ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/985 DES RATES
vom 17. Juni 2019
zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1001 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/993 des Rates vom 17. Juni 2019 zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 16. Juli 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1006 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven angenommen. Dieser Beschluss sah unter anderem Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit oder die Behinderung einer inklusiven politischen Lösung in der Republik Malediven verantwortlich sind, sowie von Personen und Organisationen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße in der Republik Malediven verantwortlich sind. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/1001 des Rates (3) werden die im Beschluss (GASP) 2018/1006 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(3) |
Am 17. Juni 2019 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2019/993 zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1006 an. |
(4) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2018/1001 sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2018/1001 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.
(2) Beschluss (GASP) 2018/1006 des Rates vom 16. Juli 2018 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven (ABl. L 180 vom 17.7.2018, S. 24).
(3) Verordnung (EU) 2018/1001 des Rates vom 16. Juli 2018 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven (ABl. L 180 vom 17.7.2018, S. 1).
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/986 DER KOMMISSION
vom 7. März 2019
zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ab dem 1. September 2019 unterliegen alle Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge einem neuen Regelprüfverfahren für die Messung ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs, dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2), das den in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3) festgelegten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ersetzt. Es sollten daher neue Methoden zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (im Folgenden „Mehrstufenfahrzeuge“), eingeführt werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sind die spezifischen CO2-Emissionen von Mehrstufenfahrzeugen dem Hersteller des Basisfahrzeugs zuzuordnen. Damit der Hersteller des Basisfahrzeugs effektiv und mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung seiner Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen planen kann, sollte eine Methode eingeführt werden, mit der sichergestellt wird, dass die CO2-Emissionen und Masse unvollständiger Basisfahrzeuge, die diesem Hersteller zugeordnet werden, bereits zum Zeitpunkt der Produktion und des Verkaufs des unvollständigen Basisfahrzeugs bekannt sind und nicht erst, wenn der Hersteller der Endstufe das vervollständigte Fahrzeug auf den Markt bringt. |
(3) |
Bei der Bestimmung der CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs sollte die Interpolationsmethode gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 angewandt werden, wobei die spezifischen Eingangswerte so ausgelegt werden sollten, dass die CO2-Emissions- und Massewerte so repräsentativ wie möglich für die Werte sind, die für das vervollständigte Fahrzeug bestimmt werden. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit sollten bei der Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeugs die für diesen Zweck bestimmten Massewerte berücksichtigt werden. |
(4) |
Der Hersteller des Basisfahrzeugs sollte die für die Interpolationsmethode verwendeten Eingangswerte sowie die CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs und die Massewerte an die Kommission melden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge übermitteln. |
(5) |
Auf der Grundlage dieser übermittelten Daten sollte die Kommission die Repräsentativität der CO2-Emissionswerte des Basisfahrzeugs kontinuierlich bewerten und die Hersteller über etwaige Abweichungen informieren. Im Falle einer signifikanten und anhaltenden Abweichung zwischen den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeuges und den durchschnittlichen für den Hersteller des Basisfahrzeugs bestimmten CO2-Kontrollwerten sollten die Werte für das vervollständigte Fahrzeug verwendet werden, um zu ermitteln, ob die Hersteller ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen einhalten. |
(6) |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang I wird unter Nummer 1 Buchstabe c folgender Absatz angefügt: „Bei unvollständigen Mehrstufenfahrzeugen gemäß Anhang II Teil A Nummer 1a wird die Kontrollmasse (Mmon) anstatt des Werts M verwendet. Die Kontrollmasse wird nach folgender Formel berechnet:
|
(2) |
Anhang II Teil A wird wie folgt geändert:
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18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/987 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten und Hersteller bestimmte Daten zur Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß Verordnung (EU) Nr. 510/2011 melden. |
(2) |
Ein neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen — das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (3) — ersetzt ab 1. September 2019 den in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (4) festgelegten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Diese Änderung betrifft auch die Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von N1-Fahrzeugen, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (im Folgenden „Mehrstufenfahrzeuge“). |
(3) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten die spezifischen CO2-Emissionen eines Mehrstufenfahrzeugs dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeordnet werden. Damit der Hersteller des Basisfahrzeugs effektiv und mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung seiner Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen planen kann, stellt die Methode sicher, dass die CO2-Emissionen und Masse, die diesem Hersteller zugeteilt werden, zum Zeitpunkt der Produktion und des Verkaufs des Basisfahrzeugs bekannt sind und nicht erst, wenn der Hersteller der Endstufe das vervollständigte Fahrzeug auf den Markt bringt. |
