ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 224

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
28. August 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23)

1

 

*

Beschluss (EU) 2019/1377 der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2019 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/26)

6

 

*

Beschluss (EU) 2019/1378 der Europäischen Zentralbank vom 9. August 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2019/27)

9

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses März 2019 ( ABl. L 110 vom 25.4.2019 )

12

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1083 der Kommission vom 21. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ( ABl. L 171 vom 26.6.2019 )

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

28.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1376 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Juli 2019

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 14 Absätze 3 und 5, Artikel 15 Absatz 3 sowie Artikel 17 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit dem Ziel wahr, eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für den Entzug der Zulassung von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten ausschließlich zuständig.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für die Beurteilung der Anzeige über den Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten ausschließlich zuständig, außer im Fall einer Bankenabwicklung.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufgaben, welche die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts hat, zur Beaufsichtigung von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen bedeutenden Kreditinstituten zuständig, die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen. Darüber hinaus haben bedeutende beaufsichtigte Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des beaufsichtigten Unternehmens befindet, ihre Absicht gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) anzuzeigen. Fasst die EZB gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.

(5)

Die EZB ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausschließlich zuständig, die Aufgabe wahrzunehmen, welche die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts hat, nämlich die Erteilung der Zustimmung zur gesamtschuldnerischen Bürgschaft eines (bedeutenden) beaufsichtigten Unternehmens für die eingegangenen Verpflichtungen seines Tochterfinanzinstituts, das die in der Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat entweder über eine Zweigstelle oder im Wege der Erbringung von Dienstleistungen auszuüben beabsichtigt.

(6)

Die EZB hat als zuständige Behörde jedes Jahr eine erhebliche Anzahl von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten zu erlassen. Zur Erleichterung der Beschlussfassung ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher, regelmäßig von der EZB zu fassender Beschlüsse erforderlich, bei denen nur ein begrenzter Ermessensspielraum besteht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Übertragung von Befugnissen als notwendig angesehen, um einer Institution zu ermöglichen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ebenso hat der Gerichtshof die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans als eine jedem institutionellen System innewohnende Notwendigkeit anerkannt (5).

(7)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(8)

Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(9)

In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach Maßgabe des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 (6) näher erläuterten Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewendet werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Beurteilungskriterien haben.

(10)

Aufsichtsbeschlüsse der EZB können gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der im Beschluss EZB/2014/16 (7) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes“: ein Beschluss der EZB im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage von nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).

Im Sinne dieses Beschlusses umfasst ein „Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes“ auch einen Beschluss der EZB nach nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU über die Erteilung der Zustimmung zur gesamtschuldnerischen Bürgschaft des Mutterunternehmens/der Mutterunternehmen für die von seinem/ihrem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen, das die in der Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat entweder über eine Zweigstelle oder im Wege der Erbringung von Dienstleistungen auszuüben beabsichtigt;

2.

„Zweigstelle“: eine Betriebsstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

3.

„Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen“: ein Beschluss der EZB zum Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an einem beaufsichtigten Unternehmen (Zielunternehmen) nach nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

4.

„Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

„Beschluss zum Entzug der Zulassung“: ein Beschluss der EZB zum Entzug der Zulassung als Kreditinstitut auf der Grundlage von nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

6.

„Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

7.

„Leiter von Arbeitseinheiten“: die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung übertragen wird;

8.

„Verfahren der impliziten Zustimmung“: das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;

9.

„ablehnender Beschluss“: ein Beschluss, durch den die vom Antragsteller beantragte Zulassung nicht oder nicht in vollem Umfang erteilt wird; einschließlich unter anderem ablehnende Beschlüsse gemäß Artikel 34 Absatz1 Buchstabe d und Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche Nebenbestimmungen a) sicherstellen, dass der Antragsteller die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 erfüllt, und die Nebenbestimmungen schriftlich vereinbart wurden oder diese b) lediglich auf eine oder mehrere Voraussetzungen, die der Antragsteller gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 erfüllen muss, erneut hinweisen oder Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen anfordern;

10.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“: ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

11.

„beaufsichtigtes Unternehmen“: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

12.

„Gruppe“: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und deren Tochterunternehmen oder Unternehmen besteht, die im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) miteinander in Beziehung stehen, einschließlich aller Untergruppen;

13.

