ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 146

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
5. Juni 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/911 der Kommission vom 24. Mai 2019 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Costers del Segre (g. U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/912 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/913 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 (Zulassungsinhaber Bayer HealthCare AG) ( 1 )

57

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/914 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber HuvePharma NV) ( 1 )

60

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

63

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/916 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2019

98

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/917 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

100

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2019/918 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Mai 2019 zur Ernennung von Richtern beim Gericht

104

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 der Kommission vom 4. Juni 2019 über die harmonisierten Normen für Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

106

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2019/920]

114

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen ( ABl. L 144 vom 3.6.2019 )

116

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/911 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2019

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Costers del Segre (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Costers del Segre“ geprüft, den Spanien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Deshalb sollte die Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Costers del Segre“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 38 vom 31.1.2019, S. 6.


5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/912 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission (2) legt das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden nach Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU zu veröffentlichenden Informationen fest. Um Kohärenz mit dem zwischenzeitlich geänderten Aufsichtsrahmen für Institute sicherzustellen, sollten die Informationen, die die zuständigen Behörden der genannten Durchführungsverordnung zufolge veröffentlichen müssen, aktualisiert werden.

(2)

Die von den zuständigen Behörden veröffentlichten Informationen sollten von hoher Qualität sein und sich ohne Weiteres vergleichen lassen. Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass die zuständigen Behörden von den ihrer Aufsicht unterliegenden Instituten nur aggregierte statistische Daten erheben sollten, und um zu präzisieren, für welchen Zeitraum diese Daten zu melden sind.

(3)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 enthält die Meldebögen, mit denen Informationen zu den in den einzelnen Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien zu liefern sind. Dieser Anhang sollte geändert werden, damit er fortan nützlichere und relevantere Angaben dazu enthält, wie die zuständigen Behörden die Aufsicht auf nationaler Ebene wahrnehmen.

(4)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 enthält die Meldebögen, mit denen Informationen zu den nach Unionsrecht zur Verfügung stehenden Optionen und Ermessensspielräumen zu liefern sind. Dieser Anhang sollte geändert werden, um den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (3) zusätzlich eingeräumten Optionen und Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Geändert werden sollte er auch, damit zwischen vorübergehend und dauerhaft geltenden Optionen und zwischen der Anwendung dieser Optionen und Ermessensspielräume bei Kreditinstituten und bei Wertpapierfirmen unterschieden werden kann.

(5)

Die Umsetzung der EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (4) sollte transparenter werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass die Aufsichtsbehörden dort ihre Vorgehensweise bei der Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) darlegen müssen.

(6)

Überschneidungen sollten vermieden werden und die Vergleichbarkeit der von den zuständigen Behörden veröffentlichten aggregierten statistischen Daten sollte verbessert werden. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte deshalb geändert werden, damit der Ebene der von den Instituten gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) praktizierten aufsichtlichen Konsolidierung Rechnung getragen werden kann.

(7)

Um die veröffentlichten Informationen qualitativ zu verbessern und einen aussagekräftigeren Vergleich zwischen diesen zu ermöglichen, sollten die Meldebögen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 ausführliche Orientierungshilfen und Erläuterungen enthalten.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 31. Juli eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)  Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) vom 19. Dezember 2014, EBA/GL/2014/13.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN

Liste der Meldebögen

Teil 1

Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Teil 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

Teil 3

Spezialfinanzierungsrisikopositionen

Teil 4

Kreditrisikominderung

Teil 5

Spezifische Angabepflichten von Instituten

Teil 6

Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

Teil 7

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Teil 8

Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang I

Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

TEIL 1

Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

 

Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU

Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU

Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift (1)

Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen (2)

Auf EN verfügbar (J/N)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

I.

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 bis 3

 

 

 

030

II.

Zuständige Behörden

Artikel 4 bis 7

 

 

 

040

III.

Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 8 bis 27

 

 

 

050

1.

Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 8 bis 21

 

 

 

060

2.

Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

Artikel 22 bis 27

 

 

 

070

IV.

Anfangskapital von Wertpapierfirmen

Artikel 28 bis 32

 

 

 

080

V.

Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 33 bis 46

 

 

 

090

1.

Allgemeine Grundsätze

Artikel 33 bis 34

 

 

 

100

2.

Niederlassungsrecht von Kreditinstituten

Artikel 35 bis 38

 

 

 

110

3.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 39

 

 

 

120

4.

Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 40 bis 46

 

 

 

130

VI.

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 47 bis 48

 

 

 

140

VII.

Beaufsichtigung

Artikel 49 bis 142

 

 

 

150

1.

Grundsätze der Beaufsichtigung

Artikel 49 bis 72

 

 

 

160

1.1

Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten

Artikel 49 bis 52

 

 

 

170

1.2

Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht

Artikel 53 bis 62

 

 

 

180

1.3

Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

Artikel 63

 

 

 

190

1.4

Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 64 bis 72

 

 

 

200

2.

Überprüfungsverfahren

Artikel 73 bis 110

 

 

 

210

2.1

Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

Artikel 73

 

 

 

220

2.2

Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute

Artikel 74 bis 96

 

 

 

230

2.3

Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung

Artikel 97 bis 101

 

 

 

240

2.4

Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Artikel 102 bis 107

 

 

 

250

2.5

Anwendungsebene

Artikel 108 bis 110

 

 

 

260

3.

Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 111 bis 127

 

 

 

270

3.1

Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 111 bis 118

 

 

 

280

3.2

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 119 bis 127

 

 

 

290

4.

Kapitalpuffer

Artikel 128 bis 142

 

 

 

300

4.1

Puffer

Artikel 128 bis 134

 

 

 

310

4.2

Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer

Artikel 135 bis 140

 

 

 

320

4.3

Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Artikel 141 bis 142

 

 

 

330

VIII.

Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden

Artikel 143 bis 144

 

 

 

340

IX.

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 150

 

 

 

350

X.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 151 bis 165

 

 

 

360

1.

Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 151 bis 159

 

 

 

370

2.

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Artikel 160

 

 

 

380

3.

Schlussbestimmungen

Artikel 161 bis 165

 

 

 


TEIL 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

Beschreibung der Vorgehensweise

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden

020

Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

030

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

040

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden

050

Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

060

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

070

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden

080

Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

090

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

100

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden

110

Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

120

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

130

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]


TEIL 3

Spezialfinanzierungsrisikopositionen

 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmungen

Angaben der zuständigen Behörde

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 153 Absatz 5

Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten?

[Ja/Nein]

030

Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an

[Fundstelle der nationalen Leitlinien]

040

Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor?

[Ja/Nein]


TEIL 4

Kreditrisikominderung

 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmungen

Beschreibung

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 201 Absatz 2

Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute

Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller

Verzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung

[Freitext — Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden.]

030

Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsan-forderungen

Neben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen

Genaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen

[Freitext]

040

Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e

Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung

Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wird

Genaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft

[Freitext]

050

Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f

Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung

Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sind

Beschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind

[Freitext]

060

Artikel 229 Absatz 1

Bewertungsgrund-sätze für Immobiliensicher-heiten beim IRB-Ansatz

In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden

Angabe der in den nationalen Vorschriften für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien

[Freitext]


TEIL 5

Spezifische Angabepflichten von Instituten

 

Richtlinie 2013/36/EU

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmung

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a

 

Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen.

Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung

[Freitext]

030

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b

 

Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.

Arten der von den Instituten zu nutzenden Medien

[Freitext]

040

 

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Bedeutende Tochterunternehmen und Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis offen.

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde die Bedeutung einer Tochtergesellschaft beurteilt

[Freitext]


TEIL 6

Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmungen

Beschreibung

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 7 Absätze 1 und 2

(Freistellung einzelner Tochterunter-nehmen)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a kann die Freistellung jeder Tochtergesellschaft gewährt werden, bei der ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist.

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen

[Freitext]

030

Artikel 7 Absatz 3

(Freistellung einzelner Mutterinstitute)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis

Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a kann die Freistellung einem Mutterinstitut gewährt werden, bei dem ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut weder vorhanden noch abzusehen ist.

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen

[Freitext]

040

Artikel 8

(Freistellung von der Liquiditäts-anforderung für Tochterunter-nehmen)

Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c kann die Freistellung Instituten einer Untergruppe gewährt werden, die Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können.

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die Verträge einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen den Instituten einer Liquiditätsuntergruppe gewährleisten

[Freitext]

050

Artikel 9 Absatz 1

(Konsolidierung auf Einzelbasis)

Mutterinstituten kann gestattet werden, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen

Nach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen

[Freitext]

060

Artikel 10

(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorgani-sation zugeordnet sind)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren

Geltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung

[Fundstelle der nationalen Bestimmungen]


TEIL 7

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

 

Richtlinie 2013/36/EU

Zur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und Angaben

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a

Leumund des interessierten Erwerbers

Wie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers?

[Freitext]

030

Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers?

[Freitext]

040

Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU

[Freitext]

050

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b

Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden

Wie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung?

[Freitext]

060

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c

Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers

Wie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers?

[Freitext]

070

Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU

[Freitext]

080

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d

Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das Kreditinstitut

Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann?

[Freitext]

090

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e

Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt?

[Freitext]

100

Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU

[Freitext]

110

Artikel 23 Absatz 4

Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sind

Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann

[Freitext]


TEIL 8

Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission

030

Wird die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden?

[Ja/Nein]

040

Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute?

[Freitext]

050

Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis)

[Freitext]

060

Werden die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt?

[Ja/Nein]

070

Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z. B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?

[Freitext]

080

Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?

[Freitext]

090

Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?

[Ja/Nein]

100

Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission

110

Werden die in Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt?

[Ja/Nein]

120

Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen?

[Freitext]

130

Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z. B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?

[Freitext]

140

Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?

[Freitext]

150

Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?

[Ja/Nein]


(1)  Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

(2)  Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.


ANHANG II

OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME

Liste der Meldebögen

Teil 1

Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Teil 2

Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Teil 3

Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

TEIL 1

Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

 

Richtlinie 2013/36/EU

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Delegierte LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Adressat

Anwendungsbereich

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Genutzt? (J/N/Entfällt) (1)

Nationale Vorschrift (2)

Fundstelle(n) (3)

Verfügbar in EN? (J/N)

Einzelheiten/Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Art. 9 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

Vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausgenommen sind Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

030

Art. 12 Abs. 3

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

040

Art. 12 Abs. 3

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Anfangskapital

Kreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

050

Art. 12 Abs. 4

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

060

Art. 21 Abs. 1

 

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

Die zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

070

Art. 29 Abs. 3

 

 

Mitgliedstaaten

Wertpapierfirmen

Anfangskapital bestimmter Arten von Wertpapierfirmen

Die Mitgliedstaaten können den als Anfangskapital geforderten Mindestbetrag von 125 000 EUR auf 50 000 EUR absenken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, Kundengelder oder -wertpapiere zu halten, noch für eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

080

Art. 32 Abs. 1

 

 

Mitgliedstaaten

Wertpapierfirmen

Besitzstandsklausel zum Anfangskapital von Wertpapierfirmen

Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden Firmen, die bereits am oder vor dem 31. Dezember 1995 bestanden und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 dieser Richtlinie vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

090

Artikel 40

 

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

100

Art. 129 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Wertpapierfirmen

Freistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen

Abweichend von Artikel 129 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

110

Art. 130 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Wertpapierfirmen

Freistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen

Abweichend von Artikel 130 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

120

Art. 133 Abs. 18

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers

Die Mitgliedstaaten können einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen vorschreiben.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

130

Art. 134 Abs. 1

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Anerkennung einer Systemrisikopufferquote

Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

140

Art. 152 Abs. 1

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

150

Art. 152 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

160

Art. 160 Abs. 6

 

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

170

 

Art. 4 Abs. 2

 

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Behandlung von indirekten Beteiligungen an Immobilien

Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

180

 

Art. 6 Abs. 4

 

Zuständige Behörden

Wertpapierfirmen

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 (Liquidität) befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

190

 

Art. 24 Abs. 2

 

 

 

Berichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRS

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

200

 

Art. 89 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1 250 % an:

i)

den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet;

ii)

den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

201

 

Art. 89 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

210

 

Art. 95 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Wertpapierfirmen

Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen

Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/49/EG und der Richtlinie 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

220

 

Art. 99 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen

Die zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorzulegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

230

 

Art. 124 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikogewichte und Kriterien, die auf durch Immobilien besicherte Risikopositionen anzuwenden sind

Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht ansetzen oder strengere Kriterien anwenden als in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

240

 

Art. 129 Abs. 1

 

 

 

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Buchstaben belegt werden können.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

250

 

Art. 164 Abs. 5

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für durch Immobilien besicherte Risikopositionen

Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob die LGD-Mindestwerte des Absatzes 4 für Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet ihres Landes belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, angemessen sind. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität höhere Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGD für durch Immobilien im Hoheitsgebiet ihres Landes besicherte Risikopositionen ansetzen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

260

 

Art. 178 Abs. 1 Buchst. b

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Schuldnerausfall

Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Forderungsklasse „Mengengeschäft“ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

270

 

Art. 284 Abs. 4

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikopositionswert

Die zuständigen Behörden können für α einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

280

 

Art. 284 Abs. 9

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Risikopositionswert

Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

290

 

Art. 327 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten

Die zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

300

 

Art. 395 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Obergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber Instituten

Die zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

310

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. a

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

320

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. b

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

330

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. c

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

340

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. d

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

350

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. e

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

360

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. f

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

370

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. g

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

380

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. h

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

390

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. i

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

400

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. j

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

410

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. k und Art. 493 Abs. 3 Buchst. k

 

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

420

 

Art. 412 Abs. 5

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Liquiditätsdeckungsanforderung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

430

 

Art. 412 Abs. 5

 

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsdeckungsanforderung

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

440

 

Art. 413 Abs. 3

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Stabile Refinanzierung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

450

 

Art. 415 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsmeldepflichten

Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

460

 

Art. 420 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsabflussrate

Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

470

 

Art. 467 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste

Abweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

480

 

Art. 467 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 467 Absatz 2 Buchstaben a bis d fest und veröffentlichen diesen Wert.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

490

 

Art. 468 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne

Zuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

500

 

Art. 468 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne

Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

510

 

Art. 471 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

520

 

Art. 473 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Berücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19

Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

530

 

Art. 478 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:

a)

die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,

b)

die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,

c)

jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,

d)

jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

540

 

Art. 479 Abs. 4

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

550

 

Art. 480 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

560

 

Art. 481 Abs. 5

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

570

 

Art. 486 Abs. 6

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

580

 

Art. 495 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

590

 

Art. 496 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen

Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die Bedingungen von Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

600

 

 

Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Liquide Aktiva

Die vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

610

 

 

Art. 10 Abs. 2

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Liquide Aktiva

Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.

Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z. B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.).

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

620

 

 

Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Aktiva der Stufe 2B

Aktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

630

 

 

Art. 12 Abs. 3

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Aktiva der Stufe 2B

Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

640

 

 

Art. 24 Abs. 6

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

LCR – Abflüsse aus stabilen Einlagen in einen Drittland, auf die die Rate von 3 % angewandt werden darf

Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 


TEIL 2

Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

Richtlinie 2013/36/EU

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Adressat

Anwendungsbereich

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Anwendungsjahr(e) und Wert in % (falls anwendbar)

Genutzt? (J/N/Entfällt)

Nationaler Rechtstext

Fundstellen

Verfügbar in EN (J/N)

Einzelheiten/Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

011

Art. 160 Abs. 6

 

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

012

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. a

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr}

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

013

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. b

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

014

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. c

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

015

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. d

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

016

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. e

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

017

 

Art. 493 Abs. 3 Buchstabe f

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

018

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. g

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

019

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. h

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

020

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. i

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

021

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. j

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

022

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. k

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

023

 

Art. 412 Abs. 5

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Liquiditätsdeckungsanforderung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

024

 

Art. 412 Abs. 5

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsdeckungsanforderung

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

025

 

Art. 413 Abs. 3

Mitgliedstaaten

Kreditinstitute

Stabile Refinanzierung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

026

 

Art. 415 Abs. 3

Zuständige Behörden

Kreditinstitute

Liquiditätsmeldepflichten

Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

027

 

Art. 467 Abs. 2

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste

Abweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

028

 

Art. 467 Abs. 3

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste

Gemäß Artikel 467 Absatz 1 in der Berechnung der Posten des harten Kernkapitals zu berücksichtigender Prozentsatz nicht realisierter Verluste (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 467 Absatz 2 genannten Bandbreiten)

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

029

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

030

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

031

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

032

 

Artikel 468 Absatz 2 Unterabsatz 2

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne

Zuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

033

 

Art. 468 Abs. 3

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne

Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der in Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

2015 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

034

2016 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

035

2017 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

036

 

Art. 471 Abs. 1

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

037

 

Art. 473 Abs. 1

Zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Berücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19

Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

038

 

Art. 478 Abs. 2

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Abzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden

Wenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten)

2014 (0 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

039

2015 (10 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

040

2016 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

041

2017 (30 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

042

2018 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

043

2019 (50 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

044

2020 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

045

2021 (70 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

046

2022 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

047

2023 (90 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

048

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. a

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

049

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

050

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

051

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

052

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. b

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

053

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

054

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

055

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

056

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. c

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

057

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

058

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

059

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

060

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. d

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

061

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

062

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

063

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

064

 

Art. 479 Abs. 4

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

2014 (0 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

065

2015 (0 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

066

2016 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

067

2017 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

068

 

Art. 480 Abs. 3

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

2014 (0,2 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

069

2015 (0,4 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

070

2016 (0,6 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

071

2017 (0,8 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

072

 

Art. 481 Abs. 1

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

 

Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten)

2014 (0 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

073

2015 (0 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

074

2016 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

075

2017 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

076

 

Art. 481 Abs. 5

 

 

Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

2014 (0 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

077

2015 (0 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

078

2016 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

079

2017 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

080

 

Art. 486 Abs. 6

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)

2014 (60 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

081

2015 (40 % bis 70 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

082

2016 (20 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

083

2017 (0 % bis 50 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

084

2018 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

085

2019 (0 % bis 30 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

086

2020 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

087

2021 (0 % bis 10 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

088

Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)

2014 (60 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

089

2015 (40 % bis 70 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

090

2016 (20 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

091

2017 (0 % bis 50 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

092

2018 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

093

2019 (0 % bis 30 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

094

2020 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

095

2021 (0 % bis 10 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

096

Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)

2014 (60 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

097

2015 (40 % bis 70 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

098

2016 (20 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

099

2017 (0 % bis 50 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

100

2018 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

101

2019 (0 % bis 30 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

102

2020 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

103

2021 (0 % bis 10 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

104

 

Art. 495 Abs. 1

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

105

 

Art. 496 Abs. 1

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen

Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 


TEIL 3

Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

 

Richtlinie 2013/36/EU

Adressat

Anwendungsbereich

Bestimmungen

Bereitzustellende Information

Genutzt? (J/N/Entfällt)

Fundstellen

Verfügbar in EN (J/N)

Einzelheiten/Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer i

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil)

[Wert in %]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

030

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil)

[Wert in %]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

040

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iii

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Höchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung)

[Wert in %]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

050

Art. 94 Abs. 1 Buchst. l

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Beschreibung etwaiger Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können.

