ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
12. Juli 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1187 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

1

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1188 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Widerstand gegenüber Windlasten für Außenjalousien und Markisen ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1189 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1190 der Kommission vom 11. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2019 zugeteilten Fangquoten

30

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1191 des Rates vom 8. Juli 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 04 03 01 03 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern) ( 1 )

33

 

*

Beschluss (EU) 2019/1192 des Rates vom 8. Juli 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 02 03 01 — Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und Haushaltslinie 02 03 04 — Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts) ( 1 )

36

 

*

Beschluss (EU) 2019/1193 des Rates vom 8. Juli 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 33 02 03 01 — Gesellschaftsrecht) ( 1 )

39

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1194 der Kommission vom 5. Juli 2019 zur Identifizierung von 4-tert-Butylphenol (PTBP) als besonders besorgniserregenden Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4987)  ( 1 )

41

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1195 der Kommission vom 10. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidungen 2008/730/EG, 2008/837/EG, 2009/184/EG, des Beschlusses 2011/354/EU und der Durchführungsbeschlüsse 2012/81/EU, 2013/327/EU, (EU) 2015/690, (EU) 2015/697, (EU) 2015/699, (EU) 2016/1215, (EU) 2017/1208 und (EU) 2017/2451 hinsichtlich des Inhabers der Zulassungen für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen, Baumwolle, Raps und Mais und seines Vertreters (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5093)  ( 1 )

43

 

*

Beschluss (EU) 2019/1196 der Kommission vom 11. Juli 2019 über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1187 DES RATES

vom 6. Juni 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juni 2016 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (im Folgenden „Abkommen“).

(2)

Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 24. Mai 2018 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Die Verbesserung des Informationsaustauschs im Bereich der Strafverfolgung zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Union kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da die internationale Kriminalität naturgemäß nicht an den Grenzen der Union haltmacht. Die Möglichkeit für alle Mitgliedstaaten und die Schweizerische Eidgenossenschaft, gegenseitig auf die DNA-Analysedateien, automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme und Fahrzeugregisterdaten in den nationalen Datenbanken zuzugreifen, ist für die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von zentraler Bedeutung.

(4)

Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI des Rates (1), den Durchführungsbeschluss 2008/616/JI des Rates (2) und den zugehörigen Anhang sowie den Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates (3) gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(5)

Das Vereinigte Königreich ist durch den Beschluss 2008/615/JI, den Durchführungsbeschluss 2008/616/JI und den zugehörigen Anhang sowie den Rahmenbeschluss 2009/905/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Annahme verpflichtet.

(7)

Das Abkommen sollte unterzeichnet und die beigefügte Erklärung sollte genehmigt werden. Einige Bestimmungen des Abkommens sollten bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die dem Abkommen beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wird Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Abkommens ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens (4) bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. BIRCHALL


(1)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(2)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(3)  Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14).

(4)  Das Datum der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/3


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM WUNSCH, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unbeschadet der Vorschriften zum Schutz der Freiheit des Einzelnen zu verbessern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die gegenwärtigen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1), Ausdruck der engen Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung sind,

UNTER HINWEIS auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien sicherzustellen, dass die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft schnell und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer nationalen Rechtsordnungen vereinbar ist und mit den Rechten des Einzelnen sowie den Grundsätzen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang steht,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass im Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) bereits Vorschriften festgelegt sind, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft rasch und wirksam vorhandene Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren austauschen können,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung von grundlegender Bedeutung ist, dass zeitnah und effizient genaue Informationen ausgetauscht werden können,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es hierfür erforderlich ist, Verfahren einzuführen, mit denen ein schneller, effizienter und kostengünstiger Datenaustausch gefördert werden kann, und dass für die gemeinsame Nutzung von Daten diese Verfahren der Rechenschaftspflicht unterliegen sollten und geeignete Garantien zur Gewährleistung der Richtigkeit und Sicherheit der Daten während der Übermittlung und Speicherung sowie Verfahren zur Protokollierung des Datenaustauschs und Beschränkungen für die Verwendung ausgetauschter Informationen vorsehen werden sollten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen daher Bestimmungen enthält, die auf den wichtigsten Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (3), des Beschlusses 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (4) und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (5) beruhen und nach denen sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Verbesserung des Informationsaustauschs gegenseitig Zugriffsrechte für ihre automatisierten DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme und ihre Fahrzeugregisterdaten gewähren.

UNTER HINWEIS DARAUF, dass bei Daten aus den nationalen DNA-Analyse-Dateien und den nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen ein Treffer/Kein-Treffer-System dem abfragenden Staat die Möglichkeit geben sollte, in einem zweiten Schritt den Datei führenden Staat um die spezifischen dazugehörigen personenbezogenen Daten und erforderlichenfalls im Wege der gegenseitigen Amtshilfe um weitere Informationen zu ersuchen; dies schließt auch die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates festgelegten Verfahren ein,

IN DER ERWÄGUNG, dass die genannten Bestimmungen eine erhebliche Beschleunigung der derzeit geltenden Verfahren bewirken würden, die es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ermöglichen, in Erfahrung zu bringen, ob ein anderer Staat über die von ihnen benötigten Informationen verfügt, und, wenn ja, um welchen Staat es sich handelt,

IN DER ERWÄGUNG, dass der grenzüberschreitende Datenabgleich eine neue Dimension in der Kriminalitätsbekämpfung eröffnen wird und dass die durch den Datenabgleich gewonnenen Informationen neue Ermittlungsansätze erschließen und so maßgeblich zur Unterstützung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Staaten beitragen werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vorschriften auf der Vernetzung der nationalen Datenbanken der Staaten beruhen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Staaten unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage sein sollten, personenbezogene und nicht personenbezogene Daten zu übermitteln, um den Informationsaustausch im Hinblick auf die Prävention von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass zusätzlich zum verbesserten Informationsaustausch weitere Formen der engeren Zusammenarbeit der Polizeibehörden, insbesondere durch gemeinsame Einsätze zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel gemeinsame Streifen), geregelt werden müssen,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Treffer/Kein-Treffer-System eine Struktur für den Abgleich anonymer Profile bietet, bei der zusätzliche personenbezogene Daten nur nach einem Treffer ausgetauscht werden und Übermittlung wie Empfang dieser Daten dem nationalen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, unterliegen, und dass damit ein angemessenes Datenschutzsystem gewährleistet wird, wobei davon ausgegangen wird, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau seitens des empfangenden Staates voraussetzt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Kosten tragen sollte, die ihren Behörden aus der Anwendung dieses Abkommens entstehen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass, da die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, ein wichtiger Schritt hin zu einem sichereren und wirksameren Austausch kriminaltechnischer Erkenntnisse ist, einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates von der Schweizerischen Eidgenossenschaft beachtet werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen durch die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Aufklärung von Terrorismus und grenzüberschreitenden Kriminalität einem Standard für den Schutz personenbezogener Daten nach dem nationalen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen sollte, der der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (6) entspricht,

AUF DER GRUNDLAGE des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtsordnungen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, in dem auf die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für daktyloskopische Daten und DNA-Profile Bezug genommen wird (7), beide Länder dieselbe Datenbank und dieselben Systeme für den Austausch von Informationen bezüglich DNA- bzw. daktyloskopischen Daten gemeinsam nutzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass für alle Angelegenheiten, die nicht unter dieses Abkommen fallen, weiter die Bestimmungen bilateraler und multilateraler Übereinkünfte gelten,

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIEẞEN:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

(1)   Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Artikel 1 bis 24, Artikel 25 Absatz 1, die Artikel 26 bis 32 und Artikel 34 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten Anwendung.

(2)   Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Artikel 1 bis 19 und Artikel 21 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs mit Ausnahme von dessen Kapitel 4 Nummer 1 in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Anwendung.

