ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
20.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/1 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/1568 DES RATES
vom 16. September 2019
zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen. Am 25. Mai 2016 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2016/848 (3) des Rates Herr Klaus MATTHIESEN als Nachfolger von Herrn Mikkel DALSGAARD zum Mitglied ernannt. Am 20. März 2018 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/488 (4) des Rates Herr Thomas HOELGAARD als Nachfolger von Herrn Klaus MATTHIESEN zum Mitglied ernannt. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Thomas HOELGAARD ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Person wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt:
— |
Frau Tina CHRISTENSEN, Vice president at United Federation of Danish Workers. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).
(2) Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).
(3) Beschluss (EU, Euratom) 2016/848 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 78).
(4) Beschluss (EU, Euratom) 2018/488 des Rates vom 20. März 2018 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 19).
20.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/3 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1569 DES RATES
vom 16. September 2019
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
(2) |
Artikel 6 des Abkommens sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (im Folgenden der „Ausschuss“) vor, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt. |
(3) |
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss über Änderungen der Anhänge des Abkommens beschließen. |
(4) |
Der Ausschuss muss einen Beschluss erlassen, mit dem die Anhänge 1 und 2 des Abkommens geändert werden, um die numerischen Codes des Abkommens nach der jüngsten Überprüfung des Harmonisierten Systems zu aktualisieren, einen Fehler bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 des Abkommens über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken zu berichtigen und die Zollzugeständnisse, die die Schweiz 1996 für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter gewährt hat, in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmen. |
(5) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss zu vertreten ist, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Union einzunehmende Standpunkt in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
BESCHLUSS Nr. …/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT
vom …
zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
(2) |
In den Anhängen 1 und 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die Europäische Union (nachstehend die „Parteien“) gewährt haben. |
(3) |
Die Parteien haben vereinbart, die Anhänge 1 und 2 des Abkommens infolge der jüngsten Überarbeitung des Harmonisierten Systems und eines Fehlers bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken zu ändern. Ferner wurde beschlossen, die von der Schweiz im Jahr 1996 gewährten Zollzugeständnisse für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die jeweilige Fassung im Anhang dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am … 2019 in Kraft.
Geschehen zu …,
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft
Die Vorsitzende und Leiterin der Delegation der Europäischen Union
Susana MARAZUELA-AZPIROZ
Die Leiterin der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Krisztina BENDE
Für das Sekretariat des Ausschusses
Luis QUEVEDO LEY
ANHANG
ANHANG 1
ZUGESTÄNDNISSE DER SCHWEIZ
Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zollzugeständnisse ein:
Position des schweizerischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Zollsatz in CHF/100 kg brutto |
Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen) |
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0101 2991 |
Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück) |
0,00 |
100 Stück |
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0204 5010 |
Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
40,00 |
100 |
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0207 1481 |
Brüste von Hühnern, gefroren |
15,00 |
2 100 |
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0207 1491 |
Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren |
15,00 |
1 200 |
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0207 2781 |
Brüste von Truthühnern, gefroren |
15,00 |
800 |
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0207 2791 |
Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren |
15,00 |
600 |
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0207 4210 |
Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren |
15,00 |
700 |
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Fettlebern von Enten oder Gänsen, frisch oder gekühlt |
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0207 4300 |
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0207 5300 |
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9,50 |
20 |
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Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern) |
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0207 4591 |
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0207 5591 |
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0207 6091 |
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15,00 |
100 |
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0208 1000 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren |
11,00 |
1 700 |
||||
0208 9010 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen) |
0,00 |
