ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 167

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
24. Juni 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1025 der Kommission vom 18. Juni 2019 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens Pruneaux d'Agen/Pruneaux d'Agen mi-cuits (g. g. A.)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1026 der Kommission vom 21. Juni 2019 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1027 der Kommission vom 21. Juni 2019 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens Tiroler Speck (g. g. A.)

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1028 des Rates vom 14. Juni 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

24

 

*

Beschluss (EU) 2019/1029 des Rates vom 18. Juni 2019 über den im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 14, 17, 24, 30, 44, 51, 64, 75, 78, 79, 83, 85, 90, 115, 117, 129, 138, 139, 140 und 145, der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen (GTR) Nr. 15 und 19, des Vorschlags zur Änderung der gemeinsamen Entschließung M.R.2, des Vorschlags für eine neue UN-Regelung und des Vorschlags für (Änderungen der) Genehmigungen zur Erarbeitung von GTR zu vertretenden Standpunkt

27

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1030 der Kommission vom 21. Juni 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 ( 1 )

32

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1031 der Kommission vom 21. Juni 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4883)  ( 1 )

34

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2019/1032 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2019/11)

64

 

*

Leitlinie (EU) 2019/1033 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2019/12)

75

 

*

Leitlinie (EU) 2019/1034 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2019/13)

79

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2019 vom 10. April 2019 des Gemischten Ausschusses des WPA EU-Japan [2019/1035]

81

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1025 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2019

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Pruneaux d'Agen“/„Pruneaux d'Agen mi-cuits“ (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pruneaux d'Agen“/„Pruneaux d'Agen mi-cuits“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2066/2002 der Kommission (2) eingetragen wurde. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung des Namens „Pruneaux d'Agen“/„Pruneaux d'Agen mi-cuits“ in „Pruneaux d'Agen“.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Pruneaux d'Agen“/„Pruneaux d'Agen mi-cuits“ (g. g. A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2066/2002 der Kommission vom 21. November 2002 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso, Pruneaux d'Agen — Pruneaux d'Agen mi-cuits, Carciofo romanesco del Lazio, Aktinidio Pierias, Milo Kastorias, Welsh Beef) (ABl. L 318 vom 22.11.2002, S. 4).

(3)  ABl. C 36 vom 29.1.2019, S. 5.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1026 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2019

über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) erfolgen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der elektronischen Systeme festgelegt, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich und durch in Abschnitt II des Anhangs des genannten Beschlusses aufgeführte Projekte zu entwickeln sind.

(3)

Es sollten wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme festgelegt werden, z. B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme sowie für die Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme. Ferner sollten Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme festgelegt werden.

(4)

Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten ist es wichtig, die Verfahrensregeln festzulegen und Alternativlösungen vorzusehen, die bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme anzuwenden sind.

(5)

Mit dem Zollentscheidungssystem, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt EU-ZK: Zollentscheidungen entwickelt wird, sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Verwaltung der Entscheidung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden. Daher müssen Vorschriften für dieses elektronische System festgelegt werden. Der Anwendungsbereich des Systems sollte unter Bezugnahme auf die zu beantragenden, zu treffenden und mit diesem System zu verwaltenden Zollentscheidungen festgelegt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmer-Portal, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) sowie für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.

(6)

Ferner müssen Vorschriften für die Daten festgelegt werden, die in bereits bestehenden elektronischen Systemen, beispielsweise dem Linienverkehrssystem, und in nationalen Systemen gespeichert sind und in das Zollentscheidungssystem migriert werden müssen.

(7)

Das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte und andere Nutzer soll durch das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur verwaltet werden, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt für unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird. Es müssen Durchführungsbestimmungen für den Anwendungsbereich und die Merkmale des Systems festgelegt werden, in denen die verschiedenen Komponenten (gemeinsame und nationale Komponenten) des Systems, ihre Funktionen und ihre Verbindungen untereinander definiert werden. Die Funktion „Digitale Signatur“ ist im Rahmen des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur jedoch noch nicht verfügbar. Daher konnten in dieser Verordnung keine Durchführungsbestimmungen zu dieser Funktion festgelegt werden.

(8)

Das Europäische System der verbindlichen Zolltarifauskünfte (EvZTA), das durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) verbessert wurde, zielt darauf ab, die Verfahren zur Beantragung, Entscheidungsfindung und Verwaltung von vZTA-Entscheidungen an die Anforderungen des Zollkodex anzupassen und dabei ausschließlich Mittel der elektronischen Datenverarbeitung anzuwenden. Es ist daher notwendig, Vorschriften für dieses System festzulegen. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmer-Portal, zentrales EvZTA-System und Monitoring der Verwendung von vZTA) und für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales vZTA-System) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden. Außerdem soll das Projekt das Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA sowie das Monitoring und Management der erweiterten Verwendung von vZTA erleichtern.

(9)

Das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2) aktualisiert wurde, dient dem Upgrade des bestehenden europaweiten EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern sowie von anderen Personen für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Union. Es ist daher notwendig, Regeln für das System festzulegen; dazu müssen die Komponenten (zentrales EORI-System und nationale EORI-Systeme) und die Verwendung des EORI-Systems präzisiert werden.

(10)

Das System des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das mit Hilfe des im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannten Projekts EU-ZK: AEO aktualisiert wurde, soll die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen und deren Verwaltung verbessern. Des weiteren soll das elektronische Formular, das für AEO-Anträge und AEO-Entscheidungen zu verwenden ist, umgesetzt werden und für die Wirtschaftsbeteiligten eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle (E-AEO Direct Trader Access) zur Einreichung des AEO-Antrags und zum Empfang der AEO-Entscheidungen auf elektronischem Weg bereitgestellt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission (3) enthält technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex. Diese Verordnung gilt derzeit für die Zollentscheidungen und die Systeme für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur, die im Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden. Drei weitere Systeme (EvZTA, EORI und AEO) werden demnächst betriebsbereit sein, sodass auch für sie technische Modalitäten präzisiert werden sollten. Angesichts der Anzahl der erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 und aus Gründen der Klarheit sollte diese Verordnung aufgehoben und ersetzt werden.

(12)

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Sofern es für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts der Union erforderlich ist, personenbezogene Daten in den elektronischen Systemen zu verarbeiten, muss diese Verarbeitung im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Die personenbezogenen Daten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die von den elektronischen Systemen verarbeitet werden, sind auf den Datensatz beschränkt, der in Anhang A Titel I Kapitel 1 Gruppe 3 — Beteiligte und in Anhang A Titel I Kapitel 2 Gruppe 3 — Beteiligte sowie in Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (6) definiert ist.

(13)

Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung gilt für die folgenden elektronischen Systeme, die durch die folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:

a)

das Zollentscheidungssystem, das im Rahmen des Projekts EU-ZK: Zollentscheidungen entwickelt wurde;

b)

das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM & DS), das durch das Projekt Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wurde;

c)

das Europäische System für verbindlichen Zolltarifauskünfte (EvZTA), das durch das Projekt EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) verbessert wurde;

d)

das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts EORI 2 verbessert wurde;

e)

das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) verbessert wurde.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

1.

„gemeinsame Komponente“ eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht;

2.

„nationale Komponente“ eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der sie entwickelt hat.

Artikel 3

Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die einzelnen elektronischen Systeme zwecks Informationsaustauschs, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen.

Sie teilen einander die Einzelheiten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen dieser Einzelheiten.

KAPITEL II

SYSTEM FÜR ZOLLENTSCHEIDUNGEN

Artikel 4

Gegenstand und Struktur des Systems für Zollentscheidungen

(1)   Das Zollentscheidungssystem ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und der Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie der Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.

(2)   Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem EU-Unternehmer-Portal,

b)

einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,

c)

Kundenreferenzdiensten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)

ein nationales Unternehmer-Portal,

b)

ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 5

Nutzung des Zollentscheidungssystems

(1)   Das Zollentscheidungssystem wird für die Übermittlung und die Bearbeitung von Anträgen auf die nachstehenden Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Anträgen oder Bewilligungen genutzt:

a)

die in Artikel 73 des Zollkodex genannte Bewilligung für die vereinfachte Bestimmung von Beträgen, die in den Zollwert einzurechnen sind,

b)

die in Artikel 95 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich der Möglichkeit einer Verringerung des Betrags oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung,

c)

die in Artikel 110 des Zollkodex genannte Bewilligung für einen Zahlungsaufschub, sofern die Genehmigung nicht für einen einzigen Vorgang erteilt wird,

d)

die in Artikel 148 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern,

e)

die in Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs,

f)

die in Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Ausstellers,

g)

die in Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex genannte Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung,

h)

die in Artikel 179 des Zollkodex genannte Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung,

i)

die in Artikel 182 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens,

j)

die in Artikel 185 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Eigenkontrolle,

k)

die in Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen,

l)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung,

m)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung,

n)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung,

o)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung,

p)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,

q)

die in Artikel 230 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren,

r)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand,

s)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand,

t)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse,

u)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz,

v)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(2)   Die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems werden für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden können, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

(4)   Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.

Artikel 6

Authentifizierung und Zugang zum Zollentscheidungssystem

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur gemäß Artikel 14.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems muss ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert werden.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 7

EU-Unternehmer-Portal

(1)   Das EU-Unternehmer-Portal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2)   Das EU-Unternehmer-Portal interoperiert mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen sowie mit nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

(3)   Das EU-Unternehmer-Portal wird für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das EU-Unternehmer-Portal für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen genutzt werden kann, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

Fasst ein Mitgliedstaat den Beschluss, das EU-Unternehmer-Portal für Bewilligungen oder Entscheidungen zu nutzen, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 8

Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen für die Bearbeitung der Anträge und Bewilligungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interoperiert mit dem EU-Unternehmer-Portal, den Kundenreferenzdiensten und den nationalen Verwaltungssystemen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

Artikel 9

Konsultationen zwischen den Zollbehörden, die das Zollentscheidungssystem verwenden

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats verwendet das zentrale System für Zollentscheidungen, wenn sie vor einer Entscheidung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge oder Bewilligungen die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats konsultieren muss.

Artikel 10

Kundenreferenzdienste

Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten bezüglich der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bewilligungen sowie zu den Entscheidungen in Zusammenhang mit diesen Bewilligungen verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Bewilligungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.

Artikel 11

Nationales Unternehmer-Portal

(1)   Das nationale Unternehmer-Portal bietet, soweit es eingerichtet wurde, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen einen weiteren Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie auf die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen möglicherweise in mehr als einem Mitgliedstaat Auswirkungen haben, wählen, ob sie das nationale Unternehmer-Portal, soweit es eingerichtet wurde, oder das EU-Unternehmer-Portal nutzen.

(3)   Das nationale Unternehmer-Portal interoperiert mit dem nationalen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, sofern dieses eingerichtet wurde.

(4)   Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmer-Portal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 12

Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1)   Sofern ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet wurde, nutzen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Bearbeitung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke der Konsultation zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 9 interoperiert das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 13

Migration von Bewilligungsdaten in das Zollentscheidungssystem

(1)   Die Daten zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bewilligungen werden, sofern diese Bewilligungen ab dem 1. Mai 2016 erteilt oder gemäß Artikel 346 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) gewährt wurden und Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben können, in das Zollentscheidungssystem migriert und dort gespeichert, wenn die betreffenden Bewilligungen zum Zeitpunkt der Migration gültig sind. Die Migration findet spätestens am 1. Mai 2019 statt.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Unterabsatz 1 auch auf in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bewilligungen anzuwenden, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

(2)   Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 zu migrierenden Daten die Datenanforderungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und gemäß Anhang A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erfüllen. Zu diesem Zweck können sie die erforderlichen Informationen vom Inhaber der Bewilligung anfordern.

KAPITEL III

SYSTEM FÜR EINHEITLICHES NUTZERMANAGEMENT UND DIGITALE SIGNATUR

Artikel 14

Gegenstand und Struktur des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

(1)   Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den in Artikel 18 genannten Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten der Kommission, der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen zu den elektronischen Systemen.

(2)   Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem Zugangsmanagementsystem,

b)

einem Verwaltungsmanagementsystem.

(3)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem als eine nationale Komponente des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ein.

Artikel 15

Nutzung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von

a)

Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EvZTA-Systems und des AEO-Systems;

b)

Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EORI-Systems und des AEO-Systems sowie für die Zwecke der Wartung und der Verwaltung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Artikel 16

Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 zu validieren.

Artikel 17

Verwaltungsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.

Artikel 18

Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen,

b)

einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

KAPITEL IV

SYSTEM DER EUROPÄISCHEN VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT

Artikel 19

Gegenstand und Struktur des Systems der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft

(1)   Das EvZTA-System ermöglicht gemäß den Artikeln 33 und 34 des Zollkodex Folgendes:

a)

die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Bearbeitung von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen;

b)

das Management nachfolgender Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung haben können;

c)

das Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA-Entscheidungen;

d)

das Monitoring und das Management der erweiterten Verwendung von vZTA-Entscheidungen.

(2)   Das EvZTA-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem EU-Unternehmer-Portal,

b)

einem zentralen EvZTA-System;

c)

der Möglichkeit eines Monitorings von vZTA-Entscheidungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können als nationale Komponente ein nationales System der verbindlichen Zolltarifauskunft („nationales vZTA-System“) zusammen mit einem nationalen Unternehmer-Portal einrichten.

Artikel 20

Nutzung des EvZTA-Systems

(1)   Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Vorlage, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dazu, die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.

(3)   Die Kommission nutzt das EvZTA-System, um die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon zu unterrichten, dass die Mengen der Waren, die während einer verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können, erreicht sind.

Artikel 21

Authentifizierung und Zugang zum EvZTA-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur gemäß Artikel 14.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems muss ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert werden.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 22

EU-Unternehmer-Portal

(1)   Das EU-Unternehmer-Portal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum EvZTA-System.

(2)   Das EU-Unternehmer-Portal interoperiert mit dem zentralen EvZTA-System und leitet ggf. zu nationalen vZTA-Systemen weiter, sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

(3)   Das EU-Unternehmer-Portal dient zur Vorlage und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

Artikel 23

Zentrales EvZTA-System

(1)   Die Zollbehörden nutzen das zentrale EvZTA-System für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Die Zollbehörden nutzen das zentrale EvZTA-System für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 4, des Artikels 17, des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(3)   Das zentrale EvZTA-System interoperiert mit dem EU-Unternehmer-Portal und mit den nationalen vZTA-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden.

Artikel 24

Konsultationen zwischen den Zollbehörden, die das zentrale EvZTA-System verwenden

Eine Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt das zentrale EvZTA-System zur Konsultation einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats, um die Einhaltung des Artikels 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu gewährleisten.

Artikel 25

Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen

Die Möglichkeit, die Verwendung von vZTA-Entscheidungen zu überwachen, wird für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genutzt.

Artikel 26

Nationales Unternehmer-Portal

(1)   Hat ein Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System gemäß Artikel 19 Absatz 3 eingerichtet, so stellt das nationale Unternehmer-Portal für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen den wichtigsten Zugang zum nationalen vZTA-System dar.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(3)   Das nationale Unternehmer-Portal interoperiert mit dem nationalen vZTA-System, sofern dieses eingerichtet wurde.

(4)   Das nationale Unternehmer-Portal erleichtert Vorgänge, die den Vorgängen entsprechen, die im Rahmen des EU-Unternehmer-Portals erleichtert werden.

(5)   Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmer-Portal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt sicher, dass auf das nationale Unternehmer-Portal direkt über das EU-Unternehmer-Portal zugegriffen werden kann.

Artikel 27

Nationales vZTA-System

(1)   Sofern ein nationales vZTA-System eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags oder für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt das nationale vZTA-System für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 4, des Artikels 17, des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, es sei denn, sie nutzt für diese Zwecke das zentrale EvZTA-System.

(3)   Das nationale vZTA-System interoperiert mit dem nationalen Unternehmer-Portal und mit dem zentralen EvZTA-System.

KAPITEL V

SYSTEM ZUR REGISTRIERUNG UND IDENTIFIZIERUNG VON WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN

Artikel 28

Gegenstand und Struktur des EORI-Systems

Das EORI-System ermöglicht eine eindeutige Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen auf Unionsebene.

Das EORI-System besteht aus den folgenden Komponenten:

a)

einem zentralen EORI-System,

b)

nationalen EORI-Systemen, sofern von den Mitgliedstaaten eingerichtet.

Artikel 29

Nutzung des EORI-Systems

(1)   Das EORI-System wird für die folgenden Zwecke genutzt:

a)

Empfang der Daten in Bezug auf die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 („EORI-Daten“), die die Mitgliedstaaten bereitstellen;

b)

zentrale Speicherung von EORI-Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen;

c)

Bereitstellung von EORI-Daten für die Mitgliedstaaten.

(2)   Das EORI-System ermöglicht den Zollbehörden einen Online-Zugang zu den auf zentraler Ebene gespeicherten EORI-Daten.

(3)   Das EORI-System interoperiert mit allen übrigen elektronischen Systemen, bei denen die EORI-Nummer verwendet wird.

Artikel 30

Authentifizierung und Zugang zum zentralen EORI-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 31

Zentrales EORI-System

(1)   Die Zollbehörden nutzen das zentrale EORI-System für die Zwecke des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(2)   Das zentrale EORI-System interoperiert mit den nationalen EORI-Systemen, sofern diese eingerichtet wurden.

Artikel 32

Nationales EORI-System

(1)   Ein nationales EORI-System, sofern es eingerichtet wurde, wird von der Zollbehörde des Mitgliedstaats genutzt, der es zum Austausch und zur Speicherung von EORI-Daten eingerichtet hat.

(2)   Ein nationales EORI-System interoperiert mit dem zentralen EORI-System.

KAPITEL VI

SYSTEM DER ZUGELASSENEN WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN

Artikel 33

Gegenstand und Struktur des AEO-Systems

(1)   Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglicht das AEO-System die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zwecks Vorlage und Bearbeitung von AEO-Anträgen und Erteilung von AEO-Bewilligungen sowie die Verwaltung aller nachfolgenden Ereignisse, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem EU-Unternehmer-Portal,

b)

einem zentralen AEO-System.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)

ein nationales Unternehmer-Portal,

b)

ein nationales System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten („nationales AEO-System“).

Artikel 34

Nutzung des AEO-Systems

(1)   Das AEO-System dient gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Vorlage, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und AEO-Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Die Zollbehörden nutzen das AEO-System, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nachzukommen und die einschlägigen Konsultationen zu dokumentieren.

Artikel 35

Authentifizierung und Zugang zum zentralen AEO-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur gemäß Artikel 14.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems muss ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert werden.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 36

EU-Unternehmer-Portal

(1)   Das EU-Unternehmer-Portal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum AEO-System.

(2)   Das EU-Unternehmer-Portal interoperiert mit dem zentralen AEO-System und leitet ggf. zu den nationalen Unternehmer-Portalen, sofern sie eingerichtet wurden, weiter.

