ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 164

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
20. Juni 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/ 983 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ( 1 )

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/984 Des Europäischen Parlaments Und Des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates hinsichtlich der Frist für die Anwendung der besonderen Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Führerhäusern, die eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/1


VERORDNUNG (EU) 2019/982 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zur Einsetzung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM-Übereinkommen“) bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.

(2)

Eines der Ziele der in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) besteht darin, sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

(3)

Die Union sowie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens.

(4)

Die von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) angenommenen Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Da die Union Vertragspartei des GFCM-Übereinkommens ist, sind solche Empfehlungen für sie verbindlich und sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, es sei denn, sie sind inhaltlich bereits durch Unionsrecht abgedeckt.

(5)

In der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind bestimmte Vorschriften für die Fischerei im GFCM-Übereinkommensgebiet festgelegt. Dies ist der geeignete Rechtsakt, um den Inhalt der von der GFCM angenommenen GFCM-Empfehlungen umzusetzen, die noch nicht vom Unionsrecht abgedeckt sind.

(6)

Auf ihrer Jahrestagung 2015 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/39/2015/2 über die Aufstellung von Mindeststandards für die Grundschleppnetzfischerei auf Grundfischbestände in der Straße von Sizilien angenommen. Diese Standards umfassen technische Erhaltungsmaßnahmen für Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Seehecht (Merluccius merluccius). Teile dieser Maßnahmen sind bereits in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (5) über Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung der betreffenden Arten enthalten. Die in der Empfehlung 39/2015/2 enthaltenen Maßnahmen betreffend das Flottenmanagement sollten jedoch mittels der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 in Unionsrecht umgesetzt werden.

(7)

Auf ihrer Jahrestagung 2015 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/39/2015/3 über eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei in der Steinbuttfischerei (Psetta maxima) im Schwarzen Meer angenommen. Die meisten dieser Maßnahmen sind bereits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (6), die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (7), die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8), die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011, die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (9) abgedeckt. Eine Reihe von Maßnahmen des Flottenmanagements der Empfehlung 39/2015/3 sind jedoch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt und sollten daher mittels der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 in Unionsrecht umgesetzt werden.

(8)

Auf ihrer Jahrestagung 2015 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/39/2015/4 zu Bewirtschaftungsmaßnahmen für Dornhai im Schwarzen Meer angenommen, mit der für diese Art eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt wird.

(9)

Auf ihrer Jahrestagung 2016 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/40/2016/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischereien auf Europäischen Seehecht und Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12 bis 16) angenommen. Einige der Elemente dieses mehrjährigen Bewirtschaftungsplans sind bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthalten. Bestimmte Maßnahmen der Empfehlung 40/2016/4 sind jedoch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt und sollten daher mittels der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 in Unionsrecht umgesetzt werden.

(10)

Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/2 über die Bewirtschaftung der Bestände an Roter Fleckbrasse im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2, 3) für einen Übergangszeitraum vom zwei Jahren angenommen. Operationelles Ziel dieser Empfehlung ist es, die fischereiliche Sterblichkeit bei Roter Fleckbrasse innerhalb vereinbarter vorsorglicher Referenzpunkte zu halten und den höchstmöglichen Dauerertrag sobald wie möglich zu erreichen oder beizubehalten.

(11)

Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/3 über die Einrichtung eines Fischereisperrgebiets im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet des Adriatischen Meeres angenommen.

(12)

Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/4 zu einem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches Untergebiet 29) angenommen. Mit der Empfehlung wird eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen, technischen Maßnahmen, Flottenmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen als Pilotprojekt zur Bekämpfung der IUU-Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer eingeführt. Einige der Elemente dieses Mehrjahresplans sind bereits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/218, die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011, die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 abgedeckt. Bestimmte Maßnahmen der Empfehlung 41/2017/4 sind jedoch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt und sollten daher mittels der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 in Unionsrecht umgesetzt werden.

(13)

Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/5 über die Aufstellung eines regional anpassbaren Bewirtschaftungsplans für die Nutzung der Roten Koralle im Mittelmeer angenommen.

(14)

Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/8 über eine internationale gemeinsame Inspektions- und Überwachungsregelung außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit in der Straße von Sizilien (geografisches Untergebiet 12 bis 16) angenommen, an der die Mitgliedstaaten sich beteiligen können. Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sind detaillierte Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen decken bereits eine Reihe der in der Empfehlung GFCM/41/2017/8 festgelegten Maßnahmen ab. Es ist daher nicht erforderlich, jene Maßnahmen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Bestimmte Maßnahmen jener Empfehlung sind jedoch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt und sollten daher mittels der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 in Unionsrecht umgesetzt werden.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung gilt für alle gewerblichen Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten sowie, wenn dies in dieser Verordnung eigens vorgesehen ist, für Freizeitfischereitätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der Union und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Übereinkommensgebiet der GFCM betrieben werden.“;

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen (*2):

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).;"

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).“;"

b)

folgende Buchstaben werden angefügt:

„e)

‚Pufferzone‘ bezeichnet eine Zone, die rund um ein Fischereisperrgebiet liegt, um versehentlichen Zugang dazu zu verhindern, wodurch das umschlossene Gebiet besser geschützt wird;

f)

‚gezielte Befischung von Roter Fleckbrasse‘ bezeichnet Fangtätigkeiten, bei denen die an Bord befindlichen oder angelandeten Mengen Roter Fleckbrasse nach der Sortierung je Tide mehr als 20 % des Fangs in Lebendgewicht ausmachen.“;

3.

Nach Artikel 9 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt Ia

Fischereisperrgebiete zum Schutz wichtiger Lebensräume von Fischen und gefährdeter mariner Ökosysteme

Artikel 9a

Fischereisperrgebiet in der Straße von Sizilien

Die Fischerei mit Grundschleppnetzen ist in folgenden Gebieten untersagt:

(1)

Fischereisperrgebiet ‚Östlich von Adventure Bank‘ innerhalb der folgenden Koordinaten:

37° 23,850′ N, 12° 30,072′ E

37° 23,884′ N, 12° 48,282′ E

37° 11,567′ N, 12° 48,305′ E

37° 11,532′ N, 12° 30,095′ E

(2)

Fischereisperrgebiet ‚Westlich von Gela Basin‘ innerhalb der folgenden Koordinaten:

37° 12,040′ N, 13° 17,925′ E

37° 12,047′ N, 13° 36,170′ E

36° 59,725′ N, 13° 36,175′ E

36° 59,717′ N, 13° 17,930′ E

(3)

Fischereisperrgebiet ‚Östlich von Malta Bank‘ innerhalb der folgenden Koordinaten:

36° 12,621′ N, 15° 13,338′ E

36° 12,621′ N, 15° 26,062′ E

35° 59,344′ N, 15° 26,062′ E

35° 59,344′ N, 15° 13,338′ E

Artikel 9b

Pufferzonen in der Straße von Sizilien

(1)   Rund um das Fischereisperrgebiet ‚Östlich von Adventure Bank‘ gemäß Artikel 9a Absatz 1 wird eine Pufferzone innerhalb folgender Koordinaten eingerichtet:

37° 24,849′ N, 12° 28,814′ E

37° 24,888′ N, 12° 49,536′ E

37° 10,567′ N, 12° 49,559′ E

37° 10,528′ N, 12° 28,845′ E

(2)   Rund um das Fischereisperrgebiet ‚Westlich von Gela Basin‘ gemäß Artikel 9a Absatz 2 wird eine Pufferzone innerhalb folgender Koordinaten eingerichtet:

37° 13,041′ N, 13° 16,672′ E

37° 13,049′ N, 13° 37,422′ E

36° 58,723′ N, 13° 37,424′ E

36° 58,715′ N, 13° 16,682′ E

(3)   Rund um das Fischereisperrgebiet ‚Östlich von Malta Bank‘ gemäß Artikel 9a Absatz 3 wird eine Pufferzone innerhalb folgender Koordinaten eingerichtet:

36° 13,624′ N, 15° 12,102′ E

36° 13,624′ N, 15° 27,298′ E

35° 58,342′ N, 15° 27,294′ E

35° 58,342′ N, 15° 12,106′ E

(4)   Schiffe, die in den in diesem Artikel genannten Pufferzonen Fangtätigkeiten mit Grundschleppnetzen betreiben, stellen sicher, dass ihr Schiffsüberwachungssystem (VMS) in angemessenen Abständen Signale übermittelt. Schiffe, die nicht mit einem VMS-Transponder ausgestattet sind und mit Grundschleppnetzen in den Pufferzonen fischen möchten, müssen mit einem anderen System der Geolokalisierung ausgestattet sein, das es den Kontrollbehörden ermöglicht, deren Tätigkeiten zu verfolgen.