(3)   Die Erklärungen der Mitgliedstaaten nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates finden auch für ihre bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.

(4)   Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Artikel 1 bis 5 und Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

„Vertragsparteien“ die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft;

2.

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

3.

„Staat“ einen Mitgliedstaat oder die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Artikel 3

Einheitliche Anwendung und Auslegung

(1)   Um eine möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu gewährleisten, verfolgen die Vertragsparteien ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der zuständigen Gerichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu diesen Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird ein Mechanismus eingerichtet, der den regelmäßigen gegenseitigen Austausch dieser Rechtsprechung gewährleistet.

(2)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze einreichen oder schriftliche Stellungnahmen abgeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Auslegung einer in Artikel 1 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Artikel 4

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Mitgliedstaat über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder einer der in Artikel 1 genannten Bestimmungen und diesbezüglicher Änderungen können von einer Streitpartei in einer Sitzung von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur raschen Beilegung unterbreitet werden.

Artikel 5

Änderungen

(1)   Wird eine Änderung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen erforderlich, so unterrichtet die Europäische Union die Schweizerische Eidgenossenschaft so früh wie möglich und holt ihre Stellungnahme ein.

(2)   Eine Änderung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen wird der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Europäischen Union notifiziert, sobald die Änderung angenommen ist.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft entscheidet unabhängig, ob sie den Inhalt der Änderung akzeptiert und ob sie ihn in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Diese Entscheidung wird der Europäischen Union innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Unterabsatz 1 genannten Notifizierung notifiziert.

(3)   Kann der Inhalt der Änderung für die Schweizerische Eidgenossenschaft erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft die Europäische Union davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet die Europäische Union unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweizerische Eidgenossenschaft für ihre Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch die Europäische Union. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten der Änderung für die Schweizerische Eidgenossenschaft vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweizerische Eidgenossenschaft den Inhalt der Änderung, wenn möglich, vorläufig an.

(4)   Akzeptiert die Schweizerische Eidgenossenschaft den Inhalt der Änderung nicht, so wird dieses Abkommen ausgesetzt. Eine Sitzung der Vertragsparteien wird einberufen, um alle weiteren Möglichkeiten zu prüfen, das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten, einschließlich der Möglichkeit einer Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Die Aussetzung wird beendet, sobald die Schweizerische Eidgenossenschaft notifiziert, dass sie den Inhalt der Änderung akzeptiert, oder wenn die Vertragsparteien übereinkommen, das Abkommen wieder anzuwenden.

(5)   Sind die Vertragsparteien nach einer sechsmonatigen Aussetzung nicht übereingekommen, das Abkommen wieder anzuwenden, so findet es keine Anwendung mehr.

(6)   Die Absätze 4 und 5 dieses Artikels gelten nicht für eine Änderung der Kapitel 3, 4 oder 5 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates oder des Artikels 17 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates, zu der die Schweizerische Eidgenossenschaft der Europäischen Union unter Angabe der Gründe für ihren Einwand notifiziert hat, dass sie die Änderung nicht akzeptiert. Unbeschadet des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens sind in solchen Fällen die betreffenden Bestimmungen in ihrer vor der Änderung geltenden Fassung in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten weiter anwendbar.

Artikel 6

Überprüfung

Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten eine gemeinsame Überprüfung dieses Abkommens vorzunehmen. Die Überprüfung bezieht sich insbesondere auf die praktische Durchführung, die Auslegung und die Weiterentwicklung des Abkommens und umfasst auch Fragen wie die Folgen der Weiterentwicklung der Europäischen Union für den Gegenstand dieses Abkommens.

Artikel 7

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, die am Tag des Abschlusses dieses Abkommens in Kraft sind, weiter anwenden, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind. Die Schweizerische Eidgenossenschaft notifiziert der Europäischen Union Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die weiter angewendet werden.

(2)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten schließen oder in Kraft setzen, soweit in diesen Übereinkünften oder Vereinbarungen vorgesehen ist, über die Ziele dieses Abkommens hinauszugehen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft notifiziert der Europäischen Union neue Übereinkünfte oder Vereinbarungen innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung, oder, falls es sich um Übereinkünften oder Vereinbarungen handelt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurden, innerhalb von drei Monaten nach deren Inkrafttreten.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen lassen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, unberührt.

(4)   Dieses Abkommen lässt bestehende Übereinkünfte über Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unberührt.

Artikel 8

Notifizierungen, Erklärungen und Inkrafttreten

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der Verfahren, die erforderlich sind, um ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

(2)   Die Europäische Union kann ihre Zustimmung dazu, durch dieses Abkommen gebunden zu sein, auch dann bekunden, wenn die Beschlüsse hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates übermittelt werden oder übermittelt worden sind, noch nicht für alle Mitgliedstaaten gefasst wurden.

(3)   Artikel 5 Absätze 1 und 2 wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vorläufig angewendet.

(4)   Für Änderungen der in Artikel 1 genannten Bestimmungen, die nach Unterzeichnung, aber vor Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, beginnt die Frist von drei Monaten nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

(5)   Bei der Notifizierung nach Absatz 1 oder, falls dies so vorgesehen ist, zu einem späteren Zeitpunkt gibt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Erklärungen nach Artikel 1 Absatz 3 ab.

(6)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung nach Absatz 1 in Kraft.

(7)   Die Mitgliedstaaten und die Schweizerische Eidgenossenschaft übermitteln personenbezogene Daten nach diesem Abkommen erst nachdem die Bestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates in das nationale Recht der an der betreffenden Übermittlung beteiligten Staaten umgesetzt worden sind.

Um zu überprüfen, ob dies in der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Fall ist, werden dort ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf unter Bedingungen und nach Vereinbarungen durchgeführt, die für die Schweizerische Eidgenossenschaft annehmbar sind und denjenigen ähneln, die für die Mitgliedstaaten nach Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates durchgeführt wurden.

Auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts legt der Rat nach dem gleichen Verfahren wie bei der Einleitung des automatisierten Datenaustauschs in den Mitgliedstaaten den Tag oder die Tage fest, ab dem beziehungsweise ab denen die Mitgliedstaaten nach diesem Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft personenbezogene Daten übermitteln dürfen.

(8)   Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft umgesetzt und angewendet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft teilt der Europäischen Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen mit, die sie auf dem unter jene Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hat.

(9)   Die Artikel 1 bis 24, Artikel 25 Absatz 1 sowie die Artikel 26 bis 32 und Artikel 34 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft umgesetzt und angewendet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft teilt der Europäischen Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen mit, die sie auf dem unter jenen Rahmenbeschluss des Rates fallenden Gebiet erlassen hat.

(10)   Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wenden die Bestimmungen des Kapitels 2 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates erst an, nachdem sie die in den Absätzen 8 und 9 dieses Artikels genannten Maßnahmen umgesetzt und angewendet hat.

Artikel 9

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union begründet zwischen diesen neuen Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen.

Artikel 10

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der Vertragsparteien durch Hinterlegung einer Notifizierung der Kündigung bei der anderen Vertragspartei gekündigt werden.

(2)   Die Kündigung dieses Abkommens gemäß Absatz 1 wird sechs Monate nach Hinterlegung der Notifizierung der Kündigung wirksam.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на двадесет и седми юни две хиляди и деветнадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintisiete de junio de dos mil diecinueve.

V Bruselu dne dvacátého sedmého června dva tisíce devatenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende juni to tusind og nitten.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendneunzehn.

Kahe tuhande üheksateistkümnenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκαεννέα.

Done at Brussels on the twenty seventh day of June in the year two thousand and nineteen.

