierung der Auftragsvergabe verwendeten Mittel der Europäischen Union. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

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BT-60

EU-Mittel

Die Auftragsvergabe wird zumindest teilweise aus Mitteln der Europäischen Union wie dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder durch von der Europäischen Union gewährte Finanzhilfen finanziert.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BG-6

Verfahren

Angaben zum Vergabeverfahren.

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BT-09

Grenzübergreifende Rechtsvorschriften

Anwendbare Rechtsvorschriften, wenn Beschaffer aus verschiedenen Ländern im Rahmen eines einzigen Vergabeverfahrens zusammenarbeiten.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-105

Verfahren — Art

Art des Vergabeverfahrens (z. B. im Einklang mit den in den Vergaberichtlinien genannten Arten).

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-88

Verfahren — Merkmale

Die wichtigsten Merkmale des Verfahrens (z. B. Beschreibung der einzelnen Stufen) und Informationen darüber, wo die vollständigen Vorschriften für das Verfahren zu finden sind. Diese Angaben sind zu machen, wenn das Verfahren nicht zu den in den Vergaberichtlinien genannten Verfahren gehört. Dies kann beispielsweise bei Konzessionen der Fall sein, bzw. wenn es sich um soziale oder andere besondere Dienstleistungen handelt oder im Falle einer freiwilligen Veröffentlichung von Vergabeverfahren mit einem Wert unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Auftragsvergabe.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-106

Beschleunigtes Verfahren

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote in diesem Verfahren kann aus Gründen der Dringlichkeit verkürzt werden.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1351

Beschleunigtes Verfahren — Begründung

Begründung für die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-136

Begründung der Direktvergabe — Code

Eine Begründung für die Anwendung eines Verfahrens, das eine Direktvergabe ermöglicht, d. h. ein Verfahren, bei dem die Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich ist.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1252

Begründung der Direktvergabe — Kennung eines früheren Verfahrens

Eine Kennung eines früheren Verfahrens, das als Begründung für die Anwendung eines Verfahrens dient, das eine Direktvergabe ermöglicht, d. h. eines Verfahrens, bei dem die Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich ist.

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-135

Begründung der Direktvergabe — Text

Die Begründung für die Anwendung eines Verfahrens, das eine Direktvergabe ermöglicht, d. h. eines Verfahrens, bei dem die Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich ist.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-31

Lose — Maximale Anzahl

Die maximale Anzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann.

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-763

Lose — Angebote für alle erforderlich

Der Bieter muss Angebote für alle Lose einreichen.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-33

Lose — Maximale Anzahl, Vergabe

Die maximale Anzahl der Lose, für die ein Auftrag (Aufträge) an einen Bieter vergeben werden kann (können).

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BG-330

Vergabe — Gruppen von Losen

Die Bieter können Angebote nicht nur für einzelne Lose, sondern auch für die hier angegebenen Gruppen von Losen, einreichen. Der Beschaffer kann anschließend die eingereichten Angebote für Gruppen von Losen mit denen für einzelne Lose vergleichen und bewerten, welche Option die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Für jede Gruppe von Losen sind eindeutige Zuschlagskriterien festzulegen.

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BT-330

Gruppenkennung

Die Kennung einer Gruppe von Losen im Rahmen eines Verfahrens.

Kennung

 

 

 

 

 

 

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BT-1375

Gruppe — Loskennung

Eine Kennung mehrerer Lose im Rahmen dieses Verfahrens. Diese Lose bilden eine Gruppe von Losen, für die ein Angebot eingereicht und bewertet werden kann.

Kennung

 

 

 

 

 

 

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BG-709

Zweite Stufe

Informationen über die zweite Stufe (nach vorherigem Teilnahmewettbewerb) eines zweistufigen Verfahrens. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

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BT-50

Mindestzahl Bewerber

Die Mindestzahl der Bewerber, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden.

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-661

Höchstzahl Bewerber — Indikator

Die Höchstzahl der Bewerber, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden, ist festgelegt.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-51

Höchstzahl Bewerber: Zahl

Die Höchstzahl der Bewerber, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden.

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-52

Schrittweise Verringerung der Bewerberzahl

Das Verfahren wird in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt. In jeder Phase können einige Bewerber/Teilnehmer ausgeschieden werden.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-120

Keine Verhandlung erforderlich

Der Beschaffer behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote ohne weitere Verhandlungen zu vergeben.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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+

BG-704

Preise und Preisgericht

Informationen über die Preise und das Preisgericht bei einem Wettbewerb. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BG-44

Preis

Angaben zum Wert des Preises und zur Rangfolge für einen Gewinner des Wettbewerbs (z. B. „10 000 EUR — 1. Platz “, „5 000 EUR — 2. Platz“).

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BT-644

Wert — Preis

Gegebenenfalls der Wert eines Preises für den Gewinner des Wettbewerbs.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-44

Rang — Preis

Angaben dazu, welcher Rang (z. B. erster Platz, zweiter Platz) in einem Wettbewerb einen Preis erhält.

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-41

Anschlussauftrag

Jeder Dienstleistungsauftrag im Anschluss an den Wettbewerb wird an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-45

Preise: Sonstiges

Weitere Informationen über Anschlussaufträge, Preisgelder und Zahlungen (z. B. nichtmonetäre Preise, Zahlungen für die Teilnahme).

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-42

Entscheidung des Preisgerichts ist bindend

Die Entscheidung des Preisgerichts ist für den Beschaffer bindend.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-46

Namen der Mitglieder des Preisgerichts

Namen der Mitglieder des Preisgerichts.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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++

BT-47

Name des Teilnehmers

Name eines bereits ausgewählten Teilnehmers. Ein Teilnehmer wird möglicherweise bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wettbewerbsbekanntmachung ausgewählt, so beispielsweise weil die Informationen über die Teilnahme eines weltweit anerkannten Architekten den Wettbewerb unter anderen potenziellen Teilnehmern fördern sollen.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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+

BG-701

Ausschlussgründe

Kurze Beschreibung der Kriterien in Bezug auf die persönliche Situation der Bieter, die zu einem Ausschluss führen können. Dies muss eine Liste aller dieser Kriterien und die Angabe der erforderlichen Informationen (z. B. Eigenerklärung, Dokumentation) umfassen. Dies kann auch spezifische nationale Ausschlussgründe einschließen.

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++

BT-67

Ausschlussgründe

Kurze Beschreibung der Kriterien in Bezug auf die persönliche Situation der Bieter, die zu einem Ausschluss führen können. Dies muss eine Liste aller dieser Kriterien und die Angabe der erforderlichen Informationen (z. B. Eigenerklärung, Dokumentation) umfassen. Dies kann auch spezifische nationale Ausschlussgründe einschließen.

Text

 

 

 

 

 

 

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+

BG-702

Eignungskriterien

Angaben zu den Eignungskriterien (bzw. zum Eignungskriterium). Alle Kriterien müssen aufgeführt werden. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

-

 

 

 

 

 

 

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++

BT-747

Eignungskriterien — Typ

Die Kriterien (bzw. das Kriterium) betreffen (betrifft) z. B. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Code

 

 

 

 

 

 

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++

BT-748

Eignungskriterien — Anwendung

Die betreffenden Kriterien (bzw. das Kriterium) finden (findet) (keine) Anwendung, bzw. (im Falle einer als Aufruf zum Wettbewerb oder zur Verkürzung der Fristen verwendeten Vorinformation) es liegen noch keine Angaben zur Anwendung vor.

Code

 

 

 

 

 

 

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++

BT-749

Eignungskriterien — Bezeichnung

Bezeichnung der Eignungskriterien (des Eignungskriteriums).

Text

 

 

 

 

 

 

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++

BT-750

Eignungskriterien — Beschreibung

Kurze Beschreibung der Eignungskriterien (des Eignungskriteriums), einschließlich Angaben zu Mindestanforderungen, erforderlichen Informationen (z. B. Eigenerklärung, Dokumentation) und zur Art und Weise, in der die Kriterien bzw. das Kriterium für die Auswahl der Bewerber verwendet werden/wird, die für die zweite Stufe des Verfahrens eingeladen werden sollen (falls eine Höchstzahl von Bewerbern festgelegt wurde).

Text

 

 

 

 

 

 

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++

BT-40

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe

Die Kriterien (das Kriterium) finden (findet) (ausschließlich) Anwendung für die Auswahl der Bewerber, die für die zweite Stufe des Verfahrens eingeladen werden sollen (falls eine Höchstzahl von Bewerbern festgelegt wurde).

Indikator

 

 

 

 

 

 

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++

BG-72

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl

Angaben zu einer Zahl im Zusammenhang mit den Eignungskriterien (dem Eignungskriterium), anhand deren (dessen) die Bewerber ausgewählt werden, die zur zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden sollen.

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BT-752

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl

Eine Zahl im Zusammenhang mit den Eignungskriterien (dem Eignungskriterium).

Zahl

 

 

 

 

 

 

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BT-7531

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl, Gewichtung

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium (den Eignungskriterien) um eine Gewichtung (z. B. einen Prozentsatz) handelt.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-7532

Eignungskriterien — Einladung zur zweiten Stufe, Zahl, Schwellenwert

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium (den Eignungskriterien) um einen Schwellenwert handelt (z. B. eine Mindestpunktzahl oder eine Höchstzahl von Angeboten mit den besten Bewerbungen wird zugelassen).

Code

 

 

 

 

 

 

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+

BG-705

Sonstige Anforderungen

Angaben zu etwaigen sonstigen Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren und die Bedingungen des künftigen Auftrags. Die Anforderungen müssen eine Beschreibung der Methoden enthalten, nach denen sie überprüft werden. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zur Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden können, unterschiedlich ausfallen.

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BT-71

Vorbehaltene Teilnahme

Angaben dazu, ob die Beteiligung bestimmten Organisationen vorbehalten ist (z. B. geschützten Werkstätten, oder Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen).

Code

 

 

 

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BT-79

Qualifikationen des ausführenden Personals

Angaben dazu, ob die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals anzugeben sind.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-578

Sicherheitsüberprüfung

Eine Sicherheitsüberprüfung ist erforderlich.

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BT-78

Sicherheitsüberprüfung — Frist

Die Frist, bis zu der der Bieter, der noch keine Sicherheitsüberprüfung absolviert hat, diese durchlaufen kann.

Datum

 

 

 

 

 

 

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BT-732

Sicherheitsüberprüfung — Beschreibung

Zusätzliche Informationen über die Sicherheitsüberprüfung (z. B. welche Stufe der Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, für welche Teammitglieder sie vorgeschrieben ist, ob sie bereits für den Zugang zu den Auftragsunterlagen oder nur für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist).

Text

 

 

 

 

 

 

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BG-711

Auftragsbestimmungen

Angaben zu den Bestimmungen des künftigen Auftrags. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-736

Ausführung vorbehalten

Die Auftragsausführung ist auf Programme für geschützte Beschäftigungsverhältnisse beschränkt.

Code

 

 

 

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BT-761

Rechtsform des Bieters

Die Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, muss eine bestimmte Rechtsform aufweisen.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-76

Rechtsform des Bieters — Beschreibung

Die Rechtsform, die die Bietergemeinschaft aufweisen muss, die den Zuschlag erhält.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-70

Bestimmungen — Auftragsausführung

Die wichtigsten Angaben zur Auftragsausführung (z. B. Zwischenleistungen, Schadenersatz, Rechte des geistigen Eigentums).

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-92

Elektronische Bestellung

Elektronische Bestellung findet Anwendung.

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BT-77

Bestimmungen — Finanzierung

Die wichtigsten Angaben zur Finanzierung und zu Zahlungen und/oder Verweise auf die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-743

Elektronische Rechnungsstellung

Angaben dazu, ob der Beschaffer elektronische Rechnungsstellung fordert, zulässt oder untersagt.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-93

Elektronische Zahlung

Elektronische Zahlung findet Anwendung.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-65

Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen

Eine Verpflichtung des Bieters bezüglich der Vergabe von Unteraufträgen.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-64

Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen — Mindestwert

Der Mindestprozentanteil des Auftragswerts, den der Auftragnehmer im Rahmen des in Titel III der Richtlinie 2009/81/EG beschriebenen Wettbewerbsverfahrens als Unterauftrag vergeben muss.

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BT-729

Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen — Höchstwert

Der Höchstprozentanteil des Auftragswerts, den der Auftragnehmer im Rahmen des in Titel III der Richtlinie 2009/81/EG beschriebenen Wettbewerbsverfahrens als Unterauftrag vergeben muss.

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-707

Zuschlagskriterien

Angaben zu den Zuschlagskriterien. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

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BG-38

Zuschlagskriterium

Angaben zu dem Zuschlagskriterium.

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BT-539

Zuschlagskriterium — Typ

Angaben dazu, ob sich das Kriterium auf den Preis, die Kosten, oder auf sonstige, preis- und kostenunabhängige Aspekte des Angebots bezieht. (Mit Preis wird der Anschaffungspreis, mit Kosten alle sonstigen, preisunabhängigen monetären Kriterien bezeichnet.)

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-734

Zuschlagskriterium — Bezeichnung

Bezeichnung des Zuschlagskriteriums.

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BT-540

Zuschlagskriterium — Beschreibung

Die Beschreibung des Zuschlagskriteriums.

Text

 

 

 

 

 

 

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BG-541

Zuschlagskriterium — Zahl

Angaben zu einer Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium.

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BT-541

Zuschlagskriterium — Zahl

Eine Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium.

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BT-5421

Zuschlagskriterium — Zahl, Gewichtung

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium um eine Gewichtung (z. B. einen Prozentsatz) handelt.

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BT-5422

Zuschlagskriterium — fester Zahlenwert

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium um einen festen Zahlenwert (z. B. Festpreis, Festkosten) handelt.

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BT-5423

Zuschlagskriterium — Zahl, Schwellenwert

Angabe, ob es sich bei der Zahl im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium um einen Schwellenwert handelt (z. B. eine Mindestpunktzahl oder eine Höchstzahl von Angeboten mit den besten Bewertungen wird zugelassen).

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BT-543

Zuschlagskriterien — komplexe Gewichtung

Die mathematische Formel oder jede andere Beschreibung, die für eine komplexe Gewichtung von Kriterien verwendet wird (z. B. nichtlineare Gewichtung, analytische Hierarchieprozesse), wenn eine Gewichtung nicht durch das Kriterium selbst angegeben werden kann.

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BT-733

Zuschlagskriterien — Rangfolge: Begründung

Die Begründung, warum nur die Rangfolge der Zuschlagskriterien und nicht deren Gewichtung angegeben ist.

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BG-706

Instrumente

Informationen über die Nutzung von Instrumenten, beispielsweise Rahmenvereinbarungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, Rahmenvereinbarungen mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb, dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Auktionen. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-765

Rahmenvereinbarung

Angaben dazu, ob eine Rahmenvereinbarung mit, ohne bzw. mit und ohne einen(einem) erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorliegt.

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BT-778

Rahmenvereinbarung — Höchstzahl der Teilnehmer

Die Zahl der Teilnehmer an der Rahmenvereinbarung ist auf eine Höchstzahl begrenzt.

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BT-113

Rahmenvereinbarung — Höchstzahl der Teilnehmer

Die Höchstzahl der Teilnehmer an der Rahmenvereinbarung.

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BT-109

Rahmenvereinbarung — Begründung der Laufzeit

Die Begründung für die Ausnahmefälle, in denen die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen die gesetzlich festgelegten Fristen überschreitet (vier Jahre im Fall der allgemeinen Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge, sieben Jahre im Fall der Richtlinie für die Beschaffung im Bereich Verteidigung und acht Jahre im Fall der Sektorenrichtlinie).

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-111

Rahmenvereinbarung — Beschafferkategorien

Etwaige zusätzliche Kategorien von Beschaffern, die an der Rahmenvereinbarung teilnehmen und nicht namentlich genannt sind (z. B. „alle Krankenhäuser in der Region Toskana“).

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-766

Dynamisches Beschaffungssystem

Angaben dazu, ob ein dynamisches Beschaffungssystem Anwendung findet und, im Falle von zentralen Beschaffungseinrichtungen, ob das System von Beschaffern genutzt werden kann, die nicht in der Bekanntmachung aufgeführt werden.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-119

Dynamisches Beschaffungssystem — Einstellung

Das dynamische Beschaffungssystem wird eingestellt. Über die in dieser Bekanntmachung veröffentlichten Aufträge hinaus werden im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems keine weiteren Aufträge vergeben. Dieses Feld kann auch dann verwendet werden, wenn in der Vergabebekanntmachung keine Aufträge vergeben werden.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-767

Elektronische Auktion

Eine elektronische Auktion findet Anwendung.

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BT-123

Elektronische Auktion — URL

Die Internetadresse für die elektronische Auktion.

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BT-122

Elektronische Auktion — Beschreibung

Etwaige zusätzliche Angaben zur elektronischen Auktion.

Text

 

 

 

 

 

 

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BG-100

Kommunikation

Allgemeine Angaben zur Kommunikation mit dem(den) Beschaffer(n). Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-632

Instrument — Bezeichnung

Die Bezeichnung des für die elektronische Kommunikation verwendeten elektronischen Instruments oder Geräts.

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BT-724

Atypisches Instrument

Die elektronische Kommunikation erfordert den Einsatz von Instrumenten und Geräten, die nicht allgemein verfügbar sind.

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BT-124

Atypisches Instrument — URL

Die elektronische Kommunikation erfordert den Einsatz von Instrumenten und Geräten, die nicht allgemein verfügbar sind. Die URL-Adresse (z. B. die Internetadresse), die einen uneingeschränkten und direkten Zugang zu diesen Instrumenten und Geräten ermöglicht.

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BT-127

Künftige Bekanntmachung

Voraussichtlicher Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens.

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BT-631

Versendung — Aufforderung zur Interessenbekundung

Voraussichtliches Datum der Absendung der Aufforderungen zur Interessensbestätigung.

Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-130

Versendung — Aufforderung zur Angebotsabgabe

Voraussichtliches Datum der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bei zwei- oder mehrstufigen Verfahren.

Datum

 

 

 

 

 

 

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BT-99

Frist für Nachprüfungsverfahren — Beschreibung

Die Beschreibung der Fristen für Nachprüfungsverfahren.

Text

 

 

 

 

 

 

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BG-101

Auftragsunterlagen

Angaben zu den Auftragsunterlagen Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-15

Unterlagen — URL

Die Internetadresse für den Zugang zu den (dem nicht zugangsbeschränkten Teil der) Auftragsunterlagen. Bei allen Bekanntmachungen mit Ausnahme von Vorinformationen muss die Adresse einen direkten (d. h. die genaue Website mit den Unterlagen, keine allgemeine Website), uneingeschränkten (z. B. keine Registrierung) und vollständigen (d. h. die Auftragsunterlagen müssen vollständig sein) und kostenlosen Zugang ermöglichen, und die Unterlagen müssen bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung verfügbar sein.

URL

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BT-708

Unterlagen — Amtssprache

Die Sprache(n), in der/denen die Auftragsunterlagen verfügbar sind. Diese Sprachfassungen sind gleichermaßen rechtsgültig.

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BT-737

Unterlagen — Sprache der nicht amtlichen Fassung

Die Sprache(n), in der/denen die nichtoffizielle(n) Fassung(en) der Auftragsunterlagen (oder Teilen davon) verfügbar ist/sind. Bei diesen Sprachfassungen handelt es sich nicht um eine amtliche Übersetzung, sie werden nur informationshalber zur Verfügung gestellt.

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BT-14

Zugangsbeschränkte Unterlagen

Der Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen ist beschränkt.

Indikator

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BT-707

Zugangsbeschränkte Unterlagen — Begründung

Begründung für die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Auftragsunterlagen.

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BT-615

Zugangsbeschränkte Unterlagen — URL

Die Internetadresse mit Informationen bezüglich des Zugangs zu den zugangsbeschränkten (dem zugangsbeschränkten Teil der) Auftragsunterlagen.

URL

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BT-13

Frist für ergänzende Informationen

Die Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen über das Vergabeverfahren.

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BG-102

Einreichung — Bedingungen

Angaben zu den Bedingungen für die Einreichung des Angebots, Teilnahmeantrags oder der Interessenbekundung. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen.

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BT-17

Einreichung — elektronisch

Angaben dazu, ob die Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen oder Interessenbekundungen durch die Wirtschaftsteilnehmer auf elektronischem Wege obligatorisch, zulässig oder nicht zulässig ist.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-19

Einreichung — nicht elektronisch, Begründung

Begründung für die Nichtverfügbarkeit der Option einer elektronischen Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen oder Interessenbekundungen.

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BT-745

Einreichung — nicht elektronisch, Beschreibung

Die Beschreibung der Art und Weise, wie Angebote, Teilnahmeanträge oder Interessenbekundungen auf nichtelektronischem Wege einzureichen sind.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-18

Einreichung — URL

Die Internetadresse für die elektronische Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen oder Interessenbekundungen. Die Adresse sollte möglichst spezifisch sein (im Idealfall eine spezielle Adresse für die elektronische Einreichung, nicht nur eine allgemeine Website).

URL

 

 

 

 

 

 

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BT-97

Einreichung — Sprache

Angaben zur Sprache, in der Angebote, Teilnahmeanträge oder Interessenbekundungen eingereicht werden können.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-764

Einreichung — elektronischer Katalog

Angaben dazu, ob die Einreichung von Angeboten (Teilen von Angeboten) durch die Bieter in Form eines elektronischen Katalogs obligatorisch, zulässig oder nicht zulässig ist.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-744

Einreichung — elektronische Signatur

Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014) erforderlich.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-63

Varianten

Angaben dazu, ob die Einreichung von Angeboten durch die Bieter, in denen die Anforderungen des Beschaffers auf eine andere Art und Weise erfüllt werden als in den Auftragsunterlagen vorgeschlagen, obligatorisch, zulässig oder untersagt ist. Weitere Bedingungen für die Einreichung von Varianten sind in den Auftragsunterlagen enthalten.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-769

Mehrere Angebote

Die Bieter können mehr als ein Angebot (für ein bestimmtes Los) einreichen.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-630

Frist für den Eingang der Interessenbekundungen

Die Frist für den Eingang der Interessenbekundungen.

Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-1311

Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

Datum

 

 

 

 

 

 

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BT-131

Frist für den Eingang der Angebote

Die Frist für den Eingang der Angebote.

Datum

 

 

 

 

 

 

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BT-98

Gültigkeitsfrist des Angebots

Der vorgeschriebene Zeitraum der Gültigkeit der Angebote, gerechnet ab der Frist für die Einreichung von Angeboten.

Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-751

Sicherheitsleistung erforderlich

Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich.

Indikator

 

 

 

 

 

 

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BT-75

Sicherheitsleistung erforderlich — Beschreibung

Die Beschreibung der finanziellen Sicherheitsleistung, die der Bieter bei der Einreichung seines Angebots vorlegen muss. So kann die Sicherheitsleistung beispielsweise in der Form einer Zahlung an den Beschaffer oder eines von einer Bank ausgestellten Dokuments geleistet werden. In der Regel verfällt die Sicherheitsleistung, wenn ein Bieter den Zuschlag für den Auftrag erhalten hat, es jedoch ablehnt, diesen zu unterzeichnen.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-651

Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen im Angebot

Die Informationen zur Vergabe von Unteraufträgen, die im Angebot anzugeben sind.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-132

Öffentlichen Öffnungssitzung — Datum

Datum und Uhrzeit der öffentlichen Öffnung der Angebote.

Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-133

Öffentliche Öffnungssitzung — Ort

Der Ort (z. B. physische Adresse, URL) der öffentlichen Öffnung der Angebote.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-134

Öffentliche Öffnungssitzung — Beschreibung

Weitere Informationen über die öffentliche Öffnung der Angebote (beispielsweise Anhaben dazu, wer an der Öffnung teilnehmen kann und ob eine Genehmigung erforderlich ist).