Artikel 9c

Fischereibeschränkungen im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet des Adriatischen Meeres

(1)   Die Freizeitfischerei und die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen sind in dem Gebiet mit den folgenden Koordinaten untersagt:

43° 32,044′ N, 15° 16,501′ E

43° 05,452′ N, 14° 58,658′ E

43° 03,477′ N, 14° 54,982′ E

42° 50,450′ N, 15° 07,431′ E

42° 55,618′ N, 15° 18,194′ E

43° 17,436′ N, 15° 29,496′ E

43° 24,758′ N, 15° 33,215′ E

(2)   Vom 1. September bis 31. Oktober jeden Jahres ist die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in dem Gebiet mit folgenden Koordinaten untersagt:

43° 03,477′ N, 14° 54,982′ E

42° 49,811′ N, 14° 29,550′ E

42° 35,205′ N, 14° 59,611′ E

42° 49,668′ N, 15° 05,802′ E

42° 50,450′ N, 15° 07,431′ E

(3)   Vom 1. September bis 31. Oktober jeden Jahres sind die Freizeitfischerei und die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in dem Gebiet mit folgenden Koordinaten untersagt:

43° 17,436′ N, 15° 29,496′ E

43° 24,758′ N, 15° 33,215′ E

43° 20,345′ N, 15° 47,012′ E

43° 18,150′ N, 15° 51,362′ E

43° 13,984′ N, 15° 55,232′ E

43° 12,873′ N, 15° 52,761′ E

43° 13,494′ N, 15° 40,040′ E

Artikel 9d

Im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet zugelassene Schiffe

(1)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des Artikels 9c sind kommerzielle Fischereitätigkeiten mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in den in den betreffenden Absätzen genannten Gebieten nur zulässig, wenn das Schiff über eine besondere Erlaubnis verfügt und nachgewiesen werden kann, dass es in der Vergangenheit in den betreffenden Gebieten Fischereitätigkeiten ausgeübt hat.

(2)   In dem in Artikel 9c Absatz 2 genannten Gebiet dürfen zugelassene Schiffe nicht mehr als zwei Fangtage pro Woche fischen. Zugelassene Schiffe, die Scherbrett-Hosennetze verwenden, dürfen nicht mehr als einen Fangtag pro Woche fischen.

(3)   In dem in Artikel 9c Absatz 3 genannten Gebiet dürfen zugelassene Schiffe mit Grundschleppnetzen nur an Samstagen und Sonntagen von 5 Uhr bis 22 Uhr fischen. Zugelassene Schiffe mit Stellnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen dürfen nur zwischen Montag, 5 Uhr, und Donnerstag, 22 Uhr, fischen.

(4)   Schiffen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 9c Absätze 2 und 3 mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fanggerät fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März jedes Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilt haben. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 30. April jedes Jahres die Liste der zugelassenen Schiffe für das nachfolgende Jahr. Die Liste muss für jedes Schiff folgende Angaben enthalten:

a)

Name des Schiffs

b)

Registriernummer des Schiffs

c)

eindeutige GFCM-Kennung (ISO-Alpha-3-Ländercode + 9 Stellen, z. B. xxx000000001)

d)

früherer Name (sofern zutreffend)

e)

frühere Flagge (sofern zutreffend)

f)

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)

g)

internationales Rufzeichen (sofern zutreffend)

h)

Schiffstyp, Länge über alles (LOA) und Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT)

i)

Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber

j)

Hauptfanggerät(e) für die Fischerei im Fischereisperrgebiet

k)

Zulässige Fangsaison im Fischereisperrgebiet

l)

Anzahl Fangtage, die jedem Schiff zustehen

m)

Bezeichneter Hafen.

(6)   Zugelassene Fischereifahrzeuge dürfen Fänge von Grundfischbeständen nur in bezeichneten Häfen anlanden. Aus diesem Grund benennt jeder Mitgliedstaat Häfen, in denen Anlandungen von Fängen aus dem Fischereisperrgebiet Jabuka/Pomo Pit zulässig sind. Die Liste dieser Häfen wird dem GFCM-Sekretariat und der Kommission jedes Jahr bis spätestens 30. April übermittelt.

(7)   Fischereifahrzeuge, die in den in Artikel 9c Absätze 2 und 3 genannten Gebieten mit dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fanggerät fischen dürfen, verfügen über ordnungsgemäß funktionierende VMS- und/oder Automatisches Identifikationssystem (AIS), und die an Bord befindlichen oder eingesetzten Fanggeräte sind vorschriftsmäßig identifiziert, nummeriert und gekennzeichnet, bevor sie in diese Gebiete einfahren oder dort Fischfang betreiben.

(8)   Fischereifahrzeuge mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen ohne Fangerlaubnis dürfen das Fischereisperrgebiet durchfahren, sofern sie einen direkten Kurs mit einer konstanten Geschwindigkeit von mindestens sieben Knoten einschlagen und ein aktives VMS und/oder AIS an Bord mitführen und sofern sie keinerlei Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 9e

Räumliche/zeitliche Beschränkungen im Alboran-Meer

(1)   Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten räumliche/zeitliche Beschränkungen im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3 der GFCM gemäß Anhang I) einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden, um Aggregationsgebiete von Jungfischen und/oder Laichern der Roten Fleckbrasse zu schützen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem GFCM-Sekretariat und der Kommission spätestens bis zum 11. Januar 2020 [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Gebiete und die von ihnen angewandten Beschränkungen mit.“;

4.

In Titel II Kapitel I wird folgender Abschnitt angefügt:

Abschnitt III

Zeitliche Schließung im Golf von Gabès

Artikel 11a

Zeitliche Schließung im Golf von Gabès

Vom 1. Juli bis zum 30. September jeden Jahres ist zwischen der Küste und den 200-Meter-Isobathen des geografischen Untergebiets 14 der GFCM (Golf von Gabès gemäß der Definition in Anhang I) die Fischerei mit Grundschleppnetzen verboten.“;

5.

In Titel II wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL IIA

Zeitliche Schließung im Schwarzen Meer

Artikel 14a

Schonzeit während der Laichzeit von Steinbutt im Schwarzen Meer

(1)   In der Zeit von April bis Juni jeden Jahres richten die betroffenen Mitgliedstaaten eine Schonzeit von mindestens zwei Monaten im Schwarzen Meer ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche räumliche/zeitliche Beschränkungen einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Aggregationsgebiete von Jungfischen des Steinbutts zu schützen.“;

6.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 16ca

Vorbeugende Schließungen für Rote Koralle

(1)   Wird ein Schwellensatz für die Fänge an Roter Koralle gemäß den Absätzen 2 und 3 erreicht, schließen die Mitgliedstaaten das betreffende Gebiet vorübergehend für die Fischerei auf Rote Koralle.

(2)   Der Schwellensatz gilt als erreicht, wenn Kolonien der Roten Koralle, deren Basisdurchmesser weniger als 7 mm beträgt, mehr als 25 % der Gesamternte von einer Roten Korallenbank in einem Jahr ausmachen.

(3)   Wurden Korallenbanken noch nicht ordnungsgemäß identifiziert, gelten der in Absatz 1 festgelegte Schwellensatz und die Schließung nach Maßgabe des statistischen Rechtecks der GFCM.

(4)   In ihrer Entscheidung über eine Schließung gemäß Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten das betroffene geografische Gebiet, die Dauer der Schließung und die Bedingungen für die Fischerei in diesem Gebiet während der Schließung fest.

(5)   Mitgliedstaaten, die Schließungen durchführen, setzen das GFCM-Sekretariat und die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis.

Artikel 16cb

Räumliche/zeitliche Schließungen

Mitgliedstaaten, die aktiv Rote Koralle ernten, führen auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten bis spätestens 11. Januar 2020 zusätzliche Schließungen zum Schutz der Roten Koralle ein.“;

7.

In Titel II wird folgendes Kapitel nach Kapitel IV eingefügt:

KAPITEL IVA

Mindestreferenzgrösse für die Bestandserhaltung von Dornhai im Schwarzen Meer

Artikel 16da

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dornhai im Schwarzen Meer

Exemplare von Dornhai im Schwarzen Meer, die kleiner als 90 cm sind, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden. Werden derartige Exemplare von Dornhai ungewollt gefangen, werden sie nach Möglichkeit lebend und unversehrt sofort wieder freigelassen. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs vermerkt unbeabsichtigte Fänge, Freilassungen und/oder Rückwürfe von Dornhai im Logbuch. Die Mitgliedstaaten leiten diese Information im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung an den Wissenschaftlichen Beratungsausschuss und im Rahmen der Datenerhebung durch die GFCM an die GFCM und an die Kommission weiter.“;

8.

Der folgende Titel wird eingefügt:

„TITEL IIA

FANGKAPAZITÄT UND FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 16m

Erntebeschränkungen für Rote Koralle

Jeder Mitgliedstaat kann für das Mittelmeer ein System der individuellen täglichen und/oder jährlichen Erntebeschränkungen für Rote Koralle einführen.