Fait à Bruxelles, le vingt sept juin deux mille dix-neuf.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset sedmog lipnja godine dvije tisuće devetnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì ventisette giugno duemiladiciannove.

Briselē, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada divdesmit septītajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai devynioliktų metų birželio dvidešimt septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkilencedik év június havának huszonhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u dsatax.

Gedaan te Brussel, zevenentwintig juni tweeduizend negentien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwa tysiące dziewiętnastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e sete de junho de dois mil e dezanove.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte iunie două mii nouăsprezece.

V Bruseli dvadsiateho siedmeho júna dvetisícdevätnásť.

V Bruslju, dne sedemindvajsetega junija leta dva tisoč devetnajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.

Som skedde i Bryssel den tjugosjunde juni år tjugohundranitton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image 1

За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Za Švicarsku Konfederaciju

Per la Confederazione Svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā –

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

Image 2


(1)  ABl. EU L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(2)  ABl. EU L 386 vom 29.12.2006, S. 89.

(3)  ABl. EU L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. EU L 210 vom 6.8.2008, S. 12.

(5)  ABl. EU L 322 vom 9.12.2009, S. 14.

(6)  ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(7)  Amtliche Sammlung des Bundesrechts der Schweiz, AS/RO 2006 2031; Systematische Sammlung des Bundesrechts der Schweiz, SR/RS 0.360.514.1.


Erklärung der Vertragsparteien anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens

Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft, Vertragsparteien des Abkommens über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (nachstehend „das Abkommen“ genannt), geben folgende Erklärung ab:

Für den Austausch von Informationen, insbesondere von Daten betreffend DNA-Profile, daktyloskopischen und Fahrzeugregisterdaten, muss die Schweizerische Eidgenossenschaft für jede der genannten Datenkategorien bilaterale Verbindungen mit jedem der Mitgliedstaaten aufbauen.

Um dies zu erleichtern, werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft alle verfügbaren Unterlagen, eine spezielle Software und eine Liste nützlicher Kontakte zur Verfügung gestellt.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann eine informelle Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten eingehen, die einen solchen Informationsaustausch bereits aufgebaut haben, um gewonnene Erfahrungen austauschen und auf praktische und technische Unterstützung zugreifen zu können. Die Bedingungen einer derartigen Partnerschaft sind zwischen den betreffenden Staaten direkt zu vereinbaren.

Schweizerische Experten können sich jederzeit mit dem Vorsitz des Rates, der Europäischen Kommission oder anerkannten Experten für die Bereiche, in denen sie Informationen, Erläuterungen oder Unterstützung anderer Art benötigen, in Verbindung setzen. Die Kommission kann ihrerseits in derselben Weise an die Schweizerische Eidgenossenschaft herantreten, wenn es um die Ausarbeitung von Vorschlägen oder Mitteilungen geht und sie deshalb mit den Mitgliedstaaten in Kontakt steht.

Die schweizerischen Experten können zur Teilnahme an Sitzungen geladen werden, in denen die Experten der Mitgliedstaaten über verschiedene technische Aspekte beraten, die direkt mit der Anwendung und Weiterentwicklung der oben genannten Beschlüsse des Rates in Zusammenhang stehen.


VERORDNUNGEN

12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1188 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Widerstand gegenüber Windlasten für Außenjalousien und Markisen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Norm EN 13561 über Markisen war vom Europäische Komitee für Normung (CEN) erstmals 2004 angenommen und 2008 geändert worden. Sie enthält vier Leistungsklassen für Außenjalousien und Markisen, insbesondere hinsichtlich des Widerstands dieser Produkte gegenüber Windlasten.

(2)

Die in der Norm EN 13561 festgelegten Klassen sind nicht ausreichend für die derzeit auf dem Markt erhältlichen Produkte. Die neuesten Produkte weisen einen höheren Widerstand gegenüber Windlasten auf als ältere Produkte. Die Anwendung der vorhandenen Klassen kann in einigen Fällen zu Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit der Befestigung der Produkte führen.

(3)

Es ist daher erforderlich, der in der Norm EN 13561 enthaltenen Klassifizierung drei weitere Klassen für den Widerstand gegenüber Windlasten hinzuzufügen. Es ist ferner erforderlich, bei der Anwendung der Klassen zwischen den von dieser Norm abgedeckten Produkt-Unterfamilien zu differenzieren, insbesondere in Bezug auf Gelenkarmmarkisen, Außenjalousien mit seitlichen Tuchführungsschienen und Pergolamarkisen.

(4)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten entweder von der Kommission oder von einem europäischen Normungsgremium auf der Grundlage eines geänderten und von der Kommission erteilten Mandats festgelegt werden. Aufgrund der Notwendigkeit, zusätzliche Leistungsklassen so bald wie möglich festzulegen, sollten die neuen Leistungsklassen von der Kommission festgelegt werden. Nach Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung sind diese Klassen in harmonisierten Normen zu verwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden Leistungsklassen für Außenjalousien und Markisen in Bezug auf den Widerstand gegenüber Windlasten gemäß dem Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


ANHANG

Tabelle 1

Leistungsklassen für Außenjalousien mit seitlichen Tuchführungsschienen und Pergolamarkisen in Bezug auf den Widerstand gegenüber Windlasten

Klassen

0

1

2

3

Nominaler Winddruck pN (N/m2)

< 40

≥ 40 - < 70

≥ 70 - < 110

≥ 110 - < 170

BetriebssicherheitswinddruckpS (N/m2)

< 48

≥ 48 - < 84

≥ 84 - < 132

≥ 132 - < 204


Klassen

4

5

6

Nominaler Winddruck pN (N/m2)

≥ 170 - < 270

≥ 270 - < 400

≥ 400

BetriebssicherheitswinddruckpS (N/m2)

≥ 204 - < 324

≥ 324 - < 480

≥ 480

Tabelle 2

Leistungsklassen für Gitterarmgelenkmarkisen, Schwenkarmmarkisen, Gleitarmmarkisen, vertikale Rollläden, Markisoletten, Fassadenmarkisen, Pergolen, Wintergartenmarkisen und Insektenschutzgitter in Bezug auf den Widerstand gegenüber Windlasten

Klassen

0

1

2

3

Nominaler Winddruck pN (N/m2)

< 40

≥ 40 - < 70

≥ 70 - < 110

≥ 110

BetriebssicherheitswinddruckpS (N/m2)

< 48

≥ 48 - < 84

≥ 84 - < 132

≥ 132


Tabelle 3

Leistungsklassen für Gelenkarmmarkisen in Bezug auf den Widerstand gegenüber Windlasten

Klassen

0

1

2

Nominaler Winddruck pN (N/m2)

< 40

≥ 40 - < 70

≥ 70

BetriebssicherheitswinddruckpS (N/m2)

< 48

≥ 48 - < 84

≥ 84


12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1189 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach einer vorläufigen Annahme auf der Plenarsitzung von Brisbane im Dezember 2017 billigten die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses auf der Plenartagung in Brüssel vom November 2018 die Aufnahme der Republik Gabun in die Liste der Teilnehmer dieses Prozesses.

(2)

Die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer des Kimberley-Prozesses in Anhang II sowie die Anschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anhang III müssen aktualisiert werden.

(3)

Nach dem Antrag Irlands auf Benennung einer EU-Behörde nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 hat die Kommission die von Irland benannte EU-Behörde besucht, um zu prüfen, ob sie in der Lage ist, die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Vorbereitungen und Verfahren der von Irland benannten EU-Behörde lassen darauf schließen, dass sie in der Lage sein wird, die Aufgaben gemäß den Kapiteln II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuverlässig, fristgerecht, wirksam und angemessen zu erfüllen. Für Irland muss ein realistischer Zeitrahmen für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen festgelegt werden.