[Freitext/Wert]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 


(1)  „J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)  Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut.

(3)  Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.


ANHANG III

Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP)  (1)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Anwendungsumfang des SREP

(Art. 108 bis 110 CRD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang des SREP, insbesondere:

Angaben dazu, welche Arten von Instituten in den SREP einbezogen/nicht einbezogen werden, insbesondere falls von dem in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Anwendungsumfang abgewichen wird;

umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, wenn sie den SREP-Anwendungsumfang und die Häufigkeit der Bewertung verschiedener SREP-Elemente erwägt. (2)

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

030

Bewertung von SREP-Elementen

(Art. 74 bis 96 CRD)

Beschreibung des Bewertungsansatzes der zuständigen Behörde für einzelne SREP-Elemente (im Sinne der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs-und Bewertungsprozess (SREP) – EBA/GL/2014/13), insbesondere:

umfassender Überblick über den Bewertungsprozess und die zur Bewertung von SREP-Elementen angewandten Methoden, insbesondere: (1) Analyse des Geschäftsmodells, (2) Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen, (3) Bewertung der Kapitalrisiken und (4) Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken;

umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bewertung einzelner SREP-Elemente Rechnung trägt, insbesondere auch wie die Kategorisierung von Instituten angewandt wird. (3)

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

040

Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP

(Art. 73, 86, 97, 98 und 103 CRD)

Beschreibung des im Rahmen des SREP verfolgten Ansatzes der zuständigen Behörde für das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) und insbesondre für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen und quantitativer Liquiditätsanforderungen, einschließlich: (4)

Überblick über die von der zuständigen Behörde angewandte Methode zur Überprüfung der ICAAP- und ILAAP-Berechnungen der Institute,

Informationen über/Verweis auf die Anforderungen der zuständigen Behörde für die Übermittlung von ICAAP- und ILAAP-bezogenen Angaben, insbesondere welche Angaben zu übermitteln sind;

Informationen dazu, ob von dem Institut eine unabhängige Überprüfung der ICAAP und der ILAAP verlangt wird.

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

050

SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen

(Art. 102 und 104 CRD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung. (5)

Beschreibung, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden und nach welchen Kriterien entschieden wird, ob das Institut als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann. (6)

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]


(1)  In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren. In der zweiten Spalte wird beschrieben, welche Art von Angaben als Erläuterung verlangt werden.

(2)  Sowohl auf der Ebene des Instituts als auch in Bezug auf dessen Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang.

Von einer zuständigen Behörde ist zu beschreiben, nach welchem Ansatz die Institute für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt.

Von einer zuständigen Behörde ist außerdem zu beschreiben, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Institutskategorien bewertet werden.

(3)  Anzugeben sind insbesondere auch Arbeitsinstrumente wie z. B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Die Angabe von Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien wird empfohlen.

(4)  Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung von ICAAP und ILAAP dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.

(5)  Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Instituten mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über das Institut, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.

(6)  Die zuständigen Behörden können auch ihre Grundsätze angeben, anhand deren sie über Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 102 und 104 CRD) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)) entscheiden, wenn ihre Bewertung bei einem Institut Schwächen oder Defizite aufzeigt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Institute betreffen.

Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn ein Institut gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).


ANHANG IV

AGGREGIERTE STATISTISCHE DATEN

Liste der Meldebögen

Teil 1

Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde

Teil 2

Daten zum Kreditrisiko

Teil 3

Daten zum Marktrisiko

Teil 4

Daten zum operationellen Risiko

Teil 5

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

Teil 6

Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen, und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder müssen ihre nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umrechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.

Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.

Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.

Werden Daten nicht ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar“ (not available) oder C für „vertraulich“ (confidential).

Auszuweisen sind aggregierte Daten, die weder auf einzelne Kreditinstitute noch auf einzelne Wertpapierfirmen schließen lassen.

Soweit verfügbar, werden die Verweise auf die COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission in den Teilen 1 bis 4 geliefert.

Für die Jahre ab XXXX sind die Daten von den zuständigen Behörden auf konsolidierter Basis zu erheben. Dies wird die Einheitlichkeit der erhobenen Angaben sicherstellen.

Die Meldebögen dieses Anhangs sind in Verbindung mit dem dort für die Meldung festgelegten Konsolidierungskreis zu lesen. Zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Datenerhebung sind die Angaben zu Kreditinstituten und Wertpapierfirmen getrennt voneinander auszuweisen, doch ist in beiden Fällen von der gleichen Konsolidierungsebene auszugehen.

Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen, veröffentlicht die EZB zum Veröffentlichungsstichtag nur für die von ihr unmittelbar beaufsichtigten Unternehmen aggregierte statistische Daten, während die zuständigen nationalen Behörden nur für die nicht von der EZB unmittelbar beaufsichtigten Kreditinstitute aggregierte statistische Daten veröffentlichen.

Nur für Wertpapierfirmen, die der CRD unterliegen, müssen Daten erhoben werden. Wertpapierfirmen, für die diese Richtlinie nicht gilt, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.

TEIL 1

Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde (Jahr XXXX)

 

Betreffender COREP-Meldebogen

Daten

 

Anzahl und Größe der Kreditinstitute

 

 

010

Anzahl der Kreditinstitute

 

[Zahlenwert]

020

Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR) (1)

 

[Zahlenwert]

030

Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (1) (in % des BIP) (2)

 

[Zahlenwert]

 

Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute  (3)

 

 

040

Aus Drittländern

Anzahl der Zweigstellen (4)

 

[Zahlenwert]

050

Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR)

 

[Zahlenwert]

060

Anzahl der Tochterunternehmen (5)

 

[Zahlenwert]

070

Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR)

 

[Zahlenwert]

 

Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n

 

 

080

Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals (6)

CA1 (Zeile 020 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

090

Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals (7)

CA1 (Zeile 530 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

100

Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals (8)

CA1 (Zeile 750 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

110

Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) (9)

CA2 (Zeile 010) * 8 %

[Zahlenwert]

120

Eigenkapitalquote insgesamt (%) (10)

CA3 (Zeile 050)

[Zahlenwert]

 

Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen

 

 

130

Anzahl der Wertpapierfirmen

 

[Zahlenwert]

140

Vermögenswerte insgesamt (in Mio. EUR) (1)

 

[Zahlenwert]

150

Vermögenswerte insgesamt (in % des BIP)

 

[Zahlenwert]

 

Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen

 

 

160

Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals (6)

CA1 (Zeile 020 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

170

Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals (7)

CA1 (Zeile 530 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

180

Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals (8)

CA1 (Zeile 750 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

190

Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) (9)

CA2 (Zeile 010) * 8 %

[Zahlenwert]

200

Eigenkapitalquote insgesamt (%) (10)

CA3 (Zeile 050)

[Zahlenwert]


TEIL 2

Daten zum Kreditrisiko (Jahr XXXX)

 

Daten zum Kreditrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

 

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

 

 

010

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (11)

CA2 (Zeile 040 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

020

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute  (12)

Standardansatz (SA)

 

[Zahlenwert]

030

IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden

 

[Zahlenwert]

040

IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden

 

[Zahlenwert]

050

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

SA

CA2 (Zeile 050 / Zeile 040)

[Zahlenwert]

060

IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CR IRB, Basis-IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040)

[Zahlenwert]

070

IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040)

[Zahlenwert]

080

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen

in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags

IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CA2 (Zeile 250 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

090

Staaten und Zentralbanken

CA2 (Zeile 260 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

100

Institute

CA2 (Zeile 270 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

110

Unternehmen — KMU

CA2 (Zeile 280 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

120

Unternehmen — Spezialfinanzierungen

CA2 (Zeile 290 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

130

Unternehmen — Sonstige

CA2 (Zeile 300 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

140

IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CA2 (Zeile 310 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

150

Staaten und Zentralbanken

CA2 (Zeile 320 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

160

Institute

CA2 (Zeile 330 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

170

Unternehmen — KMU

CA2 (Zeile 340 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

180

Unternehmen — Spezialfinanzierungen

CA2 (Zeile 350 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

190

Unternehmen — Sonstige

CA2 (Zeile 360 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

200

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU

CA2 (Zeile 370 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

210

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU

CA2 (Zeile 380 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

220

Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

CA2 (Zeile 390 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

230

Mengengeschäft — sonstige KMU

CA2 (Zeile 400 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

240

Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU

CA2 (Zeile 410 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

250

Eigenkapital nach IRB

CA2 (Zeile 420 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

260

Verbriefungspositionen nach IRB

CA2 (Zeile 430 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

270

Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind

CA2 (Zeile 450 / Zeile 240)

[Zahlenwert]

 

Daten zum Kreditrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

280

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

 

 

290

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen*

in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags

Staaten und Zentralbanken

CA2 (Zeile 070 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

300

Regionale und lokale Gebietskörperschaften

CA2 (Zeile 080 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

310

Öffentliche Stellen

CA2 (Zeile 090 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

320

Multilaterale Entwicklungsbanken

CA2 (Zeile 100 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

330

Internationale Organisationen

CA2 (Zeile 110 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

340

Institute

CA2 (Zeile 120 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

350

Unternehmen

CA2 (Zeile 130 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

360

Mengengeschäft

CA2 (Zeile 140 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

370

Durch Immobilien besichert

CA2 (Zeile 150 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

380

Ausgefallene Positionen

CA2 (Zeile 160 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

390

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

CA2 (Zeile 170 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

400

Gedeckte Schuldverschreibungen

CA2 (Zeile 180 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

410

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

CA2 (Zeile 190 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

420

Organismen für gemeinsame Anlagen

CA2 (Zeile 200 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

430

Aktien

CA2 (Zeile 210 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

440

Sonstige Positionen

CA2 (Zeile 211 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

450

Verbriefungspositionen nach dem SA

CA2 (Zeile 220 / Zeile 050)

[Zahlenwert]

460

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute  (13)

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

 

[Zahlenwert]

470

Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

 

[Zahlenwert]

 

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

 

 

480

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (14)

CA2 (Zeile 040 / Zeile 010)

[Zahlenwert]

490

Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen  (12)

SA

 

[Zahlenwert]

500

IRB

 

[Zahlenwert]

510

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken  (15)

SA

CA2 (Zeile 050 / Zeile 040)

[Zahlenwert]

520

IRB

CA2 (Zeile 240 / Zeile 040)

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen zu Verbriefungen (in Mio. EUR)

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

 

Kreditinstitute: Originator

 

 

530

Gesamtbetrag der in der Bilanz ausgewiesenen und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen

CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 010) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 010)

[Zahlenwert]

540

Gesamtbetrag der einbehaltenen, in der Bilanz ausgewiesenen und außerbilanziellen Verbriefungspositionen (Verbriefungspositionen — ursprüngliche Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren)

CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 050) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 050)

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

 

 

Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR) (16)

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

550

Mit Wohnimmobilien als Sicherheit

Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen  (17)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 050)

[Zahlenwert]

560

Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen  (18)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 010)

[Zahlenwert]

570

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien  (19)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 020)

[Zahlenwert]

580

Summe der Verluste insgesamt  (20)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 030)

[Zahlenwert]

590

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien  (19)

CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 040)

[Zahlenwert]

600

Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit

Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen  (17)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 050)

[Zahlenwert]

610

Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen  (18)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 010)

[Zahlenwert]

620

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien  (19)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 020)

[Zahlenwert]

630

Summe der Verluste insgesamt  (20)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 030)

[Zahlenwert]

640

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien  (19)

CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 040)

[Zahlenwert]


TEIL 3

Daten zum Marktrisiko  (21) (Jahr XXXX)

 

Daten zum Marktrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

 

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

 

 

010

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (22)

CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010)

[Zahlenwert]

020

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute  (23)

Standardansatz

 

[Zahlenwert]

030

Interne Modelle

 

[Zahlenwert]

040

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

Standardansatz

CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520)

[Zahlenwert]

050

Interne Modelle

CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520)

[Zahlenwert]

 

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

 

 

060

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (22)

CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010)

[Zahlenwert]

070

Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen  (23)

Standardansatz

 

[Zahlenwert]

080

Interne Modelle

 

[Zahlenwert]

090

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

Standardansatz

CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520)

[Zahlenwert]

100

Interne Modelle

CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520)

[Zahlenwert]


TEIL 4

Daten zum operationellen Risiko (Jahr XXXX)

 

Daten zum operationellen Risiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Information

 

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

 

 

010

Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (24)

CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010)

[Zahlenwert]

020

Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute  (25)

Basisindikatoransatz (BIA)

 

[Zahlenwert]

030

Standardansatz (TSA)/

Alternativer Standardansatz (ASA)

 

[Zahlenwert]

040

Fortgeschrittener Messansatz (AMA)

 

[Zahlenwert]

050

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

BIA

CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

060

TSA/ASA

CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

070

AMA

CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

 

Kreditinstitute: Verluste aufgrund operationeller Risiken

 

 

080

Kreditinstitute: Bruttoverluste insgesamt

Bruttoverluste insgesamt (in % des gesamten Bruttoertrags)  (26)

OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030)

[Zahlenwert]

 

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

 

 

090

Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen  (24)

CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010)

[Zahlenwert]

100

Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen  (25)

BIA

 

[Zahlenwert]

110

TSA/ASA

 

[Zahlenwert]

120

AMA

 

[Zahlenwert]

130

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

BIA

CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

140

TSA/ASA

CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

150

AMA

CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590)

[Zahlenwert]

 

Wertpapierfirmen: Verluste aufgrund operationeller Risiken

 

 

160

Wertpapierfirmen: Bruttoverluste insgesamt

Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags  (26)

OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030)

[Zahlenwert]


TEIL 5

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen  (27) (Jahr XXXX)

 

Aufsichtsmaßnahmen

Information

 

Kreditinstitute

 

010

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:

[Zahlenwert]

011

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

012

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

013

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

014

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

015

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

016

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

017

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

018

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

019

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

020

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

021

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

022

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

023

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

024

Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:

[Zahlenwert]

025

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

026

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

027

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

028

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

029

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

030

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

031

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

032

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

033

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

034

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

035

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

036

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

037

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

Aufsichtsmaßnahmen

Information

 

Wertpapierfirmen

 

037

Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:

[Zahlenwert]

038

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

039

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

040

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

041

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

042

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

043

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

044

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

045

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

046

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

047

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

048

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

049

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

050

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

051

Aufsichts-maßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:

[Zahlenwert]

052

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

053

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

054

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

055

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

056

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

057

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

058

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

059

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

060

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

061

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

062

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

063

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

064

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

Sanktionen (28)

Information

 

Kreditinstitute

 

065

Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungs-anforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen)

Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

[Zahlenwert]

066

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

067

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

068

betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e]

[Zahlenwert]

069

betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

070

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen

[Freitext]

071

Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anzahl der Sanktionen nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

[Zahlenwert]

072

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

073

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

074

betreffend den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

075

betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

076

betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g]

[Zahlenwert]

077

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen

[Freitext]

 

Wertpapierfirmen

 

078

Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungs-anforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen)

Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

[Zahlenwert]

079

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

080

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

081

betreffend juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e]

[Zahlenwert]

082

betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

083

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen

[Zahlenwert]

084

Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

[Zahlenwert]

085

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

086

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

087

betreffend den Entzug der Zulassung einer Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

088

betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

089

betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g]

[Zahlenwert]

090

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen

[Freitext]

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.


TEIL 6

Daten zu Ausnahmen  (29) (Jahr XXXX)

 

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 7 Absätze 1 und 2

(Ausnahmen für Tochterunter-nehmen) (30)

Artikel 7 Absatz 3

(Ausnahmen für Mutter-institute)

010

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

011

Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten

N/A

[Zahlenwert]

012

Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)

N/A

[Zahlenwert]

013

Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)

N/A

[Zahlenwert]

014

Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)

N/A

[Zahlenwert]

 

Ermächtigung von Mutterinstituten, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 9 Absatz 1

(Konsolidierung auf Einzelbasis)

015

Gesamtzahl der erteilten Ermächtigungen

[Zahlenwert]

016

Anzahl der Mutterinstituten erteilten Ermächtigungen zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen

[Zahlenwert]

017

Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)

[Zahlenwert]

018

Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)

[Zahlenwert]

019

Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)

[Zahlenwert]

 

Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 8

(Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen)

020

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

[Zahlenwert]

021

Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind

[Zahlenwert]

022

Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 1 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind

[Zahlenwert]

023

Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind

[Zahlenwert]

 

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 10

(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)

024

Zahl der gewährten Ausnahmen

[Zahlenwert]

025

Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

[Zahlenwert]

026

Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden

[Zahlenwert]


(1)  Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.

(2)  BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle – Eurostat/EZB.

(3)  Ohne EWR.

(4)  Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

(5)  Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

(6)  Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

(7)  Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

(8)  Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

(9)  8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

(10)  Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR (in %).

(11)  Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

(12)  Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.

(13)  Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

(14)  Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

(15)  Prozentualer Anteil der nach dem SA bzw. dem IRB-Ansatz berechneten Eigenmittelanforderungen an den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f festgelegten Gesamteigenmittelanforderungen für Kreditrisiken.

(16)  Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.

(17)  Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben c bzw. f CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76; nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig besichert gilt.

(18)  Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bzw. d CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

(19)  Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

(20)  Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben b bzw. e CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

(21)  Dieser Meldebogen muss Angaben zu allen Instituten und nicht nur solchen mit Marktrisikopositionen enthalten.

(22)  Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

(23)  Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.

(24)  Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

(25)  Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da nicht alle Wertpapierfirmen zur Zählung von Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verpflichtet sind.

(26)  Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).

(27)  Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.

Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Rechtsräumen zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

(28)  Von zuständigen Behörden verhängte Sanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Sanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

(29)  Bei ihren Angaben zur Ausnahmepraxis legen die zuständigen Behörden die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmeregelungen zugrunde, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf die Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Informationen nicht verfügbar, d. h. sind die Angaben nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist „N/A“ anzugeben.

(30)  Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.


5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/913 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2019

zur Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 (Zulassungsinhaber Bayer HealthCare AG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.

(2)

Lanthancarbonat-Octahydrat wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Katzen zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde vom Zulassungsinhaber ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Katzen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde auch die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 29. November 2018 (3) den Schluss, dass der Zusatzstoff laut den vom Antragsteller vorgelegten Daten die Zulassungsbedingungen erfüllt.

(5)

Die Bewertung von Lanthancarbonat-Octahydrat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung erneuert werden.

(6)

Infolge der Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 163/2008 aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 163/2008 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung der Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3).

