ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 163

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
20. Juni 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/998 des Rates vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

13

 

*

Verordnung (EU) 2019/999 des Rates vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

27

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1000 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der People's Bank of China von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

56

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1001 des Rates vom 14. Juni 2019 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/417/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien

59

 

*

Beschluss (EU) 2019/1002 des Rates vom 14. Juni 2019 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

62

 

*

Beschluss (EU) 2019/1003 des Rates vom 14. Juni 2019 zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

64

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4114)  ( 1 )

66

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1005 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist

101

 

*

Beschluss (EU) 2019/1006 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/20 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2019/15)

103

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2019/1007 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2019 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/13 über TARGET2-Securities (EZB/2019/16)

108

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 4/19/COL vom 6. Februar 2019 über die 104. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen [2019/1008]

110

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2019 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG ( ABl. L 4 vom 7.1.2019 )

112

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 83 vom 25.3.2019 )

112

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 ( ABl. L 111 vom 25.4.2019 )

113

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für dbrüsie Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge — Lärm auf Bestandsgüterwagen ( ABl. L 139 I vom 27.5.2019 )

113

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


RICHTLINIE (EU) 2019/997 DES RATES

vom 18. Juni 2019

zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unionsbürgerschaft ist der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Sie verleiht allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht, im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates zu genießen. Mit der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates (2) wird diesem Recht durch die Festlegung der Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern konkrete Wirkung verliehen.

(2)

In der Richtlinie (EU) 2015/637 werden Rückkehrausweise als eine Art der konsularischen Hilfe genannt, welche die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten für nicht vertretene Unionsbürger leisten. Ein Rückkehrausweis ist ein für eine einzige Reise gültiges Dokument, das dem Inhaber ermöglicht, nach Hause oder — in Ausnahmefällen — an einen anderen Ort zurückzukehren, wenn er keinen Zugang zu seinen regulären Reisedokumenten hat, etwa weil sie gestohlen wurden oder verloren gegangen sind. Ein anderer Ort könnte beispielsweise ein Nachbarland oder ein ähnlich nahe gelegenes Land sein, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende nicht vertretene Bürger besitzt, eine Botschaft oder ein Konsulat unterhält.

(3)

Mit dem Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (3) wurde ein einheitlicher Rückkehrausweis geschaffen, der Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Länder, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffenden Bürger besitzen, keine ständige diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, ausgestellt werden kann. Es ist nunmehr notwendig, die Bestimmungen des genannten Beschlusses zu aktualisieren und ein modernisiertes und sichereres Format für den EU-Rückkehrausweis festzulegen. Es sollte für Kohärenz zwischen den spezifischen Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises und den allgemeinen Vorschriften über den konsularischen Schutz gemäß der Richtlinie (EU) 2015/637 gesorgt werden, da die Richtlinie (EU) 2015/637 einschließlich des dort in Artikel 14 vorgesehenen Finanzverfahrens für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger gilt. Die vorliegende Richtlinie sollte zusätzliche Vorschriften enthalten, die erforderlichenfalls zusätzlich zu denen der Richtlinie (EU) 2015/637 anzuwenden sind.

(4)

Auf seinen Antrag hin sollte jedem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland, dessen Pass oder Reisedokument verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder aus anderen Gründen nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, beispielsweise bei während einer Reise geborenen Neugeborenen oder bei Personen, deren Dokumente abgelaufen sind und von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Personen besitzen, nicht leicht ersetzt werden können, ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt werden. Ein EU-Rückkehrausweis sollte ausgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat, der dem nicht vertretenen Bürger Hilfe leistet, von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, die Bestätigung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Bürgers erhält.

(5)

Da der Verlust eines Passes oder Reisedokuments für nicht vertretene Bürger in Drittländern eine erhebliche Belastung bedeuten kann, sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Konsultationen so schnell wie möglich, in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage, durchgeführt werden. Gleichzeitig ist es notwendig, in Ausnahmefällen eine ausreichende Flexibilität sicherzustellen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat sollte nur in äußersten Notfällen EU-Rückkehrausweise ohne vorherige Konsultation des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausstellen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Regel zuvor alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise zunächst versuchen, einen Teil der relevanten Informationen zu übermitteln, wie Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des Antragstellers. In diesen Fällen sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so bald wie möglich von der in seinem Namen gewährten Hilfe unterrichten, um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, angemessen informiert wird.

(6)

Aus Sicherheitsgründen sollten Empfänger von EU-Rückkehrausweisen diese nach ihrer sicheren Rückkehr nach Hause zurückgeben, beispielsweise an Grenzbeamte oder an die für die Ausstellung von Pässen zuständigen Behörden. Zudem sollte eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie jedes ausgestellten EU-Rückkehrausweises bei der ausstellenden Behörde des Hilfe leistenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden, und eine weitere Fotokopie oder eine weitere elektronische Kopie sollte dem Mitgliedstaat übermittelt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Empfänger des EU-Rückkehrausweises besitzt. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und die aufbewahrten Kopien sollten so schnell wie möglich vernichtet werden.

(7)

Nicht vertretene Bürger sollten einen EU-Rückkehrausweis bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats beantragen können. Nach der Richtlinie (EU) 2015/637 können die Mitgliedstaaten praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger zu teilen. Mitgliedstaaten, bei denen ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis eingeht, sollten von Fall zu Fall prüfen, ob die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises angemessen ist oder ob der Fall an die Botschaft oder das Konsulat weitergeleitet werden sollte, die bzw. das gemäß einer bereits getroffenen Vereinbarung als zuständig benannt wurde.

(8)

Seinem Zweck als für eine einzige Reise gültiges Reisedokument entsprechend sollte der EU-Rückkehrausweis nur für die Dauer dieser einen bestimmten Reise gültig sein. Angesichts der heutigen Reisemöglichkeiten und -geschwindigkeit sollte die Gültigkeitsdauer eines EU-Rückkehrausweises nur in Ausnahmefällen 15 Kalendertage überschreiten.

(9)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzlich zur Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger in Drittländern unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und nationaler Gepflogenheiten EU-Rückkehrausweise in anderen Situationen auszustellen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern und Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Missbrauch und Betrug zu verhindern. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch beschließen, in solchen Situationen keine EU-Rückkehrausweise auszustellen.

(10)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/637 und um das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Recht sowie das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirksam zu gewährleisten, sollte jeder Hilfe leistende Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten je nach den Umständen des Einzelfalls den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die Unionsbürger begleiten, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen, sofern diese Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben.

(11)

Gewisse nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienangehörige könnten verpflichtet werden, für die Rückkehr in das Gebiet der Union zusätzlich zu dem EU-Rückkehrausweis ein Visum zu beantragen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) müssen Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder gegebenenfalls den nationalen Rechtsvorschriften nur im Besitz eines Einreisevisums sein. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG entbindet diese Familienangehörigen von der Visumpflicht. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa müssen so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden.

(12)

Der EU-Rückkehrausweis sollte aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke bestehen. Der EU-Rückkehrausweis sollte alle notwendigen Informationen enthalten und hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügen. Er sollte kosteneffektiv, zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale aufweisen.

(13)

Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular sollte leere Seiten enthalten, damit im Bedarfsfall Visa direkt auf dem Formular angebracht werden können. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke, die die relevanten Angaben zu dem Empfänger des EU-Rückkehrausweises enthält, sollte auf diesem Formular angebracht werden. Als Vorlage für die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (6) festgelegte Visummarke dienen; dementsprechend sollte die Marke ähnliche Sicherheitsmerkmale enthalten. Für das Ausfüllen der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke in der Botschaft oder dem Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats sollten dieselben Drucker verwendet werden wie für Visa. Bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt sollte es möglich sein, die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke handschriftlich auszufüllen. Um eine geringere Akzeptanz und Sicherheitsrisiken zu vermeiden, sollte das handschriftliche Ausfüllen so weit wie möglich begrenzt werden und nur dann erfolgen, wenn es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist eine mithilfe eines Druckers ausgefüllte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke auszustellen.

(14)

Zur Erhöhung der Sicherheit und Schnelligkeit des Ausstellungsverfahrens sollte das für den EU-Rückkehrausweis verwendete Gesichtsbild des Antragstellers unmittelbar vor Ort in der Botschaft oder dem Konsulat mit einer Digitalkamera oder einem gleichwertigen Gerät aufgenommen werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Lichtbild verwendet werden, nachdem sich die Botschaft oder das Konsulat versichert hat, dass es sich tatsächlich um ein Lichtbild des Antragstellers handelt. Dasselbe Gesichtsbild oder Lichtbild sollte in der Folge dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zur Bestätigung der Identität des Antragstellers übermittelt werden.

(15)

Mit dieser Richtlinie sollten Spezifikationen festgelegt werden, die nicht geheim gehalten werden sollten. Gegebenenfalls sollten diese Spezifikationen durch weitere, geheime Spezifikationen ergänzt werden, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern.

(16)

Um sicherzustellen, dass die Informationen über zusätzliche technische Spezifikationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, sollte jeder Mitgliedstaat eine Stelle benennen, die für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständig ist. Zum Zwecke der Effizienz wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, eine einzige Stelle zu benennen. Die Mitgliedstaaten sollten die von ihnen benannte Stelle erforderlichenfalls wechseln dürfen. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen dieser Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

(17)

Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Spezifikationen des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke angesichts des technischen Fortschritts anzupassen und den Mitgliedstaat zu ändern, der für die Bereitstellung von Mustern für die Unterrichtung über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises an Drittländer zuständig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und seine Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf zusätzliche technische Spezifikationen und Indikatoren für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(19)

Um die Akzeptanz der EU-Rückkehrausweise zu erhöhen, sollten die Delegationen der Union in Drittländern die einschlägigen Behörden von Drittländern über das einheitliche Format der EU-Rückkehrausweise und etwaige spätere Änderungen unterrichten, über die Akzeptanz der EU-Rückkehrausweise durch Drittländer Bericht erstatten und deren Verwendung fördern. Die hierfür verwendeten Muster sollten dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) von einem Mitgliedstaat mit Unterstützung der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(20)

Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(21)

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie gelten. Das EU-Rückkehrausweissystem erfordert die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Identität des Antragstellers, den Druck der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und die Erleichterung der Reisen der betroffenen Person notwendig sind. Es ist notwendig, zu präzisieren, welche Garantien für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten, beispielsweise die maximale Speicherfrist der erhobenen personenbezogenen Daten. Um die Erhebung aller anfallenden Gebühren sicherzustellen und Missbräuchen oder anderen betrügerischen Aktivitäten vorzubeugen, ist eine Speicherfrist von maximal 180 Tagen für den Hilfe leistenden Mitgliedstaat und von maximal zwei Jahren für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, erforderlich. Die Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern sollte nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigen.

(22)

Im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie insbesondere auf der Grundlage der Informationen evaluieren, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die Auswirkungen dieser Richtlinie zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Bei dieser Evaluierung könnten auch künftige technische Entwicklungen berücksichtigt werden, die die Einführung elektronischer Rückkehrausweise ermöglichen.

(23)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger durch die Ausstellung sicherer und weithin akzeptierter Rückkehrausweise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der Notwendigkeit, eine Fragmentierung und die daraus resultierende geringere Akzeptanz von Rückkehrausweisen, die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Bürgern ausstellen, zu verhindern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Richtlinie zielt darauf ab, den in Artikel 46 der Charta garantierten konsularischen Schutz zu fördern. Sie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(25)

Der Beschluss 96/409/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für nicht vertretene Bürger in Drittländern sowie ein einheitliches Format für diesen Ausweis festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 nicht in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaates besitzt;

2.

„Antragsteller“ eine Person, die einen EU-Rückkehrausweis beantragt;

3.

„Empfänger“ eine Person, der ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;

4.

„Hilfe leistender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises eingeht;

5.

„Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der Antragsteller besitzt“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu besitzen angibt;

6.

„Arbeitstage“ alle Tage außer Feiertagen und Wochenenden, die für die Behörde, die tätig werden muss, gelten.

KAPITEL II

DER EU-RÜCKKEHRAUSWEIS

Artikel 3

Der EU-Rückkehrausweis

(1)   Der EU-Rückkehrausweis ist ein Reisedokument, das ein Mitgliedstaat einem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland auf dessen Antrag für eine einzige Reise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, oder — in Ausnahmefällen — für eine einzige Reise in ein anderes Land ausstellt. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, anderen Empfängern gemäß Artikel 7 EU-Rückkehrausweise auszustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren EU-Rückkehrausweise für nicht vertretene Bürger in Drittländern aus, deren Pässe oder Reisedokumente verloren gegangen sind, gestohlen oder vernichtet wurden oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden können.

Artikel 4

Verfahren

(1)   Geht bei einem Mitgliedstaat ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis ein, so konsultiert dieser so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage nach Eingang des Antrags, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Antragstellers.

(2)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat stellt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, alle relevanten Informationen zur Verfügung, einschließlich

a)

Name und Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers;

b)

ein Gesichtsbild des Antragstellers, das von den Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung aufgenommen wurde, oder — nur wenn dies nicht möglich ist — ein gescanntes oder digitales Lichtbild des Antragstellers entsprechend den Standards, die in Teil 3 des Dokuments 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über maschinell lesbare Reisedokumente (siebte Auflage, 2015) (im Folgenden „ICAO-Dokument 9303“) festgelegt sind;

c)

eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels (z. B. eines Personalausweises oder Führerscheins) und, soweit verfügbar, Art und Nummer des ersetzten Dokuments sowie nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer.

(3)   Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übermittelt so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen, eine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/637, in der er bestätigt, ob der Antragsteller einer seiner Staatsangehörigen ist. Kann der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nicht innerhalb von drei Arbeitstagen antworten, so unterrichtet er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Sobald die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigt ist, stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat dem Antragsteller so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung, den betreffenden EU-Rückkehrausweis aus.

(4)   Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für diesen Antragsteller, so setzt er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. In diesem Fall wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übernimmt die Verantwortung für die Gewährung des konsularischen Schutzes für seinen Bürger entsprechend seinen rechtlichen Verpflichtungen und Gepflogenheiten. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dies dem Antragsteller in enger Absprache mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit.

(5)   In begründeten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen überschreiten.

(6)   In äußersten Notfällen kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis ohne vorherige Konsultation des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausstellen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat muss zuvor alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so schnell wie möglich mit, dass und welcher Person ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wurde. Diese Benachrichtigung schließt sämtliche auf dem EU-Rückkehrausweis aufgeführten Daten ein.

(7)   Die zuständige Behörde des den EU-Rückkehrausweis ausstellenden Mitgliedstaats speichert von allen ausgestellten EU-Rückkehrausweisen eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie und übermittelt jeweils eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.

(8)   Von dem Empfänger eines EU-Rückkehrausweises wird verlangt, den EU-Rückkehrausweis unabhängig davon, ob er abgelaufen ist oder nicht, bei der Ankunft an ihrem Zielort zurückzugeben.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein einheitliches Antragsformular für einen EU-Rückkehrausweis festgelegt wird, das Angaben zu der Verpflichtung enthält, den EU-Rückkehrausweis bei der Ankunft zurückzugeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Finanzbestimmungen

(1)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat erhebt von dem Antragsteller dieselben Gebühren wie von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Ausstellung nationaler Notfalldokumente.

(2)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann generell oder in bestimmten von ihm festgelegten Fällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.

(3)   Ist der Antragsteller nicht in der Lage, jedwede anfallenden Gebühren an den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei der Einreichung seines Antrags zu entrichten, so verpflichtet er sich unter Verwendung des Standardformulars gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/637, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, diese Gebühren zu zahlen. In diesen Fällen gelten Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2015/637.

Artikel 6

Gültigkeit

Jeder EU-Rückkehrausweis gilt für den zur Beendigung der Reise, für die er ausgestellt wurde, erforderlichen Zeitraum. Bei der Berechnung dieses Zeitraums sind etwaige notwendige Übernachtungsaufenthalte und für das Erreichen von Anschlussverbindungen notwendige Zeiten zu berücksichtigen. Die Gültigkeitsdauer schließt eine zusätzliche Nachfrist von zwei Tagen ein. Außer unter außergewöhnlichen Umständen darf die Gültigkeitsdauer eines EU-Rückkehrausweises 15 Kalendertage nicht überschreiten.

Artikel 7

Optionale Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises

(1)   Falls der Reisepass oder das Reisedokument des Antragstellers verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, kann ein Mitgliedstaat folgenden Personen EU-Rückkehrausweise ausstellen:

a)

eigenen Staatsangehörigen;

b)

nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich der in Artikel 355 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete vertretenen Unionsbürgern;

c)

Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, sofern entsprechende Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bestehen;

d)

unbeschadet der geltenden Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die in einem Drittland nicht vertretene Unionsbürger oder Unionsbürger gemäß den Buchstaben a, b oder c begleiten, sofern diese Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben;

e)

sonstigen Personen, denen dieser Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht Schutz gewähren muss und die in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis

a)

nach Absatz 1 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gemäß Artikel 4 konsultiert werden;

b)

nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ausstellt, müssen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls der Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, gemäß Artikel 4 konsultiert werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 6 wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt, ohne zuvor den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls den Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, zu konsultieren;

c)

nach Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, der nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht verpflichtet ist, dem Antragsteller Schutz zu gewähren, und der das auf dem EU-Rückkehrausweis angegebene Zielland sein muss, gemäß Artikel 4 konsultiert werden.

KAPITEL III

EINHEITLICHES FORMAT FÜR EU-RÜCKKEHRAUSWEISE

Artikel 8

Einheitliches Format für EU-Rückkehrausweise

(1)   Die EU-Rückkehrausweise bestehen aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Dieses Formular und diese Marke müssen den Spezifikationen entsprechen, die in den Anhängen I und II und den zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 festgelegt sind.

(2)   Auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke sind die in Anhang II genannten Eintragungsfelder und der maschinenlesbare Bereich nach Maßgabe des ICAO-Dokuments 9303 auszufüllen.

(3)   Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere um die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz auf der Grundlage eines modernen und sicheren EU-Rückkehrausweisformats zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II sowie der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verweise auf die von der ICAO festgelegten Standards zu erlassen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(4)   In dem in Anhang II Nummer 9 genannten Eintragungsfeld „Anmerkungen“ der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke können die Mitgliedstaaten etwaige erforderliche besondere Angaben für ihr Land hinzufügen. Diese besonderen Angaben dürfen sich nicht mit den Angaben in den in Anhang II genannten Eintragungsfeldern überschneiden.

(5)   Alle Angaben, einschließlich des Gesichtsbilds, sind auf die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke aufzudrucken. Auf einer bereits bedruckten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.

Ausnahmsweise ist es bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig, einheitliche EU-Rückkehrausweismarken handschriftlich auszufüllen und ein Lichtbild auf dem Ausweis anzubringen. In diesen Fällen muss das Lichtbild zusätzlich gegen einen Lichtbildaustausch geschützt sein. Auf einer handschriftlich ausgefüllten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

(6)   Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so wird die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke ungültig gemacht und vernichtet. Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke nach deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so werden sowohl die Marke als auch das Formular ungültig gemacht und vernichtet, und es wird eine neue einheitliche EU-Rückkehrausweismarke erstellt.

(7)   Die gedruckte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke mit den ausgefüllten Eintragungsfeldern wird gemäß den Angaben in Anhang I auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular angebracht.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine diebstahlsichere Aufbewahrung der Vordrucke für einheitliche EU-Rückkehrausweisformulare und -marken.

Artikel 9

Zusätzliche technische Spezifikationen

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit zusätzlichen technischen Spezifikationen für EU-Rückkehrausweise, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Gestaltung, Format und Farben der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken;

b)

Anforderungen an das Material und die Drucktechniken für das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular;

c)

Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

d)

sonstige Vorschriften für das Ausfüllen und die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Es kann beschlossen werden, dass die zusätzlichen technischen Spezifikationen nach Absatz 1 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der EU-Rückkehrausweise bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

Artikel 10

Herstellung der EU-Rückkehrausweise

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständige Stelle. Dieselbe Stelle kann von mehreren oder allen Mitgliedstaaten benannt werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Stelle mit, die seine einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken herstellt. Wechselt ein Mitgliedstaat die benannte Stelle, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Juli 2019 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(7)   Das Europäische Parlament wird von dem Erlass eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13

Unterrichtung von Drittländern

(1)   Innerhalb von 21 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 legt der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 EUV den Vorsitz im Rat innehat, der Kommission und dem EAD Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern, indem ein anderer Mitgliedstaat als der Staat benannt wird, der für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Muster zuständig ist, und zwar auf der Grundlage objektiver Kriterien, etwa weil die von mehreren oder allen Mitgliedstaaten für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen benannte Stelle sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.

(2)   Der EAD leitet die Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke an die Delegationen der Union in Drittländern weiter.

(3)   Die Delegationen der Union in Drittländern unterrichten die zuständigen Behörden in den jeweiligen Drittländern über die Verwendung des EU-Rückkehrausweises sowie dessen einheitliches Format und Hauptsicherheitsmerkmale und übermitteln ihnen zu diesem Zweck als Bezugsmuster Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Die Unterrichtung eines einzelnen Drittlands wird auf Antrag des betreffenden Drittlands wiederholt. Die Unterrichtung enthält keine Spezifikationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 geheim gehalten werden müssen.

(4)   Bei jeder Änderung des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke wird das in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Verfahren wiederholt. Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt 21 Monate nach Annahme des geänderten Formats des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.

(5)   Befindet sich in einem Drittland keine Unionsdelegation, so entscheiden die vertretenen Mitgliedstaaten über die konsularische Zusammenarbeit vor Ort, welcher Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie über dessen Hauptsicherheitsmerkmale unterrichtet. Der EAD koordiniert zu diesem Zweck mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Übermittlung von Mustern des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Günstigere Behandlung

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einführen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

Artikel 15

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichtsbilds oder Lichtbilds des Antragstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität des Antragstellers nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise dieses Antragstellers verwendet werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, sorgen für die angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten.

(2)   Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hat jeder Antragsteller, dem ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird, das Recht, die personenbezogenen Daten auf dem EU-Rückkehrausweis zu überprüfen und diese gegebenenfalls durch die Ausstellung eines neuen Dokuments berichtigen zu lassen.

(3)   Der EU-Rückkehrausweis enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den in Anhang II unter Nummer 6 beschriebenen Eintragungsfeldern genannt werden.

(4)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, speichern die personenbezogenen Daten des Antragstellers nur so lange wie — auch für die Erhebung der in Artikel 5 genannten Gebühren — erforderlich. In keinem Fall dürfen diese personenbezogene Daten von dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat länger als 180 Tage bzw. vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, länger als zwei Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten des Antragstellers gelöscht.

(5)   Abweichend von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und alle zugehörigen Kopien so schnell wie möglich und auf sichere Weise vernichtet werden.

Artikel 16

Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig anhand folgender Indikatoren:

a)

Zahl der nach Maßgabe von Artikel 3 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise;

b)

Zahl der nach Maßgabe von Artikel 7 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise und

c)

Zahl der Fälle von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit EU-Rückkehrausweisen.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen die Erstellung und die Erhebung der erforderlichen Daten für die Messung etwaiger Veränderungen bei den in Absatz 1 genannten Indikatoren durch und übermitteln die betreffenden Informationen alljährlich der Kommission.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Einführung zusätzlicher Indikatoren zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Evaluierung

(1)   Frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus der personenbezogenen Daten, der Auswirkungen auf die Grundrechte und der möglichen Einführung einer einheitlichen Gebühr für EU-Rückkehrausweise.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts.

Artikel 18

Aufhebung

(1)   Der Beschluss 96/409/GASP wird mit Wirkung ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gemäß dem Beschluss 96/409/GASP erstellten Rückkehrausweisformulare innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ungültig gemacht und vernichtet werden.