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-771

Angaben zum Bieter nach Fristablauf

Informationen darüber, ob Angaben zum Bieter nach Ablauf der Frist für die Einreichung nachgereicht werden können.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-772

Angaben zum Bieter nach Fristablauf — Beschreibung

Informationen darüber, welche Angaben zum Bieter nach Ablauf der Frist für die Einreichung nachgereicht werden können.

Text

 

 

 

 

 

 

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BG-7

Bekanntmachung über die Ergebnisse

Informationen über alle Ergebnisse des Vergabeverfahrens, bzw. gegebenenfalls der einzelnen, in dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lose.

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BT-161

Bekanntmachung — Wert

Der Wert aller im Rahmen dieser Bekanntmachung vergebenen Aufträge, einschließlich der Optionen und Verlängerungen.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-118

Bekanntmachung, Rahmenvereinbarung — Wert

Der Höchstwert oder geschätzte Wert, der im Rahmen der in dieser Bekanntmachung angekündigten Rahmenvereinbarung(en) während der gesamten Laufzeit und für alle Lose, einschließlich der Optionen und Verlängerungen, als Auftrag vergeben werden kann.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-556

Rahmenvereinbarung, Losgruppe — Wert

Informationen über den Höchstwert oder geschätzten Wert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung innerhalb einer Gruppe von Losen als Auftrag vergeben werden kann. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der Höchstwert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird).

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BT-556

Rahmenvereinbarung, Losgruppe — Kennung

Eine Kennung mehrerer Lose im Rahmen dieses Verfahrens. Die betreffenden Lose bilden eine Gruppe, deren Höchstwert bzw. geschätzter Wert geringer ist als die Summe der Höchstwerte oder geschätzter Werte aller Lose zusammen (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird).

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-156

Rahmenvereinbarung, Losgruppe — Wert

Der Höchstwert oder geschätzte Wert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung innerhalb einer Gruppe von Losen vergeben werden kann. Diese Angabe kann gemacht werden, wenn der Höchstwert bzw. geschätzte Wert einer Gruppe von Losen geringer ist als die Summe der Werte einzelner Lose in dieser Gruppe (z. B. wenn derselbe Betrag auf mehrere Lose aufgeteilt wird). Dieser Wert gilt für alle im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge über ihre gesamte Laufzeit einschließlich der Optionen und Verlängerungen.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-137

Verfahrensergebnis per Los

Angaben zum Ergebnis des Vergabeverfahrens. Diese Angaben fallen je nach Los unterschiedlich aus.

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BT-142

Gewinner ermittelt

Angaben dazu, ob ein Gewinner ermittelt wurde.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-144

Kein Gewinner ermittelt — Begründung

Begründung dafür, warum kein Gewinner ermittelt wurde.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-709

Rahmenvereinbarung — Höchstwert

Der Höchstwert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung während der gesamten Laufzeit, einschließlich der Optionen und Verlängerungen, als Auftrag vergeben werden kann.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-660

Rahmenvereinbarung — geschätzter Wert

Der geschätzte Wert, der im Rahmen einer Rahmenvereinbarung während der gesamten Laufzeit, einschließlich der Optionen und Verlängerungen, als Auftrag vergeben werden kann.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-712

Eingegangene Einreichungen

Informationen über die eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge.

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BT-759

Eingegangene Einreichungen — Anzahl

Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge. Angebote mit Varianten oder mehrere Angebote, die (im Rahmen eines Loses) von dem gleichen Bieter eingereicht werden, gelten als ein Angebot.

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-760

Eingegangene Einreichungen — Kategorie

Informationen über die Kategorie der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge. Die Gesamtzahl der eingegangenen Angebote ist anzugeben. Fällt die Bekanntmachung nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG und bezieht sie sich nicht auf soziale oder andere spezifische Dienstleistungen, ist die Zahl der von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen eingegangenen Angebote anzugeben; darüber hinaus ist die Zahl der eingegangenen Angebote von Bietern, die in sonstigen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums registriert sind, und die Zahl der eingegangenen Angebote von Bietern, die in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums registriert wurden, anzugeben. Alle Angebote sind zu erfassen, unabhängig davon, ob sie zulässig oder unzulässig sind. Bei Angeboten einer Bietergemeinschaft (z. B. eines Konsortiums) ist das Angebot in die entsprechende Kategorie (z. B. KMU) einzuordnen, wenn die meisten Arbeiten voraussichtlich von Bietern, die unter diese Kategorie fallen (z. B. KMU), erbracht werden.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-710

Niedrigster zulässiger Angebotswert

Der niedrigste Wert eines zulässigen Angebots. Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde und die Eignungskriterien erfüllt, und wenn es mit den technischen Spezifikationen übereinstimmt, ohne unregelmäßig (z. B. verspätet, ungewöhnlich niedrige(r) Preis oder Kosten), unannehmbar oder ungeeignet zu sein. Es können nur Angebote berücksichtigt werden, deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit geprüft worden ist.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-711

Höchster zulässiger Angebotswert

Der höchste Wert eines zulässigen Angebots. Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde und die Eignungskriterien erfüllt, und wenn es mit den technischen Spezifikationen übereinstimmt, ohne unregelmäßig (z. B. verspätet, ungewöhnlich niedrige(r) Preis oder Kosten), unannehmbar oder ungeeignet zu sein. Es können nur Angebote berücksichtigt werden, deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit geprüft worden ist.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-320

Angebot

Angaben zum Angebot. Diese Angaben fallen je nach Los unterschiedlich aus. Im Fall von Wettbewerben, bestimmten Rahmenvereinbarungen und Innovationspartnerschaften können diese Angaben auch je nach Organisation unterschiedlich ausfallen.

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-3201

Angebot — Kennung

Kennung des Angebots. Die Angaben im Abschnitt „Angebot“ beziehen sich auf dieses Angebot.

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-720

Angebot — Wert

Der Wert des erfolgreichen Angebots oder eines sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Optionen und Verlängerungen. Im Falle der Bekanntmachung über Auftragsänderungen, der Wert der Änderung.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-171

Angebot — Rang

Der Rang des Angebots (d. h., ob das Angebot an erster, zweiter, dritter Stelle usw. endet) bei einem Wettbewerb, bei bestimmten Rahmenvereinbarungen mit mehreren Gewinnern (z. B. Kaskadensystem) oder bei einer Innovationspartnerschaft.

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-162

Konzessionseinnahmen — Nutzer

Die geschätzten Einnahmen durch die Nutzer von Konzessionen (z. B. Gebühren und Geldbußen).

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-160

Konzessionseinnahmen — Beschaffer

Die geschätzten Einnahmen durch den Beschaffer, der Konzessionen gewährt hat (z. B. Preisgelder und Zahlungen).

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-163

Konzessionswert — Beschreibung

Beschreibung der Methode zur Berechnung des geschätzten Wertes der Konzession und alle sonstigen relevanten Informationen über den Konzessionswert.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-193

Angebot — Variante

Bei dem Angebot handelt es sich um eine Variante.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-191

Ursprungsland

Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-180

Vergabe von Unteraufträgen

Informationen über die Teile des Auftrags, die der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird.

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BT-773

Vergabe von Unteraufträgen

Angaben dazu, ob zumindest ein Teil des Auftrags an Unterauftragnehmer vergeben wird.

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BT-730

Wert des Unterauftrags bekannt

Der Beschaffer kennt zumindest den geschätzten Wert des Teils des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-553

Wert des Unterauftrags

Der geschätzte Wert des Teils des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird.

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-731

Prozentanteil des Unterauftrags bekannt

Der Beschaffer kennt zumindest den geschätzten Prozentanteil des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird, im Verhältnis zum gesamten Auftrag.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-555

Prozentanteil des Unterauftrags

Der geschätzte Prozentanteil des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird, im Verhältnis zum gesamten Auftrag.

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BT-554

Vergabe von Unteraufträgen — Beschreibung

Die Beschreibung des Teils des Auftrags, den der Auftragnehmer als Unteraufträge an Dritte vergeben wird.

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BG-310

Auftrag

Informationen über den Auftrag von einem Beschaffer an einen Gewinner im Anschluss an ein Angebot. Bei Bekanntmachungen für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz und Bekanntmachungen über das Ergebnis des Wettbewerbs Informationen über die Entscheidung des Bewertungsausschusses bzw. der Preisrichter. Diese Angaben können je nach Angebot unterschiedlich ausfallen.

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BT-150

Auftrag — Kennung

Eine Kennung des Auftrags oder, bei Bekanntmachungen für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz und Bekanntmachungen über das Ergebnis des Wettbewerbs, der Entscheidung. Die Angaben im Abschnitt „Auftrag“ beziehen sich auf diesen Auftrag bzw. diese Entscheidung.

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-3202

Auftrag — Angebotskennung

Eine Kennung des Angebots oder eines sonstigen Ergebnisses, das die Grundlage für diesen Auftrag bildete.

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-721

Auftrag — Titel

Der Titel des Auftrags oder, bei Bekanntmachungen für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz und Bekanntmachungen über das Ergebnis des Wettbewerbs, der Entscheidung.

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BT-1451

Datum der Entscheidung über den Gewinner

Das Datum der offiziellen Entscheidung über das erfolgreiche Angebot.

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BT-145

Datum des Auftragsabschlusses

Datum, an dem der Auftrag abgeschlossen wurde. Im Normalfall handelt es sich um das Datum, an dem die letzte Vertragspartei den Auftrag unterzeichnet hat. Wurde jedoch kein Auftrag unterzeichnet, kann es sich bei dem Datum des Auftragsabschlusses um andere Datumsangaben handeln (z. B. das Datum, an dem der Beschaffer den erfolgreichen Bieter benachrichtigt hat). Das Datum des Auftragsabschlusses liegt stets nach dem Ende der Stillhaltefrist und nach erfolgter Prüfung der vom Gewinner vorgelegten Nachweise.

Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-768

Auftrag als Teil einer Rahmenvereinbarung

Der Auftrag wird als Teil einer Rahmenvereinbarung vergeben.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-151

Auftrag — URL

Die URL-Adresse (z. B. die Internetadresse), unter der der Auftrag abgerufen werden kann.

URL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-611

Auftrag — EU-Mittel

Informationen über die für die Finanzierung des Auftrags verwendeten Mittel der Europäischen Union. Es sind spezifische Informationen anzugeben (z. B. über konkrete Projekte, nicht nur über operationelle Programme).

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BT-722

Auftrag — Bezeichnung der EU-Mittel

Die Bezeichnung der für die Finanzierung zumindest eines Teils des Auftrags verwendeten Mittel der Europäischen Union. Es sind spezifische Informationen anzugeben (z. B. über konkrete Projekte, nicht nur über operationelle Programme).

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-5011

Auftrag — Kennung der EU-Mittel

Die Kennung der für die Finanzierung zumindest eines Teils des Auftrags verwendeten Mittel der Europäischen Union. Es sind spezifische Informationen anzugeben (z. B. über konkrete Projekte, nicht nur über operationelle Programme).

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-713

Strategische Beschaffung

Informationen zur strategischen Beschaffung. Diese Angaben können je nach Abschnitt der Bekanntmachung unterschiedlich ausfallen.

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BT-13721

Strategische Beschaffung — Abschnittskennung der Bekanntmachung

Eine Kennung eines oder mehrerer Abschnitte innerhalb dieser Bekanntmachung. Die Angaben im Abschnitt „Strategische Beschaffung“ beziehen sich auf diesen Abschnitt bzw. diese Abschnitte.

Kennung

 

 

 

 

 

 

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BT-06

Strategische Beschaffung

Mit der Verwendung einer technischen Spezifikation, eines Eignungskriteriums, eines Zuschlagskriteriums oder einer Bedingung für die Auftragsausführung sollen die Umweltauswirkungen der Auftragsvergabe verringert, die Erfüllung soziale Ziele erreicht und/oder innovative Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beschafft werden.

Code

 

 

 

 

 

 

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BT-777

Strategische Beschaffung — Beschreibung

Beschreibung der Verwendung einer technischen Spezifikation, eines Eignungskriteriums, eines Zuschlagskriteriums oder einer Bedingung für die Auftragsausführung, mit der die Umweltauswirkungen der Auftragsvergabe verringert, soziale Ziele erreicht und/oder innovative Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beschafft werden sollen.

Text

 

 

 

 

 

 

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BT-774

Grüne Beschaffung

Ein Konzept (z. B. Anforderung der Erfüllung der Voraussetzungen eines Umweltzeichens) zur Verringerung der Umweltauswirkungen der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen.

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BT-775

Soziale Beschaffung

Ein mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gefördertes soziales Ziel (z. B. faire Arbeitsbedingungen).

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BT-776

Innovative Beschaffung

Ein Verweis darauf, dass innovative Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erworben werden (z. B. wenn die beschafften Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen eine Innovation auf dem gesamten Markt darstellen).

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BT-715

Fahrzeuge

Die Anzahl aller Fahrzeuge (unabhängig davon, ob sie sauber oder nicht sauber sind), die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fallen. Diese Fahrzeuge wurden entweder gekauft, geleast, gemietet oder auf Raten gekauft oder ihre Nutzung wurde vertraglich vereinbart für die Bereitstellung einer erworbenen Dienstleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt.

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BT-725

Fahrzeuge — emissionsfrei

Die Anzahl emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge, die mit der Definition in der Richtlinie 2009/33/EG übereinstimmen und in ihren Geltungsbereich fallen. Diese Fahrzeuge wurden entweder gekauft, geleast, gemietet oder auf Raten gekauft oder ihre Nutzung wurde vertraglich vereinbart für die Bereitstellung einer erworbenen Dienstleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt.

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-716

Fahrzeuge — sauber

Die Anzahl sauberer Fahrzeuge, die mit der Definition in der Richtlinie 2009/33/EG übereinstimmen und in ihren Geltungsbereich fallen. Diese Fahrzeuge wurden entweder gekauft, geleast, gemietet oder auf Raten gekauft oder ihre Nutzung wurde vertraglich vereinbart für die Bereitstellung einer erworbenen Dienstleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG fällt.

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-754

Zugänglichkeit

Die Verwendung von Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen in den technischen Spezifikationen.

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BT-755

Zugänglichkeit — Begründung

Begründung, warum keine Zugänglichkeitskriterien vorgesehen wurden, obwohl die Beschaffung für die Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist.

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BG-612

Beschaffer, Nachprüfung — Zusammenfassung

Zusammenfassende Angaben zu den bei dem Beschaffer eingegangenen Anträgen auf eine Nachprüfung einer seiner Entscheidungen (z. B. der technischen Spezifikationen oder der Vergabeentscheidung) gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 89/665/EWG und der Richtlinie 92/13/EWG sowie zu den Parteien, die die Anträge eingereicht haben.

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BT-712

Beschaffer, Nachprüfung — Antragsteller

Anzahl der Organisationen, die den Beschaffer zur Nachprüfung einer seiner Entscheidungen (z. B. der technischen Spezifikationen oder der Vergabeentscheidung) aufgefordert haben.

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-613

Beschaffer, Nachprüfung — Anträge

Angaben zur Anzahl und zur Kategorie der bei dem Beschaffer eingegangenen Anträge auf eine Nachprüfung einer seiner Entscheidungen (z. B. der technischen Spezifikationen oder der Vergabeentscheidung).

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BT-635

Beschaffer, Nachprüfung — Zahl der Anträge

Angaben zur Anzahl der bei dem Beschaffer eingegangenen Anträge auf eine Nachprüfung einer seiner Entscheidungen.

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BT-636

Beschaffer, Nachprüfung — Art der Unregelmäßigkeit

Die Art der in den Anträgen auf Nachprüfung geltend gemachten Unregelmäßigkeit.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-710

Zusätzliche Angaben

Sonstige Angaben, die nicht an anderer Stelle genannt werden. Diese Angaben können je nach Los unterschiedlich ausfallen. Im Falle einer nur zu Informationszwecken verwendeten Vorinformation können diese Angaben auch in den verschiedenen Abschnitten einer Bekanntmachung, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Los oder einem eigenen Verfahren umgewandelt werden, unterschiedlich ausfallen.

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BT-726

Geeignet für KMU

Der Beschaffer weist darauf hin, dass diese Beschaffung auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ist.

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BT-115

Geltungsbereich des Beschaffungsübereinkommens (GPA)

Die Beschaffung fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA).

Indikator

 

 

 

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BT-634

Neuauflage des Verfahrens

Das annullierte oder ohne Gewinner beendete Verfahren oder Los wird neu aufgelegt.

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BT-756

Vorinformation — Einstellung des Wettbewerbs

Die Gültigkeit der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Vorinformation (oder eines spezifischen Loses) endet. Über die in dieser Bekanntmachung veröffentlichten Aufträge hinaus werden im Rahmen dieser als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Vorinformation keine weiteren Aufträge vergeben. Dieses Feld kann auch dann verwendet werden, wenn in der Vergabebekanntmachung keine Aufträge vergeben werden.

Indikator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-300

Zusätzliche Angaben

Sonstige Angaben, die nicht an anderer Stelle genannt werden.

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BG-8

Keine sofortige Veröffentlichung

Informationen über Felder, die nicht zur sofortigen Veröffentlichung bestimmt sind. Diese Angaben können je nach Feld unterschiedlich ausfallen.

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BT-195

Keine Veröffentlichung — Kennung

Kennung des Feldes, das nicht für sofortige Veröffentlichung bestimmt ist. Nur Felder in Bezug auf den Ergebniswert und Feldgruppen mit Bezug zum Angebot und Verfahrensergebnis per Los bleiben unveröffentlicht. Im Fall der Sektorenrichtlinie können auch die Zuschlagskriterien, das Vergabeverfahren, bestimmte Daten und in bestimmten Fällen Informationen bezüglich der Art und des Umfangs einer Dienstleistung unveröffentlicht bleiben.

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-197

Keine Veröffentlichung — Begründungscode

Begründung, warum ein Feld nicht sofort veröffentlicht wird.

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BT-196

Keine Veröffentlichung -Begründung: Beschreibung

Begründung, warum ein Feld nicht sofort veröffentlicht wird, und für die Wahl eines späteren Zeitpunkts, zu dem es veröffentlicht werden kann.

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BT-198

Keine Veröffentlichung — Verfügbarkeitsdatum

Der spätere Zeitpunkt, zu dem das ursprünglich nicht veröffentlichte Feld veröffentlicht wird.

Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-77

Auftragsänderung

Informationen über Auftragsänderungen (z. B. zusätzliche Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen). Diese Angaben können je nach Abschnitt der ursprünglichen Bekanntmachung unterschiedlich ausfallen.

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BT-1501

Auftragsänderung — Abschnittskennung früherer Bekanntmachung

Eine Kennung eines oder mehrerer Abschnitte einer früheren Bekanntmachung im Rahmen des Verfahrens. Die Angaben im Abschnitt „Änderung“ beziehen sich auf diesen Abschnitt bzw. diese Abschnitte.

Kennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-202

Auftragsänderung — Beschreibung

Die Zusammenfassung der Auftragsänderung(en).

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-200

Auftragsänderung -Begründungscode

Der Hauptgrund für die Auftragsänderung.

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BT-201

Auftragsänderung — Begründung

Die Beschreibung des Hauptgrunds für die Auftragsänderung.

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BG-9

Änderung

Informationen über Änderungen der Bekanntmachung. Diese Angaben können je nach Abschnitt der ursprünglichen Bekanntmachung unterschiedlich ausfallen.

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BT-13716

Änderung — Abschnittskennung der ursprünglichen Bekanntmachung

Eine Kennung eines oder mehrerer Abschnitte innerhalb einer geänderten Bekanntmachung. Die Angaben im Abschnitt „Änderung“ beziehen sich auf diesen Abschnitt bzw. diese Abschnitte.

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BT-758

Änderung — Versionskennung der ursprünglichen Bekanntmachung

Der Verweis auf die zu ändernde Fassung der ursprünglichen Bekanntmachung. Damit können beispielsweise durch gleichzeitige Versendung mehrerer Änderungsbekanntmachungen entstehende Fehler vermieden werden.

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BT-141

Änderung — Beschreibung

Beschreibung der Änderungen in der Bekanntmachung im Vergleich zur ursprünglichen Bekanntmachung.

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BT-718

Geänderte Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen haben sich geändert.

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BT-719

Geänderte Vergabeunterlagen — Datum

Datum und Uhrzeit der Änderung der Vergabeunterlagen.

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BT-140

Begründung der Änderung — Code

Der Hauptgrund für die Änderungen in der Bekanntmachung im Vergleich zur ursprünglichen Bekanntmachung.

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BT-762

Begründung der Änderung — Beschreibung

Die Beschreibung des Hauptgrundes für die Änderungen in der Bekanntmachung im Vergleich zur ursprünglichen Bekanntmachung.

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(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16).


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/74


VERORDNUNG (EU) 2019/1781 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2019

zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden „Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission (2) mit dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm führt die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (3) vor.

(3)

Die Maßnahmen des Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Elektromotoren, deren jährlicher Endenergieverbrauch bis 2030 um schätzungsweise 10 TWh verringert werden könnte.

(4)

Die Kommission hat in der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren festgelegt und sieht darin auch eine Überprüfung der Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts bei Motoren und Steuerungen vor.

(5)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 hat die Kommission die Verordnung überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Elektromotoren und Drehzahlregelungen analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen Beteiligten aus der Union und Drittländern durchgeführt. Ihre Ergebnisse wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(6)

Wie die Überprüfung ergab, verbrauchen mit Elektromotoren betriebene Systeme etwa die Hälfte der in der Union erzeugten elektrischen Energie. Schätzungen zufolge wurden im Jahr 2015 in Elektromotoren 1 425 TWh elektrische Energie in mechanische Energie und Wärme umgewandelt, was Emissionen von 560 Mio. t CO2-Äquivalent entspricht. Dieser Wert dürfte bis 2020 auf ca. 1 470 TWh und bis 2030 auf ca. 1 500 TWh steigen.

(7)

Zudem hat die Prüfung gezeigt, dass Drehzahlregelungen in der Union in großer Zahl in Verkehr gebracht werden, um die Motordrehzahl zu regeln und die Energieeffizienz zu verbessern, wobei der Energieverbrauch in der Nutzungsphase den ökologisch bedeutsamsten Aspekt ihres Lebenszyklus darstellt. Im Jahr 2015 wurden mit Drehzahlregelungen ca. 265 TWh elektrische Energie aus dem öffentlichen Versorgungsnetz in elektrische Energie mit einer für die betriebene Anwendung geeigneten Frequenz umgewandelt, was 105 Mio. t CO2-Emissionen entspricht. Dieser Wert dürfte bis 2020 auf ca. 380 TWh und bis 2030 auf ca. 570 TWh steigen.

(8)

Wie die Überprüfung ergab, würden mit der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 bis 2020 jährlich 57 TWh und bis 2030 jährlich 102 TWh eingespart. Da die Bestimmungen dieser Verordnung bestehen bleiben, werden die entsprechenden Einsparungen weiter erzielt.

(9)

Die Energieeffizienz dieser motorbetriebenen Systeme ließe sich auf kostenwirksame Weise jedoch noch erheblich weiter steigern. Eine kostenwirksame Möglichkeit bestünde darin, die Energieeffizienz von Motoren zu erhöhen, einschließlich solcher, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 fallen, und energieeffiziente Drehzahlregelungen zu nutzen. Dazu müssten die Ökodesign-Anforderungen für Elektromotoren angepasst und neue Ökodesign-Anforderungen an Drehzahlregelungen festgelegt werden, um das Potenzial für eine kosteneffiziente Steigerung ihrer Energieeffizienz vollständig zu erschließen.