(3)   Das EU-Unternehmer-Portal dient zur Vorlage und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

Artikel 37

Zentrales AEO-System

(1)   Die Zollbehörden nutzen das zentrale AEO-System für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Die Zollbehörden nutzen das zentrale AEO-System für die Zwecke der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(3)   Das zentrale AEO-System interoperiert mit dem EU-Unternehmer-Portal und mit den nationalen AEO-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden.

Artikel 38

Nationales Unternehmer-Portal

(1)   Das nationale Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, ermöglicht den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte nutzen das nationale Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, um mit den Zollbehörden Informationen über AEO-Anträge und Entscheidungen auszutauschen.

(3)   Das nationale Unternehmer-Portal interoperiert mit dem nationalen AEO-System.

Artikel 39

Nationales AEO-System

(1)   Sofern nationales AEO-System eingerichtet wurde, nutzen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Das nationale AEO-System interoperiert mit dem nationalen Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, und mit dem zentralen AEO-System.

KAPITEL VII

FUNKTION DER ELEKTRONISCHEN SYSTEME UND SCHULUNG IN IHRER ANWENDUNG

Artikel 40

Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung der elektronischen Systeme

(1)   Die gemeinsamen Komponenten werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet. Die nationalen Komponenten werden von den Mitgliedstaaten entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.

Artikel 41

Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme

(1)   Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.

(3)   Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die Auswirkungen auf die Funktion der gemeinsamen Komponenten haben könnten.

(6)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen die Informationen über Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme gemäß den Absätzen 4 und 5 öffentlich verfügbar.

Artikel 42

Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

(1)   Bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex übermitteln die Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen die Angaben zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten auf die von den Mitgliedstaaten festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung.

(2)   Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb von sieben Tagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, in den betreffenden elektronischen Systemen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.

Artikel 43

Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

KAPITEL VIII

DATENSCHUTZ, DATENVERWALTUNG, EIGENTUM UND SICHERHEIT DER ELEKTRONISCHEN SYSTEME

Artikel 44

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 28 bzw. Artikel 33 Absatz 1 verarbeitet.

(2)   Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 arbeiten die nationalen Aufsichtsbehörden im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte zusammen, um eine koordinierte Beaufsichtigung der Verarbeitung der in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

Artikel 45

Aktualisierung von Daten in den elektronischen Systemen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Artikel 46

Einschränkung des Zugangs zu Daten und der Datenverarbeitung

(1)   Die durch einen Mitgliedstaat in den gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(2)   Die durch einen Wirtschaftsbeteiligen oder einer andere Person in den gemeinsamen Elementen der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(3)   Die durch einen Mitgliedstaat im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat verarbeitet werden. Sie können auch von einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, der an der Bearbeitung eines Antrags, auf die sich die Daten beziehen, beteiligt ist; dies gilt auch für eine Konsultation gemäß Artikel 24. Die Daten dürfen von allen Mitgliedstaaten eingesehen werden, sofern Artikel 23 Absatz 2 erfüllt ist.

(4)   Die durch einen Wirtschaftsbeteiligen oder eine andere Person im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Die Daten dürfen von allen Mitgliedstaaten eingesehen werden, sofern Artikel 23 Absatz 2 erfüllt ist.

Artikel 47

Systemeigner

(1)   Die Kommission ist Systemeigner der gemeinsamen Komponenten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind Systemeigner der nationalen Komponenten.

Artikel 48

Systemsicherheit

(1)   Die Kommission gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen Komponenten.

Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um

a)

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben,

b)

zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen,

c)

etwaige Aktivitäten gemäß den Buchstaben a und b aufzudecken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen könnten.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Bewertung der elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der innerhalb dieser Komponenten verarbeiteten Daten.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse der Bewertung.

Artikel 50

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 wird aufgehoben.

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission vom Dienstag, 14. November 2017 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 297 vom 15.11.2017, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1027 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2019

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Tiroler Speck“ (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Österreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Tiroler Speck“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1065/97 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich um nicht geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Dies war auch das erste Mal, an dem ein Einziges Dokument für „Tiroler Speck“ veröffentlicht wurde.

(3)

Zum Zeitpunkt, an dem der Kommission der Antrag auf Änderung übermittelt wurde, durfte die geschützte geografische Angabe „Tiroler Speck“ den Etikettierungsvorschriften der Produktspezifikation zufolge in keine andere Sprache übersetzt werden. Die vorgeschlagene Änderung hatte u. a. zum Ziel, unter bestimmten Bedingungen auch die Verwendung einer Übersetzung des geschützten Namens zuzulassen.

(4)

Am 7. Mai 2018 ging bei der Kommission ein Einspruch Italiens ein. Die diesbezügliche Einspruchsbegründung ging bei der Kommission am 5. Juli 2018 ein. Italien erhob Einspruch gegen die Änderung der Etikettierungsbeschränkungen in Bezug auf die Verwendung von Übersetzungen des geschützten Namens. Italien machte unter Verweis auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend, dass die Erlaubnis, den geschützten Namen — wenn auch in Verbindung mit dem geschützten deutschen Namen — in einer Übersetzung zu verwenden, sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens (Südtiroler Speck/Speck Alto Adige (PGI)) auswirken würde.

(5)

Die Kommission befand den Einspruch für zulässig und forderte Österreich und Italien mit Schreiben vom 16. August 2018 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(6)

Die Parteien haben eine Einigung erzielt. Österreich übermittelte der Kommission die Ergebnisse der Einigung mit Schreiben vom 30. August 2018. Österreich und Italien einigten sich darauf, dass das Verbot der Übersetzung des geschützten Namens in den Etikettierungsvorschriften der Produktspezifikation für „Tiroler Speck“ (g. g. A.) beibehalten werden sollte. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Änderungsantrag in Bezug auf die Etikettierungsvorschriften durch die Einigung ersetzt wurde.

(7)

Laut Nummer 5.5 des veröffentlichten Änderungsantrags hätten die Etikettierungsvorschriften der Produktspezifikation folgende Fassung erhalten sollen:

Es muss auf jeder verkaufsfertig verpackten Einheit an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft die Betriebsnummer, ein Chargenidentifikationsmerkmal in Form einer Chargennummer oder einer Datumsangabe sowie der Wortlaut Tiroler Speck g. g. A. in dieser Form angegeben werden.

Darüber hinaus kann weiters der verwendete Fleischteil und/oder die im abgegrenzten geografischen Gebiet liegende Region des Herstellers angegeben werden. Beispiele für die Kennzeichnung: —‚Tiroler Speck g. g. A. Schinkenspeck‘ —‚Tiroler Speck g. g. A. vom Schinken‘ — ‚Tiroler Speck g. g. A. Karreespeck aus dem Zillertal‘— ‚Tiroler Speck g. g. A. vom Bauch; Region Ötztal‘.

Eine Angabe in der jeweiligen Verkehrssprache des Vermarktungsgebietes ist möglich, sofern die Bezeichnung ‚Tiroler Speck g. g. A.‘ in deutscher Sprache jedenfalls angeführt ist.

Die Anbringung von Namen, Firmenbezeichnungen oder Eigenmarken ist gestattet, sofern die resultierende Aufmachung nicht irreführend ist.

(8)

Diese Änderung des Änderungsantrags wurden wie folgt begründet:

Die ausführliche und umfassende Regelung der Kennzeichnung dient der Verbesserung der Transparenz und Information der Konsumenten. Weiters wird die Verwendung von Zusatzangaben in der Etikettierung geregelt, um den verwendeten Fleischteil und/oder die im abgegrenzten geografischen Gebiet liegende Region des Herstellers genauer anzugeben, wodurch die Regionalität des Erzeugnisses noch weiter hervorgehoben wird und das Erzeugnis durch die zusätzliche Angabe des verwendeten Fleischteiles noch expliziter beschrieben wird. Dadurch werden eine genauere Bezeichnung des Erzeugnisses und eine gezieltere Information des Konsumenten erreicht.

(9)

Entsprechend der oben erwähnten Einigung erhalten die Etikettierungsvorschriften stattdessen folgende Fassung:

Jede verkaufsfertig verpackte Einheit muss an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft die Betriebsnummer, ein Chargenidentifikationsmerkmal in Form einer Chargennummer oder einer Datumsangabe sowie den Wortlaut der geschützten geografischen Angabe ‚Tiroler Speck‘ enthalten. Der Wortlaut der geschützten geografischen Angabe ‚Tiroler Speck‘ darf in keine andere Sprache übersetzt werden.

Die Bezeichnung ‚geschützte geografische Angabe‘ und/oder die Kurzform ‚g. g. A‘ muss unmittelbar auf den Wortlaut der geschützten geografischen Angabe ‚Tiroler Speck‘ folgen und kann auch in einer anderen Verkehrssprache als Deutsch, alternativ oder zusätzlich zur deutschen Fassung, angeführt werden.

Zur Verbesserung der Information des Konsumenten können für das Produkt zusätzlich beschreibende Begriffe wie das verwendete Teilstück (‚Schinkenspeck‘, ‚Karreespeck‘, ‚Bauchspeck‘, ‚vom Schinken‘, ‚vom Karree‘, ‚vom Bauch‘) in der jeweiligen Verkehrssprache des Vermarktungslands angeführt werden, jedoch klar und deutlich getrennt von der geschützten geografischen Angabe ‚Tiroler Speck‘. Dies kann durch eine zeilenmäßig getrennte Anführung der Angaben erreicht werden, wobei jedoch ein ausreichender Zeilenabstand gewahrt werden muss. Bei sog. ‚technischen Etiketten‘ kann es allerdings vorkommen, dass aus Platzgründen eine zeilenmäßige Abtrennung der beiden Angaben nicht möglich ist.

Unbeschadet der Verpflichtung, zwischen der geschützten geografischen Angabe und dem zusätzlichen beschreibenden Namen auf den sog. ‚technischen Etiketten‘, also den Etiketten, die üblicherweise auf der Rückseite des verpackten und verkaufsfertigen Produkts angebracht werden, klar zu unterscheiden, kann es allerdings vorkommen, dass aus Platzgründen eine zeilenmäßige Abtrennung der beiden Angaben nicht möglich ist.

Den beschreibenden Bezeichnungen des Erzeugnisses dürfen keinesfalls Übersetzungen des Herkunftsbezugs der Region Tirol hinzugefügt werden.

Darüber hinaus kann die im abgegrenzten geografischen Gebiet liegende Region des Herstellers angegeben werden, jedoch getrennt von der geschützten geografischen Angabe ‚Tiroler Speck‘ und der Bezeichnung ‚geschützte geografische Angabe‘ und/oder der Kurzform ‚g. g. A.‘.

Die Anbringung von Namen, Firmenbezeichnungen oder Eigenmarken ist gestattet, sofern die resultierende Aufmachung nicht irreführend ist.

(10)

Die in der Einigung für diese Änderungen angegebene Begründung, die als Teil des Änderungsantrags in der Fassung der Einigung anzusehen ist, lautet wie folgt:

Einerseits wird weiterhin sichergestellt, dass der geschützte Name ‚Tiroler Speck‘ nur in der eingetragenen Fassung verwendet wird. Andererseits sieht die beantragte Änderung vor, dass zusätzliche beschreibende Informationen über das Produkt in Bezug auf die verwendeten Fleischteile und die im abgegrenzten geografischen Gebiet liegende Region angebracht werden dürfen. Dies würde zu einer umfassenden und transparenten Information des Käufers im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und einer genaueren Information über die geschützte geografische Angabe ‚Tiroler Speck‘ führen. Folgende Formulierungen können als Beispiele angeführt werden: ‚Tiroler Speck g. g. A. Schinkenspeck aus dem Zillertal‘, ‚Tiroler Speck g. g. A. vom Schinken‘, ‚Tiroler Speck g. g. A. Schinkenspeck‘.

(11)

Da der Inhalt der zwischen Österreich und Deutschland erzielten Einigung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderen EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden.

(12)

Das Einzige Dokument wurde entsprechend geändert. Die aufgrund der Einigung vorgenommenen Änderungen des Einzigen Dokuments sind nicht wesentlich, und die durch den Einspruch angefochtenen Etikettierungsvorschriften werden ohnehin wieder in die ursprüngliche Fassung zurückgeführt. Deshalb ist eine erneute Prüfung gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erforderlich. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte jedoch informationshalber veröffentlicht werden.

(13)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung genehmigt werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für den Namen „Tiroler Speck“ (g. g. A.) werden genehmigt. Der Anhang dieser Verordnung enthält das konsolidierte Einzige Dokument.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1065/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vorgesehenen Verfahren (ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 5).

(3)  ABl. C 46 vom 8.2.2018, S. 8.


ANHANG

TIROLER SPECK

EU-Nr.: PGI-AT-02162 — 8.8.2016

g. U. ( )

g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Tiroler Speck“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Österreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Tiroler Speck g. g. A. ist eine traditionell handwerklich hergestellte Rohpökelware vom Schwein aus den Fleischteilen Schlögel, Karree, Bauch, Schulter oder Schopf, jeweils ohne Knochen, der trocken gesalzen und mit einer besonderen Würzmischung, welche zumindest Wacholder, schwarzen Pfeffer und Knoblauch enthält, gewürzt, gepökelt, nach einem regionalspezifischen Verfahren unter Verwendung von mindestens 50 % Buchen- oder Eschenholz kalt geräuchert und luftgetrocknet ist. Die äußere Farbe ist dunkelbraun, der Anschnitt rötlich mit einem weißen Speckanteil. Der Geruch ist intensiv aromatisch würzig mit deutlicher Reifenote und rauchigem Duft. Der Geschmack ist leicht gewürzbetont, getragen von deutlich erkennbaren Rauchnoten auf vollmundigem Fleischaroma, abgerundet mit einer erkennbaren Salznote.

Chemisch-physikalische und mikrobiologische Eigenschaften:

 

Wasser-Eiweiß-Verhältnis: maximal 1,7 (Toleranz + 0,2)

 

Kochsalzgehalt (NaCl): maximal 5,0 % (Toleranz: + 1,5 % [Mitte] + 2,0 % [Rand])

Tiroler Speck wird ausschließlich im abgegrenzten geografischen Gebiet gefertigt und liegt verpackt unter Vakuum oder kontrollierter Atmosphäre in seiner endgültigen Form im Ganzen, als Teilstück oder geschnitten vor.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Fleisch für Tiroler Speck g. g. A. hat seinen Ursprung in der Europäischen Union und umfasst die Fleischteile Schlögel mit Schwarte, mit oder ohne Oberschale, Karree mit Schwarte, Bauch mit Schwarte (mit oder ohne Knorpelleiste), dicke Schulter mit Schwarte, Schopf ohne Schwarte, jeweils ausgelöst und nach guter Herstellpraxis zugeschnitten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte (vom Einsalzen bis zum Enderzeugnis) finden im abgegrenzten geografischen Gebiet statt.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Schneiden von Tiroler Speck g. g. A. hat unter Aufsicht einer speziell auf die Herstellung von Tiroler Speck g. g. A. geschulten Fachkraft, dem sogenannten Tiroler Speckmeister, oder durch diesen selbst zu erfolgen. Beim Aufschneiden ist jede gefertigte Charge grobsinnlich auf die Abwesenheit unerwünschter Farb- und Geschmacksveränderungen zu prüfen. Zeigen sich dabei Mängel (wie beispielsweise stickige Reifung, Farbfehler oder unakzeptable Trockenrandausbildung), sind sofort Maßnahmen zur Anpassung der Steuerungsparameter (wie z. B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Prozessschrittdauer) an den noch in Produktion befindlichen Chargen bzw. Einheiten vorzunehmen. Um diese Qualitätssicherstellung zeitnah zu ermöglichen, werden die Tätigkeiten zur Herstellung von verpackten Einheiten von Tiroler Speck g. g. A. ausschließlich innerhalb des Erzeugungsbetriebes bzw. innerhalb des Betriebsverbundes (= Betrieb eines Unternehmens mit mehreren Standorten, die jeweils einzelne Schritte der Produktion von Tiroler Speck g. g. A. wahrnehmen oder mehrere Postadressen im selben Bezirk haben) vorgenommen.

Um nachteilige Einflüsse durch Oxidation und Austrocknung oder durch mikrobiologischen Verderb infolge Schimmelwachstums und damit Qualitätsverluste zu vermeiden, muss die Zeitspanne zwischen dem Schneiden und dem Verpacken von Tiroler Speck g. g. A. kurz gehalten werden, sodass das Verpacken von Tiroler Speck g. g. A. im Ganzen, als Teilstück oder geschnitten unter Vakuum oder kontrollierter Atmosphäre innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen muss. Ist jedoch vor Beginn des Schneidens aus Dispositionsgründen eine Lagerung nötig, so erfolgt diese ausschließlich in einer Verpackung (Erstverpackung) unter Vakuum oder kontrollierter Atmosphäre, um Qualitätsverluste durch weitere Abtrocknung oder durch mikrobiologischen Verderb infolge Schimmelwachstums zu vermeiden. In der Folge wird der Tiroler Speck g. g. A. entweder in Teilstücke für den Haushalt geschnitten oder von der Schwarte befreit, zugerichtet und in Scheiben geschnitten oder küchenfertig konfektioniert und jedenfalls unter Vakuum oder kontrollierter Atmosphäre verpackt (Endverpackung).

Tiroler Speck g. g. A kann im Ganzen verpackt an Einrichtungen des Lebensmitteleinzelhandels oder der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sofern dieser in Anwesenheit des Verbrauchers aufgeschnitten wird und der Anteil der Abgabe von Tiroler Speck im Ganzen maximal 10 % der zugrunde liegenden Tagescharge nicht überschreitet und die verbliebene Menge bei der Kontrolle im Zuge des Schneidens (zu Teilstücken, Scheiben, Würfeln o. dgl.) keine Anzeichen erkennen lässt, dass die Charge als solches von Fehlern befallen ist, die darauf schließen lassen, dass auch jener Speck für die Abgabe im Ganzen fehlerhaft ist.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Jede verkaufsfertig verpackte Einheit muss an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft die Betriebsnummer, ein Chargenidentifikationsmerkmal in Form einer Chargennummer oder einer Datumsangabe sowie den Wortlaut der geschützten geografischen Angabe „Tiroler Speck“ enthalten. Der Wortlaut der geschützten geografischen Angabe „Tiroler Speck“ darf in keine andere Sprache übersetzt werden.

Die Bezeichnung „geschützte geografische Angabe“ und/oder die Kurzform „g. g. A“ muss unmittelbar auf den Wortlaut der geschützten geografischen Angabe „Tiroler Speck“ folgen und kann auch in einer anderen Verkehrssprache als Deutsch, alternativ oder zusätzlich zur deutschen Fassung, angeführt werden.