(4)

Nachdem die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses den Verwaltungsbeschluss „Zusammenstellung der Änderungen der technischen Definitionen“ auf der Plenartagung im November 2018 angenommen haben, wird der Begriff „Ursprungsland“ durch den Begriff „Bergbau-Ursprungsland“ in den Zertifikaten des Kimberley-Prozesses ersetzt.

(5)

Um der Ersetzung des Begriffs „Ursprungsland“ durch den Begriff „Bergbau-Ursprungsland“ im Zertifikat der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Artikel 2 Buchstabe g Rechnung zu tragen, sollte Anhang IV dieser Verordnung entsprechend geändert werden. Für die Anpassung an diese Änderung muss den zuständigen Behörden der Union ein realistischer Zeitrahmen gesetzt werden, wobei der für die Bereitstellung der neuen Zertifikate benötigten Zeit Rechnung zu tragen ist.

(6)

Daher sind die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 3 gilt jedoch ab 1. Januar 2020.

Für Irland gilt Anhang III ab 1. September 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2019

Für die Kommission

Federica MOGHERINI

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.


ANHANG I

„ANHANG II

Verzeichnis der Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden

ANGOLA

Ministry of Mineral Resources and Petroleum

Rua Engenheiro Armindo de Andrade, No 103

Miramar Bairro Sambizanga

1072 Luanda

Angola

ARMENIEN

Department of Gemstones and Jewellery

Ministry of Trade and Economic Development

M. Mkrtchyan 5

Yerevan

Armenia

AUSTRALIEN

Department of Foreign Affairs and Trade

Trade Development Division

R.G. Casey Building

John McEwen Crescent

Barton ACT 0221

Australia

BANGLADESCH

Export Promotion Bureau

TCB Bhaban

1, Karwan Bazaar

Dhaka

Bangladesh

BELARUS

Ministry of Finance

Department for Precious Metals and Precious Stones

Sovetskaja Str, 7

220010 Minsk

Republic of Belarus

BOTSUANA

Ministry of Minerals, Green Technology and Energy Security

Fairgrounds Office Park, Plot No. 50676 Block C

P/Bag 0018

Gaborone

Botswana

BRASILIEN

Ministry of Mines and Energy

Esplanada dos Ministérios, Bloco ‚U‘, 4° andar

70065, 900 Brasilia, DF

Brazil

KAMBODSCHA

Ministry of Commerce

Lot 19-61, MOC Road (113 Road), Phum Teuk Thla, Sangkat Teuk Thla

Khan Sen Sok, Phnom Penh

Cambodia

KAMERUN

National Permanent Secretariat for the Kimberley Process

Ministry of Mines, Industry and Technological Development

Intek Building, 6th floor,

Navik Street

BP 35601 Yaounde

Cameroon

KANADA

International:

Global Affairs Canada Natural Resources and Governance Division (MES) 125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2

Canada

Allgemeine Anfragen an Natural Resources Canada:

Kimberley Process Office

Lands and Minerals Sector Natural Resources Canada (NRCan)

580 Booth Street, 10th floor

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Secrétariat permanent du processus de Kimberley

BP: 26 Bangui

Central African Republic

CHINA, Volksrepublik

Department of Inspection and Quarantine Clearance

General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)

9 Madian East Road

Haidian District, Beijing 100088

People's Republic of China

HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China

Department of Trade and Industry

Hongkong Special Administrative Region

People's Republic of China

Room 703, Trade and Industry Tower

700 Nathan Road

Kowloon

Hongkong

China

KONGO, Demokratische Republik

Centre d'Expertise, d'Evaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses et Semi-précieuses (CEEC)

3989, av des cliniques

Kinshasa/Gombe

Democratic Republic of Congo

KONGO, Republik

Bureau d'Expertise, d'Evaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses (BEEC)

BP 2787

Brazzaville

Republic of Congo

CÔTE d'IVOIRE

Ministère de l'Industrie et des Mines

Secrétariat Permanent de la Représentation en Côte d'Ivoire du Processus de Kimberley (SPRPK-CI)

Abidjan-Plateau, Immeuble les Harmonies II

Abidjan

Côte d'Ivoire

ESWATINI

Office for the Commissioner of Mines

Minerals and Mines Departments, Third Floor Lilunga Building (West Wing),

Somhlolo Road,

Mbabane

Eswatini

EUROPÄISCHE UNION

European Commission

Service for Foreign Policy Instruments

Office EEAS 03/330

B-1049 Bruxelles/Brussel

Belgium

GABUN

Centre Permanent du Processus de Kimberley (CPPK)

Ministry of Equipment, Infrastructure, and Mines

Immeuble de la Geologie, 261 rue Germain Mba

B.P. 284/576

Libreville

Gabun

GHANA

Ministry of Lands and Natural Resources

Accra P.O. Box M 212

Ghana

GUINEA

Ministry of Mines and Geology

Boulevard du Commerce — BP 295

Quartier Almamya/Commune de Kaloum

Conakry

Guinea

GUYANA

Geology and Mines Commission

P O Box 1028

Upper Brickdam

Stabroek

Georgetown

Guyana

INDIEN

Government of India, Ministry of Commerce & Industry

Udyog Bhawan

New Delhi 110 011

India

INDONESIEN

Directorate of Export and Import Facility, Ministry of Trade M. I. Ridwan Rais Road, No. 5 Blok I Iantai 4

Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110

Jakarta

Indonesia

ISRAEL

Ministry of Economy and Industry Office of the Diamond Controller

3 Jabotinsky Road

Ramat Gan 52520

Israel

JAPAN

Agency for Natural Resources and Energy

Mineral and Natural Resources Division

1, Chiyoda-ku

Tokyo, Japan

Japan

KASACHSTAN

Ministry for Investments and Development of the Republic of Kazakhstan

Committee for Technical Regulation and Metrology

11, Mangilik el street

Nur-Sultan

Republic of Kazakhstan

KOREA, Republik

Ministry of Foreign Affairs

United Nations Division 60 Sajik-ro 8-gil

Jongno-gu

Seoul 03172

Korea

LAOS, Demokratische Volksrepublik

Department of Import and Export

Ministry of Industry and Commerce

Phonxay road, Saisettha District

Vientiane, Lao PDR

P.O Box: 4107

Laos

LIBANON

Ministry of Economy and Trade

Lazariah Building

Down Town

Beirut

Lebanon

LESOTHO

Department of Mines

Ministry of Mining

Corner Constitution and Parliament Road

P.O. Box 750

Maseru 100

Lesotho

LIBERIA

Government Diamond Office

Ministry of Mines and Energy

Capitol Hill

P.O. Box 10-9024

1000 Monrovia 10

Liberia

MALAYSIA

Ministry of International Trade and Industry

MITI Tower,

No.7, Jalan Sultan Haji Ahmad Shah 50480 Kuala Lumpur

Malaysia

MALI

Ministère des Mines

Bureau d'Expertise d'Evaluation et de Certification des Diamants Bruts

Cité administrative, P.O. BOX: 1909

Bamako

République du Mali

MAURITIUS

Import Division

Ministry of Industry, Commerce & Consumer Protection 4th Floor, Anglo Mauritius Building

Intendance Street

Port Louis

Mauritius

MEXIKO

Directorate-General for International Trade in Goods

189 Pachuca Street, Condesa, 17th Floor

Mexico City, 06140

Mexico

NAMIBIA

The Government of Republic of Namibia Ministry of Mines and Energy

Directorate of Diamond Affairs Private Bag 13297

1st Aviation Road (Eros Airport)

Windhoek

Namibia

NEUSEELAND

Middle East and Africa Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Private Bag 18 901

Wellington

New Zealand

NORWEGEN

Ministry of Foreign Affairs

Department for Regional Affairs

Section for Southern and Central Africa

Box 8114 Dep

0032 Oslo, Norway

PANAMA

National Customs Authority

Panama City, Curundu, Dulcidio Gonzalez Avenue, building # 1009

Republic of Panama

RUSSISCHE FÖDERATION

International:

Ministry of Finance

9, Ilyinka Street

109097 Moscow

Russian Federation

Import and Export Authority:

Gokhran of Russia

14, 1812 Goda St.

