ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
23. Juli 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Informationen über das Inkrafttreten des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 der Kommission vom 22. Juli 2019 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua)

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1249 der Kommission vom 22. Juli 2019 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250 der Kommission vom 22. Juli 2019 zur zollamtlichen Erfassung bestimmter Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen zur Umsetzung der Urteile vom 10. April 2019 in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 im Hinblick auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/387 und (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls bzw. eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1251 des Rates vom 15. Juli 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat im Hinblick auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt

18

 

*

Beschluss (EU) 2019/1252 der Kommission vom 19. September 2018 über die Steuervorbescheide SA.38945 (2015/C) (ehemals 2015/NN) (ehemals 2014/CP), die McDonald's Europe von Luxemburg erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6076)  ( 1 )

20

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1253 der Kommission vom 22. Juli 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der die Verwaltungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

40

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1254 der Kommission vom 22. Juli 2019 über harmonisierte Normen für die Sicherheit von Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


Informationen über das Inkrafttreten des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen

Im Anschluss an die Unterzeichnung am 14. Januar 2019 haben die Europäische Union und das Königreich Marokko am 4. März 2019 bzw. am 18. Juli 2019 mitgeteilt, dass sie ihre internen Verfahren zum Abschluss des Abkommens abgeschlossen haben.

Somit treten das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel zu dem Abkommen gemäß Artikel 17 des Abkommens am 18. Juli 2019 in Kraft.


VERORDNUNGEN

23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1248 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2019

mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresressourcen Sofortmaßnahmen ergreifen. Die Kommission kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen Sofortmaßnahmen in Form von sofort geltenden Durchführungsrechtsakten zur Minderung dieser Bedrohung erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten anwendbar bleiben.

(2)

Darüber hinaus sind nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands eines unter die genannte Verordnung fallenden Fischbestands unter dem Referenzpunkt liegt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität verringert sein kann. Diese Abhilfemaßnahmen zielen darauf ab, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht.

(3)

Wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge leidet der Dorschbestand in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) aufgrund einer Kombination aus rückläufiger Rekrutierung, Umweltfaktoren und Veränderungen des Ökosystems, die in Anbetracht des Zustands des Bestands eine hohe natürliche Sterblichkeit und eine übermäßige fischereiliche Sterblichkeit zur Folge haben, unter einer unhaltbar geringen Biomasse. Der Bestand ist gefährdet und wird voraussichtlich ein reduziertes Reproduktionspotenzial aufweisen. Die Rekrutierung war 2017 auf dem niedrigsten Stand seit Aufzeichnungsbeginn durch den ICES und die Rekrutierung für 2018 könnte noch geringer ausgefallen sein. Die Biomasse des Laicherbestands ist auf einem historischen Tief und die Biomasse von handelsüblich großem Dorsch hat ihren niedrigsten Stand seit den 1950er-Jahren erreicht. Zudem schätzt der ICES, dass die Biomasse auch ohne jegliche Fischereitätigkeit mittelfristig unter dem Nachhaltigkeitsreferenzpunkt bleiben wird. In seinem Bestandsgutachten für 2020 rät der ICES daher zu Nullfangmengen.

(4)

Die Erhaltung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee wird durch das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung der Reproduktionskapazität dieses Bestands aufgrund des starken Rückgangs der Biomasse des Laicherbestands ernsthaft gefährdet. Zudem ist der ICES der Auffassung, dass sich jedwede Fischereitätigkeit auf die geringen verbleibenden Mengen von Dorschen in Handelsgröße auswirken würde, was die Bestandsstruktur weiter verschlechtern und ihr Reproduktionspotenzial, das bereits auf einem historischen Tiefstand ist, weiter reduzieren würde. Darüber hinaus erstreckt sich die Hauptlaichzeit des Dorsches in der östlichen Ostsee von Mai bis August. Es bestehen demzufolge triftige Gründe für eine unmittelbare Ergreifung von Sofortmaßnahmen: Erstens ist die Biomasse des Dorschbestands in der östlichen Ostsee auf einem derart gefährlich niedrigen Niveau, dass der Bestand sich nicht mehr selbst erholen kann und somit vom Zusammenbruch bedroht ist; zweitens erhöht jede weitere Befischung dieses Bestands das Risiko eines Zusammenbruchs und drittens dauert die Hauptlaichzeit derzeit an.

(5)

Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergriffene Sofortmaßnahmen wären zur Bewältigung der Situation nicht ausreichend, da sie keine einheitliche Herangehensweise in allen Gebieten, in denen der Bestand vorkommt, gewährleisten würden. Zudem haben bisher noch nicht alle Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen erlassen oder beabsichtigen dies. Schließlich konnten sich die Mitgliedstaaten auf einer Sitzung der Gruppe der Ostseeanrainer-Mitgliedstaaten (BALTFISH) am 4. Juni 2019 nicht auf eine gemeinsame Position einigen.

(6)

Da die Mitgliedstaaten keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben und in Anbetracht der Dringlichkeit, mit der eine weitere Verschlechterung der Bestandsstruktur und eine Verringerung ihres Reproduktionspotenzials verhindert werden muss, ist es angebracht, auf Unionsebene Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergreifen.

(7)

Die Bewirtschaftungsgebiete von Dorsch in der östlichen Ostsee umfassen die ICES-Unterdivisionen 25-32. In der ICES-Unterdivision 24 kommen sowohl Bestände von Dorsch aus der östlichen Ostsee als auch aus der westlichen Ostsee vor, wobei jedoch die meisten Fänge den Bestand aus der östlichen Ostsee betreffen. Um die Bestände in der östlichen Ostsee angemessen zu schützen und eine Konzentration der Fänge von Dorsch aus der östlichen Ostsee in der ICES-Unterdivision 24 zu vermeiden, müssen sich die Sofortmaßnahmen auf die ICES-Unterdivision 24 erstrecken.

(8)

In Anbetracht der wissenschaftlichen Nachweise sollte die Befischung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee bis zum Jahresende verboten werden. Diese Maßnahme muss jedoch verhältnismäßig zu ihrem Ziel sein.

(9)

Dem ICES zufolge sind sowohl das Vorkommen als auch die Fänge von Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 27-32 sehr gering. Da die Durchführung der Maßnahmen dieser Verordnung eine nicht zu vernachlässigende Belastung für die Verwaltung und die Fischer/innen darstellt, wäre es unverhältnismäßig, Gebiete in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen, in denen Dorsch in der östlichen Ostsee kaum vorkommt.

(10)

Außerdem ist es angebracht, in der Unterdivision 24 das Fischen von Dorsch bis zu sechs Seemeilen von der Küste in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern durch Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, die stationäre Fanggeräte einsetzen, von dem Verbot auszunehmen, da in den flachen Küstenbereichen der Unterdivision 24 vor allem Dorsch aus der westlichen Ostsee vorkommt.

(11)

Angesichts der potenziell schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen eines vollständigen Fangstopps ist es zudem angezeigt, das Verbot auf die gezielte Dorschbefischung auszurichten, etwa auf die gezielte Grundschleppnetzfischerei, mit der der Großteil der Dorschbestände in den östlichen Ostsee in den Unterdivisionen 24, 25 und 26 gefischt wird. Im Umkehrschluss sollte folgende Befischung aufgrund ihrer untergeordneten Rolle im Hinblick auf den Gesamtumfang der Dorschfänge und angesichts der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, von dem Verbot ausgenommen werden: unvermeidbare Beifänge aus nicht auf Dorsch ausgerichteten Fischereitätigkeiten, die entweder mit beweglichem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von höchstens 45 mm in den Unterdivisionen 24, 25 und 26 durchgeführt werden, oder durch Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, die mit stationärem Fanggerät in den Unterdivisionen 25-26 oder in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von der Küste in Gebieten mit einer Wassertiefe von mehr als 20 m und unabhängig von der Wassertiefe jenseits von sechs Seemeilen von der Küste durchgeführt werden. Schätzungen des ICES zufolge entfallen rund 1,5 % der jährlichen Dorschanlandungen in der östlichen Ostsee auf die erstgenannte Fangtätigkeit. Der Beifang bei der letztgenannten Fangtätigkeit ist zwar gering, aber da die genaue Menge nicht bekannt ist, sollte der Beifang auf 10 % der Anlandungen jeder Fangreise begrenzt werden.

(12)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, die stationäre Fanggeräte einsetzen und Dorsch als Beifang fangen, sollte im Vergleich zum Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2019 nicht zunehmen. Da Fischereifahrzeuge der Union, die mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von höchstens 45 mm fischen, nicht gezielt Dorsch fangen können, muss die Anzahl dieser Fischereifahrzeuge nicht begrenzt werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur zur Stellungnahme vorgelegt.

(14)

Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Sofortmaßnahmen erlassen, um eine ernsthafte Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) zu mindern.

Artikel 2

Sofortmaßnahmen

1.   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den ICES-Unterdivisionen 24, 25 und 26 keinen Dorsch fangen und Dorsch und Fischereierzeugnisse von in diesem Gebiet gefangenem Dorsch nicht an Bord behalten, umsetzen, umladen, an Bord verarbeiten oder anlanden.

2.   Abweichend von Absatz 1 gilt das Fangverbot für Dorsch nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen (mit Ausnahme von treibenden Langleinen), Handleinen und Reißangeln oder ähnlichen Fanggeräten in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

3.   Die in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge stellen sicher, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Dorschfänge durch diese Fischereifahrzeuge werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgezeichnet, angelandet und auf die betreffende Quote angerechnet.

4.   Abweichend von Absatz 1 bringen und behalten folgende Fischereifahrzeuge der Union Beifänge von Dorsch an Bord:

a)

Fischereifahrzeuge der Union mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von höchstens 45 mm in den Unterdivisionen 24, 25 und 26;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen (mit Ausnahme von treibenden Langleinen), Handleinen und Reißangeln oder ähnlichen Fanggeräten fischen:

i)

in den Unterdivisionen 25-26; oder

ii)

in Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden mehr als 20 Meter beträgt und unabhängig von der Wassertiefe jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien entfernt.

5.   Die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Fischereifahrzeuge stellen sicher, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Die Beifangmenge an Dorsch durch diese Fischereifahrzeuge darf nicht mehr als 10 % des Gesamtfangs in Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen betragen.

6.   Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 Buchstabe b gilt nur für Fischereifahrzeuge der Union, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2019 Dorschfänge registriert haben. Wenn ein unter diese Ausnahmeregelung fallendes Fischereifahrzeug der Union ersetzt wird, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gilt, das die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b erfüllt, sofern die Zahl der unter die Ausnahmeregelung fallenden Fischereifahrzeuge der Union und ihre Fangkapazität insgesamt nicht zunehmen.

7.   Beifänge gemäß Absatz 4 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgezeichnet, angelandet und auf die betreffende Quote angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für bestimmte Fischbestände in der Ostsee (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).


23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1249 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2019

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an einem benannten Eingangsort in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens halbjährlich — aktualisiert, wobei Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Dass die Liste geändert werden sollte, ergibt sich aus der Häufigkeit und Relevanz der jüngsten über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, aus Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie aus den halbjährlichen Berichten über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen.

(4)

Insbesondere für Sendungen von Jackfrüchten (Artocarpus heterophyllus) aus Malaysia deuten die Daten aus den Meldungen über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel und die Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Darüber hinaus deuten in Bezug auf Erdnüsse aus den USA die Daten aus den Meldungen über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel auf Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination mit Aflatoxinen hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollten daher Einträge in die Liste aufgenommen werden.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (4) ist ein Höchstgehalt für Blausäure (Cyanid) in unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Aprikosenkernen festgesetzt, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden. Zudem ist in der Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission (5) vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne für Endverbraucher in Verkehr bringen, auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen müssen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte den Höchstgehalt nicht überschreiten. Für Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, deuten die Daten aus den Meldungen über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund des Vorkommens von Blausäure (Cyanid) hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(6)

Da bei den amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durchgeführt wurden, häufig Verstöße gegen die einschlägigen EU-Vorschriften festgestellt wurden, sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tee und Goji-Beeren aus China sowie bei Paprika und Spargelbohnen aus der Dominikanischen Republik erhöht werden. Für solche Sendungen sollten die Einträge daher entsprechend geändert werden.

(7)

Darüber hinaus sollte die Liste auch dahin gehend geändert werden, dass die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf Aprikosen aus der Türkei verringert wird, da bei den amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durchgeführt wurden, nur selten Verstöße gegen die einschlägigen EU-Vorschriften festgestellt wurden. Für solche Sendungen sollten die Einträge daher entsprechend geändert werden.

(8)

Der bestehende Eintrag in der Liste zu Goji-Beeren aus China schreibt vor, dass die zuständigen Behörden diese Ware auf bestimmte Pestizide testen, die kein Nikotin enthalten. In Goji-Beeren aus China wurde häufig Nikotin nachgewiesen. Demzufolge sollte der bestehende Eintrag zu Goji-Beeren aus China in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 dahin gehend geändert werden, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Ware auf Nikotin zu testen.

(9)

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa) aus dem Libanon und aus Syrien, die in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht wurden, bergen das gleiche Risiko wie die derzeit aufgeführten Varianten der Ware aus dem Libanon und aus Syrien. Daher sollte die Liste dahin gehend geändert werden, dass Speiserüben aus dem Libanon und aus Syrien, die in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht wurden, in die Liste aufgenommen werden.

(10)

Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in seiner Gänze ersetzt werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf den Höchstgehalt an Blausäure in unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Aprikosenkernen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 36).


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Bolivien (BO)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Schwarzer Pfeffer (Piper)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Brasilien (BR)

Salmonellen  (2)

20

Goji-Beeren (Wolfsbeeren) (Lycium barbarum L.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

ex 0813 40 95 ;

ex 0810 90 75

10

10

China (CN)

Pestizidrückstände (3)  (4)  (5)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

China (CN)

Salmonellen  (2)

20

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände (3)  (6)

20

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände (3)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände (3)  (7)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände (3)  (8)

20

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Äthiopien (ET)

Salmonellen  (2)

50

Haselnüsse, in der Schale

0802 21 00

 

Georgien (GE)

Aflatoxine

50

Haselnüsse, geschält

0802 22 00

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19 ;

ex 2008 19 95 ;

ex 2008 19 99

30

20

30

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

1511 90 11 ;

 

Ghana (GH)

Sudanfarbstoffe (9)

50

ex 1511 90 19 ;

90

1511 90 99

 

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Indien (IN)

Pestizidrückstände (3)  (10)

10

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände (3)  (11)

20

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Kenia (KE)

Pestizidrückstände (3)

5

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände (3)  (12)

50

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände (3)  (13)

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11 ; 19

Libanon (LB)

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Libanon (LB)

Rhodamin B

50

Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

 

Sri Lanka (LK)

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90 ;

20

ex 0904 22 00 ;

11 ; 19

ex 2008 99 99

79

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Madagaskar (MG)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Malaysia (MY)

Pestizidrückstände (3)

20

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Nigeria (NG)

Salmonellen (2)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pakistan (PK)

Pestizidrückstände (3)

20

Himbeeren

(Lebensmittel — gefroren)

ex 0811 20 11 ;

ex 0811 20 19 ;

0811 20 31

10

10

Serbien (RS)

Noroviren

10

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Sudan (SD)

Salmonellen (2)

50

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Senegal (SN)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11 ; 19

Syrien (SY)

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa spp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Syrien (SY)

Rhodamin B

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände (3)  (14)

10

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Türkei (TR)

Sulfite (16)

10

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (15)

(Lebensmittel)

2008 50 61

Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

(Lebensmittel)

0806 20

 

Türkei (TR)

Ochratoxin A

5

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände (3)

10

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Türkei (TR)

Pestizidrückstände (3)  (17)

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände (3)  (18)

10

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (19)  (20)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Türkei (TR)

Cyanid

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Uganda (UG)

Pestizidrückstände (3)

20

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Uganda (UG)

Salmonellen (2)

50

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

10

Pistazien, geschält

0802 52 00

Pistazien, geröstet

(Lebensmittel)

ex 2008 19 13 ;

ex 2008 19 93

20

20

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite (16)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (15)

(Lebensmittel)

2008 50 61

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände (3)  (21)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 99 90

40

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände (3)  (21)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände (3)  (21)

50


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Referenzmethode EN ISO 6579-1 oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in der Norm EN ISO 16140-2 anhand dieser Methode validiert wurde.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Rückstände von Amitraz.

(5)  Rückstände von Nikotin.

(6)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(7)  Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

(8)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(9)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(10)  Rückstände von Diafenthiuron.

(11)  Rückstände von Carbofuran.