Artikel 19

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 24 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 an.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahme vom 16. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1).

(3)  Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 4).

(4)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG I

EINHEITLICHES EU-RÜCKKEHRAUSWEISFORMULAR

Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular muss den folgenden Spezifikationen entsprechen:

1.   Format und Größe

Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular ist ein beidseitig bedrucktes Blatt, das in Drittel gefaltet wird. Die Größe des gefalteten Formulars entspricht der Norm ISO/IEC 7810 ID-3.

2.   Seite 1: Deckblatt

Das Deckblatt des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars enthält, und zwar in dieser Reihenfolge, die Worte „EUROPÄISCHE UNION“ in allen Amtssprachen der Union und die Worte „EMERGENCY TRAVEL DOCUMENT“ und „TITRE DE VOYAGE PROVISOIRE“. Außerdem sind darauf zwölf goldene Sterne, die einen Kreis bilden, abgebildet.

3.   Seite 2: Anbringung der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke wird auf der zweiten Seite des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars so angebracht, dass ein leichtes Entfernen verhindert wird. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke wird randseitig angebracht. Der maschinenlesbare Bereich der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke wird am äußeren Rand der Seite ausgerichtet. Der Stempel der ausstellenden Behörde wird so auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke angebracht, dass er darüber hinaus auch auf die Seite reicht.

4.   Seiten 3 und 4: Informationen

Die dritte und die vierte Seite enthalten die Übersetzung von „Rückkehrausweis“ sowie des auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke erscheinenden Texts in alle Amtssprachen der Union mit Ausnahme von Englisch und Französisch. Darüber hinaus enthalten sie folgenden Text:

„This EU Emergency Travel Document is a travel document issued by a Member State of the European Union for a single journey to the holder's Member State of nationality or residence or, exceptionally, to another destination. Authorities of non-EU countries are hereby requested to allow the holder to pass freely without hindrance.

Le présent titre de voyage provisoire de l'UE est un titre de voyage délivré par un État membre de l'Union européenne aux fins d'un trajet unique vers l'État membre de nationalité ou de résidence du détenteur, ou, à titre exceptionnel, vers une autre destination. Les autorités des pays tiers sont priées d'autoriser le détenteur du titre de voyage provisoire à circuler sans entraves.“

5.   Seiten 5 und 6: Visa und Ein- und Ausreisestempel

Die fünfte und die sechste Seite tragen die Überschrift „VISA/VISA“ und werden ansonsten leer gelassen.

Diese Seiten sind für Visa und Ein- und Ausreisestempel vorzusehen.

6.   Nummer des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars

Eine siebenstellige Nummer ist auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular vorgedruckt.


ANHANG II

EINHEITLICHE EU-RÜCKKEHRAUSWEISMARKE

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke muss den folgenden Spezifikationen entsprechen:

Merkmale der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke

1.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält ein gemäß Hochsicherheitsnormen gedrucktes Gesichtsbild des Inhabers, es sei denn, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 wird ein Lichtbild verwendet. Dabei handelt es sich um das für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 verwendete Gesichtsbild oder Lichtbild.

2.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält Sicherheitsmerkmale, die einen ausreichenden Schutz vor Fälschung gewährleisten, wobei insbesondere den für die einheitliche Visagestaltung verwendeten Sicherheitsmerkmalen Rechnung zu tragen ist.

3.

Für alle Mitgliedstaaten sind dieselben Sicherheitsmerkmale zu verwenden.

4.

Folgende Angaben erscheinen auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke:

a)

die Abkürzung „EU ETD/TVP UE“;

b)

die Worte „European Union/Union européenne“;

c)

der dreistellige Code „EUE“ gemäß dem ICAO-Dokument 9303.

5.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält die siebenstellige Nummer der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die in horizontaler Ausrichtung in schwarzer Farbe vorgedruckt ist. Dafür wird eine besondere Schriftart verwendet. Vor dieser Nummer steht der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem ICAO-Dokument 9303, der entweder vorgedruckt oder hinzugefügt werden kann, wenn die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke ausgefüllt ist. Aus Sicherheitsgründen kann dieselbe siebenstellige Nummer mehrfach auf die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke vorgedruckt werden.

Eintragungsfelder

6.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält Eintragungsfelder für die folgenden Angaben:

a)

das Zielland und etwaige Transitländer, für die der EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;

b)

den ausstellenden Mitgliedstaat und den Standort der ausstellenden Behörde;

c)

das Ausstellungsdatum und das Ablaufdatum;

d)

den Namen und den/die Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Empfängers des EU-Rückkehrausweises;

e)

die Nummer des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars, auf dem die in Anhang I Nummer 6 genannte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke angebracht wird.

7.

Die Bezeichnungen der Eintragungsfelder erscheinen in englischer und französischer Sprache und die Felder werden nummeriert.

8.

Datumsangaben sind wie folgt einzutragen: zwei Ziffern für den Tag; dem 1.–9. eines Monats geht eine Null voraus; zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus; vier Ziffern für das Jahr. Auf Tag und Monat folgt jeweils ein Leerzeichen. Zum Beispiel: 20 01 2018 = 20. Januar 2018.

9.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält ein Feld „Anmerkungen“, in dem die ausstellende Behörde weitere notwendige Informationen wie die Art und die Nummer des ersetzten Dokuments einträgt.

Maschinenlesbare Informationen

10.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen gemäß dem ICAO-Dokument 9303, die die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern. Die Großbuchstaben „AE“ sind als die ersten beiden Zeichen des maschinenlesbaren Bereichs zu verwenden, um das Dokument als EU-Rückkehrausweis auszuweisen. Der maschinenlesbare Bereich enthält einen sichtbaren Hintergrunddruck mit den Worten „Europäische Union“ in allen Amtssprachen der Union. Dieser Text darf die technischen Merkmale des maschinenlesbaren Bereichs oder dessen Auslesbarkeit nicht beeinflussen.

11.

Für die mögliche Hinzufügung eines gemeinsamen 2D-Strichcodes muss ein Feld vorgesehen sein.

II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/13


VERORDNUNG (EU) 2019/998 DES RATES

vom 13. Juni 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden.

(2)

Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2594, 09.2595, 09.2596, 09.2597, 09.2598 und 09.2599 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.

(3)

Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2679, 09.2683 und 09.2888 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt. Im Falle des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2723 sollte die Kontingentsmenge rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 erhöht werden.

(4)

Beim Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2740 fallen die dieses Zollkontingent betreffenden Waren nicht nur unter den KN-Code 2309 90 96, sondern auch unter den KN-Code 2309 90 31. Die Angabe des KN-Codes für dieses Zollkontingent sollte daher angepasst werden.

(5)

Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2870 aufrechtzuerhalten, sollte dieses ab dem 1. Juli 2019 geschlossen werden.

(6)

Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2633, 09.2643, 09.2620 und 09.2932 sollten aufgrund der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (2), mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, geschlossen werden.

(7)

Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

(8)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (3) festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2019 und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2723 ab dem 1. Januar 2018 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2723 erhält folgende Fassung:

„09.2723

ex 3911 90 19

10

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4′-biphenylen)

1.1.-31.12.

5 000 Tonnen

0 %“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2019. Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.C. BUDĂI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).

(2)  ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 4.

(3)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

09.2637

ex 0710 40 00

ex 2005 80 00

20

30

Zuckermaiskolben (Zea mays var. saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1)  (2)  (3)

1.1.-31.12.

550 Tonnen

0 % (3)

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2664

ex 2008 60 39

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (2)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

10 %

09.2740

ex 2309 90 31

ex 2309 90 96

87

97

Sojabohnenproteinkonzentrat mit einem Gehalt an

Rohprotein von 60 GHT (± 10 GHT),

Rohfaser von 5 GHT (± 3 GHT),

Rohasche von 5 GHT (± 3 GHT) und

Stärke von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,9 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln (2)

1.1.-31.12.

30 000 Tonnen

0 %

09.2913

ex 2401 10 35

ex 2401 10 70

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 20 35

ex 2401 20 70

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

91

10

11

21

91

91

10

11

21

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00  (2)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2828

2712 20 90

 

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

1.1.-31.12.

120 000 Tonnen

0 %

09.2600

ex 2712 90 39

10

Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6)

1.1.-31.12.

100 000 Tonnen

0 %

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2872

ex 2833 29 80

40

Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

1.1.-31.12.

160 Tonnen

0 %

09.2929

2903 22 00

 

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2837

ex 2903 79 30

20

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 80

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2700

ex 2905 12 00

10

Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2830

ex 2906 19 00

40

Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

1.1.-31.12.

20 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2704

ex 2909 49 80

20

2,2,2′,2′-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3′-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4)

1.1.-31.12.

1 950 Tonnen

0 %

09.2683

ex 2914 19 90

50

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) zur Herstellung von Stabilisator-Systemen in Tablettenform (2)

1.1.-31.12.

200 Tonnen

0 %

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7)

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2679

2915 32 00

 

Vinylacetat (CAS RN 108-05-4)

1.1.-31.12.

400 000 Tonnen

0 %

09.2728

ex 2915 90 70

85

Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12.

8 250 Tonnen

0 %

09.2684

ex 2916 39 90

28

2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2599

ex 2917 11 00

40

Diethyloxalat (CAS RN 95-92-1)

1.7.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 80

40

Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2), mit einer Reinheit von mehr als 98,5GHT

1.1.-31.12.

4 600 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

O-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2646

ex 2918 29 00

75

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3)

mit einem Siebdurchgang von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 49 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 54 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2)

1.1.-31.12.

380 Tonnen

0 %

09.2647

ex 2918 29 00

80

Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit

einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 μm und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 110 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2)

1.1.-31.12.

140 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3′,4,4′-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2688

ex 2920 29 00

70

Tris-(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS RN 31570-04-4)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2648

ex 2920 90 10

70

Dimethylsulfat (CAS RN 77-78-1)

1.1.-31.12.

18 000 Tonnen

0 %

09.2598

ex 2921 19 99

75

Octadecylamin (CAS RN 124-30-1)

1.7.-31.12.

200 Tonnen

0 %

09.2649

ex 2921 29 00

60

Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2682

ex 2921 41 00

10

Anilin (CAS RN 62-53-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 000 Tonnen

0 %

09.2617

ex 2921 42 00

89

4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

O-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2730

ex 2921 59 90

80

4,4′-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) in Form von Granulat, zur Verwendung bei der Herstellung von Prepolymeren (2)

1.1.-31.12.

200 Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2-propynyl-N-butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.1.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2874

ex 2924 29 70

87

Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2742

ex 2926 10 00

10

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815  (2)

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2856

ex 2926 90 70

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2708

ex 2928 00 90

15

Monomethylhydrazin (CAS 60-34-4) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Monomethylhydrazin von 40 (± 5) GHT

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2685

ex 2929 90 00

30

Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7)

1.1.-31.12.

6 500 Tonnen

0 %

09.2597

ex 2930 90 98

94

Bis[3-(triethoxysilyl)propyl]disulfid (CAS RN 56706-10-6)

1.7.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2596

ex 2930 90 98

96

2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-((2,2,2-trifluorethoxy)methyl)benzoesäure (CAS RN 120100-77-8)

1.7.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

 

2-Furaldehyd (Furfural)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.1.-31.12.

6 000 kg

0 %

09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.1.-31.12.

6 000 kg

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2858

2932 93 00

 

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1.-31.12.

220 Tonnen

0 %

09.2878

ex 2933 29 90

85

Enzalutamid INN (CAS RN 915087-33-1)

1.1.-31.12.

1 000 kg

0 %

09.2673

ex 2933 39 99

43

2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2674

ex 2933 39 99

44

Chlorpyrifos (ISO) (CAS RN 2921-88-2)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2880

ex 2933 59 95

39

Ibrutinib (INN) (CAS RN 936563-96-1)

1.1.-31.12.

5 Tonnen

0 %

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2595

ex 2933 99 80

49

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan (CAS RN 294-90-6)

1.7.-31.12.

20 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2675

ex 2935 90 90

79

4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2710

ex 2935 90 90

91

2,4,4-Trimethylpentan-2-aminium (3R,5S,E)-7-(4-(4-fluorophenyl)-6-isopropyl-2-(N-methylmethylsulfonamido)pyrimidin-5-yl)-3,5-dihydroxyhept-6-enoat (CAS RN 917805-85-7)

1.1.-31.12.

5 000 kg

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2686

ex 3204 11 00

75

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0 ) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2676

ex 3204 17 00

14

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

1.1.-31.12.

50 Tonnen

0 %

09.2698

ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

35 000 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6)

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2832

ex 3808 92 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2876

ex 3811 29 00

55

Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT 4-Monononyldiphenylamin und

mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 65 GHT 4,4′-Dinonyldiphenylamin,

einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4′-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 5 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (2)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2820

ex 3824 79 00

10

Gemische mit einem Gehalt von

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 99 92

77

Zubereitung mit

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Dimethyladipat und

nicht mehr als 35 GHT Dimethylsuccinat

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2681

ex 3824 99 92

85

Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2650

ex 3824 99 92

87

Acetophenon (CAS RN 98-86-2), mit einer Reinheit von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2888

ex 3824 99 92

89

Mischung von tertiären Alkyldimethylaminen mit einem Gehalt an:

Dodecyldimethylamin (CAS RN 112-18-5) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT und

Dimethyl(tetradecyl)amin (CAS RN 112-75-4) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2829

ex 3824 99 93

43

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger und

Schmelzpunkt von 100°C oder höher

1.1.-31.12.

1 600 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 99 93

67

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (2)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2639

3905 30 00

 

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 mm

1.1.-31.12.

12 500 Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2723

ex 3911 90 19

10

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4′-biphenylen)

1.1.-31.12. mit Wirkung vom 1.1.2018

5 000 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2864

ex 3913 10 00

10

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000 ,

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1 GHT und

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

1.1.-31.12.

200 kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2721

ex 5906 99 90

20

Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

dreilagig;

eine äußere Lage besteht aus Acrylgewebe,

die andere äußere Lage besteht aus Polyestergewebe,

die mittlere Lage besteht aus Chlorbutylkautschuk,

die mittlere Lage hat ein Gewicht von 452 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 569 g/m2,

das Textilgewebe hat ein Gesamtgewicht von 952 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 159 g/m2,

das Textilgewebe hat eine Gesamtdicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (2)

1.1.-31.12.

375 000 m2

0 %

09.2594

ex 6909 19 00

55

Keramik-Kohlenstoff-Absorptionskartusche:

mit stranggepresster, gebrannter keramisch gebundener, vielzelliger zylindrischer Struktur

mit 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Aktivkohle

mit 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT keramischem Bindemittel

mit einem Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm

mit einer Länge von nicht mehr als 150 mm

gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr

zur Adsorption von Dämpfen

von der zur Verwendung in Kraftstoffdampfabsorbern in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art

1.7.-31.12.

500 000 Stück

0 %

09.2866

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

06

26

Glasseidenstränge (Rovings) aus S-Glas

bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm ( ±0,5 μm),

mit einem Titer von 200 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 680 tex,

kein Calciumoxid enthaltend und

mit einer Bruchfestigkeit von mehr als 3 550 MPa nach ASTM D2343-09,

zur Verwendung bei der Herstellung von in der Luftfahrt verwendeten Waren (2)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000 m2

0 %

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2652

ex 7409 11 00

ex 7410 11 00

20

30

Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt

1.1.-31.12.

1 020 Tonnen

0 %

09.2734

ex 7409 19 00

20

Bleche bestehend aus

einer Schicht aus einer Siliciumnitridkeramik mit einer Dicke von 0,32 mm (± 0,1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 mm (± 0,1 mm),

auf beiden Seiten mit einer Folie aus raffiniertem Kupfer mit einer Dicke von 0,8 mm (± 0,1 mm) versehen und

auf einer Seite teilweise mit einer Beschichtung aus Silber überzogen

1.1.-31.12.

7 000 000 Stück

0 %

09.2662

ex 7410 21 00

55

Platten,

bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert,

ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm,

mit einer Dielektrizitätskonstante von weniger als 5,4 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Verlusttangente von weniger als 0,035 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Kriechstromfestigkeit von 600 oder mehr

1.1.-31.12.

80 000 m2

0 %

09.2834

ex 7604 29 10

20

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2736

ex 7607 11 90

83

Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung

aus einer den Standards 5182-H19 oder 5052-H19 entsprechenden Legierung,

in Rollen mit einem Außendurchmesser von 1 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350 mm,

mit einer Dicke (± 0,006 mm) von 0,15 mm, 0,16 mm, 0,18 mm oder 0,20 mm,

mit einer Breite (± 0,3 mm) von 12,5 mm, 15,0 mm, 16,0 mm, 25,0 mm, 35,0 mm, 50,0 mm oder 356 mm,

mit einer Wölbungstoleranz von nicht mehr als 0,4 mm/750 mm,

mit einer Planheitsmessung von I-unit ± 4,

mit einer Zugfestigkeit von mehr als 365 MPa (5182-H19) oder 320 MPa (5052-H19),

mit einer Dehnung A50 von mehr als 3 % (5182-H19) oder 2,5 % (5052-H19),

zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien (2)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2906

ex 7609 00 00

20

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Aluminium, zum Anbringen an Motorradkühlern (2)

1.1.-31.12.

3 000 000 Stück

0 %

09.2722

8104 11 00

 

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

80 000 Tonnen

0 %

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 mm

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (2)

1.1.-31.12.

1 500 000 Stück

0 %

09.2720

ex 8413 91 00

50

Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:

gefrästen Verschraubungen mit Gewinde mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,8 mm und

gebohrten Brennstoffkanälen mit einem Durchmesser von 3,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm

von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art

1.1.-31.12.

65 000 Stück

0 %

09.2850

ex 8414 90 00

70

Verdichterrad aus Aluminiumlegierung mit

einem Durchmesser von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 mm, und

einem Gewicht von 5 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 g,

zur Verwendung bei der Montage von Turboladern ohne weitere Bearbeitung (2)

1.1.-31.12.

5 900 000 Stück

0 %

09.2909

ex 8481 80 85

40

Abgasklappen zur Verwendung bei der Herstellung von Abgasanlagen für Motorräder (2)

1.1.-31.12.

1 000 000 Stück

0 %

09.2738

ex 8482 99 00

20

Messingkäfige

im Stranggussverfahren oder Schleudergussverfahren hergestellt,

gedreht,

mit einem Gehalt an Zinn von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 GHT,

mit einem Gehalt an Blei von 0,75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25 GHT,

mit einem Gehalt an Aluminium von 1,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT und

mit einer Zugfestigkeit von 415 Pa oder mehr

von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art

1.1.-31.12.

35 000 Stück

0 %

09.2690

ex 8483 30 80

20

Gleitbuchsen mit einem Rücken aus Stahl der Qualität FeP01 (nach EN 10130-1991) und einer Gleitschicht aus poröser Sinterbronze und Poly(tetrafluorethylen), für axiale Anwendungen in Motorrad-Federungselementen geeignet

1.1.-31.12.

1 500 000 Stück

0 %

09.2763

ex 8501 40 20

ex 8501 40 80

40

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von 250 W oder mehr, einer Eingangsleistung von 700 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (2)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2672

ex 8529 90 92

ex 9405 40 39

75

70

Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

auch mit Prismen/Linse und

auch mit Anschlussstück(en)

zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528  (2)

1.1.-31.12.

115 000 000 Stück

0 %

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0 %

09.2910

ex 8708 99 97

75

Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

1.1.-31.12.

200 000 Stück

0 %

09.2694

ex 8714 10 90

30

Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art

1.1.-31.12.

1 000 000 Stück

0 %

09.2868

ex 8714 10 90

60

Kolben für Fahrwerksysteme mit einem Durchmesser von nicht mehr als 55 mm, aus Sinterstahl

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

75

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (2)

1.1.-31.12.

350 000 Stück

0 %

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002 , 9005 , 9013 10 und 9015  (2)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0 %


(1)  Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/27


VERORDNUNG (EU) 2019/999 DES RATES

vom 13. Juni 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht verfügbar sind, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)

97 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des GZT für diese Waren vollständig auszusetzen.

(3)

Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des GZT für 47 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(4)

Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des GZT für 26 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher gestrichen werden. Mit Blick auf die Förderung einer integrierten Herstellung von Batterien in der Union und gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa in Bewegung – Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ ist es ferner notwendig, die Aussetzungen für weitere 20 im Anhang aufgeführte Erzeugnisse aufzuheben. Darüber hinaus sollten infolge der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (2), mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, weitere 50 Aussetzungen aus dem Anhang gestrichen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien (3) umzusetzen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab 1. Juli 2019 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Alle Asterisken in der Tabelle und die Endnote (*) mit dem Wortlaut „Neue Position, geänderte Position oder Position mit verlängerter Geltungsdauer.“ werden gestrichen.

2.

In der Tabelle werden die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gestrichen.

3.

Die Zeilen für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden entsprechend der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte der Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes in die Tabelle eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.C. BUDĂI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).

(2)  ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 4.

(3)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.


