ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
26. Juli 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 25. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 zwecks Aktualisierung der Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1263 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Ausgabe einer Gedenkmünze mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen anlässlich des 35-jährigen Bestehens des Erasmus-Programms

5

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1264 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 23. Juli 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (EUTM Somalia/1/2019)

6

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2019/19)

8

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1262 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 zwecks Aktualisierung der Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission (2) wurde eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (im Folgenden die „Unionsliste“) festgelegt, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gegebenenfalls aktualisiert wird.

(2)

Auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten Risikobewertungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung genannten Kriterien für folgende invasive gebietsfremde Arten insgesamt erfüllt sind: Acacia saligna (Labill.) H.L.Wendl. (Acacia cyanophylla Lindl.), Acridotheres tristis Linnaeus, 1766, Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Andropogon virginicus L., Arthurdendyus triangulatus (Dendy, 1894) Jones & Gerard (1999), Cardiospermum grandiflorum Sw., Cortaderia jubata (Lemoine ex Carrière) Stapf, Ehrharta calycina Sm., Gymnocoronis spilanthoides (D.Don ex Hook. & Arn.) DC., Humulus scandens (Lour.) Merr., Lepomis gibbosus Linnaeus, 1758, Lespedeza cuneata (Dum.Cours.) G.Don (Lespedeza juncea var. sericea (Thunb.) Lace & Hauech), Lygodium japonicum (Thunb.) Sw., Plotosus lineatus (Thunberg, 1787), Prosopis juliflora (Sw.) DC., Salvinia molesta D.S. Mitch. (Salvinia adnata Desv.), Triadica sebifera (L.) Small (Sapium sebiferum (L.) Roxb.).

(3)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass für jede der vorgenannten invasiven gebietsfremden Arten alle in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführten Elemente gebührend berücksichtigt wurden.

(4)

Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 wurden die wissenschaftlichen Bezeichnungen einiger in der Unionsliste aufgelisteter Arten überarbeitet. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 wurden die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) festgelegten KN-Codes aktualisiert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für invasive gebietsfremde Arten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung werden die folgenden Arten in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Art

(i)

KN-Codes für lebende Exemplare

(ii)

KN-Codes für reproduktionsfähige Teile

(iii)

Kategorien der Waren, mit denen eine Ver-bindung besteht

(iv)

Acacia saligna (Labill.) H.L.Wendl. (Acacia cyanophylla Lindl.)

ex 0602 90 47

ex 1209 99 99 (Samen)

 

Acridotheres tristis Linnaeus, 1766

ex 0106 39 80

ex 0407 19 90 (Bruteier)

 

Ailanthus altissima (Mill.) Swingle

ex 0602 90 48

ex 1209 99 99 (Samen)

 

Andropogon virginicus L.

ex 0602 90 50

ex 1209 99 99 (Samen)

(13)

Arthurdendyus triangulatus (Dendy, 1894) Jones & Gerard (1999)

ex 0106 90 00

(5)

Cardiospermum grandiflorum Sw.

ex 0602 90 50

ex 1209 99 99 (Samen)

 

Cortaderia jubata (Lemoine ex Carrière) Stapf

ex 0602 90 50

ex 1209 99 99 (Samen)

 

Ehrharta calycina Sm.

ex 0602 90 50

ex 1209 99 99 (Samen)

(13)

Gymnocoronis spilanthoides (D.Don ex Hook. & Arn.) DC.

ex 0602 90 50

ex 1209 99 99 (Samen)

 

Humulus scandens (Lour.) Merr.

ex 0602 90 50

ex 1209 99 99 (Samen)

 

Lepomis gibbosus Linnaeus, 1758

ex 0301 99 17

ex 0511 91 90 (befruchteter Fischlaich)

(1), (2), (3), (4)

Lespedeza cuneata (Dum.Cours.) G.Don (Lespedeza juncea var. sericea (Thunb.) Lace & Hauech)

ex 0602 90 50

ex 1209 99 99 (Samen)

(13)

Lygodium japonicum (Thunb.) Sw.

ex 0602 90 50

ex 1209 99 99 (Samen)

(5)

Plotosus lineatus (Thunberg, 1787)

ex 0301 19 00 ; ex 0301 99 85

ex 0511 91 90 (befruchteter Fischlaich)

 

Prosopis juliflora (Sw.) DC.

ex 0602 90 47

ex 1209 99 99 (Samen)

 

Salvinia molesta D.S. Mitch. (Salvinia adnata Desv.)

ex 0602 90 50

 

Triadica sebifera (L.) Small (Sapium sebiferum (L.) Roxb.)

ex 0602 90 48

ex 1209 99 99 (Samen)“

 

2.

In der Tabelle der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung wird „Orconectes limosus Rafinesque, 1817“ durch „Orconectes limosus Rafinesque, 1817 (Faxonius limosus Rafinesque, 1817)“ ersetzt.

3.

In der Tabelle der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung wird „Orconectes virilis Hagen, 1870“ durch „Orconectes virilis Hagen, 1870 (Faxonius virilis Hagen, 1870)“ ersetzt.

4.

In der Tabelle der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung wird „Procambarus fallax (Hagen, 1870) f. virginalis“ durch „Procambarus fallax (Hagen, 1870) f. virginalis (Procambarus virginalis Lyko, 2017)“ ersetzt.

5.

In der Tabelle der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung wird der KN-Code für reproduktionsfähige Teile der Art Eichhornia crassipes (Martius) Solms von „ex 1209 30 00“ in „ex 1209 99 99“ geändert.

6.

In den Erläuterungen zur Tabelle wird für Spalte iv der Wortlaut unter Nummer 2, „0301 93 00: Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus)“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „0301 93 00: Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)“.

7.

In den Erläuterungen zur Tabelle wird für Spalte iv der Wortlaut unter Nummer 6, „1211 90 86: Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „ex 1211 90 86: frische Samen, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert“.

