ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
22. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 der Kommission vom 13. August 2019 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe, die Wasserstoffversorgung für den Straßenverkehr und die Erdgasversorgung für den Straßen- und Schiffsverkehr sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden ( 1 )

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1748 Des Rates vom 7. Oktober 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen bezüglich der Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

53

 

*

Beschluss 2019/1749 des Rates vom 14. Oktober 2019 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu‑LISA)

73

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1745 DER KOMMISSION

vom 13. August 2019

zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe, die Wasserstoffversorgung für den Straßenverkehr und die Erdgasversorgung für den Straßen- und Schiffsverkehr sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 14, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Normungsarbeiten der Kommission sollen sicherstellen, dass technische Spezifikationen für die Interoperabilität von Ladepunkten und Tankstellen in europäischen oder internationalen Normen festgelegt werden; der Bedarf an technischen Spezifikationen ist unter Berücksichtigung der bestehenden europäischen Normen und der entsprechenden internationalen Normungstätigkeiten zu ermitteln.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beauftragte die Kommission (3) das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Erarbeitung und Verabschiedung geeigneter europäischer Normen bzw. der Änderung bestehender europäischer Normen im Hinblick auf die Stromversorgung für den Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr, die Wasserstoffversorgung für den Straßenverkehr sowie die Erdgasversorgung (einschließlich Biomethan) für den Straßen, See- und Binnenschiffsverkehr.

(3)

Die von CEN und Cenelec entwickelten Normen wurden von der europäischen Industrie akzeptiert, um für mit unterschiedlichen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge und Schiffe eine unionsweite Mobilität zu gewährleisten. CEN und Cenelec haben der Kommission empfohlen, diese Normen in den Rechtsrahmen der Union aufzunehmen. Die in Anhang II der Richtlinie 2014/94/EU aufgeführten technischen Spezifikationen sollten daher entsprechend ergänzt oder geändert werden.

(4)

Die Bestimmungen über die „Interoperabilität“ im Zusammenhang mit dieser delegierten Verordnung beziehen sich ausschließlich auf die Fähigkeit von Ladestationen und Tankstellen, Energie bereitzustellen, die mit allen Fahrzeugtechnologien kompatibel ist, um eine EU-weite nahtlose Nutzung von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen zu ermöglichen.

(5)

CEN und Cenelec informierten die Kommission über die empfohlenen Normen für Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L. Die Normen EN 62196-2 „Stecker, Steckdosen, Fahrzeugkupplungen und Fahrzeugstecker — Konduktives Laden von Elektrofahrzeugen — Teil: 2: Anforderungen und Hauptmaße für die Kompatibilität und Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen für Wechselstrom“ und IEC 60884-1 „Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ sollten für diese Ladepunkte gelten. Anhang II Nummer 1.5 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

CEN und Cenelec informierten die Kommission über die empfohlenen Normen für die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe. Die Normen EN 15869-2 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, bis 63 A, 50 Hz — Teil 2: Landseitiger Teil, sicherheitstechnische Anforderungen (gegenwärtig in der Phase der Änderung zur Erhöhung der Stromstärke von 63 auf 125)“ und EN 16840 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, mindestens 250 A, 50 Hz“ sollten für diese Stromversorgung gelten. Anhang II Nummer 1.8 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

CEN und Cenelec informierten die Kommission über die empfohlenen Normen für Tankstellen für komprimiertes Erdgas (CNG). Die europäische Norm EN ISO 16923 „Erdgastankstellen — CNG-Tankstellen zur Betankung von Fahrzeugen“ behandelt den Entwurf, die Konstruktion, den Betrieb, die Inspektion und die Instandhaltung von Tankstellen zur Betankung von Fahrzeugen mit komprimiertem Erdgas (CNG), einschließlich Ausrüstung, Sicherheit und Steuer- und Regelvorrichtungen. Diese europäische Norm gilt auch für Teile einer Tankstelle, wo sich das Erdgas in einem gasförmigen Zustand befindet und komprimiertes Erdgas (CNG) abgegeben wird, das nach ISO 16924 von verflüssigtem Erdgas (LCNG) abgeleitet wurde. Darunter fallen ebenfalls Biomethan, aufbereitetes Kohleflöz-Methan (CBM) und Gas aus der Verdampfung von LNG (vor Ort oder im Werk). Die Teile der Norm EN ISO 16923, die die Interoperabilität der CNG-Tankstellen und der Fahrzeuge gewährleisten, sollten für CNG-Tankstellen gelten. Anhang II Nummer 3.4 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

CEN und Cenelec informierten die Kommission über die empfohlenen Normen für Tankstellen für Flüssigerdgas (LNG). Die aktuelle Fassung der europäischen Norm EN ISO 16924 „Erdgastankstellen — Tankstellen für verflüssigtes Erdgas (LNG) zur Betankung von Fahrzeugen“ legt die Ausführung, die Konstruktion, den Betrieb, die Instandhaltung und die Inspektion von Tankstellen für verflüssigtes Erdgas (LNG) zur Betankung von Fahrzeugen fest, einschließlich der Ausrüstung und Sicherheits-, Steuer- und Kontrollvorrichtungen. Diese europäische Norm beschreibt zudem die Ausführung, die Konstruktion, den Betrieb, die Instandhaltung und die Inspektion von Tankstellen für die Verwendung von LNG als Quelle vor Ort zur Betankung von Fahrzeugen mit CNG (LCNG-Tankstellen), einschließlich Sicherheits-, Steuer- und Kontrollvorrichtungen der Tankstelle und eine für LCNG-Tankstellen spezifische Ausrüstung. Die europäische Norm gilt für Tankstellen mit folgenden Merkmalen: privater Zugang; öffentlicher Zugang (Selbstbedienung oder mit Personal); Zapfsäule mit und ohne Zähler; Tankstellen mit festem LNG-Speicher; Tankstellen mit mobilem LNG-Speicher. Die aktuelle Fassung der europäischen Norm EN ISO 12617 „Straßenfahrzeuge — Betankungsanschluss für Flüssigerdgas (LNG) — 3,1 MPa Anschluss“ definiert LNG-Füllkupplungen und LNG-Tanknippel, die vollständig aus neuen und zuvor nicht verwendeten Teilen und Werkstoffen hergestellt werden, für mit LNG betriebene Straßenfahrzeuge. Ein LNG-Tankstutzen besteht, soweit anwendbar, aus einem Tanknippel und dessen Schutzkappe (am Fahrzeug montiert) und einer Füllkupplung. Diese europäische Norm ist nur auf Einrichtungen anwendbar, die für einen maximalen Arbeitsdruck von 3,4 MPa (34 bar) ausgelegt sind, LNG als Kraftstoff für Fahrzeuge verwenden und über genormte Verbindungskomponenten verfügen. Die Teile der Norm EN ISO 16924, die die Interoperabilität der LNG-Tankstellen gewährleisten und die Norm EN ISO 12617, die die Spezifikationen für den Betankungsanschluss definiert, sollten für LNG-Tankstellen gelten. Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

CEN und Cenelec informierten die Kommission über die empfohlenen Normen für Tankstellen für Binnenschiffe und Seeschiffe. In der Norm EN ISO 20519 „Schiffe und Meerestechnik — Spezifikation für das Bunkern flüssigerdgasbetriebener Schiffe“ wird zwischen Tankstellen für Seeschiffe und für Binnenschiffe unterschieden. Für Seeschiffe, die nicht unter den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), fallen, sollten die LNG-Tankstellen der Norm EN ISO 20519 entsprechen. LNG-Tankstellen für Binnenschiffe sollten jedoch ausschließlich zu Interoperabilitätszwecken der Norm EN ISO 20519 (Teile 5.3 bis 5.7) entsprechen. Die europäische Norm EN ISO 20519 sollte für Tankstellen für Seeschiffe und die Teile 5.3 bis 5.7 dieser Norm sollten für Tankstellen für Binnenschiffe gelten. Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

CEN und Cenelec informierten die Kommission über die empfohlene Norm für Wasserstofftankstellen zur Abgabe gasförmigen Wasserstoffs und für Betankungsprotokolle. Die aktuelle Fassung der europäischen Norm EN 17127 „Wasserstofftankstellen im Außenbereich zur Abgabe gasförmigen Wasserstoffs und Betankungsprotokolle umfassend“ legt die Interoperabilität der Ausführung, der Konstruktion, des Betriebes, der Instandhaltung und der Inspektion von Tankstellen für gasförmigen Wasserstoff zur Betankung von Fahrzeugen fest. Die in der europäischen Norm EN 17127 beschriebenen Interoperabilitätsanforderungen sollten für Wasserstofftankstellen gelten, ebenso wie dieselbe europäische Norm für die entsprechenden Betankungsprotokolle beachtet werden sollte. Anhang II Nummern 2.1 und 2.3 der Richtlinie 2014/94/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

CEN und Cenelec informierten die Kommission über die empfohlene Norm zur Festlegung der Qualitätseigenschaften des an Wasserstofftankstellen für Straßenfahrzeuge abgegebenen Wasserstoffs. Die aktuelle Fassung der europäischen Norm EN 17124 „Wasserstoff als Kraftstoff — Produktfestlegung und Qualitätssicherung — Protonenaustauschmembran (PEM) — Brennstoffzellenanwendungen für Straßenfahrzeuge“ legt die Qualitätseigenschaften von Wasserstoff als Kraftstoff und die zugehörige Qualitätssicherung fest, um eine Gleichförmigkeit des Wasserstoffprodukts sicherzustellen, das für die Nutzung in Fahrzeugsystemen mit Protonen-Austauschmembran-Brennstoffzellen (PEM) getankt wird. Die Europäische Norm EN 17124, in der die Qualitätseigenschaften des an Wasserstofftankstellen abgegebenen Wasserstoffs festgelegt sind, sollte Anwendung finden. Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

CEN und Cenelec informierten die Kommission, dass die Europäische Norm EN ISO 17268 „Gasförmiger Wasserstoff — Anschlussvorrichtungen für die Betankung von Landfahrzeugen“ für den Betankungsanschluss von Kraftfahrzeugen, die mit gasförmigem Wasserstoff betrieben werden, empfohlen wird. Daher ist es wichtig, den Zertifizierungsprozess von Betankungsanschlüssen für das Betanken von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff gemäß der Norm EN ISO 17268 abzuschließen. Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, müssen die Betankungsanschlüsse von Kraftfahrzeugen zur Betankung mit gasförmigem Wasserstoff der Norm EN ISO 17268 entsprechen. Anhang II Nummer 2.4 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

CEN und Cenelec informierten die Kommission, dass die Europäische Norm EN ISO 14469 „Straßenfahrzeuge — Betankungsanschluss für komprimiertes Erdgas (CNG)“ für CNG-Füllkupplungen und CNG-Tanknippel gelten sollte. Anhang II Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Sachverständigen des Forums für nachhaltigen Verkehr und die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) wurden konsultiert und legten ihre Empfehlungen zu den europäischen Normen vor, die Gegenstand dieser delegierten Verordnung der Kommission sind.

(15)

Die Kommission sollte die Richtlinie 2014/94/EU durch Verweise auf die von CEN und Cenelec erarbeiteten europäischen Normen ergänzen und ändern.

(16)

Müssen die in Anhang II der Richtlinie 2014/94/EU genannten technischen Spezifikationen durch delegierte Verordnungen der Kommission festgelegt, aktualisiert oder ergänzt werden, ist hierfür ein Übergangszeitraum von 24 Monaten vorzusehen.

(17)

In dieser Verordnung sollten die auf Ersuchen einiger Mitgliedstaaten vorgenommenen Aktualisierungen in Bezug auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr sowie die neuen Entwicklungen infolge der Normungstätigkeiten von CEN und Cenelec im Bereich der Erdgas- und Wasserstoffversorgung berücksichtigt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission (4) sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L

Für die in Anhang II Nummer 1.5 der Richtlinie 2014/94/EU genannten Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L gelten die folgenden technischen Spezifikationen:

(1)

Öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte bis zu 3,7 kVA, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, werden aus Gründen der Interoperabilität mit mindestens einem der folgenden Systeme ausgerüstet:

(a)

Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 3A gemäß der Norm EN 62196-2 (für Ladebetriebsart 3);

(b)

Steckdosen gemäß IEC 60884-1 (für Ladebetriebsart 1 oder 2).

(2)

Öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte über 3,7 kVA, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, werden aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gemäß der Norm EN 62196-2 ausgerüstet.

Artikel 2

Landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe

Für die in Anhang II Nummer 1.8 der Richtlinie 2014/94/EU genannte landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe gelten die folgenden technischen Spezifikationen:

Die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe muss, je nach benötigter Stromstärke, der Norm EN 15869-2 oder der Norm EN 16840 entsprechen.

Artikel 3

Tankstellen für komprimiertes Erdgas (CNG) für Kraftfahrzeuge

Für die in Anhang II Nummer 3.4 der Richtlinie 2014/94/EU genannten Tankstellen für komprimiertes Erdgas (CNG) für Kraftfahrzeuge gelten die folgenden technischen Spezifikationen:

Der Betankungsdruck (Betriebsdruck) muss bei 15 °C 20,0 MPa (200 bar) betragen. Ein maximaler Betankungsdruck von 26,0 MPa mit „Temperaturkompensation“ gemäß EN ISO 16923 „Erdgastankstellen — CNG-Tankstellen zur Betankung von Fahrzeugen“ ist zulässig.

Artikel 4

Tankstellen für verflüssigtes Erdgas (LNG) für Kraftfahrzeuge

Für die in Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 2014/94/EU genannten Tankstellen für verflüssigtes Erdgas (LNG) für Kraftfahrzeuge gelten die folgenden technischen Spezifikationen:

Gemäß EN ISO 16924 „Erdgastankstellen — Tankstellen für verflüssigtes Erdgas (LNG) zur Betankung von Fahrzeugen“ muss der Betankungsdruck niedriger sein als der maximal zulässige Arbeitsdruck des Fahrzeugtanks.

Der Betankungsanschluss muss der Norm EN ISO 12617 „Straßenfahrzeuge — Betankungsanschluss für Flüssigerdgas (LNG) — 3,1 MPa Anschluss“ entsprechen.

Artikel 5

Tankstellen für Binnenschiffe oder Seeschiffe

Für die in Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 2014/94/EU genannten Tankstellen für Binnenschiffe oder Seeschiffe gelten die folgenden technischen Spezifikationen:

LNG-Tankstellen für Seeschiffe, die nicht unter den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), fallen, müssen der Norm EN ISO 20519 entsprechen.

LNG-Tankstellen für Binnenschiffe müssen ausschließlich zu Interoperabilitätszwecken der Norm EN ISO 20519 (Teile 5.3 bis 5.7) entsprechen.

Artikel 6

Anhang II der Richtlinie 2014/94/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1. Wasserstofftankstellen im Außenbereich zur Abgabe gasförmigen Wasserstoffs, der als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge dient, müssen den in der Norm EN 17127 ‚Wasserstofftankstellen im Außenbereich zur Abgabe gasförmigen Wasserstoffs und Betankungsprotokolle umfassend‘ beschriebenen Interoperabilitätsanforderungen entsprechen.“

(2)

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2. Die Qualitätseigenschaften des an Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge abgegebenen Wasserstoffs müssen den Anforderungen der Norm EN 17124 ‚Wasserstoff als Kraftstoff — Produktfestlegung und Qualitätssicherung — Protonenaustauschmembran (PEM) — Brennstoffzellenanwendungen für Straßenfahrzeuge‘ entsprechen; die Methoden zur Gewährleistung der Wasserstoffqualität werden ebenfalls in der Norm beschrieben.“

(3)

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3. Der Betankungsalgorithmus muss den Anforderungen der Norm EN 17127 ‚Wasserstofftankstellen im Außenbereich zur Abgabe gasförmigen Wasserstoffs und Betankungsprotokolle umfassend‘ entsprechen.“

(4)

Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4. Nach Abschluss des Zertifizierungsprozesses von Betankungsanschlüssen der Norm EN ISO 17268 müssen die Anschlüsse zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff der Norm EN ISO 17268 ‚Gasförmiger Wasserstoff — Anschlussvorrichtungen für die Betankung von Landfahrzeugen‘ entsprechen.“

(5)

Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

„3.3. Der Betankungsanschluss muss den Anforderungen der Norm EN ISO 14469 ‚Straßenfahrzeuge — Betankungsanschluss für komprimiertes Erdgas (CNG)‘ entsprechen.“

Artikel 7

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. November 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(3)  M/533 Durchführungsbeschluss C(2015) 1330 final der Kommission vom 12. März 2015 über die Erteilung eines Normungsauftrags an die europäischen Normungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausarbeitung von Europäischen Normen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1).


22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1746 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission die einschlägigen Informationen und Dokumente zu übermitteln.

(2)

In seiner Entschließung vom 7. Juni 2016 zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (3) forderte das Europäische Parlament alle an der Regulierung der Lebensmittelversorgungskette Beteiligten auf, für mehr Transparenz in der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu sorgen, und verlangte Verbesserungen bei der Transparenz und der Bereitstellung von Informationen in der Versorgungskette sowie eine Stärkung von Einrichtungen und Markterkundungsinstrumenten, damit Landwirten und Erzeugerorganisationen detaillierte und aktuelle Marktdaten zur Verfügung stehen.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2016 zur Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette und zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken ersuchte der Rat die Kommission, das Problem der mangelnden Transparenz und der Informationsasymmetrie in der Lebensmittelversorgungskette anzugehen.