Zusätzlich können beschreibende Bezeichnungen des Erzeugnisses, einschließlich des verwendeten Fleischteils (Schinkenspeck, Karreespeck, Bauchspeck bzw. vom Schinken, vom Karree, vom Bauch), in den jeweiligen Verkehrssprachen des Vermarktungslands angeführt werden, jedoch klar und deutlich getrennt von der geschützten geografischen Angabe „Tiroler Speck“. Dies kann durch eine zeilenmäßig getrennte Anführung der Angaben erreicht werden, wobei jedoch ein ausreichender Zeilenabstand gewahrt werden muss. Bei sog. „technischen Etiketten“ kann es allerdings vorkommen, dass aus Platzgründen eine zeilenmäßige Abtrennung der beiden Angaben nicht möglich ist.

Den beschreibenden Bezeichnungen des Erzeugnisses dürfen keinesfalls Übersetzungen des Herkunftsbezugs der Region Tirol hinzugefügt werden.

Darüber hinaus kann die im abgegrenzten geografischen Gebiet liegende Region des Herstellers angegeben werden, jedoch getrennt von der geschützten geografischen Angabe „Tiroler Speck“ und der Bezeichnung „geschützte geografische Angabe“ und/oder der Kurzform „g. g. A.“.

Die Anbringung von Namen, Firmenbezeichnungen oder Eigenmarken ist gestattet, sofern die resultierende Aufmachung nicht irreführend ist.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Bundesland Tirol

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

In der bäuerlich geprägten Berglandschaft Tirols hat sich die Speckproduktion als Methode zur Konservierung von Frischfleisch im Laufe vieler Generationen entwickelt und verfeinert. Das Wissen um die spezielle Gewürzrezeptur sowie das traditionelle Herstellungsverfahren für Tiroler Speck wurde von den Bauern jeweils an ihre Nachkommen übertragen. Aus dieser individuell überlieferten Tradition bildete sich eine allgemeine Verkehrsauffassung für die heutige gewerbliche Herstellung von Tiroler Speck. Die im Zuge der Verarbeitung notwendige Trocknung in der reinen Tiroler Gebirgsluft sowie der schonungsvolle Räuchervorgang unter Einsatz bestimmter Gewürzmischungen und die Verwendung von Buchen- bzw. Eschenholz zur Raucherzeugung stellen ein spezielles, regionaltypisches Verfahren dar, welches dem Tiroler Speck seine charakteristisch dunkelbraune äußere Produktoptik verleihen. Die Anschnittflächen weisen — mit Ausnahme beim Schopfspeck — eine weiße Fettauflage auf und sind von einer kräftig roten Fleischfarbe, die sich auf der Fleischseite verdunkelt. Der aromatisch würzige Geruch mit erkennbarer Reifenote sowie das leicht gewürzbetonte, mit merklicher Rauch- und Salznote bestehende Aromabild, wobei der Geruch nach Schweinefleisch im Hintergrund bleibt, stellen die unverwechselbaren Eigenschaften des Erzeugnisses dar. Innerhalb dieses Erscheinungsbildes sind regionale Diversifikationen und Nuancierungen der grobsinnlichen Eigenschaften üblich, entsprechend der in den bestimmenden Regionen und Tälern innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets verwurzelten kulturellen Ausprägung. Dabei werden einzelne Aspekte der Typizität wie das Aromaprofil oder die Rauchholznote regional speziell ausgeprägt, ohne dass das Gesamtbild von Tiroler Speck g. g. A. hierdurch beeinflusst oder abgeändert wird.

Das im geografischen Gebiet entwickelte traditionelle Herstellungsverfahren beruht auf dem von über die Jahrhunderte hinweg überlieferten Know-how der Erzeuger.

Das Wissen und die handwerkliche Tradition der Tiroler Speckmeister sind der Garant für die hohe Qualität des Erzeugnisses und dessen Qualitätserhaltung. Die jahrhundertelange praktische Erfahrung des Tiroler Speckmeisters in Hinblick auf die Einflüsse von Rohstoffen und klimatischen Parametern auf die Qualität des Erzeugnisses (u. a. die Kenntnis über störende Einflussfaktoren, über die Ursachen für Abweichungen und sich ständig verändernde Eigenschaften von Rohstoffen und Umgebungsfaktoren sowie die wechselseitige Einflussnahme der Herstellungsparameter) stellt den wesentlichen Faktor zur Erzielung des hohen qualitativen Standards des Endproduktes dar. So wird die jeweilige Dauer der Lufttrocknung vom Tiroler Speckmeister unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen klimatischen Gegebenheiten in der Region sowie der Größe der Fleischteile bemessen, um sicherzustellen, dass eine sorgfältige Trocknung erfolgt und ein qualitativ einwandfreies Erzeugnis mit seinen charakteristischen Merkmalen (dunkelbraune äußere Farbe, mittelfeste bis feste Textur, Wacholderaroma mit erkennbarer Salznote und rauchigem Duft) hergestellt wird.

Die Überwachung des Herstellungsverfahrens durch einen fachlich ständig weitergeschulten Tiroler Speckmeister stellt sicher, dass nachteilige Einflüsse auf das Erzeugnis vermieden werden und es zu keinen Qualitätsverlusten kommt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung)

https://www.patentamt.at/herkunftsangaben/tirolerspeck/


BESCHLÜSSE

24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/24


BESCHLUSS (EU) 2019/1028 DES RATES

vom 14. Juni 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates (1) am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten.

(2)

Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 durch den Beschluss (EU) 2019/848 des Rates (2) geschlossen.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden.

(4)

Auf seiner 109. Tagung vom 17. bis 21. Juni 2019 ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die anzunehmenden Beschlüsse für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats (IOR) rechtliche Wirkung haben werden und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen.

(6)

Die vom Rat der Mitglieder anzunehmenden Beschlüsse betreffen die Anpassung eines Titels, von Präzisions- und Zahlenabweichungen, Chromatogrammen, Präzisionswerten sowie von Verweisen auf andere Dokumente. Sie wurden ausführlich von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert. Sie werden zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Diese Beschlüsse sollten daher unterstützt werden; als Folge dieser werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (4) erforderlich sein.

(7)

Falls die Annahme dieser Beschlüsse durch den Rat der Mitglieder auf der 109. Tagung zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Standpunkt im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden. Das Verfahren zur Annahme von Beschlüssen durch Schriftwechsel sollte vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im November 2019 eingeleitet werden.

(8)

Zur Wahrung der Interessen der Union sollten die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder die Befugnis erhalten, auf der 109. Tagung des Rates der Mitglieder zu beantragen, dass die Annahme von Beschlüssen zur Änderung von Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zurückgestellt wird, wenn vor oder während jener Tagung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt infrage stellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder auf seiner 109. Tagung vom 17. bis 21. Juni 2019 oder im Rahmen eines vor dessen nächster ordentlicher Tagung im November 2019 einzuleitenden Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Wenn vor oder während der 109. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragt die Union, dass die Annahme von Beschlüssen zur Änderung von Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl durch den Rat der Mitglieder zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).

(2)  Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).


ANHANG

Die Union unterstützt auf der 109. Tagung des Rates der Mitglieder vom 17. bis 21. Juni 2019 oder im Rahmen eines vor dessen nächster ordentlicher Tagung im November 2019 einzuleitenden Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel die folgenden Änderungen von IOR-Verfahren:

die Überarbeitung des Verfahrens COI/T.20/Doc. Nr. 19/Rev. 5 („UV-spektrofotometrische Analyse“) durch Streichung eines absoluten Werts und Anpassung von Präzisionswerten;

die Überarbeitung des Verfahrens COI/T.20/Doc. Nr. 42-2/Rev. 3 („Präzisionswerte der vom Internationalen Olivenrat angenommenen Analyseverfahren“) durch Anpassung der Präzisionswerte im Zusammenhang mit den Verfahren COI/T.20/Doc. Nr. 19 und COI/T.20/Doc. Nr. 26;

die Überarbeitung des Verfahrens COI/T.20/Doc. Nr. 26/Rev. 4 („Bestimmung der Zusammensetzung von und des Gehalts an Sterinen und alkoholischen Verbindungen durch Kapillargaschromatografie“) durch Anpassung des Titels, der Präzisions- und Zahlenabweichungen und der Chromatogramme.

Technische Anpassungen anderer Verfahren oder Dokumente des IOR können von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden, sofern sich diese technischen Anpassungen aus Änderungen gemäß Absatz 1 ergeben.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/27


BESCHLUSS (EU) 2019/1029 DES RATES

vom 18. Juni 2019

über den im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 14, 17, 24, 30, 44, 51, 64, 75, 78, 79, 83, 85, 90, 115, 117, 129, 138, 139, 140 und 145, der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen (GTR) Nr. 15 und 19, des Vorschlags zur Änderung der gemeinsamen Entschließung M.R.2, des Vorschlags für eine neue UN-Regelung und des Vorschlags für (Änderungen der) Genehmigungen zur Erarbeitung von GTR zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten. Das geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft.

(2)

Mit dem Beschluss 2000/125/EG (2) des Rates ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.

(3)

Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens können der Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und der Exekutivausschuss des Parallelabkommens (im Folgenden „einschlägige Ausschüsse der UNECE“) die Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 14, 17, 24, 30, 44, 51, 64, 75, 78, 79, 83, 85, 90, 115, 117, 129, 138, 139, 140 und 145, die Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen (GTR) Nr. 15 und 19, den Vorschlag zur Änderung der gemeinsamen Entschließung M.R.2, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung und die Vorschläge für (Änderungen der) Genehmigungen zur Erarbeitung von GTR – insofern relevant – annehmen (im Folgenden „Mantelbeschluss“).

(4)

Die einschlägigen Ausschüsse der UNECE planen, auf der 178. Sitzung des Weltforums, die vom 24. bis 28. Juni 2019 stattfindet, einen Mantelbeschluss bezüglich der Verwaltungsbestimmungen und einheitlicher technischer Vorschriften für die Genehmigung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, sowie bezüglich globaler technischer Regelungen für dieselben anzunehmen.

(5)

Es ist daher angebracht, den in den einschlägigen Ausschüssen der UNECE im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der Vorschläge für UN-Regelungen festzulegen, da diese Regelungen für die Union bindend sein werden und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen.

(6)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG wurden UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

(7)

In Bezug auf bestimmte Teile oder Merkmale und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts müssen die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 17, 24, 30, 44, 64, 75, 78, 79, 83, 85, 90, 115, 117, 129, 138, 139 und 140 ergänzt und die globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (GTR) Nr. 15 und 19 geändert werden. Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-Regelungen Nr. 14, 51, 83, 129 und 145 sowie der globalen technischen Regelung der Vereinten Nationen Nr. 15 korrigiert werden. Schließlich müssen neue Anforderungen an das Notbrems-Assistenzsystem angenommen werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens auf der 178. Sitzung des Weltforums vom 24. bis 28. Juni 2019 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

Nr. der Regelung

Titel des Tagesordnungspunkts

Dokumentennummer (1)

14

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 6 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 14 (Verankerungen der Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/2019/56

17

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 09 zu UN-Regelung Nr. 17 (Widerstandsfähigkeit der Sitze)

ECE/TRANS/WP.29/2019/35

24

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 24 (sichtbare luftverunreinigende Stoffe, Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Emissionen von Dieselmotoren))

ECE/TRANS/WP.29/2019/41

30

Vorschlag für die Ergänzung 21 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 30 (Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2019/50

44

Vorschlag für die Ergänzung 16 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 44 (Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2019/36

51

Vorschlag für eine Berichtigung der Ergänzung 4 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N)

ECE/TRANS/WP.29/2019/51

64

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 64 (Komplettnotrad, Notlaufreifen)

ECE/TRANS/WP.29/2019/52

75

Vorschlag für die Ergänzung 18 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 75 (Luftreifen für Krafträder und Mopeds)

ECE/TRANS/WP.29/2019/53

78

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 78 (Kraftradbremsen)

ECE/TRANS/WP.29/2019/46

79

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlage)

ECE/TRANS/WP.29/2019/73

83

Vorschlag für die Ergänzung 13 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2019/42

83

Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2019/43

83

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 8 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2019/60

85

Vorschlag für die Ergänzung 9 zu UN-Regelung Nr. 85 (Messung der Nutzleistung und der 30-Minuten-Leistung)

ECE/TRANS/WP.29/2019/44

90

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 90 (Ersatzteile für Bremsen)

ECE/TRANS/WP.29/2019/47

115

Entwurf der Ergänzung 8 zu UN-Regelung Nr. 115 (Nachrüstsysteme für Flüssig- und Erdgasantrieb)

ECE/TRANS/WP.29/2019/45

117

Vorschlag für die Ergänzung 10 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 117 (Reifen – Rollwiderstand, Rollgeräusche und Nassgriffigkeit)

ECE/TRANS/WP.29/2019/54

129

Vorschlag für die Ergänzung 9 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2019/37

129

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2019/38

129

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2019/39

129

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2019/40

129

Vorschlag für die Berichtigung 3 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2019/58

129

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2019/59

138

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 138 (Geräuscharme Straßenfahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2019/55

139

Vorschlag für die Ergänzung 2 zu UN-Regelung Nr. 139 (Bremsassistenzsysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2019/48

140

Vorschlag für die Ergänzung 3 zu UN-Regelung Nr. 140 (Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem)

ECE/TRANS/WP.29/2019/49

145

Vorschlag für die Berichtigung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 145 (ISOFIX-Verankerungssysteme, Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt und i-Sitzplätze)

ECE/TRANS/WP.29/2019/57

Neue UN-Regelung

Vorschlag für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbrems-Assistenzsystems (AEBS) in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1

ECE/TRANS/WP.29/2019/61


GTR-Nr.

Titel des Tagesordnungspunkts

Dokumentennummer

15

Vorschlag für die Änderung 5 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 15 (Weltweites harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP))

ECE/TRANS/WP.29/2019/62

15

Vorschlag für eine Berichtigung der globalen technischen Regelung der UN Nr. 15 (Weltweites harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP)); nur französische Fassung

ECE/TRANS/WP.29/2019/66

 

Vorschlag für eine Berichtigung der Änderung 1 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 15 (Weltweites harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP)); nur französische Fassung

ECE/TRANS/WP.29/2019/67

 

Vorschlag für eine Berichtigung der Änderung 2 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 15 (Weltweites harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP)); nur französische Fassung

ECE/TRANS/WP.29/2019/68

 

Vorschlag für eine Berichtigung der Änderung 3 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 15 (Weltweites harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP)); nur französische Fassung

ECE/TRANS/WP.29/2019/69

 

Vorschlag für eine Berichtigung der Änderung 4 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 15 (Weltweites harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP)); nur französische Fassung

ECE/TRANS/WP.29/2019/70

19

Vorschlag für die Änderung 2 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 19 (Verfahren für die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des weltweiten harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (EVAP WLTP))

ECE/TRANS/WP.29/2019/64


Nr. der gemeinsamen Entschließung

Titel des Tagesordnungspunkts

Dokumentennummer

M.R.2

Vorschlag für die Änderung 1 der gemeinsamen Entschließung Nr. 2 mit Begriffsbestimmungen für Fahrzeugantriebssysteme

ECE/TRANS/WP.29/2019/71


Verschiedenes

Titel des Tagesordnungspunkts

Dokumentennummer

 

Überarbeitete Genehmigung zur Ausarbeitung der Änderung Nr. 2 der globalen technischen Regelung der Vereinten Nationen Nr. 16 (Reifen)

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/48/Rev.1

 

Vorschlag für Änderungen der Genehmigung zur Ausarbeitung der globalen technischen Regelung der UN über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb

ECE/TRANS/WP.29/2019/72

 

Genehmigung zur Erarbeitung einer neuen globalen technischen Regelung der UN über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/53


(1)  Alle in der Tabelle genannten Dokumente sind unter folgendem Link verfügbar: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/gen2018.html.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1030 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2019

zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Indoxacarb wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2)

Die Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 läuft am 31. Dezember 2019 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 28. Juni 2018 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Indoxacarb gestellt.

(3)

Am 12. November 2018 teilte die bewertende zuständige Behörde Frankreichs der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4)

Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5)

Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(6)

Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, den Ablauf der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 um einen ausreichend langen Zeitraum hinauszuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. Angesichts der für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur eingeräumten Fristen, ist es angebracht, das Ablaufdatum der Genehmigung auf den 30. Juni 2022 zu verschieben.

(7)

Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 wird auf den 30. Juni 2022 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1031 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2019

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4883)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Litauen und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/975 der Kommission (5) geändert.

(2)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/975 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen in Polen, Litauen und Rumänien aufgetreten, was sich ebenfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.