Artikel 16n

Fischereiflottenkapazität oder Fischereiaufwand für Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer

Bei der Nutzung der Roten Fleckbrasse im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3 der GFCM gemäß Anhang I) halten die Mitgliedstaaten spätestens im Jahr 2020 die Fischereiflottenkapazität oder den Fischereiaufwand auf dem in den vergangenen Jahren zugelassenen und angewandten Niveau.“

9.

Artikel 17a wird gestrichen.

10.

In Titel III werden die folgenden Kapitel angefügt:

KAPITEL III

Kontrolle der Korallenfischerei

Artikel 22a

Fanggenehmigungen für Rote Koralle

(1)   Schiffe oder Fischer, die im Mittelmeer Rote Koralle ernten dürfen, müssen über eine gültige Fanggenehmigung verfügen, in der die technischen Bedingungen für diese Fischerei festgelegt sind.

(2)   Ohne eine Genehmigung gemäß Absatz 1 ist es verboten, Rote Koralle zu ernten, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen ein aktualisiertes Verzeichnis der Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 und übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März jeden Jahres die Liste der Schiffe, für die die Genehmigungen gemäß Absatz 1 ausgestellt wurden. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 30. April jeden Jahres. Die Liste muss für jedes Schiff folgende Angaben enthalten:

a)

Name des Schiffs

b)

Registriernummer des Schiffs (von der Vertragspartei vergebene Codenummer)

c)

eindeutige GFCM-Kennung (ISO-Alpha-3-Ländercode + 9 Stellen, z. B. xxx000000001)

d)

Registrierhafen (vollständiger Name des Hafens)

e)

früherer Name (sofern zutreffend)

f)

frühere Flagge (sofern zutreffend)

g)

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)

h)

internationales Rufzeichen (sofern zutreffend)

i)

VMS oder andere Ausrüstung für die Geolokalisierung des Schiffes (JA/NEIN)

j)

Schiffstyp, Länge über alles (LOA), Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und Maschinenleistung (kW)

k)

Sicherheitsausrüstung zur Aufnahme von Beobachtern an Bord (JA/NEIN)

l)

Zeitraum, in dem das Ernten von Roter Koralle zugelassen ist

m)

Gebiet(e), in dem/denen das Ernten von Roter Koralle zugelassen ist: geografische Untergebiete der GFCM und Zellen des GFCM-Statistiknetzes

n)

Teilnahme an Forschungsprogrammen unter der Leitung nationaler/internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen (JA/NEIN; bitte beschreiben)

(4)   Die Mitgliedstaaten erhöhen die Anzahl der Fischereigenehmigungen erst, wenn wissenschaftliche Gutachten einen günstigen Zustand der Populationen der Roten Koralle ausweisen.

Artikel 22b

Fangaufzeichnungen für Rote Koralle

(1)   Fischer oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Rote Koralle ernten dürfen, zeichnen nach den Fangtätigkeiten oder bei Tagesfangreisen spätestens beim Anlanden im Hafen die Fänge in Lebendgewicht und soweit möglich die Anzahl der Kolonien auf.

(2)   Fischereifahrzeuge, die Rote Koralle ernten dürfen, führen an Bord ein Logbuch mit, in dem die täglichen Fänge an Roter Koralle, unabhängig vom Lebendgewicht der Ernte, und die Fischereitätigkeit nach Gebiet und Tiefe einschließlich– soweit möglich – der Anzahl der Fangtage und der Tauchgänge aufgezeichnet werden. Diese Angaben werden den zuständigen nationalen Behörden innerhalb der in Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Frist übermittelt.

Artikel 22c

Vorherige Anmeldung für Rote Koralle

Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder ihre Stellvertreter übermitteln den zuständigen Behörden zwischen zwei und vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen folgende Angaben:

a)

die voraussichtliche Ankunftszeit;

b)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;

c)

geschätzte Menge in Lebendgewicht und falls möglich Anzahl der Kolonien der an Bord befindlichen Roten Koralle;

d)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

Artikel 22d

Bezeichnete Häfen für Rote Koralle

Zugelassene Fischer oder Fischereifahrzeuge landen Fänge von Roter Koralle nur in bezeichneten Häfen an. Zu diesem Zweck weisen die Mitgliedstaaten Häfen aus, in denen das Anlanden von Roter Koralle zugelassen ist, und übermitteln dem GFCM-Sekretariat und der Kommission bis 30. April jedes Jahres eine Liste dieser Häfen, es sei denn, es gibt keine Änderung bei den bereits mitgeteilten bezeichneten Häfen.

Artikel 22e

Kontrollen bei der Anlandung von Roter Koralle

Jeder Mitgliedstaat stellt, insbesondere zur Prüfung der Anlandungen und zur Validierung der Logbücher, ein Kontrollprogramm auf der Grundlage der Risikoanalyse auf.

Artikel 22f

Umladungen von Roter Koralle

Umladungen von Roter Koralle auf See sind verboten.

Artikel 22g

Wissenschaftliche Informationen für Rote Koralle

Mitgliedstaaten mit Fischereiflotten, die Rote Koralle befischen, stellen sicher, dass sie über einen ordnungsgemäß eingeführten Mechanismus für die angemessene wissenschaftliche Überwachung der Fischereien und Fänge verfügen, um es dem Wissenschaftlichen Beratungsausschuss der GFCM zu ermöglichen, beschreibende Informationen und Gutachten zu mindestens folgenden Bereichen bereitzustellen:

a)

Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Fangtauchgänge pro Woche) und Gesamtfangmengen nach Beständen auf lokaler, nationaler oder supranationaler Ebene;

b)

Referenzpunkte der Erhaltung und Bewirtschaftung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des regionalen Bewirtschaftungsplans im Hinblick auf das Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags und ein niedriges Risiko des Bestandszusammenbruchs;

c)

biologische und sozioökonomische Auswirkungen alternativer Bewirtschaftungsszenarien, einschließlich Input/Output-Kontrolle und/oder technischer Maßnahmen, die von den GFCM-Vertragsparteien vorgeschlagen werden;

d)

mögliche räumliche/zeitliche Schließungen zur Erhaltung der Nachhaltigkeit der Fischerei.

KAPITEL IV

Kontrollmaßnahmen für bestimmte geografische Untergebiete der GFCM

Abschnitt I

Kontrolle der Fischereien auf Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer

Artikel 22h

Meldung der täglichen Fänge an Roter Fleckbrasse und der Beifänge

Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen die Mitgliedstaaten einen Mechanismus ein, um sicherzustellen, dass alle kommerziellen täglichen Fänge an Roter Fleckbrasse und Beifänge im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3 der GFCM gemäß Anhang I) unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs gemeldet werden. Für die Freizeitfischerei bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Fänge dieser Art zu erfassen, oder führen Schätzungen durch.

Artikel 22i

Fanggenehmigungen und Fangtätigkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Fischereifahrzeuge, die im Alboran-Meer gefangene Mengen an Roter Fleckbrasse an Bord mitführen oder anlanden dürfen, welche mehr als 20 % des Fangs in Lebendgewicht nach der Sortierung je Tide ausmachen. Dieses Register wird geführt und aktualisiert.

(2)   Fischereifahrzeuge, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen, dürfen nur Fischereitätigkeiten ausüben, wenn diese Fischereitätigkeiten in einer gültigen Fangerlaubnis angegeben sind, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde und die technischen Bedingungen präzisiert, unter denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Die Erlaubnis umfasst die in Anhang VIII aufgeführten Daten.

(3)   Die Mitgliedstaaten

a)

übermitteln der Kommission bis 31. Januar jeden Jahres die Liste der aktiven Schiffe, für die eine Erlaubnis für das laufende oder das/die folgende(n) Jahr(e) ausgestellt wurde. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat bis spätestens Ende Februar jeden Jahres. Die Liste enthält die in Anhang VIII aufgeführten Daten;

b)

übermitteln der Kommission und dem GFCM-Sekretariat, beginnend ab dem 30. November 2018 und spätestens ab dem 30. November 2020, bis Ende November jeden Jahres einen Bericht über die Fischereitätigkeiten der in Absatz 1 genannten Schiffe, in aggregierter Form mit mindestens folgenden Angaben:

i)

Anzahl der Fangtage

ii)

Fanggebiet und

iii)

Fänge Roter Fleckbrasse.

(4)   Alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen dürfen, sind mit einem VMS oder einem anderen Geolokalisierungssystem ausgestattet, um es den Kontrollbehörden zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten zu verfolgen.