(4)

Im April 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verabschiedet, und am 22. März 2019 gaben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine gemeinsame Erklärung (5) ab, in der sie die Kommission aufforderten/ermutigten, die Transparenz in der Landwirtschaft und im Lebensmittelsektor auf Unionsebene zu verbessern, unter anderem durch die Verbesserung der Erhebung statistischer Daten, die für die Analyse von Preisbildungsmechanismen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette erforderlich sind, um die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden zu befähigen, fundiertere Entscheidungen zu treffen, und das Verständnis der Marktteilnehmer für Marktentwicklungen zu verbessern.

(5)

Des Weiteren richtete die Kommission im Januar 2016 die Task Force „Agrarmärkte“ ein, eine unabhängige Sachverständigengruppe, die Empfehlungen dazu abgeben soll, wie die Position der Erzeuger in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gestärkt werden kann. Zu diesem Zweck empfahl die Task Force, die Markttransparenz zu erhöhen und so effektive Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Kette zu fördern, indem insbesondere in den Sektoren Fleisch, Obst und Gemüse sowie Milcherzeugnisse eine Preisberichterstattung eingeführt bzw. die bestehende Berichterstattung verstärkt wird. Außerdem empfahl sie, die erhobenen Daten in angemessen aggregierter Form zu verbreiten.

(6)

Im Jahr 2017 fand eine öffentliche Konsultation statt, und im Jahr 2018 wurden an die Mitgliedstaaten, Interessenträger und Verbraucher spezifische Fragebögen versandt. 2018 und 2019 wurden mehrere spezielle Workshops und Konferenzen mit Interessenträgern sowie Sitzungen von Expertengruppen der Mitgliedstaaten und Gruppen für den zivilen Dialog zum Thema Markttransparenz veranstaltet.

(7)

Die Übermittlung von Preis-, Produktions- und Marktinformationen aus den Mitgliedstaaten ist im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 bereits vorgeschrieben, allerdings nur in Bezug auf die Erzeugerpreise.

(8)

Während die Union also einerseits derzeit relativ umfassende öffentliche Informationen über Erzeuger- und Verbraucherpreise bereitstellt, die aus den statistischen Ämtern in den Mitgliedstaaten stammen, stehen der Öffentlichkeit andererseits nur sehr wenige Informationen über die Preise entlang der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zur Verfügung. Eine Ausweitung der Preisberichterstattung dürfte diese Informationslücken schließen, insbesondere im Fall von komplexen sektoralen Lebensmittelversorgungsketten. Die Überwachung der Preisweitergabe entlang der Kette durch Ausweitung der Datenerhebung und -verbreitung dürfte es den Marktteilnehmern ermöglichen, die Funktionsweise der Versorgungskette besser zu verstehen, und damit ihre allgemeine Funktionsweise und wirtschaftliche Effizienz verbessern, insbesondere für schwächere Marktteilnehmer, die nicht ohne Weiteres Zugang zu privaten Preisinformationen haben.

(9)

Bei den derzeit gemeldeten Preisen handelt es sich um Erzeugerverkaufspreise der Marktteilnehmer auf der ersten Stufe der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Die Überwachung der Preisweitergabe entlang der Kette erfordert die Erhebung von Preisdaten von verschiedenen Marktteilnehmern entlang der Kette (z. B. Großhändler, Händler, Lebensmittelindustrie und Einzelhändler), insbesondere im Fall von Lieferketten mit stark differenzierten Stufen und Produkten.

(10)

Die Meldung ausschließlich repräsentativer Preise (z. B. Preise von Hauptmärkten und bedeutenden Marktteilnehmern) dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einen kosteneffizienten Ansatz für ihre Berichterstattung zu verfolgen, und dazu beitragen, dass der Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen auf ein Minimum begrenzt wird. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollten die Mitgliedstaaten die Methode zur Festsetzung der repräsentativen Preise beschreiben. Sie sollten sich auch um Vereinheitlichung ihrer Methoden bemühen, um eine bestmögliche Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(11)

Damit die Kommission einen zeit- und kostensparenden Berichterstattungsmechanismus anbieten kann, sollte sie den Marktteilnehmern das bestehende Informationssystem zur Verfügung stellen, damit diese die Informationen unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten direkt der Kommission übermitteln können. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission informieren, wenn sie die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen den Marktteilnehmern übertragen.

(12)

Die Kommission sollte regelmäßige Sitzungen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern veranstalten, um bewährte Verfahren auszutauschen, Synergien zu entwickeln und zu einem gemeinsamen Verständnis der Marktdynamik in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette beizutragen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern auch Informationen über die Anwendung der Verordnung zur Verfügung stellen.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Es sollte ein Geltungsbeginn dieser Verordnung festgesetzt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf die neuen Berichtspflichten einzustellen.

(15)

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle von Mitteilungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß den auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakten steht das in Unterabsatz 1 genannte IT-System gegebenenfalls auch Marktteilnehmern und Drittländern zur Verfügung.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Standardmitteilung

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittland oder ein Marktteilnehmer der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat (‚Mitteilung ohne Angaben‘), dass der Mitgliedstaat bzw. das Drittland oder der Marktteilnehmer der Kommission Folgendes mitgeteilt hat:

a)

im Fall von quantitativen Informationen einen Nullwert;

b)

im Fall von qualitativen Informationen ‚nichts zu melden‘.“

3.

Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

„MITTEILUNGEN ÜBER PREISE, PRODUKTION UND MARKTDATEN SOWIE AUFGRUND INTERNATIONALER VEREINBARUNGEN ERFORDERLICHE INFORMATIONEN UND DIESBEZÜGLICHE KOORDINIERUNG“

4.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer übermitteln der Kommission jede wichtige neue Information, die bereits übermittelte Informationen wesentlich ändern könnte.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Zusätzliche Informationen

Über das Informationssystem gemäß Artikel 1 können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer der Kommission neben den erforderlichen Informationen gemäß den Anhängen I, II und III zusätzliche Informationen übermitteln, die sie als relevant ansehen. Die Übermittlung erfolgt anhand eines von der Kommission im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulars.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Ermittlung von Preisen und Mengen

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung geben die Mitgliedstaaten die Quelle und die Methode an, nach der die Informationen ermittelt wurden. Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.“

c)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung können die Mitgliedstaaten die direkte Übermittlung der Preise und Mengen an das in Artikel 1 genannte Informationssystem der Kommission den Marktteilnehmern übertragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität der Marktteilnehmer mit, denen eine solche Übermittlung übertragen wurde.“

7.

Die Artikel 10, 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

Mitteilung der Preise in Landeswährung

Sofern in den Anhängen I, II und III nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer die Preisinformationen in ihrer Landeswährung ohne MwSt.

Artikel 11

Wöchentliche Übermittlung von Preisinformationen

Sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer der Kommission jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die wöchentlichen Preisinformationen gemäß dem genannten Anhang.

Artikel 12

Nichtwöchentliche Übermittlung von Preisinformationen, Produktions- und Marktdaten

Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen

a)

die nichtwöchentlichen Preisinformationen gemäß Anhang II;

b)

die Produktions- und Marktdaten gemäß Anhang III.“

8.

Die Anhänge I, II und III erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

(3)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 49.

(4)  Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).

(5)  ST 7607 2019 ADD 1 REV 1, 22.3.2019, S. 1.


ANHANG I

Anforderungen in Bezug auf die wöchentlichen Preismitteilungen gemäß Artikel 11

Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den betroffenen Mitgliedstaaten um diejenigen, auf die mehr als 2 % der gesamten Erzeugung bzw. Verwendung in der Union entfallen.

1.   Getreide

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Getreideart und Getreidequalität, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Qualitätsmerkmale, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

2.   Reis

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Reissorte, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Reis erzeugende Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen.

Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Verarbeitungsstufe, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

3.   Ölsaaten

Gegenstand der Mitteilung: Repräsentative Preise für Raps, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen, Rapsschrot, Sonnenblumen-Extraktionsschrot, Sojamehl, rohes Rapsöl, rohes Sonnenblumenöl und rohes Sojaöl.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche der betreffenden Kultur von mindestens 10 000 ha pro Jahr. In Bezug auf die Preismitteilungen für Schrot/Mehl und Öl: Mitgliedstaaten, die mehr als 200 000 Tonnen der betreffenden Ölsaat verarbeiten.

4.   Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung: die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten registrierten Durchschnittspreise und die gewichteten nationalen Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 200 000 Tonnen Olivenöl erzeugen.

Sonstiges: Die Preise beziehen sich auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Auf die repräsentativen Märkte müssen mindestens 70 % der nationalen Produktion des betreffenden Erzeugnisses entfallen.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel) für die in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen „natives Olivenöl“ und „natives Olivenöl extra“, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Sonstiges: Die repräsentativen Preise beziehen sich auf in Behältnisse abgefülltes, für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmtes natives Olivenöl und natives Olivenöl extra und basieren auf mindestens einem Drittel der Käufe des betreffenden Erzeugnisses auf nationaler Ebene.

5.   Obst und Gemüse, Bananen

a)    Preise für Erzeugnisse, die für den Frischmarkt bestimmt sind

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission (1) genannten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen, ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Es handelt sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.

b)    Preise für Bananen

Gegenstand der Mitteilung: die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, die pro Kalenderjahr mehr als 50 000 Tonnen reife Bananen in Verkehr bringen.

Sonstiges: Die Mitteilung der Preise erfolgt aufgeschlüsselt nach Gruppen von Ursprungsländern.

c)    Preise ab Hof

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen sowie Bananen, die für den Frischmarkt bestimmt sind. Alle Preise ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Sonstiges: Bei den Preisen handelt es sich um Ab-Hof-Preise für geerntete Erzeugnisse.

d)    Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel) für Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

6.   Fleisch

Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper und -teilstücke sowie für bestimmte lebende Rinder, Kälber und Ferkel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für Schlachtkörper gemäß der Klassifizierung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen‚ ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: in Bezug auf Schlachtkörper und lebende Tiere: alle Mitgliedstaaten; in Bezug auf Teilstücke: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Unionserzeugung entspricht.

Sonstiges: Reicht nach Auffassung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Anzahl Schlachtkörper oder lebender Tiere nicht für eine Meldung aus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, für den betreffenden Zeitraum die Feststellung der Preise für diese Schlachtkörper oder lebenden Tiere auszusetzen, und teilt der Kommission die Gründe für seinen Beschluss mit. In Bezug auf Teilstücke melden die betroffenen Mitgliedstaaten die Preise für Hinterviertel, Vorderviertel und Hackfleisch/Faschiertes vom Rind sowie für Lende, Bauchfleisch, Schulter, Hackfleisch/Faschiertes und Schinkenfleisch vom Schwein.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Hackfleisch/Faschiertes von Rind und Schwein, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

7.   Milch und Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: Preise für Molkenpulver, Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Butter, Rahm, Trinkmilch und Industriekäse, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Unionserzeugung entspricht, oder im Fall von Industriekäse, wenn diese Käsesorte 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entspricht.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Butter und die betreffenden Käsesorten, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

8.   Eier

Gegenstand der Mitteilung: Großhandelspreis für Eier der Klasse A je Haltungssystem (Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise für Erzeugnisse bei den Packstellen.

9.   Geflügelfleisch

Gegenstand der Mitteilung: Durchschnittlicher Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“) und Teile von Hühnern (Brustfilet, Schenkel), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die bei den Schlachthöfen oder auf repräsentativen Märkten festgestellten Preise.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für ganze Hühner der Klasse A sowie für Hähnchenbrustfilets, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

10.   Sonstiges

Gegenstand der Mitteilung: Preis für fettangereichertes Pulver, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).


ANHANG II

Anforderungen in Bezug auf nichtwöchentliche Preismitteilungen gemäß Artikel 12 Buchstabe a

Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den betroffenen Mitgliedstaaten um diejenigen, auf die mehr als 2 % der gesamten Erzeugung bzw. Verwendung in der Union entfallen, ausgenommen ökologische/biologische Erzeugnisse, bei denen der Schwellenwert 4 % der Erzeugung beträgt.

1.   Getreide

a)   Preise für Getreide aus ökologischer/biologischer Erzeugung

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für Weichweizen, Hartweizen und Roggen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

b)   Preise für Weizenmehl

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise (Müllereiindustrie) für Weizenmehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

c)   Einkaufspreise für Weizenmehl

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Weizenmehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

2.   Ölsaaten und Eiweißpflanzen

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für alle als für den Unionsmarkt relevant erachteten Eiweißpflanzen sowie für Sojabohnen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, Sojamehl aus ökologischer/biologischer Erzeugung und nicht genetisch verändertes Sojamehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: für Eiweißpflanzen: Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche von mindestens 10 000 ha pro Jahr.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

3.   Zucker

Gegenstand der Mitteilung:

a)

die gewichteten Durchschnittswerte der folgenden Zuckerpreise, ausgedrückt je Tonne Zucker, sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die gewichteten Standardabweichungen:

i)

für den Vormonat der Verkaufspreis;

ii)

für den Vormonat der Verkaufspreis auf den Rechnungen im Rahmen von kurzfristigen Verträgen. Diese Preise werden von der Kommission frühestens zwei Monate nach Ablauf der nachstehend festgesetzten Mitteilungsfrist veröffentlicht.

b)

der gewichtete Durchschnittspreis für Zuckerrüben im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, ausgedrückt je Tonne Zuckerrüben, sowie die entsprechenden Gesamtmengen.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)

für die Zuckerpreise: alle Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10 000 Tonnen Zucker aus Zuckerrüben oder aus Rohzucker gewonnen werden;

b)

für die Zuckerrübenpreise: Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1 000 ha im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Mitteilungsfrist:

a)

für die Zuckerpreise: bis zum 25. jedes Monats;

b)

für die Zuckerrübenpreise: bis zum 30. Juni jedes Jahres.

Sonstiges: Die Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt und beziehen sich auf:

a)

die Preise ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang III Teil B Nummer II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Zuckerherstellern und Raffinerien;

b)

den von den Zuckerherstellern an die Erzeuger gezahlten Preis für Zuckerrüben einer Standardqualität mit einem Zuckergehalt von 16 %. Die Zuckerrüben werden demselben Wirtschaftsjahr zugewiesen wie der aus ihnen gewonnene Zucker.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelindustrie, ausgenommen Biokraftstoffindustrie) für Zucker und Melasse, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats.

Sonstiges: Die repräsentativen Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt.

4.   Flachsfasern

Gegenstand der Mitteilung: für den vorangegangenen Monat die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten für lange Flachsfasern festgestellten durchschnittlichen Preise ab Fabrik, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

5.   Olivenöl und Tafeloliven

Gegenstand der Mitteilung:

repräsentative Marktpreise für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung für die in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kategorien „natives Olivenöl“ und „natives Olivenöl extra“, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses;

repräsentative Preise für rohe Oliven zur Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten:

für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 5000 Tonnen ökologisches/biologisches Olivenöl (Kategorien „natives Olivenöl“ und „natives Olivenöl extra“) erzeugen;

für Tafeloliven: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. September bis zum 31. August mehr als 5000 Tonnen Tafeloliven erzeugen.

Mitteilungsfrist:

für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat;

für Tafeloliven: bis zum 15. Januar jedes Jahres für die Ernte des vorangegangenen Kalenderjahres (1. September - 31. Dezember).

Sonstiges: Für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung beziehen sich die Preise auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Für rohe Oliven zur Erzeugung von Tafeloliven beziehen sich die Preise auf die von den Erzeugern bei den Annahmestellen der Verarbeitungsindustrie angelieferten Oliven.

6.   Wein

Gegenstand der Mitteilung: in Bezug auf die Weine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

a)

eine Übersicht über die Preise für den Vormonat, ausgedrückt je Hektoliter Wein, mit Angabe der betreffenden Mengen; oder

b)

die öffentlichen Informationsquellen, die für die Preisfeststellung als verlässlich gelten.

Betroffene Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung in der Union überstieg.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Die Preise gelten für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb. Für die Angaben gemäß den Buchstaben a und b nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten eine Auswahl der acht repräsentativsten zu überwachenden Märkte vor, von denen mindestens zwei Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe betreffen.

7.   Milch und Milcherzeugnisse

a)    Milch

Gegenstand der Mitteilung: der Preis für Rohmilch und Rohmilch aus ökologischer/biologischer Erzeugung sowie der geschätzte Preis für Rohmilchlieferungen im laufenden Monat, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses und bezogen auf den tatsächlichen Fett- und Proteingehalt.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Es handelt sich um den Preis, der von im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassenen Erstankäufern gezahlt wird.

b)    Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: Preise für anderen Käse als Industriekäse gemäß Anhang I Nummer 7, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten für die Käsesorten, die für ihren nationalen Markt relevant sind.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Es handelt sich um die Preise, zu denen der Käse dem Hersteller abgekauft wurde, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.) und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

8.   Obst und Gemüse, Bananen

a)    Preise für frisches Obst und Gemüse aus ökologischer/biologischer Erzeugung

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

b)    Preise für grüne Bananen

Gegenstand der Mitteilung:

a)

Durchschnitt der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für grüne Bananen, die innerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses, und die diesbezüglichen Mengen;

b)

Durchschnitt der Verkaufspreise für grüne Bananen, die außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses, und die diesbezüglichen Mengen.