100 |
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ex ex 0210 1191 |
Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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ex ex 0210 1991 |
Schinken und Stücke davon, ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
0,00 |
1 000 (1) |
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0210 2010 |
Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet |
0,00 |
200 (2) |
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Vogeleier für den Konsum, in der Schale |
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ex ex 0407 2110 |
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ex ex 0407 2910 |
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ex ex 0407 9010 |
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47,00 |
150 |
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ex ex 0409 0000 |
Natürlicher Honig, von Akazien |
8,00 |
200 |
||||
ex ex 0409 0000 |
Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien) |
26,00 |
50 |
||||
0602 1000 |
Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser |
0,00 |
unbegrenzt |
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Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge): |
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0602 2011 |
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0602 2019 |
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0602 2021 |
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0602 2029 |
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0,00 |
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Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge): |
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0602 2031 |
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0602 2039 |
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0602 2041 |
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0602 2049 |
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0,00 |
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Pflanzen von genießbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge): |
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0602 2051 |
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0602 2059 |
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0,00 |
unbegrenzt |
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Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln: |
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0602 2071 |
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0602 2072 |
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0,00 |
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0602 2079 |
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0,00 |
unbegrenzt |
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Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen: |
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0602 2081 |
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0602 2082 |
|
0,00 |
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0602 2089 |
|
0,00 |
unbegrenzt |
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0602 3000 |
Rhododendren und Azaleen, auch veredelt |
0,00 |
unbegrenzt |
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|
Rosen, auch veredelt: |
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0602 4010 |
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0602 4091 |
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0602 4099 |
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0,00 |
unbegrenzt |
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Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel |
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0602 9011 |
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0602 9012 |
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0602 9019 |
|
0,00 |
unbegrenzt |
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|
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln): |
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0602 9091 |
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||||
0602 9099 |
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0,00 |
unbegrenzt |
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0603 1110 |
Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober |
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||||
0603 1210 |
Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober |
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||||
0603 1310 |
Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober |
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0603 1410 |
Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober |
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0603 1510 |
Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober |
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Andere Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober: |
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||||
0603 1911 |
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||||
0603 1918 |
|
0,00 |
1 000 |
||||
0603 1230 |
Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
0603 1330 |
Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April |
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0603 1430 |
Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April |
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0603 1530 |
Lilien (Lilium spp.), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April |
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0603 1930 |
Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April |
