ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 259

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
10. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1689 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Berichtigung der rumänischen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1690 Der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

2

 

*

Verordnung (EU) 2019/1691 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 Der Kommission vom 9. Oktober 2019 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1694 des Rates vom 4. Oktober 2019 zur Ernennung eines von Ungarn vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

58

 

*

Beschluss (EU) 2019/1695 des Rates vom 4. Oktober 2019 zur Ernennung von vier vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitgliedern und fünf vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

59

 

*

Beschluss (EU) 2019/1696 des Rates vom 4. Oktober 2019 zur Ernennung von einem vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglied und fünf vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

61

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1697 des Rates vom 7. Oktober 2019 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Irland

63

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 der Kommission vom 9. Oktober 2019 über europäische Produktnormen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit ( 1 )

65

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 42/19/COL vom 17. Juni 2019 über die Ausnahme des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2019/…]

75

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ( ABl. L 130 vom 17.5.2019 )

86

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika ( ABl. L 258 vom 9.10.2019 )

87

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1689 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2019

zur Berichtigung der rumänischen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die rumänische Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission (2) enthält in Artikel 42 einen Fehler beim Datum des Inkrafttretens.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1).


10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1690 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2019

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/58/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Alpha-Cypermethrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2020 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Alpha-Cypermethrin gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 7. Mai 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission übermittelt.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 7. August 2018 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Alpha-Cypermethrin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Am 24. und 25. Januar 2019 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Alpha-Cypermethrin vorgelegt.

(9)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen.

(10)

In Bezug auf die neuen Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften, die mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (7) eingeführt wurden, ist es laut der Schlussfolgerung der Behörde höchst unwahrscheinlich, dass Alpha-Cypermethrin ein endokriner Disruptor mit östrogener, steroidogener und thyroidaler Wirkungsweise ist. Zudem legen die verfügbaren Nachweise nahe, dass Alpha-Cypermethrin wahrscheinlich kein endokriner Disruptor mit androgener Wirkungsweise ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Alpha-Cypermethrin nicht als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften zu gelten hat.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Alpha-Cypermethrin stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Alpha-Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf die Anwendung als Insektizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(13)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei Alpha-Cypermethrin um einen Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Einige seiner toxikologischen Referenzwerte sind deutlich niedriger als bei der Mehrheit der genehmigten Wirkstoffe innerhalb der Stoffgruppen. Alpha-Cypermethrin erfüllt somit die in Anhang II Nummer 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannte Bedingung.

(14)

Die Genehmigung für Alpha-Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher erneuert werden.

(15)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(16)

Angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, die die Behörde in ihrer Schlussfolgerung zusammengefasst hat, ist die Kommission der Auffassung, dass Alpha-Cypermethrin keine endokrinschädlichen Eigenschaften hat. Um jedoch das Vertrauen in diese Schlussfolgerung zu erhöhen, sollte der Antragsteller eine aktualisierte Bewertung der androgenen Wirkung vorlegen, und zwar im Einklang mit Anhang II Nummer 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und entsprechend den Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung sowie entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren (8).

(17)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission (9) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Alpha-Cypermethrin bis zum 31. Juli 2020 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff als Substitutionskandidat

Die Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin als Substitutionskandidat wird gemäß Anhang I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA Journal 2018;16(8):5403.

(7)  Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).

(8)  Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009. https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2018.5311

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 16).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Alpha-Cypermethrin

CAS-Nr. 67375-30-8

CIPAC-Nr. 454

Racemate bestehend aus:

(R)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1S,3S)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate und (S)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

oder

(R)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1S)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

und (S)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1R)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

≥ 980 g/kg

Die Verunreinigung durch Hexan bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

1. November 2019

31. Oktober 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Alpha-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten vor allem auf Folgendes:

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen in Bezug auf Folgendes:

1.

das toxikologische Profil der Metaboliten mit 3-Phenoxybenzoyl-Anteil;

2.

die potenzielle relative Toxizität der einzelnen Cypermethrin-Isomere, insbesondere des Enantiomers (1S cis αR);

3.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;

4.

Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Oktober 2020, die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung von Isomerengemischen und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Hinsichtlich des Anhangs II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung übermittelt der Antragsteller bis zum 30. Oktober 2021 eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer androgenen endokrinen Wirkung zu bestätigen.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.   

In Teil A wird der Eintrag Nr. 83 zu Alpha-Cypermethrin gestrichen.

2.   

In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„12

Alpha-Cypermethrin

CAS-Nr. 67375-30-8

CIPAC-Nr. 454

Racemate bestehend aus:

(R)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1S,3S)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate und (S)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

oder

(R)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1S)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

und (S)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1R)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

≥ 980 g/kg

Die Verunreinigung durch Hexan bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

1. November 2019

31. Oktober 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Alpha-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten vor allem auf Folgendes:

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen in Bezug auf Folgendes:

1.

das toxikologische Profil der Metaboliten mit 3-Phenoxybenzoyl-Anteil;

2.

die potenzielle relative Toxizität der einzelnen Cypermethrin-Isomere, insbesondere des Enantiomers (1S cis αR);

3.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;

4.

Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Oktober 2020, die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung von Isomerengemischen und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Hinsichtlich des Anhangs II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung übermittelt der Antragsteller bis zum 30. Oktober 2021 eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer androgenen endokrinen Wirkung zu bestätigen.“


(*1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/9


VERORDNUNG (EU) 2019/1691 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2019

zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält eine Liste von Stoffen, die nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen sind.

(2)

Gärrückstände sind Semifeststoffe oder flüssiges Material, die keimfrei gemacht und durch eine biologische Behandlung stabilisiert wurden, deren letzter Schritt aus einer anaeroben Zersetzung besteht; für die Behandlung werden ausschließlich biologisch abbaubare Materialien aus nicht gefährlichen sortierten Quellen wie Lebensmittelabfällen, Dung und Energiepflanzen verwendet. Biogas, das aus denselben Prozessen wie Gärrückstände oder aus anderen anaeroben Zersetzungsprozessen stammt, sowie Kompost aus der aeroben Zersetzung ähnlicher biologisch abbaubarer Materialien sind bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt. Daher sollten auch Gärrückstände, die entweder nicht oder nicht länger als Abfälle anzusehen sind, in diesem Anhang aufgeführt werden, da es weder zweckmäßig noch notwendig ist, die Registrierung dieser Stoffe zu verlangen, und ihre Ausnahme von den Titeln II, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Ziele der genannten Verordnung nicht beeinträchtigt.

(3)

Bisher wurden keine Registrierungen für Gärrückstände eingereicht. Durch die Aufnahme von Gärrückständen in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte klargestellt werden, dass Gärrückstände aus Gründen, die auch die Ausnahme von Kompost und Biogas rechtfertigen, von der Registrierungspflicht ausgenommen werden, womit Unsicherheiten für Erzeuger und Verbraucher von Gärrückständen sowie für die Durchsetzungsbehörden ausgeräumt werden.

(4)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG

Nummer 12 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung:

„12.

Kompost, Biogas und Gärrückstände.“

10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1692 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2019

über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit Behörden und natürliche oder juristische Personen nicht durch die Registrierung von Stoffen überlastet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereits auf dem Binnenmarkt befindlich waren, wurde in Artikel 23 der genannten Verordnung eine Übergangsregelung für Phase-in-Stoffe festgelegt. Infolge dessen wurde eine Reihe von Übergangsfristen für die Registrierung solcher Stoffe festgelegt. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung lief die im Rahmen dieser Übergangsregelung festgelegte endgültige Registrierungsfrist am 1. Juni 2018 ab.

(2)

Um die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer, die Phase-in-Stoffe und Nicht-Phase-in-Stoffe herstellen oder in Verkehr bringen, zu gewährleisten, ist es erforderlich, nach Auslaufen der Übergangsregelung die Anwendbarkeit von Bestimmungen festzulegen, die günstige Bedingungen für die Registrierung von Phase-in-Stoffen vorsehen. Daher sollte für diese Bestimmungen ein angemessener, vernünftiger und eindeutiger Stichtag festgelegt werden, nach dem diese Bestimmungen nicht mehr oder nur unter bestimmten Umständen gelten.

(3)

In Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Bedingungen für die Berechnung der jährlichen Mengen der Phase-in-Stoffe auf der Grundlage des Durchschnitts der Produktions- bzw. Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren festgelegt. Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um die erforderlichen Anpassungen ihrer Berechnungsmethoden vorzunehmen, sollten diese Bedingungen als erste Maßnahme bis zum festgelegten Stichtag weiter gelten. Um der Definition von „pro Jahr“ in Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Rechnung zu tragen, sollte ein Stichtag am Ende dieses Kalenderjahres festgelegt werden (31. Dezember 2019).

(4)

Im Einklang mit der Absicht der gesetzgebenden Organe, die möglichen Konsequenzen der Registrierungspflichten für in geringen Mengen vorkommende Stoffe zu verringern, enthält Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weniger strenge Informationsanforderungen für die Registrierung bestimmter in geringen Mengen vorkommender Phase-in-Stoffe, sofern sie die Kriterien in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht erfüllen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung mussten diese in geringen Mengen vorkommenden Phase-in-Stoffe bis zum Ablauf der Registrierungsfrist am 1. Juni 2018 registriert werden. Um jedoch nach dieser Frist die Gleichbehandlung von Registranten zu gewährleisten, die sich einer Registrierung anschließen oder ihr Dossier gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b aktualisieren wollen, sollte diese Bestimmung als zweite Maßnahme auch über den 1. Juni 2018 hinaus gelten.

(5)

Am 1. Juni 2018 wurde der formale Betrieb der Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) eingestellt. Als dritte Maßnahme sollte jedoch die weiterhin bestehende Pflicht der Registranten zur gemeinsamen Nutzung von Daten bekräftigt werden und die Registranten sollten ermutigt werden, ähnliche informelle Kommunikationsplattformen zu nutzen, die ihnen die Möglichkeit bieten, ihren weiterhin bestehenden Pflichten zur Registrierung und zur gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission (2) nachzukommen.

(6)

Als vierte Maßnahme ist es angezeigt, festzulegen, dass ein potenzieller Registrant, der einen Phase-in-Stoff gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorregistriert hat, bis zum festgelegten Stichtag nicht verpflichtet sein sollte, das in Artikel 26 der genannten Verordnung dargelegte Erkundigungsverfahren zu absolvieren, da der Zweck des Erkundigungsverfahrens bereits durch die Vorregistrierung erfüllt ist.

(7)

Es muss sichergestellt werden, dass Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Daten eindeutig ermittelt werden können. Daher sollten die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dargelegten Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten bis zum festgelegten Stichtag gelten. Nach diesem Stichtag sollten nur die in den Artikeln 26 und 27 der genannten Verordnung festgelegten Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berechnung der Mengen von Phase-in-Stoffen

Die spezielle Methode zur Berechnung der jährlichen Mengen von Phase-in-Stoffen gemäß Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist nur bis zum 31. Dezember 2019 weiter anwendbar. Hat ein Registrant die Registrierung eines Stoffes abgeschlossen, berechnet er anschließend gemäß Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 seine Menge dieses Stoffes pro Kalenderjahr.

Artikel 2

Registrierungsanforderungen für bestimmte in geringen Mengen vorkommende Phase-in-Stoffe

Die Anwendbarkeit von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bleibt vom Auslaufen der Übergangsregelung für Phase-in-Stoffe gemäß der genannten Verordnung unberührt.

Artikel 3

Pflicht zur gemeinsamen Nutzung von Daten nach der Registrierung

Nach der Registrierung eines Stoffes nehmen die Registranten, einschließlich derjenigen, die Daten gemeinsam mit anderen Registranten einreichen, weiterhin ihre Pflicht zur gemeinsamen Nutzung von Daten in gerechter, transparenter und nicht-diskriminierender Weise gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 wahr. In diesem Zusammenhang können Registranten informelle Kommunikationsplattformen nutzen, die mit den in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Foren für den Austausch von Stoffen vergleichbar sind.

Artikel 4

Pflicht zur Erkundigung und zur gemeinsamen Nutzung von Daten für Phase-in-Stoffe

(1)   Kommt es bei gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführten Verhandlungen über die gemeinsame Nutzung von Daten zu keiner Vereinbarung, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur bis zum 31. Dezember 2019.

(2)   Nach dem 31. Dezember 2019 sind Vorregistrierungen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgenommen wurden, nicht mehr gültig; danach gelten für alle Phase-in-Stoffe die Artikel 26 und 27.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 41).


10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1693 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2019

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 15. Februar 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Januar 2019 von der Association of European Wheels Manufacturers (Verband der europäischen Radhersteller, im Folgenden „EUWA“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Stahlrädern entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

(3)

Im Anschluss an die Einleitungsbekanntmachung ging bei der Kommission eine Reihe von Fragen und Anmerkungen zur Definition der betroffenen Ware ein. Als Reaktion darauf präzisierte die Kommission die Warendefinition in ihrer Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung (3).

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise dafür, dass bestimmte Anforderungen nicht erfüllt sind. Eine dieser Anforderungen besteht — wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt — darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Den verfügbaren Eurostat-Daten zufolge sind die Einfuhren von Stahlrädern aus der VR China — in Kilogramm gemessen — in den ersten vier Monaten nach der Einleitung der Untersuchung (d. h. von März 2019 bis Juni 2019) gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Jahres 2018 um 72 % und gegenüber dem Viermonatsdurchschnitt während des Untersuchungszeitraums (2018 — siehe Erwägungsgrund 23) um 74 % zurückgegangen. Die Kommission merkt ferner an, dass die in der Datenbank Surveillance 2 verzeichneten Einfuhrmengen der betroffenen Ware auf einen ähnlich starken Rückgang bei den Einfuhren hinweisen. Es erfolgte daher keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung durch die Kommission, da die zweite in Artikel 10 Absatz 4 genannte materielle Bedingung eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt war.

1.2.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der VR China sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

1.3.   Stichprobenverfahren

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie beschlossen hatte, ihre Untersuchung durch die Bildung einer Stichprobe auf eine vertretbare Zahl an Unionsherstellern zu beschränken, und dass sie zu diesem Zweck eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission traf ihre Stichprobenauswahl auf Grundlage der Informationen, die ihr zu Beginn der Untersuchung zur Verfügung gestanden hatten. Sie beruhte auf dem Produktions- und Verkaufsvolumen der gleichartigen Ware in der EU im Untersuchungszeitraum. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit Produktionsstätten in drei Mitgliedstaaten entfielen über 35 % der geschätzten Gesamtproduktion der EU und der geschätzten EU-weiten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Lediglich der Verband EUWA folgte dieser Aufforderung und bat im Interesse einer Verbesserung der Repräsentativität der Stichprobe um die Einbeziehung eines weiteren Unternehmens. Nach Erhalt dieser Stellungnahme beschloss die Kommission, ein weiteres Unternehmen in die Stichprobe aufzunehmen. Allerdings verweigerte dieser Unionshersteller die Mitarbeit an der Untersuchung. Die aus drei Unionsherstellern bestehende vorläufige Stichprobe wurde daher bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

(9)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie auch die übrigen sich an dieser Untersuchung beteiligenden Unionshersteller haben die Kommission aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen einzelner ihrer Abnehmer darum gebeten, ihre Identität während des gesamten Verfahrens nach Artikel 19 der Grundverordnung vertraulich zu behandeln. Da der Antrag eine entsprechende Begründung enthielt, kam die Kommission diesem Wunsch nach und gestand den Unionsherstellern eine anonyme Behandlung zu.

1.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(10)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(11)

Zwei unabhängige Einführer übermittelten die erbetenen Angaben. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(12)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(13)

27 Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission stellte fest, dass 20 ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller für die Stichprobe zulässig waren. Sieben Hersteller gaben für die Zeit innerhalb des Untersuchungszeitraums keine Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU an und wurden daher als für die Stichprobe nicht zulässig angesehen. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Herstellern, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der größten Mengen von Ausfuhren in die Union ausgewählt, wobei allerdings auch darauf geachtet wurde, alle Typen von Stahlrädern (Stahlräder für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge) in der Stichprobe abzubilden.

(14)

Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(15)

In der Folge verweigerte eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die Mitarbeit und wurde durch den nächstgrößten ausführenden Hersteller ersetzt.

(16)

Im Anschluss an den Kontrollbesuch beschloss die Kommission, in Anbetracht der erheblichen Mängel in den von einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen selbige auf Grundlage von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung nicht zu berücksichtigen (4).

(17)

Des Weiteren war einer der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller infolge der in Abschnitt 2.3 dargelegten Ausklammerung bestimmter Warentypen aus der dieser Untersuchung zugrunde liegenden Warendefinition von der Untersuchung nicht mehr betroffen.

(18)

Hierdurch reduzierte sich die Stichprobe auf lediglich ein Unternehmen, auf das im Untersuchungszeitraum rund 20 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union entfielen. Angesichts der geringen Mitarbeit seitens der Unternehmen der Stichprobe und der Tatsache, dass die Zeit zur Zusammenstellung einer neuen Stichprobe zu knapp war, traf die Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 4 der Grundverordnung die vorläufige Entscheidung, die maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung zur Anwendung zu bringen.

1.4.   Individuelle Ermittlung

(19)

Ursprünglich baten zehn der ausführenden Hersteller, die das Formular zur Stichprobenerhebung zurückgesandt hatten, um individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Kommission hatte den Fragebogen am Tag der Untersuchungseinleitung online zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus teilte die Kommission bei der Bekanntgabe der Stichprobe den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit, dass sie einen Fragebogen ausfüllen müssten, wenn sie wollten, dass für ihr Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Keines der Unternehmen jedoch reichte in der Folge eine Fragebogenantwort ein. Daher wurde keine individuelle Ermittlung gewährt.

1.5.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(20)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden: „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Die sich an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und ausführenden Hersteller richtenden Fragebogen wurden am Tag der Einleitung online (5) bereitgestellt.

(21)

Beantwortet wurde der Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den drei in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellern. Ein unabhängiger Einführer übermittelte der Kommission zwar eine Fragebogenantwort, die jedoch lückenhaft war; auf die Bitte hin, diese zu vervollständigen, stellte der unabhängige Einführer seine Mitarbeit an der Untersuchung ein. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort ein.

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Unternehmen C, Europäische Union;

Unternehmen E, Europäische Union;

Unternehmen H, Europäische Union.

Verband der Unionshersteller

EUWA, Brüssel, Belgien

Ausführende Hersteller in der VR China

Hangtong Group:

Zhejiang Hangtong Machinery Manufacture Co., Ltd. (Hersteller), Taizhou, VR China;

Ningbo Hi-Tech Zone Tongcheng Auto Parts Co., Ltd. (Händler), Ningbo, VR China;

Ningbo Wheelsky Company Limited (Offshore-Händler), Ningbo, VR China;

Xingmin Group:

Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd. (ausführender Hersteller), Longkou, VR China;

Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd. (Hersteller), Tangshan, VR China;

Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd. (Hersteller), Xianning, VR China.

1.6.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(23)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.7.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(24)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(25)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller im betroffenen Land auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu den bei der Herstellung von Stahlrädern eingesetzten Inputs zu übermitteln. 23 ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(26)

Um verschiedene Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung für notwendig erachtete, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging jedoch keine Antwort ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(27)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Ein ausführender Hersteller äußerte sich zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen.

(28)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(29)

Am 6. März 2019 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk (im Folgenden „Aktenvermerk vom 6. März 2019“) (6), um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, welche die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts möglicherweise verwendet. In diesem Vermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus nannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Russland, Südafrika, Thailand und die Türkei).

(30)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von einem ausführenden Hersteller und dem Antragsteller. Die chinesische Regierung übermittelte keine Stellungnahme.

(31)

Die Kommission berücksichtigte die eingegangenen Stellungnahmen zum Aktenvermerk vom 6. März 2019 in einem zweiten Aktenvermerk — vom 16. April 2019 — zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 16. April 2019“) (7). Des Weiteren legte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt Brasilien das am besten geeignete repräsentative Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung darstellte. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Möglichkeit, eine endgültige Liste der HS-Codes zur Einreihung der Produktionsfaktoren zu erstellen. Da unter manchen der möglichen HS-Codes keine Einfuhren nach Brasilien erfolgten, gelangte die Kommission zu diesem Zeitpunkt zu dem Schluss, dass bei Bedarf auch die Türkei und Südafrika als geeignetes repräsentatives Land gelten könnten. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen lediglich vonseiten des Antragstellers ein. Diese Stellungnahmen werden in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(32)

Bei der betroffenen Ware gemäß der geänderten Definition, wie sie in der in Erwägungsgrund 3 genannten Bekanntmachung enthalten ist, handelt es sich um Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für

Straßenzugmaschinen,

Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),

Anhänger, Sattelanhänger, Wohnwagen und ähnliche nicht selbstfahrende Fahrzeuge,

mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(33)

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,

Räder für Straßen-Quads,

in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,

Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)).

2.2.   Gleichartige Ware

(34)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware,

die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in dem als repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung dienenden Land Brasilien hergestellte und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(35)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(36)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller brachte vor, dass Stahlräder, die speziell für Pkw-Anhänger und Wohnwagen bestimmt seien, unter dem KN-Code 8716 90 90 eingereiht würden und einen Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger hätten, von der Warendefinition ausgenommen werden sollten, da sie nicht in der Union hergestellt würden und sie sich in grundlegenden technischen Eigenschaften von den übrigen Produkten unterschieden, die unter die Warendefinition fielen.

(37)

Mit Bezug auf die technischen Eigenschaften führte das betreffende Unternehmen an, dass die für Räder für Pkw-Anhänger und Wohnwagen geltenden Spezifikationen — insbesondere, was die Festigkeit (und damit auch die Prüfungen) anbelange — weniger anspruchsvoll seien als bei Rädern für Pkw. Überdies müssten sie besonderen Spezifikationen im Zusammenhang mit der höheren Belastung und den geringeren Geschwindigkeitsanforderungen genügen, die für Räder dieser Art gelten würden, die für den Verkauf in der Union bestimmt seien. Dies habe auch zur Folge, dass ein für einen Pkw-Anhänger oder einen Wohnwagen bestimmtes Stahlrad nicht rechtmäßig als Stahlrad für Pkw verkauft und verwendet werden dürfe. Das Unternehmen gab ferner an, dass Stahlräder für Wohnwagen oder Pkw-Anhänger unter dem KN-Code 8716 90 90, Stahlräder für Pkw hingegen unter der Position 8708 einzureihen seien.

(38)

Im Laufe der Untersuchung erhielt die Kommission darüber hinaus Stellungnahmen zur möglichen Ausklammerung von Rädern für landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen, mit einem Felgendurchmesser von maximal 16 Zoll aus der für die Untersuchung geltenden Warendefinition. In der Einleitungsbekanntmachung wurden „Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper))“ ausdrücklich ausgenommen. Indes waren Stahlräder für nicht selbstfahrende Fahrzeuge wie landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen, ursprünglich in der Warendefinition enthalten. Es wurde vorgebracht, dass ebenso wie Stahlräder für Wohnwagen und Pkw-Anhänger auch solche Räder andere technische Eigenschaften aufwiesen und mit den übrigen unter die Warendefinition fallenden Erzeugnissen nicht austauschbar seien.