(10)

Ökodesign-Anforderungen sollten auch Anforderungen an die Produktinformationen umfassen, die die Kaufinteressenten bei der Wahl des am besten geeigneten Produkts unterstützen und den Mitgliedstaaten die Marktaufsicht erleichtern.

(11)

Viele Motoren sind in andere Produkte integriert. Im Interesse optimaler kostenwirksamer Energieeinsparungen sollte die vorliegende Verordnung auch für diese Motoren gelten, sofern ihre Effizienz separat überprüft werden kann.

(12)

Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Energieverbrauch in der Nutzungsphase als relevanter Umweltaspekt der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung anzusehen.

(13)

Elektromotoren werden in vielen unterschiedlichen Produkten, wie z. B. Pumpen, Ventilatoren oder Werkzeugmaschinen, und unter vielen unterschiedlichen Betriebsbedingungen verwendet. Der Energieverbrauch motorbetriebener Systeme lässt sich verringern, wenn Motoren in Anwendungen mit variabler Drehzahl und Last mit Drehzahlregelungen ausgestattet werden, aber auch durch Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz dieser Drehzahlregelungen. In Anwendungen mit konstanter Drehzahl (konstanter Last) ist eine Drehzahlregelung dagegen mit zusätzlichen Kosten und Energieverlusten verbunden. Die Nutzung einer Drehzahlregelung sollte daher in dieser Verordnung nicht vorgeschrieben werden.

(14)

Verbesserungen beim Energieverbrauch von Elektromotoren und Drehzahlregelungen sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger nichtproprietärer Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der kombinierten Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Geräte führen können.

(15)

Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an die Energieeffizienz von Elektromotoren und Drehzahlregelungen in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern.

(16)

Die Hersteller sollten ausreichend Zeit haben, ihre Produkte erforderlichenfalls umzugestalten oder anzupassen. Der Zeitplan sollte so gewählt sein, dass negative Auswirkungen auf die Funktionen von Elektromotoren und Drehzahlregelungen minimiert werden. Zudem sollte die Kostenbelastung für die Hersteller, einschließlich kleiner und mittelgroßer Unternehmen, berücksichtigt werden, wobei jedoch auch darauf zu achten ist, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig verwirklicht werden.

(17)

Die Einbeziehung von Motoren, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 unterliegen, insbesondere kleinerer und größerer Motoren, in Verbindung mit aktualisierten Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, die mit internationalen Normen und dem technischen Fortschritt im Einklang stehen, sowie die Einbeziehung von Drehzahlregelungen sollten die Marktdurchdringung von Elektromotoren und Drehzahlregelungen, die während ihres Lebenszyklus eine bessere Umweltverträglichkeit aufweisen, erhöhen. Dies sollte — im Vergleich zu einem Szenario ohne zusätzliche Maßnahmen — bis 2030 zu geschätzten zusätzlichen Netto-Energieeinsparungen von 10 TWh pro Jahr führen und die Netto-Treibhausgasemissionen jährlich um 3 Mio. t CO2-Äquivalent verringern.

(18)

Wenngleich die Umweltauswirkungen von Mittelspannungsmotoren relevant sind, gibt es derzeit keine Klassifikation der Energieeffizienz von Elektromotoren mit einer Nennspannung über 1 000 V. Sobald eine solche Klassifikation entwickelt ist, sollte neu geprüft werden, ob Mindestanforderungen an Motoren mit mittlerer Spannung festgelegt werden können.

(19)

Wenngleich die Umweltauswirkungen von Unterwassermotoren relevant sind, gibt es derzeit keine Prüfnorm, in der Energieeffizienzklassen für diese Motoren festgelegt sind. Sobald eine solche Prüfnorm und eine entsprechende Klassifikation entwickelt sind, sollte neu geprüft werden, ob Mindestanforderungen an Unterwassermotoren festgelegt werden können.

(20)

In der Mitteilung der Kommission zur Kreislaufwirtschaft (4) und der Mitteilung über das Ökodesign-Arbeitsprogramm (5) wird betont, wie wichtig es ist, den Ökodesign-Rahmen zur Unterstützung des Übergangs zu einer ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft zu nutzen. Als Ersatzteile gelieferte Motoren sollten daher für einen gewissen Zeitraum von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen werden, um die Reparaturkosten für Produkte mit Motoren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden, zu verringern oder eine vorzeitige Entsorgung zu vermeiden, wenn sie nicht repariert werden können. So sollen Nachteile vermieden werden, die entstehen, wenn es unmöglich ist, einen nicht den Anforderungen entsprechenden Motor durch einen konformen Motor zu ersetzen, ohne dass dem Endnutzer dabei unverhältnismäßige Kosten entstehen. Sind diese Motoren für die Reparatur von Produkten bestimmt, für die in anderen Ökodesign-Verordnungen spezifische Bestimmungen zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen festgelegt wurden, sollten diese spezifischen Bestimmungen Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu Ersatzteilen haben.

(21)

In besonderen Fällen, z. B. wenn die Sicherheit oder die Funktionalität eingeschränkt oder unverhältnismäßige Kosten entstehen würden, sollten bestimmte Motoren oder Drehzahlregelungen von den Effizienzanforderungen ausgenommen werden. Allerdings sollten diese Produkte den Anforderungen dieser Verordnung an die Produktinformationen unterliegen, darunter z. B. Informationen zum Zerlegen, zum Recycling oder zur Entsorgung am Ende der Lebensdauer oder andere für Marktaufsichtszwecke nützliche Informationen.

(22)

Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren bestimmt werden. Diese Verfahren sollten dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, einschließlich, soweit vorhanden, harmonisierter Normen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.

(23)

Eine geeignete Norm zur Bestimmung der Nennbetriebsarten S1, S3 oder S6 ist die Norm IEC 60034-1:2017. Geeignete Normen zur Bestimmung von Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit und anderer explosionsgeschützter Motoren sind die Normen IEC/EN 60079-7:2015, IEC/EN 60079-31:2014 und IEC/EN 60079-1:2014.

(24)

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.

(25)

Die Konformität der Produkte sollte entweder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nachgewiesen werden, nicht jedoch zu beiden Zeitpunkten.

(26)

Zur Erleichterung der Konformitätsprüfungen sollten die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.

(27)

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern und die Verbraucher zu schützen, sollten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten verboten werden, deren Leistungsmerkmale unter Testbedingungen automatisch verändert werden, um bessere Parameterwerte zu erzielen.

(28)

Zur Erleichterung der Nachprüfung sollten die Marktaufsichtsbehörden größere Motoren auch an Standorten wie denen des Herstellers prüfen können oder deren Prüfung als Zeugen beiwohnen können.

(29)

Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.

(30)

Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Die Überprüfung sollte zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem alle Bestimmungen umgesetzt sind und Auswirkungen auf den Markt haben.

(31)

Die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 sollte daher aufgehoben werden.

(32)

Ökodesign-Anforderungen an Umwälzpumpen, die in Heizkessel integriert sind, sind in der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission (7) festgelegt. Damit installierte Heizkessel mit einer defekten Umwälzpumpe innerhalb ihrer technischen Lebensdauer repariert werden können, sollte die in der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme für Umwälzpumpen, die als Ersatzteile für vorhandene Heizkessel geliefert werden, verlängert werden.

(33)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Elektromotoren und Drehzahlregelungen, einschließlich solcher, die in andere Produkte integriert sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung gilt für folgende Produkte:

a)

Induktionsmotoren ohne Kohlebürsten, Kommutatoren, Schleifringe oder elektrische Rotoranschlüsse, die für den Betrieb bei einer sinusförmigen Spannung mit einer Frequenz von 50 Hz, 60 Hz oder 50/60 Hz ausgelegt sind und

i)

zwei, vier, sechs oder acht Pole aufweisen;

ii)

eine Nennspannung U N von mehr als 50 V und bis zu 1 000 V haben;

iii)

eine Nennausgangsleistung P N von 0,12 kW bis einschließlich 1 000 kW aufweisen;

iv)

für den Dauerbetrieb ausgelegt sind und

v)

direkt für den Betrieb am öffentlichen Stromnetz bestimmt sind.

b)

Drehzahlregelungen mit einem Dreiphasen-Eingang, die

i)

für den Betrieb mit einem Motor gemäß Buchstabe a innerhalb eines Nennbereichs der Motorausgangsleistung von 0,12 kW–1 000 kW ausgelegt sind;

ii)

eine Nennspannung von mehr als 100 V und bis zu 1 000 V (AC) haben;

iii)

nur einen AC-Spannungsausgang aufweisen.

(2)

Die Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1 sowie Abschnitt 2 Nummern 1, 2, 5 bis 11 und 13 gelten nicht für die folgenden Motoren:

a)

vollständig in ein Produkt (z. B. Getriebe, Pumpe, Ventilator oder Verdichter) integrierte Motoren, deren Energieeffizienz auch bei Verwendung eines provisorischen Lagerschilds und Antriebslagers nicht unabhängig von dem Produkt geprüft werden kann; der Motor muss (neben den Verbindungsteilen wie Schrauben) gemeinsame Bauteile mit dem angetriebenen Gerät (z. B. eine Welle oder ein Gehäuse) haben und darf nicht so ausgelegt sein, dass er vollständig von dem angetriebenen Gerät getrennt und unabhängig betrieben werden kann. Im Falle der Trennung darf der Motor nicht mehr betriebsfähig sein;

b)

Motoren mit einer integrierten Drehzahlregelung (Kompaktantriebe), deren Energieeffizienz nicht unabhängig von der Drehzahlregelung geprüft werden kann;

c)

Motoren mit integrierter Bremse, die integraler Bestandteil der inneren Motorenkonstruktion ist und während der Prüfung der Motoreneffizienz weder entfernt noch von einer separaten Stromquelle versorgt werden kann;

d)

speziell ausgelegte und ausschließlich für folgende Betriebsbedingungen spezifizierte Motoren:

i)

in einer Höhe von mehr als 4 000 Metern über dem Meeresspiegel;

ii)

bei Umgebungstemperaturen über 60 °C;

iii)

bei einer Betriebshöchsttemperatur über 400 °C;

iv)

bei Umgebungstemperaturen unter – 30 °C oder

v)

bei einer Temperatur der Kühlflüssigkeit am Einlass eines Produkts von unter 0 °C oder über 32 °C;

e)

Motoren, die speziell für einen Betrieb ausgelegt und spezifiziert sind, bei dem sie vollständig in eine Flüssigkeit eingetaucht sind;

f)

Motoren, die speziell für die erforderliche Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (8) geeignet sind;

g)

explosionsgeschützte Motoren, die gemäß Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) für Untertageanlagen ausgelegt und zertifiziert sind;

h)

Motoren in kabellosen oder batteriebetriebenen Geräten;

i)

Motoren in Handgeräten, deren Gewicht während des Betriebs von Hand abgestützt wird;

j)

Motoren in handgeführten mobilen Geräten, die während des Betriebs bewegt werden;

k)

Motoren mit mechanischen Kommutatoren;

l)

vollständig geschlossene selbstgekühlte Motoren (TENV-Motoren);

m)

vor dem 1. Juli 2029 in Verkehr gebrachte Motoren, die als Ersatz für identische, in Produkte integrierte Motoren dienen, die vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden, und speziell dafür vermarktet werden;

n)

Motoren mit mehreren Drehzahlen, d. h. Motoren mit mehreren Wicklungen oder mit schaltbaren Wicklungen, die eine unterschiedliche Anzahl von Polen und unterschiedliche Drehzahlen aufweisen;

o)

speziell für den Antrieb von Elektrofahrzeugen ausgelegte Motoren.

(3)

Die Anforderungen in Anhang I Abschnitt 3 sowie Abschnitt 4 Nummern 1, 2 und 5 bis 10 gelten nicht für die folgenden Drehzahlregelungen:

a)

in ein Produkt integrierte Drehzahlregelungen, deren Energieeffizienz nicht unabhängig von dem Produkt geprüft werden kann, da das Produkt oder die Drehzahlregelung bei einem Versuch einer solchen Prüfung nicht betrieben werden könnte;

b)

speziell für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom geeignete Drehzahlregelungen;

c)

regenerative Antriebe;

d)

Antriebe mit sinusförmigem Eingangsstrom.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Elektromotor“ oder „Motor“ bezeichnet ein Gerät, das elektrische Eingangsleistung in mechanische Ausgangsleistung in Form einer Rotation umwandelt, deren Drehzahl und Drehmoment von Faktoren wie der Frequenz der Versorgungsspannung und der Anzahl der Pole des Motors abhängen;

2.

„Drehzahlregelung“ bezeichnet einen elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Leistung, mit der ein einzelner Elektromotor gespeist wird, kontinuierlich anpasst, um die von dem Motor abgegebene mechanische Leistung nach Maßgabe der Drehmoment-Drehzahl-Kennlinie der am Motor anliegenden Last zu steuern, wozu die am Motor anliegende Frequenz und Spannung angepasst werden. Sie umfasst alle zwischen dem öffentlichen Stromnetz und dem Motor angeschlossenen elektronischen Bauteile einschließlich Erweiterungen wie Schutzgeräten, Transformatoren und Hilfsgeräten;

3.

„Energieeffizienz“ eines Motors bezeichnet das Verhältnis seiner mechanischen Ausgangsleistung zur elektrischen Eingangswirkleistung;

4.

„Pol“ bezeichnet einen durch das rotierende Magnetfeld des Motors erzeugten Nord- oder Südpol, wobei die Zahl der Pole die Grunddrehzahl des Motors bestimmt;

5.

„Dauerlastbetrieb“ bezeichnet die Fähigkeit eines Elektromotors, bei Nennleistung mit einem Temperaturanstieg innerhalb der spezifizierten Isolier-Temperaturklasse ununterbrochen betrieben zu werden, was normungsgemäß als Nennbetriebsart S1, S3 >=80 % oder S6 >=80 % spezifiziert ist;

6.

„Phase“ bezeichnet die Art der Konfiguration des Netzstroms;

7.

„Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem öffentlichen Leitungsnetz;

8.

„Motor mit mechanischen Kommutatoren“ bezeichnet einen Motor, in dem eine mechanische Vorrichtung die Richtung des Stroms umkehrt;

9.

„kabelloses oder batteriebetriebenes Gerät“ bezeichnet ein Gerät, das seine Energie aus Batterien bezieht, die es dem Gerät ermöglichen, die beabsichtigte Funktion ohne Anschluss an eine sonstige Stromversorgung zu erfüllen;

10.

„Handgerät“ bezeichnet ein tragbares Gerät, das während des normalen Gebrauchs in der Hand gehalten wird;

11.

„handgeführtes Gerät“ bezeichnet ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät, das während des normalen Gebrauchs vom Nutzer bewegt und gelenkt wird;

12.

„vollständig geschlossener selbstgekühlter Motor“ oder „TENV-Motor“ („totally enclosed non-ventilated motor“) bezeichnet einen für den Betrieb ohne Lüfter ausgelegten und spezifizierten Motor, der Wärme überwiegend durch natürliche Luftbewegung oder Strahlung auf der Oberfläche des vollständig geschlossenen Motors abgibt;

13.

„regenerativer Antrieb“ bezeichnet eine Drehzahlregelung, die Energie von der Last in das Stromnetz zurückspeisen kann, d. h. die eine Phasenverschiebung um 180° +/– 20° zwischen Eingangsstrom und Eingangsspannung hervorruft, wenn der angeschlossene Motor bremst;

14.

„Antrieb mit sinusförmigem Eingangsstrom“ bezeichnet eine Drehzahlregelung mit einem sinusförmigem Eingangsstrom, der durch einen Oberschwingungsgehalt von unter 10 % gekennzeichnet ist;

15.

„Bremsmotor“ bezeichnet einen Motor mit einer elektromechanischen Bremseinheit, die unmittelbar ohne Kupplungen auf die Antriebswelle einwirkt;

16.

„Ex-eb-Motor mit erhöhter Sicherheit“ bezeichnet einen für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten und normungsgemäß „Ex eb“-zertifizierten Motor;

17.

„sonstiger explosionsgeschützter Motor“ bezeichnet einen für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten und normungsgemäß „Ex ec“-, „Ex tb“-, „Ex tc“-, „Ex db“- oder „Ex dc“-zertifizierten Motor;

18.

„Prüflast“ einer Drehzahlregelung bezeichnet das für Prüfzwecke verwendete elektrische Gerät, das den Ausgangsstrom und den Ausgangsverschiebungsfaktor cos phi bestimmt;

19.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

20.

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder demselben Hersteller-, Importeur- oder Bevollmächtigtennamen unterscheidet;

21.

„Prüfung im Beisein von Zeugen“ bezeichnet die aktive Beobachtung der physischen Prüfung eines Produkts durch eine andere Partei, um Schlussfolgerungen hinsichtlich der Gültigkeit der Prüfung und der Prüfungsergebnisse zu ziehen. Dazu können Schlussfolgerungen hinsichtlich der Konformität der angewandten Prüf- und Berechnungsverfahren mit den geltenden Normen und Rechtsvorschriften zählen;

22.

„Werksabnahme“ bezeichnet eine Prüfung eines bestellten Produkts, bei der der Kunde eine Prüfung im Beisein von Zeugen nutzt, um vor der Abnahme oder der Inbetriebnahme festzustellen, ob das Produkt die vertraglichen Anforderungen vollständig erfüllt.

Artikel 4

Ökodesign-Anforderungen

Die in Anhang I festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.

Artikel 5

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation von Motoren eine Kopie der gemäß Anhang I Nummer 2 dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II dieser Verordnung enthalten.

(3)   Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation von Drehzahlregelungen eine Kopie der gemäß Anhang I Nummer 4 dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II dieser Verordnung enthalten.

(4)   Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell

a)

anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder

b)

durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides ermittelt,

so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller anzugeben.

Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang III an.

Artikel 7

Umgehung und Software-Aktualisierungen

Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und ihre Leistungsmerkmale während der Prüfung automatisch gezielt ändern, um bessere Werte in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt sind oder vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen bereitgestellten Dokumentation angegeben werden.

Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei einer Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht verschlechtern.

Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.

Artikel 8

Referenzwerte

Die Werte der effizientesten Motoren und Drehzahlregelungen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind als Referenzwerte in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 9

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 14 November 2023 vor.

Bei der Überprüfung geht sie insbesondere darauf ein,

1.

ob im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Ressourceneffizienz von Produkten festgelegt werden sollten, etwa durch Bestimmung und Wiederverwendung seltener Erden bei Motoren mit Permanentmagneten;

2.

ob die Prüftoleranzen angemessen sind;

3.

ob strengere Anforderungen an Motoren und Drehzahlregelungen festgelegt werden sollten;

4.

ob Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Motoren mit einer Nennspannung von über 1 000 V festgelegt werden sollten;

5.

ob Anforderungen an Kombinationen aus Motoren und Drehzahlregelungen, die gemeinsam in Verkehr gebracht werden, sowie an integrierte Drehzahlregelungen (Kompaktantriebe) festgelegt werden sollten;

6.

ob die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmen angemessen sind;

7.

ob andere Arten von Motoren wie z. B. Motoren mit Permanentmagneten in den Anwendungsbereich einbezogen werden sollten.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009

(1)   Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die bis spätestens 1. Januar 2022 als Ersatz für identische in Produkte integrierte Umwälzpumpen in Verkehr gebracht werden, die ihrerseits bis spätestens 1. August 2015 in Verkehr gebracht wurden, und speziell als solche vermarktet werden, ausgenommen die in Anhang I Nummer 2 Punkt 1 Buchstabe e festgelegten Anforderungen an die Produktinformationen.“

(2)   In Anhang I erhält Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe e folgende Fassung:

„e) muss bei in Produkte integrierten Umwälzpumpen, die bis spätestens 1. Januar 2022 als Ersatz für identische in Produkte integrierte Umwälzpumpen in Verkehr gebracht werden, die ihrerseits bis spätestens 1. August 2015 in Verkehr gebracht wurden, auf der Ersatz-Umwälzpumpe oder ihrer Verpackung klar angegeben sein, für welche(s) Produkt(e) sie bestimmt ist.“

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021. Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 gelten jedoch bereits ab dem 14 November 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26).

(4)  COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.

(5)  COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35).

(8)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(9)  Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).


ANHANG I

ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN AN ELEKTROMOTOREN UND DREHZAHLREGELUNGEN

1.   ANFORDERUNGEN AN DIE ENERGIEEFFIZIENZ VON MOTOREN

Die Energieeffizienzanforderungen an Motoren werden nach folgendem Zeitplan anwendbar:

a)

Ab dem 1. Juli 2021 gilt:

i)

Die Energieeffizienz von Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,75 kW und höchstens 1 000 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen und bei denen es sich nicht um Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit handelt, muss mindestens dem in Tabelle 2 aufgeführten Effizienzniveau IE3 entsprechen;

ii)

die Energieeffizienz von Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW und weniger als 0,75 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen und bei denen es sich nicht um Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit handelt, muss mindestens dem in Tabelle 1 aufgeführten Effizienzniveau IE2 entsprechen;

b)

ab dem 1. Juli 2023 gilt:

i)

die Energieeffizienz von Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW und höchstens 1 000 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen, und von Einphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW muss mindestens dem in Tabelle 1 aufgeführten Effizienzniveau IE2 entsprechen;

ii)

die Energieeffizienz von Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 75 kW und höchstens 200 kW, die 2, 4 oder 6 Pole aufweisen und bei denen es sich nicht um Bremsmotoren, Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit oder andere explosionsgeschützte Motoren handelt, muss mindestens dem in Tabelle 3 aufgeführten Effizienzniveau IE4 entsprechen.

Die Energieeffizienz von Motoren ist in Internationalen Energieeffizienzklassen (IE) in den Tabellen 1, 2 und 3 für verschiedene Motornennausgangsleistungen PN angegeben. Die IE-Klassen werden bei Nennausgangsleistung (PN) und Nennspannung (UN) sowie für eine Frequenz von 50 Hz und eine Umgebungsreferenztemperatur von 25 °C ermittelt.