(4) |
Der Hersteller des Basisfahrzeugs sollte die in Anhang II Teil A Nummer 1a.1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 festgelegten Eingangswerte, die für die Interpolationsmethode verwendet werden, sowie die CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs und die Massewerte an die Kommission melden. Diese Werte sollten für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeugs und seiner Zielvorgaben verwendet werden. |
(5) |
Hersteller unvollständiger Basisfahrzeuge, die im vorangegangenen Kalenderjahr zum Zwecke der Fertigstellung durch einen Hersteller der zweiten Stufe verkauft wurden, sollten die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 aufgeführten Angaben an den Geschäftsdatenspeicher („Business Data Repository“) der Europäischen Umweltagentur übermitteln. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Für die Zwecke der Berechnung der vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der vorläufigen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen sowie für die Zwecke der Prüfung der verwendeten Eingangswerte gemäß Anhang II Teil A Nummer 1a.1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 übermitteln die Hersteller der Kommission über den Datenspeicher der Europäischen Umweltagentur auf elektronischem Weg die in Anhang II Teil A Nummer 1c der genannten Verordnung aufgeführten Angaben zu jedem Basisfahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterliegt und im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union verkauft wurde.
Die Daten werden elektronisch in den von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Datenspeicher übertragen.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten ausführlichen Angaben von den Herstellern nicht vorgelegt, so werden die vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die vorläufigen durchschnittlichen spezifischen Emissionen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten ausführlichen Angaben berechnet.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 29. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/10 |
VERORDNUNG (EU) 2019/988 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2019
zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, h, i und j, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) enthält einen Fehler in Bezug auf den in Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 Zeile 1052 festgelegten spezifischen Migrationsgrenzwert. |
(2) |
Die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(3) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(2) Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/989 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2019
zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2004/20/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Chlorpropham in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2019 aus. |
(4) |
Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Chlorpropham gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt. |
(5) |
Eine Arbeitsgruppe von drei Antragstellern hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden. |
(6) |
Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 29. April 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. |
(7) |
Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(8) |
Am 18. Juni 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Chlorpropham die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine abschließende Bewertung des Verbraucherrisikos im Zusammenhang mit der Aufnahme über die Nahrung aufgrund mehrerer Datenlücken und Unsicherheiten bezüglich der Verwendung bei Lebensmittelkulturen nicht durchgeführt werden kann. Allerdings weisen die Ergebnisse einer vorläufigen Bewertung des Verbraucherrisikos einen kritischen Problembereich für Chlorpropham auf, denn sowohl für Chlorpropham als auch für seinen Hauptmetaboliten 3-Chloranilin wurden für die Verbraucher mit der Nahrungsaufnahme verbundene akute und chronische Risiken festgestellt. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere wissenschaftliche Bewertung der potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Chlorpropham erforderlich ist und dass die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden für Freilandanwendungen nicht abgeschlossen werden konnte. |
(9) |
Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Erneuerungsberichts Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. |
(10) |
Die Bedenken gegenüber dem Wirkstoff konnten jedoch trotz der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. |
(11) |
Am 23. Januar 2019 teilte eines der Mitglieder der Arbeitsgruppe, die den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Chlorpropham vorgelegt hatte, der Kommission seine Entscheidung mit, die Unterstützung für die repräsentative Verwendung von Chlorpropham als Mittel gegen Kartoffelkeime zurückzuziehen. Am 19. März 2019 teilte die Arbeitsgruppe der Kommission mit, dass sie ihre Unterstützung für alle repräsentativen Verwendungen zurückgezogen hat, mit Ausnahme der Verwendung bei nicht essbaren Kulturpflanzen, d. h. bei Blumenzwiebeln. |
(12) |
Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden. |
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Chlorpropham enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden. |
(15) |
Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Chlorpropham enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 8. Oktober 2020 enden. |
(16) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission (7) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Chlorpropham bis zum 31. Juli 2019 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten. |
(17) |
Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Chlorpropham gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen. |
(18) |
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham wird nicht erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 78 zu Chlorpropham gestrichen.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 8. Januar 2020 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlorpropham als Wirkstoff enthalten.