(12)  Rückstände von Phenthoat.

(13)  Rückstände von Chlorbufam.

(14)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(15)  Nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch die zuständige Behörde des Bestimmungsortes gemäß dem GDE durchgeführt werden.

(16)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(17)  Rückstände von Prochloraz.

(18)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(19)  ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(20)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(21)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.


23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1250 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2019

zur zollamtlichen Erfassung bestimmter Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen zur Umsetzung der Urteile vom 10. April 2019 in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 im Hinblick auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/387 und (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls bzw. eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 18. September 2015 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 der Kommission (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll betreffend die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein.

(2)

Die Kommission hat am 17. März 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (4) (im Folgenden „die betroffene Ware“), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission (5) (im Folgenden „die strittige Antidumpingverordnung“), erlassen.

(3)

Die Kommission hat am selben Tag die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (6) (im Folgenden „die strittige Antisubventionsverordnung“) erlassen.

(4)

Jindal Saw Limited (der ausführende Hersteller) und Jindal Saw Italia SpA (sein verbundener Einführer) (im Folgenden gemeinsam „die Antragsteller“) klagten vor dem Gericht (im Folgenden „das Gericht“) gegen die strittige Antidumpingverordnung bzw. Antisubventionsverordnung. Am 10. April 2019 urteilte das Gericht in den Rechtssachen T-300/16 (7) und T-301/16 (8) bezüglich der Antisubventionsverordnung bzw. der Antidumpingverordnung.

(5)

In der Rechtssache 'T-300/16 stellte das Gericht fest, dass in der strittigen Antisubventionsverordnung der Betrag des Vorteils, den Jindal Saw Limited (im Folgenden „Jindal Saw“) aus den für Eisenerz geltenden Ausfuhrbeschränkungen zog, in einer Weise berechnet worden war, die gegen Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „die Antisubventionsgrundverordnung“) verstieß. Insbesondere kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kosten, die Jindal Saw durch den Transport von der Grube zu seinem Werk in Indien entstanden, höher waren als der von der Kommission berücksichtigte Durchschnittswert, der in die Berechnung des Durchschnittseinkaufspreises für Eisenerz in Indien einfloss. Nach Auffassung des Gerichts bedeuten solche Differenzen bei den Transportkosten, dass der Preis, zu dem Jindal Saw Eisenerz auf dem indischen Markt bezog, in Wirklichkeit höher war als der von der Kommission für die Bestimmung der Entgelthöhe akzeptierte durchschnittliche Einkaufspreis; dies wirke sich unweigerlich auf den dem ausführenden Hersteller gewährten Vorteil aus. Das Gericht kam dementsprechend zu dem Schluss, die Kommission habe gegen Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 6 Buchstabe d der Antisubventionsgrundverordnung verstoßen, indem sie zu Unrecht zufällig ausgewählte Bestandteile der Lieferkosten von Jindal Saw für die Berechnung der üblichen durchschnittlichen Transportkosten herangezogen habe, und gegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Antisubventionsverordnung, indem sie den Ausgleichszoll höher als die anfechtbaren Subventionen festgesetzt habe.

(6)

In den beiden Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 traf das Gericht auch Feststellungen hinsichtlich der Berechnung der Preisunterbietung, die die Kommission in der strittigen Antisubventions- bzw. Antidumpingverordnung vorgenommen hatte. Das Gericht stellte insbesondere fest, die Kommission habe zur Bestimmung des Preises der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union zwar die Verkaufspreise des mit dem Hauptunionshersteller verbundenen Vertriebsunternehmens herangezogen, nicht aber die Verkaufspreise der Vertriebsunternehmen von Jindal Saw zur Bestimmung des Preises der von Jindal Saw hergestellten betroffenen Ware, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei der Berechnung der Preisunterbietung die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen wurden. Dem Gericht zufolge hatte der Irrtum der Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung durch die betroffene Ware im Fall der von Jindal Saw hergestellten Waren zur Folge, dass eine Preisunterbietung berücksichtigt wurde, deren Ausmaß oder auch nur Existenz nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war.

(7)

Das Gericht stellte daher fest, dass die Kommission gegen Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) verstoßen habe. Da die in der strittigen Antisubventions- bzw. Antidumpingverordnung berechnete Preisunterbietung die Grundlage für die Schlussfolgerung bildete, die Einfuhren der betroffenen Ware seien Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, stellte das Gericht fest, der Nachweis für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten und gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als notwendige Bedingung für die Einführung eines Ausgleichszolls gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung und die Einführung eines Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 6 der Antidumpinggrundverordnung könnte ebenfalls verfälscht worden sein.

(8)

Das Gericht kam überdies zu dem Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei korrekter Berechnung der Preisunterbietung für den Wirtschaftszweig der Union eine Schadensspanne ermittelt worden wäre, die unter der Subventions- bzw. Dumpingspanne gelegen hätte. In diesem Fall sollte der Ausgleichszoll gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung auf einen Satz gesenkt werden, der zur Beseitigung der Schädigung ausreicht. Ebenso sollte der Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung auf einen Satz gesenkt werden, der zur Beseitigung der Schädigung ausreicht.

(9)

Auf diese Urteile hin werden die Jindal Saw Limited aufgrund der strittigen Antidumpingverordnung bzw. Antisubventionsverordnung entstehenden Antidumping- und Ausgleichszölle nicht erhoben, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen.

(10)

Nach dem Urteil des Gerichts hat die Kommission im Wege einer Bekanntmachung (9) (im Folgenden „die Bekanntmachung zur Wiederaufnahme“) beschlossen, die Antisubventions- und Antidumpinguntersuchungen bezüglich Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit), die zum Erlass der strittigen Antisubventions- bzw. Antidumpingverordnung führten, teilweise wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der Urteile des Gerichts im Hinblick auf Jindal Saw Limited.

2.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(11)

Die Kommission hat analysiert, ob die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware angemessen ist. In diesem Zusammenhang hat die Kommission folgende Erwägungen berücksichtigt.

(12)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — z. B. Antisubventions- und Antidumpinguntersuchungen — angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (10).

(13)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (11). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Verfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Handelsschutzmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Verfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Verfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (12), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(14)

Wie in der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme erläutert, hat die Kommission beschlossen, die Antisubventions- bzw. Antidumpinguntersuchungen in Bezug auf Jindal Saw Limited wiederaufzunehmen, da die Rechtswidrigkeit nicht in der Phase der Verfahrenseinleitung, sondern in der Phase der Untersuchung eingetreten war; die Kommission hat die Untersuchungen an dem Punkt wiederaufgenommen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, d. h. im Zusammenhang mit der ursprünglichen Feststellung, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 30. September 2014 bezieht.

(15)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und auf längere Sicht die Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen werden (13). Die interessierten Parteien, auch die Einführer, werden im Wege der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme darüber informiert, dass sich aus den Feststellungen der wieder aufgenommenen Untersuchung eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe.

(16)

Je nach Ausgang der wiederaufgenommenen Untersuchungen, der bislang unbekannt ist, wird die Kommission Verordnungen erlassen, um die vom Gericht festgestellten Fehler zu korrigieren und bei Bedarf die geltenden Zollsätze erneut zu erheben. Diese eventuell neu festgelegten Zollsätze treten am Tag des Inkrafttretens der strittigen Antisubventions- bzw. Antidumpingverordnung in Kraft.

(17)

Bezüglich der vergangenen oder künftigen Verpflichtung zur Entrichtung von Antisubventions- bzw. Antidumpingzöllen ist folgendes anzumerken:

(18)

Da die endgültige Höhe der Verbindlichkeiten, die sich aus der wieder aufgenommenen Untersuchung ergibt, unsicher ist, ersuchte die Kommission die nationalen Zollbehörden in der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme, den Ausgang der wieder aufgenommenen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Erstattungsanträge bezüglich der vom Gericht in Bezug auf Jindal Saw Limited für nichtig erklärten Antidumping- und/oder Ausgleichszölle entscheiden. Die Zollbehörden werden somit angewiesen, etwaige Anträge auf Erstattung von für nichtig erklärten Zöllen auszusetzen, bis die Ergebnisse der wieder aufgenommenen Untersuchung im Amtsblatt veröffentlicht werden.

(19)

Sollten die wieder aufgenommenen Untersuchungen zur Erhebung von Ausgleichs- bzw. Antidumpingzöllen führen, müssen diese Zölle auch für den Zeitraum erhoben werden, in dem die wieder aufgenommenen Untersuchungen durchgeführt wurden. Dies wird als wesentlich erachtet, um sicherzustellen, dass die rechtlich zulässigen Maßnahmen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer angewandt werden können, unabhängig davon, ob die Einfuhren vor oder nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen erfolgt sind.

(20)

In dieser Hinsicht merkt die Kommission an, dass die zollamtliche Erfassung ein Instrument gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung ist, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Dies ist z. B. der Fall, wenn im Falle einer nachträglichen Erhebung von Zöllen oder bei Verfahren gegen Umgehung die Zahlung sichergestellt werden muss. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Kommission angemessen, Einfuhren betreffend Jindal Saw Limited zollamtlich zu erfassen, um nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen die Einziehung etwaiger Antidumping- und Ausgleichszölle zu erleichtern.

(21)

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (14) wird angemerkt, dass die in Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegten Bedingungen in vorliegendem Fall — anders als im Falle einer zollamtlichen Erfassung vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen — keine Anwendung finden. Der Zweck der zollamtlichen Erfassung im Kontext gerichtlicher Durchführungsuntersuchungen nämlich nicht darin, die in besagten Bestimmungen festgelegte rückwirkende Einziehung von Abgaben im Rahmen von Handelsschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Wie weiter oben dargelegt, besteht der Grund für die zollamtliche Erfassung vielmehr darin, so weit wie möglich sicherzustellen, dass Einfuhren ab dem Tag des Inkrafttretens der strittigen Antidumping- bzw. Antisubventionsgrundverordnung bis zur eventuellen Wiedereinführung der korrigierten Zölle ohne ungebührliche Unterbrechung der richtigen Antidumping- und Antisubventionsabgabe unterliegen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.

(22)

Angesichts dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung angezeigt ist.

3.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(23)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung sind Einfuhren gemäß TARIC-Zusatzcode C054 der von Jindal Saw hergestellten betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen, damit für den Fall, dass die Untersuchungen zu einer Wiedereinführung der Zölle führen, auf diese Einfuhren Antidumpingzölle und Ausgleichszölle in angemessener Höhe erhoben werden können.

(24)

Wie in der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme dargelegt, richtet sich die endgültige Feststellung der eventuellen Zollschuld für den Antidumping- bzw. Ausgleichszoll ab dem Datum des Inkrafttretens der strittigen Antidumping- bzw. Antisubventionsverordnung nach den Ergebnissen der wieder aufgenommenen Untersuchung. Allerdings werden für den Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2019 und dem Datum des Inkrafttretens der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchungen keine Zölle eingezogen, die höher sind, als die in der strittigen Antidumping- bzw. Antisubventionsverordnung festgelegten Zölle. Derzeit unterliegt Jindal Saw Limited einem Ausgleichszoll in Höhe von 8,7 % und einem Antidumpingzoll in Höhe von 14,1 % —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden unternehmen die notwendigen Schritte gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037, um die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) —, derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303001010 und 7303009010) eingereiht, mit Ursprung in Indien, hergestellt von Jindal Saw Limited (TARIC-Zusatzcode C054), in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Die zwischen der Wiederaufnahme der Untersuchungen und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchungen auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) —, derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303001010 und 7303009010) eingereiht, mit Ursprung in Indien, hergestellt von Jindal Saw Limited (TARIC-Zusatzcode C054), eingezogenen Antidumping- bzw. Ausgleichszölle übersteigen nicht die Zölle gemäß Durchführungsverordnungen (EU) 2016/387 und (EU) 2016/388.

(4)   Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur erneuten Einführung der Zölle ab, bevor sie über Anträge auf Rückzahlung und Erstattung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen bezüglich Einfuhren durch Jindal Saw Limited entscheiden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 2018.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 2018.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 der Kommission vom 18. September 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 25).

(4)  ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission vom 11. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 4).

(6)  ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1.

(7)  ECLI:EU:T:2019:235.

(8)  ECLI:EU:T:2019:234.

(9)  ABl. C 209 vom 20.6.2019, S. 35.

(10)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE u. a. sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(11)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(12)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE u. a. sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(13)  Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rn. 79, und C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.

(14)  Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.


BESCHLÜSSE

23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/18


BESCHLUSS (EU) 2019/1251 DES RATES

vom 15. Juli 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat im Hinblick auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen und seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert. Zuletzt wurde das Übereinkommen durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Dezember 2017 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2019.

(2)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern.

(3)

Der Internationale Zuckerrat soll auf seiner 55. Tagung am 19. Juli 2019 über die Verlängerung des Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2021 beschließen.

(4)

Vor der Fassung des Beschlusses über die Verlängerung des Übereinkommens wird der Internationale Zuckerrat auf seiner 55. Tagung auch über einen von der Union vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens im Hinblick auf seine Regeln über den Finanzbeitrag zum Internationalen Zuckerrat abstimmen. Dieser Vorschlag ist das Ergebnis von Verhandlungen, die von der Kommission im Einklang mit der Ermächtigung durch den Rat, gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates (3), Verhandlungen im Namen der Union aufzunehmen, geführt wurden.

(5)

Eine etwaige Ablehnung des Vorschlags zur Änderung des Übereinkommens stünde dem Ziel der Union, das Übereinkommen zu modernisieren, entgegen und würde damit die mit der Verlängerung des Übereinkommens verbundenen Vorteile in Frage stellen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den von der Union im Internationalen Zuckerrat im Hinblick auf die Verlängerung des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Die Verlängerung des Übereinkommens liegt, sofern auch dessen Änderung beschlossen wird, im Interesse der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat zu vertreten ist, besteht darin, für die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2021 zu stimmen.

Sofern der Internationale Zuckerrat den Vorschlag der Union zur Änderung des Übereinkommens im Hinblick auf seine Regeln über den Finanzbeitrag zum Internationalen Zuckerrat jedoch nicht zustimmt, verhindert die Kommission, dass ein Beschluss über die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 einvernehmlich gefasst wird, und enthält sich bei anschließenden Abstimmungen in dieser Angelegenheit der Stimme.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16.

(2)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 29).


23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/20


BESCHLUSS (EU) 2019/1252 DER KOMMISSION

vom 19. September 2018

über die Steuervorbescheide SA.38945 (2015/C) (ehemals 2015/NN) (ehemals 2014/CP), die McDonald's Europe von Luxemburg erteilt wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6076)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 übermittelte die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg ein Auskunftsersuchen, in dem sie um detaillierte Informationen über die Praxis des Landes im Bereich der Steuervorbescheide ersuchte (2).

(2)

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 folgte ein weiteres Auskunftsersuchen mit der Bitte um Informationen über die Unternehmensgruppe McDonald's. Unter anderem forderte die Kommission Luxemburg auf, alle Steuervorbescheide vorzulegen, die von der luxemburgischen Steuerverwaltung an die Unternehmensgruppe McDonald's erteilt worden waren.

(3)

Am 4. August 2014 übermittelten die luxemburgischen Behörden ihre Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 24. Juni 2014. Insbesondere legten die luxemburgischen Behörden zwei an die McD Europe Franchising, S.à.r.l. (im Folgenden „McD Europe“) gerichtete Steuervorbescheide vor: den am 30. März 2009 erteilten Steuervorbescheid (im Folgenden „erster Steuervorbescheid“) und den am 17. September 2009 erteilten Steuervorbescheid (im Folgenden „zweiter Steuervorbescheid“, zusammen „angefochtene Steuervorbescheide“). Außerdem legten die luxemburgischen Behörden eine Reihe anderer Steuervorbescheide vor, die von der luxemburgischen Steuerverwaltung an die Unternehmen der Unternehmensgruppe McDonald's erteilt worden waren (3).

(4)

In ihrer Antwort vom 4. August 2014 beschrieben die luxemburgischen Behörden zudem, wie in Luxemburg die Erteilung von Steuervorbescheiden gehandhabt wird, und erläuterten, warum die der Unternehmensgruppe McDonald's erteilten Steuervorbescheide ihrer Meinung nach keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) darstellen.

(5)

Mit Schreiben vom 23. März 2015 forderte die Kommission die luxemburgischen Behörden auf, zu den Informationen eines Bündnisses von Gewerkschaften (4) (im Folgenden auch „Bündnis“) über eine staatliche Beihilfe, die McDonald's von den luxemburgischen Steuerbehörden gewährt worden sein sollen, Stellung zu nehmen.