121170 Moscow

Russian Federation

SIERRA LEONE

Ministry of Mines and Mineral Resources

Youyi Building

Brookfields

Freetown

Sierra Leone

SINGAPUR

Ministry of Trade and Industry

100 High Street

#09-01, The Treasury

Singapore 179434

SÜDAFRIKA

South African Diamond and Precious Metals Regulator

251 Fox Street

Doornfontein 2028

Johannesburg

South Africa

SRI LANKA

National Gem and Jewellery Authority

25, Galle Face Terrace

Post Code 00300

Colombo 03

Sri Lanka

SCHWEIZ

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Sanktionen

Holzikofenweg 36

CH-3003 Berne/Switzerland

TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, GETRENNTES ZOLLGEBIET

Export/Import Administration Division

Bureau of Foreign Trade

Ministry of Economic Affairs

1, Hu Kou Street

Taipei, 100

Taiwan

TANSANIA

Commission for Minerals

Ministry of Energy and Minerals

Kikuyu Avenue, P.O BOX

422, 40744 Dodoma

Tanzania

THAILAND

Department of Foreign Trade

Ministry of Commerce

563 Nonthaburi Road

Muang District, Nonthaburi 11000

Thailand

TOGO

The Ministry of Mines and Energy

Head Office of Mines and Geology

216, Avenue Sarakawa

B.P. 356

Lomé

Togo

ΤÜRKEI

Foreign Exchange Department

Undersecretariat of Treasury

T.C. Bașbakanlık Hazine

Müsteșarlığı İnönü Bulvarı No 36

06510 Emek, Ankara

Turkey

Import and Export Authority:

Istanbul Gold Exchange/Borsa Istanbul Precious Metals and Diamond

Market (BIST)

Borsa İstanbul, Resitpasa Mahallesi,

Borsa İstanbul Caddesi No 4

Sariyer, 34467, Istanbul

Turkey

UKRAINE

Ministry of Finance

State Gemological Centre of Ukraine

38-44, Degtyarivska St.

Kiev 04119

Ukraine

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

U.A.E. Kimberley Process Office

Dubai Multi Commodities Centre

Dubai Airport Free Zone

Emirates Security Building

Block B, 2nd Floor, Office # 20

P.O. Box 48800

Dubai

United Arab Emirates

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

United States Kimberley Process Authority

U.S. Department of State

Bureau of Economic and Business Affairs

2201 C Street, NW

Washington DC 20520 United States of America

VENEZUELA

Central Bank of Venezuela

36 Av. Urdaneta, Caracas, Capital District

Caracas

ZIP Code 1010

Venezuela

VIETNAM

Ministry of Industry and Trade

Agency of Foreign Trade 54 Hai Ba Trung

Hoan Kiem

Hanoi

Vietnam

SIMBABWE

Principal Minerals Development Office

Ministry of Mines and Mining Development

6th Floor, ZIMRE Centre

Cnr L.Takawira St/K. Nkrumah Ave.

Harare

Zimbabwe


ANHANG II

„ANHANG III

Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Algemene Directie Economisch Potentieel, Dienst Vergunningen/Service Public Fédéral Economie

PME, Classes moyennes et Energie, Direction générale des Analyses économiques et de l'Economie internationale, Service Licences

(Federal Public Service Economy SME's, Self-employed and Energy, Directorate-General for Economic Analyses & International Economy)

Italiëlei 124, bus 71

B-2000 Antwerpen

Tel. +32 (0)2 277 54 59

Fax +32 (0)2 277 54 61 or +32 (0)2 277 98 70

E-Mail: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be

In Belgien werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

The Diamond Office

Hovenierstraat 22

B-2018 Antwerpen

TSCHECHISCHE REPUBLIK

In der Tschechischen Republik werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Generální ředitelství cel

Budějovická 7

140 96 Praha 4

Česká republika

Tel. (420-2) 61 33 38 41, (420-2) 61 33 38 59, mobil +420-737 213 793

Fax (420-2) 61 33 38 70

E-Mail: diamond@cs.mfcr.cz

Ständiger Dienst beim benannten Zollamt — Praha Ruzyně:

Tel. +420-2 20 11 37 88 (montags bis freitags 7:30am-15:30pm)

Tel. +420-2 20 11 96 78 (samstags, sonntags und an Feiertagen 15:30pm -7:30am)

DEUTSCHLAND

In Deutschland werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Zertifikaten der Union, ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Hauptzollamt Koblenz

Zollamt Idar-Oberstein

Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten

Hauptstraße 197

D-55743 Idar-Oberstein

Tel. + 49 6781 56 27 0

Fax +49 6781 56 27 19

E-Mail: poststelle.za-idar-oberstein@zoll.bund.de

Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde:

Generalzolldirektion

Direktion VI —

Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs/Besonderes Zollrecht

Krelingstraβe 50

D-90408 Nürnberg

Tel. +49 228 303-49874

Fax +49 228 303-99106

E-Mail: DVIA3.gzd@zoll.bund.de

IRLAND

The Kimberley Process and Responsible Minerals Authority

Exploration and Mining Division

Department of Communications, Climate Action and Environment

29-31 Adelaide Road

Dublin

D02 X285

Ireland

Tel: +353 1 678 2000

E-Mail: KPRMA@DCCAE.gov.ie

PORTUGAL

Autoridade Tributária e Aduaneira

Direção de Serviços de Licenciamento

R. da Alfândega, 5

1149-006 Lisboa

Tel. + 351 218 813 843/8

Fax + 351 218 813 986

E-Mail: dsl@at.gov.pt

In Portugal werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von EU-Zertifikaten, ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Alfândega do Aeroporto de Lisboa

Aeroporto de Lisboa,

Terminal de Carga, Edifício 134

1750-364 Lisboa

Tel. +351 210030080

Fax +351 210037777

E-Mail: aalisboa-kimberley@at.gov.pt

RUMÄNIEN

Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor

(Nationale Verbraucherschutzbehörde)

1 Bd. Aviatorilor Nr. 72, sectorul 1 București, România

(72 Aviatorilor Bvd., sector 1, Bucharest, Romania)

Cod postal (Postal code) 011865

Tel. (40-21) 318 46 35/312 98 90/312 12 75

Fax (40-21) 318 46 35/314 34 62

www.anpc.ro

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Government Diamond Office

Global Business Group

Room W 3.111.B

Foreign and Commonwealth Office

King Charles Street

London SW1A 2AH

Tel. +44 207 008 6903/5797

E-Mail: KPUK@fco.gov.uk


ANHANG III

„ANHANG IV

Das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2

Nach den Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, durch den die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, bezieht sich der Begriff „EU-Zertifikat“ auf das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung.

Das EU-Zertifikat muss die nachstehend aufgeführten Merkmale aufweisen: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Zertifikate identisch sind. Zu diesem Zweck legen sie der Kommission Muster der auszustellenden Zertifikate vor.

Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der EU-Zertifikate zuständig. Die EU-Zertifikate können von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, benannt werden. In diesem Fall muss auf jedem EU-Zertifikat ein Hinweis auf die Benennung durch den Mitgliedstaat angebracht sein. Jedes EU-Zertifikat muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen enthalten, durch das sich die Druckerei feststellen lässt. Bei der Druckerei sollte es sich um eine Hochsicherheits-Banknotendruckerei handeln. Sie sollte entsprechende Empfehlungen von staatlichen und gewerblichen Abnehmern beibringen.