(3)

Im Juni 2019 kam es zu zwei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Bezirken Marijampolė und Prienai in Litauen; in Gebieten, die derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Litauen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(4)

Im Juni 2019 kam es zu einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Bartoszycki in Polen, in einem Gebiet, das derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(5)

Im Juni 2019 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Powiat Węgrowski in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(6)

Im Juni 2019 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Kreis Vâlcea in Rumänien festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Rumänien, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(7)

Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Litauen, Polen und Rumänien neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Teile I, II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/975 der Kommission vom 13. Juni 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 14.6.2019, S. 31).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL I

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

in der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich,

Rue Mersinhat,

die N818 bis zur Kreuzung mit der N83,

die N83 bis zur Kreuzung mit der N884,

die N884 bis zur Kreuzung mit der N824,

die N824 bis zur Kreuzung mit Le Routeux,

Le Routeux,

Rue d'Orgéo,

Rue de la Vierre,

Rue du Bout-d'en-Bas,

Rue Sous l'Eglise,

Rue Notre-Dame,

Rue du Centre,

die N845 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der N802,

die N802 bis zur Kreuzung mit der N825,

die N825 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

N40: Burnaimont, Rue de Luxembourg, Rue Ranci, Rue de la Chapelle,

Rue du Tombois,

Rue Du Pierroy,

Rue Saint-Orban,

Rue Saint-Aubain,

Rue des Cottages,

Rue de Relune,

Rue de Rulune,

Route de l'Ermitage,

N87: Route de Habay,

Chemin des Ecoliers,

Le Routy,

Rue Burgknapp,

Rue de la Halte,

Rue du Centre,

Rue de l'Eglise,

Rue du Marquisat,

Rue de la Carrière,

Rue de la Lorraine,

Rue du Beynert,

Millewée,

Rue du Tram,

Millewée,

N4: Route de Bastogne, Avenue de Longwy, Route de Luxembourg,

die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg,

die Grenze zu Frankreich,

die N87 bis zur Kreuzung mit der N871 auf der Höhe von Rouvroy,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der Rue Baillet Latour,

die Rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Aubange,

die N81 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der Rue du Fet,

Rue du Fet,

Rue de l'Accord bis zur Kreuzung mit der Rue de la Gaume,

Rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der Rue des Bruyères,

Rue des Bruyères,

Rue de Neufchâteau,

Rue de la Motte,

die N894 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

in Varna the whole region excluding the villages covered in Part II;

in Silistra region:

whole municipality of Glavinitza,

whole municipality of Tutrakan,

whithinmunicipality of Dulovo:

Boil,

Vokil,

Grancharovo,

Doletz,

Oven,

Okorsh,

Oreshene,

Paisievo,

Pravda,

Prohlada,

Ruyno,

Sekulovo,

Skala,

Yarebitsa,

within municipality of Sitovo:

Bosna,

Garvan,

Irnik,

Iskra,

Nova Popina,

Polyana,

Popina,

Sitovo,

Yastrebna,

within municipality of Silistra:

Vetren,

in Dobrich region:

whole municipality of Baltchik,

wholemunicipality of General Toshevo,

whole municipality of Dobrich,

whole municipality of Dobrich-selska (Dobrichka),

within municipality of Krushari:

Severnyak,

Abrit,

Dobrin,

Alexandria,

Polkovnik Dyakovo,

Poruchik Kardzhievo,

Zagortzi,

Zementsi,

Koriten,

Krushari,

Bistretz,

Efreytor Bakalovo,

Telerig,

Lozenetz,

Krushari,

Severnyak,

Severtsi,

within municipality of Kavarna:

Krupen,

Belgun,

Bilo,

Septemvriytsi,

Travnik,

whole municipality of Tervel, except Brestnitsa and Kolartzi,

in Ruse region:

within municipality of Slivo pole:

Babovo,

Brashlen,

Golyamo vranovo,

Malko vranovo,

Ryahovo,

Slivo pole,

Borisovo,

within municipality of Ruse:

Sandrovo,

Prosena,

Nikolovo,

Marten,

Dolno Ablanovo,

Ruse,

Chervena voda,

Basarbovo,

within municipality of Ivanovo:

Krasen,

Bozhichen,

Pirgovo,

Mechka,

Trastenik,

within municipality of Borovo:

Batin,

Gorno Ablanovo,

Ekzarh Yosif,

Obretenik,

Batin,

within municipality of Tsenovo:

Krivina,

Belyanovo,

Novgrad,

Dzhulyunitza,

Beltzov,

Tsenovo,

Piperkovo,

Karamanovo,

in Veliko Tarnovo region:

within municipality of Svishtov:

Sovata,

Vardim,

Svishtov,

Tzarevets,

Bulgarsko Slivovo,

Oresh,

in Pleven region:

within municipality of Belene:

Dekov,

Belene,

Kulina voda,

Byala voda,

within municipality of Nikopol:

Lozitza,

Dragash voyvoda,

Lyubenovo,

Nikopol,

Debovo,

Evlogievo,

Muselievo,

Zhernov,

Cherkovitza,

within municipality of Gulyantzi:

Somovit,

Dolni vit,

Milkovitsa,

Shiyakovo,

Lenkovo,

Kreta,

Gulyantzi,

Brest,

Dabovan,

Zagrazhdan,

Gigen,

Iskar,

within municipality of Dolna Mitropoliya:

Komarevo,

Baykal,

Slavovitsa,

Bregare,

Orehovitsa,

Krushovene,

Stavertzi,

Gostilya,

in Vratza region:

within municipality of Oryahovo:

Dolni vadin,

Gorni vadin,

Ostrov,

Galovo,

Leskovets,

Selanovtsi,

Oryahovo,

within municipality of Miziya:

Saraevo,

Miziya,

Voyvodovo,

Sofronievo,

within municipality of Kozloduy:

Harlets,

Glozhene,

Butan,

Kozloduy,

in Montana region:

within municipality of Valtchedram:

Dolni Tzibar,

Gorni Tzibar,

Ignatovo,

Zlatiya,

Razgrad,

Botevo,

Valtchedram,

Mokresh,

within municipality Lom:

Kovatchitza,

Stanevo,

Lom,

Zemphyr,

Dolno Linevo,

Traykovo,

Staliyska mahala,

Orsoya,

Slivata,

Dobri dol,

within municipality of Brusartsi:

Vasilyiovtzi,

Dondukovo,

in Vidin region:

within municipality of Ruzhintsi:

Dinkovo,

Topolovets,

Drenovets,

within municipality of Dimovo:

Artchar,

Septemvriytzi,

Yarlovitza,

Vodnyantzi,

Shipot,

Izvor,

Mali Drenovetz,

Lagoshevtzi,

Darzhanitza,

within municipality of Vidin:

Vartop,

Botevo,

Gaytantsi,

Tzar Simeonovo,

Ivanovtsi,

Zheglitza,

Sinagovtsi,

Dunavtsi,

Bukovets,

Bela Rada,

Slana bara,

Novoseltsi,

Ruptzi,

Akatsievo,

Vidin,

Inovo,

Kapitanovtsi,

Pokrayna,

Antimovo,

Kutovo,

Slanotran,

Koshava,

Gomotartsi.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 651100, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100, 653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658201, 658202 és 658403 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900750, 901250, 901260, 901270, 901350, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 901750, 901950, 902050, 902150, 902250, 902350, 902450, 902550, 902650, 902660, 902670, 902750, 903250, 903650, 903750, 903850, 904350, 904750, 904760, 904850, 904860, 905360, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 702550, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, és 705350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950, 751150, 752150 és755550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 552010, 552150, 552250, 552350, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910 és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572250, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360, 573450, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855350, 855450, 855550, 855650, 855660 és 855850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizputes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Kazdangas pagasts un Aizputes pilsēta,

Alsungas novads,

Durbes novada Dunalkas un Tadaiķu pagasts,

Kuldīgas novada Gudenieku pagasts,

Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts,

Grobiņas novada Bārtas un Gaviezes pagasts,

Rucavas novada Dunikas pagasts.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Jurbarko rajono savivaldybė: Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos,

Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kelmės apylinkių, Kražių, Kukečių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 2128 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2106, Liolių, Pakražančio seniūnijos, Tytuvėnų seniūnijos dalis į vakarus ir šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105, ir Vaiguvos seniūnijos,

Pagėgių savivaldybė,

Plungės rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnujų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos,

Rietavo savivaldybė,

Skuodo rajono savivaldybė,

Šilalės rajono savivaldybė,

Šilutės rajono savivaldybė: Juknaičių, Kintų, Šilutės ir Usėnų seniūnijos,

Tauragės rajono savivaldybė: Lauksargių, Skaudvilės, Tauragės, Mažonų, Tauragės miesto ir Žygaičių seniūnijos.

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Ruciane – Nida w powiecie piskim,

część gminy Miłki położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63, część gminy Ryn położona na południe od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn, część gminy Giżycko położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Giżycko, na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowej granicy gminy do granicy miasta Giżycko i na południe od granicy miasta Giżycko w powiecie giżyckim,

gminy Mikołajki, Piecki, część gminy Sorkwity położona na południe od drogi nr 16 i część gminy wiejskiej Mrągowo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 16 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo w powiecie mrągowskim,

gminy Dźwierzuty, Rozogi i Świętajno w powiecie szczycieńskim,

gminy Gronowo Elbląskie, Markusy, Rychliki, część gminy Elbląg położona na zachód od zachodniej granicy powiatu miejskiego Elbląg i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 22 i część gminy Tolkmicko niewymieniona w części II załącznika w powiecie elbląskim oraz strefa wód przybrzeżnych Zalewu Wiślanego i Zatoki Elbląskiej,

gminy Barczewo, Biskupiec, Dobre Miasto, Dywity, Jonkowo, Świątki i część gminy Jeziorany położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 593 w powiecie olsztyńskim,

gminy Łukta, Miłakowo, Małdyty, Miłomłyn i Morąg w powiecie ostródzkim,

gmina Zalewo w powiecie iławskim,

w województwie podlaskim:

gminy Rudka, Wyszki, część gminy Brańsk położona na północ od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk i miasto Brańsk w powiecie bielskim,

gmina Perlejewo w powiecie siemiatyckim,

gminy Kolno z miastem Kolno, Mały Płock i Turośl w powiecie kolneńskim,

gmina Poświętne w powiecie białostockim,

gminy Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

powiat zambrowski;

w województwie mazowieckim:

gminy Rzekuń, Troszyn, Lelis, Czerwin, Łyse i Goworowo w powiecie ostrołęckim,

powiat miejski Ostrołęka,

powiat ostrowski,

gminy Karniewo, Maków Mazowiecki, Rzewnie i Szelków w powiecie makowskim,

gmina Krasne w powiecie przasnyskim,

gminy Bodzanów, Bulkowo, Mała Wieś, Staroźreby i Wyszogród w powiecie płockim,

gminy Ciechanów z miastem Ciechanów, Glinojeck, Gołymin – Ośrodek, Ojrzeń, Opinogóra Górna i Sońsk w powiecie ciechanowskim,

gminy Baboszewo, Dzierzążnia, Płońsk z miastem Płońsk i Sochocin w powiecie płońskim,

gminy Gzy, Obryte, Zatory, Pułtusk i część gminy Winnica położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, Zabrodzie i część gminy Somianka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Jadów, Klembów, Poświętne, Strachówka i Tłuszcz w powiecie wołomińskim,

gminy Dobre, Stanisławów, część gminy Jakubów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A2, część gminy Kałuszyn położona na północ od linii wyznaczonej przez drogi nr 2 i 92 i część gminy Mińsk Mazowiecki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A2 w powiecie mińskim,

gminy Garbatka Letnisko, Gniewoszów i Sieciechów w powiecie kozienickim,

gminy Baranów i Jaktorów w powiecie grodziskim,

powiat żyrardowski,

gminy Belsk Duży, Błędów, Goszczyn i Mogielnica w powiecie grójeckim,

gminy Białobrzegi, Promna, Stara Błotnica, Wyśmierzyce i część gminy Stromiec położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 48 w powiecie białobrzeskim,

gminy Jedlińsk, Jastrzębia i Pionki z miastem Pionki w powiecie radomskim,

gminy Iłów, Nowa Sucha, Rybno, część gminy Teresin położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 92, część gminy wiejskiej Sochaczew położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 i część miasta Sochaczew położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 50 i 92 w powiecie sochaczewskim,

gmina Policzna w powiecie zwoleńskim,

gmina Solec nad Wisłą w powiecie lipskim;

w województwie lubelskim:

gminy Bełżyce, Borzechów, Bychawa, Niedrzwica Duża, Jastków, Konopnica, Strzyżewice, Wysokie, Wojciechów i Zakrzew w powiecie lubelskim,

gminy Miączyn, Nielisz, Sitno, Komarów-Osada, Sułów, część gminy Szczebrzeszyn położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Szczebrzesyzn i część gminy wiejskiej Zamość położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie zamojskim,

powiat miejski Zamość,

gmina Jeziorzany i część gminy Kock położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Czarną w powiecie lubartowskim,

gminy Adamów i Serokomla w powiecie łukowskim,

gminy Nowodwór, Ryki, Ułęż i miasto Dęblin w powiecie ryckim,

gminy Janowiec, i część gminy wiejskiej Puławy położona na zachód od rzeki Wisły w powiecie puławskim,

gminy Chodel, Karczmiska, Łaziska, Opole Lubelskie, Poniatowa i Wilków w powiecie opolskim,

gminy Rudnik i Żółkiewkaw powiecie krasnostawskim,

gminy Bełżec, Jarczów, Lubycza Królewska, Rachanie, Susiec, Ulhówek i część gminy Łaszczów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 852 w powiecie tomaszowskim,

gminy Łukowa i Obsza w powiecie biłgorajskim,

gminy Kraśnik z miastem Kraśnik, Szastarka, Trzydnik Duży, Urzędów, Wilkołaz i Zakrzówek w powiecie kraśnickim,

gminy Modliborzyce i Potok Wielki w powiecie janowskim;

w województwie podkarpackim:

powiat lubaczowski,

gminy Laszki i Wiązownica w powiecie jarosławskim,

gminy Pysznica, Zaleszany i miasto Stalowa Wola w powiecie stalowowolskim,

gmina Gorzyce w powiecie tarnobrzeskim;

w województwie świętokrzyskim:

gminy Tarłów i Ożarów w powiecie opatowskim,

gminy Dwikozy, Zawichost i miasto Sandomierz w powiecie sandomierskim.

8.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Județul Alba,

Județul Cluj,

Județul Harghita,

Județul Hunedoara,

Județul Iași,

Județul Neamț,

Restul județului Mehedinți care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:

Comuna Garla Mare,

Hinova,

Burila Mare,

Gruia,

Pristol,

Dubova,

Municipiul Drobeta Turnu Severin,

Eselnița,

Salcia,

Devesel,

Svinița,

Gogoșu,

Simian,

Orșova,

Obârșia Closani,

Baia de Aramă,

Bala,

Florești,

Broșteni,

Corcova,

Isverna,

Balta,

Podeni,

Cireșu,

Ilovița,

Ponoarele,

Ilovăț,

Patulele,

Jiana,

Iyvoru Bârzii,

Malovat,

Bălvănești,

Breznița Ocol,

Godeanu,

Padina Mare,

Corlățel,

Vânju Mare,

Vânjuleț,

Obârșia de Câmp,

Vânători,

Vladaia,

Punghina,

Cujmir,

Oprișor,

Dârvari,

Căzănești,

Husnicioara,

Poroina Mare,

Prunișor,

Tămna,

Livezile,

Rogova,

Voloiac,

Sisești,

Sovarna,

Bălăcița,

Județul Gorj,

Județul Suceava,

Județul Mureș,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin.

TEIL II

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

in der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich auf der Höhe von Florenville,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N894 auf der Höhe von Florenville,

die N894 bis zur Kreuzung mit der Rue de la Motte,

Rue de la Motte bis zur Kreuzung mit der Rue de Neufchâteau,

Rue de Neufchâteau,

Rue des Bruyères bis zur Kreuzung mit der Rue de la Gaume,

Rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der Rue de l'Accord,

Rue de l'Accord,

Rue du Fet,

die N40 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Weyler,

die N81 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N88 auf der Höhe von Aubange,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der Rue Baillet Latour,

die Rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N871,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N87 auf der Höhe von Rouvroy,

die N87 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

in Varna region:

within municipality of Beloslav:

Razdelna,

within municipalty of Devnya:

Devnya,

Povelyanovo,

Padina,

within municipality of Vetrino:

Gabarnitsa,

within municipality of Provadiya:

Staroselets,

Petrov dol,

Provadiya,

Dobrina,

Manastir,

Zhitnitsa,

Tutrakantsi,

Bozveliysko,

Barzitsa,

Tchayka,

within municipality of Avren:

Trastikovo,

Sindel,

Avren,

Kazashka reka,

Yunak,

Tsarevtsi,

Dabravino,

within municipality of Dalgopol:

Tsonevo,

Velichkovo,

within municipality of Dolni chiflik:

Nova shipka,

Goren chiflik,

Pchelnik,

Venelin,

in Silistra region:

within municipality of Kaynardzha:

Voynovo,

Kaynardzha,

Kranovo,

Zarnik,

Dobrudzhanka,

Golesh,

Svetoslav,

Polkovnik Cholakovo,

Kamentzi,

Gospodinovo,

Davidovo,

Sredishte,

Strelkovo,

Poprusanovo,

Posev,

within municipality of Alfatar:

Alfatar,

Alekovo,

Bistra,

Kutlovitza,

Tzar Asen,

Chukovetz,

Vasil Levski,

within municipality of Silistra:

Glavan,

Silistra,

Aydemir,

Babuk,

Popkralevo,

Bogorovo,

Bradvari,

Sratzimir,

Bulgarka,

Tsenovich,

Sarpovo,

Srebarna,

Smiletz,

Profesor Ishirkovo,

Polkovnik Lambrinovo,

Kalipetrovo,

Kazimir,

Yordanovo,

within municipality of Sitovo:

Dobrotitza,

Lyuben,

Slatina,

within municipality of Dulovo:

Varbino,

Polkovnik Taslakovo,

Kolobar,

Kozyak,

Mezhden,

Tcherkovna,

Dulovo,

Razdel,

Tchernik,

Poroyno,

Vodno,

Zlatoklas,

Tchernolik,

in Dobrich region:

within municipality of Krushari:

Kapitan Dimitrovo,

Ognyanovo,

Zimnitza,

Gaber,

within municipality of Dobrich-selska:

Altsek,

Vodnyantsi,

Feldfebel Denkovo,

Hitovo,

within municipality of Tervel:

Brestnitza,

Kolartzi,

Angelariy,

Balik,

Bezmer,

Bozhan,

Bonevo,

Voynikovo,

Glavantsi,

Gradnitsa,

Guslar,

Kableshkovo,

Kladentsi,

Kochmar,

Mali izvor,

Nova Kamena,

Onogur,

Polkovnik Savovo,

Popgruevo,

Profesor Zlatarski,

Sartents,

Tervel,

Chestimenstko,

within municipality Shabla:

Shabla,

Tyulenovo,

Bozhanovo,

Gorun,

Gorichane,

Prolez,

Ezeretz,

Zahari Stoyanovo,

Vaklino,

Granichar,

Durankulak,

Krapetz,

Smin,

Staevtsi,

Tvarditsa,

Chernomortzi,

within municipality of Kavarna:

Balgarevo,

Bozhurets,

Vranino,

Vidno,

Irechek,

Kavarna,

Kamen briag,

Mogilishte,

Neykovo,

Poruchik Chunchevo,

Rakovski,

Sveti Nikola,

Seltse,

Topola,

Travnik,

Hadzhi Dimitar,

Chelopechene.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150,705250, 705450,705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 855250, 855460, 855750, 855950, 855960, 856051, 856150, 856250, 856260, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250 és 857550, továbbá 850650, 850850, 851851 és 851852 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821, 552360 és 552960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651200, 652100, 655400, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 658100, 658310, 658401, 658402, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 901850, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901450, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550, 904650 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aizputes novada Kalvenes pagasts,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novada Blīdenes pagasts, Remtes pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa 1154 un P109,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Durbes novada Durbes un Vecpils pagasts,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novads,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novads,

Priekules novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rojas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saldus novada Novadnieku, Kursīšu, Zvārdes, Pampāļu, Šķēdes, Nīgrandes, Zaņas, Ezeres, Rubas, Jaunauces un Vadakstes pagasts,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Skrundas novads,

Smiltenes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tērvetes novads,

Tukuma novads,

Vaiņodes novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vārkavas novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė: Ventos ir Papilės seniūnijos,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė: Kepalių, Kriukų, Saugėlaukio ir Satkūnų seniūnijos,

Jurbarko rajono savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė: Akmenynų, Liubavo, Kalvarijos seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 131 ir į pietus nuo kelio Nr. 200 ir Sangrūdos seniūnijos,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė,