Artikel 22j

Wissenschaftliche Überwachung

Mitgliedstaaten mit Fischereiflotten, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen, stellen sicher, dass sie über einen ordnungsgemäß eingeführten Mechanismus für die angemessene Überwachung der Fischereien und Fänge verfügen, um es dem Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zu ermöglichen, beschreibende Informationen und Gutachten zu mindestens folgenden Bereichen bereitzustellen:

a)

Merkmale des Fanggeräts, u. a. Höchstlänge der Langleinen und Stellnetze und Anzahl, Art und Größe der Haken;

b)

Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Fangtage pro Woche) und Gesamtfangmengen nach kommerziellen Fischereiflotten. Eine Schätzung der Fänge der Freizeitfischereien sollte ebenfalls vorgelegt werden;

c)

Referenzpunkte der Erhaltung und Bewirtschaftung im Hinblick auf die Erstellung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne für nachhaltige Fischereien im Einklang mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags und eines niedrigen Risikos des Bestandszusammenbruchs;

d)

sozioökonomische Auswirkungen alternativer Bewirtschaftungsszenarien, einschließlich Input/Output-Kontrolle und/oder technischer Maßnahmen, die von der GFCM und/oder Vertragsparteien vorgebracht werden;

e)

mögliche räumliche/zeitliche Schließungen zur Erhaltung der Nachhaltigkeit der Fischerei;

f)

potenzielle Auswirkungen der Freizeitfischerei auf den Zustand der Bestände an Roter Fleckbrasse.

Abschnitt II

Straße von Sizilien

Artikel 22k

Genehmigungen für die Grundschleppnetzfischerei auf Grundfischbestände in der Straße von Sizilien

(1)   Schiffe, die in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 der GFCM gemäß Anhang I) Grundfischbestände mit Grundschleppnetzen befischen, dürfen die spezifischen Fischereitätigkeiten nur mit einer gültigen Fanggenehmigung ausüben, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde und in der die technischen Bedingungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten präzisiert werden.

(2)   Die Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 umfasst zusätzlich zu den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (*3) festgelegten Daten die folgenden Angaben:

a)

GFCM-Registriernummer;

b)

früherer Name (sofern zutreffend);

c)

frühere Flagge (sofern zutreffend);

d)

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend).

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. Oktober jedes Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung erteilt haben. Die Kommission übermittelt diese Liste bis spätestens 30. November jeden Jahres dem von ihr benannten Gremium und dem GFCM-Sekretariat.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 31. August jeden Jahres in aggregierter Form einen Bericht über die Fischereitätigkeiten der in Absatz 1 genannten Schiffe, mit mindestens folgenden Angaben:

i)

Anzahl der Fangtage,

ii)

Fanggebiet und

iii)

Fänge von Europäischem Seehecht und Rosa Geißelgarnele.

Artikel 22l

Bezeichnete Häfen

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Anlandehäfen, in denen in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Anlandungen von Europäischem Seehecht und Rosa Geißelgarnele aus der Straße von Sizilien erfolgen können. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem GFCM-Sekretariat und der Kommission spätestens zum 30. November 2018 eine Liste der bezeichneten Häfen. Das GFCM-Sekretariat und die Kommission werden unverzüglich über Änderungen dieser Liste unterrichtet, die zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

(2)   Es ist verboten, Europäischen Seehecht und Rosa Geißelgarnele, die in der Straße von Sizilien gefangen wurden, an anderen Stellen als den von den Mitgliedstaaten bezeichneten Anlandehäfen anzulanden oder von Fischereifahrzeugen umzuladen.

Artikel 22m

Internationale gemeinsame Inspektions- und Überwachungsregelung in der Straße von Sizilien

(1)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer internationalen gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung (im Folgenden die „Regelung“) für die Gewässer außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit in den geografischen Untergebieten 12, 13, 14, 15 und 16 der GFCM gemäß Anhang I (im Folgenden das „Inspektions- und Überwachungsgebiet“) entsprechende Inspektions- und Überwachungstätigkeiten durchführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Inspektoren benennen und Inspektionsmittel festlegen und im Rahmen der Regelung Inspektionen durchführen. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann auch Unionsinspektoren für die Regelung abstellen.

(3)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten für die Union und kann in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Einsatzplan aufstellen, damit die Union in der Lage ist, ihrer Verpflichtung, die ihr aus der Regelung erwächst, nachzukommen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Pläne zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die benötigten personellen und materiellen Ressourcen und die Zeiträume und geografischen Gebiete, in denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle spätestens bis 31. Oktober jeden Jahres die Liste der Namen der Inspektoren, die in dem Gebiet gemäß Absatz 1 Inspektions- und Überwachungstätigkeiten ausüben dürfen, sowie die Namen der für Inspektions- und Überwachungszwecke eingesetzten Schiffe und Luftfahrzeuge, die sie im darauf folgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle leitet diese Information bis spätestens 1. Dezember jeden Jahres oder so schnell wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten dem GFCM-Sekretariat weiter.

(5)   Die für die Regelung abgestellten Inspektoren führen einen Ausweis als Inspektor der GFCM mit, der von den zuständigen Behörden ausgestellt wird und dem Format des Anhangs IV entspricht.

(6)   Schiffe, die im Rahmen der Regelung Bordkontrollen und Inspektionspflichten ausüben, führen eine spezielle Flagge oder einen Wimpel gemäß Anhang V.

(7)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Inspektionsplattform unter seiner Flagge, die in dem Gebiet gemäß Absatz 1 tätig ist, täglich soweit möglich sicheren Kontakt mit allen anderen Inspektionsplattformen in dem Gebiet hält, um die für eine Koordination der Tätigkeiten notwendigen Informationen auszutauschen.

(8)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Inspektions- oder Überwachungspräsenz in dem Gebiet gemäß Absatz 1 übermittelt jeder Inspektionsplattform bei Eintritt in das Gebiet eine Liste der in den vorangegangenen zehn Tagen erfolgten Beobachtungen gemäß Anhang VII, Bordkontrollen und Inspektionen, einschließlich Daten, Koordinaten und anderer einschlägiger Informationen.

Artikel 22n

Durchführung von Inspektionen

(1)   Die für die Regelung abgestellten Inspektoren

a)

teilen dem Fischereifahrzeug vor dem Anbordgehen den Namen des Inspektionsschiffes mit;

b)

führen an Inspektionsschiff und Tender den Wimpel gemäß Anhang V;

c)

begrenzen ein Inspektionsteam auf höchstens drei Inspektoren.

(2)   Beim Anbordgehen legen die Inspektoren dem Kapitän des Fischereifahrzeugs die Identitätskarte gemäß Anhang IV vor. Inspektionen werden in einer der Amtssprachen der GFCM durchgeführt und erfolgen, falls möglich, in der vom Kapitän des Fischereifahrzeugs gesprochenen Sprache.

(3)   Die Inspektoren erstellen einen Inspektionsbericht in dem Format gemäß Anhang VI.

(4)   Die Inspektoren unterzeichnen den Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen, die ihm oder ihr sachdienlich erscheinen, und diesen ebenfalls unterschreibt.

(5)   Kopien des Berichts werden dem Kapitän des Schiffs und den Behörden des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an die Kommission und/oder eine von ihr benannte Stelle weiterleiten. Die Kommission leitet diese Kopie an das GFCM-Sekretariat weiter.

(6)   Die Größe des Inspektionsteams und die Dauer der Inspektion werden vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung aller relevanten Gegebenheiten bestimmt.

Artikel 22o

Verstöße

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Tätigkeiten als Verstöße:

a)

die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

b)

die Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und

c)

der Betrieb ohne ein VMS.

(2)   Stellen Inspektoren beim Anbordgehen und der Inspektion eines Fischereifahrzeugs einen Verstoß fest, unterrichten die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Inspektionsschiffs unverzüglich die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle, welche den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs sowohl direkt als auch über das GFCM-Sekretariat darüber in Kenntnis setzt. Sie unterrichten ferner jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich ihrer Kenntnis nach in der Nähe befindet.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach einer Inspektion, bei der ein Verstoß festgestellt wurde, alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

(4)   Wurde bei einer Inspektion ein Verstoß festgestellt, so werden die vom Flaggenmitgliedstaat getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle mitgeteilt. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen an das GFCM-Sekretariat weiter.

(5)   Die Behörden der Mitgliedstaaten handeln aufgrund von Inspektionsberichten gemäß Artikel 22n Absatz 3 und Erklärungen, die Inspektoren nach einer Dokumentenprüfung abgeben, in gleicher Weise wie aufgrund von Berichten und Erklärungen nationaler Inspektoren.

Abschnitt III

Schwarzes Meer

Artikel 22p

Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU- Fischerei in Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Januar jeden Jahres über den üblichen elektronischen Datenträger eine Liste der Schiffe, die im Schwarzen Meer (geografisches Untergebiet 29 der GFCM gemäß der Definition in Anhang I) mit am Boden verankerten Kiemennetzen Steinbutt befischen dürfen. Die Kommission übermittelt diese Liste bis zum 31. Januar jeden Jahres dem GFCM-Sekretariat.