Die Europäische Kommission stellt den EU-Behörden Muster der EU-Originalzertifikate zur Verfügung.

Material

Abmessungen: A4 (210 mm × 297 mm);

Wasserzeichen sowie unsichtbare (gelb/blau) UV-Fasern;

lösungsmittelempfindlich;

UV matt (Merkmale im Dokument sind unter UV-Licht deutlich zu erkennen);

95 g/m2 Papier.

Druck

regenbogenfarbig irisierende Untergrundeinfärbung (lösungsmittelempfindlich);

der Sicherheitshintergrund der Iriseinfärbung wird beim Kopieren nicht wiedergegeben;

die verwendeten Tinten müssen „lösungsmittelempfindlich“ sein, damit das Dokument gegen die Einwirkung von Chemikalien wie Bleichmitteln geschützt ist, die benutzt werden, um die Eintragungen zu ändern;

einfarbiger Untergrunddruck (dauerhaft und lichtbeständig);

es ist sicherzustellen, dass ein zweiter Irisdruck aufgebracht wird, damit die Zertifikate vor Sonneneinstrahlung geschützt werden;

unsichtbares UV-Merkmal (Sterne der EU-Flagge);

die Sicherheitsdruckerei muss die richtige Tintensättigung aufbringen, damit sichergestellt wird, dass die UV-Merkmale bei Normallicht nicht sichtbar sind;

EU-Flagge: Druck in Gold und Europa-Blau;

Rand im Stichtiefdruckverfahren;

der ertastbare Stichtiefdruck ist eines der wichtigsten Merkmale des Dokuments;

Mikrodruckzeile: „Kimberley-Prozess-Zertifikat“;

Bild mit Kippeffekt: KP;

Mikrodrucktext: „KPCS“;

bei der Gestaltung des Dokuments sollte ein Kopierschutz-(„Medaillon“) auf dem Feinlinienuntergrunddruck vorgesehen werden.

Nummerierung

Jedes EU-Zertifikat hat eine einmalige Seriennummer, vor der der Kode „EU“ steht;

die Seriennummern werden den Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, EU-Zertifikate auszustellen, von der Kommission zugeteilt;

es sollte zwei Arten von übereinstimmenden Nummern geben — sichtbare und unsichtbare:

erstens = achtstellige laufende Nummer, einmal auf allen Teilen des Dokuments, Schwarzdruck;

die Druckerei ist für die Nummerierung der einzelnen Zertifikate allein verantwortlich;

die Druckerei legt außerdem eine Datenbank mit sämtlichen Nummerierungen an;

zweitens = unsichtbare achtstellige laufende Nummer (mit der vorstehend erwähnten Nummerierung übereinstimmend), die unter UV-Licht fluoresziert.

Sprache

Englisch und gegebenenfalls die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats. Lay-out und Endbearbeitung

Layout und Endbearbeitung

Obligatorische Merkmale

Eine Stanzung in Position 1, zugeschnitten auf das Format A4, 100 mm vom rechten Rand

a)

links

Image 3

b)

rechts

Image 4

12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1190 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2019 zugeteilten Fangquoten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2013 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 (2) über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 erlassen. Mit dieser Verordnung wurden die Fangquoten für Makrele in der ICES-Division 8c, in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 und die Fangquote für Sardelle im ICES-Untergebiet 8 gekürzt.

(2)

Die Küstenfischereiflotte Spaniens ist weitgehend auf Makrele angewiesen, und die Rentabilität dieser Flotten ist bereits sehr gering. Darüber hinaus liegt die Quote für 2019 um 20 % niedriger als im Jahr 2018 und die Abzüge für Makrele werden noch bis 2023 fortgesetzt. Durch einen geringeren Abzug für Makrele nur für das Jahr 2019 wird der fischereiliche Druck auf den Bestand, der bereits mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates (3) genehmigt wurde, nicht erhöht. Um soziale und wirtschaftliche Auswirkungen sowohl auf den betreffenden Fischereisektor als auch auf die mit diesem Bereich verbundene Verarbeitungsindustrie zu vermeiden, sollten die pro Jahr in Abzug gebrachten Mengen nicht mehr als 33 % der jährlichen Fangquote für Makrele betragen. Übersteigt die abzuziehende Menge 33 % der jährlichen Fangquote für Makrele, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 dahin gehend geändert werden, dass die jährlich abzuziehende Menge verringert und gleichzeitig der Abzugszeitraum entsprechend verlängert wird.

(3)

Die Quote Spaniens für Makrele in der ICES-Division 8c, den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für das Jahr 2019 wird auf 24 597 Tonnen festgesetzt, während die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 für dieses Jahr auf 9 240 Tonnen festgesetzt werden, was 38 % der spanischen Quote entspricht. Die 2019 abzuziehenden Mengen sollten daher auf 33 % der Quote herabgesetzt und die Differenz zu den im Jahr 2023 abzuziehenden Mengen hinzugerechnet werden.

(4)

Spanien hat beantragt, dass der Abzug von der Fangquote für Makrele für 2019 von den ursprünglich festgesetzten 5 544 Tonnen auf 4 421 Tonnen gesenkt wird. Die Differenz entspricht 0,1 % der gesamten TAC, sodass die biologischen Auswirkungen auf den Bestand minimal, aber für die handwerkliche Fischerei dennoch wichtig sind. Der Abzug von derselben Quote im Jahr 2023 würde von ursprünglich 269 Tonnen auf 1 392 Tonnen erhöht. Der ursprüngliche Anteil der Abzüge von den Fangquoten für Makrele und Sardelle würde von Jahr zu Jahr variieren, aber während des gesamten Zeitraums 2019-2023 aufrechterhalten bleiben. Die 2023 abzuziehenden Mengen würden unterhalb der für den Zeitraum 2016-2022 festgesetzten jährlichen Abzüge bleiben.

(5)

Die Änderungen der von den Fangquoten für Makrele und Sardelle im Jahr 2019 abgezogenen Mengen würden weiterhin gewährleisten, dass die Fangmöglichkeiten für 2019 für diese Arten nicht überschritten werden. Sie würden somit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1.


ANHANG

Bestand

Ausgangsquote 2009

Angepasste Quote 2009

Festgestellte Fänge 2009

Differenz Quote-Fänge (Überfischung)

Abzüge 2013

Abzüge 2014

Abzüge 2015

Abzüge 2016

Abzüge 2017

Abzüge 2018

Abzüge 2019

Abzüge 2020

Abzüge 2021

Abzüge 2022

Abzüge 2023

MAC8C

3411

29 529

25 525

90 954

– 65 429

100

100

100

5 544

6 283

4 805

4 421

5 544

5 544

5 544

1 392

ANE08 (1)

 

 

 

 

 

 

 

3 696

4 539

2 853

3 696

3 696

3 696

3 696

180


(1)  Bei Sardellen ist unter der Jahresangabe die in diesem Jahr beginnende Fangsaison zu verstehen.


BESCHLÜSSE

12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/33


BESCHLUSS (EU) 2019/1191 DES RATES

vom 8. Juli 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 04 03 01 03 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (EWR-Abkommen) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(5)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2019

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(2)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absätze 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2018“ durch die Worte „, 2018 und 2019“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. (*1)

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/36


BESCHLUSS (EU) 2019/1192 DES RATES

vom 8. Juli 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 02 03 01 — Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und Haushaltslinie 02 03 04 — Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (EWR-Abkommen) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts fortzusetzen.

(5)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2019

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei den aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts fortzusetzen.