(6)

Am 23. April 2015 übermittelten die luxemburgischen Behörden ihre Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 23. März 2015.

(7)

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ersuchte die Kommission die luxemburgischen Behörden unter anderem, die von McD Europe seit dem Datum des ersten Steuervorbescheids eingereichten Unterlagen vorzulegen, die auf der Anforderung beruhten, nachzuweisen, dass die Gewinne der US-amerikanischen Franchise-Filiale und der schweizerischen Service-Niederlassung in den Vereinigten Staaten bzw. in der Schweiz ausgewiesen und versteuert werden.

(8)

Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 antworteten die luxemburgischen Behörden auf diese Ersuchen und teilten unter Vorlage der entsprechenden Dokumente mit, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale von McD Europe im Jahr 2014 einer Steuerprüfung durch den Internal Revenue Service (Bundessteuerbehörde der USA, im Folgenden „IRS“) unterzogen worden war, die sich auf die Steuerjahre 2009 und 2010 bezog, und dass der IRS bestätigt habe, dass keine Änderungen an den von der US-amerikanischen Franchise-Filiale von McD Europe in den Vereinigten Staaten eingereichten Steuererklärungen vorgenommen werden mussten.

(9)

Am 3. Dezember 2015 erließ die Kommission den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV im Hinblick auf die angefochtenen Steuervorbescheide mit der Begründung, dass es sich bei diesen Vorbescheiden möglicherweise um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden könnten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“).

(10)

Die luxemburgischen Behörden gaben mit Schreiben vom 4. Februar 2016 ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ab.

(11)

Der Einleitungsbeschluss wurde am 15. Juli 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Das Bündnis von Gewerkschaften übermittelte mit Schreiben vom 5. August 2016 seine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 9. August 2016 ging die Stellungnahme von McDonald's bei der Kommission ein.

(12)

Mit Schreiben vom 30. September 2016 übermittelten die luxemburgischen Behörden ihre Stellungnahme zu den bei der Kommission eingereichten Anmerkungen Dritter zum Einleitungsbeschluss.

(13)

Mit Schreiben vom 23. November 2016 ersuchte die Kommission die luxemburgischen Behörden um ergänzende Auskünfte.

(14)

Die luxemburgischen Behörden beantworteten dieses Auskunftsersuchen am 14. Dezember 2016 und am 12. Januar 2017.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMAẞNAHME

2.1.   Beschreibung des Begünstigten

(15)

Die McDonald's Corporation ist eine in Delaware eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Oak Brook, Illinois, USA, die an der New Yorker Börse notiert ist. Sie wurde am 21. Dezember 1964 gegründet und betreibt McDonald's-Restaurants und Franchise-Filialen, die lokal relevante Speisen und Getränke anbieten (6).

(16)

Zu den Segmenten des Unternehmens gehören die USA, führende internationale Märkte (Australien, Kanada, Frankreich, Deutschland und Vereinigtes Königreich), wachstumsstarke Märkte (China, Italien, Korea, Polen, Russland, Spanien, Schweiz und Niederlande) sowie „Foundational Markets & Corporate“ (Gründungsmärkte & Corporate) (7). Von den 37 241 Restaurants in mehr als 100 Ländern sind rund 34 108 Franchise-Filialen und 3 133 werden von McDonald's betrieben (8). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Steuervorbescheide wurden von den weltweit 31 677 McDonald's-Restaurants 21 183 von Franchisenehmern, 3 855 von verbundenen Unternehmen und 6 639 von der McDonald's Corporation und ihren Tochtergesellschaften betrieben (9). Die McDonald's Corporation ist daher in erster Linie ein Franchisegeber — über 80 % der McDonald's-Restaurants sind im Besitz und werden von unabhängigen Franchisenehmern betrieben (10). Im Jahr 2017 zählte die McDonald's Corporation rund 400 Tochtergesellschaften und 235 000 Mitarbeiter.

(17)

Im Jahr 2017 verzeichnete McDonald's einen Gesamtumsatz in Höhe von 22,8 Mrd. USD, wovon 12,7 Mrd. USD vom Unternehmen selbst und 10,1 Mrd. USD von Franchise-Filialen erzielt worden waren. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Steuervorbescheide belief sich der Gesamtumsatz von McDonald's auf 26,216 Mrd. USD und das Unternehmen betrieb 32 478 Restaurants (11).

(18)

Vom gesamten unternehmenseigenen Umsatz entfallen 3,260 Mrd. USD auf die USA, 4,080 Mrd. USD auf führende internationale Märkte (12), 4,592 Mrd. USD auf wachstumsstarke Märkte (13) und 0,787 Mrd. USD auf das Segment „Foundational Markets & Corporate“ (Gründungsmärkte & Corporate) (14).

(19)

Außerhalb der Vereinigten Staaten vergeben die McDonald's Corporation und ihre US-amerikanische Schwestergesellschaft McDonald's International Property Company (im Folgenden „MIPCO“) Lizenzen für das Recht, McDonald's-Restaurants in jedem einzelnen Markt zu entwickeln und zu betreiben, und zwar an Unternehmen, die in den meisten wichtigen Märkten direkte oder indirekte Tochtergesellschaften der McDonald's Corporation sind.

(20)

Nach den Angaben der luxemburgischen Behörden kontrollierte die Unternehmensgruppe McDonald's zum Dezember 2013 fünf Unternehmen in Luxemburg: i) McD Europe, ii) McD Europe Holdings S.à.r.l., iii) Luxembourg McD Investments S.à.r.l., iv) Lux MC Holdings S.à.r.l. und v) McD Luxembourg Holdings S.à.r.l..

(21)

McD Europe Holding S.à.r.l., Luxemburg McD Investments S.à.r.l. und Lux MC Holdings S.à.r.l. hielten Anteile an anderen Tochtergesellschaften von McDonald's in Europa und in den Vereinigten Staaten, während McD Luxembourg Holdings S.à.r.l. als Instrument für den Abschluss eines zentralisierten Cash-Managementvertrags mit einer Bank fungierte. Luxemburg McD Investments S.à.r.l. hielt zudem Anteile an dem US-amerikanischen Unternehmen Golden Arches UK LLC, bei dem es sich um eine in Delaware eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt.

(22)

Im Mittelpunkt der Untersuchung der Kommission und des vorliegenden Beschlusses steht die McD Europe, die zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Steuervorbescheide ihren steuerlichen Sitz in Luxemburg hatte und über eine US-amerikanische Franchise-Filiale und eine schweizerische Service-Niederlassung verfügte. Wie im ersten und zweiten Antrag auf einen Steuervorbescheid erläutert, hat McD Europe bestimmte bereits bestehende und zukünftige Franchiserechte der McDonald's Corporation und der MIPCO eingekauft. In der Folge hat McD Europe das wirtschaftliche Eigentum an einer Reihe von immateriellen Franchiserechten (im Folgenden „Franchiserechte“) erworben (15). Anschließend hat McD Europe die Franchiserechte sowie die vertraglichen Verpflichtungen auf seine US-amerikanische Franchise-Filiale übertragen. Alle zuvor von der McDonald's Corporation vereinnahmten Franchisegebühren wurden daraufhin von McD Europe über ihre US-amerikanische Franchise-Filiale mit Sitz in Oak Brook, Illinois eingezogen. Die schweizerische Service-Niederlassung mit Sitz in Genf vergab Lizenzen für die Franchiserechte an Franchisegeber in verschiedenen europäischen Ländern und erbrachte verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Franchiserechten. Im Gegenzug für diese Dienstleistungen zahlte die US-amerikanische Franchise-Filiale der schweizerischen Service-Niederlassung eine Servicegebühr, die der Höhe der Kosten der schweizerischen Service-Niederlassung zuzüglich eines Aufschlags entsprach. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Steuervorbescheide waren in der schweizerischen Service-Niederlassung [0–10] Mitarbeiter beschäftigt, die [0–10] Vollzeitbeschäftigte vertraten. McD Europe und die US-amerikanische Franchise-Filiale hatten keine Mitarbeiter. Im Jahr 2014 zählte die McD Europe [0–10] Vollzeitbeschäftigte, die schweizerische Service-Niederlassung [10–20] Vollzeitbeschäftigte und die US-amerikanische Franchise-Filiale null Beschäftigte.

(23)

Im Jahr 2015 kündigte McDonald's eine umfassende Neuorganisation seines Geschäfts an, wobei Länder auf der ganzen Welt nach gemeinsamen Marktmerkmalen statt nach geografischer Nähe zusammengefasst wurden. Im Dezember 2016 gab McDonald's seine Entscheidung bekannt, eine neue integrierte internationale Holdingstruktur zu schaffen, um sich an die neue Geschäftsstruktur anzupassen und diese zu unterstützen.

(24)

Dies führte zur Schaffung einer einheitlichen Struktur mit Sitz im Vereinigten Königreich, die für die Lizenzierung der meisten globalen Rechte des geistigen Eigentums des Unternehmens außerhalb der Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Sie besteht aus diversen im Vereinigten Königreich eingetragenen und ansässigen Unternehmen sowie US-amerikanischen Unternehmen, die ihren Sitz weiterhin in den USA haben. Diese US-amerikanischen Unternehmen sind auch im Vereinigten Königreich steuerpflichtig. Diese Änderung führte zur Einstellung der Aktivitäten des Unternehmens in Genf. Das andere Schweizer Büro des Unternehmens bleibt offen, und das Büro in Luxemburg ist weiterhin für die Restaurants in Luxemburg verantwortlich (16).

2.2.   Die angefochtenen Steuervorbescheide

(25)

Der vorliegende Beschluss betrifft zwei Steuervorbescheide der luxemburgischen Steuerverwaltung an McD Europe aus dem Jahr 2009: den ersten Steuervorbescheid und den zweiten Steuervorbescheid, die sich beide auf die Steuerpflichtigeneigenschaft von McD Europe in Luxemburg beziehen.

(26)

Der erste Steuervorbescheid wurde von der luxemburgischen Steuerverwaltung am 30. März 2009 auf Antrag von McDonald's vom 11. Februar 2009 hin erteilt und durch weitere am 10. März 2009 eingereichte Unterlagen ergänzt. In der Folge dieses ersten Steuervorbescheids reichte der Steuerberater von McD Europe (im Folgenden „Steuerberater“) am 27. Juli 2009 einen zweiten Antrag bei der luxemburgischen Steuerverwaltung ein. Auf diesen zweiten Antrag hin erging am 17. September 2009 der zweite Steuervorbescheid.

2.2.1.   Der erste Steuervorbescheid

2.2.1.1.   Unternehmensstruktur von McDonald's, wie sie im ersten Antrag auf einen Steuervorbescheid beschrieben ist

(27)

Im ersten Antrag von McDonald's auf einen Steuervorbescheid vom 11. Februar 2009 wird die Struktur der Unternehmensgruppe McDonald's sowie ihre Präsenz in Luxemburg beschrieben. Ferner wird die Neustrukturierung der Franchiserechte der McDonald's Corporation und der beiden Filialen von McD Europe in den USA bzw. der Schweiz beschrieben. Darüber hinaus werden die steuerlichen Folgen dieser Umstrukturierung für Luxemburg auf der Grundlage der Anwendung der luxemburgischen Steuergesetzgebung und des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA (17) dargelegt.

(28)

Insbesondere wird in dem Antrag auf einen Steuervorbescheid beschrieben, dass McD Europe zur Zentralisierung der Aufsicht und Verwaltung der europäischen Franchiserechte innerhalb von McD Europe mit der McDonald's Corporation und der MIPCO ein „Buy-in Agreement“ (Vereinbarung über die Zahlung einer Eintrittsgebühr) und ein „Qualified Cost Sharing Arrangement“ (Kostenteilungsvereinbarung, die vordefinierte Kriterien erfüllt, im Folgenden „QCS-Vereinbarung) abgeschlossen hat. Im Rahmen des “Buy-in Agreement“ hat McD Europe bestimmte bereits bestehende und zukünftige Franchiserechte der McDonald's Corporation und der MIPCO eingekauft (18) und in der Folge das wirtschaftliche Eigentum an diesen Rechten erworben. Anschließend hat McD Europe die Franchiserechte sowie die vertraglichen Verpflichtungen gemäß einer Erklärung zwischen beiden Parteien auf seine US-amerikanische Franchise-Filiale übertragen. Alle zuvor von der McDonald's Corporation vereinnahmten Franchisegebühren sollten daraufhin von McD Europe über ihre US-amerikanische Franchise-Filiale eingezogen werden. Schließlich sollten gemäß dem ersten Antrag auf einen Steuervorbescheid alle notwendigen Schritte im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Franchiserechte für die Region Europa bis spätestens 1. März 2009 umgesetzt sein.

(29)

Gemäß dem ersten Antrag auf einen Steuervorbescheid hat die US-amerikanische Franchise-Filiale von McD Europe ihren Sitz in Oak Brook, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika. Diese Branche übernimmt verschiedene wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit der Entwicklung der Franchiserechte und trägt die damit verbundenen Kosten. Durch die Übernahme dieser Kosten beteiligt sich die US-amerikanische Franchise-Filiale gemäß dem Antrag auf einen Steuervorbescheid effektiv an der mit der McDonald's Corporation und der MIPCO geschlossenen QCS-Vereinbarung. Die damit verbundenen Aktivitäten der McDonald's Corporation (oder ihrer Schwesterunternehmen), die von der US-amerikanischen Franchise-Filiale vergütet werden, werden von Mitarbeitern der McDonald's Corporation verwaltet und durchgeführt.

(30)

Die US-amerikanische Franchise-Filiale ist in den Vereinigten Staaten tätig und wird von einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Filialleiter (19) kontrolliert, der bestimmte Aktivitäten im Zusammenhang mit den Franchiserechten (20) überwacht und von der McDonald's Corporation im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags gegen eine zusätzliche, im Dienstleistungsvertrag festgelegte Gebühr in Teilzeit abbestellt wird. Bei den Managementdienstleistungen der US-amerikanischen Franchise-Filiale handelt es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Filialleitung (21), für die die US-amerikanische Franchise-Filiale jährlich [10 000–20 000] USD an die McDonald's Corporation zahlt.

(31)

Gemäß dem ersten Antrag auf einen Steuervorbescheid hat die schweizerische Service-Niederlassung von McD Europe ihren Sitz in Genf, Schweiz. Diese Niederlassung vergibt Lizenzen für die Franchiserechte an Franchisegeber in verschiedenen europäischen Ländern (22) (im Folgenden „Master-Franchisegeber“), erzielt Lizenzeinnahmen von den Master-Franchisegebern und erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Management, Unterstützung, Entwicklung sowie andere ähnliche oder damit verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Franchiserechten (23). Im Gegenzug für diese Dienstleistungen zahlt die US-amerikanische Franchise-Filiale der schweizerischen Service-Niederlassung eine Servicegebühr, die der Höhe der Kosten der schweizerischen Service-Niederlassung zuzüglich eines Aufschlags von [0–10] Prozent entspricht (24).

(32)

Die wichtigsten Personen, die von der schweizerischen Service-Niederlassung beschäftigt, abbestellt oder beauftragt werden, sind Teil des „Key European Management“ (zentrales europäisches Management). Auch wenn die schweizerische Service-Niederlassung die mit diesen Personen verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten für Gehälter und Boni, trägt, werden diese Kosten gemäß dem ersten Antrag auf einen Steuervorbescheid letztendlich von der US-amerikanischen Franchise-Filiale durch eine Senkung der von der schweizerischen Service-Niederlassung an die US-amerikanische Franchise-Filiale gezahlten Lizenzgebühren getragen.

(33)

Schließlich werden die Führungskräfte der in Luxemburg ansässigen McD Europe gemäß dem ersten Antrag auf einen Steuervorbescheid allgemeine und administrative Dienstleistungen sowie andere Unterstützungsdienste erbringen und Geschäftsstrategien festlegen. Für diese Dienstleistungen ist von der US-amerikanischen Franchise-Filiale eine jährliche Gebühr in Höhe von [400 000–500 000] EUR an McD Europe zu zahlen (25).

2.2.1.2.   Die steuerlichen Folgen für Luxemburg, wie sie im ersten Antrag auf einen Steuervorbescheid beschrieben sind

(34)

Nach Ansicht des Steuerberaters sollte McD Europe gemäß Artikel 159 Absatz 1 des Luxemburger Einkommensteuergesetzes als steuerlich in Luxemburg ansässig anzusehen (26). McD Europe unterliege in Luxemburg somit vollständig der Körperschaftsteuerpflicht. Als Unternehmen mit steuerlichem Sitz in Luxemburg profitiere McD Europe jedoch auch von Bestimmungen sämtlicher von Luxemburg geschlossener Doppelbesteuerungsabkommen.

