ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 242

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
20. September 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2019/1568 des Rates vom 16. September 2019 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

1

 

*

Beschluss (EU) 2019/1569 des Rates vom 16. September 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertreten ist

3

 

*

Beschluss (EU) 2019/1570 des Rates vom 16. September 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) zu vertretenden Standpunkt

20

 

*

Beschluss (EU) 2019/1571 des Rates vom 16. September 2019 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

25

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2019/1572 des Rates vom 16. September 2019 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

26

 

*

Beschluss (EU) 2019/1573 des Rates vom 16. September 2019 zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

27

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG ( ABl. L 127 vom 16.5.2019 )

28

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

20.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/1568 DES RATES

vom 16. September 2019

zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen. Am 25. Mai 2016 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2016/848 (3) des Rates Herr Klaus MATTHIESEN als Nachfolger von Herrn Mikkel DALSGAARD zum Mitglied ernannt. Am 20. März 2018 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/488 (4) des Rates Herr Thomas HOELGAARD als Nachfolger von Herrn Klaus MATTHIESEN zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Thomas HOELGAARD ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Person wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt:

Frau Tina CHRISTENSEN, Vice president at United Federation of Danish Workers.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).

(3)  Beschluss (EU, Euratom) 2016/848 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 78).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2018/488 des Rates vom 20. März 2018 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 19).


20.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/3


BESCHLUSS (EU) 2019/1569 DES RATES

vom 16. September 2019

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Artikel 6 des Abkommens sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (im Folgenden der „Ausschuss“) vor, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

(3)

Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss über Änderungen der Anhänge des Abkommens beschließen.

(4)

Der Ausschuss muss einen Beschluss erlassen, mit dem die Anhänge 1 und 2 des Abkommens geändert werden, um die numerischen Codes des Abkommens nach der jüngsten Überprüfung des Harmonisierten Systems zu aktualisieren, einen Fehler bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 des Abkommens über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken zu berichtigen und die Zollzugeständnisse, die die Schweiz 1996 für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter gewährt hat, in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmen.

(5)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss zu vertreten ist, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Union einzunehmende Standpunkt in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


BESCHLUSS Nr. …/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom …

zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

In den Anhängen 1 und 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die Europäische Union (nachstehend die „Parteien“) gewährt haben.

(3)

Die Parteien haben vereinbart, die Anhänge 1 und 2 des Abkommens infolge der jüngsten Überarbeitung des Harmonisierten Systems und eines Fehlers bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken zu ändern. Ferner wurde beschlossen, die von der Schweiz im Jahr 1996 gewährten Zollzugeständnisse für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die jeweilige Fassung im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am … 2019 in Kraft.

Geschehen zu …,

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Die Vorsitzende und Leiterin der Delegation der Europäischen Union

Susana MARAZUELA-AZPIROZ

Die Leiterin der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Krisztina BENDE

Für das Sekretariat des Ausschusses

Luis QUEVEDO LEY

ANHANG

ANHANG 1

ZUGESTÄNDNISSE DER SCHWEIZ

Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zollzugeständnisse ein:

Position des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Zollsatz in CHF/100 kg brutto

Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen)

0101 2991

Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)

0,00

100 Stück

0204 5010

Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

40,00

100

0207 1481

Brüste von Hühnern, gefroren

15,00

2 100

0207 1491

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15,00

1 200

0207 2781

Brüste von Truthühnern, gefroren

15,00

800

0207 2791

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15,00

600

0207 4210

Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

15,00

700

 

Fettlebern von Enten oder Gänsen, frisch oder gekühlt

 

 

0207 4300

von Enten

 

 

0207 5300

von Gänsen

9,50

20

 

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

 

 

0207 4591

von Enten

 

 

0207 5591

von Gänsen

 

 

0207 6091

von Perlhühnern

15,00

100

0208 1000

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

11,00

1 700

0208 9010

Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

0,00

100

ex ex 0210 1191

Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

 

ex ex 0210 1991

Schinken und Stücke davon, ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0,00

1 000  (1)

0210 2010

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

0,00

200 (2)

 

Vogeleier für den Konsum, in der Schale

 

 

ex ex 0407 2110

von Hühnern (Gallus domesticus), frisch

 

 

ex ex 0407 2910

andere, frisch

 

 

ex ex 0407 9010

andere, haltbar gemacht oder gekocht

47,00

150

ex ex 0409 0000

Natürlicher Honig, von Akazien

8,00

200

ex ex 0409 0000

Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

26,00

50

0602 1000

Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

0,00

unbegrenzt

 

Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

 

 

0602 2011

veredelt, mit nackten Wurzeln

 

 

0602 2019

veredelt, mit Wurzelballen

 

 

0602 2021

nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

 

 

0602 2029

nicht veredelt, mit Wurzelballen

0,00

 (3)

 

Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

 

 

0602 2031

veredelt, mit nackten Wurzeln

 

 

0602 2039

veredelt, mit Wurzelballen

 

 

0602 2041

nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

 

 

0602 2049

nicht veredelt, mit Wurzelballen

0,00

 (3)

 

Pflanzen von genießbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

 

 

0602 2051

wurzelnackt

 

 

0602 2059

andere als mit nackten Wurzeln

0,00

unbegrenzt

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

 

 

0602 2071

von Kernobst

 

 

0602 2072

von Steinobst

0,00

 (3)

0602 2079

andere als von Kern- oder Steinobst

0,00

unbegrenzt

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

 

 

0602 2081

von Kernobst

 

 

0602 2082

von Steinobst

0,00

 (3)

0602 2089

andere als von Kern- oder Steinobst

0,00

unbegrenzt

0602 3000

Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

0,00

unbegrenzt

 

Rosen, auch veredelt:

 

 

0602 4010

Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

 

 

 

andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme:

 

 

0602 4091

wurzelnackt

 

 

0602 4099

andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0,00

unbegrenzt

 

Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel

 

 

0602 9011

Gemüsesetzlinge und Rollrasen

 

 

0602 9012

Pilzmycel

 

 

0602 9019

andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmycel

0,00

unbegrenzt

 

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln):

 

 

0602 9091

wurzelnackt

 

 

0602 9099

andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0,00

unbegrenzt

0603 1110

Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

0603 1210

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

0603 1310

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

0603 1410

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

0603 1510

Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

 

 

Andere Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

 

 

0603 1911

verholzend

 

 

0603 1918

– –

andere als verholzend

0,00

1 000

0603 1230

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0,00

unbegrenzt

0603 1330

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

 

 

0603 1430

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

 

 

0603 1530

Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

 

 

0603 1930

Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

 

 

 

Blüten und Blütenknospen (außer Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:

 

 

0603 1931

verholzend

 

 

0603 1938

andere als verholzend

0,00

unbegrenzt

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

 

 

0702 0010

Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

vom 21. Oktober bis 30. April

 

 

0702 0020

Peretti-Tomaten (längliche Form):

vom 21. Oktober bis 30. April

 

 

0702 0030

andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten):

vom 21. Oktober bis 30. April

 

 

0702 0090

andere:

vom 21. Oktober bis 30. April

0,00

10 000

 

Eisbergsalat ohne Umblatt:

 

 

0705 1111

vom 1. Januar bis Ende Februar

0,00

2 000

 

Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

 

 

0705 2110

vom 21. Mai bis 30. September

0,00

2 000

0707 0010

Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April

5,00

200

0707 0030

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

5,00

100

0707 0031

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

5,00

2 100

0707 0050

Cornichons, frisch oder gekühlt

3,50

800

 

Auberginen, frisch oder gekühlt:

 

 

0709 3010

vom 16. Oktober bis 31. Mai

0,00

1 000

0709 5100

0709 5900

Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

0,00

unbegrenzt

 

Peperoni, frisch oder gekühlt:

 

 

0709 6011

vom 1. November bis 31. März

2,50

unbegrenzt

0709 6012

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

5,00

1 300

 

Zucchetti (einschließlich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

 

 

0709 9950

vom 31. Oktober bis 19. April

0,00

2 000

ex ex 0710 8090

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0,00

unbegrenzt

0711 9090

Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0,00

150

0712 2000

Getrocknete Zwiebeln, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0,00

100

0713 1011

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,90 CHF auf den Zollsatz

1 000

0713 1019

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

0,00

1 000

 

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

 

 

0802 2190

in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

 

 

0802 2290

ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0,00

unbegrenzt

0802 3290

Schalenfrüchte

0,00

100

ex ex 0802 9090

Pinienkerne, frisch oder getrocknet

0,00

unbegrenzt

0805 1000

Orangen, frisch oder getrocknet

0,00

unbegrenzt

 

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

 

 

0805 2100

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas;

0,00

unbegrenzt

0805 2200

Clementinen

0,00

unbegrenzt

0805 2900

andere

0,00

unbegrenzt

0807 1100

Wassermelonen, frisch

0,00

unbegrenzt

0807 1900

Melonen, frisch, andere als Wassermelonen

0,00

unbegrenzt

 