8.

In den Erläuterungen zur Tabelle wird für Spalte iv folgende Nummer hinzugefügt:

„(13)

ex 1213: Heu“.

BESCHLÜSSE

26.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1263 DES RATES

vom 18. Juli 2019

über die Ausgabe einer Gedenkmünze mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen anlässlich des 35-jährigen Bestehens des Erasmus-Programms

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates (2) bleiben Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten und erfolgt ihre Gestaltung unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Anforderungen dieser Mitgliedstaaten.

(2)

Am 2. Juli 2019 hat der Wirtschafts- und Finanzausschuss auf Vorschlag des Unterausschusses „Euro-Münzen“ eine gemeinsame Gedenkausgabe im Jahr 2022 anlässlich des 35-jährigen Bestehens des Erasmus-Programms im Grundsatz befürwortet.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 wird die Entscheidung darüber, ob Gedenkmünzen mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen durch alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, vom Rat getroffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Ausgabe einer Gedenkmünze mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen durch alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Jahr 2022 anlässlich des 35-jährigen Bestehens des Erasmus-Programms wird hiermit gebilligt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1).


26.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/6


BESCHLUSS (GASP) 2019/1264 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 23. Juli 2019

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (EUTM Somalia/1/2019)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2010/96/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union die entsprechenden Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der nachfolgenden Befehlshaber der EU-Mission, zu fassen.

(2)

Mit dem Beschluss (GASP) 2017/971 des Rates (2) wurde die Befehlskette der EUTM Somalia geändert.

(3)

Am 11. Juli 2018 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2018/992 (3) zur Ernennung von Oberst Matteo Giacomo SPREAFICO zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia angenommen.

(4)

Am 23. Mai 2019 hat Italien vorgeschlagen, Brigadegeneral Antonello DE SIO als Nachfolger von Brigadegeneral Matteo Giacomo SPREAFICO mit Wirkung vom 9. August 2019 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia zu ernennen.

(5)

Der EU-Militärausschuss ist am 4. Juni 2019 übereingekommen, dem PSK zu empfehlen, diesen Vorschlag zu billigen.

(6)

Es sollte ein Beschluss über die Ernennung von Brigadegeneral Antonello DE SIO gefasst werden. Der Beschluss (GASP) 2018/992 sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral Antonello DE SIO wird mit Wirkung vom 9. August 2019 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2018/992 wird mit Wirkung vom 9. August 2019 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2019.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

(2)  Beschluss (EU) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 133).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/992 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Juli 2018 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (EUTM Somalia/1/2018) (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 12).


LEITLINIEN

26.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/8


LEITLINIE (EU) 2019/1265 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Juli 2019

zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2019/19)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung“), insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Referenzzinssätze sind für das Funktionieren der Finanzmärkte und die Transmission der Geldpolitik wichtig. Erstens spielen im Finanzmarktgeschehen Referenzwerte (Benchmarks) eine zentrale Rolle als Referenzsätze in Finanzkontrakten, beispielsweise für Hypothekardarlehen, Geldmarktkontrakte, variabel verzinsliche Wertpapiere und Derivate. Zweitens bilden diese Referenzwerte die Grundlage für die tägliche Bewertung einer Reihe von Finanzinstrumenten. Drittens beginnt die Transmission der Geldpolitik mit Änderungen von Referenzwerten auf den Geldmärkten als Reaktion auf Änderungen der Zinssätze der Europäischen Zentralbank (EZB). Das Fehlen robuster und zuverlässiger Referenzwerte könnte daher zu Störungen des Finanzmarkts mit möglicherweise erheblichen negativen Auswirkungen auf die Transmission geldpolitischer Entscheidungen der EZB und auf die Fähigkeit des Eurosystems führen, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen — Aufgaben, die dem Eurosystem gemäß Artikel 127 Absätze 2 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen wurden. Der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (Euro Overnight Index Average — EONIA), einer der in der Union am häufigsten genutzten Referenzzinssätze für Tagesgeld, wird möglicherweise nicht als konform mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) anerkannt werden. Daher besteht das Risiko, dass die Verwendung dieses Referenzwerts in neuen Finanzinstrumenten oder Kontrakten künftig nicht zulässig sein wird. Damit das Eurosystem die vorgenannten Aufgaben erfüllen kann, ist es wichtig, dass das Eurosystem einen Referenzzinssatz Euro Short-Term Rate (EURSTR) für das Euro-Währungsgebiet bereitstellt, der bestehende Referenzwerte ergänzen und als Auffangzinssatz für den Fall der Einstellung des EONIA dienen könnte.

(2)

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet das Eurosystem granulare statistische Geldmarktdaten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (2) erhoben werden. Die Verordnung verlangt von den Berichtspflichtigen die Erfüllung bestimmter statistischer Berichtspflichten und erlegt den nationalen Zentralbanken (NZBen) Verpflichtungen im Hinblick auf die statistische Datenerhebung und Qualitätssicherung auf. Darüber hinaus unterliegen Berichtspflichtige den Regelungen für die Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten des Eurosystems. Die statistischen Daten werden am nächsten TARGET2-Geschäftstag nach dem Handelstag von einer Reihe von Kreditinstituten gemeldet, die der EZB-Rat gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) benannt hat.

(3)

Die EZB und die NZBen sind für die Erhebung und die Qualitätskontrolle der zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate erforderlichen statistischen Daten verantwortlich. Die EZB als Administrator des Euro Short-Term Rate und die NZBen mit Verantwortlichkeiten und Aufgaben in Bezug auf das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate stützen sich darauf, dass Berichtspflichtige die Mindeststandards zur Einhaltung der statistischen Berichtsanforderungen der EZB in Bezug auf statistische Daten erfüllen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erhoben und für die Verwendung im Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate bestimmt werden.