(35)

Darüber hinaus werde nach Ansicht des Steuerberaters die Tätigkeit der US-amerikanischen Franchise-Filiale gemäß Artikel 5 des zwischen Luxemburg und den USA geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens als in den Vereinigten Staaten ausgeübt angesehen. Folglich seien die von der US-amerikanischen Franchise-Filiale erwirtschafteten Gewinne möglicherweise nur in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig und nach den Artikeln 7 und 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA von der luxemburgischen Körperschaftsteuer befreit.

(36)

Ebenso gelten nach Angaben des Steuerberaters die von der schweizerischen Service-Niederlassung ausgeübten Tätigkeiten, d. h. die Unterlizenzierung der Franchiserechte an die Master-Franchisegeber, gemäß Artikel 5 des zwischen Luxemburg und der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens als in der Schweiz durchgeführt (27). Folglich seien die von der schweizerischen Service-Niederlassung erwirtschafteten Gewinne nur in der Schweiz steuerpflichtig und nach den Artikeln 7 und 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und der Schweiz von der luxemburgischen Körperschaftsteuer befreit.

(37)

Der erste Antrag auf einen Steuervorbescheid schließt mit der Aufforderung an die luxemburgische Steuerverwaltung, ihre Zustimmung zur Auslegung der steuerlichen Folgen der im Antrag beschriebenen Transaktionen für Luxemburg durch den Steuerberater zu bestätigen.

2.2.1.3.   Bestätigung der luxemburgischen Steuerverwaltung

(38)

Mit Schreiben vom 30. März 2009 (erster Steuervorbescheid) bestätigte die luxemburgische Steuerverwaltung, dass McD Europe als steuerlich in Luxemburg ansässig anzusehen ist und somit von den derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburgs profitieren kann. Darüber hinaus bestätigte die luxemburgische Steuerverwaltung, dass die schweizerische Service-Niederlassung und die US-amerikanische Franchise-Filiale in Anbetracht der im ersten Antrag auf einen Steuervorbescheid dargelegten Erläuterungen als Betriebsstätten anzusehen sind. Die luxemburgische Steuerverwaltung akzeptiert daher, dass die der schweizerischen Niederlassung und der US-amerikanischen Filiale zuzurechnenden Gewinne von McD Europe in der Schweiz bzw. den USA steuerpflichtig und in Luxemburg steuerbefreit sind. Im ersten Steuervorbescheid wird folgender Schluss gezogen: „Um in den Genuss dieser Befreiungen in Luxemburg zu kommen, muss das Unternehmen [McD Europe] jährlich den Nachweis erbringen, dass diese Gewinne in der Schweiz bzw. in den Vereinigten Staaten deklariert werden und dort steuerpflichtig sind“ (28).

2.2.2.   Der zweite Steuervorbescheid

2.2.2.1.   Der zweite Antrag auf einen Steuervorbescheid

(39)

In Reaktion auf den ersten Steuervorbescheid hat der Steuerberater der luxemburgischen Steuerverwaltung eine detaillierte Analyse dahingehend vorgelegt, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist und ob sie aus US-amerikanischer Sicht als Betriebsstätte gilt.

(40)

Im Hinblick auf die Frage, ob das Einkommen der US-amerikanischen Franchise-Filiale in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist, legt der Steuerberater dar, dass ein ausländisches Unternehmen (in diesem Fall McD Europe) nur dann in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist, wenn es seine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt. Dies ist der Fall, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das ausländische Unternehmen über Einkommen verfügt, das in tatsächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen oder industriellen Tätigkeit steht, die in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist. Der Steuerberater vertritt folgende Auffassung: „… damit das Einkommen eines ausländischen Unternehmens in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist, müsste es eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausüben und Einkommen erzielen, das in tatsächlichem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit steht.“ Der Steuerberater führt weiter an, dass die in den Vereinigten Staaten ausgeübten Aktivitäten nicht als in den USA durchgeführte gewerbliche oder industrielle Tätigkeit angesehen werden könne: „Auch wenn die Filiale a) die Franchiserechte für die Region Europa besitzt, b) verschiedene wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit der Entwicklung und Wahrung der erworbenen Franchiserechte übernimmt und c) bestimmte Aktivitäten im Zusammenhang mit den Franchiserechten ausübt, ist die McDonald's-Organisation als Ganzes der Auffassung, dass die primäre Geschäftstätigkeit von anderen Mitgliedern der Unternehmensgruppe ausgeübt wird und dass die Aktivitäten der Filiale nicht als in den USA durchgeführte gewerbliche oder industrielle Tätigkeit angesehen werden können“ (29).

(41)

Was die Frage betrifft, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale aus US-amerikanischer Sicht eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA darstellt, erklärt der Steuerberater:, dass „zur Feststellung, ob ein Unternehmen tatsächlich über eine Betriebsstätte [im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA] verfügt, das US-amerikanische Recht konsultiert werden sollte“. Auch wenn die US-amerikanische Franchise-Filiale einen festen Geschäftssitz hat, an dem der Filialleiter bestimmte Tätigkeiten ausübt, erklärt der Steuerberater, dass, um als Betriebsstätte zu gelten, „die Geschäftstätigkeit im Steuerland ausreichend wichtig [sein sollte], um eine Betriebsstätte oder feste Grundlage darzustellen“. Das US-amerikanische Recht verlangt daher, dass die Geschäftstätigkeit der US-amerikanischen Franchise-Filiale „eine bestimmte Schwelle überschreitet“, die nach Angaben des Steuerberaters in diesem Fall nicht erreicht wird.

(42)

In Bezug auf die Überprüfung, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale aus luxemburgischer Steuersicht eine Betriebsstätte darstellt, erklärt der Steuerberater: „Die Analyse zur Feststellung, ob die US-amerikanische Filiale von McD Europe für luxemburgische Steuerzwecke eine Betriebsstätte darstellt, hängt letztlich davon ab, ob die Aktivitäten der Filiale nach Luxemburger Recht als ‚Geschäftstätigkeit‘ gelten“ (30). Da der Begriff „Geschäftstätigkeit“ im Doppelbesteuerungsabkommen nicht definiert ist, sieht Artikel 3 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA vor, dass auf die im nationalen Recht des Vertragsstaates, der das Doppelbesteuerungsabkommen anwendet (also im Luxemburger Recht), festgelegte Definition Bezug genommen werden sollte. Der Steuerberater von McD Europe erklärt weiter, dass, wenn die Aktivitäten der US-amerikanischen Franchise-Filiale nach Luxemburger Steuerrecht unter die Definition der „Geschäftstätigkeit“ oder „Betriebsstätte“ fallen, „Luxemburg dann davon ausgehen würde, dass das Einkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden kann, da die Filiale für luxemburgische Steuerzwecke als Betriebsstätte behandelt werden kann. Es besteht jedoch keine Verpflichtung für den anderen Vertragsstaat (d. h. die Vereinigten Staaten), diese Einkünfte effektiv zu besteuern. In Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens ist festgelegt, dass Einkommen, das in den Vereinigten Staaten besteuert werden kann, in Luxemburg von der Steuer befreit wird.“ Nach Ansicht des Steuerberaters gibt es „keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer effektiven Besteuerung“ (31).

(43)

Zur Stützung seiner Auffassung verweist der Steuerberater ferner auf eine Entscheidung der Cour administrative von Luxemburg in der Rechtssache La Coasta (nachfolgend „Urteil La Coasta) (32) betreffend die unterschiedlichen Auslegungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Frankreich (33), das letztendlich zu einer doppelten Nichtbesteuerung führt. Nach Angaben des Steuerberaters bestätigte die Cour administrative: “Das Fehlen einer Betriebsstätte ist aus französischer Sicht irrelevant, und Luxemburg kann sein Recht auf Besteuerung der Einkünfte nicht wiedererlangen, nur weil Frankreich die Einkünfte nicht als steuerpflichtig betrachtet.“

(44)

Der Steuerberater von McD Europe fährt mit einer Analyse fort, ob die Aktivitäten der US-amerikanischen Franchise-Filiale nach Luxemburger Steuerrecht als „Geschäftstätigkeit“ anzusehen sind. Der Steuerberater gelangt auf der Grundlage des Sachverhalts und der Umstände in diesem spezifischen Fall zu dem Schluss, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale eine dauerhafte gewerbliche Tätigkeit an einem festen Geschäftssitz ausübt und als Betriebsstätte nach luxemburgischem Recht zu betrachten ist. Nach Angaben des Steuerberaters stellen die Aktivitäten der US-amerikanischen Franchise-Filiale nach Artikel 16 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) eine andauernde Geschäftstätigkeit dar, die über eine Betriebsstätte ausgeübt wird (34). Dazu gehören Aktivitäten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums der US-amerikanischen Franchise-Filiale, insbesondere: i) Halten von Vermögensgegenständen; ii) Haftung für Risiken, insbesondere wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit der Entwicklung und Wahrung der Franchise-Rechte sowie Übernahme der damit verbundenen Kosten und somit wirksame Beteiligung an der QCS-Vereinbarung mit der McDonald's Corporation; iii) Überwachung der Franchise-Rechte, insbesondere Koordinierung der QCS-Vereinbarung und Überwachung der Erstattung der Kosten, die dem Key European Management entstehen; iv) Buchhaltung. Nach Ansicht des Steuerberaters sollte in Verbindung mit der Auslegung des zwischen Luxemburg und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens aus luxemburgischer Steuersicht „der Schluss gezogen werden, dass die [US-amerikanische Franchise-Filiale] über eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 des Abkommens zwischen Luxemburg und den USA Aktivitäten im Bereich des geistigen Eigentums ausübt“ (35).

(45)

Die Analyse des Steuerberaters schließt mit einer Aufforderung an die luxemburgische Steuerverwaltung, ihre Zustimmung zu dieser Schlussfolgerung zu bestätigen. Der abschließende Satz der Analyse lautet wie folgt: „Dieses Schreiben ersetzt Ihr Bestätigungsschreiben vom 30. März 2009. Daher würden wir es sehr begrüßen, wenn mit diesem Schreiben auch unsere Auslegung der in unserem Schreiben vom 11. Februar 2009 beschriebenen steuerlichen Folgen für Luxemburg bestätigt werden könnte“ (36).

2.2.2.2.   Der von der luxemburgischen Steuerverwaltung erteilte zweite Steuervorbescheid

(46)

Mit Schreiben vom 17. September 2009 bestätigte die luxemburgische Steuerverwaltung ihre Zustimmung zur Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA durch den Steuerberater im zweiten Antrag auf einen Steuervorbescheid hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der von der US-amerikanischen Franchise-Filiale von McD Europe in den Vereinigten Staaten erzielten Gewinne.

3.   BESCHREIBUNG DES EINSCHLÄGIGEN RECHTSRAHMENS

(47)

Die allgemeine Regelung zur Erhebung der Körperschaftsteuer in Luxemburg ist im Luxemburger Einkommensteuergesetz (loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu, im Folgenden „L.I.R“) zu finden. Artikel 159 Absatz 1 L.I.R. sieht Folgendes vor: „L'impôt sur le revenu des collectivités porte sur l'ensemble des revenus du contribuable.“ Artikel 160 L.I.R. sieht Folgendes vor: „Sont passibles de l'impôt sur le revenu des collectivités pour leur revenu indigène au sens de l'article 156, les organismes à caractère collectif de l'article 159 qui n'ont ni leur siège statutaire, ni leur administration centrale sur le territoire du Grand-Duché.“

(48)

Artikel 163 L.I.R. sieht vor, dass die luxemburgische Körperschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Gewinn eines Steuerpflichtigen in einem bestimmten Jahr erhoben wird (37). Vor 2013 wurde der steuerpflichtige Gewinn von in Luxemburg steuerpflichtigen Unternehmen stets mit dem Standardsteuersatz von 28,80 % besteuert (38). Seit 2013 beträgt der Standardsteuersatz 29,22 %.

(49)

Die Aufnahme von Doppelbesteuerungsabkommen in das Luxemburger Recht stützt sich auf Artikel 134 und 162 L.I.R. in Verbindung mit dem Großherzoglichen Erlass vom 3. Dezember 1969.

(50)

Artikel 134 L.I.R. verfügt für Einzelpersonen: „Lorsqu'un contribuable résident a des revenus exonérés, sous réserve d'une clause de progressivité prévue par une convention internationale contre les doubles impositions ou une autre convention interétatique, ces revenus sont néanmoins incorporés dans une base imposable fictive pour déterminer le taux d'impôt global qui est applicable au revenu imposable ajusté au sens de l'article 126.“

(51)

Gemäß Artikel 162 L.I.R. (39) und dem Großherzoglichen Erlass vom 3. Dezember 1969 (40) ist Artikel 134 L.I.R. auch auf Unternehmen anwendbar, die der Luxemburger Körperschaftsteuer („Impôt sur le revenu des collectivités“, IRC) unterliegen.

(52)

In Artikel 16 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) wird der Begriff „Betriebsstätte“ im Sinne des Luxemburger Steuergesetzes definiert. In diesem Zusammenhang bezeichnet dieser Begriff jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung einer ständigen „industriellen“ oder „gewerblichen“ Tätigkeit dient (41).

(53)

Am 3. April 1996 unterzeichneten Luxemburg und die Vereinigten Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen, nämlich das Abkommen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und des Großherzogtums Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Kapital (42). Das Abkommen wurde mit dem Gesetz vom 5. März 1999 (43) in luxemburgisches Recht umgesetzt und trat am 20. Dezember 2000 in beiden Vertragsstaaten mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in Kraft.

(54)

Doppelbesteuerungsabkommen sind internationale Übereinkünfte zwischen zwei souveränen Staaten (44). Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen sind bilateral, es gibt jedoch auch multilaterale Steuerabkommen wie das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (45).

(55)

Doppelbesteuerungsabkommen sollen den grenzüberschreitenden Handel und internationale Investitionen durch Beseitigung oder Abbau von Steuerhemmnissen für Unternehmen und natürliche Personen, die in zwei Vertragsstaaten Handel treiben oder Investitionen tätigen, fördern. Wenn dasselbe Einkommen aus grenzüberschreitenden Geschäften von zwei Ländern besteuert würden, würde dies möglicherweise die Entwicklung des Handels gefährden oder Investitionen zwischen zwei souveränen Staaten verhindern. Das wichtigste Ziel eines Doppelbesteuerungsabkommens ist daher die Vermeidung oder Abschaffung einer etwaigen Doppelbesteuerung (46).

(56)

Der allgemeine Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA ist in Artikel 1 Absatz 1 festgelegt: „Dieses Abkommen gilt nur für Personen, die ihren Wohnsitz in einem oder beiden Vertragsstaaten haben, sofern nichts anderes bestimmt ist.“

(57)

Artikel 3 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA („Allgemeine Definitionen“) sieht Folgendes vor: „Für die Zwecke der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jede darin nicht definierte Bezeichnung, die Bedeutung, die ihm durch das Recht des entsprechenden Staates in Bezug auf die Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, zugewiesen wurde, es sei denn, der Kontext erfordert eine andere Auslegung oder die zuständigen Behörden vereinbaren gemäß Artikel 27 (Verständigungsverfahren) eine gemeinsame Bedeutung.“

(58)

In Artikel 5 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA wird der Begriff der „Betriebsstätte“ definiert: „Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt.“

(59)

In Artikel 7 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA heißt es in Bezug auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen: „Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates sind nur in diesem Staat steuerpflichtig, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in dem anderen Vertragsstaat über eine dort ansässige Betriebsstätte aus. Wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise ausübt, können die Unternehmensgewinne in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.“

(60)

Absatz 2 des Artikels 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA mit der Überschrift „Vermeidung der Doppelbesteuerung“ besagt Folgendes: „In Luxemburg wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht ein Gebietsansässiger von Luxemburg Einkommen oder verfügt er über Kapital, das nach den Bestimmungen dieses Abkommens in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist, so befreit Luxemburg dieses Einkommen bzw. Kapital vorbehaltlich der Bestimmungen der Buchstaben b) und c) von der Steuer, kann aber zum Zwecke der Berechnung des Steuerbetrags auf das verbleibenden Einkommen bzw. Kapital des Gebietsansässigen die Steuersätze anwenden,die gelten würden, wenn das Einkommen bzw. das Kapital zu versteuern wäre.“

4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(61)

Die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie die vorläufige Ansicht vertrat, dass der McD Europe durch die angefochtenen Steuervorbescheide staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurden, und Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der angefochtenen steuerlichen Maßnahmen mit den Binnenmarkt hegte.