(2)   Die Liste gemäß Absatz 1 enthält zusätzlich zu den Daten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 die folgenden Angaben:

a)

GFCM-Registriernummer;

b)

früherer Name (sofern zutreffend);

c)

frühere Flagge (sofern zutreffend);

d)

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend);

e)

Hauptzielarten;

f)

Hauptfanggerät(e) für den Steinbuttfang, Flottensegment und operationelle Einheit gemäß der statistischen Matrix zu Aufgabe 1 in Anhang III Abschnitt C;

g)

Zeitraum, in dem die Fischerei auf Steinbutt mit Kiemennetzen oder anderem möglichen Fanggerät zugelassen ist (sofern zutreffend).

(3)   Auf Anfrage der GFCM übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Zeitraum Fischereitätigkeiten ausführen dürfen. Sie übermitteln insbesondere die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge, ihre äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und die dem jeweiligen Schiff zugeteilten Fangmöglichkeiten.

(4)   Unmarkierte, zurückgelassene Kiemennetze, die in der Steinbuttfischerei verwendet und auf See gefunden werden, werden von den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats eingesammelt. Danach werden diese Netze entweder in Beschlag genommen, bis der Besitzer gefunden ist, oder vernichtet, falls der Besitzer nicht festgestellt werden kann.

(5)   Jeder betroffene Mitgliedstaat weist Anlandestellen aus, an denen Anlandungen und Umladungen von im Schwarzen Meer gefangenem Steinbutt in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen können. Eine Liste solcher Stellen wird dem GFCM-Sekretariat und der Kommission bis spätestens 30. November jeden Jahres übermittelt.

(6)   Es ist verboten, im Schwarzen Meer gefangenen Steinbutt an anderen als den in Absatz 5 genannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.

Artikel 22q

Nationale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungspläne für Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungspläne (im Folgenden „nationale Pläne“) zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 22p, wobei u. a. eine angemessene und genaue Überwachung und Aufzeichnung der monatlichen Fänge und/oder des Fischereiaufwands zu gewährleisten ist.

(2)   Die nationalen Pläne umfassen folgende Elemente:

a)

klare Definition der Kontrollmittel mit einer Beschreibung der speziell für die Umsetzung der nationalen Pläne verfügbaren technischen und finanziellen Mittel sowie Humanressourcen;

b)

klare Festlegung der Inspektionsstrategie (einschließlich Inspektionsprotokolle), die sich auf Fischereifahrzeuge konzentriert, die wahrscheinlich Steinbutt und zugehörige Arten befischen;

c)

Maßnahmenpläne für die Kontrolle der Märkte und des Transports;

d)

Definition der Inspektionsaufgaben und -verfahren, einschließlich der angewandten Stichprobenstrategie zur Überprüfung der Gewichtsangaben der Fänge beim Erstverkauf, und der Stichprobenstrategie für Schiffe, die nicht den Logbuch/Anlandeerklärungsregeln unterliegen;

e)

erklärende Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer in Bezug auf die geltenden Regeln für Fischereien, die wahrscheinlich Steinbutt zu den Fängen zählen, einschließlich

i)

Regeln für das Ausfüllen von Dokumenten, einschließlich Inspektionsberichte, Fischereilogbücher, Umladeerklärungen, Anlande- und Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;

ii)

geltende technische Maßnahmen, einschließlich Maschenöffnung und/oder Maschengröße, Mindestfanggröße, vorübergehende Beschränkungen;

iii)

Strategien zur Erhebung von Stichproben;

iv)

Mechanismen für Gegenkontrollen.

f)

Ausbildung der nationalen Inspektoren im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Anhang II genannten Aufgaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die nationalen Pläne bis spätestens 20. Januar jeden Jahres der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle leitet diese Pläne bis zum 31. Januar jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter.

Artikel 22r

Wissenschaftliche Überwachung der Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem SAC und der Kommission bis spätestens 30. November jeden Jahres alle zusätzlichen Informationen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Überwachung der Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer.

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).“"

11.

Artikel 23a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Daten zur Roten Koralle nach Artikel 22b und“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„8.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem GFCM-Sekretariat und der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über seine Fischereitätigkeiten im Zusammenhang mit Roter Koralle. Dieser Bericht enthält mindestens Angaben über die Gesamtfänge und die Fanggebiete und falls möglich auch über die Anzahl der Tauchgänge und die durchschnittlichen Fänge pro Tauchgang.“;

12.

Die Anhänge IV, V, VI, VII und VIII der vorliegenden Verordnung werden angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 95.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).


ANHANG

Die folgenden Anhänge werden an die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 angefügt:

„ANHANG IV

MODELL DER IDENTITÄTSKARTE FÜR GFCM-INSPEKTOREN

Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

Image 1

GFCM

Image 2

GFCM

Der Inhaber dieser Identitätskarte ist ein im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ordnungsgemäß benannter Inspektor und hat die Befugnis, im Rahmen der GFCM-Vorschriften zu handeln.

IDENTITÄTSKARTE FÜR INSPEKTOREN

Foto

Vertragspartei

Name des Inspektors:

Kartennr.

……

Ausstellende Behörde

……

Inspektor

Ausstellungsdatum:

Fünf Jahre gültig

„ANHANG V

MODELL EINES GFCM-INSPEKTIONSWIMPELS

Image 3

„ANHANG VI

GFCM-INSPEKTIONSBERICHT

1.   INSPEKTOR(EN)

Name … Vertragspartei … Nr. der GFCM-Identitätskarte …

Name … Vertragspartei … Nr. der GFCM-Identitätskarte …

Name … Vertragspartei … Nr. der GFCM-Identitätskarte …

2.   SCHIFF DAS INSPEKTOR(EN) TRANSPORTIERT

2.1

Name und Registrierung …

2.2

Flagge …

3.   ANGABEN ÜBER DAS INSPIZIERTE SCHIFF

3.1

Name und Registrierung …

3.2

Flagge …

3.3

Kapitän (Name und Anschrift) …

3.4

Schiffseigner (Name und Anschrift) …

3.5

GFCM-Kennnummer …

3.6

Schiffstyp …

4.   POSITION

4.1

Position nach den Feststellungen des Kapitäns des Inspektionsschiffs um … (UTC) Länge … Breite …

4.2

Position nach den Feststellungen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs um … (UTC) Länge … Breite …

5.   DATUM UND UHRZEIT DES BEGINNS UND DES ENDES DER INSPEKTION

5.1.

Datum … An Bord gegangen um … UTC – Von Bord gegangen um … UTC

6.   ART DES FANGGERÄTS AN BORD

Grundschleppnetz - OTB

 

Pelagisches Scherbrettnetz - OTM

 

Garnelen-Schleppnetz - TBS

 

Ringwade - PS

 

Verankerte Kiemennetze (Stellnetze) - GNS

 

Grundlangleinen - LLS

 

Fanggerät Freizeitfischerei - RG

 

Sonstige (bitte angeben)

 

7.   GEMESSENE MASCHENÖFFNUNG — IN MILLIMETER

7.1.

Rechtlich zu verwendende Maschenöffnung: … mm

7.2.

Durchschnittlich gemessene Maschenöffnung: … mm

7.3

Verstoß: JA  - NEIN  … Falls JA, Rechtsverweis:

8.   INSPEKTION DER FÄNGE AN BORD

8.1.   Ergebnisse der Inspektionen des an Bord befindlichen Fischs

ARTEN

(dreistelliger FAO-Alpha-Code)

 

 

 

 

 

 

Insgesamt (kg)

 

 

 

 

 

 

Aufmachung

 

 

 

 

 

 

Stichprobeninspektion

 

 

 

 

 

 

% der untermaßigen Fische

 

 

 

 

 

 

8.2   Verstoß: JA  - NEIN  … Falls JA, Rechtsverweis:

9.   INSPEKTION DER BORDDOKUMENTE UND DES VMS

9.1

Fischereilogbuch: JA  - NEIN 

9.2

Verstoß: JA  - NEIN  … Falls JA, Rechtsverweis:

9.3.

