ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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BESCHLÜSSE |
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Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
25.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1580 DES RATES
vom 18. Juli 2019
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 11. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen über ein Übereinkommen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (im Folgenden „Übereinkommen“). Mit der Paraphierung des Übereinkommens am 8. März 2019 wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. |
(2) |
Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie der Gemeinsamen Erklärung, die Bestandteil des Übereinkommens ist, wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss zusammen mit der Niederschrift über die Beratungen beigefügt.
Artikel 2
Das Abkommen wird in englischer Sprache unterzeichnet. Gemäß Unionsrecht wird das Abkommen von der Union zudem in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Die Verbindlichkeit dieser zusätzlichen Sprachfassungen sollte im Wege eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien festgestellt werden. Alle verbindlichen Fassungen sind gleichwertig.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Übereinkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (1) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
25.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/3 |
ÜBERSETZUNG
ÜBEREINKOMMEN
betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden „Vereinigte Staaten“), DIE EUROPÄISCHE UNION, ISLAND und DAS KÖNIGREICH NORWEGEN (im Folgenden „Norwegen“) —
IN ANERKENNUNG des Nutzens der Förderung der Flexibilität sowie billiger und gleicher Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf Betriebsvereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen nach Artikel 10 Absatz 9 des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des am 24. Juni 2010 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „Luftverkehrsabkommen EU-USA“), das gemäß dem am 16. und 21. Juni 2011 unterzeichneten Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Island und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Vier-Parteien-Luftverkehrsabkommen“) angewendet wird,
IN ANERKENNUNG der umfassenden Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, die durch das Luftverkehrsabkommen EU-USA und das Vier-Parteien-Luftverkehrsabkommen sowie die im Rahmen dieser Abkommen entstandene enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien geschaffen wurden,
IN BEKRÄFTIGUNG des gemeinsamen Ziels der Vertragsparteien, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten, das auch in ihren ähnlichen Regelungsrahmen zum Ausdruck kommt,
IN ANERKENNUNG der Tatsache' dass zwischen den Vertragsparteien vergleichbare soziale und wirtschaftliche Bedingungen in Bezug auf den internationalen Luftverkehr bestehen, sowie
IN DEM FESTEN WILLEN, die Flexibilität von Betriebsvereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen über das Leasing von Luftfahrzeugen mit Besatzung gemäß dem Luftverkehrsabkommen EU-USA, einschließlich gemäß dessen Anwendung nach dem Vier-Parteien-Luftverkehrsabkommen, durch die gegenseitige Aufhebung zeitlicher Beschränkungen solcher Vereinbarungen zu fördern und dabei die anderweitige Anwendung der betreffenden Abkommen unberührt zu lassen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
1. |
„europäische Luftfahrtunternehmen“ Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens, die gemäß Artikel 4 des Luftverkehrsabkommens EU-USA, einschließlich gemäß dessen Anwendung nach dem Vier-Parteien-Luftverkehrsabkommen, zur Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste berechtigt sind; |
2. |
„Vertragspartei“ die Vereinigten Staaten, die Europäische Union, Island oder Norwegen; |
3. |
„US-Luftfahrtunternehmen“ Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten, die gemäß Artikel 4 des Luftverkehrsabkommens EU-USA, einschließlich gemäß dessen Anwendung nach dem Vier-Parteien-Luftverkehrsabkommen, zur Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste berechtigt sind; |
4. |
„Wet-Lease-Vereinbarung“ jede Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung für den internationalen Luftverkehr. |
Artikel 2
Zeitliche Beschränkungen
1. Eine Vertragspartei schreibt keine zeitlichen Beschränkungen für die Durchführung von Wet-Lease-Vereinbarungen gemäß Artikel 10 Absatz 9 des Luftverkehrsabkommens EU-USA, einschließlich gemäß dessen Anwendung nach dem Vier-Parteien-Luftverkehrs-abkommen, vor, auch nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, sofern die betreffenden Wet-Lease-Vereinbarungen vollständig im Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 stehen.
2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als schränke er das Recht der Vertragsparteien ein, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Wet-Lease-Vereinbarungen, die ihre Luftfahrtunternehmen und diejenigen von Ländern betreffen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, anderweitig anzuwenden.
