ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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RICHTLINIEN |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/1 |
RICHTLINIE (EU) 2019/997 DES RATES
vom 18. Juni 2019
zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Unionsbürgerschaft ist der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Sie verleiht allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht, im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates zu genießen. Mit der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates (2) wird diesem Recht durch die Festlegung der Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern konkrete Wirkung verliehen. |
(2) |
In der Richtlinie (EU) 2015/637 werden Rückkehrausweise als eine Art der konsularischen Hilfe genannt, welche die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten für nicht vertretene Unionsbürger leisten. Ein Rückkehrausweis ist ein für eine einzige Reise gültiges Dokument, das dem Inhaber ermöglicht, nach Hause oder — in Ausnahmefällen — an einen anderen Ort zurückzukehren, wenn er keinen Zugang zu seinen regulären Reisedokumenten hat, etwa weil sie gestohlen wurden oder verloren gegangen sind. Ein anderer Ort könnte beispielsweise ein Nachbarland oder ein ähnlich nahe gelegenes Land sein, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende nicht vertretene Bürger besitzt, eine Botschaft oder ein Konsulat unterhält. |
(3) |
Mit dem Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (3) wurde ein einheitlicher Rückkehrausweis geschaffen, der Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Länder, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffenden Bürger besitzen, keine ständige diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, ausgestellt werden kann. Es ist nunmehr notwendig, die Bestimmungen des genannten Beschlusses zu aktualisieren und ein modernisiertes und sichereres Format für den EU-Rückkehrausweis festzulegen. Es sollte für Kohärenz zwischen den spezifischen Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises und den allgemeinen Vorschriften über den konsularischen Schutz gemäß der Richtlinie (EU) 2015/637 gesorgt werden, da die Richtlinie (EU) 2015/637 einschließlich des dort in Artikel 14 vorgesehenen Finanzverfahrens für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger gilt. Die vorliegende Richtlinie sollte zusätzliche Vorschriften enthalten, die erforderlichenfalls zusätzlich zu denen der Richtlinie (EU) 2015/637 anzuwenden sind. |
(4) |
Auf seinen Antrag hin sollte jedem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland, dessen Pass oder Reisedokument verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder aus anderen Gründen nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, beispielsweise bei während einer Reise geborenen Neugeborenen oder bei Personen, deren Dokumente abgelaufen sind und von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Personen besitzen, nicht leicht ersetzt werden können, ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt werden. Ein EU-Rückkehrausweis sollte ausgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat, der dem nicht vertretenen Bürger Hilfe leistet, von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, die Bestätigung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Bürgers erhält. |
(5) |
Da der Verlust eines Passes oder Reisedokuments für nicht vertretene Bürger in Drittländern eine erhebliche Belastung bedeuten kann, sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Konsultationen so schnell wie möglich, in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage, durchgeführt werden. Gleichzeitig ist es notwendig, in Ausnahmefällen eine ausreichende Flexibilität sicherzustellen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat sollte nur in äußersten Notfällen EU-Rückkehrausweise ohne vorherige Konsultation des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausstellen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Regel zuvor alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise zunächst versuchen, einen Teil der relevanten Informationen zu übermitteln, wie Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des Antragstellers. In diesen Fällen sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so bald wie möglich von der in seinem Namen gewährten Hilfe unterrichten, um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, angemessen informiert wird. |
(6) |
Aus Sicherheitsgründen sollten Empfänger von EU-Rückkehrausweisen diese nach ihrer sicheren Rückkehr nach Hause zurückgeben, beispielsweise an Grenzbeamte oder an die für die Ausstellung von Pässen zuständigen Behörden. Zudem sollte eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie jedes ausgestellten EU-Rückkehrausweises bei der ausstellenden Behörde des Hilfe leistenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden, und eine weitere Fotokopie oder eine weitere elektronische Kopie sollte dem Mitgliedstaat übermittelt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Empfänger des EU-Rückkehrausweises besitzt. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und die aufbewahrten Kopien sollten so schnell wie möglich vernichtet werden. |
(7) |
Nicht vertretene Bürger sollten einen EU-Rückkehrausweis bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats beantragen können. Nach der Richtlinie (EU) 2015/637 können die Mitgliedstaaten praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger zu teilen. Mitgliedstaaten, bei denen ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis eingeht, sollten von Fall zu Fall prüfen, ob die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises angemessen ist oder ob der Fall an die Botschaft oder das Konsulat weitergeleitet werden sollte, die bzw. das gemäß einer bereits getroffenen Vereinbarung als zuständig benannt wurde. |
(8) |
Seinem Zweck als für eine einzige Reise gültiges Reisedokument entsprechend sollte der EU-Rückkehrausweis nur für die Dauer dieser einen bestimmten Reise gültig sein. Angesichts der heutigen Reisemöglichkeiten und -geschwindigkeit sollte die Gültigkeitsdauer eines EU-Rückkehrausweises nur in Ausnahmefällen 15 Kalendertage überschreiten. |
(9) |
Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzlich zur Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger in Drittländern unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und nationaler Gepflogenheiten EU-Rückkehrausweise in anderen Situationen auszustellen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern und Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Missbrauch und Betrug zu verhindern. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch beschließen, in solchen Situationen keine EU-Rückkehrausweise auszustellen. |
(10) |
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/637 und um das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Recht sowie das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirksam zu gewährleisten, sollte jeder Hilfe leistende Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten je nach den Umständen des Einzelfalls den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die Unionsbürger begleiten, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen, sofern diese Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben. |
(11) |
Gewisse nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienangehörige könnten verpflichtet werden, für die Rückkehr in das Gebiet der Union zusätzlich zu dem EU-Rückkehrausweis ein Visum zu beantragen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) müssen Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder gegebenenfalls den nationalen Rechtsvorschriften nur im Besitz eines Einreisevisums sein. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG entbindet diese Familienangehörigen von der Visumpflicht. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa müssen so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden. |
(12) |
Der EU-Rückkehrausweis sollte aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke bestehen. Der EU-Rückkehrausweis sollte alle notwendigen Informationen enthalten und hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügen. Er sollte kosteneffektiv, zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale aufweisen. |
(13) |
Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular sollte leere Seiten enthalten, damit im Bedarfsfall Visa direkt auf dem Formular angebracht werden können. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke, die die relevanten Angaben zu dem Empfänger des EU-Rückkehrausweises enthält, sollte auf diesem Formular angebracht werden. Als Vorlage für die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (6) festgelegte Visummarke dienen; dementsprechend sollte die Marke ähnliche Sicherheitsmerkmale enthalten. Für das Ausfüllen der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke in der Botschaft oder dem Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats sollten dieselben Drucker verwendet werden wie für Visa. Bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt sollte es möglich sein, die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke handschriftlich auszufüllen. Um eine geringere Akzeptanz und Sicherheitsrisiken zu vermeiden, sollte das handschriftliche Ausfüllen so weit wie möglich begrenzt werden und nur dann erfolgen, wenn es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist eine mithilfe eines Druckers ausgefüllte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke auszustellen. |
(14) |
Zur Erhöhung der Sicherheit und Schnelligkeit des Ausstellungsverfahrens sollte das für den EU-Rückkehrausweis verwendete Gesichtsbild des Antragstellers unmittelbar vor Ort in der Botschaft oder dem Konsulat mit einer Digitalkamera oder einem gleichwertigen Gerät aufgenommen werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Lichtbild verwendet werden, nachdem sich die Botschaft oder das Konsulat versichert hat, dass es sich tatsächlich um ein Lichtbild des Antragstellers handelt. Dasselbe Gesichtsbild oder Lichtbild sollte in der Folge dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zur Bestätigung der Identität des Antragstellers übermittelt werden. |
(15) |
Mit dieser Richtlinie sollten Spezifikationen festgelegt werden, die nicht geheim gehalten werden sollten. Gegebenenfalls sollten diese Spezifikationen durch weitere, geheime Spezifikationen ergänzt werden, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern. |
(16) |
Um sicherzustellen, dass die Informationen über zusätzliche technische Spezifikationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, sollte jeder Mitgliedstaat eine Stelle benennen, die für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständig ist. Zum Zwecke der Effizienz wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, eine einzige Stelle zu benennen. Die Mitgliedstaaten sollten die von ihnen benannte Stelle erforderlichenfalls wechseln dürfen. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen dieser Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. |
(17) |
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Spezifikationen des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke angesichts des technischen Fortschritts anzupassen und den Mitgliedstaat zu ändern, der für die Bereitstellung von Mustern für die Unterrichtung über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises an Drittländer zuständig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und seine Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(18) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf zusätzliche technische Spezifikationen und Indikatoren für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. |
(19) |
Um die Akzeptanz der EU-Rückkehrausweise zu erhöhen, sollten die Delegationen der Union in Drittländern die einschlägigen Behörden von Drittländern über das einheitliche Format der EU-Rückkehrausweise und etwaige spätere Änderungen unterrichten, über die Akzeptanz der EU-Rückkehrausweise durch Drittländer Bericht erstatten und deren Verwendung fördern. Die hierfür verwendeten Muster sollten dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) von einem Mitgliedstaat mit Unterstützung der Kommission zur Verfügung gestellt werden. |
(20) |
Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. |
(21) |
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie gelten. Das EU-Rückkehrausweissystem erfordert die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Identität des Antragstellers, den Druck der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und die Erleichterung der Reisen der betroffenen Person notwendig sind. Es ist notwendig, zu präzisieren, welche Garantien für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten, beispielsweise die maximale Speicherfrist der erhobenen personenbezogenen Daten. Um die Erhebung aller anfallenden Gebühren sicherzustellen und Missbräuchen oder anderen betrügerischen Aktivitäten vorzubeugen, ist eine Speicherfrist von maximal 180 Tagen für den Hilfe leistenden Mitgliedstaat und von maximal zwei Jahren für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, erforderlich. Die Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern sollte nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigen. |
(22) |
Im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie insbesondere auf der Grundlage der Informationen evaluieren, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die Auswirkungen dieser Richtlinie zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Bei dieser Evaluierung könnten auch künftige technische Entwicklungen berücksichtigt werden, die die Einführung elektronischer Rückkehrausweise ermöglichen. |
(23) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger durch die Ausstellung sicherer und weithin akzeptierter Rückkehrausweise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der Notwendigkeit, eine Fragmentierung und die daraus resultierende geringere Akzeptanz von Rückkehrausweisen, die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Bürgern ausstellen, zu verhindern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus. |
(24) |
Die Richtlinie zielt darauf ab, den in Artikel 46 der Charta garantierten konsularischen Schutz zu fördern. Sie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. |
(25) |
Der Beschluss 96/409/GASP sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für nicht vertretene Bürger in Drittländern sowie ein einheitliches Format für diesen Ausweis festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 nicht in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaates besitzt; |
2. |
„Antragsteller“ eine Person, die einen EU-Rückkehrausweis beantragt; |
3. |
„Empfänger“ eine Person, der ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird; |
4. |
„Hilfe leistender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises eingeht; |
5. |
„Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der Antragsteller besitzt“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu besitzen angibt; |
6. |
„Arbeitstage“ alle Tage außer Feiertagen und Wochenenden, die für die Behörde, die tätig werden muss, gelten. |
KAPITEL II
DER EU-RÜCKKEHRAUSWEIS
Artikel 3
Der EU-Rückkehrausweis
(1) Der EU-Rückkehrausweis ist ein Reisedokument, das ein Mitgliedstaat einem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland auf dessen Antrag für eine einzige Reise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, oder — in Ausnahmefällen — für eine einzige Reise in ein anderes Land ausstellt. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, anderen Empfängern gemäß Artikel 7 EU-Rückkehrausweise auszustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren EU-Rückkehrausweise für nicht vertretene Bürger in Drittländern aus, deren Pässe oder Reisedokumente verloren gegangen sind, gestohlen oder vernichtet wurden oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden können.
Artikel 4
Verfahren
(1) Geht bei einem Mitgliedstaat ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis ein, so konsultiert dieser so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage nach Eingang des Antrags, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Antragstellers.
(2) Der Hilfe leistende Mitgliedstaat stellt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, alle relevanten Informationen zur Verfügung, einschließlich
a) |
Name und Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers; |
b) |
ein Gesichtsbild des Antragstellers, das von den Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung aufgenommen wurde, oder — nur wenn dies nicht möglich ist — ein gescanntes oder digitales Lichtbild des Antragstellers entsprechend den Standards, die in Teil 3 des Dokuments 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über maschinell lesbare Reisedokumente (siebte Auflage, 2015) (im Folgenden „ICAO-Dokument 9303“) festgelegt sind; |
c) |
eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels (z. B. eines Personalausweises oder Führerscheins) und, soweit verfügbar, Art und Nummer des ersetzten Dokuments sowie nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer. |
(3) Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übermittelt so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen, eine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/637, in der er bestätigt, ob der Antragsteller einer seiner Staatsangehörigen ist. Kann der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nicht innerhalb von drei Arbeitstagen antworten, so unterrichtet er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Sobald die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigt ist, stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat dem Antragsteller so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung, den betreffenden EU-Rückkehrausweis aus.
(4) Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für diesen Antragsteller, so setzt er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. In diesem Fall wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übernimmt die Verantwortung für die Gewährung des konsularischen Schutzes für seinen Bürger entsprechend seinen rechtlichen Verpflichtungen und Gepflogenheiten. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dies dem Antragsteller in enger Absprache mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit.
(5) In begründeten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen überschreiten.
(6) In äußersten Notfällen kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis ohne vorherige Konsultation des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausstellen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat muss zuvor alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so schnell wie möglich mit, dass und welcher Person ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wurde. Diese Benachrichtigung schließt sämtliche auf dem EU-Rückkehrausweis aufgeführten Daten ein.
(7) Die zuständige Behörde des den EU-Rückkehrausweis ausstellenden Mitgliedstaats speichert von allen ausgestellten EU-Rückkehrausweisen eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie und übermittelt jeweils eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.
(8) Von dem Empfänger eines EU-Rückkehrausweises wird verlangt, den EU-Rückkehrausweis unabhängig davon, ob er abgelaufen ist oder nicht, bei der Ankunft an ihrem Zielort zurückzugeben.
(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein einheitliches Antragsformular für einen EU-Rückkehrausweis festgelegt wird, das Angaben zu der Verpflichtung enthält, den EU-Rückkehrausweis bei der Ankunft zurückzugeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 5
Finanzbestimmungen
(1) Der Hilfe leistende Mitgliedstaat erhebt von dem Antragsteller dieselben Gebühren wie von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Ausstellung nationaler Notfalldokumente.
(2) Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann generell oder in bestimmten von ihm festgelegten Fällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
(3) Ist der Antragsteller nicht in der Lage, jedwede anfallenden Gebühren an den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei der Einreichung seines Antrags zu entrichten, so verpflichtet er sich unter Verwendung des Standardformulars gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/637, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, diese Gebühren zu zahlen. In diesen Fällen gelten Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2015/637.