(2)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absätze 12 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2018“ durch die Worte „, 2018 und 2019“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. (*1)

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/39


BESCHLUSS (EU) 2019/1193 DES RATES

vom 8. Juli 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 33 02 03 01 — Gesellschaftsrecht)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (EWR-Abkommen) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts fortzusetzen.

(5)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. …/2019

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts fortzusetzen.

(2)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2018“ durch die Worte „, 2018 und 2019“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. (*1)

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1194 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2019

zur Identifizierung von 4-tert-Butylphenol (PTBP) als besonders besorgniserregenden Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4987)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) am 30. August 2016 gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier im Sinne des Anhangs XV jener Verordnung (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) zur Identifizierung von 4-tert-Butylphenol (PTBP) (EG-Nr. 202-679-0, CAS-Nr. 98-54-4) als besonders besorgniserregenden Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der genannten Verordnung aufgrund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannter Stoffe.

(2)

Am 15. Dezember 2016 verabschiedete der Ausschuss der Mitgliedstaaten der Agentur (im Folgenden „MSC“) seine Stellungnahme (2) zu dem Dossier nach Anhang XV. Während eine Mehrheit der MSC-Mitglieder der Auffassung war, dass PTBP als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert werden sollte, wurde im MSC keine Einstimmigkeit erzielt. Zwei Mitglieder äußerten Zweifel an der Zuverlässigkeit der wichtigsten wissenschaftlichen Studie (3) und waren der Auffassung, dass die verfügbaren Fakten nicht den Schluss zuließen, dass der Stoff ebenso besorgniserregend ist wie die anderen in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe. Ein drittes Mitglied sprach sich zwar für die Identifizierung von PTBP als besonders besorgniserregenden Stoff aus, zweifelte jedoch ebenfalls die Zuverlässigkeit der wichtigsten Studie an. Die Kommission schließt sich den Zweifeln an der Zuverlässigkeit der wichtigsten wissenschaftlichen Studie nicht an.

(3)

Am 17. Januar 2017 leitete die Agentur die Stellungnahme des MSC gemäß Artikel 59 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an die Kommission weiter, damit diese auf der Grundlage von Artikel 57 Buchstabe f dieser Verordnung eine Entscheidung über die Identifizierung von PTBP ausarbeitet.

(4)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme des MSC an und schlussfolgert einvernehmlich, dass es wissenschaftliche Beweise für schädliche Auswirkungen auf Fische gibt, die mit einer östrogenen Wirkungsweise von PTBP zusammenhängen, was belegt, dass der Stoff der Definition eines endokrinen Disruptors gemäß der Weltgesundheitsorganisation/dem Internationalen Programm für Chemikaliensicherheit (WHO/IPCS) (4) entspricht. Die Exposition gegenüber PTBP verursacht schwerwiegende und irreversible schädliche Auswirkungen auf die geschlechtliche Entwicklung von Fischen, und zwar eine vollständige und irreversible Geschlechtsumkehr der betroffenen Tiere, die zu rein weiblichen Populationen führt. Die Schlussfolgerung, dass PTBP endokrin disruptive Eigenschaften hat, wird durch Analogien mit anderen Stoffen (5), die zur selben chemischen Klasse von Alkylphenolen wie PTBP gehören, untermauert. Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass PTBP den wissenschaftlichen Beweisen zufolge wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die schädlichen Auswirkungen ähnlich schwerwiegend sind wie bei anderen Stoffen, die aufgrund ihrer endokrinschädlichen Eigenschaften, die wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben, als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert wurden. Die an Fischen beobachteten Auswirkungen sind irreversibel und könnten sich auf den Wildtierbestand auswirken. Der MSC war mehrheitlich der Auffassung, dass es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen schwierig erscheint, ein sicheres Expositionsniveau zur angemessenen Bewertung der Risiken abzuleiten, obwohl ein solches möglicherweise existiert. Die Kommission stimmt mit dieser Einschätzung überein. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die schädlichen Auswirkungen ähnlich besorgniserregend sind wie die der in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe. Die Tatsache, dass die schädlichen Auswirkungen auf die geschlechtliche Entwicklung von Fischen in der wichtigsten Studie bei niedrigen Konzentrationen (niedrigste Konzentration mit beobachteter Wirkung: 1 μg/l) beobachtet wurden, verstärkt diese Besorgnis zusätzlich.

(6)

PTBP sollte nach Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgrund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften, die wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e des Artikels genannter Stoffe, als besonders besorgniserregender Stoff identifiziert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   4-tert-Butylphenol (PTBP) (EG-Nr. 202-679-0, CAS-Nr. 98-54-4) wird aufgrund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften, die wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend wie diejenigen anderer in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Stoffe sind, als besonders besorgniserregender Stoff im Sinne des Artikels 57 Buchstabe f jener Verordnung identifiziert.

2.   Der in Absatz 1 genannte Stoff wird in die in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Liste mit folgendem Vermerk unter der Rubrik „Grund für die Aufnahme“ aufgenommen: „Endokrinschädliche Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f) — Umwelt“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Europäische Chemikalienagentur gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2019

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  http://echa.europa.eu/role-of-the-member-state-committee-in-the-authorisation-process/svhc-opinions-of-the-member-state-committee

(3)  Demska-Zakęś, K. (2005). Wpływ wybranych ksenobiotyków na rozwój układu płciowego ryb. (Olsztyn, Uniwersytet Warminsko-Mazurski w Olsztynie - UWM Olsztyn), S. 61.

(4)  Weltgesundheitsorganisation/Internationales Programm für Chemikaliensicherheit (WHO/IPCS), 2002. Global Assessment of the State-of-the-science of Endocrine Disruptors (Umfassende Bewertung des aktuellen Stands der Wissenschaft zu endokrinen Disruptoren). WHO/PCS/EDC/02.2, öffentlich zugänglich unter http://www.who.int/ipcs/publications/new_issues/endocrine_disruptors/en/

(5)  4-Nonylphenol, verzweigt und linear; 4-tert-Octylphenol (CAS-Nr.: 140-66-1, EG-Nr.: 205-426-2); 4-Heptylphenol, verzweigt und linear; 4-tert-Pentylphenol (CAS-Nr.: 80-46-6, EG-Nr.: 201-280-9).


12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1195 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2019

zur Änderung der Entscheidungen 2008/730/EG, 2008/837/EG, 2009/184/EG, des Beschlusses 2011/354/EU und der Durchführungsbeschlüsse 2012/81/EU, 2013/327/EU, (EU) 2015/690, (EU) 2015/697, (EU) 2015/699, (EU) 2016/1215, (EU) 2017/1208 und (EU) 2017/2451 hinsichtlich des Inhabers der Zulassungen für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen, Baumwolle, Raps und Mais und seines Vertreters

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5093)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Deutschland ansässige Bayer CropScience AG ist Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln (Sojabohnen, Baumwolle, Raps und Mais) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, geregelt durch die Entscheidungen 2008/730/EG (2), 2008/837/EG (3), 2009/184/EG (4), 2011/354/EU der Kommission (5), der Durchführungsbeschlüsse 2012/81/EU (6), 2013/327/EU (7), (EU) 2015/690 (8), (EU) 2015/697 (9), (EU) 2015/699 (10) und (EU) 2016/1215 der Kommission (11).

(2)

Die in Belgien ansässige Bayer CropScience N.V. ist Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln (Baumwolle) und vertritt die Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die Zulassung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1208 der Kommission (12).

(3)

Die in Belgien ansässige Bayer CropScience N.V. ist Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln (Sojabohnen) und vertritt M.S. Technologies LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die Zulassung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2451 der Kommission (13).

(4)

Mit Schreiben vom 1. August 2018 haben die Unternehmen Bayer CropScience AG, Deutschland, Bayer CropScience N.V., Belgien und Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, die Kommission ersucht, die sich aus allen Zulassungen und anhängigen Anträgen für genetisch veränderte Erzeugnisse ergebenden Rechte und Pflichten auf die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten zu übertragen.