Mitteilungsfrist:

bis zum 15. Juni jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April,

bis zum 15. Oktober jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August,

bis zum 15. Februar jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einem Erzeugungsgebiet für Bananen, d. h.:

a)

Kanarische Inseln;

b)

Guadeloupe;

c)

Martinique;

d)

Madeira und die Azoren;

e)

Kreta und Lakonien;

f)

Zypern.

Sonstiges: Bei den Preisen für grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, handelt es sich um die Preise frei erster Entladehafen (Ware nicht entladen).

c)   Preise ab Hof

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser, Äpfel und Orangen. Alle Preise ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist:

a)

für Tomaten/Paradeiser bis zum 31. Januar des folgenden Jahres;

b)

für Äpfel und Orangen bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Bei den Preisen handelt es sich um Ab-Hof-Preise für geerntete Erzeugnisse.

9.   Fleisch

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für Rinderschlachtkörper aus ökologischer/biologischer Erzeugung gemäß der Klassifizierung von Rinderschlachtkörpern wie bei der Meldung gemäß Anhang I Nummer 6 Buchstabe a, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

10.   Geflügel

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“) aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.


ANHANG III

Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Produktions- und Marktinformationen gemäß Artikel 12 Buchstabe b

1.   Reis

Gegenstand der Mitteilung: für die einzelnen Reisarten gemäß Anhang II Teil I Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

a)

Anbaufläche, Ertrag und Erzeugung von Rohreis im Erntejahr und Verarbeitungsausbeute;

b)

inländische Verwendung (auch durch die Verarbeitungsindustrie) von Reis in Äquivalent geschliffener Reis;

c)

die Reisbestände (in Äquivalent geschliffener Reis) der Erzeuger und Reismühlen am 31. August jedes Jahres, aufgeschlüsselt nach in der Union erzeugtem Reis und eingeführtem Reis.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. Januar jedes Jahres für das vorangegangene Jahr.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)

für die Erzeugung von Rohreis (Paddy-Reis): alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten;

b)

für die inländische Verwendung: alle Mitgliedstaaten;

c)

für die Reisbestände: alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen.

2.   Zucker

A.    Zuckerrübenanbaufläche

Gegenstand der Mitteilung: die Zuckerrübenanbaufläche im laufenden Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung für das folgende Wirtschaftsjahr.

Mitteilungsfrist: bis zum 31. Mai jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1 000 ha im betreffenden Jahr.

Sonstiges: Die Zahlen sind ausgedrückt in Hektar und aufgeschlüsselt nach den Flächen, die für die Erzeugung von Zucker bestimmt sind, und den Flächen, die für die Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.

B.    Erzeugung und Verwendung von Zucker und Bioethanol

Gegenstand der Mitteilung:

a)

Erzeugung: die Zucker- und Melasseerzeugung und die Bioethanolerzeugung jedes Unternehmens im vorangegangenen Wirtschaftsjahr sowie — für das laufende Wirtschaftsjahr — eine Schätzung der gesamten Zuckererzeugung in jedem Mitgliedstaat und der Zuckererzeugung jedes Unternehmens;

b)

Verwendung: der von Zuckerherstellern und Raffinerien im vorangegangenen Wirtschaftsjahr verkaufte Zucker, aufgeschlüsselt nach Bestimmungen.

Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für die Erzeugung und Verwendung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr sowie für die geschätzte gesamte Zuckererzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr; bis zum 31. März (für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique bis zum 30. Juni) jedes Jahres für die Erzeugung jedes Unternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10 000 Tonnen Zucker erzeugt werden.

Sonstiges:

a)

Als „Zuckererzeugung“ gilt die in Tonnen Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von

i)

Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;

ii)

Rohzucker nach Maßgabe seines gemäß Anhang III Buchstabe B Nummer III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Rendementwertes;

iii)

Invertzucker nach Gewicht;

iv)

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind, abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker oder auf der Grundlage des tatsächlichen Ertrags;

v)

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind, abhängig vom Zuckergehalt.

b)

Die Zuckererzeugung umfasst nicht Weißzucker, der aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a oder im Rahmen des Veredelungsverkehrs hergestellt worden ist.

c)

Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, wird dem folgenden Wirtschaftsjahr zugeordnet. Zucker aus Zuckerrüben, die im Herbst eines bestimmten Wirtschaftsjahres ausgesät wurden, wird jedoch demselben Wirtschaftsjahr zugeordnet, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies beschlossen und der Kommission seinen Beschluss bis zum 1. Oktober 2017 mitgeteilt hat.

d)

Die Zahlen für Zucker werden nach Monaten aufgeschlüsselt und entsprechen mit Blick auf das laufende Wirtschaftsjahr vorläufigen Zahlen bis zum Monat Februar und Schätzungen für die verbleibenden Monate des Wirtschaftsjahres.

e)

Die Erzeugung von Bioethanol umfasst nur Bioethanol, das aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a gewonnen wurde, und wird in Hektoliter ausgedrückt.

f)

Als „Verwendung von Zucker“ gelten die Gesamtmengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent, die von Zuckerherstellern und Raffinerien während des Wirtschaftsjahres an Einzelhändler und Zuckerverwender verkauft werden. Diese Mengen werden aufgeschlüsselt nach Mengen, die für den Einzelhandel, an die Lebensmittelindustrie und an andere Wirtschaftszweige (ausgenommen Bioethanol) verkauft werden.

C.    Isoglucoseerzeugung

Gegenstand der Mitteilung:

a)

die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Wirtschaftsjahr versandt wurden;

b)

die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Monat versandt wurden.

Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.

Sonstiges: Als „Isoglucoseerzeugung“ gilt die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 41 % Fructose, ausgedrückt in Tonnen Trockenstoff, unabhängig von dem über den Schwellenwert von 41 % hinausgehenden tatsächlichen Fructosegehalt. Die jährlichen Produktionszahlen werden nach Monaten aufgeschlüsselt.

D.    Zucker- und Isoglucosebestände

Gegenstand der Mitteilung:

a)

die am Ende jedes Monats von den Zuckerherstellern und Raffinerien gelagerte Zuckererzeugung;

b)

die am Ende des vorangegangen Wirtschaftsjahres von den Isoglucoseherstellern gelagerte Isoglucoseerzeugung.

Mitteilungsfrist: für Zucker bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat und für Isoglucose bis zum 30. November.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)

für Zucker: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerhersteller oder Raffinerien niedergelassen sind und in denen die Zuckererzeugung 10 000 Tonnen überschreitet;

b)

für Isoglucose: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.

Sonstiges: Die Zahlen beziehen sich auf Erzeugnisse, die im freien Warenverkehr im Gebiet der Union gelagert waren, und auf die Erzeugung von Zucker und Isoglucose gemäß den Buchstaben B und C.

Bei Zucker gilt Folgendes:

Die Zahlen beziehen sich auf die Mengen, die sich im Besitz des Zuckerherstellers bzw. der Raffinerie befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind;

für die am Ende der Monate Juli, August und September gelagerten Mengen werden diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören;

im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, unterrichtet der mitteilende Mitgliedstaat die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Mitteilung an die Kommission folgt, über die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet.

Bei Isoglucose handelt es sich um die im Besitz des Herstellers befindlichen Mengen.

E.    Branchenvereinbarungen

Gegenstand der Mitteilung: Inhalt von Branchenvereinbarungen zwischen Anbauern und Unternehmen sowie von Wertaufteilungsklauseln. Die relevanten mitzuteilenden Angaben werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren festgelegt.

Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Wirtschaftsjahres für das betreffende Wirtschaftsjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerhersteller niedergelassen sind und in denen die Zuckererzeugung 10 000 Tonnen überschreitet.

3.   Faserpflanzen

Gegenstand der Mitteilung:

a)

die Faserflachsanbaufläche für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und die Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Hektar;

b)

die Erzeugung von langen Flachsfasern für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Tonnen;

c)

die Baumwollanbaufläche für das vorangegangene Anbaujahr und eine Schätzung für das laufende Anbaujahr, ausgedrückt in Hektar;

d)

die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das vorangegangene Anbaujahr und eine Schätzung für das laufende Anbaujahr, ausgedrückt in Tonnen;

e)

der durchschnittliche Preis für nicht entkörnte Baumwolle, der den Baumwollerzeugern im vorangegangenen Anbaujahr gezahlt wurde, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist:

a)

für die Faserflachsanbaufläche bis zum 31. Juli jedes Jahres;

b)

für die Erzeugung von langen Flachsfasern bis zum 31. Oktober jedes Jahres;

c)

für Baumwolle bis zum 15. Oktober jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)

für Flachs: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden;

b)

für Baumwolle: alle Mitgliedstaaten mit mindestens 1 000 ha Baumwollanbaufläche.

4.   Hopfen

Gegenstand der Mitteilung: Die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und für die Buchstaben b, c und d aufgeschlüsselt nach Bitter- und Aromahopfensorten:

a)

Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen;

b)

mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar;

c)

Menge (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof, ausgedrückt je kg Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne einen solchen Vertrag verkauft wurde;

d)

Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %).

Mitteilungsfrist: bis zum 30. April des auf die Hopfenernte folgenden Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Hopfenanbaufläche von mehr als 200 ha im Vorjahr.

5.   Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung:

a)

Daten über die endgültige Erzeugung (einschließlich Daten über die ökologische/biologische Erzeugung), den gesamten Inlandsverbrauch (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und die Endbestände für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September;

b)

eine Schätzung der monatlichen Erzeugung, eine Schätzung des monatlichen Umfangs der Lagerbestände von Erzeugern und der Industrie sowie Schätzungen der Gesamterzeugung, des gesamten Inlandsverbrauchs (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und der Endbestände für den laufenden Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September.

Mitteilungsfrist:

a)

bis zum 31. Oktober jedes Jahres für die Daten für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum;

b)

bis zum 31. Oktober jedes Jahres und bis zum 15. jedes Monats von November bis Juni für die Daten für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.

Betroffene Mitgliedstaaten: für die Mitteilung des monatlichen Umfangs der Lagerbestände: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 20 000 Tonnen Olivenöl erzeugen. Für die anderen Daten: alle Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten.

6.   Rohtabak

Gegenstand der Mitteilung: für jede Sortengruppe von Rohtabak:

a)

Zahl der Erzeuger;

b)

Fläche (in ha);

c)

Liefermenge (in Tonnen);

d)

an die Erzeuger gezahlter Durchschnittspreis, ohne Steuern und Abgaben, ausgedrückt je kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen bei der vorherigen Ernte mehr als 3 000 ha mit Tabak bepflanzt waren.

Sonstiges: Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe I:

Flue-cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia;

Gruppe II:

Light air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland;

Gruppe III :

Dark air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski;

Gruppe IV:

Fire-cured: feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento;

Gruppe V:

Sun cured: sonnengetrockneter Tabak, sogenannte „Orientsorten“, insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak.

7.   Weinbauerzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung:

a)

Schätzungen der Erzeugung von Weinbauerzeugnissen (einschließlich Traubenmost, der zu Wein verarbeitet oder nicht zu Wein verarbeitet wurde) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats während des laufenden Weinwirtschaftsjahres;

b)

das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/273 (1) sowie eine Schätzung der nicht unter diese Meldungen fallenden Erzeugung;

c)

eine Übersicht über die Meldungen der am 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahrs verzeichneten Bestände gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/273;

d)

die endgültige Bilanz des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres einschließlich sämtlicher Informationen über die verfügbaren Mengen (Anfangsbestände, Erzeugung, Einfuhren), die Verwendung (menschlicher Verzehr und industrielle Zwecke, Verarbeitung, Ausfuhren und Verluste) und die Endbestände.

Mitteilungsfrist:

a)

Schätzungen der Erzeugung bis zum 30. September jedes Jahres;

b)

das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen bis zum 15. März jedes Jahres;

c)

die Übersicht über die Bestandsmeldungen bis zum 31. Oktober jedes Jahres;

d)

die endgültige Bilanz bis zum 15. Januar jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die eine aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen.

8.   Milch

Gegenstand der Mitteilung:

die Gesamtmenge roher Kuhmilch, ausgedrückt in Kilogramm und bezogen auf den tatsächlichen Fettgehalt.

die Gesamtmenge roher Kuhmilch aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt in Kilogramm und bezogen auf den tatsächlichen Fettgehalt;

Fett- und Eiweißgehalt von roher Kuhmilch, in % des Erzeugnisgewichts.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Bei Milch handelt es sich um die Milchmengen, die im Vormonat an Erstankäufer mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geliefert wurden. Um dieser Anforderung nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch melden.

9.   Eier

Gegenstand der Mitteilung:

die Anzahl der Produktionsstätten, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 (2), und der Produktionsstätten für Eier aus ökologischer/biologischer Erzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3), mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können;

erzeugte Menge an Eiern in der Schale je Haltungsart, ausgedrückt in Tonnen Nettogewicht, einschließlich Eiern aus ökologischer/biologischer Erzeugung.

Mitteilungsfrist:

Anzahl der Produktionsstätten: jährlich bis zum 1. April jedes Jahres;

erzeugte Menge: monatlich bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

10.   Ethylalkohol

Gegenstand der Mitteilung: für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol:

a)

durch Gären und Destillieren gewonnene Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffen;

b)

die von Alkoholerzeugern oder Einführern zum Zwecke der Verarbeitung oder Verpackung abgegebenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Art der Verwendung (Lebensmittel und Getränke, Kraftstoff, Industrie/Sonstige).

Mitteilungsfrist: bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

11.   Fleisch

Gegenstand der Mitteilung:

a)

Rindfleisch: Anzahl und Gewicht der eingestuften Schlachtkörper je Kategorie, aufgeschlüsselt nach Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen;

b)

Schweinefleisch: Anzahl und Gewicht der eingestuften Schlachtkörper je Kategorie Muskelfleischanteil;

c)

Rindfleisch: Anzahl und Gewicht der eingestuften Schlachtkörper aus ökologischer/biologischer Erzeugung je Kategorie, aufgeschlüsselt nach Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen.

Mitteilungsfrist: wöchentlich für die Buchstaben a und b, zusammen mit der Preismitteilung gemäß Anhang I Nummer 6 Buchstabe a; monatlich für Buchstabe c, zusammen mit der Preismitteilung gemäß Anhang II Nummer 9.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

12.   Sonstiges

Gegenstand der Mitteilung: die Gesamtmenge an fettangereichertem Pulver, ausgedrückt in Tonnen.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Es handelt sich um die Mengen an fettangereichertem Pulver, die im Vormonat von milchverarbeitenden Betrieben mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hergestellt wurden.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 24).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 20).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 4).


22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1747 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) enthält detaillierte Vorschriften zu den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt.

(2)

Im Zuge der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zeigte sich, dass bestimmte Anforderungen redaktionelle Fehler oder Unklarheiten enthielten. Außerdem sind einige Fristen oder Bestimmungen, die ursprünglich aufgenommen wurden, um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer nationalen Vorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu geben, hinfällig geworden. Dies hat zu Problemen bei der Durchführung der Unionsvorschriften und zu Unklarheiten geführt. Diese Anforderungen sollten präzisiert und berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Bedingungen einheitlich angewandt werden, sollten neue Begriffsbestimmungen eingeführt werden.

(3)

Im Sinne der Verhältnismäßigkeit und einer größeren Transparenz des Regulierungssystems für die allgemeine Luftfahrt sollten die Vorschriften für Privatpiloten sowie für Piloten von Leichtflugzeugen, Segelflugzeugen und Ballonen geändert werden, damit Rechte erweitert werden können und der Inhalt von Ausbildungen und Prüfungen präzisiert wird. Im Zusammenhang mit der Erweiterung von Rechten sollten Berechtigungen für Wasserflugzeuge, die Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung sowie Anforderungen an Theorieprüfungen und die Anrechnung präzisiert werden.

(4)

Die Anforderungen an die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge und Hubschrauber sollten geändert werden, um die Bestimmungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und des Flugunterrichts sowie die Anforderungen an die Verlängerung und Erneuerung zu klären.

(5)

Die sich auf Baureihen, Gültigkeit und Erneuerung beziehenden Anforderungen an Klassen- und Musterberechtigungen sollten so geändert werden, dass Klarheit und Kohärenz gewährleistet sind. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Erteilung der Berechtigungen für Kunstflug, für das Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern sowie für Nachtflug und Bergflug geklärt werden.

(6)

Bei der Durchführung der Vorschriften hat sich gezeigt, dass einige der für Lehrberechtigte und Prüfer geltenden Anforderungen unklar sind. Daher sollten die für Lehrberechtigte geltenden Anforderungen an Lehrberechtigungen, Voraussetzungen, Kompetenzbeurteilung, Gültigkeit, Rechte und Bedingungen sowie Lehrgangsinhalte, Verlängerung und Erneuerung geändert werden. In Bezug auf Prüfer sollten die Anforderungen an Prüferberechtigungen, Standardisierung, Voraussetzungen, Kompetenzbeurteilung, Gültigkeit, Rechte und Bedingungen sowie Verlängerung und Erneuerung geändert werden.

(7)

Die Verordnung (EU) 2018/1139 sieht die Möglichkeit vor, Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegen (Anhang I „Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d“), für die Zwecke der Erteilung einer Teil-FCL-Lizenz anzuerkennen. Aus diesem Grund sollten die einschlägigen Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden geändert werden, um eine solche Anerkennung zu ermöglichen.