Artikel 4
Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 8. Oktober 2020 enden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/20/EG der Kommission vom 2. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorpropham (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 32).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance chlorpropham“ (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Chlorpropham). EFSA Journal 2017;15(7):4903, 29 S. doi:10.2903/j.efsa.2017.4903.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S-Metolachlor (ABl. L 163 vom 28.6.2018, S. 13).
RICHTLINIEN
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/14 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/990 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2019
zur Änderung der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates, in Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG des Rates und im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 22,
gestützt auf die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG sind jeweils in zweispaltigen Tabellen die Arten aufgeführt, die von diesen Richtlinien erfasst werden, wobei in einer Spalte die wissenschaftliche Bezeichnung der Art und in der anderen eine oder mehrere landesübliche Bezeichnungen für jede Art angegeben sind. |
(2) |
Bestimmte Sorten von Gemüsearten gehören zu den unter ihrer wissenschaftlichen Bezeichnung aufgeführten Arten, jedoch nicht zu den Sortentypen, die mit den landesüblichen Bezeichnungen benannt werden. Daher sollte festgelegt werden, ob eine Sorte von den Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG erfasst wird. |
(3) |
Dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass einige Sorten bestimmter Gemüsearten in der Union weithin in Verkehr gebracht werden, während andere auf nationale oder regionale Märkte beschränkt bleiben. Es wäre somit nicht angezeigt, alle Sorten dieser Gemüsearten zu erfassen. Daher sollte festgelegt werden, dass für bestimmte Arten alle Sorten erfasst werden, für bestimmte andere Arten aber nur bestimmte Sorten. |
(4) |
Mit dem Internationalen Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (ICNCP) wurde die formale Kategorie der „Gruppen“ eingeführt, um Sorten von Kulturpflanzen zu klassifizieren. Die Kategorie „Gruppe“ ist ein geeignetes Instrument zur Definition der Sorten einer bestimmten Art, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG fallen. |
(5) |
Um zu präzisieren, ob alle Sorten einer Gemüseart oder nur bestimmte Gruppen erfasst sind, sollten die Artentabellen in den Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG geändert werden. Die jeweiligen botanischen Namen der Gemüsearten und die jeweiligen Gruppennamen sollten in einer hierarchischen Reihenfolge dargestellt werden, um mögliche Unklarheiten darüber zu beseitigen, welche Sorten der betreffenden Arten jeweils erfasst sind. |
(6) |
Die Anwendung der interspezifischen Hybridisierung und der intraspezifischen Hybridisierung von Sorten kann zu Sorten von Gemüsearten führen, die nicht zu einer etablierten Art oder Gruppe gehören. Damit solche Sortentypen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/55/EG einbezogen werden können, sollte die Artenliste Hybriden zwischen Arten und Gruppen enthalten, die in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie aufgeführt sind. |
(7) |
Die in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Gruppen sollten gegebenenfalls auch in den Listen in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a und Anhang III Nummer 2 der genannten Richtlinie berücksichtigt werden. |
(8) |
Die Richtlinien 2002/55/EG, 2008/72/EG und 93/61/EWG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Außerdem wird mit der Richtlinie 93/61/EWG Artikel 4 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (4) umgesetzt, die aufgehoben und durch Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG ersetzt wurde. Der Anhang der Richtlinie 93/61/EWG enthält eine Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsevermehrungsmaterial, in der diese Arten sowie die qualitätsmindernden Schadorganismen aufgeführt werden. |
(10) |
Die botanischen Namen für bestimmte Arten in der Richtlinie 93/61/EWG sollten im Rahmen der Aktualisierung der entsprechenden Tabelle an die Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden. |
(11) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2002/55/EG
Die Richtlinie 2002/55/EG wird entsprechend Teil A des Anhangs dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2008/72/EG
Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG erhält die Fassung von Teil B des Anhangs dieser Richtlinie.