(39)

Am 24. Juni 2019 veröffentlichte die Kommission einen Aktenvermerk, mit dem alle interessierten Parteien dazu aufgefordert wurden, sich zu den vorgenannten Vorbringen hinsichtlich der Warendefinition zu äußern. Der Antragsteller, drei ausführende Hersteller und ein Unionseinführer übermittelten Stellungnahmen zum vorgenannten Aktenvermerk. All diese Parteien unterstützten den in den Erwägungsgründen 36 und 38 dargelegten Ausklammerungsantrag.

2.4.   Schlussfolgerung zur betroffenen Ware

(40)

Die Untersuchung hat ergeben, dass die Räder, auf die in den Erwägungsgründen 36 und 38 verwiesen wird, einen begrenzten Durchmesser von maximal 16 Zoll aufweisen und andere technische Eigenschaften als die übrigen unter die Warendefinition fallenden Radtypen haben, da sie sich nicht auf die Kraftfahrzeuge selbst montieren lassen und hierzu auch nicht bestimmt sind. Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass diese Waren aus der Warendefinition ausgenommen werden sollten.

(41)

Nach der in Erwägungsgrund 40 beschriebenen Ausklammerung ist einer der ausführenden Hersteller der Stichprobe, der lediglich die ausgeklammerten Warentypen herstellte und in die Union ausführte, nicht länger als ausführender Hersteller der betroffenen Ware anzusehen.

(42)

Daher wird die betroffene Ware vorläufig definiert als Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für

Straßenzugmaschinen,

Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),

Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,

Räder für Straßen-Quads,

in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,

Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),

Räder für Pkw-Anhänger, Wohnwagen, landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen, mit einem Durchmesser von 16 Zoll oder weniger.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(43)

Wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt verblieben lediglich zwei ausführende Hersteller in der Stichprobe und wurden in der Folge einer Überprüfung unterzogen.

(44)

In Bezug auf eines dieser Unternehmen beschloss die Kommission, von den Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung und insbesondere von Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Gebrauch zu machen, und ließ die bereitgestellten Informationen unberücksichtigt. Hintergrund der Entscheidung war, dass die gemeldeten Daten zu den Ausfuhrverkäufen als nicht zuverlässig angesehen wurden, da sie mit den geprüften Abschlüssen des Unternehmens nicht in Einklang gebracht werden konnten. Daher erhielt die Kommission nicht die Informationen, die für die Ermittlung einer Dumpingspanne für das Unternehmen erforderlich gewesen wären.

(45)

Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde die betreffende interessierte Partei über die Gründe für die Nichtberücksichtigung der bereitgestellten Informationen unterrichtet, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, weitere Erläuterungen vorzubringen.

(46)

Das Unternehmen äußerte sich zur Absicht der Kommission, Artikel 18 der Grundverordnung heranzuziehen, und wurde auf seinen Antrag hin vom Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren gehört. Aufgrund der vertraulichen und unternehmensspezifischen Natur der zurückgewiesenen Daten und der im Beitrag des Unternehmens und in der anschließenden Anhörung abgegebenen Stellungnahmen wurden die Einzelheiten der diesbezüglichen Feststellungen der Kommission dem betreffenden Unternehmen getrennt in einem Dokument zur spezifischen vorläufigen Unterrichtung mitgeteilt.

(47)

Da sich durch die Stellungnahmen des Unternehmens in seinen Beiträgen und im Rahmen der Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten nichts an den von der Kommission bei ihrem Kontrollbesuch auf dem Gelände des Unternehmens ermittelten Fakten und gezogenen Schlussfolgerungen änderte, bestätigte die Kommission, dass in Bezug auf diesen ausführenden Hersteller vorläufig die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt würden.

(48)

Somit bezieht sich die folgende Beschreibung der Berechnung der Dumpingspanne auf das einzige in der Stichprobe verbliebene Unternehmen.

3.2.   Normalwert

(49)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(50)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.1.1.   Einleitung

(51)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(52)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jedwede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(53)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(54)

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (8) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.

(55)

Der Antrag enthielt aktualisierte Angaben zur Überkapazität in der Erzeugung von Stahl, dem mit einem Anteil von über 60 % an den Herstellkosten wichtigsten Ausgangsmaterial für die Herstellung der betroffenen Ware. Im Antrag wurde auf einen Bericht der Handelskammer der Europäischen Union in China (9) verwiesen, demzufolge es die VR China versäumt habe, ihre Zusage einzuhalten, die Produktionskapazität auf ein realistischeres Niveau zu verringern. Eine besondere Rolle spielten hierbei:

der von einem Teil der Regionen geäußerte Wunsch nach Autarkie, der in eine zusätzliche Überkapazität auf nationaler Ebene mündete;

die Existenz staatseigener Unternehmen, die nicht nach an Gewinn und Verlust orientierten Überlegungen agieren;

das Konjunkturförderungsprogramm der chinesischen Regierung, mit dem große Stahlwerke dazu ermuntert wurden, ihre Kapazität weiter auszubauen, und durch das kleine und mittelgroße Stahlhütten wieder rentabel wurden;

die Bereitstellung von subventionierter Energie durch Regionalregierungen (10).

(56)

Der Antragsteller brachte ferner vor, dass die chinesische Inlandsnachfrage die erhöhten Stahlproduktionsmengen nicht absorbieren könne. In diesem Zusammenhang wurde im Antrag auf den Verband World Steel Association (auch als „worldsteel“ bezeichnet) verwiesen, dessen Berichten zufolge die monatlichen Produktionsmengen in der VR China im Oktober 2018 gegenüber dem gleichen Vorjahresmonat um 9,1 % gestiegen seien, während sie in den 64 Staaten, die worldsteel Bericht erstatteten, im Durchschnitt um lediglich 5,8 % zugelegt hätten.

(57)

Der Antrag enthielt Informationen, wonach der Anstieg der Stahlproduktion in der VR China bei gleichzeitiger Verringerung der Ausfuhren — infolge der von der Europäischen Union und den USA in jüngster Zeit verhängten handelspolitischen Schutzmaßnahmen — zu einem Rückgang der Stahlpreise führen könne.

(58)

Schließlich noch wurde im Antrag auf weitere Praktiken verwiesen, die sich auf die Rohstoffpreise auswirkten:

Die Rohstoff- und Energiekosten in der VR China ergäben sich nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst seien;

der chinesische Stahlmarkt werde weiterhin in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum sowie unter der Kontrolle und der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stünden;

es mangele weiterhin an einer adäquaten Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- und Eigentumsrechts in der VR China;

die Lohnkosten seien verzerrt, da sie sich nicht aus den normalen Marktkräften oder Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergäben.

(59)

Wie in den Erwägungsgründen 26 und 27 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(60)

Eine diesbezügliche Stellungnahme ging lediglich von einem der ausführenden Hersteller ein, der vorbrachte, dass die Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Widerspruch zu den WTO-Übereinkommen, einschließlich des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO (im Folgenden „Protokoll“) und des Antidumpingübereinkommens, stehe.

(61)

In diesem Zusammenhang führte er an, dass die EU nach dem Außerkrafttreten von Abschnitt 15 des Protokolls nicht von der Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts abweichen sollte, bei der lediglich die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland Berücksichtigung fänden, sofern das Antidumpingübereinkommen keine abweichende Regelung vorsehe. Vor diesem Hintergrund sollte die EU die Standardmethode gemäß Artikel 2 des Antidumpingübereinkommens anwenden. Die interessierte Partei führte ferner an, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ im Antidumpingübereinkommen gar nicht vorkomme. Da es im Antidumpingübereinkommen und im GATT 1994 keine Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme gebe, sei die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und damit die rechnerische Ermittlung des Normalwerts mit den Artikeln 1, 2, 6.1 und 18.1 des Antidumpingübereinkommens nicht vereinbar.

(62)

Für die Zwecke dieser Untersuchung kam die Kommission in Erwägungsgrund 112 zu dem Schluss, dass es angemessen ist, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission teilt nicht die Ansicht der interessierten Partei, dass sie Artikel 2 Absatz 6a nicht anwenden dürfe. Die Kommission ist vielmehr der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 6a anwendbar ist und unter den Umständen des vorliegenden Falles angewendet werden muss. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bestimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang steht. Die Kommission ist der Ansicht, dass — wie in DS473 EU-Biodiesel (Argentinien) klargestellt wurde — die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein in Bezug auf alle WTO-Mitglieder gelten, und insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Darüber hinaus behalten die Teile von Abschnitt 15 des Beitrittsprotokolls Chinas, die noch nicht außer Kraft getreten sind, in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin ihre Gültigkeit, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht.

(63)

Der ausführende Hersteller führte ferner an, dass der Antragsteller Belege für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem Markt für Stahlräder selbst schuldig geblieben sei und seine Argumentation sich vielmehr auf Verzerrungen der Lage auf dem chinesischen Stahlmarkt stütze.

(64)

Die Kommission stellte fest, dass Stellungnahmen zur Lage auf dem chinesischen Stahlmarkt für die betroffene Ware durchaus relevant sind, da diese aufgrund ihrer Eigenschaft als Stahlerzeugnis als ein Teil der Stahlbranche angesehen werden kann. So macht Stahl einen Anteil von über 60 % an den Herstellkosten der betroffenen Ware aus. Überdies gelangt bei der Herstellung von Stahlrädern überwiegend warmgewalzter Flachstahl zum Einsatz, der mehr als 50 % der Gesamtherstellkosten ausmacht, ebenfalls auf dem chinesischen Stahlmarkt erzeugt wird und bezüglich dessen Erkenntnisse über Verzerrungen in einer früheren Handelsschutzuntersuchung (11) bestätigt worden sind.

(65)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und kosten in der Volksrepublik China beeinflussen

(66)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept der „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (12). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (13).

(67)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas“ (14). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(68)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (15). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.

(69)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.5) (16).

(70)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8) (17). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (18).

(71)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (19). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (20).

(72)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (21).

3.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(73)

Unternehmen, die im Eigentum, unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(74)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf — insbesondere staatseigene — Unternehmen ermöglichen. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (sie) Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.1.4) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen (22). Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst (23).

(75)

Insbesondere im Stahlbereich ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen (24). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, jedoch legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Eisen- und Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren (25). Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde (26). Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen (27).

(76)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Stahlindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst private Stahlhersteller nicht zu Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Stahlsektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.2.1.5 dargelegt.

(77)

Auch wenn es sich bei den Herstellern von Stahlrädern in der VR China überwiegend um Unternehmen in Privateigentum handelt, ist der Markt für ihr Hauptausgangsmaterial „warmgewalzten Flachstahl“ nicht vom vorstehend beschriebenen allgemeinen Rahmen staatlicher Kontrolle und von staatlichen Eingriffen ausgenommen.

(78)

Es wurde festgestellt, dass die überprüften Hersteller von Stahlrädern ihren warmgewalzten Flachstahl sowohl von staatseigenen Unternehmen als auch von privatwirtschaftlichen Anbietern bezogen. Im Lichte der Feststellungen, die im Rahmen mehrerer Antisubventionsuntersuchungen betreffend chinesische warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse und andere unter Verwendung von warmgewalztem Flachstahl produzierte Stahlerzeugnisse getroffen wurden, bei deren letzter es sich um eine Untersuchung zu organisch beschichteten Stahlerzeugnissen (im Folgenden „OBS“) (28) handelte, sind allerdings die Eigentumsverhältnisse beim Hersteller von warmgewalztem Flachstahl für die Feststellungen zu Verzerrungen ohne Belang.

(79)

Bei der genannten OBS-Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die staatseigenen Betriebe, die die Hersteller von OBS mit warmgewalztem Stahl beliefern, nach der vom WTO-Berufungsgremium vorgegebenen Prüfung öffentliche Körperschaften waren, da sie staatliche Aufgaben wahrnahmen und somit staatliche Autorität ausübten. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass privatwirtschaftliche Hersteller von warmgewalztem Flachstahl in der VR China im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Antisubventions-Grundverordnung (29) von der chinesischen Regierung damit betraut und dazu angewiesen wurden, Waren zur Verfügung zu stellen, und dass sie in derselben Weise agierten wie staatseigene Stahlunternehmen. Schließlich wurde festgestellt, dass die Preise für warmgewalzten Flachstahl in der VR China verzerrt waren. Dies war auf die starke Dominanz der staatseigenen Unternehmen auf dem Markt für warmgewalzten Flachstahl in der VR China und die Angleichung der Preise für warmgewalzten Flachstahl privatwirtschaftlicher Anbieter an die Preise staatseigener Unternehmen zurückzuführen.

(80)

Darüber hinaus befinden sich die meisten Automobilhersteller noch immer (teilweise) in staatlichem Eigentum. Ausländische Automobilhersteller haben Joint-Ventures mit größeren staatseigenen Unternehmen gebildet, da ausländische Beteiligungen seit 1994 beschränkt sind (30).

(81)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass der Markt für Stahlräder in der VR China in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum, unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder deren Ausrichtung von der Regierung festgelegt wird.

3.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(82)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (31); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas (32) vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (33). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollte (34). Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von Stahlrädern und die Anbieter ihrer Inputs.

(83)

Wie bereits dargelegt, befinden sich gerade in der Stahlbranche zahlreiche der führenden Hersteller (einschließlich derjenigen von warmgewalztem Flachstahl) in Staatseigentum. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020) (35) als Beispiele für die Errungenschaften des 12. Fünfjahresplans erwähnt (wie etwa Baosteel, Anshan Iron and Steel, Wuhan Iron and Steel usw.). In den öffentlichen Dokumenten der staatseigenen Hersteller von warmgewalztem Flachstahl wird mitunter ausdrücklich auf die Verbindung zur chinesischen Regierung hingewiesen. So stellte beispielsweise Baoshan Iron & Steel (oder Baosteel) in seinem Halbjahresbericht 2016 fest, dass sich „das Unternehmen verpflichtet hat, den regionalen Zielen der 13. Fünfjahresplanung zu entsprechen, und mit den lokalen Behörden einen breiten Konsens über die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, die Vernetzung der städtischen Unternehmen und die Gestaltung des ökologischen Umfelds erzielt hat“ (36). Im Rahmen der vor Kurzem durchgeführten Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in China (37) stellte die Kommission fest, dass drei der vier in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller staatseigene Unternehmen waren. In allen drei Gruppen fungierte der Vorstandsvorsitzende bzw. Präsident auch als Sekretär des Parteikomitees der Organisation der Kommunistischen Partei in der betreffenden Gruppe.

(84)

Auch in der Automobilindustrie sind Eingriffe der chinesischen Regierung zu verzeichnen. So hieß es im Jahresbericht 2018 von SAIC Motor, einem im Automobilbereich tätigen staatseigenen Unternehmen, dass China dank der energischen Förderung seitens der Regierungen und der unermüdlichen Anstrengungen der Automobilunternehmen zum größten globalen Markt für Automobile mit neuartiger Antriebstechnik aufgestiegen sei, stolz auf boomende und weltweit führende neue Technologien und neue Modelle wie intelligente & vernetzte Fahrzeuge sowie Sharing-Systeme („geteilte Mobilität“) blicken könne und zudem die führende Rolle dabei einnehme, eine neue Ära der weltweiten Automobilindustrie einzuläuten (38).

(85)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes für Stahlräder (39). Die staatliche Präsenz in Betrieben — u. a. in staatseigenen Betrieben — im Stahlsektor, in der Automobilbranche und in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(86)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren eingestuft werden (40).

(87)

Die Stahlindustrie und damit auch die Erzeugung von Stahlrädern wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie angesehen (41). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020. In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ bezeichnet (42). Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab (43).

(88)

Der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (44) sieht die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen (45). Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen (46).

(89)

In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment) (47), im Folgenden „Leitlinien“), sind Eisen und Stahl als geförderte Wirtschaftszweige aufgeführt. Die Anwendbarkeit der Leitlinien wurde unlängst in einer Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China bestätigt (48).

(90)

Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung der Branche im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Zusammensetzung und Umstrukturierung des Marktes, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktsortiment, Umsiedlung, Modernisierung usw. In dieser und noch anderer Weise steuert und kontrolliert die chinesische Regierung beinahe jeden Aspekt der Entwicklung der Branche (einschließlich des Bereichs der Stahlräder) und der Abläufe darin (49). Das aktuelle Problem der Überkapazitäten ist der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen.

(91)

Was die Automobilindustrie anbelangt, so sah die Politik zur Entwicklung der Automobilindustrie bei in der Automobilherstellung tätigen Joint Ventures eine Beschränkung für ausländische Beteiligungen vor, die im Untersuchungszeitraum noch immer galt. Daher waren auch die Abnehmer der Stahlradhersteller Maßnahmen ausgesetzt, mit denen inländische Hersteller begünstigt wurden.

(92)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Industrien zu erfüllen, zu denen auch der Wirtschaftszweig der Herstellung des bei der Produktion der betroffenen Ware als Hauptausgangsmaterial eingesetzten warmgewalzten Flachstahls und die Stahlradbranche (als Teil des geförderten Stahlsektors) gehören. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.

3.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(93)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (50).

(94)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (51). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (52). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne (53).

(95)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von Stahlrädern den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Stahlsektor im Allgemeinen und warmgewalzten Flachstahl (als dem wichtigsten bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Ausgangsmaterial) sowie Stahlräder (als Teil des Stahlsektors) im Besonderen zutreffen. So stellte die Kommission insbesondere fest, dass Hersteller von warmgewalztem Flachstahl (54) von der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt profitierten.

(96)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Stahlsektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(97)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifizier (55). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (56). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung (57). Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

(98)

Es wurden keine Nachweise vorgelegt, wonach die Stahlbranche, darunter auch die Hersteller von Stahlrädern und warmgewalztem Flachstahl, nicht den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterläge. Somit gibt es in den Stahlsparten „Stahlräder“ und „warmgewalzter Flachstahl“ mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für dessen Produktion) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten).

3.2.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(99)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(100)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken (58) gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (59); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (60). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (61).

(101)

Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(102)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (62).

(103)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (63). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(104)

Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen (ROI) geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(105)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(106)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ geführt hat — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(107)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(108)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Stahlbranche und damit auch die Sparten Stahlräder und warmgewalzter Flachstahl von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wären. Die Kommission hat zudem festgestellt, dass für das Ausgangsmaterial warmgewalzter Flachstahl (64) Vorzugskredite gewährt wurden, was eine Subvention darstellt. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(109)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.1.6 bis 3.2.1.8 sowie in Teil B des Berichts.

(110)

Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung von Stahlrädern einer breiten Palette von Inputs bedarf. Den aktenkundigen Belegen zufolge bezogen alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sämtliche der von ihnen benötigten Inputs aus der VR China. Wenn Hersteller von Stahlrädern diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(111)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Stahlräder zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.1.10.   Schlussfolgerung

(112)

Die in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und die Stahl- und die Automobilbranche im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten zu verwenden.

(113)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.2.   Repräsentatives Land

3.2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(114)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen aufweisen wie die VR China (65);

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (66);

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land;

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird, soweit dies angebracht ist, dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(115)

Wie in den Erwägungsgründen 29 bis 31 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen.

3.2.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(116)

Im Vermerk vom 6. März 2019 benannte die Kommission die folgenden neun Länder: Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Russland, Südafrika, Thailand und die Türkei, die von der Weltbank für Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China erachtet werden, d. h., sie alle werden aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens (im Folgenden „BNE“) als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft.

(117)

In seinem Beitrag vom 11. März 2019 beantragte der Antragsteller, Mexiko nicht als repräsentatives Land auszuwählen, da die mexikanischen Erzeuger ausschließlich den NAFTA-Bereich belieferten. Der Antragsteller blieb jedoch Belege dafür schuldig, inwiefern der Bestimmungsort der erzeugten Waren für die Wahl des repräsentativen Lands von Bedeutung sein und in welcher Weise sich dies auf die Repräsentativität der maßgeblichen Produktionsfaktoren auswirken sollte. Daher wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

(118)

In ihrem Vermerk vom 16. April 2019 merkte die Kommission an, dass Argentinien im Untersuchungszeitraum als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass lediglich acht der ursprünglich benannten „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ bei der Auswahl des repräsentativen Landes Berücksichtigung finden konnten.

(119)

Im Anschluss an den Aktenvermerk vom 16. April 2019 gingen keine weiteren Stellungnahmen zum Stand der wirtschaftlichen Entwicklung mehr ein.

3.2.2.3.   Herstellung der untersuchten Ware im repräsentativen Land und Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(120)

Im Aktenvermerk vom 6. März 2019 gab die Kommission an, dass die betroffene Ware bekanntermaßen in Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Russland, Südafrika, Thailand und der Türkei hergestellt wird.

(121)

Die Kommission stellte ferner das Fehlen öffentlich verfügbarer Finanzdaten zum Hersteller von Stahlrädern in Argentinien fest. Der Antragsteller gab in seiner Stellungnahme vom 11. März 2019 die Rückmeldung, dass der Erzeuger in Argentinien seine Tätigkeit eingestellt habe. Aus diesem wie auch aus dem in Erwägungsgrund 118 dargelegten Grund erachtete die Kommission Argentinien nicht für ein mögliches repräsentatives Land.

(122)

Die Kommission merkte ferner an, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Aktenvermerks vom 6. März 2019 die für den Untersuchungszeitraum relevanten Finanzdaten zu keinem Hersteller in den in Erwägung gezogenen Ländern zur Verfügung standen.

(123)

In seinem Beitrag vom 18. März 2019 brachte ein ausführender Hersteller vor, dass Indien als repräsentatives Land ausgewählt werden sollte. Den Angaben dieses Unternehmens zufolge gebe es dort mindestens zwei Erzeuger des von diesem ausführenden Hersteller selbst produzierten besonderen Warentyps. Das Unternehmen brachte ferner vor, dass das von der Weltbank zur Länderklassifizierung herangezogene BNE keinen geeigneten Indikator für die Beurteilung des Stands der wirtschaftlichen Entwicklung eines Landes darstelle, da das Pro-Kopf-BNE den Entwicklungsstand eines Landes oder dessen Wohlstand nicht korrekt abbilde. Das Unternehmen beantragte, stattdessen das BIP heranzuziehen.