Kazlų Rūdos savivaldybė: Jankų, Plutiškių seniūnijos ir Kazlų Rudos seniūnijos dalis nuo kelio Nr. 2613 į šiaurę, kelio Nr. 183 į rytus ir kelio Nr. 230 į šiaurę,

Kelmės rajono savivaldybė: Tytuvėnų seniūnijos dalis į rytus ir pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105, Užvenčio, Kukečių dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 2128 ir į rytus nuo kelio Nr. 2106, ir Šaukėnų seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė: Būdviečio, Kapčiamieščio, Krosnos, Kučiūnų ir Noragėlių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė: Degučių, Gudelių, Mokolų ir Narto seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybė: Šerkšnėnų, Sedos ir Židikų seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė: Stakliškių ir Veiverių seniūnijos

Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų, Šiluvos, Kalnujų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Griškabūdžio, Kidulių, Kudirkos Naumiesčio, Lekėčių, Sintautų, Slavikų. Sudargo, Žvirgždaičių seniūnijos ir Kriūkų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 3804, Lukšių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 3804, Šakių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 140 ir į pietvakarius nuo kelio Nr. 137

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė: Šiaulių kaimiškoji seniūnija,

Šilutės rajono savivaldybė: Rusnės seniūnija,

Širvintų rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė: Batakių ir Gaurės seniūnijos,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Kybartų, Klausučių, Pajevonio, Šeimenos, Vilkaviškio miesto, Virbalio, Vištyčio seniūnijos,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Prostki, Stare Juchy i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

gminy Godkowo, Milejewo, Młynary, Pasłęk, część gminy Elbląg położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 22 oraz na południe i na południowy wschód od granicy powiatu miejskiego Elbląg, i część obszaru lądowego gminy Tolkmicko położona na południe od linii brzegowej Zalewu Wiślanego i Zatoki Elbląskiej do granicy z gminą wiejską Elbląg w powiecie elbląskim,

powiat miejski Elbląg,

gmina Wydminy, część gminy Miłki położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63, część gminy Ryn położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn, część gminy wiejskiej Giżycko położona na zachód od zachodniej linii brzegowej jeziora Kisajno i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnacą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Giżyckow powiecie giżyckim,

powiat gołdapski,

część gminy Węgorzewo położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowo-wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 650, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 650 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 63 do skrzyżowania z drogą biegnącą do miejscowości Przystań i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przystań, Pniewo, Kamionek Wielki, Radzieje, Dłużec w powiecie węgorzewskim,

powiat olecki,

gminy Orzysz, Biała Piska i Pisz w powiecie piskim,

gminy Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie i Bisztynekw powiecie bartoszyckim,

gmina Kolno i część gminy Jeziorany położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 593 w powiecie olsztyńskim,

powiat braniewski,

gminy Kętrzyn z miastem Kętrzyn, Reszel i część gminy Korsze położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na wschód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gminy Lidzbark Warmiński z miastem Lidzbark Warmiński, Lubomino, Orneta i część gminy Kiwity położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 513 w powiecie lidzbarskim,

część gminy Sorkwity położona na północ od drogi nr 16 i część gminy wiejskiej Mrągowo położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 16 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo w powiecie mrągowskim;

w województwie podlaskim:

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

gminy Mielnik, Nurzec – Stacja, Grodzisk, Drohiczyn, Dziadkowice, i Siemiatycze z miastem Siemiatyczew powiecie siemiatyckim,

gminy Białowieża, Czyże, Narew, Narewka, Hajnówka z miastem Hajnówka i część gminy Dubicze Cerkiewne położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1654B w powiecie hajnowskim,

gminy Kobylin-Borzymyi Sokoły w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Grabowo i Stawiski w powiecie kolneńskim,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Juchnowiec Kościelny, Łapy, Michałowo, Supraśl, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

miasto Bielsk Podlaski, część gminy Bielsk Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 biegnącą od południowo-zachodniej granicy gminy do granicy miasta Bielsk Podlaski, na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 689 biegnącą od wschodniej granicy gminy do wschodniej granicy miasta Bielsk Podlaski oraz na północ i północny zachód od granicy miasta Bielsk Podlaski, część gminy Boćki położona na zachód od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 i część gminy Brańsk położona na południe od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk w powiecie bielskim,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok;

w województwie mazowieckim:

gminy Korczew, Kotuń, Paprotnia, Przesmyki, Wodynie, Skórzec, Mokobody, Mordy, Siedlce, Suchożebry i Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Bielany, Ceranów, Jabłonna Lacka, Kosów Lacki, Repki, Sabnie, Sterdyń i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

powiat węgrowski,

powiat łosicki,

gminy Brochów, Młodzieszyn, część gminy Teresin położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92, część gminy wiejskiej Sochaczew położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 i część miasta Sochaczew położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 50 i 92 w powiecie sochaczewskim,

powiat nowodworski,

gminy Czerwińsk nad Wisłą, Joniec, Naruszewo Nowe Miasto i Załuski w powiecie płońskim,

gminy Pokrzywnica, Świercze i część gminy Winnica położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Dąbrówka, Kobyłka, Marki, Radzymin, Wołomin, Zielonka i Ząbki w powiecie wołomińskim,

część gminy Somianka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Latowicz, Mrozy, Siennica, Sulejówek, część gminy Jakubów położona na południe od linii wyznaczoenj przez drogę nr A2, część gminy Kałuszyn położona na południe od linii wyznaczonej przez drogi nr 2 i 92 i część gminy Mińsk Mazowiecki położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr A2 i miasto Mińsk Mazowiecki w powiecie mińskim,

powiat garwoliński,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

gminy Chynów, Grójec, Jasieniec, Pniewy i Warka w powiecie grójeckim,

gminy Milanówek, Grodzisk Mazowiecki, Podkowa Leśna i Żabia Wola w powiecie grodziskim,

gminy Grabów nad Pilicą, Magnuszew, Głowaczów, Kozienice w powiecie kozienickim,

część gminy Stromiec położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 48 w powiecie białobrzeskim,

powiat miejski Warszawa;

w województwie lubelskim:

gminy Borki, Czemierniki, Kąkolewnica, Komarówka Podlaska, Wohyń i Radzyń Podlaski z miastem Radzyń Podlaski w powiecie radzyńskim,

gminy Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski, Wola Mysłowska, Trzebieszów, Krzywda, Stanin, część gminy wiejskiej Łuków położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Łuków i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 806 biegnącą od wschodniej granicy miasta Łuków do wschodniej granicy gminy wiejskiej Łuków i miasto Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Janów Podlaski, Kodeń, Tuczna, Leśna Podlaska, Rossosz, Łomazy, Konstantynów, Piszczac, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie, Terespol z miastem Terespol, Drelów, Międzyrzec Podlaski z miastem Międzyrzec Podlaski w powiecie bialskim,

powiat miejski Biała Podlaska,

gmina Łęczna i część gminy Spiczyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 829 w powiecie łęczyńskim,

część gminy Siemień położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 815 i część gminy Milanów położona na zachód od drogi nr 813 w powiecie parczewskim,

gminy Niedźwiada, Ostrówek, Abramów, Firlej, Kamionka, Michów, Lubartów z miastem Lubartów i część gminy Kock położona na wschód od linii wyznaczonej przez rzekę Czarną, w powiecie lubartowskim,

gminy Jabłonna, Krzczonów, Niemce, Garbów, Głusk i Wólka w powiecie lubelskim,

powiat miejski Lublin,

gminy Mełgiew, Rybczewice, Piaski i miasto Świdnik w powiecie świdnickim,

gminy Fajsławice, Gorzków, i część gminy Łopiennik Górny położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 w powiecie krasnostawskim,

gminy Dołhobyczów, Mircze, Trzeszczany, Werbkowice i część gminy wiejskiej Hrubieszów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 844 oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 i miasto Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

gmina Telatyn, Tyszowce i część gminy Łaszczów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 852 w powiecie tomaszowskim,

część gminy Wojsławice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy przez miejscowość Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

gmina Grabowiec i część gminy Skierbieszów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 843 w powiecie zamojskim,

gminy Markuszów, Nałęczów, Kazimierz Dolny, Końskowola, Kurów, Wąwolnica, Żyrzyn, Baranów, część gminy wiejskiej Puławy położona na wschód od rzeki Wisły i miasto Puławy w powiecie puławskim,

gminy Annopol, Dzierzkowice i Gościeradów w powiecie kraśnickim,

gmina Józefów nad Wisłą w powiecie opolskim,

gminy Kłoczew i Stężyca w powiecie ryckim;

w województwie podkarpackim:

gminy Radomyśl nad Sanem i Zaklików w powiecie stalowowolskim.

8.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Restul județului Maramureș care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:

Comuna Vișeu de Sus,

Comuna Moisei,

Comuna Borșa,

Comuna Oarța de Jos,

Comuna Suciu de Sus,

Comuna Coroieni,

Comuna Târgu Lăpuș,

Comuna Vima Mică,

Comuna Boiu Mare,

Comuna Valea Chioarului,

Comuna Ulmeni,

Comuna Băsești,

Comuna Baia Mare,

Comuna Tăuții Magherăuș,

Comuna Cicărlău,

Comuna Seini,

Comuna Ardusat,

Comuna Farcasa,

Comuna Salsig,

Comuna Asuaju de Sus,

Comuna Băița de sub Codru,

Comuna Bicaz,

Comuna Grosi,

Comuna Recea,

Comuna Baia Sprie,

Comuna Sisesti,

Comuna Cernesti,

Copalnic Mănăstur,

Comuna Dumbrăvița,

Comuna Cupseni,

Comuna Șomcuța Mare,

Comuna Sacaleșeni,

Comuna Remetea Chioarului,

Comuna Mireșu Mare,

Comuna Ariniș,

Județul Bistrița-Năsăud.

TEIL III

1.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Brocēnu novada Cieceres un Gaiķu pagasts, Remtes pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa 1154 un P109, Brocēnu pilsēta,

Saldus novada Saldus, Zirņu, Lutriņu un Jaunlutriņu pagasts, Saldus pilsēta.

2.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės, Kruopių, Naujosios Akmenės kaimiškoji ir Naujosios Akmenės miesto seniūnijos,

Birštono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė: Gaižaičių, Gataučių, Joniškio, Rudiškių, Skaistgirio, Žagarės seniūnijos,

Kalvarijos savivaldybė: Kalvarijos seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 131 ir į šiaurę nuo kelio Nr. 200,

Kazlų Rudos savivaldybė: Antanavo seniūnija ir Kazlų Rudos seniūnijos dalis nuo kelio Nr. 2613 į pietus, kelio Nr. 183 į vakarus ir kelio Nr. 230 į pietus,

Lazdijų rajono savivaldybė: Lazdijų miesto, Lazdijų, Seirijų, Šeštokų, Šventežerio ir Veisiejų seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė: Igliaukos, Liudvinavo, Marijampolės, Sasnavos ir Šunskų seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos,

Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Jiezno, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Prienų ir Šilavotos seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė: Gelgaudiškio ir Plokščių seniūnijos ir Kriūkų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Lukšių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Šakių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 140 ir į šiaurės rytus nuo kelio Nr. 137,

Šiaulių rajono savivaldybės: Bubių, Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kuršėnų kaimiškoji, Kuršėnų miesto, Kužių, Meškuičių, Raudėnų ir Šakynos seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė: Gelgaudiškio ir Plokščių seniūnijos ir Kriūkų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Lukšių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Šakių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 140 ir į šiaurės rytus nuo kelio Nr. 137,

Vilkaviškio rajono savivaldybės: Gižų ir Pilviškių seniūnijos.

3.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Sępopol i Bartoszyce z miastem Bartoszyce w powiecie bartoszyckim,

część gminy Kiwity położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 513 w powiecie lidzbarskim,

gminy Srokowo, Barciany i część gminy Korsze położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na zachód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gminy Budry, Pozezdrze i część gminy Węgorzewo położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowo-wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 650, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 650 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 63 do skrzyżowania z drogą biegnącą do miejscowości Przystań i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przystań, Pniewo, Kamionek Wielki, Radzieje, Dłużec w powiecie węgorzewskim,

gmina Kruklanki, część gminy Giżycko położona na wschód od zachodniej linii brzegowej jeziora Kisajno do granic miasta Giżycko oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr nr 63 biegnącą od południowo-wchodniej granicy miasta Giżycko do południowej granicy gminy Giżycko i, miasto Giżycko w powiecie giżyckim,

w województwie podlaskim:

gmina Orla, część gminy Bielsk Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 biegnącą od południowo-zachodniej granicy gminy do granicy miasta Bielsk Podlaski i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 689 biegnącą od wschodniej granicy gminy do wschodniej granicy miasta Bielsk Podlaski i część gminy Boćki położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie bielskim,

gminy Kleszczele, Czeremcha i część gminy Dubicze Cerkiewne położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1654B w powiecie hajnowskim,

gmina Milejczyce w powiecie siemiatyckim;

w województwie mazowieckim:

gminy Domanice i Wiśniew w powiecie siedleckim,

w województwie lubelskim:

gminy Białopole, Dubienka, Chełm, Leśniowice, Wierzbica, Sawin, Ruda Huta, Dorohusk, Kamień, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny, Siedliszcze, Żmudź i część gminy Wojsławice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

gminy Izbica, Kraśniczyn, Krasnystaw z miastem Krasnystaw, Siennica Różana i część gminy Łopiennik Górny położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 w powiecie krasnostawskim,

gmina Stary Zamość i część gminy Skierbieszów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 843 w powiecie zamojskim,

gminy Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, Urszulin, Stary Brus, Wyryki i gmina wiejska Włodawa w powiecie włodawskim,

gminy Cyców, Ludwin, Puchaczów, Milejów i część gminy Spiczyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 829 w powiecie łęczyńskim,

gmina Trawniki w powiecie świdnickim,

gminy Jabłoń, Podedwórze, Dębowa Kłoda, Parczew, Sosnowica, część gminy Siemień położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 815 i część gminy Milanów położona na wschód od drogi nr 813 w powiecie parczewskim,

gminy Sławatycze, Sosnówka, i Wisznice w powiecie bialskim,

gmina Ulan Majorat w powiecie radzyńskim,

gminy Ostrów Lubelski, Serniki i Uścimów w powiecie lubartowskim,

gmina Wojcieszków i część gminy wiejskiej Łuków położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Łuków, a następnie na północ, zachód, południe i wschód od linii stanowiącej północną, zachodnią, południową i wschodnią granicę miasta Łuków do jej przecięcia się z drogą nr 806 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 806 biegnącą od wschodniej granicy miasta Łuków do wschodniej granicy gminy wiejskiej Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Horodło, Uchanie i część gminy wiejskiej Hrubieszów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 844 biegnącą od zachodniej granicy gminy wiejskiej Hrubieszów do granicy miasta Hrubieszów oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od wschodniej granicy miasta Hrubieszów do wschodniej granicy gminy wiejskiej Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

4.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Partea din județul Maramureș cu următoarele delimitări:

Comuna Petrova,

Comuna Bistra,

Comuna Repedea,

Comuna Poienile de sub Munte,

Comuna Vișeu e Jos,

Comuna Ruscova,

Comuna Leordina,

Comuna Rozavlea,

Comuna Strâmtura,

Comuna Bârsana,

Comuna Rona de Sus,

Comuna Rona de Jos,

Comuna Bocoiu Mare,

Comuna Sighetu Marmației,

Comuna Sarasau,

Comuna Câmpulung la Tisa,

Comuna Săpânța,

Comuna Remeti,

Comuna Giulești,

Comuna Ocna Șugatag,

Comuna Desești,

Comuna Budești,

Comuna Băiuț,

Comuna Cavnic,

Comuna Lăpuș,

Comuna Dragomirești,

Comuna Ieud,

Comuna Saliștea de Sus,

Comuna Săcel,

Comuna Călinești,

Comuna Vadu Izei,

Comuna Botiza,

Comuna Bogdan Vodă,

Localitatea Groșii Țibileșului, comuna Suciu de Sus,

Localitatea Vișeu de Mijloc, comuna Vișeu de Sus,

Localitatea Vișeu de Sus, comuna Vișeu de Sus.

Partea din județul Mehedinți cu următoarele comune:

Comuna Strehaia,

Comuna Greci,

Comuna Brejnita Motru,

Comuna Butoiești,

Comuna Stângăceaua,

Comuna Grozesti,

Comuna Dumbrava de Jos,

Comuna Băcles,

Comuna Bălăcița,

Județul Argeș,

Județul Olt,

Județul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


LEITLINIEN

24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/64


LEITLINIE (EU) 2019/1032 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Mai 2019

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2019/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine einheitliche Geldpolitik erfordert die Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, damit eine solche Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann.

(2)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) sollte geändert werden, um einige notwendige technische und redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit bestimmten Aspekten bei geldpolitischen Geschäften zu berücksichtigen.

(3)

Im Hinblick auf die Stärkung der Transparenz des Sicherheitenrahmens des Eurosystems sollte die Begriffsbestimmung von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag als Emittenten oder Garanten von Schuldtitel weiter klargestellt werden.

(4)

Die am 12. Dezember 2017 verabschiedete Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) legt einen allgemeinen Rahmen für die Verbriefung fest und schafft einen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen. Der Sicherheitenrahmen des Eurosystems sollte überarbeitet werden, um relevanten Merkmalen hinsichtlich a) der in jener Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten in Bezug auf Daten zur Bonität und Wertentwicklung zugrunde liegender Risikopositionen und b) der Bestimmungen jener Verordnung in Bezug auf die Registrierung von Verbriefungsregistern bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Rechnung zu tragen.

(5)

Zur Beurteilung der Bonität von als Sicherheiten für Kreditgeschäfte gestellten Vermögenswerten stützt sich das Eurosystem auf Informationen, die von Bonitätsbeurteilungssystemen stammen. In diesem Zusammenhang sollte die Verwendung von Ratingtools (RTs) externer Anbieter als eine der zulässigen Quellen für Bonitätsbeurteilungen eingestellt werden, um die Komplexität des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu verringern und einen Beitrag dazu zu leisten, den Rückgriff auf externe Bonitätsbeurteilungen seitens des Eurosystems zu reduzieren.

(6)

Das Eurosystem akzeptiert bestimmte marktfähige Schuldtitel, die von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert werden, als Sicherheiten. Die Kriterien für die Anerkennung von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen sollten gestrafft werden, um die Komplexität des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu verringern.