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 93/61/EWG
Der Anhang der Richtlinie 93/61/EWG wird nach Maßgabe von Teil C des Anhangs dieser Richtlinie geändert.
Artikel 4
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2020 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Juni 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(2) ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.
(3) ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19.
(4) Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1).
ANHANG
TEIL A
Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Alle Hybriden der oben aufgeführten Arten und Gruppen.“ |
(2) |
in der ersten Spalte der Tabelle unter Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs II erhalten die Einträge zwischen „Asparagus officinalis“ und „Cichorium endivia“ folgende Fassung:
|
(3) |
in der ersten Spalte der Tabelle unter Nummer 2 des Anhangs III erhalten die Einträge zwischen „Capsicum annuum“ und „Cichorium endivia“ folgende Fassung:
|
TEIL B
„ANNEX II
Liste der Gattungen und Arten nach Artikel 1 Absatz 2
„Allium cepa L.
|
Allium fistulosum L. (Winterheckenzwiebel)
|
Allium porrum L. (Porree)
|
Allium sativum L. (Knoblauch)
|
Allium schoenoprasum L. (Schnittlauch)
|
Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. (Kerbel)
|
Apium graveolens L.
|
Asparagus officinalis L. (Spargel)
|
Beta vulgaris L.
|
Brassica oleracea L.
|
Brassica rapa L.
|
Capsicum annuum L. (Chili oder Paprika oder Pfefferoni)
|
Cichorium endivia L. (Endivie)
|
Cichorium intybus L.
|
Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai (Wassermelone)
|
Cucumis melo L. (Melone oder Zuckermelone)
|
Cucumis sativus L.
|
Cucurbita maxima Duchesne (Riesenkürbis)
|
Cucurbita pepo L. (Gartenkürbis, einschließlich reifer Gartenkürbis, und Patisson oder Zucchini, einschließlich unreifer Patisson)
|
Cynara cardunculus L.
|
Daucus carota L. (Karotte oder Möhre oder Futtermöhre)
|
Foeniculum vulgare Mill. (Fenchel)
|
Lactuca sativa L. (Salat)
|
Solanum lycopersicum L. (Tomate)
|
Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill
|
Phaseolus coccineus L. (Prunkbohne oder Feuerbohne)
|
Phaseolus vulgaris L.
|
Pisum sativum L.
|
Raphanus sativus L.
|
Rheum rhabarbarum L. (Rhabarber)
|
Scorzonera hispanica L. (Schwarzwurzel)
|
Solanum melongena L. (Aubergine oder Eierfrucht)
|
Spinacia oleracea L. (Spinat)
|
Valerianella locusta (L.) Laterr. (Rapunzel- oder Feldsalat oder Vogerlsalat)
|
Vicia faba L. (Dicke Bohne oder Puffbohne)
|
Zea mays L.
|
TEIL C
Im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG wird die Spalte „Gattung oder Art“ wie folgt geändert:
a) |
Die Worte „Allium ascalonicum“ werden durch die Worte „Allium cepa — Aggregatum-Gruppe“ ersetzt. |
b) |
Die Worte „Allium cepa“ werden durch die Worte „Allium cepa — Cepa-Gruppe“ ersetzt. |
c) |
Die Worte „Brassica pekinensis“ werden durch die Worte „Brassica rapa — Chinakohl-Gruppe“ ersetzt. |
d) |
Die Worte „Lycopersicon lycopersicum“ werden durch die Worte „Solanum lycopersicum“ ersetzt. |
BESCHLÜSSE
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/23 |
BESCHLUSS (EU) 2019/991 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 16. Januar 2019
über den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 – C8-0087/2018), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. April 2018 über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2016 (3) sowie auf die Antwort des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 24. Oktober 2018, mit dem dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen die Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 verweigert wird (4), |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 208, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (6), insbesondere auf Artikel 36, |
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108, |
— |
gestützt auf Artikel 94 sowie Anlage IV Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
1.
billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016;
2.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 79.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 248 vom 3.10.2018, S. 195.