Artikel 3
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen mit einer oder mehreren anderen Vertrags-parteien in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ersuchen. Die Konsultationen müssen so bald wie möglich beginnen, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens bei der anderen Vertragspartei oder gegebenenfalls nach dem Zeitpunkt, zu dem alle anderen Vertragsparteien das Ersuchen erhalten haben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Konsultationen können im Rahmen einer Sitzung des in Artikel 18 des Luftverkehrs-abkommens EU-USA genannten Gemeinsamen Ausschusses stattfinden.
Artikel 4
Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen gegebenenfalls die Anwendung dieses Übereinkommens. Diese Überprüfung kann im Rahmen einer Sitzung des in Artikel 18 des Luftverkehrsabkommens EU-USA genannten Gemeinsamen Ausschusses stattfinden.
Artikel 5
Beilegung von Streitigkeiten
1. Alle sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Streitigkeiten' die sich nicht durch Konsultationen nach Artikel 3 beilegen lassen, können von den Streitparteien im Einvernehmen einer Person oder Instanz zur Entscheidung vorgelegt werden. Einigen sich die Streitparteien nicht in diesem Sinne, so wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien unter Anwendung der Verfahren nach Artikel 19 Absätze 2 bis 8 des Luftverkehrsabkommens EU-USA Gegenstand eines Schiedsverfahrens, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.
2. Bei Streitigkeiten zwischen
a) |
zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ in Artikel 19 Absätze 2 bis 8 des Luftverkehrsabkommens EU-USA bei Anwendung auf eine solche sich aus diesem Übereinkommen ergebende Streitigkeit eine Streitpartei beziehungsweise die Streitparteien einer sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Streitigkeit; |
b) |
mehr als zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens können an einem Verfahren nach diesem Artikel auf einer Seite oder auf beiden Seiten mehrere Vertragsparteien beteiligt sein. Bei einer solchen sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Streitigkeit sind alle Bezugnahmen auf eine „Vertragspartei“ in Artikel 19 Absätze 2 bis 8 des Luftverkehrsabkommens EU-USA bei Anwendung auf die betreffende Streitigkeit als Bezugnahmen auf eine Seite der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Streitigkeit und alle Bezugnahmen auf „Vertragsparteien“ bei Anwendung auf die betreffende Streitigkeit als Bezugnahmen auf beide Seiten der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Streitigkeit zu verstehen. |
3. Der Ausdruck „Abkommen“ in Artikel 19 Absätze 3 und 7 des Luftverkehrsabkommens EU-USA bezeichnet bei Anwendung auf eine sich aus dem vorliegenden Übereinkommen ergebende Streitigkeit das vorliegende Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung.
4. Die Bezugnahme auf „Mitgliedstaat“ in Artikel 19 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EU-USA schließt bei Anwendung auf eine sich aus diesem Übereinkommen ergebende Streitigkeit Island und Norwegen ein.
Artikel 6
Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
Dieses Übereinkommen und alle seine Änderungen werden durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei der ICAO registriert.
Artikel 7
Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Außerkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Datum der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Über-einkommens abgeschlossen worden sind.
2. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass dieses Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten von den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union ab Unterzeichnung durch die Vereinigten Staaten und die Europäische Union sowie von Norwegen und Island entweder ab dem späteren der Zeitpunkt des Tags der vorläufigen Anwendung durch die Vereinigten Staaten und die Europäische Union oder der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch den betreffenden Staat, vorläufig angewendet wird.
3. Die Vereinigten Staaten oder die Europäische Union können den anderen Vertragsparteien auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Übereinkommen kündigen oder dessen vorläufige Anwendung gemäß Absatz 2 beenden wollen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der ICAO zu übersenden. Das Übereinkommen oder seine vorläufige Anwendung endet um Mitternacht GMT 90 Tage nach dem Tag der schriftlichen Notifikation, es sei denn, die Mitteilung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union wieder zurückgenommen.
4. Island oder Norwegen können jeweils den anderen Vertragsparteien auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Übereinkommen kündigen oder seine vorläufige Anwendung gemäß Absatz 2 beenden wollen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der ICAO zu übersenden. Eine solche Kündigung oder Beendigung der vorläufigen Anwendung wird um Mitternacht GMT 90 Tage nach dem Tag der schriftlichen Notifikation wirksam, es sei denn, die Mitteilung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der kündigenden Vertragspartei, der Vereinigten Staaten sowie der Europäischen Union wieder zurückgenommen.
5. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Artikels tritt im Falle der Kündigung des Luftverkehrsabkommens EU-USA oder der Beendigung dessen vorläufiger Anwendung durch seine Vertragsparteien gleichzeitig auch dieses Übereinkommen außer Kraft.
6. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Artikels tritt dieses Übereinkommen im Falle der Kündigung des Vier-Parteien-Luftverkehrsabkommens gemäß dessen Artikel 3 Absatz 1 oder der Beendigung dessen vorläufiger Anwendung durch seine Vertragsparteien oder im Falle dessen Außerkrafttretens für Norwegen oder Island gemäß dessen Artikel 3 Absatz 3 an demselben Tag, an dem diese Beendigung oder Kündigung für die betreffende Vertragspartei beziehungsweise die betreffenden Vertragsparteien wirksam wird, für Norwegen und/oder Island außer Kraft.
7. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Artikels tritt dieses Übereinkommen im Falle der Kündigung des Vier-Parteien-Luftverkehrsabkommens durch Norwegen und/oder Island gemäß dessen Artikel 3 Absatz 2 für die das Vier-Parteien-Luftverkehrsabkommen kündigende Vertragspartei beziehungsweise die kündigenden Vertragsparteien an demselben Tag außer Kraft, an dem die Kündigung des Vier-Parteien-Luftverkehrsabkommens für die betreffende Vertragspartei beziehungsweise die betreffenden Vertragsparteien wirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten August zweitausendneunzehn in vierfacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Für die Europäische Union:
Für Island:
Für das Königreich Norwegen:
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Die Vertreter der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, Islands und Norwegens haben bestätigt, dass das Übereinkommen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung, das ausschließlich in englischer Sprache zu unterzeichnen ist, in anderen Sprachen durch einen Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien zu beglaubigen ist.
Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Übereinkommens.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Für die Europäische Union:
Für Island:
Für das Königreich Norwegen:
BESCHLÜSSE
25.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/7 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1581 DES RATES
vom 16. September 2019
über die Einreichung von Vorschlägen im Namen der Europäischen Union zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) im Hinblick auf die 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/461/EWG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. November 1983 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien einen Beschluss über Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens annehmen. |
(3) |
Die Konferenz der Vertragsparteien kann solche Änderungen auf ihrer 13. Tagung, welche vom 15. bis 22. Februar 2020 stattfinden wird, annehmen. Das Sekretariat des Übereinkommens hat den Vertragsparteien des Übereinkommens mitgeteilt, dass etwaige Änderungsvorschläge gemäß Artikel XI Absatz 3 des Übereinkommens bis zum 19. September 2019 zu übermitteln sind. Die Union kann als Vertragspartei des Übereinkommens solche Vorschläge einreichen. |
(4) |
Die Aufnahme der Art Tetrax tetrax in Anhang I des Übereinkommens und der Arten Tetrax tetrax, Galeorhinus galeus und Sphyrna zygaena in Anhang II des Übereinkommens ist wissenschaftlich fundiert und steht sowohl mit dem EU-Recht als auch mit der Verpflichtung der Europäischen Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt im Einklang. |
(5) |
Die Union sollte daher diese Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens einreichen. Die Kommission leitet die Vorschläge dem Sekretariat des Übereinkommens zu — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Hinblick auf die 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, reicht die Union folgende Vorschläge ein:
a) |
eine Änderung von Anhang I des Übereinkommens zur Aufnahme der Art Tetrax tetrax; |
b) |
Änderungen von Anhang II des Übereinkommens zur Aufnahme der Arten Tetrax tetrax, Galeorhinus galeus und Sphyrna zygaena. |
(2) Die Kommission leitet dem Sekretariat des Übereinkommens die in Absatz 1 genannten Vorschläge im Namen der Union zu.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10).
Berichtigungen
25.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/9 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 29. Dezember 2017 )
Seite 13 Artikel 2 Nummer 10
Anstatt:
„(10) |
…
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muss es heißen:
„(10) |
…
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