Artikel 6
Gültigkeit
Jeder EU-Rückkehrausweis gilt für den zur Beendigung der Reise, für die er ausgestellt wurde, erforderlichen Zeitraum. Bei der Berechnung dieses Zeitraums sind etwaige notwendige Übernachtungsaufenthalte und für das Erreichen von Anschlussverbindungen notwendige Zeiten zu berücksichtigen. Die Gültigkeitsdauer schließt eine zusätzliche Nachfrist von zwei Tagen ein. Außer unter außergewöhnlichen Umständen darf die Gültigkeitsdauer eines EU-Rückkehrausweises 15 Kalendertage nicht überschreiten.
Artikel 7
Optionale Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises
(1) Falls der Reisepass oder das Reisedokument des Antragstellers verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, kann ein Mitgliedstaat folgenden Personen EU-Rückkehrausweise ausstellen:
a) |
eigenen Staatsangehörigen; |
b) |
nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich der in Artikel 355 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete vertretenen Unionsbürgern; |
c) |
Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, sofern entsprechende Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bestehen; |
d) |
unbeschadet der geltenden Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die in einem Drittland nicht vertretene Unionsbürger oder Unionsbürger gemäß den Buchstaben a, b oder c begleiten, sofern diese Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben; |
e) |
sonstigen Personen, denen dieser Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht Schutz gewähren muss und die in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben. |
(2) Wenn ein Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis
a) |
nach Absatz 1 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gemäß Artikel 4 konsultiert werden; |
b) |
nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ausstellt, müssen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls der Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, gemäß Artikel 4 konsultiert werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 6 wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt, ohne zuvor den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls den Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, zu konsultieren; |
c) |
nach Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, der nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht verpflichtet ist, dem Antragsteller Schutz zu gewähren, und der das auf dem EU-Rückkehrausweis angegebene Zielland sein muss, gemäß Artikel 4 konsultiert werden. |
KAPITEL III
EINHEITLICHES FORMAT FÜR EU-RÜCKKEHRAUSWEISE
Artikel 8
Einheitliches Format für EU-Rückkehrausweise
(1) Die EU-Rückkehrausweise bestehen aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Dieses Formular und diese Marke müssen den Spezifikationen entsprechen, die in den Anhängen I und II und den zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 festgelegt sind.
(2) Auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke sind die in Anhang II genannten Eintragungsfelder und der maschinenlesbare Bereich nach Maßgabe des ICAO-Dokuments 9303 auszufüllen.
(3) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere um die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz auf der Grundlage eines modernen und sicheren EU-Rückkehrausweisformats zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II sowie der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verweise auf die von der ICAO festgelegten Standards zu erlassen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
(4) In dem in Anhang II Nummer 9 genannten Eintragungsfeld „Anmerkungen“ der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke können die Mitgliedstaaten etwaige erforderliche besondere Angaben für ihr Land hinzufügen. Diese besonderen Angaben dürfen sich nicht mit den Angaben in den in Anhang II genannten Eintragungsfeldern überschneiden.
(5) Alle Angaben, einschließlich des Gesichtsbilds, sind auf die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke aufzudrucken. Auf einer bereits bedruckten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.
Ausnahmsweise ist es bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig, einheitliche EU-Rückkehrausweismarken handschriftlich auszufüllen und ein Lichtbild auf dem Ausweis anzubringen. In diesen Fällen muss das Lichtbild zusätzlich gegen einen Lichtbildaustausch geschützt sein. Auf einer handschriftlich ausgefüllten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
(6) Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so wird die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke ungültig gemacht und vernichtet. Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke nach deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so werden sowohl die Marke als auch das Formular ungültig gemacht und vernichtet, und es wird eine neue einheitliche EU-Rückkehrausweismarke erstellt.
(7) Die gedruckte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke mit den ausgefüllten Eintragungsfeldern wird gemäß den Angaben in Anhang I auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular angebracht.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine diebstahlsichere Aufbewahrung der Vordrucke für einheitliche EU-Rückkehrausweisformulare und -marken.
Artikel 9
Zusätzliche technische Spezifikationen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit zusätzlichen technischen Spezifikationen für EU-Rückkehrausweise, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
Gestaltung, Format und Farben der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken; |
b) |
Anforderungen an das Material und die Drucktechniken für das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular; |
c) |
Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung; |
d) |
sonstige Vorschriften für das Ausfüllen und die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Es kann beschlossen werden, dass die zusätzlichen technischen Spezifikationen nach Absatz 1 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der EU-Rückkehrausweise bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
Artikel 10
Herstellung der EU-Rückkehrausweise
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständige Stelle. Dieselbe Stelle kann von mehreren oder allen Mitgliedstaaten benannt werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Stelle mit, die seine einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken herstellt. Wechselt ein Mitgliedstaat die benannte Stelle, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Juli 2019 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(7) Das Europäische Parlament wird von dem Erlass eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Artikel 12
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 13
Unterrichtung von Drittländern
(1) Innerhalb von 21 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 legt der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 EUV den Vorsitz im Rat innehat, der Kommission und dem EAD Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern, indem ein anderer Mitgliedstaat als der Staat benannt wird, der für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Muster zuständig ist, und zwar auf der Grundlage objektiver Kriterien, etwa weil die von mehreren oder allen Mitgliedstaaten für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen benannte Stelle sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.
(2) Der EAD leitet die Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke an die Delegationen der Union in Drittländern weiter.
(3) Die Delegationen der Union in Drittländern unterrichten die zuständigen Behörden in den jeweiligen Drittländern über die Verwendung des EU-Rückkehrausweises sowie dessen einheitliches Format und Hauptsicherheitsmerkmale und übermitteln ihnen zu diesem Zweck als Bezugsmuster Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Die Unterrichtung eines einzelnen Drittlands wird auf Antrag des betreffenden Drittlands wiederholt. Die Unterrichtung enthält keine Spezifikationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 geheim gehalten werden müssen.
(4) Bei jeder Änderung des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke wird das in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Verfahren wiederholt. Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt 21 Monate nach Annahme des geänderten Formats des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.
(5) Befindet sich in einem Drittland keine Unionsdelegation, so entscheiden die vertretenen Mitgliedstaaten über die konsularische Zusammenarbeit vor Ort, welcher Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie über dessen Hauptsicherheitsmerkmale unterrichtet. Der EAD koordiniert zu diesem Zweck mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Übermittlung von Mustern des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Günstigere Behandlung
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einführen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
Artikel 15
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichtsbilds oder Lichtbilds des Antragstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität des Antragstellers nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise dieses Antragstellers verwendet werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, sorgen für die angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hat jeder Antragsteller, dem ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird, das Recht, die personenbezogenen Daten auf dem EU-Rückkehrausweis zu überprüfen und diese gegebenenfalls durch die Ausstellung eines neuen Dokuments berichtigen zu lassen.
(3) Der EU-Rückkehrausweis enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den in Anhang II unter Nummer 6 beschriebenen Eintragungsfeldern genannt werden.
(4) Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, speichern die personenbezogenen Daten des Antragstellers nur so lange wie — auch für die Erhebung der in Artikel 5 genannten Gebühren — erforderlich. In keinem Fall dürfen diese personenbezogene Daten von dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat länger als 180 Tage bzw. vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, länger als zwei Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten des Antragstellers gelöscht.
(5) Abweichend von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und alle zugehörigen Kopien so schnell wie möglich und auf sichere Weise vernichtet werden.
Artikel 16
Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig anhand folgender Indikatoren:
a) |
Zahl der nach Maßgabe von Artikel 3 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise; |
b) |
Zahl der nach Maßgabe von Artikel 7 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise und |
c) |
Zahl der Fälle von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit EU-Rückkehrausweisen. |
(2) Die Mitgliedstaaten führen die Erstellung und die Erhebung der erforderlichen Daten für die Messung etwaiger Veränderungen bei den in Absatz 1 genannten Indikatoren durch und übermitteln die betreffenden Informationen alljährlich der Kommission.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Einführung zusätzlicher Indikatoren zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Evaluierung
(1) Frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus der personenbezogenen Daten, der Auswirkungen auf die Grundrechte und der möglichen Einführung einer einheitlichen Gebühr für EU-Rückkehrausweise.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts.
Artikel 18
Aufhebung
(1) Der Beschluss 96/409/GASP wird mit Wirkung ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gemäß dem Beschluss 96/409/GASP erstellten Rückkehrausweisformulare innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ungültig gemacht und vernichtet werden.
Artikel 19
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 24 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 an.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 21
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
(1) Stellungnahme vom 16. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1).
(3) Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 4).
(4) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(5) Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
(7) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
ANHANG I
EINHEITLICHES EU-RÜCKKEHRAUSWEISFORMULAR
Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular muss den folgenden Spezifikationen entsprechen:
1. Format und Größe
Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular ist ein beidseitig bedrucktes Blatt, das in Drittel gefaltet wird. Die Größe des gefalteten Formulars entspricht der Norm ISO/IEC 7810 ID-3.
2. Seite 1: Deckblatt
Das Deckblatt des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars enthält, und zwar in dieser Reihenfolge, die Worte „EUROPÄISCHE UNION“ in allen Amtssprachen der Union und die Worte „EMERGENCY TRAVEL DOCUMENT“ und „TITRE DE VOYAGE PROVISOIRE“. Außerdem sind darauf zwölf goldene Sterne, die einen Kreis bilden, abgebildet.
3. Seite 2: Anbringung der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke wird auf der zweiten Seite des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars so angebracht, dass ein leichtes Entfernen verhindert wird. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke wird randseitig angebracht. Der maschinenlesbare Bereich der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke wird am äußeren Rand der Seite ausgerichtet. Der Stempel der ausstellenden Behörde wird so auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke angebracht, dass er darüber hinaus auch auf die Seite reicht.
4. Seiten 3 und 4: Informationen
Die dritte und die vierte Seite enthalten die Übersetzung von „Rückkehrausweis“ sowie des auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke erscheinenden Texts in alle Amtssprachen der Union mit Ausnahme von Englisch und Französisch. Darüber hinaus enthalten sie folgenden Text:
„This EU Emergency Travel Document is a travel document issued by a Member State of the European Union for a single journey to the holder's Member State of nationality or residence or, exceptionally, to another destination. Authorities of non-EU countries are hereby requested to allow the holder to pass freely without hindrance.
Le présent titre de voyage provisoire de l'UE est un titre de voyage délivré par un État membre de l'Union européenne aux fins d'un trajet unique vers l'État membre de nationalité ou de résidence du détenteur, ou, à titre exceptionnel, vers une autre destination. Les autorités des pays tiers sont priées d'autoriser le détenteur du titre de voyage provisoire à circuler sans entraves.“
5. Seiten 5 und 6: Visa und Ein- und Ausreisestempel
Die fünfte und die sechste Seite tragen die Überschrift „VISA/VISA“ und werden ansonsten leer gelassen.
Diese Seiten sind für Visa und Ein- und Ausreisestempel vorzusehen.
6. Nummer des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars
Eine siebenstellige Nummer ist auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular vorgedruckt.
ANHANG II
EINHEITLICHE EU-RÜCKKEHRAUSWEISMARKE
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke muss den folgenden Spezifikationen entsprechen:
Merkmale der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke
1. |
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält ein gemäß Hochsicherheitsnormen gedrucktes Gesichtsbild des Inhabers, es sei denn, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 wird ein Lichtbild verwendet. Dabei handelt es sich um das für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 verwendete Gesichtsbild oder Lichtbild. |
2. |
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält Sicherheitsmerkmale, die einen ausreichenden Schutz vor Fälschung gewährleisten, wobei insbesondere den für die einheitliche Visagestaltung verwendeten Sicherheitsmerkmalen Rechnung zu tragen ist. |
3. |
Für alle Mitgliedstaaten sind dieselben Sicherheitsmerkmale zu verwenden. |
4. |
Folgende Angaben erscheinen auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke:
|
5. |
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält die siebenstellige Nummer der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die in horizontaler Ausrichtung in schwarzer Farbe vorgedruckt ist. Dafür wird eine besondere Schriftart verwendet. Vor dieser Nummer steht der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem ICAO-Dokument 9303, der entweder vorgedruckt oder hinzugefügt werden kann, wenn die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke ausgefüllt ist. Aus Sicherheitsgründen kann dieselbe siebenstellige Nummer mehrfach auf die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke vorgedruckt werden. |
Eintragungsfelder
6. |
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält Eintragungsfelder für die folgenden Angaben:
|
7. |
Die Bezeichnungen der Eintragungsfelder erscheinen in englischer und französischer Sprache und die Felder werden nummeriert. |
8. |
Datumsangaben sind wie folgt einzutragen: zwei Ziffern für den Tag; dem 1.–9. eines Monats geht eine Null voraus; zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus; vier Ziffern für das Jahr. Auf Tag und Monat folgt jeweils ein Leerzeichen. Zum Beispiel: 20 01 2018 = 20. Januar 2018. |
9. |
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält ein Feld „Anmerkungen“, in dem die ausstellende Behörde weitere notwendige Informationen wie die Art und die Nummer des ersetzten Dokuments einträgt. |
Maschinenlesbare Informationen
10. |
Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen gemäß dem ICAO-Dokument 9303, die die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern. Die Großbuchstaben „AE“ sind als die ersten beiden Zeichen des maschinenlesbaren Bereichs zu verwenden, um das Dokument als EU-Rückkehrausweis auszuweisen. Der maschinenlesbare Bereich enthält einen sichtbaren Hintergrunddruck mit den Worten „Europäische Union“ in allen Amtssprachen der Union. Dieser Text darf die technischen Merkmale des maschinenlesbaren Bereichs oder dessen Auslesbarkeit nicht beeinflussen. |
11. |
Für die mögliche Hinzufügung eines gemeinsamen 2D-Strichcodes muss ein Feld vorgesehen sein. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/13 |
VERORDNUNG (EU) 2019/998 DES RATES
vom 13. Juni 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden. |
(2) |
Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2594, 09.2595, 09.2596, 09.2597, 09.2598 und 09.2599 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen. |
(3) |
Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2679, 09.2683 und 09.2888 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt. Im Falle des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2723 sollte die Kontingentsmenge rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 erhöht werden. |
(4) |
Beim Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2740 fallen die dieses Zollkontingent betreffenden Waren nicht nur unter den KN-Code 2309 90 96, sondern auch unter den KN-Code 2309 90 31. Die Angabe des KN-Codes für dieses Zollkontingent sollte daher angepasst werden. |
(5) |
Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2870 aufrechtzuerhalten, sollte dieses ab dem 1. Juli 2019 geschlossen werden. |
(6) |
Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2633, 09.2643, 09.2620 und 09.2932 sollten aufgrund der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (2), mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, geschlossen werden. |
(7) |
Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden. |
(8) |
Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (3) festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2019 und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2723 ab dem 1. Januar 2018 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2723 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2019. Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.C. BUDĂI
(1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).