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Blüten und Blütenknospen (außer Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April: |
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0603 1931 |
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0603 1938 |
|
0,00 |
unbegrenzt |
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|
Tomaten, frisch oder gekühlt |
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0702 0010 |
Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):
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0702 0020 |
Peretti-Tomaten (längliche Form):
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0702 0030 |
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||||
0702 0090 |
|
0,00 |
10 000 |
||||
|
Eisbergsalat ohne Umblatt: |
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0705 1111 |
|
0,00 |
2 000 |
||||
|
Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt: |
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|
||||
0705 2110 |
|
0,00 |
2 000 |
||||
0707 0010 |
Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April |
5,00 |
200 |
||||
0707 0030 |
Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April |
5,00 |
100 |
||||
0707 0031 |
Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober |
5,00 |
2 100 |
||||
0707 0050 |
Cornichons, frisch oder gekühlt |
3,50 |
800 |
||||
|
Auberginen, frisch oder gekühlt: |
|
|
||||
0709 3010 |
|
0,00 |
1 000 |
||||
0709 5100 0709 5900 |
Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
|
Peperoni, frisch oder gekühlt: |
|
|
||||
0709 6011 |
|
2,50 |
unbegrenzt |
||||
0709 6012 |
Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober |
5,00 |
1 300 |
||||
|
Zucchetti (einschließlich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt: |
|
|
||||
0709 9950 |
|
0,00 |
2 000 |
||||
ex ex 0710 8090 |
Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
0711 9090 |
Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
0,00 |
150 |
||||
0712 2000 |
Getrocknete Zwiebeln, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
0,00 |
100 |
||||
0713 1011 |
Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken |
Ermäßigung von 0,90 CHF auf den Zollsatz |
1 000 |
||||
0713 1019 |
Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöst, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier) |
0,00 |
1 000 |
||||
|
Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet: |
|
|
||||
0802 2190 |
|
|
|
||||
0802 2290 |
|
0,00 |
unbegrenzt |
||||
0802 3290 |
Schalenfrüchte |
0,00 |
100 |
||||
ex ex 0802 9090 |
Pinienkerne, frisch oder getrocknet |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
0805 1000 |
Orangen, frisch oder getrocknet |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
|
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet |
|
|
||||
0805 2100 |
Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
0805 2200 |
Clementinen |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
0805 2900 |
andere |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
0807 1100 |
Wassermelonen, frisch |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
0807 1900 |
Melonen, frisch, andere als Wassermelonen |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
|
Aprikosen, frisch, in offener Packung: |
|
|
||||
0809 1011 |
|
|
|
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0809 1091 |
in anderer Verpackung:
|
0,00 |
2 100 |
||||
0809 4013 |
Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September |
0,00 |
600 |
||||
0810 1010 |
Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai |
0,00 |
10 000 |
||||
0810 1011 |
Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August |
0,00 |
200 |
||||
0810 2011 |
Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September |
0,00 |
250 |
||||
0810 5000 |
Kiwifrüchte, frisch |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
ex ex 0811 1000 |
Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung |
10,00 |
1 000 |
||||
ex ex 0811 2090 |
Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung |
10,00 |
1 200 |
||||
0811 9010 |
Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen |
0,00 |
200 |
||||
0811 9090 |
Genießbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weißen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten) |
0,00 |
1 000 |
||||
0904 2200 |
Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
0,00 |
150 |
||||
0910 2000 |
Safran |
0,00 |
unbegrenzt |
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|
Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), zu Futterzwecken |
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||||
1001 9931 |
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||||
1001 9939 |
|
Ermäßigung von 0,60 CHF auf den Zollsatz |
50 000 |
||||
|
Mais zu Futterzwecken |
|
|
||||
1005 9031 |
|
|
|
||||
1005 9039 |
|
Ermäßigung von 0,50 CHF auf den Zollsatz |
13 000 |
||||
|
Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken: |
|
|
||||
1509 1091 |
|
60,60 (4) |
unbegrenzt |
||||
1509 1099 |
|
86.70 (4) |
unbegrenzt |
||||
|
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken: |
|
|
||||
1509 9091 |
|
60,60 (4) |
unbegrenzt |
||||
1509 9099 |
|
86.70 (4) |
unbegrenzt |
||||
ex ex 0210 1991 |
Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm („jambon en vessie“) |
|
|
||||
ex ex 0210 1991 |
Knochenloses Kotelettstück, geräuchert („jambon saumoné“) |
|
|
||||
ex ex 0210 1991 ex ex 1602 4910 |
Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben („Coppa“) |
|
|
||||
1601 0011 1601 0021 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101 bis 0104 , andere als Wildschweine |