(62)

Insbesondere äußerte die Kommission Bedenken, dass mit der Erteilung des zweiten Steuervorbescheids Artikel 25 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA falsch angewandt und der McD Europe dadurch ein selektiver Vorteil gewährt worden war.

(63)

Die Kommission wandte die in drei Schritten vorgenommene Analyse an, um zu bestimmen, ob der zweite Steuervorbescheid prima facie selektiv ist. Erstens betrachtete die Kommission das allgemeine Luxemburger Körperschaftsteuersystem als Bezugssystem, dessen Ziel die Besteuerung der Gewinne aller steuerpflichtigen Unternehmen in Luxemburg ist. Sie war zudem der Ansicht, dass das luxemburgische Körperschaftsteuersystem die Doppelbesteuerungsabkommen umfasst, an denen Luxemburg beteiligt ist.

(64)

Zweitens stellte die Kommission fest, ob der zweite Steuervorbescheid zu einer Abweichung vom Bezugssystem führt, die wiederum in einer bevorzugten Behandlung von McD Europe gegenüber Wirtschaftsteilnehmern resultiert, die sich faktisch und rechtlich in einer ähnlichen Lage befinden. Sie war der Auffassung, dass die weltweiten Gewinne der McD Europe grundsätzlich der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen, es sei denn, es gilt ein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach das Einkommen, das den ausländischen Niederlassungen bzw. Filialen zuzuschreiben ist, von der luxemburgischen Körperschaftsteuer befreit ist. Die Kommission äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit des zweiten Steuervorbescheids mit den Artikeln 7 und 25 des zwischen Luxemburg und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sowie dem Luxemburger Gesetz zur Umsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens in nationales Recht, das als Leitprinzip eine weltweite Besteuerung von Gewinnen vorschreibt.

(65)

Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA sieht vor, dass von in Luxemburg Steuerpflichtigen im Ausland erzielte Einkünfte, die „nach den Bestimmungen dieses Abkommens in den Vereinigten Staaten besteuert werden können“, in Luxemburg von der Steuer befreit werden. Zur Feststellung, ob die Einkünfte „in den Vereinigten Staaten … gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden können“, ist auf Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA hinzuweisen.

(66)

Die Kommission stellte fest, dass die Vereinigten Staaten (Quellenstaat) nach Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA die entsprechenden Einkünfte (d. h. die von der US-amerikanischen Franchise-Filiale von McD Europe aus der Verwertung der Franchise-Rechte erzielten Gewinne) nur insoweit besteuern dürfen, als dass eine Betriebsstätte existiert, der diese Gewinne zugerechnet werden können. Andernfalls sind diese Gewinne nur in Luxemburg steuerpflichtig. Sie stellte sodann fest, dass die der US-amerikanischen Franchise-Filiale zugeschriebenen Gewinne in den Vereinigten Staaten nicht besteuert werden können, da die Filiale im Sinne des US-amerikanischen Steuerrechts keine Betriebsstätte darstellt. Mit anderen Worten: Es ist nicht möglich, dass diese Gewinne in den Vereinigten Staaten im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA steuerpflichtig sind. Da sich die luxemburgischen Steuerbehörden dieses Umstands voll bewusst waren, argumentiert die Kommission, hätten sie einer Befreiung der der US-amerikanischen Franchise-Filiale zugeschriebenen Erträge von der Körperschaftsteuer in Luxemburg nicht zustimmen dürfen.

(67)

Die Kommission war daher der Ansicht, dass sich die luxemburgischen Steuerbehörden zur Vermeidung der Gewährung eines selektiven Vorteils darauf hätten einigen sollen, diese Einkünfte nur insoweit von der Körperschaftsteuer zu befreien, als dass sie in den Vereinigten Staaten nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA besteuert werden können. Die Tatsache, dass sich die luxemburgische Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten Steuervorbescheids voll bewusst war, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale keine Betriebsstätte im Sinne des US-amerikanischen Steuerrechts darstellt, bedeutet laut der im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Kommission, dass sie sich auch im Klaren darüber war, dass die von der Filiale erzielten Einkünfte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA nicht in den Vereinigten Staaten besteuert werden können und dass daher die Bestätigung der luxemburgischen Steuerbehörden im Hinblick auf die Befreiung der betreffenden Einkünfte von der luxemburgischen Körperschaftsteuer gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA auf einer fehlerhaften Anwendung dieser Bestimmung beruht.

(68)

Da die selektive Behandlung von McD Europe aufgrund des zweiten Steuervorbescheids nicht begründet ist und alle anderen Bedingungen für das Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der zweite Steuervorbescheid, der McD Europe von der luxemburgischen Steuerverwaltung erteilt worden war, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da die angefochtenen Maßnahmen die Bedingungen für eine Betriebsbeihilfe erfüllten, bezweifelte die Kommission zudem deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 2 bzw. 3 des Vertrags.

5.   STELLUNGNAHME DER LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS

(69)

Die luxemburgischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 4. Februar 2016. Die luxemburgischen Behörden führen an, dass, erstens, die Kommission den Rechtsrahmen falsch bestimmt habe, zweitens, dass die Argumentation der Kommission im Einleitungsbeschluss grundlegend falsch sei, und drittens, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass ein selektiver Vorteil vorliegt.

5.1.   Stellungnahme der luxemburgischen Behörden zum Rechtsrahmen

(70)

Die luxemburgischen Behörden beschreiben zunächst Ziel und Inhalt des Doppelbesteuerungsabkommens, nämlich die Zuweisung des Rechts auf Besteuerung zur Vermeidung von (tatsächlicher oder potenzieller) Doppelbesteuerung, nicht aber zur Gewährleistung der effektiven Besteuerung des Steuerpflichtigen durch einen Vertragsstaat oder einen Drittstaat. Ein Doppelbesteuerungsabkommen führe nicht zu einer Besteuerung, wenn das nationale Recht eine Besteuerung nicht vorsieht. Die Ausübung der Steuerbefugnis liege in der ausschließlichen Zuständigkeit des Vertragsstaates, dem diese Befugnis durch das Doppelbesteuerungsabkommen übertragen wurde. In Ermangelung einer Übergangsklausel (47) oder der Anrechnungsmethode (48) sei es dem anderen Vertragsstaat nicht möglich, das Problem der Nichtbesteuerung im Alleingang zu lösen, wenn der andere Staat seine Steuerbefugnis nicht ausübt. Nach Angaben der luxemburgischen Behörden besteht die einzige Möglichkeit zur Lösung von Problemen der Nichtbesteuerung in der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens.

(71)

Die luxemburgischen Behörden erklären ferner, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen von jedem Vertragsstaat autonom ausgelegt wird. Es könne daher nicht von Luxemburg erwartet werden, das mit den USA geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen unter Bezugnahme auf das US-amerikanische Recht auszulegen.

(72)

Was die luxemburgische Rechtsprechung betrifft, so erklären die luxemburgischen Behörden, dass weder im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA noch im Gesetz zur Umsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens in luxemburgisches Recht oder in einer anderen Luxemburger Rechtsvorschrift ein Grundsatz der effektiven Besteuerung festgelegt ist. Daraufhin verweisen sie auf das Urteil La Coasta (49), in dem anerkannt wurde, dass es trotz korrekter Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen kann, wobei jeder Vertragsstaat bei der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens unabhängig voneinander ist.

(73)

In vorliegenden Fall legen die luxemburgischen Behörden dar, dass die Nichtbesteuerung der US-amerikanischen Franchise-Filiale in den Vereinigten Staaten auf die Anwendung des US-amerikanischen Rechts und das Konzept des „effektiv verbundenen Ertrags“ zurückzuführen sei. Die Nichtbesteuerung in den Vereinigten Staaten ergebe sich aus der Tatsache, dass die Vereinigten von dem Besteuerungsrecht, das ihnen durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg eingeräumt wurde, keinen Gebrauch machen, und Luxemburg könne dies nicht anfechten. Darüber hinaus ist die Kommission nach Ansicht Luxemburgs nicht befugt, ein internationales Abkommen (neu) auszulegen, und verstößt gegen die Artikel 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union, wenn sie über die „richtige“ Auslegung eines bilateralen internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland entscheidet.

5.2.   Stellungnahme der luxemburgischen Behörden zur Argumentation der Kommission

(74)

Nach Auffassung der luxemburgischen Behörden beruht die Argumentation der Kommission auf zwei falschen Annahmen: erstens, dass die luxemburgischen Steuerbehörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale zum Zeitpunkt der Erteilung des Steuervorbescheids nach US-amerikanischem Recht nicht steuerpflichtig war, und zweitens, dass, wenn die luxemburgischen Steuerbehörden gewusst hätten, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale nach US-amerikanischem Steuerrecht in den Vereinigten Staaten nicht steuerpflichtig war, sie verpflichtet waren, McD Europe zu besteuern.

(75)

Was die erste Annahme der Kommission anbelangt, so legen die luxemburgischen Behörden dar, dass sie nicht befugt seien, das ausländische Steuerrecht zu beurteilen und auszulegen. Darüber hinaus hätten die luxemburgischen Steuerbehörden nicht wissen können, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale tatsächlich von den US-amerikanischen Steuerbehörden besteuert wird oder nicht, da sie, erstens, keine Dokumente oder Informationen von den US-amerikanischen Steuerbehörden mit dem Antrag auf einen Steuervorbescheid erhalten hätten und, zweitens, die subjektive Meinung eines privaten Steuerberaters nicht mit einer Position der US-amerikanischen Steuerbehörden gleichgesetzt werden könne.

(76)

Im Hinblick auf die zweite Annahme der Kommission machen die luxemburgischen Behörden geltend, dass, wenn die McD Europe nach luxemburgischen Recht nicht steuerpflichtig ist, es keine Rolle spiele, ob sie nach US-amerikanischem Recht steuerpflichtig ist oder nicht, da Luxemburg sein Recht auf Steuern nicht einfordert. Die Verteilung der Besteuerungsbefugnisse sei bedingungslos und endgültig.

5.3.   Stellungnahme der luxemburgischen Behörden zur Analyse der Kommission nach Artikel 107 AEUV

(77)

Die luxemburgischen Behörden stimmen der rechtlichen Analyse der Kommission, wonach ein selektiver Vorteil vorliegt, nicht zu. Was die Definition des Bezugssystems betrifft, so umfasse dieses nur das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA sowie die luxemburgischen Vorschriften und Praktiken in Bezug auf Doppelbesteuerungsabkommen in der Auslegung durch die luxemburgischen Gerichte.

(78)

Darüber hinaus stellen die luxemburgischen Behörden fest, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss nur auf Artikel 159 L.I.R. verweist, während der korrekte Verweis im Zusammenhang mit der weltweiten Besteuerung von Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, auch die Anwendung von Artikel 160 L.I.R. erfordert. Des Weiteren stütze sich die Aufnahme von Doppelbesteuerungsabkommen in das Luxemburger Recht auf Artikel 134 und 162 L.I.R. in Verbindung mit dem Großherzoglichen Erlass vom 3. Dezember 1969. Allerdings habe sich die Kommission im Einleitungsbeschluss weder auf die genannten Artikel noch diesen Erlass berufen. Nach Ansicht der luxemburgischen Behörden läuft ein solcher Mangel an Klarheit den Anforderungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zuwider.

(79)

Nach Angaben der luxemburgischen Behörden hat die Kommission zudem versäumt, eine Abweichung vom Doppelbesteuerungsabkommen und/oder vom Recht in der Auslegung durch die luxemburgischen Gerichte und von der luxemburgischen Praxis nachzuweisen.

(80)

Schließlich stimmen die luxemburgischen Behörden nicht mit der Feststellung der Kommission überein, dass ein Vorteil vorliegt. Erstens müsse die Frage, ob ein Vorteil vorliegt, unabhängig von der Entscheidung der US-amerikanischen Behörden sein, ob das Unternehmen zu besteuern ist oder nicht. Zweitens würde, unter der Annahme, dass Luxemburg zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung Steuern erheben muss, ein Vorteil nur dann vorliegen, wenn die luxemburgischen Steuerbehörden zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten Steuervorbescheids sicher gewusst hätten, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale effektiv nicht von den US-amerikanischen Behörden besteuert wird. Die US-amerikanischen Steuerbehörden hätten sich jedoch erst fünf Jahre nach Erteilung des zweiten Steuervorbescheids, d. h. 2014 im Rahmen einer Prüfung durch den IRS, zu der Frage geäußert, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist. Die luxemburgischen Steuerbehörden hätten dies zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Steuervorbescheide nicht wissen können. Drittens hätte die Kommission nach Angaben der luxemburgischen Behörden die angefochtenen Steuervorbescheide nie in Frage gestellt, wenn der IRS am Ende seiner Steuerprüfung zu dem Schluss gekommen wäre, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist. Da die Vereinigten Staaten ein System der weltweiten Besteuerung anwenden, würden die Einnahmen von McD Europe besteuert, sobald sie an die Vereinigten Staaten zurückgeführt werden. Das Resultat sei somit lediglich ein Steueraufschub. Was die Kommission zur Feststellung eines Vorteils zugunsten von McD Europe veranlasst hat, sei daher die Nichtbesteuerung der Einnahmen der US-amerikanischen Franchise-Filiale durch die US-amerikanischen Steuerbehörden nach Erteilung der angefochtenen Steuervorbescheide.

6.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS

6.1.   Stellungnahme von McD Europe

(81)

McD Europe übermittelte seine Stellungnahme am 9. August 2016. Erstens bestreitet McD Europe die Kompetenz der Kommission zur Auslegung internationaler und nationaler Steuervorschriften, zweitens verweist sie auf eine Reihe von Mängeln bei der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den Vereinigten Staaten durch die Kommission und drittens macht sie geltend, die Kommission habe es versäumt, den Nachweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten von McD Europe zu erbringen.

6.1.1.   Stellungnahme von McD Europe zur Kompetenz der Kommission zur Auslegung internationaler und nationaler Steuervorschriften

(82)

McD Europe argumentiert, dass auf der Grundlage von Artikel 113, 114 und 115 AEUV die Festlegung der Körperschaftsteuerregelung und der Abschluss internationaler Abkommen in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Der Versuch der Kommission, eine eigene Auslegung eines internationalen Abkommens wie des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA durchzusetzen, stelle daher eine Verletzung der luxemburgischen Steuerhoheit dar. Insbesondere missachte die Kommission die (korrekte) Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens durch die luxemburgischen Steuerbehörden, wenn sie der Ansicht ist, dass i) die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Voraussetzung des Bestehens einer Betriebsstätte im Lichte des US-amerikanischen Rechts hätte analysiert werden müssen und ii) die Besteuerbarkeit der Einnahmen der US-amerikanischen Franchise-Filiale in den Vereinigten Staaten von den luxemburgischen Steuerbehörden hätte geprüft werden müssen, bevor sie entschieden, dass diese Einnahmen in Luxemburg nicht steuerpflichtig sind.

6.1.2.   Stellungnahme von McD Europe zur Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den Vereinigten Staaten durch die Kommission

(83)

McD Europe behauptet, dass die Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA durch die Kommission insofern falsch ist, als dass i) die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte durch die Kommission die Art und Weise, wie Doppelbesteuerungsabkommen üblicherweise ausgelegt bzw. angewendet werden, außer Acht lässt und gegen die Bestimmungen des AEUV verstößt, ii) die Kommission in das Doppelbesteuerungsabkommen die Anforderung einführt, dass das Einkommen der US-amerikanischen Franchise-Filiale in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist, und iii) die Kommission auf Bestimmungen des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (50) Bezug nimmt, die auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA nicht anwendbar und/oder in diesem Fall irrelevant sind.

(84)

In Bezug auf den ersten Punkt argumentiert McD Europe, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen an sich kein Recht auf Besteuerung begründet, wenn nach nationalem Recht kein Besteuerungsrecht besteht. Ferner sei jeder Vertragsstaat bei der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens unabhängig voneinander. Daher sei die Auslegung eines bestimmten Begriffs nach US-amerikanischem Recht für Luxemburg irrelevant, auch wenn widersprüchliche Auslegungen zwischen den Vertragsstaaten möglicherweise zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen. Laut McD Europe kann das Problem der doppelten Nichtbesteuerung nur durch eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens gelöst werden.

(85)

Zur Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte führt McD Europe aus, dass der Wortlaut des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA, insbesondere Artikel 3, bestätigt, dass die Vertragsstaaten das Abkommen unter Bezugnahme auf ihre jeweilige Rechtsordnung auslegen. Im vorliegenden Fall sei es somit Aufgabe der luxemburgischen Steuerverwaltung gewesen, das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA unter Bezugnahme auf ihre eigene Rechtsordnung auszulegen und zu prüfen, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens darstellt. Der Abschluss der im Jahr 2014 durchgeführten Prüfung durch den IRS sei irrelevant, da die luxemburgischen Steuerbehörden weder die Position des IRS zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Steuervorbescheide im Jahr 2009 hätten kennen können noch die Steuervorbescheide rückwirkend hätten beeinflussen können.