(4) ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 213.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/24 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/992 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 4. Juni 2019
zur Ernennung des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2019)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 7 des Beschlusses 2014/486/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUAM Ukraine zu fassen, einschließlich insbesondere des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Das PSK hat am 25. Oktober 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1662 (2) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Kęstutis LANČINSKAS als Missionsleiter der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 angenommen. |
(3) |
Am 13. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/761 (3) zur Verlängerung des Mandats der EUAM Ukraine bis zum 31. Mai 2021 angenommen. |
(4) |
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. Mai 2019 vorgeschlagen, Herrn Antti HARTIKAINEN zum Leiter der Mission EUAM Ukraine zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Antti HARTIKAINEN wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 zum Missionsleiter der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Juni 2019.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
S. FROM-EMMESBERGER
(1) ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.
(2) Beschluss (GASP) 2018/1662 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. Oktober 2018 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM UKRAINE/1/2018) (ABl. L 278 vom 8.11.2018, S. 18).
(3) Beschluss (GASP) 2019/761 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 16).
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/25 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/993 DES RATES
vom 17. Juni 2019
zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 16. Juli 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1006 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven angenommen. |
(2) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1006 vor dem Hintergrund seiner Ziele und der gegenwärtigen Lage in der Republik Malediven hat der Rat beschlossen, die restriktiven Maßnahmen aufzuheben. |
(3) |
Der Beschluss (GASP) 2018/1006 sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2018/1006 des Rates wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss (GASP) 2018/1006 des Rates vom 16. Juli 2018 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven (ABl. L 180 vom 17.7.2018, S. 24).
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/994 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2019
zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wirkstoff Etofenprox wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt. |
(2) |
Die Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 läuft am 31. Januar 2020 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 27. Juli 2018 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Etofenprox gestellt. |
(3) |
Am 19. Dezember 2018 teilte die bewertende zuständige Behörde Österreichs der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend. |
(4) |
Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung. |
(5) |
Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission. |
(6) |
Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, den Ablauf der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 um einen ausreichend langen Zeitraum hinauszuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. Angesichts der für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur eingeräumten Fristen, ist es angebracht, das Ablaufdatum der Genehmigung auf den 31. Oktober 2022 zu verschieben. |
(7) |
Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. Oktober 2022 verschoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Juni 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
18.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/995 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind. |
(2) |
Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission (2) festgelegt. |
(3) |
Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass zwei Abwrackeinrichtungen (3) in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurden, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen. |
(4) |
Im Anschluss an die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (4) hat Norwegen der Kommission mitgeteilt, dass fünf Abwrackeinrichtungen (5) in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 dieser Verordnung zugelassen wurden, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen. |
(5) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 einen Antrag auf Aufnahme einer in der Türkei befindlichen Abwrackeinrichtung (6) in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 dieser Verordnung beigebracht oder eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtung die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen. |
(6) |
Es ist außerdem erforderlich, einen Fehler betreffend die Informationen im Zusammenhang mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu berichtigen, die in der europäischen Liste über die Abwrackeinrichtung in Finnland aufgeführt sind. |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Juni 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119).
(3) FAYARD A/S und Stena Recycling A/S.
(4) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 257/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XX (Umweltschutz) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(5) AF Offshore Decom, Green Yard AS, Kvaerner AS (Stord), Lutelandet Industrihamn und Norscrap West AS.
(6) Isiksan Gemi Sokum Pazarlama Ve Tic. Ltd. Sti.