Tabelle 1

Mindesteffizienzwerte ηn für das Effizienzniveau IE2 bei 50 Hz (%)

Nennausgangsleistung PN [kW]

Anzahl der Pole

2

4

6

8

0,12

53,6

59,1

50,6

39,8

0,18

60,4

64,7

56,6

45,9

0,20

61,9

65,9

58,2

47,4

0,25

64,8

68,5

61,6

50,6

0,37

69,5

72,7

67,6

56,1

0,40

70,4

73,5

68,8

57,2

0,55

74,1

77,1

73,1

61,7

0,75

77,4

79,6

75,9

66,2

1,1

79,6

81,4

78,1

70,8

1,5

81,3

82,8

79,8

74,1

2,2

83,2

84,3

81,8

77,6

3

84,6

85,5

83,3

80,0

4

85,8

86,6

84,6

81,9

5,5

87,0

87,7

86,0

83,8

7,5

88,1

88,7

87,2

85,3

11

89,4

89,8

88,7

86,9

15

90,3

90,6

89,7

88,0

18,5

90,9

91,2

90,4

88,6

22

91,3

91,6

90,9

89,1

30

92,0

92,3

91,7

89,8

37

92,5

92,7

92,2

90,3

45

92,9

93,1

92,7

90,7

55

93,2

93,5

93,1

91,0

75

93,8

94,0

93,7

91,6

90

94,1

94,2

94,0

91,9

110

94,3

94,5

94,3

92,3

132

94,6

94,7

94,6

92,6

160

94,8

94,9

94,8

93,0

200 bis 1 000

95,0

95,1

95,0

93,5


Tabelle 2

Mindesteffizienzwerte ηn für das Effizienzniveau IE3 bei 50 Hz (%)

Nennausgangsleistung PN [kW]

Anzahl der Pole

2

4

6

8

0,12

60,8

64,8

57,7

50,7

0,18

65,9

69,9

63,9

58,7

0,20

67,2

71,1

65,4

60,6

0,25

69,7

73,5

68,6

64,1

0,37

73,8

77,3

73,5

69,3

0,40

74,6

78,0

74,4

70,1

0,55

77,8

80,8

77,2

73,0

0,75

80,7

82,5

78,9

75,0

1,1

82,7

84,1

81,0

77,7

1,5

84,2

85,3

82,5

79,7

2,2

85,9

86,7

84,3

81,9

3

87,1

87,7

85,6

83,5

4

88,1

88,6

86,8

84,8

5,5

89,2

89,6

88,0

86,2

7,5

90,1

90,4

89,1

87,3

11

91,2

91,4

90,3

88,6

15

91,9

92,1

91,2

89,6

18,5

92,4

92,6

91,7

90,1

22

92,7

93,0

92,2

90,6

30

93,3

93,6

92,9

91,3

37

93,7

93,9

93,3

91,8

45

94,0

94,2

93,7

92,2

55

94,3

94,6

94,1

92,5

75

94,7

95,0

94,6

93,1

90

95,0

95,2

94,9

93,4

110

95,2

95,4

95,1

93,7

132

95,4

95,6

95,4

94,0

160

95,6

95,8

95,6

94,3

200 bis 1 000

95,8

96,0

95,8

94,6


Tabelle 3

Mindesteffizienzwerte ηn für das Effizienzniveau IE4 bei 50 Hz (%)

Nennausgangsleistung PN [kW]

Anzahl der Pole

2

4

6

8

0,12

66,5

69,8

64,9

62,3

0,18

70,8

74,7

70,1

67,2

0,20

71,9

75,8

71,4

68,4

0,25

74,3

77,9

74,1

70,8

0,37

78,1

81,1

78,0

74,3

0,40

78,9

81,7

78,7

74,9

0,55

81,5

83,9

80,9

77,0

0,75

83,5

85,7

82,7

78,4

1,1

85,2

87,2

84,5

80,8

1,5

86,5

88,2

85,9

82,6

2,2

88,0

89,5

87,4

84,5

3

89,1

90,4

88,6

85,9

4

90,0

91,1

89,5

87,1

5,5

90,9

91,9

90,5

88,3

7,5

91,7

92,6

91,3

89,3

11

92,6

93,3

92,3

90,4

15

93,3

93,9

92,9

91,2

18,5

93,7

94,2

93,4

91,7

22

94,0

94,5

93,7

92,1

30

94,5

94,9

94,2

92,7

37

94,8

95,2

94,5

93,1

45

95,0

95,4

94,8

93,4

55

95,3

95,7

95,1

93,7

75

95,6

96,0

95,4

94,2

90

95,8

96,1

95,6

94,4

110

96,0

96,3

95,8

94,7

132

96,2

96,4

96,0

94,9

160

96,3

96,6

96,2

95,1

200 bis 249

96,5

96,7

96,3

95,4

250 bis 314

96,5

96,7

96,5

95,4

315 bis 1 000

96,5

96,7

96,6

95,4

Zur Ermittlung der Mindesteffizienz von 50-Hz-Motoren mit einer Nennausgangsleistung PN zwischen 0,12 und 200 kW, die in den Tabellen 1, 2 und 3 nicht aufgeführt ist, wird folgende Formel verwendet:

Image 1

A, B, C und D sind Interpolationskoeffizienten, die anhand der Tabellen 4 und 5 bestimmt werden.

Tabelle 4

Interpolationskoeffizienten für Motoren mit einer Nennausgangsleistung P zwischen 0,12 kW und 0,55 kW

IE-Code

Koeffizienten

2 Pole

4 Pole

6 Pole

8 Pole

IE2

A

22,4864

17,2751

-15,9218

6,4855

B

27,7603

23,978

-30,258

9,4748

C

37,8091

35,5822

16,6861

36,852

D

82,458

84,9935

79,1838

70,762

IE3

A

6,8532

7,6356

-17,361

-0,5896

B

6,2006

4,8236

-44,538

-25,526

C

25,1317

21,0903

-3,0554

4,2884

D

84,0392

86,0998

79,1318

75,831

IE4

A

-8,8538

8,432

-13,0355

-4,9735

B

-20,3352

2,6888

-36,9497

-21,453

C

8,9002

14,6236

-4,3621

2,6653

D

85,0641

87,6153

82,0009

79,055

Zwischen 0,55 kW und 0,75 kW sind die Mindesteffizienzwerte durch lineare Interpolation anhand der Mindesteffizienzwerte für 0,55 kW und 0,75 kW zu bestimmen.

Tabelle 5

Interpolationskoeffizienten für Motoren mit einer Nennausgangsleistung P zwischen 0,75 kW und 200 kW

IE-Code

Koeffizienten

2 Pole

4 Pole

6 Pole

8 Pole

IE2

A

0,2972

0,0278

0,0148

2,1311

B

-3,3454

-1,9247

-2,4978

-12,029

C

13,0651

10,4395

13,247

26,719

D

79,077

80,9761

77,5603

69,735

IE3

A

0,3569

0,0773

0,1252

0,7189

B

-3,3076

-1,8951

-2,613

-5,1678

C

11,6108

9,2984

11,9963

15,705

D

82,2503

83,7025

80,4769

77,074

IE4

A

0,34

0,2412

0,3598

0,6556

B

-3,0479

-2,3608

-3,2107

-4,7229

C

10,293

8,446

10,7933

13,977

D

84,8208

86,8321

84,107

80,247

Die Verluste werden gemäß Anhang II bestimmt.

2.   ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATIONEN ZU MOTOREN

Die unter den Punkten 1 bis 13 genannten Produktinformationen sind sichtbar aufzuführen

a)

auf dem mit dem Motor gelieferten technischen Datenblatt oder in dem mit dem Motor gelieferten Nutzerhandbuch;

b)

in der technischen Dokumentation für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5;

c)

auf frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure sowie

d)

auf dem technischen Datenblatt, das mit Produkten geliefert wird, in die der Motor eingebaut ist.

In der technischen Dokumentation sind die Informationen in der Reihenfolge der Punkte 1 bis 13 bereitzustellen. Die in der Liste verwendeten Formulierungen müssen dabei nicht exakt wiederholt werden. Die Angaben können statt in Textform auch in klar verständlichen Diagrammen, Abbildungen oder Symbolen erfolgen.

Ab dem 1. Juli 2021:

(1)

Nenneffizienz (ηΝ) bei Volllast sowie bei 75 % und 50 % der Nennlast und Nennspannung (UN), ermittelt für eine Frequenz von 50 Hz und eine Umgebungsreferenztemperatur von 25 °C, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

(2)

Effizienzniveau: „IE2“, „IE3“ oder „IE4“ gemäß Abschnitt 1 dieses Anhangs;

(3)

Herstellername oder Handelsmarke, Handelsregisternummer und Adresse;

(4)

Modellkennung des Produkts;

(5)

Zahl der Pole des Motors;

(6)

Nennausgangsleistung(en) PN oder Nennausgangsleistungsintervall (kW);

(7)

Nenneingangsfrequenz(en) des Motors (Hz);

(8)

Nennspannung(en) oder Nennspannungsintervall (V);

(9)

Nenndrehzahl(en) oder Nenndrehzahlintervall (min-1);

(10)

Angabe, ob es sich um einen Einphasen- oder einen Dreiphasenmotor handelt;

(11)

Angaben zur Spanne der Betriebsbedingungen, für die der Motor ausgelegt ist:

a)

Höhen über dem Meeresspiegel;

b)

minimale und maximale Umgebungslufttemperatur, auch für Motoren mit Luftkühlung;

c)

ggf. Kühlflüssigkeitstemperatur am Einlass des Produkts;

d)

Betriebshöchsttemperatur;

e)

potentiell explosive Atmosphären;

(12)

wenn davon ausgegangen wird, dass der Motor gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung von der Effizienzanforderung ausgenommen ist, der konkrete Grund dafür.

Ab dem 1. Juli 2022:

(13)

Leistungsverluste in Prozent (%) der Nennausgangsleistung für die folgenden Betriebspunkte (Drehzahl vs. Drehmoment): (25;25) (25;100) (50;25) (50;50) (50;100) (90;50) (90;100), ermittelt für eine Umgebungsreferenztemperatur von 25 °C, auf die erste Dezimalstelle gerundet; eignet sich der Motor nicht für den Betrieb in einem der vorstehend genannten Betriebspunkte (Drehzahl vs. Drehmoment), so ist für diese Punkte „n. a.“ oder „nicht anwendbar“ anzugeben.

Die unter den Punkten 1 und 2 genannten Informationen sowie das Herstellungsjahr sind dauerhaft auf oder nahe dem Leistungsschild anzugeben. Können aufgrund der Größe des Leistungsschilds nicht alle unter Punkt 1 genannten Informationen angegeben werden, so ist nur die Nenneffizienz bei voller Nennlast und Nennspannung anzugeben.

Für nach Kundenspezifikationen maßgefertigte Motoren mit besonderen mechanischen und elektrischen Konstruktionsmerkmalen brauchen die unter den Punkten 1 bis 13 genannten Informationen nicht auf den frei zugänglichen Internetseiten der Hersteller veröffentlicht zu werden, sofern sie in den Angeboten für die Kunden enthalten sind.

Die Hersteller müssen in dem mit dem Motor gelieferten technischen Datenblatt oder dem mit dem Motor gelieferten Nutzerhandbuch Angaben zu etwaigen besonderen Sicherheitsvorkehrungen vorlegen, die beim Zusammenbau, beim Einbau, bei der Wartung oder beim Einsatz von Motoren mit Drehzahlregelungen zu treffen sind.

Bei Motoren, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m dieser Verordnung von den Effizienzanforderungen ausgenommen sind, müssen der Motor oder seine Verpackung und die Dokumentation deutlich den Hinweis „Motor ausschließlich als Ersatzteil zu nutzen für“ zusammen mit dem/den Produkt(en), für das/die er bestimmt ist, enthalten.

Bei 50/60-Hz- und 60-Hz-Motoren können die unter den Punkten 1 und 2 genannten Informationen für 60 Hz zusätzlich zu den Werten für 50 Hz bereitgestellt werden, wobei die jeweiligen Frequenzen klar anzugeben sind.

Die Verluste werden gemäß Anhang II bestimmt.

3.   EFFIZIENZANFORDERUNGEN AN DREHZAHLREGELUNGEN

Die Effizienzanforderungen an Drehzahlregelungen werden nach folgendem Zeitplan anwendbar:

Ab dem 1. Juli 2021 dürfen die Leistungsverluste von Drehzahlregelungen, die für Motoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW und höchstens 1 000 kW bestimmt sind, die für das Effizienzniveau IE2 geltenden maximalen Leistungsverluste nicht überschreiten.

Die Energieeffizienz von Drehzahlregelungen wird in Internationalen Energieeffizienzklassen (IE) auf der Grundlage der Leistungsverluste wie folgt bestimmt:

Die maximalen Leistungsverluste der Klasse IE2 sind um 25 % geringer als der in Tabelle 6 angegebene Referenzwert.

Tabelle 6

Referenzwerte für die Leistungsverluste von Drehzahlregelungen und Prüflast-Verschiebungsfaktor zur Bestimmung der IE-Klasse von Drehzahlregelungen

Ausgangsscheinleistung von Drehzahlregelungen (kVA)

Nennleistung des Motors (kW)

(indikativ)

Referenzwerte der Leistungsverluste (kW) bei 90 % der Motorständernennfrequenz und 100 % des das Drehmoment erzeugenden Nennstroms

Prüflast-Verschiebungsfaktor cos phi

(+/- 0,08)

0,278

0,12

0,100

0,73

0,381

0,18

0,104

0,73

0,500

0,25

0,109

0,73

0,697

0,37

0,117

0,73

0,977

0,55

0,129

0,73

1,29

0,75

0,142

0,79

1,71

1,1

0,163

0,79

2,29

1,5

0,188

0,79

3,3

2,2

0,237

0,79

4,44

3

0,299

0,79

5,85

4

0,374

0,79

7,94

5,5

0,477

0,85

9,95

7,5

0,581

0,85

14,4

11

0,781

0,85

19,5

15

1,01

0,85

23,9

18,5

1,21

0,85

28,3

22

1,41

0,85

38,2

30

1,86

0,85

47

37

2,25

0,85

56,9

45

2,70

0,86

68,4

55

3,24

0,86

92,8

75

4,35

0,86

111

90

5,17

0,86

135

110

5,55

0,86

162

132

6,65

0,86

196

160

8,02

0,86

245

200

10,0

0,87

302

250

12,4

0,87

381

315

15,6

0,87

429

355

17,5

0,87

483

400

19,8

0,87

604

500

24,7

0,87

677

560

27,6

0,87

761

630

31,1

0,87

858

710

35,0

0,87

967

800

39,4

0,87

1 088

900

44,3

0,87

1 209

1 000

49,3

0,87

Liegt die Ausgangsscheinleistung einer Drehzahlregelung zwischen zwei Werten der Tabelle 6, so ist bei der Bestimmung der IE-Klasse für die Leistungsverluste der höhere Wert und für den Prüflast-Verschiebungsfaktor der niedrigere Wert zu verwenden.

Die Verluste werden gemäß Anhang II bestimmt.

4.   ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATIONEN ZU DREHZAHLREGELUNGEN

Ab dem 1. Juli 2021 sind die unter den Punkten 1 bis 11 genannten Produktinformationen zu Drehzahlregelungen sichtbar aufzuführen

a)

auf dem mit der Drehzahlregelung gelieferten technischen Datenblatt oder in dem mit der Drehzahlregelung gelieferten Nutzerhandbuch;

b)

in der technischen Dokumentation für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5;

c)

auf frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure sowie

d)

auf dem technischen Datenblatt, das mit Produkten geliefert wird, in die die Drehzahlregelung eingebaut ist.

In der technischen Dokumentation sind die Informationen in der Reihenfolge der Punkte 1 bis 11 bereitzustellen. Die in der Liste verwendeten Formulierungen müssen dabei nicht exakt wiederholt werden. Statt in Textform können die Angaben auch in klar verständlichen Diagrammen, Abbildungen oder Symbolen erfolgen:

(1)

Leistungsverluste in % der Nennausgangsscheinleistung in den folgenden Betriebspunkten (relative Motorständerfrequenz vs. relativer Drehmoment erzeugender Strom): (0;25) (0;50) (0;100) (50;25) (50;50) (50;100) (90;50) (90;100), sowie Verluste im Bereitschaftszustand, die entstehen, wenn die Drehzahlregelung an die Stromversorgung angeschlossen ist, aber die Last nicht mit Strom versorgt, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

(2)

Effizienzniveau: „IE2“ gemäß Abschnitt 3 dieses Anhangs;

(3)

Herstellername oder Handelsmarke, Handelsregisternummer und Adresse;

(4)

Modellkennung des Produkts;

(5)

Ausgangsscheinleistung oder Spanne der Ausgangsscheinleistungen (kVA);

(6)

indikative Nennausgangsleistung(en) PN oder Nennausgangsleistungsintervall (kW) des Motors;

(7)

Nennausgangsstrom (A);

(8)

maximale Betriebstemperatur (°C);

(9)

Nenneingangsfrequenz(en) (Hz);

(10)

Nenneingangsspannung(en) oder Nenneingangsspannungsintervall (V);

(11)

wenn davon ausgegangen wird, dass die Drehzahlregelung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung von den Effizienzanforderungen ausgenommen ist, der konkrete Grund dafür.

Für nach Kundenspezifikationen maßgefertigte Drehzahlregelungen mit besonderen elektrischen Konstruktionsmerkmalen brauchen die unter den Punkten 1 bis 11 genannten Informationen nicht auf den frei zugänglichen Internetseiten der Hersteller veröffentlicht zu werden, sofern sie in den Angeboten für die Kunden enthalten sind.

Die unter den Punkten 1 und 2 genannten Informationen sowie das Herstellungsjahr sind dauerhaft auf oder nahe dem Leistungsschild der Drehzahlregelung anzugeben. Können aufgrund der Größe des Leistungsschilds nicht alle unter Punkt 1 genannten Informationen angegeben werden, so ist nur die Nenneffizienz bei (90;100) anzugeben.

Die Verluste werden gemäß Anhang II bestimmt.


ANHANG II

MESSMETHODEN UND BERECHNUNGEN

Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den folgenden Bestimmungen im Einklang stehen.

1.   FÜR MOTOREN

Die Differenz zwischen der mechanischen Ausgangsleistung und der elektrischen Eingangsleistung geht auf Verluste innerhalb des Motors zurück. Die Gesamtverluste werden mithilfe der folgenden Methoden auf der Grundlage einer Umgebungsreferenztemperatur von 25 °C ermittelt:

Einphasenmotoren: direkte Messung: Eingang-Ausgang;

Dreiphasenmotoren: Addition der Verluste: Restverluste.

Bei 60-Hz-Motoren sind anhand der für 60 Hz geltenden Werte äquivalente Werte der Nennausgangsleistung (PN) und der Nennspannung (UN) für den Betrieb bei 50 Hz zu berechnen.

2.   FÜR DREHZAHLREGELUNGEN

Zur Bestimmung der IE-Klasse werden die Leistungsverluste der Drehzahlregelungen bei 100 % des das Drehmoment erzeugenden Nennstroms und 90 % der Motorständernennfrequenz ermittelt.

Die Verluste sind nach einer der folgenden Methoden zu ermitteln:

Eingangs-Ausgangs-Methode oder

kalorimetrische Methode.

Die Prüfschaltfrequenz beträgt 4 kHz bis zu einer Leistung von 111 kVA (90 kW) und 2 kHz bei einer höheren Leistung oder entspricht der vom Hersteller festgelegten Werkseinstellung.

Die Verluste von Drehzahlregelungen dürfen statt bei 0 Hz bei einer Frequenz von bis zu 12 Hz gemessen werden.

Die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten können auch das Einzelverlustverfahren anwenden. Die Berechnungen sind anhand der Daten der Bauteilhersteller mit den üblichen Werten der Leistungselektronik bei tatsächlicher Betriebstemperatur der Drehzahlregelung oder bei der im Datenblatt angegebenen maximalen Betriebstemperatur durchzuführen. Sind keine Daten der Bauteilhersteller verfügbar, werden die Verluste durch Messung ermittelt. Kombinationen aus berechneten und gemessenen Werten sind zulässig. Die einzelnen Verluste werden separat berechnet oder gemessen, und die Gesamtverluste werden als Summe aller einzelnen Verluste bestimmt.


ANHANG III

NACHPRÜFUNGSVERFAHREN ZUR MARKTAUFSICHT

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob ein Produktmodell den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenden sie hinsichtlich der Bestimmungen des Anhangs I folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs und

b)

die angegebenen Werte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte, und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 7 festgelegten Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die unter Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit den Anforderungen dieser Verordnung.

(4)

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt Folgendes:

a)

bei Modellen, die — einschließlich gleichwertiger Modelle — in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht;

b)

bei Modellen, die — einschließlich gleichwertiger Modelle — in Stückzahlen von mindestens fünf pro Jahr hergestellt werden, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.

(5)

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das unter Nummer 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

(7)

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Angesichts der Gewichts- und Größenbeschränkungen für den Transport von Motoren mit einer Nennausgangsleistung von 375 bis 1 000 kW können die Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden, das Nachprüfungsverfahren an den Standorten der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten oder Importeure durchzuführen, bevor die Produkte in Betrieb genommen werden. Die Behörde des Mitgliedstaats kann die Nachprüfung mit ihrer eigenen Prüfausrüstung durchführen.

Sind für diese Motoren Werksabnahmen geplant, bei denen in Anhang I dieser Verordnung festgelegte Parameter geprüft werden sollen, können sich die Behörden des Mitgliedstaats dafür entscheiden, diesen Werksabnahmen als Zeugen beizuwohnen und die dabei erhaltenen Prüfergebnisse für die Überprüfung der Konformität des betreffenden Motors zu verwenden. Die Behörden können einen Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder Importeur auffordern, ihnen Informationen zu etwaigen geplanten Werksabnahmen zu übermitteln, die für Prüfungen im Beisein von Zeugen relevant sind.

In den in den zwei vorstehenden Absätzen genannten Fällen müssen die Behörden der Mitgliedstaaten nur ein einziges Exemplar des Modells prüfen. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 7 aufgeführten Toleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 7 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 7

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Gesamtverluste (1-η) bei Motoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW und höchstens 150 kW.

Der ermittelte Wert* darf den anhand des angegebenen Wertes η berechneten Wert (1-η) nicht um mehr als 15 % überschreiten.

Gesamtverluste (1-η) bei Motoren mit einer Nennausgangsleistung von mehr als 150 kW und höchstens 1 000 kW.

Der ermittelte Wert* darf den anhand des angegebenen Wertes η berechneten Wert (1-η) nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Gesamtverluste von Drehzahlregelungen

Der ermittelte Wert* darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.


(*1)  * Werden gemäß Nummer 4 Buchstabe b drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.


ANHANG IV

REFERENZWERTE

Nachstehend sind die Werte für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beste auf dem Markt verfügbare Technik hinsichtlich der für wesentlich erachteten und quantifizierbaren Umweltaspekte angegeben.

Bei Motoren wurde das Niveau IE4 als beste verfügbare Technik ermittelt. Zwar sind die Verluste einiger Motoren um 20 % geringer, doch sind diese Motoren nur begrenzt verfügbar, decken nicht alle von dieser Verordnung erfassten Leistungsbereiche ab und sind nicht als Induktionsmotoren erhältlich.

Bei Drehzahlregelungen weist die beste auf dem Markt verfügbare Technik 20 % der in Tabelle 6 genannten Referenzleistungsverluste auf. Mithilfe von Siliziumkarbid-Technologien (SiC MOSFET) könnten die Halbleiterverluste im Vergleich zu herkömmlichen Lösungen um ca. 50 % weiter reduziert werden.


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/95


VERORDNUNG (EU) 2019/1782 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2019

zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden „Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission (2) mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm führt die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (3) vor.

(3)

Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge bis 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch externe Netzteile.

(4)

Die Kommission hat in der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile festgelegt. Zudem sieht die Verordnung eine Überprüfung ihrer Bestimmungen durch die Kommission vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vor.

(5)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte externer Netzteile sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(6)

Die Überprüfung ergab, dass externe Netzteile in der Union in großer Zahl in Verkehr gebracht werden, und zeigte die Vorteile einer Aktualisierung der Ökodesign-Anforderungen sowie ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt auf.

(7)

Externe Mehrspannungsnetzteile, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 fallen, werden in der Union in steigender Zahl in Verkehr gebracht. Sie sollten daher in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden, um weitere Energieeinsparungen zu erzielen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

(8)

Externe Netzteile, die ihre Ausgangsspannung an den Primärverbraucher anpassen, sollten weiterhin in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

(9)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten den Energieverbrauch externer Netzteile harmonisieren und somit zu einem funktionierenden Binnenmarkt beitragen. Zudem sollten sie die Umweltbilanz externer Netzteile verbessern. Schätzungen zufolge könnten gegenüber einem Szenario, in dem keine weiteren Maßnahmen getroffen werden, bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von 4,3 TWh erzielt werden, was einem CO2-Äquivalent von 1,45 Mio. Tonnen entspricht.

(10)

Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.

(11)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.

(12)

Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.

(13)

Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.