ANHANG
Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz |
||||||||||||||||
09.2637 |
ex 0710 40 00 ex 2005 80 00 |
20 30 |
Zuckermaiskolben (Zea mays var. saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1) (2) (3) |
1.1.-31.12. |
550 Tonnen |
0 % (3) |
||||||||||||||||
09.2849 |
ex 0710 80 69 |
10 |
Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1) (2) |
1.1.-31.12. |
700 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2664 |
ex 2008 60 39 |
30 |
Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (2) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
10 % |
||||||||||||||||
09.2740 |
ex 2309 90 31 ex 2309 90 96 |
87 97 |
Sojabohnenproteinkonzentrat mit einem Gehalt an
zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln (2) |
1.1.-31.12. |
30 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2913 |
ex 2401 10 35 ex 2401 10 70 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 20 35 ex 2401 20 70 ex 2401 20 95 ex 2401 20 95 ex 2401 20 95 |
91 10 11 21 91 91 10 11 21 91 |
Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (2) |
1.1.-31.12. |
6 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2828 |
2712 20 90 |
|
Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT |
1.1.-31.12. |
120 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2600 |
ex 2712 90 39 |
10 |
Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6) |
1.1.-31.12. |
100 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2928 |
ex 2811 22 00 |
40 |
Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
1 700 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2806 |
ex 2825 90 40 |
30 |
Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8) |
1.1.-31.12. |
12 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2872 |
ex 2833 29 80 |
40 |
Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT |
1.1.-31.12. |
160 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2929 |
2903 22 00 |
|
Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6) |
1.1.-31.12. |
15 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2837 |
ex 2903 79 30 |
20 |
Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5) |
1.1.-31.12. |
600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2933 |
ex 2903 99 80 |
30 |
1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1) |
1.1.-31.12. |
2 600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2700 |
ex 2905 12 00 |
10 |
Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8) |
1.1.-31.12. |
15 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2830 |
ex 2906 19 00 |
40 |
Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8) |
1.1.-31.12. |
20 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2851 |
ex 2907 12 00 |
10 |
O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
20 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2704 |
ex 2909 49 80 |
20 |
2,2,2′,2′-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3′-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9) |
1.1.-31.12. |
500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2624 |
2912 42 00 |
|
Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4) |
1.1.-31.12. |
1 950 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2683 |
ex 2914 19 90 |
50 |
Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) zur Herstellung von Stabilisator-Systemen in Tablettenform (2) |
1.1.-31.12. |
200 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2852 |
ex 2914 29 00 |
60 |
Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5) |
1.1.-31.12. |
300 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2638 |
ex 2915 21 00 |
10 |
Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
1 000 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2972 |
2915 24 00 |
|
Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7) |
1.1.-31.12. |
50 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2679 |
2915 32 00 |
|
Vinylacetat (CAS RN 108-05-4) |
1.1.-31.12. |
400 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2728 |
ex 2915 90 70 |
85 |
Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1) |
1.1.-31.12. |
400 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2665 |
ex 2916 19 95 |
30 |
Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5) |
1.1.-31.12. |
8 250 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2684 |
ex 2916 39 90 |
28 |
2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5) |
1.1.-31.12. |
400 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2599 |
ex 2917 11 00 |
40 |
Diethyloxalat (CAS RN 95-92-1) |
1.7.-31.12. |
250 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2769 |
ex 2917 13 90 |
10 |
Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2634 |
ex 2917 19 80 |
40 |
Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2), mit einer Reinheit von mehr als 98,5GHT |
1.1.-31.12. |
4 600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2808 |
ex 2918 22 00 |
10 |
O-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2) |
1.1.-31.12. |
120 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2646 |
ex 2918 29 00 |
75 |
Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3)
zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2) |
1.1.-31.12. |
380 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2647 |
ex 2918 29 00 |
80 |
Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit
zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2) |
1.1.-31.12. |
140 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2975 |
ex 2918 30 00 |
10 |
Benzophenon-3,3′,4,4′-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2688 |
ex 2920 29 00 |
70 |
Tris-(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS RN 31570-04-4) |
1.1.-31.12. |
6 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2648 |
ex 2920 90 10 |
70 |
Dimethylsulfat (CAS RN 77-78-1) |
1.1.-31.12. |
18 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2598 |
ex 2921 19 99 |
75 |
Octadecylamin (CAS RN 124-30-1) |
1.7.-31.12. |
200 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2649 |
ex 2921 29 00 |
60 |
Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5) |
1.1.-31.12. |
1 700 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2682 |
ex 2921 41 00 |
10 |
Anilin (CAS RN 62-53-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
150 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2617 |
ex 2921 42 00 |
89 |
4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3) |
1.1.-31.12. |
500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2602 |
ex 2921 51 19 |
10 |
O-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5) |
1.1.-31.12. |
1 800 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2730 |
ex 2921 59 90 |
80 |
4,4′-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) in Form von Granulat, zur Verwendung bei der Herstellung von Prepolymeren (2) |
1.1.-31.12. |
200 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2854 |
ex 2924 19 00 |
85 |
3-Iod-2-propynyl-N-butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6) |
1.1.-31.12. |
250 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2874 |
ex 2924 29 70 |
87 |
Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2) |
1.1.-31.12. |
20 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2742 |
ex 2926 10 00 |
10 |
Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815 (2) |
1.1.-31.12. |
50 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2856 |
ex 2926 90 70 |
84 |
2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9) |
1.1.-31.12. |
900 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2708 |
ex 2928 00 90 |
15 |
Monomethylhydrazin (CAS 60-34-4) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Monomethylhydrazin von 40 (± 5) GHT |
1.1.-31.12. |
900 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2685 |
ex 2929 90 00 |
30 |
Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7) |
1.1.-31.12. |
6 500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2597 |
ex 2930 90 98 |
94 |
Bis[3-(triethoxysilyl)propyl]disulfid (CAS RN 56706-10-6) |
1.7.-31.12. |
3 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2596 |
ex 2930 90 98 |
96 |
2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-((2,2,2-trifluorethoxy)methyl)benzoesäure (CAS RN 120100-77-8) |
1.7.-31.12. |
150 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2842 |
2932 12 00 |
|
2-Furaldehyd (Furfural) |
1.1.-31.12. |
10 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2955 |
ex 2932 19 00 |
60 |
Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4) |
1.1.-31.12. |
300 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2696 |
ex 2932 20 90 |
25 |
Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2) |
1.1.-31.12. |
6 000 kg |
0 % |
||||||||||||||||
09.2697 |
ex 2932 20 90 |
30 |
Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1) |
1.1.-31.12. |
6 000 kg |
0 % |
||||||||||||||||
09.2812 |
ex 2932 20 90 |
77 |
Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3) |
1.1.-31.12. |
4 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2858 |
2932 93 00 |
|
Piperonal (CAS RN 120-57-0) |
1.1.-31.12. |
220 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2878 |
ex 2933 29 90 |
85 |
Enzalutamid INN (CAS RN 915087-33-1) |
1.1.-31.12. |
1 000 kg |
0 % |
||||||||||||||||
09.2673 |
ex 2933 39 99 |
43 |
2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2674 |
ex 2933 39 99 |
44 |
Chlorpyrifos (ISO) (CAS RN 2921-88-2) |
1.1.-31.12. |
9 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2880 |
ex 2933 59 95 |
39 |
Ibrutinib (INN) (CAS RN 936563-96-1) |
1.1.-31.12. |
5 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2860 |
ex 2933 69 80 |
30 |
1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5) |
1.1.-31.12. |
600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2595 |
ex 2933 99 80 |
49 |
1,4,7,10-Tetraazacyclododecan (CAS RN 294-90-6) |
1.7.-31.12. |
20 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2658 |
ex 2933 99 80 |
73 |
5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5) |
1.1.-31.12. |
400 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2675 |
ex 2935 90 90 |
79 |
4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2710 |
ex 2935 90 90 |
91 |
2,4,4-Trimethylpentan-2-aminium (3R,5S,E)-7-(4-(4-fluorophenyl)-6-isopropyl-2-(N-methylmethylsulfonamido)pyrimidin-5-yl)-3,5-dihydroxyhept-6-enoat (CAS RN 917805-85-7) |
1.1.-31.12. |
5 000 kg |
0 % |
||||||||||||||||
09.2945 |
ex 2940 00 00 |
20 |
D-Xylose (CAS RN 58-86-6) |
1.1.-31.12. |
400 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2686 |
ex 3204 11 00 |
75 |
Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0 ) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
250 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2676 |
ex 3204 17 00 |
14 |
Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT |
1.1.-31.12. |
50 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2698 |
ex 3204 17 00 |
30 |
Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
150 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2659 |
ex 3802 90 00 |
19 |
Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur |
1.1.-31.12. |
35 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2908 |
ex 3804 00 00 |
10 |
Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6) |
1.1.-31.12. |
40 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2889 |
3805 10 90 |
|
Sulfatterpentinöl |
1.1.-31.12. |
25 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2935 |
ex 3806 10 00 |
10 |
Balsamharz |
1.1.-31.12. |
280 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2832 |
ex 3808 92 90 |
40 |
Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion |
1.1.-31.12. |
500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2876 |
ex 3811 29 00 |
55 |
Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (2) |
1.1.-31.12. |
900 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2814 |
ex 3815 90 90 |
76 |
Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid |
1.1.-31.12. |
3 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2820 |
ex 3824 79 00 |
10 |
Gemische mit einem Gehalt von
|
1.1.-31.12. |
6 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2644 |
ex 3824 99 92 |
77 |
Zubereitung mit
|
1.1.-31.12. |
10 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2681 |
ex 3824 99 92 |
85 |
Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6) |
1.1.-31.12. |
9 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2650 |
ex 3824 99 92 |
87 |
Acetophenon (CAS RN 98-86-2), mit einer Reinheit von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT |
1.1.-31.12. |
2 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2888 |
ex 3824 99 92 |
89 |
Mischung von tertiären Alkyldimethylaminen mit einem Gehalt an:
|
1.1.-31.12. |
25 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2829 |
ex 3824 99 93 |
43 |
Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:
|
1.1.-31.12. |
1 600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2907 |
ex 3824 99 93 |
67 |
Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:
zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (2) |
1.1.-31.12. |
2 500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2639 |
3905 30 00 |
|
Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend |
1.1.-31.12. |
15 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2671 |
ex 3905 99 90 |
81 |
Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):
|
1.1.-31.12. |
12 500 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2846 |
ex 3907 40 00 |
25 |
Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2) |
1.1.-31.12. |
2 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2723 |
ex 3911 90 19 |
10 |
Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4′-biphenylen) |
1.1.-31.12. mit Wirkung vom 1.1.2018 |
5 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2816 |
ex 3912 11 00 |
20 |
Celluloseacetat in Form von Flocken |
1.1.-31.12. |
75 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2864 |
ex 3913 10 00 |
10 |
Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3) |
1.1.-31.12. |
10 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2641 |
ex 3913 90 00 |
87 |
Natriumhyaluronat, nicht steril, mit
|
1.1.-31.12. |
200 kg |
0 % |
||||||||||||||||
09.2661 |
ex 3920 51 00 |
50 |
Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:
|
1.1.-31.12. |
100 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2645 |
ex 3921 14 00 |
20 |
Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm) |
1.1.-31.12. |
1 700 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2848 |
ex 5505 10 10 |
10 |
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66) |
1.1.-31.12. |
10 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2721 |
ex 5906 99 90 |
20 |
Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:
zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (2) |
1.1.-31.12. |
375 000 m2 |
0 % |
||||||||||||||||
09.2594 |
ex 6909 19 00 |
55 |
Keramik-Kohlenstoff-Absorptionskartusche:
von der zur Verwendung in Kraftstoffdampfabsorbern in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art |
1.7.-31.12. |
500 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2866 |
ex 7019 12 00 ex 7019 12 00 |
06 26 |
Glasseidenstränge (Rovings) aus S-Glas
zur Verwendung bei der Herstellung von in der Luftfahrt verwendeten Waren (2) |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2628 |
ex 7019 52 00 |
10 |
Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art |
1.1.-31.12. |
3 000 000 m2 |
0 % |
||||||||||||||||
09.2799 |
ex 7202 49 90 |
10 |
Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT |
1.1.-31.12. |
50 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2652 |
ex 7409 11 00 ex 7410 11 00 |
20 30 |
Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt |
1.1.-31.12. |
1 020 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2734 |
ex 7409 19 00 |
20 |
Bleche bestehend aus
|
1.1.-31.12. |
7 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2662 |
ex 7410 21 00 |
55 |
Platten,
|
1.1.-31.12. |
80 000 m2 |
0 % |
||||||||||||||||
09.2834 |
ex 7604 29 10 |
20 |
Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm |
1.1.-31.12. |
2 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2835 |
ex 7604 29 10 |
30 |
Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm |
1.1.-31.12. |
1 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2736 |
ex 7607 11 90 |
83 |
Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung
zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien (2) |
1.1.-31.12. |
600 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2906 |
ex 7609 00 00 |
20 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Aluminium, zum Anbringen an Motorradkühlern (2) |
1.1.-31.12. |
3 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2722 |
8104 11 00 |
|
Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr |
1.1.-31.12. |
80 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2840 |
ex 8104 30 00 |
20 |
Magnesiumpulver
|
1.1.-31.12. |
2 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||||||||
09.2629 |
ex 8302 49 00 |
91 |
Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (2) |
1.1.-31.12. |
1 500 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2720 |
ex 8413 91 00 |
50 |
Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:
von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art |
1.1.-31.12. |
65 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2850 |
ex 8414 90 00 |
70 |
Verdichterrad aus Aluminiumlegierung mit
zur Verwendung bei der Montage von Turboladern ohne weitere Bearbeitung (2) |
1.1.-31.12. |
5 900 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2909 |
ex 8481 80 85 |
40 |
Abgasklappen zur Verwendung bei der Herstellung von Abgasanlagen für Motorräder (2) |
1.1.-31.12. |
1 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2738 |
ex 8482 99 00 |
20 |
Messingkäfige
von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art |
1.1.-31.12. |
35 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2690 |
ex 8483 30 80 |
20 |
Gleitbuchsen mit einem Rücken aus Stahl der Qualität FeP01 (nach EN 10130-1991) und einer Gleitschicht aus poröser Sinterbronze und Poly(tetrafluorethylen), für axiale Anwendungen in Motorrad-Federungselementen geeignet |
1.1.-31.12. |
1 500 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2763 |
ex 8501 40 20 ex 8501 40 80 |
40 30 |
Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von 250 W oder mehr, einer Eingangsleistung von 700 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (2) |
1.1.-31.12. |
2 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2672 |
ex 8529 90 92 ex 9405 40 39 |
75 70 |
Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:
zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528 (2) |
1.1.-31.12. |
115 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2003 |
ex 8543 70 90 |
63 |
Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm |
1.1.-31.12. |
1 400 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2910 |
ex 8708 99 97 |
75 |
Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
1.1.-31.12. |
200 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2694 |
ex 8714 10 90 |
30 |
Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art |
1.1.-31.12. |
1 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2868 |
ex 8714 10 90 |
60 |
Kolben für Fahrwerksysteme mit einem Durchmesser von nicht mehr als 55 mm, aus Sinterstahl |
1.1.-31.12. |
2 000 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2668 |
ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 |
21 31 75 |
Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (2) |
1.1.-31.12. |
350 000 Stück |
0 % |
||||||||||||||||
09.2631 |
ex 9001 90 00 |
80 |
Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002 , 9005 , 9013 10 und 9015 (2) |
1.1.-31.12. |
5 000 000 Stück |
0 % |
(1) Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.