(4)

In Bezug auf die Erhebung von statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) können NZBen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung beschließen, ihre Verantwortlichkeiten an die EZB zu übertragen. NZBen, die einen solchen Beschluss fassen, werden daher keine lokale Erhebungsplattform gemäß dieser Leitlinie betreiben. Insbesondere sollte ein solcher von einer NZB getroffener Beschluss die betreffende NZB nicht von ihrer Verantwortung für die Zuverlässigkeit und Integrität der übermittelten statistischen Eingabedaten gemäß den Bestimmungen dieser Leitlinie entbinden, da mindestens ein Berichtspflichtiger weiterhin in ihrem Mitgliedstaat ansässig sein wird. Die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate müssen auf Ebene des Eurosystems verabschiedet werden.

(5)

Es ist daher erforderlich, eine Leitlinie zu erlassen, um Regelungen in Bezug auf den Euro Short-Term Rate zu treffen sowie die Verantwortung der EZB für dessen Verwaltung und für die Überwachung des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate festzulegen. In der Leitlinie sollten auch die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der EZB und der NZBen in Bezug auf ihren Beitrag zum Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und zu anderen Geschäftsprozessen festgelegt werden.

(6)

Ein klarer, solider und umfassender Rechtsrahmen für die Ermittlung, Verwaltung und Überwachung des Euro Short-Term Rate trägt zur Verbesserung der Klarheit und Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und zum Schutz der Vertraulichkeit der von den Berichtspflichtigen erhobenen statistischen Daten bei.

(7)

Es wird anerkannt, dass Zentralbanken bereits Grundsätzen, Standards und Verfahren entsprechen, die sicherstellen, dass sie ihre Tätigkeiten mit Integrität und in unabhängiger Weise ausüben. Dennoch ist es angemessen, dass dieser Rechtsrahmen möglichst im Einklang mit internationalen Best Practices für die Bereitstellung finanzieller Referenzwerte und die Schaffung von Transparenz steht, insbesondere den IOSCO-Grundsätzen für finanzielle Benchmarks (3) (im Folgenden „IOSCO-Grundsätze“). Obwohl weder die IOSCO-Grundsätze noch die Verordnung (EU) 2016/1011 auf Zentralbanken Anwendung finden, wird die EZB als Administrator des Euro Short-Term Rate bei der Ermittlung des Euro Short-Term Rate gemäß dieser Richtlinie nichtsdestotrotz bestrebt sein, die Absicht der IOSCO-Grundsätze soweit relevant und angemessen umzusetzen. Die anzuwendenden Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für den Euro Short-Term Rate und das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate stehen.

(8)

Die EZB sollte sicherstellen, dass ein angemessener und transparenter Kontrollrahmen im Einklang mit internationalen Best Practices geschaffen wird, um die Integrität und Unabhängigkeit des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate zu wahren und festgestellten bestehenden oder möglichen Interessenkonflikten zu begegnen. Der Kontrollrahmen schließt die Erfüllung der Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/11) (4) ein, in der die bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Eurosystems einzuhaltenden ethischen Grundsätze festgelegt sind. Der Kontrollrahmen kann ferner auf bestehende Richtlinien und Verfahren der EZB und der NZBen zurückgreifen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter mit dem entsprechenden Maß an Fachwissen in das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate einbezogen werden und sowohl angemessen geschult als auch im Hinblick auf ihre Kompetenzen angemessen geprüft werden.

(9)

Angesichts der sehr hohen Kritikalität der zur Unterstützung der Bereitstellung des Euro Short-Term Rate erforderlichen IT-Dienste sollten die EZB und die NZBen, die eine lokale Erhebungsplattform betreiben, diese Dienste nach Maßgabe hoher Verfügbarkeits- und IT-Service-Level-Anforderungen erbringen, die von der EZB festzulegen und zu aktualisieren sind —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Leitlinie trifft Regelungen in Bezug auf den Euro Short-Term Rate und legt die Verantwortung der EZB für dessen Verwaltung und für die Überwachung des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate fest. In der Leitlinie werden ferner die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der EZB und der NZBen in Bezug auf ihren Beitrag zum Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und zu anderen Geschäftsprozessen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

2.   „Euro Short-Term Rate“ (EURSTR): der Zinssatz, der die Kosten für unbesicherte Übernachtausleihungen im Großkundengeschäft in Euro von Banken im Euro-Währungsgebiet widerspiegelt;

3.   „System für den Euro Short-Term Rate“: das von der EZB geführte und von dieser entwickelte System für den Empfang von statistischen Eingabedaten, die Durchführung von Validierungen der statistischen Eingabedaten, die Berichterstattung zu deren Qualität und die Berechnung des Euro Short-Term Rate;

4.   „lokale Erhebungsplattform“: ein System einer NZB mit einem oder mehreren in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen, die keine Übertragung ihrer Verantwortlichkeiten an die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) beschlossen hat, oder ein System der EZB, das für die Erhebung von statistischen Eingabedaten, die Durchführung von Validierungen der statistischen Eingabedaten, die Berichterstattung zu deren Qualität und die Übermittlung von statistischen Eingabedaten an das System für den Euro Short-Term Rate verwendet wird;

5.   „statistische Eingabedaten“: die statistischen Daten zum unbesicherten Marktsegment, welche die Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) an die NZBen oder die EZB melden;

6.   „Datenqualitätskontrolle“: die Durchführung einer Reihe von für die Ermittlung des Euro Short-Term Rate erforderlichen Qualitätsprüfungen und -analysen der statistischen Eingabedaten, durch welche die Vollständigkeit, Gültigkeit, Korrektheit, Konsistenz, Verfügbarkeit und Aktualität der statistischen Eingabedaten sichergestellt werden soll, die an das System für den Euro Short-Term Rate übermittelt und in dieses eingespeist werden;