(124)

Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass nach der Grundverordnung das repräsentative Land einen ähnlichen Entwicklungsstand wie das ausführende Land aufweisen sollte. Hinsichtlich der Auswahl des geeigneten Landes werden in der Grundverordnung indes keine weiteren Anforderungen gestellt. Die Kommission beschloss, dass die Datenbank der Weltbank die geeignete Quelle für diese Angabe darstellte. Diese Datenbank versetzte die Kommission in die Lage, bei der Suche nach der am besten geeigneten Quelle für unverzerrte Kosten und Preise aus einer hinreichenden Zahl an möglicherweise geeigneten repräsentativen Ländern mit einem ähnlichen Entwicklungsstand auszuwählen. Überdies handelt es sich hierbei um ein Ranking, das auf einem objektiven Kriterium beruht und in allen Fällen in einheitlicher Weise zur Anwendung gelangt, bei denen die Ermittlung des Normalwerts auf den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung beruht, was die Einheitlichkeit und Gleichbehandlung über verschiedene Verfahren hinweg gewährleistet. Das BNE wird von der Weltbank in ihrem System zur Einteilung der Volkswirtschaften in Einkommensgruppen verwendet, da es von der Methode her den Ansatz widerspiegelt, den die Weltbank auch bei ihrer Darlehenspolitik verfolgt. Da es alle Einkommen erfasst, die in eine Volkswirtschaft einfließen, und zwar unabhängig von ihrem Ursprung (Inländerkonzept), bildet es die gesamte in einem Land verzeichnete Wirtschaftstätigkeit in angemessener Weise ab.

(125)

Zugleich merkte die Kommission an, dass Indien nach dem Ranking der Weltbank in der Liste der Länder mit geringem bis mittlerem Einkommen geführt wird und sich daher nicht auf einem mit der VR China vergleichbaren Entwicklungsstand befindet. Dementsprechend konnte Indien nicht als ein geeignetes repräsentatives Land für China angesehen werden. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(126)

In ihren Stellungnahmen zum Aktenvermerk vom 6. März 2019 sprachen der EUWA und ein ausführender Hersteller folgende Punkte an: Vorliegen einer Herstellung der untersuchten Ware in einzelnen der betrachteten Länder; Verfügbarkeit von Finanzdaten, die im Falle konsolidierter Jahresabschlüsse internationaler Konzerne hinreichend relevant für die betrachteten Länder sein könnten; Verfügbarkeit von Finanzdaten zum Untersuchungszeitraum.

(127)

Die Kommission prüfte diese Punkte und hielt im Aktenvermerk vom 16. April die Schlussfolgerung fest, dass Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Russland und Thailand für die Auswahl eines repräsentativen Landes nicht länger infrage kamen, weil für den Untersuchungszeitraum keine Finanzdaten der Hersteller in Kolumbien, Malaysia, Russland und Thailand vorlagen. Darüber hinaus betrafen die konsolidierten Finanzdaten, die für den Hersteller in Mexiko zur Verfügung standen, eine Gruppe von Unternehmen, die in verschiedenen Ländern ansässig und tätig waren, wobei sich aber nicht feststellen ließ, in welchem Maße Produktion und Verkäufe in Mexiko zu den Finanzergebnissen beitrugen. Die Kommission stellte darüber hinaus vorläufig fest, dass einer der brasilianischen Erzeuger lediglich Aluminiumräder herstellte und daher bei der Berechnung von VVG-Kosten und Gewinn keine Berücksichtigung finden konnte.

(128)

Im Aktenvermerk vom 16. April 2019 wies die Kommission darauf hin, dass Finanzdaten zum Untersuchungszeitraum zu einem in Brasilien und der Türkei (und in anderen Ländern) tätigen internationalen Konzern ohne Weiteres verfügbar waren. Der betreffende Jahresbericht enthielt sowohl Angaben zu den konsolidierten Ergebnissen des Konzerns als auch ausführliche Daten zu den individuellen Ergebnissen der Muttergesellschaft mit Sitz in Brasilien — bei der es sich ebenfalls um einen Hersteller von Stahlrädern handelt — und weniger ausführliche Daten zu den Ergebnissen der beiden Tochtergesellschaften, die in der Türkei ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen. Die Angaben zu den Tochtergesellschaften in der Türkei beschränkten sich auf Nettoumsatzerlöse, Umsatzkosten, betriebliche Aufwendungen, Körperschaftssteuer und Gewinn. Es war somit anhand dieser Angaben nicht möglich, die Relevanz der in den betrieblichen Aufwendungen enthaltenen Kosten zu beurteilen.

(129)

Im Aktenvermerk vom 16. April 2019 stellte die Kommission darüber hinaus fest, dass davon auszugehen war, dass der Hersteller in Südafrika seinen Jahresbericht zum Untersuchungszeitraum frühzeitig genug veröffentlichen würde, sodass er für die Berechnung herangezogen werden könnte. Obwohl der Hersteller in Südafrika zu einem internationalen Konzern gehörte, hätte die Kommission die konsolidierten Finanzdaten möglicherweise als relevant für den Hersteller in Südafrika akzeptieren können, da der Anteil des in Südafrika generierten Umsatzes am Gesamtumsatz des Konzerns von nicht vernachlässigbarer Größenordnung war.

(130)

Dessen ungeachtet wurden die für den in Erwägungsgrund 128 genannten brasilianischen Hersteller verfügbaren Daten im Hinblick auf die Ermittlung repräsentativer VVG-Kosten und Gewinne als die vollständigsten Daten angesehen.

(131)

In seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 16. April 2019 wies der Antragsteller erneut darauf hin, dass er die Türkei als repräsentatives Land bevorzuge, widersprach dabei jedoch nicht der Feststellung der Kommission, dass Brasilien als repräsentatives Land herangezogen werden könnte.

(132)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass Brasilien, was die Herstellung der untersuchten Ware und die Verfügbarkeit und Qualität von Finanzdaten zum Untersuchungszeitraum anbelangt, wie in Erwägungsgrund 128 dargelegt, ein geeignetes repräsentatives Land darstellte.

(133)

Im Anschluss an die Kontrollbesuche bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China, in deren Rahmen die Kommission eine endgültige Liste der Rohstoffe und der entsprechenden HS-Codes bzw. Zolltarifnummern festlegte, konnte bestätigt werden, dass Brasilien im Hinblick auf die für die Berechnung des Normalwerts erforderliche Ermittlung unverzerrter Preise und Vergleichswerte den vollständigsten Datensatz aufwies.

3.2.2.4.   Sozial- und Umweltschutz

(134)

Nachdem Brasilien als das am besten geeignete repräsentative Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.2.5.   Schlussfolgerung

(135)

Die obenstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte. So wird die untersuchte Ware in Brasilien in erheblichem Umfang hergestellt, und es liegt für den Untersuchungszeitraum ein lückenloser Datenbestand zu den Produktionsfaktoren sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.

3.2.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(136)

Im Aktenvermerk vom 6. März 2019 gab die Kommission an, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“), zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten die Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) sowie nationale Statistiken und zur Ermittlung der unverzerrten Energiekosten (z. B. der Kosten von Strom, Erdgas und Wasser) weitere Quellen heranziehen würde, die sich nach dem gewählten repräsentativen Land richten.

(137)

In seiner Stellungnahme vom 18. März 2019 forderte ein ausführender Hersteller, dass Brasilien wegen der bestehenden Exportbeschränkungen bezüglich gewalzter Flacherzeugnisse, über die im OECD Inventory on export restrictions on Industrial Raw Materials (67) (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe) berichtet wird und die möglicherweise nicht nur die Inlandspreise, sondern auch die Einfuhrpreise für diese Inputs beeinflussen, nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden sollte. Diesbezüglich merkte der ausführende Hersteller insbesondere an, dass warmgewalzter Stahl das Hauptausgangsmaterial darstelle, auf das 40 % bis 60 % der Gesamtherstellkosten entfielen.

(138)

Die Kommission prüfte das Vorliegen von Exportbeschränkungen in Brasilien und bestätigte im Aktenvermerk vom 16. April 2019, dass die Ausfuhren bestimmter Flachstahlprodukte einer Ausfuhrgenehmigung nach dem Gesetz Nr. 9.112 vom 10. Oktober 1995 (68) über die Ausfuhr sensibler Waren und zugehöriger Dienstleistungen unterliegen. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Kommission fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in ihrer Produktion keine gewalzten Flacherzeugnisse verwendeten, die unter die HS-Codes fallen, welche in Brasilien Ausfuhrbeschränkungen unterlagen.

(139)

Nach den Kontrollbesuchen stellte die Kommission jedoch fest, dass gewalzte Flacherzeugnisse, die unter einen der HS-Codes fallen, die den in Erwägungsgrund 138 erwähnten Ausfuhrbeschränkungen unterliegen — nämlich Unterposition 7228 70 des harmonisierten Systems („Profile“) —, doch vom einzigen der Untersuchung unterzogenen ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet wurden.

(140)

Daher beschloss die Kommission, die verzerrten Kosten dieses speziellen Produktionsfaktors durch einen internationalen Vergleichswert zu ersetzen, anstelle den Preis für Einfuhren nach Brasilien heranzuziehen. Um welchen Vergleichswert es sich handelt, ist in Erwägungsgrund 158 erläutert.

(141)

In seiner Stellungnahme vom 18. März 2019 forderte ein ausführender Hersteller, Verbrauchsmaterialien bei den Produktionsfaktoren zu Zwecken der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht zu berücksichtigen, da sich Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung auf Rohstoffe und Energie beziehe und keine Verbrauchsmaterialien beinhalte.

(142)

Im Aktenvermerk vom 16. April 2019 führte die Kommission an, dass Verbrauchsmaterialien unter Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung fallen, weil diese Bestimmung ohne Ausklammerung gleich welcher Art die Gesamtheit der Herstell- und Verkaufskosten erfasst, die zur Berechnung des Normalwerts erforderlich sind. Demgegenüber wird in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung das Konzept „nennenswerter Verzerrungen“ dargelegt, welche die Anwendung der Bestimmungen zur Ermittlung des Normalwerts in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auslösen, wobei allerdings die gemeldeten Preise und Kosten (einschließlich u. a. Rohstoffe und Energie) in diesem anderen Kontext erwähnt werden. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass sämtliche der Herstell- und Verkaufskosten einschließlich der Verbrauchsmaterialien unabhängig von ihrem Anteil an den Gesamtherstellkosten von den ausführenden Herstellern zu melden und bei der Berechnung des Normalwerts zu berücksichtigen sind. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(143)

Im Aktenvermerk vom 16. April 2019 unterrichtete die Kommission auf Grundlage der Entscheidung, Brasilien als repräsentatives Land heranzuziehen, die interessierten Parteien davon, dass sie zur Ermittlung unverzerrter Kosten der Produktionsfaktoren den GTA, zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten die Statistiken der IAO sowie anderweitige öffentlich zugängliche Quellen (69) und zur Ermittlung unverzerrter Kosten von Strom, Erdgas und Wasser die Preise heranziehen würde, die von ausgewählten brasilianischen Anbietern berechnet werden.

(144)

Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien darüber hinaus davon, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne die Finanzdaten der Unternehmensgruppe Iochpe-Maxion heranziehen werde, insbesondere die der Muttergesellschaft mit Sitz in Brasilien, zu der ausführliche Daten in den Individual and Consolidated Financial Statements for the Year Ended December 31, 2018 and Independent Auditor’s Report (70) (Einzel- und Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2018 und Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers) der Unternehmensgruppe zur Verfügung standen.

(145)

In der Folge des Aktenvermerks vom 16. April 2019 erhielt die Kommission keine weiteren Stellungnahmen zu den Quellen für unverzerrte Kosten und Vergleichswerte. Daher wurden die in den Erwägungsgründen 143 und 144 aufgeführten Quellen vorläufig bestätigt.

3.2.4.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.2.4.1.   Produktionsfaktoren

(146)

Wie bereits in Erwägungsgrund 29 festgestellt, legte die Kommission im Aktenvermerk vom 6. März 2019 eine vorläufige Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen vor, die sie für alle vom ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, heranzuziehen beabsichtigte.

(147)

Bei der Kommission gingen weder nach dem Aktenvermerk vom 6. März 2019 noch nach dem vom 16. April 2019 Stellungnahmen zur Liste der Produktionsfaktoren ein.

(148)

Im Aktenvermerk vom 16. April 2019 erstellte die Kommission auf Grundlage der von interessierten Parteien erhaltenen Angaben eine Liste mit 60 möglichen HS-Codes, die Produktionsfaktoren entsprechen, welche bei der Herstellung der betroffenen Ware zum Einsatz gelangen.

(149)

Die Kommission erstellte sodann nach den Kontrollbesuchen bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eine endgültige Liste mit Produktionsfaktoren und entsprechenden HS-Codes.

(150)

Nach Prüfung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen erhobenen Angaben wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls HS-Codes ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktor

Code in der zolltariflichen Einreihung Brasiliens

Unverzerrter Wert

Rohstoffe

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse, ungebeizt, einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von:

 

 

mehr als 10 mm;

7208 36

4,91 CNY/kg

4,75 mm, jedoch nicht mehr als 10 mm;

7208 37 00

4,86 CNY/kg

3 mm, jedoch weniger als 4,75 mm;

7208 38

4,89 CNY/kg

weniger als 3 mm

7208 39

4,57 CNY/kg

Formstahl

 

 

Profile

k. A.

5,06 CNY/kg

Lack

 

 

auf Grundlage von Polyestern;

3208 10

42,87 CNY/kg

auf Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren;

3208 20

42,12 CNY/kg

andere;

3208 90

54,65 CNY/kg

Epoxidharze

3907 30

28,70 CNY/kg

Schweißdraht

 

 

Draht aus Kohlenstoffstahl;

7217 30

12,51 CNY/kg

Draht aus Mangan-Silicium-Stahl;

7229 20 00

9,73 CNY/kg

Draht aus legiertem Stahl, anderer

7229 90 00

21,74 CNY/kg

Ventil

8481 30 00

10,30 CNY/Stück

Gase

 

 

Propan, verflüssigt;

2711 12

3,73 CNY/kg

Argon;

2804 21

nicht zutreffend (vgl. Erwägungsgründe 153 und 154)

Stickstoff;

2804 30 00

10,86 CNY/m3

Sauerstoff;

2804 40 00

6,69 CNY/m3

Kohlenstoffdioxid

2811 21 00

24,76 CNY/kg

Sonstige Chemikalien

 

 

Salzsäure;

2806 10

1,68 CNY/kg

Natronlauge;

2815 12 00

2,41 CNY/kg

Dinatriumcarbonat;

2836 20

1,45 CNY/kg

Milchsäure;

2918 11 00

21,22 CNY/kg

Natriumhydrogencarbonat;

3402 19 00

15,03 CNY/kg

Schmiermittelzubereitungen;

3403 19 00

44,54 CNY/kg

Beizzubereitungen;

3810 10

66,46 CNY/kg

Verdünnungsmittel;

3814 00

40,26 CNY/kg

Natriumnitrat;

3815 90

74,48 CNY/kg

Polyacrylamid

3906 90

17,74 CNY/kg

Arbeit

Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

34,53 CNY/Stunde

Energie

Strom

[nicht zutreffend]

0,69-1,01 CNY/kWh

Erdgas

[nicht zutreffend]

3,42-4,03 CNY/m3

Wasser

[nicht zutreffend]

181,92 CNY/Monat oder 35,41-70,67 CNY/Tonne

Holzpellets

4401 31 00

0,65 CNY/kg

Nebenprodukt/Abfall

Stahlschrott in Form von Drehspänen, Frässpänen, Hobelspänen, Schleifspänen, Sägespänen, Feilspänen und Stanz- oder Schneidabfällen, auch paketiert

7204 41 00

1,70 CNY/kg

(a)   Rohstoffe und Schrott

(151)

Bei ihren Kontrollbesuchen kontrollierte die Kommission die eingesetzten Rohstoffe und den Stahlschrott, der bei der Herstellung der betroffenen Ware anfällt.

(152)

In Ermangelung von Informationen über den Markt des repräsentativen Landes stützte sich die Kommission bei allen Rohstoffen mit Ausnahme von Formstahl auf die Einfuhrpreise. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 112 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. In der Tat scheint der Einfuhrpreis vieler der aus der VR China nach Brasilien ausgeführten Rohstoffe niedriger zu sein als der anderer Einfuhren. Nach der Ausklammerung der VR China waren die Einfuhren aus anderen Drittländern nach wie vor repräsentativ; auf sie entfielen zwischen 40 % und 100 % der Gesamteinfuhren nach Brasilien.

(153)

Nach den Feststellungen der Kommission waren die Einfuhrmengen an Argon nach Brasilien vernachlässigbar, weshalb der entsprechende Vergleichswert nicht für zuverlässig erachtet werden konnte. In Bezug auf Stahlschrott stellte die Kommission fest, dass dessen Einfuhrpreis in Brasilien den von warmgewalzten Flachstahlprodukten deutlich überstieg und daher ebenfalls für unzuverlässig erachtet wurde.

(154)

Nach den Feststellungen der Kommission waren die Einfuhrmengen an Argon nach Brasilien vernachlässigbar, weshalb der entsprechende Vergleichswert nicht für zuverlässig erachtet werden konnte. In Bezug auf Stahlschrott stellte die Kommission fest, dass dessen Einfuhrpreis in Brasilien den von warmgewalzten Flachstahlprodukten deutlich überstieg und daher ebenfalls für unzuverlässig erachtet wurde.

(155)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises für Stahlschrott griff die Kommission auf die brasilianische Ausfuhrstatistik zurück. Für die Berechnung des Ausfuhrpreises von Stahlschrott gelten die Bestimmungen aus Erwägungsgrund 152 sinngemäß. Zudem stellte die Kommission fest, dass keine Ausfuhren von Stahlschrott aus Brasilien in die VR China stattfanden.

(156)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a, erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission internationale Transport- und Versicherungskosten hinzugerechnet (71), den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt und die inländischen Transportkosten auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen. Dabei wurden die internationalen und inländischen Transportkosten für sämtliche Rohstoffe sowie die Versicherungskosten anhand der geprüften Daten, die von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt worden waren, geschätzt.

(157)

Soweit zur Ermittlung des unverzerrten Preises eines Rohstoffs der Ausfuhrpreis (72) herangezogen wurde, wurden keine weitergehenden Berichtigungen an den Daten aus dem GTA vorgenommen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die zwischen einem brasilianischen Anbieter und einem internationalen Hafen anfallenden Kosten denjenigen zwischen einem solchen Anbieter und dessen brasilianischem Abnehmer entsprachen. Der dem GTA entnommene Preis konnte daher als Preis eines Rohstoffs bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers akzeptiert werden.

(158)

Aus den in den Erwägungsgründen 137 bis 140 dargelegten Gründen zog die Kommission einen internationalen Vergleichswert heran, um die unverzerrten Kosten von Formstahl zu ermitteln. Bei dem verwendeten unverzerrten internationalen Vergleichswert handelt es sich um den lateinamerikanischen Ab-Werk-Preis von Baustahlprofilen und -Trägern (73). Dieser Vergleichswert wurde als unverzerrt angesehen, da angesichts der Tatsache, dass er auf einem arithmetischen Mittel der in Brasilien und Mexiko ermittelten Transaktionswerte basierte, davon ausgegangen wurde, dass er wettbewerbsorientierte Marktbedingungen in dem Bereich widerspiegelt. Die Preise, die sich bei Betrachtung des Vergleichswerts ergaben, lagen im Untersuchungszeitraum zwischen 4,55 CNY/kg und 5,61 CNY/kg.

(159)

Bezüglich einiger Rohstoffe vermochte der mitarbeitende ausführende Hersteller das Verbrauchsvolumen anhand seiner Aufzeichnungen nicht zu beziffern. Auf die tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe entfiel ein vernachlässigbarer Anteil (von weniger als 0,5 %) an den tatsächlichen direkten Gesamtherstellkosten. Wie in Erwägungsgrund 169 erläutert, wurden diese Kosten in die Herstellgemeinkosten aufgenommen.

b)   Arbeit

(160)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten zog die Kommission die Statistiken der IAO zusammen mit öffentlich verfügbaren Angaben über zusätzliche Arbeitskosten heran, die einem Arbeitgeber in Brasilien entstehen.

(161)

Den Statistiken der IAO (74) ließen sich Daten zur Zahl der von einer beschäftigten Person durchschnittlich pro Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und der Monatsverdienst von Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe im Untersuchungszeitraum entnehmen. Anhand dieser Daten berechnete die Kommission einen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe, zu dem weitere arbeitsbezogene Kosten (75) (vom Arbeitgeber getragene Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) addiert wurden.

c)   Strom

(162)

Der von EDP Brasil, einem der größten Stromanbieter in Brasilien, in Rechnung gestellte Strompreis war ohne Weiteres verfügbar (76). Die Angaben waren so ausführlich, dass sich der von Industriekunden zu entrichtende Preis für Strom und die Inanspruchnahme des Verteilernetzes (modalidade tarifaria azul) genau ermitteln ließ.

(163)

Hierzu ist anzumerken, dass in Brasilien die Regulierungsbehörde Agência Nacional de Energia Elétrica (77) (im Folgenden „ANEEL“) die Stromanbieter dazu verpflichtet, zur Regulierung des Stromverbrauchs im Land auf ihre Preise einen gewissen Prozentsatz aufzuschlagen. ANEEL verwendet ein System, bei dem verschiedene Flaggen (78) (grün, gelb, rot 1, rot 2) anzeigen, ob der Strompreis auf der vom Anbieter vorgeschlagenen Höhe verbleiben (grün) oder aber um 0,010 BRL/kWh (gelb), 0,030 BRL/kWh (rot 1) bzw. 0,050 BRL/kWh (rot 2) erhöht werden sollte. Die Flaggen werden von ANEEL monatlich veröffentlicht und standen für den Untersuchungszeitraum auf der Website von EDP Brasil (79) zur Verfügung. Bei der Ermittlung der unverzerrten Kosten für Strom berücksichtigte die Kommission die im Untersuchungszeitraum verwendeten Flaggen und berichtigte den Peris entsprechend.

(164)

Die unverzerrten Stromkosten in Tabelle 1 werden als Spanne angegeben, da für die einzelnen Verbraucher je nach ihrem Verbrauch unterschiedliche Tarife gelten.

d)   Erdgas und Holzpellets

(165)

Die ausführenden Hersteller nutzten zur Wärmeerzeugung Erdgas und Holzpellets. Der durchschnittliche Preis von Erdgas für Industriekunden im Untersuchungszeitraum war in einer monatlichen Veröffentlichung des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie (80) ohne Weiteres verfügbar. Die unverzerrten Kosten für Holzpellets wurden, wie bereits in Erwägungsgrund 152 dargelegt, auf Grundlage des Einfuhrpreises in Brasilien ermittelt.