(3)  EFSA Journal 2018;16(12):5542.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verringerung der Ausscheidung von Phosphor über den Urin)

4d1

Bayer HealthCare AG

Lanthancarbonat-Octahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat

Mit mindestens 85 % Lanthancarbonat-Octahydrat als Wirkstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lanthancarbonat-Octahydrat

La2(CO3)3*8H2O

CAS-Nummer: 6487-39-4

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung des Gehalts von Carbonat im Futtermittelzusatzstoff:

Gemeinschaftliche Methode (VO (EG) Nr. 152/2009 — Anhang III-O)

Zur Bestimmung des Gehalts von Lanthan im Futtermittelzusatzstoff und im Futtermittel:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Katzen

1 500

7 500

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

3.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff ist Folgendes anzugeben:

„Zeitgleiche Verwendung von Futtermitteln mit hohem Phosphorgehalt vermeiden.“

25. Juni 2029


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter folgender Adresse: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/914 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2019

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber HuvePharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Dieser Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner sowie für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

(4)

Die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnende Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1904 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 28. November 2018 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Inhalationsallergen zu betrachten ist und dass keine Schlussfolgerung darüber möglich ist, ob der Zusatzstoff eine Sensibilisierung oder Reizung der Haut oder der Augen hervorrufen kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere was die Verwender des Zusatzstoffs betrifft, zu vermeiden. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff in der empfohlenen Dosis die Futterverwertung bei Masttruthühnern verbessern kann und dass diese Schlussfolgerung auf Zuchttruthühner sowie auf Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung erweitert werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1904 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 27).

(3)  EFSA Journal 2019;17(1):5536.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1828

HuvePharma NV

Bacillus licheniformis DSM 28710

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 mit mindestens

3,2 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus licheniformis DSM 28710

Analysemethode  (1)

Für die Auszählung von Bacillus licheniformis DSM 28710 in Zusatzstoff, Vormischung und Futtermitteln:

Ausstrichverfahren EN 15784

Zur Identifizierung von Bacillus licheniformis DSM 28710:

Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Masttruthühner

Zuchttruthühner

Mast- oder Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

1,6 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Verwendung in Futtermitteln für Truthühner, welche eines der folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Diclazuril, Halofuginon, Robenidin, Lasalocid, Maduramicin oder Monensin.

3.

Die Verwendung in Futtermitteln für Mast- oder Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, welche eines der folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Diclazuril oder Lasalocid.

4.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut und den Augen zu vermeiden. Kann die Exposition über die Haut, die Atemwege oder die Augen durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

25. Juni 2029


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/915 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im März 2013 führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 (2) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 eingereiht werden.

(2)

Mit der endgültigen Verordnung wurde ein Antidumpingzoll in Höhe von 14,2 bis 15,6 % auf Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, von 14,6 % für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen und von 35,6 % für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China eingeführt.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(3)

Am 14. Juni 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China.

(4)

Am 14. Dezember 2017 beantragten acht Unionshersteller (ALEURO Converting Sp. Z o.o., CeDo Sp. z o.o., Cuki Cofresco SpA, Fora Folienfabrik GmbH, ITS BV, Rul-Let A/S, SPHERE SA und Wrapex Ltd) (im Folgenden „Antragsteller“), auf die über 40 % der Gesamtproduktion bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen in der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) entfallen, eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(6)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, veröffentlichte sie am 13. März 2018 eine Einleitungsbekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(8)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.   Interessierte Parteien

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission alle interessierten Parteien, sich mit ihr in Verbindung zu setzen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller und deren Verbände, ihr bekannte Einführer bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen in der Union sowie die Behörden der VR China und ihr bekannte ausführende Hersteller in der VR China über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(10)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung.

1.5.   Stichprobenverfahren

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte.

(13)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktionsvolumens der gleichartigen Ware aus, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(14)

Die vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller, auf die etwa 66 % des gesamten Produktionsvolumens der mitarbeitenden Unionshersteller entfielen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen; nur Sphere SA meldete sich, um sich zu vergewissern, dass ausschließlich sein Produktionsunternehmen Sphere France SAS in die Stichprobe einbezogen werden sollte. Die Stichprobe wurde somit als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Einführer und ihre repräsentativen Verbände auf, sie zu kontaktieren und ihr spezifische Informationen zu übermitteln, die sie benötigte, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens zu entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe zu bilden.

(16)

Es meldete sich kein unabhängiger Einführer, der bereit gewesen wäre, die erbetenen Informationen vorzulegen und seiner Einbeziehung in die Stichprobe zuzustimmen. Ein Unternehmen antwortete, dass es die überprüfte Ware weder einführe noch verwende.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, sie zu unterstützen und etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(18)

Vier chinesische Herstellergruppen übermittelten ausgefüllte Stichprobenformulare. Angesichts des geringen Rücklaufs befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte, und bat alle chinesischen Hersteller, die geantwortet hatten, den einschlägigen Fragebogen auszufüllen.

1.5.4.   Verwender

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen auf, sie zu kontaktieren und mitzuarbeiten. Es meldeten sich jedoch weder Verwender in der Union noch ihre Verbände.

1.5.5.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(20)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie in Erwägungsgrund 18 erwähnt, wurden auch vier Herstellergruppen in der VR China Fragebogen übermittelt.

(21)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sandten den Fragebogen ausgefüllt zurück. Hingegen legte keiner der chinesischen Hersteller, die das Stichprobenformular zurückgesandt hatten, anschließend auch einen ausgefüllten Fragebogen vor. Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller über die Konsequenzen einer mangelnden Mitarbeit; dennoch arbeitete kein ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit.

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

CeDo Sp. z o.o., Kąty Wrocławskie, Polen

ITS BV, Apeldoorn, Niederlande

SPHERE SA, Paris, Frankreich

1.6.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(23)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorlagen, hielt es die Kommission für angezeigt, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(24)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Bekanntmachung angeforderten Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Vier chinesische Herstellergruppen lieferten entsprechende Informationen.

(25)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission auch der Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging aber keine Antwort ein.

(26)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Es gingen jedoch keine diesbezüglichen Beiträge oder zusätzlichen Nachweise seitens der chinesischen Regierung oder der ausführenden Hersteller ein.

(27)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(28)

Am 19. April 2018 veröffentlichte die Kommission einen ersten Vermerk (im Folgenden „Vermerk vom 19. April 2018“), in dem sie die interessierten Parteien aufforderte, sich zu den relevanten Quellen zu äußern, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. Der Vermerk der Kommission vom 19. April 2018 enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Werkstoffe, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung der überprüften Ware von den ausführenden Herstellern eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission in dieser Phase unter Berücksichtigung der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte die Türkei als potenzielles repräsentatives Land. Außerdem teilte die Kommission mit, dass sie einen Hersteller, nämlich Sedat Tahir A.Ș., ausfindig gemacht hatte, dessen Jahresabschlüsse öffentlich verfügbar sind und der die überprüfte Ware im potenziellen repräsentativen Land herstellt.

(29)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, hierzu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen; es gingen aber keine Stellungnahmen ein.

(30)

In einem zweiten Vermerk — vom 3. Oktober 2018 — zu den für die Bestimmung des Normalwerts heranzuziehenden Quellen (im Folgenden „Vermerk vom 3. Oktober 2018“) bekräftigte die Kommission ihre Absicht, die Türkei als repräsentatives Land auszuwählen; ferner bestätigte sie darin die spezifischen Zollcodes und Datenquellen zu den Produktionsfaktoren sowie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinnzahlen für das türkische Unternehmen Sedat Tahir A.Ș., die sie gegebenenfalls zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte.

(31)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, hierzu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen; es gingen aber keine Stellungnahmen ein.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(32)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607111110 und 7607191010) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(33)

Die überprüfte Ware wird allgemein als Konsumgut für Verpackungszwecke und andere Anwendungen in Haushalt und Gastronomie („Aluminium-Haushaltsfolie“) verwendet.

2.2.   Gleichartige Ware

(34)

Es wurde davon ausgegangen, dass die in den der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte überprüfte Ware, die im repräsentativen Land Türkei hergestellte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben. Zur Bestimmung der gleichartigen Ware nahm keine interessierte Partei Stellung.

(35)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(36)

Bei der Kommission gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(37)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

(38)

Wie in Erwägungsgrund 21 festgestellt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mit. Die ausführenden Hersteller füllten also weder den Fragebogen aus noch lieferten sie Angaben zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. Ebenso wenig äußerten sich die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller zu den im einschlägigen Dossier vorliegenden Beweisen, wie etwa der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (5) (im Folgenden „Bericht“), und zu den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen, aus denen hervorging, dass Preise und Kosten durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst werden. Deshalb griff die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurück.

(39)

Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden und die in Erwägungsgrund 18 erwähnten ausführenden Hersteller über die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Entsprechend stützen sich — im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung — die folgenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Beiträgen der interessierten Parteien enthaltenen Angaben sowie auf die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 bzw. von Eurostat bereitgestellten statistischen Daten.

3.2.   Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(40)

Die statistischen Daten von Eurostat zeigen, dass die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin aus der VR China in die Union eingeführt wurde. Das Einfuhrvolumen belief sich auf 1 519 Tonnen, was 1,8 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Die Kommission stellte hierzu fest, dass dies im Kontext von Auslaufprüfungen kein ungewöhnlich niedriger Wert ist, da logischerweise davon auszugehen ist, dass wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren zu einer Reduzierung der Einfuhren im Vergleich zum vorherigen bei schädigendem Dumping beobachteten Niveau führen. De facto belief sich das Volumen der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 22,9 % sämtlicher Einfuhren. Zudem ergab die Berechnung des Dumpings auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, wie in Erwägungsgrund 165 festgestellt, ein vergleichbares Dumpingniveau. Dies bestätigt, dass die Schlussfolgerungen, die auf der Grundlage der Menge der Einfuhren in die EU im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gezogen wurden, auch repräsentativ sind. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ waren, und prüfte daraufhin, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Normalwert

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(42)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.3.1.1.   Einführung

(43)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(44)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(45)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Untersuchungsdossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu kommentieren oder zu ergänzen. Insbesondere enthielt das Dossier Behauptungen der Antragsteller und von ihnen vorgelegte Beweise bezüglich des Bestehens nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Aluminiummarkt. Darüber hinaus enthielt das Dossier eine Kopie des von der Kommission erstellten Berichts, in dem aufgezeigt wurde, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe festzustellen sind, die zu spezifischen Verzerrungen bei vielen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (etwa in der Aluminiumbranche) führen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(46)

Auf der Grundlage der im Dossier vorliegenden Beweise, unter anderem der in dem Bericht enthaltenen Beweise, beschloss die Kommission daher zu prüfen, ob es angesichts des Bestehens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten in der VR China zu verwenden. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor (also in der Aluminiumbranche), insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(47)

Wie in den Erwägungsgründen 25 und 26 dargelegt, nahmen weder die chinesische Regierung noch die ausführenden Hersteller zu den im Untersuchungsdossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall Stellung und legten auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

3.3.1.2.   Behauptungen der Antragsteller und Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen

(48)

Der Antrag enthielt einige relevante Beweise, durch die die Behauptungen bezüglich der nennenswerten Verzerrungen untermauert und der Bericht ergänzt wurden.

(49)

Erstens verwiesen die Antragsteller in Abschnitt III A.1.a ihres Antrags darauf, dass die Kommission bereits im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass der ursprünglichen Verordnung (6) führte, dargelegt habe, „dass der Preis des wesentlichen Rohstoffs Aluminium verzerrt war“ und dass „[d]iese Verzerrungen […] auch beim Preis des Zwischenprodukts, Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen, […] festgestellt [wurden]“.

(50)

Diesbezüglich stellte die Kommission in der Untersuchung, die zum Erlass der ursprünglichen Verordnung führte, zunächst einmal fest, dass auf Primäraluminium ca. 60-70 % der Herstellkosten der überprüften Ware entfallen und dass es damit der größte Kostentreiber bei deren Herstellung ist. Außerdem stellte sie fest, dass der Aluminiumpreis auf dem chinesischen Markt (der sogenannte „SHFE-Preis“) (7) erheblich vom LME-Preis, dem weltweiten Referenzpreis, abweicht. (8) Nach Ansicht der Kommission war dies auf eine „Kombination von einer Reihe staatlich gelenkter Faktoren und massiven Eingriffen des Staates in den Inlandsmarkt mittels mehrerer Instrumente zurückzuführen“ (9). Somit gelangte die Kommission in der ursprünglichen Verordnung zu dem Schluss, dass diese Faktoren im Wesentlichen dazu geführt haben, dass die chinesischen Preise für Primäraluminium und die Preise für nachgelagerte Aluminiumerzeugnisse unabhängig von Preisschwankungen auf den internationalen Märkten durch staatliche Eingriffe zustande kommen.

(51)

Zweitens wiesen die Antragsteller in Abschnitt III A.1.b ihres Überprüfungsantrags darauf hin, dass — abgesehen von den im Bericht angeführten Beweisen — auch die von der Kommission bereits in der ursprünglichen Verordnung aufgezeigten Verzerrungen nach wie vor bestünden. Diesbezüglich führten sie an, dass in einem im Auftrag von WVMetalle, der Wirtschaftsvereinigung der deutschen Nichteisen-Metallindustrie, erstellten Bericht vom 24. April 2017 (im Folgenden „WVMetalle-Bericht“) Marktverzerrungen in der chinesischen Nichteisen-Metallindustrie (im Folgenden „NE-Metallindustrie“) beschrieben worden seien (Anhang 5 des Antrags). In dem WVMetalle-Bericht werde insbesondere bestätigt, dass die NE-Metallindustrie ein zentrales Element staatlicher Planungsinitiativen wie der „Strategic Emerging Industry Initiative“, des „Made in China 2025 Plan“ sowie anderer wichtiger Programme sei. Ferner werde festgestellt, dass die chinesische Regierung direkt in die Preissetzung bei Kapital, Arbeit, Boden, Rohstoffen und grundlegenden Inputs für den Produktionsprozess eingreife.

(52)

Den Antragstellern zufolge wird im WVMetalle-Bericht ferner dargelegt, dass die derzeitige Debt-Equity-Swaps-Initiative nicht marktgetrieben sei, dass der NE-Metallsektor traditionell in den Genuss umfassender finanzieller und nicht finanzieller Förderungen komme, dass Chinas NE-Metallsektor beträchtliche Subventionen einschließlich Subventionen für Energie erhalte, die vor allem Staatsunternehmen zuflössen, und dass die chinesische Regierung Mengen und Preise der von der NE-Metallindustrie hergestellten Waren genau steuere und dabei unter anderem Instrumente wie Ausfuhrzölle, Quoten, Lizenzen, Ausfuhrbeschränkungen, Fördersubventionen, Steuern und Steuernachlässe anwende.

(53)

Drittens wiesen die Antragsteller in Anhang 6 ihres Antrags darauf hin, dass nach den vorläufigen positiven Feststellungen, die das US-Handelsministerium in seiner Ausgleichszolluntersuchung zu bestimmten Aluminiumerzeugnissen aus China getroffen habe, 37 % des Inlandsverbrauchs an Aluminium in China auf staatseigene Unternehmen entfalle und dass die chinesische Regierung einen Ausfuhrzoll in Höhe von 30 % auf Primäraluminium erhebe, was zu Verzerrungen auf dem nachgelagerten chinesischen Inlandsmarkt für Aluminium führe. Diese vorläufigen Feststellungen seien vom US-Handelsministerium in seiner Final Determination vom 5. März 2018 bestätigt worden.

(54)

Darüber hinaus habe das US-Handelsministerium nachgewiesen, dass chinesische Aluminiumfolienhersteller in den Genuss einer Reihe anfechtbarer Subventionen kämen; dies impliziere, so die Antragsteller, dass der chinesische Aluminiummarkt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt werde, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stünden oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde, dass staatliche Strategien das freie Spiel der Marktkräfte auf dem chinesischen Aluminiummarkt beeinflussten und verzerrten und dass chinesische Hersteller Zugang zu Finanzmitteln über Institute hätten, die staatliche Ziele umsetzten oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agierten. Dies führe zu Verzerrungen der SHFE-Preise.

3.3.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen

(55)

Das Fundament des chinesischen Wirtschaftssystems, nämlich das Konzept der sogenannten „sozialistischen Marktwirtschaft“, ist unvereinbar mit der Idee des freien Spiels der Marktkräfte. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip des Systems ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft wird als die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ gesehen und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (10) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit nicht nur erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (11)

(56)

Gemäß den einschlägigen chinesischen Rechtsvorschriften erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (12) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine umfassende makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(57)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (13) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem und verschiedene Facetten des Regelungsumfelds.

(58)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind in der Regel relativ detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen eher weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen dieser Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Der Grund hierfür ist nicht nur der formal verbindliche Charakter der Pläne. Entscheidend ist vielmehr, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen Hoheitsebenen in das Planungssystem eingebunden sind, die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben und so die Wirtschaftsbeteiligten geradezu zwingen, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5). (14)

(59)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8). (15) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Obgleich von geringerer Bedeutung als der Bankensektor, sind diese Teile des Finanzsektors institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (16)

(60)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (17) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (18)

(61)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (19)

3.3.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(62)

Angesichts der Dominanz des Staatseigentums im chinesischen Wirtschaftsmodell stellen staatseigene Unternehmen einen wesentlichen Teil der chinesischen Wirtschaft dar. Die Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf staatseigene Unternehmen ermöglichen. Der Staat bzw. die Partei übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen staatseigener Unternehmen. Dies erfolgt in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, durch die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.3.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstrukturen im Sektor der staatseigenen Unternehmen. (20) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (21)

(63)

Diesbezüglich wird in einer im Januar 2019 veröffentlichten Studie der OECD (im Folgenden „OECD-Studie“) (22) auf staatseigene Unternehmen im Aluminiumsektor verwiesen, die in den im Rahmen ihrer Berichtspflichten vorgelegten Dokumenten ausdrücklich hervorheben, inwieweit die staatliche Eigentümerschaft einschlägige industriepolitische Strategien beeinflusst und eine staatliche Unterstützung bedingt. So erwähnt ein staatseigenes Unternehmen in seinem Anleihenprospekt von 2016, dass es zu den 52 staatseigenen Backbone-Unternehmen gehöre, dass es eine zentrale Rolle bei der Formulierung und Umsetzung der Politik im Stromsektor spiele und dass es umfassende und nachhaltige Unterstützung vonseiten der chinesischen Regierung erhalte. Ein anderes staatseigenes Unternehmen weist in seinem Anleihenprospekt von 2017 darauf hin, dass die zuständige Provinzregierung maßgeblichen Einfluss auf die Gruppe ausüben könne. (23)

(64)

Dies ist umso bedeutsamer, als die VR China der größte Aluminiumhersteller weltweit ist, wobei gleich mehrere große staatseigene Unternehmen unter den wichtigsten Einzelherstellern der Welt zu finden sind. Schätzungen zufolge entfallen auf staatseigene Unternehmen mehr als 50 % der gesamten Primäraluminiumproduktion in der VR China. (24) Auch die Ergebnisse einer neueren Studie zur NE-Metallindustrie in der VR China deuten darauf hin, dass staatseigene Unternehmen den überwiegenden Anteil am Inlandsmarkt halten. (25) Der Kapazitätsausbau in den vergangenen Jahren ist zwar zum Teil auf privatwirtschaftliche Unternehmen zurückzuführen; es ist jedoch davon auszugehen, dass bei einem solchen Kapazitätsausbau in der Regel auch die (lokale) Regierung in irgendeiner Form involviert ist, indem sie beispielsweise eine illegale Kapazitätsausweitung toleriert. (26) Zudem haben sich auch die Produktionskapazitäten für Aluminium bei den wichtigsten staatseigenen Unternehmen erhöht, wenngleich in geringerem Umfang. (27)

(65)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Aluminiumindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst in Privateigentum stehende Aluminiumhersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Aluminiumsektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.3.1.5 dargelegt.