ANHANG I

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die Zeilen bezüglich der Aussetzungen für die Waren mit den folgenden KN- und TARIC-Codes gestrichen:

KN-Code

TARIC

ex 2826 90 80

10

ex 2826 90 80

20

ex 2920 90 10

15

ex 2920 90 10

25

ex 2920 90 10

35

ex 2921 19 99

25

ex 2926 90 70

12

ex 3208 90 19

20

ex 3506 91 10

10

ex 3506 91 10

40

ex 3506 91 10

50

ex 3506 91 90

10

ex 3506 91 90

40

ex 3506 91 90

50

ex 3506 91 90

60

ex 3701 30 00

20

ex 3701 30 00

30

ex 3701 99 00

10

ex 3707 90 29

10

ex 3707 90 29

40

ex 3707 90 29

50

ex 3801 10 00

10

ex 3801 90 00

30

ex 3806 90 00

10

ex 3812 39 90

35

ex 3815 19 90

87

ex 3815 90 90

22

ex 3824 99 92

37

ex 3904 10 00

20

ex 3907 20 20

40

ex 3909 40 00

60

ex 3921 19 00

35

ex 3921 19 00

40

ex 5603 12 90

50

ex 5603 12 90

70

ex 5603 13 90

70

ex 5603 92 90

40

ex 5603 93 90

10

ex 7410 11 00

10

ex 8108 20 00

40

ex 8108 20 00

60

ex 8467 99 00

10

ex 8479 89 97

50

ex 8479 89 97

80

ex 8479 90 20

80

ex 8479 90 70

80

ex 8481 80 59

30

ex 8481 80 59

40

ex 8481 80 59

50

ex 8481 80 59

60

ex 8482 10 10

40

ex 8482 10 90

30

ex 8501 31 00

55

ex 8501 32 00

60

ex 8501 33 00

15

ex 8504 40 82

40

ex 8504 40 82

50

ex 8504 40 88

30

ex 8504 40 90

15

ex 8504 40 90

25

ex 8504 40 90

30

ex 8504 40 90

40

ex 8504 40 90

50

ex 8504 40 90

70

ex 8504 40 90

80

ex 8504 50 95

20

ex 8504 50 95

40

ex 8504 50 95

50

ex 8504 50 95

60

ex 8504 50 95

70

ex 8504 50 95

80

ex 8504 90 11

10

ex 8504 90 11

20

ex 8504 90 99

20

ex 8506 90 00

10

ex 8507 10 20

80

ex 8507 50 00

20

ex 8507 50 00

40

ex 8507 60 00

15

ex 8507 60 00

20

ex 8507 60 00

23

ex 8507 60 00

25

ex 8507 60 00

30

ex 8507 60 00

33

ex 8507 60 00

43

ex 8507 60 00

45

ex 8507 60 00

47

ex 8507 60 00

50

ex 8507 60 00

53

ex 8507 60 00

60

ex 8507 60 00

71

ex 8507 60 00

80

ex 8507 60 00

85

ex 8507 80 00

20

ex 8507 90 80

60

ex 8518 29 95

30

ex 8518 29 95

40

ex 8518 30 95

20

ex 8518 40 80

91

ex 8518 40 80

92

ex 8518 40 80

93

ex 8518 90 00

30

ex 8518 90 00

35

ex 8518 90 00

40

ex 8518 90 00

50

ex 8518 90 00

60

ex 8518 90 00

80

ex 8522 90 49

60

ex 8522 90 49

65

ex 8522 90 80

30

ex 8522 90 80

65

ex 8522 90 80

80

ex 8522 90 80

84

ex 8522 90 80

97

ex 8526 10 00

20

ex 8527 99 00

10

ex 8527 99 00

20

ex 8529 10 80

60

ex 8529 10 80

70

ex 8529 90 65

15

ex 8529 90 65

25

ex 8529 90 65

40

ex 8529 90 92

57

ex 8535 90 00

30

ex 8536 49 00

30

ex 8536 50 11

35

ex 8536 50 11

40

ex 8536 50 19

93

ex 8536 50 80

81

ex 8536 50 80

82

ex 8536 50 80

83

ex 8536 50 80

97

ex 8545 90 90

30

ex 9001 20 00

10

ex 9001 20 00

20

ex 9001 90 00

55

ex 9002 11 00

15

ex 9002 11 00

25

ex 9002 11 00

35

ex 9002 11 00

45

ex 9002 11 00

55

ex 9002 11 00

65

ex 9002 11 00

75

ex 9002 19 00

10

ex 9002 19 00

20

ex 9002 19 00

30

ex 9002 19 00

40

ex 9002 19 00

50

ex 9002 19 00

60

ex 9002 19 00

70

ex 9027 10 90

10

ex 9029 20 31

10

ex 9029 90 00

20

ex 9030 31 00

20


ANHANG II

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die folgenden Zeilen gemäß der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der genannten Tabelle eingefügt:

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

1516 20 10

 

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

0 %

31.12.2023

ex 2818 10 11

10

Sol-Gel-Korund (CAS RN 1302-74-5) mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von 99,6 GHT oder mehr, mit mikrokristalliner Struktur in Form von Stäbchen mit einem Aspektverhältnis von 1,3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,0

0 %

31.12.2023

ex 2826 90 80

10

Lithiumhexafluorphosphat (1-) (CAS RN 21324-40-3)

0 %

31.12.2019

ex 2828 10 00

10

Calciumhypochlorit (CAS RN 7778-54-3) mit einem Aktivchlorgehalt von 65 % oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 2905 32 00

10

(2S)-Propan-1,2-diol (CAS RN 4254-15-3)

0 %

31.12.2023

ex 2909 30 90

35

1-Chlor-2-(4-ethoxybenzyl)-4-iodbenzol (CAS RN 1103738-29-9)

0 %

31.12.2023

ex 2910 90 00

25

Phenyloxiran (CAS RN 96-09-3)

0 %

31.12.2023

ex 2912 29 00

55

Cyclohex-3-en-1-carbaldehyd (CAS RN 100-50-5)

0 %

31.12.2023

ex 2915 90 70

15

2,2-Dimethylbutanoylchlorid (CAS RN 5856-77-9)

0 %

31.12.2023

ex 2916 39 90

57

2-Phenylacrylsäure (CAS RN 492-38-6)

0 %

31.12.2023

ex 2918 30 00

25

Bis(ethyl acetoacetato-O1′,O3)bis(2-methylpropan-1-olato)titanium (CAS RN 83877-91-2)

0 %

31.12.2023

ex 2918 99 90

33

Vanillinsäure (CAS RN 121-34-6) mit einem Gehalt an

Palladium (CAS RN 7440-05-3) von nicht mehr als 10 ppm,

Bismut (CAS RN 7440-69-9) von nicht mehr als 10 ppm,

Formaldehyd (CAS RN 50-00-0) von nicht mehr als 14 ppm,

3,4-Dihydroxybenzoesäure (CAS RN 99-50-3) von nicht mehr als 1,3 GHT,

Vanillin (CAS RN 121-33-5) von nicht mehr als 0,5 GHT

0 %

31.12.2023

ex 2920 90 10

15

Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0)

0 %

31.12.2019

ex 2920 90 10

25

Diethylcarbonat (CAS RN 105-58-8)

0 %

31.12.2019

ex 2920 90 10

35

Vinylencarbonat (CAS RN 872-36-6)

0 %

31.12.2019

ex 2920 90 70

20

Diethylphosphorchloridat (CAS RN 814-49-3)

0 %

31.12.2023

ex 2921 43 00

70

5-Brom-4-fluor-2-methylanilin (CAS RN 627871-16-3)

0 %

31.12.2023

ex 2921 45 00

30

(5 oder 8)-Aminonaphthalin-2-sulfonsäure (CAS RN 51548-48-2)

0 %

31.12.2023

ex 2921 45 00

80

2-Aminonaphthalin-1-sulfonsäure (CAS RN 81-16-3)

0 %

31.12.2023

ex 2921 49 00

35

2-Ethylanilin (CAS RN 578-54-1)

0 %

31.12.2023

ex 2922 19 00

55

3-Aminoadamantan-1-ol (CAS RN 702-82-9)

0 %

31.12.2023

ex 2922 29 00

33

o-Phenetidin (CAS RN 94-70-2)

0 %

31.12.2023

ex 2923 90 00

65

N,N,N-Trimethyl-tricyclo[3.3.1.13,7]decan-1-ammoniumhydroxid (CAS RN 53075-09-5) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an N,N,N-Trimethyl-tricyclo[3.3.1.13,7]decan-1-ammoniumhydroxid von 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 27,5 GHT

0 %

31.12.2023

ex 2924 19 00

75

(S)-4-((tert-Butoxycarbonyl)amino)-2-hydroxybutansäure (CAS RN 207305-60-0)

0 %

31.12.2023

ex 2924 29 70

67

N,N′-(2,5-Dichlor-1,4-phenylen)bis(3-oxobutyramid) (CAS RN 42487-09-2)

0 %

31.12.2023

ex 2924 29 70

70

N-[(benzyloxy)carbonyl]glycyl-N-[(2S)-1-{4-[(tert-butoxycarbonyl)oxy]phenyl}-3-hydroxypropan-2-yl]-L-alaninamid

0 %

31.12.2023

ex 2926 90 70

60

Cyfluthrin (ISO) (CAS RN 68359-37-5) oder Beta-Cyfluthrin (ISO) (CAS RN 1820573-27-0) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2930 90 98

38

Allylisothiocyanat (CAS RN 57-06-7)

0 %

31.12.2023

ex 2930 90 98

50

3-Mercaptopropionsäure (CAS RN 107-96-0)

0 %

31.12.2023

ex 2932 19 00

65

Tefuryltrion (ISO) (CAS RN 473278-76-1)

0 %

31.12.2023

ex 2932 20 90

75

3-Acetyl-6-methyl-2H-pyran-2,4(3H)-dion (CAS RN 520-45-6)

0 %

31.12.2023

ex 2932 99 00

27

(2-Butyl-3-benzofuranyl)(4-hydroxy-3,5-diiodphenyl)methanon (CAS RN 1951-26-4)

0 %

31.12.2023

ex 2933 19 90

65

4-Brom-1-(1-ethoxyethyl)-1H-pyrazol (CAS RN 1024120-52-2)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

56

2,5-Dichlor-4,6-dimethylnicotinonitril (CAS RN 91591-63-8)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

59

Chlorpyrifos-methyl (ISO) (CAS RN 5598-13-0)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

61

6-Brompyridin-2-amin (CAS RN 19798-81-3)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

62

Ethyl-2,6-dichlornicotinat (CAS RN 58584-86-4)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

64

Methyl 1-(3-chlorpyridin-2-yl)-3-hydroxymethyl-1H-pyrazol-5-carboxylat (CAS RN 960316-73-8)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

68

1-(3-Chlorpyridin-2-yl)-3-[[5-(trifluormethyl)-2H-tetrazol-2-yl]methyl]-1H-pyrazol-5-carboxylsäure (CAS RN 1352319-02-8) mit einer Reinheit von 85 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 2933 49 90

80

Ethyl-6,7,8-trifluor-1-[formyl(methyl)amino]-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat (CAS RN 100276-65-1)

0 %

31.12.2020

ex 2933 54 00

10

5,5′-(1,2-Diazendiyl)bis-[2,4,6(1H,3H,5H)-pyrimidintrion] (CAS RN 25157-64-6)

0 %

31.12.2023

ex 2933 59 95

63

1-(3-Chlorphenyl)piperazin (CAS RN 6640-24-0)

0 %

31.12.2023

ex 2933 69 80

27

Troclosennatriumdihydrat (INNM) (CAS RN 51580-86-0)

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

58

Ipconazol (ISO) (CAS RN 125225-28-7) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

59

Hydrate von Hydroxybenzotriazol (CAS RN 80029-43-2 und CAS RN 123333-53-9)

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

61

(1R,5S)-8-Benzyl-8-azabicyclo(3.2.1)octan-3-onhydrochlorid (CAS RN 83393-23-1)

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

63

L-Prolinamid (CAS RN 7531-52-4)

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

68

5-((1S,2S)-2-((2R,6S,9S,11R,12R,14aS,15S,16S,20R,23S,25aR)-9-amino-20-((R)-3-amino-1-hydroxy-3-oxopropyl)-2,11,12,15-tetrahydroxy-6-((R)-1-hydroxyethyl)-16-methyl-5,8,14,19,22,25-hexaoxotetracosahydro-1H-dipyrrol[2,1-c:2′,1′-l][1,4,7,10,13,16]hexaazacyclohenicosin-23-yl)-1,2-dihydroxyethyl)-2-hydroxyphenylhydrogensulfat (CAS RN 168110-44-9)

0 %

31.12.2023

ex 2934 99 90

78

[(3aS,5R,6S,6aS)-6-Hydroxy-2,2-dimethyltetrahydrofuro[2,3-d][1,3]dioxol-5-yl] (morpholin)methanon (CAS RN 1103738-19-7)

0 %

31.12.2023

ex 2934 99 90

80

2-(Dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-on (CAS RN 119344-86-4)

0 %

31.12.2023

ex 2935 90 90

33

4-Chlor-3-pyridinsulfonamid (CAS RN 33263-43-3)

0 %

31.12.2023

ex 2935 90 90

37

1,3-Dimethyl-1H-pyrazol-4-sulfonamid (CAS RN 88398-53-2)

0 %

31.12.2023

ex 2935 90 90

60

4-[(3-Methylphenyl)amino]pyridin-3-sulfonamid (CAS RN 72811-73-5)

0 %

31.12.2023

ex 3204 17 00

31

Farbmittel C.I. Pigment Red 63:1 (CAS RN 6417-83-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 63:1 von 70 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 3205 00 00

20

Zubereitung aus Farbmittel C.I. Solvent Red 48 (CAS RN 13473-26-2) in Form eines Trockenpulvers mit einem Gehalt von:

16 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT an Farbmittel C.I. Solvent Red 48 (CAS RN 13473-26-2)

65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT an Aluminiumhydroxid (CAS RN 21645-51-2)

0 %

31.12.2023

ex 3205 00 00

30

Zubereitung aus Farbmittel C.I. Pigment Red 174 (CAS RN 15876-58-1) in Form eines Trockenpulvers mit einem Gehalt von:

16 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 21 GHT an Farbmittel C.I. Pigment Red 174 (CAS RN 15876-58-1)

65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 69 GHT an Aluminiumhydroxid (CAS RN 21645-51-2)

0 %

31.12.2023

ex 3208 90 19

55

Zubereitung mit einem Gehalt an einem Propylen-Maleinsäureanhydrid-Copolymer oder einer Mischung von Polypropylen und Propylen-Maleinsäureanhydrid-Copolymer oder einer Mischung von Polypropylen und Propylen-Isobuten-Maleinsäureanhydrid-Copolymer von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, in einem organischen Lösemittel

0 %

31.12.2020

ex 3506 91 90

10

Klebstoff auf der Grundlage einer wässrigen Dispersion einer Mischung aus dimerisiertem Kolophonium und Ethylen-Vinylacetat-Copolymer (EVA)

0 %

31.12.2023

ex 3506 91 90

40

Druckempfindlicher Acrylatklebstoff mit einer Dicke von 0,076 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,127 mm, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 132 cm, auf einer abziehbaren Unterlage, mit einer anfänglichen Haftkraft von nicht weniger als 15 N/25 mm (gemessen nach ASTM D3330)

0 %

31.12.2019

ex 3506 91 90

50

Zubereitung mit einem Gehalt an

Styrolbutadienstyrol-Copolymeren oder Styrolisopren-Copolymeren von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT, und

Pinenpolymeren oder Pentadien-Copolymeren von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT,

gelöst in

Methylethylketon (CAS RN 78-93-3),

Heptan (CAS RN 142-82-5) und

Toluol (CAS RN 108-88-3) oder Solvent Naphtha, leicht, aliphatisch (CAS RN 64742-89-8)

0 %

31.12.2020

ex 3506 91 90

60

Temporäres Waferbond-Klebermaterial in Form einer Suspension eines Polymerfeststoffes in D-Limonen (CAS RN 5989-27-5) mit einem Polymergehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0 %

l

31.12.2022

ex 3812 39 90

35

Mischung mit einem Gehalt:

von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT einer Mischung von C15-18 Tetramethylpiperidinylestern, (CAS RN 86403-32-9)

von nicht mehr als 20 GHT anderer organischer Verbindungen,

auf einem Träger aus Polypropylen (CAS RN 9003-07-0) oder amorphem Siliciumdioxid (CAS RN 7631-86-9 oder 112926-00-8)

0 %

31.12.2023

ex 3815 12 00

20

Kugelförmiger Katalysator, bestehend aus einem mit Platin beschichteten Träger aus Aluminiumoxid mit

einem Durchmesser von 1,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,0 mm und

einem Platingehalt von 0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 GHT

0 %

31.12.2023

ex 3815 12 00

30

Katalysator

mit einem Edelmetallgehalt von 0,3 g je Liter oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 g je Liter,

auf einem mit Aluminiumoxid oder Cerium-/Zirconiumoxid beschichteten Wabenkörper aus Keramik der

einen Nickelgehalt von 1,26 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,29 GHT,

62 Zellen je cm2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 Zellen je cm2,

einen Durchmesser von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm, und

eine Länge von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm aufweist,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2023

ex 3815 90 90

43

Katalysator, in Form von Pulver, bestehend aus

92,50 GHT (± 2) GHT Titandioxid (CAS RN 13463-67-7),

5 GHT (± 1) GHT Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8) und

2,5 GHT (± 1,5) GHT Schwefeltrioxid (CAS RN 7446-11-9)

0 %

31.12.2022

ex 3824 99 92

31

Flüssigkristallmischungen zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Modulen (Modulen mit Flüssigkristallanzeige) (1)

0 %

31.12.2023

ex 3824 99 92

37

Mischung von Acetaten des 3-Buten-1,2-diol mit einem Gehalt an 3-Buten-1,2-dioldiacetat von 65 GHT oder mehr (CAS RN 18085-02-4)

0 %

31.12.2023

ex 3824 99 96

33

Pufferkartuschen von nicht mehr als 8 000 ml, enthaltend:

0,05 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,1 GHT an 5-Chlor-2-methyl-2,3-dihydroisothiazol-3-on (CAS RN 55965-84-9), und

0,05 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,1 GHT an 2-Methyl-2,3-dihydroisothiazol-3-on (CAS RN 2682-20-4) als Biostatikum

0 %

31.12.2023

ex 3904 69 80

20

Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2)

0 %

31.12.2023

ex 3904 69 80

30

Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen

0 %

31.12.2023

ex 3907 20 20

40

Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 900 oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 600

0 %

31.12.2023

ex 3920 99 59

30

Folie aus Poly(tetrafluorethylen) mit einem Grafitgehalt von 10 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 3921 19 00

40

Transparente, mikroporöse, mit Acrylsäure veredelte Polyethylenfolie auf Rollen, mit

einer Breite von 98 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 170 mm

einer Dicke von 15 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 μm,

von der bei der Herstellung von Separatoren in Alkalibatterien verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 3926 30 00

40

Innerer Türgriff aus Kunststoff zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2023

ex 5402 44 00

10

Garn aus synthetischen Filamenten aus Elastomeren:

ungedreht oder mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter, mit einem Titer von 300 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 dtex,

bestehend aus Polyurethanharnstoffen auf der Grundlage eines Copolyetherglycols aus Tetrahydrofuran und 3-Methyltetrahydrofuran,

zur Verwendung bei der Herstellung von Einweghygieneartikeln der Position 9619  (1)

0 %

31.12.2023

ex 7006 00 90

40

Platten aus Kalk-Natron-Glas von STN-Qualität (Super Twisted Nematic) mit

einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

einer Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,1 mm,

einer Indiumzinnoxidschicht mit einem Widerstand von 80 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 Ohm, auf der einen Seite

einer mehrlagigen Antireflexbeschichtung auf der anderen Seite und

bearbeiteten (abgeschrägten) Kanten

von der bei der Herstellung von LCD-Modulen (Flüssigkristallanzeige) verwendeten Art

0 %

31.12.2023

ex 7019 40 00

ex 7019 52 00

70

30

Gewebe aus E-Glasfilamenten,

mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 214 g/m2,

mit einem Silan getränkt,

in Rollen,

mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,13 GHT und

mit nicht mehr als 3 hollow fibres auf 100 000 Fäden,

zur ausschließlichen Verwendung bei der Herstellung von Prepregs und kupferkaschierten Laminaten (1)

0 %

31.12.2021

ex 7019 52 00

40

Mit Epoxidharz beschichtetes Glasgewebe mit einem Gehalt von:

91 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 93 GHT Glasfasern,

7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 GHT Epoxidharz

0 %

31.12.2023

ex 7410 11 00

ex 8507 90 80

ex 8545 90 90

10

60

30

Laminatfolie aus Grafit und Kupfer in Rollen, mit

einer Breite von 610 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 620 mm, und

einem Durchmesser von 690 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 710 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (1)

0 %

31.12.2019

ex 7607 20 90

10

Folien und dünne Bänder aus Aluminium, in Rollen,

auf einer Seite mit Polypropylen, auf der anderen Seite mit Polyamid beschichtet, mit Klebstoffschichten dazwischen,

mit einer Breite von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 mm,

mit einer Dicke von 0,138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,168 mm,

zur Herstellung von Beuteln für Lithium-Ionen-Batteriezellen (1)

0 %

31.12.2019

8104 11 00

 

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 8108 20 00

40

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einer Höhe von 17,8 cm oder mehr, einer Länge von 180 cm oder mehr und einer Breite von 48,3 cm oder mehr,

einem Gewicht von 680 kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 GHT Aluminium,

2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zinn,

2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,5 GHT Zirconium,

0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 GHT Niob,

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT Molybdän,

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 GHT Silicium

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8108 20 00

60

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einem Durchmesser von 63,5 cm oder mehr und einer Länge von 450 cm oder mehr,

mit einem Gewicht von 6 350 kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

5,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,7 GHT Aluminium,

3,7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,9 GHT Vanadium

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8301 20 00

10

Mechanische oder elektromechanische Lenksäulenverriegelung:

mit einer Höhe von 10,5 cm (± 3 cm),

mit einer Breite von 6,5 cm (± 3 cm,

in einem Metallgehäuse,

auch mit einer Halterung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8302 30 00

10

Halterung zur Befestigung der Auspuffanlage

mit einer Dicke von 0,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

aus nicht rostendem Stahl der Werkstoffnummern 1.4310 und 1.4301 gemäß EN 10088,

auch mit Montagelöchern,

zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Fahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 8409 91 00

60

Luftansaugmodul für Motorzylinder, bestehend aus:

einem Saugrohr,

einem Drucksensor,

einer elektrischen Drosselklappe,

Schläuchen,

Klammern,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8409 91 00

70

Ansaugbrücke, ausschließlich zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen mit:

einem Durchmesser von 40 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 mm,

Ventilen mit einer Länge von 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm,

einem Luftvolumen von 5,2 Litern und

einer elektrische Luftmassenregelung mit maximaler Leistungsabgabe von über 3 200 U/min (1)

0 %

31.12.2023

ex 8409 99 00

65

Abgasrückführungssystem, bestehend aus:

einem Steuergerät,

einer Drosselklappe,

einem Einlassrohr,

einem Auslassschlauch,

zur Verwendung bei der Herstellung von Dieselmotoren für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 8414 10 25

30

Tandempumpe bestehend aus:

einer Ölpumpe mit einer Verdrängung von 21,6 cm3/U (± 2 cm3/U) und mit einem Arbeitsdruck von 1,5 bar bei 1 000 U/min,

einer Vakuumpumpe mit einer Verdrängung von 120 cm3/U (± 12 cm3/U) und mit einer Leistung von -666 mbar in 6 Sekunden bei 750 U/min,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (1)

0 %

31.12.2023

ex 8414 10 89

30

Elektrische Vakuumpumpe mit:

CAN-Bus,

auch mit Gummischlauch,

Verbindungskabel mit Stecker,

Befestigungsklammer,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8414 30 89

30

Kompressor mit freiliegender Welle und mit Kupplung (Scroll-Bauart) mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW für Fahrzeug-Klimaanlagen zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8414 59 35

20

Radiallüfter mit

Abmessungen von 25 mm (Höhe) x 85 mm (Breite) x 85 mm (Tiefe),

einem Gewicht von 120 g,

einer Nennspannung von 13,6 VDC (Gleichstrom),

einer Betriebsspannung von 9 VDC oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 VDC (Gleichstrom),

einem Nennstrom von 1,1 A (TYP),

einer Nennleistung von 15 W,

einer Drehzahl von 500 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 800 U/min (Freilauf),

einem Luftstrom von nicht mehr als 17,5 Liter/s

einem Luftdruck von nicht mehr als 16 mm H2O ≈ 157 Pa,

0 %

31.12.2023

 

 

einem Gesamtschalldruck von nicht mehr als 58 dB (A) bei 4 800 U/min,

mit FIN-Interface (Fan Interconnect Network) für die Kommunikation mit dem Steuergerät des Heizungs-/Kühlungssystems in Autositzbelüftungen

 

 

 

ex 8467 99 00

10

Mechanische Schalter zur Verbindung von elektrischen Stromkreisen, mit:

einer Spannung von 14,4 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 V,

einer Stromstärke von 10 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 A,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8467  (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8481 80 59

30

Zweiweg-Durchflussregelventil mit Gehäuse mit

5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 Auslassöffnungen mit einem Durchmesser von 0,09 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,2 mm

einer Durchflussrate von 550 cm3/Minute oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 cm3/Minute

einem Betriebsdruck von 19 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 MPa

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

40

Durchflussregelventil

aus Stahl,

mit einer Auslassöffnung mit einem Durchmesser von 0,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 mm,

mit einer Einlassöffnung mit einem Durchmesser von 0,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

mit einer Beschichtung aus Chromnitrid,

mit einer Oberflächenrauheit von Rp 0,4

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

50

Elektromagnetisches Ventil zur Mengenregelung mit

einem Kolben

einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 2,6 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 Ohm

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

60

Elektromagnetisches Ventil zur Mengenregelung

mit einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 0,19 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,66 Ohm und mit einer Induktivität von nicht mehr als 1 mH