(2) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(3) Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.
20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/27 |
VERORDNUNG (EU) 2019/999 DES RATES
vom 13. Juni 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht verfügbar sind, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. |
(2) |
97 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des GZT für diese Waren vollständig auszusetzen. |
(3) |
Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des GZT für 47 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. |
(4) |
Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des GZT für 26 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher gestrichen werden. Mit Blick auf die Förderung einer integrierten Herstellung von Batterien in der Union und gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa in Bewegung – Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ ist es ferner notwendig, die Aussetzungen für weitere 20 im Anhang aufgeführte Erzeugnisse aufzuheben. Darüber hinaus sollten infolge der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (2), mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, weitere 50 Aussetzungen aus dem Anhang gestrichen werden. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien (3) umzusetzen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab 1. Juli 2019 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Alle Asterisken in der Tabelle und die Endnote (*) mit dem Wortlaut „Neue Position, geänderte Position oder Position mit verlängerter Geltungsdauer.“ werden gestrichen. |
2. |
In der Tabelle werden die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gestrichen. |
3. |
Die Zeilen für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden entsprechend der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte der Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes in die Tabelle eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.C. BUDĂI
(1) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).
ANHANG I
In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die Zeilen bezüglich der Aussetzungen für die Waren mit den folgenden KN- und TARIC-Codes gestrichen:
KN-Code |
TARIC |
ex 2826 90 80 |
10 |
ex 2826 90 80 |
20 |
ex 2920 90 10 |
15 |
ex 2920 90 10 |
25 |
ex 2920 90 10 |
35 |
ex 2921 19 99 |
25 |
ex 2926 90 70 |
12 |
ex 3208 90 19 |
20 |
ex 3506 91 10 |
10 |
ex 3506 91 10 |
40 |
ex 3506 91 10 |
50 |
ex 3506 91 90 |
10 |
ex 3506 91 90 |
40 |
ex 3506 91 90 |
50 |
ex 3506 91 90 |
60 |
ex 3701 30 00 |
20 |
ex 3701 30 00 |
30 |
ex 3701 99 00 |
10 |
ex 3707 90 29 |
10 |
ex 3707 90 29 |
40 |
ex 3707 90 29 |
50 |
ex 3801 10 00 |
10 |
ex 3801 90 00 |
30 |
ex 3806 90 00 |
10 |
ex 3812 39 90 |
35 |
ex 3815 19 90 |
87 |
ex 3815 90 90 |
22 |
ex 3824 99 92 |
37 |
ex 3904 10 00 |
20 |
ex 3907 20 20 |
40 |
ex 3909 40 00 |
60 |
ex 3921 19 00 |
35 |
ex 3921 19 00 |
40 |
ex 5603 12 90 |
50 |
ex 5603 12 90 |
70 |
ex 5603 13 90 |
70 |
ex 5603 92 90 |
40 |
ex 5603 93 90 |
10 |
ex 7410 11 00 |
10 |
ex 8108 20 00 |
40 |
ex 8108 20 00 |
60 |
ex 8467 99 00 |
10 |
ex 8479 89 97 |
50 |
ex 8479 89 97 |
80 |
ex 8479 90 20 |
80 |
ex 8479 90 70 |
80 |
ex 8481 80 59 |
30 |
ex 8481 80 59 |
40 |
ex 8481 80 59 |
50 |
ex 8481 80 59 |
60 |
ex 8482 10 10 |
40 |
ex 8482 10 90 |
30 |
ex 8501 31 00 |
55 |
ex 8501 32 00 |
60 |
ex 8501 33 00 |
15 |
ex 8504 40 82 |
40 |
ex 8504 40 82 |
50 |
ex 8504 40 88 |
30 |
ex 8504 40 90 |
15 |
ex 8504 40 90 |
25 |
ex 8504 40 90 |
30 |
ex 8504 40 90 |
40 |
ex 8504 40 90 |
50 |
ex 8504 40 90 |
70 |
ex 8504 40 90 |
80 |
ex 8504 50 95 |
20 |
ex 8504 50 95 |
40 |
ex 8504 50 95 |
50 |
ex 8504 50 95 |
60 |
ex 8504 50 95 |
70 |
ex 8504 50 95 |
80 |
ex 8504 90 11 |
10 |
ex 8504 90 11 |
20 |
ex 8504 90 99 |
20 |
ex 8506 90 00 |
10 |
ex 8507 10 20 |
80 |
ex 8507 50 00 |
20 |
ex 8507 50 00 |
40 |
ex 8507 60 00 |
15 |
ex 8507 60 00 |
20 |
ex 8507 60 00 |
23 |
ex 8507 60 00 |
25 |
ex 8507 60 00 |
30 |
ex 8507 60 00 |
33 |
ex 8507 60 00 |
43 |
ex 8507 60 00 |
45 |
ex 8507 60 00 |
47 |
ex 8507 60 00 |
50 |
ex 8507 60 00 |
53 |
ex 8507 60 00 |
60 |
ex 8507 60 00 |
71 |
ex 8507 60 00 |
80 |
ex 8507 60 00 |
85 |
ex 8507 80 00 |
20 |
ex 8507 90 80 |
60 |
ex 8518 29 95 |
30 |
ex 8518 29 95 |
40 |
ex 8518 30 95 |
20 |
ex 8518 40 80 |
91 |
ex 8518 40 80 |
92 |
ex 8518 40 80 |
93 |
ex 8518 90 00 |
30 |
ex 8518 90 00 |
35 |
ex 8518 90 00 |
40 |
ex 8518 90 00 |
50 |
ex 8518 90 00 |
60 |
ex 8518 90 00 |
80 |
ex 8522 90 49 |
60 |
ex 8522 90 49 |
65 |
ex 8522 90 80 |
30 |
ex 8522 90 80 |
65 |
ex 8522 90 80 |
80 |
ex 8522 90 80 |
84 |
ex 8522 90 80 |
97 |
ex 8526 10 00 |
20 |
ex 8527 99 00 |
10 |
ex 8527 99 00 |
20 |
ex 8529 10 80 |
60 |
ex 8529 10 80 |
70 |
ex 8529 90 65 |
15 |
ex 8529 90 65 |
25 |
ex 8529 90 65 |
40 |
ex 8529 90 92 |
57 |
ex 8535 90 00 |
30 |
ex 8536 49 00 |
30 |
ex 8536 50 11 |
35 |
ex 8536 50 11 |
40 |
ex 8536 50 19 |
93 |
ex 8536 50 80 |
81 |
ex 8536 50 80 |
82 |
ex 8536 50 80 |
83 |
ex 8536 50 80 |
97 |
ex 8545 90 90 |
30 |
ex 9001 20 00 |
10 |
ex 9001 20 00 |
20 |
ex 9001 90 00 |
55 |
ex 9002 11 00 |
15 |
ex 9002 11 00 |
25 |
ex 9002 11 00 |
35 |
ex 9002 11 00 |
45 |
ex 9002 11 00 |
55 |
ex 9002 11 00 |
65 |
ex 9002 11 00 |
75 |
ex 9002 19 00 |
10 |
ex 9002 19 00 |
20 |
ex 9002 19 00 |
30 |
ex 9002 19 00 |
40 |
ex 9002 19 00 |
50 |
ex 9002 19 00 |
60 |
ex 9002 19 00 |
70 |
ex 9027 10 90 |
10 |
ex 9029 20 31 |
10 |
ex 9029 90 00 |
20 |
ex 9030 31 00 |
20 |
ANHANG II
In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die folgenden Zeilen gemäß der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der genannten Tabelle eingefügt:
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Autonomer Zollsatz |
Besondere Maßeinheit |
Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung |
||||||||||||||||||
1516 20 10 |
|
Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2818 10 11 |
10 |
Sol-Gel-Korund (CAS RN 1302-74-5) mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von 99,6 GHT oder mehr, mit mikrokristalliner Struktur in Form von Stäbchen mit einem Aspektverhältnis von 1,3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,0 |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2826 90 80 |
10 |
Lithiumhexafluorphosphat (1-) (CAS RN 21324-40-3) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 2828 10 00 |
10 |
Calciumhypochlorit (CAS RN 7778-54-3) mit einem Aktivchlorgehalt von 65 % oder mehr |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2905 32 00 |
10 |
(2S)-Propan-1,2-diol (CAS RN 4254-15-3) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2909 30 90 |
35 |
1-Chlor-2-(4-ethoxybenzyl)-4-iodbenzol (CAS RN 1103738-29-9) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2910 90 00 |
25 |
Phenyloxiran (CAS RN 96-09-3) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2912 29 00 |
55 |
Cyclohex-3-en-1-carbaldehyd (CAS RN 100-50-5) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2915 90 70 |
15 |
2,2-Dimethylbutanoylchlorid (CAS RN 5856-77-9) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2916 39 90 |
57 |
2-Phenylacrylsäure (CAS RN 492-38-6) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2918 30 00 |
25 |
Bis(ethyl acetoacetato-O1′,O3)bis(2-methylpropan-1-olato)titanium (CAS RN 83877-91-2) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2918 99 90 |
33 |
Vanillinsäure (CAS RN 121-34-6) mit einem Gehalt an
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2920 90 10 |
15 |
Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 2920 90 10 |
25 |
Diethylcarbonat (CAS RN 105-58-8) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 2920 90 10 |
35 |
Vinylencarbonat (CAS RN 872-36-6) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 2920 90 70 |
20 |
Diethylphosphorchloridat (CAS RN 814-49-3) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2921 43 00 |
70 |
5-Brom-4-fluor-2-methylanilin (CAS RN 627871-16-3) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2921 45 00 |
30 |
(5 oder 8)-Aminonaphthalin-2-sulfonsäure (CAS RN 51548-48-2) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2921 45 00 |
80 |
2-Aminonaphthalin-1-sulfonsäure (CAS RN 81-16-3) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2921 49 00 |
35 |
2-Ethylanilin (CAS RN 578-54-1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2922 19 00 |
55 |
3-Aminoadamantan-1-ol (CAS RN 702-82-9) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2922 29 00 |
33 |
o-Phenetidin (CAS RN 94-70-2) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2923 90 00 |
65 |
N,N,N-Trimethyl-tricyclo[3.3.1.13,7]decan-1-ammoniumhydroxid (CAS RN 53075-09-5) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an N,N,N-Trimethyl-tricyclo[3.3.1.13,7]decan-1-ammoniumhydroxid von 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 27,5 GHT |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2924 19 00 |
75 |
(S)-4-((tert-Butoxycarbonyl)amino)-2-hydroxybutansäure (CAS RN 207305-60-0) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2924 29 70 |
67 |
N,N′-(2,5-Dichlor-1,4-phenylen)bis(3-oxobutyramid) (CAS RN 42487-09-2) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2924 29 70 |
70 |
N-[(benzyloxy)carbonyl]glycyl-N-[(2S)-1-{4-[(tert-butoxycarbonyl)oxy]phenyl}-3-hydroxypropan-2-yl]-L-alaninamid |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2926 90 70 |
60 |
Cyfluthrin (ISO) (CAS RN 68359-37-5) oder Beta-Cyfluthrin (ISO) (CAS RN 1820573-27-0) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 2930 90 98 |
38 |
Allylisothiocyanat (CAS RN 57-06-7) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2930 90 98 |
50 |
3-Mercaptopropionsäure (CAS RN 107-96-0) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2932 19 00 |
65 |
Tefuryltrion (ISO) (CAS RN 473278-76-1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2932 20 90 |
75 |
3-Acetyl-6-methyl-2H-pyran-2,4(3H)-dion (CAS RN 520-45-6) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2932 99 00 |
27 |
(2-Butyl-3-benzofuranyl)(4-hydroxy-3,5-diiodphenyl)methanon (CAS RN 1951-26-4) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 19 90 |
65 |
4-Brom-1-(1-ethoxyethyl)-1H-pyrazol (CAS RN 1024120-52-2) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
56 |
2,5-Dichlor-4,6-dimethylnicotinonitril (CAS RN 91591-63-8) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
59 |
Chlorpyrifos-methyl (ISO) (CAS RN 5598-13-0) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
61 |
6-Brompyridin-2-amin (CAS RN 19798-81-3) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
62 |
Ethyl-2,6-dichlornicotinat (CAS RN 58584-86-4) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
64 |
Methyl 1-(3-chlorpyridin-2-yl)-3-hydroxymethyl-1H-pyrazol-5-carboxylat (CAS RN 960316-73-8) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
68 |
1-(3-Chlorpyridin-2-yl)-3-[[5-(trifluormethyl)-2H-tetrazol-2-yl]methyl]-1H-pyrazol-5-carboxylsäure (CAS RN 1352319-02-8) mit einer Reinheit von 85 GHT oder mehr |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 49 90 |
80 |
Ethyl-6,7,8-trifluor-1-[formyl(methyl)amino]-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat (CAS RN 100276-65-1) |
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||||
ex 2933 54 00 |
10 |
5,5′-(1,2-Diazendiyl)bis-[2,4,6(1H,3H,5H)-pyrimidintrion] (CAS RN 25157-64-6) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 59 95 |
63 |
1-(3-Chlorphenyl)piperazin (CAS RN 6640-24-0) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 69 80 |
27 |
Troclosennatriumdihydrat (INNM) (CAS RN 51580-86-0) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 99 80 |
58 |
Ipconazol (ISO) (CAS RN 125225-28-7) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 99 80 |
59 |
Hydrate von Hydroxybenzotriazol (CAS RN 80029-43-2 und CAS RN 123333-53-9) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 99 80 |
61 |
(1R,5S)-8-Benzyl-8-azabicyclo(3.2.1)octan-3-onhydrochlorid (CAS RN 83393-23-1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 99 80 |
63 |
L-Prolinamid (CAS RN 7531-52-4) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2933 99 80 |
68 |
5-((1S,2S)-2-((2R,6S,9S,11R,12R,14aS,15S,16S,20R,23S,25aR)-9-amino-20-((R)-3-amino-1-hydroxy-3-oxopropyl)-2,11,12,15-tetrahydroxy-6-((R)-1-hydroxyethyl)-16-methyl-5,8,14,19,22,25-hexaoxotetracosahydro-1H-dipyrrol[2,1-c:2′,1′-l][1,4,7,10,13,16]hexaazacyclohenicosin-23-yl)-1,2-dihydroxyethyl)-2-hydroxyphenylhydrogensulfat (CAS RN 168110-44-9) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2934 99 90 |
78 |
[(3aS,5R,6S,6aS)-6-Hydroxy-2,2-dimethyltetrahydrofuro[2,3-d][1,3]dioxol-5-yl] (morpholin)methanon (CAS RN 1103738-19-7) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2934 99 90 |
80 |
2-(Dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-on (CAS RN 119344-86-4) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2935 90 90 |
33 |
4-Chlor-3-pyridinsulfonamid (CAS RN 33263-43-3) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2935 90 90 |
37 |
1,3-Dimethyl-1H-pyrazol-4-sulfonamid (CAS RN 88398-53-2) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 2935 90 90 |
60 |
4-[(3-Methylphenyl)amino]pyridin-3-sulfonamid (CAS RN 72811-73-5) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3204 17 00 |
31 |
Farbmittel C.I. Pigment Red 63:1 (CAS RN 6417-83-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 63:1 von 70 GHT oder mehr |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3205 00 00 |
20 |
Zubereitung aus Farbmittel C.I. Solvent Red 48 (CAS RN 13473-26-2) in Form eines Trockenpulvers mit einem Gehalt von:
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3205 00 00 |
30 |
Zubereitung aus Farbmittel C.I. Pigment Red 174 (CAS RN 15876-58-1) in Form eines Trockenpulvers mit einem Gehalt von:
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3208 90 19 |
55 |
Zubereitung mit einem Gehalt an einem Propylen-Maleinsäureanhydrid-Copolymer oder einer Mischung von Polypropylen und Propylen-Maleinsäureanhydrid-Copolymer oder einer Mischung von Polypropylen und Propylen-Isobuten-Maleinsäureanhydrid-Copolymer von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, in einem organischen Lösemittel |
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||||
ex 3506 91 90 |
10 |
Klebstoff auf der Grundlage einer wässrigen Dispersion einer Mischung aus dimerisiertem Kolophonium und Ethylen-Vinylacetat-Copolymer (EVA) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3506 91 90 |
40 |
Druckempfindlicher Acrylatklebstoff mit einer Dicke von 0,076 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,127 mm, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 132 cm, auf einer abziehbaren Unterlage, mit einer anfänglichen Haftkraft von nicht weniger als 15 N/25 mm (gemessen nach ASTM D3330) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 3506 91 90 |
50 |
Zubereitung mit einem Gehalt an
gelöst in
|
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||||
ex 3506 91 90 |
60 |
Temporäres Waferbond-Klebermaterial in Form einer Suspension eines Polymerfeststoffes in D-Limonen (CAS RN 5989-27-5) mit einem Polymergehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT |
0 % |
l |
31.12.2022 |
||||||||||||||||||
ex 3812 39 90 |
35 |
Mischung mit einem Gehalt:
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3815 12 00 |
20 |
Kugelförmiger Katalysator, bestehend aus einem mit Platin beschichteten Träger aus Aluminiumoxid mit
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3815 12 00 |
30 |
Katalysator
zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3815 90 90 |
43 |
Katalysator, in Form von Pulver, bestehend aus
|
0 % |
— |
31.12.2022 |
||||||||||||||||||
ex 3824 99 92 |
31 |