(7)

Das Eurosystem akzeptiert bestimmte Kreditforderungen als Sicherheiten. Die Zulassungskriterien für solche Kreditforderungen müssen geändert werden, um die Komplexität des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu verringern und dessen Konsistenz sicherzustellen. Insbesondere wird das Eurosystem nicht mehr zwischen variabel verzinsten Kreditforderungen, bei denen zum Zeitpunkt der Emission oder nach der Emission Ober- oder Untergrenzen zur Anwendung kommen, unterscheiden. Ebenso wird das Eurosystem bei variabel verzinsten Kreditforderungen, deren Referenzzinssatz an die Rendite von Staatsanleihen gekoppelt ist, nicht mehr hinsichtlich der Laufzeit der Staatsanleihen unterscheiden. Es muss ferner klargestellt werden, dass Kreditforderungen nicht notenbankfähig sind, wenn ihr letzter Cashflow negativ war. Darüber hinaus sollte ein Mindestbetrag für die Notenbankfähigkeit von inländischen Kreditforderungen eingeführt werden, um die Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems weiter zu harmonisieren.

(8)

Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen Bewertungsgrundsätzen und besonderen Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem in dem Fall, dass die von ihm hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass das Eurosystem für nicht marktfähige Sicherheiten einen Wert festlegt, der auf dem ausstehenden Betrag der betreffenden Sicherheiten basiert.

(9)

Das Eurosystem akzeptiert gedeckte Schuldverschreibungen, die vom Geschäftspartner oder von einer Stelle, zu der er enge Verbindungen unterhält, begeben, geschuldet oder garantiert werden, als Sicherheiten, vorausgesetzt, diese gedeckten Schuldverschreibungen erfüllen bestimmte Kriterien. In diesem Zusammenhang muss das Eurosystem die Kriterien für die Akzeptanz solcher gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten weiter klarstellen.

(10)

Im Interesse der Klarheit sind weitere geringfügige Änderungen vorzunehmen, darunter in Bezug auf den zu besichernden Betrag bei liquiditätszuführenden Operationen, die Frist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten und die geografischen Beschränkungen betreffend Asset-Backed Securities und Cashflow generierende Vermögenswerte.

(11)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Institution mit öffentlichem Förderauftrag‘ (agency) bezeichnet eine in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassene Stelle, und die entweder bestimmte, dem Allgemeinwohl dienende Tätigkeiten auf nationaler oder regionaler Ebene durchführt oder die der Deckung des Finanzierungsbedarfs für diese Tätigkeiten dient, und die das Eurosystem als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert hat. Die Liste der als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierten Stellen wird auf der Website der EZB veröffentlicht und gibt an, ob die in Anhang XIIa festgelegten quantitativen Kriterien für einen Bewertungsabschlag in Bezug auf die jeweilige Stelle erfüllt sind;“;

b)

Die folgenden Nummern 26a und 26b werden eingefügt:

„26a.

‚Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen‘ (ESMA reporting activation date) bezeichnet den ersten Tag, an dem sowohl a) ein Verbriefungsregister bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert ist und somit ein ESMA-Verbriefungsregister wird als auch b) die relevanten technischen Durchführungsstandards in Form der standardisierten Muster gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) von der Kommission erlassen worden und in Kraft getreten sind;

26b.

‚ESMA-Verbriefungsregister‘ (ESMA securitisation repository) bezeichnet ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402, das gemäß Artikel 10 jener Verordnung bei der ESMA registriert ist;

(*1)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“;"

c)

Die folgende Nummer 31a wird eingefügt:

„31a.

‚vom Eurosystem benanntes Archiv‘ (Eurosystem designated repository) bezeichnet eine Stelle, die gemäß Anhang VIII vom Eurosystem benannt ist und die für die Benennung in jenem Anhang festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt;“;

d)

Die folgende Nummer 50a wird eingefügt:

„50a.

‚Archiv für Daten auf Einzelkreditebene‘ (loan-level data repository) bezeichnet ein ESMA-Verbriefungsregister oder ein vom Eurosystem benanntes Archiv;“;

2.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gewährleisten die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung des Geschäfts bis zu dessen Fälligkeit; der Wert der als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte muss den insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation einschließlich der während der Laufzeit der Operation aufgelaufenen Zinsen jederzeit decken. Laufen positive Zinsen auf, sollte der jeweilige Betrag dem insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation täglich hinzuaddiert werden; laufen negative Zinsen auf, sollte der jeweilige Betrag täglich vom insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation abgezogen werden;“;

3.

Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Ein Geschäftspartner kann bei seiner Heimat-NZB auf Antrag die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität enthält den erforderlichen Kreditbetrag. Der Geschäftspartner liefert ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion, es sei denn diese Sicherheiten wurden nach Artikel 18 Absatz 4 bereits im Vorhinein vom Geschäftspartner bei der Heimat-NZB hinterlegt.“;

4.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen, muss der Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB einen Antrag stellen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die Heimat-NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag gibt die Höhe der Einlage im Rahmen dieser Fazilität an.“;

5.

Artikel 59 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.   Das Eurosystem veröffentlicht Informationen über Bonitätsstufen auf der EZB-Website in Form der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, einschließlich der Eingliederung der von externen Ratingagenturen (ECAIs) zur Verfügung gestellten Bonitätsbeurteilungen in die Bonitätsstufen.

5.   Bei der Beurteilung der Bonitätsanforderungen stützt sich das Eurosystem auf Informationen, die von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der drei Quellen gemäß Teil 4 Titel V stammen.“;

6.

Artikel 69 Absatz 2 wird gestrichen.

7.

In Artikel 70 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„3a.   Im Fall von Schuldtiteln, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben oder garantiert werden, muss der Emittent oder Garant seinen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Währung der Euro ist.“;

8.

Artikel 73 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist die Homogenität aller ihnen unterliegenden Cashflow generierenden Vermögenswerte, d. h., dass diese im Rahmen einer der nachstehenden Arten von Formularen auf Einzelkreditebene (loan-level templates), auf die in Anhang VIII Bezug genommen wird, gemeldet werden können:

a)

Hypothekenkredite für Wohnimmobilien;

b)

Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

c)

Kredite zur Autofinanzierung;

d)

Verbraucherkredite;

e)

Leasingforderungen;

f)

Kreditkartenforderungen.“;

9.

Artikel 74 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Hypotheken- und Forderungstreuhänder gelten als Intermediäre im Sinne von Absatz 2.“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die Schuldner und die Gläubiger der Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen im EWR ansässig bzw. — wenn es sich um natürliche Personen handelt — wohnhaft sein. Schuldner, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen zu dem Zeitpunkt, an dem die Cashflow generierenden Vermögenswerte entstanden sind, im EWR ansässig sein. Die gegebenenfalls zugehörigen Sicherheiten müssen sich im EWR befinden, und das Recht, dem die Cashflow generierenden Vermögenswerte unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein.“;

10.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, sind gemäß den Verfahren zur Verfügung zu stellen, die in Anhang VIII aufgeführt sind und die obligatorische Einstufung für die Datenqualität sowie die Anforderungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene beinhalten. Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit berücksichtigt das Eurosystem Folgendes: a) jede Unterlassung der Datenmeldung und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Ungeachtet der in Anhang VIII aufgeführten Einstufung, die für Daten auf Einzelkreditebene obligatorisch ist, kann das Eurosystem Asset-Backed Securities, die eine niedrigere als die obligatorische Einstufung (A1) aufweisen, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter der Bedingung, dass das Nichterreichen der obligatorischen Punktzahl angemessen erklärt wird, als Sicherheiten hereinnehmen. Das Eurosystem legt für jede angemessene Begründung eine maximale Toleranzschwelle und eine Toleranzfrist fest, die auf der Website der EZB näher spezifiziert werden. Die Toleranzfrist bestimmt, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Verbesserung der Qualität der Daten zu den Asset-Backed Securities eingetreten sein muss.“;

11.

Artikel 81a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Schuldtitel, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben wurden,“;

b)

Absatz 5 wird gestrichen;

12.

Artikel 90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 90

Kapitalbetrag und Verzinsung von Kreditforderungen

Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie lauten bis zu endgültigen Tilgung auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und

b)

sie haben eine Verzinsung, die bis zu endgültigen Tilgung wie folgt gestaltet ist:

i)

abgezinst,

ii)

festverzinst,

iii)

variabel verzinst, d. h. geknüpft an einen Referenzzinssatz mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = Referenzzinssatz ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:

der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:

ein Euro-Geldmarktsatz, z. B. Euribor, LIBOR oder ähnliche Indizes;

ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA;

die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet;

f (Untergrenze), c (Obergrenze), falls vorhanden, und x (Marge) sind Werte, die entweder bei Entstehung der Kreditforderung vordefiniert sind oder die sich über die Laufzeit der Kreditforderung ändern können; f und/oder c können auch nach Entstehung der Kreditforderung vereinbart werden; und

c)

deren letzter Cashflow nicht negativ war. Mit dem Eintritt eines negativen Cashflows ist die Kreditforderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notenbankfähig. Sie kann nach einem nicht-negativen Cashflow wieder notenbankfähig werden, sofern alle anderen relevanten Anforderungen erfüllt werden.“;

13.

Artikel 93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 93

Mindestbetrag von Kreditforderungen

Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 25 000 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500 000 EUR.“;

14.

Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Schuldner und Garanten notenbankfähiger Kreditforderungen sind nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, öffentliche Stellen (ohne öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften), multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen.“;

15.

Artikel 100 erhält folgende Fassung:

„Artikel 100

Prüfung der Verfahren zur Einreichung von Kreditforderungen

Die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine einmalige Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren durch, die der Geschäftspartner zur Vorlage von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet. Im Fall von wesentlichen Änderungen dieser Verfahren kann eine erneute einmalige Prüfung dieser Verfahren durchgeführt werden.“;

16.

Artikel 107a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   DECCs lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und haben eine Kuponstruktur, die den in Artikel 63 aufgeführten Kriterien entspricht. Der Deckungspool umfasst ausschließlich Kreditforderungen, für die entweder

a)

ein eigenes EZB-DECC-Meldeformular für Daten auf Einzelkreditebene (ECB DECC loan-level data reporting template) oder

b)

ein Meldeformular für Asset-Backed Securities-Daten auf Einzelkreditebene gemäß Artikel 73

verfügbar ist.“;

17.

Artikel 107e wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Auf der Ebene der zugrunde liegenden einzelnen Kreditforderungen werden umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der zugrunde liegenden Kreditforderungen nach Maßgabe des in Anhang VIII festgelegten Verfahrens und der gleichen Prüfungen, die gemäß Anhang VIII für Cashflow generierende Vermögenswerte zur Besicherung von Asset-Backed Securities gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Berichtsfrequenz, das anwendbare Daten-Meldeformular auf Einzelkreditebene und die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene bei einem Archiv für Daten auf Einzelkreditebene durch die betreffenden Parteien zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von DECCs ist die Homogenität aller ihnen zugrunde liegenden Kreditforderungen, d. h., dass diese im Rahmen eines einzigen EZB-DECC-Meldeformulars für Daten auf Einzelkreditebene (ECB DECC loan-level data template) gemeldet werden können. Aufgrund einer Beurteilung der betreffenden Daten kann das Eurosystem bestimmen, dass ein DECC die Homogenitätsvoraussetzung nicht erfüllt.“;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Die für Asset-Backed Securities geltenden Anforderungen an die Datenqualität gelten auch für DECCs, u. a. auch die spezifischen EZB-DECC-Datenmeldeformulare auf Einzelkreditebene. Die Daten auf Einzelkreditebene sind in den spezifischen EZB-DECC-Datenmeldeformularen auf Einzelkreditebene gemäß deren Veröffentlichung auf der Website der EZB einzureichen bei:

a)

einem ESMA-Verbriefungsregister oder

b)

einem vom Eurosystem benannten Archiv.“;

c)

Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„5a.   Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene zu DECCs bei ESMA-Verbriefungsregistern gemäß Absatz 5 Buchstabe a beginnt am Anfang des Kalendermonats, der unmittelbar auf das Datum des Ablaufs von drei Monaten seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen folgt.

Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene zu DECCs bei vom Eurosystem benannten Archiven gemäß Absatz 5 Buchstabe b ist bis zum Ende des Kalendermonats zulässig, in den das Datum fällt, an dem drei Jahre und drei Monate seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen vergangen sind.

Das Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen wird durch die EZB auf ihrer Website veröffentlicht.“;

18.

Artikel 114 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Handelt es sich bei dem Garanten nicht um eine öffentliche Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, muss der betreffenden NZB vor der Zulassung der mit der Garantie unterlegten marktfähigen Sicherheit bzw. Kreditforderung ein für das Eurosystem nach Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten über die Rechtsgültigkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie vorgelegt werden. Das Rechtsgutachten ist durch Personen zu erstellen, die vom Geschäftspartner, Emittenten/Schuldner und Garanten unabhängig und nach dem jeweils anwendbaren Recht juristisch für die Erstellung eines solchen Gutachtens qualifiziert sind, zum Beispiel in einer Anwaltskanzlei praktizierende oder bei einem anerkannten akademischen Institut oder einer öffentlichen Stelle tätige Rechtsanwälte. Das Rechtsgutachten muss auch ausweisen, dass es sich nicht um eine persönliche Garantie handelt, und ist nur vom Inhaber der marktfähigen Sicherheit oder vom ursprünglichen Gläubiger der Kreditforderung durchsetzbar. Wenn der Garant in einem anderen Land niedergelassen ist als demjenigen, dessen Recht die Garantie unterliegt, muss das Rechtsgutachten auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht des Sitzlandes des Garanten rechtsgültig und durchsetzbar ist. Bei marktfähigen Sicherheiten hat der Geschäftspartner das Rechtsgutachten derjenigen NZB zur Prüfung vorzulegen, die die betreffende mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Aufnahme in das Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten meldet. Bei Kreditforderungen hat der Geschäftspartner, der die Kreditforderung als Sicherheit nutzen will, das Rechtsgutachten der NZB des Landes, dessen Recht die Kreditforderung unterliegt, zur Prüfung vorzulegen. Die Durchsetzbarkeit bleibt von dem Insolvenz- bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen so weit unberührt, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.“;

19.

Artikel 119 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Die Bonitätsbeurteilungsinformationen, auf die sich das Eurosystem zur Beurteilung der Zulassung von Vermögenswerten als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems stützt, müssen von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der nachstehenden drei Quellen stammen:

a)

externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs);

b)

interne Bonitätsanalyseverfahren (in-house credit assessment systems — ICASs) der NZBen;

c)

interne Ratingverfahren (IRB-Verfahren) der Geschäftspartner.;

2.   Jede in Absatz 1 genannte Bonitätsbeurteilungsquelle kann eine Reihe von Bonitätsbeurteilungssystemen umfassen. Die Bonitätsbeurteilungssysteme müssen die in diesem Titel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen. Ein Verzeichnis der zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme, d. h., das Verzeichnis der zugelassenen externen Ratingagenturen und internen Bonitätsanalyseverfahren findet sich auf der Website der EZB.“;

20.

Artikel 124 wird gestrichen;

21.

Artikel 125 wird gestrichen;

22.

Artikel 135 erhält folgende Fassung:

„Artikel 135

Grundsätze für die Bewertung nicht marktfähiger Sicherheiten

Für nicht marktfähige Sicherheiten legt das Eurosystem einen Wert fest, der dem ausstehenden Betrag dieser nicht marktfähigen Sicherheiten entspricht.“

23.

Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gedeckte Schuldverschreibungen, die den in Artikel 129 Absätze 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen genügen. Ab dem 1. Februar 2020 müssen solche gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a ein ECAI-Emissionsrating aufweisen, das die in Anhang IXb festgelegten Anforderungen erfüllt;“;

24.

Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Sicherheiten von einer Institution mit öffentlichem Förderauftrag, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer internationalen Organisation begeben wurden.“;

25.

Die Anhänge VI, VIII und IXb werden gemäß dem Text in Anhang I dieser Leitlinie geändert.

26.

Der Text von Anhang II dieser Leitlinie wird als neuer Anhang XIIa in die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) eingefügt.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2.   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 5. August 2019 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis 21. Juni 2019 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Mai 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).


ANHANG I

Die Anhänge VI, VIII und IXb der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

Zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen“;

b)

Der erste Satz nach der Überschrift von Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten, die im Wertpapierabwicklungssystem des Landes B begeben wurden und von einem in Land A niedergelassenen Geschäftspartner gehalten werden, für eine Kreditaufnahme bei der NZB des Landes A durch eine zugelassene Verbindung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen des Landes A und des Landes B.“;

c)

Der erste Satz nach der Überschrift von Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

„Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten, die im Wertpapierabwicklungssystem des Landes C begeben wurden und im Wertpapierabwicklungssystem des Landes B von einem in Land A niedergelassenen Geschäftspartner gehalten werden, für eine Kreditaufnahme bei der NZB des Landes A durch eine zugelassene Verbindung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen des Landes B und des Landes C.“;

2.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift und der einleitende Absatz erhalten folgende Fassung:

„ANHANG VIII

MELDEPFLICHTEN FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE BEI ASSET-BACKED SECURITIES UND DIE ANFORDERUNGEN FÜR ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE

Dieser Anhang gilt für die in Artikel 78 vorgesehene Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, und legt die Anforderungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene fest.

“;

b)

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

i)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene gemäß diesem Anhang an ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Das Archiv veröffentlicht die Daten elektronisch.

2.

Die Daten auf Einzelkreditebene können für jede einzelne Transaktion wie folgt übermittelt werden:

a)

für an ein ESMA-Verbriefungsregister gemeldete Transaktionen unter Verwendung der entsprechenden, in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegten Formulare; oder

b)

für an ein vom Eurosystem benanntes Archiv gemeldete Transaktionen unter Verwendung des entsprechenden, auf der Website der EZB veröffentlichten aktuellen EZB-Datenmeldeformulars auf Einzelkreditebene.

Das jeweils einzureichende Formular hängt dabei in jedem Fall von der Art des Vermögenswerts gemäß Artikel 73 Absatz 1 ab, der die Asset-Backed Securities besichert.“;

ii)

Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„2a.

Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe a beginnt am Anfang des Kalendermonats, der unmittelbar auf das Datum des Ablaufs von drei Monaten seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen folgt.

Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist bis zum Ende des Kalendermonats zulässig, in den das Datum fällt, an dem drei Jahre und drei Monate seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen vergangen sind.

2b.

Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 müssen Daten auf Einzelkreditebene für eine einzelne Transaktion gemäß Absatz 2 Buchstabe a eingereicht werden, wenn

a)

sowohl die jeweiligen an einer Transaktion beteiligten Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 unter Verwendung der relevanten, in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegten Formularen zur Meldung von Daten auf Einzelkreditebene an ein ESMA-Verbriefungsregister verpflichtet sind

b)

als auch die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe a begonnen hat.“;

c)

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Asset-Backed Securities müssen einen zwingend vorgeschriebenen Mindestkonformitätswert erreichen, der anhand der verfügbaren Angaben, insbesondere in den Datenfeldern des Formulars für die Meldung der Daten auf Einzelkreditebene, ermittelt wird.“;

ii)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„3.