„nationale zuständige Behörde“: eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

14.

„EZB-Leitfaden“: ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes und auf der Website der EZB veröffentlichtes Dokument, das die Auslegung der rechtlichen Anforderungen durch die EZB näher erläutert.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss legt die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung an die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB fest.

(2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die zum Zwecke des Erlasses von Beschlüssen zur die Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung durchzuführen ist.

Artikel 3

Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung

(1)   Nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragt der EZB-Rat hiermit auf die gemäß Artikel 5 vom Direktorium ernannten Leiter von Arbeitseinheiten der EZB die Entscheidungsbefugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung.

(2)   Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung werden durch einen delegierten Beschluss erlassen, wenn die in Artikel 4, 5 und 6 genannten einschlägigen Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

(3)   Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erforderlich macht.

(4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen findet für den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen sowie für die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB Anwendung, sofern kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist.

(5)   Ablehnende Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(6)   Kann ein Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder zum Entzug der Zulassung nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wird er nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen

(1)   Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen sind im Wege eines delegierten Beschlusses zu fassen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist das Ergebnis der Hinzufügung oder Entfernung einer Zwischenebene in der Gruppenstruktur des Erwerbers;

b)

Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist das Ergebnis einer Verlagerung der Eigentumsverhältnisse im Zielunternehmen von einer Holdinggesellschaft zu einer anderen Holdinggesellschaft innerhalb der gleichen Gruppe;

c)

Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist das Ergebnis der Erhöhung einer bestehenden qualifizierten Beteiligung, es sei denn, es sind seit der letzten Beurteilung wesentliche Änderungen eingetreten, die mindestens eines der Beurteilungskriterien berühren, oder der Erwerber erwirbt die Kontrolle über das Zielunternehmen.

(2)   Die Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 der Richtlinie 2013/36/EU in der in nationales Recht umgesetzten Form durchgeführt, wobei auch alle anwendbaren Leitfäden der EZB oder ähnliche Orientierungshilfen, die von der EZB herausgegeben werden, sowie die Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (10) zu berücksichtigen sind.

Artikel 5

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Entzug der Zulassung

(1)   Beschlüsse zum Entzug der Zulassung können im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst werden, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Der Beschluss wird auf Antrag des beaufsichtigten Unternehmens oder aufgrund einer Verschmelzung erlassen, die dazu führt, dass das beaufsichtigte Unternehmen nicht mehr existiert;

b)

Das beaufsichtigte Unternehmen hält nach dem Inkrafttreten des Entzugs der Zulassung keine Publikumseinlagen mehr;

c)

Der Entzug der Zulassung ist mit einer Reorganisation innerhalb einer Gruppe verbunden.

(2)   Die Beurteilung des Entzugs der Zulassung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU in der in nationales Recht umgesetzten Form durchgeführt, wobei auch alle anwendbaren Leitfäden der EZB oder ähnliche Orientierungshilfen zu berücksichtigen sind, die von der EZB herausgegeben werden.

Artikel 6

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes

(1)   Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes nach Artikel 11 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), welche die Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen betreffen, können im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst werden, wenn die gesamten Vermögenswerte der Zweigstelle gemäß Schätzung im Geschäftsplan nicht mehr als 10 % der gesamten Vermögenswerte des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens betragen.

(2)   Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU, welche die Erteilung der Zustimmung zur gesamtschuldnerischen Bürgschaft des Mutterunternehmens für die von seinem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen betreffen, können im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst werden, wenn die in der Bürgschaft vorgesehene Haftung des Mutterunternehmens gemäß dem Geschäftsplan für die im Rahmen des Beschlusses zur Nutzung des Europäischen Passes ausgeübten Tätigkeiten 10 % der gesamten Vermögenswerte des Mutterunternehmens auf Einzelinstitutsebene nicht übersteigt.

(3)   Die Beurteilung von Anträgen im Zusammenhang mit Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes nach Artikel 11 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt, wobei auch alle anwendbaren Leitfäden der EZB oder ähnliche Orientierungshilfen zu berücksichtigen sind, die von der EZB herausgegeben werden.

(4)   Die Beurteilung von Anträgen im Zusammenhang mit Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes nach nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Artikel 34, 35 und 39 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt, wobei auch alle anwendbaren Leitfäden der EZB oder ähnliche Orientierungshilfen zu berücksichtigen sind, die von der EZB herausgegeben werden.