(166)

Die unverzerrten Kosten für Erdgas in Tabelle 1 werden als Spanne angegeben, da für die einzelnen Verbraucher je nach ihrem Verbrauch unterschiedliche Tarife gelten.

e)   Wasser

(167)

Die Wassergebühren, wie sie vom Unternehmen Sabesp berechnet werden, das für die Wasserversorgung und für die Sammlung und Aufbereitung von Abwässern im Bundesstaat São Paulo zuständig ist, waren ohne Weiteres verfügbar. Den Angaben ließen sich ausführliche Daten zu den 2018 für Industriekunden geltenden Tarifen (81) für verschiedene Teilregionen und Kommunen im Bundesstaat São Paulo entnehmen (82). Als Grundlage für die Ermittlung der unverzerrten Kosten für die Wasserversorgung und die Abwassersammlung zog die Kommission den für Industriekunden in der Metropolregion im Untersuchungszeitraum geltenden Tarif heran.

(168)

Die unverzerrten Wasserkosten in Tabelle 1 werden als Spanne angegeben, da für die einzelnen Verbraucher je nach ihrem Verbrauch unterschiedliche Tarife gelten.

3.2.4.2.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(169)

Die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller entstehenden Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe, bei denen sich das Verbrauchsvolumen anhand seiner Bücher nicht ermitteln ließ, sowie um die Kosten für Argon, wie bereits in den Erwägungsgründen 153 und 154 dargelegt, erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die dem ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(170)

Was VVG-Kosten und Gewinne anbelangt, zog die Kommission, wie im Aktenvermerk vom 16. April 2019 angekündigt, die Finanzdaten der Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Iochpe-Maxion mit Sitz in Brasilien heran, da die Muttergesellschaft in Brasilien angesiedelt ist und die betroffenen Ware herstellt (83).

(171)

Bei der Berechnung der VVG-Kosten ließ die Kommission den Posten „Gewinn-(Verlust)Anteil von Tochterunternehmen“ außer Acht, da diese Kosten (bzw. Einnahmen) sich nicht auf die betroffene Ware bezogen und für die internationale Struktur des Unternehmens spezifisch waren. 2018 führten die Tochterunternehmen einen Teil ihres Gewinns an die Muttergesellschaft ab. Diese Berichtigung hatte einen höheren Prozentsatz an VVG-Kosten, jedoch einen niedrigeren an Gewinn zur Folge. Auf das Gesamtniveau von VVG-Kosten und Gewinnen hatte dies keinen Einfluss.

3.2.4.3.   Berechnung des Normalwerts

(172)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:

(173)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Sie wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an.

(174)

Sodann schlug die Kommission auf die unverzerrten direkten Herstellkosten die wie in Erwägungsgrund 169 beschrieben ermittelten Herstellgemeinkosten auf, um zu den unverzerrten Herstellkosten zu gelangen.

(175)

Abschließend wurden auf die wie in Erwägungsgrund 174 beschrieben ermittelten Herstellkosten die VVG-Kosten und der Gewinn der Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Iochpe-Maxion, wie in den Erwägungsgründen 170 und 171 erläutert, angewandt.

(176)

Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 11,21 %.

(177)

Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten Gewinne beliefen sich auf 5,06 %.

(178)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Da nur ein einziger ausführender Hersteller in der Stichprobe verblieben war, berechnete die Kommission den Normalwert je Warentyp nur für diesen ausführenden Hersteller.

3.3.   Ausfuhrpreis

(179)

Der betreffende ausführende Hersteller führte direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis war somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung.

3.4.   Vergleich

(180)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(181)

Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise selbst und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen des mitarbeitenden Unternehmens wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung von Bereitstellungs- und inländischen Frachtkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen.

3.4.1.   Dumpingspanne

(182)

Für den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(183)

Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd

69,4

Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd.

69,4

Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd.

69,4

(184)

Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, wurde infolge der mangelnden Bereitschaft zweier in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller zur Mitarbeit und der Ausklammerung eines weiteren ausführenden Herstellers wegen der Einengung der Warendefinition die Stichprobe auf nurmehr ein Unternehmen in Gestalt der Xingmin Group reduziert. Es bestand daher keine Möglichkeit, eine gewogene Durchschnitts-Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung zu ermitteln. In Anbetracht der geringen Mitarbeit seitens der Unternehmen der Stichprobe und der Tatsache, dass die Zeit zur Zusammenstellung einer neuen Stichprobe in diesem späten Verfahrensstadium zu knapp war, entschloss sich die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Stichprobe zur Verwendung der besten verfügbaren Informationen.

(185)

Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission ausnahmsweise, die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ebenso hoch anzusetzen wie im Falle des einzigen in der Stichprobe verbliebenen ausführenden Herstellers. Diese Entscheidung erfolgte in der Erwägung, dass die Ursache für das Scheitern der Stichprobe auch in der Ausklammerung bestimmter Warentypen lag, die sich, weil dadurch einer der beiden in der Stichprobe verbliebenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausgeklammert werden musste, unmittelbar auf die Stichprobe ausgewirkt hatte. Die Kommission berücksichtigte auch, dass auf das in der Stichprobe verbliebene Unternehmen rund 20 % der Einfuhren der betroffenen Ware entfielen und es eine Vielzahl an Warentypen in die Union ausführte.

(186)

In Bezug auf alle übrigen ausführenden Hersteller beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne auf das Niveau festzusetzen, das der gewogenen Durchschnitts-Dumpingspanne entsprach, die bei dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Bezug auf die acht Warentypen mit den höchsten individuellen Dumpingspannen angetroffen worden war. Auf das Volumen der Ausfuhren dieser Warentypen entfielen rund 29 % des Gesamtausfuhrvolumens des betreffenden Unternehmens in die Union, was für hinreichend repräsentativ erachtet wurde.

(187)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd

69,4

Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd.

69,4

Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd.

69,4

Andere mitarbeitende Unternehmen

69,4

Alle übrigen Unternehmen

80,1

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(188)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von elf Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(189)

Es wurde festgestellt, dass die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum bei rund 35 Mio. Stahlrädern lag. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf Grundlage der überprüften Fragebogenantwort des Verbandes EUWA, wobei die Daten mit den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und, soweit angezeigt, entsprechend aktualisiert wurden. Wie bereits in Erwägungsgrund 8 erwähnt, waren in die Stichprobe drei Unionshersteller aufgenommen worden, auf die mehr als 35 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen.

4.2.   Unionsmarkt und Unionsverbrauch

(190)

Der Markt für Stahlräder umfasst eine Vielzahl von Warentypen, die hauptsächlich von der Art der Fahrzeuge abhängen, an denen sie angebracht werden. Diese Warentypen unterscheiden sich im Wesentlichen in ihrer Größe, wobei kleinere Größen für Pkw und größere Durchmesser für schwere Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken bestimmt sind. Diese Warentypen werden von der Industrie gemeinhin in zwei Kategorien eingeteilt: Räder für Pkw (bei Fahrzeugen mit nicht mehr als 8 Sitzen) und Räder für Nutzfahrzeuge (alle anderen). All diese Typen weisen dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf und gelten daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware.

(191)

Die Untersuchung ergab, dass China wie auch die Unionshersteller sowohl im Bereich der Pkw-Räder als auch im Bereich der Nutzfahrzeug-Räder tätig sind. Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge handelte es sich im UZ bei rund 45 % der Einfuhren aus der VR China um Pkw-Räder und bei 55 % um Nutzfahrzeug-Räder. In der Union entfallen rund 65 % der Verkäufe auf Pkw-Räder und 35 % auf Räder für Nutzfahrzeuge.

(192)

Stahlräder werden in der Union über zwei Hauptvertriebskanäle verkauft: entweder direkt an Automobilhersteller (Erstausrüster oder „OEM“) oder an unabhängige Unternehmen, die Marken-Stahlräder entwickeln, welche anschließend an Großhändler oder Einzelhändler verkauft werden. Auch wenn die Automobilhersteller eher hohe Anforderungen stellen, weisen alle Räder unabhängig von ihrem Vertriebsweg dieselben oder vergleichbare Eigenschaften auf, und letzten Endes bilden alle Stahlrad-Typen einen einzigen homogenen Typ. Vor allem gibt es klare Verbindungen zwischen den beiden Vertriebskanälen, da die Preise in dem einem Vertriebskanal Druck auf den anderen ausüben können.

(193)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zuzüglich der Einfuhren aus allen Drittländern.

(194)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2015

2016

2017

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

(in 1 000 Stück)

38 554

38 523

40 161

39 387

Index

100

100

104

102

Quelle: EUWA, in die Stichprobe einbezogene Hersteller.

(195)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 2 %.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(196)

Die KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 erstrecken sich auf ein breiteres Warenspektrum als Stahlräder. Überdies stellt die einzige bei Eurostat verfügbare Maßeinheit das Gewicht dar, was in Anbetracht der unterschiedlichen Typen von Stahlrädern — mit einer Vielzahl unterschiedlicher Durchmesser und dementsprechend unterschiedlichem Gewicht — und des möglicherweise unterschiedlichen und/oder sich verändernden Produktmixes (Pkw-Räder und Räder für Nutzfahrzeuge, einschließlich Rädern für Zugmaschinen und Anhänger) bedeutet, dass nicht notwendigerweise eine hinreichende Datenvergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Einfuhrquellen gegeben ist. Der Verband EUWA sprach dieses Problem in seinem Antrag an und übermittelte über die im Antrag genannten Zahlen hinaus zu den Einfuhrmengen aus China, der Türkei und weiteren Ländern seine eigenen Schätzungen, die von der Kommission überprüft wurden. Auf dieser Grundlage unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien und eröffnete ihnen die Möglichkeit, sich zu den unterschiedlichen Datenquellen, darunter auch den Schätzungen hinsichtlich der Einfuhrmengen, die im Laufe der Untersuchung vom EUWA mitgeteilt worden waren, sowie den auf Grundlage der Eurostat-Daten ermittelten Einfuhrmengen und -preisen zu äußern. Da keine der Parteien gegen die genannten Schätzungen der Einfuhrmengen Einwände erhob, wurden diese als beste verfügbare Informationsquelle erachtet. Der EUWA äußerte zwar Zweifel hinsichtlich des von Eurostat angegebenen Preisniveaus, doch da keine anderen Informationsquellen zur Verfügung standen, zog die Kommission die Eurostat-Daten zumindest zur Ermittlung der Preisentwicklung heran. Bei ihrem Vergleich der Preisniveaus zum Zwecke der Ermittlung der Preisunterbietungs- und der Schadensspanne zog die Kommission allerdings die von den in Stichprobe einbezogenen Parteien mitgeteilten Preise heran.

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(197)

Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.

(198)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2015

2016

2017

UZ

Menge der Einfuhren aus der VR China

(in 1 000 Stück)

1 007

1 257

1 963

2 093

Index

100

125

195

208

Marktanteil

2,6 %

3,3 %

4,9 %

5,3 %

Index

100

125

187

204

Quelle: EUWA.

(199)

Die Einfuhren aus der VR China und deren Marktanteil verdoppelten sich im Bezugszeitraum. Die Einfuhren stiegen von rund 1 Mio. auf 2 Mio. Stück, was einem Anstieg des Marktanteils von 2,6 % auf 5,3 % im Untersuchungszeitraum entspricht. Die Einfuhren aus der VR China beliefen sich auf rund 25 % der Gesamteinfuhren im UZ. Geht man von den verfügbaren Daten aus, so betrafen die Einfuhren aus der VR China sowohl Pkw-Räder als auch Räder für Nutzfahrzeuge und nahmen bei beiden Typen zu, wobei der Anstieg bei den Pkw-Rädern um einiges deutlicher ausfiel.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

(200)

Wie in Erwägungsgrund 196 erläutert, zog die Kommission bei ihrer Ermittlung der Entwicklung der Einfuhrpreise die den Parteien im Laufe der Untersuchung von der Kommission mitgeteilten Daten von Eurostat heran. Es sei daran erinnert, dass die Daten von Eurostat zwar kein genaues Bild des absoluten Einfuhrvolumens — und damit der Stückpreise — vermitteln konnten, dass die Eurostat-Daten jedoch die einzige verfügbare Informationsquelle waren, um zumindest Preisentwicklungen zu ermitteln. Die nachstehenden Daten wurden daher in diesem Zusammenhang betrachtet und nicht zum Vergleich der Preisniveaus herangezogen.

(201)

Der Preis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreis (in EUR/kg)

 

2015

2016

2017

UZ

VR China

2,04

1,90

1,85

1,90

Index

100

93

91

93

Quelle: Eurostat.

(202)

Die Preise der Einfuhren aus der VR China sanken im Bezugszeitraum um durchschnittlich 7 %.

(203)

Die Kommission ermittelte des Weiteren die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, wobei sie die folgenden Faktoren miteinander verglich:

die gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der vom in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Hersteller bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden (84), auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessenen Berichtigungen zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten und

die entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk,

(204)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes. Dabei ergab sich eine erhebliche Preisunterbietung zwischen 8,7 % und 42,6 %, woraus sich für den mitarbeitenden Ausführer eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 26,2 % ergab.

4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(205)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(206)

Wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(207)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die in der überprüften Fragebogenantwort des EUWA enthalten waren. Diese Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller, wurden jedoch im Anschluss an die bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern durchgeführten Kontrollen erforderlichenfalls aktualisiert. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(208)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspannen.

(209)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, durchschnittliche Arbeitskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(210)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2015

2016

2017

UZ

Produktionsmenge

(in 1 000 Stück)

36 399

35 252

36 860

34 999

Index

100

97

101

96

Produktionskapazität

(in 1 000 Stück)

52 050

52 226

52 744

52 289

Index

100

100

101

100

Kapazitätsauslastung

69,9 %

67,5 %

69,9 %

66,9 %

Index

100

97

100

96

Quelle: EUWA, in die Stichprobe einbezogene Hersteller.

(211)

Die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union wies im Bezugszeitraum Schwankungen auf, sank jedoch insgesamt betrachtet um 4 %. Da die Produktionskapazität im gesamten Bezugszeitraum annähernd auf demselben Niveau aufrechterhalten wurde, ging die Kapazitätsauslastung von 69,9 % auf 66,9 % zurück.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(212)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2015

2016

2017

UZ

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in 1 000 Stück)

32 731

32 299

32 581

31 451

Index

100

99

100

96

Marktanteil

84,9 %

83,8 %

81,1 %

79,8 %

Index

100

99

96

94

Quelle: EUWA, in die Stichprobe einbezogene Hersteller.

(213)

Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 4 % zurück, während sich die Einfuhren aus der VR China verdoppelten. Dementsprechend sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 6 % (von 84,9 % auf 79,8 %).

4.4.2.3.   Wachstum

(214)

Die vorstehenden Zahlen für Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum weder in absoluten Zahlen noch im Verhältnis zum Verbrauch wachsen konnte.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(215)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2015

2016

2017

UZ

Anzahl der Beschäftigten

2 970

2 949

2 947

2 985

Index

100

99

99

100

Produktivität (in 1 000 Stück/Beschäftigten)

12,3

12,0

12,4

11,6

Index

100

98

102

95

Quelle: EUWA, in die Stichprobe einbezogene Hersteller.

(216)

Im Bezugszeitraum blieb die Beschäftigung in der Union stabil. So ging der Verbrauchsanstieg nicht mit einem vergleichbaren Wachstum der Beschäftigtenzahlen einher, da die Verkaufs- und Produktionsmengen abnahmen. Da die Produktionsmenge um 4 % zurückging, verringerte sich die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 5 %.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(217)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich.

(218)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(219)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union (in EUR)

 

2015

2016

2017

UZ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis ab Werk an unabhängige Abnehmer in der Union

15,3

15,8

18,0

18,4

Index

100

104

118

121

Herstellstückkosten

14,4

14,3

17,1

18,5

Index

100

99

118

128

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Hersteller.

(220)

Während sich die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 28 % erhöhten, was vor allem auf den starken Anstieg der Kosten für warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse (einen der Hauptrohstoffe) zurückzuführen war, stieg der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, im UZ um lediglich 21 %. Dies vermittelt einen Begriff davon, wie schwierig es aufgrund des starken Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware war, die Preise anzuheben. Wie in Abschnitt 4.4.3.4 erläutert wird, hatte dies erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union, der im Untersuchungszeitraum in die Verlustzone geriet.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(221)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

 

2015

2016

2017

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

51 975

48 466

51 577

53 484

Index

100

93

99

103

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Hersteller.

(222)

Von 2015 bis zum Untersuchungszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern geringfügig um 3 % an. Die Arbeitskosten erhöhten sich insbesondere 2017 aufgrund einer Gesetzesänderung im Mitgliedstaat eines der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(223)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2015

2016

2017

UZ

Schlussbestand (in 1 000 Stück)

2 327

1 845

2 155

1 631

Index

100

79

93

70

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

6,4 %

5,2 %

5,8 %

4,7 %

Index

100

82

91

73

Quelle: EUWA, in die Stichprobe einbezogene Hersteller.

(224)

Die Lagerbestandszahlen lassen sich nicht als ein aussagekräftiger Schadensindikator heranziehen, da die Produktion von Stahlrädern weitgehend in Auftragsfertigung erfolgt; die Bestände zu einem gegebenen Zeitpunkt ergeben sich in der Regel aus bereits verkaufter, jedoch noch nicht ausgelieferter Ware. Aus diesem Grund wird die Entwicklung der Lagerbestände lediglich informationshalber angegeben.

(225)

Insgesamt gingen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 30 % zurück. Als Prozentsatz der Produktion ausgedrückt, gingen die Schlussbestände geringfügig von 6,4 % im Jahr 2015 auf 4,7 % im Untersuchungszeitraum — mithin um 27 % — zurück.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(226)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI)

 

2015

2016

2017

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2,3 %

7,1 %

3,5 %

– 1,1 %

Index

100

309

153

− 49

Cashflow (in EUR)

7,9 %

11,9 %

4,3 %

6,1 %

Index

100

151

54

78

Investitionen (in 1 000 EUR)

7 326

6 830

9 990

13 713

Index

100

93

136

187

Kapitalrendite (ROI)

16,1 %

48,6 %

24,7 %

– 5,5 %

Index

100

301

153

– 34

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Hersteller.

(227)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität war im Untersuchungszeitraum Schwankungen unterworfen, folgte jedoch seit 2016 einem Trend zur Abnahme und wies im Untersuchungszeitraum negative Werte auf.

(228)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow zeigte im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung, obwohl der Rückgang insbesondere zum Ende des Untersuchungszeitraums hin weniger stark ausgeprägt war als bei der Rentabilität.

(229)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 87 %. Fast die Hälfte aller Investitionen floss dabei in die Wartung von Fertigungsstraßen. Entsprechend einem prognostizierten Wachstum der Nachfrage nach Rädern größeren Durchmessers in den kommenden Jahren mit einem damit einhergehenden Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten im Bereich der maschinellen Bearbeitung und der Lackierung wurden allerdings auch erhebliche Investitionen in die Schaffung solcher Kapazitäten getätigt.

(230)

Die Kapitalrendite (ROI) ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie zeigte im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung trotz eines im Jahr 2016 verzeichneten Anstiegs bei den Gesamtinvestitionen, worin sich die bereits erwähnten Entwicklungen bei Rentabilität und Cashflow widerspiegelten.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(231)

Im Bezugszeitraum stiegen die Verkaufspreise um 21 %, was zur Deckung des Anstiegs der Herstellkosten (+ 28 %) im Untersuchungszeitraum nicht ausreichte. Das 2015 verzeichnete Ertragsniveau des Wirtschaftszweigs der Union von 2,3 % verkehrte sich im Untersuchungszeitraum in Verluste (– 1,1 %). Diese Entwicklung ging mit ähnlichen Rückgängen beim Cashflow (um 22 %) und bei der Kapitalrendite (ROI) (um 134 %) einher.

(232)

Im Bezugszeitraum verringerten sich das Produktionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union ebenso wie die Verkaufsmenge um 4 %, und der Marktanteil sank von 84,9 % auf 79,8 %, wohingegen der Verbrauch um 2 % zunahm. Hierzu ist anzumerken, dass es der VR China im gleichen Zeitraum gelungen ist, ihren Marktanteil zu verdoppeln. Diese Entwicklungen versetzten den Wirtschaftszweig der Union in eine prekäre Lage.

(233)

Nur sehr wenige der untersuchten Indikatoren zeigten im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung. Die Investitionen stiegen um 87 %, betrafen jedoch in erster Linie den Austausch und die Modernisierung von Anlagen. Ebenso waren die Lagerbestände im gesamten Bezugszeitraum rückläufig — da der größte Teil der Ware jedoch auf Bestellung hergestellt wird, kann der Rückgang der Bestände im vorliegenden Fall nicht als positive Entwicklung betrachtet werden.

(234)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(235)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Bei diesen Faktoren handelt es sich um die Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung der Rohstoffkosten.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(236)

Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 108 %; zugleich verdoppelte sich ihr Marktanteil. Auf die Zunahme des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus der VR China ließ sich der größte Teil des Rückgangs des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zurückführen. Des Weiteren gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Schnitt um 7 % zurück, sodass sie den besten verfügbaren Informationen zufolge die Preise des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraums um durchschnittlich 26,2 % unterboten. Die niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China übten im Untersuchungszeitraum darüber hinaus einen erheblichen Preisdruck aus, sodass der Wirtschaftszweig der Union Verluste machte, da er nicht in der Lage war, seine Preise auf ein Niveau anzuheben, das über den Herstellkosten liegt.

(237)

Wie aus der in den Erwägungsgründen 186 bis 211 vorgenommenen Analyse der Schadensindikatoren hervorgeht, hat sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtert; dies fällt mit einem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu Preisen zusammen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Der Wirtschaftszweig der Union verlor Marktanteile an billigere und gedumpte Einfuhren aus der VR China, wobei einige Unionshersteller in der Stichprobe auch bestätigten, dass die Fahrzeughersteller, wie bereits im Zusammenhang mit der Untersuchung zu Aluminiumrädern festgestellt (85), weiterhin chinesische Angebote als Benchmark heranziehen, um die Preise nach unten zu drücken. Dies hat einen erheblichen Druck auf die Unionspreise ausgeübt, bei denen die Kostensteigerungen nicht weitergegeben werden konnten. Daher sind im vorliegenden Fall die wesentlichen zu betrachtenden Faktoren der Anstieg der Einfuhren und die ausgesprochen niedrigen festgestellten Preise. Der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehende Preisdruck hatte zur Folge, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht im erforderlichen Maße anheben konnte. Insbesondere 2017 und im Untersuchungszeitraum, als die Herstellstückkosten infolge höherer Stahlpreise stiegen, vermochte der Wirtschaftszweig der Union diesen Kostenanstieg nicht vollumfänglich auf seine Verkaufspreise umzulegen. Dies hatte eine Verschlechterung der Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union mit Verlusten im Untersuchungszeitraum zur Folge.