(14)

Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Die Überprüfung sollte zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem alle Bestimmungen umgesetzt sind und Auswirkungen auf den Markt haben.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 sollte daher aufgehoben werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme externer Netzteile.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Spannungswandler;

b)

unterbrechungsfreie Stromversorgungen;

c)

Batterieladegeräte ohne Stromversorgungsfunktion;

d)

Konverter für Lampen;

e)

externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte;

f)

aktive Power-over-Ethernet-Injektoren;

g)

Dockingstationen für autonome Geräte;

h)

externe Netzteile, die vor dem 1. April 2025 ausschließlich als Zubehör- oder Ersatzteil für ein vor dem 1. April 2020 in Verkehr gebrachtes identisches externes Netzteil in Verkehr gebracht werden, sofern auf dem Zubehör- oder Ersatzteil oder dessen Verpackung klar der Vermerk „Externes Netzteil ausschließlich als Ersatzteil zu nutzen für“ zusammen mit dem/den Primärverbraucher(n), für den/die das Zubehör- oder Ersatzteil bestimmt ist, angegeben ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät, das allen folgenden Kriterien entspricht:

a)

Es ist dafür konzipiert, Wechselstrom (AC) aus dem öffentlichen Stromnetz in Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) niedrigerer Spannung(en) umzuwandeln;

b)

es wird mit einem oder mehreren separaten Geräten — dem/den Primärverbraucher(n) — betrieben;

c)

es befindet sich in einem von dem/den Primärverbraucher(n) physisch getrennten Gehäuse;

d)

es ist über abnehmbare oder fest verdrahtete elektrische Anschlüsse mit Stecker und Kupplung, Kabel, Litzen oder eine sonstige Verdrahtung mit dem/den Primärverbraucher(n) verbunden;

e)

es verfügt über eine Ausgangsleistung laut Typenschild von höchstens 250 Watt und

f)

es wird mit elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten gemäß Anhang I betrieben;

2.

„externes Niederspannungsnetzteil“ bezeichnet ein externes Stromversorgungsgerät mit einer Ausgangsspannung laut Typenschild von weniger als 6 Volt und einer Ausgangsstromstärke laut Typenschild von mindestens 550 Milliampere;

3.

„externes Mehrspannungsnetzteil“ bezeichnet ein externes Stromversorgungsgerät, das eine AC-Spannung aus dem öffentlichen Stromnetz gleichzeitig in mehrere niedrigere AC- oder DC-Spannungen umwandeln kann;

4.

„Spannungswandler“ bezeichnet ein Gerät, das Strom einer Spannung von 230 V aus dem öffentlichen Stromnetz in Strom einer Spannung von 110 V mit ähnlichen Eigenschaften wie Netzstrom umwandelt;

5.

„unterbrechungsfreie Stromversorgung“ bezeichnet ein Gerät, das bei einem Absinken der Spannung aus dem öffentlichen Stromnetz auf ein unannehmbar niedriges Niveau automatisch eine Notstromversorgung bereitstellt;

6.

„Batterieladegerät“ bezeichnet ein Gerät, an dessen Ausgangsschnittstelle unmittelbar eine abnehmbare Batterie angeschlossen wird;

7.

„Konverter für Lampen“ bezeichnet ein externes Stromversorgungsgerät zur Verwendung mit Niedervoltlichtquellen.

8.

„aktiver Power-over-Ethernet-Injektor“ (im Folgenden „aktiver PoE-Injektor“) bezeichnet ein Gerät, das Strom aus dem öffentlichen Stromnetz in Gleichstrom einer niedrigeren Spannung umwandelt, über einen oder mehrere Ethernet-Eingänge und/oder einen oder mehrere Ethernet-Ausgänge verfügt, Strom an ein oder mehrere Geräte liefert, die an den Ethernet-Ausgang bzw. die Ethernet-Ausgänge angeschlossen sind, und das die Nennspannung an seinem Ausgang/seinen Ausgängen nur dann bereitstellt, wenn es nach einem genormten Verfahren kompatible Geräte erkennt;

9.

„Dockingstation für autonome Geräte“ bezeichnet eine Vorrichtung, in die ein batteriebetriebenes Gerät, das Funktionen erfüllt, bei denen es sich ohne Eingreifen des Nutzers bewegen muss, zum Laden eingesetzt wird, und die die unabhängigen Bewegungen des Gerätes steuern kann;

10.

„Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem öffentlichen Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz;

11.

„informationstechnisches Gerät“ bezeichnet ein Gerät, dessen Hauptfunktion darin besteht, Daten oder Nachrichten einzugeben, zu speichern, anzuzeigen, aufzufinden, zu übertragen, zu verarbeiten, zu schalten oder zu steuern oder eine Kombination dieser Funktionen zu erfüllen, und das mit einem oder mehreren Anschlüssen ausgestattet sein kann, die üblicherweise zur Datenübertragung genutzt werden;

12.

„Wohnbereich“ bezeichnet eine Umgebung, bei der im Umkreis von 10 m um die betreffende Ausrüstung mit dem Betrieb von Rundfunk- oder Fernseh-Empfängern zu rechnen ist;

13.

„Ausgangsleistung laut Typenschild“ (PO) bezeichnet die maximale Ausgangsleistung laut Herstellerangabe;

14.

„Nulllast“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Eingangsschnittstelle eines externen Netzteils mit dem Versorgungsnetz, die Ausgangsschnittstelle aber nicht mit einem Primärverbraucher verbunden ist;

15.

„Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Eingangsschnittstelle eines externen Netzteils mit dem öffentlichen Stromnetz und die Ausgangsschnittstelle mit einem Primärverbraucher verbunden ist;

16.

„Effizienz im Betrieb“ bezeichnet das Verhältnis zwischen der von einem externen Netzteil im Betrieb abgegebenen Leistung und der dazu notwendigen Leistungsaufnahme;

17.

„durchschnittliche Effizienz im Betrieb“ bezeichnet den Durchschnitt der Werte für die Effizienz im Betrieb bei 25 %, 50 %, 75 % und 100 % der Ausgangsleistung laut Typenschild.

18.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das in Bezug auf die bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, das aber mit einer anderen Modellkennung von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

19.

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen unterscheidet, die die gleiche Handelsmarke oder denselben Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten aufweisen.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die angegebenen Werte der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Parameter enthalten.

(3)   Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell

a)

anhand eines Modell ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder

b)

durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides,

so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten und Ergebnisse dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller anzugeben.

Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang III an.

Artikel 6

Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind als Referenzwerte in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags bis zum am 14. November 2022 vor.

Bei der Überprüfung behandelt sie insbesondere folgende Aspekte: die Möglichkeit, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz bei einer Last von 10 % festzulegen, Optionen, drahtlose Ladegeräte und aktive PoE-Injektoren sowie externe Netzteile, die mit anderen als den in Anhang I genannten elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten betrieben werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen, sowie Optionen, Anforderungen zur Unterstützung der Ziele der Kreislaufwirtschaft, etwa in Bezug auf die Interoperabilität, festzulegen.

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 wird mit Wirkung vom 1. April 2020 aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 (COM(2016) 773 final vom 30.11.2016).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

Liste elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte

1.

Haushaltsgeräte:

Geräte zum Kochen und zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln, zur Zubereitung von Getränken, zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen, zum Putzen sowie zum Pflegen von Wäsche;

Haarschneidegeräte, Haartrockner, Haarbehandlungsgeräte, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massage- und sonstige Körperpflegegeräte;

elektrische Messer;

Waagen;

Wecker, Armbanduhren und sonstige Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit.

2.

Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte einschließlich Kopier- und Druckgeräten sowie Set-top-Boxen.

3.

Geräte der Unterhaltungselektronik:

Radiogeräte;

Videokameras;

Videorekorder;

Hi-Fi-Anlagen;

Audio-Verstärker;

Heimkinosysteme;

Fernsehgeräte;

Musikinstrumente;

sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, auch durch Signale oder andere Technologien, mit denen Bild und Ton auf andere Weise als durch Telekommunikation verbreitet werden.

4.

Elektrische und elektronische Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte:

elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen;

Spielkonsolen einschließlich handgehaltener Spielkonsolen;

Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen;

sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte.


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile

1.   Energieeffizienzanforderungen:

a)

Ab dem 1. April 2020 darf die Leistungsaufnahme bei Nulllast die folgenden Werte nicht übersteigen:

 

Externe AC/AC-Netzteile mit Ausnahme externer Niederspannungsnetzteile und externer Mehrspannungsnetzteile

Externe AC/DC-Netzteile mit Ausnahme externer Niederspannungsnetzteile und externer Mehrspannungsnetzteile

Externe Niederspannungsnetzteile

Externe Mehrspannungsnetzteile

PO ≤ 49,0 W

0,21 W

0,10 W

0,10 W

0,30 W

PO > 49,0 W

0,21 W

0,21 W

0,21 W

0,30 W

b)

Ab dem 1. April 2020 darf die durchschnittliche Effizienz im Betrieb die folgenden Werte nicht unterschreiten:

 

Externe AC/AC-Netzteile mit Ausnahme externer Niederspannungsnetzteile und externer Mehrspannungsnetzteile

Externe AC/DC-Netzteile mit Ausnahme externer Niederspannungsnetzteile und externer Mehrspannungsnetzteile

Externe Niederspannungsnetzteile

Externe Mehrspannungsnetzteile

PO ≤ 1,0 W

0,5 × PO/1W+ 0,160

0,5 × PO/1W+ 0,160

0,517 × PO/1W+ 0,087

0,497 × PO/1W+ 0,067

1 W < PO ≤ 49,0 W

0,071 × ln(PO/1W) — 0,0014 × PO/1W+ 0,67

0,071 × ln(PO/1W) — 0,0014 × PO/1W+ 0,67

0,0834 × ln(PO/1W) — 0,0014 × Po/1W+ 0,609

0,075 × ln(PO/1W) + 0,561

PO > 49,0 W

0,880

0,880

0,870

0,860

2.   Informationsanforderungen:

a)

Ab dem 1. April 2020 muss das Typenschild die folgenden Angaben enthalten:

Angaben auf dem Typenschild

Wert und Genauigkeit

Einheit

Anmerkungen

Ausgangsleistung

X,X

W

In Fällen, in denen bei der Lastbedingung 1 mehr als ein physischer Ausgang oder mehr als eine Ausgangsspannung gemessen wird, sind die verfügbaren Kombinationen aus Ausgangsspannung — Ausgangsstrom — Ausgangsleistung anzugeben.

Ausgangsspannung

X,X

V

In Fällen, in denen bei der Lastbedingung 1 mehr als ein physischer Ausgang oder mehr als eine Ausgangsspannung gemessen wird, sind die verfügbaren Kombinationen aus Ausgangsspannung — Ausgangsstrom — Ausgangsleistung anzugeben.

Ausgangsstrom

X,X

A

In Fällen, in denen bei der Lastbedingung 1 mehr als ein physischer Ausgang oder mehr als eine Ausgangsspannung gemessen wird, sind die verfügbaren Kombinationen aus Ausgangsspannung — Ausgangsstrom — Ausgangsleistung anzugeben.

b)

Ab dem 1. April 2020 müssen die Handbücher für Endnutzer (sofern vorhanden) sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

Veröffentlichte Angaben

Wert und Genauigkeit

Einheit

Anmerkungen

Name oder Handelsmarke des Herstellers, Handelsregisternummer und Anschrift

-

-

-

Modellkennung

-

-

-

Eingangsspannung

X

V

Vom Hersteller angegebener Wert oder Wertebereich.

Eingangswechselstromfrequenz

X

Hz

Vom Hersteller angegebener Wert oder Wertebereich.

Ausgangsspannung

X,X

V

Ausgangsspannung laut Typenschild. Angabe, ob AC oder DC.

In Fällen, in denen bei der Lastbedingung 1 mehr als ein physischer Ausgang oder mehr als eine Ausgangsspannung gemessen wird, sind die verfügbaren Kombinationen aus Ausgangsspannung — Ausgangsstrom — Ausgangsleistung zu veröffentlichen.

Ausgangsstrom

X,X

A

Ausgangsstrom laut Typenschild.

In Fällen, in denen bei der Lastbedingung 1 mehr als ein physischer Ausgang oder mehr als eine Ausgangsspannung gemessen wird, sind die verfügbaren Kombinationen aus Ausgangsspannung — Ausgangsstrom — Ausgangsleistung zu veröffentlichen.

Ausgangsleistung

X,X

W

Ausgangsleistung laut Typenschild.

In Fällen, in denen bei der Lastbedingung 1 mehr als ein physischer Ausgang oder mehr als eine Ausgangsspannung gemessen wird, sind die verfügbaren Kombinationen aus Ausgangsspannung — Ausgangsstrom — Ausgangsleistung zu veröffentlichen.

Durchschnittliche Effizienz im Betrieb

X,X

%

Herstellerangabe auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Effizienz bei den Lastbedingungen 1-4.

In Fällen, in denen für unterschiedliche bei der Lastbedingung 1 verfügbare Ausgangsspannungen mehrere Effizienzen im Betrieb angegeben werden, ist der veröffentlichte Wert die durchschnittliche Effizienz im Betrieb bei der niedrigsten Ausgangsspannung.

Effizienz bei geringer Last (10 %)

X,X

%

Herstellerangabe auf der Grundlage des bei Lastbedingung 5 berechneten Werts.

Externe Netzteile mit einer Ausgangsleistung laut Typenschild von höchstens 10 W sind von dieser Anforderung ausgenommen.

In Fällen, in denen für unterschiedliche bei der Lastbedingung 1 verfügbare Ausgangsspannungen mehrere Effizienzen im Betrieb angegeben werden, ist der Wert für die niedrigste Ausgangsspannung zu veröffentlichen.

Leistungsaufnahme bei Nulllast

X,XX

W

Herstellerangabe auf der Grundlage des bei Lastbedingung 6 gemessenen Werts.

Relevante Lastbedingungen:

Prozentsatz des Ausgangsstroms laut Typenschild

Lastbedingung 1

100 % ± 2 %

Lastbedingung 2

75 % ± 2 %

Lastbedingung 3

50 % ± 2 %

Lastbedingung 4

25 % ± 2 %

Lastbedingung 5

10 % ± 1 %

Lastbedingung 6

0 % (Nulllast)

c)

Ab dem 1. April 2020 muss die technische Dokumentation für die Konformitätsbewertung nach Artikel 4 folgende Angaben enthalten:

1)

Für externe Netzteile mit einer Ausgangsleistung laut Typenschild von mehr als 10 Watt:

Gemeldete Größe

Beschreibung

Effektiver Ausgangsstrom (mA)

Gemessen bei Lastbedingungen 1-5

Effektive Ausgangsspannung (V)

Wirkausgangsleistung (W)

Effektive Eingangsspannung (V)

Gemessen bei Lastbedingungen 1-6

Effektive Eingangsleistung (W)

Oberschwingungsgehalt des Eingangsstroms

Leistungsfaktor

Aufgenommene Leistung (W)

Berechnet bei Lastbedingungen 1-5, gemessen bei Lastbedingung 6

Effizienz im Betrieb

Berechnet bei Lastbedingungen 1-5

Durchschnittliche Effizienz im Betrieb

Arithmetisches Mittel der Effizienz bei Lastbedingungen 1-4

In Fällen, in denen bei der Lastbedingung 1 mehr als ein physischer Ausgang oder mehr als eine Ausgangsspannung gemessen wird, sind die relevanten gemeldeten Größen für jede Messung anzugeben.

Die relevanten Lastbedingungen sind unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführt;

2)

für externe Netzteile mit einer Ausgangsleistung laut Typenschild von höchstens 10 Watt:

Gemeldete Größe

Beschreibung

Effektiver Ausgangsstrom (mA)

Gemessen bei Lastbedingungen 1-4

Effektive Ausgangsspannung (V)

Wirkausgangsleistung (W)

Effektive Eingangsspannung (V)

Gemessen bei Lastbedingungen 1-4 und 6

Effektive Eingangsleistung (W)

Oberschwingungsgehalt des Eingangsstroms

Leistungsfaktor

Aufgenommene Leistung (W)

Berechnet bei Lastbedingungen 1-4, gemessen bei Lastbedingung 6

Effizienz im Betrieb

Berechnet bei Lastbedingungen 1-4

Durchschnittliche Effizienz im Betrieb

Arithmetisches Mittel der Effizienz bei Lastbedingungen 1-4

In Fällen, in denen bei der Lastbedingung 1 mehr als ein physischer Ausgang oder mehr als eine Ausgangsspannung gemessen wird, sind die relevanten gemeldeten Größen für jede Messung anzugeben.

Die relevanten Lastbedingungen sind unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführt.

3.   Messungen und Berechnungen

Für die Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.


ANHANG III

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

2.

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs und

b)

die angegebenen Werte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte, und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen und

d)

die Informationsanforderungen aus Anhang II Nummer 2 für das Exemplar des Modells bei Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

3.

Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b oder d genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

4.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.

5.

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

6.

Wird das unter Nummer 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

7.

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Für die in Tabelle 1 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Nulllast

Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,01 W übersteigen.

Effizienz im Betrieb bei jeder anwendbaren Lastbedingung

Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Durchschnittliche Effizienz im Betrieb

Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.


(*1)  Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.


ANHANG IV

Referenzwerte

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die beste auf dem Markt verfügbare Technik für externe Netzteile hinsichtlich ihrer Leistungsaufnahme bei Nulllast und ihrer durchschnittlichen Effizienz im Betrieb ermittelt:

a)

Nulllast:

Die geringste Leistungsaufnahme verfügbarer externer Netzteile bei Nulllast beträgt näherungsweise

0,002 Watt, falls PO ≤ 49,0 Watt;

0,010 Watt, falls PO > 49,0 Watt.

b)

Durchschnittliche Effizienz im Betrieb:

Die beste durchschnittliche Effizienz im Betrieb verfügbarer externer Netzteile beträgt näherungsweise

0,767, falls PO ≤ 1,0 Watt;

0,905, falls 1,0 Watt < PO ≤ 49,0 Watt;

0,962, falls PO ≤ 49,0 Watt.


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/107


VERORDNUNG 2019/1783 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission (2) sieht vor, dass die Kommission 2017 die Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts überprüft und die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Konsultationsforum vorlegt.

(2)

Die Kommission hat eine Überprüfungsstudie durchgeführt, in der die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 spezifizierten Aspekte analysiert werden. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern und interessierten Kreisen aus der Union durchgeführt; ihre Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(3)

Wie in der Studie bestätigt wurde, hat der Energieverbrauch in der Betriebsphase nach wie vor die stärkste Auswirkung auf das Treibhausgaspotenzial. Die Analyse hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass außer einer Mindestanforderung an die Energieeffizienz noch weitere Umweltanforderungen vorgeschlagen werden sollten.

(4)

Die Studie hat bestätigt, dass sich die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 positiv auf die Effizienz der in Verkehr gebrachten Leistungstransformatoren ausgewirkt hat; zudem wurde darin festgestellt, dass die verfügbaren Transformatormodelle die in Stufe 1 (ab Juli 2015) geltenden Mindestanforderungen ohne Weiteres erfüllen können.

(5)

Es ist allgemein anerkannt, dass die adäquateste Methode zur Optimierung der Bauart von Transformatoren im Hinblick auf eine Minimierung der Stromverluste nach wie vor in der Bewertung und Kapitalisierung künftiger Verluste anhand geeigneter Kapitalisierungsfaktoren für Kurzschluss- und Leerlaufverluste im Vergabeverfahren besteht. Für die Zwecke der Produktregulierung kommt jedoch nur die Anwendung vorgeschriebener Werte für die Mindesteffizienz oder den höchsten Verlust in Betracht.

(6)

Die Studie bestätigte zudem, dass die Hersteller vor keinen größeren technischen Hindernissen bei der Herstellung von Transformatoren stehen, die den ab Juli 2021 in Stufe 2 festgelegten Mindestanforderungen genügen.

(7)

In der Studie wurde die Wirtschaftlichkeit von Transformatoren untersucht, die den ab Juli 2021 in Stufe 2 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen; dabei wurde festgestellt, dass die Lebenszykluskosten von Mittel- und Großleistungstransformatoren, die die Anforderungen der Stufe 2 erfüllen, grundsätzlich niedriger sind als bei den Modellen, die den Anforderungen der Stufe 1 entsprechen, wenn diese an neuen Installationsorten in Betrieb genommen werden. Wenn Mittelleistungstransformatoren in einem vorhandenen städtischen Umspannwerk installiert werden, sind die maximale Größe und das maximale Gewicht des zu verwendenden Austauschtransformators jedoch möglicherweise durch den Raum und die Tragfähigkeit dieses Standortes begrenzt. Falls der Austausch eines vorhandenen Transformators technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, sollte daher eine regulatorische Entlastung gerechtfertigt sein.

(8)

Wenn für den Austausch von Großleistungstransformatoren wegen unverhältnismäßig hoher Beförderungs- und/oder Installationskosten eine regulatorische Ausnahme gilt, sollte auch für neue Anlagen, die einem solchen Kostendruck unterliegen, eine Ausnahme gelten.

(9)

Erfahrungsgemäß können Transformatoren von Einrichtungen und anderen Wirtschaftsbeteiligten über lange Zeit hinweg gelagert werden, bevor sie an ihrem endgültigen Standort installiert werden. Es sollte jedoch weiterhin klar sein, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen entweder bei Inverkehrbringen des Transformators oder bei dessen Inbetriebnahme, nicht aber in beiden Fällen, nachgewiesen wurde.

(10)

Da es einen Markt für die Reparatur von Transformatoren gibt, werden Orientierungshilfen dafür benötigt, unter welchen Umständen ein Transformator, der bestimmten Reparaturvorgängen unterzogen wurde, als einem neuen Produkt gleichwertig angesehen werden und daher den Anforderungen nach Anhang I dieser Verordnung entsprechen sollte.

(11)

Zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Verordnung und zum Schutz der Verbraucher sollten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, deren Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändert werden, um bessere Parameterwerte zu erzielen, untersagt werden.

(12)

Zur Erleichterung der Überprüfung sollte es den Marktüberwachungsbehörden gestattet sein, Großleistungstransformatoren in Räumlichkeiten wie denen des Herstellers zu prüfen oder der Prüfung beizuwohnen.

(13)

Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 hat sich gezeigt, dass nationale Abweichungen von der Normspannung in den Stromverteilungsnetzen einiger Mitgliedstaaten existieren. Solche Abweichungen rechtfertigen unterschiedliche Schwellenwerte für die anhand der Spannung vorgenommene Einstufung von Transformatoren und geben darüber Aufschluss, welche Mindestanforderungen an die Energieleistung gestellt werden sollen. Daher ist es gerechtfertigt, auf ein Notifizierungsverfahren zur Bekanntmachung der spezifischen Situationen in Mitgliedstaaten vorzusehen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA aufgeführt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.