ANHANG
„ANHANG
EUROPÄISCHE LISTE VON ABWRACKEINRICHTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013
TEIL A
In einem Mitgliedstaat ansässige Abwrackeinrichtungen
Name der Einrichtung |
Recycling-Methode |
Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können |
Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, u. a. in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall |
Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (1) |
Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (2) |
Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (3) |
||||||||||||||||||||
BELGIEN |
||||||||||||||||||||||||||
NV Galloo Recycling Gent
|
Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
|
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen |
34 000 (4) |
31. März 2020 |
||||||||||||||||||||
DÄNEMARK |
||||||||||||||||||||||||||
FAYARD A/S
|
Stilllegung und Abwracken im Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
Die Abwrackeinrichtung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen gemäß der von der Gemeinde Kerteminde erteilten Umweltgenehmigung vom 7. November 2018 geregelt. Die Umweltgenehmigung umfasst Bedingungen für die Betriebszeiten, spezielle Betriebsbedingungen, die Handhabung und Lagerung von Abfällen sowie die Bedingung, dass die Arbeiten im Trockendock durchgeführt werden müssen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
0 (5) |
7. November 2023 |
||||||||||||||||||||
Fornæs ApS
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Demontage am Kai und anschließende Verschrottung auf undurchlässigen Böden mit wirksamen Dränagesystemen |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Die Gemeinde Norddjurs ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
30 000 (6) |
30. Juni 2021 |
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Modern American Recycling Services Europe (M.A.R.S)
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Schneiden und Brennschneiden, nachdem der für die Demontage bestimmte Gegenstand in eine Slipanlage gebracht wurde |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Frederikshavn erteilten Umweltgenehmigung vom 9. März 2018 festgelegt. Gemäß der für die Abwrackeinrichtung erteilten Umweltgenehmigung ist die Gemeinde Frederikshavn berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. Die Abwrackeinrichtung darf gefährlichen Abfall nicht länger als ein Jahr lagern. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
0 (7) |
23. August 2023 |
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Smedegaarden A/S
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Demontage am Kai und anschließende Verschrottung auf undurchlässigen Böden mit wirksamen Dränagesystemen |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
20 000 (8) |
15. September 2021 |
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Stena Recycling A/S
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Schneiden und Brennschneiden, nachdem der für die Demontage bestimmte Gegenstand in einen abgegrenzten, nicht überschwemmbaren Bereich mit undurchlässigen Böden und wirksamen Dränagesystemen gebracht wurde |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Esbjerg erteilten Umweltgenehmigung vom 5. Oktober 2017 festgelegt. Gemäß der für die Abwrackeinrichtung erteilten Umweltgenehmigung ist die Gemeinde Esbjerg berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
0 (9) |
7. Februar 2024 |
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ESTLAND |
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BLRT Refonda Baltic OÜ
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Schwimmend am Kai und im Schwimmdock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Abfallgenehmigung Nr. L.JÄ/327249; Genehmigung zur Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall Nr. 0222; Vorschriften des Hafens Vene-Balti, Manual on Ships Recycling MSR-Refonda; Umweltmanagementsystem, Abfallbewirtschaftung EP 4.4.6-1-13 Die Einrichtung darf nur gefährliche Materialien recyceln, für die ihr eine Genehmigung erteilt wurde. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen |
21 852 (10) |
15. Februar 2021 |
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SPANIEN |
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DDR VESSELS XXI, S.L.
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Abwrackrampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, außer Schiffen mit Atomantrieb Höchstmaße von Schiffen:
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Die Auflagen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung des Hafenamts des Hafens, in dem sich die Einrichtung befindet |
0 (11) |
28. Juli 2020 |
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FRANKREICH |
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Démonaval Recycling
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Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):
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Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
0 (12) |
11. Dezember 2022 |
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GARDET & DE BEZENAC Recycling/Groupe BAUDELET ENVIRONNEMENT — GIE MUG
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Schwimmanleger und Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
16 000 (13) |
30. Dezember 2021 |
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Grand Port Maritime de Bordeaux
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Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):
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Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
18 000 (14) |
21. Oktober 2021 |
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Les Recycleurs bretons
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Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):
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Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
5 500 (15) |
24. Mai 2021 |
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ITALIEN |
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San Giorgio del Porto S.p.A.
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Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Die Auflagen und Einschränkungen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben. Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht. |
Ausdrückliche Zulassung |
38 564 (16) |
6. Juni 2023 |
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LETTLAND |
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A/S 'Tosmares kuģubūvētava'
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Demontage von Schiffen (Wasserliegeplatz und Trockendock) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. LI10IB0024 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
0 (17) |
11. Juni 2020 |
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LITAUEN |
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UAB APK
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Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-15/2015 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
1 500 (18) |
17. März 2020 |
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UAB Armar
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Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Liegeplatz 127A):
Höchstmaße von Schiffen (Liegeplatz 131A):
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Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-16/2015 (Liegeplatz 127A) Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-51/2017 (Liegeplatz 131A) |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
3 910 (19) |
17. März 2020 (Liegeplatz 127A) 19. April 2022 (Liegeplatz 131A) |
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UAB Vakaru refonda
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Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. (11.2)-30-161/2011/TL-KL.1-18/2015 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
20 140 (20) |
21. Mai 2020 |
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NIEDERLANDE |
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Keppel-Verolme
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Abwracken |
Höchstmaße von Schiffen:
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Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
52 000 (21) |
21. Juli 2021 |
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Scheepssloperij Nederland B.V.