7.   „zulässige Transaktion“: eine Transaktion, welche die im Rahmen der Methodik für den Euro Short-Term Rate festgelegten Auswahlkriterien erfüllt und für die Verwendung bei der Berechnung des Euro Short-Term Rate ausgewählt wird;

8.   „Transaktion“: eine Transaktion, die von den statistischen Eingabedaten erfasst ist;

9.   „TARGET2-Geschäftstag“: ein Geschäftstag in TARGET2 gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Artikel 1 des Beschlusses EZB/2007/7 (5);

10.   „Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate“: das Verfahren, mit dem der Euro Short-Term Rate ermittelt wird und das die in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen umfasst;

11.   „Methodik für den Euro Short-Term Rate“: die von der EZB als Administrator des Euro Short-Term Rate festgelegte Methodik zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate;

12.   „Anwenderanforderungen“: die von den IT-Systemen der jeweiligen NZB oder der EZB bereitzustellenden und zwei Hauptkategorien zuzuordnenden geschäftsbezogenen, technischen, operationellen und übergangsbezogenen Kapazitäten, Beschränkungen und Merkmale, d. h. die funktionalen Anforderungen (anwenderbezogene, rechtliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen) und die nicht funktionalen Anforderungen (Anforderungen an die Architektur und Sicherheit sowie operationelle und technische Anforderungen);

13.   „Systemarchitektur“: eine Beschreibung der Gesamtarchitektur des Systems für den Euro Short-Term Rate im Hinblick auf die Hard- und Software-Komponenten, ihre Zusammenhänge untereinander und ihre Schnittstellen mit anderen Systemen;

14.   „Berichtspflichtiger“: ein Berichtspflichtiger, der vom EZB-Rat als solcher identifiziert wurde und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) zählt;

15.   „Interessenträger“: Berichtspflichtige und Anwender des Euro Short-Term Rate;

16.   „gemäß Fremdvergleichsgrundsatz“: eine Transaktion zwischen zwei Parteien, die keine gruppeninterne Transaktion ist und zu Bedingungen eingegangen wird, welche nicht durch Interessenkonflikte einer der Parteien beeinflusst sind (z. B. Interessenkonflikte, die sich aus einer Geschäftsbeziehung ergeben, wie etwa einer Transaktion zwischen miteinander verbundenen Unternehmen);

17.   „Ethik-Rahmen für das Eurosystem“: die in der Leitlinie (EU) 2015/855 (EZB/2015/11) festgelegten Grundsätze;

18.   „Interessenkonflikt“: eine Situation, in der Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter der EZB oder einer NZB persönliche Interessen haben, welche die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinflussen oder diesen Anschein erwecken könnten;

19.   „Notfallverfahren“: das Verfahren, das umgesetzt werden soll, um sicherzustellen, dass der Euro Short-Term Rate auch in Fällen veröffentlicht werden kann, in denen keine ausreichenden statistischen Eingabedaten zur Verfügung stehen, beispielsweise aufgrund von Faktoren wie Marktstress oder Marktstörungen, Ausfall kritischer Infrastrukturen oder anderen relevanten Faktoren;

20.   „Mitarbeiter“: Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der EZB oder einer NZB stehen, mit Ausnahme von solchen, die nur mit Aufgaben betraut sind, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufgaben des Eurosystems stehen;

21.   „Mitglied eines Organs“: ein Mitglied eines Beschlussorgans oder eines anderen internen Gremiums der EZB oder einer NZB, mit Ausnahme von Mitarbeitern;

22.   „Statistical Data Warehouse der EZB“: das Datenbanksystem der EZB für den Onlinezugriff auf Statistiken;

23.   „Plattform für die Verbreitung von Marktinformationen“: ein offen gestaltetes System, das von der EZB zur Veröffentlichung von Informationen und Daten genutzt wird, die für die automatische Verarbeitung strukturiert und geeignet sind;

24.   „wesentliche Änderung“: eine Änderung der Methodik für den Euro Short-Term Rate oder des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate, die sich auf die Interessen von Interessenträgern auswirken könnte;

25.   „Regelwerk zur Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten“: das Regelwerk des Eurosystems zur Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (7), der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (8) und des Beschlusses EZB/2010/10 (9);

26.   „ESVG 2010“: das durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;

27.   „Folgemaßnahmen“: die nach der Veröffentlichung bzw. erneuten Veröffentlichung des Euro Short-Term Rate ergriffenen Maßnahmen zur Überwachung der Korrektheit und Vollständigkeit der statistischen Eingabedaten sowie zur Vorbereitung der am nächsten TARGET2-Geschäftstag zu ergreifenden Maßnahmen. Diese Maßnahmen und Verfahren umfassen nicht die im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 3

Vom Euro Short-Term Rate abgebildetes zugrunde liegendes Interesse (underlying interest)

Der Euro Short-Term Rate spiegelt die Kosten für unbesicherte Übernachtausleihungen im Großkundengeschäft in Euro von Banken im Euro-Währungsgebiet wider. Der Euro Short-Term Rate wird für jeden TARGET2-Geschäftstag auf der Grundlage der am vorangegangenen TARGET2-Geschäftstag (Stichtag „T“) durchgeführten und abgewickelten Transaktionen mit einem Fälligkeitsdatum T+1 veröffentlicht, die als gemäß Fremdvergleichsgrundsatz ausgeführt gelten und somit die Marktzinsen unverzerrt widerspiegeln.

Artikel 4

Aufgaben und Verantwortlichkeiten der EZB als Administrator des Euro Short-Term Rate

(1)   Die EZB ist für das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate verantwortlich, das folgende Maßnahmen umfasst:

a)

Festlegung und Aktualisierung von Regelungen für die Übermittlung von statistischen Eingabedaten an und Einspeisung von statistischen Eingabedaten in das System für den Euro Short-Term Rate;

b)

Qualitätskontrolle einschließlich Datenfilterung, Datenanreicherung sowie Auswahl zulässiger Transaktionen;

c)

Berechnung des Euro Short-Term Rate.