Flüssigkristallmischungen zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Modulen (Modulen mit Flüssigkristallanzeige) (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3824 99 92 |
37 |
Mischung von Acetaten des 3-Buten-1,2-diol mit einem Gehalt an 3-Buten-1,2-dioldiacetat von 65 GHT oder mehr (CAS RN 18085-02-4) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3824 99 96 |
33 |
Pufferkartuschen von nicht mehr als 8 000 ml, enthaltend:
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3904 69 80 |
20 |
Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3904 69 80 |
30 |
Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3907 20 20 |
40 |
Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 900 oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 600 |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3920 99 59 |
30 |
Folie aus Poly(tetrafluorethylen) mit einem Grafitgehalt von 10 GHT oder mehr |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 3921 19 00 |
40 |
Transparente, mikroporöse, mit Acrylsäure veredelte Polyethylenfolie auf Rollen, mit
von der bei der Herstellung von Separatoren in Alkalibatterien verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 3926 30 00 |
40 |
Innerer Türgriff aus Kunststoff zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 5402 44 00 |
10 |
Garn aus synthetischen Filamenten aus Elastomeren:
zur Verwendung bei der Herstellung von Einweghygieneartikeln der Position 9619 (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 7006 00 90 |
40 |
Platten aus Kalk-Natron-Glas von STN-Qualität (Super Twisted Nematic) mit
von der bei der Herstellung von LCD-Modulen (Flüssigkristallanzeige) verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 7019 40 00 ex 7019 52 00 |
70 30 |
Gewebe aus E-Glasfilamenten,
zur ausschließlichen Verwendung bei der Herstellung von Prepregs und kupferkaschierten Laminaten (1) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||||
ex 7019 52 00 |
40 |
Mit Epoxidharz beschichtetes Glasgewebe mit einem Gehalt von:
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 7410 11 00 ex 8507 90 80 ex 8545 90 90 |
10 60 30 |
Laminatfolie aus Grafit und Kupfer in Rollen, mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (1) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 7607 20 90 |
10 |
Folien und dünne Bänder aus Aluminium, in Rollen,
zur Herstellung von Beuteln für Lithium-Ionen-Batteriezellen (1) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
8104 11 00 |
|
Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8108 20 00 |
40 |
Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,
mit einem Gehalt an Legierungselementen von:
|
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||||
ex 8108 20 00 |
60 |
Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,
mit einem Gehalt an Legierungselementen von:
|
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||||
ex 8301 20 00 |
10 |
Mechanische oder elektromechanische Lenksäulenverriegelung:
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8302 30 00 |
10 |
Halterung zur Befestigung der Auspuffanlage
zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Fahrzeuge (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8409 91 00 |
60 |
Luftansaugmodul für Motorzylinder, bestehend aus:
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8409 91 00 |
70 |
Ansaugbrücke, ausschließlich zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen mit:
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8409 99 00 |
65 |
Abgasrückführungssystem, bestehend aus:
zur Verwendung bei der Herstellung von Dieselmotoren für Kraftfahrzeuge (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8414 10 25 |
30 |
Tandempumpe bestehend aus:
zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8414 10 89 |
30 |
Elektrische Vakuumpumpe mit:
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8414 30 89 |
30 |
Kompressor mit freiliegender Welle und mit Kupplung (Scroll-Bauart) mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW für Fahrzeug-Klimaanlagen zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8414 59 35 |
20 |
Radiallüfter mit
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
|
|
mit FIN-Interface (Fan Interconnect Network) für die Kommunikation mit dem Steuergerät des Heizungs-/Kühlungssystems in Autositzbelüftungen |
|
|
|
||||||||||||||||||
ex 8467 99 00 |
10 |
Mechanische Schalter zur Verbindung von elektrischen Stromkreisen, mit:
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8467 (1) |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8481 80 59 |
30 |
Zweiweg-Durchflussregelventil mit Gehäuse mit
|
0 % |
— |
31.12.2022 |
||||||||||||||||||
ex 8481 80 59 |
40 |
Durchflussregelventil
|
0 % |
— |
31.12.2022 |
||||||||||||||||||
ex 8481 80 59 |
50 |
Elektromagnetisches Ventil zur Mengenregelung mit
|
0 % |
— |
31.12.2022 |
||||||||||||||||||
ex 8481 80 59 |
60 |
Elektromagnetisches Ventil zur Mengenregelung
|
0 % |
— |
31.12.2022 |
||||||||||||||||||
ex 8481 80 79 ex 8481 80 99 |
30 30 |
Versorgungsventil, geeignet für die Gase R410A und R32, zur Verbindung von Innen- und Außeneinheiten, mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Klimaanlagen (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8484 20 00 |
20 |
Gleitringdichtungsvorrichtung aus zwei beweglichen Ringen (einem keramischen Gegenring mit einer Wärmeleitfähigkeit von weniger als 80 W/mK und einem Gleitring aus Kohlenstoff), einer Feder und einem Dichtmittel aus Nitril auf der äußeren Seite von der bei der Herstellung von Umwälzpumpen von Kühlsystemen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8501 10 10 |
30 |
Motoren für Luftpumpen mit
zur Verwendung bei der Herstellung pneumatischer Stütz- und Ventilationssysteme für Kraftfahrzeugsitze (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8501 31 00 ex 8501 32 00 |
55 40 |
Gleichstrommotor mit oder ohne Kommutator mit:
zum Antrieb elektrischer Handwerkzeuge oder Rasenmäher |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8501 33 00 |
25 |
Wechselstrom-Antriebsmotor mit einer Leistung von 75 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 375 kW, mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8503 00 99 |
55 |
Stator für bürstenlosen Motor mit
von der bei der Herstellung von Waschmaschinen, Wasch- und Trockenmaschinen oder mit Trommeln mit Direktantrieb ausgestatteten Trocknern verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||||
ex 8506 90 00 |
10 |
Kathode, in Rollen, für Zink-Luft-Knopfzellen (Hörgerätebatterien) (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
13 |
Prismatische elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:
zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Elektrofahrzeugbatterien (1) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
15 |
Zylindrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren oder Module mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrräder (1) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
18 |
Rechteckiger Lithium-Ionen-Polymer-Akkumulator mit Batteriemanagementsystem und CAN-Bus-Schnittstelle mit:
zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8703 , die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (1) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
30 |
Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 63 mm oder mehr und einem Durchmesser von 17,2 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1 200 mAh oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
33 |
Lithium-Ionen-Akkumulator mit
|
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
50 |
Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:
|
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
71 |
Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:
|
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8507 60 00 |
85 |
Lithium-Ionen-Bauelemente für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit
|
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8507 90 30 |
20 |
Sicherheitsverstärkter Separator (Safety Reinforced Separator) für die Trennung von Kathode und Anode in elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren zur Verwendung bei der Herstellung von elektrischen Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Kraftfahrzeugbatterien (1) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8529 90 65 |
25 |
Baugruppe mit Leiterplatte mit:
zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1) |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8529 90 65 |
28 |
Elektronische Baugruppe mit zumindest einer gedruckten Schaltung mit:
|
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||||
ex 8529 90 65 |
40 |
Baugruppe mit Leiterplatte mit:
zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1) |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8529 90 92 |
52 |
LCD-Modul, glas- oder kunststoffüberbaut, und optisch gebondet, mit:
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
|
|
von der als Fahrerinformationsdisplay in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art (1) |
|
|
|
||||||||||||||||||
ex 8529 90 92 |
54 |
LCD-Display mit:
zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8529 90 92 |
57 |
Metallhalter, Metallbefestigung oder Metallinnenverstärker zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten, Monitoren und Videogeräten (1) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||||
ex 8535 90 00 |
30 |
Halbleitermodulschalter in Gehäuse
|
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||||
ex 8537 10 91 |
57 |
Gedruckte Schaltung einer speicherprogrammierbarer Steuerung, mit:
zur Verwendung bei der Herstellung von 3D-Druckern (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8537 10 91 |
59 |
Elektronische Steuereinheiten zur Steuerung der Drehmomentübertragung in Allradfahrzeugen mit
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8537 10 91 |
63 |
Elektronische Steuereinheiten zur Steuerung stufenloser Automatikgetriebe für Pkw mit
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8537 10 91 |
67 |
Elektronisches Motorsteuergerät (ECU)
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8708 40 20 ex 8708 40 50 |
60 50 |
Automatikgetriebebaugruppe mit Drehschalter für die Schaltstellung, mit
mit folgenden Abmessungen:
zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8708 50 20 ex 8708 50 99 ex 8708 99 10 ex 8708 99 97 |
60 15 45 65 |
Transferbox von Fahrzeugen, mit einem Eingang und einem Dual-Ausgang zur Verteilung des Drehmoments auf Vorder- und Hinterachse, in einem Aluminiumgehäuse mit Abmessungen von nicht mehr als 565 x 570 x 510 mm, mindestens ausgestattet mit
|
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||||
ex 8708 50 20 ex 8708 50 99 |
65 20 |
Zwischenwelle aus Stahl zur Verbindung des Getriebes mit der Halbachse
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8708 50 20 ex 8708 50 99 |
70 25 |
Gehäuse für Innengelenk von Gelenkwellen (Tripoden-Gelenkgehäuse) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, mit
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8708 50 20 ex 8708 50 99 |
75 35 |
Außengelenksatz zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, bestehend aus
geeignet zur Verwendung bei konstanter Geschwindigkeit und variierenden Beugungswinkeln von höchstens 50 Grad |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8708 80 99 |
20 |
Koppelstange aus Aluminium, mit
ausgestattet mit mindestens zwei Lagerbuchsen aus Aluminiumlegierung mit folgenden Merkmalen:
|
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8708 92 99 |
10 |
Innerliner (Innenverkleidung) von Auspuffanlagen
zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8708 92 99 |
20 |
Rohr zur Ableitung der Abgase von Verbrennungsmotoren
zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 8708 92 99 |
30 |
Auspuffblende
zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge (1) |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 9001 90 00 |
55 |
Optische Folien, Diffusionsfolien, Reflexionsfolien und Prismenfolien sowie unbedruckte Diffusionsplatten, auch mit polarisierenden Eigenschaften, zugeschnitten |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 9002 11 00 |
15 |
Infrarot-Objektiv mit motorgesteuertem Fokus:
zur Verwendung bei der Herstellung von Wärmebildkameras, Infrarot-Ferngläsern und Waffenvisieren (1) |
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||||
ex 9002 11 00 |
18 |
Objektiv bestehend aus einer zylinderförmigen Hülle aus Metall oder Kunststoff und optischen Elementen mit:
von der bei der Herstellung von CMOS-Fahrzeugkameras (CMOS – komplementäre Metalloxid-Halbleiter) verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2023 |
||||||||||||||||||
ex 9002 11 00 |
25 |
Infrarotoptikeinheit, bestehend aus
montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||||
ex 9002 11 00 |
35 |
Infrarotoptikeinheit, bestehend aus
montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||||
ex 9002 11 00 |
45 |
Infrarotoptikeinheit
von der für Wärmebildkameras verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||||
ex 9002 11 00 |
55 |
Optische Infrarot-Einheit, bestehend aus
montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||||
ex 9002 11 00 |
65 |
Infrarotoptikeinheit
von der für Wärmebildkameras verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||||
ex 9002 11 00 |
75 |
Infrarotoptikeinheit, bestehend aus
montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||||
ex 9029 20 31 ex 9029 90 00 |
20 30 |
Kombiinstrument mit Mikroprozessorsteuerung, auch mit Schrittmotor, und LED-Anzeigen zur Darstellung von zumindest:
das über CAN-BUS- und/oder K-LINE-Protokolle kommuniziert, von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
(1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/56 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1000 DER KOMMISSION
vom 14. März 2019
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der People's Bank of China von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von den für den Handel geltenden Transparenzanforderungen ausgenommen, wenn sie in Ausübung der Geld-, Devisen-, oder Finanzmarktpolitik geschlossen wurden. |
(2) |
Diese Ausnahmeregelung kann nach Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf Drittlandzentralbanken und auf die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeweitet werden. |
(3) |
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission (2) enthaltene Liste der freigestellten Drittlandzentralbanken sollte u. a. aktualisiert werden, um die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung gegebenenfalls auf andere Drittlandzentralbanken auszuweiten oder derartige öffentliche Einrichtungen von der Liste zu streichen. Die Kommission überwacht und beurteilt die entsprechenden Entwicklungen in Drittländern und kann eine zusätzliche Befreiung jederzeit einer Überprüfung unterziehen. |
(4) |
Die Kommission hat anhand der von der Volksrepublik China übermittelten Informationen einen Bericht über die internationale Behandlung der People's Bank of China erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Diesem Bericht (3) zufolge ist es angemessen, der Zentralbank der Volksrepublik China eine Freistellung von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu gewähren. Somit sollte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 enthaltene Liste der freigestellten öffentlichen Einrichtungen um die People's Bank of China erweitert werden. |
(5) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Expertengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11)
(3) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Freistellung der Zentralbank der Volksrepublik China im Rahmen der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) [COM(2019) 143 vom 14.3.2019].