(66)

Die staatliche Kontrolle und die staatlichen Eingriffe bei der Herstellung der betroffenen Ware (Aluminium-Haushaltsfolie) erfolgen innerhalb des beschriebenen allgemeinen Rahmens. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge stehen de facto viele der größten Hersteller der überprüften Ware in staatlichem Eigentum. Die verfügbaren Beweise lassen somit den Schluss zu, dass die Aluminiumfolienhersteller in der VR China gleichermaßen im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder dass ihre Ausrichtung von der chinesischen Regierung festgelegt wird und sie infolgedessen nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handeln.

3.3.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(67)

Der chinesische Staat kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über die Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen, sondern kann Preise und Kosten auch durch die staatliche Präsenz in Unternehmen beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (28); der Staat kann aber noch über einen anderen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staateigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (29)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, die der Parteiorganisation die Ausübung ihrer Tätigkeiten ermöglichen. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Entscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (30) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (31) Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(68)

Folgendes Beispiel veranschaulicht gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor:

(69)

Im Jahr 2017 änderte ein staatseigener chinesischer Aluminiumhersteller, China Aluminium International Engineering Corporation Limited („Chalieco“), seine Satzung dahin gehend, dass er den Parteizellen innerhalb des Unternehmens eine wichtigere Rolle zuerkannte. Die Satzung enthält nun eigens ein Kapitel zum Parteikomitee, wo es in Artikel 113 wie folgt heißt: „Bei Entscheidungen in wichtigen Unternehmensbelangen konsultiert die Unternehmensleitung vorab das Parteikomitee des Unternehmens.“ (32) Im Jahresbericht 2017 (33) der Aluminium Corporation of China („Chalco“) wurde angegeben, dass mehrere Direktoren, Mitglieder des Aufsichtsrates und Angehörige des höheren Managements — einschließlich des Vorstandsvorsitzenden und Exekutivdirektors sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden — Mitglieder der Kommunistischen Partei sind.

(70)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine weitere Verzerrung des Marktes. Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im Aluminiumsektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.3.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(71)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken; die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordneten Ebenen. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (34)

(72)

So spielt die Regierung auch eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des chinesischen Aluminiumsektors (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware). Es gibt zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete Pläne, Richtlinien und andere Dokumente, die den Aluminiumsektor betreffen und aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Ausmaß die chinesische Regierung interveniert. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Aluminiumsektors in praktisch allen Belangen.

(73)

Die Strategien und Zielvorgaben für den Aluminiumsektor haben erhebliche direkte und indirekte Auswirkungen auf die Herstellkosten der überprüften Ware.

(74)

Der 13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (35) enthält zwar keine spezifischen Bestimmungen für Aluminium, sieht aber für die NE-Metallindustrie im Allgemeinen eine Strategie zur Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Produktionskapazitäten und Herstellung von Ausrüstungen vor. Mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele wird bekräftigt, dass im Rahmen des Fünfjahresplans Unterstützungssysteme in den Bereichen Steuern, Finanzen, Versicherungen, Investitionen und Finanzierungsplattformen sowie Risikobewertungsplattformen gestärkt werden sollen. (36)

(75)

In dem entsprechenden sektoralen Plan, dem Entwicklungsplan für die Nichteisen-Metallindustrie (2016-2020) (im Folgenden „Plan“), werden spezifische Strategien und Ziele festgelegt, die die Regierung in Bezug auf verschiedene NE-Metallindustrien (37), einschließlich der Aluminiumindustrie, verfolgt.

(76)

Angestrebt wird eine Aufwertung der Palette der von der chinesischen Aluminiumindustrie hergestellten Warentypen, unter anderem durch die Förderung von Innovationen. Es wird eine zügige Weiterentwicklung des Systems der gemischten Eigentümerschaft und eine Stärkung der Vitalität staatseigener Unternehmen gefordert. Außerdem ist die Möglichkeit des Aufbaus von Lagerbeständen an NE-Metallen zur Erhöhung der Ressourcensicherheit, auch bei Aluminium, vorgesehen und es werden konkrete quantitative Zielvorgaben für die Reduzierung des Energieverbrauchs, die Steigerung des Anteils an recyceltem Aluminium in der Produktion und die Verbesserung der Kapazitätsauslastung gemacht. (38)

(77)

Geplant sind ferner strukturelle Anpassungen, strengere Kontrollen bei neuen Schmelzanlagen und der Abbau veralteter Kapazitäten. Darüber hinaus sieht der Plan eine geografische Verteilung der Verarbeitungsanlagen vor, eine Fokussierung auf Projekte zur verstärkten Ausbeutung von Bauxit- und Aluminiumoxidvorkommen sowie Maßnahmen in den Bereichen Stromversorgung und Preispolitik. (39)

(78)

Mit diesem breiten Spektrum von Maßnahmen und Strategien stellt der Plan eine Fortschreibung des Plans für die Anpassung und Wiederbelebung der Nichteisen-Metallindustrie von 2009 dar, mit dem die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die NE-Metallindustrie abgemildert werden sollten. Zu den Hauptzielen des Plans zählen unter anderem Kontrolle des Produktionsvolumens, Restrukturierung, Rohstoffbeschaffung, Ausfuhrsteuerpolitik, Ressourcensicherheit, Aufbau von Lagerbeständen, technologische Innovation, Finanzpolitik, Finanzplanung und Umsetzung der Finanzplanung. (40)

(79)

Ein weiteres für den Aluminiumsektor wichtiges Politikinstrument sind die für die Aluminiumindustrie geltenden Standardbedingungen, die am 18. Juli 2013 vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (im Folgenden „MIIT“) herausgegeben wurden mit dem Ziel, die strukturelle Anpassung voranzutreiben und eine ungeordnete Ausweitung der Schmelzkapazitäten für Aluminium einzudämmen. Mit den Standardbedingungen wurden Mindestproduktionsmengen für neue Anlagen, Qualitätsstandards sowie eine Regelung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei eingeführtem und heimischem Bauxit und Aluminiumoxid eingeführt. Die Standardbedingungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das MIIT die zuständige Behörde ist für Normensetzung und Management in der Aluminiumindustrie sowie für die Veröffentlichung der Liste der für die Ausübung einer Tätigkeit im Aluminiumsektor zugelassenen Unternehmen. (41)

(80)

Darüber hinaus hat die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission („National Development and Reform Commission“, im Folgenden „NDRC“) im Oktober 2007 ein Dokument mit dem Titel „Entry Conditions Applicable to the Aluminium Industry“ (Zulassungsbedingungen für die Aluminiumindustrie) herausgegeben, das formell bis 2016 gültig war und dessen Hauptziele die Förderung der Entwicklung der Aluminiumindustrie und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen waren. (42)

(81)

Im Übrigen wird in den von der NDRC im April 2006 herausgegebenen Leitlinien für die Beschleunigung des Restrukturierungsprozesses in der Aluminiumindustrie (im Folgenden „Restrukturierungsleitlinien“) (43) Aluminium als ein Erzeugnis eingestuft, das von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der nationalen Volkswirtschaft ist.

(82)

In den Restrukturierungsleitlinien wird festgehalten, dass es bei der Umsetzung der vom Staatsrat gebilligten Politik der industriellen Entwicklung in bestimmten Bereichen spezifische Ziele zu verwirklichen gilt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bereiche:

Förderung der industriellen Konzentration;

Zugang zu Finanzkapital (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8);

Organisation der Branche;

strenge Kontrolle der Ausfuhren von Elektrolyt-Aluminium;

Abbau veralteter Kapazitäten.

(83)

Was die Organisation der Branche und den Abbau veralteter Kapazitäten anbelangt, so werden die in den Restrukturierungsleitlinien festgelegten Ziele auch im Rahmen neuerer Strategien verfolgt, beispielsweise im Rahmen des Plans, der im NE-Metalle-Sektor tätige Unternehmen dazu ermutigen soll, vorgelagerte und nachgelagerte Allianzen zu schmieden und den Restrukturierungsprozess innerhalb des Sektors wie auch sektorübergreifend voranzubringen, den Konzentrationsgrad in der Branche zu erhöhen und Unternehmensintegration und Prozessneugestaltung zu fördern (siehe auch Erwägungsgründe 74 bis 76).

(84)

Somit gibt es zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete Pläne, Richtlinien und andere Dokumente, die den Aluminiumsektor betreffen und aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Ausmaß die chinesische Regierung in diesem Sektor interveniert. (44) Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.

(85)

Abseits der Pläne nahmen die Eingriffe der Regierung innerhalb des Sektors unter anderem die Form von ausfuhrbezogenen Maßnahmen, einschließlich Ausfuhrzöllen, Ausfuhrkontingenten, Vorgaben für die Ausfuhrleistung und vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreisen für verschiedene Rohstoffe für die Aluminiumherstellung, an.

(86)

Die Regierung setzt außerdem Negativanreize für die Ausfuhr von Primäraluminium und Inputs für dessen Herstellung und ist bestrebt, Aluminiumerzeugnisse mit höherer Wertschöpfung zu fördern. Zu diesem Zweck wird die Umsatzsteuer auf nachgelagerte Erzeugnisse ganz oder teilweise erlassen und wird Primäraluminium nur teilweise von der Umsatzsteuer befreit und zudem mit einer Ausfuhrsteuer belegt. (45)

(87)

Außerdem wurde festgestellt, dass die Preise wesentlicher Inputs wie Energie und Strom durch verschiedene staatliche Eingriffe beeinflusst werden. (46) Weitere Formen staatlicher Eingriffe, die zu Marktverzerrungen führen, sind die Politik des Lagerbestandaufbaus des State Reserve Bureau und die Rolle der SHFE. (47) Darüber hinaus wurde in verschiedenen Handelsschutzuntersuchungen festgestellt, dass die chinesische Regierung den Aluminiumherstellern traditionell unterschiedliche Formen staatlicher Unterstützung gewährt. (48) Die weitreichenden Eingriffe der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor haben zu Überkapazitäten geführt (49), was der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen sein dürfte.

(88)

Im Rahmen der OECD-Studie wurden noch weitere Formen staatlicher Unterstützung ermittelt, die die Marktkräfte im Aluminiumsektor beeinflussen. In der Regel handelt es sich um unter dem Marktpreis verkaufte Inputs, insbesondere Strom (50) und Primäraluminium. (51) In der OECD-Studie wird außerdem beschrieben, wie die von der chinesischen Regierung vorgegebenen Ziele für den Aluminiumsektor in der Industriepolitik und im Rahmen spezifischer Maßnahmen auf Provinzebene und lokaler Ebene umgesetzt werden, etwa in Form von Kapitalspritzen, vorrangigen Nutzungsrechten für mineralische Ressourcen, staatlichen Zuschüssen und Subventionen oder steuerlichen Anreizen. (52)

(89)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Industrien, einschließlich der Herstellung der überprüften Ware sowie der dafür verwendeten Rohstoffe, zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.

3.3.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(90)

Das chinesische Insolvenzsystem erscheint nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck zu erfüllen, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering, was nicht zuletzt seinen Grund in verschiedenen Unzulänglichkeiten der Insolvenzverfahren hat, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (53)

(91)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Landbesitz und Landnutzungsrechte geht. (54) Aller Grund und Boden ist Eigentum des Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (55) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (56)

(92)

Somit scheinen das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß zu funktionieren, was zu Verzerrungen führt, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Bereitstellung und den Erwerb von Grund und Boden in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Aluminiumsektor und speziell auch auf die überprüfte Ware zutreffen.

(93)

Untermauert wird dies durch die vorläufige positive Feststellung, die das US-Handelsministeriums im Rahmen der Ausgleichszolluntersuchung zu bestimmten Aluminiumfolien aus der Volksrepublik China getroffen hat: Auf der Grundlage der verfügbaren nachteiligen Informationen gelangte man zu der Einschätzung, dass die Bereitstellung von Land durch die Regierung der VR China zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt eine finanzielle Beihilfe im Sinne von Section 771 (5)(D) des Tariff Act von 1930 in der geänderten Fassung darstelle. (57)

3.3.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(94)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (58) Im Rahmen des nationalen Rechts ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Engagement für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (59) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (60) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China hin.

(95)

Der Kommission wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Herstellung der überprüften Ware, nicht den genannten chinesischen arbeitsrechtlichen Regelungen unterliegt. Somit gibt es im Aluminiumsektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der überprüften Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, die ebenfalls diesen arbeitsrechtlichen Regelungen in der VR China unterliegen).

3.3.1.9.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(96)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(97)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (61), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (62); darüber hinaus setzen die Banken, ebenso wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (63). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (64)

(98)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(99)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und die Höhe etwaiger stillschweigender staatlicher Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen.

(100)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (65) Im Aluminiumsektor sehen die Restrukturierungsleitlinien die Bereitstellung von Krediten für Unternehmen vor, die den einschlägigen Kriterien der staatlichen Industriepolitik genügen. (66) Derartige Eingriffe in die Kapitalallokation führen dazu, dass Kredite vermehrt an staatseigene Unternehmen, große, gut vernetzte Privatunternehmen und Unternehmen in Schlüsselindustrien vergeben werden, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind. So liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass staatseigene Unternehmen, auch solche im Aluminiumsektor, eine Vorzugsbehandlung durch Banken bei Kreditzinssätzen, Kredithöhe und Konditionen genießen, die den betreffenden staatseigenen Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen. (67)

(101)

Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(102)

Die OECD-Studie verweist in diesem Zusammenhang auf empirische Belege dafür, dass bestimmte Aluminiumhersteller in der VR China Finanzierungen zu Vorzugskonditionen erhalten, wobei die Finanzierungskosten offenbar unabhängig vom Verschuldungsgrad der Unternehmen sind. Der Studie zufolge gab ein staatseigener Aluminiumhersteller in seinem 2016 veröffentlichten Prospekt für Unternehmensanleihen explizit an, dass er beträchtliche finanzielle Unterstützung von chinesischen Policy Banks zu unter dem Referenzzinssatz liegenden Zinssätzen erhält. Auch der 2017 erschienene Prospekt für Unternehmensanleihen eines anderen staatseigenen Herstellers verweist auf die engen Beziehungen des Unternehmens zu chinesischen Banken, einschließlich Policy Banks, die ihm Zugang zu Finanzierungsquellen zu geringen Kosten verschaffen. Die OECD-Studie gelangt diesbezüglich zu dem Schluss, dass die diesen Unternehmen gewährten niedrigen Zinssätze zwar ganz unterschiedliche Gründe haben können, dass die Diskrepanz zwischen schlechten Finanzindikatoren und niedrigen Zinssätzen jedoch auf eine mögliche Unterbewertung des mit der Kreditvergabe an die betreffenden Kreditnehmer verbundenen Risikos hindeuten. (68)

(103)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(104)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(105)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche systemische Probleme und Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(106)

Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Herstellung der überprüften Ware, nicht von den beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem betroffen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.3.1.10.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(107)

Die Kommission stellte fest, dass die in dem Bericht beschriebenen Verzerrungen nicht auf den Aluminiumsektor im Allgemeinen oder auf die überprüfte Ware im Besonderen beschränkt sind. Vielmehr zeugen die vorliegenden Beweise davon, dass die in den Abschnitten 3.3.1.1 bis 3.3.1.5 sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und auf alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8 sowie in Teil II des Berichts.

(108)

Für die Herstellung der überprüften Ware werden verschiedene Inputs benötigt. Im Untersuchungsdossier finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Inputs nicht aus der VR China stammen. Wenn chinesische Aluminiumfolienhersteller diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen; Lieferanten in der VR China können Kredite aufnehmen, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen, für sie gilt zudem ein System von Landnutzungsrechten, das die Kosten der Landnutzung verzerrt, und vor allem unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und alle Wirtschaftszweige erstreckt und somit direkt und indirekt auch deren Produktionsprozesse beeinflusst.

(109)

Folglich können nicht nur die Inlandsverkaufspreise der überprüften Ware nicht herangezogen werden, sondern auch sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) nicht, denn sie sind ebenfalls nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren in der VR China hergestellt wurde, wahrscheinlich ebenfalls nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unterliegt. Der Kommission liegen keine Beweise vor — und sie hat auch keine Gegenbeweise ausfindig gemacht —, die diese Feststellung entkräften würden. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Weder die chinesische Regierung noch die ausführenden Hersteller machten im Rahmen dieser Untersuchung gegenteilige Beweise oder Argumente geltend.

3.3.1.11.   Schlussfolgerung

(110)

Die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Aluminiumsektor (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(111)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert. Dabei verwies die Kommission auf den Umstand, dass nach der Übermittlung der Stichprobenfragebogen keiner der ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mitarbeitete und dass auch von keiner interessierten Partei vorgebracht wurde, dass bestimmte Inlandskosten nicht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung dritter Gedankenstrich verzerrt seien.

3.3.2.   Repräsentatives Land

3.3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(112)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt anhand der Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land.

(113)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China — Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen ausweisen wie die VR China.

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (69)

Verfügbarkeit der jeweiligen öffentlichen Daten im betreffenden Land

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(114)

Wie in den Erwägungsgründen 28 und 29 erwähnt, unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien mit dem Vermerk vom 19. April 2018 darüber, dass ihren Erkenntnissen zufolge nur die Türkei als potenzielles repräsentatives Land in Betracht kam; die interessierten Parteien wurden aufgefordert, sich zu dieser Wahl zu äußern und gegebenenfalls andere in Betracht kommende Länder vorzuschlagen. Es gingen jedoch keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(115)

Wie in den Erwägungsgründen 30 und 31 dargelegt, bekräftigte die Kommission in dem Vermerk vom 3. Oktober 2018 ihre Absicht, die Türkei als potenzielles repräsentatives Land heranzuziehen, und bat erneut um Stellungnahmen. Auch auf diesen Vermerk hin gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

3.3.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(116)

Die Türkei wird von der Weltbank als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China eingestuft, nämlich bei Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens als Land mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) — ebenso wie China. (70)

3.3.2.3.   Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land

(117)

In dem Vermerk vom 19. April 2018 teilte die Kommission mit, dass sie einen Hersteller der überprüften Ware in der Türkei ausfindig gemacht hatte, nämlich Sedat Tahir A.Ș. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, sich zu äußern und gegebenenfalls andere Hersteller in anderen repräsentativen Ländern vorzuschlagen, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen. Es gingen weder Stellungnahmen zur Eignung des ausgewählten repräsentativen Landes ein noch wurden andere Länder als die Türkei als repräsentative Länder vorgeschlagen.