(8)

Bei der Durchführung der Vorschriften für erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO) (3) zeigte sich, dass die geltenden Vorschriften für eine wirksame Regulierungsaufsicht über die DTO geklärt werden müssen. Die Anforderungen sollten geändert werden, damit sichergestellt ist, dass nur dann in einer DTO ausgebildet werden darf, wenn sich die DTO in dem Gebiet befindet, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind.

(9)

Bei der Durchführung der Vorschriften, denen zufolge Teil-FCL-Lizenzen und zugehörige Tauglichkeitszeugnisse übertragen werden können, zeigte sich, dass die Verantwortlichkeiten der beteiligten zuständigen Behörden sowie der Zeitpunkt der Übertragung der Aufsichtsverantwortung geklärt werden müssen. Aus diesem Grund sollten die einschlägigen Vorschriften geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit in ihrer nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegten Stellungnahme Nr. 05/2017 sowie im Verlauf der nachfolgenden technischen Erörterungen vorgeschlagen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;“

2.

In Artikel 2 werden die Nummern 4, 9, 10 und 13 gestrichen.

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird gestrichen.

4.

Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Ungeachtet Absatz 3 werden für Inhaber von Lehrberechtigungen für Klassenberechtigungen oder von Prüferberechtigungen, die Rechte für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten besitzen, diese Rechte in Lehrberechtigungen für Musterberechtigungen oder eine Prüferberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten umgewandelt.“

5.

Artikel 5 wird gestrichen.

6.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bezüglich der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen nach Anhang I wird eine Ausbildung, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit den JAR-Anforderungen und -Verfahren begonnen wurde und der Regulierungsaufsicht eines Mitgliedstaats unterliegt und die innerhalb des JAA-Systems bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, im vollen Umfang angerechnet, sofern Ausbildung und Prüfung spätestens am 8. April 2016 abgeschlossen waren und die Teil-FCL-Lizenz spätestens am 1. April 2020 ausgestellt wurde.“

7.

Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Luftfahrzeugs befasst sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde eine Zulassung erteilt wurde, in der bestätigt wird, dass sie den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen von Anhang VII jener Verordnung genügen.

In Bezug auf Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, jedoch berechtigt, die in Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110 genannte Ausbildung ohne eine solche Genehmigung in dem Gebiet zu erteilen, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung entsprechend den Anforderungen nach Punkt DTO.GEN.115 abgegeben haben und die zuständige Behörde, sofern nach Punkt DTO.GEN.230(c) dieses Anhangs erforderlich, das Ausbildungsprogramm genehmigt hat.“

b)

Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

8.

Artikel 10b Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

9.

Artikel 10c Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

10.

Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen.

11.

Artikel 11a Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

12.

Artikel 12 Absätze 1b, 2, 3, 5 und 6 werden gestrichen.

13.

Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Wendet ein Mitgliedstaat die Anforderungen nach den Absätzen 2a und 4 an, unterrichtet er die Kommission und die Agentur. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.“

14.

Anhang I (Teil-FCL), Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VIII (Teil-DTO) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 57, 58, 59 und 66 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 21. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 13).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:

1.

Punkt FCL.010 wird wie folgt geändert:

a)

Nach „Betrieb nach Winkelablage“ wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

„‚Beurteilung der Kompetenz‘ bezeichnet den Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder einer Prüferberechtigung.“

b)

Nach „Flug- und Navigationsverfahrentrainer“ wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

„‚Flug ausschließlich durch Bezugnahme auf Instrumente‘ bedeutet, dass die Piloten das Luftfahrzeug unter simulierten oder tatsächlichen Instrumentenwetterbedingungen ohne äußere Sichtmerkmale fliegen.“

c)

Nach „Betrieb nach Längenablage“ wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

„‚Streckenflug unter Aufsicht‘ (LIFUS) bezeichnet den Streckenflug nach einem genehmigten Musterberechtigungslehrgang ohne Flugzeiten oder den auf der Grundlage des Berichts über betriebliche Eignungsdaten (OSD) vorgeschriebenen Streckenflug.“

d)

Nach „Nacht“ wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

„‚OSD‘ bezeichnet die gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten.“

e)

Nach „Luftfahrzeugmuster“ wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

„‚Liste der Muster und Lizenzen‘ bezeichnet eine von der Agentur auf der Grundlage des Ergebnisses der OSD-Bewertung veröffentlichte Liste mit Flugzeugklassen und Luftfahrzeugmustern für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen.“

f)

Die Begriffsbestimmung für „Nacht“ erhält folgende Fassung:

„‚Nacht‘ bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder einen anderen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.“

g)

Die Begriffsbestimmung von „sonstige Ausbildungsgeräte (OTD)“ erhält folgende Fassung:

„‚Sonstige Ausbildungsgeräte‘ (OTD) bezeichnet andere Ausbildungsgeräte als FSTD, die Ausbildungsmittel für den Fall darstellen, dass keine vollständige Cockpitumgebung erforderlich ist.“

h)

Die Begriffsbestimmung für „Befähigungsüberprüfung“ erhält folgende Fassung:

„‚Befähigungsüberprüfung‘ bezeichnet den Nachweis der Befähigung zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Rechten, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.“

2.

Punkt FCL.025 wird wie folgt geändert:

a)

Punkt (a)(1) erhält folgende Fassung:

„1.

Bewerber müssen sämtliche Prüfungen der Theoriekenntnisse für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ablegen.“

b)

Punkt b) erhält folgende Fassung:

„b)

Bewertungskriterien

1.

Eine Prüfungsarbeit zur Prüfung der Theoriekenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Bewerber mindestens 75 % der bei dieser Arbeit erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.

2.

Sofern in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist, hat ein Bewerber die Prüfung der Theoriekenntnisse für die entsprechende Pilotenlizenz oder Berechtigung erfolgreich abgeschlossen, wenn er die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bewerber erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.

3.

Hat ein Bewerber eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), für Berufspiloten (CPL), für eine Instrumentenflugberechtigung (IR) oder eine Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat alle Prüfungen nach sechs Versuchen oder innerhalb der in Punkt (b)(2) genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.

4.

Hat ein Bewerber eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL), für Privatpiloten (PPL), für Segelflugzeugpiloten (SPL) oder für Ballonpiloten (BPL) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat alle Prüfungen nach sechs Versuchen oder innerhalb der in Punkt (b)(2) genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.

5.

Bevor sich ein Bewerber den Prüfungen der Theoriekenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer DTO oder ATO durchlaufen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der DTO oder ATO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Bewerbers festgelegt.“

3.

Punkt FCL.040 erhält folgende Fassung:

FCL.040 Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte

Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt davon ab, ob die in dieser Lizenz gegebenenfalls enthaltenen Berechtigungen und das den ausgeübten Rechten entsprechende Tauglichkeitszeugnis gültig sind.“

4.

Punkt FCL.055 erhält folgende Fassung:

FCL.055 Sprachkenntnisse

a)

Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt. Das Mindestniveau für die Sprachkenntnisse ist das Niveau der Einsatzfähigkeit (Niveau 4) nach Anlage 2 dieses Anhangs.

b)

Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache gegenüber einem Prüfer nachweisen, der von der zuständigen Behörde bzw. einer von der zuständigen Behörde genehmigten Sprachprüfstelle zugelassen ist. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

1.

effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;

2.

präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;

3.

geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;

4.

die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben und

5.

einen Dialekt oder mit einem Akzent zu sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

c)

Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau (Niveau 6) gemäß Anlage 2 dieses Anhangs nachgewiesen haben, muss der Sprachenvermerk regelmäßig neu bewertet werden, und zwar:

1)

alle 4 Jahre, wenn das Niveau der Einsatzfähigkeit (Niveau 4) nachgewiesen wurde, oder

2)

alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau (Niveau 5) nachgewiesen wurde.

d)

Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) oder Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR). Unbeschadet der vorstehenden Punkte müssen Inhaber einer IR oder EIR die Fähigkeit unter Beweis gestellt haben, Englisch auf dem geeigneten Niveau gemäß Anlage 2 dieses Anhangs zu gebrauchen.

e)

Der Nachweis der Sprachkenntnisse und die Fähigkeit von IR- oder EIR-Inhabern, die englische Sprache zu gebrauchen, erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode.“

5.

Punkt FCL.060(c)(2) erhält folgende Fassung:

„(2)

Erfüllt der Pilot die Anforderung nach Punkt (1) nicht, muss er einen Schulungsflug mit einem nach Abschnitt J qualifizierten Lehrberechtigten für dieses Luftfahrzeugmuster abschließen. Der Schulungsflug muss mit einem Luftfahrzeug oder in einem FFS des zu verwendenden Luftfahrzeugmusters durchgeführt werden und mindestens die in den Punkten (b)(1) und (2) genannten Anforderungen umfassen, bevor er seine Rechte ausüben kann.“

6.

In Punkt FCL.115 wird ein neuer Punkt (d) angefügt:

„d)

Handelt es sich um eine Ausbildung zur Erlangung von Rechten für einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk, müssen die Elemente in Anlage 9 Abschnitt B (Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie) Nummer 7 (Klassenberechtigungen — See) dieses Anhangs berücksichtigt werden.“

7.

Punkt FCL.120 erhält folgende Fassung:

FCL.120 LAPL — Prüfung der theoretischen Kenntnisse

a)

Bewerber um eine LAPL(Α) und LAPL(H) müssen in Prüfungen ein den verliehenen Rechten entsprechendes Niveau von Theoriekenntnissen in folgenden Sachgebieten nachweisen:

1.

Allgemeine Sachgebiete:

Luftrecht und Verfahren zur Flugverkehrskontrolle (ATC),

menschliches Leistungsvermögen,

Meteorologie,

Kommunikation,

Navigation.

2.

Besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:

Grundlagen des Fliegens,

betriebliche Verfahren,

Flugleistung und Flugplanung,

allgemeine Luftfahrzeugkunde.

b)

Bewerber um eine LAPL(B) und LAPL(S) müssen in Prüfungen ein den verliehenen Rechten entsprechendes Niveau von Theoriekenntnissen in folgenden Sachgebieten nachweisen:

1.

Allgemeine Sachgebiete:

Luftrecht und Verfahren zur Flugverkehrskontrolle (ATC),

menschliches Leistungsvermögen,

Meteorologie und

Kommunikation.

2.

Besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:

Grundlagen des Fliegens,

betriebliche Verfahren,

Flugleistung und Flugplanung,

allgemeine Luftfahrzeugkunde und

Navigation.“

8.

Punkt FCL.105.A erhält folgende Fassung:

FCL.105.A LAPL(A) — Rechte und Bedingungen

a)

Rechte

Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt, einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP(land)), einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbenmotor (SEP(sea)) oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 000 kg oder weniger mit bis zu 3 Fluggästen an Bord als verantwortlicher Pilot (PIC) zu fliegen, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden.

b)

Bedingungen

1.

Inhaber einer LAPL(A) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben.

2.

Inhaber einer LAPL(A), die zuvor eine ATPL(A), eine MPL(A), eine CPL(A) oder eine PPL(A) innehatten, sind von den Anforderungen nach Punkt(b)(1) ausgenommen.“

9.

Punkt FCL.135.A(b) erhält folgende Fassung:

„b)

„Um die Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klasse zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung ist im Bordbuch des Piloten oder in gleichwertige Aufzeichnungen einzutragen und vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen.“

10.

Punkt FCL.140.A erhält folgende Fassung:

FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a)

Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 2 Jahren als Flugzeug- oder TMG-Piloten eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:

1.

Sie haben mindestens 12 Flugstunden als PIC mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten absolviert, einschließlich:

12 Starts und Landungen,

Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten;

2.

sie haben eine LAPL(A) Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer abgelegt. Das Programm der Befähigungsüberprüfung basiert auf der praktischen Prüfung für LAPL(A).

b)

Haben Inhaber einer LAPL(A) sowohl die Rechte für SEP(land) als auch SEP(sea) inne, genügen sie möglicherweise auch den Anforderungen von Punkt (a)(1) in beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen, die für beide Rechte gelten. Hierzu müssen in jeder Klasse mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen Flugzeit und mindestens 6 der erforderlichen 12 Starts und Landungen in jeder Klasse absolviert werden.“

11.

Punkt FCL.140.H erhält folgende Fassung:

FCL.140.H LAPL(H) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

Inhaber einer LAPL (H) dürfen die Rechte ihrer Lizenz auf einem bestimmten Baumuster nur ausüben, wenn sie in den letzten 12 Monaten entweder

a)

mindestens sechs Flugstunden auf Hubschraubern dieses Baumusters als PIC, mit Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten mit sechs Starts, Anflügen und Landungen sowie eine Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten absolviert haben;

b)

eine Befähigungsüberprüfung mit Prüfer auf dem jeweiligen Baumuster ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen. Dieses Programm der Befähigungsüberprüfung basiert auf der praktischen Prüfung für LAPL(H).“

12.

Punkt FCL.215 erhält folgende Fassung:

„FCL.215 — Theorieprüfung

a)

Bewerber um eine PPL müssen in Prüfungen ein den verliehenen Rechten entsprechendes Niveau von Theoriekenntnissen in folgenden Sachgebieten nachweisen:

1.

Allgemeine Sachgebiete:

Luftrecht,

menschliches Leistungsvermögen,

Meteorologie,

Kommunikation und

Navigation.

2.

Besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:

Grundlagen des Fliegens,

betriebliche Verfahren,

Flugleistung und Flugplanung sowie

allgemeine Luftfahrzeugkunde.

b)

Bewerber um eine BPL oder SPL müssen in Prüfungen ein den verliehenen Rechten entsprechendes Niveau von Theoriekenntnissen in folgenden Sachgebieten nachweisen:

1.

Allgemeine Sachgebiete:

Luftrecht,

menschliches Leistungsvermögen,

Meteorologie und

Kommunikation.

2.

Besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:

Grundlagen des Fliegens,

betriebliche Verfahren,

Flugleistung und Flugplanung,

allgemeine Luftfahrzeugkunde und

Navigation.“

13.

Punkt FCL.205.A(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Die Rechte eines Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Flugzeugen oder TMG im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(A) auszuüben.“

14.

Punkt FCL.205.H(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Die Rechte eines Inhabers einer PPL(H) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Hubschraubern im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(H) auszuüben.“

15.

Punkt FCL.625 erhält folgende Fassung:

FCL.625 IR — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

a)

Gültigkeit

Eine IR gilt für 1 Jahr.

b)

Verlängerung

1.

Eine IR muss innerhalb der letzten 3 Monate vor ihrem Ablaufdatum verlängert werden, indem die für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie geltenden Kriterien für die Verlängerung erfüllt werden.

2.

Entscheiden sich Bewerber, die Verlängerungsanforderungen früher als in Punkt 1) vorgeschrieben zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung.

3.

Bewerber, die den betreffenden Teil einer IR-Befähigungsüberprüfung vor dem Ablaufdatum der IR nicht bestehen, dürfen die IR-Rechte erst ausüben, wenn sie die IR-Befähigungsüberprüfung bestanden haben.

c)

Erneuerung

Ist eine IR abgelaufen, müssen Bewerber für die Erneuerung ihrer Rechte alle folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

Sie müssen eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, sofern von der ATO für notwendig erachtet, um den Befähigungsstand für das Bestehen des Instrumententeils der praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs zu erreichen;

2.

sie müssen eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 dieses Anhangs in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie bestehen;

3.

sie müssen die entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung besitzen, sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist.

d)

Wurde die IR in den vorangegangenen 7 Jahren nicht erneut validiert oder erneuert, müssen die Bewerber für die IR die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse und die praktische Prüfung wiederholen.

e)

Inhaber einer gültigen IR, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, sind von den Anforderungen nach Punkt (c)(1) und Punkt (d) ausgenommen, wenn sie die in den nach diesem Anhang erteilten Lizenzen enthaltenen IR-Rechte erneuern.

f)

Die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c)(2) und Punkt (e) kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden.“

16.

Punkt FCL.625.A(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Verlängerung.

Für die Verlängerung einer IR(A) müssen die Bewerber

1.

die entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung besitzen, es sei denn, die IR-Verlängerung wird mit der Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert;

2.

eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 dieses Anhangs bestehen, wenn die IR-Verlängerung mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert wird;

3.

wenn die IR-Verlängerung nicht mit der Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert wird,

i)

im Falle von Flugzeugen mit einem Piloten Abschnitt 3b und diejenigen Teile von Abschnitt 1 absolvieren, die für den beabsichtigten Flug der Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 dieses Anhangs relevant sind;

ii)

im Falle mehrmotoriger Flugzeuge Abschnitt 6 der Befähigungsüberprüfung für Flugzeuge mit einem Piloten nach Anlage 9 dieses Anhangs unter ausschließlicher Heranziehung von Instrumenten erfüllen.

4.

Für die Verlängerung nach Punkt 2 kann ein FNPT II oder ein FFS verwendet werden, der die betreffende Flugzeugklasse oder das betreffende Flugzeugmuster nachbildet, sofern mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(A) in einem Flugzeug durchgeführt wird.“

17.