ANHANG
1. |
Australien:
|
2. |
Brasilien:
|
3. |
Indien:
|
4. |
Japan:
|
5. |
Kanada:
|
6. |
Mexiko:
|
7. |
Republik Korea:
|
8. |
Schweiz:
|
9. |
Singapur:
|
10. |
SVR Hongkong:
|
11. |
Türkei:
|
12. |
Vereinigtes Königreich:
|
13. |
Vereinigte Staaten von Amerika:
|
14. |
Volksrepublik China:
|
15. |
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. |
BESCHLÜSSE
20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/59 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1001 DES RATES
vom 14. Juni 2019
zur Aufhebung der Entscheidung 2009/417/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit der Entscheidung 2009/417/EG (1) gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand. Er konstatierte, dass das im Stabilitätsprogramm vom Januar 2009 ausgewiesene gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2008 bei 3,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und damit über dem im AEUV vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP lag. Der öffentliche Schuldenstand sollte 2008 den Planungen zufolge bei 39,5 % des BIP und damit deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegen. |
(2) |
Am 27. April 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Spanien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. |
(3) |
Am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 AEUV drei neue Empfehlungen an Spanien, mit denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits zuerst bis 2013, dann bis 2014 und zuletzt bis 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen vertrat der Rat die Auffassung, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, aber dass unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. |
(4) |
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe. Am 8. August 2016 nahm der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV den Beschluss (EU) 2017/984 (3) an, mit dem er Spanien mit der Maßgabe in Verzug setzte, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, und die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2018 verlängerte. Zudem legte der Rat fest, dass Spanien bis zum 15. Oktober 2016 wirksame Maßnahmen treffen und dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vorlegen müsse, die es auf die Inverzugsetzung durch den Rat hin getroffen habe. |
(5) |
Am 16. November 2016 kam die Kommission zu dem Schluss, dass Spanien wirksame Maßnahmen im Sinne des Artikels 126 Absatz 9 AEUV unter Beachtung des Beschlusses (EU) 2017/984 ergriffen hatte. |
(6) |
Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung des Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, die Höhe ihrer öffentlichen Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. |
(7) |
Der Rat entscheidet auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits. Ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits sollte außerdem nur dann aufgehoben werden, wenn die Prognose der Kommission darauf hindeutet, dass das Defizit den im AEUV festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. |
(8) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2019 erfolgten Datenmeldung Spaniens zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2019 und die Frühjahrsprognose 2019 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
|
(9) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit des betreffenden Mitgliedstaats nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(10) |
Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Spanien korrigiert, weshalb die Entscheidung 2009/417/EG aufgehoben werden sollte. |
(11) |
Ab dem Jahr 2019, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, befindet sich Spanien in der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und ferner das Schuldenstandskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Spaniens übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.
Artikel 2
Die Entscheidung 2009/417/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E.O. TEODOROVICI
(1) Entscheidung 2009/417/EG des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 25).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Beschluss (EU) 2017/984 des Rates vom 8. August 2016 zur Inverzugsetzung Spaniens mit der Maßgabe, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 38).
(4) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/62 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1002 DES RATES
vom 14. Juni 2019
zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Juni 2017 und im Juni 2018 hat der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags festgestellt, dass 2016 beziehungsweise 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel Rumäniens beziehungsweise vom Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel vorlag. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichungen richtete der Rat Empfehlungen vom 16. Juni 2017 (2) und vom 22. Juni 2018 (3) an Rumänien, die erforderlichen politischen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Abweichungen zu beheben. |
(2) |
Am 4. Dezember 2018 hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2018/2020 (4) festgestellt, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um der Empfehlung vom 22. Juni 2018 nachzukommen. Daraufhin forderte der Rat am 4. Dezember 2018 Rumänien in einer überarbeiteten Empfehlung (5) auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 4,5 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung um 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) entspricht. Er empfahl Rumänien zudem, etwaige unerwartete Mehreinnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, und stellte fest, dass Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos in einer wachstumsfreundlichen Weise gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien eine Frist bis zum 15. April 2019, um einen Bericht über die auf die Empfehlung vom 4. Dezember 2018 hin ergriffenen Maßnahmen vorzulegen. |
(3) |
Am 14. und 15. März 2019 führte die Kommission zum Zweck der Überwachung vor Ort gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 5. Juni 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden nicht die Absicht hätten, die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zu befolgen. Die Behörden bestätigten der Kommission gegenüber, dass die Regierung nicht die Absicht habe, die empfohlene strukturelle Anpassung umzusetzen. Sie konzentrieren sich weiterhin darauf, das Gesamtdefizit unter der im Vertrag festgelegten Schwelle von 3 % des BIP zu halten, um zu vermeiden, dass das Land der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts unterworfen wird. Der Haushaltsplan für 2019 enthält das Ziel eines Defizits (auf Periodenabgrenzungsbasis) von 2,8 % des BIP. Nach eigenen Schätzungen der Regierung zum Zeitpunkt der Mission würde dieses Gesamtdefizit eine strukturelle Anpassung um rund 0,1 % gegenüber 2018 erfordern, die damit deutlich hinter der Empfehlung des Rates zurückbliebe. |
(4) |
Am 20. April 2018, nach der vom Rat gesetzten Frist, legten die rumänischen Behörden einen Bericht über aufgrund der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 ergriffene Maßnahmen vor. In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2019 ein Gesamtdefizit von 2,8 % des BIP und lediglich einen marginalen Rückgang des strukturellen Defizits anstreben. Die Auswirkungen der gemeldeten Maßnahmen auf den Haushalt bleiben deutlich hinter den Anforderungen der Empfehlung vom 4. Dezember 2018 zurück. |
(5) |
Im Jahr 2019 wird das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission zufolge 11,6 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 4,5 % liegen. Der strukturelle Saldo wird sich im Jahr 2019 voraussichtlich um 0,7 % des BIP verschlechtern, sodass sich ein Defizit von 3,6 % des BIP ergibt. Das ist das Gegenteil der empfohlenen strukturellen Verbesserung um 1 % des BIP gegenüber 2018. Beide Werte deuten also auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert deutet auf eine Abweichung um 2,1 % des BIP hin. Der strukturelle Saldo, der eine etwas geringere Abweichung um 1,7 % des BIP anzeigt, bestätigt diese Deutung. Die durch den strukturellen Saldo angezeigte Abweichung fällt aufgrund unerwarteter Mehreinnahmen und eines höheren BIP-Deflators geringer aus. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bestätigt die Gesamtbewertung eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung. |
(6) |
Der prognostizierte Anstieg des Defizits gegenüber 2018 ist wie in den Vorjahren weitgehend auf steigende Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Seit der Herbstprognose 2018 der Kommission, die als Grundlage für die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 diente, haben die Behörden neue Steuern im Telekommunikations-, Energie- und Bankensektor eingeführt. Jedoch beschlossen die Behörden eine steuerliche Entlastung der Bauwirtschaft und erhöhten einige Sozialleistungen. |
(7) |
Daraus lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 ergriffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengung bleibt erheblich hinter der jährlichen strukturellen Anpassung um 1 % des BIP im Jahr 2019 zurück, die einer nominalen Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von höchstens 4,5 % im Jahr 2019 entspricht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E.O. TEODOROVICI
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 1).
(3) Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3).
(4) Beschluss (EU) 2018/2020 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 16).
(5) Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 1).
20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/64 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1003 DES RATES
vom 14. Juni 2019
zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags in Ungarn eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von -1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) fest. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 eine Empfehlung (2) an Ungarn, mit der Ungarn empfohlen wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (3) im Jahr 2018 2,8 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1 % des BIP entspricht. |
(2) |
Am 4. Dezember 2018 kam der Rat zu dem Schluss, dass Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um seiner Empfehlung vom 22. Juni 2018 nachzukommen. Daraufhin forderte der Rat am 4. Dezember 2018 Ungarn in einer überarbeiteten Empfehlung (4) auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1 % des BIP entspricht. Er empfahl Ungarn ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, und stellte fest, dass Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos in einer wachstumsfreundlichen Weise gewährleisten sollten. Der Rat setzte Ungarn eine Frist, bis zum 15. April 2019 einen Bericht über die auf der Empfehlung vom 4. Dezember 2018 hin getroffenen Maßnahmen vorzulegen. |
(3) |
Am 20. März 2019 führte die Kommission zum Zweck der Überwachung vor Ort gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Ungarn durch. Nachdem die Kommission den ungarischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 5. Juni 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden nicht die Absicht hätten, die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zu befolgen. Während der Mission bestätigten die Behörden, dass ihr Haushaltsziel für 2019 – wie in ihrem im Juli 2018 angenommenen Haushaltsplan 2019 vorgesehen – ungeachtet der günstigeren makroökonomischen Bedingungen und des unerwartet gut ausgefallenen Haushaltsergebnisses 2018 nach wie vor ein Gesamtdefizit von 1,8 % ist. |
(4) |
Am 15. April 2019 legten die ungarischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 getroffenen Maßnahmen vor. In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2019 weiterhin ein Gesamtdefizit von 1,8 % des BIP anstreben, was einem Rückgang um 0,4 BIP-Prozentpunkte gegenüber 2018 entspricht. Der Bericht enthält keinen Hinweis auf das Vorhaben, die vom Rat empfohlene Haushaltsanpassung einzuhalten. Darüber hinaus sind die zahlreichen in dem Bericht aufgeführten Wirtschaftsprogramme mit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen größtenteils nicht beziffert und auch eine Haushaltsprojektion für 2019 fehlt. Der Bericht wird den Anforderungen des Rates somit nicht gerecht. Die Verbesserung des zugrunde liegenden strukturellen Defizits bleibt deutlich hinter den Anforderungen der Empfehlung vom 4. Dezember 2018 zurück. |
(5) |
Der am 7. Mai 2019 veröffentlichten Frühjahrsprognose 2019 der Kommission zufolge wird das Wachstum der Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 6,5 % betragen und damit deutlich über dem empfohlenen Wert von 3,3 % liegen. Der strukturelle Saldo wird sich gegenüber 2018 voraussichtlich um 0,4 % des BIP verbessern und damit die empfohlene Anpassung von 1 % des BIP nicht erreichen. Beide Werte deuten demnach auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert weist auf eine Abweichung von 1,2 % des BIP hin. Das Ausmaß der durch das strukturelle Saldo angedeuteten Abweichung ist mit 0,6 % des BIP etwas geringer. Der strukturelle Saldo wurde von unerwarteten Mindereinnahmen beeinträchtigt. Der Ausgabenrichtwert fällt durch das bei seiner Berechnung zugrunde gelegte mittelfristige potenzielle BIP-Wachstum, das in der Zeit nach der Krise sehr niedrig war, ausgesprochen negativ aus. Darüber hinaus scheint der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegende BIP-Deflator den sich auf die Staatsausgaben auswirkenden erhöhten Kostendruck nicht angemessen zu berücksichtigen. Nach der Bereinigung um diese Faktoren spiegelt der Ausgabenrichtwert die Konsolidierungsanstrengungen angemessen wider, deutet aber weiter auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. |
(6) |
Seit der Herbstprognose 2018 der Kommission, die als Grundlage für die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 diente, haben die ungarischen Behörden neue expansive Maßnahmen auf der Ausgabenseite angekündigt. Außerdem wurden nach dem unerwartet kräftigen Lohnwachstum im öffentlichen Sektor im Jahr 2018 seit dem Herbst 2018 für bestimmte Kategorien erneut Lohnerhöhungen angekündigt. Schließlich haben sich die Ausgabenprojektionen für 2019 aufgrund der größeren Haushaltsreserven und der ausdrücklichen Absicht der Regierung, diese bis Ende des Jahres vollständig abzubauen, erhöht. Daher wird davon ausgegangen, dass die Abweichung vom Ausgabenrichtwert wesentlich höher ausfallen wird als die bei der Bewertung im Herbst 2018 ermittelte Abweichung. |
(7) |
Das führt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, die Ungarn infolge der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 ergriffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 3,3 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1 % des BIP entsprechen würde — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E.O. TEODOROVICI
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 1).
(3) Die staatlichen Nettoprimärausgaben umfassen die Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsaufwendungen, Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionäre Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
(4) Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 4).