Aprikosen, frisch, in offener Packung:

 

 

0809 1011

vom 1. September bis 30. Juni

 

 

0809 1091

in anderer Verpackung:

vom 1. September bis 30. Juni

0,00

2 100

0809 4013

Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

0,00

600

0810 1010

Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

0,00

10 000

0810 1011

Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August

0,00

200

0810 2011

Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

0,00

250

0810 5000

Kiwifrüchte, frisch

0,00

unbegrenzt

ex ex 0811 1000

Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10,00

1 000

ex ex 0811 2090

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10,00

1 200

0811 9010

Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen

0,00

200

0811 9090

Genießbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weißen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

0,00

1 000

0904 2200

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0,00

150

0910 2000

Safran

0,00

unbegrenzt

 

Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), zu Futterzwecken

 

 

1001 9931

anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend

 

 

1001 9939

andere

Ermäßigung von 0,60 CHF auf den Zollsatz

50 000

 

Mais zu Futterzwecken

 

 

1005 9031

anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend

 

 

1005 9039

andere

Ermäßigung von 0,50 CHF auf den Zollsatz

13 000

 

Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 1091

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (4)

unbegrenzt

1509 1099

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86.70 (4)

unbegrenzt

 

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 9091

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (4)

unbegrenzt

1509 9099

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86.70 (4)

unbegrenzt

ex ex 0210 1991

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm („jambon en vessie“)

 

 

ex ex 0210 1991

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert („jambon saumoné“)

 

 

ex ex 0210 1991

ex ex 1602 4910

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben („Coppa“)

 

 

1601 0011

1601 0021

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101 bis 0104 , andere als Wildschweine

0,00

3 715

 

Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

2002 1010

2002 1020

in Behältnissen von mehr als 5 kg

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

2,50

4,50

unbegrenzt

unbegrenzt

 

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:

 

 

2002 9010

in Behältnissen von mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

2002 9021

Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

2002 9029

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat,

 

 

 

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

2003 1000

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0,00

1 700

 

Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 :

 

 

ex ex 2004 9018

in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,50

unbegrenzt

ex ex 2004 9049

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,50

unbegrenzt

 

Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 :

 

 

2005 6010

in Behältnissen von mehr als 5 kg

 

 

2005 6090

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

 

Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 :

 

 

2005 7010

in Behältnissen von mehr als 5 kg

 

 

2005 7090

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

0,00

unbegrenzt

 

Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 :

 

 

ex ex 2005 9911

in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,50

unbegrenzt

ex ex 2005 9941

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,50

unbegrenzt

2008 3090

Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

unbegrenzt

2008 5010

Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10,00

unbegrenzt

2008 5090

Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

15,00

unbegrenzt

2008 7010

Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

unbegrenzt

2008 7090

Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

unbegrenzt

 

Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

ex ex 2009 3919

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

6,00

unbegrenzt

ex ex 2009 3920

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

14,00

unbegrenzt

 

Süßweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

 

 

2204 2150

mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (5)

8,50

unbegrenzt

2204 2250

mehr als 2 l bis 10 l (5)

8,50

unbegrenzt

2204 2960

mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 l (5)

8,50

unbegrenzt

ex ex 2204 2150

Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (6)

0,00

1 000 hl

 

Retsina (griechischer Weißwein) gemäß Beschreibung (7)

 

 

ex ex 2204 2121

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l bis 10 l, mit einem Alkoholgehalt:

 

 

ex ex 2204 2221

– –

von mehr als 13 % vol.

 

 

ex ex 2204 2222

– –

von nicht mehr als 13 % vol.

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 Liter, mit einem Alkoholgehalt von:

 

 

ex ex 2204 2923

– –

mehr als 13 % vol.

 

 

ex ex 2204 2924

– –

nicht mehr als 13 % vol.