(2)   Als Administrator des Euro Short-Term Rate hat die EZB folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

a)

Festlegung des durch den Euro Short-Term Rate abgebildeten zugrunde liegenden Interesses sowie der Methodik für den Euro Short-Term Rate;

b)

Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate einschließlich

i)

Sicherstellung, dass das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate effizient und zuverlässig funktioniert,

ii)

Sicherstellung, dass sämtliche der Kontrolle der EZB unterliegenden Angelegenheiten, die sich nachteilig auf das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren auswirken oder möglicherweise auswirken könnten, unverzüglich geregelt werden,

iii)

nach Maßgabe dieser Leitlinie gegebenenfalls Veröffentlichung der Angelegenheiten, Richtlinien und Verfahren betreffend den Euro Short-Term Rate und das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate,

iv)

Sicherstellung, dass das System für den Euro Short-Term Rate, die Anwenderanforderungen, die Qualitätskontrolle und die Systemarchitektur angemessen und geeignet sind und ordnungs- und sachgemäß instandgehalten bzw. aktualisiert werden,

v)

Sicherstellung, dass seitens der EZB oder der NZBen keine Experteneinschätzungen hinsichtlich der Verwendung von statistischen Eingabedaten bei der Ermittlung des Euro Short-Term Rate zum Einsatz kommen, außer gemäß den in der Methodik für den Euro Short-Term Rate und den Geschäftsprozessen festgelegten klaren Leitlinien;

c)

Leitung des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate einschließlich des Kontrollrahmens und der internen Überwachungsfunktion gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie der Beschwerde- und Prüfverfahren gemäß den Artikeln 11 und 12;

d)

Veröffentlichung sowie gegebenenfalls Überarbeitung und erneute Veröffentlichung des Euro Short-Term Rate gemäß der Methodik für den Euro Short-Term Rate.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen übernehmen die EZB und, insoweit sie zum Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate beitragen, die NZBen keine Verantwortung in Verbindung mit der Verwendung des Euro Short-Term Rate durch oder das Vertrauen auf diesen seitens Interessenträgern oder Dritter in Finanzinstrumenten oder Kontrakten, bei Handelsgeschäften oder sonstigen Geschäftstätigkeiten oder Anlageentscheidungen.

(3)   Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite ab dem 2. Oktober 2019 an jedem TARGET2-Geschäftstag bis spätestens 9.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) (11) den Euro Short-Term Rate, gerundet auf drei Dezimalstellen. Wenn nach einer Veröffentlichung ein oder mehrere Fehler entdeckt werden, die den veröffentlichten Euro Short-Term Rate um mehr als einen bestimmten, in der Methodik für den Euro Short-Term Rate festgelegten Basispunkte-Schwellenwert ändern, wird der Euro Short-Term Rate von der EZB am selben Tag überarbeitet und spätestens um 11.00 Uhr MEZ erneut veröffentlicht. Nach diesem Zeitpunkt werden keine Änderungen am Euro Short-Term Rate vorgenommen. Der Euro Short-Term Rate wird zusammen mit damit verbundenen Informationen gemäß den Vorgaben der Methodik für den Euro Short-Term Rate veröffentlicht.

(4)   Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website einen Haftungsausschluss (Disclaimer) in Bezug auf die Verwendung des Euro Short-Term Rate durch oder das Vertrauen auf diesen seitens Interessenträgern oder Dritter in Finanzinstrumenten oder Kontrakten, bei Handelsgeschäften oder sonstigen Geschäftstätigkeiten oder Anlageentscheidungen. Der Haftungsausschluss gilt für die EZB und die NZBen, soweit sie zum Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate beitragen.

(5)   Der Euro Short-Term Rate wird auch über die Plattform für die Verbreitung von Marktinformationen und das Statistical Data Warehouse der EZB veröffentlicht.

(6)   Ungeachtet der Regelungen in Absatz 1 gelten hinsichtlich der Verantwortung für die Qualität und Integrität der statistischen Eingabedaten und deren pünktliche Übermittlung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) und des Regelwerks zur Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten.

Artikel 5

Aufgaben und Verantwortlichkeiten der EZB und der NZBen, die eine lokale Erhebungsplattform betreiben, sowie der NZBen mit mindestens einem in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen

(1)   Die EZB und die NZBen, die eine lokale Erhebungsplattform betreiben, haben folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

a)

Sicherstellung, dass die statistischen Eingabedaten an jedem TARGET2-Geschäftstag bis 7.00 Uhr MEZ an das System für den Euro Short-Term Rate übermittelt werden;

b)

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Mitarbeitern im Zeitraum von spätestens 6.30 Uhr MEZ bis 11.00 MEZ zur Behebung von möglichen Problemen, die sich in Bezug auf das Erhebungsverfahren und die Übermittlung von statistischen Eingabedaten an das System für den Euro Short-Term Rate ergeben könnten, sowie zur Durchführung der Qualitätskontrolle.

(2)   Die EZB und die NZBen, die eine lokale Erhebungsplattform betreiben, sowie die NZBen mit mindestens einem in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen führen das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und die Folgemaßnahmen im Einklang mit den Geschäftsprozessen gemäß Artikel 6 Absatz 3 durch. Zu diesem Zweck stellen sie täglich im Zeitraum von spätestens 7.00 Uhr MEZ bis 11.00 MEZ Mitarbeiter für die Interaktion mit ihren Berichtspflichtigen und zur Durchführung der Qualitätskontrolle zur Verfügung.

(3)   Die EZB und die NZBen, die eine lokale Erhebungsplattform betreiben, halten außerdem bestimmte hohe Verfügbarkeits- und IT-Service-Level-Anforderungen in Bezug auf die lokalen Erhebungsplattformen ein. Diese Anforderungen werden von der EZB festgelegt und aktualisiert.