3.3.2.4.   Verfügbarkeit der jeweiligen öffentlichen Daten im repräsentativen Land

(118)

In dem Vermerk vom 19. April 2018 gab die Kommission an, dass das als Input verwendete Hauptausgangsmaterial (Aluminiumfolie in sogenannten „Jumborollen“ mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg) und die überprüfte Ware (Aluminiumfolie in kleinen Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger) unter denselben HS-Codes eingereiht werden, nämlich unter den Unterpositionen 7607 11 und 7607 19. Im Interesse einer korrekten Bestimmung des als Input verwendeten Ausgangsmaterials können für die ordnungsgemäße Berechnung des Normalwerts nur solche Länder als geeignete repräsentative Länder betrachtet werden, die eine weitergehende Differenzierung zwischen dem als Input verwendeten Hauptausgangsmaterial und der überprüften Ware vornehmen. In diesem Stadium wurde davon ausgegangen, dass nur in der Türkei das als Input verwendete Hauptausgangsmaterial und die überprüfte Ware unter unterschiedlichen Codes eingereiht werden und ein vollständiger Satz öffentlicher Daten verfügbar ist.

(119)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, sich zur Eignung der Türkei als repräsentatives Land, vor allem auch unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, zu äußern. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

a)   Daten zu den Produktionsfaktoren

(120)

Für die Türkei konnten Einfuhrdaten zu den wichtigsten Ausgangsmaterialien, die bei der Herstellung der überprüften Ware verwendet werden, problemlos über den Global Trade Atlas abgerufen werden; auf Daten zu anderen wesentlichen Produktionsfaktoren, etwa zu den Kosten für Arbeit und Strom, konnte ebenfalls problemlos zugegriffen werden, und zwar auf der Website des Statistikinstituts der Türkei.

b)   Finanzdaten (Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne)

(121)

Die Untersuchung ergab, dass für den türkischen Hersteller Sedat Tahir A.Ș. Finanzdaten für das Jahr 2017 öffentlich verfügbar sind.

3.3.2.5.   Schlussfolgerung

(122)

Im Rahmen des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung besteht das Ziel darin, in einem potenziellen repräsentativen Land unverzerrte Zahlen für alle oder möglichst viele der von den mitarbeitenden chinesischen Herstellern eingesetzten Produktionsfaktoren sowie unverzerrte Beträge für Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln.

(123)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. So wird die überprüfte Ware in der Türkei hergestellt und es liegt ein vollständiger Datensatz zu allen Produktionsfaktoren, zu den Herstellgemeinkosten sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.

(124)

Nachdem die Türkei im vorliegenden Fall als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine weitergehende Analyse des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes in der Türkei.

3.3.3.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(125)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(126)

Wie in den Erwägungsgründen 28 bis 31 erwähnt, teilte die Kommission mit, dass sie einen Hersteller, nämlich Sedat Tahir A.Ș., ausfindig gemacht hatte, dessen Jahresabschlüsse öffentlich verfügbar sind und der die überprüfte Ware im voraussichtlichen repräsentativen Land herstellt. Ferner teilte sie mit, dass sie die Zahlen aus der Gewinn- und Verlustrechnung 2017 von Sedat Tahir A.Ș. als Grundlage für die Festlegung des Prozentsatzes der VVG-Kosten und der Gewinne zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte. Hierzu gingen innerhalb der festgesetzten Zehntagesfrist keine Stellungnahmen ein.

(127)

Die Herstellgemeinkosten waren in der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung von Sedat Tahir A.Ș. nicht separat ausgewiesen, weshalb die Kommission davon ausging, dass sie in die Kosten der verkauften Ware bzw. in die Herstellkosten eingerechnet waren.

(128)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zog die Kommission also die Zahlen aus der Gewinn- und Verlustrechnung 2017 von Sedat Tahir A.Ș. als Grundlage für die Festlegung des Prozentsatzes der Herstellkosten heran, der den rechnerisch ermittelten Herstellkosten als VVG-Kosten und Gewinne hinzuzurechnen ist.

3.3.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(129)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung „wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“ und „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(130)

In dem Vermerk vom 19. April 2018 erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der ersten fünf in Tabelle 1 aufgeführten als Input verwendeten Ausgangsmaterialien die Datenbank Global Trade Atlas („GTA“) heranzuziehen beabsichtigte. Außerdem plante sie, als Datenquelle zu den Arbeitskosten und Stromkosten auf das Statistikinstitut der Türkei zurückzugreifen. Zur Festlegung eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne sollte darüber hinaus die Datenbank Orbis genutzt werden, über die öffentlich verfügbare Jahresabschlüsse von Unternehmen abgerufen werden können.

3.3.4.1.   Produktionsfaktoren

(131)

Wie bereits in Erwägungsgrund 28 erwähnt, enthielt der Vermerk der Kommission vom 19. April 2018 eine erste Liste der Produktionsfaktoren — wie Werkstoffe, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden, sowie der türkischen Quellen, die zur Bewertung all dieser Produktionsfaktoren herangezogen werden sollten.

(132)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller legte die Kommission zur Ermittlung der Herstellkosten den von einem in die Stichprobe einbezogenen großen Unionshersteller angegebenen Verbrauch der verschiedenen Produktionsfaktoren, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt wurden, zugrunde und wandte die entsprechenden Mengenangaben auf die türkischen Stückkosten an, ermittelt anhand von Daten aus den verschiedenen in den Erwägungsgründen 130 bis 144 genannten Quellen zu den Produktionsfaktoren, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt wurden. Den vorliegenden Informationen aus der Ausgangsuntersuchung zufolge scheinen der Produktionsprozess der chinesischen ausführenden Hersteller und die von diesen verwendeten Materialien in der Tat dem zu entsprechen, was auch der betreffende Unionshersteller angegeben hatte.

(133)

Unter Berücksichtigung sämtlicher von den interessierten Parteien vorgelegter Informationen sowie der Ergebnisse des Kontrollbesuchs bei einem der Antragsteller wurden die im Folgenden genannten maßgeblichen Produktionsfaktoren, HS-Codes und, soweit angezeigt, zwölfstelligen türkischen Zolltarifnummern ermittelt.

Tabelle 1

Produktionsfaktor

Zolltarifnummer

Stückwert bei der Einfuhr

Folien und dünne Bänder aus Aluminium, ohne Unterlage, nur gewalzt (Jumborollen)

7607 11 19 00 11

7607 11 19 00 12

3,83 EUR/kg

Farbige Schachteln/Pappschachteln für Einzelrollen

4819 20

3,20 EUR/kg

Pappkern

4822 90

1,25 EUR/kg

Außenkartons für je 24 Rollen

4819 20

3,20 EUR/kg

Arbeit (direkte und indirekte Kosten)

Löhne im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

8,15 EUR/Arbeitsstunde

Strom

[nicht zutreffend]

0,06 EUR/kWh

3.3.4.2.   Werkstoffe

(134)

Laut Angaben der Antragsteller werden als Ausgangsmaterial standardmäßig Folien und dünne Bänder aus Aluminium, ohne Unterlage, nur gewalzt, eingesetzt, die unter dem HS-Code 7607 11 eingereiht werden. Dies wurde von zwei der vier chinesischen Hersteller bestätigt, die Anhang III der Einleitungsbekanntmachung ausgefüllt übersandt hatten. Einer der Antragsteller lieferte die Zusatzinformation, dass die zwölfstelligen türkischen Zolltarifnummern für Jumborollen 7607 11 19 00 11 und 7607 11 19 00 12 lauten. Da keine weitergehenden Angaben chinesischer Hersteller oder Stellungnahmen anderer interessierter Parteien vorlagen, beschloss die Kommission, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die genannten zwölfstelligen Zolltarifnummern zugrunde zu legen.

(135)

Die farbigen Schachteln/Pappschachteln für Einzelrollen fallen den Antragstellern zufolge unter den HS-Code 4819 10, einem chinesischen Hersteller zufolge jedoch unter den HS-Code 4819 20. Der HS-Code 4819 10 umfasst „Schachteln und Kartons, aus Wellpapier oder Wellpappe“, der HS-Code 4819 20„Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe“. Da die in Rede stehenden Schachteln aus nicht gewellter Pappe sind, beschloss die Kommission, den HS-Code 4819 20 zu prüfen. Innerhalb dieses HS-Codes wurde die türkische Nomenklatur auch auf tieferer Gliederungsebene betrachtet, wobei man jedoch nicht zu einer geeigneten präziseren Beschreibung gelangte. Daher beschloss die Kommission, den genannten sechsstelligen HS-Code bei der Bestimmung dieses Elements der Herstellkosten zugrunde zu legen, das anschließend in die Berechnung des Normalwerts einging.

(136)

Für den Pappkern gaben die Antragsteller denselben HS-Code an wie für die farbigen Schachteln/Pappschachteln, nämlich 4819 10. Nach Prüfung der Beschreibung dieser Ware gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sie unter dem HS-Code 4822 90 — „andere Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Pappe“ — eingereiht werden sollte. Innerhalb dieses HS-Codes wurde die türkische Nomenklatur auch auf tieferer Gliederungsebene betrachtet, wobei man jedoch nicht zu einer geeigneten präziseren Beschreibung gelangte; daher beschloss die Kommission, den sechsstelligen HS-Code 4822 90 bei der Bestimmung dieses Elements der Herstellkosten zugrunde zu legen, das anschließend in die Berechnung des Normalwerts eingehen sollte.

(137)

Einer der Antragsteller wies darauf hin, dass bei den Produktionsfaktoren auch die Außenkartons (zur Verpackung von jeweils 24 Rollen Aluminiumfolie) zu berücksichtigen seien. Nach Überprüfung der Beschreibung dieser Ware gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sie ebenfalls unter dem HS-Code 4819 20 eingereiht werden sollte. Innerhalb dieses HS-Codes wurde die türkische Nomenklatur auch auf tieferer Gliederungsebene betrachtet, wobei man jedoch nicht zu einer geeigneten präziseren Beschreibung gelangte; daher beschloss die Kommission, den sechsstelligen HS-Code 4819 20 bei der Bestimmung dieses Elements der Herstellkosten zugrunde zu legen, das anschließend in die Berechnung des Normalwerts eingehen sollte.

(138)

Was Aluminiumfolie betrifft, extrahierte die Kommission den Einfuhrwert in Euro sowie die Menge in Kilogramm der Einfuhren aus dem Rest der Welt (unter Ausschluss der VR China) in die Türkei im Jahr 2017 unter den türkischen Zolltarifnummern 7607 11 19 00 11 und 7607 11 19 00 12. Auf Basis dieser Zahlen berechnete die Kommission dann den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrwert in Euro pro Kilogramm Jumborolle Aluminiumfolie, der bei der Bestimmung der Kosten des entsprechenden Ausgangsmaterials — als Teil der Herstellkosten — zugrunde zu legen war.

(139)

Was die farbigen Schachteln/Pappschachteln und die Außenkartons betrifft, extrahierte die Kommission den Einfuhrwert in Euro sowie die Menge in Kilogramm der Einfuhren aus dem Rest der Welt (unter Ausschluss der VR China) in die Türkei im Jahr 2017 unter dem HS-Code 4819 20. Auf Basis dieser Zahlen berechnete die Kommission dann den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrwert in Euro pro Kilogramm farbige Schachteln/Pappschachteln und Außenkartons, der bei der Bestimmung der Kosten des entsprechenden Ausgangsmaterials — als Teil der Herstellkosten — zugrunde zu legen war.

(140)

Was den Pappkern betrifft, extrahierte die Kommission den Einfuhrwert in Euro sowie die Menge in Kilogramm der Einfuhren aus dem Rest der Welt (unter Ausschluss der VR China) in die Türkei im Jahr 2017 unter dem HS-Code 4822 90. Auf Basis dieser Zahlen berechnete die Kommission dann den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrwert in Euro pro Kilogramm Pappkerne, der bei der Bestimmung der Kosten des entsprechenden Ausgangsmaterials — als Teil der Herstellkosten — zugrunde zu legen war.

(141)

Den Angaben eines der Antragsteller zufolge kann die Menge der Aluminiumfolienabfälle mit null angesetzt werden, sodass bei der Berechnung der Herstellkosten kein Betrag für anfallenden Schrott zu berücksichtigen ist. Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen eingingen, beschloss die Kommission, wie beschrieben zu verfahren.

(142)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Ausgangsmaterialien bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers prüfte die Kommission, ob es angezeigt war, den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes, also der Türkei, und die entsprechenden Kosten für den Inlandstransport der Ausgangsmaterialien auf den Einfuhrpreis aufzuschlagen. Die Kommission stellte fest, dass die Türkei keinen Einfuhrzoll auf Einfuhren des Hauptausgangsmaterials, also Aluminiumfolie in Jumborollen, aus anderen Ländern als der VR China, woher die meisten Einfuhren stammten, erhob. Zum Inlandstransport der Materialien liegen keine entsprechenden Informationen vor, da keiner der chinesischen Hersteller mitarbeitete. Wie in Erwägungsgrund 153 erwähnt, lässt sich jedoch bereits an dem nicht um Einfuhrzölle und Transportkosten berichtigten Normalwert ablesen, dass die Ausfuhrverkäufe in hohem Maße gedumpt sind. Somit hätten eine Untersuchung der Kosten für den Inlandstransport der Materialien sowie eine Untersuchung der Einfuhrzölle und eine damit erforderlich werdende entsprechende Korrektur des Normalwerts nach oben nur zu einer weiteren Erhöhung des Normalwerts und somit auch der Dumpingspanne geführt. Daher hielt die Kommission eine Berichtigung der Kosten für die Ausgangsmaterialien zur Berücksichtigung von Einfuhrzöllen und Inlandstransportkosten im vorliegenden Fall für nicht erforderlich.

3.3.4.3.   Arbeit

(143)

Was die Arbeitskosten betrifft, kündigte die Kommission in ihrem Vermerk vom 3. Oktober 2018 an, dass sie die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichen Daten heranzuziehen beabsichtigte. So wollte die Kommission die Arbeitskosten pro Stunde im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2016 für die Tätigkeit C24 (Metallerzeugung und -bearbeitung (71)) gemäß NACE Rev. 2 (72) zugrunde legen; dabei handelte es sich um die neuesten verfügbaren statistischen Daten (73). Sie wies ferner darauf hin, dass die Werte gebührend berichtigt würden, um der Inflation Rechnung zu tragen; dabei sollte der vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichte Index der inländischen Erzeugerpreise (74) zugrunde gelegt werden. Da keine Stellungnahmen hierzu eingingen, beschloss die Kommission, wie beschrieben zu verfahren.

3.3.4.4.   Strom

(144)

Was die Stromkosten anbelangt, kündigte die Kommission in ihrem Vermerk vom 3. Oktober 2018 an, dass sie, da ihr keine Informationen zur Höhe des Verbrauchs in der VR China vorlagen, den durchschnittlichen Strompreis pro Einheit für industrielle Verbraucher zugrunde legen werde, wie er in einer Pressemitteilung des Statistikinstituts der Türkei (75) veröffentlicht wurde. Da keine Stellungnahmen hierzu eingingen, beschloss die Kommission, wie beschrieben zu verfahren.

3.3.5.   Berechnungen

(145)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission in zwei Schritten vor:

(146)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, multiplizierte die Kommission den für den Produktionsprozess eines der Antragsteller ermittelten Faktoreinsatz für Werkstoffe, Arbeit und Energie mit den für das repräsentative Land, also die Türkei, ermittelten unverzerrten Stückkosten.

(147)

Anschließend rechnete die Kommission den auf diese Weise ermittelten Herstellkosten die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn von Sedat Tahir A.Ș. hinzu. Diese wurden anhand des Jahresberichts 2017 von Sedat Tahir A.Ș. ermittelt.

(148)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, wurde der Normalwert auf landesweiter Basis berechnet und nicht separat für jeden einzelnen Ausführer bzw. Hersteller.

3.4.   Ausfuhrpreis

(149)

Wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, gingen bei der Kommission keine ausgefüllten Fragebogen von Herstellern in der VR China ein. Daher ermittelte die Kommission einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für alle Arten von Aluminium-Haushaltsfolie auf der Grundlage der Eurostat-Einfuhrstatistiken („COMEXT“).

3.5.   Vergleich

(150)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(151)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Der Normalwert wurde zur Berücksichtigung nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer um 2 % nach oben korrigiert, der Ausfuhrpreis wurde zur Berücksichtigung von internationalen Frachtkosten, von Versicherungskosten und von inländischen Transportkosten um 1 bis 3 % nach unten korrigiert.

3.6.   Dumpingspanne

(152)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem gewogenen Durchschnittspreis aller Ausfuhren in die Union.

(153)

Auf diese Weise ermittelte die Kommission eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von über 150 %. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.7.   Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(154)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(155)

In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der Hersteller in der VR China stützte sich die Untersuchung auf die der Kommission vorliegenden Informationen, also auf Angaben im Überprüfungsantrag und Informationen aus anderen verfügbaren unabhängigen Quellen wie amtlichen Einfuhrstatistiken sowie auf Informationen, die im Verlauf der Untersuchung von interessierten Parteien übermittelt wurden.

(156)

Um die zu erwartende Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen einschätzen zu können, analysierte die Kommission die Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.7.1.   Kapazitätsreserven in der VR China

(157)

In ihrem Überprüfungsantrag riefen die Antragsteller in Erinnerung, dass zur Herstellung der überprüften Ware lediglich Aluminium-Jumborollen zugeschnitten werden müssten, sodass für die Bestimmung der chinesischen Überkapazitäten für die Herstellung der überprüften Ware die Überkapazitäten für die Herstellung von Aluminiumfolie in Jumborollen maßgebend seien.

(158)

Wie im Überprüfungsantrag angemerkt, wurde in der Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Dezember 2015, mit der die Antidumpingmaßnahmen betreffend Aluminiumfolie in Jumborollen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung verlängert wurden (76), davon ausgegangen, dass die chinesische Produktionskapazität für sämtliche Typen von Aluminiumfolie den gesamten chinesischen Inlandsverbrauch um 450 000 Tonnen übersteigt. Ferner wurde damit gerechnet, dass die Produktionskapazität weiter wachsen werde, nämlich von 2,5 Mio. Tonnen im Jahr 2014 auf 2,8 Mio. Tonnen im Jahr 2018, und dass der Anstieg des Inlandsverbrauchs voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die steigenden Produktionskapazitäten vollständig zu absorbieren. (77) Der Unionsverbrauch der überprüften Ware beläuft sich auf etwa 85 600 Tonnen.

(159)

In der „Final Determination“ im Rahmen der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen zu Aluminiumfolie in Jumborollen, die sich auf Antworten von Ausführern und Herstellern in der VR China stützte, projizierte die US International Trade Commission im Bereich Aluminiumfolie für 2017 und 2018 Kapazitätsreserven im Umfang von 161 233 bzw. 157 305 Tonnen in der VR China (78), was bedeutet, dass die Kapazitätsreserven die in der EU bestehende Nachfrage erheblich übersteigen.

(160)

Zudem bestätigten die Antworten der vier Herstellergruppen in der VR China, die das Stichprobenformular ausgefüllt hatten, dass sie im Durchschnitt über Kapazitätsreserven im Umfang von rund 25 % verfügen.