Punkt FCL.625.H erhält folgende Fassung:

FCL.625.H IR(H) — Verlängerung

a)

Für die Verlängerung einer IR(H) müssen die Bewerber:

1.

die entsprechende Musterberechtigung besitzen, es sei denn, die IR-Verlängerung wird mit der Erneuerung der entsprechenden Musterberechtigung kombiniert;

2.

eine Befähigungsüberprüfung für das entsprechende Hubschraubermuster nach Anlage 9 dieses Anhangs bestehen, wenn die IR-Verlängerung mit der Verlängerung einer Musterberechtigung kombiniert wird;

3.

wenn die IR-Verlängerung nicht mit der Verlängerung einer Musterberechtigung kombiniert wird, Abschnitt 5 und die relevanten Teile von Abschnitt 1 der Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 dieses Anhangs für das entsprechende Hubschraubermuster absolvieren.

b)

Für die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (a)(3) kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Hubschraubermuster nachbildet, sofern mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(H) in einem Hubschrauber durchgeführt wird.

c)

Es wird eine Quer-Anrechnung nach Anlage 8 dieses Anhangs gewährt.“

18.

Punkt FCL.710 erhält folgende Fassung:

FCL.710 Klassen- und Musterberechtigungen — Baureihen

a)

Piloten müssen Unterschiedsschulungen oder ein Vertrautmachen absolvieren, um ihre Rechte auf eine andere Baureihe von Luftfahrzeugen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern. Im Falle unterschiedlicher Baureihen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die gegebenenfalls in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) festgelegt sind.

b)

Die Unterschiedsschulung muss bei einer der folgenden Stellen absolviert werden:

1.

einer ATO,

2.

einer DTO im Falle von Luftfahrzeugen nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110(a)(1)(c) und (a)(2)(c),

3.

einem Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses mit einem genehmigten Unterschiedsschulungsprogramm für die betreffende Klasse oder das betreffende Muster.

c)

Ungeachtet der Anforderung in Punkt (b) kann eine Unterschiedsschulung für TMG, einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP), einmotorige Flugzeuge mit Turbinentriebwerk (SET) und mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (MEP) von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchgeführt werden, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist.

d)

Haben Piloten innerhalb von 2 Jahren nach der in Punkt (b) aufgeführten Ausbildung die Baureihe nicht geflogen, muss eine weitere Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung mit dieser Baureihe absolviert werden, sofern es sich nicht um Muster oder Baureihen innerhalb der SEP- und TMG-Klassenberechtigungen handelt.

e)

Die Unterschiedsschulung oder Befähigungsüberprüfung in dieser Baureihe wird in das Bordbuch oder ein gleichwertiges Verzeichnis eingetragen und vom Lehrberechtigten oder Prüfer entsprechend unterzeichnet.“

19.

In Punkt FCL.725(b) wird folgender Punkt 5 angefügt:

„5.

Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten (Wasserflugzeuge) erfolgt die Prüfung schriftlich und muss mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen umfassen.“

20.

Punkt FCL.740 erhält folgende Fassung:

FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen

a)

Gültigkeit

Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt 1 Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, wofür der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist. Entscheiden sich Piloten, die Verlängerungsanforderungen früher als in Punkt FCL.740.A, FCL.740.H, FCL.740.PL und FCL.740.As vorgeschrieben zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung.

b)

Erneuerung

Für die Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen Bewerber alle folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

Sie müssen eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 dieses Anhangs absolvieren;

2.

sie müssen vor der in Punkt (1) genannten Befähigungsüberprüfung bei einer ATO eine Auffrischungsschulung absolvieren, sofern von der ATO für notwendig erachtet, um das für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse oder des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, sofern sie nicht über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Pilotenlizenz eingetragen ist, und sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben. Der Bewerber kann die Schulung bei einer der folgenden Stellen absolvieren:

i)

einer DTO oder ATO, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) handelte;

ii)

einer DTO, einer ATO oder bei einem Lehrberechtigten, wenn die Berechtigung vor höchstens drei Jahren ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte.

3.

Ungeachtet der Punkte (b)(1) und (b)(2) sind Piloten, die Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor dem Antrag entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.“

21.

Punkt FCL.805(d) erhält folgende Fassung:

„d)

Die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nach Luftfahrzeug, in dem der Flugunterricht absolviert wurde. Für das Schleppen von Bannern sind die Rechte auf die für den Flugunterricht verwendete Schleppmethode zu beschränken. Die Rechte werden erweitert, wenn der Pilot mindestens drei Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Schlepp-Lehrplan in einem der beiden Luftfahrzeuge und die Schleppmethode für das Schleppen von Bannern umfassen.“

22.

In Punkt FCL.810(a)(1) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1.

Wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:“

23.

Punkt FCL.815(e) erhält folgende Fassung:

„e)

Verlängerung

Für die Verlängerung einer Bergflugberechtigung muss der Bewerber entweder

1.

in den letzten 2 Jahren mindestens sechs Landungen auf einem Gelände durchgeführt haben, für das festgelegt ist, dass eine Bergflugberechtigung erforderlich ist, oder

2.

eine Befähigungsüberprüfung absolvieren, die den Anforderungen in Buchstabe c entspricht.“

24.

FCL.900 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)

Ausbildung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

1.

Ungeachtet Buchstabe a stellt die zuständige Behörde, wenn der Flugunterricht im Rahmen eines nach diesem Anhang genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets erteilt wird, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, Bewerbern eine Lehrberechtigung aus, sofern der Bewerber

i)

Inhaber einer Pilotenlizenz ist, die folgende Kriterien erfüllt:

A)

sie entspricht den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago;

B)

es handelt sich in jedem Fall um mindestens eine CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mit der entsprechenden Berechtigung oder dem entsprechenden Zeugnis;

ii)

die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Lehrberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt;

iii)

gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.

2.

Das Zeugnis ist beschränkt auf die Erteilung von Flugunterricht im Rahmen eines nach diesem Anhang genehmigten Ausbildungslehrgangs, der alle folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

er wird außerhalb des Gebiets erteilt, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind;

ii)

er wird Flugschülern erteilt, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird.“

25.

Punkt FCL.935(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Mit Ausnahme des Lehrberechtigten für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Co-operation Instructor, MCCI), des Lehrberechtigten für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI), des Lehrberechtigten für Bergflugberechtigungen (Mountain Rating Instructor, MI) und des Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) muss ein Bewerber um eine Lehrberechtigung eine Kompetenzbeurteilung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, in der entsprechenden Luftfahrzeugklasse oder dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster oder in dem entsprechenden FSTD absolvieren, um gegenüber einem gemäß Abschnitt K dieses Anhangs qualifizierten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler bis zu der Ebene auszubilden, die für die Erteilung der betreffenden Lizenz, der Berechtigung oder des betreffenden Zeugnisses erforderlich ist.“

26.

Punkt FCL.940 erhält folgende Fassung:

FCL.940 Gültigkeit von Lehrberechtigungen

Mit Ausnahme der MI und unbeschadet FCL.900 Buchstabe b Absatz 1 und FCL.915 Buchstabe e Absatz 2 sind Lehrberechtigungen für einen Zeitraum von 3 Jahren gültig.“

27.

Punkt FCL.905.FI erhält folgende Fassung:

FCL.905.FI Rechte und Bedingungen

Die Rechte eines FI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung des Folgenden:

a)

einer PPL, einer SPL, einer BPL und einer LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;

b)

von Klassen- und Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten; Klassen- und Gruppenerweiterungen für Ballone und Klassenverlängerungen für Segelflugzeuge;

c)

von Klassen- und Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, im Betrieb mit mehreren Piloten, sofern die FI eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten;

2.

sie haben Folgendes absolviert:

i)

mindestens 500 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen;

ii)

den Ausbildungslehrgang für den MCCI gemäß FCL.930.MCCI;

d)

von Musterberechtigungen für Luftschiffe mit einem oder mehreren Piloten;

e)

einer CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern die FI mindestens 200 Stunden Flugunterricht auf dieser Luftfahrzeugkategorie erteilt haben;

f)

der Nachtflugberechtigung, sofern die FI alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

sie sind für Nachtflüge in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie qualifiziert;

2.

sie haben gegenüber einem gemäß Buchstabe j qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen, Ausbildung zu erteilen;

3.

sie erfüllen die Anforderung bezüglich Nachtflugerfahrung gemäß FCL.060(b)(2).

g)

einer Schlepp-, Kunstflug- oder, im Falle eines FI(S), einer Wolkenflugberechtigung, sofern die entsprechenden Rechte gegeben sind und die FI gegenüber einem gemäß Buchstabe j qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen haben, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen;

h)

einer EIR oder IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern die FI alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

sie haben mindestens 200 Flugstunden unter IFR absolviert, wovon maximal 50 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FFS, einem FTD 2/3 oder einem FNPT II sein können;

2.

sie haben als Flugschüler den IRI-Ausbildungslehrgang absolviert und eine Kompetenzbeurteilung für das IRI-Zeugnis bestanden;

3.

sie erfüllen im Fall mehrmotoriger Flugzeuge die Anforderungen gemäß FCL.915.CRI(a), FCL.930.CRI und FCL.935 und im Fall mehrmotoriger Hubschrauber die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI(c)(1) und FCL.915.TRI(d)(2);

i)

von Klassen- oder Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

1.

im Fall von Flugzeugen die Anforderungen gemäß FCL.915.CRI(a), FCL.930.CRI und FCL.935;

2.

in Fall von Hubschraubern die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI(c)(1) und FCL.915.TRI(d)(2);

j)

eines FI-, IRI-, CRI-, STI- oder MI-Zeugnisses, sofern die FI alle folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

im Falle einer FI(S) mindestens 50 Stunden oder 150 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts auf Segelflugzeugen, im Falle einer FI(B) mindestens 50 Stunden oder 50 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts in Ballonen und in allen anderen Fällen mindestens 500 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;

2.

eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie gegenüber einem Fluglehrerprüfer (FIE) zum Nachweis der Fähigkeit, Ausbildung für das betreffende Zeugnis zu erteilen;

k)

einer MPL, sofern die FI alle folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

sie haben für die Kern-Flugphase einer Ausbildung mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert, davon mindestens 200 Stunden Flugunterricht;

2.

für die Grundausbildung:

i)

sie sind Inhaber einer IR für mehrmotorige Flugzeuge und dem Recht, Ausbildung für eine IR zu erteilen;

ii)

sie haben mindestens 1 500 Flugstunden im Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung absolviert;

3.

im Falle von FI, die bereits als Lehrberechtigte für die integrierten ATP(A)- oder CPL(A)/IR-Ausbildungen qualifiziert sind, kann die Anforderung gemäß Absatz 2 Ziffer ii durch den Abschluss eines strukturierten Lehrgangs ersetzt werden, der Folgendes umfasst:

i)

MCC-Ausbildung;

ii)

Beobachtung von fünf Flugunterrichtssitzungen in Phase 3 eines MPL-Lehrgangs;

iii)

Beobachtung von fünf Flugunterrichtssitzungen in Phase 4 eines MPL-Lehrgangs;

iv)

Beobachtung von fünf am Streckeneinsatz orientierten wiederkehrenden Betreiber-Flugausbildungssitzungen;

v)

den Inhalt des MCCI-Lehrgangs.

In diesem Fall müssen die FI ihre ersten fünf Lehrberechtigtensitzungen unter der Aufsicht eines TRI(A), MCCI(A) oder SFI(A) durchführen, der für MPL-Flugunterricht qualifiziert ist.“

28.

Punkt FCL.915.FI wird wie folgt geändert:

a)

Punkt (b)(2)(i) erhält folgende Fassung:

„i)

abgesehen von dem Fall, dass ein FI(A) nur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt, die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die CPL bestanden haben, die ohne Abschluss eines theoretischen CPL-Ausbildungslehrgangs abgelegt werden kann und die nicht für die Erteilung einer CPL gültig ist, und“;

b)

Punkt (c)(2) erhält folgende Fassung:

„2.

mindestens 200 Stunden als PIC geflogen worden sein müssen, wenn der Bewerber mindestens Inhaber einer PPL(H) ist und die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die CPL bestanden hat, die ohne Abschluss eines theoretischen CPL-Ausbildungslehrgangs abgelegt werden kann und die nicht für die Erteilung einer CPL gültig ist;“

29.

In FCL.930.FI wird der folgende Buchstabe c angefügt:

„c)

„Bei Bewerbern um das FI-Zeugnis, die Inhaber einer anderen nach diesem Anhang erteilten Lehrberechtigung sind oder waren, gelten die Anforderungen in Punkt (b)(1) als erfüllt.“

30.

Punkt FCL.940.FI erhält folgende Fassung:

FCL.940.FI — Verlängerung und Erneuerung

a)

Verlängerung

1.

Für die Verlängerung eines FI-Zeugnisses müssen Inhaber vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses mindestens zwei der drei folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Folgendes absolvieren:

A)

im Falle einer FI(A) und FI(H) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als FI, TRI, CRI, IRI, MI oder als Prüfer. Muss die Lehrberechtigung für die IR verlängert werden, so müssen mindestens 10 dieser Stunden Flugunterricht für eine IR sein und innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses absolviert worden sein;

B)

im Falle einer FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht in Luftschiffen als FI, IRI oder als Prüfer. Muss die Lehrberechtigung für die IR verlängert werden, so müssen 10 dieser Stunden Flugunterricht für eine IR sein und innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses absolviert worden sein;

C)

im Falle eines FI(S) mindestens 60 Starts oder 30 Stunden im Rahmen eines Flugunterrichts in Segelflugzeugen, Reisemotorseglern oder TMGs als FI oder als Prüfer;

D)

im Falle einer FI(B) mindestens 6 Stunden Flugunterricht in Ballonen als FI oder als Prüfer;

ii)

sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde absolviert haben. FI(B) und FI(S) können diese Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer DTO absolvieren;

iii)

sie müssen eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses bestanden haben.

2.

Für mindestens jede zweite Verlängerung im Falle eines FI(A) oder FI(H) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle eines FI(As), FI(S) und FI(B) müssen Inhaber des betreffenden FI-Zeugnisses eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen.

b)

Erneuerung.

Wenn das FI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum der Beantragung der Erneuerung eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde oder, im Falle eines FI(B) oder FI(S), bei einer ATO, einer DTO oder bei der zuständigen Behörde absolvieren und eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 absolviert haben.“

31.

Punkt FCL.905.TRI Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses, sofern der Inhaber alle folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

mindestens 50 Stunden Ausbildungserfahrung als TRI oder SFI gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission;

2.

Durchführung des Lehrplans für die Flugausbildung für den betreffenden Teil des TRI-Ausbildungslehrgangs gemäß FCL.930.TRI(a)(3) zur Zufriedenheit des Ausbildungsleiters einer ATO, und

c)

im Falle des TRI für Flugzeuge mit einem Piloten:

1.

die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Bewerber das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchte.

Die Rechte des TRI(SPA) können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern der TRI eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

er ist oder war Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten;

ii)

er verfügt über mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und hat einen MCCI-Ausbildungslehrgang gemäß Punkt FCL.930.MCCI absolviert;

2.

den MPL-Lehrgang für die grundlegende Phase, sofern seine Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden und er Inhaber einer FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses ist oder war;“

32.

Punkt FCL.910.TRI erhält folgende Fassung:

FCL.910.TRI Eingeschränkte Rechte

a)

Allgemeines: Wenn die TRI-Ausbildung nur in einem FSTD durchgeführt wird, sind die Rechte des TRI auf die Ausbildung im FSTD beschränkt. Diese Einschränkung umfasst jedoch die folgenden Rechte zur Durchführung im Luftfahrzeug:

1.

von LIFUS, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die Ausbildung gemäß FCL.930.TRI(a)(4)(i) eingeschlossen war;

2.

der Landeausbildung, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die Ausbildung gemäß FCL.930.TRI(a)(4)(ii) eingeschlossen war, oder

3.

des in FCL.060(c)(2) genannten Schulungsflugs, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die in Buchstabe a Nummer 1 oder Buchstabe a Nummer 2 genannte Ausbildung eingeschlossen war.

Die Beschränkung auf FSTD wird aufgehoben, wenn der TRI eine Kompetenzbeurteilung im Luftfahrzeug absolviert hat.

b)

TRI für Flugzeuge und für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit — TRI(A) und TRI(PL). Die Rechte eines TRI sind auf den Typ Flugzeug oder Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung durchgeführt wurden. Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Rechte des TRI auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI:

1.

in den 12 Monaten vor dem Antrag mindestens 15 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert hat, wovon maximal 7 Streckenabschnitte in einem FFST absolviert werden können;

2.

die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat;

3.

die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden und mithin gegenüber einem gemäß Abschnitt K dieses Anhangs qualifizierten FIE oder einem TRE seine Fähigkeit nachgewiesen hat, einen Piloten bis zu dem Stand auszubilden, der für die Erteilung einer Musterberechtigung einschließlich Ausbildung in Kenntnissen für die Verfahren vor dem Flug und nach dem Flug und in theoretischen Kenntnissen erforderlich ist.

Die Rechte des TRI werden gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) auf weitere Baureihen erweitert, wenn der TRI die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat.

c)

TRI für Hubschrauber — TRI(H).

1.

Die Rechte eines TRI(H) sind auf das Hubschraubermuster beschränkt, in dem die Kompetenzbeurteilung für die Erteilung des TRI-Zeugnisses absolviert wurde. Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Rechte des TRI auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI:

i)

die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des TRI-Lehrgangs absolviert hat;

ii)

in den 12 Monaten vor dem Datum des Antrags mindestens 10 Stunden auf dem entsprechenden Hubschraubermuster absolviert hat, wovon maximal 5 Stunden in einem FFS oder FTD 2/3 absolviert werden können, und

iii)

die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden und mithin gegenüber einem gemäß Abschnitt K dieses Anhangs qualifizierten FIE oder einem TRE seine Fähigkeit nachgewiesen hat, einen Piloten bis zu dem Stand auszubilden, der für die Erteilung einer Musterberechtigung einschließlich Ausbildung in Kenntnissen für die Verfahren vor dem Flug und nach dem Flug und in theoretischen Kenntnissen erforderlich ist.