0,00 |
3 715 |
||||
|
Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
||||
2002 1010 2002 1020 |
|
2,50 4,50 |
unbegrenzt unbegrenzt |
||||
|
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken: |
|
|
||||
2002 9010 |
|
0,00 |
unbegrenzt |
||||
2002 9021 |
Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
2002 9029 |
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat, |
|
|
||||
|
|
0,00 |
unbegrenzt |
||||
2003 1000 |
Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
0,00 |
1 700 |
||||
|
Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 : |
|
|
||||
ex ex 2004 9018 |
|
17,50 |
unbegrenzt |
||||
ex ex 2004 9049 |
|
24,50 |
unbegrenzt |
||||
|
Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 : |
|
|
||||
2005 6010 |
|
|
|
||||
2005 6090 |
|
0,00 |
unbegrenzt |
||||
|
Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 : |
|
|
||||
2005 7010 |
|
|
|
||||
2005 7090 |
|
0,00 |
unbegrenzt |
||||
|
Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 : |
|
|
||||
ex ex 2005 9911 |
|
17,50 |
unbegrenzt |
||||
ex ex 2005 9941 |
|
24,50 |
unbegrenzt |
||||
2008 3090 |
Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
2008 5010 |
Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
10,00 |
unbegrenzt |
||||
2008 5090 |
Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
15,00 |
unbegrenzt |
||||
2008 7010 |
Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
2008 7090 |
Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0,00 |
unbegrenzt |
||||
|
Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
||||
ex ex 2009 3919 |
|
6,00 |
unbegrenzt |
||||
ex ex 2009 3920 |
|
14,00 |
unbegrenzt |
||||
|
Süßweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen: |
|
|
||||
2204 2150 |
|
8,50 |
unbegrenzt |
||||
2204 2250 |
|
8,50 |
unbegrenzt |
||||
2204 2960 |
|
8,50 |
unbegrenzt |
||||
ex ex 2204 2150 |
Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (6) |
0,00 |
1 000 hl |
||||
|
Retsina (griechischer Weißwein) gemäß Beschreibung (7) |
|
|
||||
ex ex 2204 2121 |
|
|
|
||||
|
|
|
|
||||
ex ex 2204 2221 |
|
|
|
||||
ex ex 2204 2222 |
|
|
|
||||
|
|
|
|
||||
ex ex 2204 2923 |
|
|
|
||||
ex ex 2204 2924 |
|
0,00 |
500 hl |
||||
|
Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; |
|
|
||||
2309 1021 |
|
|
|
||||
2309 1029 |
|
0,00 |
6 000 (8) |
ANLAGE 2
ZUGESTÄNDNISSE DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Europäische Union räumt für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — die folgenden Zugeständnisse ein:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht |
Jährliche Menge in Nettogewicht (Tonnen) |
0102 29 41 0102 29 49 0102 29 51 0102 29 59 0102 29 61 0102 29 69 0102 29 91 0102 29 99 ex 0102 39 10 ex 0102 90 91 |
Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg |
0,00 |
4 600 Stück |
ex 0210 20 90 |
Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet |
0,00 |
1 200 |
ex 0401 40 10 0401 40 90 0401 50 11 0401 50 19 0401 50 31 0401 50 39 0401 50 91 0401 50 99 |
Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT |
0,00 |
2 000 |
0403 10 |
Joghurt |
||
0402 29 11 ex 0404 90 83 |
Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (9) |
43,80 |
unbegrenzt |
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
0,00 |
unbegrenzt |
0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 15 00 0603 19 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch |
0,00 |
unbegrenzt |
0701 10 00 |
Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt |
0,00 |
4 000 |
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
0,00 (10) |
1 000 |
0703 10 19 0703 90 00 |
Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln) Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
0,00 |
5 000 |
0704 10 00 0704 90 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt |
0,00 |
5 500 |
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt |
0,00 |
3 000 |
0706 10 00 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt |
0,00 |
5 000 |
0706 90 10 0706 90 90 |
Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt |
0,00 |
3 000 |
0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt |
0,00 (10) |
1 000 |
0708 20 00 |
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), frisch oder gekühlt |
0,00 |
1 000 |
0709 30 00 |
Auberginen, frisch oder gekühlt |
0,00 |
500 |
0709 40 00 |
Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt |
0,00 |
500 |
0709 51 00 0709 59 |
Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt |
0,00 |
unbegrenzt |
0709 70 00 |
Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt |
0,00 |
1 000 |
0709 99 10 |
Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.) |
0,00 |
1 000 |
0709 99 20 |
Mangold und Karde, frisch oder gekühlt |
0,00 |
300 |
0709 99 50 |
Fenchel, frisch oder gekühlt |
0,00 |
1 000 |
0709 93 10 |
Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt |
0,00 (10) |
1 000 |
0709 93 90 0709 99 90 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt |
0,00 |
1 000 |
0710 80 61 0710 80 69 |
Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
0,00 |
unbegrenzt |
0712 90 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 0808 10 80 |
Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch |
0,00 (10) |
3 000 |
0808 30 0808 40 |
Birnen, frisch, und Quitten, frisch |
0,00 (10) |
3 000 |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen, frisch |
0,00 (10) |
500 |
0809 29 00 |
Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch |
0,00 (10) |
1 500 (11) |
0809 40 |
Pflaumen und Schlehen, frisch |
0,00 (10) |
1 000 |
0810 10 00 |
Erdbeeren |
0,00 |
200 |
0810 20 10 |
Himbeeren, frisch |
0,00 |
100 |
0810 20 90 |
Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch |
0,00 |
100 |
1106 30 10 |
Mehl, Grieß und Pulver von Bananen |
0,00 |
5 |
1106 30 90 |
Mehl, Grieß und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8 |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 0210 19 50 |
Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm |
0,00 |
1 900 |
ex 0210 19 81 |
Knochenloses Kotelettstück, geräuchert |
||
ex 0210 19 81 ex 1602 49 19 |
Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben |
||
ex 1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101 bis 0104 , andere als Wildschweine |
||
ex 2002 90 91 ex 2002 90 99 |
Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) |
0,00 |
unbegrenzt |
2003 90 90 |
Pilze, andere als der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
0,00 |
unbegrenzt |
0710 10 00 |
Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
|
|
2004 10 10 2004 10 99 |
Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 , andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
|
|
2005 20 80 |
Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 , andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet |
0,00 |
3 000 |
ex 2005 91 00 ex 2005 99 |
Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2008 30 |
Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2008 40 |
Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2008 50 |
Flocken und Pulver von Abrikosen/Marillen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) |
0,00 |
unbegrenzt |
2008 60 |
Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0,00 |
500 |
ex 0811 90 19 ex 0811 90 39 |
Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
0811 90 80 |
Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
ex 2008 70 |
Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2008 80 |
Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2008 99 |
Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (12) |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2009 19 |
Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2009 21 00 ex 2009 29 |
Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2009 31 ex 2009 39 |
Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2009 41 ex 2009 49 |
Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2009 71 ex 2009 79 |
Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0,00 |
unbegrenzt |
ex 2009 81 ex 2009 89 |
Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0,00 |
unbegrenzt |
(1) Einschließlich 480 Tonnen für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.
(2) Einschließlich 170 Tonnen Bresaola gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.
(3) Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60 000 Pflanzen.
(4) Einschließlich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.
(5) Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.
(6) Beschreibung: Als „Portwein“ gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
(7) Beschreibung: Unter „Retsina“ versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
(8) Der Europäischen Gemeinschaft von der Schweiz gewährte Zugeständnisse gemäß dem Briefwechsel vom 30. Juni 1996.
(9) Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Milch zur Ernährung von Säuglingen“ nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.
(10) Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.
(11) Einschließlich der Menge von 1 000 Tonnen gemäß dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.
(12) Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.
20.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/20 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1570 DES RATES
vom 16. September 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union ist Mitglied der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF), einer regionalen Fischereikommission der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO), die gemäß Artikel VI Absatz 2 der FAO-Satzung eingesetzt wurde. |
(2) |
Die Union ist Mitglied der FAO. |
(3) |
Zweck der CECAF ist es, die wirksame Nutzung lebender Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern. Die CECAF berät gemäß Artikel 6 Buchstabe d ihrer überarbeiteten Satzung über Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (Empfehlungen). Wegen ihres Beratungsstatus sind die Beschlüsse der CECAF für ihre Mitglieder nicht bindend. |
(4) |
Nach der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ und den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verstärkung der Wirksamkeit von regionalen Fischereikommissionen (RFOs) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung und zur Verstärkung der Zusammenarbeit in den wichtigsten Gebieten der Weltmeere zur Schließung von Lücken in der Politik auf regionaler Ebene für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ betrifft gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fanggeräte. |
(6) |
Es ist angezeigt, den in der CECAF für den Zeitraum 2019-2023 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die CECAF dazu aufgefordert ist, unverbindliche Rechtsakte zu erlassen, die den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können. Die meisten Beschlüsse des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union innerhalb von RFOs, deren Mitglied die Union ist, sollen vor den Sitzungen dieser RFOs im Jahr 2024 überprüft werden. Um die Kohärenz zwischen den Standpunkten der Union in allen RFOs und regionalen Fischereikommissionen zu verbessern und das Überprüfungsverfahren zu straffen, sollte dieser Beschluss spätestens vor der Sitzung der CECAF im Jahr 2024 überarbeitet werden. |
(7) |