Fangerlaubnis: JA  - NEIN 

9.4

Verstoß: JA  - NEIN  … Falls JA, Rechtsverweis:

9.5

Besondere Genehmigung: JA  - NEIN 

9.6

Verstoß: JA  - NEIN  … Falls JA, Rechtsverweis:

9.7

VMS: JA  - NEIN  …in Betrieb: JA  - NEIN 

9.8

Verstoß: JA  - NEIN  … Falls JA, Rechtsverweis:

10.   LISTE DER VERSTÖẞE

Fischen ohne von der Flaggen-Vertragspartei ausgestellte Fangerlaubnis, Genehmigung oder Zulassung – Rechtsverweis:

Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der GFCM hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten – Rechtsverweis:

Fischerei in einem Sperrgebiet – Rechtsverweis:

Fischerei während einer Schonzeit – Rechtsverweis:

Einsatz von verbotenem Fanggerät – Rechtsverweis:

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs – Rechtsverweis:

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes – Rechtsverweis:

wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden GFCM-Regeln darstellen

tätliche Übergriffe, Widerstand gegen, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehöriges Behindern oder Aufhalten eines bevollmächtigten Inspektors

Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne VMS – Rechtsverweis:

11.   Liste der an Bord kopierten Dokumente

……

……

……

……

……

……

……

……

12.   BEMERKUNGEN UND UNTERSCHRIFT DES KAPITÄNS

……

……

……

……

……

……

……

……

Unterschrift des Kapitäns: …

13.   BEMERKUNGEN UND UNTERSCHRIFT DES INSPEKTORS/DER INSPEKTOREN

……

……

……

……

……

……

……

……

Unterschrift des Inspektors/der Inspektoren: …

„ANHANG VII

GFCM-BEOBACHTUNGSBERICHT

1.

Datum der Beobachtungen: ……/……/…… Zeit: … UTC

2.

Position des beobachteten Schiffs:

Länge … – Breite …

3.

Kurs: … – Geschwindigkeit …

4.

Name des beobachteten Schiffs:

5.

Flagge des beobachteten Schiffs:

6.

Äußere Kennbuchstaben und -ziffern:

7.

Schiffstyp:

Fischereifahrzeug

Transportschiff

Froster

Sonstiges (bitte angeben)

8.

Internationales Rufzeichen:

9.

IMO-Nummer (falls zutreffend):

10.

Tätigkeit(en):

Fischerei

Fahren

Treiben

Umladen

11

Funkkontakt: JA  – NEIN 

12.

Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns des beobachteten Schiffs: …

13.

Anzahl Personen an Bord des beobachteten Schiffs: …

14.

Fänge an Bord des beobachteten Schiffs: …

15.

Informationen gesammelt durch:

Name des Inspektors:

Vertragspartei:

GFCM-Identitätskartennummer:

Name des Patrouillenschiffes:

„ANHANG VIII

IN DIE LISTE DER GEZIELT ROTE FLECKBRASSE BEFISCHENDEN SCHIFFE AUFZUNEHMENDE ANGABEN:

Die in Artikel 22i genannte Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:

Name des Schiffs

Registriernummer des Schiffs (von den Parteien vergebene Codenummer)

eindeutige GFCM-Kennung (ISO-Alpha-3-Ländercode + 9 Stellen, z. B. xxx000000001)

Registrierhafen (vollständiger Name des Hafens)

früherer Name (sofern zutreffend)

frühere Flagge (sofern zutreffend)

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)

internationales Rufzeichen (sofern zutreffend)

VMS (JA/NEIN)

Schiffstyp, Länge über alles (LOA), Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und Maschinenleistung (kW)

Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber

Hauptfangerät(e) für das Fischen auf Rote Fleckbrasse und Flottensegment und operationelle Einheit gemäß DCRF

Zulässige Fangsaison für die Fischerei auf Rote Fleckbrasse.


RICHTLINIEN

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/23


RICHTLINIE (EU) 2019/ 983 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (3), die durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, ist eine gemeinsame politische Verpflichtung und Verantwortung. Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht, umfasst auch den Schutz vor Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung oder der Exposition.

(2)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Leben und dem Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gemäß den Artikeln 2 und 31.

(3)

Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zielt darauf ab, Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen am Arbeitsplatz zu schützen. In jener Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, eine einheitliche Anwendung von Mindestvorschriften zu gewährleisten. Durch solche Mindestvorschriften soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt und dazu beigetragen werden, Unterschiede beim Niveau des Arbeitnehmerschutzes in der Union abzubauen und gleiche Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind wichtige Bestandteile der in der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Diese Grenzwerte müssen faktengesichert, verhältnismäßig und messbar sein und sollten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich aktueller wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Umsetzung und Einhaltung, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern strengere verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition festlegen. Zudem hindert die Richtlinie 2004/37/EG die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Maßnahmen, wie einen biologischen Grenzwert, anzuwenden.

(4)

In der Richtlinie 2004/37/EG sollen Stoffe und Gemische, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener oder mutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen, sowie die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG genannten Stoffe, Gemische und Verfahren erfasst werden. Für die Stoffe, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener oder mutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen, liegt eine harmonisierte Einstufung oder eine Einstufung gemäß Artikel 4 bzw. 36 der genannten Verordnung vor, die der Europäischen Chemikalienagentur (European Chemicals Agency — ECHA) gemäß Artikel 40 der genannten Verordnung gemeldet wurde. Diese Stoffe sind in dem von der ECHA geführten öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgelistet. Damit neue Einträge in die Liste der Stoffe, Gemische und Verfahren gemäß Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2004/37/EG in den Anhang I jener Richtlinie aufgenommen werden können, müssen belastbare wissenschaftliche Nachweise für die Karzinogenität des jeweiligen Stoffes vorliegen, die auf verfügbaren verlässlichen wissenschaftlichen Quellen wie etwa dem Ausschuss für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment — RAC) der ECHA, dem Internationalen Krebsforschungszentrum (International Agency for Research on Cancer — IARC) und nationalen Stellen beruhen, wobei von Fachkollegen geprüfte Veröffentlichungen über den jeweiligen Stoff besonders zu beachten sind.

(5)

Die Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind Teil der Risikomanagementmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2004/37/EG. Diese Grenzwerte sollten regelmäßig nach dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz des Schutzes der Arbeitnehmer sowie auf der Grundlage belastbarer verfügbarer wissenschaftlicher und technischer Daten über Karzinogene und Mutagene überarbeitet werden. Bei der Überarbeitung sollten Verbesserungen der Messtechniken, Risikomanagementmaßnahmen und weitere einschlägige Faktoren ebenfalls Berücksichtigung finden. Die Einhaltung dieser Grenzwerte berührt nicht andere Verpflichtungen der Arbeitgeber gemäß der genannten Richtlinie, insbesondere die Verringerung der Verwendung von Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz, die Vermeidung oder Verringerung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen und Maßnahmen, die zu diesem Zweck durchgeführt werden sollten. Diese Maßnahmen sollten, soweit technisch möglich, die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Gemische oder Verfahren, die für die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht oder weniger gefährlich sind, und die Verwendung in einem geschlossenen System und andere Maßnahmen zur Verringerung des Niveaus der Exposition der Arbeitnehmer umfassen.

(6)

Gefährliche Arzneimittel, einschließlich zytotoxischer Arzneimittel, die hauptsächlich zur Krebsbehandlung eingesetzt werden, könnten genotoxische, karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben. Daher ist es wichtig, Arbeitnehmer zu schützen, die solchen Arzneimitteln aufgrund der Tätigkeiten bei der Zubereitung, Verabreichung oder Beseitigung von gefährlichen Arzneimitteln, einschließlich zytotoxischer Arzneimittel, oder aufgrund von Tätigkeiten ausgesetzt sind, die Dienstleistungen im Bereich Reinigung, Transport, Wäsche oder Entsorgung gefährlicher Arzneimittel bzw. mit gefährlichen Arzneimitteln kontaminierter Materialien oder die Pflege von mit gefährlichen Arzneimitteln behandelten Patienten umfassen. Gefährliche Arzneimittel, einschließlich zytotoxischer Arzneimittel, unterliegen Unionsmaßnahmen, die Mindestvorschriften für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vorsehen, wie sie insbesondere in der Richtlinie 98/24/EG des Rates (6) festgelegt sind. Gefährliche Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die außerdem Karzinogene oder Mutagene sind, unterliegen der Richtlinie 2004/37/EG. Die Kommission sollte bewerten, welches Instrument am besten geeignet ist, den Arbeitsschutz von Arbeitnehmern, die solchen gefährlichen Arzneimitteln einschließlich zytotoxischer Arzneimittel ausgesetzt sind, sicherzustellen. Dabei sollte der Zugang zu den besten verfügbaren Behandlungen für die Patienten nicht gefährdet werden.

(7)

Bei den meisten Karzinogenen und Mutagenen ist es wissenschaftlich nicht möglich, Grenzen zu ermitteln, unterhalb deren bei der Exposition keine schädlichen Wirkungen auftreten würden. Obgleich die Festlegung der Grenzwerte für Karzinogene und Mutagene bei der Arbeit gemäß dieser Richtlinie die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus der Exposition bei der Arbeit ergeben, nicht vollständig beseitigt (Restrisiko), trägt sie dennoch zu einer erheblichen Verringerung der von dieser Exposition ausgehenden Risiken im Rahmen des schrittweisen und zielorientierten Ansatzes gemäß der Richtlinie 2004/37/EG bei. Bei anderen Karzinogenen und Mutagenen ist es wissenschaftlich möglich, Grenzen zu ermitteln, unterhalb deren bei der Exposition nicht mit schädlichen Wirkungen zu rechnen ist.