Artikel 6

Methodik für den Euro Short-Term Rate

(1)   Die Methodik für den Euro Short-Term Rate umfasst die Begründung für dessen Einführung, die Definition des vom Euro Short-Term Rate abgebildeten zugrunde liegende Interesses, die Quellen der statistischen Eingabedaten, die Berechnungsmethode, die Regelungen für die Veröffentlichung und erneute Veröffentlichung des Euro Short-Term Rate, eine Transparenzrichtlinie betreffend die regelmäßige Veröffentlichung von Fehlern, die Bedingungen für die Auslösung des Notfallverfahrens sowie die Berechnung des Notfallzinssatzes.

(2)   Die Methodik für den Euro Short-Term Rate und alle daran vorgenommenen Änderungen werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

(3)   Zusätzlich zur Methodik für den Euro Short-Term Rate legt die EZB bestimmte Geschäftsprozesse fest und aktualisiert diese, welche die von der EZB und von den NZBen zu ergreifenden Maßnahmen für die Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate, die Veröffentlichung und erneute Veröffentlichung des Euro Short-Term Rate sowie Folgemaßnahmen beschreiben.

Artikel 7

Auslagerung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten

(1)   Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Aufgaben und Verantwortlichkeiten dürfen nicht an Dritte ausgelagert werden.

(2)   Die EZB und die NZBen können die Instandhaltung und Entwicklung der IT-Infrastruktur oder sonstiger Dienstleistungen, die zur Unterstützung oder Vorbereitung der Erfüllung der in den Artikeln 4 und 5 genannten Aufgaben und Verantwortlichkeiten dienen, unter den folgenden Bedingungen an Drittanbieter auslagern:

a)

In Bezug auf den betreffenden Dritten wird ein permanenter und wirksamer Überwachungsrahmen eingerichtet;

b)

im Rahmen der jeweiligen Auslagerungsvereinbarung behält die auslagernde Zentralbank die rechtliche Verantwortung und Kontrolle über die jeweiligen Tätigkeiten;

c)

die Vorschriften zum Schutz und zur Verwendung vertraulicher Statistiken gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 werden eingehalten;

d)

der EZB-Rat genehmigt die schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen für die Auslagerung solcher Aufgaben.

(3)   Die EZB und jede NZB sind für die Überwachung der Einhaltung der Auslagerungsvereinbarung durch ihre Dienstleister verantwortlich und stellen sicher, dass die EZB und die NZBen ordnungsgemäß auf dem Laufenden gehalten werden.

Artikel 8

Kontrollrahmen

(1)   Das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate unterliegt einem Kontrollrahmen.

(2)   Neben dem Ethik-Rahmen für das Eurosystem und dem Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB (12) umfasst der Kontrollrahmen

a)

Geschäftsprozesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 zur Gewährleistung der Integrität und Qualität des Euro Short-Term Rate und des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate;

b)

Regelungen, die sicherstellen, dass die in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Beschwerde- und Prüfverfahren für das Risikomanagement in Bezug auf den Euro Short-Term Rate und das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate wirksam sind.

(3)   In Bezug auf Interessenkonflikte, die sich möglicherweise im Hinblick auf die Beteiligung von Mitgliedern eines Organs oder von Mitarbeitern am Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate ergeben könnten, halten die EZB und die NZBen den Ethik-Rahmen für das Eurosystem oder gegebenenfalls den Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank ein.

(4)   In Bezug auf die Integrität und Qualität des Euro Short-Term Rate und des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate stellt die EZB sicher, dass die in der Methodik für den Euro Short-Term Rate vorgesehenen Schritte für die Qualitätskontrolle von den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Geschäftsprozessen umfasst sind, damit ermittelt werden kann, welche Transaktionen zulässige Transaktionen darstellen. Die Qualitätskontrolle im System für den Euro Short-Term Rate umfasst die folgenden mehrstufigen Qualitätskontrollen in Bezug auf die statistischen Eingabedaten:

a)

Durchführung von Validierungsprüfungen, um sicherzustellen, dass die an das System für den Euro Short-Term Rate übermittelten Dateien den erforderlichen technischen Standards entsprechen, damit Transaktionen mit fehlenden bzw. möglicherweise fehlerhaften statistische Daten erkannt werden können;

b)

Durchführung gezielter Qualitätsprüfungen der statistischen Daten nach zuvor festgelegten Algorithmen zur Erkennung abseitiger oder ungewöhnlicher Transaktionen;

c)

Anforderung einer Bestätigung von Berichtspflichtigen bezüglich der Korrektheit von Transaktionen, um zu ermitteln, welche Transaktionen zulässige Transaktionen darstellen.

(5)   Die statistischen Eingabedaten werden von der EZB System für den Euro Short-Term Rate mit Referenzdaten angereichert, die ein einzelnes Rechtsubjekt und dessen institutionelle Sektorzuordnung nach dem ESVG 2010 beschreiben.

Artikel 9

Interne Überwachung

(1)   Die EZB richtet einen internen Überwachungsausschuss zur Überprüfung, Hinterfragung und Berichterstattung in Bezug auf sämtliche Aspekte des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate ein, einschließlich in Bezug auf die hohen Verfügbarkeits- und IT-Service-Level-Anforderungen sowie die in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 genannten Geschäftsprozesse. Der Überwachungsausschuss fungiert als Beratungsgremium für das Direktorium und den EZB-Rat.