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 79

ex 8481 80 99

30

30

Versorgungsventil, geeignet für die Gase R410A und R32, zur Verbindung von Innen- und Außeneinheiten, mit

einer Druckbeständigkeit des Ventilkörpers von 6,3 MPa

einer Leckrate von weniger als 1,6 g/Jahr

einer Verunreinigungsrate von weniger als 1,2 mg/PCS

einem Druck bei hermetischem Verschluss des Ventilköpers von 4,2 MPa

zur Verwendung bei der Herstellung von Klimaanlagen (1)

0 %

31.12.2023

ex 8484 20 00

20

Gleitringdichtungsvorrichtung aus zwei beweglichen Ringen (einem keramischen Gegenring mit einer Wärmeleitfähigkeit von weniger als 80 W/mK und einem Gleitring aus Kohlenstoff), einer Feder und einem Dichtmittel aus Nitril auf der äußeren Seite von der bei der Herstellung von Umwälzpumpen von Kühlsystemen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

0 %

31.12.2023

ex 8501 10 10

30

Motoren für Luftpumpen mit

einer Betriebsspannung von 9 VDC oder mehr, jedoch nicht mehr als 24 VDC,

einem Betriebstemperaturbereich von – 40 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 °C,

einer Leistung von nicht mehr als 18 W,

zur Verwendung bei der Herstellung pneumatischer Stütz- und Ventilationssysteme für Kraftfahrzeugsitze (1)

0 %

31.12.2023

ex 8501 31 00

ex 8501 32 00

55

40

Gleichstrommotor mit oder ohne Kommutator mit:

einem Außendurchmesser von 24,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 mm,

einer Drehzahl von 3 300 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 200 U/min,

einer Nennversorgungsspannung von 3,6 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 230 V,

einer Ausgangsleistung von 37,5 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 400 W,

einer verfügbaren Stromstärke von nicht mehr als 20,1 A,

einem maximalen Wirkungsgrad von 50 % oder mehr

zum Antrieb elektrischer Handwerkzeuge oder Rasenmäher

0 %

31.12.2023

ex 8501 33 00

25

Wechselstrom-Antriebsmotor mit einer Leistung von 75 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 375 kW, mit

einem Drehmoment von 200 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 Nm,

einer Ausgangsleistung von 50 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 kW,

einer Drehzahl von nicht mehr als 15 000 U/min,

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

31.12.2019

ex 8503 00 99

55

Stator für bürstenlosen Motor mit

einem Innendurchmesser von 206,6 mm (± 0,5 mm),

einem Außendurchmesser von 265,0 mm (± 0,2 mm) und

einer Breite von 37,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 47,8 mm,

von der bei der Herstellung von Waschmaschinen, Wasch- und Trockenmaschinen oder mit Trommeln mit Direktantrieb ausgestatteten Trocknern verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8506 90 00

10

Kathode, in Rollen, für Zink-Luft-Knopfzellen (Hörgerätebatterien) (1)

0 %

31.12.2023

ex 8507 60 00

13

Prismatische elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Breite von 173,0 mm (± 0,4 mm),

einer Dicke von 45,0 mm (± 0,4 mm),

einer Höhe von 125,0 mm (± 0,3 mm),

einer Nennspannung von 3,67 V (± 0,01 V) und

einer Nennkapazität von 94 Ah und/oder 120 Ah,

zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Elektrofahrzeugbatterien (1)

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

15

Zylindrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren oder Module mit

einer Nennkapazität von 8,8 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 Ah,

einer Nennspannung von 36 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 V,

einer Leistung von 300 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 648 Wh,

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrräder (1)

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

18

Rechteckiger Lithium-Ionen-Polymer-Akkumulator mit Batteriemanagementsystem und CAN-Bus-Schnittstelle mit:

einer Länge von nicht mehr als 1 600 mm,

einer Breite von nicht mehr als 448 mm,

einer Höhe von nicht mehr als 395 mm,

einem Gewicht von 125 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 135 kg,

einer Nennspannung von 280 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 V,

einer Nennkapazität von 9,7 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,35 Ah,

einer Ladespannung von 110 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 230 V, und

mit 6 Modulen mit 90 Zellen oder mehr, jedoch nicht mehr als 96 Zellen in einem Stahlgehäuse,

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8703 , die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (1)

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

30

Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 63 mm oder mehr und einem Durchmesser von 17,2 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1 200 mAh oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

33

Lithium-Ionen-Akkumulator mit

einer Länge von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 mm,

einer Breite von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 mm,

einer Höhe von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm,

einem Gewicht von 75 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 kg,

einer Nennkapazität von 150 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 Ah

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

50

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 408 mm,

einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,

einer Höhe von 138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,

einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und

einer Leistung von 458 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 158 Wh

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

71

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 700 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 820 mm,

einer Breite von 935 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 660 mm,

einer Höhe von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 mm,

einem Gewicht von 250 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 kg,

einer Leistung von nicht mehr als 175 kWh

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

85

Lithium-Ionen-Bauelemente für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit

einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm

einer Breite von 79,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 225 mm

einer Höhe von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 168 mm

einem Gewicht von 3,95 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,85 kg

einer Nennkapazität von 66,6 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 129 Ah

0 %

31.12.2019

ex 8507 90 30

20

Sicherheitsverstärkter Separator (Safety Reinforced Separator) für die Trennung von Kathode und Anode in elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren zur Verwendung bei der Herstellung von elektrischen Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Kraftfahrzeugbatterien (1)

0 %

31.12.2019

ex 8529 90 65

25

Baugruppe mit Leiterplatte mit:

einem Radio-Tuner (zum Empfangen und Entschlüsseln von Funksignalen und dem Weiterleiten dieser Signale auf der Leiterplatte) ohne Signalverarbeitung,

einem Mikroprozessor zum Empfang von Fernbedienungssignalen und zur Steuerung des Tuner-Chipsatzes

zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8529 90 65

28

Elektronische Baugruppe mit zumindest einer gedruckten Schaltung mit:

Prozessoren für Multimediaanwendungen und Videosignalverarbeitung,

FPGA („Field Programmable Gate Array“),

einem Flash-Speicher,

einem Arbeitsspeicher,

einer USB-Schnittstelle,

auch mit HDMI-, VGA- und RJ-45-Schnittstellen,

Steckvorrichtungen zum Anschluss eines LCD-Monitors, einer LED-Beleuchtung und eines Steuerpanels

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8529 90 65

40

Baugruppe mit Leiterplatte mit:

einem Radio-Tuner (zum Empfangen und Entschlüsseln von Funksignalen und dem Weiterleiten dieser Signale auf der Leiterplatte) mit Signaldecoder,

einem RF-Fernbedienungsempfänger,

einem Infrarot-Fernbedienungssignalübermittler,

einem SCART-Signalgenerator,

einem TV-Zustandssensor,

zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8529 90 92

52

LCD-Modul, glas- oder kunststoffüberbaut, und optisch gebondet, mit:

einer Bildschirmdiagonalen von 12 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 31 cm,

LED-Hintergrundbeleuchtung,

einer mit EEPROM (Electrically Erasable Programmable Read-only Memory), Microcontroller, Timing-Controller sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung,

einem Stecker für die Stromversorgung sowie CAN- (Controller Area Network) und LVDS- (Low-Voltage Differential Signalling) Schnittstellen;

auch mit elektronischen Bauteilen zur Erzeugung von zusätzlichen Kontrollanzeigen für Fahrzeuginformationen auf dem Display

0 %

31.12.2023

 

 

auch mit Touchscreen

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe,

in einem Gehäuse mit zusätzlichen LED-Anzeigen für Kontrollleuchten,

auch mit Fahrstufenanzeige und einem Fotosensor;

von der als Fahrerinformationsdisplay in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art (1)

 

 

 

ex 8529 90 92

54

LCD-Display mit:

berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen),

mindestens einer gedruckten Schaltung für eine einfache Slave Pixeladressierung (Timing-Controller) und Touchscreen- Steuerung, mit EEPROM (Electrically Erasable Programmable Read-Only Memory) für die Displayeinstellungen,

einer Bildschirmdiagonalen von 15 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 21 cm,

Hintergrundbeleuchtung,

einer LVDS-Schnittstelle (Low Voltage Differential Signalling) und einem Stromversorgungsstecker,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8529 90 92

57

Metallhalter, Metallbefestigung oder Metallinnenverstärker zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten, Monitoren und Videogeräten (1)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8535 90 00

30

Halbleitermodulschalter in Gehäuse

bestehend aus einem IGBT-Transistor-Chip und einem Diodenchip auf einem oder mehreren Leadframes

für eine Spannung von 600 V oder 1 200 V

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8537 10 91

57

Gedruckte Schaltung einer speicherprogrammierbarer Steuerung, mit:

4 oder mehr Schrittmotortreibern,

4 oder mehr Ausgängen mit MOSFET-Transistoren,

einem Hauptprozessor,

3 oder mehr Eingängen für Temperaturfühler,

für eine Spannung von 10 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 V,

zur Verwendung bei der Herstellung von 3D-Druckern (1)

0 %

31.12.2023

ex 8537 10 91

59

Elektronische Steuereinheiten zur Steuerung der Drehmomentübertragung in Allradfahrzeugen mit

einer gedruckten Schaltung mit speicherprogrammierbarer Steuerung,

einem einzigen Steckverbinder und

12-V-Betrieb

0 %

31.12.2023

ex 8537 10 91

63

Elektronische Steuereinheiten zur Steuerung stufenloser Automatikgetriebe für Pkw mit

einer gedruckten Schaltung mit speicherprogrammierbarer Steuerung,

einem Metallgehäuse,

einem einzigen Steckverbinder und

12-V-Betrieb

0 %

31.12.2023

ex 8537 10 91

67

Elektronisches Motorsteuergerät (ECU)

mit einer gedruckten Schaltung (PCB),

mit einer Spannung von 12 Volt,

umprogrammierbar,

mit einem Mikroprozessor zum Steuern, Auswerten und Verwalten der Dienstfunktionen von Kraftfahrzeugen (Einspritzung und Vorzündungswerte des Kraftstoffs, Kraftstoff- und Luftdurchsatz),

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 40 20

ex 8708 40 50

60

50

Automatikgetriebebaugruppe mit Drehschalter für die Schaltstellung, mit

einem Gehäuse aus Aluminiumguss,

einem Differenzialgetriebe,

9-Gang-Automatik,

elektronischer Bereichswahl (Electronic Range Select, ERS),

mit folgenden Abmessungen:

einer Breite von 330 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 420 mm,

einer Höhe von 380 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 450 mm,

einer Länge von 580 mm oder mehr, jedoch nicht länger als 690 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87  (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

60

15

45

65

Transferbox von Fahrzeugen, mit einem Eingang und einem Dual-Ausgang zur Verteilung des Drehmoments auf Vorder- und Hinterachse, in einem Aluminiumgehäuse mit Abmessungen von nicht mehr als 565 x 570 x 510 mm, mindestens ausgestattet mit

einem Stellantrieb, und

einer internen Verteilung mittels Kette

0 %

31.12.2019

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

65

20

Zwischenwelle aus Stahl zur Verbindung des Getriebes mit der Halbachse

mit einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm,

mit einer Zahnwelle an beiden Enden,

auch mit einem in das Gehäuse eingepressten Lager,

auch mit einer Halterung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

70

25

Gehäuse für Innengelenk von Gelenkwellen (Tripoden-Gelenkgehäuse) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, mit

einem Außendurchmesser von 67,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 84,5 mm,

3 kalt kalibrierten Laufrillen mit einem Durchmesser von 29,90 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,60 mm,

einem Dichtungsdurchmesser von 34,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41,0 mm, ohne Steigungswinkel,

einer Zahnwelle mit 21 Zähnen oder mehr, jedoch nicht mehr als 35,

einem Durchmesser des Lagersitzes von 25,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 30,0 mm, auch mit Ölnuten

0 %

31.12.2023

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

75

35

Außengelenksatz zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, bestehend aus

einem Innenring mit 6 Rillen für den Lauf der Kugeln des Kugellagers mit einem Durchmesser von 15,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20,0 mm,

einem Außenring mit 6 Rillen für den Lauf von 6 Kugeln, aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,45 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,58 %, mit einem Gewinde und einer Zahnwelle mit 26 Zähnen oder mehr, jedoch nicht mehr als 38,

einem kugelförmigen Käfig, der die Kugeln in den Rillen des Innen- und des Außenrings in der korrekten Winkellage hält, aus einem zum Aufkohlen geeigneten Material mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,14 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,25 %,

mit einer Fettkammer,

geeignet zur Verwendung bei konstanter Geschwindigkeit und variierenden Beugungswinkeln von höchstens 50 Grad

0 %

31.12.2023

ex 8708 80 99

20

Koppelstange aus Aluminium, mit

einer Höhe von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm,

einer Breite von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

einer Länge von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

einer Masse von 1 000 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 000 g,

ausgestattet mit mindestens zwei Lagerbuchsen aus Aluminiumlegierung mit folgenden Merkmalen:

Zugfestigkeit von 200 mPa oder mehr,

Festigkeit von 19 kN oder mehr,

Steifigkeit von 5 kN/mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 kN/mm,

Frequenz von 400 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 Hz

0 %

31.12.2023

ex 8708 92 99

10

Innerliner (Innenverkleidung) von Auspuffanlagen

mit einer Wandstärke von 0,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

aus Blechen oder Spiralen aus nicht rostendem Stahl der Werkstoffnummern 1.4310 und 1.4301 gemäß EN 10088,

auch mit Montagelöchern,

zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 92 99

20

Rohr zur Ableitung der Abgase von Verbrennungsmotoren

mit einem Durchmesser von 40 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

mit einer Länge von 90 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 410 mm,

mit einer Wandstärke von 0,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

aus nicht rostendem Stahl,

zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 92 99

30

Auspuffblende

mit einer Wandstärke von 0,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

aus nicht rostendem Stahl der Werkstoffnummern 1.4310 und 1.4301 gemäß EN 10088,

auch mit Innerliner,

auch oberflächenbehandelt,

zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 9001 90 00

55

Optische Folien, Diffusionsfolien, Reflexionsfolien und Prismenfolien sowie unbedruckte Diffusionsplatten, auch mit polarisierenden Eigenschaften, zugeschnitten

0 %

31.12.2023

ex 9002 11 00

15

Infrarot-Objektiv mit motorgesteuertem Fokus:

für den Wellenlängenbereich von 3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm,

erzeugt zwischen 50 m und unendlich ein scharfes Bild,

mit zwei Sichtfeldern (Feldgrößen 3° × 2,25° und 9° × 6,75°),

mit einem Gewicht von nicht mehr als 230 g,

mit einer Länge von nicht mehr als 88 mm,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 46 mm,

athermalisiert,

zur Verwendung bei der Herstellung von Wärmebildkameras, Infrarot-Ferngläsern und Waffenvisieren (1)

0 %

31.12.2020

ex 9002 11 00

18

Objektiv bestehend aus einer zylinderförmigen Hülle aus Metall oder Kunststoff und optischen Elementen mit:

einem horizontalen Bildfeldwinkel von höchstens 120°,

einem diagonalen Bildfeldwinkel von höchstens 92°,

einer Brennweite von höchstens 7,50 mm,

einer relativen Blende von höchstens F/2,90,

einem Durchmesser von höchstens 22 mm,

von der bei der Herstellung von CMOS-Fahrzeugkameras (CMOS – komplementäre Metalloxid-Halbleiter) verwendeten Art

0 %

31.12.2023

ex 9002 11 00

25

Infrarotoptikeinheit, bestehend aus

einer Linse aus monokristallinem Silicium mit einem Durchmesser von 84 mm (± 0,1 mm) und

einer Linse aus monokristallinem Germanium mit einen Durchmesser von 62 mm (± 0,05 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

35

Infrarotoptikeinheit, bestehend aus

einer Silicium-Linse mit einem Durchmesser von 29 mm (± 0,05 mm) und

einer Linse aus monokristallinem Calciumfluorid mit einem Durchmesser von 26 mm (± 0,05 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

45

Infrarotoptikeinheit

mit einer Siliciumlinse mit 62 mm (± 0,05 mm) Durchmesser,

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung,

von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

55

Optische Infrarot-Einheit, bestehend aus

einer Germanium-Linse mit einem Durchmesser von 11 mm (± 0,05 mm),

einer Linse aus monokristallinem Calciumfluorid mit einem Durchmesser von 14 mm (± 0,05 mm) und

einer Silicium-Linse mit einem Durchmesser von 17 mm (± 0,05 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

65

Infrarotoptikeinheit

mit einer Silicium-Linse mit einem Durchmesser von 26 mm (± 0,01 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung,

von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

75

Infrarotoptikeinheit, bestehend aus

einer Germanium-Linse mit einem Durchmesser von 19 mm (± 0,05 mm),

einer Linse aus monokristallinem Calciumfluorid mit einem Durchmesser von 18 mm (± 0,05 mm) und

einer Germanium-Linse mit einem Durchmesser von 20,6 mm (± 0,05 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9029 20 31

ex 9029 90 00

20

30

Kombiinstrument mit Mikroprozessorsteuerung, auch mit Schrittmotor, und LED-Anzeigen zur Darstellung von zumindest:

der Geschwindigkeit,

der Motordrehzahl,

der Motortemperatur und

des Kraftstoffstands,

das über CAN-BUS- und/oder K-LINE-Protokolle kommuniziert, von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/56


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1000 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der People's Bank of China von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von den für den Handel geltenden Transparenzanforderungen ausgenommen, wenn sie in Ausübung der Geld-, Devisen-, oder Finanzmarktpolitik geschlossen wurden.

(2)

Diese Ausnahmeregelung kann nach Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf Drittlandzentralbanken und auf die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeweitet werden.

(3)

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission (2) enthaltene Liste der freigestellten Drittlandzentralbanken sollte u. a. aktualisiert werden, um die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung gegebenenfalls auf andere Drittlandzentralbanken auszuweiten oder derartige öffentliche Einrichtungen von der Liste zu streichen. Die Kommission überwacht und beurteilt die entsprechenden Entwicklungen in Drittländern und kann eine zusätzliche Befreiung jederzeit einer Überprüfung unterziehen.

(4)

Die Kommission hat anhand der von der Volksrepublik China übermittelten Informationen einen Bericht über die internationale Behandlung der People's Bank of China erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Diesem Bericht (3) zufolge ist es angemessen, der Zentralbank der Volksrepublik China eine Freistellung von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu gewähren. Somit sollte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 enthaltene Liste der freigestellten öffentlichen Einrichtungen um die People's Bank of China erweitert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Expertengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11)

(3)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Freistellung der Zentralbank der Volksrepublik China im Rahmen der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) [COM(2019) 143 vom 14.3.2019].


ANHANG

1.

Australien:

Reserve Bank of Australia;

2.

Brasilien:

Banco Central do Brasil;

3.

Indien:

Reserve Bank of India;

4.

Japan:

Bank of Japan;

5.

Kanada:

Bank of Canada;

6.

Mexiko:

Banco de México;

7.

Republik Korea:

Bank of Korea;

8.

Schweiz:

Schweizerische Nationalbank;

9.

Singapur:

Monetary Authority Singapore;

10.

SVR Hongkong:

Hongkong Monetary Authority;

11.

Türkei:

Zentralbank der Republik Türkei;

12.

Vereinigtes Königreich:

Bank of England;

13.

Vereinigte Staaten von Amerika:

Federal Reserve System;

14.

Volksrepublik China:

People's Bank of China;

15.

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.


BESCHLÜSSE

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/59


BESCHLUSS (EU) 2019/1001 DES RATES

vom 14. Juni 2019

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/417/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit der Entscheidung 2009/417/EG (1) gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand. Er konstatierte, dass das im Stabilitätsprogramm vom Januar 2009 ausgewiesene gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2008 bei 3,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und damit über dem im AEUV vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP lag. Der öffentliche Schuldenstand sollte 2008 den Planungen zufolge bei 39,5 % des BIP und damit deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegen.

(2)

Am 27. April 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Spanien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden.

(3)

Am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 AEUV drei neue Empfehlungen an Spanien, mit denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits zuerst bis 2013, dann bis 2014 und zuletzt bis 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen vertrat der Rat die Auffassung, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, aber dass unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien.

(4)

Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe. Am 8. August 2016 nahm der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV den Beschluss (EU) 2017/984 (3) an, mit dem er Spanien mit der Maßgabe in Verzug setzte, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, und die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2018 verlängerte. Zudem legte der Rat fest, dass Spanien bis zum 15. Oktober 2016 wirksame Maßnahmen treffen und dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vorlegen müsse, die es auf die Inverzugsetzung durch den Rat hin getroffen habe.

(5)

Am 16. November 2016 kam die Kommission zu dem Schluss, dass Spanien wirksame Maßnahmen im Sinne des Artikels 126 Absatz 9 AEUV unter Beachtung des Beschlusses (EU) 2017/984 ergriffen hatte.

(6)

Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung des Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, die Höhe ihrer öffentlichen Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit.

(7)

Der Rat entscheidet auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits. Ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits sollte außerdem nur dann aufgehoben werden, wenn die Prognose der Kommission darauf hindeutet, dass das Defizit den im AEUV festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.

(8)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2019 erfolgten Datenmeldung Spaniens zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2019 und die Frühjahrsprognose 2019 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Nachdem das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2017 3,1 % des BIP erreicht hatte, wurde es 2018 auf 2,5 % des BIP gesenkt. Aufgrund eines Anstiegs der Einnahmenquote um 0,3 Prozentpunkte, der nur teilweise durch einen Anstieg der Ausgabenquote um 0,1 Prozentpunkte ausgeglichen wurde, lag das gesamtstaatliche Defizit 2018 0,2 Prozentpunkte niedriger als in der im Oktober 2018 vorgelegten Übersicht über die Haushaltsplanung für 2019 prognostiziert. Auf der Einnahmenseite waren höhere Einnahmen als erwartet unter anderem bei der Körperschaftsteuer zu verzeichnen, während auf der Ausgabenseite etwas höhere Arbeitnehmerentgelte zu verbuchen waren.

Gemäß dem Stabilitätsprogramm für 2019–2022, das die spanische Regierung am 30. April 2019 vorgelegt hat, soll sich das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2019 auf 2 % des BIP verringern und 2020 weiter auf 1,1 % des BIP sinken. In ihrer Frühjahrsprognose 2019 erwartet die Kommission für 2019 ein Defizit von 2,3 % des BIP und für 2020 ein Defizit von 2 % des BIP, somit im gesamten Prognosezeitraum unter dem im AEUV vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP.

Der strukturelle Haushaltssaldo, d. h. der konjunkturbereinigte gesamtstaatliche Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, blieb zwischen 2017 und 2018, auf Grundlage der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission, unverändert. Die kumulierte Verbesserung des strukturellen Saldos seit 2016 belief sich auf 0,4 % des BIP.

Die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote sank von 98,1 % des BIP im Jahr 2017 auf 97,1 % im Jahr 2018, was in erster Linie auf die schuldenstandssenkenden Auswirkungen des realen Wachstums und der Inflation zurückzuführen ist, wodurch die gegenteilige Wirkung der Zinszahlungen mehr als ausgeglichen wurde; der Primärsaldo liegt fast bei Null. In der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission wird ein Rückgang der Schuldenquote auf 96,3 % im Jahr 2019 und auf 95,7 % im Jahr 2020 projiziert; das ist insbesondere dem hohen nominalen Wachstum zu verdanken, das die Auswirkungen der schuldenstandserhöhenden Bestandsanpassungen und der Zinszahlungen aufwiegt, während sich der Primärsaldo nur leicht verbessert.

(9)

Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit des betreffenden Mitgliedstaats nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(10)

Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Spanien korrigiert, weshalb die Entscheidung 2009/417/EG aufgehoben werden sollte.