(8)

Als Höchstgrenzen für die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber einigen Karzinogenen oder Mutagenen gelten Grenzwerte, die gemäß der Richtlinie 2004/37/EG nicht überschritten werden dürfen.

(9)

Diese Richtlinie erhöht den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Die Kommission sollte die Richtlinie 2004/37/EG regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vorlegen. Angesichts der verfügbaren Informationen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und technischer Daten sowie faktengesicherter bewährter Verfahren, Techniken und Protokolle für die Messung der Expositionswerte am Arbeitsplatz, sollten neue Grenzwerte in jener Richtlinie festgelegt werden. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit Angaben zu Restrisiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer, Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (Scientific Committee on Occupational Exposure Limits — SCOEL) und Stellungnahmen des RAC sowie Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Advisory Committee for Safety and Health at Work — ACSH) und Monografien des IARC enthalten. Die Transparenz der Informationen ist dabei ein Präventionsinstrument und sollte sichergestellt sein. Angaben zu Restrisiken sind eine wertvolle Hilfe für künftige Arbeiten zur Begrenzung der Risiken durch die berufsbedingte Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen und sollten auf Unionsebene veröffentlicht werden. Dieser Richtlinie wurden die einschlägigen Empfehlungen des SCOEL, des RAC und des ACSH zugrunde gelegt, deren Bedeutung im Zuge der vorherigen Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG hervorgehoben wurde.

(10)

Im Lichte wissenschaftlicher Daten ist es ferner erforderlich, bei allen Karzinogenen und Mutagenen andere Resorptionswege als die Aufnahme über die Atmung zu berücksichtigen, einschließlich der Möglichkeit der Aufnahme über die Haut und in solchen Fällen für bestimmte Stoffe einen Hinweis „Haut“ zuzuweisen, um das größtmögliche Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Die durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen des Anhangs III der Richtlinie 2004/37/EG sind ein weiterer Schritt in einem längerfristigen Prozess, der zur Aktualisierung jener Richtlinie eingeleitet wurde.

(11)

Die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen von Karzinogenen, die unter diese Richtlinie fallen, basierte auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen des SCOEL und des RAC.

(12)

Der SCOEL, der durch den Beschluss 2014/113/EU der Kommission (7) eingesetzt wurde, unterstützt die Kommission insbesondere dabei, die neuesten wissenschaftlichen Daten zu ermitteln, auszuwerten und eingehend zu analysieren, sowie dabei, Grenzwerte berufsbedingter Exposition zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß den Richtlinien 98/24/EG sowie 2004/37/EG auf Unionsebene festgesetzt werden müssen, vorzuschlagen.

(13)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erarbeitet der RAC Stellungnahmen der ECHA zu den Risiken chemischer Stoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor. Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie bereitete der RAC wie vorgeschrieben eine Stellungnahme gemäß Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe c jener Verordnung vor.

(14)

Die Kampagne 2018 bis 2019 mit dem Titel „Gesunde Arbeitsplätze — Gefährliche Substanzen erkennen und handhaben“ ist ein gutes Beispiel dafür, wie die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) die Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auf Unionsebene unterstützen kann. Die EU-OSHA sollte eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Arbeitnehmern, die mit bestimmten Stoffen in Berührung kommen, maßgeschneiderte Informationen und Beispiele bewährter Verfahren zur Verfügung zu stellen, und dabei Entwicklungen der diesbezüglichen Politik und den bereits bestehenden Rechtsrahmen in den Vordergrund rücken.

(15)

Cadmium und viele seiner anorganischen Verbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist daher angezeigt, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen im Geltungsbereich jener Richtlinie festzulegen. Darüber hinaus wurden Cadmium, Cadmiumnitrat, Cadmiumhydroxid und Cadmiumcarbonat als besonders besorgniserregende Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert und in die in Artikel 59 Absatz 1 jener Verordnung genannte Liste infrage kommender Stoffe aufgenommen.

(16)

Bei Cadmium ist es vorhersehbar, dass es schwierig sein wird, einen Grenzwert von 0,001 mg/m3 kurzfristig einzuhalten. Es ist daher angezeigt, einen Übergangszeitraum von acht Jahren einzuführen, in dem ein Grenzwert von 0,004 mg/m3 (einatembare Fraktion) gelten sollte. Im Interesse des Vertrauensschutzes und um potenzielle Störungen der bestehenden Verfahren in den Mitgliedstaaten, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie ein Biomonitoringsystem mit einem biologischen Grenzwert von maximal 0,002 mg Cd/g Creatinin im Urin umsetzen, zu vermeiden, sollte der Grenzwert von 0,004 mg/m3 angesichts der Gutachten des SCOEL und des ACSH zu Cadmium und seinen anorganischen Verbindungen in diesen Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums als alveolengängige Fraktion gemessen werden.

(17)

Auf der Grundlage verfügbarer verlässlicher wissenschaftlicher Quellen wie zum Beispiel jenen des SCOEL, des RAC und der einschlägigen nationalen Stellen sollte die Kommission spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie prüfen, ob die Richtlinie 2004/37/EG geändert werden sollte, indem für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen Bestimmungen für eine Kombination aus Grenzwert berufsbedingter Exposition in der Luft und biologischem Grenzwert aufgenommen werden.

(18)

Durch die Festlegung eines biologischen Grenzwerts für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen würden Arbeitnehmer vor deren systemischer Toxizität, die sich hauptsächlich auf Nieren und Knochen auswirkt, geschützt. Durch Biomonitoring kann somit zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beigetragen werden, aber nur ergänzend zur Überwachung der Konzentration von Cadmium und seinen anorganischen Verbindungen in der Luft und somit im Atmungsbereich der Arbeitnehmer. Die Kommission sollte praktische Leitlinien für das Biomonitoring herausgeben.

(19)

Beryllium und die meisten anorganischen Berylliumverbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Bekanntlich weist Beryllium nicht nur karzinogene Eigenschaften auf, sondern ruft auch chronische Berylliose und Berylliumsensibilisierung hervor. Es erscheint daher angemessen, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen in jener Richtlinie festzulegen und einen Hinweis auf die Sensibilisierung der Haut und der Atemwege zuzuweisen.

(20)

Bei Beryllium ist es vorhersehbar, dass es schwierig sein wird, einen Grenzwert von 0,0002 mg/m3 kurzfristig einzuhalten. Es ist daher angezeigt, einen Übergangszeitraum von sieben Jahren einzuführen, in dem ein Grenzwert von 0,0006 mg/m3 gelten sollte.

(21)

Arsensäure und ihre Salze sowie die meisten anorganischen Arsenverbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist daher angezeigt, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen in jener Richtlinie festzulegen. Darüber hinaus wurden Arsensäure, Diarsenpentaoxid und Diarsentrioxid als besonders besorgniserregende Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert und in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen, wodurch für deren Verwendung eine Zulassung vorgeschrieben wird.

(22)

Bei Arsensäure wird es voraussichtlich in der Kupferverhüttung schwierig sein, einen Grenzwert von 0,01 mg/m3 einzuhalten. Deshalb sollte ein Übergangszeitraum von vier Jahren eingeführt werden.

(23)

Formaldehyd erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Formaldehyd ist ein lokal wirkendes genotoxisches Karzinogen, und es liegen ausreichende wissenschaftliche Nachweise für seine Karzinogenität beim Menschen vor. Formaldehyd ist auch ein Kontaktallergen der Haut (Hautallergen). Daher ist es angezeigt, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für die Kurzzeit- und einen Grenzwert für die Langzeitexposition gegenüber Formaldehyd in jener Richtlinie festzulegen und einen Hinweis auf die Sensibilisierung der Haut zuzuweisen. Darüber hinaus sammelt die ECHA auf Ersuchen der Kommission auch vorhandene Informationen zur Bewertung der potenziellen Exposition gegenüber Formaldehyd und Formaldehydabspaltern am Arbeitsplatz, unter anderem bei industrieller und gewerblicher Verwendung.

(24)

Formaldehyd-Fixiermittel werden überall in der Union in Gesundheitseinrichtungen routinemäßig verwendet, da sie einfach zu handhaben, äußerst präzise und extrem anpassungsfähig sind. In einigen Mitgliedstaaten wird es den Gesundheitseinrichtungen voraussichtlich schwerfallen, einen Grenzwert von 0,37 mg/m3 oder 0,3 ppm kurzfristig einzuhalten. Es ist daher angezeigt, für diesen Sektor ein Übergangszeitraum von fünf Jahren einzuführen, in dem ein Grenzwert von 0,62 mg/m3 oder 0,5 ppm gelten sollte. Die Gesundheitseinrichtungen sollten allerdings die Exposition gegenüber Formaldehyd minimieren und werden aufgefordert, den Grenzwert von 0,37 mg/m3 oder 0,3 ppm im Übergangszeitraum wann immer möglich einzuhalten.