(2)   Der Überwachungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen auf Vorschlag des Direktoriums, der durch einen Beschluss des EZB-Rates genehmigt wurde, a) drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden auf der Grundlage einer Nominierung durch die EZB und b) zwei Mitglieder auf der Grundlage einer Nominierung durch die NZBen, die eine lokale Erhebungsplattform betreiben, ausgewählt werden. In Bezug auf die im vorstehenden Buchstaben b genannten Mitglieder erfolgt alle zwei Jahre ein Wechsel im Rotationsverfahren unter den NZBen, die eine lokale Erhebungsplattform betreiben. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Direktoriums. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sollten eine angemessene Kombination aus technischer Kompetenz, Fachwissen und beruflicher Erfahrung sowohl in der Erstellung von Referenzzinssätzen als auch im Finanzmarktbereich allgemein aufweisen, um ihren Funktionen und Verantwortlichkeiten gerecht werden zu können. Am Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate beteiligte Mitarbeiter dürfen nicht Mitglied des Überwachungsausschusses sein; sie können jedoch die Arbeit des Überwachungsausschusses unterstützen und als Beobachter an dessen Sitzungen teilnehmen.

(3)   Der Überwachungsausschuss tagt sooft der Vorsitzende dies als notwendig oder angemessen erachtet, mindestens jedoch alle vier Monate. Vor der konstituierenden Sitzung des Überwachungsausschusses genehmigt der EZB-Rat die Liste der Mitglieder und die Kriterien für die künftige Auswahl und Ersetzung von Mitgliedern. Die Mitglieder müssen sowohl bei ihrer Ernennung als auch wenn Umstände eintreten, die ihres Wissens zu einem Interessenkonflikt führen könnten, entsprechende Erklärungen zu etwaigen Interessenkonflikten abgeben. Diese Dokumente sowie eine Zusammenfassung jeder Sitzung des Überwachungsausschusses werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

(4)   Der Überwachungsausschuss wird innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden dieser Leitlinie eingerichtet.

(5)   Der Überwachungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Regelmäßige Überprüfung der Definition des durch den Euro Short-Term Rate abgebildeten zugrunde liegenden Interesses und der Methodik für den Euro Short-Term Rate;

b)

Sich in gebührender Weise über alle Risiken für das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate auf dem Laufenden zu halten, indem er beispielsweise externe Überprüfungen in Auftrag gibt;

c)

Überwachung aller wesentlichen Änderungen der Methodik für den Euro Short-Term Rate einschließlich Beurteilung, ob sie das abgebildete zugrunde liegende Interesse gemäß den Vorgaben der Methodik für den Euro Short-Term Rate weiterhin entsprechend misst;

d)

Überprüfung vorgeschlagener und umgesetzter wesentlicher Änderungen sowie vorgeschlagener Richtlinien und Verfahren zur möglichen Einstellung des Euro Short-Term Rate und Aufforderung an die EZB, vor der Umsetzung solcher wesentlichen Änderungen oder der Verabschiedung solcher Richtlinien und Verfahren gemäß Artikel 14 die Interessenträger zu konsultieren;

e)

Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Vorkehrungen in Bezug auf Interessenkonflikte über die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Vorkehrungen hinaus;

f)

Gegebenenfalls Prüfung von gemäß Artikel 11 eingereichten Beschwerden;

g)

Einbringung von Vorschlägen für Änderungen des Kontrollrahmens beim Direktorium und beim EZB-Rat;

h)

Überwachung der Integrität des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und des Kontrollrahmens, unter anderem durch Überwachung der Verwaltung und des Betriebs des Euro Short-Term Rate; Berücksichtigung der Ergebnisse aus internen und externen Prüfungen; Nachverfolgung der Umsetzung von im Zuge von Prüfungen gemäß Artikel 12 festgestellten Korrekturmaßnahmen sowie Gewährleistung der Einhaltung der Methodik für den Euro Short-Term Rate;

i)

Untersuchung und Berichterstattung an das Direktorium und den EZB-Rat über vermutete Pflichtverletzungen in Bezug auf die hohen Verfügbarkeits- und IT-Service-Level-Anforderungen und die in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Geschäftsprozesse;

j)

Gegebenenfalls Einbringung von Vorschlägen für Maßnahmen zum Schutz der Integrität, Robustheit und Korrektheit des Euro Short-Term Rate.

(6)   Die Mitglieder des Überwachungsausschusses unterliegen dem Ethik-Rahmen für das Eurosystem und den von ihrer jeweiligen NZB zur Umsetzung dieses Rahmens festgelegten internen Vorschriften.

(7)   Die Beschlussfähigkeit (Quorum) ist gegeben, wenn drei Mitglieder, darunter mindestens ein NZB-Mitglied, persönlich oder per Video-/Telefonkonferenz anwesend sind.

(8)   Die Beschlussfassung erfolgt durch Konsens der Mitglieder des Überwachungsausschusses. Im Protokoll sind Empfehlungen an das Direktorium und den EZB-Rat aufzunehmen, die sich aus der Tätigkeit des Ausschusses im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten gemäß Absatz 5 ergeben. Kann kein Konsens erzielt werden, sind die unterschiedlichen Auffassungen der Mitglieder im Protokoll festzuhalten.

Artikel 10

Einstellung des Euro Short-Term Rate

Die EZB verabschiedet klare schriftliche Richtlinien und Verfahren in Bezug auf die mögliche Einstellung des Euro Short-Term Rate aufgrund einer Situation oder eines sonstigen Umstands, die bzw. der bewirkt, dass der Euro Short-Term Rate nicht mehr repräsentativ für das abgebildete zugrunde liegende Interesse ist. Die Richtlinien und Verfahren werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

Artikel 11

Beschwerdeverfahren

(1)   Jeder Beschwerdeführer kann eine schriftliche Beschwerde zu jeglichem Aspekt des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate bei der EZB einreichen, wenn die Interessen des Beschwerdeführers nach dessen vernünftiger Auffassung aufgrund des jeweiligen Aspekts beeinträchtigt werden. Die Beschwerde kann per Post an die Europäische Zentralbank, 60640 Frankfurt am Main, Deutschland, eingereicht werden.