Artikel 7

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss findet keine Anwendung in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ein Beschlussentwurf zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder zum Entzug der Zulassung von der nationalen zuständigen Behörde bei der EZB eingereicht wird, oder wenn die Anzeige über die Absicht des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zur Errichtung einer Zweigstelle oder die Übernahme einer Bürgschaft für die von seinem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen von der nationalen zuständigen Behörde bei der EZB eingereicht wird.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Juli 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Urteile des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Carmine Salvatore Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(6)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(7)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(9)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(10)  Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Gemeinsame Leitlinien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor, JC/GL/2016/01.


28.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/6


BESCHLUSS (EU) 2019/1377 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Juli 2019

zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/26)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Ein Ermächtigungsbeschluss wird wirksam mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Basis eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen.

(3)

Das Direktorium soll bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Zahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind.

(4)

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, an welche die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten delegiert werden soll, konsultiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Delegierte Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen

(1)   Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23), die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums — bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren — und einen der folgenden Leiter einer Arbeitseinheit erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt;

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt.

Betrifft ein delegierter Beschluss nach Artikel 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) mehr als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, ist das betreffende beaufsichtigte Unternehmen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe, an dem bzw. der die qualifizierte Beteiligung erworben wird.

(2)   Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23), die keine bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht III erlassen.

Artikel 3

Delegierte Beschlüsse zum Entzug der Zulassung

(1)   Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 5 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums – bzw. im Falle deren Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren – und einen der folgenden Leiter einer Arbeitseinheit erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt;

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt.

(2)   Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 5 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht III erlassen.

Artikel 4

Delegierte Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes

Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 6 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) werden durch einen der folgenden Leiter einer Arbeitseinheit erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt;

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Juli 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(2)  Siehe S. 1. dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


28.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/9


BESCHLUSS (EU) 2019/1378 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. August 2019

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2019/27)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der seit der Einrichtung des administrativen Überprüfungsausschusses gesammelten Erfahrungen ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der im Beschluss EZB/2014/16 (2) festgelegten Vorschriften über die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses klarzustellen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die Rolle der stellvertretenden Mitglieder.

(2)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat eine Methodik für die Verteilung der Kosten entwickelt, die den Antragstellern und der EZB im Rahmen der internen administrativen Überprüfung von Beschlüssen der EZB durch den administrativen Überprüfungsausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 entstehen. Diese Methodik sollte in die Vorschriften über die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses aufgenommen werden.

(3)

Daher sollte der Beschluss EZB/2014/16 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/16 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der administrative Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen durch zwei stellvertretende Mitglieder ersetzt werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein stellvertretendes Mitglied ersetzt ein Mitglied des administrativen Ausschusses vorübergehend bei dessen zeitweiser Arbeitsunfähigkeit. Im Zusammenhang mit einem bestimmten Überprüfungsantrag ersetzt ein stellvertretendes Mitglied ein Mitglied des administrativen Ausschusses vorübergehend in den folgenden Fällen:

a)

In jeder Situation, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts im Sinne von Artikel 11.1 des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB (*1) führen könnte;

b)

Das Mitglied ist aus gerechtfertigten Gründen verhindert.

(*1)  ABl. C 89 vom 8.3.2019, S. 2.“"

c)

Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4)   Ein stellvertretendes Mitglied tritt dauerhaft an die Stelle eines Mitglieds des administrativen Ausschusses bei dessen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sowie bei dessen Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung. In diesem Fall endet die Stellvertretung und das stellvertretende Mitglied wird vom EZB-Rat zum Mitglied des administrativen Ausschusses ernannt. An dessen Stelle wird ein stellvertretendes Mitglied im Einklang mit dem in Artikel 4 festgelegten Verfahren ernannt.