Diese Verordnung gilt für nach dem 11. Juni 2014 beschaffte Transformatoren.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Transformatoren, die eigens für die folgenden Verwendungszwecke ausgelegt sind:

a)

Messwandler, die eigens zur Übertragung eines Informationssignals an Messgeräte, Zähler und Schutz- oder Steuergeräte oder ähnliche Geräte ausgelegt sind;

b)

Transformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, Gleichstrom für elektronische Lasten oder Gleichrichterlasten zu liefern. Unter diese Ausnahme fallen keine Transformatoren, die Wechselstrom aus Gleichstromquellen liefern sollen, zum Beispiel für Windkraftanlagen und Fotovoltaikanlagen, sowie Transformatoren, die für Gleichstrom-Übertragungs- und -Verteilungsanwendungen ausgelegt sind;

c)

Transformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, direkt mit einem Ofen verbunden zu werden;

d)

Transformatoren, die eigens zur Installation auf ortsfesten oder schwimmenden Offshore-Plattformen, Offshore-Windkraftanlagen oder auf Schiffen und allen Arten von Wasserfahrzeugen ausgelegt sind;

e)

Transformatoren, die eigens für den Einsatz während einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der normalen Stromversorgung ausgelegt sind, die durch ein außerplanmäßiges Ereignis (z. B. Stromausfall) oder eine Instandsetzung der Anlage, jedoch nicht durch die Modernisierung einer bestehenden Umspannanlage verursacht wird;

f)

Transformatoren (mit separaten oder verbundenen Wicklungen), die direkt oder über einen Umformer mit einer Wechselstrom- oder Gleichstrom-Oberleitung verbunden sind, zur Verwendung in ortsfesten Eisenbahnanlagen;

g)

Erdungstransformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, an ein Stromsystem angeschlossen zu werden, um direkt oder über eine Impedanz eine neutrale Verbindung für die Erdung zu bieten;

h)

Fahrzeugtransformatoren, die eigens für die Montage auf Schienenfahrzeugen ausgelegt sind, d. h. direkt oder über einen Umformer mit einer Wechselstrom- oder Gleichstrom-Oberleitung verbundene Transformatoren zur spezifischen Verwendung in ortsfesten Eisenbahnanlagen;

i)

Anfahrtransformatoren, die eigens für das Einschalten von Drehstrommotoren ausgelegt sind, um Spannungseinbrüche zu verhindern, und die im Normalbetrieb abgeschaltet sind;

j)

Prüftransformatoren, die eigens für die Verwendung in einem Stromkreis zur Erzeugung einer bestimmten Spannung oder Stromstärke zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel ausgelegt sind;

k)

Schweißtransformatoren, die eigens zur Verwendung in Lichtbogenschweißeinrichtungen oder Widerstandsschweißeinrichtungen ausgelegt sind;

l)

Transformatoren, die eigens für explosionsgeschützte Anwendungen gemäß der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und für Anwendungen im Untertagebau ausgelegt sind;

m)

Transformatoren, die eigens für Tiefwasser-Anwendungen (unter Wasser) ausgelegt sind;

n)

Mittelspannungs-/Mittelspannungs-Transformatoren bis zu 5 MVA, die an der Schnittstelle zwischen zwei Spannungspegeln von zwei Mittelspannungsnetzen als Schnittstellen-Transformatoren zur Netzspannungsumwandlung eingesetzt werden und die einer Überlast im Notfall standhalten müssen;

o)

Mittel- und Großleistungstransformatoren, die eigens dafür ausgelegt sind, zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen gemäß der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (*2) beizutragen;

p)

Dreiphasen-Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung unter 5 kVA;

dies betrifft nicht die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a, b und d dieser Verordnung.

(3)   Die Konformität von Mittel- und Großleistungstransformatoren und die Übereinstimmung mit dieser Verordnung sind unabhängig von ihrem erstmaligen Inverkehrbringen oder der ersten Inbetriebnahme erneut zu bewerten, wenn sie den beiden folgenden Vorgängen unterzogen werden:

a)

Ersatz des Kerns oder von Teilen des Kerns;

b)

Ersatz einer oder mehrerer vollständiger Wicklungen.

Dies berührt nicht die gesetzlichen Verpflichtungen nach Maßgabe anderer Harmonisierungsvorschriften der Union, denen diese Produkte möglicherweise unterliegen.

(*1)  Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)."

(*2)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).“ "

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.   ‚Mittelleistungstransformator‘ bezeichnet einen Leistungstransformator, bei dem alle Wicklungen eine Nennleistung bis zu 3150 kVA aufweisen, mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel über 1,1 kV bis zu 36 kV;

4.   ‚Großleistungstransformator‘ bezeichnet einen Leistungstransformator mit mindestens einer Wicklung mit einer Nennleistung über 3150 kVA oder einer höchsten Spannung für Betriebsmittel über 36 kV.“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.   ‚Am Mast montierter Mittelleistungstransformator‘ bezeichnet einen für den Außenbereich geeigneten Leistungstransformator mit einer Nennleistung bis zu 400 kVA, der speziell für die Anbringung an der Tragestruktur von Stromfreileitungen bestimmt ist.“

c)

Die folgenden Nummern 17 bis 22 werden in Artikel 2 angefügt:

„17.   ‚Angegebene Werte‘ bezeichnen die in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführten Werte und gegebenenfalls die zu ihrer Berechnung verwendeten Werte.

18.   ‚Doppelspannungswandler‘ bezeichnet einen Transformator mit einer oder mehreren Wicklungen mit zwei verfügbaren Spannungen, der es ermöglicht, eine Nennleistung bei einer von zwei verschiedenen Spannungen zu erreichen und bereitzustellen.

19.   ‚Prüfung im Beisein von Zeugen‘ bezeichnet die aktive Beobachtung der physischen Prüfung des von einer anderen Partei untersuchten Produkts, um Schlussfolgerungen hinsichtlich der Gültigkeit der Prüfung und der Prüfergebnisse zu ziehen. Dazu zählen beispielsweise Schlussfolgerungen hinsichtlich der Konformität von Prüf- und Berechnungsverfahren mit den geltenden Normen und Rechtsvorschriften.

20.   ‚Werksabnahme‘ bezeichnet eine Prüfung eines bestellten Produkts, bei dem der Kunde die Prüfung im Beisein von Zeugen vornimmt, um vor der Abnahme oder der Inbetriebnahme festzustellen, ob das Produkt die vertraglichen Anforderungen vollständig erfüllt.

21.   ‚Gleichwertiges Modell‘ bezeichnet ein Modell, das dieselben für die bereitzustellenden technischen Informationen relevanten technischen Merkmale aufweist, das aber von demselben Hersteller oder Importeur als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

22.   ‚Modellkennung‘ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder mit demselben Hersteller- oder Importeurnamen unterscheidet.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Die in Anhang I festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.

Wenn Schwellenspannungen in Stromverteilungsnetzen von den in der Union geltenden Normwerten (*3) abweichen, melden die Mitgliedstaaten dies der Kommission, damit eine Bekanntmachung über die korrekte Auslegung der Tabellen I.1, I.2, I.3a, I.3b, I.4, I.5, I.6, I.7, I.8 und I.9 in Anhang I veröffentlicht werden kann.

(*3)  In Anhang 2B der Cenelec-Norm EN 60038 wird eine nationale Abweichung in der Tschechischen Republik angeführt; danach beträgt die Normspannung für die höchste Spannung für Betriebsmittel in Gleichstrom-Dreiphasensystemen 38,5 kV statt 36 kV und 25 kV statt 24 kV.“ "

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG enthalten die technischen Unterlagen ein Exemplar der gemäß Anhang I Nummer 4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II dieser Verordnung.

(3)   Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell

a)

anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird oder

b)

durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers, gewonnen — oder beides,

so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller angegeben.

(4)   Die technischen Unterlagen umfassen eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen.“

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 1. Juli 2023 vor. Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

das Ausmaß, in dem die in Stufe 2 geltenden Anforderungen kostenwirksam waren, und die Angemessenheit der Einführung strengerer Anforderungen der Stufe 3;

die Angemessenheit der für Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren eingeführten Ausnahmen für Fälle, in denen die Installationskosten unverhältnismäßig gewesen wären;

die Möglichkeit zur Verwendung der Berechnung des maximalen Wirkungsgrads für Verluste zusätzlich zu den Verlusten in absoluten Werten für Mittelleistungstransformatoren;

die Möglichkeit, einen technologieneutralen Ansatz für die Mindestanforderungen an flüssigkeitsgefüllte Transformatoren, Trockentransformatoren und möglicherweise elektronische Transformatoren zugrunde zu legen;

die Zweckmäßigkeit der Festlegung von Mindestleistungsanforderungen für Kleinleistungstransformatoren;

die Angemessenheit der Ausnahmen für Transformatoren zur Verwendung in Offshore-Anlagen;

die Angemessenheit der Ausnahmen für am Mast montierte Transformatoren und für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen für Mittelleistungstransformatoren;

die Möglichkeit und die Angemessenheit der Erfassung von anderen Umweltauswirkungen als Energie in der Betriebsphase, beispielsweise Lärm und Materialeffizienz.“

6.

Artikel 8 wird in Artikel 9 umnummeriert und folgender Artikel 8 wird eingefügt:

Artikel 8

Umgehung

Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügten Untererlagen aufgenommen werden.“

7.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 werden wie folgt geändert:

1.   

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift der Tabelle I.1 erhält folgende Fassung:

„Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 3,6 kV“

ii)

Die Überschrift der Tabelle I.2 erhält folgende Fassung:

„Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige Mittelleistungs-Trockentransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 3,6 kV“

iii)

Nach dem ersten Absatz werden folgende Absätze angefügt:

„Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt bei vollständigem Austausch eines vorhandenen Mittelleistungstransformators, dessen Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, dass der Ersatztransformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss.

In diesem Zusammenhang gelten Installationskosten als unverhältnismäßig, wenn die Kosten für den Austausch des gesamten Umspannwerks mit dem Transformator und/oder den Ankauf oder die Anmietung zusätzlicher Bodenfläche höher sind als der Kapitalwert der zusätzlich über die normalerweise erwartete Lebensdauer vermiedenen Stromverluste (ausgenommen Zölle, Steuern und Abgaben) eines Ersatztransformators, der die Anforderungen der Stufe 2 erfüllt. Dieser Kapitalwert wird anhand kapitalisierter Verlustwerte mithilfe allgemein akzeptierter sozialer Abzinsungssätze berechnet (*1).

In diesem Fall nimmt der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des Ersatztransformators auf:

Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Ersatztransformators;

die Transformatorstation, in der der Ersatztransformator installiert werden soll. Diese Angaben sind entweder anhand eines spezifischen Standorts oder eines spezifischen Installationstyps (z. B. Station oder Häuschen) eindeutig bestimmbar;

die technische und/oder wirtschaftliche Begründung der unverhältnismäßig hohen Kosten, die dafür anfallen, dass ein Transformator, der nur Stufe 1 und nicht Stufe 2 entspricht, installiert wird. Wenn die Bestellung der Transformatoren im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt, sind alle erforderlichen Angaben über die Auswertung der Gebote und die Vergabeentscheidung bereitzustellen.

In den genannten Fällen unterrichtet der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden.

(*1)  Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.“

"

iv)

Tabelle I.3 wird durch die Tabellen I.3a und I.3b ersetzt und erhält folgende Fassung:

„Tabelle I.3a:

Korrekturfaktoren zur Anwendung auf die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste für Mittelleistungstransformatoren mit bestimmten Kombinationen von Wicklungsspannungen (für eine Nennleistung ≤ 3150 kVA)

Bestimmte Kombination von Spannungen in einer Wicklung

Kurzschlussverluste (Pk)

Leerlaufverluste (Po)

Für flüssigkeitsgefüllte Transformatoren (Tabelle I.1) und Trockentransformatoren (Tabelle I.2)

Keine Korrektur

Keine Korrektur

Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 24 kV

Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV

Für flüssigkeitsgefüllte Transformatoren (Tabelle I.1)

10 %

15 %

Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV

Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 3,6 kV

Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV

Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV

10 %

15 %

Für Trockentransformatoren (Tabelle I.2)

10 %

15 %

Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV

Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 3,6 kV

Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV

Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV

15 %

20 %


Tabelle I.3b:

Korrekturfaktoren zur Anwendung auf die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste für Mittelleistungstransformatoren mit Doppelspannung in einer oder beiden Wicklungen mit einer Differenz von mehr als 10 % und einer Nennleistung ≤ 3150 kVA

Art der Doppelspannung

Referenzspannung für die Anwendung von Korrekturfaktoren

Kurzschlussverluste (Pk) (*2)

Leerlaufverluste (Po) (*2)

Doppelspannung an einer Wicklung mit geringerer Leistung an der niedrigeren Niederspannungswicklung

UND

höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Niederspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Niederspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist

Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Niederspannungswicklung berechnet

Keine Korrektur

Keine Korrektur

Doppelspannung an einer Wicklung mit geringerer Ausgangsleistung an der niedrigeren Hochspannungswicklung

UND

höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Hochspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Hochspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist

Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Hochspannungswicklung berechnet

Keine Korrektur

Keine Korrektur

Doppelspannung an einer Wicklung

UND

volle Nennleistung an beiden Wicklungen, d. h., die volle Nennleistung ist unabhängig von der Kombination von Spannungen verfügbar

Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Doppelspannungswicklung berechnet

10 %

15 %

Doppelspannung an beiden Wicklungen

UND

Nennleistung an allen Kombinationen von Wicklungen, d. h., bei beiden Spannungen einer Wicklung ist die volle Nennleistung in Kombination mit einer der Spannungen der anderen Wicklung verfügbar

Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannungen an beiden Doppelspannungswicklungen berechnet

20 %

20 %

b)

Nummer 1.4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.4.

Bei vollständigem Austausch vorhandener an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren mit Nennleistungen zwischen 25 kVA und 400 kVA gelten statt der Höchstwerte für Kurzschluss- und Leerlaufverluste in den Tabellen I.1 und I.2 die in Tabelle I.6 angegebenen Werte. Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die nicht in Tabelle I.6 ausdrücklich aufgeführt sind, werden durch lineare Interpolation oder Extrapolation ermittelt. Die Korrekturfaktoren für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen in den Tabellen I.3a und I.3b sind ebenfalls anwendbar.

Bei vollständigem Austausch vorhandener an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren nimmt der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des Transformators auf:

Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Ersatztransformators;

die Transformatorstation, in der der Ersatztransformator installiert werden soll. Diese Angaben sind entweder anhand eines spezifischen Standorts oder eines spezifischen Installationstyps (z. B. technische Beschreibung des Masts) eindeutig bestimmbar.

In den genannten Fällen unterrichtet der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden.

Für die Installation neuer am Mast montierter Transformatoren gelten die Anforderungen der Tabellen I.1 und I.2, gegebenenfalls in Verbindung mit den Tabellen I.3a und I.3b.“

c)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Großleistungstransformatoren

Die Mindesteffizienzanforderungen an Großleistungstransformatoren werden in den Tabellen I.7, I.8 und I.9 genannt.

In Einzelfällen kann der Austausch eines bestehenden oder die Installation eines neuen Transformators, der die Mindestanforderungen nach den Tabellen I.7, I.8 und I.9 erfüllt, zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Grundsätzlich können Kosten als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn die zusätzlichen Kosten für die Beförderung und/oder die Installation eines Transformators, der die Anforderungen der Stufe 2 bzw. 1 erfüllt, höher wären als der Kapitalwert der zusätzlich über dessen normalerweise erwartete Lebensdauer vermiedenen Stromverluste (ausgenommen Zölle, Steuern und Abgaben). Dieser Kapitalwert wird anhand kapitalisierter Verlustwerte mithilfe allgemein akzeptierter sozialer Abzinsungssätze berechnet (*3).

Für solche Fälle gelten folgende Auffangbestimmungen:

Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen in Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt bei vollständigem Austausch eines Großleistungstransformators an einem vorhandenen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der Ersatztransformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss.

Wenn zudem die Kosten der Installation eines Ersatztransformators, der den Anforderungen in Stufe 1 entspricht, unverhältnismäßig sind, oder wenn es keine technisch machbare Lösung gibt, gelten für den Ersatztransformator keine Mindestanforderungen.

Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt für die Installation eines neuen Großleistungstransformators an einem neuen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der neue Transformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss.

In diesem Fall hat der für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Transformators verantwortliche Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter

folgende Informationen in die technischen Unterlagen des neuen oder des Ersatztransformators aufzunehmen:

Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Transformators;

den genauen Standort, an dem der Transformator installiert werden soll;

die technische und/oder wirtschaftliche Begründung für die Installation eines neuen Transformators oder eines Ersatztransformators, der den Anforderungen der Stufe 2 oder der Stufe 1 nicht entspricht. Wenn die Bestellung der Transformatoren im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt, sind alle erforderlichen Angaben über die Auswertung der Gebote und die Vergabeentscheidung bereitzustellen;

die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden zu informieren.

Tabelle I.7

Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Großleistungstransformatoren

Nennleistung (MVA)

Stufe 1 (1.7.2015)

Stufe 2 (1.7.2021)

Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)

≤ 0,025

97,742

98,251

0,05

98,584

98,891

0,1

98,867

99,093

0,16

99,012

99,191

0,25

99,112

99,283

0,315

99,154

99,320

0,4

99,209

99,369

0,5

99,247

99,398

0,63

99,295

99,437

0,8

99,343

99,473

1

99,360

99,484

1,25

99,418

99,487

1,6

99,424

99,494

2

99,426

99,502

2,5

99,441

99,514

3,15

99,444

99,518

4

99,465

99,532

5

99,483

99,548

6,3

99,510

99,571

8

99,535

99,593

10

99,560

99,615

12,5

99,588

99,640

16

99,615

99,663

20

99,639

99,684

25

99,657

99,700

31,5

99,671

99,712

40

99,684

99,724

50

99,696

99,734

63

99,709

99,745

80

99,723

99,758

100

99,737

99,770

125

99,737

99,780

160

99,737

99,790

≥ 200

99,737

99,797

Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.7 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

Tabelle I.8

Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken- Großleistungstransformatoren mit Um ≤ 36 kV

Nennleistung (MVA)

Stufe 1 (1.7.2015)

Stufe 2 (1.7.2021)

Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)

3,15 < Sr ≤ 4

99,348

99,382

5

99,354

99,387

6,3

99,356

99,389

8

99,357

99,390

≥ 10

99,357

99,390

Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.8 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

Tabelle I.9

Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken-Großleistungstransformatoren mit Um > 36 kV

Nennleistung (MVA)

Stufe 1 (1.7.2015)

Stufe 2 (1.7.2021)

Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)

≤ 0,05

96,174

96,590

0,1

97,514

97,790

0,16

97,792

98,016

0,25

98,155

98,345

0,4

98,334

98,570

0,63

98,494

98,619

0,8

98,677

98,745

1

98,775

98,837

1,25

98,832

98,892

1,6

98,903

98,960

2

98,942

98,996

2,5

98,933

99,045

3,15

99,048

99,097

4

99,158

99,225

5

99,200

99,265

6,3

99,242

99,303

8

99,298

99,356

10

99,330

99,385

12,5

99,370

99,422

16

99,416

99,464

20

99,468

99,513

25

99,521

99,564

31,5

99,551

99,592

40

99,567

99,607

50

99,585

99,623

≥ 63

99,590

99,626

Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.9 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

(*3)  Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.“

"

d)

Nummer 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Nur bei Mittel- und Großleistungstransformatoren müssen die Angaben unter a, c und d ebenfalls auf dem Leistungsschild des Transformators vorhanden sein.“

e)

Unter Nummer 4 wird der letzte Absatz gestrichen

und folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

die genauen Gründe, aus denen Transformatoren als von der Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgenommen gelten.“

2.   

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Messverfahren

Im Hinblick auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind die Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorzunehmen, das den aktuellen, anerkannten Regeln der Messtechnik entspricht, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Berechnungsverfahren

Das Verfahren zur Berechnung des maximalen Wirkungsgrads von Mittel- und Großleistungstransformatoren nach Anhang I Tabellen I.4, I.5, I.7, I.8 und I.9 beruht auf dem Verhältnis zwischen der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste und der abgegebenen Scheinleistung des Transformators. Die Berechnung des maximalen Wirkungsgrads erfolgt mithilfe der in der aktuellsten Fassung der betreffenden harmonisierten Normen für Mittel- und Großleistungstransformatoren verfügbaren neuesten Methoden.

Der maximale Wirkungsgrad ist anhand folgender Formel zu berechnen:

Image 2

Dabei gilt:

P0

sind die bei Nennspannung und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Leerlaufverluste.

Pc0

ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt, abgeleitet von den Typprüfungsmessungen des von den Motoren des Ventilators und der Flüssigkeitspumpe verbrauchten Stroms (bei ONAN und ONAN/ONAF-Kühlsystemen ist Pc0 immer null).

Pck (kPEI)

ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem zusätzlich zu Pc0 für den Betrieb bei kPEI-facher Nennlast benötigt. Pck ist eine Funktion der Last. Pck (kPEI) ist abgeleitet von den Typprüfungsmessungen des von den Motoren des Ventilators und der Flüssigkeitspumpe verbrauchten Stroms (bei ONAN und ONAN/ONAF-Kühlsystemen ist Pck immer null).

Pk

sind die bei Nennstrom und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Kurzschlussverluste nach Anpassung an die Bezugstemperatur.

Sr

ist die Nennleistung des Transformators oder Spartransformators, auf der Pk beruht.

kPEI

ist der Belastungsfaktor, bei dem der maximale Wirkungsgrad auftritt.

3.   

Anhang III (1) wird wie folgt geändert:

 

Nach dem ersten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:

„Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügten Unterlagen aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.“

 

Am Ende von Nummer 1 wird Folgendes angefügt:

„Die Behörde des Mitgliedstaats kann diese Prüfung mit ihrer eigenen Prüfausrüstung durchführen.

Wenn für solche Transformatoren Werksabnahmen vorgesehen sind, in deren Rahmen in Anhang I dieser Verordnung festgelegte Parameter geprüft werden, können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, während dieser Werksabnahmen Prüfungen im Beisein von Zeugen durchzuführen, um Prüfergebnisse zu erhalten, die für die Überprüfung der Konformität der untersuchten Transformatoren herangezogen werden können. Die Behörden können von einem Hersteller verlangen, dass er die für Prüfungen im Beisein von Zeugen relevanten Informationen über vorgesehene Werksabnahmen offenlegt.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells.“

 

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Werden die in Nummer 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.“

4.   

Anhang IV Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Mittelleistungstransformatoren mit Kern aus amorphem Stahl: Ao-50 %, Ak.“


(*1)  Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.“

(*3)  Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.“ “


(*2)  Die Verluste werden auf der Grundlage der in der zweiten Spalte spezifizierten Wicklungsspannung berechnet und können mit den in den letzten beiden Spalten angegebenen Korrekturfaktoren erhöht werden. Bei keiner Kombination von Wicklungsspannungen dürfen die Verluste die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 genannten Werte unter Anwendung der in dieser Tabelle angegebenen Korrekturfaktoren übersteigen.“

(1)  Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 548/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51).


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/121


VERORDNUNG (EU) 2019/1784 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2019

zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden „Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

In der Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 final (2) (Ökodesign-Arbeitsprogramm), die die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellte, werden die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019 festgelegt. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung derzeit geltender Verordnungen vorrangig behandelt werden sollen.

(3)

Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms können Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht.

(4)

Die Kommission hat in einer Vorstudie die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Merkmale der zu industriellen Zwecken verwendeten Schweißgeräte und Werkzeugmaschinen analysiert. (3) Gegenstand der Studie waren Lichtbogen- und Plasma-Schweißgeräte für Metalle, wie sie für den industriellen und gewerblichen Einsatz konstruiert und üblicherweise verwendet werden. (4) Darin wurde die Auffassung vertreten, dass ausschließlich motor- oder batteriegetriebene Schweißgeräte nicht reguliert werden sollten.

(5)

Die Vorstudie wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Beteiligten in der EU und anderen Ländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Vorstudie wurden der Öffentlichkeit bekannt gegeben und dem nach Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingerichteten Konsultationsforum vorgestellt.

(6)

Die umweltbezogenen Merkmale von Schweißgeräten, die für die Zwecke dieser Verordnung als relevant eingestuft wurden, sind

a)

der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, einschließlich der Zeiten, in denen sich die Produkte im „Leerlaufmodus“ befinden,

b)

und die Ressourceneffizienz betreffende Merkmale.