(238)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(239)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2015

2016

2017

UZ

Türkei

Menge (in 1 000 Stück)

3 433

3 450

3 557

3 793

Index

100

100

104

110

Marktanteil

8,9 %

9,0 %

8,9 %

9,6 %

Index

100

101

100

108

Durchschnittspreis (pro kg)

2,11

1,98

2,00

1,96

Index

100

94

95

93

Sonstige Länder

Menge (in 1 000 Stück)

1 383

1 517

2 050

2 050

Index

100

110

148

148

Marktanteil

3,6 %

3,9 %

5,1 %

5,2 %

Index

100

110

142

145

Durchschnittspreis (pro kg)

2,85

2,69

2,77

2,85

Index

100

94

97

100

Quelle: EUWA bzgl. der Mengen, Eurostat bzgl. der Entwicklung der Preise.

(240)

Auch wenn die Einfuhren aus der Türkei im UZ zunahmen, war ihre Entwicklung deutlich weniger ausgeprägt als diejenige bei den Einfuhren aus der VR China.

(241)

Mengenmäßig erreichten die Einfuhren aus der Türkei im UZ ein Niveau von 360 000 Stück, während sich die Einfuhren aus China in die Union mit einem Anstieg von einer Million Stück im selben Zeitraum verdoppelten. Infolgedessen weitete China seinen Marktanteil (von 2,6 % auf 5,3 %) um 2,7 Prozentpunkte aus, wohingegen der bei der Türkei verzeichnete Anstieg moderater ausfiel (+ 0,7 Prozentpunkte). Was die Preise anbelangt, so stellen die Eurostat-Daten, wie oben erwähnt, keine hinreichend genaue Grundlage dar, um einen Preisvergleich zu erlauben. In seinem Antrag legte der EUWA jedoch Daten vor, die belegen, dass — ausgehend von sechs repräsentativen Radtypen — die türkischen Preise diejenigen chinesischer Hersteller deutlich überstiegen‚ d. h. um durchschnittlich rund 25 %, was mit der in Erwägungsgrund 205 genannten Preisunterbietungsspanne vergleichbar ist. Angesichts dessen können die Einfuhren aus der Türkei, wenn man sich auf die verfügbaren Belege stützt, nicht als zu schädigenden Preisen getätigt betrachtet werden.

(242)

Die Einfuhren aus den anderen Ländern insgesamt nahmen im Bezugszeitraum um 48 % zu, und ihr Marktanteil stieg von 3,6 % auf 5,2 %. Dessen ungeachtet und auf Grundlage der einzigen verfügbaren Informationen lagen die Preise anderer Drittländer um rund 50 % über den gedumpten Preisen chinesischer Hersteller.

(243)

Deshalb wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abzuschwächen vermochten.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(244)

Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2015

2016

2017

UZ

Menge (in 1 000 Stück)

1 003

1 156

1 401

1 371

Index

100

115

140

137

Durchschnittspreis (in EUR/Stück)

16,2

16,0

19,3

17,4

Index

100

99

119

108

Exportmarktanteil

3,0 %

3,5 %

4,1 %

4,2 %

Index

100

116

139

140

Quelle: EUWA (Mengen), in die Stichprobe einbezogene Hersteller (Preise).

(245)

Im Bezugszeitraum machte der Anteil der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union weniger als 3 % seiner Gesamtproduktion aus. Auch wenn die Ausfuhren um 40 %, d. h. rund 300 000 Stück, anstiegen, fiel ihr Anteil beim Produktionsrückgang somit nur geringfügig ins Gewicht. Die Union blieb mit 95,8 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Verkäufe der Hauptmarkt des Wirtschaftszweigs der Union, wobei sich diese Verkäufe im Bezugszeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch hinsichtlich ihres Marktanteils verringerten.

(246)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass, wenn diese Ausfuhrverkäufe überhaupt Auswirkungen hatten, sie die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung allenfalls geringfügig abgemildert haben.

(247)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu seiner Schädigung beitrugen.

5.2.3.   Der Stahlpreis

(248)

Im Antrag wurde erwähnt, dass der Stahlpreis in der Union im Bezugszeitraum deutlich angestiegen sei; dies wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern bestätigt. So entwickelte sich der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern durchschnittlich zu entrichtende Kaufpreis für warmgewalzte Coils wie folgt:

Tabelle 14

Bei der Herstellung pro Rad durchschnittlich anfallende Kosten für warmgewalzte Coils

 

2015

2016

2017

UZ

Index

100

98

122

133

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Hersteller.

(249)

Die bei der Herstellung eines Rades durchschnittlich anfallenden Kosten warmgewalzter Coils stiegen im Bezugszeitraum um 33 %. Auf warmgewalzte Coils entfallen rund 50 % der Herstellkosten. Unter normalen Umständen würde die Industrie Kostensteigerungen dieser Art insbesondere bei einer geringen Rentabilität an ihre Abnehmer weitergeben. Unter den gegenwärtigen Umständen, d. h. angesichts hoher und weiter zunehmender Mengen an abnorm niedrig bepreisten Einfuhren aus der VR China, sah sich der Wirtschaftszweig der Union indes außerstande, seine Verkaufspreise entsprechend anzupassen.

(250)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Ursache für die Schädigung nicht im Anstieg der Rohstoffkosten lag, sondern vielmehr im Umstand, dass, wie bereits dargelegt (vgl. Erwägungsgrund 249), der Wirtschaftszweig der Union diesen Anstieg wegen der gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht in seinen Preisen abzubilden vermochte, was zum Rückgang der Rentabilität führte.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(251)

Im Bezugszeitraum nahmen die Mengen der Einfuhren aus der VR China und deren Marktanteile deutlich zu, wohingegen die Preise für Ware aus der VR China im Schnitt um 9 % abnahmen. Was jedoch noch wichtiger ist: Die gedumpten Einfuhren aus der VR China unterboten die Unionspreise bei diesem preissensiblen Produkt deutlich. Darüber hinaus unterminierte der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehende Preisdruck die Verkaufsmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum, erwies sich jedoch besonders schädigend im Jahr 2017 und im Untersuchungszeitraum, als die Kosten stiegen. Dieser Druck hatte erhebliche Produktions-, Umsatz- und Rentabilitätsrückgänge im Untersuchungszeitraum zur Folge.

(252)

Auf Grundlage der in den Erwägungsgründen 236 bis 250 vorgenommenen Analyse gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass keiner der sonstigen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China abzuschwächen vermochte.

6.   INTERESSE DER UNION

(253)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung eines schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und sonstiger relevanter Wirtschaftsbeteiligter.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(254)

Die Untersuchung ergab, dass, wie in den Abschnitten 4 und 5 dargelegt, der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, welche seine Preise unterboten, eine im normalen Ausmaß erfolgende Preisanhebung verhinderten und einen erheblichen Verlust an Marktanteilen sowie Verluste im Untersuchungszeitraum zur Folge hatten, eine bedeutende Schädigung erleidet.

(255)

Es ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union von Maßnahmen profitieren wird, die voraussichtlich einen weiteren massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu sehr niedrigen Preisen unterbinden dürften. Beim Verzicht auf Maßnahmen ist zu erwarten, dass die betreffenden Einfuhren fortgesetzt und sogar weiter zunehmen werden, was dem Wirtschaftszweig der Union weiteren Schaden zufügen wird.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender

(256)

Bei der Einleitung der Untersuchung wurden 72 Einführer, Verwender und ihre Verbände angesprochen.

(257)

Lediglich zwei Einführer antworteten mit der Übersendung einer Stichprobenantwort. Am Ende jedoch kündigten beide ihre weitere Mitarbeit an der Untersuchung auf, sodass die Kommission letztlich keine Einführer zur Mitarbeit bewegen konnte.

(258)

Die Kommission sandte Fragebogen an die beiden Gruppen von Automobilherstellern, die sich nach der Einleitung gemeldet hatten, keiner davon übermittelte jedoch einen Beitrag oder sandte eine Fragebogenantwort zurück.

(259)

Die Untersuchung ergab, dass die Maßnahmen in Bezug auf Stahlräder sich nur in begrenztem Maße auf Automobilhersteller auswirken. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der von einem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vorgenommenen Schätzung, der zufolge auf einen Komplettsatz an Stahlrädern rund 0,6 % der Kosten für die Herstellung eines Kleinwagens bzw. 0,7 % der Kosten für die Herstellung eines Lkw entfallen (86). Es liegen keine sonstigen Informationen vor, aus denen hervorginge, dass Maßnahmen nennenswerte negative Auswirkungen auf die Verwender hätten, die die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden. Bei der jüngsten Untersuchung zu einer ähnlichen Ware wurde die gleiche Schlussfolgerung gezogen (87).

6.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(260)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der VR China einzuführen.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(261)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(262)

Zur Bestimmung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(263)

In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(264)

In Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung ist die Mindestzielgewinnspanne auf 6 % festgelegt. Diesem Artikel folgend berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne die folgenden Faktoren: das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China, das zur Deckung aller Kosten und Investitionen einschließlich der Kosten für Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovationen erforderliche Rentabilitätsniveau sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau.

(265)

Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, nahmen die Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich zu. Keines der betreffenden Jahre käme daher als Grundlage für die Festlegung einer Zielgewinnspanne nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung infrage. Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller übermittelte ein durch Belege untermauertes Vorbringen in Bezug auf nicht getätigte Investitionen oder FuE- und Innovationskosten. Angesichts dessen stützte sich die Kommission auf den Mindestzielgewinn von 6 %, der zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises auf die tatsächlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union aufgeschlagen wurde.

(266)

Da keine Vorbringen nach Artikel 7 Absatz 2d betreffs aktueller oder künftiger Kosten, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen oder den aufgeführten Übereinkommen der IAO ergeben, eingingen, wurden zu dem so ermittelten nicht schädigenden Preis keine weiteren Kosten addiert.

(267)

Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des in die Stichprobe aufgenommenen mitarbeitenden ausführenden Herstellers aus der VR China mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die sich hieraus ergebende Zielpreisunterbietungsspanne betrug 50,3 %.

(268)

Als Schadensbeseitigungsschwelle für die in Anhang 1 aufgeführten „anderen mitarbeitenden Unternehmen“ wurde der Durchschnittswert der Stichprobe herangezogen, d. h. 50,3 %.

(269)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Unternehmen“ wird im Einklang mit der in Erwägungsgrund 186 erläuterten Methode zur Festlegung der residualen Dumpingspanne bestimmt, indem die gewogene durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens für die acht Warentypen mit den höchsten einzelnen Zielpreisunterbietungsspannen berechnet wurde. Auf diese Warentypen entfielen 15 % der von dem mitarbeitenden chinesischen Ausführer getätigten Einfuhren. Die sich hieraus ergebende residuale Zielpreisunterbietungsspanne belief sich auf 66,4 %.

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(270)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(271)

Vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der VR China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen und die Dumpingspannen, wobei sie auch die in den Erwägungsgründen 18 und 184 beschriebenen Umstände berücksichtigte. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(272)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd

69,4

50,3

50,3

Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd.

69,4

50,3

50,3

Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd.

69,4

50,3

50,3

Andere mitarbeitende Unternehmen

69,4

50,3

50,3

Alle übrigen Unternehmen

80,1

66,4

66,4

(273)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(274)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. (88) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(275)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(276)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(277)

Statistiken zu Stahlrädern sind häufig auf Stückzahlen bezogen. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Stahlräder vorgesehen (89). Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Genauer gesagt sollte die Stückzahl angegeben werden bei den TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097.

8.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(278)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(279)

Zur Richtigkeit der Berechnungen gingen keine Stellungnahmen ein.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(280)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb von 15 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und/oder innerhalb von fünf Tagen eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(281)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stahlrädern, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für

1.

Straßenzugmaschinen,

2.

Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,

3.

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),

4.

Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

1.

Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,

2.

Räder für Straßen-Quads,

3.

in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,

4.

Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),

5.

Räder für Pkw-Anhänger, Wohnwagen, landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen, mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd

50,3

C508

Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd.

50,3

C509

Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd.

50,3

C510

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

50,3

Siehe Anhang I

Alle übrigen Unternehmen

66,4

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der VR China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden vom Anhörungsbeauftragten geprüft, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 60 vom 15.2.2019, S. 19).

(3)  Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China. (ABl. C 111 vom 25.3.2019, S. 52).

(4)  Siehe Abschnitt 3.1.

(5)  Abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2383 (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(6)  Nr. t19.001009.

(7)  Nr. t19.001778.

(8)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations, 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „Bericht“).

(9)  Vgl, S. 15 und Anhang 14 des Antrags.

(10)  Overcapacity in China — an impediment to the Party’s reform agenda (Überkapazität in China — ein Hindernis für die Reformagenda der Partei), Handelskammer der Europäischen Union in China, S. 19 (Anhang 14 des Antrags).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17), Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5) und Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(12)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(13)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(14)  Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(15)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(16)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(17)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(18)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(19)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(20)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(21)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(22)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(23)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(24)  Bericht, Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(25)  Abrufbar unter www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (in chinesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 12. September 2019), https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (in englischer Sprache)

(zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019) und www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (in englischer Sprache)(zuletzt aufgerufen am 11. September 2019).

(26)  Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 12. September 2019) und http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (in chinesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 12. September 2019).

(27)  Wie es beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009 der Fall war. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 11. September 2019).

(28)  ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39.

(29)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(30)  PwC Automotive Industry Bluebook (2017 Edition) China Automotive Market: Witnessing the Transformation, S. 36, abrufbar unter https://www.pwccn.com/en/automotive/pwc-auto-industry-blue-book.pdf (zuletzt aufgerufen am 21. August 2019); J.D. Power China Market Insight — China’s Five Year Plan, abrufbar unter https://www.jdpower.com/sites/default/files/china_five_year_plan.pdf (zuletzt aufgerufen am 21. August 2019).

(31)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(32)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(33)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(34)  Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(35)  Der Plan ist im Volltext verfügbar auf der Website des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT): http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/c5353943/content.html (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2019).

(36)  Abrufbar unter http://tv.baosteel.com/ir/pdf/report/600019_2016_2e.pdf (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(37)  Vgl. Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(38)  SAIC Motor Annual Report 2018, S. 24, abrufbar unter https://www.saicmotor.com/english/images/investor_relations/annual_report/2019/7/10/FCA72DB2F082468293A9E76A81E5DFE2.pdf (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 21. August 2019).

(39)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(40)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(41)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346ff.

(42)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(43)  Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(44)  The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016-2020), abrufbar unter http://en.ndrc.gov.cn/newsrelease/201612/P020161207645765233498.pdf (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(45)  Bericht, Kapitel 14, S. 349.

(46)  Bericht, Kapitel 14, S. 352.

(47)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(48)  Vgl. Erwägungsgrund 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(49)  Bericht, Kapitel 14, S. 375-376.

(50)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(51)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(52)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(53)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(54)  Vgl. Erwägungsgründe 281 bis 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(55)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(56)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(57)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(58)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(59)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(60)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(61)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(62)  Vgl. IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(63)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(64)  Vgl. Erwägungsgründe 83 bis 244 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(65)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(66)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(67)  Abrufbar unter

https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 3. Juli 2019).

(68)  Abrufbar unter http://portal.siscomex.gov.br/legislacao/legislacao/mais-legislacoes/mcti (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 3. Juli 2019).

(69)  Beispiel: https://www.jornalcontabil.com.br/quanto-custa-um-funcionario-aprenda-a-calcular/ (in portugiesischer Sprache) bzw. https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 3. Juli 2019).

(70)  Abrufbar unter

https://www.iochpe.com.br/Download.aspx?Arquivo=Es93IRz+hvwnExFo7bRkrA== (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 4. Juli 2019).

(71)  Die brasilianischen Einfuhren sind im GTA auf der Stufe FOB angegeben.

(72)  Die brasilianischen Ausfuhren sind im GTA auf der Stufe FOB angegeben.

(73)  Abrufbar unter http://www.meps.co.uk/L.AmerPrice.htm (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 29. August 2019); die Ware wird wie folgt beschrieben: Profile und Träger — Doppel-T-Träger (240 mm x 240 mm) — mit Ausnahme der USA und Kanadas: Breitflanschträger (10 Zoll x 10 Zoll), und Chinas: Doppel-T-Träger (300 mm x 300 mm) (abrufbar unter http://www.meps.co.uk/definitions.htm (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 29. August 2019).

(74)  Abrufbar unter https://www.ilo.org/ilostat/faces/oracle/webcenter/portalapp/pagehierarchy/Page21.jspx?_afrLoop=518377340582818&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=o8k2wnnrz_1#!%40%40%3F_afrWindowId%3Do8k2wnnrz_1%26_afrLoop%3D518377340582818%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3Do8k2wnnrz_54 (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 4. Juli 2019).

(75)  Abrufbar unter https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee (in englischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 4. Juli 2019).

(76)  Abrufbar unter http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a) (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(77)  Abrufbar unter http://www.aneel.gov.br/a-aneel (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(78)  Abrufbar unter http://www.aneel.gov.br/bandeiras-tarifarias (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(79)  Abrufbar unter http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/bandeira-tarifaria (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(80)  Boletim mensal de acompanhamento da indústria de gás natural, abrufbar unter http://www.mme.gov.br/documents/1138769/0/Boletim_Gas_Natural_nr_142_DEZ_18.pdf/49912e53-03ee-47cc-a45e-7ffa093ff777 (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 16. Juli 2019).

(81)  Abrufbar unter http://site.sabesp.com.br/site/interna/Default.aspx?secaoId=183 (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(82)  Zum Beispiel für die Metropolregion http://site.sabesp.com.br/site/uploads/file/asabesp_doctos/comunicado_06_2018.pdf (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(83)  Siehe Vermerk vom 16. April 2019 (Nr. t19.001778).

(84)  Wie in Erwägungsgrund 179 erwähnt, führte der betreffende ausführende Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der für die Preisunterbietungsberechnungen herangezogene Ausfuhrpreis war somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung.

(85)  Verordnung (EU) Nr. 404/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 76. Erwägungsgrund 133).

(86)  Einzelheiten zur Berechnung sind der zur eingeschränkten Verwendung bestimmten Fassung des Kontrollberichts zum Unternehmen H zu entnehmen.

(87)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/109 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 24.1.2017), Erwägungsgründe 250 bis 268.

(88)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(89)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China

Name

TARIC-Zusatzcode

Dongfeng Automobile Chassis System CO., LTD. (auch bezeichnet als „Dongfeng Automotive Wheel Co., Ltd.“)

 

Hangzhou Forlong Impex Co., Ltd.

 

Hangzhou Xingjie Auto Parts Manufacturing Co., Ltd.

 

Jiaxing Henko Auto Spare Parts Co., Ltd.

 

Jining Junda Machinery Manufacturing Co., Ltd.

 

Nantong Tuenz Corporate Co., Ltd.

 

Ningbo Luxiang Autoparts Manufacturing Co., Ltd.

 

Shandong Zhengshang Wheel Technology Co., Ltd.

 

Shandong Zhengyu Wheel Group Co., Ltd.

 

Xiamen Sunrise Group Co., Ltd.

 

Yantai Leeway Electromechanical Equipment Co., Ltd.

 

Yongkang Yuefei Wheel Co., Ltd.

 

Zhejiang Jingu Co., Ltd.

 

Zhejiang Fengchi Mechanical Co., Ltd.

 

Zhengxing Wheel Group Co., Ltd.

 

Zhenjiang R&D Auto Parts Co., Ltd.

 


BESCHLÜSSE

10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/58


BESCHLUSS (EU) 2019/1694 DES RATES

vom 4. Oktober 2019

zur Ernennung eines von Ungarn vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der ungarischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Béla KOCSY ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Frau Henrietta MAKAY-BERÓ, deputy mayor of the city of Tata.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. MIKKONEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/59


BESCHLUSS (EU) 2019/1695 DES RATES

vom 4. Oktober 2019

zur Ernennung von vier vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitgliedern und fünf vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der Regierung der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 18. September 2015 wurden mit dem Beschluss (EU) 2015/1573 des Rates (4) Herr Michiel SCHEFFER, Herr Theo BOVENS, Herr John JORRITSMA und Herr Cees LOGGEN als Nachfolger von Frau Hester MAIJ, Herrn Bert GIJSBERTS, Herrn Ralph DE VRIES und Herrn Bote WILPSTRA zu Mitgliedern und Herr Erik LIEVERS, Frau Mariëtte PENNARTS-POUW, Herr Michiel RIJSBERMAN und Herr Ard VAN DER TUUK als Nachfolger von Frau Elvira SWEET, Frau Annemieke TRAAG, Herrn Theo BOVENS und Herrn Hans KONST zu stellvertretenden Mitgliedern ernannt. Am 18. Juli 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/1205 des Rates (5) Herr Tjisse STELPSTRA als Nachfolger von Herrn Ard VAN DER TUUK zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 7. Oktober 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/1816 des Rates (6) Herr Klaas KIELSTRA als Nachfolger von Herrn John JORRITSMA zum Mitglied ernannt. Am 25. September 2017 wurden mit dem Beschluss (EU) 2017/1765 des Rates (7) Frau Annemieke TRAAG als Nachfolgerin von Herrn Michiel SCHEFFER zum Mitglied und Herr Michiel SCHEFFER als Nachfolger von Herrn Erik LIEVERS zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Annemieke TRAAG, Herrn Klaas KIELSTRA, Herrn Theo BOVENS und Herrn Cees LOGGEN sind die Sitze von vier Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Mariëtte PENNARTS-POUW, Herrn Michiel SCHEFFER und Herrn Ben DE REU sind drei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge der Ernennung von Herrn Michiel RIJSBERMAN und Herrn Tjisse STELPSTRA zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen sind zwei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zu Mitgliedern:

Herr Michiel RIJSBERMAN, gedeputeerde Flevoland,

Herr Tjisse STELPSTRA, gedeputeerde Drenthe,

Herr Andy DRITTY, gedeputeerde Limburg,

Frau Christianne VAN DER WAL, gedeputeerde Gelderland,

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Herr Johannes KRAMER, gedeputeerde Fryslân,

Frau Anita PIJPELINK, gedeputeerde Zeeland,

Herr Robert STRIJK, gedeputeerde Utrecht,

Herr Jack VAN DER HOEK, gedeputeerde Noord-Holland,

Herr Eddy VAN HIJUM, gedeputeerde Overijssel.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. MIKKONEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1573 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung von vier niederländischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und fünf niederländischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 245 vom 22.9.2015, S. 10).

(5)  Beschluss (EU) 2016/1205 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Ernennung von zwei vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 46).

(6)  Beschluss (EU) 2016/1816 des Rates vom 7. Oktober 2016 zur Ernennung eines vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 278 vom 14.10.2016, S. 44).

(7)  Beschluss (EU) 2017/1765 des Rates vom 25. September 2017 zur Ernennung von zwei vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitgliedern und zwei vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 59).