(86)

Zweitens sei in Artikeln 7 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA nicht vorgeschrieben, dass die Einnahmen der Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind. Nach Ansicht von McD Europe führt die korrekte Auslegung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass der Vertragsstaat, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen später nach seinem innerstaatlichen Recht davon ausgehen kann, dass die Einkünfte nicht steuerpflichtig sind (Vereinigte Staaten), für den anderen Vertragsstaat, der sein Recht auf Besteuerung der Einkünfte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen verliert (Luxemburg), nicht relevant ist.

(87)

Drittens sei der Verweis der Kommission auf einen im Jahr 2000 eingeführten Kommentar zum OECD-Musterabkommen, der ihre Schlussfolgerung untermauert, dass die luxemburgischen Steuerbehörden angesichts der Tatsache, dass die Einnahmen der US-amerikanischen Franchise-Filiale in den Vereinigten Staaten nicht steuerpflichtig waren, diese Einnahmen hätten besteuern müssen, nicht von Bedeutung, da die fragliche Bestimmung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Doppelbesteuerungsabkommens im Jahr 1996 nicht existierte. Eine neue Auslegung der Kommentare zum OECD-Musterabkommen, die Artikel 23 A des OECD-Musterabkommens eine neue Bedeutung verleiht, könne nur für Abkommen gelten, die nach der entsprechenden Revision des OECD-Musterabkommens im Jahr 2000 ratifiziert wurden. Darüber hinaus weist McD Europe darauf hin, dass das OECD-Musterabkommen nicht rechtsverbindlich, sondern als Empfehlung zu betrachten sei.

6.1.3.   Stellungnahme von McD Europe zur Analyse der Kommission nach Artikel 107 AEUV

(88)

McD Europe zufolge stützt sich die Begründung der Kommission auf die irrtümliche Annahme, dass der Steuervorbescheid eine Bindung staatlicher Mittel darstellt. Zweitens sei McD Europe kein Vorteil verschafft worden, da die luxemburgischen Steuerbehörden die der US-amerikanische Franchise-Filiale zuzuweisenden Einnahmen nicht hätten besteuern können. Drittens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass McD Europe das einzige Unternehmen war, das von der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens profitierte, geschweige denn, dass es Teil einer selektiven Gruppe von Unternehmen war.

(89)

Was den ersten Punkt anbelangt, so argumentiert McD Europe, dass Steuervorbescheide keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn es sich lediglich um Auslegungen und praktische Anwendungen der allgemeinen Steuervorschriften in bestimmten Fällen handelt. Sie könnten nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn sie durch eine behördliche Ermessensausübung von den allgemeinen Regeln abweichen. Im vorliegenden Fall habe der Zweck der Steuervorbescheide darin bestanden, zu bestätigen, dass die der US-amerikanischen Franchise-Filiale zugewiesenen Erträge im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA in Luxemburg nicht besteuert werden. Der Steuervorbescheid habe die Steuerbelastung von McD Europe nicht verringert, da die Steuerlast von McD Europe in Luxemburg ohne den Steuervorbescheid gleich hoch gewesen wäre. Die steuerliche Situation von McD Europe werde durch den Steuervorbescheid nicht verändert oder verbessert.

(90)

Zweitens sei die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die luxemburgischen Steuerbehörden das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA falsch angewandt haben und dass auf dieser Grundlage ein Vorteil zugunsten von McD Europe vorliegt. Auch die Tatsache, dass die Vereinigten Staaten schließlich beschlossen, die Lizenzeinnahmen nicht nach US-amerikanischem Steuerrecht zu besteuern, könne nicht als staatliche Beihilfe nach EU-Recht angesehen werden. Luxemburg habe sein Recht auf Besteuerung der Erträge der US-amerikanischen Franchise-Filiale nicht wiedererlangt, nur weil dieselben Erträge nach US-amerikanischem Recht nicht steuerpflichtig waren. Wie die luxemburgischen Behörden beruft sich auch McD Europe auf das Urteil La Coasta, um den Grundsatz zu unterstützen, dass die luxemburgischen Steuerbehörden Auslegungen des anderen Vertragsstaates nicht berücksichtigen können. Doch selbst gemäß Argumentation der Kommission wäre der Vorteil, der McD Europe möglicherweise von den luxemburgischen Steuerbehörden gewährt wurde, tatsächlich auf die vom IRS im Jahr 2014 getroffene Entscheidung, die Einnahmen der US-amerikanischen Franchise-Filiale nicht zu besteuern, zurückzuführen. Allerdings könne das mögliche Bestehen eines Vorteils nicht von der Haltung eines Drittlandes abhängen.

(91)

Was die Selektivität und insbesondere die Frage der Abweichung anbelangt, so führt McD Europe an, dass nach den über LuxLeaks (51) verfügbaren öffentlichen Informationen zahlreiche Unternehmen offenbar die gleiche Behandlung erhalten haben wie McD Europe. Dies wäre nicht verwunderlich, da die Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA im Steuervorbescheid voll und ganz im Einklang mit der Anwendung des Luxemburger Rechts stehe. Die anderen über LuxLeaks öffentlich gemachten Steuervorbescheide zeigten, dass die luxemburgischen Behörden einer einheitlichen Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens gefolgt sind, die für alle Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation innerhalb desselben Bezugssystems gilt. Keine dieser anderen Steuervorbescheide enthält die Bedingung, dass Unternehmensgewinne auf Ebene der Betriebsstätte besteuert werden müssen.

(92)

Schließlich argumentiert McD Europe, dass der selektive Vorteil als gerechtfertigt angesehen werden kann, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, und dass die Maßnahme daher keine staatliche Beihilfe darstellt.

6.2.   Stellungnahmen anderer Beteiligter

(93)

Am 5. August 2016 übermittelte das Bündnis von Gewerkschaften seine Stellungnahme, in der es seine Unterstützung für die Untersuchung zum Ausdruck bringt.

(94)

Darin heißt es, dass angesichts der beherrschenden Stellung von McDonald's in Europa jede Beihilfe zugunsten von McD Europe den Wettbewerb verzerren und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen könnte. Nach Angaben des Bündnisses waren die Ende 2008 und Anfang 2009 vorgenommenen Änderungen in der Unternehmensstruktur von McDonald's, gefolgt von den beiden Anträgen auf einen Steuervorbescheid, steuerlich bedingt und darauf ausgerichtet, eine doppelte Nichtbesteuerung in Luxemburg und den Vereinigten Staaten zu erreichen, um so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu erlangen.

(95)

Nach Ansicht des Bündnisses sollten Auslegungen von Doppelbesteuerungsabkommen, die zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen, nicht als mit dem Buchstaben und dem Geist dieser Art von Abkommen vereinbar angesehen werden.

(96)

Schließlich fordert das Bündnis diejenigen Mitgliedstaaten, die über Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung verfügen, auf, zu untersuchen, ob McDonald's seine Steuerstruktur optimiert hat, um Steuern zu umgehen. Nach Ansicht des Bündnisses zeigt der Fall McDonald's, wie wichtig es ist, dass Steuerverwaltungen Informationen über die steuerliche Behandlung multinationaler Unternehmen austauschen und eine öffentliche länderbezogene Berichterstattung einführen.

7.   ANTWORT DER LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE STELLUNGNAHMEN DRITTER

(97)

Die luxemburgischen Behörden haben mit Schreiben vom 30. September 2016 zu den Stellungnahmen von McD Europe und des Bündnisses von Gewerkschaften zum Einleitungsbeschluss Stellung genommen.

(98)

Die luxemburgischen Behörden erklärten, dass die Analyse von McD Europe weitgehend mit ihrer eigenen Analyse übereinstimmt.

(99)

Sie sind der Ansicht, dass die Stellungnahme des Bündnisses nicht die Frage betreffen, ob staatliche Beihilfen zugunsten von McD Europe gewährt wurden, sondern im Wesentlichen die Praktiken von McDonald's auf globaler Ebene zum Gegenstand hat und die Steuer-, Sozial- und Lohnpolitik der Unternehmensgruppe kritisieren.

(100)

Die luxemburgischen Behörden stellen fest, dass der Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens entgegen den Behauptungen des Bündnisses in der Vermeidung einer Doppelbesteuerung und nicht in der Gewährleistung einer effektiven Besteuerung besteht. Die Aufteilung der sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergebenden Besteuerungsrechte zwischen zwei Vertragsstaaten sei endgültig und bedingungslos. Wenn die luxemburgischen Steuerbehörden daher vertraglich auf ihre Besteuerungsrechte verzichten, könnten sie diese nicht zurückfordern, nur weil der andere Vertragsstaat betreffenden Einkünfte nicht effektiv besteuert.

(101)

In Bezug auf die Forderung des Bündnisses, die Instrumente zur Bekämpfung der Steuerumgehung zu stärken, bekräftigen die luxemburgischen Behörden, dass sie dieses Ziel uneingeschränkt unterstützen und dass sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Transparenz und dem Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in geeigneter Form und entsprechend den einschlägigen Verfahren erörtert und angenommen werden sollten.

8.   WÜRDIGUNG

(102)

Nach eingehender Untersuchung und nach gründlicher Prüfung der Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken nicht den Rückschluss erlauben, dass durch die angefochtenen Steuervorbescheide staatliche Beihilfen gewährt wurden.

8.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(103)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So muss es sich, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (52).

(104)

Die Qualifizierung einer Maßnahme als „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verlangt, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (53). Im Folgenden wird die Kommission ihre Würdigung darauf konzentrieren, ob McD Europe durch die angefochtenen Steuervorbescheide ein selektiver Vorteil gewährt wurde. Da kein selektiver Vorteil und somit auch keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV vorliegen, braucht die Kommission nicht zu prüfen, ob die anderen Bedingungen erfüllt sind.

8.2.   Vorliegen eines selektiven Vorteils für McD Europe

(105)

Wenn eine von einem Staat getroffene Maßnahme die Nettofinanzlage eines Unternehmens verbessert, liegt ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor (54). Bei der Feststellung des Vorliegens eines Vorteils ist die Wirkung der Maßnahme selbst zu berücksichtigen (55). Was steuerliche Maßnahmen anbelangt, kann ein Vorteil durch verschiedene Arten der steuerlichen Entlastung eines Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage oder des fälligen Steuerbetrags (56).

(106)

Für die Zwecke der Prüfung der Selektivität hat der Gerichtshof eine dreistufige Analyse entwickelt, um festzustellen, ob eine konkrete Steuermaßnahme selektiv ist (57). In einem ersten Schritt wird die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder normale Steuerregelung ermittelt: das „Bezugssystem“. Danach ist zu bestimmen, ob die betreffende Maßnahme insofern eine Abweichung von diesem Bezugssystem darstellt, als sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich im Hinblick auf die Ziele, die mit diesem System verfolgt werden, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Wenn die Maßnahme eine Abweichung vom Bezugssystem darstellt, muss dann in einem dritten Schritt festgestellt werden, ob die Natur oder der innere Aufbau des Bezugssystems diese Maßnahme rechtfertigen. Eine steuerliche Maßnahme, welche eine Abweichung von der Anwendung des Bezugssystems darstellt, kann gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sich diese Maßnahme direkt aus den Grund- oder Leitsätzen dieses Steuersystems ergibt (58). Ist das der Fall, so ist die Steuermaßnahme nicht selektiv. In diesem dritten Schritt der Analyse liegt die Beweislast beim Mitgliedstaat.

(107)

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel darauf beziehen, dass als Bezugssystem vorläufig das allgemeine Luxemburger Körperschaftsteuersystem, einschließlich der Doppelbesteuerungsabkommen, an denen Luxemburg beteiligt ist, festgelegt wurde. Die Kommission war der Ansicht, dass die Möglichkeit bestand, dass McD Europe ein selektiver Vorteil gewährt wurde, der aus der falschen Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA resultierte. Insbesondere war die Kommission der Auffassung, dass die Bestätigung der luxemburgischen Steuerbehörden im Hinblick auf die Befreiung der Geschäftseinnahmen der US-amerikanischen Franchise-Filiale von McD Europe von der Körperschaftsteuer in Luxemburg im Sinne von Artikel 5 und 7 sowie Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA möglicherweise auf eine falsche Anwendung dieser Bestimmungen zurückzuführen ist. Im Einleitungsbeschluss wurde keine andere Art von Diskriminierung oder Fehlanwendung berücksichtigt.

(108)

Die folgende Analyse konzentriert sich auf die im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Zweifel, wobei berücksichtigt wird, dass die Stellungnahmen Luxemburgs und anderer Beteiligter sowie die während der Untersuchung gesammelten Informationen die Kommission nicht dazu veranlasst haben, das förmliche Verfahren, das sich lediglich auf die an die McD Europe erteilten Steuervorbescheide und die mögliche Fehlanwendung von Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA bezieht, in diesem speziellen Fall auszuweiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines selektiven Vorteils bei der Kommission liegt (mit Ausnahme der Begründung der Maßnahme durch die Grund- oder Leitsätze des Steuersystems).

(109)

Es ist nicht erwiesen, dass die angefochtenen Steuervorbescheide eine Abweichung von den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens darstellen. Eine solche Abweichung bestünde dann, wenn die Erteilung der angefochtenen Steuervorbescheide eine falsche Anwendung einer Bestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens (also eine Abweichung davon) darstellten, wodurch die Steuerschuld von McD Europe verringert und somit eine Diskriminierung zwischen McD Europe und anderen Unternehmen in einer sachlich und rechtlich und vergleichbaren Situation verursacht würde.

(110)

Die McD Europe hat ihren steuerlichen Sitz in Luxemburg. Nach Artikel 159 und 160 L.I.R. unterliegen die weltweiten Gewinne von McD Europe grundsätzlich der Luxemburger Körperschaftsteuer. Für die der US-amerikanischen Franchise-Filiale zugewiesenen Gewinne gilt jedoch das zwischen Luxemburg und den USA geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, das durch Artikel 134 und 162 L.I.R. und den Großherzoglichen Erlass vom 3. Dezember 1969 in Luxemburger Recht umgesetzt wurde. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen werden die Besteuerungsrechte Luxemburgs insofern eingeschränkt, als dass bestimmte Einkünfte, die einer Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zuzurechnen sind, in den Vereinigten Staaten und nicht in Luxemburg steuerpflichtig sind.

(111)

Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA sind „Einkünfte … die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in den Vereinigten Staaten besteuert werden können“, steuerbefreit. Um festzustellen, welche Einkünfte „in den Vereinigten Staaten besteuert werden können“, sieht Artikel 7 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA vor, dass Unternehmensgewinne, die von einem Unternehmen eines der Vertragsstaaten erzielt werden, in dem betreffenden Staat steuerpflichtig sind, es sei denn, sie werden von einer Betriebsstätte im jeweils anderen Vertragsstaat erzielt oder ihr zugerechnet. In diesem Fall kann der erste Vertragsstaat davon ausgehen, dass die auf diese Betriebsstätte entfallenden Gewinne in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können, und diese Gewinne zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung entsprechend von der Steuer befreien.

(112)

Für die Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens ist daher entscheidend, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale von McD Europe eine Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten darstellt, die in Luxemburg steuerfreie Gewinne erzielt. Artikel 5 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA definiert eine Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt“. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA ist nur der Begriff der Betriebsstätte, jedoch nicht der Begriff „Geschäftstätigkeit“ definiert. Ebenso enthält Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA den nicht definierten Begriff „Unternehmensgewinne“.

(113)

In diesem Zusammenhang besagt Artikel 3 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA, dass jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die ihm nach dem Recht des Staates, der das Abkommen anwendet (in diesem Fall Luxemburg), zugewiesen wurde. Wie in den Erwägungsgründen 119 bis 121 näher ausgeführt und entgegen den Behauptungen der Kommission im Einleitungsbeschluss, ist es im Falle von Unterschieden bei der Auslegung oder der Beurteilung des Sachverhalts zwischen den Vertragsstaaten für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Luxemburg nicht entscheidend, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale eine Betriebsstätte nach US-amerikanischem Steuerrecht darstellt (59), und es ist ebenso wenig von Bedeutung, ob die luxemburgischen Steuerbehörden Kenntnis von der Nichtbesteuerung der Geschäftseinnahmen in den Vereinigten Staaten hatten (60). Stellt die US-amerikanische Franchise-Filiale eine Betriebsstätte dar, die nach Luxemburger Steuerrecht eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt und somit Unternehmensgewinne erwirtschaftet, so sind diese Gewinne gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA von der Besteuerung nach Luxemburger Steuerrecht ausgenommen.