20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/66 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1004 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2019
zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4114)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 9 und Artikel 37 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2008/98/EG enthält allgemeine Berechnungsvorschriften für die Prüfung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen für die Jahre 2025, 2030 und 2035 gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie erreicht wurden. |
(2) |
Mit den Vorschriften gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG wird festgelegt, dass in Bezug auf das Recycling für die Berechnung der Zielvorgaben für die Jahre 2025, 2030 und 2035 Abfälle verwendet werden, die einem Recyclingverfahren zugeführt werden oder die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben. Grundsätzlich werden die recycelten Abfälle an dem Punkt gemessen, an dem die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Mitgliedstaaten können jedoch eine Ausnahmeregelung anwenden und die Siedlungsabfälle anhand des Outputs eines Sortierverfahrens bestimmen, sofern weitere Verluste aufgrund einer Behandlung, die vor dem Recycling stattgefunden hat, abgezogen werden und der Output tatsächlich recycelt wird. |
(3) |
Siedlungsabfälle, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, können noch eine bestimmte Menge an Abfallmaterialien enthalten, die anschließend nicht weiterverarbeitet werden, aber nicht mit vertretbarem Aufwand mittels vorbereitender Verfahren vor dem Recycling entfernt werden konnten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, solche Nichtzielmaterialien für die Berechnung recycelter Siedlungsabfälle abzuziehen, sofern die Materialien im Recyclingverfahren toleriert werden und ein hochwertiges Recycling nicht behindert wird. |
(4) |
Um eine einheitliche Anwendung der Berechnungsvorschriften durch alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es außerdem erforderlich, für die gängigsten Abfallarten und Recyclingverfahren festzulegen, welche Abfallmaterialien für die Berechnung gemäß Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG (Berechnungspunkte) zu berücksichtigen sind und in welcher Phase der Abfallbehandlung sie gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Richtlinie (Messungspunkte) gemessen werden sollen. |
(5) |
Um zu gewährleisten, dass die zu übermittelnden Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen vergleichbar sind, sollten die für die gängigsten Abfallarten und Recyclingverfahren festgelegten Berechnungspunkte auch für Abfälle gelten, die aufgrund eines vorbereitenden Verfahrens vor der Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind. |
(6) |
Um die Vergleichbarkeit der von Abfallbehandlungsanlagen in verschiedenen Mitgliedstaaten übermittelten Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen zu gewährleisten, ist es notwendig, detailliertere Vorschriften darüber festzulegen, wie die Mengen der sortierten Abfälle für die Berechnung des Inputs des Recyclingverfahrens berücksichtigt werden sollten und wie die Mengen recycelter Siedlungsabfälle berechnet werden sollten, wenn bei der Abfallbehandlung nicht nur recycelte Materialien erzeugt werden, sondern auch Brennstoffe oder andere Mittel zur Energieerzeugung oder Verfüllungsmaterialien. |
(7) |
In Bezug auf die Berechnung der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle ist die tatsächliche Messung des Inputs oder des Outputs des Recyclingverfahrens nicht immer durchführbar, da solche Abfälle üblicherweise von einzelnen Haushalten bewirtschaftet werden. Daher sollte ein solider gemeinsamer Ansatz eingeführt werden, mit dem ein hohes Maß an Zuverlässigkeit der übermittelten Daten gewährleistet wird. |
(8) |
Um sicherzustellen, dass nur recycelte Metalle berücksichtigt werden, sollte in Bezug auf recycelte Metalle, die nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurden, eine Berechnungsmethode festgelegt werden, bei der der Metallgehalt der aus der Bodenasche abgetrennten Abfallmaterialien ermittelt wird. Um die Relevanz der Daten sicherzustellen, sollten außerdem nur aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen stammende Metalle berücksichtigt werden. |
(9) |
Die Daten über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen, die gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG übermittelt werden müssen, müssen durch ein wirksames System zur Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Abfallströmen untermauert werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, Maßnahmen zur Sicherstellung der hohen Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten zu ergreifen, vor allem durch die Datenerhebung direkt bei den Wirtschaftsbeteiligten und durch die verstärkte Verwendung von elektronischen Registern zur Aufzeichnung von Daten über Abfälle. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln der Kommission außerdem einen Qualitätskontrollbericht im von der Kommission festgelegten Format. Das Format soll gewährleisten, dass die übermittelten Informationen eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung und Überwachung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG bieten. |
(11) |
Im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG müssen die Mitgliedstaaten die im Beschluss 2011/753/EU der Kommission (2) festgelegten Berechnungsvorschriften anwenden. Die in Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Beschluss festgelegten Berechnungsvorschriften für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen entsprechen denen des Beschlusses 2011/753/EU. Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten das für die Übermittlung von Daten über die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Berichtsformat verwenden können, um Daten über die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie festgelegten Zielvorgaben zu übermitteln. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG Daten über mineralisches und synthetisches Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltes und behandeltes Altöl für jedes Kalenderjahr in dem von der Kommission festgelegten Format melden. Dieses Format sollte gewährleisten, dass die übermittelten Daten eine ausreichende Grundlage für die Bewertung gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG darüber bieten, ob Maßnahmen zur Behandlung von Altöl getroffen werden können, darunter auch die Festlegung von quantitativen Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl und alle anderen Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altöl. |
(13) |
Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG, in denen Zielvorgaben für Haushaltsabfälle und ähnliche Abfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle festgelegt sind, verwenden die Mitgliedstaaten die Formate gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 der Kommission (3). Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle drei Jahre Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG zu übermitteln, sind hinfällig geworden. Daher sollte der Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 aufgehoben und durch die Bestimmungen dieses Beschlusses ersetzt werden, die den mit der Richtlinie (EU) 2018/851/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführten Änderungen der Berichtspflichten der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung tragen. Um die Kontinuität sicherzustellen, sollten Übergangsbestimmungen betreffend die Frist für die Übermittlung der Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b für die Bezugsjahre von 2016 bis 2019 erlassen werden. |
(14) |
Die Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG stehen in engem Zusammenhang mit den Vorschriften zur Festlegung der Formate zur Übermittlung dieser Daten und der Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie. Um die Kohärenz dieser Vorschriften zu gewährleisten und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, sollten beide Regelwerke in einem einzigen Beschluss festgelegt werden. Um außerdem den Zugang zu den einheitlichen Formaten für die Übermittlung anderer Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu erleichtern, vor allem von Daten über Bau- und Abbruchabfälle sowie über mineralisches und synthetisches Schmier- oder Industrieöl und Altöl, sollten diese Formate ebenfalls in diesen Beschluss aufgenommen werden. Die Methodik zur Ermittlung der durchschnittlichen Verlustquoten für Abfallmaterialien, die aus sortierten Abfällen durch eine weitere Vorbehandlung vor dem Recycling entfernt werden, wird Gegenstand eines gesonderten delegierten Beschlusses der Kommission. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Menge“ ist die Masse, gemessen in Tonnen; |
b) |
„Zielmaterialien“ sind Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen, die im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind; |
c) |
„Nichtzielmaterialien“ sind Abfallmaterialien, die nicht im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind; |
d) |
„Vorbehandlung“ ist jedes Behandlungsverfahren, dem Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen vor dem Recyclingverfahren zugeführt werden, in dessen Rahmen diese Materialien zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind. Dazu gehören die Kontrolle, Sortierung und andere vorbereitende Maßnahmen zur Entfernung von Nichtzielmaterialien und zur Sicherstellung eines hochwertigen Recyclingverfahrens; |
e) |
„Berechnungspunkt“ ist der Punkt, an dem die Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfälle zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfälle anzusehen sind, oder der Punkt, an dem Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind; |
f) |
„Messpunkt“ ist der Punkt, an dem die Masse der Abfallmaterialien zur Bestimmung der Abfallmenge am Berechnungspunkt gemessen wird; |
g) |
„an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Siedlungsabfälle“ sind biologische Siedlungsabfälle, die an dem Ort recycelt werden, an dem sie durch erzeugende Personen entstehen. |
Artikel 2
Berechnung der Siedlungsabfälle, die gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet werden
Die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle umfasst nur die Produkte oder Produktkomponenten, die im Anschluss an Kontroll-, Reinigungs- oder Reparaturverfahren ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Die Teile solcher Produkte oder Produktkomponenten, die während der Reparaturverfahren entfernt wurden, können für die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle berücksichtigt werden.
Artikel 3
Berechnung von recycelten Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11a Absatz 1, Artikel 11a Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG
(1) Die Menge der recycelten Siedlungsabfälle entspricht der Menge an Abfällen am Berechnungspunkt. Für die Menge an Siedlungsabfällen, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, werden Zielmaterialien berücksichtigt. Nichtzielmaterialien werden nur in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem sie in einem bestimmten Recyclingverfahren erlaubt sind.
(2) Die entsprechenden Berechnungspunkte für bestimmte Abfallmaterialien und bestimmte Recyclingverfahren sind in Anhang I festgelegt.
(3) Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen an den in Anhang I festgelegten Berechnungspunkten nicht mehr als Abfall angesehen, so wird die Menge dieser Materialien für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt.
(4) Bezieht sich der Messpunkt auf den Output einer Anlage, die Siedlungsabfälle ohne weitere Vorbehandlung zum Recycling verschickt, oder auf die Zufuhr einer Anlage, wo die Siedlungsabfälle dem Recyclingverfahren ohne weitere Vorbehandlung zugeführt werden, so wird die Menge sortierter Siedlungsabfälle, die von der Recyclinganlage abgelehnt wird, nicht für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt.
(5) Findet in einer Anlage eine Vorbehandlung vor dem Berechnungspunkt statt, so werden die bei der Vorbehandlung entfernten Abfälle nicht für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt, die die Anlage meldet.
(6) Wurden die in einem bestimmten Mitgliedstaat angefallenen Siedlungsabfälle vor dem Messpunkt oder dem Berechnungspunkt mit anderen Abfällen oder mit Abfällen aus einem anderen Land vermischt, so wird der Anteil der aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammenden Verpackungsabfälle unter Verwendung angemessener Methoden wie elektronischer Register und Stichprobenerhebungen ermittelt. Werden solche Abfälle einer weiteren Vorbehandlung unterzogen, so wird die Menge der Nichtzielmaterialien, die während dieser Behandlung entfernt werden, unter Berücksichtigung des Verhältnisses und gegebenenfalls der Qualität der Abfallmaterialien aus Siedlungsabfällen, die aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammen, abgezogen.
(7) Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet werden, so wird der Output solcher Verfahren, der Gegenstand einer stofflichen Verwertung ist, wie beispielsweise die mineralische Fraktion aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen oder Klinker aus der Mitverbrennung, nicht für die Menge recycelter Siedlungsabfälle berücksichtigt, ausgenommen Metalle, die nach der Verbrennung der Siedlungsabfälle abgetrennt und recycelt werden. Metalle, die in die mineralischen Rückstände des Mitverbrennungsverfahrens von Siedlungsabfällen eingebunden sind, werden nicht als recycelt gemeldet.
(8) Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien nicht hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung oder zur stofflichen Verwertung verwendet werden, die jedoch zu einem Output führen, der einen erheblichen Anteil an recycelten Materialien, Brennstoffen oder Materialien zur Verfüllung umfasst, so wird die Menge der recycelten Abfälle mittels eines Massenbilanzansatzes bestimmt, wobei nur Abfallmaterialien berücksichtigt werden, die recycelt werden.
Artikel 4
Berechnung von recycelten biologischen Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11a Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG
(1) Für die Menge an recycelten biologischen Siedlungsabfällen, die einer aeroben oder anaeroben Behandlung zugeführt werden, werden nur Materialien berücksichtigt, die tatsächlich der aeroben oder anaeroben Behandlung unterzogen werden; alle Materialien einschließlich biologisch abbaubaren Materials, die während oder nach dem Recyclingverfahren mechanisch entfernt werden, werden nicht berücksichtigt.
(2) Ab dem 1. Januar 2027 können Mitgliedstaaten biologische Siedlungsabfälle nur als recycelt anrechnen, wenn diese
a) |
getrennt an der Anfallstelle gesammelt werden; |
b) |
gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG gemeinsam mit Abfällen mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit gesammelt werden oder |
c) |
an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II festgelegte Methodik zur Berechnung der Menge der recycelten biologischen Siedlungsabfälle an, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden.
(4) Die gemäß Absatz 3 bestimmte Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle wird sowohl für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle als auch für die Gesamtmenge der angefallenen Siedlungsabfälle berücksichtigt.
Artikel 5
Berechnung von recycelten Metallen, die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurden
(1) Die Menge der recycelten Materialien, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennt wurden, umfasst nur Metalle im Metallkonzentrat, das von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurde, und keine anderen im Metallkonzentrat enthaltenen Materialien.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III festgelegte Methodik zur Berechnung der Menge der recycelten Metalle an, die von der Bodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt werden.
Artikel 6
Datenerhebung
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten die Daten direkt von den Einrichtungen beziehungsweise den Unternehmen, die Abfälle bewirtschaften.
(2) Die Mitgliedstaaten ziehen die Verwendung elektronischer Register zur Aufzeichnung von Daten über Siedlungsabfälle in Betracht.
(3) Stützt sich die Datenerhebung auf Erhebungen, so müssen diese Erhebungen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
a) |
Sie werden in regelmäßigen, festgelegten Zeitabständen durchgeführt und tragen der Streuung der zu erhebenden Daten angemessen Rechnung; |
b) |
sie basieren auf einer repräsentativen Stichprobe der Grundgesamtheit, auf die sich die Ergebnisse beziehen. |
Artikel 7
Übermittlung der Daten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG in dem in Anhang IV festgelegten Format.
In Bezug auf die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten, die die Daten und den Qualitätskontrollbericht in dem in Anhang V festgelegten Format übermitteln, Unterabsatz 1 einhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG in dem in Anhang V festgelegten Format.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über in Verkehr gebrachtes mineralisches oder synthetisches Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltes und behandeltes Altöl in dem in Anhang VI festgelegten Format.
(4) Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit Informationen, die in den Qualitätskontrollberichten enthalten sind, einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.
Artikel 8
Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Durchführungsbeschluss gelten als Bezugnahmen auf Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2019 Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG für das Bezugsjahr 2016 und gegebenenfalls für das Bezugsjahr 2017. Die Daten für das Bezugsjahr 2018 und gegebenenfalls für das Bezugsjahr 2019 werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt. Die in diesem Artikel genannten Daten werden der Kommission in dem Standardaustauschformat gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2011/753/EU übermittelt.
Artikel 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Juni 2019
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(2) Beschluss 2011/753/EU der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 11).
(3) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (C(2012) 2384 final).
(4) Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).
ANHANG I
BERECHNUNGSPUNKTE GEMÄẞ ARTIKEL 3 ABSATZ 2
Material |
Berechnungspunkt |
Glas |
Sortiertes Glas, das vor dem Einbringen in einen Glasofen oder der Herstellung von Filtermedien, Schleifmitteln oder von Isolier- und Baumaterial auf Glasbasis keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird. |
Metalle |
Sortierte Metalle, die vor dem Einbringen in eine Metallhütte oder einen Schmelzofen keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Papier/Karton |
Sortiertes Papier, das vor dem Einbringen in einen Pulper keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird. |
Kunststoffe |
Nach Polymeren getrennte Kunststoffe, die vor dem Einbringen in einen Pelletier-, Extrusions- oder Formvorgang keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden; Kunststoffflakes, die vor ihrer Verwendung in einem Enderzeugnis keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Holz |
Sortiertes Holz, das vor seiner Verwendung bei der Herstellung von Spanplatten keiner weiteren Behandlung unterzogen wird. Sortiertes Holz, das einem Kompostierungsvorgang zugeführt wird. |
Textilien |
Sortierte Textilien, die vor ihrer Verwendung bei der Herstellung von Textilfasern, -lumpen oder -granulat keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Abfälle aus mehr als einem Material |
Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Textilien, Papier und Karton sowie andere einkomponentige Materialien, die aus der Behandlung von Abfällen aus mehr als einem Material stammen und die vor dem Erreichen des für das betreffende Material gemäß diesem Anhang oder gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 3 dieses Beschlusses festgelegten Berechnungspunkts keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Behandlung und nach Abschluss vorbereitender Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) einer Recyclinganlage zugeführt werden. |
Batterien |
Dem Batterie-Recyclingverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission (2) zugeführte Inputfraktionen. |
(1) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(2) Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9).
ANHANG II
METHODIK ZUR BERECHNUNG VON AN DER ANFALLSTELLE GETRENNTEN UND RECYCELTEN BIOLOGISCHEN SIEDLUNGSABFÄLLEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 3
1. |
Die Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle wird nach folgender Formel berechnet:
m MBWRS = Σ n ARUi × (m Fi + m Gi ) Dabei ist:
|
2. |
Die Anzahl der aktiven Recyclingeinrichtungen für das Recycling von biologischen Siedlungsabfällen an der Anfallstelle umfasst nur die von Abfallerzeugern genutzten Recyclingeinrichtungen. Diese Zahl wird den Registern dieser Anlagen entnommen oder durch Erhebungen bei Haushalten ermittelt. |
3. |
Die Menge an biologischen Siedlungsabfällen, die je aktive Recyclingeinrichtung an der Anfallstelle recycelt wird, wird durch direkte oder indirekte Messung von biologischen Abfällen ermittelt, die aktiven Recyclingeinrichtungen gemäß den Nummern 4 und 5 zugeführt werden. |
4. |
Bei direkter Messung wird der Input in die aktive Recyclingeinrichtung oder deren Output gemäß den folgenden Bedingungen gemessen:
|
5. |
Bei indirekter Messung werden mittels Erhebungen zur Zusammensetzung gesammelter Siedlungsabfälle, bei denen getrennt gesammelte und nicht getrennt gesammelte biologische Siedlungsabfälle berücksichtigt werden, folgende Mengen gemessen:
Die Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle wird anhand der Differenz zwischen den Mengen gemäß den Buchstaben a und b ermittelt. |
6. |
Bei der Methodik zur Ermittlung der Menge von je aktive Recyclingeinrichtung an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfällen gemäß den Nummern 3 bis 5 und insbesondere bei den Probenahmeverfahren, die bei Erhebungen zur Sammlung von Daten verwendet werden, sind mindestens folgende Faktoren zu berücksichtigen:
|
7. |
Beträgt der Anteil der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle weniger als 5 % des Gesamtaufkommens von Siedlungsabfällen auf nationaler Ebene, so können die Mitgliedstaaten eine vereinfachte Methodik anwenden und die an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle nach folgender Formel berechnen:
mMBWRS = nP × mBWpp × qRS Dabei ist:
|
8. |
Bei der Anwendung der Formel nach Nummer 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
|
9. |
Die in diesem Anhang festgelegten Formeln können auf alle an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle oder nur auf an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Siedlungsabfälle, die aus Lebensmittel- und Küchenabfällen bestehen, angewandt werden. |
10. |
Die Erhebungen zur Sammlung von Daten für die Anwendung der in diesem Anhang festgelegten Formeln erfolgen für das erste Jahr der Berichterstattung über an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Siedlungsabfälle und danach mindestens alle fünf Jahre; für andere Jahre, wann immer es Gründe zu der Annahme gibt, dass erhebliche Veränderungen bei der Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle zu erwarten sind.