0,00

500 hl

 

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in luftdicht verschlossenen Behältnissen;

 

 

2309 1021

Milchpulver oder Molke enthaltend

 

 

2309 1029

andere

0,00

6 000  (8)

ANLAGE 2

ZUGESTÄNDNISSE DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Europäische Union räumt für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — die folgenden Zugeständnisse ein:

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht

Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen)

0102 29 41

0102 29 49

0102 29 51

0102 29 59

0102 29 61

0102 29 69

0102 29 91

0102 29 99

ex 0102 39 10

ex 0102 90 91

Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

0,00

4 600 Stück

ex 0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

0,00

1 200

ex 0401 40 10

0401 40 90

0401 50 11

0401 50 19

0401 50 31

0401 50 39

0401 50 91

0401 50 99

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

0,00

2 000

0403 10

Joghurt

0402 29 11

ex 0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (9)

43,80

unbegrenzt

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0,00

unbegrenzt

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 15 00

0603 19

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0,00

unbegrenzt

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

0,00

4 000

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0,00 (10)

1 000

0703 10 19

0703 90 00

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0,00

5 000

0704 10 00

0704 90

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

0,00

5 500

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

0,00

3 000

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

0,00

5 000

0706 90 10

0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

0,00

3 000

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

0,00 (10)

1 000

0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), frisch oder gekühlt

0,00

1 000

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

0,00

500

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

0,00

500

0709 51 00

0709 59

Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt

0,00

unbegrenzt

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

0,00

1 000

0709 99 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.)

0,00

1 000

0709 99 20

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

0,00

300

0709 99 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

0,00

1 000

0709 93 10

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0,00 (10)

1 000

0709 93 90

0709 99 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0,00

1 000

0710 80 61

0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0,00

unbegrenzt

0712 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln

0,00

unbegrenzt

ex 0808 10 80

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

0,00 (10)

3 000

0808 30

0808 40

Birnen, frisch, und Quitten, frisch

0,00 (10)

3 000

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

0,00 (10)

500

0809 29 00

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

0,00 (10)

1 500  (11)

0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch

0,00 (10)

1 000

0810 10 00

Erdbeeren

0,00

200

0810 20 10

Himbeeren, frisch

0,00

100

0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

0,00

100

1106 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

0,00

5

1106 30 90

Mehl, Grieß und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

0,00

unbegrenzt

ex 0210 19 50

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

0,00

1 900

ex 0210 19 81

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

ex 0210 19 81

ex 1602 49 19

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

ex 1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101 bis 0104 , andere als Wildschweine

ex 2002 90 91

ex 2002 90 99

Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12)

0,00

unbegrenzt

2003 90 90

Pilze, andere als der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0,00

unbegrenzt

0710 10 00

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

 

 

2004 10 10

2004 10 99

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 , andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

 

 

2005 20 80

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 , andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

0,00

3 000

ex 2005 91 00

ex 2005 99

Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 30

Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 40

Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 50

Flocken und Pulver von Abrikosen/Marillen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12)

0,00

unbegrenzt

2008 60

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0,00

500

ex 0811 90 19

ex 0811 90 39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 90 80

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 2008 70

Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 80

Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12)

0,00

unbegrenzt

ex 2008 99

Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12)

0,00

unbegrenzt

ex 2009 19

Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 21 00

ex 2009 29

Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 31

ex 2009 39

Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 41

ex 2009 49

Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 71

ex 2009 79

Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt

ex 2009 81

ex 2009 89

Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0,00

unbegrenzt


(1)  Einschließlich 480 Tonnen für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(2)  Einschließlich 170 Tonnen Bresaola gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(3)  Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60 000 Pflanzen.

(4)  Einschließlich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.

(5)  Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.

(6)  Beschreibung: Als „Portwein“ gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(7)  Beschreibung: Unter „Retsina“ versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(8)  Der Europäischen Gemeinschaft von der Schweiz gewährte Zugeständnisse gemäß dem Briefwechsel vom 30. Juni 1996.

(9)  Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Milch zur Ernährung von Säuglingen“ nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.

(10)  Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.

(11)  Einschließlich der Menge von 1 000 Tonnen gemäß dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.

(12)  Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.


20.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/20


BESCHLUSS (EU) 2019/1570 DES RATES

vom 16. September 2019

über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Mitglied der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF), einer regionalen Fischereikommission der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO), die gemäß Artikel VI Absatz 2 der FAO-Satzung eingesetzt wurde.

(2)

Die Union ist Mitglied der FAO.

(3)

Zweck der CECAF ist es, die wirksame Nutzung lebender Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern. Die CECAF berät gemäß Artikel 6 Buchstabe d ihrer überarbeiteten Satzung über Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (Empfehlungen). Wegen ihres Beratungsstatus sind die Beschlüsse der CECAF für ihre Mitglieder nicht bindend.

(4)

Nach der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ und den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verstärkung der Wirksamkeit von regionalen Fischereikommissionen (RFOs) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung und zur Verstärkung der Zusammenarbeit in den wichtigsten Gebieten der Weltmeere zur Schließung von Lücken in der Politik auf regionaler Ebene für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

(5)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ betrifft gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fanggeräte.