(5)

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 bestätigte die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC ihre Zustimmung zu dieser Übertragung und ermächtigte die BASF SE mit Sitz in Deutschland, als ihr Vertreter in der EU zu fungieren.

(6)

Am 11. Oktober 2018 bestätigte M.S. Technologies LLC schriftlich seine Zustimmung zur Änderung seines Vertreters.

(7)

In den Anhängen der Entscheidungen 2008/730/EG, 2008/837/EG, 2009/184/EG und 2011/354/EU sind Links zu den Internetseiten der American Oil Chemists' Society aufgeführt, über die das Referenzmaterial für das Nachweisverfahren eingesehen werden kann, die mit Bayer verbunden sind; diese Links sind entsprechend zu ändern.

(8)

Die vorgeschlagenen Änderungen der Zulassungsentscheidung und der Zulassungsbeschlüsse sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung der betreffenden Erzeugnisse. Dasselbe trifft auf die Adressaten der betreffenden Zulassungsrechtsakte zu, die ebenfalls entsprechend angepasst werden sollten.

(9)

Zur Umsetzung der beantragten Änderungen müssen die Entscheidungen und Beschlüsse zur Zulassung des Inverkehrbringens der genetisch veränderten Erzeugnisse, für die die Bayer CropScience AG und die Bayer CropScience N.V. die Zulassung innehaben, geändert werden. Die folgenden Entscheidungen und Beschlüsse sind daher entsprechend zu ändern: Entscheidungen 2008/730/EG, 2008/837/EG, 2009/184/EG, Beschluss 2011/354/EU, Durchführungsbeschlüsse 2012/81/EU, 2013/327/EU, (EU) 2015/690, (EU) 2015/697, (EU) 2015/699, (EU) 2016/1215, (EU) 2017/1208 und (EU) 2017/2451.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2008/730/EG

Die Entscheidung 2008/730/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, D-40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

4.

Buchstabe d des Anhangs, dritter Gedankenstrich, erhält folgende Fassung:

„—

Referenzmaterial: AOCS 0707-A und AOCS 0707-B, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm“.

Artikel 2

Änderung der Entscheidung 2008/837/EG

Die Entscheidung 2008/837/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, D-40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt;

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

4.

Buchstabe d des Anhangs, dritter Gedankenstrich, erhält folgende Fassung:

„—

Referenzmaterial: AOCS 0306-A und AOCS 0306-E, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm“.

Artikel 3

Änderung der Entscheidung 2009/184/EG

Die Entscheidung 2009/184/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 9 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

4.

Buchstabe d des Anhangs, dritter Gedankenstrich, erhält folgende Fassung:

„—

Referenzmaterial: AOCS 0208-A, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm“.

Artikel 4

Änderung des Beschlusses 2011/354/EU

Der Beschluss 2011/354/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

4.

Buchstabe d des Anhangs, dritter Gedankenstrich, erhält folgende Fassung:

„—

Referenzmaterial: AOCS 1108-A und 0306-A, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm“.

Artikel 5

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/81/EU

Der Durchführungsbeschluss 2012/81/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

Artikel 6

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU

Der Durchführungsbeschluss 2013/327/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

Artikel 7

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/690

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/690 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

Artikel 8

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/697

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/697 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

Artikel 9

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/699

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/699 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

Artikel 10

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1215

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1215 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird „Bayer CropScience AG“ durch „BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland“ ersetzt.

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein“ durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen“ ersetzt.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

Artikel 11

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1208

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1208 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, Vereinigte Staaten, vertreten durch die BASF SE, Deutschland.“

2.

In Artikel 8 wird „Bayer CropScience NV, J.E. Mommaertslaan 14, 1831 Diegem, BELGIQUE/BELGIË“ ersetzt durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland“.

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Zulassungsinhaber:

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“.

Artikel 12

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2451

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2451 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber sind:

a)

die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, Vereinigte Staaten, vertreten durch die BASF SE, Deutschland,

und

b)

die BASF SE, Deutschland, die die M.S. Technologies, LLC, Vereinigte Staaten, vertritt.“

2.

In Artikel 9 wird „Bayer CropScience N.V., J.E. Mommaertslaan 14, 1831 Diegem, Belgien“ ersetzt durch „BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland“

3.

Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, D-67063 Ludwigshafen, Deutschland

und

Name

:

BASF SE Deutschland

Anschrift

:

Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland

Im Namen der M.S. Technologies LLC, 103, Avenue D, West Point, Iowa 52656, Vereinigte Staaten von Amerika.“

Artikel 13

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an die BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

Brüssel, den 10. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/730/EG der Kommission vom 8. September 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Soja der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 16.9.2008, S. 50).

(3)  Entscheidung 2008/837/EG der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 36.)

(4)  Entscheidung der Kommission 2009/184/EG vom 10. März 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Ölrapssorte T45 (ACS-BNØØ8-2), welche in Drittländern bis 2005 vermarktet wurde, enthalten oder aus dieser gewonnen wurden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 28).

(5)  Beschluss 2011/354/EU der Kommission vom 17. Juni 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 90).

(6)  Durchführungsbeschluss 2012/81/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A5547-127 (ACS-GMØØ6-4) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 10).

(7)  Durchführungsbeschluss 2013/327/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 57).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/690 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614×LLCotton25 (BCS-GHØØ2-5×ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 112 vom 30.4.2015, S. 35).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/697 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch verändertem Mais der Sorte T25 (ACS-ZMØØ3-2) und über die Erneuerung der Zulassung bereits existierender T25-(ACS-ZMØØ3-2)Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 112 vom 30.4.2015, S. 66).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/699 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte T304-40 (BCS-GHØØ4-7) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 112 vom 30.4.2015, S. 77).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1215 der Kommission vom 22. Juli 2016 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 16).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1208 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 23).

(13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2451 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 346 vom 28.12.2017, S. 20).


12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/50


BESCHLUSS (EU) 2019/1196 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2019

über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 14. März 2019 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, sich an der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu beteiligen.

(2)

Da es für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2018/1727 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.

(3)

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2018/1727 sollte daher bestätigt werden.

(4)

Die Verordnung (EU) 2018/1727 trat am 11. Dezember 2018 in Kraft und findet ab dem 12. Dezember 2019 Anwendung.

(5)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt. Ab dem Datum des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(6)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde zwischen der Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs im November 2018 vereinbart, jedoch sind die erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen. Der Vierte Teil des Austrittsabkommens sieht einen Übergangszeitraum vor, der am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beginnt. Während des Übergangszeitraums gilt das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich im Einklang mit dem Austrittsabkommen.

(7)

Mit Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates (3) vom 22. März 2019 wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich bis zum 22. Mai 2019 verlängert, falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigen würde, und andernfalls bis zum 12. April 2019. Das Unterhaus hat das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt. Mit Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates (4) vom 11. April 2019 wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich weiter bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Dieser Zeitraum kann auf Antrag des Vereinigten Königreichs mit einstimmigem Beschluss des Europäischen Rates im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich weiter verlängert werden. Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich die Mitteilung seiner Absicht, aus der Union auszutreten, jederzeit zurücknehmen.

(8)

Die Verordnung (EU) 2018/1727 gilt daher nur für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich, wenn das Vereinigte Königreich am 12. Dezember 2019 ein Mitgliedstaat ist oder das Austrittsabkommen bis dahin in Kraft getreten ist.

(9)

Nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 sollte dieser Beschluss unverzüglich am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2018/1727 wird bestätigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(2)  ABl C 144I vom 25.4.2019, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl L 80 I vom 22.3.2019, S. 1.).

(4)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).