(11)

Ab dem Jahr 2019, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, befindet sich Spanien in der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und ferner das Schuldenstandskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Spaniens übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/417/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Entscheidung 2009/417/EG des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 25).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(3)  Beschluss (EU) 2017/984 des Rates vom 8. August 2016 zur Inverzugsetzung Spaniens mit der Maßgabe, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 38).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/62


BESCHLUSS (EU) 2019/1002 DES RATES

vom 14. Juni 2019

zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Juni 2017 und im Juni 2018 hat der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags festgestellt, dass 2016 beziehungsweise 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel Rumäniens beziehungsweise vom Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel vorlag. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichungen richtete der Rat Empfehlungen vom 16. Juni 2017 (2) und vom 22. Juni 2018 (3) an Rumänien, die erforderlichen politischen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Abweichungen zu beheben.

(2)

Am 4. Dezember 2018 hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2018/2020 (4) festgestellt, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um der Empfehlung vom 22. Juni 2018 nachzukommen. Daraufhin forderte der Rat am 4. Dezember 2018 Rumänien in einer überarbeiteten Empfehlung (5) auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 4,5 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung um 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) entspricht. Er empfahl Rumänien zudem, etwaige unerwartete Mehreinnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, und stellte fest, dass Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos in einer wachstumsfreundlichen Weise gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien eine Frist bis zum 15. April 2019, um einen Bericht über die auf die Empfehlung vom 4. Dezember 2018 hin ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)

Am 14. und 15. März 2019 führte die Kommission zum Zweck der Überwachung vor Ort gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 5. Juni 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden nicht die Absicht hätten, die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zu befolgen. Die Behörden bestätigten der Kommission gegenüber, dass die Regierung nicht die Absicht habe, die empfohlene strukturelle Anpassung umzusetzen. Sie konzentrieren sich weiterhin darauf, das Gesamtdefizit unter der im Vertrag festgelegten Schwelle von 3 % des BIP zu halten, um zu vermeiden, dass das Land der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts unterworfen wird. Der Haushaltsplan für 2019 enthält das Ziel eines Defizits (auf Periodenabgrenzungsbasis) von 2,8 % des BIP. Nach eigenen Schätzungen der Regierung zum Zeitpunkt der Mission würde dieses Gesamtdefizit eine strukturelle Anpassung um rund 0,1 % gegenüber 2018 erfordern, die damit deutlich hinter der Empfehlung des Rates zurückbliebe.

(4)

Am 20. April 2018, nach der vom Rat gesetzten Frist, legten die rumänischen Behörden einen Bericht über aufgrund der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 ergriffene Maßnahmen vor. In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2019 ein Gesamtdefizit von 2,8 % des BIP und lediglich einen marginalen Rückgang des strukturellen Defizits anstreben. Die Auswirkungen der gemeldeten Maßnahmen auf den Haushalt bleiben deutlich hinter den Anforderungen der Empfehlung vom 4. Dezember 2018 zurück.

(5)

Im Jahr 2019 wird das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission zufolge 11,6 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 4,5 % liegen. Der strukturelle Saldo wird sich im Jahr 2019 voraussichtlich um 0,7 % des BIP verschlechtern, sodass sich ein Defizit von 3,6 % des BIP ergibt. Das ist das Gegenteil der empfohlenen strukturellen Verbesserung um 1 % des BIP gegenüber 2018. Beide Werte deuten also auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert deutet auf eine Abweichung um 2,1 % des BIP hin. Der strukturelle Saldo, der eine etwas geringere Abweichung um 1,7 % des BIP anzeigt, bestätigt diese Deutung. Die durch den strukturellen Saldo angezeigte Abweichung fällt aufgrund unerwarteter Mehreinnahmen und eines höheren BIP-Deflators geringer aus. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bestätigt die Gesamtbewertung eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung.

(6)

Der prognostizierte Anstieg des Defizits gegenüber 2018 ist wie in den Vorjahren weitgehend auf steigende Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Seit der Herbstprognose 2018 der Kommission, die als Grundlage für die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 diente, haben die Behörden neue Steuern im Telekommunikations-, Energie- und Bankensektor eingeführt. Jedoch beschlossen die Behörden eine steuerliche Entlastung der Bauwirtschaft und erhöhten einige Sozialleistungen.

(7)

Daraus lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 ergriffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengung bleibt erheblich hinter der jährlichen strukturellen Anpassung um 1 % des BIP im Jahr 2019 zurück, die einer nominalen Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von höchstens 4,5 % im Jahr 2019 entspricht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 1).

(3)  Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3).

(4)  Beschluss (EU) 2018/2020 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 16).

(5)  Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 1).


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/64


BESCHLUSS (EU) 2019/1003 DES RATES

vom 14. Juni 2019

zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags in Ungarn eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von -1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) fest. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 eine Empfehlung (2) an Ungarn, mit der Ungarn empfohlen wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (3) im Jahr 2018 2,8 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1 % des BIP entspricht.

(2)

Am 4. Dezember 2018 kam der Rat zu dem Schluss, dass Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um seiner Empfehlung vom 22. Juni 2018 nachzukommen. Daraufhin forderte der Rat am 4. Dezember 2018 Ungarn in einer überarbeiteten Empfehlung (4) auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1 % des BIP entspricht. Er empfahl Ungarn ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, und stellte fest, dass Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos in einer wachstumsfreundlichen Weise gewährleisten sollten. Der Rat setzte Ungarn eine Frist, bis zum 15. April 2019 einen Bericht über die auf der Empfehlung vom 4. Dezember 2018 hin getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)

Am 20. März 2019 führte die Kommission zum Zweck der Überwachung vor Ort gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Ungarn durch. Nachdem die Kommission den ungarischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 5. Juni 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden nicht die Absicht hätten, die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zu befolgen. Während der Mission bestätigten die Behörden, dass ihr Haushaltsziel für 2019 – wie in ihrem im Juli 2018 angenommenen Haushaltsplan 2019 vorgesehen – ungeachtet der günstigeren makroökonomischen Bedingungen und des unerwartet gut ausgefallenen Haushaltsergebnisses 2018 nach wie vor ein Gesamtdefizit von 1,8 % ist.

(4)

Am 15. April 2019 legten die ungarischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 getroffenen Maßnahmen vor. In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2019 weiterhin ein Gesamtdefizit von 1,8 % des BIP anstreben, was einem Rückgang um 0,4 BIP-Prozentpunkte gegenüber 2018 entspricht. Der Bericht enthält keinen Hinweis auf das Vorhaben, die vom Rat empfohlene Haushaltsanpassung einzuhalten. Darüber hinaus sind die zahlreichen in dem Bericht aufgeführten Wirtschaftsprogramme mit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen größtenteils nicht beziffert und auch eine Haushaltsprojektion für 2019 fehlt. Der Bericht wird den Anforderungen des Rates somit nicht gerecht. Die Verbesserung des zugrunde liegenden strukturellen Defizits bleibt deutlich hinter den Anforderungen der Empfehlung vom 4. Dezember 2018 zurück.

(5)

Der am 7. Mai 2019 veröffentlichten Frühjahrsprognose 2019 der Kommission zufolge wird das Wachstum der Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 6,5 % betragen und damit deutlich über dem empfohlenen Wert von 3,3 % liegen. Der strukturelle Saldo wird sich gegenüber 2018 voraussichtlich um 0,4 % des BIP verbessern und damit die empfohlene Anpassung von 1 % des BIP nicht erreichen. Beide Werte deuten demnach auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert weist auf eine Abweichung von 1,2 % des BIP hin. Das Ausmaß der durch das strukturelle Saldo angedeuteten Abweichung ist mit 0,6 % des BIP etwas geringer. Der strukturelle Saldo wurde von unerwarteten Mindereinnahmen beeinträchtigt. Der Ausgabenrichtwert fällt durch das bei seiner Berechnung zugrunde gelegte mittelfristige potenzielle BIP-Wachstum, das in der Zeit nach der Krise sehr niedrig war, ausgesprochen negativ aus. Darüber hinaus scheint der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegende BIP-Deflator den sich auf die Staatsausgaben auswirkenden erhöhten Kostendruck nicht angemessen zu berücksichtigen. Nach der Bereinigung um diese Faktoren spiegelt der Ausgabenrichtwert die Konsolidierungsanstrengungen angemessen wider, deutet aber weiter auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin.

(6)

Seit der Herbstprognose 2018 der Kommission, die als Grundlage für die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 diente, haben die ungarischen Behörden neue expansive Maßnahmen auf der Ausgabenseite angekündigt. Außerdem wurden nach dem unerwartet kräftigen Lohnwachstum im öffentlichen Sektor im Jahr 2018 seit dem Herbst 2018 für bestimmte Kategorien erneut Lohnerhöhungen angekündigt. Schließlich haben sich die Ausgabenprojektionen für 2019 aufgrund der größeren Haushaltsreserven und der ausdrücklichen Absicht der Regierung, diese bis Ende des Jahres vollständig abzubauen, erhöht. Daher wird davon ausgegangen, dass die Abweichung vom Ausgabenrichtwert wesentlich höher ausfallen wird als die bei der Bewertung im Herbst 2018 ermittelte Abweichung.

(7)

Das führt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, die Ungarn infolge der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 ergriffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 3,3 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1 % des BIP entsprechen würde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 1).

(3)  Die staatlichen Nettoprimärausgaben umfassen die Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsaufwendungen, Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionäre Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.

(4)  Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 4).


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1004 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2019

zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4114)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 9 und Artikel 37 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/98/EG enthält allgemeine Berechnungsvorschriften für die Prüfung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen für die Jahre 2025, 2030 und 2035 gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie erreicht wurden.

(2)

Mit den Vorschriften gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG wird festgelegt, dass in Bezug auf das Recycling für die Berechnung der Zielvorgaben für die Jahre 2025, 2030 und 2035 Abfälle verwendet werden, die einem Recyclingverfahren zugeführt werden oder die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben. Grundsätzlich werden die recycelten Abfälle an dem Punkt gemessen, an dem die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Mitgliedstaaten können jedoch eine Ausnahmeregelung anwenden und die Siedlungsabfälle anhand des Outputs eines Sortierverfahrens bestimmen, sofern weitere Verluste aufgrund einer Behandlung, die vor dem Recycling stattgefunden hat, abgezogen werden und der Output tatsächlich recycelt wird.

(3)

Siedlungsabfälle, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, können noch eine bestimmte Menge an Abfallmaterialien enthalten, die anschließend nicht weiterverarbeitet werden, aber nicht mit vertretbarem Aufwand mittels vorbereitender Verfahren vor dem Recycling entfernt werden konnten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, solche Nichtzielmaterialien für die Berechnung recycelter Siedlungsabfälle abzuziehen, sofern die Materialien im Recyclingverfahren toleriert werden und ein hochwertiges Recycling nicht behindert wird.

(4)

Um eine einheitliche Anwendung der Berechnungsvorschriften durch alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es außerdem erforderlich, für die gängigsten Abfallarten und Recyclingverfahren festzulegen, welche Abfallmaterialien für die Berechnung gemäß Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG (Berechnungspunkte) zu berücksichtigen sind und in welcher Phase der Abfallbehandlung sie gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Richtlinie (Messungspunkte) gemessen werden sollen.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die zu übermittelnden Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen vergleichbar sind, sollten die für die gängigsten Abfallarten und Recyclingverfahren festgelegten Berechnungspunkte auch für Abfälle gelten, die aufgrund eines vorbereitenden Verfahrens vor der Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind.

(6)

Um die Vergleichbarkeit der von Abfallbehandlungsanlagen in verschiedenen Mitgliedstaaten übermittelten Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen zu gewährleisten, ist es notwendig, detailliertere Vorschriften darüber festzulegen, wie die Mengen der sortierten Abfälle für die Berechnung des Inputs des Recyclingverfahrens berücksichtigt werden sollten und wie die Mengen recycelter Siedlungsabfälle berechnet werden sollten, wenn bei der Abfallbehandlung nicht nur recycelte Materialien erzeugt werden, sondern auch Brennstoffe oder andere Mittel zur Energieerzeugung oder Verfüllungsmaterialien.

(7)

In Bezug auf die Berechnung der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle ist die tatsächliche Messung des Inputs oder des Outputs des Recyclingverfahrens nicht immer durchführbar, da solche Abfälle üblicherweise von einzelnen Haushalten bewirtschaftet werden. Daher sollte ein solider gemeinsamer Ansatz eingeführt werden, mit dem ein hohes Maß an Zuverlässigkeit der übermittelten Daten gewährleistet wird.

(8)

Um sicherzustellen, dass nur recycelte Metalle berücksichtigt werden, sollte in Bezug auf recycelte Metalle, die nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurden, eine Berechnungsmethode festgelegt werden, bei der der Metallgehalt der aus der Bodenasche abgetrennten Abfallmaterialien ermittelt wird. Um die Relevanz der Daten sicherzustellen, sollten außerdem nur aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen stammende Metalle berücksichtigt werden.

(9)

Die Daten über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen, die gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG übermittelt werden müssen, müssen durch ein wirksames System zur Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Abfallströmen untermauert werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, Maßnahmen zur Sicherstellung der hohen Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten zu ergreifen, vor allem durch die Datenerhebung direkt bei den Wirtschaftsbeteiligten und durch die verstärkte Verwendung von elektronischen Registern zur Aufzeichnung von Daten über Abfälle.

(10)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln der Kommission außerdem einen Qualitätskontrollbericht im von der Kommission festgelegten Format. Das Format soll gewährleisten, dass die übermittelten Informationen eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung und Überwachung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG bieten.

(11)

Im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG müssen die Mitgliedstaaten die im Beschluss 2011/753/EU der Kommission (2) festgelegten Berechnungsvorschriften anwenden. Die in Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Beschluss festgelegten Berechnungsvorschriften für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen entsprechen denen des Beschlusses 2011/753/EU. Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten das für die Übermittlung von Daten über die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Berichtsformat verwenden können, um Daten über die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie festgelegten Zielvorgaben zu übermitteln.

(12)

Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG Daten über mineralisches und synthetisches Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltes und behandeltes Altöl für jedes Kalenderjahr in dem von der Kommission festgelegten Format melden. Dieses Format sollte gewährleisten, dass die übermittelten Daten eine ausreichende Grundlage für die Bewertung gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG darüber bieten, ob Maßnahmen zur Behandlung von Altöl getroffen werden können, darunter auch die Festlegung von quantitativen Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl und alle anderen Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altöl.

(13)

Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG, in denen Zielvorgaben für Haushaltsabfälle und ähnliche Abfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle festgelegt sind, verwenden die Mitgliedstaaten die Formate gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 der Kommission (3). Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle drei Jahre Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG zu übermitteln, sind hinfällig geworden. Daher sollte der Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 aufgehoben und durch die Bestimmungen dieses Beschlusses ersetzt werden, die den mit der Richtlinie (EU) 2018/851/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführten Änderungen der Berichtspflichten der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung tragen. Um die Kontinuität sicherzustellen, sollten Übergangsbestimmungen betreffend die Frist für die Übermittlung der Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b für die Bezugsjahre von 2016 bis 2019 erlassen werden.

(14)

Die Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG stehen in engem Zusammenhang mit den Vorschriften zur Festlegung der Formate zur Übermittlung dieser Daten und der Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie. Um die Kohärenz dieser Vorschriften zu gewährleisten und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, sollten beide Regelwerke in einem einzigen Beschluss festgelegt werden. Um außerdem den Zugang zu den einheitlichen Formaten für die Übermittlung anderer Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu erleichtern, vor allem von Daten über Bau- und Abbruchabfälle sowie über mineralisches und synthetisches Schmier- oder Industrieöl und Altöl, sollten diese Formate ebenfalls in diesen Beschluss aufgenommen werden. Die Methodik zur Ermittlung der durchschnittlichen Verlustquoten für Abfallmaterialien, die aus sortierten Abfällen durch eine weitere Vorbehandlung vor dem Recycling entfernt werden, wird Gegenstand eines gesonderten delegierten Beschlusses der Kommission.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Menge“ ist die Masse, gemessen in Tonnen;

b)

„Zielmaterialien“ sind Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen, die im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind;

c)

„Nichtzielmaterialien“ sind Abfallmaterialien, die nicht im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind;

d)

„Vorbehandlung“ ist jedes Behandlungsverfahren, dem Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen vor dem Recyclingverfahren zugeführt werden, in dessen Rahmen diese Materialien zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind. Dazu gehören die Kontrolle, Sortierung und andere vorbereitende Maßnahmen zur Entfernung von Nichtzielmaterialien und zur Sicherstellung eines hochwertigen Recyclingverfahrens;

e)

„Berechnungspunkt“ ist der Punkt, an dem die Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfälle zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfälle anzusehen sind, oder der Punkt, an dem Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind;

f)

„Messpunkt“ ist der Punkt, an dem die Masse der Abfallmaterialien zur Bestimmung der Abfallmenge am Berechnungspunkt gemessen wird;

g)

„an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Siedlungsabfälle“ sind biologische Siedlungsabfälle, die an dem Ort recycelt werden, an dem sie durch erzeugende Personen entstehen.

Artikel 2

Berechnung der Siedlungsabfälle, die gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet werden

Die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle umfasst nur die Produkte oder Produktkomponenten, die im Anschluss an Kontroll-, Reinigungs- oder Reparaturverfahren ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Die Teile solcher Produkte oder Produktkomponenten, die während der Reparaturverfahren entfernt wurden, können für die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle berücksichtigt werden.

Artikel 3

Berechnung von recycelten Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11a Absatz 1, Artikel 11a Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG

(1)   Die Menge der recycelten Siedlungsabfälle entspricht der Menge an Abfällen am Berechnungspunkt. Für die Menge an Siedlungsabfällen, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, werden Zielmaterialien berücksichtigt. Nichtzielmaterialien werden nur in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem sie in einem bestimmten Recyclingverfahren erlaubt sind.

(2)   Die entsprechenden Berechnungspunkte für bestimmte Abfallmaterialien und bestimmte Recyclingverfahren sind in Anhang I festgelegt.

(3)   Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen an den in Anhang I festgelegten Berechnungspunkten nicht mehr als Abfall angesehen, so wird die Menge dieser Materialien für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt.

(4)   Bezieht sich der Messpunkt auf den Output einer Anlage, die Siedlungsabfälle ohne weitere Vorbehandlung zum Recycling verschickt, oder auf die Zufuhr einer Anlage, wo die Siedlungsabfälle dem Recyclingverfahren ohne weitere Vorbehandlung zugeführt werden, so wird die Menge sortierter Siedlungsabfälle, die von der Recyclinganlage abgelehnt wird, nicht für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt.

(5)   Findet in einer Anlage eine Vorbehandlung vor dem Berechnungspunkt statt, so werden die bei der Vorbehandlung entfernten Abfälle nicht für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt, die die Anlage meldet.

(6)   Wurden die in einem bestimmten Mitgliedstaat angefallenen Siedlungsabfälle vor dem Messpunkt oder dem Berechnungspunkt mit anderen Abfällen oder mit Abfällen aus einem anderen Land vermischt, so wird der Anteil der aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammenden Verpackungsabfälle unter Verwendung angemessener Methoden wie elektronischer Register und Stichprobenerhebungen ermittelt. Werden solche Abfälle einer weiteren Vorbehandlung unterzogen, so wird die Menge der Nichtzielmaterialien, die während dieser Behandlung entfernt werden, unter Berücksichtigung des Verhältnisses und gegebenenfalls der Qualität der Abfallmaterialien aus Siedlungsabfällen, die aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammen, abgezogen.

(7)   Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet werden, so wird der Output solcher Verfahren, der Gegenstand einer stofflichen Verwertung ist, wie beispielsweise die mineralische Fraktion aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen oder Klinker aus der Mitverbrennung, nicht für die Menge recycelter Siedlungsabfälle berücksichtigt, ausgenommen Metalle, die nach der Verbrennung der Siedlungsabfälle abgetrennt und recycelt werden. Metalle, die in die mineralischen Rückstände des Mitverbrennungsverfahrens von Siedlungsabfällen eingebunden sind, werden nicht als recycelt gemeldet.

(8)   Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien nicht hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung oder zur stofflichen Verwertung verwendet werden, die jedoch zu einem Output führen, der einen erheblichen Anteil an recycelten Materialien, Brennstoffen oder Materialien zur Verfüllung umfasst, so wird die Menge der recycelten Abfälle mittels eines Massenbilanzansatzes bestimmt, wobei nur Abfallmaterialien berücksichtigt werden, die recycelt werden.

Artikel 4

Berechnung von recycelten biologischen Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11a Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG

(1)   Für die Menge an recycelten biologischen Siedlungsabfällen, die einer aeroben oder anaeroben Behandlung zugeführt werden, werden nur Materialien berücksichtigt, die tatsächlich der aeroben oder anaeroben Behandlung unterzogen werden; alle Materialien einschließlich biologisch abbaubaren Materials, die während oder nach dem Recyclingverfahren mechanisch entfernt werden, werden nicht berücksichtigt.

(2)   Ab dem 1. Januar 2027 können Mitgliedstaaten biologische Siedlungsabfälle nur als recycelt anrechnen, wenn diese

a)

getrennt an der Anfallstelle gesammelt werden;

b)

gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG gemeinsam mit Abfällen mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit gesammelt werden oder

c)

an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II festgelegte Methodik zur Berechnung der Menge der recycelten biologischen Siedlungsabfälle an, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden.

(4)   Die gemäß Absatz 3 bestimmte Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle wird sowohl für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle als auch für die Gesamtmenge der angefallenen Siedlungsabfälle berücksichtigt.

Artikel 5

Berechnung von recycelten Metallen, die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurden

(1)   Die Menge der recycelten Materialien, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennt wurden, umfasst nur Metalle im Metallkonzentrat, das von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurde, und keine anderen im Metallkonzentrat enthaltenen Materialien.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III festgelegte Methodik zur Berechnung der Menge der recycelten Metalle an, die von der Bodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt werden.

Artikel 6

Datenerhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten die Daten direkt von den Einrichtungen beziehungsweise den Unternehmen, die Abfälle bewirtschaften.

(2)   Die Mitgliedstaaten ziehen die Verwendung elektronischer Register zur Aufzeichnung von Daten über Siedlungsabfälle in Betracht.

(3)   Stützt sich die Datenerhebung auf Erhebungen, so müssen diese Erhebungen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

a)

Sie werden in regelmäßigen, festgelegten Zeitabständen durchgeführt und tragen der Streuung der zu erhebenden Daten angemessen Rechnung;

b)

sie basieren auf einer repräsentativen Stichprobe der Grundgesamtheit, auf die sich die Ergebnisse beziehen.

Artikel 7

Übermittlung der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG in dem in Anhang IV festgelegten Format.

In Bezug auf die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten, die die Daten und den Qualitätskontrollbericht in dem in Anhang V festgelegten Format übermitteln, Unterabsatz 1 einhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG in dem in Anhang V festgelegten Format.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über in Verkehr gebrachtes mineralisches oder synthetisches Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltes und behandeltes Altöl in dem in Anhang VI festgelegten Format.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit Informationen, die in den Qualitätskontrollberichten enthalten sind, einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.

Artikel 8

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Durchführungsbeschluss gelten als Bezugnahmen auf Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2019 Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG für das Bezugsjahr 2016 und gegebenenfalls für das Bezugsjahr 2017. Die Daten für das Bezugsjahr 2018 und gegebenenfalls für das Bezugsjahr 2019 werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt. Die in diesem Artikel genannten Daten werden der Kommission in dem Standardaustauschformat gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2011/753/EU übermittelt.

Artikel 10

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  Beschluss 2011/753/EU der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 11).

(3)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (C(2012) 2384 final).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).


ANHANG I

BERECHNUNGSPUNKTE GEMÄẞ ARTIKEL 3 ABSATZ 2

Material

Berechnungspunkt

Glas

Sortiertes Glas, das vor dem Einbringen in einen Glasofen oder der Herstellung von Filtermedien, Schleifmitteln oder von Isolier- und Baumaterial auf Glasbasis keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird.