(161)

Somit gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsüberschüsse bestehen und es somit sehr wahrscheinlich ist, dass die Einfuhrmengen deutlich steigen werden und dass sich der Preisdruck damit verstärken wird, wenn die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden sollten.

(162)

Die hierzu von den Antragstellern übermittelten Informationen wurden von den interessierten Parteien nicht beanstandet. Der Kommission lagen keine Unterlagen vor, die diesen Angaben widersprochen hätten.

3.7.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(163)

Um sich ein Bild von der möglichen Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu machen, untersuchte die Kommission die Attraktivität des Unionsmarktes unter dem Preisaspekt.

(164)

Eine Analyse der chinesischen Ausfuhrpreisstatistiken ist hier nicht sinnvoll, da sowohl das Ausgangsmaterial als auch die Endprodukte in der VR China unter denselben HS-Codes erfasst werden.

(165)

Aus den Angaben der chinesischen Hersteller im Stichprobenformular geht jedoch hervor, dass sie trotz der geltenden Maßnahmen auf dem EU-Markt im Durchschnitt höhere Preise in Rechnung stellen als auf anderen Drittlandsmärkten und dem Inlandsmarkt. Tatsächlich lagen die Preise auf dem EU-Markt im Durchschnitt 5 bis 10 % über den bei Ausfuhr in andere Drittländer berechneten Preisen und im Durchschnitt 20 bis 25 % über den Preisen auf dem Inlandsmarkt.

(166)

Wie im Überprüfungsantrag angegeben, wenden sowohl die Türkei als auch Indien seit 2014 bzw. 2017 Antidumpingmaßnahmen gegenüber Aluminiumfolie aus der VR China an. Im Falle eines Auslaufens der EU-Maßnahmen gegenüber Aluminium-Haushaltsfolie wäre es in Anbetracht der für Einfuhren in die genannten anderen Märkte geltenden Maßnahmen und der Attraktivität des EU-Marktes unter Preisgesichtspunkten sehr wahrscheinlich, dass Ausfuhren in Richtung des EU-Marktes umgelenkt werden.

(167)

Angesichts der beträchtlichen Ausfuhrmengen und Marktanteile der VR China im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (12 994 Tonnen, 13,4 %) und der anhaltenden Ausfuhren der überprüften Ware aus der VR China in den Unionsmarkt im Bezugszeitraum (1 519 Tonnen, 1,8 %) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für Hersteller der überprüften Ware in der VR China attraktiv ist.

(168)

Somit ist damit zu rechnen, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die Einfuhren aus der VR China in die Union deutlich zunehmen und zu gedumpten Preisen erfolgen werden.

3.7.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(169)

Aus den oben genannten Gründen, insbesondere aufgrund der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspanne, der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes geht die Kommission davon aus, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten wird und gedumpte Ausfuhren in beträchtlichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Somit wird im Falle einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings für wahrscheinlich erachtet.

3.7.4.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(170)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin chinesische Waren zu Dumpingpreisen in den Unionsmarkt eingeführt wurden. Trotz der im Verhältnis zum Unionsverbrauch relativ geringen Einfuhrmengen wurden die ermittelten Dumpingspannen durch die Analyse der Preise von Ausfuhren in andere Drittländer bestätigt, die, wie in Erwägungsgrund 165 dargelegt, offenbar noch niedriger sind. Angesichts der in den Abschnitten 3.7.1 und 3.7.2 untersuchten Faktoren gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche Mengen von Aluminium-Haushaltsfolie zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden. Somit ist die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und in jedem Fall eines erneuten Auftretens des Dumpings bei einem Auslaufen der Maßnahmen erwiesenermaßen gegeben.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(171)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von 20 der Kommission bekannten Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

4.2.   Vorbemerkungen

(172)

Die Schädigung bewertete die Kommission aufgrund der Entwicklung von Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt sowie aufgrund der Entwicklung von Preisen, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite und Löhnen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

4.3.   Unionsverbrauch

(173)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der vom Wirtschaftszweig der Union innerhalb der Union verkauften Mengen und der Gesamteinfuhren in die Union laut Eurostat.

(174)

Der Unionsverbrauch der überprüften Ware entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2014

2015

2016

UZÜ

Gesamtverbrauch

104 521

93 058

88 707

85 666

Index (2014 = 100)

100

89

85

82

Quelle: Eurostat, vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(175)

Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum kontinuierlich ab, insgesamt um 18 %. Eine Analyse auf Jahresbasis zeigt, dass die rückläufige Tendenz über den gesamten Zeitraum hinweg anhielt, wobei der Rückgang von 2014 bis 2015 besonders stark ausfiel und sich von 2016 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf ein moderates Niveau einpendelte.

4.4.   Einfuhren aus der VR China

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(176)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten auf TARIC-Ebene und die Marktanteile der Einfuhren, indem sie diese Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 2 dargestellten Verbrauch der Union verglich.

(177)

Die Einfuhren aus der VR China und ihr Marktanteil entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

3 510

2 549

2 650

1 519

Index (2014 = 100)

100

73

75

43

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (in %)

3,4

2,7

3,0

1,8

Index (2014 = 100)

100

82

89

53

Quelle: Eurostat

(178)

Nachdem die Einfuhren aus der VR China 2014 ihren höchsten Stand erreicht hatten, kam es 2015 zu einem Einbruch, 2016 zu einer leichten Erholung und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem erneuten Einbruch; insgesamt war im Bezugszeitraum ein Rückgang um 57 % zu verzeichnen. Der Marktanteil der Einfuhren fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von 3,4 % auf 1,8 %.

(179)

Für die Analyse der Schädigung ist von Bedeutung, dass Einfuhren aus der VR China auch angesichts der zu entrichtenden Zölle im gesamten Bezugszeitraum weiterhin in die Union gelangten.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China

(180)

Die Kommission zog die von Eurostat gemeldeten Preise der Einfuhren aus der VR China heran.

(181)

Die Durchschnittspreise der aus der VR China stammenden Einfuhren in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Preise der Einfuhren aus der VR China

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus der VR China (in EUR/Tonne)

2 340

2 934

2 827

2 413

Index (2014 = 100)

100

125

121

103

Quelle: Eurostat

(182)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen zwischen 2014 und 2015 um 25 % an, gingen 2016 leicht zurück und fielen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder fast auf das Niveau von 2014.

(183)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China pro Tonne blieben im Bezugszeitraum deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis pro Tonne ebenso wie unter den durchschnittlichen Herstellkosten pro Tonne des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 10).

4.4.3.   Preisunterbietung

(184)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Wege eines Vergleichs der auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechneten, mit den Eurostat-Daten zu den Preisen der aus der VR China eingeführten überprüften Ware auf CIF-Stufe, berichtigt auf den Anlandepreis, einschließlich des Regelzollsatzes.

(185)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnittspreises der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(186)

Der Vergleich ergab für Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine durchschnittliche Preisunterbietung von 29,3 % auf dem Unionsmarkt.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(187)

Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen bei Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern sind Tabelle 5 zu entnehmen. Die Angaben zu Mengen- und Preisentwicklungen basieren auf Eurostat-Daten.

Tabelle 5

Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

 

2014

2015

2016

UZÜ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

4 011

2 525

4 029

5 119

Index (2014 = 100)

100

63

100

128

Marktanteil (in %)

3,8

2,7

4,5

6,0

Index (2014 = 100)

100

71

118

156

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

2 621

2 685

2 653

2 888

Index (2014 = 100)

100

102

101

110

Quelle: Eurostat

(188)

Bei den Einfuhrmengen aus anderen Drittländern waren im Bezugszeitraum Fluktuationen festzustellen. Nach einem Rückgang um 37 % von 2014 bis 2015 kam es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einer Verdoppelung des Volumens; insgesamt war im Bezugszeitraum ein Anstieg von 28 % zu verzeichnen.

(189)

Da der Gesamtverbrauch der Union im Bezugszeitraum zurückging, hatte dieser Anstieg eine Erhöhung des Marktanteils der Einfuhren aus anderen Drittländern im selben Zeitraum zur Folge, und zwar von 3,8 % im Jahr 2014 auf 6,0 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(190)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China stiegen im Bezugszeitraum zwar um 10 % an, dennoch blieben sie deutlich unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 10).

(191)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern kamen im Bezugszeitraum vor allem aus der Türkei, Norwegen und Thailand.

(192)

Die Antragsteller wiesen in ihrem Überprüfungsantrag darauf hin, dass sich die Einfuhren aus Norwegen im Bezugszeitraum deutlich erhöht hätten, obwohl die überprüfte Ware nach ihrer Marktkenntnis dort nicht hergestellt werde. Ferner brachten die Antragsteller vor, dass es in Thailand und Indonesien gewisse Versandpraktiken im Zusammenhang mit der überprüften Ware gebe, und äußerten den Verdacht, dass die betreffenden Waren ihren Ursprung in der VR China hätten.

(193)

Die Kommission analysierte die von Eurostat bereitgestellten Daten zu den betreffenden Einfuhren. Die Menge der aus Norwegen, Thailand und Indonesien stammenden Einfuhren in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 6

Einfuhren aus Norwegen, Thailand und Indonesien

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Norwegen (in Tonnen)

233

86

790

1 186

Index (2014 = 100)

100

37

339

509

Menge der Einfuhren aus Thailand (in Tonnen)

0

0

70

654

Index (2016 = 100)

0

0

100

934

Menge der Einfuhren aus Indonesien (in Tonnen)

0

0

0

196

Quelle: Eurostat

(194)

Der Kommission ist nichts darüber bekannt, dass die überprüfte Ware in Norwegen hergestellt würde. Überdies stellte sie fest, dass der Rückgang der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in vollem Umfang durch Einfuhren aus Norwegen, Thailand und Indonesien ausgeglichen wurde. Die Antragsteller brachten vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China möglicherweise durch bestimmte Versandpraktiken in Norwegen, Thailand und Indonesien umgangen würden. Die Kommission konnte die diesbezüglich geltend gemachten Beweise jedoch nicht verifizieren.

4.6.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(195)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(196)

Wie in Erwägungsgrund 12 erwähnt, wurde zur Feststellung einer möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(197)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(198)

Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.

(199)

Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(200)

Die Kommission erachtete beide Datensätze als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(201)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität.

(202)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, durchschnittliche Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(203)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

104 344

96 478

89 070

86 254

Index (2014 = 100)

100

92

85

83

Produktionskapazität (in Tonnen)

160 145

163 178

144 653

147 950

Index (2014 = 100)

100

102

90

92

Kapazitätsauslastung (in %)

65

59

62

58

Index (2014 = 100)

100

91

95

89

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(204)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum um 17 % ab und folgte der rückläufigen Entwicklung des Unionsverbrauchs. Zwischen 2016 und dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung war der Rückgang weniger stark ausgeprägt.

(205)

Der Rückgang der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 8 % zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union den Produktionsrückgang im Bezugszeitraum nicht in vollem Umfang durch einen Kapazitätsabbau auffangen konnte.

(206)

Die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum unterlag gewissen Schwankungen; der niedrigste Wert — im Vergleich zum Jahr 2014 — war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreicht. Insgesamt ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 11 % zurück.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(207)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (in Tonnen)

97 000

87 984

82 028

79 028

Index (2014 = 100)

100

91

85

81

Marktanteil (in %)

92,8

94,5

92,5

92,3

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(208)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 19 % zurück. Dieser Rückgang spiegelte den Rückgang des Unionsverbrauchs wider.

(209)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte zwischen 2014 und 2015 neue Marktanteile hinzugewinnen, die er im Jahr 2016 aber wieder verlor. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sogar noch etwas geringer als zu Beginn des Bezugszeitraums.

4.6.2.3.   Wachstum

(210)

Im Bezugszeitraum ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 17 %, der Unionsverbrauch um 18 % und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 19 % zurück. Der im Bezugszeitraum vermeldete Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ist im Zusammenhang mit dem nachlassenden Verbrauch im selben Zeitraum zu sehen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hat sich leicht verringert.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(211)

Beschäftigung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent — VZÄ)

1 048

1 033

1 015

977

Index (2014 = 100)

100

99

97

93

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

100

93

88

88

Index (2014 = 100)

100

94

88

89

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(212)

Infolge der rückläufigen Produktion ging im Bezugszeitraum auch die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union um 7 % zurück. Dieser Beschäftigungsrückgang fiel allerdings geringer aus als der im Bezugszeitraum verzeichnete Produktionsrückgang von 17 %. Dies wirkte sich entsprechend auf die Produktivität der Unionshersteller aus, die sich im Bezugszeitraum um 11 % verringerte.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(213)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, und die Herstellkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis (in EUR/Tonne)

3 723

3 844

3 596

3 703

Index (2014 = 100)

100

103

97

99

Durchschnittliche Herstellkosten (in EUR/Tonne)

3 539

3 719

3 549

3 802

Index (2014 = 100)

100

105

100

107

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(214)

Der durchschnittliche Verkaufspreis pro Tonne, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, ging im Bezugszeitraum um 1 % zurück, wohingegen die Herstellkosten pro Tonne im selben Zeitraum um 7 % stiegen.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(215)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)

26 187

26 509

26 383

25 348

Index (2014 = 100)

100

101

101

97

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(216)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union gingen im Bezugszeitraum leicht zurück.

4.6.3.3.   Lagerbestände

(217)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2014

2015

2016

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

1 378

1 321

1 598

1 285

Index (2014 = 100)

100

96

116

93

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(218)

Die Höhe der Schlussbestände im Bezugszeitraum schwankte. Insgesamt war im Bezugszeitraum ein Rückgang um 7 % zu verzeichnen.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(219)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(220)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2014

2015

2016

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in % des Umsatzes)

5,1

5,5

1,4

– 2,8

Index (2014 = 100)

100

109

27

– 55

Cashflow (in Tsd. EUR)

3 306

6 758

2 085

612

Index (2014 = 100)

100

204

63

19

Investitionen (in Tsd. EUR)

1 818

2 068

2 074

1 887

Index (2014 = 100)

100

114

114

104

Kapitalrendite (in %)

256

254

78

– 115

Index (2014 = 100)

100

99

30

– 45

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(221)

Insgesamt ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stark zurück, und zwar um 155 %. Zwischen 2014 und 2015 war zwar eine Verbesserung um 9 % zu verzeichnen, doch kam es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem Einbruch, der den Wirtschaftszweig in die Verlustzone brachte.

(222)

Der Nettocashflow, der Aufschluss über die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gibt, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, ging im Bezugszeitraum um 81 % zurück. Nachdem er sich von 2014 bis 2015 verdoppelt hatte, kam es 2016 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem drastischen Rückgang.

(223)

Die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten jährlichen Investitionen in die gleichartige Ware erhöhten sich im Bezugszeitraum um 4 %.

(224)

Die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union, also der Gewinn als Prozentsatz des Nettobuchwerts der Vermögenswerte, ging im Bezugszeitraum um 145 % zurück und schlug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ins Negative um.

4.6.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(225)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren negativ entwickelt hatten und dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechtert hatte.

(226)

Die geltenden Maßnahmen ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, in einem rückläufigen Markt sein Preisniveau zu halten und seinen Marktanteil zu behaupten.

(227)

Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union folgten dem negativen Trend beim Unionsverbrauch. Die negativen Trends bei Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite hingegen korrelieren nicht mit der negativen Entwicklung des Verbrauchs. Diese Indikatoren entwickelten sich zu Beginn des Bezugszeitraums — nach Einführung der Maßnahmen — positiv, bevor dann infolge des erheblichen Rückgangs des Verbrauchs und des Anstiegs der Herstellkosten eine rasche Verschlechterung einsetzte. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geriet der Wirtschaftszweig der Union in die Verlustzone.

(228)

Gleichzeitig nahmen im Bezugszeitraum die Einfuhren aus Drittländern zu, und zwar sowohl in absoluten Zahlen als auch hinsichtlich des Marktanteils; wie in Erwägungsgrund 194 dargelegt, wurde der Rückgang der Einfuhren aus der VR China dadurch in vollem Umfang kompensiert. Wenngleich sich die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Drittländern auf einem niedrigeren Niveau bewegten als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, konnte die Kommission daraus nicht herleiten, ob die betreffenden Einfuhren eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren, da keine Angaben zum jeweiligen Produktmix vorlagen. Bei Einfuhren aus Drittländern liegt der durchschnittliche Stückpreis jedoch immer noch deutlich über den Preisen der Ware, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus der VR China in den Unionsmarkt eingeführt wurde. Es kam somit zu einer Koinzidenz einer sich verschlechternden wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und einer anhaltenden Präsenz gedumpter Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt in repräsentativen Mengen, wobei deren Preise nach wie vor die Preise der Wirtschaftszweigs der Union unterboten und den Wirtschaftszweig der Union weiterhin einem unfairen Wettbewerbsdruck aussetzten.

(229)

Die Kommission kam nach einer Gesamtbewertung der Schadensindikatoren zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union seine wirtschaftliche und finanzielle Situation nicht verbessern konnte und sich von der bedeutenden Schädigung, die die Kommission in der Ausgangsuntersuchung festgestellt hatte, nicht erholt hat.

4.7.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(230)

Die Kommission prüfte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die bedeutende Schädigung durch Einfuhren aus der VR China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen gegenüber der VR China anhalten würde. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten (siehe Erwägungsgrund 153) und dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde (siehe Erwägungsgrund 169).

(231)

Um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung bei einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der VR China zu ermitteln, analysierte die Kommission i) die Kapazitätsreserven in der VR China, ii) die Attraktivität des Unionsmarktes und iii) die Auswirkungen von Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union für den Fall, dass die Maßnahmen auslaufen würden.

i)   Kapazitätsreserven in der VR China

(232)

Wie in den Erwägungsgründen 157 bis 162 dargelegt, bestehen in der VR China erhebliche Überkapazitäten, die den Gesamtverbrauch der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei Weitem überstiegen. Zudem deutet nach den Erkenntnissen der Kommission nichts darauf hin, dass die Inlandsnachfrage nach der überprüften Ware in der VR China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich steigen dürfte. Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in der VR China oder in anderen Drittlandsmärkten die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven nicht absorbieren kann.

ii)   Attraktivität des Unionsmarktes

(233)

Wie in den Erwägungsgründen 165 bis 167 erläutert, ist der Unionsmarkt ein attraktiver Markt für ausführende Hersteller in der VR China. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China lag im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (2010-2011) bei 13,4 %, was als Anhaltspunkt für den möglichen Umfang der Einfuhren aus der VR China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen dienen kann.

(234)

Ohne Antidumpingzölle hätten die Einfuhren aus der VR China die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 29,3 % unterboten. Dies kann als Anhaltspunkt dafür dienen, welches Preisniveau bei Einfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu erwarten wäre. Somit dürfte der Preisdruck auf dem Unionsmarkt zunehmen, wenn die Maßnahmen aufgehoben würden, sodass der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt würde.