10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/61


BESCHLUSS (EU) 2019/1696 DES RATES

vom 4. Oktober 2019

zur Ernennung von einem vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglied und fünf vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 5. Oktober 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1792 des Rates (4) Herr Cruz FERNÁNDEZ MARISCAL als Nachfolger von Frau Teresa GIMÉNEZ DELGADO DE TORRES zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 9. Oktober 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1915 des Rates (5) Herr Marc PONS i PONS als Nachfolger von Herrn Esteban MAS PORTELL zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 14. März 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/409 des Rates (6) Herr Vicente GUILLÉN IZQUIERDO als Nachfolger von Herrn Roberto Pablo BERMÚDEZ DE CASTRO Y MUR zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 9. Juni 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/991 des Rates (7) Frau Pilar COSTA i SERRA als Nachfolgerin von Herrn Marc PONS i PONS zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 18. Juli 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/1203 des Rates (8) Herr Amadeu ALTAFAJ i TARDIO als Nachfolger von Herrn Roger ALBINYANA i SAIGÍ zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 21. März 2017 wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/551 des Rates (9) Frau Virginia MARCO CÁRCEL als Nachfolgerin von Herrn Cruz FERNÁNDEZ MARISCAL zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 22. Mai 2018 wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/770 des Rates (10) Herr Josep Enric CLAVEROL i FLORIT als Nachfolger von Frau Pilar COSTA i SERRA zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 8. Oktober 2018 wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1502 des Rates (11) Frau Natàlia MAS GUIX als Nachfolgerin von Herrn Amadeu ALTAFAJ i TARDIO zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 13. Mai 2019 wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/809 des Rates (12) Frau Mireia BORRELL PORTA als Nachfolgerin von Frau Natàlia MAS GUIX zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Javier FERNÁNDEZ FERNÁNDEZ ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Guillermo MARTÍNEZ SUÁREZ, Herrn Vicente GUILLÉN IZQUIERDO und Herrn Josep Enric CLAVEROL i FLORIT sind drei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge des Ablaufs der Mandate, auf deren Grundlage Frau Mireia BORRELL PORTA (Directora General de Relaciones Exteriores, Generalitat de Catalunya) und Frau Virginia MARCO CÁRCEL (Directora General de Relaciones Institucionales y Asuntos Europeos de la Vicepresidencia de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha) vorgeschlagen worden waren, sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:

a)

zum Mitglied:

Herr Adrián BARBÓN RODRÍGUEZ, Presidente del Principado de Asturias,

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Frau Ana CÁRCABA GARCÍA, Consejera de Hacienda del Principado de Asturias,

Frau María Teresa PÉREZ ESTEBAN, Consejera de Presidencia y Relaciones Institucionales del Gobierno de Aragón,

Herr Antonio VICENS VICENS, Director General de Relaciones Exteriores del Gobierno de las Islas Baleares,

Frau Mireia BORRELL PORTA, Secretaria de Acción Exterior y de la Unión Europea de la Generalidad de Cataluña (Mandatsänderung),

Frau Virginia MARCO CÁRCEL, Directora General de Asuntos Europeos de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. MIKKONEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1792 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Ernennung von fünf spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und fünf spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 28).

(5)  Beschluss (EU) 2015/1915 des Rates vom 9. Oktober 2015 zur Ernennung von zwei spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und drei spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 26).

(6)  Beschluss (EU) 2016/409 des Rates vom 14. März 2016 zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 38).

(7)  Beschluss (EU) 2016/991 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 14).

(8)  Beschluss (EU) 2016/1203 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 44).

(9)  Beschluss (EU) 2017/551 des Rates vom 21. März 2017 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 7).

(10)  Beschluss (EU) 2018/770 des Rates vom 22. Mai 2018 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 81).

(11)  Beschluss (EU) 2018/1502 des Rates vom 8. Oktober 2018 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 254 vom 10.10.2018, S. 7).

(12)  Beschluss (EU) 2019/809 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 10).


10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1697 DES RATES

vom 7. Oktober 2019

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Irland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund (1) genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser zu der Auffassung gelangt, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Irland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(5)

Irland hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Irland durchgeführt, und das niederländisch-portugiesische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten vorgelegt.

(8)

Am 7. März 2019 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Irland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Irland für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

(11)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Irland erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(12)

Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist Irland berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 11. Oktober 2019 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-M. HENRIKSSON


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 17. September 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1698 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2019

über europäische Produktnormen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(2)

Am 27. Juli 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/479/EU (2) über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte genügen müssen.

(3)

Mit Schreiben M/507 vom 5. September 2012 beantragte die Kommission beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) die Ausarbeitung europäischer Normen, um die gemäß den Sicherheitsanforderungen bestehenden Hauptrisiken im Zusammenhang mit Turngeräten einzudämmen. Auf der Grundlage dieses Antrags nahm das CEN die Norm EN 913:2008 „Turngeräte — Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ an. Ein Verweis auf diese Norm wurde auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2014/357/EU der Kommission (3) am 11. Juli 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht.

(4)

Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Entwicklung des Marktes erarbeitete das CEN die neue europäische Norm EN 913:2018.

(5)

Die europäische Norm EN 913:2018 erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(6)

Am 29. November 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/786/EU (5) über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen enthalten sein müssen.

(7)

Mit Schreiben M/508 vom 6. September 2012 beantragte die Kommission beim CEN die Ausarbeitung europäischer Normen, um die gemäß den Sicherheitsanforderungen bestehenden Hauptrisiken im Zusammenhang mit Fahrrädern, Kinderfahrrädern und Gepäckträgern für Fahrräder einzudämmen. Auf der Grundlage dieses Antrags nahm das CEN verschiedene Normen einer Reihe an, und zwar die Normen EN ISO 4210-2:2014 „Anforderungen für City- und Trekkingfahrräder, Jugendfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder“ und EN ISO 4210-6:2014 „Prüfverfahren für Rahmen und Gabel“. Verweise auf diese Normen wurden auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/681 der Kommission (6) im Amtsblatt der Europäischen Union (7) veröffentlicht.

(8)

Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Entwicklung des Marktes erarbeitete das CEN die neuen europäischen Normen EN ISO 4210-2-2015 und EN ISO 4210-6-2015.

(9)

Die europäischen Normen EN ISO 4210-2-2015 und EN ISO 4210-6-2015 erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10)

Auf der Grundlage des Antrags M/508 der Kommission vom 6. September 2012 nahm das CEN die Norm EN 14872:2006 „Fahrräder — Zubehör für Fahrräder — Gepäckträger“ an. Ein Verweis auf diese Norm wurde auf der Grundlage der Entscheidung 2006/514/EG der Kommission (8) im Amtsblatt der Europäischen Union (9) veröffentlicht.

(11)

Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Entwicklung des Marktes erarbeitete das CEN die neue europäische Norm EN ISO 11243:2016.

(12)

Die Norm EN ISO 11243:2016 erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(13)

Am 25. März 2008 erließ die Kommission den Beschluss 2008/264/EG (10) über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Zigaretten genügen müssen.

(14)

Mit Schreiben M/425 vom 27. Juni 2008 beantragte die Kommission beim CEN die Ausarbeitung europäischer Normen, um die gemäß den Brandsicherheitsanforderungen bestehenden Hauptrisiken im Zusammenhang mit Zigaretten einzudämmen. Auf der Grundlage dieses Antrags nahm das CEN die Norm EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ an. Ein Verweis auf diese Norm wurde auf der Grundlage des Beschlusses 2011/496/EU der Kommission (11) im Amtsblatt der Europäischen Union (12) veröffentlicht.

(15)

Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Entwicklung des Marktes änderte das CEN die Norm EN ISO 12863:2010 durch Annahme der Änderungsfassung EN ISO 12863:2010/A1:2016.

(16)

Die geänderte Norm EN ISO 12863:2010/A1:2016 erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(17)

Am 27. Juli 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/476/EU (13) über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte genügen müssen.

(18)

Mit Schreiben M/506 vom 5. September 2012 beantragte die Kommission beim CEN die Ausarbeitung europäischer Normen, um die gemäß den Sicherheitsanforderungen bestehenden Hauptrisiken im Zusammenhang mit stationären Trainingsgeräten einzudämmen. Auf der Grundlage dieses Antrags nahm das CEN verschiedene Normen einer Reihe an, und zwar die Normen EN 957-4:2006+A1:2010 „Kraft-Trainingsbänke, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“, EN 957-5:2009 „Stationäre Trainingsfahrräder und Kurbel-Trainingsgeräte für den Oberkörper, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“, EN 957-8:1998 „Stepper, Treppensteiggeräte und Climber — Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“, EN 957-9:2003 „Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ und EN 957-10:2005 „Trainingsfahrräder mit starrem Antrieb oder ohne Freilauf, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“. Verweise auf diese Normen wurden auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2014/357/EU im Amtsblatt der Europäischen Union (14) veröffentlicht.

(19)

Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Entwicklung des Marktes erarbeitete das CEN die neuen europäischen Normen EN ISO 20957-4:2016, EN ISO 20957-5:2016, EN ISO 20957-8:2017, EN ISO 20957-9:2016 und EN ISO 20957-10:2017.

(20)

Die europäischen Normen EN ISO 20957-4:2016, EN ISO 20957-5:2016, EN ISO 20957-8:2017, EN ISO 20957-9:2016 und EN ISO 20957-10:2017 erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(21)

Am 21. April 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/323/EG (15) zu den Sicherheitsanforderungen, die durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind.

(22)

Mit Schreiben M/372 vom 5. September 2012 beantragte die Kommission beim CEN die Ausarbeitung europäischer Normen, um die gemäß den Sicherheitsanforderungen bestehenden Hauptrisiken im Zusammenhang mit schwimmfähigen Freizeitartikeln zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser einzudämmen. Auf der Grundlage dieses Antrags nahm das CEN verschiedene Normen einer Reihe an, und zwar die Normen EN 15649-1:2009+A2:2013, EN 15649-2:2009+A2:2013, EN 15649-3:2009+A1:2012, EN 15649-4:2010+A1:2012, EN 15649-5:2009, EN 15649-6:2009+A1:2013, EN 15649-7:2009 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser“. Verweise auf diese Normenreihe wurden auf der Grundlage der Durchführungsbeschlüsse 2014/359/EU (16), 2014/875/EU (17) und 2013/390/EU (18) der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (19) veröffentlicht.

(23)

Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Entwicklung des Marktes erarbeitete das CEN die neue europäische Normenreihe EN ISO 25649:2017 (Teile 1-7).

(24)

Die europäischen Normen EN ISO 25649:2017 (Teile 1-7) erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(25)

Die europäischen Normen EN 913:2008, EN 957-4:2006+A1:2010, EN 957-5:2009, EN 957-8:1998, EN 957-9:2003, EN 957-10:2005, EN ISO 4210-2:2014, EN ISO 4210-6:2014, EN 14872:2006 und die Reihe EN 15649 werden durch neue oder geänderte europäische Normen ersetzt und Verweise auf die neuen oder geänderten Normen mit diesem Beschluss veröffentlicht. Daher ist es notwendig, die Verweise auf diese Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union (20) zu streichen.

(26)

Im Interesse der Klarheit sollte in einem Rechtsakt eine vollständige Liste der Verweise auf die europäischen Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht werden, die den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen. Die derzeit im Amtsblatt der Europäischen Union (21) veröffentlichten Verweise auf europäische Normen sollten somit Bestandteil dieses Beschlusses sein. Folglich müssen die einschlägigen Beschlüsse und Entscheidungen der Kommission über die Veröffentlichung dieser Normen aufgehoben werden.

(27)

Bei Einhaltung der jeweiligen nationalen Norm zur Umsetzung einer europäischen Norm, deren Bezeichnung in Form eines Verweises im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wird davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die von der jeweiligen nationalen Norm abgedeckten Risiken und Risikokategorien ab dem Datum der Veröffentlichung des Verweises auf die europäische Norm im Amtsblatt der Europäischen Union die Sicherheit des Produkts gewährleistet ist. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(28)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Verweise auf europäische Produktnormen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Verweise auf europäische Produktnormen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG werden hiermit aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.

Artikel 3

Die Entscheidungen K(2004) 1493 (22), 2005/718/EG (23), 2006/514/EG und 2009/18/EG der Kommission (24), der Beschluss 2011/496/EU der Kommission sowie die Durchführungsbeschlüsse 2012/29/EU (25), 2013/390/EU, 2014/357/EU, 2014/358/EU (26), 2014/359/EU, 2014/531/EU (27), 2014/875/EU, (EU) 2015/681, (EU) 2015/1345 (28) und (EU) 2017/1014 der Kommission (29) werden aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  Beschluss 2011/479/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 197 vom 29.7.2011, S. 13).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/357/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte sowie zehn europäischer Normen für Turngeräte mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 40).

(4)  Mitteilung 2017/C 267/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 7).

(5)  Beschluss 2011/786/EU der Kommission vom 29. November 2011 über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sein müssen (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 106).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/681 der Kommission vom 29. April 2015 zur Veröffentlichung der Verweise auf die Norm EN ISO 4210, Teile 1-9, für City- und Trekkingfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder sowie auf die Norm EN ISO 8098 für Kinderfahrräder im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 111 vom 30.4.2015, S. 30).

(7)  Mitteilung 2017/C 267/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 7).

(8)  Entscheidung 2006/514/EG der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 35).

(9)  Mitteilung 2017/C 267/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 7).

(10)  Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35).

(11)  Durchführungsbeschluss 2011/496/EU der Kommission vom 9. August 2011 betreffend die Übereinstimmung der Norm EN 16156:2010 „Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung“ und der Norm EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf die Normen EN 16156:2010 „Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung“ und EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 205 vom 10.8.2011, S. 31).

(12)  Mitteilung 2017/C 267/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 7).

(13)  Beschluss 2011/476/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 16).

(14)  Mitteilung 2017/C 267/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 7).

(15)  Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39).

(16)  Durchführungsbeschluss 2014/359/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung der europäischen Normen EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013 für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 45).

(17)  Durchführungsbeschluss 2014/875/EU der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Veröffentlichung der Verweise auf die Normen EN 15649-2:2009+A2:2013 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser“ und EN 957-6:2010+A1:2014 „Stationäre Trainingsgeräte“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 65).

(18)  Durchführungsbeschluss 2013/390/EU der Kommission vom 18. Juli 2013 über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 15649 (Teile 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 19.7.2013, S. 22).

(19)  Mitteilung 2017/C 267/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 7).

(20)  Mitteilung 2017/C 267/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 7).

(21)  Mitteilung 2017/C 267/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 7).

(22)  Entscheidung K(2004) 1493 der Kommission vom 23. April 2004 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG und Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt.

(23)  Entscheidung 2005/718/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 51).

(24)  Entscheidung 2009/18/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 betreffend die Übereinstimmung der Norm EN 1273:2005 über Kinderlaufhilfen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Veröffentlichung des Normverweises im Amtsblatt (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 29).

(25)  Durchführungsbeschluss 2012/29/EU der Kommission vom 13. Januar 2012 betreffend die Übereinstimmung der Norm EN 60065:2002/A12:2011 „Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte — Sicherheitsanforderungen“ und der Norm EN 60950-1:2006/A12:2011 „Einrichtungen der Informationstechnologie — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG und die Veröffentlichung der Verweise auf die genannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 13 vom 17.1.2012, S. 7).

(26)  Durchführungsbeschluss 2014/358/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung der europäischen Norm EN 16281:2013 für vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung eines Verweises auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 43).

(27)  Durchführungsbeschluss 2014/531/EU der Kommission vom 14. August 2014 über die Übereinstimmung der europäischen Normen EN 16433:2014 und EN 16434:2014 sowie bestimmter Absätze der europäischen Norm EN 13120:2009+A1:2014 für innere Abschlüsse mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 243 vom 15.8.2014, S. 54).

(28)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1345 der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Veröffentlichung der Verweise auf die Normen für Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung, für Tragetaschen und Ständer, für Kinderschutzgitter und für Wickeleinrichtungen für den Hausgebrauch im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 73).

(29)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1014 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Veröffentlichung der Verweise auf die Europäischen Normen EN 13869:2016 über Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge und EN 13209-2:2015 über Kindertragen im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 36).


ANHANG I

Nr.

Bezeichnung der Norm

1.

EN 581-1:2006

Außenmöbel — Sitzmöbel und Tische für den Camping-, Wohn- und Objektbereich — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen

2.

EN 913:2018

Turngeräte — Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

3.

EN 914:2008

Turngeräte — Barren und kombinierte Stufenbarren/Barren — Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit

4.

EN 915:2008

Turngeräte — Stufenbarren — Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit

5.

EN 916:2003

Turngeräte — Sprungkästen — Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit

6.

EN 957-2:2003

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 2: Kraft-Trainingsgeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

7.

EN 957-6:2010+A1:2014

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 6: Laufbänder, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

8.

EN 957-7:1998

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 7: Rudergeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

9.

EN 1129-1:1995

Möbel — Klappbetten — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen

10.

EN 1129-2:1995

Möbel — Klappbetten — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 2: Prüfverfahren

11.

EN 1130-1:1996

Möbel — Krippen und Wiegen für den Wohnbereich — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen

12.

EN 1130-2:1996

Möbel — Krippen und Wiegen für den Wohnbereich — Teil 2: Prüfverfahren

13.

EN 1273:2005

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kinderlaufhilfen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

14.

EN 1466:2014

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Tragetaschen und Ständer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

15.

EN 1651:1999

Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen — Gurtzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung der Festigkeit

16.

EN 1930:2011

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kinderschutzgitter — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

17.

EN ISO 4210-1:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 1: Begriffe (ISO 4210-1:2014)

18.

EN ISO 4210-2:2015

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 2: Anforderungen für City- und Trekkingfahrräder, Jugendfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder (ISO 4210-2:2015)

19.

EN ISO 4210-3:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 3: Allgemeine Prüfverfahren (ISO 4210-3:2014)

20.

EN ISO 4210-4:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 4: Prüfverfahren für Bremsen (ISO 4210-4:2014)

21.

EN ISO 4210-5:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 5: Prüfverfahren für die Lenkung (ISO 4210-5:2014; Korrigierte Fassung 2015-02-01)

22.

EN ISO 4210-6:2015

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 6: Prüfverfahren für Rahmen und Gabel (ISO 4210-6:2015)

23.

EN ISO 4210-7:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 7: Prüfverfahren für Laufräder und Felgen (ISO 4210-7:2014)

24.

EN ISO 4210-8:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 8: Prüfverfahren für Pedale und Antriebssystem (ISO 4210-8:2014)

25.

EN ISO 4210-9:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 9: Prüfverfahren für Sättel und Sattelstütze (ISO 4210-9:2014)

26.

EN ISO 8098:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Kinderfahrräder (ISO 8098:2014)

27.

EN ISO 9994:2006

Feuerzeuge — Festlegungen für die Sicherheit (ISO 9994:2005)

28.

EN ISO 11243:2016

Fahrräder — Gepäckträger für Fahrräder — Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 11243:2016)

29.

EN 12196:2003

Turngeräte — Pferde und Böcke — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren

30.

EN 12197:1997

Turngeräte — Reck — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

31.

EN 12221-1:2008+A1:2013

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Wickeleinrichtungen für den Hausgebrauch — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen

32.

EN 12221-2:2008+A1:2013

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Wickeleinrichtungen für den Hausgebrauch — Teil 2: Prüfverfahren

33.

EN 12346:1998

Turngeräte — Sprossenwände, Gitterleitern und Kletterrahmen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

34.

EN 12432:1998

Turngeräte — Schwebebalken — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfverfahren

35.

EN 12491:2001

Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen — Rettungsfallschirme — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

36.

EN 12655:1998

Turngeräte — Ringeeinrichtungen — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren

37.

EN ISO 12863:2010

Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010)

EN ISO 12863:2010/A1:2016

38.

EN 13120:2009+A1:2014

Abschlüsse innen — Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

39.

EN 13209-1:2004

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindertragen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 1: Rückentragen mit Gestell

40.

EN 13209-2:2015

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindertragen — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren — Teil 2: Tragen ohne Gestell

41.

EN 13219:2008

Turngeräte — Trampoline — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren

42.

EN 13319:2000

Tauch-Zubehör — Tiefenmesser und kombinierte Tiefen- und Zeitmessgeräte — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren

43.

EN 13869:2016

Feuerzeuge — Anforderungen an die Kindersicherheit von Feuerzeugen — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren

44.

EN 13899:2003

Rollsportgeräte — Rollschuhe — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

45.

EN 14059:2002

Dekorative Öllampen — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren

46.

EN 14344:2004

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindersitze für Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

47.

EN 14350-1:2004

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Artikel für flüssige Kindernahrung — Teil 1: Allgemeine und mechanische Anforderungen und Prüfungen

48.

EN 14682:2014

Sicherheit von Kinderbekleidung — Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung — Anforderungen

49.

EN 16156:2010

Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung

50.

EN 16281:2013

Kinderschutzprodukte — Vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

51.

EN 16433:2014

Innere Abschlüsse — Schutz vor Strangulationsgefahren — Prüfverfahren

52.

EN 16434:2014

Innere Abschlüsse -Schutz vor Strangulationsgefahren — Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheitseinrichtungen

53.

EN ISO 20957-1:2013

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-1:2013)

54.

EN ISO 20957-4:2016

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 4: Kraft-Trainingsbänke, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-4:2016)

55.

EN ISO 20957-5:2016

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 5: Stationäre Trainingsfahrräder und Kurbel-Trainingsgeräte für den Oberkörper, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-5:2016)

56.

EN ISO 20957-8:2017

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 8: Stepper, Treppensteiggeräte und Climber — Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-8:2017)

57.

EN ISO 20957-9:2016

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-9:2016)

58.

EN ISO 20957-10:2017

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 10: Trainingsfahrräder mit starrem Antrieb oder ohne Freilauf — Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-10:2017)

59.

EN ISO 25649-1:2017

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 1: Klassifikation, Werkstoffe, allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 25649-1:2017)

60.

EN ISO 25649-2:2017

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 2: Verbraucherinformation (ISO 25649-2:2017)

61.

EN ISO 25649-3:2017

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse A (ISO 25649-3:2017)

62.

EN ISO 25649-4:2017

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 4: Zusätzliche spezifische sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Klasse B-Geräte (ISO 25649-4:2017)

63.

EN ISO 25649-5:2017

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 5: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse C (ISO 25649-5:2017)

64.

EN ISO 25649-6:2017

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse D (ISO 25649-6:2017)

65.

EN ISO 25649-7:2017

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 7: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse E (ISO 25649-7:2017)

66.

EN 60065:2002

Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte — Sicherheitsanforderungen (IEC 60065:2001, modifiziert)

EN 60065:2002/A12:2011

67.

EN 60950-1:2006

Einrichtungen der Informationstechnik — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60950-1:2005, modifiziert)

EN 60950-1:2006/A12:2011


ANHANG II

Nr.

Bezeichnung der Norm

1.

EN 913:2008

Turngeräte — Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

2.

EN 957-4:2006+A1:2010

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 4: Kraft-Trainingsbänke, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

3.