Metalle

Sortierte Metalle, die vor dem Einbringen in eine Metallhütte oder einen Schmelzofen keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden.

Papier/Karton

Sortiertes Papier, das vor dem Einbringen in einen Pulper keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird.

Kunststoffe

Nach Polymeren getrennte Kunststoffe, die vor dem Einbringen in einen Pelletier-, Extrusions- oder Formvorgang keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden;

Kunststoffflakes, die vor ihrer Verwendung in einem Enderzeugnis keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden.

Holz

Sortiertes Holz, das vor seiner Verwendung bei der Herstellung von Spanplatten keiner weiteren Behandlung unterzogen wird.

Sortiertes Holz, das einem Kompostierungsvorgang zugeführt wird.

Textilien

Sortierte Textilien, die vor ihrer Verwendung bei der Herstellung von Textilfasern, -lumpen oder -granulat keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden.

Abfälle aus mehr als einem Material

Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Textilien, Papier und Karton sowie andere einkomponentige Materialien, die aus der Behandlung von Abfällen aus mehr als einem Material stammen und die vor dem Erreichen des für das betreffende Material gemäß diesem Anhang oder gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 3 dieses Beschlusses festgelegten Berechnungspunkts keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden.

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Behandlung und nach Abschluss vorbereitender Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) einer Recyclinganlage zugeführt werden.

Batterien

Dem Batterie-Recyclingverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission (2) zugeführte Inputfraktionen.


(1)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9).


ANHANG II

METHODIK ZUR BERECHNUNG VON AN DER ANFALLSTELLE GETRENNTEN UND RECYCELTEN BIOLOGISCHEN SIEDLUNGSABFÄLLEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 3

1.

Die Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle wird nach folgender Formel berechnet:

m MBWRS = Σ n ARUi × (m Fi  + m Gi )

Dabei ist:

m MBWRS

Masse der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle;

n ARUi

Anzahl aktiver Recyclingeinrichtungen für das Recycling von biologischen Siedlungsabfällen an der Anfallstelle in Teilstichprobe i;

m Fi

Masse der an der Anfallstelle recycelten biologischen Siedlungsabfälle (Lebensmittel- und Küchenabfälle) je aktive Recyclingeinrichtung in Teilstichprobe i;

m Gi

Masse der an der Anfallstelle recycelten biologischen Siedlungsabfälle (Garten- und Parkabfälle) je aktive Recyclingeinrichtung in Teilstichprobe i.

2.

Die Anzahl der aktiven Recyclingeinrichtungen für das Recycling von biologischen Siedlungsabfällen an der Anfallstelle umfasst nur die von Abfallerzeugern genutzten Recyclingeinrichtungen. Diese Zahl wird den Registern dieser Anlagen entnommen oder durch Erhebungen bei Haushalten ermittelt.

3.

Die Menge an biologischen Siedlungsabfällen, die je aktive Recyclingeinrichtung an der Anfallstelle recycelt wird, wird durch direkte oder indirekte Messung von biologischen Abfällen ermittelt, die aktiven Recyclingeinrichtungen gemäß den Nummern 4 und 5 zugeführt werden.

4.

Bei direkter Messung wird der Input in die aktive Recyclingeinrichtung oder deren Output gemäß den folgenden Bedingungen gemessen:

a)

Die Messung wird, soweit möglich, von Behörden oder in deren Auftrag durchgeführt.

b)

Wird die Messung von den Abfallerzeugern selbst vorgenommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemeldeten Mengen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und so berichtigt werden, dass die Menge der pro Person an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Abfälle in keinem Fall die durchschnittliche Pro-Kopf-Menge der von Abfallunternehmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene gesammelten biologischen Abfälle übersteigt.

c)

Wird der Output einer aktiven Recyclingeinrichtung gemessen, so wird ein zuverlässiger Koeffizient zur Berechnung der Inputmenge angewendet.

5.

Bei indirekter Messung werden mittels Erhebungen zur Zusammensetzung gesammelter Siedlungsabfälle, bei denen getrennt gesammelte und nicht getrennt gesammelte biologische Siedlungsabfälle berücksichtigt werden, folgende Mengen gemessen:

a)

die Menge der in gesammelten Siedlungsabfällen enthaltenen biologischen Abfälle, die in Haushalten oder in Gebieten anfallen, in denen Abfälle an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden;

b)

die Menge der in gesammelten Siedlungsabfällen enthaltenen biologischen Abfälle, die in Haushalten oder in Gebieten anfallen, deren Merkmale denen von Haushalten und Gebieten gemäß Buchstabe a vergleichbar sind, in denen Abfälle aber nicht an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden.

Die Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle wird anhand der Differenz zwischen den Mengen gemäß den Buchstaben a und b ermittelt.

6.

Bei der Methodik zur Ermittlung der Menge von je aktive Recyclingeinrichtung an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfällen gemäß den Nummern 3 bis 5 und insbesondere bei den Probenahmeverfahren, die bei Erhebungen zur Sammlung von Daten verwendet werden, sind mindestens folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

Größe und Art der Haushalte, die eine aktive Recyclingeinrichtung für Lebensmittel- und Küchenabfälle nutzen;

b)

Größe und Art der Verwaltung von Gärten und Parks, die an eine aktive Recyclingeinrichtung für Garten- und Parkabfälle angeschlossen sind;

c)

verfügbares Sammelsystem, insbesondere ergänzende Nutzung von Abfallsammeldiensten für biologische Abfälle und gemischte Siedlungsabfälle;

d)

Umfang und Saisonabhängigkeit des Aufkommens an biologischen Siedlungsabfällen.

7.

Beträgt der Anteil der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle weniger als 5 % des Gesamtaufkommens von Siedlungsabfällen auf nationaler Ebene, so können die Mitgliedstaaten eine vereinfachte Methodik anwenden und die an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle nach folgender Formel berechnen:

mMBWRS = nP × mBWpp × qRS

Dabei ist:

m MBWRS

Masse der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle;

n P

Zahl der am Recycling von biologischen Siedlungsabfällen an der Anfallstelle beteiligten Personen;

m BWpp

Masse des Pro-Kopf-Aufkommens an biologischen Siedlungsabfällen;

q RS

Koeffizient, der den Anteil der erzeugten biologischen Siedlungsabfälle — bezogen auf das Gesamtaufkommen an biologischen Siedlungsabfällen — wiedergibt, der vermutlich an der Anfallstelle getrennt und recycelt wird.

8.

Bei der Anwendung der Formel nach Nummer 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

m BWpp anhand von Erhebungen über die Zusammensetzung getrennt gesammelter und gemischter Siedlungsabfälle auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene berechnet wird;

b)

q RS unter Berücksichtigung der in Nummer 6 Buchstaben a bis d genannten Faktoren bestimmt wird.

9.

Die in diesem Anhang festgelegten Formeln können auf alle an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle oder nur auf an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Siedlungsabfälle, die aus Lebensmittel- und Küchenabfällen bestehen, angewandt werden.

10.

Die Erhebungen zur Sammlung von Daten für die Anwendung der in diesem Anhang festgelegten Formeln erfolgen für das erste Jahr der Berichterstattung über an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Siedlungsabfälle und danach mindestens alle fünf Jahre; für andere Jahre, wann immer es Gründe zu der Annahme gibt, dass erhebliche Veränderungen bei der Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle zu erwarten sind.

Die Mitgliedstaaten können die gemeldete Menge von an der Anfallstelle recycelten Siedlungsabfällen für Jahre, für die keine Daten erhoben werden, anhand geeigneter Schätzungen aktualisieren.

11.

Die Erhebungen zur Sammlung von Daten für die Anwendung der in diesem Anhang festgelegten Formeln basieren auf repräsentativen Stichproben und geeigneten Teilstichproben. Die Ergebnisse dieser Erhebungen müssen nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Verfahren statistisch signifikant sein.

12.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemeldeten Mengen von an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfällen nicht zu hoch angesetzt sind.

ANHANG III

METHODE ZUR BERECHNUNG VON RECYCELTEN METALLEN, DIE NACH DER VERBRENNUNG VON SIEDLUNGSABFÄLLEN ABGETRENNT WERDEN, GEMÄẞ ARTIKEL 5 ABSATZ 2

1.

Für die in diesem Anhang festgelegten Formeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

m total IBA metals

Gesamtmasse von Metallen in der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen in einem bestimmten Jahr;

m IBA metal concentrates

Masse von Metallkonzentraten, die von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen in einem bestimmten Jahr abgetrennt werden;

c IBA metals

Konzentration von Metallen in Metallkonzentraten;

m IBA metals

Masse von Metallen in Metallkonzentraten in einem bestimmten Jahr;

m non-metallic

Masse von nichtmetallischen Materialien in Metallkonzentraten in einem bestimmten Jahr;

m MSW

Masse der Siedlungsabfälle, die in einem bestimmten Jahr einem Verbrennungsvorgang zugeführt werden;

c metals MSW

Konzentration von Metallen in Siedlungsabfällen, die einem Verbrennungsvorgang zugeführt werden;

m W

Masse aller Abfälle, die in einem bestimmten Jahr einem Verbrennungsvorgang zugeführt werden;

c metals MSWI

Konzentration von Metallen in allen Abfällen, die einem Verbrennungsvorgang zugeführt werden;

m MSW IBA metals

Masse von Metallen aus Siedlungsabfällen in einem bestimmten Jahr.

2.

Nach der Abtrennung des Metallkonzentrats von der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen wird die Gesamtmasse der Metalle in der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen in einem bestimmten Jahr nach folgender Formel berechnet:

Formula

3.

Daten über die Masse von Metallkonzentraten müssen aus Anlagen gewonnen werden, die Metallkonzentrate von der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen abtrennen.

4.

Die Metallkonzentration in Metallkonzentraten wird anhand von Daten aus regelmäßigen Erhebungen bei Anlagen berechnet, die Metallkonzentrate behandeln und ihren Output an Anlagen liefern, die Metallerzeugnisse herstellen. Es ist zu unterscheiden zwischen Eisenmetallen, Nichteisenmetallen und rostfreiem Stahl. Die Konzentration von Metallen in Metallkonzentraten wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

5.

Werden Siedlungsabfälle zusammen mit anderen Abfällen verbrannt, so wird die Konzentration von Metallen in den verbrannten Abfällen verschiedener Herkunft anhand einer Stichprobenerhebung bei den Abfällen ermittelt, die dem Verbrennungsvorgang zugeführt werden. Diese Erhebung ist mindestens alle fünf Jahre durchzuführen sowie wann immer Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sich die Zusammensetzung der Abfälle erheblich geändert hat. Die Masse von Metallen aus Siedlungsabfällen wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

6.

Abweichend von Nummer 5 kann in Fällen, in denen der Anteil von Siedlungsabfällen in allen verbrannten Abfällen mehr als 75 % beträgt, die Masse von Metallen aus Siedlungsabfällen nach folgender Formel berechnet werden:

Formula


ANHANG IV

DATEN ÜBER ABFÄLLE AUS HAUSHALTEN UND ÄHNLICHE ABFÄLLE ANDERER HERKUNFT SOWIE DATEN ÜBER BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1

A.   FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER DIE UMSETZUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE 2008/98/EG IN BEZUG AUF DIE VORBEREITUNG ZUR WIEDERVERWENDUNG UND DAS RECYCLING VON ABFÄLLEN AUS HAUSHALTEN UND ÄHNLICHEN ABFÄLLEN ANDERER HERKUNFT

Berechnungsmethode (1)

Abfallaufkommen (2)

(t)

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling (3)

(t)

 

 

 

B.   FORMAT FÜR DEN BEGLEITENDEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT ZU DEN DATEN GEMÄẞ TEIL A

I.   Ziel des Berichts

Ziel dieses Berichts ist es, Informationen über die Verfahren zur Datenerstellung und den Erfassungsbereich der übermittelten Daten zu sammeln. Der Bericht sollte einen besseren Einblick in die von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze ermöglichen und aufzeigen, wieweit die Daten zwischen den einzelnen Ländern vergleichbar sind.

II.   Allgemeine Angaben

1.   Mitgliedstaat:

2.   Organisation, die die Daten übermittelt, und Beschreibung:

3.   Ansprechpartner/Kontaktdaten:

4.   Bezugsjahr:

5.   Zeitpunkt der Einreichung/Fassung:

III.   Angaben über Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft

1.   Wie werden die anfallenden Abfallmengen im Hinblick auf die Einhaltung des Abfallziels ermittelt?

 

2.   Wurde eine Sortieranalyse von Abfällen aus Haushalten und ähnlichen Abfällen anderer Herkunft durchgeführt? Ja/Nein

3.   Falls andere Methoden angewendet wurden, bitte beschreiben:

 

4.   In welcher Beziehung stehen die in Teil A gemeldeten Abfallmengen zu den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übermittelten Abfallstatistiken?

 

5.   Bitte beschreiben Sie die Zusammensetzung und die Herkunft von Abfällen aus Haushalten und ähnlichen Abfällen anderer Herkunft durch Ankreuzen der entsprechenden Felder in der Tabelle.

Abfallmaterialien

Abfallcodes (5)

Herkunft der Abfälle

Haushalte

Kleine Unternehmen

Restaurants, Kantinen

Öffentliche Bereiche

Sonstige

(bitte angeben)

Papier und Pappe/Karton

20 01 01 ,

15 01 01

 

 

 

 

 

Metalle

20 01 40 ,

15 01 04

 

 

 

 

 

Kunststoffe

20 01 39 ,

15 01 02

 

 

 

 

 

Glas

20 01 02 ,

15 01 07

 

 

 

 

 

Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 08

 

 

 

 

 

 

Heimkompostierung eingeschlossen? Ja/Nein

Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle

20 02 01

 

 

 

 

 

 

Heimkompostierung eingeschlossen? Ja/Nein

Nicht biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle

20 02 02 ,

20 02 03

 

 

 

 

 

Holz

20 01 38 ,

15 01 03

 

 

 

 

 

Textilien

20 01 10 ,

15 01 09

20 01 11 ,

 

 

 

 

 

Batterien

20 01 34 ,

20 01 33 *

 

 

 

 

 

Gebrauchte Geräte

20 01 21 *,

20 01 35 *,

20 01 23 *,

20 01 36

 

 

 

 

 

Andere Siedlungsabfälle

20 03 01 ,

20 03 07 ,

20 03 02 ,

15 01 06

 

 

 

 

 

Nicht genannte Siedlungsabfälle (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

6.   Für die Berechnungsmethoden 1 und 2: Bitte geben Sie in den Zeilen a bis c die jeweiligen Mengen oder Anteile sowie die Abfallcodes an, anhand deren das Abfallaufkommen wie folgt berechnet wird:

a)

% Papier, Metalle, Kunststoffe, Glas (und — für Methode 2 — andere sortenreine Abfallströme) in Haushaltsabfällen (und — für Methode 2 — in ähnlichen Abfällen), ermittelt durch Sortieranalyse

×

b)

jährliches Aufkommen an Haushaltsabfällen (und — für Methode 2 — ähnlichen Abfällen)

+

c)

getrennt gesammelte(s) Papier, Metalle, Kunststoffe und Glas (und — für Methode 2 — andere sortenreine Abfallströme) aus Haushalten (und — für Methode 2 — getrennt gesammelte ähnliche Abfälle anderer Herkunft) (Abfallcodes 15 01, 20 01)

a)

 

b)

 

c)

 

7.   Wie werden die Daten über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erstellt?

a)

Basieren die Daten auf dem Input für Vorbehandlungsanlagen (z. B. Sortieranlage, mechanisch-biologische Behandlung)? Ja/Nein

Wenn ja, machen Sie bitte Angaben zur Recyclingeffizienz:

 

b)

Basieren die Daten auf dem Input für das abschließende Recyclingverfahren? Ja/Nein

c)

Bitte beschreiben Sie das Datenvalidierungsverfahren:

 

8.   Gab es Probleme bei der Anwendung der Vorschriften für die Berechnung biologisch abbaubarer Abfälle? Ja/Nein

Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Probleme:

 

9.   Wurden Abfälle

a)

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht? (Ja/Nein)

b)

zur Behandlung aus der Union ausgeführt? (Ja/Nein)

Falls a) und/oder b) mit Ja beantwortet wurden: Wie wurden die Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für diese verbrachten bzw. ausgeführten Mengen abgeleitet, überwacht und validiert?

 

C.   FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER DIE UMSETZUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER RICHTLINIE 2008/98/EG IN BEZUG AUF BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE

Berechnungsmethode (6)

Abfallaufkommen

(t)

Vorbereitung zur Wiederverwendung

(t)

Recycling

(t)

Verfüllung

(t)

Sonstige stoffliche Verwertung (7)

(t)

Stoffliche Verwertung insgesamt (8)

(t)

 

 

 

 

 

 

 

D.   FORMAT FÜR DEN BEGLEITENDEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT ZU DEN DATEN GEMÄẞ TEIL C

I.   Ziel des Berichts

Ziel dieses Berichts ist es, Informationen über die Verfahren zur Datenerstellung und den Erfassungsbereich der übermittelten Daten zu sammeln. Der Bericht sollte einen besseren Einblick in die von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze ermöglichen und aufzeigen, wieweit die Daten zwischen den einzelnen Ländern vergleichbar sind.

II.   Allgemeine Angaben

1.   Mitgliedstaat:

2.   Organisation, die die Daten übermittelt, und Beschreibung:

3.   Ansprechpartner/Kontaktdaten:

4.   Bezugsjahr:

5.   Zeitpunkt der Einreichung/Fassung:

III.   Angaben über Bau- und Abbruchabfälle

1.   Wie werden die Mengen an erzeugten Bau- und Abbruchabfällen ermittelt? In welcher Beziehung stehen diese Mengen zu den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 übermittelten Daten?

 

2.   Wie werden die Daten über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die Verfüllung und sonstige Verwertung erstellt?

Bitte erläutern Sie die Anwendung der Definition des Begriffs „Verfüllung“ in Artikel 3 Nummer 17a der Richtlinie 2008/98/EG im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Bau- und Abbruchabfälle und beschreiben Sie die verschiedenen Abfallbehandlungsverfahren, die unter der Kategorie „sonstige Verwertung“ in der Tabelle in Teil C gemeldet werden, sowie deren Anteil (in %).

 

3.   Basieren die Daten auf dem Input für Vorbehandlungsanlagen? Ja/Nein

Falls ja, machen Sie bitte Angaben zur Effizienz der Vorbehandlung:

 

4.   Basieren die Daten auf dem Input für das abschließende Recyclingverfahren? Ja/Nein

5.   Bitte beschreiben Sie das Datenvalidierungsverfahren:

 

6.   Wurden Abfälle

a)

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht? Ja/Nein

b)

zur Behandlung aus der Union ausgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, wie wurden die Wiederverwendungs- und Recyclingquoten und die Verwertungsquoten für diese verbrachten bzw. ausgeführten Mengen abgeleitet, überwacht und validiert?

 


(1)  Gewählte Berechnungsmethode gemäß dem Beschluss 2011/753/EU: Hier ist die Nummer der gewählten Berechnungsmethode (1 bis 4) gemäß der zweiten Spalte von Anhang I des Beschlusses anzugeben.

(2)  Abfälle aus Haushalten oder Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft, wie nach der gewählten Berechnungsmethode erforderlich.

(3)  Zur Wiederverwendung vorbereitete und recycelte Abfälle aus Haushalten oder Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft, wie nach der gewählten Berechnungsmethode erforderlich.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

(5)  In der Liste von Abfallcodes gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(6)  Gewählte Berechnungsmethode gemäß Anhang II des Beschlusses 2011/753/EU.

(7)  Andere stoffliche Verwertung als Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verfüllung.

(8)  Summe der unter „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“, „Verfüllung“ und „sonstige stoffliche Verwertung“ gemeldeten Mengen.


ANHANG V

DATEN ÜBER SIEDLUNGSABFÄLLE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 2

A.   FORMAT FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG

Siedlungsabfälle

Abfallaufkommen (1)

(t)

Getrennte Sammlung

(t)

Vorbereitung zur Wiederverwendung

(t)

Recycling

(t)

Energetische Verwertung (2)

(t)

Sonstige Verwertung (3)

(t)

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Metalle

 

 

 

 

 

 

Nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennte Metalle (4)

 

 

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

 

 

Biologische Abfälle

 

 

 

 

 

 

An der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Abfälle (5)

 

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

 

Textilien

 

 

 

 

 

 

Elektro- und Elektronikgeräte

 

 

 

 

 

 

Batterien

 

 

 

 

 

 

Sperrgut (6)

 

 

 

 

 

 

Gemischte Abfälle

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Dunkel schraffierte Felder: Keine Berichterstattungspflicht.

Hell schraffierte Felder: Die Berichterstattung ist freiwillig außer für nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennte und recycelte Metalle und für an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Abfälle, sofern die Mitgliedstaaten diese Abfallströme bei der Berechnung der Recyclingziele berücksichtigen.

B.   FORMAT FÜR DEN BEGLEITENDEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT ZU DEN DATEN GEMÄẞ TEIL A

I.   Ziele des Berichts

Der Qualitätskontrollbericht hat folgende Ziele:

1.

Überprüfung der umfassenden Anwendung der Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ durch die Mitgliedstaaten;

2.

Bewertung der Qualität der Datenerhebungsverfahren, einschließlich des Umfangs und der Validierung administrativer Datenquellen und der statistischen Gültigkeit von erhebungsbasierten Ansätzen;

3.

Verstehen der Gründe für erhebliche Schwankungen bei den gemeldeten Daten zwischen Bezugsjahren und Sicherstellung des Vertrauens in die Richtigkeit dieser Daten;

4.

Gewährleistung der Anwendung der Vorschriften und gemeinsamen Methodiken zur Messung von Metallen, die nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt werden;

5.

Überprüfung der Einhaltung der in den Vorschriften für die Berechnung der Recyclingziele festgelegten spezifischen Anforderungen.