Zum Eintrag in Felder, für die keine Daten vorhanden sind, stehen in jedem Formular für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene sechs ‚ND‘-Codes (no data — keine Daten) zur Wahl, die verwendet werden müssen, wenn bestimmte Daten nicht nach Maßgabe des Formulars für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene übermittelt werden können.“;

d)

Abschnitt III wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„III.

METHODIK FÜR DIE DATENEINSTUFUNG“;

ii)

Absatz 1 wird gestrichen;

iii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene errechnet und nimmt bei Eingang und Verarbeitung der Daten für jedes Geschäft mit Asset-Backed Securities eine Einstufung vor.“;

iv)

Absatz 4 und Tabelle 3 werden gestrichen;

e)

Abschnitt IV.II mit der Überschrift „Verfahren zur Benennung und zum Entzug der Benennung“ Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Eine Bewerbung für die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene des Eurosystems ist bei der Direktion Risikomanagement der EZB einzureichen. Die Bewerbung hat geeignete Gründe und vollständige Begleitdokumente zu enthalten, die zeigen, dass der Bewerber die Voraussetzungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene, so wie sie in dieser Leitlinie festgelegt sind, erfüllt. Die Bewerbung, die Gründe und Begleitdokumente sind in schriftlicher und, soweit möglich, elektronischer Form vorzulegen. Nach dem 13. Mai 2019 wird keine Bewerbung für eine Benennung akzeptiert. Vor diesem Datum eingegangene Bewerbungen werden nach Maßgabe dieses Anhangs bearbeitet.“;

3.

Anhang IXb wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Anforderungen gelten für Emissionsratings im Sinne von Artikel 83 und umfassen daher alle Sicherheiten- und Programmratings für notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen. Die Einhaltung dieser Anforderungen durch die ECAIs wird regelmäßig überprüft. Bei Nichterfüllung der Kriterien für ein bestimmtes Programm gedeckter Schuldverschreibungen kann das Eurosystem das öffentliche Rating bzw. die öffentlichen Ratings für das jeweilige Programm gedeckter Schuldverschreibungen als den hohen Bonitätsanforderungen des ECAF nicht genügend erachten. Somit kann das öffentliche Rating der jeweiligen ECAI nicht dazu verwendet werden, um die Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten, die im Rahmen des jeweiligen Programms gedeckter Schuldverschreibungen begeben wurden, festzulegen.“;

b)

Abschnitt 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Die Ziffern vi und vii erhalten folgende Fassung:

„vi)

eine Aufteilung der Währungen einschließlich einer Aufschlüsselung nach Wert sowohl auf Ebene des Deckungspools als auch auf Ebene der einzelnen Anleihen und einschließlich des Prozentsatzes auf Euro lautender Vermögenswerte und des Prozentsatzes auf Euro lautender Anleihen;

vii)

Vermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten, der Art der Vermögenswerte, der Anzahl und durchschnittlichen Höhe der Kredite, der Laufzeitentwicklung, der Laufzeit, der Beleihungsquote (loan-to-valuation ratios — LTV), der regionalen Verteilung und Verteilung der Zahlungsrückstände. In Bezug auf die regionale Verteilung muss der Performance-Bericht, wenn die Vermögenswerte des Deckungspools aus in verschiedenen Ländern originierten Kredite bestehen, mindestens die Verteilung nach Ländern und die regionale Verteilung für das Hauptursprungsland darlegen.“;

ii)

Nach Ziffer x werden die folgenden drei Sätze angefügt:

„Performance-Berichte für Multi-cédulas müssen sämtliche unter Ziffer i bis x vorgeschriebenen Informationen enthalten. Außerdem müssen diese Berichte die Liste der relevanten Originatoren und ihrer jeweiligen Anteile an den Multi-cédulas enthalten. Sicherheitenspezifische Informationen müssen entweder direkt im Performance-Bericht der Multi-cédulas oder durch Bezugnahme auf die Performance-Berichte für jede einzelne von der ECAI bewertete cédula ausgewiesen werden.“


ANHANG II

„ANHANG XIIa

Eine Stelle, die gemäß Artikel 2 Nummer 2 dieser Leitlinie als Institution mit öffentlichem Förderauftrag betrachtet wird, muss die folgenden quantitativen Kriterien erfüllen, damit ihre notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) der Haircutkategorie II zuzuordnen sind:

a)

die durchschnittliche Summe der ausstehenden Nominalwerte aller von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten beträgt über den Referenzzeitraum mindestens 10 Mrd. EUR und

b)

die durchschnittliche Summe der Nominalwerte aller notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten mit einem ausstehenden Nominalwert von mindestens 500 Mio. EUR, die über den Referenzzeitraum von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, beträgt mindestens 50 % der durchschnittlichen Summe des ausstehenden Nominalwerts aller von dieser Institution mit öffentlichem Förderauftrag über den Referenzzeitraum ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten.

Die Einhaltung dieser quantitativen Kriterien wird jährlich mittels Berechnung des betreffenden Durchschnitts pro Jahr über einen Referenzzeitraum von einem Jahr, beginnend am 1. August des Vorjahres und endend am 31. Juli des laufenden Jahres, überprüft.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/75


LEITLINIE (EU) 2019/1033 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Mai 2019

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2019/12)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen Bewertungsgrundsätzen und besonderen Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem im Fall, dass die von ihm hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. Eine Überprüfung des Risikokontroll- und Validierungsrahmens des Eurosystems in Bezug auf nicht marktfähige Sicherheiten hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind, um eine angemessene Risikoabsicherung des Eurosystems zu gewährleisten.

(2)

Die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von i) lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, ii) Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierte Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute sind und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen, iii) multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben wurden, sowie OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe.“;

2.

Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die Haircutkategorie III umfasst sowohl OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen als auch sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von i) nichtfinanziellen Unternehmen, ii) Unternehmen des staatlichen Sektors oder iii) Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden.“;

3.

Artikel 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von i) Kreditinstituten, ii) Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, oder iii) finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden.“;

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die einzelnen Kreditforderungen gelten bestimmte Bewertungsabschläge, die anhand der Restlaufzeit, Bonitätsstufe und der Zinsstruktur gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie bestimmt werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Zinsstruktur von Kreditforderungen:

a)

‚Nullkupon‘-Kreditforderungen gelten als festverzinslich;

b)

variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;

c)

variabel verzinsliche Kreditforderungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;

d)

variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung ein Jahr oder kürzer ist, und die eine Untergrenze, jedoch keine Obergrenze aufweisen, gelten als variabel verzinsliche Kreditforderungen;

e)

der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallenden Zinszahlungen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen angesehen, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.“;

c)

Absatz 3 wird gestrichen;

d)

Absatz 4 wird gestrichen;

e)

In Absatz 7 wird der Wortlaut „oben stehenden Absätze 1 bis 4“ durch den Wortlaut „Absätze 1 bis 2“ ersetzt;

5.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und setzen diese ab dem 5. August 2019 um. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen bis spätestens zum 21. Juni 2019 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Mai 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


ANHANG

Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

von Zentralstaaten begebene Schuldtitel

EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, die von nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften begebene Schuldtitel

Schuldtitel, die von Emittenten (Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten) begeben wurden, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen

von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begebene Schuldtitel

OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe

OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen

sonstige gedeckte Schuldverschreibungen

Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen, Unternehmen des staatlichen Sektors oder Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begebene unbesicherte Schuldtitel

Asset-Backed Securities“

2.

Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

festverzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

festverzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

festverzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

festverzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

Stufen 1 und 2

[0-1)

0,5

0,5

0,5

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

7,5

7,5

7,5

[1-3)

1,0

2,0

0,5

1,5

2,5

1,0

2,0

3,0

1,0

10,0

10,5

7,5

[3-5)

1,5

2,5

0,5

2,5

3,5

1,0

3,0

4,5

1,0

13,0

13,5

7,5

[5-7)

2,0

3,0

1,0

3,5

4,5

1,5

4,5

6,0

2,0

14,5

15,5

10,0

[7-10)

3,0

4,0

1,5

4,5

6,5

2,5

6,0

8,0

3,0

16,5

18,0

13,0

[10,∞)

5,0

7,0

2,0

8,0

10,5

3,5

9,0

13,0

4,5

20,0

25,5

14,5


 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

festverzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

festverzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

festverzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

festverzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

Stufe 3

[0-1)

6,0

6,0

6,0

7,0

7,0

7,0

8,0

8,0

8,0

13,0

13,0

13,0

[1-3)

7,0

8,0

6,0

9,5

13,5

7,0

12,0

15,0

8,0

22,5

25,0

13,0

[3-5)

9,0

10,0

6,0

13,5

18,5

7,0

16,5

22,0

8,0

28,0

32,5

13,0

[5-7)

10.0

11,5

7,0

14,0

20,0

9,5

18,5

26,0

12,0

30,5

35,0

22,5

[7-10)

11,5

13,0

9,0

16,0

24,5

13,5

19,0

28,0

16,5

31,0

37,0

28,0

[10,∞)

13,0

16,0

10,0

19,0

29,5

14,0

19,5

30,0

18,5

31,5

38,0

30,5

3.

Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 3

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche oder variabel verzinsliche Kreditforderungen

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*2)

Feste Zinszahlung

Variable Zinszahlung

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

[0-1)

12,0

12,0

[1-3)

16,0

12,0

[3-5)

21,0

12,0

[5-7)

27,0

16,0

[7-10)

35,0

21,0

[10, ∞)

45,0

27,0

Stufe 3 (BBB+ bis BBB-)

[0-1)

19,0

19,0

[1-3)

33,5

19,0

[3-5)

45,0

19,0

[5-7)

50,5

33,5

[7-10)

56,5

45,0

[10, ∞)

63,0

50,5


(*1)  [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“

(*2)  [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/79


LEITLINIE (EU) 2019/1034 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Mai 2019

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2019/13)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die Hellenische Republik im Sinne von Artikel 1 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 (1) nicht mehr als ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gilt, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht (2).

(2)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die die Republik Zypern im Sinne von Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr als ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gilt, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht (3).

(3)

Die Aussetzung der Anforderungen an die Bonitätsschwellenwerte für bestimmte marktfähige Titel sollte durch ausdrücklichen Beschluss des EZB-Rates erfolgen.

(4)

Die Leitlinie EZB/2014/31 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2014/31 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen;

2.

Artikel 6 wird gestrichen;

3.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf der Grundlage eines entsprechenden spezifischen Beschlusses des EZB-Rates gilt der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, so lange der betreffende Mitgliedstaat nach Einschätzung des EZB-Rates die mit der finanziellen Unterstützung und/oder dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen erfüllt.“;

4.

Artikel 8 Absatz 3 wird gestrichen;

5.

Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen;

6.

Die Anhänge I und II werden gestrichen.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und setzen diese ab dem 5. August 2019 um. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens zum 21. Juni 2019 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Mai 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).

(2)  Beschluss (EU) 2018/1148 der Europäischen Zentralbank vom 10. August 2018 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/1041 (EZB/2018/21) (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 91).

(3)  Beschluss (EU) 2016/457 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2016 über die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2016/5) (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 41).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/81


BESCHLUSS Nr. 1/2019

vom 10. April 2019

DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES WPA EU-JAPAN [2019/1035]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR DAS WPA EU-JAPAN —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (WPA EU-Japan), insbesondere auf Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe e, Artikel 21.6 Absatz 2 und Artikel 21.30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe e des WPA EU-Japan gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung,

(2)

nach Artikel 21.6 Absatz 2 legt der Gemischte Ausschuss ein Mediationsverfahren fest und

(3)

nach Artikel 21.30 legt der Gemischte Ausschuss eine Verfahrensordnung für Panels und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gemäß Anhang I,

das Mediationsverfahren gemäß Anhang II,

die Verfahrensordnung für Panels in Anhang III und

der Verhaltenskodex für Schiedsrichter gemäß Anhang IV

werden angenommen.

Unterzeichnet in Tokyo am 10. April 2019.

Für den Gemischten Ausschuss des WPA EU-Japan

Im Namen Japans

Taro KONO

Im Namen der EU

Cecilia MALMSTRÖM


ANHANG 1

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der mit Artikel 22.1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 22.1 des Abkommens und ist für die allgemeine Durchführung und das allgemeine Funktionieren des Abkommens verantwortlich.

(2)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Japans zusammen; der Vorsitz wird nach Artikel 22.1 Absatz 3 des Abkommens von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und dem japanischen Außenminister gemeinsam geführt.

(3)   Die Ko-Vorsitzenden können sich nach Artikel 22.1 Absatz 3 des Abkommens durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Alle in dieser Geschäftsordnung enthaltenen nachfolgenden Bezugnahmen auf die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses sind so zu verstehen, dass sie auch deren Stellvertreter umfassen.

(4)   Die Ko-Vorsitzenden können bei den Sitzungen von Beamten begleitet werden. Die Listen der Beamten, die für die Vertragsparteien an einer Sitzung teilnehmen, werden vor der Sitzung über die Kontaktstellen ausgetauscht.

(5)   Die Ko-Vorsitzenden können im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, ad hoc Beobachter oder unabhängige Sachverständige einzuladen.

Artikel 2

Kontaktstellen

(1)   Die nach Artikel 22.6 Absatz 1 des Abkommens benannten Kontaktstellen (im Folgenden „Kontaktstellen“) koordinieren die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

(2)   Der gesamte Schriftwechsel und die gesamte Kommunikation zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Arbeit des Gemischten Ausschusses und seinen Sitzungen werden im Einklang mit Artikel 22.6 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens über die Kontaktstellen abgewickelt.

(3)   Die Kontaktstellen koordinieren die Erstellung der vorläufigen Tagesordnung, die Ausarbeitung der Beschluss- und Empfehlungsentwürfe des Gemischten Ausschusses sowie den Schriftwechsel und die Kommunikation zwischen dem Gemischten Ausschuss und den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen und sonstigen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien.

Artikel 3

Tagesordnung

(1)   Die Kontaktstellen erstellen für jede Sitzung gemeinsam eine vorläufige Tagesordnung und übermitteln diese den Sitzungsteilnehmern zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor dem Sitzungstermin.

(2)   Jede Vertragspartei kann bis spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin Tagesordnungspunkte vorschlagen.

(3)   Die Vertragsparteien können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

(4)   Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn der Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf Beschluss der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Artikel 4

Arbeitssprache

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfolgen die gesamte die Arbeit des Gemischten Ausschusses betreffende Kommunikation (einschließlich des Schriftwechsels) zwischen den Vertragsparteien sowie die Ausarbeitung von Beschlüssen und Empfehlungen und die Beratungen darüber in englischer Sprache.

Artikel 5

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden nach Artikel 22.2 des Abkommens einvernehmlich gefasst. Sie können im schriftlichen Verfahren im Wege eines Notenwechsels zwischen den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses angenommen werden.

(2)   Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und einem den Gegenstand bezeichnenden Titel versehen.

Artikel 6

Gemeinsames Protokoll

(1)   Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls enthält in der Regel die endgültige Tagesordnung und eine Zusammenfassung der Diskussionen zu jedem Tagesordnungspunkt.

(2)   Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls wird nach jeder Sitzung so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Sitzungstermin, von den Kontaktstellen angefertigt.

(3)   Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls wird von den Vertragsparteien so bald wie möglich, spätestens jedoch 70 Tage nach dem Sitzungstermin, im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnen die Kontaktstellen zwei Ausfertigungen des Protokolls und leiten jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Die Vertragsparteien können beschließen, dass diese Anforderung mit der Unterzeichnung und dem Austausch elektronischer Ausfertigungen als erfüllt gilt.

Artikel 7

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)   Sofern im Abkommen nicht anders festgelegt oder von den Vertragsparteien nicht anders beschlossen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss, einem Sonderausschuss, einer Arbeitsgruppe oder einem anderen nach dem Abkommen eingerichteten Gremium Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten beziehungsweise vor einer Offenlegung zu schützen sind, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 1.6 des Abkommens vorgesehen.

(3)   Vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 2 kann jede Vertragspartei die zwischen den Vertragsparteien vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses vereinbarte endgültige Tagesordnung und das genehmigte gemeinsame Protokoll nach Artikel 6 in einem geeigneten Medium veröffentlichen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschlüsse, Empfehlungen und Auslegungen des Gemischten Ausschusses veröffentlicht werden.

Artikel 8

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen. Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Findet eine Sitzung außerhalb der Europäischen Union oder Japans statt, so entscheiden die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen über die Zuständigkeit für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Sitzung anfallenden Kosten.


ANHANG 2

MEDIATIONSVERFAHREN

I.   Ziel

1.

Das in diesem Dokument dargestellte Mediationsverfahren nach Artikel 21.6 des Abkommens soll die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators erleichtern.

II.   Begriffsbestimmungen

2.

Für die Zwecke dieses Dokuments bezeichnet der Ausdruck

a)

„Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft,

b)

„Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter,

c)

„Tage“ Kalendertage,

d)

„Gemischter Ausschuss“ den nach Artikel 22.1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss,

e)

„ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, an die das Ersuchen um Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 21.6 des Abkommens gerichtet ist,

f)

„ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 21.6 des Abkommens ersucht, und

g)

„Verfahrensordnung“ die Verfahrensordnung für Panels nach Artikel 21.30 des Abkommens.

III.   Einleitung des Mediationsverfahrens

3.

Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass für die andere Vertragspartei eindeutig ersichtlich ist, worin das Anliegen der um das Mediationsverfahren ersuchenden Vertragspartei besteht. Die ersuchende Vertragspartei beschreibt in ihrem Ersuchen den strittigen Sachverhalt, indem sie

a)

die spezifische Maßnahme nennt,

b)

darlegt, welche mutmaßlichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

c)

den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Maßnahme und den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien erläutert.

4.

In der Regel wird von einer Vertragspartei erwartet, dass sie von den einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen des Abkommens Gebrauch macht, bevor sie ein schriftliches Ersuchen nach Nummer 3 an die andere Vertragspartei richtet. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass vor der Einleitung des Mediationsverfahrens keine Konsultationen nach Artikel 21.5 des Abkommens erforderlich sind.

5.

Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen. Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang schriftlich, indem sie dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt. Antwortet die ersuchte Vertragspartei innerhalb dieser Frist nicht, so gilt das Ersuchen als abgelehnt. Gibt die ersuchte Vertragspartei dem Ersuchen statt, so gilt der Tag des Eingangs des Antwortschreibens der ersuchten Vertragspartei bei der ersuchenden Vertragspartei als Tag der Einleitung des Mediationsverfahrens.

IV.   Auswahl des Mediators

6.

Die Vertragsparteien bemühen sich, sich spätestens 15 Tage nach Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen.

7.

Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der unter Nummer 6 festgelegten Frist keine Einigung über den Mediator, so wählt der von der ersuchenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses oder sein Stellvertreter auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 21.9 Absatz 1 des Abkommens erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Das Ersuchen wird der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

8.