(114)

Im Sinne des Luxemburger Steuergesetzes wird in Artikel 16 StAnpG der Begriff „Betriebsstätte“ in diesem Zusammenhang als jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung definiert, die der Ausübung einer ständigen „industriellen“ oder „gewerblichen“ Tätigkeit dient. In seinem Antrag auf einen Steuervorbescheid wendet der Steuerberater die Kriterien von Artikel 16 StAnpG auf die Merkmale der von der US-amerikanischen Franchise-Filiale ausgeübten Geschäftstätigkeit an (61) und kommt zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt sind. Aus luxemburgischer Steuersicht sollte daher „der Schluss gezogen werden, dass die [US-amerikanische Franchise-Filiale] über eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 des Abkommens zwischen Luxemburg und den USA Aktivitäten im Bereich des geistigen Eigentums ausübt“ (62).

(115)

Im Einklang mit den in Reaktion auf den Einleitungsbeschluss übermittelten Stellungnahmen der luxemburgischen Behörden und von McD Europe (63) sieht die Kommission keinen Grund, der Einschätzung des Steuerberaters, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 16 StAnpG darstellt, zu widersprechen. Nach Luxemburger Recht existiert eine Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten, und es ist nicht erwiesen, dass die luxemburgischen Steuerbehörden das Doppelbesteuerungsabkommen falsch angewandt haben, indem sie der Ansicht waren, dass die Einnahmen der US-amerikanischen Franchise-Filiale gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen Luxemburg und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens in den Vereinigten Staaten „besteuert werden können“.

(116)

In Bezug auf die Luxemburger Rechtsprechung verweisen der Steuerberater sowie Luxemburg und McDonald's in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss (64) auf das Urteil La Coasta betreffend die unterschiedlichen Auslegungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Frankreich. In diesem Urteil erkennt das Luxemburger Verwaltungsgericht an, dass es trotz korrekter Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen kann, wobei jeder Vertragsstaat bei der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens unabhängig voneinander ist. Das Hauptziel eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Beseitigung von tatsächlicher und potenzieller Doppelbesteuerung. Es gewährleistet nicht immer die effektive Besteuerung (65).

(117)

Die Nichtbesteuerung in diesem Fall ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass die Vereinigten Staaten von dem ihr nach dem Doppelbesteuerungsabkommen übertragenen Besteuerungsrecht aufgrund der Auslegung des Begriffs „Geschäftstätigkeit“ im US-amerikanischen Steuerrecht keinen Gebrauch machen. Die Kommission hat in ihrem Einleitungsbeschluss Zweifel geäußert, ob die doppelte Nichtbesteuerung der Franchiseerträge von McD Europe auf eine unterschiedliche Auslegung zwischen Luxemburg und den Vereinigten Staaten oder auf einen Qualifikationskonflikt bei der Anwendung des zwischen Luxemburg und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zurückzuführen ist. Insbesondere der Wortlaut von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA („In Luxemburg wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:“) scheint darauf hinzudeuten, dass Luxemburg nur dann Einkünfte von der Steuer befreien muss, wenn es eine Doppelbesteuerung zu verhindern gilt (66).

(118)

Im Rahmen der Vorprüfung stellte sich daher die Frage, ob die doppelte Nichtbesteuerung mangels einer scheinbaren Doppelbesteuerung (67) in diesem Fall auf einen Qualifikationskonflikt zurückzuführen ist und ob Luxemburg sein Recht auf Besteuerung infolge eines solchen Konflikts wiedererlangen könnte. Der Verweis im Einleitungsbeschluss auf die Kommentare zum OECD-Musterabkommen in Bezug auf Qualifikationskonflikte, insbesondere Ziffer 32.6 (68), ist daher in diesem Zusammenhang zu verstehen.

(119)

Ein Qualifikationskonflikt bezieht sich auf Situationen, in denen die Vertragsstaaten je nach Wechselwirkung zwischen dem jeweiligen nationalen Recht und dem Abkommen verschiedene Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens anwenden (69). Den Kommentaren zum OECD-Musterabkommen zufolge muss der Niederlassungsstaat (Luxemburg) bei Qualifikationskonflikten der Qualifikation des Quellenstaates (Vereinigte Staaten) Rechnung tragen (70). Anders ausgedrückt: Wenn der Niederlassungsstaat aus der Sicht des Quellenstaates nicht berechtigt ist, einen Einnahmeposten nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zu besteuern, ist er auch nicht dazu verpflichtet, die Einnahme zu befreien (71).

(120)

Unterschiede in der Auslegung oder der Würdigung der Fakten beziehen sich dagegen darauf, wie die Vertragsstaaten das Abkommen auslegen oder auf einen bestimmten Sachverhalt anwenden, der keinen Bezug zum nationalen Recht aufweist. Aufgrund der uneinheitlichen Auslegung wurde Artikel 23 A Absatz 4 in das OECD-Musterabkommen aufgenommen, um derartige Fälle der doppelten Nichtbesteuerung anzugehen (72).

(121)

Wie in den Erwägungsgründen 112 bis 117 dargelegt, fand die Kommission im Rahmen der förmlichen Prüfung keine Beweise zur Bestätigung der Zweifel, dass im vorliegenden Fall möglicherweise ein Qualifikationskonflikt vorliegt. Die unterschiedlichen Definitionen des Begriffs „Geschäftstätigkeit“ im luxemburgischen und US-amerikanischen Steuerrecht haben Luxemburg und die Vereinigten Staaten nicht dazu veranlasst, unterschiedliche Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden, sondern die gleiche Bestimmung, d. h. Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA, unterschiedlich auszulegen. Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung wird in dem Bericht von 1999 klargestellt, dass der Niederlassungsstaat (Luxemburg) nicht verpflichtet ist, die vom Quellenstaat (Vereinigte Staaten) vorgeschlagene Auslegung zu akzeptieren (73). So kann es bei unterschiedlichen Auslegungen und in Ermangelung einer entsprechenden Bestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen gemäß Artikel 23 A Absatz 4 des OECD-Musterabkommens (wie es beim Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA der Fall ist) zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen. Eine doppelte Nichtbesteuerung infolge der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens lässt sich entweder durch Aushandlung einer Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (74) oder im Wege des in Artikel 27 des Doppelbesteuerungsabkommens beschriebenen Verständigungsverfahrens beseitigen.

(122)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Nichtbesteuerung der Einnahmen der US-amerikanischen Franchise-Filiale auch durch eine Änderung von Artikel 16 StAnpG behoben werden könnte, der derzeit nicht auf Situationen eingeht, in denen die Geschäftstätigkeit nach luxemburgischem Recht zwar als Begründung für eine Betriebsstätte gilt, aber nicht ausreicht, um den Schwellenwert zu erreichen, der erforderlich ist, damit ein Unternehmen nach US-amerikanischem Steuerrecht als Betriebsstätte betrachtet werden kann (siehe Erwägungsgrund 41).

(123)

Schließlich zeigt die Analyse weiterer von Luxemburg erteilter und im Rahmen der sogenannten LuxLeaks-Affäre (75) preisgegebener Steuervorbescheide, wie von McDonald's in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vorgebracht (76), dass die angefochtenen Steuervorbescheide nicht von den Steuervorbescheiden abweichen, die anderen Steuerpflichtigen in Übereinstimmung mit dieser Auslegung und Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Luxemburg erteilt wurden. Die Bewertung von weiteren 25 Steuervorbescheiden (77) zeigt, dass die luxemburgischen Steuerbehörden einer einheitlichen Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens gefolgt sind, die für alle Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation gilt. Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht keine Bedingung für eine effektive Besteuerung vor, und auch die Steuervorbescheide stellen keine solche Bedingung, sofern sie nicht ausdrücklich im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen enthalten ist.

8.2.1.   Schlussfolgerung

(124)

Auf der Grundlage dieser Analyse kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in diesem speziellen Fall nicht festgestellt werden kann, dass die luxemburgischen Steuerbehörden das zwischen Luxemburg und den USA bestehende Doppelbesteuerungsabkommen falsch angewandt haben. Ausgehend von den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln und unter Berücksichtigung ihrer Definition des Bezugssystems kann die Kommission daher nicht feststellen, dass die angefochtenen Steuervorbescheide McD Europe wegen Fehlanwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA einen selektiven Vorteil verschafft haben.

(125)

Da die Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ sind, erübrigt sich die Bewertung der weiteren Kriterien.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(126)

Im Lichte des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angefochtenen Steuervorbescheide der luxemburgischen Steuerbehörden an die McD Europe Franchising, S.à.r.l. keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erteilung der angefochtenen Steuervorbescheide vom 30. März 2009 und 17. September 2009 durch die luxemburgischen Steuerbehörden an die McD Europe Franchising, S.à.r.l. stellt keine falsche Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den Vereinigten Staaten durch Luxemburg dar, sodass diese Steuervorbescheide nicht als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2018

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 258 vom 15.7.2016, S. 11.

(2)  Dieses Schreiben trug das Aktenzeichen HT.4020 — Pratiques en matière de ruling fiscal.

(3)  Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Untersuchung jedoch auf die angefochtenen Steuervorbescheide und lässt die Würdigung der übrigen von der luxemburgischen Steuerverwaltung an die Unternehmensgruppe McDonald's und ihre Tochtergesellschaften erteilten Steuervorbescheide unberührt.

(4)  Bei den Gewerkschaften handelt es sich um den Europäischen Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD), die Europäische Föderation der Gewerkschaften des Lebens-, Genussmittel-, Landwirtschafts- und Tourismussektors (EFFAT) und die amerikanische Dienstleistungsgewerkschaft SEIU (Service Employees International Union).

(5)  ABl. C 258 vom 15.7.2016, S. 11.

(6)  Seite 1 des Formulars 10-K, das von der McDonald's Corporation bei der US Securities and Exchange Commission (US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) für das Jahr 2017 eingereicht wurde.

(7)  Seite 2 des Formulars 8-K, das von der McDonald's Corporation bei der US Securities and Exchange Commission (US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) am 18. September 2015 eingereicht wurde.

(8)  Seite 13 des Formulars 10-K, das von der McDonald's Corporation bei der US Securities and Exchange Commission (US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) für das Jahr 2017 eingereicht wurde.

(9)  Seite 1 des ersten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(10)  Im Rahmen einer konventionellen Franchisevereinbarung besitzt die McDonald's Corporation das Grundstück und das Gebäude oder sichert einen langfristigen Mietvertrag für den Restaurant-Standort und der Franchisenehmer zahlt für die Ausstattung, die Schilder, die Bestuhlung und die Einrichtung.

(11)  Formular 10-K, das von der McDonald's Corporation bei der US Securities and Exchange Commission (US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) für das Jahr 2009 eingereicht wurde.

(12)  Etablierte Märkte, darunter Australien, Kanada, Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich und verwandte Märkte.

(13)  Märkte, von denen das Unternehmen annimmt, dass sie über ein verhältnismäßig höheres Expansions- und Franchisepotenzial für Restaurants verfügen, darunter China, Italien, Korea, die Niederlande, Polen, Russland, Spanien, die Schweiz und verwandte Märkte.

(14)  Beschreibung der verbleibenden Märkte im System von McDonald's, von denen die meisten nach einem Franchise-Modell betrieben werden.

(15)  Zu den immateriellen Franchiserechten zählte Folgendes: Markenentwicklung und -positionierung, Werbung und Marketing, Restaurantdesign und -spezifikationen, Neugestaltung von Restaurants, Lebensmittel- und Speisekartenentwicklung, Lieferkette, Betriebsplattform und -systeme (einschließlich immaterieller Vermögenswerte im Zusammenhang mit Schulungen), Systemimplementierung, Franchise-Verwaltung, Unternehmensanalyse, Qualitätssicherung, Personalwesen, Rechtsangelegenheiten.

(16)  Quelle: Schriftliche Antwort von McDonald's auf die Fragen des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3-Ausschuss) vom 18. Juni 2018.

(17)  Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Kapital, unterzeichnet am 3. April 1996 in Luxemburg.

(18)  Zu den Gebieten, die Gegenstand des „Buy-in Agreement“ und der QCS-Vereinbarung waren, gehörten […].

(19)  Gemäß den Angaben, die der Kommission von Luxemburg übermittelt wurden, beschäftigt die US-amerikanische Franchise-Filiale keine direkten Mitarbeiter.

(20)  Dazu gehören die Koordinierung der QCS-Vereinbarung zwischen McD Europe und der McDonald's Corporation, in der die Franchiserechte für die Region Europa geregelt sind, die das Kreditoren- und Debitorenmanagement und die Führung der Filialkonten nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze der Vereinigten Staaten, US-GAAP).

(21)  Anhang 4 des ersten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(22)  [Liste der Franchisegeber in verschiedenen europäischen Ländern].

(23)  Insbesondere sollten die Dienstleistungen im Rahmen der europäischen Aktivitäten Folgendes umfassen: strategische und Managementunterstützung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften, operatives Plattformmanagement, Gestaltung der Lieferkette, Immobilienentwicklung, Restaurantdesign, Speisekartenentwicklung, lokale Markttrendanalyse, Personalwesen, Qualitätssicherung und Marketing.

(24)  Anhang 8 des ersten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(25)  Anhang 6 des ersten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(26)  Loi du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu (Gesetz vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer).

(27)  Convention entre le Grand-Duché de Luxembourg et la Confédération suisse en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune (Abkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Steuern auf Einkommen und Vermögen), unterzeichnet am 21. Januar 1993 in Bern.

(28)  Wortlaut der französischen Originalfassung: „En vue de bénéficier de ces exonérations au Luxembourg, la société [McD Europe] doit annuellement apporter la preuve que ces revenus et biens ont été déclarés et soumis aux impôts respectivement en Suisse et aux Etats-Unis.“

(29)  Seite 3 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(30)  Seite 3 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(31)  Seite 4 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(32)  Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg, Jugement (Urteil) du 3 décembre 2001, no. 12831 du rôle, gefolgt von Cour administrative du Grand-Duché de Luxembourg, Jugement (Urteil) du 23 avril 2002, no. 14442c du rôle.

(33)  Convention entre la France et le Grand-duché de Luxembourg tendant à éviter les doubles impositions et à établir des règles d'assistance administrative réciproque en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune du 1er avril 1958.

(34)  Zusätzlich zur Beschreibung der Aktivitäten verweist der Steuerberater auf die folgenden Kriterien, um zu dem Schluss zu kommen, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale über eine Betriebsstätte eine andauernde Geschäftstätigkeit ausübt: Die Filiale mietet Büroräumlichkeiten für die Ausübung ihrer Tätigkeit an einem festen Geschäftssitz; die Filiale hat Zugang zu Dienstleistungen und verfügt über einen Filialleiter und „andere Mitarbeiter“; die Filiale ist zur Nutzung der Räumlichkeiten offiziell berechtigt; es wird davon ausgegangen, dass die Büroräume der Filiale für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen werden; die Filiale zahlt eine Jahresgebühr an den Vermieter; die Filiale wird formell in den Vereinigten Staaten eingetragen; die Filiale verfügt über ein eigenes Bankkonto, und McD Europe führt getrennte Jahresabschlüsse für die US-amerikanische Filiale; die Mitarbeiter werden ihre Arbeit hauptsächlich in den Räumlichkeiten der Filiale verrichten; die Filiale hat einen eigenen Briefkopf; die Filiale zahlt eine jährliche Gebühr für die Dienste des Filialleiters; alle oben genannten Kosten sind im Jahresabschluss der Filiale aufgeführt.

(35)  Seite 8 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(36)  Seite 8 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(37)  In Artikel 163 Absatz 1 L.I.R. heißt es: „L'impôt sur le revenu des collectivités frappe le revenu imposable réalisé par le contribuable pendant l'année du calendrier.“

(38)  Die luxemburgische Körperschaftsteuer besteht aus einer auf 21 % festgesetzten Steuer auf die Unternehmensgewinne („impôt sur le revenue des collectivités“ oder „IRC“) und, bei in der Stadt Luxemburg ansässigen Unternehmen, einer Gewerbesteuer („impôt commercial“) in Höhe von 6,75 %. Außerdem wird ein Aufschlag von 5 % auf die IRC von 21 % erhoben, der einem Beschäftigungsfonds zufließt. Im Jahr 2012 wurde der Solidaritätszuschlag mit Wirkung vom Steuerjahr 2013 von 5 % auf 7 % erhöht. Mit den für das Steuerjahr 2013 vorgenommenen Änderungen ist die Gesamtkörperschaftsteuer für in der Stadt Luxemburg ansässige Unternehmen von 28,80 % auf 29,22 % gestiegen. Außerdem unterliegen die Luxemburger Unternehmen einer jährlichen Vermögenssteuer auf ihr Nettovermögen, die in einer Abgabe von 0,5 % auf den Nettowert des weltweiten Vermögens des Unternehmens zum 1. Januar eines jeden Jahres besteht.