Die Rechte des TRI werden gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) auf weitere Baureihen erweitert, wenn der TRI die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat.

2.

Bevor die Rechte eines TRI(H) von Rechten als alleiniger Pilot auf Rechte für mehrere Piloten auf demselben Hubschraubermuster erweitert werden, muss der Inhaber mindestens 100 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf diesem Muster absolviert haben.

d)

Ungeachtet der obigen Absätze können Inhaber eines TRI-Zeugnisses, die eine Musterberechtigung gemäß FCL.725(e) erhalten haben, ihre TRI-Rechte auf dieses neue Luftfahrzeugmuster erweitern lassen.“

33.

Punkt FCL.915.TRI(c)(1) erhält folgende Fassung:

„c)

für ein TRI(SPA)-Zeugnis:

(1)

in den 12 Monaten vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen als PIC auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, wovon maximal 15 Streckenabschnitte in einem FSTD absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet, und“;

34.

Punkt FCL.930.TRI wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz in Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der TRI-Ausbildungslehrgang ist nur dann im Luftfahrzeug durchzuführen, wenn kein FSTD verfügbar und zugänglich ist, und umfasst Folgendes:“

b)

Buchstabe a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

5 Stunden Flugunterricht auf dem entsprechenden Luftfahrzeug oder einem FSTD, der dieses Luftfahrzeug nachbildet, für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, und 10 Stunden für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einem FSTD, der dieses Luftfahrzeug nachbildet;“

c)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)

die folgende Ausbildung, soweit anwendbar:

i)

besondere Zusatzausbildung vor der Durchführung von LIFUS;

ii)

besondere Zusatzausbildung vor Durchführung der Landeausbildung. Diese Ausbildung in dem FSTD umfasst auch die Ausbildung in Bezug auf das Luftfahrzeug betreffende Notverfahren.“

35.

Punkt FCL.935.TRI erhält folgende Fassung:

FCL.935.TRI Kompetenzbeurteilung

a)

Die Kompetenzbeurteilung für einen TRI für MPA und PL muss in einem FFS durchgeführt werden. Ist kein FFS verfügbar oder zugänglich, wird ein Luftfahrzeug verwendet.

b)

Die Kompetenzbeurteilung für einen TRI für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge und Hubschrauber mit einem Piloten ist durchzuführen:

1.

in einem verfügbaren und zugänglichen FFS;

2.

wenn kein FFS verfügbar oder zugänglich ist, in einer Kombination aus FSTD und einem Luftfahrzeug;

3.

wenn kein FSTD verfügbar oder zugänglich ist, in einem Luftfahrzeug.“

36.

Punkt FCL.940.TRI erhält folgende Fassung:

FCL.940.TRI Verlängerung und Erneuerung

a)

Verlängerung

1.

Flugzeuge

Für die Verlängerung eines TRI(A)-Zeugnisses muss der Inhaber in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Ablaufdatum des Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

i)

einen der folgenden Teile eines vollständigen Musterberechtigungs-Ausbildungs- oder Auffrischungslehrgangs durchführen: eine Simulatorsitzung von mindestens dreistündiger Dauer oder eine Luftübung von mindestens einstündiger Dauer mit mindestens zwei Starts und Landungen;

ii)

eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI(A) bei einer ATO absolvieren;

iii)

die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen. Diese Anforderung gilt bei Bewerbern, die die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI(b)(3) erfüllt haben, als erfüllt.

2.

Hubschrauber und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit

Für die Verlängerung eines TRI(H)- oder TRI(PL)-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des TRI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

i)

mindestens 50 Stunden Flugunterricht auf jedem der Luftfahrzeugmuster, für das er Lehrberechtigungen innehat, oder in einem FSTD, das diese Muster nachbildet, absolviert haben, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des TRI-Zeugnisses absolviert worden sein müssen. Im Falle eines TRI(PL) müssen diese Stunden als TRI oder als Prüfer für Musterberechtigungen (Type Rating Examiner, TRE), oder als SFI oder als Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Flight Examiner, SFE) geflogen werden. Im Falle eines TRI(H) wird die Zeit, die als FI, Lehrberechtigter für die Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating Instructor, IRI), Lehrberechtigter für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI) oder als Prüfer jeglicher Art geflogen wurde, diesbezüglich berücksichtigt;

ii)

eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI(A) bzw. TRI(PL) bei einer ATO absolvieren;

iii)

innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des Zeugnisses eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935, FCL.910.TRI(b)(3) oder FCL.910.TRI(c)(3) bestanden haben.

3.

Für mindestens jede zweite Verlängerung eines TRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben.

4.

Wenn ein TRI Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie ist, verlängert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Luftfahrzeugmuster absolviert wird, auch das TRI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist.

5.

Besondere Anforderungen für die Verlängerung eines TRI(H)-Zeugnisses

Bei einem TRI(H), der Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses auf dem betreffenden Muster ist, gelten die Anforderungen in Buchstabe a als erfüllt. In diesem Fall gilt das TRI(H)-Zeugnis bis zum Ablaufdatum des FI(H)-Zeugnisses.

b)

Erneuerung

Für die Erneuerung eines TRI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Datum des Antrags die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden und Folgendes absolviert haben:

1.

für Flugzeuge:

i)

mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Flugzeugmuster, wovon maximal 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können;

ii)

eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO, die die betreffenden Elemente des TRI-Ausbildungslehrgangs beinhalten muss;

2.

für Hubschrauber und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit:

i)

mindestens 10 Flugstunden einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Flugzeugmuster, wovon maximal 5 Stunden in einem FFS oder FTD 2/3 absolviert werden können;

ii)

eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO, die die betreffenden Elemente des TRI-Ausbildungslehrgangs beinhalten muss;“

3.

Wenn ein Bewerber Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie war, erneuert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Luftfahrzeugmuster absolviert wird, auch das TRI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist.“

37.

In Punkt FCL.905.CRI wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe ba angefügt:

„ba)

Die Rechte von CRI umfassen die Ausbildung für Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, im Betrieb mit mehreren Piloten, sofern die CRI eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten;

2.

sie verfügen über mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und haben einen MCCI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.930.MCCI absolviert.“

38.

Punkt FCL.930.CRI(a)(3) erhält folgende Fassung:

„(3)

5 Stunden Flugunterricht auf mehrmotorigen Flugzeugen oder einem FSTD, der diese Flugzeugklasse bzw. dieses Flugzeugmuster nachbildet, davon mindestens 3 Stunden auf dem Flugzeug, oder mindestens 3 Flugunterrichtsstunden auf einmotorigen Flugzeugen, die von einem gemäß FCL.905.FI(j) qualifizierten FI(A) erteilt werden.“

39.

Punkt FCL.940.CRI erhält folgende Fassung:

FCL.940.CRI Verlängerung und Erneuerung

a)

Für die Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des CRI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

1.

mindestens 10 Flugunterrichtsstunden als CRI durchführen. Wenn der Bewerber CRI-Rechte sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge besitzt, müssen diese Flugunterrichtsstunden gleichmäßig auf die einmotorigen und mehrmotorigen Flugzeuge verteilt sein;

2.

eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO oder einer zuständigen Behörde absolvieren;

3.

die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 für mehrmotorige bzw. einmotorige Flugzeuge bestehen.

b)

Für mindestens jede zweite Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung von Buchstabe a Absatz 3 erfüllt haben.

c)

Erneuerung

Wenn das CRI-Zeugnis abgelaufen ist, wird es erneuert, sofern der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Antrag auf Erneuerung:

(1)

eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO oder einer zuständigen Behörde absolviert hat;

(2)

die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden hat.“

40.

Punkt FCL.915.IRI(b)(2) erhält folgende Fassung:

„(2)

im Falle von Bewerbern für eine IRI(H) für mehrmotorige Hubschrauber die Anforderungen gemäß FCL.905.FI(h)(3)(ii) erfüllen;“

41.

Punkt FCL.930.IRI(a)(3)(ii) erhält folgende Fassung:

„ii)

für die IRI(H) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Hubschrauber, FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III. Im Falle von Bewerbern, die Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sind, wird die Zahl dieser Stunden auf mindestens 5 verringert;“

42.

Punkt FCL.905.SFI erhält folgende Fassung:

FCL.905.SFI Rechte und Bedingungen

a)

Die Rechte von SFI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für:

(1)

die Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern sie Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie sind oder waren;

(2)

die Erteilung einer IR, sofern sie Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie sind oder waren und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert haben.

b)

Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit einem Piloten bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für:

(1)

die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn die Bewerber das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchten.

Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit einem Piloten können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern die SFI eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten;

ii)

sie verfügen über mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und haben einen MCCI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.930.MCCI absolviert;

(2)

den MCC- und den MPL-Ausbildungslehrgang für die Grundausbildung, sofern die Rechte des SFI(SPA) gemäß Absatz 1 auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden.

c)

Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit mehreren Piloten bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für:

(1)

die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten und, wenn die Bewerber das Recht zum Betrieb mit mehreren Piloten erwerben möchten, für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten;

(2)

den MCC-Ausbildungslehrgang;

(3)

den MPL-Lehrgang für die Grundstufe, die mittlere und die fortgeschrittene Stufe, sofern sie für die Grundausbildung Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses sind oder waren;

d)

Die Rechte von SFI für Hubschrauber bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für:

(1)

die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen;

(2)

die MCC-Ausbildung, wenn die SFI die Rechte für die Ausbildung für Hubschrauber mit mehreren Piloten besitzen.“

43.

Punkt FCL.910.SFI erhält folgende Fassung:

FCL.910.SFI Eingeschränkte Rechte

Die Rechte der SFI sind auf die FTD 2/3 oder FFS des Luftfahrzeugmusters beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde.

Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden, wenn die Inhaber

a)

den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs zufriedenstellend absolviert haben;

b)

die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert haben;

c)

bei einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang auf dem entsprechenden Muster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines hierzu qualifizierten TRE oder SFE mindestens 3 Flugunterrichtsstunden bezüglich der Aufgaben eines SFI durchgeführt haben.

Die Rechte des SFI werden gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) auf weitere Baureihen erweitert, wenn der SFI die für das Muster relevanten Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat.“

44.

Punkt FCL.930.SFI(a)(2) erhält folgende Fassung:

„(2)

die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs.“

45.

Punkt FCL.940.SFI erhält folgende Fassung:

FCL.940.SFI Verlängerung und Erneuerung

a)

Verlängerung

Für die Verlängerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

(1)

sie müssen mindestens 50 Stunden als Lehrberechtigte oder Prüfer in FSTDs absolviert haben, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses liegen müssen;

(2)

sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO absolviert haben;

(3)

sie müssen die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben.

b)

Weiterhin müssen die Bewerber die Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der die Muster nachbildet, für die sie Rechte besitzen, absolviert haben.

c)

Für mindestens jede zweite Verlängerung eines SFI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 3 erfüllen.

d)

Wenn ein SFI Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie ist, verlängert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Muster absolviert wird, auch das SFI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist.

e)

Erneuerung

Für die Erneuerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung alle folgenden Bedingungen erfüllen:

(1)

sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO absolviert haben;

(2)

sie müssen die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben;

(3)

sie müssen die Befähigungsüberprüfung für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FSTD, der die Muster nachbildet, für die die Rechte erneuert werden sollen, absolviert haben.“

46.

Punkt FCL.910.STI erhält folgende Fassung:

FCL.910.STI Eingeschränkte Rechte

Die Rechte der STI sind auf den FSTD beschränkt, in dem der STI-Ausbildungslehrgang absolviert wurde.

Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag:

a)

den FSTD-Inhalt des CRI- oder TRI-Lehrgangs auf der Luftfahrzeugklasse oder dem Luftfahrzeugmuster, für das Lehrberechtigungen beantragt werden, absolviert haben;

b)

in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt werden soll, den anwendbaren Teil der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben.

Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für die praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A);

c)

auf einem CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI(A), IRI oder TRI, davon mindestens 1 Flugunterrichtsstunde unter der Aufsicht eines FIE in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, erteilt haben.“

47.

Punkt FCL.915.STI erhält folgende Fassung:

FCL.915.STI Voraussetzungen

a)

Bewerber um ein STI-Zeugnis müssen

(1)

Inhaber einer Pilotenlizenz und entsprechender Lehrberechtigungen für die Kurse, für die eine Ausbildung erteilt werden soll, sein oder innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag gewesen sein;

(2)

innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag in einem FSTD die entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung absolviert haben.

Bewerber für ein STI(A), die nur auf BITD unterrichten wollen, müssen nur die Übungen absolvieren, die für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A) erforderlich sind;

b)

Bewerber für ein STI(H)-Zeugnis müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Buchstabe a innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag mindestens 1 Flugstunde als Beobachter im Cockpit des entsprechenden Hubschraubermusters absolviert haben.“

48.

Punkt FCL.940.STI erhält folgende Fassung:

FCL.940.STI Verlängerung und Erneuerung des STI-Zeugnisses

a)

Verlängerung

Für die Verlängerung eines STI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des STI-Zeugnisses alle folgenden Bedingungen erfüllen:

(1)

sie müssen mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in einem FSTD im Rahmen eines vollständigen CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgangs erteilt haben;

(2)

in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben.

Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A).

b)

Erneuerung

Für die Erneuerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung:

(1)

eine Auffrischungsschulung als STI bei einer ATO absolvieren;

(2)

in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestehen.

Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A);

(3)

auf einem CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI, IRI oder TRI, davon mindestens 1 Flugunterrichtsstunde unter der Aufsicht eines Fluglehrerprüfers (FIE), erteilen.“

49.

Punkt FCL.1000 erhält folgende Fassung:

FCL.1000 Prüferberechtigungen

a)

Allgemeines

Inhaber einer Prüferberechtigung müssen

1.

Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen entsprechen, für die sie berechtigt sind, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden, sein, sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist;

2.

zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sein.

b)

Besondere Bedingungen

1.

Die zuständige Behörde kann ein besonderes Zeugnis ausstellen, das Rechte zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen gewährt, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist aufgrund der Einführung

i)

neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Betreibers;

ii)

neuer Ausbildungslehrgänge in diesem Anhang.

Ein solches Zeugnis ist auf die praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt.

2.

Inhaber einer Berechtigung gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Prüferberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Kategorie von Prüferberechtigung festgelegt sind.

3.

Wenn kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist, können die zuständigen Behörden je nach Einzelfall Aufsichtspersonen oder Prüfern, die die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf Lehrberechtigte, Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, die Erlaubnis erteilen, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen durchzuführen.

c)

Prüfung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

(1)

Abweichend von Buchstabe a stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Bewerber aus, die Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Pilotenlizenz sind, sofern die Bewerber:

i)

Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen gleichwertig sind, für die er zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen berechtigt ist, sowie in jedem Fall mindestens Inhaber einer CPL sind;

ii)

zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung oder einer Befähigungsüberprüfung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sind;

iii)

die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllen und

iii)

gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweisen, um Prüfberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.

(2)

Die in Absatz 1 genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen

i)

außerhalb der Gebiete, für die die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und

ii)

für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird.“

50.

Punkt FCL.1005 erhält folgende Fassung:

FCL.1005 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen

Prüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:

a)

praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für Bewerber um die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses an Personen, denen sie mehr als 25 % des vorgeschriebenen Flugunterrichts für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis erteilt haben, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, und

b)

praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.“

51.

Punkt FCL.1025 erhält folgende Fassung:

FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen

a)

Gültigkeit

Eine Prüferberechtigung gilt 3 Jahre.

b)

Verlängerung

Um eine Prüferberechtigung zu verlängern, müssen die Inhaber alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

sie haben vor dem Ablaufdatum der Berechtigung mindestens sechs praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchgeführt;

2.

sie haben innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum der Berechtigung einen Prüfer-Auffrischungslehrgang absolviert, der von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Prüfer, die Inhaber einer Berechtigung für Segelflugzeuge oder Ballone sind, können innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum der Berechtigung einen von einer DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Prüfer-Auffrischungslehrgang absolvieren;

3.

eine der praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, die gemäß Absatz 1 durchgeführt wurden, muss innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum der Berechtigung stattfinden und muss

i)

von einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder von einem leitenden Prüfer beurteilt worden sein, der von der für die Berechtigung des Prüfers zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich ermächtigt wurde, oder

ii)

die Anforderungen gemäß FCL.1020 erfüllen.

Wenn der Bewerber um die Verlängerung Inhaber von Rechten für mehr als eine Kategorie von Prüfern ist, ist nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde eine Verlängerung aller Prüferberechtigungen möglich, wenn der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absätze 1 und 2 und FCL.1020 für eine seiner Kategorien von Prüferberechtigungen erfüllt.

c)

Erneuerung

Wenn die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 2 und FCL.1020 erfüllen, bevor er die Ausübung der Rechte wieder aufnehmen kann.

d)

Eine Prüferberechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Bewerber die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen gemäß FCL.1010 und FCL.1030 nachweist.“

52.