(5)   Die stellvertretenden Mitglieder nehmen entweder bei einer vorübergehenden Ersetzung der Mitglieder des administrativen Ausschusses oder als Beobachter uneingeschränkt am Überprüfungsverfahren teil.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des administrativen Ausschusses und der beiden stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Tritt ein stellvertretendes Mitglied gemäß Artikel 3 Absatz 4 dauerhaft an die Stelle eines Mitglieds des administrativen Ausschusses, ist dies nicht als neue Ernennung oder Verlängerung anzusehen und gilt das Datum der Ernennung als stellvertretendes Mitglied als Beginn des Mandats.“

3.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   In dem Antrag auf Überprüfung sind die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers eindeutig anzugeben, damit das Sekretariat mit dem Antragsteller oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten in Kontakt treten kann. Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine Eingangsbestätigung, in der angegeben ist, ob der Antrag vollständig ist.“

4.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der administrative Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu der Überprüfung innerhalb einer Frist ab, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung, einschließlich sämtlicher Unterlagen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorzulegen sind, deren Eingang gemäß Artikel 7 Absatz 5 bestätigt wurde“

5.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums zur Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch einen Beschluss desselben Inhalts oder zu dessen Aufhebung oder Änderung wird dem EZB-Rat innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des administrativen Ausschusses vorgelegt.“

6.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 3 und 4 werden gestrichen;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der EZB-Rat entscheidet über die Kostenverteilung gemäß dem in Artikel 13g.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Verfahren auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Methodik für die Kostenverteilung.“

7.

Der Text des Anhangs dieses Beschlusses wird als Anhang in Beschluss EZB/2014/16 angefügt.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. August 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).


ANHANG

„ANHANG

Methodik für die Verteilung der Kosten der Überprüfung, die den Antragstellern und der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Überprüfung von Beschlüssen der EZB durch den administrativen Ausschuss entstehen

In den Fällen, in denen der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss aufhebt oder dessen verfügenden Teil infolge des Antrags auf Überprüfung ändert, erstattet die EZB die Kosten, die dem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung entstanden sind, mit Ausnahme sämtlicher unverhältnismäßigen Kosten, die aufgrund der Beibringung schriftlicher oder mündlicher Beweismittel bzw. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsbeistand entstanden sind, welche vom Antragsteller zu tragen sind. Die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen Kosten durch die EZB darf in keinem Fall 50 000 EUR pro Überprüfung durch den administrativen Ausschuss übersteigen.

In den Fällen, in denen der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss durch einen Beschluss desselben Inhalts ersetzt oder lediglich den nicht verfügenden Teil (*1) des ursprünglichen Beschlusses infolge des Antrags auf Überprüfung ändert, trägt der Antragsteller zu den der EZB im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten bei. Natürliche Personen zahlen einen Pauschalbetrag von 500 EUR. Juristische Personen zahlen einen Pauschalbetrag von 5 000 EUR. Die Anwendung von Artikel 13 dieses Beschlusses bleibt von der Zahlung dieses Pauschalbetrags unberührt.

In den Fällen, in denen der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 6 dieses Beschlusses zurücknimmt, tragen der Antragsteller und die EZB gegebenenfalls ihre eigenen Kosten.


(*1)  Der ‚nicht verfügende Teil‘ bezieht sich auf den Teil des Beschlusses, in dem die Begründung dieses EZB-Beschlusses enthalten ist, unabhängig vom Wortlaut, der im betreffenden Beschluss zur Bezeichnung dieses Teils verwendet wird.‘


Berichtigungen

28.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/12


Berichtigung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses März 2019

( Amtsblatt der Europäischen Union L 110 vom 25. April 2019 )

Auf Seite 43, die Veröffentlichung der „Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses März 2019“ ist als null und nichtig anzusehen.


28.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/12


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1083 der Kommission vom 21. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

( Amtsblatt der Europäischen Union L 171 vom 26. Juni 2019 )

Seite 91, Anhang zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, Teil IX Abschnitt A, Tabelle IX.A9. Reihe IX.A9.001 Spalte „Beschreibung“, Buchstabe a:

Anstatt:

„die in Absatz 2 des vorstehenden Abschnitts ‚Technologie‘ aufgeführte ‚Technologien‘ enthalten oder“

muss es heißen:

„die in Absatz 2 des nachstehenden Abschnitts ‚Technologie‘ aufgeführte ‚Technologien‘ enthalten oder“.

Seite 92, Anhang zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, Teil IX Abschnitt A, Tabelle IX.A9. Reihe IX.A9.003 Spalte „Beschreibung“, Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

oder“

muss es heißen:

„a)

unter Ziffer 1 erfasst oder“.