(235)

Es kann also davon ausgegangen werden, dass ohne die Maßnahmen ausführende Hersteller aus der VR China wahrscheinlich ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Marktanteile weiter ausbauen würden, und dies zu gedumpten Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten würden.

iii)   Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(236)

Die anhaltende Präsenz gedumpter Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt und die zugrunde liegende Niedrigpreispolitik verhinderten, dass der Wirtschaftszweig der Union vollen Nutzen aus den geltenden Antidumpingmaßnahmen ziehen und sich von früheren schädlichen Dumpingpraktiken erholen konnte. Aufgrund der Präsenz dieser gedumpten Einfuhren war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, seine höheren Kosten in die Verkaufspreise einzuberechnen, was zu einer erheblichen Verschlechterung seiner Rentabilität bis hin zum Abgleiten in die Verlustzone im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte.

(237)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr in der Lage, sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil gegenüber den Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zu halten. Ließe man die Maßnahmen auslaufen, würde der Marktanteil der VR China höchstwahrscheinlich schnell ansteigen. Der Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer noch niedrigeren Auslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Herstellkosten führen. In Kombination mit dem zunehmenden Preisdruck würde dies zu einer weiteren Verschlechterung der bereits jetzt prekären finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und letztlich zur Schließung von Produktionsstandorten oder gar zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs führen.

(238)

Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkraftteten der geltenden Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anhalten der Schädigung durch Einfuhren aus der VR China zur Folge hätte und dass sich die ohnehin schon prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union dadurch wahrscheinlich noch weiter verschärfen würde.

4.8.   Schlussfolgerung

(239)

Die Aufhebung der Maßnahmen würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China führen, deren Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist.

4.9.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(240)

Zudem stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einer weitergehenden Schädigung führen würde. Denn auch wenn die anhaltende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die betreffenden Einfuhren zurückzuführen sein sollte, besteht nach den Erkenntnissen der Kommission eine hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung angesichts der niedrigeren Preise der Ausfuhren in Drittländer (siehe Erwägungsgrund 165), der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des EU-Marktes (siehe Abschnitt 4.7).

5.   INTERESSE DER UNION

(241)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde.

(242)

Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender, berücksichtigt. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(243)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(244)

Wie die Untersuchung ergeben hat, ist es im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dass sich die ohnehin prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin erheblich verschlechtert.

(245)

Daher zog die Kommission den Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber der VR China dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

5.2.   Interesse der Einführer und Verwender

(246)

Wie in den Erwägungsgründen 16 und 19 erwähnt, meldeten sich weder Einführer noch Verwender, die bereit gewesen wären, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Wie bereits bei früheren Untersuchungen, bei denen die betreffenden Parteien nicht zu einer Mitarbeit bereit waren, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht negativ auf Einführer und Verwender in der Union auswirken würde.

5.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(247)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten.

6.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(248)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme und zur Beantragung einer Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren eingeräumt. Es gingen keine Beiträge, keine Stellungnahmen und keine Anträge auf Anhörung ein.

(249)

Aus den vorgenannten Gründen sollten die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(250)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(251)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (79) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(252)

Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046 (80) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(253)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607111110 und 7607191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

CeDo (Shanghai) Ltd, Shanghai

14,2 %

B299

Ningbo Favored Commodity Co. Ltd, Yuyao City

14,6 %

B301

Ningbo Times Aluminium Foil Technology Co. Ltd, Ningbo

15,6 %

B300

Able Packaging Co. Ltd, Shanghai

14,6 %

B302

Guangzhou Chuanlong Aluminium Foil Product Co. Ltd, Guangzhou

14,6 %

B303

Ningbo Ashburn Aluminium Foil Products Co. Ltd, Yuyao City

14,6 %

B304

Shanghai Blue Diamond Aluminium Foil Manufacturing Co. Ltd, Shanghai

14,6 %

B305

Weifang Quanxin Aluminium Foil Co. Ltd, Linqu

14,6 %

B306

Zhengzhou Zhuoshi Tech Co. Ltd, Zhengzhou City

14,6 %

B307

Zhuozhou Haoyuan Foil Industry Co. Ltd, Zhouzhou City

14,6 %

B308

Zibo Hengzhou Aluminium Plastic Packing Material Co. Ltd, Zibo

14,6 %

B309

Yuyao Caelurn Aluminium Foil Products Co. Ltd, Yuyao

14,6 %

B310

Alle übrigen Unternehmen

35,6 %

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben des Anhangs dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 30. September 2011 nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,

c)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend ändern, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 14,6 % gilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11).

(3)  ABl. C 188 vom 14.6.2017, S. 21.

(4)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 95 vom 13.3.2018, S. 8).

(5)  SWD(2017) 483 final/2.

(6)  Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 13; in diesem Erwägungsgrund werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 27 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 833/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 29) bestätigt. Siehe insbesondere Erwägungsgrund 31.

(7)  Shanghai Futures Exchanges (http://www.shfe.com.cn/en/).

(8)  Ursprüngliche Verordnung, Erwägungsgrund 33.

(9)  Ebd., Erwägungsgrund 34.

(10)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(11)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(12)  http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law (abgerufen am 25. Januar 2019).

(13)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(14)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(15)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(16)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(17)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(18)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(19)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, und Kapitel 5, S. 108-109.

(20)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(21)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(22)  OECD (2019), Measuring distortions in international markets: the aluminium value chain, OECD Trade Policy Papers, No. 218, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c82911ab-en.

(23)  OECD-Studie, S. 29.

(24)  Australian Anti-Dumping Commission, Aluminium Extrusions from China, REP 248, S. 79 (13. Juli 2015).

(25)  Taube, M. (2017), Analysis of Market Distortions in the Chinese Non-Ferrous Metals Industry, Think!Desk, 24. April 2017, S. 51.

(26)  Siehe beispielsweise folgenden Bericht zum Versäumnis der Provinzregierung von Shandong, den Kapazitätsausbau im Aluminiumsektor einzudämmen: https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MzI2OTUyMzA0Nw==&mid=2247494318&idx=1&sn=9690ca50845c19f38eafff659516817a&chksm=eaddaba6ddaa22b071a5e2588aa787ed6f6a1a964ccae55c4d85c6f7ccbfcb5cedd3cdceac9d&scene=0&pass_ticket=JFplYZoDqNTFmOPYUGJbMwF0XlC1N3hAJ3EYPpsKx6rkt4fSeZ4TwIvB5BffX4du#rd (abgerufen am 22. Februar 2019).

(27)  Bericht, Kapitel 15, S. 387-388.

(28)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(29)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(30)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(31)  Siehe https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 25. Januar 2019).

(32)  Bericht, Kapitel 15, S. 388.

(33)  http://www.chalco.com.cn/chalcoen/rootfiles/2018/04/19/1524095189602052-1524095189604257.pdf (abgerufen am 8. März 2019).

(34)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(35)  13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016-2020), http://en.ndrc.gov.cn/newsrelease/201612/P020161207645765233498.pdf.

(36)  Bericht, Kapitel 15, S. 377.

(37)  Bericht, Kapitel 12, S. 275-282, und Kapitel 15, S. 378-382.

(38)  Bericht, Kapitel 12, S. 275-282.

(39)  Bericht, Kapitel 15, S. 378-382 und S. 390.

(40)  Bericht, Kapitel 15, S. 384-385.

(41)  Bericht, Kapitel 15, S. 382-383.

(42)  Bericht, Kapitel 15, S. 385-386.

(43)  Bericht, Kapitel 15, S. 386.

(44)  Bericht, Kapitel 15, S. 377-387.

(45)  Bericht, Kapitel 15, S. 378 und S. 389. OECD-Studie, S. 25-26.

(46)  Bericht, Kapitel 15, S. 390-391.

(47)  Bericht, Kapitel 15, S. 392-393.

(48)  Bericht, Kapitel 15, S. 393-394.

(49)  Bericht, Kapitel 15, S. 395-396.

(50)  Über die Bereitstellung von Strom zu Vorzugspreisen wurde auch von anderen Quellen berichtet. Siehe z. B. Economic Information Daily, Westliche Region setzt angesichts des Wachstumsrückgangs auf präferenzielle Maßnahmen zur Unterstützung energieintensiver Industrien, http://jjckb.xinhuanet.com/2012-07/24/content_389459.htm (abgerufen am 22. Februar 2019); in dem Artikel wird berichtet, wie westchinesische Provinzen wie Shaanxi, Ningxia, Qinghai und Gansu weiterhin Energie zu günstigen Preisen bereitstellen, um mehr Investitionen anzuziehen.

(51)  Ebd., S. 16 und S. 30. Darüber hinaus greifen die chinesischen Behörden jedoch auch bei anderen Inputs ein. Ein typisches Beispiel ist der Kohlesektor, wo die Regierung nach wie vor Maßnahmen ergreifen kann, um den Anstieg der Kohlepreise einzudämmen. Siehe https://policycn.com/policy_ticker/coal-price-unlikely-to-jump-during-heating-season/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e, (abgerufen am 22. Februar 2019).

(52)  Ebd., S. 16-18.

(53)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(54)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(55)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(56)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(57)  Decision Memorandum for the Preliminary Affirmative Determination: Countervailing Duty Investigation of certain Aluminium Foil from The People's Republic of China, veröffentlicht von der International Trade Administration, Department of Commerce, am 7. August 2017, IX.E., S. 30, abrufbar unter https://enforcement.trade.gov/frn/summary/prc/2017-17113-1.pdf (zuletzt abgerufen am 11. März 2019).

(58)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(59)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(60)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(61)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(62)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(63)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(64)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(65)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(66)  Bericht, Kapitel 15, S. 386.

(67)  Siehe z. B. China Economic Daily, Berichten der Chinesischen Akademie für Finanzwissenschaften zufolge erhalten staatseigene Unternehmen Kredite zu einem um 1,5 Prozent niedrigeren Zinssatz als Privatunternehmen, http://www.ce.cn/xwzx/gnsz/gdxw/201708/01/t20170801_24724804.shtml (abgerufen am 22. Februar 2019).

(68)  OECD-Studie, S. 21.

(69)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(70)  https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (abgerufen am 25. Januar 2019).

(71)  Zu den Metallen, um die es bei der Tätigkeit C24 geht, zählt auch Aluminium (Code C24.42).

(72)  Die NACE-Codes sind auf folgender Website zu finden: http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/index/nace_all.html.

(73)  Daten zu den Arbeitskosten sind auf folgender Website zu finden: http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2088.

(74)  Die Pressemitteilung zur jährlichen Veränderung des Index der inländischen Erzeugerpreise für das verarbeitende Gewerbe wurde auf folgender Website veröffentlicht: http://www.turkstat.gov.tr/PreTabloArama.do?metod=search&araType=hb_x.

(75)  Die Pressemitteilung zu den Strompreisen in der Türkei wurde auf folgender Website veröffentlicht: http://www.turkstat.gov.tr/PreHaberBultenleri.do?id=27665.

(76)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63. Erwägungsgrund 31).

(77)  Ebd., Erwägungsgründe 83 und 84.

(78)  US International Trade Commission, Aluminium Foil from China, Investigation Nos. 701-TA-570 und 731-TA-1346 (Final), April 2018, Tabelle VII-4.

(79)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.

(80)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

2.

Wortlaut der Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“


5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/98


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/916 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2019

zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2019

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Reserve gebildet, um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.

(2)

Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

(3)

Der im Entwurf des Haushaltsplans 2020 der Kommission vorgesehene Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor beläuft sich auf 478 Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Um diesen Betrag abzudecken, muss das Verfahren der Haushaltsdisziplin auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2019 angewendet werden.

(4)

Die Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans 2020 der Kommission festgesetzten Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben lassen erkennen, dass es keiner weiteren Haushaltsdisziplin bedarf.

(5)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der Anpassungssatz bis zum 30. Juni des Kalenderjahres festgesetzt werden, für das er gilt.

(6)

Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(7)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Außerdem gilt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen der Anpassungssatz für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022. Deshalb sollte der in der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen nach den Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2019 vorgelegten Beihilfeantrags über 2 000 EUR hinaus zu gewähren sind, um den Anpassungssatz von 1,441101 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/100


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/917 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2019

zur Festlegung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Voraussetzung für die Einrichtung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister ist die Festlegung und Einführung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen, die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems gewährleisten.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Insolvenzverfahren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen' die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2015/848 gewährleisten, sind im Anhang festgelegt.

Die Insolvenzregister werden bis zum 30. Juni 2021 nach Maßgabe dieser technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen vernetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 4. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19.


ANHANG

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN, MAẞNAHMEN UND SONSTIGE ANFORDERUNGEN UND VERFAHREN NACH ARTIKEL 1

1.   Gegenstand

Das System zur Verknüpfung der Insolvenzregister (IRI) ist ein dezentrales System, das die nationalen Register und das Europäische Justizportal miteinander verbindet. Das IRI dient als zentrales Suchsystem, das Zugang zu allen in der Verordnung (EU) 2015/848 vorgegebenen obligatorischen Insolvenzinformationen sowie zu sonstigen in den nationalen Registern enthaltenen Informationen oder Dokumenten bietet.

2.   Begriffsbestimmungen

a)

„Sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll“ oder „HTTPS“ steht für verschlüsselte Kommunikation und gesicherte Verbindungswege;

b)

„Insolvenzeintrag“ steht für die Informationen über ein gegen einen bestimmten Schuldner eröffnetes Insolvenzverfahren, die nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/848 in den nationalen elektronischen Insolvenzregistern bekannt zu machen sind und nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 über den zentralen elektronischen Zugangspunkt (das Europäische Justizportal) bereitgestellt werden;

c)

„MS-IR-Endpunkt“ steht für die Quelle der Informationen im Insolvenzeintrag; der MS-IR-Endpunkt wird als Eigentümer dieser Informationen vom Europäischen Justizportal konsultiert und stellt die angeforderten Daten bereit;

d)

„nationale Registernummer“ steht bei juristischen Personen für die Registernummer, unter der die Person im Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eingetragen ist, und bei natürlichen Personen für die persönliche Identifikationsnummer oder eine gleichwertige Nummer;

e)

„Nichtabstreitbarkeit der Herkunft“ steht für die Maßnahmen, mit denen die Integrität und die Herkunft der Daten unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen nachgewiesen wird;

f)

„Nichtabstreitbarkeit des Erhalts“ steht für die Maßnahmen, mit denen der Absender unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen den Nachweis erhält, dass der vorgesehene Empfänger die Daten erhalten hat;

g)

„Plattform“ steht für das zentrale Suchsystem des Europäischen Justizportals;

h)

„Register“ steht für Insolvenzregister im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2015/848;

i)

„Simple Object Access Protocol“ im Sinne der Standards des World Wide Web Consortium steht für ein Nachrichtenprotokoll für den Austausch strukturierter Informationen über Webdienste in Computernetzen;

j)

„Webdienst“ steht für eine Software-Anwendung, die die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk sichert; ein Webdienst verfügt über eine Schnittstelle, die in einem maschinenlesbaren Format beschrieben ist.

3.   Kommunikationsmethoden

3.1.   Zur Vernetzung der Register nutzt das IRI dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste oder andere wiederverwendbare digitale Dienstinfrastrukturen.

3.2.   Die Kommunikation zwischen dem Europäischen Justizportal und der Plattform und zwischen einem MS-IR-Endpunkt und der Plattform erfolgt im Wege einer Eins-zu-eins-Kommunikation. Die Kommunikation von der Plattform zu den Registern kann als Eins-zu-eins-Kommunikation oder als Eins-zu-viele-Kommunikation stattfinden.

4.   Kommunikationsprotokolle

4.1.   Für die Kommunikation zwischen dem Portal, der Plattform, den Registern und den optionalen Zugangspunkten werden sichere Internet-Protokolle wie HTTPS verwendet.

4.2.   Für die Übermittlung von strukturierten Daten und Metadaten werden Standard-Kommunikationsprotokolle wie Simple Object Access Protocol verwendet.

5.   Sicherheitsstandards

Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das IRI die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, z. B. durch Nutzung sicherer Kanäle (HTTPS);

b)

Maßnahmen, die die Integrität der Daten während des Austauschs gewährleisten;

c)

Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Herkunft der Informationen innerhalb des IRI sowie der Empfang der Informationen nicht in Abrede gestellt werden können;

d)

Maßnahmen, die die Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen im Einklang mit anerkannten internationalen Empfehlungen für IT-Sicherheitsstandards gewährleisten;

e)

Maßnahmen, die die Authentifizierung und Autorisierung registrierter Nutzer gewährleisten, und Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der innerhalb des IRI mit dem Portal, der Plattform oder den Registern verbundenen Systeme;

f)

Maßnahmen zum Schutz gegen automatisierte Abfragen (z. B. Nutzung des Captcha-Moduls) und gegen die Vervielfältigung von Registern (z. B. Begrenzung der angezeigten Suchergebnisse auf eine Höchstzahl pro Register).

6.   Zwischen den Registern und dem IRI auszutauschende Daten

6.1.   Der gemeinsame Datensatz für alle Register in den Mitgliedstaaten mit derselben Struktur und denselben Datenarten wird als „Insolvenz-Basiseintrag“ bezeichnet.

Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, den Insolvenz-Basiseintrag mit spezifischen Informationen zu erweitern. Das Format der Daten aus dem Insolvenzeintrag stützt sich auf die festgelegte Schnittstellenspezifikation.

6.2.   Der Informationsaustausch umfasst auch Nachrichten, die für die Empfangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

7.   Struktur des standardisierten Nachrichtenformats

Der Informationsaustausch zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal erfolgt auf der Grundlage standardisierter Datenstrukturierungsmethoden und mittels eines standardisierten Nachrichtenformats wie XML.

8.   Für die Plattform bereitzustellende Daten

8.1.   Aufgrund der Interoperabilitätsanforderungen müssen die von Registern angebotenen Dienste einheitlich sein und dieselbe Schnittstelle aufweisen, damit jede Abfrageanwendung (z. B. das Europäische Justizportal) nur mit einer einzigen Art von Schnittstelle und einem gemeinsamen Satz von Datenelementen interagieren muss. Dies setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten ihre interne Datenstruktur an die von der Kommission vorgegebenen Schnittstellenspezifikationen anpassen.

8.2.   Damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, sind folgende Arten von Daten bereitzustellen:

a)

Daten zur Identifizierung der mit der Plattform verbundenen Systeme; diese Daten können aus URLs bestehen, die die Identifizierung jedes Systems innerhalb des IRI ermöglichen;

b)

alle sonstigen Betriebsdaten, die erforderlich sind, damit die Plattform den ordnungsgemäßen und effizienten Betrieb des Suchsystems und die Interoperabilität der Register gewährleisten kann; diese Daten können Codelisten, Referenzdaten, Glossare und Übersetzungen dieser Metadaten sowie Protokollierungs- und Berichterstattungsdaten umfassen.

8.3.   Die Daten und Metadaten, mit denen die Plattform umgeht, werden im Einklang mit den in Abschnitt 5 dieses Anhangs aufgeführten Sicherheitsstandards verarbeitet und gespeichert.