Angesichts der Entwicklung der Fischereiressourcen im CECAF-Gebiet und der daraus folgenden Notwendigkeit, im Standpunkt der Union neue Entwicklungen zu berücksichtigen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und anderer einschlägiger Informationen, die vor oder während der Tagungen der CECAF vorgelegt werden, sollten gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf den Tagungen der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union auf den Tagungen der CECAF erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I festgelegte Standpunkt der Union wird vor der Tagung der CECAF im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
ANHANG I
Standpunkt, der im Namen der Union in der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) zu vertreten ist
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der CECAF wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für im Einklang mit ihrer überarbeiteten Satzung erlassene Maßnahmen der CECAF hinarbeiten; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der CECAF mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995, des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind; |
d) |
Positionen, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Fischereikommissionen in demselben Gebiet im Einklang stehen, fördern und die Förderung der Koordinierung zwischen den RFOs und einschlägigen Organisationen wie subregionalen Fischereiorganisationen und regionalen Meeresübereinkommen (RSCs) sicherstellen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, einschließlich Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Nicht-Thunfisch-RFOs, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für Thunfisch-RFOs entsprechen; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
anstreben, im CECAF-Gebiet gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (2) zur Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Meere“ (3) handeln und Maßnahmen zur Unterstützung und Verstärkung der Wirksamkeit der CECAF und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung und Leistung fördern, insbesondere durch Unterstützung der Reform der CECAF zu einer vollwertigen RFO als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die CECAF bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen für lebende Meeresressourcen im CECAF-Gebiet auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten; |
b) |
Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im CECAF-Gebiet, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU); |
c) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten und der Aquakultur auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im CECAF-Gebiet im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
d) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
e) |
gemeinsame Ansätze mit anderen regionalen Fischereikommissionen und RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
f) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
g) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der CECAF. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Fischereikommission für den Mittelostatlantik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der CECAF, wenn dieses Gremium Beschlüsse fassen soll, die den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsvorschriften maßgeblich beeinflussen können, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der CECAF ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der CECAF, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
20.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/25 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1571 DES RATES
vom 16. September 2019
zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 18. September 2018 wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1271 des Rates (4) Herr Georg EISENREICH als Nachfolger von Frau Beate MERK zum Mitglied ernannt. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Georg EISENREICH ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
— |
Herr Florian HERRMANN, Staatsminister (Freistaat Bayern). |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
(4) Beschluss (EU) 2018/1271 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 88).
20.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/26 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/1572 DES RATES
vom 16. September 2019
zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Gabriele BISCHOFF ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Andreas BOTSCH, Director Europe and International, Special Advisor to the President, L20 Sherpa, German Trade Union Confederation (DGB), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).
(2) Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).
20.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/27 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1573 DES RATES
vom 16. September 2019
zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der schwedischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Carl Johan SONESSON ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
— |
Herr Lars-Ingvar LJUNGMAN, Ledamot i kommunfullmäktige, Vellinge kommun. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
Berichtigungen
20.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/28 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG
( Amstsblatt der Europäischen Union L 127 vom 16. Mai 2019 )
Seite 30, Nummer 5.2, Tabelle „Technische Anforderungen an kontaktbasierte UWB-Materialerkennungsgeräte“, erste Reihe in der dritten Spalte („Maximale Spitzenleistung (EIRP) (über einen Bereich von 50 MHz“)):
Anstatt:
„45 dBm“
muss es heißen:
„– 45 dBm“.