Punkt FCL.1005.TRE wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI- oder SFI-Berechtigung in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.1015(b) erhalten hat.“

b)

Buchstabe b Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI(H)- oder SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.1015(b) erhalten hat.“

53.

Punkt FCL.1005.CRE(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Befähigungsüberprüfungen für:

1.

Verlängerung oder Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen;

2.

Verlängerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen und mindestens 450 Flugstunden unter IFR absolviert hat;

3.

Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE(a) erfüllt;

4.

Verlängerung und Erneuerung von EIRs, sofern der Prüfer mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat und die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE(a)(2) erfüllt.“

54.

Punkt FCL.1010.CRE(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Inhaber eines CRI- oder FI-Zeugnisses mit Lehrberechtigung für die entsprechende Klasse oder das entsprechende Muster sein;“

55.

Punkt FCL.1010.IRE erhält folgende Fassung:

FCL.1010.IRE — Voraussetzungen

a)

IRE(A)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Flugzeuge müssen Inhaber eines IRI(A)- oder FI(A)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(A) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

1.

2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen und

2.

450 Flugstunden unter IFR, davon 250 Stunden als Lehrberechtigter.

b)

IRE(H)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Hubschrauber müssen Inhaber eines IRI(H)- oder FI(H)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(H) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

1.

2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern und

2.

300 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern, davon 200 Stunden als Lehrberechtigter.

c)

IRE(As)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Luftschiffe müssen Inhaber eines IRI(As)- oder FI(As)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(As) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

1.

500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen und

2.

100 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Luftschiffen, davon 50 Stunden als Lehrberechtigter.“

56.

Punkt FCL.1005.SFE erhält folgende Fassung:

FCL.1005.SFE — Rechte und Bedingungen

a)

SFE für Flugzeuge (SFE(A)) und für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (SFE(PL))

Die Rechte von SFE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (5), in dem betreffenden FSTD:

1.

praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge bzw. Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit;

2.

Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen, wenn die Überprüfungen mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung kombiniert werden und sofern der Prüfer innerhalb des letztes Jahres eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden hat;

3.

praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A);

4.

praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen in Punkt FCL.925 erfüllt hat;

5.

Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat.

b)

SFE für Hubschrauber (SFE(H))

Die Rechte von SFE(H) umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (4), in dem betreffenden FSTD:

1.

praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen;

2.

Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen, wenn diese Überprüfungen mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung kombiniert werden und sofern der Prüfer innerhalb des letztes Jahres vor der Befähigungsüberprüfung eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden hat;

3.

praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H);

4.

Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat.“

57.

Punkt FCL.1010.SFE erhält folgende Fassung:

FCL.1010.SFE — Voraussetzungen

a)

SFE(A)

Bewerber um eine SFE(A)-Berechtigung müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

Flugzeuge mit mehreren Piloten:

i)

sie müssen Inhaber einer ATPL(A) und einer Klassenberechtigung für das entsprechende Flugzeugmuster sein oder gewesen sein;

ii)

sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für das entsprechende Flugzeugmuster sein;

iii)

sie müssen mindestens 1 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten nachweisen;

2.

technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:

i)

sie müssen Inhaber einer CPL(A) oder ATPL(A) und einer Klassenberechtigung für das entsprechende Flugzeugmuster sein oder gewesen sein;

ii)

sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für die entsprechende Flugzeugklasse oder das entsprechende Flugzeugmuster sein;

iii)

sie müssen mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem Piloten nachweisen;

3.

sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(A) oder SFI(A) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.

b)

SFE(H)

Bewerber um eine SFE(H)-Berechtigung müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

sie müssen Inhaber einer ATPL(H) und einer Klassenberechtigung für das entsprechende Hubschraubermuster sein oder gewesen sein;

2.

sie müssen Inhaber einer SFI(H)-Berechtigung für das entsprechende Hubschraubermuster sein;

3.

sie müssen mindestens 1000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten nachweisen;

4.

sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(H) oder SFI(H) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.“

58.

Anlage 1 Abschnitte 1.1 und 1.2 erhalten folgende Fassung:

„1.1.

Für die Erteilung einer LAPL werden dem Inhaber einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die theoretischen Kenntnisse vollständig auf die allgemeinen Sachgebiete gemäß FCL.120 angerechnet. Die Kenntnisse im Sachgebiet „Navigation“ werden jedoch nur Inhabern einer LAPL(A), die die Erteilung einer LAPL(H) beantragen, oder Inhabern einer LAPL(H), die die Erteilung einer LAPL(A) beantragen, angerechnet.

1.2.

Für die Erteilung einer LAPL(A), LAPL(H) oder PPL werden dem Inhaber einer PPL, CPL oder ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die theoretischen Kenntnisse vollständig auf die allgemeinen Sachgebiete gemäß FCL.215(a)(1) angerechnet.“

59.

In Anlage 1 wird folgender Abschnitt 1.2a angefügt:

„1.2a

Für die Erteilung einer LAPL(B), LAPL(S), BPL oder SPL werden dem Inhaber einer Lizenz in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die theoretischen Kenntnisse vollständig auf die allgemeinen Sachgebiete gemäß FCL.215(b)(1) angerechnet.“

60.

Anlage 3 Teil A Nummer 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können. Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC-Flugzeit gerechnet werden;“

61.

Anlage 3 Teil C Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können. Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC-Flugzeit gerechnet werden;“

62.

Anlage 3 Teil D Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können;“

63.

Anlage 3 Teil E Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

150 Flugstunden absolviert haben.

Mit Ausnahme der Anforderung von 50 Stunden als PIC auf Flugzeugen können Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien wie nachstehend aufgeführt auf die 150 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen angerechnet werden:

1.

20 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(H) ist;

2.

50 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist;

3.

10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen;

4.

20 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist;

5.

50 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist.“

64.

Anlage 3 Teil K Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

155 Flugstunden, einschließlich 50 Stunden als PIC, in Hubschraubern absolviert haben, wovon 10 Stunden Überlandflüge sein müssen.

Mit Ausnahme der Anforderung von 50 Stunden als PIC auf Hubschraubern können Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien wie nachstehend aufgeführt auf die 155 Stunden Flugzeit auf Hubschraubern angerechnet werden:

1.

20 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(A) ist;

2.

50 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist;

3.

10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen;

4.

20 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist;

5.

50 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist.“

65.

In Anlage 7 erhält die Tabelle PRÜFUNGSINHALT, Kategorie Flugzeuge, folgende Fassung:

„Flugzeuge

ABSCHNITT 1 — VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG

Verwendung der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren usw., in allen Bereichen anwenden

a

Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage

b

Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments

c

Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll

d

Benennung der erforderlichen Navigationshilfen für Abflug-, Ein- und Anflugverfahren

e

Vorflugkontrolle

f

Wetterminima

g

Rollen

h

PBN-Abflug (falls zutreffend):

— Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Abflugkarte.

i

Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug, Abflug

j (°)

Übergang zum Instrumentenflug

k (°)

Instrumentenabflugverfahren, einschließlich PBN-Abflügen, und Höhenmessereinstellungen

l (°)

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINES HANDLING (°)

a

Fliegen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, Trimmung

b

Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate-one-turn)

c

Beenden ungewöhnlicher Fluglagen einschließlich gehaltener Kurven mit 45° Querneigung und steilen Sinkflugkurven

d (*1)

Beenden der Annäherung an den Strömungsabriss im Horizontalflug, Steigflug-/Sinkflugkurven und in Landungskonfiguration

e

Beschränktes Bedienfeld: stabilisierter Steigflug oder Sinkflug, ebene Standardkurven (Rate-one-turn) auf gegebene Steuerkurse, Beenden ungewöhnlicher Fluglagen

ABSCHNITT 3 — STRECKEN-IFR-VERFAHREN (°)

a

Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z. B. NDB, VOR oder Route zwischen Wegpunkten

b

Verwenden des Navigationsgeräts und von Funknavigationshilfen

c

Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung, Trimmverfahren

d

Höhenmessereinstellungen

e

Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs (Warten auf der Strecke, falls erforderlich)

f

Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen

g

Eisschutzverfahren, simuliert, falls erforderlich

h

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

ABSCHNITT 3a — ANFLUGVERFAHREN

a

Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen und Benennung der Funknavigationseinrichtungen, falls zutreffend

b

Anflugverfahren, Höhenmesserchecks

c

Beschränkungen der Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, falls zutreffend

d

PBN-Anflug (falls zutreffend):

— Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.

ABSCHNITT 4 (°) — 3D-BETRIEB (+)

a

Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen

Überprüfen des Winkels des vertikalen Pfads

Für RNP APCH:

— Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.

b

Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen mit Benennung der Funknavigationseinrichtungen

c (+)

Warteverfahren

d

Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens

e

Timing des Landeanflugs

f

Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug)

g (+)

Durchstartaktion

h (+)

Fehlanflugverfahren/Landung

i

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

ABSCHNITT 5 (°) — 2D-BETRIEB  (++)

a

Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen

Für RNP APCH:

— Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.

b

Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen mit Benennung der Funknavigationseinrichtungen

c (+)

Warteverfahren

d

Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens

e

Timing des Landeanflugs

f

Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe/Entfernung zum MAPt und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) sowie von definierten Höhenstufen (Step Down Fixes, SDF), falls zutreffend

g (+)

Durchstartaktion

h (+)

Fehlanflugverfahren/Landung

i

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

ABSCHNITT 6 — FLUG MIT EINEM AUSGEFALLENEN TRIEBWERK (nur mehrmotorige Flugzeuge) (°)

a

Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start oder beim Durchstarten

b

Landeanflug, Durchstartverfahren und Fehlanflugverfahren mit einem ausgefallenen Triebwerk

c

Landeanflug und Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk

d

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

66.

Anlage 8 erhält folgende Fassung:

„ANLAGE 8

Quer-Anrechnung des IR-Teils einer Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung

A.   Flugzeuge

Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige Flugzeuge und/oder mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten entsprechend verlängert oder erneuert.

Wenn eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird, und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist:

gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für:

MPA-Musterberechtigung;

Musterberechtigung für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten

SE-Klassen- (*2) und

SE-Musterberechtigung (*2) und

SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge, nur Anrechnung für Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung in Anlage 9

SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge im Einpilotenbetrieb

SE-Klassen- und

SE-Musterberechtigung und

SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge

SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge, beschränkt auf MP-Betrieb

SE-Klassen- (*2) und

SE-Musterberechtigung (*2) und

SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge (*2)

SP SE-Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge

SE-Klassen- und

SE-Musterberechtigung

B.   Hubschrauber

Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten entsprechend verlängert.

Wenn eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird

und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist:

gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer

Befähigungsüberprüfung für:

Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten (MPH)

SE-Musterberechtigung (*3) und

SP ME-Musterberechtigung (*3)

SP ME-Musterberechtigung im Einpilotenbetrieb

SE-Musterberechtigung (*3) und

SP ME-Musterberechtigung (*3)

SP ME-Musterberechtigung, beschränkt auf den Betrieb mit mehreren Piloten

SE-Musterberechtigung (*3) und

SP ME-Musterberechtigung (*3)

SP SE-Musterberechtigung im Einpilotenbetrieb

SP SE-Musterberechtigung im Einpilotenbetrieb

67.

Anlage 9 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle in Nummer 5 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Art des Betriebs

SP

MP

SP MP (erstmalig)

MP SP (erstmalig)

SP + MP

 

Ausbildung

Prüfung/Überprüfung

Ausbildung

Prüfung/Überprüfung

Ausbildung

Prüfung/Überprüfung

Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (einmotorige (SE) Flugzeuge)

Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (mehrmotorige (ME) Flugzeuge)

SE-Flugzeuge

ME-Flugzeuge

Erstmalige Ausstellung

Technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten (SP complex)

Abschnitte

1-6

1-7

Abschnitte

1-6

1-6

Abschnitt 1-7

Abschnitte

1-6

MCC

CRM

Menschliche Faktoren

TEM

Abschnitt 7

Abschnitte

1-6

1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B

1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B

 

 

Verlängerung

Technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten (SP complex)

n/z

n/z

Abschnitte

1-6

1-6

n/z

Abschnitte

1-6

n/z

n/z

n/z

n/z

MPO:

Abschnitte 1-7 (Ausbildung)

Abschnitte 1-6 (Überprüfung)

SPO:

1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B

MPO:

Abschnitte 1-7 (Ausbildung)

Abschnitte 1-6 (Überprüfung)

SPO:

1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B

Erneuerung

Technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten (SP complex)

FCL.740

Abschnitte

1-6

1-6

FCL.740

Abschnitte

1-6

n/z

n/z

n/z

n/z

Ausbildung: FCL.740

Überprüfung: wie für die Verlängerung

Ausbildung: FCL.740

Überprüfung: wie für die Verlängerung“

b)

In der Tabelle in Nummer 5 Buchstabe l erhält die Zeile 7.2.2 folgende Fassung:

„7.2.2

Die folgenden Übungen mit ungewünschten Flugzuständen:

Beendigung des gezogenen Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln und

Beendigung des gedrückten Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln.

P

X

Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden.“

 

 

 

Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

68.

In Punkt ARA.GEN.220 Buchstabe a werden die Absätze 11 und 12 ersetzt und ein neuer Absatz 13 wird angefügt:

„(11)

der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen;

(12)

der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 und

(13)

des Verfahrens zur Bewertung und Zulassung von Luftfahrzeugen nach ORA.ATO.135(a) und DTO.GEN.240(a).“

69.

Folgender Punkt ARA.GEN.360 wird angefügt:

ARA.GEN.360 Wechsel der zuständigen Behörde

a)

Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde gemäß Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.015(d), so ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:

1.

eine Verifizierung der Lizenz;

2.

Kopien der von dieser zuständigen Behörde aufbewahrten medizinischen Berichte des Lizenzinhabers gemäß ARA.GEN.220 und ARA.MED.150. Die medizinischen Berichte werden im Einklang mit Anhang IV (Teil-MED) MED.A.015 übermittelt und müssen eine Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten, die vom medizinischen Sachverständigen überprüft und unterzeichnet wurde.

b)

Die übermittelnde zuständige Behörde bewahrt die Originale der Lizenzierung und medizinischen Berichte des Lizenzinhabers gemäß ARA.GEN.220, ARA.FCL.120 und ARA.MED.150 auf.

c)

Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, stellt unverzüglich die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis erneut aus, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat. Bei der Neuausstellung der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.

d)

Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, dem Lizenzinhaber die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis neu ausgestellt und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich.“

Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

70.

Punkt ORA.ATO.135(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Die ATO muss eine Flotte geeigneter Schulluftfahrzeuge oder FSTDs einsetzen, die für die angebotenen Ausbildungslehrgänge angemessen ausgerüstet sind. Die Luftfahrzeugflotte muss aus Luftfahrzeugen bestehen, die alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen. Luftfahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 Anhang I Buchstaben a, b, c oder d fallen, dürfen für die Ausbildung verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die zuständige Behörde hat in einem Bewertungsverfahren ein Sicherheitsniveau bestätigt, das mit dem durch die Gesamtheit der grundlegenden Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Sicherheitsniveau vergleichbar ist;

2.

die zuständige Behörde hat die Verwendung der Luftfahrzeuge für die Ausbildung in der ATO zugelassen.“

Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

71.

Punkt DTO.GEN.240(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Die DTO muss eine Flotte geeigneter Schulluftfahrzeuge oder FSTDs einsetzen, die für die angebotenen Ausbildungslehrgänge angemessen ausgerüstet sind. Die Luftfahrzeugflotte muss aus Luftfahrzeugen bestehen, die alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen. Luftfahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 Anhang I Buchstaben a, b, c oder d fallen, dürfen für die Ausbildung verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die zuständige Behörde hat in einem Bewertungsverfahren ein Sicherheitsniveau bestätigt, das mit dem durch die Gesamtheit der grundlegenden Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Sicherheitsniveau vergleichbar ist;

2.

die zuständige Behörde hat die Verwendung der Luftfahrzeuge für die Ausbildung in der DTO genehmigt.“


(°)  Muss ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt werden.

(*1)  Kann in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II durchgeführt werden.

(+)  Kann in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden.

(++)  Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 ein RNP APCH sein. Wenn ein RNP APCH nicht möglich ist, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.“

(*2)  Sofern der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH, auf einem SP-Flugzeugbaumuster oder einer SP-Flugzeugklasse im SP-Betrieb geflogen hat oder, bei mehrmotorigen Flugzeugen außer technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, der Bewerber Abschnitt 6 der praktischen Prüfung für SP-Flugzeuge außer technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, ausschließlich nach Instrumenten im Einpilotenbetrieb geflogen, bestanden hat.

(*3)  Sofern innerhalb der letzten 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH (der auch ein Landeanflug nach dem Point-in-Space-Verfahren (PinS) sein kann), auf einem SP-Hubschraubermuster im Einpilotenbetrieb durchgeführt wurden.“


BESCHLÜSSE

22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/53


BESCHLUSS (EU) 2019/1748 DES RATES

vom 7. Oktober 2019

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen bezüglich der Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass die Ukraine ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften an die Vorschriften der Union annähert, wie in Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens dargelegt.

(3)

Die Ukraine hat sich verpflichtet, eine umfassende Strategie in Form einer Liste des gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften der Union (im Folgenden „Liste“) vorzulegen, an den sie ihre eigene Gesetzgebung anzunähern beabsichtigt. Die Liste dient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Assoziierungsabkommens und wird in Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens aufgenommen. Somit ist Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Assoziierungsabkommens durch einen Beschluss des Unterausschusses Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) zu ändern.