9.   Betriebsmethoden des Systems und von der Plattform bereitgestellte IT-Dienste

9.1.   Für die Verbreitung und den Austausch von Informationen liegen dem System folgende technische Maßnahmen zugrunde:

a)

Zur Erstellung von Mitteilungen in der jeweiligen Sprachfassung stellt die Plattform Referenzdatenartefakte wie Codelisten, kontrollierte Vokabulare und Glossare bereit.

b)

Soweit erforderlich, werden die Termini aus den Vokabularen und Glossaren in die EU-Amtssprachen übersetzt; soweit möglich, werden anerkannte Standards und standardisierte Mitteilungen verwendet.

9.2.   Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über weitere Einzelheiten des technischen Betriebs und der Implementierung der von der Plattform bereitgestellten IT-Dienste unterrichten.

10.   Suchkriterien

10.1.   Bei jeder Suche über das IRI ist mindestens ein Land auszuwählen.

10.2.   Das Portal bietet folgende harmonisierte Suchkriterien an:

a)

Name,

b)

nationale Registernummer.

Diese beiden Kriterien können alternativ oder zusammen verwendet werden.

10.3.   Gegebenenfalls kann das Portal weitere Suchkriterien anbieten.

11.   Zahlungsmodalitäten

11.1.   Im Falle von Dokumenten und Angaben, die über das IRI im Europäischen Justizportal zur Verfügung gestellt werden und für die die Mitgliedstaaten Gebühren erheben, ermöglicht das System den Nutzern eine Online-Zahlung mittels allgemein verbreiteter Zahlungsarten wie Kredit- und Debitkartenzahlungen.

11.2   Das System kann auch alternative Formen der Online-Zahlung wie Banküberweisungen oder virtuelle Geldbörsen (eingezahltes Guthaben) vorsehen.

12.   Verfügbarkeit der Dienste

12.1.   Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erbracht, wobei die Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.

12.2.   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von etwaigen Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:

(a)

5 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 4 Stunden zur Folge haben können;

(b)

10 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 12 Stunden zur Folge haben können;

(c)

30 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten an der Infrastruktur des Datenzentrums, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr zur Folge haben können.

Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten (19.00-8.00 Uhr MEZ) geplant.

12.3.   Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter 12.2 Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal in Kenntnis zu setzen.

12.4.   Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

12.5.   Im Falle einer Änderung, die sich auf die Verbindung mit der zentralen Plattform auswirken kann, setzt der betreffende Mitgliedstaat, sobald ausreichende technische Einzelheiten in Bezug auf diese Änderung verfügbar sind, die Kommission vorab in Kenntnis.

12.6.   Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der zentralen Plattform oder des Portals unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Plattform oder des Portals und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

13.   Transkriptions- und Transliterationsregeln

Die Implementierung in den Mitgliedstaaten muss in Bezug auf die Verwendung von Sonderzeichen, die Sucheingabe und die Suchergebnisse die nationalen Transkriptions-, Transliterations- und Romanisierungsnormen unterstützen.


BESCHLÜSSE

5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/104


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/918 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 29. Mai 2019

zur Ernennung von Richtern beim Gericht

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von dreiundzwanzig Richtern beim Gericht läuft am 31. August 2019 ab.

(2)

Darüber hinaus besteht das Gericht gemäß Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), ab dem 1. September 2019 aus zwei Richtern je Mitgliedstaat. Artikel 2 Buchstabe c der genannten Verordnung sieht vor, dass die Amtszeit von fünf der neun zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2019 zu ernennen sind, am 31. August 2025 endet.

(3)

Daher müssen diese Stellen für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2025 neu besetzt werden.

(4)

Herr Eugène BUTTIGIEG, Herr Anthony COLLINS, Frau Ramona FRENDO, Herr Colm MAC EOCHAIDH, Herr Jan PASSER und Frau Vesna TOMLJENOVIĆ sind für eine weitere Amtszeit vorgeschlagen worden.

(5)

Frau Petra ŠKVAŘILOVÁ-PELZL, Herr Johannes LAITENBERGER, Frau Gabriele STEINFATT, Herr José MARTÍN Y PÉREZ DE NANCLARES, Herr Miguel SAMPOL PUCURULL, Frau Tamara PERIŠIN und Herr Rimvydas NORKUS — Letzterer als Ersatz für den von der Republik Litauen im Zusammenhang mit der teilweisen Neubesetzung des Gerichts von 2013 vorgeschlagenen Richter Herrn Egidijus BIELIŪNAS — sind für eine erste Amtszeit als Richter des Gerichts vorgeschlagen worden.

(6)

Diese Personen sollten für eine erste Amtszeit als Richter des Gerichts als Ersatz für Herrn Alfred DITTRICH, Herrn Ignacio ULLOA RUBIO, Herrn Leopoldo CALVO-SOTELO IBÁÑEZ-MARTÍN und Herrn Egidijus BIELIŪNAS sowie für die gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 vorgesehenen zusätzlichen Stellen ernannt werden.

(7)

Im Übrigen sieht Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 vor, dass die Amtszeit von vier der neun zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2019 zu ernennen sind, am 31. August 2022 endet.

(8)

Herr Iko NÕMM ist für das Amt eines Richters beim Gericht vorgeschlagen worden.

(9)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Eugène BUTTIGIEG, Herrn Anthony COLLINS, Frau Ramona FRENDO, Herrn Johannes LAITENBERGER, Herrn Colm MACEOCHAIDH, Herrn José MARTÍN Y PÉREZ DE NANCLARES, Herrn Iko NÕMM, Herrn Rimvydas NORKUS, Herrn Jan PASSER, Frau Tamara PERIŠIN, Herrn Miguel SAMPOL PUCURULL, Frau Petra ŠKVAŘILOVÁ-PELZL, Frau Gabriele STEINFATT und Frau Vesna TOMLJENOVIĆ für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2025 werden folgende Personen zu Richtern beim Gericht ernannt:

Herr Eugène BUTTIGIEG,

Herr Anthony COLLINS,

Frau Ramona FRENDO,

Herr Johannes LAITENBERGER,

Herr Colm MAC EOCHAIDH,

Herr José MARTÍN Y PÉREZ DE NANCLARES,

Herr Rimvydas NORKUS,

Herr Jan PASSER,

Frau Tamara PERIŠIN,

Herr Miguel SAMPOL PUCURULL,

Frau Petra ŠKVAŘILOVÁ-PELZL,

Frau Gabriele STEINFATT,

Frau Vesna TOMLJENOVIĆ.

(2)   Herr Iko NÕMM wird für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2022 zum Richter beim Gericht ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2019.

Der Präsident

L. ODOBESCU


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).


5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/106


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/919 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2019

über die harmonisierten Normen für Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 der Kommission (3) stellte die Kommission bei CEN/Cenelec einen Antrag auf Ausarbeitung, Überarbeitung und Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU, um den gegenüber der aufgehobenen Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Verhältnis strengeren Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU Rechnung zu tragen.

(3)

Insbesondere wurden CEN und Cenelec beauftragt, neue Normen für elektrische Systeme, den Schutz vor dem Überbordfallen, den Schutz gegen Gewässerverschmutzung, die Herstellerplakette, das Eignerhandbuch, die Sicht vom Hauptsteuerstand, den Auftrieb und Notausstieg bei Mehrrumpf-Sportbooten, Gassysteme, Abgasemissionen sowie die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen anzunehmen und die bestehenden Normen und sich noch in der Ausarbeitung befindlichen Normentwürfe zu überarbeiten.

(4)

Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 formulierten Auftrags überarbeiteten CEN/Cenelec mehrere harmonisierte Normen für kleine Wasserfahrzeuge und aufblasbare Boote.

(5)

CEN/Cenelec überarbeiteten die Anhänge der harmonisierten Normen, sodass sie nunmehr den vollständigen Titel der Richtlinie 2013/53/EU wiedergeben und die Korrelation zwischen den Klauseln der Normen und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen klar und detailliert angeben.

(6)

Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 formulierten Auftrags erarbeiteten CEN/Cenelec die Norm EN ISO 8666:2018. Die Norm ist Referenznorm für die Hauptabmessungen von Booten und die zugehörigen Daten sowie für die Massenspezifikationen und die verschiedenen Beladungszustände. Diese Norm enthält technische Spezifikationen für die in Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 2013/53/EU definierte Rumpflänge.

(7)

Die Kommission hat gemeinsam mit CEN/Cenelec geprüft, ob die von CEN/Cenelec ausgearbeiteten Normen für kleine Wasserfahrzeuge und aufblasbare Boote dem Auftrag aus dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 entsprechen.

(8)

Die Normen für kleine Wasserfahrzeuge und aufblasbare Boote erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU dargelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(9)

Folglich ist es notwendig, die Fundstellen der Normen, die durch die neuen von CEN/Cenelec ausgearbeiteten Normen ersetzt werden, zu entfernen.

(10)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen der zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Sportboote und Wassermotorräder, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Fundstellen der zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Sportboote und Wassermotorräder, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 der Kommission vom 15. Dezember 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG.

(4)  Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15).


ANHANG I

Nr.

Fundstelle der Norm

1.

EN ISO 6185-1:2018

 

Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW (ISO 6185-1:2001)

2.

EN ISO 6185-2:2018

 

Aufblasbare Boote – Teil 2: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW bis 15 kW (ISO 6185-2:2001)

3.

EN ISO 6185-3:2018

 

Aufblasbare Boote – Teil 3: Boote mit einer Rumpflänge unter 8 m mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW (ISO 6185-3:2014)

4.

EN ISO 6185-4:2018

 

Aufblasbare Boote – Teil 4: Boote mit einer Gesamtlänge zwischen 8 m und 24 m mit einer Motorleistung von 15 kW und mehr (ISO 6185-4:2011, korrigierte Fassung 2014-08-01)

5.

EN ISO 7840:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche (ISO 7840:2013)

6.

EN ISO 8469:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Nicht feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche (ISO 8469:2013)

7.

EN ISO 8666:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Hauptdaten (ISO 8666:2016)

8.

EN ISO 8849:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrisch angetriebene Gleichstrom-Bilgepumpen (ISO 8849:2003)

9.

EN ISO 9093-1:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Seeventile und Außenhautdurchführungen – Teil 1: Metallische Teile (ISO 9093-1:1994)

10.

EN ISO 9093-2:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Seeventile und Außenhautdurchführungen – Teil 2: Nicht metallische Teile (ISO 9093-2:2002)

11.

EN ISO 11192:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Graphische Symbole (ISO 11192:2005)

12.

EN ISO 11547:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Schutz vor Start unter Last (ISO 11547:1994)

13.

EN ISO 11812:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Wasserdichte und schnell-lenzende Plichten (ISO 11812:2001)

14.

EN ISO 12215-1:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 1: Werkstoffe: Härtbare Harze, Verstärkungsfasern aus Textilglas, Referenzlaminat (ISO 12215-1:2000)

15.

EN ISO 12215-2:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 2: Werkstoffe: Kernwerkstoffe für Verbundbauweise, eingebettete Werkstoffe (ISO 12215-2:2002)

16.

EN ISO 12215-3:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 3: Werkstoffe: Stahl, Aluminiumlegierungen, Holz, andere Werkstoffe (ISO 12215-3:2002)

17.

EN ISO 12215-4:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 4: Werkstatt und Fertigung (ISO 12215-4:2002)

18.

EN ISO 12215-5:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 5: Entwurfsdrücke für Einrumpffahrzeuge, Entwurfsspannungen, Ermittlung der Dimensionierung (ISO 12215-5:2008, einschließlich Amd 1:2014)

19.

EN ISO 12215-6:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 6: Bauanordnung und Details (ISO 12215-6:2008)

20.

EN ISO 12215-8:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 8: Ruder (ISO 12215-8:2009, einschließlich Cor. 1:2010)

21.

EN ISO 12215-9:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 9: Anhänge von Segelbooten (ISO 12215-9:2012)

22.

EN ISO 12216:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen – Anforderungen an die Festigkeit und Wasserdichtheit (ISO 12216:2002)

23.

EN ISO 13297:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrische Systeme – Wechselstromanlagen (ISO 13297:2014)

24.

EN ISO 13590:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Wasserskooter – Anforderungen an Konstruktion und Einbau von Systemen (ISO 13590:2003)

25.

EN ISO 14509-1:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen (ISO 14509-1:2008)

26.

EN ISO 14509-3:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 3: Beurteilung der Schallemission mittels Rechen- und Messverfahren (ISO 14509-3:2009)

27.

EN ISO 15083:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Lenzeinrichtungen (ISO 15083:2003)

28.

EN ISO 15084:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Ankern, Festmachen und Schleppen – Festpunkte (ISO 15084:2003)

29.

EN ISO 16180:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Positionslaternen – Einbau, Anordnung und Tragweite (ISO 16180:2013)

30.

EN ISO 21487:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Fest eingebaute Ottokraftstoff- und Dieselkraftstofftanks (ISO 21487:2012 + Amd 1:2014 + Amd 2:2015)

31.

EN ISO 25197:2018

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrische/elektronische Regelungssysteme für Steuerung, Schaltung und Antrieb (ISO 25197:2012, einschließlich Amd 1:2014)


ANHANG II

Nr.

Fundstelle der Norm

1.

EN ISO 6185-1:2001

 

Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW (ISO 6185-1:2001)

2.

EN ISO 6185-2:2001

 

Aufblasbare Boote – Teil 2: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW bis 15 kW (ISO 6185-2:2001)

3.

EN ISO 6185-3:2014

 

Aufblasbare Boote – Teil 3: Boote mit einer Rumpflänge unter 8 m mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW (ISO 6185-3:2014)

4.

EN ISO 6185-4:2011

 

Aufblasbare Boote – Teil 4: Boote mit einer Gesamtlänge zwischen 8 m und 24 m mit einer Motorleistung von 15 kW und mehr (ISO 6185-4:2011, korrigierte Fassung 2014-08-01)

5.

EN ISO 7840:2013

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche (ISO 7840:2013)

6.

EN ISO 8469:2013

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Nicht feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche (ISO 8469:2013)

7.

EN ISO 8849:2003

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrisch angetriebene Gleichstrom-Bilgepumpen (ISO 8849:2003)

8.

EN ISO 9093-1:1997

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Seeventile und Außenhautdurchführungen – Teil 1: Metallische Teile (ISO 9093-1:1994)

9.

EN ISO 9093-2:2002

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Seeventile und Außenhautdurchführungen – Teil 2: Nicht metallische Teile (ISO 9093-2:2002)

10.

EN ISO 11192:2005

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Graphische Symbole (ISO 11192:2005)

11.

EN ISO 11547:1995

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Schutz vor Start unter Last (ISO 11547:1994)

 

EN ISO 11547:1995/A1:2000

12.

EN ISO 11812:2001

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Wasserdichte und schnell-lenzende Plichten (ISO 11812:2001)

13.

EN ISO 12215-1:2000

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 1: Werkstoffe: Härtbare Harze, Verstärkungsfasern aus Textilglas, Referenzlaminat (ISO 12215-1:2000)

14.

EN ISO 12215-2:2002

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 2: Werkstoffe: Kernwerkstoffe für Verbundbauweise, eingebettete Werkstoffe (ISO 12215-2:2002)

15.

EN ISO 12215-3:2002

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 3: Werkstoffe: Stahl, Aluminiumlegierungen, Holz, andere Werkstoffe (ISO 12215-3:2002)

16.

EN ISO 12215-4:2002

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 4: Werkstatt und Fertigung (ISO 12215-4:2002)

17.

EN ISO 12215-5:2008

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 5: Entwurfsdrücke für Einrumpffahrzeuge, Entwurfsspannungen, Ermittlung der Dimensionierung (ISO 12215-5:2008)

 

EN ISO 12215-5:2008/A1:2014

18.

EN ISO 12215-6:2008

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 6: Bauanordnung und Details (ISO 12215-6:2008)

19.

EN ISO 12215-8:2009

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 8: Ruder (ISO 12215-8:2009)

 

EN ISO 12215-8:2009/AC:2010

20.

EN ISO 12215-9:2012

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung – Teil 9: Anhänge von Segelbooten (ISO 12215-9:2012)

21.

EN ISO 12216:2002

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen – Anforderungen an die Festigkeit und Wasserdichtheit (ISO 12216:2002)

22.

EN ISO 13297:2014

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrische Systeme – Wechselstromanlagen (ISO 13297:2014)

23.

EN ISO 13590:2003

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Wasserskooter – Anforderungen an Konstruktion und Einbau von Systemen (ISO 13590:2003)

 

EN ISO 13590:2003/AC:2004

24.

EN ISO 14509-1:2008

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen (ISO 14509-1:2008)

25.

EN ISO 14509-3:2009

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 3: Beurteilung der Schallemission mittels Rechen- und Messverfahren (ISO 14509-3:2009)

26.

EN ISO 15083:2003

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Lenzeinrichtungen (ISO 15083:2003)

27.

EN ISO 15084:2003

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Ankern, Festmachen und Schleppen – Festpunkte (ISO 15084:2003)

28.

EN ISO 16180:2013

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Positionslaternen – Einbau, Anordnung und Tragweite (ISO 16180:2013)

29.

EN ISO 21487:2012

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Fest eingebaute Ottokraftstoff- und Dieselkraftstofftanks (ISO 21487:2012)

 

EN ISO 21487:2012/A1:2014

 

EN ISO 21487:2012/A2:2015

30.

EN ISO 25197:2012

 

Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrische/elektronische Regelungssysteme für Steuerung, Schaltung und Antrieb (ISO 25197:2012)

 

EN ISO 25197:2012/A1:2014


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/114


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES AKP-EU-MINISTERRATES

vom 23. Mai 2019

zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2019/920]

DER AKP-EU-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) gilt bis zum 29. Februar 2020.

(2)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen aufgenommen. Für den Fall, dass das neue Abkommen bei Ablauf des derzeitigen Rechtsrahmens noch nicht anwendungsreif ist, müssen Übergangsmaßnahmen getroffen werden.

(3)

Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4)

Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse durch Beschluss dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen, darunter auch die Befugnis, Übergangsmaßnahmen zu treffen.

(5)

Der AKP-EU-Ministerrat soll am 23./24. Mai 2019 in Brüssel zu seiner jährlichen ordentlichen Tagung zusammentreffen. Die Übergangsmaßnahmen wurden noch nicht vereinbart und können daher vom AKP-EU-Ministerrat auf seiner ordentlichen Tagung nicht beschlossen werden. Da bis zum Ablauf des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens keine weiteren Tagungen des AKP-EU-Ministerrats vorgesehen sind, muss die Befugnis, Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu beschließen, dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen werden, um sicherzustellen, dass der Beschluss über Übergangsmaßnahmen rechtzeitig gefasst wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens überträgt der AKP-EU-Ministerrat die Befugnisse für den Beschluss über gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderliche Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens an den AKP-EU-Botschafterausschuss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2019.

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Der Präsident

Tjekero TWEYA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


Berichtigungen

5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/116


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 144 vom 3. Juni 2019 )

Seite 3, Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 23. März 2020, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 und Nummer 11, Nummern 13 bis 14, Nummern 23 bis 26, Nummer 28, Nummer 30, Punkt 21.B.85 in Nummer 40 und Nummer 43 des Anhangs, die ab dem 23. Juni 2019 gelten.“