Die Mitgliedstaaten können die gemeldete Menge von an der Anfallstelle recycelten Siedlungsabfällen für Jahre, für die keine Daten erhoben werden, anhand geeigneter Schätzungen aktualisieren. |
11. |
Die Erhebungen zur Sammlung von Daten für die Anwendung der in diesem Anhang festgelegten Formeln basieren auf repräsentativen Stichproben und geeigneten Teilstichproben. Die Ergebnisse dieser Erhebungen müssen nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Verfahren statistisch signifikant sein. |
12. |
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemeldeten Mengen von an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfällen nicht zu hoch angesetzt sind. |
ANHANG III
METHODE ZUR BERECHNUNG VON RECYCELTEN METALLEN, DIE NACH DER VERBRENNUNG VON SIEDLUNGSABFÄLLEN ABGETRENNT WERDEN, GEMÄẞ ARTIKEL 5 ABSATZ 2
1. |
Für die in diesem Anhang festgelegten Formeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
2. |
Nach der Abtrennung des Metallkonzentrats von der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen wird die Gesamtmasse der Metalle in der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen in einem bestimmten Jahr nach folgender Formel berechnet:
|
3. |
Daten über die Masse von Metallkonzentraten müssen aus Anlagen gewonnen werden, die Metallkonzentrate von der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen abtrennen. |
4. |
Die Metallkonzentration in Metallkonzentraten wird anhand von Daten aus regelmäßigen Erhebungen bei Anlagen berechnet, die Metallkonzentrate behandeln und ihren Output an Anlagen liefern, die Metallerzeugnisse herstellen. Es ist zu unterscheiden zwischen Eisenmetallen, Nichteisenmetallen und rostfreiem Stahl. Die Konzentration von Metallen in Metallkonzentraten wird nach folgender Formel berechnet:
|
5. |
Werden Siedlungsabfälle zusammen mit anderen Abfällen verbrannt, so wird die Konzentration von Metallen in den verbrannten Abfällen verschiedener Herkunft anhand einer Stichprobenerhebung bei den Abfällen ermittelt, die dem Verbrennungsvorgang zugeführt werden. Diese Erhebung ist mindestens alle fünf Jahre durchzuführen sowie wann immer Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sich die Zusammensetzung der Abfälle erheblich geändert hat. Die Masse von Metallen aus Siedlungsabfällen wird nach folgender Formel berechnet:
|
6. |
Abweichend von Nummer 5 kann in Fällen, in denen der Anteil von Siedlungsabfällen in allen verbrannten Abfällen mehr als 75 % beträgt, die Masse von Metallen aus Siedlungsabfällen nach folgender Formel berechnet werden:
|
ANHANG IV
DATEN ÜBER ABFÄLLE AUS HAUSHALTEN UND ÄHNLICHE ABFÄLLE ANDERER HERKUNFT SOWIE DATEN ÜBER BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1
A. FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER DIE UMSETZUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE 2008/98/EG IN BEZUG AUF DIE VORBEREITUNG ZUR WIEDERVERWENDUNG UND DAS RECYCLING VON ABFÄLLEN AUS HAUSHALTEN UND ÄHNLICHEN ABFÄLLEN ANDERER HERKUNFT
Berechnungsmethode (1) |
Abfallaufkommen (2) (t) |
Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling (3) (t) |
|
|
|
B. FORMAT FÜR DEN BEGLEITENDEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT ZU DEN DATEN GEMÄẞ TEIL A
I. Ziel des Berichts
Ziel dieses Berichts ist es, Informationen über die Verfahren zur Datenerstellung und den Erfassungsbereich der übermittelten Daten zu sammeln. Der Bericht sollte einen besseren Einblick in die von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze ermöglichen und aufzeigen, wieweit die Daten zwischen den einzelnen Ländern vergleichbar sind.
II. Allgemeine Angaben
1. Mitgliedstaat:
2. Organisation, die die Daten übermittelt, und Beschreibung:
3. Ansprechpartner/Kontaktdaten:
4. Bezugsjahr:
5. Zeitpunkt der Einreichung/Fassung:
III. Angaben über Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft
1. Wie werden die anfallenden Abfallmengen im Hinblick auf die Einhaltung des Abfallziels ermittelt?
2. Wurde eine Sortieranalyse von Abfällen aus Haushalten und ähnlichen Abfällen anderer Herkunft durchgeführt? Ja/Nein
3. Falls andere Methoden angewendet wurden, bitte beschreiben:
4. In welcher Beziehung stehen die in Teil A gemeldeten Abfallmengen zu den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übermittelten Abfallstatistiken?
5. Bitte beschreiben Sie die Zusammensetzung und die Herkunft von Abfällen aus Haushalten und ähnlichen Abfällen anderer Herkunft durch Ankreuzen der entsprechenden Felder in der Tabelle.
Abfallmaterialien |
Abfallcodes (5) |
Herkunft der Abfälle |
|||||
Haushalte |
Kleine Unternehmen |
Restaurants, Kantinen |
Öffentliche Bereiche |
Sonstige (bitte angeben) |
|||
Papier und Pappe/Karton |
20 01 01 , |
15 01 01 |
|
|
|
|
|
Metalle |
20 01 40 , |
15 01 04 |
|
|
|
|
|
Kunststoffe |
20 01 39 , |
15 01 02 |
|
|
|
|
|
Glas |
20 01 02 , |
15 01 07 |
|
|
|
|
|
Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle |
20 01 08 |
|
|
|
|
|
|
Heimkompostierung eingeschlossen? Ja/Nein |
|||||||
Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle |
20 02 01 |
|
|
|
|
|
|
Heimkompostierung eingeschlossen? Ja/Nein |
|||||||
Nicht biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle |
20 02 02 , |
20 02 03 |
|
|
|
|
|
Holz |
20 01 38 , |
15 01 03 |
|
|
|
|
|
Textilien |
20 01 10 , 15 01 09 |
20 01 11 , |
|
|
|
|
|
Batterien |
20 01 34 , |
20 01 33 * |
|
|
|
|
|
Gebrauchte Geräte |
20 01 21 *, 20 01 35 *, |
20 01 23 *, 20 01 36 |
|
|
|
|
|
Andere Siedlungsabfälle |
20 03 01 , 20 03 07 , |
20 03 02 , 15 01 06 |
|
|
|
|
|
Nicht genannte Siedlungsabfälle (bitte angeben) |
|
|
|
|
|
|
|
6. Für die Berechnungsmethoden 1 und 2: Bitte geben Sie in den Zeilen a bis c die jeweiligen Mengen oder Anteile sowie die Abfallcodes an, anhand deren das Abfallaufkommen wie folgt berechnet wird:
a) |
% Papier, Metalle, Kunststoffe, Glas (und — für Methode 2 — andere sortenreine Abfallströme) in Haushaltsabfällen (und — für Methode 2 — in ähnlichen Abfällen), ermittelt durch Sortieranalyse × |
b) |
jährliches Aufkommen an Haushaltsabfällen (und — für Methode 2 — ähnlichen Abfällen) + |
c) |
getrennt gesammelte(s) Papier, Metalle, Kunststoffe und Glas (und — für Methode 2 — andere sortenreine Abfallströme) aus Haushalten (und — für Methode 2 — getrennt gesammelte ähnliche Abfälle anderer Herkunft) (Abfallcodes 15 01, 20 01) |
a) |
|
b) |
|
c) |
|
7. Wie werden die Daten über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erstellt?
a) |
Basieren die Daten auf dem Input für Vorbehandlungsanlagen (z. B. Sortieranlage, mechanisch-biologische Behandlung)? Ja/Nein Wenn ja, machen Sie bitte Angaben zur Recyclingeffizienz:
|
b) |
Basieren die Daten auf dem Input für das abschließende Recyclingverfahren? Ja/Nein |
c) |
Bitte beschreiben Sie das Datenvalidierungsverfahren:
|
8. Gab es Probleme bei der Anwendung der Vorschriften für die Berechnung biologisch abbaubarer Abfälle? Ja/Nein
Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Probleme:
9. Wurden Abfälle
a) |
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht? (Ja/Nein) |
b) |
zur Behandlung aus der Union ausgeführt? (Ja/Nein) |
Falls a) und/oder b) mit Ja beantwortet wurden: Wie wurden die Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für diese verbrachten bzw. ausgeführten Mengen abgeleitet, überwacht und validiert?
C. FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER DIE UMSETZUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER RICHTLINIE 2008/98/EG IN BEZUG AUF BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE
Berechnungsmethode (6) |
Abfallaufkommen (t) |
Vorbereitung zur Wiederverwendung (t) |
Recycling (t) |
Verfüllung (t) |
Sonstige stoffliche Verwertung (7) (t) |
Stoffliche Verwertung insgesamt (8) (t) |
|
|
|
|
|
|
|
D. FORMAT FÜR DEN BEGLEITENDEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT ZU DEN DATEN GEMÄẞ TEIL C
I. Ziel des Berichts
Ziel dieses Berichts ist es, Informationen über die Verfahren zur Datenerstellung und den Erfassungsbereich der übermittelten Daten zu sammeln. Der Bericht sollte einen besseren Einblick in die von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze ermöglichen und aufzeigen, wieweit die Daten zwischen den einzelnen Ländern vergleichbar sind.
II. Allgemeine Angaben
1. Mitgliedstaat:
2. Organisation, die die Daten übermittelt, und Beschreibung:
3. Ansprechpartner/Kontaktdaten:
4. Bezugsjahr:
5. Zeitpunkt der Einreichung/Fassung:
III. Angaben über Bau- und Abbruchabfälle
1. Wie werden die Mengen an erzeugten Bau- und Abbruchabfällen ermittelt? In welcher Beziehung stehen diese Mengen zu den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 übermittelten Daten?
2. Wie werden die Daten über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die Verfüllung und sonstige Verwertung erstellt?
Bitte erläutern Sie die Anwendung der Definition des Begriffs „Verfüllung“ in Artikel 3 Nummer 17a der Richtlinie 2008/98/EG im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Bau- und Abbruchabfälle und beschreiben Sie die verschiedenen Abfallbehandlungsverfahren, die unter der Kategorie „sonstige Verwertung“ in der Tabelle in Teil C gemeldet werden, sowie deren Anteil (in %).
3. Basieren die Daten auf dem Input für Vorbehandlungsanlagen? Ja/Nein
Falls ja, machen Sie bitte Angaben zur Effizienz der Vorbehandlung:
4. Basieren die Daten auf dem Input für das abschließende Recyclingverfahren? Ja/Nein
5. Bitte beschreiben Sie das Datenvalidierungsverfahren:
6. Wurden Abfälle
a) |
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht? Ja/Nein |
b) |
zur Behandlung aus der Union ausgeführt? Ja/Nein |
Wenn ja, wie wurden die Wiederverwendungs- und Recyclingquoten und die Verwertungsquoten für diese verbrachten bzw. ausgeführten Mengen abgeleitet, überwacht und validiert?
(1) Gewählte Berechnungsmethode gemäß dem Beschluss 2011/753/EU: Hier ist die Nummer der gewählten Berechnungsmethode (1 bis 4) gemäß der zweiten Spalte von Anhang I des Beschlusses anzugeben.
(2) Abfälle aus Haushalten oder Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft, wie nach der gewählten Berechnungsmethode erforderlich.
(3) Zur Wiederverwendung vorbereitete und recycelte Abfälle aus Haushalten oder Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft, wie nach der gewählten Berechnungsmethode erforderlich.
(4) Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).
(5) In der Liste von Abfallcodes gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(6) Gewählte Berechnungsmethode gemäß Anhang II des Beschlusses 2011/753/EU.
(7) Andere stoffliche Verwertung als Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verfüllung.
(8) Summe der unter „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“, „Verfüllung“ und „sonstige stoffliche Verwertung“ gemeldeten Mengen.
ANHANG V
DATEN ÜBER SIEDLUNGSABFÄLLE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 2
A. FORMAT FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG
Siedlungsabfälle |
Abfallaufkommen (1) (t) |
Getrennte Sammlung (t) |
Vorbereitung zur Wiederverwendung (t) |
Recycling (t) |
Energetische Verwertung (2) (t) |
Sonstige Verwertung (3) (t) |
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
Metalle |
|
|
|
|
|
|
Nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennte Metalle (4) |
|
|
|
|
|
|
Glas |
|
|
|
|
|
|
Kunststoffe |
|
|
|
|
|
|
Papier/Karton |
|
|
|
|
|
|
Biologische Abfälle |
|
|
|
|
|
|
An der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Abfälle (5) |
|
|
|
|
|
|
Holz |
|
|
|
|
|
|
Textilien |
|
|
|
|
|
|
Elektro- und Elektronikgeräte |
|
|
|
|
|
|
Batterien |
|
|
|
|
|
|
Sperrgut (6) |
|
|
|
|
|
|
Gemischte Abfälle |
|
|
|
|
|
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
Dunkel schraffierte Felder: Keine Berichterstattungspflicht. Hell schraffierte Felder: Die Berichterstattung ist freiwillig außer für nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennte und recycelte Metalle und für an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Abfälle, sofern die Mitgliedstaaten diese Abfallströme bei der Berechnung der Recyclingziele berücksichtigen. |
B. FORMAT FÜR DEN BEGLEITENDEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT ZU DEN DATEN GEMÄẞ TEIL A
I. Ziele des Berichts
Der Qualitätskontrollbericht hat folgende Ziele:
1. |
Überprüfung der umfassenden Anwendung der Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ durch die Mitgliedstaaten; |
2. |
Bewertung der Qualität der Datenerhebungsverfahren, einschließlich des Umfangs und der Validierung administrativer Datenquellen und der statistischen Gültigkeit von erhebungsbasierten Ansätzen; |