(6)

Es ist angezeigt, den in der CECAF für den Zeitraum 2019-2023 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die CECAF dazu aufgefordert ist, unverbindliche Rechtsakte zu erlassen, die den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können. Die meisten Beschlüsse des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union innerhalb von RFOs, deren Mitglied die Union ist, sollen vor den Sitzungen dieser RFOs im Jahr 2024 überprüft werden. Um die Kohärenz zwischen den Standpunkten der Union in allen RFOs und regionalen Fischereikommissionen zu verbessern und das Überprüfungsverfahren zu straffen, sollte dieser Beschluss spätestens vor der Sitzung der CECAF im Jahr 2024 überarbeitet werden.

(7)

Angesichts der Entwicklung der Fischereiressourcen im CECAF-Gebiet und der daraus folgenden Notwendigkeit, im Standpunkt der Union neue Entwicklungen zu berücksichtigen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und anderer einschlägiger Informationen, die vor oder während der Tagungen der CECAF vorgelegt werden, sollten gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf den Tagungen der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union auf den Tagungen der CECAF erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Der in Anhang I festgelegte Standpunkt der Union wird vor der Tagung der CECAF im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


ANHANG I

Standpunkt, der im Namen der Union in der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) zu vertreten ist

1.   GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der CECAF wird die Europäische Union

a)

im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

b)

auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für im Einklang mit ihrer überarbeiteten Satzung erlassene Maßnahmen der CECAF hinarbeiten;

c)

dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der CECAF mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995, des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind;

d)

Positionen, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Fischereikommissionen in demselben Gebiet im Einklang stehen, fördern und die Förderung der Koordinierung zwischen den RFOs und einschlägigen Organisationen wie subregionalen Fischereiorganisationen und regionalen Meeresübereinkommen (RSCs) sicherstellen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, einschließlich Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Nicht-Thunfisch-RFOs, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für Thunfisch-RFOs entsprechen;

e)

sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

f)

dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

g)

im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren;

h)

anstreben, im CECAF-Gebiet gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

i)

im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (2) zur Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Meere“ (3) handeln und Maßnahmen zur Unterstützung und Verstärkung der Wirksamkeit der CECAF und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung und Leistung fördern, insbesondere durch Unterstützung der Reform der CECAF zu einer vollwertigen RFO als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen.

2.   ORIENTIERUNGEN

Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die CECAF bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a)

Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen für lebende Meeresressourcen im CECAF-Gebiet auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

b)

Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im CECAF-Gebiet, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU);

c)

Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten und der Aquakultur auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im CECAF-Gebiet im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

d)

Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte;

e)

gemeinsame Ansätze mit anderen regionalen Fischereikommissionen und RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

f)

gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

g)

zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der CECAF.


(1)  Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.

(2)  Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.

(3)  JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.


ANHANG II

Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Fischereikommission für den Mittelostatlantik zu vertretenden Standpunkts

Vor jeder Sitzung der CECAF, wenn dieses Gremium Beschlüsse fassen soll, die den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsvorschriften maßgeblich beeinflussen können, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der CECAF ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

Sollte in einer Sitzung der CECAF, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.


20.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/25


BESCHLUSS (EU) 2019/1571 DES RATES

vom 16. September 2019

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 18. September 2018 wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1271 des Rates (4) Herr Georg EISENREICH als Nachfolger von Frau Beate MERK zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Georg EISENREICH ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Florian HERRMANN, Staatsminister (Freistaat Bayern).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2018/1271 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 88).


20.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/26


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/1572 DES RATES

vom 16. September 2019

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Gabriele BISCHOFF ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Andreas BOTSCH, Director Europe and International, Special Advisor to the President, L20 Sherpa, German Trade Union Confederation (DGB), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


20.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/27


BESCHLUSS (EU) 2019/1573 DES RATES

vom 16. September 2019

zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Carl Johan SONESSON ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Lars-Ingvar LJUNGMAN, Ledamot i kommunfullmäktige, Vellinge kommun.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


Berichtigungen

20.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/28


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG

( Amstsblatt der Europäischen Union L 127 vom 16. Mai 2019 )

Seite 30, Nummer 5.2, Tabelle „Technische Anforderungen an kontaktbasierte UWB-Materialerkennungsgeräte“, erste Reihe in der dritten Spalte („Maximale Spitzenleistung (EIRP) (über einen Bereich von 50 MHz“)):

Anstatt:

„45 dBm“

muss es heißen:

„– 45 dBm“.