EN 957-5:2009

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 5: Stationäre Trainingsfahrräder und Kurbel-Trainingsgeräte für den Oberkörper, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

4.

EN 957-8:1998

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 8: Stepper, Treppensteiggeräte und Climber — Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

5.

EN 957-9:2003

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

6.

EN 957-10:2005

Stationäre Trainingsgeräte — Teil 10: Trainingsfahrräder mit starrem Antrieb oder ohne Freilauf, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

7.

EN ISO 4210-2:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 2: Anforderungen für City- und Trekkingfahrräder, Jugendfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder (ISO 4210-2:2014)

8.

EN ISO 4210-6:2014

Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder — Teil 6: Prüfverfahren für Rahmen und Gabel (ISO 4210-6:2014)

9.

EN ISO 12863:2010

Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010)

10.

EN 14872:2006

Fahrräder — Zubehör für Fahrräder — Gepäckträger

11.

EN 15649-1:2009+A2:2013

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 1: Klassifikation, Werkstoffe, allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren

12.

EN 15649-2:2009+A2:2013

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 2: Verbraucherinformation

13.

EN 15649-3:2009+A1:2012

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse A

14.

EN 15649-4:2010+A1:2012

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 4: Zusätzliche spezifische sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Klasse B-Geräte

15.

EN 15649-5:2009

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 5: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse C

16.

EN 15649-6:2009+A1:2013

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse D

17.

EN 15649-7:2009

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 7: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse E


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/75


DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 42/19/COL

vom 17. Juni 2019

über die Ausnahme des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2019/…]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf den in Nummer 4 von Anhang XVI des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt zur Festlegung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge in der Versorgungswirtschaft (Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) (im Folgenden die „Richtlinie“), insbesondere auf Artikel 34 und 35,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden das „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 1 und 3 von Protokoll 1,

nach Konsultation des EFTA-Ausschusses für das Öffentliche Auftragswesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   SACHVERHALT

(1)

Am 27. November 2018 erhielt die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden die „Überwachungsbehörde“) nach Vorabkontakten einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden der „Antrag“) von Nettbuss AS, jetzt Vy Buss AS, (im Folgenden der „Antragsteller“) (2).

(2)

Der Antrag betrifft den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen. Die in der Praxis von den öffentlichen Verkehrsbehörden ausgeübten Tätigkeiten des öffentlichen Verkehrsmanagements werden nicht von dem Antrag erfasst (3).

(3)

Insofern als das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation als Eigentümer von NSB AS — jetzt Vygruppen AS (ein Verkehrskonzern, zu dem der Antragsteller gehört) — indirekt 100 % des gezeichneten Kapitals hält, ist der Antragsteller ein „öffentliches Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie (4).

(4)

Der Antragsteller übt eine der Tätigkeiten aus, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und gilt somit als „Auftraggeber“ im Sinne der Richtlinie.

(5)

Nach den Abschnitten 2 bis 9 der norwegischen Verordnung Nr. 975 vom 12. August 2016 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (5) können Auftraggeber Anträge gemäß Artikel 35 der Richtlinie einreichen.

(6)

Dem Antrag war eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde vom 29. Juni 2018 beigefügt, der zufolge der Antragsteller unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wenn er öffentliche Busverkehrsdienste bereitstellt, und der Marktzugang für die Auftragsvergabe für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen keiner Zugangsbeschränkung unterliegt (6).

(7)

Die Überwachungsbehörde übermittelte Norwegen am 30. November 2018 eine Eingangsbestätigung für diesen Antrag (7).

(8)

Gemäß Anhang IV Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU beträgt die Frist, innerhalb der die Überwachungsbehörde eine Entscheidung über den Antrag erlassen muss, 130 Tage und lief somit am 18. Juni 2019 ab (8).

(9)

Nach der Delegierten Entscheidung Nr. 37/19/COL vom 23. April 2019 (9) ersuchte die Überwachungsbehörde den EFTA-Ausschuss für das Öffentliche Auftragswesen um Übermittlung seiner Stellungnahme im Rahmen des Beratungsverfahrens gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 3/2012 (10).

(10)

Der EFTA-Ausschuss für das Öffentliche Auftragswesen gab im schriftlichen Verfahren vom 22. Mai 2019 einstimmig eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf der Entscheidung der Überwachungsbehörde ab (11).

2.   RECHTLICHER RAHMEN

(11)

Die Richtlinie findet u. a. Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten in Bezug auf die Bereitstellung oder den Betrieb von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit im Bereich der Verkehrsleistungen per Bus (12).

(12)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie „gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne“.

(13)

In der Rechtssache SJ (13) führte der Gerichtshof in Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (dessen Wortlaut mit dem des Artikels 11 der Richtlinie identisch ist) im Zusammenhang mit den Schienennetzen aus: „…ist festzustellen, dass die Tätigkeit „Betreiben von Netzen“ die Ausübung eines Nutzungsrechts am Schienennetz zur Erbringung von Verkehrsleistungen umfasst, wohingegen sich die Tätigkeit „Bereitstellung von Netzen“ auf die Verwaltung des Netzes bezieht“ (15). Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, „dass Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/17 dahin auszulegen ist, dass die von einem Eisenbahnunternehmen ausgeübte Tätigkeit der Erbringung von Verkehrsleistungen für die Allgemeinheit unter Ausübung eines Nutzungsrechts am Schienennetz ein „Betreiben von Netzen“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt” (16). Auf dem Gebiet des Busverkehrs ist der „Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste“ in Norwegen der von einem Eisenbahnunternehmen ausgeübten Tätigkeit auf dem Gebiet des Schienenverkehrs, um die es in der Rechtssache SJ geht, gleichgestellt und somit eine Tätigkeit, die von der Richtlinie erfasst wird.

(14)

Nach Artikel 34 der Richtlinie fallen Aufträge, mit denen die Ausübung einer von der Richtlinie erfassten Tätigkeit ermöglicht werden soll, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Staat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt.

(15)

In Artikel 35 der Richtlinie wird das Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit der Ausnahme nach Artikel 34 festgesetzt. Der angepassten Fassung zufolge kann ein Staat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates diese Möglichkeit vorsehen, ein Auftraggeber bei der Überwachungsbehörde beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung findet. Die Behörde entscheidet (auf Grundlage der in Artikel 34 festgesetzten Kriterien), ob die Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(16)

Diese Entscheidung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts (17) noch anderer Bereiche des EWR-Rechts. Insbesondere sind die Kriterien und Methoden zur Bewertung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht notwendigerweise dieselben, die für eine Beurteilung nach Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens oder der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (18) in der an das EWR-Abkommen angepassten Fassung herangezogen werden (19).

(17)

Mit dieser Entscheidung soll festgestellt werden, ob die Tätigkeit, auf die sich der Antrag bezieht, (auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie) bis zu einem Grad dem Wettbewerb ausgesetzt ist, der gewährleistet, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betroffenen Tätigkeit transparent, diskriminierungsfrei und auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird, auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können.

3.   BEURTEILUNG

3.1.   Freier Marktzugang

(18)

Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Tätigkeit der Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste. Diese Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer Auftragsvergabe durch die öffentlichen Verkehrsbehörden. In Norwegen gibt es verschiedene Arten von Busdiensten (siehe Erwägungsgrund 41) und auf nationaler Ebene wird die maßgebliche Tätigkeit als der Betrieb von Linienbusdiensten bezeichnet.

(19)

Hinsichtlich des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften des EWR, aufgrund deren ein freier Zugang zum Markt nach Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie vermutet werden kann. Daher ist es erforderlich, die einschlägige Beurteilung auf der Grundlage des Regelungsrahmens und der Praxis der öffentlichen Verkehrsbehörden durchzuführen, die aufzeigen sollten, dass der Zugang zum Markt de facto und de jure frei ist.

(20)

Es sei daran erinnert, dass mit dieser Entscheidung festgestellt werden soll, ob die Tätigkeit, auf die sich der Antrag bezieht, (auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie) bis zu einem Grad dem Wettbewerb ausgesetzt ist, der gewährleistet, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betroffenen Tätigkeit transparent, diskriminierungsfrei und auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird, auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können. Die Beurteilung für diese Zwecke ist nicht mit einer Überprüfung verbunden, ob jeder einzelne Auftrag für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste in völliger Übereinstimmung mit dem EWR-Recht vergeben wurde, sondern geht vielmehr der Frage nach, ob der Regelungsrahmen und/oder die Praxis der öffentlichen Verkehrsbehörden den Zugang zum Markt de facto oder de jure einschränken.

(21)

Was die potenziellen rechtlichen Einschränkungen beim Zugang zum Markt für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste angeht, weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass es Zulassungskriterien gibt und die Leistungen im Rahmen eines Auftrags erbracht werden. Der Antragsteller vertrat in dem Antrag allerdings den Standpunkt, dass die Zulassungskriterien nicht zu einer Einschränkung des Marktzugangs führen könnten (20) und zudem keine besonderen oder ausschließlichen Rechte mit den Zulassungen verbunden seien (21). Der Antragsteller erklärte außerdem, dass die Angebote im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) sowie der Richtlinie stünden und somit den Zugang zum Markt de jure oder de facto nicht einschränken würden (23).

(22)

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein System der vorherigen Genehmigung keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die eeignet ist, den Bestimmungen des EWR-Rechts ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (24). Ein System der vorherigen Genehmigung ist nur dann trotz des Eingriffs in die Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt, wenn es auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die eine missbräuchliche Ausübung verhindern (25).

(23)

Die Linienbusdienste in Norwegen unterliegen dem Rechtsakt Nr. 45 vom 21. Juni 2002 über den Berufstransport mit Kraftfahrzeugen oder Schiff (26) (im Folgenden das „Berufstransportgesetz“) sowie der auf der Grundlage dieses Rechtsakts erlassenen Verordnung über den Berufstransport (27).

(24)

Nach Abschnitt 4 des Berufstransportgesetzes benötigen Unternehmen, die öffentliche Busverkehrsdienste betreiben wollen, eine von der norwegischen Straßenverwaltungsbehörde (Statens Vegvesen) ausgestellte allgemeine Lizenz („Transportløyve“) (28). Obwohl sich aus dem Wortlaut des Berufstransportgesetzes aufgrund der Verwendung eines Modalverbs hier scheinbar ein Ermessensspielraum für die Straßenverwaltungsbehörde ableiten lässt, handelt es sich um eine im norwegischen Recht übliche Formulierung, auch wenn ein solcher Spielraum in der Praxis sehr begrenzt oder gar nicht vorhanden ist. Aus den Vorarbeiten zum Rechtsakt ist ersichtlich, dass es sich bei der Lizenzregelung um ein Instrument handelt, um die Qualität der Dienstleistungen zu kontrollieren (29). In Abschnitt 4 des Berufstransportgesetzes wird klargestellt, dass einem Antragsteller, der die Voraussetzungen erfüllt, eine Lizenz erteilt werden kann, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Darüber hinaus erklärt die norwegische Wettbewerbsbehörde, dass eine solche Lizenz allen erteilt wird, die die objektiven Bedingungen erfüllen (30). Der Überwachungsbehörde liegen keinerlei Informationen vor, die im Widerspruch zu den vorgenannten Feststellungen stehen.

(25)

Weiterhin ist für den Betrieb von Linienbusdiensten grundsätzlich eine von den Gebietskörperschaften erteilte Lizenz nach Abschnitt 6 Absatz 1 des Berufstransportgesetzes erforderlich (31). Verwaltungsgesellschaften sind von der Lizenzerfordernis ausgenommen und sofern die öffentliche Verkehrsbehörde eine Verwaltungsgesellschaft ist, gegenüber der Öffentlichkeit verantwortlich bleibt und der Betreiber als ausführender Beförderer auftritt, ist keine Lizenz erforderlich, denn die Ausnahmeregelung für die Verwaltungsgesellschaft gilt auch für den Betreiber (32).

(26)

Nach Abschnitt 8 des Berufstransportgesetzes werden die Lizenzen für die Verkehrsdienste, die einer Ausgleichszahlung oder einem Ausschließlichkeitsrecht unterliegen, im Rahmen von Ausschreibungsverfahren vergeben, sofern dies im Berufstransportgesetz, dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen oder den einschlägigen Vorschriften, die auf Grundlage eines dieser Gesetze erlassen wurden, zwingend vorgesehen ist. Ist eine Lizenz nach Abschnitt 6 erforderlich, so wird sie demjenigen erteilt, der den Zuschlag bekommt (33).

(27)

In der Praxis werden die öffentlichen Busverkehrsdienste, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, im Rahmen von Aufträgen erbracht, die von den öffentlichen Verkehrsbehörden vergeben wurden. Die entsprechenden Aufträge unterliegen den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge des EWR, und zwar insbesondere (34):

a)

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;

b)

Richtlinie 2014/25/EU; und/oder

c)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (35).

(28)

Die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU traten am 1. Januar 2017 im EWR in Kraft. Zuvor galten die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36).

(29)

Grundsätzlich sehen alle drei aktuellen Rechtsakte ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren mit wenigen Ausnahmen vor. Außer in Fällen, in denen eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe des einschlägigen EWR-Rechtsakts zur Anwendung kommt oder der Auftrag die Schwellenwerte für dessen Anwendung nicht erreicht, müssen die Vergabe von Aufträgen und die Erteilung von Lizenzen für öffentliche Linienbusverkehrsdienste im Rahmen von Ausschreibungsverfahren erfolgen. Gleiches galt bereits im Rahmen der bisherigen Richtlinien.

(30)

Laut dem Antrag machen die öffentlichen Verkehrsbehörden für die Vergabe vertraglicher Busdienste zunehmend Gebrauch von Ausschreibungsverfahren. Wurden im Jahr 2010 lediglich 43 Prozent der regulären vertraglichen Busdienste im Wege der Ausschreibung vergeben, so habe sich dieser Anteil im Jahr 2018 auf über 98 Prozent erhöht und werde bis zum 3. Dezember 2019 nahezu 100 Prozent betragen (37). Wie der Antragsteller weiter anführte: Ausnahmen von Ausschreibungsverfahren wurden selten genutzt; keine öffentlichen Verkehrsbehörde hatten selbst öffentliche Busverkehrsdienste nach dem Ausnahmeverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betrieben; und Direktvergaben unterhalb der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Schwellenwerte wurden nur in einem sehr geringem Maße genutzt.

(31)

Die Überwachungsbehörde verglich die vom Antragsteller vorgelegten Angaben zur Situation im Jahr 2018 mit den Informationen, die die Überwachungsbehörde am 9. November 2018 (38) im Rahmen einer allgemeinen Prüfung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 von der norwegischen Regierung erhalten hatte (39). Die vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurden durch diese Beurteilung weitgehend bestätigt. Die norwegische Regierung machte Angaben zu insgesamt 27 direkt vergebenen Aufträgen, von denen 13 im Laufe des Jahres 2019 durch Aufträge ersetzt werden sollten, die bereits Gegenstand einer Ausschreibung gewesen waren. Der jährliche Gesamtbetrag der direkt vergebenen Aufträge wurde auf rund 275 Mio. NOK beziffert, was nur einen Bruchteil des Gesamtwerts aller gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Norwegen (deren Wert 2017 auf 11,6 Mrd. NOK geschätzt wird) ausmacht. Darüber hinaus sind die einzigen direkt vergebenen Aufträge, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie über den 10. August 2019 hinaus in Kraft bleiben werden, Aufträge, die die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (wonach Direktvergaben von Aufträgen unterhalb bestimmter wertmäßiger oder auf die Entfernung bezogener Grenzwerte zulässig sind) erfüllen.

(32)

Die Untersuchung der rechtlichen Voraussetzungen für die Vergabe von Aufträgen und Lizenzen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen ergab, dass diese derzeit in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Für alle Marktteilnehmer gelten die gleichen Verfahren und Kriterien für die Lizenzerteilung und die Auftragsvergabe, sodass für die Zwecke dieser Entscheidung nicht von einer Marktzugangsbeschränkung ausgegangen werden kann.

(33)

Der freie Zugang zu dieser Tätigkeit wurde auch von der norwegischen Wettbewerbsbehörde bestätigt (40).

(34)

Die Überwachungsbehörde gelangt zu dem Schluss, dass der Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen ganz überwiegend auf der Grundlage öffentlicher Ausschreibungen organisiert ist und auch eine ausreichende Anzahl von Bietern teilnimmt (im Durchschnitt 3,8 Bieter) (41). Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist diskriminierungsfrei möglich.

(35)

Für die Zwecke der Prüfung der Bedingungen des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts oder jeglicher anderen Bereiche des EWR-Rechts bzw. der Fähigkeit der Überwachungsbehörde, im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungspflichten zu untersuchen, ob Norwegen die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die Richtlinie 2014/24/EU, die Richtlinie 2014/25/EU oder eine andere Bestimmung der EWR-Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen einhält, kann daher der Zugang zum Markt für die Tätigkeit des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste als de facto und de jure frei angesehen werden.

3.2.   Unmittelbarer Einfluss des Wettbewerbs

(36)

Zur Beurteilung, ob die zweite Voraussetzung für die Ausnahme, nämlich dass die Tätigkeit, auf die sich dieser Antrag bezieht und die die Bedingungen des freien Marktzugangs de jure und de facto erfüllt, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, werden der sachlich relevante und der jeweilige räumliche Markt abgegrenzt und auf dieser Grundlage eine Marktanalyse durchgeführt.

(37)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist anhand verschiedener Indikatoren zu beurteilen, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die diese Entscheidung betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Da es sich bei den betrachteten Märkten um Bietermärkte handelt, sollten noch zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden, z. B. Bietermuster oder die Fähigkeit bzw. Bereitschaft der Marktteilnehmer, in aktuellen und zukünftigen Vergabeverfahren Angebote abzugeben.

(38)

Mit dieser Entscheidung soll festgestellt werden, ob die Dienste, auf die sich der Antrag bezieht, (auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie) bis zu einem Grad dem Wettbewerb ausgesetzt sind, der gewährleistet, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten transparent, diskriminierungsfrei und auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird, auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können.

(39)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nicht alle Marktteilnehmer auf dem betreffenden Markt den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen (42). Somit können die Unternehmen, die diesen Vorschriften nicht unterliegen, prinzipiell Konkurrenzdruck auf diejenigen anderen Marktteilnehmer ausüben, die die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten haben, wenn sie auf diesen Märkten tätig werden.

(40)

Die Überwachungsbehörde muss feststellen, ob die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Sie hat zu diesem Zweck die vom Antragsteller vorgelegten Beweise sowie die Informationen der norwegischen Wettbewerbsbehörde geprüft. Um die Marktanteile und den Konzentrationsgrad zu beurteilen, hat sich die Überwachungsbehörde in erster Linie auf die vom Antragsteller und der norwegischen Wettbewerbsbehörde vorgelegten Marktdaten gestützt. Neben den vom Antragsteller vorgelegten Informationen hat die norwegische Überwachungsbehörde auch die Angaben anderer Busunternehmen in Norwegen sowie von neun öffentlichen Verkehrsbehörden herangezogen (43).

3.2.1.   Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes

(41)

Der sachlich relevante Markt wurde vom Antragsteller in seinem Antrag als der Markt für die Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste abgegrenzt (44). Zudem vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass sich kommerzielle Busfernverkehrsdienste (wie Expressbusdienste), kommerzielle Busnahverkehrsdienste (wie Flughafenexpressdienste) und Reisebusdienste von den vertraglichen öffentlichen Busverkehrsdiensten unterscheiden (45). Für kommerzielle Busdienste ist ausschließlich der Bedarf am Markt ausschlaggebend und sie erhalten keine finanziellen Mittel aus staatlichen Quellen. Zwischen allen kommerziellen Busdiensten findet ein Wettbewerb um Preise, Kapazitäten, Taktfrequenzen und sonstige Leistungsmerkmale statt. Im Gegensatz dazu findet der Wettbewerb um Preise, Kapazitäten, Taktfrequenzen und sonstige Leistungsmerkmale zwischen den öffentlichen Busbetreibern nicht später auf dem Markt, sondern auf Ebene der Ausschreibungsverfahren, und zwar dem Markt für die Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste statt. Laut Darlegung des Antragstellers haben die Busbetreiber, die im Auftrag einer öffentlichen Verkehrsbehörde tätig sind, somit normalerweise sehr wenig Einfluss auf die grundlegenden wettbewerblichen Rahmenbedingungen im Fahrgastverkehr, wie Taktfrequenz, einschließlich der Fahrpläne, Fahrpreise oder des Komforts der Fahrgäste, da diese Leistungsmerkmale üblicherweise von der Vergabebehörde festgelegt werden (46).

(42)

Nach Ansicht des Antragstellers seien die unterschiedlichen Kriterien der öffentlichen Verkehrsbehörden nicht präzise genug, um von einzelnen Produktmärkten für die Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste auszugehen (47). Um mit dem Betrieb auf kommunaler oder regionaler Ebene beauftragt zu werden, müssten die Busbetreiber im Prinzip den gleichen Regelungsrahmen beachten und könnten ihr Angebot an die Kriterien der jeweiligen öffentlichen Verkehrsbehörde anpassen. Laut dem Antragsteller würden die beobachteten Bietermuster der größten Busbetreiber deren Fähigkeit und Willen bestätigen, ihre Angebote an die jeweiligen, von den unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsbehörden festgelegten Kriterien anzupassen, denn diese Betreiber konkurrierten — unabhängig etwaiger Unterschiede zwischen ihnen — im Allgemeinen um sämtliche Aufträge, die in Norwegen öffentlichen Ausschreibungen unterliegen (48).

(43)

Die norwegische Wettbewerbsbehörde vertrat die Auffassung, dass der vom Antragsteller vorgeschlagene sachlich relevante Markt den eingeführten Praktiken der Branche in Norwegen entspräche und führte ihre Beurteilung auf Grundlage der vom Antragsteller vorgeschlagenen Abgrenzung durch (49).

(44)

In früheren Entscheidungen zum öffentlichen Verkehr (einschließlich Busdiensten) hat die Kommission festgestellt, dass einzelne Märkte für die Auftragsvergabe zum Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste identifiziert werden können (50). Die Kommission hat weiter festgestellt, dass im Rahmen konzessioneller (vertraglicher) öffentlicher Busverkehrsdienste kein Unterschied zwischen vertraglichen kommunalen, regionalen und Fernverkehrsdiensten gemacht werden konnte, da diese im Allgemeinen dem gleichen Regelungsrahmen unterliegen und die Kriterien der öffentlichen Verkehrsbehörden nur einige wenige Unterschiede im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen aufwiesen (51).