(4)

Die Ukraine legte der Kommission im Juni 2016 die Liste vor. Die Union legte ihren Standpunkt bezüglich der Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens durch den Beschluss (EU) 2017/1391 des Rates (2) auf der Grundlage dieser Liste fest. Kurz darauf erklärte die Ukraine, dass sie weitere Klarstellungen und Änderungen hinsichtlich der Fristen für die Annahme der Vorschriften, einschließlich Korrekturen bezüglich der Doppelerfassung von Rechtsakten sowie die Aufnahme weiterer Rechtsakte in die Liste für erforderlich halte. Folglich wurde der Beschluss auf der Grundlage des mit dem Beschluss (EU) 2017/1391 festgelegten Standpunkts nicht vom SPS-Unterausschuss angenommen.

(5)

Im Oktober 2018 legte die Ukraine der Kommission eine überarbeitete Fassung der Liste vor. Auf der Grundlage dieser überarbeiteten Fassung der Liste wird der SPS-Unterausschuss den Beschluss zur Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens annehmen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im SPS-Unterausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens festzulegen.

(7)

Der Standpunkt der Europäischen Union im SPS-Unterausschuss sollte daher sein, die Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens gemäß dem Anhang des Entwurfs eines Beschlusses des SPS-Unterausschusses zu befürworten

(8)

Da die mit dem Beschluss (EU) 2017/1391 angenommene Liste überarbeitet wurde, ist der genannte Beschluss aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommens“) eingesetzten Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) im Hinblick auf die Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens zu vertreten ist, sollte es sein, die Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens gemäß dem diesem Beschluss beigefügten Anhang des Entwurfs eines Beschlusses des SPS-Unterausschusses zu befürworten.

(2)   Geringfügige technische Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des SPS-Unterausschusses können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss (EU) 2017/1391 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-M. HENRIKSSON


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2017/1391 des Rates vom 17. Juli 2017 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bezüglich der Änderung des Anhangs V des Abkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 195 vom 27.7.2017, S. 13).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES EU-UKRAINE-UNTERAUSSCHUSSES GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

vom …

zur Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens

DER UNTERAUSSCHUSS GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass die Ukraine ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften an die Vorschriften der Union annähert, wie in Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens dargelegt.

(3)

Die Ukraine hat sich verpflichtet, eine umfassende Strategie in Form einer Liste der gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften der Union (im Folgenden „Liste“) vorzulegen, an den sie ihre eigene Gesetzgebung anzunähern beabsichtigt. Die Listedient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Assoziierungsabkommens und wird dem Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens hinzugefügt.

(4)

Die Ukraine legte der Europäischen Kommission die Liste im Oktober 2018 vor. Auf der Grundlage dieser Liste nimmt der Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) den vorgesehenen Beschluss zur Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens an.

(5)

Es ist daher angezeigt, dass der SPS-Unterausschuss einen Beschluss erlässt, um den bestehenden Anhang V zu Kapitel 4 dadurch zu ändern, dass der bestehende Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss durch einen neuen Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens ersetzt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wird durch Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens gemäß dem Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und

pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ANHANG

ÄNDERUNG DES ANHANGS V ZU KAPITEL 4 DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS

Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens erhält folgende Fassung:

„ANHANG V ZU KAPITEL 4

UMFASSENDE STRATEGIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KAPITEL 4 (GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN)

LISTE DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION, AN DIE DIE UKRAINE IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS

Die Ukraine verpflichtet sich nach Artikel 64 Absatz 4 des Abkommens, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der nachstehend jeweils angegebenen Fristen für den Erlass an die folgenden Rechtsvorschriften der Union anzunähern.

Unionsvorschriften

Frist für den Erlass der Vorschriften (1)

Kapitel I – Allgemeine Rechtsvorschriften (öffentliche Gesundheit)

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG

2018

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

2018

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

2016

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

2018

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

2016

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

2018

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

2016

Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

2018

Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs

2018

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen

2018

Kennzeichnung von Lebensmitteln und Angaben dazu

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

2018

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

2018

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

2018

Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt

2018

Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

2018

Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben

2018

Maßnahmen für tierische Erzeugnisse

Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig

2019

Entscheidung 2002/226/EG der Kommission vom 15. März 2002 zur Einführung spezieller Gesundheitskontrollen für die Ernte und die Verarbeitung bestimmter Muscheln, deren Gehalt an ASP (Amnesic Shellfish Poison) den in der Richtlinie 91/492/EWG des Rates genannten Höchstwert übersteigt

2020

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln

2018

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel I Anhang II)

2018

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel V Anhang III)

2018

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel VII Anhang III)

2019

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel VIII Anhang III)

2019

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel IX Anhang III)

2018

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel X Anhang III)

2019

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel XI Anhang III)

2019

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel XII Anhang III)

2020

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel XIII Anhang III)

2019

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel XIV Anhang III)

2019

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel XV Anhang III)

2020

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

2019

Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen

2016

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

2018

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97

2018

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

2018

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG

2018

Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

2018

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe

2018

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission

2018

Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

2018

Sonstige Maßnahmen

Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi

2019

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

2019

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

2019

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG

2019

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind

2018

Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

2020

Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Beschluss 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4'-Trichloro-2'-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen

2019

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

2019

Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist

2019

Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009

2021

Nach der Annäherung der Rechtsvorschriften aufzunehmende Maßnahmen

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG

2018

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten

2020

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile

2020

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

2020

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG

2018

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

2018

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

2018

Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln

2018

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln

2018

Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012

2018

Kapitel II – Tiergesundheit

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

2018

Entscheidung 86/474/EWG der Kommission vom 11. September 1986 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern

2018

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

2018

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern

2018

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

2018

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

2018

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

2018

Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG

2018

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kapitel VII)

2020

Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

2018

Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG

2018

Entscheidung 2006/605/EG der Kommission vom 6. September 2006 über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist

2019

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

2020

Entscheidung 2006/767/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2003/804/EG und 2003/858/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Bescheinigung für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Weichtiere und lebende Zuchtfische sowie daraus gewonnene Erzeugnisse

2020

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

2018

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten

2020

Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden

2019

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

2019

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern

2018

Beschluss 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete

2019

Beschluss 2010/270/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Änderung von Anhang E Teile 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben bzw. für Bienen und Hummeln

2018

Beschluss 2010/471/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen

2018

Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union

2018

Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union

2018

Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union

2018

Tierseuchen

Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft

2018

Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde

2018

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest

2018

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit

2020

Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden

2018

Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit

2018

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit

2018

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

2018

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest

2018

Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA)

2018

Entscheidung 2003/634/EG der Kommission vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

2018

Entscheidung 2005/217/EG der Kommission vom 9. März 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft

2018

Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

2018

Beschluss 2009/3/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Bildung gemeinschaftlicher Impfstoffreserven gegen die Pferdepest

2020

Verordnung (EG) Nr. 789/2009 der Kommission vom 28. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Schutzes vor Vektorangriffen und der Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

2018

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

2018

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

2018

Entscheidung 2000/678/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Betrieben in nationalen Datenbanken für Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

2018

Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

2018

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG

2018

Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister

2018

Entscheidung 2006/28/EG der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder

2018

Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

2018

Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

2018

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

2018

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)

2018

Tierische Nebenprodukte

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

2019

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates

2019

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

2018

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

2018

Verordnung (EU) Nr. 749/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

2018

Maßnahmen für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe

Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft

2019

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel

2018

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

2018

Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel

2018

Empfehlung 2004/704/EG der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Überwachung der natürlichen Belastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB

2018

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

2018

Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

2018

Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln

2018

Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

2018

Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

2018

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

2018

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

2018

Verordnung (EU) Nr. 1270/2009 der Kommission vom 21. Dezember 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit

2018

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

2018

Verordnung (EU) Nr. 892/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 über den Status bestimmter Erzeugnisse hinsichtlich Futtermittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

2018

Empfehlung 2011/25/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln

2018

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

2018

Tierschutz

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

2018

Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates

2018

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

2019

Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden

2018

Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

2018

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

2018

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

2018

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

2019

Durchführungsbeschluss 2013/188/EU der Kommission vom 18. April 2013 betreffend die Jahresberichte über nichtdiskriminierende Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

2018

Kapitel III – Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

2018

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut

2018

Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

2020

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung

2019

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe

2020

Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten

2020

Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

2020

Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen

2019

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

2020

Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

2020

Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

2020

Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

2020

Verordnung (EG) Nr. 2470/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Kartoffeln

2020

Richtlinie 97/46/EG der Kommission vom 25. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 95/44/EG mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

2021

Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts

2019

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen

2018

Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

2020

Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

2020

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

2019

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut

2018

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

2018

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

2018

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

2018

Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

2018

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

2019

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel

2021

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

2018

Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

2019

Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können

2020

Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

2020

Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen

2019

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

2020

Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

2018

Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG

2020

Entscheidung 2008/495/EG der Kommission vom 7. Mai 2008 über das vorübergehende Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Österreich

2018

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

2020

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

2018

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

2018

Entscheidung 2009/244/EG der Kommission vom 16. März 2009 über das Inverkehrbringen einer Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12) mit genetisch veränderter Blütenfarbe gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

2018

Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

2018

Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

2020

Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

2018

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

2018

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

2020

Beschluss 2010/135/EU der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

2018

Empfehlung 2010/C 200/01 der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen

2018

Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 541/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

2020

Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel

2020

Verordnung (EU) Nr. 544/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Wirkstoffe

2020

Verordnung (EU) Nr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prohexadion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 703/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Azoxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 704/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Azimsulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 705/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Imazalil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 706/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Profoxydim gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 736/2011 der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluroxypyr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 740/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bispyribac gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 786/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylacetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylessigsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluazifop-P gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 797/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Spiroxamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 798/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Tefluthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Triazoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 810/2011 der Kommission vom 11. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Kresoxim-Methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2011 der Kommission vom 29. September 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 993/2011 der Kommission vom 6. Oktober 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2011 der Kommission vom 10. November 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

2020

Durchführungsbeschluss 2011/787/EG der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

2020

Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2012 der Kommission vom 25. April 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Metam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission vom 25. Juni 2012 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen

2018

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 589/2012 der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluxapyroxad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 595/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fenpyrazamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 746/2012 der Kommission vom 16. August 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Adoxophyes orana granulovirus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde

2018

Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen

2018

Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut

2018

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flubendiamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 der Kommission vom 26. Mai 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Ipconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

2020

Durchführungsbeschluss 2014/362/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/109/EG der Kommission zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind

2018

Durchführungsbeschluss 2014/367/EU der Kommission vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen

2018

Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

2019

Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen

2018

Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses

2018

Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung

2018

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates

2018

Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen

2018“


(1)  Mit dem Begriff „Erlass“ ist der Tag der Umsetzung – entweder mit sofortiger Wirkung oder mit einer angegebenen Übergangsfrist – gemeint, der in dem jeweiligen im Amtsblatt der Ukraine oder im „Regierungskurier“ veröffentlichten Rechtsakt festgelegt oder auf der offiziellen Website des Staatlichen Dienstes der Ukraine für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz bekanntgegeben wird.


22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/73


BESCHLUSS 2019/1749 DES RATES

vom 14. Oktober 2019

zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu‑LISA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand,

in Anbetracht des von der Regierung Irlands mit Schreiben vom 12. April 2019 an den Präsidenten des Rates der Europäischen Union formulierten Antrags auf Anwendung einzelner in diesem Schreiben näher bezeichneter Bestimmungen des Schengen-Besitzstands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/192/EG (1) hat der Rat Irland ermächtigt, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen anzuwenden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — gemeinhin als „eu-LISA“ bezeichnet — errichtet, um das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac sowie bestimmter Aspekte ihrer Kommunikationsinfrastrukturen und — auf der Grundlage gesonderter Unionsrechtsakte, die sich auf die Artikel 67 bis 89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen — möglicherweise das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten.

(3)

Mit dem Beschluss 2012/764/EU (3) hat der Rat Irland ermächtigt, die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 insoweit anzuwenden, als sie sich auf das Betriebsmanagement des VIS und der Teile des SIS II bezieht, die Irland nicht anwendet.

(4)

Am 14. November 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 angenommen. Mit der Verordnung (EU) 2018/1726 wird die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (im Folgenden „Agentur“) errichtet, die an die Stelle der durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Agentur tritt. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2018/1726 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang dieser Verordnung zu lesen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 ist die Agentur für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems (SIS), des VIS und von Eurodac zuständig. Die Agentur ist ferner für die Konzeption, die Entwicklung oder das Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES), von DubliNet sowie des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zuständig. Die Agentur kann ebenso mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betraut werden, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsakten der Union vorgesehen ist.

(6)

Das SIS ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnungen (EU) 2018/1861 (5) und (EU) 2018/1862 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates regeln die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen beziehungsweise im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Darüber hinaus regelt die Verordnung (EU) 2018/1860 (7) die Nutzung des SIS für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Sobald die Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 anwendbar sind, werden sie die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und den Beschluss 2007/533/JI des Rates (9) ersetzen, die derzeit in diesen Bereichen gelten. Irland hat sich jedoch nur an der Annahme des Beschlusses 2007/533/JI und der Verordnung (EU) 2018/1862 beteiligt, in denen die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands weiterentwickelt werden.

(7)

Das VIS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG des Rates (10), der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (12) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb oder die Nutzung des VIS regeln, und diese sind für Irland nicht bindend.

(8)

Eurodac ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von Eurodac regelt, und diese ist für Irland bindend.

(9)

Das EES ist Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des EES regelt, und diese ist für Irland nicht bindend.

(10)

ETIAS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des ETIAS regelt, und diese ist für Irland nicht bindend.

(11)

DubliNet ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (16), mit der DubliNet, ein separater gesicherter elektronischer Kanal zur Übermittlung von Daten, eingerichtet wird, ist für Irland bindend.

(12)

In Anbetracht seiner Beteiligung an Eurodac und DubliNet sowie seiner partiellen Beteiligung am SIS hat Irland das Recht, sich an den Tätigkeiten der Agentur insoweit zu beteiligen, als die Agentur für das durch die Verordnung (EU) 2018/1862 geregelte Betriebsmanagement des SIS, für das Betriebsmanagement von Eurodac und von DubliNet verantwortlich ist.

(13)

Die Agentur hat eine einheitliche Rechtspersönlichkeit und ist durch die Einheitlichkeit ihrer organisatorischen und finanziellen Struktur gekennzeichnet. Hierzu wurde die Agentur im Einklang mit Artikel 288 AEUV durch einen einzigen Gesetzgebungsakt errichtet, der in allen seinen Teilen in den Mitgliedstaaten Anwendung findet, für die er bindend ist. Somit ist die Möglichkeit einer partiellen Anwendbarkeit auf Irland ausgeschlossen. Infolgedessen sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, damit die gesamte Verordnung (EU) 2018/1726 auf Irland Anwendung finden kann.

(14)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland der Kommission und dem Rat mit Schreiben vom 12. April 2019 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Eurodac und DubliNet betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 zu akzeptieren.

(15)

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 331 Absatz 1 AEUV hat die Kommission mit Beschluss vom 23. Juli 2019 die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1726 auf Irland bestätigt, soweit deren Bestimmungen Eurodac und DubliNet betreffen. Gemäß diesem Beschluss tritt die Verordnung (EU) 2018/1726 für Irland am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Rates über den Antrag Irlands in Kraft, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 betreffend das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1861, die die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 ersetzen wird, und der Verordnung (EU) 2018/1860 sowie die Bestimmungen betreffend das VIS, das EES und das ETIAS für Irland anzuwenden.

(16)

Nach Annahme des Beschlusses vom 23. Juli 2019 ist die erste Voraussetzung dafür, dass Irland die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 anwendet, erfüllt.

(17)

Um die Einhaltung der Verträge und geltenden Protokolle zu gewährleisten und zugleich die Einheitlichkeit und Kohärenz der Verordnung (EU) 2018/1726 zu erhalten, hat Irland mit Schreiben vom 12. April 2019 an den Rat beantragt, dass die Verordnung (EU) 2018/1726 gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“), soweit die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 sich auf die Zuständigkeit der Agentur für das Betriebsmanagement des SIS gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861, die die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 ersetzen wird, und der Verordnung (EU) 2018/1860 sowie des VIS, des EES und von ETIAS beziehen.

(18)

Der Rat erkennt das Recht Irlands an, gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls einen Antrag auf Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 insofern zu stellen, als Irland diese Verordnung aus anderen Gründen nicht anwendet.

(19)

Irland wendet die Verordnung (EU) 2018/1726 unbeschadet des Umstands an, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen derzeit nicht von Irland angewendet werden und auch nicht angewendet werden können. Daher enthält die Verordnung (EU) 2018/1726 spezielle Bestimmungen, die diese besondere Position Irlands widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.

(20)

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der letztgenannten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (17) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet.

(21)

Der gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (18) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge der Beschlüsse 2002/192/EG und 2012/764/EU wendet Irland die Verordnung (EU) 2018/1726 insoweit an, als sie sich auf das Betriebsmanagement des VIS und der Teile des SIS, die Irland nicht anwendet, sowie auf das Betriebsmanagement des EES und des ETIAS bezieht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(3)  Beschluss 2012/764/EU des Rates vom 6. Dezember 2012 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT–Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 48).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(9)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(10)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(12)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(17)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(18)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.