Die von der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle ist für die Organisation der Auslosung zuständig und unterrichtet die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der ersuchten Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

9.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.

10.

Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit bezüglich des strittigen Sachverhalts, einschließlich der möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf den Handel oder die Investitionen, zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

11.

Der vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 21.30 des Abkommens angenommene Verhaltenskodex für Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.

V.   Regeln des Mediationsverfahrens

12.

Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Mediator nach Nummer 6 erzielt oder der Mediator nach Nummer 7 ausgewählt wurde, legt die ersuchende Vertragspartei dem Mediator und der ersuchten Partei schriftlich eine ausführliche Darstellung des strittigen Sachverhalts vor, einschließlich Angaben dazu, wie die spezifische Maßnahme angewandt wird oder angewandt werden soll und wie sie sich auf den Handel oder die Investitionen auswirkt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieses Schriftsatzes kann die ersuchte Vertragspartei schriftlich zu der Darstellung Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann in ihre Darstellung beziehungsweise Stellungnahme alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen.

13.

Der Mediator kann den Weg wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit bezüglich des strittigen Sachverhalts zu schaffen, was insbesondere für die möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf den Handel und die Investitionen gilt. Insbesondere hat der Mediator die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Nach Konsultation der Vertragsparteien kann der Mediator auch einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen.

14.

Der Mediator bemüht sich, den Vertragsparteien Ratschläge zu unterbreiten und ihnen eine Lösung vorzuschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator hat sich jeglicher Beratung oder Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der spezifischen Maßnahme mit dem Abkommen zu enthalten.

15.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet das Mediationsverfahren in der ersuchten Vertragspartei statt.

16.

Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Mediator nach Nummer 6 erzielt oder der Mediator nach Nummer 7 ausgewählt wurde, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die einvernehmliche Lösung durch Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird die einvernehmliche Lösung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat. Bis zu einer endgültigen einvernehmlichen Lösung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.

17.

Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem Folgendes kurz zusammengefasst wird:

a)

der strittige Sachverhalt einschließlich der möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf Handel und Investitionen,

b)

die gewählte Vorgehensweise,

c)

gegebenenfalls die von den Vertragsparteien, Sachverständigen und Interessenträgern geäußerten Ansichten und

d)

gegebenenfalls die einvernehmliche Lösung und etwaige Zwischenlösungen;

dies hat innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen um den Bericht zu erfolgen.

Die Vertragsparteien können innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Tatsachenberichts zu ihm Stellung nehmen. Nach Prüfung der Stellungnahmen der Vertragsparteien übermittelt der Mediator ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Tatsachenberichts schriftlich die endgültige Fassung des Berichts. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens durch den Mediator enthalten.

18.

Das Mediationsverfahren endet

a)

mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Annahme;

b)

mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgenden schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung;

c)

bei gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in jedweder Phase des Verfahrens; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Erzielung des Einvernehmens; oder

d)

mit einer schriftlichen und begründeten Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens sondiert hat; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung.

Die Beendigung des Mediationsverfahrens lässt Nummer 17 unberührt.

19.

Die Nummern 5 bis 9, 15 bis 26, 33, 34 und 42 bis 46 der Verfahrensordnung für Panels gelten sinngemäß auch für das Mediationsverfahren.

VI.   Vertraulichkeit

20.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet der Nummer 16 alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Sowohl der Mediator als auch die Vertragsparteien behandeln alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die dem Mediator von einer Vertragspartei übermittelt wurden oder aus anderen Quellen eingegangen sind, als vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

VII.   Verhältnis zu anderen Streitbeilegungsverfahren

21.

Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Kapitel 21 (Streitbeilegung) des Abkommens oder aus Streitbeilegungsverfahren anderer Übereinkünfte unberührt.

22.

Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt werden, noch darf akzeptiert werden, dass ein Panel es berücksichtigt:

a)

Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die nach Nummer 13 zusammengetragen wurden,

b)

die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in der Angelegenheit zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c)

Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

23.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Schiedspanel oder Panel in anderen Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder nach anderen Übereinkünften angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig war.

VIII.   Fristen

24.

Die in diesem Dokument über das Mediationsverfahren genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

IX.   Kosten

25.

Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Teilnahme am Mediationsverfahren entstehen.

26.

Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich des Honorars und der Auslagen des Mediators, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Honorar des Mediators entspricht dem Honorar der Schiedsrichter nach Nummer 4 der Verfahrensordnung für Panels.

ANHANG 3

VERFAHRENSORDNUNG FÜR PANELS

Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende Regeln:

I.   Begriffsbestimmungen

1.

In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind,

b)

„Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie für die Zwecke des Panelverfahrens zu beraten oder zu unterstützen, und bei der es sich nicht um einen Vertreter der betreffenden Vertragspartei handelt,

c)

„Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft,

d)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels,

e)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

f)

„Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter,

g)

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 21.7 des Abkommens beantragt,

h)

„Tage“ Kalendertage,

i)

„Panel“ ein nach Artikel 21.7 des Abkommens eingesetztes Panel,

j)

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, gegen die in einer Streitigkeit ein Panelverfahren nach Artikel 21.7 des Abkommens eingeleitet wurde,

k)

„Verfahren“ das konkrete Verfahren vor dem Panel und

l)

„Vertreter“ in Bezug auf eine Vertragspartei Beamte oder andere Personen, die im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehen, sowie sonstige Mitarbeiter, die die Vertragspartei für die Zwecke des Verfahrens vor dem Panel als ihre Vertreter benennt.

II.   Bestellung der Schiedsrichter

2.

Die von der Beschwerdeführerin nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle ist für die Organisation der Auslosung nach Artikel 21.8 Absätze 3, 4 und 5 des Abkommens zuständig und unterrichtet die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der Beschwerdegegnerin gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

3.

Die Vertragsparteien unterrichten jede Person, die nach Artikel 21.8 des Abkommens zum Schiedsrichter bestellt wurde, schriftlich von ihrer Bestellung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung.

III.   Organisatorische Sitzung

4.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

a)

die den Schiedsrichtern nach den Sätzen und Kriterien der WTO zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen;

b)

die den Assistenten zu zahlende Vergütung; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Gesamtbetrag der Vergütung für den oder die Assistenten eines Schiedsrichters 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen;

c)

der Zeitplan für das Verfahren, der auf der Grundlage der Zeitzone der Beschwerdegegnerin festgelegt wird.

Nur die Schiedsrichter und die Vertreter der Vertragsparteien' bei denen es sich um Beamte oder andere im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle stehende Personen handelt' können an dieser Sitzung persönlich oder per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen.

IV.   Notifizierungen

5.

Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen, die

a)

vom Panel übermittelt werden, werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt;

b)

von einer Vertragspartei an das Panel übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt;

c)

von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie dem Panel zugesandt, sofern dies angezeigt ist.

Die unter dieser Nummer genannten Unterlagen werden, sofern relevant, gleichzeitig auch in Kopie an die in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannte externe Stelle übermittelt.

6.

Die Notifizierung der unter Nummer 5 genannten Unterlagen an eine Vertragspartei ist an die von dieser Vertragspartei nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle zu richten.

7.

Notifizierungen nach Nummer 5 haben per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu erfolgen, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

8.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Panel können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

9.

Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Japan beziehungsweise in der Europäischen Union oder auf einen anderen Tag, an dem die Büros der Regierungsstellen einer Vertragspartei offiziell oder aufgrund höherer Gewalt geschlossen sind, so gilt die Unterlage als am folgenden Arbeitstag zugestellt. Auf der unter Nummer 4 genannten organisatorischen Sitzung legt jede Vertragspartei eine Liste ihrer gesetzlichen Feiertage und sonstigen Tage, an denen ihre Büros offiziell geschlossen sind, vor. Jede Vertragspartei hält ihre Liste während des Panelverfahrens auf dem neuesten Stand.

V.   Schriftsätze

10.

Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor.

VI.   Arbeitsweise des Panels

11.

Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, Entscheidungen in administrativen und prozeduralen Angelegenheiten zu treffen.

12.

Sofern in Kapitel 21 des Abkommens oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes vorgesehen ist, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte jedes beliebigen Kommunikationsmittels bedienen (Telefon, Telefax, Computerverbindungen usw.).

13.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 21 des Abkommens, dieser Verfahrensordnung oder dem in Artikel 21.30 genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Vorgehen beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

14.

Mit Ausnahme der in Kapitel 21 des Abkommens festgelegten Fristen kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien sämtliche Fristen ändern und jede andere prozedurale oder administrative Anpassung innerhalb des Verfahrens vornehmen. Wenn das Panel die Vertragsparteien konsultiert, unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die vorgeschlagene Änderung oder Anpassung und die Gründe dafür.

VII.   Verhandlungen

15.

Auf der Grundlage des nach Nummer 4 festgelegten Zeitplans setzt der Vorsitzende des Panels nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter Tag und Uhrzeit der Verhandlung fest.

16.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die Vertragspartei, in der die Verhandlung nach Artikel 21.15 Absatz 2 des Abkommens stattfindet,

a)

den Ort der Verhandlung festzulegen und den Vorsitzenden des Panels davon in Kenntnis zu setzen und

b)

die logistische Abwicklung der Verhandlung zu übernehmen.

17.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, teilen sich die Vertragsparteien unbeschadet der Nummer 46 die Kosten für die logistische Abwicklung der Verhandlung.

18.

Der Vorsitzende des Panels teilt den Vertragsparteien und gegebenenfalls der in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannten externen Stelle rechtzeitig den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung schriftlich mit. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in der die Verhandlung stattfindet, oder gegebenenfalls von der in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannten externen Stelle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Verhandlung.

19.

In der Regel sollte nur eine Verhandlung stattfinden. Wenn die Streitigkeit außergewöhnlich komplexe Fragen berührt, kann das Panel von sich aus oder — nach Konsultation der Vertragsparteien — auf Ersuchen einer Vertragspartei zusätzliche Verhandlungen anberaumen. Für jede zusätzliche Verhandlung gelten die Nummern 15 bis 18 sinngemäß.

20.

Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer einer Verhandlung anwesend sein.

21.

Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

a)

Vertreter der Vertragsparteien,

b)

Berater,

c)

Assistenten und administrative Mitarbeiter,

d)

Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer des Panels und

e)

Sachverständige, soweit vom Panel nach Artikel 21.17 Absatz 2 des Abkommens so beschlossen.

22.

Jede Vertragspartei legt dem Panel spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der Personen aufgeführt sind, die in der Verhandlung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, als auch die Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden.

23.

Das Panel führt die Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin und

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin.

Gegenargumentation

a)

Erwiderung der Beschwerdeführerin und

b)

Erwiderung der Beschwerdegegnerin.

24.

Das Panel kann bei der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

25.

Das Panel sorgt dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Verhandlung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Panel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

26.

Innerhalb von zehn Tagen nach der Verhandlung kann jede Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die bei der Verhandlung aufgeworfen wurden.

VIII.   Beratungen

27.

An den Beratungen des Panels dürfen nur Schiedsrichter teilnehmen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes kann das Panel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

IX.   Schriftliche Fragen

28.

Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

29.

Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antwort auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die Vertragsparteien erhalten Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

X.   Ersetzung von Schiedsrichtern

30.

Für die Ersetzung von Schiedsrichtern nach Artikel 21.11 des Abkommens gilt Artikel 21.8 sinngemäß.

31.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie hinreichende Beweise für den Verstoß des Schiedsrichters gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex erhalten hat.

32.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 30 einen neuen Schiedsrichter.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter zu ersetzen ist, so kann jede der beiden Vertragsparteien darum ersuchen, den Panelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

Stellt der Vorsitzende auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird der neue Schiedsrichter im Einklang mit Nummer 30 bestimmt.

33.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitzende des Panels gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 30 einen neuen Vorsitzenden.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die beiden anderen Schiedsrichter mit der Frage befasst werden. Die Schiedsrichter entscheiden spätestens zehn Tage nach Eingang des Ersuchens, ob der Vorsitzende des Panels ersetzt werden muss. Die Entscheidung der Schiedsrichter darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, ist endgültig.

Befinden die Schiedsrichter, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird im Einklang mit Nummer 30 ein neuer Vorsitzender bestimmt.

34.

Das Verfahren ruht, bis die unter den Nummern 30 bis 33 vorgesehenen Schritte abgeschlossen sind.

XI.   Vertraulichkeit

35.

Legt eine Vertragspartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so stellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach dem Ersuchen auch eine nichtvertrauliche Fassung der Schriftsätze bereit, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Diese Verfahrensordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Ausführungen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie keine von der anderen Vertragspartei als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Enthalten die Ausführungen und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt das Panel in nichtöffentlicher Sitzung. Das Panel und die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Panelverhandlung, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfindet.

XII.   Einseitige Kontakte

36.

Das Panel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

37.

Ein Schiedsrichter darf keine den Verfahrensgegenstand betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

XIII.   Amicus-curiae-Schriftsätze

38.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von in Artikel 21.17 Absatz 3 des Abkommens genannten Personen zulassen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, vorausgesetzt, die Schriftsätze gehen innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Panels ein.

39.

Die Schriftsätze müssen knapp gefasst sein und dürfen in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen; außerdem müssen sie für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sein. Die Schriftsätze müssen Angaben zu der Person enthalten, die die Schriftsätze einreicht; dazu zählt auch

a)

bei einer natürlichen Person: ihre Staatsangehörigkeit und

b)

bei einer juristischen Person: der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsform, ihre allgemeine Zielsetzung und ihre Finanzquellen.

Jede Person muss in ihren Schriftsätzen darlegen, welches Interesse sie an dem Verfahren hat. Die Schriftsätze sind in den von den Vertragsparteien nach den Nummern 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abzufassen.

40.

Das Panel führt in seinem Bericht alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es nach den Nummern 38 und 39 zugelassen hat. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die betreffenden Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahmen der Vertragsparteien, die dem Panel innerhalb von zehn Tagen übermittelt wurden, sind vom Panel zu berücksichtigen.

XIV.   Dringlichkeit

41.

In dringenden Fällen im Sinne des Kapitels 21 des Abkommens passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien erforderlichenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen.

XV.   Sprache und Übersetzung

42.

Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 21.5 des Abkommens und spätestens zum Zeitpunkt der unter Nummer 4 genannten organisatorischen Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor dem Panel. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens 90 Tage nach Annahme dieser Verfahrensordnung durch den Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens eine Liste der Sprachen, die sie bevorzugt. Die Liste muss mindestens eine Arbeitssprache der WTO umfassen.

43.

Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache, und legt, soweit erforderlich, gleichzeitig eine Übersetzung in einer der von der anderen Vertragspartei nach Nummer 42 notifizierten Arbeitssprachen der WTO vor. Die Vertragspartei, die für die Organisation der mündlichen Verhandlung zuständig ist, sorgt, soweit erforderlich, dafür, dass mündliche Ausführungen in dieselbe Arbeitssprache der WTO gedolmetscht werden.

44.

Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht des Panels werden in der gemeinsamen Arbeitssprache erstellt. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in den WTO-Arbeitssprachen nach Nummer 43 erstellt.

45.

Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung einer Unterlage abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurde.

46.

Ist eine Übersetzung oder Verdolmetschung schriftlicher oder mündlicher Ausführungen einer Vertragspartei in die einschlägige Arbeitssprache der WTO erforderlich, so trägt diese Vertragspartei die Kosten.

ANHANG 4

VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER

I.   Begriffsbestimmungen

1.

In diesem Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

a)

„administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind,

b)

„Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft,

c)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels,

d)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

e)

„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 21.9 des Abkommens aufgeführt ist,

f)

„Panel“ ein nach Artikel 21.7 des Abkommens eingesetztes Panel und

g)

„Verfahren“ das konkrete Verfahren vor dem Panel.

II.   Aushändigung des Verhaltenskodex

2.

Die Vertragsparteien händigen diesen Verhaltenskodex jedem Kandidaten aus, sobald sein Name in die Liste nach Artikel 21.9 des Abkommens aufgenommen wurde.

III.   Grundsätze

3.

Alle Kandidaten und Schiedsrichter halten im Einklang mit diesem Verhaltenskodex hohe Verhaltensstandards ein, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist.

IV.   Offenlegungspflicht

4.

Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Sie unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen; dies umfasst auch finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsbezogene und familiäre Interessen.

5.

Die Offenlegungspflicht nach Nummer 4 besteht fort und gilt für einen Schiedsrichter auch nach der Annahme seiner Bestellung. Im Laufe des Verfahrens legt ein Schiedsrichter gegenüber den Vertragsparteien alle mit Blick auf seine Pflichten nach Nummer 4 relevanten neuen Informationen in schriftlicher Form offen, sobald ihm diese bekannt werden.

6.

Bei der Erfüllung dieser Offenlegungspflichten ist der Schutz der Privatsphäre zu wahren.

V.   Ausübung des Amtes

7.

Nach Annahme seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Panelverfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft wahrzunehmen.

8.

Ein Schiedsrichter prüft nur die Fragen, die jeweils im Verfahren aufgeworfen wurden und im Hinblick auf eine Entscheidung relevant sind; er überträgt diese Aufgabe keinem anderen.

9.

Ein Schiedsrichter darf im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die vom Panel in dem Verfahren geprüft werden, keine einseitigen Kontakte aufnehmen.

VI.   Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

10.

Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte, lassen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit.

11.

Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen scheinen.

12.

Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten.

13.

Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.

Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

15.

Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Panels, dem sie angehörten, Nutzen gezogen haben.

VII.   Vertraulichkeit

16.

Ein Schiedsrichter darf zu keinem Zeitpunkt nichtöffentliche Informationen, die das Panelverfahren betreffen, für das er bestellt wurde, oder ihm während dieses Verfahrens bekannt wurden, offenlegen. Ein Schiedsrichter darf derartige Informationen unter keinen Umständen nutzen, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17.

Ein Schiedsrichter darf die Entscheidung des Panels weder ganz noch teilweise offenlegen, es sei denn, die Entscheidung wird öffentlich zugänglich gemacht.

18.

Ein Schiedsrichter darf weder zu irgendeinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Panels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter geben noch sich zu dem Panelverfahren, für das er bestellt wurde, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens äußern.

19.

Die Verpflichtungen nach den Nummern 16 bis 18 bestehen für ehemalige Schiedsrichter fort.

VIII.   Weitere Pflichten

20.

Die Kandidaten beziehungsweise Schiedsrichter informieren beide Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf vertraulicher Basis über Sachverhalte im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, damit diese von den Vertragsparteien geprüft werden können.

21.

Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene und geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und administrativen Mitarbeiter die Pflichten von Schiedsrichtern nach den Teilen III, IV, VI und VII dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

22.

Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihm oder seinen Assistenten durch das Panelverfahren entstanden ist, sowie über die ihm oder seinen Assistenten entstandenen Kosten, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.