(45)

Die Auffassung, dass kommerzielle Busdienste und (vertragliche) öffentliche Busdienste aufgrund der unterschiedlichen Art des Wettbewerbs zu unterschiedlichen sachlich relevanten Märkten gehören, wird auch durch die Praxis der Kommission bestätigt. Der Wettbewerb um Preise, Kapazitäten, Taktfrequenzen und sonstige Leistungsmerkmale zwischen den öffentlichen Busbetreibern findet nicht später auf dem Markt, sondern auf Ebene der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren, und zwar dem Markt für die Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste statt (52). (Vertragliche) öffentliche Busbetreiber haben im Vergleich zu den kommerziellen Diensten normalerweise sehr wenig Einfluss auf die grundlegenden wettbewerblichen Rahmenbedingungen im Fahrgastverkehr, wie Taktfrequenz, einschließlich der Fahrpläne, Fahrpreise oder des Komforts der Fahrgäste, da diese Leistungsmerkmale üblicherweise von der Vergabebehörde festgelegt werden. Da die Busbetreiber verpflichtet sind, ihre Dienste gemäß dem Vertrag zu erbringen, der mit der öffentlichen Verkehrsbehörde geschlossenen wurde, können sie ihre Dienste nicht so an den Fahrgastbedarf anpassen, wie kommerzielle Betreiber dies in der Regel tun würden (53).

(46)

Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des norwegischen Busmarktes, auf die in den Erwägungsgründen 41 und 42 Bezug genommen wird, wird für die Zwecke der Prüfung der Bedingungen des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der sachlich relevante Markt als Markt für die Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste definiert. Die Überwachungsbehörde hat im vorliegenden Fall und für die oben genannten Zwecke keine Aspekte festgestellt, die es rechtfertigen würden, die einzelnen Ausschreibungen von öffentlichen Verkehrsbehörden als einzelne sachlich relevante Märkte aufzufassen.

3.2.2.   Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes

(47)

Was den räumlich relevanten Markt anbelangt, vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass der relevante Markt für die Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste zumindest einzelstaatlich abgegrenzt sei und alle vertraglichen Busdienste in Norwegen umfasse (54). Der Rechtsakt über den gewerblichen Verkehr, so der Antragsteller, bilde einen gemeinsamen Regelungsrahmen für Ausschreibungen von Busdiensten in ganz Norwegen (55). Weiterhin machte der Antragsteller geltend, dass praktisch alle (98 Prozent) der laufenden Verträge über öffentliche Busverkehrsdienste nach Ausschreibungsverfahren vergeben worden seien und mehrheitlich als Bruttoverträge mit denselben Hauptmerkmalen abgewickelt werden würden (56). Etwaige Unterschiede in den Vergabeverfahren und Verträgen verschiedener öffentlicher Verkehrsbehörden seien mithin gering und von den Busunternehmen leicht zu bewältigen.

(48)

Der Antragsteller wies darauf hin, dass das Vorhandensein eines gemeinsamen Regelungsrahmens für Ausschreibungsverfahren zu Busdiensten in ganz Norwegen sich auch in dem konkreten Bietermuster der Busunternehmen widerspiegele, die derzeit auf dem Markt aktiv sind (57). Die Busbetreiber Torghatten, Boreal und Nobina seien landesweit tätig und für andere Busunternehmen gäbe es keine Hinderungsgründe, in den Wettbewerb um die Vergabe sämtlicher Aufträge einzutreten. Der Antragsteller machte geltend, dass es abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen und unabhängig von einer etwaig vorhandenen regionalen Präsenz ein erhebliches Maß an Wettbewerb um alle vertraglichen Busdienste gegeben habe, die seit dem 1. Januar 2015 vergeben wurden (58).

(49)

Der Antragsteller zog indes den Schluss, dass eine genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für die Zwecke des Antrags nicht letztendlich erforderlich sei (59). Seiner Ansicht nach sei der Marktzugang bei jeglicher möglicher Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes, die dem Antragsteller die Bedienung laufender Verträge und/oder Bewerbungen um Aufträge einräume, frei und vollständig dem Wettbewerb ausgesetzt.

(50)

Die norwegische Überwachungsbehörde stellte fest, dass eine genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offengelassen werden könne, da unabhängig davon, ob eine enge oder weite Marktdefinition zugrunde gelegt werden würde, das Ergebnis der Analyse das gleiche bliebe (60).

(51)

Die Auffassung des Antragstellers steht im Einklang mit der Praxis der Kommission. Obwohl die Kommission im Rahmen früherer Entscheidungen die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes zumeist offen ließ, vertrat sie die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für die Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste ein Bereich mit einem gemeinsamen Regelungsrahmen für Ausschreibungsverfahren von Busdiensten ist (61).

(52)

Für die Zwecke der Prüfung der Bedingungen des Artikels 34 der Richtlinie und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts oder jeglicher anderen Bereiche des EWR-Rechts ist die Kommission abschließend der Auffassung, dass die räumlich relevante Dimension des sachlich relevanten Marktes zumindest einzelstaatlich abgegrenzt ist. Dies wird mit dem Vorhandensein eines gemeinsamen Regelungsrahmens, nur unwesentlichen Unterschieden in den Vergabeverfahren der öffentlichen Verkehrsbehörden sowie der Fähigkeit und Bereitschaft der Busbetreiber, an Vergabefahren in ganz Norwegen teilzunehmen, begründet.

3.2.3.   Marktanalyse

(53)

Hinsichtlich des Markts für die Vergabe öffentlicher Aufträge für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste wird davon ausgegangen, dass der Marktanteil des größten Betreibers sowie der Gesamtmarktanteil der wichtigsten Betreiber auf dem Markt einen Indikator für das Maß an Wettbewerb auf dem Markt darstellen. Laut den vom Antragsteller in seinem Antrag bereitgestellten Daten verfügt dieser mit [25-30 %] gemessen am Umsatz und 28 % gemessen am Volumen über den größten Marktanteil auf dem relevanten Markt (62). Es gibt jedoch mehrere starke Wettbewerber, deren Marktanteile gemessen am Umsatz ebenfalls zweistellige Werte erreichen, etwa Torghatten [15-20 %], Tide [15-20 %] oder Unibuss [12-17 %], gefolgt von kleineren, aber dennoch nicht unbedeutenden Marktteilnehmern, wie Boreal [5-10 %] und Nobina [5-10 %] (63). Der verbleibende Marktanteil verteilt sich auf 29 kleinere Busbetreiber. Die vom Antragsteller übermittelten Zahlen zu den Marktanteilen entsprechen den Berechnungen der norwegischen Wettbewerbsbehörde (64).

(54)

Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, ist bei öffentlichen Busverkehrsdiensten von einer anderen Art von Wettbewerb auszugehen, denn die Unternehmen konkurrieren um den Markt und nicht auf dem Markt, beruhend auf Preisen, Fahrplänen oder der Qualität der Leistungen. Der Wettbewerb um die Auftragsvergabe auf dem norwegischen Markt für die Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste findet über öffentliche Ausschreibungen statt, die von den öffentlichen Verkehrsbehörden organisiert werden. Dem Antragsteller zufolge seien 98 Prozent aller laufenden Aufträge über Ausschreibungen vergeben worden und diese Zahl werde bis zum 3. Dezember 2019 nahezu 100 Prozent betragen (65). Angesichts dieses Sachverhalts hat im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Würdigung und Marktanalyse eine Untersuchung der Bietermuster sowie der Fähigkeit und Bereitschaft der Marktteilnehmer zu erfolgen, bei aktuellen und zukünftigen Ausschreibungen in unmittelbarem Wettbewerb zu stehen.

(55)

Die wichtigsten Mitbewerber des Antragstellers sind große Unternehmen, die häufig multinational tätigen Transportunternehmen angehören. Bei Torghatten handelt es sich um eines der größten Transportunternehmen in Norwegen, das öffentliche Verkehrsmittel im Bereich des Fähr-, Expressschiff-, Bus- und Luftverkehrs bereitstellt. Zudem betreibt das Unternehmen kommerzielle Busdienste und seine gesamten konsolidierten Einnahmen belaufen sich auf über 9 Mrd. NOK. Tide gehört zum Verkehrskonzern DSD, der sowohl öffentliche als auch kommerzielle Busdienste in Norwegen betreibt und ebenfalls eine Präsenz in Dänemark unterhält. Die konsolidierten Einnahmen des DSD-Konzerns belaufen sich auf fast 6 Mrd. NOK. Der Eigentümer von Unibuss ist die Stadtverwaltung Oslo. Die Unibuss-Gruppe bietet sowohl öffentliche als auch kommerzielle Dienste in mehreren norwegischen Städten an. Boreal Buss gehört zur Boreal Group, die einen umfassenden Verkehrsbetrieb sowohl im öffentlichen als auch kommerziellen Bereich unterhält. Der aktuelle Endeigentümer von Boreal ist ein privater Beteiligungskapitalfonds aus Hongkong, der sich auf weltweite Investitionsmöglichkeiten im Infrastrukturbereich spezialisiert hat. Die konsolidierten Einnahmen von Boreal belaufen sich auf fast 3 Mrd. NOK. Nobina schließlich gehört zur schwedischen Nobina-Gruppe, die in ganz Skandinavien öffentliche Verkehrsdienste erbringt. Diese Unternehmen nehmen an Vergabeverfahren in ganz Norwegen teil und haben die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrung, um bei allen norwegischen Ausschreibungsverfahren Angebote abzugeben.

(56)

Der Antragsteller hat festgestellt, dass seit dem 1. Januar 2015 im Durchschnitt jeweils 3,8 Mitbewerber Angebote in den 58 Ausschreibungsverfahren in Norwegen abgegeben haben (66). Diese Zahl wurde durch die Schätzungen der norwegischen Wettbewerbsbehörde bestätigt (67). Während sich die Anzahl der Anbieter von Auftrag zu Auftrag stark unterscheidet und bei den 46 Aufträgen, die die norwegische Wettbewerbsbehörde untersuchte, die Bandbreite von einem bis acht reicht, stellte Letztere ebenfalls fest, dass die öffentlichen Verkehrsbehörden im Allgemeinen mit der Anzahl der Anbieter zufrieden sind (68). Der Antragsteller lieferte zudem genaue Angaben zu den Vergabeverfahren der öffentlichen Verkehrsbehörden Norwegens in den verschiedenen Regionen, die den allgemeinen Wettbewerbscharakter bei der Vergabe von Aufträgen für den öffentliche Busverkehr in Norwegen bestätigen (69). Die detaillierten Angaben und die internen Daten des Antragstellers zeigten zudem, dass es bei ungefähr 40 % aller Aufträge, die Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens waren, zu einem Betreiberwechsel kam (70). Dies bestätigt, dass die unterschiedlichen Betreiber imstande sind, wirksam miteinander zu konkurrieren.

(57)

Der Antragsteller brachte weiterhin vor, dass der Markt für die Vergabe öffentlicher Busverkehrsdienste durch niedrige Schranken für den Markteintritt und die Erhöhung der Marktanteile gekennzeichnet sei, und diese Feststellung wurde durch die Beurteilung der norwegischen Wettbewerbsbehörde bestätigt (71). Die Feststellung wurde mit dem stabilen und voraussagbaren Einkommen durch die Aufträge der öffentlichen Verkehrsbehörden und dem leichten Zugang zu den notwendigen Informationen und der Infrastruktur begründet, da die notwendige Infrastruktur mit Ausnahme der Busse von den öffentlichen Verkehrsbehörden bereitgestellt werde (72). Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des vorherigen Vertragspartners Anspruch auf Übernahme durch den neuen Vertragspartner. Hinsichtlich der Anschaffung von Bussen entstünden potenziellen neuen Betreibern zudem keine erheblichen Kostennachteile, da in den Ausschreibungsspezifikationen der öffentlichen Verkehrsbehörden üblicherweise eine neue Busflotte gefordert werde (73).

(58)

Für die Zwecke dieser Entscheidung und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten die in den Erwägungsgründen 53 bis 57 angeführten Faktoren als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Betrieb öffentlichen Busverkehrs in Norwegen dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dies entspricht auch der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde. Es ist wahrscheinlich, dass die auf diesem Markt tätigen Unternehmen einem ausreichenden Konkurrenzdruck ausgesetzt sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sektor nicht von den Marktkräften gesteuert wird. Die Überwachungsbehörde schließt daraus, dass der Markt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste im Sinne der Richtlinie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(59)

Die Überwachungsbehörde nimmt zur Kenntnis, dass der derzeitige Konkurrenzdruck auf dem Markt für die Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste im Wesentlichen dem bestehenden Regelungsrahmen geschuldet ist, sowie der Tatsache, dass die öffentlichen Verkehrsbehörden die Organisation von Ausschreibungsverfahren der internen Bereitstellung der Dienste oder Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen für eine Direktvergabe laut den einschlägigen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge des EWR, mit Ausnahme der begrenzten Fälle von Direktvergaben für geringe Auftragswerte und/oder Aufträge über geringe Entfernungen, vorziehen. Somit könnten Änderungen dieser Strategien bzw. Praktiken die Marktdynamik und den allgemeinen Konkurrenzdruck auf die Auftraggeber beeinflussen, die die von der vorliegenden Entscheidung betroffene Tätigkeit des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste ausüben.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(60)

Für die Zwecke dieser Entscheidung und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts sollten die in den Erwägungsgründen 53 bis 57 angeführten Ergebnisse der Marktanalyse als Hinweis darauf gewertet werden, dass die Tätigkeit des Betriebs öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen dem Wettbewerb im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie ausgesetzt ist. Folglich sollte festgestellt werden, dass die Richtlinie 2014/25/EU auf Aufträge, mit denen die Ausübung dieser Tätigkeit in Norwegen ermöglicht werden soll, keine Anwendung findet, da die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(61)

Diese Entscheidung beruht auf dem anwendbaren Recht und der Sachlage zwischen Januar 2015 und Juni 2019, wie sie sich aus den vom Antragsteller und der norwegischen Wettbewerbsbehörde vorgelegten Informationen darstellt. Die Überwachungsbehörde behält sich vor, diese Entscheidung zu ändern, falls signifikante Veränderungen der Rechts- oder Sachlage eintreten oder die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr erfüllt sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Der in Nummer 4 von Anhang XVI des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt zur Festlegung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge in der Versorgungswirtschaft (Richtlinie 2014/25/EU) findet keine Anwendung auf Auftragsvergaben oder die Ausrichtung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste verfolgen oder diesen zu ihren Tätigkeiten zählen, soweit derartige Aufträge oder Wettbewerbe sie in die Lage versetzen sollen, den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste in Norwegen durchzuführen (eine Tätigkeit betreffend den Betrieb eines Netzes zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Busverkehrs).

2.

Die vorliegende Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

3.

Die vorliegende Entscheidung ist in englischer Sprache verbindlich.

Brüssel, den 17. Juni 2019

Für die EFTA-Überwachungsbehörde, die im Rahmen des Delegierten Beschlusses Nr. 019/19/COL tätig ist

Högni S. KRISTJÁNSSON

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

als gegenzeichnender Direktor

für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243. Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 (ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 49, und EWR-Beilage Nr. 73 vom 16.11.2017, S. 53).

(2)  Dokument Nr. 1040381.

(3)  So würde beispielsweise die Vergabe eines Auftrags für den Betrieb von Busdiensten durch eine Gemeinde an einen Busbetreiber nicht von diesem Antrag erfasst. Ein von diesem Betreiber (beispielsweise) vergebener Auftrag für die Reinigung der Busse an ein Reinigungsunternehmen oder ein Auftrag an ein Unternehmen, das dem Betreiber Busse zur Nutzung bereitstellt, würden demgegenüber in den Anwendungsbereich des Antrags fallen. Der EuGH hat diese Unterscheidung in der Rechtssache C-388/17, SJ, EU:C:2019:161 (im Folgenden „SJ“), Rn. 53 (siehe auch Erwägungsgrund 31) klar herausgearbeitet. In der vorliegenden Entscheidung bezieht sich die Überwachungsbehörde auf das Konzept einer „Tätigkeit“ gemäß der Richtlinie 2014/25/EU.

(4)  Seite 3 des Antrags.

(5)  Forskrift om innkjøpsregler i forsyningssektorene (forsyningsforskriften)

https://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2016-08-12-975.

(6)  Dokument Nr. 1040380.

(7)  Dokument Nr. 935075.

(8)  Nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1) sind die Feiertage von der Frist ausgenommen. Siehe Feiertage im Jahr 2018 und im Jahr 2019: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe, ABl. C 429 vom 14.12.2017, S. 25 und EWR-Beilage Nr. 81 vom 14.12.2017, S. 1 und ABl. C 422 vom 22.11.2018, S. 7 und EWR-Beilage Nr. 77 vom 22.11.2018, S. 1.

(9)  Dokument Nr. 1056012.

(10)  Im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13), in der geänderten Fassung.

(11)  Siehe Dokument Nr. 1070910 über das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens.

(12)  Artikel 11 der Richtlinie.

(13)  Zitiert in Fußnote 3.

(14)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2006 (ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 22 und EWR-Beilage Nr. 44 vom 7.9.2006, S. 18).

(15)  Rechtssache SJ, Rn. 53 des Urteils.

(16)  Rechtssache SJ, Rn. 54 und Rn. 2 des Tenors des Urteils.

(17)  Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie. Siehe auch Erwägungsgrund 44 der Richtlinie.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(19)  Siehe Urteil Österreichische Post AG/Kommission, T-463/14, EU:T:2016:243, Rn. 28.

(20)  Siehe zum Beispiel Seite 40 des Antrags.

(21)  Seite 11 des Antrags.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2008 (ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 20 und EWR-Beilage Nr. 64 vom 23.10.2008, S. 13).

(23)  Seite 30 des Antrags.

(24)  Urteile Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 90; Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, EU:C:2003:270, Rn. 84; Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 115; Schlussantrag des Generalanwalts Watts, C-372/04, EU:C:2005:784, Rn. 70.

(25)  Urteile Analir u. a., C-205/99, EU:C:2001:107, Rn. 38; Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 116.

(26)  Yrkestransportloven.

(27)  Verordnung über den Berufstransport Nr. 401 vom 26. März 2003 („Yrkestransportforskriften“).

(28)  Abschnitt 4 des Berufstransportgesetzes und Abschnitt 3 der Verordnung über den Berufstransport.

(29)  Ot.prp. Nr. 74 (2001-2002) Kapitel 2.

(30)  Seite 4 der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.

(31)  Abschnitt 6 des Berufstransportgesetzes und Abschnitt 3 der Verordnung über den Berufstransport.

(32)  Abschnitt 6 Absatz 2 des Berufstransportgesetzes.

(33)  Seite 4 der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.

(34)  Welches Instrument anwendbar ist, hängt u. a von der Art des vergebenen Auftrags und der Frage ab, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung und den Betrieb eines Netzes des Artikels 11 der Richtlinie 2014/25/EU erfüllt sind. Laut Erklärung des Antragstellers halten sich die öffentlichen Verkehrsbehörden bei der Vergabe von Aufträgen für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste grundsätzlich an die Richtlinie 2014/25/EU, allerdings seien von einigen öffentlichen Verkehrsbehörden Aufträge nach Maßgabe der Richtlinie 2014/24/EU vergeben worden und für manche Aufträge können die Vergabevoraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten.

(35)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 (ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 49 und EWR-Beilage Nr. 73 vom 16.11.2017, S. 53).

(36)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114) aufgenommen in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2006 (ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 22 und EWR-Beilage Nr. 44 vom 7.9.2006, S. 18).

(37)  Seite 6 des Antrags.

(38)  Dokument Nr. 1037921, Schreiben der norwegischen Regierung vom 9. November 2018.

(39)  Sache Nr. 74680, Prüfung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

(40)  Seite 4 der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.

(41)  Siehe Seite 14 des Antrags.

(42)  Neben dem Antragsteller unterliegt auch Unibuss AS den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Andere Betreiber, wie z. B. Torghatten ASA, Tide AS, Boreal Bus AS oder Nobina Norge AS, zählen zu den privaten Betreibern und scheinen nicht die Bedingungen zu erfüllen, die sie an die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge des EWR binden würden.

(43)  Seite 3 der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.

(44)  Seite 25 des Antrags.

(45)  Seite 26 des Antrags.

(46)  Ebenda.

(47)  Ebenda.

(48)  Ebenda.

(49)  Seite 3 der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.

(50)  Siehe in diesem Zusammenhang Sache COMP/M.1768 — Schoyen/Goldman Sachs/Swebus, Absätze 10 und 14; Sache COMP/M.5557 — SNCF-P/CDPQ/Keolis/EFFIA, Absätze 16 bis 23; Sache COMP/M.5855 — DB/Arriva, Absatz 21; Sache COMP/M.6794 — Caisse des Depots et Consignations/Veolia Transdev, Absätze 19, 20 und 21; Sache COMP/M.6818 — DB/Veolia, Absätze 19 und 56.

(51)  Sache COMP/M.6818 — DB/Veolia, Absätze 19, 20 und 21; Sache COMP/M.5855 — DB/Arriva, Absätze 23 und 24.

(52)  Sache COMP/M.5557 — SNCF-P/CDPQ/Keolis/EFFIA, Absatz 17; Sache COMP/M.6818 — DB/Veolia, Absätze 22 und 58; Sache COMP/M.5855 — DB/Arriva, Absatz 22.

(53)  Sache COMP/M.6818 — DB/Veolia, Absatz 23; Sache COMP/M.5855 — DB/Arriva, Absatz 22.

(54)  Seite 28 des Antrags.

(55)  Ebenda.

(56)  Ebenda.

(57)  Ebenda.

(58)  Ebenda.

(59)  Seite 29 des Antrags.

(60)  Seite 3 der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.

(61)  Sache COMP/M.6818 — DB/Veolia, Erwägungsgrund 29; Sache COMP/M.5855 — DB/Arriva, Absatz 27. Siehe auch Sache COMP/M.5557 — SNCF-P/CDPQ/Keolis/EFFIA und Sache COMP/M.6794 — Caisse des Depots et Consignations/Veolia Transdev, Absatz 31.

(62)  Seite 30 des Antrags.

(63)  Ebenda.

(64)  Seite 5 der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.

(65)  Seite 6 des Antrags. Siehe auch das Verfahren der Überwachungsbehörde, auf das in Erwägungsgrund 31 verwiesen wird.

(66)  Seite 14 des Antrags.

(67)  Seite 5 der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.

(68)  Ebenda.

(69)  Siehe die Seiten 14 bis 24 des Antrags.

(70)  Seite 24 des Antrags.

(71)  Seite 31 des Antrags und Seite 5 der Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.

(72)  Ebenda.

(73)  Seite 31 des Antrags.


Berichtigungen

10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/86


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

(Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 17. Mai 2019)

Seite 113 Artikel 3 Absatz 1

Anstatt:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für die Text und Data Mining vorgenommen werden.“

muss es heißen:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes vorgenommen werden, um für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Text und Data Mining von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, durchzuführen.“

10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/87


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika

(Amtsblatt der Europäischen Union L 258 vom 9. Oktober 2019)

Seite 62, Erwägungsgrund 301:

Anstatt:

„(301)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —“

muss es heißen:

„(301)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —“.