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Abwracken |
Höchstmaße von Schiffen:
Die Abwrackarbeiten beginnen am schwimmenden Schiff, damit der Rumpf leichter wird; die Winde, mit der Schiffe auf die Rampe gezogen werden, ist auf 2 000 Tonnen ausgelegt. |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
9 300 (22) |
27. September 2021 |
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NORWEGEN |
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AF Offshore Decom
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Demontage am Kai und anschließendes Versetzen des Rumpfes auf den Kai; Abfallbewirtschaftung und Verschrottung auf undurchlässigen Oberflächen mit wirksamen Dränagesystemen |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
AF kann auch halbtauchende Bohranlagen und Plattformen aufnehmen. |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2005.0038.T |
Ausdrückliche Zulassung |
20 000 (23) |
28. Januar 2024 |
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Green Yard AS
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Abwrackhalle mit Slipanlage; größere Demontage-Arbeiten sind in Innenräumen durchzuführen. |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. 2018.0833.T Die Genehmigung enthält Beschränkungen, welche Arbeiten im Außenbereich stattfinden dürfen, damit die Schiffe in die Halle passen. |
Ausdrückliche Zulassung |
0 (24) |
28. Januar 2024 |
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Kvaerner AS (Stord)
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Wasserliegeplatz und Slipanlage; große Schiffe werden teilweise am Kai demontiert, bis der Rumpf über die Slipanlage nach oben befördert werden kann. Alle weiteren Arbeiten zur Demontage auf Betonplatten mit Dränage zu einer Abwasserbehandlungsanlage. |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
Kvaerner kann auch Topsides und Jacket-Strukturen sowie halbtauchende Anlagen aufnehmen. |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2013.0111.T |
Ausdrückliche Zulassung |
60 000 (25) |
28. Januar 2024 |
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Lutelandet Industrihamn
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Demontage am Kai, zur Verschrottung auf undurchlässigen Oberflächen mit Dränage- und Behandlungssystemen an Land gehoben |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Jedes Schiff bis zu den in der Genehmigung genannten Abmessungen Lutelandet kann auch Topsides und Jacket-Strukturen sowie halbtauchende Anlagen aufnehmen. |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2014.0646.T |
Ausdrückliche Zulassung |
7 000 (26) |
28. Januar 2024 |
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Norscrap West AS
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Schwimmende Slipanlage; zusätzliche Optionen je nach Komplexität:
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Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. 2017.0864.T |
Ausdrückliche Zulassung |
4 500 (27) |
1. März 2024 |
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PORTUGAL |
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Navalria — Docas, Construções e Reparações Navais
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Demontage im Trockendock, Dekontaminierung und Demontage auf einer horizontalen und einer geneigten Ebene, je nach Größe des Schiffs |
Nennkapazität der horizontalen Ebene: 700 Tonnen
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Die Auflagen für die Tätigkeit sind in den Spezifikationen im Anhang zum Titel AL n.°5/2015/CCDRC vom 26. Januar 2016 enthalten. |
Ausdrückliche Zulassung |
1 900 (28) |
26. Januar 2020 |
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FINNLAND |
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Turun Korjaustelakka Oy (Turku Repair Yard Ltd)
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Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Die Auflagen sind in der nationalen Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung |
20 000 (29) |
1. Oktober 2023 |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
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Able UK Limited
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet |
Jedes Schiff bis zu den in der Genehmigung genannten Abmessungen Höchstmaße von Schiffen:
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Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az. EPR/VP3296ZM), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
66 340 (30) |
6. Oktober 2020 |
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Dales Marine Services Ltd
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet |
Alle Schiffe von bis zu 7 000 Tonnen Höchstmaße von Schiffen:
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Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az.: WML L 1157331), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
7 275 (31) |
2. November 2022 |
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Harland and Wolff Heavy Industries Limited
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet |
Alle Schiffe bis zu den im zugelassenen Arbeitsplan genannten Abmessungen Höchstmaße von Schiffen:
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Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung (Genehmigungsnr. LN/07/21/V2), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
13 200 (32) |
3. August 2020 |
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Swansea Drydock Ltd
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet |
Jedes Schiff bis zu den in der Genehmigung genannten Abmessungen Höchstmaße von Schiffen:
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Die Anlage verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az. EPR/UP3298VL), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
7 275 (33) |
2. Juli 2020 |
TEIL B
In einem Drittland ansässige Abwrackeinrichtungen
Name der Einrichtung |
Recycling-Methode |
Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können |
Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, u. a. in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall |
Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (34) |
Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (35) |
Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (36) |
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TÜRKEI |
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Isiksan Gemi Sokum Pazarlama Ve Tic. Ltd. Sti.