II.   Allgemeine Angaben

1.   Mitgliedstaat:

2.   Organisation, die die Daten übermittelt, und Beschreibung:

3.   Ansprechpartner/Kontaktdaten:

4.   Bezugsjahr:

5.   Zeitpunkt der Einreichung/Fassung:

6.   Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (falls zutreffend):

III.   Angaben über Siedlungsabfälle

1.   Beschreibung der an der Datenerfassung beteiligten Einrichtungen

Name der Einrichtung

Beschreibung der Hauptaufgaben

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

2.   Werden die in Teil A gemeldeten Daten über Siedlungsabfälle herangezogen, um die Einhaltung der Zielvorgabe gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG nachzuweisen? Ja/Nein

3.   Beschreibung der verwendeten Methoden

3.1.   Siedlungsabfallaufkommen

3.1.1.   Methoden zur Bestimmung des Siedlungsabfallaufkommens (ankreuzen oder in der letzten Spalte angeben)

Bestandteil von Siedlungsabfällen

Administrative Daten

Erhebungen

Elektronisches Register

Daten von Abfallunternehmen

Daten von Städten/Gemeinden

Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung

Sonstige (bitte angeben)

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Metalle

 

 

 

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

 

 

 

Biologische Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

 

 

Textilien

 

 

 

 

 

 

 

Elektro- und Elektronikgeräte

 

 

 

 

 

 

 

Batterien

 

 

 

 

 

 

 

Sperrgut

 

 

 

 

 

 

 

Gemischte Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

3.1.2.   Beschreibung der Methodik, mit der die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in den nationalen Datenerhebungssystemen angewendet wird, einschließlich der Methodik für die Erhebung von Daten über die nicht auf Haushalte entfallende Fraktion von Siedlungsabfällen

 

3.1.3.   Statistische Codes, Verwendung von Abfallcodes und Überprüfung von Daten über das Siedlungsabfallaufkommen

Bestandteil von Siedlungsabfällen

Abfallcodes (7)

Sonstige verwendete Einstufung

Überprüfungsverfahren

Gegenkontrollen

(Ja/Nein)

Zeitreihenprüfung

(Ja/Nein)

Audit

(Ja/Nein)

Beschreibung des Überprüfungsverfahrens

Metalle

20 01 40 , 15 01 04 , 15 01 11 *

 

 

 

 

 

Glas

20 01 02 , 15 01 07

 

 

 

 

 

Kunststoffe

20 01 39 , 15 01 02

 

 

 

 

 

Papier/Karton

20 01 01 , 15 01 01

 

 

 

 

 

Biologische Abfälle

20 01 08 , 20 01 25 , 20 02 01

 

 

 

 

 

Holz

20 01 37 *, 20 01 38 , 15 01 03

 

 

 

 

 

Textilien

20 01 10 , 20 01 11 , 15 01 09

 

 

 

 

 

Elektro- und Elektronikgeräte

20 01 21 *, 20 01 23 *, 20 01 35 *, 20 01 36

 

 

 

 

 

Batterien

20 01 33 *, 20 01 34

 

 

 

 

 

Sperrgut

20 03 07

 

 

 

 

 

Gemischte Abfälle

20 03 01 , 15 01 06

 

 

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

20 01 13 *, 20 01 14 *, 20 01 15 *, 20 01 17 *, 20 01 19 *, 20 01 26 *, 20 01 27 *, 20 01 28 , 20 01 29 *, 20 01 30 , 20 01 31 *, 20 01 32 , 20 01 41 , 20 01 99 , 20 02 03 , 20 03 02 , 20 03 03 , 20 03 99 , 15 01 05 , 15 01 10 *

 

 

 

 

 

3.1.4.   Methoden zur Schätzung der Zusammensetzung des Aufkommens an gemischten Siedlungsabfällen je Material

 

3.1.5.   Geschätzter Anteil der von Haushalten erzeugten Abfälle an den Siedlungsabfällen insgesamt (in %) und Beschreibung, wie dieser Schätzwert berechnet wurde

 

3.1.6.   Vorgehensweisen zum Ausschluss von Abfällen, die von ihrer Art und Zusammensetzung her Haushaltsabfällen nicht vergleichbar sind, insbesondere in Bezug auf:

Verpackungsabfälle sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen und industriellen Quellen, die den von Haushalten erzeugten Abfällen nicht vergleichbar sind,

Arten von Abfällen, die von Haushalten erzeugt werden, aber keine Siedlungsabfälle sind (z. B. Bau- und Abbruchabfälle).

 

3.1.7.   Erläuterung von Schätzwerten, mit denen Datenlücken beim Siedlungsabfallaufkommen in Bezug auf die von Haushalten erzeugten Abfallmengen (z. B. unvollständige Erfassung von Haushalten durch die Sammelsysteme) und die Mengen ähnlicher Abfälle (z. B. unvollständige Erfassung ähnlicher Abfälle durch Daten über die Abfallsammlung) geschlossen werden

 

3.1.8.   Abweichungen gegenüber den in Vorjahren gemeldeten Daten

Erläuterung etwaiger signifikanter methodologischer Änderungen bei der Erhebung von Daten über Siedlungsabfälle für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Vorgehensweise in vorangegangenen Bezugsjahren (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).

 

Erläuterung der Ursachen für die Massendifferenz für alle Bestandteile von Siedlungsabfällen, bei denen die Abweichung gegenüber den für das vorangegangene Bezugsjahr vorgelegten Daten mehr als 10 % beträgt.

Bestandteil von Siedlungsabfällen

Streuung (%)

Hauptgrund für die Streuung

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

3.2.   Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen

3.2.1.   Einstufung von Behandlungsverfahren

Angaben zu der für Behandlungsverfahren verwendeten Einstufung (sofern eine Standardeinstufung wie die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Codes für Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren verwendet wird, geben Sie deren Bezeichnung an oder nennen und beschreiben Sie alle einschlägigen verwendeten Kategorien).

 

3.2.2.   Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Menge behandelter Siedlungsabfälle (bitte ankreuzen)

Datenerhebungsmethoden/Art von Siedlungsabfällen

Administrative Daten

Erhebungen

Elektronisches Register

Daten von Abfallunternehmen

Daten von Städten/Gemeinden

Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung

Sonstige (bitte angeben)

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Metalle

 

 

 

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

 

 

 

Biologische Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

 

 

Textilien

 

 

 

 

 

 

 

Elektro- und Elektronikgeräte

 

 

 

 

 

 

 

Batterien

 

 

 

 

 

 

 

Sperrgut

 

 

 

 

 

 

 

Gemischte Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Angaben über die Methodik, einschließlich Kombination verwendeter Methoden

 

3.2.3.   Vorbereitung zur Wiederverwendung

Beschreibung, wie die unter „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ erfassten Mengen berechnet wurden.

 

3.2.4.   Beschreibung der verwendeten Messpunkte für das Recycling (z. B. am Berechnungspunkt oder beim Ausstoß eines Sortiervorgangs gegebenenfalls unter Abzug der Nichtzielmaterialien) sowie der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft usw., einschließlich der Streuung auf regionaler und lokaler Ebene und gegebenenfalls für Haushaltsabfälle und ähnliche Abfälle

Bestandteil von Siedlungsabfällen

Beschreibung der verwendeten Messpunkte

Metalle

 

Metalle aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen

 

Glas

 

Kunststoffe

 

Papier/Karton

 

Biologische Abfälle

 

Holz

 

Textilien

 

Elektro- und Elektronikgeräte

 

Batterien

 

Sperrgut

 

Sonstige

 

Ausführliche Beschreibung der Methodik zur Berechnung der gegebenenfalls zwischen den Mess- und Berechnungspunkten entfernten Nichtzielmaterialien

 

3.2.5.   Beschreibung der Methodik zur Bestimmung (je Material) der Menge recycelter Materialien, die in Abfällen aus mehr als einem Material enthalten sind

 

3.2.6.   Verwendung von durchschnittlichen Verlustquoten (Average Loss Rates, ALRs)

Beschreibung der sortierten Verpackungsabfälle, auf die ALRs angewendet werden, der Arten von Sortieranlagen, für die verschiedene ALRs gelten, der methodischen Vorgehensweise bei der Berechnung von ALRs an diesen Punkten, einschließlich der statistischen Genauigkeit etwaiger verwendeter Erhebungen oder der Art der technischen Spezifikationen.

Sortiertes Abfallmaterial und Art der Sortieranlage

Angewendete ALR (%)

Beschreibung

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

3.2.7.   Zuordnung von Abfällen zu Anfallstellen von Siedlungsabfällen und Anfallstellen von Nicht-Siedlungsabfällen am Messpunkt

Beschreibung der Methodik zum Ausschluss von Nicht-Siedlungsabfällen (aggregierte Daten für Anlagen vergleichbarer Art können akzeptiert werden).

Abfallmaterialien/Abfallcodes

Art der Anlage

Anteil der Siedlungsabfälle (%)

Beschreibung der Methodiken für die Ermittlung des Prozentsatzes

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

3.2.8.   Zuordnung von Abfällen zu verschiedenen Mitgliedstaaten am Messpunkt

Beschreibung der Methodik zum Ausschluss von Abfällen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern (aggregierte Daten für Anlagen vergleichbarer Art können akzeptiert werden).

Abfallmaterialien/Abfallcodes

Art der Anlage

Anteil der Abfälle aus dem Mitgliedstaat (%)

Beschreibung der Methodiken für die Ermittlung des Prozentsatzes

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

3.2.9.   Recycling von biologischen Siedlungsabfällen, die nicht getrennt gesammelt oder an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden (relevant bis 2026)

Angaben über Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 11a Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in Bezug auf das Recycling von biologischen Siedlungsabfällen, die nicht getrennt gesammelt oder an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden, sichergestellt wird.

 

3.2.10.   Biologische Siedlungsabfälle, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden

Allgemeine Beschreibung der angewandten Methodik, einschließlich der Verwendung direkter und indirekter Messungen sowie der Anwendung einer vereinfachten Methodik zur Messung von biologischen Siedlungsabfällen, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden.

 

Beschreibung der Methoden, die angewandt werden, um mithilfe von Registern oder Erhebungen die Anzahl aktiver Recyclingeinrichtungen oder die Anzahl der Personen zu ermitteln, die am Recycling von an der Anfallstelle getrennten biologischen Siedlungsabfällen beteiligt sind, und um sicherzustellen, dass die Anzahl aktiver Recyclingeinrichtungen nur Recyclingeinrichtungen umfasst, die von den Abfallerzeugern aktiv genutzt werden.

 

Beschreibung der Methoden zur Ermittlung der Mengen von an der Anfallstelle getrennten und recycelten Siedlungsabfällen gemäß den Formeln in Anhang II.

 

Ausführliche Beschreibung der Erhebungen, einschließlich ihrer Periodizität, Teilstichproben, Konfidenzniveaus und Konfidenzintervalle.

 

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die gemeldeten Mengen von an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfällen nicht zu hoch angesetzt sind (einschließlich der Anwendung eines Koeffizienten für den Feuchtigkeitsverlust).

 

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Behandlung von an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfällen ordnungsgemäß durchgeführt wird und dass der recycelte Output verwendet wird und diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands mit sich bringt.

 

3.2.11.   Berechnung der Menge von nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennten und recycelten Metallen

Ausführliche Beschreibung der Methode zur Erhebung von Daten zur Berechnung der Menge von Metallen, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennt wurden.

 

Beschreibung des Ansatzes zur Messung der Gesamtmenge Metallkonzentrat, die aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen extrahiert wurde.

 

Beschreibung der Methode zur Schätzung der durchschnittlichen Höhe des Metallgehalts der Gesamtmenge Metallkonzentrat, einschließlich der Zuverlässigkeit durchgeführter Erhebungen.

 

Beschreibung der Methode zur Schätzung des Anteils der einer Verbrennungsanlage zugeführten Siedlungsabfälle, einschließlich der Zuverlässigkeit durchgeführter Erhebungen.

 

3.2.12.   Sonstige Verwertung von Abfällen

Beschreibung der verschiedenen unter der Kategorie „Sonstige Verwertung“ in der Tabelle in Teil A aufgeführten Abfallbehandlungsverfahren und deren Anteil (in %).

 

3.2.13.   Angaben zur Relevanz der vorübergehenden Lagerung von Abfällen in Bezug auf die Mengen der in einem bestimmten Jahr behandelten Abfälle und etwaige Schätzungen der im laufenden Bezugsjahr nach der vorübergehenden Lagerung in einem vorangegangenen Bezugsjahr recycelten Abfälle und der im laufenden Bezugsjahr zur vorübergehenden Lagerung anfallenden Abfälle

 

3.2.14.   Abweichungen gegenüber den für die vorangegangenen Bezugsjahre übermittelten Daten

Etwaige signifikante methodologische Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).

 

Erläuterung der Ursachen für die Massendifferenz (Abfallströme, Sektoren oder Schätzungen, die die Differenz verursacht haben, und die zugrunde liegende Ursache) für alle Bestandteile des recycelten Siedlungsabfalls, bei denen die Abweichung gegenüber den für das vorangegangene Bezugsjahr vorgelegten Daten mehr als 10 % beträgt.

Bestandteil von Siedlungsabfällen

Streuung (%)

Hauptgrund für die Streuung

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

3.2.15.   Überprüfung der Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen

Bestandteil von Siedlungsabfällen

Überprüfungsverfahren

Gegenkontrollen

(Ja/Nein)

Zeitreihenprüfung

(Ja/Nein)

Audit

(Ja/Nein)

Beschreibung des Überprüfungsverfahrens

Metalle

 

 

 

 

Metalle aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

Biologische Abfälle

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

Textilien

 

 

 

 

Elektro- und Elektronikgeräte

 

 

 

 

Batterien

 

 

 

 

Sperrgut

 

 

 

 

Gemischte Abfälle

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

4.   Richtigkeit der Daten

4.1.1.   Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten über das Aufkommen und die Behandlung von Siedlungsabfällen betreffen, einschließlich Fehlern im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung

 

4.1.2.   Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit von Erhebungen zur Erfassung von Daten über das Aufkommen und die Behandlung von Siedlungsabfällen

 

4.1.3.   Verwendete statistische Erhebungen zum Aufkommen und zur Behandlung von Siedlungsabfällen

Bestandteil von Siedlungsabfällen

Jahr

Anteil der befragten Bevölkerung

Daten (Tonnen)

Konfidenzniveau

Fehlermarge

Einzelheiten der Anpassungen vom Erhebungsjahr zum laufenden Jahr

Sonstige Angaben

 

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

IV.   Vertraulichkeit

Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile des Qualitätskontrollberichts, sofern diese beantragt wird:

 

V.   Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen

 

C.   FORMAT FÜR DEN BERICHT ÜBER DIE GEMÄẞ ARTIKEL 11A ABSÄTZE 3 UND 8 DER RICHTLINIE 2008/98/EG GETROFFENEN MASSNAHMEN

1.   Ausführliche Beschreibung des Systems für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 2008/98/EG

 

2.   Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von außerhalb des Mitgliedstaats behandelten Siedlungsabfällen

Bestandteil von Siedlungsabfällen

Einer abschließenden Behandlung in dem Mitgliedstaat unterzogen

(Ja/Nein)

In einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht

(Ja/Nein)

Aus der EU ausgeführt

(Ja/Nein)

Beschreibung der spezifischen Maßnahmen für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung, Überwachung und Validierung von Daten

Metalle

 

 

 

 

Metalle aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

Biologische Abfälle

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

Textilien

 

 

 

 

Elektro- und Elektronikgeräte

 

 

 

 

Batterien

 

 

 

 

Sperrgut

 

 

 

 

Gemischte Abfälle

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

3.   Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Ausführer nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) entspricht und dass die Behandlung der Abfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den im einschlägigen Umweltrecht der Union festgelegten Anforderungen weitgehend entsprechen.

 


(1)  Das Abfallaufkommen je Material kann auf Daten über getrennt gesammelte Abfälle und auf Schätzungen beruhen, die aus regelmäßig aktualisierten Erhebungen über die Zusammensetzung von Siedlungsabfällen abgeleitet werden. Liegen keine solchen Erhebungen vor, so kann die Kategorie „gemischte Abfälle“ verwendet werden.

(2)  Dies schließt die Verbrennung mit energetischer Verwertung und die Aufarbeitung von Abfällen zur Verwendung als Brennstoffe oder zu anderen Mitteln der Energieerzeugung ein. Das Gewicht der energetisch verwerteten Abfälle je Material kann auf Schätzungen beruhen, die aus regelmäßig aktualisierten Erhebungen über die Zusammensetzung von Siedlungsabfällen abgeleitet werden. Liegen keine solchen Erhebungen vor, so kann die Kategorie „gemischte Abfälle“ verwendet werden.

(3)  Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die energetische Verwertung aus und die Verfüllung ein.

(4)  Nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennte Metalle sind getrennt zu melden und werden nicht in die Zeile für Metalle und in die Gesamtmenge der einem Verfahren zur energetischen Verwertung zugeführten Abfälle aufgenommen.

(5)  An der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Abfälle sind getrennt zu melden und werden nicht in die Zeile für biologische Abfälle aufgenommen.

(6)  Großformatige Abfälle (z. B. Möbel und Matratzen), die eine besondere Sammlung und Behandlung erfordern.

(7)  Abfallcodes gemäß dem Beschluss 2000/532/EG.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


ANHANG VI

DATEN ÜBER MINERALISCHE UND SYNTHETISCHE SCHMIER- UND INDUSTRIEÖLE SOWIE ALTÖLE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 3

A.   FORMAT FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG

Tabelle 1

Übermittlung von Daten über das Inverkehrbringen von mineralischen und synthetischen Schmier- und Industrieölen sowie über die Behandlung von Altölen

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

In Verkehr gebrachte Öle (5)

(t)

Angefallene Altöle (6) (Trockenöl)

(t)

Getrennt gesammelte Altöle (7)

(t)

Ausgeführte Altöle (8)

(t)

Eingeführte Altöle (9)

(t)

Aufbereitung (10)

(t)

Sonstiges Recycling (11)

(t)

Energetische Verwertung (12) (R1)

(t)

Beseitigung (13)

(t)

 

 

 

Einschl. Wasser

Trockenöl (14)

Einschl. Wasser

Trockenöl (14)

Einschl. Wasser

Trockenöl (14)

Einschl. Wasser

Trockenöl

Einschl. Wasser

Trockenöl

Einschl. Wasser

Trockenöl

Einschl. Wasser

Trockenöl

Motor- und Getriebeöle (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Industrie-öle (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Industrieöle (nur Emulsionen) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dunkel schraffierte Felder: Keine Berichterstattungspflicht.

(10-13)

Die gemeldeten Mengen beziehen sich auf das getrennt gesammelte Altöl. Die Summe der Werte für Trockenöl in den Spalten 6 bis 9 sollte gleich der Summe der Werte für Trockenöl in Spalte 3 sein, berichtigt für ausgeführte und eingeführte Altöle (Spalte 3 – Spalte 4 + Spalte 5 = Spalte 6 + Spalte 7 + Spalte 8 + Spalte 9).

Nach der Definition des Begriffs „Aufbereitung von Altölen“ gemäß Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2008/98/EG und ohne aufbereitete Öle, die zur energetischen Verwertung oder als Brennstoffe verwendet werden.


Tabelle 2

Meldung von Daten über die Behandlung von Altölen

1

2

3

4

5

Art des Outputs aus der Verwertung

Aufbereitung (10)

(t)

Sonstiges Recycling

(t)

Energetische Verwertung oder Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoffe verwendet werden sollen (einschließlich aufbereiteter Öle, die als Brennstoff verwendet werden)

(t)

Beseitigung (D10)

(t)

Aufbereitetes Basisöl — Gruppe I (11)  (12)

 

 

 

 

Aufbereitetes Basisöl — Gruppe II (13)

 

 

 

 

Aufbereitetes Basisöl — Gruppe III (14)

 

 

 

 

Aufbereitetes Basisöl — Gruppe IV (15)

 

 

 

 

Recycelte Produkte (16) (bitte angeben)

 

 

 

 

Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung — leichtes Heizöl

 

 

 

 

Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung — destilliertes Heizöl

 

 

 

 

Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung — schweres Heizöl

 

 

 

 

Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung — verwertetes Heizöl

 

 

 

 

Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung — verarbeitetes Heizöl

 

 

 

 

Betriebsinterne energetische Verwertung (17)

 

 

 

 

Sonstige (bitte angeben und nach Bedarf weitere Zeilen hinzufügen)

 

 

 

 

Dunkel schraffierte Felder: Keine Berichterstattungspflicht.


Tabelle 3

Übermittlung von Daten über das Inverkehrbringen von mineralischen und synthetischen Schmier- und Industrieölen sowie über die Behandlung von Altölen (andere als die in Tabelle 1 aufgeführten)

 

1

2

3

4

5

6

7

Gesammelte Altöle (1) (t)

Ausgeführte Altöle (2) (t)

Eingeführte Altöle (3) (t)

Beseitigung (4) (D10) (t)

Aufbereitung (5) (t)

Sonstiges Recycling (6) (t)

Energetische Verwertung (7) (t)

 

Einschl. Wasser

Trockenöl

Einschl. Wasser

Trockenöl

Einschl. Wasser

Trockenöl

Einschl. Wasser

Trockenöl

Einschl. Wasser

Trockenöl

Einschl. Wasser

Trockenöl

Einschl. Wasser

Trockenöl

Prozessöle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Industrieöle (keine Schmieröle)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schmierfette

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Extrakte aus der Schmiermittelraffination

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bilgenöle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hell schraffierte Felder: Berichterstattung erfolgt auf freiwilliger Basis.

(1–7)

Zur Erläuterung der verwendeten Begriffe siehe Spalten 3 bis 9 in Tabelle 1 und die entsprechenden Anmerkungen.


Tabelle 4

Referenzwerte für die Berechnung des angefallenen Altöls

 

1

Anteil der in Verkehr gebrachten Öle (in%)

Motor- und Getriebeöle

 

Motoröle

52

Getriebeöle

76

Industrieöle

 

Maschinenöle

50

Hydrauliköle

75

Turbinenöle

70

Transformatorenöle

90

Wärmeübertragungsöle

90

Kompressorenöle

50

Basisöle

50

In Emulsionen verwendete Öle für die Metallbearbeitung

49

B.   FORMAT FÜR DEN BEGLEITENDEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT ZU DEN DATEN GEMÄẞ TEIL A

I.   Allgemeine Angaben

1.   Mitgliedstaat:

2.   Organisation, die die Daten übermittelt, und Beschreibung:

3.   Ansprechpartner/Kontaktdaten:

4.   Bezugsjahr:

5.   Zeitpunkt der Einreichung/Fassung:

6.   Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (falls zutreffend):

II.   Angaben über in Verkehr gebrachte Öle und über Altöle

1.   Datenerhebungsmethoden (die entsprechende Spalte ist anzukreuzen, die letzte Spalte sollte ausgefüllt werden).

Datenerhebungsmethoden/Datensatz

Administrative Daten

Erhebungen

Elektronisches Register

Daten von Abfallunternehmen

Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung

Sonstige (bitte angeben)

Ausführliche Beschreibung der Methodik

In Verkehr gebrachte Öle

 

 

 

 

 

 

 

Gesammelte Altöle

 

 

 

 

 

 

 

Aufbereitung von Altölen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Recycling von Altölen

 

 

 

 

 

 

 

Energetische Verwertung von Altölen

 

 

 

 

 

 

 

Beseitigung von Altölen

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen für spezifische Arten von Altölen hinzu.

2.   Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der Menge des angefallenen Altöls

 

3.   Beschreibung der Methode zur Bestimmung des Trockenölgehalts des Altöls (z. B. chemische Analyse des Wassergehalts, Expertenwissen usw.)

 

4.   Beschreibung der Outputs der Behandlung von Altölen unter der Kategorie „Sonstiges Recycling“ und Angabe der Mengen

 

5.   Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Menge der als Brennstoff verwendeten Basisöle

 

6.   Daten über die Behandlung von Altöl außerhalb des Mitgliedstaats

 

7.   Ausführliche Beschreibung der spezifischen Maßnahmen für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Altölen, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung und Validierung von Daten

 

8.   Beschreibung der Datenquellen zur Behandlung von Altölen in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union (z. B. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder Primärdaten des Behandlungsbetriebs) und Qualität der Daten

 

9.   Beschreibung etwaiger Schwierigkeiten bei der Erhebung von Daten von Behandlungsbetrieben in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union

 

10.   Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Ausführer, der Altöle nach außerhalb der Union ausführt, nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entspricht und dass die Behandlung der Abfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen

 

11.   Richtigkeit der Daten

11.1.   Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Qualität und Richtigkeit der Daten über das Aufkommen, die Sammlung und die Behandlung von Altölen betreffen, einschließlich Fehlern im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung

 

11.2.   Vollständigkeit der Datenerhebung zu mineralischen und synthetischen Schmier- und Industrieölen sowie zu Altölen

Ausführliche Angaben darüber, wieweit die Datenquellen sämtliche Mengen von in Verkehr gebrachten mineralischen und synthetischen Schmier- und Industrieölen und von gesammelten und behandelten Altölen erfassen, sowie über etwaige hinzugefügte Mengen, die sich aus Schätzungen ergeben, einschließlich der Art und Weise, wie die Schätzwerte bestimmt werden und welchen Anteil sie am gesamten jeweiligen Datensatz ausmachen.