(39)  In Artikel 162 L.I.R. ist Folgendes festgelegt: „1. Les dispositions du titre Ier de la présente loi sont applicables pour la détermination du revenu imposable et des revenus nets qui le composent, pour la détermination du bénéfice de cession ou de liquidation et pour la déclaration, l'établissement et la perception de l'impôt, à moins qu'il n'en soit autrement disposé ci-après ou que l'application de ces dispositions ne se justifie pas, eu égard à la nature spéciale des organismes à caractère collectif. 2. En exécution de l'alinéa qui précède, un règlement grand-ducal spécifiera les dispositions applicables aux organismes à caractère collectif.“

(40)  Règlement grand-ducal (Großherzogliche Verordnung) du 3 décembre 1969 portant exécution de l'article 162 besagt Folgendes: „Les dispositions du titre I de la loi du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu qui sont applicables en vertu de l'article 162 de la même loi pour l'imposition des organismes à caractère collectif visés par le titre II de cette loi sont spécifiée à la liste annexée au présent règlement dont elle fait partie intégrante.“

(41)  Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Rgesetzbl. I S. 925) (im Folgenden „StAnpG“). In Artikel 16 Absatz 1 heißt es in der deutschen Originalfassung: „Betriebsstätte im Sinn der Steuergesetze ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient.“

(42)  Abkommen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und des Großherzogtums Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Kapital, unterzeichnet am 3. April 1996 in Luxemburg.

(43)  Loi du 5 mars 1999 portant approbation de la Convention entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement des Etats-Unis d'Amérique tendant à éviter les doubles impositions et à prévenir la fraude fiscale en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune, signée à Luxembourg, le 3 avril 1996, telle qu'elle a été modifiée par l'échange de lettres entre les deux Gouvernements du 28 août 1996, Journal Officiel du Grand-Duché du Luxembourg, 16 mars 1999, A — No25. Das Gesetz wurde im Jahr 2010 geändert durch Loi du 31 mars 2010 portant approbation des conventions fiscales et prévoyant la procédure y applicable en matière d'échange de renseignements sur demande, Journal Officiel du Grand-Duché du Luxembourg, A — No51, 6 avril 2010.

(44)  Sie werden oftmals auch als „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ bezeichnet.

(45)  Übereinkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Rates der Europäischen Union über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, 2011.

(46)  Es gibt zwei wesentliche Musterabkommen zur Doppelbesteuerung, die es den Vertragsstaaten ermöglichen, die genauen Bedingungen und Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens auszuhandeln: Das Musterabkommen zur Doppelbesteuerung der Vereinten Nationen und das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen. Das erste OECD-Musterabkommen wurde 1958 veröffentlicht und wird seither regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Das OECD-Musterabkommen wird durch regelmäßig aktualisierte und überarbeitete Kommentare zur Erläuterung und Auslegung der Bestimmungen des OECD-Musterabkommens ergänzt. Diese Kommentare enthalten zudem Anmerkungen mehrerer Länder zu spezifischen Aspekten der Doppelbesteuerungsabkommen und zu ihrer Auslegung bestimmter Artikel nach dem jeweiligen nationalen Recht.

(47)  Die Übergangsklausel ermöglicht es einem Vertragsstaat, die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einseitig zu ändern, wenn der andere Vertragsstaat das Abkommen oder das nationale Steuerrecht anwendet, um bestimmtes Einkommen oder Kapital von der Besteuerung zu befreien, oder ermäßigte Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhebt.

(48)  Das wesentliche Merkmal der Anrechnungsmethode, unabhängig davon, ob sie einseitig oder im Wege bilateraler Steuerabkommen angewendet wird, besteht darin, dass der Niederlassungsstaat eine ausländische Einkommensteuer, die von seinen Gebietsansässigen innerhalb bestimmter gesetzlicher Beschränkungen an den Quellenstaat gezahlt wird, so behandelt, als ob es sich um eine an den Niederlassungsstaat selbst entrichtete Einkommensteuer handelte. Ist der ausländische Steuersatz niedriger als der inländische, so muss lediglich die Differenz zwischen ausländischer und inländischer Steuer an den Niederlassungsstaat abgeführt werden. Liegt die ausländische Steuer höher, muss im Niederlassungsstaat keine Steuer gezahlt werden. Die effektive Gesamtabgabenbelastung ist die höhere inländische oder ausländische Steuer.

(49)  Siehe Erwägungsgrund 43. Erstens wurde Frankreich in einer Entscheidung des französischen Conseil d'Etat vom 18. März 1994 das Recht verweigert, Veräußerungsgewinne zu besteuern, die von einer luxemburgischen Gesellschaft aus dem Verkauf einer in Frankreich gelegenen Immobilie erzielt wurden, mit der Begründung, dass das bloße Halten von Immobilien nicht für die Qualifikation als Betriebsstätte mit Sitz in Frankreich ausreicht und gewerbliche Erträge in Frankreich nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie von einer französischen Betriebsstätte erzielt werden. Infolge dieser Entscheidung versuchte Luxemburg, Erträge und Veräußerungsgewinne luxemburgischer Unternehmen, die von Immobilien mit Sitz in Frankreich stammen, in Luxemburg zu besteuern. In seinem Urteil La Coasta vertrat das luxemburgische Verwaltungsgericht jedoch die gegenteilige Auffassung und entschied, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Luxemburg dem Staat, in dem sich die Immobilie tatsächlich befindet, in diesem Fall Frankreich, das Recht auf Besteuerung von Immobilienerträgen einräumt.

(50)  Das OECD-Musterabkommen ist ein Modell für Länder, die bilaterale Steuerabkommen abschließen, und spielt eine entscheidende Rolle bei der Beseitigung steuerlicher Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel und Investitionen. Es dient als Grundlage für die Aushandlung und Anwendung bilateraler Steuerabkommen zwischen den Ländern, die darauf abzielen, Unternehmen zu unterstützen, und gleichzeitig dazu beizutragen, Steuerflucht und Steuerumgehung zu verhindern. Das OECD-Musterabkommen bietet zudem die Möglichkeit, die häufigsten Probleme im Bereich der internationalen Doppelbesteuerung einheitlich zu regeln.

(51)  Im Herbst 2014 wurden mehr als 500, insbesondere an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) erteilte, Steuervorbescheide preisgegeben und im Internet veröffentlicht (LuxLeaks-Affäre).

(52)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(53)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(54)  Siehe Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe“) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1), Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(55)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13.

(56)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21 bis 31.

(57)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550.

(58)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 65.

(59)  Erwägungsgrund 84 des Einleitungsbeschlusses.

(60)  Erwägungsgrund 91 des Einleitungsbeschlusses.

(61)  Siehe Erwägungsgrund 44.

(62)  Seite 8 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid.

(63)  Siehe Erwägungsgründe 70, 71, 76 und 92.

(64)  Siehe Erwägungsgrund 92.

(65)  Siehe Erwägungsgrund 72.

(66)  Siehe OECD, The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships (Die Anwendung des OECD-Musterabkommens auf Personengesellschaften), Issues in International Taxation Nr. 6 (Fragen der internationalen Besteuerung Nr. 6) (1999) (im Folgenden „Bericht von 1999“), Randnummer 116.

(67)  Eine scheinbare Doppelbesteuerung entsteht in Situationen, in denen der Quellenstaat zwar eindeutig das Recht hat, eine Einnahme gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zu besteuern, jedoch beschließt, dieses Recht auf der Grundlage des nationalen Steuerrechts nicht auszuüben.

(68)  In Ziffer 32.6 der Kommentare zum OECD-Musterabkommen (2000) heißt es, dass der „Ausdruck 'kann nach den Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden' auch im Hinblick auf mögliche Fälle der doppelten Nichtbesteuerung, die sich nach Artikel 23 A ergeben können, auszulegen ist. Ist der Quellenstaat der Auffassung, dass die Bestimmungen des Abkommens ihn daran hindern, einen Einnahme- oder Kapitalposten zu besteuern, zu dessen Besteuerung er andernfalls berechtigt gewesen wäre, so sollte der Niederlassungsstaat für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 A Absatz 1 davon ausgehen, dass der Einnahmeposten nach den Bestimmungen des Abkommens vom Quellenstaat nicht besteuert werden darf, auch wenn der Niederlassungsstaat das Abkommen anders angewandt hätte, um das Recht zu haben, die betreffende Einnahme zu besteuern, wenn er sich in der Lage des Quellenstaats befunden hätte. Somit ist der Niederlassungsstaat nach Absatz 1 nicht verpflichtet, den Einnahmeposten zu befreien, was mit der Grundfunktion des Artikels 23, nämlich der Beseitigung der Doppelbesteuerung, vereinbar ist.“

(69)  Randnummer 94 des Berichts von 1999.

(70)  Randnummer 105 des Berichts von 1999.

(71)  Randnummer 109 des Berichts von 1999, in der es wie folgt heißt: „Ist der Quellenstaat der Auffassung, dass die Bestimmungen des Abkommens ihn daran hindern, einen Einnahmeposten zu besteuern, den er andernfalls besteuert hätte, so ist der Niederlassungsstaat … nach [Artikel 23 A] Absatz 1 nicht verpflichtet, den betreffenden Einnahmeposten zu befreien …“

(72)  Artikel 23 A Absatz 4 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen besagt Folgendes: „Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für Einkommen oder Kapital von Gebietsansässigen eines Vertragsstaates, wenn der andere Vertragsstaat die Bestimmungen des Abkommens anwendet, um dieses Einkommen oder Kapital von der Steuer zu befreien, oder wenn er die Bestimmungen von Artikels 10 bzw. Artikel 11 Absatz 2 auf dieses Einkommen anwendet.“

(73)  Randnummer 108 des Berichts von 1999.

(74)  Siehe Erwägungsgrund 70.

(75)  Siehe Erwägungsgrund 91.

(76)  Im Herbst 2014 wurden mehr als 500, insbesondere an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) erteilte, Steuervorbescheide preisgegeben und im Internet veröffentlicht.

(77)  McDonald's hat die in diesem Zusammenhang offengelegten Steuervorbescheide geprüft und 25 Fälle ermittelt, in denen die luxemburgischen Steuerbehörden bestätigt hatten, dass Unternehmensgewinne, die einer ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden, nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen in Luxemburg nicht steuerpflichtig sind. Die Betriebsstätten befanden sich in den folgenden Ländern: Frankreich, Deutschland, Hongkong, Island, Irland, Japan, Niederlande, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Vietnam und Vereinigte Staaten. Keine dieser Steuervorbescheide enthält die Bedingung, dass Unternehmensgewinne auf Ebene der Betriebsstätte besteuert werden müssen.


23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1253 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2019

über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der die Verwaltungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch in der Praxis zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und eine Amtshilfe erleichtert.

(2)

In der Entscheidung 2001/470/EG des Rates (2) sind die im Rahmen der Zusammenarbeit bestehenden Verpflichtungen für die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen festgelegt. Zur Kommunikation untereinander müssen die Kontaktstellen die am besten geeigneten verfügbaren technischen Mittel nutzen, um Ersuchen um Zusammenarbeit so effizient und rasch wie möglich beantworten zu können.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung 2001/470/EG hat die Kommission auf der Grundlage der von den Kontaktstellen bereitgestellten Informationen ein sicheres elektronisches Register mit begrenztem Zugang zu führen. Das IMI ermöglicht es, dieser Verpflichtung nachzukommen, indem es die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Ersuchen um Zusammenarbeit und die Antworten zu bearbeiten. Derartige Ersuchen können den Zugang zu ausländischen Rechtsvorschriften und zu Rechtsakten der Union im Rahmen der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bei der Erhebung von Beweismitteln und der Zustellung von Schriftstücken betreffen.

(4)

Das IMI könnte ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in der Entscheidung 2001/470/EG enthaltenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit sein. Daher ist es erforderlich, ein Pilotprojekt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 durchzuführen.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Entscheidung 2001/470/EG beteiligt, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Somit ist der Ausdruck „Mitgliedstaat“ so zu verstehen, dass er alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks bezeichnet.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts vorlegen. Es ist angezeigt, einen Termin festzulegen, bis zu dem eine solche Bewertung vorzulegen ist.

(7)

Die die Ersuchen um Zusammenarbeit und die Antworten betreffenden statistischen Angaben, die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 der Entscheidung 2001/470/EG bereitzustellen sind, sollten Angaben zur Nutzung des IMI im Rahmen des Pilotprojekts umfassen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Pilotprojekt

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b bis e und Artikel 8 der Entscheidung 2001/470/EG werden Gegenstand eines Pilotprojekts sein, in dessen Rahmen bewertet werden soll, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in den genannten Artikeln enthaltenen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit wäre.

Artikel 2

Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2001/470/EG genannten Kontaktstellen als zuständige Behörden.

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 3

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Für die Zwecke der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben b bis e und des Artikels 8 der Entscheidung 2001/470/EG sieht das IMI die folgenden technischen Basisfunktionen vor:

(a)

Übermittlung von Ersuchen um die für eine solide Zusammenarbeit erforderlichen Informationen;

(b)

Beantwortung von Informationsersuchen;

(c)

Erleichterung der Koordinierung der Bearbeitung von Ersuchen um Zusammenarbeit im betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 4

Rolle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Die Kommission konsultiert das Europäische Justizielle Netz zu folgenden Aspekten:

(a)

Unionsinstrumente, die die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen betreffen und zu denen im Rahmen des Pilotprojekts Informationen ausgetauscht werden;

(b)

Struktur und Kategorien der im Rahmen des Pilotprojekts auszutauschenden Daten;

(c)

im Rahmen des IMI einzuführende Formulare für Informationsersuchen und die entsprechenden Antworten;

(d)

Bewertung des Pilotprojekts, bevor diese dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

Artikel 5

Bereitstellung von Statistiken

Die Kommission stellt dem Europäischen Justiziellen Netz Statistiken und Informationen über die Nutzung des IMI und zum Funktionieren des Pilotprojekts für die Zwecke dieses Beschlusses zur Verfügung.

Artikel 6

Bewertung

Bis zum 30. Juni 2023 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).


23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1254 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2019

über harmonisierte Normen für die Sicherheit von Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/445 vom 9. Juli 2009 stellte die Europäische Kommission beim Europäischem Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Antrag auf Ausarbeitung neuer und auf Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG. In Anhang II Teil I Nummer 11 der Richtlinie 2009/48/EG sind besondere Sicherheitsanforderungen für Aktivitätsspielzeug festgelegt.

(3)

Trampoline sind Spielzeuge zur Verwendung im Haushalt, deren tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und die in erster Linie für die Aktivität des Springens von Kindern bestimmt sind. Sie stellen damit Aktivitätsspielzeuge im Sinne von Artikel 3 Absatz 21 der Richtlinie 2009/48/EG dar.

(4)

Auf der Grundlage des Antrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-14:2014+A1:2017 über Trampoline für den häuslichen Gebrauch, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (3), um auch die Sicherheit von eingegrabenen Trampolinen, welche in steigender Zahl in Verkehr gebracht werden, zu gewährleisten. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 71-14:2018 über Trampoline für den häuslichen Gebrauch.

(5)

Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete harmonisierte Norm EN 71-14: 2018 über Trampoline für den häuslichen Gebrauch dem Antrag M/445 vom 9. Juli 2009 entspricht.

(6)

Die harmonisierte Norm EN 71-14:2018 erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

Die harmonisierte Norm EN 71-14:2018 ersetzt die harmonisierte Norm EN 71-14:2014+A1:2017. Es ist daher notwendig, die Fundstelle der letzteren Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Norm EN 71-14:2018 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 71-14:2014+A1:2017 zu verschieben.

(8)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG ausgearbeiteten und in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Norm über die Sicherheit von Spielzeug wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Fundstelle der zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG ausgearbeiteten und in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Norm über die Sicherheit von Spielzeug wird hiermit mit Wirkung ab dem im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkt aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

(3)  ABl. C 282 vom 10.8.2018, S. 3.


ANHANG I

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 71-14:2018 Sicherheit von Spielzeug — Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch


ANHANG II

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

1.

EN 71-14:2014+A1:2017 Sicherheit von Spielzeug — Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch

22. Januar 2020.