(7)

Der im direkten Zusammenhang mit Schweißgeräten entstehende jährliche Energieendverbrauch dürfte 2030 mehr als 6 TWh betragen; dies entspricht 2,4 Mio. t CO2-Äquivalenten, wobei die für die Herstellung der zugehörigen Verbrauchsmaterialien (wie Schutzgasen oder Schweißdraht) verbrauchte Energie nicht berücksichtigt wurde. Die Vorstudie zeigte, dass der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und verschiedenen Leerlauf- oder Standby-Betriebsarten deutlich reduziert werden kann.

(8)

Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen dürften bis 2030 zu jährlichen Energieeinsparungen von etwa 1,09 TWh führen, was jährlichen Einsparungen von insgesamt 0,27 Mt CO2-Äquivalenten entspricht.

(9)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2015) 614 final) (5) (Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft) und im Ökodesign-Arbeitsprogramm wird hervorgehoben, dass es von Bedeutung ist, den Ökodesign-Rahmen dazu zu nutzen, den Übergang zu einer ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu fördern. In der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird auf die Richtlinie 2009/125/EG verwiesen und betont, dass Ökodesign-Anforderungen die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EEAG) erleichtern sollten, indem diese Umweltaspekte bereits in einer früheren Phase der Produktlebensdauer berücksichtigt werden. Dementsprechend werden in dieser Verordnung Anforderungen für nicht energiebezogene Aspekte festgelegt, einschließlich

a)

Demontage,

b)

Reparierbarkeit,

c)

kritische Rohstoffe.

(10)

Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass Schweißgeräten Informationen über den Einsatz von Schutzgasen während des Schweißens sowie zu den Mengen an eingesetztem Schweißdraht oder verwendeten Zusatzwerkstoffen beigefügt werden müssen.

(11)

Der Energie- und Ressourcenverbrauch von Schweißgeräten könnte durch die Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Techniken ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte verringert werden.

(12)

In der Vorstudie wurde der Schluss gezogen, dass die geplanten Ökodesign-Anforderungen die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Schweißgeräten aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben.

(13)

Der Zeitplan für die Einführung von Ökodesign-Anforderungen ermöglicht den Herstellern die Anpassung der unter diese Verordnung fallenden Produkte. Er trägt der Kostenbelastung für die Hersteller — insbesondere für den großen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen in der Schweißgerätebranche der EU — Rechnung, stellt aber zugleich sicher, dass die Ziele dieser Verordnung fristgerecht verwirklicht werden.

(14)

Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls den harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) von den europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(15)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten.

(16)

Zur Erleichterung von Konformitätsprüfungen sollten die Hersteller die in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG enthaltenen Angaben vorlegen, sofern diese im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen.

(17)

Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.

(18)

Zur Steigerung von Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit dieser Verordnung und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten Produkte verboten werden, deren Leistung unter Prüfbedingungen automatisch verändert wird, um die angegebenen Parameter zu verbessern.

(19)

Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Die Überprüfung sollte zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem alle Bestimmungen umgesetzt sind und Auswirkungen auf den Markt haben.

(20)

Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts und die unionsweite Steigerung der Umweltverträglichkeit von Schweißgeräten sollten Ökodesign-Anforderungen zu einer Harmonisierung der einschlägigen Anforderungen an den Energieverbrauch und die Ressourceneffizienz führen. Die Anforderungen sollten spätestens 2024 unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung überarbeitet werden, damit weitere Möglichkeiten für eine Verbesserung der Geräteleistung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts genutzt werden können.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden von dem in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforum erörtert.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit Netzstrom betriebenen Schweißgeräten festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für Schweißgeräte, bei denen einer oder mehrere der folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:

a)

Metall-Lichtbogenhandschweißen,

b)

Metall-Schutzgasschweißen,

c)

Schweißen mit selbstschützender Fülldrahtelektrode;

d)

Fülldrahtelektrodenschweißen,

e)

Metall-Aktivgasschweißen und Metall-Inertgasschweißen,

f)

Wolfram-Inertgasschweißen,

g)

Plasma-Lichtbogenschneiden.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Schweißgeräte, bei denen die folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:

a)

Unterpulverschweißen,

b)

Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer,

c)

Widerstandsschweißen,

d)

Bolzenschweißen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Schweißgeräte“ bezeichnet Produkte, die für manuelle, automatische oder halbautomatische Schweiß-, Hartlöt-, Löt- oder Schneidearbeiten (oder alle diese Tätigkeiten) mittels Lichtbogenschweißverfahren und verwandten Verfahren eingesetzt werden, die feststehend oder ortsbeweglich sind und aus verbundenen Teilen oder Komponenten bestehen, von denen sich mindestens eines bewegt, und die miteinander verbunden sind, um Metalle miteinander zu verschmelzen, indem sie diese bis zur Schweißtemperatur (mit oder ohne Anwendung von Druck) erhitzen oder indem sie nur Druck anwenden, wobei dies mit oder ohne Verwendung von Schweißzusätzen und mit oder ohne Einsatz von Schutzgas(en) erfolgen kann; hierbei werden geeignete Werkzeuge und Techniken eingesetzt und als Ergebnis ein Produkt mit einer definierten Geometrie erzielt.

2.

„Metall-Lichtbogenhandschweißen“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren mit einer beschichteten Elektrode, bei dem die Hand des Bedieners die Schweißgeschwindigkeit und das Tempo, mit dem die Elektrode in den Lichtbogen eingeführt wird, steuert.

3.

„Metall-Schutzgasschweißen“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren, bei dem die Schmelzverbindung dadurch erzielt wird, dass zwischen einer umhüllten Metallelektrode und dem Werkstück und Arbeitsbereich mit einem Lichtbogen Hitze erzeugt wird. Die Schutzhülle wird durch die Zersetzung der Elektrodenumhüllung erzeugt. Es wird ohne Druck gearbeitet und der Schweißzusatz stammt aus der Elektrode.

4.

„Schweißen mit selbstschützender Fülldrahtelektrode“ bezeichnet ein Drahtschweißverfahren, bei dem eine Hohldraht-Dauerelektrode durch die Schweißpistole in die Schweißnaht eingeführt wird, ohne dass zum Schutz des Schmelzbades vor Verunreinigungen ein externes Schutzgas verwendet werden muss. Es wird kein externes Schutzgas eingesetzt, sondern stattdessen reagiert ein im Inneren des Hohldrahtes befindliches Flussmittel mit dem Lichtbogen und bildet ein das Schmelzbad schützendes Gas.

5.

„Fülldrahtelektrodenschweißen“ bezeichnet ein Schweißverfahren, bei dem Verbund-Hohl-Elektroden aus Metall mit Zusatzwerkstoffen eingesetzt werden, wobei die Elektroden aus einem Metallmantel und einem Kern verschiedener pulverförmiger Werkstoffe bestehen, die eine umfassende Umhüllung der Vorderseite der Schweißperlen bilden. Der Einsatz externer Schutzgase ist nicht zwingend erforderlich.

6.

„Metall-Inertgasschweißen“ bezeichnet ein Gas-Metall-Lichtbogenschweißverfahren, bei dem die Schmelzverbindung dadurch erzielt wird, dass zwischen einer Dauerelektrode mit Zusatzwerkstoff (abschmelzend) und dem Werkstückbereich mit einem Lichtbogen Hitze erzeugt wird. Der Schutz wird vollständig durch ein extern zugeführtes, inertes Gas oder Gasgemisch erzielt.

7.

„Metall-Aktivgasschweißen“ bezeichnet ein Gas-Metall-Lichtbogenschweißverfahren, bei dem die Schmelzverbindung dadurch erzielt wird, dass zwischen einer Dauerelektrode mit Zusatzwerkstoff (abschmelzend) und dem Werkstückbereich mit einem Lichtbogen Hitze erzeugt wird. Der Schutz wird vollständig durch ein extern zugeführtes, aktives Gas oder Gasgemisch erzielt.

8.

„Wolfram-Inertgasschweißen“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren, bei dem die Schmelzverbindung dadurch erzielt wird, dass zwischen einer einzelnen (nicht abschmelzenden) Wolframelektrode und dem Werkstückbereich mit einem Lichtbogen Hitze erzeugt wird. Der Schutz wird durch ein Gas oder Gasgemisch erzielt. Dabei kann Druck eingesetzt werden und ein Zusatzwerkstoff kann verwendet werden, beides ist aber nicht zwingend erforderlich.

9.

„Plasma-Lichtbogenschneiden“ bezeichnet ein Lichtbogentrennverfahren, das mit einem eingeschnürten Lichtbogen arbeitet und das geschmolzene Metall in einem aus dem einschnürenden Düsenkopf austretenden Strahl ionisierten Gases mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Plasmagas) entfernt. Plasma-Lichtbogenschneiden ist ein Verfahren, bei dem eine negativ gepolte Gleichstromelektrode eingesetzt wird.

10.

„Plasmagas“ (auch „Zentrumsgas“ oder „Schneidgas“ genannt) bezeichnet ein Gas, das zur Umhüllung der Elektrode in den Schweißbrenner eingeleitet und durch den Lichtbogen ionisiert wird, sodass es ein Plasma bildet und als Plasmastrahl aus dem Düsenkopf des Brenners austritt.

11.

„Schutzgas“ (auch „Zusatzgas“ genannt) bezeichnet ein Gas, das nicht durch den Düsenkopf strömt, sondern stattdessen die Düse umströmt und einen Schutzschirm um den Lichtbogen bildet.

12.

„Unterpulverschweißen“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren, bei dem ein Lichtbogen oder mehrere Lichtbögen über 600 Ampere zwischen einer oder mehreren nackten Metallelektrode(n) und dem Schmelzbad zum Einsatz kommen. Der Lichtbogen und das geschmolzene Metall werden durch eine Decke aus Flussmittel auf den Werkstücken geschützt. Es wird kein Druck angewendet und das Verfahren arbeitet mit Zusatzmetall aus der Elektrode und mitunter aus einer ergänzenden Quelle wie Schweißdraht, Flussmittel oder Metallgranulat.

13.

„Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer“ bezeichnet ein Lichtbogenschweißverfahren und verwandte Verfahren, die nicht für industrielle und gewerbliche Anwendungen bestimmt sind und die

a)

mit einphasigem Niederspannungsnetzstrom auf der Eingangsseite arbeiten;

b)

eine Ausgangsleistung von 7,5 kVA nicht überschreiten, sofern sie motorgetrieben sind;

c)

keine Vorrichtungen zum Zünden und Stabilisieren des Lichtbogens, Flüssigkühlsysteme oder Gaskonsolen für den Betrieb erfordern.

14.

„Widerstandsschweißen“ bezeichnet ein thermo-elektrisches Verfahren, bei dem an der Schnittstelle zwischen den zu verbindenden Teilen Hitze erzeugt wird, indem man unter kontrolliertem Druck über einen genau kontrollierten Zeitraum elektrischen Strom durch die zu verbindenden Teile fließen lässt. Verbrauchsmaterialien wie Schweißdrähte oder Schutzgase werden nicht benötigt.

15.

„Bolzenschweißen“ bezeichnet ein Schweißverfahren, bei dem ein Metallbolzen oder ein ähnliches Teil (auf manuelle, automatische oder halbautomatische Weise) mit einem Werkstück verbunden wird, indem beide Teile durch einen Lichtbogen erhitzt werden.

16.

‚Gleichwertiges Modell‘ bezeichnet ein Modell, das dieselben für die bereitzustellenden technischen Informationen relevanten technischen Merkmale aufweist, das aber von demselben Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeur als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

17.

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen unterscheidet, die die gleiche Handelsmarke oder denselben Namen des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs aufweisen.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG enthält die technische Dokumentation ein Exemplar der gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(3)   Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell

a)

anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird,

b)

durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers, gewonnen — oder beides,

so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller angegeben.

Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV an.

Artikel 6

Umgehung und Software-Aktualisierungen

Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und daraufhin ihre Leistungsmerkmale während der Prüfung automatisch gezielt ändern, um bei den vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation oder sonstigen Dokumentationen anzugebenden Parametern günstigere Werte zu erzielen.

Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen.

Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistung des Produkts derart verändert, dass die Ökodesign-Anforderungen der Konformitätserklärung nicht mehr eingehalten werden.

Artikel 7

Referenzwerte

Die Werte der effizientesten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung auf dem Markt sind, werden als Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.

Artikel 8

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Prüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 14. November 2024 vor.

Im Rahmen der Überprüfung wird insbesondere bewertet, ob die Festlegung besonderer Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf folgende Merkmale angemessen ist:

a)

strengere Grenzwerte für die Effizienz der Stromquelle und den Stromverbrauch im Ruhezustand;

b)

die mit dem Gebrauch von Schweißgeräten verbundene Emissionen in die Luft;

c)

zusätzliche Anforderungen an die Ressourceneffizienz der Produkte entsprechend den Zielen der Kreislaufwirtschaft;

d)

Produkte, die sich der Verfahren des Unterpulverschweißens, Lichtbogenschweißens mit begrenzter Einschaltdauer, Widerstandsschweißens und Bolzenschweißens bedienen.

Ferner ist zu beurteilen, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf gewerbliche Werkzeugmaschinen angemessen wäre, insbesondere, ob die Festlegung besonderer Ökodesign-Anforderungen für Werkzeugmaschinen im Hinblick auf Mindesteffizienzwerte in Betriebsarten, in denen keine Bearbeitung erfolgt, im Standby-Modus oder in anderen Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme zielführend wäre.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Mitteilung der Kommission. Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 (COM(2016) 773 final, Brüssel, 30.11.2016).

(3)  In den Vorbereitungsarbeiten waren ursprünglich auch Werkzeugmaschinen berücksichtigt worden; da es schwierig war, auf Basis der derzeit verfügbaren Informationen Mindestanforderungen an die Effizienz festzulegen, wurden sie jedoch aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen. Sobald insbesondere zu den technischen Optionen für eine Reduzierung des Energieverbrauchs in Stadien wie dem Standby-Modus oder anderen Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme, in denen keine aktive Bearbeitung erfolgt, weitere Daten gesammelt worden sind, könnten in Zukunft Ökodesign-Maßnahmen für Werkzeugmaschinen vorgeschlagen werden.

(4)  Gemäß Definition in IEC 60 974-1: Lichtbogenschweißeinrichtungen — Teil 1: Schweißstromquellen. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen insbesondere Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen und Schneiden für begrenzten Betrieb durch Laien nach IEC 60 974-6: Lichtbogenschweißeinrichtungen — Teil 6: Schweißstromquellen mit begrenzter Einschaltdauer.

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (COM(2015) 614 final, Brüssel, 2.12.2015).

(6)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge

Es gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

(1)

„Energieeffizienz der Stromquelle“ bezeichnet das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis zwischen der Ausgangsleistung unter genormten Schweißbedingungen und genormten Schweißlastspannungen und der höchsten Leistungsaufnahme der Stromquelle.

(2)

„Leerlaufzustand“ bezeichnet den Betriebszustand, in dem der Strom eingeschaltet und der Schweißkreislauf stromlos ist.

(3)

„Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand“ bezeichnet den Stromverbrauch (in Watt) im Leerlaufzustand.

(4)

„Stromquelle“ bezeichnet eine Vorrichtung, die Wechselstrom (AC) zur Versorgung eines oder mehrerer Wechselstrom-Abgabepunkte nutzt oder die eine Wechselstromeingangsleistung (AC) zur Versorgung eines oder mehrerer Gleichstrom-Abgabepunkte (DC) wandelt, wobei beides dem Zweck des Betriebs eines Schweißgerätes dient.

(5)

„Schalttafel“ bezeichnet eine allgemeine, zwischen dem Nutzer und dem Schweißgerät angeordnete Bedienschnittstelle mit Reglern und Anzeigern.

(6)

„Gerätegehäuse“ bezeichnet eine schützende Umhüllung des Produkts, die Schutz gegen die Atmosphäre, gegen Feuchtigkeit und gegen mögliche Stoßeinwirkungen bietet.

(7)

„Batterie“ bezeichnet eine Vorrichtung gemäß der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), auch im Sinne von „Batteriesatz“ oder „Industriebatterien oder -akkumulatoren“ im gleichen Artikel.

(8)

„Schweißbrenner“ bezeichnet eine Vorrichtung, die den Schweißstrom an die Elektrode liefert, wobei dies auch die Übertragung des Stroms an eine abschmelzbare Elektrode, sofern eine solche eingesetzt wird, beinhalten kann, und die auch das eventuell eingesetzte Schutzgas zum Lichtbogenbereich befördert.

(9)

„Gaszufuhrschlauch“ bezeichnet einen Schlauch, der speziell für die Zufuhr von Gasbrennstoffen (wie Acetylen), Druckluft und Schutzgasen, wie sie beim Schweißen verwendet werden, konstruiert ist und normalerweise aus einem Schlauch und einer schützenden Ummantelung besteht, die häufig speziell auf den verwendeten Gastyp und mitunter auch auf die Betriebsbedingungen ausgelegt ist.

(10)

„Gaszufuhrregler“ bezeichnet eine Vorrichtung, die den höheren Druck der zugeführten komprimierten Gase auf den niedrigeren Druck reduziert, der im Schweißgerät gefahrlos eingesetzt werden kann; Gaszufuhrregler sind häufig mit einem Dosierventil oder Durchflussmesser zur Messung bzw. Regelung des Gasstroms ausgestattet.

(11)

„Schweißdrahtvorschub“ bezeichnet eine Vorrichtung, die für die Zuführung von Schweißdraht oder Zusatzwerkstoff eingesetzt wird, wobei dies durch Schieben, Ziehen oder einer Kombination aus Schieben und Ziehen erfolgt.

(12)

„Ventilator“ bezeichnet eine Maschine mit Drehflügeln zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Gasstromes — in der Regel eines Luftstromes — durch das Gerät hindurch, die beispielsweise als internes Kühlsystem für die Stromquelle dient.

(13)

„Stromkabel“ bezeichnet ein Kabel für die Stromversorgung, das die Leistungs- und Sicherheitsanforderungen international anerkannter Normen für Schweißkabel erfüllt.

(14)

„gewerblicher Reparateur“ bezeichnet einen Dienstleister oder ein Unternehmen, der bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Schweißgeräte erbringt.

(15)

„Ersatzteil“ bezeichnet ein separates Teil, das bei einem Schweißgerät ein Teil mit derselben oder einer ähnlichen Funktion ersetzen kann.


(1)  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

1.   Energieeffizienzanforderungen

Ab dem 1. Januar 2023 darf die Energieeffizienz der Stromquelle von Schweißgeräten nicht geringer als die in Tabelle 1 aufgeführten Werte sein und im Leerlaufzustand darf die Leistungsaufnahme die in Tabelle 1 aufgeführten Werte nicht übersteigen.

Tabelle 1

Energieeffizienz der Stromquelle und Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand

 

Mindestenergieeffizienz der Stromquelle

Maximale Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand

Schweißgeräte, betrieben mit dreiphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC)

85 %

50 W

Schweißgeräte, betrieben mit einphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC)

80 %

50 W

Schweißgeräte, betrieben mit einphasigen Stromquellen mit Wechselstromabgabe (AC)

80 %

50 W

Die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz der Stromquelle und die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand wird nach den in Anhang III dargelegten Methoden beurteilt, gemessen und berechnet.

2.   Ressourceneffizienzanforderungen

Ab dem 1. Januar 2021 müssen Schweißgeräte folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Verfügbarkeit von Ersatzteilen

1)

Die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure von Schweißgeräten stellen gewerblichen Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Exemplars eines Schweißgerätemodells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:

a)

Schalttafel,

b)

Stromquelle(n),

c)

Gerätegehäuse,

d)

Batterie(n),

e)

Schweißbrenner,

f)

Gaszufuhrschlauch/-schläuche,

g)

Gaszufuhrregler,

h)

Schweißdraht- oder Zusatzwerkstoffvorschub,

i)

Ventilator(en),

j)

Stromkabel,

k)

Software und Firmware, einschließlich Reset-Software.

2)

Die Hersteller müssen sicherstellen, dass diese Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigungen von Gerät und Ersatzteil ausgewechselt werden können.

3)

Die Liste dieser Ersatzteile und das Verfahren für deren Bestellung müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Internetseite des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs öffentlich verfügbar sein.

b)

Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

Spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur gewerblichen Reparateuren Reparatur- und Wartungsinformationen über die Schweißgeräte zu folgenden Bedingungen bereit:

1.

Gewerbliche Reparateure müssen der Internetseite des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs entnehmen können, wie sie sich registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure vom gewerblichen Reparateur den Nachweis verlangen,

i)

dass er über das Fachwissen zur Reparatur und Wartung von Schweißgeräten verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für gewerbliche Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;

ii)

dass er eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abgeschlossen hat, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

2.

Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur muss innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der gewerbliche Reparateur den Registrierungsantrag gestellt hat, die Registrierung zulassen oder verweigern.

Registrierte gewerbliche Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können auch für ein gleichwertiges Modell oder gegebenenfalls ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden. Es sind unter anderem folgende Reparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen:

eindeutige Angaben zur Identifizierung des Schweißgerätes,

ein Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),

Verdrahtungs- und Anschlusspläne,

Diagnose- und Fehlercodes (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),

Datenaufzeichnungen über gemeldete und in dem Schweißgerät abgespeicherte Fehler (falls zutreffend) und

Anleitungen für die Installation einschlägiger Software und Firmware, einschließlich Reset-Software.

Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen und die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der gewerbliche Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.

c)

Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen

Während des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Schweißgeräte dem gewerblichen Reparateur innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.

Diese Verfügbarkeit kann auf gewerbliche Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe b registriert sind.

d)

Angaben auf dem Display von Schweißgeräten

Ist ein Schweißgerät mit einem Display ausgestattet, so muss dieses den Verbrauch an Schweißdraht oder Zusatzwerkstoff in Gramm pro Minute oder einer gleichwertigen, genormten Maßeinheit anzeigen.

e)

Anforderungen für die Demontage zur Materialverwertung und für das Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen

Die Hersteller stellen bei der Gestaltung der Schweißgeräte sicher, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können.

Die Hersteller müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen.

3.   Informationsanforderungen

Ab dem 1. Januar 2021 müssen die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure sicherstellen, dass in den Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie mindestens 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells eines Schweißgeräts auf frei zugänglichen Internetseiten der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten oder der Importeure folgende Informationen bereitgestellt werden:

a)

der Produkttyp,

b)

der Herstellername, der eingetragene Handelsname und die eingetragene Kontaktanschrift,

c)

die Modellkennung,

d)

die Energieeffizienz der Stromquelle (in %),

e)

die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand (in W),

f)

eine Liste gleichwertiger Modelle,

g)

für das Recycling und die Entsorgung am Ende der Lebensdauer relevante Angaben,

h)

eine Liste der kritischen Rohstoffe, die gegebenenfalls in Richtmengen von mehr als 1 g in Einzelkomponenten vorhanden sind, und die Angabe der Komponenten, in denen diese kritischen Rohstoffe vorhanden sind,

i)

Richtwerte für die Verwendung von Schutzgas bei repräsentativen Schweißplänen und -programmen,

j)

Richtwerte für die Verwendung von Schweißdraht oder Zusatzwerkstoff bei repräsentativen Schweißplänen und -programmen.

Auf dem Leistungsschild von Schweißgeräten sind die folgenden Informationen aufzuführen:

a)

Herstellungsjahr.


ANHANG III

Messmethoden und Berechnungen

Für die Feststellung und Nachprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder unter Verwendung anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.


ANHANG IV

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation oder die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Exemplar des Modells.

2.

Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn

a)

die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs und

b)

die angegebenen Werte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte, und

c)

die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Exemplars des Modells feststellen, dass der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte ein System installiert hat, das den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 genügt, und

d)

das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Anforderung gemäß Artikel 6 Absatz 3, die Ressourceneffizienzanforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 und die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 3 erfüllt und

e)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

3.

Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b, c oder d genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

4.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe e genannte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.

5.

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

6.

Wird das unter Nummer 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen der Verordnung nicht.

7.

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter finden keine anderen Prüftoleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 2

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Energieeffizienz der Stromquelle (%)

Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten.

Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand (in W)

Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.


(*1)  Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.


ANHANG V

Referenzwerte

Die folgenden Werte werden als Referenzwerte im Sinne des Anhangs I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt.

Die beste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt verfügbare Technologie für die Umweltaspekte, die als bedeutend eingestuft wurden und quantifizierbar sind, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 3

Referenzwerte für die Energieeffizienz der Stromquelle und die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand

Produkttyp

Energieeffizienz der Stromquelle

Maximale Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand

Schweißgeräte, betrieben mit dreiphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC)

92 %

10 W

Schweißgeräte, betrieben mit einphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC)

90 %

10 W

Schweißgeräte, betrieben mit ein- und dreiphasigen Stromquellen mit Wechselstromabgabe (AC)

83 %

10 W


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/136


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1785 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2019

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Ragusano“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ragusano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Ragusano“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).

(3)   ABl. C 216 vom 27.6.2019, S. 17.


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/137


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1786 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 65 %, gefroren

136,2

0

AR

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

231,2

210,6

244,8

236,9

21

27

17

19

AR

BR

CL

TH

1602 32 11

Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, roh

272,1

4

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/140


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1787 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission (2) erlassen. Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission (3) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission (4) ersetzt wurde. Letztere wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission (5) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission (6) ersetzt wurde, die ihrerseits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission (7) ersetzt wurde.

(3)

Da gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission (8) geänderten Fassung die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2019 überprüft werden müssen und um der weiteren Entwicklung der Lage sowie den Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die Jahre 2017 und 2018 Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 zu ändern.

(4)

Die ergriffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 100 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 534 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der siebten und achten Vegetationsperiode (Januar 2017 bis Dezember 2018) nach dem Unfall überprüft.

(5)

Nach den von den japanischen Behörden für die Jahre 2017 und 2018 vorgelegten Daten wurde während der achten Vegetationsperiode nach dem Unfall keine Überschreitung der Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Chiba, Tochigi und Iwate festgestellt, und es ist nicht länger erforderlich, vor der Ausfuhr in die Union Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Chiba, Tochigi und Iwate zu nehmen und sie auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen.

(6)

Für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in der Präfektur Fukushima ist es unter Berücksichtigung der von den japanischen Behörden für die Jahre 2017 und 2018 vorgelegten Daten angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Sojabohnen, japanische Pestwurz, Adlerfarn, japanischen Königsfarn und Straußenfarn sowie für deren Verarbeitungserzeugnisse aufzuheben. Für die anderen Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur ist es angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union aufrechtzuerhalten.

(7)

Was die Präfekturen Miyagi, Ibaraki und Gunma betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen, Fischereierzeugnissen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie deren Verarbeitungserzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Die Daten aus der achten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für Fische und Fischereierzeugnisse sowie für bestimmte essbare Wildpflanzen und deren Verarbeitungserzeugnisse aus den Präfekturen Miyagi, Ibaraki und Gunma sowie für Pilze aus der Präfektur Ibaraki keine Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union mehr vorzuschreiben. In Bezug auf essbare Wildpflanzen und deren Verarbeitungserzeugnisse sollte die Probenahme und Analyse von Bambusschösslingen für die Präfekturen Ibaraki und Gunma nicht mehr vorgeschrieben werden; sie sollte jedoch für die Präfektur Miyagi aufrechterhalten werden//bleiben; und die Probenahme und Analyse sollte nicht länger für Straußenfarn und japanischen Königsfarn für die Präfektur Miyagi erforderlich sein. Andererseits//Allerdings wurden Verstöße bei Aralia spp. aus der Präfektur Gunma während der achten Vegetationsperiode festgestellt und daher ist es angebracht, eine Probenahme und Analyse für Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse aus der Präfektur Gunma vor deren Ausfuhr in die Union vorzuschreiben.

(8)

Was die Präfekturen Nagano und Niigata betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Die Daten aus der achten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für Pilze aus beiden Präfekturen und für die essbaren Wildpflanzen Straußenfarn, japanischer Königsfarn und Aralia spp. sowie daraus gewonnene Erzeugnisse aus der Präfektur Nagano keine Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union mehr vorzuschreiben.

(9)

Die Daten aus der siebten und achten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Pilze sowie für Koshiabura und dessen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Shizuoka, Yamanashi und Yamagata aufrechtzuerhalten.

(10)

Unter Berücksichtigung der Daten aus der siebten und achten Vegetationsperiode ist es angebracht, die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 so zu gliedern, dass die Präfekturen, in denen eine Probenahme und Analyse derselben Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in die Union durchgeführt werden müssen, zusammengefasst werden.

(11)

Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch Unionsrecht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über sieben Jahren bei Einfuhrkontrollen keine Verstöße dagegen festgestellt wurden. Daher ist es angebracht, die geringe Kontrollhäufigkeit bei der Einfuhr beizubehalten.

(12)

Eine Überprüfung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 sollte vorgesehen werden, sobald die Ergebnisse der Probenahme und Analyse der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die neunte und zehnte Vegetationsperiode (2019 und 2020) nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens bis zum 30. Juni 2021.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Dem in Anhang II aufgeführten Fisch und den dort aufgeführten Fischereierzeugnissen, die in den Küstengewässern der Präfektur Fukushima gefangen oder geerntet werden, ist eine Erklärung gemäß Absatz 1 und ein Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen beigefügt, unabhängig davon, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.“

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Überprüfung

Diese Verordnung wird vor dem 30. Juni 2021 überprüft.“

3.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Sendungen mit in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 fallenden Lebens- und Futtermitteln, die Japan vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben, dürfen unter den Bedingungen in die Union eingeführt werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung festgelegt waren.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29).


ANHANG I

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

a)   Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 fallen, ausgenommen

Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), die unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 5985, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fallen;

Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 5985, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Japanische Goldbrasse (Pagrus major), die unter die KN-Codes 0302 85 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 5985, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex), die unter die KN-Codes ex 0302 49 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 5985, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis), der unter die KN-Codes ex 0302 35, ex 0303 45, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 14 41, ex 1604 14 48 und ex 1604 20 70 fällt;

Japanische Makrele (Scomber japonicus), die unter die KN-Codes ex 0302 44 00, ex 0303 54 10, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 49, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 30, ex 0305 54 90, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, 1604 15 und ex 1604 20 50 fällt;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 07 09 99, ex 0710 80, ex 0711 90, ex 0712 90, ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

(Japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 70 00, ex 0811 90, ex 0812 90 und ex 0813 50 fallen;

b)   Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Miyagi:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 07 09 99, ex 0710 80, ex 0711 90, ex 0712 90, ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

c)   Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Gunma:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

d)   Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Yamagata oder Shizuoka:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

e)   Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Ibaraki, Nagano oder Niigata:

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

f)   Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.


ANHANG II

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von

…(Erzeugnis und Ursprungsland)

Kenncode der PartieErklärung Nr.

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ERKLÄRT

(der in Artikel 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannte bevollmächtigte Vertreter),

dass die ……(in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten Erzeugnisse) in dieser Sendung, bestehend aus:………(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts), verladen in …(Verladeort) am …(Verladedatum) von …(Transporteur) bestimmt für …(Bestimmungsort und -land) aus dem Unternehmen ……(Name und Anschrift des Unternehmens)

hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

dass die Sendung Folgendes enthält:

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und die nicht von dort versendet wurden;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — die jedoch von dort versendet wurden und die bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, … die am … (Datum) im Labor …(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse unbekannten Ursprungs oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein Mischfuttermittel oder zusammengesetztes Lebensmittel, die mehr als 50 % dieser Erzeugnisse als Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am …(Datum) Proben entnommen wurden, die am … (Datum) im Labor …(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Geschehen zu …am…

Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten bevollmächtigten Vertreters


BESCHLÜSSE

25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/147


BESCHLUSS (GASP) 2019/1788 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (1) angenommen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2020 verlängert werden.

(3)

In dem Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, die dem Rat und dem Hohen Vertreter die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Beschluss gestattet.

(4)

Die einzelnen Benennungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 wurden überprüft; die Angaben zu einer natürlichen Person sollten geändert werden.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

a)

der Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;

b)

der Hohe Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem das für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ "

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2020.“

3.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-K. PEKONEN


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1763 vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37).


ANHANG

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält Eintrag 1 unter der Überschrift „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 1 und 2“ folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

„1.

Godefroid BIZIMANA

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 23.4.1968

Geburtsort: NYAGASEKE, MABAYI, CIBITOKE

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0001520

‚Chargé de missions de la Présidence‘ und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei. Verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt und zu Maßnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben.“


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/150


BESCHLUSS (GASP) 2019/1789 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau erlassen.

(2)

In den Beschluss 2010/573/GASP sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der der Rat und der Hohen Vertreter personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um ihre Aufgaben nach dem genannten Beschluss zu erfüllen.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau sollten auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP bis zum 31. Oktober 2020 verlängert werden. Nach sechs Monaten wird der Rat eine Überprüfung der Lage in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen durchführen.

(4)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/573/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 2a

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

a)

für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;

b)

für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem das für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu einem ‚Verantwortlichen‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ "

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2020. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54).


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/152


BESCHLUSS (GASP) 2019/1790 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Oktober 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/638/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea erlassen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/638/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2020 verlängert werden.

(3)

In den Beschluss 2010/638/GASP sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der der Rat und der Hohe Vertreter personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um ihre Aufgaben nach dem genannten Beschluss zu erfüllen.

(4)

Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/638/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 5a

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

a)

für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;

b)

für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“."

2.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Oktober 2020. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-K. PEKONEN


(1)  Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10).


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/154


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT

vom 19. Juni 2019

über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der EFSA

DER VERWALTUNGSRAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere Artikel 25, 26 und 48,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der EFSA (3), insbesondere Artikel 8,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“) vom 14. Mai 2019 und auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu Artikel 25 der neuen Verordnung und den internen Vorschriften,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EFSA übt ihre Tätigkeiten gemäß ihrer Gründungsverordnung (EG) Nr. 178/2002 aus.

(2)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 dieser Verordnung insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf von der EFSA zu erlassenden internen Vorschriften beruhen, wenn diese nicht auf Rechtsakten basieren, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden.

(3)

Diese internen Vorschriften, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung, sollten nicht gelten, wenn eine Beschränkung von Rechten Betroffener durch einen auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt vorgesehen ist.

(4)

Wenn die EFSA ihre Pflichten bezüglich Rechten betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt, ist zu berücksichtigen, ob etwaige der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen Geltung haben.

(5)

Im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit ist die EFSA befugt, Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden, durchzuführen, Meldungen von Missständen zu bearbeiten, (formelle und informelle) Verfahren zur Prävention von Belästigung zu bearbeiten, interne und externe Beschwerden zu bearbeiten, interne Audits durchzuführen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und interne (IT-)Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen.

Die EFSA verarbeitet mehrere Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich harter Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weicher Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Bewertungen, Leistungs- und Verhaltensdaten und Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Gegenstand übertragen werden).

(6)

Die EFSA, vertreten durch ihren geschäftsführenden Direktor, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, unabhängig von weiteren Delegierungen dieser Rolle innerhalb der EFSA zur Berücksichtigung betrieblicher Zuständigkeiten für spezifische Verarbeitungsvorgänge und personenbezogene Daten.

(7)

Die personenbezogenen Daten werden sicher in einem elektronischen Umfeld oder in Papierform aufbewahrt, um den unrechtmäßigen Zugang oder die Übermittlung von Daten an Personen die keine Kenntnis davon haben müssen, zu verhindern. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich und angemessen ist und für die in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Aufzeichnungen der EFSA angegebenen Dauer.

(8)

Die internen Vorschriften sollten für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die von der EFSA zur Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, vorläufigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden, Meldungen von Missständen (Whistleblowing), (formellen und informellen) Verfahren in Bezug auf Mobbing, der Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, internen Audits, der Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie intern oder externer Beteiligung (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen ausgeführt werden.

(9)

Diese internen Vorschriften sollten für Verarbeitungsvorgänge gelten, die vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen vorgenommen werden. Dies sollte auch die von der EFSA für nationale Behörden und internationale Organisationen außerhalb ihrer administrativen Untersuchungen geleistete Unterstützung und Zusammenarbeit umfassen.

(10)

Wenn diese internen Vorschriften Anwendung finden, legt die EFSA die Gründe dafür dar und erläutert, warum jegliche Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt und den Wesensgehalt der Grundrechte und -freiheiten achtet.

(11)

In diesem Rahmen achtet die EFSA in größtmöglichem Umfang die Grundrechte der betroffenen Personen bei der Durchführung der vorstehend genannten Verfahren, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Recht auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen oder Vertraulichkeit der Kommunikation, wie in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt.

(12)

Die EFSA kann jedoch verpflichtet sein, die Unterrichtung betroffener Personen und Rechte anderer betroffener Personen zu beschränken, um insbesondere ihre eigenen Untersuchungen, die Untersuchungen und Verfahren anderer Behörden sowie die Rechte und Freiheiten anderer Personen im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen oder anderen Verfahren zu schützen.

(13)

Die EFSA kann daher die Unterrichtung zum Zweck des Schutzes der Untersuchung sowie der Grundrechte und -freiheiten anderer betroffener Personen beschränken.

(14)

Die EFSA sollte regelmäßig überprüfen, dass die Voraussetzungen, welche die Beschränkung rechtfertigen, erfüllt sind, und die Beschränkung aufheben, soweit diese nicht länger gegeben sind.

(15)

Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte den Datenschutzbeauftragten zum Zeitpunkt einer Zurückstellung und während der Überprüfungen unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen die EFSA im Rahmen ihrer unter Absatz 2 aufgeführten Verfahren die Anwendung der Rechte beschränken darf, die in den Artikeln 14 bis 21, 35 und 36 sowie in Artikel 4 davon unter Beachtung von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehen sind.

(2)   Im Rahmen der administrativen Tätigkeit der EFSA gilt dieser Beschluss für die Verarbeitungsvorgänge an personenbezogenen Daten durch die Behörde für folgende Zwecke: Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, vorläufigen Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten, Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing), (formellen und informellen) Verfahren in Bezug auf Mobbing, der Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, internen Audits, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) gehandhabten (IT)-Sicherheitsuntersuchungen.

(3)   Die betroffenen Datenkategorien sind harte Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weiche Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Beweisführung, verhaltensbezogene Daten, Bewertungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Gegenstand übertragen werden).

(4)   Wenn die EFSA ihre Pflichten bezüglich Rechten Betroffener gemäß Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt, ist zu berücksichtigen, ob etwaige der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen Geltung haben.

(5)   Vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen können die Beschränkungen für die folgenden Rechte gelten: Recht auf Unterrichtung der betroffenen Personen, Auskunft zu und Berichtigung von personenbezogenen Daten, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, des Rechts zu Mitteilungen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Betroffenen oder auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation.

Artikel 2

Verantwortlicher und Schutzmaßnahmen

(1)   Zur Vermeidung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, Datenverlusten oder unbefugtem Zugang zu personenbezogenen Daten bestehen die folgenden Garantien:

a)

Dokumente in Papierform werden in gesicherten Schränken aufbewahrt und ausschließlich befugtem Personal zugänglich gemacht.

b)

Alle elektronischen Daten werden in einer sicheren IT-Anwendung gemäß den Sicherheitsstandards der EFSA sowie in speziellen elektronischen Ordnern gespeichert, die ausschließlich befugtem Personal zugänglich sind. Angemessene Zugangsrechte werden individuell gewährt.

c)

Die Datenbanken sind passwortgeschützt unter einem Single-Sign-on-System, automatisch mit der ID und dem Passwort des Benutzers verbunden sowie durch ein sicheres Zugangsmanagementsystem unterstützt. E-Aufzeichnungen werden sicher aufbewahrt, um die Vertraulichkeit und den Schutz der darin enthaltenen Daten zu garantieren.

d)

Alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist die EFSA, vertreten durch ihren geschäftsführenden Direktor, der die Funktion des Verantwortlichen delegieren kann. Betroffene Personen werden über den delegierten Verantwortlichen in Form von Datenschutzhinweisen oder -aufzeichnungen unterrichtet, die auf der Website, im Intranet-Portal und/oder im Dienstleistungskatalog der EFSA veröffentlicht werden.

(3)   Die Aufbewahrungsfrist der in Artikel 1 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten darf nicht länger als erforderlich sein und muss für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, angemessen sein. Auf jeden Fall ist er nicht länger als der in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Aufzeichnungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 angegebene Speicherungszeitraum.

(4)   Wenn die EFSA einer Beschränkung in Erwägung zieht, werden die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen abgewogen, insbesondere gegen die Risiken für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie die Gefahr des Zunichtemachens der Wirkung der von der EFSA durchgeführten Ermittlungen oder Verfahren, z. B. durch Vernichtung von Beweismaterial. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person betreffen in erster Linie jedoch Reputationsrisiken und Risiken für das Verteidigungsrecht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne darauf beschränkt zu sein.

Artikel 3

Beschränkungen

(1)   Beschränkungen werden von der EFSA nur zu folgenden Zwecken vorgenommen:

a)

zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

b)

sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;

c)

zur inneren Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze;

d)

zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen;

e)

zu einer Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den unter den Punkten a) und b) genannten Fällen verbunden sind;

f)

zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten Dritter.

(2)   Im Rahmen einer spezifischen Anwendung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kann die EFSA unter den folgenden Umständen Beschränkungen für personenbezogene Daten anwenden, die mit den Dienststellen der Kommission oder anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern oder internationalen Organisationen ausgetauscht werden:

a)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch die Dienststellen der Kommission oder andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder gemäß Kapitel IX der genannten Verordnung oder gemäß den Gründungsakten anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union beschränkt werden könnte;

b)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Rechtsakten oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) beschränkt werden könnte;

c)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der EFSA mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte.

Vor der Anwendung von Beschränkungen unter den in den vorstehenden Punkten a) und b) genannten Umständen konsultiert die EFSA die zuständigen Dienststellen der Kommission, die Einrichtungen, Organe und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der EFSA ist klar, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der in diesen Punkten genannten Rechtsakte vorgesehen ist.

(3)   Jede Beschränkung muss eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen und die Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen und den Wesensgehalt der Grundrechte und -freiheiten in einer demokratischen Gesellschaft achten.

(4)   Wenn die Anwendung einer Beschränkung in Betracht gezogen wird, wird eine Prüfung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der vorliegenden Vorschriften durchgeführt. Zu Rechenschaftszwecken wird dies von Fall zu Fall mittels einer internen Beurteilungsmitteilung dokumentiert.

(5)   Beschränkungen werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gelten, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass die Ausübung des beschränkten Rechts die Wirksamkeit der verhängten Beschränkung oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen nicht mehr beeinträchtigt. In diesem Fall werden die Beschränkungen so bald wie möglich und in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände aufgehoben.

Artikel 4

Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten

(1)   Die EFSA informiert den Datenschutzbeauftragten der EFSA („DSB“) unverzüglich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß diesem Beschluss die Anwendung der Rechte betroffener Personen beschränkt oder die Beschränkung verlängert. Der für die Verarbeitung Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu dem Verzeichnis, das die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung enthält, und dokumentiert das Datum, an dem der DSB informiert wurde, in der Auszeichnung.

(2)   Der DSB kann schriftlich von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Überprüfung der vorgenommenen Beschränkungen fordern. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet den DSB schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung.

(3)   Der DSB wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert, wenn die Beschränkung aufgehoben worden ist.

Artikel 5

Unterrichtung der betroffenen Personen

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Unterrichtung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldung von Missständen (Whistleblowing);

d)

(formellen und informellen) Verfahren in Bezug auf Mobbing;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

internen Audits;

g)

vom Datenschutzbeauftragten („DSB“) gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

Die EFSA nimmt in die auf ihrer Website und/oder im Intranet veröffentlichten Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärungen oder Auszeichnungen im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725, die die betroffenen Personen im Rahmen eines bestimmten Verfahrens über ihre Rechte informieren, Informationen über die mögliche Beschränkung dieser Rechte auf. Die Informationen umfassen die Frage, welche Rechte beschränkt werden können, die Gründe für solche Beschränkungen sowie ihre potenzielle Dauer.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 informiert die EFSA, sofern dies verhältnismäßig ist, alle betroffenen Personen, die als von den spezifischen Verarbeitungsvorgängen betroffene Personen gelten, unverzüglich auch einzeln über gegenwärtige oder künftige Beschränkungen ihrer Rechte schriftlich.

(3)   Wenn die EFSA das in Absatz 2 erwähnte Bereitstellung von Informationen an die Betroffenen ganz oder teilweise beschränkt, zeichnet sie die Gründe für die Beschränkung und den Rechtsgrund gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses, einschließlich einer Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung auf.

Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegende sachliche und rechtliche Elemente enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Beschränkung gilt, solange die Gründe dafür weiterhin vorliegen, und wird so bald wie möglich und in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände aufgehoben.

Wenn die Gründe für die Beschränkung nicht mehr gelten, informiert die EFSA die betroffene Person über die Hauptgründe, auf denen die Anwendung einer Beschränkung beruht. Gleichzeitig teilt die EFSA der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

Die EFSA überprüft die Anwendung der Beschränkung alle sechs Monate ab ihrer Annahme und nach Abschluss der entsprechenden Prüfung, des entsprechenden Verfahrens und der entsprechenden Untersuchung.

Artikel 6

Auskunftsrechte der betroffenen Person

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Auskunft durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

vorläufigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing);

d)

(formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

internen Audits;

g)

vom Datenschutzbeauftragten („DSB“) gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

Wenn die betroffene Person gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre im Rahmen eines oder mehrerer spezifischer Fälle verarbeiteten personenbezogenen Daten oder über einen bestimmten Verarbeitungsvorgang beantragt, beschränkt die EFSA ihre Bewertung des Antrags ausschließlich auf derartige personenbezogene Daten.

(2)   Wenn die EFSA das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Auskunft ganz oder teilweise beschränkt, ergreift sie die folgenden Maßnahmen:

a)

sie informiert die jeweils betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag über die angewandte Beschränkung und die Hauptgründe hierfür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen;

b)

sie dokumentiert in Form eines internen Bewertungsvermerks die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung sowie ihrer Dauer.

Die in Punkt a) erwähnte Unterrichtung kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 angewendeten Beschränkung zunichtemachen würde.

Die EFSA überprüft die Anwendung der Beschränkung alle sechs Monate ab ihrer Annahme und nach Abschluss der entsprechenden Untersuchung.

(3)   Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

vorläufigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing);

d)

(formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

internen Audits;

g)

vom Datenschutzbeauftragten („DSB“) gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

(2)   Wenn die EFSA das in den Artikeln 18, 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ganz oder teilweise beschränkt, ergreift sie die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen und registriert die Aufzeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses.

Artikel 8

Mitteilungen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Betroffenen und Vertraulichkeit von Kommunikationen

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

vorläufigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing);

d)

(formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

internen Audits;

g)

vom Datenschutzbeauftragten („DSB“) gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

vorläufigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing);

d)

formelle Verfahren in Bezug auf Mobbing;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

(3)   Wenn die EFSA das in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person oder auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe hierfür gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses. Es gilt Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Parma, den 19. Juni 2019

Für den EFSA-Verwaltungsrat

Jaana HUSU-KALLIO

Vorsitzende des Verwaltungsrats


(1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(3)  mb 27 06 13 — Überarbeitete Geschäftsordnung des Verwaltungsrats — ANGENOMMEN.

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).