 

11.3.   Abweichungen gegenüber den Daten des vorangegangenen Bezugsjahrs

Signifikante methodologische Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für das/die Vorjahr(e).

 

Erläuterung der Ursachen für die Massendifferenz (Altöle, Sektoren oder Schätzungen, die die Differenz verursacht haben, und die zugrunde liegende Ursache) für alle Kategorien behandelter Altöle, bei denen die Abweichung gegenüber den für das vorangegangene Bezugsjahr vorgelegten Daten mehr als 10 % beträgt.

Altölkategorie und Behandlung von Altöl

Streuung (%)

Hauptgrund für die Streuung

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

III.   Vertraulichkeit

Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile des Berichts, sofern diese beantragt wird:

 

IV.   Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen

Dazu gehören Berichte über Aspekte der Datenqualität, des Erfassungsgrads oder andere Aspekte der Durchsetzung, wie Berichte über bewährte Praktiken bei der Sammlung und Behandlung von Altöl sowie Berichte über Einfuhr, Ausfuhr oder Verluste von Öl.

 


(1)  Einschließlich Motor- und Getriebeöle (Automobilindustrie, Luftfahrt, Seeverkehr, Industrie und sonstige Sektoren); ohne Schmierfette und Bilgenöle.

(2)  Einschließlich Maschinenöle, Hydrauliköle, Turbinenöle, Transformatorenöle, Wärmeübertragungsöle, Kompressorenöle, Basisöle; ohne Schmierfette und Öle, die für Emulsionen verwendet werden.

(3)  Einschließlich Öle für die Metallbearbeitung; wird in der nationalen Berichterstattung nicht zwischen in Emulsionen verwendeten und anderweitig verwendeten Industrieölen unterschieden, können aggregierte Daten über Industrieöle übermittelt werden, die in die Zeile „Industrieöle“ einzutragen sind.

(4)  Nur Altöle mit dem Code 1902 07* gemäß dem Beschluss 2000/532/EG.

(5)  In einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Öle unter Berücksichtigung von Verlusten bei der Ausfuhr (z. B. Ausfuhr von Personenkraftwagen) und Gewinnen bei der Einfuhr (z. B. Einfuhr von Personenkraftwagen).

(6)  Menge an Altöl unter Berücksichtigung von Verlusten bei der Handhabung und Verlusten während der Verwendung. Die Mengen angefallenes Altöl können auf der Grundlage nationaler Statistiken oder anhand der in Tabelle 4 aufgeführten Referenzwerte berechnet werden.

(7)  Getrennt gesammelte Altöle. Werden gesammelte Altöle nach Volumen quantifiziert, so wird die entsprechende Masse durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors von 0,9 t/m3 bestimmt.

(8)  In ein anderes Land ausgeführtes Altöl (unter Berücksichtigung der Abfallkategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

(9)  In einem anderen Land angefallenes und aus diesem Land eingeführtes Altöl (unter Berücksichtigung der Abfallkategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

(11)  Anderes Recycling als die Aufbereitung, z. B. als Fluxöl.

(12)  Einschließlich der Verwendung von Altölen als Brennstoffe im Einklang mit der Definition des Begriffs „Verwertung“ gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG.

(13)  Beseitigungsverfahren D10 „Verbrennung an Land“ gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG.

(14)  Altöl ohne den Wassergehalt. Der Gehalt an Trockenöl wird durch Messung des Wassergehalts bestimmt. Bei anderen Altölen als Emulsionen kann der Gehalt an Trockenöl alternativ auf der Grundlage eines Wassergehalts von 8 % bestimmt werden. Der Gehalt an Trockenöl in Emulsionen von Industrieölen kann alternativ auf der Grundlage eines Wassergehalts von 90 % bestimmt werden.

(10)  Menge aufbereiteter Öle. Die Summe der Einträge in Spalte 2 von Tabelle 2, geteilt durch die Summe der Einträge in Spalte 6 von Tabelle 1, entspricht dem Umwandlungswirkungsgrad der Ölaufbereitung.

(11)  Basisöle der Gruppe I enthalten weniger als 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe und/oder mehr als 0,03 % Schwefel und haben einen Viskositätsindex von mindestens 80 und weniger als 120.

(12)  Wird in der nationalen Berichterstattung nicht zwischen den Gruppen I bis IV unterschieden, können aggregierte Daten über aufbereitete Basisöle übermittelt werden, die in die Zeile „Sonstige“ einzutragen sind.

(13)  Basisöle der Gruppe II enthalten mindestens 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe und höchstens 0,03 % Schwefel und haben einen Viskositätsindex von mindestens 80 und weniger als 120.

(14)  Basisöle der Gruppe III enthalten mindestens 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe und höchstens 0,03 % Schwefel und haben einen Viskositätsindex von mindestens 120.

(15)  Basisöle der Gruppe IV sind Polyalphaolefine. Nicht in die Gruppen I bis IV fallende Basisöle werden in der Zeile „Sonstige“ angegeben.

(16)  Recycelte Produkte aus sonstigem Recycling von Altölen (Spalte 7 von Tabelle 1).

(17)  Betriebsinterne energetische Verwertung ist die Verwertung von Altölen im Rahmen des internen Energieverbrauchs, z. B. in einer Raffinerie.


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/101


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1005 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2019

zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“), das auf die zentralamerikanischen Länder seit 2013 — auf Nicaragua seit dem 1. August 2013 — vorläufige Anwendung findet, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

(2)

Im Stabilisierungsmechanismus für Bananen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 umgesetzt wird, ist festgelegt, dass, sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder erreicht ist, die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlässt, mit dem sie entweder den für Einfuhren von frischen Bananen für jenes Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)

Am 25. März 2019 lagen die Einfuhren von frischen Bananen in die Union mit Ursprung in Nicaragua über der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgesetzten Auslösemenge für Einfuhren von 14 500 Tonnen.

(4)

Bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte, berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Unionsmarkts für Bananen. Die Kommission prüfte die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für frische Bananen.

(5)

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhren für 2019 überschritten wurde, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua 1,5 % der dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren frischer Bananen in die Union.

(6)

Gleichzeitig beliefen sich die Einfuhren aus großen Ausfuhrländern, mit denen die Union auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Ecuador und Costa Rica, auf 14,4 %, 19,3 % beziehungsweise 16,9 % der für sie jeweils festgesetzten Auslösemenge. Die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus „nicht in Anspruch genommenen“ Mengen, die rund 5 Mio. Tonnen betragen, stellen ein erheblich größeres Volumen dar als die Gesamteinfuhren aus Nicaragua am 25. März 2019 mit 15 600 Tonnen.

(7)

Der Einfuhrpreis für Bananen aus Nicaragua betrug in den ersten beiden Monaten des Jahres 2019 durchschnittlich 572 EUR/Tonne und lag damit 16 % unter dem Durchschnittspreis der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union, der 648 EUR/Tonne betrug. Der durchschnittliche Einfuhrpreis für Bananen aus Nicaragua war 2018 26 % niedriger als der Durchschnittspreis der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union.

(8)

Obwohl der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen — unabhängig vom Ursprung — im Januar und Februar 2019 8,3 % unter dem entsprechenden Preis im Januar und Februar 2018 lag — d. h. 944 EUR/Tonne im Januar und Februar 2019 gegenüber 1 029 EUR/Tonne im Januar und Februar 2018 —, war der durchschnittliche Großhandelspreis von in der Union erzeugten Bananen im Januar und Februar 2019 7,7 % höher als im Januar und Februar 2018, d. h. 1 086 EUR/Tonne im ersteren Fall gegenüber 1 008 EUR/Tonne im letzteren Fall.

(9)

Da die Einfuhren von Bananen aus Nicaragua gering sind, hatten sie keine Auswirkung auf den Marktpreis für Bananen in der Union. Somit gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarkts durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass dieser Überschuss sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätte.

(10)

Im März 2019 lagen überdies keine Hinweise auf eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage auf dem Unionsmarkt oder eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der Union vor.

(11)

Daher erscheint eine Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua gegenwärtig nicht angemessen.

(12)

Es sei daran erinnert, dass die Einfuhren aus Nicaragua im Jahr 2018 die festgesetzte jährliche Auslösemenge am 10. April überschritten und bis zum Ende des Jahres eine Gesamtmenge von 81 000 Tonnen erreichten. Die Kommission kam in ihrer nachfolgenden Analyse jedoch zu dem Schluss, dass weder diese noch sonstige Einfuhren aus dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern zu Störungen auf dem Unionsmarkt geführt hatten.

(13)

Da die jährliche Auslösemenge bereits im März überschritten wurde, wird die Kommission, auch wenn die Gesamteinfuhren aus Nicaragua auf den EU-Markt gering sind, ihre diesbezügliche Überwachung fortsetzen und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen treffen.

(14)

Nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und mit Ursprung in Nicaragua, ist nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

(2)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/103


BESCHLUSS (EU) 2019/1006 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Juni 2019

zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/20 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2019/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 12.1 sowie die Artikel 17, 18 und 22,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2011/20 (2) legt das Verfahren fest, mit dem ein Zentralverwahrer den Zugang zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen beantragen kann. Hierzu gehört auch die Anforderung, dass ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden positiv beurteilt wurde. Die Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurden durch die Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) (3) bzw. eine Reihe von Anforderungen ersetzt, welche die PFMI umsetzen. Im Europäischen Wirtschaftsraum ist dies beispielsweise durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgt.

(2)

Am 25. Januar 2019 hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) (5) erlassen, mit dem der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) in seiner derzeitigen Zusammensetzung eingerichtet wurde. Zuvor hatte der MIB in unterschiedlichen Zusammensetzungen getagt, wobei der TS2-Vorstand als eine dieser Zusammensetzungsformen tätig war.

(3)

Es wurden gewisse Änderungen der Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf das Zugangskriterium 2 für Zentralverwahrer.

(4)

Daher sollte der Beschluss EZB/2011/20 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2011/20 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

‚Zugangskriterium 2 für Zentralverwahrer‘ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie EZB/2012/13 (*1) festgelegte Kriterium, d. h., dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie entweder i) in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) positiv beurteilt wurden oder ii) außerhalb des EWR ansässig sind und nach Maßgabe der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (*3) (PFMI) bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI positiv beurteilt wurden;

(*1)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)."

(*3)  Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures — CPMI) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions — IOSCO) (CPMI-IOSCO Principles for Financial Market Infrastructures) (April 2012).“;"

2.

Artikel 1 Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

‚Marktinfrastrukturrat‘ oder ‚MIB‘ das gemäß dem Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) (*4) eingerichtete Leitungsorgan des Eurosystems;

(*4)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).“;"

3.

Artikel 1 Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

‚Beratergruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten‘ (Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral) oder ‚AMI SeCo‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 25 der Leitlinie EZB/2012/13;“;

4.

In Artikel 3 Absatz 1 wird der Begriff „einen Beurteilungsbericht“ durch den Begriff „einen Selbsteinschätzungsbericht“ ersetzt;

5.

In Artikel 3 Absatz 2 wird der Begriff „Beurteilungsbericht“ durch den Begriff „Selbsteinschätzungsbericht“ ersetzt;

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Fortwährende Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer

(1)   Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen hält nach seiner Migration zu T2S die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer fortwährend ein und

a)

stellt insbesondere durch eine verlässliche, jährlich durchgeführte und durch einschlägige Unterlagen gestützte Selbsteinschätzung sicher, dass er die Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer weiterhin einhält;

b)

übermittelt dem MIB zeitnah die jeweils aktuellsten Ergebnisse der Beurteilung der jeweils zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI. Liegen die vorgenannten Ergebnisse der Beurteilung nicht vor, so legt der Zentralverwahrer eine auf der Grundlage der einschlägigen Unterlagen erstellte Selbstbescheinigung vor;

c)

beantragt bei wesentlichen Änderungen des Systems des Zentralverwahrers bei den jeweils zuständigen Behörden eine neue Beurteilung seiner Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI;

d)

benachrichtigt den MIB umgehend, wenn eine Beurteilung durch die jeweils zuständige Behörde oder eine Selbsteinschätzung die Nichteinhaltung eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer ergeben hat;

e)

übermittelt auf Ersuchen des MIB einen Beurteilungsbericht zum Nachweis der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer durch den Zentralverwahrer.

(2)   Der MIB kann seine eigene Bewertung durchführen und die Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer überwachen oder einen Zentralverwahrer um Informationen ersuchen. Beschließt der MIB, dass ein Zentralverwahrer eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht einhält, leitet er das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2012/13 festgelegte Verfahren ein.“;

7.

In Artikel 3 und Artikel 4 sowie im Anhang werden Bezugnahmen auf den „T2S-Programmvorstand“ durch Bezugnahmen auf den „MIB“ ersetzt;

8.

In Artikel 4 werden Bezugnahmen auf die „T2S-Beratergruppe“ durch Bezugnahmen auf die „AMI SeCo“ ersetzt;

9.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Was die fortwährende Einhaltung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer betrifft, gelten die Ergebnisse der Beurteilung durch die jeweils zuständigen Behörden entsprechend den Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden bis zur Beurteilung des jeweiligen Zentralverwahrers durch die jeweils zuständigen Behörden entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juni 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19.

(2)  Beschluss EZB/2011/20 vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 117).

(3)  Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures — CPMI) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of securities Commissions — IOSCO) (CPMI-IOSCO Principles for Financial Market Infrastructures) (April 2012).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).


ANHANG

Der Anhang zum Beschluss EZB/2011/20 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt II erhält folgende Fassung:

„II.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer

Ein Zentralverwahrer legt die folgenden Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Beurteilung entsprechend diesem Kriterium vor:

a)

ist der Zentralverwahrer in einem EWR-Land ansässig, so legt er die Ergebnisse seiner Beurteilung oder einen Nachweis seiner Zulassung durch die jeweils zuständigen Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) vor (je nachdem, welches der beiden Dokumente aktueller ist). Liegt kein Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung vor, so legt der Zentralverwahrer eine mit der Beurteilung bzw. der Zulassung im Einklang stehende Selbstbescheinigung vor;

b)

ist der Zentralverwahrer außerhalb des EWR ansässig, so legt er die Ergebnisse seiner Beurteilung oder einen Nachweis seiner Zulassung durch die jeweils zuständigen Behörden nach Maßgabe der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) (*2) bzw. ggf. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI vor (je nachdem, welches der beiden Dokumente aktueller ist). Liegt kein Nachweis der Einhaltung eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI vor, so legt der Zentralverwahrer eine mit der Beurteilung bzw. der Zulassung im Einklang stehende Selbstbescheinigung vor.

Wurden von den jeweils zuständigen Behörden Schwächen hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI seitens des Zentralverwahrers festgestellt, so informiert der betreffende Zentralverwahrer den MIB über die relevanten Einzelheiten und stellt diesem Erläuterungen und Nachweise zu diesen Schwächen zur Verfügung. Der Zentralverwahrer legt dem MIB ferner die Schlussfolgerungen der betreffenden zuständigen Behörden in der in der Beurteilung enthaltenen Form vor.

Von den jeweils zuständigen Behörden festgestellte Schwächen hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI seitens des Zentralverwahrers dürfen nach Einschätzung des EZB-Rates eine sichere und effiziente Erbringung der T2S-Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.

Die vorstehenden Informationen werden gemäß den jeweiligen Antragsverfahren auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen und der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer verarbeitet.

Ein Zentralverwahrer erfüllt dieses Zugangskriterium für Zentralverwahrer, wenn er

a)

in einem EWR-Land ansässig ist und entweder nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist oder nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten aktuellsten Beurteilung positiv beurteilt wurde; oder

b)

außerhalb des EWR ansässig ist und nach Maßgabe der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI im Rahmen der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten aktuellsten Beurteilung positiv beurteilt wurde.

Wurde der Zentralverwahrer nach Maßgabe eines anderen rechtlichen Rahmens als der PFMI oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen/beurteilt, muss der Zentralverwahrer dem MIB einen den Anforderungen des MIB und des EZB-Rates genügenden entsprechenden Nachweis erbringen, dass der Zentralverwahrer nach Maßgabe eines mit den PFMI oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich Niveau und Art vergleichbaren rechtlichen Rahmens beurteilt wurde.

Sofern die Beurteilung der jeweils zuständigen Behörden vertrauliche Informationen enthält, muss der Zentralverwahrer eine allgemeine Zusammenfassung oder die in der Beurteilung enthaltenen Schlussfolgerungen übermitteln, um darzulegen, in welchem Maße er das Kriterium einhält.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ((ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)."

(*2)  Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (CPMI-IOSCO Principles for financial market infrastructures) (April 2012).“;"

2.

Der folgende Abschnitt VI wird angefügt:

„VI.   Allgemeine Bestimmungen

Entspricht ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen einem der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht mehr, leitet der MIB das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern vorgesehene Verfahren ein.“.


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ((ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(*2)  Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (CPMI-IOSCO Principles for financial market infrastructures) (April 2012).“;“


LEITLINIEN

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/108


LEITLINIE (EU) 2019/1007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Juni 2019

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/13 über TARGET2-Securities (EZB/2019/16)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 12.1 sowie die Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Januar 2019 hat der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) (1) erlassen, mit dem der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) in seiner derzeitigen Zusammensetzung eingerichtet wurde. Zuvor hatte der MBI in unterschiedlichen Zusammensetzungen getagt, wobei der TARGET2-Securities- Vorstand, der ursprünglich durch den Beschluss EZB/2012/6 (2) eingerichtet wurde, welcher durch den Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) aufgehoben wurde, als eine dieser Zusammensetzungsformen tätig war. In veränderter Zusammensetzung ist der MIB das Führungs- und Verwaltungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems und die Verwaltung von Projekten mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten des Eurosystems jeweils im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen des ESZB, dem technologischen Fortschritt, dem auf die Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen an die Regulierung und Überwachung im Einklang mit dem Mandat der vom EZB-Rat nach Artikel 9 der EZB-Geschäftsordnung (3) eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten.

(2)

Artikel 15 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2012/13 (4) legt die Kriterien fest, wonach ein Zentralverwahrer für den Zugang zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen zugelassen werden kann. Hierzu gehört auch die Anforderung, dass ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde als den Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden entsprechend positiv beurteilt wurde. Die Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurden durch die Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) vom April 2012 bzw. einer Reihe von Anforderungen ersetzt, welche die PFMI umsetzen, im Europäischen Wirtschaftsraum beispielsweise die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(3)

Die Leitlinie EZB/2012/13 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2012/13 wird wie folgt geändert:

1.

In der Leitlinie werden sämtliche Bezugnahmen auf den „T2S-Vorstand“ durch Bezugnahmen auf den „MIB“ ersetzt;

2.

Artikel 2 Nummer 18 wird gestrichen;

3.

Artikel 2 Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.

‚Marktinfrastrukturrat‘ oder ‚MIB‘ das gemäß dem Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) (*1) eingerichtete Leitungsorgan des Eurosystems;

(*1)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).“"

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Marktinfrastrukturrat

Die Zusammensetzung und das Mandat des MIB sind im Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) festgelegt. Der MIB ist für die ihm im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) übertragenen Aufgaben zuständig.“

5.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

i) in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind und entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) positiv beurteilt wurden oder ii) außerhalb des EWR ansässig sind und entsprechend den Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) vom April 2012 bzw. einem rechtlichen Rahmen zur Umsetzung der PFMI positiv beurteilt wurden;

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“"

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juni 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).

(2)  Beschluss EZB/2012/6 vom 29. März 2012 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2009/6 (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 13).

(3)  Nach Maßgabe des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(4)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/110


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 4/19/COL

vom 6. Februar 2019

über die 104. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen [2019/1008]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „die Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die Geltungsdauer des Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen (1) endete am 31. Dezember 2018.

Das Kapitel entsprach der Mitteilung der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (2), die ebenfalls eigentlich am 31. Dezember 2018 ausgelaufen wäre.

Am 19. Dezember 2018 veröffentlichte die Kommission jedoch eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Mitteilung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 31. Dezember 2020 (3).

Die Verlängerung wurde von der Kommission beschlossen, da es notwendig war, bei der Behandlung staatlicher Beihilfen im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherung für Kontinuität und Rechtssicherheit zu sorgen. Ferner wurde durch die Verlängerung die Gültigkeitsdauer dieser Leitlinien an die der meisten anderen Leitlinien für staatliche Beihilfen, die im Rahmen des Programms zur Modernisierung des Beihilfenrechts angenommen worden waren, angeglichen. Ferner beschloss die Kommission wegen des Mangels an Versicherungs- bzw. Rückversicherungskapazitäten zur Deckung von Ausfuhren nach Griechenland die vorübergehende Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen. Im Sinne eines über alle Beihilfeinstrumente hinweg kohärenten Ansatzes, der notwendigen Kontinuität und Rechtssicherheit bei der Behandlung staatlicher Beihilfen im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherung sowie der einheitlichen Anwendung der Beihilfevorschriften im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sollte das Kapitel über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen neuerlich verabschiedet werden.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kapitel über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 mit folgenden Änderungen erneut verabschiedet:

Randnummer 40 Satz 1 des Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen erhält folgende Fassung:

(40) Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien enthaltenen Grundsätze bis zum 31. Dezember 2020 anwenden.

Griechenland wird vorübergehend bis zum 31. Dezember 2019 aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang des Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen gestrichen.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2019.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Vorsitzende

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums

Högni KRISTJÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

als gegenzeichnender Direktor für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 54. und EWR-Beilage Nr. 71 vom 19.12.2013, S. 1. Rn. 40.

(2)  ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1. Rn. 40.

(3)  ABl. C 457 vom 19.12.2018, S. 9.


Berichtigungen

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/112


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2019 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 4 vom 7. Januar 2019 )

Seite 103, Artikel 105 Absatz 3

Anstatt:

„(3)   Eine tierärztliche Verschreibung wird erst nach einer klinischen Prüfung oder …“

muss es heißen:

„(3)   Eine tierärztliche Verschreibung wird erst nach einer klinischen Untersuchung oder …“.

Seite 123, Artikel 152 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verkehr gebrachte Tierarzneimittel dürfen — auch wenn sie der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen — ab dem 29. Januar 2027 noch fünf Jahre lang bereitgestellt werden.“

muss es heißen:

„(2)   Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verkehr gebrachte Tierarzneimittel dürfen — auch wenn sie der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen — bis zum 29. Januar 2027 bereitgestellt werden.“


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/112


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 83 vom 25. März 2019 )

Seite 40, Artikel 1 Nummer 6 (Änderung des Artikels 139 Absatz 5):

Anstatt:

„(5)   Wurden Nicht-Unionswaren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Anmeldung Artikels 127 Absatz 6 unverzüglich eine solche Anmeldung oder, mit Erlaubnis der Zollbehörden, an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben. Wird in einem solchen Fall eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben, so hat diese mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zu enthalten.“

muss es heißen:

„(5)   Wurden Nicht-Unionswaren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, es sei denn, die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Anmeldung gilt nicht, so hat eine der in Artikel 127 Absatz 4 genannten Personen unbeschadet des Artikels 127 Absatz 6 unverzüglich eine solche Anmeldung oder, mit Erlaubnis der Zollbehörden, an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben. Wird in einem solchen Fall eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben, so hat diese mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zu enthalten.“


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/113


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011

( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 25. April 2019 )

Seite 44, Anhang II, Teil B, Abschnitt 2, Buchstabe j, Spalte „Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug“:

Anstatt:

„Hubraum (cm3)

Stromverbrauch (Wh/km)“

muss es heißen:

„Kraftstofftyp

Kraftstoffmodus“.


20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/113


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für dbrüsie Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ auf Bestandsgüterwagen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 I vom 27. Mai 2019 )

Auf der Titelseite und auf Seite 89 im Titel:

Anstatt:

„Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für dbrüsie Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ auf Bestandsgüterwagen“

muss es heißen:

„Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ auf Bestandsgüterwagen“.