(2)   Die EZB verpflichtet sich, auf alle gemäß Absatz 1 eingereichten vernünftigen Beschwerden nach bestem Vermögen fair, konsistent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu antworten. Bei ihrer Entscheidung, ob eine Beschwerde geprüft werden soll, berücksichtigt die EZB deren Schwere und Bedeutung auf der Grundlage der in der schriftlichen Beschwerde enthaltenen Informationen, einschließlich zusätzlicher Informationen, die die EZB gegebenenfalls beim Beschwerdeführer anfordern kann. Erachtet die EZB es als notwendig, kann sie den Überwachungsausschuss um Prüfung der Beschwerde ersuchen. Die Erstbeurteilung und Prüfung der Beschwerde erfolgt unabhängig von den im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand stehenden Mitarbeitern. Die Entscheidung, eine Beschwerde oder das Ergebnis einer Beschwerdeprüfung zu prüfen, beinhaltet keinerlei Zusicherung seitens der EZB in Bezug auf die Korrektheit des veröffentlichten Zinssatzes.

(3)   Betrifft die Beschwerde die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer NZB in Bezug auf deren Beitrag zum Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate nach Maßgabe dieser Leitlinie, arbeitet die EZB zur Klärung von Fragen, die sich im Rahmen der Beschwerdeprüfung ergeben, mit der NZB zusammen. Zu diesem Zweck informiert die EZB die NZB zeitnah über die Beschwerde und fordert diese auf, die Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die EZB als für die Beschwerdeprüfung erforderlich erachtet.

(4)   Erlangt eine NZB davon Kenntnis, dass eine mündliche oder schriftliche Beschwerde eingereicht wurde, fordert sie den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde unverzüglich in schriftlicher Form an die EZB weiterzuleiten. Eine NZB wirkt bei der Beschwerdeprüfung mit, indem sie sicherstellt, dass Antworten auf die Informationsanfragen der EZB fair und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Mitarbeitererteilt werden, die unabhängig von den im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand stehenden Beteiligten sind.

(5)   Die EZB registriert und bestätigt den Eingang sämtlicher Beschwerden und teilt dem Beschwerdeführer mit, ob eine Beschwerdeprüfung stattfindet. Die EZB bewahrt die im Zusammenhang mit einer Beschwerde stehenden Unterlagen einschließlich der vom Beschwerdeführer eingereichten und ihrer eigenen Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Datum des Eingangs der Beschwerde auf. Die EZB teilt dem Beschwerdeführer und allen unmittelbar von der Beschwerde betroffenen Interessenträgern schriftlich das Ergebnis der Prüfung durch die EZB mit.

(6)   Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet etwaiger nationaler gesetzlicher Bestimmungen oder Vorschriften, die möglicherweise auf Beschwerden und Mitteilungen im Hinblick auf Beschwerden Anwendung finden.

Artikel 12

Prüfungen und Prüfpfad

(1)   Das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate unterliegt der Revision gemäß den maßgeblichen Richtlinien für das Revisionswesen, d. h. den Richtlinien für das Revisionswesen der EZB („ECB Audit Charter“) oder den Richtlinien für das Revisionswesen für das Eurosystem/ESZB und für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus.

(2)   Die EZB ernennt einen externen Wirtschaftsprüfer für die unabhängige Prüfung der Übereinstimmung des von der EZB für die Verwaltung des Euro Short-Term Rate verwendeten Rahmens mit den IOSCO-Grundsätzen. Der Bericht des Wirtschaftsprüfers wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

(3)   Die EZB und die NZBen bewahren sämtliche Unterlagen, statistischen Daten, Meldungen, sonstige Informationen (einschließlich solcher über etwaige Ausschlüsse von Transaktionen), Analysen und Beschwerden, die das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate betreffen, sowie Angaben zur Identität der Berichtspflichtigen für mindestens fünf Jahre auf.

Artikel 13

Konformitätserklärung

(1)   Die EZB veröffentlicht eine Erklärung, in der die Übereinstimmung des von der EZB für die Verwaltung des Euro Short-Term Rate verwendeten Rahmens mit den IOSCO-Grundsätzen (nachfolgend die „Konformitätserklärung“) innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Erstveröffentlichung des Euro Short-Term Rate bewertet wird.

(2)   Die Konformitätserklärung wird von der EZB und einem gemäß Artikel 12 Absatz 2 bestellten externen Wirtschaftsprüfer regelmäßig überprüft.

Artikel 14

Anhörung der Interessenträger

(1)   Vor der Umsetzung wesentlicher Änderungen oder der Verabschiedung von Richtlinien oder Verfahren zur möglichen Einstellung des Euro Short-Term Rate gemäß Artikel 10 und der anschließenden Überprüfung durch den Überwachungsausschuss gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d hört die EZB die Interessenträger an, soweit dies möglich bzw. praktikabel ist.

(2)   Die EZB veröffentlicht die Einleitung eines Anhörungsverfahrens und führt dieses rechtzeitig vor der Umsetzung der wesentlichen Änderung bzw. der Einführung der betreffenden Richtlinien oder Verfahren durch.

Artikel 15

Regelmäßige Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die NZBen mit mindestens einem in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen erstatten der EZB zwölf Monate nach dem Wirksamwerden dieser Leitlinie und danach jedes Jahr Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten gemäß dieser Leitlinie.

(2)   Die EZB überprüft mindestens jährlich, ob Änderungen des zugrunde liegenden Markts für den Euro Short-Term Rate Änderungen des Euro Short-Term Rate und seiner Methodik erfordern.

Artikel 16

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

(2)   Die NZBen erfüllen diese Leitlinie spätestens ab dem 1. Oktober 2019.

Artikel 17

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Juli 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).

(3)  OICV-IOSCO Principles for Financial Benchmarks (IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks), Abschlussbericht vom Juli 2013.

(4)  Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 23).

(5)  Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).

(9)  Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(11)  Der Begriff „MEZ“ berücksichtigt die Umstellung zur mitteleuropäischen Sommerzeit.

(12)  Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank (ABl. C 89 vom 8.3.2019, S. 2).