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Anlandemethode |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
91 851 (37) |
7. Juli 2024 |
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LEYAL GEMİ SÖKÜM SANAYİ ve TİCARET LTD.
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Anlandemethode |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
55 495 (38) |
9. Dezember 2023 |
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LEYAL-DEMTAŞ GEMİ SÖKÜM SANAYİ ve TİCARET A.Ş.
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Anlandemethode |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
50 350 (39) |
9. Dezember 2023 |
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VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
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International Shipbreaking Limited L.L.C
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Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Die Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung sind in Genehmigungen, Bescheinigungen und Bewilligungen festgelegt, die der Einrichtung von der Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency), der Kommission für Umweltqualität Texas (Texas Commission of Environmental Quality), dem Liegenschaftsamt Texas (Texas General Land Office) und der US-Küstenwache erteilt werden. Das amerikanische Gesetz über die Kontrolle giftiger chemischer Stoffe (U.S. Toxic Substances Control Act) verbietet es, Schiffe unter ausländischer Flagge, die einen PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm aufweisen, in die USA einzuführen. Die Einrichtung hat zwei Anlegestellen mit Rampen für das endgültige Schiffsrecycling (Ostanleger und Westanleger). Schiffe unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten werden ausschließlich auf der Rampe des Ostanlegers recycelt. |
Derzeit gibt es nach US-amerikanischem Recht kein Verfahren für die Zulassung von Schiffsrecyclingplänen. |
120 000 (40) |
9. Dezember 2023 |
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.
(2) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.
(3) Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung oder Zulassung der Einrichtung in dem Mitgliedstaat abläuft.
(4) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.
(5) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 30 000 LDT pro Jahr.
(6) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.
(7) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 200 000 LDT pro Jahr.
(8) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.
(9) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 45 000 LDT pro Jahr.
(10) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LDT pro Jahr.
(11) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LDT pro Jahr.
(12) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LDT pro Jahr.
(13) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 18 000 LDT pro Jahr.
(14) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 23 000 LDT pro Jahr.
(15) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LDT pro Jahr.
(16) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LDT pro Jahr.
(17) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LDT pro Jahr.
(18) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 30 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(19) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 12 000 LDT pro Jahr (6 000 LDT pro Wasserliegeplatz) zugelassen.
(20) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 45 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(21) Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 LDT pro Jahr.
(22) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 45 000 LDT pro Jahr.
(23) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 75 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(24) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 30 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(25) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 60 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(26) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 200 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(27) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 100 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(28) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 5 000 LDT pro Jahr.
(29) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 40 000 LDT pro Jahr.
(30) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 230 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(31) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 7 275 LDT pro Jahr zugelassen.
(32) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 300 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(33) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 74 999 LDT pro Jahr zugelassen.
(34) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gilt die Aufnahme einer in einem Drittland ansässigen Abwrackeinrichtung für Schiffe in die europäische Liste für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission, der die Aufnahme dieser Einrichtung vorsieht.
(35) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.
(36) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.
(37) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 120 000 LDT pro Jahr.
(38) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 80 000 LDT pro Jahr.
(39) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 60 000 LDT pro Jahr.
(40) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 120 000 LDT pro Jahr.