(25)

In einigen Mitgliedstaaten wird Formaldehyd routinemäßig verwendet, um Verstorbene im Rahmen ihrer kulturellen oder religiösen Praxis einzubalsamieren. Bestattungsunternehmen wird es voraussichtlich schwerfallen, kurzfristig den Grenzwert von 0,37 mg/m3 oder 0,3 ppm einzuhalten. Es ist daher angezeigt, für diesen Sektor ein Übergangszeitraum von fünf Jahren einzuführen, in dem ein Grenzwert von 0,62 mg/m3 oder 0,5 ppm gelten sollte.

(26)

Die in dieser Richtlinie für Beryllium und Formaldehyd festgelegten Hinweise auf Sensibilisierung sollen für mehr Klarheit sorgen. Wenn im Zuge der Aktualisierung der Richtlinie 2004/37/EG derartige Hinweise festgelegt werden, sollte die Kohärenz mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union sichergestellt sein. Das kann auch bedeuten, dass gegebenenfalls Hinweise auf Sensibilisierung für Stoffe hinzuzufügen sind, für die es bereits einen speziellen Eintrag in Anhang III dieser Richtlinie gibt.

(27)

4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Aufgrund seiner Karzinogenität und seiner gleichzeitigen offensichtlichen genotoxischen Wirkung konnte dieser Stoff als karzinogen beim Menschen eingestuft werden. Es wurde festgestellt, dass größere Mengen MOCA durch die Haut aufgenommen werden können. Daher ist es angezeigt, einen Grenzwert für MOCA festzulegen und einen Hinweis „Haut“ zuzuweisen. Darüber hinaus wurde es als besonders besorgniserregender Stoff nach Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert und in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen, wodurch eine Zulassung vor dem Inverkehrbringen oder der Verwendung vorgeschrieben ist. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für MOCA festzulegen.

(28)

Die Kommission hat den ACSH konsultiert. Sie hat außerdem eine zweistufige Anhörung der Sozialpartner auf Unionsebene gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt. Der ACSH hat Stellungnahmen zu allen Stoffen, die unter diese Richtlinie fallen, angenommen, für jeden dieser Stoffe einen verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert vorgeschlagen sowie die entsprechenden Hinweise zu einigen dieser Stoffe unterstützt.

(29)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sind im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 laufend zu überprüfen und regelmäßig anzupassen, um insbesondere dem Zusammenspiel zwischen den in der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Grenzwerten und den DNEL-Werten (Derived No Effect Levels — abgeleitete Expositionshöhen ohne Beeinträchtigung) für gefährliche Chemikalien gemäß der genannten Verordnung Rechnung zu tragen, damit die Arbeitnehmer wirksam geschützt sind.

(30)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer — einschließlich der Vorbeugung — gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten administrative, finanzielle oder rechtliche Auflagen vermeiden, die der Gründung und dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen entgegenstehen. Diesbezüglich werden die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Stellen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene aufgefordert, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen Anreize und Orientierungshilfen zu bieten und sie zu beraten, damit sie diese Richtlinie leichter einhalten können. In diesem Zusammenhang sind Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, Orientierungshilfen und andere gemeinsame Maßnahmen zur Ermittlung und Entwicklung vorbildlicher Verfahren höchst willkommen.

(32)

Da diese Richtlinie den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz betrifft, sollte sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens umgesetzt werden.

(33)

Die Richtlinie 2004/37/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 18a werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Kommission prüft spätestens am 11. Juli 2022, ob diese Richtlinie geändert werden sollte, indem für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen Bestimmungen für eine Kombination aus Grenzwerten berufsbedingter Exposition in der Luft und biologischem Grenzwert aufgenommen werden.

Die Kommission prüft bis spätestens 30. Juni 2020, unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach angemessener Konsultation mit den einschlägigen Interessenträgern, insbesondere medizinischen Fachkräften und Angehörigen der Gesundheitsberufe, ob diese Richtlinie geändert werden sollte, um gefährliche Arzneimittel einschließlich zytotoxischer Arzneimittel aufzunehmen, oder ob ein Instrument vorgeschlagen werden sollte, das besser geeignet ist, den Arbeitsschutz von Arbeitnehmern, die solchen Arzneimitteln ausgesetzt sind, sicherzustellen. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

2.

Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 11. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 145.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019.

(3)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(4)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(7)  Beschluss 2014/113/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III Buchstabe A der Richtlinie 2004/37/EG werden folgende Zeilen eingefügt:

Bezeichnung des Arbeitsstoffs

EG-Nr. (1)

CAS-Nr. (2)

Grenzwerte

Hinweis

Übergangsmaßnahmen

8 Stunden (3)

Kurzzeit (4)

mg/m3 (5)

ppm (6)

f/ml (7)

mg/m3 (5)

ppm (6)

f/ml (7)

„Cadmium und seine anorganischen Verbindungen

0,001 (11)

 

Grenzwert 0,004 mg/m3  (12) bis 11. Juli 2027.

Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen

0,0002 (11)

Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (13)

Grenzwert 0,0006 mg/m3 bis 11. Juli 2026.

Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen

0,01 (11)

In der Kupferverhüttung gilt der Grenzwert ab dem 11. Juli 2023.

Formaldehyd

200-001-8

50-00-0

0,37

0,3

0,74

0,6

Sensibilisierung der Haut (14)

Grenzwert 0,62 mg/m3 oder 0,5 ppm (3) für Gesundheitseinrichtungen, Bestattungs- und Einbalsamierungsunternehmen bis 11. Juli 2024.

4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin)

202-918-9

101-14-4

0,01

Haut (10)

 


(11)  Einatembare Fraktion.

(12)  Einatembare Fraktion. Alveolengängige Fraktion in den Mitgliedstaaten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie ein Biomonitoringsystem mit einem biologischen Grenzwert von maximal 0,002 mg Cd/g Creatinin im Urin umsetzen.

(13)  Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege führen.

(14)  Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut führen.“


BESCHLÜSSE

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/30


BESCHLUSS (EU) 2019/984 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates hinsichtlich der Frist für die Anwendung der besonderen Vorschriften über die höchstzulässige Länge von Führerhäusern, die eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/53/EG des Rates (3) wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, um den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen zu verringern, die Rechtsvorschriften an die technische Entwicklung und die sich ändernden Markterfordernisse anzupassen und den intermodalen Transport zu erleichtern.

(2)

Die Energieeffizienz von Kraftfahrzeugen ließe sich durch aerodynamische Verbesserungen der Führerhäuser deutlich steigern. Diese Verbesserungen waren jedoch unter Beachtung der durch die Richtlinie 96/53/EG vorgegebenen Höchstlängen nicht realisierbar, ohne das Ladevermögen der Fahrzeuge zu verringern. Deshalb wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/719 eine Ausnahmeregelung von diesen Höchstlängen eingeführt.

(3)

Die Ausnahme für Höchstlängen gemäß der Richtlinie(EU) 2015/719 gilt ab dem Zeitpunkt drei Jahre nach dem Tag der Umsetzung oder der Anwendung der erforderlichen Änderungen bei den technischen Anforderungen für die Typgenehmigung.

(4)

Damit die Vorteile aerodynamischer Führerhäuser bei der Energieeffizienz schwerer Nutzfahrzeuge, aber auch bei besseren Sichtverhältnisse für die Fahrer, der Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer sowie der Sicherheit und dem Komfort für die Fahrer so bald wie möglich zum Tragen kommen, muss sichergestellt werden, dass solche aerodynamischen Führerhäuser ohne unnötige Verzögerung eingeführt werden können, sobald die erforderlichen Anforderungen für die Typgenehmigung bestehen.

(5)

Der Verkehrssektor und die Ausrüstungshersteller müssen genügend Zeit haben, um neue Dienstleistungen und Produkte zu entwickeln. Damit die Vorteile flexiblerer Vorschriften für die Gestaltung von Führerhäusern ausgeschöpft werden können, muss die Kommission Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass möglichst bald die erforderlichen technischen Bestimmungen erlassen werden können, damit die Markteinführung einer neuen Generation von Führerhäusern möglichst reibungslos und zügig vonstattengehen kann. Darüber hinaus sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen im mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Technischen Ausschuss — Kraftfahrzeuge nach Kräften darum bemühen, dass umgehend eine Stellungnahme abgegeben wird. Stimmen die von der Kommission beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein oder wird keine Stellungnahme abgegeben, so wird die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 5a Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (6) handeln.

(6)

Die Richtlinie 96/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9a der Richtlinie 96/53/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der Text nach Buchstabe d folgende Fassung:

„Die Kommission ergreift zu diesem Zweck im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 1. November 2019 für die Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu sorgen.“

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 gilt ab dem 1. September 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 286.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2019.

(3)  Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

(4)  Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).

(5)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(6)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).