ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 235

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
12. September 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1398 des Rates vom 10. September 2019 zur Ernennung von drei von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

1

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1399 der Kommission vom 10. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU in Bezug auf das Verzeichnis der Gebiete in Italien, in denen Schutzmaßnahmen gegen den kleinen Bienenstockkäfer gelten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6418)  ( 1 )

3

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/1400]

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 188/2019 vom 10. Juli 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/1401]

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 190/2019 vom 10. Juli 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2019/1402]

9

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( ABl. L 173 vom 27.6.2019 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1398 DES RATES

vom 10. September 2019

zur Ernennung von drei von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 8. Oktober 2018 wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1510 des Rates (4) Frau Micaela FANELLI aufgrund ihres neuen Mandats erneut zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Micaela FANELLI und Frau Catiuscia MARINI sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Matteo Luigi BIANCHI (Sindaco del Comune di Morazzone (VA)) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden zu Mitgliedern im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

Frau Virginia RAGGI, Sindaco di Roma Capitale,

Herr Alberto CIRIO, Presidente della Regione Piemonte,

Herr Matteo Luigi BIANCHI, Consigliere del Comune di Morazzone (VA) (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2018/1510 des Rates vom 8. Oktober 2018 zur Ernennung von zwei von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 255 vom 11.10.2018, S. 15).


12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1399 DER KOMMISSION

vom 10. September 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU in Bezug auf das Verzeichnis der Gebiete in Italien, in denen Schutzmaßnahmen gegen den kleinen Bienenstockkäfer gelten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6418)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission (3) wurden bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt, die Italien infolge des Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) in bestimmten Gebieten, ursprünglich in den Regionen Kalabrien und Sizilien, zu treffen hat. Aufgrund der epidemiologischen Entwicklungen in den letzten Jahren sowie des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/370 der Kommission (4) beschränken sich diese Maßnahmen momentan auf die Region Kalabrien.

(2)

Am 21. Juni 2019 meldete Italien der Kommission ein neues Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Sizilien. Aus diesem Grund sollte das im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU festgelegte Verzeichnis der Gebiete, in denen Schutzmaßnahmen gelten, wieder um die Region Sizilien erweitert werden.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2014/909/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat

Gebiete, für die Schutzmaßnahmen gelten

Italien

Kalabrien: gesamte Region

Sizilien: gesamte Region“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. September 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 161).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/370 der Kommission vom 1. März 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer bestimmter Schutzmaßnahmen und zwecks Änderung des Verzeichnisses der Gebiete in Italien, in denen Schutzmaßnahmen gegen den kleinen Bienenstockkäfer gelten (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 213).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 84/2019

vom 29. März 2019

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/1400]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129 wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 21. Juli 2019 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 29b (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 21. Juli 2019 gestrichen.

2.

Nach Nummer 29bc (Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„29bd.

32017 R 1129: Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.

c)

In Artikel 9 Absatz 3 werden nach der Angabe ‚ab dem 21. Juli 2019‘ die Wörter ‚oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,‘ eingefügt.

d)

In Artikel 22 Absatz 11 werden die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

e)

In Artikel 33 Absatz 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

f)

In Artikel 34 Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

In Artikel 35 Absatz 2 werden die Wörter ‚von Unionsrecht oder‘ durch ‚des EWR-Abkommens oder von‘ ersetzt.

h)

In Artikel 37 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

In Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter ‚dem einschlägigen Unionsrecht‘ durch ‚den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

j)

In Artikel 46 Absatz 3 werden nach der Angabe ‚nach dem 21. Juli 2019‘ die Wörter ‚oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,‘ eingefügt.

k)

In Artikel 49 Absätze 2 und 3 werden nach der Angabe ‚ab dem 21. Juli 2019‘ bzw. ‚bis zum 21. Juli 2019‘ die Wörter ‚oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,‘ bzw. ‚oder bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,‘ eingefügt.

l)

In Artikel 49 Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Angaben ‚ab dem 21. Juli 2018‘ und ‚ab dem 20. Juli 2017‘ jeweils durch die Angabe ‚ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1129 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12.

(2)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/2019

vom 10. Juli 2019

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/1401]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 werden die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 382/2014 (3) und (EU) 2016/301 der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 21. Juli 2019 aus diesem zu streichen sind.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 21. Juli 2019 aus diesem zu streichen ist.

(5)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 29bd (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„29bda.

32019 R 0979: Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1).

29bdb.

32019 R 0980: Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26).“

(2)   In Anhang IX des EWR-Abkommens wird der Text der Nummern 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission), 29bb (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission) und 29bc (Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission) mit Wirkung zum 21. Juli 2019 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/979 und (EU) 2019/980 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)  ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26.

(3)  ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 36.

(4)  ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13.

(5)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 190/2019

vom 10. Juli 2019

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2019/1402]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge IX und XIX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 31k (Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„31l.

32016 R 1011: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

In Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 46 Absatz 10 Unterabsatz 3 und Artikel 46 Absatz 11 Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

c)

In Artikel 46 Absatz 10 werden die Wörter ‚dem Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚den Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

d)

In Artikel 47 Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

e)

In Artikel 48 Absatz 3 wird das Wort ‚Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚der Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.“

Artikel 2

In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird in Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1011: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Berichtigungen

12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/11


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 27. Juni 2019 )

Seite 40, Erwägungsgrund 15:

Anstatt:

„17. Oktober 2019“

muss es heißen:

„30. September 2019“.

Anstatt:

„17. Juli 2020“

muss es heißen:

„30. Juni 2020“.

Seite 41, Artikel 3:

Anstatt:

„17. Januar 2020“

muss es heißen:

„31. Dezember 2019“.

Seite 41, Artikel 4:

Anstatt:

„17. Oktober 2019“

muss es heißen:

„30. September 2019“.

Anstatt:

„17. Juli 2020“

muss es heißen:

„30. Juni 2020“.